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Entscheid

DB.2024.129

Direkte Bundessteuer (1.1. - 31.7.2019) sowie Staats- und Gemeindesteuern (1.1. - 31.7.2019)

27. November 2024Deutsch19 min

Streitig ist, ob der Pflichtige bereits per 1. März 2019 nach Mailand zog oder am 31. Juli 2019, als seine Ehefrau und die gemeinsamen zwei Töchter Wohnsitz dort genommen haben. Zwischen dem 1. März und dem 31. Juli 2019 stand die Familienwohnung in C. (Kanton Zürich), in der seine Familie nach wie vor lebte, weiterhin zur Verfügung. In dieser Zeit verbrachte er zahlreiche Wochenenden dort. Damit gilt das Weiterbestehen des Wohnsitzes in C. bis 31. Juli 2019 als sehr wahrscheinlich und haben die Pflichtigen den Gegenbeweis zu erbringen, welcher misslingt. Abweisung.

Source strgzh.ch

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung

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1 ST.2024.164

Entscheid

27. November 2024

Mitwirkend: Einzelrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiber Fabian Steiner

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner, Bahnhofstrasse 28, Postfach 556, 6431 Schwyz,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Quellensteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer (1.1. - 31.7.2019) sowie Staats- und Gemeindesteuern (1.1. - 31.7.2019)

hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) lebten zusammen mit ihren Töchtern (Jahrgang 2007 und 2009) in der zürcherischen Gemeinde C. Im Verlaufe der Steuerperiode 2019 zogen die Pflichtigen mit ihren Töchtern nach Mailand/IT, wobei sich der Pflichtige am 1. März 2019 von der zürcherischen Gemeinde C abmeldete, während sich die Pflichtige mit den Töchtern erst per 31. Juli 2019 abmeldete. Hintergrund des Umzugs war der Stellenwechsel des Pflichtigen vom einen Bankinstitut in der Schweiz (bis 28. Februar 2019) zum neuen Bankinstitut in Italien (ab 1. März 2019).

Für die Steuerperiode 2019 deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'300.- (satzbestimmend Fr. 793'900.-) für die direkte Bundessteuer bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. 59'900.- (satzbestimmend Fr. 788'600.-) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'063'000.- (satzbestimmend Fr. 3'303'000.-) für die Staats- und Gemeindesteuern. Die in der Schweiz als steuerbar deklarierten Einkünfte stammen im Wesentlichen aus der Beschäftigung des Pflichtigen für das Bankinstitut in der Schweiz (1.1. - 28.2.2019).

Mit Auflage vom 17. August 2021 ersuchte das kantonale Steueramt die Pflichtigen um folgende Angaben/Unterlagen: • Beleg für das Einkommen beim Finanzinstitut in Italien vor Steuerabzug; • Detaillierter Reisekalender des Pflichtigen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2019. Es hat ersichtlich zu sein, wann er sich wo aufgehalten hat. Ausserdem ist zwischen Arbeits- und Nichtarbeitstagen zu unterscheiden.

Die Auflage wurde am 7. Oktober 2021 beantwortet.

Am 11. November 2021 wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 109'100.- (satzbestimmend Fr. 1'051'800.-) veranlagt bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 108'500.- (satzbestimmend Fr. 1'046'500.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'382'000.- (satzbestimmend Fr. 5'675'000.-) eingeschätzt. Der Pflichtige sei bis 31. Juli 2019 weiterhin in der Schweiz steuerlich ansässig

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gewesen, weswegen der Schweiz das Besteuerungsrecht auf den Arbeitstagen ausserhalb von Italien zustehe.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 8. Dezember 2021 Einsprache mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Pflichtige am 1. März 2019 seinen Wohnsitz nach Italien verlegt habe, und auf entsprechende Besteuerung.

Am 28. August 2023 und am 7. Juni 2024 unterbreitete die Vorinstanz den Pflichtigen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge, in welchen unter anderem implizit eine Höhertaxation betreffend die direkte Bundessteuer in Aussicht gestellt wurde. Die Vorschläge wurden abgelehnt.

Die Einsprache wurde am 18. Juli 2024 abgewiesen (recte: betreffend die Staats- und Gemeindesteuern teilweise gutgeheissen). Die Pflichtigen wurden entsprechend den Vorschlägen vom 7. Juni 2024 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 109'500.- (satzbestimmend Fr. 1'051'800.-) veranlagt bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 108'900.- (satzbestimmend Fr. 1'046'500.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'063'000.- (satzbestimmend Fr. 3'303'000.-) eingeschätzt. Dabei ging das kantonale Steueramt unverändert von einer steuerlichen Ansässigkeit des Pflichtigen in der Schweiz/in der zürcherischen Gemeinde C bis 31. Juli 2019 aus.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 29. Juli 2024 beantragten die Pflichtigen, das steuerbare Einkommen sei für die direkte Bundessteuer auf Fr. 59'700.- (satzbestimmend Fr. 1'051'800.-) und für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 59'000.(satzbestimmend Fr. 1'046'500.-) festzusetzen.

Das Steuerrekursgericht ersuchte die Pflichtigen mit Verfügung vom 31. Juli 2024 um Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- für die direkte Bundessteuer bzw. von Fr. 1'250.- für die Staats- und Gemeindesteuern. Die Kautionen gingen fristgerecht ein.

Das kantonale Steueramt schloss am 4. September 2024 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

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Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

a) Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Wohnsitz des Pflichtigen von dessen formellen Abmeldung von der zürcherischen Gemeinde C am 1. März 2019 bis zur formellen Abmeldung seiner Ehefrau und der zwei Töchter am 31. Juli 2019 bereits in Mailand/IT oder noch in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich befunden hat.

b) Unbestritten ist, dass im Falle der Ansässigkeit des Pflichtigen in der Schweiz, die Einkünfte, die auf Arbeit ausserhalb von Italien angefallen sind, der Schweiz zur Besteuerung zuzuweisen sind (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 (SR 0.672.945.41; nachfolgend DBA-IT). Ebenfalls sind sich die Parteien über die Höhe der betroffenen Einkünfte einig.

2.

a) aa) Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG bzw. § 3 Abs. 1 und 2 StG stellt einen eigenständigen, steuerrechtlichen Rechtsbegriff dar, der sich jedoch im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) anlehnt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A., 2023, Art. 3 N 4 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 3 N 4 StG).

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bb) Soweit sich der steuerrechtliche Wohnsitz nicht aufgrund des gesetzlichen Wohnsitzes ergibt, ist er derjenige Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dies ist jener Ort, zu dem eine Person mit Bezug auf ihre Familienverhältnisse, die Art ihrer Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsdauer und -zweck sowie die Wohnverhältnisse gesamthaft die engsten Beziehungen unterhält (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 3 N 8 ff. DBG und § 3 N 8 ff. StG, je mit Hinweisen). Hat eine Person im internationalen oder interkantonalen Verhältnis zu mehreren Orten intensive Beziehungen, ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse abzuwägen, welche dieser Beziehungen die stärkste und somit massgeblich für die Bestimmung des Steuerdomizils ist (vgl. zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 3 N 20 ff. DBG und § 3 N 20 ff. StG).

Die Begründung eines Wohnsitzes setzt eine Absicht dauernden Verbleibens voraus. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nötig, dass ein Steuerpflichtiger auf unbestimmte Zeit oder gar für immer an einem Ort verbleiben will (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 3 N 20 ff. DBG und § 3 N 18 ff. StG), doch ist immerhin erforderlich, dass er beabsichtigt, diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sowie seiner persönlichen und beruflichen Beziehungen zu machen, so dass er seinem Aufenthalt eine gewisse Stabilität verleiht (Xaver Oberson, Précis de droit fiscal international, 5. A., 2022, § 6 N 221 mit Hinweisen).

Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständige berufliche Aktivität), die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten, z.B. eigenes Haus, Wohnung, Hotelaufenthalt (Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 4 N 41). Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29). Im Übrigen gilt

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bei internationalen Verhältnissen der Grundsatz von Art. 24 Abs. 1 ZGB analog, wonach der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland weiterbesteht (BGE 138 II 300).

cc) Auch in aufrechter Ehe stehende Ehegatten können je einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, und dies selbst in internationalen Verhältnissen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 3 N 31 ff. DBG; BGE 121 I 14 = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 11. Mai 2001, 2A.421/2000 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12 = StR 57, 151). Die Eheschliessung allein begründet nämlich noch keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz. Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehegatten setzt allerdings voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist. Der steuerliche Wohnsitz von verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten wird auch im internationalen Verhältnis regelmässig an dem Ort angenommen, wo sich die Familie aufhält. Dabei wird bei grösserer räumlicher Entfernung zwischen Arbeits- und Familienort nicht erwartet, dass eine Person bei jeder sich bietenden Gelegenheit an den Familienort zurückkehrt. Die wirtschaftlichen Beziehungen sind bei Führungskräften der Wirtschaft nicht grundsätzlich stärker zu gewichten als die persönlichen Beziehungen. In internationalen Verhältnissen können die geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (Zweifel/ Hunziker, Art. 4 N 42 f.)

b) Im internationalen Verhältnis ist jedoch das zwischenstaatliche Recht zu beachten. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bilden Staatsvertragsrecht. Entsprechende Abmachungen gehen dem internen Recht vor (BGr, 30. Januar 2009, 2C_625/2008 = StE 2009 B 11.3 Nr. 20, auch zum Folgenden; Locher/Marantelli/Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. A., 2019, S. 43). Damit es den Vorrang beanspruchen kann bzw. muss, ist indes stets Voraussetzung, dass entgegengesetztes internes Recht vorliegt. Entsprechend der negativen Wirkung kann Doppelbesteuerungsrecht keine Steuerpflicht bzw. Besteuerung begründen, sondern einzig eine solche auf interner Grundlage gründende Möglichkeit beschränken oder gänzlich aufheben. Die Modalitäten der Besteuerung in materieller Hinsicht hat einzig jener Staat zu regeln, welchem nach dem DBA die Besteuerungskompetenz zusteht. Zu unterscheiden ist somit zwischen der im DBA gere-

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gelten Kompetenz und deren abkommenskonformen Ausübung im internen Recht. Im vorliegenden Zusammenhang greift das DBA-IT.

c) aa) Bei kollidierenden Steueransprüchen ist gemäss bestimmten, kaskadenartig aufgebauten Kriterien – entsprechend Art. 4 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von 2017 (OECD-MA) – zu beurteilen, ob die Schweiz oder der Partnerstaat den Vorrang als "Ansässigkeitsstaat" im Sinn des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens hat (Locher/Marantelli/Opel, S. 270 f.).

bb) Nach Art. 4 Abs. 1 DBA-IT ist eine Person in dem Vertragsstaat ansässig, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-IT als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA-IT). Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist (Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-IT).

d) Die Steuerbehörde ist gehalten, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person in der Schweiz befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint jedoch der von der Steuerbehörde angenommene Wohnsitz in der Schweiz als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt im Ausland zu erbringen (BGr, 16. Februar 2010, 2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00174, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).

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Im Rahmen des Gegenbeweises hat die betroffene Person das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichende substanziierte Sachdarstellung darzulegen und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist dann eingetreten, wenn der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben wurde. Das frühere Domizil ist somit dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist (Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., 2021, § 6 N 94 ff., mit weiteren Hinweisen).

3.

Es stellt sich die Frage, ob das allfällige Besteuerungsrecht der Schweiz bzw. des Kantons Zürich durch das genannte DBA-IT zurückgedrängt wird, denn diese völkerrechtlichen Bestimmungen gehen anerkanntermassen den Normen des Bundessteuerrechts und des kantonalen Steuerrechts vor (Locher/Marantelli/Opel, S. 43; BGr, 6. Mai 2008, 2C_276/2007 = StE 2008 A 32 Nr. 10).

a) Mit ständiger Wohnstätte gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a (erster Satzteil) DBA-IT ist sowohl ein Haus als auch eine Wohnung gemeint. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Wohnmöglichkeit immer und für eine längere Zeit zur Verfügung steht, im Gegensatz zu Ferienaufhalten oder Geschäftsreisen u.ä. (Model Tax Convention on Income and on Capital, Condensed Version, OECD 2017, Commentary on Article 4 N 12 und 13). Dem Pflichtigen steht unstreitig eine ständige Wohnstätte im erwähnten Sinn in beiden Vertragsstaaten zur Verfügung.

b) Verfügt eine Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a (zweiter Satzteil) DBA-IT als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dabei ist insbesondere zu beachten: "If a person who has a home in one State sets up a second in the other State while retaining the first, the fact that he retains the first in the environment where he has always lived, where he has worked, and where he has his family and possessions, can, together with other elements, go to demonstrate that he has retained his centre of vital interests in the first state." (Model Tax Convention on Income and on Capital, Article 4 N 15; übersetzt: "Begründet eine Person, die in einem Staat über eine Wohnstätte ver-

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fügt, ohne diese aufzugeben, im anderen Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat").

c) Der Sachverhalt ist unbestritten und ist nachfolgend darzulegen.

aa) Der Pflichtige ist italienischer Staatsangehöriger, während die Pflichtige deutsche Staatsangehörige ist. Unbestritten hatten sie beide zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern bis Ende Februar 2019 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der zürcherischen Gemeinde C. In dieser Zeit arbeitete der Pflichtige für das im Kanton Zürich domizilierte Bankinstitut. Ab dem 1. März 2019 war er für ein italienisches Bankinstitut in Mailand tätig (R-act. 2, T-act. S. 3 ff.). Die Pflichtige arbeitete als Schwimmlehrerin.

Die Töchter der Pflichtigen sind noch schulpflichtig, weswegen die Pflichtige mit ihnen mindestens bis zum Ende des Schuljahrs 2019 (Sommerferienbeginn 15. Juli 2019) in der zürcherischen Gemeinde C bleiben musste.

In der Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019 hielt sich der Pflichtige in Mailand an der Viale ……. auf (R-act. 2, auch zum Folgenden). Die Wohnung an der Viale ……. gehöre Freunden der Familie und sei zum Zeitpunkt des Umzugs kurzfristig frei gewesen. Mit seiner Familie zog der Pflichtige sodann an die Via ……..in Mailand.

Zu seinen Aufenthalten in der zürcherischen Gemeinde C zwischen dem 1. März und dem 31. Juli 2019 führt der Pflichtige aus, im März habe er alle Wochenenden in der Schweiz verbracht; im April nur das Wochenende vom 13./14. Im Mai habe er alle Wochenenden ausser dem 4./5. in der Schweiz verbracht, im Juni alle Wochenenden ausser dem 1./2. Im Juli habe er nur das Wochenende vom 6./7. in der Schweiz verbracht.

bb) Vorliegend bestehen sowohl nach nationalem wie auch nach internationalem Recht starke Indizien, die gegen eine Wohnsitzverlegung des Pflichtigen von der zürcherischen Gemeinde C nach Mailand vor dem 31. Juli 2019 sprechen. Namentlich

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stand ihm die Familienwohnung in der zürcherischen Gemeinde C weiterhin zur Verfügung und hielten sich seine Ehefrau und Kinder weiterhin dort auf. Ferner verbrachte der Pflichtige 14 Wochenenden von 20 (die Wochenenden zwischen dem 20. und dem 30. April 2019 werden nicht mitgezählt, da ferienhalber in einem Drittland verbracht) bei seiner Familie in der zürcherischen Gemeinde C, wohingegen Aufenthalte seiner Familie in Mailand weder behauptet noch belegt wurden, sodass der Mittelpunkt seiner persönlichen Lebensinteressen in dieser Zeit zweifelsohne im Kanton Zürich anzusiedeln war.

Nach der dargelegten Rechtsprechung und aufgrund der darlegten Indizien ist somit die Verlegung des Wohnsitzes des Pflichtigen per 1. März 2019 durch die Pflich-tigen nachzuweisen, da es sehr wahrscheinlich erscheint, dass der bisherige Lebensmittelpunkt in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich erst per 31. Juli 2019 definitiv aufgegeben wurde.

Weil für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen, für welche die steuerpflichtige Person die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35).

4.

a) Die Pflichtigen führen aus, die Wohnungen, die die Familie bewohnt habe, hätten folgende Grössen: In der zürcherischen Gemeinde C 300 m², Mailand Viale ……. 160 m², Mailand Via ………….180 m² (R-act. 2, auch zum Folgenden). Die Wohnung an der Viale …….gehöre Freunden der Familie und sei zum Zeitpunkt des Umzugs kurzfristig frei gewesen. Daraus lasse sich nichts gegen die definitive Wohnsitznahme des Pflichtigen am 1. März 2019 ableiten. Nach Ansicht des Steueramts seien die persönlichen Bindungen im internationalen Verhältnis wichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen, weswegen der Wohnsitz des Pflichtigen nur dann in Italien liegen könne, wenn die Familie ihn mehrheitlich an den Wochenenden besucht habe. Diese Betrachtungsweise greife zu kurz. Bei der Beurteilung der persönlichen Bindungen habe die Vorinstanz wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen, wie: • Mitgliedschaft im Tennisclub: Bereits im Mai 2019 habe der Pflichtige seine Mitgliedschaft im Tennisclub einer Nachbarsgemeinde der zürcherischen Ge-

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meinde C aufgegeben und sich und seine Frau in einem Tennisclub in Mailand angemeldet. • Privatfahrzeug: Bereits im Februar 2019 habe der Pflichtige sich um die Auflösung des Leasingvertrags seines Privatfahrzeugs bemüht. • Nachmietersuche: Bereits im Mai 2019 hätten sich die Pflichtigen um einen Nachmieter bemüht. • Mobiltelefon-Abonnement: Der Pflichtige habe sein Abo in der Schweiz bereits im April 2019 gekündigt. • Steuerpflicht Familie: Nicht nur der Pflichtige, sondern dessen gesamte Familie sei bereits seit März 2019 der Steuerpflicht in Italien unterstellt worden. • Private Vermögensverwaltung: Bereits im März 2019 habe der Pflichtige in Italien ein Bankkonto eröffnet, auf dem sich ein wesentlicher Teil seines beweglichen Vermögens befinde. Darüber hinaus habe er seine Wertschriftenanlagen seit März 2019 aus Mailand verwaltet.

Dies alles könne nur zum Schluss führen, dass die persönlichen Bindungen des Pflichtigen zu Italien höher zu gewichten seien als durch das Steueramt angenommen. Das blosse Abstellen auf die Aufenthaltstage an den Wochenenden in der Schweiz, die im Wesentlichen für die Organisation des physischen Umzugs nach Italien genutzt worden seien, greife zu kurz. Darüber hinaus könne die wirtschaftliche Bindung des Pflichtigen bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Dieser sei seit seinem Wegzug im März 2019 als leitender Ausgestellter (Head of Global Family Office) für das börsenkotierte italienische Bankinstitut tätig und verantworte dort die internationale Beratungssparte, die neben Italien auch in Deutschland, Österreich und Luxemburg tätig sei. Wirtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestünden nicht mehr.

Könne nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe, gelte sie subsidiär nach Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA-IT als in dem Vertragsstaat ansässig, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das sei unzweifelhaft Italien.

b) Die Pflichtigen vermögen eine persönliche Bindung des Pflichtigen zu Mailand in der Zeit vor dem 31. Juli 2019 entgegen ihrer Ansicht weder substanziiert darzulegen noch zu belegen. Aktenkundig ist, dass der Pflichtige am 31. Mai 2019 den

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Tennis Club in Milano um Mitgliedschaft als temporärer Gast für die Zeit von Juni 2019 bis Juni 2020 ersuchte (R-act. 3/6). Der Rechnung vom 6. Juni 2019 lässt sich entnehmen, dass er aufgenommen wurde. Gesuch und Rechnung lauten entgegen den Ausführungen der Pflichtigen allein auf den Namen des Pflichtigen selbst. Diesbezüglich gilt, dass sportliche Betätigung und eine damit zusammenhängende Mitgliedschaft in einem Sportverein auch bei Wochenaufenthalter üblich sind, sodass sich daraus kaum eine Verbundenheit zu einem Ort ableiten lässt. Im Übrigen begann die Mitgliedschaft des Pflichtigen erst im Juni 2019, somit kurz vor dem Umzug der restlichen Familie, was eher die Würdigung des kantonalen Steueramts untermauert. Die übrigen aufgeführten Punkte betreffen primär administrative Belange (Leasing, Mobiltelefon, Bankkonto, Krankenkasse), die der Pflichtige aufgrund der Verlegung seiner Schriften nach Mailand und der dortigen Arbeitsstelle erledigen musste, sodass sich daraus wenig ableiten lässt. Dass mit der Suche nach einem Nachmieter für die Wohnung in der zürcherischen Gemeinde C im Mai 2019 begonnen wurde, kann angesichts des Wegzugs der Familie per 31. Juli 2019 als nicht besonders früh bezeichnet werden, sondern entspricht vielmehr dem üblichen Vorgehen. Schliesslich ist auch die Berufung auf die Meldung der Pflichtigen und der Töchter in Mailand per März 2019 (R-act. 3/5/1-3) unbehilflich, wohnten diese doch unbestritten zu dieser Zeit noch in der zürcherischen Gemeinde C, weswegen sie sich dort auch nicht abgemeldet hatten.

c) Es bleibt somit dabei, dass in der Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019 lediglich die wirtschaftliche Verknüpfung des Pflichtigen für eine Wohnsitznahme in Mailand spricht. Indes ist weder substanziiert behauptet noch belegt, dass und inwiefern diese die familiären Beziehungen in der zürcherischen Gemeinde C überwogen hat.

5.

a) Zusammenfassend gelingt es den nach den Regeln des nationalen sowie internationalen Rechts beweisbelasteten Pflichtigen nicht, die natürliche Vermutung eines Weiterbestehens des Wohnsitzes des Pflichtigen in der zürcherischen Gemeinde C bis zum Wegzug seiner ganzen Familie umzustossen.

b) Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG).

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Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […]

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