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Entscheid

DB.2011.170

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

24. Januar 2012Deutsch16 min

Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente. Der METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation "IUP" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

Vorliegend ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist deshalb vom Steuerrekursgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 114 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in der Fassung vom 1. Januar 2011).

2.

a) Gemäss dem Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer vom 16. November 2011 (ZStB I Nr. 15/103) stellt das kantonale Steueramt in der Einschätzungspraxis auf das erwähnte KS Nr. 15 ab. Die Beschwerdegegnerin und der Rekursgegner leiten denn auch ihr Besteuerungsrecht mit Bezug auf den streitbetroffenen METZI im Wesentlichen aus dem Kreisschreiben ab. b) Um die rechtsgleiche Behandlung der Bürger durch die Behörden sicherzustellen, kann die Exekutive an Letztere gerichtete Dienstanweisungen erlassen. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005, S. 613 ff.). Solche Verwaltungsverordnungen sind keine Gesetze, auf welche sich der Bürger berufen könnte, sondern richten sich einzig an die Behörden. Jedoch kann die Missachtung einer Verwaltungsverordnung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, so dass der Bürger sich unter diesem Titel auf die Verwaltungsverordnung berufen kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., 2006, § 265 N 23 StG). Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 478). Verwaltungsverordnungen können als Meinungsäusserung von Sachverständigen über die Auslegung des Gesetzes im Interesse der rechtsgleichen Behandlung berücksichtigt werden, sofern sie die dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung des Bundesrechts weder vereiteln noch erschweren und nicht über eine blosse Konkretisierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hinausgehen (BGE 109 Ib 207). Die Verwaltungsverordnung stellt mit anderen Worten für die Steuerjustizbehörden eine nicht verbindliche Anweisung zur Ausle-- 5 of 11 --

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ST.2011.243 gung des Steuergesetzes dar. Sie wird vom Richter berücksichtigt, wenn sie im konkreten Einzelfall eine sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung erlaubt (Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 128). c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts obliegt es den Steuerbehörden, den Nachweis zu leisten, dass das von der ESTV zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. Insoweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7).

3.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Der Besteuerung unterliegen laut Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG und § 20 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen). Bei diesen Produkten ist der (positive) Unterschied zwischen dem Anschaffungs- und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag steuerbar, wobei ausländische Währungen zum jeweiligen Tageskurs in Schweizerfranken umzurechnen sind (reine Differenzbesteuerung, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 48 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 45 StG; Ziffern 2.1.4 und 3.2, KS Nr. 15). b) Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert von demjenigen eines anderen Produktes (Basiswert) abhängig ist. Als Basiswerte kommen Aktien, Obligationen, Edelmetalle, Währungen, Zinssätze, Aktienindizes usw. in Betracht (Ziffer 2.2.1, KS Nr. 15). Zudem zeichnen sie sich dadurch aus, dass die Höhe der am Ende der Laufzeit zu tilgenden Geldschuld bei Begründung des Vertragsverhältnisses noch nicht feststeht (Andri Mengiardi, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte ["strukturierte Produkte"] nach Schweizer Recht, 2008, S. 8 f.). Sie lassen sich in zwei klassische Arten unterteilen: Termingeschäfte und Optionen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 56 ff. DBG; Ziffer 2.2, KS Nr. 15; vgl. auch Urs Kapalle/Marcel Eichler, Neuerungen im Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV zu -- 6 of 11 --

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ST.2011.243 Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten, StR 2007, S. 322; Dossier Steuerinformationen der ESTV, F Steuerprobleme, Die Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten, Mai 2009, S. 14 ff.). c) Die Lehre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 64 ff. DBG) und das Kreisschreiben Nr. 15 (Ziffer 2.3 und Anhang I) unterscheiden als dritte Variante der Finanzprodukte die kombinierten Produkte, zu welchen insbesondere die Reverse Convertibles zählen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 80 ff. DBG; Ziffer 2.3.3, KS Nr. 15). d) Nach der Terminologie von Mengiardi (S. 332) stellen die Renditeoptimierungs-Produkte eine Unterform der derivativen Finanzinstrumente dar. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Rückzahlungsbetrag auf einen Maximalbetrag beschränkt ist und bei der Rückzahlung das Risiko eines Totalverlusts besteht. Sie können mit oder ohne (fixe oder variable) Zahlungen während der Laufzeit ausgestaltet sein. Zu den Renditeoptimierungs-Produkten zählen insbesondere die Reverse Convertibles. e) Bei letzteren handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Option. Im Fall des Reverse Convertible ohne Kapitalschutz erwirbt der Anleger vorab eine Obligation. Er tritt sodann gleichzeitig als Verkäufer/Schreiber einer Put-Option auf und, falls er noch an einem allfälligen Anstieg des Basiswertes partizipiert, als Käufer einer Call-Option. Aufgrund der an den Emittenten verkauften Put-Option kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei Fälligkeit der Obligation den Basiswert (in der Regel eine Aktie) zum Ausübungspreis (in der Regel in der Höhe des Nominalwertes der Obligation) zu übernehmen. Dies dürfte dann zutreffen, wenn der Basiswert am Verfalltag unter dem Ausübungspreis liegt. Liegt hingegen der Preis des Basiswertes am Verfalltag über dem Ausübungspreis oder entspricht er diesem, wird der Emittent seine Put-Option nicht ausüben. Der Anleger erhält den Nominalwert seiner Obligation zurückbezahlt (Ziffer 2.3.3.1, KS Nr. 15). f) Bei der Besteuerung der Reverse Convertibles ist zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Einkommenssteuerlich relevant sind die auf dem Obligationenteil erzielten Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage mit der vergleichbaren Laufzeit, Währung usw. vom Emittenten des Produkts zu bezahlen wären. Die vom Emittenten dem Investor bezahlten Optionsprämien sind von einer Besteuerung auszunehmen (Ziffer 3.6, KS Nr. 15). Erfolgt die Verzinsung ausschliesslich oder -- 7 of 11 --

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ST.2011.243 überwiegend in Form einer Einmalentschädigung, wird der Obligationenteil nach den für transparente Instrumente geltenden Regeln bei jeder Handänderung besteuert (modifizierte Differenzbesteuerung; Ziffer 3.4.1, KS Nr. 15; Hanspeter Wohlwend/Patrik Rüthemann/Boris Hutter, Die steuerliche Behandlung von strukturierten Produkten, StR 2004, 490; Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Finanzinstrumente, ASA 68, 177, 205). Modifizierte Differenzbesteuerung bei transparenten Produkten gemäss Ziffer 3.4.1, KS Nr. 15 (kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen): Bei den transparenten Instrumenten ist steuerlich wiederum zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Die mit der Option erzielten Gewinne und Verluste stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und Kapitalverluste dar (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Obligationenteil des transparenten kapitalgarantierten Derivates wird beim Investor nach den für Obligationen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (Ziffer 3.4.1 i.V.m. Ziffern 3.1 und 3.2, KS Nr. 15). Bei überwiegend einmalverzinslichen Papieren, bei denen kein separater Handel der einzelnen Komponenten stattfindet, müssen auch die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung der Obligationen bei Handänderungen analytisch ermittelt werden, da die jeweiligen Kurse sich nicht nur auf den Obligationenteil beziehen, sondern auch den Wert der Option beinhalten. Weil zudem das Zinsniveau nicht konstant bleibt, muss die rechnerische Ermittlung der Anschaffungs- und Veräusserungswerte zusätzlich modifiziert werden. Hierbei wird der Originalzinssatz für die jeweilige Emission vierteljährlich der Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt unter Bezugnahme auf den 5-jährigen Swapsatz der fraglichen Währung angepasst. Diese sog. modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird technisch im BFP-System der Telekurs Finanz AG sowie im ESTV-Programm Derivate umgesetzt (vgl. Anhang IV, KS Nr. 15). Dies ergibt die einkommenssteuerlich relevante Differenz zwischen dem Wert der Obligation im Zeitpunkt der Veräusserung und jenem im Zeitpunkt des Erwerbs oder zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Wert der Obligation bei Erwerb (Ziffer 3.4.1 und Anhang IV, KS Nr. 15). Die ESTV stellt im Internet ein Programm zur Verfügung, mit dessen Hilfe der steuerbare Ertrag des vorliegend streitbetroffenen Finanzprodukts berechnet werden kann (http://www.ictax.admin.ch/static/de/index.html).

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ST.2011.243 g) Nach der rechtlichen Qualifikation der Beschwerdegegnerin und des Rekursgegners, welche sich auf sich auf das erwähnte Kreisschreiben Nr. 15 berufen, weist der METZI einen Obligationenteil mit ausschliesslicher Einmalverzinsung auf (vgl. auch Mengiardi, S. 342). Deshalb gelangte in den angefochtenen Einspracheentscheiden die modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Ziffer 3.4.1., KS Nr. 15, zur Anwendung. h) Vorliegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts "Metall Zug AG" liefern, wenn dessen Kurs bzw. ein Zehntel davon bei Verfall unter das Cap-Level von Fr. 350.- fallen sollte. Somit enthielt das Produkt keine garantierte Rückzahlung. Inwiefern es sich bei dieser Sachlage um eine Obligation handeln soll, ist nicht ersichtlich. Denn hätte die Aktie, welche dem Zertifikat zugrunde lag, im Laufe der Laufzeit ihren Wert vollständig verloren, so wäre auch das Zertifikat wertlos geworden. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden (vgl. Andri Mengiardi, Aktualisierung des Anhangs III zum Kreisschreiben 15 vom 7. Februar 2007 [Obligationen und derivative Finanzinstrumente] vom 11. Februar 2009, ASA 78, 139, 147, FN 26; Susan Lauber-Steinhauer/Franco Gennari, Spezialfälle im Bereich der modernen Finanzinstrumente, StR 2002, 510, 522). Die IUP-Qualifikation erweist sich daher als unzutreffend. Das von der ESTV angewendete Berechnungsprogramm errechnete den Vermögensertrag auf rein fiktiver Basis als Differenz der Bond-Floor-Werte bei Erwerb und Verkauf des Zertifikats. Der Bond-Floor-Wert ist der auf das Rückzahlungsdatum bezogene, auf das Erwerbs- oder Verkaufsdatum mit dem betreffenden Swapzinssatz abdiskontierte Barwert des Emissionspreises von Fr. 273.30. Mit dieser Berechnungsweise wird unterstellt, der METZI weise einen kontinuierlichen Wertzuwachs auf, was jedoch nicht zutrifft. Tatsächlich hängt die Wertentwicklung des METZI vom Kursverlauf der Aktie ab, welche dem Produkt zugrunde liegt. Eine solche fiktive Besteuerung erweist sich daher als nicht sachgemäss (vgl. auch Mengiardi, S. 347 mit Verweisung auf S. 281 ff.). Der einzige Unterschied des METZI zur Aktie "Metall Zug AG", welche dem Finanzprodukt zugrunde liegt, liegt in der Tatsache, dass ein Investor den METZI zu Fr. 273.30 und damit Fr. 42.70 günstiger als ein Zehntel des Referenzkurses des Basiswerts (Fr. 316.-) erwerben konnte. Auf der anderen Seite profitierte er von einem allfälligen Kursanstieg des Basiswerts nur bis zum Cap-Level von Fr. 350.-. Im Übrigen teilte ein METZI-Inhaber das Schicksal eines Inhabers des Basiswerts. Allein schon die vergleichbare Risikostruktur rechtfertigt keine steuerliche Ungleichbehandlung. Hinzu kommt, dass die Steuerbehörden unterjährige Reverse Convertible (Ziffer 5a, Anhang III des KS -- 9 of 11 --

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ST.2011.243 Nr. 15) von der Besteuerung ausnehmen und so eine Ungleichbehandlung schaffen, die jeder Rechtfertigung entbehrt. In der Eingabe vom 25. Oktober 2011 brachte die ESTV keine Argumente vor, welche diese Erwägungen entkräften könnten. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen keine Begründung für die Qualifikation des METZI als "IUP" entnehmen. i) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde und der Rekurs gutzuheissen sind. Das steuerbare Einkommen ist wie folgt neu zu berechnen: Direkte Bundessteuer 2009 total Schweiz Ausland Einkommen laut Einspracheentscheid 454'614.00 474'955.00 -20'341.00 Korrektur METZI -70'008.00 -70'008.00 0.00 Einkommen neu 384'606.00 404'947.00 -20'341.00 Abgerundet 384'600.00 404'900.00 Staats- und Gemeindesteuern 2009 total Zürich Ausland Einkommen laut Einspracheentscheid 456'514.00 456'514.00 0.00 Korrektur METZI -70'008.00 -70'008.00 0.00 Einkommen neu 386'506.00 386'506.00 0.00 Abgerundet 386'500.00 386'500.00

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Diese sind zu verpflichten, den Pflichtigen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 -

3.

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

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2 ST.2011.243 Demgemäss erkennt die Kammer:

2 ST.2011.243 Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2009 steuerbar 404'900.satzbestimmend 384'600.-

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2009 steuerbar 386'500.- ….satzbestimmend 386'500.- ….[…]

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