DB.2021.20
Direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018
21. April 2021Deutsch20 min
Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten. Die Wertschriften der Pflichtigen werden in einem Depot bei einer Bank gehalten. Darüber hinaus haben die Pflichtigen einer Vermögensverwalterin eine Vollmacht über das Depot erteilt und sie damit beauftragt, das Portfolio nach bestimmten Kriterien zu bewirtschaften. Hierfür wurde sie pauschal zu einem Prozentsatz des Werts der Wertschriften entschädigt. Die letzteren Kosten waren damit nicht gemäss lit. D der Weisung des kantonalen Steueramts abziehbar, weil die Tätigkeit der Verwalterin als so genanntes Portfolio-Management einzustufen ist. Die Pflichtigen machen einem Pauschalabzug von 7.45 Promille geltend. Die seit der Steuerperiode 2018 gültige Neufassung von Ziff. D: II der Weisung ist nicht im Sinn der Pflichtigen dahingehend auszulegen. Ziel der Weisungsänderung war es, dass auch bei einem Depotwerten von mehr als Fr. 2'000'000.- ein Pauschalabzug gewährt werden kann. Allerdings war nie die Rede davon, dass bei einem höheren Depotwert der abzugsfähige Promillesatz höher sein soll.
Source strgzh.ch
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung
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Entscheid
21. April 2021
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten,
gegen
1. Schw eizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018
hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) zogen in ihrer dem Steueramt eingereichten Steuererklärung 2018 Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens von Fr. 6'000.- ab. Mit Schreiben vom 27. April 2019 verwiesen sie auf die geänderte Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB Nr. 30.1, nachfolgend Weisung) und machten – statt der bisher geltend gemachten Fr. 6'000.- – höhere Vermögensverwaltungskosten geltend. In der beiliegenden Aufstellung verwiesen sie auf die Bankspesen der Bank Julius Bär & Co. AG von Fr. 5'068.20, die Vermögensverwaltungsgebühren der C AG im Gesamtbetrag von Fr. 26'187.15 und die Safegebühr der UBS Switzerland AG von Fr. 86.15. Insgesamt machten die Pflichtigen nunmehr Vermögensverwaltungskosten von Fr. 31'341.60 geltend, wovon unter Berücksichtigung der Weisung Fr. 16'094.- abzugsfähig seien.
Das kantonale Steueramt forderte mit der Akteneinforderung vom 27. Oktober 2020 diverse Unterlagen zu mittlerweile nicht mehr strittigen Punkten ein und erläuterte gleichzeitig, dass nur Vermögensverwaltungskosten von Fr. 6'000.- abzugsfähig seien. Im Schreiben vom 25. November 2020 hielten die Pflichtigen an den geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten fest. Infolgedessen versandte das kantonale Steueramt am 4. Dezember 2020 eine zweite Akteneinforderung betreffend die Vermögensverwaltungskosten. Daraufhin reichten die Pflichtigen am 8. Dezember 2020 den Vermögensverwaltungsauftrag mit der C AG ein und hielten an ihrer Position fest.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2018 vom 18. Dezember 2020 gewährte die Steuerkommissärin – neben weiteren Korrekturen – Vermögensverwaltungskosten von Fr. 6'000.- statt deren Fr. 16'094.-. Die Aufwendungen der C AG wurden als nicht abzugsfähig beurteilt. Im Ergebnis wurden die Pflichtigen gestützt auf eine entsprechende Aufrechnung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 527'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 726'400.- (Staats- und Gemeindesteuern; davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. 500'000.-) veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 6'387'000.-.
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B. Die Pflichtigen erhoben hiergegen am 29. Dezember 2020 Einsprache und beanspruchten weiterhin die Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 16'094.-. Mit Einspracheentscheiden vom 20. Januar 2021 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 25. Januar 2021 hielten die Pflichtigen am Abzug der Vermögensverwaltungskosten über Fr. 16'094.- fest und beantragten betreffend die direkte Bundessteuer 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 517'000.- veranlagt zu werden. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern beantragten sie, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 716'300.- (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen von Fr. 500'000.-) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'875'000.- eingeschätzt zu werden.
Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 11. Februar 2021 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Die Pflichtigen bekräftigten in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2021 ihren Standpunkt und wiesen ergänzend auf die Grenzen der Mitwirkungspflicht hin. Das kantonale Steueramt verzichtete auf weitere Äusserungen.
Auf die Parteivorbringen in den verschiedenen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
a) Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte (vom Reineinkommen) abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Nicht abzugsfähig sind Kosten
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und Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG und § 33 lit. d StG).
b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Darunter fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung (im Sinn von "Bewahren", nicht jedoch im Sinn von "Erlagen"; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., 2020, § 13 N 185) des ertragsbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 17 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 30 N 16 StG, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu auch lit. C der Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Art. 32 N 9 ff.). Denn in diesem Fall liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig sind.
b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Darunter fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung (im Sinn von "Bewahren", nicht jedoch im Sinn von "Erlagen"; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., 2020, § 13 N 185) des ertragsbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 17 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 30 N 16 StG, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu auch lit. C der Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Art. 32 N 9 ff.). Denn in diesem Fall liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig sind.
c) aa) Für das Sammeln, Analysieren, Vernetzen etc. von Informationen über das Portfolio und die Finanzmärkte zur Grundlage der Fällung von Anlageentscheiden wird oftmals auch der Begriff Portfoliomanagement (oder Asset Management) verwendet. Beim Letzteren geht es um die Frage, wie ein Investor seine verfügbaren finanziel-
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len Mittel zweckmässigerweise in die am Kapitalmarkt gehandelten Wertpapiere anlegen sollte (StRG, 23. Juni 2017, 1 DB.2016.258/1 ST.2016.311). Wenn einer Vermögensverwalterin das gesamte Portfolio zur selbstständigen Verwaltung anvertraut wird, handelt es sich damit steuerlich gesehen um Anlageberatung gemäss Art. 34 lit. d DBG und § 33 lit. d StG bzw. lit. C der Weisung (d.h. nicht abzugsfähige Kosten; StRG, 14. Februar 2020, 2 DB.2019.123/2 ST.2019.161, a.z.F.). Anlageberatung ist nämlich steuerlich nicht nur in dem Sinn zu verstehen, dass ein Vermögensverwalter einem Privatanleger im Rahmen einer entgeltlichen Beratung (titelbezogene) Empfehlungen für konkrete Vermögensanlagen abgibt. Beim Portfoliomanagement liegt gewissermassen die extremste Form der Anlageberatung vor, indem sich die Beratung letztlich auf die Wahl der Anlagestrategie beschränkt und im Übrigen der Vermögensverwalterin völlige Freiheit bei der Wahl der Anlagen bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung des Portfolios eingeräumt wird. Dem Anleger geht es nicht um einzelne Titel und deren Sicherung, sondern um die Erzielung einer guten Rendite bzw. eines Vermögenszuwachses durch entsprechende Anlageentscheide, wobei er sich bewusst ist, dass mit der Zunahme seiner diesbezüglichen Erwartungen auch das Verlustrisiko ansteigt. Ein Verlustrisiko wird also in Kauf genommen im Bewusstsein, dass es das Ziel, vorhandenes Vermögen nicht bloss zu erhalten, sondern anwachsen zu lassen, gefährdet. Wie "aktiv oder passiv" die Vermögensverwalterin bei der Bewirtschaftung des Vermögens vorgeht, hängt vom gewählten Anlageprofil ab. Hieraus folgt aber nicht, dass bei risikoarmem Anlageprofil und geringerer Bewirtschaftung die Kosten für den Beizug eines Portfoliomanagers steuerlich abziehbar sind. So kann ein risikoarmes Portfolio ebenso auf die Erzielung von Kapitalgewinnen ausgerichtet sein wie ein risikoreiches Portfolio, auch wenn die Kapitalgewinne bei ersterem in der Regel tiefer ausfallen mögen. In der Praxis wird ein Anleger, der das Risiko scheut und auf die reine Vermögenssicherung mit (bescheidenen) Zinserträgen ausgerichtet ist, aus Kostengründen wohl ohnehin keinen professionellen Vermögensverwalter beiziehen, sondern die entsprechenden (einfachen) Anlageentscheide selber oder auf Empfehlung seiner Hausbank treffen. Entsprechende Anlagen sind dabei langfristiger Natur, weshalb die Überwachung und Bewirtschaftung (z.B. Neuanlage bei Ablauf von mehrjährigen Obligationen) wenig intensiv ist.
bb) Entscheidend ist, dass die Vermögensverwalterin den Auftrag hat, durch Einsatz ihres Know-Hows und ihrer Erfahrung bezüglich der einzelnen Investitionen fortwährend oder sporadisch Halte-, Kaufs- bzw. Verkaufsentscheide zu fällen. Die
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Kosten für die Entscheide betreffen damit aber von vornherein nicht die Pflege der einzelnen Werte und deren Erhaltung zur Sicherung eines angemessenen Ertrags, sondern deren (allfälligen) Ersatz durch andere Investitionen (dazu gehören auch flüssige Mittel) und damit die Anschaffung neuer Vermögenswerte. Kosten im Zusammenhang mit letzterer Tätigkeit sind wie gesehen gesetzlich ausgeschlossen. Aus steuerrechtlicher Sicht stellen die einzelnen Komponenten des Portfolios je einzeln Anlagen dar, welche allenfalls Erträge abwerfen. Eine Gesamtbetrachtung des Portfolios findet nicht statt. Deswegen ist auch die Abzugsfähigkeit der Portfolio-Managementkosten zu verneinen, auch wenn diese für das gesamte Portfolio als Gewinnungskosten erscheinen mögen. Indessen findet auch die Besteuerung der Erträge bzw. die nicht-Besteuerung der Kapitalgewinne auf Basis der einzelnen Titel des Portfolios statt. Im Übrigen wird die Tätigkeit des Portfoliomanagers in vielen Fällen der Erzielung von Kapitalgewinnen oder der Verhinderung von Kapitalverlusten dienen. Von steuerlich abzugsfähigen, mit aus einem Vermögensobjekt fliessenden steuerbaren Erträgen (Miete, Pacht, Zinsen, Dividenden) unmittelbar zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten) kann damit keine Rede sein. Die Abwägung, ob ein einzelner Vermögenswert gekauft bzw. neu flüssige Mittel gehalten werden sollen, ist grundsätzlich der privaten Lebenshaltung zuzuordnen. Entsprechende Kosten sind steuerlich unbeachtlich.
d) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände von den Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1975 Nr. 64, a.z.F. sowie ASA 46, 512). Die Steuerpflichtigen haben mithin nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch deren Abzugsfähigkeit aufgrund der obgenannten Kriterien zu beweisen. Dazu haben sie spätestens im Beschwerde- und Rekursverfahren die Abzüge durch eine substanziierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten. Die Weisung gewährt allerdings im Abschnitt D die folgenden Beweiserleichterungen:
Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.- (entspricht einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-), abgezogen werden.
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Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen.
Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.- plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden.
2. a) Die Divergenzen der Parteien gründen offenkundig auf einer unterschiedlichen Auslegung der Weisung. Strittig ist, ob die Entschädigungen im Gesamtumfang von Fr. 26'187.15, welche die Pflichtigen 2018 der C AG 2018 entrichtet hatten, bei der Berechnung des Pauschalabzuges mit zu berücksichtigen sind bzw. ob die von der C AG in Rechnung gestellten Aufwendungen zumindest teilweise unter den steuerrechtlichen Begriff der Vermögensverwaltungskosten fallen.
b) Der Vertrag, den die Pflichtigen am 22. Dezember 2017 mit der C AG abgeschlossen haben, enthält alle oberwähnten und erläuterten Elemente eines Portfolio-Management-Auftrags:
aa) Die C AG war in ihrer Wahl der Anlagen und des jeweiligen Ankaufs- bzw. Verkaufszeitpunkts und der Zusammensetzung des Portfolios im Rahmen des vereinbarten Anlagekonzeptes grundsätzlich völlig frei. Sie übte die Verwaltung nach freiem Ermessen sowie ohne Einholung von Instruktionen der Pflichtigen aus (R-act. 3/4 Ziff. 3.1). Die Pflichtigen waren damit einverstanden, dass bezüglich der einzelnen Transaktionen keine weitere Risikoaufklärung stattfand (R-act. 3/4 Ziff. 3.5). Der C AG stand zur Verwirklichung des Anlagekonzepts eine breite Palette von Anlageinstrumenten zur Verfügung (u.a. Aktien, Obligationen, Edelmetalle, Notes, Devisengeschäfte, offshore Funds, Kollektivanlagen, Derivative, alternative Anlagen [z.B. Hedge-Fonds, Immobilien, Private Equity oder Rohstoffe]).
bb) Die Pflichtigen haben der C AG, damit sie ihren Auftrag selbständig erfüllen konnte, eine Vollmacht gegenüber der Bank Julius Bär & Co. AG erteilt (R-act. 3/4
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Ziff. 2). Zudem wurde die Julius Bär & Co. AG verpflichtet, Kopien sämtlicher Mitteilungen an die Kunden, auch an die C AG zu senden (R-act. 3/4 Ziff. 8.2).
cc) Die Parteien haben weiter gemäss einer - nicht aktenkundigen - Zusatzvereinbarung (Anlagekonzept) die Anlagestrategie festgelegt (vgl. R-act. 3/4 Ziff. 3.3). Der Fokus der Anlagetätigkeit liegt bei Schweizer Small- und Mid Caps.
dd) Die durch das pauschale Auftragshonorar von 1.0 Prozent (plus MWSt.) des gesamten Depotwertes abgegoltenen Leistungen umfassten die Erstellung des Anlagekonzeptes, die Allokation der Vermögenswerte (bzw. Umsetzung des Konzepts), die regelmässige Berichterstattung, die laufende Beobachtung der Finanzmärkte und Trends sowie eine periodische Rechenschaftslegung. Die Erstellung von zusätzlichen Unterlagen, Verzeichnissen und Bestätigungen wären separat in Rechnung gestellt worden (R-act. 3/4 Ziff. 7).
ee) In ihrer Beschwerde- bzw. Rekursschrift machen die Pflichtigen geltend, die im Jahr 2018 erzielten Vermögenserträge von Fr. 46'913.- seien allein den Handlungen der C AG zu zuschreiben (R-act. 2 S. 2). Die Tätigkeit der C AG stehe deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerbaren Vermögenserträgen und sei somit zu berücksichtigen. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Dem Steuerauszug 2018 der Bank Julius Bär können insgesamt 28 verschiedene Anlagen entnommen werden. Davon erfuhren lediglich deren drei im Jahr 2018 keine Bestandesänderung. Die C AG veranlasste somit zahlreiche Käufe und Verkäufe.
Die vereinbarten Beratungsdienstleistungen beziehen sich auf die Recherche und Fällung von Kaufs- und Verkaufsentscheiden und stellen - wie oben dargelegt - nur schon aus diesem Grund keine mit irgendwelchen steuerbaren Vermögenserträgen qualifiziert zusammenhängende Ausgaben (Gewinnungskosten) dar. Hätte die C AG tatsächlich versprochen, (steuerbares) Einkommen wie Zinsen oder Dividenden zu erwirtschaften, wären die Pflichtigen im damals wie heute herrschenden, garstigen Zinsumfeld kaum bereit gewesen, ein Honorar in Höhe von 1.0 Prozent (plus MWSt.) des Depotwertes zu entrichten. Kein vernünftiger Anleger wäre mit anderen Worten bereit gewesen, ohne Aussicht auf Kapitalgewinne dieses Honorar bloss für professionelle, auf das "Bewahren" ausgerichtete Beratungsdienstleistungen zu entrichten. Die gesamthaft erzielten Dividendenerträge sind im Vergleich mit der durchschnittlichen
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Dividendenrendite des Schweizer Aktienmarkts 2018 nicht überragend. Ohne die zahlreichen Käufe und Verkäufe hätten die Pflichtigen ihre Anlageentscheide selber oder auf Empfehlung ihrer Hausbank treffen können. Die Auswirkungen auf die Dividendenerträge 2018 wären vermutlich vernachlässigbar gewesen und unter Berücksichtigung des Honorars der C AG wäre möglicherweise ein höherer Nettoertrag erzielt worden.
c) Die Pflichtigen bringen in ihren Eingaben (R-act. 2 und 11 sowie T-act. 12, 14, 17) nichts vor, das im Licht der oben ausführlich beleuchteten Gesetzes- und Faktenlage für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Honorare der C AG sprechen würde. Über die durch die C AG selber im Jahr 2018 ganz konkret getroffenen Anlageentscheide, die genauen Beweggründe für die Entscheide und über die vertraglich vereinbarte Berichterstattung schweigen sie sich vollständig aus. Die Pflichtigen beschränken sich vielmehr darauf, den Steuerbehörden vorzuwerfen, sie hätten den Abzug ohne substanziierten Grund reduziert. Die Pflichtigen verkennen dabei, dass nicht die Steuerbehörde, sondern sie selber die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten durch eine detaillierte Sachdarstellung und die Vorlage von Beweismitteln nachzuweisen haben. Falls dies nicht bzw. nicht ausreichend möglich ist, haben die Pflichtigen analog den privatrechtlichen Bestimmungen die Konsequenzen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; E. 1d). Das von den Pflichtigen in der Stellungnahme zur Beschwerde- und Rekursantwort vorgebrachte Argument der Grenzen der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 126 DBG bzw. § 135 StG sticht vorliegend nicht. Die Pflichtigen beantragen die Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten und haben dazu Unterlagen eingereicht. Diese Unterlagen werden vom kantonalen Steueramt bzw. im Beschwerde- und Rekursverfahren vom Steuerrekursgericht geprüft und führen zur Gewährung, teilweisen Gewährung oder Verweigerung des Abzuges. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht sind in der Regel vor allem bei steuerbegründenden Sachverhalten wie z.B. die Dokumentation der Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von Belang. Ein nicht ausreichend durch Beweismittel untermauerter Abzug ist teilweise oder ganz zu verweigern.
d) aa) Die Pflichtigen kritisieren die Auslegung der geänderten Weisung durch das kantonale Steueramt. Die Weisung verkäme durch dessen Auslegung zu einem "Rohrkrepierer" (R-act. 2 und 11, auch zum Folgenden). Die vom kantonalen Steueramt eingenommene Haltung, wonach Honorarzahlungen im Zusammenhang mit einer aktiven Vermögensverwaltung per se vollumfänglich nicht abzugsfähig seien, sei auf-
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grund der Auslegung der Weisung vom 11. Juli 2017 für sie nicht nachvollziehbar. Die von ihnen geltend gemachten Fr. 16'094.- an abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten seien absolut im Einklang mit der Weisung und die Voraussetzungen zur Abzugsberechtigung gemäss Abschnitt D.II Absatz 2 geradezu exemplarisch erfüllt, denn gestützt auf ihren Vermögensverwaltungsvertrag sei die C AG für ein Honorar von 1.0 Prozent (plus MWSt.) beauftragt worden, sämtliche mit diesem Auftrag zusammenhängenden Verwaltungshandlungen vorzunehmen. In diesem "gesamten Handling" seien abzugsfähige Vermögensverwaltungshandlungen und damit auch abzugsfähige Kosten enthalten, wobei sie im Einzelnen die Aufteilung wegen der vereinbarten pauschalen Kostenlösung nicht nachweisen könnten. Wegen der pauschalen Kostenlösung existiere auch kein Gebührenreglement von der C AG, welches deshalb, wie vom kantonalen Steueramt in der Beschwerde- und Rekursantwort bemängelt (R-act. 7), auch nicht eingereicht werden könne.
bb) Das Steuerrekursgericht hat sich in einem neueren Entscheid jüngst mit der Auslegung der Neufassung der Weisung auseinandergesetzt. Dabei befasste es sich insbesondere auch mit dem Abzug pauschalierter Kosten gemäss Abschnitt D der Weisung (ausführlich StRG, 16. Februar 2021, 1 DB.2020.92/1 ST.2020.107, E. 3c; www.strgzh.ch, auch zum Folgenden). Das Steuerrekursgericht betonte bei dieser Gelegenheit insbesondere auch, dass die Beweiserleichterungen von Abschnitt D nur dann zum Zug kommen, wenn die steuerlichen Umstände zwar im Grundsatz nachgewiesen sind, d.h. im pauschal vereinbarten Verwaltungshonorar abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, hingegen im Quantitativen der Beweis nicht erbracht werden kann und der abzugsfähige Teil demgemäss zu schätzen ist (StRG, 16. Februar 2021, 1 DB.2020.92/1 ST.2020.107, E. 1c; mit allgemeinem Verweis auf Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 42 ff. DBG und § 139 N 61 ff. StG).
cc) Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend und auch im konkreten Fall als anwendbar. Dementsprechend hat die steuerpflichtige Person nach den allgemein geltenden Grundsätzen nachzuweisen, dass sich unter den ihr pauschal in Rechnung gestellten Kosten auch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten befinden (E. 1d). Eine diesbezügliche Beweiserleichterung ergibt sich weder aus den anwendbaren Steuergesetzen noch aus der Weisung. Dass auch bei einem externen Vermögensverwaltungsmandat beim Vermögensverwalter solche abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten anfallen, ist dabei nicht die Regel. Vielmehr ist es in solchen
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Konstellationen meist so, dass die Arbeitsaufteilung zwischen Vermögensverwalter und Bank derart ausgestaltet ist, dass die Bank sämtliche der abzugsfähigen technischadministrativen Depotverwaltungstätigkeiten übernimmt (namentlich die Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte und die üblichen Verwaltungshandlungen wie das Inkasso der Dividenden, Zinsen und rückzahlbaren Kapitalien gehören), die sie ihren Kunden in Rechnung stellt (geläufig ist auch der Begriff "Administrativkosten"; vgl. StRG, 31. Januar 2017, 1 DB.2016.129 / 1 ST.2016.153; www.strgzh.ch; zum Ganzen auch VGr, 2. November 2014, SB.2014.00102, E. 3.5 ff. [nicht publiziert], mit Hinweis auf BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, StR 2000, 516 f., auch zum Folgenden). Der Vermögensverwalter hingegen kümmert sich ausschliesslich um das eigentliche Portfoliomanagement. Er hat mit der (weitgehend administrativen) Tätigkeit der Bank rund um die Vermögenserträge bzw. diesen ohnehin weitgehend automatisierten Abläufen gemäss Mandat nichts zu tun. Damit eine (weitere externe) Verwalterin zu beauftragen, erscheint überdies nicht als nützlich. Die Beweiserleichterung in Abschnitt D ist damit insbesondere für Fälle vorgesehen, in denen eine Bank selbst und nicht ein externer Vermögensverwalter das Portfoliomanagement eines Depots für den Kunden übernimmt und diesem gegenüber pauschal abrechnet (so z.B. StRG, 16. Februar 2021,
1 DB.2020.92/1 ST.2020.107). Die Auffassung der Pflichtigen, es handle sich auch bei der strittigen Konstellation geradezu exemplarisch um einen Fall, in welchem Abschnitt D der Weisung zum Zug komme, ist abzulehnen.
dd) Unter diesen Voraussetzungen kann deshalb nicht ohne Weiteres auf die Behauptung der Pflichtigen, ihr Vermögensverwalter übernehme und fakturiere (pauschal) im "gesamten Handling" auch Vermögensverwaltungshandlungen, die abzugsfähig seien (E. 2d), abgestellt werden. Erforderlich ist eine substanziierte Sachdarstellung zu den konkret vorgenommenen Handlungen samt entsprechendem Nachweis von den Pflichtigen, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt (E. 1d). Diese Sachdarstellung samt Beweis haben sie vorliegend nicht erbringen können, wie dies das kantonalen Steueramt in der Beschwerde- und Rekursantwort zutreffend feststellte (R-act. 7). Namentlich ergibt sich allein aus dem Vermögensverwaltungsvertrag nicht, dass die C AG solche Aufgaben übernahm, geschweige denn, dass diese mit dem Pauschalhonorar abgegolten gewesen wären. Vielmehr hält der Vermögensverwaltungsvertrag namentlich fest, dass den Pflichtigen administrative Belange wie etwa die Erstellung von zusätzlichen Unterlagen, Verzeichnissen und Bestätigungen separat in Rechnung gestellt wird (R-act. 3/4 Ziff. 7).
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ee) Gegen die Behauptung der Pflichtigen, dass ihnen die C AG (pauschal) auch abzugsfähige Kosten fakturiere, spricht sodann auch der in Rechnung gestellte Betrag selbst. Im zu beurteilenden Fall liegt ein Depotwert von knapp Fr. 2'160'000.vor. Die von den Pflichtigen geltend gemachten pauschal abzugsfähigen Kosten von Fr. 16'094.- würden somit einem Pauschalabzug von 7.45 ‰ entsprechen. Dies ist weitaus mehr als die durchschnittlichen Erfahrungszahlen, auf denen der pauschalisierte Wert in der Weisung von 3 ‰ basiert (StRG, 16. Februar 2021, 1 DB.2020.92/1 ST.2016.107, E. 2c/aa). Die betragsmässige Höhe der Kosten ist klares Indiz dafür, dass es sich dabei eben gerade nicht um eine Mischung aus abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten handelt. Weitaus näher am durchschnittlichen Erfahrungswert von 3 ‰ sind die bei einem Depotwert von ca. Fr. 2'160'000.- ausgewiesenen effektiven abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten der Julius Bär & Co von Fr. 5'068.(T-act. 9/3), was einem Wert von ca. 2.34 ‰ entspricht. Dies ist klares Indiz dafür, dass auch im konkreten Fall von der eingangs geschilderten typischen Arbeits- und auch Kostenteilung zwischen Bank und externem Portfoliomanager auszugehen ist (E. 2d/cc), was gegen die Abzugsfähigkeit der Fr. 16'094.- spricht.
e) Ebenfalls nicht weiter hilft der Hinweis auf mündliche Äusserungen eines leitenden Angestellten des kantonalen Steueramts. Eine mündliche geäusserte Rechtsauffassung eines Angestellten der Steuerverwaltung an einem Seminar ist primär eine private Meinungsäusserung. Die Voraussetzungen damit ein steueramtlicher Vorbescheid Bindungswirkung entfaltet, sind im Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskunft und Vorbescheide (ZStB Nr. 106.2) detailliert festgehalten. Ein entsprechender Vorbescheid ist vorliegend nicht aktenkundig. Eine private Meinungsäusserung eines (ehemaligen) Divisionschefs des kantonalen Steueramtes ist weder für die Steuerkommissärin noch den Richter des Steuerrekursgerichts bindend. Massgebend ist einzig die richtige Anwendung und Auslegung der Rechtsnormen. Zudem ist diesbezüglich auf die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB zu verweisen. Wer aus einer behaupteten Tatsache (vorliegend die geltend gemachten Äusserungen dieses leitenden Angestellten des kantonalen Steueramts) ein Recht ableitet, hat das Vorhandensein dieser Tatsache nachzuweisen.
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3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der C AG in Rechnung gestellten Aufwendungen steuerrechtlich nicht Vermögensverwaltungskosten zu beurteilen sind. Das kantonale Steueramt hat aus den genannten Gründen richtig entschieden. Deren Entscheide sind zu bestätigen, was zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs führt.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).
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