CG240014
Forderung
8. Dezember 2025Deutsch2 min
Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240014-F/UUB/NW/Si Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Horgen I. Abteilung
Geschäfts-Nr.: CG240014-F/UUB/NW/Si
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin
Urteil vom 8. Dezember 2025
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Forderung
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2; act. 15 S. 2)
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger THB 1'473'715.80 zuzüglich vereinbarten Vertragsstrafzinsen zu 18% p.a. sowie Verzugszinsen zu 5 % seit 24. Oktober 2023 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2023) vollumfänglich zu beseitigen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten."
Entscheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.–; die Barauslagen betragen: Fr. 120.– Übersetzungskosten Fr 3'120.– Total
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 4'475.– verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil wird dem Kläger zurückerstattet.
4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, den Beklagten, gegen Empfangsschein.
6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Horgen, 8. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi MLaw N. Wunderlin