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Entscheid

DB.2010.274

Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008

6. Dezember 2011Deutsch12 min

Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

Zu den steuerbaren Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehören gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Zu den Letzteren gehört u.a. die Zuteilung von Mitarbeiteraktien, sofern und soweit diese Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis erworben werden (RB 1995 Nr. 34; BGr, 21. Mai 2003,2A.517/2002 bzw.2A.573/2002, www.bger.ch, beide auch zum Folgenden). Besteuert wird die Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen (günstigeren) Bezugspreis.

2.

Vorliegend ist unbestritten, dass die 44‘225 C Aktien, welche dem Pflichtigen am 8. September 2008 durch Umwandlung der Stock Units zugeteilt und am 15. September 2008 in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht wurden, steuerbares Einkommen bilden. Einigkeit besteht auch darüber, dass die Bemessung dieses Einkommens zum Verkehrswert, d.h. zum Börsenkurs (Tagesdurchschnittskurs) erfolgt. Streitig ist einzig der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Einkommens. Während das kantonale Steueramt den Zufluss des Einkommens bereits mit der unwiderruflichen Zuteilung der Aktien per 8. September 2008 für gegeben hält, vertritt der Pflichtige die Auffassung, dass der Zufluss des Einkommens erst am 18. September stattgefunden habe. Denn während der "closed window period" vom 8. bis und mit 17. September 2008 habe er über die erhaltenen Aktien noch nicht verfügen können. a) Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, in dem der Rechtserwerb vollendet ist. Dann hat er einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 22, 24 DBG und § 50 N 23 StG, mit Rechtsprechungsnachweisen, auch zum Folgenden). Voraussetzung des Zuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungsoder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs darstellt. Die Fälligkeit des Rechtsanspruchs ist für die -- 4 of 7 --

2.

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2 ST.2010.374 Bestimmung des Zeitpunkts des steuerlich massgeblichen Zuflusses – von hier nicht relevanten Ausnahmen (Kapitalzinsen, Mietzinsen) abgesehen – in der Regel nicht erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 32 DBG und § 50 N 27 StG). In Literatur und Rechtsprechung findet der dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb indessen dann eine Einschränkung, wenn die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 33 DBG und § 50 N 24 StG). In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt. Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien, die zeitlich beschränkt mit einer Verfügungssperre und/oder einer Rückgabeverpflichtung belastet sind, hat das Bundesgericht im Entscheid vom 6. November 1995 (StE 1996 B 22.2 Nr. 12 = ASA 65, 773) ausdrücklich festgehalten, dass diese Lasten den Zeitpunkt des Einkommenszuflusses nicht beeinflussen. Jedoch ist dieser Beeinträchtigung bei der Bewertung Rechnung zu tragen. b) Vorliegend hat der Pflichtige den unwiderruflichen Anspruch auf den Eigentumserwerb der Mitarbeiteraktien am 8. September 2008 ("scheduled conversion date“) erworben. Dieser Zeitpunkt wurde auch im Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und dem kantonalen Steueramt als massgebender Zuflusszeitpunkt festgelegt. Im Übrigen entspricht der vereinbarte Zuflusszeitpunkt auch der Regelung im Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (ZStB II Nr. 62/201, Ziffer 5 [Rundschreiben]) und dem Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 1. September 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/300, Ziffer 2.1.1 [Merkblatt 2003]). Auch das später erlassene Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 21. Oktober 2009 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zum Zwecke der Zürcher Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/301, Ziffer 3.1 [Merkblatt 2009]) bestimmt, dass die Besteuerung von Mitarbeiteraktien nach Ablauf einer allfälligen Vestingperiode im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien zu erfolgen habe. Was den Zuflusszeitpunkt anbelangt, bestehen zwischen unwiderruflich zugeteilten Optionen und Mitarbeiteraktien keine Unterschiede. c) Dass der Pflichtige vom Tag der Zuteilung an während 10 Tagen ("closed window period") nicht mit Wertpapieren von C handeln durfte, hindert den am 8. September 2008 unwiderruflich eingetretenen Rechtserwerb nicht. Diese Verfügungssperre bis und mit 17. September 2008 stellt keine weitere Verlängerung der Vestingperiode -- 5 of 7 --

2 ST.2010.374 Bestimmung des Zeitpunkts des steuerlich massgeblichen Zuflusses – von hier nicht relevanten Ausnahmen (Kapitalzinsen, Mietzinsen) abgesehen – in der Regel nicht erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 32 DBG und § 50 N 27 StG). In Literatur und Rechtsprechung findet der dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb indessen dann eine Einschränkung, wenn die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 33 DBG und § 50 N 24 StG). In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt. Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien, die zeitlich beschränkt mit einer Verfügungssperre und/oder einer Rückgabeverpflichtung belastet sind, hat das Bundesgericht im Entscheid vom 6. November 1995 (StE 1996 B 22.2 Nr. 12 = ASA 65, 773) ausdrücklich festgehalten, dass diese Lasten den Zeitpunkt des Einkommenszuflusses nicht beeinflussen. Jedoch ist dieser Beeinträchtigung bei der Bewertung Rechnung zu tragen. b) Vorliegend hat der Pflichtige den unwiderruflichen Anspruch auf den Eigentumserwerb der Mitarbeiteraktien am 8. September 2008 ("scheduled conversion date“) erworben. Dieser Zeitpunkt wurde auch im Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und dem kantonalen Steueramt als massgebender Zuflusszeitpunkt festgelegt. Im Übrigen entspricht der vereinbarte Zuflusszeitpunkt auch der Regelung im Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (ZStB II Nr. 62/201, Ziffer 5 [Rundschreiben]) und dem Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 1. September 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/300, Ziffer 2.1.1 [Merkblatt 2003]). Auch das später erlassene Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 21. Oktober 2009 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zum Zwecke der Zürcher Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/301, Ziffer 3.1 [Merkblatt 2009]) bestimmt, dass die Besteuerung von Mitarbeiteraktien nach Ablauf einer allfälligen Vestingperiode im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien zu erfolgen habe. Was den Zuflusszeitpunkt anbelangt, bestehen zwischen unwiderruflich zugeteilten Optionen und Mitarbeiteraktien keine Unterschiede. c) Dass der Pflichtige vom Tag der Zuteilung an während 10 Tagen ("closed window period") nicht mit Wertpapieren von C handeln durfte, hindert den am 8. September 2008 unwiderruflich eingetretenen Rechtserwerb nicht. Diese Verfügungssperre bis und mit 17. September 2008 stellt keine weitere Verlängerung der Vestingperiode -- 5 of 7 --

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2 ST.2010.374 dar, worunter allgemein der Zeitraum zu verstehen ist, während welchem der Mitarbeiter die Optionen resp. Mitarbeiteraktien verdienen muss (Rundschreiben, Ziffer 2). Werden während der Vestingperiode bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Option auf Zuteilung von Aktien unter Umständen verlieren. Ist die bis am 8. September 2008 hier quasi "verlängerte" Vestingperiode (aufgrund der Verlustmöglichkeit der Stock Units auch nach dem Ende der eigentlichen Vestingperiode) dagegen – wie vorliegend – abgelaufen, hat ein allfälliger Austritt aus dem Unternehmen nach der Umwandlung der Stock Units bzw. der Zuteilung der Aktien keinen Einfluss mehr auf den abgeschlossenen Rechtserwerb. Dies gilt auch für die hier zufälligerweise nahtlos an die "verlängerte" Vestingperiode folgende Verfügungssperre vom 8. bis und mit 17. September 2008. Diese bezweckte allein, Insidergeschäfte während einer gewissen Zeit vor und unmittelbar nach der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse zu verhindern. Davon waren nicht nur der Pflichtige, sondern weltweit alle Mitarbeiter von C betroffen. Somit kann nicht gesagt werden, dass dem Pflichtigen am 8. September noch kein Einkommen aus Mitarbeiteraktien zugeflossen ist. Aus dem Ruling vom 9. Januar 2004 ergeben sich diesbezüglich keine anderen Schlussfolgerungen. Darin wurde vor dem Hintergrund der damals herrschenden Rechtsunsicherheit einzig festgelegt, dass von den in Frage kommenden zwei Tatbeständen für den Einkommenszufluss nicht das Datum des Vestings ("scheduled vesting date"), sondern das Datum der Umwandlung ("scheduled conversion date") massgebend sein soll. d) Entgegen der Auffassung des Pflichtigen kann die Erfüllung der Forderung auf Eigentumserwerb während der kurzen Verfügungssperre vom 8. bis und mit 17. September 2008 nicht als besonders unsicher eingestuft werden. Aus dem Kurseinbruch der C Aktie am 18. September 2008, der – zeitgleich mit der Insolvenzbeantragung der Investmentbank Lehman Brothers Inc. nach Chapter 11 – bereits am 15. September 2008 einsetzte, lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ziehen. Denn es ist für Aktien charakteristisch, dass solche wie auch andere, teilweise nicht vorhersehbare Ereignisse auf der ganzen Welt den Wert einer Aktie laufend beeinflussen. Bereits am 19. September 2008 konnte die Aktie einen Teil ihres Wertverlusts wieder wettmachen. Sie wurde zu Beginn des Handelstags zu einem Kurswert von über $ 33.- gehandelt (www.zkb.is-teledata.ch, besucht am 6. Dezember 2011). Der pauschale Hinweis auf den Beinahe-Kollaps des Finanzsystems vermag die besondere Unsicherheit auf Erfüllung des erworbenen Rechtsanspruchs ebenfalls nicht zu begründen. Denn C befand sich nicht in gleich grossen Schwierigkeiten wie andere Banken. In seinem Be-- 6 of 7 --

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2 ST.2010.374 richt vom 16. September 2008 zum zweiten Quartal 2008, der zur Beruhigung der weltweit verunsicherten Finanzmärkte nach dem Insolvenzantrag von Lehman Brothers Inc. einen Tag früher als ursprünglich geplant veröffentlicht wurde, konnte C alle Gewinnerwartungen übertreffen und einen überraschend hohen Quartalsgewinn bekanntgeben. e) Da es bei der Festlegung des Zuflusszeitpunkts auf das Datum des Rechtserwerbs und nicht auf das Datum des Eigentumserwerbs ankommt und nach dem Gesagten keine besondere Unsicherheit auf Erfüllung des erworbenen Rechtsanspruchs vorlag, spielt der Zeitpunkt, an welchem die zugeteilten Aktien in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht worden sind, keine Rolle. f) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem/den erwähnten Rundschreiben/Merkblättern ist der 10-tägigen Verfügungssperre lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung des Einkommenszuflusses Rechnung zu tragen. Gegen dessen Berechnung sind keine Einwendungen erhoben werden, so dass Beschwerde und Rekurs abzuweisen sind.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […]

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