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Entscheid

CG170019

Persönlichkeitsverletzung/UWG

4. März 2020Deutsch181 min

Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG170019-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli, Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel, Ersatzrichter MLaw D. Brugger sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG Ch. Reitze Urteil vom 4. März 2020 in Sachen A._____, Kläger...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung

Geschäfts-Nr.: CG170019-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli, Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel, Ersatzrichter MLaw D. Brugger sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG Ch. Reitze

Urteil vom 4. März 2020

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____

gegen

1. B._____,

2. C._____-Stiftung,

3. D._____, Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung/UWG

Rechtsbegehren:

A. des Klägers (act. 2 S. 2–4):

«1. Es sei festzustellen, dass a. die Beklagten 1 und 2 den Kläger durch die folgende Passage im offenen Brief an E._____ mit dem Titel ‹… Grüninger in der F._____› vom tt.mm.2014 in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen haben: Dann liessest du den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.

b. die Beklagte 3 den Kläger mit den folgenden Facebook-Kommentaren vom tt.mm.2015, 13.39 Uhr resp. 13.52 Uhr resp. 15.10 Uhr, in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen hat: - Oh, nur noch A._____ … hat uns hier gefehlt! Der Irrsinn hat nun seinen Lauf genommen. - Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____, dessen Kommentar auch hier gilt: ‹Dann liessest du [E._____] den israelisch-schweizerischen 'Journalisten' A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein 'Irrer' ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.› - Und du wunderst dich, dass dich B._____ (und nicht nur er) ‹lrre› nennt, A._____? c. der Beklagte 1 den Kläger mit dem unten hervorgehobenen Satz im folgenden Facebook-Kommentar vom tt.mm.2015, 18.21 Uhr in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen hat: G._____ irrt in einem entscheidenden Punkt: Holocaust-Leugnerei hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun. Denn dass der Holocaust stattgefunden hat, ist nicht eine Frage der Meinung, sondern eine Tatsache. Und wer diese Tatsache verneint, der tut dies nur, um die Nazis zu entdämonisieren und gleichzeitig die Trauer der Juden um sechs Millionen Tote als ‹politisches Manöver› (um Mitleid zu erheischen, etc) abzuqualifizieren. Beides ist inakzeptabel, aber letzteres ist darüber hinaus eine Art kollektiver Persönlichkeitsverletzung, die mindestens so bestraft gehört wie individuelle Persönlichkeisverletzungen (durch Lügen und Verbreitung unwahrer Behauptungen, die jemanden schwer treffen). Deshalb braucht es die Antirassismusstrafnorm. Das alles habe ich G._____ übrigens auch schon persönlich gesagt. Aber er versteht es nicht oder will es nicht verstehen. Und zu H._____: Er war ein gemeingefährlicher Krimineller und ist ein übler Antisemit und Volksverhetzer, und wenn er jetzt im Gefängnis zugrunde geht, ist er selber schuld und kümmert mich das rein gar nicht. Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien. [Hervorhebung hinzugefügt]

2. Es sei, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, die Beklagte 3 zu verurteilen, ihre in Ziffer 1.b. genannten, persönlichkeitsverletzenden Facebook-Kommentare zu löschen.

3. Es sei den Beklagten 1 und 3 zu verbieten, die in den Ziffern 1.a., 1. b. und 1.c. genannten, persönlichkeitsverletzenden Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

4. Die Beklagten seien zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall folgende Mitteilungen zu machen: a. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv als öffentlichen Beitrag auf seiner Facebook-WaIl zu publizieren und dort während mindestens 30 Tagen für alle Facebook-Nutzer einsehbar zu belassen. b. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv als öffentlichen Beitrag auf ihrer Website http://www.C._____-online.ch sowie auf ihrer Facebook-WaIl zu publizieren und an beiden Orten für alle Internet-Nutzer bzw. für alle Facebook-Nutzer während mindestens 30 Tagen einsehbar zu belassen. c. Die Beklagte 3 sei zu verpflichten, das Urteilsdispositiv als öffentlichen Beitrag auf ihrer Facebook-Wall zu publizieren und dort für sämtliche Facebook-Nutzer während mindestens 30 Tagen einsehbar zu belassen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. solidarisch zu Lasten der Beklagten.»

B. des Beklagten 1 (act. 22 S. 2):

« 1. Die Klage gegen den Beklagten 1 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für den nicht mehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 1, zu Lasten des Klägers.»

C. der Beklagten 2 (act. 20 S. 2):

« Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen insofern die Beklagte 2 betroffen ist, insbesondere seien die Rechtsbegehren 1a, 4b und 5 vollumfänglich abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.-Zuschlag) zu Lasten des Klägers.»

D. der Beklagten 3 (act. 28 S. 2):

« 1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Der Kläger, Herr A._____, sei zu verpflichten, mir Schadenersatz zu zahlen.

3. Es sei zu prüfen, ob Herr A._____ rechtsmissbräuchlich handelt und in diesem Fall sei ein Verfahren von Amtswegen gegen Herrn A._____ zu eröffnen.»

Erwägungen:

I. Sachverhaltsübersicht

Auslöser der sich in der vorliegenden Klage stellenden Fragen bildet die Diskussion um den Spielfilm «… Grüninger», der an den Solothurner Filmtagen 2014 uraufgeführt wurde. Der Film erzählt die Geschichte des St. Galler Polizeihauptmanns Paul Grüninger, der während dem Zweiten Weltkrieg Polizeihauptmann im Grenzkanton St. Gallen war. In den Jahren 1938 und 1939 ermöglichte Grüninger als leitender Grenzbeamter mehreren hundert jüdischen und anderen Flüchtlingen die Flucht vor den Nationalsozialisten in die Schweiz. Er wurde dafür vom Dienst suspendiert, wegen Amtspflichtverletzung im Jahr 1940 verurteilt, in den 1990-Jahren aber juristisch und politisch rehabilitiert. Der Film über Paul Grüninger wurde in der Wochenzeitschrift « F._____ » kontrovers diskutiert. Unter anderem publizierte der Kläger dort am tt.mm.2014 den Essay «… Grüningers». Darin vertritt er – wie bereits früher – die These, dass Paul Grüninger entgegen der gängigen Auffassung ein korrupter Polizist, ein Nazi-Sympathisant bzw. Nazi-Agent gewesen sei.

Diese Artikelserie in der F._____ veranlasste den Beklagten 1, einen offenen Brief an E._____, den Chefredaktor der F._____, mit dem Titel «… Grüninger in der F._____» zu verfassen. Der Beklagte 1 kritisiert darin die F._____ für ihre Be-

richterstattung zum Film über Paul Grüninger. Er bezieht sich im offenen Brief unter anderem auch auf den Kläger und schreibt:

«Dann liessest du [= E._____] den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ [= der Kläger] gegen Grüninger anschreiben - obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.»

Der offene Brief wurde am tt.mm.2014 auf der Internetseite der Beklagten 2 (www.C._____-online.ch) und auf deren Facebookseite (www.facebook.com/ C._____.online) veröffentlicht, später (nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs durch den Kläger) aber von der Internet- und Facebookseite entfernt.

Am tt.mm.2015 veröffentlichte der F._____-Journalist G._____ auf der sozialen Plattform Facebook einen Artikel mit dem Titel «… Sommerdebatte mit D._____ [= Beklagte 3] – viel Vergnügen» / «…». Diesen Artikel haben der Kläger und die Beklagten 1 und 3 auf der Facebook-Wall von G._____ kommentiert. Die Beklagte 3 hinterliess die drei folgenden Facebookkommentare:

«Oh, nur noch A._____ … hat uns hier gefehlt! Der Irrsinn hat nun seinen Lauf genommen.» «Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____ [= Beklagter 1], dessen Kommentar auch hier gilt: Dann liessest du den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.» «Und du wunderst dich, dass dich B._____ (und nicht nur er) ‹lrre› nennt, A._____?»

Der Beklagte 1 schrieb auf der Facebook-Wall von G._____ den folgenden Kommentar: «G._____ irrt in einem entscheidenden Punkt: Holocaust-Leugnerei hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun. Denn dass der Holocaust stattgefunden hat, ist nicht eine Frage der Meinung, sondern eine Tatsache. Und wer diese Tatsache verneint, der tut dies nur, um die Nazis zu entdämonisieren und gleichzeitig die Trauer der Juden um sechs Millionen Tote als ‹politisches Manöver› (um Mitleid zu erheischen, etc) abzuqualifizieren. Beides ist inakzeptabel, aber letzteres ist darüber hinaus eine Art kollektiver Persönlichkeitsverletzung, die mindestens so bestraft gehört wie individuelle Persönlichkeisverletzungen (durch Lügen und Verbreitung unwahrer Behauptungen, die jemanden schwer treffen). Deshalb braucht es die Antirassismusstrafnorm. Das alles habe ich G._____ übrigens auch schon persönlich gesagt. Aber er versteht es nicht oder will es nicht verstehen. Und zu H._____: Er war ein gemeingefährlicher Krimineller und ist ein übler Antisemit und Volksverhetzer, und wenn er jetzt im Gefängnis zugrunde geht, ist er selber schuld und kümmert mich das rein gar nicht. Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien.»

Der Kläger macht in der vorliegenden Klage geltend, dass die erwähnte Aussage im offenen Brief des Beklagten 1 sowie einzelne Äusserungen der Beklagten 1 und 3 auf Facebook seine Persönlichkeit verletzen würden und unlauter seien.

II. Prozessverlauf

1.

Allgemein

Der Kläger machte seine Klage mit dem vorgenannten Rechtsbegehren mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes I._____, vom 11. November 2016 (act. 1) und der Klageschrift vom 3. März 2017 (act. 2) samt Beilagen (act. 3 und 4) beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Mit Beschluss vom 3. April 2017 wurde dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'000.– angesetzt (act. 11). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13). Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beklagten Frist angesetzt, die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 14). Die Beklagte

2.

reichte am 21. Juni 2017 die Klageantwort (act. 20) und Beilagen (act. 21) zu den Akten. Einen Tag darauf reichte auch der Beklagte 1 die Klageantwort (act. 22) samt Beilagen (act. 23) ein. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 29), die am 15. Mai 2018 stattfand. Die Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 7 f.). Rechtsanwältin Y._____ unterzeichnete für die Beklagte 2 den vom Gericht ausgearbeiteten Vergleich (act. 31). In der Folge versuchten sich der Kläger und die Beklagten 1 und 2 aussergerichtlich zu einigen (act. 32–41). Die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen scheiterten (act. 42 und 43).

Daraufhin wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist angesetzt, die Replik einzureichen (act. 44). Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte Rechtsanwalt W._____ dem Gericht mit, dass er neu die Interessen des Klägers vertrete (act. 46 und 47). Der Kläger legte am 27. September 48 eine Replik (act. 48) samt Beilagen (act. 49) vor. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurden die Beklagten aufgefordert, eine Duplik einzureichen. Der Beklagte 1 gab am 7. Dezember 2018 die Duplik (act. 54) mit Beilagen (act. 55) ein, die Beklagte

2 am 11. Dezember 2018 (act. 56 und 57). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurden den Parteien die Doppel der jeweiligen Duplikschriften der Beklagten 1 und 2 zugestellt und der ordentliche Schriftenwechsel für beendet erklärt (act. 59). Am 1. Februar 2019 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein (act. 62). Per E-Mail verzichtete der Beklagte 1 auf die Hauptverhandlung; die Beklagte 2 und der Kläger unter dem Vorbehalt, dass kein Beweisverfahren nötig sein werde (act. 66). Mit Eingabe vom 30. September 2019 erkundigte sich der Kläger über den Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er einen Bericht des J._____ zur Einstellungsverfügung in Sachen K._____ (einem Stiftungsrat der Beklagten 2) ein und machte das Gericht auf einen Bundesgerichtsentscheid und einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich aufmerksam (act. 68 und 69). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 informierte der Instruktionsrichter die Parteien über den Stand des Verfahrens (act. 70). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 nahm die Beklagte 2 zur Eingabe des Klägers vom 30. September 2019 Stellung (act. 73 f.). Dies veranlasste wiederum den Kläger, zur Eingabe der Beklagten 2 mit Schreiben vom 4. November 2019 Stellung zu beziehen (act. 77– 79).

2 am 11. Dezember 2018 (act. 56 und 57). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurden den Parteien die Doppel der jeweiligen Duplikschriften der Beklagten 1 und 2 zugestellt und der ordentliche Schriftenwechsel für beendet erklärt (act. 59). Am 1. Februar 2019 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein (act. 62). Per E-Mail verzichtete der Beklagte 1 auf die Hauptverhandlung; die Beklagte 2 und der Kläger unter dem Vorbehalt, dass kein Beweisverfahren nötig sein werde (act. 66). Mit Eingabe vom 30. September 2019 erkundigte sich der Kläger über den Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er einen Bericht des J._____ zur Einstellungsverfügung in Sachen K._____ (einem Stiftungsrat der Beklagten 2) ein und machte das Gericht auf einen Bundesgerichtsentscheid und einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich aufmerksam (act. 68 und 69). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 informierte der Instruktionsrichter die Parteien über den Stand des Verfahrens (act. 70). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 nahm die Beklagte 2 zur Eingabe des Klägers vom 30. September 2019 Stellung (act. 73 f.). Dies veranlasste wiederum den Kläger, zur Eingabe der Beklagten 2 mit Schreiben vom 4. November 2019 Stellung zu beziehen (act. 77– 79).

2. In Bezug auf die Beklagte 3 im Besonderen

Gleichzeitig mit den Beklagten 1 und 2 wurde auch die Beklagte 3 aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 teilte Rechtanwältin Z._____ dem Gericht mit, dass sie die Beklagte 3 bis heute nicht habe erreichen können und keine Rückmeldungen erhalten habe, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, eine Klageantwort einzureichen (act. 16). In einem darauffolgenden Telefonat bestätigte Rechtsanwältin Z._____, dass nach wie vor unklar sei, ob sie die Beklagte 3 anwaltlich vertrete. Alle ihre Versuche der Kontaktaufnahme seien gescheitert. Sie bejahte, dass bis auf Weiteres vom Fehlen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen sei (act. 17). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde das Rubrum dahingehend geändert, dass die Beklagte 3 als nicht vertreten aufgeführt wird (act. 18). Am 20. September 2017 meldete sich die Beklagte 3 telefonisch beim Gericht. Sie habe seit ca. zwei Monaten eine Adresse in Zürich. Nach Auskunft des Personenmeldeamts Zürich war die Beklagte an der angegebenen Adresse aber nicht gemeldet (act. 24). Dennoch wurde die Verfügung vom 23. Oktober 2017 an die von der Beklagten 3 bekannt gegebene Adresse gesandt und der Beklagten 3 eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, eine Klageantwort einzureichen (act. 26). Die Sendung wurde am 24. Oktober 2017 an dieser Adresse entgegen genommen (act. 27/4). Mit der vom 1. November 2017 datierten, am 6. November 2017 der Post übergebenen Eingabe reichte die Beklagte eine Klageantwort ein (act. 28). Die Vorladung zur Verhandlung vom 15. Mai 2018 (act. 30/3) und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 45/4) wurden an die von der Beklagten 3 bekanntgebende Adresse zugestellt und dort in Empfang genommen.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurden der Beklagten 3 die Replikschriften der Beklagten 1 und 2 samt Beilagen zugestellt (act. 59). Die Annahme der Sendung vom 13. Dezember 2018 wurde verweigert und diese dem Gericht retourniert (act. 61). Die Stellungnahme des Klägers vom 1. Februar 2019 konnte der Beklagten 3 ebenfalls nicht zugestellt werden und wurde von der Post mit dem Vermerk «Abgereist» retourniert (act. 65). Die Weibelin der Abteilung erkundigte sich am 2. Mai 2019 beim Personenmeldeamt Zürich nach der aktuellen Adresse der Beklagten 3. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Beklagte 3 nie in der Stadt Zürich gemeldet gewesen sei (act. 67). Das Schreiben vom 1. Oktober 2019, mit welchem das Gericht die Parteien über den Verfahrensstand informierte, konnte der Beklagten 3 nicht zugestellt werden. Es wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert (act. 72).

Am 30. Oktober 2019 rief der Instruktionsrichter die Beklagte 3 auf ihrem Mobiltelefon an, deren Nummer auf ihrem Blog (https://L._____.wordpress. com/autoren/) veröffentlicht ist. Die Beklagte 3 teilte ihm mit, sie wünsche per E-Mail kontaktiert zu werden, worauf der Instruktionsrichter sie gleichentags per E-Mail kontaktierte. In der E-Mail wurde die Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass sie Einsicht in die Akten nehmen könne, auch in solche, die ihr bisher nicht zugestellt werden konnten. Sie wurde auch angefragt, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten wolle (act. 76). Mit E-Mail vom gleichen Tag verzichtete die Beklagte 3 auf eine Hauptverhandlung. Sie bestätigte sodann, dass sich an ihrer Aussage nichts geändert habe, sie ihren öffentlichen Kommentar nicht lösche und sich auch nicht beim Kläger in irgendeiner Form entschuldigen werde. Sodann gab sie dem Gericht ihre aktuelle Adresse bekannt (act. 76).

III. Prozessvoraussetzungen

1. Zuständigkeit

1.1. Örtliche Zuständigkeit

Der Kläger erhob eine Klage aus «Persönlichkeitsverletzung und UWG» (act. 2 S. 2; act. 28 S. 2; act. 62 S. 2). Nach Art. 20 lit. a ZPO ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung zuständig. Für Klagen aus unerlaubter Handlung, wozu Klagen aus lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen gehören (Urteil BGer 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5), ist nach Art. 36 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungsort- oder am Erfolgsort zuständig. Die Wahl zwischen diesen Orten liegt beim Kläger.

Der Kläger hat die vorliegende Klage an seinem Wohnsitz in Zürich anhängig gemacht. Die Gerichte in Zürich sind nach Art. 20 lit. a ZPO (Wohnsitz einer Partei) und Art. 36 ZPO (Wohnsitz der geschädigten Partei) örtlich zuständig, was überdies unbestritten blieb.

1.2. Sachliche Zuständigkeit: Vorbemerkung

Der Kläger fasste die Beklagten 1 – 3 ins Recht, mithin mehrere Beklagte in der gleichen Klage. Gleichzeitig machte er verschiedene Rechtsbegehren gegen die jeweiligen Beklagten geltend, und stützt sich dafür auf verschiedene Grundlagen, nämlich – wie erwähnt – auf das Persönlichkeits- und Lauterkeitsrecht. Es stellen sich somit die Fragen, ob es zulässig ist, (1) die Beklagten 1 – 3 gleichzeitig ins Recht zu fassen, und ob es statthaft ist, (2) mehrere Rechtsgehren gegen diese zu erheben, sowie (3) diese Begehren auf verschiedene Rechtsgründe zu stützen.

1.3. Objektive Klagenhäufung

1.3.1. Parteivorbringen

Die Beklagten 1 und 2 bringen vor, der Kläger mache Ansprüche aus Persönlich-keitsrecht und UWG geltend. Es handle sich um eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO. Das Bezirksgericht Zürich sei entweder sachlich für die Ansprüche nach UWG nicht zuständig oder aber die Ansprüche seien nicht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO nicht gegeben und auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sei daher nicht einzutreten (act. 54 Rz. 3–5; act. 56 Rz. 3–5). Der Kläger hält dem entgegen, die Prozessvoraussetzungen seien erfüllt und das angerufene Bezirksgericht sei zuständig (act. 62 Rz. 1). Eine Streitwertnennung sei nicht nötig, weil es sich, auch bei den Ansprüche nach UWG, um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle (act. 48 Rz. 47).

1.3.2. Rechtliche Grundlagen

Eine objektive Klagenhäufung ist nach Art. 90 ZPO zulässig, sofern die Ansprüche der gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart unterliegen. Art. 90 ZPO spricht von «Ansprüchen». Gemeint sind damit nicht materielle Ansprüche, sondern Streitgegenstände (BGE 142 III 173 E. 5.3.1). Bei der objektiven Klagenhäufung handelt es sich also um eine Kumulierung mehrerer verschiedene Streitgegenstände in einer Klage (PAUL OBERHAMMER, in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 90 ZPO). Der Streitgegenstand bestimmt sich nach der herrschenden Theorie des zweigliedrigen Streitgegenstands nach dem Rechtsbegehren und dem Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich das Rechtsbegehren stützt (BGE 143 III 254 E. 3.1; 139 III 126 E. 3.2.3; CHRISTOPH LEUENBERGER / BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 7.3). Dabei gilt die Faustregel: So viele Rechtsschutzanträge, so viele Streitgegenstände (MELANIE HUBER-LEHMANN / ZINA CONRAD, Streitgegenstand und gehäufte Teilklage, ZZZ 43 [2017], S. 254 ff., S. 259 f.).

1.3.3. Vorliegen einer objektiven Klagenhäufung

Der Kläger erhebt gegen die Beklagten 1 – 3 je eine Feststellungs- (Rechtsbegehren Ziff. 1 a-c), gegen die Beklagte 2 eine Beseitigungs- (Rechtsbegehren Ziff. 2), gegen die Beklagten 1 und 3 eine Unterlassungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 3) und verlangt gegenüber den Beklagten 1 – 3 die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs (Rechtsbegehren Ziff. 4). Er erhebt damit verschiedene Rechtsbegehren gegen die jeweiligen Beklagten. Diese verschiedenen Begehren stützt der Kläger für die Beklagte 3 auf einen Lebenssachverhalt, nämlich die Äusserungen der Beklagten 3 auf der Facebookwall von G._____. Den Begehren gegenüber der Beklagten 2 liegen die Äusserungen des Beklagten 1 im offenen Brief zugrunde (ein Lebenssachverhalt), den Begehren gegenüber dem Beklagten 1 seine Äusserungen im offenen Brief und auf Facebook (zwei Sachverhalte). Der Kläger kumuliert in der vorliegenden Klage daher verschiedene Streitgegenstände gegenüber die jeweiligen Beklagten. Er erhebt mit anderen Worten verschiedene «Ansprüche» gegen die jeweiligen Beklagten 1 – 3 im Sinne von Art. 90 ZPO. Insoweit liegt bei der vorliegenden Klage eine objektive Klagenhäufung vor.

1.3.4. Persönlichkeitsrecht und UWG

1.3.4.1. Auslegung der Rechtsbegehren

Der Kläger beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 1a bis 1c ausdrücklich die Feststellung, dass die Beklagten ihn «in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen haben». Für die Feststellungsklage nach Rechtsbegehren Ziff. 1a – 1c stützt sich der Kläger somit auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB und auf einen Verstoss gegen den «unlauteren Wettbewerb», also auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Demgegenüber stützt er sich für die Begehren Ziff. 2 («persönlichkeitsverletzende Facebook-Kommentare») und Ziff. 3 («persönlichkeitsverletzende Aussagen») nach dem Wortlaut seiner Begehren nur auf das Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB. Das Lauterkeitsrecht wird dort nicht erwähnt.

Zur Auslegung der Rechtsbegehren ist nach Treu und Glauben aber auch die Klagebegründung zu berücksichtigen (BGE 105 II 149 E. 2a; BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2). Der Kläger reichte eine Klage aus «Persönlichkeitsverletzung und UWG» ein. Er spricht allgemein davon, dass die «rechtswidrigen Verletzungen», also nicht bloss die persönlichkeitsverletzenden, zu beseitigen seien (act. 2 Rz. 25) oder die «persönlichkeitsverletzenden und geschäftsschädigenden Äusserungen» erst vor wenigen Monaten gelöscht worden seien (act. 2 Rz. 29). Daraus ist nach Treu und Glauben zu schliessen, dass der Kläger seine Begehren nach Ziff. 2 – 4 nicht nur einschränkend auf das allgemeine Persönlich-keitsrecht stützt, sondern – wie das Feststellungsbegehren Ziff. 1 – auch auf das UWG.

1.3.4.2. Anspruchskonkurrenz

Der Kläger stützt somit seine Begehren nach Ziff. 1 – 4 auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das UWG. Eine solche «kumulative Anwendung» des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des UWGs ist grundsätzlich zulässig (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3; HEINZ HAUSHEER / REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, Rz. 14.34). Die Beklagten 1 und 2 stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass auf die Ansprüche des Klägers, die sich auf das UWG stützen, nicht einzutreten sei, da eine unzulässige objektive Klagenhäufung vorliege.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Indem sich der Kläger für die verschiedenen Ansprüche auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Lauterkeitsrecht stützt, liegt keine objektive Klägenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vor. Nach der herrschenden Theorie des zweigliedrigen Streitgegenstands besteht dieser aus (nur) zwei Elementen – dem Rechtsbegehren (bzw. der Rechtsfolgebehauptung) und dem Lebenssachverhalt; dem Rechtsgrund kommt also grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zu (dazu oben III.1.3.2). Stützt man sich – wie vorliegend der Kläger – auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen, nämlich Art. 28 ZGB und das UWG, liegt demnach nur ein Streitgegenstand vor. Man spricht von Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, mithin von der Angabe verschiedener Gründe innerhalb eines einzigen Streitgegenstands (OBERHAMMER, a.a.O., N. 1 zu Art. 90 ZPO; spezifisch bei UWG-Ansprüchen: DAVID RÜETSCHI / SIMON ROTH, Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N. 15 vor Art. 9 – 13a UWG. Letztere nennen als Beispiel für Anspruchskonkurrenz den Fall, wo ein Unternehmen, dessen Ruf durch eine Publikation im Internet geschädigt wird, auf Unterlassung einer solche Publikation klagt und sich hierbei sowohl auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB als auch auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG stützt).

Anders als bei der objektiven Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO scheidet bei der Anspruchskonkurrenz eine Geltendmachung der «Ansprüche» vor verschiedenen Gerichten aus. Einer solchen Klage stünde Art. 59 Abs. 2 lit. d bzw. lit. e ZPO entgegen. Der Kläger könnte etwa konkret nicht die Löschung des Facebookkommentars der Beklagten 3 (hier Rechtsbegehren Ziff. 2) einmal gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und einmal gestützt auf das UWG mit zwei separaten Klagen geltend machen. Entsprechend ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten, dass ein Gericht alle Anspruchsgrundlagen gemeinsam prüft (BGE 137 III 311 E. 5.2.1). Ist in derartigen Fällen nicht von vornherein dasselbe Gericht für sämtliche Anspruchsgrundlagen zuständig, ist eine Kompetenzattraktion geboten (BGE 92 II 105 E. 5; RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 18 f. vor Art. 9 – 13a UWG; TANJA DOMEJ, in: Reto Heizmann / Leander D. Loacker [Hrsg.], Bundesgericht gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2017, N. 49 f. vor Art. 9 – 13a UWG).

1.3.5. Zuständigkeit und Kompetenzattraktion

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, wenn und soweit die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren (Art. 28a Abs. 1 ZGB) selbstständige Bedeutung haben und nicht bloss das Motiv für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Art. 28a Abs. 3 ZGB) bilden (BGer 5A_459/ 2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.1). Da der Kläger vorliegend keine Schadenersatzoder Genugtuungsbegehren stellt, ist bezüglich der Ansprüche aus Persönlich-keitsverletzung von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (so auch act. 48 Rz. 47). Nichtvermögenrechtliche Streitigkeiten, die wie die Vorliegende nicht in Art. 243 Abs. 2 lit. a – f ZPO erwähnt werden, sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln (BGE 142 III 145 E. 4). Für Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren ist das Kollegialgericht des Bezirksgerichts erstinstanzlich zuständig (§ 19 GOG). Das Bezirksgericht Zürich ist damit als Kollegialgericht für die Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung im ordentlichen Verfahren zuständig.

Klagen aus UWG sind demgegenüber in der Regel als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren (DOMEJ, a.a.O., N. 73 vor Art. 9 – 13a UWG; PHILIPPE SPITZ / ERNST STAEHELIN, SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl. 2016, N. 148 vor Art. 9 – 13a UWG). Für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 30‘000.– ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig; für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten unter Fr. 30‘000.– der Einzelrichter des Bezirksgerichts im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO; § 24 lit. a GOG; vgl. DOMEJ, a.a.O., N. 33 vor Art. 9 – 13a UWG). Entsprechend ist für die Zuständigkeit der Ansprüche aus Lauterkeitsrecht der Streitwert entscheidend, welcher der Kläger trotz gesetzlicher Vorschrift (Art. 91 ZPO) und ausdrücklicher Aufforderung der Beklagten 1 und 2 nicht angab.

Wie hoch der Streitwert der Ansprüche des Klägers aus UWG genau ist, ist aber vorliegend nicht entscheidend: Würde von einem Streitwert der Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb von über Fr. 30'000.– ausgegangen, wäre das Handelsgericht für die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zuständig. Die Zuständigkeit der Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht (Bezirksgericht) und Lauterkeitsrecht (Handelsgericht) würden damit auseinanderfallen. Würde von einem Streitwert der Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb von unter Fr. 30'000.– ausgegangen, würden die Ansprüche im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter beurteilt werden und damit auch in dieser Konstellation die Zuständigkeiten auseinanderfallen. So oder anders könnten die Ansprüche damit nicht vom gleichen Gericht beurteilt werden. Aus Gründen der Prozessökonomie ist damit in jedem Fall eine Kompetenzattraktion notwendig.

In der Lehre ist umstritten, bei welchem Gericht die Zuständigkeit zur Beurteilung aller Anspruchsgrundlagen in ihrer Gesamtheit zu konzentrieren ist (ausführlich: RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 20 ff. vor Art. 9 – 13a UWG; DOMEJ, a.a.O., N. 50 ff. vor Art. 9 – 13a UWG; je mit weiteren Hinweisen). Ein höchstrichterlicher Entscheid fehlt. Das Obergericht Zürich hat in einem obiter dictum bei Überwiegen der vertraglichen Ansprüche gegenüber marginalen UWG-Ansprüchen eine Kompetenzattraktion des ordentlichen Gerichts und damit zulasten des Handelsgerichts angenommen (Urteil OGer ZH vom 29. Juli 2011, ZR 110 [2011] Nr. 65, E. 2.3.7).

So ist auch hier vorzugehen: Der Kläger reichte seine Klage am Bezirksgericht und nicht am Handelsgericht ein. Der Schwerpunkt seiner Klage liegt auf der Persönlichkeitsverletzung, welcher er den Grossteil seiner Klage widmet. So erklärt der Kläger etwa in der Klage, nachdem er die Persönlichkeitsverletzung auf S. 9 – 12 darlegt, auf einer halben Seite, dass die Beklagten «zudem unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gehandelt» haben (act. 2 Rz. 22 f.). Noch deutlicher ist es in der 61-seitigen Replik, wo einzig auf drei Seiten ausdrücklich die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb behandelt werden (act. 48 Rz. 164–172). Es geht damit dem Kläger gesamthaft betrachtet in der Hauptsache um die von ihm behaupteten Persönlichkeitsverletzungen und nur marginal um den unlauteren Wettbewerb. Die UWG-Verletzung erscheint mit anderen Worten als ein blosser Nebenschauplatz. Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Obergerichts sind die UWG-Ansprüche damit durch das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht zu behandeln. Das vorliegende Gericht ist daher sowohl für die Persönlichkeitsverletzung als auch für die Ansprüche aus UWG sachlich zuständig.

1.3.6. Zwischenergebnis

Die einzelnen «Ansprüche» des Klägers im Sinne von Art. 90 ZPO unterliegen nach dem Ausgeführten der gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart. Die Voraussetzungen einer objektiven Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO sind damit geben.

Ein sachlicher Konnex zwischen den Ansprüchen ist nicht gefordert. Nur wenn das Gericht nicht für alle Ansprüche örtlich zuständig wäre, würden zusätzlich die Bedingungen für den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nach Art. 15 Abs. 2 ZPO notwendig werden (ALEXANDER R. MARKUS, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 zu Art. 90 ZPO). Im Übrigen besteht vorliegend offensichtlich ein solcher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen: Der Beklagte 1 veröffentlichte auf der Internet- und Facebookseite der Beklagten 2 einen offenen Brief. Die Beklagte 3 bezog sich sodann für ihren Facebookkommentar auf der Facebookseite des Journalisten G._____ auf den offenen Brief des Beklagten 1. Dieser sah sich daraufhin veranlasst, ebenfalls mit einem Facebookkommentar in der gleichen Facebookdiskussion zu reagieren. Alle diese Äusserungen stehen in einem Zusammenhang. Es ist daher prozessökonomisch sinnvoll, diese in einem Entscheid zu beurteilen.

1.4. Passive einfache Streitgenossenschaft

Der Kläger fasste mehrere Beklagte in Recht. Eine solche passive Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn die zu beurteilenden Rechte und Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO) und die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Letzteres setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus, denn was für die Klagenhäufung gegen dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a ZPO), muss umso mehr für Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten (BGer 4A_508/ 2018 vom 17. April 2019 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585).

Wie oben darlegt ist für die einzelnen Ansprüche für die Beklagten 1 – 3 das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig. Die zu beurteilenden Rechte und Pflichten beruhen sodann auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen (dazu: BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585), wozu auf das gerade oben bei der objektiven Klagenhäufung Gesagte verwiesen werden kann, das auch hier gilt (oben III.1.3.6). Auch die passive Streitgenossenschaft ist damit zulässig.

1.5. Zwischenergebnis Zuständigkeit

Für die Ansprüche des Klägers gegen die jeweiligen Beklagten 1 bis 3 ist das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig.

2. Gültige Klagebewilligung

Die Beklagte 2 beruft sich darauf, dass das Rechtsbegehren Ziff. 4b der Klage vor der Schlichtungsbehörde nicht geltend gemacht worden sei. Der Kläger habe bei der Klageeinleitung ein gänzlich neues Rechtsbegehren formuliert, worauf nicht einzutreten sei (act. 20 Rz. 7). Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass die Klage mit denselben Anträgen dem Friedensrichteramt eingereicht worden sei und unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen seien (act. 48 Rz. 174).

Wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 141 III 159 E. 2.1). Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Vorliegend datiert die Klagebewilligung vom 11. November 2016 (act. 1). Sie wurde dem Kläger am 14. November 2016 zugestellt (act. 2 Rz. 4). Er erhob die Klage am 3. März 2017 (act. 2) und damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig (Art. 209 Abs. 3 ZPO; Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das von der Beklagte 2 gerügte Rechtsbegehren Ziff. 4b der Klage unterscheidet sich aber von demjenigen vor dem Friedensrichteramt. Neben sprachlichen Anpassungen verlangt er vor Gericht die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs (act. 2 S. 4), während er vor dem Friedensrichter die Publikation eines im Rechtsbegehren spezifizierten Textes verlangte (act. 1 S. 4). Es stellt sich damit die Frage, ob eine solche Änderung in der Klage zulässig ist.

Das ist zu bejahen: Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs bewirkt zwar die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und damit unter anderem eine Fixierung des Streitgegenstandes (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Das bedeutet aber nicht, dass eine Änderung des Streitgegenstandes nicht mehr möglich wäre. Eine Modifikation ist möglich, jedoch nur unter den gesetzlich vorgesehenen, restriktiven Voraussetzungen (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1); eine Änderung des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren also nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 und Art. 230 ZPO Nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beides ist vorliegend bei der vom Kläger vorgenommen Änderung in Rechtsbegehren Ziff. 4b klarerweise der Fall, womit der Kläger sein Begehren rechtmässig anpassen konnte. Es liegt damit eine gültige Klagebewilligung vor.

3. Rechtsschutzinteresse: Feststellungsbegehren

3.1. Parteivorbringen

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte 1 seine Äusserungen auf der Facebook-Wall von G._____ gelöscht habe. Die Beklagte 2 habe auf ihrer Internet- und Facebookseite den offenen Brief gelöscht. Die Äusserungen der Beklagten 3 seien aber noch online. Die Löschung sei zu begrüssen, genüge aber nicht, um die rechtswidrigen Verletzungen zu beseitigen. Solange die Empfänger bzw. Leser der rechtswidrigen Äusserungen weder eine öffentliche Entschuldigung noch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äusserungen zur Kenntnis genommen hätten, wirke sich die Verletzung für den Kläger weiterhin aus. Er habe seit den Angriffen der Beklagten nicht mehr publizieren können. Und die Verletzung wirke sich bis heute wie ein Berufsverbot aus. Der durch die Beklagten geschaffene Störungszustand dauere mithin fort (act. 2 Rz. 25 – 27). Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung führt der Kläger aus, dass der offene Brief von der F._____-Redaktion und mutmasslich von zahlreichen weiteren Redaktionen und Journalisten zur Kenntnis genommen worden sei. Der Artikel sei auf der Seite der Beklagten 2 und bis zu seiner Löschung Ende 2016 via Google, wenn man nach dem Kläger suchte, sofort an prominenter Stelle auffindbar gewesen. Zudem sei der Post auf Facebook von mindestens zwei Personen, nämlich von der Beklagten 2 und von M._____ verlinkt worden und von der Beklagten

3 in einer Facebook-Debatte am tt.mm.2015 zitiert worden. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die gegenständlichen Äusserungen auf diese Weise einem sehr grossen und relevanten Personenkreis zur Kenntnis gebracht worden seien (act.

2 Rz. 19.2).

Der Beklagte 1 macht in der Klageantwort geltend, das Feststellungsbegehren sei gegenüber den Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung subsidiär, könne also nicht zusätzlich eingeklagt werden. Zudem fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, weil die Störung längst vergessen sei und nicht mehr andauere. Eine andauernde Störungswirkung liege nicht vor. Die Störungswirkung müsse, um ein Feststellungsurteil zu begründen, im Urteilszeitpunkt andauern. Das sei bei den vorliegenden längst vergessenen und im Internet nicht mehr auffindbaren Aussagen schon heute klarerweise nicht mehr der Fall. Jahre zurückliegende, vergessene und seit Herbst 2016 gelöschte Einträge auf einer von wenigen Interessierten gelesenen Online-Plattform und einer Facebook-Wall eines Dritten könnten sich gar nicht wie ein Berufsverbot auswirken. Der Kläger könne den Nachweis einer andauernden Störungswirkung nicht erbringen. Auf das Feststellungsbegehren sei daher mangels Störungswirkung nicht einzutreten, eventualiter sei es wegen der bundesrechtlich geregelten Subsidiarität abzuweisen (act. 22 Rz. 14 f., Rz. 86). Seinen fraglichen Facebookkommentar habe niemand ausser vielleicht fünf Personen am tt.mm.2015 zur Kenntnis genommen. Der Kommentar sei im Meer von Facebook-Posts sofort wieder in Vergessenheit geraten (act. 22 Rz. 80).

Die Beklagte 2 beruft sich darauf, dass mit der Löschung des Beitrages im Internet kein Feststellungsinteresse mehr bestehe, weil der offene Brief nicht mehr öffentlich zur Kenntnis genommen werden könne. Die Behauptung des Klägers, er könne seit dem Angriff der Beklagten nicht mehr publizieren und der Angriff wirke wie ein Berufsverbot, werde bestritten (act. 20 Rz. 39–41). Dem Kläger werde seit dem Jahr 1998 öffentlich vorgehalten, er vertrete «tollkühne Thesen», bzw. seit 2004 gälten seine Thesen als «Faktenverdrehung». Der Kläger habe sich mit seinen waghalsigen Thesen selbst aus der öffentlichen Debatte hinauskatapultiert. Es sei auch zu erwähnen, dass sich der Kläger in der Schweiz seit dem Jahre 2003 nicht mit neuen investigativen Themen ins Gespräch zu bringen vermochte. Er sei auch knapp 70 Jahre alt. Seit 2009 habe er gemäss Swissbib keine neuen (wissenschaftlichen) Publikationen mehr veröffentlicht. Auch auf seinem Blog, den er seit 2008 führe, habe er nach seiner Pensionierung 2013 gerade zehn Blog-Beiträge veröffentlicht (act. 20 Rz. 36 – 38).

Der Kläger schildert in der Replik, dass für das Eintretenskriterium des Feststellungsinteresses der Fortbestand des Störungszustands genüge. Ein fortdauernder Störungszustand sei etwa zu bejahen, wenn nach einer Ehrverletzung durch die Presse im Internet das Ansehen des Betroffenen in der Erinnerung des Publikums als nachhaltig beeinträchtigt erscheine. Dabei sei davon auszugehen, dass der Störungszustand mit fortschreitender Zeit wohl an relativer Bedeutung abnehme, jedoch nicht von selbst verschwinde. Persönlichkeitsverletzende Äusserungen vermöchten selbst nach einer erheblichen Zeitrauer ansehensvermindernd zu wirken, insbesondere wenn es sich um Persönlichkeitsverletzungen durch die Druckerpresse handle, die mit Internetarchiven wie WayBack Machine auch bei Löschungen weiterhin angezeigt würden. Denn damit würde die Gefahr geschaffen, dass Dritte später aufs Neue von der verletzenden Äusserungen Kenntnis erhalten könnten. Bei Presse- und Internetäusserungen sei angesichts der Verbreitung unter einer unbestimmten Vielzahl von Lesen regelmässig davon auszugehen, dass der einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirke, auch wenn dies nicht konkret nachweisbar sei. Moderne Archivierungsmöglichkeiten wie eben die WayBack Machine würden dies akzentuieren. Daraus gehe hervor, dass der Störungszustand durch den Beklagten 1 mit der Publikation der eingeklagten Aussagen geschaffen worden sei. Dieser bestehe weiterhin fort, einerseits über die weiterhin greifbare Aussage der Beklagten 3 auf ihrem Blog, der klar auf den Beklagten 1 verweise, andererseits durch Internetarchive, die den Text weiterhin zugänglich machen würden. Es bestehe daher weiterhin ein Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse (act. 48 Rz. 51–57). Die Behauptung des Beklagten 1, dass nur wenige Interessierte den Facebook-Eintrag gelesen hätten, sei eine unbewiesene Unterstellung und werde bestritten. Die Seite der Beklagten 3, welche verlinkt worden sei, habe über 1000 Facebook-Follower und ebenso viele Facebook-Freunde. Die Beklagte 3 sei eine eigentliche Influencerin. Zudem sei der Hauptstreitpunkt die Äusserung im offenen Brief (act. 48 Rz. 171 f.). Er bemühe sich seit Jahren zu weiteren Publikationen. Nach dem offenen Brief durch den Beklagten 1 und 2 habe die F._____ keine weiteren Artikel zum Fall Grüninger mehr veröffentlichen wollen. Es seien verschiedenen Medien Angebote gemacht worden, die im besten Fall abgelehnt worden seien. Es sei offensichtlich, dass der öffentliche Brief der Beklagten 1 und 2 nicht gerade förderlich gewesen sei. Nach der Veröffentlichung der positiven Besprechung der Broschüre des Klägers in der N._____ … habe der Chefredaktor, O._____, keine Publikationen mehr vom Kläger wollen. Dabei sei zu erwähnen, dass O._____ als F._____-Chefredaktor in den 1990-Jahren Beiträge des Klägers sehr begrüsst habe. Der Verdacht liege sehr nahe, dass er Angst vor Angriffen bekommen habe, wie demjenigen von P._____ in der Q._____ (act. 48 Rz. 209).

In der Duplik hält der Beklagte 1 an seiner Auffassung fest, dass der Kläger offenlasse, inwiefern sich die angebliche Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend auswirke. Mit theoretischen Ausführungen könne der Kläger seine Anspruchsvoraussetzungen nicht rechtsgenüglich substanziieren. Jegliche Störungswirkung aufgrund von Äusserungen, die der Beklagte 1 vor über viereinhalb bzw. über dreieinhalb Jahren gemacht habe, und die längst entfernt worden seien, bleibe auch bestritten. Weder theoretische Möglichkeiten, wie der Einsatz einer Way-Back Machine, noch theoretische Exkurse würden dem Kläger helfen. Er hätte aber spätestens mit der Replik konkret und substanziiert behaupten und den entsprechenden Sachverhalt auch beweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Feststellungsklage gegeben seien. Bestritten sei, dass Dritte, auch die Beklagte 3, Aussagen des Beklagten 1 weiterhin online verbreiten, und dass Internetarchive den Text weiterhin zugänglich machten. Dies sei völlig beweislos geblieben. Für Drittverhalten sei der Beklagte 1 zudem nicht passivlegitimiert (act. 54 Rz. 11, 21 f.)

Der Kläger bringt dagegen in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2019 vor, dass sich der Beklagte 1 «nicht ansatzweise mit der Replik» auseinandersetze (act. 62 Rz. 2). Der Verweis auf die WayBack Machine mit Internetadresse genüge vollkommen. Es sei unmöglich, die Funktion eines Internetarchives zu beweisen, es sei denn, man wollte dem Gericht ein paar Hunderttausend Programmzeilen einreichen, welche nur ein IT-Spezialist verstehen würde. Es stimme zudem, dass der Text vom «Internetarchiv» entfernt worden sei. Wann die Löschung geschehen sei, sei nicht feststellbar. Schon alleine die Reaktion der Beklagen 3 beweise, dass eine digitale Löschung oft nicht ausreiche. Gewisse Sachverhalte und krasse Herabsetzungen würden im Gedächtnis vieler Menschen haften bleiben. Neu werde vom Beklagten 1 behauptet, er sei für Drittverhalten nicht passivlegitimiert. Allerdings würden die diesbezüglichen Belege der Beklagten längst im Recht liegen (act. 62 Rz. 31–35). Dass die Beklagte 2 den Beitrag vom Netz genommen habe, sei längst bekannt, jedoch sei, wie in der Replik darlegt, der Beitrag weiterverbreitet worden und über die Internetarchive weiterhin zugänglich. Belegt werde dieses Andauern der Störung durch Weiterverbreitung auch durch die Beiträge der Beklagten 3 (act. 4/15) oder die Einträge von M._____ (act. 4/ 13). Diese seien immer noch einsehbar, und die Beklagte 3, wie den Beilagen zu entnehmen sei, sei auch eine aktive Influencerin (act. 62 Rz. 108).

3.2. Rechtliche Grundlagen

Der Kläger verlangt in den Rechtsbegehren Ziff. 1a – 1c die Feststellung, dass ihn die Beklagten «in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen haben». Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sieht die Möglichkeit vor, auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung zu klagen, wenn sich die Verletzung «weiterhin störend auswirkt». Das Gleiche gilt für die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG. Der Wortlaut der Bestimmung im UWG folgt jenem von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, und die Voraussetzungen der Feststellungsklage sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht des ZGB und im Bereich des UWG gleich auszulegen (BGE 123 III 354 E. 1b S. 357; BGer 4A_483/2018; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.33).

Ob die Feststellungsklage im Bereich des Persönlichkeitsschutzes subsidiär zur Unterlassungs- und Beseitigungsklage ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. ANDRE-AS MEILI, in: Thomas Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 28a ZGB mit Hinweisen). Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO ist das Ziel der spezifischen persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage nicht die Schaffung rechtlicher Gewissheit in einer ungewissen Situation, sondern die Beseitigung der rechtswidrigen Verletzung. Es handelt sich mithin um eine Beseitigungsklage «im Gewand der Feststellungsklage» (SAMUEL BAUMGARTNER/ANNETTE DOLGE/ALE-XANDER R. MARKUS/KARL SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 6. Kapitel N. 22). Eine solche Feststellungsklage im Persönlichkeitsrecht ist nicht subsidiär zur Beseitigung- oder Unterlassungsklage (HAUSHEER/AEBI-MÜL-LER, a.a.O., Rz. 14.29.; BETTINA HÜRLIMANN-KAUP / JÖRG SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 931; BAUMGARTNER/DOLGE/MAR-KUS/SPÜHLER, a.a.O.; a.M. ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, Rz. 563). Das Gleiche gilt auch für die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG. Auch dort hat die Feststellungsklage vor allem Beseitigungsfunktion, sodass auch die Feststellungsklage nach UWG nicht subsidiär zu den Leistungsklagen ist (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., 6. Kapitel N. 22; a.M. DOMEJ, a.a.O., N. 24 zu Art. 9 UWG mit Hinweisen). Sowohl die Feststellungsklage nach allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie nach UWG, sind also nicht subsidiär zur Beseitigungs- und Unterlassungsklage.

Obschon nicht subsidiär, setzt die Feststellungsklage dennoch ein gewisses Feststellungsinteresse voraus. Seit BGE 127 III 481 gilt, dass bereits ein Fortdauern des Störungszustandes genügt, um die Feststellungsklage zu erheben (BGE 127 III 481 E. 1c/aa; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.31; BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28a ZGB). Medieninhalte können heutzutage angesichts elektronischer Archivierungstechniken auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden (BGE 127 III 481 E. 1c.aa S. 485; HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, a.a.O., Rz. 929). Dementsprechend hat das Bundesgericht erwogen, dass die blosse Tatsache, dass ein bestimmter Presseartikel auf dem Internet noch aufgerufen werden kann, ein Fortdauern des Störungszustandes bedeute (BGer 5A_605/2007 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.31). Ein Störungszustand besteht somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn der verletzende Beitrag im Internet noch gelesen werden kann. Das gilt auch, wenn der Beitrag über Suchmaschinen oder elektronische Archive abgerufen werden kann (BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28a ZGB).

Nach Art. 8 ZGB ist der Beweis dafür, dass die beanstandete Veröffentlichung tatsächlich störend fortwirkt, vom Kläger zu führen, der eine Feststellung der Persönlichkeitsverletzung verlangt (BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28a ZGB). Der Kläger hat dabei zunächst die Tatsachen, woraus sich der Störungszustand ergibt, lediglich in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328). Die Tatsachenbehauptung muss so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen).

3.3. Würdigung

3.3.1. Offener Brief des Beklagten 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1a)

Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 1a die Feststellung, dass Äusserungen des Beklagten 1 im offenen Brief persönlichkeitsverletzend und unlauter seien. Sodann verlangt er die Unterlassung von solchen Aussagen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Wie oben darlegt, ist die Feststellungsklage vorliegend nicht subsidiär. Das Unterlassungsbegehren nach Rechtsbegehren Ziff. 3 führt also nicht dazu, dass es dem Kläger deswegen für das Feststellungsbegehren nach Ziff. 1a an einem Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Der Kläger hat aber für die Feststellungsklage gegen den Beklagten 1 den Störungszustand und damit das Feststellungsinteresse darzulegen. Zu beurteilen ist daher, ob für den offenen Brief des Beklagten 1 noch ein Störungszustand besteht.

Vorab ist klarzustellen, dass sich der vorliegende Sachverhalt vom oben erwähnten Bundesgerichtsurteil 5A_605/2007 unterscheidet. Dort handelte es sich um einen Presseartikel der Tageszeitung «R._____», der zum Urteilszeitpunkt noch online in Pressearchiven abrufbar war (dazu oben III.3.2). Hier handelt es sich einerseits nicht um einen Presseartikel einer Tageszeitung, sondern der Beklagte 1 schrieb einen offenen Brief, der einzig auf der Internetseite der Beklagten 2 und deren Facebook-Seite aufgeschaltet wurde. Der Sachverhalt unterscheidet sich andererseits darin, dass der offene Brief des Beklagten 1 von der Beklagten 2 unbestrittenermassen nach Einreichung des Schlichtungsgesuch von ihrer Internetund Facebookseite entfernt wurde (act. 2 Rz. 18 und 24; act. 20 Rz. 39; act. 22 Rz. 52). Der Artikel wurde damit von denjenigen Internetseiten gelöscht, auf welchen die Beklagte 2 ihn vorher veröffentlichte. Der offene Brief kann damit zum jetzigen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr auf der Internetseite der Beklagten 2 oder deren Facebookseite abgerufen werden. Inwiefern der offene Brief vor dessen Löschung im Internet gefunden werden konnte oder via Google auf prominenter Stelle auffindbar gewesen war, ist nicht relevant: Für die Frage des Feststellungsinteresse ist der Zustand entscheidend, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils präsentiert.

Der Kläger behauptet dennoch, dass vorliegend trotz Löschung des offenen Briefs ein Störungszustand vorliege und sich der offene Brief des Beklagten 1 weiterhin störend auswirkt. Und dies aus drei Gründen:

3.3.1.1. Erster Grund: WayBack Machine

Als erster Grund erläutert der Kläger die modernen Archivierungsmöglichkeiten, wie eine sog. «WayBack Machine». Eine WayBack Machine ist ein Webarchiv, bei dem man archivierte Webseiten betrachten kann (https://de.wikipedia.org/wiki/ Internet_Archive). Der Kläger führt unter Verweis auf die Internetadresse der WayBack Machine (https://web.archive.org/) aus, dass solche modernen Archive die Situation akzentuierten, dass Dritte später aufs Neue von der verletzenden Äusserung Kenntnis erhalten könnten. Äusserungen könnten auch bei Löschung weiterhin bei Suchanfragen angezeigt werden. Die Beklagten 1 und 2 bestreiten, dass für den offenen Brief des Beklagten 1 über eine solche WayBack Machine weiterhin ein Störungszustand besteht. Aufgrund der Bestreitung der Beklagten ist es am Kläger, den bestrittenen Störungszustand nicht nur in den Grundzügen zu behaupten, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (dazu oben III.3.2).

Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht: Er führt bloss unter Verweis auf die Internetadresse der WayBack Machine abstrakt, ohne Bezug auf den vorliegenden Fall, aus, dass solche modernen Archive die Situation akzentuierten, dass Dritte auch nach der Löschung des Beitrag von der verletzenden Äusserungen Kenntnis erhalten könnten. Der Kläger behauptet dies aber rein theoretisch, ohne Bezug auf den konkreten Fall. Er zeigt mithin nicht substanziiert auf, dass der offene Brief des Beklagten 1 im Internet über eine solche WayBack Machine noch angezeigt werden kann und von Dritten gelesen werden könnte, sodass noch eine Störung bestünde. Es geht dabei nicht darum, wie der Kläger vorbringt, die Funktion des Internetarchivs dem Gericht zu erläutern (act. 62 Rz. 32). Der Kläger hätte aber für den geltend gemachten Störungszustand des offenen Briefs des Beklagten 1 hinreichend behaupten sollen, dass dieser im Internet über die genannte WayBack Machine noch gefunden werden könnte. Dafür ist es nicht genügend, in den Rechtsschriften bloss pauschal auf die Internetseite der WayBack Machine zu verweisen und es dem Gericht zu überlassen, selbst den Störungszustand, der vom offenen Brief des Beklagten 1 ausgeht, aus dieser Webseite herauszufinden. Denn es ist am Kläger, dem Gericht (und den Gegenparteien) die Störung umfassend und klar darzulegen. Es liegt damit keine genügende substanziierte Behauptung vor, dass der Störungszustand für den offenen Brief des Beklagten 1 über die Wayback Machine noch besteht.

Mangels hinreichender Behauptung des Klägers könnte das Gericht die Tatsache nur berücksichtigen, wenn es sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO handelt, wie nicht behauptet werden muss (BGE 135 III 88 E. 4; FRANZ HASENBÖHLER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3c zu Art. 151 ZPO). Es stellt sich also die Frage, ob Tatsachen, die aus dem Internet erschlossen werden können, als allgemein als offenkundig im Sinne von Art. 151 ZPO gelten.

Das ist nicht der Fall. Nicht jede im Internet verfügbare Information stellt eine bekannte Tatsache dar (zum Ganzen: MEINRAD VETTER / DANIEL PEYER, in: Bekannte Tatsachen – unter besonderer Berücksichtigung des Internets, in: Recht im digitalen Zeitalter, Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, 2015, S. 759 ff., S. 772 ff.). Daten aus dem Internet können nach LEUENBERGER/UFFER-TOBLER nur dann als bekannt gelten, wenn eine grosse Zahl von Personen die Gewohnheit habe, solche Daten regelmässig abzurufen und wenn diese ohne Zweifel einer sicheren Quelle entstammen würden, z.B. amtliche Daten (LEUEN-BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 9.6; ähnlich HASENBÖHLER, a.a.O., N. 3a zu Art. 151 ZPO). Das ist beim vorliegend interessierenden Internetarchiv nicht der Fall. Einerseits zeigt der Kläger nicht auf, und es ist auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht so, dass eine grosse Zahl von Personen die Gewohnheit hätte, gelöschte Webseiten über das Internetarchiv https://web.archive.org/ aufzurufen. Anderseits handelt es sich bei der genannten Seite nicht ohne Zweifel um eine sichere Quelle, die mit amtlichen Daten vergleichbar wäre. Es handelt sich damit bei den allenfalls über das Internetarchiv https://web.archive.org/ abrufbaren Informationen um keine offenkundigen Tatsachen.

Da es nach dem Gesagten an einer genügenden Behauptung fehlt und keine offenkundige Tatsache vorliegt, braucht nicht beurteilt zu werden, wie die blosse Angabe der Internetseite https://web.archive.org/ als Beweismittel zu qualifizieren wäre (vgl. VETTER/PEYER, a.a.O., S. 770 f.).

3.3.1.2. Zweiter Grund: Berufsverbot

Als zweiten Grund für einen Störungszustand behauptet der Kläger, dass sein Ansehen seit der Publikation des offenen Briefs beeinträchtigt sei. Er habe seit den Angriffen der Beklagten in den Schweizer Medienerzeugnissen nicht mehr publizieren können. Die Verletzungen würden sich wie ein Berufsverbot auswirken, was die Beklagten 1 und 2 bestreiten. Aufgrund der Bestreitung der Beklagten ist es auch hier am Kläger, substanziiert vorzubringen, inwiefern sein Ansehen beeinträchtigt ist und sich der Beitrag des Beklagten 1 wie ein Berufsverbot auswirkt und daher ein Störungszustand besteht (dazu oben III.3.2).

Das legt er nicht dar. Insbesondere behauptet er nicht hinreichend substanziiert, inwiefern sich der auf der Internet- und der Facebook-Seite der Beklagten 2 seit Herbst 2016 gelöschte offene Brief wie ein Berufsverbot auswirken würde. Er behauptet bloss pauschal, dass er seit der Veröffentlichung des offenen Brief des Beklagten 1 nicht einmal mehr in der F._____ habe publizieren können (act. 2 Rz. 26; act. 48 Rz. 209) und der Chefredaktor der N._____ … keine Beiträge mehr von ihm wolle (act. 48 Rz. 211). Er zeigt aber nicht weiter auf, wann und wo die F._____ oder die N._____ … Beiträge von ihm abgelehnt hätten, geschweige denn zeigt er auf, dass seine Beiträge wegen dem offenen Brief abgelehnt worden wäre und daher deswegen eine relevante Störung bestünde. Es fehlt daher auch bezüglich des zweiten vom Kläger angeführten Grundes an einer substanziiert behaupteten Störung. Mangels einer hinreichenden Behauptung braucht die beantragte Parteibefragung des Klägers nicht abgenommen zu werden.

3.3.1.3. Dritter Grund: Aufgrund des Kommentars der Beklagten 3

Als dritten Grund behauptet der Kläger, der Störungszustand ergebe sich aufgrund der Aussage «der Beklagten 3 auf ihrem Blog», der klar auf den offenen Brief des Beklagten 1 verweise, was die Beklagten 1 und 2 bestreiten. Da die Beklagte 3 unbestrittenermassen einen Blog mit dem Titel «L._____» betreibt (act. 2 Rz. 16), ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Kläger meint, dass sich die Störung aus diesem Blog der Beklagten 3 ergibt. Mit der Aussage, dass sich die Störung aus dem Blog der Beklagten 3 ergebe, handelt es sich um ein völlig unsubstanziierte Behauptung. Aus welcher Aussage, also konkret welcher Blogeintrag der Beklagten 3 auf den offenen Brief des Beklagten 1 verweisen würde und wie sich daraus der Störungszustand ergäbe, bleibt der Kläger schuldig. Auch hier behauptet der Kläger damit nicht substanziiert, woraus sich der Störungszustand ergeben soll.

Der Kläger führt aber in seiner Klageschrift in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Darlegung der Persönlichkeitsverletzung aus, dass die Äusserungen des Beklagten 1 von der Beklagte 3 in einer «Facebook-Debatte vom tt.mm.2015» zitiert worden seien und auch von M._____ auf Facebook verlinkt worden sei (act. 2 Rz. 19.2 und Rz. 20.3). Das bestreiten die Beklagten 1 und 2 nicht, zumindest nicht hinreichend (act. 20 Rz. 33; act. 22 Rz. 78). Die Beklagte 3 bestätigte, dass sie ihren öffentlichen Facebookkommentar nicht lösche und so stehen lasse (act.

28 S. 2; act. 76).

Es ist daher unbestritten, und im Übrigen ausgewiesen, dass der Kommentar der Beklagten 3 immer noch auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite von G._____ abrufbar und verfügbar ist. In ihrem Kommentar zitierte die Beklagte 3 unbestrittenermassen die Aussagen des Beklagten 1, welche der Kläger als persönlichkeitsverletzend rügt. Sie führte nämlich aus:

«Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____, dessen Kommentar auch hier gilt: Dann liessest du [E._____] den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefre-

daktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.» (Kommentar vom tt.mm.2015 um 13:52 Uhr, act. 4/15 S. 3).

Aufgrund dieses Zitats der Beklagten 3 aus dem offenen Brief des Beklagten 1 ist damit die vom Kläger als gerügte Aussage des Beklagten 1 immer noch im Internet abrufbar, nämlich auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite von G._____. Im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu oben III.3.2) besteht damit der Störungszustand der beanstandeten Passagen im offenen Brief, womit ein Feststellungsinteresse vorliegt.

Dagegen hilft es den Beklagten 1 und 2 auch nicht, dass der Beklagte 1 erklärt, dass er für Drittverhalten nicht passivlegitimiert sei. Im Sachverhalt, der dem genannten Bundesgerichtsurteil 5A_605/2007 zugrunde lag, wurde gegen einen Anwalt geklagt, weil dieser nach Ansicht des damaligen Klägers in einem Plädoyer vor Gericht persönlichkeitsverletzende Aussagen machte. Diese Aussagen des Anwalts wurden anschliessend in einem Zeitungsartikel der …-schweizer Tageszeitung «R._____» veröffentlicht. Der Artikel der Zeitung war im Internet noch abrufbar, worauf das Bundesgericht einen Störungszustand bejahte (BGer 5A_605/2007 vom 4. Dezember 2008, Sachverhalt A.e und E. 3.2). Das höchste Gericht ging damit von einem Störungszustand aus, der sich durch ein Verhalten eines Dritten, nämlich durch die Zeitung «R._____» ergab. Gleiches gilt auch hier: Es besteht durch das Zitat des offenen Briefs des Beklagten 1 im Facebookpost einer Dritten (der Beklagten 3) ein Störungszustand und damit ein Feststellungsinteresse für das Rechtsbegehren Ziff. 1a des Klägers.

3.3.1.4. Zwischenergebnis

Zusammenfassend besteht damit für die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend bzw. unlauter gerügten Aussagen im offenen Brief des Beklagten 1 über den Facebookpost der Beklagten 3 ein Störungszustand und damit ein Feststellungsinteresse.

3.3.2. Facebook-Kommentar Beklagte 3 (Rechtsgehren Ziff. 1b)

Der Kläger verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 1b die Feststellung, dass die Äusserungen der Beklagten 3 persönlichkeitsverletzend und unlauter seien. Auch hier

führt das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) nicht dazu, dass es dem Kläger deswegen für das Feststellungsbegehren nach Rechtsbegehren Ziff. 1b an einem Rechtsschutzinteresse fehlte (dazu oben III.3.3.1). Der Kläger hat aber auch für die Feststellungsklage gegen die Beklagten 3 den Störungszustand und damit das Feststellungsinteresse darzulegen.

Dafür behauptet er, dass die Äusserungen der Beklagten 3 weiterhin online seien und sich daher störend auswirkten (act. 2 Rz. 24). Das stellte die Beklagte 3 in ihrer zweiseitigen Eingabe vom 1. November 2017 nicht in Frage. Im Gegenteil bringt sie vor, dass sie ihren Kommentar «weiterhin so stehen lasse» (act. 28 S. 2). Auch in ihrer E-Mail vom 30. Oktober 2019 bestätigte sie, dass sich an ihrer Aussage nichts geändert habe und sie ihren öffentlichen Kommentar nicht löschen werde (act. 76). Da der Facebook-Beitrag der Beklagten 3 damit immer noch im Internet abrufbar ist, ist im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Störungszustand immer noch besteht und damit für das Rechtsbegehren Ziff. 1b ein Feststellungsinteresse vorliegt.

3.3.3. Facebook-Kommentar Beklagter 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1c)

Der Kommentar auf Facebook des Beklagten 1 wurde nach Anhängigmachung der Klage gelöscht (act. 2 Rz. 24). Da der Beklagte 1 die diesbezügliche «Störungwirkung» seiner Aussagen bestritt (act. 22 Rz. 15; act. 54 Rz. 10 f., Rz. 21), ist es auch hier am Kläger, die bestrittene Störungwirkung bezüglich des Facebook-Kommentars des Beklagten 1 substanziiert zu behaupten (dazu III.3.2).

Solches unterlässt er aber. Er legt in seinen Rechtsschriften im Gegensatz zum offenen Brief des Beklagten 1 nicht weiter dar, warum sich dessen gelöschter Facebook-Kommentar weiterhin störend auswirkt. Vielmehr bestreitet er bloss das Vorbringen des Beklagten 1, dass nur wenige den Facebook-Eintrag gelesen haben und behauptet lediglich, dass der Störungszustand andauere. Inwiefern aber der Störungszustand konkret nach der Löschung noch andauern würde, behauptet der Kläger nicht hinreichend substanziiert. Es fehlt damit an einer substanziierten Behauptung. Das mag auch daran liegen, dass der Kläger den Schwerpunkt seiner Klage auf den offenen Brief des Beklagten 1 und nicht dessen Facebook-Kommentar legt, erklärt er doch in der Rechtsschrift, dass der «Hauptstreitpunkt die Äusserung im offenen Brief» des Beklagten 1 sei (act. 48 Rz. 171).

Der Kläger vermag damit nicht darzulegen, dass bezüglich des Facebook-Kommentars des Beklagten 1 noch ein Störungszustand vorliegt. Mangels hinreichend dargelegten Feststellungsinteresses ist daher auf Rechtsbegehren Ziff. 1c nicht einzutreten.

3.4. Zwischenergebnis Rechtsschutzinteresse

Für die Feststellungsklage nach Rechtsbegehren Ziff. 1a (offener Brief des Beklagten 1) besteht hinsichtlich des Facebook-Kommentars der Beklagten 3 ein Störungszustand und damit ein Feststellungsinteresse. Gleiches gilt für die Feststellungsklage nach Rechtsbegehren Ziff. 1b bezüglich des Facebook-Kommentars der Beklagten 3, der unbestrittenermassen immer noch im Internet abgerufen werden kann. Kein Feststellungsinteresse vermag der Kläger für das Rechtsbegehren Ziff. 1c bezüglich des Facebook-Kommentars des Beklagten 1 darzulegen. Auf dieses Begehren ist damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

4. Unterlassungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3)

4.1. Vorbringen der Parteien

Der Kläger begründet sein Unterlassungsbegehren damit, dass die Gefahr weiterer Angriffe nicht bloss theoretisch sei. Die Äusserungen des Beklagten 1 im offenen Brief seien am tt.mm.2014 publiziert worden. Am tt.mm.2015 seien die Äusserungen von der Beklagten 3 wiederholt worden, wobei die Beklagten 1 und

3 mit weiteren Äusserungen nachgedoppelt hätten. Diese dokumentierte Wiederholung und Verschärfung der Verletzung genüge, um die geltend gemachte Wiederholungsgefahr zu begründen. Den Beklagten fehle auch jede Einsicht. Es sei auch die erklärte und dokumentierte Absicht der Beklagten, ihre Kontrahenten durch öffentliche Verunglimpfungen «mundtot» zu machen. Er befürchte, von den Beklagten erneut angeschwärzt und «öffentlich fertig gemacht» zu werden, sobald er sich wieder mit einer aus der Sicht der Beklagten unliebsamen Publikation bemerkbar mache. Das Unterlassungsurteil sei deshalb die einzige Massnahme, den Kläger vor künftigen Angriffen der Beklagten wirksam zu schützen (act. 2 Rz. 28–31).

Der Beklagte 1 bringt vor, dass das Unterlassungsbegehren zu wenig bestimmt sei. Der Kläger könne sich nicht via Unterlassungsbegehren unter Strafandrohung gegen Kritik abschotten. Niemand könne wissen, was der Kläger unter «in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt» verstanden habe wolle. Daher sei auf das Unterlassungsbegehren nicht einzutreten. Es fehle sodann an einer ernsthaften, unmittelbar drohenden Wiederholungsgefahr des Beklagten 1. Der Kläger gehe fehl, indem er aufgrund von zwei unterschiedlichen Äusserungen, die über drei bzw. zwei Jahre zurückliegen, eine unmittelbar drohende Wiederholungsgefahr ableiten wolle. Der Beklagte 1 habe seit Jahren nicht mehr zum Thema geäussert, sodass eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei (act. 22 Rz. 17–19; act. 54 Rz. 23). Auch die Beklagte 2 erklärt, dass die Ausführungen des Klägers bestritten und nicht substanziiert seien. Sie macht geltend, der Kläger habe es unterlassen, zu präzisieren, welche Wiederholung er genau meine und weshalb er davon ausgehe, dass es zu einer Wiederholung komme. Es sei keine Rechtsverletzung begangen worden (act. 20 Rz. 42–44, act. 56 Rz. 20).

Der Kläger beharrt in seiner Replik darauf, dass ein Unterlassungsbegehren hinreichend bestimmt sei. Zudem sei aus der Begründung klar, was gemeint sei. Das Begehren, dass die strittigen Aussagen nicht weiter zu verbreiten seien, sei klar und hinreichend bestimmt (act. 48 Rz. 58–63). Die Beklagten 1 und 2 würden aktenwidrig behaupten, es sei von «Wiederholungsgefahr» die Rede, während die Klage tatsächlich von «Ausbreitung» spreche. Mehrere Historiker und Journalisten hätten Angst, öffentlich zum Kläger zu stehen, obwohl sie sich im Privatgespräch wohlwollend äusserten. Es sei bestritten, dass keine Rechtsverletzung begangen worden sei. Das Argument, es könne nicht zu Wiederholung oder «Ausbreitung» kommen, gehe ins Leere (act. 48 Rz. 213–216; act. 62 Rz. 36 f.,

121 f.).

4.2. Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten. Gleiches gilt nach Art. 9 Abs. 1

lit. a UWG. Auch dort kann der Kläger beim Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Der Wortlaut der UWG-Bestimmung folgt jenem von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Entsprechend sind die Voraussetzung der drohenden Verletzung für die Persönlichkeitsverletzung und die Verletzung nach UWG gemeinsam zu prüfen (vgl. BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 UWG).

Einem Unterlassungsbegehren kann nur entsprochen werden, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse des Klägers vorhanden ist. Letzteres ist der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt, eine solche also mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; BGer 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2; BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1). Eine hinreichend bestimmte Verletzung muss mit anderen Worten unmittelbar bevorstehen, und zwar im Zeitpunkt der Urteilsfällung (HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, a.a.O., Rz. 923; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 17 zu Art. 9 UWG). Mit dem Unterlassungsanspruch werden vorwiegend präventive Zwecke verfolgt, weshalb dem Anspruch nur mit grosser Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stattzugeben ist (BSK-MEILI, N. 2 zu Art. 28a ZGB; PETER NOBEL / ROLF H. WEBER, Medienrecht, 3. Aufl. 2007, Rz. 122 f). Wenn die Störung nicht ernsthaft zu befürchten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 14.14; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 UWG).

Naturgemäss lässt sich ein künftiges Verhalten nie mit letzter Sicherheit beweisen, so dass es lediglich darum gehen kann, eine Vermutung darzutun (BGer 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2; BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1); also eine Hypothese über ein zukünftiges Verhalten (BSK-RÜETSCHI/ ROTH, a.a.O., N. 20 zu Art. 9 UWG). Dabei ist es am Kläger, die tatsächlichen Gegebenheiten nachzuweisen, aus denen sich die drohende Gefahr ergibt (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.5; BGer 5A_341/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 20 zu Art. 9 UWG).

Für den Nachweis wird zwischen der Erstbegehungsgefahr und der Wiederholungsgefahr differenziert. Hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden, geht es um den Nachweis einer Wiederholungsgefahr. In diesem Fall sind im Vergleich zur Erstbegehungsgefahr die Anforderungen für die Annahme eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses tiefer (vgl. BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 9 UWG). So hat das Bundesgericht für das Persönlichkeitsrecht erwogen, dass die Einsicht bzw. das Verhalten der Beklagten, ihre Äusserungen im Prozess als rechtmässig zu verteidigen, ein Indiz darstellen kann, dass eine unmittelbar drohende Verletzung drohen könnte (BGer 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 140 III 297; vgl. aber BGer 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.4.2; BGer 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 140 III 297; kritisch BSK-MEILI, a.a.O., N. 2 zu Art. 28a ZGB). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zu vermuten ist, dass der Verletzte sein Verhalten im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführt (etwa: BGer 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 140 III 297). Für das Lauterkeitsrecht hat das Bundesgericht sogar entschieden, dass die Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden könne, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, da in einem solchen Fall zu vermuten sei, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGer 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1; BSK-RÜET-SCHI/ROTH, a.a.O., N. 21 zu Art. 9 UWG). In diesem Fall sei es am Verletzer, die Umstände darzutun, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird weder durch die Einstellung der Verletzung umgestossen noch durch die blosse Erklärung des Beklagten, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch des Klägers anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1; BSK-RÜETSCHI/ROTH, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 9 UWG).

Wie jedes Rechtsbegehren muss auch ein Unterlassungsantrag grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.3). Entsprechend kann eine Unterlassungsklage nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Dreht sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbreitung der Richter verbieten soll. Der Kläger muss das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.3).

4.3. Würdigung

4.3.1. Hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren

Der Kläger begehrt in seinem Unterlassungsbegehren Ziff. 3, «es sei den Beklagten 1 und 3 zu verbieten, die in den Ziffern 1.a., 1.b. und 1.c. genannten, persönlichkeitsverletzenden Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall». Der Kläger verweist damit im Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf die Feststellungsbegehren Ziff. 1a, 1b, 1c und verlangt, dass diese Aussagen oder «ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt» zu verbieten seien. Massgeblich ist dabei, ob der Kläger mit dem Verweis auf seine Feststellungsbegehren das Verhalten genügend umreisst, das er verbieten lassen will.

Das ist der Fall: Der Kläger gibt in den Feststellungsbegehren die Aussagen der Beklagten 1 und 3 wortwörtlich wieder. Nachdem die Unterlassungsklage darauf abzielt, das künftige Verhalten der Beklagten zu beeinflussen, können die genannten Aussagen nichts anderes sein als eine inhaltliche Konkretisierung der Aussagen, deren Verbreitung der Kläger befürchten und gerichtlich verhindern will. Daran ändert der Zusatz «in ähnlichen Formulierung mit gleichem Sinngehalt» nichts, ist doch die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen in der Zukunft gerichtet. Und es kann vom Kläger nicht verlangt werden, dass er in seinem Rechtsbegehren in allen Einzelheiten den Text voraussieht und ausformuliert, mit dem die Beklagten seine Persönlichkeit in der Zukunft verletzen könnten und dessen Verbreitung das Gericht verbieten soll. Durch die Verknüpfung der Unterlassungsklage in Rechtsbegehren Ziff. 3 mit den Feststellungsklagen in Rechtsbegehren Ziff. 1a–1c ist inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst. Damit ist das Rechtsbegehren Ziff. 3 hinreichend bestimmt.

4.3.2. Drohende Verletzung

4.3.2.1. Drohende Verletzung durch den Beklagten 1

Der offene Brief des Beklagten 1, wo er sich zum Kläger äusserte, wurde vor sechs Jahren, am tt.mm.2014, auf der Internet- bzw. Facebook-Seite der Beklagten 2 veröffentlicht. Rund ein Jahr später, nämlich am tt.mm.2015, nahm der Beklagte 1 in einem Facebook-Kommentar erneut auf den Kläger Bezug (act. 2 Rz. 20; act. 4/15 S. 3). Der Beklagte 1 äusserte sich somit nach seinem offenen Brief mehr als ein Jahr später erneut zum Kläger. Da damit schon zwei behauptete Rechtsverletzungen stattgefunden haben, ist es am Kläger, eine Wiederholungsgefahr nachzuweisen. Das gelingt ihm, denn der Beklagte 1 bestreitet im vorliegenden Prozess die Widerrechtlichkeit der vom Kläger beanstandeten Äusserungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr zu vermuten.

Diese Vermutung vermögen die Beklagten 1 und 2 nicht umzustossen, indem sie bloss vorbringen, dass sich der Beklagte 1 seit den genannten Äusserungen im Jahre 2014 und 2015 nicht mehr zum Thema geäussert habe, resp. dass seit den Aussagen schon mehrere Jahre vergangen seien. Es genügt auch nicht, dass der offene Brief und der Facebook-Kommentar auf der Internet- bzw. Facebook-Seite der Beklagten 2 gelöscht wurde, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die Vermutung weder durch die Einstellung der Verletzung umgestossen noch durch die blosse Erklärung, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch des Kläger anerkannt wird. Da der Beklagte 1 den Anspruch des Klägers nicht anerkennt, vermögen sie die Vermutung nicht umzustossen. Es bleibt damit bei der Vermutung der Wiederholungsgefahr. Es besteht damit ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage gegen den Beklagten 1.

4.3.2.2. Drohende Verletzung durch die Beklagte 3

Der Kläger bringt auch für die Unterlassungsklage gegen die Beklagte 3 vor, dass die dokumentierte Wiederholung und Verschärfung der Verletzung genüge, um

die geltend gemachte Wiederholungsgefahr zu begründen. Auch der Beklagten 3 fehle weiterhin jede Einsicht, und sie habe sich «nicht einmal» durchringen können, ihre Äusserungen zu löschen. Das bestreitet die Beklagte 3 nicht. Vielmehr bringt sie ihn ihrer Eingabe vor, dass sie ihren Facebook-Kommentar weiterhin so stehen lasse. Der Kläger müsse sich gefallen lassen, dass seine Thesen in der Öffentlichkeit debattiert und kritisiert würden (act. 28 S. 2).

Da die Beklagte 3 im vorliegenden Verfahren die Widerrechtlichkeit ihres beanstandeten Verhaltens bestreitet und sich nicht von ihren Aussagen distanziert, ist im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr zu vermuten. Die Beklagte 3 bringt in ihren kurzen Eingaben nichts vor, um diese Vermutung umzustossen. Es besteht damit auch gegenüber der Beklagten 3 ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage.

5. Übrige Prozessvoraussetzungen

Im Übrigen wird von den Beklagten nichts gegen die weiteren Begehren des Klägers vorgebracht oder beanstandet, dass andere Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt wären. Solches ist auch nicht ersichtlich.

6. Zusammenfassung: Eintreten auf die Klage

Es ist daher zusammenfassend auf die Feststellungsbegehren Ziff. 1a und Ziff. 1b, auf das Beseitigungsbegehren Ziff. 2, auf das Unterlassungsbegehren Ziff. 3 und auf das Begehren um Urteilspublikation (Rechtsbegehren Ziff. 4) einzutreten. Demgegenüber fehlt es für das Rechtsbegehren Ziff. 1c (Facebookpost des Beklagten 1) an einem hinreichend darlegten Störungszustand und damit an einem Feststellungsinteresse. Darauf ist nicht einzutreten.

7. Begehren der Beklagten 3

Die Beklagte 3 beantragt in ihrer Eingabe nicht bloss die Abweisung der Klage des Klägers, sondern stellt in ihren Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 weitere Anträge.

7.1. Rechtsbegehren Ziff. 2

Die Beklagte 3 begehrt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2, der Kläger sei zu verpflichten, «mir Schadenersatz zu zahlen». Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (oben Erwägung III.1.3.4.1). Wird einzig der Wortlaut des Begehrens betrachtet, erhebt die Beklagte 3 damit im hängigen Verfahren gegen den Kläger eine selbstständige Schadenersatzklage, mithin eine Widerklage nach Art. 224 ZPO. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte 3 legt aber in ihren kurzen Eingaben mit keinem Wort dar, gestützt auf welchen Grund der Kläger ihr Schadenersatz zahlen und wie viel Schadenersatz der Kläger leisten soll. Es ist daher fraglich, ob die Beklagte 3 hier wirklich eine selbstständige Schadenersatzklage erheben möchte. Dazu ist auch zu beachten, dass sie in ihrem anschliessenden Rechtsbegehren Ziff. 3 begehrt, «es sei zu prüfen, ob Herr A._____ rechtsmissbräuchlich handelt und in diesem Fall sei ein Verfahren von Amtswegen gegen Herrn A._____ zu eröffnen» (dazu gerade nachfolgend). Unter Berücksichtigung dieses dritten Antrags ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Beklagte 3 auch für das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Auffassung ist, dass zu prüfen sei, ob der Kläger (wegen Rechtsmissbrauchs) Schadenersatz zu zahlen habe und daher von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten sei. Die Beklagte 3 erhob damit in Rechtsbegehren Ziff. 3 keine selbstständige Widerklage gegen den Kläger, sondern begehrte einzig, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob der Kläger ihr Schadenersatz zu zahlen habe.

Ein solches Schadenersatzverfahren wird aber vorliegend nicht von Amtes wegen gegen den Kläger eingeleitet: Im Zivilprozessrecht gilt grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO). Es ist daher an der Beklagten 3 zu entscheiden, ob und wann sie einen Anspruch gegen den Kläger geltend machen will. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beklagten 3 ist damit nicht einzutreten.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte 3 in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 eine Widerklage erheben wollte, wäre ihr kein Erfolg beschieden, fehlte es doch an jeglicher Begründung des Schadenersatzanspruchs, also an einer genügenden substanziierten Behauptung für den Schadenersatzanspruch, und die Widerklage wäre abzuweisen.

7.2. Rechtsbegehren Ziff. 3

Die Beklagte 3 fordert – wie erwähnt – in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3, «es sei zu prüfen, ob Herr A._____ rechtsmissbräuchlich handelt und in diesem Fall sei ein Verfahren von Amtswegen gegen Herrn A._____ zu eröffnen». Auch hier leitet das Gericht nicht vom Amtes wegen ein Verfahren gegen den Kläger wegen Rechtsmissbrauchs ein. Vielmehr ist es aufgrund des Dispositionsgrundsatzes nach Art. 58 ZPO an der Beklagten 3 zu entscheiden, ob und wann sie einen Anspruch gegen den Kläger geltend machen will. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beklagten 3 ist damit nicht einzutreten.

IV. Verjährung, Verwirkung und Rechtsmissbrauch

1. Parteivorbringen

Die Beklagten 1 und 2 erheben die Einrede der Verjährung. Sie berufen sich darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht aus Vertrag, sondern aus unerlaubter Handlung resultierten. Sie würden nach Art. 60 Abs. 1 OR innert einem Jahr seit der Verletzung verjähren. Der Kläger habe drei Jahre lang mit seiner Klage zugewartet. Dies könne nur bedeuten, dass er sich nicht an der Veröffentlichung der eingeklagten Passagen störe und die Verjährung in Kauf genommen habe. Durch das Zuwarten habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Sache für ihn keine Bedeutung habe, weshalb sie auch verwirkt sei (act. 20 Rz. 8 – 12, act. 22 Rz. 7 – 13; act. 54 Rz. 19 f.). Der Kläger bestreitet, dass seine Ansprüche verjährt seien (act. 48 Rz. 48 – 50, Rz. 175 f.).

2. Würdigung

Als absolute Rechte unterstehen die Persönlichkeitsrechte keiner Verjährungsfrist. Einzig für die finanziellen Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe), die vorliegend nicht eingeklagt sind, sind hiervon ausgenommen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.22; BSK-MEILI, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 ZGB). Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers, welche dieser auf das Persönlichkeitsrecht stützt, sind damit nicht verjährt.

Auch für die hier vom Kläger geltend gemachten Abwehransprüche aus Lauterkeitsrecht nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG ist die Verjährung nicht relevant (DOMEJ, a.a.O., N. 111 zu Art. 9 UWG; PHILIPPE SPITZ, SHK, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl. 2016, N. 223 zu Art. 9 UWG). Zwar richtet sich die Verjährung, wie die Beklagten 1 und 2 zutreffend vorbringen, nach Art. 60 OR. Faktisch unterliegen diese negatorischen Ansprüche aber keiner Verjährung, weil der jeweilige Anspruch gegeben ist, solange die Verletzung droht bzw. fortbesteht (CARL BAUDENBACHER / JOCHEN GLÖCKNER, in: Carl Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, 2001, N. 269 zu Art. 9 UWG). Wie für die Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht stellt sich die Frage der Verjährung im Lauterkeitsrecht einzig für die vom Kläger nicht geltend gemachten, reparatorischen Ansprüche (DOMEJ, a.a.O., N. 111 zu Art. 9 UWG; SPITZ, a.a.O., N. 224 zu Art. 9 UWG).

Die persönlichkeitsrechtlichen wie lauterkeitsrechtlichen Ansprüche stehen jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB (DOMEJ, a.a.O., N. 111 und N. 114 ff. zu Art. 9 UWG; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.22). Die Rechtsmissbräuchlichkeit und die damit einhergehende Verwirkung der Ansprüche erblicken die Beklagten 1 und 2 darin, dass der Kläger seine Klage erst Ende 2016 mit dem Schlichtungsgesuch vom 23. September 2016 (act. 1 S. 5) anhängig machte, nachdem der offene Brief des Beklagten 1 im mm.2014 und die Facebook-Kommentare der Beklagten 1 und 3 im Juli 2015 veröffentlicht wurden.

Damit eine missbräuchliche Verzögerung in der Rechtsausübung angenommen werden kann, genügt langes Zuwarten mit der Geltendmachung des betreffenden Anspruchs nicht. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (HEINZ HAUSHEER / REGINA E. AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2012, N. 280 ff. zu Art. 2 ZGB). Dementsprechend wird für das Lauterkeitsrecht erklärt, dass ein blosser Zeitablauf keinen Rechtsmissbrauch begründet (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., N. 273 zu Art. 9 UWG). Für lauterkeitsrechtliche Ansprüche wird ein rechtsmissbräuchliches Verhalten etwa dann angenommen, wenn der Verletzte durch die langdauernde Duldung einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Verletzer auf dieser Grundlage einen wertvollen wirtschaftlichen Besitzstand erworben hat, dessen Aufgabe ihm nicht ohne Weiteres zumutbar wäre (BGer 4A_22/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2; BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; DOMEJ, a.a.O., N. 114 zu Art. 9 UWG; SPITZ, a.a.O., N. 228 zu Art. 9 UWG). Die erreichte Wettbewerbsposition muss so stark sein, dass es gerechtfertigt erscheint, stattdessen dem Verletzten die Rechtsdurchsetzung zu verwehren. Wann dies der Fall ist, entscheidet sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; DOMEJ, a.a.O., N. 116 f. zu Art. 9 UWG). Eine Verwirkung soll aber nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; SPITZ, a.a.O., N. 228 zu Art. 9 UWG). Im Sinne einer Faustregel wird in Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch kaum vor Ablauf von vier Jahren verwirkt, die Verwirkung aber nach Ablauf von acht Jahren meist eingetreten sein dürfte (vgl. BGer 4C.371/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1; SPITZ, a.a.O., N. 228 Fussnote 525 zu Art. 9 UWG).

Diese Voraussetzungen für die Annahme der Verwirkung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagten werfen dem Kläger einzig vor, dass er mit der Einreichung der Klage nach den Aussagen der Beklagte 1 und 3 rund 2,5 bzw. 1,5 Jahren zuwartete. Das blosse Zuwarten genügt aber nach dem Gesagten nicht, um einen Rechtsmissbrauch zu begründen. Inwiefern aber zusätzlich zum Zeitablauf besondere Umstände hinzugekommen wären, welche die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würden, wird von den Beklagten nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Insbesondere behaupten die Beklagten 1 und

2 nicht, dass sie durch das Zuwarten des Klägers einen wertvollen Besitzstand erworben hätten, sodass es gerechtfertigt erscheinen würde, dem Kläger die Rechtsdurchsetzung zu verweigern. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beklagten einen solchen Besitzstand erworben hätten. Das blosse Zuwarten des Klägers von rund 1,5 bzw. 2,5 Jahren macht die Geltendmachung seiner UWG-Ansprüche unter den vorliegenden Umständen daher nicht rechtsmissbräuchlich, zumal die Verwirkung nur zurückhaltend angenommen werden soll und im Sinne der obigen Faustregel auch noch nicht vier Jahre vergangen sind. Andere besondere Umstände, welche die Geltendmachung der UWG-Ansprüche durch den Kläger rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind weder von den Beklagten dargetan noch ersichtlich. Die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sind daher nicht verwirkt.

Das Gleiche gilt für die Ansprüche des Klägers aus Persönlichkeitsrecht. Damit dafür eine missbräuchliche Verzögerung in der Rechtsausübung angenommen werden kann, genügt – wie oben festgehalten – bloss langes Zuwarten mit der Geltendmachung des betreffenden Anspruchs nicht. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall werden von den Beklagten keine solche Umstände behauptet, noch sind solche ersichtlich. Andere besondere Umstände, welche die Geltendmachung der persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche durch den Kläger rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind weder von den Beklagten dargetan noch ersichtlich. Die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche sind daher nicht verwirkt.

Zusammenfassend sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Persönlichkeits- und Lauterkeitsrecht also weder verjährt noch verwirkt, noch ist deren Geltendmachung rechtsmissbräuchlich.

V. Prozessthema der Klage

1. Inhalt der Äusserungen des Beklagten 1 und der Beklagten 3

Der Kläger beanstandet drei verschiedene Äusserungen der Beklagten 1 und 3. Zunächst rügt er Aussagen des Beklagten 1 in einem offenen Brief an E._____, der auf der Internet- und Facebook-Seite der Beklagten 2 am tt.mm.2014 veröffentlicht und später gelöscht wurde. Er reicht hierfür den offenen Brief als act. 4/12 ins Recht. Der Kläger rügt sodann auch Aussagen des Beklagten 1 und der Beklagten 3, welche diese in einem Kommentar auf der Facebook-Seite von G._____ am tt.mm.2015 hinterliessen. Er reicht dafür einen Screenshot der genannten Facebook-Seite ein (act. 4/15). Der Inhalt des offenen Briefs des Beklagten 1 und die Facebook-Kommentare des Beklagten 1 und der Beklagten 3 sind zwischen den Parteien unbestritten (act. 20 Rz. 19 ff.; act. 22 Rz. 78; act. 28 S. 2). Entsprechend ist bezüglich des Inhaltes dieser Äusserungen von einem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen.

Umstritten ist zwischen den Parteien einzig die rechtliche Würdigung dieser Äusserungen, mithin ob die vom Kläger beanstandeten Aussagen der Beklagten 1 und 3 persönlichkeitsverletzend und unlauter sind. Das bildet das Prozessthema der vorliegenden Klage. Zunächst wird dabei auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegangen, später auf das Lauterkeitsrecht.

2. Presserat und strafrechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren geht es nach dem Gesagten einzig um die Beurteilung der genannten Aussagen der Beklagten 1 und 3 nach Art. 28 ZGB und dem Lauterkeitsrecht. Dies beurteilt sich nach den nachfolgend dargelegten Grundsätzen der Bestimmungen von Art. 28 ZGB und dem UWG. Wie das Verhalten des Klägers vor dem Presserat beurteilt oder wie es strafrechtlich gewürdigt wird, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend (act. 56, Rz. 16; act. 62 Rz. 112 ff.). Nicht relevant ist daher auch, inwiefern ein Facebook-Post oder das «Liken» ehrverletzender Post strafrechtlich angesehen wird (act. 68).

Es geht hier sodann um die Beurteilung der oben genannten Aussagen der Beklagten 1 und 3 im offenen Brief und in den Facebook-Kommentaren. Wie sich der Beklagte 1 in der sog. «S._____»-Affäre verhalten hat, ist dafür nicht entscheidrelevant (act. 68).

Der Beklagte 1 schildert, dass die Thesen des Klägers bei ihm eine emotionale Betroffenheit auslösen würde, weshalb er als Beweisofferte seine persönliche Befragung offeriere (Rz. 22 Rz. 32). Prozessthema ist die Beurteilung der Äusserungen der Beklagten 1 und 3. Ob der Beklagte 1 beim Verfassen der Äusserungen über den Kläger aufgrund dessen Thesen emotional betroffen war, ist nicht entscheidend. Denn wie die Aussage des Beklagten 1 rechtlich beurteilt wird, richtet sich – wie nachher noch gezeigt wird – nach der Auffassung eines durchschnittlichen Adressanten und nicht nach dem subjektiven Befinden des Beklagten 1. Auf seine Befragung kann daher verzichtet werden.

VI. Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB: Rechtliche Grundlagen

1. Allgemein

Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtsfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, wird die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen einer rechtfertigenden Sachlage ausnahmsweise «geheilt» (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.13).

2. Persönlichkeitsverletzung

2.1. Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressaten

Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist – als Teilgehalt der sog. sozialen Persönlichkeit – der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche. Die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).

Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Beitrags zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressaten (Durchschnittslesers) abgestellt werden. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_195/ 2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Ein Text ist dabei nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). Der Rahmen der Äusserung hat dafür eine bedeutende Rolle (BSK-MEILI, a.a.O., N. 42 zu Art. 28 ZGB). Es ist nicht einerlei, ob die (gleiche) Darstellung auf der Frontseite einer Tageszeitung oder unter der Rubrik «Sachen zum Lachen», ob sie in einem Satireblatt oder in einem seriösen Presseerzeugnis oder ob sie an der Fasnacht bzw. an einer Konferenz präsentiert worden ist (BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2).

Für die Frage der Persönlichkeitsverletzung kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2).

2.2. Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil

Die Verletzung der Persönlichkeit kann sowohl durch Mitteilung von Tatsachen (Tatsachenbehauptung) als auch durch deren Würdigung (Werturteil) erfolgen (BGE 138 III 641 E. 4.1; BSK-MEILI, a.a.O., N. 43 zu Art. 28 ZGB).

Tatsachenbehauptungen sind Äusserungen, die einem Beweis zugänglich sind. Es handelt sich um Aussagen, welche konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, in der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betreffen, und die objektiver Klärung sowie – zumindest grundsätzlich – am Wahrheitsmassstab messbar sind (BGer 5C.20/1998 vom 27. April 1998, publ. in Pra 87 [1998], Nr. 119, S. 673 ff., E. 2a).

Werturteile sind demgegenüber eigentliche Kommentare und Kritiken über Personen und Sachverhalte. Sie entspringen individuellem Denken und Empfinden, gründen auf subjektiver Wertung, der eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann. Sie sind nicht durch Beweis objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Kann bei voller Kenntnis des Sachverhalts darüber gestritten werden, ob die Aussage richtig oder falsch sei, liegt eine Meinungsäusserung vor (BGer 5C.20/1998 vom 27. April 1998, publ. in Pra 87 [1998], Nr. 119, S. 673 ff., E. 2a). Es wird sodann zwischen reinen Werturteilen und gemischten Werturteilen unterschieden. Bei einem gemischten Werturteil handelt es sich um eine Verbindung einer Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil. Das Werturteil bezieht sich dabei erkennbar auf eine bestimmte (implizit oder explizit behauptete) Tatsache (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.106; BSK-MEILI, a.a.O., N. 43 zu Art.

28 ZGB).

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist schwierig und häufig von Aufmachung, Textauslegung und einer Würdigung des Kontextes abhängig. Die Abgrenzung muss also anhand der Aufmachung des Beitrags, einer Textauslegung und unter Würdigung des Kontextes vorgenommen werden (NO-BEL/WEBER, a.a.O., Kapitel 4, Rz. 88 und Rz. 188).

Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).

3. Rechtfertigung

Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Einwilligung des Klägers als Verletztem fällt vorliegend ausser Betracht. Es stellt sich hier bloss die Frage nach den privaten oder öffentlichen Interessen, nämlich einerseits das private Interesse des Beklagten 1 und 3 an die Ausübung ihrer Grundrechte, namentlich ihrer Meinungsäusserungsfreiheit (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.3.2; BGer 5A_ 888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.3); andererseits das öffentliche Interesse im Sinne der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien (dazu: BSK-MEILI, a.a.O., N. 50 zu Art. 28 ZGB).

Ob der angeführte Grund zur Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ausreicht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Entfaltungsinteresses des Verletzers und des Integritätsinteresses des Verletzten (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.23). Im Falle einer Presseäusserung ist das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, also der Wahrnehmung ihres Wächteramtes, abzuwägen. Die Rechtfertigung kann nur soweit reichen, wie ein Informationsbedürfnis besteht – ist ein solches zu verneinen, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Verletzung. Der Informationsauftrag der Presse ist kein absoluter. Auch im Bereich der Pressefreiheit ist eine Interessenabwägung geboten und ein triftiger Grund für eine Persönlichkeitsverletzung erforderlich. Handkehrum hat der Bürger bei gebotenem Interesse Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte hinzunehmen (BGE 138 III

641 E. 4.1.1). Die Persönlichkeitsverletzung ist damit rechtmässig, wenn der Verletzer gewissermassen ein «besseres Recht» an der Verletzung hat als die betroffene Person an der Achtung der Persönlichkeitsrechte. Ob das öffentliche Interesse an der betreffenden Information überwiegt, kann nur mit Blick auf den Einzelfall beurteilt werden (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.23 und Rz. 12.32).

Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Weiter ist zu prüfen, ob die Art der Publikation verhältnismässig ist: Reisserische Überschriften, Verkürzungen oder Karikaturen können als unnötig verletzend erscheinen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.112). Eine Äusserung ist unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3).

Demgegenüber ist die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich; deren Verbreitung lässt sich nur ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 5A_ 658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in sehr seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäussserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).

4. Satire und Humor im Besonderen

Satire und Karikatur im technischen Sinn, aber auch satirische Darstellungen mit den Mitteln der Ironie, des Humors und des Komischen wollen die Wirklichkeit bewusst übersteigern, entfremden, banalisieren, karikieren und der Lächerlichkeit preisgeben. Sie ist prinzipiell hinzunehmen (BSK-MEILI, a.a.O., N. 51 zu Art. 28 ZGB). Weil Satire definitionsgemäss überzeichnet oder verfremdet, kann sie nur unter erschwerten Umständen angefochten werden (BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2). Von einer widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ist nur dann auszugehen, falls sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten, mögen sie auch als taktlos und unanständig empfunden werden (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2.1; BGer 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 5.2.4; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.99; BSK-MEILI, a.a.O., N. 51 zu Art. 28 ZGB).

Es erfolgt dabei nicht gewissermassen eine Weichenstellung, je nachdem ob eine Satire vorliegt, und alsdann eine vorbestimmte tiefere Rechtfertigungsschwelle zum Zuge kommt. Vielmehr geht es auch im Zusammenhang mit der Satire und ihren wesenseigenen Grenzen darum, die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob die Ziele, die der Urheber der Persönlichkeitsverletzung verfolgt, und die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. Weiter spielt auch der Rahmen, in welchem die Äusserung bzw. Darstellung erfolgt, eine bedeutende Rolle (BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2).

5. Behauptungs- und Beweislast

Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren der Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB, für das der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime gelten (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt beim Kläger als Opfer. Die Beklagten als Urheber der Verletzung müssen die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst. Der Streit darüber, ob bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen oder eine vorgetragene Kritik begründet ist, beschlägt die Frage nach der Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung, wobei der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes dem Beklagten als Verletzer obliegt. Der Ebene der Rechtfertigung ist auch die Frage zuzuordnen, ob der Beklagte als Verletzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Klägers als Verletztem mindestens gleichwertig ist (BGE 143 III 297 E. 6.7.1).

6. Aktiv- und Passivlegitimation

6.1. Grundlagen

Der Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB kann von demjenigen in Anspruch genommen werden, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Erfolgt die Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Verletzte wahlweise den Autor des Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Herausgeber oder unter Umständen auch jemanden anderen ins Recht fassen kann, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist. Ein Verschulden des Mitwirkenden wird nicht vorausgesetzt (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2).

6.2. Im vorliegenden Fall

Die Aktiv- und Passivlegitimation ist vorliegend nicht bestritten und auch gegeben: Vorliegend macht der Kläger Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung geltend und fühlt sich dabei in seiner Persönlichkeit verletzt. Er ist aktivlegitimiert.

Der Kläger hat sich dazu entschlossen, seine Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten 1 als Verfasser des von ihm gerügten offenen Briefs und Facebook-Kommentars und gegen die Beklagte 3 als Urheberin des von ihm beanstandeten Facebook-Kommentars geltend zu machen. Die Beklagte 1 und 3 sind natürliche Personen und die Urheber der hier strittigen Beiträge. Sie sind passivlegitimiert.

Der Kläger geht aber auch gegen die Beklagte 2 bezüglich des offenen Briefs des Beklagten 1 vor. Die Beklagte 2 ist eine Stiftung (act. 20 Rz. 17) und damit eine juristische Person (Art. 80 ZGB). Sie betreibt nach den Behauptungen des Klägers die Webseite www.C._____-online.ch und hat ein Facebook-Profil und eine Facebook-Seite www.facebook.com/C._____.online (act. 2 Rz. 15), was die Beklagte 2 nicht bestreitet (vgl. act. 20, Rz. 17 f.). Auf dieser Internet- und Facebook-Seite wurden unbestrittenermassen der offene Brief des Beklagten 1 veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung des offenen Briefs verbreitete die Beklagte 2 den offenen Brief des Beklagten 1 und wirkte damit an der vom Kläger geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung mit. Damit ist auch sie passivlegitimiert.

VII. Offener Brief des Beklagten 1

Als erstes wird beurteilt, ob der Beklagte 1 mit seinen Aussagen im offenen Brief mit dem Titel «… Grüninger in der F._____» die Persönlichkeit des Klägers verletzte.

1. Rahmen der Äusserung

1.1. Format und Veröffentlichung

Auslöser der hier streitigen Debatte war die damals bevorstehende Ausstrahlung des Spielfilms «… Grüninger» an den Solothurner Filmtagen und der anschliessende Kinostart Anfangs 2014 (act. 22 Rz. 34; act. 48 Rz. 93 ff.). In diesem Zusammenhang erschienen in der Wochenzeitschrift «F._____» mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Film auseinandersetzten. Unter anderem publizierte der Kläger dort am tt.mm.2014 den Essay «… Grüningers» (vgl. act. 21/1 = act. 23/5). Die Artikelserie veranlasste den Beklagten 1 den hier strittigen offenen Brief zu schreiben. Der offene Brief trägt den Titel «… Grüninger in der F._____» und bezieht sich damit direkt auf die in der F._____ veröffentlichten Artikel zum Thema des Films («… Grüninger»).

Der offene Brief wurde auf dem Onlineportal der Beklagten 2 und deren Facebook-Seite veröffentlicht. Auf dem Onlineportal der Beklagten 2 werden Meldungen zum Thema Israel und Palästina veröffentlicht (https://www.C._____-

online.ch/). Es handelt sich damit nicht um ein klassisches Presserzeugnis im Sinne einer Tageszeitung, die sich mit einem breiten Spektrum an Themen an eine grössere Zahl von Personen richtet. Vielmehr handelt es sich um ein Onlineportal mit einem beschränkten Themenkreis, das sich entsprechend auch an ein am Nahostkonflikt besonders interessiertes Publikum richtet.

Der Beklagte 1 wählte für seine Aussagen das Format des offenen Briefs. Dieses Format wird in der Regel dazu verwendet, um Personen des öffentlichen Interesses mit kontroversen Aussagen, gebrochenen Versprechen oder Unwahrheiten zu konfrontieren oder um ein aus Sicht des Verfassers des Briefes notwendiges Handeln zu provozieren (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Offener_Brief). Der Durchschnittsleser kennt das Format des offenen Briefs. Er erwartet in einem offenen Brief keine sachliche Berichterstattung über ein Thema, sondern vielmehr eine Meinungsäusserung im genannten Sinn des Verfassers des Briefes. Der durchschnittliche Adressat des offenen Briefes des Beklagten 1 auf dem Onlineportal der Beklagten 2 bzw. deren Facebookseite weiss daher die Aussagen des Beklagten in diesem Sinn einzuordnen. Der durchschnittliche Leser versteht mithin bereits aufgrund des gewählten Formats, dass er im offenen Brief des Beklagten 1 mit dem Titel «… Grüninger in der F._____» nicht einen sachlichen Bericht über die Artikelserie in der F._____ zum Thema «Grüninger» antreffen wird. Der durchschnittliche Leser versteht vielmehr, dass der Beklagte 1 in einem offenen Brief seinen subjektiven Standpunkt wiedergibt.

1.2. Inhalt des offenen Briefes

Der offene Brief des Beklagten 1 richtet sich an den Chefredaktor der F._____, E._____. So beginnt der Brief auch mit der Anschrift «Lieber E._____». Dieser wird im offenen Brief hauptsächlich kritisiert. Der Beklagte 1 geht zunächst auf die Auftritte von E._____ in den deutschen Talkshows ein. Er erwähnt sein Abonnement der F._____ und die Abstimmung über die Masseneinwanderungsinitiative. Anschliessend kritisiert der Beklagte 1 in der Hauptsache die F._____ für ihre Artikelserie im Zusammenhang mit dem Film «… Grüninger». Der Beklagte 1 nimmt dabei auf verschiedene Artikel in der F._____ Bezug, nämlich von V._____, dem Kläger und AA._____. Anschliessend kritisiert er nochmals die Haltung von E._____ und endet mit Angaben zum Erfolg des Films im Kino.

Im offenen Brief nimmt der Beklagte 1 – wie erwähnt – zu einem Artikel des Klägers in der F._____ Bezug. Namentlich schreibt er die hier strittigen Aussagen:

«Dann liessest du [gemeint ist E._____] den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können» (act. 4/12).

Diese Aussage beanstandet der Kläger in der vorliegenden Klage.

Die hier strittigen Aussagen zum Kläger kommen im offenen Brief des Beklagten

1 weder im Titel vor, noch sind sie sonst irgendwie hervorgehoben. Sie sind Teil eines gut 40 Zeilen umfassenden Fliesstextes und nehmen rund 4 Zielen ein. In der Hauptsache kritisiert der Beklagten 1 im offenen Brief – wie beschrieben – E._____, und zwar im Allgemeinen als auch für die Artikelserie über den Spielfilm zu Paul Grüninger. Innerhalb des besonderen Teils über die Artikelserie über Grüninger kritisiert der Beklagte 1 mehrere Artikel in der F._____, einer davon ist der vom Kläger verfasste Artikel. Bei den hier vom Kläger beanstandeten Aussagen handelt es sich damit um einen Nebenpunkt im gesamten offenen Brief des Beklagten 1, zumal zu beachten ist, dass sich der Beklagte 1 an der vom Kläger beanstandeten Aussage (wie im gesamten Brief) an den Chefredaktor der F._____ wendet, also an E._____. Er wird dafür kritisiert, dass er («du» = E._____) den Kläger gegen den Polizeihauptmann Paul Grüninger anschreiben liess. Mit anderen Worten wird vom Beklagten 1 bemängelt, dass der Chefredaktor der F._____ dem Kläger die Möglichkeit bot, einen Artikel in der F._____ zu Paul Grüninger zu veröffentlichen. Der Artikel des Klägers, welche dieser in der F._____ veröffentlichte, wird im offenen Brief zwar nicht namentlich erwähnt. Der durchschnittliche Leser versteht aber aufgrund der Formulierung, wonach der Chefredaktor der F._____ den Kläger gegen Paul Grüninger «anschreiben» liess, dass der Kläger in der F._____ einen Artikel zu Grüninger veröffentlichte.

1.3. Stil des offenen Briefes

Der offene Brief des Beklagten 1 zeichnet sich durch einen flapsigen Schreibstil aus. So wird etwa der Chefredaktor der F._____ als «ein durchaus charmantes, witziges und schlagfertiges Kerlchen» bezeichnet. Der Beklagte 1 kommentiert

sodann in ironischer Weise die Auftritte von E._____ im deutschen Fernsehen und dass E._____ von der Personenfreizügigkeit profitiere. Er bezeichnet im Weiteren den Redaktor V._____ als einen «sympathischen, aber leider etwas naiven Kulturredaktor». Auch am Ende des Briefs ist der Brief ironisch; nachdem der Beklagte 1 die Haltung von E._____ kritisiert, schreibt er: «Aber, hey, E._____, mach' dir nichts draus! So lange das deutsche TV-Publikum und seine Moderatoren deinen Worten glauben, ist ja alles gut». Er erwähnt sodann, dass schon rund 40'000 Personen den Film gesehen hätten, wobei dank der «kontinuierlichen Berichterstattung» wohl auch einige Leser der F._____ darunter gewesen seien. Er danke E._____ im Namen der Filmemacher für «deine Propaganda» und endet mit der ironischen Bemerkung «Bitte nicht aufhören!». Der Brief ist daher gesamthaft betrachtet humoristisch und ironisch geschrieben, an der Grenze zur Satire.

Der witzig-ironische Stil des offenen Briefs bestätigt damit die Auffassung des durchschnittlichen Adressaten, welche dieser bereits aufgrund des gewählten Formats des offenen Brief gewonnen hat (dazu oben VII.1.1). Aufgrund dieser Umstände versteht der Leser, dass es beim offenen Brief des Beklagten 1 nicht um einen ernsthaft sachlichen Bericht über die «… Grüninger» im Allgemeinen oder über den Leistungsausweis des Klägers handelt, sondern um die (heftig) zugespitzte Meinung des Beklagten 1.

1.4. Zwischenergebnis

Für den Rahmen der beanstandeten Äusserungen kann nach dem Gesagten festgehalten werden: Die Äusserungen wurden auf einem Onlineportal bzw. einer Facebook-Seite mit einem beschränkten Themenkreis veröffentlicht, das sich an ein am Nahostkonflikt interessiertes Publikum wendet. Der Beklagte 1 wählte das Format eines offenen Briefs, wo der durchschnittliche Leser keine sachliche Berichterstattung erwartet, sondern die Wiedergabe des subjektiven Standpunktes des Beklagten 1. Der Brief ist sodann humoristisch, ironisch geschrieben, an der Grenze zur Satire. Die Äusserungen zum Kläger sind schliesslich nicht besonders hervorgehoben, sondern erscheinen als blosser Nebenschauplatz.

2. Überblick über die beanstandeten Äusserungen

Wie vom Kläger beanstandeten Äusserungen des Beklagten 1 im offenen Brief bestehen aus zwei Satzteilen, die durch einen Gedankenstrich getrennt sind. Nämlich einerseits die erste Aussage des Beklagten 1: «Dann liessest du den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben» (dazu unten VII.3). Daran anschliessend folgt die zweite Aussage: «obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können» (dazu unten VII.4). Diese Äusserungen werden anschliessend getrennt voneinander beurteilt.

3. «Journalist» in Anführungszeichen

3.1. Parteistandpunkte

Der Kläger behauptet, indem die Beklagten ihn nicht als Journalisten, sondern als «Journalisten» in Anführungs- und Schlusszeichen bezeichnet haben, hätten sie artikuliert, dass er in Wahrheit kein Journalist sei. Sie hätten ihm die Journalisteneigenschaft abgesprochen und ihn damit in seiner beruflichen Ehre herabgesetzt (act. 2 Rz. 18.1).

Die Beklagten 1 und 2 halten dem entgegen, die Bezeichnung des Klägers als «Journalisten» in Anführungszeichen könne nicht persönlichkeitsverletzend sein. Es sei bestritten, dass Anführungszeichen eine solche Wirkung haben könne. Die Beklagte 2 führt dazu aus, bei der Bezeichnung des Klägers als «Journalist» handle es sich um ein Zitat, denn der Kläger bezeichne sich auf seinem Blog als «investigative journalist». Wenn der Kläger als «Journalist» bezeichnet werde, so sei damit die vom Kläger selbst gewählte Berufsbezeichnung zitiert. Im Übrigen sei der Kläger in der Vergangenheit auch schon als «Hobbyjournalist» und «Amateurhistoriker» bezeichnet worden (act. 20 Rz. 20 f.; act. 56 Rz. 10, Rz. 15 f.). Der Beklagte 1 ergänzt, dass dem Kläger damit nicht die Journalisteneigenschaft abgesprochen und dass auch von niemandem so wahrgenommen werde. Es treffe sodann zu, dass der Kläger seit rund fünf Jahren pensioniert sei und seit Jahren nichts mehr als Journalist publiziert habe (act. 22 Rz. 53; act. 54 Rz. 33, 38).

Der Kläger erklärt dagegen in der Replik in theoretischer Weise das «korrekte Zitieren». Er bringt vor, dass es für ein Zitat an einer Quellenangabe fehle. Das angebliche Zitat «Journalist» entbehre nicht nur der «Zitierwürdigkeit», es habe auch keinerlei sprachliche Funktion als Zitat. Die Anführungszeichen würden gemäss Duden aber nicht nur zur Kennzeichnung von Zitaten dienen, sondern auch zur ironischen Hervorhebung. Das sei vorliegend der Fall. Die Bezeichnung des Klägers als «Journalisten» in Anführungszeichen sei sehr wohl verletzend. Der Durchschnittsleser verstehe darunter, dass es um einen «sogenannten und angeblichen Journalisten» gehe; also um einen vermeintlichen Hochstapler. Dies werde auch aus dem gesamten rufschädigenden Kontext ersichtlich. Dass der Kläger seit Jahren nichts habe veröffentlichen können, sei nicht zuletzt auch «dank» solcher Veröffentlichungen des Beklagten 1 der Fall. Er bemühe sich weiterhin um journalistische Veröffentlichungen und einige Projekte seien in Planung. Der Umstand, dass der Kläger gar kein richtiger Journalist sei, werde damit als Tatsache verkauft. Entgegen der Behauptung des Beklagten 1 sei festzuhalten, dass falsche Tatsachen immer persönlichkeitsverletzend seien (act. 48 Rz. 37– 45, Rz. 118–125, Rz. 184–186). In seiner Eingabe vom 1. Februar 2019 nimmt der Kläger auf die Ausführungen von Prof. AB._____ zur Verwendung von Anführungszeichen Bezug. Entgegen diesen Ausführungen sei dem Durchschnittsleser keineswegs klar, dass man sich mit der Bezeichnung «Journalist» distanzieren wolle. Sondern es werde hier der Beruf und die Ausübung des Berufs des Klägers klar relativiert. Die Bedeutung beim Durchschnittsleser sei diejenige, dass eben der «Journalist» A._____ nicht wirklich ein solcher sei (act. 62 Rz. 95–103).

3.2. Würdigung

3.2.1. Werturteil

Im ersten Satzteil der Aussage des Beklagten 1 («Dann liessest du den israelischschweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben»), beanstandet der Kläger nach dem Ausgeführten einzig, dass ihn der Beklagte 1 als «Journalist» in Anführungszeichen bezeichnete. Die restlichen Ausführungen rügt der Kläger nicht als persönlichkeitsverletzend. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die anderen Elemente des Teilsatzes persönlichkeitsverletzend sein könnten. Zu beurteilen ist damit einzig, ob der Beklagte 1 die Persönlichkeit des Klägers verletzte, als er ihn als «Journalist» in Anführungszeichen bezeichnete.

Die Beklagten 1 und 2 bringen vor, es handle sich bei der Bezeichnung des Klägers als «Journalist», also in Anführungs- und Schlusszeichen, um ein Zitat auf die eigene Berufsbezeichnung des Klägers auf seinem Blog. Das überzeugt nicht. Abzustellen ist immer auf den Wahrnehmungshorizont des durchschnittlichen Lesers des offenen Briefs (dazu oben VI.2.1). Für den Durchschnittsleser ist nicht erkennbar, dass mit der Bezeichnung des Klägers als «Journalist» in Anführungszeichen auf dessen Berufsbezeichnung im Blog verwiesen wird, denn der Blog des Klägers wird im offenen Brief des Beklagten 1 mit keinem Wort erwähnt. Es fehlt damit – wie der Kläger richtig erkennt – an einer Quelle für ein Zitat. Der Durchschnittsleser des offenen Briefs nimmt die Bezeichnung des Klägers als «Journalist» in Anführungszeichen somit nicht als Zitat war.

Die Benutzung der Anführungszeichen hat in den Augen des durchschnittlichen Adressanten vielmehr eine andere Bedeutung: Der durchschnittliche Leser erkennt, dass der Beklagte 1 durch die Setzung von Anführungszeichen die Berufszeichnung «Journalist» des Klägers hervorhob, nämlich dass der Beklagte 1 der Berufsbezeichnung einen anderen Sinn als den gewöhnlichen geben wollte. Aufgrund des gesamten, oben beschriebenen ironischen-humoristischen Kontextes des Briefs (dazu oben VII.1) versteht der Durchschnittsleser, dass es sich mit der Setzung der Anführungszeichen nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, bei dem der Beklagten 1 dem Kläger absprechen würde, ein Journalist zu sein. Die Bezeichnung des Klägers als «Journalisten» in Anführungszeichen gibt in den Augen des Durchschnittsadressaten vielmehr die Einstellung des Beklagten 1 über die berufliche Tätigkeit des Klägers wieder. Es handelt sich dabei um einen Kommentar, um eine kritische Meinungsäusserung des Beklagten 1 über die berufliche Tätigkeit des Klägers. Die Berufsbezeichnung des Klägers wird vom Beklagten 1 mit anderen Worten durch die Setzung von Anführungszeichen in ironischer Weise herabgesetzt. Das ist auch sprachlich eine Funktion der Anführungszeichen, das dem durchschnittlichen Leser bekannt ist (vgl. auch Duden, Band 4, Die Grammatik, 9. Aufl., Bern 2016, Rz. 1729; WALTER HEUER / MAX FLÜCKIGER / PETER GALLMANN, Richtiges Deutsch, 32. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1533 Ziff. 4;

https://de.wikipedia.org/wiki/Anf%C3%BChrungszeichen mit den Beispielen: Er bekam wieder einmal seine «Grippe». Sie sprang diesmal «nur» 6,60 Meter.).

Mit der Bezeichnung des Klägers als «Journalisten» handelt es sich nach dem Gesagten also um eine subjektive Wertung, eine ironische Herabsetzung der beruflichen Tätigkeit des Klägers durch den Beklagten 1. Diese Äusserung entspringt dem individuellen Denken und Empfinden des Beklagten 1, der eine andere Auffassung entgegen gehalten werden kann. Es liegt damit ein reines Werturteil vor.

Ein Werturteil, wie das vorliegende, ist grundsätzlich hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (dazu VI.2.2), bzw. wenn die satirischen Darstellung die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten, mögen sie auch als taktlos und unanständig empfunden werden (dazu VI.4). Solches ist hier nicht der Fall: Der Beklagte 1 hebt in seinem offenen Brief, der als Gesamtes ironisch-humoristisch gehalten ist (dazu VII.1), die Berufsbezeichnung des Klägers ironisch herab, in dem er den Kläger als «Journalisten» in Anführungszeichnen bezeichnet. Namentlich unter Berücksichtigung, dass der Beklagte 1 diese Äusserung in einem ironisch gehaltenen offenen Brief an den Chefredaktor der F._____ machte, dass dieser offene Brief auf einem spezialisierten Onlineportal der Beklagten 2 bzw. deren Facebook-Seite erschien und dass es sich um eine nebensächliche Aussage im Fliesstext handelt, sprengt diese Äusserung des Beklagten 1 weder den Rahmen des Haltbaren, noch macht sie dem Kläger jede Menschen- oder Personenehre streitig oder überschreitet sonst wie die genannten Grenzen. Das Werturteil ist damit zulässig. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor.

3.2.2. Eventualbegründung: Gemischtes Werturteil

3.2.2.1. Vorbemerkung

Im Sinne der Vollständigkeit wird als Eventualerwägung geprüft, wie es sich verhalten würde, wenn bei obiger Aussage des Beklagten 1 von einem persönlich-keitsverletzenden gemischten Werturteil ausgegangen würde. In diesem Fall wür-

de sich die Frage stellen, ob die Beklagten 1 und 2 diese Aussage rechtfertigen könnten, wofür zu beurteilen ist, ob sie sich auf ein öffentliches Interesse berufen könnten und die Aussage wahr ist (dazu VI.3).

3.2.2.2. Öffentliches Interesse

Der Beklagten 1 beruft sich auf das überwiegende öffentliche Interesse und die Meinungsäusserungsfreiheit (act. 22 Rz. 51, 55). Ob der angeführte Grund zur Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ausreicht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Interessen von Kläger und Beklagten (dazu VI.3). Das auf der Seite des Klägers in die Waagschale zu werfende Interesse ist dasjenige an der Wahrung seines beruflichen Ansehens; auf der Seiten der Beklagten 1 und 2 die Grundrechte der Presse- und der Meinungsfreiheit und der damit verbundene Informationsauftrag der Medien. Die Rechtfertigung kann aber auch bei der Presse nur soweit reichen, wie ein Informationsbedürfnis besteht (dazu VI.3). Entsprechend ist zunächst zu klären, ob ein solches Informationsbedürfnis vorliegt, wofür die Beklagten die Behauptungs- und Beweislast tragen (dazu oben VI.5).

Der Beklagte 1 schrieb und die Beklagte 2 veröffentlichte einen offenen Brief. Im offenen Brief kritisiert der Beklagte 1 hauptsächlich die F._____ für ihre Artikelserie im Zusammenhang mit dem Film über Paul Grüninger. Der Stil ist ironisch und humoristisch gehalten, an der Grenze zur Satire (oben VII.1). Auch Satire, Karikatur und Humor sind Formen der meinungsbetonten Berichterstattung (HAUS-HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.99) und dienen in einem weiteren Sinn der Information des Publikums, weshalb an ihr ein öffentliches Interesse bestehen kann (BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E 3.2; vgl. auch BSK-MEILI, a.a.O., N. 51 zu Art. 28 ZGB).

Ein solches Interesse besteht vorliegend darin, dass das Publikum der Onlineplattform der Beklagten 2 bzw. deren Facebook-Seite um die Meinung des Beklagten 1 über die Artikelserie in der F._____ über die «… Grüninger» im Allgemeinen und über den Klägers bzw. dessen Essay in der F._____ im Besonderen informiert werden. In diesem Sinn ist der offene Brief des Beklagten 1 ein Teil der meinungsbetonten Berichterstattung und dient in einem weiteren Sinn der Information des Publikums. Insoweit besteht grundsätzlich ein Informationsbedürfnis.

Es fragt sich im Weiteren, ob ein Bedürfnis besteht, im offenen Brief über den Kläger zu berichten. Der Kläger befasst sich nach eigenen Angaben schwerpunktmässig mit ausgewählten Aspekten der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Rolle der Schweiz. Er hat sich seit dem Jahr 1998 mit der Geschichte des Polizeihauptmanns Paul Grüninger auseinandergesetzt, in diesem Zusammenhang mehrere Publikationen veröffentlicht und erstmals 1998 in einem Artikel im AC._____ die These vertreten, dass Paul Grüninger ein Nazi-Sympathisant gewesen sei (act. 2 Rz. 8; act. 22 Rz. 41; act. 23/7). In der 2003 erschienenen Broschüre «Paul Grüninger – …» erweiterte der Kläger seine Thesen (act. 2 Rz. 8; act. 20 Rz. 22c; act. 22 Rz. 31; act. 49/7).

Der Kläger brachte sich damit mit diesen Beiträgen selbst in die öffentliche Diskussion um die Person von Paul Grüninger ins Gespräch. Er äussert sich in der öffentlichen Debatte um die Person von Grüninger, und das mit provokativen und der gängigen Meinung widersprechenden Thesen, dass Paul Grüninger in Tat und Wahrheit ein korrupter Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei (ausführlich dazu unten VII.4.3). Auch im vorliegenden unmittelbaren Zusammenhang verfasste der Kläger zunächst einen Leserbrief und anschliessend einen Essay in der F._____ (act. 20 Rz. 4; act. 22 Rz. 35 ff.; act. 48 Rz. 93 ff.). Der Kläger brachte sich damit selbst mit seinen provokanten Thesen um Grüninger ins öffentliche Gespräch. Eine Berichterstattung über ihn ist daher grundsätzlich zulässig. Für solche Personen, wie der Kläger, die aber nur im Zusammenhang mit einer bestimmten öffentlichen Diskussion in das öffentliche Interesse gerückt sind, ist eine Berichterstattung grundsätzlich soweit gestattet, als die Tatsache im Zusammenhang mit dem interessierten Ereignis steht (sog. relative Personen der Zeitgeschichte; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.139; BSK-MEILI, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 28 ZGB). Insoweit besteht ein öffentliches Informationsinteresse, über den Kläger und seine Publikation über Grüninger zu berichten.

3.2.2.3. Wahre Tatsache

Fraglich ist in einem weiteren Schritt, ob der Sachverhaltskern, der dem gemischten Werturteil zugrunde liegt, wahr ist. Der Sachverhaltskern der Bezeichnung des Kläger als «Journalist» in Anführungszeichen ist die Aussage, dass der Kläger

kein richtiger Journalist ist. Die Beweislast, ob bestimmte Tatsachenaussagen der Wahrheit entsprechen, beschlägt die Frage nach der Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung, wobei der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes den Beklagten obliegt (dazu oben VI.5). Dazu macht der Beklagte 1 geltend, dass der Kläger pensioniert sei und seit Jahren nicht mehr als Journalist publiziert habe (act. 22 Rz. 53). Er beruft sich also darauf, dass der Sachverhaltskern zutreffend ist.

Der Kläger wurde 1947 geboren (act. 2 Rz. 5) ist also zurzeit 72-jährig. Er hat damit nach schweizerischer Konzeption das Rentenalter von 65 Jahren bereits überschritten. Der Beklagte 1 behauptet sodann, dass der Kläger, allenfalls abgesehen von seinem persönlichen Blog, «seit Jahren» nichts mehr als Journalist publiziert habe (act. 22 Rz. 53). Dagegen bringt der Kläger vor, dass er seit Jahren nicht habe veröffentlichen können, sei nicht zuletzt auch «dank» solcher Veröffentlichungen des Beklagten 1 der Fall. Er bemühe sich weiterhin um journalistische Veröffentlichungen. Es seien einige Projekte in Planung (act. 48 Rz. 123– 125).

Damit bestreitet der Kläger aber die Behauptung des Beklagten 1 nicht hinreichend, dass er seit Jahren nicht mehr habe als Journalist publizieren können. Er bringt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere weder vor, dass er am tt.mm.2017 einen Essay in der F._____ veröffentlicht hat (vgl. act. 21/1 = act. 23/5), noch dass er im Zeitraum vom 2012 bis 2017 17 Beiträge in Schweizer Medienerzeugnissen veröffentlichte (act. 22 Rz. 82), sodass das Gericht vorliegend nicht darauf abstellen kann. Es ist daher mangels hinreichender Bestreitung unbestritten, dass der Kläger seit Jahren nichts mehr als Journalist veröffentlichte.

Fraglich ist damit, ob jemand, der zwar unbestrittenermassen früher als Journalist tätig war, aber seit Jahren nicht mehr als Journalist veröffentlichte, noch ein richtiger Journalist ist. Das führt zu Frage, was ein Journalist ist. Die Berufsbezeichnung Journalist weist keine scharfen Konturen auf und ist insbesondere keine geschützte Berufsbezeichnung. Entsprechend schwierig ist zu beurteilen, wann jemand als Journalist gilt. Das Schweizer Lexikon versteht sehr weitgehend unter Journalisten alle Personen, «die an der Verbreitung von Informationen, Meinungen und Unterhaltungen insbes. bei Presse, Radio und Fernsehen beteiligt sind»

(Schweizer Lexikon, Luzern 1992, Stichwort Journalist). Der unabhängige Verband der Schweizer Journalisten demgegenüber versteht die Definition der Berufsbezeichnung enger. In seinen Statuten definiert er den Journalisten als «jede Person, die auf professionelle Art klar teilnimmt an der öffentlichen Informationsverbreitung und dies mittels der Techniken, die ihr frei zur Verfügung stehen» (Art. 4 der Statuten des Unabhängigen Verbands der Schweizer Journalisten, abrufbar auf: https://www.ch-media.ch/de/aufnahmeverfahren/statuten). In eine ähnliche Richtung geht der Duden: Ein Journalist sei jemand, «der beruflich für die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen schreibt, publizistisch tätig ist» (Duden, Band 1, 27. Aufl., Berlin 2017, Stichwort Journalist). Die Online-Ausgabe des Dudens definiert Journalisten als «jemand, der als freier Mitarbeiter, als Auslandskorrespondent oder Mitglied einer Redaktion Artikel o. Ä. für Zeitungen oder andere Medien verfasst bzw. redigiert oder der als Fotograf Bildberichte liefert» (https://www.duden.de/rechtschreibung/Journalist). Wikipedia definiert unter Verweis auf die Definition des deutschen Journalisten-Verband jemand als Journalist, der sich «hauptberuflich an der Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung durch Massenmedien» beteiligt (https://de.wikipedia.org/wiki/ Journalist).

Gemeinhin kann sich nach dem Ausgeführten mangels geschützter Berufsbezeichnung zwar jedermann Journalist nennen, der an der Verbreitung von Informationen beteiligt ist. Gewöhnlich wird aber unter einem Journalisten eine Person verstanden, die als Beruf, also zumindest nebenberuflich, redaktionelle Beiträge verfasst und diese in einer Zeitung oder anderem Medien veröffentlicht. So versteht auch der durchschnittliche Adressat des offenen Briefs des Beklagten 1 die Bezeichnung Journalist. Ein richtiger Journalist ist also eine Person, die beruflich redaktionelle Artikel in einem Medium veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Artikeln auf einem persönlichen Blog wird landläufig nicht mit Journalismus gleichgesetzt.

Es ist unbestritten, dass der Kläger früher als Journalist tätig war. Seit Jahren veröffentlicht er aber nach den unbestrittenen Behauptungen des Beklagten 1 abgesehen von seinem Blog keine Beiträge als Journalist mehr. Er ist damit nicht mehr von Berufs wegen an der öffentlichen Informationsverbreitung beteiligt, wofür auch sein Pensionsalter spricht. Entsprechend ist auch erstellt, dass der Kläger kein richtiger Journalist mehr ist, also eine Person die von Berufes wegen redaktionelle Beitrag in einem Medium veröffentlicht. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn berücksichtigt würde, dass der Kläger in der F._____ im vorliegenden Zusammenhang einen Essay veröffentlichte, dies nicht zu einem anderen Resultat führte. Ein einziger, kurzer Essay macht noch keinen Journalisten, führt also nicht dazu, dass jemand professionell an der Informationsverbreitung beteiligt wäre.

Damit kann nach dem Gesagten also festgehalten werden: Die Aussage, dass der Kläger im Zeitpunkt der Publikation des offenen Briefs kein richtiger Journalist (mehr) ist, ist korrekt. Der Sachverhaltskern des gemischten Werturteils ist damit wahr.

3.2.2.4. Verhältnismässigkeit

Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die hier vorliegende Aussage, dass der Kläger kein «richtiger» Journalist ist, betrifft weder den Geheim- noch den Privatbereich des Klägers. Vielmehr äusserte sich der Beklagte 1 über die ehemalige berufliche Tätigkeit des Klägers.

Auch die Art und Weise der Publikation ist verhältnismässig: Der Beklagte 1 setzte bloss in einem humoristisch-ironisch geschriebenen offenen Brief an den Chefredaktoren der F._____ die Berufsbezeichnung Journalist in Anführungszeichen. Der Kläger wird dadurch nicht in unzulässiger Weise herabgesetzt, und die Form der Darstellung ist nicht unnötig verletzend (dazu oben VII.3.2.1). Das öffentliche Interesse an der Information überwiegt den Verletzungstatbestand. Selbst wenn also im Rahmen einer Eventualerwägung von einem persönlichkeitsverletzenden, gemischten Werturteil ausgegangen würde, könnte die Persönlichkeitsverletzung durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und die Verletzung damit «geheilt» werden.

3.3. Zwischenergebnis

Die Aussage des Beklagten 1, wonach der Kläger ein «Journalist» in Anführungszeichen sei, ist als reines Werturteil zulässig und verletzt die Persönlichkeit des Klägers nicht. Selbst wenn im Sinne einer Eventualerwägung von einem persönlichkeitsverletzenden gemischten Werturteil ausgegangen würde, könnte die Aussage durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und die Verletzung damit «geheilt» werden.

4. Der Kläger als ein im besten Fall «Irrer»

4.1. Parteistandpunkte

Der Kläger bringt vor, die Bezeichnung als ein im besten Fall «Irrer» sei persönlichkeitsverletzend. Er werde damit als verrückt bezeichnet, als jemand also, der nicht rational denken könne und daher per se nicht in der Lage sei, in einer historisch oder gesellschaftlich relevanten Frage am Wettbewerb der Ideen und Thesen teilzunehmen und einen ernstzunehmenden Beitrag zu leisten. Dies sei klar ehrverletzend. Die Tatsachenbehauptung, der Kläger bastle wirre Thesen zusammen, die nie bewiesen und jederzeit leicht widerlegt werden könnten, sei ehrverletzend und unzutreffend (act. 2 Rz. 18.2).

Die Beklagten 1 und 2 halten dem entgegen, mit den Anführungszeichen um das Wort «Irrer» werde deutlich gemacht, dass der Kläger nicht für einen klinischpathologischen Fall im Sinne einer geistesgestörten Person gehalten werde. Dies gehe auch aus dem erläuternden Relativsatz hervor. Das Werturteil «Irrer» sei zwar pointiert, beziehe sich nach der Wahrnehmung des Durchschnittslesers aber einzig auf die als «wirr», «unbewiesenen» und «jederzeit leicht widerlegbaren» und zusammengebastelten Thesen des Klägers. Die Kritik beziehe sich auf die als irrig qualifizierten Thesen, nicht auf die Person und Ehre des Klägers allgemein. Das Werturteil sei vertretbar und sprenge den Rahmen des Haltbaren nicht. Es stehe allein im Zusammenhang mit den umstrittenen Thesen des Klägers, was für den Durchschnittsleser im genannten Kontext klar erkennbar sei. Insbesondere lasse es keineswegs auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen und mache dem Kläger auch nicht jede Menschen- oder Personenehre streitig. Der Beklagte 1 drücke damit nichts anderes aus, als dass man die Thesen des Klägers nicht ernst nehme, darüber nur den Kopf schütteln könne, dass der Kläger Irrlehren verbreite, irrlichtere, in die Irre führe. Diese Kritik stütze sich auf Analysen und Ergebnisse namhafter Historiker, und sie sei belegt (act. 20 Rz. 25 ff.; act. 22 Rz. 54 ff.)

Dazu repliziert der Kläger, dass seine Darlegungen fundiert, wissenschaftlich und mit Quellen belegt seien. Wer grundlos als «Irrer» mit wirren Thesen entwertet werde, werde in seiner Persönlichkeit verletzt. Falsch sei, dass jeder «halbwegs kundige Historiker» wisse, dass der Kläger ein Irrer sei. Der offene Brief stütze sich nicht auf Fakten. Der Beklagte 1 gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Durchschnittsleser den Kontext kenne. Die Wertungen würden den Rahmen des gesellschaftlich zulässigen und tolerierten sprengen. Es handle sich nicht um ein reines Werturteil, sondern um ein gemischtes. Denn «irre» heisse im Verständnis des Alltages «verrückt». Verrückt sei zunächst eine psychiatrische Diagnose. Gemeint sei ein klinisch-pathologischer Fall. Eine solche Diagnose existiere nicht. Die Tatsache sei damit falsch und das gemischte Werturteil daher persönlich-keitsverletzend. Abwegig sei die Konstruktion, dass sich das «Irre» auf die «wirren Thesen» beziehe. Der Durchschnittsleser verstehe in diesem Kontext das Wort «Irrer» als Spinner, Geistesgestörter usw. Irre meine vorliegend ganz einfach «verrückt». Völlig bizarr sei, die Behauptung, der Kläger sei «im besten Fall ein Irrer», so darzustellen, dass noch härtere Werturteile möglich seien. Das verdrehe den Sinn der Aussage ins Gegenteil. Vielmehr sei gemeint, dass der Kläger an sich noch viel Schlimmeres sei als ein Irrer. Ebenfalls bestritten werde, dass der Durchschnittsleser die Bezeichnung als «Irrer» so wahrnehme, dass es sich um die Verbreitung von Irrlehren handle (act. 48 Rz. 126 ff., Rz. 197 ff.; vgl. auch act. 62 Rz. 52).

Der Beklagte 1 dupliziert, er habe seine Kritik auf die Thesen des Klägers bezogen und nicht die Person des Klägers in ihrem Wesenskern angegriffen. Die Stossrichtung des Kommentars an den F._____-Chefredaktor sei klar, die dortige Kampagne gegen den Film «… Grüninger» zu kritisieren. Schon gar nicht sei die Passage so zu misszuverstehen, dass man den Kläger als «Verrückten» im pathologischen Sinne wahrnehmen würde. Weder sollte dadurch ein Synonym für eine psychiatrische Diagnose zum Ausdruck gebracht werden, noch nehme ein Durchschnittsleser dies im vorliegenden Kontext so wahr. Ebenso wenig verstehe der Durchschnittsleser dies als Synonym für Spinner oder Geistesgestörter. Die Kritik habe sich auf die wirren Thesen bezogen (act. 54 Rz. 39). Die Beklagte 2 ergänzt, dass mit der Bezeichnung «Irrer» kein pathologischer Zustand beschrieben werde, was die vom Kläger eingereichte Synonym-Liste zum Begriff zeige (act. 56 Rz. 18).

4.2. Werturteil

4.2.1. Qualifikation als Werturteil

Der Kläger beanstandet auch den zweiten Teilsatz der Aussage des Beklagen 1 («obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.») als seine Persönlichkeit verletzend. Dieser zweite Teilsatz besteht aus drei Elementen: (1) die Einleitung des Satzes («obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss»), (2) die Bezeichnung des Klägers «als im besten Fall» einen «'Irren', der wirre Thesen zusammenbastelt» und (3), die abschliessende Bemerkung, dass diese Thesen «zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.» Der Teilsatz kann damit zwar in diese drei Bestandteile zerlegt werden. Diese Elemente hängen aber – wie nachher gezeigt wird – zusammen. Auch der durchschnittliche Leser des offenen Briefs nimmt diesen kurzen Teilsatz als eine zusammenhänge Aussage war. Entsprechend wird diese Aussage des Beklagten 1 als Gesamtes beurteilt.

Der Beklagte 1 leitet den beanstandeten Teilsatz damit ein, dass «jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande» wisse, dass es sich beim Kläger im besten Fall um einen Irren handle. Die Bezeichnung des Klägers als «Irrer» wird – wie bereits die Berufsbezeichnung «Journalist» – in Anführungszeichen gesetzt. Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Rahmens der Äusserungen in einem humoristisch gehaltenen offenen Brief (dazu oben VII.1) und unter Beachtung des ironischen Tons des konkreten Satzes («jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker») erkennt der durchschnittliche Leser des offenen Briefs, dass der Beklagte 1 hier keine Tatsachenbehauptung aufstellt, die in objektiver Weise an einem Wahrheitsmassstab messbar wäre.

Der durchschnittliche Adressat des offenen Brief versteht mithin, dass der Beklagte 1 nicht behauptet, dass «jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande» wisse, dass der Kläger im klinisch-pathologischen Sinn ein Irrer wäre, also eine an einer Psychose erkrankte männliche Person (https:// www.duden.de/rechtschreibung/Irrer).

Die Bezeichnung «Irrer» wird vielmehr aufgrund des Kontextes und der Benutzung von Anführungszeichen vom durchschnittlichen Leser als eine Charakterisierung in einem übertragenen Sinn verstanden, wie bereits die Bezeichnung des

auch, dass der Beklagte 1 im darauffolgenden Relativsatz begründet, inwiefern der Kläger seiner Meinung nach ein «Irrer» ist. Der Beklagte 1 führt nämlich aus, dass der Kläger im besten Fall ein Irrer sei, «der wirre Thesen zusammenbastelt, die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können». Dadurch wird dem durchschnittlichen Adressaten klar, dass sich die Bewertung des Klägers als ein im besten Fall «Irrer» auf seine Thesen bezieht. Nämlich dass der Kläger «wirre Thesen zusammenbastelt», also unklare, verworrene und nicht leicht zu durchschauende (https://www.duden.de/rechtschreibung/ wirr) Thesen, «die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können». Der Durchschnittsleser versteht damit die Bezeichnung des Kläger als «Irren» im vorliegenden gesamten Kontext so, dass der Kläger nach der Meinung des Beklagten 1 eine Person ist, die im besten Fall «irre Thesen» verbreitet. Also Thesen, die vom Üblichen abweichen, es sich also um merkwürdige, bizarre, abwegige oder abstruse Thesen handelt (vgl. auch die weiteren Synonyme zu «irre», act. 20 Rz. 27; act. 22 Rz. 58; act. 48 Rz. 135; sowie https://www.duden.de/rechtschreibung/irre). Dem durchschnittlichen Leser wird aufgrund der gesamten Umstände auch klar, dass der Beklagte 1 mit diesen Aussagen seine Meinung präsentiert. Der Durchschnittsadressat versteht mithin, dass der Kläger nach der Auffassung des Beklagten 1 eine Person ist, die abwegige, abstruse oder merkwürdige Thesen verbreitet, was auch «jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande» wisse. Diese Kritik entspringt dem individuellen Denken und Empfinden des Beklagten 1 und gründet auf seiner subjektiven Wertung, der eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann. Es handelt sich damit bei der genannten Aussage des Beklagten 1 um ein reines Werturteil.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beklagte 1 allgemein davon spricht, dass nach seiner Meinung die Thesen des Klägers «wirr» sind und «nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können». Die Aussage des Beklagten

1 ist damit sehr generell gehalten. Aus dem ersten Satz ergibt sich zwar, dass es sich um die Thesen des Klägers über die Person von Paul Grüninger handelt muss, die nach der Meinung des Beklagten 1 «wirr» seien, denn der Beklagte 1 wirft dem Chefredaktor der F._____ vor, dass er den Kläger «gegen Grüninger anschreiben» liess. Im offenen Brief wird aber nicht explizit erwähnt, welche Thesen des Klägers gemeint sind; welche Thesen des Klägers als nach der Auffassung des Beklagten 1 «wirr» seien. Der Beklagte 1 erklärt also nicht, dass eine bestimmte These des Klägers «wirr» wäre und «nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können», insbesondere wird im offenen Brief nicht explizit die Thesen des Klägers erwähnt, wonach Paul Grüninger ein korrupter Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei. Insgesamt ist die Aussage des Beklagten 1 damit sehr allgemein gehalten. Das spricht zusätzlich dafür, dass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, die auf ihren Wahrheitsbeweis überprüft werden könnte. Vielmehr bestätigt dies die obigen Ausführungen, dass es sich dabei um eine Meinungsäusserung des Beklagten 1 handelt.

4.2.2. Vertretbares Werturteil

Dieses Werturteil ist vertretbar und sprengt der Rahmen des Haltbaren nicht. Entscheidend ist hierfür der gesamte Kontext der Äusserung des Beklagten 1. Der Beklagte 1 machte seine Meinungsäusserung in einem offenen Brief, und damit in einem Format, wo der Durchschnittsleser nicht eine sachliche Berichterstattung erwartet. Der gesamte offene Brief im Allgemeinen und die hier strittige Aussage im Besonderen ist ironisch-humoristisch gehalten (dazu oben VII.1). Der Beklagte

1 setzte sodann die Bezeichnung «Irrer» in Anführungszeichen und erklärte im folgenden Relativsatz, was er von einem Irren versteht, nämlich eine Person, die merkwürdige Thesen verbreitet. Der Beklagte 1 bezeichnet alsdann nicht bestimmte Thesen des Klägers als «wirr», sondern spricht sehr allgemein von den Thesen des Klägers. Unter Berücksichtigung dieser Umstände des konkreten Einzelfalls sprengt damit die Meinungsäusserung des Beklagten 1 weder den Rahmen des Haltbaren, noch macht sie dem Kläger jede Menschen- oder Personenehre streitig.

4.2.3. Wer austeilt, muss auch einstecken können

Im Weiteren muss berücksichtigt werden, dass sich der Kläger seit 1998 mit provokativen, von der gängigen Historikermeinung abweichenden Thesen zu Paul Grüninger in die öffentliche Diskussion einbringt. Denn entgegen der herrschenden Meinung vertritt er die Auffassung, dass Paul Grüninger in Tat und Wahrheit ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei (dazu bereits oben VII.3.2.2.2 und ausführlich unten VII.4.3). Wer solche provokative Thesen in der Öffentlichkeit vorträgt, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissende und sarkastische Kritik in Kauf zu nehmen, solange diese harte Kritik im gleichen sachlichen Rahmen bleibt, wie der sie veranlassende Artikel und nicht persönlichkeitsverletzend wird (BGE 106 II 92 E. 2c S. 98 f.). Es gilt: «Wer pointierte, ja sogar für unsinnig gehaltene Thesen vertritt, dabei aber sachlich bleibt, muss zwar mit harten sachlichen Erwiderungen rechnen, aber nicht in Kauf nehmen, dabei noch persönlich verunglimpft zu werden» (BGE 106 II 92 E. 2c S. 99; SIBYLLE HOFER / STE-PHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Einleitungsartikel und Personenrecht, 2. Aufl. 2012, Rz. 20.23).

Der Kläger äussert sich in der Diskussion um Paul Grüninger aber nicht rein sachlich. So schrieb er in den vergangenen Jahren unbestrittenermassen das Folgende: In seinem 2003 erschienenen Buch bezeichnete er auf der ersten Seite die «neuen» Schweizer Historiker als «verlogen» und stellte dem Titel seines Werks die polemisierende Bemerkung voran: «Eigene Interpretation zum Fall Grüninger und über die Verlogenheit der ‹neuen› Schweizer Historiker» (act. 20 Rz. 30a; act. 22 Rz. 67; act. 48 Rz. 143 f.; act. 49/7 S. 2). Auf seinem Blog warf er anderen Historikern vor, Anhänger einer «Grüninger-Religion» zu sein, lautet doch der Titel seines Beitrages «Die Grüninger-Religion» (act. 20 Rz. 30b; act. 22 Rz. 68; act. 48 Rz. 145; act. 21/20=act. 23/15). Dem J._____ unterstellte er im Spielfilm «… Grüninger» eine «Geschichtsfälschung» und bezeichnete in seinem Blog den entsprechend Beitrag als «Geschichtsfälschung mit freundlicher Beihilfe des J._____» (act. 20 Rz. 30b; act. 22 Rz. 69; act. 48 Rz. 146; act. 21/24=act. 23/17).

Einen deutschen Historiker beschuldigte der Kläger in seinem Blog sodann des Folgenden: «unfundierte Häme», «plumpe Geschichtsfälschung», «Spekulation», «Demonstration von Unwissen», «plumpe falsche Behauptung», Irreführung der Leserschaft und «Ignoranz» (act. 20 Rz. 30d; act. 22 Rz. 70; act. 48 Rz. 146 ff.; act. 21/25=act. 23/18). Auch in seinem Essay mit dem Titel «… Grüningers» in der F._____, welche dem offenen Brief des Beklagten 1 vorausging, schrieb er: Wer die offizielle Version der Geschichte anzeige, werde von Grüninger-Verteidigern «kaltgestellt» (act. 21/1 =act. 23/5).

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Kläger in der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit der Person von Paul Grüninger Andersdenke harsch kritisiert. Dies nicht rein sachlich, sondern auch polemisch-emotional. Wer in einer öffentlichen Diskussion unsachlich austeilt, wie der Kläger es tut, hat sich auch eher gefallen zu lassen, dass ihm auf ähnliche Weise geantwortet wird. Es gilt insoweit das Prinzip: Wer austeilt, muss auch einstecken können.

Auch das ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Werturteils als zusätzliches Element zu berücksichtigen. Wird auch das in den Ermessensentscheid miteinbezogen, gilt umso mehr, was bereits oben festgehalten wurde, nämlich dass das reine Werturteil des Beklagten 1 verhältnismässig ist.

4.2.4. Zwischenergebnis

Zusammenfassend kann also festgehalten werden: Das reine Werturteil des Beklagten 1 ist zulässig. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor.

4.3. Eventualerwägung: Gemischtes Werturteil

4.3.1. Vorbemerkung

Im Sinne der Vollständigkeit wird auch hier als Eventualerwägung geprüft, wie es sich verhalten würde, wenn bezüglich der oben genannten Aussage des Beklagten 1 von einem persönlichkeitsverletzenden gemischten Werturteil ausgegangen würde. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob diese Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt werden könnte, wofür zu beurteilen ist, ob der Beklagte 1 und 2 sich auf ein öffentliches Interesse berufen könnten und der Sachverhaltskern des gemischten Werturteils wahr ist. Für das öffentliche Interesse kann auf das oben Gesagte verwiesen werden, das auch hier gilt (dazu oben VII.3.2.2.2.). Die Frage, ob eine bestimmte Tatsachenaussage der Wahrheit entspricht, betrifft die Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung. Dieser Nachweis des Rechtfertigungsgrundes obliegt den Beklagten (dazu VI.3).

4.3.2. Parteivorbringen

Die Beklagten 1 und 2 berufen sich darauf, dass die Thesen des Klägers «tatsächlich ohne Beweis» seien. Die Kritik des Beklagten 1 würde sich auf Analysen und Ergebnisse namhafter Historiker stützen und sei damit belegt. Das Werturteil stütze sich sodann auf die mehrfach abgestützte Rehabilitation Grüningers und sei zumindest vertretbar. Die Beklagten hätten den Wahrheitsbeweis für die Berechtigung der Kritik erbracht. Das Werturteil basiere auf dem wahren Tatsachenkern der klaren Ablehnung der Thesen des Klägers (act. 20 Rz. 22 f.; act. 22 Rz. 45, 54, 56; act. 54 Rz. 18, 36).

Der Kläger bringt dagegen vor, dass die Beklagten nichts vorbringen würden, was das notwendige private oder öffentliche Interesse daran dartun würde, eine solche Behauptung aufzustellen. Seine Darstellung sei «fundiert, wissenschaftlich und mit Quellen belegt» (act. 48 Rz. 2). Er habe sich an die wissenschaftlichen Vorgaben gehalten (act. 48 Rz. 32). Die Beklagten würde den Beweis für ihre Aussagen schuldig bleiben (act. 48 Rz. 35). Die Positionierung jenseits des Zeitgeistes und entgegen der «gerade vorherrschenden Mainstream-Meinung» bedeute keinesfalls, dass die historische Hypothese falsch sei. Sie müsse falsifiziert werden, und dies wissenschaftlich nachvollziehbar und nicht einfach mittels «Beschimpfung». Der Beklagte 1 bleibe den Nachweis der klaren «Falschheit» der Thesen des Klägers schuldig (act. 48 Rz. 80 f.). Tatsache sei, dass die Befunde des Klägers «nicht wirklich widerlegt» worden seien (act. 48 Rz. 84). Es werde bestritten, dass namhafte Historiker die Thesen des Klägers als höchst umstritten und völlig unbelegt bewerten. Dies sei nur «sporadisch der Fall». Zahlreiche Dokumente würden in den Publikationen des Klägers erwähnt werden, die als wissenschaftlich einwandfreie Quellen und Belege zu betrachten seien. «Über deren Interpretation kann man selbstverständlich geteilter Meinung sein». Von solchen sachlichen Debatten lebe die Geschichtsforschung (act. 48 Rz. 90). Die Behauptung des Beklagten 1, die Thesen des Klägers seien ohne Beweis, sei «gänzlich unbewiesen» (act. 48 Rz. 104). Es sei aktenwidrig und falsch, dass namhafte Historiker und Experten die Thesen als unzutreffend und falsch entlarvt hätten (act. 48 Rz. 112). Solange nicht bewiesen werden könne, dass es sich um wirre Thesen eines Irren handle, die angeblich jederzeit leicht widerlegt werden könnten, blieben die Aussagen des Beklagten klar persönlichkeitsverletzend (act. 48 Rz. 114). Die angeblichen Tatsachen, welche eine kritische Bewertung angeblich rechtfertigen würden, würden nicht existieren (act. 48 Rz. 129). Der Beklagte 1 haben den Wahrheitsbeweis «keineswegs erbracht». Diesen gebe es in einer seriösen wissenschaftlichen historischen Forschung gar nicht. Das sei eine reine Behauptung, die bestritten werde (act. 48 Rz. 133). Zusammenfassend bestreitet der Kläger somit die «Wahrheit» des Sachverhaltskerns der Aussage des Beklagten 1.

4.3.3. Sachbehauptungskern der Aussagen

Wie oben darlegt gelten bei einem gemischten Werturteil für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (dazu oben VI.2.2). Vorab ist daher festzulegen, was der Sachverhaltskern des hier strittigen gemischten Werturteils ist. Vorliegend bestehen dabei zwei Sachverhaltskerne.

4.3.3.1. Die Thesen des Klägers

Gemischt ist das Werturteil in dieser Eventualbegründung erstens, weil der Beklagte 1 den Kläger als ein im besten Fall «Irren» bewertet, der «wirre Thesen zusammenbastelt» (Werturteil), aber im anschliessenden Relativsatz begründet, warum er den Kläger als einen im besten Fall «Irren» bewertet. Die Aussage, dass die Thesen des Klägers «nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können», ist damit das Tatsächliche, auf den sich die Bewertung des Klägers als ein im besten Fall «Irren» bezieht. In der oben genannten Aussage des Beklagten 1, diese Thesen des Klägers seien «zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können», drückt sich dieser wie bereits oben darlegt pointiert und ironisch aus (dazu VII.1). Diese Aussagen werden vom durchschnittlichen Leser daher nicht wortwörtlich verstanden. Entsprechend haben die Beklagten auch nicht den Beweis zu führen, dass die Thesen des Klägers nie, also niemals bewiesen werden können, oder jederzeit leicht widerlegt werden können. Der Tatsachenkern, welcher der Aussage des Beklagten 1 zu Grunde liegt, ist vielmehr, dass die Thesen des Klägers als nicht bewiesen geltend und widerlegt werden können.

Welche Thesen des Klägers gemeint sind, legt der Beklagte 1 im offenen Brief nicht ausdrücklich dar, denn die Aussage ist sehr allgemein gehalten (dazu oben VII.4.2.1). Beim offenen Brief des Beklagten 1 geht es aber in der Sache um die Artikelserie in der F._____ zum Film «… Grüninger». Der Beklagte 1 leitet die Aussagen zum Kläger im offenen Brief denn auch mit dem Vorwurf an E._____ ein, dass er den Kläger «gegen Grüninger anschreiben» liess. Der durchschnittliche Leser versteht aus diesem Kontext, dass es um die Thesen des Klägers zu Paul Grüninger geht. Wie oben darlegt vertritt der Kläger die Thesen, dass Paul Grüninger in Tat und Wahrheit ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei (dazu oben 3.2.2.2.). Die Beklagten 1 und 2 haben damit erstens den Beweis zu führen, dass diese Thesen des Klägers, wonach Paul Grüninger in Tat und Wahrheit ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei, als nicht bewiesen geltend und widerlegt werden können.

4.3.3.2. Das Wissen um die Thesen des Klägers

Der Beklagte 1 leitet den beanstandeten Teilsatz damit ein, dass «jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande» wisse, dass es sich beim Kläger im besten Fall um einen «Irren» handle, der «wirre Thesen zusammenbastelt». Die Einleitung dieses Satzteils ist sodann die zweite tatsächliche Grundlage der Aussage des Beklagten 1. Der offene Brief bezieht sich, wie oben darlegt, auf den Chefredaktor der F._____. Dementsprechend spricht der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang vom «Chefredaktor». Gemeint ist der Chefredaktor der F._____, dem er vorwirft, dass er den Kläger gegen Paul Grüninger «anschreiben» liess. Der Tatsachenkern dieser Aussage ist nun nicht, dass die Beklagten 1 und 2 den Nachweis führen müssten, dass «jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker» in der Schweiz von den «wirren» Thesen des Klägers wisse. Auch hier drückt sich der Beklagte 1 pointiert aus. Der Tatsachenkern ist vielmehr, dass Journalisten und Historiker um die obigen Thesen des Klägers wissen und dass diese wissen, dass diese Thesen des Klägers als nicht bewiesen gelten und widerlegt werden können. Die Beklagten 1 und 2 haben damit als zweites den Beweis zu führen, dass Journalisten und Historiker wissen, dass die Thesen des Klägers, wonach Paul Grüninger in Tat und Wahrheit ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei, als nicht bewiesen und widerlegt gelten.

4.3.4. Die These des Klägers

4.3.4.1. Zur historischen Wahrheit

Paul Grüninger wurde unbestrittenermassen im Jahre 1993 durch die St. Galler Regierung politisch rehabilitiert. Im Jahre 1994 veröffentliche der Schweizer Bundesrat eine Ehrenerklärung für ihn. Im Jahre 1995, 23 Jahre nach seinem Tod, hob das Bezirksgericht St. Gallen das in den 1940-Jahren gefällte Urteil wegen Amtspflichtverletzung auf und sprach ihn frei (act. 20 Rz. 5; act. 22 Rz. 30; act. 21/2 = act. 23/1). Diese Punkte stellt der Kläger auch im vorliegenden Prozess nicht in Abrede (act. 48, Rz. 79 ff.).

Es ist daher fraglich, ob aufgrund der postumen juristischen und politischen Rehabilitation Grüningers überhaupt opportun ist, weiterhin an dessen Integrität zu zweifeln und dessen Beweggründe in Frage zu stellen, die ihn während des Zweiten Weltkriegs veranlassten, Menschen über die Schweizer Grenze zu helfen. Geschichte ist aber keine exakte Wissenschaft. Im Laufe der Zeit verfeinert und verändert sich nämlich das Bild der Vergangenheit. Mit voranschreitender Forschung decken Historiker häufig ein Bild der Realität auf, das vielschichtiger ist, als die bis anhin gemeinhin angenommenen Vorstellungen (vgl. etwa https://programm.ard.de/TV/arte/wahre-geschichte-/eid_287241098572433). Entsprechend kann sich auch die historische Wahrheit im Laufe des historischen Erkenntnisprozesses wandeln. Sie unterliegt mit anderen Worten einem andauernden Prozess der Ausdifferenzierung, der Weiterentwicklung und des Hinterfragens. Das zeigt sich auch in der Person von Paul Grüninger exemplarisch. Er wurde zunächst zu Lebzeiten gerichtlich verurteilt und gesellschaftlich geächtet, später aber postum politisch und juristisch rehabilitiert. Aber auch dieses Bild von

der Kläger auch richtig, dass die Tatsache, dass Paul Grüninger politisch und juristisch rehabilitiert wurde, keine «Endgültigkeit» besitzt (act. 62 Rz. 13). Vielmehr kann sich die Anschauung über Grüninger (erneut) ändern, etwa wenn neues historisches Quellenmaterial über Grüninger auftauchte oder bestehende Quellen anders gedeutet würden.

Es ist aber nicht am Richter, in die Schuhe des Historikers zu steigen und über die Bedeutung und Zuverlässigkeit vom historischen Quellenmaterial zu befinden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 1990, E. III.6, publ. ZR 89 [1990], S. 235 ff., S. 251; zu den unterschiedlichen Aufgaben von Historikern und Juristen: LUKAS GSCHWEND, Juristische Zeitgeschichte als völkerstrafrechtliche Hilfswissenschaft, in: Andreas R. Ziegler / Stefan Wehrenberg / Renaud Weber [Hrsg.], Kriegsverbrecherprozesse in der Schweiz / Procès de criminels de guerre en Suisse, 2009, S. 35 ff., S. 40 ff.; zum Holocaust aus strafrechtlicher Sicht etwa DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Aufl. 2018, Basler Kommentar Strafrecht, N. 64 zu Art. 261bis StGB). Entsprechend hat es auch das Bundesgericht abgelehnt, dass die Justiz über die historische Wahrheit befindet (BGE 125 IV 298 E. 2c S. 302; vgl. auch EGMR-Entscheid Monnat c. Suisse, requête no 73604/01 vom 21. September 2006, § 57; EGMR-Entscheid Perinçek c. Suisse, requête no. 27510/08 vom 15. Oktober 2015, § 213 ff.). Denn es ist nicht Aufgabe der Justiz, autoritativ festzustellen, was als historisch richtige Wahrheit gilt. Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht am Richter, Geschichte zu machen (so treffend der Polizeirichter des Bezirks Lausanne im strafrechtlichen Prozess gegen Perinçek «il n’incombait pas à l’autorité pénale de 'faire l’histoire'», vgl. BGer 6B_398/2007 vom 12. Dezember 2007, Sachverhalt A und E. 4; dazu: ARNOLD F. RUSCH, Denial, AJP 2018, S. 1174 ff., S. 1174).

Es ist daher konkret nicht die Aufgabe des hiesigen Gerichts, die «wahren» Beweggründe des Polizeihauptmanns Paul Grüninger in einem Gerichtsverfahren autoritativ festzustellen, welche diesen zwischen 1938 und 1939 als St. Galler Polizeihauptmann veranlasste, Juden und Anderen die Flucht vor der nationalsozialistischen Verfolgung in die Schweiz zu ermöglichen. Über die geschichtliche Rolle von Paul Grüninger und dessen Beweggründe soll nicht der Richter befinden müssen, sondern dies soll der Geschichtsschreibung überlassen bleiben. Die Beklagten haben damit nicht nachzuweisen, dass die Thesen des Klägers, wonach Grüninger ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Naziregimes gewesen sei, inhaltlich nicht zutreffen würden. Ein «Wahrheitsbeweis» im gewöhnlichen Sinn ist also im vorliegenden Fall nicht möglich. Auch der Kläger erklärt ausdrücklich, dass er vom Gericht keine «Stellungnahme über die inhaltliche Richtigkeit der Recherchen des Klägers» erwarte (act. 62 Rz. 13, 25, 51).

Es ist aber für den vorliegenden Persönlichkeitsverletzungsprozess auch nicht so, dass von den Beklagten kein «Wahrheitsbeweis» zu verlangen ist. Der Wahrheitsbeweis ist einfach ein anderer: Im Lauterkeitsrecht kann nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG eine «unrichtige» Aussage unlauter sein. Dort wie hier stellt sich die Frage, wann eine Aussage richtig, mithin wahr ist. Werden in der Gesellschaft mehrere, unterschiedliche Erkenntnisse vertreten, wird in der Lehre zu Art. 3 UWG postuliert, dass die Aussage nicht unrichtig ist, wenn eine dieser Meinungen vertreten wird. Werden mit Bezug auf eine Frage unterschiedliche subjektive Überzeugungen vertreten, stelle die Wiedergabe nur einer dieser Meinungen keine unrichtige Äusserung dar, solange sich nicht der andere Standpunkt durchgesetzt und als objektive Wahrheit im Verständnis der durchschnittlichen Abnehmers etabliert habe. Werde daher eine von mehreren sich widerstreitenden wissenschaftlichen Meinungen wiedergegeben, ohne auf den Diskurs hinzuweisen, sei die Äusserung nicht unrichtig (MATHIS BERGER, in: Reto M. Hilty / Reto Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N. 35 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; ANDREAS BLATTMANN, in: Reto Heizmann / Leander D. Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, N. 51 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. auch CARL BAUDENBACHER / JOCHEN GLÖCKNER, in: Carl Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, 2001, N. 17 ff. zu Art. 3 lit. a UWG).

Im vorliegenden Fall erklärte der Beklagte 1 im offenen Brief, dass «jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande» über die wirren Thesen des Klägers wisse, es mithin der gängigen Auffassung entspreche, dass der Kläger wirre These verbreite. Aufgrund dieser Aussage genügt es in casu nicht, wenn die Beklagten 1 und 2 bloss nachweisen würden, dass es einer Lehrmeinung unter den Historikern entspräche, dass die Thesen des Klägers ohne Beweis geblieben sind und leicht widerlegt werden können. Vielmehr sind höhere Anforderung zu stellen: Die Beklagten 1 und 2 haben für den «Wahrheitsbeweis» im vorliegenden Verfahren nachzuweisen, dass es der gängigen Fachmeinung entspricht, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, seine Thesen zu beweisen und diese der Auffassung sind, dass die Thesen des Klägers widerlegt werden können. Wenn also die übliche, herrschende Fachmeinung ist, dass die Thesen des Klägers ohne Beweis geblieben sind und widerlegt werden können. Dass einzelne Historiker im Sinne einer Minderheitsmeinung die Thesen des Klägers stützen, ist dabei nicht entscheidend.

Nach dem Gesagten ist damit in einer Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Thesen des Klägers, wonach Paul Grüninger korrupt, ein Nazi-Sympathisant und ein Nazi-Agent gewesen sei, nach der üblichen Auffassung der historischen Fachmeinung als nicht bewiesen gelten und nach dieser Meinung als widerlegt gelten.

Da das Gericht nach dem Gesagten nicht über die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit von historischem Quellenmaterial zu befinden hat, erübrigt sich die von der Beklagten 2 offerierten Parteibefragungen von Prof. Dr. AB._____ und K._____ sowie die Abnahme der Ausführungen von Prof. AB._____ zur geschichtswissenschaftlichen Hermeneutik (act. 56 Rz. 17 ff.; act. 57/ 28). Dementsprechend erübrigt sich auch, auf die nachträglichen Stellungnahmen des Klägers und der Beklagten 2 zur sog. «S._____»-Affäre und der Beteiligung von K._____ einzugehen (act. 68 f.; act. 73 f.; act. 77; dazu bereits oben V.2).

4.3.4.2. Beweismittel der Beklagten

Die Beklagten 1 und 2 führen den oben genannten Beweis mit verschiedenen Urkunden, die sie dem Gericht einreichten.

a) Erste Publikationen

Die These des Klägers, wonach Paul Grüninger Nazi-Sympathien habe, findet sich in den Schweizer Medien erstmals 1998 (act. 20 Rz. 22a; act. 22 Rz. 41; act. 23/7=act. 21/10). In einem kurzen Artikel von AD._____ im AC._____ vom tt.mm.1998 mit dem Titel «…» wird die These des Klägers aufgegriffen, dass Grüninger ein Nazi-Sympathisant war. Es wird aber auch ausgeführt, dass der «Grüninger-Spezialist» AE._____ den Nazi-Verdacht entschieden zurückweise. In seinem Buch «Grüningers …» komme AE._____ zum Schluss, dass diese Vorwürfe der Polizei nicht glaubwürdig seien. AE._____ habe Dutzende von Zeitzeugen befragt: Keiner habe bestätigen können, dass Grüninger Nazi-Sympathien gehabt habe (act. 23/7 S. 1).

In der Folge wurde der Kläger für seine These stark kritisiert. AE._____ veröffentlichte am tt.mm.1998 eine ausführliche Zurückweisung der im AC._____ erhobenen Vorwürfe des Klägers im Artikel mit dem Titel «…» in der Q._____ (act. 20 Rz. 22b; act. 22 Rz. 41; act. 23/8=act. 21/11). AF._____ kritisierte den Kläger unter dem Titel «…» in der AG._____ vom tt.mm.1998 (act. 20 Rz. 22b; act. 22 Rz. 41; act. 23/9=21/12) und das T'._____ Wochenblatt titelte am tt.mm.1998: «…» (act. 20 Rz. 22b; act. 22 Rz. 41; act. 23/10=21/13). Am tt.mm.1999 erschien in der N._____ vom Autor «AH._____», dem Historiker AH._____ (https://zeitungsarchiv.N._____.ch/autorenkuerzel.html), ein Artikel unter dem Titel «…» (act. 20 Rz. 22b; act. 22 Rz. 41; act. 23/ 11=21/14).

Seine 1998 aufgestellte These erweiterte der Kläger 2003 in der Publikation «Paul-Grüninger – …». Er kommt dort – wie bereits oben darlegt (dazu VII.3.2.2.2.) – zum Ergebnis, dass Paul Grüninger in Tat und Wahrheit ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei (act.

20 Rz. 22c; act. 22 Rz. 42; act. 23/ 2=21/3).

b) AI._____

Am tt.mm.2004 veröffentlichte AI._____ in der N._____ … eine wohlwollende Besprechung des genannten, 2003 erschienen Buches des Klägers unter dem Titel «…» (act. 20 Rz. 22d; act. 22 Rz. 43; act. 23/12=21/15). Darin führt AI._____ aus: Der Kläger «trägt starke Indizien zusammen, die zeigen, dass Grüninger ‹bei der illegalen Einreise von Flüchtlingen Geld kassierte›. [...] Zweitens belegt A._____, dass Grüninger mit verschiedenen deutschen Nazis und Gestapo-Leuten eng zusammenarbeitete [...]. Schliesslich deckt A._____ auf, dass Grüninger höchstwahrscheinlich Mitglied, sicher aber Sympathisant der 1940 verbotenen frontistischen Nationalen Bewegung der Schweiz (NBS) war» [= Die Frontenbewegung war die Parallelbewegung der Schweiz zum Nationalsozialismus in Deutschland und zum Faschismus in Italien; https://de.wikipedia.org/wiki/Frontenbewegung]. AI._____ bezeichnet die These des Klägers als eine «für Aussenstehende irritierende, aber plausible Deutung des Falls Grüninger» (act. 23/12).

c) AJ._____

In einem Leserbrief als Reaktion auf den vorstehenden N._____-Artikel konterte Professor AJ._____, dass «der von AI._____ distanzlos präsentierte und mit viel Lob bedachte A._____ einem nicht unbekannten Muster nahe. Es gleicht jenen sattsam bekannten Geschichtsrevisionen, die wir sonst von stalinistischen Hofhistorikern her kennen» (act. 20, Rz. 22e; act. 21/17).

d) AK._____

AK._____ konterte AI._____ in der Zeitung «AL._____» am tt.mm.2004 mit einem Artikel mit dem Titel «…» (act. 20 Rz. 22d; act. 22 Rz. 43; act. 23/13=act. 21/16). Er nimmt dabei zu den Vorwürfen des Klägers im Einzelnen Stellungen. Zum Vorwurf der Korruption Grüningers schreibt er: «Aussagen des israelitischen Journalisten [= Kläger] (...) widersprechen [der Erinnerung der Tochter Paul Grüningers] und reichen keinesfalls, um den Verdacht der Bestechlichkeit zu erhärten. Die angebliche Veruntreuung einer Erbschaft eines Landjägers durch den Polizeihauptmann, bei der es wegen Verjährung nie zu einer Anklage kam, kann ebenso wenig als Hinweis auf Korruption gewertet werden» (act. 23/13 S. 1 f.). Zum Vorwurf der Nazi-Einstellung schreibt er: «Was der Journalist [=der Kläger] zusammenträgt, bleibt aber insgesamt erstaunlich vage, wenn man bedenkt, mit welcher Intensität Grüninger über Jahre beschattet und bespitzelt worden war. Zum Schluss verdreht A._____ gar deutschlandfeindliche Aussagen Grüningers am Stammtisch ins Gegenteil. Beim Vorwurf der Fronten-Mitgliedschaft muss – wenn keine neuen Akten zum Vorschein kommen – wohl gelten: Es ist nicht ganz auszuschliessend, aber unwahrscheinlich, dass Grüninger kurze Zeit NBS-Mitglied war. Auch hier gilt die Unschuldsvermutung – gerade bei einem Angeschuldigten, der sich nicht mehr wehren kann» (act. 23/13 S. 2f.). Zum Vorwurf, dass Grüninger ein Nazi-Agent sei, schreibt AK._____: «Hier handelt es sich um den absurdesten Vorwurf A._____s an Grüninger: A._____s Anschuldigung, der St. Galler Polizeioffizier habe den Nazis geholfen, ihre Ziele, die Vertreibung der Juden aus ‹Grossdeutschland›, zu erreichen, stimmt zwar streng faktisch, ist aber an Zynismus nicht zu überbieten. Zu bedenken ist, dass Verfolgte, die an der Schweizer Grenzen zurückgewiesen wurden, bereits vor dem Einsetzen der Vergasungen in Konzentrationslagern umgebracht wurden. Grüninger, der seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte, um Flüchtlinge zu retten, handelte in schwierigsten Zeiten menschlich.» AK._____ kommt zum Schluss: «Nach A._____s akribischen Faktenverdrehungen, die einer kritischen Überprüfung nicht standhalten, muss umso mehr gelten, was einer der geretteten Jüdinnen über den verstorbenen Grüninger schrieb: ‹may he rest in peace›» (act. 23/13 S. 3).

e) V._____

In der F._____ … erschienen unter dem Titel «.. Grüninger» ein Artikel von V._____ (act. 20 Rz. 22 lit. e; act. 22 Rz. 34 und Rz. 44; act. 23/3 = 21/18). Darin schreibt V._____ zur These des Klägers: «Grüninger sei selber ein Nazisympathisant gewesen, schreibt er [= der Kläger] in einer aufwendig recherchierten Broschüre von 2003. Was auf den ersten Blick absurd erscheint, ist bei genauerem Hinsehen nicht gänzlich auszuschliessen. Als Grüninger die Flüchtlinge über die Grenze brachte, 1938 und 1939, gab es in Deutschland noch keine Pläne zur systematischen Vernichtung der Juden. Diese wurden erst an der Wannseekonferenz im Januar 1942 beschlossen. Zuvor galt noch das Ziel, die Juden aus dem Land zu vertreiben. [...] Obschon A._____ zahlreiche Indizien liefert, die darauf hinweisen, dass Grüninger ein Nazisympathisant gewesen sein könnte: Der Beweis dafür bleibt aus – entsprechend kann man den Filmautoren nicht anlasten, diesen Aspekt weggelassen zu haben» (act. 23/3 S. 23 rechte Spalte).

f) A._____

Der Kläger antwortete auf den Artikel von V._____ in einem Leserbrief, der in der F._____ Nr. … abgedruckt wurde (act. 22 Rz. 35; act. 23/4). Darin führt er aus: «Die Schilderung bzw. Interpretation meiner fundierten (ein bisschen Eigenlob muss sein) und bis jetzt nicht widerlegten Recherchen zu Grüninger durch den F._____-Autor [= V._____] ist nicht sehr überzeugend. [...] Wenn es wirklich ‹nur› zahlreiche Indizien (starke Indizien übrigens) sind – sollte man solche nicht auch zur Kenntnis nehmen? Hat der Autor noch nie von einem Indizienbeweis gehört? Meine Beweisführung besteht aber aus mehr als nur aus Indizien. So kann man die Zugehörigkeit Grüningers einer später verbotenen pro nazistischen Bewegung als erwiesen betrachten. Die Einwände dagegen sie nicht überzeugend. Die Fülle von belastendem Material gegen Grüninger – darunter seine klare Verbindung zu NS-Beamten und Korruption – ist geradezu erdrückend, und neue Dokumente untermauern diese Feststellung» (act. 23/4).

Am tt.mm.2014 publizierte die F._____ einen Essay des Klägers mit dem Titel «… Grüningers» (act. 20 Rz. 4; act. 22 Rz. 36; act. 23/5 = act. 21/1). In diesem Essay steht im Untertitel: «Zahlreiche Indizien lassen an den edlen Motiven des Polizeihauptmanns zweifeln». Im Essay führt der Kläger aus: Wer die offizielle Version der Geschichte von Paul Grüninger «anzweifelt, wer Akten hervorbringt, die diese Version in frage stellen, wird von Grüninger-Verteidiger kaltgestellt. Dass Grüninger als mutmasslicher Retter von Juden selber ein Nazi-Sympathisant gewesen sein könnte, ist nicht so absurd, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. [...] Wem wollte Grüninger helfen – den Nazis oder den Juden? Einiges spricht dafür, dass ihm Erstere näherstanden. [...] Es gibt überdies zahlreiche Hinweise dafür, dass Grüninger nach seiner Entlassung nicht zur zusammen mit dem judophoben Schweizerischen Vaterländischen Verband (SVV) gegen die illegale SP-Flüchtlingshilfe agierte, sondern dass er wohl selbst der NS-Ideologie anhing. [...] Grüninger Sympathien für die pronazistischen und antijüdischen Kreise sind belegt [...] Das Beweismaterial ist mittlerweile so umfassend, dass man die Auslegung, Grüninger sei den Nazis nahegestanden, nicht mehr leichtfertig als ‹absurd› oder ‹abwegig› abtun kann» (act. 23/5).

g) AE._____

In der folgenden Nummer der F._____ meldete sich AE._____ in einem Leserbrief zum gerade genannten Artikel des Klägers zu Wort (act. 22 Rz. 38; act. 23/6). Er führt aus: Der Kläger «wiederholt seit den 1990er Jahren immer wieder dieselben verleumderischen Behauptungen über Paul Grüninger, mit denen der Hauptmann schon in den dreissiger und vierziger Jahren verfemt worden ist. [...] A._____s abseitige Behauptung, die Juden seien im Auftrag der Nazis gerettet worden, halten keiner wissenschaftlichen Untersuchung stand» (act. 23/6).

h) AM._____

AM._____ veröffentlichte am tt.mm.2015 die über 300-seitige Abhandlung mit dem Titel «…». Die Beklagten reichten von dieser Abhandlung die Seiten 338 – 347 mit dem Titel «V. Detailkritik an A._____s Artikel in der 'F._____' (Nr. …, tt.mm.2014)». Zur «Visionierung» des gesamten Beitrages verweisen sie auf die Internetseite von AM._____, https://AM._____.de/index.php/de/grueninger (act. 20 Rz. 22a, Rz. 22f; act. 22 Rz. 45; act. 21/9, act. 21/19 = act. 23/14).

In 11 Punkten widerlegt AM.____ die Thesen des Klägers. Zusammenfassend erklärt er das Folgende: (1) Die Aussage des Klägers, die NS-Führung habe bis zum Russlandfeldzug im Sommer 1941 die Juden nur vertreiben wollen, sei «leider unzutreffend» (S. 338). Weiter sei (2) ein Satz des Klägers zur Durchreise von Spanienkämpfern «irreführend» (S. 339) (3) und die Behauptung, wonach die Gestapo illegale Fahndungen durchgeführt habe, «trifft Paul Grüninger nicht» (S. 339). (4) Der Oberzollinspektor AN._____ habe Grüninger das Stellenangebot 1939 «bei einem persönlichen Treffen im Rheintal» überbracht, «und zwar als Freund» (S. 339 f.). (5) Die Vermutung bezüglich des Stellenangebots an Grüninger, «dass es sich dabei eventuell um einen möglichen Anwerbungsversuch gehandelt haben könnte, hat sich durch diesen Aktenfund [= den Aktenfund von AM._____ im Schweizerischen Bundesarchiv im Jahr 2014] als falsch herausgestellt, denn es hat sich herausgestellt, dass Grüninger und AN._____ Freunde waren» (S. 340). (6) Das Stellenangebot von AN._____ sei bei einem Treffen im Rheintal persönlich überbracht worden. «A._____s Vermutung, das Angebot sei Grüninger anlässlich des kurzen Treffens mit AO._____ am 30. Juni 1939 im Bahnhofbuffet St. Gallen übergeben worden, muss als widerlegt gelten. Bei einer Hypothese, wie dieser, hätte A._____ das Wort ‹nachweislich› nicht verwenden dürfen, sondern deutlich machen müssen, dass er nur eine Vermutung äussert» (S. 341). (7) «Grüninger zu belasten, weil er 1940 ein Vorstandsmitglied des St. Galler Vaterländischen Verbands [als Verteidiger im Strafverfahren] hatte und darüber hinaus zu behaupten ‹Diese Organisation betrachtete Grüninger als Gesinnungsgenossen›, wie A._____ das tut, geht eindeutig zu weit» (S. 341 ff.). (8 f.) zur Erwähnung von Grüninger in den NBS-Listen. (10) «Gänzlich unhaltbar sind A._____s Ausführungen im zweitletzten Abschnitt des Artikels bezüglich der Verurteilung Grüningers wegen Gerüchtemacherei 1941. Da liegt A._____ mit einer Interpretation, Grüninger habe ‹frontistische Propaganda verbreitet›, völlig falsch. Das Gegenteil war der Fall.» «Ebenfalls unzutreffend» sei, dass A._____ das Dokument, das er zitiere, als «Untersuchungsbericht» bezeichne. Er zitiere aus dem Leumundsbericht, den ein St. Galler Polizeibeamter anfertigte. Dieser Leumundsbericht falle derart verheerend aus, dass der fatale Satz, «in politischer Hinsicht» müsse Grüninger «seit seiner Entlassung als nationalsozialistisch bezeichnet werden», unbedingt quellenkritisch beleuchtet werden und dürfte nicht einfach als vermeintliche Tatsache zitiert werden (S. 344 f.). (11) Dass Grüninger dem St. Galler Frontisten und Antisemiten AP._____ behilflich gewesen war, ein Visum für Deutschland zu erhalten, klinge in der Tat völlig unverständlich und sei erklärungsbedürftig. Es habe aber damit zu tun, dass AP._____ dem Fussballclub SC … angehört habe und es allgemein bekannt gewesen sei, dass der Ex-Club-Präsident Grüninger von seiner Tätigkeit her als Polizeihauptmann die deutschen Grenzbeamten gekannt habe (S. 345 f.). Abschliessend bemerkt AM._____ zum Artikel des Klägers: Aus der Freundschaft zu Oberzollinspektor AN._____ und den offenbar stets gut verlaufenen, im Übrigen von Bern befohlenen Besprechungen mit Grenzkommissar AO._____ konstruierte A._____ – und konstruierten ab 1913 auch die Beamten der Spionageabwehr, einer Untergruppe der Heerespolizei – eine angebliche Nähe zu den «Nazis» ganz allgemein. Schlimmer: A._____ sehe sich berechtigt, aus dem zeitlichen Nachher ohne weiteres auf das zeitliche Vorher schliessen zu dürfen und rückblickend «an den edlen Motiven des Polizeihauptmanns» bei der Rettung der jüdischen Flüchtlinge 1938 überhaupt zu zweifeln: «Wem wollte Grüninger helfen – den Nazis oder den Juden? Einiges spricht dafür, dass ihm Erstere näherstanden», sage er. Da A._____ dabei Grüninger eigene Aussagen über seine Motiv zu helfen übergehe und dass er auch die Aussagen der jüdischen Geretteten über die bei ihm ablesbaren Gefühle im Moment der rettenden Begegnung im Artikel nicht thematisiere, entstehe eine beängstigende Verzerrung des Bildes. Wohlgemerkt: Es sei verständlich, dass bei A._____ die Alarmlampen auf Rot geschalten hätten, als er diese Signalworte in den Akten gesehen habe, und er habe das Recht (und es sei unser aller Pflicht), genau nachzufragen (Auch AE._____ habe dies gründlich und nach besten Wissen und Gewissen getan). Die Schlussfolgerungen dürften aber nicht derart einseitig ausfallen und die redaktionelle Verantwortung einer Zeitschrift oder Zeitung könne sich nicht darauf beschränken, einen Artikel einfach mit der Bezeichnung «Essay» zu versehen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei (S. 346 f.).

Mit der nachträglichen Eingabe vom 4. November 2019 reicht der Kläger eine E-Mail von AM._____ vom 20. Mai 2019 an den Kläger mit dem Betreff «OK, akzeptieren wir, dass es offene Fragen gibt» ins Recht (act. 77, act. 79). Darin führt AM._____ zusammengefasst aus, dass der Kläger Fragen formuliere, die offen geblieben seien und vielleicht irgendwann durch neue Forschung zu beantworten seien. Berechtigt seien sie – und das tue ihm leid –, dass er die Debatte insgesamt nicht besser und gerechter zu führen imstande gewesen sei. In der grossen Geschichtsdebatte der 1990er Jahre sei der Kläger eine wichtige Stimme gewesen, und gerade eine so unglücklich verlaufene Debatte wie unsere sage viel über die Zeit, die Emotionen und die Diskussionskultur in dem kleinen Land Schweiz aus. Grüninger sei seit 1938 nach dem Einmarsch der Nazis in Österreich zur zentralen Gestalt in der hochkontroversen Auseinandersetzung um die schweizerische Flüchtlingspolitik geworden – und St. Gallen als Grenzkanton sei plötzlich der Ort, wo alle Fäden zusammengelaufen seien. Das heisse: Der Fall Grüninger habe alle Grundfragen der Zeitgeschichte aufgeworfen. Und da er als Polizeihauptmann sich in einer Position wiedergefunden habe, in der er sich nicht zuletzt auch menschlich überfordert gesehen habe, sei er zur tragischen Figur geworfen. «Wegen seiner manchmal widersprüchlichen Verhaltensweisen wirkt er in verschiedener Hinsicht nach wie vor rätselhaft – und lässt ganz gegensätzliche Deutungen zu. Das ist zu akzeptieren.» Anschliessend bittet AM._____ den Kläger um Verzeihung für manch ärgerliche, uneinsichtige und in der Wirkung verletzende Reaktionen von ihm in den vergangenen Jahren. Er sei als Ersatzmann eingesprungen, weil andere sich nicht zur Verfügung stellten, und sei vielleicht eine Fehlbesetzung, da sein Hauptforschungsgebiet die Kulturgeschichte des 16. und

17. Jahrhunderts sei (act. 79).

i) AK._____

Die Beklagten reichen einen Blogbeitrag des Klägers mit dem Titel «Die Grüninger-Religion» vom tt.mm.2011 ins Recht (act. 20 Rz. 22g; act. 22 Rz. 46; act. 21/20=act. 23/15). Darin wird der N._____-Ostschweiz-Korrespondenten AR._____ zitiert, der auf einen Leserbrief antwortete. AR._____ führte unter anderem aus: «Ich danke Ihnen für Ihren Leserbrief, der sich auf eine nun schon viele Jahre zurückliegende Kontroverse bezieht. Tatsächlich haben sich die Thesen [des Klägers] nie belegen lassen. Ich darf dies deshalb sagen, weil ich Autor des Buchs ‹…› zur Flüchtlingsgeschichte des Kantons St. Gallen die damaligen Vorgänge unvoreingenommen, ausführlichst und mit Zugang zu allen Archiven recherchiert habe [...]» (act. 21/20 S. 3).

j) AS._____

AS._____ äussert sich in einem Interview in der Zeitung AT._____ vom tt.mm.2014 zum Thema, dass Paul Grüninger mit den Nazi zusammengearbeitet habe, wie folgt (act. 20 Rz. 22f; act. 22 Rz. 47: act. 21/21=act. 23/16): «Dieses Gerücht kam erst später mit A._____ auf. Es wurde jetzt aber wieder andeutungsweise zwei Mal zitiert, zuerst in der F._____, dann auf AU._____». Auf eine weitere Frage, was von jüdischer Seite im Umfang mit der Geschichtsschreibung geschehen müsste, antwortete sie: «Dass man endlich Fakten und Dokumente höher gewichtet anstatt Verschwörungen über AV._____ und über Paul Grüninger Tür und Tor zu öffnen; insbesondere einer um die Verbindung Grüningers zu den Nazis. Bis heute gibt es keinen einzigen Beweis dafür, nicht mal ein Indiz» (act. 21/ 21 S. 7).

4.3.4.3. Beweismittel des Klägers

Der Kläger legt ebenfalls verschiedenste Beweismittel ins Recht. Zunächst offeriert er mehrere Briefe, nämlich ein Schreiben vom 8. August 2018 von Dr. AW._____ (act. 48 Rz. 5 f; act. 49/1), ein Schreiben vom 8. August 2018 von Nationalrat AX._____ (act. 48 Rz. 7 f; act. 49/2), ein Schreiben des Historikers AY._____ (act. 48 Rz. 13; act. 49/11) und von Dr. phil. AZ._____ vom 19. Juli 1998 (act. 48 Rz. 14; act. 49/12). Er legt sodann eine Einladung zu einer Veranstaltung der Bibliothek … vom tt.mm.2015 mit dem Titel «…, A._____ und AM._____ im Gespräch über Paul Grüninger, seine und unsere Zeit, Moderation:

BA._____».(act. 48 Rz. 9; act. 49/3) und ein Artikel über das Gespräch zwischen Professor AJ._____, (alt) Nationalrat BB._____ und dem Kläger in der Zeitschrift BC._____ [ohne Datumsangabe] ins Recht (act. 48 Rz. 10; act. 49/4). Im Weiteren offeriert der Kläger E-Mails von AE._____ und BD._____ (act. 48 Rz. 16; act. 49/6), ein Schreiben von BE._____ (act. 48 Rz. 108; act. 49/8), Facebooks-Posts von BF._____ (act. 48 Rz. 109; act. 49/9) und G._____ (act. 48 Rz. 111; act. 49/10) sowie ein Schreiben der Q_____ vom 14. September 1998 an die Anwältin BG._____ (act. 48 Rz. 84; act. 49/14) und Schreiben von BH._____ und BI._____ zum Tod von BJ._____ (act. 48 Rz. 86; act. 49/15). Er bietet sodann ein Youtube-Video von Prof. BK._____ als Beweismittel an (act. 48 Rz. 182).

Der Kläger beruft sich sodann auf einen Blogeintrag von BL._____, einem «User Experience Architect und Interaction Designer» (act. 48 Rz. 11 f.; act. 49/ 5). Darin beschreibt dieser unter dem Titel «Grueningers Fall: …», seinen Eindruck von einer Podiumsdiskussion im BM._____ Zürich. Darin schreibt BL._____, dass der Kläger die Vorwürfe, «nur Spezialberichten aufgesessen zu sein, konnte dieser glaubwürdig widerlegen». Besonders interessant sei auch ein Votum aus dem Publikum gewesen, dem Historiker und Journalisten AI._____, des Beobachters. «Er meinte, da er die Quellen welche A._____ verwendet hat, gut kennt, dass die Interpretation A._____s durchaus Sinn macht. Besonders im damaligen historischer Kontext, von 1938, als es erklärtes Ziel der Nazis war, die Jüdische Bevölkerung zu vertreiben. [...] Der Abend war insgesamt aufschlussreich, mit erstaunlich grosser Beteiligung, es war zum Schluss allen klar, dass die Frage nach der Motivation Grüningers tatsächlich berechtigt ist und dieser Abschnitt der Geschichte eventuell neu geschrieben werden muss.»

Der Kläger reicht sodann einen Kommentar des Chefredaktors des AC._____s, BN._____, vom tt.mm.1998 ins Recht (act. 48 Rz. 15, Rz. 115; act. 19/13). Darin schreibt dieser unter dem Titel «…»: «Nazi-Verdacht über Paul Grüninger? Darf man darüber schreiben? Wenn ja, fördert man damit das judenfeindliche Klima? Wir haben uns diese und viele weitere Fragen gestellt, bevor wir uns entschlossen haben, den Artikel über Paul Grüninger zu publizieren. Eines steht fest: Welche Sympathien auch immer er nach links oder rechts gehabt haben mag, Grüninger hat Menschen vor dem sicheren Tod gerettet. Diese ausserordentliche Tat wird immer über allem stehen. Wir glauben aber auch, dass die Aufarbeitung der Schweizer Geschichte vor, während und nach dem Zweiten Weltkrieg keine Tabuzonen kennen darf. Nicht beim judenfeindlichen Verhalten gewisser Kreise. Aber auch nicht bei dem zur Lichtgestalt gewordenen Paul Grüninger.»

4.3.4.4. «Wahrheitsbeweis» – Würdigung

a) Vorbemerkung

Die von den Parteien ins Recht gelegten Zeitschriftenartikel, die in der Folge auf die These des Klägers in den Jahren 1998 und 1999 erschienen sind, sind für die Frage, ob die Thesen des Klägers nach der gängigen Historikermeinung ohne Beweis geblieben sind und widerlegt werden können, nicht ergiebig. Denn darin äussern sich die jeweiligen Verfasser nicht, zumindest nicht klar zur Frage, ob dem Kläger der Beweis für seine Thesen gelungen sei. Vielmehr werden bloss die Thesen des Klägers kritisiert (AE._____, AF._____, T'._____ Wochenblatt), oder es wird erklärt, dass die These «tollkühn» sei, aber eine Diskussion notwendig sei (AH._____). Gleiches gilt auch für den Leserbrief von AJ._____ (emeritierter Professor für allgemeine und jüdische Geschichte, Mitglied der …-Kommission, https://de. wikipedia.org/wiki/AJ._____(Historiker), der von der Beklagten 2 angerufen wird.

Für die vorliegende Frage unergiebig sind im Weiteren die vom Kläger eingereichten Schreiben von AW._____, AX._____, AY._____, AZ._____ und BE._____ und Facebook-Post von BF._____ und BK._____. Darin äussern sich die jeweiligen Personen zum Kläger und zu dessen Arbeit im Allgemeinen. Zur hier strittigen Frage, ob die Thesen des Klägers nach der gängigen Historikermeinung als bewiesen gelten, äussern sie sich nicht. Weder die Einladung zur «…Vortragsreihe» noch das Schreiben der Q._____ an die Anwältin BG._____ ist sodann für die hier strittige Frage einschlägig. Gleiches gilt für das Gespräch zwischen Professor AJ._____, (alt) Nationalrat BB._____ und dem Kläger in der Zeitschrift BC._____ und die E-Mails von AE._____ und BD._____, die sich nicht zur hier relevanten Frage äussern. Das gilt auch für die Schreiben von BH._____ und BI._____, die sich einzig zu BJ._____ äussern. Das Youtube-Video von Prof. BK._____ äussert sich dann sodann nach den Ausführungen des Klägers zur «NS-Vertreibungspolitik» im Allgemeinen und nicht zum Fall von Paul Grüninger (act. 48 Rz. 181 f.). Auch auf die Abnahme dieses Beweismittels kann mangels Relevanz für den vorliegenden konkreten Fall verzichtet werden. Gleiches gilt für die Aussagen von BL._____: Der «User Experience Architect und Interaction Designer» BL._____ schildert nur seinen Eindruck über eine Podiumsdiskussion, bei der er anwesend war. Der Kommentar von BN._____ ist ebenso wenig relevant. Er erklärt nur, dass die Aufarbeitung der Geschichte der Schweiz während des Zweiten Weltkrieges keine Tabus kennen dürfe, auch nicht zur «Lichtgestalt» von Paul Grüninger. Zu hier strittigen Frage äussert er sich aber nicht.

Da auf diese Aussagen nicht abgestellt wird, erübrigt es sich auch, den «historisch-wissenschaftlichen Hintergrund» dieser Personen im Rahmen einer Befragung zu eruieren. Auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten 2 anerbotenen Parteibefragungen von Prof. Dr. AB._____ und Dr. K._____ (act. 56 Rz. 8) kann in einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden.

b) Historiker

Zur hier strittigen Frage äusserten sich nach dem Gesagten V._____, AE._____, AK._____, AR._____, AS._____ und AM._____ und AI._____.

V._____ ist Autor (act. 22 Rz. 34). AE._____ ist Historiker, Journalist und Schriftsteller. Sein Buch «Grüningers …» war ein international beachteter Erfolg. Für sein Buch hat ihm die Universität Basel 1997 nachträglich den Doktortitel verliehen. 1998 wurde er zum … der neu gegründeten Paul Grüninger-Stiftung in St. Gallen (act. 22 Rz. 38). AE._____ ist also ein ausgewiesener Spezialist für die Person von Paul Grüninger. Er ist der «Grüninger-Biograph», wie der Kläger selbst ausführt (act. 48 Rz. 84 und 87).

AK._____ ist Historiker und wurde Leiter des Rechercheteams der Zeitung «BP._____» (act. 20 Rz. 22d; act. 22 Rz. 43; act. 48 Rz. 100). AR._____ ist N._____-Ostschweiz-Korrespondent und Buchautor. Er hat unter anderem das Buch «…» über die Flüchtlinge im Grenzkanton St. Gallen zur Zeit des Nationalsozialismus geschrieben (act. 20 Rz. 22g; act. 22 Rz. 46).

AS._____ ist eine Historikerin deutscher Herkunft (act. 20 Rz. 22h; act. 22 Rz. 47; act. 48 Rz. 104). AI._____ ist Journalist und Historiker (act. 48 Rz. 100). Dr.

AM._____ ist Historiker und Autor (act. 22 Rz. 45; act. 48 Rz. 84). Er hat eine Abhandlung von über 300 Seiten geschrieben, in denen er die Thesen des Klägers entkräftet (act. 22 Rz. 45). Hinter diesem Werk stehen, wie dies der Kläger ausdrückt, «enorm viel Arbeit, dazu zählt jahrelange Recherche» (act. 62 Rz. 66). Dieses Werk von AM._____ erschien erst 2015, und damit nach dem offenen Brief des Beklagten 1. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagten damit den Beweis führen können, dass der Sachverhaltskern der Aussagen des Beklagten 1 wahr ist.

Auf die Aussagen dieser Personen in den von den Parteien eingereichten Urkunden stützt sich im Folgenden das Gericht, um zu eruieren, wie die Thesen des Klägers von der gängigen Historikermeinung bewertet wird. Eine Befragung dieser Personen wird von den Parteien nicht beantragt, sodass sich das Gericht einzig auf diese Urkunden stützen. Dass sich abgesehen von diesen Personen noch weitere zu den Thesen des Klägers geäussert haben, machen die Parteien nicht geltend. Die Aussagen der genannten Historiker und Journalisten können daher als die gängige Meinung angesehen werden.

c) Würdigung der Aussagen

Aus dem oben genannten Beweismittel ergibt sich somit das Folgende: Es kann zwar festgehalten werden, dass der Kläger gewisse Indizien für seine Thesen liefert, wonach Paul Grüninger ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Nazi-Regimes gewesen sein könnte. Entsprechend wird auch in den Fachkreisen erwähnt, dass der Kläger Indizien vorbringe, die für seine Thesen sprechen (V._____), diese These «nicht gänzlich auszuschliessen» sei (V._____), dass die These der NBS-Mitgliedschaft «nicht ganz auszuschliessen» sei (AK._____). Es handelt sich aber nach den Genannten nur um Indizien, also um einen Umstand, der auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen lässt.

Die gängige Historikermeinung ist aber nicht der Auffassung, dass dem Kläger der Beweis für seine Thesen gelungen ist. So wird erklärt, dass dem Kläger der Beweis für seine Thesen noch nicht gelungen ist (V._____), dass sich die Thesen des Kläger «nie belegen lassen» (AR._____) oder dass die Behauptung des Klägers, die Juden seien im Auftrag der Nazis gerettet worden, « keiner wissenschaftlichen Untersuchung stand [halten]» (AE._____), der Verdacht des Klägers über die Korruption habe sich nicht erhärtet (AK._____), was der Kläger zur Nazi-Einstellung zusammentrage, bleibe «insgesamt erstaunlich vage» (AK._____), der Verdacht der NBS-Mitgliedschaft sei «unwahrscheinlich» (AK._____). Zum Vorwurf, Grüninger sei ein Nazi-Agent, kommt AK._____ zum Schluss, dass dies der «absurdeste» Vorwurf des Klägers sei. Es sei zwar «streng faktisch» richtig, dass Paul Grüninger durch sein Verhalten den Nazis geholfen habe, ihr Ziel der Vertreibung der Juden aus Deutschland zu erreichen. Die Anschuldigung sei aber «an Zynismus nicht zu überbieten», da Grüninger «in schwierigsten Zeiten menschlich» gehandelt habe. AK._____ führt schliesslich aus: «Tatsächlich haben sich die Thesen [des Klägers] nie belegen lassen.» AS._____ kommt zum Ergebnis bezüglich der Verbindung Grüninger zu den Nazis: «Bis heute gibt es keinen einzigen Beweis dafür, nicht mal ein Indiz.»

Zusammenfassend kann damit in Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Beweise festgehalten werden, dass die Thesen des Klägers, dass Paul Grüninger korrupt, ein Nazi-Sympathisant und ein Nazi-Agent gewesen sei, nach der (fast einstimmigen) Auffassung der historischen Fachwelt tatsächlich ohne Beweis geblieben sind. Es entspricht damit der gängigen Historikerauffassung, dass diese Thesen des Kläger ohne Beweis geblieben sind. Einzig AI._____ bezeichnet die Thesen des Klägers als eine «plausible Deutung». Auch er erklärt aber nicht, dass die Thesen des Klägers nachgewiesen wären, dass dem Kläger also der Nachweis für seine Thesen gelungen wäre. Nach der gängigen Historikermeinung gelten die Thesen des Klägers, wonach Paul Grüninger ein korrupter Polizist, Kollaborateur und Sympathisant des Nazi Regimes gewesen sei, als nicht bewiesen. Den Beklagten 1 und 2 ist damit der Beweis gelungen, dass diese Thesen des Klägers nach der gängigen Historikermeinung als nicht bewiesen gelten. Der Tatsachenkern des gemischten Werturteils, dass die Thesen des Klägers ohne Beweis geblieben sind, ist damit zutreffend.

Das Gleiche gilt auch für die Aussagen, dass die Thesen des Klägers widerlegt werden können. Wie oben erwähnt, erhob der Kläger erstmals 1998 im AC._____ den Vorwurf, Grüninger sei ein Nazi-Sympathisant gewesen. Diese These hat be-

reits heftige Gegenreaktionen ausgelöst, unter anderem bei AE._____, welcher die These des Klägers zurückwies und seinen Artikel in der Q._____ mit «…» titelt. Auch AF._____ konterte gegen den Kläger in der AG._____ mit einem Beitrag mit dem Titel «… Thesen».

Auch mit der Broschüre aus dem Jahre 2003, in welcher der Kläger seine Thesen erweiterte, gelang es ihm nicht, die Fachwelt von seiner Auffassung zu überzeugen: Der Historiker AK._____ kommt zum Schluss: «Nach A._____s akribischen Faktenverdrehungen, die einer kritischen Überprüfung nicht standhalten, muss umso mehr geltend, was eine der geretteten Jüdinnen über den verstorbenen Grüninger schrieb: ‹may he rest in peace›». AE._____, der als Grüninger-Biograf gilt, kommt zum Ergebnis, dass der Kläger seit den 1990er-Jahren immer wieder dieselben «verleumderischen Behauptungen» wiederholt und dass die Behauptung, die Juden seien im Auftrag der Nazis gerettet worden, «keiner wissenschaftlichen Untersuchung» standhalten würde. Der Historiker AM._____ ging in seiner über 300-seitigen Abhandlung auf die einzelnen Vorbringen des Klägers ein und entkräftet diese. AM._____ bezeichnet die einzelnen Aussagen des Klägers als «leider so unzutreffend», «irreführend» «trifft Paul Grüninger nicht», hat sich als «falsch herausgestellt», «muss als widerlegt gelten», der Kläger «geht eindeutig zu weit». Daran ändert nichts, dass AM._____ sich in der E-Mail vom 20. Mai 2019 unter dem Titel «OK, akzeptieren wir, dass es offene Fragen gibt», ausführt, dass Paul Grüninger wegen «seiner manchmal widersprüchlichen Verhaltensweisen (...) in verschiedener Hinsicht nach wie vor rätselhaft» wirke und «ganz gegensätzliche Deutungen» zulasse, was zu akzeptieren sei. Damit erklärt AM._____ weder, dass seine ausführliche Abhandlung über die Thesen des Klägers nicht (mehr) zutreffen würde, noch erklärt er, dass die Thesen des Klägers stimmen würden.

In der Fachwelt herrscht damit die gängige Meinung, dass die Thesen des Klägers nicht zutreffend seien, sodann wiederlegen vor allem AK._____ und AM._____ die einzelnen Thesen des Klägers. Den Beklagten 1 und 2 ist damit der Beweis gelungen, dass diese Thesen des Klägers nach der gängigen Historikermeinung als widerlegt gelten. Der Tatsachenkern, dass die Thesen des Klägers nach der etablierten Historikermeinung als widerlegt gelten, ist damit ebenfalls zutreffend.

Die Beklagte 2 offeriert die «Parteibefragung» von Prof. Dr. AB._____, emeritierter Professor der Universität … für Forschung zum Neuen Testament und Präsident des Stiftungsrats der Beklagten 2 und dessen Ausführungen «zur geschichtswissenschaftlichen Hermeneutik» zum Beweis (act. 20 Rz. 24; act. 56 Rz. 9, act. 57/28). Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung nach dem Ausgeführten verzichtet werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen eines emeritierten Professors zur Forschung zum Neuen Testament zu den hier sich stellenden Fragen etwa ändern würde.

4.3.5. Das Wissen um die These des Klägers

Zu würdigen bleibt noch, ob der Tatsachenkern, dass Journalisten und Historiker um die Thesen des Klägers wissen, zutreffend ist. Auch dieser Nachweis gelingt den Beklagten 1 und 2: Nach dem oben Ausgeführten haben sich mehrere Journalisten und Historiker zu den Thesen des Klägers geäussert, namentlich die oben genannten V._____, AE._____, AK._____, AR._____, AS._____ und AM._____ und AI._____. Abgesehen von AI._____ äusserten sich alle anderen kritisch zu den Thesen des Klägers, bezeichnen diese als nicht bewiesen oder widerlegten die Thesen des Klägers. Die Beklagten 1 und 2 vermögen damit nachzuweisen, dass Journalisten und Historiker wissen, dass die Thesen des Klägers als nicht bewiesen und widerlegt gelten. Auch dieser Tatsachenkern des gemischten Werturteils ist damit wahr.

4.3.6. Verhältnismässigkeit

Die Verbreitung wahrer Tatsachen, wie der vorliegenden, ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (vgl. VI.3). Die konkrete Tatsache betrifft weder den Geheim- noch den Privatbereich des Klägers. Vielmehr äusserte sich der Beklagte 1 über die (ehemalige) berufliche Tätigkeit des Klägers und dessen vertretenen Thesen. Auch die Art der Darstellung ist verhältnismässig und sprengt den Rahmen des Haltbaren nicht, wobei auf das oben Gesagte verwiesen werden kann, das auch hier gilt (VII.4.2.2.). Selbst wenn im Rahmen einer Eventualerwägung von einem persönlichkeitsverletzenden gemischten Werturteil ausgegangen würde, könnte diese Persönlichkeitsverletzung durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und die Verletzung damit «geheilt» werden.

5. Ergebnis

Die Aussagen des Beklagten 1 im offenen Brief verletzen nach dem Gesagten die Persönlichkeit des Klägers nicht. Es liegt mithin keine widerrechtliche Persönlich-keitsverletzung vor. Mangels widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung fehlt es an der Grundlage für eine Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, an einem Unterlassungsbegehren und einer Urteilspublikation. Entsprechend sind die Rechtsbegehren Ziff. 1a, Ziff. 3, Ziff. 4a und 4b abzuweisen, soweit sie mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im offenen Brief des Beklagten

1 begründet werden.

VIII. Facebook-Post des Beklagten 1

1. Parteivorbringen

Der Kläger bringt vor, durch den Kommentar des Beklagten 1 auf Facebook sei seine Persönlichkeit «massiv verletzt» worden. Er sei ohne Anlass oder Grund als ein «gemeingefährlicher Krimineller» und als «übler Antisemit und Volksverhetzer» gebrandmarkt worden (act. 2 Rz. 20.5 ff.). Der Vergleich mit dem Antisemiten und Rechtsradikalen H._____ sei derart schwer persönlichkeitsverletzend, unsachlich und unbegründet, dass sich eine «100-seitige semantische Analyse ohne Weiteres» erübrige. Es stelle sich zusätzlich die Frage, welche Thesen mit H._____s Behauptungen gleichgesetzt werden sollten. Der Beklagte 1 vergleiche in besagtem Facebook-Kommentar den Kläger mit H._____, einem bekannten Terroristen. Was dieser mit dem Kläger zu tun haben soll, sei schleierhaft und sei eine klare Verleumdung. Es sei nicht verständlich, wie man Theorien von einer Person, die sie propagiert, trennen könne. Aber auch wenn es so wäre, welche Theorien des Klägers seien gemeint? Welche Theorien des Klägers würden Neo-Nazismus, Holocaustleugnung usw. unterstützen? Blödsinnig heisse auch dumm und sei damit eine pejorative Herabsetzung des Klägers. Diese Ehrverletzung müsse er sich nicht gefallen lassen. Tautologisch und damit logisch unzulässig behaupte der Beklagte 1, die Herabsetzung sei klarerweise zulässige Kritik. Eine Begründung für diese gewagte Behauptung bringe er allerdings nicht vor. Abwegig und leicht verstörend wirke die Darlegung, die Behauptung «blödsinnige Theorien» beziehe sich auf andere im offenen Brief kritisierte Theorien der Holocaust-Leugnung und Kritik an der Antirassismus-Strafnorm. Das wäre dann fast so übel wie der H._____-Vergleich, wenn damit insinuiert werden solle, der Kläger gehöre zu den Holocaust-Leugnern (act. 48 Rz. 70, 106, 157 ff.; act. 62 Rz. 8, 56 ff.).

Dagegen stellt sich der Beklagten 1 auf den Standpunkt, die Passage in seinem Facebook-Kommentar sei nicht persönlichkeitsverletzend. Der allein eingeklagte Satz stelle klarerweise eine zulässige Kritik an den – vom Beklagten 1 als abwegig beurteilten – Theorien des Klägers dar. Er habe den Kläger nicht gebrandmarkt. Es sei klar, dass sich der Satz nur auf diesem vorangehende Kritik an den anderen Theorien beziehen könne. Genau darum gehe es: Der Beklagte 1 kritisiere die Holocaust-Leugnung und die Kritik an der Antirassismus-Strafnorm. Niemand habe den Kläger als «gemeingefährlichen Kriminellen» oder als «üblen Antisemit und Volksverhetzer» gebrandmarkt (act. 22 Rz. 72 ff., Rz. 80). Kritisiert würden die Theorien des Klägers und nicht die Person. Er vergleiche den Kläger keineswegs mit H._____. Zudem richte sich sein Eintrag auf der Webseite von G._____ an diesen. Er habe G._____ kritisiert, der in einem entscheidenden Punkt irre, und er habe klargemacht, dass Holocaust-Leugnerei nichts mit Meinungsfreiheit zu tun habe. Die eingeklagte Passage habe somit sehr wenig mit den immer gleichen Thesen des Klägers zu tun und gar nichts mit seiner Person. Die am Rande erwähnte Kritik an den Thesen des Klägers sei weder persönlich-keitsverletzend noch widerrechtlich, zumindest angesichts der Rehabilitation Grüningers und der überwiegenden Historikersicht rechtfertigbar (act. 54 Rz. 41 f.).

2. Würdigung

2.1. Überblick über die Aussagen

Der F._____-Journalist G._____ postete am tt.mm.2015 auf seiner Facebook-Wall einen Eintrag mit dem Titel «… Sommerdebatte mit D._____ [= Beklagte 3] – viel Vergnügen» / «…». Der Kläger kommentierte am tt.mm.2015 um 13:37 Uhr diesen Beitrag von G._____. Auf den Kommentar des Klägers reagierte die Beklagte 3 mit Kommentaren auf der Facebook-Wall von G._____. Sie zitierte dabei in ihrem zweiten Kommentar die gerade oben beurteilte Aussage des Beklagten 1 aus dem offenen Brief (ausführlich dazu unten IX). Dabei versah sie in ihrem zweiten Kommentar den Facebook-Namen des Beklagten 1 mit einem sog. «Tag», sie markierte also den Beklagten 1. Das veranlasste den Beklagten 1, folgenden Kommentar auf der Facebook-Wall von G._____ zu hinterlassen:

«G._____ irrt in einem entscheidenden Punkt: Holocaust-Leugnerei hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun. Denn dass der Holocaust stattgefunden hat, ist nicht eine Frage der Meinung, sondern eine Tatsache. Und wer diese Tatsache verneint, der tut dies nur, um die Nazis zu entdämonisieren und gleichzeitig die Trauer der Juden um sechs Millionen Tote als ‹politisches Manöver› (um Mitleid zu erheischen, etc.) abzuqualifizieren. Beides ist inakzeptabel, aber letzteres ist darüber hinaus eine Art kollektiver Persönlichkeitsverletzung, die mindestens so bestraft gehört wie individuelle Persönlichkeitsverletzungen (durch Lügen und Verbreitung unwahrer Behauptungen, die jemanden schwer treffen). Deshalb braucht es die Antirassismusstrafnorm. Das alles habe ich G._____ übrigens auch schon persönlich gesagt. Aber er versteht es nicht oder will es nicht verstehen. Und zu H._____: Er war ein gemeingefährlicher Krimineller und ist ein übler Antisemit und Volksverhetzer, und wenn er jetzt im Gefängnis zugrunde geht, ist er selber schuld und kümmert mich das rein gar nicht. Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien» (act. 2 Rz. 20.4 f.; act. 4/15).

2.2. Würdigung

Einzig letzte Aussage rügt der Kläger als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 20.6). Entsprechend ist nur zu beurteilen, ob diese Aussage des Beklagten 1 («Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien») die Persönlichkeit des Klägers verletzt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte 1 mit anderen Aussagen in diesem Kommentar die Persönlichkeit des Klägers verletzt hätte.

2.2.1. Rahmen der Äusserung

Zunächst ist, wie bereits oben beim offenen Brief des Beklagten 1 (dazu VII.1), der Rahmen der Äusserung zu beleuchten. Es handelt sich hier um Aussagen des Beklagten 1 auf der Facebook-Wall des Journalisten G._____. Diese Aussage erfolgt als Kommentar («comment») auf einen Post von G._____, nämlich auf dessen Post «… Sommerdebatte mit D._____ [= Beklagte 3] – viel Vergnügen» / «…». Es handelt sich damit um einen Kommentar des Beklagten 1 im sozialen Netzwerk Facebook. In seinem solchen Kommentar auf einem sozialen Netzwerk innerhalb eines Posts mit dem Titel der «…» wird vom durchschnittlichen Leser keine neutrale Berichterstattung erwartet, wie auf einer Frontseite einer Tageszeitung. Der durchschnittliche Leser eines solchen Facebook-Kommentars weiss auch, dass es sich bei einem solchen Kommentar grundsätzlich um eine Meinungsäusserung der einzelnen Teilnehmer der Diskussion handelt, wie auch schon die entsprechende Funktion bei Facebook heisst, nämlich «comment», also Kommentar.

2.2.2. Inhalt und Stil der Äusserung

Der Beklagte 1 geht in seinem 16 Zeilen umfassenden Facebook-Kommentar zunächst auf die «Holocaust-Leugnerei» und die Kritik an der Antirassismus-Strafnorm ein. Das bildet der Hauptteil seines Kommentars, nämlich 12 Zeilen, welche der Beklagte 1 an den Journalisten G._____ richtet, auf dessen Facebook-Wall der Beklagte 1 seinen Kommentar auch hinterliess. G._____ wird denn auch im Kommentar vom Beklagten 1 mehrmals erwähnt («G._____ irrt in einem entscheidenden Punkt»; «Das alles habe ich G._____ übrigens auch schon persönlich gesagt».) Wie beim oben beurteilten offenen Brief des Beklagten 1 richtet sich auch der vorliegende Kommentar nicht direkt an den Kläger, sondern an eine andere Person (hier an den Journalisten G._____; dort an den Chefredaktoren der F._____).

Erst ganz am Schluss seines Kommentars erwähnt der Beklagte 1 noch folgendes: «Und zu H._____: Er war ein gemeingefährlicher Krimineller und ist ein übler Antisemit und Volksverhetzer, und wenn er jetzt im Gefängnis zugrunde geht, ist er selber schuld und kümmert mich das rein gar nicht.» Und erst im letzten Satz seines Kommentars erwähnt er anschliessend: «Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien.» Die Aussagen über den Kläger werden damit im Facebook-Kommentar des Beklagten 1 ganz am Ende des Kommentars und damit am Rande erwähnt. Diese Aussagen über den Kläger finden sich im Fliesstext. Sie finden sich in keinem Titel und sind auch sonst nicht irgendwie speziell hervorgehoben. Wie bereits bei den beanstandeten Äusserungen im offenen Brief des Beklagten 1 (dazu oben VII.1.2) handelt es sich auch hier um einen Nebenschauplatz, um eine nebensächliche Aussage in einem längeren Kommentar. Im Gegensatz zu den Äusserungen im offenen Brief sind die vorliegenden Äusserungen des Beklagten 1 aber nicht humoristisch oder ironisch geschrieben, sondern sachlich.

2.2.3. Würdigung der Äusserung

Der Kläger sieht in letzten Satz eine Gleichsetzung von ihm und H._____. Seine Thesen seien mit den Behauptungen H._____s gleichgesetzt worden und er sei ohne Anlass oder Grund als ein «gemeingefährlicher Krimineller» und als «übler Anitsemit und Volksverhetzer» gebrandmarkt worden.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Der durchschnittliche Leser des Facebook-Kommentars erkennt, dass der Beklagte 1 hier nicht erklärt, dass der Kläger wie H._____ ein «gemeingefährlicher Krimineller» oder «übler Antisemit und Volksverhetzer» wäre. Ebenso wenig werden die Thesen des Klägers mit den Thesen von H._____ gleichgesetzt. Das wäre nur der Fall, wenn sich das Wort «Dasselbe» im letzten Satz des Facebook-Kommentars («Dasselbe gilt übrigens für A._____s immergleiche blödsinnige Theorien») auf die Charakterisierungen von H._____ als «gemeingefährlicher Krimineller», «Antisemit und Volksverhetzer» beziehen würde. Dies nimmt der durchschnittliche Adressat aber nicht so wahr. Vielmehr erkennt der durchschnittliche Leser des Facebook-Kommentars, dass sich das Wort «Dasselbe» im beanstandeten Satz einzig auf die letzte Aussage des vorhergehenden Satzes bezieht, nämlich, dass es den Beklagten 1 nicht kümmere («kümmert mich das rein gar nicht»). Der durchschnittliche Leser versteht die Aussage mithin so, dass den Beklagten 1 die «immergleiche[n] blödsinnige[n] Theorien» des Klägers rein gar nichts kümmern. Soweit der Kläger die Persönlichkeitsverletzung darin sieht, dass er mit H._____ gleichgesetzt wird, kann ihm nach dem Ausgeführten nicht gefolgt werden.

Stellt sich noch die Frage, wie die Aussage zu beurteilen ist, dass den Beklagten

1 «A._____s immergleiche blödsinnige Theorien» nicht kümmern. Der durchschnittliche Leser des Facebook-Kommentars erkennt, dass der Beklagte 1 in diesem Kommentar die Theorien des Klägers kritisiert. Unter blödsinnig wird verstanden, dass etwas unsinnig ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/bloedsinnig), blöde, schwachsinnig, widersinnig (Gerhard Wahring, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh 1996; Stichwort Blödsinnig), oder als Quatsch, unsinnige Idee, unglaubhafte Aussage bzw. störende Handlung (https://de.wiktionary.org/wiki/ Bl%C3%B6dsinn). Der durchschnittliche Leser versteht somit, dass der Beklagte

1 die Theorien des Klägers als unsinnige oder widersinnig charakterisiert und ihn dies nicht kümmere.

Der Beklagte 1 charakterisiert damit nicht die Person des Klägers. Nicht der Kläger wird als ein Blödsinniger bezeichnet (vgl. dazu: BGE 137 III 303: comportement «d'identique à celui qu'aurait adopté un imbécile»), sondern ausdrücklich seine Theorien. Damit ist auch klar, dass der Beklagte 1 nicht die Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, dass der Kläger im pathologischen Sinn blödsinnig wäre, also geisteskrank (dazu bereits oben bezüglich der Bezeichnung Irrer, vgl. VII.4. 2.1.). Die Kritik des Beklagten 1 an den Theorien des Klägers entspringt vielmehr seinem individuellen Denken und Empfinden und gründet auf seiner subjektiven Wertung, der eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann. Dafür spricht neben dem Rahmen der Äusserung als Kommentar (dazu oben VIII.2.2.1), dass die Kritik des Beklagten 1 sehr allgemein gehalten ist und generell gesagt wird, dass die Theorien des Klägers «blödsinnig» sind (dazu bereits oben VII.4.2. 1). Welche Theorien genau gemeint sind, wird nicht erklärt. Es handelt sich damit um eine Meinungsäusserung des Beklagten 1, mithin um ein reines Werturteil.

Dieses Werturteil des Beklagten 1 ist vertretbar und sprengt den Rahmen des Haltbaren nicht. Der Beklagte 1 machte seine Meinungsäusserung auf der sozialen Plattform Facebook in einem Kommentar in Rahmen einer «Sommerdebatte», also in einem Format, wo der Durchschnittsleser nicht eine sachliche Berichterstattung erwartet (dazu VIII.2.2.1). Die Aussage erfolgt sodann im Fliesstext, ist nicht hervorgehoben und erscheint als nebensächlicher Punkt (dazu VIII.2.2.2.). Unter Berücksichtigung dieses Rahmens der Äusserung ist es zulässig, die Theorien des Klägers als «blödsinnig», also unsinnig oder abwegig, zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger selbst in einer öffentlichen Diskussion harsch austeilt, und sich daher eher gefallen zu lassen hat, dass ihm auf ähnliche Weise geantwortet wird (dazu oben VII.4.2.2.). Mit dieser Aussage des Beklagten 1 auf Facebook wird weder der Rahmen des Haltbaren gesprengt, noch macht der Beklagte 1 damit dem Kläger jede Menschen- oder Personenehre streitig oder überschreitet sonst die obengenannten Grenzen. Das Werturteil ist damit zulässig. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor.

Selbst wenn im Sinne einer Eventualerwägung von einem persönlichkeitsverletzenden, gemischten Werturteil ausgegangen würde, wäre die Aussage nicht zu beanstanden. Wie beim offenen Brief des Beklagten 1 wäre dafür wieder der Sachverhaltskern der Aussage zu beurteilen. Der Sachverhaltskern ist dort wie hier der Gleiche, nämlich, dass die Thesen des Klägers nach der gängigen Fachmeinung nicht zutreffen, mithin als nicht bewiesen und widerlegt gelten. Wie oben gezeigt, gelingt dem Beklagten 1 dieser Wahrheitsbeweis (oben VII. 4.3). Da die Aussage im Facebook-Kommentar auch verhältnismässig ist, wie gerade darlegt, vermag der Beklagte 1 seine Aussage damit zu rechtfertigen. Die allfällige Persönlichkeitsverletzung könnte damit geheilt werden.

3. Ergebnis

Die Aussagen des Beklagten 1 im Facebook-Kommentar verletzten nach dem Gesagten die Persönlichkeit des Klägers nicht. Es fehlt damit an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Mangels widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung fehlt es an der Grundlage für das Unterlassungsbegehren und einer Urteilspublikation. Entsprechend sind die Rechtsbegehren Ziff. 3 und Ziff. 4a abzuweisen, soweit sie mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Facebook-Kommentar des Beklagten 1 begründet werden.

Wie vorne darlegt, fehlt dem Kläger für das Feststellungsbegehren in Rechtsbegehren Ziff. 1c dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, sodass darauf nicht eingetreten wurde (dazu III.3.3.1). Selbst wenn in einer Eventualerwähnung davon ausgegangen würde, dass darauf einzutreten wäre, wäre das Begehren nach dem Ausgeführten mangels widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung zuzuweisen.

IX. Facebook-Post der Beklagten 3

1. Parteivorbringen

Die Beklagte 3 äussert sich in einem zweiseitigen Schreiben vom 1. November 2017, dass sie den Facebook-Kommentar getätigt habe und ihn nicht lösche. Der Kläger suche aktiv die Öffentlichkeit, um seine Thesen zu verbreiten, und müsse sich auch gefallen lassen, dass seine Thesen in der Öffentlichkeit debattiert und kritisiert würden. Weder werde der Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt, noch sei die Kritik an seinen Thesen «unlauterer Wettbewerb». Es liege also weder eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse noch unlauterer Wettbewerb vor, wenn Kritik an seinen Thesen geübt werde. Kritik an einer journalistischen These sei nicht geeignet, den Ruf eines Journalisten zu schädigen (act. 28 S. 2). Daran hält sie in ihrer E-Mail vom 30. Oktober 2019 fest (act. 76).

Dagegen bringt der Kläger vor, die Beklagte 3 bemühe sich nicht, ihre Behauptungen zu beweisen. Sie sei nicht einsichtig und behaupte pauschal, dass ihre Kritik zulässig sei. Ihre Klageantwort sei weder formell noch inhaltlich den rechtlichen Anforderungen entsprechend. Sie setze sich nicht mit der Klage auseinander und erbringe keinerlei Beweis für ihre Aussagen und Behauptungen. Mit dieser unfundierten Klageantwort sei die Beklagte 3 nicht zu hören. Respektive habe sie die Anträge und Tatsachenbehauptungen des Klägers nicht rechtsgenüglich und substanziiert bestritten. Die Beklagte 3 bringe keine Argumente oder Bestreitungen vor, sondern behaupte ohne irgend einen Beleg, es liege keine Persönlichkeitsverletzung und kein unlauterer Wettbewerb vor. Die Beklagte 3 verkenne, dass der Kläger in seiner Menschenwürde durch die Bezeichnung wie «Irrer» mit wirren Thesen usw. über das zulässige Mass verletzt werde. Sie behaupte dann auch tatsachen- und aktenwidrig, es handle sich um Kritik an den Thesen des Klägers, während doch eindeutig sei, dass die Person des Klägers unsachlich angegriffen werde. Somit sei es irreführend, wenn die Beklagte 3 behaupte, es handle sich um Kritik an einer journalistischen These. Vielmehr werde der Kläger persönlich herabgesetzt und in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Die Beklagte 3 bringe damit absolut nichts vor, dass der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung und unlauteren Wettbewerbs und den Anträgen der Klage entgegenstehen würde (act. 48, Rz. 218 ff.).

2. Passive Streitgenossenschaft

Zunächst ist klarzustellen, dass der tatsächliche Inhalt der Aussagen der Beklagten 3 zwischen den Parteien unbestritten ist. Umstritten ist einzig die rechtliche Würdigung dieser Aussagen (dazu bereits oben V.1.). Die rechtliche Würdigung, mithin ob die Aussagen der Beklagten 3 gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB verstossen, erfolgt von Amtes wegen durch das Gericht (Art. 57 ZPO).

Zutreffend an den Vorbringen des Klägers ist, dass die Beklagte 3 eine sehr kurze Eingabe von zwei Seiten einreichte. Sie bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass sie der Auffassung ist, dass die Klage des Klägers abzuweisen ist (Antrag Ziff. 1: «Die Klage sei abzuweisen»). Sie erklärt darüber hinaus, dass keine Verletzung der «persönlichen Verhältnisse» des Klägers vorliege, noch «unlauterer Wettbewerb», wenn Kritik an seinen Thesen geübt werde (act. 28). Die Beklagte 3 bringt im vorliegenden Prozess damit eindeutig zum Ausdruck, dass sie der Meinung ist, dass ihre Aussagen weder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB verstossen würde, noch gegen das Lauterkeitsrecht.

Die Beklagte 3 bildet mit den Beklagten 1 und 2 eine passive Streitgenossenschaft (dazu oben III.1.4.). In einer solchen Streitgenossenschaft trägt jeder Streitgenosse seine eigenen Tatsachenbehauptungen vor. Tatsachen, die für alle Streitgenossen erheblich sind, und die Beweismittel dafür, wirken aber für alle Streitgenossen. Die Tatsachen und Beweismittel wirken mithin auch für die Streitgenossen, die sie nicht vorgetragen haben, sofern diese deren Vorbringen nicht widersprechen (PETER RUGGLE, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 33 zu Art. 71 ZPO; TANJA DOMEJ, in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 71 ZPO).

Wie oben darlegt, ist die Beklagte 3 der Auffassung, dass ihre Ausführungen zulässig sind und weder gegen das Persönlichkeitsrecht noch gegen das Lauterkeitsrecht verstossen. Entsprechend wirken die Ausführungen tatsächlicher Natur der Beklagten 1 und 2, die sich auf den gleichen Standpunkt stellen, auch für die Beklagte 3. Das gilt insbesondere für die tatsächlichen Vorbringen der Beklagten

1 und 2 zum Rechtfertigungsgrund.

3. Würdigung

3.1. Überblick über die Aussagen

Wie oben bereits darlegt, hinterliess der Kläger auf der Facebook-Wall des F._____-Journalisten G._____ am tt.mm.2015 unter dem Titel «… Sommerdebatte mit D._____ [= Beklagte 3] – viel Vergnügen» / «…» um 13:37 Uhr einen Kommentar. Darauf antwortete die Beklagte 3 um 13:39 Uhr: «Oh, nur noch A._____ … hat uns hier gefehlt! Der Irrsinn hat nun seinen Lauf genommen.»

Dabei versah sie die Namen des Klägers «A._____ …» mit einem Tag (act. 2 Rz. 20.2). Daran anschliessend, um 13:52 Uhr, kommentierte sie: «Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____, dessen Kommentar auch hier gilt: Dann liessest du [E._____] den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.»

Nach (hier nicht weiter relevanten) weiteren Kommentaren der Beklagten 3 und des Klägers schrieb die Beklagte 3 um 15:10 Uhr: «Und du wunderst dich, dass dich B._____ [= der Beklagte 1] (und nicht nur er) ‹lrre› nennt, A._____ [= der Kläger]?» (act. 2 Rz. 20 ff.; act. 4/15).

3.2 Würdigung

Für eine allgemeine Einordnung des Facebook-Kommentar der Beklagten 3 kann auf die obigen Ausführungen zum Facebook-Kommentar des Beklagten 1 verwiesen werden, die auch hier gelten (VIII.2.2.1). Wie darlegt, äusserte sich die Be-

klagte 3 in drei separaten Facebook-Kommentaren, die anschliessend getrennt beurteilt werden.

3.2.1. Erster Kommentar

Die Beklagte 3 schreibt in ihrem ersten Kommentar das Folgende: «Oh, nur noch A._____ … hat uns hier gefehlt! Der Irrsinn hat nun seinen Lauf genommen.»

Der durchschnittliche Leser dieser Kommentars versteht, dass sich die Beklagte 3 in diesem ersten Kommentar um 13:39 Uhr auf den gerade vorher veröffentlichen Kommentar des Klägers bezieht, nämlich auf dessen am tt.mm.2015 um 13:37 Uhr publizierten Kommentar. Der durchschnittliche Leser erkennt auch, dass die Beklagte 3 damit ausdrücken wollte, dass in dieser Facebook-Debatte «nur noch A._____ …» gefehlt habe, womit der Irrsinn seinen Lauf genommen habe. Bei der Bezeichnung «…» in «A._____ …» handelt es sich nicht um eine Bezeichnung der Beklagten 3. Sie bezeichnet den Kläger mithin nicht als einen «…», sondern es handelt sich um den vom Kläger selbst gewählten Facebook-Namen.

Problematisch könnte also höchstens die Aussage der Beklagte 3 sein, wonach mit der Teilnahme des Klägers an der Facebook-Diskussion auf der Facebook-Wall von G._____ «Der Irrsinn […] seinen Lauf genommen» hat. Die Beklagte 3 drückt sich in ihrem Kommentar flapsig aus und erklärt, dass «oh, nur noch» der Kläger habe hier gefehlt und dass der «Irrsinn» seinen Lauf genommen habe. Der durchschnittliche Leser weiss einen solchen ironisch geschriebenen Kommentar auf Facebook richtig einzuordnen (dazu oben VIII.2.2.1). Der durchschnittliche Adressat erkennt auch, dass die Beklagte 3 damit nicht eine Tatsachenbehauptung aufstellen wollte, wonach der Kläger im pathologischen Sinn irre wäre, also einen stark beeinträchtigen Geisteszustand hätte (dazu auch oben VII.4.2.1). Vielmehr handelt es sich um die Meinung der Beklagten 3. Der durchschnittliche Leser des Facebook-Kommentars erkennt, dass die Beklagte 3 ausdrückt, dass mit dem vorhergehenden Kommentar des Klägers die «Unvernunft» seinen Lauf in der Facebook-Diskussion genommen habe (https://www.duden.de/rechtschreibung/Irrsinn). Wie beim offenen Brief und dem Facebook-Kommentar des Beklagten 1 bezeichnet auch die Beklagte 3 bloss die Aussagen des Klägers als unvernünftig. Diese Kritik der Beklagten 3 an der Aussage des Klägers entspringen ihrem individuellem Denken und Empfinden und gründet auf ihrer subjektiven Wertung, der eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann. Dafür spricht die Tonart, wie der Kommentar abgefasst ist, der Rahmen der Äusserung, nämlich als «Kommentar» in einer Facebook-Diskussion, und dass die Meinung der Beklagten 3 sehr allgemein gehalten ist. Es liegt damit beim ersten Facebook-Kommentar der Beklagten 3 ein reines Werturteil vor.

3.2.2. Zweiter Kommentar

Im anschliessenden zweiten Kommentar um 13:52 Uhr zitiert die Beklagte 3 die Aussagen des Beklagten 1. Sie beginnt mit einer kurzen Einleitung dazu («Und, zu A._____s Kommentar, muss ich nichts neues erfinden, ich zitiere B._____, dessen Kommentar auch hier gilt»). Es wird vom Kläger weder beanstandet, noch ist ersichtlich, inwiefern diese Einleitung persönlichkeitsverletzend wäre. Problematik könnte höchsten das folgende Zitat sein: «Dann liessest du [E._____] den israelisch-schweizerischen ‹Journalisten› A._____ gegen Grüninger anschreiben – obschon jeder halbwegs kundige Chefredaktor oder Historiker in unserem Lande weiss, dass A._____ im besten Fall ein ‹Irrer› ist, der wirre Thesen zusammenbastelt die zwar nie bewiesen, aber jederzeit leicht widerlegt werden können.»

Damit hat die Beklagte 3 die Aussage des Beklagten 1 für den Durchschnittsleser erkennbar übernommen und zu ihrer eigenen Aussage gemacht.

Für die Aussagen der Beklagten 3 kann grundsätzlich auf die Erwägungen zum offenen Brief des Beklagten 1 verwiesen werden, wo diese als Werturteil qualifiziert wurden (dazu oben VIII.4.2). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn die Beklagte 3 diese Aussage als Zitat zu ihrer eigenen Aussage macht. Zum Rahmen der Äusserung der Beklagten 3 ist immerhin zu beachten, dass im Gegensatz zu den Äusserungen des Beklagten 1 der Durchschnittsleser nicht den gesamten Brief kennt, da die Beklagte nur einen Teil davon als Zitat in ihrem Kommentar auf Facebook wiedergab. An der Qualifikation als Werturteil ändert sich aber nichts: Die Beklagte 3 veröffentlichte das Zitat des Beklagten 1 in einer Facebook-Debatte, wo der durchschnittliche Leser keine sachliche Berichterstattung erwartet (dazu oben VIII.2.2.1). In diesem Sinne versteht der durchschnittliche Leser auch, dass es sich bei der Aussage um eine Meinungsäusserung des Beklagten 1 handelt, welche die Beklagte 3 übernahm und zu ihrer eigenen Meinung machte. Auch die Beklagte 3 drückt damit ihre Kritik aus, der eine andere Auffassung entgegen gehalten werden kann. Es handelt sich damit um eine Meinungsäusserung, also um ein reines Werturteil.

3.2.3. Dritter Kommentar

Der dritte Kommentar der Beklagten 3, «Und du wunderst dich, dass dich B._____ [= der Beklagte 1] (und nicht nur er) ‹lrre› nennt, A._____ [= der Kläger]?» hat einen eindeutigen Bezug zum zweiten Kommentar der Beklagten 3. Dieser Kommentar ist zusammen mit dem zweiten Kommentar als Gesamtes zu lesen. Die Bezeichnung «Irre» bezieht sich klar auf die vorhergehende Aussage im zweiten Kommentar der Beklagten 3. Es wird damit nicht die Person des Klägers als irre bezeichnet, sondern seine Thesen. Wie dort handelt es sich damit auch bei der Bezeichnung des Klägers als «irre» im dritten Kommentar um eine Meinungsäusserung, also um ein reines Werturteil, wobei dafür auf das vorher gesagt verwiesen werden kann (dazu VII.4.2 und IX.3.2.2).

3.2.4. Verhältnismässigkeit

Diese drei Werturteile der Beklagten 3 sind vertretbar und sprengen den Rahmen des Haltbaren nicht. Entscheidend ist hierfür der gesamte Kontext der Äusserungen. Die Beklagte 3 machte ihre Meinungsäusserung in einem Facebook-Kommentar, und damit in einem Format, wo der Durchschnittsleser nicht eine sachliche Berichterstattung erwartet (dazu oben VIII.2.2.1). Unter Berücksichtigung dieses Rahmens der Äusserungen ist es zulässig zu erklären, dass mit dem Kommentar des Klägers in der genannten Facebook-Debatte der «Irrsinn» seinen Lauf genommen habe und die Thesen des Klägers «irre» seien, zumal der Kläger selbst in einer öffentlichen Diskussion harsch austeilt und sich daher eher gefallen zu lassen hat, dass ihm auf ähnliche Weise geantwortet wird (dazu oben VII.4. 2.2.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände des konkreten Einzelfalls sprengt damit die Meinungsäusserung der Beklagten 3 weder den Rahmen des Haltbaren, macht sie dem Kläger nicht jede Menschen- oder Personenehre streitig und überschreitet auch sonst die genannten Grenzen nicht. Das Werturteil ist damit zulässig. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor.

Selbst für den Fall, dass im Sinne einer Eventualbegründung bezüglich des zweiten und dritten Kommentars der Beklagten 3 von einem persönlichkeitsverletzenden gemischten Werturteil ausgegangen würde, könnte diese gerechtfertigt werden, wobei die oben dargelegten tatsächlichen Ausführungen der Beklagten 1 und

2 zum Rechtfertigungsgrund auch für die Beklagte 3 gelten und hier übernommen werden könnten (dazu oben IX.2). Die Persönlichkeitsverletzung könnte damit geheilt werden (dazu oben VII.4.3).

4. Ergebnis

Die drei Kommentare der Beklagten 3 auf Facebook verletzten nach dem Gesagten die Persönlichkeit des Klägers nicht. Es liegt keine widerrechtliche Persönlich-keitsverletzung vor. Mangels widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung fehlt es an der Grundlage für eine Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, an einem Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren sowie einer Urteilspublikation. Entsprechend sind die Rechtsbegehren Ziff. 1b, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4c abzuweisen, soweit sie mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründet sind.

X. Lauterkeitsrecht

1. Parteivorbringen

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihn in seiner privaten und beruflichen Ehre herabgesetzt und unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gehandelt. Sie hätten ihn und seine journalistischen Werke und Leistungen durch ihre unrichtigen und unnötig verletzenden Äusserungen herabgesetzt. Was die Schwere des UWG-Verstosses anbelange, könne auf die entsprechenden Ausführungen zur Persönlichkeitsverletzung verwiesen werden. Mit ihren unlauteren Angriffe hätten die Beklagten den Kläger mit Absicht öffentlich degradiert und mit Erfolg dagegen angekämpft, dass eine freie sachliche öffentliche Diskussion über den «Fall Grüninger» geführt werden könne. Für den Kläger, der sich im Unterschied zu den Beklagten während Jahren in intensiver Recherche-Arbeit mit diesem Fall befasst habe, habe dies persönlich zur Folge gehabt, dass es für ihn seit den Angriffen der Beklagten erheblich schwerer geworden sei, seine jahrelange Arbeit zu diesem Thema einer bereiten Öffentlichkeit zu präsentieren bzw. an der öffentlichen Diskussion mit sachlichen, fundierten Beiträgen teilzunehmen (act. 2 Rz. 22 f.). Er sei damit in seiner Wettbewerbsfähigkeit durch die widerrechtlichen Angaben schwer eingeschränkt. Mehr müsse dazu nicht gesagt werden, sei doch der Kläger für eine Parteibefragung vorgeschlagen worden (act. 48 Rz. 76). Sämtliche Äusserungen der Beklagten seien nicht UWG-konform, unsubstanziiert und wie dargelegt auch unrichtig. Sie würden bestritten. Die Kritik des Beklagten 1 sei unzulässig, unwahr und eine unsachgemässe und widerrechtliche Persönlich-keitsverletzung. Die Kritik sei völlig sachfremd und unhaltbar (act. 48 Rz. 164 ff.).

Die Beklagten 1 und 2 bringen dagegen vor, dass die Aussagen nicht UWG-widrig seien. Die Kritik des Beklagten 1 sei zulässig, auf wahren Fakten basierend und als solche erkennbare Meinungsäusserung in einem historisch/politischen Diskurs zulässig. Die Werturteile seien im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt, zumal gemessen an der harschen Sprache, die der Kläger selbst verwende. Wahre Kritik sei auch unter dem UWG nicht verboten. Um als unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG qualifiziert zu werden, müsse die Kritik nicht nur überzeichnet sein, sondern weit über das Ziel hinausschiessen, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin geradezu unhaltbar sein. Das sei nicht der Fall. Eine Widerhandlung gegen das UWG liege nicht vor (act. 20, Rz. 29, 35; act. 22 Rz. 28,

81 ff.; act. 54 Rz. 45).

Die Beklagte 3 erklärt, dass ihre Aussagen nicht unlauter seien. Aufgrund der passiven Streitgenossenschaft wirken sodann die Ausführungen tatsächlicher Natur der Beklagten 1 und 2, die sich auf den gleichen Standpunkt stellen, auch für die Beklagte 3 (dazu oben IX.2).

2. Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Folgerichtig ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78; 126 III 198 E. 2c/aa S. 202; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.1). Ein Presseunternehmen kann beispielsweise mit einer ungenauen oder verkürzten Berichterstattung gegen das Wettbewerbsrecht verstossen, wenn dadurch die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleitet wird (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.1).

Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des UWG und insbesondere unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Folglich sind nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, d.h. ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- und Heruntermachen, tatbestandsmässig (BGE 123 IV

211 E. 3b; BGer 4C.342/2006 vom 11. Januar 2006 E. 1.2; BSK-BERGER, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Eine Äusserung ist dabei nicht schon dann unlauter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG, wenn sie die Waren etc. eines Wettbewerbers herabsetzt; erforderlich ist also eine gewisse Schwere; eine qualifizierte Herabsetzung (BSK-BERGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Das Gesetz nennt die folgenden alternativen Merkmale: Unrichtigkeit, Irreführung oder unnötige Herabsetzung (BGE 124 III 72 E. 2b/aa S. 76; BGer BGer 4C.342/2006 vom 11. Januar 2006 E. 2.1). Die Rechtsprechung beurteilt die Erfüllung des Tatbestandes durch Presseäusserungen im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2).

3. Würdigung

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Aussagen der Beklagten 1 und 3 unrichtig oder unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind. Dass die Aussagen irreführend wären, macht der Kläger zu Recht nicht geltend (act. 2 Rz. 22; act. 48 Rz. 170), und ist auch nicht ersichtlich.

3.1. Unrichtige Aussage

Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, bestimmt sich wie für das allgemeine Persönlich-keitsrecht nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers und ist eine Rechtsfrage (BGer 4C.342/2006 vom 11. Januar 2006 E. 2.1).

Wie die Aussagen der Beklagten 1 und 3 von einem durchschnittlichen Leser wahrgenommen wird, wurde bereits für das Persönlichkeitsrecht dargelegt (dazu oben VII.3.2.1; VII.4.2.1; VIII.2.2.3; IX.3.2). Diese Erwägungen gelten auch für das Lauterkeitsrecht, denn die Rechtsprechung beurteilt die Erfüllung des lauterkeitsrechtlichen Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten. Wie im Persönlichkeitsrecht kann sich die Frage der Unrichtigkeit der Aussage nur dann stellen, wenn es sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung handelt; eine persönliche Meinungsäusserung kann nicht unwahr sein (EUGEN MARBACH /PATRIK DUCREY / GREGOR WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2017, Rz. 1204). Denn unrichtig kann nur sein, was auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist (BGer 4A_300/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 6.1). Bei den hier strittigen Aussagen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 handelt es sich aber – wie oben dargelegt – um reine Werturteile. Eine subjektive Wertung kann nicht unrichtig sein (BSK-BERGER, a.a.O., N.

33 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Entsprechend stellt sich die Frage der Unrichtigkeit für die Aussagen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 nicht.

Nur wenn bei Beurteilung der Aussagen im Sinne einer Eventualerwägung von einem gemischten Werturteil ausgegangen wird, stellt sich die Frage der Unrichtigkeit der Aussagen (BSK-BERGER, a.a.O., N. 33 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGer 4A_300/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 6.1). Wie aber oben gezeigt, gelingt den Beklagten für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachweis, dass der Sachverhaltskern ihrer Aussagen zutreffend ist. Diese Erwägungen gelten auch für das Lauterkeitsrecht. In diesem Sinn sind die Aussagen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 zutreffend, also nicht unrichtig im Sinne von Art. 3 lit. a UWG.

3.2. Unnötig verletzende Aussage

Bleibt noch zu beurteilen, ob die Äusserung der Beklagten 1 und 3 unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind. Unnötig verletzend bedeutet ein eigentliches Verächtlichmachen. Damit dieser Tatbestand der Unlauterkeit erfüllt ist, muss die Äusserung das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzen (MARBACH/ DUCREY/WILD, a.a.O., Rz. 1208). Unnötig verletzend ist eine Äusserung nur, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3; BGer 4C.342/ 2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.3).

Auch diesbezüglich kann auf die gemachten Erwägungen im Persönlichkeitsrecht verwiesen werden, wo die Aussagen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 als verhältnismässig beurteilt werden, die auch hier gelten (dazu VII.3.2.1.; VII.4.2.2 f.; VIII.2.2.3; IX.3.2.4). Die Aussagen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 schiessen auch unter dem Blickwinkel des Lauterkeitsrechts weder über das Ziel hinaus, noch sind die Aussagen sachfremd oder unhaltbar. Es liegt damit keine unnötige Verletzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vor.

3.3. Zwischenergebnis

Die Äusserungen der Beklagten 1 und 3 sind weder unrichtig noch unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.

Es fehlt damit bereits an einer unrichtigen oder unnötig verletzenden Äusserung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Es braucht daher nicht beurteilt zu werden, ob die Äusserungen der Beklagten 1 und 3 überhaupt einen Bezug zum Wettbewerb aufwiesen (vgl. dazu: BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.3; BSK-BERGER, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; act. 20 Rz. 36 ff.; act. 22 Rz. 81 ff.; act. 48 Rz. 164 ff., Rz. 204 ff.; act. 54 Rz. 27 ff.; act. 62 Rz. 39 ff.). Entsprechend erübrigt es sich auch, in diesem Zusammenhang anerbotenen Beweismittel abzunehmen. Insbesondere erübrigt es sich, den Kläger vor der Frage der Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit in einer Parteibefragung einzuvernehmen (act. 2 Rz. 23; act. 48 Rz. 76).

Es liegt nach dem Gesagten bei den Äusserungen der Beklagten 1 und 3 auch keine Verletzung des Lauterkeitsrechts vor. Soweit sich der Kläger in seinen Rechtsbegehren Ziff. 1 – 4 auf das UWG stützt, sind diese abzuweisen.

XI. Ergebnis

Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1c ist mangels dargelegten Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Die Feststellungsbegehren Ziff. 1a und 1b, das Beseitigungsbegehren Ziff. 2, das Unterlassungsbegehren Ziff. 3 und das Begehren um Urteilspublikation nach Ziff. 4a-4c sind mangels rechtswidriger Persönlichkeitsverletzung und mangels Unlauterkeit abzuweisen. Die Klage des Klägers ist somit vollständig abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

XII. Prozesskosten

1. Rechtliche Grundlagen

Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massstab der Verteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO bildet damit der Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Inwiefern eine Partei obsiegt hat oder unterliegen ist, kann nicht stets rechnerisch genau bestimmt werden, zumal wenn einzelne Begehren keinen oder keinen eindeutig bestimmbaren Streitwert aufweisen. In einem gewissen Umfang obliegt es damit dem Gericht, das Mass des Obsiegens oder Unterliegens ermessensweise zu bestimmen (BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.3.2). Das Gericht kann bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (BGer 4A_207/ 2015 vom 2. September 2015 E. 3.1).

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11; Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 Abs. 1 GOG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG).

Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 ZPO Satz 2). Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; LS 215.3). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wären (§ 5 Abs. 2 AnwGebV).

2. Würdigung

Im vorliegenden Fall unterliegt der Kläger gegenüber den Beklagten 1 und Beklagten 2 vollständig. Für die Persönlichkeits- und Lauterkeitsklage unterliegt der Kläger auch gegenüber der Beklagten 3 vollständig. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beklagten 3 wird zwar nicht eingetreten, sodass sie diesbezüglich unterliegt. Da es sich aber dabei um unbedeutende Nebenpunkte handelt, bleibt dies für die Prozesskosten ohne Einfluss. Der Kläger trägt damit die vollständigen Gerichtskosten von Fr. 8'000.–. Den Beklagten 1 und 2, die beide anwaltlich vertreten sind, sind Parteientschädigungen von je Fr. 10'000.– zuzusprechen (einschliesslich Einzelzuschlägen für die Duplikschriften im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV). Bei den Parteientschädigungen sind antragsgemäss Zuschläge für die Mehrwertsteuer vorzunehmen. Angesichts dessen, dass der gesetzliche Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2018 von 8% auf 7,7% gesenkt wurde und schätzungsweise rund die Hälfte des Aufwands bis zur Erstattung der Klageantworten (also noch vor Ende 2017) entstand, rechtfertigt sich, je auf der Hälfte der Parteientschädigungen 8% bzw. 7,7% hinzuzuschlagen, also Fr. 785.– (8% auf Fr. 5'000.– + 7,7% auf Fr. 5'000.–).

Die Beklagte 3 ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, sodass ihr keine Parteientschädigung zusteht. Die nicht anwaltlich vertretene Partei hat nur «in begründeten Fällen» Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Gemeint ist damit in erster Linie ein Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, welche den Prozess selbst führt (BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Ein solcher Fall liegt vorliegend bezüglich der Beklagten 3 nicht vor. Sie macht nicht geltend, dass sie aufgrund des Prozesses, den sie selbst führt, einen Verdienstausfall gehabt hätte. Auch ihr Antrag, dass der Kläger ihr «Schadenersatz» zu zahlen habe (act. 28, Seite 2), kann nach Treu und Glauben nicht als solcher Antrag aufgefasst werden (dazu oben Erwägung III.7.1). Im Übrigen war sie bloss an der Vergleichsverhandlung anwesend und reichte eine zweiseitige Eingabe ein und äusserte sich einmalig per E-Mail. Im Weiteren liess sie sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Besondere Umstände im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO liegen damit nicht vor. Der Beklagten 3 steht damit keine Umtriebsentschädigung zu.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 10'785.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 10'785.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Falls einzig die Regelung der Gerichtskosten und/oder Parteientschädigungen angefochten werden soll, kann dagegen innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden.

Zürich, 4. März 2020

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Vpr. lic. iur. Th. Kläusli M.A. HSG Ch. Reitze