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Entscheid

CG150062-L

Persönlichkeitsverletzung

27. Juni 2017Deutsch145 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Prozessparteien Der Kläger 2 ist … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung] am … [Abteilung Arbeitgeber]... [Arbeitgeber]. Im Berufungsverfahren zur Neubesetzung des … [Stellenbezeichnung], welches im Jahr 2009 begann, war er eines von mehreren Mitgliedern der Berufungskommission. Die Klägerin 1 ist ebenfalls … [Berufsbezeichnung] und hatte sich zusammen mit vielen weiteren Interessenten für diese international ausgeschriebene Stelle beworben. Sie wurde nach durchgeführtem Verfahren gewählt und ist seit Februar 2012 als … [Berufsbezeichnung] am … [Abteilung Arbeitgeber] der... [Arbeitgeber] tätig (act. 2 S. 7, act. 9/2 S. 6 und 14). Bei der Beklagten 1 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die gemäss ihrer statutarischen Zweckbestimmung unter anderem den Verlag, die Herausgabe und den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften bezweckt. Im Rahmen dieses Zwecks ist die Gesellschaft insbesondere Herausgeberin des Wochenmagazins … [Publikationsmedium] (nachfolgend … [Publikationsmedium]). Der Beklagte 2 ist als Journalist für die Beklagte 1 tätig (act. 19 S. 9 und 11) und zeichnet gemäss Impressum … [Publikationsmedium] (act. 5/4) als deren [Stellenbezeichnung].

2. Prozessthema Die vorliegenden, ursprünglich separat eingereichten Klagen drehen sich zusammengefasst um eine Serie von Artikeln, die vom Beklagten 2 verfasst und in der Druck- sowie der Online-Ausgabe des von der Beklagten 1 herausgegebenen Magazins … [Publikationsmedium] publiziert wurden. Darin wird im Wesentlichen behauptet, der Kläger 2 habe mit der Klägerin 1 eine Liebesbeziehung unterhal-- 9 of 95 -ten, weshalb er im Berufungsverfahren in den Ausstand hätte treten müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe die Klägerin 1 von seiner Mitwirkung bei der Berufung profitiert. Die Kläger werfen den Beklagten vor, die Darstellung in … [Publikationsmedium] sei unwahr. Sie hätten sich beim Berufungsverfahren vollumfänglich an die geltenden Richtlinien … [Arbeitgeber] gehalten. Es habe insbesondere kein Ausstandsgrund vorgelegen, denn vor und während des Berufungsverfahrens sei ihre Beziehung zueinander rein beruflicher Natur gewesen. Ihre Liebesbeziehung habe erst im Sommer 2013 und damit lange nach Abschluss des Berufungsverfahrens begonnen (act. 2 S. 11, 12, 17-19; act. 9/2 S. 11, 13). Mit ihren Anträgen streben sie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der beanstandeten Äusserungen, die Beseitigung von Störungswirkungen, die Unterlassung ähnlicher Äusserungen durch die Beklagten in Zukunft, den Ersatz der vor- und ausserprozessualen Kosten sowie eine Genugtuung an. Die Beklagten machen geltend, die Rechtsbegehren seien zu ungenügend bestimmt, weshalb auf die Klagen nicht einzutreten sei. Abgesehen davon bestreiten sie eine Persönlichkeitsverletzung (act. 19 S. 7).

3. Prozessgeschichte

3.1. Am 16. April 2015 reichten die Klägerin 1 und der Kläger 2 je eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes P., vom 15. Dezember 2014 sowie je eine separate Klageschrift mit den eingangs erwähnten Anträgen beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 1 und 2; act. 9/1 und 9/2). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 2. Januar 2015 sowie zwischen dem 29. März 2015 und dem 12. April 2015 wurde die Klagefrist nach Art.

209 Abs. 3 ZPO gewahrt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 wurden die beiden Verfahren miteinander vereinigt. Weiter wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.– angesetzt und die weitere Prozessleitung an den damaligen Vorsitzenden Dr. iur. R. Weber delegiert (act. 8 = act. 9/8).

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3.2. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 11) wurde den Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 12). Diese ging innert zweimalig erstreckter Frist (act. 14, act. 16) am 28. August 2015 ein (act. 19). Die Doppel der Rechtsschrift samt Beilagen wurden den Klägern zugestellt (act. 24).

3.3. Am 9. Dezember 2015 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Die unter Mitwirkung des Gerichts geführten Vergleichsgespräche blieben ohne Erfolg. Im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens einigten sich die Parteien darauf, eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen, sich zuvor über allfällige Noven auszutauschen und ihre Plädoyers zum Schadenersatz vor der Hauptverhandlung schriftlich abzugeben (Prot. S. 9-11). Zudem erfolgten diverse Substantiierungshinweise an die Kläger durch das Gericht (Prot. S. 10).

3.4. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 stellten die Beklagten einen Sistierungsantrag (act. 37), welcher mit Beschluss vom 31. Mai 2016 abgewiesen wurde (act. 41).

3.5. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 28. Juni 2016 wurden die ersten Parteivorträge im Sinne von Art. 228 ZPO erstattet (Prot. S. 13 ff.). Die Plädoyers der Parteien zum Schadenersatz waren vereinbarungsgemäss bereits vorgängig eingereicht worden (act. 45 und act. 50). Die Kläger deponierten folgende Klageerweiterung und Präzisierung der Rechtsbegehren (act. 53 S. 2 und 3): "(…)

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten die Klägerin und den Kläger zusätzlich durch nachfolgende Publikationen im Magazin … [Publikationsmedium] widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, eventualiter gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen haben: - durch den Titel auf der Frontseite … [Titel des Artikels] der Ausgabe vom 2. Oktober 2014 und auf … [Titel der Webseite]; - durch den Artikel … [Titel des Artikels] erschienen in der Printausgabe … [Publikationsmedium] vom 7. September 2015 auf Seite 13 sowie auf der Webseite … [Titel der Webseite];

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- durch den Beitrag in der Rubrik … [Titel der Rubrik], erschienen in der Printausgabe … [Publikationsmedium] vom 10. Dezember 2015 auf Seite 26 sowie auf der Webseite … [Titel der Webseite]; - durch den Beitrag in der Rubrik … [Titel der Rubrik], erschienen in der Printausgabe … [Publikationsmedium] vom 18. Februar 2016 auf Seite 13 sowie auf der Webseite … [Titel der Webseite]; - durch den Beitrag in der Rubrik … [Titel der Rubrik], erschienen in der Printausgabe … [Publikationsmedium] vom 21. April 2016 auf Seite 17 sowie auf der Webseite … [Titel der Webseite]; - durch den Beitrag in der Rubrik … [Titel der Rubrik], erschienen in der Printausgabe … [Publikationsmedium] vom 16. Juni 2016 auf Seite 14 sowie auf der Webseite … [Titel der Webseite]; sowie indem sie im vorliegenden Zusammenhang eine eigentliche Medienkampagne geführt haben.

2. Es sei den Beklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art.

292 StGB im Widerhandlungsfall zusätzlich zu verbieten, - öffentlich zu äussern oder die Äusserung Dritter weiterzuverbreiten, die Klägerin sei als "ehemalige Geliebte" des Klägers von der Berufungskommission auf den ersten Listenplatz gesetzt worden, - öffentlich zu behaupten, … [Publikationsmedium] habe aufgedeckt, dass der Kläger mit seiner heutigen Lebensgefährtin bereits vor dem Berufungsverfahren eine Affäre gehabt habe, bzw. dass der … [Berufsbezeichnung] (der Kläger) in der Berufungskommission gesessen sei, die seiner ehemaligen Geliebten und heutigen Lebenspartnerin (der Klägerin) … [Stellenbezeichnung] am … [Abteilung Arbeitgeber] verschaffte, bzw. dass B. als Mitglied der Berufungskommission regelwidrig nicht in den Ausstand getreten sei, als seine frühere Affäre und heutige Partnerin A. für … [Stellenbezeichnung] kandidierte.

3. Das Löschungsbegehren gem. Ziff. 3 der Klagen sei zusätzlich in Bezug auf die neuen, in Ziffer 1 genannten Presseartikel mit persönlichkeitsverletzenden und/oder gegen das UWG verstossenden Inhalten integral, eventualiter hinsichtlich der in der vorstehenden Ziffer 2 zusätzlich aufgeführten Aussagen, gutzuheissen.

4. Der Antrag auf Urteilspublikation gemäss Ziff. 4 und 5 der Klagen wird wie folgt ergänzt und präzisiert:

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(a) Die Grösse der Schrift der Urteilspublikation gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 sei mit 5 mm für den Titel und der üblichen Schriftgrösse der Artikel festzulegen; (b) hinsichtlich des zu publizierenden Textes seien (1) der Text gemäss Anhang zu publizieren; (2) eventualiter: es sei das Urteilsdispositiv, soweit darin die widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen, eventualiter die Widerhandlung gegen das UWG, durch die einzeln mit Datum und Titel bezeichneten Artikel festgestellt wird, als Text der Urteilspublikation festzulegen; (3) subeventualiter: der zu veröffentlichende Text sei vom Gericht in pflichtgemässer Ausübung des richterlichen Ermessens gut sichtbar und in gerichtlich zu bestimmender Grösse festzusetzen. (….)".

3.6. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 wurde die von den Klägern an der Hauptverhandlung eingereichte Entgegnung zur Eingabe der Beklagten zum Schadenersatz samt Beilagen (act. 59-61) zugelassen und als verlesen zu den Akten genommen. Zudem wurde die Noveneingabe der Beklagten vom 29. Juni 2016 (act. 62) zugelassen. Schliesslich wurde den Parteien die neue Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (act. 65).

3.7. Am 14. September 2016 erging der Beweisbeschluss (act. 69). Nach Eingang des von den Beklagten einverlangten Barvorschusses für die Sicherstellung der Kosten der Beweiserhebungen (act. 72) wurde zur Beweisverhandlung auf den 8. November 2016 vorgeladen (act. 73), anlässlich welcher die Parteibefragung von F. in seiner Funktion als Chefredaktor der Beklagten 1 sowie die Befragung des als Zeugen angerufenen E. erfolgten (Prot. S. 30 ff.).

3.8. Gestützt auf Art. 232 Abs. 2 ZPO verzichteten die Parteien gemeinsam auf mündliche Schlussvorträge und beantragten die Einreichung schriftlicher Parteivorträge, wobei sie sich auf je einen Vortrag beschränkten (Prot. S. 30). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 wurde ihnen hierzu Frist bis zum 12. Januar 2017 angesetzt. Gleichzeitig wurde der anlässlich der Beweisverhandlung von den Klägern zu den Akten gereichte Memorystick (act. 78, Prot. S. 60) als Beweismittel für die Würdigung der deponierten Aussagen zugelassen (act. 79).

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3.9. Die Schlussvorträge gingen fristgerecht ein (act. 85 und act. 87). Die Doppel wurden je der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 89).

3.10. Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde den akkreditierten Gerichtsberichterstattern das Recht zur Einsicht in das Protokoll der Beweisverhandlung vom 8. November 2016 erteilt, da sie zuvor aus kanzleitechnischen Gründen keine Kenntnis über die Durchführung derselben erlangt hatten (act. 93).

3.11. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind.

4. Zuständigkeit Da alle Parteien ihren Wohnsitz oder Sitz in Zürich haben und die streitigen Publikationen ebenfalls in Zürich erfolgt sind, ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben (Art. 10 Abs. 1, Art. 20 und Art. 36 ZPO). Es gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 ff. i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Sachlich ist das Kollegialgericht des Bezirksgerichts zuständig (§ 19 GOG).

5. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Ein Rechtsbegehren muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Dispositiv des Entscheids erhoben und der Entscheid ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden könnte. Allerdings sind Rechtsbegehren auslegungsfähige Prozesshandlungen, die nach dem Vertrauensprinzip unter Einbeziehung der Klagebegründung und unter Berücksichtigung der Natur der Klage auszulegen sind (BGE 137 III 617, insbesondere E. 6.2., mit weiteren Verweisen). Das Feststellungsbegehren und das darauf bezugnehmende Löschungsbegehren in den jeweiligen Ziffern 1 und 3 der beiden Klagen genügen für sich allein den Bestimmtheitsanforderungen nicht, denn Gegenstand der Feststellung (und Löschung) können nicht ganze Artikel sein, sondern nur konkrete Tatsachenbehauptungen oder allenfalls Werturteile. Die Beklagten rügen daher die Unbestimmtheit der genannten Anträge grundsätzlich zu Recht (act. 19 S. 6 f.; act. 87 S. 4). In -- 14 of 95 -den Klagebegründungen legen die Kläger jedoch im Einzelnen ganz konkret dar, bezüglich welcher Aussagen in den genannten Beiträgen sie die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung verlangen und aus welchen Gründen (act. 2 S. 22 ff. und S. 37 ff.; act. 9/2 S. 22 ff. und 39 ff.). Eine derartige Präzisierung in der Begründung ist gestützt auf den Grundsatz der Auslegung nach Treu und Glauben zulässig. Vorliegend kommt hinzu, dass aufgrund der grossen Anzahl der beanstandeten Publikationen der Beklagten eine redundante Darstellung in den Klagen gedroht hätte, wenn alle beanstandeten Äusserungen in das Feststellungsbegehren kopiert worden wären.

6. Klageerweiterung Im Rahmen des ersten Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2016 erweiterten die Kläger ihre Beanstandungen um fünf weitere, im Zeitraum vom 7. September 2015 bis zum 16. Juni 2016 erfolgte Publikationen im Magazin … [Publikationsmedium] und ergänzten ihre daraus abgeleiteten Ansprüche entsprechend (act. 53 S. 20 f.). Diese Klageerweiterung erfüllt die Vorgaben von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO und ist zulässig, was im Übrigen auch seitens der Beklagten nicht bestritten wird (act. 56 S. 11 f.; Prot. S. 18).

7. Nachklagevorbehalt Die Kläger behalten sich in den jeweiligen Ziffern 7 ihrer Klagen eine Nachklage vor, welche sich auf einen behaupteten Reputationsschaden bezieht und ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (act. 2 S. 6 und 29-31; act. 9/2 S. 5 und 33). Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Ein Nachklagevorbehalt ist diesfalls nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig.

8. Strafverfahren Die vorliegend eingeklagten Publikationen bildeten auch Gegenstand eines gegen den Beklagten 2 geführten Strafverfahrens. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 30. September 2016 wurde der Beklagte 2 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (betref-- 15 of 95 -fend den Artikel … [Titel des Artikels] in … [Publikationsmedium] Nr. … vom 9. Oktober 2014) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Von weiteren Vorwürfen der Widerhandlung gegen das UWG wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft. Die als Privatkläger im Strafverfahren mitwirkenden Kläger stellten keine Zivilansprüche (act. 76/1 S. 71). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 81). Art. 53 OR regelt den Grundsatz, dass der Zivilrichter nicht an das Strafurteil gebunden ist. Dies gilt sowohl für Sachverhalts- als auch für Rechtsfragen.

Erwägungen

II.

A. Rechtsgrundlagen

1.

Parteivorbringen Die Kläger machen geltend, sie seien durch die eingeklagten Äusserungen nicht bloss in ihren wirtschaftlichen Interessen im Wettbewerb und damit in ihrem beruflichen Ansehen bedroht und verletzt, vielmehr würden die schweren Vorwürfe sie auch in ihrer Ehre als charakterlich ehrbare und anständige Personen angreifen und ihr berufliches und gesellschaftliches Ansehen generell verletzen. Aus diesem Grund stützten sie sich primär auf die Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB und eventualiter auch auf den Schutz nach UWG (act. 2 S. 33 Rz 72; act. 9/2 S. 35 Rz 76). Die Beklagten bestreiten sowohl eine Verletzung der Persönlichkeit der Kläger und als auch eine Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Eine Berufung auf die Bestimmungen des UWG sei nicht möglich, da sie als … [Berufsbezeichnung] einer … [jursitischen Person] nicht in den Geltungsbereich des UWG fallen würden (act. 19 S. 73 Rz 203).

2.

Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Persönlichkeitsrecht

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2.1

Die Kläger rufen das UWG zwar lediglich eventualiter an, doch ist das Gericht gemäss Art. 57 ZPO verpflichtet, alle in Frage kommenden Normen auf den Streitgegenstand anzuwenden.

2.2

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und nach Art. 28a ZGB verlangen, dass eine drohende Verletzung verboten, eine bestehende Verletzung beseitigt oder aber festgestellt wird. Die gleichen Rechtsbehelfe stehen nach Art. 9 Abs. 1 UWG demjenigen offen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder seinem beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Zivilrechtlich ist von Alternativität (und strafrechtlich von echter (Ideal-) Konkurrenz der Bestimmungen von Art. 28 ZGB, Art. 3 lit. a UWG und Art. 173 ff. StGB) auszugehen, falls die einzelnen Tatbestandselemente erfüllt sind. Zivilrechtlich hat der Verletzte damit die Wahl, ob er nach ZGB oder nach UWG oder allenfalls nach beidem vorgehen will, sofern ein bestimmter Sachverhalt nicht abschliessend durch das UWG geregelt ist. Das Wettbewerbsrecht ist Teil des Persönlich-keitsrechts und soll die von diesem mitumfasste Wirtschaftsfreiheit schützen (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, N 153; DAVID, Schweiz. Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 1997, S. 9 ff.; SCHALTEGGER, Die Haftung der Presse aus unlauterem Wettbewerb, Zürich 1992, S. 9). Der Gesetzgeber hat anlässlich der UWG-Revision vom 19. Dezember 1986 darauf geachtet, die Rechtsfolgen von Verletzungen in den beiden Erlassen deckungsgleich auszugestalten (BGE 123 III 354 E. 1b; DAVID, ebenda, SCHALTEGGER, a.a.O., S. 10). Zu beachten ist aber, dass das UWG den Bereich des wirtschaftlichen Persönlichkeitsschutzes regelt und diesbezüglich die präzisere Regelung darstellt. Die darin enthaltene Interessenabwägung ist daher auch im Rahmen des weiter gefassten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes des ZGB massgeblich. Insbesondere kann ein Verhalten, das wettbewerbsrechtlich ausdrücklich oder stillschweigend zulässig ist, nicht aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als verboten gelten (DAVID und SCHALTEGGER, je ebenda). Das setzt freilich voraus, dass -- 17 of 95 -erstens das Verhalten vom UWG überhaupt erfasst wird, es sich also um ein Verhalten handelt, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG), und dass zweitens dadurch lediglich wirtschaftliche Interessen des Ansprechers in wettbewerbsrechtlich erlaubter Weise tangiert werden. Im Übrigen jedoch bleiben die Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes durchaus neben denjenigen des UWG anwendbar, da eine marktrelevante Handlung nebst wirtschaftlichen Interessen auch die persönliche Ehre des Angegriffenen verletzen kann. Das UWG vom 19. Dezember 1986 hat gegenüber dem früheren Recht einen erheblich erweiterten Schutzbereich. Es will nicht nur den Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch Mittel verhindern, die gegen Treu und Glauben verstossen, sondern gemäss seinem Art. 1 allgemein den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten gewährleisten. Dementsprechend ist gemäss Art. 2 UWG unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Aus der funktionalen Konzeption des Gesetzes ergibt sich, dass mit dem in Art. 2 UWG verwendeten Begriff des "Verhaltens" auch wettbewerbsrelevante Handlungen Dritter erfasst werden, die nicht unmittelbar (als Wettbewerber oder Kunden) in das Spiel der Konkurrenz eingreifen. Der Kreis möglicher Urheber wettbewerbsrelevanter Handlungen wird damit gegenüber früher ausgedehnt (BGE 117 IV 196), und gemäss überwiegender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung können insbesondere auch Medien als Verursacher in Frage kommen (BGE 124 III 72; DAVID, ebenda; SCHALTEGGER, a.a.O., S. 6 ff.). Trotz des Verzichts auf das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses sind aber unverändert nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit auch nach geltendem UWG marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre -- 18 of 95 -auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (BGE 120 II 76 E. 3a).

2.3

Die Kläger sind als … [Berufsbezeichnung] an... [Arbeitgeber] und damit an einer … [juristischen Person] angestellt. Mit ihrer beruflichen Tätigkeit in diesem … [beruflichen] Rahmen stehen sie nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit anderen im Sinne des UWG. Eine (zusätzliche) wirtschaftliche Tätigkeit ausserhalb dieses Rahmens wird nicht behauptet (act. 2 S. 53; act. 9/2 S. 54). Die vorliegend zu beurteilenden Vorgänge stehen im Zusammenhang mit dem durchgeführten Verfahren betreffend die Berufung der Klägerin 1 zur … [Berufsbezeichnung] auf einen … [Stellenbezeichnung] am … [Abteilung Arbeitgeber]... [Arbeitgeber], beschlagen mithin den Bereich von Wissenschaft und Forschung und haben keinen unmittelbaren Einfluss auf den wirtschaftlichen Wettbewerb (Art. 2 UWG). Damit kommt das UWG nicht zur Anwendung. Es ist allein zu prüfen, ob der geltend gemachte Sachverhalt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellt.

3.

Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB

3.1

Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt namentlich vor, wenn das berufliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Ansehen einer – natürlichen oder juristischen – Person geschmälert wird (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 28; BGE 107 II 1 E. 2, 119 II 97 E. 4, 127 III 481, 138 III 641). Dies kann durch Tatsachenbehauptungen oder Werturteile geschehen. Was Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile betrifft, ist Zurückhaltung geboten. Sie sind nicht widerrechtlich, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf welchen sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und in der Form nicht unnötig herabsetzend sind (BGE 126 III 305, 307 f.). Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen, denn sie fällt unter die Meinungs- und Informationsfreiheit, im vorliegenden Fall -- 19 of 95 -auch unter die Medienfreiheit nach Art. 16 und 17 BV, wie die Beklagten richtigerweise einwenden (act. 19 S. 9), und ist zulässig, solange erkennbar ist, auf welche Fakten sie sich stützt. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt beziehungsweise auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305, 308). Nicht richtig ist es hingegen, wenn die Beklagten vom Gericht die Einhaltung des Prüfungsprogramms von Art. 36 BV fordern (act. 19 S. 10), denn dieses gilt nur für staatliche Eingriffe in die Grundrechte Privater. Beim privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz geht es um die Abgrenzung privater Interessen voneinander, die der Bund durch seine Zivil- oder Zivilprozessgesetzgebung vornimmt. Soweit das Zivil- oder das Prozessrecht entsprechende Vorgaben macht, ist den Gerichten eine direkte Verfassungskontrolle verwehrt (Art. 190 BV). Selbstverständlich sind Verfassungsprinzipien bei der Auslegung des Zivilrechts zu berücksichtigen; man spricht hier von der indirekten Drittwirkung der Grundrechte (vgl. BGE 140 III 636 E. 2.2 und E. 3). Allerdings ist nicht zu sehen und von den Beklagten auch nicht dargetan, inwieweit der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz im Widerspruch zum Verfassungsrecht stehen soll.

3.2

Ob eine Äusserung geeignet ist, das Ansehen einer Person herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers und in Würdigung der gesamten Umstände. Eine Minderung des Ansehens kann schon dann eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten etwa in Gestalt eines rechtsstaatlich bedenklichen Handelns vorgeworfen wird (BGE 127 III 481 E. 2b, 126 III 209 E. 3a, 119 II 97 E. 4a/aa, 106 II 92 E. 2a; BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, 122 f.; BSK-ZGB I-MEILI, Art. 28 N 28 f.). Eine Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder gar aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BSK-ZGB I-MEILI, Art. 28 N 42).

3.3

Wie sich aus Art. 28 Abs. 2 ZGB ergibt, ist eine Verletzung grundsätzlich als rechtswidrig zu betrachten, es sei denn, der Verletzer könne einen Rechtfertigungsgrund geltend machen. Als solcher kommt im Bereich der Medienarbeit

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vorab ein öffentliches Interesse in Betracht, etwa in Gestalt eines allgemeinen Interesses an der Berichterstattung über allgemein bekannte Personen (BGE 127 III

481.

E. 2c, 126 III 209 E. 3a, 126 III 305 E. 4a) oder eines Informationsbedürfnisses über bestimmte Vorgänge und Ereignisse. Persönlichkeitsverletzung und Rechtfertigung können nicht strikte voneinander getrennt werden. So sind etwa schwere Beeinträchtigungen einer Rechtfertigung kaum zugänglich, während leichte Störungshandlungen schon den für eine Persönlichkeitsverletzung erforderlichen Beeinträchtigungsgrad nicht erreichen. Der Gegensatz spielt daher vorab eine Rolle bei der Abgrenzung der erlaubten Störungshandlung von der unerlaubten nach Massgabe der konkreten Umstände. Der Nachweis der Wahrheit einer Aussage beseitigt – ähnlich wie im Geltungsbereich des UWG – die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres (ZR 85 Nr. 40 E. 2). Beim Wahrheitsbeweis geht es entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 19 S. 49; act. 87 S. 18) nicht darum, nur die eigenen Quellen richtig wiederzugeben. Da sich Klagen aus Persönlichkeitsschutz gegen jeden richten können, der an der Verletzung mitgewirkt hat (Art. 28 Abs. 1 ZGB), führt grundsätzlich auch die Weitergabe von persönlich-keitsverletzenden Äusserungen Dritter zu einer Verantwortlichkeit desjenigen, der solche Äusserungen kolportiert oder kolportieren hilft (BSK-ZGB I-MEILI, Art. 28 N 37; nichts anderes findet man bei RIEMER, Persönlichkeitsschutz und qualifizierte Medienäusserung in der bundesgerichtlichen Praxis, recht 2001, 34 ff., der insbesondere auf die z.T. schon sehr alte Praxis des BGer zu dieser Frage verweist, insbes. BGE 60 II 401 [genauer: S. 399, und dort E. 3 und 4, S. 405 ff.] sowie BGE 104 II 1 [wo es zwar nur um die Frage der Urteilspublikation ging, aber in Zusammenhang mit einer in Frageform publizierten Anschuldigung]). Eine zulässige Beeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn die Äusserung verhältnismässig, mithin als richtiges Mittel zu richtigem Zweck erscheint (BGE 101 II 197). Auch bei richtigem oder zumindest dem Kern nach richtig wiedergegebenem Hintergrund der Aussagen können die darauf basierenden Werturteile widerrechtlich sein, wenn sie auf Grund des Sachverhaltes nicht vertretbar sind und wenn sie in ihrer Form unnötig verletzen (ZR 82 Nr. 6 E. III/1).

3.4

Beim Persönlichkeitsschutz ist der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung der freien Meinungsäusserung Rechnung zu tragen. Selbst unrichtige Äusserungen

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können daher zulässig sein, etwa wenn daran ausnahmsweise ein besonderes Interesse besteht, wenn der Mangel einzig in kleineren Ungenauigkeiten liegt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2, 129 III 529 E. 3.1, 123 III 354 E. 2a m. Hinw.; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Entwicklungen im Personenrecht, SJZ 97 [2001] 428; BSK-ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43) oder wenn der Urheber für die Wahrheit seiner Botschaft ernsthafte Anhaltspunkte hatte (BGE 123 III 354 E. 2b). Wörtlich gleiche Äusserungen können daher eine unterschiedliche Würdigung erfahren, je nach den Informationen, die dem Urheber zur Zeit der Äusserung zur Verfügung standen (BGE 123 III 354 E. 2b). Vermutete Missstände dürfen thematisiert werden, bevor ihr Bestehen hieb- und stichfest bewiesen ist, sofern nur die Regeln der Fairness eingehalten werden, besonders das Gebot der Sachlichkeit. Bei der Abwägung des Interesses der verletzten Person auf Unversehrtheit gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit steht dem Richter ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 209, 212).

4.

Passivlegitimation Die Passivlegitimation der beiden Beklagten ist unstrittigerweise zu bejahen. Jeder, der an einer Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt, ist passivlegitimiert. Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien wirken regelmässig mehrere Personen mit, welche alle ungeachtet des einzelnen Tatbeitrages gleichermassen und solidarisch haften (BSK-ZGB I-MEILI, Art. 28 N 37).

5.

Beweislast und Quellenschutz

5.1

Die Beweislastverteilung ergibt sich aus der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (vgl. auch Art. 13a Abs. 1 UWG). Grundsätzlich ist es die klagende Partei, die aus einer bestimmten Äusserung Ansprüche aus Verletzung ihrer Persönlichkeit oder wegen Verstosses gegen das Lauterkeitsrecht ableitet. Folglich hat sie nicht nur die Äusserung, sondern auch die tatsächlichen Grundlagen für ihre verletzende Wirkung zu beweisen (BGE 123 III 354 E. 2b; vgl. BSK-ZGB I-MEILI, Art. 28 N 56).

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5.2

Anders verhält es sich dagegen mit den Rechtfertigungsgründen. Als rechtsaufhebende Tatsachen sind sie von der beklagten Partei zu beweisen, denn die beklagte Partei kann die Rechtfertigung für Äusserungen, die die Persönlichkeit der klagenden Partei beeinträchtigen, nur aus der zumindest im Kerngehalt gegebenen Wahrheit der Äusserung, wenigstens aus dem Bestand hinreichender Anhaltspunkte dafür ableiten (im Ergebnis gleich MEILI, der sein Resultat jedoch auf den zwar eingängigen, aber mit Art. 8 ZGB in dieser pauschalen Form nicht in Einklang zu bringenden Satz "negativa non sunt probanda" stützt). Das Bundesgericht hat in BGE 123 III 354 just diese Trennung berücksichtigt. Zwei Kleinkreditbanken waren aufgrund einer nicht repräsentativen Caritas-Studie vom "Kassensturz" beschuldigt worden, die Kreditfähigkeit ihrer Kundschaft zu wenig zu prüfen und daher über einen überdurchschnittlichen Anteil überschuldeter Kreditnehmender zu verfügen. Das Bundesgericht verlangte von den Klagenden den Beweis, dass der "Vorwurf in der Form, wie er im beanstandeten Artikel unter Hinweis auf die Studie der Caritas erhoben wird, keine ausreichende Stütze in den Tatsachen findet und sich damit als unberechtigt erweist" (BGE 123 III 354 E. 2b). Beweistechnisch setzte es dabei voraus, dass die Caritas-Studie (die einen Rechtfertigungsgrund bildete und im Streitfall von der Beklagten zu beweisen gewesen wäre) selbst einen ernsthaften Anhaltspunkt darstellte, welcher eine Berichterstattung in den Medien grundsätzlich rechtfertigte, sofern ihr nur nicht jede tatsächliche Grundlage entzogen war (ähnlich schon BGE 102 II 286, 290). Die gleichen Regeln müssen auch für den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB gelten.

5.3

Dem Quellenschutz für Medienschaffende nach Art. 28a StGB kommt nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 19 S. 9 ff., act. 56 S. 6 f. [mit dem Hinweis, dass der von den Beklagten zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 132 I 181 Erwägungen zum Schutz journalistischer Quellen im Strafprozess enthält]; act. 56 S. 7; act. 87 S. 8) keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar dürfen Medienschaffende die Offenlegung der Quelle ihrer Informationen (zumindest im Zivilprozess) ohne direkten Rechtsnachteil verweigern, und zwar nicht nur, wenn sie am Prozess als Dritte beteiligt sind (Art. 166 Abs. 1 lit. e ZPO), sondern unter Vorbehalt einer Interessenabwägung im Einzelfall auch, wenn sie -- 23 of 95 -als Partei auftreten (Art. 162 und 163 Abs. 2 ZPO). Bleibt allerdings als Folge des Schutzes der Quelle die Tatsache der Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Äusserung beweislos, kann eine unterlassene Offenlegung aufgrund der Beweislastverteilung zur Folge haben, dass der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis oder zumindest der Beweis für genügende Anhaltspunkte für die Wahrheit ihrer Darstellung misslingt (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 163 N 19). Art. 162 f. ZPO verbieten es zwar, dass das Gericht aus einer berechtigterweise verweigerten Mitwirkung einer Partei auf die zu beweisende Tatsache schliesst. Sie ändern aber nichts an den gesetzlichen Folgen der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 162 N 1). Bleibt die Wahrheit persönlichkeitsverletzender Äusserungen als Folge des Quellenschutzes unbewiesen, so hat der Urheber die zivilrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Die entsprechenden Richtlinien des Schweizer Presserates haben darauf entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 19 S. 10 f.) keinen Einfluss. Als privatrechtliche Vereinbarung können sie nicht zu einer Einschränkung von Persönlichkeitsrechten führen, jedenfalls nicht für Aussenstehende wie die Kläger. Eine andere Lösung würde eine erhebliche Missbrauchsgefahr bergen, denn diesfalls könnten auch frei erfundene mediale Äusserungen kaum mehr je zivilrechtliche Folgen zeitigen. B. Beurteilung der beanstandeten Äusserungen

1.

… [Titel des Artikels]

1.1

Beanstandete Äusserungen Die Kläger erachten bezüglich des Artikels … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014 (act. 5/33 und 5/34) folgende Aussagen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 S. 22 f. und 37 f.; act. 9/2 S. 22 f. und 39 f.; [kursive Schrift = nur vom Kläger 2 gerügte Aussagen]; zur Stellungnahme der Beklagten vgl. act. 19 S. 29 f. und

50.

f.): a. die Klägerin 1 habe mit dem Kläger 2 ein "Beziehungsdelikt" begangen (Titel) b. die … [Berufsbezeichnung] (darunter der Kläger 2) hätten "die Vetterliwirtschaft auf die Spitze getrieben und die Geliebte des Klägers 2 zur … [Berufsbezeichnung] gemacht" (Untertitel)

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c. der Kläger 2 sei "als Zentralfigur in einen Fall von Beziehungsfilz verwickelt" d. die Klägerin 1 sei "ausserhalb … [beruflicher] Fachzirkel weitgehend unbekannt" gewesen e. der Kläger 2 habe "nicht nur nach, sondern auch vor dem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens eine Liebesbeziehung" mit der Klägerin 1 unterhalten f. der Kläger 2 sei "nicht in den Ausstand getreten, als die Kandidatur seiner vormaligen und aktuellen Geliebten in der Kommission besprochen und evaluiert wurde" g. der Kläger 2 habe "vielmehr sein ganzes Gewicht eingesetzt, um seiner Intimfreundin erfolgreich zum begehrten … [Stellenbezeichnung] samt … [Berufstitel] zu verhelfen" h. Die Aussagen von … [Vorsteher Abteilung Arbeitgeber] G. "erstaunen" und "lassen nur zwei Schlüsse zu: Entweder täuschte B. seine Kollegen in der Berufungskommission über sein wahres Verhältnis zu Kandidatin A.. Oder die Kollegen wussten davon, und sie deckten und förderten die offenkundige Beziehungskorruption" i. am … [Abteilung Arbeitgeber] gelte es "seit längerem als offenes Geheimnis, dass B. und A. nicht erst nach, sondern längst vor der ominösen Berufung eine intime Liebesbeziehung unterhielten" j. solche "Machenschaften" würden "stillschweigend toleriert" k. Insider "wunderten sich, dass die Sache nicht längst aufgeflogen sei" l. das "inkorrekte Berufungsverfahren" sei das eine; "Das andere ist dieses unheimlich anmutende Schweigen. B. musste sich als (...) mächtiger … [Berufsbezeichnung] und damaliger … [Vorsteher Abteilung Arbeitgeber] sehr sicher, ja unantastbar gefühlt haben, dass er sämtliche Vorschriften ignorierte und nicht in den Ausstand trat, als sich seine lntimstfreundin für den … [Stellenbezeichnung] an seiner … [Abteilung Arbeitgeber] bewarb" m. "der Fall B. " lasse sich "als Symptom personeller und geistiger Verengung deuten" n. "Filzverdacht" habe bei Berufungen schon immer geherrscht, "aber noch selten" sei "jemand so dreist" wie der Kläger 2 gewesen, "der aktiv mithalf, seine Geliebte zur … [Berufsbezeichnung] an seiner eigenen … [Abteilung Arbeitgeber] zu machen" o. Persönlichkeitsverletzend seien auch die Bildlegenden unter den Porträts der Kläger, im Falle der Klägerin 1 … [Titel der Bildlegende] und im Falle des Klägers 2 … [Titel der Bildlegende]

1.2

Persönlichkeitsverletzender Charakter

1.2.1

Mit Blick auf die Klägerin 1 stellt die Behauptung, sie habe bei ihrer Berufung … [Berufsbezeichnung] von Beziehungsfilz und Vetternwirtschaft profitiert,

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indem sie eine intime Liebesbeziehung zu einem Mitglied des Berufungsgremiums für ihre Zwecke instrumentalisiert habe, eine erhebliche Herabsetzung sowohl in ihrer persönlichen wie auch beruflichen Geltung dar. Die Berufung von … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung] bildet für das zuständige Gremium einen anspruchsvollen Ermessensentscheid, von welchem u.a. die künftige Forschungsrichtung und das Ansehen... [Arbeitgeber] abhängen. Umso zentraler ist es, dass das Auswahlverfahren korrekt abläuft. Die Behauptung, das Verfahren sei im Kontext persönlicher Verstrickungen manipuliert worden, wirft entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 19 S. 50 ff.) nicht nur ein ungünstiges Licht auf das angeblich befangene Kommissionsmitglied (und die betroffene Lehranstalt), sondern auch auf die vermeintliche Profiteurin, und ist daher ohne weiteres persönlichkeitsverletzend. Andererseits besteht gerade aus den genannten Gründen ein eminentes Interesse an einer Berichterstattung über solche Vorgänge, wie die Beklagten richtigerweise vortragen (act. 19 S. 15), allerdings nur, wenn die entsprechenden Behauptungen wahr sind oder wenigstens auf genügenden, insbesondere zuverlässigen Anhaltspunkten beruhen. Für Letztere sind aufgrund der einleitenden Erörterungen die Beklagten beweisbelastet. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die Beklagten bei ihrer Berichterstattung stets auf (anonyme) Quellen beriefen (so act. 19 S. 49 f., 60, 66), ihre Äusserungen nicht zu rechtfertigen vermag, denn sie machten stets klar, dass sie den Standpunkt der betreffenden Personen teilten (zur erkennbaren Distanzierung als Voraussetzung für ein zulässiges Drittzitat vgl. RIEMER, Persönlichkeitsschutz und qualifizierte Medienäusserung in der bundesgerichtlichen Praxis, recht 2001, 35 f.).

1.2.2

Gleiches gilt aus der Optik des Klägers 2. Der Vorwurf, seiner (zur Zeit des Berufungsverfahrens oder davor) Geliebten an... [Arbeitgeber] eine Stelle als … [Berufsbezeichnung] verschafft oder auch nur am entsprechenden Auswahlverfahren teilgenommen zu haben, indem er gegen klare und für jedermann ins Auge springende Ausstandsvorschriften verstossen habe, zieht die moralische wie die berufliche Vertrauenswürdigkeit des Klägers 2 in Zweifel.

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1.2.3. Das Gesagte gilt für sämtliche der zitierten Passagen, allerdings mit zwei Ausnahmen: Die Behauptung, die Klägerin 1 sei vor ihrer Berufung ausserhalb von Fachzirkeln unbekannt gewesen (lit. d.), stellt weder ihren Ruf als … [Stellenbezeichnung] noch ihre moralische Integrität infrage (so zutreffend die Beklagten in act. 19 S. 50 f.). Unbestritten ist, dass die Klägerin 1 vor ihrer Berufung nicht über … [Stellenbezeichnung] verfügte. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie deswegen für eine … [Stellenbezeichnung] ungeeignet gewesen wäre, und zwar unabhängig von den Treffern, die damals eine Google-Suche nach ihr lieferte (vgl. dazu die Beklagten in act. 19 S. 13 f.). Viele … [Stellenbezeichnung] erlangen gerade erst durch ihre … [Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit] Bekanntheit. Vom durchschnittlichen Leser darf erwartet werden, dass er die beschränkte Bedeutung der Aussage erkennt. Die Behauptung der Beklagten stellt ausserdem ein Werturteil dar. Gerade wegen der normalerweise grossen Zahl von Bewerbern für … [Stellenbezeichnung] und des Charakters der Auswahl als Ermessensentscheid muss es zulässig sein, die Auswahlkriterien des Berufungsgremiums infrage zu stellen. Die zweite Ausnahme betrifft die Aussage, der Vorgang sei Ausdruck einer personellen und geistigen Verengung (lit. m.), denn dieser Vorwurf zielt auf … [Abteilung Arbeitgeber] und damit... [Arbeitgeber] und nicht auf die Kläger (ähnlich die Beklagten, act. 19 S. 52). Diesen kommt nur insoweit Aktivlegitimation zu, als sie in ihrer eigenen Persönlichkeit tangiert sind.

1.2.3. Das Gesagte gilt für sämtliche der zitierten Passagen, allerdings mit zwei Ausnahmen: Die Behauptung, die Klägerin 1 sei vor ihrer Berufung ausserhalb von Fachzirkeln unbekannt gewesen (lit. d.), stellt weder ihren Ruf als … [Stellenbezeichnung] noch ihre moralische Integrität infrage (so zutreffend die Beklagten in act. 19 S. 50 f.). Unbestritten ist, dass die Klägerin 1 vor ihrer Berufung nicht über … [Stellenbezeichnung] verfügte. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie deswegen für eine … [Stellenbezeichnung] ungeeignet gewesen wäre, und zwar unabhängig von den Treffern, die damals eine Google-Suche nach ihr lieferte (vgl. dazu die Beklagten in act. 19 S. 13 f.). Viele … [Stellenbezeichnung] erlangen gerade erst durch ihre … [Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit] Bekanntheit. Vom durchschnittlichen Leser darf erwartet werden, dass er die beschränkte Bedeutung der Aussage erkennt. Die Behauptung der Beklagten stellt ausserdem ein Werturteil dar. Gerade wegen der normalerweise grossen Zahl von Bewerbern für … [Stellenbezeichnung] und des Charakters der Auswahl als Ermessensentscheid muss es zulässig sein, die Auswahlkriterien des Berufungsgremiums infrage zu stellen. Die zweite Ausnahme betrifft die Aussage, der Vorgang sei Ausdruck einer personellen und geistigen Verengung (lit. m.), denn dieser Vorwurf zielt auf … [Abteilung Arbeitgeber] und damit... [Arbeitgeber] und nicht auf die Kläger (ähnlich die Beklagten, act. 19 S. 52). Diesen kommt nur insoweit Aktivlegitimation zu, als sie in ihrer eigenen Persönlichkeit tangiert sind.

1.3. Widerrechtlichkeit

1.3.1. Die Ausstandsbestimmungen... [Arbeitgeber] haben nach der insoweit unbestrittenen Berichterstattung der Beklagten folgenden Wortlaut (act. 5/33, mittlere und rechte Spalte, act. 23/15): "[Ein Kommissionsmitglied hat in den Ausstand zu treten], wenn es mit einem Bewerber verheiratet, verwandt oder verschwägert ist oder war, wenn es in einer persönlichen Beziehung, einem Konflikt- oder direkten … [beruflichen] Konkurrenzverhältnis zum Kandidaten steht oder stand, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre ein Arbeits- oder Betreuungsverhältnis bestand, wenn Kommissionsmitglied und Kandidat innerhalb der letzten fünf Jahre an gemeinsamen … [berufliche Projekte] beteiligt waren und gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgten, sowie schliesslich, wenn ein Bewerber an der Berufung eines Kommissionsmitglieds beteiligt war."

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Die Beklagten behaupten die Verletzung dieser Ausstandsbestimmungen aufgrund einer (früheren) persönlichen (und intimen) Beziehung zwischen den Klägern und offerieren zu ihrer Rechtfertigung verschiedene Beweismittel (act. 19 S. 15 ff.; act. 56 S. 8 ff.), auf welche nachfolgend einzugehen ist.

1.3.2. Beweismittel und deren Würdigung

1.3.2.1. Das Interview … [Publikationsmedium I] mit dem Kläger 2 in der Ausgabe vom 11. Oktober 2014 enthält zwar in Frage 6 den Vorhalt, mehrere Mitarbeiter würden das Gerücht kennen, die Beziehung zwischen den Klägern habe "schon früher" bestanden (act. 23/16). Abgesehen davon, dass der Kläger 2 die Wahrheit solcher Behauptungen in diesem Interview kategorisch in Abrede stellte, ging es nur um ein Gerücht und nicht etwa darum, dass … [Publikationsmedium I] eine Quelle vorgelegen hätte, das Kolportierte sei wahr oder beruhe auf konkreten Wahrnehmungen. Dass die Interviewer sich "umgehört haben" wollten, beruhte im Übrigen auf den dem Interview vorausgegangenen Behauptungen der Beklagten, denn das Interview wurde neun Tage nach dem ersten Artikel in … [Publikationsmedium] publiziert.

1.3.2.2. Weiter berufen sich die Beklagten auf ein Transkript der Notizen (act. 23/17), die sich der Beklagte 2 zu Gesprächen mit insgesamt sieben Informanten gemacht haben will (act. 19 S. 16 ff.), wobei die Beklagten ausdrücklich darauf verzichten, die Quellen ihrer Informationen namentlich zu nennen (act. 19 S. 16) oder gar diese Informanten als Zeugen anzurufen (act. 56 S. 6): a) Behauptete Informationen Gemäss diesen Notizen habe Informant Nr. 1, ein … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung], am 18. September 2014 gesagt, die Kläger hätten vor dem Berufungsverfahren eine Intimbeziehung gehabt, und Dutzende von Leuten hätten von dieser Affäre gewusst. Der gleiche Informant habe dann "Ende September 2014" gesagt, der Kläger 2 und H. hätten massgeblichen Einfluss auf die Berufung der Klägerin 1 genommen. Am 11. Oktober 2014 habe der Ungenannte geäussert, der Kläger 2 lüge, wenn er sage, er habe vor dem Berufungsverfahren -- 28 of 95 -keine Beziehung zur Klägerin 1 unterhalten (act. 19 S. 16, 24 und act. 23/17 S. 1, act. 56 S. 8). Informant Nr. 2, ein … [Berufsbezeichnung] an... [Arbeitgeber], habe dem Beklagten 2 in der zweiten Hälfte September 2014 in mehreren Gesprächen erzählt, die beiden Kläger seien nicht nur Kollegen, sondern bereits vor dem Berufungsverfahren sehr eng befreundet gewesen. Die frühere Beziehung zwischen den Klägern sei an... [Arbeitgeber] bereits seit langem ein Thema. Die beiden hätten "alles miteinander abgesprochen, aber nichts deklariert", was ein Skandal sei und gegen "alle Regeln... [Arbeitgeber]" verstosse. Ein anderer … [Berufsbezeichnung] habe dem Informanten 2 erzählt, dass er sich wahnsinnig über den Fall aufrege. Selbst dem Kläger 2 nahestehende Personen hätten nie dementiert, dass dieser eine Beziehung zur Klägerin 1 unterhalten habe. "Anfang Oktober" habe Informant 2 dann gesagt, das sei eine "undurchsichtige Vetterliwirtschaft" und "Beziehungskorruption" (act. 19 S. 17, 23 und act. 23/17 S. 1 f., act. 56 S. 8). Informant Nr. 3, … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung] an... [Arbeitgeber], habe am 17. September 2014 geäussert, er "denke schon", dass die Kläger schon früher eine Beziehung unterhalten hätten, das sei … [Abteilung Arbeitgeber] bereits in der Vergangenheit ein Thema gewesen. An … [Abteilung Arbeitgeber] seien die Netzwerke das Wichtigste. H. habe seinen Freund B. ans … [Abteilung Arbeitgeber] geholt und dieser seine Freundin, die Klägerin 1 (act. 19 S. 17, act. 56 S. 8). Informant Nr. 4 soll eine Person aus dem engsten Umfeld des Klägers 2 sein und am 26. September 2014 auf Anfrage des Beklagten 2 gesagt haben, die Klägerin 1 sei schon einmal die Geliebte des Klägers 2 gewesen. Die beiden hätten schon vor dem Jahr 2000 eine Beziehung miteinander gehabt. Der Kläger 2 habe es dem Informanten Nr. 4 gegenüber "immer so dargestellt", dass er eine Liebesbeziehung zur Klägerin 1 unterhalte. Er habe auch erzählt, wo er sie kennengelernt habe und dass er bereits vor dem Berufungsverfahren in sie verliebt gewesen sei. Die gleiche Person habe die Beziehung zwischen den Klägern als "offenes Geheimnis in der Szene" bezeichnet und gesagt, "alle" wüssten davon. Auch H. habe "sicher" von der früheren Beziehung gewusst (act. 19 S. 18 und act. 23/17 S. 4). Zwei weitere Informanten hätten die Beziehung zwischen den Klägern als problematisch erachtet (act. 19 S. 18): Informant Nr. 5, ebenfalls … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung] an -- 29 of 95 -... [Arbeitgeber], habe "Ende September 2014" geäussert, "selbstverständlich" hätte der Kläger 2 in den Ausstand treten müssen. Er selber wäre "schon bei viel geringerer Nähe zu einem Kandidaten" in den Ausstand getreten (act. 23/17 S. 3). Informant Nr. 6, ein weiterer … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung] an... [Arbeitgeber], habe am 26. September 2014 geäussert, "solche persönlichen Seilschaften" seien unvereinbar mit dem Ethos der Wissenschaft (act. 23/17 S. 3). Ein siebter Informant, … [Berufsbezeichnung] der... [Arbeitgeber] und Journalist, habe im "Oktober 2014" gesagt, am … [Abteilung Arbeitgeber] sei man froh, dass … [Publikationsmedium] den Fall nun endlich aufdecke (act. 19 S. 21 und act. 23/17 S. 3). b) Inhaltsanalyse Für einmal soll der Inhalt dieser Aufzeichnungen analysiert werden, bevor die Frage der Verwertbarkeit geprüft wird. Zunächst fällt die Ungenauigkeit auf, mit welcher der Beklagte 2 seine Aufzeichnungen führte, obwohl er sich als Journalist über die Bedeutung der Qualität seiner Quellen im Klaren sein musste. Die Artikelserie begann am 2. Oktober 2014. Soweit die angeblichen Informanten überhaupt vor diesem Zeitpunkt (und auch vor Beginn der Vorarbeiten des Beklagten

2 zum ersten Artikel) ausgesagt haben sollen, wäre bei einer seriösen Recherche die Aufzeichnung des genauen Datums zu erwarten gewesen. Aber auch die angeblichen Aussagen selber fallen durch zeitliche wie inhaltliche Unbestimmtheit auf. Die Befragten scheinen sich nicht dazu geäussert zu haben, aus welchen Wahrnehmungen sie auf eine intime Beziehung zwischen den Klägern geschlossen haben wollen. Zu erwarten wären bei einer realitätsbezogenen Aussage Details wie wahrgenommene Zärtlichkeiten, gemeinsam benutzte Hotelzimmer oder wenigstens gemeinsame Aktivitäten im Privatbereich. Die Aussage des Informanten Nr. 1 zur zentralen Frage der Art der Beziehung und deren Zeitpunkt wird jedoch in keinster Weise erläutert. Wer behauptet, "Dutzende von Leuten" wüssten von der Affäre, weiss denn auch in aller Regel aus eigener Wahrnehmung nichts Konkretes darüber. Der pauschale Hinweis auf "Dutzende von Leuten" lässt zudem vermuten, dass er in Schwierigkeiten geraten würde, wenn er auch nur drei davon aufzählen müsste. Die weitere Aussage, H. und der Kläger 2 hätten die -- 30 of 95 -Klägerin 1 als Kandidatin in Absprache miteinander durchgebracht und zuvor "gut gekannt", kann jedenfalls nicht den Vorwurf der Verletzung von Ausstandspflich-ten rechtfertigen. Der Informant Nr. 1 scheint sich über das Ergebnis des Berufungsverfahrens geärgert zu haben, mehr lässt sich aus seinen Ausführungen nicht schliessen. Informant Nr. 2 konnte oder wollte offenbar nicht näher ausführen, was "sehr eng befreundet" heisst und woraus genau er oder sie das geschlossen haben will. Die Angabe wird durch das gänzliche Fehlen genauerer Zeitangaben nicht verlässlicher. Auch hier bestehen eindeutige Fantasiesignale: Der Informant versteigt sich zwar zur Behauptung, an... [Arbeitgeber] erzähle man sich schon lange, dass die Kläger "schon früher" eine Beziehung unterhalten hätten, hat aber anscheinend zum Kernthema keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Dieser Eindruck verstärkt sich bei der Aussage, man habe es mit einer "undurchsichtigen" [sic!] Vetterliwirtschaft zu tun. Das gleiche Bild vermitteln die Informanten Nr. 3 und Nr. 5-7, die nicht einmal behauptet zu haben scheinen, zur Frage einer intimen Beziehung irgendwelche eigenen Wahrnehmungen gemacht zu haben. Nr. 3 "denkt schon", dass schon vor dem Berufungsverfahren eine Beziehung bestanden habe, betont dann aber wie Nr. 6 bloss die Wichtigkeit von Netzwerken und Seilschaften an … [Abteilung Arbeitgeber] im Allgemeinen und bei der konkreten Berufung im Besonderen. Nr. 5 heroisiert seine eigenen Prinzipien und wäre "schon bei viel geringerer Nähe in den Ausstand getreten", äussert sich aber zum genauen Charakter der angeblichen Nähe zwischen den Klägern nicht und behauptet auch keinen konkreten Ausstandsgrund im Sinne des … [Reglement der Abteilung des Arbeitsgebers]. Noch am genauesten sind die Angaben des Informanten Nr. 4, der immerhin von einer Beziehung vor dem Jahr 2000 sprach und auch davon, die Klägerin 2 sei "schon einmal" die Geliebte des Klägers 1 gewesen. Der Kläger 2 habe selber gegenüber dieser Person davon gesprochen, wie er die Klägerin 1 kennengelernt habe und dass er in sie verliebt (gewesen) sei. Auch hier bleiben die Aussagen aber gerade in zeitlicher Hinsicht sehr vage. Mag dies im Falle einer viele Jahre zurückliegenden Beziehung zwischen den Klägern noch verständlich sein, so würde man aber doch wenigstens erwarten, dass zumindest zur ungefähren Dauer der angeblichen Liebesaffäre Angaben gemacht werden. Sehr vage sind auch die Angaben zur Frage, wann -- 31 of 95 -und bei welcher Gelegenheit der Kläger 2 von seinen Gefühlen gegenüber der Klägerin 1 und von den Umständen des Kennenlernens berichtet haben soll. Nicht weniger als drei der Informanten sollen sodann … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung] an... [Arbeitgeber] sein. Von Leuten, die aller Wahrscheinlichkeit nach selber am Berufungsverfahren beteiligt waren, würde man nicht nur karge Behauptungen zum Kernthema erwarten, sondern auch Angaben dazu, wann genau und unter welchen Umständen sie von der Natur der Beziehung schon während des Berufungsverfahrens (oder davor) erfahren haben. Realitätsbezogene Aussagen zeichnen sich unter anderem durch die Schilderung von Ungewöhnlichem, Nebensächlichem und Unverstandenem aus und durch Angaben zur Reihenfolge des Wahrgenommenen. Derartige Realitätskennzeichen fehlen gerade bei den angeblichen … [Berufsbezeichnung] gänzlich. Wenn die Genannten schon während des Berufungsverfahrens von einer problematischen Verstrickung zwischen den Klägern gewusst hätten, müssten sie sich die Frage gefallen lassen, weshalb sie nicht auf den Ausstand des Klägers 2 gepocht haben. Wussten sie über die Verhältnisse zur Zeit der Berufung nicht Bescheid, müssten der Zeitpunkt und die Umstände der Entdeckung als aussergewöhnliche Ereignisse in ihrem Gedächtnis haften geblieben sein. Nichts davon scheinen sie dem Beklagten 2 berichtet zu haben. Wer sich auf derart vage Angaben verlässt, bevor er eine ehrenrührige Artikelserie in Umlauf setzt, vermag sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund zu berufen. Es liegt hier eine Konstellation vor, die das Bundesgericht gewiss mitumfasste, als es im von den Beklagten zitierten Entscheid BGer 5A_658/2014 (Fall H.) in E. 5.5 ausführte, von der Verbreitung von Vermutungen sei abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebiete (vgl. act. 19 S. 66). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte 2 nicht vortragen lässt, was genau ihm Anlass zu Recherchen über die Sache bot (act. 19 S. 15). Immerhin liegen zwischen dem Abschluss des Berufungsverfahrens beziehungsweise der Wahl der Klägerin 1 zur … [Berufsbezeichnung] im Februar 2012 und dem ersten der behaupteten Telefonkontakte mit einem Informanten am 18. September 2014 rund zweieinhalb Jahre. Diese lange Zeitspanne und der vorliegend -- 32 of 95 -bedeutsame Umstand, dass die Kläger tatsächlich seit Sommer 2013 und damit vor Beginn der behaupteten Recherchen unbestrittenermassen zueinander in einer Liebesbeziehung stehen, hätten in ganz besonderem Masse und unabdingbar die Konkretisierung der zeitlichen Angaben der Informanten erfordert. Weiter bleibt mangels entsprechender Ausführungen vollkommen unklar, ob und wie die Beklagten die Vertrauenswürdigkeit ihrer angeblichen Quellen geprüft haben. Ein Nachfragen nach fehlenden Details wäre zu erwarten gewesen zumal sie die Artikel besonders lebendig gemacht hätten. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass zumindest in Bezug auf die vier … [Berufsbezeichnung] wenig nachvollziehbar ist, weshalb diese aus der Offenlegung ihrer Identität einen konkreten (beruflichen) Nachteil zu gewärtigen hätten, dürften sie doch hierarchisch mindestens auf gleicher Stufe stehen wie die Kläger. c) Verwertbarkeit Unabhängig davon sind die Aussagen der angeblichen Informanten jedenfalls in dieser Form nicht verwertbar. Selbst von einer Partei eingeholte schriftliche Auskünfte haben gleich wie etwa von ihr eingeholte Gutachten keine andere Bedeutung als blosse Parteibehauptungen. Zwar kann das Gericht schriftliche Auskünfte bei Privaten einholen. Nach Art. 190 Abs. 2 ZPO ist auch dies aber nur zulässig, wenn eine Zeugenaussage nach Art. 169 ff. ZPO nicht erforderlich ist. Mit Rücksicht auf den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör kommt ein solches Vorgehen nur mit grosser Zurückhaltung in Betracht, etwa bei Auskünften, denen aufgrund besonderer Strafbestimmungen oder geringer Manipulationsgefahr eine hohe Zuverlässigkeit zugebilligt werden kann, wie etwa Arztzeugnissen oder Lohnauskünften (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 190 N 6). In allen anderen Fällen hat eine Befragung als Partei oder Zeuge zu erfolgen. Nur mit der Wahrung dieser Form werden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Konfrontationsmöglichkeit der Gegenpartei und das Recht auf Ergänzungsfragen gewahrt (Art. 173 f. ZPO). Zwar ermöglicht Art. 156 ZPO Schutzmassnahmen des Gerichts und damit auch den Ausschluss der Parteien von Beweismassnahmen, insbesondere von einer Zeugenbefragung. Verwertbar wäre eine entsprechende Aussage aber nur, wenn der betroffenen Partei das rechtliche Gehör gewährt würde. Dies -- 33 of 95 -bedingt, dass ihr wenigstens der Kern der Aussage bekannt gegeben und die Stellung von Ergänzungsfragen ermöglicht wird (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 156 N 4). Entsprechende Beweisofferten der Beklagten fehlen. Gegenteils wurden entsprechende Befragungen der angeblichen Informanten ausdrücklich abgelehnt (Prot. S. 15 i.V.m. act. 56 S. 6). Die Befragung und Beweisaussage des Beklagten 2 selbst ist hierzu zwar offeriert worden (act. 19 S. 16 ff. S. 28; act. 56 S. 8, 21), könnte aber selbst im Falle einer für die Beklagten günstigen Aussage (Bestätigung der Gesprächsaufzeichnungen und der Glaubwürdigkeit der Informanten) nicht zum Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes taugen. Eine formelle Befragung müsste inhaltlich auf die in den Prozess eingebrachten Behauptungen beschränkt bleiben und könnte daher nicht weiter führen oder neue Erkenntnisse bringen als das bereits bei den Akten liegende Transkript der Gesprächsnotizen. Die Abnahme dieses Beweismittels ist somit verzichtbar.

1.3.2.3. Dass der Kläger 2 auf das ihn mit den Vorwürfen konfrontierende E-Mail vom 29. September 2014 (act. 23/18) nicht persönlich antwortete, sondern dies G., dem Vorsteher des … [Abteilung Arbeitgeber], überliess, ändert an diesem Zwischenergebnis entgegen der Auffassung der Beklagten nichts (vgl. act. 19 S. 19 ff.; act. 56 S. 9). Jedenfalls durften die Beklagten ihre Behauptungen auch aufgrund von G. s Reaktion (act. 5/8) keinesfalls als unbestritten betrachten, erst recht nicht, soweit sie sich auf die Klägerin 1 bezogen. Wie gezeigt war vom Artikel auch die Klägerin 1 in ihrer Ehre betroffen, also hätte entgegen der Meinung der Beklagten (act. 19 S. 39 f.) aus Gründen der journalistischen Sorgfalt aller Anlass bestanden, auch sie mit den Vorwürfen zu konfrontieren.

1.3.2.4. Weiter verweisen die Beklagten auf eine handschriftliche und mit dem 3. Oktober 2014 datierte Notiz von F., dem Chefredaktor … [Publikationsmedium] (act. 23/19). Dieser Notiz zufolge soll Zeuge E. bei der Voraufzeichnung einer Radiosendung am 3. Oktober 2014 zu F. gesagt haben, … [Publikationsmedium] liege völlig falsch. Und weiter: "Ich weiss ganz genau, wie es war. Ich bin am Fall sehr nahe dran. B. ist ein langjähriger Freund von mir. N.. ist mit O.. im Gymi gewesen. Wir waren mit B. auch schon in den Ferien. B.

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hatte vor 10 oder 15 Jahren eine Affäre mit A.; das liegt ja viel zu lange zurück (…)" (act. 19 S. 22; act. 56 S. 25). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 8. November 2016 erfolgten die Befragung von F..in seiner Funktion als … [Stellenbezeichnung] der Beklagten 1 sowie die Befragung des als Zeugen angerufenen E. (Prot. S. 30 ff.). Zudem wurde eine Konfrontationseinvernahme mit den zwei genannten Personen durchgeführt (Prot. S. 57). Dabei bestätigte F., dass das behauptete Gespräch, welches in seiner Notiz wahrheitsgetreu wiedergegeben werde, am 3. Oktober 2014 und damit einen Tag nach der Veröffentlichung des Artikels … [Titel des Artikels] in … [Publikationsmedium] am 2. Oktober 2014 stattgefunden hat (Prot. S. 32). Als Grundlage für diese erste Berichterstattung kann es daher nicht gedient haben. Der hierzu befragte Zeuge E. stellte sodann den in der Notiz festgehaltenen Gesprächsinhalt und insbesondere die angeblich von ihm (dem Zeugen) stammende Behauptung, die beiden Kläger hätten vor zehn oder fünfzehn Jahren eine Affäre miteinander gehabt, gänzlich und vehement in Abrede und bezeichnete den Inhalt der Notiz gar als frei erfunden und vollkommen falsch (Prot. S. 49, 50, 59). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe den Kläger 1 ungefähr im Jahre 2000 oder 2001 und die Klägerin 2 erst ungefähr im Jahre 2013 kennengelernt (Prot. S. 44), weshalb er von einer angeblichen Beziehung der beiden vor zehn oder fünfzehn Jahren aus eigener Wahrnehmung nichts hätte wissen und sagen können (Prot. S. 50). Ausserdem könne er ausdrücklich zu Protokoll geben, dass er auch von dem mit ihm freundschaftlich verbundenen Kläger 1 nie etwas über eine solche Beziehung erfahren habe (Prot. S. 51). Es erübrigt sich zu erörtern, welche der beiden sich diametral widersprechenden Darstellungen aus welchen Gründen überzeugender ist als die andere. Massgebend ist allein, dass die Parteibehauptung der Beklagten betreffend eine intime Beziehung der Kläger lange vor oder gar während des Berufungsverfahrens in keinster Weise gestützt worden ist. Die Beklagten monierten im Schlussvortrag, der anlässlich der Beweisverhandlung vom 8. November 2016 eingereichte Memorystick sei aus dem Recht zu weisen (act. 87 S. 14). Besagter Memorystick ist mit Beschluss vom 2. Dezember -- 35 of 95 -2016 als Beweismittel zur (allfälligen) Würdigung der Glaubhaftigkeit der am 8. November 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen zugelassen worden (act. 79). Darauf ist nicht zurückzukommen. Da sich allerdings - wie gesehen eine Aussagenwürdigung erübrigt, gelangt auch dieses Beweismittel nicht zur Würdigung.

1.3.2.5. Die von der zweiten Ex-Ehefrau des Klägers 2 offenbar gegenüber der Zeitschrift … [Publikationsmedium II] geäusserte Überzeugung, dass die beiden Kläger "schon früher ein Verhältnis hatten" (act. 19 S. 23 und act. 5/59), ist durch nichts untermauert und bleibt ohne beweisrechtliche Relevanz.

1.3.2.6. Aus den nachträglichen Angaben der Kläger zur Anzahl ihrer Begegnungen vor dem Berufungsverfahren können die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn der Kläger 2 einmal von fünf und ein anderes Mal von sechs Treffen spricht und die Klägerin 1 von deren neun, so sind diese Angaben zwar nicht übereinstimmend, keineswegs jedoch "diametral widersprüchlich" und damit unglaubhaft, wie die Beklagten meinen (vgl. act. 19 S. 25 und 26; act. 56 S. 9 und 10). Abgesehen davon vermag die Quantität der Treffen nichts über die Qualität derselben auszusagen.

1.3.2.7. Schliesslich bringen die Beklagten vor, in der von I. und J. im Auftrag... [Arbeitgeber] verfassten Sachverhaltsabklärung zum Berufungsverfahren bei der Neubesetzung des… [Stellenbezeichnung] an … [Abteilung Arbeitgeber]... [Arbeitgeber] (act. 58/3) habe mindestens ein Kommissionsmitglied gegenüber den Experten festgehalten, dass es die Vorwürfe gegen den Kläger 2 für plausibel halte und im Laufe des letzten Jahres aus 'zwei sicheren Quellen' erfahren habe, dass diese zuträfen (act. 56 S. 20 mit Verweis auf S. 23 von act. 58/3, act. 87 S. 16). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere der befragten Personen über Informationen zu einer Beziehung der Kläger vor dem Berufungsverfahren verfügten, weshalb die Verfasser des Berichts als Zeugen zu befragen seien. Diese seien zur Auskunft anzuhalten bezüglich der Identität jenes Berufungsmitgliedes, welches sich zur persönlichen Beziehung der Kläger geäussert habe, der Identität der von diesem genannten Quellen und darüber, was die (übrigen) befragten Mitglieder der Berufungskommission inhaltlich zur Beziehung -- 36 of 95 -zwischen den Klägern geäussert hätten beziehungsweise weswegen sie sich nicht äussern wollten (act. 56 S. 21, 22). Aufgabe der beiden erwähnten Experten war nicht die Abklärung, ob die behauptete frühere Liebesbeziehung zwischen den Klägern tatsächlich bestanden hat, sondern vielmehr die Prüfung, ob die Berufungskommission und später die … [Leitung Arbeitgeber] Umstände, welche auf Befangenheit hindeuteten, ignoriert haben (act. 58/3 S. 5 und 6). Ihre diesbezüglichen Abklärungen haben in Bezug auf den Kläger 2 keine Verletzung der Ausstandsvorschriften und kein sonstiges Fehlverhalten an den Tag gebracht (act. 58/3 S. 37). Konkret ist hierzu dem Bericht u.a. was folgt zu entnehmen (act. 58/3 S. 21-23): "Allgemein bekannt und unbestritten ist, dass B. und A. über zwei Jahre nach dem Abschluss des Berufungsverfahrens Lebensgefährten wurden. B. sagte aus, die Liebesbeziehung bestehe seit dem Sommer 2013, und seit 2014 teile er eine Wohnung mit A.. Letztere habe er 1997 auf einer Tagung in Q. kennengelernt und bis 2000 wenige Male getroffen. Es entstand ein freundschaftlicher Email-Kontakt; man tauschte sich über gemeinsame … [berufliche] Themen wie die damals aktuelle … [berufliches Fachgebiet] aus, sowie über die kleinen Kinder, die beide hatten. Der Kontakt sei nach 2000 aber eingeschlafen und existierte in den zehn Jahren bis zum Berufungsverfahren praktisch nicht mehr. Getroffen hätte er A., als sie 2005 einen Vortrag an … [Abteilung Arbeitgeber] … [Arbeitgeber] gehalten habe. Die Befragung der übrigen Mitglieder der Berufungskommission hat ergeben, dass es zur Zeit des Berufungsverfahrens keinerlei Hinweis auf ein früheres oder noch bestehendes Liebesverhältnis zwischen B. und der Bewerberin gab. Es zirkulierten damals nach Wissen der Befragten … [Abteilung Arbeitgeber] auch keine diesbezüglichen Gerüchte, die zu Abklärungen hätten Anlass geben müssen. Auch habe das Verhalten B. s während der Kommissionsarbeiten keineswegs vermuten lassen, er sei voreingenommen gewesen und habe sich von Anfang an für eine bestimmte Bewerbung eingesetzt oder hinter den Kulissen dafür die Fäden gezogen. Im Gegenteil habe er sich, so erinnert sich der Kommissionspräsident, bis zum Schluss ambivalent gezeigt, wer auf den ersten Platz gehörte. Von anderen Befragten wurde auch auf die Tatsache hingewiesen, dass die für den Ausgang des Berufungsverfahrens äusserst wichtige Begutachtung der Schriften von A. nicht von B.. übernommen wurde, sondern von zwei anderen Kommissionsmitgliedern, darunter ein Kollege, dessen ehemaliger … [Mitarbeiter] sich ebenfalls beworben hatte. Hätte B. eine Bewerbung in unredlicher Weise favorisieren wollen, so hätte er sich vermutlich gerade in dieser besonders heiklen Phase der Auswahl der … [Mitarbeiter] für eine andere Rollenverteilung eingesetzt.

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Die Befragten waren über die von … [Publikationsmedium] geäusserten Vorwürfe orientiert; sie wollten sich aber grösstenteils dazu inhaltlich nicht äussern. Der allgemeine Tenor der Aussagen war, es handle sich um eine politisch motivierte Pressekampagne. Ausserdem wurden die wiederholten Angriffe auf B. und auf die Objektivität des Berufungsverfahrens als Ausdruck eines persönlichen Ressentiments des Journalisten gegenüber … [Abteilung Arbeitgeber], dem er einmal angehört hatte, gewertet, bzw. auf frühere Konflikte einzelner Exponenten der Zürcher … [Berufsbezeichnung] mit … [Publikationsmedium] nahestehenden Personen zurückgeführt. Letztlich, so wurde wiederholt gesagt, gehe es um die politische Kontrolle... [Arbeitgeber] und die Eindämmung der … [beruflichen] Freiheit. Ein einziger Befragter gab zu Protokoll, er halte die Vorwürfe gegen B. für plausibel und habe im Laufe des letzten Jahres aus "zwei sicheren Quellen" erfahren, dass diese zuträfen, benannte diese aber nicht und betonte spontan, er verfüge über keine Beweise. Auch dieser Befragte behauptet also jedenfalls nicht, es habe zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens Informationen oder Gerüchte gegeben, die von der Berufungskommission, … [Abteilung Arbeitgeber] oder … [Leitung Arbeitgeber] pflichtwidrig ignoriert wurden." Im Bericht wird ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Mitglieder der seinerzeitigen Berufungskommission einer gründlichen Befragung unterzogen worden sind und dass den Befragten Vertraulichkeit zugesichert worden ist (act. 58/3 S. 9). Damit versteht sich von selbst, dass die beiden Experten in einer Befragung als Zeugen vor Gericht weder die Identität der befragten Personen noch weitere von diesen erfahrene Einzelheiten, welche nicht in den Bericht eingeflossen sind, preisgeben könnten beziehungsweise dürften und würden. Die Beweisofferte der Beklagten betreffend Zeugeneinvernahme der beiden Experten erweist sich damit als von vornherein untauglich. In Bezug auf die befragte Person, welche die Vorwürfe gegen den Kläger 2 für plausibel hielt, ist zudem anzumerken, dass selbst die Kenntnis der Identität dieser Person nichts daran ändern könnte, dass deren Äusserung lediglich als vager Verdacht zu qualifizieren wäre, basieren sie doch lediglich auf Informationen vom Hörensagen aus zwei zwar als "sicher" bezeichneten Quellen, welche sie aber nicht namentlich nennen wollte, wie sie mit dem Bemerken, sie verfüge über keine Beweise, unmissverständlich zum Ausdruck brachte.

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Insgesamt stützt der Untersuchungsbericht die Darstellung der Kläger. Die Beklagten können nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten.

1.4. Zusammenfassung Im dargelegten Umfang (vorn Ziffer 1.2.3.) sind die publizierten Äusserungen der Beklagten persönlichkeitsverletzend. Mit den von ihnen offerierten Beweismitteln können die Beklagten ihre Äusserungen nicht rechtfertigen, weshalb deren Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. Die Abnahme der von der Klägerseite offerierten und noch nicht als Urkunden im Recht liegenden (Gegen-) Beweismittel erübrigt sich damit. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagten durch ihre in späteren Publikationen erfolgten Äusserungen in diesem Zusammenhang weitere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen begangen haben. Dabei genügt es, die beanstandeten Äusserungen hinsichtlich eines persönlichkeitsverletzenden Charakters zu prüfen, denn für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit gelten die soeben erfolgten Erwägungen gleichermassen.

2. … [Titel des Artikels]

2.1. Beanstandete Äusserungen Die Kläger beanstanden weiter bezüglich des Artikels … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014 (act. 5/35 und 5/36) folgende Aussagen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 S. 23 f. und 38 f.; act. 9/2 S. 24 f. und 40 f. [kursive Schrift = nur vom Kläger 2 gerügte Aussagen]; zur Stellungnahme der Beklagten vgl. act. 19 S. 30 f. und 52 ff.): a. Der Kläger 2 habe "seiner ehemaligen Geliebten und aktuellen Lebensgefährtin zu einem … [Stellenbezeichnung] am eigenen … [Abteilung Arbeitgeber]" verholfen (Untertitel) b. In Bezug auf die Kläger liege ein "brisanter Fall von Beziehungskorruption" vor -- 39 of 95 -c. Der Kläger 2 habe "seiner früheren Geliebten und heutigen Lebenspartnerin zu einem … [Stellenbezeichnung] an seinem eigenen … [Abteilung Arbeitgeber]" verholfen d. Er habe seine "intimen Verbindungen mit der Kandidatin" verschwiegen e. "intime Liebesbeziehung ein paar Jahre vor dem Berufungsverfahren" f. Die "vor dem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens liegende persönliche Bindung" sei "das Problem" g. "Normen ausser Kraft gesetzt"; Es bestehe "kein Zweifel: B. hätte die intime Vorgeschichte" offenlegen müssen h. Es gehe hier "um eine beziehungskorrupte Verstrickung" und einen "schwerwiegenden" Fall i. "nicht … [berufliche] Leistung und intellektuelle Brillanz" seien für die Berufung der Klägerin 1 entscheidend gewesen, "sondern Vitamin B in starken Dosen" j. "all dies" deute "auf ein korruptes System hin" k. "Lieber beisst man sich auf die Zunge"; Definition "korrupt" gemäss Duden: "aufgrund von Abhängigkeiten, Vetternwirtschaft, Bestechung, Erpressung o.Ä. so beschaffen, dass bestimmte gesellschaftliche Normen od. moralische Grundsätze nicht mehr wirksam sind" l. "Persönliche Beziehungen, Abhängigkeit und Vetternwirtschaft führten einerseits zu einem inkorrekten Berufungsverfahren, in dem die … [bereichseigenen] Regeln ausser Kraft gesetzt wurden" m. "Andererseits verhinderten die Abhängigkeitsverhältnisse" eine "effektive Kontrolle" n. "Hinter vorgehaltener Hand sagen Angehörige … [Abteilung Arbeitgeber] und... [Arbeitgeber], vom … [Berufsbezeichnung] bis zum … [Berufsbezeichnung], sie hätten von der Affäre gewusst" o. "Doch keiner stand hin und erhob Einspruch" p. "Die höheren Instanzen winkten die bevorzugte Kandidatin durch. Die Kontrolle versagte" q. "… [Berufsbezeichnung], die auf eine … [berufliche] Karriere hoffen und auf den Goodwill mächtiger … [Berufsbezeichnung] wie B. angewiesen sind, beissen sich lieber auf die Zunge, als Missstände offen anzusprechen" r. "im Fall B. / A. " würden "Korruptionsblüten treiben" s. Bei der Berufung der Klägerin 1 handle es sich um eine "Berufungsaffäre" t. "Organisierte Verantwortungslosigkeit"; die "Affäre B. " lege "den Blick auf eine organisierte Verantwortungslosigkeit frei, in der sich die informellen Machtzirkel der Netzwerke und Seilschaften ungehindert ausbreiten können" u. Das Resultat sei "eine auf persönliche Gunst oder gar Liebesbeziehung beruhende Berufungspraxis wie im Fall B. / A. " v. Der Schaden für... [Arbeitgeber] bleibe "ein doppelter: Vetternwirtschaft und Beziehungsfilz" seien der "natürliche Feind der Exzellenz"

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w. "dokumentierte Beziehungskorruption" x.... [Arbeitgeber] versage, wenn es darum gehe, "offenkundig unethische und den eigenen Vorgaben widersprechende Missstände" in ihren eigenen Reihen zu bekämpfen y. "die Doppelmoral" sei "mit Händen zu greifen" z. "Korruptionsblüten" und "Einverleibung" (Bildlegenden)

2.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter

2.2.1. Die genannten Passagen enthalten die gleichen Vorwürfe wie die unter Ziffer 1. (… [Titel des Artikels]) abgehandelten Berichte. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier erweist sich die Verwendung eines Ausdrucks aus einer … [beruflichen] Arbeit der Klägerin 1 allein mit dem Zweck, ihre Arbeit lächerlich zu machen und ihr zu unterstellen, sie habe nicht nur von der Verletzung von Ausstandsvorschriften profitiert, sondern sich die Stelle als … [Berufsbezeichnung] durch eine instrumentalisierte sexuelle Beziehung verschafft ("Einverleibung", vgl. zur Herkunft des Ausdrucks act. 5/35 S. 26, erste Spalte oben), unabhängig von der Wahrheit der erhobenen Vorwürfe als unnötig verletzend. Dies gilt umso mehr, als beide Beklagten im vorliegenden Prozess und der Beklagte 2 auch im gegen ihn geführten Strafverfahren ausgeführt haben, um die fachliche Qualifikation der Klägerin 1 gehe es gar nicht, auch wenn es möglicherweise besser qualifizierte Kandidaten für die … [Stellenbezeichnung] gegeben hätte. Sie könnte die beste … [Berufsbezeichnung] der Welt sein, doch würde dies nichts daran ändern, dass das Berufungsverfahren inkorrekt abgelaufen sei (act. 5/61 S. 9; ähnlich auch die Klageantwort, act. 19 S. 42 f., 45 ff., 70). Soweit die Beklagten argumentieren, den Schluss auf eine mit instrumentalisiertem Sex erworbene … [Stellenbezeichnung] hätten nicht sie gezogen, sondern vielleicht … [Publikationsmedium III] oder … [Publikationsmedium IV] (vgl. die Aussage des Beklagten 2 im Strafverfahren, act. 5/61 S. 5), müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie selber mit ihrer Berichterstattung bei jedem durchschnittlichen Leser das entsprechende Klischee des Missbrauchs einer Liebesbeziehung bedient und es so geradezu auf die massiv persönlichkeitsverletzende Wirkung ihrer Darstellung angelegt haben. Die Redewendung "Hon(n)i soit qui mal y pense" (deutsch: "Beschämt sei, wer schlecht darüber denkt“) hat unter solchen Umstän-- 41 of 95 -den keine entlastende Wirkung. Abgesehen davon ist die … [berufliche] Qualifikation der Klägerin 1 hier tatsächlich irrelevant, wie auch die Beklagten selbst vortragen (act. 19 S. 45). Zudem lässt sich jene bestimmt nicht primär an der leichten Lesbarkeit ihrer Arbeiten für Laien messen (vgl. dazu act. 19 S. 45 f.).

2.2.2. Allerdings steht den Klägern die Aktivlegitimation nur insoweit zu, als ihnen wörtlich oder zumindest aufgrund des Zusammenhangs die Ausnützung der eigenen Position vor dem Hintergrund einer (früheren, auch intimen) Beziehung zur Beeinflussung des Berufungsverfahrens unterstellt wird. Dies ist nicht der Fall, soweit einzig... [Arbeitgeber] oder ihren Verantwortlichen vorgeworfen wird, ihr System sei korrupt und man verschweige die Vorgänge (lit. j., k.), Abhängigkeiten verhinderten in ihrem Verantwortungsbereich eine wirksame Kontrolle (lit. m.), sie hätten die Ausgangslage gekannt, aber nichts unternommen (lit. o., p, q.), sie setzten Vetternwirtschaft und Beziehungsfilz über fachliche Qualifikationen (lit. v.) oder versagten bei der Aufdeckung von Missständen (lit. x.). Die Beklagten bestreiten diesbezüglich zwar nicht die Aktivlegitimation, weisen aber den persönlichkeitsverletzenden Charakter dieser Äusserungen zurück (act. 19 S. 30 f. und

53 ff.). In der Rechtsanwendung ist das Gericht jedoch frei, so dass es die (materiellrechtliche) Frage der Legitimation unabhängig vom Standpunkt der Parteien zu prüfen hat.

3. … [Bezeichnung des Titels] Die Kläger beanstanden auch die Frontseite und das Kioskplakat der obgenannten Ausgabe … [Publikationsmedium] vom 9. Oktober 2014, wo die Bilder der Kläger mit dem Titel … [Bezeichnung des Titels] versehen beziehungsweise... [Arbeitgeber] Versagen vorgeworfen wird (act. 5/37 und 57; act. 2 S. 25 und 38 f.; act. 9/2 S. 26 und 40 f.). Auch hier gilt das Gesagte: Den Klägern Korruption zu unterstellen, ist persönlichkeitsverletzend. Soweit hingegen... [Arbeitgeber] Versagen vorgeworfen wird, sind die Kläger zur Verteidigung der Persönlichkeitsrechte ihrer … [Arbeitgeber] nicht legitimiert.

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4. … [Bezeichnug des Titels]

4.1. Beanstandete Äusserungen Die Kläger monieren weiter, die Berichterstattung der Beklagten in … [Publikationsmedium] vom 16. Oktober 2014 mit dem Titel … [Bezeichnug des Titels] (act. 5/38 und act. 5/39) verletze ihre Persönlichkeit ebenfalls, namentlich folgende Passagen (act. 2 S. 25 und 40; act. 9/2 S. 26 und 41 f.; zur Stellungnahme der Beklagten vgl. act. 19 S. 32 f. und 57 f.): a. Sie [d.h. "mehrere Quellen", darunter "engste Freunde des … [Berufsbezeichnung]"] bestätigten alle, "dass er mit seiner heutigen Lebenspartnerin bereits vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung hatte (,Seelenverwandte')" b. Im vertrauten Kreis habe B. "sogar offen darüber gesprochen" c. Auch " A. straft B. s Aussagen Lügen" d. " B. fungierte, immer gemäss A., als eine Art Mentor und Privatlektor".

4.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter Zwar ist auch in diesem Artikel wieder von einer Liebesbeziehung die Rede, und nach dem Lead wird an die frühere Behauptung in … [Publikationsmedium] erinnert, der Kläger 2 habe der Klägerin 1 als seiner ehemaligen Geliebten und aktuellen Lebensgefährtin in seiner Eigenschaft als Mitglied der … [beruflichen] Berufungskommission "in problematischer Befangenheit" zu … [Stellenbezeichnung] verholfen (act. 5/38). Der Artikel stellt jedoch korrekt dar, dass der Kläger 2 inzwischen selber zum Vorwurf Stellung genommen und diesen vehement in Abrede gestellt habe. Ein Durchschnittsbetrachter erhält im Anschluss daran die Grundlagen, um sich eine eigene Meinung zum angeblichen Vorfall und zur Berichterstattung darüber zu bilden. Zunächst wird zwar noch das angeblich lange Schweigen des Klägers 2 betont, was angesichts der deutlichen Stellungnahmen seitens... [Arbeitgeber] zu den Anfragen des Beklagten 2 vom 29. und 30. September sowie vom 6. Oktober 2014 (act. 5/7-13) zumindest verkürzt erscheint, zumal jedenfalls die Antwort von G. vom 29. September 2014 eine direkte Reaktion auf eine E-Mail des Beklagten 2 an den Kläger 2 bildete (act. 5/7 und act. 5/8). Schon die -- 43 of 95 -Hervorhebung dieses formalen Argumentes deutet dem durchschnittlich gebildeten Leser aber eine Rückzugsstrategie an. Dieser sieht sich in seiner Ahnung bestärkt durch die sehr eigenwillige Argumentation, engste Freunde des Klägers 2 hätten die schon vor dem Berufungsverfahren bestehende Liebesbeziehung bestätigt. Der Beklagte 2 zitierte die Beschreibung der Beziehung zwischen den Klägern durch diese engsten Freunde des Klägers 1 dann aber nicht etwa mit dem Wort "Liebesbeziehung", sondern mit dem mehrdeutigen Ausdruck "Seelenverwandtschaft". Mit diesem Ausdruck bezeichnet man laut "Wikipedia" eine Verbindung zwischen zwei Personen, die sich durch eine tiefe, als naturgegeben erscheinende Wesensähnlichkeit verbunden fühlen, was sich in Liebe, Kommunikation, Intimität, Sexualität oder Spiritualität (was man hier mit Geistigkeit übersetzen muss) äussern kann. Laut "Duden" meint der Ausdruck die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit in der Art zu empfinden. Vernünftige Leserinnen und Leser erkennen die Mehrdeutigkeit des Ausdrucks ohne weiteres und müssen zum Schluss kommen, dass mit einer solchen Charakterisierung der Beziehung alles gemeint sein kann, von starker Gemeinsamkeit in der Wahrnehmung und Beurteilung beruflicher Themen bis hin zu Liebe. Geradezu hilflos wirkt die darauf folgende Passage, in welcher die … [schriftliche Arbeit] der Klägerin 1 als Beleg dafür angeführt wird, der Kläger 2 habe mit seiner Schilderung im Interview mit … [Publikationsmedium I] nicht die ganze Wahrheit gesagt, als er behauptet habe, er kenne die Klägerin 1 von zwei Tagungen in Q. 1997 und 1998 und sei ihr bis zur Berufung etwa dreimal begegnet. In der 1997 abgeschlossenen … [schriftlichen Arbeit], so … [Publikationsmedium], habe die Klägerin 1 dem Kläger 2 neben drei weiteren Kollegen für wichtige Hilfe und Ermutigungen gedankt und ihn "als eine Art Mentor und Privatlektor" bezeichnet. Insbesondere habe sie ihm dafür gedankt, dass er für sie ganze Kapitel kritisch unter die Lupe genommen habe (ähnlich auch die Argumentation der Beklagten im vorliegenden Verfahren, act. 19 S. 25 f. und 47). Spätestens hier wird unbefangenen Lesern klar, dass … [Publikationsmedium] bei ihrer in den zwei Wochen zuvor kolportierten Darstellung kaum Konkretes in der Hand hatte, denn Hilfe und Ermutigung wie auch die kritische Durchsicht einer … [schriftlichen Arbeit] kennzeichnen nicht nur jede professionelle Beziehung zwischen … [Berufsbezeichnung] und … [Berufsbezeichnung], -- 44 of 95 -sondern sind vielmehr auch unter Berufskollegen üblich und indizieren keineswegs eine Liebesbeziehung - ganz abgesehen davon, dass die … [schriftliche Arbeit] und damit auch ihr Vorwort für jedermann erkennbar eine wichtige und zwangsläufig transparent gemachte Grundlage des Berufungsverfahrens gebildet hat. Vollends klar machte der Beklagte 2 die Problematik seiner früheren Behauptungen schliesslich, als er ernsthaft von einem "beruflichen Intimkontakt" sprach, den der Kläger 2 im Interview verschwiegen habe (act. 5/38, zweitletzter Absatz). Der darauf folgende Vorwurf, der Kläger 2 wolle seine "Beziehung zu seiner heutigen [!] Lebensgefährtin kleinreden", legt bei kritischer Lektüre ohne weiteres offen, dass der eigenen Berichterstattung mit diesem neuerlichen Artikel durch eine möglichst weitgehende Definition des Ausdrucks "Liebesbeziehung" nachträglich Legitimität verliehen werden sollte. Da der Artikel als Ganzes wie gesehen auf die Beklagten selbst zurückfällt, kann ihm - anders als der vorausgegangenen Berichterstattung - keine persönlichkeitsverletzende Wirkung beigemessen werden.

5. … [Titel des Artikels]

5.1. Beanstandete Äusserungen Die nächsten Rügen der Kläger betreffen den Artikel … [Titel des Artikels] vom 23. Oktober 2014 (act. 5/40 und 5/41). Beanstandet werden folgende Passagen (act. 2 S. 25 f. und 40 f.; act. 9/2 S. 26 f. und 42 f.; zur Stellungnahme der Beklagten vgl. act. 19 S. 33 und 58 ff.): a. "So kam das Interview … [Publikationsmedium I] zustande, in dem B. nachträglich überraschend abstritt, mit A. schon vor der Berufung eine Affäre gehabt (... ) zu haben" b. "Nicht verhindern konnten Berater, Juristen und Anwälte allerdings, dass B. weiterhin nicht die volle Wahrheit sagt" c. "Wenn die Öffentlichkeit nicht genau hinschaut, bleibt nicht auszuschliessen, dass B. seiner Partnerin zum nächsten Karrieresprung verhilft" d. "Die Verantwortlichen haben dem unverantwortlichen Treiben schon bisher tatenlos zugeschaut".

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5.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter In Bezug auf diese Äusserungen gilt Ähnliches wie vorstehend unter Ziff. 4.2. aufgeführt, auch wenn der Beklagte 2 hier einen weiteren Versuch unternommen hat, seine offenbar nicht auf genügenden Recherchen beruhende Berichterstattung in den Veröffentlichungen vom 9. und 16. Oktober 2014 nachträglich zu rechtfertigen. Im Kern enthält der Artikel aber nur wahre Elemente, wie die Beklagten richtigerweise einwenden (act. 19 S. 33), nämlich dass der Kläger 2 sich vor seinem Interview mit … [Publikationsmedium I] durch eine Kommunikationsagentur beraten liess, obwohl... [Arbeitgeber] auch über eigene Fachkräfte verfügt. In diesem Zusammenhang wird auch die laut einem Sprecher... [Arbeitgeber] offene Frage der Tragung der entsprechenden Kosten thematisiert. Zur Beziehung zwischen den Klägern während des Berufungsverfahrens wird korrekt berichtet, der Kläger

2 habe eine solche bestritten. Dass dies "überraschend" geschehen sein soll, wirft in erkennbarer Weise ein eher ungünstiges Licht auf die angeblichen Quellen des Beklagten 2, denn es wird nicht mehr gesagt, die angeblich überraschende Aussage widerspreche den Fakten oder auch nur genügenden Anhaltspunkten. Polemisch ist zwar die (von den Klägern nicht gerügte) nachfolgende Behauptung, der Kläger 2 habe "trickreich" verschwiegen, dass er die Klägerin 1 schon bei ihrer … [schriftlichen Arbeit] gefördert habe, denn wie trickreich ein Verhalten sein kann, das jeder des Lesens Mächtige dem Vorwort eben der besagten … [schriftlichen Arbeit] entnehmen kann, blieb vom Beklagten 2 unerklärt. Mit der Beschränkung des Vorwurfs auf die … [berufliche] Unterstützung räumte dieser selber ein, dass er von einer Liebesbeziehung vor oder während des Berufungsverfahrens keine genaue Kenntnis hatte. Davon ablenkend richtete er alsdann seinen Fokus auf die Fragen, ob die bestehende Liebesbeziehung negative Folgen für die aktuelle Tätigkeit der Kläger haben könnte und ob der Kläger 2 ohne das wachsame Auge … [Publikationsmedium] wohl in Zukunft dem Berufungsgremium angehören könnte, das die Klägerin 1 dereinst von der … [Berufsbezeichnung] zur … [Berufsbezeichnung] befördern werde. Mit diesem letzten Punkt wird den Klägern zwar für die Zukunft unehrenhaftes Verhalten zugetraut; es liegt aber -- 46 of 95 -erkennbar keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil vor. Der damit verbundene Versuch einer Rufschädigung ist im Kontext des restlichen Berichts für den neutralen Betrachter derart untauglich, dass er auf den Verfasser zurückfällt und aus Sicht des unbefangenen Lesers den Eindruck erweckt, es handle sich hier um leere Polemik. Bezüglich des nicht spezifizierten Vorwurfs, die Verantwortlichen (... [Arbeitgeber]) hätten in der Vergangenheit unverantwortlichem Treiben tatenlos zugeschaut (lit. d.), fehlt es den Klägern sodann an der Aktivlegitimation, wie die Beklagten richtigerweise vortragen (act. 19 S. 60).

6. … [Titel des Artikels]

6.1. Beanstandete Äusserungen Bezüglich des Artikels … [Titel des Artikels] vom 30. Oktober 2014 (act. 5/42 und 5/43) erachten die Kläger die folgenden Passagen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 S. 26 und 41; act. 9/2 S. 27 und 43; zur Stellungnahme der Beklagten vgl. act. 19 S. 33 f. und 60 f.): a. "Beziehungskorruption an … [Arbeitgeber]" wird untersucht (Untertitel) b. "Berufungsaffäre um den … [Berufsbezeichnung] B., der aktiv mitgeholfen hatte, seiner ehemaligen Geliebten und heutigen Lebensgefährtin A. einen … [Stellenbezeichnung] am eigenen … [Abteilung Arbeitgeber] zu verschaffen" c. B. trat nicht in den Ausstand, "obschon er mit Kandidatin A. seit vielen Jahren beruflich und privat eng verkehrte" d. Es bleibe R. Geheimnis, was an der "Aufdeckung eines konkreten Falls von Beziehungskorruption", bei dem die "Verantwortlichen präzis benannt wurden,,pauschalisierend' sein soll" e. "Klüngelwirtschaft à Ia B. "

6.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter Die genannten Formulierungen sind allesamt persönlichkeitsverletzend. Anders als im vorausgegangenen Artikel (vgl. vorn Ziffer 5.1.) ist hier wieder die Rede davon, der Kläger 2 habe bei der Berufung der Klägerin 1 mitgewirkt, obwohl sie

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seine frühere Geliebte gewesen sei. Dass der Bericht auch auf die inzwischen von... [Arbeitgeber] angeordnete Untersuchung verweist und sich u.a. über R. lustig macht, der ein Hellseher sei, wenn er von einem korrekten Verfahren spreche und damit das Ergebnis der Untersuchung vorweg nehme, ändert am Gesamteindruck nichts: Die Beklagten interessierten sich selber nicht für das Ergebnis der Untersuchung, sondern stellten ihre Vorwürfe als Tatsache hin. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen unter den Ziffern 1.1. und 1.2. ("Beziehungsdelikt") verwiesen werden.

7. … [Titel des Artikels]

7.1. Beanstandete Äusserungen Beanstandet wird weiter der … [Publikationsmedium]-Artikel vom 6. November 2014 mit dem Titel … [Titel des Artikels] (act. 5/44 und 5/45), wobei es namentlich um folgende Passagen geht (act. 2 S. 26 und 42; act. 9/2 S. 27 und 43 f.; zur Stellungnahme der Beklagten vgl. act. 19 S. 33 und 61): a. "Berufungsaffäre um den … [Berufsbezeichnung] B. " b. "… [Berufsbezeichnung] B. sass in der Kommission, die seine vormalige Geliebte und momentane Partnerin A. auf den Schild hob" c. "Das korrupte System schützt sich selbst"

7.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter Die Aussagen gemäss lit. a. und lit. b. sind persönlichkeitsverletzend. Es kann hierzu auf die bereits gemachten Ausführungen (vgl. vorn Ziffer 6.2.) verwiesen werden. Der mit der Aussage gemäss lit. c. erhobene Vorwurf, an... [Arbeitgeber] schütze sich ein korruptes System selbst, zielt nicht auf die Kläger, weshalb ihnen diesbezüglich die Aktivlegitimation fehlt.

8. … [Titel der Rubrik]

8.1. Beanstandete Äusserungen

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Die Kläger rügen weiter verschiedene Äusserungen in der Rubrik … [Titel der Rubrik] in den … [Publikationsmedium]-Ausgaben vom 20. November 2014, 4. Dezember 2014, 12. Februar 2015 (act. 5/46-51; act. 2 S. 27 und 42 f.; act. 9/2 S.

28 und 44 f.), 10. Dezember 2015, 18. Februar 2016, 21. April 2016 und 16. Juni 2016 (act. 53 S. 20-23; act. 55/10-17). Es handelt sich um folgende Äusserungen: 20. November 2014 a. "Fall B. treibt weiter Blüten: B. und A. Iiessen sich krankschreiben. Synchron." "Die Enthüllungen … [Publikationsmedium]" hätten sie so stark beeinträchtigt,... b. Andere externe Experten untersuchen derweil.. was bei der Berufung A. s alles schief gelaufen ist" c. "Im Zentrum steht die Verletzung der Ausstandsregeln durch B.: er sass in der Kommission, die seine frühere Geliebte A. erfolgreich zur … [Berufsbezeichnung] vorschlug" 4. Dezember 2014 d. "Berufungsaffäre an … [Arbeitgeber]" e. "B. s,Bettgeschichten' überraschten sie nicht, schreibt S. " 12. Februar 2015 f. T.. hatte ein von ihm persönlich verfasstes, feinfühliges Porträt über " B. s Lebensgefährtin und ehemalige Geliebte A. verfasst, welcher der … [Berufsbezeichnung] zu … [Stellenbezeichnung] an seinem eigenen … [Abteilung Arbeitgeber] verholfen hatte" 10. Dezember 2015 g. Der … [Berufsbezeichnung] "war Mitglied der Berufungskommission, die A. auf einen … [Stellenbezeichnung] an B. s eigenem … [Abteilung Arbeitgeber] hievte." (….) "hatte B. mit seiner heutigen Lebensgefährtin bereits vor dem Berufungsverfahren eine Affäre gehabt. Bei der Behandlung ihrer Kandidatur trat er nicht in den Ausstand. Er war also befangen" 18. Februar 2016 h. "Wie … [Publikationsmedium] aufdeckte, sass der … [Berufsbezeichnung] in der Berufungskommission, die seiner ehemaligen Geliebten (…) einen … [Stellenbezeichnung] verschaffte" 21. April 2016 -- 49 of 95 -i. " … [Publikationsmedium] hatte aufgedeckt, dass B. als Mitglied der Berufungskommission regelwidrig nicht in den Ausstand trat, als seine frühere Affäre und heutige Partnerin A. für einen … [Stellenbezeichnung] am … [Abteilung Arbeitgeber]... [Arbeitgeber] kandidierte" 16. Juni 2016 j. "Dieser (…) sass (…) in der Berufungskommission, die seiner früheren Affäre und heutigen Lebenspartnerin (…) zu einem … [Stellenbezeichnung] (…) verhalf. "… [Arbeitgeber] beteilige sich an den Anwaltskosten"… Man merke: "Beziehungskorruption wird … [Arbeitgeber] belohnt"

8.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter Die neuerliche Behauptung, der Kläger 2 habe der Klägerin 1 als ehemaliger Geliebten zu ihrem … [Stellenbezeichnung] verholfen, ist persönlichkeitsverletzend, und zwar entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 19 S. 35 f.) unabhängig davon, ob es sich um eigene Äusserungen oder um Zitate Dritter (Stämpfli) handelte (lit. c. bis j.). Die Äusserungen unter lit. a. und lit. b. erfüllen die entsprechenden Kriterien nicht. Zwar ist der Gesundheitszustand einer Person grundsätzlich ihrem Privat- oder Geheimbereich zuzuordnen. Dass jemand krankgeschrieben ist, ist aber eine für jedermann ersichtliche (und vorliegend von den Klägern selber verbreitete, act. 19 S. 34 f.) Tatsache, die hier zudem der Wahrheit entsprach, ebenso wie die Behauptung, es finde eine Untersuchung statt. Dass untersucht werden solle, was "schief gelaufen" sei, ist zwar ein polemisch formuliertes (Un-)Werturteil, ändert aber nichts am wahren Kern, dass eine Untersuchung stattfindet. Für den vernünftigen Leser ist klar, dass dabei auch herauskommen kann, dass nichts schief gelaufen ist.

9. … [Titel der Rubrik] / … [Titel der Rubrik]

9.1. Beanstandete Äusserungen Weitere monierte Äusserungen betreffen sodann Publikationen in der Rubrik … [Titel der Rubrik] vom 2. und 9. Oktober 2014 (act. 2 S. 27 f.; act. 9/2 S. 28 f.; act. 5/52-55; zur Stellungnahme der Beklagten vgl. act. 19 S. 36 f., 48). Für die Bewertung der auch hier zu findenden Behauptung, der Kläger 2 habe in einem -- 50 of 95 -dreisten Fall von Beziehungsfilz bzw. Korruption der Klägerin 1 einen … [Stellenbezeichnung] verschafft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu den an den gleichen Daten publizierten Artikeln verwiesen werden (vgl. vorn Ziffern 1. und 2.). Gleiches gilt für die sinngleiche Äusserung in der Rubrik … [Titel der Rubrik] in der Online-Ausgabe vom 14. Dezember 2014 mit dem Titel: … [Titel des Artikels], in welchem auf die frühere "Enthüllung" verwiesen wird (act. 5/56; act. 2 S. 28 und 43; act. 9/2 S. 29 und 44 f.).

10. Leserkommentare

10.1. Beanstandete Äusserungen Die Kläger beanstanden auch die Publikation von Leserkommentaren durch die Beklagte 1 in der Online-Ausgabe vom 2. Oktober 2014 (zum Artikel … [Titel des Artikels], act. 5/34), vom 23. Oktober 2014 (zu... [Titel des Artikels], act. 5/41) und vom 4. Dezember 2014 (zur Rubrik … [Titel der Rubrik], act. 5/49). Gerügt werden folgende Äusserungen (vgl. zur Haltung der Beklagten: act. 19 S. 63): 2. Oktober 2014: a. "Alles enthalten. Seifenoper-reif mit Filz, deutschen Seilschaften, Korruption und Abzocke" (Kommentar von U1. ) b. "Inzucht, Filz, Nepotismus und weniger als Mittelmass für so viel Geld. Warum werden den … [Berufsbezeichnung], mangels Erfolg, nicht die Saläre gekürzt? Weil niemand,Füdli' hat und alles korrupt ist" (Kommentar von U2. ) c. "So ganz neu ist diese Form der Misswirtschaft an der … [Arbeitgeber] nicht" (Kommentar von U2. ) d. "Es erwartet niemand im Ernst, dass ein solcher Charakterlump bei amtlichen Pflichten sich an geltende Gesetze hält, oder? Mich nimmt wunder, wie der mit seinen … [Berufsbezeichnung] umspringt. Ich möchte ja nicht bei so einem … [weiterbilden] müssen" (Kommentar von U3. ) e. "Ist die Frau … [Berufsbezeichnung] denn etwa nicht Lebens-, Bett- und sonstige Gefährtin des mauschelnden B.? Und hockte nicht selbiger im Wahlausschuss, als der Frau … [Berufsbezeichnung] der lukrative … [Arbeitsstelle] zugeschanzt wurde? Und hätte der diesem, nur schon aus Anstandsgründen, nicht fernbleiben müssen" (Kommentar von U4. ) f. "Jetzt, wo die Gleichgesinnten mit ihren Geliebten und dem Favoritismus unter sich sind, suhlen sie sich im eigenen Schlamm und Filz" (Kommentar von U5. )

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23. Oktober 2014 g. "Korruption in höchstem Mass! Und zwar durch … [Arbeitgeber]. Die bedienen sich ungerührt und selbstverständlich. Ich gehe davon aus, dass die 'Familie' B. an die 400'000 im Jahr,machen'" 4. Dezember 2014 h. "Und dann Alp-Traumpaar B.. Hier kleben Filz und Seilschaftsklüngel wie ein Spinnennetz; Pöstchenschacher ja; Know-how gleich Null. Gibst du mir die Wurst, dann lösch ich dir den Durst"

10.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter Auch diese Äusserungen befassen sich fast durchwegs mit dem von den Autoren übernommenen Vorwurf, es habe vor oder während des Berufungsverfahrens eine intime Beziehung zwischen den Klägern bestanden. Da sich die Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen jeden richten kann, der an der Verletzung mitwirkt (Art. 28 Abs. 1 ZGB), ist die Beklagte 1 entgegen ihrer Auffassung für diese Äusserungen passivlegitimiert. Inhaltlich liegt eine Verletzung vor, soweit die genannte Behauptung von den jeweiligen Autoren entgegen den Tatsachen kolportiert wurde. Könnten sich die Autoren selber noch auf die Berichte in … [Publikationsmedium] stützen, soweit man in diesen einen ernsthaften Anhaltspunkt für die Wahrheit der Behauptung sehen wollte, so kann sich jedenfalls die Beklagte 1 darauf nicht berufen, denn ihr beziehungsweise ihren Verantwortlichen musste die Faktenlage bekannt sein, die der Berichterstattung ihrer Funktionäre zugrunde lag. Im Falle des Kommentars von U3. (lit. d.) sprengt die Bezeichnung des Klägers 2 als "Charakterlump" darüber hinaus die Grenzen des Anstands, denn selbst die Verletzung von Ausstandsvorschriften liesse ein solches pauschales gemischtes Unwerturteil nicht zu, so dass bei der Äusserung von einer reinen Beleidigungsabsicht ausgegangen werden muss. Keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt einzig bezüglich der Äusserung in lit. g. vor, denn diese bezieht sich auf den (knapp) nicht als persönlich-keitsverletzend eingestuften Bericht... [Titel des Artikels] vom 23. Oktober 2014 (vgl. vorn Ziffer 5.) und enthält im Kontext nur ein Werturteil bezüglich des Beizugs externer Kommunikationsberater durch die Kläger. Der auch hier verwende-- 52 of 95 -te Ausdruck der "Korruption" steht damit nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem in früheren und späteren Artikeln der Beklagten behaupteten verheimlichten Ausstandsgrund infolge einer intimen Beziehung der Kläger vor oder während des Berufungsverfahrens. Kritik am Beizug externer Berater durch den Staat oder eine … [juristische Person] hat eine politische Dimension und darf daher im Interesse der Meinungsäusserungsfreiheit nicht mit einem zu kleinlichen Mass gemessen werden. Dass zur Zeit der Publikation von... [Titel des Artikels] entgegen den Angaben des im Artikel zitierten Sprechers der... [Arbeitgeber] zu den Anwaltskosten (act. 5/41) schon klar gewesen wäre, dass sie selber für die Kosten der Kommunikationsberatung aufkommen würden, behaupten die Kläger nicht (act. 2 S. 40 f.; act. 9/2 S. 42 f.).

11. … [Titel des Artikels]

11.1. Beanstandete Äusserungen Weiter beanstanden die Kläger den folgenden, in der … [Publikationsmedium] vom 7. September 2015 unter dem Titel … [Titel des Artikels] auf S. 13 in der Print- und in der Online-Ausgabe erfolgten Artikel (act. 53 S. 20; act. 55/8 und 55/9): a. (…) "hätte B. in den Ausstand treten müssen, denn er war befangen" b. "abgesehen vom Fall B. entdeckten die beigezogenen Juristen noch mehrere weitere Verstösse gegen die Ausstandsregeln" c. Bildlegende: "Null Problembewusstsein: B. " d. Bezeichnung des Berichts als "unverfrorene Irreführung der Öffentlichkeit", "Farce"

11.2. Persönlichkeitsverletzender Charakter Soweit erneut behauptet wird, der Kläger 2 habe der Klägerin 1 als ehemaliger Geliebten zu ihrem … [Stellenbezeichnung] verholfen (und sei sich des Problems nicht bewusst), ist der persönlichkeitsverletzende Charakter der Behauptung zu bejahen (lit. a. und lit. c.). Für die übrigen beanstandeten Äusserungen trifft dies nicht zu, denn sie kritisieren die von der... [Arbeitgeber] veranlasste Untersuchung (lit. d.) beziehungsweise den daraus resultierenden Expertenbericht (lit. b.).

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12. … [Bezeichnung des Titels] Im erweiterten Rechtsbegehren wird sodann eine Persönlichkeitsverletzung gerügt, welche durch den Titel auf der Frontseite … [Bezeichnung des Titels] in der Print-und Online-Ausgabe vom 2. Oktober 2014 erfolgt sein soll (vgl. act. 53 S. 2). Eine Begründung hierzu fehlt (vgl. act. 53 S. 20 f.), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

13. "Medienkampagne" Im erweiterten Rechtsbegehren machen die Kläger schliesslich geltend, sie seien in ihrer Persönlichkeit verletzt worden, indem die Beklagten eine eigentliche Medienkampagne (in diesem Zusammenhang) geführt hätten (act. 53 S. 3, S. 24 und S. 25). Die Vielzahl der Publikationen mit persönlichkeitsverletzenden Behauptungen ist bei der Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit der beantragten Genugtuung oder bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit der Urteilspublikation von Relevanz. Im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren hingegen kann aus der Summe der einzeln gerügten Persönlichkeitsverletzungen keine zusätzliche beziehungsweise eigenständige Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. unten D.2.), können Gegenstand der Feststellung nur einzelne konkrete Tatsachenbehauptungen sein, nicht aber ganze Artikel und damit auch nicht die Summe einer Anzahl von Artikeln. C. Zusammenfassung Die Beklagten haben durch eine Vielzahl von wiederholt publizierten Äusserungen die Kläger in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt.

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Die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist erheblich, und zwar betreffend beide Kläger. Dies gilt besonders, was den Missbrauch der … [beruflichen] Arbeit der Klägerin 1 zu einer sexuellen Anspielung von niveauloser Art betrifft [… [Titel der Bildlegende]; vgl. den Titel ihrer … [schriftliche Arbeit], act. 5/23], eine Formulierung, die entgegen den Beteuerungen der Beklagten hinsichtlich ihrer lauteren Absichten (act. 19 S. 52) selbst dann als unnötig verletzend und damit rechtswidrig im Sinne von Art. 28 ZGB zu betrachten wäre, wenn sich der Vorwurf des Profitierens von verletzten Ausstandsbestimmungen als wahr erwiesen hätte. Zwar wird mit der genannten Äusserung nicht gerade der Vorwurf der Prostitution erhoben, aus dem Gesamtzusammenhang entsteht nur, aber immerhin der Eindruck des Missbrauchs einer Liebesbeziehung, welche die Klägerin 1 zum Stein des Anstosses mache. Der erweckte Eindruck beruht entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 19 S. 69) keineswegs nur auf persönlichen Empfindlichkeiten der Klägerin 1. D. Ansprüche der Kläger

1. Überblick Der Gesetzgeber gewährt zum Schutz der Persönlichkeit in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB negatorische und reparatorische Ansprüche. So kann der Verletzte ein Unterlassungs-, ein Beseitigungs- und ein Feststellungsbegehren stellen, die Veröffentlichung oder Mitteilung einer Berichtigung oder des Urteils an Dritte verlangen und einen finanziellen Ausgleich in Form von Genugtuung und Schadenersatz oder Gewinnherausgabe begehren. Die verschiedenen Ansprüche können grundsätzlich miteinander kombiniert werden.

2. Anspruch auf Feststellung

2.1. Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung beantragt werden, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Nach der nunmehr einheitlichen Praxis der beiden Zivilkammern des Bundesgerichts ist nicht eine effektive Störungswirkung, sondern bloss ein Störungszustand erforderlich, weil der Störungszustand im Laufe der Zeit - be-- 55 of 95 -sonders angesichts moderner elektronischer Archivierungstechniken - nicht von selbst verschwindet, sondern bloss seine relative Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnimmt und persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer ansehensmindernd nachwirken können (BGE 127 III 481,

485 E. 1c/aa). Das nunmehr in der ZPO geregelte Feststellungsinteresse muss nicht mehr besonders schutzwürdig sein (vgl. Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), wie dies gestützt auf die Rechtsprechung zum bundesrechtlichen Feststellungsinteresse zuvor noch der Fall war (vgl. Urteil BGer 4A_280/2015 E. 6). Gemäss einem Teil der Lehre ist der Feststellungsanspruch gegenüber den Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung grundsätzlich subsidiär (BUCHER, a.a.O., N 563; BSK-ZGB I-MEILI, Art. 28a N 6 mit Hinweis auf die Vertreter einer anderen Meinung). In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass der Feststellung im Bereich des Persönlichkeitsschutzes auch eine reparatorische Funktion zukommt: Allein durch die richterliche Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung erfährt die verletzte Person eine Form von Wiederherstellung ihres Ansehens. Unabhängig davon muss ein Feststellungsinteresse stets dort bejaht werden, wo ein Unterlassungs- oder Beseitigungsurteil der klagenden Partei keinen vollen Ausgleich verschafft. Dies ist stets zu bejahen, wenn die beklagte Partei an der Zulässigkeit ihrer Äusserungen festhält oder wenn die Verletzung durch die Medien erfolgte und so ständig die Gefahr besteht, dass Dritte erneut von den Äusserungen Kenntnis erhalten (BGE 104 II 225 E. 5a). Diese Problematik hat sich verschärft durch die elektronischen Medien, denn angesichts des ewigen Gedächtnisses des Internets bleiben selbst gelöschte Informationen auf Umwegen, insbesondere über Drittseiten, abrufbar. Just diese Erscheinung hat das Bundesgericht denn auch bewogen, den Streit zwischen der I. und II. Zivilabteilung um die gesetzliche Präzisierung des erforderlichen Feststellungsinteresses zu beenden, wonach sich die Verletzung weiterhin störend muss auswirken können (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

2.2. Ein solches Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes ist vorliegend zu bejahen. Der anhaltende Störungszustand ergibt sich

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daraus, dass die persönlichkeitsverletzenden Publikationen mittels einfacher Internet-Suchabfragen auffindbar sind. Die Feststellungsklage ist daher zuzulassen, und zwar nicht bloss subsidiär zur Beseitigungs- und Unterlassungsklage. Allein der Umstand, dass die Beklagten auf Dritte wie die Betreiber der Schweizer Mediendatenbank sowie der Suchmaschine "Google" keinen direkten Einfluss haben, illustriert die Unzulänglichkeit eines blossen Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens für einen wirksamen Schutz gegen die Persönlichkeitsverletzung. Auch die erfolgte Publikation von Gegendarstellungen vermag entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 19 S. 65) am Feststellungsanspruch nichts zu ändern, denn mit diesem Instrument kann zwar einer verletzenden Äusserung entgegengetreten werden, mangels Aussage darüber, ob die ursprüngliche Äusserung rechtmässig war, aber gerade nicht der Verletzungswirkung selber (vgl. BGE 104 II 1 a.E.). Die Vertreter der gegenteiligen Auffassung drücken sich im Übrigen durchaus vorsichtig aus und betonen die Wesentlichkeit der konkreten Umstände (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 8). Vorliegend haben die Beklagten auf die Gegendarstellungen mit immer neuen Artikeln reagiert und an ihren Behauptungen stets festgehalten. Damit kann keinesfalls davon gesprochen werden, die Gegendarstellungen allein hätten die persönlichkeitsverletzende Wirkung der Artikelserie aufgehoben.

2.3. Nach dem Gesagten ist die Feststellungsklage im Umfang der vorstehend als persönlichkeitsverletzend beurteilten Äusserungen gutzuheissen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. vorn B.) verwiesen werden.

2.4. Demzufolge ist festzustellen, dass die Beklagten die Persönlichkeitsrechte der beiden Kläger widerrechtlich verletzt haben durch die wiederholt publizierte Behauptung in … [Publikationsmedium] (Printausgabe und auf … [Titel der Webseite]), es seien im Berufungsverfahren der Klägerin 1 an... [Arbeitgeber] Ausstandsvorschriften verletzt worden. Es betrifft dies die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen in folgenden Beiträgen: … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014; … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 30.

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Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 6. November 2014, … [Titel des Artikels] vom 20. November 2014, 4. Dezember 2014, 12. Februar 2015, 10. Dezember 2015, 18. Februar 2016, 21. April 2016 und 16. Juni 2016; … [Titel der Rubrik] / … [Titel der Rubrik] vom 2. und 9. Oktober 2014 beziehungsweise 14. Dezember 2014; "Leserkommentare" vom 2. Oktober 2014 und 4. Dezember 2014, … [Titel des Artikels] vom 7. September 2015.

3. Anspruch auf Unterlassung

3.1. Ein Unterlassungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist gegeben, sobald der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Das Begehren muss auf Verbot eines genau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein (BGE 108 II 344). Damit werden vorwiegend präventive Zwecke verfolgt, weshalb dem Anspruch nur mit grosser Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stattzugeben ist. Der Kläger muss nicht nur ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, sondern auch die ernsthafte und naheliegende Gefahr einer Verletzung. Es kann beispielsweise verboten werden, eine persönlichkeitsverletzende Behauptung zu verbreiten, allenfalls sie zu wiederholen. Eine Wiederholungsgefahr ist jedoch nicht bereits anzunehmen, weil der Verursacher einer Verletzung bestreitet, widerrechtlich gehandelt zu haben, denn sonst würde ihm faktisch die Berufung auf die Rechtfertigungsgründe verwehrt (BSK ZGB I-Meili, N 2 zu Art. 28a ZGB).

3.2. Der Unterlassungsanspruch ist begründet. Die Beklagten haben bereits - wie aufgezeigt - wiederholt zahlreiche persönlichkeitsverletzende Äusserungen publiziert, deren Widerrechtlichkeit nach Hörung der angerufenen Rechtfertigungsgründe zu bejahen ist. Eine ernsthafte Gefahr der erneuten Wiederholung dieser Äusserungen durch die Beklagten besteht nur schon deshalb, weil sie insbesondere auch ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten 2 weiterhin beharrlich behaupten, jene entsprächen der Wahrheit und seien durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt (act. 87 S. 5). Das Bundesgericht bejaht in solchen Fällen ohne weiteres einen Unterlassungsanspruch (BGE 124 III 72 E. 2a, zur analogen Thematik bei Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG).

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3.3. Den verantwortlichen Organen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 ist demzufolge unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, - öffentlich zu behaupten, es seien im Berufungsverfahren der Klägerin 1 an... [Arbeitgeber] Ausstandsvorschriften verletzt worden, und insbesondere - persönlichkeitsverletzende Äusserungen in der bereits erfolgten und festgestellten Art zu wiederholen.

4. Anspruch auf Beseitigung

4.1. Dauert eine Störung der Persönlichkeit an, so steht dem Verletzten ein Beseitigungsanspruch zu (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die gegenwärtige und noch bestehende Verletzung aus der Welt geschafft wird, was voraussetzt, dass sie erstens effektiv eingetreten ist, zweitens im Urteilszeitpunkt noch andauert und drittens überhaupt behoben werden kann. Auch solche Beseitigungsansprüche unterliegen dem Gebot der Verhältnismässigkeit (BSK ZGB I-Meili, N 4 zu Art. 28a ZGB).

4.2. Auch der Beseitigungsanspruch ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen begründet. Die Beklagten weigern sich bis heute, Korrekturen an ihren Äusserungen vorzunehmen. Eine richterlich angeordnete Beseitigung beziehungsweise Löschung erweist sich damit keineswegs als unverhältnismässig. Die Beklagten bestreiten einen Anspruch der Kläger auf Abgabe einer Willenserklärung gegenüber "Google", sich mit der Löschung der Spuren der beklagtischen Berichterstattung einverstanden zu erklären, und führen aus, den Klägern stehe gegenüber "Google" ein eigener Anspruch auf Persönlichkeitsschutz zu (act. 19 S. 74). Letzteres ist zwar richtig, aber dadurch entfällt weder das Rechtsschutzinteresse an der verlangten Beseitigungshandlung noch ist eine solche vom Gesetz ausgeschlossen. Selbst wenn man eine Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers für Suchresultate bejahen will, ist nicht zu übersehen, dass nur der Urheber einer Publikation mit den Grundlagen seiner Äusserung vertraut ist. Es erscheint daher als problematisch, eine Klage gegen den Suchmaschinenbetreiber -- 59 of 95 -zu schützen, der ganz ähnlich wie derjenige, der in einem Drittmedium über eine persönlichkeitsverletzende Äusserung berichtet, durch die Art und Weise seines Auftritts deutlich auf Distanz geht zum Gesagten. Gegenteils wird sich der Verletzte primär an den Urheber der Äusserung zu halten haben. Von einer rechtlich relevanten Mitwirkung des Suchmaschinenbetreibers an der Persönlichkeitsverletzung kann erst gesprochen werden, wenn sich dieser trotz einer Aufforderung des Verletzers oder eines Gerichtsurteils im Verhältnis zwischen Verletzer und Verletztem weigert, die inkriminierten Informationen zu eliminieren. Ob "Google" einer Aufforderung der Beklagten nachkommen wird oder nicht, ist daher heute belanglos. Die Rechtsprechung zur "Auto-Complete"-Funktion bei Suchmaschinen (die bestimmte Personen aufgrund von bestimmten Ereignissen auch aufscheinen lässt, wenn man einen negativ besetzten Suchbegriff eingibt, vgl. BGer 5A_792/2011 v. 14.1.2013) lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Zum (zutreffenden) Einwand der Beklagten, dass das Beseitigungsbegehren unbestimmt formuliert ist und erst aufgrund der Begründung klar wird, kann auf die hierzu bereits erfolgten Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorn unter I.5.). Da die einzelnen Texte auf der (nun nicht erwiesenen) Annahme basieren, es liege eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vor, und da sie ohne die zu beanstandeten Passagen kaum noch etwas aussagen beziehungsweise lesbar sind, rechtfertigt sich eine Löschung der Texte in ihrer Gesamtheit.

4.3. Somit sind die verantwortlichen Organe der Beklagten 1 und der Beklagte 2 unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, - die folgenden Artikel mit den festgestellten persönlichkeitsverletzenden Äusserungen sowohl auf dem Webportal … [Titel der Webseite] als auch im E-Paper und in den eigenen elektronischen (online) Archiven zu löschen: … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014; … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 30. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 6. November 2014, … [Titel der Rubrik] vom 20. November 2014, 4. Dezember 2014, -- 60 of 95 -12. Februar 2015, 10. Dezember 2015, 18. Februar 2016, 21. April 2016 und 16. Juni 2016; … [Titel der Rubrik] / … [Titel der Rubrik] vom 2. und 9. Oktober 2014 beziehungsweise 14. Dezember 2014; "Leserkommentare" vom 2. Oktober 2014 und 4. Dezember 2014, … [Titel des Artikels] vom 7. September 2015; - gegenüber der SMD Schweizer Mediendatenbank AG (für die SMD und für Swissdox) sowie gegenüber der Google Switzerland GmbH (für den Zwischenspeicher der Suchmaschine Google, einschliesslich Google-Index und Google Cache) die Willenserklärung abzugeben, die vorstehend genannten Artikel zu löschen.

5. Urteilspublikation

5.1. Nach Art. 28a Abs. 2 ZGB können die in ihrer Persönlichkeit Verletzten verlangen, dass das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Verpflichtung eines periodisch erscheinenden Mediums voraus, dass die verletzende Äusserung im fraglichen Medium verbreitet worden ist – das Bundesgericht hat explizit bestätigt, dass sich der Anspruch nur gegen die Störer richtet, zu deren Kreis allerdings auch der Herausgeber eines Mediums gehört (BGE 106 II 92 E. 4b; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 9). Weiter muss die Publikation geeignet sein, den Störungszustand zu beseitigen. Vom Publikationsanspruch erfasst ist nach einem Teil der Lehre grundsätzlich nur das Urteilsdispositiv, nicht auch die Begründung (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 12, m. Hinw.). Die Frage ist lediglich akademischer Natur. Soll die Publikation vollstreckt werden können, hat das Gericht in geraffter Form den zu veröffentlichenden Text in eine separate Dispositivziffer aufzunehmen (ähnlich schon BGE 106 II 92 E. 4b, wo ausgeführt wird, die Beklagte habe "nicht das obergerichtliche Urteil zu publizieren, sondern […] eine bestimmte Erklärung zu veröffentlichen, mit der die gegenüber dem Kläger erfolgte Persönlichkeitsverletzung beseitigt werden soll. Hiezu bedarf es keiner förmlichen Feststellung im Urteilsdispositiv"). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Kläger beziehungsweise das Gericht die Wahl hat zwischen der Publikation des Dispositivs, eines Urteilsauszugs, einer Berichtigung oder einer Kombination aller drei Elemente -- 61 of 95 -(BGE 126 III 209 E. 5a). Was die Platzierung betrifft, ist dafür zu sorgen, dass die Publikation möglichst den gleichen Adressatenkreis erreicht wie die verletzende Äusserung. Umfasst sind daher auch Rundschreiben, Flugblätter oder Anschläge, soweit das Verhältnismässigkeitsprinzip dem nicht entgegensteht. Aus den gleichen Gründen hat die Urteilspublikation auch in der selben Aufmachung zu erfolgen wie die inkriminierte Äusserung (BGE 126 III 209 E. 5a). Der Publikation wird in der Lehre teilweise Beseitigungsfunktion zugeschrieben und sie wird nicht als besondere Form der Genugtuung betrachtet (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 10, m. Hinw.). Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre trifft das allerdings nicht zu, denn bezüglich der Genugtuung bildet Art. 28a Abs. 3 ZGB einen Verweis auf Art. 49 OR, dessen Abs. 1 das Gericht ausdrücklich anhält, bei der Bemessung der Genugtuung (in Form einer Geldsumme) zu berücksichtigen, ob (und inwieweit, vgl. Art. 43 f. OR) die Verletzung anders wiedergutgemacht worden ist. Unzweifelhaft hat die Verpflichtung zur Publikation einer richterlichen Rüge für eine Persönlichkeitsverletzung nun aber nicht nur Beseitigungswirkung, sondern ist zugleich Ausdruck der sozialen Missbilligung des Verhaltens der beklagten Partei und daher schon als solche geeignet, der klagenden Partei (auch) Satisfaktion für die erlittene Unbill zu verschaffen: Ein immaterieller Schaden wird durch eine Massnahme mit immaterieller Wirkung ausgeglichen. Damit entspricht der Publikationsanspruch der aus Art. 43 und 49 Abs. 2 OR hervorgehenden Möglichkeit der Zusprechung von Realersatz statt oder neben einer Schadenersatz- oder Genugtuungsleistung in Form von Geld. In neuerer Zeit hat das Bundesgericht diese Sichtweise explizit als mit dem Bundesrecht vereinbar bezeichnet und jedenfalls bei leichteren Verletzungen gar den gänzlichen Verzicht auf eine zusätzliche Genugtuung in Form einer Geldleistung als vom weiten Rahmen des richterlichen Ermessens gedeckt erachtet (BGE 131 III

26 E. 12.3-4; BGE 133 III 153 E. 4; BK-BREHM, Art. 49 OR N 102 ff. und 115; ZK-LANDOLT, vor Art. 47/49 OR N 169 ff.).

5.2. Vorliegend verlangten die Kläger anfänglich mit ihren Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 die Publikation des Urteilsdispositivs im Umfang von mindestens einer Seite in der Printausgabe … [Publikationsmedium] auf den S. 12, 13 oder 14

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sowie auf … [Titel der Webseite] in der Rubrik … [Titel der Rubrik] auf der Startseite, wobei die Titelseite der entsprechenden Ausgabe auf mindestens einer halben Seite, eventuell in einer Schriftgrösse von mind. 10 mm, einen Hinweis auf das Urteil und die Publikation enthalten soll. Im Rahmen des ersten Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2016 ergänzten und präzisierten sie ihre Anträge. Neu verlangen sie die Publikation eines von ihnen verfassten Textes mit einer Schriftgrösse von 5 mm für den Titel und der üblichen Grösse für den Text, eventualiter die Publikation des Urteilsdispositivs oder eines vom Gericht verfassten Textes (act. 53 S. 3, 4 und 40, Anhang mit dem Textvorschlag act. 53 S. 47-49). Die Beklagten bestreiten einen Publikationsanspruch unabhängig von der Frage einer Persönlichkeitsverletzung und machen geltend, eine Publikationsverpflich-tung wäre völlig unverhältnismässig (act. 19 S. 75). Zum vorgeschlagenen Text der Kläger wenden sie ein, dieser sei zu lang und zu ausführlich und berücksichtige Aussagen, welche nicht in eine Urteilspublikation gehörten, ohne diese aber zu benennen (Prot. S. 18).

5.3. Auf die Publikation haben die Kläger ohne weiteres Anspruch. Der im Hauptantrag enthaltene Umfang und die Ausgestaltung entsprechen der Berichterstattung in den gerügten Beiträgen und erweisen sich daher nicht nur als geeignet zur Beseitigung und zur Schaffung einer immateriellen (Teil-) Genugtuung, sondern auch als verhältnismässig. Dass der Text Aussagen enthalte, welche nicht in eine Urteilspublikation gehörten, ist nicht zu sehen. Die Länge des Textes ist verursacht durch die Vielzahl der zu nennenden Publikationen. Diese können ohne Beeinträchtigung der Aussagekraft zusammenfassend dargestellt werden.

5.4. Unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen zu den Schadenersatzund Genugtuungsforderungen (vgl. Ziffern 6. und 7.) und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. III.) sind die verantwortlichen Organe der Beklagten 1 und der Beklagte 2 zur Publikation des folgenden Textes sowohl in der Printausgabe … [Publikationsmedium] auf Seite 12, 13 oder 14 (mit einem Hinweis auf die Publikation auf der Frontseite) und während 30 Tagen auf der Webseite … [Titel der Webseite] in der Rubrik … [Titel der Rubrik] auf der Startseite zu verpflichten:

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Frontseite: "Klage von A. und B. von der … [Arbeitgeber] gegen D. und gegen C. AG vom Bezirksgericht Zürich mehrheitlich gutgeheissen: Die Urteilspublikation: Seite…" Text: Titel (übliche Schriftgrösse 5mm für Titel) "Urteilspublikation i.S. A. und B. von … [Arbeitgeber] gegen C. AG und D. " Text (übliche Schriftgrösse des Lauftextes) "In mehrheitlicher Gutheissung der Klage der … [Berufsbezeichnung] A. und B. vom … [Abteilung Arbeitgeber] an … [Arbeitgeber] gegen die C. AG und den Autor D. hat das Bezirksgericht Zürich festgestellt, dass die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt worden sind durch die wiederholt publizierte Behauptung, es seien im Berufungsverfahren der Klägerin 1 an die … [Arbeitgeber] Ausstandsvorschriften verletzt worden. Es betrifft dies die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen in folgenden Beiträgen (Printausgabe und auf … [Titel der Webseite]): … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014; … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 30. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 6. November 2014, … [Titel des Artikels] vom 20. November 2014, 4. Dezember 2014, 12. Februar 2015, 10. Dezember 2015, 18. Februar 2016, 21. April 2016 und 16. Juni 2016; … [Titel der Rubrik] / … [Titel der Rubrik] vom 2. und 9. Oktober 2014 beziehungsweise 14. Dezember 2014; "Leserkommentare" vom 2. Oktober 2014 und 4. Dezember 2014, … [Titel des Artikels] vom 7. September 2015. Den verantwortlichen Organen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 wird unter Strafandrohung untersagt, die als widerrechtlich taxierten Vorwürfe zu wiederholen. Sie sind verpflichtet, die widerrechtlichen Aussagen auf ihrer Webseite zu löschen und gegenüber der Suchmaschine Google und der Mediendatenbank SMD die Erklärung abzugeben, diese zu löschen. Sie werden weiter verpflichtet, das Urteil zu publizieren, den Klägern eine Genugtuung sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen und die Gerichtskosten grossmehrheitlich zu übernehmen".

6. Genugtuung

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6.1. Die Kläger fordern je eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (act. 2 S. 2 und 59; act. 9/2 S. 2 und 60). Die Klägerin 1 führt aus, sie sei durch die eigentliche Verunglimpfungskampagne der Beklagten mit reisserischer Aufmachung persönlich schwer getroffen worden. Sie habe deswegen psychiatrisch-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, sei medikamentös behandelt und vorübergehend gar krank geschrieben worden (act. 2 S. 60 Rz 160). Die Beklagten hätten sie nicht angehört und jegliche Dementis auch von anderer Seite ignoriert, weshalb eine absichtliche Verunglimpfung vorliege. Das Vorgehen der Beklagten sei journalistisch verantwortungslos und möglicherweise Ausdruck eines persönlichen Ressentiments gegen... [Arbeitgeber] und deren … [Berufsbezeichnung] (act. 2 S. 60, 61). Der Kläger 2 macht ebenfalls geltend, die Kampagne der Beklagten habe ihn persönlich schwer getroffen und er habe deswegen zeitweise ärztliche Hilfe beanspruchen müssen und sei vorübergehend krank geschrieben worden (act. 9/2 S. 61). Die Beklagten bestreiten einen Genugtuungsanspruch der Kläger und betonen, selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen würde, rechtfertige dies nicht in jedem Fall eine Genugtuung. Dass beide Kläger in gleicher Intensität von der Berichterstattung betroffen gewesen sein sollen, sei zudem unglaubwürdig (act. 19 S. 75 ff.).

6.2. Der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR stellt eine Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz dar. Er steht unter der doppelten Voraussetzung, dass die Schwere der Verletzung einen solchen finanziellen Ausgleich rechtfertigt und die Verletzung nicht anderweitig wieder gutgemacht worden ist (z.B. durch Entschuldigung oder Rücknahme der verletzenden Äusserung). Geringe Störungen des seelischen Schmerzes sind also vom Genugtuungsanspruch ausgeschlossen, sie gehören zum Leben und sind hinzunehmen (BSK ZGB I-MEILI, N 17 zu Art. 28a). Die Genugtuung besteht in der Regel in einer Geldleistung, doch kann auch auf andere Weise einem Opfer einer Persönlichkeitsverletzung Genugtuung verschafft werden (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V. mit Art. 49 Abs. 2 OR). Nach der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht es im Falle einer Persönlichkeitsverletzung durch Zei-- 65 of 95 -tungsartikel im Ermessen des Richters, anstatt der Ausrichtung einer Geldsumme die Publikation des Urteils, welches die Widerrechtlichkeit der Verletzung bestätigt, als Genugtuung zu veranlassen (BGE 131 III 28, 30 ff.; BGE 133 III 153 ff., nicht publizierte Erw. 4.). Zwischen der verletzenden Handlung und der immateriellen Unbill muss analog zum Schadenersatzrecht ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ferner ist - anders als bei den Klagen nach Art. 28a Abs. 1 ZGB - das Verschulden des Verletzers gefordert (BSK ZGB I-MEILI, a.a.O., N 17 zu Art. 28a; NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 224; vgl. zum Ganzen auch INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Diss. Freiburg 2008, Rz 272 ff.). Der Verletzte hat die Umstände darzutun, aus welchen auf seinen seelischen Schmerz geschlossen werden kann (BGE 120 II 98 f.).

6.3. Die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung wiegt - wie aufgezeigt - erheblich. Von der Art und Schwere der vorliegenden Kampagne her betrachtet erweist sich die für gewöhnlich bei jedem Menschen zu erwartende seelische Unbill als so erheblich, dass sich eine Genugtuung grundsätzlich rechtfertigt, besonders was die vorne erwähnten, unabhängig von der Wahrheit des Korruptionsvorwurfs unnötig verletzenden sexuellen Anspielungen angeht. Der Korruptionsvorwurf hat an sich zwar auch einiges Gewicht. Aus der Artikelserie geht für den Durchschnittsleser allerdings auch hervor, dass die von den Beklagten kolportierte Geschichte nicht viel "Fleisch am Knochen" hatte. Den Klägern ist zwar darin beizupflichten, dass es schwierig ist, die erlittene seelische Unbill in Worte zu fassen, und unmöglich, darüber den strikten Beweis zu führen (act. 2 S. 59; act. 9/2 S. 60). Dies enthebt sie aber nicht der Pflicht beziehungsweise der Last, die beweisbaren Auswirkungen zu behaupten und die entsprechenden Beweise zu offerieren. Beide Kläger verweisen zunächst auf die belastende Wirkung der Kampagne der Beklagten in zahlreichen Beiträgen und berufen sich zu Recht auf Notorietät, soweit sie angeben, diese Art von Blossstellung und Anprangerung führe zwangsläufig zu seelischem Schmerz (act. 2 S. 59 f.; act. 9/2 S. 60 f.). In ihrem Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung (act. 53 S. 40 ff.) machten die Kläger alsdann detaillierte Angaben zur Schwere ihrer Be-- 66 of 95 -einträchtigung. Diese Angaben werden durch das ärztliche Zeugnis der Therapeutin der Klägerin 1, AA., vom 10. April 2015 (act. 5/66) und deren ergänzenden schriftlichen Ausführungen vom 21. Juni 2016 (act. 55/22) sowie durch den schriftlichen Bericht über die psychologische Beratung des Klägers 2 von dessen Psychologin, AB., vom 14. Juni 2016 (act. 55/23) bestätigt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass beide Kläger aufgrund der zahlreichen ehrverletzenden Publikationen insbesondere psychisch erheblich litten und vielfältige krankhafte und behandlungsbedürftige Symptome zeigten. Die ärztliche Behandlung der Klägerin 1 bei AA. wurde Ende Juni 2015 abgeschlossen (act. 55/22), jene des Klägers 2 bei AB. im Herbst 2015 (act. 55/23). Damit ist ausreichend dargetan, dass die erhebliche widerrechtliche Persönlich-keitsverletzung bei den Klägern in adäquat kausaler Weise zu seelischer Unbill von nicht unerheblichem Ausmass geführt hat. Dass die Artikelserie bei den Klägern zu einer andauernden seelischen Unbill führen wird (vgl. dazu BK-BREHM, Art. 49 OR N 86a), ist allerdings nicht anzunehmen. So sind die ärztlichen Behandlungen der Kläger längst abgeschlossen. Auch ein von den Beklagten eingereichter Beitrag der Klägerin 1 auf der Internetplattform … [Publikationsmedium V] vom 25. Januar 2016 mit dem Titel … [Titel des Beitrags] (act. 52/4) deutet in diese Richtung: In diesem Beitrag äussert sie sich in Zusammenhang mit den Vorwürfen der Beklagten ironisch über die Willkommenskultur in der Schweiz und die sexistischen Stereotypen, denen Frauen in höheren Positionen hierzulande ausgesetzt seien. Am Ende behandelt sie auch die Frage, wieso sie sich erst jetzt zur Sache äussere, und betont, es brauche Zeit, um über das Geschehene hinwegzukommen. Dies lässt jedenfalls nicht auf eine anhaltende Traumatisierung schliessen. Auch das Verschulden der im Persönlichkeitsschutz von Berufs wegen erfahrenen Beklagten kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beklagten, die von der Rechtmässigkeit ihres Handelns überzeugt sind, keine Anstrengungen für eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemacht haben.

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Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung hinsichtlich beider Kläger erfüllt.

6.4. Was die Frage der Höhe einer Genugtuung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis in der Schweiz nach wie vor zu einer gewissen Zurückhaltung neigt. Die zu leistende Geldsumme soll der verletzten Person indirekt einen immateriellen Ausgleich verschaffen in der Weise, dass sie sich etwas Besonderes leisten und sich so ein positives Gefühl verschaffen kann, das ihr sonst nicht zuteil geworden wäre. Die Genugtuung hat Ausgleichsfunktion. Entsprechend den allgemeinen Prinzipien des schweizerischen Schadenersatzrechts kommt ihr keine pönale Funktion zu (BGE 115 II 156 E. 2; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St.Gallen 2013, 27 und 29 f.). Eine Genugtuung in der von den Klägern geforderten Höhe wird regelmässig erst bei ziemlich schweren Beeinträchtigungen zugesprochen, etwa bei erheblichen und traumatisierenden Körperverletzungen oder Sexualdelikten (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., 270 ff., insbes. 273 Ziff. 388 [Menschenhandel], 275 Ziff. 672 [Hundebiss ins Gesicht] und Ziff. 606 [Skiunfall mit jahrelangen Schmerzen], 277 Ziff. 655 [Nötigung zu Schwangerschaftsabbruch mit anschl. Suizidversuch des Opfers], 285 Ziff. 399 [brutaler Angriff mit Messer mit lebensgefährlichen Verletzungen], 289 Ziff. 586 [brutales Verprügeln eines IV-Rentners mit teilw. Verlust der Sehfähigkeit und schwerem Trauma]). Weil es sich bei der Bestimmung der Genugtuungshöhe um einen Ermessensentscheid handelt, sind Wertungswidersprüche in der Rechtsprechung auszumachen, auch weil sich das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt (vgl. z.B. BGE 130 III 699 E. 5.1). In der Lehre wird etwa darauf hingewiesen, dass Persönlichkeitsverletzungen nicht immer leicht von den Körperverletzungen abzugrenzen sind und dass gewisse Formen von Persönlichkeitsverletzungen wie etwa ein Freiheitsentzug über lange Zeit zu weit höheren Genugtuungssummen führten als selbst schwere Übergriffe körperlicher oder seelischer Art (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., 70 f. und 113 f.). Auch die für Ehrverletzungen zugesprochenen Genugtuungssummen liegen gelegentlich höher als diejenigen für Körperverletzungen, wobei hinsichtlich der traumatisierenden Folgen von verletzenden Äusserungen eine gewisse Konvergenz zu den Körperverletzungen auszumachen ist (BK-BREHM, Art. 49 OR N 84). LANDOLT schlägt eine -- 68 of 95 -Unterscheidung vor: Leichte Ehrverletzungen sollen zu einer Basisgenugtuung von weniger als Fr. 2'000.– führen, schwere zu einer solchen zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 7'000.–. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen soll sie Fr. 10'000.– oder mehr betragen, etwa bei publikumswirksamen Pressekampagnen (ZK-LANDOLT, Art. 49 OR N 157; vgl. auch die – allerdings teils wenig ergiebige – Kasuistik in N 158 ff.; vgl. zu den Grenzen einer solchen insbes. BGE 125 III 412 E. 2c/cc, S. 421). Ähnliche Zahlen finden sich auch in der Berner Dissertation von GURZE-LER (Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, unter besonderer Berücksichtigung potentiell traumatisierender Ereignisse, Berner Diss., Zürich/Basel/Genf 2005, S. 312 f.). Die von den Klägern geforderte Genugtuungssumme von je Fr. 15'000.– widerspräche somit der bisherigen Praxis. Es ist aber zu attestieren, dass die Kampagne der Beklagten für die Kläger mit einer erheblichen Blossstellung sowohl im beruflichen wie auch im privaten Umfeld verbunden war. Ausserdem ist nachgewiesen, dass die Klägerin 1 und auch - in geringerem Masse - der Kläger 2 unter erheblichen psychischen Problemen mit Krankheitswert gelitten haben. Um zu verhindern, dass die Genugtuungssumme keinen fühlbaren Ausgleich schafft, darf sie nicht zu tief angesetzt werden. Aus diesen Überlegungen erweist sich eine Basisgenugtuung von Fr. 7'000.– für die Klägerin 1 und von Fr. 5'000.– für den Kläger 2 als angemessen. Was die subjektive Komponente der Handlungen betrifft, welche die Beklagten zu verantworten haben, bleiben die Ausführungen der Kläger spekulativ. Zwar muss der Artikelserie eine ungewöhnliche Heftigkeit, bezüglich der sexuellen Anspielungen gar Gehässigkeit attestiert werden. Dass besonders verwerfliche Motive eine Rolle gespielt haben sollen, etwa politisches Kalkül, eine tiefe Abneigung gegen die... [Arbeitgeber] oder persönliche Ressentiments des Beklagten 2 in Zusammenhang mit seiner Vergangenheit als … [Stellenbezeichnung] am … [Abteilung Arbeitgeber], lässt sich nicht erstellen. Angerufen wird hierzu seitens der Kläger einzig ein Beitrag aus … [Publikationsmedium VI] vom 23. November 2012, in welchem dem Beklagten 2 rund zwei Jahre vor den hier zur Debatte stehenden Publikationen unter dem Titel … [Titel des Artikels] vorgeworfen wurde, er -- 69 of 95 -schiesse immer wieder gegen … [Berufsbezeichnung] … [Arbeitgeber] (act. 5/67). Grund dafür sei, dass er noch in seiner Zeit als … [Stellenbezeichnung] am … [Abteilung Arbeitgeber] im … [Publikationsmedium I] einen Artikel veröffentlicht habe, der sich kritisch mit der Abschaffung … [berufliches Fachgebiet] befasst und einen Zusammenhang zur Präsenz deutscher … [Berufsbezeichnung] hergestellt habe. Der K. habe sich wie der Kläger 2 besonders darüber geärgert, dass der Beklagte 2 Interna publiziert und überdies verschwiegen habe, dass die Degradierung zum … [berufliches Fachgebiet] erfolgt sei, weil nur noch drei … [Berufsbezeichnung] das frühere … [berufliches Fachgebiet] belegt hätten. Der Kläger 2 habe geäussert, in der Privatwirtschaft hätte ein solches Verhalten die Entlassung zur Folge. L. als damaliger Vorgesetzter des Beklagten 2 habe dann aber keinen Grund für eine Entlassung gesehen und auch K. habe dies als unverhältnismässig abgelehnt. Der Beklagte 2 habe diesen Vorgang später als Vorspiel zur Entlassung von M. bezeichnet. Der Beweiswert des genannten Dokuments ist gering. Dass sich der Beklagte 2 bei seiner journalistischen Arbeit auch von persönlichen Motiven leiten lässt, ist unvermeidlich. Das verleiht persönlichkeitsverletzenden Äusserungen aber keine besonders (negative) Qualität; vielmehr sind diese nach ihrem Gehalt zu bewerten. Als Neunerprobe mag die These dienen, die Äusserungen über die Kläger entsprächen der Wahrheit. Dann würde das Informationsinteresse sogleich die Oberhand gewinnen, und zwar unabhängig von den Motiven der Beklagten. Aus diesen Gründen kann aus den Motiven für die Verletzungshandlungen, insbesondere den Motiven des Beklagten 2, keine Erhöhung der zuzusprechenden Genugtuungssumme abgeleitet werden. Aufgrund des zu erwartenden teilweisen Kompensationseffektes der Urteilspublikation ist die Basisgenugtuung auf Fr. 6'000.– für die Klägerin 1 und Fr. 4'000.– für den Kläger 2 zu reduzieren.

6.5. Nach dem Gesagten sind die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 6'000.– und dem Kläger 2 eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

7. Schadenersatz

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7.1. Parteivorbringen

7.1.1. Die Klägerin 1 verlangt von den Beklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'716.55, der Kläger 2 einen solchen in der Höhe von Fr. 33'421.10, je unter Vorbehalt der Nachklage (act. 2 S. 6, act. 9/2 S. 5). Beide Beträge gliedern sich jeweils in Anwaltskosten für Z. (Fr. 2'669.75 bzw. Fr. 3'374.30, für die Zeit zwischen 6. und 23. Oktober 2014) und für die … [Anwaltskanzlei] (je Fr. 14'633.– für die Zeit ab 23. Oktober 2014 bis zum 8. April 2015 bzw. "Klageeinleitung" [16. April 2015], act. 2 und 9/2, je S. 66 f.) sowie in Kosten für die Kommunikationsberatung durch die V. AG bis Ende Februar 2015 in der Höhe von je Fr. 15'413.80 (act. 2 und 9/2, je S. 75). Zur Begründung ihrer Forderungen führen die Kläger aus, diese ihnen (zusätzlich zu den Aufwendungen für die prozessualen Verfahrenshandlungen) entstandenen Anwaltskosten seien ausserprozessualer Natur und daher durch die im vorliegenden Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung nicht gedeckt (act. 2 und act. 9/2 S. 67 Rz 188-192). Der Beizug von Anwälten sei geboten und notwendig gewesen. Im Zeitpunkt der Mandatierung von Z. sei der erste Artikel (… [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014) bereits publiziert gewesen, ohne dass die Klägerin 1 vorgängig auch nur zur Stellungnahme eingeladen worden sei, und beide Kläger hätten weitere Verletzungen in den folgenden Ausgaben … [Publikationsmedium] mit hohem Schadenpotenzial befürchten müssen. Die anwaltlichen Leistungen seien nach Zeittarif abgerechnet worden mit einem Stundensatz von Fr. 400.– (Z. ) und Fr. 500.– beziehungsweise Fr. 350.– (X. beziehungsweise XA. von der … [Anwaltskanzlei]), was für spezialisierte Medienrechtler branchenüblich und durch die hohe Kadenz der Verletzungen und die Komplexität des Sachverhalts gerechtfertigt und angemessen sei. Man habe nicht nur die eingeklagten Artikel nach Erscheinen umgehend prüfen, sondern auch öffentliche Äusserungen Dritter oder in anderen Medien analysieren müssen, welche die Behauptungen der Beklagten aufgenommen hätten, was wiederum eine direkte Folge der Publikationen der Beklagten gewesen sei. Es seien anwaltliche Interventionen gegen verletzende Veröffentlichungen auf … [Publikationsmedium IV] am -- 71 of 95 -2. Oktober 2014, auf … [Titel der Website des Publikationsmediums VII] und gegen einen Blogbeitrag im … [Publikationsmedium I] vom 11. November 2014 erforderlich gewesen. Die Analyse habe sich auf zahlreiche weitere Medienberichte erstrecken müssen; die grosse Mehrzahl davon sei zwar nicht zu beanstanden gewesen, hätten aber gleichwohl gesichtet und beurteilt werden müssen, um die Kläger beraten zu können. Die Ursache für dieses Medienecho hätten die Beklagten gesetzt. Weiter hätten die beteiligten Anwälte auch die Gegendarstellung vom 29. Oktober 2014 und deren Übernahme im Web-Auftritt … [Publikationsmedium] durchsetzen müssen. Dies habe einiges an Arbeit in Form von Beratung der Kläger, Korrespondenz, Rücksprachen mit den weiteren Beteiligten und Verhandlungen mit den Beklagten erforderlich gemacht, in welche teils auch der Kommunikationsberater W. (von V. AG) involviert gewesen sei. Die Verhandlungen der Anwälte seien auch von Versuchen geprägt gewesen, die Beklagten von neuen Verletzungen abzubringen, was diese aber unter Hinweis auf den Informationsauftrag der Presse abgelehnt hätten. Zudem hätten sie sich geweigert, die Beweise für die Wahrheit ihrer Behauptungen vorzulegen, und sich dies für ein Gerichtsverfahren vorbehalten (act. 2 und 9/2, je S. 64 ff.). Durch die Berichterstattung der Beklagten habe auch... [Arbeitgeber] eine Untersuchung eingeleitet. Die Kläger begrüssten diese zwar, aber auch das habe zu rechtlichem Abklärungsbedarf bezüglich ihrer Stellung in diesem Verfahren geführt, den die Beklagten zivilrechtlich zu verantworten hätten (act. 2 und act. 9/2, je S. 73 ff.). Sämtliche dieser Anwaltskosten stünden in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden (oder einem anderen) Prozess, sondern hätten rein ausserprozessualen Charakter und das Ziel verfolgt, weitere Persönlichkeitsverletzungen zu verhindern, die Kläger im Zusammenhang mit den Folgen derselben zu beraten und mit den Beklagten unter Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens eine Lösung zu finden. Diese anwaltlichen Bemühungen könnten daher nicht über Art. 95 ZPO entschädigt werden, sondern stellten einen Schaden im Sinne von Art. 41 OR dar (act. 2 und act. 9/2, je S. 75 Rz 210). Dies gelte insbesondere für sämtliche Anwaltskosten, welche bis und mit dem Friedensrichtertermin vom 15. Dezember 2014 entstanden seien, mit Ausnahme jener für das Strafverfahren gegen den Beklagten 2. Aber auch nach jenem Termin seien diverse ausserprozessuale Ab-- 72 of 95 -wehrmassnahmen erforderlich gewesen, welche nicht über Art. 95 ZPO entschädigungsfähig seien (act. 2 und act. 9/2, je S. 75 Rz 211, 212). Die Kosten für die Kommunikationsberatung durch W. von V. AG seien durch die Wahrung der Schadenminderungsobliegenheit der Kläger verursacht worden und hätten der Wiederherstellung ihres guten Rufes gedient. Geltend gemacht würden bis Ende Februar 2015 pro Kläger Fr. 15'413.80 (act. 2 und 9/2, je S. 65 und 75 ff.). Die Einsetzung eines medialen "Frontman" ergebe sich nur schon aus den gesundheitlichen Folgen für die Kläger, die sich beide hätten medizinisch behandeln lassen müssen (act. 2 und 9/2, je S. 76) und jemanden gebraucht hätten, der die Medienanfragen professionell bearbeiten und den Reputationsschaden habe eindämmen können. W. habe auch die Stellungnahmen der Kläger verfassen und seine Arbeit mit der Kommunikationsabteilung der... [Arbeitgeber] besprechen müssen (act. 2 und 9/2 S. 75 ff.). Sämtliche Haftungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere hätten die Beklagten durch den Verzicht auf die Einholung einer vorgängigen Stellungnahme bei den Klägern (im Falle des Klägers 2 jedenfalls ohne Stellungnahme zu den geplanten Vorwürfen in ihrer vollen Tragweite, vgl. act. 9/2 S. 81, "enge persönliche Beziehung") ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, umso mehr, als sie bei ihrem Tun nicht angemessen recherchiert und über keine einzige glaubwürdige Quelle verfügt hätten. Die Verursachung des Schadens sei adäquat kausal zur Pflichtverletzung, und es liege auch ein schuldhaftes Verhalten vor, wobei die Beklagte 1 als Geschäftsherrin des Beklagten 2 nach Art. 55 OR kausal hafte, soweit diesem nicht ohnehin Organfunktion im Sinne von Art. 55 ZGB zukomme (act. 2 und 9/2, je S. 77 ff.).

7.1.2. Die Beklagten bestreiten die Haftungsvoraussetzungen, namentlich was die Wirkungen der Artikelserie auf die Kläger, einen Abwehr- oder Reputationsschaden sowie die Notwendigkeit des Beizugs von Anwälten und Kommunikationsspezialisten betrifft (act. 19 S. 63 f.). Die mit der Parteientschädigung abzugeltenden prozessualen Anwaltskosten umfassten entgegen der Auffassung der Kläger alle mit der Vertretung der Parteien im gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, insbesondere die Instruktion und die Abklärung von Rechtsfragen. Dazu gehörten auch Kosten im Vorfeld des Prozesses, -- 73 of 95 -soweit sie dessen Vorbereitung gedient hätten. Die anwaltlichen Bemühungen seien sodann gänzlich unsubstantiiert (act. 19 S. 81 ff., 86 ff.). Für den Ersatz der Kosten eines Medienspezialisten bestehe keine rechtliche Grundlage; der Beizug einer Kohorte solcher Fachleute sei nicht notwendig gewesen, zumal... [Arbeitgeber] selber über eine Kommunikations- und eine Rechtsabteilung verfüge. Der betriebene Aufwand in Zusammenhang mit dem angeblichen Abwehrschaden sei missbräuchlich und unverhältnismässig und mit der Schadenminderungspflicht nicht zu vereinbaren (act. 19 S. 84 ff.).

7.1.3. Nach den anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. Dezember 2015 erfolgten Substantiierungshinweisen (Prot. S. 10) ergänzten die Kläger ihre Ausführungen im schriftlichen Vortrag zur Frage des Schadenersatzes, den sie einer prozessualen Vereinbarung der Parteien entsprechend (Prot. S. 11) - im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2016 einreichten (act. 45). Zur Substantiierung der als Schadensposten geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen verweisen sie nun hauptsächlich auf die erstellten Timesheets der beiden Anwaltskanzleien (act. 45 S. 5-10) und führen im Wesentlichen aus, insbesondere folgende Tätigkeiten hätten nicht der Prozessvorbereitung gedient und seien damit nicht Bestandteil der nach Tarif abzugeltenden Prozesskosten: Aktenstudium der Berichte der Beklagten (act. 45 S. 11 Rz 19), Beratung der Kläger zur Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts und diesbezügliche Abklärungen und Korrespondenzen (act. 45 S. 12 Rz 20), Aktenstudium der Berichte Dritter und diesbezügliche Beratung der Kläger und Abmahnungen (act. 45 S. 12 Rz 21), Koordination und Information der Abwehrbemühungen mit... [Arbeitgeber] (act. 45 S. 14 Rz 24), die vorsorglich entworfene Rechtsschrift für eine superprovisorische Massnahme aufgrund einer unmittelbar erneut drohenden Persönlichkeitsverletzung (act. 45 S. 13/14 Rz 23), Beratungen zusammen mit den Klägern mit dem beigezogenen Medienspezialisten W. (act. 45 S. 14 Rz 25) sowie diverse Vergleichsbemühungen (act. 45 S. 14 Rz 26). Die durch den Medienspezialisten W. erbrachten Leistungen werden ebenfalls mittels Timesheet dargelegt (act. 45 S. 15 f.). Sein Beizug habe weiteren Reputationsschaden und ein Überschwappen der Vorwürfe der Beklagten auf die Tages-- 74 of 95 -und Sonntagspresse verhindert (act. 45 S. 15 ff.). Zudem sei nur er - aufgrund seiner persönlichen Kontakte - in der Lage gewesen, direkt mit den Beklagten zu sprechen. Der Kommunikationsdienst der... [Arbeitgeber] hätte dies alles nicht bewerkstelligen können (act. 45 S. 17-19). Die demgegenüber durch die Parteientschädigung zu deckenden Prozesskosten beziffern die Kläger sodann auf insgesamt Fr. 90'177.50 (bei einem Aufwand von

257.65 Stunden; act. 45 S. 21 ff.) und beantragen darauf basierend eine Parteientschädigung von rund Fr. 100'000.– (act. 45 S. 32). Eventualiter seien die allenfalls nicht gedeckten Kosten ebenfalls als Schadenersatz zuzusprechen (act. 45 S. 32). Subeventualiter führe das Prozessverhalten der Beklagten zur Ersatzpflicht (act. 45 S. 33 ff.).

7.1.4. Die Beklagten rügen auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2016 die ihrer Ansicht nach unverändert ungenügende Substantiierung der einzelnen behaupteten Aufwendungen und bestreiten jede einzelne Position in den Timesheets (act. 50 S. 5 ff.). Der Beizug des Medienspezialisten W. sei nicht erforderlich gewesen, denn die Kommunikationsabteilung der... [Arbeitgeber] sei spezialisiert auf Medienanfragen und habe sich für die Kläger sehr wohl eingesetzt (act. 50 S. 26 f.). Generell gelte, dass das Schweizer Recht keinen Ersatz für imagekorrigierende Massnahmen kenne. Komme hinzu, dass der Kläger

2 als breit vernetzter und öffentlichkeitsbewusster … [Berufsbezeichnung] selbst in der Lage gewesen sei, der klägerischen Position Gehör zu verschaffen. Auch die Klägerin 1 verstehe es gut, ihre Position - beispielsweise auf der von ihr betriebenen Internetplattform … [Publikationsmedium V] - öffentlichkeitswirksam darzustellen. Welche Schäden durch den Beizug teurer Experten abgewendet worden seien, sei nicht dargelegt worden (act. 50 S. 27 f.). Die klägerischen Ausführungen zur Berechnung der Parteientschädigung würden als unkorrekt und vollkommen unverhältnismässig zurückgewiesen (act. 50 S. 31 ff.). In ihrem Eventualstandpunkt würden die Kläger verkennen, dass Aufwendungen, welche nicht in einem direkten Zusammenhang zum Prozess stünden oder unnötig waren, unter keinem Titel zu ersetzen seien. Auch der Subeventualstandpunkt werde bestritten. Ihnen (den Beklagten) könne nicht vorgeworfen werden, Verfahrensrechte -- 75 of 95 -missbräuchlich oder treuwidrig ausgeübt zu haben. Es seien vielmehr die Kläger selbst, welche mit ihren umfangreichen Eingaben den Verfahrensgang in unnötiger Art und Weise erschwert und erhebliche Kosten generiert hätten (act. 50 S. 39 f.).

7.2. Anspruchsgrundlage

7.2.1. Wie für die Genugtuung verweist Art. 28a Abs. 3 ZGB auch für den Schadenersatz auf das ausservertragliche Haftpflichtrecht. Nach Art. 41 Abs. 1 OR hat Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich, absichtlich oder fahrlässig, Schaden zufügt. Schaden ist dabei die unfreiwillige Verminderung des Vermögens der geschädigten Person. Zu fragen ist nach der Differenz zwischen dem Vermögensstand mit und ohne das schädigende Ereignis. Für den Schaden ist die ansprechende Person beweisbelastet. Sie trifft zudem nach Art. 44 OR die Schadenminderungsobliegenheit und hat das ihr Zumutbare zu tun, um den eingetretenen Schaden zu begrenzen. Beweisbelastet ist sie auch hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Dieser ist bei jeder Ursache gegeben, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Dies bedingt auch, dass Ersatz nur gefordert werden kann für Schaden, den die schädigende Person selber verursacht hat und nicht ein Dritter, es sei denn, es wäre von gemeinsamer Verursachung des Schadens durch mehrere Personen auszugehen, die alsdann dafür solidarisch haften (Art. 50 OR).

7.2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 50 S. 6 Rz 14 und 65) ist ein Anspruch auf Schadenersatz (und Parteientschädigung) der Kläger nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kanton Zürich beziehungsweise... [Arbeitgeber] als … [juristische Person] seine Angestellten nach § 32 des Personalgesetzes und nach § 20 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von Kosten aus Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit freihält. Zwar ist die Überlegung, zwischen dem Haftpflichtigen und dem Kanton bestehe unechte Solidarschuldnerschaft (vgl. Art. 50 f. OR), nicht völlig aus der Luft gegriffen, zumal bei der Haftung für einen anderen Schaden nach Art. 41 OR zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Haftpflichtigen eine ähnliche Situation besteht. Das -- 76 of 95 -Bundesgericht hat aber für den Bereich des Straf- und Sozialversicherungsverfahrens festgehalten, dass der Bestand einer Rechtsschutzversicherung nichts am Anspruch des Berechtigten auf eine Parteientschädigung ändert (BGE 142 IV 42; Urteil 6B_312/2010 vom 13. August 2010; BGE 135 V 473). Gleiches muss auch für den Zivilprozess und einen allfälligen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Anwaltskosten im Rahmen von Art. 41 OR gelten, denn gleich wie bei Art.

429 StPO ist das Fehlen eines Hinweises auf die Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung in Art. 106 ff. ZPO als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu deuten, da die unterliegende Partei nicht davon profitieren soll, dass die obsiegende sich mit ihren Prämien für die Verfahrenskosten schadlos gehalten hat. Zwar ist die Situation beim Rechtsschutz, den der Kanton Zürich und seine … [juristischen Personen] ihren Angestellten gewähren, insofern anders, als er nicht über Prämien der Geschützten finanziert wird. Das ändert aber nichts daran, dass eine unterliegende Gegenpartei nicht von diesem mit Mitteln aus dem Staatshaushalt finanzierten … [Abteilung Arbeitgeber] profitieren soll. In Übereinstimmung mit dem Gesagten wird in dem von den Klägern eingereichten Schreiben der... [Arbeitgeber] vom 6. Juni 2016 bestätigt, dass der Betrag einer allfälligen Kostenübernahme nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ermittelt wird und die Kläger gehalten sind, den Schaden soweit möglich und primär bei den Beklagten geltend zu machen (act. 61).

7.2.3. Auch Anwaltskosten zählen grundsätzlich zu den ersatzfähigen Kosten im Sinne von Art. 46 OR, wenn der Beizug eines Anwalts notwendig war, "um den Schadenersatzanspruch zweckmässig zu verfolgen" (BGE 117 II 394, 395 f., 117 II 101, 107 f. = Pra 1991, 736.). Indessen bilden vorprozessuale Anwaltskosten nur dann haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten und nicht durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 4A_127/2011 [12. Juli 2011], E. 12.2; BGE 4A_264/2015 E. 3; BGE 131 II 121 E. 2.1.). Wer vorprozessuale Anwaltskosten einklagt, hat deshalb zu substantiieren, inwiefern diese Kosten durch die Parteientschädigung nicht gedeckt sind (BGer 4C.55/2006 [12. Mai 2006], E. 4). Wenn somit das anwendbare Prozessrecht den Ersatz prozessualer beziehungsweise vorprozessualer An-- 77 of 95 -waltskosten vorsieht, ist allein dieses Recht anwendbar und kommt eine zusätzliche ausservertragliche Schadenersatzforderung für diese Posten nicht in Betracht (BSK OR-Kessler, Art. 41 N 13).

7.3. Prüfung der Haftungsvoraussetzungen Soweit sich die eingeklagten Äusserungen der Beklagten als persönlichkeitsverletzend erweisen, sind ohne Weiteres auch die Haftungsvoraussetzungen eines widerrechtlichen Handelns und - soweit erforderlich - der Schuldhaftigkeit erfüllt. Zu prüfen sind aber die Fragen des Schadens und des Kausalzusammenhanges sowie allenfalls der Respektierung der Schadenminderungsobliegenheit. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den geltend gemachten Anwaltskosten und den Kosten für die Kommunikationsberatung.

7.3.1. Anwaltskosten Vorab ist festzuhalten, dass der Beizug eines Anwaltes aus Sicht der Kläger angesichts der Bedeutung des Falles für ihre berufliche Situation nicht nur geboten war, sondern auch notwendig und gerechtfertigt erscheint.

7.3.1.1. Ausser- und/oder vorprozessuale Anwaltskosten Die Kläger haben am 9. Oktober 2014 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt P., eingereicht, worauf am 15. Dezember 2014 die Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist (vgl. Vermerk auf der Klagebewilligung, act. 1 und act. 9/1, je S. 7). Sämtliche als Schaden geltend gemachten Anwaltskosten der beiden Rechtsvertreter betreffen somit die Zeitspanne ab Gesuchstellung im Schlichtungsverfahren bzw. dessen unmittelbarer Vorbereitung (vgl. timesheets, act. 45 S. 5-10: 6. Oktober bis 18. Dezember 2015), wodurch der von den Klägern getroffene Entscheid zur Klageeinleitung zum Ausdruck gebracht worden war (vgl. act. 45 S. 22 Rz 45). Die Kläger bezeichnen diese Anwaltskosten denn auch (zumindest in den Klagebegründungen) als "ausserprozessuale" Kosten. Sie ziehen aber für deren Begründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den "vorprozessualen" Anwaltskosten (vgl. Ziffer 7.2.3.) heran (act. 2 und act. 9/2, je S. 64) und verwenden im schriftlichen Vortrag vom 3. Juni 2016 (act. 45) die beiden -- 78 of 95 -Begriffe gleichermassen in Bezug auf sämtliche ihrer Positionen, betrachten diese mithin als bedeutungsgleich (act. 45 S. 3 ff.). Tatsächlich wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich zwischen den vorprozessualen und den prozessualen Anwaltskosten unterschieden (vgl. u.a. BGE 117 II 394 f.;4A_264/2015). Diese schlichte Zweiteilung wird in der Lehre teilweise kritisiert mit dem Argument, sie trage den differenzierten Kostenverhältnissen nur ungenügend Rechnung (vgl. Gauch, in: Der Deliktsanspruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, publiziert in: recht 1994, S. 189 ff.). Die Frage der Bedeutung dieser begrifflichen Unterscheidung kann einstweilen offen bleiben. Nach dem oben Gesagten ist vorerst zu prüfen, ob die geltend gemachten Anwaltskosten durch die Parteientschädigung tatsächlich nicht gedeckt sind (mithin keine "prozessualen" Anwaltskosten sind) und ob die Kläger ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht rechtsgenügend nachgekommen sind (dazu unten, 7.3.1.3.).

7.3.1.2. Prozessuale Anwaltskosten Die prozessualen Anwaltskosten gehören zu den prozessualen Parteikosten, die im Verlaufe oder bei der Einleitung des Prozesses entstehen und auf diesen zurückzuführen sind. Sie sind durch die Parteientschädigung gestützt auf Art. 95 Abs. 3 ZPO zu decken. Hinsichtlich der Höhe der durch die Gegenpartei zu entschädigenden anwaltlichen Aufwendungen enthalten Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO nach wie vor einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen (Zivil-) Rechts, da sie den Kantonen die Festlegung eines Tarifs zur Bestimmung der angemessenen Parteientschädigung vorschreiben. Damit gibt vorliegend der Zürcher Entschädigungstarif (= AnwGebV) den Rahmen vor, in welchem prozessuale Aufwendungen entschädigt werden können, auch wenn er getreu den bundesrechtlichen Vorgaben zu einer massvollen Entschädigung führt (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 12 und 14; BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 14).

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Die Parteientschädigung nach ZPO beziehungsweise nach dem kantonalen Tarif deckt nicht nur die mit der Prozessführung verbundenen Leistungen wie Instruktion, Akten- und Rechtsstudium und das Verfassen von Rechtsschriften ab, sondern von Bundesrechts wegen auch weitere, unmittelbar mit der Vorbereitung des Prozesses zusammenhängende Aufwendungen, etwa ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder um vorsorgliche Massnahmen, soweit diese nicht in einem eigenständigen Verfahren liquidiert werden, und vorprozessuale Vergleichsgespräche, welche in kausalem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen (BK ZPO-STERCHI, Art. 95 N 13; ZK ZPO-SUTER-VON HOLZEN, Art. 95 N 38). Abgedeckt sind nach Lehre und Rechtsprechung schon von Bundesrechts wegen auch die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren, denn auch dieses ist untrennbar mit dem späteren Gerichtsverfahren verbunden. Allerdings kommt eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren nur in Betracht, soweit es in der Folge wie hier zu einem Gerichtsverfahren kommt. Das Bundesgericht hat dazu entschieden, dass die nachträgliche Entschädigung der Gegenpartei für den Aufwand in Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren nicht gegen das Verbot von Parteientschädigungen im Schlichtungsverfahren nach Art. 113 Abs. 1 ZPO verstösst, da die Befreiung von Entschädigungen nur für den Fall gelten solle, dass die Schlichtung gelingt (BGE 141 III 20 E. 5.2; BK ZPO-STERCHI, Art. 113/114 N 2; ebenso übrigens DIKE Komm-URWYLER, Art. 113 N 4). Das bedeutet aber zugleich, dass die Entschädigung für die Aufwendungen im Schlich-tungsverfahren nicht über das OR, sondern über die Parteientschädigung gemäss ZPO zu erfolgen hat. Nach dem klaren Wortlaut von § 1 AnwGebV regelt der genannte Erlass denn auch die Entschädigung für das Schlichtungsverfahren. Der Schlichtungsverhandlung ist bei der Festlegung der Parteientschädigung im Hauptverfahren mit einem Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV Rechnung zu tragen. Zwar enthält die Verordnung im Gegensatz zum Vorgängererlass keine Bestimmung zu unmittelbar mit der Prozessvorbereitung zusammenhängenden Bemühungen (vgl. dazu § 11 aAnwGebV 2006). Darin liegt aber keine materielle Änderung, denn § 3 AnwGebV bildet den Auffangtatbestand für Verfahren jeglicher Art und sieht die Entschädigung nach dem Zeittarif für alle Aufwendungen vor, die -- 80 of 95 -zwar von Bundesrechts wegen über eine Parteientschädigung abzugelten sind, in der AnwGebV aber keine ausdrückliche Sonderreglung erfahren haben.

7.3.1.3. Beurteilung der geltend gemachten Anwaltskosten a) Aktenstudium der Berichte der Beklagten, Aktenstudium der Berichte Dritter und diesbezügliche Beratung der Kläger Die Parteientschädigung nach ZPO beziehungsweise nach dem kantonalen Tarif deckt wie erwähnt die Instruktion und das Akten- und Rechtsstudium. Die Sichtung der kritisierten Artikel gehörte damit zweifellos auch zur gehörigen Instruktion der Mandatare. Was die Sichtung von Medienberichten Dritter betrifft, kann zwar ein Zusammenhang mit den Veröffentlichungen der Beklagten nicht negiert werden. Dieser erscheint aber nicht eng genug, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zu begründen. Am besten lässt sich dies an jenen Fällen zeigen, in denen die Kläger mit Erfolg gegen verletzende Darstellungen Dritter vorgegangen sein wollen (vgl. dazu z.B. act. 5/70 = 9/5/68): Diesfalls stand oder steht ihnen gegen diese Dritten ein Ersatzanspruch zu, während aufgrund der nicht näher erfolgten Substantiierung nicht gesagt werden kann, die Beklagten seien aufgrund einer aktiven Mitwirkung an diesen Drittpublikationen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen für den fraglichen Schaden im Sinne von Art. 50 OR solidarisch haftbar. Erst recht keine (Mit-) Haftung kann folglich für die Kosten der anwaltlichen Prüfung von Publikationen bestehen, von denen die Kläger selber sagen, sie seien in ihrer grossen Mehrzahl nicht zu beanstanden gewesen. Diese Tätigkeit bildete zudem Teil der Prozessvorbereitungen, wie die Beklagten zu Recht bemerken (act. 19 S. 89). b) Beratung der Kläger zur Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts und diesbezügliche Abklärungen und Korrespondenzen Was die (erfolgreiche) Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs gegenüber der Beklagten 1 betrifft, lassen sich diese Aufwendungen ohne weiteres als aussergerichtliche Vergleichsbemühungen oder Vorbereitungshandlungen zu vor-- 81 of 95 -sorglichen Massnahmen begreifen, die mit der prozessualen Parteientschädigung abzugelten sind. Beinahe sämtliche Aufwendungen von Z. und auch ein Grossteil der durch die … [Anwaltskanzlei] bis Ende Oktober 2014 in Rechnung gestellten Bemühungen sind darunter zu subsumieren (vgl. Beschreibung der Tätigkeit in den timesheets, act. 45 S. 5 und 6 beziehungsweise S. 7 und 8). Damit ist von einem behaupteten Aufwand von insgesamt rund 30 Stunden auszugehen (Z.: 690 Minuten und 515 Minuten; X.: geschätzt mindestens 600 Minuten). c) Abmahnungen Ebenfalls ohne weiteres im Rahmen einer allfälligen Parteientschädigung zu liquidieren sind nach den einleitenden rechtlichen Bemerkungen die Abmahnungen der Kläger an die Adresse der Beklagten. Hierzu gehören auch die Bemühungen im Zusammenhang mit der vorsorglich entworfenen Rechtsschrift für eine superprovisorische Massnahme aufgrund einer unmittelbar erneut drohenden Persönlichkeitsverletzung. Der diesbezügliche Aufwand vom 28. und 29. September 2015 umfasst gemäss timesheet offenbar rund 6 Stunden (act. 45 S. 9). d) Vergleichsbemühungen und Schlichtungsverfahren Weshalb die Zurückhaltung der angeblichen Informationsquellen durch die Beklagten vor- oder ausserprozessualen Aufwand verursacht haben soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Sollten damit Abmahnungen gemeint sein, gelten die Ausführungen zu den Vergleichsbemühungen. Diese sind ebenso wie die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren durch die Parteientschädigung gedeckt. e) Koordination mit... [Arbeitgeber] Das Erfordernis der anwaltlichen Beratung und Rücksprache mit den zuständigen Organen … [Leitung Arbeitgeber] und den Kommunikationsbeauftragten... [Arbeitgeber] begründen die Kläger damit, dass sie nicht nur als Privatpersonen, -- 82 of 95 -sondern auch als öffentlich-rechtliche Angestellte der... [Arbeitgeber] in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien. Als solche hätten sie sich nicht nach Belieben wehren können, sondern hätten auch allfällige Amtsgeheimnisse wahren und ihre Loyalitätspflicht beachten müssen (act. 2 und 9/2, je Rz 204, act. 45 S. 14 Rz 24). Diese Begründung überzeugt nicht. Es darf erwartet werden, dass die Kläger auch ohne anwaltliche Unterstützung ihre Plichten gegenüber ihrem Arbeitgeber kennen beziehungsweise bei allfälligem diesbezüglichem Klärungsbedarf sich persönlich mit … [Leitung Arbeitgeber] absprechen, zumal der Arbeitgeber für derartige Problemstellungen gar eine Rechtsabteilung sowie eigene Kommunikationsbeauftragte zur Verfügung stellt. Abgesehen davon sind die einzelnen behaupteten anwaltlichen Tätigkeiten in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend konkret dargetan worden. Was den behaupteten Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der von... [Arbeitgeber] eingeleiteten Untersuchung des Berufungsverfahrens anbelangt (act. 2 und 9/2 Rz 205 und 206), ist festzuhalten, dass die Einleitung derselben zwar indirekte Folge der inkriminierten Behauptungen der Beklagten war, jedoch nicht unmittelbar durch diese bewirkt worden ist. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist daher zu verneinen. f) Beratungen zusammen mit den Klägern mit dem beigezogenen Medienspezialisten W. Zur Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit dem beigezogenen Medienspezialisten W. führen die Kläger lediglich kurz und pauschal aus, man habe die rechtliche Beurteilung mit der publizistischen Beurteilung abstimmen, die rechtlichen Auswirkungen von publizistischen Massnahmen prüfen und diesbezüglich beraten müssen (act. 45 S. 14 Rz 25 mit Verweis auf Rz 198 und 219 von act. 2 und act. 9/2). Damit kommen die Kläger ihrer Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach. Auch in zeitlicher Hinsicht wird der diesbezügliche Aufwand nicht konkretisiert. Aus den timesheets ist lediglich ersichtlich, dass der Name W. von Oktober 2014 bis Mitte Februar 2015 beinahe bei jeder Erfassung auftaucht und ab August 2015 wiederum sehr häufig.

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7.3.1.4. Zwischenergebnis Soweit die als Schaden geltend gemachten Anwaltskosten rechtsgenügend substantiiert worden und als kausal zum Verhalten der Beklagten zu betrachten sind, stehen sie in Zusammenhang mit der Prozessvorbereitung und sind durch die Parteientschädigung nach ZPO gedeckt.

7.3.2. Kosten für die Kommunikationsberatung

7.3.2.1. Eingeklagt sind weiter die Kosten für die Kommunikationsberatung durch die V. AG, in deren Namen der Medienspezialist W. tätig geworden ist. Gemäss timesheet hat W. einen Aufwand von 64.84 Stunden für die Zeit vom 9. Oktober 2014 bis zum 24. Februar 2015 verrechnet (act. 45 S. 15 und 16). Dieser Aufwand soll gemäss Ausführungen der Kläger dem Schutz und der Wiederherstellung des guten Rufes (Imagepflege) gedient haben und somit einen Abwehrschaden darstellen (act. 2 und act. 9/2, je S. 65; act. 45 S. 16 f.). Es ist zutreffend, dass solche Kosten nicht von einer Parteientschädigung gedeckt sind. An eine Ersatzpflicht sind sodann hohe Anforderungen zu stellen. Der in der von den Klägern ins Feld geführten Freiburger Dissertation von INDERKUM zitierte deutsche Bundesgerichtshof in Zivilsachen hat etwa einen Ersatzanspruch für die Kosten einer Anzeigenkampagne, die zur Wahrung des Ansehens und Vermeidung weiterer Reputationsschäden lanciert wurde, mangels Erforderlichkeit verneint (BGHZ 66, 182, "Panorama"; INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Zürich 2008, 105 und Fn. 430; WITZLEB, Geldansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien, Tübingen 2002, 34). Umgekehrt sprach das Oberlandesgericht München einem Sänger, dem eine Vaterschaft und verweigerte Unterhaltszahlungen angedichtet worden waren, Ersatz für den Einsatz eines PR-Managers zu, der für jenen Presseanfragen beantwortet und Radio- und Fernsehauftritte zur Richtigstellung organisiert hatte (OLG München, 22.3.1989, AfP 1990, 45; WITZLEB, a.a.O., 34; krit. dazu STAUDINGER-HAGER, § 823 BGB Rn. C 293). WITZLEB betont, der deutsche BGH stelle an die Ersatzfähigkeit solcher Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens hohe Anforderungen und bejahe eine Ersatzpflicht nur für Kosten, die auch ein -- 84 of 95 -vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch unter den gegebenen Umständen als erforderlich betrachtet hätte (a.a.O., 34). Zudem habe der BGH im bereits zitierten "Panorama"-Entscheid hervorgehoben, den schutzwürdigen Interessen des Verletzten sei in aller Regel bereits durch den Abdruck einer Gegendarstellung Genüge getan (a.a.O., 35; BGHZ 66, 182, 196). WITZLEB diskutiert auch die hohen Kosten solcher Gegenkampagnen, den zweifelhaften Nutzen in den Augen der Öffentlichkeit, die durch solche Aktionen erst recht auf die Behauptungen des Mediums aufmerksam gemacht werden und denen bewusst ist, dass die Gegenkampagne wohl nichts an der Haltung des Mediums zu ändern vermag, so dass der Nutzen äusserst zweifelhaft erscheine, gerade im Vergleich mit einer – äusserlich offiziell erscheinenden – Gegendarstellung im redaktionellen Teil des betroffenen Mediums. Hinzu komme, dass die Meinungsfreiheit gefährdet werde, wenn das fehlbare Medium Kosten zu tragen habe, die ein Vielfaches der dem Verletzten zustehenden Genugtuung ausmachten (a.a.O., 35 f., im letzten Punkt mit Hinw. auf BGHZ 66, 182, 184, "Panorama", wo die Kosten der Kampagne [der Gerichtsentscheid datiert aus dem Jahre 1976] stattliche DM 314'359 betrugen). Nach dem Gesagten sind jedenfalls auch die vorliegend geltend gemachten Kosten nur zu entschädigen, wenn sie nach den Umständen erforderlich und verhältnismässig waren.

7.3.2.2. Die Begründung der Kläger zur Notwendigkeit des Beizugs eines Medienspezialisten überzeugt nicht. Zwar ist einleuchtend und nachvollziehbar, dass die offenbar bestehenden persönlichen Kontakte von W. zu Chefredaktor und Vize-Chefredaktor der Beklagten 1 (vgl. act. 45 S. 17 Rz 31) bei der Kontaktnahme und den Verhandlungen mit den Beklagten von Vorteil gewesen sein dürften. Jedoch können die Kläger aus dem behaupteten Umstand, dass die Beklagten sich immer nur bei W. meldeten und nur mit diesem Kontakt halten wollten (so in act. 45 S. 17 Rz 31), nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn W. wurde bereits am 8. Oktober 2014 mandatiert (vgl. act. 2 S. 75 Rz 213) und war somit von Beginn an involviert und den Beklagten angebotene Ansprechperson. Im Weiteren ist keineswegs nachvollziehbar dargetan, weshalb die Kommunikationsabteilung... [Arbeitgeber], welche selbst nach Darstellung der Kläger sehr wohl auf die -- 85 of 95 -Berichterstattung der Beklagten reagiert hat (vgl. act. 2 und act. 9/2, je S. 76 Rz 218), diese Aufgabe nicht - notabene in Zusammenarbeit mit der ebenfalls als Medienspezialistin zeichnenden Rechtsvertretung der Kläger - hätte bewältigen können. In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, die Kommunikationsabteilung sei stark gefordert gewesen, weil auch die... [Arbeitgeber] und … [Stellenbezeichnung] selbst Zielschiebe der beklagtischen Vorwürfe gewesen seien. Da diese Stelle zudem primär ihrem Arbeitgeber und nicht den Klägern als Arbeitnehmer verpflichtet sei, hätten sie (die Kläger) sich nicht darauf verlassen können, dass man sich genügend stark für sie einsetzen würde. Diese Behauptung ist eine reine, durch keine konkreten Unzulänglichkeiten untermauerte Vermutung, was sich im Übrigen auch darin äussert, dass die Kläger den Medienspezialisten bereits wenige Tage nach der Publikation des ersten Artikels vom 2. Oktober 2014 beigezogen haben, mithin bevor der Einsatz der Kommunikationsabteilung überhaupt als unzureichend hätte beurteilt werden können. Die Behauptung erscheint im Übrigen auch reichlich abwegig, führt man sich vor Augen, dass die "zu behandelnden" Vorwürfe trotz verschiedener Adressaten gleichwohl immer denselben und darüber hinaus vollkommen überschaubaren Sachverhalt betreffen. Richtig mag sein, dass die Kommunikationsabteilung nicht über eingespielte Kontakte zu Chefredaktionen verfügt; dass dies aber gezwungenermassen dazu führen müsste, dass nicht gleichwohl (sachlich und zeitlich) adäquat reagiert werden könnte, ist nicht anzunehmen. Insbesondere ist nicht dargetan worden, dass und in welcher Art sich die Kommunikationsabteilung erfolglos oder unzureichend bemüht hätte. Auch wenn es sicherlich vorteilhaft war, in W. einen versierten und gut vernetzten "Frontman" zu haben, so ist gleichwohl nicht einsichtig, weshalb nicht auch die Rechtsvertreter und die Kommunikationsabteilung die diesbezüglich erforderlichen Aufgaben hätten erfüllen können. Insbesondere haben sich offenbar sowohl der Medienspezialist W. als auch die Rechtsvertretung der Kläger mit der Sichtung der publizierten Artikel, der Absprache des Vorgehens mit der... [Arbeitgeber] und der Durchsetzung der Gegendarstellung befasst, und es ist zufolge der mangelhaften Substantiierung nicht auszumachen, inwiefern Erforderlichkeit und nicht Doppelspurigkeit vorliegt. Schliesslich ist fraglich, ob die von -- 86 of 95 -der Beklagten 1 akzeptierte Gegendarstellung zur Begrenzung des Schadens nicht ohnehin ausreichend war.

7.3.2.3. Zusammengefast ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht bezüglich der Kosten für die Kommunikationsberatung nicht erfüllt sind.

7.4. Subeventualantrag In ihrer schriftlichen Eingabe zum Schadenersatz vom 3. Juni 2016 machen die Kläger subeventualiter geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts mache bezüglich des Vorrangs des Prozessrechts gegenüber den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln einen Vorbehalt bei mutwilliger Prozessführung der beklagten Partei (act. 45 S. 33, Rz. 68 ff.). Das ist zwar richtig (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2). Indessen ist mutwillige Prozessführung durch die Beklagten nicht zu erkennen. Eine solche Annahme würde den strikten Nachweis voraussetzen, dass die Beklagten für ihre Behauptungen über keinerlei Quellen verfügt hätten. Da sie sich auf den journalistischen Quellenschutz berufen, bleibt im vorliegenden Fall der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis für ihre Äusserungen zwar erfolglos, was zur Gutheissung der Klage im Hauptpunkt führt. Der Nachweis, dass die Beklagten das Verfahren ohne jede Stütze in Angaben Dritter und damit geradezu mutwillig geführt haben, lässt sich damit aber nicht erbringen.

7.5. Zusammenfassung Nach dem Gesagten sind die Schadenersatzklagen der Kläger vollumfänglich abzuweisen.

III.

A. Gerichtskosten

1. Bei der vorliegenden (vereinigten) Klage handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger um eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Be-

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schluss vom 11. Mai 2015 (act. 8) verwiesen werden. Die Gerichtsgebühr ist dementsprechend gemäss § 5 Abs. 1 GerGebV nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles festzulegen, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GerGebV). Bei der mit genanntem Beschluss erfolgten Festlegung des Vorschusses in der Höhe von Fr. 10'000.– zeichnete sich noch nicht ab, dass die (akzessorische) Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren sich aufgrund der umfangreichen Vorbringen der Kläger als für das Gericht aufwändig erweisen würde. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 12'000.– festzulegen.

2. Die Kläger obsiegen hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Persönlich-keitsverletzung, wobei bei der Liquidation der Prozesskosten nicht ins Gewicht fallen kann, dass nicht allen eingeklagten Artikeln bzw. beanstandeten Äusserungen persönlichkeitsverletzende Wirkung zuerkannt wurde. Sie unterliegen jedoch bezüglich ihrer Anträge auf Zusprechung von Schadenersatz ganz und bezüglich der Genugtuungsbegehren teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten zu einem Fünftel den Klägern und zu vier Fünfteln den Beklagten aufzuerlegen. Der von den Klägern geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– gelangt zur Verrechnung, wobei die Beklagten zu verpflichten sind, den auf sie fallenden Teil den Klägern zu erstatten. Der von den Beklagten geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ebenfalls zu verrechnen. Die Kosten der Klagebewilligungen von je Fr. 700.– sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lic. a ZPO), weshalb die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten sind, diese den Klägern im Umfang von vier Fünfteln (entsprechend Fr. 1'120.–) zu erstatten.

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B. Parteientschädigung

1. Das Gericht spricht die zu leistende Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 2 AnwGebV).

2. Die getrennt eingereichten und hernach im vorliegenden Prozess vereinigten Klageschriften der Kläger sind zwar sehr umfangreich, doch im Wesentlichen geht es um eine einzige Streitfrage, ob nämlich die Kläger bereits vor oder im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens eine Liebesbeziehung unterhielten oder nicht. Die Klageschriften sind inhaltlich weitestgehend identisch, die geringfügigen Abweichungen sind auf die unterschiedliche Optik der beiden Kläger zurückzuführen. Auch die offerierten Beweismittel sind im Wesentlichen die gleichen. Allerdings galt es, eine Mehrzahl von publizierten Publikationen zu erörtern, was einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte. In rechtlicher Hinsicht erweist sich die Thematik im Bereich des Persönlichkeitsschutzes als mittelgradig schwierig. Insgesamt erscheint es angemessen, die Grundgebühr im unteren Bereich des oberen Drittels bei Fr. 12'000.– festzusetzen und gestützt auf § 8 AnwGebV (Vertretung mehrerer Klienten) auf Fr. 15'000.– zu erhöhen. Die Grundgebühr ist mit der Erarbeitung der Klagebegründung verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften werden gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV Zuschläge berechnet, wobei die Summe der Einzelzuschläge oder der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 11 Abs. 3 AnwGebV).

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Zuschlagsberechtigt sind vorliegend die Bemühungen für die erwirkte Gegendarstellung, für die Vergleichsbemühungen einschliesslich Abmahnungen und Ausarbeitung einer vorsorglichen Rechtsschrift für eine superprovisorische Massnahme, für das Schlichtungsverfahren, für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung und an der Beweisverhandlung, für die Ausarbeitung der zweiten Rechtsschrift zum Schadenersatz und der Noveneingaben sowie des Schlussvortrages. Es erscheint angemessen, einen Pauschalzuschlag in der Höhe der Grundgebühr zu gewähren. Damit beläuft sich die Parteientschädigung für beide Kläger auf insgesamt Fr. 30'000.–. Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Beklagten nach der Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsansprüche zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von 60% (Anspruch der Kläger von 4/5 minus eigener Anspruch der Beklagten von 1/5 = 3/5), mithin von Fr. 18'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu verpflichten.

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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 die Persönlichkeitsrechte der Klägerin 1 und des Klägers 2 widerrechtlich verletzt haben durch die wiederholt publizierte Behauptung in … [Publikationsmedium] (Printausgabe und auf … [Titel der Webseite]), es seien im Berufungsverfahren der Klägerin 1 an... [Arbeitgeber] Ausstandsvorschriften verletzt worden. Es betrifft dies die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen in folgenden Beiträgen: … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014; … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 30. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 6. November 2014, … [Titel des Artikels] vom 20. November 2014, 4. Dezember 2014, 12. Februar 2015, 10. Dezember 2015, 18. Februar 2016, 21. April 2016 und 16. Juni 2016; … [Titel der Rubrik] / … [Titel der Rubrik] vom 2. und 9. Oktober 2014 beziehungsweise 14. Dezember 2014; "Leserkommentare" vom 2. Oktober 2014 und 4. Dezember 2014, … [Titel des Artikels] vom 7. September 2015. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen (betreffend die folgenden Beiträge: … [Titel des Artikels] vom 16. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 23. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014, "Leserkommentar" vom 23. Oktober 2014).

2. Den verantwortlichen Organen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 wird unter der Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, - öffentlich zu behaupten, es seien im Berufungsverfahren der Klägerin 1 an... [Arbeitgeber] Ausstandsvorschriften verletzt worden, und insbesondere -- 91 of 95 -- persönlichkeitsverletzende Äusserungen in der bereits erfolgten und festgestellten Art zu wiederholen.

3. Die verantwortlichen Organe der Beklagten 1 und der Beklagte 2 werden unter der Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils - die folgenden Artikel mit den festgestellten persönlichkeitsverletzenden Äusserungen sowohl auf dem Webportal … [Titel der Webseite] als auch im E-Papier und in den eigenen elektronischen (online) Archiven zu löschen: … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014; … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 30. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 6. November 2014, … [Titel der Rubrik] vom 20. November 2014, 4. Dezember 2014, 12. Februar 2015, 10. Dezember 2015, 18. Februar 2016, 21. April 2016 und 16. Juni 2016; … [Titel der Rubrik] / … [Titel der Rubrik] vom 2. und 9. Oktober 2014 beziehungsweise 14. Dezember 2014; "Leserkommentare" vom 2. Oktober 2014 und 4. Dezember 2014, … [Titel des Artikels] vom 7. September 2015. - gegenüber der SMD Schweizer Mediendatenbank AG (für die SMD und für Swissdox) sowie gegenüber der Google Switzerland GmbH (für den Zwischenspeicher der Suchmaschine Google, einschliesslich Google-Index und Google Cache) die Willenserklärung abzugeben, die vorstehend genannten Artikel zu löschen.

4. Die verantwortlichen Organe der Beklagten 1 und der Beklagte 2 werden unter der Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils den folgenden Text sowohl in der Printausgabe … [Publikationsmedium] auf Seite 12, 13 oder 14 (mit einem Hinweis auf die Publikation auf der Frontseite) und während 30 Tagen auf der Webseite … [Titel der Webseite] in der Rubrik … [Titel der Rubrik] auf der Startseite zu publizieren: Frontseite:

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"Klage von A. und B. von … [Arbeitgeber] gegen D. und gegen die C. AG vom Bezirksgericht Zürich mehrheitlich gutgeheissen: Die Urteilspublikation: Seite…" Text: Titel (übliche Schriftgrösse 5mm für Titel) "Urteilspublikation i.S. A. und B. von … [Arbeitgeber] gegen C. AG und D. " Text (übliche Schriftgrösse des Lauftextes) "In mehrheitlicher Gutheissung der Klage der … [Berufsbezeichnung] A. und B. vom … [Abteilung Arbeitgeber] an … [Arbeitgeber] gegen die C. AG und den Autor D. hat das Bezirksgericht Zürich festgestellt, dass die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt worden sind durch die wiederholt publizierte Behauptung, es seien im Berufungsverfahren der Klägerin 1 an … [Arbeitgeber] Ausstandsvorschriften verletzt worden. Es betrifft dies die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen in folgenden Beiträgen (Printausgabe und auf … [Titel der Webseite]): … [Titel des Artikels] vom 2. Oktober 2014; … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 9. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 30. Oktober 2014, … [Titel des Artikels] vom 6. November 2014, … [Titel des Artikels] vom 20. November 2014, 4. Dezember 2014, 12. Februar 2015, 10. Dezember 2015, 18. Februar 2016, 21. April 2016 und 16. Juni 2016; … [Titel der Rubrik] / … [Titel der Rubrik] vom 2. und 9. Oktober 2014 beziehungsweise 14. Dezember 2014; "Leserkommentare" vom 2. Oktober 2014 und 4. Dezember 2014, … [Titel des Artikels]vom 7. September 2015. Den verantwortlichen Organen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 wird unter Strafandrohung untersagt, die als widerrechtlich taxierten Vorwürfe zu wiederholen. Sie sind verpflich-tet, die widerrechtlichen Aussagen auf ihrer Webseite zu löschen und gegenüber der Suchmaschine Google und der Mediendatenbank SMD die Erklärung abzugeben, diese zu löschen. Sie werden weiter verpflichtet, das Urteil zu publizieren, den Klägern eine Genugtuung sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen und die Gerichtskosten grossmehrheitlich zu übernehmen."

5. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– und dem Kläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– zu bezahlen.

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6. Die Schadenersatzforderungen der Klägerin 1 und des Klägers 2 werden abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Gerichtskosten werden den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu vier Fünfteln und der Klägerin 1 und dem Kläger 2 unter solidarischer Haftung zu einem Fünftel auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Klägerin 1 und des Klägers 2 in der Höhe von Fr. 10'000.– und der Beklagten 1 und des Beklagten 2 in der Höhe von Fr. 800.– verrechnet.

9. Die Beklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung der Klägerin 1 und dem Kläger 2 den von diesen geleisteten Vorschuss, soweit dieser zur Deckung der den Beklagten 1 und 2 auferlegten Gerichtskosten herangezogen wird, sowie vier Fünftel der Kosten der beiden Klagebewilligungen (entsprechend Fr. 1'120.–) zu ersetzen.

10. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin 1 und dem Kläger 2 eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 18'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde.

12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

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Zürich, 27. Juni 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Die Vorsitzende: lic. iur. M. Knüsel Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Kempf

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