Lexipedia

Entscheid

DG110009-L

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. / Widerruf

12. Mai 2011Deutsch77 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

A. Unbestrittene Sachverhalte Alle bis auf die nachfolgenden Sachverhalte bzw. Sachverhaltselemente hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung (HD 5/3 S. 1 ff.; HD 5/4; HD 5/6 S. 1 ff.) wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (HD 45 S. 6 ff.; vgl. auch HD 41 S. 2 ff.; Prot. S. 9) anerkannt. Insoweit die eingeklagten Sachverhalte anerkannt sind, entspricht dies der weiteren Aktenlage, sodass davon auszugehen ist. B. Bestrittene Sachverhalte

Erwägungen

1.

Mehrfach versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (HD)

1.1

Der Beschuldigte zeigte sich zwar geständig, am 17. Mai 2009 nach dem Fussballspiel zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel im Zürcher Letzigrund-Stadion zunächst eine Signalpatrone in Richtung des gegenüberliegenden Sektors D („Südkurve“) abgeschossen und sodann zwei weitere Patronen abgefeuert zu haben, wovon eine die im Familiensektor befindliche Privatklägerin A in der rechten Nierengegend traf, sodass sie eine Brandverletzung ersten Grades erlitt (HD 5/3 S. 7 ff.; HD 5/4; HD 5/6 S. 1 ff.; HD 45 S. 8 ff.). Allerdings brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, er habe seine Abschussvorrichtung in die Höhe gerichtet und nicht bewusst auf Personen gezielt (a). Die Ränge im Familiensektor seien überdies zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelichtet gewesen (b). Ausserdem sei die Wirkung des konkret abgefeuerten Projektils nicht erstellt, denn dieses habe dem Gutachter nicht vorgelegt werden können (c). Es werde insbesondere bestritten, dass das Projektil am Körper der Privatklägerin A eine Hitzeentwicklung von rund 1'600 Grad Celsius aufgewiesen habe (d). Vielmehr müsse angesichts der erlittenen Brandverletzungen von einer -- 9 of 52 -Hitze von ungefähr 40 Grad Celsius ausgegangen werden. Die Verletzung der Privatklägerin A sei im Weiteren nicht handflächengross, sondern kleiner gewesen (e). Schliesslich bestritt der Beschuldigte, jemanden verletzt haben zu wollen (f) (HD 5/3 S. 9; HD 5/6 S. 2; HD 41 S. 3 f.). Diese Einwände sollen nachfolgend im Einzelnen behandelt werden.

1.2

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER Hrsg., Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2010, N 76 zu Art. 10 StPO).

1.3

Die vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltselemente stützen sich vor allem auf die Zeugenaussagen der Privatklägerin A (HD 7/2), auf die Aussagen der Sanitäter C und D von der Firma „JDMT Medical Services“ und deren ärztlicher Bericht vom 23. April 2010 (HD 6/1; HD 6/2; HD 14/2) sowie auf das Aktengutachten von Dr. med. M, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, vom 3. November 2010 (HD 13/6). Auf diese Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten (HD 5/3; HD 5/6; HD 45) sowie auf die weiteren Untersuchungsergebnisse ist im Folgenden, soweit für die Urteilsfindung relevant, einzugehen.

-- 10 of 52 --

1.4

Die Einwände im Einzelnen a) Kein Zielen auf Personen / Abschuss in die Luft Der Beschuldigte liess an der heutigen Hauptverhandlung vorbringen, er habe nicht bewusst auf einzelne Personen gezielt, sondern die Abschussvorrichtung für das Projektil in die Höhe gerichtet (HD 41 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2010 gab der Beschuldigte in Anwesenheit seiner Verteidigung an, das betreffende Geschoss werde jeweils über eine Abschussvorrichtung abgefeuert. Den ersten Schuss habe er in die Luft in Richtung der gegenüberliegenden "Südkurve" abgeschossen. Beim zweiten Schuss habe er seine rechte Hand, mit welcher er den Schuss abgegeben habe, in Richtung Block 16 oder 17 (Anm.: Familiensektor) gehalten. Den dritten Schuss habe er nochmals in dieselbe Richtung, d.h. in den Block 16 oder 17 geschossen (HD 5/3 S. 8 f.). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. November 2010 wie auch an der heutigen Hauptverhandlung (HD 5/6 S. 1 f.; HD 45 S. 6 f.). Der Einwand des Beschuldigten, er habe seine Abschussvorrichtung in die Höhe gehalten und nicht auf bestimmte Personen gezielt, ist sowohl mit seinen übrigen Aussagen wie auch mit dem Anklagesachverhalt vereinbar. Wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nämlich vorgeworfen, er habe beim Abschuss der Signalpatronen in die Richtung von bestimmten Sektoren gezielt, so versteht sich von selbst, dass das Projektil in die Höhe abgefeuert werden muss, soll es eine gewisse Flugbahn und Reichweite erreichen. Andernfalls würde es unweigerlich auf Personen direkt neben dem Abschiessenden abgefeuert werden. Ein Zielen auf bestimmte Personen, die sich in einer gewissen Reichweite befinden, wäre im Übrigen mit einer Signalpatrone mangels Eignung kaum zu bewerkstelligen. Daher ist es erwiesen, dass der Beschuldigte den ersten Petardenschuss mit Hilfe der Abschussvorrichtung in die Luft in Richtung der gegenüberliegenden Südkurve abgeschossen hat. Die beiden weiteren Patronen feuerte er sodann ebenfalls -- 11 of 52 -in die Luft ab, diesmal allerdings in Richtung des Familiensektors, wo die Privatklägerin A in der Folge getroffen wurde. b) Stark gelichtete Zuschauerränge zum Zeitpunkt des Abfeuerns ba) Der Beschuldigte bestreitet, dass sich zum Zeitpunkt des Abfeuerns der Petarden nach wie vor gedrängt viele Personen, darunter auch viele Kinder, im Familiensektor befunden hätten (vgl. HD 25 S. 4, Anklageabschnitt 4 des HD). Vielmehr hätten sich die Ränge im Familiensektor zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelichtet (HD 31 S. 3). bb) Beim fraglichen Fussballspiel vom Sonntag, den 17. Mai 2009, handelte es sich um ein Meisterschaftsspiel der Swiss Football League. Gemäss den Angaben der Privatklägerin Betriebsgesellschaft FCZ AG sei dieses Spiel ausverkauft gewesen und habe rund 23'300 Zuschauer gehabt (HD 4 S. 2). Es blieb unbestritten, dass es nach Abpfiff des Fussballspiels um ca. 18.00 Uhr im Zürcher Letzigrund-Stadion zu Ausschreitungen von gewaltbereiten „Fussball-Fans“ kam, in deren Folge der Beschuldigte die drei Petarden abfeuerte (vgl. HD 25 S. 4). Der damalige Einsatzleiter der Sanität, pract. med. C, sagte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 20. Mai 2010 aus, er habe gesehen, dass aus dem "Basler" Sektor B ein pyrotechnischer Gegenstand in den Sektor C geschossen und dort eine Person getroffen worden sei. Nach der damaligen Situation im Sektor C gefragt erklärte er, dass es sich dabei um den Familiensektor handeln würde. Entsprechend seien auch viele Kinder dort gewesen. Bis kurz zuvor sei es dort noch dicht gedrängt mit vielen Kindern gewesen. Im Moment des Petardenschusses habe es immer noch viele Leute dort gehabt. Es habe jedoch bereits Lücken in der Menge gegeben, da bereits Auslass gewesen sei (HD 6/2 S. 2). Im ärztlichen Befund vom 23. April 2010 hielt C ebenfalls fest, dass sich bis wenige Momente vor Einschlag der Petarde sehr viele Kinder im Sektor C aufgehalten hätten. Der Sektor habe zum Zeitpunkt der Anwesenheit der Kinder sehr gefüllt erschienen (HD 14/2 S. 2).

-- 12 of 52 --

Die Sanitäterin cand. med. D, welche die Verletzungen der Privatklägerin A vor Ort behandelte, bestätigte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 20. Mai 2011 ebenfalls, dass sich "damals" im Sektor C viele Kinder befunden hätten (HD 6/1 S. 2). bc) Der Beschuldigte gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2010 im Beisein seiner Verteidigung zu Protokoll, er habe den ersten Petardenschuss unmittelbar nach Abpfiff des Fussballspiels, den zweiten Schuss einige Minuten später und den Dritten nur wenige Sekunden danach abgeschossen. Er habe schon gesehen, dass in den Blöcken 16 und 17 noch Leute gewesen seien (HD 5/3 S. 8 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. November 2010 erklärte der Beschuldigte, er denke, der Block "dort" (gemeint ist der Block 16 bzw. 17) sei zu wenig dicht mit Leuten besetzt gewesen, als dass eine Massenpanik hätte entstehen können (HD 5/6 S. 3). In der heutigen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Richtigkeit seiner früheren Aussage, wonach er gesehen habe, dass sich in den Blöcken 16 und

17 zum Zeitpunkt des Abschusses noch Leute befunden hätten (HD 45 S. 11). Es sei klar, dass es Personen gehabt habe. Ob es viele gewesen seien, wisse er allerdings nicht. Immerhin sei das Stadion nicht mehr voll besetzt gewesen, da der Abpfiff bereits erfolgt und es zu Ausschreitungen gekommen sei. Dadurch habe sich das Stadion relativ schnell geleert. Die Distanz sei zudem zu gross gewesen, um erkennen zu können, ob es Kinder gehabt habe. Auf entsprechende Frage bestätigte er allerdings, dass angesichts des Wesens eines Familiensektors dort auch mit Kindern zu rechnen gewesen sei. Der Familiensektor sei jedenfalls an jenem Tag bis zur Hälfte mit FCZ-Fans gefüllt gewesen, habe man doch am Gitter zwischen den Sektoren diverse FCZ-Fahnen hängen sehen können (HD 45 S. 12 f.). Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich den bei den Akten liegenden Aufzeichnungen der Videokameras nicht entnehmen, wie hoch die Zu-- 13 of 52 -schauerdichte im Familiensektor zum Zeitpunkt der Petardenschüsse war (vgl. HD 10/1; HD 10/4-5). bd) Vorliegend ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C sowie angesichts des beendeten Spieles und der laufenden Ausschreitungen davon auszugehen, dass sich die Zuschauerränge tatsächlich bereits gelichtet hatten. In welchem Ausmass dies der Fall war, kann anhand der Beweislage nicht abschliessend gesagt werden. Tatsache ist jedoch und wird denn auch vom Beschuldigten anerkannt -, dass sich zum Zeitpunkt der Petardenschüsse nach wie vor mehrere Personen im Familiensektor aufhielten. Ausgehend von einer realistischen Zuschauerzahl von rund 23'000 Personen für ein ausverkauftes Meisterschaftsspiel der vorliegenden Art in einem Fussballstadion mit insgesamt 31 ungefähr gleich grossen Sektoren (vgl. Anhang zu HD 4), kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass dies nur noch ein paar wenige Personen waren oder dass sich die Zuschauerränge bereits sehr stark gelichtet hätten. Gestützt auf die überzeugenden Aussagen des Zeugen C, wonach bis wenige Momente vor dem Petardeneinschlag sehr viele Kinder im Familiensektor gewesen seien (vgl. HD 14/2 S. 2), ist ausserdem davon auszugehen, dass zumindest einige dieser Kinder sich noch im Sektor aufhielten, als der Beschuldigte die Signalpatronen abfeuerte. c) Zur Wirkung des Projektils ca) Der Beschuldigte machte geltend, die Art des abgefeuerten Feuerwerkskörpers habe nicht restlos geklärt werden können. Ausserdem sei nicht erstellt, dass vom konkret abgefeuerten Projektil diejenigen Wirkungen ausgegangen seien, welche ihm das Gutachten vom 3. November 2010 zuschreibe, habe doch das Projektil dem Gutachter nicht vorgelegt werden können (HD 41 S. 3). cb) Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe insgesamt drei Signalpatronen (pyrotechnische Gegenstände) mit Hilfe einer Abschussvorrichtung abgefeuert. Dabei seien alle drei Patronen unter einer einige Sekunden dauernden, nicht löschbaren Brandentwicklung (sog. Deflagration), unter hoher Hit-- 14 of 52 -zeentwicklung von über 1'600 Grad Celsius sowie unter Rauchgasentwicklung auf dem Spielfeld bzw. im Familiensektor aufgeschlagen (vgl. HD 25 S. 4, Anklageabschnitt 3 und 4 des HD). cc) Das Gutachten von Dr. med. M, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, vom 3. November 2010 wurde erstellt, ohne dass die konkret abgefeuerten Projektile vorgelegen hätten (vgl. HD 13/6 S. 1 f.). Gestützt auf die Visionierung der Videoaufzeichnungen im Zürcher Letzigrund-Stadion (vgl. HD 10/5) gelangt der Gutachter allerdings überzeugend zum Schluss, dass es sich eindeutig um pyrotechnische Gegenstände, und zwar am ehesten um Signalpatronen handeln würde, die v.a. in der Schifffahrt als Notsignale Verwendung fänden (HD 13/6 S. 6). Pyrotechnische Gegenstände seien leicht entzündliche und explosionsgefährliche Produkte, von denen eine besondere Gefährdung ausgehe. Die Reaktion chemischer Stoffe bzw. Stoffgemische führe mitunter zu einem schnellen, in der Regel nicht unterbrechbaren Abbrennen (sog. Deflagration, HD 13/6 S. 4). Zu den pyrotechnischen Gegenständen würden u.a. Feuerwerkskörper, pyrotechnische Fackeln und Signal- bzw. Leuchtpatronen gezählt. Bei Signalpatronen im Besonderen werde der pyrotechnische Effekt vor allem durch das Verbrennen von Magnesium hervorgerufen, das einen grellen, weissen Lichtschein bzw. eine Flamme erzeuge. Diese Flamme erreiche eine Temperatur von zwischen 1'600 und 2'500 Grad Celsius, wobei der Verbrennungsprozess bis zum vollständigen Abbrennen des pyrotechnischen Satzes praktisch nicht gestoppt (gelöscht) werden könne. Praktisch alle diese Leuchtpatronen würden Magnesium, Schwarzpulver und chlorhaltige Stoffe enthalten, durch deren Verbrennung Rauchgase entstehen würden (HD 13/6 S. 5). Da vorliegend der erzeugte Lichteffekt (Feuer) eine überwiegend weisse Farbe aufweise, dürfte der pyrotechnische Effektsatz metallisch hauptsächlich aus Magnesium bestanden haben. Der leichte Gelbstich spreche zudem für einen geringen Gehalt an Natrium (HD 13/6 S. 6.). cd) Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2010 gab der Beschuldigte an, er habe auf dem Weg zum Fussballstadion drei Schuss Feuerwerkskörper vom einem Basler Fussballfan gekauft. Die Geschosse habe er sodann über eine Abschussvorrichtung abgefeuert, wobei er beim Abschiessen glühende Teile -- 15 of 52 -wahrgenommen habe (HD 5/3 S. 8 und S. 10). Die vom Beschuldigten angefertigte Skizze des Körpers und der dazugehörigen Abschussvorrichtung wurde dem Protokoll beigeheftet (vgl. HD 5/3). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass alle drei abgefeuerten Signalpatronen während einiger Sekunden gebrannt und Rauch entwickelt hätten (HD 45 S. 6 f.). Nach dem Wesen einer Signalpatrone gefragt, gab er an, diese würden dazu benötigt, um in Seenot ein Signal abzugeben. Die Idee sei es, dass das Signal leuchten solle. Dies sei auf die verschiedenen Inhaltsstoffe, so auch Magnesium, zurückzuführen. Während er in der Vergangenheit bereits Pyrofackeln in der Hand gehabt habe, habe er anlässlich dieses Fussballspiels erstmals eine Signalpatrone abgefeuert. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte im Weiteren an, es sei ihm bekannt gewesen, dass beim Abfeuern der Patrone Hitze entstehe. Wie hoch diese sei, wisse er zwar nicht genau, es sei ihm allerdings bewusst gewesen, dass es nach dem Abschuss unter Umständen sehr heiss werden könne (HD 45 S. 9, eigene Hervorhebung). Während des Fluges seien die Patronen nicht erloschen, da sie erst nach einer gewissen Zeit richtig brennen würden. Nach dem Abfeuern seien sie jedoch relativ schnell wieder erloschen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Hitze bis zum Verglühen der Patrone andauern würde. Ein Glühen habe er nicht festgestellt, jedoch habe ein Teil aus Plastik gebrannt. Was den abgegebenen Rauch anbelange, so sei dieser Rauchanteil im Vergleich zu einer Fackel minimal (HD 45 S. 10). ce) Insoweit der Beschuldigte bestätigte, er habe anlässlich des fraglichen Fussballspiels im Gegensatz zu den früheren Pyrofackeln Geschosse abgefeuert, die für Schiffe in Seenot verwendet werden, ist einhergehend mit dem überzeugenden Gutachten vom 3. November 2010 davon auszugehen, dass es sich bei der Art des abgefeuerten Geschosses tatsächlich um eine Signalpatrone und damit um einen pyrotechnischen Gegenstand handelte. Was die zugeschriebenen Wirkungen des Projektils anbelangt, so decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit den Befunden des Aktengutachtens. Insoweit der Beschuldigte die andauernde Brandentwicklung, die hohe Hitze sowie die Rauchgasentwicklung des Geschosses bestätigt, kann dieser Teil des Anklage-- 16 of 52 -sachverhaltes als erwiesen gelten. Auch wenn letztlich genaue Angaben zur Hitzeentwicklung vorliegend nicht möglich sind, so ist – zusammen mit dem Beschuldigten – davon auszugehen, dass das Geschoss unter Umständen „sehr heiss“ werden kann (vgl. HD 45 S. 9). Immerhin sei festzuhalten, dass sich die Anklage mit 1'600 Grad Celsius auf den unteren Grenzwert abstützt, von welchem im Gutachten ausgegangen wird (1'600 bis 2'500 Grad Celsius, vgl. HD 13/6 S. 5). d) Zur Abkühlung des Projektils da) Der Beschuldigte brachte an der heutigen Hauptverhandlung vor, das Geschoss habe sich während seiner Flugzeit erheblich abgekühlt, sodass es nurmehr mit rund 40 Grad Celsius auf den Körper der Privatklägerin A aufgeschlagen habe bzw. auf den Körper allenfalls weiterer Personen aufgeschlagen hätte. Zur Begründung führte er an, die Privatklägerin sei lediglich an der Epidermis (und nicht einmal an der Dermis) verletzt worden, was der diagnostizierten Verbrennung ersten Grades entspreche (HD 41 S. 3). Darüber hinaus sei das Geschoss relativ schnell wieder erloschen (HD 45 S. 10). db) Vorliegend ist erwiesen, dass die Privatklägerin A durch ein Geschoss des Beschuldigten getroffen wurde und dadurch eine Brandverletzung ersten Grades an der rechten Flanke erlitten hat (vgl. auch HD 14/2 S. 1). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. März 2010 führte die Privatklägerin A aus, sie habe den Aufschlag gespürt, als die Leuchtpetarde – ein kleiner, heller, glühender Gegenstand – sie getroffen habe. Ihr T-Shirt habe danach ein Brandloch gehabt, darunter sei eine schwarz-rote Hautverbrennung gewesen (HD 7/2 S. 2). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers gab sie an, sie habe nicht gesehen, wie das glühende Teil von ihr weggespickt sei, allerdings sei es auch nicht in ihren Kleidern hängen oder am Körper haften geblieben (HD 7/2 S. 4). dc) Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Signalpatrone relativ schnell wieder erloschen sei, steht sowohl im Widerspruch zu deren Funktion als Notsignal auf Hoher See wie auch im Widerspruch zur Aussage des Beschuldig-- 17 of 52 -ten, wonach die Patronen während des Fluges nicht erloschen seien (HD 45 S. 10), weshalb jene Behauptung nicht zu überzeugen vermag. Wie gesagt kann sodann der Verbrennungsprozess gemäss Gutachten vom 3. November 2010 bis zum vollständigen Abbrennen des pyrotechnischen Satzes praktisch nicht gestoppt werden (HD 13/6 S. 5). Dass dieser vorliegend gleichwohl schon gestoppt, also erloschen wäre, ist widerlegt. So beschrieb denn u.a. auch die Privatklägerin A, von einem hellen, glühenden Gegenstand getroffen worden sein. Die Tatsache, dass sie lediglich eine Verbrennung ersten Grades erlitten hat, führt der Gutachter in überzeugender Weise auf die geringe Kontaktdauer (Abpraller) mit dem Körper der Privatklägerin zurück (HD 13/6 S. 7). Gesamthaft ist daher davon auszugehen, dass die Patrone beim Auftreffen noch brannte resp. glühte, mithin der Abbrennungsvorgang noch nicht abgeschlossen war und demnach deren Hitze sich im eingeklagten Bereich bewegte. e) Zur Grösse der Brandverletzung der Privatklägerin A ea) Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. November 2010, dass die Brandverletzung der Privatklägerin A handflächengross gewesen sei (vgl. HD 25 S. 4, Anklageabschnitt 4 des HD). Er begründete dies damit, dass sie nicht von einer derartigen Grösse gesprochen habe (HD 5/6 S. 2). Vielmehr sei von der ungefähren Grösse eines Zweifrankenstückes auszugehen (HD 41 S. 5). eb) Dem ärztlichen Bericht von C und D vom 23. April 2010 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin A eine ca. handflächengrosse Verbrennung ersten Grades an der rechten Flanke erlitten habe (HD 14/2 S. 1). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 20. Mai 2010 bestätigte die damals behandelnde Sanitäterin D die entsprechende Grösse einer Handfläche (HD 6/1 S. 2). Demgegenüber gab die Privatklägerin A anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. März 2010 an, ihr T-Shirt habe ein Brandloch von der ungefähren Grösse eines Zweifrankenstückes gehabt. Darunter sei auf ungefähr gleicher Fläche eine Hautverbrennung gewesen (HD 7/2 S. 2). Weitere Beweismittel liegen nicht vor.

17 zum Zeitpunkt des Abschusses noch Leute befunden hätten (HD 45 S. 11). Es sei klar, dass es Personen gehabt habe. Ob es viele gewesen seien, wisse er allerdings nicht. Immerhin sei das Stadion nicht mehr voll besetzt gewesen, da der Abpfiff bereits erfolgt und es zu Ausschreitungen gekommen sei. Dadurch habe sich das Stadion relativ schnell geleert. Die Distanz sei zudem zu gross gewesen, um erkennen zu können, ob es Kinder gehabt habe. Auf entsprechende Frage bestätigte er allerdings, dass angesichts des Wesens eines Familiensektors dort auch mit Kindern zu rechnen gewesen sei. Der Familiensektor sei jedenfalls an jenem Tag bis zur Hälfte mit FCZ-Fans gefüllt gewesen, habe man doch am Gitter zwischen den Sektoren diverse FCZ-Fahnen hängen sehen können (HD 45 S. 12 f.). Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich den bei den Akten liegenden Aufzeichnungen der Videokameras nicht entnehmen, wie hoch die Zu-- 13 of 52 -schauerdichte im Familiensektor zum Zeitpunkt der Petardenschüsse war (vgl. HD 10/1; HD 10/4-5). bd) Vorliegend ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C sowie angesichts des beendeten Spieles und der laufenden Ausschreitungen davon auszugehen, dass sich die Zuschauerränge tatsächlich bereits gelichtet hatten. In welchem Ausmass dies der Fall war, kann anhand der Beweislage nicht abschliessend gesagt werden. Tatsache ist jedoch und wird denn auch vom Beschuldigten anerkannt -, dass sich zum Zeitpunkt der Petardenschüsse nach wie vor mehrere Personen im Familiensektor aufhielten. Ausgehend von einer realistischen Zuschauerzahl von rund 23'000 Personen für ein ausverkauftes Meisterschaftsspiel der vorliegenden Art in einem Fussballstadion mit insgesamt 31 ungefähr gleich grossen Sektoren (vgl. Anhang zu HD 4), kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass dies nur noch ein paar wenige Personen waren oder dass sich die Zuschauerränge bereits sehr stark gelichtet hätten. Gestützt auf die überzeugenden Aussagen des Zeugen C, wonach bis wenige Momente vor dem Petardeneinschlag sehr viele Kinder im Familiensektor gewesen seien (vgl. HD 14/2 S. 2), ist ausserdem davon auszugehen, dass zumindest einige dieser Kinder sich noch im Sektor aufhielten, als der Beschuldigte die Signalpatronen abfeuerte. c) Zur Wirkung des Projektils ca) Der Beschuldigte machte geltend, die Art des abgefeuerten Feuerwerkskörpers habe nicht restlos geklärt werden können. Ausserdem sei nicht erstellt, dass vom konkret abgefeuerten Projektil diejenigen Wirkungen ausgegangen seien, welche ihm das Gutachten vom 3. November 2010 zuschreibe, habe doch das Projektil dem Gutachter nicht vorgelegt werden können (HD 41 S. 3). cb) Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe insgesamt drei Signalpatronen (pyrotechnische Gegenstände) mit Hilfe einer Abschussvorrichtung abgefeuert. Dabei seien alle drei Patronen unter einer einige Sekunden dauernden, nicht löschbaren Brandentwicklung (sog. Deflagration), unter hoher Hit-- 14 of 52 -zeentwicklung von über 1'600 Grad Celsius sowie unter Rauchgasentwicklung auf dem Spielfeld bzw. im Familiensektor aufgeschlagen (vgl. HD 25 S. 4, Anklageabschnitt 3 und 4 des HD). cc) Das Gutachten von Dr. med. M, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, vom 3. November 2010 wurde erstellt, ohne dass die konkret abgefeuerten Projektile vorgelegen hätten (vgl. HD 13/6 S. 1 f.). Gestützt auf die Visionierung der Videoaufzeichnungen im Zürcher Letzigrund-Stadion (vgl. HD 10/5) gelangt der Gutachter allerdings überzeugend zum Schluss, dass es sich eindeutig um pyrotechnische Gegenstände, und zwar am ehesten um Signalpatronen handeln würde, die v.a. in der Schifffahrt als Notsignale Verwendung fänden (HD 13/6 S. 6). Pyrotechnische Gegenstände seien leicht entzündliche und explosionsgefährliche Produkte, von denen eine besondere Gefährdung ausgehe. Die Reaktion chemischer Stoffe bzw. Stoffgemische führe mitunter zu einem schnellen, in der Regel nicht unterbrechbaren Abbrennen (sog. Deflagration, HD 13/6 S. 4). Zu den pyrotechnischen Gegenständen würden u.a. Feuerwerkskörper, pyrotechnische Fackeln und Signal- bzw. Leuchtpatronen gezählt. Bei Signalpatronen im Besonderen werde der pyrotechnische Effekt vor allem durch das Verbrennen von Magnesium hervorgerufen, das einen grellen, weissen Lichtschein bzw. eine Flamme erzeuge. Diese Flamme erreiche eine Temperatur von zwischen 1'600 und 2'500 Grad Celsius, wobei der Verbrennungsprozess bis zum vollständigen Abbrennen des pyrotechnischen Satzes praktisch nicht gestoppt (gelöscht) werden könne. Praktisch alle diese Leuchtpatronen würden Magnesium, Schwarzpulver und chlorhaltige Stoffe enthalten, durch deren Verbrennung Rauchgase entstehen würden (HD 13/6 S. 5). Da vorliegend der erzeugte Lichteffekt (Feuer) eine überwiegend weisse Farbe aufweise, dürfte der pyrotechnische Effektsatz metallisch hauptsächlich aus Magnesium bestanden haben. Der leichte Gelbstich spreche zudem für einen geringen Gehalt an Natrium (HD 13/6 S. 6.). cd) Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2010 gab der Beschuldigte an, er habe auf dem Weg zum Fussballstadion drei Schuss Feuerwerkskörper vom einem Basler Fussballfan gekauft. Die Geschosse habe er sodann über eine Abschussvorrichtung abgefeuert, wobei er beim Abschiessen glühende Teile -- 15 of 52 -wahrgenommen habe (HD 5/3 S. 8 und S. 10). Die vom Beschuldigten angefertigte Skizze des Körpers und der dazugehörigen Abschussvorrichtung wurde dem Protokoll beigeheftet (vgl. HD 5/3). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass alle drei abgefeuerten Signalpatronen während einiger Sekunden gebrannt und Rauch entwickelt hätten (HD 45 S. 6 f.). Nach dem Wesen einer Signalpatrone gefragt, gab er an, diese würden dazu benötigt, um in Seenot ein Signal abzugeben. Die Idee sei es, dass das Signal leuchten solle. Dies sei auf die verschiedenen Inhaltsstoffe, so auch Magnesium, zurückzuführen. Während er in der Vergangenheit bereits Pyrofackeln in der Hand gehabt habe, habe er anlässlich dieses Fussballspiels erstmals eine Signalpatrone abgefeuert. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte im Weiteren an, es sei ihm bekannt gewesen, dass beim Abfeuern der Patrone Hitze entstehe. Wie hoch diese sei, wisse er zwar nicht genau, es sei ihm allerdings bewusst gewesen, dass es nach dem Abschuss unter Umständen sehr heiss werden könne (HD 45 S. 9, eigene Hervorhebung). Während des Fluges seien die Patronen nicht erloschen, da sie erst nach einer gewissen Zeit richtig brennen würden. Nach dem Abfeuern seien sie jedoch relativ schnell wieder erloschen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Hitze bis zum Verglühen der Patrone andauern würde. Ein Glühen habe er nicht festgestellt, jedoch habe ein Teil aus Plastik gebrannt. Was den abgegebenen Rauch anbelange, so sei dieser Rauchanteil im Vergleich zu einer Fackel minimal (HD 45 S. 10). ce) Insoweit der Beschuldigte bestätigte, er habe anlässlich des fraglichen Fussballspiels im Gegensatz zu den früheren Pyrofackeln Geschosse abgefeuert, die für Schiffe in Seenot verwendet werden, ist einhergehend mit dem überzeugenden Gutachten vom 3. November 2010 davon auszugehen, dass es sich bei der Art des abgefeuerten Geschosses tatsächlich um eine Signalpatrone und damit um einen pyrotechnischen Gegenstand handelte. Was die zugeschriebenen Wirkungen des Projektils anbelangt, so decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit den Befunden des Aktengutachtens. Insoweit der Beschuldigte die andauernde Brandentwicklung, die hohe Hitze sowie die Rauchgasentwicklung des Geschosses bestätigt, kann dieser Teil des Anklage-- 16 of 52 -sachverhaltes als erwiesen gelten. Auch wenn letztlich genaue Angaben zur Hitzeentwicklung vorliegend nicht möglich sind, so ist – zusammen mit dem Beschuldigten – davon auszugehen, dass das Geschoss unter Umständen „sehr heiss“ werden kann (vgl. HD 45 S. 9). Immerhin sei festzuhalten, dass sich die Anklage mit 1'600 Grad Celsius auf den unteren Grenzwert abstützt, von welchem im Gutachten ausgegangen wird (1'600 bis 2'500 Grad Celsius, vgl. HD 13/6 S. 5). d) Zur Abkühlung des Projektils da) Der Beschuldigte brachte an der heutigen Hauptverhandlung vor, das Geschoss habe sich während seiner Flugzeit erheblich abgekühlt, sodass es nurmehr mit rund 40 Grad Celsius auf den Körper der Privatklägerin A aufgeschlagen habe bzw. auf den Körper allenfalls weiterer Personen aufgeschlagen hätte. Zur Begründung führte er an, die Privatklägerin sei lediglich an der Epidermis (und nicht einmal an der Dermis) verletzt worden, was der diagnostizierten Verbrennung ersten Grades entspreche (HD 41 S. 3). Darüber hinaus sei das Geschoss relativ schnell wieder erloschen (HD 45 S. 10). db) Vorliegend ist erwiesen, dass die Privatklägerin A durch ein Geschoss des Beschuldigten getroffen wurde und dadurch eine Brandverletzung ersten Grades an der rechten Flanke erlitten hat (vgl. auch HD 14/2 S. 1). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. März 2010 führte die Privatklägerin A aus, sie habe den Aufschlag gespürt, als die Leuchtpetarde – ein kleiner, heller, glühender Gegenstand – sie getroffen habe. Ihr T-Shirt habe danach ein Brandloch gehabt, darunter sei eine schwarz-rote Hautverbrennung gewesen (HD 7/2 S. 2). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers gab sie an, sie habe nicht gesehen, wie das glühende Teil von ihr weggespickt sei, allerdings sei es auch nicht in ihren Kleidern hängen oder am Körper haften geblieben (HD 7/2 S. 4). dc) Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Signalpatrone relativ schnell wieder erloschen sei, steht sowohl im Widerspruch zu deren Funktion als Notsignal auf Hoher See wie auch im Widerspruch zur Aussage des Beschuldig-- 17 of 52 -ten, wonach die Patronen während des Fluges nicht erloschen seien (HD 45 S. 10), weshalb jene Behauptung nicht zu überzeugen vermag. Wie gesagt kann sodann der Verbrennungsprozess gemäss Gutachten vom 3. November 2010 bis zum vollständigen Abbrennen des pyrotechnischen Satzes praktisch nicht gestoppt werden (HD 13/6 S. 5). Dass dieser vorliegend gleichwohl schon gestoppt, also erloschen wäre, ist widerlegt. So beschrieb denn u.a. auch die Privatklägerin A, von einem hellen, glühenden Gegenstand getroffen worden sein. Die Tatsache, dass sie lediglich eine Verbrennung ersten Grades erlitten hat, führt der Gutachter in überzeugender Weise auf die geringe Kontaktdauer (Abpraller) mit dem Körper der Privatklägerin zurück (HD 13/6 S. 7). Gesamthaft ist daher davon auszugehen, dass die Patrone beim Auftreffen noch brannte resp. glühte, mithin der Abbrennungsvorgang noch nicht abgeschlossen war und demnach deren Hitze sich im eingeklagten Bereich bewegte. e) Zur Grösse der Brandverletzung der Privatklägerin A ea) Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. November 2010, dass die Brandverletzung der Privatklägerin A handflächengross gewesen sei (vgl. HD 25 S. 4, Anklageabschnitt 4 des HD). Er begründete dies damit, dass sie nicht von einer derartigen Grösse gesprochen habe (HD 5/6 S. 2). Vielmehr sei von der ungefähren Grösse eines Zweifrankenstückes auszugehen (HD 41 S. 5). eb) Dem ärztlichen Bericht von C und D vom 23. April 2010 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin A eine ca. handflächengrosse Verbrennung ersten Grades an der rechten Flanke erlitten habe (HD 14/2 S. 1). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 20. Mai 2010 bestätigte die damals behandelnde Sanitäterin D die entsprechende Grösse einer Handfläche (HD 6/1 S. 2). Demgegenüber gab die Privatklägerin A anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. März 2010 an, ihr T-Shirt habe ein Brandloch von der ungefähren Grösse eines Zweifrankenstückes gehabt. Darunter sei auf ungefähr gleicher Fläche eine Hautverbrennung gewesen (HD 7/2 S. 2). Weitere Beweismittel liegen nicht vor.

-- 18 of 52 --

ec) Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Verletzung der Privatklägerin A die ungefähre Grösse einer Handfläche aufwies. Ausgehend von der Annahme, dass ein Opfer sich das Ausmass einer an eigenen Körper erlittenen Verletzung besser als eine Drittperson einzuprägen vermag sowie unter Berücksichtigung der damaligen Auslastung der Sanitäter muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Verletzung der Privatklägerin A, wie von ihr selbst beschrieben, lediglich die ungefähre Grösse eines Zweifrankenstückes hatte. f) Fehlender Verletzungswille Der Beschuldigte erklärte im Verlaufe der Strafuntersuchung wiederholt, es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu treffen und verletzen (HD 5/3 S. 9; HD 5/6 S. 2). Gleichzeitig gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2010 im Beisein seiner Verteidigung an, er habe trotzdem zweimal (Anm.: in den Familiensektor) geschossen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er damit Leute verletzen könnte (HD 5/3 S. 9). Diese Aussage bestätigte er auch im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung und gab im Weiteren an, er habe dadurch, dass er zweimal geschossen habe, schwere Verletzungen von direkt betroffenen Personen in Kauf genommen (HD 45 S. 12 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass ihm die Flugdistanz der Geschosse nach dem ersten Schuss bewusst gewesen sei (vgl. HD 5/3 S. 9; HD 45 S. 8). Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen hievor zur Wirkung des Projektils (Ziff. II.B.1.4.c), so insbesondere des Wissens des Beschuldigten um die Hitze- und Rauchentwicklung, den Brennvorgang und die mangelnde Löschbarkeit von Signalpatronen, kann auch der innere Sachverhalt als erwiesen gelten. g) Fazit Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach nachgewiesen, dass der Beschuldigte (nach einem ersten Schuss in Richtung des gegenüberliegenden Sektors D) mit Wissen und Willen zwei Signalpatronen in die Luft in Richtung des Familiensek-- 19 of 52 -tors abgefeuert hat, wobei sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor mehrere Personen, darunter auch Kinder, darin aufhielten. Die Patronen schlugen unter einer einige Sekunden andauernden Brandentwicklung, unter sehr hoher Hitze und Rauchgasentwicklung im Familiensektor ein, wo die eine Patrone mit einer Temperatur von rund 1'600 Grad Celsius die Privatklägerin A an der rechten Flanke traf, wodurch sie eine Brandverletzung ersten Grades in ungefährer Grösse eines Zweifrankenstückes (eine umfangreichere Verletzung ist nicht erstellt) erlitt, was der Beschuldigte wusste und jedenfalls in Kauf nahm. Zur Frage des - bestrittenen - Vorsatzes betreffend Verursachung einer schweren Körperverletzung vgl. nachstehend Ziff. III.A.2.

III.

Rechtliche Würdigung A. Mehrfach versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (HD)

1. Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 5 dieses Gesetzes) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich qualifiziert den Sachverhalt des Hauptdossiers u.a. als Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 5 dieses Gesetzes. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt (HD 41 S. 4). Zu präzisieren ist lediglich, dass das Delikt – was unbestritten blieb – vorsätzlich begangen wurde, weshalb der Beschuldigte der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 5 dieses Gesetzes schuldig zu sprechen ist.

-- 20 of 52 --

2. Mehrfach versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB)

2.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Da die Privatklägerin A angesichts der diagnostizierten Brandverletzung ersten Grades (vgl. HD 14/2) keine schwere Körperverletzung, sondern lediglich eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten hat, ist im Folgenden ein versuchtes Delikt zu prüfen. Dieses setzt zunächst das Vorliegen eines Tatentschlusses voraus, der sich auf sämtliche Tatbestandselemente einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB bezieht. Dabei ist der Tatentschluss gleichzusetzen mit dem Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und diese in Kauf nimmt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden -- 21 of 52 -kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 9 ff.).

2.2. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte vorsätzlich zwei Signalpatronen in Richtung des Familiensektors abfeuerte, dabei um den möglichen Eintritt schwerer Körperverletzungen im Falle von Kopf- und Gesichtstreffern bei dort anwesenden Personen - bei der Privatklägerin A und anderer direkt getroffener Personen in deren Umfeld - wusste und diesen Erfolg in Kauf nahm, also dennoch handelte (vgl. HD 39). Vorwegzunehmen sei bereits an dieser Stelle, dass ein direkter Vorsatz des Beschuldigten nicht bewiesen ist.

2.3. Dem Aktengutachten vom 3. November 2010 ist zu entnehmen, dass von Pyromaterialien eine prinzipiell hohe Gesundheitsgefährdung ausgeht. Werde eine Person von einem pyrotechnischen Gegenstand zum Beispiel am Auge getroffen, so könnten daraus schwere Prellungen des Augapfels mit bleibenden Schäden und andere gravierende Verletzungen des Auges resultieren, die im schlimmsten Fall zum Verlust des Augenlichts führen könnten. Ebenso könnten schwerste Brandverletzungen entstehen. Bei Kindern sei die gesundheitliche Gefährdung besonders ausgeprägt (HD 13/6 S. 6 ff.). Gestützt auf diesen Befund ist als erwiesen anzusehen, dass Signalpatronen grundsätzlich Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB verursachen können.

2.4. Wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme 16. März 2011 noch angab, er habe zweimal geschossen, obschon ihm bewusst gewesen sei, dass er damit Leute verletzen könnte, räumte er an der heutigen Hauptverhandlung ein, er habe in Kauf genommen, im Falle von Kopf- und Gesichtstreffern die direkt getroffenen Personen schwer verletzen zu können (HD 5/3 S. 9; HD 45 S. 13, eigene Hervorhebung). Zwar hat sich der Beschuldigte zu seinen konkreten Vorstellungen bezüglich Art und Ausmass der Verletzungen nicht geäussert. Indem er jedoch einräumte, um die grosse Hitze und das Brennen bzw. Glühen der -- 22 of 52 -mit einer gewissen Wucht abgefeuerten Geschosse gewusst zu haben (vgl. HD

45 S. 6 f. und S. 9 f.), muss bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angenommen werden, dass er ebenfalls wusste, die Geschosse könnten bei getroffenen Personen zu Verbrennungen oder Augenverletzungen führen, wie sie im Gutachten beschrieben werden. Ausserdem zielte der Beschuldigte nicht etwa auf das weite Spielfeld, sondern sogar zweimal bewusst in Richtung des Familiensektors, in welchem sich - was der Beschuldigte ebenfalls wusste - noch Personen befanden. Angesichts der ihm mittlerweile bekannten Flugdistanz und des Flugbogens wusste der Beschuldigte denn auch, dass die zweite und die dritte Signalpatrone diesen Sektor tatsächlich erreichen würden (vgl. HD 5/3 S. 9; HD 45 S. 8). Eine Motivation für die Schussabgaben in Richtung Familiensektor vermochte der Beschuldigte nicht anzugeben (vgl. HD 5/3 S. 9; HD 45 S. 7 f.). In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass dieser Sektor gemäss Aussagen des Beschuldigten bis zur Hälfte mit FCZ-Fans gefüllt gewesen sei und Ausschreitungen bereits in Gange waren, könnte darin ein möglicher Grund erkannt werden, weshalb der Beschuldigte als FC Basel-Fan in den Familiensektor schoss (vgl. HD 45 S. 4 und 12). Die durch den Beschuldigten getroffenen Vorkehrungen, um die Signalpatronen unbemerkt ins Fussballstadion zu bringen, sowie die Tatsache, dass bereits am 3. Februar 2008 ein gesamtschweizerisches Eishockeystadionverbot wegen Abfeuerns einer Not-Leuchtfackel durch die Lakers Sport AG gegen ihn ausgesprochen worden war (vgl. ND 3/2), lassen ausserdem ohne Weiteres darauf schliessen, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er solche Petarden nicht ins Stadion bringen, geschweige denn abschiessen durfte. Der Beschuldigte wusste somit, dass er keine Signalpatronen ins Stadium bringen und abschiessen durfte. Im Weiteren wusste er, dass er in Richtung eines Sektors zielte, in welchem sich noch Menschen befanden und wo auch mit Kindern zu rechnen war, und dass die beiden Schüsse den Sektor und somit diese Menschen erreichen würden. Ausserdem war ihm bekannt, dass ein Treffer Verbrennungen und damit zumindest erhebliche Verletzungen mit sich bringen kann. In-- 23 of 52 -dem er ungeachtet dieses Wissens zwei Signalpatronen in Richtung der Menschen im Familiensektor abfeuerte und nicht etwa in einen Bereich, in welchem nicht mit schweren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre, ist vorliegend davon auszugehen, dass Beschuldigte zum Zeitpunkt der beiden Schussabgaben den Schluss gezogen haben musste, schwere Körperverletzungen könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen.

2.5. Aufgrund der gesamten konkreten Umstände gelangt das Gericht vorliegend zur Überzeugung, dass der Beschuldigte schwere Körperverletzungen zwar nicht wollte, solche für ihn jedoch derart wahrscheinlich waren, dass dies nicht anders als eine Inkaufnahme von schweren Körperverletzungen bei der Privatklägerin A und anderen Personen in deren Umfeld ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätzlich und hatte folglich einen entsprechenden Tatentschluss gefasst. Durch das Abschiessen der beiden Signalpatronen in Richtung des Familiensektors hatte er zudem die Tathandlungen bereits vollzogen und damit die Schwelle zum Versuch überschritten. Mit seinem Vorgehen erfüllt der Beschuldigte somit den Tatbestand der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

3. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

3.1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich qualifiziert den Sachverhalt des Hauptdossiers u.a. auch als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Die unmittelbare Lebensgefahr ist gemäss Anklageschrift vom 3. Januar 2011 einerseits auf eine mögliche Beeinträchtigung der Atemwege im Falle von Direkttreffern an Kopf oder Gesicht und entsprechender Rauchgasentwicklung zurückzuführen (a), andererseits auf eine mögliche Massenpanik mit Erdrückungsund Zertrampelungsgefahr für Menschen (b), die durch das Einschlagen der Signalpatronen ausgelöst werden könnte (HD 25 S. 5, Anklageabschnitt 6 des HD). Weitere Arten der Gefährdung des Lebens sind nicht eingeklagt.

-- 24 of 52 --

Der Beschuldigte liess seinerseits vorbringen, er habe weder eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr geschaffen noch den entsprechenden Vorsatz gehabt. Im Weiteren könne sein Verhalten nicht als skrupellos qualifiziert werden (HD 41 S. 4).

3.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr dann anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern bereits bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGer 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007; BGE 121 IV 76 E. 2b, vgl. auch AEBERSOLD, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 9 ff. zu Art. 129 StGB).

3.3. Objektiver Tatbestand Im Folgenden sollen die beiden eingeklagten Tatbestandsvarianten, nämlich die Gefährdung des Lebens durch Beeinträchtigung der Atemwege im Falle von Direkttreffern an Kopf oder Gesicht aufgrund von Rauchgasentwicklung (a) sowie die Gefährdung des Lebens durch eine Massenpanik mit Erdrückungs- und Zertrampelungsgefahr für Menschen (b), gesondert betrachtet werden. a) Beeinträchtigung der Atemwege im Falle von Direkttreffern an Kopf oder Gesicht aufgrund von Rauchgasentwicklung Dem Aktengutachten von Dr. M vom 3. November 2010 ist zu entnehmen, dass je nach chemischer Zusammensetzung eines Leuchtsatzes durch den Verbren-- 25 of 52 -nungsprozess mehr oder weniger sowie unterschiedlich zusammengesetzte Rauchgase entstehen würden. Praktisch alle Leuchtpatronen enthielten Magnesium, Schwarzpulver und chlorhaltige Stoffe, weshalb aufgrund der Verbrennung der Patronen Rauchgase mit Magnesiumoxid, Stickoxiden und weiteren Oxiden gebildet würden. Aufgrund der hohen Verbrennungstemperaturen sei überdies die Bildung nitroser Gase (NOx) möglich (HD 13/6 S. 5). Die toxischen Rauchgase könnten in unmittelbarer Nähe des Abbrandes Luftkonzentrationen zur Folge haben, die rasch gesundheitsschädigende Ausmasse erreichen könnten. Die Inhalation von Schwefeldioxid könne zu einem Atemstillstand führen. Da die Rauchgase überdies auch heiss seien, könne insbesondere infolge von Gesichtstreffern oder Treffern nahe des Gesichts ein sogenanntes Inhalationstrauma resultieren. Hierbei handele es sich um eine schwere, lebensbedrohliche Verletzung der Atemwege und der Lunge durch die Einwirkung heisser Rauchgase. Kinder seien diesbezüglich besonders gefährdet (HD 13/6 S. 7 f. und S. 11). Da die vom Beschuldigten abgeschossenen Projektile dem Gutachter nicht vorgelegt werden konnten, steht deren konkrete chemische Zusammensetzung nicht fest. Daher ist auch keine Aussage darüber möglich, ob diese Signalpatronen derart zusammengesetzt waren, dass die Inhalation der von ihnen ausgehenden Rauchgase tatsächlich zu einem Atemstillstand hätte führen können und wenn ja, wie wahrscheinlich dies gewesen wäre. Ebensowenig konnte sich der Gutachter zur Wahrscheinlichkeit eines Inhalationstraumas im konkreten Fall äussern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angab, das von ihm abgefeuerte Projektil sei derart klein gewesen, dass nicht viel Rauch entstanden sei (HD 45 S. 10). Es ist daher nicht erwiesen, dass der Beschuldigte durch das Abfeuern der beiden Signalpatronen in Richtung des Familiensektors die dortigen Personen in eine konkrete Lebensgefahr gebracht hat, bei welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts aufgrund der Beeinträchtigung der Atemwege durch die Rauchgasentwicklung bestand.

-- 26 of 52 --

b) Massenpanik mit Erdrückungs- und Zertrampelungsgefahr für Menschen ba) Die Gefahr einer Massenpanik findet im Aktengutachten vom 3. November 2010 ebenfalls Erwähnung. Diesem ist zu entnehmen, dass die Gefahr einer Massenpanik durch den Beschuss einer Menschenmenge mit pyrotechnischen Materialien nicht zu unterschätzen sei. Bei der Fluchtreaktion könnten Menschen eingeklemmt oder niedergetrampelt und auf diese Weise schwer verletzt oder gar getötet werden. Kinder könnten in diesem Zusammenhang leicht übersehen und zur Tode getreten werden (HD 13/6 S. 8 f.). bb) Der Beschuldigte gab anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. November 2010 an, er denke, der Familiensektor sei zu wenig dicht mit Leuten besetzt gewesen, als dass eine Massenpanik hätte entstehen können (HD 5/6 S. 3). Vorliegend ist lediglich erwiesen, dass sich zum Zeitpunkt der Petardenschüsse noch mehrere Personen, darunter auch Kinder, im Familiensektor aufhielten, nicht aber, wie viele es waren und ob deren Anzahl für das Entstehen einer Massenpanik genügt hätte (vgl. Ziff. II.B.1.4.b hievor). Überdies vermochte sich auch der Gutachter nicht über die Wahrscheinlichkeit einer Massenpanik zu äussern. Angesichts dessen ist ebenfalls nicht bewiesen, dass der Beschuldigte durch das Abfeuern der beiden Signalpatronen in Richtung des Familiensektors die dortigen Personen in eine konkrete Lebensgefahr gebracht hat, bei welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts aufgrund einer Massenpanik bestand. Es kann daher auch offengelassen werden, ob eine Massenpanik überhaupt vom Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfasst wäre, erscheint es doch fraglich, eine solche Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuschreiben zu können. Vielmehr wäre eine allfällige Massenpanik als mittelbare Folge seines Verhaltens anzusehen. Da keine weiteren Tatbestandsvarianten eingeklagt sind, ist der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB nicht erfüllt.

-- 27 of 52 --

3.4. Subjektiver Tatstand Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfordert nebst der Skrupellosigkeit einen direkten Vorsatz. Der Täter muss sich bewusst sein, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefährdung herbeizuführen (AEBERSOLD, in: NIGGLI/WI-PRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK-StGB II, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 129 StGB). Indem der Beschuldigte angab, das von ihm abgefeuerte Projektil sei derart klein gewesen, dass nicht viel Rauch entstanden sei (vgl. HD 45 S. 10), kann ihm vorliegend kein sicheres Wissen nachgewiesen werden, wonach er durch den Abschuss der Signalpatronen und der darauffolgenden Rauchentwicklung Menschen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hätte. Ebensowenig lässt sich ein direkter Vorsatz mit Bezug auf das Auslösen einer Massenpanik nachweisen.

3.5. Fazit Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. B. Diebstahl und Sachbeschädigung (je geringfügig) / Nötigung und Tätlichkeiten / Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs (ND 4)

1. Der Beschuldigte zeigte sich zwar geständig, am 24. Januar 2009 dem Privatkläger B mit einem mitgeführten Pfefferspray ins Gesicht gesprüht zu haben, wodurch der Privatkläger ein paar Sekunden lang nichts mehr sehen konnte und faktisch gezwungen wurde, seine Intervention beim Beschuldigten zu unterbrechen (ND 5/3 S. 5 f.; HD 5/6 S. 4 f.; HD 45 S. 14; Prot. S. 9). Allerdings machte der Beschuldigte geltend, er habe in Notwehr gehandelt, da er davon ausgegangen sei, der Privatkläger habe ihn angreifen wollen (HD 45 S. 16; Prot. S. 9).

-- 28 of 52 --

2.1. In Notwehr handelt, wer ohne Recht durch einen anderen angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird und diesen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt (Art. 15 StGB). Geht jemand irrigerweise von einem Sachverhalt aus, der ihn zu einer Notwehrhandlung berechtigen würde, so liegt Putativnotwehr vor (Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 StGB).

2.2. Vorliegend ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschuldigte und Y (separates Verfahren) am 24. Januar 2009 mit Sturmhauben maskiert am Bahnhof in Jona die S-Bahn Nr. 5 betraten, wobei Y in der Folge die Sicherungskabel von zwei Notausstiegshämmern mit einem Seitenschneider durchtrennte, während der Beschuldigte diesen deckte. Dabei rief der Beschuldigte den Zugspassagieren zu, dass sie sitzen und ruhig bleiben sollten. In der Folge erhob sich der Zugspassagier B, ging auf den Beschuldigten zu und fragte ihn, was das eigentlich solle. Dessen Absicht war es, die Täter aufzufordern, die Sachbeschädigungen zu unterlassen, und andernfalls zu intervenieren (vgl. HD 25 S. 6; ND 4/6 S. 2 f.).

2.3. Wenn der Beschuldigte nun geltend macht, darin sei ein – in Gang befindlicher oder bevorstehender – rechtswidriger Angriff durch den Privatkläger B zu erblicken, gegen den er sich durch den Einsatz eines Pfeffersprays hätte zur Wehr setzen sollen, so liegt er damit falsch. Die Reaktion eines Zugspassagiers, der Zeuge einer Sachbeschädigung durch zwei maskierte Täter wird, auf diese zugeht und sie auf deren Verhalten anspricht, stellt keinerlei Angriffshandlung dar. Wennschon wäre die Intervention des Privatklägers unter Umständen als Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB zu qualifizieren. Wenngleich demnach keine Notwehrsituation vorlag, ist danach zu fragen, ob der Beschuldigte allenfalls in Putativnotwehr handelte, da er von einem rechtswidrigen Angriff durch den Privatkläger B ausging. So behauptete der Beschuldigte, es sei für ihn klar gewesen, dass der Privatkläger ihn habe festhalten wollen (HD 5/3 S. 5). Eine Putativnotwehr ist allerdings ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte konnte unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände die Reaktion des Privatklägers B - er geht auf ihn zu und stellt eine Frage - vernünftigerweise nicht als Angriff verstehen. Daher konnte der Einsatz eines Pfeffersprays gegen den Privatkläger nicht durch einen Verteidigungs- bzw. Abwehrwillen des Beschuldigten geleitet sein. Der in-- 29 of 52 -nere Sachverhalt mit Blick auf das Vorliegen einer Notwehrsituation und das Handeln in Notwehr ist daher ebenfalls nicht erwiesen.

2.4. Der Beschuldigte ist somit nebst den übrigen, im ND 4 eingeklagten und vom Beschuldigten anerkannten Tatbeständen auch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. C. Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs (ND 1) und mehrfacher Hausfriedensbruch (ND 3 und ND 5) Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in der Anklageschrift vom 3. Januar 2011 vorgenommene rechtliche Würdigung der Sachverhalte von ND 1 (Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs), ND 3 (Hausfriedensbruch) und ND 5 (Hausfriedensbruch) ist zutreffend und wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten anerkannt (HD 41 S. 5 f.), weshalb der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist.

IV.

Sanktion A. Strafrahmen

1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 ff.), was hier nicht zutrifft. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB sind demgemäss bei der Verschuldensbewertung straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen.

-- 30 of 52 --

Ausgehend von der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerster Tat reicht der ordentliche Strafrahmen somit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 in Verbindung mit Art. 40 StGB).

2. Der geringfügige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB, die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB sowie die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB werden ausschliesslich mit Busse sanktioniert. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). B. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HUG in: DONATSCH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, mit Kommentar zum StGB und JStG sowie zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG,

18. Auflage, Zürich 2010, N 7 ff. zu Art. 47 StGB).

-- 31 of 52 --

1.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hiefür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.).

1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (WIPRÄCHTIGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Auflage, Basel 2007, N 94 zu Art. 47 StGB).

2. Tatkomponenten: objektive und subjektive Tatschwere der schwersten Tat Zunächst ist die objektive Tatschwere der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bei der Privatklägerin A verursachte Brandverletzung ersten Grades von der Grösse eines Zweifrankenstückes zwar noch nicht als schwer gilt und daher auch ein versuchtes Delikt vorliegt, pyrotechnische Gegenstände jedoch ungeachtet dessen in objektiver Hinsicht zu äusserst schwerwiegenden Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Darüber hinaus ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass die beiden Signalpatronen zu keinen schwerwiegenderen Verletzungen bei Zuschauern im Familiensektor geführt haben. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht nur eine, sondern gleich zwei Signalpatronen in Richtung des Familiensektors, in welchem sich -- 32 of 52 -auch Kinder mit entsprechend hoher Verletzungsgefahr aufhielten, abgefeuert hat. Durch dieses Verhalten brachte der Beschuldigte eine kaum zu überbietende Gedankenlosigkeit und eine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Ein eigentliches Motiv für die Tat ist nicht erkennbar, wenngleich die Präsenz von FCZ-Fans im Familiensektor eine Erklärung dafür liefern könnte. Obschon der Beschuldigte einräumte, Gefallen am Abbrennen von pyrotechnischem Material zu finden (vgl. HD 45 S. 8), begnügte er sich nicht etwa, die Geschosse auf das weite Spielfeld zu schiessen, sondern richtete diese in Richtung von Erwachsenen und Kindern. In der Ansicht, dass solcherlei zur Fussballkultur gehöre, verkannte er in grobem Unverstand das Wesen des Sports und dazugehöriger Veranstaltungen. Im Weiteren lassen sich gewisse Ansätze einer Planung der Tat erkennen, musste der Beschuldigte doch zunächst die Signalpatronen erstehen und sodann ins Fussballstadion einschleusen lassen. Andererseits kann dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Dessen Vorsatz bewegt sich vielmehr sogar an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen, weshalb die (vorerst hypothetische) Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auf 16 Monate festzusetzen ist.

3. Weitere Strafzumessungsgründe

3.1. Technische Strafzumessungsgründe a) Konkurrenz Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wurde bereits bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere straferhöhend berücksichtigt.

-- 33 of 52 --

b) Versuch Strafmindernd zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung nicht über das Versuchsstadium hinaus gekommen ist. Da eine Verletzung allerdings nahe war und der Beschuldigte nichts dazu beitrug, dass der Erfolg nicht eintrat, fällt dies nur leicht ins Gewicht. c) Tatbegehung während laufender Probezeit Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 11. April 2007 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung etc. unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit weiterem Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 7. April 2008 zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.– wegen Nichtanzeigens eines Fundes sowie Vergehens gegen das Waffen- und das Sprengstoffgesetz verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vormaligen Verurteilung vom 11. April 2007 um ein Jahr verlängert (HD 33). Die heute zu beurteilenden Delikte wurden allesamt während dieser Probezeit begangen, was angesichts der bedenklichen Uneinsichtigkeit des Beschuldigten deutlich straferhöhend zu veranschlagen ist, zumal er nur fünf Monate nach der letzten ausgefällten Strafe erneut straffällig wurde. d) Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung Der Beschuldigte wurde im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Taten von ND 2 (mit Verfügung der Staatanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Januar 2011 eingestellt, HD 24) am 21. Juni 2008 erstmals polizeilich befragt (ND 2/2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste er, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war. Ungeachtet dessen beging der Beschuldigte am 13. September 2008, 21. Januar 2009, 17. Mai 2009 und 11. September -- 34 of 52 -2009 weitere Straftaten, weshalb dies deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung führt zusammen mit der Tatbegehung während laufender Probezeit (vgl. vorstehend) zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 22 Monate. e) Vorverurteilung durch die Medien Die Ausschreitungen anlässlich des Meisterschaftsspieles vom 17. Mai 2009, die Petardenschüsse und die Internetfahndung im Rahmen der Strafuntersuchung fanden auch in den Massenmedien Beachtung (vgl. HD 9/21). Anzeichen für eine Vorverurteilung des Beschuldigten durch die Medien - wie vom Verteidiger behauptet (vgl. HD 21/7 S. 4) - liegen allerdings keine vor, weshalb eine Strafminderung aus diesem Grunde entfällt.

3.2. Täterkomponenten a) Vorleben und weitere persönliche Verhältnisse Aus dem Vorleben und den weiteren persönlichen Verhältnissen lässt sich weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten etwas Wesentliches ableiten. b) Vorstrafen Der Beschuldigte verfügt über vier teilweise einschlägige Vorstrafen (HD 33). So wurde er mit Entscheid des Bezirksamtes Steckborn vom 28. Februar 2006 wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung mit einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 600.– bestraft. Bereits am 28. März 2006 wurde er erneut mit einer bedingt vollziehbaren Busse bestraft, diesmal mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach wegen versuchter Drohung. Mit weiterem Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 11. April 2007 wurde der Beschuldigte sodann wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung etc. unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 7. April 2008 zu -- 35 of 52 -einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.– wegen Nichtanzeigens eines Fundes sowie Vergehens gegen das Waffen- und das Sprengstoffgesetz verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vormaligen Verurteilung vom 11. April 2007 um ein Jahr verlängert (HD 33). Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte an der heutigen Hauptverhandlung, bereits am 23. März 2005 vom Kreisgericht Gaster/See wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte in ein Erziehungsheim eingewiesen worden zu sein (Art. 91 Abs. 1 aStGB; HD 45 S. 4). Auch wenn diese Vorstrafe nicht im Strafregister eingetragen wurde, ist sie vorliegend aufgrund der sinngemässen Anwendung der Verwertungsfristen gemäss Art. 369 StGB zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BGE 135 IV 87 ff.). Die genannten Vorstrafen sind nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, sodass sich die entsprechende Einsatzstrafe um rund 20 % auf 27 Monate erhöht. c) Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich weitgehend geständig, auch wenn letztlich aufgrund der Beweislage mit Bezug auf die Petardenschüsse wenig Raum für Bestreitungen blieb. Ungeachtet dessen anerkannte er selbst noch an der heutigen Hauptverhandlung bislang bestrittene Sachverhalte (vgl. HD 41 S. 5 betr. ND 3). Ausserdem ist positiv zu vermerken, dass sich der Beschuldigte seit zwei Jahren nichts Strafrechtsrelevantes mehr hat zuschulden kommen lassen. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Minderung der Einsatzstrafe um rund 20 % auf 22 Monate.

-- 36 of 52 --

d) Zusammenfassung der weiteren Strafzumessungsgründe Zusammenfassend bleibt es aufgrund der Tatsache, dass sich im Rahmen der weiteren Strafzumessungsgründe die straferhöhenden Umstände mit den strafmindernden in etwa die Waage halten, bei einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

4. Strafzumessung mit Bezug auf die weiteren Delikte Die weiteren Delikte erscheinen im Vergleich zum Hauptvorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als eher geringfügig und hinsichtlich des Verschuldens von geringerer Tragweite, weshalb die Einsatzstrafe für diese Straftaten insgesamt auf etwa 3 Monate festzusetzen ist. Immerhin brachte der Beschuldigte jedoch zum Ausdruck, dass er nicht zögert, Gewalt anzuwenden, um seine Ziele zu erreichen (vgl. ND 4). Die Einsatzstrafe für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte erhöht sich demgemäss auf 25 Monate.

5. Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe

5.1. Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht den bedingten Teil einer Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Wird auf den Widerruf verzichtet, kann das Gericht den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

5.2. Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Beschuldigte vierfach vorbestraft (vgl. Ziff. IV.B.3.2.b hievor). Er beging sämtliche heute zu beurteilenden Delikte – wobei es sich mehrheitlich um Verbrechen und Vergehen handelt – während der beiden, mit Strafbefehlen des Untersuchungsamtes Uznach vom 11. April 2007 und vom 7. April 2008 angesetzten Probezeiten, weshalb ein entsprechender Widerruf zu prüfen ist.

-- 37 of 52 --

5.3. Weder die bedingten Vorstrafen noch die Strafuntersuchungen im Rahmen der vormaligen Strafverfahren scheinen den Beschuldigten beeindruckt zu haben. Jedenfalls haben sie ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, die er mit gewisser Regelmässigkeit beging. Mit der erneuten, teils einschlägigen Delinquenz legte der Beschuldigte ein Verhalten an den Tag, welches vermuten lässt, dass er weiterhin nicht bereit ist, sich den ihm bekannten Regeln zu unterwerfen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte bei einer blossen Warnstrafe erneut straffällig würde. Daran vermag auch die Warnwirkung der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe nichts zu ändern (vgl. BGE 134 IV 140 ff.).

5.4. Aus diesen Gründen kann dem Beschuldigten die für das Absehen von einem Widerruf erforderliche günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht gestellt werden, weshalb die mit Entscheiden des Untersuchungsamtes Uznach vom 11. April 2007 und vom 7. April 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafen von 130 bzw. 14 Tagessätzen zu widerrufen sind.

5.5. Unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen im Umfang von insgesamt

144 Tagessätzen ist vorliegend eine asperierte Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bilden.

6. Übertretungsbusse

6.1. Der geringfügige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB, die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB sowie die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4) werden ausschliesslich mit Busse sanktioniert. Die Busse ist keine gleichartige Strafe im Sinne der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB und daher zwingend zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen.

6.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters, sodass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

-- 38 of 52 --

6.3. Mit Bezug auf die geringfügigen Vermögensdelikte ist zu berücksichtigen, dass lediglich zwei Notausstiegshämmer und die entsprechenden Sicherungskabel in der S-Bahn betroffen waren. Die Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers B führte jedoch ihrerseits dazu, dass dieser ins Krankenhaus gebracht und dort ambulant behandelt werden musste. Schliesslich lassen sich angesichts der Organisation von Sturmmasken und eines Pfeffersprays Ansätze einer Planung der Tat erkennen. Unter weiterer Berücksichtigung der Deliktsmehrheit sowie des Geständnisses des Beschuldigten ist das Verschulden mit Bezug auf diese Übertretungen gesamthaft als noch leicht zu bezeichnen.

6.4. Der Beschuldigte besucht derzeit die Handelsberufsschule HBS in Rapperswil. Er lebt bei seinen Eltern und erhält von diesen ein monatliches Taschengeld von Fr. 600.– (HD 5/6 S. 6; HD 22/6 S. 1 ff.; HD 45 S. 2). Er verfügt über kein Vermögen und hat überdies Schulden (vgl. HD 22/6 S. 3). Es rechtfertigt sich daher, eine Busse in der Höhe von Fr. 1’000.– auszusprechen. Der Umwandlungssatz ist auf Fr. 100.– festzulegen und die Busse mit dem entsprechenden Hinweis zu verbinden, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

7. Abschliessende Würdigung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie unter Einbezug der beiden widerrufenen Strafen ist für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind) sowie eine Busse von Fr. 1’000.– (bzw. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als Gesamtstrafe auszufällen.

-- 39 of 52 --

V.

Vollzug A. Bedingter Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vorgehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Das Gesetz sieht für die Busse keine Möglichkeit des bedingten Vollzuges vor. Die verhängte Busse ist daher aus objektiven Gründen zu vollziehen. Für die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der (voll-)bedingte Vollzug bereits objektiv nicht möglich. B. Teilbedingter Vollzug

1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Angesichts der Höhe der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der teilbedingte Vollzug objektiv grundsätzlich möglich.

2. In subjektiver Hinsicht ist der teilbedingte Vollzug dann sinnvoll, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des "Denkzettels") des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (HUG in: DO-NATSCH [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 42 und N 3 zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte ist zwar, wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. IV.B.3.2.b hievor), teilweise einschlägig vorbestraft. Allerdings wurde bislang keine Freiheitsstrafe ge-- 40 of 52 -gen ihn ausgesprochen, sondern lediglich Bussen und bedingte Geldstrafen (vgl. HD 33). Zudem ist der Beschuldigte, der derzeit noch bei seinen Eltern wohnt und eine Handelsberufsschule absolviert, in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt erscheint es daher als angemessen, den unbedingten Teil der Strafe auf 10 Monate festzusetzen, um der Warnwirkung genügend Gewicht zu verschaffen. Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren, die erstandene Untersuchungshaft sowie den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein wird, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren, weshalb zumindest in diesem Umfange eine günstige Prognose gestellt werden kann.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben, während die Freiheitsstrafe im Übrigen (10 Monate, abzüglich 30 Tage, die durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind) zu vollziehen ist. Den verbleibenden Bedenken ist durch die Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. Die Busse ist zu bezahlen.

VI.

Zivilansprüche A. Allgemeines

1. Im Adhäsionsverfahren kann der Beschuldigte nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diesen anerkannt oder durch die Strafakten klar ausgewiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

2. Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu

-- 41 of 52 --

würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117, E.2.2.2, mit Hinweisen). B. Schadenersatzbegehren

1. Ansprüche der Privatklägerin Betriebsgesellschaft FCZ AG Die Privatklägerin Betriebsgesellschaft FCZ AG machte mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 ursprünglich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 39'066.25 geltend (HD 20/3). Mit weiterer Eingabe vom 29. März 2011 verzichtete sie in der Folge auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im vorliegenden Strafverfahren, behielt sich jedoch ausdrücklich deren Geltendmachung in einem Zivilprozess vor (HD 34).

2. Ansprüche der Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB Die Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB beantragte Schadenersatz von insgesamt Fr. 11'828.15 (ND 1: Fr. 11'598.75; ND 4: Fr. 229.40; ND 1/6/2; ND 4/9). Der Beschuldigte hat dieses Begehren in der Höhe von Fr. 1'000.– anerkannt (HD 41 S. 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit Bezug auf den Mehrbetrag hat die Privatklägerin lediglich Kostenaufstellungen eingereicht (vgl. ND 1/6/3; ND 4/9). Diese genügen den Anforderungen hinsichtlich der Substantiierung jedoch nicht, geht doch daraus nicht hervor, ob und inwieweit diese Kosten tatsächlich angefallen sind und von der Privatklägerin getragen wurden. Daher ist die Privatklägerin im Mehrbetrag mit ihren beiden Schadenersatzbegehren (ND 1 und ND 4) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. C. Genugtuungsbegehren

1. Allgemeines Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verlet-

-- 42 of 52 --

zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, 2000, S. 64 f.).

2. Ansprüche der Privatklägerin A Die Privatklägerin A machte mit Eingabe vom 21. März 2010 "Schadenersatz wegen Körperverletzung" geltend, hielt jedoch fest, dass keine Quittungen und Belege bestünden (HD 15/2). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. März 2010 wiederholte sie, Genugtuungsansprüche geltend machen zu wollen, bat jedoch gleichzeitig darum, dass das Gericht einen angemessenen Betrag festlegen möge (HD 7/2 S. 3). Auch in der Folge unterliess es die Privatklägerin, ihren Anspruch zu beziffern, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten wäre. Allerdings hat der Beschuldigte deren Begehren in der Höhe von Fr. 300.– anerkannt (HD 41 S. 7). Daher ist Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuungsleistung an die Privatklägerin A von Fr. 300.– verpflichtet hat.

3. Ansprüche des Privatklägers B Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 machte der Privatkläger B Genugtuungsansprüche von Fr. 1'000.– geltend, ohne diese jedoch zu substantiieren oder die Höhe des geforderten Betrages zu begründen (ND 4/8). Der Beschuldigte hat dieses Begehren in der Höhe von Fr. 100.– anerkannt (HD 41 S. 7), weshalb vorzumerken ist, dass sich der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuungsleistung an den Privatkläger B von Fr. 100.– verpflichtet hat.

-- 43 of 52 --

Da es der Privatkläger jedoch trotz entsprechender Hinweise unterlassen hat, sein Begehren zu substantiieren, ist er im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

VII.

Einziehungen

1. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. März 2010 (HD 11/2) beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 8891) sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:  1 Pfefferspray "KO Spray 007";  1 Pfefferspray "Scorpion Security";  1 Reizstoffspray CS;  1 Sturmhaube, schwarz.

2. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. März 2010 (HD 11/2) beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 8892; Asservat-Nummern A002'537'931, A002'537'942, A002'537'953, A002'537'975) sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:  1 Kartonschachtel mit Leuchtspurknallpatronen (100 Stück);  1 Dauerkarte Sitzplatz FCB, lautend auf Figrist Samuel;  1 Sturmhaube mit Totenkopf-Aufdruck;  2 Handzettel, 1 Notizzettel. Das Paar Turnschuhe, Marke Nike, Typ Air Max, schwarz und silberfarben, ist nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben.

-- 44 of 52 --

VIII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB entstand kein wesentlicher Mehraufwand, so dass sich eine Kostenausscheidung nicht rechtfertigt.

2. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei über deren Höhe separat zu entscheiden ist. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

3.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Februar 2010 wurde die Neue Zürcher Zeitung AG ersucht und angewiesen, der Staatsanwaltschaft das Original des in der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. Februar 2010 publizierten Bildes (sowie gegebenenfalls weiterer einschlägiger Bilder) herauszugeben, welches anlässlich der Ausschreitungen nach dem Meisterschaftsspiel vom 17. Mai 2009 im Zürcher Letzigrund-Stadion aufgenommen worden war (HD 9/8). Dagegen erhob die Neue Zürcher Zeitung AG am 11. März 2010 Rekurs und berief sich dabei auf das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz (HD 9/11). Da der Beschuldigte in der Zwischenzeit jedoch seine Täterschaft betreffend die Petardenschüsse anerkannt hatte und die Bilder der Neuen Zürcher Zeitung somit nicht mehr benötigt wurden, wurde der Rekurs mit Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. April 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, wobei die Kosten und eine allfällige Entschädigung der Rekurrentin dem Endentscheid vorbehalten wurden (HD 9/14). Die Kosten des Rekursverfahrens vor der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verf. Nr. RKV/2010/338) sind daher vorliegend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

-- 45 of 52 --

3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 ersuchte die Neue Zürcher Zeitung AG die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, die Entschädigung für das obgenannte Rekursverfahren vor der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Staatskasse aufzuerlegen (HD 9/15). Dieser Eingabe legte sie eine Aufstellung des getätigten Aufwandes bei. Daraus geht ein Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten hervor (HD 9/15, im Anhang). In ihrem Rekurs gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Februar 2010 berief sich die Neue Zürcher Zeitung AG auf das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung sowie den Quellenschutz im Sinne von Art. 28a StGB (HD 9/11). Mit ihrem Begehren wäre sie – wäre das Rekursverfahren nicht schon vorher als gegenstandslos abgeschrieben worden – aller Voraussicht nach durchgedrungen, kann sie sich doch grundsätzlich auf den Quellenschutz im Sinne von Art. 28a Abs. 1 StGB berufen und liegt kein Ausnahmetatbestand, so insbesondere keine Katalogtat gemäss Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB, vor. Im Übrigen gab der Beschuldigte im Verlaufe des Rekursverfahrens seine - vorerst bestrittene - Täterschaft zu, so dass der Editionsanspruch ab diesem Moment nicht mehr gegen den Willen besagter Zeitung hatte aufrechterhalten werden können. Angesichts dessen ist der Neuen Zürcher Zeitung AG für das Rekursverfahren vor der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verf. Nr. RKV/2010/338) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– (MwSt. inbegriffen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1. Der Beschuldigte X ist schuldig  der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD);

-- 46 of 52 --

 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 5 dieses Gesetzes (HD);  der mehrfachen fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 und 2 StGB (ND1; ND4);  des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND3; ND5);  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND4);  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (ND4);  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (ND4);  der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND4).

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (HD) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Die mit Entscheiden des Untersuchungsamtes Uznach vom 11. April 2007 und vom 7. April 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafen von 130 bzw. 14 Tagessätzen werden widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit

30 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– als Gesamtstrafe, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 30 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

-- 47 of 52 --

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. März 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 8891) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Pfefferspray "KO Spray 007";  1 Pfefferspray "Scorpion Security";  1 Reizstoffspray CS;  1 Sturmhaube, schwarz.

8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. März 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 8892; Asservat-Nummern A002'537'931, A002'537'942, A002'537'953, A002'537'975) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Kartonschachtel mit Leuchtspurknallpatronen (100 Stück);  1 Dauerkarte Sitzplatz FCB, lautend auf Figrist Samuel;  1 Sturmhaube mit Totenkopf-Aufdruck;  2 Handzettel, 1 Notizzettel. Das Paar Turnschuhe, Marke Nike, Typ Air Max, schwarz und silberfarben, wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben.

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB im Umfang von Fr. 1'000.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihren beiden Schadenersatzbegehren (ND1 und ND4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

-- 48 of 52 --

10. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuungsleistung an die Privatklägerin A von Fr. 300.– verpflichtet hat.

11. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuungsleistung an den Privatkläger B von Fr. 100.– verpflichtet hat. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'351.60 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten des Rekursverfahrens vor der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verf. Nr. RKV/2010/338, Rekurs der Neuen Zürcher Zeitung AG gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Februar 2010) werden auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

16. Der Neuen Zürcher Zeitung AG wird für das Rekursverfahren vor der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verf. Nr. RKV/2010/338, Rekurs gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

-- 49 of 52 --

vom 18. Februar 2010) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– (MwSt. inbegriffen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben);  die amtliche Verteidigung (übergeben);  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben);  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (versandt);  Rechtsanwältin Dr. 10. Dezember 19810. Dezember 19810. Dezember 198, für sich und zuhanden der Neuen Zürcher Zeitung AG (im Dispositivauszug Ziff. 13 und Ziff. 16; versandt);  die folgenden Privatklägerinnen und Privatkläger:  Rechtsanwalt lic. iur. 10. Dezember 198, 10. Dezember 19810. Dezember 198, für sich und zuhanden der Privatklägerin Betriebsgesellschaft FC Zürich AG (versandt);  A, Schöneichstr. 33, 8620 Wetzikon (versandt);  Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch 10. Dezember 19810. Dezember 198 (versandt);  Lakers Sport AG, vertreten durch 10. Dezember 19810. Dezember 198 (versandt);  B, Langweid 9, 8045 Zürich (versandt);  EHC Kloten Sport AG Eishockeyclub, vertreten durch 10. Dezember 19810. Dezember 198 (versandt); und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Büro A-5, Unt.Nr. 2009/438, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich;  die Privatklägerinnen und Privatkläger (im Auszug, soweit deren Anträge behandelt werden);  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern;  das Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern;

-- 50 of 52 --

und nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste;  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;  die Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe;  die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss § 34a POG;  die Bezirksgerichtskasse Zürich;  in die Akten des Untersuchungsamtes Uznach, Unt.Nr. ST.2007.04049 und Unt.Nr. ST.2008.07786 (im Doppel).

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche Punkte sich die Berufung beschränkt. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

-- 51 of 52 --

Zürich, 12. Mai 2011 _________________________________ BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Die Vorsitzende: lic. iur. K. Bretschger Bitterli Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schilling Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

-- 52 of 52 --