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Entscheid

DG090447-L

Betrug etc.

27. Oktober 2010Deutsch39 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

9.

Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichter Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, die Bezirksrichterinnen lic.iur. K. Trüb und lic.iur. S. Nabholz Castrovilli sowie der juristische Sekretär lic.iur. M. Demont Urteil und Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 (anonymisiert) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro A-4, Unt.Nr. 07/05381, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur, Anklägerin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift gegen A._____, geboren tt.mm.jjjj, von … [Land], … [Beruf], … [Adresse], Haft gemäss Anklageschrift, Zustelladresse: c/o Rechtsanwalt X, … [Adresse] Angeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt X, … [Adresse] betreffend Betrug etc.

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 64A). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3)  Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach als Vertreter der Anklage  Der Angeklagte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt X  Rechtsanwalt Y als Vertreter der Geschädigten B Anträge der Anklagebehörde: (HD 89 S. 2 ff.)

1.

Es sei auf die Anklagesachverhalte gemäss  Römisch IV, Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz/WG, Nebendossier 1)  Römisch V, Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, Nebendossier 3)  Römisch I in Bezug auf den Vorwurf bzw. den Tatbestand der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) dieser Tatbestände nicht einzutreten.

2.

Der Angeklagte sei bezüglich der übrigen Anklagesachverhalte gemäss der Anklageschrift vom 22. September 2009, nämlich  des gewerbsmässigen Betrugs (Römisch I.),  der mehrfachen Urkundenfälschung (Römisch I.),  der falschen Anschuldigung (Römisch II.),  der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. der mehrfachen Veruntreuung (Römisch III.), -- 2 of 30 - des Steuerbetrugs (Römisch V.), sowie  des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Römisch VI.), schuldig zu sprechen.

3.

Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. April 2009 ausgesprochenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen.

4.

Die erstandene Haft sei dem Angeklagten anzurechnen.

5.

Der Vollzug dieser ausgefällten Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

6.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2006 auf Konten bei der … [Bank] gemäss Verzeichnis vom 20 Oktober 2006 beschlagnahmten Gelder, nämlich:  (1) … GmbH (Konto Nr. 0554-395260-42-1), EUR 704'369.99  (2) … AG (Konto Nr. 0823-588000-72), USD 127'074.64  (3) … AG (Konto Nr. 0823-148160-41), CHF 216'070.20  (4) … AG (Konto Nr. 0835-430622-31-1), CHF 802.35  (5) … GmbH/der … GmbH (Konto Nr. 0823-566386-31), CHF 340.50  (6) … GmbH (Konto Nr. 0879-371889-51-1), CHF 4'652.25  (7) A._____ (Konto Nr. 0835-675783-00), CHF 3171.69  (8) A._____ (Konto Nr. 0835-675783-00-1), CHF 6664.08 welche Gelder auf Konten der Staatsanwaltschaft bzw. nunmehr des Bezirksgerichts Zürich bei der … [Bank] übertragen wurden und deren Höhe derzeit EUR 776'602.25, CHF 242'361.99 und USD 139'655.88 (Stand 4. Oktober 2010) beträgt, seien einzuziehen.

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7.

Die auf dem Rechtshilfeweg von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. März 2004 auf Konten von … [Banken] gemäss Verzeichnis vom 20. Oktober 2006 durch … [Behörden] beschlagnahmten Gelder, nämlich:  (1) …, lautend auf … GmbH, Fr. 6'477.90 (Stand17. März 2004)  (2) …, lautend auf Nr. 10'575 bzw. A._____, Saldo per 16. März: CHF 99'714.86  (3) …, …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: Fr. 6'898.– …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: EUR 6'391.48 …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: USD 39'000.– …, lautend auf … GmbH, Saldo per 15. März 2004: Fr. 4'000.– …, lautend auf NRKTO 11743 (A._____), Saldo per 29. März 2004: Fr. 29'640.10 seien ebenfalls unter rechtshilfeweiser Vollstreckung einzuziehen.

8.

Die unter Ziffer 6 und 7 eingezogenen Gelder seien im Sinne von Art. 70. Abs. 1 StGB vorab zur vollständigen Deckung der in diesem Strafverfahren geltend gemachten Forderungen der Geschädigten  Geschädigte B  Geschädigte C  Geschädigte D sowie zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag sei zu Gunsten des Staates (Kanton Zürich) einzuziehen, ev. zur teilweisen Deckung der offenen Forderungen des Kantonalen Steueramtes Zürich zu verwenden.

9.

Die Verfahrenskosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen und durch die eingezogenen Gelder zu decken.

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Anträge der Verteidigung: (HD 93 S. 1 f.)

1.

Auf die Vorwürfe der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (unter Ziff. I der Anklageschrift), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. IV) und der Vergehen gegen das AHVG (unter Ziff. V) sei nicht einzutreten.

2.

Im Übrigen sei A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen.

3.

Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 17 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. April 2009 unter Anrechnung der erstandenen Haft von 44 Tagen zu verurteilen.

4.

Die Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

5.

Es sei vorzumerken, dass A._____ die Zivilforderungen der nachfolgenden Geschädigten in den angeführten Beträgen anerkannt hat:  Geschädigte B: Fr. 1'069'247.–  Geschädigte C: Fr. 128'590.80  Geschädigte D: Fr. 43'753.20

6.

Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geldbträge der …, …, …, der … und A._____ seien vorab zur Begleichung dieser Forderungen der Geschädigten zu verwenden. Ein allfälliger Rest der beschlagnahmten Gelder sei nach Abzug der Untersuchungs- und Gerichtskosten zugunsten des Kantonalen Steueramtes für die definitiven Bundes-, Staats- und Gemeindesteuerrechnungen zu verwenden.

7.

Alles unter Kostenfolge. Anträge der Geschädigten B: (HD 91 S. 1 ff.)

1.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Angeklagte die Zivilforderung der Geschädigten in der Höhe von Fr. 1'069'247.– anerkannt hat.

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In Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft zur Verwendung der beschlagnahmten Gelder, beantrage ich zudem:

2.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2006 auf Konten bei der … [Bank] gemäss Verzeichnis vom 20. Oktober 2006 beschlagnahmten Gelder, nämlich:  (1) … GmbH (Konto Nr. 0554-395260-42-1), EUR 704'369.99  (2) … AG (Konto Nr. 0823-588000-72), USD 127'074.64  (3) … AG (Konto Nr. 0823-148160-41), CHF 216'070.20  (4) … (Konto Nr. 0835-430622-31-1), CHF 802.35  (5) …/der … GmbH (Konto Nr. 0823-566386-31), CHF 340.50  (6) … GmbH (Konto Nr. 0879-371889-51-1), CHF 4'652.25  (7) A._____ (Konto Nr. 0835-675783-00), CHF 3171.69  (8) A._____ (Konto Nr. 0835-675783-00-1), CHF 6664.08 welche Gelder auf Konten der Staatsanwaltschaft bzw. nunmehr des Bezirksgerichts Zürich bei der … [Bank] übertragen wurden und deren Höhe derzeit EUR 776'602.25, CHF 242'361.99 und USD 139'655.88 (Stand 4. Oktober 2010) beträgt, seien einzuziehen.

3.

Die auf dem Rechtshilfeweg von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. März 2004 auf Konten von … [Banken] gemäss Verzeichnis vom 20. Oktober 2006 durch die … [Behörden] beschlagnahmten Gelder, nämlich:  (1) …, lautend auf … GmbH, Fr. 6'477.90 (Stand17. März 2004)  (2) …, lautend auf Nr. 10'575 bzw. A._____, Saldo per 16. März: CHF 99'714.86  (3) …, …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: Fr. 6'898.– …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: EUR 6'391.48 …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: USD 39'000.– …, lautend auf … GmbH, Saldo per 15. März 2004: Fr. 4'000.– -- 6 of 30 -…, lautend auf NRKTO 11743 (A._____), Saldo per 29. März 2004: Fr. 29'640.10 seien ebenfalls unter rechtshilfeweiser Vollstreckung einzuziehen.

4.

Die unter den vorstehenden Ziffern eingezogenen Gelder seien im Sinne von Art. 70. Abs. 1 StGB vorab zur vollständigen Deckung der in diesem Strafverfahren geltend gemachten Forderungen der Geschädigten  Geschädigte B  Geschädigte C  Geschädigte D sowie zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag sei zu Gunsten des Staates (Kanton Zürich) einzuziehen. Anträge der Geschädigten C: (HD 254006) Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten C Schadenersatz in der Höhe von Fr. 128'590.80 zu bezahlen. Anträge der Geschädigten D: (HD 255056 ff.) Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten D Schadenersatz in der Höhe von Fr. 63'948.50 zu bezahlen.

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Das Gericht zieht in Betracht: I. Schuldpunkt

1.

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (HD) Der Angeklagte anerkannte den unter Ziffer I. der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt sowohl mit Eingabe vom 20. September 2010 (HD 82) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 8). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB i.V.m. aArt. 172 Abs. 1 StGB und mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. aArt. 172 StGB erweist sich als korrekt und wurde vom Angeklagte anerkannt (HD 82; Prot. S. 8), weshalb der Angeklagte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB i.V.m. aArt. 172 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. aArt. 172 StGB schuldig zu sprechen ist. Beim Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB verjährt die Strafverfolgung gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 aStGB in sieben Jahren, da die Tat nicht mit einer Freiheitsstrafe bzw. Gefängnisstrafe oder Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Damit sind die vom Angeklagten vor dem 13. Oktober 2003 begangenen Taten heute, am 27. Oktober 2010, verjährt, weshalb auf die Anklage betreffend mehrfache unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe nicht einzutreten ist.

2.

Falsche Anschuldigung (HD) Der Angeklagte anerkannte den unter Ziffer II. der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt sowohl mit Eingabe vom 20. September 2010 (HD 82) als auch an-

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lässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 8). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als falsche Anschuldigung im Sinne von Art.

303.

Ziff. 1 Abs. 1 StGB erweist sich als korrekt und wurde vom Angeklagte anerkannt (HD 82; Prot. S. 8), weshalb der Angeklagte ohne weitere Ausführungen der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

3.

Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung (HD) Der Angeklagte anerkannte den unter Ziffer III. der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt sowohl mit Eingabe vom 20. September 2010 (HD 82) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 8). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB erweist sich als korrekt und wurde vom Angeklagte anerkannt (HD 82; Prot. S. 8). Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte das Geld auf die Konten der … GmbH transferierte, um es für sich und seine Familie zu verwenden, handelte der Angeklagte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, weshalb der Angeklagte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist.

4.

Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (ND 1) Dem Angeklagten wird unter Ziffer IV. der Anklageschrift vorgeworfen, am 17. Dezember 2002 und am 12. März 2003 als … [Staat in Europa] Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligung C jeweils ohne Waffenerwerbsschein eine Flinte "Moosberg", Modell 500 ATP, Kaliber 12 GA, Nr. H78308, mit Pistolengriff, bzw. eine Pistole Walther, Model P99, 9 mm Para, Nr. 011339, gekauft zu haben. Damit hat sich der Angeklagte grundsätzlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und -- 9 of 30 -aArt. 12 Abs. 1 WG schuldig gemacht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 aStGB verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat nicht mit einer Freiheitsstrafe bzw. Gefängnisstrafe oder Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Art. 33 WG sah bzw. sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bzw. Gefängnis vor, womit die Taten im Sinne dieses Artikels in sieben Jahren verjähren. Damit sind die vom Angeklagten am 17. Dezember 2002 und 12. März 2003 begangenen Taten heute, am 27. Oktober 2010, verjährt, weshalb auf die Anklage in diesem Zusammenhang nicht einzutreten ist.

5.

Steuerbetrug und Vergehen gegen das AHVG (ND 2 und 3)

5.1

Zeitraum: Dezember 2001, 1. April bis 31. Dezember 2002

5.1.1

Sachverhalt Dem Angeklagten wird unter Ziffer V. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 19. September 2003 den Zürcher Steuerbehörden seine Steuererklärung für das Jahr 2001 eingereicht und einen Lohnausweis beigelegt, gemäss welchem er im Jahr 2001 keinen Lohn bezogen habe, obwohl er im Dezember 2001 einen Lohn von Fr. 25'000.– bezogen habe. Dementsprechend sei die Besteuerung dieses Lohnes zu Unrecht unterblieben. Weiter habe der Angeklagte am 23. Mai 2002 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich keine beitragspflichtigen Lohnauszahlungen der … GmbH für das Jahr 2001 deklariert, obwohl Löhne von Fr. 75'000.– ausbezahlt worden seien. Dementsprechend seien auf diesen Löhnen zu Unrecht keine Sozialabgaben entrichtet worden. Zudem habe der Angeklagte am 11. Juli 2002, 23. Juli 2002, 24. September 2002 und 24. Januar 2003 gegenüber dem Steueramt des Kantons Zürich Abrechnungen über die Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2002 eingereicht, aus welchen ein geringerer Lohn hervorgegangen sei, als er und E._____ tatsächlich bezogen hätten. Zudem habe er den Steuerbehörden in diesem Zusammenhang einen am 22. Januar 2003 erstellten Lohnausweis für -- 10 of 30 -das Jahr 2002 eingereicht, gemäss welchem er weniger verdient habe, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei die Besteuerung des höheren Lohnes zu Unrecht unterblieben. Dementsprechend habe der Angeklagte am 20. Januar 2003 zudem auch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2002 tiefere Löhne angegeben, als er und E._____ tatsächlich bezogen hätten, womit auf einem Teil des tatsächlich bezogenen Lohnes keine Sozialabgaben entrichtet worden seien.

5.1.2

Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als mehrfacher Steuerbetrug im Sinne von § 261 StG erweist sich als korrekt und wurde vom Angeklagte anerkannt (HD 82; Prot. S. 8), weshalb der Angeklagte des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von § 261 StG schuldig zu sprechen ist. Lediglich in Ergänzung ist anzufügen, dass bezüglich dieser Taten nicht die Verjährungsregeln gemäss Art. 97 StGB bzw. Art. 70 aStGB sondern diejenigen gemäss § 264 StG gelten. Danach verjährt die Strafverfolgung erst nach Ablauf von

10.

Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat, und die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen, kann aber insgesamt um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. Damit ist offensichtlich, dass diese Taten des Angeklagten noch nicht verjährt sind. Zudem hat sich der Angeklagte diesbezüglich grundsätzlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 AHVG strafbar gemacht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Art. 87 AHVG sieht als Sanktion eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor, womit Taten im Sinne dieses Artikels in sieben Jahren verjähren. Damit sind die vom Angeklagten am 23. Mai 2002 und 20. Januar 2003 begangenen Taten heute verjährt, weshalb auf die Anklage in diesem Zusammenhang nicht einzutreten ist.

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5.2

Zeitraum: Januar bis Ende August 2003

5.2.1

Sachverhalt Weiter habe der Angeklagte am 11. April, 14. August und 5. Dezember 2003 gegenüber dem Steueramt des Kantons Zürich für den Zeitraum von Januar 2003 bis Ende August 2003 erneut weniger Lohn deklariert, als er tatsächlich bezogen habe. Dementsprechend sei zu Unrecht eine Besteuerung eines Teils seines tatsächlich bezogenen Lohnes unterblieben. Zudem habe er für den selben Zeitraum auch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einen tieferen Lohn deklariert, um Sozialversicherungsabgaben zu umgehen.

5.2.2

Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als mehrfacher Steuerbetrug im Sinne von § 261 StG erweist sich als korrekt und wurde vom Angeklagte anerkannt (HD 82; Prot. S. 8), weshalb der Angeklagte des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von § 261 StG schuldig zu sprechen ist. Weder aus der Anklageschrift noch aus den Untersuchungsakten geht hervor, wann der Angeklagte gegenüber der Sozialversicherungsanstalt die unvollständigen Angaben bezüglich seines Einkommens machte. Angesichts der fraglichen Beitragszeit von Januar bis August 2003 muss davon ausgegangen werden, dass seine Angaben nach August 2003 erfolgten. Dennoch kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte diese Tat vor dem 27. Oktober 2003 beging, womit diese Taten verjährt wären (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art.

89.

Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 StGB). Daher ist entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen, der Angeklagte habe diese Taten vor dem 27. Oktober 2003 begangen, womit diese Taten verjährt sind, und daher auf die Anklage in diesem Zusammenhang nicht einzutreten ist.

6.

Vergehen gegen das AHVG (ND 4) Der Angeklagte habe am 18. Dezember 2003 gegenüber der Geschädigten D wahrheitswidrig bestätigt, dass im Jahr 2003 bei der … AG keine Löhne ausbe-

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zahlt worden seien, was nicht der Wahrheit entsprach, um keine Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 AHVG erweist sich als korrekt und wurde vom Angeklagte anerkannt (HD 82; Prot. S. 8). Damit hat sich der Angeklagte der Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 AHVG strafbar gemacht. II. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft. Da auch das neue Recht das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) vorsieht, wird nach diesem grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten Delikte begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, seine Verurteilung aber erst nachher erfolgt und das neue Recht für den Täter milder ist, als das im Zeitpunkt der Deliktbegehung geltende (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen wurden vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Da die gerichtliche Beurteilung erst heute erfolgt, muss geprüft werden, ob sich das neue Recht für den Angeklagten als milder erweist und daher gegebenenfalls dieses anzuwenden ist. Diese Beurteilung hat nach der konkreten Methode zu erfolgen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der beiden Rechte gestellt, um einen konkreten Vergleich derselben vornehmen zu können. Zudem können die beiden Rechte nicht partiell angewendet werden (Popp in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 2 N 10). Was die Strafandrohungen für die vom Angeklagten begangenen Taten anbelangt, sind diese nur insofern abgeändert worden, als anstelle von "Gefängnis" bzw. "Zuchthaus" die "Freiheitsstrafe" bzw. "Geldstrafe" getreten ist. Wie nachfol-- 13 of 30 -gend näher zu erläutern sein wird, ist der Angeklagte vorliegend zu einer gedanklichen Gesamtstrafe von 24 Monaten d.h. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 10 Tagen als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. April 2009 zu verurteilen. Das neue Recht erweist sich hinsichtlich der Beurteilung der Bewährungsaussichten und der Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges für Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten für den Angeklagten als milder, als das zum Begehungszeitpunkt geltende Recht. Gestützt auf Art. 2 Abs.

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft. Da auch das neue Recht das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) vorsieht, wird nach diesem grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten Delikte begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, seine Verurteilung aber erst nachher erfolgt und das neue Recht für den Täter milder ist, als das im Zeitpunkt der Deliktbegehung geltende (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen wurden vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Da die gerichtliche Beurteilung erst heute erfolgt, muss geprüft werden, ob sich das neue Recht für den Angeklagten als milder erweist und daher gegebenenfalls dieses anzuwenden ist. Diese Beurteilung hat nach der konkreten Methode zu erfolgen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der beiden Rechte gestellt, um einen konkreten Vergleich derselben vornehmen zu können. Zudem können die beiden Rechte nicht partiell angewendet werden (Popp in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 2 N 10). Was die Strafandrohungen für die vom Angeklagten begangenen Taten anbelangt, sind diese nur insofern abgeändert worden, als anstelle von "Gefängnis" bzw. "Zuchthaus" die "Freiheitsstrafe" bzw. "Geldstrafe" getreten ist. Wie nachfol-- 13 of 30 -gend näher zu erläutern sein wird, ist der Angeklagte vorliegend zu einer gedanklichen Gesamtstrafe von 24 Monaten d.h. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 10 Tagen als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. April 2009 zu verurteilen. Das neue Recht erweist sich hinsichtlich der Beurteilung der Bewährungsaussichten und der Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges für Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten für den Angeklagten als milder, als das zum Begehungszeitpunkt geltende Recht. Gestützt auf Art. 2 Abs.

2 StGB kommt daher vorliegend einheitlich das neue Recht zur Anwendung.

2. Strafrahmen und Strafzumessung

2.1. Allgemeines Hat der Angeklagte durch sein Verhalten die Voraussetzungen mehrerer Straftatbestände erfüllt, und wäre für die einzelnen Normverstösse jeweils eine gleichartige Strafe auszusprechen, so ist für diese Delikte eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Dabei ist von der schwersten Tat auszugehen und die Dauer der für diese auszufällenden Strafe angemessen, aber nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe jeweils nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der -- 14 of 30 -Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

2.2. Zusatzstrafe Der Angeklagte wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. April 2009 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG) und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.

1 SVG), begangen am 15. Juli 2006, zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Ta-

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gessätzen zu Fr. 60.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Da der Angeklagte die heute zu beurteilenden Straftaten vor dieser Verurteilung begangen hat, ist die heute auszufällende Strafe als Zusatzstrafe zu derjenigen vom 8. April 2009 auszusprechen, sodass der Angeklagte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn diese Taten zusammen beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

2.3. Strafrahmen Die schwerste Tat stellt vorliegend die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar, welche mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. Von diesem Strafrahmen ist vorliegend auszugehen. Da damit das Höchstmass der Strafart bereits ausgeschöpft ist (Art. 40 StGB), wirkt sich die Deliktsmehrheit lediglich straferhöhend aus. Weitere Strafschärfungs- oder milderungsgründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich somit ein abstrakter Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB).

2.4. Tatkomponenten der falschen Anschuldigung

2.4.1. objektive Tatschwere Aufgrund der Aussagen des Angeklagten bestand in der vorliegenden Untersuchung gegenüber F._____ vorübergehend der Verdacht, dieser sei an den Taten des Angeklagten und G._____ mitschuldig. Damit setzte der Angeklagte F._____ dem konkreten Risiko einer Strafuntersuchung aus. Eine Strafuntersuchung gegen F._____ wurde indessen nicht eingeleitet. Die Aussagen des Angeklagten führten lediglich dazu, dass F._____ in der Untersuchung gegen den Angeklagten als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen wurde. Die objektive Tatschwere ist damit als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Angesichts der objektiven Tatschwere wäre eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen.

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2.4.2. subjektive Tatschwere Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass es ihm bei den F._____ belastenden Aussagen nicht in erster Linie darum ging, diesen einer strafbaren Handlung zu beschuldigen, sondern sich selbst zu entlasten und von seinen eigenen Taten, seiner Verantwortung und seinem Verschulden abzulenken, was die Schwere der Tat leicht nach unten korrigiert, und die Einsatzstrafe um 2 Monate herabsetzt.

2.5. Tatkomponenten des gewerbsmässigen Betruges

2.5.1. objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere wiegt schwer. Der Angeklagte handelte anfänglich zwar nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Zutun von G._____ hin, legte dann aber eine äusserst professionelle und zielstrebige Vorgehensweise an den Tag, indem er mit diversen Urkundenfälschungen und unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe in wahrheitswidrigen Pressemitteilungen die … GmbH gegenüber der Öffentlichkeit und potentiellen Kunden und Investoren als äusserst erfolgreiche Vermögensverwaltungsgesellschaft darstellte, obwohl sich diese in einer desolaten finanziellen Situation ohne jegliche Geschäftstätigkeit befand. Auch … [Firma], die für die … GmbH die Bilanz und Erfolgsrechnung erstellten, und … [Firma], welche die Revision durchführten, kamen dem Angeklagten nicht auf die Schliche. Es ist damit von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Angeklagte generierte durch diese Vorgehensweise einen erheblichen Schaden gegenüber zwei Geschädigten von insgesamt über Fr. 20 Millionen. Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass ausreichend Geld zur Verfügung steht, um sämtliche geltend gemachten Schadenersatzforderung der Geschädigten - im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug diejenige der Geschädigten B - zu begleichen, die durch die Untersuchung und das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten zu decken, und damit den entstandenen Schaden wieder gut zu machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht im Unfang des Schadens profitierte. Dennoch bezog er für seine Tätigkeit ein -- 17 of 30 -stattliches Einkommen von monatlich Fr. 25'000.–. Die Einsatzstrafe ist damit um

38 Monate zu erhöhen.

2.5.2. subjektive Tatschwere Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse, was der objektiven Schwere der Tat entspricht.

2.6. Tatkomponenten der mehrfachen Urkundenfälschung Neben dem gewerbsmässigen Betrug fallen die Urkundenfälschungen bei der Strafzumessung kaum ins Gewicht, da diese Taten dem gewerbsmässigen Betrug dienten, und dementsprechend bereits in diesem Zusammenhang gewürdigt wurden. Die Strafe ist daher lediglich um zwei Monate zu erhöhen.

2.7. Tatkomponenten der ungetreuen Geschäftsbesorgung

2.7.1. objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung wiegt nicht mehr leicht. Neben seinem im damaligen Zeitpunkt monatlichen Einkommen von Fr. 10'000.– sowie seinem Honorar als Verwaltungsrat von Fr. 100'000.– im Jahr zahlte sich der Angeklagte zusätzlich den Betrag von mindestens rund Fr. 218'000.– ungerechtfertigt aus. Die Strafe ist damit um drei Monate zu erhöhen.

2.7.2. subjektive Tatschwere Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse, was der objektiven Schwere der Tat entspricht.

2.8. Tatkomponenten des mehrfachen Steuerbetruges und der mehrfachen Vergehen gegen das AHVG Die Betrüge im Zusammenhang mit der … GmbH waren dem Angeklagten anscheinend nicht genug. Er hielt es auch nicht für nötig, dass ihm als Lohn für seine deliktische Tätigkeit von der … GmbH ordentlich ausbezahlte Geld zu versteu-- 18 of 30 -ern und die entsprechenden Sozialversicherungsabzüge zu entrichten. Dies offenbart zusätzlich, dass es sich beim Angeklagten um einen schamlosen Schmarotzer handelt, der sich auf Kosten anderer bereichert und um gesetzliche Bestimmungen einen Deut schert und einzig auf seinen persönlichen Vorteil bedacht ist. Die Strafe ist damit um weitere fünf Monate zu erhöhen.

2.9. Tatkomponenten der mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Zug vom 8. April 2009 beurteilten Taten Die Tatschwere dieser Taten wiegt objektiv betrachtet erheblich. Der Angeklagte ging äusserst rücksichtslos vor, und setzte sich einmal mehr über jegliche ihm gesetzten Grenzen hinweg. Er gefährdete andere Menschen und kümmerte sich nicht darum, als sich die Gefahr tatsächlich verwirklichte und er einen Polizisten anfuhr. Einzig einem glücklichen Zufall und der Reaktion des Polizisten ist es wohl zu verdanken, dass dieser nicht schwer verletzt wurde. Die von der Staatsanwaltschaft Zug ausgefällte Strafe von 160 Tagessätzen à Fr. 60.– und Fr. 2'000.– Busse scheint angemessen wenn auch eher milde. Daher rechtfertigt es sich aus Sicht des vorliegenden Gerichts zur Bildung einer gedanklichen Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) die Strafe angesichts dieser Taten und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um fünf Monate zu erhöhen und daneben eine Busse von Fr. 2'000.– auszusprechen.

2.10. Täterkomponente Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie den Ausführungen an der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen (insbesondere Prot. S. 3 ff.; HD 93 S. 7 f.; HD 010038): … [Ausführungen zum Lebenslauf und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten]

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Der Angeklagte ist aufgrund der geschilderten familiären Verhältnissen als strafempfindlich in Bezug auf eine unbedingte Freiheitsstrafe einzustufen. Im Grenzbereich, bedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe, ist vor dem Hintergrund seiner jetzigen familiären Situation, … [Ausführungen zur familiären Situation] eine bedingte Freiheitsstrafe einer teilebedingten vorzuziehen. In Bezug auf das Nachtatverhalten der heute zu beurteilenden Taten ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bereits vor sowie anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig erklärte (HD 82; Prot. S. 8), was in mittlerem Masse strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zudem anerkannte der Angeklagte in der Hoffnung auf eine bedingte Strafe sämtliche Schadenersatzforderungen der Geschädigten (HD 82; Prot. S. 8 f.). Dies zeugt zumindest in gewissem Mass von Einsicht, was leicht strafmindern zu berücksichtigen ist. Auch der Umstand, dass der Angeklagte über ausreichend Geld verfügt, um diese Forderungen sowie die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens zu begleichen, und die unmittelbare Auszahlung der beschlagnahmten Gelder an die Geschädigten verlangt, ist zu seinen Gunsten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, dass die Taten des Angeklagten, die in den Jahren 2003/2004 erfolgten, nun bereits über sechs Jahre und damit relativ weit zurückliegen. In diesem Zusammenhang ist auch die - trotz der Komplexität des Falls relativ lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche unter anderem auf eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes zurückzuführen ist. Denn zwischen der letzten Einvernahme des Angeklagten am 8. März 2005 (HD 041226) und dessen Schlusseinvernahmen am 5. Juni 2008 und 13. Januar 2009 (HD 000314; HD 000341) liegen somit über drei Jahre, ohne dass zwischenzeitlich weitere Untersuchungshandlungen erfolgt wären. Auch unter der Berücksichtigung, dass die Schlusseinvernahmen angesichts der Komplexität des Falls einiger Vorbereitungszeit bedurften, lag das Verfahren mehr als zwei Jahre ohne jeglichen Grund brach und dauerte dementsprechend mindestens zwei Jahre zu lang. Dies ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Damit scheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe eine gedankliche Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von -- 20 of 30 -Fr. 2'000.– als angemessen. Der Angeklagte ist damit zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten und 20 Tagen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 8. April 2009 ausgefällten Strafe von 160 Tagessätzen à Fr. 60.– und Busse von Fr. 2'000.– zu verurteilen. Die vom Angeklagten erstandene Haft von 45 Tagen (HD 021002; HD 021039; HD 021041; HD 021045) ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) Da der Angeklagte heute zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 20 Tagen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 8. April 2009 ausgefällten Strafe von 160 Tagessätzen à Fr. 60.– und Busse von Fr. 2'000.– zu verurteilen ist und während der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst die günstige Prognose wird vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten -- 21 of 30 -lassen. Bei der Prognoseerstellung sind unter anderem die Tatumstände, die Vorstrafen und der Leumund des Angeklagten, die Täterpersönlichkeit, sein Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen zu berücksichtigen (BGE 117 IV 4, 118 IV 101, 128 IV 199). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die vorstehend erwähnte Negativvoraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Prognose, kann beim Angeklagten insgesamt als erfüllt betrachtet werden. Der Angeklagte weist keine Vorstrafe auf, weder in der Schweiz noch in … [Staat in Europa], … [Staat in Europa] oder … [Staat in Europa] (HD 90/1-5). Indessen delinquierte der Angeklagte während laufender Untersuchung, was Bedenken bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens weckt. Angesichts der Tatsache, dass es sich jedoch nicht um ein einschlägiges Delikt handelt, und sich der Angeklagte nun seither, d.h. seit gut vier Jahren, wohl verhalten hat, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe den Angeklagten genügend beeindrucken wird, um sich in Zukunft strafrechtlich wohl zu verhalten. Hinzu kommt, dass er sich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung einsichtig zeigte und seine Straftaten als grossen Fehler bezeichnete (Prot. S. 10). Unter all diesen Gesichtspunkten ist vom Angeklagten künftig ein normgemässes Verhalten zu erwarten, weshalb die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. Den verbleibenden Bedenken ist durch die Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. IV. Zivilforderungen

1. Geschädigte B Die Geschädigte B macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 982'360.– geltend (HD 000253). Sie habe am 29. August 2003 15% der Stammanteile der … GmbH für Fr. 500'000.– gekauft, welche in Tat und Wahrheit wertlos gewesen seien, weshalb sie einen Vermögensschaden von Fr. 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% -- 22 of 30 -seit 29. August 2003 (HD 000254 f.; HD 000262) geltend macht. Zudem habe sie die Hälfte der Kosten der öffentlichen Beurkundung dieses Kaufvertrages von Fr.

386.10 sowie die Hälfte der Kosten der Eintragung ins Handelsregister von Fr.

268.40 bezahlt, womit ihr ein weiterer Schaden in dieser Höhe zuzüglich Zins zu 5% seit 24. September 2003 bzw. 8. Oktober 2003 entstanden sei (HD 000255; HD 000261; HD 000265). Zudem seien ihr durch die Rechtsvertretung von Rechtsanwalt Z in der Höhe von Fr. 278'207.70 zuzüglich Zins zu 5% sowie durch die Rechtsvertretung von Rechtsanwalt Y Kosten in der Höhe von Fr. 2'596.40 zuzüglich Zins zu 5% entstanden (HD 000256). Mit Vereinbarung vom 20. September 2010 / 18. Oktober 2010 und anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Angeklagte der Geschädigten B in diesem Zusammenhang Fr. 1'069'247.– zu schulden (HD 92/1; HD 93 S. 11; HD 94/1; Prot. S. 8). Seiner Anerkennung gemäss ist der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 1'069'247.– zu bezahlen.

2. Kantonales Steueramt Zürich Die Geschädigte Kantonales Steueramt Zürich verzichtete im vorliegenden Verfahren auf die Forderung des ihr entstandenen Schadens, da sie diesen im Nachsteuerverfahren geltend mache (HD 253282). Obschon der Angeklagte mit Eingabe vom 20. September 2010 gegenüber der Geschädigten Kantonales Steueramt Zürich eine Forderung von Fr. 54'053.35 für die direkte Bundessteuer und ca. Fr. 150'000.– für Staats- und Gemeindesteuern anerkannte (HD 82), ist daher der Geschädigten aus Ausfluss der Dispositionsmaxime kein Schadenersatz zuzusprechen.

3. Geschädigte C Die Geschädigte C macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 128'590.80 geltend (HD 254006). Mit Eingabe vom 20. September 2010 (HD 82) sowie anlässlich der

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Hauptverhandlung (HD 93 S. 11; Prot. S. 8) anerkannte der Angeklagte die Forderung der Geschädigten in diesem Umfang. Seiner Anerkennung gemäss ist der Angeklagte somit zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 128'590.80 zu bezahlen.

4. Geschädigte D Die Geschädigte D macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 63'948.50 geltend (HD 255056 ff.). Mit Urteil vom 22. Dezember 2009 sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Zug der Geschädigten D Fr. 43'753.20 zu (HD 94/2). Mit Eingabe vom 20. September 2010 und anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Angeklagte sodann der Geschädigten Fr. 43'753.20 zu schulden (HD 82; HD 93 S. 11; Prot. S. 8 f.). Seiner Anerkennung gemäss ist der Angeklagte somit zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 43'753.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. V. Beschlagnahme Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, ausgehändigt werden. Entsprechend sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I-IV des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (HD 023001) beschlagnahmten und später auf die Konten des Bezirksgerichts Zürich bei der … [Bank] transferierten deliktischen Gelder in der Höhe von Fr. 221'865.30, EURO 704'369.99 und USD 127'074.64 (Betragshöhe im Moment der Beschlagnahme) sowie die mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. März 2004 (HD 060119; HD 023066) auf Konten bei verschiedenen … [Banken] beschlagnahmten Beträge (…, …, lautend auf … GmbH, Saldo per 17. März 2004: Fr. 6'477.90; …, …, lautend auf Nr. 10'575 [A._____], Saldo per 16. März: CHF 99'714.86; …, …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: Fr. 6'898.–; …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: EUR 6'391.48; …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004:

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USD 39'000.–; …, lautend auf … GmbH, Saldo per 15. März 2004: Fr. 4'000.–; …, lautend auf NRKTO 11743 [A._____], Saldo per 29. März 2004: Fr. 29'640.10) der Geschädigten B im Betrag von Fr. 1'069'247.–, der Geschädigten C im Betrag von Fr. 128'590.80 und der Geschädigten D im Betrag von Fr. 43'753.20 auf erstes Verlangen auszubezahlen. Der Restbetrag ist einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss verfällt dem Staat. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 StPO). Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend mehrfache unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe (HD), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (ND 1) und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (ND 3) wird nicht eingetreten.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

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1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB i.V.m. aArt. 172 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. aArt. 172 StGB,  des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 261 StG,  der Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 AHVG.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 45 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 8. April 2009 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt.

4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B Schadenersatz von Fr. 1'069'247.– zu bezahlen.

5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C Schadenersatz von Fr. 128'590.80 zu bezahlen.

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6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten D Schadenersatz von Fr. 43'753.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'096.40 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die Geschädigte B, vertreten durch Rechtsanwalt Y (übergeben)  die Geschädigte Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin XY (versandt)  die Geschädigte C, vertreten durch lic.iur. XZ (versandt)  die Geschädigte D, vertreten durch Rechtsanwalt YY (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Geschädigten  die Bundesanwaltschaft  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Amt für Wirtschaft und Arbeit -- 27 of 30 --

10. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Freisprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beilage des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Das fürstliche Landgericht wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. März 2004 auf Konten bei verschiedenen … [Banken] beschlagnahmten Beträge  …, lautend auf … GmbH, Saldo per 17. März 2004: Fr. 6'477.90

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 …, lautend auf Nr. 10'575 (A._____), Saldo per 16. März: CHF 99'714.86  …, …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: Fr. 6'898.– …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: EUR 6'391.48 …, lautend auf … AG, Saldo per 15. März 2004: USD 39'000.– …, lautend auf … GmbH, Saldo per 15. März 2004: Fr. 4'000.– …, lautend auf NRKTO 11743 (A._____), Saldo per 29. März 2004: Fr. 29'640.10 auf die Konten IBAN: CH71 0070 0110 0020 5641 2/CHF; IBAN: CH88 0070 0130 0072 3697 2/EUR; IBAN: CH66 0070 0130 0072 3698 0/USD, SWIFT: ZKBKCHZZ80A der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Zürich bei der … [Bank], … [Adresse] mit dem Vermerk 'Bankeinzug DG090447' zu überweisen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I-IV des Kantons Zürich vom 5. April 2006 beschlagnahmten und später auf die Konten des Bezirksgerichts Zürich bei der … [Bank] transferierten Beträge in der Höhe von Fr. 221'865.30, EURO 704'369.99 und USD 127'074.64 sowie die nach Ziffer 1 dieses Beschlusses ans Bezirksgericht Zürich zu überweisenden Geldbeträge werden der Geschädigten B im Betrag von Fr. 1'069'247.–, der Geschädigten C im Betrag von Fr. 128'590.80 und der Geschädigten D im Betrag von Fr. 43'753.20 auf erstes Verlangen ausbezahlt. Der Restbetrag wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss verfällt dem Staat.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die Geschädigte B, vertreten durch Rechtsanwalt Y (übergeben)  die Geschädigte C, vertreten durch lic.iur. XZ (versandt)

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 die Geschädigte D, vertreten durch Rechtsanwalt YY (versandt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Fürstliche Landgericht, (Aktenzeichen: 12 RS.2004.50), Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, gemäss Dispositivziffer 1  die Gerichtskasse und gemäss Dispositivziffer 1 und 2 an  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Obergerichtskasse  das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]).

4. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitangefochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Der juristische Sekretär -- 30 of 30 --

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