DG110301-L
Bestechen etc.
26. November 2012Deutsch177 min
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
9.
Abteilung Geschäfts-Nr.: DG110301-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic.iur. K. Trüb und Ersatzrichterin lic.iur. S. Stephenson sowie Gerichtsschreiber lic.iur. Ch. Forster Urteil vom 26. November 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Unt.Nr. 10/00041, Büro C-1, Weststr. 70, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin und Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Privatkläger vertreten durch DUFOUR Advokatur Notariat, Dr. iur. Ch. Degen, Dr. iur. R. Baumann Lorant, Postfach, 4010 Basel, gegen Alfred Arthur Castelberg, lic. iur., geboren 2. März 1955, von Walenstadt/SG, Vermögensverwalter, Rütistr. 11, 8175 Windlach, Haft gemäss Anklageschrift, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler, Hohler Tröhler Heim, Badenerstr. 75, 8004 Zürich, -- 1 of 119 -sowie Anna Castelberg-Puolo, Rütistr. 11, 8175 Windlach, Einziehungsbetroffene betreffend Bestechen etc.
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 (act. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) − Der Beschuldigte Alfred Castelberg in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler, − Daniel Gloor (Beschuldigter im Prozess DG110297) in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler, − Adrian Lehmann (Beschuldigter im Prozess DG110300) in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Th. Krummenacher, − Thomas Leupin (Beschuldigter im Prozess DG110302) in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. M. Engler, − die Staatsanwälte Dr. R. Braun und lic.iur. D. Zogg als Vertreter der Anklagebehörde, − für den Privatkläger die Rechtsanwälte Dr. Ch. Degen und Dr. R. Baumann Lorant, − für die Einziehungsbetroffenen Rematte AG Rechtsanwalt F. Frank (im Prozess DG110302). Anträge der Anklagebehörde: (act. 65 S. S. 1 f.) "Der Beschuldigte Alfred Castelberg sei wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB sowie mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sine von Art. 314 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Es seien Alfred Castelberg und die Argus Finanz AG solidarisch zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung CHF 2'272'011.-- zu bezahlen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2010 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten auf dem Konto bzw. Depot Nr. 259454 der Credit Suisse AG sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.
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Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2010 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten auf dem Konto bzw. Depot Nr. 348298 sowie Nr. 273785 der UBS AG sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2010 angeordnete Beschlagnahme der Liegenschaft des Beschuldigten, Rütistrasse 11, 8175 Windlach (GBBL 1998, Kat.-Nr. 1750), sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die sichergestellten und als Beweismittel beschlagnahmten Akten seien den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit diese von der Staatsanwaltschaft nicht in anderweitigen Strafuntersuchungen beschlagnahmt worden sind." Anträge des Privatklägers: (act. 56 S. 2) " 1. Der Beklagte sei im Sinne der Anklageschrift des mehrfachen Bestechens gemäss Art. 322 ter StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.
Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger zugunsten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) CHF 2'272'011 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 308'158.42 seit 15. August 2004, auf CHF 460'977.46 seit 15. August 2005, auf CHF 855'819.12 seit 15. August 2006, auf CHF 647'056 seit 15. Mai 2007 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten.
3.
Bis zur Höhe der geltend gemachten Forderung zuzüglich Zins von 5 % gemäss Ziffer 2 hiervor sowie zuzüglich Entschädigung gemäss nachstehender Ziffer 5 sei dem Kläger zugunsten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat im entsprechenden Umfange zuzusprechen was folgt: − eine vom Beklagten bezahlte Geldstrafe oder Busse; − eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; − die Ersatzforderung.
4.
Die Verfahrenskosten im Straf- und Zivilpunkt sein dem Beklagten aufzuerlegen.
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5.
Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt des Verfahrens zu bezahlen." Anträge der Verteidigung: (act. 66 S. 1) " 1. Alfred Castelberg sei vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung freizusprechen.
2.
Alfred Castelberg sei vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens freizusprechen; eventualiter sei Alfred Castelberg wegen mehrfacher Vorteilsgewährung mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Es sei von einer Einziehung abzusehen.
4.
Die Zivilforderung der BVK sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
Alfred Castelberg sei angemessen zu entschädigten."
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I. Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1
Ausgangslage Im August 2006 teilte ein Mitarbeiter der "SonntagsZeitung" der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit, dass er eine Quelle dafür habe, dass ein Verwaltungsrat der HBM Bio Ventures AG anlässlich einer Privatplatzierung von Aktien dieser Gesellschaft den Portfolio Manager einer kantonalen Pensionskasse mit CHF 500'000 "geschmiert" habe, um diesen zu einem Investment in der Grössenordnung von CHF 20 Mio. zu veranlassen (act. 1/021001). Am 9. April 2009 kündigte der eingangs erwähnte Mitarbeiter der "SonntagsZeitung" gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein anonymes Schreiben "in Sachen Gloor" an (act. 1/021006). Am 14. April 2009 erreichte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein anonymes Schreiben, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Daniel Gloor (Beschuldigter im Prozess Nr. DG110297), Abteilungschef Asset Management der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, einen Betrag von CHF 500'000 erhalten habe, damit er im Jahr 2001 bei einer Platzierung von Aktien der HBM Bioventures mitmachen würde (act. 1/021003; act. 1/021006). Am 7. Dezember 2009 übermittelte Regierungsrätin Dr. Ursula Gut-Winterberger ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 20. November 2009 zu Handen der Finanzdirektion, wonach die Argus Finanz AG – deren Verwaltungsratspräsident der Beschuldigte Alfred Castelberg war – mit Daniel Gloor einen Darlehensvertrag im Umfang von CHF 130'000 abgeschlossen und Spesen einer Reise mit Daniel Gloor, dem Beschuldigten Alfred Castelberg und einer weiteren Person nach Dubai in der Höhe von CHF 16'152 übernommen und nicht weiterverrechnet habe (act. 1/022003), und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft um Prüfung und "ermächtigte" sie, weitere Abklärungen bzw. Untersuchungen in die Wege zu leiten (act. 1/022002).
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Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 überwies die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Eröffnung oder das Nichteintreten auf die Anzeige gegen Daniel Gloor zu entscheiden (act. 1/010001). Mit Beschluss vom 16. März 2010 eröffnete das Obergericht des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten Daniel Gloor eine Strafuntersuchung wegen passiver Bestechung und/oder Vorteilsannahme sowie allfälliger weiterer damit im Zusammenhang stehender Delikte (act. 1/010004). Sodann eröffnete Staatsanwalt Dr. R. Braun der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. März 2010 eine Untersuchung gegen den Beschuldigten Alfred Castelberg (act. 1/012001).
1.2
Untersuchung Unter dem Aktionsnamen PECUNIA führte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Polizei die Ermittlungen gegen den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten Alfred Castelberg und gegen die in separaten Verfahren Beschuldigten Daniel Gloor, Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Lehmann und Thomas Leupin sowie gegen diverse weitere Personen (act. 1/032001 S. 1 ff.), wobei es betreffend das vorliegende Verfahren im Wesentlichen zu den nachfolgend genannten Untersuchungshandlungen kam. Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. August 2010 (act. 1/355001) wurde Alfred Castelberg am 18. August 2010, 07.00 Uhr, durch Fahnder der Kantonspolizei Zürich an seinem Wohnort, Rütistrasse 11, 8175 Windlach, festgenommen (act. 1/355004 ff.). Gestützt auf entsprechende Hausdurchsuchungsbefehle vom 25. Mai 2010 (act. 1/10300001 ff.; act. 1/10400001 ff.) wurden am 26. Mai 2010 die Wohnräume des Beschuldigten Alfred Castelberg in Windlach sowie die Büroräumlichkeiten der Argus Finanz AG und der Balius Asset Management AG an der Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich durchsucht und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 1/10300004 f.; act. 1/10400005 ff. ). Sodann wurden ge-- 7 of 119 -stützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom 17. August 2010 (act. 1/10300010 ff.) am 18. August 2010 erneut die Wohnräume des Beschuldigten Alfred Castelberg durchsucht und ein Bundesordner (schwarz) sichergestellt (act. 1/10300013). Gleichentags wurde gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2010 (act. 1/10300016 ff.) das Tresorfach 023000 5892 bei der UBS AG an der Bahnhofstrasse 45 in 8001 Zürich durchsucht und ein Couvert sowie diverse Unterlagen sichergestellt (act. 1/10300019). Schliesslich wurden gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom 18. November 2010 (act. 1/10400008 f.) am 19. November 2010 abermals die Büroräumlichkeiten der Argus Finanz AG und der Balius Asset Management AG an der Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich durchsucht und diverse Unterlagen sichergestellt (act. 1/10400010 ff.).
1.3
Anklageerhebung und erstinstanzliches Hauptverfahren Nach Durchführung einer eingehenden Untersuchung, ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 am 3. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 2). Zeitgleich gingen die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten Alfred Castelberg stehende Anklage gegen Daniel Gloor sowie weitere im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Daniel Gloor stehende Anklagen gegen die in separaten Verfahren Beschuldigten Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Lehmann und Thomas Leupin beim Bezirksgericht Zürich ein. Die erstinstanzlichen Hauptverfahren gegen den Beschuldigten Alfred Castelberg und die weiteren vorerwähnten Beschuldigten werden unter je eigener Prozessnummer von der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich geführt (Daniel Gloor [Prozess Nr. DG110297], Walter Meier [Prozess Nr. DG110298], Rumen Hranov [Prozess Nr. DG110299], Adrian Lehmann [Prozess Nr. DG110300] und Thomas Leupin [Prozess Nr. DG110302]). Um mögliche Ausstandsgründe prüfen und ein allfälliges Ausstandsbegehren rechtzeitig stellen zu können, erkundigte sich der Verteidiger mit Eingabe vom 18. Oktober 2011, ob die Anklage tatsächlich von der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich beurteilt werden würde und ob sich die ordentlichen Mitglieder der
9.
Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit der Anklage befassen würden (act. 5).
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Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung soweit bekannt mitgeteilt (act. 6). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 liess der Beschuldigte Alfred Castelberg beantragen, es hätten die Richter der in der Verfügung vom 19. Oktober 2011 mitgeteilten Gerichtsbesetzung in den Ausstand zu treten (act. 11). Am 27. Oktober 2011 überwies der vorgesehene Spruchkörper das Ausstandsbegehren dem Obergericht des Kantons Zürich samt Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO zur Beurteilung (act. 13). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren ab (act. 18). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 19). Mit Eingabe vom 14. März 2012 liess der Privatkläger den Beweisantrag stellen, die Honorarrechnung der Argus Finanz AG entgegenzunehmen und zu den Verfahrensakten zu erheben (act. 35 S. 1). Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde der Beweisantrag gutgeheissen und die Honorarrechnung der Argus Finanz AG als act. 36/0-24 zu den Akten genommen (act. 37, Ziffer 3). Weitere Beweisanträge seitens der Parteien gingen keine ein. Mit Verfügung vom 6. März 2012 wurde zur Hauptverhandlung vom 12. bis 13. September 2012 vorgeladen und die teilweise neue Gerichtsbesetzung mitgeteilt (act. 30). Am 30. März 2012 und 2. April 2012 wurden Daniel Gloor bzw. Adrian Lehmann als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung vom 12. bis 13. September 2012 vorgeladen (act. 38 und 39). Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 teilte Staatsanwalt Dr. R. Braun mit, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der in diesem Schreiben aufgeführten Positionen aufgehoben werden könnten, da diese Unterlagen für das Beweisverfahren im Rahmen der Hauptverhandlungen vom 11. bis 12. [recte 13.] Juli 2012 und 12. bis 13. September 2012 (Verfahren DG110301 und DG110302) voraussichtlich nicht mehr benötigt würden (act. 44). Innert Frist liess sich der Beschuldigte im Prozess DG110298 vernehmen und beantragte, von einer Aufhebung der Beschlagnahme der im Schreiben aufgeführten Positionen sei abzusehen (act. 29 des Prozesses DG110298). In der Folge wurde die Staatsanwalt-- 9 of 119 -schaft angewiesen, die Beschlagnahme aufrecht zu erhalten und dem Gericht die entsprechenden Gegenstände zu überweisen (act. 51), welche am 14. Juni 2012 beim hiesigen Gericht eintrafen (vgl. act. 53). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde Anna Castelberg-Puolo als Einziehungsbetroffene in das Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufgenommen und zur Hauptverhandlung vom 12. und 13. September 2012 vorgeladen, wobei ihr die Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt wurde (act. 48). Am 5. September 2012 liess der Privatkläger dem Gericht die straf- und adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage samt Beilagen dem Gericht zukommen (act. 55 und 56, act. 57/1-2). Zur Hauptverhandlung vom 12. bis 13. September 2012 erschienen der Beschuldigte Alfred Castelberg persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler, die Staatsanwälte Dr. R. Braun und lic.iur. D. Zogg als Vertreter der Anklagebehörde sowie für den Privatkläger die Rechtsanwälte Dr. Ch. Degen und Dr. R. Baumann Lorant (Prot. S. 9). Überdies erschienen die für die Hauptverhandlung im Prozess DG110302 vorgeladenen Parteien, welche zusammen mit der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren durchgeführt wurde. An der Hauptverhandlung erfolgte zunächst die Einvernahmen des Beschuldigten Alfred Castelberg und des im separaten Prozess DG110302 Beschuldigten Thomas Leupin sowie der Auskunftspersonen (Prot. S. 10 f.). Sodann erfolgten die Plädoyers der Staatsanwaltschaft, der Rechtsvertreter des Privatklägers sowie der Einziehungsbetroffenen im Prozess DG110302 und der Verteidiger (Prot. S. 12 ff.).
2.
Zwangsmassnahmen Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 wurde gegen Alfred Castelberg im Sinne einer Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft ein auf vier Wochen befristetes Kontaktverbot gegenüber Daniel Gloor, Christopher Chandiramani, Adrian Lehmann und Rechtsanwalt Dr. Christoph Burkhardt erlassen (act. 10300007).
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Der am 18. August 2010, 07.00 Uhr, festgenommene Beschuldigte Alfred Castelberg wurde nach der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. August 2010 (act. 1/355009) entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft (act. 1/355010 ff.) nach der haftrichterlichen Anhörung vom 20. August 2010 (act. 1/355030 ff.) gleichentags in Untersuchungshaft versetzt (act. 1/355018 ff.), welche mit haftrichterlicher Verfügung vom 9. September 2010 bis 10. Dezember 2010 verlängert wurde (act. 1/355055 ff.). Gestützt auf den Entlassungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. November 2010 (act. 1/355064) wurde der Beschuldigte Alfred Castelberg gleichentags um 15.15 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (act. 1/355068 f.), nachdem gleichentags gegen den Beschuldigten Alfred Castelberg im Sinne einer Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht verhängt worden war (act. 1/355110). Am 15. Dezember 2010, 14.00 Uhr, wurde Alfred Castelberg gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 13. Dezember 2010 bzw. auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2010 (act. 1/355069.1) erneut verhaftet (act. 1/355083) und am 17. Dezember 2010 nach haftrichterlicher Anhörung (act. 1/355097 ff.) in Untersuchungshaft versetzt (act. 1/355089). Schliesslich wurde der Beschuldigte Alfred Castelberg am 17. Februar 2011,
19.00
Uhr, gestützt auf die gleichentags verfügte Haftentlassung (act. 1/355122) entlassen und auf freien Fuss gesetzt (act. 1/355124 f.). Am 24. Juni 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Aufhebung der mit Verfügung vom 19. November 2010 angeordneten Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht (act. 1/355127).
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3.
Konstituierung Der Geschädigte Kanton Zürich liess sich am 29. April 2011 mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituieren (act. 1/300013).
4.
Verteidigung und Vertretung des Privatklägers
4.1
Verteidigung Der Beschuldigte Alfred Castelberg beauftragte Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler mit der Wahrung seiner Interessen (act. 1/360003). Eine Vollmacht vom 27. Mai 2010 liegt den Akten bei (act. 1/360004).
4.2
Vertretung des Privatklägers Der Privatkläger Kanton Zürich beauftragte die Rechtsanwälte Dr. Christoph Degen, Dr. Roman Baumann Lorant sowie Rechtsanwältin lic.iur. Yolanda Müller mit der Wahrung seiner Interessen. Eine Vollmacht vom 14. bzw. 15. April 2011 liegt den Akten bei (act. 1/300008). II. Schuldpunkt
1.
Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft Alfred Castelberg den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 2).
2.
Amtliche Tätigkeit von Daniel Gloor
2.1
Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 1. und 2. davon aus, Daniel Gloor habe am 1. September 1989 als Sekretär bei der damaligen Finanzverwaltung des Kantons Zürich, Abteilung Vermögensverwaltung, welche unter anderem für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK Personalvor-- 12 of 119 -sorge des Kantons Zürich, einer unselbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts, seine Arbeit als Sekretär aufgenommen. Am 1. Mai 1995 sei er mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich zum Chef Vermögensverwaltung gewählt worden, und in dieser Funktion bis zum 31. Dezember 2003 direkt dem jeweiligen Vorsteher der Finanzdirektion unterstellt gewesen. Ab 1. Januar 2004 sei er aufgrund der erfolgten Integration der Vermögensverwaltung in die BVK Chef der Abteilung Asset Management geworden und damit direkt dem jeweiligen Chef der BVK unterstellt gewesen. Zudem sei Daniel Gloor Mitglied der Geschäftsleitung der BVK gewesen, die ab 1. Juli 2007 das sog. Investment Committee gebildet habe. Daniel Gloor habe sowohl als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef der Abteilung Asset Management der BVK Kollektivunterschrift zu zweien gehab.
2.2
Standpunkt von Alfred Castelberg In der Untersuchung verzichtete Alfred Castelberg darauf, dazu Stellung zu nehmen (act. 1/063117 Vorhalt 10 f.). An der Hauptverhandlung hatte er dazu keine Bemerkungen anzubringen (act. 60 S. 4).
2.3
Sachverhaltserstellung Dass es sich bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend BVK genannt) um eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handelt, ergibt sich aus § 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS 177.201), wonach die Versicherungskasse eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts ist. Im Übrigen ergibt sich dieser Sachverhalt sowohl aus den jeweiligen Auszügen aus dem Protokoll der Sitzungen des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. April 1995 (act. 1/057061), wonach Daniel Gloor per 1. Mai 1995 zum Chef der Vermögensverwaltung der Finanzdirektion des Kantons Zürich gewählt wurde, vom 23. Juli 2003 (act. 1/057046), wonach in der Versicherungskasse für das Staatspersonal auf 1. Januar 2004 eine Abteilung Vermögensverwaltung geschaffen wurde, und vom 22. Oktober 2003 (act. 1/057061.1), wonach Daniel Gloor per 1. Januar 2004 als -- 13 of 119 -Hauptabteilungschef der Abteilung Vermögensverwaltung der Versicherungskasse für das Staatspersonal beschäftigt wurde, als auch aus der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Organisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal (VKS), interne Zuständigkeiten sowie Eintragung der Unterschriftenberechtigungen im Handelsregister (act. 1/057044), aus den Organigrammen der BVK (act. 1/057044.1; act. 1/057045.1-2), wonach Daniel Gloor in der Geschäftsleitung der BVK und zugleich im Investment Committee bzw. Abteilungschef Asset Management war, aus dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (act. 1/057060), wonach Daniel Gloor Mitglied der Geschäftsleitung war und Kollektivunterschrift zu zweien hatte, aus den Aussagen von Daniel Gloor in seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2010 (act. 1/062001 S. 2), in der er angab, ab 1995 Chef der Vermögensverwaltung gewesen zu sein, sowie in seiner Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2011 (act. 1/062049 S. 2 f.), in der er diesen Sachverhalt als korrekt bezeichnete bzw. anerkannte, aus den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. September 2010 (act. 1/077003 S. 2 und 4 f.), wonach Daniel Gloor bis Ende 2003 als Chef Vermögensverwaltung direkt ihm, Christian Huber, und ab 1. Januar 2004 Rolf Huber, Chef der BVK, unterstellt gewesen sei, aus den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson am 23. Februar 2011 (act. 1/077013 S. 12), wonach der Chef Asset Management Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei und die Mitglieder der Geschäftsleitung Kollektivunterschrift zu zweien gehabt hätten, und aus den Aussagen von Walter Bosshard in dessen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson am 13. Januar 2011 (act. 1/077010 S. 10 f.). Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.
3.
Formelle Zuständigkeiten im Allgemeinen
3.1
Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 3. und 4. davon aus, Daniel Gloor sei als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich während der gesamten anklagerelevanten Zeit für die operative Anlage des Vermögens der
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BVK in Wertschriften und in nicht verbriefte Geld- und Kapitalmarktinstrumente zuständig gewesen. Er sei zudem für die Erarbeitung und Umsetzung des jährlichen Anlagekonzepts, die Erarbeitung des Anlageplans und die laufende Vermögensbewirtschaftung nach Massgabe der Strategischen Asset Allokation (SAA) und der Anlagerichtlinien zuständig gewesen. Zudem habe er zuhanden der Finanzdirektion Antrag betreffend die Ausgestaltung bzw. Abänderung der SAA sowie der Richtlinien für die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen gestellt. Weiter habe er der Finanzdirektion auch das Konzept für die Anlageorganisation sowie organisatorische Massnahmen beantragt. Dabei sei Daniel Gloor im Bereich Kapitalanlagen der BVK im Rahmen des jährlichen Anlagekonzepts und der Anlagerichtlinien abschliessende Entscheidungsbefugnis zugekommen, insbesondere was die aktive Bewirtschaftung der Geldmarktanlagen, der Inlandobligationen, der Fremdwährungsobligationen, der Direktanlagen Aktien Schweiz und der Aktien Ausland sowie die Prüfung neuer Anlagemöglichkeiten und -strategien umfasst habe.
3.2
Standpunkt von Alfred Castelberg In der Untersuchung verzichtete Alfred Castelberg darauf, dazu Stellung zu nehmen (act. 1/063117 Vorhalt 13 f.). An der Hauptverhandlung hatte er dazu keine Bemerkungen anzubringen (act. 60 S. 4).
3.3
Sachverhaltserstellung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (BVK) vom 21. Januar 1998 (act. 1/057003 S. 3 f. Ziff. I. 5) und 15. Oktober 2001 (act. 1/057004 S. 3 f. Ziff. I. 5), wonach die Vermögensverwaltung und deren Anlagekomitee zuständig sei für die Umsetzung des jährlichen Anlagekonzepts, die Erarbeitung des Anlageplans und die Vornahme der Vermögensanlagen in Obligationen, Darlehen, Aktien und Derivate und die laufende Vermögensbewirtschaftung nach Massgabe der SAA und den nachstehenden Anlagerichtlinien und wonach die Vermögensverwaltung zuhanden der Finanzdirek-- 15 of 119 -tion Antrag betreffend die Ausgestaltung bzw. Abänderung der SAA, der Richtlinien für die Bewirtschaftung der Anlagen in Obligationen, Darlehen, Aktien und Derivate und betreffend das Konzept für die Anlageorganisation und organisatorischer Massnahmen stelle. Aus den Stellenbeschrieben "Chef der Vermögensverwaltung" vom 16. November 1995 und 3. November 2003 (act. 1/057006-10/14) ergibt sich, dass Daniel Gloor für die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK und des Reservefonds der Gebäudeversicherung verantwortlich war bzw. abschliessende Entscheidungsbefugnisse im Bereich Kapitalanlagen gemäss jährlichem Anlagekonzept und den Anlagerichtlinien der Finanzdirektion hatte. Dies deckt sich mit den Aussagen von Daniel Gloor in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2010, seiner Aussage in der Schlusseinvernahme (act. 1/062045 Vorhalt 11 und act. 1/062049 Vorhalt 10), wonach er innerhalb der Anlagestrategie selbständig habe entscheiden können bzw. den Sachverhalt als korrekt bezeichnete sowie den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Zeuge am 18. September 2010 (act. 1/077003 Vorhalt 35), wonach der Finanzdirektor in das operative Geschäft der Vermögensverwaltung nicht eingebunden gewesen sei. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.
4.
Formelle Zuständigkeiten bezüglich externer Mandatsträger der BVK im Besonderen
4.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffer 5. bis 7. davon aus, seit Januar 2004 seien die Entscheide über die interne oder externe Vermögensverwaltung auf Antrag von Daniel Gloor vom Chef BVK bzw. seit Februar 2006 von der Geschäftsverwaltung der BVK zu fällen gewesen, wobei die entsprechende Planung und Durchführung in die Zuständigkeit von Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK gefallen sei. Bezüglich der Auswahl von externen Vermögensverwaltern und der Erteilung von entsprechenden Verwaltungsaufträgen habe der Chef BVK bzw. die Geschäftsleitung der BVK auf Antrag von Daniel Gloor zu entscheiden gehabt, welcher wiederum für die Planung und Durchführung zuständig gewesen sei. Der Entscheid über die Evaluation und den -- 16 of 119 -Einsatz externer Fachberater sei der Finanzdirektion vorbehalten gewesen, wobei die Geschäftsleitung der BVK für die Planung, Antragstellung und Durchführung zuständig gewesen sei. Ab Juli 2007 sei das Investment Committee für die Entscheide der BVK betreffend Abschluss und Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwaltern zuständig gewesen, wobei Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK entsprechende Anträge habe stellen können. Für Anpassungen im Rahmen bestehender Mandate mit externen Mandatsträgern sei wiederum Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK zuständig gewesen.
4.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffer 5. bis 7. davon aus, seit Januar 2004 seien die Entscheide über die interne oder externe Vermögensverwaltung auf Antrag von Daniel Gloor vom Chef BVK bzw. seit Februar 2006 von der Geschäftsverwaltung der BVK zu fällen gewesen, wobei die entsprechende Planung und Durchführung in die Zuständigkeit von Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK gefallen sei. Bezüglich der Auswahl von externen Vermögensverwaltern und der Erteilung von entsprechenden Verwaltungsaufträgen habe der Chef BVK bzw. die Geschäftsleitung der BVK auf Antrag von Daniel Gloor zu entscheiden gehabt, welcher wiederum für die Planung und Durchführung zuständig gewesen sei. Der Entscheid über die Evaluation und den -- 16 of 119 -Einsatz externer Fachberater sei der Finanzdirektion vorbehalten gewesen, wobei die Geschäftsleitung der BVK für die Planung, Antragstellung und Durchführung zuständig gewesen sei. Ab Juli 2007 sei das Investment Committee für die Entscheide der BVK betreffend Abschluss und Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwaltern zuständig gewesen, wobei Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK entsprechende Anträge habe stellen können. Für Anpassungen im Rahmen bestehender Mandate mit externen Mandatsträgern sei wiederum Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK zuständig gewesen.
4.2. Standpunkt von Alfred Castelberg In seiner Schlusseinvernahme im Untersuchungsverfahren führte Alfred Castelberg dazu aus, dass er die internen Regelungen der BVK nicht gekannt habe. Er habe zudem nie mit Daniel Gloor konkret darüber gesprochen. Für ihn sei einfach klar gewesen, dass für das Small & Mid Cap-Mandat die Zustimmung von Regierungsrat Dr. Christian Huber erforderlich gewesen sei (act. 1/063117 Vorhalt 15 ff.). An der Hauptverhandlung hatte er dazu keine Bemerkungen anzubringen (act. 60 S. 4).
4.3. Sachverhaltserstellung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Anlagereglement und dessen Anhang 2 (act. 1/57005 und 57005.1), wonach die Finanzdirektion die Wahl der Vermögensverwalter an die BVK delegierte und die Finanzdirektion den Entscheid über Evaluation und Einsatz externer Fach-Partner fällte und die BVK für die Initialisierung, Planung, den Antrag und die Durchführung zuständig war, und den Aussagen von Rolf Huber wonach Daniel Gloor dem Chef BVK bzw. der Geschäftsleitung der BVK Antrag gestellt habe, und der Investment Controller, in der Regel aber Daniel Gloor, dem Anlageausschuss Antrag auf Auflösung eines Mandates gestellt habe, die Geschäftsleitung für die Vergabe von Mandaten zuständig gewesen sei (act. 1/077013 Vorhalt 101, 108, 72-73), aus der Verfügung der Finanzdirektion über die Organisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal, wonach das Investment Committee für den Abschluss und die Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwaltern zuständig gewesen sei, den Aus-- 17 of 119 -sagen von Daniel Gloor (act. 1/057044 S. 5) und den Aussagen von Adrian Gautschi in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson am 22. Mai 2011 (act. 1/077017 Vorhalt 114-116, 126-131 und 136-138), wonach Daniel Gloor operativ zuständig für die Mandatsvergabe und die Formulierung der Mandatsverträge gewesen sei, wonach seines Wissens - ohne Details zu kennen Daniel Gloor entschieden habe, ob ein externer Mandatsträger beizuziehen und wem ein Mandat schliesslich erteilt worden sei sowie ob dieses Mandat wieder aufzulösen sei. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.
5. Machtstellung und faktische Entscheidkompetenzen von Daniel Gloor
5.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 8. weiter davon aus, Daniel Gloor habe im Bereich Vermögensverwaltung der BVK während der gesamten anklagerelevanten Zeitperiode über eine ausgesprochen einflussreiche Stellung verfügt, die einerseits auf seine langjährige Funktion als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK, andererseits aber auch auf seine ausgewiesene Fachkompetenz und seinen damals in Finanz- und Pensionskassenkreisen guten Ruf zurückzuführen gewesen sei. Zudem sei er innerhalb der personell stets knapp besetzten Vermögensverwaltung der BVK bis zum 31. Mai 2009 der einzige Fachexperte gewesen. Dies habe dazu geführt, dass seine Meinung bei den formell mit der Vermögensverwaltung der BVK befassten Organen, namentlich der Finanzdirektion des Kantons Zürich, grosses Gewicht gehabt habe. Zudem sei Daniel Gloor von seinen jeweiligen Vorgesetzten, insbesondere den jeweiligen Vorstehern der Finanzdirektion, dem damaligen Chef BVK, Rolf Huber, als kompetenter, vertrauenswürdiger und nur schwer ersetzbarer Fachexperte qualifiziert worden, dem im Bereich der Vermögensverwaltung der BVK ein hohes Mass an Selbständigkeit und ein grosser Ermessens- und Entscheidungsspielraum zugebilligt worden sei. Dies habe dazu geführt, dass Daniel Gloor während der gesamten anklagerelevanten Zeit auch in denjenigen Bereichen der Vermögensverwaltung der BVK, bei welchen er formell nicht selbst habe entscheiden können, entweder faktischer Entscheidträger ge-- 18 of 119 -wesen sei, oder sich zumindest mit seinen Anträgen bei den formell zuständigen Organen der BVK, namentlich der Finanzdirektion, habe durchsetzen können.
5.2. Standpunkt von Alfred Castelberg In seiner Schlusseinvernahme in der Untersuchung führte Alfred Castelberg aus, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Daniel Gloor selbständig Mandate vergeben habe. Im Gegenteil habe er gewusst, dass Regierungsrat Dr. Christian Huber das Mandat mit Herrn Chandiramani genehmigen musste (act. 1/063117 Vorhalt 13 f.). An der Hauptverhandlung hatte er dazu keine Bemerkungen anzubringen (act. 60 S. 4).
5.3. Sachverhaltserstellung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen von Adrian Gautschi in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. März 2011 (act. 1/077017 Vorhalt 115-120), wonach Daniel Gloor einen relativ grossen Einfluss auf die Vermögensverwaltung und die Geschäftsleitung BVK gehabt habe, indem er die Anlageentscheide in Bezug auf die Inhouse-Positionen gefällt habe, indem die Formulierung der Mandatsverträge über ihn gelaufen sei, und indem er die Anlagestrategie mit seinen Anträgen zu Handen der Finanzdirektion geprägt habe, aus den Aussagen von Walter Bosshard in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Januar 2011 (act. 1/077010 Vorhalt 60-66), wonach die Verantwortung von Daniel Gloor gewaltig gewesen sei und er im Asset-Bereich bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, aus den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 23. Februar 2011 (act. 1/077013 Vorhalt 34-35, 42-48, 65, 67-68) wonach den Abteilungsleitern eine grosse Eigenständigkeit einberaumt worden sei und die Vorbereitung der Abteilungsgeschäfte sehr stark in der Hand der Abteilungsvorstände gewesen sei, wonach die Vermögensverwaltung sehr stark auf die Person von Daniel Gloor ausgerichtet gewesen sei, und Daniel Gloor neben der Vermögensverwaltung weitere Aufgaben für den Kanton erfüllt habe, und als Einzelkämpfer für die Vermögensverwaltung zuständig gewesen sei, und Daniel Gloor gute strategische und taktische Kenntnisse sowie praktische Erfahrung gehabt habe, und Rolf Hu-- 19 of 119 -ber Daniel Gloor in fachlicher und persönlicher Hinsicht uneingeschränkt vertraut habe, und seine fachliche Einschätzung nie in Zweifel gezogen und sein Vertrauen in Daniel Gloor nie in Frage gestellt habe, wonach das Vertrauen zu Daniel Gloor bei ihm persönlich, Rolf Huber, aber auch bei anderen in der BVK darauf zurückzuführen gewesen sei, dass Daniel Gloor den Kontakt zur BVK gesucht habe, obwohl dies strukturell nicht vorgesehen gewesen sei, wonach die Vermögensanlagetätigkeit sehr stark auf die Person von Daniel Gloor zugeschnitten gewesen sei und die schlanke organisatorische Struktur der Einzelperson zusätzliches Gewicht gegeben habe, aus den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 18. September 2010 (act. 1/077003 Vorhalt 25-26, 54-57, 61-69, 156-157), wonach ihm Daniel Gloor als ausgewiesener Spezialist der Vermögensbewirtschaftung mit grossen Kompetenzen und als Chef Vermögensverwaltung auftretend, dessen Verlust ein ernstes Problem wäre, vorgestellt worden sei, wonach Daniel Gloor keinen kompetenten, gleichwertigen Stellvertreter gehabt habe, wonach er, Christian Huber, auf das operative Geschäft mangels Sachkenntnis keinen Einfluss habe nehmen können und Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung eine absolut zentrale Rolle gespielt habe und er, Christian Huber, keine Zweifel am fachlichen Können und der Vertrauenswürdigkeit von Daniel Gloor gehabt habe, wonach er, Christian Huber, sich mangels Fachkenntnisse auf Daniel Gloor habe verlassen müssen und er, Christian Huber, über die Anträge von Daniel Gloor gestützt auf die von Daniel Gloor vorgelegten Unterlagen entschieden habe, aus den Aussagen von Daniel Gloor in seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 16. August 2010, 24. November 2010, 28. Februar 2011 und 10. Mai 2011, wonach er die Aussage von Stefan Hiestand von Jefferies AG, Daniel Gloor sei der Schlüsselmann und der Kontakt gewesen, und habe die nötige Seniorität gehabt, um Entscheide zu treffen, als korrekt bezeichnete (act. 1/062036 Vorhalt 117), wonach er diesen Sachverhalt als korrekt bezeichnete (act. 1/062045 Vorhalt 7 f.), wonach er vieles ad hoc entschieden habe, ein Einzelkämpfer gewesen sei (act. 1/062047 Vorhalt 66) sowie in der Schlusseinvernahme (act. 1/062049 Vorhalt 14), in der er den Sachverhalt anerkannte. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Bericht über die Aufarbeitung der Mängel bzw. Empfehlungen in der bzw. für die BVK (act.
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1/057037 S. 5 lit. d), einem Schreiben von Daniel Gloor an Rolf Huber (act. 1/057042), der Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Juli 2007 über die Organisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal (VKS), interne Zuständigkeiten sowie Eintragung der Unterschriftenberechtigungen im Handelsregister (act. 1/057044 S. 4 f.), dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. April 1995 (act. 1/057061), der Aktennotiz über den Arbeitslunch zwischen Daniel Gloor und der ZKB (act. 1/057063), zwei Aktennotizen der ZKB vom 9. April 2003 und 24. Juni 2004 (act. 1/050327 S. 2; act. 1/050328), einem Brief von Daniel Gloor (act. 1/057062), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 18. September 2010 (act. 1/077003 Vorhalt 82-90), wonach man bezüglich Geschenken in der Finanzverwaltung sensibilisiert gewesen sei und Daniel Gloor ihn bezüglich einer geschenkten Armbanduhr im Wert von CHF 2'000 gemäss den geltenden Richtlinien gefragt habe, ob er sie behalten dürfe, was Christian Huber verneint habe. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.
6. Kenntnis von Alfred Castelberg
6.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Alfred Castelberg unter den Ziffern 8. und 9. vor, er habe aufgrund seiner langjährigen Freundschaft zu Daniel Gloor und der langjährigen Geschäftsbeziehung zur BVK um die unter den Ziffern II. 2.-5. aufgeführten Umstände gewusst oder zumindest habe er dies angenommen. Zudem sei sich Alfred Castelberg während der gesamten anklagerelevanten Zeitperiode darüber im Klaren gewesen, dass es sich bei der BVK um die Vorsorgeeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich gehandelt habe, und dass Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK Amtsträger und seine Funktion auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausgerichtet gewesen sei. Er habe auch gewusst, dass Daniel Gloor als Amtsträger aufgrund straf-, vorsorge- und personalrechtlicher Vorschriften, unentgeltliche Zuwendungen von Drittpersonen, welche ihm im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung gemacht worden seien, nicht habe annehmen dürfen, sofern diese -- 21 of 119 -nicht Bagatellcharakter aufgewiesen hätten oder durch die zuständigen Vorgesetzten ausdrücklich bewilligt worden seien.
6.2. Standpunkt von Alfred Castelberg In seiner Schlusseinvernahme im Rahmen der Untersuchung führte Alfred Castelberg - wie bereits teilweise erwähnt - aus, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Daniel Gloor selbständig Mandate vergeben habe, er habe die internen Regelungen der BVK nicht gekannt. Für das Small & Mid Cap-Mandat sei die Zustimmung von Regierungsrat Dr. Christian Huber nötig gewesen, bzw. habe er das Mandat von Chandiramani genehmigt gehabt. Er habe nicht gewusst, ob Daniel Gloor einen grossen Einfluss gehabt habe. Er habe gewusst, dass Daniel Gloor ein Beamter gewesen sie, bevor dieser Status abgeschafft worden sei. Es sei ihm nicht so klar bewusst gewesen, dass Daniel Gloor eine öffentliche Aufgabe erfüllt habe, und dass die BVK eine unselbständige Anstalt des Kantons Zürich gewesen sei. Für ihn sei es die Pensionskasse des Kantons Zürich gewesen (act. 1/063117 Vorhalt 15 und 18 ff.). An der Hauptverhandlung bejahte er die Fragen, ob er gewusst habe, dass es sich bei der BVK um die Vorsorgeeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich gehandelt habe, und dass Daniel Gloor als Amtsträger keine unentgeltlichen Zuwendungen von Drittpersonen habe annehmen dürften, die ihm im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung gemacht werden (act. 60 S. 6).
6.3. Sachverhaltserstellung Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist von Relevanz, dass Alfred Castelberg zumindest in den Grundzügen um die Stellung und Tätigkeit von Daniel Gloor, und dass es sich bei Daniel Gloor um einen Beamten bzw. Amtsträger handelte, wusste, und dass ihm bewusst war, dass Daniel Gloor die nachfolgend beschriebenen Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter den Ziffern II. 8.-10.) im Rahmen dieser amtlichen Tätigkeit vornahm sowie dass Daniel Gloor keine unentgeltlichen Zuwendungen annehmen durfte, die ihm im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit gewährt werden. Das Wissen um die Amtsträgereigenschaft Daniel Gloors, und dass dieser keine Zuwendungen von Drittpersonen im -- 22 of 119 -Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit annehmen durfte, kann aufgrund der ob zitierten Aussage von Alfred Castelberg an der Hauptverhandlung (act. 60 S. 6) und ihrer längjährigen Freundschaft und Geschäftsbeziehung (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.) bejaht werden. Dass Daniel Gloor im Bereich Vermögensverwaltung der BVK eine ausgesprochen einflussreiche Stellung inne hatte, der einzige Fachexperte der BVK war und ein hohes Mass an Selbständigkeit sowie einen grossen Ermessensspielraum hatte sowie tatsächlicher als auch faktischer Entscheidträger war und sich mit seinen Anträgen innerhalb der BVK durchsetzen konnte, musste Alfred Castelberg zumindest im Grundsatz, wenn auch nicht in allen Details bewusst sein. Alfred Castelberg hatte bereits lange Zeit zuvor mit Daniel Gloor und der BVK zusammengearbeitet (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.). Und die Zusammenarbeit zwischen der Argus Finanz AG und der BVK lief immer über Daniel Gloor. Die Zusammenarbeit zwischen der BVK und der Argus Finanz AG war zudem auch über Daniel Gloor zu Stande gekommen. Alfred Castelberg und Daniel Gloor hatten bereits im Vorfeld die Zusammenarbeit besprochen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Daniel Gloor hatte der Finanzdirektion den Antrag gestellt, Christopher Chandiramani das Vermögensverwaltungsmandat zu erteilen, welches er in der Folge dann zusammen mit Walter Bosshard der Argus Finanz AG übertrug (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Schliesslich unterschrieb Daniel Gloor zusammen mit Francisca Riederer den Verzicht auf die 75% Retrozessionen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.). Dabei musste Alfred Castelberg bewusst gewesen sein, dass seine Halbschwester aufgrund ihrer Ausbildung nicht die Kompetenz dafür haben konnte, und der Antrag daher praktisch von Daniel Gloor alleine gefällt worden war. Unter diesen Umständen musste Alfred Castelberg Position, Stellung und Macht von Daniel Gloor innerhalb der BVK bewusst gewesen sein. Der Zusammenhang zwischen Daniel Gloors Handlungen und seiner Amtstätigkeit für die BVK war angesichts der abgeschlossenen Verträge zwischen der Argus Finanz AG und der BVK offensichtlich. Damit bedarf es keiner weiteren Erklärungen, dass Alfred Castelberg wusste, dass alle im Zusammenhang mit diesen Mandaten vorgenommenen Handlungen Daniel Gloors einen Bezug zu seiner -- 23 of 119 -Amtstätigkeit hatten. Der in rechtlicher Hinsicht relevante Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.
7. Hintergrund
7.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Alfred Castelberg unter den Ziffern 10. bis 12. vor, er und Daniel Gloor hätten sich während der gemeinsamen Studienzeit kennen gelernt und seien seither durch enge Freundschaft miteinander verbunden gewesen. Die enge Freundschaft sei ihm Rahmen von häufigen gemeinsamen Mittagessen, Familientreffen, Herrenabenden, Ferien sowie regelmässigen Golfspielen gepflegt worden, und hätte ihren Ausdruck auch darin gefunden, dass Alfred Castelberg und seine Ehefrau Anna Castelberg-Puolo "Götti" bzw. "Gotte" des älteren Sohnes von Daniel Gloor gewesen seien und Daniel Gloor seinerseits "Götti" des Sohnes von Alfred Castelberg gewesen sei. Auf Bitte von Daniel Gloor habe Alfred Castelberg für diesen am 25. September 1995 das Nummernkonto 348120 mit der Bezeichnung "Fidelio" bei der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft (heute UBS AG) in Schwyz zum Zwecke der Steuerhinterziehung errichtet. Dabei habe Alfred Castelberg bei der Kontoeröffnung das Formular A unterzeichnet, nachdem er sich selbst fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet hatte, obwohl dies in Tat und Wahrheit Daniel Gloor gewesen sei. In der Folge habe Alfred Castelberg die auf diesem Konto vorhandenen Vermögenswerte bis zur Kontosaldierung per 18. September 2006 bewirtschaftet, indem er im Auftrag von Daniel Gloor Bareinzahlungen und auszahlungen vorgenommen und Wertschriftentransaktionen getätigt habe. Daniel Gloor habe als Chef Vermögensverwaltung seit 1995 mit Alfred Castelberg zusammen gearbeitet, indem er Börsengeschäfte der BVK über die Credit Suisse in Zürich abgewickelt habe, bei welcher Bank Alfred Castelberg bis 31. Oktober 2001 im Range eines Direktors tätig gewesen sei. Nach seinem Ausscheiden aus der Credit Suisse sei Alfred Castelberg auf Empfehlung von Daniel Gloor bei der BT&T Asset Management AG (nachfolgend BAM genannt) eingetreten, wo er vom -- 24 of 119 -1. November 2001 bis 31. Januar 2003 als Chief investment Officer gearbeitet und, gestützt auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen der BVK und der BAM vom 11. Dezember 2001, weiterhin persönlich mit der Entgegennahme von Börsenaufträgen der BVK bzw. mit der Weiterleitung dieser Aufträge an die Credit Suisse betraut gewesen sei.
7.2. Standpunkt von Alfred Castelberg In seiner Schlusseinvernahme in der Untersuchung hatte Alfred Castelberg ausser den Einwand, dass die Anstellung nicht auf Empfehlung von Daniel Gloor erfolgt sei, und die Tätigkeit für die BVK nicht aus der blossen Weiterleitung von Aufträgen sondern auch aus der Entwicklung von Investment-Vorschlägen bestanden habe, dazu keine Bemerkungen anzubringen (act. 1/063117 Vorhalt 6 ff.). An der Hauptverhandlung hatte er dazu keine Bemerkungen anzubringen (act. 60 S. 4).
7.3. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 10. beschriebene Freundschaft zwischen Daniel Gloor und Alfred Castelberg ergibt sich aus ihren entsprechenden Aussagen (act. 1/063101 Vorhalt 6 ff.; act. 1/063102 Vorhalt 8 f.; act. 1/070005 Vorhalt 3; act. 1/062034 Vorhalt 35) und den Aussagen von Adrian Gautschi, welcher als Auskunftsperson in Gegenwart der beiden Beschuldigten Alfred Castelberg und Daniel Gloor einvernommen wurde, (act. 1/077017 Vorhalt 165). Die in der Anklageschrift unter Ziffer 11. beschriebene Eröffnung und Bewirtschaftung des Nummernkontos durch Alfred Castelberg auf Bitte von Daniel Gloor für Daniel Gloor ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsformular, dem Vollmachtsfomular, dem Formular A und dem Formular betreffend den Decknamen Fidelio (act. 1/050223-050226). Alfred Castelberg eröffnete gemäss diesen Formularen das Konto und unterzeichnete sämtliche genannten Formulare. Vollmachtsberechtigt war einzig Dr. Christoph Burckhardt und Alfred Castelberg wies sich als wirtschaftlich Berechtigter aus. Zudem führte Daniel Gloor wiederholt aus, Alfred Castelberg habe dieses Konto für ihn eröffnet und bewirtschaftet (act. 1/062033 Vor-- 25 of 119 -halt 142-151; act. 1/062037 Vorhalt 6 ff.; act. 1/062040 Vorhalt 3-62;act. 1/070008 Vorhalt 38 ff.; act. 1/070009 Vorhalt 21, 35; act. 1/070017 Vorhalt 9 ff.). Und auch Alfred Castelberg bestätigte nach anfänglich anders lautenden Aussagen (act. 1/063104 Vorhalt 11 ff.; act. 1/063108 Vorhalt 9) im Wesentlichen diesen Sachverhalt (act. 1/063110 Vorhalt 3 ff.; act. 1/070008 Vorhalt 38 ff.; act. 1/070009 Vorhalt 21, 28, 35, 49). Die in der Anklageschrift unter Ziffer 12. beschriebene Anstellung und Position von Alfred Castelberg bei der Credit Suisse bis 2001 und dessen Anstellung bei der BT&T Asset Management AG ergibt sich aus dessen Lebenslauf, Anstellungsvertrag, Kündigungsschreiben und Aussagen (act. 1/050310 ff.; act. 1/050644 f.; act. 1/070018 Vorhalt 6; act. 1/063101 Vorhalt 4 f.; act. 1/063113 Vorhalt 17 ff.; act. 1/070009 Vorhalt 5; act. 1/070018 Vorhalt 9). Dass Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich über Alfred Castelberg bzw. die Credit Suisse Börsengeschäfte der BVK abwickelte, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg (act. 1/062034 Vorhalt 35; act. 1/070005 Vorhalt 6 ff.; act. 1/070018 Vorhalt 6 ff.; act. 1/063101 Vorhalt 5; act. 1/063113 Vorhalt 17 ff.). Aufgrund der Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg (act. 1/070009 Vorhalt 6 ff.), muss davon ausgegangen werden, dass Daniel Gloor Alfred Castelberg bei der BAM empfohlen hatte. Alfred Castelberg hatte Walter Meier an der Taufe von Daniel Gloors Sohn kennen gelernt (act. 1/070009 Vorhalt 7). Auf die Frage hin, ob Walter Meier später direkt auf ihn zugekommen sei wegen der Stelle bei der BAM, antwortete Alfred Castelberg, dass er das denke, dass er es aber nicht mehr so genau wisse (act. 1/070009 Vorhalt 8). Zudem habe ihm die BVK durch Daniel Gloor signalisiert gehabt, dass sie Interesse daran hätte, wenn ein Banker in der BT&T Gruppe arbeite (act. 1/070009 Vorhalt 8). Daniel Gloor führte aus, dass es sein könne, dass Walter Meier sich vorgängig bei ihm erkundigt habe, was er davon halte, und es könne sein, dass er positiv über Alfred Castelberg gesprochen habe, weil Walter Meier noch andere Kandidaten evaluiert habe. Es könne auch sein, dass er Alfred Castelberg ins Spiel gebracht habe (act. 1/070009 Vorhalt 8 ff.). Diese Aussagen sprechen dafür, dass Daniel Gloor Alfred Castelberg gegenüber Walter Meier im Zusammenhang mit dessen Anstellung bei der BT&T empfohlen hatte. Dass Alfred Castelberg, wie -- 26 of 119 -in der Anklageschrift unter Ziffer 12. beschrieben, während seiner Tätigkeit für die BT&T Management AG gestützt auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen der BVK und der BT&T Management AG weiterhin mit der Abwicklung von Börsenaufträgen über die Credit Suisse betraut war, ergibt sich aus einer Offerte der Credit Suisse an Alfred Castelberg bzw. an die BT&T Management AG bezüglich Börsengeschäfte für die Vermögensverwaltung des Kantons Zürich (act. 1/050037) und der entsprechenden dieser schriftlichen Vereinbarung (act. 1/050651) sowie den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg (act. 1/070018 Vorhalt 10). Der Sachverhalt kann damit als erstellt erachtet werden.
8. Mandatserteilung
8.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 13. bis 15. davon aus, Alfred Castelberg habe am 31. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau Anna Castelberg-Puolo und Christopher Chandiramani die Argus Finanz AG mit Sitz in Zürich und einem Aktienkapital von CHF 100'000 gegründet, wobei die Gesellschaft am 4. Februar 2003 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Alfred Castelberg sei zugleich Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG gewesen. Bereits Anfang Januar 2003 habe Daniel Gloor beschlossen, mit Alfred Castelberg und der zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindlichen Argus Finanz AG als externer Mandatsträgerin der BVK zusammenzuarbeiten. Zwecks Verschleierung seiner persönlichen Beziehungen zu Alfred Castelberg habe Daniel Gloor der Finanzdirektion mit Schreiben vom 10. Januar 2003 den Antrag gestellt, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps-Aktienanlagen zu erteilen, was vom damaligen Finanzdirektor, Regierungsrat Dr. Christian Huber, am 13. Januar 2003 genehmigt worden sei. Daraufhin habe Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich den damals in seinem Ermessen stehenden Entscheid gefällt, dieses Mandat -- 27 of 119 -nicht an Christopher Chandiramani persönlich, sondern an die Argus Finanz AG zu vergeben. Am 3. März 2003 habe Daniel Gloor namens der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich einen entsprechenden Vermögensverwaltungsvertrag mit der Argus Finanz AG abgeschlossen, wobei er die erforderliche Zweiunterschrift bei Walter Bosshard, einem ihm unterstellten Mitarbeiter, eingeholt habe. Dieser Vertrag habe vorgesehen, dass die Argus Finanz AG für die BVK CHF 50 Mio. in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" aktiv bewirtschafte, wobei eine im damaligen Zeitpunkt marktübliche Entschädigung in Form eines Fixhonorars von 0.5% pro Jahr auf den von der Argus Finanz AG verwalteten Vermögenswerten vereinbart worden sei. Zur gleichen Zeit habe Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich der Argus Finanz AG den mündlichen Auftrag erteilt, die von Alfred Castelberg zuvor bei der Credit Suisse bzw. bei der BAM für die BVK ausgeführte Brokerage-Tätigkeit weiterzuführen, d.h. im Auftrag von Daniel Gloor für die BVK und auf deren Rechnung Wertschriften, insbesondere im Bereich SMI-Depot, über Geschäftsbanken zu kaufen und zu verkaufen sowie Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Die entsprechende Tätigkeit der Argus Finanz AG hätte gemäss mündlicher Vereinbarung zwischen den Parteien durch Retrozessionen abgegolten werden sollen, welche die Argus Finanz AG mit den beteiligten Geschäftsbanken auszuhandeln gehabt habe. Dabei habe Daniel Gloor die vorgenannten Verträge mit der Argus Finanz AG aus den in der Anklageschrift unter Ziffer 16. aufgeführten Gründen pflichtwidrig abgeschlossen und dabei wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Ziffer 17. genannten Bestimmungen verletzt. Bezug nehmend auf die in der Anklageschrift unter Ziffer 18. aufgeführte Tabelle, geht die Staatsanwaltschaft weiter davon aus, der Umfang der Geschäftsbeziehung zwischen der Argus Finanz AG und BVK und die Tatsache, dass die Argus Finanz AG als Geschäftspartnerin der BVK habe auftreten können, habe rasch zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der Argus Finanz AG und zu entsprechendem Verdienst von Alfred Castelberg und zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Argus Finanz AG von der BVK geführt.
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8.2. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg bestreitet die Verschleierung. Christopher Chandiramani habe das Mandat in die Argus Finanz AG eingebracht. Das Mandat und dessen Einbringung in die Argus Finanz AG habe der Zustimmung von Regierungsrat Christian Huber bedurft. Die Retrozessionverträge seien von Regierungsrat Christian Huber genehmigt worden. Sie hätten nicht nur SMI-Aufträge beinhaltet, sondern seien Inhalt für die Zusammenarbeit zwischen der BVK, der Argus Finanz AG und den Banken gewesen, insofern seien die SMI-Aufträge nicht bloss ein mündlicher Auftrag gewesen. Deshalb sei der Entscheid über diese Retrozessionsverträge nicht der Entscheid von Daniel Gloor sondern von der BVK inklusive Zustimmung von Regierungsrat Christian Huber gewesen. Der Leistungsausweis sei gegeben gewesen, indem Christopher Chandiramani damals einer der besten Finanzanalysten gewesen sei, und indem er über eine langjährige Erfahrung im Börsengeschäft verfügt habe. Die Anzahl der Mandate sei irrelevant, weil nicht die Anzahl sondern die strategische Allokation relevant gewesen sei. Er sehe keine Pflichtverletzungen, soweit er dies beurteilen könne. Seine Schwester habe mit der Mandatsvergabe nichts zu tun gehabt und sei seines Wissens für interne Kontrollaufgaben zuständig gewesen (act. 1/063177 Vorhalt 24-32). An der Hauptverhandlung hatte er persönlich dazu keine Bemerkungen anzubringen (act. 60 S. 4). Sein Verteidiger stellte die seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verschleierung ebenfalls in Abrede. Unter Verweis auf einen Brief von Daniel Gloor an Christopher Chandiramani (act. 64/1) führte er aus, dass diesem Brief zu entnehmen sei, dass Daniel Gloor das Mandat bereits im Oktober 2002 Christopher Chandiramani zu vergeben gedacht habe. Daraufhin habe sich Christopher Chandiramani an Alfred Castelberg gewendet, weil ihm die nötige Erfahrung als Portfolio-Manager, die erforderliche Infrastruktur und das dafür nötige Kapital gefehlt habe, und er somit auf einen Partner angewiesen gewesen sei. Daraufhin habe sich die Zusammenarbeit zwischen Christopher Chandiramani und Alfred Castelberg in der Gründung der Argus Finanz AG konkretisiert. Christopher Chandiramani hätte das ihm erteilte Small & Mid Cap-Mandat der BVK einbringen und Alfred Castelberg die bereits früher ausgeführte Brokerage-Tätigkeit für die BVK über die Argus Finanz AG weiterführen sollen. Als Daniel Gloor am 10. Ja-- 29 of 119 -nuar 2003 der Finanzdirektion den Antrag stellte, Christopher Chandiramani das Mandat zu erteilen, welches ab Beginn 2003 mündlich vereinbart worden sei, sei die Argus Finanz AG noch gar nicht gegründet gewesen, weshalb von einem "Vorschieben" nicht die Rede sein könne (act. 66 S. 7 ff.).
8.3. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 13. beschriebene Gründung der Argus Finanz AG durch Alfred Castelberg, dessen Ehefrau und Christopher Chandiramani sowie die Stellung von Alfred Castelberg innerhalb dieser Firma ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1/050002), der Gründungsurkunde der Argus Finanz AG (act. 1/050038) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063101 Vorhalt 4 und 27). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 14. beschriebene Antrag von Daniel Gloor an die Finanzdirektion, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktienanlagen zu erteilen, und die entsprechende Genehmigung von Christian Huber ergeben sich aus dem Antrag (act. 1/050158), einem Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani vom 14. Januar 2003, unterzeichnet von Daniel Gloor und W. Bosshard, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass die BVK der Vergabe dieses Verwaltungsmandates zugestimmt habe (act. 1/050052), und einem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber (act. 1/050067). Es ist zwar davon auszugehen, dass Daniel Gloor anfangs die Idee hatte, das Mandat Christopher Chandiramani zu erteilen (act. 64/1), dennoch war zum Zeitpunkt, als die Mandatserteilung konkret wurde, bereits klar, dass nicht Christopher Chandiramani alleine sondern er zusammen mit Alfred Castelberg und der Argus Finanz AG dieses Mandat ausführen würden. Dies ergibt sich aus einem Emailverkehr zwischen Rechtsanwalt Burckhardt und Alfred Castelberg. Bezug nehmend auf das bereits erwähnte Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani (act. 1/050052; act. 1/050295.1) schrieb Alfred Castelberg, dass am 14. Januar 2003 bereits entschieden worden sei, dass sie eine Firma gründen würden, und Rechtsanwalt Burckhardt antwortete (act. 1/050295.2): "Weshalb dieser Brief an CC ging, weiss ich allerdings heute nicht mehr. Wahrscheinlich durftest Du noch -- 30 of 119 -nicht offen auftreten." Mit CC ist offensichtlich Christopher Chandiramani gemeint. Und aus dem Emailtext ergibt sich, dass dieses Schreiben eigentlich an Alfred Castelberg gerichtet war, und dass es stattdessen an Christopher Chandiramani gerichtet war, weil die Mitwirkung von Alfred Castelberg nicht offen gelegt werden sollte. Zudem zeigt dieses Schreiben, dass die Gründung der Argus Finanz AG damals bereits geplant gewesen war. Dies entspricht auch den Aussagen von Christopher Chandiramani, er habe mit Alfred Castelberg bereits um den Jahreswechsel 2002/2003 über die Gründung der Argus Finanz AG gesprochen (act. 1/077001 Vorhalt 31) und dem Umstand, dass die Argus Finanz AG nur zwei Wochen nach dem Antrag gegründet wurde, und unter Berücksichtigung der für die Gründung einer Firma notwendigen Vorlaufzeit, damals die Gründung bereits in Vorbereitung gewesen sein musste. Im Zusammenhang mit dem Selektionsprozess führte Daniel Gloor zudem aus, man habe zuerst ein Gespräch mit Herrn Chandiramani und mit Herrn Castelberg geführt, um zu klären, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen (act. 1/062002 Vorhalt 37). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Aussagen von Christoph Chandiramani Alfred Castelberg in der Argus Finanz AG das Sagen hatte (act. 1/077001 Vorhalt 32), und dieser schliesslich wie bereits erwähnt Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG war, womit Alfred Castelberg eine wichtige Position in der Argus Finanz AG zukam, bzw. womit Alfred Castelberg für die Mandatserteilung von Bedeutung war. Zudem sprach Daniel Gloor später im Zusammenhang mit der Vergabe des Mandates an die Argus Finanz AG nur noch davon, er habe Herrn Castelberg mit der Aufgabe der Überwachung betraut, im Wissen und Vertrauen, dass er dies seriös machen würde (act. 1/062047 Vorhalt 65), was ebenfalls dafür spricht, dass es schliesslich vor allem um Alfred Castelberg und nicht um Christopher Chandiramani gegangen war. Dies zeigt, dass Daniel Gloor im Zeitpunkt des Selektionsprozesses bereits von einer Mandatserteilung an Christopher Chandiramani und Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG ausging, und Alfred Castelberg dabei eine wichtige Position zukam. Deshalb und angesichts der nachvollziehbaren Aussage von Daniel Gloor, für die BVK sei es besser gewesen, das Mandat einer Aktiengesellschaft als einer Privatperson zu erteilen (act. 1/062047 Vorhalt 4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er An-- 31 of 119 -trag stellte, das Mandat Christopher Chandiramani und nicht der in Gründung befindenden Argus Finanz AG zu erteilen, bzw. weshalb er nicht bis zur kurz bevorstehenden Gründung der Argus Finanz AG gewartete hatte. Das Argument, der Beginn sei mündlich ab Anfang 2003 vereinbart gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Offensichtlich waren weder Christopher Chandiramani noch Alfed Castelberg und die Argus Finanz AG Anfang Januar 2003 in der Lage das Mandat auszuführen, weshalb die BVK bzw. Daniel Gloor gute Gründe gehabt hätte, mit der Mandatserteilung bzw. dem Antrag zuzuwarten. Einzige Erklärung für diese Vorgehensweise ist eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Die seitens Daniel Gloor beabsichtigte Verschleierung im Zusammenhang mit Alfred Castelberg ergibt sich auch aus Daniel Gloors Antwort auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehung verschwiegen habe. Er sagte aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und deshalb habe er die Beziehung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leistung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Im Übrigen geht die unbelegte Argumentation von Alfred Castelberg, im Sommer/Herbst 2004 habe er für Daniel Gloor gezügelt und sei dabei Rolf Huber als Freund von Daniel Gloor vorgestellt worden, und auch A. Gautschi von der Complementa sei über ihre Freundschaft informiert gewesen, ins Leere (act. 66 S. 12 f.). Denn der Vorwurf in der Anklageschrift bezieht sich erstens auf Christian Huber und nicht auf Rolf Huber oder A. Gautschi von der Complementa, und zweitens bezieht sich der Vorwurf, Christian Huber sei über die Freundschaft nicht informiert worden, auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung Anfang 2003, womit die Offenlegung im Sommer/Herbst 2004 ohnehin zu spät erfolgt wäre. Der Abschluss des in der Anklageschrift unter Ziffer 15. beschriebenen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages und des mündlichen Brokerage-Auftrages im März 2003 ergibt sich einerseits aus dem Vertrag (act. 1/050069) und aus dem 2007 abgeschlossenen Beratungsvertrag, in welchem auf den mündlichen Mandatsvertrag Bezug genommen wird (act. 1/050071 S. 9 Ziff. 10), sowie den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg (act. 1/077018 Vorhalt 33 ff.; act.
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1/062045 Vorhalt 37; act. 1/062034 Vorhalt 22 ff.). Angesichts dieses Vertrages und des mündlichen Auftrages muss davon ausgegangen werden, dass Daniel Gloor das Mandat schliesslich nicht Christopher Chandiramani persönlich sondern der Argus Finanz AG vergab, was auch aus dem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber hervorgeht (act. 1/050067). Dass Daniel Gloor diese Verträge abgeschlossen bzw. diesen Entscheid gefällt hatte, ergibt sich aus seiner Aussage, dass es seine Entscheidung in Absprache mit der Finanzdirektion gewesen sei, der Argus Finanz AG ein Vermögensverwaltungsmandat zu vergeben (act. 1/070018 Vorhalt 15). Die Entlöhnung in Form eines Fixhonorars von 0.5% für das Small & Mid Cap-Mandat ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag (act. 1/050069) und die Entlöhnung über Retrozessionen für das mündlich erteilte Brokeragemandat ergibt sich aus dem später schriftlich festgehaltenen Vertrag (act. 1/050071) sowie den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/63102 Vorhalt 28 ff.). Dass die Gesellschaft, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 16. beschrieben, erst gegründet war ergibt sich aus den obigen Ausführungen, und dass sie über keinen Leistungsausweis verfügte, ist damit offensichtlich. Dass die BVK die Anlagekategorie Small & Mid Caps bereits durch vier externe Mandatsträger bewirtschaften liess, ergibt sich aus den wiederholten Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062002 Vorhalt 33; act. 1/062002 Vorhalt 44 ff.; act. 1/062034 Vorhalt 36; act. 1/070018 Vorhalt 16) und seinem Schreiben an die Finanzdirektion (act. 1/050057 S. 3). Dass bei der Vergabe des Mandates keine weiteren Finanzdienstleister berücksichtigt wurden, dass das Vermögensverwaltungsmandat nicht ausgeschrieben und keine Vergleichsofferten eingeholt wurden, und somit keine Bemühungen erfolgten, die Kosten für die BVK zu minimieren, ergibt sich aus der Aussage von Daniel Gloor, der auf die Frage hin, wie der Selektionsprozess verlaufen sei, ausführte, das Mandat sei wegen der Reputation von Herrn Chandiramani erfolgt. Man habe ein Gespräch mit ihm und Herrn Castelberg geführt, und geklärt, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen (act. 1/062002 Vorhalt 37 ff.). Zudem verneinte Daniel Gloor die Frage, ob sich die Argus Finanz AG gegen wei-- 33 of 119 -tere Mitbewerber habe durchsetzen müssen (act. 1/062002 Vorhalt 44). Es habe sich zum damaligen Zeitpunkt und nach seiner Beurteilung um die für die BVK günstigste Variante gehandelt (act. 1/062036 Vorhalt 39). Er räumte aber später ein, dass er eine Evaluation hätte machen müssen (act. 1/062047 Vorhalt 65). Während er später wieder ausführte, sie hätten im Jahr 2000 eine Ausschreibung durchgeführt und Offerten eingeholt (act. 1/070018 Vorhalt 17). Dass die mündliche Vergabe eines Mandates wie das Brokerage-Mandat der Argus Finanz AG für das SMI-Depot der BVK unüblich war, ergibt sich aus der Tatsache, dass dieses Mandat später schriftlich festgehalten wurde (act. 1/1050071) und auch aus der entsprechenden Aussage von Adrian Gautschi (act. 1/070017 Vorhalt 253). Dass Daniel Gloor seinen Vorgesetzten Christian Huber nicht über seine Freundschaft zu Alfred Castelberg und die (halb-)geschwisterliche Verbindung zwischen Francisca Riederer und Alfred Castelberg informiert hatte, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062034 Vorhalt 48 ff.; act. 1/062047 Vorhalt 7). Nachdem er sich anfangs auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Complementa und Christian Huber bekannt gewesen sei, dass er Alfred Castelberg gekannt habe (act. 1/062002 Vorhalt 56), und einen Interessenkonflikt verneint hatte, weil er die Gefahr von Interessenkonflikten mit Banken für grösser beurteile (act. 1/062002 Vorhalt 70; act. 1/062036 Vorhalt 38 ff.), führte er später auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehungen verschwiegen habe, aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und deshalb habe er die Beziehung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leistung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Er habe wahrscheinlich darüber informiert gehabt, dass Alfred Castelberg ein Studienkollege von ihm sei, über die Beziehung zwischen Alfred Castelberg und Francisca Riederer habe er nicht informiert, weil er dies nicht für notwendig erachtet habe (act. 1/070018 Vorhalt 23 f.). Später konfrontiert mit diesen früheren Aussagen bestätigte er diese, indem er antwortete (act. 1/070018 Vorhalt 25): "Sie -- 34 of 119 -kennen mich ja, ich widerrufe nichts, ich stehe zu meinen Aussagen." Im Übrigen geht die Argumentation des Beschuldigten, im Sommer/Herbst 2004 habe Alfred Castelberg für Daniel Gloor gezügelt und sei dabei Rolf Huber als Freund von Daniel Gloor vorgestellt worden, ins Leere (act. 66 S. 12). Denn der Vorwurf, Christian Huber sei über die Freundschaft nicht informiert worden, bezieht sich auf den Zeitpunkt der Mandatserteilungen, und diese waren im Frühjahr 2003 erteilt worden, womit die Offenlegung im Sommer/Herbst 2004 zu spät und im Übrigen erst noch gegenüber Rolf Huber und nicht gegenüber Christian Huber, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, erfolgt war. Und auch A. Gautschi konnte er erst nach der Mandatserteilung auf die Bekanntschaft aufmerksam gemacht haben (vgl. act. 66 S. 12 f.). In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit pflichtwidrig handelte, weil er dadurch die in der Anklageschrift unter Ziffer 17. genannten Vorschriften verletzte, kann die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter Ziffer III.
4.4.3.2.3. verwiesen werden. Die in der Anklageschrift unter Ziffer 18. dargestellte Entwicklung des wirtschaftlichen Erfolges der Argus Finanz AG und des Einkommens von Alfred Castelberg ergeben sich aus der Aufstellung über die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Argus Finanz AG (act. 1/050129 f.), dem Bericht des Revisors (act. 1/040001 und 40003) und den Lohnausweisen von Alfred Castelberg (act. 1/050320-050326). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der BVK um den einzigen grossen Kunden der Argus Finanz AG handelte (vgl. Aussagen von Alfred Castelberg act. 1/063101 Vorhalt 61 ff.). Damit ist offensichtlich, dass das Mandat der BVK zum grossen wirtschaftlichen Erfolg der Argus Finanz AG und dem hohen Einkommen von Alfred Castelberg und zugleich zur Abhängigkeit der Argus Finanz AG von der BVK führte, was sich im Übrigen auch aus den Aussagen von Alfred Castelberg ergibt (act. 1/063102 Vorhalt 41 f.).
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9. Retrozessionsvereinbarung
9.1. Vorbemerkung Alfred Castelbergs Verteidiger macht darauf aufmerksam, dass sich unter Wahrung des Anklageprinzips nur die unter Ziffer 20. ff. der Anklageschrift festgehaltenen Ausführungen auf den Vorwurf der Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung beziehen könnten (act. 66 S. 3 ff.). Auf seine Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen, da das Gericht diese Auffassung teilt, und seitens des Gerichts auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in diesem Sinne verstanden werden.
9.2. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 19. bis 25. davon aus, dass die Argus Finanz AG unmittelbar nach Mandatsbeginn mit verschiedenen, namentlich in der Anklageschrift unter Ziffer 19. aufgeführten Banken Retrozessionsvereinbarungen abgeschlossen habe. Im Rahmen dieser Vereinbarungen hätten sich diese Banken dazu verpflichtet, der Argus Finanz AG jeweils zwischen 47.5% und 50% der vereinnahmten Courtagen weiterzugeben. Die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessionen seien die vertraglich vorgesehen Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühungen gewesen. Die im Zusammenhang mit dem Small & Mid Cap-Mandat anfallenden Retrozessionen seien gemäss Mandatsvertrag vom 3. März 2003 sowie Vereinbarung mit Daniel Gloor jedoch vollumfänglich an die BVK weiterzuleiten gewesen. Dabei seien die in der Anklageschrift unter Ziffer 19. genannten und Daniel Gloor bekannten Courtagen vorgesehen gewesen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 habe die Argus Finanz AG, handelnd durch Alfred Castelberg und Christopher Chandiramani, Daniel Gloor den Antrag gestellt, rückwirkend per 1. Januar 2004 nur noch 25% der Einnahmen aus den im dem Bereich Small & Mid Cap erzielten Retrozessionen an die BVK abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst vereinnahmen zu dürfen (Anklageschrift Ziffer 20.).
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Daniel Gloor habe diesen Antrag, ohne die erforderliche Zustimmung von Rolf Huber einzuholen, in pflichtwidriger Weise gutgeheissen, wobei er diesen Entscheid von seiner Assistentin Francisca Rieder mitunterzeichnen gelassen habe, die, wie er gewusst habe, die Halbschwester von Alfred Castelberg gewesen sei (Anklageschrift Ziffer 21.). Spätestens anfangs des Jahres 2006 habe Alfred Castelberg namens der Argus Finanz AG Daniel Gloor den Antrag gestellt, auch noch den der BVK verbleibenden Anteil von 25% der Retrozessionen behalten zu dürfen. Daniel Gloor habe diesen Antrag pflichtwidrig gutgeheissen, wobei er wiederum ohne die Zustimmung von Rolf Huber sowie in Verletzung öffentlicher Interessen auf den der BVK verbleibenden Anteil von 25% der Retrozessionen verzichtet habe (Anklageschrift Ziffer 22.). Dabei habe Daniel Gloor wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Ziffer 23. genannten Regelungen und Bestimmungen verletzt. Aufgrund der genannten Anträge von Alfred Castelberg und deren Gutheissung durch Daniel Gloor seien der BVK zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Juni 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 2.272 Mio. entstanden (Anklageschrift Ziffer 24.). Als er die Anträge gestellt habe, habe Alfred Castelberg gewusst und gewollt, dass sein Freund Daniel Gloor mit dem Verzicht auf die der BVK zustehenden Retrozessionen der Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen werde. Dabei habe er gewusst, dass die Argus Finanz AG keinen rechtmässigen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung gehabt habe, weil sie für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit aufgrund des vertraglich vereinbarten Fixhonorars bereits marktkonform entschädigt worden sei und zudem ihre Leistungen und Performance im Vergleich zu derjenigen anderer Mandatsträger der BVK in der Anlagekategorie Small & Mid Caps von Mandatsbeginn bis zur Mandatskündigung per 31. Dezember 2009 durchwegs schlecht oder zumindest unterdurchschnittlich gewesen seien. Schliesslich habe Alfred Castelberg gewusst, dass der BVK durch den Verzicht auf die Ablieferung der Retrozessionen erhebli-- 37 of 119 -che Einnahmen entgehen würden, weshalb er den verursachten Schaden von insgesamt CHF 2'272'011 zumindest in Kauf genommen habe (Anklageschrift Ziffer 25.).
9.3. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg führte dazu im Untersuchungsverfahren aus, die Argus Finanz AG sei der einzige Vermögensverwalter gewesen, der sich bereit erklärt habe, während der Erstinvestitionsphase die Retrozessionen an die BVK weiterzuleiten. Die Retrozessionsvereinbarungen mit den Banken seien von Regierungsrat Christian Huber genehmigt und offen gelegt worden. Die besondere Vereinbarung habe nur die Erstinvestition betroffen. Danach habe es keinen Anlass gegeben, darauf zu verzichten. Der Antrag auf Reduktion sei im Wort falsch gewählt worden. Eine Bestätigung, dass die Erstinvestitionen nun getätigt worden seien, hätte auch genügt. Allenfalls sei das Depot noch nicht voll investiert gewesen, weshalb sie lediglich 75% der Retrozessionen verlangt hätten. Ein zweiter Antrag sei nicht erfolgt, es sei lediglich eine Bestätigung der BVK gewesen. Es habe sich nicht um einen unrechtmässigen Vermögensvorteil gehandelt. Sie hätten die Retrozessionen offen gelegt, was damals aber weder Pflicht noch üblich gewesen sei. Daher sei kein Schaden entstanden. Der Performancevergleich mit den anderen Mandaten hinke. Sie hätten die Vorgabe gehabt, auf keinen Fall Geld zu verlieren. Die anderen Mandate hätten Benchmarkvorgaben gehabt. Daher sei ein Vergleich nicht möglich. Sie hätten erst ab Januar 2007 die Benchmark als Ziel gehabt (act. 1/063117 Vorhalt 34 ff.). Sein Verteidiger macht geltend, gemäss Vertrag vom 3. März 2003 sei die Ablieferung der Retrozessionen gerade nicht vereinbart gewesen (act. 66 S. 14 f.). Die Banken hätten sich verpflichtet, der Argus und nicht der BVK 47.5-50% der vereinbarten Courtagen aus den Wertschriftengeschäften mit der BVK weiterzugeben (act. 66 S. 17 f.). Die Retrozessionsvergütungen seien branchenüblich der Argus Finanz AG ausgerichtet worden, mit der Verpflichtung, die ihr vergüteten Retrozessionen gegenüber der BVK offen zu legen. Die Argus Finanz AG habe die Retrozessionen offen gelegt und zudem sogar die Zustimmung der BVK zu den Vereinbarungen eingeholt. Die Finanzdirektion habe diesem Vorgehen und -- 38 of 119 -der Zusammenarbeit zwischen der BVK, der Argus Finanz AG und den Banken ausdrücklich zugestimmt (act. 66 S. 17 f.). Die im Zusammenhang mit dem Small & Mid Cap-Mandat angefallenen Retrozessionen hätten der Argus Finanz Ag zugestanden. Es habe keine Verpflichtung gegeben, diese der BVK abzuliefern. Gemäss Vertrag sei ein Fixhonorar von 0.5% des jährlich verwalteten Vermögens vereinbart worden und es sei festgehalten worden, dass eine zusätzliche Performanceentschädigung nicht zu zahlen sei. Im Vertrag sei in Kenntnis der dazumal geltenden Retrozessionspraxis keine Weiterleitung der Retrozessionen an die BVK vereinbart worden. Aufgrund des schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages sei die Argus Finanz AG klarerweise nicht verpflichtet gewesen, die ihr von den Banken vergüteten Retrozessionen ganz oder teilweise an die BVK weiterzuleiten. Zudem hätten gemäss allen Vereinbarungen mit den Banken die Retrozessionen der Argus Finanz AG zugestanden. Der Argus Finanz AG hätten somit ein Fixhonorar und die Retrozessionen zugestanden. Eine Verpflichtung zur Ablieferung der Retrozessionen sei in den schriftlichen Vereinbarungen nicht enthalten gewesen, sei aber für eine Übergangsphase zwischen der Argus Finanz AG und der BVK mündlich vereinbart worden. Diese Übereinkunft habe die Phase der Erstinvestitionen betroffen, weil während der Aufbauphase ein grösseres Retrozessionsvolumen zu erwarten gewesen sei, welche zu einer sehr hohen Vergütung geführt hätte. Dabei sei es selbstverständlich gewesen, dass nach Ablauf der Erstinvestitionsphase wieder gemäss der schriftlichen Vereinbarung vorgegangen werde (act. 66 S. 19 ff.). Es sei eine Unzulänglichkeit, insbesondere der BVK, dass dies nicht schriftlich festgehalten worden sei. Daran ändere weder der Brief von Daniel Gloor an die Finanzdirektion von 21. Juli 2003 noch der unglücklicherweise als "Antrag auf Reduktion" bezeichnete Brief vom 10. Februar 2004 etwas. In dem Antrag werde auf den Grund für die mündliche, zeitlich befristete Übereinkunft hingewiesen, indem ausgeführt werde, dass der Aufbau des Portfolios abgeschlossen und die Anzahl Transaktionen, die dem Aufbau gedient hätten, getätigt seien, und die aus dem Aufbau des Portfolios angefallenen Retrozessionen der BVK vollumfänglich zurückerstattet worden seien. Die Retrozessionsvereinbarungen mit den Banken hätten keinen Sinn gemacht, wenn die Retrozessionen der BVK hätten zurückvergütet werden sollen (act. 66 S. 23 f.). Eines Antrages -- 39 of 119 -auf Reduktion hätte es daher nicht bedurft. Mit diesem Schreiben habe man der BVK lediglich mitgeteilt, bzw. klargestellt, dass die Erstinvestitionsphase vorbei sei. Die Umschreibung als "Antrag" sei unglücklich gewählt worden. Erst im 2006 sei das Portfolio voll investiert gewesen, weshalb vorerst 25% der BVK verblieben und erst 2006 alle Retrozessionen der Argus Finanz AG zugekommen seien. Man habe die 75%-Übergangsregelung wegen der Buchhaltung und der Complementa schriftlich festgehalten. Die 25%-Regelung sei bestimmt auch schriftlich festgehalten aber von der Staatsanwaltschaft nicht zu den Akten erhoben worden (act. 66 S. 26 ff.). Im Übrigen hätten die vereinnahmten Retrozessionen lediglich 1'677'307.14 betragen, wie sich aus den Retrozessionsabrechnungen der Banken und den Rückerstattungen an die BVK ergebe (act. 66 S. 29 f.).
9.4. Sachverhaltserstellung Der Abschluss der in der Anklageschrift unter Ziffer 19. beschriebenen Retrozessionsvereinbarungen mit verschiedenen Banken durch die Argus Finanz AG ergibt sich aus der/dem entsprechenden Offerte/Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036), dem Vertrag mit Lombard Odier Darier Hentsch (act. 1/050036.1), mit der ZKB (act. 1/050036.2) und Merril Lynch (act. 1/050036.3) sowie den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062047 Vorhalt 18 ff.). Dass die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessionen die vertraglich vorgesehene Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühungen darstellte, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg (act. 1/070018 Vorhalt
37 ff.; act. 1/062002 Vorhalt 64). Fraglich ist, was für eine Entschädigung für das Mandat "Small & Mid Caps" vereinbart war. Während die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die Entschädigung habe lediglich 0.5% des verwalteten Vermögens betragen, stellt sich Alfred Castelberg wie weiter ob zitiert auf den Standpunkt, die Entschädigung habe grundsätzlich 0.5% des verwalteten Vermögens plus die Retrozessionen betragen. Lediglich am Anfang, in der ersten Investment-Phase, bis das Geld investiert gewesen sei, habe die Argus Finanz AG jedoch auf die Retrozessionen verzichtet. Erster Hinweis auf eine Entschädigung von lediglich 0.5% scheint der Umstand zu sein, dass im Vertrag als Entschädigung lediglich ein Fixhonorar von 0.5% vereinbart war (act. 1/050069 Ziff. 8 S. 6 f.). Angesichts -- 40 of 119 -der Tatsache, dass es zum damaligen Zeitpunkt jedoch Usanz war, dass die Retrozessionen von den Vermögensverwaltern ohne Rechtsgrundlage einfach einbehalten wurden, kann allein wegen der fehlenden Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass es die Meinung der Parteien war, dass die Retrozessionen der BVK zuständen. Genauso wenig kann aber davon ausgegangen werden, dass deshalb vereinbart worden war, dass die Retrozessionen der Argus Finanz AG zuständen. D.h. allein aufgrund des Vertrages ist die Frage, ob etwas bzw. was bezüglich der Retrozessionen vereinbart war, nicht geklärt. Ein weiterer und wesentlicher Hinweis darauf, dass als Entschädigung nur ein Fixhonorar von 0.5% vereinbart worden war, stellt das von Alfred Castelberg und Christopher Chandiramani an die Vermögensverwaltung des Kantons Zürich gerichtete Schreiben vom 10. Februar 2004 dar (act. 1/050062). Dieses ist betitelt mit "Antrag auf Reduktion der an die Vermögensverwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat HKV8". Allein der Umstand, dass die Argus Finanz AG einen "Antrag auf Reduktion" stellte, spricht eher dafür, dass grundsätzlich vereinbart war, dass die Retrozessionen der BVK zustanden, ansonsten es keines Antrages um Reduktion sondern lediglich einer entsprechenden Mitteilung bedurft hätte. Dass es sich dabei lediglich um eine unglückliche Wortwahl gehandelt hatte, wie Alfred Castelberg geltend macht, und es darum gegangen sei, den grundsätzlichen Anspruch der Argus Finanz auf Retrozessionen, auf den die Argus Finanz AG in der Erstinvestitionsphase verzichtet habe, wieder aufleben zu lassen, dafür liegen keinerlei Hinweise vor. In dem Schreiben wird die Reduktion nämlich nicht damit begründet, dass die Argus Finanz AG nicht mehr gewillt sei, auf die ihr grundsätzlich zustehenden Retrozessionen vollumfänglich zu verzichten, was wohl die naheliegendste Formulierung gewesen wäre, wenn es sich so verhalten hätte, wie Alfred Castelberg geltend macht. Stattdessen werden drei Gründe vorgebracht, wobei einer davon, aber erst an zweiter Stellte, auf die Argumentation von Alfred Castelberg Bezug nimmt, indem darüber informiert wird, dass der Aufbau des Portfolios abgeschlossen sei und die aus dem Aufbau entstandenen Retros zurückerstattet worden seien, ohne jedoch auf eine im Vorfeld getroffene entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug zu nehmen (Ziffer 2). Ein Hinweis darauf, dass vereinbart worden war, -- 41 of 119 -dass die Retros grundsätzlich - ausser in der Erstinvestitionsphase - der Argus Finanz AG zuständen, fehlt. Und auch der Umstand, dass dieser Grund nicht als erster angegeben wird, spricht gegen den Standpunkt von Alfred Castelberg. Daneben wird die Reduktion unter anderem aber mit veränderten Verhältnissen, nämlich einem unterschätzten administrativen Aufwand begründet (Ziffer 1). Mit anderen Worten erachtete die Argus Finanz AG die ursprüngliche Entschädigung wegen unerwartetem höherem Aufwand ihrerseits für zu tief. Wenn die Argus Finanz AG den unerwartet entstandenen Mehraufwand nun neu mit den Retrozessionen abgegolten haben wollte, dann spricht dies dafür, dass die Retrozessionen ursprünglich gerade nicht als Entschädigung für den kalkulierten Aufwand vorgesehen waren. Als dritter Grund wird der "nicht zu unterschätzende Aufwand" angeführt (Ziffer 3), wobei unklar bleibt, in welchem Zusammenhang dieser Aufwand mit dem/der ursprünglich vereinbarten Aufwand/Entschädigung steht. Somit weist nicht nur der Titel dieses Schreibens (Antrag auf Reduktion) sondern auch die Begründung dieses Begehrens darauf hin, dass ursprünglich lediglich eine Entschädigung von 0.5% vereinbart war. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass als Entschädigung in dem später abgeschlossenen Vertrag, welcher abgesehen von der Höhe des verwalteten Vermögens, dem ersten Vertrag im Wesentlichen entsprach, eine Entschädigung von 0.5% des verwalteten Vermögens, diesmal ausdrücklich ohne Retrozessionen, vereinbart worden war (act. 1/050007). Zudem ist zu beachten, dass die Retrozessionen die Entschädigung von 0.5% teilweise bis aufs Doppelte überstiegen (act. 1/050301.1) und somit substantiell waren. Zudem liegt in den Akten ein Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber im Zusammenhang mit der Argus Finanz AG vom 21. Juli 2003, in welchem er ausführte, dass die Kosten des Vermögensverwaltungsmandates der Argus Finanz AG 0.5% des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich der Retrozessionen betrage (act. 1/050067 S. 4). Auch dieses Schreiben spricht eindeutig dafür, dass als Entschädigung lediglich 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war, wobei die von der Argus Finanz AG bereits einbehaltenen Retrozessionen bei der Auszahlung in Abzug zu bringen waren. In diesem Zusammenhang erklären sich auch die zwischen der Argus Finanz AG, der BVK und den Banken abgeschlossenen Verträge betreffend Retrozessionen, die der Argus -- 42 of 119 -Finanz entrichtet wurden (act. 1/050036 ff.). Das Schreiben von Daniel Gloor spricht dafür, dass die Retrozessionen zwar der Argus Finanz AG ausbezahlt wurden, ihr aber nicht zusätzlich zu der Entschädigung von 0.5% zustanden. Vielmehr ist gestützt auf dieses Schreiben davon auszugehen, dass die Argus Finanz AG mit 0.5% entschädigt wurde, mithin 0.5% abzüglich der bereits erhaltenen Retrozessionen ausbezahlt wurden. Damit sprechen diese Verträge entgegen der Ansicht von Alfred Castelberg bzw. dessen Verteidigers nicht für eine zusätzlich zu den 0.5% bestehende Entschädigung in Form von Retrozessionen. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sämtliche Umstände darauf hinweisen, dass als Entschädigung nur 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war. Damit kann der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden. Die in der Anklageschrift unter Ziffer 19. festgehaltenen Courtagen ergeben sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062046 Vorhalt 50) und der Offerte/dem Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 20. beschriebene Antrag der Argus Finanz AG, der BVK nur noch 25% der Retrozessionen abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst behalten zu dürfen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 10. Februar 2004 mit entsprechendem Inhalt (act. 1/050062) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063102 Vorhalt 95) und einer entsprechenden Abrechnung der Argus Finanz AG (act. 1/050305). Die in der Anklageschrift unter Ziffer 21. beschriebene Gutheissung des Antrages durch Daniel Gloor ohne Zustimmung von Rolf Huber, jedoch mit Unterschrift von Francisca Riederer, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Antrag der Argus Finanz AG auf dem sich die Bewilligung mit den Unterschriften der erwähnten Personen befindet (act. 1/050062). Dass die BVK wie unter Ziffer 22. der Anklageschrift beschrieben schliesslich auch auf die verbliebenen 25% der Retrozessionen verzichtete, bestätigte der Beschuldigte Alfred Castelberg an der Hauptverhandlung (act. 60 S. 9 f.). Dies ergibt sich auch aus act. 1/050301.1, einer Aufstellung der Argus Finanz AG (vgl. dazu act. 1/070018 Vorhalt 90), wonach gemäss Absprache 0% Retrozessionen -- 43 of 119 -an die BVK geflossen seien. Während sich Alfred Castelberg auf den Standpunkt stellt, die Argus Finanz AG habe diesbezüglich keinen Antrag gestellt, sondern die BVK habe von sich aus auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vorhalt
82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.), ist Daniel Gloor später der Ansicht, ohne Antrag und entsprechende Begründung der Argus Finanz AG, allenfalls auch nur mündlich, habe er nicht auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vorhalt
82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.). Angesichts der Formulierung in der Aufstellung der Argus Finanz AG (act. 1/050301.1): "gemäss Absprache 0% Ret" ist davon auszugehen, dass eine Absprache zwischen der BVK und Argus Finanz AG stattgefunden hatte, wonach die Argus Finanz AG die verbleibenden 25% Retrozessionen behalten könne. Insbesondere da beim Verzicht auf 75% der Retrozessionen von einem "Vertrag" und damit von etwas Schriftlichem die Rede ist. Dass dies auf Zutun der Argus Finanz AG erfolgte, davon ist angesichts der Tatsache, dass dies bereits bezüglich der 75% der Fall war, und dass ausgeschlossen werden kann, dass Daniel Gloor im Namen der BVK ohne äusserlichen Anlass auf Retrozessionen verzichtete, auszugehen. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit die in der Anklageschrift unter Ziffer 23. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3. verwiesen werden. Der in der Anklageschrift unter Ziffer 24. genannte Schaden von rund CHF 2.272 Mio. ergibt sich aus einer korrigierten Aufstellung der Argus Finanz AG (act. 1/050301.1; act. 1/040001 S. 4-5). Unter Ziffer 25. der Anklageschrift wird Alfred Castelberg vorgeworfen, er habe gewusst und gewollt, dass Daniel Gloor mit dem Verzicht auf die der BVK zustehenden Retrozessionen ihm bzw. der Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen würde. Was der Täter wusste und wollte, bzw. in Kauf nahm und womit er rechnen musste, betrifft einen inneren Vorgang, für dessen Nachweis sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (statt vieler BGE 135 IV 12 ff.,
17 f. E. 2.3.3 m.w.H.). Alfred Castelberg und Christopher Chandiramani begründe-
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ten ihren ersten Antrag auf eine höhere Entschädigung im Umfang von 75% der Retrozessionen mit höherem Aufwand als erwartet und dem Abschluss der Investitionsphase. Dabei handelt es sich durchaus um konzise Argumente für die Verhandlungen um eine Erhöhung der Entschädigung, die dennoch nicht im Interesse der BVK gewesen wäre, selbst wenn Alfred Castelberg und Christopher Chandiramani tatsächlich höheren Aufwand hatten als kalkuliert und die Erstinvestitionsphase abgeschlossen war. Denn auf der Seite der BVK gab es Argumente, die gegen eine Erhöhung sprachen. Und da diese Argumente offensichtlich waren, mussten sie sowohl Alfred Castelberg als auch Christopher Chandiramani bewusst gewesen sein. Die offensichtlichen Gegenargumente seitens der BVK waren die eher unterdurchschnittliche Performance der Argus Finanz AG (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 10.) sowie - insbesondere im Zusammenhang mit dem nur ein Jahr nach Vertragsabschluss erfolgten Verzicht auf 75% der Retrozessionen - der Grundsatz "pacta sunt servanda". Um diese Gegenargumente musste sich Christopher Chandiramani jedoch keine Gedanken machen, weil Christopher Chandiramani davon ausgehen durften, dass ihr Antrag seitens der BVK unter Berücksichtigung der Interessen der BVK geprüft würde, so wie es im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr übliches ist; jede Partei versucht bei Verhandlungen über den Austausch von Leistung und Gegenleistung mit ihren Argumenten für sich das Beste herauszuholen, systemimmanent erfolgt dies bei Erfolg jeweils zum Nachteil der Gegenpartei. Anders verhält es sich bei Alfred Castelberg. Angesichts ihrer Vorgeschichte konnte Alfred Castelberg nicht davon ausgehen, dass Daniel Gloor den Antrag auf Reduktion der Retrozessionen allein im Interesse der BVK überprüfen würde. Stattdessen musste er vielmehr damit rechnen, dass Daniel Gloor seinen Antrag wider die Interessen der BVK gutheissen würde. Alfred Castelberg und Daniel Gloor waren nicht nur bereits seit längerer Zeit sehr gut miteinander befreundet und geschäftlich verbunden, indem Daniel Gloor über Alfred Castelberg bzw. die Credit Suisse seit 1995 Börsenaufträge der BVK abgewickelt hatte und Alfred Castelbergs Mitarbeit in der BT&T befürwortete (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich im Vorfeld dieses Antrages sowohl Alfred Castelberg als auch Daniel Gloor im Interesse des jeweils anderen Gefälligkeiten erteilt hatten, und sich dabei nicht -- 45 of 119 -korrekt verhalten hatten. Alfred Castelberg hatte für Daniel Gloor ein Nummernkonto errichtet und in der Folge die Vermögenswerte von Daniel Gloor auf diesem Konto bewirtschaftet, und dabei auf dem Formular A sich selbst wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigten an diesen Vermögenswerten bezeichnet (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.). Und Daniel Gloor wiederum hatte dafür gesorgt, dass das ursprünglich Christopher Chandiramani erteilte Mandat der Argus Finanz AG, deren Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär Alfred Castelberg war, zuteil wurde. Dabei hatte Daniel Gloor die Mitwirkung von Alfred Castelberg bzw. seine persönliche Beziehung zu Alfred Castelberg innerhalb der BVK verschleiert (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Unter diesen Umständen und da auf Seiten der Argus Finanz AG keine schlagenden Argumente für eine höhere Entschädigung bzw. auf Seiten der BVK die offensichtlich besseren Argumente gegen eine höhere Entschädigung vorlagen, musste Alfred Castelberg zumindest damit rechnen, dass Daniel Gloor entgegen den Interessen der BVK und in seinem, Alfred Castelbergs, Interesse entscheiden und die höhe Entschädigung gutheissen würde, obwohl dies aus Sicht der BVK nachteilig war. Bei dem zweiten Antrag auf Verzicht der der BVK verbliebenen 25% Retrozessionen musste dies Alfred Castelberg umso mehr bewusst sein, als der erste Verzicht auf 75% der Retrozessionen von seiner Halbschwester mitunterzeichnet worden war, die dafür aufgrund ihrer Ausbildung und verwandtschaftlichen Beziehung zu Alfred Castelberg offensichtlich nicht die richtige Person war. Damit kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg zumindest in Kauf nahm, dass Daniel Gloor ihm mit dem Verzicht auf Retrozessionen einen Vermögensvorteil verschaffen würde, der ihm aus Sicht der BVK wirtschaftlich nicht zustand, weil der Argus Finanz AG eine Entschädigung in Form von Retrozessionen nicht zustand und die Leistungen der Argus Finanz AG ebenfalls nicht für eine höhere Entschädigung sprachen, und der damit unrechtmässig war. Dass der BVK mit dem Verzicht auf die Retrozessionen erhebliche Einnahmen entgehen würden, war für Alfred Castelberg angesichts der mit den Banken abgeschlossenen Retrozessionvereinbarungen offensichtlich, womit ebenfalls als erstellt erachtet werden kann, dass Alfred Castelberg den schliesslich verursachten Schaden zumindest in Kauf nahm.
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10. Vertragserneuerung
10.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 26. der Anklageschrift davon aus, dass Daniel Gloor trotz der schlechten oder unterdurchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG im Mandat Small & Mid Caps für diese Anlagekategorie am 3. Oktober 2007 namens der BVK einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Argus Finanz AG abgeschlossen habe, wobei sich das zu verwaltende Vermögen auf CHF 79'000 belaufen und das vereinbarte Fixhonorar 0.5% betragen habe. Gleichzeitig habe Daniel Gloor namens der BVK mit der Argus Finanz AG einen schriftlichen Beratungsvertrag für die semi-aktive Verwaltung des SMI-Depots der BVK abgeschlossen, wobei die Entschädigung auf ein jährliches Fixhonorar von 0.08% des Depots festgelegt worden sei. Die Verträge seien neben Daniel Gloor von Rolf Huber unterzeichnet worden.
10.2. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg bestritt in der Untersuchung, dass die Managerleistung und Performance ungenügend gewesen sei sowie die Pflichtwidrigkeit. Der Performancevergleich mit den anderen Mandaten hinke. Sie hätten die Vorgabe gehabt, auf keinen Fall Geld zu verlieren. Die anderen Mandate hätten Benchmarkvorgaben gehabt. Daher sei ein Vergleich nicht möglich. Sie hätten erst ab Januar 2007 die Benchmark als Ziel gehabt (act. 1/063117 Vorhalt 50 i.V.m. Vorhalt 49). Darauf weist auch sein Verteidiger hin (act. 66 S. 30 ff. und 35 ff.). Im Gesamtzusammenhang bzw. unter Berücksichtigung des SMI-Mandates habe sich die Arbeit der Argus Finanz AG unter dem Strich für die BVK gelohnt (act. 66 S. 39 f.).
10.3. Sachverhaltserstellung Der in der Anklageschrift unter Ziffer 26. beschriebene Abschluss des neuen Vermögensverwaltungsvertrages im Oktober 2007 zwischen der BVK und der Argus Finanz AG sowie die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Fixhonorars von 0.5% ergibt sich aus demselben inklusive Anhang (act. 1/050070). Der gleichzeitige Abschluss des schriftlichen Beratungsvertrages für die semi-aktive -- 47 of 119 -Verwaltung des SMI-Depots und die Entschädigung in Form eines Fixhonorars von 0.08% auf dem gesamten Wert des SMI-Depots von ca. 2'000'000'000 ergibt sich aus demselben (act. 1/050071). In Bezug auf die Frage, ob im Zeitpunkt dieser Vertragsabschlüsse schlechte oder unterdurchschnittliche Managerleistungen der Argus Finanz AG vorlagen, ist Folgendes festzuhalten: Ein Hinweis auf die schlechte bzw. unterdurchschnittliche Managerleistung der Argus Finanz AG im SMC-Mandat ergibt sich aus der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung dieses Mandates durch die BVK (act. 1/050072 f.). Dies sagt aber noch nichts Eindeutiges über die Leistungen im Zeitpunkt des erneuten Vertragsabschlusses Anfang Oktober 2007 aus. Damals lagen als Entscheidgrundlage die Investment Audits der Complementa bis Ende 2006 vor. Das Investment Audit der Complementa per Ende 2003 hält fest, dass das Ziel, die Benchmark zu erreichen, innerhalb der ersten 12 Monate unmöglich gewesen sei, weshalb man der Argus Finanz AG das Ziel gesetzt habe, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren (act. 1/050165), weshalb das Vermögen vorsichtig investiert worden sei, und das Management einen defensiven Ansatz verfolgt habe (act. 1/050165). Aus dem Investment Audit der Complementa per Ende 2004 geht hervor, dass das Risiko nach wie vor niedrig, das Ergebnis jedoch unbefriedigend, und eine Review mit den Managern und eine Neubeurteilung per Ende 2005 vorgesehen war (act. 1/050170). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2005 beurteilte das Risiko nach wie vor als niedrig, und das Ergebnis als unbefriedigend, weshalb eine Reduktion und eine Neubeurteilung bereits per Mitte 2006 empfohlen worden war (act. 1/050178). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2006 beurteilte das Risiko neu als eher hoch und das Ergebnis nach wie vor als unbefriedigend, weshalb die Auflösung/Gewinnrealisation vorgeschlagen wurde (act. 1/050188). Dagegen wendete Alfred Castelberg wie bereits erwähnt ein, sie hätten andere Vorgaben als die anderen Mandatsträger der BVK gehabt, weshalb ein Performancevergleich hinke. Sie hätten die Vorgabe gehabt, kein Geld zu verlieren, und die anderen Mandatsträger der BVK hätten Benchmark-Vorgaben gehabt. Sie hätten von 2003 bis 2007 ein positives Resultat erzielt und damit die Grundsätze der absoluten Performance erfüllt. Ein Vergleich mit anderen Mandaten sei daher unmöglich. Ledig-- 48 of 119 -lich ab 2007 sei die Benchmark als neue Zielgrösse definiert worden und erst ab dann sei dieses Mandat mit anderen vergleichbar. Die Abweichungen seien aber innerhalb der Toleranzen des Controllers gewesen (act. 1/063117 Vorhalt 49). Aus dem im März 2003 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag geht hervor, dass der Auftraggeber mit diesem Vertrag auf dem der Argus Finanz AG zur Verwaltung überlassenen Betrag eine Performance über dem definierten Benchmark erwarte (act. 1/050069 S. 2). Dies spricht ganz klar dafür, dass Ziel des Vertrages eine Performance über der Benchmark war. Dasselbe ergibt sich - entgegen der Ansicht des Verteidigers, der genau das Gegenteil daraus ableitet (act. 66 S. S. 31) - auch aus dem Investment Audit der Complementa aus dem Jahr 2003. Betrachtet man den gesamten Text (entgegen dem Verteidiger, der sich nur auf einen Satz stützt; act. 66 S. 31), heisst es dort: "Das Ziel der Erreichung der Benchmark innerhalb der ersten 12 Monate […] konnte […] unmöglich erreicht werden. Die Vermögensverwaltung hat daher der Argus Finanz AG das Ziel gesetzt, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren." Daraus ergibt sich klar, dass die Benchmark von Anfang an das grundsätzliche Ziel war, und dass das Ziel, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren, nur die Vorgabe für die ersten 12 Monate war. Ein Vergleich mit anderen Mandaten war damit nach 12 Monaten gerechtfertigt. Die Arbeit der Argus Finanz AG zeichnete sich somit über mehrere Jahre hinweg zwar durch ein tiefes Risiko jedoch auch über ein unbefriedigendes Gesamtergebnis aus. Zudem stieg das Risiko im Jahr 2006 an. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass die Performance der Argus Finanz AG damals zumindest unterdurchschnittlich war, womit auch die Managerleistung als zumindest unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung, die Argus Finanz AG habe zur vollsten Zufriedenheit zahlreiche andere Dienstleistungen für die BVK erbracht, welche zum Teil nicht verrechnet worden seien, und mit dem SMI-Mandat gute Resultate erzielt (act. 66 S. 32 ff. und 39 f.), nichts zu ändern. Es geht vorliegend um die Frage, wie die Leistungen im Zusammenhang mit dem Small & Mid Cap-Mandat waren, welches im Oktober 2007 erneuert wurde, und nicht um irgendwelche anderen Leistungen.
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11. Bestechungshandlungen
11.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 27. bis 32. davon aus, Alfred Castelberg habe Daniel Gloor zwischen Anfang 2005 und dem 14. Dezember 2009 anlässlich mehrerer Treffen Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 180'000 übergeben. Die Bargeldübergaben seien im Raum Zürich, hauptsächlich anlässlich gemeinsamer Essen vor den Sommerferien und vor Weihnachten erfolgt, wobei Alfred Castelberg das Bargeld jeweils in einem Briefumschlag überreicht habe. Dabei habe es sich insbesondere um Bargeldbeträge in Schweizer Franken und Euro gehandelt, die Alfred Castelberg jeweils zuvor an den in der Anklageschrift unter Ziffer 28. genannten Daten von seinem Privatkonto oder von dem Privatkonto seiner Ehefrau abgehoben habe. Weiter hätten Daniel Gloor und dessen Ehefrau am 11. März 2005 mit Walter Bosshard die Übernahme dessen Miteigentumsanteils an der im Jahr 1999 gemeinsam erworbenen Ferienliegenschaft für CHF 230'000 per Ende April 2005 vereinbart. Da sich die Finanzierung in der Folge für Daniel Gloor als schwierig erwiesen habe, habe Alfred Castelberg Daniel Gloor ein privates Darlehen in der Höhe von CHF 130'000 angeboten, was Daniel Gloor angenommen habe. In der Folge habe Daniel Gloor am 14. Juli 2005 einen Darlehensvertrag mit der Argus Finanz AG als Darlehensgeberin und eine Laufzeit vom 23. August 2005 bis 31. Mai 2010 sowie einer Verzinsung von 4% abgeschlossen. Dabei habe Alfred Castelberg gewusst, dass das Darlehen für Daniel Gloor einen Vorteil darstelle, weil dieser damit rasch und rechtzeitig zu den benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten zu leisten. In der Folge sei das Darlehen erteilt und die Darlehensschuld von Daniel Gloor frühzeitig zurückbezahlt worden (Anklageschrift Ziffer 29.). Zudem habe Alfred Castelberg Daniel Gloor und Adrian Lehmann zu einer gemeinsamen Golfreise nach Dubai eingeladen, wobei Alfred Castelberg den Kostenanteil von Daniel Gloor in der Höhe von CHF 5'400 übernommen und in der -- 50 of 119 -Buchhaltung der Argus Finanz AG als Geschäftsaufwand verbucht habe (Anklageschrift Ziffer 30.). Weiter hätten Alfred Castelberg, Daniel Gloor, Adrian Lehmann und Thomas Leupin gemeinsam an den in der Anklageschrift unter Ziffer 31. genannten Daten Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca verbracht, wobei sämtliche in der Anklageschrift bezifferten Kosten von Daniel Gloor von Alfred Castelberg, Thomas Leupin und Adrian Lehmann getragen worden seien, was Alfred Castelberg gewusst habe (Anklageschrift Ziffern 31. f.).
11.2. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg stellte sich entgegen seinen Aussagen im Verlauf der Untersuchung (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) in der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, er habe Daniel Gloor im Zeitraum 2005 bis 2010 CHF 80'000 bis CHF 100'000 als Ausgleich und Dank seiner Unterstützung gegeben (act. 60 S. 4 und 11; act. 66 S. 50). In Bezug auf das Darlehen bestreitet Alfred Castelberg lediglich die Qualifikation als Vorteil (act. 66 S. 55; act. 60 S. 4 f.). Im Zusammenhang mit den Golfreisen betont er den privaten Charakter dieser Reisen (act. 60 S. 5; act. 66 S. 57).
11.3. Sachverhaltserstellung
11.3.1. Bargeldübergaben In seiner vierten Einvernahme anerkannte Alfred Castelberg, Daniel Gloor ab ca. 2004 bis ca. Weihnachten 2009 unregelmässig Bargeld gegeben zu haben (act. 1/06310 Vorhalt 33 und 46). Er habe ihm pro Jahr CHF 30'000 bis CHF 50'000 in zwei bis drei Tranchen à CHF 10'000 bis CHF 15'000 gegeben; meistens anlässlich ihrer gemeinsamen Weihnachtsessen und wenn Daniel Gloor in die Sommerferien gegangen sei beim Restaurant Bocciodromo da Maria (act. 1/063104 Vorhalt 33, 37 und 74 ff.; act, 70018 Vorhalt 115) und an der Universitätsstrasse 100 (act. 1/070018 Vorhalt 114). Insgesamt habe es sich um CHF 180'000 bis CHF 250'000 (act. 1/063104 Vorhalt 33) gehandelt. Anfangs habe er ihm Schweizer Franken gegeben, in den letzten zwei bis drei Jahren seien es Euro gewesen (act.
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1/063104 Vorhalt 35). Sie hätten nie etwas Fixes abgemacht, er habe Daniel Gloor nie etwas fix versprochen, die Geldübergaben seien jeweils spontan geschehen (act. 1/063104 Vorhalt 33). Daniel Gloor habe mit dem Geld nicht rechnen können. Er habe sich nicht verpflichtet gefühlt, Daniel Gloor Geld zu geben und Daniel Gloor habe dies von ihm auch nicht erwartet (act. 1/063104 Vorhalt 39). Als Hintergrund für die Bargeldübergaben gab Alfred Castelberg an, dass Daniel Gloor Geld gebraucht habe, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen sei, und er, Castelberg, gut verdient habe (act. 1/063104 Vorhalt 33 und 104 f.). Daniel Gloor habe bereits vor 2005 "gejömmerlet", dass er zu wenig Geld habe, er, Alfred Castelberg habe aber nie nachgefragt (act. 1/063104 Vorhalt 105 f.). Nach 2004/2005 habe Daniel Gloor nicht mehr gejammert (act. 1/063104 Vorhalt 112). Daniel Gloor bestätigte Bargeldübergaben im Sommer im Restaurant Da Maria im Gesamtbetrag von Euro 35'000 bis 45'000 (act. 1/062037 Vorhalt 29 ff.). Er habe Castelberg nicht nach Geld gefragt, und Castelberg habe ihm gesagt, dass er das Geld für die Ferien bzw. das Ferienhaus verwenden solle. Mehr könne er nicht geben. Er, Daniel Gloor, habe Castelberg gesagt, dass er das Geld nicht brauche (act. 1/062037 Vorhalt 32 f.). Castelberg habe ihm das Geld aus Freundschaft gegeben (act. 1/062037 Vorhalt 33). Später widerrief Alfred Castelberg seine anfänglichen Aussagen rund um die Höhe und den Zeitpunkt der Geldübergaben teilweise und schwächte seine Zugeständnisse von Einvernahme zu Einvernahme ab. Drei Wochen später stellte sich Alfred Castelberg auf den Standpunkt, dass es sich insgesamt um einen geringeren Betrag gehandelt habe (act. 1/063108 Vorhalt 2). Er sei bei seiner ersten Aussage unter Stress gestanden. Inzwischen habe er nachgerechnet, und sei zum Schluss gekommen, dass es weniger gewesen sein müsse, ca. CHF 120'000 (act. 1/063108 Vorhalt 2). Er habe Daniel Gloor zudem die CHF 50'000, die dieser ihm einmal zum Spekulieren geschenkt habe, zurückgeben wollen. Er habe Daniel Gloor in diesem Zusammenhang im 2002/2003 Euro 20'000 auf dessen Konto in Frankreich bezahlt. Dann seien noch ungefähr CHF 20'000 offen gewesen. Somit müsse es sich um ungefähr CHF 100'000 gehandelt haben. Er sei zur Rückzahlung dieser CHF 50'000 nicht verpflichtet gewesen, sondern habe das Geld freiwillig zurückbezahlt, aus Stolz (act. 1/063108 Vorhalt 2 ff.). Wiederum ein -- 52 of 119 -halbes Jahr später sprach er von CHF 80'000 bis CHF 100'000 (act. 1/077018 Vorhalt 97 ff.) und von einem Zeitraum ab 2005 (act. 1/063104 Vorhalt 33). In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass Alfred Castelberg erwähnte, dass er Daniel Gloor anfangs nur Schweizer Franken und in den letzten zwei bis drei Jahren teilweise auch Euro gegeben habe (act. 1/063104 Vorhalt 35). Und auch in der späteren Einvernahme führte er aus, er habe aufgrund der vier Übergaben in den Jahren 2008 und 2009 zurückgerechnet (act. 1/063108 Vorhalt 2). Damit bestehen keine Zweifel daran besteht, dass demnach auch vor 2008 Zahlungen erfolgt waren, sonst hätte es ja überhaupt nichts zurückzurechnen gegeben. Dann erwähnt er ausdrücklich, im 2005 etwa CHF 20'000 und in den Jahren 2006 und 2007 zwischen CHF 10'000 und CHF 20'000 und in den Jahren 2008 und 2009 Euro 20'000 bezahlt zu haben (act. 1/063108 Vorhalt 2). Ein gutes halbes Jahr später wiederholte er sogar nach Daniel Gloors anderslautender Aussage, er habe Daniel Gloor zwischen 2005 und 2009 Bargeld gegeben (act. 1/070018 Vorhalt 98). Damit ist seine Aussage, er habe Daniel Gloor "vor 2008 niemals auch nur einen einzigen Euro gegeben" (act. 1/063117 Vorhalt 51) eine reine Lüge, an welcher er anlässlich der Hauptverhandlung, nachdem er seinen Standpunkt bezüglich Zahlungen ab 2008 zuerst noch bestätigt hatte (act. 60 S. 4), aber auf konkretes Nachfragen schliesslich nicht mehr festhielt, indem er einräumte, 2005 die erste Zahlung geleistet zu haben (act. 60 S. 11). Somit können ohne Weiteres Zahlungen ab 2005 bis Ende 2009 als erstellt erachtet werden. Lediglich in Ergänzung ist anzufügen, dass dieses Aussageverhalten von Alfred Castelberg zeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, wahrheitswidrig auszusagen, was bei seiner Aussagenwürdigung einzubeziehen ist. Was die Höhe und Anzahl der Zahlungen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die in der Anklageschrift unter Ziffer 28. aufgeführten abgehobenen Bargeldbeträge ergeben sich aus den Kontoauszügen von Alfred Castelbergs Privatkonto bzw. dessen Ehefrau (act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146). ). Deren Verwendung für Daniel Gloor ergibt sich bis auf die Bezüge am 1. September 2005 und 1. Oktober 2009 aus den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063104 Vorhalt 61 ff., 74 ff.; act. 1/063104 Vorhalt 104 ff.). Angesichts der Tatsache, dass Alfred Castelberg von -- 53 of 119 -Geldübergaben in der Regel anlässlich ihrer gemeinsamen Weihnachtsessen und vor den Sommerferien sprach (act. 1/063104 Vorhalt 33, 37), und geltend machte, anfangs nur Schweizer Franken gegeben zu haben (act. 1/063104 Vorhalt 35), und sich dies mit den Kontobewegungen grundsätzlich deckt (2 Zahlungen pro Jahr, im Sommer und Ende Jahr, anfangs Schweizer Franken, später Euro; act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146), kann der Sachverhalt bezüglich dieser Zahlungen mit Ausnahme von Euro 10'000 im September 2005 und Euro 10'000 im Oktober 2009 als erstellt erachtet werden. Hingegen passen die Zahlungen von Euro 10'000 im September 2005 und von Euro 10'000 im Oktober 2009 von der Anzahl (es wären drei Zahlungen pro Jahr gewesen) und der Jahreszeit (Herbst) sowie der Währung bezüglich der Zahlung im September 2005 nicht ins Schema. Daran vermag die Aussage von Daniel Gloor, der davon ausgeht, dass er auch die Bezüge am 1. September 2005 und 1. Oktober 2009 erhalten habe, nichts zu ändern, da er sich diesbezüglich nicht sicher war, und damit wenig überzeugte (act. 1/070018 Vorhalt 102). Insgesamt ergibt dies somit einen Betrag von rund CHF 100'000 Bestechungsgelder. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg an den in der Anklageschrift genannten Daten die aufgeführten Geldbeträge - ausser diejenigen am 1. September 2005 und 1. Oktober 2009 - im Gesamtwert von rund CHF 100'000 Daniel Gloor anlässlich gemeinsamer Essen jeweils in einem Couvert (act. 1/063104 Vorhalt 37) übergab.
11.3.2. Darlehen Der in der Anklageschrift unter Ziffer 29. beschriebene Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Darlehensvertrag (act. 1/050011) und den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg und wurde seitens des Beschuldigten Alfred Castelbergs bis auf die Qualifikation als Vorteil anerkannt (act. 1/063101 Vorhalt
70 ff.; act. 66 S. 55; act. 60 S. 4 f.; act. 1/063118 Vorhalt 52), und kann somit ohne Weiteres als erstellt erachtet werden.
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11.3.3. Dubaireise Der in der Anklageschrift unter Ziffer 30. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus der Bestätigung/Rechnung des Reisebüros, einer Kostenaufstellung der Argus Finanz AG, aus der hervorgeht, dass keine Weiterverrechnung der Kosten an Dritte erfolgt war, den Buchhaltungsunterlagen der Argus Finanz AG und einem Schreiben derselben an das Steueramt (act. 1/050008-050010; act. 1/050317). Zudem wurde der Sachverhalt von Alfred Castelberg sinngemäss anerkannt, indem er lediglich den privaten Charakter dieser Reisen betonte, im Übrigen jedoch keine Einwände erhob (act. 1/063117 Vorhalt 53; act. 60 S. 5; act. 66 S. 57). Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden.
11.3.4. Übrige Golfreisen Der in der Anklageschrift unter Ziffer 31. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den Reiseunterlagen (act. 1/0500047-0500051, act. 1/055123) und den Abrechnungen (act. 1/055120 und 1/055122; act. 1/050317) und wurde von Alfred Castelberg sinngemäss anerkannt, indem er lediglich den privaten Charakter dieser Reisen betonte, im Übrigen jedoch keine Einwände erhob (act. 1/063117 Vorhalt
54 f.; act. 60 S. 5; act. 66 S. 57). Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. In Bezug auf Ziffer 32. bestritt Alfred Castelberg den Sachverhalt jedoch. Einerseits seien nicht sämtliche Kosten von Daniel Gloor übernommen worden, was sich aus der Kreditkartenabrechnung von Daniel Gloor ergebe (act. 1/133110045), andererseits habe er kein Wissen bezüglich der Kostenübernahme der übrigen Reiseteilnehmer gehabt, soweit er in diesem Zusammenhang nicht betroffen gewesen sei (act. 66 S. 57). Obwohl Alfred Castelberg ausgeführt hatte, dass diese drei Reisen durch die drei anderen Reiseteilnehmer aufgeteilt worden seien (act. 1/070008 Vorhalt 9), kann davon nicht ausgegangen werden. Vielmehr übernahm Alfred Castelberg die Kosten für Daniel Gloor alleine: Aus dem Kostenverteiler des Golfanlasses in Irland und der Kreditkartenabrechnung der DLIP geht hervor, dass Thomas Leupin seinen Flug, sein Hotelzimmer und sein Auto und Adrian Lehmann sein Hotelzimmer selbst bezahlt hatten (act. 1/055120 f).
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Thomas Leupin und Adrian Lehmann hatten zudem von Alfred Castelberg bzw. der Argus Finanz AG zusammen mit der Rechnung ("gemäss beiliegender Aufstellung") einen Kostenverteiler dieses Golfanlasses erhalten, aus dem sämtliche weiteren Auslagen dieser Reise und deren Verteilung auf die Argus Finanz AG, die Lehmann Partners Vermögensverwaltung AG und die DL Investment Partners AG hervorgeht. Auf einen Blick ist ersichtlich, dass Daniel Gloor nichts bezahlt hatte (act. 1/055120.1-2 und 1/055120). Indessen ergibt sich aus dieser Abrechnung auch, dass Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG im Vergleich zur Lehman Partners Vermögensverwaltung AG und der DLIP einen doppelten Anteil an den Kosten für die Greenfees und den Golfprofi, d.h. die Hälfte der Kosten und die anderen Teilnehmer je einen Viertel der Kosten bezahlt hatten, und dass Alfred Castelberg einen doppelten Anteil an den Kosten für Flug und Auto, d.h. zwei Drittel der Kosten und Adrian Lehmann einen Drittel der Kosten, übernommen hatten. Bei den Kosten für das Zimmer ist zudem vermerkt, dass Alfred Castelberg die Kosten für sich und einen Gast bezahlt hatte (act. 1/055120). Dabei kann es sich nicht um die Kosten für den Golfprofi Terral gehandelt haben, da diese Kosten separat aufgelistet und auf alle Teilnehmer verteilt wurden, indessen - wie bereits erwähnt - nicht zu gleichen Teilen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit "Gast" Daniel Gloor gemeint war und die Argus Finanz AG die Zimmerkosten von Daniel Gloor und angesichts des doppelten Anteils an den übrigen Kosten auch Daniel Gloors Anteil an diesen übernahm. Dies entspricht auch einem Mail von Alfred Castelberg an Adrian Lehmann und Thomas Leupin, in welchem er bereits ankündigte, er werde Daniel Gloors Anteil an diesen Kosten übernehmen (act. 1/050074). Damit kann nur der Schluss gezogen werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Kosten von Daniel Gloor übernommen hatte. Es kann damit als erstellt erachteten werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloors gesamten Anteil an den Golfkosten und dem Auto sowie dessen Hotel- und Flugkosten im Betrag von rund CHF 4'230 (vgl. act. 1/055120) übernommen hatte. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die Golfferien in Marokko. Ein entsprechender, detaillierter Kostenverteiler fehlt zwar. Aus einer Kostenaufstellung der Argus Finanz AG geht indessen hervor, dass sämtliche Kosten für den Golfprofi Terral und weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Golfspiel von der Argus Finanz AG -- 56 of 119 -getragen worden waren, indem nichts an Dritte weiterverrechnet worden war (act. 1/050319). D.h. weder Thomas Leupin bzw. die DLIP noch Adrian Lehmann bzw. die LPV hatten sich an diesen Kosten beteiligt und damit auch nicht Daniel Gloors Anteil übernommen. Dafür spricht auch die in der gleichen Art für den Golfanlass in Irland vorliegende Kostenaufstellung (act. 1/050318). In dieser sind an Dritte verrechnete Kosten erwähnt, die sich mit den an Adrian Lehmann und Thomas Leupin weiterverrechneten Kosten in dem bereits erwähnten detaillierten Kostenverteiler der Golfferien in Irland (act. 1/055120) decken. Daher ist davon auszugehen, dass Alfred Castelberg auch bei diesen Ferien Daniel Gloors Anteil an Golfkosten übernommen hatte, und dieser nicht auf alle Teilnehmer verteilt worden war. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Golfkosten (nicht nur diejenigen von Daniel Gloor) im Betrag von rund CHF 3'400 (vg. act. 1/050319) übernommen hatte. In Bezug auf die Kosten für die Golfferien in Mallorca kann auf die Sachverhaltserstellung verzichtet werden, da angesichts des Betrages von Euro 233 aus rechtlichen Gründen nicht von einer Bestechung ausgegangen werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.).
12. Bestechungsvereinbarung und Aquivalenzverhältnis
12.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 27. davon aus, Alfred Castelberg habe Daniel Gloor das Bargeld gegeben, das Darlehen gewährt und die Golfferien geschenkt, um ihn für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin zu belohnen, und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst. Zudem hätten sich Daniel Gloor und Alfred Castelberg nach der ersten Bargeldübergabe konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterführung der Geschäftsbeziehung bzw. pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung von Daniel Gloor aufgrund von regelmässigen finanziellen Zuwendungen seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor lohnen würde.
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12.2. Standpunkt von Alfred Castelberg Dies wird von Alfred Castelberg bestritten (act. 66 S. 53; act. 60 S. 4 f.). Eine konkludente Verständigung habe nicht stattgefunden. Die Bargeldübergaben seien weder als Belohnung für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK, noch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit der BVK oder zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst erfolgt (act. 66 S. 54). Zum Zeitpunkt der ersten Bargeldübergabe sei die Zusammenarbeit zwischen der BVK und Argus Finanz AG seit 2.5 Jahren etabliert gewesen. Damit fehle es an einem zeitlichen Bezug zwischen den Bargeldübergaben und der Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin (act. 66 S. 54). Die Bargeldübergaben seien lediglich persönlich und freundschaftlich motiviert gewesen. Sie hätten sich gegenseitig äusserst grosszügige Geschenke gemacht, wie CHF 50'000 in den 90er-Jahren und eine Harley Davidson von Daniel Gloor an Alfred Castelberg. Es habe sich um einen Ausgleich für die frühere Unterstützung gehandelt, damit sich sein Freund in den Ferien etwas leisten könne (act. 66 S. 54 f.; act. 60 S. 4 f.). Das Darlehen sei ebenfalls ein Freundschaftsdienst gewesen. Zudem sei der Zinssatz nicht vorteilhaft gewesen, und es habe sich um ein Darlehen unter Freunden gehandelt, weshalb eine Sicherheit nicht notwendig gewesen sei (act. 66 S. 56 f.; act. 60 S. 5). Auch die Golfreisen hätten rein privaten Charakter gehabt (act. 66 S. 57; act. 60 S. 5).
12.3. Sachverhaltserstellung Konkrete Beweismittel für eine entsprechende Vereinbarung fehlen, insbesondere da beide eine Vereinbarung bestreiten. Vor oder spätestens nach der ersten Bargeldübergabe, wie in der Anklageschrift festgehalten, lässt sich eine konkludente Vereinbarung nicht erstellen. Dazu bräuchte es einer gewissen Regelmässigkeit sowohl was die Bargeldübergaben als auch was die Entscheide der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG anbelangt. Erst nach wiederholten Vorgängen könnte davon ausgegangen werden, dass sowohl Alfred Castelberg als auch Daniel Gloor mit dem Wohlwollen des anderen rechneten und sich zu weiteren Bargeldübergaben bzw. Entscheiden zu Gunsten der Argus Finanz AG verpflichtet fühlten.
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Indessen kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor die Vorteile in Form von Bargeld und Golfferien als Belohnung für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung, d.h. zur langfristigen Sicherung seiner Gunst zukommen liess. Die Zahlungen und Reisen erfolgten alle während der zwischen der Argus Finanz AG und der BVK bestehenden und von 2003 bis 2010 andauernden Geschäftsbeziehung. Diese Geschäftsbeziehung war für die Argus Finanz AG und damit auch für Alfred Castelberg wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung und in der Folge im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen und den Vertragserneuerungen eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter den Ziffern II. 9. und 10.). Die Mandate der Argus Finanz AG waren kündbar und die Performance der Argus Finanz AG war über den gesamten Zeitraum (mit Ausnahme von einem Jahr) unterdurchschnittlich, was in den Investment-Audits zum Ausdruck kam, weshalb Kündigung und Reduktion des Mandates zunehmend zur Diskussion standen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 10.). Dabei ist zu beachten, dass die BVK die Anlagekategorie bereits durch vier andere externe Mandatsträger bewirtschaften liess (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.), und damit auf die Argus Finanz AG in keiner Art und Weise angewiesen war. Die Argus Finanz AG befand sich demgegenüber durch die Mandate in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur BVK (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Die Geldübergaben begannen rund 2.5 Jahre nach der Mandatserteilung, bzw. ein gutes Jahr nach dem Verzicht auf 75% der Retrozessionen, kurz nach dem ersten aussagekräftigen Investment-Audit (Jahr 2004), welches sich negativ über die Argus Finanz AG geäussert hatte, und rund ein halbes Jahr vor dem Verzicht auf die verbliebenen 25% Retrozessionen. Sie erfolgten vor und nach dem Verzicht auf 25% der Retrozessionen und den Vertragserneuerungen im Herbst 2007, und während der sich von Jahr zu Jahr manifestierenden unterdurchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG und der zunehmenden Gefahr der Auflösung oder Reduktion des Mandates. Zudem ist zu beachten, dass allein die Höhe der Bargeldbeträge von insgesamt rund -- 59 of 119 -CHF 100'000 bzw. rund CHF 20'000 pro Jahr bzw. CHF 10'000 pro Übergabe nicht im Bereich üblicher Freundschaftsgeschenke liegt. Dass dies auch für Alfred Castelberg nicht im Bereich des Üblichen lag, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er die Zahlungen seiner Frau gegenüber verschwieg (act. 1/063104 Vorhalt 94 ff. und 113), und andererseits aus seiner Aussage gegenüber Daniel Gloor, mehr könne er ihm nicht geben (act. 1/063104 Vorhalt 112 f.). Die Zahlungen waren somit auch für Alfred Castelberg von der Höhe her nicht üblich und auch gemessen an seinem Budget nicht vernachlässigbar. Wenn Alfred Castelberg Daniel Gloor unter diesen Umständen ab 2005 zwei Mal im Jahr Bargeldbeträge im Umfang von je rund CHF 10'000 zukommen liess und ihn zusätzlich zu Golfferien einlud, wobei die Bargeldbeträge bar, unter vier Augen auf dem Parkplatz oder im Auto in einem Couvert übergeben wurden, dann besteht kein Zweifel daran, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Geschäftsbeziehung bzw. sämtlichen Handlungen von Daniel Gloor zu Gunsten der Argus Finanz AG und den von Alfred Castelberg Daniel Gloor gewährten Vorteilen bestand, bzw. kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor das Geld gab und die Ferien bezahlte, um sich bei diesem für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK zu bedanken und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung längerfristig günstig zu stimmen. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Was das Darlehen anbelangt, kann auf die Sachverhaltserstellung verzichtet werden, da diesbezüglich ohnehin keine Bestechung vorliegt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.).
13. Sachverhalt in subjektiver Hinsicht
13.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Alfred Castelberg unter Ziffer 33. vor, er habe Daniel Gloor die Vorteile im Wissen darum gewährt, dass es sich dabei um diesem nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe, die eine Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der Argus Finanz AG gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie Gegenleistung für vergangene und/oder künftige Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG dargestellt hät-- 60 of 119 -ten. Dabei habe er zudem zumindest in Kauf genommen, dass die Entscheide von Daniel Gloor aufgrund der mehrfachen Vorteilsgewährung pflichtwidrig waren und/oder die entsprechende Ausübung des Ermessens durch Daniel Gloor beeinflusst war.
13.2. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg machte geltend, dieses Geld Daniel Gloor als Freund gegeben zu haben, die Geldübergaben hätten mit dem geschäftlichen Teil überhaupt nichts zu tun. Er habe Daniel Gloor nicht am Erfolg der Argus Finanz AG beteiligen wollen, es sei nicht darum gegangen, Daniel Gloor im Hinblick auf die Weiterführung der Mandate gnädig zu stimmen, er hätte ihm das Geld auch gegeben, wenn Daniel Gloor nicht Anlagechef der BVK gewesen wäre, er habe nichts davon gewusst, dass Daniel Gloor sich wegen der Geldübergaben für die Beibehaltung des Mandates der Argus Finanz AG ausgesprochen habe (act. 1/063104 Vorhalt 107 ff.; act. 1/063108 Vorhalt 56). Er habe Daniel Gloor, der ihn früher, während und nach dem Studium in den 90er-Jahren immer unterstützt habe, einen Ausgleich gewähren wollen, damit er sich in den Ferien etwas leisten könne (act. 1/063117 Vorhalt 51; act. 1/063108 Vorhalt 58). Das selbe führte auch sein Verteidiger an der Hauptverhandlung aus (act. 66 S. 53 ff.).
13.3. Sachverhaltserstellung
13.3.1. Allgemein Was der Täter wusste und wollte, bzw. in Kauf nahm und womit er rechnen musste betrifft einen inneren Vorgang, für dessen Nachweis sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher -- 61 of 119 -darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen, welche einen Schluss auf die Inkaufnahme zulassen, gehören aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (statt vieler BGE 135 IV 12 ff., 17 f. E. 2.3.3 m.w.H.).
13.3.2. Ungebührender Vorteil Die Vorgehensweise von Alfred Castelberg lässt keinen anderen Schluss zu, als dass Alfred Castelberg Daniel Gloor die Vorteile mit Wissen und Willen gewährte. Alfred Castelberg räumte an der Hauptverhandlung ein, dass er wusste, dass Daniel Gloor keine unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung annehmen durfte (act. 60 S. 6). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, bestand ein Bezug zur Amtstätigkeit, womit Alfred Castelberg wusste, dass die Zuwendungen ungebührend waren. Der Sachverhalt kann somit insofern als erstellt erachtet werden.
13.3.3. Bargeldübergaben als Gegenleistung für Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zwischen Daniel Gloor und Alfred Castelberg eine langjährige, tiefe Freundschaft bestand (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.) womit Zuwendungen allein aus freundschaftlichen Motiven durchaus in Frage kommen. Angesichts der Tatsache, dass Alfred Castelberg jedoch in mehreren Punkten im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt bzw. auch gelogen hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 11. im Zusammenhang mit den Zeitraum der Bargeldübergaben), kann nicht unbesehen auf seine Aussagen abgestellt werden. Daher ist im Folgenden aufgrund sämtlicher Umstände zu prüfen, ob seine Darstellung, die Bargeldübergaben seien lediglich freundschaftlich motiviert und nicht auf einen Zusammenhang zu den Geschäften zwischen der Argus Finanz AG und der BVK ausgerichtet gewesen, bzw. er habe nicht den Willen gehabt, Daniel Gloor das Bargeld für Leistungen der BVK zu geben, glaubhaft scheint. Die Zahlungen und Reisen erfolgten alle während der zwischen der Argus Finanz AG und der BVK 2003 bis 2010 andauernde Geschäftsbeziehung. Diese Geschäftsbeziehung war für die -- 62 of 119 -Argus Finanz AG und damit auch für Alfred Castelberg wirtschaftlich äusserst ertragbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung und in der Folge im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen und den Vertragserneuerungen eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter den Ziffern II. 9. und 10.). Die Mandate der Argus Finanz AG waren kündbar und die Performance der Argus Finanz AG war über den gesamten Zeitraum (mit Ausnahme von einem Jahr) unterdurchschnittlich, was in den Investment-Audits zum Ausdruck kam und Kündigung und Reduktion des Mandates thematisierte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 10.). Dabei ist zu beachten, dass die BVK die Anlagekategorie bereits durch vier andere externe Mandatsträger bewirtschaften liess (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.), und damit auf die Argus Finanz AG in keiner Art und Weise angewiesen war. Die Geldübergaben begannen rund 2.5 Jahre nach der Mandatserteilung bzw. ein gutes Jahr nach dem Verzicht auf 75% der Retrozessionen, rund ein Jahr nach dem ersten aussagekräftigen Investment-Audit und rund ein halbes Jahr vor dem Verzicht auf die verbliebenen 25% Retrozessionen. Sie erfolgten vor und nach dem Verzicht auf 25% der Retrozessionen und den Vertragserneuerungen im Herbst 2007, und während der sich von Jahr zu Jahr manifestierenden unterdurchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG und der zunehmenden Gefahr der Auflösung oder Reduktion des Mandates. Zudem ist zu beachten, dass allein die Höhe der Bargeldbeträge von insgesamt rund CHF 100'000 bzw. rund CHF 20'000 pro Jahr bzw. CHF 10'000 pro Übergabe nicht im Bereich üblicher Freundschaftsgeschenke liegt. Dass dies auch für Alfred Castelberg nicht im Bereich des Üblichen lag, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er die Zahlungen seiner Frau gegenüber verschwieg (act. 1/063104 Vorhalt 94 ff. und 113), und andererseits aus seiner Aussage gegenüber Daniel Gloor, mehr könne er ihm nicht geben (act. 1/063104 Vorhalt 112 f.). Die Zahlungen waren somit auch für Alfred Castelberg von der Höhe her nicht üblich und auch gemessen an seinem Budget nicht vernachlässigbar. Alfred Castelberg konnte zudem nicht überzeugend darlegen, weshalb er seinem Freund so viel Geld schenkte. Seine Erklärung, dass er Daniel Gloor das Geld als Freund gegeben habe, weil es Daniel Gloor finanziell nicht gut -- 63 of 119 -gegangen sei (act. 1/063104 Vorhalt 104 ff.), überzeugt angesichts des Einkommens von Daniel Gloor nicht, zumal Alfed Castelberg selbst aussagte, dass Daniel Gloor nur 2004/2005 gejammert habe (act. 1/063104 Vorhalt 112). Dies erklärt allenfalls die Darlehensgewährung im Jahr 2005, aber nicht die anschliessend regelmässig über Jahre erfolgten Geldübergaben und finanzierten Reisen. Und auch seine Argumentation (act. 1/063104 Vorhalt 102), Daniel Gloor habe ihm in den 90er Jahren auch einmal Geld gegeben und ihm einen Töff geschenkt, weshalb er ihm auch einmal etwas habe retour geben wollen, überzeugt nicht. Was die Geldübergaben von Daniel Gloor anbelangt, bestehen erhebliche Zweifel an dieser Darstellung. Einerseits weil Alfred Castelberg in diesem Punkt äusserst vage bleibt, und andererseits weil sich Daniel Gloor an diese Schenkung nicht zu erinnern vermochte (act. 1/062038 Vorhalt 23). Andererseits stehen die von Alfred Castelberg geltend gemachten Geschenke seitens Daniel Gloor ohnehin in keinem Verhältnis zu seinen über Jahre hinweg erfolgten Bargeldübergaben an Daniel Gloor und den Reisen. Zudem fällt auf, dass die Zahlungen (wie auch die Reisen) allesamt während der Zeit stattfanden, als die Argus Finanz AG mit der BVK zusammenarbeitete, womit ebenfalls ein Hinweis auf einen allfälligen geschäftlichen Bezug besteht. Auch die Umstände der Bargeldübergaben, jeweils auf dem Parkplatz oder im Auto, in Bar und unter vier Augen, am Rande von Familienessen aber "sicher nicht im Restaurant" (act. 1/063104 Vorhalt 35 und 77), deuten auf alles andere als normale Freundschaftsgeschenke hin. Und auch sein Aussageverhalten deutet darauf hin, dass er die Geldübergaben als problematisch erachtete. In seinen ersten Einvernahmen stritt Alfred Castelberg ab, dass er Daniel Gloor jemals Geld gegeben habe (act. 1/063102 Vorhalt 125; act. 1/063104 Vorhalt 30 f.). Erst auf Vorhalt von Daniel Gloors Belastungen räumte er ein, Daniel Gloor Bargeld gegeben zu haben (act. 1/063104 Vorhalt 31 ff.). Er habe nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt, weil er seinen besten Freund nicht habe belasten wollen (act. 1/063104 Vorhalt 33). Dieses Aussageverhalten zeigt offensichtlich, dass Alfred Castelberg die Bargeldübergaben an Daniel Gloor ebenfalls als problematisch einstufte, ansonsten er von Anfang an darüber hätte Auskunft geben können. Dies deutet ebenfalls auf einen geschäftlichen und nicht rein privaten Bezug der Bargeldzahlungen hin. Dass er etwas verheimlichen woll-- 64 of 119 -te, ergibt sich auch aus seinen anfänglichen Aussagen, er habe das Geld für Daniel Gloor nicht von seinem Konto bar abgehoben und direkt übergeben, sondern in seiner Geschäftsschublade aus Kleinbeträgen zusammengestückelt (act. 1/063104 Vorhalt 45). Eine Aussage, die aufgrund seiner späteren Aussagen als wahrheitswidrig qualifiziert werden kann und grundsätzlich ebenfalls dafür spricht, dass er etwas zu verbergen hatte, und für den Unrechtsgehalt seiner Handlungen spricht. Unter diesen Umständen scheint die Aussage von Alfred Castelberg, er habe das Geld Daniel Gloor als Freund ohne jeglichen Bezug zum Geschäftlichen übergeben, nicht glaubhaft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er das Geld von seinem Privatkonto bzw. demjenigen seiner Frau bezogen hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 11.3.1.). Denn das Geld hätte in der Argus Finanz AG gar nicht vernünftig verbucht werden können. Die gesamten Umstände sprechen stattdessen somit klar für einen von ihm beabsichtigen geschäftlichen Bezug. Daher und angesichts der dargestellten Details bezüglich der Vertragsbeziehung bestehen keine Zweifel daran, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor das Geld nicht aus Freundschaft sondern als Dank für die vergangenen und zukünftigen Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG gab. Angesichts der Höhe und Regelmässigkeit der gewährten Vorteile musste auch Alfred Castelberg in Kauf genommen haben, dass diese Vorteile dazu geeignet waren, Daniel Gloors Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. So hatte im Übrigen auch Daniel Gloor die Gelder verstanden: Die Frage, ob er davon ausgehe, dass Alfred Castelberg ihm diese Gelder auch dann übergeben hätte, wenn er nicht Anlagechef der BVK gewesen wäre, verneint Daniel Gloor. Die Zahlungen seien sicher im Zusammenhang mit seiner Position gestanden (act. 1/062045 Vorhalt 38). Er habe schliesslich Empfehlungen dazu abgegeben, ob die Mandate beizubehalten seien oder nicht. Er habe nicht nur aber auch für die Argus Finanz AG entsprechende Empfehlungen abgegeben. Aber sie hätten auch andere Mandate, die 2-3 Jahre nicht gut gelaufen seien, behalten, und die Beurteilung der Performance sei seitens der BVK durch mehrere Leute erfolgt (act. 1/062045 Vorhalt 37 ff.). Bezüglich der Bargeldübergaben kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden.
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13.3.4. Golfreisen als Gegenleistung für Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG Wie bereits erwähnt, bestand zwischen Daniel Gloor und Alfred Castelberg eine langjährige, tiefe Freundschaft (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.), womit Zuwendungen allein aus freundschaftlichen Motiven durchaus in Frage kommen. Angesichts der Tatsache, dass Alfred Castelberg jedoch in mehreren Punkten im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt hatte, kann nicht unbesehen auf seine Aussagen abgestellt werden, weshalb im Folgenden seine Darstellung auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen ist. Grundsätzlich kann auch in diesem Zusammenhang zumindest was die Entwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen der Argus Finanz AG und der BVK anbelangt, auf die obigen Ausführungen unter den Ziffern II. 8. bis 10. verwiesen werden. In Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Angesprochen auf Geschäftsreisen mit Daniel Gloor, differenzierte Alfred Castelberg wiederholt zwischen der Reise nach Dubai und den übrigen Reisen. Er betonte von Anfang an, dass es sich bei der Dubaireise um eine private Reise gehandelt habe, zu der er seine Kollegen eingeladen habe, auch wenn diese Reise über die Argus Finanz AG abgerechnet worden sei (act. 1/063101 Vorhalt 11 ff. und 90 ff.; act. 1/063102 Vorhalt 63 ff.). Die anderen Reisen qualifizierte er demgegenüber sinngemäss als Geschäftsreisen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er auf die Frage nach Geschäftsreisen diese vier Reisen erwähnte, und nur bezüglich der Dubaireise von einer privaten Reise sprach. Auf die Frage hin, ob sie weitere Geschäftsreisen zusammen unternommen hätten, führte Alfred Castelberg in seiner ersten Einvernahme aus, dass in Bezug auf die Reisen nach Marokko und Mallorca abgemacht gewesen sei, dass jeder seinen Anteil bezahle. Dies sei eine Abrede die seit eh und je auch vor Dubai bestanden habe. Aus der Buchhaltung gehe hervor, dass diese Reisekosten weiterverrechnet worden seien (act. 1/063101 Vorhalt 12 f. und 101 ff.). Alfred Castelberg bezeichnete diese Reisen somit selbst als Geschäftsreisen, was offensichtlich für einen geschäftlichen Bezug spricht. Auch der Umstand, dass sämtliche Reisen über die Argus Finanz AG abgewickelt wurden (act. 1/050047 ff.), spricht eindeutig für einen geschäftlichen und gegen einen privaten Bezug der Reisen nach Irland, Marokko und Mallorca. Vor diesem Hinter-- 66 of 119 -grund vermag der Wechsel in seiner Darstellung in seiner zweiten Einvernahme nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Neu war Daniel Gloor von allen Teilnehmern zu den weiteren Reisen auch privat eingeladen worden (act. 1/063102 Vorhalt 73, 81 ff.), als Ausgleich zu Daniel Gloors Einladungen in den Golfclub Breitenloo (act. 1/063102 Vorhalt 82 ff.; act. 1/063109 Vorhalt 20 und 23). Angesichts der in seiner ersten Einvernahme anders lautenden Aussagen, dem Umstand, dass die Reisen über die Argus Finanz AG abgerechnet wurden, und der Besuch im Golfclub Breitenloo Daniel Gloor nichts kostete, scheint seine neue Darstellung nicht glaubhaft. Bezüglich der Golfreisen nach Irland, Marokko und Mallorca ist daher von einem geschäftlichen Bezug auszugehen. Das gilt auch für die Reise nach Dubai. Auch wenn er diesbezüglich von Anfang an von einer privaten Reise sprach, die Tatsache, dass er die Kosten über die Argus Finanz AG laufen liess, sprechen eindeutig für den geschäftlichen Bezug.
13.3.5. Pflichtwidrigkeit oder Ermessensentscheide Was die Ermessensentscheide Daniel Gloors anbelangt, besteht kein Zweifel daran, dass Alfred Castelberg zumindest davon ausging, dass Daniel Gloor im Ermessen gehandelt hatte oder handeln würde, andernfalls hätten die Bargeldübergaben und Reisen als Dank oder zur Sicherung von Daniel Gloors Gunst keinen Sinn gemacht. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3. ergibt, verletzte Daniel Gloor teilweise jedoch auch öffentlich-rechtliche Normen bzw. handelte Daniel Gloor teilweise pflichtwidrig im Sinne von Art. 322 ter StGB als er der Argus Finanz AG im März 2003 die beiden Mandate erteilte und als er auf die Retrozessionen verzichtete. In Bezug auf die Frage, ob Alfred Castelberg um diese Pflichtwidrigkeit der Entscheide wusste, ist Folgendes festzuhalten: In Bezug auf die Frage, ob er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass die von Daniel Gloor gefällten Entscheidungen pflichtwidrig waren, ist zwischen den einzelnen Amtshandlungen zu unterscheiden. Was die vor den ersten Bargeldübergaben erfolgten Amtshandlungen anbelangt, musste Alfred Castelberg nicht per se davon ausgehen, dass sie pflichtwidrig waren, weshalb die genauen Umstände dieser Amtshandlungen zu betrachten sind. In Bezug auf die beiden Verzichte auf Retro-- 67 of 119 -zessionen nahm Alfred Castelberg in Kauf, dass es sich um einen pflichtwidrigen Entscheid gehandelt hatte. Dabei kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob Alfred Castelberg wusste und wollte, dass Daniel Gloor ihm mit dem Verzicht auf die Retrozessionen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, verwiesen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.). Zusammenfassend und in Wiederholung kann Folgendes festgehalten werden: Aufgrund der sich gegenseitig bereits im Vorfeld nicht korrekt erteilten Gefälligkeiten und den offensichtlichen Argumenten der BVK gegen einen Verzicht auf Retrozessionen musste Alfred Castelberg damit rechnen, dass dieser Entscheid über den Verzicht auf Retrozessionen seitens Daniel Gloors nicht im Interesse der BVK sondern in seinem, Alfred Castelbergs, Interesse gefällt worden war. Damit kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg die Pflichtwidrigkeit dieses Entscheides zumindest in Kauf genommen haben musste. In Bezug auf den Verzicht auf 75% der Retrozessionen musste Alfred Castelberg dies zudem auch angesichts der Unterschrift seiner Schwester, angesichts ihrer Ausbildung und Funktion innerhalb der BVK in Kauf nehmen. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3. ergibt, wurden das Small & Mid Cap-Vermögensverwaltungsmandat sowie das Brokerage-Mandat insofern pflichtwidrig erteilt, als dass keine Offerten weiterer Finanzdienstleister eingeholt wurden. In Bezug auf das Brokerage-Madat war die Vergabe zusätzlich als pflichtwidrig zu qualifizieren, weil kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Die Vergabe eines Mandates lediglich in mündlicher Form ist derart ungewöhnlich und unsorgfältig, dass auch Alfred Castelberg zumindest in Kauf genommen haben musste, dass diese Vorgehensweise pflichtwidrig war. Anders verhält es sich bezüglich des Umstandes, dass keine Offerten eingeholt und damit keine Auswahl getroffen wurde. Aufgrund der Akten kann nicht als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg wusste, dass die BVK kein Auswahlverfahren durchgeführt hatte bzw. dass dieses gemäss den unter Ziffer III. 4.4.3.2.3. genannten Vorschriften vorgeschrieben war. Zu Gunsten von Alfred Castelberg ist seine Tat in sinngemässer Anwendung von Art. 13 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat. Es ist diesbezüglich von einer Ermessenshandlung auszugehen.
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III. Rechtliche Würdigung
1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten von Alfred Castelberg als mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB und als mehrfache Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB.
2. Standpunkt von Alfred Castelberg
2.1. Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB Alfred Castelberg bestreitet diesen Vorwurf und erklärt sich für nicht schuldig (act.
60 S. 5). Er bzw. sein Verteidiger machen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung geltend, dass im Zusammenhang mit den Retrozessionen aus den unter Ziffer II. 9.3. genannten Gründen gar kein pflichtwidriges rechtsgeschäftliches Handeln Daniel Gloors vorliege (act. 66 S. 47 f.), weshalb keine ungetreue Amtsführung seitens Daniel Gloors und damit auch keine Anstiftung dazu seitens Alfred Castelbergs gegeben sei (act. 66 S. 48 f.).
2.2. Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB Alfred Castelberg bestreitet diesen Vorwurf und erklärt sich für nicht schuldig (act.
60 S. 5). Er bzw. sein Verteidiger machen geltend, der Vorteilscharakter sei bei den Bargeldübergaben und der Übernahme der Kostenanteile für die Golfreisen zu bejahen. Im Zusammenhang mit dem Darlehen liege jedoch kein Vorteil vor (act. 66 S. 59 ff.), da der Zinssatz marktkonform und unter Freunden eine Sicherheit unnötig gewesen sei. Ein Zusammenhang zu Daniel Gloors Amtstätigkeit bestehe zudem nicht, weil die Vorteile ihre private Beziehung unter Freunden betroffen hätten (act. 66 S. 62). Zudem fehle es am Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteilsgewährung und dem geforderten Verhalten des Empfängers (act. 66 S. 63). Weiter fehle es am Vorsatz, da Alfred Castelberg keinen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit Daniel Gloors beabsichtigt habe. Er habe die Zuwendungen dem privaten Bereich von Daniel Gloor zugeordnet (act. 66 S. 64 f.).
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3. Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB
3.1. Tatbestand Der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB macht sich ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamte strafbar, der bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Anstiftung im Sinne von Art.
24 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden vorsätzlich zu einer Straftat bestimmt. Der Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB macht sich somit strafbar, wer ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten vorsätzlich dazu bestimmt, die von dem Mitglied der Behörde oder dem Beamten zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen, um diesem oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
3.2. Objektiver Anstiftungstatbestand
3.2.1. Hervorrufen des Tatentschlusses Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Das Hervorrufen des Tatentschlusses kann durch einen Vorschlag, durch Überreden, konkludente Aufforderung, motivierende Einladung, Anträge, Bitten oder - je nach den Umständen - durch eine blosse Frage erfolgen (Forster in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Basler Kommentar Strafrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 24 N 16 m.w.H.). Vorliegend hatte Alfred Castelberg zusammen mit Christopher Chandiramani namens der Argus Finanz AG Daniel Gloor zwei mal den Antrag gestellt, zuerst 75% und später auch die noch verbliebenen 25% der Retrozessionen als zusätzliche Entschädigung vereinnahmen zu dürfen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.), womit jeweils ein motivierendes Verhalten im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB vorliegt.
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3.2.2. Haupttat Vorliegend geht es als Haupttaten um die von Daniel Gloor begangenen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB: Daniel Gloor hatte die beiden Anträge um Verzicht auf Retrozessionen jeweils im Namen der BVK gutgeheissen, und damit im Rahmen rechtsgeschäftlicher Verhandlungen gehandelt. Dadurch entgingen der BVK Einnahmen von insgesamt rund CHF 2.272 Mio. und entstand ihr ein entsprechender Schaden, womit Daniel Gloor die finanziellen und damit von ihm zu wahrenden finanziellen Interessen der BVK schädigte, und wurde Alfred Castelberg ein unrechtmässiger Vermögensvorteil zuteil (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.).
3.2.3. Kausalzusammenhang Daniel Gloor hatte namens der BVK auf die beiden Anträge hin auf die Retrozessionen verzichtet (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.), womit der Kausalzusammenhang offensichtlich ist.
3.3. Subjektiver Anstiftungstatbestand Der Anstifter ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und er will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz genügt dabei. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, das ein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Der Anstifter muss somit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen (Forster in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 24 N 3). Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 9. ergibt, nahm Alfred Castelberg zumindest in Kauf, dass Daniel Gloor auf die Anträge der Argus Finanz AG hin namens der BVK jeweils auf die Retrozessionen verzichten und dadurch der BVK einen Schaden zufügen und der Argus Finanz AG ein unrechtmässiger Vermögensvorteil zukommen lassen würde, womit jeweils Eventualvorsatz gegeben ist.
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3.4. Zusammenfassung Alfred Castelberg hat durch sein Verhalten jeweils die Voraussetzungen der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt, und sich damit der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB
4.1. Tatbestand Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher oder Schiedsrichter im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen oder eines Dritten Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich im Sinne von Art. 322 ter StGB strafbar.
4.2. Der Täter Täter im Sinne von Art. 322 ter StGB kann jedermann sein, womit Alfred Castelberg ohne Weiteres als Täter im Sinne von Art. 322 ter StGB qualifiziert werden kann.
4.3. Das Gegenüber: der Amtsträger Die aktive Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB kann nur gegenüber einem Amtsträger begangen werden (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art.
322 ter N 2 ff.). Der Beamte als Täter muss ein sogenannter Amtsträger, d.h. ein Beamter oder ein Mitglied einer Behörde sein. Beamte sind gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Damit werden sowohl die institutionellen als auch die funktionalen Beamten erfasst. Institutionelle Beamte sind Be-- 72 of 119 -amte im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist dies unabhängig davon, ob das Verhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, entscheidend ist, ob die Person ihre Tätigkeit in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verrichtet. Entscheidend ist nicht das personalrechtliche Kriterium des Anstellungsverhältnisses, sondern die Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N
3 ff.). Daniel Gloor war Chef Vermögensverwaltung der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, der Vorsorgeeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich und seine Funktion war auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet. Er war somit im anklagerelevanten Zeitraum Amtsträger im Sinne von Art. 322 ter StGB.
4.4. Tathandlung
4.4.1. Der nicht gebührende Vorteil Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil. Nicht gebührend ist der Vorteil dann, wenn der Amtsträger zur Annahme nicht berechtigt war bzw. wenn kein Rechtsanspruch des Amtsträgers gegeben ist (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N 27 mit weiteren Hinweisen). Daniel Gloor hatte keinen Rechtsanspruch auf die ihm von Alfred Castelberg überlassenen Bargeldbeträge und die ihm von Alfred Castelberg bezahlten Ferien bzw. war es Daniel Gloor aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke anzunehmen, es sei denn Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Bei den Ferien und Bargeldbeträgen (mit Ausnahme der Flugkosten nach Mallorca im Betrag von Euro 233) handelte es sich weder um Höflichkeitsgeschenke noch um Geschenke von geringem Wert, womit nicht gebührende Vorteile im Sinne von Art.
322 ter StGB vorliegen. Die Flugkosten nach Mallorca von Daniel Gloor von insgesamt Euro 233, liegen sowohl insgesamt als auch insbesondere bei einer Aufteilung unter den Teilnehmern - wie in der Anklageschrift umschrieben - mit rund Euro 70 pro Person, und
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angesichts der üblichen und tolerierten Auslagen für ein gemeinsames Mittagessen, sowie dem Umstand, dass zu Gunsten von Alfred Castelberg davon ausgegangen werden muss, dass Daniel Gloor auch mal eine Rechnung im Betrag von max. ein paar hundert Franken bezahlt habe (act. 1/13110045; act. 1/070008 Vorhalt 19 f.; act. 1/062041 Vorhalt 48 und 58), im Rahmen des üblichen Höflich-keitsgeschenkes im Sinne von § 50 Personalgesetz. Selbst wenn Alfred Castelberg diese Kosten übernommen hatte bzw. sich an diesen Kosten anteilmässig beteiligt hätte, läge kein ungebührender Vorteil vor, weshalb Alfred Castelberg in diesem Zusammenhang vom Vorwurf der aktiven Bestechung im Sinne von Art.
322 ter StGB freizusprechen ist. In Bezug auf das Daniel Gloor gewährte Darlehen von CHF 130'000 wird seitens des Beschuldigten Alfred Castelberg wie bereits erwähnt bestritten, dass es sich um einen Vorteil gehandelt habe (act. 66 S. 55 ff.). Als Gegenleistung für die Darlehensgewährung vereinbarten Daniel Gloor und Alfred Castelberg ein Darlehen von CHF 130'000 zu einem Zinssatz von 4% bei einer Laufzeit von knapp 5 Jahren (act. 1/050011). Die Crédit Agricole Financement (Suisse) SA offerierte ein Darlehen von CHF 160'000 zu einem Zinssatz von 3.38% für eine Laufzeit von 10 Jahren (act. 1/050033 S. 10). Der Zinssatz der Crédit Agricole Financement (Suisse) SA war somit deutlich tiefer und dies erst noch für eine doppelt solange Laufzeit. Bei gleicher Laufzeit (5 Jahren) wäre der Zins vermutlich noch tiefer gewesen. Was den Zins anbelangt, stellte die Darlehensgewährung seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor somit keinen Vorteil dar; finanziell betrachtet wäre vielmehr von einem Nachteil auszugehen. In Bezug auf die Sicherheiten erwies sich die Darlehensgewährung von Alfred Castelberg jedoch als einfacher und deshalb vorteilhafter. Alfred Castelberg verlangte im Gegensatz zur Crédit Agricole Financement (Suisse) SA keine Garantie (act. 1/050011; act. 1/050033 S. 11). Auch wenn Alfred Castelberg die Garantie aufgrund ihrer jahrelangen Freundschaft verständlicherweise nicht für nötig hielt, handelte es sich objektiv betrachtet für Daniel Gloor um einen Vorteil gegenüber der Kreditvergabe eines Kreditinstitutes, dessen musste sich auch Alfred Castelberg bewusst sein. Dieser Vorteil wird jedoch durch den höheren Zins ausgeglichen. Es handelte sich gesamthaft betrachtet um ein in sich ausgewogenes Geschäft, weshalb insgesamt nicht von ei-- 74 of 119 -ner Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 ter StGB ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist Alfred Castelberg somit vom Vorwurf der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB freizusprechen.
4.4.2. Die Handlung des Täters Beim Anbieten und Versprechen geht es um das Inaussichtstellen eines Vorteils, während beim Gewähren der Beamte auf das Angebot tatsächlich einsteigen und dieses annehmen muss (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N
31 ff.). Alfred Castelberg bezahlte Daniel Gloor im September 2007 eine Reise nach Dubai im Betrag von CHF 5'400, die Golfferien in Irland im Juni/Juli 2008 im Betrag von CHF 4'228.25 und die Golfferien in Marokko im März 2009 im Betrag von CHF 1'908.50. Zudem überreichte Alfred Castelberg Daniel Gloor zwischen 2005 und Ende 2009 regelmässig Bargeldbeträge von jeweils rund CHF 10'000 bzw. von insgesamt rund CHF 100'000. Damit hat Alfred Castelberg Daniel Gloor jeweils einen Vorteil gewährt, womit jeweils eine Täterhandlung im Sinne von Art.
322 ter StGB vorliegt.
4.4.3. "Gegenleistung"
4.4.3.1. Überblick Die Bestechungstatbestände verlangen ein Äquivalenzverhältnis. Die Tathandlung im eigentlichen Sinn muss für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers erbracht werden und diese muss zudem im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit stehen. Zwischen Vorteil und rechtswidriger bzw. im Ermessen liegender Amtstätigkeit muss also ein Konnex bestehen (Jositsch, a.a.O., S. 348; Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N 34).
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4.4.3.2. Äquivalenzverhältnis
4.4.3.2.1. Konnex zwischen Vorteilsgewährung und einer bestimmten oder bestimmbaren amtlichen Handlung Die das Äquivalent zum Vorteil darstellende amtliche Handlung muss bestimmt oder bestimmbar sein. Dabei genügt es, dass die Handlungen des Beamten mindestens ihrer Art nach bestimmbar sind. Verlangt wird Bestimmbarkeit, eine hinreichende bestimmte oder in ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Zügen bekannte Amtshandlung. Bestimmbarkeit ist gegeben, wenn die amtliche Handlung oder Unterlassung zwar nicht konkret bestimmt ist, aber ein "… lien suffisant entre l'aventage et un ou plusieurs actes futurs du fonctionnaire, déterminables de manière générique…" gegeben ist. Dabei ist auf die wiederholte Zusammenarbeit, die Höhe der Zuwendungen, die zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, die Häufigkeit der Kontakte oder Identität der Geschäftsbereiche abzustellen (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N 43 mit weiteren Hinweisen; BGE 118 IV 309 ff., 316; Jositsch, a.a.O., S. 353 ff.). Wie bereits ausgeführt, bestand zwischen der Argus Finanz AG und der BVK eine von 2003 bis 2010 andauernde Geschäftsbeziehung, welche für die Argus Finanz AG und damit auch für Alfred Castelberg wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung und in der Folge im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen und der Vertragserneuerungen im Herbst 2007 eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter den Ziffern II. 9. und 10.). Die Mandate der Argus Finanz AG waren kündbar und die Performance der Argus Finanz AG war über den gesamten Zeitraum (mit Ausnahme von einem Jahr) unterdurchschnittlich, was in den Investment-Audits zum Ausdruck kam, die auch die Kündigung und Reduktion des SMC-Mandates thematisierten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 10.). Dabei ist zu beachten, dass die BVK die Anlagekategorie bereits durch vier andere externe Mandatsträger bewirtschaften liess (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.), und die BVK somit auf die Argus Finanz AG in keiner Art und Weise angewiesen war. Die Argus Finanz AG befand sich demgegenüber durch -- 76 of 119 -die Mandate in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur BVK (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.). Die Geldübergaben begannen rund 2.5 Jahre nach der Mandatserteilung bzw. ein gutes Jahr nach dem Verzicht auf 75% der Retrozessionen, rund ein Jahr nach dem ersten aussagekräftigen Investment-Audit, in welchem die Performance der Argus Finanz AG als ungenügend erachtet wurde, und rund ein halbes Jahr vor dem Verzicht auf die verbliebenen 25% Retrozessionen. Sie erfolgten vor und nach dem Verzicht auf 25% der Retrozessionen und den Vertragserneuerungen im Herbst 2007 und während der sich von Jahr zu Jahr manifestierenden unterdurchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG und der damit verbundenen zunehmenden Gefahr der Auflösung oder Reduktion des Mandates. Es geht vorliegend somit um sämtliche von Daniel Gloor im Namen der BVK im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Argus Finanz AG und BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen. Unter den konkreten Umständen besteht objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen allen von Daniel Gloor im Rahmen dieser zwischen der BVK und der Argus Finanz AG bestehenden Geschäftsbeziehung vorgenommenen bzw. unterlassenen Handlungen zu Gunsten der Argus Finanz AG und den von Alfred Castelberg Daniel Gloor gewährten Vorteilen. Die amtlichen Handlungen Daniel Gloors sind somit genügend bestimmt und ein Konnex zwischen den Amtshandlungen und den Geldübergaben und Reisen zu bejahen.
4.4.3.2.2. Künftigkeit Bezüglich der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer als Beamter nach einer Amtshandlung Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt, ist ein Blick auf die Entstehung dieses Tatbestandes zu werfen. Im Jahr 1999 wurde das Korruptionsstrafrecht einer Revision unterzogen, welche in neuen, seit 1. Mai 2000 anwendbaren Strafbestimmungen endete (AS 2000 1121-1126; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Wie der Botschaft des Bundesrates und einer diesbezüglichen Pressemitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von April 1999 entnommen werden kann, war Ziel der Revision unter anderem, dass sich auch derjenige Beamte strafbar macht, der nach einer Amtshandlung einen Vorteil an-- 77 of 119 -nimmt oder sich versprechen lässt (http://www.admin.ch/cp/d/371B2249.3994@ gs-ejpd.admin.ch.html; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Dementsprechend wurde auch bereits in der Übersicht zur Botschaft festgehalten, dass auch nachträgliche Belohnungen bestraft werden sollen (Botschaft, BBl 1999 5498). Als Gründe für die Reformbedürftigkeit wurden der Wandel des geschützten Rechtsgutes und die Forderung nach Beweiserleichterungen angeführt (Botschaft, BBl 1999 5504 ff. Ziffer 114 bzw. 114.1 und 114.2). Unter dem Titel "Der Wandel des geschützten Rechtsgutes […]" wurde in der Botschaft festgehalten, die Auffassung vom Rechtsgut der Bestechungstatbestände habe sich gewandelt. An die Stelle der Bestrafung des Ungehorsams von Beamten sei die Sorge um die Sachlichkeit und Objektivität der staatlichen Entscheidungsfindung getreten. Die Bestechungsnormen würden dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit dienen (Botschaft, BBl 1999 5505). Geschütztes Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist damit gemäss Botschaft nicht nur die Objektivität und Sachlichkeit stattlicher Handlungen sondern bereits das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit. Angesichts der Tatsache, dass dieses Vertrauen des Volkes eine elementare Säule eines funktionierenden Staatssystems darstellt, ist diese Erweiterung des Schutzes auf das besagte Vertrauen absolut gerechtfertigt. Zur Veranschaulichung und in aller Klarheit wird in der Botschaft in diesem Zusammenhang zudem beispielhaft angefügt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität staatlicher Entscheidungsprozesse auch in Frage gestellt sei, wenn z.B. kurz nach der Vergabe eines erheblichen Staatsauftrages vorher nicht vereinbarte CHF 50'000 auf das Privatkonto des Vergabebeamten einbezahlt würden. Daher sei auch die Belohnung und Belohnungsannahme unter Strafe zu stellen (Botschaft, BBl 1999 5506). Als weiterer Grund für die Reform wurden in der Botschaft Probleme des Nachweises eines Bezuges zwischen der Vorteilsgewährung und des erwarteten Beamtenhandelns angefügt. Dies weil der Nachweis des Äquivalenzverhältnisses im Ausland vielfach gescheitert war (Botschaft, BBl 1999 5507). Dabei bestand das Bewusstsein, dass mit der Herabsetzung der Beweisanforderungen die Konturen des Tatbestandes verwischt und der Bezug zum eigentlichen Unrechtskern verdünnt würden (Botschaft, BBl 1999 5508). Es besteht somit kein Zweifel daran, -- 78 of 119 -dass gemäss Botschaft Sinn und Zweck der Revision der Bestechungstatbestände eine Erweiterung des geschützten Rechtsgutes auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und die Bestrafung von Belohnungen bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten war. Zudem geht aus der Botschaft eindeutig hervor, dass die Belohnung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten nicht unter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322 quinquies und 322 sexies StGB fällt, sondern von den Bestechungstatbeständen (Art. 322 ter und Art. 322 quater StGB) erfasst werden soll. So wurde in der Botschaft ausdrücklich erwähnt, dass im Zusammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art.
322 ter und Art. 322 quater StGB) auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amtshandlung zu verzichten sei (Botschaft, BBl 1999 5532). Gemäss Botschaft sollte somit die Belohnung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten gemäss Art. 322 ter und Art. 322 quater StGB strafbar sein. Dieser Auffassung schlossen sich die Räte an. Im Nationalrat fand eine Diskussion über das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit statt. So sprach sich Ruth Metzler, klar für die Bestrafung nachträglicher Belohnungen als Bestechung aus. Ruht Metzler führte aus, der Strafbarkeit würden Grenzen gesetzt, wenn nachgewiesen werden müsse, dass die Summe schon vor der Amtshandlung zumindest gefordert oder versprochen worden sei. Indem auch nachträgliche Bestechungszahlungen klar in die Strafbarkeit einbezogen würden, werde eine empfindliche Lücke geschlossen (Amtliches Bulletin 99.026 2122 f.). Margrit von Felten plädierte für das Einfügen des Wortes "künftig", sodass die Strafbarkeit nur zu bejahen sei, wenn eine konkrete Zuwendung zu einer konkreten Pflichtwidrigkeit führe. Zudem wies sie auf die Unterschiede zwischen dem französischen (mit "künftig") und deutschen (ohne "künftig") Text hin, und plädierte für eine Anpassung des deutschen an den französischen Text (Amtliches Bulletin 99.026 2124). Jost Gross erachtete das Wort "künftig" als unnötig, obwohl er sich gegen die Strafbarkeit der nachträglichen Belohnung aussprach (Amtliches Bulletin 99.026 2124 f.). Trotz des zumindest von Seiten von Felten deutlich vorgetragenen Minderheitsantrages wurde der Gesetzesentwurf angenommen, und damit das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit in Abänderung des alten Rechts in die neuen Tatbestände der aktiven und -- 79 of 119 -passiven Bestechung explizit nicht mehr aufgenommen, bzw. der anderslautende französische Text des Entwurfes, welcher die Künftigkeit nach wie vor vorgesehen hatte, entsprechend geändert (Amtliches Bulletin 99.026 2125 ff.). Den anderslautenden Voten wurde in der Schlussabstimmung nicht gefolgt (Amtliches Bulletin 99.026 2125 ff.). Und auch im Ständerat wurde die Vorlage einstimmig angenommen (Amtliches Bulletin 99.026 1069 f.). Damit steht ohne Zweifel fest, dass der Gesetzgeber auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit seit der Revision verzichtet hat. Als strafbar erachtet der Gesetzgeber demnach auch Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amtshandlungen, sofern ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit besteht. Daran vermögen die kritischen Stimmen nichts zu ändern, zumal die Strafbarkeit von Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amtshandlungen im Einklang mit dem seit der Revision durch die Bestechungstatbestände zu schützenden Rechtsgut steht. Wie bereits erwähnt, ist neu das allgemeine Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit geschütztes Rechtsgut (Botschaft, BBl 1999 5523). Und dieses Vertrauen wird ohne Zweifel geschwächt, wenn eine Amtshandlung im Nachhinein belohnt wird, da dabei der Verdacht entsteht, die Belohnung könnte bereits im Vorfeld vereinbart worden sein. Diese Meinung ist nicht unumstritten: Gleicher Ansicht in Bezug auf den Willen des Gesetzgebers sind Pieth (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 42), Stratenwerth (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 60 N 13), Jositsch (Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322 ter bis Art. 322 octies StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 357 ff.) und Kaiser (Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten, Dissertation, Zürich 1999, S. 246 ff.), wobei insbesondere Stratenwerth und Kaiser den neuen Gesetzestext jedoch kritisieren. Angesichts der Tatsache, dass Stratenwerth als einzigen Grund für die Ausweitung des Tatbestandes Beweisschwierigkeiten annimmt und die Veränderung des zu schützenden Rechtsgutes als weiteren Grund für die Ausweitung des Tatbestandes in seine Überlegungen nicht einbezieht, überzeugt seine Kritik nicht. Rolf Kaiser kritisiert die Gesetzesvorlage differenzierter, vermag damit aber an dem klaren Willen des Gesetzgebers nichts zu ändern. Und auch Jositsch schlägt kritische Töne an, die sich jedoch weniger auf das Künftigkeitserfordernis als viel-- 80 of 119 -mehr auf die Pflichtwidrigkeit/Ermessensausübung beziehen (vgl. dazu nachfolgend). Anderer Ansicht sind Trechsel und Jean-Richard. Bezug nehmend auf zwei Bundesgerichtsentscheide aus den Jahren 1992 und 1945 sowie einem Artikel in der Schweizerischen Juristenzeitschrift aus dem Jahr 1996 kamen sie zum Schluss, eine Zuwendung nach der pflichtwidrigen Amtshandlung sei nicht gemäss Art. 322 ter, 322 quater und 322 septies StGB strafbar, wenn diese nicht vorher bereits in Aussicht gestellt worden sei (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
322 ter N 3). Angesichts des Alters ihrer Quellen und der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesrevision bedarf es keiner weiteren Worte, weshalb und dass ihre Ansicht nicht zu überzeugen vermag. Dass auch Ermessenshandlungen des Beamten, welche sich im gesetzlichen Spielraum bewegen, von Art. 322 ter StGB erfasst werden, wird in der Botschaft mit dem Umstand begründet, dass auch nach den ordentlichen Regeln der Ablehnung wegen Befangenheit die Besorgnis der Befangenheit ausreicht (Botschaft, BBl 1999 5531). Dies führt dazu, dass die nachträgliche Vorteilszuwendung für eine bereits erfolgte pflichtgemässe Ermessensausübung, obwohl die Amtshandlung somit nicht beeinflusst wurde und auch nicht zu beanstanden ist, derjenigen für eine künftige pflichtwidrige Amtstätigkeit, die beeinflusst wurde und zu beanstanden ist, gleichgestellt und nach Art. 322 ter StGB geahndet wird, während die Vorteilszuwendung für eine gebundene Amtshandlung, die ebenfalls nicht beeinflusst (werden kann) und daher nicht zu beanstanden ist, von Art. 322 quinquies StGB erfasst wird. Diese Auffassung ist nicht unumstritten (vgl. Jositsch, a.a.O., S. 363 ff.). Dabei darf aber das gewandelte Rechtschutzobjekt nicht vergessen werden. Seit der Revision wird die Bestechlichkeit nicht mehr als Ungehorsamstatbestand gedeutet und das Schutzobjekt ist nicht mehr nur die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Handlungen, sondern das geschützte Rechtsgut ist neu auch das allgemeine Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (Botschaft, BBl 1999 5523). Unter Berücksichtigung dieses Wandels des Rechtsschutzobjektes scheint es logisch und damit gerechtfertigt, dass sich das Abgrenzungskriterium zwischen Bestechung und Vorteilsgewährung ebenfalls änderte. Unter dem Schutzobjekt der Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns war die Frage nach der pflichtwidrigen bzw.
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pflichtgemässen Handlung wesentlich. Unter dem neuen Schutzobjekt des Vertrauens geht es um die Frage, ob das Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns beeinträchtigt ist. Dieses Vertrauen wird nicht nur bei einer pflichtwidrigen Handlung beeinträchtigt, sondern auch wenn ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht oder stand. Auch bei einem Ermessensentscheid entsteht der Verdacht, dass der Entscheid nicht nach freiem Ermessen, sondern nach dem Willen und den Wünschen des Geschenkgebers getroffen wird. Die Unterscheidung anhand Ermessen/Pflichtwidrigkeit/pflichtgemässer Handlung/gebundener Verwaltungstätigkeit rechtfertigt sich zudem auch vor dem Hintergrund, dass sich ein Ermessensentscheid weitaus schwieriger auf Unangemessenheit überprüfen lässt, als sich die - auch nicht immer einfache - Grenze zwischen gebundener Verwaltungstätigkeit und Ermessensausübung ziehen lässt. Aus alledem folgt, dass das Anbieten eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung den Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllen kann.
4.4.3.2.3. Pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlungen a) Allgemein Wie bereits ausgeführt, stellt Art. 322 ter StGB die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der Amtsträger gegen eine öffentlich-rechtliche Norm (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte) verstösst, die sein pflichtgemässes Verhalten umschreibt (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N 38). Missbrauch und Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessens sind der Pflichtwidrigkeit zuzurechnen. Handelt es sich aber um eine rechtsmässige Amtshandlung, die keinen Ermessensspielraum öffnet, kommt lediglich der Auffangtatbestand der Vorteilsgewährung von Art. 322 quinquies StGB in Frage (Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption vom 10. November 2004, 04.072 6998; Botschaft 99.026 5531 f.). Als öffentlich-rechtliche Normen (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte), die das pflichtgemässe Verhalten um-- 82 of 119 -schreiben und gegen welche Daniel Gloor im vorliegenden Zusammenhang hätte verstossen können, kommen die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der BVK vom 15. Oktober 2001 (act. 1/057004), das Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 (act. 1/057005) und § 49 des Personalgesetzes in Frage. Die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom 15. Oktober 2001 schreiben unter Ziffer III. Verschiedene Bestimmungen, Ziffer 3. Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, vor, dass bei der Auftragsvergabe die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt zu berücksichtigen seien. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien seien die Aufträge an die ZKB oder im Kanton Zürich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht ausdrücklich aber dennoch offensichtlich die Selbstverständlichkeit, dass bei Auftragsvergaben jeweils verschiedene Anbieter miteinander zu vergleichen und damit auch verschiedene Offerten einzuholen sind. Ähnliches ergibt sich aus dem Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006, welches in Ziffer 5.10 besagt, dass die Auswahl der externen Vermögensverwalter mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen habe, und die Erwägungen des Auswahlverfahrens zu protokollieren seien. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass selbstverständlich von einer Auswahl ausgegangen wird, was ebenfalls verschiedene Anbieter und damit die Pflicht, verschiedene Offerten einzuholen, impliziert. § 49 des Personalgesetzes in der damals geltenden Fassung vom 1. Juli 1999 besagt, dass sich die Angestellten rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren hätten. Diese Vorgaben sind sehr offen formuliert, weshalb Pflichtwidrigkeit allein gestützt auf diese Norm im vorliegenden strafrechtlichen Konsens nur sehr zurückhaltend angenommen werden kann. Nur offensichtliche und in krasser Weise diesen Vorgaben widersprechende Verhaltensweisen rechtfertigen die Qualifikation als pflichtwidrige Handlung.
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b) Mandatsvergabe im März 2003 Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8. ergibt, erteilte Daniel Gloor der Argus Finanz AG im März 2003 ein Vermögensverwaltungsmandat (SMC) und ein Brokerage-Mandat (SMI). Dass die Argus Finanz AG damals erst gegründet und über keinen Leistungsausweis verfügte, ist richtig und wirft Fragen im Zusammenhang mit der durch die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der BVK vom 15. Oktober 2001 verlangten Erfahrung auf, vermag aber die Pflichtwidrigkeit dieser Mandatsvergabe lediglich gestützt auf deren vage Vorgabe nicht zu begründen. Denn ohne konkrete Vorschriften muss in erster Linie die Erfahrung der Mitarbeiter dieser Firma relevant sein und diesbezüglich liegen keine Hinweise vor, dass eine Auftragserteilung an Alfred Castelberg und Christoph Chandiramani nicht vertretbar gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Anlagekategorie "Small & Mid Caps" bereits durch vier externe Mandatsträger bewirtschaftet wurde, wirft Fragen im Zusammenhang mit der gemäss § 49 des Personalgesetzes verlangten Wirtschaftlichkeit auf, vermag aber die Pflichtwidrigkeit dieser Mandatsvergabe lediglich gestützt auf diese vage Vorgabe nicht zu begründen. Auch die unterlassene Information bezüglich der persönlichen Beziehungen zwischen Daniel Gloor, seiner Assistentin und Alfred Castelberg wirft die Frage auf, ob dies gewissenhaft im Sinne von § 49 des Personalgesetzes war. Aber auch diesbezüglich kann allein gestützt auf diese vage Vorgabe die Pflichtwidrigkeit nicht bejaht werden. Anders verhält es sich mit dem Umstand, dass Daniel Gloor keine Vergleichsofferten einholte. Indem er der Argus Finanz AG ein Vermögensverwaltungsmandat und ein Brokerage-Mandat erteilte, ohne die Offerten von anderen Finanzdienstleistungsunternehmen einzuholen, und damit ohne zu überprüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienstleistungen erbringen würde, verletzte Daniel Gloor Ziffer III. 3. der Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom 15. Oktober 2001. Insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen. Zudem ist die Vergabe des Brokerage-Mandates noch aus einem weiteren Grund als pflichtwid-- 84 of 119 -rig zu qualifizieren. Das Mandat wurde lediglich mündlich erteilt, was nicht anders als offensichtlich unsorgfältig und ungewissenhaft zu beurteilen ist, sodass sich die Qualifikation als rechtswidrig rechtfertigt. c) Verzicht auf Retrozessionen Daniel Gloor verzichtete eigenmächtig, ohne die erforderliche Zweitunterschrift einer unterschriftsberechtigten Person einzuholen, lediglich ein Jahr nach Abschluss eines Vertrages zum Nachteil der BVK auf den grössten Teil der Retrozessionen (75%) und damit auf einen der BVK zustehenden Ertrag, ohne dass er dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht anders als den Interessen des Kantons zuwiderlaufend und damit als pflichtwidrig qualifiziert werden. Dasselbe gilt bezüglich des etwas später erfolgten Verzichts auf die verbliebenen Retrozessionen (25%). Der Leistungsausweis der Argus Finanz AG war schwach, eine zusätzliche Entlöhnung war somit keinesfalls angezeigt, weshalb dieser, zudem nicht schriftlich festgehaltene, Verzicht ebenfalls als pflichtwidrig zu qualifizieren ist. c) Vertragsabschluss im Oktober 2007 Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 10. ergibt, war die Managerleistung und Performance der Argus Finanz AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterdurchschnittlich. Nachdem sich die Situation nach mehreren Jahren tiefen Risikos und unbefriedigendem Gesamtergebnis durch ein höheres Risiko noch verschärfte, stellt sich die Frage, weshalb das Vertragsverhältnis mit neuen schriftlichen Verträgen bestätigt, anstatt, wie durch die Complementa empfohlen, aufgelöst wurde. Die neu abgeschlossenen Verträge entsprachen bis auf die Regelung der Entlöhnung bzw. Retrozessionen und das verwaltete Vermögen den bereits bestehenden Verträgen. Es ging demnach im Wesentlichen um die Fortführung des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses, weshalb sich in erster Linie die Frage stellt, weshalb das Vertragsverhältnis aufgrund der schlechten Leistungen nicht aufgelöst wurde. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Vermögensverwaltung nicht um eine mathematische Wissenschaft handelt. Wie sich aus den nachfolgenden Investmentaudits ergibt, verbesserte sich das Gesamtergebnis der -- 85 of 119 -Argus Finanz AG im Jahr 2007 vorübergehend (act. 1/050196), womit der Entscheid, das Mandat weiter laufen zu lassen, rückwirkend betrachtet, zumindest vorübergehend nicht falsch scheint. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der lediglich vagen gesetzlichen Vorgaben in den Anlagereglementen der BVK (act. 1/057005 Ziff. 3.2.: "anlagepolitische Ziele Liquidität, Sicherheit und Ertrag"; act. 1/057004 Ziff. II. 1.: "wirtschaftlich sicher und ertragbringend") erschiene es falsch, den Entscheid von Daniel Gloor als pflichtwidrig zu qualifizieren. Stattdessen ist in diesem Zusammenhang von einem Ermessenentscheid auszugehen.
4.4.3.3. Zusammenhang zwischen Handlung des Amtsträgers und Amtstätigkeit Die Handlung des Amtsträgers muss einen Bezug zu seiner Amtstätigkeit aufweisen (Jositsch, a.a.O., S. 349). Der geforderte Zusammenhang zur Amtstätigkeit ist sowohl bei Handlungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers als auch bei Handlungen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs, wenn eine Zurechenbarkeit zur betreffenden Behörde oder Verwaltungseinheit möglich ist, insbesondere wenn eine nach aussen geschlossene Wirkung besteht, gegeben. Dabei reicht es, wenn der bestochene Beamte bloss interne Entscheidungsvorarbeiten leistet (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N 36). Das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs mit der amtlichen Tätigkeit grenzt das berufliche vom privaten Leben des Amtsträgers ab. Erfolgt eine Zuwendung im Austausch mit einer Handlung oder Unterlassung, die keinen Zusammenhang mit der Amtstätigkeit aufweist, so handelt es sich nicht um einen tatbestandsmässigen Konnex und somit nicht um Bestechung (Jositsch, a.a.O., S. 349). Die von Daniel Gloor vorgenommenen Handlungen fielen, wie sich aus den Ausführungen unter den Ziffern II. 3. und 4. ergibt, in seinen Zuständigkeitsbereich als Chef der BVK bzw. Abteilung Asset Management der BVK, womit ein Zusammenhang zu seiner Amtstätigkeit ohne Weiteres gegeben ist.
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4.5. Subjektiver Tatbestand
4.5.1. Allgemeines Art. 322 ter StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken (Pieth in Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322 ter N 45).
4.5.2. Amtsträger Wie unter Ziffer II. 6. ausgeführt, wusste Alfred Castelberg, dass es sich bei Daniel Gloor um einen Beamten bzw. Amtsträger handelte, womit Vorsatz vorliegt.
4.5.3. Nicht gebührender Vorteil Wie sich aus den Ausführungen unter den Ziffern II. 6. und 13. ergibt, handelte Alfred Castelberg mit Wissen und Willen, als er Daniel Gloor die Vorteile in Form von Bargeld und Ferien zukommen liess. Er wusste zudem, dass Daniel Gloor als Beamter nicht befugt war, Geschenke in der gewährten Grössenordnung im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit anzunehmen. Und da Alfred Castelberg Daniel Gloor die Vorteile im Zusammenhang mit dessen Amtstätigkeit gewährte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 13.), wusste er, dass es sich um einen nicht gebührenden Vorteil handelte, womit Vorsatz vorliegt.
4.5.4. Gegenleistung Wie sich aus den Ausführungen unter den Ziffern II. 12. f. ergibt, gewährte Alfred Castelberg Daniel Gloor die Vorteile, um ihm für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG bei der Mandatserteilung zu danken und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und zur Sicherung von Daniel Gloors Gunst. Damit liegt Vorsatz in Bezug auf das Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Amtshandlungen vor. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 13. ergibt, nahm Alfred Castelberg zumindest in Kauf, dass das SMI-Mandat und die beiden Verzichte auf die Retrozessionen pflichtwidrig und die Vertragserneuerungen und das Small & Mid Cap-Mandat Ermessensentscheide waren. Insofern liegt Eventualvorsatz vor. Wie unter Ziffer II. 6. ausgeführt, wusste Alfred Castelberg im We-- 87 of 119 -sentlichen um die amtliche Tätigkeit von Daniel Gloor, womit kein Zweifel daran besteht, dass Alfred Castelberg auch wusste, dass Daniel Gloor diese Handlungen im Rahmen seiner Amtstätigkeit vornahm, womit Vorsatz in Bezug auf den Konnex zwischen Handlung des Amtsträgers und der Amtstätigkeit vorliegt.
5. Zusammenfassung Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bezüglich der Vorteilsgewährungen in Form von Bargeld und in Form von Ferien in Dubai, Irland und Marokko seitens Alfred Castelbergs an Daniel Gloor die Voraussetzungen der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB jeweils sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt sind, und sich Alfred Castelberg somit der mehrfachen aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB strafbar gemacht hat. Vom Vorwurf der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen und den Ferien in Mallorca ist Alfred Castelberg hingegen frei zu sprechen. Zudem ist Alfred Castelberg der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug
1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (act. 65 S. 1). Strafschärfend sei die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Es habe sich um eine laufende Bestechungsbeziehung gehandelt, die zudem seit mehreren Jahren bereits Bestand gehabt habe. Die Bestechungssumme sei mit CHF 180'000 erheblich, wenn auch im Vergleich zu Adrian Lehmann deutlich weniger hoch. Angesichts der besonders nahen Freundschaft zu Daniel Gloor habe Alfred Castelberg jedoch weniger tief in die Tasche greifen müssen. Alfred Castelberg sei von Daniel Gloor nie unter Druck gesetzt worden, Schmiergeld zu bezahlen, er habe aus eigenem Antrieb begonnen. Alfred Castelberg sei geldgierig gewesen. Alfred Castelberg weise keine Vorstrafen auf. Dass er einen Teil der Bargeldzahlungen an Daniel Gloor -- 88 of 119 -eingeräumt habe, sei ihm nicht stramindernd anzurechnen, da er nur eingestanden habe, was ihm hieb- und stichfest habe nachgewiesen werden können. Zudem habe er bezüglich der Höhe relativiert. Das Verschulden sei somit gesamthaft betrachtet erheblich (act. 65 S. 33 f.).
2. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg beantragt einen Freispruch eventualiter eine Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren, geht dabei jedoch vom Tatbestand der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB aus (act. 66 S. 1 und 65 f.).
3. Anwendbares Recht Alfred Castelbergs Taten erfolgten teilweise vor und teilweise unter dem seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Da bei einem konkreten Vergleich der massgebenden Faktoren im vorliegenden Fall das neue Recht in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Taten nicht milder ist, als die im damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, insbesondere da angesichts der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe eine Geldstrafe ausser Betracht fällt und sich die Anstiftung auf den Strafrahmen und damit auf die Höhe der Strafe im Vergleich zum alten Recht nicht auswirken würde, kommen die damals geltenden Bestimmungen des alten Rechts zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). D.h. die vor dem 1. Januar 2007 erfolgten Handlungen sind nach altem Recht, die seit dem 1. Januar 2007 erfolgten Handlungen sind nach neuem Recht zu beurteilen. Dem mit dem neuen Recht eingeführten einheitlichen Strafsystem ist jedoch insofern Rechnung zu tragen, als die heutige Terminologie zur Anwendung gelangt und anstatt "Haft", "Gefängnis" und "Zuchthaus" der neue Begriff der "Freiheitsstrafe" zu verwenden ist. In Anwendung von Art. 49 StGB ist zudem eine Gesamtstrafe auszufällen.
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4. Allgemeines zur Strafzumessung Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2004 und 2010, S. 137 ff. und 117 ff. m.w.H.).
5. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte Alfred Castelberg der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und der mehrfachen aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB schuldig gemacht, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Busse bzw. Geldstrafe zu verbinden ist, und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Der abstrakte Strafrahmen reicht somit von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe plus Geldstrafe. Eine Erhöhung der Obergrenze des Strafrahmens nach Art. 68 Abs. 1 aStGB ist vorliegend nicht vorzunehmen, da keine Umstände vorliegen, die den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen liessen. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. Der nach neuem Recht obligatorische Strafmilderungsgrund gemäss Art. 26 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB, welcher das Gericht von der Mindeststrafe entbindet, und es ermöglicht, den Strafrahmen zu verlassen bzw. auf eine andere Strafart zu erkennen, würde sich vorliegend bei Anwendung des neuen -- 90 of 119 -Rechts nicht auf die konkrete Strafe auswirken. Eine Mindeststrafe ist ohnehin nicht vorgesehen und eine andere Strafart schiene angesichts der Tatsache, dass Alfred Castelberg als Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG von der ungetreuen Amtsführung Daniel Gloors bzw. von dem unrechtmässigen Vermögensvorteil profitierte, nicht gerechtfertigt und wäre angesichts der Höhe der auszufällenden Strafe auch nicht möglich. Die Anstiftung wäre daher auch unter neuem Recht lediglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.
6. Verschulden/Tatkomponente
6.1. Tatkomponente
6.1.1. Allgemeines Vorab ist die objektive Schwere des Delikts als Ausgangspunkt für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie bei der Tatausführung. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird, und umgekehrt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, S. 117 ff. m.w.H.).
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6.1.2. Die Tatkomponenten der Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführung Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Anstiftungen zur ungetreuen Amtshandlung scheint es vorliegend angebracht, die beiden Anstiftungen zur ungetreuen Amtshandlung bei der Strafzumessung gesamthaft zu betrachten. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Alfred Castelberg von seiner Vorgehensweise persönlich profitierte, indem er durch seine Vorgehensweise der Argus Finanz AG, und damit auch sich selbst als Mehrheitsaktionär, über 4.5 Jahre hinweg einen erheblichen Mehrertrag in Form der Retrozessionen in der Höhe von CHF 2.272 Mio. bescherte, insbesondere im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Entgelt von CHF 250'000 pro Jahr. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf rund 2 Jahre zuzüglich einer Busse festzusetzen. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere liegen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte Alfred Castelberg im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre ist. Strafmildernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass Alfred Castelberg die Tat nicht selbst ausführte, sondern Daniel Gloor lediglich dazu anstiftete, und dass er mit Eventualvorsatz handelte, womit das objektive Verschulden relativiert wird und die bereits genannte Einsatzstrafe auf 1½ Jahre zuzüglich einer Busse von - unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse (act. 60 S. 2 f.) CHF 4'000 festzusetzen ist.
6.1.3. Die Tatkomponenten der Bestechungen Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Tathandlungen scheint es vorliegend angebracht, die Bestechungshandlungen bei der Strafzumessung gesamthaft zu betrachten. Bei der objektiven Tatschwere ist zu Lasten des Beschuldigten Alfred Castelbergs zu berücksichtigen, dass sowohl der Deliktszeitraum mit fünf Jahren als auch die Anzahl der Tathandlungen mit 10 Mal relativ gross sind. Zudem ist auch der Gesamtbetrag der gewährten Vorteile von insgesamt über CHF 100'000 erheblich. Insgesamt handelt es sich um Vorteile, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit dieser Geschäftsbeziehung erheblich beeinträchtigten. Andererseits ist zu Gunsten des -- 92 of 119 -Beschuldigten Alfred Castelbergs zu berücksichtigen, dass er Daniel Gloor diese Vorteile teilweise als Dank erst im Nachhinein gewährte und die Basis ihrer Geschäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Die von ihm belohnten bzw. beeinflussten Handlungen waren teils pflichtwidrig teils Ermessensentscheide. Andererseits ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Arbeit der Argus Finanz AG im Ergebnis über mehrere Jahre hinweg überwiegend unterdurchschnittlich war, und die Geldzahlungen die Auflösung der Verträge hinauszögerte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit erheblich. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte Alfred Castelberg im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschuldigte Alfred Castelberg handelte teils mit direktem Vorsatz teils mit Eventualvorsatz, und einzig aus finanziellem Interesse. Die subjektive Tatschwere relativiert damit die objektive Tatschwere leicht, weshalb die bereits genannte, hypothetische Einsatzstrafe auf 3 Jahre zu erhöhen ist.
6.2. Täterkomponente
6.2.1. Allgemeines Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, S. 117 ff. m.w.H.).
6.2.2. Im vorliegenden Fall In mittlerem Masse strafmindernd wirkt sich das Geständnis von Alfred Castelberg in Bezug auf die gewährten Vorteile aus. Lediglich in mittlerem Masse strafmindern, weil das Geständnis lediglich unter den belastenden Aussagen von Daniel Gloor zu Stande kam, und Alfred Castelberg keinerlei Einsicht oder Reue bezüg-- 93 of 119 -lich seiner Taten zeigte bzw. sich für unschuldig erklärte. Im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Alfred Castelbergs (act.
60 S. 2 ff.), abgesehen von seinen im Zusammenhang mit der Busse bereits berücksichtigen finanziellen Verhältnissen, keine für die Strafzumessung relevante Faktoren.
7. Gesamtwürdigung der Strafzumessungsfaktoren Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den täterbezogenen Komponenten angemessen, den Beschuldigten Alfred Castelberg mit einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von CHF 4'000 zu bestrafen.
8. Allgemeines zum Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
9. Strafvollzug im vorliegenden Fall Angesichts der Höhe der vorliegend ausgesprochenen Strafe von 2.5 Jahren Freiheitsstrafe und CHF 4'000 Busse, sowie der Tatsache, dass Alfred Castelberg im Tatzeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte, und unter Berücksichtigung seines Verschuldens ist dem Beschuldigten Alfred Castelberg der teilbedingte Strafvollzug (18 Monate bedingt, 12 Monate unbedingt) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Die Busse hat er zu bezahlen.
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10. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Vorliegend sind Alfred Castelberg 159 Tage anzurechnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer I. 2.). V. Zivilanspruch
1. Parteistandpunkte
1.1. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger beantragte, Alfred Castelberg sei zu verurteilen, dem Privatkläger zugunsten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) CHF 2'272'011 zuzüglich Zins von 5% auf CHF 308'158.42 seit 15. August 2004, auf CHF 460'977.46 seit 15. August 2005, auf CHF 855'819.12 seit 15. August 2006, auf CHF 647'056 seit 15. Mai 2007 zu bezahlen (act. 56 S. 2). Sinngemäss bringt der Privatkläger vor, Alfred Castelberg habe mit den Anträgen an die BVK betreffend den Verzicht auf 75% bzw. 25% der der BVK zustehenden Retrozessionen und den Bestechungshandlungen bewusst auf pflichtwidrige Entscheide von Daniel Gloor hingewirkt, um so sich selbst und der Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und stützt sich dabei auf die von der Anklagebehörde dem Beschuldigten Alfred Castelberg vorgeworfenen Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführung (act. 56 S. 29 f.).
1.2. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg beantragte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens bzw. eventualiter dessen Verweis auf den Zivilweg und liess zusammengefasst vorbringen, zur Begründung der Adhäsionsklage würden in tatsächlicher Hinsicht eine Vielzahl von Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt, welche nicht durch den Gegenstand der Anklage gedeckt seien und nicht Prozessgegenstand bilden würden. So etwa der Vorwurf des Privatklägers, Alfred Castelberg habe bereits beim Abschluss der Retrozessionsvereinbarungen mit den Banken seine Treuepflicht -- 95 of 119 -verletzt und nicht marktübliche Courtagen für die Bank ausgehandelt. Oder etwa der auf ein anonymes Schreiben gestützte Vorwurf, Alfred Castelberg habe "Churning" betrieben (act. 66 S. 68). Auch eine Bestechungsvereinbarung sei nie abgeschlossen worden (act. 66 S. 68). Zudem sei dem Privatkläger kein Vermögensschaden entstanden, da ein rechtmässiger Anspruch der Argus Finanz AG auf die fraglichen Retrozessionen bestanden hätte, und im Übrigen hätten die Retrozessionen nicht CHF 2.272 Mio. sondern lediglich CHF 1.677 Mio. betragen (act. 66 S. 69).
2. Prozessgegenstand
2.1. Allgemeines Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Adhäsionsweise können nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend gemacht werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 122 N 5; BGE 126 IV 147 ff., 150).
2.2. Im vorliegenden Fall Der Privatkläger macht einen zivilrechtlichen Anspruch aus Art. 41 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit den Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführung durch den Beschuldigten Alfred Castelberg geltend (act. 56 S. 29 ff.), womit aufgrund der Schuldigsprechung des Beschuldigten Alfred Castelberg der mehrfachen Anstif-- 96 of 119 -tung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB ein adhäsionsfähiger Prozessgegenstand vorliegt.
3. Prüfung des Schadenersatzanspruches des Privatklägers
3.1. Rechtsgrundlage Für die Beurteilung des Zivilanspruchs des Privatklägers ist Art. 41 Abs. 1 OR massgebend, welcher besagt, dass wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatz verpflichtet wird. Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Schaden voraus. Weiter setzt Art. 41 Abs. 1 OR eine widerrechtliche Handlung, d.h. einen Verstoss gegen ein Rechtsgut oder eine Rechtsnorm voraus. Weiter handelt es sich bei der Haftung nach Art. 41 Abs.
1 OR um eine Verschuldenshaftung. Dabei genügt Eventualvorsatz. Schliesslich verlangt Art. 41 Abs. 1 OR einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlicher Handlung und dem Schaden. Ein solcher besteht, wenn die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Handlung wesentlich begünstigt erscheint (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 4. Auflage, Zürich 1987, § 3 N 15).
3.2. Schaden Vorausgesetzt für einen Schadenersatzersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR wird das Vorliegen eines Schadens im Sinne der Differenztheorie – d.h. eine ungewollte Vermögensverminderung (s. Heierli/Schnyder in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), a.a.O., Art. 41 N 3). Ein solcher Schaden ist dem Privatkläger vorliegend entstanden. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 9. zum Sachverhalt und act. 1/050301.1 und act. 1/040001 S. 4-5 ergibt, ist der BVK als Folge der Anstiftungshandlungen von Alfred Castelberg ein Schaden in Form der ihr zustehenden Retrozessionen im Umfang von CHF 2'272'009 (= CHF 430'348 CHF 122'191 + CHF 460'977 + CHF 855'819 + CHF 647'056) entstanden.
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3.3. Widerrechtlichkeit Art. 41 Abs. 1 OR setzt weiter widerrechtliches Handeln des Schädigers voraus. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingreift. Als solches gelten Leben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum, Besitz und Immaterialgüterrechte. Dagegen ist das Vermögen als solches kein absolut geschütztes Rechtsgut. Schäden, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 zu ersetzen), wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigung von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet. Sie müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ausreichende Bestimmtheit aufweisen. Dient eine Norm anderen Zwecken, fällt also der eingetretene Vermögensschaden nicht in ihren Schutzbereich, so fehlt es an der Widerrechtlichkeit der Schädigung. Solche Vermögensschutznormen finden sich in der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, mithin auch im Strafrecht (s. dazu ausführlich Heierli/Schnyder in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), a.a.O., Art. 41 N 33 ff.). Der Beschuldigte Alfred Castelberg ist heute unter anderem der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Durch den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung wird (auch) das Rechtsgut des öffentlichen Vermögens unter strafrechtlichen Schutz gestellt (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 7; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Zürich 2011,
4. Auflage, S. 533). Art. 314 StGB stellt nach dem Gesagten somit eine Vermögensschutznorm dar. Durch sein durch den Tatbestand der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung erfasstes Verhalten hat Alfred Castelberg eine Vermögensschutznormen verletzt, womit die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt ist.
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3.4. Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden Der natürliche Kausalzusammenhang ist insoweit gegeben, als die Anträge auf Reduktion bzw. Verzicht der Rückerstattung von Retrozessionen nicht weggedacht werden können, ohne dass auch der vorerwähnt eingetretene Schaden entfiele. Die Anträge waren zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung an sich geeignet, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, weshalb ihnen für die Entstehung des Schadens des Privatklägers überdies eine massgebliche Bedeutung zukommt, weshalb sie daher zum Schadenseintritt adäquat erscheinen.
3.5. Verschulden Schliesslich ist das Verschulden als Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zum Schuld- und Strafpunkt erfüllt. Wie unter Ziffer II. 9. ausgeführt, nahm Alfred Castelberg in Kauf, dass Daniel Gloor namens der BVK die Anträge der Argus Finanz AG nicht im Interesse der BVK prüfen sondern in Alfred Castelbergs Interesse gutheissen und unter Schädigung der von Daniel Gloor zu wahrenden öffentlichen Interessen Alfred Castelberg damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen bzw. der BVK einen Schaden zufügen würde. Es liegt somit Eventualvorsatz vor.
3.6. Zwischenfazit An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt sind und Alfred Castelberg gegenüber dem Privatkläger für den aus der Anklage zugrunde liegenden Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführungen entstandenen Schaden von CHF 2'272'009 grundsätzlich haftet.
4. Schadenszins Der Privatkläger macht einen Schadenszins von 5% gestützt auf Art. 73 Abs. 1 OR geltend, dessen Fälligkeitstermine für die unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils der 15. August sowie für das Jahr
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2007 der 15. Mai seien. In den erstgenannten Jahren entspräche dies dem mittleren Zinsverfall zwischen der Fälligkeit der ersten Quartalsretrozessionen per 31. März und der vierten Quartalsretrozessionen per 31. Dezember; für das Jahr 2007 derjenige zwischen 31. März und 30. Juni (act. 56 S. 33). Von einem mittleren Zinsverfall kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um gleichbleibende Raten handelt, die in regelmässigen Abständen geschuldet sind. Vorliegend sind die einbehaltenen Quartalsretrozessionen jeweils in unterschiedlicher Höhe ausgefallen, weshalb kein mittlerer Zinsverfall in Frage kommt. Es rechtfertigt sich daher, hinsichtlich Fälligkeitstermin jeweils auf den ersten Tag des auf die Abrechnungsperiode nachfolgenden Jahres abzustellen. Der Schadenszins von 5% ist somit auf CHF 308'157 seit 1. Januar 2005, auf CHF 460'977 seit 1. Januar 2006, auf CHF 855'819 seit 1. Januar 2007 und auf CHF 647'056 seit 1. Juli 2007 geschuldet.
5. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte Alfred Castelberg zu verpflichten, dem Privatkläger Kanton Zürich Schadenersatz von CHF 2'272'009 zuzüglich Zins von 5% auf CHF 308'157 seit 1. Januar 2005, auf CHF 460'977 seit 1. Januar 2006, auf CHF 855'819 seit 1. Januar 2007 und auf CHF 647'056 seit 1. Juli 2007 zu bezahlen. Da der vom Beschuldigten Alfred Castelberg erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag an die Ersatzforderung dem Privatkläger Kanton Zürich zugesprochen wird (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI. 1.), ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger Kanton Zürich seine Schadenersatzforderung gegenüber Alfred Castelberg in der Höhe des vom Staat vom Beschuldigten Alfred Castelberg erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrages an die Ersatzforderung dem Staat abtritt.
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VI. Einziehung / Ersatzforderung und beschlagnahmte Güter
1. Einziehung/Ersatzforderung
1.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragte, es seien Alfred Castelberg und die Argus Finanz AG solidarisch zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung CHF 2'272'011 zu bezahlen (act. 65 S. 1). Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die von der Argus Finanz AG zurückbehaltenen Retrozessionen im Umfang von CHF 2'272'011 würden Erträge aus der Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung darstellen und seien somit deliktisch erlangt worden (act. 65 S. 36).
1.2. Standpunkt von Alfred Castelberg Alfred Castelberg beantragte von einer Einziehung abzusehen (act. 65 S. 1). Es seien weder die Voraussetzungen der Einziehung noch einer Ersatzforderung gegeben, insbesondere weil es an einer strafbaren Anlasstat fehle (act. 65 S. 67).
1.3. Allgemeines Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der
das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und damit auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 m.w.H.). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlang-- 101 of 119 -ten Originalwerte getreten sind. Ist dies nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so kann eine Ersatzforderung festgelegt werden oder es kann dennoch von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des konkursiten Einziehungsbetroffenen zulasten von dessen Privatgläubigern schmälern würde (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 54). Umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), a.a.O., zu Art. 71 N 1 m.w.H.).
1.4. Ersatzforderung
1.4.1. Ersatzforderung statt Einziehung Vorab ist festzuhalten, dass die durch die von Alfred Castelberg begangenen Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m Art. 24 Abs. 1 StGB der Argus Finanz AG zugeflossenen Retrozessionen nicht mehr vorhanden sind oder mit legalen Mitteln vermischt wurden, sodass eine Einziehung nicht in Frage kommt, und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Ersatzforderung gegeben sind (Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB).
1.4.2. Anlasstaten Anlasstaten stellen vorliegend die zwei Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB durch Alfred Castelberg dar.
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1.4.3. Vermögenswerte Vorliegend kommen als Vermögenswerte die von der BVK der Argus Finanz AG überlassenen Retrozessionen aus dem Small & Mid Cap-Mandat in der Höhe von CHF 2.272 Mio. in Frage.
1.4.4. Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat und den Vermögenswerten Wie eingangs erwähnt, setzt die Einziehung von Vermögenswerten voraus, dass diese durch eine Straftat erlangt wurden, mithin aus einer Straftat herrühren. Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung verlangen dabei einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Anlasstat und erlangten Erträgen (BGE 137 IV
79 ff.; Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 16). Die von Alfred Castelberg begangenen Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführung von Daniel Gloor führten dazu, dass der Argus Finanz AG die aus dem Small & Mid Cap-Mandat stammenden Retrozessionen zuflossen. Die entsprechenden Anträge von Alfred Castelberg, es seien der Argus Finanz AG die Retrozessionen zu überlassen, waren offensichtlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung an sich geeignet, dass Daniel Gloor namens der BVK auf die Retrozessionen verzichtet. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Anlasstaten und den Vermögenswerten ist damit gegeben.
1.4.5. Ersatzforderung gegenüber der Argus Finanz AG Wie sich aus den Aussagen von Alfred Castelberg ergibt, ist die Argus Finanz AG illiquide (act. 60 S. 2). Eine Ersatzforderung gegenüber der Argus Finanz AG würde zu deren Konkurs führen, weshalb unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit auf die Ausfällung einer Ersatzforderung gegenüber der Argus Finanz AG gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB zu verzichten ist.
1.4.6. Ersatzforderung gegenüber Alfred Castelberg Alfred Castelberg ist mit einer Beteiligung von 51% Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG und damit wirtschaftlich Berechtigter an einem Teil deren Gewinns.
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Damit ist offensichtlich, dass er von den der Argus Finanz AG zugeflossenen Retrozessionen profitierte, weshalb es sich rechtfertigt, Alfred Castelberg zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung zu bezahlen. Was die Höhe anbelangt, scheint es angemessen, die Ersatzforderung im Verhältnis zu seiner Aktienbeteiligung von 51% auf CHF 1.15 Mio. festzulegen.
1.5. Fazit Alfred Castelberg ist zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1.15 Mio. zu bezahlen.
1.6. Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten des Privatklägers Der Privatkläger beantragt, es sei ihm die Ersatzforderung bis zur Höhe der geltend gemachten Zivilforderung gegen Abtretung der Zivilforderung an den Staat zuzusprechen (act. 56 S. 2 und 33). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen die Ersatzforderung bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurde, zu. Dementsprechend ist der von Alfred Castelberg erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag an die Ersatzforderung dem Privatkläger Kanton Zürich zuzusprechen. Gleichzeitig ist wie bereits erwähnt davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger Kanton Zürich seine Schadenersatzforderung gegen Alfred Castelberg in der Höhe des vom Staat von Alfred Castelberg erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrages an die Ersatzforderung dem Staat abtritt.
2. Beschlagnahmungen
2.1. Allgemeines Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein-
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ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2.2. Gesperrte Konten bei der Credit Suisse AG und der UBS AG Mit Verfügung vom 18. August 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Privatkonto Nr. 259454-91 und das Depot Nr. 259454-95, beide lautend auf den Beschuldigten Alfred Castelberg, sowie das Privatkonto Nr. 71436190, lautend auf Anna Castelberg-Puolo, allesamt bei der Credit Suisse AG sperren (act. 1/357001 f.). Weiter liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. August 2010 die Privatkonten Nr. 273785.01N und Nr. 348298.40Z sowie das Depot Nr. 348298-01, lautend auf den Beschuldigten Alfred Castelberg, allesamt bei der UBS AG sperren (act. 1/357006 f.). Mit Verfügung vom 26. August 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Aufhebung der Sperre betreffend das Privatkonto Nr. 714361-90, lautend auf Anna Castelberg-Puolo, bei der Credit Suisse AG (act. 1/357011). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die angeordneten Beschlagnahmungen der Vermögenswerte auf dem Privatkonto Nr. 259454-91 und dem Depot Nr. 259454-
95 bei der Credit Suisse AG sowie die Privatkonten Nr. 273785.01N und Nr. 348298.40Z sowie das Depot Nr. 348298-01 bei der UBS AG, allesamt lautend auf den Beschuldigten Alfred Castelberg, seien zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 65 S. 1 und 2). Der Verteidiger beantragt, es seien sämtliche Vermögensbeschlagnahmen betreffend CS- und UBS-Bankkonten aufzuheben (Prot. S. 19). Vorliegend ist gegen den Beschuldigten Alfred Castelberg eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 1.15 Mio. auszusprechen. Angesichts dieses Betrages rechtfertigt es sich, die Kontosperren zwecks Sicherung der ausgesprochenen Ersatzforderung Aufrecht zu halten, wobei die darauf liegenden Vermögenswerde vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sind. Entsprechend sind die auf -- 105 of 119 -dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 259454-91 des Beschuldigten Alfred Castelbergs bei der Credit Suisse AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011; act. 1/357019) samt den seither darauf angefallenen Erträgen vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Im Umfang eines allfälligen Überschusses ist die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten. Die Bezirksgerichtskasse ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, der Credit Suisse AG den vom Konto Nr. 259454-91 zur Kostendeckung zu verwendenden und der Bezirksgerichtskasse zu überweisenden Betrag mitzuteilen, und die Credit Suisse ist, mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, anzuweisen, diesen Betrag dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Im zur Kostendeckung zu verwendenden übersteigenden Betrag ist die Sperre des Kontos Nr. 259454-91 bei der Credit Suisse AG aufrechtzuerhalten. Auch die mit den beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 (act. 1/357001 f. und act. 1/357006 f.) angeordneten Sperren des Depots Nr. 259454-95 des Beschuldigten Alfred Castelbergs bei der Credit Suisse AG (Depotstand per 10. Februar 2011 CHF 17'165; act. 1/357019), der Konten Nr. 273785.01N (Depotstand per 10. Februar 2011 CHF 6'378.23; act. 1/357019) und Nr. 348298.40Z (Depotstand per 10. Februar 2011 CHF 4'628.82; act. 1/357019) sowie des Depots Nr. 348298-01 (Depotstand per 10. Februar 2011 CHF 96'998; act. 1/357019) des Beschuldigten Alfred Castelbergs bei der UBS AG sind allesamt zwecks Sicherung der Ersatzforderung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über -- 106 of 119 -die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.
2.3. Beschlagnahmte Liegenschaft in Windlach Schliesslich liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. September 2010 bzgl. der Liegenschaft des Beschuldigten Alfred Castelbergs und seiner Ehefrau Anna Castelberg-Puolo an der Rütistrasse 11, 8175 Windlach, eine Grundbuchsperre im Sinne von § 85 StPO/ZH anordnen (act. 1/357015). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die angeordnete Beschlagnahmung der Liegenschaft sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 65 S. 2). Der Verteidiger beantragt, es seien sämtliche Vermögensbeschlagnahmen betreffend Liegenschaft aufzuheben (Prot. S. 19). Aus dem Grundbuchauszug vom 10. Mai 2012 des Grundbuchamtes Niederglatt ergibt sich, dass der Beschuldigte Alfred Castelberg und seine Ehefrau Anna Castelberg-Puolo Miteigentümer der mit der Grundbuchsperre belegten Liegenschaft sind (act. 47). Da wie erwähnt gegenüber dem Beschuldigten Alfred Castelberg eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 1'150 Mio. auszusprechen ist und mit der vorerwähnten Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung der Konten und Depots des Beschuldigten Alfred Castelbergs rund CHF 260'000 (abzüglich der vorab damit zu deckenden Verfahrenskosten) beschlagnahmt sind, rechtfertigt es sich auch die Beschlagnahme der Liegenschaft in Windlach aufrechtzuerhalten. Entsprechend ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten Alfred Castelbergs und von Anna Castelberg-Puolo stehende Liegenschaft an der Rütistrasse 11, 8175 Windlach, Grundbuchblatt 1998, Kataster-Nr. 1750, angeordnete Grundbuchsperre zwecks Sicherung der Ersatzforderung (Sicherungssubstrat: Miteigentumsanteil des Beschuldigten) bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung -- 107 of 119 -über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.
2.4. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Mit Verfügungen vom 15. Juli 2011 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich diverse Gegenstände in Hinblick auf eine mögliche Verwendung dieser Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmen (act. 1/10300024 und act. 1/10400013). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sichergestellten und als Beweismittel beschlagnahmten Akten seien den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit diese von der Staatsanwaltschaft nicht in anderweitigen Strafuntersuchungen beschlagnahmt worden seien (act. 65 S. 2). Alfred Castelberg äusserte sich nicht dazu. Da die Beschlagnahme zu Beweiszwecken erfolgte, ist die Beschlagnahme für sämtliche nachfolgend aufgeführten Gegenstände mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben. Da sie jedoch nebst im vorliegenden Verfahren auch in der Untersuchung Nr. B-3/2010/149 beschlagnahmt wurden, sind sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, zu überweisen: − HC-Positionen 3/1 bis 3/23, 3/29 bis 3/33 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 (act. 1/10300004 ff.); − HC-Positionen 4/1 bis 4/24 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 (act. 1/10400005 ff.); − HC-Positionen 4/25 bis 4/97 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. November 2010 (act. 1/10400010 ff.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Der Beschuldigte Alfred Castelberg ist des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB. sowie der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hingegen ist er vom Vorwurf des Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB hinsichtlich der Golfferien in Mallorca und dem Darlehen freizusprechen. Der Beschuldigte Alfred Castelberg ist somit teilweise freizusprechen. Der Schwerpunkt der vorliegenden Untersuchung lag bei den Bestechungsvorwürfen im Zusammenhang mit den Bargeldbeträgen und den Anstiftungen zur ungetreuen Amtsführung. Die Abklärungen bezüglich der Golfferien in Mallorca gingen mit den Abklärungen der anderen Golfferien Hand in Hand. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands im Zusammenhang mit dem Darlehen rechtfertigt es sich daher, die Kosten zu einem Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen, und zu neun Zehnteln dem Beschuldigten Alfred Castelberg aufzuerlegen.
2. Entschädigung des Privatklägers Der Privatkläger beantragt, es sei der Beschuldigte Alfred Castelberg zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt des Verfahrens zu bezahlen und verwies auf die im Nachgang zur Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote vom 24. September 2012, worin er eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 49'331.40 (inklusive 8% MwSt.) gemessen am Streitwert ihrer Zivilforderung in der Höhe von CHF 2'272'011gestützt auf § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Ordnungs-Nr. 215.3) verlangte (act. 56 S. 2, 34; act. 71). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obsiegen bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art.
433 N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 433 N 6; s. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011, SB110376, S. 30 f.). Unter die Entschädi-
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gung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen in erster Linie die einem Privatkläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Schmid, StPO Praxiskommentar, N 3 Art. 433). Es ist bereits ausgeführt worden, dass dem Kanton Zürich im vorliegenden Verfahren die Stellung sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger zukommt. Da der Beschuldigte sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt zu verurteilen ist, hat der Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine "notwendigen Aufwendungen" (Art. 433 Abs. 1 StPO). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Erhebungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten. Sodann ist bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hat, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint, von notwendigen Auslagen auszugehen. In Bagatellfällen ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen und eine Entschädigung entsprechend zu verweigern (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 433 N. 10 f.). Vorliegend handelt es sich angesichts der Komplexität des Sachverhaltes nicht um einen Bagatellfall. Zudem hat der Privatkläger nicht zuletzt aufgrund seines Schadenersatzanspruches an der gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung ein erhebliches Interesse. Insgesamt erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung gerechtfertigt. Entgegen dem Privatkläger ist die Prozessentschädigung nicht am Streitwert der Zivilforderung zu bemessen. Die Anwaltsgebührenverordnung sieht lediglich für das Beschwerde- und Berufungsverfahren die Möglichkeit der Bemessung der Entschädigung nach dem Streitwert im Zivilpunkt vor und auch nur dann, wenn ausschliesslich zivilrechtliche Ansprüche Gegenstand des Verfahrens sind (s. § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 AnwGebV sowie den Entscheid des Obergerichts -- 110 of 119 -vom 21. Februar 2012, Prozess Nr. UH110254, Ziffer IV./2.). Da vorliegend nicht nur zivilrechtliche Ansprüche des Privatklägers Gegenstand des Verfahrens sind, hat sich die Gebühr nach § 2 und § 17 zu bemessen. Nach § 2 AnwGebV ist die Gebühr im Strafprozess nach der Bedeutung des Falls (lit. b), der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), des notwendigen Zeitaufwandes der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und nach der Schwierigkeit des Falls (lit. e) festzusetzen. Vorliegender Fall ist als komplex und dessen Bearbeitung in Anbetracht des hohen Aktenumfanges als zeitlich aufwändig einzustufen. Die Bedeutung des Falles ist für den Privatkläger einerseits angesichts seines Schadenersatzanspruches und andererseits angesichts des medialen und öffentlichen Interesses erheblich. Insgesamt erscheint es angemessen, den Privatkläger für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit CHF 27'000 inklusive MwSt zu entschädigen. Entsprechend ist der Beschuldigte Alfred Castelberg gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 27'000 inkl. MwSt zu bezahlen.
3. Entschädigung des Beschuldigten Alfred Castelbergs Der Beschuldigte Alfred Castelberg beantragte, er sei für die ihm entstandenen Kosten der Verteidigung nach richterlichem Ermessen zu entschädigten (act. 66 S. 1, 70). Als Gegenstück zur teilweisen Kostenauflage ist der Antrag des Beschuldigten Alfred Castelbergs auf Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse teilweise gutzuheissen (Art. 429 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der auch nur teilweise freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand. Es ist mitunter bei einfachen Standardfällen grundsätzlich von den in der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen ist (ZR 101 Nr. 19), welche Verordnung für die Führung eines Strafprozesses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor den Be-- 111 of 119 -zirksgerichten eine Grundgebühr zwischen CHF 1'000 bis CHF 28'000 vorsieht (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Beschuldigte Alfred Castelberg ist vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen und den Golfferien in Mallorca freizusprechen. Die Abklärungen bezüglich der Golfferien in Mallorca gingen mit den Abklärungen der anderen Golfferien Hand in Hand. Die Abklärungen im Zusammenhang mit Darlehen sind im Vergleich mit den übrigen Abklärungen, welche zu einem Schuldspruch führen als gering zu betrachten. Deshalb ist der Aufwand des Verteidigers betreffend die Vorwürfe, bei welchen Freisprüche zu erfolgen haben, als gering zu betrachten bzw. auch unter dem Titel derjenigen Bestechungshandlungen angefallen, bei welchen ein Schuldspruch zu erfolgen hat. Es rechtfertigt sich daher, dem teilweise freigesprochenen Beschuldigten Alfred Castelberg eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 5'400 inkl. MwSt zuzusprechen.
4. Gerichtsgebühr Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 15'000 festzusetzen.
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1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB, − der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer 29) und den Ferien in Mallorca (Anklageziffern 31 und 32) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von CHF 4'000.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 159 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich Schadenersatz von CHF 2'272'009 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 308'157 seit 1. Januar 2005, auf CHF 460'977 seit 1. Januar 2006, auf CHF 855'819 seit 1. Januar 2007 und auf CHF 647'056 seit 1. Juli 2007 zu bezahlen.
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'150'000 zu bezahlen. b) Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag an die Ersatzforderung wird dem
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Privatkläger Kanton Zürich zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger Kanton Zürich seine Schadenersatzforderung gegen den Beschuldigten in der Höhe des vom Staat vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrages an die Ersatzforderung dem Staat abtritt.
8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 gesperrten Konto Nr. 259454-91 des Beschuldigten bei der Credit Suisse AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 134'175.05 (Stand per 10. Februar 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Beschlagnahme zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten. b) Die Bezirksgerichtskasse wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, der Credit Suisse AG den vom Konto Nr. 259454-91 zur Kostendeckung zu verwendenden und der Bezirksgerichtskasse zu überweisenden Betrag mitzuteilen. c) Die Credit Suisse AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekannt gegebenen Betrag vom Konto Nr. 259454-91 dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Im darüber hinaus gehenden Betrag bleibt die Sperre des Kontos gemäss lit. a) vorstehend aufrechterhalten.
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9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 259454-95 des Beschuldigten bei der Credit Suisse AG bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 angeordneten Sperren der Konten Nr. 273785.01N und Nr. 348298.40Z des Beschuldigten bei der UBS AG bleiben zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2010 angeordnete Sperre des Depots Nr. 348298-01 des Beschuldigten bei der UBS AG bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten und von Anna Castelberg-Puolo stehende Liegenschaft an der Rütistrasse 11, 8175 Windlach, Grundbuchblatt 1998, Kataster-Nr. 1750, angeordnete Grundbuchsperre bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung (Sicherungssubstrat: Miteigentumsanteil des Beschuldigten) bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsver-- 115 of 119 -fahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.
13. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den zur Deckung der Ersatzforderung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zum Maximalbetrag von CHF 1'150'000 dem Privatkläger auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bestimmendes Konto zu überweisen.
14. Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149 zu überweisen: − HC-Positionen 3/1 bis 3/23, 3/29 bis 3/33 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; − HC-Positionen 4/1 bis 4/24 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; − HC-Positionen 4/25 bis 4/97 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. November 2010.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 8'164.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 37'768.00 Auslagen Untersuchung CHF 44.00 diverse Kosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Staatskasse genommen.
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17. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'400 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Anspruch des Beschuldigten wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 27'000 zu bezahlen.
19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); − an die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); − die Einziehungsbetroffene Anna Castelberg-Puolo (versandt); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − an die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des Privatklägers; − die Einziehungsbetroffene Anna Castelberg-Puolo; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Credit Suisse AG, Compliance Switzerland, zu Handen Frau Ernesta Baumann, Brandschenkenstr. 25, Postfach, 8070 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffern 8 und 9, − die UBS AG, Legal – International Inheritances & Official Injunctions zu Handen Frau Bettina Maier, Bahnhofstr. 45, Postfach, 8098 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffern 10 und 11, und − das Bundesamt für Justiz im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7 (nach Art. 6 Abs. 1 TEVG); − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7; − die Obergerichtskasse im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B3/2010/149 im Dispositivauszug gemäss Ziffer 14;
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− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; − die Bezirksgerichtskasse; − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
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Zürich, 26. November 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Dr. S. Aeppli Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Ch. Forster
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