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Entscheid

DB.2012.116

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

20. August 2012Deutsch15 min

Veranlagungsort bei der direkten Bundessteuer, Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis, getrennter Wohnsitz bei intakter und ungetrennter Ehe, Beweisverfahren, Mangel des Einschätzungsverfahrens, Rückweisung. Bei der direkten Bundessteuer spielt die Frage des Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis eine untergeordnete Rolle (Ausnahme: berufliche Fahrkosten). Ist der Veranlagungsort unklar, so entscheidet die EStV. Abweisung der Beschwerde. Der Wohnsitz des Ehemannes liegt unbestrittenermassen im Kanton Zürich. Machen die Rekurrenten geltend, dass der Wohnsitz der Ehefrau trotz eines zürcherischen Arbeitsorts und trotz der intakten Ehe im Kanton Graubünden liege, so muss der Rekursgegner, ungeachtet des eher unglaubwürdigen Vorbringens, ein Beweisverfahren durchführen. Rückweisung der Sache zur Verbesserung des Mangels.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 3 Abs. 1 des Steuergesetztes vom 8. Juni 1997 (StG) sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Sodann bestimmt Art. 216 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), dass die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen erheben, die am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich laut Art. 3 Abs. 2 StHG und § 3 Abs. 2 StG dort, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Diesfalls ist die Steuerpflicht kraft § 5 Abs. 1 StG unbeschränkt, mit anderen Worten erstreckt sie sich grundsätzlich auf das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen. Art. 3 StHG enthält demnach eine Regel zur Vermeidung eines interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikts. In diesem Sinn liegt mithin eine bundesrechtliche Kollisionsnorm zum interkantonalen Steuerrecht vor. Somit bilden Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG die Grundlage für die Abgrenzung der unbeschränkten Steuerhoheit. Die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sich gestützt auf Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) sowie später Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entwickelt hat, dient weiterhin als massgebliche Auslegungshilfe. b) Laut dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbstständig erwerbender Personen dem Kanton zu, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Unter Wohnsitz ist dabei in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, an welchem sich die Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (BGr, 9. Oktober 2006,2P.86/2006, E. 2.2.1; 25. Januar 2006,2P.171/2005, E. 2.2; 17. Juni 2005,2P.180/2003, E. 2.1; 7. Januar -- 4 of 9 --

1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 3 Abs. 1 des Steuergesetztes vom 8. Juni 1997 (StG) sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Sodann bestimmt Art. 216 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), dass die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen erheben, die am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich laut Art. 3 Abs. 2 StHG und § 3 Abs. 2 StG dort, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Diesfalls ist die Steuerpflicht kraft § 5 Abs. 1 StG unbeschränkt, mit anderen Worten erstreckt sie sich grundsätzlich auf das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen. Art. 3 StHG enthält demnach eine Regel zur Vermeidung eines interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikts. In diesem Sinn liegt mithin eine bundesrechtliche Kollisionsnorm zum interkantonalen Steuerrecht vor. Somit bilden Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG die Grundlage für die Abgrenzung der unbeschränkten Steuerhoheit. Die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sich gestützt auf Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) sowie später Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entwickelt hat, dient weiterhin als massgebliche Auslegungshilfe. b) Laut dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbstständig erwerbender Personen dem Kanton zu, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Unter Wohnsitz ist dabei in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, an welchem sich die Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (BGr, 9. Oktober 2006,2P.86/2006, E. 2.2.1; 25. Januar 2006,2P.171/2005, E. 2.2; 17. Juni 2005,2P.180/2003, E. 2.1; 7. Januar -- 4 of 9 --

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2 ST.2012.132 2004,2P.2/2003, E. 2.2; BGE 123 I 289, E. 2a, 293; StR 1994, 580 ff.; ASA 63, 836). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind und die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Beides sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 125 I 54 E. 2; StE 1998 A 24.21 Nr. 11 E. 2a, mit Hinweisen). c) Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten auf, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die Person die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54, E. 2). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach den äusseren Umständen, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht bloss nach den erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54, E. 2; 123 I 289, E. 2b). Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerliche Wohnsitz ist nicht ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse frei wählbar (BGE 123 I 289, E. 2b; 113 Ia 465, E. 3). Die Frage, zu welchem Aufenthaltsort der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGr, 7. Januar 2004,2P.2/2003, E. 2.2; StE 1998 A 24.21 Nr. 11 E. 2b, mit Hinweisen). Bei der Bestimmung des Steuerdomizils kann neben den Verhältnissen in der Bemessungsperiode auf die weiteren, bis zum letztinstanzlichen Entscheid überblickbaren Umstände abgestellt werden (BGr, 1. Oktober 1996,2P.242/1994, E. 1b). d) Jeder Ehegatte kann einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, ohne dass die Ehe deshalb als tatsächlich getrennt zu betrachten wäre. Voraussetzung dafür ist der Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft und die gemeinsame Verwendung der Mittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N 23 StG). e) Es obliegt der Steuerbehörde, jene Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet. Denn gemäss dem generellen Grundsatz über die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) haben im Allgemeinen die Steuerbehörden die steuerbegründenden Tatsachen zu beweisen, mithin auch jene, welche die Steuerhoheit begründen. Erscheint der vom Steueramt angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und liegt es alsdann an der betreffenden Person, den Gegenbeweis für den von ihr verfochtenen anderen Lebensmittelpunkt zu erbringen -- 5 of 9 --

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2 ST.2012.132 (StE 1992 B 11.1 Nr. 11). Der strikte Beweis ist somit nicht erforderlich. All das gilt auch dann, wenn sich der steuerliche Wohnsitz bis anhin im Kanton Zürich befunden hat und - wie hier - streitig ist, ob er sich an einen ausserkantonalen Ort verschoben hat (vgl. RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nrn. 2 und 3). f) Laut § 132 Abs. 1 StG stellen die Steuerbehörden zusammen mit dem Pflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Kooperationsmaxime; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 132 N 1 ff. StG mit Hinweisen, auch zum Folgen-den). Die Verfahrensinstruktion liegt bei der zuständigen Behörde (Prozessmaxime des Amtsbetriebs); diese besorgt ausschliesslich die Verfahrensleitung (Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, 1974, S. 9). Die Steuerpflichtigen sind daher, abgesehen von der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung, nicht gehalten, aus eigener Initiative tätig zu werden. g) Leitet die Veranlagungsbehörde im Einschätzungsverfahren, das grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist, ein Beweisverfahren zur Abklärung von steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen ein, so hält sie den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung an. Als Ausfluss aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sind die Steuer-pflichtigen indessen nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet (§ 135 Abs. 1 StG), sondern auch berechtigt, Beweisanträge zu stellen, an der Beweiserhebung mitzuwirken und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 19 DBG). Die Beweisauflage muss daher so formuliert sein, dass sie dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, diese Rechte auch auszuüben. Erst nach Abschluss des Beweisverfahrens ist unter Würdigung sämtlicher Beweismittel zu prüfen, ob der Beweis erbracht wurde (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Eine so genannte antizipierte Beweiswürdigung, bei der die Behörde befugt ist, auf gewisse Beweiserhebungen zu verzichten, ist nur zulässig, falls die entsprechenden Beweismittel nach den Erkenntnissen der Lebenserfahrung nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 24). h) Das Steuerrekursgericht hat gemäss § 149 Abs. 2 StG die Steuerfaktoren grundsätzlich nach seinen eigenen Erhebungen festzustellen (RB ORK 1958 Nr. 44). Ausnahmsweise kann es zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache -- 6 of 9 --

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2 ST.2012.132 mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich, wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder wenn dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (§ 149 Abs. 3 StG). Bedeutsame Verfahrensmängel kann das Gericht nicht heilen, da der gesetzlich vorgeschriebene Instanzenzug unzulässigerweise verkürzt und die untere Einschätzungs- bzw. Rechtsmittelbehörde praktisch von der Einhaltung eines korrekten Verfahrens dispensiert würde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 149 N 31 f. StG, auch zum Folgenden). Von einem bedeutsamen Verfahrensmangel ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts insbesondere dann auszugehen, wenn über ein wesentliches Element des Sachverhalts keine Untersuchung geführt wurde (RB 2001 Nr. 93, RB 2000 Nr. 130 = StE 2002 B 93.5 Nr. 23 = ZStP 2001, 39; ZStP 2000, 291). i) Im Einschätzungs- und Einspracheverfahren führte der Steuerkommissär zwar ein Beweisverfahren zur Abklärung diverser Punkte durch. Die von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen können teilweise auch zur Beurteilung eines allfälligen getrennten Wohnsitzes verwendet werden. Indessen unterliess es der Steuerkommissär, die Frage des getrennten Wohnsitzes explizit im Beweisverfahren anzusprechen. Das Vorbringen der Pflichtigen in der Rekursschrift mag angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung als wenig glaubwürdig erscheinen. Gleichwohl geht es nicht an, im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auf ein Beweisverfahren gänzlich zu verzichten. Ein solches ist nicht zuletzt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage sind wesentliche Aspekte des Sachverhalts nicht genügend substanziiert und/oder nicht nachgewiesen. So sind der Aufenthaltsort der Pflichtigen unter der Woche, die mit dem Auto zurückgelegten Strecken, die berufsbedingten Abklärungen vor Ort und die persönlichen Beziehungen der Pflich-tigen unter der Woche weder substanziiert noch nachgewiesen. Unklar ist auch, ob und wann sich die Pflichtige am Wohnsitz des Ehegatten in der Gemeinde D aufhielt und ob sie dort persönliche Beziehungen zu Drittpersonen pflegte. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Autoservice am 23. Oktober 2009 von einer Garage in der Gemeinde D durchgeführt wurde. Zudem liegt keine Erklärung vor, weshalb die Pflich-tige am 28. Oktober 2009 einen hälftigen Miteigentumsanteil an der 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung an der ……strasse in der Gemeinde D erwarb, wenn sie diese nicht zu nutzen gedachte. Schliesslich behauptete der Vertreter in der Rekursschrift -- 7 of 9 --

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2 ST.2012.132 eine Reduktion des Arbeitspensums der Pflichtigen auf 80% (per wann?), was der Bestätigung des Arbeitsgebers vom 9. November 2010 zu widersprechen scheint, wo von einem vollen Pensum die Rede ist. Nach dem Gesagten erscheint das unterlassene Beweisverfahren im Einschätzungsverfahren als bedeutsamer Verfahrensmangel, der nicht vom Steuerrekursgericht geheilt werden kann. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung von Beschwerde und Rekurs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Steueramt ist im zweiten Rechtsgang gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären, damit eine Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes der Pflichtigen möglich ist.

2. Da die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Fahrkosten bzw. der Kosten für das private Arbeitszimmer letztlich von den Steuerbehörden desjenigen Kantons beurteilt werden muss, welchem die Steuerhoheit über die Pflichtigen zukommt, ist auf die diesbezüglichen Anträge der Pflichtigen vorliegend in Anbetracht des Verfahrensausgangs nicht weiter einzugehen.

3. Da das kantonale Steueramt das Verfahren verursacht hat, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 StG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/22. März 2010). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 12. April 2012 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Veranlagungsverfahren zurückgewiesen.

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2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 12. April 2012 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren zurückgewiesen. […]

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