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Entscheid

DB.2011.186

Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang)

1. März 2012Deutsch16 min

Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

Nachdem das kantonale Steueramt die Anträge des Pflichtigen hinsichtlich der Besteuerung der Basisrente aus beruflicher Vorsorge sowie des Eigenmietwerts des Ferienhauses in C mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 anerkannt und der Pflichtige seinerseits mit Replik vom 20. Dezember 2011 den Antrag auf Abzug der behinderungsbedingten Kosten fallen gelassen hat, ist vorliegend einzig noch der Schuldzinsenabzug in der Höhe von Fr. 12'926.- streitig.

2.

a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen (in beschränktem Umfang) abgezogen. Dabei handelt es sich um Vergütungen, welche ein Steuerpflichtiger einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 8). In diesem Sinn sind namentlich Hypothekarzinsen abzugsfähig. Zum Abzug der Schuldzinsen ist immer nur der Schuldner berechtigt, da sich in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des Abzugs verwirklichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 21 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wer dagegen für eine Drittperson die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, wird nicht zum Schuldner und kann die Zahlungen dementsprechend nicht als Schuldzinsen (möglicherweise aber als Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge) abziehen. Wegen ihrer steuermindernden Natur sind Schuldzinsen vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen. b) Vorliegend macht der Pflichtige pro 2006 Schuldzinsen im Betrag von Fr. 12'926.- im Zusammenhang mit einer Hypothek bei der Bank D in Höhe von Fr. 390'000.- geltend. Nach seinen eigenen Angaben wurden diese Schuldzinsen zwar von seiner getrennt lebender Ehefrau bezahlt, indes sei dessen ungeachtet er als alleiniger Schuldner der Hypothek (vgl. Kapital- und Zinsausweis) zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt. Seine Ehefrau habe sich mit Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992, mit welchem er das als Sicherheit für die fragliche Hypothek dienende Ferienhaus in C an sie abgetreten habe, verpflichtet, die Hypothek in der damaligen Höhe von Fr. 600'000.- mit alleiniger Schuld- und Zinspflicht per Datum der Eigentumsüber-- 5 of 9 --

1 DB.2011.186 tragung zu übernehmen. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch nicht nachgekommen, weshalb er die Hypothek bis Ende 2006 aus eigenen Mitteln im Betrag von Fr. 210'000.- amortisiert habe und Schuldner der Restschuld von Fr. 390'000.- geblieben sei. Indem nun seine Ehefrau im Jahr 2006 die Schuldzinsen von Fr. 12'926.- bezahlt habe, habe sie letztlich einfach einen Teil ihrer nach wie vor bestehenden Schuld von Fr. 600'000.- aus dem Erbvorbezugsvertrag getilgt, weshalb ihm dadurch auch kein (steuerbares) Einkommen zugeflossen sei. Das kantonale Steueramt hält dem entgegen, die Ehefrau sei mit der Bezahlung der Schuldzinsen lediglich ihrer Verpflich-tung aus dem Erbvorbezugsvertrag zur alleinigen Tragung der Zinspflicht nachgekommen. Dass es sich hierbei um eine Schuldentilgung an den Pflichtigen aus Erbvorbezugsvertrag handeln soll, sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, zumal der Pflichtige nie ein entsprechendes Guthaben gegenüber seiner Ehefrau deklariert habe. Im Übrigen hätten der Pflichtige und seine Ehefrau in der Vereinbarung betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 festgehalten, dass der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in C, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche Amortisation, aufkommen solle, was mit den Verpflichtungen der Ehefrau aus dem Erbvorbezugsvertrag und der tatsächlichen Bezahlung der Hypothekarzinsen durch sie nicht vereinbar sei. Aufgrund dieser Sachlage sei ein gangbarer Weg, dass auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt werde, entspreche dies doch auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten. c) Formell betrachtet war der Pflichtige im Jahr 2006 gemäss dem eingereichten Kapital- und Zinsausweis zweifelsfrei Schuldner der Hypothek bei der Bank D und damit auch der diesbezüglichen Hypothekarzinsen. Eine formelle, nur mit Zustimmung der Gläubigerin mögliche Schuldübernahme durch die Ehefrau im Sinn von Art. 175 ff. OR hatte demnach trotz entsprechender Vereinbarung im Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992 offenbar nicht stattgefunden. Bei solcher Lage der Dinge kann aber entsprechend den obigen Ausführungen entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramts nur der Pflichtige als alleiniger Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt sein, selbst wenn diese erwiesenermassen von seiner getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Letztere wiederum wird durch die Bezahlung der Schuldzinsen nicht zur Schuldnerin und kann somit hierfür auch keinen Schuldzinsenabzug geltend machen. Mithin ist dem Pflichtigen der beantragte Schuldzinsenabzug grundsätzlich ohne weiteres zu gewähren. Allerdings stellt sich damit die Frage, wie unter diesen Umständen die Bezahlung der Schuldzinsen durch die Ehefrau zu würdigen ist bzw. welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus gegebenenfalls aus Sicht des Pflichtigen ergeben.

1 DB.2011.186 tragung zu übernehmen. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch nicht nachgekommen, weshalb er die Hypothek bis Ende 2006 aus eigenen Mitteln im Betrag von Fr. 210'000.- amortisiert habe und Schuldner der Restschuld von Fr. 390'000.- geblieben sei. Indem nun seine Ehefrau im Jahr 2006 die Schuldzinsen von Fr. 12'926.- bezahlt habe, habe sie letztlich einfach einen Teil ihrer nach wie vor bestehenden Schuld von Fr. 600'000.- aus dem Erbvorbezugsvertrag getilgt, weshalb ihm dadurch auch kein (steuerbares) Einkommen zugeflossen sei. Das kantonale Steueramt hält dem entgegen, die Ehefrau sei mit der Bezahlung der Schuldzinsen lediglich ihrer Verpflich-tung aus dem Erbvorbezugsvertrag zur alleinigen Tragung der Zinspflicht nachgekommen. Dass es sich hierbei um eine Schuldentilgung an den Pflichtigen aus Erbvorbezugsvertrag handeln soll, sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, zumal der Pflichtige nie ein entsprechendes Guthaben gegenüber seiner Ehefrau deklariert habe. Im Übrigen hätten der Pflichtige und seine Ehefrau in der Vereinbarung betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 festgehalten, dass der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in C, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche Amortisation, aufkommen solle, was mit den Verpflichtungen der Ehefrau aus dem Erbvorbezugsvertrag und der tatsächlichen Bezahlung der Hypothekarzinsen durch sie nicht vereinbar sei. Aufgrund dieser Sachlage sei ein gangbarer Weg, dass auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt werde, entspreche dies doch auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten. c) Formell betrachtet war der Pflichtige im Jahr 2006 gemäss dem eingereichten Kapital- und Zinsausweis zweifelsfrei Schuldner der Hypothek bei der Bank D und damit auch der diesbezüglichen Hypothekarzinsen. Eine formelle, nur mit Zustimmung der Gläubigerin mögliche Schuldübernahme durch die Ehefrau im Sinn von Art. 175 ff. OR hatte demnach trotz entsprechender Vereinbarung im Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992 offenbar nicht stattgefunden. Bei solcher Lage der Dinge kann aber entsprechend den obigen Ausführungen entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramts nur der Pflichtige als alleiniger Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt sein, selbst wenn diese erwiesenermassen von seiner getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Letztere wiederum wird durch die Bezahlung der Schuldzinsen nicht zur Schuldnerin und kann somit hierfür auch keinen Schuldzinsenabzug geltend machen. Mithin ist dem Pflichtigen der beantragte Schuldzinsenabzug grundsätzlich ohne weiteres zu gewähren. Allerdings stellt sich damit die Frage, wie unter diesen Umständen die Bezahlung der Schuldzinsen durch die Ehefrau zu würdigen ist bzw. welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus gegebenenfalls aus Sicht des Pflichtigen ergeben.

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1 DB.2011.186 aa) Wie bereits erwähnt, sieht der Pflichtige in der Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau eine teilweise Tilgung ihrer – mangels Vollzugs der vereinbarten Schuldübernahme nach wie vor bestehenden – Schuld von Fr. 600'000.- zu seinen Gunsten aus dem Erbvorbezugsvertrag. Er macht namentlich geltend, er habe die Zahlung der Ehefrau mit ihrer Schuld verrechnet bzw. es liege der Zahlung eine Anweisung auf Schuld im Sinn von Art. 468 Abs. 2 OR zugrunde, weshalb dadurch gleichzeitig zwei Schulden (die Zinsschuld des Pflichtigen gegenüber der Bank D sowie ein Teil der Schuld der Ehefrau gegenüber dem Pflichtigen aus dem Erbvorbezugsvertrag) getilgt worden seien. Dieser Sichtweise steht jedoch entgegen, dass nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in C, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche Amortisation, aufkommt, was der Übernahme der Hypothek mit alleiniger Schuld- und Zinspflicht durch die Ehefrau gemäss Erbvorbezugsvertrag klar widerspricht. Weshalb der Pflichtige dieser Regelung zustimmte, wenngleich seine Forderung aus dem Erbvorbezugsvertrag noch nicht beglichen war und er nach wie vor daran festhalten wollte, ist nicht nachvollziehbar und der Pflichtige äussert sich hierzu mit keinem Wort. Gegen das Vorliegen einer Anweisung auf Schuld spricht im Übrigen auch, dass die Ehefrau nach eigenen Angaben des Pflichtigen ihre Schuld aus dem Erbvorbezugsvertrag bestreitet, womit aber aus ihrer Sicht auch kein Grund zu deren Tilgung bestand. Daran ändert auch die (nota bene nicht belegte) Tatsache nichts, dass die Ehefrau per 30. September 2008 die dannzumal noch bestehende Hypothekarschuld von Fr. 380'000.- getilgt haben soll, denn selbst wenn dem so ist, sagt dies über den Bestand allfälliger Forderungen pro 2006 und über die Grundlage für die Bezahlung der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau letztlich nichts aus. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Pflichtige nie eine Forderung gegenüber seiner Ehefrau als Guthaben deklarierte, zumindest gewisse Zweifel an seiner Sachdarstellung aufkommen. Unter diesen Umständen bleibt letztlich völlig unklar, welche zivilrechtlichen Ansprüche gegebenenfalls pro 2006 zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau bestanden und ist jedenfalls nicht dargetan, geschweige denn hinreichend belegt, dass mit Bezahlung der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau eine Forderung des Pflichtigen unter den Eheleuten getilgt wurde. bb) Wenn die Übernahme der Schuldzinsen durch die Ehefrau nicht auf einer Forderung des Pflichtigen beruhte, so hat dieser hierdurch ein Einkommen erzielt.

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1 DB.2011.186 Denn wie bereits ausgeführt, war der Pflichtige formell betrachtet pro 2006 alleiniger Schuldner der Hypothek bei der D, sodass die Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau bei ihm eine Abnahme der Passiven ohne gleichzeitige Abnahme der Aktiven zur Folge hatte, er also im Ergebnis bereichert war. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass die Ehefrau – trotz nie vollzogener Schuldübernahme und gegenteiliger Regelung in der Vereinbarung vom 1. Juni 2004 – die Schuldzinsen in Erfüllung ihrer Zinspflicht gemäss dem Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992 bezahlt halt, indes ändert dies nichts am Ergebnis, dass damit formell betrachtet eine Schuld des Pflichtigen gegenüber der Hypothekarbank getilgt wurde (nota bene wurde eben diese formelle Betrachtungsweise herangezogen, um den Schuldzinsenabzug seitens des Pflichtigen zu rechtfertigen). Mithin bleibt es dabei, dass der Pflichtige mit Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau bereichert wurde und stellt sich nur noch die Frage, wie dieser Vermögenszufluss steuerlich zu behandeln ist. Nachdem eine Schenkungsabsicht der Ehefrau unter den gegebenen Umständen (zerrüttete Ehe, Streitigkeiten über gegenseitige finanzielle Ansprüche, Ehefrau lebt von der Rente des Pflichtigen) ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und die übrigen von Gesetzes wegen steuerbefreiten Vermögensanfälle allesamt augenscheinlich nicht in Frage kommen (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 24 DBG), muss es sich letztlich im Sinn der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG um steuerbares Einkommen des Pflichtigen handeln. Dabei ist im Übrigen weder die genaue zivilrechtliche Qualifikation des Einkommens aus Sicht des Pflichtigen noch die Frage, ob bei der Ehefrau allenfalls ein entsprechender steuerlicher Abzug möglich gewesen wäre (namentlich als Unterstützungs- oder Unterhaltsbeitrag) von Bedeutung, weshalb auf Ausführungen hierzu vorliegend verzichtet werden kann. d) Nach dem Gesagten kann zwar der Pflichtige in der Steuerperiode 2006 die Schuldzinsen betreffend die Hypothekarschuld bei der Bank D in der Höhe von Fr. 12'926.- zum Abzug bringen, muss aber gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen in der gleichen Höhe versteuern. Da dies unter dem Strich zum gleichen Resultat führt wie die Nichtgewährung des Schuldzinsenabzugs, ist im Ergebnis die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

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3. Entsprechend den obigen Erwägungen ist die Veranlagungsverfügung aufgrund des Einspracheverfahrens vom 29. März 2010 aufzuheben und das steuerbare Einkommen des Pflichtigen für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, aufgrund der nachfolgenden Berechnung neu auf Fr. 107'800.- festzusetzen: Steuerbares Einkommen gemäss Veranlagung (ungerundet) Fr. 135'050../. Korrektur Besteuerung Basisrente gemäss Antrag./. Fr. 20'231../. Korrektur Eigenmietwert C gemäss Antrag./. Fr. 6'952.Steuerbares Einkommen neu Fr. 107'867.Steuerbares Einkommen neu (gerundet) Fr.107'800.-.

4. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Pflichtigen trotz seines mehrheitlichen Obsiegens vollständig aufzuerlegen, da er die in diesem Verfahren zu seinen Gunsten vorgenommenen Korrekturen bei Anwendung der nötigen Sorgfalt bereits im Veranlagungs- oder spätestens im Einspracheverfahren hätte erwirken können (Art. 144 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm unter diesen Umständen nicht zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 107'800.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif). […]

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