CB190077-L
Beschwerde gegen Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe Betreibung an Dritte
27. August 2019Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Geschäfts-Nr.: CB190077-L/U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. Pahud als Vorsitzender, Bezirksrichter lic.iur. Kronauer und Ersatzrichter lic.iur. Bannwart sowie Gerichtsschreiber MLaw Rübel Zirkulationsbeschluss vom 27. August 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde gegen Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] an Dritte (Betreibungsamt Zürich 7)
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer A.______ wurde mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom xx.yy. bzw. xx.yy.2018 (Austellungs- bzw. Zustellungsdatum) vom B.______ [Verein] für Fr. 343.80 zuzüglich Zins seit dem xx.yy.2017 und Kosten betrieben (Betreibung Nr. …[Betreibung Nr.]), wobei als Forderungsgrund "…" [Forderungsgrund] genannt wurde. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am xx.yy.2018 beim Betreibungsamt Zürich 7 Rechtsvorschlag (act. 2/1= 6/2).
1.2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am xx.yy.2019 beim Betreibungsamt Zürich 7 gestützt auf den (neuen) Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] an Dritte (act. 6/3). Mit Anzeige vom xx.yy.2019 zeigte das Betreibungsamt Zürich 7 dem B.______ [Verein] als Gläubiger der obgenannten Betreibung das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe vom xx.yy.2019 an und forderte den Gläubiger auf, dem Betreibungsamt mitzuteilen, ob er, der Gläubiger, bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe oder ob der Beschwerdeführer die Forderung vollständig bezahlt habe (Formular Nr. 44c, Anzeige an den Gläubiger des Gesuchs um Nichtbekanntgabe, act. 6/4). Mit Schreiben vom xx.yy.2019 erklärte der Gläubiger, der Beschwerdeführer habe die "Grundforderung" am xx.yy.2018 bezahlt. Die Betreibungskosten, Mahnspesen und Verzugszinsen seien nicht bezahlt worden. Bei kleineren Beträgen werde auf eine Rechtsöffnung verzichtet (act. 2/2 = 6/5). Mit Verfügung vom xx.yy.2019 wies das Betreibungsamt Zürich 7 das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] an Dritte ab (act. 2/3 = 6/6).
Erwägungen
2.
2.1
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2019 rechtzeitig Beschwerde sinngemäss mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] Dritten nicht mehr bekanntzugeben sei und es sei das Betreibungsamt Zürich 7 entsprechend anzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe die "ursprüngliche" Forderung fast drei Wo-- 2 of 7 -chen vor dem Erhalt des Zahlungsbefehls beglichen. Der Zweck des von ihm eingeleiteten Verfahrens liege gerade darin, solche Betreibungen nicht mehr im Betreibungsregisterauszug erscheinen zu lassen (act. 1).
2.2
Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Juni 2019 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt Zürich 7 zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die Verfahrensleitung an den Referenten delegiert (act. 3). In seiner innert Frist (act. 4/1) eingereichten Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragte das Betreibungsamt Zürich 7 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reichte die vorinstanzlichen Akten ein (act. 5 und act. 6/1-8). Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde die Vernehmlassung des Betreibungsamtes inklusive Beilagen dem Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zugestellt (act. 7). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer innert Frist (act. 8/2) Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 9). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren um ein einseitiges Verfahren handelt, mithin der Betreibungsgläubiger keinen Anspruch darauf hat, dass seine Betreibung im Register aufgeführt ist, wurde dieser nicht in das Verfahren miteinbezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Beteiligten ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG notwendig erscheint.
3.
3.1
Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich, dass für eine Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG erforderlich ist, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Dies ist auch der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Okto-- 3 of 7 -ber 2018 (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/ weisungen.html; nachfolgend: Weisung Nr. 5), Ziff. 9 zu entnehmen. Der Weisung Nr. 5 ist weiter zu entnehmen, dass ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung unmittelbar abzuweisen ist, wenn der Schuldner die Forderung, die in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat (Ziff. 10). Mit der Bezahlung gibt der Schuldner zum Ausdruck, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet. Erfolgt die Betreibung jedoch auf Grundlage einer Schuld, welche der Schuldner bereits vor Einleitung der Betreibung bezahlt hat und die daher nicht mehr besteht, handelt es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung und es kann dem Schuldner nicht unterstellt werden, er habe die Forderung und das Recht, diese in Betreibung zu setzen, mit der Bezahlung anerkannt. Ziff. 10 der Weisung Nr. 5 ist deshalb teleologisch zu reduzieren auf diejenigen Fälle, in denen die Forderung erst nach der Einleitung der Betreibung bezahlt wird (Rodriguez/Gubler in: ZBJV 155/2019 12, 27; vgl. auch Votum Kommissionssprecher NR Flach, AB 2016 N 2021). Hierfür spricht auch, dass die Einführung des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Folge einer parlamentarischen Initiative war, die darauf abzielte, die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen, sodass die Interessen der Personen gewahrt werden, die eine Klage auf Aberkennung der Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder getilgt ist (eingereichter Text der parlamentarischen Initiative von Fabio Abate, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria-vista/geschaeft?AffairId =20090530, abgerufen am 7. August 2019).
3.2
In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Hauptforderung der Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] von Fr. 343.80 am xx.yy.2018 bezahlt hat (act. 1 und 5). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am xx.yy.2018 zugestellt wurde und dieser in der Folge gegen die Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 6/1). Da die Betreibung gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt und nicht etwa bereits mit der Stellung des Betreibungsbegehrens des Gläubigers (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG), hat der Beschwerdeführer die Hauptforderung unbestrittenermassen vor Anhebung der Betreibung bezahlt. Es ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, dass -- 4 of 7 -unklar ist, weshalb das auf den xx.yy.2018 datierte Betreibungsbegehren erst am xx.yy.2018 beim Betreibungsamt einging. Unbehelflich ist der Einwand der Vorinstanz, wonach das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Bezahlung der betriebenen Hauptforderung ein widersprüchliches Verhalten darstelle, welches keinen Rechtschutz verdiene (act. 5). Dabei übersieht sie nämlich, dass die Betreibung einer Nichtschuld in jedem Fall ungerechtfertigt ist, weshalb mit der Bezahlung der Forderung vor Anhebung der Betreibung nicht ein Sonderfall im Sinne der Weisung Nr. 5 Ziff. 10 ff. vorliegen kann (vgl. vorne 3.1.), zumal weder behauptet noch belegt ist, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Begleichung der Hauptforderung bewusst war, dass eine Betreibung unmittelbar bevorsteht. Die Begründung der Abweisung des Gesuchs geht somit im Hinblick auf die Hauptforderung fehl. Noch offen ist damit, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] an Dritte hinsichtlich der Verzugszinsen und der Kosten erfüllt sind.
3.3
Diesbezüglich bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe den Verzugszins, die Mahngebühren und die Betreibungskosten nicht bezahlt, weshalb die Betreibung zu Recht erfolgt sei und er sich nicht auf Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG berufen könne. Damit verkennt sie, dass der Anspruch auf Nichtbekanntmachung an Dritte nicht an das Kriterium anknüpft, ob die Betreibung zu Recht erfolgt sei oder nicht, was ohnehin eine materiellrechtliche Frage ist. Vorausgesetzt wird lediglich, dass der Gläubiger innert Frist den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde. Ob eine Betreibung gerechtfertigt ist oder nicht, ist im Rahmen eines Gesuchs betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte resp. im darauf fussenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend zu prüfen (Bernauer in: AJP 2019 697, 702). Der für die Abweisung des Gesuchs erforderliche Nachweis betreffend Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die Gläubigerin anerkennt sogar, dass die Grundforderung durch den Schuldner bezahlt worden sei und gibt an, dass sie darüber hinaus bei kleineren Beträgen auf eine Rechtsöffnung verzichte (vgl. act. 2/2 = 6/5). Damit geht ein Verzicht auf die Weiterverfolgung der weiteren Ansprüche einher. Ohnehin wurde gemäss dem Gläubiger die Hauptforderung ge-- 5 of 7 -tilgt, weshalb ein Rechtsöffnungsverfahren diesbezüglich aussichtslos wäre, was auch für die Betreibungskosten zu gelten hätte, da diese grundsätzlich das Schicksal der Betreibung teilen. Der Vollständigkeit halber kann in Bezug auf die Mahnspesen festgehalten werden, dass diese im Betreibungsbegehren (act. 6/1), nicht aber auf dem Zahlungsbefehl (act. 2/1 = 6/2) aufgeführt sind. Ob dem Gläubiger dagegen ein Rechtsmittel zur Verfügung steht und ob er von einem solchen Gebrauch gemacht hat, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] des Betreibungsamtes Zürich 7 an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG gegeben sind, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom xx.yy.2019 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, die Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] Dritten unter Vorbehalt des Eintretens der Voraussetzungen für eine erneute Bekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG nicht mehr bekanntzugeben.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom xx.yy.2019 in der Betreibung Nr. … [Betreibung Nr.] aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, Dritten von der Betreibung keine Kenntnis zu geben, solange die Voraussetzungen für eine erneute Bekanntgabe gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG nicht erfüllt sind.
2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde sowie an das Betreibungsamt Zürich 7 unter Beilage des Doppels der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 (act. 9) gegen Empfangsschein.
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3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Gerichtsschreiber versandt am:
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