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Entscheid

CB220028-L

Beschwerde gegen Kostenrechnung und Verfügung

13. Juli 2022Deutsch10 min

Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Geschäfts-Nr.: CB220028-L/U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic.iur. Schurr als Vorsitzende, Bezirksrichter lic.iur. Häusermann und Ersatzrichter lic.iur. Bannwart sowie Gerichtsschr...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Geschäfts-Nr.: CB220028-L/U

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic.iur. Schurr als Vorsitzende, Bezirksrichter lic.iur. Häusermann und Ersatzrichter lic.iur. Bannwart sowie Gerichtsschreiberin MLaw Knöpfel

Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2022

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen Kostenrechnung und Verfügung Nr. … vom 10. März 2022

Erwägungen:

1.

Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. … vom 10. März 2022 stellte das Betreibungsamt B._____ der Beschwerdeführerin für die Rückweisung ihres gleichentags unter der Nutzung der Datenaustauschplattform eSchKG eingereichten Auskunftsbegehrens mit der Referenz … Fr. 18.30 in Rechnung (Geschäft …; act. 2/2).

2.

2.1

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. … vom 10.03.2022 sei aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Kostenrechnung und Verfügung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erlassen.

3.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es bestehe kein Anlass, zusätzlich zur elektronischen Datenübermittlung via eSchKG postalische Zustellungen vorzunehmen. Aufgrund der fristauslösenden Natur von via eSchKG übermittelten Nachrichten führe die parallele Zustellung von physischen und elektronischen Verfügungen zu Rechtsunsicherheit, da es für den Empfänger nicht ersichtlich sei, welche Nachricht bzw. Verfügung gültig bzw. fristauslösend sei. Zudem widerspreche es "klar den Grundsätzen der elektronischen Kommunikation", gleichzeitig elektronisch und per Post zu korrespondieren. Mit der doppelten Zustellung der Verfügung per eSchKG und Einschreiben habe das Betreibungsamt unnötige Portokosten von Fr. 5.30 verursacht (act. 1).

2.2

Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. März 2022 wurde das Doppel der Beschwerde inklusive Beilagen dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten zugestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt

und die Leitung des Verfahrens an den Referenten delegiert (act. 3). Am 4. April 2022 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung inklusive Beilagen ein, wobei es darauf verzichtete, einen Antrag zu stellen (act. 5 und 6/1-3/5 + 3/7-3/8). Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt (act. 7). Innert Frist und bis heute gingen keine weiteren Eingaben ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beteiligten ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG notwendig erscheint.

3.

In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt am 10. März 2022 via eSchKG um eine Betreibungsregisterauskunft ersuchte und daraufhin die Rückweisung des Auskunftsbegehrens sowie die Kostenrechnung und Verfügung Nr. … parallel elektronisch via eSchKG und postalisch mit Einschreiben erfolgten. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Betreibungsamt dafür Fr. 18.30 (Protokoll Fr. 5.00, Rückweisungsverfügung (Tagebuch) Fr. 8.00 und Einschreiben Fr. 5.30) in Rechnung stellte (act. 1 III. 1. f., act. 2/02, act. 5 S. 1 f. und act. 6/2/1, 6/3/1-5). In rechtlicher Hinsicht ist jedoch strittig, ob die zusätzliche postalische Zustellung der Rückweisungsverfügung sowie der Kostenrechnung und Verfügung Nr. … und die dafür in Rechnung gestellten Fr. 5.30 rechtmässig waren (act. 1 und 5).

4.

4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 SchKG können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide mit dem Einverständnis der betroffenen Person elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) zu versehen, wobei der Bundesrat die zu verwendende Signatur (lit. a), das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen (lit. b), die Art und Weise der Übermittlung (lit. c) sowie den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt (lit. d), regelt. Die elektronische Zustellung durch eine Behörde ist in Art. 9 bis 11 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie Schuldbetreibungsund Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1; nachfolgend: VeÜ-ZSSV;

4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 SchKG können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide mit dem Einverständnis der betroffenen Person elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) zu versehen, wobei der Bundesrat die zu verwendende Signatur (lit. a), das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen (lit. b), die Art und Weise der Übermittlung (lit. c) sowie den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt (lit. d), regelt. Die elektronische Zustellung durch eine Behörde ist in Art. 9 bis 11 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie Schuldbetreibungsund Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1; nachfolgend: VeÜ-ZSSV;

BSK SchKG I-Nordmann/Oneyser, Art. 34 N 2bb) geregelt. Wer Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt haben will, hat sich auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Verfahrensbeteiligten, die sich auf der Zustellplattform eingetragen haben, können die Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern sie dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt haben (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Die Registrierung alleine gilt dabei nicht als Zustimmung. Auch wenn eine Partei selbst auf elektronischem Weg mit der Behörde verkehrt hat, gilt dies nicht als (stillschweigende) Zustimmung zur elektronischen Zustellung (BSK SchKG-I, a.a.O.). Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Mitteilungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind (Art. 9 Abs. 3 VeÜ-ZSSV). Im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs gilt der eSchKG-Standard als anerkannte Zustellplattform (vgl. BSK SchKG-I, a.a.O., N 2d sowie BSK SchKG-I, a.a.O. Art. 33a N 29 f.).

Die Beschwerdeführerin ist als Teilnehmerin am eSchKG-Verbund auf einer anerkannten Zustellplattform eingetragen. Die Registrierung bzw. Teilnahme alleine oder die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Betreibungsauskunftsbegehren per eSchKG einreichte, begründet allerdings keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Mitteilungen. Da das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführte, die Beschwerdeführerin habe den schweizerischen Betreibungsämtern eine ausdrückliche Zustimmung für die elektronische Zustellung von Mitteilungen erteilt (act. 5 Ziff. 10.4), und die Beschwerdeführerin dies nicht bestritt, könnte in (analoger) Anwendung von Art. 9 Abs. 3 VeÜ-ZSSV angenommen werden, dass ihr alle Mitteilungen auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Ob die Beschwerdeführerin als Anbieterin einer Software für Online-Betreibungen (vgl. https:// …) überhaupt Partei oder Vertreterin im entsprechenden Verfahren ist und die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erläuterungen offengelassen werden.

4.2. Wie bereits ausgeführt (vorne 4.1), obliegt es dem Bundesrat die Formalitäten der behördlichen elektronischen Zustellung im Betreibungs- und Konkurswesen (u.a. das Format sowie die Art und Weise der Übermittlung) zu regeln (Art. 34 Abs. 2 lit. 1-d SchKG). Der Bundesrat will die Digitalisierung im Betreibungswesen vorantreiben und hat deshalb an seiner Sitzung vom 22. Juni 2022 eine Änderung des SchKG in die Vernehmlassung gesendet (Medienmitteilung EJPD vom 22. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/ mm.msg-id-89356.html). Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist zwar (noch) nicht in Kraft, durch den vorgeschlagenen Gesetzestext für den neuen Art. 34 Abs. 2 erster Satz SchKG (abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/ data/wirtschaft/gesetzgebung/modernisierung-betreibungswesen/vorentw.pdf. download.pdf/vorentw-d.pdf) und die dazu gehörenden Erläuterungen (Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs S. 16 f.; abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/gesetzgebung/modernisierungbetreibungswesen/vn-ber.pdf; nachfolgend: Erläuternder Bericht) manifestiert der Bundesrat jedoch seine klare Absicht, die Möglichkeiten der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zu stärken. Der Vorentwurf des neuen Art. 34 Abs. 2 erster Satz SchKG sieht vor, dass Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden, sofern die betreffende Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch einreicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat.

Damit beabsichtigt der Bundesrat eine gesetzliche Regelung, so dass es nicht (mehr) im Belieben der Ämter stehen soll, ob die Zustellung elektronisch erfolgt, und eine gleichzeitige Zustellung von Papierurkunden soll ausgeschlossen werden (Erläuternder Bericht, a.a.O.) und beantwortet die vorliegend streitgegenständliche Fragestellung. Da die vorgeschlagene Gesetzesänderung jedoch (noch) nicht in Kraft ist und noch nicht feststeht, ob diese überhaupt angenommen wird, ist nachfolgend auf den eSchKG-Standard im Speziellen einzugehen, um anschliessend darzulegen, weshalb von einer Ausschliesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen auszugehen ist.

4.3. Unter der Bezeichnung eSchKG hat das Bundesamt für Justiz in Zusammenarbeit mit Partnern aus Verwaltung und Privatwirtschaft einen Standard für den Austausch von Geschäftsdaten im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen entwickelt. Der eSchKG-Standard soll den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vereinheitlichen und einen einheitlichen elektronischen Zugang zu den Betreibungsämtern ermöglichen (White Book vom September 2017 S. 3 f. m.w.H., abrufbar unter: https:// www.eschkg.ch/?page_id=36, nachfolgend: White Book). Gemäss Art. 1 der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen vom 9. Februar 2011 (SR 281.112.1) ist der Standard Teilnehmern des eSchKGVerbunds, einer geschlossenen Benutzergruppe von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Betreibungs- und Konkursämtern, der vorgängig beigetreten werden muss, vorbehalten. Teilnehmern des eSchKG-Verbundes werden einmalige Aufnahmekosten von Fr. 500.00, ab dem zweiten Kalenderjahr nach Beitritt eine weitere Gebühr von jährlich Fr. 200.00 für die Erneuerung des Zugangs sowie pro Betreibungs- oder Auskunftsbegehren eine Pauschale verrechnet (eSchKG-Vereinbarung, abrufbar unter: https://www. eschkg.ch/wp-content/uploads/2020/02/Vorlage_eSchKG-Vereinbarung_ Dezember_2019_DE.pdf).

Die Beschwerdeführerin ist eine Software-Anbieterin für die elektronische Abwicklung von Betreibungsverfahren unter Nutzung des eSchKG-Standards (vgl. A._____-Homepage, abrufbar unter: https://…) und fällt unter den im Green Book vom September 2017 (abrufbar unter: https://www.eschkg.ch/wpcontent/uploads/2018/01/GreenBook_eSchKG_2.1.01_2017_DE_final.pdf) geregelten Spezialfall des sogenannten "Cloud-Lösungsanbieters". Ein Cloud-Lösungsanbieter tritt im eSchKG-Standard als Übermittler und Zustellempfänger eines Betreibungsgläubigers auf und bietet natürlichen und juristischen Personen online sein technisches System mit Anschluss an die Plattform Sedex an, um Betreibungs- und Konkurshandlungen über ihn abzuwickeln (vgl. Ziff. 1.2 Green Book). Demzufolge kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin dem eSchKG-Verbund angeschlossen hat, um am einheitlichen elektronischen Datenverkehr im Betreibungswesen teilzuhaben. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin die Rückweisungsverfügung sowie Kostenrechnung und Verfügung Nr. … zusätzlich per Post zugestellt wurden. Diese Praxis widerspricht dem Konzept einer einheitlichen elektronischen Kommunikation und bewirkt darüber hinaus Rechtsunsicherheit: Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht (act. 1 Ziff. 4), generiert die parallel elektronische und postalische Zustellung aufgrund der fristauslösenden Natur von eSchKG-Mitteilungen insbesondere in Bezug auf allfällige Fristen erhebliche Unsicherheiten, da in einem solchen Fall nicht klar ist, welche der beiden Mitteilungen die Frist tatsächlich auslöst. Daran vermögen die Zweifel des Betreibungsamtes an der Verfügungsqualität von via eSchKG übermittelten Mitteilungen (act. 5 Ziff. 8.3 f.) nichts zu ändern. Zudem sei daran erinnert, dass die Teilnahme am eSchKG-Verbund kostenpflichtig ist. Es kann und darf nicht sein, dass der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten anfallen.

5. Zusammengefasst ist von einer Ausschliesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen und Verfügungen auszugehen. Die Praxis des Betreibungsamtes, der Beschwerdeführerin, die Teilnehmerin am eSchKG-Verbund ist, die Rückweisungsverfügung des Betreibungsauskunftsbegehrens sowie die dazugehörende Kostenrechnung und Verfügung Nr. … parallel zu den elektronischen Mitteilungen per Post zuzustellen und dafür zusätzlich Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr in Rechnung zu stellen, ist unzulässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Kostenrechnung und Verfügung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ deshalb um Fr. 5.30 auf Fr. 13.00 zu reduzieren. Im Übrigen (vollständige Aufhebung der Kostenrechnung und Rückweisung zur Neuausstellung einer Kostenrechnung "entsprechend den gesetzlichen Vorgaben", act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1 und 2) ist auf die Beschwerde mangels eines rechtlich schützenswerten Interessens nicht einzutreten.

6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenrechnung und Verfügung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ um Fr. 5.30 auf Fr. 13.00 reduziert. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde sowie an das Betreibungsamt B._____ gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (BGE 141 III 170 E. 3).

Die Gerichtsschreiberin

versandt am: