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Entscheid

CG190034-L

Forderung

30. Juni 2020Deutsch9 min

Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG190034-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Ersatzrichter Dr. iur. Vischer und Ersatzrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiber MLaw Zuber Urteil vom 30. Juni 2020 in Sachen A.________, Kläger ver...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung

Geschäfts-Nr.: CG190034-L / U

Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Ersatzrichter Dr. iur. Vischer und Ersatzrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiber MLaw Zuber

Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

A.________, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X.________

gegen

B.________, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)

" Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger (a) CHF 116'554.60 nebst Zins zu 5 % (p.a.) seit 14. Dezember 2018, (b) CHF 1'040 (Kosten Schlichtungsverfahren) zu bezahlen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beklagten."

Sachverhaltsübersicht und Verfahren:

A. Sachverhaltsübersicht

1. Parteien und ihre Stellung

Der Kläger wohnt im Kanton Schwyz und ist Kunde der Beklagten; diese betreibt eine Bank in Zürich.

2. Prozessgegenstand

Die Streitsache dreht sich um den negativ gewordenen LIBOR-Zins, an den die Hypothekarlösung des Klägers gekoppelt ist.

Der Kläger erachtet nunmehr, da der Minus-LIBOR und die Bankmarge unter Null zu liegen kommen, keinen Zins mehr als geschuldet ("0%-Hypothek"), die Beklagte belastet ihre Marge dem Kläger als Zins ("0% + Marge-Hypothek" oder "Nullzinsfloor").

B. Prozessverlauf

Am 20. Mai 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger fristgerecht eine Forderungsklage unter Beilage der Klagebewilligung vom 20. März 2019 hierorts ein (act. 1 und 2). Den ihm mit Verfügung vom 31. Mai 2019 auferlegten Kostenvorschuss leistete er fristgerecht (act. 8 und act. 10). Nach Eingang der Klageantwort vom 16. September 2019 (act. 16) fand am 26. November 2019 eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. S. 6). Diese führte zur keiner Einigung. Gleichentags wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 26). Die Replik datiert vom 7. Februar 2020 (act. 27) und die Duplik – nach weiterer Kautionsauflage an den Kläger (act. 29; act. 32) – vom 12. Mai 2020 (act. 36). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2020 sein Replikrecht wahr (act. 42). Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 40; act. 41). Das Verfahren ist spruchreif; die Änderung im Spruchkörper wurde den Parteien angezeigt (act. 20 und act. 23). Infolge Abteilungswechsel von Bezirksrichter Dr. iur. Bezgovsek wirkt neu Ersatzrichter Dr. iur. Manfrin an diesem Entscheid mit.

Erwägungen:

1.

Formelles

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 2 N 2). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass.

2.

Bedeutung des Rahmenvertrags

Unstreitig haben die Parteien im April 2012 einen "Rahmenvertrag für Grundpfandkredit" abgeschlossen (act. 4/3). Dessen Klausel betreffend Zinssatz sieht wörtlich Folgendes vor:

"Bei Kreditprodukten mit einer Gesamtlaufzeit wird der Zinssatz aus dem zu vereinbarenden Basissatz (z.B. LIBOR) für die betreffende Währung und die jeweilige Teillaufzeit berechnet. Der Basissatz erhöht sich um einen vereinbarten Zuschlag, welcher die Marge der Bank sowie die Risikoeinschätzung berücksichtigt. Im Falle einer automatischen Verlängerung ist der für die betreffende Währung und die neue Teillaufzeit gültige Basissatz nebst dem geltendem Zuschlag zum Basissatz massgebend. Die Bank ist bei jeder Verlängerung berechtigt, diesen Zuschlag aufgrund einer neuen Risikoeinschätzung anzupassen.

Die jeweiligen Zinssätze werden von der Bank schriftlich, jedoch ohne Unterschrift, bestätigt."

Die Parteien leiten daraus Unterschiedliches ab. Der Kläger sieht in diesen Formulierungen eine verbindlich vereinbarte Zinsberechnungsformel: LIBOR + Marge = Zins (z.B. act. 27 N 10). Die Beklagte widerspricht dem (z.B. act. 36 N 3).

Primäres Auslegungsmittel von Verträgen ist deren Wortlaut (statt vieler: HUGUENIN, Obligationenrecht AT und BT, Zürich, 3. Aufl. 2019, Rz. 287). Massgebend dabei ist aber auch dessen Zweck, mithin der Gesamtkontext des Vertrags (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 290).

Ein Rahmenvertrag bezweckt die Festsetzung von Rahmenbedingungen für den Abschluss zukünftiger Verträge. Er rationalisiert das Wirtschaftsleben. Nichts anderes stellt entsprechend seinem Titel der hier interessierende Rahmenvertrag vom April 2012 dar, was der Kläger anerkennt (act. 27 N 7). Zutreffend führt er aus, dass in diesem Rahmenvertrag weder der Basiszinssatz ("LIBOR") noch die Bankmarge konkret beziffert genannt werden (act. 27 N 11 f.). Weiter verweist er auf diverse Punkte, die konkret und über den Rahmenvertrag hinaus zu regeln waren, weil sie eben gerade nicht Gegenstand desselben bildeten (ausführlich: act. 27 N 27).

Vor diesem Hintergrund überzeugt nur schon in systematischer Hinsicht nicht, warum der Kläger dessen ungeachtet der Formulierung "Der Basissatz erhöht sich um einen vereinbarten Zuschlag, welcher die Marge der Bank sowie die Risikoeinschätzung berücksichtigt" die Bedeutung einer fix vereinbarten Berechnungsformel zukommen lassen will. Anderes galt ja, wie gezeigt, bezüglich des übrigen Regelungsinhalts gerade nicht: Es wurde lediglich der Rahmen der zukünftigen Kreditbeziehung abgesteckt. Deren Wesensmerkmal und Zweck ist es, was nicht nur der Titel des Rahmenvertrags selbst sowie die zitierte Klausel "Zinssatz" überhaupt erhellt, den Kläger als Kreditnehmer durch Zahlung von Hypothekenzinsen finanziell zu belasten (vgl. BGE 145 III 241 E. 3.5.5).

"Die jeweiligen Zinssätze" ergeben sich nun gemäss klarem und eindeutigen Wortlaut des Rahmenvertrags aus den Bestätigungen der Bank, die den Zinssatz erstmals konkret nennen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vier Bestätigungen in act. 4/5a-d. Hier findet sich des Weiteren der klare Hinweis auf die rechtsgültige Berechnung samt (anerkanntem) Rundungszuschlag, wobei eben "im Fall eines negativen LIBOR-Satzes ein LIBOR-Satz von 0.00% für die Berechnung verwendet" wird.

Der letztgenannte Satz konkretisiert den Rahmenvertrag und führt ihn als Individualabrede mit Zahlen in concreto aus. Die Bestätigung "gemäss Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 10.04.2012" (act. 4/5a) ging dem Kläger unbestritten zu (z.B. act. 27 N 92 sowie sogleich). Er nahm sie durch sein Stillschweigen an, was ebenfalls typisch für einen Rahmenvertrag ist (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 227) und so bereits in diesem durch Verweis auf die ausführenden Bestätigungen geregelt wurde (Hervorhebung oben mittels Fettdrucks). Damit ist ein verbindlicher Vertrag als Austausch gegenseitig übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommen.

Mit anderen Worten besteht zwischen den Parteien ein rechtsverbindlicher tatsächlicher Konsens darüber, dass im Falle eines negativen LIBORS, in jedem Fall der Bank die Marge als Hypothekarzins zu bezahlen ist (zutreffend die Beklagte in act. 36 N 3 ff.).

Der Rahmenvertrag und die ihn konkretisierenden Bestätigungen sind einer AGB-Kontrolle nicht zugänglich. Zum einen fehlt es in funktionaler Hinsicht an AGB (zur Abgrenzung von Rahmenverträgen von AGB: VON DER CRONE, Rahmenverträge, Habil., Zürich 1993, S. 249 ff.) zum anderen gesteht selbst der Kläger ein, dass bereits vor Zustandekommen des Rahmenvertrags über Basissatz und Marge individuell verhandelt wurde (act. 27 N 13). Ungewöhnlich wäre die streitgegenständliche Margenklausel jedenfalls nicht, ist die Entgeltlichkeit eines Hypothekardarlehens doch gerade dessen Kern (obiter dictum in BGE 145 III 241 E. 3.5.5) und fällt nicht aus dem Vertragstypus (vgl. BGE 138 III 411 E. 3.1). Auch von einem ungewöhnlichen "Nachschub" der Bestätigungen kann keine Rede sein (so aber der Kläger in act. 27 N 138), weist doch der Rahmenvertrag, wie gezeigt, auf die noch folgenden Bestätigungen hin und musste der Kläger folglich auch mit diesen samt konkreter Fixierung des Hypothekarprodukts rechnen.

Die Vertrag gewordenen Regelungen sind auch in jedem Fall für den Kläger äusserst vorteilshaft, selbst im gerichtsnotorisch tiefen Zinsumfeld schuldet er der Bank nur ihre Marge. Von einem erheblich und ungerechtfertigtem Missverhältnissen

kann daher auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 8 UWG) nicht gesprochen werden.

Da die vertraglichen Grundlagen ausreichend und klar sind, der Wortlaut der Bestätigungen keiner weiteren Auslegung bedarf, ist nicht einzusehen, worüber sich der Kläger geirrt haben könnte, noch worüber er zusätzlich aufzuklären gewesen wäre. An entsprechenden substantiierten Sachverhaltsvorbringen fehlt es denn auch (zum Rechtsirrtum: act. 2 N 57 ff.; act. 27 N 120; zur Aufklärungspflicht: act. 2 N 80 f.; act. 27 N 179 ff.). Es kann im Übrigen nicht angehen, dass der Kläger Rechte aus dem Rahmenvertrag ableiten will und ihn bzw. die daraus folgenden Bestätigungen gleichzeitig eventualiter wegen Irrtums anfechten will, zumal er gerade die Marge der Bank im Hauptstandpunkt ausdrücklich anerkennt (act. 27 N 12). Darin verbirgt sich eine Genehmigung (Art. 31 OR), wie das Bundesgericht schon in ähnlichem Zusammenhang festgehalten hat (BGE 127 III 83 E. 1b). Ausserdem gesteht der Kläger ein, dass er zunächst nicht reklamierte (act. 27 N 28; dazu im Widerspruch und den Empfang bestreitend: act. 42 N 14 ff.). Ob die heute vertraglich vereinbarten Klauseln bei einem negativen LIBOR nicht für ihn vorteilhaft sein mögen, kann nicht entscheidend sein, muss der Kläger sich doch seine unterbrochenen Willenserklärungen entgegenhalten lassen und gilt "pacta sunt servanda".

Offen bleiben kann schliesslich die Involvierung von C.________ und einer D.________ AG, da sie – wie der Kläger richtigerweise festhält – für den Ausgang dieses Prozesses nicht von Bedeutung sind (z.B. act. 27 N 73, N 105).

3.

Fazit

Die Beklagte durfte dem Kläger ihre Marge ab 0% weiterbelasten. Die Klage auf Rückerstattung der dem Kläger belasteten Hypothekzinsen ist folglich abzuweisen.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Unter Hinweis auf die Referentenverfügung vom

10. Februar 2020 ist bei der Streitwertberechnung auf den höheren Wert des Eventualbegehrens, mithin Fr. 222'702.08, abzustellen. Daraus resultiert eine Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.–, welche ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist der Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift rechtfertigt eine Zuschlag von einem Drittel, so dass eine Entschädigung von Fr. 22'300.– (4/3 von Fr. 16'700.–) resultiert. Antragsgemäss ist die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Ausserdem hat der Kläger die bereits bei ihm bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens definitiv zu tragen.

Entscheid

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'000.–.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen bzw. nachgefordert.

Die bereits beim Kläger bezogenen Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'040.– werden diesem ebenfalls definitiv auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'300.– zzgl. 7.7% MwSt. zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 40 und an die Beklage unter Beilage eines Doppels von act. 41-43.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

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2. Abteilung

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Heimann MLaw Zuber