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Entscheid

CG090067-L

Forderung

20. Januar 2012Deutsch104 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Einreichung der Weisung vom 13. Februar 2004 und der Klageschrift vom 22. April 2004 machte die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) den Prozess am 22. April 2004 hierorts anhängig (act. 1 und act. 2). Am 26. Juli 2004 erstattete der Beklagte und Widerkläger (nachfolgend Beklagter) die Klageantwort und erhob vorgenannte Widerklage (act. 20). Mit Verfügung vom 15. September 2004 wurde für die weiteren Parteivorträge das schriftliche Verfahren angeordnet (act. 24). Die Replik und Widerklageantwort datiert vom 22. November 2004 (act. 31), die Duplik und Widerklagereplik vom 11. April 2005 -- 2 of 72 -(act. 45), die Widerklageduplik vom 9. September 2005 (Datum Poststempel: 12.9.05; act. 57) und die Stellungnahme zu den Noven in der Widerklageduplik vom 23. Januar 2006 (act. 64). Mit Beschluss vom 1. September 2006 wurde das Hauptverfahren geschlossen, das Beweisverfahren auf die Frage beschränkt, ob am 19. Februar 2001 eine Vereinbarung zustande gekommen sei, und dem Beklagten diesbezüglich verschiedene Beweise auferlegt (act. 65). Nach Eingang der Beweisantretungsschriften vom 2. resp. 6. November 2006 (act. 74 und act. 75) erging am 20. November 2006 der Beweisabnahmebeschluss (act. 77). Am 2. und 9. Mai 2007 fanden Zeugeneinvernahmen und am 3. Mai 2007 die persönliche Befragung des Beklagten statt (Prot. S. 20 ff., S. 90 ff. und S. 112 ff.). Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die von ihm im Rahmen des Beweisverfahrens gestellten Editionsanträge zu begründen (act. 91). Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 stellte der Beklagte ein Protokollberichtigungsbegehren (act. 93). In der Folge wurde die persönliche Befragung des Beklagten vom 3. Mai 2007 durch einen Gerichtsdolmetscher neu verdolmetscht (vgl. act. 95; Prot. S. 90 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2007 zog der Beklagte die anlässlich der Zeugeneinvernahme gestellten Editionsanträge zurück (act. 100). Mit Verfügung vom 14. September 2007 wurde den Parteien je eine Kopie des Protokolls mit der überarbeiteten und korrigierten Fassung der persönlichen Befragung des Beklagten vom 3. Mai 2007 zugestellt und es wurde ihnen Frist angesetzt, um dem Gericht allfällige Einwände gegen das Protokoll mitzuteilen (act. 103). Mit Eingaben vom 20. September 2007 resp. 1. Oktober 2007 teilten die Parteien mit, dass sie keine Beanstandungen gegen das Protokoll erheben (act. 105 und act. 106). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 108). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 wurden die Begehren des Beklagten auf Herausgabe einer Kopie der Tonbandaufzeichnung seiner persönlichen Befragung vom 3. Mai 2007 resp. auf Erstellung und Herausgabe einer Abschrift der Tonbandaufzeichnung seiner persönlichen Befragung vom 3. Mai 2007 in englischer Sprache (act. 109) abgewiesen (act. 111).

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Am 23. resp. 27. November 2007 gingen die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis ein (act. 116 und act. 117). Mit Beschluss vom 29. November 2007 wurde der Antrag des Beklagten, es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen, abgewiesen (act. 118).

2. Unterm Datum vom 30. April 2008 fällte das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, ein Urteil, mit welchem sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen wurden (act. 122 = act. 127). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung (act. 128). Mit Beschluss vom 25. Februar 2009 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils vom 30. April 2008 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens in Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 159). Unangefochten blieb das Urteil vom 30. April 2008 insoweit, als mit Dispositiv-Ziffer 2 die Widerklage abgewiesen wurde. Dieser Punkt ist daher in Rechtskraft erwachsen.

2. Unterm Datum vom 30. April 2008 fällte das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, ein Urteil, mit welchem sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen wurden (act. 122 = act. 127). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung (act. 128). Mit Beschluss vom 25. Februar 2009 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils vom 30. April 2008 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens in Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 159). Unangefochten blieb das Urteil vom 30. April 2008 insoweit, als mit Dispositiv-Ziffer 2 die Widerklage abgewiesen wurde. Dieser Punkt ist daher in Rechtskraft erwachsen.

3. Der obergerichtliche Rückweisungsentscheid ging am 17. April 2009 hierorts ein (act. 160). Am 16. Juni 2009 erfolgte der Beweisauflagebeschluss (act. 162), mit welchem den Parteien Frist zur Beweisantretung angesetzt wurde. Nach Eingang eines Wiedererwägungs- und Ergänzungsgesuches wurde den Parteien die Frist zur Beweisantretung abgenommen (act. 166). Am 27. Oktober 2009 wurde ein geänderter Beweisauflagebeschluss erlassen und den Parteien Frist zur Bezeichnung der Beweismittel angesetzt (act. 170). Die Beweisantretungsschrift der Klägerin datiert vom 2. Februar 2010 (act. 181). Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 15. Juni 2010 erging der Beweisabnahmebeschluss (act. 186). Nachdem von der Klägerin der erforderliche Barvorschuss geleistet worden war (act. 188), wurde am 27. September 2010 der Gutachter ernannt (act. 189). Am 28. September 2010 erfolgte die Gutachterinstruktion (act. 191).

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Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 liess die Klägerin mit Bezug auf die Experteninstruktion vom 28. September 2010 eine Stellungnahme zur Fragestellung mit diversen Anträgen einreichen (act. 196). Der Beklagte meldete sich daraufhin mit einem Schreiben vom 24. Dezember 2010 (act. 197). Mit Beschluss vom 4. Januar 2011 wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, zur schriftlichen Experteninstruktion vom 28. September 2010 sowie zur Eingabe der Klägerin vom 22. Dezember 2010 Stellung zu nehmen (act. 198). Die Stellungnahme des Beklagten erging unterm Datum vom 28. Januar 2011 (act. 203). Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wurden die Ergänzungsfragen teilweise zugelassen und der Klägerin Frist zur Zahlung eines weiteren Barvorschusses angesetzt (act. 204 und act. 207). Nach Eingang des Barvorschusses (act. 207) wurde der Gutachter am 28. Februar 2011 mit Bezug auf die Ergänzungsfragen entsprechend instruiert (act. 208). Das Gutachten wurde unterm Datum vom 15. April 2011 erstattet (act. 210). Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 214). Die Stellungnahme der Klägerin zum Beweisergebnis datiert vom 19. August 2011 (act. 223). Mit Eingabe vom 22. August 2011 nahm der Beklagte Stellung und liess festhalten, dass das Gutachten in verschiedenen Punkten nicht gehörig begründet und/oder unvollständig und daher zu erläutern und/oder ergänzen sei (act. 224). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen gegeben (act. 225). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 6. Dezember 2011 (act. 231).

4. Der Prozess erweist sich als spruchreif.

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II. Parteien und Prozessgegenstand

1. Parteien

1.1. Die Klägerin ist eine schweizerische Grossbank mit Sitz in … [Ort]. Der Beklagte ist ein Geschäftsmann, der in der Handelsschifffahrt sowie im Handel mit Edelmetallen, Rohölen und Flüssiggas tätig ist.

1.2. Seit 1997 bestand zwischen den Parteien eine Bankbeziehung. Der Beklagte betätigte bei der Klägerin insbesondere Kauf, Halten und Verkauf von Aktien sowie Options- und Fremdwährungsgeschäfte. Aus dieser Vertragsbeziehung leitet die Klägerin einen Anspruch gegenüber dem Beklagten in der Höhe von USD 1'649'040.02 ab. Der Beklagte machte demgegenüber eine Vertragsverletzung seitens der Klägerin geltend und verlangte (im Rahmen einer Teilklage) widerklageweise Schadenersatz in der Höhe von mindestens USD 20 Mio.

2. Prozessgegenstand

2.1. Am 24. Januar 2000 eröffnete der Beklagte bei der Klägerin ein Konto/Depot im Namen von „…“[Name] (act. 4/4). Der Beklagte unterzeichnete dafür die in der Klageschrift erwähnten und von der Klägerin eingereichten Dokumente (act. 4/411, act. 2 S. 3, act. 31 S. 4 f. und act. 20 S. 5), mithin insbesondere einen „Contract for the opening of an account and/or safekeeping account“ (act. 4/4) sowie zusätzlich am 10. März 2000 ein „Loan Agreement“, eine Vereinbarung über eine Kreditlinie („Credit Line“) von CHF 100 Mio. (act. 4/12, act. 31 S. 6 und act. 20 S. 6).

2.2. In der Folge wickelte der Beklagte über die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin umfangreiche Geschäfte ab. Nachdem sich die wirtschaftliche Situation massiv verschlechtert hatte, fand am 19. Februar 2001 eine Sitzung zwischen Vertretern der Klägerin – …, [Name], …[Name] und …[Name] – und dem Beklagten statt (act. 2 S. 7 und act. 20 S. 16). Anlässlich dieser Sitzung wurde über die Liquidation des Kontos/Depots … [Name] und den „margin call“ (Nachschussforderung) diskutiert (act. 2 S. 7 und act. 45 S. 40).

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Am 20. Februar 2001 verlangte die Klägerin vom Beklagten, binnen 24 Stunden den Betrag von USD 30 Mio. nachzuschiessen (act. 4/15, „margin call“), welchem Begehren der Beklagte nicht nachkam. Die Klägerin liquidierte daraufhin die bei ihr deponierten Aktiven des Beklagten. Am 28. Februar 2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich im Anschluss an die Liquidation auf seinem Kontokorrent voraussichtlich ein Saldo von ca. USD 1'600'000.00 zu Gunsten der Bank ergeben werde (act. 33/3). Der bei den Akten liegende Kontoauszug weist per 31. März 2001 einen Schuldsaldo zu Lasten des Beklagten und zu Gunsten der Klägerin von USD 1'563'391.54 auf (act. 4/16). Gemäss Klägerin hat sich dieser Schuldsaldo zu Lasten des Beklagten durch Zinsen und Gebühren per 30. November 2001 auf USD 1'649'040.02 erhöht, was sich aus dem Kontoauszug ergebe (act. 2 S. 7 unter Hinweis auf act. 4/17).

2.3. Mit Schreiben vom 20. November 2001 setzte die Klägerin dem Beklagten Frist bis zum 30. November 2001, um den erwähnten Betrag zu bezahlen (act. 4/34). Der Beklagte leistete keine Zahlung, weshalb es schliesslich zur vorliegenden Klage kam.

3. Parteistandpunkte

3.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, dass am 20. Februar 2001 der „margin call“ erfolgt sei. Die Frist sei ohne Überweisung oder alternative Handlung des Beklagten verstrichen. Die darauf folgende Liquidation habe dazu geführt, dass auf dem Konto „…“[Kontonummer] per 31. März 2001 ein Schuldsaldo in der Höhe von USD 1'563'391.54 resultiert habe. Per 31. August 2001 habe sich der Debetsaldo durch Belastung von Zinsen und Spesen auf USD 1'616'616.69 erhöht, um bis zur auf den 30. November 2001 angesetzten letzten Zahlungsfrist auf USD 1'649'040.02 anzuwachsen (act. 2 S. 6 f. und act. 137 S. 5).

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Es sei richtig, dass nach Rücksprache mit Herrn … [Name] im Rahmen der am 19. Februar 2001 stattgefundenen Sitzung wohl eine grundsätzliche Bereitschaft zur Fortführung [des Kontos/Depots] bis ins zweite oder dritte Quartal signalisiert worden sei. Diese pauschale Einschätzung sei aber noch der Kreditabteilung zu unterbreiten gewesen. Auf keinen Fall sei über diese Äusserung ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 sei von ihr nicht auf die Liquidation des Kontos/Depots verzichtet worden. Die Kreditabteilung sei zur Auffassung gelangt, dass im Interesse der Bank ebenso wie des Beklagten selbst der „margin call“ zu erfolgen habe (act. 2 S. 8).

3.2. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte lässt Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung bestreiten. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der „margin call“ vereinbarungswidrig erfolgt sei und eine Vertragsverletzung der Klägerin darstelle. Die Liquidation aller Positionen habe ihn widerrechtlich geschädigt. Die Klägerin habe sein Vermögen vernichtet und darüber hinaus auch noch einen Schuldsaldo von rund USD 1.5 Mio. produziert. Dieser werde jedoch nach Grund und Höhe und bezüglich jeder Einzelposition, aus der er sich zusammensetze, bestritten. Der Sollsaldo beruhe auf schlecht fixierten Liquidationskursen, auf Spesen und auf Kommissionen, die die Klägerin selbst anlässlich der – widerrechtlichen – Liquidation seines Depots zu seinen Lasten per 21. Februar 2001 verbucht habe (act. 20 S. 15 f.). Die Parteien hätten am 19. Februar 2001 verbindlich den Verzicht auf den „margin call“, die Nachschusspflicht, vereinbart und damit zwangsläufig verbunden auch den Verzicht auf Liquidation (act. 20 S. 17 f. und S. 34). Die Klägerin habe durch die Liquidation den Vertrag mit ihm verletzt; sie hafte ihm für den daraus entstandenen Schaden. Dieser bestehe nicht nur aus dem Vermögensverlust, sondern vor allem – was bei ihm viel wichtiger sei – in der Vereitelung der Möglichkeit, aus seinem Portfolio ungeachtet seines schwankenden Nettowertes zu einem bestimmten Stichtag durch Handelsoperationen Gewinne zu erzielen. Er mache mit der Widerklage einstweilen einen Teil dieses Schadens geltend (act. 20 S. 55 ff.).

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III. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht stellt. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Vorliegend ist somit die bisherige Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) des Kantons Zürich anwendbar. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Rechtsmittel: diesbezüglich gilt das Recht im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides, mithin das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat (Art. 406 ZPO).

2. Die Parteien haben eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung am Ort der betreffenden Niederlassung der Klägerin geschlossen (act. 4/3 Ziff. 14 i.V.m. act. 4/5). Da sich die massgebliche Niederlassung unbestrittenermassen in …[Ort] befindet, ist die örtliche Zuständigkeit in …[Ort] gegeben (Art. 17 ZPO; siehe auch Art. 9 aGestG i.V.m. Art. 39 aGestG). Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts ist aufgrund von § 31 Ziff. 1 aGVG gegeben, zumal kein Fall von § 62 ff. aGVG vorliegt.

3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 30. April 2008 ist mit Bezug auf die Abweisung der Widerklage in Rechtskraft erwachsen. Auf die die Widerklage betreffenden Ausführungen der Parteien ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen vom 2. Mai 2007 stellte der Beklagte drei Anträge auf Edition von Unterlagen (Prot. S. 31; act. 47 und act. 87). Nachdem der Beklagte die Editionsbegehren mit Eingabe vom 21. August 2007 zurückgezogen hatte (act. 100), erübrigten sich diesbezügliche Weiterungen.

5. Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 stellte der Beklagte ein Protokollberichtigungsbegehren (act. 93), welches er zurückzog, nachdem vereinbart worden war, dass die persönliche Befragung des Beklagten vom 3. Mai 2007 neu verdolmetscht werde (act. 95).

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6. Mit Eingabe vom 22. August 2011 nahm der Beklagte zum Beweisergebnis Stellung und liess festhalten, dass das Gutachten in verschiedenen Punkten nicht gehörig begründet und/oder unvollständig und daher zu erläutern und/oder ergänzen sei (act. 224). Nachdem sich das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erweist, besteht indessen kein Anlass zu einer Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens (siehe dazu die Erwägungen unter Ziffer. VI./5./6.2.a-e nachstehend). IV. Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

1. Parteistandpunkte Der Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Beziehung zwischen den Parteien – rechtlich betrachtet – als einfache Gesellschaft zu sehen sei, ohne jedoch daraus konkret etwas abzuleiten (act. 20 S. 43). Die Klägerin verneint das Bestehen einer einfachen Gesellschaft (act. 31 S. 51). Zwischen den Parteien habe unter anderem ein Kontokorrent- und ein Kreditvertrag bestanden (act. 2 S. 17).

2. Einfache Gesellschaft

2.1. Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsgemässe Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Worin dieser gemeinsame Zweck der Parteien bestanden haben soll, führt der Beklagte nicht aus. Im Gegenteil führt er an anderen Stellen immer wieder aus, dass die Klägerin die Vertragsgegenpartei gewesen sei (act. 20 S. 39 und S. 41 sowie act. 45 S. 7 f. und S. 15) und dass diese durch die Transaktionen des Beklagten kräftig an Kommissionen verdient habe (act. 20 S. 45). Haben aber die Vertragsparteien ihre Vertragsbeziehung mit der Absicht nur je eigenen Gewinn zu erzielen geschlossen, -- 10 of 72 -liegt kein gemeinsamer Zweck und damit auch keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR vor.

2.2. Selbst bei Bestehen der vom Beklagten behaupteten engen Zusammenarbeit kann nicht vom Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ausgegangen werden.

3. Kontokorrent- und Kreditvertrag

3.1. Die Parteien haben bezüglich des vorgenannten Kontos am 24. Januar 2001 einen „Contract for the opening of an account and/or safekeeping account“ unterzeichnet (act. 4/4). In Ziffer 6 dieses Vertrages wurde festgehalten, dass die „General Conditions“ und die „Safe Custody Regulations“ der Klägerin Vertragsbestandteile bildeten (act. 4/4). Zudem wurde ein „Supplementary Contract 2“ betreffend „Formalities for numbered accounts and safekeeping accounts“ und „Renumeration of the Bank“ geschlossen (act. 4/4 Ziff. 7 und act. 4/6). Sodann haben die Parteien unbestrittenermassen weitere Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem vorgenannten Konto/Depot geschlossen (act. 4/5, act. 4/7-12).

3.2. Unter Konto, oder besser Kontokorrent, versteht man eine vertraglich vereinbarte, auf den Auftraggeber lautende, laufende Rechnung, in welcher der mit der Kontoführung Beauftragte alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Kontoinhaber (Kunde) entstehenden, wechselseitigen Forderungen einträgt. Die Eröffnung eines Kontos und damit der Abschluss eines Kontokorrentvertrages bildet in der Regel die Basis für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und ihrem Kunden. Die Abwicklung von Börsen- und Devisenaufträgen, die Anlage von Treuhandfestgeldern und die weiteren Bankgeschäfte werden über das Konto des Kunden verbucht und abgewickelt. Mit dem Kontokorrentvertrag ausdrücklich oder stillschweigend verbunden ist in aller Regel der Girovertrag zwischen der Bank und dem Kunden. In dieser Vereinbarung sichert die Bank dem Kunden zu, sie werde – genügend Deckung vorbehalten – Zahlungsaufträge des Kunden ausführen und für ihn eingehende Überweisungen entgegennehmen und seinem Konto gutschreiben.

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Der Girovertrag bildet die rechtliche Grundlage für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es findet sich dazu keine spezielle gesetzliche Regelung im Obligationenrecht. In der Hauptsache sind es die Regeln über den Auftrag, die auf den Girovertrag zur Anwendung kommen (Emch/Renz/Arpagaus, Das schweizerische Bankgeschäft, 6. Auflage, Zürich 2004, Rz 537 ff.). Der Text des Kontoeröffnungsvertrages ist je nach Kontoart oder auch je nach Bank ausführlicher oder knapper gehalten. Mit dem Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages (vgl. act. 4/4 und act. 4/5) werden in der Regel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. act. 4/3) und das Depotreglement der Bank (vgl. act. 4/3) vom Kunden als integrierende Bestandteile und damit als massgebend für die Regelung der künftigen Geschäftsbeziehungen anerkannt. Allenfalls werden – wie vorliegend – weitere formularmässigen Vereinbarungen (Formularverträge; vgl. act. 4/6 – 4/11) geschlossen. Der Kontovertrag enthält neben der Kontokorrentabrede auch weitere auftragsrechtliche Elemente, so etwa die Pflicht der Bank zur Buchführung und periodischen Abrechnung (Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., Rz 572 ff.). Der zwischen den Parteien geschlossene Kontoeröffnungsvertrag erfasst nicht nur ein Kontokorrent, sondern auch ein Depot (vgl. act. 4/4 Ziff. 2). Der Depotvertrag wird juristisch als Kombination zwischen Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR und Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR behandelt. Für das offene Depot sind zudem die Vorschriften von Art. 646 ff. und Art. 727 ZGB betreffend das Miteigentum sowie die Art. 425 ff. OR betreffend Kommission heranzuziehen (Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., Rz 165 und Rz 625). Der Treuhandvertrag (Treuhandfestgelder; vgl. act. 4/7) wird, da die schweizerische Gesetzgebung keine spezielle Regelung des Treuhandgeschäfts kennt, von der Lehre und Rechtsprechung als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR behandelt (Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., Rz 2295). Einen Vermögensverwaltungsvertrag – eine Vereinbarung wonach die Bank ein bestimmtes Portfolio gegen eine Gebühr selbständig und ohne besondere Weisungen im Einzelfall verwaltet (Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., Rz 1489) – haben die Parteien unbestrittenermassen nicht geschlossen (act. 2 S. 4 sowie act. 20 S. 7 und S. 63 f.).

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3.3. Die rechtliche Beurteilung stützt sich somit in erster Linie auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen, auf welche das allgemeine Vertragsrecht (Art. 1 ff. OR) Anwendung findet (Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., Rz 164). Soweit keine Regelung vorliegt, ist grundsätzlich auf die Bestimmungen des Auftrags (Art. 394 ff. OR) und allenfalls (vgl. act. 4/4 Ziff. 2) des Hinterlegungsvertrags (Art. 472 ff. OR) sowie der Kommission (Art. 425 ff. OR) abzustellen. V. „margin call“ – Vereinbarung vom 19. Februar 2001

1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Klägerin in den vom Beklagten unterschriftlich akzeptierten „Conditions for handling financial futures contracts“ und „Conditions for handling options contracts“ das Recht eingeräumt wurde, den Beklagten beim Eintritt von gewissen Bedingungen zu einer Nachschussleistung aufzufordern („margin call“) und dass sie, sollte der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkommen, zur sofortigen Liquidation des Kontos/Depots des Beklagten berechtigt ist (act. 4/9 und 4/10). Ebenso wenig ist bestritten, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen für den „margin call“ gegeben waren (act. 20 S. 55).

2. Der Beklagte wendet jedoch gegen die von der Klägerin nach den vorgenannten Bestimmungen vorgenommene Liquidation seines Portfolios ein, dass der „margin call“ deshalb vereinbarungswidrig erfolgt sei, weil die Parteien am 19. Februar 2001 vereinbart hätten, auf den „margin call“ und damit auch auf eine Liquidation zu verzichten (act. 20 S. 13 ff. und S. 34 ff. sowie act. 45 S. 3/4 und S. 10 ff.).

3. Dem Beklagten wurde entsprechend Beweis auferlegt und ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt. Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 30. April 2008 dazu gemachten Erwägungen, gemäss welchen die Parteien anlässlich der Sitzung vom 19. Februar 2011 keine Vereinbarung getroffen haben, auf den „margin call“ und die Liquidation des Kontos/Depots zu verzichten und -- 13 of 72 -das Konto/Depot einstweilen weiter laufen zu lassen, wurden von den Parteien nicht beanstandet. Ebenso wenig wurde vor Obergericht die rechtliche Schlussfolgerung beanstandet, wonach die Klägerin damit angesichts des eingetretenen Verfalls der Werte gemäss den vertraglichen Bestimmungen berechtigt war, vom Beklagten eine Nachschussleistung zu fordern und nach deren Ausbleiben das Depot "…[Name]" zu liquidieren (act. 159 S. 7).

4. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, diese Erwägungen im Einzelnen nochmals aufzuführen. Vielmehr ist auf die entsprechenden, nach wie vor relevanten, Erwägungen zu verweisen (act. 122 S. 10-42). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien anlässlich der Sitzung vom 19. Februar 2001 keine Vereinbarung getroffen haben, auf den „margin call“ und die Liquidation des Kontos/Depots „…[Name]“ zu verzichten und das Konto/Depot einstweilen weiterlaufen zu lassen. Somit war die Klägerin gemäss den vertraglichen Bestimmungen berechtigt, vom Beklagten eine Nachschussleistung zu fordern und nach deren Ausbleiben das Konto/Depot „…[Name]“ des Beklagten sofort zu liquidieren. Es bedurfte für die im Rahmen der Schliessung des Depots getätigten Transaktionen keiner Genehmigung des Beklagten. VI. Konto-/Depotliquidation

1. Ausgangspunkt Nach Ablauf der im „margin call“ angesetzten Frist – 21. Februar 2001, 12.00 Uhr – wurden im Zuge der Liquidation des Depots des Beklagten sämtliche Aufträge zur Schliessung der Optionskontrakte und zum Verkauf der Aktien erteilt. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin das Depot/Konto des Beklagten korrekt liquidiert hat (Anwendung korrekter Liquidationskurse, Spesen und Kommissionen) oder nicht.

2. Vorbringen der Klägerin

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Die Klägerin macht geltend, die nach Ablauf der Nachschussfrist erfolgte Liquidation habe dazu geführt, dass auf dem Konto Nr. … per 31. März 2001 ein Schuldsaldo in der Höhe von USD 1'563'391.54 resultiert habe. Die Transaktionen, welche dieses Ergebnis erbracht hätten, seien aus dem Kontoauszug per 31. März 2001 detailliert ersichtlich. Per 31. August 2001 habe sich der Debetsaldo durch Belastung von Zinsen und Spesen auf USD 1'616'616.69 vergrössert, um bis zum 30. November 2001 auf USD 1'649'040.02 anzuwachsen (act. 2 S. 6 f.). Der Depotwert per 20. Februar 2001 spiele keine Rolle. Was der Nettowert am Tag der Liquidation (21. Februar 2001) gewesen sei, sei dem Beklagten über den Sollsaldo auf seinem Kontokorrent bekannt (act. 31 S. 35). Gemäss Kontoauszug per 30. November 2001 habe sich die Schuld des Beklagten auf USD 1'649'040.02 belaufen. Im Kontoauszug sei auf Art. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach Beanstandungen von Rechnungsauszügen innerhalb eines Monats zu erfolgen hätten. Mit unbenütztem Ablauf dieser Frist sei der Rechnungsauszug vom Beklagten stillschweigend genehmigt worden (act. 2 S. 17 und act. 31 S. 22). In der Replik führte die Klägerin dann lediglich noch ergänzend an, dass die Depotwerte zu Marktpreisen liquidiert worden seien (act. 31 S. 23). Bei der Verwertung derartiger Kontrakte erfolge der Rückkauf von Optionen durch die entsprechenden Market-Maker (also über Investmenthäuser, Broker etc.), welche die Geschäfte zu Marktpreisen übernehmen würden. Weder sei hier etwas verfälscht worden, noch habe die konkrete Liquidation irgendeinen negativen Einfluss auf die an jenem Datum angewendeten Preise gehabt. Angesichts der im Vergleich zu den täglichen Transaktionsvolumina relativ kleinen Positionen sei auch nur der geringste market-impact ausgeschlossen gewesen (act. 31 S. 22 f.). Die effektiven Liquidationspreise hätten durchwegs über dem Tagestiefstkurs an der Börse gelegen (act. 31 S. 72/73). Weiter anerkannte sie, dass der Nettowert des Portfolios des Beklagten am 19. und 20. Februar 2001 positiv gewesen sei (act. 31 S. 55).

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Im Berufungsverfahren wurden von der Klägerin ergänzend sämtliche Transaktionen gemäss Kontoauszug per 31. März 2001 aufgeführt (act. 137 S. 25 ff.). Mit Ausnahme der Put-Option auf …[Name] wäre dem Beklagten laut …[Name] überall ein höherer Kaufpreis belastet und überall ein tieferer Verkaufserlös gutgeschrieben worden, als dies effektiv geschehen sei. Die OTC-Optionen seien von ihr marktkonform und im Interesse des Beklagten liquidiert worden (act. 149 S. 28/29).

3. Vorbringen des Beklagten Der Beklagte bestreitet die klägerische Forderung nach Grund und Höhe und bezüglich jeder Einzelposition, aus der sie sich zusammensetzt. Er macht dabei geltend, dass der Sollsaldo im Wesentlichen auf schlecht fixierten Liquidationskursen, auf Spesen und auf Kommissionen beruhe, die die Klägerin selbst anlässlich der – widerrechtlichen – Liquidation seines Depots zu seinen Lasten per 21. Februar 2001 verbucht habe (act. 20 S. 15 f. und S. 37 sowie act. 45 S. 60 f. und S. 70 ff.). Sein Portfolio sei am 21. Februar 2001 positiv gewesen (act. 20 S. 31 und S. 57 sowie act. 45 S. 59). Die Kommissionen etc. schulde er selbstverständlich nicht, weil eine Vertragsverletzung durch die Klägerin diese nicht auch noch zum Bezug von Kommissionen und Spesen etc. berechtige. Die von ihr in Anschlag gebrachten Liquidationskurse für die offenen Transaktionen seien deshalb unbeachtlich, weil sie zu seinem Schaden von der Klägerin arbiträr festgelegt worden seien und die schlagartige Liquidation seines Depots ohnehin den Markt verfälscht habe (act. 20 S. 15 f. und S. 31 f. sowie act. 45 S. 37 und S. 60 f.). Schon allein eine schonende – immer noch krass vertragswidrige – stufenweise Liquidation über mehrere Tage und Wochen hinweg hätte zu einem buchungstechnisch-rechnerisch viel besseren Ergebnis geführt, nämlich einem positiven Saldo zu Gunsten des Beklagten (act. 20 S. 31 f., S. 57 und S. 86). Weiter bestreitet der Beklagte, den Kontoauszug per 30. November 2001 erhalten zu haben (act. 20 S. 16 und S. 37 sowie act. 45 S. 36). Zudem habe er die Rich-- 16 of 72 -tigkeit der Forderung der Klägerin eindeutig, wiederholt und unmissverständlich bestritten (act. 20 S. 37). Für OTC-Papiere existierten keine Börsenpreise. Die Klägerin sei selbst der „Market Maker“ und seine einzige Gegenpartei für die europäischen OTC-Transaktionen gewesen. Deshalb habe sie letztlich auch den Preis für die Liquidation der offenen Positionen am 21. Februar 2001 bestimmt (act. 45 S. 16, S. 37 und S. 61) und praktisch beliebig festsetzen können (act. 143 S. 24/26). Umso mehr hätte die Klägerin die entsprechenden Parameter offenlegen müssen, die sie anlässlich der Liquidation zur Festlegung der Preise tatsächlich verwendet habe. Insbesondere sei für die genaue Spezifizierung der OTC-Optionen der genaue Zeitpunkt (Uhrzeit) unerlässlich (act. 153 S. 16, S. 20 und S. 25). Mangels spezifischer Daten werde bestritten, dass die OTC-Transaktionen zu marktgerechten Preisen liquidiert worden seien (act. 153 S. 25).

4. Genehmigung des Saldos

4.1. Wie im Urteil vom 30. April 2008 dargelegt wurde, hat sich der Beklagte anlässlich der Besprechung vom 23. April 2001 unbestrittenermassen auf den Standpunkt gestellt, dass er der Bank nichts schulde (siehe dazu act. 122 S. 4648). Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Klägerin vorgenommenen Transaktionen und den Minussaldo auf seinem Konto (Kontoauszug per 31. März 2001) nicht akzeptiere. Indem der Beklagte den Minussaldo bestritt und gegen die Liquidation remonstrierte, kam er seiner Reklamationspflicht im Sinne von Art. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig nach. Gegen die einzelnen Monatsauszüge und insbesondere den Kontoauszug per 30. November 2001 musste der Beklagte nicht noch separat opponieren. Er musste seinen Standpunkt, dass er die Liquidationshandlungen und den daraus resultierenden Minussaldo nicht akzeptiere, nicht jeden Monat neu wiederholen. Die Klägerin wusste, dass der Beklagte mit den von ihr vorgenommenen Liquidationstransaktionen und dem daraus resultierenden Minussaldo und dementspre-- 17 of 72 -chend auch mit den darauf beruhenden Spesen, Kommissionen, Zinsen etc. nicht einverstanden war.

4.2. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Beklagte weder die von der Klägerin getätigten Transaktionen und den daraus resultierenden Saldo noch den von der Klägerin per 30. November 2001 geltend gemachten Saldo von USD 1'649'040.02 genehmigt hat. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aufgrund vorgenannter Umstände nach Treu und Glauben auch nicht von einer Genehmigung des Kontosaldos per 31. März 2001 ausgegangen werden kann.

5. Saldo des Kontokorrents

5.1. Die Voraussetzungen für die Liquidierung des Depots waren gegeben. Offen ist die Frage, ob der von der Klägerin im Zuge der Liquidation des Kontos ermittelte Saldo richtig ist, nachdem der Beklagte diesen nicht akzeptierte. Der Beklagte bestreitet, der Klägerin den von dieser errechneten Saldo von USD 1'649'040.02 zu schulden. Nachdem ein Saldo von USD 1'649'040.02 per 30. November 2001 seitens des Beklagten nicht genehmigt wurde, hat die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch darzutun. Sie hat zudem zu beweisen, dass die im Kontoauszug vermerkten Einzelpositionen richtig sind.

5.2. Soweit der Beklagte geltend macht, die im Kontoauszug aufgeführten Kommissionen der Klägerin seien nicht geschuldet, da die vertragswidrige Liquidation des Kontos die Klägerin nicht zum Bezug von Kommissionen berechtigt habe (act. 20 S. 16), verfängt seine Argumentation nicht. Die Liquidationshandlungen der Klägerin waren grundsätzlich vertragsgemäss. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen, die von der Klägerin vorgenommene schlagartige Liquidation habe den Markt verfälscht (act. 20 S. 16). Die vertragsgemässen Liquidationshandlungen durften gemäss den vertraglichen Abreden durchaus "schlagartig" erfolgen, wie das Obergericht in seinem Entscheid explizit und verbindlich festgehalten hat (act. 159 S. 8). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten sind unbeachtlich.

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5.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann allein auf Grund der vorgelegten Urkunden (Kontoauszüge) nicht geschützt werden, nachdem der Beklagte den Rechnungsauszug und dessen Richtigkeit ausdrücklich bestritten hat. Der von der Klägerin vorgelegte Kontoauszug per 31. März 2001 ist insofern von Belang, als die Klägerin in der Klageschrift diesen Kontoauszug vorlegt und geltend macht, dass die Transaktionen, die das negative Saldoergebnis erbracht hätten aus dem Kontoauszug detailliert ersichtlich seien (act. 2 S. 6 Rz 8). Der Kontoauszug betrifft das erste Quartal 2001. Für diesen Zeitraum sind einerseits 65 im Einzelnen beschriebene Belastungen des Kontos in einem Gesamtbetrag von USD 141'526'821.99 und andererseits 94 ebenso im Einzelnen beschriebene Gutschriften im Gesamtbetrag von USD 138'359'195.57 vermerkt. Während zu Beginn des Quartals der Kontostand den Betrag von USD 1'604'234.88 zu Gunsten des Beklagten erreichte, belief er sich per Quartalsende auf USD 1'563'391.54 zu Gunsten der Bank (act. 4/16). Die Klägerin hat mit diesem Vorbringen auf jeden einzelnen in act. 4/16 aufgeführten Posten verwiesen. Der Beklagte war mit den Umständen seiner Konto- und Depotbeziehung zur Klägerin bestens vertraut. Er kümmerte sich selber um seine Vermögensanlage und hat im Prozess selber angegeben, eine risikoreiche Anlagestrategie verfolgt zu haben (act. 45 S. 36). Die Bedeutung des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszuges vermochte er bestens zu beurteilen, zumal er auch wusste, dass die Klägerin in diesem Vermögensauszug über die Liquidation seiner Vermögenswerte im Anschluss an den erfolglosen "margin call" abrechnete. Der Beklagte hat denn auch jede Einzelposition gemäss Kontoauszug act. 4/16 nach Grund und Höhe bestreiten lassen. Ferner liess er den im Kontoauszug vermerkten Saldo zu seinen Lasten selbst für den Fall bestreiten, dass er sich nach einer buchhalterischen Nachprüfung rechnerisch als richtig erweisen sollte. Der Schlusssaldo beruhe nämlich auf schlecht fixierten Liquidationskursen. Diese Liquidationskurse seien von der Klägerin arbiträr festgelegt worden (act. 20 S. 16). Damit macht er im Ergebnis geltend, die Klägerin habe die von ihr im Kontoauszug act. 4/16 vermerkten Kurse zu ihren Gunsten manipuliert und verfälscht.

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5.4. Die letzte Position des Kontoauszuges act. 4/16 ist mit "Balance of closing entries" umschrieben und betrifft einen Betrag von USD 42'561.92. Dabei handelt es sich um eine Sammelumschreibung für Zinsen und Kommissionen im Zusammenhang mit der Liquidation des Depots. Mit dieser Position wird sich das Gericht auseinanderzusetzen haben, wenn der Kapitalsaldo feststeht, weil Zinsen, Spesenforderungen und Kommissionen von ihr abhängen.

5.5. Die Durchsicht und Überprüfung des Kontoauszuges act. 4/16 ergibt dessen rechnerische Richtigkeit. Der Beklagte vermochte denn auch nicht aufzuzeigen, zu welchem anderen Saldo als zu dem von USD 1'593'391.54 der Kontoauszug rechnerisch führen sollte (siehe auch act. 159 S. 16).

5.6. Prozessthema ist letztlich nur noch das Quantum der klägerischen Forderung. Zur Diskussion steht die Richtigkeit der einzelnen Positionen, die von der Klägerin zu Lasten und/oder zu Gunsten des Beklagten aufgeführt wurden. Die Klägerin liess darlegen, sie habe die Depotwerte zu Marktpreisen liquidiert (Schliessung der Optionskontrakte, Verkauf der Aktien, Coupons-Gutschriften und Abrechnungen Devisengeschäfte; act. 31 S. 23 sowie act. 137 S. 11 und S. 2629). Es liegt an der Klägerin, die Richtigkeit der von ihr aufgeführten Positionen zu beweisen, da der eingeklagte Soll-Saldo und die Richtigkeit der einzelnen Positionen vom Beklagten bestritten wird.

5.7. Zwischen dem 21. Februar 2001 und dem 30. März 2001 wurden gemäss klägerischer Darstellung im Berufungsverfahren auf dem Konto …[Name] vier Buchungen vorgenommen, bei denen es sich um Gutschriften von Dividenden auf vom Beklagten bis zur Liquidation gehaltene Wertschriften handelt. Das Stichdatum für die Quartalsdividende lag bei diesen Wertschriften vor dem Datum der Liquidation. Sie wurden aber erst nach der Liquidation zur Zahlung fällig und dem Konto erst nach der Liquidation gutgeschrieben (act. 137 S. 25 und S. 29). Der Beklagte liess im Berufungsverfahren zu diesen Coupon-Gutschriften keine Bemerkungen machen (act. 143 S. 26), so dass davon auszugehen ist, dass sie nicht strittig sind. Entsprechend wurden diese Positionen nicht zum Beweis verstellt.

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5.8. a) Zwischen den Parteien ist strittig, was Beweisthema zu sein hat. Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, Beweisthema seien nur die Transaktionen, die nach Ablauf des „margin calls“ vom 20. Februar 2001 stattgefunden hätten (act. 4 S. 3 und S. 7). Der Beklagte lässt demgegenüber darauf hinweisen, dass von ihm sämtliche im Kontoauszug per 31. März 2001 (act. 4/16) aufgeführten Transaktionen nach Grund und Höhe bestritten worden seien, also auch die vor dem 20. Februar 2001 erfolgten (act. 168 S. 4). b) Prozessgegenstand bildet die Liquidation des am 24. Januar 2000 vom Beklagten bei der Klägerin eröffneten Kontos/Depots „…[Name]“, USD-Positionen (act. 4/4). Das Konto/Depot wurde am 21. Februar 2001,

12.00 Uhr, in Liquidation gesetzt (act. 122 S. 6). Die Klägerin liquidierte die bei ihr deponierten Aktiven des Beklagten, was schliesslich zu einem Minussaldo von USD 1'563'391.54 per 31. März 2001 führte. Zwar verweist die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf einen Kontoauszug per 31. März 2001 (act. 4/16) und bringt vor, dass die Transaktionen, die dieses Ergebnis erbracht hätten, aus dem Kontoauszug detailliert ersichtlich seien. Aufgrund des Kontextes ist indessen davon auszugehen, dass damit nur die Transaktionen ab dem 21. Februar 2001, 12.00 Uhr, gemeint sein können. Vor Bezirksgericht waren damit primär die Transaktionen ab dem 21. Februar 2001 im Zusammenhang mit der Liquidation des Kontos streitig. Die übrigen Transaktionen gemäss Kontoauszug vom 31. März 2001 wurden vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Das Obergericht geht in seinem Rückweisungsbeschluss davon aus, dass die Klägerin mit dem Verweis auf den Kontoauszug act. 4/16 auf jeden einzelnen in act. 4/16 aufgeführten und dort genau beschriebenen Posten verwiesen habe (act. 159 S. 14). Gemäss Obergericht rechnete die Klägerin aber durch den Kontoauszug über die Liquidation der beklagtischen Vermögenswerte im Anschluss an den erfolglosen „margin call“ ab (act. 159 S. 15). Auf S. 8 hält es fest, dass die Voraussetzung für die Liquidierung des Depots gegeben seien und man sich weiter nur noch fragen könne, ob der von der Klägerin im Zuge der Liquidation ermittelte Saldo richtig sei (act. 159 S. 8). Der Beklagte habe denn auch gewusst, dass die Klägerin mit dem Kontoauszug über die Liquidation seiner Vermögenswerte -- 21 of 72 -im Anschluss an den erfolglosen „margin call“ abrechne (act. 159 S. 15). Auch gemäss Obergericht waren damit die Transaktionen ab dem 21. Februar 2001 im Zusammenhang mit der Liquidation des Kontos streitig. c) Richtig ist, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren die von der Klägerin unter Hinweis auf act. 4/16 behauptete Sollposition von USD 1'563'391.54 nach Grund und Höhe und bezüglich jeder Einzelposition, aus der sie sie sich zusammensetzt, hat bestreiten lassen (act. 20 S. 15; siehe auch act. 122 S. 6/7 und S. 43). Der Beklagte hat gemäss Ausführungen im Urteil vom 30. April 2008 klar zum Ausdruck gebracht, dass er weder die von der Klägerin vorgenommenen Transaktionen noch den von der Klägerin per 30. November 2001 geltend gemachten Minus-Saldo von USD 1'649'040.02 akzeptiere (act. 122 S. 47/48). Es könne auch nicht von einer Genehmigung des Kontosaldos per 31. März 2001 ausgegangen werden (act. 122 S. 48). Der Beklagte geht dabei davon aus, dass die anschliessend an den „margin call“ erfolgte Liquidation aller Positionen eine widerrechtliche Schädigung darstelle (act. 20 S. 15). Der Sollsaldo beruhe im Wesentlichen auf schlecht fixierten Liquidationskursen, auf Spesen und Kommissionen, welche die Klägerin selbst anlässlich der Liquidation des beklagtischen Depots zu seinen Lasten per 21. Februar 2001 verbucht habe. Die in Anschlag gebrachten Liquidationskurse seien unerheblich, weil sie zum Schaden des Beklagten von der Klägerin arbiträr festgelegt worden seien (act. 20 S. 16). Zum Beweis, dass Liquidationskurse schlecht oder willkürlich fixiert worden seien, verlangt der Beklagte die Edition der einzelnen Buchungsbelege bezüglich jedes einzelnen der Liquidationsvorgänge vom 21./22.02.2001 durch die Klägerin (act. 20 S. 16). Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass nur die Liquidationsvorgänge ab dem 21. Februar 2001 in Frage gestellt werden. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur diejenigen Transaktionen zum Beweis zu verstellen waren, die ab dem 21. Februar 2001, 12.00 Uhr, erfolgt sind. Unter dem Datum vom 27. Oktober 2009 erging ein entsprechend geänderter Beweisauflagebeschluss (act. 166). Der Klägerin wurden die Hauptbeweise I.5765, II.29, II.32-37, II.39-89 sowie II.93+94 auferlegt.

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6. Beweisverfahren

6.1. Zu Beweissatz I.57. (Belastung vom 22. Februar 2001: USD 639'089.20) a) Bei dieser Transaktion handelt es sich um eine gelistete, d.h. börsengehandelte Option. Gemäss dem zum Beweis angerufenen Kaufbeleg (act. 138/4/1) kaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 an der Börse von …[Ort] 500 Put-Optionen …[Name], wobei sie gestaffelt vorging. Es wurden 120 Put-Optionen zu USD 12.40, 210 Put-Optionen zu USD 12.70 und 170 Put-Optionen zu USD 12.90 gekauft, was einem Total von USD 634’800.00 entspricht und dem Beklagten belastet wurde. Zudem verrechnete die Klägerin dem Beklagten Kommissionen in der Höhe von USD 4'289.20. b) Die Put-Option auf 100 Aktien …[Name] trug die Valorennummer …[Nummer], hatte einen Ausübungspreis von USD 25.00 und verfiel am 19. Mai 2001 (act. 138/4/1). Für diese Option wurde am 21. Februar 2001 an der Börse von …[Ort] zwischen USD 12.40 und USD 12.90 bezahlt (act. 183/1). Die von der Klägerin dem Beklagten belasteten Preise von USD 12.40, USD 12.70 und USD 12.90 liegen jeweils innerhalb dieser Bandbreite und entsprechen somit dem Marktwert. c) Für die Schliessung des Geschäfts wurde eine Kommission von 0.7% zuzüglich Börsengebühr …[Ort] in Ansatz gebracht. 0.7% entspricht der Mindestkommission gemäss dem damals geltenden Tarif der …[Name] (act. 183/3 S. 3 oben). d) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Klägerin den Nachweis, dass es sich beim Betrag von USD 639'089.20 um ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis handelt, erbracht hat.

6.2. Zu den Beweissätzen I.58-1.63 sowie 2.32-2.37 (Belastungen von insgesamt USD 27.21 Mio.) a) Die Beweissätze I.58-1.63 sowie 2.32-2.37 betreffen Over-The-Counter Optionen („OTC“), d.h. den ausserbörslichen Verhandlungsmarkt. Die Preisberech-

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nung für nicht börsenmässig gehandelte Optionen ist komplex, da kein Marktpreis besteht (siehe Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmark-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 192/193 und S. 817/818). Die Black-Scholes Methode ist ein finanzmathematisches Modell zur Bewertung von Optionsscheinen. Das Modell zielt darauf ab, den theoretisch richtigen (fairen) Optionsscheinpreis zu ermitteln. Wichtigste Bestimmungsgrössen sind der Kurs des Basiswertes, der Basispreis, die Restlaufzeit der Option, der risikofreie Zinssatz und die erwartete Volatilität des Basiswertes. Anbieter wie …[Name] stellen Berechnungsinstrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe auch vergangene Marktkonstellationen rekonstruiert und die Preisbestimmung nachvollzogen werden kann. Auch das vom Gericht eingeholte Gutachten vom 15. April 2011 hält fest, dass sich der Wert von europäischen OTC-Optionen grundsätzlich über das Modell von Black und Scholes (1973), welches von Merton (1973) für Aktien, die eine Dividende bezahlten, generalisiert worden sei, berechnet (act. 210 S. 5). b) Im Zuge der Liquidation der deponierten Aktien wurden am 21. Februar 2001 die folgenden relevanten Transaktionen durchgeführt: Transaktion Anzahl Typ Titel Ausführungspreis (USD) Verfall Stückpreis (USD) Kauf 492’300 Put …[Name] 15.0 20.04.2001 6.36 Verkauf 492’300 Call …[Name] 15.0 20.04.2001 0.01 Kauf 140’000 Put …[Name] 60.0 16.03.2001 4.54 Verkauf 140’000 Call …[Name] 60.0 16.03.2001 1.38 Kauf 583’900 Put …[Name] 40.0 22.06.2001 21.36 Verkauf 583’900 Call …[Name] 40.0 22.06.2001 0.01 Kauf 410’000 Put …[Name] 45.0 16.03.2001 20.13 Verkauf 410’000 Call …[Name] 45.0 16.03.2001 0.01 Kauf 100’000 Put …[Name] 40.0 20.04.2001 13.32 Verkauf 100’000 Call …[Name] 40.0 20.04.2001 0.01 Kauf 184’400 Put …[Name] 25.0 20.04.2001 8.69 Verkauf 184’400 Call …[Name] 25.0 20.04.2001 0.04 -- 24 of 72 -Für jeden der sechs Titel …[Name], …[Name], …[Name], …[Name], …[Name] und …[Name] wurde jeweils ein Transaktionspaar abgewickelt: Verkauf der Calloptionen, welche die Bank für den Kunden geschrieben hat und Glattstellung der Putoptionen, welche der Kunde geschrieben hat. Dabei bezogen sich die Transaktionspaare jeweils auf die gleiche Anzahl Optionen, welche zudem den gleichen Ausübungspreis und ein identisches Verfallsdatum aufweisen. c) Zur Frage, ob die von der Klägerin für die Optionen effektiv verrechneten Prämien einem üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnis entsprechen und insbesondere von welchen Volatilitätswerten und Renditen auszugehen sei, wurde ein Gutachten eingeholt (act. 210). ca) Gemäss diesem Gutachten lassen sich die einzelnen Call- und Putoptionen in der vorliegenden Situation – und ausgehend von der Annahme, dass die Liquidation der entsprechenden Call- und Putoptionen jeweils zeitgleich erfolgt sei – faktisch jeweils zu Terminverträgen kombinieren. Ein solches Transaktionspaar sei äquivalent zu einem Verkauf eines Terminvertrages auf die zugrundeliegende Aktie (act. 210 S. 11/12). Zur Bewertung der fraglichen Optionskombinationen benötige man keine Schätzung für die Volatilität der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände. Aggregiert betrachtet sei der Liquidationswert der einzelnen Transaktionspaare unabhängig vom erwarteten Volatilitätswert (act. 210 S. 13 und S. 26). Dem Kunden, d.h. dem Beklagten, seien für die Liquidation der relevanten Callund Putoptionen aggregierte Prämien von USD 27.21 Mio. belastet worden (act. 210 S. 17). Im Folgenden wurde überprüft, ob es dabei aggregiert über die sechs Transaktionspaare betrachtet eine systematische Fehlbewertung gegeben habe. Dazu wurden die Transaktionspaare als Terminverträge bewertet (act. 210 S. 13 ff.). Um dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass möglicherweise nicht alle Positionen jeweils zum Tageshöchst- bzw. Tagestiefstkurs liquidiert worden sind, wurde eine Simulationsanalyse vorgenommen. Da genaue Angaben über den Liquidationszeitpunkt fehlten, wurde jeweils der höchste und der tiefste der folgenden Kurse ermittelt: Schlusskurs Vortag, Eröffnungskurs, Bid tiefst, Ask höchst und Schlusskurs (act. 210 S. 16 unter Verweis auf S. 14). Es wurde somit -- 25 of 72 -auf der Basis aller Tageskurse vom 21. Februar 2001 und unter Gewichtung mit der Anzahl liquidierter Optionskontrakte eine Rechnung durchgeführt, welche 10'000 Mal wiederholt wurde. Mit der so vorgenommenen Rechnung wurde ein Vertrauensintervall ermittelt, wonach der simulierte marktkonforme Liquidationserlös in 95 Prozent aller Fälle zwischen – 27.88 und – 26.67 Millionen USD lag. „Mit anderen Worten: Ein effektiver Liquidationserlös, der tiefer als -27.88 Millionen oder höher als -26.67 liegt, ist unter den getroffenen Annahmen nicht mit einer objektiven Marktbewertung vereinbar.“(...) Wie wir (...) gesehen haben, lag der effektive Liquidationserlös bei -27.21 Millionen USD und damit klar innerhalb des Vertrauensintervalls einer objektiven Marktbeurteilung. (...)“ Die Gutachter kommen zum Schluss, dass es keinen Grund zur Annahme gebe, dass die Liquidation zu marktfremden Konditionen durchgeführt worden sei (act. 210 S. 18). Werde eine Bewertung nur anhand der Eröffnungskurse der Basiswerte vorgenommen, resultiere ein Betrag von rund -27.40 Millionen USD. Bei einer durchgehenden Bewertung zum Eröffnungskurs vom 21. Februar 2001 hätte die Bank dem Kunden insgesamt einen Betrag von 27.4 Millionen USD belasten müssen. Die effektive Belastung habe bei -27.21 Millionen USD gelegen. Aufgrund dieser Punktschätzung habe die Bank dem Kunden folglich insgesamt USD 189'313.00 zu wenig belastet (act. 210 S. 19). Das Gutachten kommt zum Zwischenergebnis, dass im vorliegenden Fall die erwartete Volatilität der Aktien keine Rolle spiele, da sich die einzelnen Optionen faktisch zu Terminverträgen kombinieren liessen. Aufgrund der getroffenen Annahmen weiche der Liquidationserlös von keinem der betrachteten Transaktionspaare systematisch von einer korrekten Marktbewertung ab. Auch aggregiert betrachtet finde sich keine Evidenz für eine systematische Fehlbewertung (act. 210 S. 20). cb) Um die Eventualität abzudecken, dass die Put- und Calloption auf einer bestimmten Aktie nicht genau zur selben Uhrzeit liquidiert wurden, führten die Gutachter die Bewertung anschliessend für jede Option einzeln durch (act. 210 S. 20 ff.). Nach 10'000 Mal durchgeführter Rechnung kommen sie zum Ergebnis, dass -- 26 of 72 -in 95 Prozent der simulierten Fälle der marktkonforme Liquidationserlös zwischen -27.83 und -26.72 Millionen USD gelegen habe. Es zeige sich folglich wiederum, dass der effektive Liquidationserlös von -27.21 Millionen USD innerhalb dieses Vertrauensintervalls liege. Auch aufgrund der individuellen Optionsbewertung gebe es deshalb keinen Grund zu Annahme, dass der effektive Liquidationserlös aggregiert betrachtet systematisch von einer simulierten Marktbewertung abweiche (act. 210 S. 24). Bei einer Bewertung anhand der Eröffnungskurse der Basiswerte betrage die aggregierte Bewertungsdifferenz wiederum USD 189'313.00, dies unabhängig von der verwendeten Volatilitätsschätzung (act. 210 S. 24). Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Bewertung der Bank systematisch gegen oben oder gegen unten verzerrt gewesen sei. Statistisch unterscheide sich die korrekte Marktbewertung nicht von der Bewertung, welche die Bank durchgeführt habe. Zwar sei die erwartete Volatilität deutlich unterschätzt worden – anstelle der verwendeten 30% wäre zum besagten Liquidationszeitpunkt eher ein Wert von 80% realistisch gewesen –, was bei den einzelnen Optionen zu einer markanten Fehlbewertung geführt habe. Gesamthaft seien diese einzelnen Fehlbewertungen indessen irrelevant, da sie sich sowohl auf die Call- als auch auf die Putoptionen bezogen und sich somit gegenseitig aufgehoben hätten (act. 210 S. 24/25). cc) Eine tiefere risikofreie Rendite führe dazu, dass sich die Bewertung leicht zu Gunsten der Bank verschiebe. Die Simulationsanalyse führe aber auch mit einer tieferen risikofreien Rendite keine systematische Bewertungsdifferenz zu Tage. Auch hier liege der effektive Liquidationserlös innerhalb des Vertrauensintervalls der simulierten Marktbewertung. Im Falle einer Liquidation zum Eröffnungskurs steige die geschätzte Bewertungsdifferenz von USD 189'313.00 auf USD 244'168.00, dies unabhängig davon, ob die Transaktionen als synthetische Terminverträge oder einzelne Optionen betrachtet würden. Bei einer Liquidation zum Eröffnungskurs hätte die Klägerin dem Beklagten einen höheren Betrag belasten können (act. 210 S. 25).

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d) Der Beklagte lässt das durch das Gericht eingeholte Gutachten in drei Punkten als nicht gehörig begründet bzw. unvollständig beanstanden und eine Erläuterung bzw. Ergänzung beantragen (act. 224). da) So moniert der Beklagte, dass das Gutachten zwar darauf hinweise, dass die Fluktuation des Aktienkurses innerhalb des Tages ein wesentliches Element darstelle, es dann aber unterlasse, auf diesen Punkt näher einzugehen bzw. darzulegen, wie es sich damit im vorliegenden Fall konkret verhalte. Obwohl das Gutachten erwähne, dass die Kenntnis des genauen Tageszeitpunkts gerade bei „hohen täglichen Schwankungen“ relevant sei, gehe es auf diesen Vorbehalt nicht näher ein (act. 224 S. 3/4). Die Rüge des Beklagten erweist sich als unbegründet. So geht das Gutachten auf S. 13/14, Tabelle 4, auf die Fluktuation der Aktienkurse konkret bezogen auf die Bandbreite der Kurse der fraglichen Aktien am 21. Februar 2001 ein. Zur Bewertung der Optionen verwendete das Gutachten in der Folge „die gesamte Bandbreite der Kurse, die am 21. Februar 2001 gemäss Tabelle 4 herrschten“ (Gutachten S. 16). Es besteht kein Anlass zu einer Erläuterung/Ergänzung des Gutachtens. db) Weiter lässt der Beklagte monieren, dass – da der genaue Liquidationszeitpunkt unbekannt sei – auch nicht erstellt sei, ob die Liquidation der Call- und Putoptionen jeweils „zeitgleich“ erfolgt sei. Die entsprechende Hypothese der Gutachter und die darauf gestützte Bewertung der Terminverträge müsse daher bestritten werden (act. 224 S. 5). Im Gutachten wurden die liquidierten Positionen nicht nur als (synthetische) Terminverträge bewertet, sondern auch separat. Um die korrekte Bewertung der einzelnen Optionen vorzunehmen, wurde auf eine Simulationsanalyse zurück gegriffen. Die Gutachter kommen dabei zum Schluss, dass es auch aufgrund einer individuellen Optionsbewertung keinen Grund zur Annahme gebe, dass der effektive Liquidationserlös aggregiert betrachtet systematisch von der simulierten Marktbewertung abweiche (act. 210 S. 20 ff.). Die Rüge des Beklagten erweist sich als unbegründet.

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dc) Der Beklagte lässt sodann vorbringen, bei der „Simulationsanalyse“ seien die Gutachter davon ausgegangen, dass die Aktienkurse am 21. Februar 2001 gleichverteilt zwischen dem jeweiligen Tageshöchst- und Tiefstkurs gelegen hätten. Das Black-Scholes-Modell gehe jedoch von der Grundannahme aus, dass die Renditen der Basistitel normalverteilt seien. Die Prämisse der Gleichverteilung der Aktienkurse und entsprechend auch das Resultat der Simulationsanalyse werde daher bestritten (act. 224 S. 5/6). Dasselbe gelte für die zweite Simulationsanalyse (act. 224 S. 6). Die Gutachter schätzten den Wert der fraglichen Optionen, indem sie aus einer Bandbreite von Aktienkursen per 21. Februar 2001 10'000 Mal einen Kurs wählten und diesen für die Bewertung verwendeten. Sie gingen davon aus, dass die Tageskurse gleichverteilt zwischen dem jeweiligen Minimal- und Maximalwert aus Tabelle 4 lagen (act. 210 S. 17/18). Wie der Beklagte selber vorbringen lässt, geht das Black-Scholes-Modell von der Grundannahme aus, dass die Renditen der Basistitel normalverteilt seien. Es werden hier vom Beklagten offensichtlich zwei verschiedene Parameter miteinander vermengt. Im Übrigen liess der Beklagte nicht geltend machen, dass eine für ihn günstigere Berechnung erfolgt wäre, hätte man die Tageskurse normal- statt gleichverteilt eingesetzt. Es besteht somit auch in diesem Punkt kein Anlass für eine Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens. de) Die Gutachter gingen von der Annahme aus, dass die Aktienkurse der sechs Titel am 21. Februar 2001 unabhängig voneinander gewesen seien (act. 210 S. 17). Dies wird vom Beklagten bestritten mit der Begründung, dass es sich alles um Technologieunternehmen gehandelt habe. Deren Aktien hätten sich „tendenziell gleichgerichtet verhalten“ oder sogar „hochgradig korreliert“ (act. 224 S. 7). Da die Prämisse der Simulationsanalyse unzutreffend gewesen sei, werde auch das Resultat der Analyse bestritten (act. 224 S. 6/7). Wie sich dem Zahlenmaterial im Gutachten entnehmen lässt, ist für den 21. Februar 2001 keine unmittelbare gegenseitige Abhängigkeit der Kurse erkennbar. Währenddem etwa die Aktie …[Name] einen Kursgewinn zu verbuchen vermochte, verlor die Aktie …[Name] am gleichen Tag (act. 210 S. 14). Die Annahme der -- 29 of 72 -Gutachter, die Aktienkurse der sechs Titel seien am 21. Februar 2001 unabhängig voneinander gewesen, erweist sich somit als nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass zu einer Erläuterung und/oder Ergänzung des Gutachtens. e) Das Gutachten vom 15. April 2011 (act. 210) erweist sich als nachvollziehbar und vollständig. Es bedarf weder einer Erläuterung noch einer Ergänzung. Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin dem Beklagten gutgeschriebenen bzw. belasteten Beträge für die OTC-Papiere gesamthaft ein üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellen. Entsprechend ist der Hauptbeweis für die Beweissätze 1.58-63 und die Beweissätze 2.32-37 erbracht.

6.3. Zu Beweissatz 1.64 (Belastung vom 5. März 2001: USD 75 Mio.) Dem von der Klägerin als Beweis angerufenen act. 183/44 lässt sich entnehmen, dass die Parteien am 29. September 2000 ein Devisentermingeschäft abschlossen (Foreign Exchange SWAP Transaction). Der Beklagte verpflichtete sich dabei, der Klägerin am 5. März 2001 USD 75 Mio. zu einem Wechselkurs von

0.8850 USD/EUR gegen Euro zu verkaufen. Die Transaktion wurde per Ablaufdatum 5. März 2001 zu den im Voraus festgesetzten Bedingungen vollzogen, indem die Klägerin das Dollarkonto des Beklagten per 5. März 2001 mit USD 75 Mio. belastete. Im Gegenzug erfolgte eine Gutschrift von EUR 84'745'762.71 zum vereinbarten Kurs von 1/0.8850 auf dem Eurokonto (act. 138/4/F/2). Der zu Gunsten der Klägerin aufgeführte Betrag von USD 75 Mio. ist damit ausgewiesen.

6.4. Zu Beweissatz 2.93. (Gutschrift vom 5. März 2001: USD 15 Mio.) Wie vorstehend erwähnt schloss der Beklagte am 29. September 2000 ein Devisentermingeschäft, worin er sich verpflichtete, der Klägerin am 5. März 2001 USD

75 Mio. zum Kurs von 0.8850 USD/EUR gegen EUR zu verkaufen (act. 183/44). Den als Beweis angerufenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte der Klägerin am 7. Dezember 2000 die Weisung erteilte, das Devisentermingeschäft per 5. März 2001 durch Kauf von USD 15 Mio. gegen EUR zum Kurs von

0.90 teilweise zu schliessen. Die Transaktion wurde per Ablaufdatum 5. März

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2001 zu den vom Beklagten festgelegten Bedingungen vollzogen, indem die Klägerin dem Dollarkonto des Beklagten USD 15 Mio. gutschrieb. Im Gegenzug wurde dem Eurokonto des Beklagten der Betrag von EUR 16'666'666.67 zum vereinbarten Kurs von 1/0.90 belastet (act. 138/4/F/3). Die entsprechende Gutschrift ist damit ausgewiesen.

6.5. Zu Beweissatz 2.94. (Gutschrift vom 5. März 2001: USD 60 Mio.) a) Wie unter Beweissatz 1.64 und 2.93 behandelt, schloss der Beklagte am 29. September 2000 ein Devisentermingeschäft, worin er sich verpflichtete, der Klägerin am 5. März 2001 USD 75 Mio. zum Kurs von 0.8850 USD/EUR gegen EUR zu verkaufen (act. 183/44). Gemäss Weisung vom 7. Dezember 2000 wurde das Devisentermingeschäft durch den Kauf von USD 15 Mio. teilweise geschlossen. Gegenstand des Beweissatzes 2.94 bildet die Liquidation des noch offenen Teils des Devisentermingeschäftes. b) Die Klägerin liquidierte am 21. Februar 2001 den nach der teilweisen Schliessung (USD 15 Mio.) noch offenen Teil des Devisentermingeschäftes des Beklagten von USD 60 Mio. Sie schrieb dem Beklagten per Ablaufdatum des Kontrakts USD 60 Mio. gut und belastete ihm im Gegenzug den Gegenwert von EUR 65'630'000.00. Der Wechselkurs EUR/USD bewegte sich am 21. Februar 2001 zwischen USD 0.9063 und USD 0.9178 (act. 183/112). Dem Beklagten wurden für EUR 1.0 USD 0.9142 gutgeschrieben. Dieser Kurs bewegt sich zwischen dem für diesen Tag ausgewiesenen Höchstkurs von 0.9178 und dem Tiefstkurs von 0.9063 (act. 183/112). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten verrechnete Betrag ein üblicherweise erzielbares Ergebnis darstellt.

6.6. Zu Beweissatz 1.65 (Belastung vom 30. März 2001: USD 42'561.92) a) Aus dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 138/6 ist ersichtlich, dass sich der unterm Datum vom 30. März 2001 unter der Position „Balance of Closing Entries“ aufgeführte Betrag von USD 42'561.92 aus Sollzinsen von

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USD 8'412.97 und USD 28'870.96, Kreditkommissionen von USD 5'275.09 sowie Spesen von USD 2.90 zusammensetzt. Die massgebende Periode umfasst 90 Tage. b) Wie sich act. 138/6 in Verbindung mit act. 183/45 entnehmen lässt, entspricht der Betrag von USD 8'412.97 Sollzinsen 7,525% x 402'481 (Zinsnummer) x 100 / 360. Zur Berechnung der Zinsnummer wurde für jeden Zwischensaldo der Wert berechnet nach der Formel Saldo x Anzahl Tage / 100 (act. 183/47). Die Zinsnummer 402'481 stellt somit die Summe der folgenden Zinsnummern dar: 27'655 + 10920 + 309 + 100'895 + 91'092 + 171'610 (act. 183/45). Der Betrag von USD 28'870.96 entspricht 6,945% x 1'496'551 (Zinsnummer) x

100 / 360. Die Zinsnummer 1'496'551 stellt somit die Summe der folgenden Zinsnummern dar: 28'991 + 36'531 + 927'136 + 17'048 + 30'505 + 60'924 + 395'416 (act. 183/45). Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 (act. 4/12) ist die Klägerin berechtigt, die Sollzinsen jederzeit in Übereinstimmung mit den aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinsen anzupassen. Der Zinssatz von 7,252% für die Zeit vom 1.-31. Januar 2001 liegt 1,45% über dem durchschnittlichen Einmonats-Libor USD. Derjenige für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2001 liegt 1,65% über dem durchschnittlichen Einmonats-LIBOR USD (act. 183/45+ 46). c) Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 beträgt die Kreditkommission 0,25% pro Quartal (act. 4/12 S. 1), was im vorliegenden Fall bei einer durchschnittlichen Kontoüberziehung von USD 2'110'036.43 während des ersten Quartals 2001 einem Betrag von USD 5'275.00 entspricht. Weiter fielen Spesen von USD 2.90 an (act. 138/6). Zwischenzeitliche Guthaben des Beklagten wurden nicht verzinst, da es sich um Fremdwährungen handelte (act. 183/48). d) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Klägerin den Nachweis für die Berechtigung und die Höhe der geltend gemachten Zinsen, Kreditkommissionen und Spesen erbracht hat.

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6.7. Zu Beweissatz 2.29. (Gutschrift vom 27. Februar 2001: USD 9'890.00) Dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 183/49 lässt sich entnehmen, dass dem Beklagten am 20. Februar 2001 eine Zwischendividende auf den von ihm gehaltenen 100'000 …[Name]-Titeln (1 Titel entspricht dabei 10 Aktien) ausbezahlt wurde. Für das Jahr 2001 wurde pro Aktie eine Zwischendividende von GBP 0.006880 bezahlt, was bei 1'000'000 Aktien einer Zwischendividende von insgesamt GBP 6'880.00 entspricht (siehe die Aufstellung …[Name] Dividenden 1990 bis 2010 in act. 183/50). Ausgehend von dem am 20. Februar 2001 relevanten Wechselkurs von GBP/USD von 1/1.4318 (siehe act. 183/51) entspricht dies einem Betrag von USD 9'890.00. Der zugunsten des Beklagten aufgeführte Betrag ist damit ausgewiesen.

6.8. Zu Beweissatz 2.87. (Gutschrift vom 26. Februar 2001: USD 1'443'200.00) Den als Beweis angerufenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin ein Devisentermingeschäft des Beklagten liquidierte, indem sie GBP 1'000'000.00 kaufte gegen Gutschrift des Gegenwertes in USD (act. 138/4/F/1). Für 1 GBP wurde dem Beklagten ein Betrag von USD 1.4432 gutgeschrieben (act. 183/107). Da sich der Wechselkurs am 26. Februar 2001 zwischen USD 1.4405 und USD

1.4568 bewegte, lag der dem Beklagten verrechnete Kurs innerhalb der Bandbreite. Er stellt damit ein üblicherweise erzielbares Ergebnis dar.

6.9. Zu den Beweissätzen 2.39-2.86 und 2.88-2.89: Verkauf von Aktien a) Wie sich den zum Beweis eingereichten Verkaufsbelegen entnehmen lässt, hat die Klägerin sämtliche Aktien gemäss diesen Beweissätzen innert Tagesfrist an der Börse, wo sie kotiert waren, zum jeweiligen Börsenkurs verkauft. Die Aktienkurse (Höchst- und Tiefstwerte) werden von der Klägerin anhand der in Buchform publizierten Verzeichnisse von …[Name] (…[Name]), einem führenden Anbieter von Kredit-Ratings und Finanzmarktdaten, belegt. Diese Börsenkurse konnten von der Klägerin nicht beeinflusst werden. Die dem Beklagten gutgeschriebenen Beträge liegen jeweils innerhalb dieser Bandbreite und entsprechen somit dem relevanten Marktwert.

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b) Vom Marktwert wurden Auslandskommissionen (commissions abroad), Auslandsgebühren (charges and fees abroad) sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe (federal turnover tax) in Abzug gebracht. Für die Höhe der verrechneten Auslandskommissionen und –gebühren verwies die Klägerin auf den Tarif für Kommissionen im Wertschriftenhandelsgeschäft (Courtage) ab 1. Januar 1999 (act. 183/3), Art. 7 des Depotreglements (act. 4/3 S. 2) sowie auf Ziffer 2 der ergänzenden Bestimmungen zum Konto-/Depotführungsvertrag vom 24. Januar 2000 (act. 4/6). Die Kommissionssätze waren abgestuft nach dem Bruttowert der Transaktionen. Bei „Abschluss Ausland“ betrug die Kommission bis zu einem Transaktionswert von CHF 1 Mio. minimal 0,35% zuzüglich Kommission Ausland von 0.05%. Ab CHF 1 Mio. Transaktionswert reduzierte sich die Kommission auf 0,20% zuzüglich Kommission Ausland von 0.05%. In jedem Fall wurde ein Minimum von CHF 100.00 belastet. Zudem wurde dem Beklagten eine geringfügige Auslandsgebühr weiter verrechnet, welche je nach Transaktionswert zwischen USD 0.69 und USD 18.93 lag. Entsprechend wurden die Abzüge vorgenommen. Auf den Erlös aus dem Verkauf der Aktien musste die Klägerin dem Beklagten die Eidgenössische Umsatzabgabe belasten. Die Eidgenössische Umsatzabgabe richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) und beträgt 1,5 Promille (Umrechnungskurs gemäss act. 183/61). c) Im Folgenden ist auf die einzelnen Aktienverkäufe näher einzugehen.

6.10. Zu Beweissatz 2.39 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 1'644.07) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/14) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 300 Aktien …[Name]. zum Preis von USD 5.6875 pro Aktie und erzielte damit ein Verkaufstotal von USD 1'706.25. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name] Gemäss dem zum Beweis angerufenen Auszug aus dem …[Name] (act. 183/60) notierte die …[Name] dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 5.21 (Tiefstkurs) und USD 6.50 (Höchstkurs). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD -- 34 of 72 --

5.6875 liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Vom Marktwert von USD 1'706.25 wurden Auslandskommissionen (commissions abroad), Auslandsgebühren (charges and fees abroad) sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe (federal turnover tax) in Abzug gebracht. Für die Höhe der verrechneten Auslandskommissionen und -gebühren verwies die Klägerin auf den Tarif für Kommissionen im Wertschriftenhandelsgeschäft (Courtage) ab 1. Januar 1999 (act. 183/3), Art. 7 des Depotreglements (act. 4/3 S. 2) sowie auf Ziffer 2 der ergänzenden Bestimmungen zum Konto-/Depotführungsvertrag vom 24. Januar 2000 (act. 4/6). Entsprechend wurde die vertragliche Mindestkommission von CHF 100.00 bzw. USD 59.56 in Abzug gebracht (act. 138/4/14 und act. 183/61). Die Auslandsgebühren wurden auf USD 0.06 festgesetzt. Die Eidgenössische Umsatzabgabe richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs.

2 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) und beträgt 1,5 Promille bzw. im vorliegenden Fall USD 2.56. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 1'644.07 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.11. Zu Beweissatz 2.40 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 21’163.50) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/15) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 58'000 Aktien …[Name], wobei sie gestaffelt vorging. Es wurden 10'000 Aktien zum Preis von USD 0.40625, 23'000 Aktien zum Preis von USD 0.375 und 25'000 Aktien zum Preis von USD 0.34375 verkauft, was einem Verkaufstotal von USD 21'281.25 entspricht. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 183/62 notierte die Aktie …[Name] dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 0.34 (Tiefstkurs) und USD 0.46 (Höchstkurs). Die dem Beklagten gutgeschriebenen Preise von USD 0.40625, USD 0.375 und USD 0.34375 liegen jeweils innerhalb dieser Bandbreite und entsprechen somit dem damaligen Marktwert.

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b) Vom Marktwert von USD 21'281.25 wurden Auslandskommissionen (commissions abroad), Auslandsgebühren (charges and fees abroad) sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe von (federal turnover tax) in Abzug gebracht. Für die Höhe der verrechneten Auslandskommissionen und –gebühren verwies die Klägerin auf den Tarif für Kommissionen im Wertschriftenhandelsgeschäft (Courtage) ab 1. Januar 1999 (act. 183/3), Art. 7 des Depotreglements (act. 4/3 S. 2) sowie auf Ziffer 2 der ergänzenden Bestimmungen zum Konto-/Depotführungsvertrag vom 24. Januar 2000 (act. 4/6). Entsprechend wurden 0.40% – nämlich 0.35% bei Transaktionen bis zu einem Bruttowert von CHF 1 Mio., Abschluss Ausland, zuzüglich 0.05% Kommission Ausland – bzw. USD 85.12 in Abzug gebracht. Die Auslandsgebühren wurden auf USD 0.71 festgesetzt. Die Eidgenössische Umsatzabgabe richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) und beträgt 1,5 Promille bzw. im vorliegenden Fall USD 31.92 (act. 183/61). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 21'163.50 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.12. Zu Beweissatz 2.41 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 26'937.58) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/16) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 4'700 Aktien …[Name], wobei sie gestaffelt vorging. Sie verkaufte 2'700 Aktien zum Preis von USD 5.75 pro Aktie und 2'000 Aktien zu USD 5.78125 pro Aktie und erzielte damit einen Erlös von Total USD 27'087.50. Die Verkäufe erfolgten an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss dem zum Beweis angerufenen Auszug aus dem …[Name] (act. 183/60) notierte die …[Name] dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 5.21 (Tiefstkurs) und USD 6.50 (Höchstkurs). Die dem Beklagten je Aktie gutgeschriebenen Preise von USD 5.75 bzw. USD 5.78125 liegen innerhalb dieser Bandbreite und entsprechen somit dem damaligen Marktwert. b) Die dem Beklagten belastete Auslandskommission von USD 108.35, die Auslandsgebühren von USD 0.91 und die Eidgenössische Umsatzabgabe erge-- 36 of 72 -ben sich aus den von der Beklagten zum Beweis angerufenen act. 183/3, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 26'937.58 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.13. Zu Beweissatz 2.42 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 32'606.06) a) Gemäss act. 138/4/17, das von der Klägerin zum Beweis angerufen wurde, verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 an der …[Name] Technologiebörse …[Name] insgesamt 3'900 Aktien …[Name], wobei sie gestaffelt vorging. 1'900 Aktien wurden zum Preis von USD 8.375 und 2'000 Aktien zum Preis von USD

8.4375 je Aktie verkauft, was einem Verkaufstotal von USD 32'787.50 entspricht. Wie act. 183/63 entnommen werden kann, liegen diese dem Beklagten verrechneten Werte zwischen dem an der …[Name] Technologiebörse …[Name] notierten Tiefstkurs von USD 8.28 und dem Höchstkurs von USD 8.93. Sie entsprechen somit dem damaligen Marktwert. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/17 aufgeführten Beträge von total USD 181.44 belastet werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Klägerin für den Verkauf der Aktien gutgeschriebene Endbetrag von USD 32'606.06 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.14 Zu Beweissatz 2.43 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 37'588.77) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/18) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 3'400 Aktien …[Name] zum Preis von USD 11.12 pro Aktie und erzielte damit ein Verkaufstotal von USD 37’808.00. Der Verkauf erfolgte an der …[Name]. Gemäss dem zum Beweis angerufenen act. 183/64 notierte die Aktie …[Name] dort am 21. Februar 2001 -- 37 of 72 -zwischen USD 10.75 (Tiefstkurs) und USD 11.23 (Höchstkurs). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 11.12 liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Vom Marktwert von USD 37'808.00 wurden Auslandskommissionen (commissions abroad), Auslandsgebühren (charges and fees abroad) sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe von (federal turnover tax) in Abzug gebracht. Für die Höhe der verrechneten Auslandskommissionen und -gebühren verwies die Klägerin auf den Tarif für Kommissionen im Wertschriftenhandelsgeschäft (Courtage) ab 1. Januar 1999 (act. 183/3), Art. 7 des Depotreglements (act. 4/3 S. 2) sowie auf Ziffer 2 der ergänzenden Bestimmungen zum Konto-/Depotführungsvertrag vom 24. Januar 2000 (act. 4/6). Entsprechend wurden 0.40% – nämlich 0.35% bei Transaktionen bis zu einem Bruttowert von CHF 1 Mio., Abschluss Ausland, zuzüglich 0.05% Kommission Ausland – bzw. USD 151.23 in Abzug gebracht. Die Auslandsgebühren wurden auf USD 11.27 festgesetzt. Die Eidgenössische Umsatzabgabe richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) und beträgt 1,5 Promille bzw. im vorliegenden Fall USD 56.73. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 37'588.77 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.15. Zu Beweissatz 2.44 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 45'729.23) a) Dass die Klägerin am 21. Februar 20001 insgesamt 13'500 Aktien der …[Name] verkaufte, ist durch act. 138/4/19 belegt. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name] zu einem Preis von USD 3.4062 pro Aktie. Nachdem diese Aktie am 21. Februar 2001 am Handelsplatz einen Tiefstkurs von USD 3.37 und einen Höchstkurs von USD 3.71 verzeichnete (act. 183/65), lag der dem Beklagten gutgeschriebene Preis zwischen diesen Werten und entspricht somit dem Marktwert.

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b) Der Verkaufserlös von USD 45'983.70 abzüglich USD 183.93 Auslandskommissionen, USD 1.54 Auslandsgebühren und USD 69.00 Eidgenössische Umsatzabgabe ergeben den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von insgesamt USD 45'729.23. Für die Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen und –gebühren kann auf den zum Beweis angerufenen Tarif für Kommissionen im Wertschriftenhandelsgeschäft (Courtage) ab 1. Januar 1999 (act. 183/3), Art. 7 des Depotreglements (act. 4/3 S. 2) sowie auf Ziffer 2 der ergänzenden Bestimmungen zum Konto-/Depotführungsvertrag vom 24. Januar 2000 (act. 4/6) verwiesen werden. Entsprechend wurden 0.40% – nämlich 0.35% bei Transaktionen bis zu einem Bruttowert von CHF 1 Mio., Abschluss Ausland, zuzüglich 0.05% Kommission Ausland – in Abzug gebracht. Die Eidgenössische Umsatzabgabe richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs.

2 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) und beträgt 1,5 Promille. c) Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Klägerin der Beweis gelungen ist.

6.16. Zu Beweissatz 2.45 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 47’112.85) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen act. 138/4/20 verkaufte die Klägerin an der …[Name] Technologiebörse …[Name] 2'000 Aktien …[Name] zu USD

23.6875 je Aktie. Der Verkaufserlös betrug insgesamt USD 47'375.00. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis lag zwischen dem an der Börse notierten Tiefstkurs von USD 22.62 und dem Höchstkurs von USD 24.18 (act. 183/66) und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Die vom Verkaufserlös in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 189.50, die Auslandsgebühren von USD 1.58 sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 71.07 entsprechen den von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 47'112.85 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.17. Zu Beweissatz 2.46 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 58'163.87)

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a) Wie dem Beweismittel act. 138/4/21 entnommen werden kann, hat die Klägerin am 21. Februar insgesamt 3'400 Aktien …[Name] zu einem Gesamterlös von USD 58'487.50 verkauft. Der Verkauf erfolgte in mehreren Staffeln, wobei der Erlös je Aktie zwischen USD 17.00 und USD 17.375 lag. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 183/67 notierte die Aktie …[Name] dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 16.50 (Tiefstkurs) und USD 17.75 (Höchstkurs). Die dem Beklagten jeweils gutgeschriebenen Werte liegen innerhalb dieser Bandbreite und erweisen sich somit als marktkonform. b) Vom Marktwert von USD 58'487.50 wurden Auslandskommissionen (commissions abroad), Auslandsgebühren (charges and fees abroad) sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe von (federal turnover tax) in Abzug gebracht. Für die Höhe der verrechneten Auslandskommissionen und -gebühren verwies die Klägerin auf den Tarif für Kommissionen im Wertschriftenhandelsgeschäft (Courtage) ab 1. Januar 1999 (act. 183/3), Art. 7 des Depotreglements (act. 4/3 S. 2) sowie auf Ziffer 2 der ergänzenden Bestimmungen zum Konto-/Depotführungsvertrag vom 24. Januar 2000 (act. 4/6). Entsprechend wurden 0.40% – nämlich 0.35% bei Transaktionen bis zu einem Bruttowert von CHF 1 Mio., Abschluss Ausland, zuzüglich 0.05% Kommission Ausland – bzw. USD 233.95 in Abzug gebracht. Die Auslandsgebühren wurden auf USD 1.95 festgesetzt. Die Eidgenössische Umsatzabgabe richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) und beträgt 1,5 Promille bzw. im vorliegenden Fall USD 87.73. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten für den Verkauf der Aktien gutgeschriebene Betrag von USD 58'163.87 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt. Der Klägerin ist damit der Beweis gelungen.

6.18. Zu Beweissatz 2.47 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 75'750.39)

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a) Am 21. Februar 2001 verkaufte die Klägerin 62'500 Aktien …[Name] zu einem Preis von USD 0.75 je Aktie und weitere 37'500 Aktien …[Name] zum Preis von USD 0.78125 (act. 138/4/22). Der gestaffelte Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Der dem Beklagten gutgeschriebene Verkaufspreis lag innerhalb der an der Börse notierten Preisspanne von USD 0.71 bis USD 0.87 pro Aktie (act. 183/68) und entspricht damit dem damaligen Marktwert. b) Mit Bezug auf die Höhe und die Berechtigung der von der Klägerin in Abzug gebrachten Kommissionen, Gebühren und Abgaben kann auf die act. 183/3, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben verwiesen werden, welche die entsprechenden Positionen als korrekt ausweisen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der ihr auferlegte Beweis gelungen ist.

6.19. Zu Beweissatz 2.48 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 77'767.29) a) Dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/23) lässt sich entnehmen, dass sie am 21. Februar 2001 4'600 Aktien …[Name] zum Preis von USD 17.00 je Aktie verkauft hat. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name], wobei der Verkaufserlös von USD

17.00 je Aktie zwischen dem dort notierten Höchstkurs von USD 17.75 und dem Tiefstkurs von USD 16.50 lag. Der durch den Verkauf erzielte Erlös von USD 78'200.00 ist damit als marktkonform zu qualifizieren. b) Gestützt auf act. 183/3, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der dem Beklagten für diesen Aktienverkauf gutgeschriebene Betrag von USD 77'767.29 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Ergebnis darstellt. Somit ist der Klägerin der Beweis gelungen.

6.20. Zu Beweissatz 2.49 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 90'745.05)

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a) Am 21. Februar 2001 wurden von der Klägerin an der Börse …[Name] 10'000 Aktien …[Name] verkauft. Erzielt wurde dabei ein Erlös von USD 91'250.00, nachdem die einzelnen Aktien für USD 9.125 verkauft wurden (act. 138/4/24). Am …[Name] notierte die oben erwähnte Aktie zwischen einem Tiefstwert von USD 9.00 und einem Höchstwert von USD 9.73 (act. 183/69). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis lag zwischen diesen Werten und stellt damit einen marktkonformen Preis dar. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission, die Auslandsgebühren und die Eidgenössische Umsatzabgabe sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen ausgewiesen. c) Da der dem Beklagten für den Verkauf der Aktien gutgeschriebene Erlös von USD 90'745.05 ausgewiesen ist, ist der klägerische Beweis gelungen.

6.21. Zu Beweissatz 2.50 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 96'741.65) a) Dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/25) lässt sich entnehmen, dass sie am 21. Februar 2001 4'500 Aktien …[Name] zum Preis von USD 21.62 je Aktie verkauft hat. Der Verkauf erfolgte an der …[Name], wobei der Verkaufserlös von USD 21.62 je Aktie zwischen dem dort notierten Tiefstkurs von USD 21.20 und dem Höchstkurs von USD 22.17 (act. 183/70) lag. Der durch den Verkauf erzielte Erlös von USD 97’290.00 ist damit als marktkonform zu qualifizieren. b) Vom Marktwert von USD 97'290.00 wurden Auslandskommissionen (commissions abroad), Auslandsgebühren (charges and fees abroad) sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe von (federal turnover tax) in Abzug gebracht. Für die Höhe der verrechneten Auslandskommissionen und -gebühren verwies die Klägerin auf den Tarif für Kommissionen im Wertschriftenhandelsgeschäft (Courtage) ab 1. Januar 1999 (act. 183/3), Art. 7 des Depotreglements (act. 4/3 S. 2) sowie auf Ziffer 2 der ergänzenden Bestimmungen zum Konto-/Depotführungsvertrag vom 24. Januar 2000 (act. 4/6). Entsprechend wurden 0.40% – nämlich 0.35% bei Transaktionen bis zu einem Bruttowert von CHF 1 Mio., Abschluss Ausland, zu-- 42 of 72 -züglich 0.05% Kommission Ausland – bzw. USD 389.16 in Abzug gebracht. Die Auslandsgebühren wurden auf USD 13.25 festgesetzt. Die Eidgenössische Umsatzabgabe richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) und beträgt 1,5 Promille bzw. im vorliegenden Fall gerundet USD 145.94. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 96'741.65 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt. Entsprechend ist der Klägerin der Beweis gelungen.

6.22. Zu Beweissatz 2.51 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 100'679.74) a) Gemäss dem zum Beweis offerierten act. 138/4/26 verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 5'000 Aktien …[Name] an der …[Name]. Es wurde ein Verkaufserlös von total USD 101'250.00 bzw. von USD 20.25 je Aktie erzielt. An der …[Name] notierte die Aktie …[Name] zwischen USD 19.87 (Tiefstkurs) und USD

20.70 (Höchstkurs; act. 183/71). Der von der Klägerin gutgeschriebene Preis lag zwischen diesen Werten und erweist sich damit als marktkonform. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachten Auslandskommission von USD 405.00, die Auslandsgebühren von USD 13.38 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 151.88 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Der klägerische Beweis ist damit erbracht.

6.23. Zu Beweissatz 2.52 (Gutschrift vom 21. Februar 2001: USD 109'826.39) a) Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/27) verkaufte sie am 21. Februar 2001 5'000 Aktien …[Name] gestaffelt zu nachfolgenden Preisen: 3'000 Aktien wurden für USD 66'187.50 und 2'000 Aktien für USD 44'250.00 verkauft. Die Verkäufe erfolgten an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss act. 183/72 notierte die Aktie …[Name] dort am 21. Februar zwischen USD 21.37 und USD 23.62. Der dem Beklagten gutge-- 43 of 72 -schriebene Preis von USD 22.0625 bzw. USD 22.125 lag zwischen diesen Werten und erweist sich damit als marktkonform. b) Gestützt auf act. 183/3, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen (USD 441.75, USD 3.69 und USD 165.67) als gerechtfertigt und korrekt. c) Zusammenfassend ist der von der Klägerin dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 109'826.39 als üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis zu qualifizieren und der Beweis damit gelungen.

6.24. Zu Beweissatz 2.53 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 20'324.38) a) Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg act. 138/4/28 verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 an der …[Name] 5'000 Aktien …[Name] zu einem Verkaufspreis von USD 4.0875 je Aktie, was einem Verkaufspreis von total USD 20'437.50 entspricht. Die Aktie …[Name] notierte dort am 21. Februar 2001 zwischen einem Tiefstkurs von USD 4.00 und einem Höchstkurs von USD 4.40 (act. 183/73). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis lag zwischen diesen Werten und ist damit marktkonform. b) Der Verkaufserlös von USD 20'437.50 abzüglich Auslandskommission von USD 81.75, abzüglich Auslandsgebühren von USD 0.69 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 30.68 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 20'324.38. Gestützt auf act. 183/3, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Der Beweis des in der Bankenbranche üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnisses ist der Klägerin damit gelungen.

6.25. Zu Beweissatz 2.54 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 57'487.87) a) Wie sich den eingereichten Beweisurkunden (act. 138/4/29 und act. 183/74) entnehmen lässt, hat die Klägerin am 21. Februar 2001 an der …[Name] Techno-

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logiebörse …[Name] 97'500 Aktien …[Name] zu je USD 0.5929 verkauft, was einem Verkaufspreis von total USD 57'807.75 entspricht. An diesem Tag notierte die Aktie zwischen USD 0.56 und USD 0.68. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 0.5929 liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 231.23, die Auslandsgebühren von USD 1.93 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 86.72 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 57'487.87 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.26. Zu Beweissatz 2.55 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 113'801.17) a) Gemäss dem von ihr zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/30) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 25'700 Aktien …[Name] zu einem Verkaufstotal von USD 114'434.39, was einem Preis von USD

4.4527 je Aktie entspricht. An der Technologiebörse …[Name] notierte diese Aktie am fraglichen Tag zwischen USD 4.31 (Tiefstkurs) und USD 4.68 (Höchstkurs; siehe act. 183/75). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis lag zwischen diesen Werten und erweist sich damit als marktkonform. b) Auslandskommission (USD 457.74), Auslandsgebühren (USD 3.82) und Eidgenössische Umsatzabgabe (USD 171.66) wurden in Einklang mit den eingereichten Beweisurkunden (act. 183/2, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 sowie act. 4/6) in Abzug gebracht. Sie erweisen sich damit als begründet und in der Höhe zutreffend. c) Die Klägerin vermochte damit den ihr obliegenden Beweis zu erbringen.

6.27. Zu Beweissatz 2.56 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 124'929.85)

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a) Am 21. Februar 2001 notierte die Aktie …[Name] an der …[Name] Börse …[Name] zwischen USD 2.31 und USD 2.65 (act. 183/76). Die Klägerin verkaufte an diesem Tag 50'000 dieser Aktien für ein Verkaufstotal von USD 125'625.00 (act. 138/4/31). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 2.5125 je Aktie lag zwischen dem Tiefst- und Höchstwert und erweist sich damit als marktkonform. b) Der Verkaufserlös von USD 125'625.00 abzüglich Auslandskommissionen von USD 502.50, Auslandsgebühren von USD 4.19 und Eidgenössische Umsatzangabe von USD 188.46 ergibt den gutgeschriebenen Betrag von 124'929.85. Die in Abzug gebrachten Positionen entsprechen den eingereichten Beweisunterlagen act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 und sind damit gerechtfertigt. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Beweis gemäss Beweissatz 2.56 gelungen ist.

6.28. Zu Beweissatz 2.57 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 133'503.54) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/32) hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 110'020 Aktien …[Name] zum Preis von USD 1.2202 je Aktie verkauft, was einem Verkaufstotal von USD 134'246.40 entspricht. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Börse. Gemäss dem vom der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 183/77 notierte die Aktie …[Name] dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 1.12 als Tiefstkurs und USD 1.29 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 1.2202 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/22 aufgeführten Beträge von USD 536.99, USD 4.48 und USD

201.39 belastet werden.

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c) Der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 133'503.54 stellt damit ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis dar, sodass der Beweis gelungen ist.

6.29. Zu Beweissatz 2.58 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 142'022.25) a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am Vortag 25'000 Aktien …[Name] zu je USD 5.7125 bzw. einem Verkaufstotal von USD 142'812.50 (act. 138/4/33). Der erzielte Preis von USD 5.7125 lag zwischen dem an der Börse …[Name] notierten Preis von USD 5.56 (Tiefstkurs) und USD 6.43 (Höchstkurs; siehe act. 183/78). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommissionen von USD 571.25, die Auslandsgebühren von USD 4.77 sowie die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 214.23 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den ihr auferlegten Beweis erbracht hat.

6.30. Zu Beweissatz 2.59 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 176'207.05) a) Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/34) verkaufte sie am 21. Februar 2001 15'000 Aktien …[Name] zu USD 11.8125 je Aktie bzw. zu einem Preis von total USD 177'187.50. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name] wo die Aktie an diesem Tag zwischen USD 11.81 (Tiefstkurs) und USD 12.56 (Höchstkurs) notierte (act. 183/79). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 11.8125 lag zwischen diesen Werten und entsprach damit dem damaligen Marktwert. b) Gestützt auf act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen (USD 708.75 Auslandskommissionen, USD 5.91 Auslandsgebühren und USD 265.79 Eidgenössische Stempelabgabe) als gerechtfertigt und korrekt.

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c) Zusammenfassend ist der von der Klägerin dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 176'207.05 als üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis zu qualifizieren und der Beweis damit gelungen.

6.31. Zu Beweissatz 2.60 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 269'205.21) a) Dem von der Klägerin zum Beweis eingereichten Verkaufsbeleg (act. 138/4/35) lässt sich entnehmen, dass sie am 21. Februar 2001 an der …[Name] Börse …[Name] 11'250 Aktien …[Name] zu einem Verkaufspreis von USD 23.9653 verkaufte, was einem Verkaufspreis von total USD 269’609.63 entspricht. Die vorgenannte Aktie notierte dort am 21. Februar 2001 zwischen einem Tiefstkurs von USD 22.50 und einem Höchstkurs von USD 26.37 (act. 183/80). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis lag zwischen diesen Werten und erweist sich damit als marktkonform. b) Vom Verkaufserlös von USD 269'609.63 wurden USD 404.42 Eidgenössische Umsatzabgabe abgezogen, was den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 269'205.21 ergibt. c) Der klägerische Beweis des in der Bankenbranche üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnisses ist damit gelungen.

6.32. Zu Beweissatz 2.61 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 274'231.20) a) Wie sich den zum Beweis angerufenen Unterlagen entnehmen lässt, hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 19'462 Aktien …[Name] zu einem Stückpreis von USD 14.169 verkauft, was einem Verkaufserlös von total USD 275'757.08 entspricht. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Börse (act. 138/4/36). An diesem Tag notierte die Aktie …[Name] zwischen USD 13.64 und USD 14.42 (act. 183/81). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 14.169 lag zwischen diesen Werten und ist damit als marktkonform zu qualifizieren. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 1'103.03, die Auslandsgebühren von USD 9.20 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 413.65 sind durch die von der Klägerin zum Beweis an-- 48 of 72 -gerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Der klägerische Beweis des in der Bankenbranche üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnisses ist damit gelungen.

6.33. Zu Beweissatz 2.62 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 279'986.50) a) Gemäss dem von ihr zum Beweis offerierten Verkaufsbeleg (act. 138/4/37) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 65'000 Aktien …[Name]. zu einem Verkaufspreis von total USD 280'416.50. An der …[Name] Börse, wo der Verkauf stattfand, notierte die vorgenannte Aktie am fraglichen Tag zwischen USD 4.15 als Tiefstkurs und USD 4.48 als Höchstkurs (act. 183/82). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 4.3141 je Aktie lag zwischen diesen Werten und erweist sich damit als marktkonform. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/37 aufgeführten Beträge von USD 9.35 (Auslandsgebühren) und USD 420.65 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Die Klägerin vermochte damit den ihr auferlegten Beweis zu erbringen.

6.34. Zu Beweissatz 2.63 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 280'314.28) a) Am 21. Februar 2001 notierte die Aktie …[Name] an der …[Name] Börse …[Name] zwischen USD 9.25 und USD 10.43 (act. 183/83). Die Klägerin verkaufte an diesem Tag 30'000 dieser Aktien für ein Verkaufstotal von USD 281'874.00 (act. 138/4/38). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 9.3958 je Aktie lag zwischen dem Tiefst- und Höchstwert und erweist sich damit als marktkonform. b) Der Verkaufserlös von USD 281'874.00 abzüglich Auslandskommission von USD 1'127.50, abzüglich Auslandsgebühren von USD 9.40 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 422.82 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Be-- 49 of 72 -trag von USD 280’314.28. Gestützt auf act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, wonach der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 280'314.28 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.35. Zu Beweissatz 2.64 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 327'863.22) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/39) hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 12'500 Aktien …[Name] zum Preis von USD 26.375 je Aktie verkauft. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 183/84 notierte die Aktie …[Name]. dort am 21. Februar 2001 zwischen USD

25.87 als Tiefstkurs und USD 28.25 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 26.375 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/39 aufgeführten Beträge von USD 1'318.75 (Auslandskommissionen), USD 10.99 (Auslandsgebühren) und USD 494.54 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Der klägerische Beweis des in der Bankenbranche üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnisses ist damit gelungen.

6.36. Zu Beweissatz 2.65 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 376'656.22) a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 40'000 Aktien …[Name] zu je USD 9.4688 bzw. einem Ver-

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kaufstotal von USD 378'752.00 (act. 138/4/40). Der erzielte Preis von USD 9.4688 lag zwischen dem an der Börse …[Name] notierten Preis von USD 8.75 (Tiefstkurs) und USD 9.78 (Höchstkurs; siehe act. 183/85). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 1'515.01, die Auslandsgebühren von USD 12.63 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 568.14 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Beweis erbracht hat.

6.37. Zu Beweissatz 2.66 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 386'754.03) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Einzelbeleg verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 70'000 Aktien …[Name] für total USD 388'906.00, was einem Preis von USD 5.5558 je Aktie entspricht (act. 138/4/41). Der Verkauf erfolgte an der Börse …[Name] Gemäss act. 183/86 notierte die Aktie …[Name]. dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 5.25 als Tiefstkurs und USD 5.75 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 5.5558 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Der Verkaufserlös von USD 388'906.00 abzüglich Auslandskommission von USD 1'555.62, abzüglich Auslandsgebühren von USD 12.97 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 583.38 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 386'754.03. Gestützt auf act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Der der Klägerin auferlegte Beweis ist damit erbracht.

6.38. Zu Beweissatz 2.67 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 396'543.57)

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a) Am 21. Februar 2001 notierte die Aktie …[Name] an der …[Name] Börse …[Name] zwischen USD 17.50 und USD 20.43 (act. 183/87). Die Klägerin verkaufte an diesem Tag 20'000 dieser Aktien für ein Verkaufstotal von USD 398'750.00 (act. 138/4/42). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD

19.9375 je Aktie lag zwischen dem Tiefst- und Höchstwert dieses Tages und erweist sich damit als marktkonform. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/17 aufgeführten Beträge von USD 1'595.00 (Auslandskommissionen), USD 13.30 (Auslandsgebühren) und USD 598.13 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 396'543.57 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.39. Zu Beweissatz 2.68 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 421'056.00) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/43) hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 36'200 Aktien…[Name] zum Preis von USD 11.6961 je Aktie verkauft. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 182/88 notierte die Aktie …[Name]. dort am 21. Februar 2001 zwischen USD

11.31 als Tiefstkurs und USD 12.50 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 11.6961 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Der Verkaufserlös von USD 423'398.82 abzüglich Auslandskommission von USD 1'693.60, abzüglich Auslandsgebühren von USD 14.12 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 635.10 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 421'056.00. Gestützt auf act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von -- 52 of 72 -der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Der klägerische Beweis des in der Bankenbranche üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnisses ist damit gelungen.

6.40. Zu Beweissatz 2.69 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 472'682.40) a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 30’000 Aktien …[Name] zu je USD 15.84375 bzw. einem Verkaufstotal von USD 475'312.50 (act. 138/4/44). Der erzielte Preis von USD 15’84375 je Aktie lag zwischen dem an der Börse …[Name] am damaligen Datum notierten Preis von USD 14.00 (Tiefstkurs) und USD 16.43 (Höchstkurs; siehe act. 183/89). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 1'901.25, die Auslandsgebühren von USD 15.85 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 713.00 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist damit der klägerische Beweis eines in der Bankenbranche üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnisses gelungen.

6.41. Beweissatz 2.70 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 476'250.06) a) Am 21. Februar 2001 notierte die Aktie …[Name] an der …[Name] Börse …[Name] zwischen USD 22.75 und USD 24.25 (act. 183/90). Die Klägerin verkaufte an diesem Tag 20'000 dieser Aktien für ein Verkaufstotal von USD 478'900.00 (act. 138/4/45). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD

23.945 je Aktie lag zwischen dem für die Aktie notierten Tiefst- und Höchstwert und erweist sich damit als marktkonform. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten -- 53 of 72 -die in act. 138/4/17 aufgeführten Beträge von USD 1'915.60 (Auslandskommissionen), USD 15.97 (Auslandsgebühren) und USD 718.37 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 476'250.06 stellt damit ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis dar, so dass der Beweis gelungen ist.

6.42. Zu Beweissatz 2.71 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 564'515.22) a) Gemäss dem von ihr zum Beweis offerierten Verkaufsbeleg (act. 138/4/46) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 17'500 Aktien …[Name] zu einem Verkaufspreis von total USD 567'656.25. An der Börse …[Name], wo der Verkauf stattfand, notierte die vorgenannte Aktie am fraglichen Tag zwischen USD 31.50 als Tiefstkurs und USD 34.50 als Höchstkurs (act. 183/91). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 32.4375 je Aktie lag zwischen diesen Werten und erweist sich damit als marktkonform. b) Der Verkaufserlös von USD 567'656.25 abzüglich Auslandskommission von USD 2'270.62, abzüglich Auslandsgebühren von USD 18.93 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 851.48 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 564'515.22. Gestützt auf act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Der klägerische Beweis des in der Bankenbranche üblicherweise erzielbaren Liquidationsergebnisses ist damit gelungen.

6.43. Zu Beweissatz 2.72 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 602'871.56) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/47) hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 45’000 Aktien …[Name] zum Preis von USD 13.4514 je Aktie verkauft. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen -- 54 of 72 -act. 183/92 notierte die vorgenannte Aktie dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 12.37 als Tiefstkurs und USD 14.12 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 13.4514 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 1'513.28, die Auslandsgebühren von USD 20.18 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 907.98 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 602'871.56 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.44. Zu Beweissatz 2.73 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 642'195.30) a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 40’000 Aktien …[Name] zu je USD 16.1199 bzw. einem Verkaufstotal von USD 644'796.00 (act. 138/4/48). Der erzielte Preis von USD 16.1199 je Aktie lag zwischen dem an der Börse …[Name] notierten Preis von USD 15.29 (Tiefstkurs) und USD 16.73 (Höchstkurs; siehe act. 183/93). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/48 aufgeführten Beträge von USD 1'611.99 (Auslandskommissionen), USD 21.50 (Auslandsgebühren) und USD 967.21 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Beweis gemäss Beweissatz 2.73 gelungen ist.

6.45. Zu Beweissatz 2.74 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 666'365.41)

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a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am Vortag 20'000 Aktien …[Name] zu je USD 33.4532 bzw. einem Verkaufstotal von USD 669'064.00 (act. 138/4/49). Der erzielte Preis von USD 33.4532 lag zwischen dem an der Börse …[Name] für diese Aktie notierten Preis von USD 33.15 (Tiefstkurs) und USD 33.93 (Höchstkurs; act. 183/94). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Der Verkaufserlös von USD 669'064.00 abzüglich Auslandskommission von USD 1'672.66, abzüglich Auslandsgebühren von USD 22.31 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 1'003.62 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 666'365.41. Gestützt auf act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 666'365.41 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.46. Zu Beweissatz 2.75 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 745'826.63) a) Am 21. Februar 2001 notierte die Aktie …[Name] an der …[Name] Börse zwischen USD 6.73 und USD 6.98 (act. 183/95). Die Klägerin verkaufte an diesem Tag die vorgenannten Aktien für ein Verkaufstotal von USD 748'847.00 (act. 138/4/50). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 6.8077 je Aktie lag zwischen dem an der Börse notierten Tiefst- und Höchstwert und erweist sich damit als marktkonform. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der Klägerin angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/50 aufgeführten Beträge von USD 1'872.12, USD 24.97 und USD 1'123.28 belastet werden.

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c) Der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 745'826.63 stellt damit ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis dar, sodass der Beweis gelungen ist.

6.47. Zu Beweissatz 2.76 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 880'187.52) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/51) hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 40'000 Aktien …[Name] zum Preis von USD 22.0938 je Aktie verkauft. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name]. Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 183/96 notierte die Aktie …[Name]. dort am 21. Februar 2001 zwischen USD

20.43 als Tiefstkurs und USD 22.50 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 22.0938 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 2'209.38, die Auslandsgebühren von USD 29.46 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 1'325.64 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Der der Klägerin obliegende Beweis ist damit erbracht.

6.48. Zu Beweissatz 2.77 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 937’931.67) a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am vorhergehenden Tag 20’000 Aktien …[Name]. zu je USD 47.0865 bzw. einem Verkaufstotal von USD 941'730.00 (act. 138/4/52). Der erzielte Preis von USD 47.0865 je Aktie lag zwischen dem an der …[Name] Börse notierten Preis von USD 43.50 (Tiefstkurs) und USD 47.50 (Höchstkurs; siehe act. 183/97). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten -- 57 of 72 -die in act. 138/4/52 aufgeführten Beträge von USD 2'354.32 (Auslandskommissionen), USD 31.40 (Auslandsgebühren) und USD 1'412.61 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Beweis gelungen ist.

6.49. Zu Beweissatz 2.78 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 1'037'303.26) a) Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis offerierten Verkaufsbeleg (act. 138/4/53) verkaufte die Klägerin am 21. Februar 2001 57'100 Aktien …[Name] zum Preis von USD 18.24 je Aktie bzw. zu einem Verkaufspreis von total USD 1'041'504.00. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Börse, wo die vorgenannte Aktie zwischen USD 17.04 und USD 18.29 notierte (act. 183/98). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 18.24 lag zwischen diesen Werten und entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Der Verkaufserlös von USD 1'041'504.00 abzüglich Auslandskommission von USD 2’603.76 (0.25%), abzüglich Auslandsgebühren von USD 34.72 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 1'562.26 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 1’037'303.26. Gestützt auf act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 1'037'303.26 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.50. Zu Beweissatz 2.79 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 1'110'880.29) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/54) hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 90'000 Aktien …[Name] zum Preis von USD 12.3931 je Aktie verkauft. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Börse.

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Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 183/99 notierte die Aktie dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 11.90 als Tiefstkurs und USD

13.07 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD

12.3931 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 2'788.45, die Auslandsgebühren von USD 37.18 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 1'673.08 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beweis gelungen ist.

6.51. Zu Beweissatz 2.80 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 1'128'554.71) a) Am 21. Februar 2001 notierte die Aktie an der …[Name] Börse …[Name] zwischen USD 30.50 und USD 32.75 (act. 183/100). Die Klägerin verkaufte an diesem Tag 35'000 dieser Aktien für ein Verkaufstotal von USD 1'133'125.00 (act. 138/4/55). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 32.375 je Aktie lag zwischen dem relevanten Tiefst- und Höchstwert und erweist sich damit als marktkonform. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/55 aufgeführten Beträge von USD 2'831.81 (Auslandskommissionen), USD 37.78 (Auslandsgebühren) und USD 1'699.70 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Die Klägerin hat damit den Nachweis erbracht, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 1'128'554.71 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.52. Zu Beweissatz 2.81 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD1’266'752.46)

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a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg act. 138/4/56 hat die Klägerin am 21. Februar 2001 148'000 Aktien …[Name] zum Preis von USD 8.5938 je Aktie verkauft, was einem Verkaufspreis von total USD 1'271'882.40 entspricht. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] …[Name], wo die vorgenannte Aktie zwischen dem Tiefstkurs von USD 8.43 und dem Höchstkurs von USD 8.81 notierte (act. 183/101). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/56 aufgeführten Beträge von USD 3'179.71 (Auslandskommissionen), USD 42.40 (Auslandsgebühren) und USD 1'907.83 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 1'266’752.46 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.53. Zu Beweissatz 2.82 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 1'461'774.06) a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am vorhergehenden Tag 119’800 Aktien …[Name] zu je USD 12.2512 bzw. einem Verkaufstotal von USD 1'467'693.76 (act. 138/4/57). Der erzielte Preis von USD

12.2512 lag zwischen dem an der Börse …[Name] notierten Preis von USD 11.59 (Tiefstkurs) und USD 12.70 (Höchstkurs; siehe act. 183/102). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Der Verkaufserlös von USD 1'467'693.76 abzüglich Auslandskommission von USD 3'669.23, abzüglich Auslandsgebühren von USD 48.93 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 2'201.54 ergibt den dem Beklagten letztlich gutgeschriebenen Betrag von USD 1'461'774.06. Gestützt auf act. 183/3, -- 60 of 72 -act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag stellt somit ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis dar, sodass der Beweis gelungen ist.

6.54. Zu Beweissatz 2.83 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 1'737'513.64) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/58) hat die Klägerin am 21. Februar 2001 insgesamt 85'100 Aktien …[Name] zum Preis von USD 20.50 je Aktie verkauft. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Börse. Gemäss dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 182/103 notierte die Aktie …[Name] dort am 21. Februar 2001 zwischen USD 20.20 als Tiefstkurs und USD 20.89 als Höchstkurs. Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD

20.50 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 4'361.37, die Auslandsgebühren von USD 58.16 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 2'616.83 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 1'737'513.64 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.55. Zu Beweissatz 2.84 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 1'755'391.23) a) Gemäss Einzelbeleg vom 22. Februar 2001 verkaufte die Klägerin am Vortag 30’000 Aktien …[Name] zu je USD 58.75 bzw. einem Verkaufstotal von USD 1'762'500.00 (act. 138/4/59). Der erzielte Preis von USD 58.75 lag zwischen dem an der …[Name] Börse notierten Preis von USD 58.00 (Tiefstkurs) und USD -- 61 of 72 --

59.79 (Höchstkurs; siehe act. 183/104). Er entsprach somit dem damaligen Marktwert. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/59 aufgeführten Beträge von USD 4'406.25 (Auslandskommissionen), USD 58.75 (Auslandsgebühren) und USD 2'642.77 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 1'755'391.23 stellt somit ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis dar, sodass der Beweis erbracht ist.

6.56. Zu Beweissatz 2.85 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 2'871'496.39) a) Dem von der Klägerin zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/60) lässt sich entnehmen, dass sie am 21. Februar 2001 an der Technologiebörse …[Name] 50'000 Aktien …[Name] zum Preis von total USD 2'883'125.00 verkauft hat. Der erzielte Erlös von USD 57.6625 je Aktie lag zwischen dem an der Börse notierten Tiefstkurs von USD 55.18 und dem Höchstkurs von USD 58.06 (act. 183/105). Der durch den Verkauf erzielte Erlös ist damit als marktkonform zu qualifizieren. b) Der Verkaufserlös von USD 2'883'125.00 abzüglich Auslandskommission von USD 7'207.81, abzüglich Auslandsgebühren von USD 96.11 und Eidgenössischer Umsatzabgabe von USD 4'324.69 ergibt den dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von USD 2'871'496.39. Gestützt auf die zum Beweis angerufenen act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2, act. 4/6 und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben erweisen sich die von der Klägerin vom Verkaufserlös in Abzug gebrachten Positionen als gerechtfertigt und korrekt. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 2'871'496.39 -- 62 of 72 -ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.57. Zu Beweissatz 2.86 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 4'794'702.47) a) Am 21. Februar 2001 notierte die Aktie …[Name] an der …[Name] Börse zwischen USD 33.43 und USD 35.20 (act. 183/106). Die Klägerin verkaufte an diesem Tag 138'400 dieser Aktien für ein Verkaufstotal von USD 4'814’119.44 (act. 138/4/61). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von USD 34.7841 je Aktie lag zwischen dem Tiefst- und Höchstwert und erweist sich damit als marktkonform. b) Die von der Klägerin in Abzug gebrachte Auslandskommission von USD 12'035.30, die Auslandsgebühren von USD 160.48 und die Eidgenössische Umsatzabgabe von USD 7'221.19 sind durch die von der Klägerin zum Beweis angerufenen Unterlagen (act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 und act. 4/6) von Bestand und Höhe her ausgewiesen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag von USD 4'794'702.47 ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt. Entsprechend ist der Klägerin der Beweis gelungen.

6.58. Zu Beweissatz 2.88 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 64'018.78) a) Gemäss dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg (act. 138/4/62) vom 22. Februar 2001 hat die Klägerin am 21. Februar 2001 10'000 Aktien …[Name] zu einem Stückpreis von USD 6.4375 bzw. einem Preis von total USD 64'375.00 verkauft. Der Verkauf erfolgte an der …[Name] Technologiebörse …[Name] Dort notierte die vorgenannte Aktie zu einem Tiefstkurs von USD 6.37 bzw. einem Höchstkurs von USD 6.87 (act. 183/108). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis lag zwischen diesen beiden Werten und ist damit als marktkonform zu qualifizieren. b) Betreffend Berechtigung und Höhe der verrechneten Auslandskommissionen, der Auslandsgebühren und der Eidgenössischen Umsatzabgabe kann auf -- 63 of 72 -die von der klägerischen Seite angerufenen Beweismittel act. 183/3, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 und act. 4/6 verwiesen werden. Entsprechend durften dem Beklagten die in act. 138/4/17 aufgeführten Beträge von USD 257.70 (Auslandskommissionen), USD 2.15 (Auslandsgebühren) und USD 96.57 (Eidgenössische Umsatzabgabe) belastet werden. c) Der klägerische Beweis ist damit erbracht.

6.59. Zu Beweissatz 2.89 (Gutschrift vom 22. Februar 2001: USD 115’505.14) a) Wie sich dem zum Beweis angerufenen Verkaufsbeleg vom 22. Februar 2001 (act. 138/4/63) entnehmen lässt, hat die Klägerin am vorhergehenden Tag 2'700 Aktien …[Name] zum Preis von JPY 5'030.00 verkauft. Dies entspricht einem Verkaufspreis von total JPY 13'581'000.00. Der Verkauf erfolgte gemäss dem entsprechenden Vermerk an der Börse von …[Name]. Dort notierte die Aktie zwischen JPY 4'950.00 (Tiefstkurs) und JPY 5'270.00 (Höchstkurs; vergleiche act. 83/109). Der dem Beklagten gutgeschriebene Preis von JPY 5'030.00 je Aktie liegt innerhalb dieser Bandbreite und entspricht somit dem damaligen Marktwert. b) Auslandskommission, Auslandsgebühren und Eidgenössische Umsatzabgabe wurden in Einklang mit den eingereichten Beweisurkunden (act. 183/2, act. 183/61, act. 4/3 S. 2 sowie act. 4/6) in Abzug gebracht. Sie erweisen sich damit als begründet und in der Höhe zutreffend. Entsprechend ergibt der Verkaufserlös abzüglich der Auslandskommission (JPY 54'324.00), der Auslandsgebühren (JPY 1'000.00) und der Eidgenössischen Umsatzabgabe (JPY 20'373.00) einen Betrag von JPY 13'505'303.00. Es wurde ein Umrechnungskurs von 1:116.92 zur Anwendung gebracht (siehe dazu act. 183/110), so dass dem Beklagten letztlich ein Gegenwert von USD 115'505.14 gutgeschrieben wurde. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beklagten gutgeschriebene Betrag ein in der Bankenbranche üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis darstellt.

6.60. Zwischenfazit

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Das Beweisverfahren führt zum Schluss, dass sämtliche zum Beweis verstellten Gutschriften und Belastungen gemäss Kontoabrechnung act. 4/16 das Resultat einen marktgerechten, die Interessen des Beklagten wahrenden, Liquidation sind.

6.61. Zinsen, Spesen und Kommissionen im Zusammenhang mit der Liquidation des Depots (Belastung bis 30 November 2001: insgesamt USD 85'648.48) a) Die letzte Position des Kontoauszuges 4/16 ist mit "Balance of closing entries" umschrieben und betrifft einen Betrag von USD 42'561.92. Dabei handelt es sich um eine Sammelumschreibung für Zinsen und Kommissionen im Zusammenhang mit der Liquidation des Depots. In act. 138/6 (im Berufungsverfahren eingereicht) wird näher aufgezeigt, wie sich diese Position zusammensetzt. Wie sich die von der Klägerin für die Zeit nach dem 31. März 2001 geltend gemachten Zinsen- und Spesenforderungen zusammensetzen, lässt sich act. 138/7-9 (im Berufungsverfahren eingereicht) entnehmen. b) Aus act. 138/6 ist ersichtlich, dass sich der Betrag von USD 42'561.92 aus Sollzinsen von USD 8'412.97 und USD 28'870.96, Kreditkommissionen von USD 5'275.09 sowie Spesen in der Höhe von USD 2.90 zusammensetzt. Die massgebende Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 umfasst 90 Tage. Wie sich aus act. 138/6 entnehmen lässt, berechnet sich der Betrag von USD 8'412.97 für Sollzinsen nach folgender Formel: 7.525% x 402'481 (Zinsnummer) x 100 / 360. Der Betrag von USD 28'870.96 für Sollzinsen berechnet sich nach der Formel 6,945% x 1'496’551 (Zinsnummer) x 100 / 360. Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 (act. 4/12) ist die Klägerin berechtigt, die Sollzinsen jeweils in Übereinstimmung mit den aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinsen anzupassen. Gemäss diesem „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 beträgt die Kreditkommission 0,25% pro Quartal (act. 4/12 S. 1), was im vorliegenden Fall bei einer durchschnittlichen Kontoüberziehung von USD 2'110'036.43 während des ersten Quartals 2001 einem Betrag von USD 5'275.09 entspricht. Weiter fielen Spesen von USD 2.90 an (act. 138/6).

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Die von der Klägerin bis zum 31. März 2001 geltend gemachten Zinsen, Kreditkommissionen und Spesen sind ausgewiesen. c) Per 30. Juni 2001 (Beweissatz 3.1.) wurden dem Beklagten für den Zeitraum seit dem 31. März 2001 Sollzinsen, Kreditkommissionen und Spesen belastet (act. 138/7). Diesem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 138/7 lässt sich entnehmen, dass sich der in act. 4/16 unterm Datum vom 30. Juni 2001 unter der Position „Balance of Closing Entries“ belastete Betrag von USD 31'403.48 aus Sollzinsen von USD 27'445.98, Kreditkommissionen von USD 3'951.86 sowie Spesen in der Höhe von USD 5.64 zusammensetzt. Die massgebende Periode vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 umfasst 91 Tage. Wie sich aus act. 138/7 in Verbindung mit act. 183/113 entnehmen lässt, berechnet sich der Betrag von USD 27'445.98 für Sollzinsen nach folgender Formel: 6,945% x 1'422'686 (Zinsnummer) x 100 / 360. Die Zinsnummer wurde wie folgt berechnet: 1'563'391.54 x 91 / 100 (siehe act. 183/113). Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 (act. 4/12) ist die Klägerin berechtigt, die Sollzinsen jeweils in Übereinstimmung mit den aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinsen anzupassen. Der Zinssatz von 6.945% lag 1.87% über dem Einmonats-Libor USD zu Beginn des zweiten Quartals 2001 von 5.08% (act. 183/46). Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 beträgt die Kreditkommission 0,25% pro Quartal (act. 4/12 S. 1), was im vorliegenden Fall bei einer durchschnittlichen Kontoüberziehung von USD 1'563'391.54 während des zweiten Quartals 2001 einem Betrag von USD 3'951.86 entspricht. Weiter fielen Spesen von USD 5.64 an (act. 138/7). Die von der Klägerin per 30. Juni 2001 geltend gemachten Zinsen, Kreditkommissionen und Spesen sind ausgewiesen. d) Per 15. Oktober 2001 (Beweissatz 3.2.) erstellte die Klägerin eine Zwischenabrechnung, worin sie dem Beklagten für die Zeit seit 30. Juni 2001 Sollzinsen, Kreditkommissionen und Spesen belastete (act. 138/8). Diesem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 138/8 lässt sich entnehmen, dass sich der unterm Datum vom 15. Oktober 2001 unter der Position „Balance of Closing Entries“ -- 66 of 72 -aufgeführte Betrag von USD 37'666.29 aus Sollzinsen von USD 32'919.90, Kreditkommissionen von USD 4’740.13 (USD 4'075.50 zuzüglich USD 664.63) sowie Spesen in der Höhe von USD 6.26 zusammensetzt. Die massgebende Periode vom 1. Juli 2001 bis zum 15. Oktober 2001 umfasst 107 Tage. Wie sich aus act. 138/8 in Verbindung mit act. 183/114 entnehmen lässt, berechnet sich der Betrag von USD 32'919.90 für Sollzinsen nach folgender Formel: 6,945% x 1'706’431 (Zinsnummer) x 100 / 360. Die Zinsnummer wurde wie folgt berechnet: 1’594'795.02 x 107 / 100 (siehe act. 183/114). Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 (act. 4/12) ist die Klägerin berechtigt, die Sollzinsen jeweils in Übereinstimmung mit den aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinsen anzupassen. Der Zinssatz von 6.945% lag 3.08% über dem Einmonats-Libor USD zu Beginn des dritten Quartals 2001 von 3.86% (act. 183/46). Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 beträgt die Kreditkommission 0.25% pro Quartal (act. 4/12 S 1). Bei einer durchschnittlichen Kontoüberziehung von USD 1'594'795.02 während des dritten Quartals 2001 fielen Kreditkommissionen von USD 4'075.50 an. Für das vierte Quartal fielen bis zum 15. Oktober 2001 bei einer durchschnittlichen Kontoüberziehung von USD 1'594'795.02 anteilsmässige Kreditkommissionen von USD 664.63 an. Weiter fielen Spesen von USD 6.26 an (act. 138/8). Die von der Klägerin per 15. Oktober 2001 geltend gemachten Zinsen, Kreditkommissionen und Spesen sind ausgewiesen. e) Per 30. November 2001 (Beweissatz 3.3.) erstellte die Klägerin einen Abschluss, worin sie dem Beklagten für die Zeit ab dem 15. Oktober 2001 Sollzinsen, Kreditkommissionen und Spesen belastete (act. 138/9). Diesem von der Klägerin zum Beweis angerufenen act. 138/9 lässt sich entnehmen, dass sich der in act. 4/16 unterm Datum vom 30. November 2001 unter der Position „Balance of Closing Entries“ belastete Betrag von 16'578.71 aus Sollzinsen von USD 14'486.73, Kreditkommissionen von USD 2'085.88 sowie Spesen in der Höhe von USD 6.10 zusammensetzt. Die massgebende Periode vom 16. Oktober 2001 bis zum 30 November 2001 umfasst 46 Tage.

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Wie sich aus act. 138/9 in Verbindung mit act. 183/113 entnehmen lässt, berechnet sich der Betrag von USD 14'486.73 für Sollzinsen nach folgender Formel: 6,945% x 750’932 (Zinsnummer) x 100 / 360. Die Zinsnummer wurde wie folgt berechnet: USD 1'632'461.31 x 46 / 100 (siehe act. 183/15). Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 (act. 4/12) ist die Klägerin berechtigt, die Sollzinsen jeweils in Übereinstimmung mit den aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinsen anzupassen. Der Zinssatz von 6.945% lag 4.42% über dem Einmonats-Libor USD per 15. Oktober 2001 von 2.53% (act. 183/46). Gemäss dem vom Beklagten unterzeichneten „Loan Agreement“ vom 10. März 2000 beträgt die Kreditkommission 0.25% pro Quartal (act. 4/12 S. 1). Bei einer durchschnittlichen Kontoüberziehung von USD 1'632'461.31 fielen für das

4. Quartal bis zum 30. November 2001 anteilsmässige Kreditkommissionen von USD 2'085.88 an. Weiter fielen Spesen von USD 6.10 an (act. 138/9). Die von der Klägerin per 30. November 2001 geltend gemachten Zinsen, Kreditkommissionen und Spesen sind ausgewiesen. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. November 2001 geltend gemachten Zinsen, Kreditkommissionen und Spesen ausgewiesen sind.

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7. Schlussabrechnung a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin die ihr auferlegten Beweise zu erbringen vermochte. Es ist damit erstellt, dass der Beklagte der Klägerin per 31. März 2001 USD 1’563'391.54 schuldete und sich dieser Debetsaldo per 30. November 2001 auf USD 1'649'040.02 erhöhte. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den eingeklagten Betrag USD 1'649'040.02 zu bezahlen. b) Die Klägerin verlangt auf dem eingeklagten Betrag von USD 1'649'040.02 Verzugszins seit dem 1. Dezember 2001. Sie verweist auf ihre Mahnung vom 20. November 2001 (act. 4/34), mit der sie dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis Ende November 2001 setzte (act. 2 S. 17). Der Beklagte macht geltend, dass der eingeklagte Schlusssaldo bereits Zinsen enthalte, weshalb die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren Zinsen auf Verzugszinsen einklage, was unzulässig sei (act. 20 S. 36; act. 45 S. 62). Die Argumentation des Beklagten sticht nicht. Einerseits steht ein Vertragsverhältnis zur Diskussion, in dem gemäss Art. 314 Abs. 3 OR Zinseszinsen zulässig sind. Andererseits fallen Verzugszinsen auf Vertragszinsen ohnehin nicht unter das Zinseszinsverbot (vgl. BSK OR I-Schärer/Maurenbrecher, N 7a zu Art. 314 OR; siehe auch act. 159 S. 20). c) Es ist somit auf den Betrag von USD 1'649'040.02 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2001 geschuldet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Hauptklage über USD 1'649'040.02 wurde am 22. April 2004 rechtshängig gemacht (massgebender Wechselkurs 1/1.31480) und die Widerklage über USD 20 Mio. am 26. Juli 2004 (massgebender Wechselkurs 1/1.53270). Der Hauptklage kommt damit ein Streitwert von CHF 2'168'157.80 und der Widerklage ein solcher von CHF 30'654'000.00 zu. Haupt- und Widerklage schliessen sich -- 69 of 72 -gegenseitig aus. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt demnach CHF 30'654'000.00 (§ 19 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Streitwert des Berufungsverfahrens belief sich auf CHF 2'168'157.80.

2. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr richtet sich nach der revidierten Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (GerGebV) vom 4. April 2007 (siehe § 23 GebV OG, wonach die bisherigen Gebührenbestimmungen gelten, wenn auf das Verfahren – wie vorliegend – die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden). In den nach der geltenden Verordnung festzusetzenden Gerichtsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation bereits enthalten (§ 2 Abs. 3 GerGebV). Angesichts des aufwendigen Beweisverfahrens rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr um rund 20 % zu erhöhen (§ 9 Ziff. 1 GerGebV). Die Gerichtsgebühr ist daher auf CHF 265'000.00 festzusetzen.

3. Die Festsetzung der Anwaltsentschädigung richtet sich gemäss § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) nach der bisherigen Anwaltsgebührenverordnung. Die einfache Grundgebühr beträgt CHF 220'510.00 (§ 3 aAnwGebV). Hinzu kommen Zuschläge für die Replik, die Widerklageduplik, weitere Eingaben, die Beweisantretungsschrift, die Beweisverhandlungen, sowie die Stellungnahme zum Beweisergebnis. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gebühr um 100% zu erhöhen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 441'020.00 zu bezahlen. Mehrwertsteuer wurde keine beantragt, sodass der Klägerin auch keine zuzusprechen ist.

5. Gemäss Rückweisungsbeschluss vom 25. Februar 2009 ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens durch das Bezirksgericht Zürich vorzunehmen (act. 159 S. 20 und Dispositiv-Ziffer 4). Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 30'000.00 und sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte der Klägerin eine Prozessentschädigung -- 70 of 72 -von CHF 43’000.00 zu bezahlen. Der Beklagte hat der Klägerin somit eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 484’020.00 zu bezahlen.

6. Mit Beschluss vom 20. November 2006 wurde dem Beklagten zwecks Sicherstellung der Kosten des Beweisverfahrens ein Barvorschuss von CHF 4'500.00 auferlegt (act. 77). Nach Eintritt der Rechtskraft ist dieser Barvorschuss zur Deckung der Gerichtskosten heranzuziehen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 wurde der Klägerin zwecks Sicherstellung der Kosten des Beweisverfahrens ein Barvorschuss von CHF 15'000.00 (act. 186) und mit Beschluss vom 15. Februar 2011 ein solcher von CHF 5'000.00 auferlegt (act. 204). Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sind diese Barvorschüsse an die Klägerin auf erstes Verlangen hin herauszugeben.

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin USD 1'649'040.02 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2001 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 265'000.00. Die weiteren Kosten betragen CHF 20'000.00 (Gutachten) und CHF 1'817.00 (Übersetzungen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens LB080050 von CHF 30'000.00 werden dem Beklagten auferlegt.

5. Der vom Beklagten am 28. November 2006 geleistete Barvorschuss von Fr. 4'500.00 (Beleg Nr. 10237) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Deckung der Gerichtskosten herangezogen.

6. Die von der Klägerin am 14. Juli 2010 und am 22. Februar 2011 geleisteten Barvorschüsse von insgesamt CHF 20'000.00 (Beleg Nr.10135 und 10037)

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werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Klägerin auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 484’020.00 zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 231.

9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. Januar 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: lic.iur. Kessler Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. Smokvina

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