Lexipedia

Entscheid

DG070656-L

Förderung der Prostitution etc.

26. November 2008Deutsch93 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

A. Vorbemerkungen / Aufbau der Anklagevorwürfe

Erwägungen

1.

Vorbemerkungen In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Bundesgerichtsentscheide 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40 und BGE 120 Ia 31). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten-- 14 of 66 -den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41 und BGE 124 IV 87). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 96 N 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich möglich Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 70 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88 und BGE 120 Ia 31). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter ein Interesse daran haben mag, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so-- 15 of 66 -genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Aufl., München 2007, N 231 ff. und N

298.

ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses", sowie die "Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten", sowie "gleichförmige, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweiswürdigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198 N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 und 6S.154/2004 vom 30. November 2005).

-- 16 of 66 --

2.

Aufbau der Anklagevorwürfe

2.1

Allgemeines zur Anklageschrift Die Anklage umschreibt verschiedentlich in sehr allgemein gehaltener Art und Weise das Umfeld sowie das Vor- bzw. Zusammenwirken der verschiedenen, gemäss Anklagevorwurf als Mit- oder Haupttäter ins Geschehen involvierten Personen bzw. leitet eine Strafbarkeit des Angeklagten aus Tatvorwürfen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten ab. Massgeblichen Raum der Anklageschrift nimmt hierbei der Tatvorwurf gegenüber Zoltan Farkas, dessen Verfahren in Ungarn geführt wurde, ein. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Angeklagte vorliegend jeweils als Teilnehmer (Gehilfe / Mittäter) auch für die Zoltan Farkas zugeschriebenen Handlungen belangbar ist.

2.2

Teilnahme als Gehilfe (Menschenhandel) a) Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Angeklagten u.a. als mehrfache Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art 182 Abs. 1 StGB (HD 32 S. 3 und S. 20). Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272; Rehberg / Donatsch, Strafrecht I,

7.

Auflage, Zürich 2001, S. 134 und dortige Verweise). b) Zum einen ist anhand der Ausführungen in der Anklageschrift nur schwer ersichtlich, welche der beschriebenen Vorgänge von der Staatsanwaltschaft als Hilfeleistung in Bezug auf Menschenhandel beurteilt wird. Unbesehen

-- 17 of 66 --

dieser Tatsache scheitert die Prüfung einer Gehilfenschaft zu Menschenhandel jedoch jedenfalls daran, dass die mutmasslichen Machenschaften des Haupttäters Farkas mangels entsprechender Aktenlage nicht rechtsgenügend erstellt werden können. So fehlt ein (begründetes) Urteil aus Ungarn, aus welchem ersichtlich wäre, ob und weshalb bzw. gestützt auf welche Sachverhalte eine Verurteilung erfolgte. Weiter fehlt aber auch genügend konkretes und verwertbares Aktenmaterial, insbesondere verwertbare Zeugenaussagen der Geschädigten, anhand welcher der Tatvorwurf in Bezug auf Zoltan Farkas erstellbar wäre. Mit anderen Worten ist die Erstellung einer Teilnahmehandlung des Angeklagten bereits infolge nicht erstellter bzw. erstellbarer Haupttat von Farkas nicht möglich. Demzufolge ist der Angeklagte vom Tatvorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freizusprechen.

2.3

Teilnahme als Mittäter (Förderung Prostitution) a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, "wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Art und Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (u.a. BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1.). b) Der Angeklagte bestritt eine Mittäterschaft stets vehement und bekräftigte dies auch anlässlich der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung (u.a. HD 13/6 S. 3, HD 13/9 S. 2, HD 13/13 S. 3-5, Prot. S. 13 ff.). Zwar räumte er einmal sinngemäss ein, er habe angenommen, dass Farkas in Illegalitäten verstrickt gewesen bzw. ein Verbrecher sei und dieser habe ihm einmal auf Nachfrage gesagt "er sei jetzt drin, es würde [aber] nichts passieren" (HD 13/4 S. 2, S. 4), dabei handelt es sich jedoch um ein allzu pauschales Eingeständnis, als dass daraus auch nur etwas in Bezug auf eine Unterstützung, geschweige denn eine Zusammenarbeit geschlossen werden könnte.

-- 18 of 66 --

Die Anklage unterlässt es, im Detail darzutun, inwieweit der Angeklagte bei denjenigen umschriebenen Tathandlungen, welche nicht direkt als von ihm ausgeführt dargestellt werden - insbesondere das Anwerben der Geschädigten in Ungarn (mit Ausnahme der Geschädigten Muranyi), die Einreise in die Schweiz sowie die Instruktion der Geschädigten während der Reise - massgebliche Tatherrschaft bei der Planung und/oder Ausführung innegehabt hätte. Ungeachtet dieses Umstandes kann eine Mittäterschaft diesbezüglich mangels einschlägigen Beweismaterials letztlich ohnehin nicht rechtsgenügend erstellt werden. Weder aus den Aussagen des Angeklagten (anderweitige, verwertbare Aussagen liegen nicht vor) noch aus den verwertbaren Telefonkontrollen ergeben sich nämlich Hinweise, dass eine gemeinsame Tatplanung erfolgt wäre oder aber der Angeklagte anderweitig massgeblichen Einfluss bei der Ausführung der in der Anklage Farkas zugeschriebenen Handlungen gehabt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den abgehörten Telefongesprächen, dass Zoltan Farkas dem Angeklagten stets Anweisungen gibt, was es zu tun gebe, wann er wo zu sein habe und wie viel Geld er entgegenzunehmen habe (vgl. u.a. TK vom 08.03.2006, 16.05 Uhr: "Hör zu....am Donnerstag kannst Du das holen, was es heute bei ihr geben wird und noch bis Donnerstagabend. Das kannst Du holen...., da hast du noch einen 50er für dich." - "Das ist toll!" - "Darum sage ich Dir, Donnerstagabend, ich sende vorher auch keine Nachricht, nur am Abend bevor du gehen sollst, auf 1020 Uhr sollst Du hingehen..." - "Gut, heute Abend wird nichts mehr?" - "Nein, nein, das stimmt. Heute schicke ich Dich gar nicht hinein, nur morgen, Donnerstagabend......"; TK vom 08.03.2006 14.58 Uhr: "Pass auf, wenn sie bis zum 30./31. bleibt, werde ich Dich nur alle 4-5 Tage schicken, nur am Nachmittag...."; TK vom 07.03.2006, 10.46 Uhr: " Am Mittwoch Nachmittag musst du erst hingehen auf 2.30!..... Von Drei Tagen sind es nur 120 bei ihr...".). Zudem wurden - auch gemäss Anklage - die eingezogenen Beträge auf Konten im Wirkungsbereich des Farkas überwiesen und verblieben nicht beim Angeklagten. All dies vermittelt das Bild nicht nur einer hierarchischen Unterordnung des Angeklagten, sondern auch einer minderen Tatherrschaft. Im Weiteren kann auch nicht erstellt werden, dass der Angeklagte über detaillierte Kenntnisse betreffend die Geschädigten, deren Verhältnisse sowie deren Abmachungen mit Farkas verfügte.

-- 19 of 66 --

Damit wird die Prüfung eines dem Angeklagten vorwerfbaren (mittäterschaftlichen) Handelns nachfolgend auf diejenigen Sachverhalte bzw. Sachverhaltsabschnitte zu beschränken sein, in welchen dem Angeklagten ein tatbestandsrelevantes aktives Tun vorgeworfen wird, während diejenigen Sachverhalte, welche ausschliesslich ein Handeln des Farkas umschreiben, dem Angeklagten nicht angelastet werden können. Weiter kann dem Angeklagte auch kein Mitwissen in Bezug auf das Handeln des Farkas sowie in Bezug auf die genauere Situation der Geschädigten nachgewiesen werden. B. Anklageziffer I (Förderung der Prostitution, Gehilfenschaft zu Menschenhandel)

1.

Anklagevorwurf zusammengefasst Die Anklagebehörde beschuldigt den Angeklagten zusammengefasst, sich in teilweiser Mittäterschaft zusammen mit Zoltan Farkas zwischen Januar 2003 und Juni 2006 im Prostitutionsgeschäft betätigt zu haben, wobei Farkas das Geschäft organisiert und die jeweils in Ungarn angeworbenen Frauen in die Schweiz ins Hotel Regina gebracht habe, während der Angeklagte in der Schweiz als Geldeintreiber und Aufpasser, quasi als verlängerter Arm des Farkas agiert habe sowie die eingereisten Frauen teilweise instruiert habe. Farkas sowie der Angeklagte Nagy hätten stetig in Kontakt gestanden und sich betreffend Einkommen und Kontrolle der Frauen, Geldtransfers, neuen Akquisitionen sowie Sanktionen/ Drohungen bei nicht zufriedenstellender Leistung der Frauen besprochen. Der Angeklagte habe die Frauen meist täglich getroffen, teilweise auch mehrmals täglich, um von ihnen das Geld einzuziehen, wobei er einen Teil davon behalten, einen anderen Teil indes an Farkas in Ungarn überwiesen habe. Dabei habe der Angeklagte Nagy gewusst oder in Kauf genommen, dass Farkas den Frauen das abgenommene Geld nicht zurückzahlen würde und diese das Geld mangels Einbringlichkeit nicht eintreiben bzw. die Rückzahlung wegen ihrer Drucksituation auch nicht würden zurückverlangen können (HD 32 S. 2 ff.).

-- 20 of 66 --

2.

Stellungnahme des Angeklagten zusammengefasst Der Angeklagte Nagy zeigte sich bereits in der Untersuchung grundsätzlich geständig, in den vorgeworfenen Fällen unter dem Pseudonym "Tamas" und im Auftrag des Farkas Gelder von den Geschädigten entgegengenommen und weitergeleitet zu haben, ferner nach den jeweiligen Treffen mit den Prostituierten Farkas jeweils sofort informiert zu haben (HD13/4 S. 2 ff., HD 13/5 S. 4, HD 13/6 S. 2 ff., HD 13/7 S. 3 ff., HD 13/9 S. 2 ff., HD 13/10, HD 13/11 S. 6, HD 13/14 S. 2 ff., HD 13/14 S. 5 ff.). Zudem habe er in verschiedenen Fällen Reservationen im Hotel Regina vorgenommen. Im Laufe der Untersuchung zeigte sich der Angeklagte im Weiteren auch geständig, die Frauen teilweise im Hotel Regina aufgesucht zu haben und ihnen manchmal Präservative gebracht und mit Geschädigten teilweise mehrmals kostenlos den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (HD 13/4 S. 5, HD 13/6 S 2, HD 13/10 S. 3 f., HD 13/12 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Angeklagte aus, seine Aufgabe habe einzig darin bestanden, um eine bestimmte Zeit an einem gewissen Ort das Geld für Farkas abzuholen und an diesen weiter zu leiten (Prot. S. 13). Für den Geschlechtsverkehr mit den Prostituierten habe er bezahlt, indem er zur Summe, welche er Farkas abzuliefern gehabt habe, dieses Geld jeweils noch dazu gelegt habe (Prot. S. 14 f.). Der Angeklagte erklärte indessen, er sei von Farkas (separates Verfahren in Ungarn) unter Druck gesetzt bzw. erpresst worden, die Geldübernahmen und weiteren Besorgungen für diesen zu erledigen, es habe sich nicht um ein Zusammenwirken gehandelt (HD 13/4 S. 1 ff., HD 13/11 S. 3, HD 13/12 S. 4) Im Übrigen habe er zunächst gar nicht gewusst, um welche Art Geschäft es gegangen sei, erst später, so ca. 2003, habe er erfahren, dass die Frauen als Prostituierte gearbeitet hätten. Schliesslich habe er grundsätzlich auch nicht gewusst, aus welchen finanziellen Verhältnisse die Frauen gestammt hätten und welche Abmachungen die Frauen und Farkas untereinander getroffen hätten (HD 13/12 S. 10, vgl. auch Prot. S. 13 und S. 15). Er sei auch nicht direkt an den von den Frauen abgelieferten Geldbeträgen beteiligt gewesen (HD 13/10 S. 5). Manchmal habe Farkas ihm zwar erlaubt z.B. Fr. 50.-- vom übernommenen Geld zu behalten. Diese von ihm zurückbehaltenen Beträge seien jedoch Spesenentschädigungen für -- 21 of 66 -Telefonrechnungen und Autokosten bzw. Zigaretten gewesen, verdient habe er damit nichts. Die Frauen hätten ihm das Geld freiwillig gegeben (HD 13/6 S. 2, HD 13/10 S. 5, HD 13/12 S. 3). Da der Sachverhalt damit zumindest teilweise bestritten ist, muss er im Folgenden erstellt werden. Was die Aussagen des Angeklagten anbelangt, er sei von Farkas unter Druck gesetzt worden, ist sodann - soweit noch von Belang - im Rahmen der Schuldzumessung einzugehen, macht der Angeklagte damit doch sinngemäss einen Schuldmilderungsgrund geltend.

3.

Erstellung Sachverhalt: Anklageabschnitte im Einzelnen

3.1

Akquisition, Anwerbung, Einreise a) Was die Ausführungen der Anklage betreffend das Anwerben und die Einreise der Prostituierten (mit Ausnahme der Geschädigten Muranyi) betrifft, ist zunächst auf die Ausführungen unter III. lit. A. Ziff. 2.3.b vorstehend zu verweisen. Ein aktives Handeln des Angeklagten ist diesbezüglich nicht vorgeworfen, weshalb die von der Anklage Farkas zugeschriebenen Handlungen mangels Erstellbarkeit einer Mittäterschaft nicht dem Angeklagten angelastet werden dürfen. Es ist daher auf diesen Sachverhaltsabschnitt nicht weiter einzugehen. b) Die Anklage wirft dem Angeklagten im Weiteren vor, die Geschädigte Edina Muranyi gesucht und für das Prostitutionsgewerbe in der Schweiz angeworben zu haben. Zudem habe er für die eingereisten Frauen auf Anweisung von Zoltan Farkas teilweise die Zimmer im Hotel Regina reserviert (HD 32 S. 5). c) Der Angeklagte bestritt stets, die Geschädigte Edina Muranyi angeworben zu haben. Er habe sich ausschliesslich darauf beschränkt, ein paar Leuten zu erzählen, was Farkas in der Schweiz tue, worauf ihn ein Dritter, Arnocziky Zoltan, darauf angesprochen habe, dass ein Mädchen in die Schweiz kommen wolle. Arnocziky Zoltan habe sodann auch die Einreise von Edina Muranyi organisiert. Er selber habe das Mädchen gar nicht gesehen. Die Geschädigte Muranyi habe bereits in Ungarn als Prostituierte gearbeitet. Er habe Edina Muranyi sodann -- 22 of 66 -einfach der Geschädigten Nikoletta Pakozdine vorgestellt und die beiden Frauen hätten sich untereinander organisiert (HD 13/12 S. 12 f., HD 13/13 S. 6 f., HD 13/14 S. 3). d) Bezüglich dieses Sachverhaltsabschnittes ist darauf hinzuweisen, dass mangels weiterer verwertbarer Aussagen sowie mangels einschlägiger Telefonkontrollen allein auf die Aussagen des Angeklagten abgestellt werden kann. Diese lassen zwar zweifelsohne Fragen offen, vermögen indes letztlich mangels genügender bzw. verwertbarer Beweislage nicht entkräftet zu werden. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend das Suchen und Anwerben der Geschädigten Muranyi durch den Angeklagten kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden. e) Bezüglich der Reservationen wurde der Angeklagte Nagy während der Untersuchung insofern geständig, als er ausführte, solche "manchmal", bzw. "2 Mal" oder "2 bis 3 Mal" getätigt zu haben (HD 13/4 S. 5 und S. 14; HD 13/5 S. 2; HD 13/13 S. 7). Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt beurteilt werden kann.

3.2

Instruktion der Geschädigten über ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz a) Hierbei wird dem Angeklagten vorgeworfen, die Geschädigten betreffend die Ausübung der Gewerbeunzucht bzw. die zu verlangenden Preise teilweise instruiert zu haben. Zudem habe er die Geschädigten zusammen mit Farkas, welcher die Geschädigten telefonisch angewiesen habe und welchem diese stets Rechenschaft betreffend ihren Verdienst hätten ablegen müssen, kontrolliert, indem er sie teilweise mehrmals täglich getroffen, von ihnen jeweils das Geld entgegengenommen und daraufhin Zoltan Farkas darüber Bericht erstattet habe. Zudem habe er Farkas teilweise mitgeteilt, welche Kleider die Frauen getragen hätten, damit Farkas anlässlich seiner Kontrollanrufe bei den Frauen habe vortäuschen können, er wisse genau über ihr Tun und Lassen Bescheid und sie würden rund um die Uhr bewacht (HD 32 S. 5 f.).

-- 23 of 66 --

Die Geschädigten hätten zudem nur mit dem Telefon des Angeklagten, dessen Nummer unterdrückt gewesen sei, telefonieren dürfen, dies in Beisein bzw. unter Kontrolle des Angeklagten, damit sie nicht von Ungarn aus hätten beeinflusst werden können (HD 32 S. 6). Schliesslich habe der Angeklagte für die Geschädigten auch Präservative und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch besorgt, damit die Geschädigten nicht Gefahr gelaufen wären, auf die Strasse zu müssen und dabei von der Polizei aufgegriffen zu werden (HD 32 S. 6). b) Der Angeklagte wurde im Laufe der Untersuchung betreffend den äusseren Ablauf des vorgeworfenen Handelns nach kurzem anfänglichem Bestreiten grundsätzlich geständig (HD 13/4 S. 2 ff., HD 13/6 S. 2 ff.). Er habe die Frauen jeweils getroffen, das Geld in einer Zigarettenschachtel entgegengenommen und nach einer gewissen Zeit via Western Union nach Ungarn geschickt (HD 13/4 S. 8). Bezüglich die jeweiligen Treffen habe er Farkas sofort nach den Geldübergaben telefonisch informiert (HD 13/4 S. 8, HD 13/6 S. 22, HD 13/13 S. 3). Er habe Farkas auch sagen müssen, was die Frauen für Kleider getragen hätten oder was für Wetter gewesen sei, wobei er anlässlich der Schlusseinvernahme darauf zurückkam und erklärte, Farkas habe mutmasslich in 2 Fällen nach den Kleidern gefragt (HD 13/6 S. 5, S. 22; HD 13/13 S. 4, S. 10). Zudem habe er im Falle Maria Galambosnés sein Natel zur Verfügung gestellt, dass diese mit ihrem Ehemann habe telefonieren können. Auf seinem Natel sei die Nummer unterdrückt und damit sichergestellt gewesen, dass der Ehemann nicht habe Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Geschädigten Galambosné ziehen können (HD 13/9 S. 9). Er habe aber beim Gespräch nicht zugehört, sondern habe ca. 3 bis 4 Meter daneben gestanden. Das Gespräch habe ihn nicht interessiert (HD 13/9 S. 7). Er habe auf Bitte des Farkas ein paar Mal sein Telefon an einzelne Mädchen ausgeliehen, da diese nicht gewollt hätten, dass ihre Familie wussten, wo sie waren. Wenn er sich mit den Mädchen getroffen habe, hätte entweder Farkas oder das jeweilige Mädchen um sein Telefon gebeten, um damit zu telefonieren (HD 13/13 S. 10). Betreffend die Präservative sagte der Angeklagte aus, Farkas habe ihm diese (für die Mädchen) in die Hand gedrückt bzw. die Geschädigten hätten diese selbst bei -- 24 of 66 -ihm bestellt (HD 13/13 S. 9, S. 11). Diese Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft und decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insoweit als erstellt zu beurteilen ist. Soweit diese Aussagen des Angeklagten in Details vom Sachverhalt der Anklage abweichen, ist zu bemerken, dass dies nur Nebenpunkte betrifft und letztlich an der rechtlichen Würdigung nichts ändert. Es kann daher darauf verzichtet werden, diesbezüglich eine detailliertere Sachverhaltserstellung vorzunehmen, als sich anhand der Zugeständnisse des Angeklagten sowie des Untersuchungsergebnisses ergibt. Der Angeklagte bestritt indessen klar, dass er die Geschädigten teilweise instruiert habe; diese hätten alles mit Farkas besprochen. Auch habe er den Geschädigten keine anderen Gegenstände als die Präservative gebracht. Seine Aufgabe habe nur im Entgegennehmen und Weiterleiten des Geldes bestanden und selbst dies habe er ausschliesslich auf Geheiss bzw. unter Druck von Farkas getan, da dieser ihn bedroht habe (HD 13/4 S. 2 ff., HD 13/13 S. 3 und S. 8, vgl. auch Prot. S. 13 und S. 15). Diese Sachverhaltselemente der Anklage müssen daher im weiteren erstellt werden. c) Was die vorgeworfene teilweise Instruktion der Geschädigten und deren Versorgen mit "Gegenständen für den persönlichen Gebrauch" durch den Angeklagten anbelangt, kann der Sachverhalt wiederum mangels verwertbarer Zeugenaussagen sowie mangels diesbezüglich aussagekräftiger Telefonkontrollen nicht erstellt werden. Gegenteils ergibt sich aus den Telefonkontrollen klar, dass die Instruktionen der Geschädigten durch Farkas erfolgten (vgl. z.B. HD 13/6 S. 22, TK vom 12.03.2006, 13.13 Uhr, Linie Kincso/B; HD 13/6 S. 23, TK vom 13.03.2006, 08.43 Uhr, Linie Kincso/B). Ob der Angeklagte die Geschädigten durch das beschriebene und erstellte Handeln kontrollierte ist Teil der rechtlichen Würdigung. Es wird daher in der Sachverhaltserstellung nicht weiter darauf eingegangen.

-- 25 of 66 --

3.3

Drucksituation und Drohungen zum Nachteil der Geschädigten Dieser Anklageabschnitt umschreibt ausschliesslich eine Drucksituation, welche als von Farkas gesetzt dargestellt wird. Handlungen des Angeklagten sind nicht erwähnt und dieser bestreitet, darüber Bescheid gewusst zu haben (HD 13/13 S. 12). Da - wie eingangs dargelegt - in diesen Bereichen eine Mittäterschaft nicht erstellt werden kann - kann das Handeln des Farkas dem Angeklagten nicht angelastet werden. Zudem kann eine allgemeine Befindlichkeit bzw. die Situation der Geschädigten und im Weiteren ein Wissen des Angeklagten hierüber mangels Verwertbarkeit der entsprechenden Zeugeneinvernahmen letztlich ohnehin nicht rechtsgenügend erstellt werden.

3.4

Gegenleistung, Zahlungen der Geschädigten, Überweisung und Verwendung des Erlöses aus der Gewerbeunzucht durch den Angeklagten a) Hierbei wird dem Angeklagten konkret vorgeworfen, die Frauen meist täglich, manchmal mehrmals täglich getroffen, ihnen das mit der Prostitution verdiente Geld abgenommen und sodann einen Teil für sich behalten und den anderen Teil für Farkas nach Ungarn transferiert zu haben. Insgesamt habe es sich um eine Summe von Fr. 65'005.-- sowie eine unbekannte Summe in US-Dollars gehandelt. Als weitere Leistung hätten die Geschädigten dem Angeklagten sexuell zu Diensten sein müssen, soweit er dies gewünscht habe (HD 32 S. 7). b) Der Angeklagte ist - wie bereits erwähnt - geständig, im oben beschriebenen Sinne die Geschädigten getroffen und das Geld entgegengenommen zu haben. Auch die eingeklagte Gesamtsumme stellte er nach anfänglich angegebenen niedrigeren Beträgen schliesslich nicht in Abrede (HD 13/13 S. 13, S. 15 und S. 19, vgl. auch Prot. S. 13). Betreffend die Überweisung des Betrages in US-Dollars präzisierte der Angeklagte, dass es sich um eine einmalige Überweisung von USD 100.-- gehandelt habe (HD 13/13 S. 12 ff., S. 15). Sein diesbezügliches Geständnis erscheint glaubhaft und deckt sich mit der übrigen Aktenlage, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt rechtsgenügend erstellt ist.

-- 26 of 66 --

c) Betreffend die sexuellen Kontakte mit den Geschädigten erklärte sich der Angeklagte grundsätzlich, mit Ausnahme der Drucksituation, geständig. So sagte er in der Einvernahme vom 2. Oktober 2006 aus, er schäme sich dafür, aber Farkas habe ihm gesagt, es sei kein Problem, wenn er mit den Frauen schlafen wolle; dies habe Farkas mit den Mädchen abgesprochen (HD 13/10 S. 7). In der Einvernahme vom 7. November 2006 bestätigte er, dass er auch ins Hotel Regina gegangen sei, wenn er Sex haben wollte. Dies sei jedoch selten der Fall gewesen und er habe dies immer vorher mit Farkas abgesprochen. Die Prostituierten hätten ihn dann wie einen Gast bedient. Er habe den Geschädigten nichts dafür bezahlen müssen, manchmal habe er einer Prostituierten aber freiwillig Fr. 50.-- bezahlt, wenn er gewusst habe, dass sie wenig oder nichts verdient habe (HD 13/12 S. 7 f.). Manchmal habe er das Geld Farkas gegeben, manchmal habe er gar nichts bezahlen müssen, weil Farkas dies abgelehnt habe. Er habe mit 2 oder 3 Frauen Gratissex gehabt, jeweils nur einmal, ausser mit Nikoletta (Pakozdine), mit welcher er mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt habe (HD 13/12 S. 8). Auf Vorhalt des Fotobogens der Geschädigten erklärte der Angeklagte sodann präzisierend, er habe mit Maria Galamobsné sowie mit Nikoletta Pakozdine Geschlechtsverkehr gehabt, wobei er sich mit Nikoletta wirklich gut verstanden bzw. ein gutes Verhältnis zu ihr gehabt habe. Mit ihr habe er auch ausserhalb des Hotels Regina geschlafen, bei einem Freund (HD 13/12 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe Farkas ja gefragt, ob es möglich sei, dass er - Nagy - mit den Damen Geschlechtsverkehr habe. Farkas habe geantwortet, dass dies kein Problem sei. Wie alle anderen Freier habe er dafür natürlich bezahlen müssen (Prot. S. 14). Zur Summe, welche er Farkas abzuliefern hatte, habe er dieses Geld jeweils noch dazu legen müssen (Prot. S. 15). d) Was diesen Sachverhaltsabschnitt betrifft, kann im Umfange des Geständnisses des Angeklagten, welches durch das Untersuchungsergebnis gestützt wird, auf dieses abgestellt werden und der Sachverhalt in diesem Umfange, jedoch auch nur in diesem, als erstellt beurteilt werden. Auf die Frage, inwieweit die Frauen unter Druck standen oder gezwungen waren, mit dem Angeklagten -- 27 of 66 -den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wird im Detail nachfolgend unter Ziff. lit. C (Anklagevorwurf II, Ausnützung der Notlage) eingegangen.

3.5

Sachverhaltsabschnitte betreffend die einzelnen Geschädigten (HD 32 S. 11-17) a) In weiterer Folge umschreibt die Anklageschrift die vorstehend thematisch gegliederten Anklagevorwürfe zusätzlich konkret betreffend die einzelnen Geschädigten (Pakozdine Nikoletta, Muranyi Edina, Zsanett Pathy, Farkas Krisztina, Szabo Monika, Galambosné Iszak Maria, Meszaros Ildiko, Szibler Gaborné Viktoria geb. Szabo, Szabo Andrea). Auch in diesem Bereich basiert die Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen der vorgenannten Geschädigten. Wie bereits erwogen dürfen die entsprechenden Aussagen strafprozessual nicht verwertet werden, sofern sie den Angeklagten belasten und von ihm nicht ausdrücklich anerkannt werden. Abzustellen ist daher im Wesentlichen auf die Aussagen des Angeklagten selber sowie - soweit vorhanden - aussagekräftige Telefonkontrollen. Zudem ist vorab nochmals zu betonen, dass die Anklageschrift auch in diesem Zusammenhang Ausführungen enthält, welche die Akquisition und Instruktion durch Farkas sowie die Einreise mit diesem betreffen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass diese oder auch nur das Wissen um diese oder die genaue Situation der Geschädigten dem Angeklagten von vornherein nicht angelastet werden können (siehe Erw. vorne unter III. lit. A Ziff. 2.3.b). b) Betreffend die Geschädigte Viktoria Szibler Gaborné geb. Szabo wirft die Anklagebehörde dem Angeklagten Nagy zusammengefasst vor, er habe diese, nachdem sie von Farkas zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahre 2003 angeworben, auf der Fahrt in die Schweiz instruiert und schliesslich nach deren Ankunft am 5. März 2003 in Zürich im Hotel Regina einquartiert worden sei, am ersten Abend um 22 Uhr getroffen und ihre Tagesverdienste entgegengenommen. Am nächsten Tag habe sie zwar noch als Prostituierte gearbeitet, dann jedoch, da sie die Tätigkeit nicht mehr weiter ausgehalten habe, aus dem Hotel Regina ausgecheckt und sei nach Ungarn bzw. nach Hause zurück gereist (HD 32 S. 11 f.).

-- 28 of 66 --

Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt, soweit ihn betreffend, in der Schlusseinvernahme, obwohl er erklärte, sich nicht im Detail an die Frau erinnern zu können (HD 13/15 S. 2). Das Geständnis deckt sich zudem mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. Damit ist der Sachverhalt betreffend die Geschädigte Viktoria Szibler Gaborné geb. Szabo in Bezug auf die Handlungen des Angeklagten rechtsgenügend erstellt. c) Im Sachverhaltsabschnitt betreffend Andrea Szabo wirft die Anklagebehörde dem Angeklagten Nagy vor, er habe die Geschädigte, nachdem diese an einem unbestimmten Zeitpunkt in Jahre 2003 von Farkas in Ungarn angeworben, im Dezember 2003 mit Farkas in die Schweiz eingereist, nach deren Ankunft am 5. Dezember 2003 in Zürich von Farkas im Hotel Regina untergebracht und instruiert worden sei, am Abend des 5. Dezember 2003, nach telefonischer Vereinbarung eines Treffpunktes, getroffen und von ihr das als Prostituierte an diesem Tag verdiente Geld entgegengenommen. Im Übrigen habe die Geschädigte das Prostitutionsgewerbe nach diesem ersten Tag nicht mehr länger ausüben wollen und sei daher in ihr Heimatland zurückgereist, wobei sie sich von einer Drittperson das Reisegeld geliehen habe (HD 32 S. 12). Der Angeklagte anerkannte auch diesen Sachverhalt grundsätzlich, erklärte indes erneut, sich nicht genauer an die Geschädigte erinnern zu können (HD 13/15 S. 3). Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts kann auf das grundsätzliche Geständnis des Angeklagten abgestellt werden, da sich dieses mit der übrigen Aktenlage deckt. Der Sachverhalt ist damit erstellt. d) Betreffend die Geschädigte Nikoletta Pakozdine-Szeker schildert die Anklagebehörde den Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: Nachdem Farkas die Geschädigte in Ungarn angeworben, instruiert und sie anfangs September 2004 mit dem Zug nach Zürich ins Hotel Regina gebracht habe, wobei er sie insbesondere angewiesen habe, das mit der Prostitution verdiente Geld dem Angeklagten Nagy zu überbringen und diesem sowie einem "Mustafa" unentgeltlich den Geschlechtsverkehr zu gewähren, habe diese den Angeklagten täglich getroffen und ihm ihre Einnahmen aus dem Prostitutionsgewerbe von insgesamt ca. Fr. 15'000.-- übergeben. Sie habe während ihres Aufenthaltes gedacht, dass Far-- 29 of 66 -kas in Zürich sei, da dieser mit den vom Angeklagten übermittelten Informationen diesen Eindruck habe erwecken können. Sie habe zudem dem Angeklagten unentgeltlich den Geschlechtsverkehr anbieten müssen, was sie mindestens dreimal getan habe. Die Geschädigte habe bis zu ihrer Verhaftung, welche durch einen Telefonanruf des Farkas oder des Angeklagten an die Stadtpolizei, beinhaltend die Behauptung, die Geschädigte sei im Drogenhandel tätig und erwarte eine Drogenübergabe, veranlasst worden sei, als Prostituierte gearbeitet. Nach der Verhaftung sei sie nach Ungarn ausgeschafft worden, wobei sie von Farkas kein Geld erhalten habe (HD 32 S. 12 ff.). Konkret in Abrede stellte der Angeklagte in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend die Geschädigte Nikoletta Pakozdine-Szeker, dass diese habe davon ausgehen können, dass Farkas in der Schweiz sei, da er (der Angeklagte) ihr auf Nachfrage hin gesagt habe, dass dies nicht der Fall sei. Er habe nie so getan, als sei Farkas in der Schweiz (HD 13/13 S. 21). Diesbezüglich ist auf die Aussagen des Angeklagten abzustellen, fehlen doch auch hier wiederum Zeugeneinvernahmen, die zu seinen Ungunsten verwertet werden könnten. Auch einschlägige Telefonkontrollen sind nicht vorhanden. Es kann daher nicht erstellt werden, dass die Geschädigte aufgrund der vom Angeklagten an Farkas weitergegebenen Informationen davon ausging, dass Farkas sich in der Schweiz befinde. In Bestreitung des eingeklagten Sachverhaltes erklärte der Angeklagte, dass er beim ersten Geschlechtsverkehr mit dieser als Freier gehandelt habe und das Geld Farkas gegeben habe. Die nächsten beiden Male seien freiwillig, aufgrund des guten Verhältnisses zwischen ihm und der Geschädigten gewesen (HD 13/14 S. 2). Auch diesbezüglich muss festgehalten werden, dass zwar die Aussagen des Angeklagten in Bezug auf freiwilligen Geschlechtverkehr der Geschädigten wenig überzeugen und gewichtige Fragen unbeantwortet lassen. Nichts desto trotz ist auch diesbezüglich festzustellen, dass diesen Schilderungen des Angeklagten mangels verwertbarer Zeugeneinvernahmen und mangels einschlägiger -- 30 of 66 -weiterer Beweismittel nichts entgegengehalten werden kann bzw. ein den Schilderungen des Angeklagten widersprechender Sachverhalt schlicht nicht erstellt werden kann. In gleichem Sinne ist der Bestreitung des Angeklagten Rechnung zu tragen, er habe in Bezug auf Nikoletta Pakozdine nie die Polizei angerufen. Die Anklage selbst hält fest, dass der Angeklagte oder Farkas die Polizei gerufen habe. Diesbezüglich lässt sich aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Beweismangels nicht erstellen, von wem der Telefonanruf getätigt wurde. Dieser kann entsprechend nicht dem Angeklagten angelastet werden. e) In Bezug auf den Anklagesachverhalt betreffend die Geschädigte Edina Muranyi schildert die Anklagebehörde zusammengefasst, der Angeklagte und Farkas hätten im Sommer 2004 neue Frauen gesucht, die in Zürich der Prostitution nachgehen würden. Der Angeklagte habe zwei Landsleute gefragt, welche ihn an Muranyi verwiesen hätten, da diese aufgrund ihres tiefen Einkommens in Ungarn eine Anstellung im Ausland gesucht habe. Es sei ihr sodann durch Mittelsleute vorgeschlagen worden, in Zürich in einer Bar zu tanzen und sich mit Gästen zu unterhalten. Daraufhin sei die Geschädigte mit zwei ungarischen Staatsangehörigen am 17. September 2004 mit dem Auto in die Schweiz gereist und habe sich - nach Bezahlung von Forint 10'000.-- an die beiden Landsleute - im Hotel Regina eingebucht. Gleichentags sei der Angeklagte Nagy zu ihr gegangen und habe ihr erläutert, dass sie als Prostituierte arbeiten, in der Bar Kunden anwerben und diese im Hotelzimmer bedienen müsse. Er habe ihr auch den Apparat mit den Präservativen gezeigt und ihr mitgeteilt, wo und wie sie ihm das eingenommene Geld zu überbringen habe. Die Geschädigte habe dem Angeklagten mindestens einmal Geld überbracht und ansonsten ihre Einnahmen durch die Geschädigte Nikoletta Pakozdine überbringen lassen. Sie habe schliesslich bis zu ihrer Verhaftung am 3. Oktober 2004 als Prostituierte gearbeitet (HD 32 S. 14). Hierzu bestreitet der Angeklagte, dass er die Geschädigte Edina Muranyi im Hotel Regina aufgesucht und ihr erläutert habe, dass sie als Prostituierte arbeiten müsse, ebenso wenig habe er ihr den Automaten mit den Präservativen gezeigt. Zudem habe sie während ihrer Anwesenheit nur einmal Geld an ihn -- 31 of 66 -überbracht, im Weiteren habe die Geschädigte Nikoletta Pakozdine-Szeker etwa dreimal das Geld von Muranyi überbracht (HD 13/14 S. 3). Da diesbezüglich erneut weder eine zu Ungunsten des Angeklagten verwertbare Zeugenaussage noch einschlägiges weiteres Beweismaterial vorliegt, kann auch diesen Aussagen des Angeklagten letztlich nichts entgegengesetzt werden. Im Umfange der diesbezüglich vorgebrachten Bestreitungen des Angeklagten kann der Anklagesachverhalt betreffend Edina Muranyi damit nicht erstellt werden. f) In Bezug auf die Geschädigte Pathy Zsanett schildert die Anklage zunächst ebenfalls detailliert deren Anwerbung im Frühjahr 2005, weiter deren Einreise, Instruktion und Unterbringung im Hotel Regina durch Farkas. Während der Zeitspanne von 28. April 2005 bis 18. Mai 2005 habe die Geschädigte dem Angeklagten in mindestens zwei Fällen das von ihr als Prostituierte eingenommene Geld überbracht (HD 32 S. 14 f.). Diesen Sachverhalt anerkannte der Angeklagte, soweit ihn betreffend, vollumfänglich (HD 13/14 S. 5). Das Geständnis deckt sich mit der übrigen Aktenlage, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt beurteilt werden kann. g) In Bezug auf Krisztina Farkas schildert die Anklage nebst der als Tathandlung von Farkas umschriebenen Akquisition, Instruktion (auch betreffend deren Pflicht, in Zürich zwei Personen zu bezahlen), Einreise und Unterbringung der Geschädigten im Sommer 2005, der Angeklagte habe die Geschädigte nach ihrer Ankunft am 12. Juli 2005 im Hotel Regina aufgesucht, habe ihr Präservative übergeben, mit ihr unentgeltlich den Geschlechtsverkehr vollzogen und ihr schliesslich den Ort gezeigt, an welchem sie ihm das Geld übergeben sollte. Gleichentags habe ihm die Geschädigte Fr. 270.-- überbracht, welches Geld sie mit der Prostitution verdient habe. Einen Tag darauf sei sie von der Polizei verhaftet worden (HD 32 S. 15). In Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex hielt der Angeklagte fest, dass es nicht stimme, dass die Geschädigte in der Schweiz zwei Personen zu bezah-- 32 of 66 -len gehabt hätte und ihr dies so gesagt worden sei. Er (der Angeklagte) habe das Geld nur entgegennehmen und weiterleiten müssen. Dafür habe er nach zwei Geldübernahmen Fr. 50.-- als Spesenentschädigung erhalten (HD 13/14 S. 5). Hierbei handelt es sich weniger um eine Sachverhaltsbestreitung als eine Erläuterung des Angeklagten, wird von der Anklage doch nur vorgeworfen, Farkas habe der Geschädigten gesagt, sie solle zwei Personen bezahlen, eine solche Doppelzahlung mithin nicht als Tatsache eingeklagt ist. Nur der Deutlichkeit halber sei daher an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass dem Angeklagten nur angelastet werden kann, was diesem als eigenes Handeln erstellt werden kann. Da der Anklagesachverhalt diese Zahlungsanweisung Farkas zuschreibt, ist sie entsprechend in Bezug auf den Angeklagten nicht weiter von Belang. Im Übrigen anerkannte der Angeklagte den Sachverhalt betreffend das ihm vorgeworfene Handeln (HD 13/14 S. 5). In diesem Sinne ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Handlungen des Angeklagten rechtsgenügend erstellt. h) Betreffend die Geschädigte Monika Szabo hält die Anklage fest, der Angeklagte habe von der Geschädigten, nachdem diese im Januar 2006 von Farkas angeworben, mit diesem im Februar gleichen Jahres in die Schweiz gefahren und von diesem im Hotel Regina untergebracht worden sei, in der Zeitpanne von 9. Februar 2006 bis mindestens 20. Februar 2006 zweimal täglich das mit der Prostitution verdiente Geld entgegengenommen. Die Geschädigte sei schliesslich früher als mit Farkas abgemacht nach Ungarn zurückgereist, weshalb dieser ihr dann die Zahlung verweigert habe (HD 32 S. 16). Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt soweit er sein eigenes Handeln umschreibt. Sein Geständnis wird von der übrigen Aktenlage gestützt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist damit in diesem Umfange erstellt. i) Auch betreffend die Geschädigte Maria Galambosné-Iszak schildert die Anklagebehörde den Sachverhalt dahingehend, dass sie von Farkas angeworben, instruiert und mit ihm am 23. Februar 2006 in die Schweiz gereist sei, wo sie in-- 33 of 66 -struktionsgemäss das von ihr mit Prostitution verdiente Geld täglich an den Angeklagten übergeben habe. Dies bis zum 18. März 2006, wobei der Angeklagte Farkas auch Bericht betreffend Tätigkeit, Verfassung und Kleidung der Geschädigten erstattet habe. Farkas und der Angeklagte hätten auch über deren Verdienstmöglichkeiten gesprochen. Der Angeklagte habe die Geschädigte im Weiteren mit seinem Mobiltelefon mit deren Mann telefonieren lassen, wobei seine Nummer unterdrückt gewesen sei, damit der Ehemann den Aufenthaltsort seiner Frau nicht habe nachverfolgen können. Am 18. März 2006 sei die Geschädigte verhaftet worden und habe danach die Schweiz verlassen (HD 32 S. 16 f.). Der Angeklagte anerkannte den diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwurf der Anklagebehörde grundsätzlich, wobei er sich indessen nicht mehr erinnern konnte, ob er Farkas gegenüber Tätigkeit, Verfassung und Kleidung der Geschädigten erwähnt habe. Die Preise der Prostitution seien aber ausschliesslich zwischen der Geschädigten und Farkas besprochen worden. Betreffend das Telefongespräch habe ihn die Geschädigte selber gebeten, ihr das Telefon zu geben, da sie ihrem Mann vorgetäuscht habe, in Österreich in einer Lingerie zu arbeiten. Er habe Abstand gehalten und beim Gespräch nicht zugehört (HD 13/14 S. 7 f.). Das grundsätzliche Geständnis des Angeklagten betreffend die relevanten Tatvorwürfe deckt sich mit der Aktenlage. Es kann damit darauf abgestellt werden. Indessen kann mangels entsprechender Beweismittel, namentlich einschlägiger Telefonkontrollen oder aber verwertbarer Zeugeneinvernahmen, nicht erstellt werden, dass der Angeklagte Farkas betreffend Tätigkeit, Verfassung und Kleidung der Geschädigten informierte oder zusammen mit diesem die Preise bestimmte. j) Schliesslich wirft die Anklage dem Angeklagten in Bezug auf die Geschädigte Ildiko Meszaros vor, er habe diese, nachdem sie im Mai 2006 von Farkas unter falschen Versprechungen angeworben und nach Zürich gebracht worden sei, zusammen mit diesem in der Hotelbar des Regina getroffen, wo ihr erläutert worden sei, dass sie als Prostituierte arbeiten und den entsprechenden Verdienst an den Angeklagten abliefern müsse. Weiter sei ihr gesagt worden, -- 34 of 66 -dass der Angeklagte 10% ihres Verdienstes erhalte. Die Geschädigte habe sich geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen und sei nach einem Tag mittellos nach Ungarn zurückgereist (HD 32 S. 17). Was den Anklagesachverhalt betreffend den Aufenthalt der Geschädigten in Zürich betrifft, bestritt der Angeklagte, dass er Farkas und die Geschädigte in der Hotelbar getroffen habe. Er wisse auch nichts über allfällige Angaben von Farkas, dass er (der Angeklagte) 10% des Verdienstes der Geschädigten hätte erhalten sollen. Er habe auch nie von der Geschädigten Geld übernommen (HD 13/14 S. 8). Auch diesbezüglich können weder Zeugeneinvernahmen verwertet werden noch ergibt sich aus einer Telefonkontrolle ein Hinweis, aus welchem sich der Anklagevorwurf betreffend den Angeklagten nachvollziehen liesse. Der Sachverhalt kann damit betreffend sämtliche relevanten Tathandlungen, namentlich ein Instruktionstreffen oder eine Geldübergabe, nicht rechtsgenügend erstellt werden. Entsprechend ist der Angeklagte vom Vorwurf des Versuches der Förderung der Prostitution betreffend die Geschädigte Ildiko Meszaros mangels erstellbarem Anklagesachverhalt freizusprechen.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Die Anklagebehörde subsumiert das unter Anklageziffer I eingeklagte Verhalten als mehrfache Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art.

182.

Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und mehrfache Förderung der Prostitution sowie des Versuches hierzu im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB i.V.m. Art.

22.

Abs. 1 StGB (HD 32 S. 20).

4.2

Vorweg ist auf die Erörterungen zur Gehilfenschaft zum Menschenhandel unter III. lit. A. Ziff. 2.2. zu verweisen. Entsprechend diesen Ausführungen ist der Angeklagte mangels Erstellbarkeit des Sachverhaltes vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel freizusprechen. Ebenso ist auf die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf den Anklagekomplex betreffend die Geschädigte -- 35 of 66 -Ilidko Meszaros hinzuweisen. Auch diesbezüglich hat mangels erstellten Anklagesachverhaltes ein Freispruch des Angeklagten zu ergehen.

4.3

Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) a) Gemäss Art. 195 StGB wird bestraft, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) bzw. eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Vorliegend ist sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des Art. 195 StGB zu prüfen. b) Vorausgesetzt für eine Bestrafung nach Absatz 3 ist, dass auf das Opfer Druck ausgeübt wird, sodass es in seiner Entscheidung örtlich, zeitlich und inhaltlich nicht mehr vollständig frei ist. Erforderlich ist, dass sich die Prostituierten diesem Druck nicht ohne weiteres entziehen können. Nicht ausschlaggebend ist, ob der Täter einen direkten Verdienstanteil aus der Prostitution bekommt. Notwendig ist aber ein gewisses faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Es kann sich beispielsweise um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Handlungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- und Schutzmitteln oder die Einhaltung von Tarifen handeln. Das blosse Führen eines Bordells begründet für sich allein noch kein Ausnützen der Abhängigkeit der darin tätigen Prostituierten. Von entscheidender Relevanz ist einzig die Intensität oder das Mass der Einschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen. Die faktische Beschränkung der Handlungsfreiheit kann sich auch durch die Ausnützung einer Machtstellung manifestieren, welche sich bei einem Besitzer eines Nachtclubs auch aus der Arbeitgeberposition, aus sprachlicher Unterlegenheit der Prostituierten, aus Unkenntnis bzw. Furcht vor den fremdenpolizeilichen Bestimmungen und aus der finanziellen Abhängigkeit ergeben kann (Schwaibold/Meng, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler -- 36 of 66 -Kommentar, Strafrecht II, 2. A. Basel 2007, Art. 195 N 22, 24 ff., mit weiteren Verweisen). c) Wie erstellt werden konnte, traf der Angeklagte die Geschädigten - mit Ausnahme von Ildiko Meszaros - regelmässig und bis zu zweimal täglich, nahm deren Verdienst entgegen und leitete diesen (abzüglich einer "Spesenentschädigung") an Farkas weiter. Die Geschädigten waren durch diese Treffen zwar durchaus einer faktischen Kontrolle bzw. Überwachung ausgesetzt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, genügt dieser Umstand jedoch nicht, sofern damit nicht eine Drucksituation verbunden ist, deren Intensität die Freiheit der Frauen in massgeblicher Art und Weise einschränkt. Dass vorliegend ein solcher Druck vom Angeklagten selbst ausgeübt wurde oder aber zumindest ein solcher von Farkas ausging, um welchen der Angeklagten gewusst bzw. sich diesen zunutzte gemacht hätte, kann aufgrund der äusserst dürftigen Beweislage nicht erstellt werden. Hierbei müsste wohl zumindest auf entsprechende Geschädigtenaussagen zurückgegriffen werden können oder aber sich aufgrund der Telefongespräche zwischen Farkas und dem Angeklagten ergeben, dass eine Drucksituation in oben geschilderter Art und Weise bestand bzw. konkret gesetzt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigten sich abgesehen von den Treffen und den Geldübergaben frei bewegen konnten, sowohl was den Tagesablauf als auch ihre Geschäftstätigkeit anbelangte. Gegenteiliges konnte zumindest nicht erstellt werden. Typische Einschränkungen, wie beispielsweise die Abnahme der Ausweispapiere o.ä.m. sind vorliegend nicht gegeben und auch nicht eingeklagt. Auch eine faktische Abhängigkeit vom Angeklagten ist letztlich nicht ersichtlich. Vielmehr wäre eine solche allenfalls von Farkas gegeben, welcher gemäss Anklagevorwurf als eigentlicher "Arbeitgeber" auftrat und die Frauen auch anwarb und in die Tätigkeit einwies. Diesbezüglich kann aber wiederum darauf verwiesen werden, dass nicht erstellbar ist, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang über detaillierte Informationen verfügte, welche es ihm erlaubt hätten, sich diese (mutmassliche) Situation zunutze zu machen. Schliesslich spricht aber auch der eingeklagte Sachverhalt teilweise selbst gegen die Annahme einer effektiven, intensiven Drucksituation oder eines fakti-- 37 of 66 -schen Abhängigkeitsverhältnisses: Mehrere Geschädigten beschlossen gemäss Anklage, kaum dass sie in Zürich angekommen waren, nicht weiter als Prostituierte zu arbeiten und reisten nach nur einem Tag oder ohne die Prostitution überhaupt aufzunehmen nach Hause zurück. Dass ihnen durch den Angeklagten diesbezüglich irgendwelche Repressionen auch nur angedroht worden oder sogar widerfahren wären, ist nicht eingeklagt. Die Schilderung der Anklagebehörde spricht damit selber für eine sehr lückenhafte Kontrolle und gegen das Vorliegen einer effektiven Drucksituation, welche die Handlungsfreiheit der Geschädigten in massgeblicher Art und Weise eingeschränkt hätte. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass zwar durchaus eine Kontrolle durch den Angeklagten bestand, damit jedoch die tatbestandsrelevante Intensität der Einschränkung der Handlungsfreiheit der Geschädigten nicht erreicht wurde. Damit ist der Tatbestand gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB nicht erfüllt. 4.4.Wie bereits ausgeführt, würdigt die Anklagebehörde das Handeln des Angeklagten zusätzlich als Festhalten in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB. Auch hier ist aber darauf zu verweisen, dass verschiedene Geschädigte (Viktoria Szibler Gaborné, Andrea Szabo, Monika Szabo und Ildiko Meszaros) die Tätigkeit als Prostituierte entweder gar nicht oder dann sehr viel weniger lang als vereinbart ausübten und selbständig bereits nach einem Tag wieder nach Hause reisten (vgl. HD 32 S. 11 - 17). In diesen Fällen offenbart mithin bereits das von der Anklagebehörde umschriebene Verhalten der Geschädigten, dass vom Angeklagten kein Verhalten ausging, welches den Ausstieg der Geschädigten aus dem Prostitutionsgewerbe zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt verhindert hätte. Aber auch in den übrigen Fällen kann weder aus dem eingeklagten und umso weniger aus dem schliesslich erstellten Sachverhalt ein Handeln des Angeklagten eruiert werden, welches auch nur darauf gerichtet gewesen wäre, eine ausstiegswillige Prostituierte gegen deren Willen im Prostitutionsgewerbe festzuhalten. Dies bereits mangels Umschreibung, dass diejenigen Geschädigten, welche nicht aufgrund ihres Wunsches bereits selbständig zurückgereist waren, eine Neuorientierung bzw. den Ausstieg angestrebt hätten.

-- 38 of 66 --

Entsprechend ist auch der Tatbestand im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB nicht erfüllt.

-- 39 of 66 --

C. Anklageziffer II (Ausnützung der Notlage)

1.

Anklagevorwurf zusammengefasst Unter dieser Anklageziffer wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 12. Juli 2005 mit Krisztina Farkas sowie im September 2004 mindestens dreimal mit Nikoletta Pakozdine-Szeker sowie weiteren Frauen, welche in der Schweiz aufgrund der vorstehend unter lit. B. Anklageziffer I geschilderten Verhältnisse als Prostituierte arbeiteten, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, wobei er gewusst habe, dass diese Frauen unter Druck und aufgrund ihrer finanziellen Notlage in die Schweiz gebracht und von Farkas angewiesen worden seien, dem Angeklagten unentgeltlich sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Sie hätten diesen Dienst nicht verweigern können, da sie den Angeklagten als Mittäter des Farkas angesehen hätten, vor welchem sie Angst gehabt hätten. Die Frauen hätten sich daher von Farkas und dem Angeklagten abhängig gefühlt und daher nicht gewagt, sich der Anweisung, dem Angeklagten unentgeltlich sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, zu widersetzen, da sie sich vor den Konsequenzen, insbesondere allfälliger Verhaftung oder Geldverlust, gefürchtet hätten. Die Frauen seien auf ihre Tätigkeit als Prostituierte aus finanzieller Not angewiesen gewesen. All dies sei dem Angeklagten bewusst gewesen. Zudem seien die Frauen auch mittellos gewesen, da sie ihr verdientes Geld jeweils dem Angeklagten hätten abgeben müssen und hätten daher nicht autonom abreisen oder das Prostitutionsgewerbe aufgeben können (HD 32 S. 17 f.).

2.

Aussagen des Angeklagten Der Angeklagte bestritt den von der Anklagebehörde vorgeworfenen Sachverhalt insofern, als er aussagte, der Geschlechtsverkehr sei freiwillig und nicht aufgrund eines Drucks / Zwangs vollzogen worden. Hätte eine der Frauen nicht gewollt, wäre er wieder gegangen. Alles sei mit Farkas besprochen gewesen. Er habe jeweils auch Farkas Fr. 50.-- gegeben. Was dieser mit den Frauen abge-- 40 of 66 -macht habe, wisse er nicht (HD 13/14 S. 11). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte der Angeklagte im Wesentlichen geltend, wie alle anderen Freier für den Geschlechtsverkehr mit den Damen bezahlt zu haben, indem er das Geld zur Summe, welche er Farkas abzuliefern hatte, jeweils noch dazu gelegt habe (Prot. S. 14 f.). Im Detail kann im Übrigen auch auf die bereits unter III. lit. B. Ziff. 3.4. lit. c zusammengefassten Aussagen des Angeklagten verwiesen werden.

3. Sachverhaltserstellung Die Anklage gründet diesbezüglich augenscheinlich einzig auf den Aussagen der Geschädigten, insbesondere auch was deren Drucksituation und deren Ängste sowie auch die Unfreiwilligkeit des Beischlafs betrifft. Wie bereits vorstehend eingehend und mehrfach erörtert, sind indes die Zeugenaussagen der Geschädigten ausnahmslos mit einem unheilbaren Formmangel behaftet, weshalb sie nicht verwertet werden können. Weitere Beweismittel, welche in diesem Sachzusammenhang stehen und aussagekräftig wären, insbesondere Telefonkontrollen, existieren nicht. Ausser auf die Aussagen des Angeklagten kann daher auf keine weiteren Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhaltes zurückgegriffen werden. Auch wenn an dieser Stelle in aller Deutlichkeit festzuhalten ist, dass die Aussagen des Angeklagten dürftig bzw. wenig überzeugend erscheinen und in sich weder stimmig noch gänzlich widerspruchsfrei sind (einmal hatte er "Gratissex", dann wieder zahlte er auf dem Umweg über Farkas für die sexuellen Dienstleistungen oder zahlte sogar den Geschädigten selbst etwas), muss einmal mehr festgestellt werden, dass der eingeklagte Sachverhalt, insbesondere die Unfreiwilligkeit aufgrund der Angst vor Repressionen oder angedrohten Nachteilen, mangels anderweitig verwertbarer Beweismaterialien nicht erstellt werden kann. Demnach ist der Angeklagte "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Sachverhaltserstellung Die Anklage gründet diesbezüglich augenscheinlich einzig auf den Aussagen der Geschädigten, insbesondere auch was deren Drucksituation und deren Ängste sowie auch die Unfreiwilligkeit des Beischlafs betrifft. Wie bereits vorstehend eingehend und mehrfach erörtert, sind indes die Zeugenaussagen der Geschädigten ausnahmslos mit einem unheilbaren Formmangel behaftet, weshalb sie nicht verwertet werden können. Weitere Beweismittel, welche in diesem Sachzusammenhang stehen und aussagekräftig wären, insbesondere Telefonkontrollen, existieren nicht. Ausser auf die Aussagen des Angeklagten kann daher auf keine weiteren Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhaltes zurückgegriffen werden. Auch wenn an dieser Stelle in aller Deutlichkeit festzuhalten ist, dass die Aussagen des Angeklagten dürftig bzw. wenig überzeugend erscheinen und in sich weder stimmig noch gänzlich widerspruchsfrei sind (einmal hatte er "Gratissex", dann wieder zahlte er auf dem Umweg über Farkas für die sexuellen Dienstleistungen oder zahlte sogar den Geschädigten selbst etwas), muss einmal mehr festgestellt werden, dass der eingeklagte Sachverhalt, insbesondere die Unfreiwilligkeit aufgrund der Angst vor Repressionen oder angedrohten Nachteilen, mangels anderweitig verwertbarer Beweismaterialien nicht erstellt werden kann. Demnach ist der Angeklagte "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen.

-- 41 of 66 --

D. Anklageziffer III (Widerhandlung BG ANA)

1. Anklagevorwurf Erneut wird in diesem Anklagepunkt dem Angeklagten pauschal Mittäterschaft betreffend nachfolgend vorwiegend Farkas zugeschriebener Handlungen, namentlich Anwerben, Instruieren und in die Schweiz Verbringen der Geschädigten sowie weiterer teilweise unbekannter Ungarinnen, vorgeworfen. Weiter hält die Anklage sodann fest, der Angeklagte habe die illegale Einreise dieser Frauen sowie deren illegalen Aufenthalt durch seine unter Anklageziffer I geschilderten Tathandlungen überhaupt erst ermöglicht (HD 32 S. 18 f.).

2. Aussagen des Angeklagten Wie bereits vorne unter III. lit. A Ziff. 2.3.b erörtert und verschiedentlich wiederholt wurde, bestritt der Angeklagte ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit Farkas. Die Reisen und die Hotelaufenthalte in der Schweiz seien von Farkas organisiert worden (HD 13/14 S. 12). Hingegen anerkannte der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt in Bezug auf die Übernahme und das Weiterleiten des Geldes sowie das verschiedentliche Versorgen der Geschädigten mit Präservativen. Im weiteren hatte der Angeklagte auch anerkannt, "manchmal", bzw. "2 Mal" oder "2 bis 3 Mal" im Hotel Reservationen getätigt zu haben (HD 13/4 S. 5 und S. 14, HD 13/5 S. 2, HD 13/13 S. 7). Auf entsprechende Frage gab der Angeklagte in der Untersuchung zudem zu Protokoll, er sei durchaus der Meinung, dass er die Geschädigten unterstützt habe (HD 13/14 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er dies hingegen (Prot. S. 14). Der Angeklagte bestritt, gewusst zu haben, dass die Tätigkeit der Geschädigten hier illegal gewesen sei (HD 13/14 S. 12).

-- 42 of 66 --

3. Erstellung des Sachverhaltes

3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage zwar den Vorwurf erhebt, der Angeklagte habe mehreren ungarischen Staatsangehörigen das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert. Bezüglich der Geschädigten Ildiko Meszaros wird indes im Sachverhaltsabschnitt I festgehalten, diese habe die Arbeitstätigkeit als Prostituierte gar nicht aufgenommen (HD 32 S. 17). Nachdem sie daher gemäss Anklagesachverhalt nur in die Schweiz einreiste, ohne eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, wobei sie sich nicht länger als 3 Monate in der Schweiz aufhielt, mithin kein Visum für den Aufenthalt benötigte, ist in ihrem Fall die Tatbestandsmässigkeit mangels illegaler Tätigkeit und damit mangels illegalen Aufenthaltes vorab zu verneinen. Eine weitergehende Sachverhaltserstellung kann damit unterbleiben. In Bezug auf die Geschädigte Meszaros ist der Angeklagte daher vom Vorwurf der Förderung der illegalen Einreise bzw. des illegalen Aufenthaltes freizusprechen.

3.2. Nur der Vollständigkeit halber sei sodann einmal mehr darauf verwiesen, dass dem Angeklagten vorliegend nur die von ihm selbst begangenen Taten angelastet werden können, kann ihm eine Mittäterschaft in Bezug auf die Tathandlungen des Farkas doch nicht erstellt werden (vgl. Ausführungen vorne unter lII. lit. A. Ziff. 2.3.b).

3.3. Im übrigen sind als Tathandlungen betreffend Ziff. I der Anklage die Geldübernahmen bzw. -Weiterleitungen, die Lieferungen der Präservative sowie die teilweisen Hotelreservationen erstellt. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen unter III. lit. B. Ziff. 3. verwiesen werden.

3.4. Die Bestreitung des Angeklagten, um die Illegalität der Erwerbstätigkeit bzw. des Aufenthalts der Ungarinnen gewusst zu haben, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Unbestritten ist seitens des Angeklagten, ab ca. 2003 gewusst zu haben, dass die Ungarinnen, welche mit Farkas in die Schweiz einreisten und welche er zwecks Geldübernahme traf, als Prostituierte arbeiteten -- 43 of 66 -(HD 13/13 S. 9). Er selbst war zudem als ungarischer Staatsbürger, welcher in der Schweiz arbeitete, mit den Arbeits- bzw. Aufenthaltsbestimmungen, welche für die eingereisten ungarischen Frauen galten, namentlich mit den Visa- und Meldepflichten im Falle der Aufnahme einer Erwerbestätigkeit, bestens vertraut. Zudem musste der Angeklagten aufgrund des Umstandes, dass diese Frauen in die Schweiz einreisten, sodann während kurzer Zeit im Rotlichtmilieu als Prostituierte arbeiteten und wenig später wieder nach Ungarn ausreisen, zumindest damit rechnen, dass sie sich wohl kaum um einen legalen Aufenthaltsstatus bemüht hatten. Der Angeklagte musste somit aufgrund der äusseren Umstände sowie unter Würdigung seiner eigenen Aussagen davon ausgehen, dass sich die ungarischen Prostituierten illegal in der Schweiz aufhielten.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Anwendbares Recht Das zu beurteilende Verhalten des Angeklagten fällt in den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2006. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft, welches das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) ersetzt. Sowohl das Ausländergesetz als auch das ANAG stellen das dem Angeklagten anzulastende Verhalten gleichermassen unter Strafe (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, Art.

116 Abs. 1 lit. a AuG). Zudem trat am 1. Januar 2007 der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 4 AuG ist auf Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie sich für den Täter als milder erweisen. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht das mildere ist, ist konkret nach altem wie nach neuem Recht zu beurteilen, bei Anwendung welchen Rechts der Täter milder zu bestrafen ist. In Bezug auf den in Frage stehenden Tatbestand erweisen sich beide Gesetze als identisch (sowohl gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG als auch gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ist strafbar "wer im In- oder Ausland die rechtswidrige -- 44 of 66 -Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft"), mit anderen Worten ist das alte Recht diesbezüglich nicht milder. Was die Strafandrohung betrifft, erweist sich indes das alte Recht als das mildere, eröffnet es doch einen Strafrahmen von bis zu 6 Monaten Gefängnis und/oder Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Gegensatz zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemäss AuG. Da innerhalb des Strafrahmens die konkrete Strafe nach dem (gleichbleibenden) Verschulden festzusetzen ist, fällt eine festgestellte Strafe offensichtlich innerhalb des Strafrahmens des ANAG milder aus als unter dem AuG. Es ist daher vorliegend das ANAG anzuwenden. Im Sinne der Anwendung eines einheitlichen Strafsystems ist indes statt dem Terminus "Gefängnis" neu derjenige der "Freiheitsstrafe" zu verwenden (Plattform Zürcher Rechtspflege).

4.2. Rechtliche Würdigung gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG a) Der Zuwiderhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG macht sich schuldig, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Eine Bestrafung setzt zwingend voraus, dass der Gehilfe um die Rechtswidrigkeit der Einoder Ausreise oder des Verweilens weiss. Diesem darf dieses Wissen nicht leichthin unterstellt werden (Spescha/Sträuli, Kommentar zum Ausländerrecht,

2. Auflage, Zürich 2004, S. 123). Zum Vorsatz des Erleichterns der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise bzw. bei der Vorbereitungshilfe hiezu gehört, dass dieser weiss oder es als möglich betrachtet, dass der Ausländer illegal in die Schweiz einreisen oder illegal aus der Schweiz ausreisen will. Beim Tatbestand des Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens im Land wird im Rahmen des Vorsatzes vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Ausländer über keine Arbeitsbewilligung verfügt und ihm trotzdem eine Stelle vermittelt oder ihn trotzdem beschäftigt oder beherbergt bzw. ihm anderweitig den Aufenthalt erleichtert (Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 91, in: Reihe Straf- und Wirtschaftsrecht, Band 17).

-- 45 of 66 --

b) Der Aufenthalt der ungarischen Frauen in der Schweiz war vorliegend rechtswidrig, weil sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und nicht als Touristinnen in die Schweiz eingereist waren. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die formellen Einreisevoraussetzungen als Touristinnen erfüllt hatten. Für Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen, bestimmt Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ANAG, dass sie sich zur Regelung ihres Aufenthaltes innert acht Tagen, auf jeden Fall aber vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizei anmelden müssten. Die Anwesenheit ist damit im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung während drei Monaten nur bewilligungsfrei, wenn sie nicht der Erwerbstätigkeit dient. Ausgehend davon ergibt sich, dass die im Regina tätigen und beherbergten Ungarinnen über eine Aufenthaltsbewilligung hätten verfügen müssen. Weil sie sich nicht vor Stellenantritt zur Regelung ihrer Anwesenheit anmeldeten, war ihr Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig (vgl. BGE 128 IV 117 sowie BGE 131 IV 178). Gleiches ergibt sich auch aus Ziffer 2 des Notenaustausches vom 7. August 1990 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht (SR 0.142.114.182). Gemäss dieser Bestimmung können ungarische Staatsangehörige, die einen gültigen ungarischen Pass oder eine gültige ungarische Identitätskarte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ohne Visum in die Schweiz einreisen und sich dort aufhalten. Die eingereisten Ungarinnen waren damit nur von der Visumpflicht befreit, sofern sie - gültige Ausweispapiere vorausgesetzt - nicht länger als 90 Tage in der Schweiz blieben und in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit aufnahmen. Entsprechend war ihr Aufenthalt in der Schweiz ab Aufnahme der Prostitutionstätigkeit rechtswidrig. Dies musste der Angeklagte gemäss erstelltem Sachverhalt zumindest in Kauf nehmen. In Bezug auf die Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthaltes sind vorab die vom Angeklagten vorgenommenen Hotelreservationen zu nennen. Diese sind durchaus unter den Begriff der Erleichterung der illegalen Einreise bzw. des illegalen Aufenthaltes zu subsumieren, kommen als Erleichterungshandlungen im Sinne des Tatbestandes doch all jene Tätigkeiten in Betracht, die geeignet sind, -- 46 of 66 -den rechtswidrigen Aufenthalt des Ausländers entweder zu ermöglichen oder zu verlängern (Roschacher, a.a.o. S. 90 f.). Vorliegend mussten sich die ungarischen Frauen aufgrund der Hilfeleistung des Angeklagten nicht mehr selbst um eine Unterkunft bemühen. Diese wurde ihnen vom Angeklagten, welcher der Landessprache mächtig und mit den Verhältnissen in der Schweiz vertraut war, problemlos beschafft. Die Reservationen stellten damit zweifelsfrei eine Erleichterung der Einreise bzw. des Aufenthaltes für die ausländischen, nicht deutsch sprechenden und ortsunkundigen Frauen dar. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist gemäss vorstehenden Erörterungen erstellt, dass der Angeklagte wusste bzw. zumindest willentlich in Kauf nahm, mit seinem Tun die Ungarinnen und damit deren illegalen Aufenthalt zu unterstützen. Damit ist der Angeklagte des mehrfachen Verstosses gegen das ANAG im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 al. 5 schuldig zu sprechen. Vor diesem Hintergrund kann im übrigen offen gelassen werden, inwiefern auch die Präservativlieferung sowie die Geldübernahmen bzw. -Weiterleitungen als Förderungshandlungen im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung zu würdigen wären. E. Anklageziffer V (recte IV) (versuchte Erpressung)

1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten unter diesem Titel vor, er habe zunächst Ibolya Czegany für deren Salon Szabina Freyberger als Prostituierte vermittelt und sodann 10% von deren ersten Monatseinkommen für seine Vermittlung verlangt. Nachdem die Zahlung ausgeblieben sei, weil der Angeklagte nur eine und nicht drei Frauen vermittelt habe, habe der Angeklagte anlässlich eines Telefonates mit Ibolya Czegany vom 18. Mai 2006 mitgeteilt, dass er auf der Bezahlung bestehe und im Nichtleistungsfalle die Prostituierte Freyberger bei der -- 47 of 66 -Polizei wegen Heroinbesitzes anzeigen werde. In der Folge habe Heny, die Stellvertreterin von Ibolya Czegany, dem Angeklagten die entsprechende Summe von Fr. 1'100.-- gezahlt, obwohl er keinerlei Anspruch auf diese Leistung gehabt habe. Der Nachweis, dass diese Zahlung unter dem Druck der vom Angeklagten geäusserten Drohung erfolgt sei, könne nicht erbracht werden, indessen habe der Angeklagte dies zumindest in Kauf genommen (HD 32 S. 19 f.).

2. Aussagen des Angeklagten Der Angeklagte stellte den äusseren Sachverhalt nach anfänglichen Bestreitungen während der Untersuchung anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Dezember 2006 nicht grundsätzlich in Frage. Insbesondere bestritt er nicht, die entsprechende Äusserung am Telefon gemacht zu haben. Der Angeklagte stellte sich indessen auf den Standpunkt, die Bezahlung von 10% habe Ibolya Czegany vorgeschlagen. Er habe die Androhung am Telefon zudem nicht ernst gemeint und habe dies am Schluss des Telefongespräches auch gesagt (HD 13/14 S. 15). Ibolya Czegany und er hätten eine sehr gute Beziehungen zusammen gepflegt und sie habe genau gewusst, dass er die Äusserung nicht ernst gemeint habe (HD 13/14 S. 16). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Angeklagte, er sei anlässlich dieses Telefongespräches etwas aufgeregt gewesen, doch sei nicht ernst gemeint gewesen, was er damals gesagt habe (Prot. S. 14).

3. Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen Das massgebliche Gespräch, welches Fundament des vorliegenden Anklagesachverhaltes bildet, ist im Anhang zur polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2006 protokollarisch festgehalten (HD 13/11 Anhang, TK vom 18.05.2006,

22.16 Uhr). Hierbei wird der Angeklagte von einer unbekannten Frau, gemäss Bestätigung des Angeklagten (vgl. HD 13/11 S. 8) von Ibolya Czegany, angerufen. Sie erklärt, dass es Probleme mit der Zahlungsvereinbarung gebe, da ein anderer ein Mädchen bringe, worauf der Angeklagte nachfragt, was denn mit dem Mädchen, dass bereits arbeite, sei. Ibolya Czegany meint, es gehe nicht um dieses Mädchen. Er solle das Ganze doch mit Tibi klären. Daraufhin besprechen sie -- 48 of 66 -augenscheinlich übliche Zahlungsmodalitäten und der Angeklagte stellt fest, dass wenn nur das eine Mädchen bleibe, er nur wenig verdiene. In diesem Falle solle das Mädchen bald das Land verlassen, was Ibolya Czegany einem gewissen Zsolti ausrichten solle. Ibolya Czegany entgegnet erneut, er solle dies mit Tibi klären, worauf der Angeklagte erklärt, dies werde er nicht tun, aber wenn das Mädchen zurückkomme, werde er sie mit 1 Kilo Heroin anzeigen. Ibolya Czegany entgegnet, hierher werde das Mädchen nicht zurückkehren. Der Angeklagte entgegnet, sie solle Zsolti sagen, dass er einen Monat lang die 10% zugute habe. Danach solle das Mädchen nach Hause gehen und nicht mehr zurückkommen. Falls sie doch zurückkomme, werde er sie anzeigen. Czegany:"...derjenige, der die Frau bringt, der bekommt auch das Geld. Also besprich du mit Tibi, wie das jetzt ist, dass du den Tibi in die Party (das Geschäft) miteinbezogen hast..." (.....). Nagy: "Heisst das jetzt, dass das Mädchen, dass jetzt schon begonnen hat, dass nicht einmal das mir gehört, oder wie ist das jetzt?"; Czegany: "Nein, nein, nein, nein! Die Rede ist nicht von diesem Mädchen sondern von dem nächsten.....Frage doch Tibi, wie er das gemeint hat. Du musst das anscheinend mit Tibi regeln. (....) Die 10% bekommt man in den nächsten Monaten nach jedem Mädchen erst dann, wenn man drei beieinander hat."; Nagy: "Ja, sonst bleiben nur 5%, falls nur dieses Mädchen bleibt."; Czegany: "Ja, wenn nur dieses eine bleibt." Nagy: "Na gut, dann sage Zsolti, dass nach einem Monat dieses Mädchen nach Hause geht und dass ich sie nicht mehr in Zürich sehen will..." Czegany: "Sage Du das Tibi, weil, wenn Tibi sie nicht zurückschickt..." Nagy: "Nein, nein Kätzchen, das kommt nicht in Frage! Denn wenn das Mädchen zurückkommt, dann werde ich sie persönlich mit 1 Kilo Heroin reindrücken (anzeigen), Kätzchen" Czegany: "Also, hierher kommt sie nicht mehr zurück" (.......) Nagy: "Also sage Zsolti, dass ich einen Monat lang die 10% zugute habe, das werde ich annehmen, und dass wir nach einem Monat schön abrechnen werden. Und danach soll dieses Mädchen verschwinden......dann geht das Mädchen nach Hause. Und dann, ich sage dir Kätzchen, sie soll in diesem verstunkenen Leben nie mehr ihren Fuss hierher setzen, sonst drücke ich sie an die Wand (zeige ich sie an) (.......) Also, Kätzchen, das war schon alles in unserer Sache.....Ich sage Dir, es ist fertig, sobald der Monat abgelaufen ist....Sage ihm (Tibi) das so, dass ich das Mädchen selbst mit He-- 49 of 66 -roin hereinlegen werde, jetzt habe ich genug...." Czegany: "Aha.....So ist es." Nagy: "So ist es, leider." Czegany: "Na ja, also gut, dann...." Nagy: "Es tut mir sehr, sehr leid, Kätzchen, aber wenn jemand nicht korrekt ist, werde ich keiner Fillér dieser Person geben, im Gegenteil, ich werde ihr was unterschieben. Aber damit schade ich auch dir, leider. Also gut, Kätzchen, wir sprechen uns noch....Ich probiere noch den Tibi zu erreichen, wenn es mir gelingt rufe ich dich zurück oder schicke eine Nachricht, ok? Küsschen! Tschüss!" Czegany: "Küsschen, Tschüss!"

4. Würdigung Anhand der Telefonkontrolle wird zum einen die eingeklagte und vom Angeklagten anerkannte Äusserung, er wolle ein Mädchen anzeigen, grundsätzlich zwar bestätigt. Indes lässt sich anhand der Gesprächsführung sowie des lockeren und vertrauten Umgangtones ohne Weiteres auch die Aussage des Angeklagten nachvollziehen, dass zwischen ihm und Ibolya Czegany ein sehr vertrautes, gutes Verhältnis geherrscht habe. So benutzen beide Kosenamen und verabschieden sich äusserst intim ("Kätzchen", "Küsschen" etc.). Im weiteren ergibt sich auch aus dem Gesprächsverlauf, dass Ibolya Czegany die Aussagen des Angeklagten, er werde das Mädchen anzeigen, scheinbar relativ gelassen entgegennimmt bzw. diese sie nicht sonderlich beeindrucken oder gar verängstigen, fahren doch beide Gesprächsteilnehmer vollkommen vertraut und unter Verwendung von Kosenamen weiter im Gespräch fort. Ibolya Czegany nimmt dabei die inkriminierte Äusserung schlicht entgegen, ohne auch nur ansatzweise darauf einzugehen, den Angeklagten zu beschwichtigen oder Bestürzung zu zeigen. Letztlich wird durch das Gespräch einzig die Aussage des Angeklagten widerlegt, er habe die Äusserung schliesslich zurückgenommen. Immerhin erscheint aber das Gesprächsende effektiv zusätzlich die Aussagen des Angeklagten relativierend, indem der Angeklagte erklärt, sie würden nochmals darüber sprechen. Dies nota bene, nachdem er feststellt, dass er durch sein Handeln auch Ibolya Czegany schaden könnte, was ihm offensichtlich nicht behagte. Als wesentliches Element ergibt sich aus dem Gespräch aber zusätzlich auch, dass es sich um eine indirekte Drohung - ernst gemeint oder nicht - gehan-- 50 of 66 -delt hatte. Offensichtlich sollte nicht Czegany selbst eingeschüchtert werden, sondern ein gewisser Tibi oder Zsolti. Dass diese die Drohung aber überhaupt übermittelt bekamen, ist weder eingeklagt noch erstellt. Vor genanntem Hintergrund lässt sich nicht erstellen, dass der Angeklagte in Kauf genommen hätte oder auch nur objektiv Anlass dazu gehabt hätte, in Kauf zu nehmen, dass Czegany aufgrund seiner Äusserung betreffend Anzeige der Prostituierten eingeschüchtert gewesen wäre und daher bezahlen würde. Der eingeklagte Tatbestand ist damit nicht erstellt und der Angeklagte entsprechend vom Vorwurf der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. F. Anklagevorwurf VI (recte V) (Übertretung des BG über BetmG)

1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagte schliesslich vor, er habe zwischen 2002 und seiner Verhaftung regelmässig, d.h. ca. jeden zweiten oder dritten Tag, an verschiedenen Orten in Zürich unbestimmte Mengen Marihuana durch Rauchen konsumiert (HD 32 S. 20).

2. Aussagen des Angeklagten Dieser Vorwurf ist vom Angeklagten sowohl während der Untersuchung, als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt worden (HD 13/14 S. 16, Prot. S. 14). Sein Geständnis erscheint glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.

3. Rechtliche Würdigung

-- 51 of 66 --

Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde erweist sich als zutreffend. Entsprechend ist der Angeklagte betreffend die Tathandlungen, welche nach dem 26. November 2005 vorgenommen wurden, der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. G. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Angeklagte György Nagy schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Von den weiteren Vorwürfen ist der Angeklagte freizusprechen.

IV.

Strafzumessung A. Vorbemerkung zur "lex mitior"

1. Der Angeklagte Nagy beging die ihm vorliegend anzulastenden Taten vor dem 1. Januar 2007, dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist in einem solchen Fall das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.

2. Vorliegend steht eine kürzere Freiheitsstrafe im Vordergrund. Nach neuem Recht kann in einem solchen Fall auch eine Geldstrafe ausgesprochen oder - mit Zustimmung des Täters - gemeinnützige Arbeit angeordnet werden. Im übrigen sind nach neuem Recht kürzere Freiheits- oder Geldstrafen grundsätzlich bedingt auszusprechen, sofern nicht explizite Ausnahmesituationen vorliegen (Art.

41 StGB). Im weiteren wurde eine Übertretung nach altem Recht mit Haft oder Busse bestraft, währenddem sie nach neuem Recht nur mit Busse zu ahnden ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das neue Recht insgesamt als für den Angeklagten milder. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher das neue Recht anzuwenden.

-- 52 of 66 --

B. Strafzumessung

1. Strafrahmen

1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Liegt zusätzlich ein Strafmilderungsgrund vor, ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist.

1.2. Der Angeklagte hat sich vorliegend des mehrfachen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand - sofern wie hier kein leichter Fall vorliegt - öffnet einen Strafrahmen von Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, womit eine Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden kann. In Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes der Mehrfachbegehung ergibt sich mithin ein abstrakter Strafrahmen von bis zu 9 Monaten Geld- oder Freiheitsstrafe und/oder Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Daneben sind die Übertretungen im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG mit einer Busse zu bestrafen.

1.3. Der Angeklagte erklärte während der Untersuchung, er habe nicht freiwillig gehandelt, sondern sei von Farkas gezwungen worden, die erstellten Handlungen, so auch die Hotelreservationen, vorzunehmen. Damit macht der Angeklagte sinngemäss einen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 Ziff. 3 oder 4 geltend. Das entsprechende Vorbringen ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, auf welche keinesfalls abzustellen ist. Die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten erscheinen äusserst abenteuerlich, realitätsfremd und teilweise widersprüchlich (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt-- 53 of 66 -schaft, HD 50 S. 13-17). So erklärte er zunächst, Farkas habe damit gedroht, seiner Familie in Ungarn etwas anzutun oder ihn mit Drogen anzuzeigen, er habe grosse Angst vor Farkas gehabt, dieser habe ihn bedroht (HD 13/4 S. 2 ff., HD 13/6 S. 5, HD 13/10 S. 4, HD 13/11 S. 3, HD 13/12 S. 6 f.), um seine Aussagen aufgrund vorgehaltener Telefonkontrollen dann doch stark dahingehend abzuschwächen, als zwischen ihm und Farkas eine Art "Zwangsfreundschaft" bestanden habe und er versucht habe, mit Farkas freundlich zu sein und gut mit ihm auszukommen (HD 13/12 S. 4 ff., vgl. auch HD 13/9 S. 5 und S. 10). Auf die Aufzählung weiterer Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Angeklagten kann verzichtet werden, ergibt sich doch anhand der aufgezeichneten Kontrollen der Telefongespräche und SMS-Kontakte zwischen Farkas und dem Angeklagten in aller Deutlichkeit, dass es sich bei den Aussagen des Angeklagten um hilflose Ausflüchte handelt: So geht bereits aus dem verwendeten, äusserst familiären Umgangston in den Gesprächen hervor, dass Farkas und der Angeklagte ein freundschaftliches, gelöstes und keinesfalls von Angst geprägtes Verhältnis pflegten. Vielmehr handelte es sich zwischen ihnen offenbar um einen sehr kollegial geprägten und vertrauten Kontakt (vgl. exemplarisch TK vom 19.03.2006,

13.18 Uhr, Farkas: "Grüss dich grosser König" - Nagy: "Du hast geschrieben, du Bock?"; TK vom 09.03.2006, 22.08 Uhr, Nagy: "Du Schaf!! Wieso schreibt du nicht???"; TK vom 05.04.2006, 10.52, Farkas:"Hallo grosser König" Nagy:"Endlich hast du dieses verfuckte Telefon abgenommen.....Belle nicht, sondern höre zu....."; TK vom 09.03.2006, 22.11 Uhr, Nagy: "Verdammt, ich war schon dort weil ich dachte...- Sei doch ein Profi, Kumpel! (Farkas lacht); SMS vom 25.12.05: Weihnachtsgruss von Farkas an den Angeklagten [Details vgl. act. 13/6 S. 18]). Von einer Druck- oder gar Zwangssituation des Angeklagten, Farkas behilflich zu sein, kann daher keine Rede sein. Ein Strafmilderungsgrund, welcher den Strafrahmen nach unten öffnen würde, ist damit nicht gegeben.

2. Strafzumessung im Allgemeinen Innerhalb des theoretischen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksich-

-- 54 of 66 --

tigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

3. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lässt sich den Akten und der in der Hauptverhandlung erfolgten Befragung zu seiner Person Folgendes entnehmen (HD 13/15 S. 1, HD 29/1-6, Prot. S. 6 ff.): Der Angeklagte, welcher ungarischer Staatsbürger ist, wurde am 28. Dezember 1976 in Degrecen/Ungarn geboren und wuchs dort auch auf. Sein Vater war als Mechaniker tätig, seine Mutter arbeitete als Abteilungsleiterin in einem Unternehmen zur Herstellung von Medikamenten. Zusammen mit seinem 4 Jahre älteren Bruder wuchs er bis zu seinem 13. Lebensjahr bei seinen Eltern, danach aufgrund der Scheidung der Eltern bei seiner Mutter auf. Gemäss Schilderung des Angeklagten war seine Kindheit dadurch getrübt, dass sein Vater Alkoholiker war und die Familie schlecht behandelt habe. Der Angeklagte pflegt nach wie vor Kontakt zu seinen in Ungarn lebenden Angehörigen, u.a. zu seinen Eltern und seinem Bruder. Der Angeklagte besuchte 8 Jahre die Volksschule in seiner Geburtsstadt, danach absolvierte er die Realschule sowie während seiner Ausbildung zum Koch die Berufsschule. Zudem besuchte er während drei Jahren eine Abiturklasse, wobei er schliesslich das Abitur nicht erwarb, weil er mit 19 Jahren die Ausbildung frühzeitig abbrach um in Deutschland in seinem erlernten Beruf als Koch zu arbeiten. Zunächst war er dabei während rund 1 ½ Jahren in Stuttgart als Jungkoch im Hotel Copthorne tätig, danach nahm er für ein halbes Jahr eine Stelle als Koch in Bozen (Italien) an. Im Jahr 1999 kam der Angeklagte sodann in die Schweiz und fand eine Stelle als Koch im Hotel City in Zürich. Diese Stelle versah er - mit -- 55 of 66 -Ausnahme eines Unterbruchs von ca. 5 Monaten, während welchem er als Saisonier in Österreich tätig war - bis zu seiner Verhaftung. Nach seiner Haftentlassung am 8. Dezember 2006 nahm der Angeklagte zunächst wieder seine Tätigkeit im Hotel City auf und übte diese während 4 Monaten aus. Danach versah der Angeklagte über Adecco temporäre Stellen, u.a. in der Kantine der Crédit Suisse im Uetlihof und zuletzt in einem Restaurant an der Bahnhofstrasse als Aushilfe. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, in zwei Tagen in einem Restaurant im Niederdörfli eine feste Stelle als Sous-Chef antreten zu können. Diese habe er zwar ebenfalls über ein Stellenvermittlungsbüro gefunden, doch werde er künftig direkt von diesem Restaurant angestellt sein. Seit seiner Haftentlassung erzielt er ein monatliches Salär zwischen Fr. 3'500.-- bis Fr. 3'800.-- netto. Der Angeklagte ist seit Juli 2001 mit einer Schweizerin verheiratet. Er lebt mit ihr in einer Mietwohnung, deren Zins monatlich ca. Fr. 1'150.-- beträgt. Gemäss Angaben des Angeklagten habe es zwar einmal ein Eheschutzverfahren gegeben, doch habe er von seiner Frau nie getrennt gelebt. Die Ehefrau des Angeklagten ist in einem grossen Hotel als Gouvernante tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00. Der Angeklagte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, abgesehen von einem Auto weder Vermögen noch Schulden zu haben. Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (HD 29/2).

4. Verschulden Das Verschulden des Angeklagten betreffend den Verstoss gegen das ANAG ist innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. So trug er mit seinem Tun zur weiteren Ausbreitung der Illegalität in einem diesbezüglich ohnehin schon problembefrachteten Quartier bei und förderte einen Zustand, welcher auch dem Missbrauch von Frauen Tür und Tor öffnet. Dies in absoluter Gedankenlosigkeit, um nicht zu sagen Gleichgültigkeit. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass seine Hilfeleistung durch die Hotelreservationen eher als un-- 56 of 66 -tergeordnet zu beurteilen ist und er keinen weitergehenden Einfluss auf die Möglichkeit der Frauen, sich in der Schweiz aufzuhalten, ausübte. Das Verschulden in Bezug auf die Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist als eher leicht zu werten. Zwar konsumierte der Angeklagte während längerer Zeit (über ein Jahr) regelmässig Betäubungsmittel. Indes handelte es sich ausschliesslich um sogenannt "weiche Drogen", namentlich Marihuana. Schliesslich handelte es sich auch um keine extensiven Mengen und wurden keine Drittpersonen durch den Konsum des Angeklagten gefährdet.

5. Strafzumessung in concreto Innerhalb des Strafrahmens ist die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe, insbesondere nach Art. 48 lit. a Ziff. 3 oder 4 StGB, sind, wie vorstehend erörtert, nicht gegeben. Im mittleren Masse strafmindernd ist das teilweise Geständnis des Angeklagten zu werten. In Anbetracht sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00 sowie eine Busse in Höhe von Fr. 200.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. Die auszusprechende Geldstrafe gilt durch die Polizei- und Untersuchungshaft von 178 Tagen als bereits geleistet. Für die Busse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Vorliegend erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.00 angemessen, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen ist.

-- 57 of 66 --

V.

Strafvollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder von gemeinnütziger Arbeit in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die herrschende Praxis ist damit das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Hansjakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 36, mit Verweis auf Botschaft, BBl 1999 2050). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dabei kann die Gewährung des bedingten Strafvollzuges verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat. Schliesslich kann eine bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse gemäss Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).

2. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend in Bezug auf die Geldstrafe erfüllt. Die vorstehend erwähnte Negativvoraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Prognose, kann beim Angeklagten klar als erfüllt betrachtet werden. Der Angeklagte Nagy ist in seiner Vergangenheit noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, so dass die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seinem Leben erscheint. Ausserdem hat sich der Angeklagte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten und auch im Erwerbsleben wieder Fuss gefasst. Unter all diesen Gesichtspunkten ist vom Angeklagten künftig ein normgemässes Verhalten zu erwarten. Die Probezeit ist hierbei auf zwei Jahre festzusetzen. In Bezug auf die Busse fällt eine bedingte Ausfällung der Strafe ausser Betracht.

-- 58 of 66 --

VI.

Zivilforderungen Nachdem der Angeklagte vorliegend von den die Geschädigten betreffenden Vorwürfen der Förderung der Prostitution, der Gehilfenschaft zu Menschenhandel sowie der Ausnützung der Notlage vollumfänglich freizusprechen ist, ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von Nikoletta Pakozdine, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet (HD 52, Prot. S. 21), nicht einzutreten.

VII.

Beschlagnahmungen Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Februar 2007 wurden von der Barschaft des Angeklagten Fr. 870.00 beschlagnahmt (Barkaution Nr. 22708; vgl. HD 24/3 und HD 25/4). Die Staatsanwältin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, diesen Bargeldbetrag einzuziehen und zur Kostendeckung heranzuziehen (Prot. S. 19), während der Verteidiger des Angeklagten die Rückerstattung dieses Betrages samt Zinsen beantragte (HD 53 S. 2 und S. 30). In Anwendung von § 83 StPO ist der Bargeldbetrag von Fr. 870.00 nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten teilweise aufzuerlegenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung der Busse zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Angeklagten auf erstes Verlangen von der Bezirksgerichtskasse auszuzahlen.

VIII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1. Im Falle einer Verurteilung hat der Angeklagte gemäss § 188 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Prozesses zu tragen. Wird ein Angeklagter

-- 59 of 66 --

teilweise freigesprochen, so ist in der Regel eine effektive oder quotenmässige Ausscheidung der Kosten vorzunehmen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 6 zu § 189). Dem teilweise Freigesprochenen sind jedoch dann alle Kosten aufzuerlegen, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden Anklagevorwurfs - also auch der zur Freisprechung gelangenden Vorwürfe - notwendig waren (ZR 96 [1997] Nr. 7). Weiter sind dem Angeklagten gemäss § 189 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten aufzuerlegen, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung gestützt auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV dahingehend auszulegen, dass einem nicht verurteilten Angeklagten die Kosten nur dann überbunden werden dürfen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht verweist dabei ausdrücklich auf eine analoge Anwendung der aus Art. 41 OR folgenden Grundsätze. Erforderlich ist somit ein widerrechtliches, schuldhaftes und zu den Kosten adäquat kausales Verhalten (BGE 116 Ia E. 2.c-e).

1.2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.00 festzusetzen. Vorliegend ist der Angeklagte freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie des Versuches hierzu im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, einmal in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und schliesslich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG betreffend die Geschädigte Ildiko Meszaros.

-- 60 of 66 --

Hierbei kann zwar durchaus festgestellt werden, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stehen. Jedoch waren die umfangreichen Untersuchungshandlungen massgeblich durch die Vorwürfe der Gehilfenschaft zum Menschenhandel und der Förderung der Prostitution bedingt und wären im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen das ANAG nicht in diesem Umfange durchgeführt worden bzw. wären als nicht notwendig zu beurteilen. Betreffend die durchgeführte Untersuchung im Zusammenhang mit dem Menschenhandels-/Prostitutionsförderungsvorwurf erscheint zwar ein moralisch verwerfliches und zumindest überaus leichtfertiges Verhalten des Angeklagten durchaus evident, ein Verstoss gegen konkrete geschriebene oder ungeschriebene zivilrechtliche Normen ist indes nicht gegeben. Zudem erweisen sich umfangreiche und kostenintensive Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Förderung der Prostitution - namentlich die in Ungarn bzw. in einem Fall in der Schweiz durchgeführten Zeugeneinvernahmen - als aufgrund eines Fehlers der Anklagebehörde nicht verwertbar, weshalb sie ohnehin von der Staatskasse zu tragen sind. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind daher, soweit sie Tatbestände betreffen, in deren Umfang heute ein Freispruch erfolgt, durch die Staatskasse zu tragen. Indes sind dem Angeklagten im Sinne einer anteilsmässigen Beteiligung die Kosten im Zusammenhang mit den Verurteilungen, dh. betreffend den Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen das ANAG sowie in Bezug auf die Übertretungen des BetmG, aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO). Aufgrund der obgenannten Umstände rechtfertigt es sich, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtliche Verfahrens zu 1/15 aufzuerlegen. Ebenso sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung zu 1/15 aufzuerlegen. Im Umfang von 14/15 sind die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

-- 61 of 66 --

2. Entschädigungsfolgen

2.1. Werden dem Angeklagten die Kosten nicht oder nur teilweise auferlegt, so ist ihm eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen, sofern er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde (§ 191 StPO in Verbindung mit § 43 StPO).

2.2. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten für den entstandenen Lohnausfall angemessen zu entschädigten sowie ihm eine Genugtuung zuzusprechen (HD 53 S. 2 und S. 29 f.). Für die 118 Tage Überhaft, die der Angeklagte erlitten hat, erscheint eine Entschädigung von Fr. 100 pro Tag angemessen. Es rechtfertigt sich daher, dem Angeklagten einen Betrag von Fr. 12'000.00 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Weitere nennenswerte Umtriebe oder genugtuungsauslösende Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Genugtuung ist mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Busse zu verrechnen. Demnach beschliesst das Gericht:

1. Auf die Anklage betreffend mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit bis zum 26. November 2005 bezieht.

1. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

2. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

-- 62 of 66 --

1. Der Angeklagte György Nagy ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Angeklagte freigesprochen.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00, welche durch die Polizei- und Untersuchungshaft von 178 Tagen als bereits geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten Nikoletta Pakozdine wird nicht eingetreten.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 396.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 31'262.60 Auslagen Untersuchung Fr. 13'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 25'409.85 amtliche Verteidigung Fr. 3'826.75 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

-- 63 of 66 --

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 1/15 auferlegt und zu 14/15 auf die Staatskasse genommen.

9. Dem Angeklagten wird eine Genugtuung von Fr. 12'000.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Busse verrechnet.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Geschädigte Nikoletta Pakozdine, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Geschädigte Nikoletta Pakozdine, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Bosonnet, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Bezirksgerichtskasse gemäss Ziff. 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildispositivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden.

-- 64 of 66 --

Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Freisprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beilage des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Februar 2007 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 870.00 (Barkaution Nr. 22708) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten auferlegten Verfahrenskosten sowie der Busse verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Angeklagten auf erstes Verlangen von der Bezirksgerichtskasse ausbezahlt.

2. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung)

-- 65 of 66 --

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Bezirksgerichtskasse.

3. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitangefochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:

-- 66 of 66 --

Förderung der Prostitution etc. | Lexipedia