DG120105-L
Nötigung
21. Juni 2012Deutsch75 min
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG120105-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. K. Bretschger Bitterli, Bezirksrichter lic. iur. Th. Kläusli, Ersatzrichterin lic. iur. K. Schlegel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Schürch Urteil vom 21. Juni 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro S-3, Unt.Nr. 11/06363, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Antragstellerin sowie
1. A.,
2. B., Privatkläger gegen C., Antragsgegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Alexandra Imhof-Frischknecht, Anwaltskanzlei Imhof, Stallikerstr. 1b, Postfach, 8906 Bonstetten, neu ab 13. Juli 2012 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti, Steinen, 8492 Wila betreffend Nötigung -- 1 of 53 -Antrag: (act. 20) Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 28. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Antragsgegnerin (aus der vorzeitig angetretenen Massnahme in der Klinik D. vorgeführt) in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. A. Imhof-Frischknecht; Staatsanwältin lic. iur. G. Venzin als Vertreterin der Antragstellerin; Der Privatkläger 1 persönlich. Anträge der Antragstellerin: (act. 65) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte C. in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Nötigung – eventualiter der mehrfachen Nötigung – im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, jedoch gestützt auf Art.
19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war.
2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.
3. Die Akten seien der zuständigen Vormundschaftsbehörde zwecks Prüfung der Errichtung einer Vormundschaft im Sinne von Art. 369 ZGB zu überweisen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
6. Die Kosten (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 9'301.– seien der Beschuldigten aufzuerlegen. "
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Anträge des Privatklägers 1: (act. 10/3 sinngemäss) Die Antragsgegnerin sei strafrechtlich zu verfolgen. Anträge der Privatklägerin 2: (act. 10/5 und 10/6 sinngemäss) - Die Antragsgegnerin sei strafrechtlich zu verfolgen; - Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– zu zahlen. Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 66) " 1. Es sei die Antragsgegnerin freizusprechen und es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anordnung einer stationären Massnahme abzuweisen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin schuldunfähig ist und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Errichtung einer Vormundschaft sei abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. "
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Erwägungen:
I.
Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Prozessgeschichte
1.1 Gemäss Polizeirapport (act. 1) soll der Privatkläger 1 und seine Familie ( = Privatklägerin 2 und gemeinsamer Sohn) seit über zehn Jahren von der Antragsgegnerin unter anderem mit Telefonanrufen, E-Mails, Briefen und Paketen belästigt worden sein. Nachdem zwischenzeitlich einmal für längere Zeit Ruhe eingekehrt sei, hätten diese Belästigungen im Februar 2011 wieder von Neuem begonnen. Daraufhin habe der Privatkläger 1 bei der Polizei im März 2011 eine Strafanzeige erstattet. In der Folge wurde die Antragsgegnerin mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 29. Juni 2011 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage in der Zeit vom 20. Februar 2011 bis 22. März 2011 zum Nachteil des Privatklägers 1 verurteilt (act. 18/4; Entscheid rechtskräftig, act. 18/5). Da die Belästigungen aber nicht aufgehört, sondern sich vielmehr intensiviert hätten, reichte der Privatkläger 1 am 17. Oktober 2011 erneut eine Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin ein und brachte damit vorliegendes Strafverfahren ist Rollen. Am 2. November 2011 wurde die Antragsgegnerin in Polizeiverhaft genommen (act. 17/3) und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (act. 17/8).
1.2 Während laufender Untersuchungshaft schrieb die Antragsgegnerin diverse Briefe, adressiert an den Privatkläger 1, welche jedoch von der Staatsanwaltschaft vor deren Versendung im Rahmen der Briefzensur nicht weitergeleitet wurden (act. 11/1; act. 11/7; act. 11/11; act. 11/14). Zudem reichte die Antragsgegnerin diverse Eingaben bei der Staatsanwaltschaft ein, in welchen sie unter anderem mehrmals sinngemäss um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte (act. 11/1; act. 13/6; act. 13/7; act. 13/21; act. 13/24; act. 13/28; act. 22 und 23). Die Haftentlassungsgesuche wurden letztlich aber allesamt wieder zurückgezogen (act. 11/3; act. 13/10; act. 13/22; act. 13/29; act. 14/2; act. 24).
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1.3 Im Rahmen der Strafuntersuchung erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl aufgrund gehegter Zweifel an der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin am 16. November 2011 Dr. med. Witold Tur, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom Institut für medizinische Begutachtung Zürich (IMB), den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung (HD 9/1). Die von der Verteidigung gestellten Ergänzungsfragen vom 25. November 2011 wurden nachgereicht (act. 9/2-3). Das Gutachten wurde in der Folge – unter Berücksichtigung der Ergänzungsfragen der Verteidigung – ausgearbeitet, es datiert vom 20. Februar 2012 (act. 9/9).
1.4 Am 20. März 2012 liess die Antragsgegnerin den Antrag auf vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme stellen (act. 16/1).
1.5 Mit Eingabe vom 28. März 2012, hierorts eingegangen am 2. April 2012, stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Art. 374 Abs. 1 StPO). Zusätzlich beantragte sie beim Zwangsmassnahmegericht die Anordnung der Sicherheitshaft (act. 20). Die Antragsgegnerin ersuchte um Abweisung dieses Antrages und um unverzügliche Freilassung (act. 29). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 10. April 2012 die Sicherheitshaft an und zwar bis zum 10. Oktober 2012 (act. 30).
1.6 Das sinngemässe Gesuch der Antragsgegnerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde nach Einholung der Stellungnahme bei letzteren mit Verfügung vom 12. April 2012 abgewiesen (act. 31-33).
1.7 Da inzwischen in der Klinik E. eine geeignete Institution für die Antragsgegnerin gefunden werden konnte, wurde ihr der vorzeitigen Massnahmeantritt mit Verfügung vom 23. April 2012 bewilligt (act. 37). Die Einweisung erfolgte per 25. April 2012 (act. 50).
1.8 Mit Beschluss desselben Tages wurde – unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellung allfälliger Beweisanträge – zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen. Dabei wurde zum Schutz der Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ausge-
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schlossen. Zugelassen wurden hingegen die akkreditierten GerichtsberichterstatterInnen und auf Wunsch der Antragsgegnerin eine Vertretung der E. Botschaft (act. 39; act. 60; act. 61). In der Zwischenzeit erreichte das Bezirksgericht Zürich am 25. April 2012 eine Eingabe der Antragsgegnerin, mit welcher sie unter anderem erneut sinngemäss um Haftentlassung ersuchte und einen Dolmetscher für die Gerichtsverhandlung, die Einvernahme von Zeugen und die Einschaltung der Presse verlangte sowie das Gutachten beanstandete (act. 43; act. 44). Diese Anträge wurden jedoch allesamt wieder zurückgezogen (act. 49). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 liess die Antragsgegnerin beantragen, es sei kurz vor der gerichtlichen Hauptverhandlung ein aktueller Bericht über den bisherigen Massnahmeverlauf in der Klinik D. einzuholen (act. 59). Diesem Antrag wurde entsprochen (act. 60). Der Bericht datiert vom 14. Juni 2012, ging am 19. Mai 2012 hierorts ein und wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 63; act. 64/1-2). Weitere Beweisanträge der Parteien folgten innert Frist keine.
1.9 Auch während dem gerichtlichen Verfahren schrieb die Antragsgegnerin erneut diverse, zum Teil an den Privatkläger 1 adressierte Briefe, die offenbar nicht – zumindest teilweise nicht – rechtzeitig abgefangen werden konnten (act. 46/1-4; act. 52).
1.10 Das hiesige Gericht erhielt sodann ebenfalls Post von der Antragsgegnerin: Mit nicht restlos klarem Schreiben vom 5. Mai 2012 ersuchte die Antragsgegnerin unter anderem erneut um Entlassung aus der "Psychohaft" (act. 55) und mit Eingabe vom 26. Mai 2012 beantragte sie eine "aussergerichtliche Einigung" (act. 57). Das Haftentlassungsgesuch wurde in der Folge wiederum zurückgezogen (act. 56). In Bezug auf die "aussergerichtliche Einigung" wurde ihr brieflich mitgeteilt, dass dies im jetzigen Verfahrensstadium nicht möglich sei (act. 58).
1.11 Anlässlich der heutigen gerichtlichen Hauptverhandlung wurde im Rahmen des Beweisverfahrens der Privatkläger 1 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen (Prot. S. 7ff.; act. 67).
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2. Verjährung In der Anklageschrift (act. 20) wird zwar bereits erwähnt, dass vorliegend nur der Zeitraum der letzten sieben Jahren strafrechtlich relevant sei (S. 2). Da einleitend aber auch Sachverhallte umschrieben sind, welche noch weiter zurückliegen (bis zu 11 Jahre), sei der Klarheit halber an dieser Stelle folgendes festzuhalten: Soweit der Antragsgegnerin strafbare Handlungen vorgeworfene werden, welche sich vor dem 21. Juni 2005 abgespielt haben, haben diese gestützt auf Art. 181 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB als verjährt zu gelten.
3. Privatklägerschaft
3.1 Sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin 2 haben sich rechtsgültig im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Strafkläger konstituiert (act. 10/3; act. 10/5).
3.2 Währenddem ersterer ausdrücklich auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtete (act. 10/3; Prot. S. 10), verlangte letztere eine "finanzielle Entschädigung" in der Höhe von Fr. 20'000.– (act. 10/5; act. 10/6-7). Nur die Privatklägerin 2 hat sich somit zusätzlich auch als Zivilklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO konstituiert.
II.
Sachverhalt
Erwägungen
1.
Eingestandener Sachverhalt
1.1
Die Antragsgegnerin hat grundsätzlich eingestanden, den Privatkläger 1 vor über zehn Jahren – ihren Aussagen zufolge sei es vor ca. 15 Jahren gewesen – in der Cafeteria des F. getroffen und in der Folge den Kontakt zu ihm gesucht zu haben (act. 4/3 Rz 7f.; act. 4/4 S. 2; act. 4/5 S. 7; act. 4/9 S. 2; act. 68 S. 9 und S. 15). Zudem räumte sie ein, vor über zehn Jahren – ihren Aussagen zu Folge wiederum vor ca. 15 Jahren – einmal vor der Haustüre des Privatklägers 1 und seiner Familie gestanden zu sein, um mit dem Privatkläger 1 zu sprechen, dort -- 7 of 53 -aber lediglich auf die Privatklägerin 2 getroffen sei (act. 4/9 S. 2 und S. 5; act. 68 S. 9). Des Weiteren gab die Antragsgegnerin grundsätzlich zu, den Privatkläger 1 mehrmals sowohl zu Hause auf dem Festnetzanschluss als auch auf dem Telefonanschluss an seinem Arbeitsort angerufen zu haben (act. 4/3 Rz 25; 4/5 S. 3, S. 4, S. 5 und S. 7; act. 68 S. 11), mehrmals auf seinen Telefonanrufbeantworter zu Hause, so unter anderem am 31. Oktober 2011, gesprochen zu haben (act. 4/3 Rz 40; 4/5 S. 4 und S. 5; act. 4/9 S. 9; act. 68 S. 13), ihm mehrere E-Mails (act. 4/3 Rz 20, Rz 23, Rz 38; 4/5 S. 4 und S. 5; act. 68 S. 11) und Briefe (act. 68 S. 15) sowie zwei Pakete geschickt zu haben (act. 4/3 Rz 15-18; act. 4/5 S. 2 und S. 5; act. 4/9 S. 5 und S. 8f.; act. 68 S. 12), ihn im Mai 2011 an einer Veranstaltung in Sevelen angesprochen zu haben (act. 4/5 S. 2f.; act. 68 S. 9), am 12. Oktober 2011 mit dem Taxi seinen Wohnort aufgesucht zu haben, um dort vom Taxifahrer eine Postsendung für ihn abgeben zu lassen (act. 4/5 S. 6) und sich am 2. November 2011 mit dem Taxi zum F.-Gelände chauffieren lassen zu haben, um ihm einen Brief abzugeben (act. 4/5 S. 6; act. 68 S. 12).
1.2
Diese Eingeständnisse decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist.
2.
Bestrittener Sachverhalt
2.1
Die Antragsgegnerin bestritt hingegen ganz allgemein die eingeklagte Intensität ihrer obgenannten Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche zum Privatkläger 1. Sie machte geltend, dass sie den Privatkläger 1 weder habe belästigen wollen noch tatsächlich belästigt habe. Sie habe ihn auch nicht gestalkt, genötigt oder geängstigt. Sie habe gar nicht gewusst, dass dieser keinen Kontakt zu ihr gewünscht habe. So habe er ihr nie mitgeteilt, dass er keinen Kontakt wünsche, weder persönlich noch am Telefon noch per E-Mail – hätte er dies getan, hätte sie es akzeptiert und aufgehört (act. 4/3 Rz 14, Rz 20, Rz 22, -- 8 of 53 -Rz 34, Rz 37; act. 4/4 S. 2 und S. 3; act. 4/5 S. 2, S. 6 und S. 9; act. 4/9 S. 4; act. 68 S. 12 und S. 15).
2.2
Im Besonderen bestritt sie, dass sie damals, als sie den Wohnort des Privatklägers 1 aufgesucht und in der Folge die Privatklägerin 2 die Türe geöffnet habe, versucht habe, die Wohnungstüre aufzudrücken (act. 66 Rz 2). Weiter stimme nicht, dass sie den Privatkläger 1 beinahe täglich zwei bis zwanzig Mal angerufen habe. Sie habe ihn lediglich deshalb mehrmals angerufen und Nachrichten auf dem Telefonbeantworter hinterlassen, weil niemand abgenommen oder zurückgerufen habe (act. 4/4 S. 2; act. 4/5 S. 2; act. 66 Rz 6). Zudem habe sie nicht aggressiv auf den Telefonbeantworter gesprochen (act. 4/9 S. 9; act. 66 Rz 9). Ebenfalls unzutreffend sei, dass sie dem Privatkläger 1 im Zeitraum vom 1. August bis zum 9. September 2011 insgesamt 227 E-Mails geschrieben habe. Auf dem Printscreen der Mailbox des Privatklägers 1 seien lediglich 41 E-Mails der Antragsgegnerin ersichtlich. Sie habe nur deshalb mehrere E-Mails, zum Teil dieselben, verschickt, weil sie vom Privatkläger 1 nie eine Antwort erhalten habe und von daher gar nicht gewusst habe, ob er diese auch erhalten habe (act. 4/3 Rz 52; act. 4/5 S. 5; act. 68 S. 11; act. 66 Rz 10). Es stimme auch nicht, dass sie mehrere Veranstalter kontaktiert habe. Sie habe ihn lediglich einmal, in G., angesprochen und mit ihm ein kurzes und vernünftiges Gespräch führen wollen (act. 4/3 Rz 46; act. 4/5 S. 3; act. 4/9 S. 3; act. 66 Rz 14) Nicht zutreffend sei sodann, dass sie sich mehrmals auf dem F.-Gelände aufgehalten habe und ihr gegenüber ein Rayonverbot ausgesprochen worden sei (da letzteres gar nicht eingeklagt wurde, erübrigt sich dessen Nachweis. Es wird daher im Folgenden nicht mehr näher darauf eingegangen) (act. 4/9 S. 2; act. 66 Rz 16).
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3.
Beweismittel Die Staatsanwaltschaft (act. 65 S. 2) stützt ihre Vorwürfe in erster Linie auf die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 4/1; act. 4/6; act. 67) und auf die Aussagen der Privatklägerin 2 (act. 4/2; act. 4/7). Als weitere Beweismittel resp. Untersuchungsergebnisse liegen bei den Akten: - Die bereits obgenannten Aussagen der Antragsgegnerin bei der Polizei (act. 4/3), Staatsanwaltschaft (act. 4/4; act 4/5; act. 4/9) sowie heute vor Gericht (act. 68); - Eine CD-Rom, datiert vom 3. November 2011, mit Aufzeichnungen von Anrufen der Antragsgegnerin auf den Telefonanrufbeantworter des Privatklägers 1 (act. 6/1); - Drei E-Mails der Antragsgegnerin an den Privatkläger 1 vom 9., 13., und 14. September 2011 (act. 6/2); ein Print-screen-Ausdruck der geschäftlichen E-Mail-Box des Privatklägers 1 vom 18. Oktober 2011 (act. 6/3); ein E-Mail des Privatklägers 1 an die Stadtpolizei Zürich vom 31. Oktober 2011 betreffend Mitteilung von Belästigungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Veranstalter einer Benefizveranstaltung am 28. Oktober 2011 (act. 6/4); - Fotos der Stadtpolizei Zürich von den beschlagnahmten zwei Paketen und den zwei Briefen, adressiert an den Privatkläger 1 (act. 6/6; act. 7); eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 3. November 2011 gegen die Antragsgegnerin betreffend 14-tägiges Rayonverbot [Wohn- und Arbeitsort des Privatklägers 1] und Kontaktverbot [Privatkläger 1 und Privatklägerin 2], unter Androhung von Ungehorsamsstrafe (act. 8/1-3); - Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 29. Juni 2011 gegen die Antragsgegnerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB in der Zeit vom 20. Februar 2011 bis zum 22. März 2011 zum Nachteil des Privatklägers 1 (act. 18/4); - Diverse Eingaben der Antragsgegnerin während der Strafuntersuchung (act. 11/1-17; act. 13/6-7; act. 13/16; act. 13/21; act. 13/23-28; act. 22; act. 23; act. 26; act. 28/1-4; act. 43; act. 46/1-4; act. 54; act. 55; act. 57), sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 69/1-4);
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- Psychiatrisches Gutachten über die Antragsgegnerin von Dr. med. Witold Tur, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom Institut für medizinische Begutachtung Zürich (IMB), vom 20. Februar 2012 (act. 9/9); Verlaufsbericht von H., zuständige Oberärztin für die Antragsgegnerin in der Klinik D. vom 14. Juni 2012 (act. 63).
3.1
Verwertbarkeit
3.1.1
Die Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft (act. 4/6; act. 4/7) – sowie diejenigen von ersterem heute vor Gericht (act. 67) – sind prozessual allesamt auch zu Lasten der Antragsgegnerin verwertbar. Denn diese wurden gesetzeskonform als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen und ordnungsgemäss auf ihre Rechte sowie ihre Aussagepflicht inkl. der Straffolgen gemäss Art. 303 bis 305 StGB aufmerksam gemacht. Ausserdem nahm die Antragsgegnerin (sowie ihre Verteidigerin) an diesen Einvernahmen teil und konnte Ergänzungsfragen stellen, womit ihre Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO gewahrt wurden. Da die Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 anlässlich ihren polizeilichen Einvernahmen (act.4/1; act. 4/2), bei welchen die Antragsgegnerin nicht teilnehmen konnte, in den hier relevanten belastenden Kernpunkten allesamt Eingang in die formell korrekt durchgeführten Konfrontationseinvernahmen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 vor der Staatsanwaltschaft – und bezüglich ersterem zusätzlich heute vor Gericht – gefunden haben, kann letztlich offen gelassen werden, ob auch jene isoliert betrachtet zulasten der Antragsgegnerin verwertbar wären (so ZR 110 [2011] Nr. 39; und analog ZR 98 [1999] Nr. 11 und ZR 86 [1987] Nr. 87).
3.1.2
Ebenfalls uneingeschränkt verwertbar sind sämtliche Einvernahmen der Antragsgegnerin. Sie wurde von Anfang an als beschuldigte Person einvernommen und bei ihrer ersten polizeilichen Befragung – und mithin auch in sämtlichen weiteren Einvernahmen – umfassend über ihre Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt. Die notwendige Verteidigung gemäss Art. 131 Abs. 2 wurde rechtzeitig nach ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme -- 11 of 53 -sichergestellt (act. 13/3; act. 4/4). Diese nahm in der Folge an sämtlichen weiteren Einvernahmen der Antragsgegnerin teil.
3.1.3
Gegen die Verwertbarkeit der übrigen genannten Beweismittel resp. Untersuchungsergebnisse ist nichts einzuwenden.
3.2
Aussagen des Privatklägers 1
3.2.1
Polizeiliche Einvernahme vom 17. Oktober 2011 (act. 4/1): a) Der Privatkläger 1 führte aus, dass die Anrufe der Antragsgegnerin seit seiner letzten Anzeige am 2. März 2011 weiter gegangen seien. Sie habe ihn schubweise zu Hause angerufen und dies bis zu zehn Mal am Abend, wobei sie sehr wirr gesprochen und unverständliche Dinge gesagt habe. Ab und zu habe sie gesagt "Hören Sie auf. Hören Sie auf mit diesen Zeichen". Die Anrufe würden ihn und seine Familie belästigen. Sie spreche auch oft auf den Telefonanrufbeantworter. Sie spreche dabei sehr vieles und wirres Zeug. Sie verwende Worte wie "Arschficken" und weitere Kraftausdrücke. Dies belaste ihn je länger je mehr (Rz 15). Psychisch könne er das gut von sich fernhalten, doch seine Frau ( = die Privatklägerin 2) und sein Sohn würden sich sehr belästigt fühlen, vor allem, weil die Antragsgegnerin zu verschiedenen Uhrzeiten anrufe (Rz 16). b) Auf die Frage, ob er von einem Vorfall berichten könne, erklärte er: Vom
16.
bis 18. September 2011 habe er einen Kurs im Oberengadin gehabt. Von den Organisatoren habe er vernommen, dass die Antragsgegnerin sich habe anmelden wollen. Dies habe er verhindern können. Er habe aber über diese Tage drei Briefe von ihr erhalten (Rz 18). Gefragt, wo er die Antragsgegnerin sonst noch erlebt habe, meinte er, dass sie die Organisatoren von Veranstaltungen, an denen er auftrete, kontaktiere und sich anmelden wolle. Zudem würde sie ihm dort auflauern (Rz 19). Die Antragsgegnerin rufe ihn schubweise an, manchmal drei Mal in der Woche und dann eine Woche wieder nicht. Sie schreibe ihm auch E-Mails. Diese würden jedoch direkt im Spam-Ordner landen. Am 12. Oktober 2011 habe er von der Antragsgegnerin ein Paket erhalten (Rz 21).
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c) Er verneinte, sich bedroht oder genötigt zu fühlen. Jedoch habe seine Frau ( = die Privatklägerin 2) massive Angst, denn die Antragsgegnerin sie einmal bei ihr zu Hause aufgetaucht (Rz 20).
3.2.2
Konfrontationseinvernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2012 (act. 4/6): a) Eingangs schilderte der Privatkläger 1, wie er die Antragsgegnerin kennengelernt habe: Es sei ca. vor 10 Jahren gewesen. Damals habe einer seiner Mitarbeiter beim F. mehrere wirre E-Mails von der Antragsgegnerin erhalten. Er habe das klären wollen und diese deshalb zu einem Gespräch in die Cafeteria eingeladen. Die Antragsgegnerin habe ihm erklärt, dass die F.-Leute ihr offenbar Zeichen senden würden und verlangt, dass diese damit aufhören sollen. Daraufhin habe er versucht, ihr klar zu machen, dass das absurd sei (S. 3). Er glaube auch, dass er ihr gesagt habe, sie solle aufhören, ihm E-Mails zu schreiben (S. 5). Seitdem habe sie die E-Mails nicht mehr seinem Mitarbeiter, sondern ihm geschickt. Irgendwann habe er die Antragsgegnerin von seinem Mobiltelefon aus angerufen und ihr ganz konkret gesagt, sie solle mit diesem "Scheiss" endlich aufhören. In der Folge habe sie ihn unzählige Male auf seinem Mobiltelefon angerufen. Sie habe auch x-Mal nacheinander an seiner Arbeitsstelle angerufen und Mitarbeiter im Büro belästigt. Schliesslich habe sie bei ihm zu Hause angerufen (S. 3). Sie habe ihm auch Pakete geschickt und sei sogar einmal bei ihm zu Hause aufgetaucht. Seine Frau ( = die Privatklägerin 2) sei dadurch sehr verängstigt gewesen. Die Antragsgegnerin sei in der Folge auch mehrmals auf dem F.Gelände erschienen, woraufhin der Sicherheitschef ein Rayonverbot ausgesprochen und auch schon die Polizei kontaktiert habe (S. 4). Wann das Rayonverbot genau ausgesprochen worden sei, wisse er nicht. Dazu müsse man den Sicherheitschef befragen (S. 10). Es habe dann einmal eine Phase gegeben, er glaube vor zwei bis drei Jahren, in welcher er Ruhe von der Antragsgegnerin gehabt habe. Vor etwa zwei Jahren sei sie dann wieder erneut aktiv geworden. Sie habe wiederum unzählige Male zu Hause und an seiner Arbeitsstelle angerufen sowie Pakete und Briefe geschickt.
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Es sei ziemlich massiv geworden. Im Frühjahr 2011 habe er Strafanzeige erstattet. Es habe aber nicht aufgehört. Sie habe herausgefunden, wo er Referate abhalten werde und habe die Organisatoren belästigt. Mindestens einmal, das sei in Sevelen gewesen, sei sie auch persönlich aufgetaucht (S. 4). Dort habe er ihr auch lautstark gesagt, dass er keinen Kontakt zu ihr wünsche und sie gehen solle. Sie habe ihm auch Briefe an die Veranstaltungsorte geschickt, so beispielsweise an ein Hotel in M. (S. 5). b) Gefragt, wie oft die Antragsgegnerin ihn angerufen und ihm E-Mails, Briefe sowie Pakete geschickt habe, gab er zu Protokoll: Es seien unzählige Anrufe gewesen, manchmal 15-20 Mal innerhalb einer halben Stunde. Auf den Telefonanschluss zu Hause habe sie angerufen, bis das Band [des Telefonanrufbeantworters] gestoppt habe. Inhaltlich sei überhaupt nicht klar gewesen, was sie gewollt habe. Sie habe Fäkalwörter gebraucht. An bestimmten Tagen habe sich das drei bis vier Mal wiederholen können. Dasselbe gelte auch für den Telefonanschluss an seinem Arbeitsort (S. 6). Er habe das Telefon zu Hause auch schon abgenommen und ihr klar und deutlich gesagt, dass sie aufhören soll ("Frau C., hören Sie auf!"; S. 7). Die Post- und Paketsendungen hätten sich in der letzten Zeit gehäuft. Pro Woche seien das drei bis vier Briefe gewesen. Er habe allerdings nicht alle gesehen, denn seine Sekretärin habe diese gesammelt und dem Sicherheitschef übergeben. Es habe sich einfach ziemlich viel angesammelt. Einmal sei sogar ein Taxifahrer von der Antragsgegnerin beauftragt worden, ein Paket bei ihm zu Hause abzugeben (S. 6). Er bestätigte sodann, dass die Antragsgegnerin von 06.00 Uhr morgens bis ca.
02.00
Uhr morgens angerufen habe. Das Problem sei gewesen, dass die Antragsgegnerin von unterschiedlichen Orten aus angerufen habe, sodass sie nie vorweg gewusst hätten, ob der Anruf von ihr komme oder nicht. Er und seine Familie hätten daher Anrufe mit unbekannten Nummern nicht mehr abgenommen. Es sei eine massive Einschränkung in ihrem Privatleben gewesen (S. 6).
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c) Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, dass die Antragsgegnerin ihm etwas antun könne, meinte er: Eine Ungewissheit sei immer da gewesen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin einmal bei ihm zu Hause gewesen sei, habe ihn sehr geängstigt, seine Frau ( = die Privatklägerin 2) noch mehr. Persönlich habe er gedacht, dass schon nichts passieren werde. Er habe sich mehr massiv belästigt gefühlt (S. 7). d) Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, wann er der Antragsgegnerin genau persönlich am Telefon gesagt habe, dass diese aufhören soll, antwortete er: Es sei ihm im Laufe der Zeit immer klarer geworden, dass jegliche Kontaktaufnahme nichts bringe, sondern die Antragsgegnerin in ihrem Tun lediglich bestärken würde. Er habe ihr aber mehrmals gesagt, dass sie aufhören soll. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei sicher in einer ersten Phase vor vielen Jahren gewesen (S. 8). Auf weitere Ergänzungsfragen führte er aus: Er könne nicht ganz ausschliessen, dass er im Jahr 2011 nie persönlich am Telefon mit der Antragsgegnerin Kontakt gehabt habe (S. 8). Er habe teilweise den Hörer abgenommen, und als er realisiert habe, dass die Antragsgegnerin am Telefon gewesen sei, gesagt, dass er das nicht mehr wolle und dann direkt aufgehängt. Für die E-Mails der Antragsgegnerin habe er ein Spam-Ordner eingerichtet und diese so nicht direkt gesehen. Andere E-Mails habe er aber gesehen (S. 9). Er glaube eher nicht, dass er der Antragsgegnerin einmal per E-Mail mitgeteilt habe, dass sie aufhören soll, ihn zu kontaktieren, vielleicht früher (S. 9).
3.2.3
Heutige Konfrontationseinvernahme vor Gericht (act. 67): a) Der Privatkläger 1 bestätigte, dass er die Antragsgegnerin damals von seinem Mobiltelefon aus angerufen habe. Was er ihr genau gesagt habe, wisse er nicht mehr. Er gehe aber davon aus, dass er ihr in etwa gesagt habe, sie solle aufhören und ihm keine E-Mails mehr schicken. Auf entsprechenden Vorhalt seiner früheren Aussage, bestätigte er, ihr gesagt zu haben, sie solle mit diesem "Scheiss" endlich aufhören. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei eine sehr lange Geschichte, die einzelnen Schritte der letzten zehn Jahre -- 15 of 53 -könne er nicht mehr so genau herausarbeiten. Er habe ihr das sicher mehrere Male auf irgend eine Weise gesagt (S. 2f.). b) Gefragt, ob er noch wisse, was er der Antragsgegnerin damals beim ersten Treffen gesagt habe, meinte er: Ja. Die Antragsgegnerin habe ihm gesagt, er würde am Bildschirm gegen sie gerichtete Signale und Botschaften verbreiten, worauf er ihr gesagt habe, dass das absurd sei (S. 3). c) Darauf hingewiesen, er habe ausgesagt, dass er der Antragsgegnerin in einer ersten Phase vor vielen Jahren mehrmals am Telefon gesagt habe, sie solle aufhören ("Frau C., jetzt hören Sie auf"), und gefragt, ob er dies zeitlich noch genauer eingrenzen könne, erklärte er: Dies falle im schwer. Es sei schwierig bei der ganzen Fülle, die phasenweise gekommen sei. Er habe es nicht protokolliert und könne es nicht mehr sagen (S. 3). d) Nach dem Grund gefragt, weshalb er in der Folge versucht habe, jeglichen Kontakt mit der Antragsgegnerin zu vermeiden, gab er zu Protokoll: Er habe bei Leuten nachgefragt, welche dasselbe erlebt hätten. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass jedwelcher Kontakt zu vermeiden sei (S. 4). e) Zur Frage, was die Telefonanrufe, E-Mails und die übrigen Kontaktaufnahmen bei ihm bewirkt hätten, meinte er: Die Telefonanrufe hätten seine Frau ( = die Priavtklägerin 2) und seinen Sohn sehr belastet. Sie hätten auch Angst gehabt. Die Art und die Stimme seien doch sehr erschreckend für jemanden, der sich das mitten in der Nacht anhören müsse. Die E-Mails habe er kaum gelesen, diese könne man löschen. Sie seien einfach extrem lästig gewesen. Ganz schlimm sei gewesen, als die Antragsgegnerin einmal bei seiner Frau ( = die Privatklägerin 2) zu Hause aufgetaucht sei. Die anderen Begegnungen beim F. habe er verhindern können und in G. sei sie sofort des Raumes verwiesen worden. Die Briefe und die Pakete habe er mit wenigen Ausnahmen nicht geöffnet (S. 4). f) Am Schluss hielt der Privatkläger 1 fest, dass er heute persönlich anwesend gewesen sei, weil er ganz klar habe signalisieren wollen, dass er von der -- 16 of 53 -Antragsgegnerin nie wieder auf irgendeine Art und Weise kontaktiert werden wolle (S. 5).
3.3
Aussagen der Privatklägerin 2
3.3.1
Polizeiliche Einvernahme vom 1. November 2011 (act. 4/2): a) Die Privatklägerin 2 gab an, dass sie das erste Mal vor etwa neun bis zehn Jahren von der Antragsgegnerin gehört habe. Damals habe die Antragsgegnerin auf das Mobiltelefon ihres Mannes ( = der Privatkläger 1) angerufen. b) Später habe die Antragsgegnerin auch bei ihnen zu Hause angerufen (Rz 5). Dies sei in Intervallen geschehen: zwei bis drei Mal täglich und dann wieder monatelang nicht. Zwischendurch sei einmal zwei Jahre lang Ruhe gewesen. Seit einem Jahr seien die Belästigungen wieder intensiver geworden. Mittlerweile kämen täglich zwischen zwei bis dreissig Anrufe, so zwischen 06.00 Uhr und
02.00
Uhr (Rz 6, Rz 8). Dies belaste sie sehr. (Rz 6). Sie könne die Anrufe der letzten drei Monate nicht mit Datum und Uhrzeit nennen, sie kämen intervallmässig (Rz 7). c) Der Telefonanrufbeantworter sei voll von Nachrichten von ihr (Rz 8). Gestern [ = 31. Oktober 2011] habe sie etwas von "Polizei", "Hören Sie jetzt auf A." und "Sie können zur Polizei gehen" gehört. Die Antragsgegnerin habe sehr schnell, aggressiv und wirr gesprochen. Sie wolle die Anrufe auf dem Telefonanrufbeantworter nicht mehr hören, weshalb sie diese sofort wegdrücke. Sie lösche diese auch sofort. Und sehr oft lösche sie deshalb auch Nachrichten, die sie eigentlich benötige (Rz 9). Wenn ihre Familie ein oder zwei Tage weg gewesen sei, sei der Telefonbeantworter gefüllt mit Nachrichten von der Antragsgegnerin (Rz 11). Gedroht habe die Antragsgegnerin nicht. Sie spreche so schnell, dass sie gar nicht mehr zuhören könne. Sie spreche auch in einer Fäkalsprache (Rz 19). d) Sie fühle sich unwohl und sei richtig wütend. Die Antragsgegnerin bestimme ihren Tagesablauf. Sie sei soweit, dass sie die normalen täglichen Anrufe von Freunden und Bekannten nicht mehr annehme oder zuerst abwarte, wer am Telefon sei. Sie fühle sich genötigt. Auch ihr Sohn gehe nicht mehr ans Telefon -- 17 of 53 -(Rz 9). Sie habe zwei Telefone im Haushalt. Eines habe sie wegen der Antragsgegnerin abstellen müssen. Das andere klingle nur noch ganz leise, weshalb sie auch viele andere Anrufe verpasse. Sie müsse auch immer zuerst auf das Display schauen, um die anrufende Nummer zu kontrollieren. Sie verpasse so viele Anrufe, auch von Bekannten aus E.. Zudem würde auch ihre Kundschaft [Anm.: die Privatklägerin 2 ist selbstständige Physiotherapeutin] zu Hause anrufen. Sie habe durch verpasste Anrufe sicher schon geschäftliche Einbussen erlitten. Sie habe sich sehr eingeschränkt. Sie habe die Natürlichkeit im Umgang mit dem Telefon verloren und verhalte sich sehr ängstlich (Rz 10-13). e) Vor ca. sieben Jahren sei die Antragsgegnerin vor ihrer Haustüre gestanden. Da sie diese nicht erkannt habe, habe sie die Türe geöffnet. Die Antragsgegnerin habe auf sie eingeredet und gegen die Türe gedrückt. Sie selber habe dagegen gedrückt und so die Türe schliessen können. Seither habe sie Angst, die Türe zu öffnen. Oft öffne sie die Türe nicht, wenn sie die Person davon nicht sehe (Rz 14). Seither sei die Antragsgegnerin nicht mehr vor der Türe gestanden, aber die Intensität habe in den letzten zwei Wochen extrem zugenommen. Jetzt nach dem Paket, habe sie Angst, dass sie plötzlich wieder auftauche (Rz 15). Sie habe auch Angst davor, dass in den Paketen ein Sprengsatz oder etwas Stinkendes drin sein könne (Rz 16, Rz 18). f) Sie fühle sich von der Antragsgegnerin extrem genötigt. Die Pakete würden ihr Angst machen. Sie frage sich, was als Nächstes komme. Diese Gedanken seien allgegenwärtig und würden sie sehr belasten. Die Belästigungen der Antragsgegnerin hätten auch schon zu Streit zwischen ihr ( = die Privatklägerin 2) und ihrem Mann ( = Privatkläger 1) geführt. Das Ganze belaste sie und ihre Familie sehr. Sie würden kein normales Leben mehr führen können und müssten bei jedem Anruf schauen, wer anrufe (Rz 20, Rz 21).
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3.3.2
Konfrontationseinvernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2012 (act. 4/7): a) Die Privatklägerin 2 gab zu Protokoll, dass sie die Antragsgegnerin vor ca. zehn Jahren zum ersten Mal gesehen habe, als diese vor ihrer Haustüre gestanden und geklingelt habe. Als sie aufgemacht und diese an ihrer Stimme erkannt habe und die Türe wieder habe schliessen wollen, habe die Antragsgegnerin dagegen gedrückt. Seither habe sie Angst von ihr (S. 3). b) Sie bestätigte, dass sie von der Antragsgegnerin belästigt worden sei und zwar mit "Telefonterror". Es sei "ziemlich massiv" gewesen. Sie sei immer angerufen worden, auch zu Unzeiten. Die Antragsgegnerin habe morgens und abends um 23.00 Uhr, 24.00 Uhr oder später angerufen. Dies sei phasenweise gewesen. Manchmal habe sie bis zu zwanzig Mal angerufen und dann wieder nur einmal. Bis vor zwei Monate habe ihre Familie das Telefon nicht mehr abgenommen, wenn sie die Anrufnummer nicht gekannt habe. Es sei eine ziemlich grosse Einschränkung gewesen und sie hätten viele Anrufe verpasst. Manchmal habe sie das Telefon aber doch abgenommen. Sie habe ihr einmal sogar gesagt, sie solle nicht mehr anrufen oder dann wenigstens ihrem Mann ( = der Privatkläger 1) ins Geschäft (S. 4). Konkret gefragt, wie oft die Antragsgegnerin im Durchschnitt angerufen habe, meinte sie: Es sei wie bereits gesagt sehr unterschiedlich gewesen, bis zu 15 Mal am Tag. Dann sei vielleicht wieder einmal für 14 Tage ruhig gewesen. Das sei seit elf Jahren so, wobei eine längere Zeit lang ruhig gewesen sei (S. 7). c) Der Telefonanrufbeantworter sei ständig voll gewesen, weil die Antragsgegnerin mehrere Male angerufen und diesen vollgesprochen habe. Einmal, als ihr Sohn noch klein gewesen sei, habe sie in aggressivem Ton "Herr A.…" gesagt (S. 3f.). Die Nachrichten seien immer emotional geladen gewesen und sie habe sehr laut gesprochen, ein anderes Mal "A., A." (S. 6). Andernorts gefragt, was die Antragsgegnerin konkret gesagt habe, meinte sie: "A., jetzt hören Sie auf, hören Sie auf, hören Sie auf diese Sachen zu machen"; es sei sehr energisch, enerviert, wirr, etwas bedrohlich gewesen. (S. 6).
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d) In der letzten Phase seien auch Pakete gekommen. Das sei wieder eine Stufe höher gewesen. Sie habe Angst gehabt (S. 4). Angefangen habe das im letzten Jahr. Es seien vier bis fünf Pakete und zwei bis drei Briefe gewesen (S. 5). e) Auf den Vorhalt, die Antragsgegnerin habe ausgesagt, man habe ihr nie gesagt, sie solle sie ( = die Privatklägerin 2) oder ihren Mann ( = der Privatkläger 1) in Ruhe lassen, bemerkte die Privatklägerin 2: Das stimme nicht. Sie habe ihr das selber mehrere Male gesagt. Sie habe ihr sicher zwei, drei Mal am Telefon gesagt, sie solle damit aufhören und ihre Familie in Ruhe lassen. Das erste Mal sei schon vor einigen Jahren gewesen, das letzte Mal erst kürzlich, sie glaube im letzten Jahr (S. 7). f) Durch das Verhalten der Antragsgegnerin habe sie sich in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt gefühlt. Sie habe auch Angst gehabt, vor allem wegen den Paketen und dem Vorfall, als sie vor ihrer Türe gestanden sei (S. 5). Aufgrund der Unberechenbarkeit der Antragsgegnerin habe sie auch Angst davor gehabt, dass sie ihr körperlich etwas antun könnte (S. 6). Zum Schluss meinte die Privatklägerin 2, dass es ein "grosser Terror" gewesen sei. Sie habe sich "extrem beeinträchtigt und eingeschränkt gefühlt" (S. 7). g) Auf entsprechende Ergänzungsfragen seitens der Verteidigung und der Antragsgegnerin führte sie weiter aus: Die Antragsgegnerin habe ihr nie konkret angedroht, ihr oder ihrer Familie etwas anzutun. Die Pakete, die sie erhalten habe, habe sie nicht geöffnet, da sie nicht gewusst habe, was "herauskriecht oder passiert". Sie könne kein konkretes Datum nennen, wann sie der Antragsgegnerin am Telefon gesagt habe, sie ( = die Antragsgegnerin) solle mit ihrem Mann ( = der Privatkläger 1) sprechen; das letzte Mal sei dies ungefähr in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 gewesen (S. 8). Auf die Frage, wieso sie nicht schon früher etwas gegen die Antragsgegnerin unternommen habe, erklärte sie: Sie habe bereits am Anfang, vor zwölf oder 15 Jahren der Polizei Mitteilung gemacht, aber man habe ihr damals gesagt, man könne nichts dagegen unternehmen (S. 9).
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3.4
Weitere Beweismittel resp. Untersuchungsergebnisse Auf die weiteren genannten Beweismittel resp. Untersuchungsergebnisse wird – soweit für den Nachweis der bestrittenen Sachverhaltselemente relevant – im Rahmen der Beweiswürdigung noch weiter einzugehen sein.
4.
Beweiswürdigung
4.1 Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 wurden beide als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen. Demnach waren sie zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet und mussten unter Hinweis auf die Strafandrohungen nach Art. 303-305 StGB aussagen. Dies vermag allerdings ihre Glaubwürdigkeit nicht per se zu erhöhen. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass sie beide als direkt Betroffene und Privatkläger ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang – nämlich an einer Verurteilung und im Falle der Privatklägerin 2 zusätzlich an der Gutheissung ihrer Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 20'000.- – haben. Zudem gilt es festzustellen, dass der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 miteinander verheiratet sind. Allerdings fehlen vorliegend Hinweise darauf, dass diese Umstände zwingend zu einer Herabsetzung ihrer Glaubwürdigkeit führen müssten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Privatkläger ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten, um so auf eine Verurteilung der Antragsgegnerin hinzuwirken. Beide Privatkläger sind somit als grundsätzlich glaubwürdig einzustufen. Entscheidend ist ohnehin, ob ihre konkreten Aussagen als glaubhaft und überzeugend erscheinen.
4.1 Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 wurden beide als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen. Demnach waren sie zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet und mussten unter Hinweis auf die Strafandrohungen nach Art. 303-305 StGB aussagen. Dies vermag allerdings ihre Glaubwürdigkeit nicht per se zu erhöhen. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass sie beide als direkt Betroffene und Privatkläger ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang – nämlich an einer Verurteilung und im Falle der Privatklägerin 2 zusätzlich an der Gutheissung ihrer Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 20'000.- – haben. Zudem gilt es festzustellen, dass der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 miteinander verheiratet sind. Allerdings fehlen vorliegend Hinweise darauf, dass diese Umstände zwingend zu einer Herabsetzung ihrer Glaubwürdigkeit führen müssten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Privatkläger ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten, um so auf eine Verurteilung der Antragsgegnerin hinzuwirken. Beide Privatkläger sind somit als grundsätzlich glaubwürdig einzustufen. Entscheidend ist ohnehin, ob ihre konkreten Aussagen als glaubhaft und überzeugend erscheinen.
4.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin 2 je sachlich, in sich stimmig und gleichbleibend ausgesagt haben (vgl. Ziffer II.3.2 und II.3.3). Eine Aggravation in ihren Belastungen – was in der Regel ein Zeichen für eher unglaubhafte Aussagen darstellt – fand nicht statt. Lügensignale sind keine auszumachen.
4.3 Beim Privatkläger 1 ist speziell auffallend, wie vorsichtig und zurückhaltend er ausgesagt hat. Zudem hat er Unsicherheiten stets offen eingeräumt und
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die Antragsgegnerin nicht übermässig belastet – alles Indizien, die für glaubhafte Aussagen sprechen.
4.3.1 So sprach er beispielsweise von sich aus lediglich davon, dass die Antragsgegnerin „schubweise“, „unzählige Male“, „x-Mal nacheinander“, „bis zu zehn Mal am Abend“ und zu „Unzeiten“ angerufen habe (act. 4/1 Rz 15 und Rz 16; act. 4/6 S. 3 und S. 4). Erst auf konkretes Nachfragen hin, erklärte er dann etwas genauer, es seien manchmal 15-20 Anrufe innerhalb einer halben Stunde gewesen, oder bestätigte er, dass es von morgens um 06.00 Uhr bis ca. 02.00 Uhr gewesen sei (act. 4/6 S. 6) – Angaben, die übrigens nicht von vorneherein als völlig übertrieben erscheinen.
4.3.2 Zudem erklärte er schlicht und einfach, dass die Anrufe ihn und seine Familie „belästigen“ würde. Er relativierte sogar, es belaste ihn zwar, doch psychisch könne er das gut von sich fern halten (act. 4/1 Rz 15f.). Bedroht oder genötigt fühle er sich nicht (act. 4/1 Rz 20). Auch auf die Frage, ob er Angst habe, dass die Antragsgegnerin ihm etwas antun könne, meinte er lediglich: Es sei zwar eine gewisse Unsicherheit da, vor allem der Umstand, dass die Antragsgegnerin einmal bei ihm zu Hause aufgetaucht sei, habe ihn schon geängstigt, doch habe er persönlich gedacht, dass schon nichts passiere. Er habe sich mehr massiv belästigt gefühlt (act. 4/6 S. 7).
4.3.3 Sodann räumte er von Anfang an offen und in der Folge gleichbleibend ein, dass er nicht mehr genau sagen könne, wann er der Antragsgegnerin gesagt habe, dass sie aufhören soll, ihn zu kontaktieren (act. 4/6 S. 8; act. 67 S. 2f.). Es sei aber sicher in einer ersten Phase vor vielen Jahren gewesen. Ob er dies auch im Jahre 2011 gemacht habe, könne er nicht ganz ausschliessend, denn teilweise habe er den Telefonhörer abgenommen und, als er realisiert habe, dass die Antragsgegnerin dran gewesen sei, habe er gesagt, dass er das nicht mehr wolle und direkt aufgehängt (act. 4/6 S. 9). Es sei eine sehr lange Geschichte und er könne die einzelnen Schritte der letzten zehn Jahre nicht mehr so genau herausarbeiten, er habe ihr das aber sicher mehrmals auf irgend eine Weise gesagt bzw. es falle ihm bei dieser ganzen Fülle, die phasenweise gekommen sei, schwer dies zeitlich genauer einzugrenzen, er habe es nicht protokolliert und könne es daher -- 22 of 53 -nicht mehr sagen (act. 67 S. 2f.). Auch meinte er: Er glaube eher nicht, dass er der Antragsgegnerin dies auch per E-Mail einmal mitgeteilt habe (act. 4/7 S. 9).
4.4 Auch die Privatklägerin 2 räumte Unsicherheiten ein. So erklärte sie beispielsweise, dass sie kein konkretes Datum nennen könne, wann sie der Antragsgegnerin am Telefon gesagt habe, dass sie aufhören soll resp. dass sie wenigsten mit ihrem Mann ( = Privatkläger 1) sprechen solle; das letzte Mal sei aber ungefähr in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 gewesen (act. 4/7 S. 9). Die Privatklägerin 2 hat zwar nicht speziell zurückhaltend ausgesagt, doch ist bei ihr auch keine Tendenz zu Übertreibungen festzustellen. Ebenso wenig hat sie die Antragsgegnerin übermässig belastet. So verneinte sie beispielsweise die Frage, ob diese ihr je angedroht habe, ihr oder ihrer Familie etwas anzutun (act. 4/7 S. 8). Ausserdem schilderte sie detailliert und anschaulich, wie sie sich jeweils verhalten und gefühlt habe, als die Antragsgegnerin angerufen oder auf den Telefonanrufbeantworter gesprochen habe (vgl. Ziffer II.3.3.1.d und II.3.3.2.b).
4.5 In Anbetracht dessen, dass die Antragsgegnerin den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 – ihren eigenen Aussagen zu Folge – bereits seit über 10 Jahre belästigen soll und die Polizei angeblich bis jetzt nichts habe unternehmen können, insbesondere auch, weil sie sich nicht an Leib und Leben bedroht gefühlt hätten (act. 4/6 S. 4; act. 4/7 S. 8), ist das obgenannte Aussageverhalten der beiden als umso stärkeres Zeichen dafür zu werten, dass sie ehrlich und aufrichtig ausgesagt haben. Denn es wäre für beide ein Leichtes gewesen, die Antragsgegnerin wesentlich stärker zu belasten oder in den konkreten Auswirkungen auf ihren eigenen Gemütszustand zu übertreiben, um so die Chancen einer Verurteilung zu erhöhen.
4.6 Dass die Privatkläger in Bezug auf die Anzahl der Anrufe, E-Mails, Briefe und Pakete keine genauen Angaben machen konnten, sondern vage blieben und sich auch nicht mehr an genaue Daten der einzelnen Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche bzw. ihrer Mitteilungen an die Antragsgegnerin, sie solle damit aufhören, erinnern konnten, ist – vor allem, wenn dies wie vorliegend -- 23 of 53 -über Jahre hinweg in der beschriebenen Häufigkeit geschehen sein soll – durchaus nachvollziehbar und vermag der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch zu tun. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nichts als normal, dass gerade Zahlen und Daten oft mehr schlecht als recht in Erinnerung bleiben, und es folglich in der Retrospektive schwierig ist, darüber genauere Angaben zu machen, ohne sich dabei in Widersprüche zu verwickeln; es sei denn, man achte speziell darauf und führe Protokoll. Dies wäre vorliegend durchaus von Vorteil gewesen. Der Umstand, dass die Privatkläger dies aber nicht getan haben, kann nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Denn hierfür hätten sie sich noch viel intensiver mit der Antragsgegnerin auseinandersetzen und sämtliche Kontaktaufnahme bzw. -versuche akribisch protokollieren müssen, was ihnen bei der vorliegend geschilderten Intensität nicht zugemutet werden konnte.
4.7 Ferner gilt es zu bemerken, dass kleinere Ungenauigkeiten oder Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zahlen und Daten sowohl in den einzelnen, isoliert betrachtenden Aussagen der Privatkläger selber als auch untereinander, hinzunehmen sind, ohne dass dabei gleich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln wäre.
4.8 Des Weiteren sind nicht nur die Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 je in sich stimmig, sondern auch unter einander in den Kernpunkten kongruent. Ausserdem korrelieren sie mit den genannten Eingeständnissen der Antragsgegnerin. Diese Tatsachen stärken die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
4.9 Hinzu kommt, dass sie sich anhand weiterer Beweismittel resp. Untersuchungsergebnisse verifizieren oder zumindest zwanglos mit ihnen in Einklang bringen lassen.
4.9.1 So sind die im Recht liegenden Sprachnachrichten der Antragsgegnerin auf dem Telefonanrufbeantworter der Familie der Privatkläger (act. 6/1) teilweise durchaus als aggressiv, laut, unverständlich bzw. wirr zu bezeichnen. Auch bediente sie sich dabei Kraftausdrücken wie "Arschloch aus dem Osten", "H&M-Schlampe" oder "Geburtstagskacke".
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4.9.2 Die bei den Akten liegenden drei E-Mails (act. 6/2) zeigen weiter, dass die Antragsgegnerin wirre, zusammenhangslose Dinge geschrieben hat (z.B. "Auch das Vorhaben, mich, einfach ich zu sein, incl. Klamotten: anständig zu Ihnen zu gehen und den Krempel mit Ihnen (bekomme gerade Gehirnterror) - ist kaputt!: GESCHWàTZ UND GEHIRNBELàSTIGUNG OLDENBURG / LUZERN!"). Aus ihnen geht zudem hervor – wie vom Privatkläger 1 ausgesagt –, dass die Antragsgegnerin teilweise in "Fäkalsprache" sprach (z.B. "Oldenpissburg Arschlochfotzen […]").
4.9.3 Aus dem Print-screen der geschäftlichen E-Mail-Box des Privatklägers 1 (act. 6/3) ist ferner ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihm zwischen dem 1. August 2011 und dem 9. September 2011, mithin innert gut eines Monats, 40 E-Mails geschickt hat. Allein am 9. September 2011, also an ein und demselben Tag, waren es deren neun. Nicht wenige Male hat sie auch dieselben E-Mails mehrfach gesendet. Ebenso ersichtlich ist, dass "227 Elemente" angezeigt werden. Hierzu gilt es aber zu bemerken – wie die Verteidigung zu Recht eingewendet hat –, dass nicht gesichert ist, ob auch die übrigen, nicht angezeigten "Elemente", von der Antragsgegnerin stammen. Da mit einer einzigen Ausnahme sämtliche auf dem Print-screen sichtbaren E-Mails den Absender der Antragsgegnerin tragen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit hierfür. Dem Grundsatze "in dubio pro reo" folgend ist jedoch von lediglich 40 E-Mails über den Zeitraum vom 1. August bis zum 9. September 2011 auszugehen.
4.9.4 Das E-Mail des Privatklägers 1 an die Stadtpolizei Zürich vom 31. Oktober 2011 (act. 6/4) beweist für sich allein zwar nicht, dass die Antragsgegnerin die Veranstalter des Benefiz-Abends der Stiftung N. im Hotel O. in Zürich, an welcher er aufgetreten sei, telefonisch kontaktiert und belästigt hat. Doch stützt es seine Aussage, wonach die Antragsgegnerin mehrere Male Veranstalter von Anlässen, an welchen er im Einsatz gewesen sei, kontaktiert und verlangt habe, mit ihm verbunden zu werden. Denn Hinweise darauf, dass der Privatklägerin 1 die darin geschilderten Geschehnisse frei erfunden haben könnte, sind nicht ersichtlich.
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4.9.5 Die Fotos der Stadtpolizei von den beschlagnahmten zwei Paketen und zwei Briefen (act. 6/6) bestätigen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach er Pakete und Briefe von der Antragsgegnerin erhalten habe.
4.9.6 Die Verurteilung der Antragsgegnerin mittels Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 9. Juni 2011 (act. 18/4) wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil des Privatklägers 1 über den Zeitraum vom 20. Februar bis zum 22. März 2011 stehen sodann im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2, wonach diese sie mit Telefonanrufen belästige, und im Widerspruch zur Aussage der Antragsgegnerin, sie habe dies nicht getan.
4.10 Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Gericht aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Privatkläger 1 anlässlich der heutigen Einvernahme von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen überzeugt ist.
4.11 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 als durchwegs glaubhaft und überzeugend erscheinen.
4.12 Die Standpunkte der Antragsgegnerin zum eingeklagten Sachverhalt – der im Wesentlichen auf den Aussagen der beiden Privatkläger fusst – wurden bereits aufgeführt (vgl. Ziffer II.1 und II.2).
4.13 Im Übrigen fällt es schwer, eine aussagekräftige Aussageanalyse zu präsentieren. Denn vorliegend ist die gewichtige Tatsache zu berücksichtigen, dass der Gutachter bei ihr eine eher schwere paranoide Schizophrenie diagnostizierte und sie deswegen aus psychiatrischer Sicht für schuldunfähig hält (act. 9/9 S. 24), was sich – wie nachstehende Beispiele zeigen – auch in ihren Aussagen niedergeschlagen hat.
4.14 Die Antragsgegnerin deshalb aber per se als unglaubwürdig zu bezeichnen, würde zu weit führen. Trotz ihrer psychischen Störung nicht ganz aus den Augen zu lassen, ist auch, dass sie als beschuldigte Person nicht zur wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und ein durchaus legitimes Interesse daran gehabt haben dürfte, die Geschehnisse für sich möglichst günstig darzustellen. Diese Umstände mahnen zu erhöhter Vorsicht. Gewisse Vorbehalte bestehen -- 26 of 53 -aufgrund ersterem auch von vorneherein gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
4.15 Auffallend ist vor allem ihr zum Teil ausweichendes, weitschweifiges und zeitweilig zusammenhangloses Aussageverhalten (vgl. z.B. act. 4/3 Rz 3, Rz 7, Rz 14, Rz 16-17, Rz 31, Rz 41-42, Rz 56; act. 4/5 S. 2-4; act. 4/9 S. 3f.; act. 68 S. 4, S. 9f., S.13ff.).
4.16 Nicht nachvollziehbar – insbesondere weil ihre diesbezüglichen Aussagen auch widersprüchlich sind – ist beispielsweise, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin den Kontakt zum Privatkläger 1 gesucht hat. So gab sie zunächst an, dass sie den Privatkläger 1 vor ein paar Jahren kennengelernt habe. Es sei um das wissenschaftliche Thema Wetter gegangen. Das Gespräch sei hin und her gegangen, seither versuche sie das Gespräch fortzusetzen. Sie möge die Art des Privatklägers 1 wie er die Moderation mache, er habe Pepp und sie hege eine gewisse Sympathie für ihn (act. 4/3 Rz 7). Andernorts meinte sie, die Kontaktaufnahmen hätten alle denselben Hintergrund gehabt, nämlich das Thema Naturwissenschaft, der Pepp vom Privatkläger 1, die Aufklärung der Situation (act. 4/3 Rz 48). Später gab sie zu Protokoll, sie habe mit dem Privatkläger 1 ein Gespräch über zwei Themen führen wollen: Wirtschaftskriminalität und Hitzeterror (act. 4/5 S. 2f.; act. 4/9 S. 3). Wiederum später erklärte sie, dass sie beim P. gegen dieses Schneeballsystem ausgesagt habe und es sein könne, dass sie da den Privatkläger 1 etwas mehr angerufen habe, weil die Mitarbeiter des P. sich in der Schweiz aufhalten würden (act. 4/9 S. 2). Heute antwortete sie auf die Frage, was sie vom Privatkläger 1 gewollt habe: Letztendlich habe sie einen gesucht, der dasselbe erlebt habe, wie sie. Sie habe einen Zeugen gesucht. Sie habe einmal einen Geschäftsführer gehabt, der sie für "psycho" gehalten habe. Sie habe vom Privatkläger 1 wissen wollen, ob er damit im Zusammenhang stehe (act. 68 S. 10). Danach gefragt, ob auch einmal Thema gewesen sei, dass das F. bei der Wetteransage ihr diese Zeichen nicht mehr senden solle, führte sie aus: Das seien Dinge, die sie von diesen Wirtschaftskriminellen gehört habe. Das mit den Zeichen gebe es aber nicht, das sei Blödsinn, sie habe in letzter Zeit auch Meteo geschaut (act. 68 S.11).
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4.17 Nach dem Gesagten überzeugen die genannten Standpunkte der Antragsgegnerin allein schon für sich betrachtet wenig und im Verbund mit den durchwegs glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 sowie den genannten Beweismitteln resp. Untersuchungsergebnisse noch weniger.
4.18 Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Privatkläger.
4.19 Nichts daran ändert die Tatsache – wie die Verteidigung geltend machte –, dass abgesehen von den genannten Beweismitteln resp. Untersuchungsergebnissen keine weiteren Sachbeweise im Recht liegen, insbesondere keine weiteren Aufzeichnungen von Anrufen der Antragsgegnerin, Auszüge von Anrufen auf den Festnetzanschluss der Privatkläger, E-Mails, Briefe oder Pakete oder Zeugenaussagen von Veranstalter. Denn es steht bekanntlich im Ermessen des Gerichts, ob es die Beweislage als genügend erachtet oder nicht. Abgesehen davon hat der Privatkläger 1 – teilweise auch die Privatklägerin 2 – glaubhaft ausgeführt, dass die Nachrichten auf dem Telefonanrufbeantworter, wie auch die meisten E-Mails, gelöscht worden seien und von daher gar nicht mehr existieren (dass Nachrichten auf dem Telefonbeantworter gelöscht werden müssen, wenn der Speicher voll ist, liegt auf den Hand. Zudem ist allgemeinnotorisch, dass E-Mails, welche im Spam-Ordner landen, periodisch automatisch gelöscht werden). Im Weiteren habe seine Sekretärin am Arbeitsplatz die meiste Post der Antragsgegnerin abgefangen und entsorgt bzw. dem Sicherheitschef übergeben, bevor er diese zu Gesicht bekommen habe, auch diese existieren somit nicht mehr. Schliesslich ist fraglich, ob vorliegend eine rückwirkende Aufzeichnung von einzelnen Telefonanrufen sowohl in rechtlicher wie auch in technischer Hinsicht überhaupt möglich gewesen wäre. Hinzu kommt – wie bereits erwähnt –, dass das akribische Sammeln und Protokollieren der diversen Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der An-- 28 of 53 -tragsgegnerin den Privatklägern vorliegend nicht zumutbar war, insbesondere da sie sich eine Bewältigungsstrategie zu recht gelegt haben, die im Wesentlichen darin bestand, die Antragsgegnerin so gut wie möglich zu ignorieren. Ersteres hätte sie aber gezwungen, sich viel stärker mit der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen.
4.20 Somit ist festzuhalten, dass vollständig auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 abgestellt werden kann. Die eingeklagte Intensität der Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche ist damit nachgewiesen. Im Einzelnen ist erwiesen, - dass sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin 2 der Antragsgegnerin mehrere Male mitgeteilt haben, dass sie keinen Kontakt zur ihr wollen und sie aufhören soll, sie zu kontaktieren bzw. zu belästigten (act. 4/6 S. 3, S. 5, S. 7, S. 8; act. 68 S. 2 und S. 3; act. 4/7 S. 4, S. 7 und S. 8); - dass die Antragsgegnerin damals, als sie am Wohnort des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 aufgetaucht war, gegen deren Wohnungstüre gedrückt hat (act. 4/2 Rz 14; act. 4/7 S. 3); - dass die Antragsgegnerin – mit Unterbrüchen – beinahe täglich zwei bis zwanzig Mal zwischen 06.00 Uhr bis 02.00 Uhr angerufen hat (act. 4/6 S. 6; act. 4/2 Rz 6 und 8; act. 4/7 Rz 4); - dass sie mehrere Male in aufgebrachtem und aggressivem Ton wirre Worte, unter anderem die Worte "Herr A., Herr A." auf den Telefonanrufbeantworter gesprochen hat, bis der Speicher voll war (act. 4/1 Rz 15; act. 4/6 S. 6; act. 4/2 Rz 8, Rz 9, Rz 11; act. 4/7 S. 3f. und S. 6);
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- dass sie dem Antragsgegner im Zeitraum vom 1. August bis zum 9. September insgesamt 40 E-Mails geschrieben hat (act. 6/3; vgl. hierzu Ziffer II.4.9.3); - dass sie mehreren Organisatoren von Veranstaltungen, an welchen der Privatkläger 1 aufgetreten ist, kontaktiert und belästigt hat (act. 4/1 Rz 18, Rz 19; act. 4/6 S. 4); - dass sie mehrmals das F.-Gelände aufgesucht hat (act. 4/6 S. 4). - dass sich der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 durch das Verhalten der Antragsgegnerin massiv belästigt und in ihren Handlungsfreiheiten eingeschränkt gefühlt haben, nur noch Telefonanrufe mit bekannten Nummern entgegen genommen haben, sie dies belastet hat und letztere zudem auch Angst gehabt hat (act. 4/1 Rz 15; act. 4/2 Rz 6, Rz 9-13, Rz 20f.; act. 4/6 S. 6; act. 4/7 S. 3, S. 4 und S. 7).
5. Fazit
5.1 Gestützt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 sowie die genannten weiteren Beweismitteln resp. Untersuchungsergebnisse ist der eingeklagte Sachverhalt auch in den bestrittenen Punkten – mit der erwähnten Ausnahme in Bezug auf die 227 E-Mails (vgl. Ziffer II.4.9.3) – nachgewiesen.
5.2 Ob der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 durch genanntes Verhalten der Antragsgegnerin auch "genötigt" wurden, ist letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher dort genauer zu prüfen.
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III.
Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten der Antragsgegnerin als sogenanntes „stalking“ und subsumierte es unter den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 65 S. 3).
1.2 Unter „stalking“ versteht man das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person. Als typische Merkmale gelten das Ausspionieren, fortwährendes Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Das „stalking“ kann verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das „stalking“ kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum „stalking“ werden (BGE 129 IV 262 E.2.3 mit Verweisen auf die Literatur; BGE 6B_819/2010 E.6; vgl. zum Ganzen auch: Zimmerli, Stalking – Erscheinungsformen, Verbreitung, Rechtsschutz, in: Sicherheit & Recht, 1/2011, S. 17ff.).
1.3 Ein spezieller Straftatbestand des „stalkings“ fehlt in der Schweiz. Das heisst aber lediglich, dass obgenanntes Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird. Einzelne Handlungen davon können durchaus Straftatbestände erfüllen. In Frage kommt namentlich – wie vorliegend – die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
1.4 Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere
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Beschränkungen seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", um welche es vorliegend geht, einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 262 E.2.1). Die Beschränkung der Handlungsfreiheit, welche der Tatbestand der Nötigung erfordert, kann zwar durch mehrere Einzelhandlungen herbeigeführt werden. Dabei muss aber die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. In diesem Punkt unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung von jenem des „stalking“, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Letzterer ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E.2.4 mit Verweisen auf die Literatur).
2. Objektiver Tatbestand Vorliegend sind die einzelnen Handlungen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen.
2.1 Die Antragsgegnerin hat bis zu ihrer Verhaftung am 2. November 2011 über einen Zeitraum von über sechs Jahren (es handelt sich um die strafrechtlich relevante Zeit ab dem 21. Juni 2005, vgl. Ziffer I.2) – dazwischen jedoch auch mit längeren Unterbrüchen – versucht, mit dem Privatkläger 1 in Kontakt zu treten.
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Hierzu liess sie an dessen Wohn- und Arbeitsort immer wieder mehrere E-Mails, Briefe und Pakete zukommen, rief unzählige Male auf dem Festnetzanschluss des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2, teilweise beinahe täglich zwischen zwei bis zwanzig Mal von 06.00 Uhr bis 02.00 Uhr, und auf seinem geschäftlichen Telefonanschluss an, sprach mehrere Male aufgebracht und in aggressivem Ton wirre Worte auf deren privaten Telefonanrufbeantworter bis dessen Speicher voll war, suchte mehrere Male seinen Arbeitsorts auf, recherchierte, an welchen Veranstaltungen er auftrat, kontaktierte und belästigte die Veranstalter, tauchte mindestens einmal an einer solchen auf und sprach ihn auch an, schrieb ihm zwischen dem 1. August bis zum 9. September 2011 mindestens 40 E-Mails, mitunter bis zu neun am selben Tag und tauchte an dessen Wohn- und auch Arbeitsort auf, um jeweils Postsendungen abzugeben. Ins Gewicht fällt nicht nur die lange Dauer, sondern auch die beträchtlich Anzahl der Anrufe und E-Mails. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie es nicht nur bei den Anrufen bewenden liess, sondern auch in aggressivem Ton wirre Sprachnachrichten, teilweise durchsetzt mit Kraftausdrücken, auf dem Telefonanrufbeantworter des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 hinterliess, bis der Speicher voll war. Dabei hat sie eine ausgesprochene Hartnäckigkeit an den Tag gelegt und sich nicht von ihrem Vorhaben abbringen lassen, obwohl die Privatkläger ihr beide mehrmals gesagt haben, dass sie damit aufhören soll.
2.2 Dieses Verhalten ging weit über eine blosse Störung hinaus. So sagte die Privatklägerin 2 aus, dass sie sich im Alltag teilweise massiv eingeschränkt gefühlt habe. Man habe zwei Telefongeräte im Haus gehabt. Das eine Gerät habe man wegen der Antragsgegnerin abstellen müssen. Das andere Gerät habe sich im Büro befunden. Wenn das Telefon geläutet habe, habe man sich zuerst dorthin begeben müssen. Oft habe das Telefon in der Zwischenzeit aufgehört, zu klingeln. Es sei ganz leise eingestellt gewesen. Dadurch habe sie viele Anrufe verpasst. Bevor sie einen Anruf angenommen habe, habe sie immer zuerst auf den Display schauen und die Nummer prüfen müssen. Es habe Zeiten gegeben, da habe sie auch Anrufe von Freunden und Bekannten nicht mehr angenommen. Auch Anrufe aus E. habe sie nicht mehr angenommen. Überhaupt habe sie keine -- 33 of 53 -Anrufe unbekannter Nummern entgegengenommen. Wenn die Familie einige Tage verreist sei, hätten sich auf dem Speicher des Telefonanrufbeantworters zahlreiche Nachrichten der Antragsgegnerin befunden. Andere Anrufer hätten keine Möglichkeit mehr gehabt, eine Nachricht zu hinterlassen. Sie habe als freischaffende Physiotherapeutin mit verschiedenen Spitälern zusammengearbeitet. Die Patienten hätten ihr nach Hause telefoniert, um mit ihr die Termine für die Physiotherapiesitzungen zu vereinbaren. Da sie die Nachrichten auf dem Telefonanrufbeantworter aber oft aus Angst, sie könnten von der Antragsgegnerin stammen, teilweise umgehend gelöscht habe, habe sie mit Sicherheit auch schon Nachrichten von neuen Kunden verpasst. Dadurch seien ihr Aufträge entgangen. Ihre Selbständigkeit habe gelitten. Zudem habe sie sich vor den Paketen, welche die Antragsgegnerin geschickt habe, gefürchtet. Man wisse nicht, was diese enthalten würden.
2.3 Auch der Privatkläger 1 hat zu Protokoll gegeben, dass er sich durch das Verhalten der Antragsgegnerin sehr belästigt gefühlt habe. Sie habe in seine Privatsphäre eingegriffen. Insbesondere die Anrufe zu Hause seien sehr störend gewesen. Bei den Paketen habe man nie gewusst, was sich darin befinde. Das habe ihn und die Privatklägerin 2 geängstigt. Es habe Zeiten gegeben, da hätten er und die Privatklägerin 2 zu Hause keine Anrufe unbekannter Telefonnummern mehr abgenommen, was ihr Leben eingeschränkt habe. Dadurch, dass sich die Antragsgegnerin oft bei den Organisatoren von Veranstaltungen, an denen er aufgetreten sei, gemeldet und gewünscht habe, sich seine Referate anzuhören und an den entsprechenden Veranstaltungen teil zu nehmen, habe er diesen die Situation jeweils erklären müssen und auch um seinen Ruf gefürchtet.
2.4 Die einzelnen Handlungen haben mit der Zeit eine Intensität angenommen, welche die Handlungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 erheblich einschränkte. Sie wurden regelrecht gezwungen, ihre Gewohnheiten zu ändern. Von lediglich einem geringfügigen Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Privatkläger kann nicht mehr die Rede sein. Vielmehr wurde das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise ein-- 34 of 53 -deutig überschritten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. So musste sich der Privatkläger 1 nicht nur zu Hause, sondern auch am Arbeitsplatz sowie an den von ihm extern besuchten Veranstaltungen, mithin in sämtlichen Lebensbereichen, mit der Antragsgegnerin auseinandersetzen und wurde durch ihr Verhalten genötigt, Vorkehrungen treffen: Zu Hause beispielsweise hat er eines von zwei Telefonen abgestellt und beim anderen den Klingelton sehr leise eingestellt. Auch hat er zeitweilig Anrufe mit unbekannten Nummern gar nicht mehr abgenommen. Am Arbeitsort hat er einen Spam-Ordner einrichten und seine Mitarbeiter instruieren müssen, insbesondere seine Sekretärin und den Sicherheitsdienst; erstere, um die an ihn von der Antragsgegnerin stammende Post abzufangen, und letzteren, um die Antragsgegnerin allenfalls vom Gelände zu verweisen, sollte sie plötzlich auftauchen. Schliesslich musste er die Veranstaltern seiner Referate proaktiv über die Antragsgegnerin informieren und auch Sicherheitsvorkehrungen treffen. Auch die Privatklägerin 2 musste ihre Gewohnheiten teilweise ändern. Die genannten Vorkehrungen in Bezug auf das Telefon, betrafen auch sie. Zudem war sie ebenfalls in ihrer beruflichen Selbständigkeit eingeschränkt, indem sie zum Teil Anrufe von Patienten verpasste oder Nachrichten von ihnen auf dem Telefonanrufbeantworter zusammen mit den Sprachnachrichten der Antragsgegnerin löschte, bevor sie diese abgehört hat. Des Weiteren musste sie unliebsame Post der Antragsgegnerin entsorgen.
2.5 Jeder einzelnen Handlung der Antragsgegnerin kommt vorliegend unter Einbezug der gesamten Umstände nötigenden Charakter zu. Die einzelnen Nötigungserfolge bestanden darin, dass der Privatkläger 1 – und betreffend Einzelnes auch die Privatklägerin 2 – die Kontaktaufnahmen und Kontaktaufnahmeversuche der Antragsgegnerin gegen ihren ausdrücklichen Willen über sich ergehen lassen mussten (Dulden) und obgenannte Vorkehrungen treffen mussten (Tun) sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern mehr entgegen nahmen (Unterlassen). Da sie sich damit zumindest teilweise nach dem Willen der Antragsgegnerin ver-- 35 of 53 -halten haben (vgl. hierzu Ziffer III.3.4), ist von vollendeten Taten auszugehen (vgl. BGE 129 IV 262 E.2.7).
2.6 Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
3. Subjektiver Tatbestand
3.1 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich, dass heisst mit Wissen und Willen, handelt. Eventualvorsatz genügt. Dabei kann auch eine schuldunfähige Person vorsätzlich handeln kann (BGE 115 IV 221 E. 1). Mit anderen Worten musste die Antragsgegnerin vorliegend wissen oder zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass sie den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 mit ihrem Verhalten zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlassen könnte und diese Umstände mindestens in Kauf nehmen. In Bezug auf den Nötigungserfolg ist keine Absicht in dem Sinne erforderlich, dass er das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2009, S. 371).
3.2 Die Antragsgegnerin machte geltend, den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 nicht bewusst belästigt zu haben. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr diese nie konkret mitgeteilt hätten, dass sie aufhören soll, sie zu kontaktieren.
3.3 Für den Nachweis des Vorsatzes hat das Gericht beim nichtgeständigen Täter – wie vorliegend die Antragsgegnerin – von äusserlich feststellbaren Indizien auf seine innere Einstellung zu schliessen. Dabei darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
3.4 Vorliegend wurde nachgewiesen, dass sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin 2 der Antragsgegnerin mehrmals gesagt haben, sie solle aufhören sie zu belästigen bzw. kontaktieren (vgl. Ziffer II.4.20). Indem die Antragsgegnerin trotzdem immer wieder und in der beschriebenen Intensität anrief, Sprachnachrichten hinterliess, E-Mails schrieb sowie Briefe und Pakete verschickte, -- 36 of 53 -kann das vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden, als dass sie zumindest in Kauf nahm, die Privatkläger dadurch zu belästigen. Das Fernziel der Antragsgegnerin bestand darin, dass der Privatkläger 1 sich ihr für ein Gespräch annimmt. Wie erwähnt, verfolgte sie dieses Ziel ausdauernd und hartnäckig und versuchte, den Privatkläger 1 auf sämtlichen Kanälen (persönlich, Telefonanrufe, Sprachnachrichten, E-Mails, Briefe, Pakete) zu erreichen. Auf diesem Weg bestand ihr unmittelbares Ziel nun aber darin, dass der Privatkläger 1 – und auch die Privatklägerin 2 – sämtliche Kontaktaufnahme und Kontaktaufnahmeversuche erdulden (um so auf sich aufmerksam zu machen und schliesslich mit ihr in Kontakt zu treten). Dass sie sich dadurch belästigt fühlten und die genannten Vorkehrungen treffen mussten sowie keine Anrufe mit unbekannten Nummern mehr annehmen würden, waren Begleiterscheinungen, die sie dabei in Kauf nahm.
3.5 Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
4. Widerrechtlichkeit
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist die Widerrechtlichkeit beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB positiv zu begründen.
4.2 Widerrechtlich ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 262 E.2.1 m.w.H.)
4.3 Vorliegend könnte bereits das Mittel, nämlich die intensive Kontaktaufnahme, in erster Linie durch zeitweiliges, tägliches zwei bis zwanzig maliges Anrufen zwischen 06.00 und 02.00 Uhr, unerlaubt sein. Denn dies könnte den Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 176 septies StGB erfüllen. Eine nähere Überprüfung kann aber unterbleiben, da auf jeden Fall die Zweck-Mittel-Relation rechtsmissbräuchlich erscheint: Das Mittel, nämlich eine -- 37 of 53 -derart intensive Kontaktaufnahme über Jahre auf sämtlichen Kanälen und das gegen den Willen einer Person, steht in keinem vertretbaren Verhältnis zum Zweck, mit dieser Person den Kontakt herzustellen.
4.4 Die Widerrechtlichkeit ist folglich zu bejahen.
5. Fazit Somit hat die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Die Frage, ob die Antragsgegnerin auch schuldhaft gehandelt hat, ist nachfolgend zu behandeln.
IV.
Schuld
1. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB bleibt ein Täter straflos, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (sog. Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (sog. Bestimmungsfähigkeit).
2. Wie bereits erwähnt, wurde die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren von Dr. med. Witold Tur, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom Institut für medizinische Begutachtung Zürich (IMB) begutachtet (act. 9/9). Der Gutachter diagnostizierte bei der Antragsgegnerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00), wobei er diese wegen der floriden psychotischen Symptome und ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit als eher schwer einstufte (S. 24). Der Gutachter führte aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung der Antragsgegnerin folgende Symptome gezeigt hätten: Störung des formalen Denkens wie Sprunghaftigkeit und Logorrhoe sowie häufiges Danebenreden und Assoziationslockerungen. Zudem würden ihr Krankheitseinsicht und Empathie fehlen (S. 20). Aufgrund des inkriminierten Verhaltens sowie genannter Symptome liege eine -- 38 of 53 -schwere psychische Störung vor. Dabei komme eine wahnhafte Störung durchaus in Frage. Charakterisiert sei diese durch die Entwicklung und Systematisierung einer einzelnen Wahnidee oder mehrerer innerlich zusammenhängender Wahninhalte. Der sogenannte Liebenswahn (paranoia erotica) sei eine häufige Variante. Abgesehen von Handlungen und Einstellungen, welche sich auf das Wahnsystem beziehen würden, seien Affekt, Sprache und Verhalten durchwegs normal. Anhaltende Halluzinationen akustischer oder optischer Art und auch eine Affektverflachung würden hingegen nicht zu dieser Diagnose passen (S. 20). Beeinflussung, Zerfahrenheit, Danebenreden sowie die affektive Abflachung, sozialer Rückzug, verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie die Ziellosigkeit würden vielmehr für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten für eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00) sprechen. Die Wahnvorstellungen der Antragsgegnerin in Bezug auf den Privatkläger 1, wie auch die Reizbarkeit und die plötzlichen Wutausbrüche würden sehr gut dazu passen (S. 21). Mit hoher Wahrscheinlichkeit – so der Gutachter weiter – sei die Fähigkeit der Antragsgegnerin, das Unrecht ihrer Taten einzusehen (sog. Einsichtsfähigkeit), praktische vollständig aufgehoben gewesen. Es sei von der Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen (S. 22; S. 24).
3. Die Ausführungen des Gutachters sind klar, nachvollziehbar und überzeugend. Es besteht daher kein Anlass, an deren Korrektheit zu zweifeln. Zudem konnte sich das Gericht anlässlich der Befragung der Antragsgegnerin in der heutigen Hauptverhandlung selber und ungefiltert ein Bild von ihr machen. Die persönlichen Eindrücke, die das Gericht dadurch gewonnen hat, passen zu den gutachterlichen Erkenntnissen. Auch die Verteidigung hat das Gutachten insofern nicht beanstandet und die festgestellte Schuldunfähigkeit anerkannt (act. 66 S. 12).
4. Es ist demnach festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
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V.
Massnahme
1. Allgemeines Bei Schuldunfähigkeit des Täters können die im Gesetz erwähnten Massnahmen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erforderlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
2. Anträge der Parteien
2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen, act. 20 S. 3; act. 65 S. 1).
2.2 Die Verteidigung hingegen stellte den Hauptantrag, es sei die Antragsgegnerin freizusprechen und demzufolge sei der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären Massnahme abzuweisen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (act. 66 S. 1).
3. Stationäre Massnahme Eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht
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und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mehrfach den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Bei der Nötigung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Damit ist die Anordnung einer stationären Massnahme grundsätzlich möglich.
3.1 Massnahmebedürftigkeit
3.1.1 Wie bereits erwähnt, diagnostizierte der Gutachter bei der Antragsgegnerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) eher schweren Grades (vgl. Ziffer IV.2). Dies stellt eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar.
3.1.2 Klar aufgezeigt wurde im Gutachten auch ein enger kausaler Zusammenhang zwischen der psychischen Störung der Antragsgegnerin und ihrer verübten Straftat (act. 9/9 S. 21f. und S. 25).
3.1.3 Die Gefahr, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer eher schweren schizophrenen Erkrankung ohne entsprechende Therapie, insbesondere mit Behandlung geeigneter Neuroleptika, erneut delinquiere – so das Gutachten aufgrund seiner ungünstigen Deliktsprognose (vgl. act. 9/9 S. 22f.) –, sei da. Dabei seien weitere Kontaktversuche zum Privatkläger 1 und seiner Familie in Form von E-Mails, Briefen, Paketen und Telefonanrufen mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit zu befürchten (act. 9/9 S. 25f.).
3.1.4 Der Gutachter führte weiter aus, dass die Antragsgegnerin aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unbedingt behandlungsbedürftig sei. Für die bei ihr festgestellte Psychose gebe es eine wirksame Behandlung. Wegen der Krankheitsuneinsichtigkeit der Antragsgegnerin empfahl er, diese im stationären Rahmen durchzuführen, wobei das Schwergewicht auf antipsychotische wirksame Medikamente (Neuroleptika) gelegt werden sollte. Die Behandlung sollte insbesondere auch eine edukative und verhaltensorientierte Psychotherapie umfassen.
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Zudem sollte im Hinblick auf das weitere Leben der Antragsgegnerin nach einer betreuten Wohnform und einer geeigneten Fachperson gesucht werden (act. 9/9 S. 23 und S. 26).
3.1.5 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei vorliegend sinnvoll und zweckmässig. Mit einer ambulanten Massnahme könne die Legalprognose nicht verbessert werden. Nur erstere sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, wobei die Durchführung am ehesten in einer spezialisierten psychiatrischen Klinik stattfinden solle (act. 9/9 S. 26).
3.1.6 Auch diese Feststellungen des Gutachters sind schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar ist richtig, dass das Gutachten, datiert vom 20. Februar 2012, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ganz aktuell ist. Doch liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die darauf schliessen lassen würden, dass die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen überholt wären. Aus dem Verlaufsbericht von H., zuständige Oberärztin für die Antragsgegnerin in der D., vom 14. Juni 2012 (act. 63) geht einerseits hervor, dass die Antragsgegnerin – nach einigen Startschwierigkeiten – inzwischen aktiv an den Therapien teilnimmt, sozial gut integriert ist und auch die Medikamente regelmässig einnimmt. Dies ist erfreulich, führt aber nicht dazu, dass die Massnahmebedürftigkeit bereits entfällt. Denn andererseits wird darin klar aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin nach wie vor an den im Gutachten als wahnhafte Symptomatik beschriebenen Schilderungen festhält, zwar geordneter im formalen Denken, aber weiterhin antriebsgesteuert und logorrhoisch ist. Es sei immer noch von einer inneren Dynamik zur Kontaktsuche mit dem Privatkläger 1 auszugehen. Zudem sei sie der festen Überzeugung, dass sie an keiner Psychose (Schizophrenie) leide. Eine realistische Konfrontation mit der eigenen Lebenssituation, eine gegebenenfalls krankheitsbedingte Diskrepanz mit den ursprünglichen Lebenszielen und den realis-- 42 of 53 -tisch gegebenen Möglichkeiten habe bislang nicht stattgefunden. Die Akzeptanz einer Medikation sei derzeit nicht durch eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht getragen, sondern beruhe vielmehr darauf, dass die intelligente Antragsgegnerin wisse, dass die Bereitschaft zur Medikation von ihr erwartet werde (act. 63 S. 2 und S. 4). Unter diesen Umständen kann den Beteuerungen der Antragsgegnerin, sie würden den Privatkläger 1 nicht mehr kontaktieren (act. 68 S. 14; act. 66 S. 15), (noch) keinen Glauben geschenkt werden.
3.1.7 Die Bedürftigkeit nach einer stationären Massnahme ist daher (nach wie vor) zweifelsohne gegeben.
3.2 Massnahmefähigkeit
3.2.1 Wie bereits ausgeführt kann die bei der Antragsgegnerin festgestellte Psychose gemäss Gutachten wirksam behandelt werden; dies im Rahmen eines stationären Settings mit Schwergewicht auf antipsychotisch wirksame Medikamente (Neuroleptika, act. 9/9 S. 26).
3.2.2 Sowohl dem Gutachten als auch dem aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik D. ist zu entnehmen, dass sich der Krankheitszustand der Antragsgegnerin unter Einfluss von Neuroleptika seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Gefängnis durch den PPD im November 2011 und vor allem auch seit ihrem Eintritt in die Psychiatrische Klinik im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts seit dem 25. April 2012 auch tatsächlich stabilisieren bzw. verbessern liess (act. 9/9 S. 27; act. 63 S. 3f.). Zudem erklärte die Antragsgegnerin heute vor Gericht, dass die Psychiatrische Klinik D. eine "sehr nette Einrichtung" sei und sie an verschiedenen Therapien teilnehmen würde. Sie merke, dass sie den Privatkläger 1 Stück für Stück vergesse (act. 68 S. 5). Diese Umstände zeigen, dass durch eine länger ausgerichtete Behandlung, insbesondere mit Medikamenten, auf welche die Antragsgegnerin gut anspricht, durchaus Fortschritte erzielt werden können.
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3.2.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eindeutig von der Massnahmefähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits geringe Erfolgsaussichten zur Annahme dieser Voraussetzung genügen (vgl. BGE 105 IV 87 E.2).
3.3 Massnahmewilligkeit
3.3.1 Ob die Antragsgegnerin in Bezug auf eine stationäre Massnahme tatsächlich massnahmewillig ist, ist nicht ganz klar.
3.3.2 Auf der einen Seite führte sie zwar anlässlich der heutigen gerichtlichen Einvernahme zur Person aus, dass die Psychiatrische Klinik D. eine "sehr nette Einrichtung" sei. Und obwohl sie lieber in Freiheit wäre, sei es dort in Ordnung; es habe nette Mitarbeiter und es sei sauber etc. Sie nehme an verschiedenen Therapien teil und merke, das sie den Privatkläger 1 Stück für Stück vergesse. Sie erklärte auch, derzeit unter anderem das Medikament Zyprexa (Neuroleptikum) einzunehmen (act. 68 S. 6). Des Weiteren meinte sie, dass bei ihr irgendetwas "im Busch" sei. Sie versuche gerade mit einer Psychosegruppe in D. herauszufinden, ob es tatsächlich eine Psychose gewesen sei oder nur Folge des Stresses. Sie wolle es wissen, könne aber nicht einfach sagen, "ok, ich habe eine paranoide Schizophrenie". Wenn es denn so wäre, würde sie daran arbeiten (act.
68 S. 6). Andernorts erklärte sie, dass sie nicht wisse, ob sie schizophren sei. Sie finde es sehr gut, wie es derzeit mit Q. in D. laufe. Sie würden versuchen herauszufinden, ob sie schizophren sei. Sie lasse sich auch helfen (act. 68 S. 7).
3.3.3 Doch auf der anderen Seite liess sie auch durchblicken, dass sie eigentlich eine ambulante Behandlung anstrebt. So antwortete sie ausweichend, als ihr vorgehalten wurde, dass das Gutachten eine stationäre therapeutische Massnahme für sie als sinnvoll und zweckmässig erachte: Sie habe da noch die Worte von Frau R. im Auge. Diese habe gesagt, es könne sein, dass man sie ambulant behandle. Sie ( = die Antragsgegnerin) habe gesagt, dass sie damit einverstanden sei, dann könne man auch die Medikamente reduzieren (act. 68 S. 6). Zudem verlangte die Antragsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 5. Mai 2012, also erst kürzlich, unter anderem die sofortige Entlassung aus der "Psychohaft" (act. 55 S. 1).
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3.3.4 Der aktuelle Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik D. zeichnet ein ähnliches Bild. So geht daraus hervor, dass die Antragsgegnerin am Stationsprogramm teilnimmt und auch die Medikamente regelmässig zu sich nimmt. Sie sei jedoch davon überzeugt, dass sie an keiner Psychose (Schizophrenie) leide und eine ambulante Massnahem völlig ausreichend sei. Eine realistische Konfrontation mit der eigenen Lebenssituation, eine gegebenenfalls krankheitsbedingte Diskrepanz mit den ursprünglichen Lebenszielen und den realistisch gegebenen Möglichkeiten habe bisher nicht stattgefunden. Ausserdem sei sie überzeugt, dass sie sich nur kurzfristig, quasi "zu Gast", auf der forensischen Station befinde. Zudem habe sie aufgrund ihrer Annahme der baldigen Beendigung des Klinikaufenthalts ihre behandelnden Ärzte gegenüber ihren Angehörigen bislang nicht von der Schweigepflicht entbunden (act. 63 S. 2 und S. 4).
3.3.5 Gemäss Gutachten fehlt bei der Antragsgegnerin in Bezug auf eine stationäre Massnahme ein entsprechender Massnahmewille (act. 9/9 S. 22 und S. 26).
3.3.6 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf eine stationäre therapeutische Behandlung eher nicht massnahmewillig – immerhin aber auch nicht gänzlich massnahmeunwillig – ist.
3.3.7 In der Literatur werden zur Frage der Erforderlichkeit eines Massnahmewillens verschiedene Meinungen vertreten. Einerseits wird das Einverständnis des Betroffenen mit der Behandlung verlangt, weil ständiger Zwang keinen Therapieerfolg erwarten lasse (SCHWARZENEGGER/HUG/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 163 f.). Da sich die Antragsgegnerin vorliegend bezüglich ihrer Krankheit eher uneinsichtig zeigt, fehlt nach dieser Ansicht auch ihr Einverständnis zur stationären Therapie. Zu Recht weist eine andere Lehrmeinung jedoch darauf hin, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (TRECHSEL/BORET in: TRECHSEL ET AL., -- 45 of 53 -Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 59 N 9). So könne eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (HEER, BSK-StGB, a.a.O., Art. 59 N 87).
3.3.8 Dieser Ansicht ist zu folgen. Selbst ein fehlender Therapiewille der Antragsgegnerin würde demnach der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegenstehen. Es wird denn wohl auch ein erstes Ziel der Behandlung sein, bei der Antragsgegnerin eine entsprechende Motivation zu erreichen.
3.4 Verhältnismässigkeit
3.4.1 Der Gutachter hat klar und überzeugend festgestellt, dass ein ambulantes Setting vorliegend nicht ausreichend sei. Vielmehr sei eine langmonatige stationäre psychiatrische Hospitalisation mit Einnahme geeigneter Neuroleptika in ausreichender Dosierung angezeigt. Nur in einer stationären Einrichtung könne der Antragsgegnerin die nötige Fürsorge und Behandlung, insbesondere die kontrollierte Abgabe geeigneter antipsychotisch wirksamer Medikamente sowie eine edukative und verhaltensorientierte Psychotherapie, angediehen werden (act. 9/9 S. 23).
3.4.2 Somit erweist sich vorliegend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 als erforderlich und geeignet.
3.4.3 Eine geeignete und erforderliche Massnahme kann aber dennoch unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Eingriff in die Freiheit der Antragsgegnerin auf
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der einen Seite und deren Behandlungsbedürftigkeit sowie der Wahrscheinlichkeit und der Schwere weiterer Straftaten auf der anderen Seite (HEER, BSK-StGB, a.a.O., Art. 56 N 36; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O, S. 154, m.w.H.).
3.4.4 Die Dauer der stationären Massnahme kann im jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. In der Literatur wird für eine adäquate Behandlung durchschnittlich von zwei bis fünf Jahren ausgegangen (vgl. HEER, BSK-StGB, a.a.O., Art. 59 N 124). Dies erscheint zunächst zwar als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit. Doch gilt zu berücksichtigen, dass der Gutachter vorliegend nicht von einer jahrelangen, sondern vielmehr nur von einer monatelangen stationären Hospitalisation spricht, in deren Rahmen bereits auch schon die Suche nach einer betreuten Wohnform und mit einer geeigneter Fachperson eine Rolle spielen soll (act. 9/9 S. 23).
3.4.5 Demgegenüber stehen die von der Antragsgegnerin begangenen Delikte, welche einerseits zwar keineswegs zu verharmlosen sind, andererseits – verglichen mit den im Strafgesetzbuch für andere Delikte vorgesehenen Strafrahmen – aber auch nicht überaus schwer wiegen. Zu beachten gilt aber, dass der Gutachter die Rückfallgefahr – ohne entsprechende Behandlung – als relativ hoch einstufte (act. 9/9 S. 25). Es ist demnach zu befürchten, dass die Antragsgegnerin erneut versuchen könnte, den Privatkläger 1 und seine Familie mit E-Mails, Briefen, Paketen und Telefonanrufen zu kontaktieren (act. 9/9 S. 25).
3.4.6 Angesichts dieser Umstände erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme nicht geradezu als unverhältnismässig, zumal eine solche unter Berücksichtigung der Schwere der schizophrenen Erkrankung der Antragsgegnerin in ihrem wohlverstandenen Interesse steht und ihre Situation ohne adäquate Behandlung kaum tragbar erscheint (keine Wohnung, keine Arbeit, kaum soziales Umfeld) [vgl. act. 9/9 S. 18, S. 21 und S. 22]). Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass, sollte sich der Zustand der Antragsgegnerin im Verlaufe des stationären Massnahmevollzugs verbessern, ohne -- 47 of 53 -Weiteres jederzeit stufenweise Vollzugslockerungen möglich sind. Die diesbezügliche Entscheidkompetenz steht aber der Vollzugbehörde zu.
4. Fazit Da demnach sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist eine solche anzuordnen.
VI.
Einziehungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer 27150 lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet], 1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöffnet]) sind aufgrund signalisiertem Desinteresse des an diesen Gegenständen berechtigten Privatklägers 1 einzuziehen und zu vernichten.
VII.
Zivilansprüche
1. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 hat auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet (act. 10/3; Prot. S. 10).
2. Privatklägerin 2
2.1 Die Privatklägerin 2 hat sich mit Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerin" vom 13. Februar 2012 als Zivilklägerin konstituiert, jedoch nicht genauer angegeben, ob und in welcher Höhe sie Schadenersatz und/oder
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Genugtuung geltend machen will (act. 10/5). Im Nachgang hierzu verlangte sie mit E-Mail vom 29. Februar 2012 eine "finanzielle Entschädigung" in der Höhe von Fr. 20'000.– "für den fünfzehn-jährigen Telefon-Terror", ohne dabei aber diesen Betrag weiter zu substanziieren (act. 10/6). An der heutigen Hauptverhandlung ist sie nicht erschienen (Prot. S. 7ff.), sodass ihre Forderung unsubstanziiert geblieben ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO).
2.2 In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist ihre Zivilklage daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für die Kostenauflage im Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person sind die Voraussetzungen von Art. 419 StPO massgebend (DOMEISEN, BSK-StPO, a.a.O., Art. 419 N 8 und Art. 426 N 46; BOMMER, BSK-StPO, Art. 375 N 24, a.a.O.; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1792). Demnach können der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 54 Abs. 1 OR analog). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus, das heisst eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsgegnerin in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, Art. 419 N 1; DOMEISEN, BSK-StPO, a.a.O., Art.
419 N 7; ZR 89 [1990] Nr. 128).
2. Die Antragsgegnerin ist gemäss eigenen Angaben heute vor Gericht seit längerem arbeitslos und hat vor ihrer Verhaftung von ihrer IV-Rente und von Geldern aus der Pensionskasse gelebt. Vermögen habe sie keines (act. 68 S. 4). Im Übrigen ist betreffend ihre finanziellen Verhältnisse wenig bekannt (act. 4/9 S.
10. In nächster Zeit wird sie sich im stationären Massnahmevollzug befinden. Nach beendeter Massnahme wird sie kaum ein Einkommen erzielen, welches ihr einen grösseren finanziellen Freiraum lässt. Es rechtfertigt sich somit angesichts
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der knappen finanziellen Verhältnisse, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr ist abzusehen.
3. Ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wobei eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
4. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung ist nach Vorliegen der entsprechenden Honorarnote separat zu entscheiden.
IX.
Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO ist vorliegendes Urteil der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich zwecks Überprüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen während oder nach Vollzug der stationären Massnahme mitzuteilen. Der Entscheid, ob eine vormundschaftliche Massnahme angebracht erscheint und letztlich auch tatsächlich anzuordnen ist, fällt in die Kompetenz der Vormundschaftsbehörde und nicht in diejenige des erkennenden Gerichts. Weiter Ausführungen hierzu können daher unterbleiben.
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1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin C. den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer 27150 lagernden Gegenstände (1 Paket Nr. 1 [geöffnet],
1 Paket Nr. 2 [ungeöffnet], 1 Couvert C5 [geöffnet] und 1 Couvert C6 [ungeöffnet]) werden eingezogen und vernichtet.
4. Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Von der Festsetzung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 6'801.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung – eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten – werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die Antragsgegnerin (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben),
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den Privatkläger 1 (versandt), die Privatklägerin 2 (versandt), die Psychiatrische Klinik D. (durch die zuführenden Sicherheitsbeamten, hernach versandt) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax, versandt), und hernach in begründeter Ausfertigung mit Empfangsschein resp. Gerichtsurkunde an die amtliche Verteidigerin lic. iur. Alexandra Imhof-Frischknecht, den neuen amtlichen Verteidiger, lic. iur. Adriano Marti, für sich und zuhanden der Antragsgegnerin, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, den Privatkläger 1, die Privatklägerin 2, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, im Doppel und unter Beilage der Akten zur Einsicht sowie des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials", die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (vgl. Erw.IX).
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
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Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten Zürich, 21. Juni 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung Die Vorsitzende: lic. iur. K. Bretschger Bitterli Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Schürch
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