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Entscheid

BV.2024.00081

Unbegründet Rechtsvorschlag erhoben, Klageschrift nicht abgeholt und auch nach Publikation im Amtsblatt keine Klageantwort eingereicht. Mutwilligkeit. Auferlegung der Prozesskosten und PE. Gutheissung

9. Mai 2025Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 58'874.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und Zins vom 1. Januar bis 30. September 2024 von Fr. 899.80 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 7. November 2024) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___ GmbH

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubSchleiffer Marais