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Entscheid

CP110004

Akteneinsicht nur unter Auflagen.

5. Februar 2015Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

5.

Tagen zur Einsicht zugestellt wurden, dass die Verfahrensakten [Anm.: von der Post] am 12. Januar 2015 entgegengenommen wurden (act. 181) und somit spätestens am 19. Januar 2015 ghätten zurückgeschickt werden müssen, dass die Verfahrensakten bis zum heutigen Datum trotz wiederholten Aufforderungen noch immer nicht retourniert worden sind, dass der klägerische Rechtsvertreter auch telefonisch nicht erreichbar ist (vgl. Protokoll S. 38 bis 39), dass er verpflichtet ist, die Verfahrensakten unverzüglich zu retournieren, wird beschlossen:

1.

Der Rechtsvertreter der Klägerin wird aufgefordert, die Verfahrensakten dem Gericht unverzüglich zu retournieren. Sollten die Akten bis am 9. Februar 2015 nicht am hiesigen Gericht eingetroffen sein, wird dem Rechtsvertreter der Klägerin inskünftig nur noch Akteneinsicht auf Voranmeldung beim Gericht gewährt und werden ihm Verfahrensakten nicht mehr per Post zugestellt.

2.

(…)

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Bezirksgericht Meilen Beschluss vom 5. Februar 2015 Geschäfts-Nr.: CP110004-G/Z19 Anmerkung: es wäre denkbar gewesen, die extraAufwendungen für das Zurückfordern der Akten und für den zitierten Beschluss dem Anwalt persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO)

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