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Entscheid

DB.2024.66

Kapitalleistung 2022 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern)

27. August 2024Deutsch17 min

Die kantonale Zuständigkeit für die Einschätzung und Veranlagung einer Kapitalleistung aus Vorsorge richtet sich nach dem Wohnsitz des Begünstigten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Vorliegend beabsichtigte zwar die Beschwerdeführerin/Rekurrentin, ihren Wohnsitz nach ihrer Pensionierung per 31. Juli 2022 (= Zeitpunkt der Fälligkeit) in den Kanton Graubünden zu verlegen, entschloss sich aber schon bevor es so weit war, noch ein Jahr lang weiter im Kanton Zürich zu arbeiten. Obschon sie ihre Schriften nach GR verlegt hat, hat die Pflichtige ihren Wohnsitz (noch) nicht verlegt. Abweisung

Source strgzh.ch

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung

1 DB.2024.66

1 ST.2024.89

Entscheid

27. August 2024

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsidentin Christina Hefti, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Barbara Collet und Gerichtsschreiber Sven Tschalèr

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch Curia AG, Grabenstrasse 15, Postfach 161, 7001 Chur,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Zürich Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Kapitalleistung 2022 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern)

hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend die Beschwerdeführerin/Rekurrentin), von Beruf Lehrerin an einer stadtzürcherischen Schule, wohnte seit 2003 mit ihrer Lebenspartnerin B in der zürcherischen Gemeinde C. Ihre Freizeit verbrachten die zwei Frauen im Kanton Graubünden, wo B 2011 eine Liegenschaft erwarb.

Im Dezember 2021 erreichte die Beschwerdeführerin/Rekurrentin das ordentliche Pensionierungsalter von 65 Jahren. In der Folge teilte sie der Kreisschulbehörde ihre Absicht mit, am Ende des Schuljahrs 2021/2022 altershalber zurückzutreten. Mit Austrittsverfügung vom 25. Januar 2022 bestätigte die Kreisschulbehörde das Ausscheiden der Pflichtigen aus dem Dienstverhältnis per 31. Juli 2022.

Per 1. Mai 2022 verlegte die Beschwerdeführerin/Rekurrentin ihre Schriften in den Kanton Graubünden an die Adresse des (Ferien-)Hauses ihrer Lebensgefährtin. Das Guthaben aus Altersvorsorge von Fr. 1'120'615.15 wurde ihr am 2. August 2022 ausbezahlt.

Per 1. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin/Rekurrentin als Wochenaufenthalterin wiederum an die Adresse ihrer Partnerin und damit an ihre vormalige Wohnadresse in Gemeinde C an, nachdem sie mit der Schulleitung im Juni 2022 vereinbart hatte, ein weiteres Jahr zu arbeiten.

Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 6. Dezember 2022 besteuerte das kantonale Steueramt die Kapitalleistung getrennt vom übrigen Einkommen nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. nach § 37 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG).

B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin/Rekurrentin am 28. Dezember 2022 Einsprache und machte geltend, für die Besteuerung der Kapitalleistung sei der Kanton Graubünden zuständig.

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Am 20. Februar 2023 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin/Rekurrentin einen unveränderten Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag. Nachdem die Beschwerdeführerin/Rekurrentin diesen abgelehnt hatte, wurde die Einsprache am 23. Februar 2024 abgewiesen.

C. Mit Rechtsmittel vom 21. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin/Rekurrentin vor Steuerrekursgericht die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 23. Februar 2024 bzw. sinngemäss die Feststellung, dass sie ihren Wohnsitz am 1. Mai 2022 von Zürich in den Kanton Graubünden verlegt habe und deswegen die am 2. August 2022 ausbezahlte Kapitalleistung durch den Kanton Graubünden zu besteuern sei. Des Weiteren sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich ersuchte sie um Fristerstreckung bis 12. April 2024, um eine Begründung nachzureichen.

Nachdem ihr das Steuerrekursgericht mit Schreiben vom 22. März 2024 mitgeteilt hatte, dass Beschwerde- und Rekursfristen von Gesetzes wegen nicht erstreckbar sind, reichte die Beschwerdeführerin/Rekurrentin am 25. März 2024 noch innert Rechtsmittelfrist eine begründete Rechtsmitteleingabe ein.

Das kantonale Steueramt schloss am 27. Mai 2024 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Kapitalzahlungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind in dem Kanton zu besteuern, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat (Art. 4b Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG). Die Erhebung der direkten Bundessteuer hat ebenfalls im Kanton zu

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erfolgen, in welchem der Begünstigte im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 105 Abs. 4 DBG).

Das Reglement der BVK, bei welcher die Beschwerdeführerin/Rekurrentin ihre berufliche Vorsorge hatte, sieht grundsätzlich vor, dass der Anspruch auf Kapitalleistung mit der Alterspensionierung entsteht (Art. 38 des Vorsorgereglements BVK, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter https://bvk.ch). Damit war der Anspruch vorliegend am 31. Juli 2022, im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung der Beschwerdeführerin/Rekurrentin, fällig (R-act. 8/9), weswegen zu beurteilen ist, wo sich deren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt befand. Dabei ist auf die Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 und 2 StG betreffend persönliche Zugehörigkeit wegen Wohnsitz, mutatis mutandis, abzustellen.

2.

a) Natürliche Personen sind gemäss § 3 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (§ 3 Abs. 2 StG und Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 ZGB, an dessen Wohnsitzbegriff sich derjenige im Steuerrecht anlehnt; statt vieler BGE 143 II 233, E. 2.5.1 mit Hinweisen).

Ist ein steuerrechtlicher Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, so besteht er grundsätzlich fort, solange die betreffende Person nicht äusserlich erkennbar ihre Absicht, ihn aufzugeben, kundtut (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 3 N 9 StG, mit Hinweisen).

b) aa) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1, E. 3; vgl. statt vieler auch BGE 143 II 233, E. 2.5.2). Er liegt demnach dort, wo sich im Licht dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine

b) aa) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1, E. 3; vgl. statt vieler auch BGE 143 II 233, E. 2.5.2). Er liegt demnach dort, wo sich im Licht dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine

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Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (statt vieler BGE 136 II 405, E. 4.3).

bb) Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu weBhem Ort sie die stärksten Beziehungen unterhält (vgl. statt vieler BGE 138 II 300, E. 3.2). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (zum Ganzen BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

cc) Für Personen, die sich unter der Woche typischerweise zu Erwerbszwecken an einem Ort aufhalten, jedoch wöchentlich an einen anderen Ort zurückkehren (sog. Wochenaufenthalter), lassen sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewisse Fallkonstellationen herauskristallisieren. Bei verheirateten Personen, die sich unter der Woche aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht bei ihrer Familie aufhalten, überwiegen die persönlichen und familiären Interessen am Familienort in der Regel die beruflichen Interessen am Arbeitsort, sodass sich ihr Lebensmittelpunkt regelmässig am Familienort befindet (BGr, 28. Dezember 2021, 2C_55/2021, E. 4.2.4 mit Hinweisen mit Hinweisen). Das Steuerdomizil von verheirateten leitenden Angestellten liegt hingegen am Arbeitsort, sofern sie dort über eine Wohngelegenheit verfügen und nicht täglich an den sich vom Arbeitsort unterscheidenden Familienort zurückkehren. Dies, da davon ausgegangen wird, dass ihre geschäftlichen Interessen einen überwiegenden Teil ihrer Gesamtinteressen darstellen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 3 N 42 f. und

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49 mit Hinweisen). Auch bei verheirateten Personen, die in nichtleitender Stellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, befindet sich ihr Hauptsteuerdomizil regelmässig am Arbeitsort, sofern dieser mit dem Wochenaufenthaltsort zusammenfällt, da ihre materiellen und ideellen Lebensinteressen insoweit übereinstimmen. Bei kinderlosen Ehepartnern gilt dies selbst dann, wenn ihre Beziehungen zu einem regelmässig aufgesuchten Wochenendaufenthaltsort intensiver sind als zu einer gewöhnlichen Zweitwohnung, z.B. wenn sie aus dem Ort stammen, dort regelmässig mit den Eltern zusammenleben und ihren gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (BGr, 30. Oktober 2019, 2C_533/2018, E. 2.4.2 f. und 5. Juni 2002, 2P.26/2000, E. 3a, je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Anders verhält es sich, wenn Arbeitsund Wochenaufenthaltsort getrennt sind, so dass die materiellen und ideellen Lebensinteressen auseinanderfallen, insbesondere bei Pendlern. Hier befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse allgemein an dem Ort, wo die steuerpflichtige Person mit ihrem Ehepartner bzw. mit ihrer Familie während der Woche wohnt und von wo sie regelmässig zur Arbeit geht. Dieser Wohnort hat den Vorrang gegenüber allen anderen Aufenthaltsorten, insbesondere aber auch gegenüber dem reinen Arbeitsort, an weBhem sich die Person nur zum Erwerbszweck aufhält. Diese Gewichtung trifft grundsätzlich auf kinderlose Ehepaare ebenfalls zu. Das Übergewicht des Wochenaufenthaltsortes gilt vor allem dann, wenn dort die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen gepflegt werden und das Feriendomizil den Charakter der typischen, in der Regel nachträglich erworbenen Zweitwohnung hat.

c) Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen (BGr, 30. Oktober 2019, 2C_533/2018, E. 2.2.2). Über den steuerrechtlichen Wohnsitz kann dabei in der Regel kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BGr, 29. August 2016, 2C_510/2016, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände. Auf die Erklärungen der steuerpflichtigen Person oder die bloss affektive Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil oder das Hinterlegen der Schriften und die Ausübung politischer Rechte an einem bestimmten Ort keine entscheidende Rolle. Diese Merkmale können allerdings Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person bilden, wenn auch deren übriges Verhalten für diesen Ort spricht. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. statt vieler BGE 132 I 29, E. 4.1

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und zum Ganzen BGr, 30. Oktober 2019, 2C_533/2018, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3. a) Die Beschwerdeführerin/Rekurrentin führt aus, aufgrund ihrer Hobbies im Zusammenhang mit den Bergen, der Natur, dem Goldgraben, Steine suchen etc. seit über 20 Jahren mit ihrer Freundin B ihre Freizeit im Kanton Graubünden verbracht zu haben (R-act. 7, auch zum Folgenden). Anfangs hätten sie dabei in Hotels übernachtet. Danach hätten sie eine Ferienwohnung für die Sommerferien gesucht und später jeweils für die gesamte Sommersaison eine Wohnung gemietet. Das Interesse der Beschwerdeführerin/Rekurrentin an den Bergen und Mineralien zeige sich unter anderem an der seit Jahren abonnierten Zeitschrift "Schweizer Strahler".

2003 hätten die Beschwerdeführerin/Rekurrentin und B aufgrund der Tatsache, dass sie ihre Freizeit stets in Graubünden verbracht hätten, beschlossen, während der Woche in einer gemeinsamen Wohnung in Gemeinde C zu leben. Im Kanton Graubünden hätten sie eine Mietwohnung für das ganze Jahr gefunden. In dieser Zeit seien die Beschwerdeführerin/Rekurrentin und B jeweils am Montagmorgen nach Zürich zur Arbeit gefahren und nach dem letzten Wochenarbeitstag sofort an den gemeinsamen Wohnsitz in Graubünden zurückgekehrt, um das Wochenende dort zu verbringen. 2011 habe B eine Liegenschaft im Kanton Graubünden erworben, wo sie und die Beschwerdeführerin/Rekurrentin seitdem ihre gesamte Freizeit und sämtliche Ferien verbrächten, sodass sich deren Lebensmittelpunkt seit vielen Jahren dort befinde.

Aufgrund der bevorstehenden Pensionierung per Ende Schuljahr 2021/2022 habe die Beschwerdeführerin/Rekurrentin ihren Wohnsitz und ihre Schriften per 1. Mai 2022 von Gemeinde C in den Kanton Graubünden verlegt, um sich dort definitiv niederzulassen. Seither bezahle sie auch die Radio- und Fernsehgebühren an die Serafe AG in der bündner Wohngemeinde. Die Gemeinde C habe infolge des Wegzugs am 12. Mai 2022 neue Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 erlassen. Mithin sei der Wegzug steuerlich anerkannt worden. Auch von der Kantonspolizei Zürich sei die Beschwerdeführerin/Rekurrentin mit Schreiben vom 3. August 2022 aufgefordert worden, Führer- und Fahrzeugausweis infolge des Wohnortwechsels umschreiben zu lassen.

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Die Auszahlung der Pensionskasse sei am 2. August 2022 erfolgt. Trotz der mehrfach angemeldeten Adressänderung habe die BVK die ausgerichtete Kapitalleistung irrtümlicherweise an das kantonale Steueramt Zürich statt an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gemeldet, was letztlich wohl Auslöser der vorliegenden Besteuerung gewesen sei.

Nach erfolgter Wohnsitzverlegung sei die Schulleitung auf die Beschwerdeführerin/Rekurrentin zugegangen und habe sie aufgrund des akuten Lehrermangels ersucht, von August 2022 bis Juli 2023 noch ein Schuljahr anzuhängen. Während dieses ungeplanten Verlängerungsjahrs habe sich die Beschwerdeführerin/Rekurrentin wiederum in der Gemeinde C als Wochenaufenthalterin und Untermieterin von B gemeldet. Seit Beendigung des Schuljahrs 2022/2023 sei sie wiederum einzig und allein im Kantton Graubünden angemeldet, ohne dass sie die Wohnung in Gemeinde C noch benutzen würde.

b) Das kantonale Steueramt erwog, lediglich drei Wochen nach der Auszahlung der Kapitalleistung habe sich die Beschwerdeführerin/Rekurrentin unter derselben Adresse wieder als Wochenaufenthalterin angemeldet, um ihre bisherige Tätigkeit nahtlos weiterzuführen (R-act. 3, auch zum Folgenden). Somit habe sich an den bisherigen Wohnverhältnissen seit 2005 nichts geändert. In Anbetracht der gesamten Umstände und aufgrund der Steuerersparnis liege es nah, dass das absonderliche Vorgehen einzig mit der Absicht, Steuern zu sparen, gewählt worden sei, was zudem den Tatbestand der Steuerumgehung erfülle.

4. Die Situation der Beschwerdeführerin/Rekurrentin ist mit jener einer verheirateten, kinderlosen Person zu vergleichen, lebt sie doch seit 2003 mit ihrer Lebenspartnerin B in einem gefestigten Konkubinat. 2003 zogen die beiden Frauen, die bis dahin je ihre eigene Wohnung in Zürich hatten, zusammen in eine gemeinsame Wohnung in der Gemeinde C, wo sie sich fortan im Verlaufe der Woche aufhielten, um ihrer jeweiligen Arbeit nachzugehen (R-act 7). Die gesamte Freizeit – so die Pflichtige – hätten sie im Kanton Graubünden verbracht.

Obschon vorliegend keine Beweise für letztere Aussage erbracht wurden (was nicht zu beanstanden ist, wurden doch keine von der Vorinstanz einverlangt), kann für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres auf die Ausführungen der Beschwerdeführe-

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rin/Rekurrentin abgestellt werden, da deren Freizeitaufenthalte – wie nachfolgend gezeigt wird – für die Beurteilung nicht relevant sind.

a) Bei einem Konkubinatspaar, welches sich während der Woche gemeinsam am Arbeitsort und an den Wochenenden sowie in den Ferien an einem anderen Ort aufhält, liegt der Wohnsitz nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung am Wochenaufenthalts-/Arbeitsort, an welchem die materiellen Interessen der steuerpflich-tigen Person (mithin die Arbeit) mit den ideellen Interessen (Familie in einem weiteren Sinn) zusammenfallen. Dies hat die Beschwerdeführerin/Rekurrentin richtig erkannt, macht sie doch geltend, bis 1. Mai 2022 in Gemeinde C wohnhaft gewesen zu sein. Auf diesen Zeitpunkt meldetet sie sich dann im Kanton Graubünden an. Indessen besteht ein einmal ordnungsgemäss begründeter Wohnsitz grundsätzlich solange fort, wie die betreffende Person nicht die äusserlich erkennbare Absicht kundtut, ihn aufzugeben. Die äusserliche Erkennbarkeit bedingt eine Veränderung der Lebensumstände. Bleiben diese unverändert, vermag auch eine Verlegung der Schriften keinen neuen Wohnsitz zu begründen. Ob per 1. Mai 2022 eine tatsächliche Veränderung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin/Rekurrentin stattgefunden hat, ist nachfolgend zu prüfen.

b) Die Sommerferien für das Schuljahr 2021/2022 begannen am 18. Juli 2022 (R-act. 15). Bis zu diesem Zeitpunkt musste sich die zu 100% arbeitstätige Beschwerdeführerin/Rekurrentin weiterhin an Wochentagen zusammen mit B in Gemeinde C aufhalten. Dass sich vor Abschluss des Schuljahrs, nach welchem die Beschwerdeführerin/Rekurrentin ordentlich pensioniert wurde, etwas an deren Lebensumstände geändert hätte, wird weder behauptet, noch ergeben sich aus den Akten diesbezüglich Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich ihren Schilderungen entnehmen, dass sich erst nach Ende des Schuljahrs etwas hätte geändert haben sollen. Damit wurde aber der Wohnsitz – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin/Rekurrentin – nicht per 1. Mai 2022 in den Kanton Graubünden verlegt, sondern war sie (vorerst) weiterhin in Gemeinde C wohnhaft, wo auch ihre Lebenspartnerin weiterhin wohnte (R-act. 8/20), und bestand höchstens die Absicht, ihren Wohnsitz nach Ende des Schuljahrs in den Kanton Graubünden zu verlegen.

Bereits anfangs Juni 2022 – somit immer noch während des laufenden Schuljahrs 2021/2022 – wurde die Beschwerdeführerin/Rekurrentin angefragt, ob sie bereit sei, noch ein weiteres Jahr zu unterrichten (R-act. 7 S. 6). Aktenkundig ist, dass sie am

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14. Juni 2022 bereits zugesagt hatte (R-act. 8/17). Bevor somit das Schuljahr überhaupt zu Ende war und sich die Lebensumstände aufgrund dessen allenfalls hätten (wahrnehmbar) verändern können, hatte sich die Beschwerdeführerin/Rekurrentin dazu entschlossen, den status quo (Wochentage in Zürich mit B aufgrund der Arbeit, Wochenende und Ferien mit B im Kanton Graubünden) bis (mindestens) Ende des Schuljahrs 2022/2023 weiterzuführen. Damit wurde aber auch nach Ende des Schuljahrs 2021/2022 kein Wohnsitz im Kanton Graubünden begründet, hielt sich doch die Beschwerdeführerin/Rekurrentin nach wie vor (noch) nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens dort auf und fielen doch ihre materiellen und ideellen Lebensinteressen wie zuvor und ununterbrochen in Gemeinde C zusammen.

Die Beschwerdeführerin/Rekurrentin mag mit anderen Worten zwar die Absicht gehabt haben, nach dem Schuljahr 2021/2022 ihren Wohnsitz in den kanton Graubünden zu verlegen, hat sich aber noch bevor die Sommerferien begonnen hatten, dazu entschlossen, dieses Vorhaben um mindestens ein Jahr zu verschieben.

Zusammenfassend befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin/Rekurrentin damit am 31. Juli 2022 weiterhin im Kanton Zürich.

c) An dieser Würdigung vermögen die von der Beschwerdeführerin/Rekurrentin eingereichten Belege ihrer Anwesenheit in Graubünden (Mitgliedschaft SVSMF, Bewilligung zum Befahren von Gemeindestrassen, Garage-/Waschturm-/ Serafe- und Steuerrechnungen, Strafantrag sowie Adressänderung Führer- und Fahrzeugausweis, vgl. R-act 8/3-8, 8/11-13 und 8/22) nichts zu ändern, zumal diese nicht in Abrede gestellt werden.

d) Sofern schliesslich die Beschwerdeführerin/Rekurrentin geltend macht, die Gemeinde C habe infolge ihres Wegzugs am 12. Mai 2022 neue Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 erlassen und insofern den Wegzug steuerlich anerkannt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

aa) Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin/Rekurrentin auf Vertrauensschutz. Eine behördliche Auskunft/Zusicherung ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen bindend (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, VB zu Art. 109-121 N 58 DBG, und VB zu §§ 119-131 N 61 StG):

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1. Wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat und sich die Auskunft auf einen genau umschriebenen Sachverhalt bezogen hat und vorbehaltlos erteilt worden ist.

2. Wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte.

3. Wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte.

4. Wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5. Wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

bb) Die Abrechnung der Gemeinde C (die "Auskunft", R-act. 8/12) betraf indes nicht die vorliegend streitige Kapitalleistung aus Vorsorge, deren Besteuerungszuständigkeit sich anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit (31. Juli 2022) beurteilt, sondern die übrigen, separat davon zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern, bei welchen die Steuerpflicht für das ganze Jahr dort besteht, wo sich der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person per 31. Dezember befunden hat. Mit anderen Worten bezog sich die "Auskunft" nicht auf das vorliegende Verfahren. Weiter datiert die Abrechnung vom 12. Mai 2022. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin/Rekurrentin nach eigener Darstellung noch nicht, dass sie ihre Pläne noch vor der Verlegung des Wohnsitzes ändern würde, sodass auch der Gemeinde C diese wesentliche Information vorenthalten blieb. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin/Rekurrentin aufgrund dieser Abrechnung auch keine Dispositionen getroffen, weswegen ihr die implizite Anerkennung der Gemeinde C auch keine Nachteile verursacht hat.

cc) Zusammenfassend kann damit die Beschwerdeführerin/Rekurrentin aus der Abrechnung der Gemeinde C vom 12. Mai 2022 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5. Die Beschwerde und der Rekurs sind nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin/Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes

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über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

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