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Entscheid

DG100141-L

Körperverletzung etc.

14. April 2010Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

8.

Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichterin lic.iur. M. Bertschi als Vorsitzende, Ersatzrichterin lic.iur. C. Brodbeck und Ersatzrichter lic.iur. G. Wilhelm sowie der juristische Sekretär lic.iur. J. Frauenfelder Beschluss und Urteil vom 14. April 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro B-2, Unt.Nr. 09/00992, (…), Antragstellerin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift gegen A._____, Angeschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Körperverletzung etc.

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Anklage: Bericht und Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 30). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3) StA lic. iur. L. Wehrli für die Anklagebehörde; Der Angeschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA X._____. Anträge gemäss Bericht und Antrag der Anklagebehörde (HD 30 S. 4) "Einstellung des Verfahrens Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des Angeklagten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, _____ zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden Kostenauflage" Anträge gemäss Plädoyernotizen der Anklagebehörde (HD 44) "1. Es sei festzustellen, dass A._____ die im Bericht vom 15. März 2010 aufgeführten Tatbeständige in objektiver Beziehung erfüllt hat.

2.

Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

3.

Die Kosten seien A._____ aufzuerlegen."

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Anträge der Verteidigung (HD 45 S. 1) "1. Das Strafverfahren gegen A._____ sei einzustellen;

2.

Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Ziffer 1 und 3 StGB anzuordnen;

3.

Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4.

Die Zivilforderung von B._____ sei abzuweisen." Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessuales

1.

Eingangs ist zur Prozessgeschichte festzuhalten, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. März 2009 eine Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wurde (HD 17). Mit Strafbefehl vom 13. August 2009 wurde der Angeschuldigte der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB für schuldig befunden, dies im Zusammenhang mit den beiden Vorfällen betreffend den Geschädigten B._____ sowie den Geschädigten C._____. Bestraft wurde der Angeschuldigte mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Dem Angeschuldigten wurde ferner die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer psychiatrischen (auch medikamentösen) Therapie zu unterziehen (HD 20). Mit Datum vom 24. August 2009 erhob die Leitung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat Einsprache gegen diesen Strafbefehl, dies mit der Begründung, die Art und Weise des Vorgehens des Angeschuldigten sei in beiden Fällen in hohem Masse beunruhigend. Es scheine unabdingbar, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, auch wenn der Angeschuldigte Ersttäter sei (HD 21). Mit Datum vom 4. September 2009 gab die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) ein Gutachten in Auftrag (HD 22), -- 3 of 18 -welches am 16. Dezember 2009 zuhanden der Staatsanwaltschaft fertiggestellt wurde (HD 23). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 nahm der Verteidiger des Angeschuldigten die Gelegenheit wahr, Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen (HD 25), die mit Schreiben der PUK vom 27. Januar 2010 beantwortet wurden (HD 27). Am 15. März 2010 fand die Schlusseinvernahme des Angeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat statt (HD 29 A), die gleichentags ihren Bericht und Antrag an das Bezirksgericht Zürich richtete (HD 30). Am 14. April 2010 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 3 ff.).

2.

Die zur Beurteilung der dem Angeschuldigten im Bericht und Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. März 2010 vorgeworfenen Antragsdelikte erforderlichen Strafanträge liegen vor und wurden fristgerecht gestellt.

3.1. Die Untersuchungsbehörde hat ein Verfahren gemäss §§ 285b ff. StPO einzuleiten, wenn feststeht, dass ein Straftäter im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig ist, ohne dass ein Fall einer "actio libera in causa" gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB oder einer Handlung in selbstverschuldeter Zurechnungsunfähigkeit gemäss Art. 263 StGB vorliegt. Ob ein Strafverfahren nach §§ 285b ff. StPO durchgeführt werden muss, entscheidet die Untersuchungsbehörde meist mit Hilfe eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens. Im Verfahren gegenüber einem schuldunfähigen Angeschuldigten entscheidet das Gericht über den Antrag der Untersuchungsbehörde auf Anordnung einer Massnahme gemäss § 285d Abs. 1 StPO in Form eines Beschlusses. Der Entscheid über Zivilansprüche ergeht in einem solchen Verfahren in Form eines Sachurteils (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 6 zu § 285e). Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten äussert sich das von der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat in Auftrag gegebene Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 16. Dezember 2009 (HD 23).

3.1. Die Untersuchungsbehörde hat ein Verfahren gemäss §§ 285b ff. StPO einzuleiten, wenn feststeht, dass ein Straftäter im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig ist, ohne dass ein Fall einer "actio libera in causa" gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB oder einer Handlung in selbstverschuldeter Zurechnungsunfähigkeit gemäss Art. 263 StGB vorliegt. Ob ein Strafverfahren nach §§ 285b ff. StPO durchgeführt werden muss, entscheidet die Untersuchungsbehörde meist mit Hilfe eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens. Im Verfahren gegenüber einem schuldunfähigen Angeschuldigten entscheidet das Gericht über den Antrag der Untersuchungsbehörde auf Anordnung einer Massnahme gemäss § 285d Abs. 1 StPO in Form eines Beschlusses. Der Entscheid über Zivilansprüche ergeht in einem solchen Verfahren in Form eines Sachurteils (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 6 zu § 285e). Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten äussert sich das von der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat in Auftrag gegebene Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 16. Dezember 2009 (HD 23).

3.2. Der Verteidiger bemerkte, dass Sprache und Ausfertigung des Gutachtens den Eindruck vermitteln würden, die Gutachter hätten den Angeschuldigten nicht sonderlich gemocht. So seien beispielsweise Stellen, die auf eine Gefährlichkeit des Angeschuldigten schliessen lassen würden, fett gedruckt (HD 45 S. 4 f.). Dennoch gebe es wohl keine Anzeichen dafür, dass das Gutachten medizi-- 4 of 18 -nisch nicht korrekt sei (HD 45 S. 5). Zu bemerken ist, dass der Verteidiger im Übrigen Gelegenheit hatte, seine Bemängelungen mittels Ergänzungsfragen auf schriftlichem Weg an die Gutachter zu richten, was er mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 tat, worauf die PUK die Ergänzungsfragen mit Schreiben vom 27. Januar 2010 beantwortete (HD 27). Auf das umfangreiche, sorgfältig und präzise abgefasste Gutachten sowie das ergänzende Schreiben vom 27. Januar 2010 kann abgestellt werden. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Angeschuldigte zur Zeit der Taten wegen seiner psychotischen Symptomatik nicht fähig war, eine Einsicht in das Verbotene seines Handelns zu entwickeln. Aus psychiatrischer Sicht war seine Schuldfähigkeit aufgehoben (HD 23 S. 58). Da vorab kein triftiger Grund ersichtlich ist, von den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens abzuweichen, und weder ein Fall von Art. 19 Abs. 4 StGB noch von Art. 263 StGB vorliegt, steht der Durchführung eines Verfahrens nach §§ 285b ff. StPO nichts im Wege.

4. Der Verteidiger beantragt die Einstellung des vorliegenden Verfahrens (HD 45 S. 1). Gemäss § 182 Abs. 1 StPO, welcher auch bei Verfahren gegenüber urteilsunfähigen Angeschuldigten zur Anwendung kommt (§ 285c Abs. 1 StPO), stehen dem Gericht nach Beginn der Hauptverhandlung und bei materiellem Eintreten auf die Anklage abschliessend die Erledigungsformen der Verurteilung oder des Freispruches zu. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind das Nichteintreten bei formellen Mängeln der Anklage beziehungsweise der Untersuchungsakten, fehlende Prozessvoraussetzungen sowie die Erledigungsform des Beschlusses bei Verfahren gegenüber zurechnungsunfähigen Angeschuldigten (§ 285d Abs. 1 StPO). Die Einstellung einer Strafuntersuchung durch das Gericht sieht die StPO jedoch nicht vor, insbesondere auch nicht die Einstellung des Verfahrens nach §

39 und § 39a StPO, welche nach dem klaren Wortlaut einzig und alleine der Untersuchungsbehörde vorbehalten ist. Dem Gericht ist es somit mangels einer gesetzlichen Grundlage verwehrt, das Verfahren einzustellen.

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II. Schuldpunkt

1. Der Angeschuldigte anerkannte die ihm im Bericht und Antrag unter den Titeln ND 1 (C._____), ND 2 (D._____), ND 3 (E._____) und ND 3 (Betäubungsmittelkonsum) vorgeworfenen Taten in der Untersuchung und anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (HD 9/1 S. 4 f., HD 29 A S. 2 ff., Prot. S. 11 ff.). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der diesbezügliche Sachverhalt ist erstellt.

2. Dem Angeschuldigten wird schliesslich unter dem Titel HD (B._____) vorgeworfen, am 12. Dezember 2008, um ca. 12.45 Uhr am Weihnachtsmarkt in der Haupthalle des Hauptbahnhofes Zürich, unvermittelt auf B._____ und dessen Begleiterin zugetreten zu sein, wobei er Ersteren angeschrien habe. In dem Moment habe B._____ dem Angeschuldigten sein Gesicht zugewandt. Dieser habe sofort mit den Fäusten in das Gesicht von B._____ geschlagen, welcher sich versucht habe mit den Händen zu schützen, während der Angeschuldigte weiter geschlagen habe. Durch die Schläge des Angeschuldigten habe B._____ eine Kapselverletzung am Mittelfinger und eine Zerrung am Ringfinger der linken Hand erlitten. Diese Verletzungen hätten dazu geführt, dass B._____ noch am 19. Juni 2009 in einer physiotherapeutischen Behandlung gewesen sei (HD 30 S. 3).

3. Der Angeschuldigte anerkannte, dass es eine Interaktion zwischen ihm und dem Geschädigten B._____ gegeben habe. Er machte jedoch geltend, er habe dem Geschädigten nicht einmal eine richtige Ohrfeige gegeben (HD 9/1 S. 1) bzw. er (der Angeschuldigte) habe versucht, dem Geschädigten eine Ohrfeige zu geben, habe jedoch nur leicht sein Gesicht gestreift (Prot. S. 10). Der Angeklagte gab im Weiteren zu Protokoll, man könne objektiv sagen, dass dies grundlos gewesen sei. Er habe wegen seiner Krankheit und seines damaligen Zustandes den Eindruck gehabt, er würde vom Geschädigten bzw. dessen Begleiterin verhöhnend angeschaut (HD 9/1 S. 1 f.).

4. Der Geschädigte B._____ wurde am 19. Juni 2009 durch die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat als Zeuge einvernommen (HD 9/2). Der Zeuge gab

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dabei an, mit dem Angeschuldigten persönlich nicht bekannt zu sein (HD 9/2 S. 1). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Angeschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Zeuge machte sodann präzise und detaillierte Aussagen, die erlebt erscheinen. So gab er beispielsweise auf die Frage, was der Angeschuldigte geschrien habe, an, dies sei kein für ihn verständliches Wort gewesen; Es sei wie ein Schrei "Ha" gewesen (HD 9/2 S. 2). Beim Zeugen ist im Übrigen keine Tendenz vorhanden, den Angeschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr gab der Zeuge zu Protokoll, er habe sofort den Eindruck gehabt, es handle sich beim Angeschuldigten um eine psychisch kranke Person (HD 9/2 S. 2). Der Zeuge führte - darauf angesprochen, der Angeschuldigte habe ausgesagt, er (der Angeschuldigte) habe ihm eine Ohrfeige verpassen wollen und nur eine Streifung erreicht - aus, seiner Meinung nach sei es ganz klar ein geschlagener Hacken mit der Faust gewesen. Er (der Zeuge) habe nach dem Angriff geblutet (HD 9/2 S. 3). Die Aussagen des Zeugen werden gestützt durch den ärztlichen Befund vom 30. Dezember 2008 (HD 5), der Eingang in die Sachverhaltsumschreibung gemäss Bericht und Antrag gefunden hat. Derartige Verletzungen lägen nicht vor, hätte sich die Interaktion zwischen dem Geschädigten und dem Angeschuldigten auf eine (versuchte) Ohrfeige beschränkt.

5. Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Aussagen des Angeschuldigten, wonach er den Geschädigten lediglich mit der Hand gestreift habe (HD 9/1 S. 1), unplausibel erscheinen angesichts des Gesamtgeschehens. So der Angeschuldigte im Übrigen selbst aus, er habe den Geschädigten in der Folge mit dem Fuss getreten, wobei er diesen nicht absichtlich in den Schritt getreten habe (HD 9/1 S. 2). Es drängt sich der Schluss auf, der Angeschuldigte stelle seine Handlungen relativierend dar. Ob dies bewusst oder infolge einer zum Tatzeitpunkt veränderten Wahrnehmung geschah, kann offen bleiben. Der Darstellung des Angeklagten stehen die glaubhaften und plausiblen Aussagen des Zeugen B._____ gegenüber, der keinen Grund hat, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Ausführungen des Zeugen werden durch den ärztlichen Befund gestützt. Abstellend auf die Zeugenaussage ist der Sachverhalt betreffend Anklagepunkt HD (B._____) erstellt.

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6. Der Verteidiger machte geltend, der Angeschuldigte anerkenne betreffend Anklagepunkt HD (B._____) bloss die Erfüllung des Tatbestands der Tätlichkeiten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die ärztliche Diagnose, die Eingang in den Antrag und Bericht gefunden hat, den Bereich der Tätlichkeiten klar übersteigt und rechtlich als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu würdigen ist. Die rechtliche Würdigung der übrigen Taten durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde auch vom Verteidiger nicht bemängelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Angeschuldigte die objektiven Tatbestände der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt hat. III. Schuld

1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

2. Das Gutachten der PUK vom 16. Dezember 2009 kommt zum Schluss, beim Angeschuldigten liege seit über 15 Jahren eine paranoide Schizophrenie vor, die einen schweren und chronischen Verlauf mit deutlich psychosozialen Leistungseinbussen genommen habe. Zu den Tatzeitpunkten habe beim Angeschuldigten ein Verfolgungswahn, weiterhin akustische Halluzinationen in Form von Stimmenhören bestanden. Seine Motivation für die körperlichen Angriffe gehe eindeutig auf die krankheitsbedingte Fehleinschätzung, am Leben bedroht zu sein, zurück. Der Angeschuldigte sei zur Zeit der Taten nicht fähig gewesen, eine Einsicht in das Verbotene seines Handelns zu entwickeln. Aus psychiatrischer Sicht sei seine Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen (HD 23 S. 57 f.).

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3. Aufgrund dieser überzeugenden, schlüssigen Ausführungen im Gutachten ist erstellt, dass der Angeschuldigte die im Bericht und Antrag aufgeführten Delikte in einem Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB begangen hat. Folglich ist von einem Schuldspruch abzusehen. Es ist festzustellen, dass der Angeschuldigte die objektiven Tatbestände der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt hat, wobei er für die Taten nicht schuldfähig war. IV. Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (HD 30 S. 4, HD 44 S. 2). Der Verteidiger beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB anzuordnen (HD 45 S. 1).

2.1. Nach Art. 19 StGB sowie § 187 StPO bleibt bei einem schuldunfähigen Täter die Anordnung von Massnahmen nach Art. 59-61, Art. 63, Art. 64, Art. 67 und 67b StGB vorbehalten. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem Täter, der psychisch schwer gestört ist, eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer solchen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, wobei von den Folgerungen des Gutachtens nur dann abgewichen werden darf, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Wie oben unter Ziffer I.3.2. bereits ausgeführt kann auf das vorliegende Gutachten der PUK vom 16. Dezember 2009 (HD 23) abgestellt werden.

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2.2. Die Massnahmebedürftigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus der gestellten Krankheitsdiagnose. Das Gutachten äussert sich klar darüber, dass beim Angeschuldigten seit über 15 Jahren eine paranoide Schizophrenie vorliegt, die einen schweren und chronischen Verlauf mit deutlich psychosozialen Leistungseinbussen genommen hat. Das Risiko von weiteren und dann auch schwerwiegenderen Gewaltdelikten wird als ausgesprochen hoch eingeschätzt (HD 23 S. 58).

2.3. Betreffend den Massnahmewillen des Angeschuldigten ist festzuhalten, dass seine Krankheitseinsicht beschränkt ist (HD 23 S. 55 ff.), was auch in den Einvernahmen während der Untersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zum Ausdruck kam (HD 9/4 S. 1, Prot. S. 11 f.). Ferner besteht eine Ablehnung gegenüber medikamentöser Behandlung (HD 23 S. 56 ff., Prot. S. 13). Andererseits bestehen auch Aussagen des Angeklagten, wonach er den Sinn einer Therapie einsehe (Prot. S. 16). So begab er sich auch bereits diverse Male freiwillig in die PUK (HD 23 S. 19 ff.), zum letzten Mal am 28. Februar 2010 (HD 29), sowie befand er sich seit März 2009 von sich aus bei F._____, Psychologin im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, in ambulanter Therapie (HD 23 S. 17). Gemäss den Ausführungen seines Verteidigers weiss der Angeschuldigte, dass er an paranoider Schizophrenie leidet und dass er Medikamente nehmen muss (HD 45 S. 6). Der Massnahmewille des Angeschuldigten ist gemäss diesen Erwägungen grundsätzlich gegeben.

2.4. Zur Massnahmefähigkeit hält das Gutachten fest, die Schizophrenie sei grundsätzlich behandelbar. In der Regel - und das zeige sich auch im Falle des Angeschuldigten - spreche die Erkrankung gut auf eine neuroleptische Medikation an. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Erkrankung des Angeschuldigten geheilt werden könne. Die Wahrscheinlichkeit akuter psychotischer Episoden bzw. einer Zuspitzung der Symptomatik mit damit verbundenen Aggressionshandlungen könne durch Medikamente jedoch deutlich vermindert werden (HD 23 S. 56).

3.1. Die Gutachter empfehlen dringend eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, die vorzugsweise in der Psychiatrischen Klinik Rheinau durchgeführt werden solle. Wegen der Schwere der Symptomatik würde eine ambulante Therapie bei gleichzeitigem Strafvollzug nicht zielführend sein. Eine effek-- 10 of 18 -tive ambulante Behandlung des Angeschuldigten sei in den Vorjahren aufgrund der eingeschränkten Krankheitseinsicht, der fehlenden Behandlungstreue, dem zusätzlichen Alkohol- und Drogenkonsum, der mit der Schizophrenie verbundenen Persönlichkeitsveränderung und den damit verbundenen Widerständen und Motivationsschwächen des Angeschuldigten nicht realisierbar gewesen. Das Gutachten hält fest, der Angeschuldigte sei auch aktuell nicht zu einer Aufdosierung der Medikation bereit und lehne eine Depotmedikation kategorisch ab (HD 23 S. 58). Es sei nicht zu erwarten, dass der Angeschuldigte die erforderlichen Termine einhalten würde. Ausserdem zeige er sich gegenüber Nebenwirkungen der Medikation sehr empfindlich und verarbeite diese auch wahnhaft, so dass eine regelmässige Betreuung und Befundkontrolle unumgänglich sei (HD 23 S. 57).

3.2. Der Verteidiger machte geltend, im Rahmen von Verhältnismässigkeitserwägungen dränge sich eine ambulante Behandlung auf; Mit einer solchen könne der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Der Angeschuldigte habe keine schwereren Delikte begangen, dies auch in der Vergangenheit nicht. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass er plötzlich schwerere Delikte begehen könnte (HD 45 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gutachten ausdrücklich festhält, das Risiko von weiteren und auch schwerwiegendere Gewaltdelikten sei ausgesprochen hoch. Von der wahnhaft motivierten Gewaltbereitschaft des Angeschuldigten seien im Übrigen auch Frauen betroffen (HD 23 S. 58). Ferner ist festzuhalten, dass der Angeklagte auch in den beiden heute zu beurteilenden Fällen betreffend einfache Körperverletzung, welche sich innert einer kurzen Zeitspanne zugetragen haben, jeweils ein ziemlich rabiates, für die Betroffenen völlig unerwartetes und unberechenbares Vorgehen gezeigt hat.

3.3. Im Übrigen stimmt auch der Verteidiger der im Gutachten deutlich gemachten Feststellung zu, dass der Angeschuldigte grundsätzlich eine mangelnde Medikamententreue aufweist (HD 23 S. 58). So führte der Verteidiger aus, der Angeschuldigte habe hin und wieder die Medikamente gar nicht oder zu spät eingenommen. In diesem Zustand habe er denn auch die Straftaten begangen. Die unbefriedigende Gesamtsituation des Angeschuldigten werde dann zur Gefahr, -- 11 of 18 -wenn er seine Medikamente nicht nehme. Verstärkt werde die Gefahr durch Alkohol oder Betäubungsmittelmissbrauch (HD 45 S. 6)

3.4. Auch gemäss den Auskünften von F._____, Psychologin im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, bei der sich der Angeschuldigte in ambulanter Therapie befand, ist der Angeschuldigte für eine suffiziente medikamentöse Einstellung nicht zu gewinnen und er reagiere äusserst gereizt, wenn das Thema angesprochen werde - dies auch vor dem Hintergrund von erektilen Dysfunktionen unter Neuroleptika (HD 23 S. 18 f.). Festzuhalten bleibt, dass sich auch unter dem Druck des Strafverfahrens, das vor über einem Jahr eröffnet wurde (HD 17), die Einstellung sowie das Verhalten des Angeschuldigten nicht geändert haben, was sich auch in den anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Angeschuldigten zeigt. So gab er beispielsweise an, nicht in eine betreute Wohnform ziehen zu wollen, da ihm dort einfach Medikamente verabreicht würden, ohne dass dies mit ihm besprochen würde (Prot. S. 8). Er gab an, er wolle nicht mehr über die Medikamente sprechen (Prot. S. 13).

3.5. Gemäss diesen Erwägungen erscheint es als angemessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit als erforderlich, eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. V. Schadenersatz

1. Der Geschädigte B._____ machte eine Schadenersatzforderung über Fr. 700.-- geltend (HD 15), in welchem Betrag ihm Arztkosten im Zusammenhang mit dem Ereignis entstanden seien (HD 16 S. 3).

2. Im Verfahren gegenüber einem zurechnungsunfähigen Angeschuldigten entscheidet gemäss § 285e StPO das Gericht bei Anordnung einer Massnahme auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche und zwar aufgrund des Verweises auf § 193a StPO nicht nur über solche von Geschädigten im Sinne des

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Opferhilfegesetzes (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 f. zu § 285e). Wie vorstehend dargelegt, ist beim Angeschuldigten davon auszugehen, dass er zur Zeit der Taten schuldunfähig war (s. Ziffer III.). Damit fehlt es an einer Grundlage der Schadenersatzpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR, da diese stets das Vorliegen eines Verschuldens seitens des Schädigers voraussetzt (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Zürich 2003, N 22.01 ff.). Der geltend gemachte Zivilanspruch lässt sich vorliegendenfalls sodann nur aus einer allfälligen Billigkeitshaftung des Angeschuldigten gemäss Art. 54 OR ableiten (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 285e). Bei der Haftung im Sinne von Art. 54 OR hat das Gericht nach Billigkeit zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Zurechnungsunfähiger - bzw. für den zivilrechtlichen Bereich ein Urteilsunfähiger den durch sein Verhalten schuldlos zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles zum Zeitpunkt des Urteils. Bei der Beurteilung einer Haftung aus Billigkeit stehen die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien im Vordergrund (Schnyder in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, N 7 f. zu Art. 54).

3. Der Angeschuldigte, der IV-Rentner ist und im Jahr 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 16'700 bezog sowie über ein steuerbares Vermögen von Fr. 4'000.-- verfügte (HD 19/3 S. 1 f.), welche finanziellen Verhältnisse sich bis heute nicht wesentlich geändert haben (Prot. S. 16), befindet sich nicht in derart guten finanziellen Verhältnissen, dass die Zahlung von Schadenersatz vorliegendenfalls als angemessen erscheinen würde. Offen bleiben kann diesfalls, ob die übrigen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht bzw. Genugtuung vorliegen. Es ist von einer Verpflichtung des Angeklagten zu einer Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung aus Billigkeit im Sinne von Art. 54 OR abzusehen. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten B._____ ist vollumfänglich abzuweisen.

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VI. Erstellung eines DNA-Profiles Beim Angeschuldigten, der sich dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (HD 30 S. 4) nicht widersetzt (HD 45 S. 7), ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes anzuordnen. Der Angeschuldigte ist zu verpflichten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses bei der Kantonspolizei Zürich, _____ zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Die Kantonspolizei Zürich ist anzuweisen, beim Angeschuldigten die entsprechende Behandlung zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss § 189 Abs. 4 StPO entscheidet das Gericht bei Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit über den Kostenpunkt unter Würdigung aller Umstände. Im vorliegenden Fall erlässt das Gericht zwar kein Urteil, insbesondere keinen Freispruch, sondern einen Beschluss nach § 285d Abs. 1 StPO, doch gelangt § 189 Abs. 4 StPO analog zur Anwendung (vgl. ZR 89 Nr. 128). Bei der Kostenauflage hat das Gericht die Grundsätze der Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR anzuwenden (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 189). Nach der Rechtsprechung des Obergerichts in ZR 89 Nr. 128 setzt die Billigkeitshaftung nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des unzurechnungsfähigen Angeschuldigten voraus, sondern derart gute wirtschaftliche Verhältnisse, dass eine Kostenübernahme durch die Staatskasse stossend wirken würde. Dieser Fall ist gemäss den obigen Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeschuldigten nicht vorliegend (s. Ziffer V.3.) Die Gerichtsgebühr hat somit ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass der Angeschuldigte die objektiven Tatbestände − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt hat, wobei er für die Taten nicht schuldfähig war.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr.; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 13'588.50 Auslagen Untersuchung Fr. 1'775.40 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es wird beim Angeschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Angeschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses bei der Kantonspolizei Zürich, _____ zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu -- 15 of 18 -melden. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, beim Angeschuldigten die entsprechende Behandlung zu vollziehen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich (vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (vorab per Fax) und die Geschädigten − B._____ (versandt) − C._____ (versandt) − D._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − den Angeschuldigten persönlich sowie den amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme bezüglich Eintritt der Rechtskraft − die Kantonspolizei Zürich, _____ gemäss Dispositivziffer 4 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (im Doppel unter Beilage der Akten).

6. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

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und erkennt sodann:

1. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten B._____ wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − den Geschädigten B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

3. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Freisprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.

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Die Vorsitzende Der juristische Sekretär

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