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Entscheid

BV.2024.00027

Beiträge. Unbegründet Rechtsvorschlag erhoben, Klageschrift nicht abgeholt und auch nach Publikation im Amtsblatt keine Klageantwort eingereicht. Mutwilligkeit. Auferlegung der Prozesskosten. - BGE 9C

27. August 2024Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 407'161.80 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 395'650.90 seit 9. Januar 2024 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- X.___ AG

- Konkursamt Uster

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef