DB.2024.15
Nachsteuer (Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012)
17. Januar 2024Deutsch3 min
Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts in Sachen Nachsteuern. Keine Überweisung an das Verwaltungsgericht, da rechtskundiger Vertreter bewusst nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts korrekt wiedergegebene Rechtsmittelinstanz gelangte.
Source strgzh.ch
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
Erwägungen
2.
Abteilung
2.
DB.2024.15
2.
ST.2024.24
Entscheid
17. Januar 2024
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Benjamin Briner
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch RA lic.iur. C,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerde/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Nachsteuer (Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012)
In Erwägung,
dass ein offensichtliches unzulässiges Rechtsmittel (dazu sogleich) vorliegt, über das ein voll- oder teilamtliches Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter entscheiden kann (§ 114 Abs. 2 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];
dass gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (VO DBG; ZStB Nr. 650.1) für Beschwerden gegen Entscheide (des kantonalen Steueramts) über Nachsteuern allein das Verwaltungsgericht zuständig ist (bzw. aufgrund § 13 Abs. 1 und 2 VO DBG diese Beschwerden an das Steuerrekursgericht als erste Beschwerdeinstanz explizit ausgenommen sind);
dass gemäss § 162 Abs. 3 StG gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts (in Nachsteuerverfahren) Rekurs (allein) beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 162 N 35 StG);
dass mit den jeweiligen Gesetzesgrundlagen übereinstimmend und zutreffend auf S. 8 des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts vom 20. November 2023 (versandt am 8. Dezember 2023) das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde;
dass überdies auch auf der Homepage des Steuerrekursgerichts eindeutig festgehalten ist: "Nicht in die Zuständigkeit des Steuerrekurskursgerichts fallen Streitigkeiten über die Nach- und Strafsteuer […]";
dass die von einem auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer/Rekurrenten in ihrer Rechtsmitteleingabe trotzdem die Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts (gestützt auf Art. 140 Abs. 1 DBG bzw. § 147 Abs. 1 StG) als gegeben und die Rechtsmittelbelehrung des kantonalen Steueramts als falsch und unerheblich erachten;
dass für das Bundesgericht sogar bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien und als grober zu wertender Unsorgfalt sogar bei tatsächlich unrichtigen
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Rechtsmittelbelehrungen eine fristwahrende Überweisung nicht in Frage kommt (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1. f.);
dass vorliegend von einer rechtskundig vertretenen Partei aus unersichtlichen Gründen sogar eine richtige Rechtsmittelbelehrung missachtet wurde und deshalb ungeachtet § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) von einer Überweisung der vorliegenden Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2024 nach Eintritt der Rechtskraft abgesehen wird;
dass aber gegen den vorliegenden Entscheid ohnehin Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden und letztlich einzig dieses darüber befinden kann, ob die vorliegende Beschwerde und der vorliegende Rekurs fristwahrend beim Steuerrekursgericht eingereicht wurden;
dass das damit Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit weder auf die Beschwerde noch auf den Rekurs vom 10. Januar 2024 eintreten kann;
dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern/Rekurrenten aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959), erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
[…]
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