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Entscheid

DB.2011.290

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

8. März 2012Deutsch9 min

Behindertenabzug; Pauschalen Neben dem Pauschalabzug für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (von Fr. 7'500.-) kann zusätzlich ein Pauschalabzug für Gehörlosigkeit (von Fr. 2'500.-) geltend gemacht werden (Ziffer 4.4 KS).

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

Gegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Pflichtigen zusätzlich zu dem seitens des kantonalen Steueramts gewährten Pauschalabzug von Fr. 7'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades zusätzlich noch einen Abzug für Gehörlosigkeit beanspruchen können oder ob dieser im Abzug für Hilflosigkeit enthalten ist.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hält fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung verbietet Diskriminierungen, so auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Am 13. Dezember 2002 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG). Zugleich wurde das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) um den neuen Art. 33 Abs. 1 lit. hbis erweitert, der auf den 1. Januar 2005 in Kraft trat. Danach können die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes insoweit abgezogen werden, als der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Am 13. Dezember 2004 ergänzte der Kanton Zürich das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) mit dem gleich lautenden § 31 Abs. 1 lit. i, der ebenfalls auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurde. Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG gilt als Mensch mit Behinderungen eine Person, der es eine -- 3 of 7 --

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ST.2011.376 voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Am 31. August 2005 erliess die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, das erwähnte Kreisschreiben Nr. 11. Laut Ziffer

4.1

Abs. 2 lit. a KS gelten Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in jedem Fall als behinderte Personen. Ziffer 4.4 KS statuiert unter dem Randtitel "Pauschalen" folgende Regelung: "Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen: - Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2'500.- Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5'000.- Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7'500.Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.- können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen: - Gehörlose - Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen." Wörtlich die gleiche Praxis statuiert das Merkblatt des kantonalen Steueramtes zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom 19. Juli 2005 in Ziffer 3 lit. d (ZStB I Nr. 19/000).

3.

a) Im Einspracheentscheid erwog das kantonale Steueramt, dass die Voraussetzungen für eine schwere Hilflosigkeit beim Sohn der Pflichtigen gemäss Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt Zürich erfüllt seien. Mithin sei der Anspruch auf einen Pauschalabzug von Fr. 7'500.- ausgewiesen. Zwar stehe gemäss Merkblatt den Gehörlosen ebenfalls eine Pauschale von Fr. 2'500.- zu; indessen könnten die Abzüge nicht kumuliert werden, sondern müsse die Taubheit als bei der schweren Hilflosigkeit mitumfasst gelten. Ausserdem gehe aus der Bestätigung des Universitätsspitals Zürich hervor, dass der Sohn der Pflichtigen für die Kommunikation auf Hörgeräte angewiesen und somit nicht vollständig gehörlos sei (R-act. 7).

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ST.2011.376 Dem halten die Pflichtigen in der Beschwerde-/Rekursschrift entgegen, dass der Hörverlust ihres Sohnes gemäss Bestätigung des Universitätsspitals Zürich beidseits 100% ausmache. Die sogenannten Hörgeräte dienten einzig dazu, das Gehör zu stimulieren und die Hörbahn sowie die lokale Durchblutung und die mechanische Belastung zu überwachen (R-act. 2 und 5). b) aa) Aufgrund der Bescheinigung der Leitenden Ärztin der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 20. Oktober 2011, wonach der Sohn seit Geburt an Taubheit leidet und der Hörverlust "gemäss CP-Tabelle beidseits 100%" beträgt (R-act. 6/3), welche Feststellung vom kantonalen Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort nicht in Zweifel gezogen wird, kann von der Richtigkeit dieser Diagnose ausgegangen werden. bb) Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung von Kreisschreiben und Merkblatt ("unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung") können die beiden Abzüge kumulativ beansprucht werden. Auf Anfrage des Steuerrekursgerichts vom 19. Januar 2012 hin (R-act. 13) ist die ESTV dieser Auffassung im Antwortschreiben vom 7. Februar 2012 beigetreten (R-act. 14). Wenn das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2012 (R-act. 16) diesen Standpunkt bei erwachsenen Personen zu teilen scheint, nicht aber bei einer minderjährigen Person, so widerspricht eine solche Differenzierung sowohl dem Wortlaut von Kreisschreiben und Weisung als auch dem Sinn und Zweck der erhöhten Pauschale. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Dabei knüpft die Rechtsprechung an folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen an (Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. A., 2009, S. 185): - Ankleiden und Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichten der Notdurft; - Fortbewegung in der Wohnung oder im Freien. Wie diese Auflistung erkennen lässt, handelt es sich bei der Taubheit – wie auch bei der Dialyse von Nierenkranken – über eine andersartige Form von Behinderung. Die allermeisten Bezüger einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit dürften weder an Taubheit noch an einer Fehlfunktion ihrer Nieren leiden. Es macht daher durchaus -- 5 of 7 --

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ST.2011.376 Sinn, wenn Kreisschreiben und Merkblatt die zusätzliche Pauschale von Fr. 2'500.- für diese über die schwere Hilflosigkeit hinausgehenden Behinderungen gewähren. Der Hinweis des kantonalen Steueramts auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ändert nichts am Gesagten. Abgesehen davon, dass dieses sich auf die Auslegung einer Verordnungsbestimmung zum Invalidenversicherungsgesetz bezieht, geht es vorliegend nicht um die Frage, inwieweit Hörgeschädigte als hilflos gelten. Vielmehr liegt beim Sohn der Pflichtigen wie gesagt neben schwerer Hilflosigkeit noch Taubheit vor. Anzumerken bleibt, dass die mit dem kumulativen Abzug verbundene Steuerersparnis bescheiden ist und den tatsächlichen finanziellen Mehraufwand eines Behinderten bzw. seiner Angehörigen höchstens teilweise abdecken dürfte. c) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Somit ist das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die Steuerperiode 2009 um Fr. 2'500.- zu ermässigen und auf (Fr. 59'600.-./. Fr. 2'500.- =) Fr. 57'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. (Fr. 59'400.-./. Fr. 2'500.- =) Fr. 56'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen.

4. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Ferner ist den Pflichtigen für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Unter Berücksichtigung des einfachen und klaren Sachverhalts, der kurzgefassten Beschwerde-/Rekursschrift sowie eines Streitwerts von total lediglich rund Fr. 450.- rechtfertigt sich eine Vergütung von (insgesamt) Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

4. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Ferner ist den Pflichtigen für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Unter Berücksichtigung des einfachen und klaren Sachverhalts, der kurzgefassten Beschwerde-/Rekursschrift sowie eines Streitwerts von total lediglich rund Fr. 450.- rechtfertigt sich eine Vergütung von (insgesamt) Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 57'100.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 483'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […]

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