CG190002-L
Persönlichkeitsverletzung
26. Oktober 2020Deutsch33 min
Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG190002-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer, Bezirksrichter lic. iur. M. Kirchheimer sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG Ch. Reitze Beschluss und Urteil vom 26....
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
3. Abteilung
Geschäfts-Nr.: CG190002-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer, Bezirksrichter lic. iur. M. Kirchheimer sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG Ch. Reitze
Beschluss und Urteil vom 26. Oktober 2020
in Sachen
A._____,
Kläger
gegen
1. B._____ Switzerland GmbH,
2. C._____,
Beklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2)
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Kläger durch die Suchmaschine «www.B._____.ch» unter dem Suchbegriff «Datendieb A._____» als Datendieb bezeichnen und heute noch weiterverbreiten, indem die Beklagten den Titel zu den Bildern von A._____ mit «Bilder zu Datendieb A._____ bzw. Images for A._____ Datendieb» überschreiben und ihn mit dem Hinweis «Weitere Bilder zu Datendieb A._____ bzw. more Images for A._____ Datendieb» auf der Suchwebseite widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen und weiterhin verletzen. Das gilt auch für die Bezeichnungen «Bilder zu Erpresser A._____ bzw. Images for A._____ Erpresser» und «Weitere Bilder zu Erpresser A._____ bzw. more Images for A._____ Erpresser».
2. Es sei die Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert zehn Arbeitstagen von Eintritt der Rechtskraft des Urteils eines Gerichtes auf www.B._____.ch die Aussage «Datendieb» und «Erpresser» zu löschen.
3. Es sei die Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu Gunsten von A._____ gut sichtbar auf www.B._____.ch die Verurteilung, in gerichtlich zu bestimmender Grösse und Platzierung, mindestens während 30 Tagen auf www.B._____.ch zu veröffentlichen.
4. Es sei dem Kläger eine Umtriebsentschädigung und Genugtuung von CHF 8'000 (inklusive Kosten des Friedensrichteramtskosten) zu bezahlen. Vorbehalten ist, dass dieser Betrag bei einer allfälligen weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung angepasst werden muss.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. Zuschlag und zuzüglich der Kosten des Friedensrichteramtes für das Schlichtungsverfahren) zulasten der Beklagten."
Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 10)
"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers."
Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers in der Replik: (act. 15)
"1. Es ist die Klageantwort der Beklagten 1 und 2 abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass (a) die Beklagten den Kläger durch die Publikation durch die B._____-Search-Engine widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt haben (ZGB 28), dass (b) weiterhin die Gefahr weiterer drohender Persönlichkeitsverletzungen vorliegt, sofern der Darstellungs-Algorithmus der B._____Search-Engine nicht geändert wird (ZGB 28), und dass (c) die Beklagten gegen DSG Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2. lit. b verstossen haben.
3. Es sei die Beklagte 1 unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Aussage «Bilder zu», «Weitere Bilder zu» löschen und den Programm-Algorithmus, der den Kläger mit Text und Bildstrecke/-legende in der Gesamtdarstellung als "Datendieb", "Erpresser", "psychisch Kranker", "Pädophiler", "Mörder" und als "Terrorist" herabsetzt zu löschen, so dass die beim B._____-Search-Suchbegriff eingegebene Person auf der Bildstrecke/-legende nicht mehr mit Bildern von Kriminellen gleichgesetzt wird bzw. werden kann. Damit werden auch persönlichkeitsverletzende Schlussfolgerungen von Dritten nicht mehr möglich sein und die Gefahr der drohenden Persönlichkeitsverletzung wird massiv eingeschränkt. Diese Forderung stützt sich auf das DSG Art. 5 Abs. 2, welcher jeder Person erlaubt, bei unrechtmässiger Bearbeitung seiner Personendaten (hier: Vorname, Name, diverse Bilder) die Berichtigung zu verlangen.
4. Es sei dem Kläger eine Umtriebsentschädigung im Sinne eines Schadenersatzes und Genugtuung von mindestens CHF 8'000 bezahlen. Es wird dem Gericht aufgrund praktischer Erfahrungen überlassen, die finale Entschädigung zu bestimmen, da es unter den gegebenen Umständen in diesem besonderen Fall eine Unmöglichkeit ist, den tatsächlichen finanziellen Schaden des Klägers zu qualifizieren.
Auf eine Veröffentlichung des Urteils auf der www.B._____.ch Webseite wird verzichtet.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.Zuschlag und zuzüglich der Kosten des Friedenrichteramtes für das Schlichtungsverfahren) zulasten der Beklagten."
Erwägungen:
I. Sachverhalt und Vorgeschichte
1.1
Beim Kläger handelt es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in …. Der Kläger arbeitete seit 1987 für die Bank D._____ in Zürich. Im Jahr 1994 wurde er von der D._____ Holding zu einer auf den … [Insel] domizilierten Tochtergesellschaft entsandt. 2002 wurde ihm gekündigt. Bekannt wurde der Kläger als Whistleblower sowie als Informant von WikiLeaks. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Kläger 2015 wegen Verletzung des Bankgeheimnisses (Geschäfts-Nr. …). Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn 2016 von diesem Vorwurf frei (Geschäfts-Nr. …). Das Bundesgericht hat den Freispruch im Jahr 2018 bestätigt (BGer …; vgl. auch act. 12/10 und SZW 2019 S. 190 ff., S. 223).
1.2
Die Beklagte 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Gemäss Handelsregisterauszug (abrufbar unter «www.zefix.ch») handelt es sich bei der Beklagten 1 um eine Tochtergesellschaft der B._____ LLC mit Sitz in … [Adresse in den USA].
1.3
Beim Beklagten 2 handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in …. Seit dem tt. mm. 2012 amtet der Beklagte 2 gemäss Handelsregisterauszug als Vorsitzender der Geschäftsführung der Beklagten 1.
1.4
Der Kläger macht zusammengefasst geltend, er werde auf der Suchmaschine der Beklagten 1 («www.B._____.ch») unter anderem als Datendieb und Erpresser bezeichnet. Problematisch seien insbesondere die programmierten Anmerkungen von B._____ in der Gesamtdarstellung zusammen mit den Bildern des Klägers. Konkret kritisiert der Kläger den Umstand, dass bei der Eingabe seines Namens in die Suchmaske zusammen mit den Schlagwörtern "Datendieb" oder "Erpresser", die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in der Trefferliste erscheinen würden. Des Weiteren werde er in seiner Persönlichkeit verletzt, indem der Hinweis auf die Bildersuche unter dem Titel "Bilder zu A._____ Datendieb" bzw. "Bilder zu A._____ Erpresser" in den Suchresultaten angezeigt werde. Hinzu komme die Tatsache, dass bei der Sucheingabe "A._____ psychisch Kranker", "A._____ Mörder", "A._____ Pädophiler" und "A._____ Terrorist" der Kläger in der Bildstrecke aufgrund der von B._____ programmierten Bilderauswahl z.B. neben dem Terroristen … [Name] abgebildet werde. Damit werde in der Gesamtdarstellung des Klägers durch die B._____-Suchmaschine beim Durchschnittsleser auf perfide Weise der Eindruck erweckt, beim Kläger handle es sich tatsächlich um einen Kriminellen. Insgesamt zeichneten die Beklagten ein spürbar falsches Bild des Klägers, das ihn in seinem Ansehen empfindlich herabsetze. Damit hätten die Beklagten nicht nur seine Persönlichkeit sondern auch das Datenschutzgesetz verletzt (act. 2 und act. 15).
1.5
Die Beklagten bestreiten, an der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsverletzung mitgewirkt zu haben. Zudem stellen sie in Abrede, dass überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliege (act. 10 und act. 19).
II. Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 reichte der Kläger die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich (Kreise … und …) vom 20. Dezember 2018 zusammen mit einer schriftlichen Klagebegründung hierorts ein (act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.– angesetzt und die Prozessleitung an Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Bas-Baumann delegiert (act. 5). Die Kaution ging innert Frist ein (act. 7), woraufhin den Beklagten mit Verfügung vom 29. Januar 2019 Frist zur Klageantwort angesetzt wurde (act. 8). Am 3. April 2019 ging diese fristgerecht ein (act. 10). In der Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. Mai 2019 Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 13), welche innert Frist am 16. Juli 2019 erstattet wurde (act. 15). Die Duplik der Beklagten datiert vom 5. November 2019 (act. 19).
1.2
Mit Eingaben vom 31. Januar 2020 bzw. 6. Februar 2020 verzichteten die Parteien innert der ihnen mit Verfügung vom 20. Januar 2020 angesetzten Frist (act. 21) auf die Durchführung der ersten mündlichen Parteivorträge im Sinne von Art. 228 ZPO (act. 23 und 24).
1.3
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die bis anhin zuständige Referentin ab sofort durch Bezirksrichter lic. iur. M. Kirchheimer ersetzt werde (act. 25/1-2).
1.4
Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sie auf eine Durchführung der Schlussvorträge verzichten wollen (act. 26). Mit Schreiben vom 25. August 2020 verzichteten die Beklagten explizit auf die Durchführung der Schlussvorträge (act. 28A). Der Kläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Androhungsgemäss ist damit von einem vollumfänglichen Verzicht auf den Schlussvortrag auszugehen (act. 26, Dispositivziffer 3).
1.5
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
III. Prozessuales
1.
Zuständigkeit
Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Dieselbe Zuständigkeit gilt für Klagen nach Art. 15 DSG (Art. 20 lit. d ZPO). Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Zürich. Das Bezirksgericht Zürich ist somit in örtlicher (Art. 20 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 ZPO) sowie in sachlicher Hinsicht (§ 19 GOG) für die Beurteilung der vorliegenden (nicht vermögensrechtlichen) Klage gegen die Beklagte 1 zuständig. Die Zuständigkeit in Bezug auf den Beklagten 2 ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 ZPO (Streitgenossenschaft).
2.
Klageänderung
2.1
Mit seiner Replik vom 12. Juli 2019 (act. 15) nahm der Kläger eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO vor und führte aus, diese erfolge rechtzeitig, da der zweite Schriftenwechsel noch nicht abgeschlossen sei. Ausserdem seien die geänderten bzw. neuen Ansprüche nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen wie die ursprünglichen. Zudem sei auch für die geänderte Klage dieselbe örtliche Zuständigkeit gegeben (act. 15 S. 2). Die Beklagten äusserten sich im Rahmen der Duplik zur Zulässigkeit der Klageänderung nicht. Sie führten allerdings aus, die beiden abgeänderten Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 seien zu unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 19 S. 7 f.).
2.2
Gemäss Art. 227 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Abs. 1). Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig (Abs. 2) und stellt einen (teilweisen) Klagerückzug dar.
2.2.1
Eine Klageänderung liegt vor, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein inhaltlich geänderter oder neuer Anspruch geltend gemacht wird (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 227 N 3). Demgemäss hat der Kläger sein Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Duplik nicht geändert im Sinne von Art. 227 ZPO. Es handelt sich lediglich um eine Umformulierung bzw. Präzisierung oder Verdeutlichung der Anträge. In Ziff. 2 der Rechtsbegehren beantragt der Kläger nach wie vor die Feststellung, dass seine Persönlichkeitsrechte durch die Beklagten verletzt worden seien (act. 15 S. 2). Im Unterschied zum ursprünglichen Feststellungsbegehren in der Klageschrift (act. 2 S. 1 f.) führt der Kläger dabei zusätzlich die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf und verzichtet neuerdings darauf, bereits im Rechtsbegehren die (angeblich) persönlichkeitsverletzenden Aussagen wiederzugeben. Damit hat der Kläger sein Feststellungbegehren lediglich sprachlich angepasst bzw. umformuliert, ohne inhaltlich einen zusätzlichen Anspruch geltend zu machen. Auch die neu vorgebrachte Verletzung des Datenschutzgesetzes stellt keine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO dar. Neue rechtliche Vorbringen bilden keine Klageänderung. Die Parteien können gestützt auf die geltend gemachten Tatsachen jederzeit neue Rechtsgründe vorbringen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Art. 57 ZPO (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 227 N 7).
2.2.2
Anders sieht es in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 in der Replik aus (act. 15 S. 2). Im Unterschied zur Klageschrift (act. 2 S. 2, Ziff. 2) hat der Kläger hier die seiner Ansicht nach zu löschenden Aussagen ausgeweitet und ergänzt. Forderte der Kläger in seiner ursprünglichen Klage lediglich die Löschung der Begriffe "Datendieb" und "Erpresser", so ergänzte er in der Replik diese Aufzählung mit zusätzlichen Schlagwörtern wie "Pädophiler", "Mörder" und "Terrorist" etc. Überdies beantragt er neu auch eine Löschung bzw. Anpassung des "Programm-Algorithmus", so dass die in der B._____-Suche eingegebene Person auf der Bildstrecke nicht mehr zusammen mit Fotos von Kriminellen angezeigt werde. Damit hat der Kläger seinen Löschungsantrag im Rahmen der Replik offensichtlich ergänzt bzw. ausgeweitet, was einer Klageänderung gleichkommt. Die vorgenommene Klageänderung erfüllt allerdings sämtliche Voraussetzungen von Art.
227 ZPO und ist demnach zulässig. So stehen die zusätzlichen Löschungsanträge klarerweise in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch. Es geht nach wie vor um die Frage, ob die B._____-Suche nach dem Namen des Klägers in Zusammenhang mit gewissen Schlagwörtern möglicherweise zu persönlichkeitsverletzenden Suchresultaten führt. Damit stützt sich das erweiterte Rechtsbegehren auf den gleichen Lebensvorgang wie das ursprüngliche. Die entsprechende Ergänzung des Rechtsbegehrens berührt sodann weder die Verfahrensart noch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weshalb diesbezüglich eine zulässige Klageänderung vorliegt.
227 ZPO und ist demnach zulässig. So stehen die zusätzlichen Löschungsanträge klarerweise in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch. Es geht nach wie vor um die Frage, ob die B._____-Suche nach dem Namen des Klägers in Zusammenhang mit gewissen Schlagwörtern möglicherweise zu persönlichkeitsverletzenden Suchresultaten führt. Damit stützt sich das erweiterte Rechtsbegehren auf den gleichen Lebensvorgang wie das ursprüngliche. Die entsprechende Ergänzung des Rechtsbegehrens berührt sodann weder die Verfahrensart noch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weshalb diesbezüglich eine zulässige Klageänderung vorliegt.
2.2.3. In Rahmen der Replik verzichtete der Kläger explizit auf die Veröffentlichung des Urteils (act. 15 S. 2). Damit schränkte er sein ursprüngliches Rechtsbegehren ein (vgl. act. 2 S. 2, Ziff. 3), was gestützt auf Art. 227 Abs. 3 ZPO zulässig ist und einen teilweisen Klagerückzug darstellt. Somit ist das klägerische Begehren betreffend Urteilspublikation zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
3. Bestimmtheit und Zulässigkeit der klägerischen Rechtsbegehren
3.1. Die Beklagten bringen duplicando vor, die (neuen) Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 des Klägers seien zu unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. So bleibe völlig unklar, in welcher Publikation der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung erblicke und welche Darstellungen in welcher Weise geändert werden sollten. Zudem sei auch nicht klar, was der Kläger wo gelöscht haben wolle (act. 19 Rz. 17 und 19).
3.2. Rechtsbegehren sind so bestimmt zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil resp. zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben werden können. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat, und für das erkennende Gericht muss klar sein, was Streitgegenstand des Verfahrens bildet (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.1). Wie alle prozessualen Handlungen und Erklärungen dürfen Rechtsbegehren aber nicht buchstabengetreu aufgefasst, sondern müssen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Es ist mithin zu fragen, welcher Sinn einer bestimmten, auf den ersten Blick nicht eindeutigen Prozesserklärung vernünftigerweise beizumessen bzw. welcher tatsächliche Wille des Erklärenden erkennbar ist. Hierfür ist auch die Begründung und der übrige Inhalt der Rechtsschrift mitzuberücksichtigen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 3.3).
3.3. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Replik ist in inhaltlicher Hinsicht tatsächlich sehr weit und offen formuliert. Insbesondere werden die behaupteten persönlichkeitsverletzenden Aussagen nicht (mehr) einzeln aufgeführt. Jedoch ist dieses Rechtsbegehren im Sinne der Rechtsprechung zusammen mit der Begründung zu lesen und dieses entsprechend zu interpretieren. Zusammen mit dem nachfolgenden Rechtsbegehren Ziff. 3 und der übrigen Rechtsschrift wird klar, welche Aussagen der Kläger als persönlichkeitsverletzend moniert. Diesbezüglich hat der Kläger auch Auszüge eingereicht, die die von ihm kritisierten Darstellungen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. act. 3/1 und 16/1.4). Der Kläger möchte verhindern, dass bei der Trefferliste der B._____-Suche unter der Rubrik "Bilder zu […]" bzw. "weitere Bilder zu […]" sein Name in Verbindung mit anderen negativen Schlagworten wie "Erpresser", "Datendieb", "Mörder", "Terrorist" usw. gebracht wird. Entsprechend lässt sich auch feststellen, welche Darstellungen bzw. Wortkombinationen der Kläger auf der Internetseite der Beklagten 1 («www.B._____.ch») in den Suchresultaten gelöscht haben möchte. Ebenso erkennbar möchte der Kläger nicht, dass in den angezeigten Bildstrecken sein Foto neben demjenigen eines Terroristen oder Mörders angezeigt wird. Werden die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 in der Replik nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, lässt sich der tatsächliche Wille des Klägers erkennen. Die vom – nicht anwaltlich vertretenen – Kläger formulierten Rechtsbegehren sind nach dem Gesagten genügend bestimmt, so dass sowohl für die Beklagten als auch für das Gericht erkennbar ist, was Streitgegenstand des Verfahrens bildet.
3.4. Wie aufgezeigt, macht der Kläger neben einem Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2) zusätzlich auch einen Feststellungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3) geltend. Während anerkannt ist, dass dieser Feststellungsanspruch im Verhältnis zu den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 2 und 3 nicht subsidiär ist, ist die Frage im Verhältnis zur Unterlassungs- und Beseitigungsklage umstritten (BSK ZGB I-Meili, Art. 28a N 6, m.w.Hinw.). In casu kann diese Frage und somit die Zulässigkeit des klägerischen Feststellungsbegehrens offenbleiben, da die Klage bereits aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. IV.1).
4. Verzicht auf ein förmliches Beweisverfahren
Die Parteien haben sowohl auf die Erstattung der ersten Parteivorträge im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 228 ZPO) als auch auf die Durchführung der Schlussvorträge (Art. 232 ZPO) verzichtet (act. 23 f. und act. 28A; vgl. auch act. 26, Dispositivziffer 3). Da die Klage – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist, erübrigt sich die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens. Die von den Parteien ins Recht gelegten Urkunden sind ausreichend, um die Frage der Passivlegitimation beantworten zu können. Die darüber hinaus beantragten Zeugen- bzw. Parteibefragungen (vgl. act. 10 Rz. 10-14; act. 15 S. 7) erübrigen sich somit.
IV. Rechtliches
1. Passivlegitimation der Beklagten
1.1. Die Sachlegitimation einer Protzesspartei ist nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Frage nach dem Vorliegen der Passivlegitimation ist folglich nicht prozessrechtlicher Natur. Als Passivlegitimation bezeichnet man die Berechtigung eines Klägers, das eingeklagte Recht dem mit der Klage in Anspruch genommenen Beklagten gegenüber geltend zu machen. Wird mit der Klage die falsche Person ins Recht gefasst, weil sich der Prozessgegenstand bildende Anspruch nicht gegen diesen Beklagten, sondern gegen einen Dritten richtet, geht dem ins Recht gefassten Beklagten die Passivlegitimation ab, weil es ihm an der materiellrechtlichen Verpflichtung fehlt, im Prozess als Beklagter auftreten zu müssen. Mangelt es an der Passivlegitimation, führt dies, nicht wie beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid, sondern zur Abweisung der Klage (OGer ZH NP160025 vom 13.10.2016, E. 4.2; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 162).
1.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung "mitwirkt", das Gericht anrufen (Abs. 1). Art. 28 Abs. 1 ZGB erklärt nicht, was unter Mitwirkung zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung nimmt das Gesetz mit dem Begriff "mitwirken" neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier, deren Verhalten die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass ihr ein Verschulden zur Last fällt. Das blosse Mitwirken führt (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann. Die Mitwirkung kann sowohl in einem Tun wie auch in einem Unterlassen bestehen. Ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers selbst setzt das Mitwirken aber schon voraus: Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ändert mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang bestehen muss (BGE 141 III 513 E. 5.3.1).
1.3. Nach dem Gesagten stellt sich vorab die Frage, ob die Beklagten 1 und 2 an der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsverletzung überhaupt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB mitgewirkt haben. Nur wenn eine Mitwirkung der Beklagten im vorerwähnten Sinne vorliegt, sind diese bezüglich der streitgegenständlichen Klage passivlegitimiert. Bei juristischen Personen ergibt sich die Passivlegitimation gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB aufgrund des Verhaltens ihrer Organe, wobei das entsprechende Organ nach Art. 55 Abs. 3 ZGB als Urheber auch selbst in Anspruch genommen werden kann (vgl. Toneatti, Löschungsanspruch von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin, Zürich/St. Gallen 2019, S. 33). Auch wenn eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage bis heute aussteht, ist aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs der Mitwirkung in Art. 28 Abs. 1 ZGB davon auszugehen, dass eine Haftbarkeit von internetbasierten Suchmaschinen nach schweizerischem Recht grundsätzlich möglich ist (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 37; ZR 117/2018, Nr. 54 S. 223 ff., E. 6.2).
1.3.1. In Bezug auf die Passivlegitimation machen die Beklagten 1 und 2 geltend, dass sie nicht an der vom Kläger dargestellten Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB mitgewirkt hätten, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei. Als Begründung bringen die Beklagten vor, dass weder die Beklagte 1 noch der Beklagte 2 in das Angebot bzw. in den Betrieb der B._____Suche involviert seien. Die Domain «B._____.ch» gehöre der amerikanischen B._____ LLC, wobei die B._____-Suche in Europa von der irischen Gesellschaft B._____ Ireland Limited angeboten werde. In der Schweiz gäbe es keine konzernweite Haftung für Handlungen anderer Konzerngesellschaften. Die Beklagte 1 sei eine selbstständige juristische Person mit Sitz in Zürich. Weder rechtlich noch faktisch stehe ihr die Möglichkeit zu, Entscheide in Bezug auf den Betrieb der B._____-Suche zu fällen oder darauf Einfluss zu nehmen. Insbesondere gelte dies auch für Entscheide über die Entfernung von angeblich rechtswidrigen Inhalten im Zusammenhang mit der B._____-Suche. Folglich seien die Beklagten nicht in der Lage, Suchresultate aus den Suchtreffern zu entfernen oder andere Änderungen an den Ergebnissen oder der Funktionsweise der B._____-Suche vorzunehmen (act. 10 Rz. 5 ff. und Rz. 30 ff.; act. 19 Rz. 6-9).
1.3.2. Der Kläger bringt in seiner Replik vor, B._____ trage als … Suchplattform … eine Verantwortung für die Qualität der präsentierten Informationen. Insbesondere würde B._____ damit auch die Verantwortung für die Darstellung des Klägers tragen, welcher durch vielfältige Artikel und Abbildungen als psychisch Kranker, Pädophiler, Mörder oder Terrorist in den Bildstrecken der B._____Suchmaschine aufgeführt werde (act. 15 S. 5). Die Beklagte 1 sei unter der Leitung des Beklagten 2 das grösste Entwicklungszentrum von B._____ in Europa. Eine Vielfalt von B._____-Diensten wie beispielsweise die Routensuche auf B._____... [Dienst] würden von der Beklagten 1 programmiert und entwickelt. Damit sei mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, dass insbesondere Programm-Algorithmen, die die schweizerische B._____-Vertretung erstelle, einen Schweiz-Bezug haben müssten, da die Internetseite auch in den vier Landessprachen abrufbar sei. Weiter bringt der Kläger vor, die Beklagte 1 würde in Zürich Software programmieren, warten und modifizieren. Sie könne weiter Instruktionen an die angeblich verantwortlichen Einheiten in Irland oder den USA erteilen. Die Verantwortlichkeit der Programmierung der "B._____-Search-Engine" liege bei den Beklagten bzw. dem B._____-Konzern. Damit seien die Verursacher die Beklagten bzw. B._____ und zweifelsohne hätten die Beklagten die Möglichkeit im B._____-Konzern, den selbstverursachten Programmierungsfehler richtig zu stellen bzw. richtig stellen zu lassen. Die Verantwortung auf B._____ LLC oder B._____ Ireland Limited zu schieben, komme einer Schutzbehauptung gleich und sei nicht glaubwürdig (act. 15 S. 7 f.).
1.3.3. Die Klage wegen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28a ZGB unterliegt dem Verhandlungsgrundsatz. Entsprechend haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 8 ZGB muss derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend ist demnach der Kläger dafür beweispflichtig, dass die Beklagten an der behaupteten Persönlichkeitsverletzung mitgewirkt haben. Er muss daher nachweisen, dass die Beklagten in den Betrieb der B._____-Suchmaschine involviert sind, mithin, dass das Verhalten der Beklagten adäquat-kausal für die streitgegenständliche Darstellung der Suchresultate auf «www.B._____.ch» ist. Dafür nennt der Kläger jedoch keine Beweise, sondern lässt es bei der Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit und damit auch seiner Ansicht nach nicht bewiesener Rückschlüsse bewenden.
1.3.4. Im Zusammenhang mit der Passivlegitimation haben die Beklagten nachgewiesen, dass nicht die Beklagte 1 sondern die US-amerikanische Gesellschaft
B._____ LLC Halterin des Domain-Namens «B._____.ch» ist (act. 12/2). Laienhaft gesprochen "gehört" die streitgegenständliche Internetseite «www.B._____.ch» somit nicht der Beklagten 1 sondern der amerikanischen Muttergesellschaft. Die Registrierung des erwähnten Domain-Namens erfolgte bereits am tt. mm. 1999 (act. 12/1) und somit rund fünf Jahre vor der Eintragung der Beklagten 1 in das schweizerische Handelsregister. Mit anderen Worten existierte die Beklagte 1 noch gar nicht, als die Internetseite «www.B._____.ch» registriert wurde.
1.3.5. Überdies haben die Beklagten einen Ausdruck aus den B._____-Nutzungsbedingungen ins Recht gelegt (act. 12/3). Aus der ab dem 22. Januar 2019 geltenden Version dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen ist einleitend folgender Hinweis zu entnehmen:
"[…] Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, werden Ihnen, sofern nicht in eventuellen zusätzlichen Bedingungen anders festgelegt, die Dienste von B._____ Ireland Limited ("B._____") zur Verfügung gestellt, einer nach irischem Recht eingetragenen und betriebenen Gesellschaft (Registernummer: …) mit Sitz in … [Adresse in Irland]. Durch die Verwendung unserer Dienste stimmen Sie diesen Nutzungsbedingungen zu. […]"
Anbieterin der B._____-Suche und Vertragspartnerin der Nutzer in Europa ist somit seit dem 22. Januar 2019 die irische Gesellschaft B._____ Ireland Limited. Zuvor wurde die B._____-Suche noch von der US-amerikanischen B._____ LLC zur Verfügung gestellt (act. 12/5).
1.3.6. Die Beklagten haben nach dem Gesagten substantiiert dargelegt, dass die Beklagte 1 weder Anbieterin bzw. Betreiberin der B._____-Suche noch Halterin der entsprechenden Domain ist. Der Kläger seinerseits bringt diesbezüglich lediglich vor, die Argumente der Beklagten seien nicht glaubwürdig und widersprächen der tatsächlichen Sachlage, wenn man bedenke, dass es sich bei der Beklagten 1 um die … B._____-Betriebsstätte ausserhalb der USA handle, die Beklagte 1 im Jahr 2018 rund … Mitarbeiter in Zürich beschäftigt habe und bis 2020 plane, das Personal auf … Mitarbeiter aufzustocken, die Beklagte 1 mit … [Institution] betreffend die Entwicklung von Software zusammenarbeite, die Beklagte 1 ein Rechenzentrum in Zürich betreibe, das europäische B._____-Forschungsteam in Zürich ansässig sei, und die Dienste über www.B._____.ch in allen vier Landessprachen angeboten würden (act. 15 S. 8 und S. 20)
Als Beleg für diese Behauptungen verweist der Kläger lediglich auf zwei Medienberichte über den B._____-Standort in Zürich (act. 16/7.1 und 7.2). Den beiden vom Kläger eingereichten Artikeln ist unter dem Titel "Diese B._____-Dienste werden in Zürich entwickelt" der folgende (identische) Abschnitt zu entnehmen:
"So wurde in Zürich beispielsweise die Routensuche auf B._____... [Dienst] für Velofahrer entwickelt. Auch die Routensuche mit dem öffentlichen Verkehr wurde in Zusammenarbeit mit … [Institution] geschaffen. Anwendungen für den Emaildienst E._____ oder den Videodienst F._____ stammen ebenfalls aus Zürich, genauso wie Komponenten für die Büroanwendungen G._____ oder für das Kalenderprogramm. Seit zwei Jahren hat auch das Forschungsteam von B._____ Europe seinen Sitz in Zürich. Es forscht am maschinellen Lernen mit einem Fokus auf Spracherkennung und Sprachwiedergabe. Die Grundlagen fliessen in Dienste wie B._____ … [Dienst], … [Dienst] oder … [Dienst] ein."
Auch wenn Zürich unbestrittenermassen zu den grossen und wichtigen Standorten von B._____ gehört, kann den beiden vom Kläger vorgelegten Berichten nicht entnommen werden, dass die B._____-Suche in Zürich entwickelt oder betrieben wird. Allein aus der Grösse bzw. der Anzahl Mitarbeiter oder der Wichtigkeit der Niederlassung in Zürich lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte 1 in den Betrieb der B._____-Suche involviert ist. Auch die Zusammenarbeit mit … [Institution], die Anwesenheit eines europäischen Forschungsteams oder der Betrieb eines eigenen Rechenzentrums in Zürich stellen keine Beweise dafür dar, dass die B._____ Switzerland GmbH irgendeinen Einfluss auf die B._____-Suche hat.
1.3.7. Den Beklagten ist insoweit zu folgen, wenn sie vorbringen, im Schweizer Recht gäbe es keine konzernweite Haftung für Handlungen anderer Konzerngesellschaften (vgl. act. 19 Rz. 6). Bei der Beklagten 1 handelt es sich um eine von
mehreren B._____-Niederlassungen in Europa. Der B._____-Konzern besteht aus diversen Tochter- bzw. Untergesellschaften. Aus dem Umstand, dass die Beklagte 1 ihren Sitz in der Schweiz hat, ergibt sich nicht, dass sie auch für allfällige Verfehlungen einer anderen Konzerngesellschaft – mit Auswirkungen auf die Schweiz – einzustehen hat. Während der Konzern als solcher mangels eigener Rechtspersönlichkeit niemals passivlegitimiert ist, können einzelne Gruppengesellschaften durchaus zur Verantwortung herangezogen werden. In der Schweiz gibt es allerdings keine Haftungsautomatismen. Das heisst, insbesondere haften Obergesellschaften nicht ohne weiteres für Untergesellschaften und umgekehrt. Ein Haftungsberechtigter bzw. Geschädigter hat sich jeweils auf eine spezifische Anspruchsgrundlage zu berufen, die vom Haftenden "verursacht" wurde, wobei blosse Konzernzugehörigkeit keine "Ursache" darstellt (Kunz, Grundlagen zum Konzernrecht der Schweiz, Bern 2016, S. 301). Diesen Umstand scheint der Kläger zu übersehen, wenn er in seiner Replik folgendes ausführt (act. 15 S. 8, Hervorhebungen durch das Gericht):
"Die Verantwortlichkeit der Programmierung der "B._____-Search-Engine" liegt somit bei den Beklagten bzw. dem B._____-Konzern. Damit sind die Verursacher die Beklagten bzw. B._____ und zweifelsohne haben die Beklagten die Möglichkeit im B._____-Konzern den selbstverursachten Programmierungsfehler richtigzustellen bzw. richtigstellen zu lassen."
1.4. Zusammenfassend steht es dem Kläger somit nicht frei, welche Konzerngesellschaft von B._____ er ins Recht fassen möchte. Er kann nur eine Untergesellschaft für eine (angebliche) Persönlichkeitsverletzung haftbar machen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass diese die besagte Persönlichkeitsverletzung "verursacht" resp. zumindest an dieser "mitgewirkt" hat. Dies ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen. Aus demselben Grund haben Schweizer Gerichte bereits verschiedentlich gegen die lokale Niederlassung von B._____ (statt B._____ Inc.) gerichtete private Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung durch B._____Dienste mangels Passivlegitimation abgewiesen (vgl. Rosenthal, Entwicklungen im privaten Datenschutzrecht [April 2013 bis März 2015], in: Aktuelle Anwaltspraxis 2015, S. 609, m.w.Hinw.). Rein rechtlich wäre die Bejahung der Passivlegitimation der lokalen Niederlassung oftmals ohnehin ein Schlag ins Wasser: Die lokalen B._____-Gesellschaften haben regelmässig gar nicht die Möglichkeit, die angeprangerte Datenbearbeitung zu ändern, da sie die betreffenden Internet-Dienste weder kontrollieren noch betreiben (ebenda). Ein entsprechendes Urteil gegen eine lokale Tochtergesellschaft wäre somit nicht vollstreckbar.
1.5. Der beweisbelastete Kläger hat den Nachweis nicht erbracht, dass die Beklagten in irgendeiner Form an der von ihm behaupteten Persönlichkeitsverletzung mitgewirkt haben im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und den vom Kläger beanstandeten Darstellungen auf der Internetseite «www.B._____.ch» ist nicht dargetan. Die Beklagten sind (soweit ersichtlich) weder die Halter der entsprechenden Domain noch die Anbieter der B._____-Suche, weshalb ihnen vorliegend auch keine Passivlegitimität zukommt. Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage abzuweisen.
2. Eventualbegründung; Persönlichkeitsverletzung
2.1. Im Sinne einer Eventualbegründung ist nachfolgend kurz auf die vom Kläger geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung einzugehen.
2.1.1. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab; damit wird – gleich wie im Strafrecht – nicht auf subjektive Empfindlichkeit abgestellt. Es ist dabei auf den Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers abzustellen. Die Verletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder gar aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen, ergeben. Massgebend ist dabei in erster Linie der Gesamteindruck, also neben inhaltlichen auch formale Aspekte (z. B. Titel, Fotos und Bildlegenden, Fettschrift, Ausrufezeichen usw.). Eine bedeutende Rolle spielt ferner der Rahmen, in dem eine (Presse-)Äusserung gemacht wird (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 42; HGer ZH HG170247 vom 31.10.2019, E. 3.1).
2.1.2. Der Kläger fühlt sich in seiner Persönlichkeit verletzt, weil er "auf der www.B._____.ch-Suchanfrage als Datendieb bezeichnet" werde (act. 2 S. 3). Konkret werde auf der B._____-Seite Folgendes publiziert: "Bilder zu Datendieb A._____" bzw. "weitere Bilder zu Datendieb A._____" und das Bild des Klägers werde bei dieser Abfrage fünffach angezeigt. Dies gelte ebenso für "Bilder zu Erpresser A._____" bzw. "weitere Bilder zu Erpresser A._____" (act. 2 S. 3). Den Beklagten gehe es nicht darum, auf eine kritische, im Übrigen aber sachliche und objektive Weise den Kläger darzustellen, sondern es gehe ihnen vorrangig darum, den Kläger in seiner Ehre zu verletzen und ihn als Datendieb und Erpresser herabzusetzen (act. 2 S. 4). Der Kläger werde vom Durchschnittsleser zweifelsohne aufgrund der spezifischen Programmierung der Search-Software als Krimineller wahrgenommen. Folglich sei B._____ auch die Quelle, die Urheberin und die einzige Verantwortliche der Gesamtdarstellung des Klägers auf der B._____-Trefferliste (act. 15 S. 7).
2.1.3. Die Argumentation des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Entgegen seiner Darstellung ist vorliegend nicht B._____ die "Urheberin" und "Quelle" der vom Kläger kritisierten Wortkombinationen. Die gerügten Darstellungen erscheinen nämlich nur dann in der Trefferliste, wenn zuvor explizit nach diesen Begriffen gesucht wurde. Aus den vom Kläger eingereichten Auszügen ist ersichtlich, dass bereits in der Suchmaske die Wortkombination "A._____ Datendieb" bzw. "A._____ Erpresser" eingegeben wurde (act. 3/1). Die Verbindung zwischen dem Namen des Klägers und dem Begriff "Datendieb" resp. "Erpresser" wurde somit bereits von derjenigen Person hergestellt, welche die Suchanfrage getätigt hat. In der Trefferliste wird der bereits zuvor eingebebene Suchbegriff lediglich wörtlich wiederholt und dem Suchenden die Möglichkeit gegeben, auch Bilder zu diesem Suchbegriff zu finden. Sucht man hingegen isoliert nach dem Namen des Klägers bzw. separat nach den Begriffen "Datendieb" oder "Erpresser" stellt die B._____Suche keine solchen negativen Assoziationen her. Die B._____-Suche gibt somit nur wörtlich die vom Suchenden bereits eingegebene Wortkombination wieder ohne zusätzlich weitere Suchbegriffe vorzuschlagen. Der Benutzer der Suchmaschine hat demnach bereits vorab selbständig die Verbindung zwischen dem Namen des Klägers und den negativ konnotierten Begriffen hergestellt und aktiv nach dieser Kombination von Worten gesucht. Entsprechend ist auch die suchende Person "Urheberin" und "Quelle" der vom Kläger gerügten Wortkombinationen und nicht die B._____-Suchmaschine. Wenn ein Anwender die Suchmaschine mit persönlichkeitsverletzenden Begriffen bzw. Aussagen "füttert" und in den Suchtreffern anschliessend diese Schlagworte wiederholt werden, stellt dies keine durch die Betreiberin der Suchmaschine bewirkte Persönlichkeitsverletzung dar. Entsprechend konstruiert wirkt der Vorwurf, wonach die Beklagten den Kläger vorsätzlich in seiner Ehre verletzen und ihn als Datendieb und Erpresser herabsetzen würden (act. 2 S. 4).
2.1.4. Das soeben Ausgeführte gilt analog auch für die weiteren Suchbegriffe, die der Kläger als persönlichkeitsverletzend moniert. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung verursacht haben sollen, wenn ein Anwender in der B._____-Suche nach den Stichworten "A._____ Mörder" sucht. Bei einer solchen Suchanfrage beabsichtigt der Benutzer ganz offensichtlich, Suchresultate zu erhalten, die etwas mit dem Kläger in Verbindung mit dem Stichwort "Mörder" zu tun haben. Demgemäss ist auch nicht zu beanstanden, dass die Suchmaschine aufgrund der eingegebenen Schlagworte nach Inhalten sucht, in denen die drei Worte "A._____" / "A._____" / "Mörder" vorkommen. Denn die Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff "Mörder" wurde bereits von der suchenden Person hergestellt. In den Suchresultaten wird einzig und allein der vom Benutzer eingegebene Suchbegriff wiederholt, ohne dass B._____ hier eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen oder ein (gemischtes) Werturteil abgeben würde (vgl. act. 2 S. 4).
2.1.5. Auf die gleiche Weise funktioniert auch die Bildersuche auf der Internetseite «www.B._____.ch». Wenn jemand in der Suchmaske bewusst bspw. die Begriffe "A._____ Terrorist" eingibt, ist zu erwarten, dass unter den Treffern sowohl Bilder des Klägers als auch Bilder von Terroristen erscheinen werden. Kein vernünftiger Internetnutzer käme aufgrund der entsprechenden Darstellung gestützt auf die von ihm selbst eingegebenen Suchbegriffe auf die Idee, dass es sich beim Kläger tatsächlich um einen Terroristen handeln könnte. Problematisch wäre einzig, wenn bei der Suche nach dem Namen des Klägers plötzlich Bilder von Mördern oder Terroristen angezeigt würden. Dem ist allerdings nicht so. Bilder von Mördern oder Terroristen werden in den Suchresultaten nur angezeigt, wenn die suchenden Person vorab explizit nach solchen Schlagworten gesucht hat. Entsprechend wird auch hier der Konnex zwischen dem Kläger und einem Mörder bzw. Terroristen nicht von der B._____-Suche hergestellt, sondern vom Anwender, der exakt nach diesen Schlagworten gesucht hat. Eine Persönlichkeitsverletzung ist auch hier nicht ersichtlich.
2.1.6. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn nicht die suchende Person aktiv und bewusst nach den streitgegenständlichen Wortkombinationen suchen würde, sondern die B._____-Suche von sich aus entsprechende Vorschläge machen würde. Solche automatisierten Suchvorschläge werden anhand einer statistischen Auswertung aller Suchanfragen erstellt und während der Eingabe eines Suchbegriffs in der Reihenfolge ihrer Häufigkeit eingeblendet (Hürlimann, Suchmaschinenhaftung - Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetsuchmaschinen aus Urheber-, Marken-, Lauterkeits-, Kartell- und Persönlichkeitsrecht, Bern 2012, S. 98). Ungeachtet ihrer Kürze können solche Suchvorschläge Persönlichkeitsverletzungen enthalten, wenn z.B. Namen, Firmen oder Marken mit einer Negativwertung kombiniert werden. Denkbar ist auch das umgekehrte Zustandekommen, indem z.B. nach Eingabe des schmähenden Begriffs "Waschlappen" die Kombination dieses Schlagworts mit dem Namen einer Person als Suchvorschlag angezeigt wird (Hürlimann, a.a.O., S. 101). Auf den vorliegenden Fall bezogen, wäre demnach eine Persönlichkeitsverletzung dann zu prüfen, wenn bei der Eingabe des Namens des Klägers die B._____-Suche automatisch herabsetzende Suchbegriffe vorschlagen würde. Dies ist allerdings nicht der Fall. Bei der Eingabe des Namens des Klägers schlägt B._____ lediglich unproblematische Schlagworte wie "Bundesgericht", "Wikileaks", "D._____ ", "Urteil" oder "Website" vor. Auch umgekehrt erscheint der Name des Klägers nicht in der Liste der Suchvorschläge, wenn nach "Datendieb", "Erpresser", "Mörder" der "Terrorist" gesucht wird. Damit ist festzuhalten, dass die Suchmaschine von B._____ von sich aus keine Verbindung zwischen dem Kläger und den von ihm vorgebrachten Schmähbegriffen herstellt. Die entsprechenden Schlagworte erscheinen nur dann in der Trefferliste, wenn der Suchmaschinen-Nutzer explizit von sich aus nach diesen gesucht hat. Eine Persönlichkeitsverletzung durch die Betreiberin der Suchmaschine ist nicht ersichtlich.
2.1.7. Nach dem Gesagten wäre die Klage auch dann abzuweisen, wenn die Passivlegitimation der Beklagten gegeben wäre.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG). Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, die Klage würde eindeutig vordergründig wirtschaftliche Ziele verfolgen (BGE 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend ist auf § 5 GebV OG abzustellen, der bestimmt, dass bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen ist und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Die mutmassliche Entscheidgebühr wurde im Beschluss vom 14. Januar 2019 mit Fr. 8'000.– veranschlagt (act. 5). Da die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet haben, ist diese um einen Viertel zu reduzieren und auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
3. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 ZPO). Zur Anwendung gelangt im Kanton Zürich die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Grundgebühr für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten ist nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Klagebegründung oder Klageantwort verdient und deckt auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund der genannten Faktoren und in Anwendung von § 2 und 5 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der Schwierigkeit und der Verantwortung erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'500.– angemessen (inkl. Mehrwertsteuer).
1. Das klägerische Begehren betreffend Urteilspublikation (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3) wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag wird von der Gerichtskasse beim Kläger nachgefordert.
4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 26. Oktober 2020
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Th. Kläusli M.A. HSG Ch. Reitze