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Entscheid

DG140203-L

Bankgeheimnisverletzung / Urkundenfälschung

12. Januar 2015Deutsch175 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

9.

Abteilung Prozess Nr. DG140203-L/U

9.

Abteilung Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. R. Schöning und Ersatzrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Urteil vom 12. Januar 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-2, Unt.Nr. 11/00019, Wirtschaftsdelikte, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Anklägerin gegen B, geboren 1. November 1955, von Elm/GL und Zürich, dipl. Wirtschaftsprüfer, Nauengasse 11, 8427 Rorbas, Haft gemäss Anklageschrift, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong, Tethong Blattner AG, Selnaustr. 6, 8001 Zürich betreffend Bankgeheimnisverletzung, Urkundenfälschung Privatkläger Bank A & Co. AG, Bahnhofstr. 36, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Langhard, Roesle Frick & Partner, Bleicherweg 18, Postfach 2745, 8022 Zürich -- 1 of 112 -[Anmerkung zur Anonymisierung: Wiederkehrende Namen von Personen, Firmen oder Ortschaften wurden durch Grossbuchstaben (A-Z) und danach mit der Folge 1a, 1b, 1c… ersetzt. Einmalig erschienene und für das Verständnis des Textes nicht relevante Namen wurden geschwärzt.] Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 28). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10, 19) - Der Beschuldigte B in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong; - Rechtsanwalt Dr. K. Langhard als Rechtsvertreter der Privatklägerschaft (am 12. Januar 2015 nur als Zuschauer); - Staatsanwalt Dr. Peter Giger (am 12. Januar 2015 in Begleitung von Staatsanwältin lic. iur. Susanne Leu sowie von Adj P). Anträge der Anklagebehörde: (HD 28 S. 28, 31, 32 i.V.m. Prot. S. 11, 13, sinngemäss; HD 123 S. 1)

1.

Der Beschuldigte B sei - der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 4 aBankG und - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.

Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

3.

Anrechnung der erstandenen Haft.

4.

Anordnung des maximalen Berufsverbots als Bankangestellter im Sinne von Art. 67 StGB.

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5. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Akten.

5. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Akten.

6. Entscheid über die Vernichtung aller Datenträger.

7. Vollständige Kostenauflage. Anträge der Verteidigung: (HD 124 S. 49)

1. Der Beschuldigte sei, soweit das Verfahren nicht eingestellt wird, von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei für den erlittenen Verlust seines G-Geschäfts eine Entschädigung von CHF 100'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei ihm dem Grundsatz nach eine Entschädigung für den Verlust der G Beer Lizenz bzw. der betreffenden Investition zuzusprechen.

4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 37'600.-- zuzusprechen.

5. Dem Beschuldigten bzw. seinen Angehörigen seien die sichergestellten Gegenstände und Daten herauszugeben, soweit sie nicht Drittpersonen gehören. Eventualiter sei ein Vorbehalt mit Bezug auf die hängigen Verfahren beim Obergericht zu machen. Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte, Formelles und Gerichtsbarkeit

1. Verfahrensgang

1. Am 17. Januar 2011 übergab B (im Folgenden: Beschuldigter) im Rahmen einer Pressekonferenz in London zwei Datenträger (CDs) an C von der Enthüllungsplattform WikiLeaks, wobei er dabei zum Ausdruck brachte, dass sich darauf Bankkundendaten befänden, die zur Publikation bestimmt seien.

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2.1. Am 19. Januar 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend Bankgeheimnisverletzung (VA Ordner 4 act. 506801; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

2.2. Eine Bemerkung des Beschuldigten anlässlich der vorerwähnten Pressekonferenz veranlasste die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2011, auch gegen dessen Ehefrau ein Strafverfahren betreffend Bankgeheimnisverletzung zu eröffnen, das am 7. Februar 2011 mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten vereinigt wurde (VA Ordner 1 act. 500002; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.). Dieser Teil des Verfahrens ist nachfolgend nicht weiter zu thematisieren, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Ehefrau des Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Juni 2014 einstellte (VA Ordner 3 act. 504001; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

3.1. Am 25. Januar 2011 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Zürich den Auftrag, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (VA Ordner 4 act. 506013; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

3.2. In der Untersuchung gewonnene Erkenntnisse führten in der Folge zur Verfahrenserweiterung (betreffend Urkundenfälschung) und zum Erlass weiterer Aufträge an die Adresse der Kantonspolizei Zürich (VA Ordner 4 act. 506002, act. 506008; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

4.1. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2014 mit, dass die Strafuntersuchung vor dem Abschluss stehe und dass sie diese mit Anklageerhebung abzuschliessen gedenke; gleichzeitig gab die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und der Privatklägerin Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (VA Ordner 9 act. 520068 f. = VA Ordner 12 act. 524005 f.; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

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4.2.1. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung mit Eingabe vom 20. März 2014 Beweisanträge stellen (VA Ordner 9 act. 520059 A-C; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

4.2.2. Mit Schreiben vom 28. Juni 2014 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die beantragte Akteneinsicht gewährt werde und dass die Beweisergänzungsanträge abgewiesen würden (VA Ordner 10 act. 521008 f.; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

4.3. Die Privatklägerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. März 2014 mitteilen, dass auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet werde (VA Ordner 12 act. 524001; zur Aktenanlage und zur Zitierweise vgl. hinten S. 12 ff.).

5.1. Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 30. Juni 2014 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Urkundenfälschung und mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Bankgeheimnisses (VA Ordner 2 act. 502401 ff. = HD 28).

5.2. Am 9. Juli 2014 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein (vgl. den Eingangsstempel auf der Anklageschrift in den Akten nach Anklageerhebung). Zur Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit und zu derjenigen der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich sei auf spätere Erwägungen verwiesen (vgl. hinten S. 14 ff.).

6.1. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Juli 2014 wurde die Hauptverhandlung auf den 10. Dezember 2014 angesetzt, den Parteien in Anwendung von Art. 331 StPO die Gerichtsbesetzung mitgeteilt, der Beizug der Akten Varia 2007/171 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl angeordnet, die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus derzeitiger Sicht des Gerichts an der Hauptverhandlung nebst der Befragung des Beschuldigten keine eigenen Beweisabnahmen erfolgen würden, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (HD 39).

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6.2.1. Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe seiner Verteidigung vom 17. September 2014 beantragen, es sei zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt WikiLeaks die Daten, die gemäss Anklageschrift im Zeitraum von Januar 2008 bis Ende 2008 auf der Website von WikiLeaks veröffentlicht wurden, erhalten habe; dazu seien diejenigen Personen, die im Zeitraum von November 2007 bis Ende 2008 bei WikiLeaks für die Verarbeitung und Publikation der Daten zuständig waren (soweit der Verteidigung bekannt C und Daniel Domscheit-Berg), zu befragen; eventualiter seien die heutigen Betreiber von WikiLeaks zu befragen (HD 52).

6.2.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. September 2014 wurde der vorstehend erwähnte Beweisantrag abgewiesen (HD 53; vgl. hinten S. 83 f.).

6.3. Weitere Beweisanträge waren von keiner Seite gestellt worden.

7.1. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mitteilen, dass er seit dem Vortag für die Dauer von sechs Wochen zu 100% krankgeschrieben sei und aufgrund dessen die Dateneinsichtnahme bei der Kantonspolizei Zürich nicht fortsetzen könne (HD 55).

7.2.1. Mit Fax-Schreiben vom 14. November 2014 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass der Beschuldigte durch Dr.med. H.P. Bucher zur stationären psychiatrischen Behandlung in die Klinik SGM Langenthal zugewiesen worden sei (HD 59).

7.2.2. Mit Fax-Schreiben vom 17. November 2014 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass der Beschuldigte am 19. November 2014 in die Klinik SGM Langenthal eintreten werde und dass die Behandlung gemäss Klinikauskunft mindestens vier bis sechs Wochen daure, weshalb beantragt werde, die Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 zu verschieben (HD 61).

7.2.3. In der Folge teilte die Verfahrensleitung der Verteidigung mit, dass eine Bestätigung des behandelnden Klinikarztes zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten erforderlich sei (vgl. HD 62 ff.).

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7.2.4. Mit Schreiben vom 20. November 2014 hielt die Verteidigung am bereits gestellten Verschiebungsgesuch fest und beantragte eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldigten, die sich nicht nur auf die Frage seiner Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit am 10. Dezember 2014 beschränken solle, sondern auch zu prüfen habe, ob er gesundheitlich in der Lage sei, sich angemessen auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und ob diese Vorbereitung das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in sich berge (HD 68).

7.3.1. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um allfällige Ablehnungsgründe zur Ernennung von Dr. med. B. Yasmin als Gutachter geltend zu machen und eigene Anträge zu stellen (HD 72).

7.3.2. Seitens der Parteien wurden weder Ablehnungsgründe geäussert noch eigene Anträge gestellt (vgl. HD 75 f.).

7.3.3. Mit Eingabe vom 25. November 2014 wiederholte die Verteidigung einmal mehr ihren Antrag, es sei die Hauptverhandlung zu verschieben, da es dem Beschuldigten – so die Quintessenz der wortreichen Ausführungen der Verteidigung – aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, sich angemessen auf die Verhandlung vorzubereiten und seine Rechte wahrzunehmen; deshalb sei die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten bis nach seiner Genesung zu verschieben, wobei nach dem Eintritt der vollständigen Genesung genügend Zeit für die Vorbereitung einzuräumen sei (HD 77).

7.3.4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. November 2014 wurde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten angeordnet und Dr. med. B. Yasmin als Gutachter bestellt (HD 80). Gleichentags wurde Dr. med. B. Yasmin der entsprechende Gutachtensauftrag erteilt (HD 79). Ebenfalls am 28. November 2014 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Antrag der Verteidigung auf Verschiebung einstweilen abgewiesen werde, mit dem Hinweis, dass zum momentanen Zeitpunkt eine Verschiebung der Hauptverhandlung nur dann in Frage komme, falls der Gutachter den Beschuldigten als verhandlungsunfähig einstufe (HD 82).

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7.3.5. Mit Fax-Schreiben vom 28. November 2014 teilte die Verteidigung sinngemäss mit, dass sie und der behandelnde Klinikarzt bei der Untersuchung des Beschuldigten durch den Gutachter zugegen sein werden (HD 83). In der Folge teilte die Verfahrensleitung der Verteidigung am 1. Dezember 2014 telefonisch mit, dass dies nicht zulässig sei, was auch dem Gutachter mitgeteilt werde; gleichzeitig erklärte die Verfahrensleitung, dass dem Gutachter auch noch die Frage übermittelt werde, ob der Beschuldigte – falls er verhandlungsfähig sei – auch in der Lage sei, sich mit der Verteidigung zu Instruktionsgesprächen zu treffen (HD 84). Im Nachgang zu diesem Telefonat verwies die Verteidigung mit einem neuerlichen Fax-Schreiben ebenfalls vom 1. Dezember 2014 auf ihren bereits am 20. November 2014 gestellten Antrag (HD 88).

7.4. Der Gutachter gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Dezember 2014 zum Schluss, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 verhandlungsfähig sei und zudem auch fähig sei, sich in den Tagen bis zur Hauptverhandlung mit der Verteidigung zu Instruktionsgesprächen zu treffen (HD 93 S. 26).

7.5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Dezember 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung wie geplant statt finde und dass neu MLaw M. Höchli als Gerichtsschreiberin daran teilnehmen werde (HD 95).

7.6.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, dass der Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 polizeilich vorzuführen sei, dass zu erwägen sei, den Gutachter oder eine andere medizinische Fachperson aufzubieten, um den Beschuldigten während der Hauptverhandlung medizinisch zu begleiten, und es sei ein allseitiges Mitteilungsverbot mindestens bis zur Verhaftung zu verhängen (HD 99).

7.6.2. Gleichentags verfügte die Verfahrensleitung die Abweisung der gestellten Anträge, was der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt und im Übrigen im Protokoll vermerkt wurde (HD 100; Prot. S. 9, vgl. Art. 80 Abs. 3 StPO; vgl. auch hinten S. 34).

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8.1. Anlässlich der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2014 eröffnete der Vorsitzende den – vollzählig erschienenen – Parteien, dass im Falle eines Schuldspruchs die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht den Sachverhalt betreffend "WikiLeaks 2008" rechtlich anders würdige als die Staatsanwaltschaft dies in der Anklageschrift getan habe (Prot. S. 11). In der Folge liess der Beschuldigte vorfrageweise beantragen, das Verfahren betreffend WikiLeaks 2008 sei zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (HD 101 S. 2 ff.). Nachdem den übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (Prot. S. 11 f.), beschloss das Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO, dass über die Frage der Verjährung im Urteil befunden werde (Prot. S. 12 f.; zur Frage der Verjährung vgl. hinten S. 98 ff.). Hernach wurde das Beweisverfahren durch Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (HD 103 i.V.m. Prot. S. 13). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (Prot. S. 13), das Beweisverfahren mithin abgeschlossen (Prot. S. 13).

8.2. In der Folge ordnete der Vorsitzende eine Verhandlungspause an, während der der Beschuldigte einen Zusammenbruch erlitt und danach im Gerichtsgebäude in der Nähe des Verhandlungssaales am Boden lag. Die avisierte Sanität brachte den Beschuldigten in der Folge in Spitalpflege ins Stadtspital Triemli. Hernach erklärte die Verteidigung, dass sich der Beschuldigte nicht dispensieren lassen, sondern bei der weiteren Verhandlung anwesend sein wolle (Prot. S. 13 f.). Die Staatsanwaltschaft sprach sich sinngemäss dafür aus, dass umgehend ärztlich abzuklären sei, ob der Gesundheitszustand des Beschuldigten die Fortsetzung der Verhandlung am Nachmittag erlaube (Prot. S. 14). Darauf beschloss das Gericht, dass durch den Bezirksarzt abzuklären sei, ob der Beschuldigte am Nachmittag verhandlungsfähig sei (Prot. S. 14). Der Bezirksarzt Dr.med. M. Keller-Suter erklärte sich bereit, im Triemli anzufragen, ob der Beschuldigte im Verlaufe des Nachmittags aus dem Spital entlassen werden könne (eine eigene Untersuchung des Beschuldigten war ihm aus terminlichen Gründen nicht möglich). Kurz darauf teilte er dem Gericht mit, dass er vom behandelnden Spitalarzt nur erfahren habe, dass der Beschuldigte am Nachmittag noch nicht entlassen werden könne. In der Folge entschied das Gericht, dass die Hauptverhandlung unterbro-- 9 of 112 -chen und an einem anderen Tag fortgesetzt werden müsse, was den Parteivertretern telefonisch mitgeteilt wurde (Prot. S. 15).

8.3.1. Wenig später beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 für den Fall, dass der Beschuldigte nicht mehr zur Hauptverhandlung erscheine, dass die heutige Hauptverhandlung im Abwesenheitsverfahren zu Ende zu führen sei (HD 105).

8.3.2. Gleichentags verfügte die Verfahrensleitung die Abweisung dieses Antrages, was der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt und im Übrigen im Protokoll vermerkt wurde (HD 107; Prot. S. 16, vgl. Art. 80 Abs. 3 StPO; vgl. auch hinten S. 34).

9.1. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Dezember 2014 wurde die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2015 angesetzt (HD 109).

9.2. Mit Eingabe seiner Verteidigung vom 8. Januar 2015 liess der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen um Verschiebung der Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem 5. Februar 2015 ersuchen (HD 117 f.).

9.3. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Januar 2015 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen (HD 121; vgl. auch hinten S. 34).

10.1. Am 12. Januar 2015 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und zu Ende geführt, und zwar mit den Parteivorträgen von Staatsanwaltschaft (HD 123; Prot. S. 19, 24 ff.) und Verteidigung (HD 124; Prot. S. 20 ff., 30 ff.) sowie dem Schlusswort des Beschuldigten (Prot. S. 33).

10.2. Gleichentags fand die Urteilsberatung statt (Prot. S. 34 ff.).

10.3. Das Urteil wurde am 19. Januar 2015 mündlich eröffnet (Prot. S. 40).

2. Aktenanlage und Zitierweise

1. Bereits an dieser Stelle ist auf die Aktenanlage und die Zitierweise der Akten im vorliegenden Urteil einzugehen.

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2. Die Systematik der Aktenanlage erschliesst sich dem Leser nämlich nicht auf den ersten Blick. Wohl aus diesem Grund erstellte die Staatsanwaltschaft ein Dokument "Übersicht über die Aktenanlage", das sie an prominenter Stelle – im ersten Ordner der "Verfahrensakte" betreffend "Erledigung B" – ablegte (a.a.O. act. 500201 f.). Das ist zwar verdankenswert, ändert aber nichts daran, dass die Systematik alles andere als optimal gewählt ist.

2.1. Dass im erwähnten Dokument vom "Hauptdossier", das aus 27 Ordnern besteht, die Rede ist, derweil die entsprechenden Ordnerrücken mit "Verfahrensakte" angeschrieben sind, trägt nicht zur Übersichtlichkeit bei.

2.2. Dasselbe gilt für den wenig vorteilhaften Umstand, dass es insgesamt vier "Ordner 1" gibt (Verfahrensakte, Kernakte, Beizugsakten, Übrige Beweisakten). Dass daneben auch noch vier "Ordner 2" und vier "Ordner 3" vorhanden sind, macht es selbstredend nicht besser.

2.3. Dass Ordner 1 der Verfahrensakte mit act. 500001 beginnt, ist verwirrend.

2.4. Die aus drei Ordnern bestehende "Kernakte" wird zwar chronologisch geführt, lässt aber – wie schon dem entsprechenden Aktenverzeichnis unschwer zu entnehmen ist – punkto Paginierung jegliche Systematik vermissen (im Ordner

1 der Kernakte beginnt die Nummerierung z.B. wie folgt: 10525, 10526, 10527,

10693 ff., 10000 ff. etc.). Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb die in der "Kernakte" geführten Aktenstücke mit fünfstelligen Zahlen paginiert sind, derweil im Rest der Akten sechsstellige Zahlen Verwendung finden.

2.5. Sonderbar ist weiter, dass chronologisch geführte Akten im einen Ordner datumsmässig absteigend (Ordner 9, 14 und 15 der Verfahrensakten) und in einem anderen Ordner datumsmässig aufsteigend (Ordner 10 der Verfahrensakten) angelegt sind.

2.6.1. Schliesslich ist die Methode der Akten-Paginierung zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zu erwarten ist dann aber, dass auch tatsächlich jedes Actorum mit einer Nummer versehen ist, was in casu nicht der Fall ist (vgl. z.B.

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Kernakte Ordner 1 nach act. 10008 oder der gesamte Inhalt von sage und schreibe drei Ordnern ["Verfahrensakte Ordner 16-18"]). Abgesehen davon erscheint es ausreichend, wenn von mehrseitigen, durch eine Büroklammer oder noch besser einer Heftklammer zusammen gehaltenen Aktenstücken jeweils nur die erste Seite mit dem Paginierungsstempel versehen wird.

2.6.2. Die Paginierung hat zwar den Vorteil, dass ein Actorum exakt bezeichnet wird, dagegen ist nicht immer klar, in welchem Ordner es zu suchen ist. In einem aktenmässig umfangreichen Fall wie dem vorliegenden erscheint es unerlässlich, auch noch den Ordner namhaft zu machen, in dem sich ein konkretes Aktenstück befindet, auf das Bezug genommen wird. Andernfalls ist der Suchaufwand unverhältnismässig gross. Da die Nummer des Ordners in casu wie erwähnt nicht in jedem Fall hinreichend individualisierend wirkt, ist mit einer weiteren Bezeichnung klarzustellen, welchem Teil des Aktenkonvoluts der jeweilige Ordner angehört, und zwar mittels folgender Abkürzungen: VA: Verfahrensakte KA: Kernakte BA: Beizugsakten ÜB: Übrige Beweisakten

2.7. Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass Kopien oder Doppel von Aktenstücken, welche durch die Staatsanwaltschaft mit Bemerkungen, Post-itKlebern oder dergleichen versehen werden (vgl. z.B. VA Ordner 14 act. 529006 ff.; VA Ordner 23 act. 542732 ff.), zu ihren Handakten gehören und bei den Verfahrensakten nichts zu suchen haben. Derlei Glossierungen in den Originalakten (vgl. z.B. VA Ordner 15 act. 531200 ff.; VA Ordner 22 act. 540401 ff.; VA Ordner

24 act. 544029 ff.) sind erst recht fehl am Platz.

3. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, der Aktenanlage (vgl. Art. 100 StPO) bzw. deren Systematik inskünftig die gebotene Aufmerksamkeit zu schenken.

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3. Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit

1. Da sich die Frage nach dem Gerichtsstand gemäss Art. 31 StPO erst stellt, wenn die schweizerische Gerichtsbarkeit überhaupt zu bejahen ist, muss vorab geprüft werden, ob das StGB überhaupt auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anwendbar ist und die Schweiz dafür auch Strafhoheit beansprucht.

2.1. Die im Teil 1 des Anklagesachverhalts umschriebenen Bankgeheimnisverletzungen ("WL 2008") soll der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2007 bis Dezember 2008 begangen haben. In dieser Periode hatte der Beschuldigte seinen Wohnsitz unbestrittenermassen auf Mauritius (vgl. Rz. 14 der Anklageschrift [HD 28 S. 7]; VA Ordner 5 act. 508011, act. 509308, VA Ordner 8 act. 518202 [Beschuldigter]). Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er der Enthüllungsplattform WikiLeaks mehrfach Dokumente geliefert habe, welche die Geschäftsbeziehung von einer Vielzahl von Kunden zur Bank A & Co. AG in Zürich (im Folgenden: Bank A), der früheren Arbeitgeberin des Beschuldigten, betroffen hätten (Rz. 1 - 64 der Anklageschrift [HD 28 S. 3 ff.]).

2.2.1. Das BankG enthält keine Vorschriften über den räumlich strafrechtlichen Geltungsbereich, weshalb Art. 3 - 8 StGB anwendbar sind (Art. 333 Abs. 1 StGB). Diesem Gesetz – gemeint dem Strafgesetzbuch – ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).

2.2.2. "Erfolg" im Sinne dieser Bestimmung ist der als Tatbestandselement umschriebene Aussenerfolg eines sog. Erfolgsdeliktes (BGE 105 IV 326 ff., 330). Als Erfolgsorte gelten aber auch diejenigen Orte, an denen die geschützten Interessen verletzt oder gefährdet werden oder an denen sich die Absicht des Täters verwirklichen soll (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 8, m.w.H.).

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2.3. Die Tathandlung der Bankgeheimnisverletzung besteht im Offenbaren. Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet, sie einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis zu bringen oder zumindest zugänglich zu machen (z.B. Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 10 zu Art. 320). Auch im letzteren Fall ist der Tatbestand jedoch erst mit der Kenntnisnahme der geheimen Tatsache vollendet. Die Frage, ob diese Kenntnisnahme als ein Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu gelten hat, wird im Schrifttum soweit ersichtlich nicht beantwortet. Sie kann jedoch offengelassen werden, da in einem Fall wie dem vorliegenden entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 124 S. 25 ff.) die schweizerische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist: Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte die Bankgeheimnisverletzung dadurch begangen, dass er Dokumente mit geheimen Daten der Enthüllungsplattform WikiLeaks geliefert habe, welche sie in der Folge publiziert habe. Bei WikiLeaks handelt es sich um eine Website und damit um ein weltweit (und damit auch in Schweiz) wahrnehmbares Medium im Sinne von Art. 28 StGB, weshalb die geheimen Daten (auch) in der Schweiz zur Kenntnis genommen wurden. Dabei wird nicht verkannt, dass die Annahme eines Erfolgseintritts allein aufgrund der Möglichkeit der Wahrnehmung zu einer extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führt und in der Lehre teilweise abgelehnt wird (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 8). Das Bundesgericht erwog in BGE 133 IV 171 ff., 177, zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheine es im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014, E. 5.1). Hier kommt hinzu, dass ein betroffener Bankkunde Schweizer ist, dass die Bank A mit Sitz in Zürich eine Schweizer Bank ist und dass die Kenntnisnahme der geheimen Bankdaten unter anderem in der Schweiz zweifelsohne innerhalb der Vorstellungen des Beschuldigten lag. Die Kenntnisnahme der geheimen Daten in der Schweiz ist unter diesen Umständen eine Wirkung, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erscheint und damit als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (so entschied auch die -- 14 of 112 -III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2011 [VA Ordner 14 act. 529102 f.]). Entsprechend erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 7 StGB.

3.1. Unter Ziff. 11 des 1. Teils des Anklagesachverhalts ("D 2009/2010") werden dem Beschuldigten versuchte Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfen. Einerseits soll er am 6. April 2009 in Mauritius einen Brief der Post übergeben haben, indem er dem damaligen deutschen Finanzminister D noch nicht publizierte Daten von in Deutschland ansässigen Kunden der Bank A angeboten habe. Andererseits soll er 2010 in seinem Buch "Bankenterror" Finanzminister D oder dessen Nachfolger Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinterziehungsdelikte angeboten haben.

3.2.1. Betreffend den in Mauritius abgeschickten und an den Finanzminister in Deutschland adressierten Brief erscheint es doch sehr fraglich, ob ein Erfolgsort in der Schweiz gegeben ist. Der einzige Bezug der Schweiz besteht darin, dass sich die angebotenen Daten auf Kunden einer Schweizer Bank beziehen sollen. Da die Anklage diesbezüglich – im Unterschied zum Komplex "WL 2008" (vgl. Rz. 20 der Anklageschrift [HD 28 S. 8]) – nicht behauptet, dass der Beschuldigte der Bank A habe Schaden zufügen wollen, ist ein Erfolgsort in der Schweiz eigentlich nicht auszumachen. Letztlich kann die Frage aber offen gelassen werden, da es in casu nicht darauf ankommt, wie die Antwort darauf ausfällt: Ist die schweizerische Gerichtsbarkeit diesbezüglich zu verneinen, ist der Beschuldigte freizusprechen (BGE 105 IV 326 ff., 330). Dieselbe Rechtsfolge würde indessen aus rechtlichen Gründen (vgl. dazu hinten S. 104 ff.) auch dann Platz greifen, wenn die Anwendbarkeit des BankG und damit die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht würde.

3.2.2. Betreffend das Angebot im Buch "Bankenterror" fehlt es an einem Erfolgsort im vorerwähnten Sinne (vgl. vorne S. 15 f.) in der Schweiz. Die Anklage behauptet nicht, dass der Beschuldigte Finanzminister D oder dessen Nachfolger Daten einer Schweizer Bank angeboten habe. Da die Verletzung des Bankgeheimnisses in Deutschland nicht strafrechtlich sanktioniert wird (Michlig, Bankgeheimnisverletzung [Art. 47 BankG] unter dem Aspekt der Lieferung von Perso-- 15 of 112 -nendaten ans U.S. Department of Justice, AJP 2014 S. 1055 ff., 1058), fehlt es an der von Art. 6 f. StGB vorausgesetzten beidseitigen Strafbarkeit, weshalb auch die genannten Bestimmungen nicht zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts führen. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes davon ausginge, dass der Beschuldigte laut Anklage dem Finanzminister Daten einer Schweizer Bank angeboten hatte, wäre der Beschuldigte aus rechtlichen Gründen freizusprechen (die Erwägungen hinten S. 104 ff. würden analog gelten).

3.3. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses bezüglich "D 2009/2010" freizusprechen.

4.1. Unter Ziff. 12 des 1. Teils des Anklagesachverhalts ("WikiLeaks 2011") werden dem Beschuldigten Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfen, die er im Januar 2011 begangen haben soll, indem er Daten betreffend Kunden der Bank A an WikiLeaks oder an C, U oder V gesandt oder den Genannten in London übergeben habe.

4.2. Diesbezüglich ist die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts aus den bereits genannten Gründen (vgl. vorne S. 15 f.), die hier analog gelten, zu bejahen, zumal der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (VA Ordner 5 act. 508011; VA Ordner 8 act. 518202 f. [Beschuldigter]).

5.1. Im 2. Teil des Anklagesachverhalts ("E 2007") wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er zwischen dem 6. Juni 2006 und dem 26. November 2007, eventualiter 7. Dezember 2007, eine Urkunde gefälscht habe, nämlich ein angeblich von der Bank A an E gerichtetes Schreiben, das er mittels Upload-Maske an WikiLeaks geschickt habe, wobei er damit gerechnet habe und auch damit habe rechnen dürfen, dass es auf WikiLeaks mit weltweiter Wirkung publiziert würde, was auch innert Tagen geschehen sei. Der Beschuldigte habe damit der Bank A, deren Mitarbeiter, dessen Unterschrift er via Kopie oder Scan einer Arbeitsbestätigung auf das Schreiben gebracht habe, sowie der Kanzlerin E Schaden zugefügt.

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5.2. Im vorerwähnten Zeitraum hatte der Beschuldigte seinen Wohnsitz auf Mauritius, weshalb davon auszugehen ist, dass die Fälschung gemäss Anklagevorwurf auch dort begangen wurde (so ist wohl auch die am 10. Dezember 2014 vom Beschuldigten verlesene Erklärung zu verstehen, wonach er das Schreiben an seinem "Arbeitsplatz bei der W Bank" hergestellt habe [HD 103 S. 9]). Auf die im Ausland begangenen schlichten Tätigkeits- bzw. Unterlassungsdelikte ist das schweizerische Recht anwendbar, wenn sie in der Schweiz einen Erfolg bewirkt haben; die Anwendung schweizerischen Rechts ist indessen ausgeschlossen, wenn das schlichte Tätigkeits- bzw. Unterlassungsdelikt ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, z.B. die Fälschung von Ausweisen (BGE 97 IV 205 ff., 209 f.). Für die Fälschung als solche ist die schweizerische Gerichtsbarkeit somit zu verneinen, da es sich auch bei der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 251; die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 6 f. StGB ist aus den nachfolgend darzulegenden Gründen entbehrlich). Aber: Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte die Urkunde nicht nur gefälscht, sondern auch gebraucht. Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde sind mit der gleichen Strafe bedroht, jedoch selbständige Tatbestände (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Erfüllt der Täter beide, so darf er entweder nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifikates bestraft werden. Der Gebrauch der gefälschten Urkunde ist für den Urkundenfälscher jedoch nur dann mitbestrafte Nachtat, wenn er für die Urkundenfälschung zur Rechenschaft gezogen werden kann. Bleibt dieser für die Fälschung straflos (z.B. weil er die Tat im Ausland begangen hat), ist der Gebrauch der falschen Urkunde strafbar (BGE 96 IV 155 ff., 167, m.w.H.). Laut Anklagevorwurf bestand der Gebrauch der gefälschten Urkunde darin, dass er sie an WikiLeaks zwecks global einsehbarer Publikation sandte. In einem solchen Fall ist die schweizerische Gerichtsbarkeit aus den vorstehend genannten Gründen (vgl. vorne S. 15 f.), die an dieser Stelle analog gelten, zu bejahen, zumal sich der Anklagevorwurf auf ein Schriftstück einer Schweizer Bank bezog. Der Gebrauch einer im Ausland gefälschten Urkunde ist unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 124 S. 43 ff.) eine Wir-- 17 of 112 -kung, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erscheint und damit als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

5.3. Sollten die vorstehenden Erwägungen zu Art. 8 StGB nicht geteilt werden, so liesse sich die Anwendbarkeit des StGB auch mit dessen Art. 7 begründen: Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB ist erfüllt, da der Gebrauch einer gefälschten Urkunde in der Republik Mauritius strafbar ist (Art. 108 ff. Criminal Code von Mauritius [vgl. www.wipo.int/edocs/lexdocs/laws/en/mu/mu008en.pdf]; angesichts von 'iura novit curia' geht die Kritik der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe nicht abgeklärt, ob "die vom Beschuldigten begangene Handlung nach dem Recht von Mauritius überhaupt strafbar" sei [HD 124 S. 44], ins Leere). Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB ist erfüllt, da der Beschuldigte seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz hat. Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB ist erfüllt, da die Tat nach schweizerischem Recht die Auslieferung zulässt (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG; SR 351.1)

6. Dem Beschuldigten werden mehrere Straftaten zur Last gelegt, die er gemäss Anklageschrift an verschiedenen Orten verübt haben soll. In dieser Konstellation richtet sich die Zuständigkeit sämtlicher Taten nach derjenigen für die Tat, welche mit der schwersten Strafe bedroht ist (Art. 34 Abs. 1 StPO), in casu mithin der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe). Da der "Erfolg" der anklagegegenständlichen Urkundenfälschung (im Sinne des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde) am Sitz der Bank A, mithin in Zürich, eingetreten sein soll, ist die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich aus § 22 GOG.

4. Untersuchungshaft

1. Am 19. Januar 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft die polizeiliche Vorführung des Beschuldigten an (VA Ordner 14 act. 529353). Gleichentags fand vor Bezirksgericht Zürich eine Hauptverhandlung in einer gegen den Beschuldigten geführten Strafsache statt (vgl. dazu z.B. VA Ordner 4 act. 506407 ff.). Im Anschluss daran war die Verhaftung des Beschuldigten geplant; zur Sicherstellung -- 18 of 112 -der Verhaftung wurde zunächst mündlich und hernach schriftlich eine Observation des Beschuldigten angeordnet (VA Ordner 4 act. 506016 f.). Gestützt auf den erwähnten Vorführbefehl wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2011 um 18:30 Uhr an seinem Wohnort festgenommen (VA Ordner 14 act. 529349). Nach Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 20. Januar 2011 (VA Ordner 5 act. 508001 ff.) wurde am 21. Januar 2011 Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt (VA Ordner 14 act. 529314 ff.). Nach Anhörung des Beschuldigten am 22. Januar 2011 (VA Ordner 14 act. 529285 ff.) verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (im Folgenden: Zwangsmassnahmengericht) gleichentags, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt werde (VA Ordner 14 act. 529290 ff.).

2. Mit Eingabe seiner Verteidigung vom 27. Januar 2011 liess der Beschuldigte um Aufhebung der vorerwähnten Verfügung und um unverzügliche Haftentlassung ersuchen (VA Ordner 14 act. 529201 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Februar 2011 sinngemäss die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (VA Ordner 14 act. 529152 ff.). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (im Folgenden: Obergericht) vom 15. Februar 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen (VA Ordner 14 act. 529076 ff.).

3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2011 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung ein Haftentlassungsgesuch stellen (VA Ordner 5 act. 509713). Mit Eingabe vom 14. April 2011 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einerseits Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft und reichte andererseits ihre Stellungnahme zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs ein (VA Ordner 15 act. 531245 ff.). In der Folge liess der Beschuldigte eine Anhörung verlangen (VA Ordner 15 act. 531201), die am 20. April 2011 statt fand (vgl. Beilage 5 zum unpaginierten Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts in VA Ordner 18). Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 23. April 2011, dass die Untersuchungshaft bis zum 22. Juli 2011 verlängert werde (VA Ordner 15 act. 5311 83 ff.).

4. Mit Eingabe seiner Verteidigung vom 24. Juni 2011 liess der Beschuldigte die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Haftentlassung nach der Ver-

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handlung vor Obergericht betreffend Entsiegelung vom 4. Juli 2011, beantragen (VA Ordner 15 act. 531174). Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einerseits Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft und reichte andererseits ihre Stellungnahme zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs ein (VA Ordner 15 act. 531068). In der Folge liess der Beschuldigte eine Anhörung verlangen (VA Ordner 15 act. 531201), die – wie der zwangsmassnahmenrichterlichen Verfügung vom 2. Juli 2011 zu entnehmen ist (VA Ordner 15 act. 531039) – gleichentags durchgeführt worden war (ein Grund, das Protokoll der Haftverhandlung nicht aktenkundig zu machen, ist nicht ersichtlich). Mit der besagten Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde die Untersuchungshaft des Beschuldigten bis zum 1. Oktober 2011 verlängert.

5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2011 wurde der Beschuldigte gleichentags um 16:00 Uhr aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (VA Ordner 15 act. 531035 i.V.m. act. 531028).

5. (Haus)Durchsuchung, (Ent)Siegelung, Beschlagnahme

1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 wurde die Durchsuchung der Wohnung samt Nebenräumen sowie der Fahrzeuge des Beschuldigten angeordnet (VA Ordner 4 act. 506218), die gleichentags – im Anschluss an die Verhaftung des Beschuldigten und in dessen Gegenwart – durchgeführt wurde (VA Ordner 4 act. 506231). Dabei wurden eine Vielzahl von Datenträgern, Schriftstücken und Gegenständen sichergestellt (vgl. VA Ordner 4 act. 506222 ff.) und auf Verlangen der Verteidigung des Beschuldigten versiegelt (VA Ordner 4 act. 506230).

1.2.1. Im Rahmen des Vorverfahrens wurde seitens des Beschuldigten verschiedentlich darauf hingewiesen, dass seine Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft nicht über die Durchführung der Hausdurchsuchung informiert worden sei (vgl. z.B. VA Ordner 5 act. 509103).

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1.2.2. Das ist an sich zutreffend, aber irrelevant. Da der Beschuldigte während der Hausdurchsuchung wie erwähnt zugegen war, wurde diese Massnahme rechtmässig durchgeführt (vgl. Art. 245 StPO). Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume hat keinen Anspruch darauf, dass seine Verteidigung bei der Hausdurchsuchung anwesend ist, erst recht nicht, dass diese über eine geplante Hausdurchsuchung in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 245; Thormann/Brechbühl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 245).

2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts den Antrag, die versiegelten Gegenstände und Dokumente seien auszusondern, soweit die Unterlagen aus dem Verkehr mit der Verteidigung des Beschuldigten stammen bzw. ausschliesslich seiner Tochter zugeordnet werden können, und im Übrigen zu entsiegeln (VA Ordner 23 act. 542001 ff.).

3. Mit Verfügung vom 17. März 2011 entschied das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts, dass Entsiegelung und Durchsuchung sämtlicher beschlagnahmter Akten und Gegenstände durch das Gericht vorgenommen und auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz gesichtet werde, dass vorhandene Anwaltskorrespondenz dem Beschuldigten ausgehändigt werde, dass zur Entsiegelung und Aussonderung separat vorgeladen werde und dass das Entsiegelungsgesuch im Übrigen gutgeheissen werde (VA Ordner 23 act. 542729 ff.).

4. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 1. Juni 2011 wurde der Beizug eines Sachverständigen zur forensischen Datensicherung und Aussonderung angeordnet (VA Ordner 23 act. 542764 ff.). Nachdem keine Partei Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen erhoben hatte, wurde Letzterem am 17. Juni 2011 der entsprechende Gutachtensauftrag erteilt (VA Ordner 23 act. 542775 ff.). Am 4. Juli 2011 fand im Entsiegelungsverfahren eine Verhandlung zur Sichtung und Triage der Akten und Gegenstände statt (VA Ordner 24 act. 544001 ff., act. 544185 ff.).

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5. Mit Verfügung vom 15. August 2011 fällte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts einen Teilentscheid: Soweit sich die Parteien nicht über die Rückgabe an den Beschuldigten bzw. die Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft geeinigt hatten, wurde deren Entsiegelungsgesuch teilweise gutgeheissen; der Entscheid über die elektronischen Datenträger wurde auf später verschoben (VA Ordner 24 act. 544029 ff.).

6. Im Rahmen der folgenden Triageverhandlungen betreffend elektronische Daten einigten sich die Parteien über die Aussonderung bzw. Herausgabe der Daten zur Durchsuchung, was mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 20. Juni 2012 vorgemerkt wurde (VA Ordner 24 act. 544208 ff.). Damit war das Entsiegelungsverfahren abgeschlossen; über die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gemäss Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts im Endentscheid zu befinden (VA Ordner 24 act. 544216).

7. Die weiteren (Haus)Durchsuchungsbefehle vom 4. bzw. 18. Juli 2011 (VA Ordner 20 act. 535001 ff.) zeitigten keine Ergebnisse, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen.

8.1. Im Verlaufe des Vorverfahrens waren dem Beschuldigten verschiedentlich sichergestellte Gegenstände ausgehändigt worden (ÜB Ordner 14 act. 150263 ff.; VA Ordner 4 act. 506241 ff.).

8.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 waren die in der Sicherstellungsliste blau markierten Akten, Daten und Gegenstände beschlagnahmt worden (VA Ordner 4 act. 506250 ff. i.V.m. act. 506244 ff.).

6. Verteidigung, Privatklägerschaft

1.1. Der Beschuldigte, der bereits in der Strafsache, welche am 19. Januar 2011 erstinstanzlich vor einem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verhandelt worden war (Proz.Nr. DG100328; vgl. z.B. VA Ordner 4 act. 506407 ff.), durch Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong verteidigt wurde, beauftragte sie am 19. Januar 2011 zunächst mündlich (vgl. VA Ordner 4 act. 506217 ) und am -- 22 of 112 -20. Januar 2011 schriftlich auch für das vorliegende Verfahren mit seiner Verteidigung (VA Ordner 9 act. 520227).

1.2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong u.a. um Bestellung als amtliche Verteidigerin (VA Ordner 9 act. 520225 f.), was sie mit Schreiben vom 2. Februar 2011 spezifizierte (VA Ordner 9 act. 520197 f.). Mit Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Folgenden: Oberstaatsanwaltschaft) vom 9. Februar 2011 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Ganden Tethong mit Wirkung auf 20. Januar 2011 als amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (VA Ordner 9 act. 520173 f.).

1.3. Bei den Akten befindet sich auch eine undatierte Vollmacht des Beschuldigten an Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vischer (VA Ordner 9 act. 520139), die an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber erwähnt wird, da Rechtsanwalt Vischer im vorliegenden Verfahren soweit ersichtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu auch die Klarstellung des Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Juni 2011 [VA Ordner 6 act. 512412]).

2.1. Mit Formularerklärung vom 24. März 2011 konstituierte sich die Bank A als Privatklägerin (VA Ordner 12 act. 524012a).

2.2. Am 6. Mai 2011 erteilte die Bank A Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhart Vollmacht zur Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten (VA Ordner 12 act. 524010).

7. (Weitere) Beschwerdeverfahren; Ausstandsverfahren

1. Das vorliegende Vorverfahren gab Anlass zu diversen (weiteren) Beschwerde- und Ausstandsverfahren, die nachfolgend in chronologischer Reihenfolge und in zusammengefasster Form darzustellen sind:

2.1. Am 1. Februar 2011 erteilte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. Frank Urbaniok den Auftrag, ein Kurzgutachten über die vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit und Ausführungsgefahr zu erstellen (VA Ordner 22 act. 540002 ff.).

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Mit Eingabe seiner Verteidigung vom 14. Februar 2011 liess der Beschuldigte dagegen Beschwerde erheben (VA Ordner 22 act. 540401 ff.).

2.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. März 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen (VA Ordner 22 act. 540938 ff.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob dagegen ein Rechtsmittel ergriffen wurde oder nicht.

2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das in Auftrag gegebene Kurzgutachten nicht erstellt wurde: Zum einen war der Beschuldigte nicht bereit, bei der psychiatrischen Untersuchung zu kooperieren; zum andern wurde die Möglichkeit eines Aktengutachtens gutachterlicherseits verneint (VA Ordner 22 act. 540018). Nachdem der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden war, wurde der Gutachtensauftrag schliesslich gegenstandslos (VA Ordner 22 act. 540023; vgl. auch VA Ordner 12 act. 524603).

3.1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 versah die Staatsanwaltschaft den letzten Absatz eines undatierten Briefes des Beschuldigten an seine Ehefrau wegen Verstosses gegen die Justizvollzugsverordnung mit einer Zensur (VA Ordner

21 act. 537041 f.). Der Beschuldigte persönlich erhob dagegen mit Schreiben vom 14. Februar 2011 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde (VA Ordner 21 act. 537039).

3.2. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 7. April 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen (VA Ordner

21 act. 537001 ff.).

4.1. Am 10. Februar 2011 erkundigte sich der behandelnde Arzt des Beschuldigten, ob er Letzteren in der Untersuchungshaft besuchen könne, was die Staatsanwaltschaft ablehnte (VA Ordner 12 act. 524634 = VA Ordner 21 act. 537214). Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 erhob der Beschuldigte persönlich dagegen beim Obergericht Beschwerde (VA Ordner 21 act. 537220 ff.).

4.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 7. April 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen (VA Ordner 21 act. 537001 ff.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob dagegen ein Rechtsmittel ergriffen wurde oder nicht.

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5.1. Im Rahmen der delegierten polizeilichen Befragung vom 3. März 2011 stellte der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen den Einvernehmenden, Adj P der Kantonspolizei Zürich, das er mit dessen Verhalten in einer Einvernahme im Jahre 2006 und mit einer von ihm (dem Beschuldigten) auch in diesem Zusammenhang beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Eidesstattlichen Erklärung begründete (VA Ordner 5 act. 509105). Die erwähnte Eidesstattliche Erklärung befand sich bei den versiegelten Sicherstellungen und wurde der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die erste Entsiegelungsverhandlung mit dem Einverständnis des Beschuldigten übergeben (VA Ordner 4 act.

506698 ff.). Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 teilte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit, dass er in Anbetracht der Vorkommnisse während der zweiten Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2011 an seinem Ausstandsbegehren festhalte (VA Ordner 4 act. 506698). Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft konkretisierte der Beschuldigte sein Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 2. August 2011 (VA Ordner 4 act. 506636 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft bei Adj P zwei Stellungnahmen eingeholt hatte, reichte sie die Ausstandsbegehren des Beschuldigten zusammen mit einer freiwilligen Vernehmlassung samt Beilagen der Oberstaatsanwaltschaft ein (VA Ordner 4 act. 506614 ff.).

5.2. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt hatte (VA Ordner 4 act. 506611), entschied sie mit Verfügung vom 12. Dezember 2011, dass die Ausstandsbegehren gegen Adj P abgewiesen werden (VA Ordner 4 act. 506601 ff.).

6.1. Mit Verfügung vom 14. März 2011 entschied die Staatsanwaltschaft, diverse vom Beschuldigten verfasste Schreiben, teilweise mit Anhang, nicht weiterzuleiten (VA Ordner 21 act. 537822 ff.). Der Beschuldigte persönlich erhob dagegen mit Schreiben vom 22. März 2011 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde (VA Ordner 21 act. 537816 ff.), wobei er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2011 zu Protokoll gab, dass er die Beschwerde zurück ziehe, wobei er die Staatsanwaltschaft beauftragte, das Obergericht darüber zu informieren (VA Ordner 21 act. 537809).

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6.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 2. Mai 2011 wurde das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (VA Ordner 21 act. 537801 ff.).

6.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft weitere Verfügungen betreffend Nichtweiterleitung von Post erlassen hatte, gegen die der Beschuldigte – soweit ersichtlich – keine Beschwerde erhob (vgl. z.B. VA Ordner 14 act. 529001 f., act. 529123 f.; VA Ordner VA act. 531215 f., act. 531224 f.).

7.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit an Regierungsrat Martin Graf und den Obergerichtspräsidenten gerichteter Eingabe vom 3. Dezember 2013 eine Beschwerde gegen verschiedene Richter sowie Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden erhob (vgl. den entsprechenden Hinweis in VA Ordner 12 act. 525601; die Eingabe selber ist soweit ersichtlich nicht aktenkundig).

7.2. Soweit sich die Rügen auf Mitarbeitende der Staatsanwaltschaften bezog, befasste sich die Oberstaatsanwaltschaft mit dieser Aufsichtsbeschwerde, sah nach Einholung der entsprechenden Stellungnahmen jedoch keine Veranlassung für aufsichtsrechtliche Massnahmen, was sie dem Beschuldigten mit Einschreiben vom 17. März 2014 mitteilte (VA Ordner 12 act. 525601 ff.). Allfällige weitere Entscheide über diese Aufsichtsbeschwerde des Beschuldigten sind soweit ersichtlich nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens.

8. Offenbar waren im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (zumindest) zwei Beschwerden des Beschuldigten an der III. Strafkammer des Obergerichts noch pendent (vgl. HD 30 S. 2 f., HD 35 S. 7 sowie HD 98).

8. Prozessuale Anträge

1.1. Mit an die Staatsanwaltschaft adressierter Eingabe seiner Verteidigung vom 19. Dezember 2013 liess der Beschuldigte beantragen, es seien die Agenda 2005 seiner Ehefrau, alle Kopien davon wie auch alle aus der Agenda gewonnenen Erkenntnisse aus den Akten zu entfernen, Kopien zu vernichten sowie die In-- 26 of 112 -formationen, die auf den von seiner Ehefrau am 27. September 2005 und am 7. Oktober 2005 getätigten Aussagen beruhten, aus dem Recht zu weisen und allfällig darauf beruhende Akten physisch aus den Akten zu entfernen (VA Ordner

12 act. 525201 ff.).

1.2. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung, wonach die Anträge betreffend Agenda abgewiesen werden (VA Ordner 7 act. 515602 f.).

2.1. Im Vorfeld der auf den 10. Dezember 2014 angesetzten Hauptverhandlung liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung mehrmals um deren Verschiebung ersuchen, da er gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich angemessen auf die Verhandlung vorzubereiten und seine Rechte wahrzunehmen; andernfalls sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt (vgl. vorne S. 8 ff.).

2.2. Die von der Verteidigung gestellten Verschiebungsgesuche waren aus folgenden Gründen abzuweisen: 2.2.1.a) Zum einen gelangte der psychiatrische Gutachter Dr.med. B. Yasmin zum Schluss, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 verhandlungsfähig sei und zudem auch fähig sei, sich in den Tagen bis zur Hauptverhandlung mit der Verteidigung zu Instruktionsgesprächen zu treffen (HD 93 S. 26). b)aa) Grundsätzlich unterliegt ein Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung. Indessen darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem solchen abrücken und muss allfällige Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 ff., 547 f., m.w.H.). Ein Abweichen vom Gutachten ist zulässig, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 132 II 257 ff., 269, m.w.H.). Andererseits darf das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen auch nicht unbesehen übernehmen, sondern hat diese im Rahmen seiner Möglichkeiten kritisch zu überprüfen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) verstossen (Trechsel/Pauen -- 27 of 112 -Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 13 zu Art. 56, m.w.H.). Namentlich ist ein Gutachten nicht beweistauglich, wenn der Sachverständige die gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.1.2, m.w.H.). bb) Das psychiatrische Gutachten ist schlüssig, in jeder Hinsicht überzeugend und auch für Laien nachvollziehbar begründet. Entsprechend gibt es weder einen Grund, dessen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, noch davon abzuweichen. Die vom Gutachter beim Beschuldigten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10 gemäss ICD-10Codierung) wirkte sich somit weder auf dessen Verhandlungsfähigkeit noch auf seine Fähigkeit aus, sich in den Tagen bis zur Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 mit seiner Verteidigung zu Instruktionsgesprächen zu treffen (HD 93 S. 17 ff.). Es bestand demnach kein Grund, die auf den 10. Dezember 2014 angesetzte Hauptverhandlung aufgrund der damaligen gesundheitlichen Situation des Beschuldigten zu verschieben. 2.2.2.a) Zum andern kann vorliegend von einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens keine Rede sein. b)aa) Der aus dem anglo-amerikanischen Recht stammende und auch aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 und Art. 14 Abs. 1 IPBPR ableitbare Grundsatz des fairen Verfahrens ("fair trial") setzt ein rechtsstaatliches Verfahren voraus und verlangt, dass alle Verfahrensbeteiligten korrekt behandelt und insbesondere beschuldigte Personen in die Lage versetzt werden, sich gegenüber den an Mitteln überlegenen Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu verteidigen (Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 3).

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bb) Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte amtlich verteidigt ist, und zwar auf seinen Wunsch durch dieselbe Verteidigung, die ihn bereits in der Strafsache, welche am 19. Januar 2011 erstinstanzlich vor einem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verhandelt worden war (Proz.Nr. DG100328) und die u.a. ebenfalls den Vorwurf der Bankgeheimnisverletzungen zum Gegenstand hatte, vertreten hatte (vgl. vorne S. 24 f.). Zum andern wurde dem Beschuldigten bereits während des Vorverfahrens in einer Vielzahl von Einvernahmen das rechtliche Gehör gewährt, wobei ihm in den allermeisten Befragungen auch Beweismittel zur Stellungnahme vorgelegt worden waren (vgl. VA Ordner 5-8 für Einzelheiten). Beispielsweise ging es in folgenden Einvernahmen schwerpunktmässig um den Komplex "WikiLeaks 2008": 31. März 2011 (VA Ordner 5 act. 509302 ff.), 1. April 2011 (VA Ordner 5 act. 509507 ff.), 12. April 2011 (VA Ordner 5 act. 509706 ff.), 13. April 2011 (VA Ordner 5 act. 509902 ff.), 19. April 2011 (VA Ordner 5 act. 510103 ff.), 7. Juni 2011 (VA Ordner 6 act. 512004 ff.), 10. Juni 2011 (VA Ordner 6 act. 512203 ff.), 17. Juni 2011 (VA Ordner 6 act. 512402 ff.), 20. Juni 2011 (VA Ordner 6 act. 512602 ff.), 15. November 2013 (VA Ordner 6 act. 513402 ff.), 23. Januar 2014 (VA Ordner 7 act. 515604 ff.), 24. Januar 2014 (VA Ordner 7 act. 515802 ff., act. 516002 ff.) und 30. Januar 2014 (VA Ordner 8 act. 518001 ff.). Weiter bildete das Thema "E 2007" im Wesentlichen Gegenstand folgender Einvernahmen: 28. Januar 2011 (VA Ordner 5 act. 508614) und 7. November 2013 (VA Ordner 6 act. 513202 ff.). Über drei Monate nach der letzten Einvernahme des Beschuldigten zur Sache fanden die Schlusseinvernahmen am

8. und 12. Mai 2014 statt (VA Ordner 8 act. 518401 ff., act. 518601 ff.), wobei ein Entwurf des Schlussvorhalts offenbar bereits am 23. April 2014 bei der Verteidigung eingetroffen war (VA Ordner 8 act. 518402; VA Ordner 9 act. 520015). Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Umstände ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein soll, in den Schlusseinvernahmen eine – mündliche oder schriftliche – Stellungnahme abzugeben. Soweit die Verteidigung moniert, dem Beschuldigten sei zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme respektive der Anklageerhebung das rechtliche Gehör in Bezug auf die Anklageschrift nicht vollständig gewährt worden (vgl. HD 77), ist ihre Rüge unbegründet. Art. 317 StPO ist eine Ordnungsvorschrift. Die beschuldigte Person hat im Haupt-- 29 of 112 -verfahren mehrfach die Möglichkeit, zur Anklage Stellung zu nehmen. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist nicht zwingend (Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 317). Noch viel weniger kann aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme zwingend die Anklage in der definitiven Fassung vorgehalten werden müsste. Dass für die Schlusseinvernahme ein schriftlicher Schlussvorhalt, d.h. ein Anklageentwurf, erstellt und vorgängig der beschuldigten Person zugestellt werden müsste, ergibt sich aus dem Gesetz nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2013 vom 30. Mai 2013, E. 2.4). Doch damit nicht genug: Mit Einschreiben vom 18. Mai 2014, das drei Tage später bei der Verteidigung eintraf, wurde diese über die Modalitäten der Einsicht in die elektronischen Daten informiert (VA Ordner 9 act. 520008 f. i.V.m. act. 520007). Ab diesem Zeitpunkt hatten der Beschuldigte und seine Verteidigung somit die Möglichkeit, Einsicht in die beim Beschuldigten sichergestellten elektronischen Daten zu nehmen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwischen Juni und September 2014 von dieser Möglichkeit auch oft Gebrauch machte (vgl. HD 55 S. 1 und HD 93 S. 8). Auch die Verteidigung nahm Einsicht in die elektronischen Daten (vgl. z.B. HD 30 S. 2). Die Akten des Vorverfahrens in Papierform standen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung selbstredend ebenfalls zur Verfügung (vgl. z.B. VA Ordner 9 act. 520064, act. 520013, act. 520005 f.). Es war dem Beschuldigten unbenommen, die in Aussicht gestellte schriftliche Stellungnahme spätestens im Rahmen der Hauptverhandlung einzureichen (und immerhin war der Beschuldigte am 10. Dezember 2014 in der Lage, eine vorbereitete Erklärung zu verlesen [HD 103 S. 2, 8 f.]). Auch wenn nicht übersehen wird, dass sich seine gesundheitliche Verfassung ab Oktober 2014 verschlechterte, ist die Zeit für die Erarbeitung der schriftlichen Stellungnahme wie auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht nur ausreichend, sondern grosszügig bemessen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 124 S. 11) nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschuldigten bzw. seine verfahrensmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, zumal er in der Hauptverhandlung auch noch befragt wurde (HD 103) und somit eine weitere Gelegenheit zur Stellung-- 30 of 112 -nahme eingeräumt erhielt. Wer unter diesen Umständen behauptet, das Verfahren sei unfair, setzt einen falschen Massstab an. Es wird im Übrigen noch darzulegen sein, dass es für die Belange des vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich ist, alle rund 7,5 Mio. Dateien einzusehen (vgl. hinten S. 67). Die Verteidigung brachte in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2014 zu Recht nichts Gegenteiliges vor (HD 30 S. 2). Demgegenüber scheint der Beschuldigte die Auffassung zu vertreten, dass er den gesamten Datenbestand von rund 7,5 Mio. Dateien aufarbeiten müsse (HD 93 S. 8). Sollte dies der Fall sein, so wäre dieser Standpunkt als grotesk zu bezeichnen: Wenn sich der Beschuldigte auch nur während einer Sekunde jeder Datei widmen wollte, würde das reine Datenstudium – ohne das bekanntlich zeitaufwändige Öffnen und Schliessen der einzelnen Dateien – nach Adam Riese 125'000 Minuten bzw. über 2'083 Stunden bzw. rund 260 Arbeitstage à 8 Stunden dauern. Dass ein Verfahren nicht erst dann als fair einzustufen ist, wenn eine solche Vorbereitungszeit eingeräumt wird, sollte eigentlich auf der Hand liegen. Die Akten des vorliegenden Verfahrens sind zwar umfangreich, aber bei weitem nicht dergestalt, dass eine Vorlaufzeit von rund fünf Monaten nicht ausreichen würde, um die Hauptverhandlung angemessen vorzubereiten und den Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung zu wahren. Sodann ist dem Vorbringen des Beschuldigten vom 10. Dezember 2014, wonach er die Dateien betreffend G Bier im sichergestellten Datenbestand leider noch nicht gefunden habe (HD 103 S. 9; ähnliches wurde auch im Plädoyer vorgetragen [HD 124 S. 47]), dezidiert entgegen zu treten: Zum einen ist daran zu erinnern, dass es seine eigenen Daten sind, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei gutem Willen auch eruieren kann, wo er die G Beer-Daten abgespeichert hat; zum andern erlaubt die für die Datenauswertung verwendete Software X-Ways Forensics die Durchführung von Suchläufen, mit denen das Auffinden von spezifischen Dateien zumindest dann ein Leichtes ist, wenn auch spezifische Suchbegriffe (wie z.B. G Beer) verwendet werden (vgl. dazu ÜB Ordner 13 act. 145038; HD 35 S. 5). Schliesslich sei der Hinweis erlaubt, dass sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren kann, dass seitens des Beschuldigten auch auf Zeit gespielt wird: Die Verteidigung stellte bereits bei der Terminabsprache im Juli 2014 eine Verschiebung der auf den 10. Dezember 2014 anberaumten Hauptverhandlung in Aussicht (HD 37), und der -- 31 of 112 -Beschuldigte nahm am 12. November 2014 – mithin in der Zeit, in der er zu 100% krankgeschrieben und deshalb gemäss seiner Verteidigung nicht im Stande war, die Dateneinsicht fortzusetzen – einen Medientermin wahr (HD 58). Im gleichen Zeitraum sind auf der Homepage des Beschuldigten mehrere Einträge festzustellen, welche zeigen, dass er im Stande war, sich darum zu kümmern (vgl. www.rudolfelmer.com [Stand: 12. Januar 2015]).

3. Der von der Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2014 gestellte Antrag, der Beschuldigte sei zur Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 polizeilich vorzuführen, war abzuweisen (vgl. vorne S. 10), da die Voraussetzungen für diese Zwangsmassnahme gemäss Art. 207 StPO nicht erfüllt waren. Zum einen fehlte es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte einer Vorladung nicht Folge leiste, zum andern war die polizeiliche Vorführung unverhältnismässig.

4. Zur von der Verteidigung vorfrageweise aufgeworfenen Verjährungsfrage sei auf spätere Erwägungen verwiesen (vgl. hinten S. 98 ff.).

5. Der von der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2014 gestellte Antrag, die Hauptverhandlung sei im Abwesenheitsverfahren fortzusetzen, war abzuweisen (vgl. vorne S. 12), da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 366 Abs. 3 StPO nicht vorlagen. Der Beschuldigte brach während einer Verhandlungspause zusammen und wurde anschliessend von der Sanität in Spitalpflege verbracht, aus der er nicht umgehend wieder entlassen worden war (vgl. vorne S. 11). Von einem Nachweis, dass sich der Beschuldigte selbst in den Zustand der Verhandlungsfähigkeit versetzt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht im Ernst die Rede sein. Ebenso wenig lässt sich vertreten, dass sich der Beschuldigte unentschuldigt von der Verhandlung entfernt habe.

6. Das von der Verteidigung am 8. Januar 2015 gestellte Gesuch (HD 117 f.), die Verhandlung auf einen Termin nach dem 5. Februar 2015 zu verschieben, war abzuweisen (vgl. vorne S. 12), da sich seit dem Zeitpunkt der forensischpsychiatrischen Begutachtung nichts geändert hatte; abgesehen davon erwies sich das Verschiebungsgesuch auch als verspätet (vgl. dazu ausführlich HD 121).

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7. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft im Plädoyer erwähnte Bundesgerichtsentscheid (BGE 140 IV 108; vgl. HD 123 S. 35 ff.) für die Belange des vorliegenden Verfahrens nicht relevant ist, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen (so auch zu Recht die Verteidigung [HD 124 S. 48 i.V.m. Prot. S. 24]). II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt A. Vorbemerkungen

1.1. Ohne bereits an dieser Stelle auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass er die an ihn gerichteten Vorwürfe in Abrede stellte.

1.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 wartete der Beschuldigte mit teilweise neuen Aussagen auf (HD 103 S. 8 f.), ohne jedoch die an ihn in der Anklage adressierten Vorwürfe zu anerkennen; vielmehr gab er zu Protokoll, dass er sich unschuldig fühle (HD 103 S. 14).

1.3. Der Beschuldigte ist somit nicht oder zumindest nicht vollumfänglich geständig, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht.

2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für -- 33 of 112 -die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, Handbuch, N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, Handbuch, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge-- 34 of 112 -bend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, Handbuch, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlich-machung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder -- 35 of 112 -grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.

2.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. B. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen

1. Bankgeheimnisverletzungen betreffend WikiLeaks 2008

1. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgeworfen, dass er der Enthüllungsplattform WikiLeaks zwischen dem 1. Dezember 2007 und dem 1. Dezember 2008 mehrfach Dokumente geliefert habe, welche die Geschäftsbeziehung von einer Vielzahl von Kunden zur Bank A in Zürich, der frühe-

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ren Arbeitgeberin des Beschuldigten, betroffen hätten (Rz. 1 - 64 der Anklageschrift [HD 28 S. 3 ff.]).

2. Im Sinne von Vorbemerkungen ist einleitend Folgendes festzuhalten:

2.1. Zum einen ist der Anklagevorwurf in zeitlicher Hinsicht aus noch darzulegenden Gründen (vgl. hinten S. 81 ff.) dahingehend zu korrigieren, dass eine vor dem 17. Dezember 2007 erfolgte Datenlieferung an WikiLeaks nicht erstellt ist. Bereits an dieser Stelle und entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 101 S. 4 ff.; HD 124 S. 10, 22 ff.) ist jedoch festzuhalten, dass nicht der Zeitpunkt der Datenlieferung an WikiLeaks, sondern die Zeitpunkte der Publikationen der Daten durch WikiLeaks für die Belange des vorliegenden Verfahrens relevant sind (vgl. dazu hinten S. 84, 99 ff.).

2.2. Zum andern ist nur insoweit auf die Anklageschrift einzutreten, als diese die behaupteten Bankgeheimnisverletzungen hinreichend genau umschreibt.

2.2.1. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das ist die Folge des in Art. 9 StPO umschriebenen Anklagegrundsatzes: Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 ff., 244 f., m.w.H.).

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2.2.2.a) Die in Ziff. 10 unter dem Titel "Diverse weitere Publikationen 2008" behaupteten Bankgeheimnisverletzungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer stichwortartigen Aufzählung der Namen der betroffenen Bankkunden, was den vorerwähnten Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermag (insofern ist der Verteidigung beizupflichten [HD 101 S. 8]). b) Daneben gibt es auch unter den Ziff. 5 - 9 des ersten Teils des Anklagesachverhalts einzelne staatsanwaltschaftliche Behauptungen betreffend Bankgeheimnisverletzungen, die nicht hinreichend genau umschrieben sind und deshalb den Anforderungen des Anklageprinzips nicht genügen (Rz. 29 (9), Rz. 39 (6), Rz. 40, Rz. 42 und Rz. 61 (6) der Anklageschrift [HD 28 S. 11 ff.]). Diesbezüglich erübrigt sich allerdings eine formelle Verfahrenseinstellung, da ohnehin nicht alle von der Staatsanwaltschaft behaupteten Bankgeheimnisverletzungen zu prüfen sind (vgl. hinten S. 53, 55, 59 und 60).

2.2.3. Das Verfahren betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts (Rz. 63 f. der Anklageschrift [HD 28 S. 21-24]) ist demnach einzustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO).

2.3. Im Folgenden sind immer wieder englischsprachige Begriffe aus dem Computer- und Internetbereich zu verwenden. Da die entsprechende Terminologie auch im hiesigen Sprachraum Einzug gehalten hat, wird auf die Verwendung deutscher Ausdrücke verzichtet.

2.4. Sodann ist in der Anklageschrift immer wieder von Trusts die Rede. Nicht zuletzt zur KIärung der Terminologie in Bezug auf dieses zwar staatsvertraglich anerkannte, sonst aber im schweizerischen Recht nicht bekannte Konstrukt erscheinen einige allgemeine Bemerkungen zum Trust angebracht, die wortwörtlich dem bundesrätlichen Bericht vom 3. Juli 2013 "zur Abschreibung der Motion 09.3147 der Fraktion CVP/EVP/glp «Bankgeheimnis. Gleich lange Spiesse» entnommen sind (BBl 2013 6309 ff., 6313 f.): Beim Trust handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, bei dem ein Begründer (settlor) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere andere Personen (trustee) überträgt. Der Trustee hat die Aufgabe, die Vermögenswerte zu verwalten und zu einem vom Begründer bestimmten Zweck einzusetzen. Der Zweck kann insbesondere darin bestehen, -- 38 of 112 -bestimmte Personen (beneficiaries) zu begünstigen. Auch möglich ist, dass sich der Begründer selbst begünstigt oder sich das Recht vorbehält, den Trust wieder aufzulösen und sich das Vermögen auszubezahlen. Bei einem widerruflichen (revocable) Trust bleibt dem Begründer der Zugriff auf das Trustvermögen erhalten. Der Begründer enteignet sich seines Vermögens nicht definitiv. Bei einem unwiderruflichen (irrevocable) Trust muss zwischen dem nichtdiskretionären Trust (irrevocable fixed interest Trust) und dem diskretionären Trust (irrevocable discretionary Trust) unterschieden werden. Während bei Ersterem die Begünstigten bereits bestimmt sind, liegt bei Letzterem das Ermessen, wem die Zuwendungen des Trusts letztlich zukommen sollen, beim Trustee. Die Begünstigten werden bei Errichtung eines unwiderruflich nicht-diskretionären Trusts bereichert, beim unwiderruflich diskretionären Trust jedoch (noch) nicht. Das schweizerische Recht kennt das Konzept des Trusts nicht. Ausländische Trusts werden jedoch seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371) in der Schweiz am 1. Juli 2007, im schweizerischen Recht anerkannt. Gemäss dem schweizerischen Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0), den dazugehörigen Verordnungen, der Vereinbarung vom 7. April 2008 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) sowie den von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglementen sind Finanzintermediäre bei der Aufnahme einer Kundenbeziehung zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verpflichtet. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz GwG). Ein Trust wird für die Zwecke des GwG als Sitzgesellschaft behandelt. Als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen und Gesellschaften, «die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben» (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. November 2009 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071) und Artikel 4 Absatz 1 VSB). Von Sitzgesellschaften wird eine Erklärung vom Vertragspartner verlangt, die darüber Auskunft gibt, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b VSB). Besteht keine wirtschaftliche Berechtigung von bestimmten Personen (z.B. bei diskretionären Trusts), so ist anstelle der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung zu verlangen, welche diesen Sachverhalt bestätigt. Die Erklärung hat ferner Angaben zu enthalten über effektive (nicht treuhänderische) Gründer und, falls bestimmbar, Personen, die dem Vertragspartner oder seinen Organen gegenüber instruktionsberechtigt sind, sowie den Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen können (vgl. Art. 53 Abs. 1 GwVFINMA sowie Art. 4 Ziff. 43 VSB). Wenn der diskretionäre Trust zugleich widerruflich ist, sind die «widerrufsberechtigten Personen» als wirtschaftlich berechtigte Personen zu betrachten (vgl. Art. 53 Abs. 2 GwV-FINMA).

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der unter Ziff. 1 - 9 aufgeführte Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht, wobei dies einzig mit Blick auf dessen rechtlich relevanten Bestandteile erfolgt. Im Vordergrund stehen somit folgende Behauptungen der Staatsanwaltschaft: - Der Beschuldigte sei bei einer Schweizer Bank – konkret der Bank A – angestellt gewesen (vgl. dazu hinten S. 42 ff.).

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- Die Enthüllungsplattform WikiLeaks habe im Jahre 2008 Bankgeheimnisse betreffend Kunden der Bank A veröffentlicht, und zwar namentlich betreffend H, I, K, L und M (vgl. dazu hinten S. 51 ff.). - Der Beschuldigte habe WikiLeaks Dokumente geliefert, auf die er im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Schwestergesellschaft (F Bank & Trust Company Ltd.) seiner Arbeitgeberin auf Grand Cayman Zugriff gehabt habe und die die erwähnten Bankgeheimnisse enthalten hätten (vgl. dazu hinten S. 60 ff.).

4. Zur Anstellung des Beschuldigten bei der Bank A:

4.1. Es ist aktenmässig erstellt (KA Ordner 2 act. 20031 ff.) und im Übrigen seitens des Beschuldigten auch anerkannt (z.B. VA Ordner 4 act. 506512; VA Ordner 6 act. 512403), dass er während knapp 2 ½ Jahren einen Arbeitsvertrag mit der Bank A in Zürich hatte.

4.2. Dass er nicht in Zürich für die Bank A tätig war, sondern auf Grand Cayman für F Bank & Trust Company Ltd., eine Schwestergesellschaft der Bank A, ist für die Belange des vorliegenden Verfahrens ebenso bedeutungslos wie der Umstand, dass er während seiner rund achtjährigen Tätigkeit auf Grand Cayman im Dienste der A-Gruppe auch noch andere Arbeitgeberinnen hatte (A Holding AG [KA Ordner 2 act. 20036 ff.]; F Bank & Trust Company Ltd. [KA Ordner 2 act.

20023 ff.]).

4.3.1. Im Rahmen der obergerichtlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2011 brachte der Beschuldigte neu und im Widerspruch zu seinen vorerwähnten Aussagen zum Ausdruck, dass er während seiner gesamten Tätigkeit auf Grand Cayman davon ausgegangen sei, dass er "Cayman Law" unterstehe (VA Ordner 4 act. 506512).

4.3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zum Nennwert zu nehmen, sondern als Schutzbehauptung einzustufen. Zum einen ist der Wortlaut des Arbeitsvertrages mit der Bank A in jeder Hinsicht klar (weiterhin bei AHV/IV/ALV versichert, Schweizer Recht auf den Vertrag anwendbar), ohne dass ein Grund ersichtlich wäre, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein sollte. Zum andern sind mehrere vom Beschuldigten verfasste Schreiben aktenkundig, welche klar dokumentieren, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass er im fraglichen Zeitraum einen 'Schweizer Vertrag' und nicht einen 'lo-- 40 of 112 -cal employment contract' hatte (vgl. z.B. KA Ordner 2 act. 20055; KA Ordner 3 act. 30035 ff.). In dieses Bild passen auch weitere Schriftlichkeiten, welche mit aller erdenklichen Klarheit belegen, dass der Wechsel vom Schweizer Recht unterstehenden 'Expatriate Agreement' mit der Bank A zum 'Employment Agreement' gemäss Cayman Islands law mit F Bank and Trust Company Ltd. den Beschuldigten namentlich im Sommer 2002 stark beschäftigte, insbesondere hinsichtlich der damit verbundenen finanziellen Konsequenzen (KA Ordner 2 act. 20048 ff., v.a. act. 20069 f., act. 20080).

4.3.3. Neu und erstmals liess der Beschuldigte im Plädoyer seiner Verteidigung vortragen, der Arbeitsvertrag vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 mit der Bank A sei ein Scheinvertrag bzw. es liege eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR vor (HD 124 S. 13 ff.). Mit diesem Vorbringen kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten herleiten, und zwar aus folgenden Gründen: a) Zum einen setzt sich der Beschuldigte damit in einen diametralen Widerspruch zu seinen eigenen, früher im Verfahren gemachten Aussagen (vgl. vorne S. 42), was per se gegen die Glaubhaftigkeit des neuen Standpunkts spricht. b) Zum andern ist die Behauptung rechtlich schlicht und ergreifend unhaltbar. Richtig ist einzig, dass der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 nicht nur das schweizerischem Recht unterstehende 'Expatriate Agreement' mit der Bank A abgeschlossen hatte (KA Ordner 2 act. 20031), sondern auch eine Vereinbarung mit F Bank and Trust Company Ltd. ("Assignment as Chief Operating Officer"; vgl. KA Ordner 2 act. 20033 ff.). Diese Parallelität von Entsendegrundvertrag mit dem inländischen Arbeitgeber und gleichzeitigem Arbeitsvertrag nach lokalem ausländischen Recht ist aber nicht etwa Ausdruck einer Simulation, sondern entspricht gängiger Praxis bei internationalen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei Einsätzen für eine Konzerngesellschaft im Ausland (vgl. dazu ausführlich Hischier, Internationaler Mitarbeitereinsatz, Zürich/St. Gallen 2008). Daran ändert der von der Verteidigung erwähnte Passus im 'Expatriate Agreement', wonach der Beschuldigte zur F Bank and Trust Company Ltd. transferiert werde, obwohl er schon seit Jahren für diese Gesellschaft tätig war (HD 124 S. 14), nicht das Geringste. Die Verteidigung blendet -- 41 of 112 -aus, dass der Beschuldigte dort vorher (unter dem Regime des Vertrages mit der Holding) als "Chief Accountant" tätig war (KA Ordner 2 act. 20036), derweil er ab dem 1. September 1999 neu als COO (Chief Operating Officer) der Company vorgesehen war (KA Ordner 3 act. 20031, act. 20033). Hinzu kommt, dass diese Parallelität der Verträge von den involvierten Parteien und damit namentlich auch dem Beschuldigten so und nicht anders gewollt war (daran ändern die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen der F Bank and Trust Company Ltd. nichts [HD 125/2-7]): Das Schreiben der Bank A an den Beschuldigten vom 16. September 2002, dem der Beschuldigte am 10. Oktober 2002 unterschriftlich zustimmte, fasst die Situation mit aller erdenklichen Klarheit zusammen ("Your Expatriate arrangement consisting of the Expatriate agreement with Bank F & Co. Ltd. Zurich (1g-ZRH) and your Assignment agreement with the Company respectively will end as per 31 August 2002. These agreements will be replaced by a local contract with the Company, effective 1 September 2002" [KA Ordner 2 act. 20005 f.]). Damit nicht genug: Auch im angeblich dissimulierten Vertrag des Beschuldigten mit der F Bank and Trust Company Ltd. vom 1. September 1999 wird – entgegen der krass aktenwidrigen Behauptung der Verteidigung (HD 124 S. 14 Rz. 51 Satz 3) – expressis verbis auf das 'Expatriate Agreement' des Beschuldigten mit der Bank A Bezug genommen ("Your contractual relationship with JBBT-GCM during this time is according to the Expatriate Agreement between you and 1g-ZRH" [KA Ordner 2 act. 20033]). Auch der angeblich nur simulierte Vertragsinhalt des 'Expatriate Agreement', wonach der Beschuldigte nach Schweizer Recht sozialversichert ist und zudem weiterhin in der Pensionskasse der Bank A verbleibt (KA Ordner 2 act.

20031 f.), findet wiederum ausdrücklich im lokalen Arbeitsvertrag mit F Bank and Trust Company Ltd. Erwähnung, und zwar unter dem Titel "Employee Benefits" ("You will remain both in the 1g-ZRH retirement and insurance plans and in the Swiss social security system"; KA Ordner 2 act. 20034). Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines Scheingeschäfts. c) Sollte entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer Simulation ausgegangen werden, so würde das widersprüchliche Verhalten des Beschuldig-- 42 of 112 -ten jedoch ohnehin keinen Rechtsschutz verdienen. Der Beschuldigte verfällt nämlich in unzulässiger Weise in Rosinenpickerei, wenn er einerseits die Rechte aus dem 'Expatriate Agreement' für sich in Anspruch nimmt (Sozialversicherung nach Schweizer Recht und [damalige] Zugehörigkeit zur Pensionskasse der Bank A), handkehrum aber die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten (Wahrung des Bankkundengeheimnisses als Folge der Anstellung bei einer Schweizer Bank) nicht gegen sich gelten lassen will. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflich-ten, dass der Beschuldigte das Argument betreffend Simulation gegenüber der AHV wohl kaum ins Feld führt (vgl. Prot. S. 25).

4.4. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich. Wesentlich ist einzig die besagte Anstellung bei einer Schweizer Bank und die darauf gründende Pflicht des Beschuldigten, die Geheimnisse zu wahren, die ihm als Bankangestellter anvertraut worden sind oder die er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 aBankG; zum Grund für die Anwendung der altrechtlichen Bestimmung vgl. hinten S. 96 ff.). Dass der Beschuldigte parallel dazu auch noch einen lokalen Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht hatte und für eine ausländische Konzerngesellschaft tätig war, ändert daran nicht das Geringste. Der Beschuldigte war nicht nur Angestellter der F Bank and Trust Company Ltd., sondern gleichzeitig auch Angestellter der Bank A. Entsprechend kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 124 S. 16 ff.) nicht gesagt werden, dass er einzig in seiner Eigenschaft als Angestellter der F Bank and Trust Company Ltd. Zugang zu den fraglichen Daten erlangt habe. Vielmehr war auch seine Eigenschaft als Angestellter einer Schweizer Bank angesichts des 'Expatriate Agreement' untrennbar mit seiner Tätigkeit auf Grand Cayman für die F Bank and Trust Company Ltd. verbunden.

4.5. Langer Rede kurzer Sinn: Der Beschuldigte war vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 Angestellter der Bank A und als solcher verpflichtet, das Bankkundengeheimnis gemäss Schweizer Recht zu wahren, und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dass er daneben noch einen Arbeits-

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vertrag nach ausländischem Recht hatte und auch im Ausland für eine Konzerngesellschaft tätig war, ändert an dieser Verpflichtung nichts.

5.1.1. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die in der Anklageschrift vom 30. Juni 2014 erwähnten Veröffentlichungen von WikiLeaks Bankgeheimnisse betreffend Kunden der Bank A mit Sitz in Zürich enthalten.

5.1.2. Ohne der rechtlichen Würdigung vorgreifen zu wollen (vgl. dazu hinten S. 96 ff.), erscheint es sinnvoll, an dieser Stelle kurz darzulegen, wer und was durch das Schweizer Bankgeheimnis geschützt wird: Jeder Kunde einer Schweizer Bank ist geschützt, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Ohne Belang ist, ob der Kunde Schweizer Bürger bzw. hierzulande domiziliert ist. Geschützt ist aber nicht nur der Kunde, sondern auch jeder Dritte, der im Rahmen der Geschäftsbeziehung des Kunden mit der Bank in Erscheinung tritt (Michlig, a.a.O., S. 1058; Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Angesichts dieses sehr weiten Schutzbereichs des Bankgeheimnisses steht ausser Frage, dass sich dieses entgegen der Auffassung des Beschuldigten (VA Ordner 6 act. 512410) auch auf ausländische Trusts (vgl. dazu vorne S. 40 f.) erstreckt. Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als der Trust gemäss den Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08) nicht der Vertragspartner der Bank sein kann. Das ist vielmehr der Trustee, der als natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft identifiziert werden muss und der seine Berechtigung, für den Trust bei der Bank eine Geschäftsbeziehung zu eröffnen, schriftlich bestätigen muss (Schweizerische Bankiervereinigung, Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08) vom 7. April 2008, S. 17 [Internetrecherche]). Das bedeutet aber nicht, dass der Trust, der eine Geschäftsbeziehung zu einer Schweizer Bank unterhält, nicht dem Schutz des Bankgeheimnisses untersteht. Bei den geschützten Informationen muss es sich um ein Geheimnis handeln, mithin um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind (den sog. Geheimnisträgern) und an deren Geheimhaltung derjenige, den die Tatsachen betreffen (sog. Geheimnisherr), ein schutzwürdiges Interesse hat und dieses auch ausdrücklich oder still-- 44 of 112 -schweigend bekundet (sog. Geheimhaltungswille; zum Geheimnisbegriff im Allgemeinen vgl. z.B. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 551, m.w.H.). In der Regel gilt das für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, a.a.O., N 13 zu Art. 47; noch weitergehend Michlig, a.a.O., S. 1059, der auch persönliche Belange des Bankkunden als geschützt bezeichnet, sofern sie bankrelevant sind).

5.2. Im Lichte des vorstehend Gesagten ist zu prüfen, ob die im Jahre 2008 von WikiLeaks publizierten Daten einen Inhalt aufweisen, der dem schweizerischen Bankgeheimnis untersteht. Dabei ist der Systematik der Anklageschrift gemäss Ziff. 5 - 9 des ersten Teils des Sachverhalts zu folgen. Es erscheint nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, die Prüfung auf einzelne in der Anklage behauptete Bankgeheimnisse zu beschränken, da es für die rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens keine Rolle spielt, ob auch die übrigen in der Anklage erwähnten Tatsachen unter den Geheimnisbegriff zu subsumieren sind (ob 10 oder 50 dem Bankgeheimnis unterstehende Tatsachen offenbart werden, ist weder mit Blick auf die rechtliche Würdigung noch für die Bemessung der verschuldensangemessenen Sanktion von Relevanz).

5.3. Zunächst ist allerdings auf die vom Beschuldigten in seinen Depositionen geäusserten Vorbehalte und Relativierungen hinsichtlich der von WikiLeaks publizierten Daten einzugehen (zu den Vorbehalten im Zusammenhang mit seiner Datenlieferung vgl. hinten S. 62 ff.): 5.3.1.a) Zum einen machte er geltend, dass es sich bei den Daten nur um " Cayman -Daten" handle (z.B. VA Ordner 5 act. 508204; in diesem Sinne auch in HD 124 S. 18) bzw. der Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung müsse präzisiert werden, nämlich ob es um das Schweizer Bankgeheimnis oder dasjenige eines anderen Landes gehe (VA Ordner 5 act. 510104). b) Wie noch darzulegen sein wird, ist der Einwand zu einem kleinen Teil berechtigt (vgl. hinten S. 56), geht aber im Wesentlichen an der Sache vorbei. Für -- 45 of 112 -das vorliegende Verfahren sind nämlich a priori nur solche Daten wesentlich, die sich auf die Geschäftsbeziehung eines Bankkunden zu einer Schweizer Bank beziehen. Wo diese Daten erhältlich gemacht wurden, spielt keine Rolle. Werden solche Daten Unberufenen zugänglich gemacht, wird das Schweizer Bankgeheimnis verletzt, ohne dass es darauf ankäme, ob auch das konkrete ausländische Recht die Daten schützt oder nicht. Der Hinweis, es seien " Cayman-Daten", ist also insoweit unbehelflich, als die entsprechenden Daten dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen (ein 'Fondue' bleibt auch dann ein Schweizer Gericht und wird nicht zur karibischen Spezialität, wenn es auf Grand Cayman gegessen wird, und zwar selbst dann, wenn Käse und Brot dort erworben wurden). Soweit die Daten dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen, besteht keine Veranlassung, den Begriff 'Bankgeheimnis' weiter zu präzisieren. 5.3.2.a) Zum andern zweifelte der Beschuldigte die Echtheit der von Wiki-Leaks veröffentlichten Daten an. Einerseits vertrat er den Standpunkt, dass eine eindeutige Kundenidentifikation anhand von Passkopie und Originalverträgen zu erfolgen habe (VA Ordner 6 act. 512003) bzw. müsse die A Bank das Vorliegen der Kundenbeziehung bestätigen (z.B. VA Ordner 6 act. 512209 f.; in diesem Sinne auch in VA Ordner 7 act. 515607); andererseits gebe es im Offshore-Geschäft die Praxis, Phantomkunden oder Pseudonyme zu verwenden, um den Namen der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern (VA Ordner 6 act. 512003); schliesslich führte er sinngemäss noch ins Feld, dass es sich bei den publizierten Daten möglicherweise um Testdaten handle, welche für die mit der Entwicklung eines massgeschneiderten Softwarepakets beauftragten Programmierer aufbereitet worden seien und die auf die DVD "B Daten 31.12.02" gelangt seien (VA Ordner 6 act. 512208 f.; in diesem Sinne auch VA Ordner 6 act. 512605, act. 512610). b) Aus den folgenden Gründen vermag der Beschuldigte mit diesen Vorbringen weder zu überzeugen noch etwas zu seinen Gunsten abzuleiten: aa) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann eine Verletzung des Bankgeheimnisses auch mit anderen Mitteln als mit der Veröffentlichung der Kontoeröffnungsunterlagen begangen werden. Es liegt auf der Hand, dass z.B. auch -- 46 of 112 -einem Brief, einer Rechnung oder einem Memorandum entnommen werden kann, dass die Person X bei der Bank Y eine Kontobeziehung unterhält, vorausgesetzt natürlich, dass das entsprechende Schriftstück diese Information enthält. bb) Davon abgesehen hat die Bank A in Bezug auf eine Vielzahl von Bankkundenbeziehungen, welche gemäss Anklageschrift vom 30. Juni 2014 von Verletzungen des Bankgeheimnisses betroffen sein sollen, entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 124 S. 19 ff.) ausdrücklich bestätigt, dass diese effektiv bestehen bzw. bestanden (vgl. BA Ordner 2 act. 5/12, act. 5/17 je i.V.m. BA Ordner

1 act. 2/3 und act. 2/16 [Einvernahmen von O als Auskunftsperson]). Dass diese Bestätigungen im Parallelverfahren (STA WU B-3/2008/279) abgegeben wurden, steht deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (die Verteidigung behauptet zu Recht nichts Gegenteiliges): Zum einen wurden die entsprechenden Akten während der dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Untersuchung formell beigezogen (VA Ordner 7 act. 515218), zum andern wurde dem Beschuldigten, der den vorerwähnten Einvernahmen in Begleitung seiner Verteidigung beigewohnt hatte, mehrmals Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen; dass er davon keinen Gebrauch machen wollte, ist ihm unbenommen, ändert aber nichts daran, dass sein rechtliches Gehör gewährt wurde (VA Ordner 7 act. 515218 ff.; vgl. HD 103 S. 15; die Bestätigungen werden im Folgenden konkret namhaft gemacht, soweit sie für die Belange des vorliegenden Verfahrens relevant sind). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Bank A kaum Veranlassung gehabt hätte, gegen die Publikationen auf WikiLeaks in Kalifornien den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. z.B. VA Ordner 5 act. 509304 [Beschuldigter]; vgl. auch die von C im Rahmen der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 in London gemachten Angaben [VA Ordner 5 act. 508623]), wenn die Daten fiktiv gewesen wären. cc) Schliesslich ist das Vorbringen betreffend Testversion aus mehreren Gründen nicht glaubhaft, sondern als blosse Schutzbehauptung einzustufen: Zum einen erweist es sich insofern als widersprüchlich, als es seitens des Beschuldigten erstmals am 10. Juni 2011 geäussert wurde, derweil er vorher in mehreren Einvernahmen kein Wort darüber verloren hatte. Das Vorbringen erscheint nach-- 47 of 112 -geschoben. Zum andern ist es auch deshalb widersprüchlich, weil es sich nicht mit seinen Aussagen, wie er in den Besitz der fraglichen Daten gekommen sei (vgl. dazu hinten S. 61 f.), in Einklang bringen lässt (ein täglicher Backup von Geschäftsdaten macht Sinn, ein täglicher Backup von Testdaten dagegen nicht; ebenso wenig vermag einzuleuchten, weshalb Testdaten auf einem Laptop gesichert und vor einem herannahenden Wirbelsturm in Sicherheit gebracht werden müssen). Sodann wird die Sachdarstellung insofern widerlegt, als die Bank A das Vorhandensein einer Kundenbeziehung ausdrücklich bestätigte (vgl. vorne S. 49). Weiter erweist sich das Vorbringen als per se nicht plausibel. Für eine Testversion braucht es nicht Hunderte von Daten, dafür reichen eine Handvoll. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschuldigte selber einräumte, dass die Geschäftsvorgänge als solche echt seien, mithin aus dem operativen Bereich stammten, die Mitarbeitenden auf Cayman hätten wohl einfach Namen und Adressen abgeändert (VA Ordner 6 act. 512210). Diese 'Erklärung' vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, zumal wiederum die Bestätigung durch die Bank zeigt, dass es sich um eine plumpe Ausrede handelt. Zu guter Letzt soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Behauptung, es handle sich um blosse Testdaten, kaum stärker mit vom Beschuldigten selber produzierten Schriftlichkeiten kontrastieren könnte: Weder sein Schreiben an die Spanische Steuerverwaltung (u.a. betreffend 1f Investments Ltd. [vgl. dazu hinten S. 77]) vom 30. November 2004 (ÜB Ordner 6 act. 105133 f.), noch seine in englischer Sprache verfasste Bestätigung vom 16. Juli 2009, wonach alle Dokumente betreffend 1f Investments Ltd. echt seien (ÜB Ordner 6 act. 105188), noch seine 2008 verfasste Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (KA Ordner 1 act. 10039 ff., v.a. act. 10048), lassen auch nur im Entferntesten auf Testdaten schliessen. 5.3.3.a) Weiter machte der Beschuldigte verschiedentlich geltend, dass Trusts oder Limited-Gesellschaften missbräuchlich oder widerrechtlich verwendet worden seien bzw. dass es sich um Scheinkonstrukte handle (z.B. VA Ordner 6 act. 512602 ["shame Trust"], act. 513402 f.; VA Ordner 7 act. 515606, act. 516004; VA Ordner 8 act. 518005).

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b) Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offengelassen werden. Es ist zwar hinlänglich bekannt, dass namentlich Trusts zum Zwecke der Steuerhinterziehung missbraucht wurden (und wohl auch immer noch werden). Daraus den Schluss zu ziehen, dass jeder Trust moralisch verwerflichen oder gar rechtswidrigen Zwecken dient, ist aber nicht statthaft (Gegenteiliges wird wohl auch der Beschuldigte, der jahrelang im "Trust-Business" tätig war [vgl. z.B. VA Ordner 6 act. 512602, act. 513006], nicht behaupten). Im Übrigen ist es mit Blick auf Art. 47 aBankG irrelevant, aus welchem Grund und zu welchem Zweck ein Trust errichtet wurde, da ein Trust auch dann vom Schweizer Bankgeheimnis geschützt wird, wenn der wirtschaftlich Berechtigte das Trustvermögen nicht deklariert hat (selbstverständlich unter Vorbehalt der Auskunftspflicht gegenüber Behörden, bei entsprechender staatsvertraglicher Grundlage auch solchen aus dem Ausland).

5.3.4. Mit Blick auf die im Vorverfahren verschiedentlich thematisierte Frage, ob die Entscheidungen betreffend Geschäfte der F Bank & Trust Company Ltd. oder der F Trust Company Ltd. auf Grand Cayman, in New York oder in Zürich gefällt wurden (vgl. z.B. VA Ordner 5 act. 509703 ff.; ähnlich auch in HD 124 S. 17 f.), ist schliesslich festzuhalten, dass dies für die Belange des vorliegenden Verfahrens in jeder Hinsicht irrelevant ist. Wesentlich ist einzig, ob der Beschuldigte Tatsachen, die dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen, offenbart hat oder nicht.

5.4. Unter "5. H 2008" behauptet die Staatsanwaltschaft, dass den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten namentlich folgende Bankgeheimnisse entnommen werden könnten:

5.4.1. H habe ein Bankkonto bei der Bank A unterhalten (Rz. 29 (5) der Anklageschrift [HD 28 S. 11]). a) Die Behauptung trifft zu. Bei den Akten befindet sich ein vom 9. Februar 2011 datierender Printscreen der Website www.mirror.wikileaks.info, die einen Link "Bank F – Old Leaks up to 2004" enthält (dieser Link ist unter "http://mirror.wikileaks.info/leak/bank-julius-baer-old-leaks-upto-2004.html" immer noch im Internet und weist den nachfolgend erwähnten Inhalt auf). Dieser wiederum -- 49 of 112 -führt zum Link "1g-H-H-Ns.zip – The H story", der wiederum mehrere Unterordner je mit zahlreichen Dateien enthält (ÜB Ordner 2 act. 101001 ff.). Darunter finden sich mehrere Dokumente, welche klar und unzweifelhaft (d.h. ohne dass Abkürzungen zu interpretieren wären) belegen, dass H ein Bankkonto bei der Bank A hatte (ÜB Ordner 2 act. 101036, act. 101054, act. 101055, act. 101056). Dass diese Kontobeziehung effektiv bestand, wurde auch seitens der Bank A explizit bestätigt (BA Ordner 2 act. 5/12 S. 106 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/3 S. 4 f.; BA Ordner 2 act. 5/17 S. 7 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/16 S. 2). b) Die Tatsache, dass eine natürliche Person ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank, um eine solche handelt es sich bei der Bank A (vgl. vorne S. 15, 16), unterhielt, untersteht selbstredend dem Schweizer Bankgeheimnis.

5.4.2. Lapstrate Investments Ltd. habe ein Bankkonto bei der Bank A unterhalten (Rz. 29 (1) der Anklageschrift [HD 28 S. 11]). a) Die Behauptung trifft zu. Im vorstehend erwähnten Printscreen der Website www.mirror.wikileaks.info finden sich diverse Dokumente, welche frei von jeglichem Interpretationsbedarf belegen, dass Lapstrate Investments Ltd. ein Bankkonto bei der Bank A hatte (z.B. ÜB Ordner 2 act. 101010 = act. 101107, act.

101108 f., act. 101135, act. 101172). Dass diese Kontobeziehung effektiv bestand, wurde auch seitens der Bank A explizit bestätigt (BA Ordner 2 act. 5/12 S.

116 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/3 S. 4 f.; BA Ordner 2 act. 5/17 S. 7 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/16 S. 2). b) Die Tatsache, dass eine juristische Person ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank wie der Bank A unterhielt, untersteht selbstredend dem Schweizer Bankgeheimnis. Dass es sich um eine 'limited company' nach angelsächsischem Recht handelt, ändert daran nichts.

5.4.3. Masaya Ltd. sei Kundin der Bank A gewesen, und H sei auf ihren Konten direkt zeichnungsberechtigt gewesen (Rz. 29 (6) der Anklageschrift [HD

28 S. 11]).

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a) Die Behauptung trifft zu. Im vorstehend erwähnten Printscreen der Website www.mirror.wikileaks.info finden sich mehrere Belege dafür (ÜB Ordner 2 act. 101046, act. 101167, act. 101172, act. 101179). Dass diese Kontobeziehung effektiv bestand, wurde auch seitens der Bank A explizit bestätigt (BA Ordner 2 act. 5/12 S. 116 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/3 S. 4 f.; BA Ordner 2 act. 5/17 S. 7 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/16 S. 2). b) Die Tatsache, dass eine juristische Person ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank wie der Bank A unterhielt, untersteht wie erwähnt auch dann dem Schweizer Bankgeheimnis, wenn es sich um eine 'limited company' nach englischem Recht handelt.

5.4.4. Ob den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten noch weitere Bankgeheimnisse entnommen werden können (soweit überhaupt anklagegenügend behauptet), kann mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe offen gelassen werden.

5.5. Unter "6. I 2008" behauptet die Staatsanwaltschaft, dass den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten namentlich folgende Bankgeheimnisse entnommen werden könnten:

5.5.1. Der Y Trust habe ein Bankkonto bei der Bank A unterhalten (Rz. 35 (2) der Anklageschrift [HD 28 S. 14]). a) Die Behauptung trifft zu. Bei den Akten befindet sich einerseits ein vom 24. April 2011 datierender Printscreen der Website www.mirror.wikileaks.info, die einen Link "Bank F – Old Leaks up to 2004" enthält (dieser Link ist unter "http://mirror.wikileaks.info/leak/bank-julius-baer-old-leaks-upto-2004.html" immer noch im Internet und weist den nachfolgend erwähnten Inhalt auf). Dieser wiederum führt zum Link "1g-Z.zip – X Dr I", der wiederum mehrere Unterordner mit Dateien sowie auch einige Einzeldateien enthält (ÜB Ordner 3 act. 102001 ff.). Darunter finden sich mehrere Dokumente, welche klar belegen, dass der Y Trust ein Bankkonto bei der Bank A hatte (ÜB Ordner 3 act. 102061 ff.; act. 102114, act. 102116 [dass 1g Zürich bzw. 1gZ bzw. 1g-Z Bank A Zürich bedeutet, liegt auf der Hand;

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die vom Beschuldigten in VA Ordner 6 act. 512609 behauptete Abkürzung 1g-SUI kommt dagegen in den Akten nicht vor]; vgl. auch ÜB Ordner 10 act. 109020 aus dem Printscreen der Website www.wikileaks.org). Andererseits ist auch ein undatierter Printscreen der Website www.wikileaks.org aktenkundig, die eine Kategorie "Bank F" aufweist, die wiederum zum Link "1G - I Steuerbetrug Cayman Vaduz Zuerich" führt (dieser Link ist unter "http://www.wikileaks.org/wiki/1G__I_Steuerbetrug_Cayman_Vaduz_Zuerich" immer noch im Internet und weist den nachfolgend erwähnten Inhalt auf). Dort sind dieselben vorerwähnten Unterordner und Dateien zu finden (vgl. ÜB Ordner 10 act. 109010) wie auf www.mirror.wikileaks.info (ÜB Ordner 3 act. 102113), mithin ebenfalls der Beweis für ein Bankkonto des Y Trusts bei der Bank A (ÜB Ordner 10 act. 109020 f.). Dass diese Kontobeziehung effektiv bestand, wurde auch seitens der Bank A explizit bestätigt (BA Ordner 2 act. 5/17 S. 3 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/16 S. 2). b) Die Tatsache, dass ein Trust ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank wie der Bank A unterhielt, untersteht dem Schweizer Bankgeheimnis.

5.5.2. Der X Trust habe ein Bankkonto bei der Bank A unterhalten (Rz. 35 (5) der Anklageschrift [HD 28 S. 14]) a) Die Behauptung trifft zu. Im vorstehend erwähnten Printscreen der Website www.mirror.wikileaks.info finden sich mehrere eindeutige Belege dafür (ÜB Ordner 3 act. 102138, act. 102140 f. i.V.m. act. 102065 f.; vgl. auch ÜB Ordner 10 act. 109028, act. 109031 aus dem Printscreen der Website www.wikileaks.org). Dass diese Kontobeziehung effektiv bestand, wurde auch seitens der Bank A explizit bestätigt (BA Ordner 2 act. 5/17 S. 3 i.V.m. BA Ordner

1 act. 2/16 S. 2). b) Diese Tatsache untersteht dem Schweizer Bankgeheimnis.

5.5.3. 1b Ltd. sei Kundin der Bank A gewesen (Rz. 39 (1) der Anklageschrift [HD 28 S. 15]). a) Die Behauptung trifft zu. Im vorstehend erwähnten Printscreen der Website www.mirror.wikileaks.info findet sich eine Tabelle mit der Überschrift 'JBTC An-

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nual Administrative Services Report 1996/1997' (mit dem Dateinamen AS-SETMNT.XLSADMIN SERV RPT), der unzweideutig zu entnehmen ist, dass die Vermögenswerte der 1b Ltd. bei der Bank A lokalisiert waren (ÜB Ordner 3 act. 102010; vgl. auch dasselbe Dokument in ÜB Ordner 10 act. 109041 aus dem Printscreen der Website www.wikileaks.org; zur Abkürzung 1GZ vgl. vorne S. 54). Dass diese Kontobeziehung effektiv bestand, wurde auch seitens der Bank A explizit bestätigt (BA Ordner 2 act. 5/12 S. 46 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/3 S. 4 f.; BA Ordner 2 act. 5/17 S. 3 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/16 S. 2). b) Diese Tatsache untersteht dem Schweizer Bankgeheimnis.

5.5.4. Ob den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten noch weitere Bankgeheimnisse entnommen werden können (soweit überhaupt anklagegenügend behauptet), kann mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe offen gelassen werden.

5.6. Unter "7. K 2008" behauptet die Staatsanwaltschaft, dass den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten namentlich folgende Bankgeheimnisse entnommen werden könnten:

5.6.1. K sei Kunde der Bank A gewesen, er habe mit Hilfe der Anwaltskanzlei Bär & Karrer bei der F Trust Company Ltd. den 1c Trust ins Leben rufen lassen, der die Aktien der 1d International Inc. gehalten habe, in der letztlich das Geld gelegen habe (Rz. 47 der Anklageschrift [HD 28 S. 17]).

5.6.2. Nur die erste Behauptung – K sei Kunde der Bank A gewesen – erweist sich mit Blick auf das Schweizer Bankgeheimnis überhaupt als relevant. Weder betreffend den 1c Trust noch hinsichtlich der 1d International Inc. ist dagegen ein Bezug zu einer Schweizer Bank ersichtlich (nur, aber immerhin insofern ist der Einwand des Beschuldigten, bei den publizierten Daten handle es sich um "Cayman-Daten" [vgl. vorne S. 47 f.], berechtigt). Namentlich wird im Anklagesachverhalt – und einzig darauf kommt es an – gar nicht behauptet, dass die Bank A mit der Gründung des 1c Trusts etwas zu tun gehabt habe. Ebenso wenig steht im Anklagesachverhalt, der für das Gericht bekanntlich bindend ist (Art. 350 Abs.

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1 StPO), dass der 1c Trust oder die 1d International Inc. in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank A oder einer anderen Schweizer Bank gestanden hätten. Diesbezüglich enthalten die Veröffentlichungen von WikiLeaks (ÜB Ordner 4 act. 103001 ff.) somit keine Tatsachen, welche dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen würden.

5.6.3. Mit Blick auf Art. 47 aBankG (vgl. dazu hinten S. 96 ff.) relevant ist demgegenüber die Behauptung, K sei Kunde der Bank A gewesen. Diesbezüglich bleibt die Staatsanwaltschaft aber den Beweis schuldig. In diesem Zusammenhang sind zwei Printscreens von WikiLeaks-Publikationen aktenkundig, nämlich derjenige der Website www.mirror.wikileaks.info, die einen Link "Bank F – Old Leaks up to 2004" enthält, der wiederum zum Link "1g-1c.zip – 1C Dr K" führt (VA Ordner 5 act. 508646 ff.; dieser Link ist unter "http://mirror.wikileaks.info/leak/bankjulius-baer-old-leaks-upto-2004.html" immer noch im Internet und weist den nachfolgend erwähnten Inhalt auf), und derjenige der Website www.wikileaks.org, die eine Kategorie "Bank F" aufweist, die wiederum zum Link "1G - 1c Trust - Pan OX International" führt (ÜB Ordner 4 act. 103001 ff. (dieser Link ist unter "http://www.wikileaks.org/wiki/1G_-_1c_Trust_-_Pan_OX_International" immer noch im Internet und weist den nachfolgend erwähnten Inhalt auf). Beide Pfade führen – soweit ersichtlich – zu denselben Dateien, die wohl eine Person namens K erwähnen, aber in keiner Weise beweisen, dass diese Person namens K auch in einer geschäftlichen Beziehung zur Bank A oder einer anderen Schweizer Bank stand. Es wird zwar verschiedentlich mit dem Ausdruck 'client' auf K Bezug genommen, doch ist dem Kontext nicht zu entnehmen, dass er Kunde der Bank A war, kann sich diese Bezeichnung doch ebenso gut auf eine Kundenbeziehung zu F Trust Company (Cayman) Ltd. oder eine andere Gesellschaft der A-Gruppe bezogen haben (vgl. VA Ordner 5 act. 508654 f. = ÜB Ordner 4 act. 103013 f.). Insbesondere sucht man in den veröffentlichten Dokumenten vergeblich nach einer Konto-Nr. der Bank A, welche K zugehörig wäre. Es gibt wohl vage Hinweise und Andeutungen, namentlich in den in der Anklageschrift zitierten Dateien, es kann aber keine Rede davon sein, dass sich aus den WikiLeaks-Publikationen – und nur darauf kommt es an (die Staatsanwaltschaft wollte den Beweis offenkundig auch mit Dateien aus dem beim Beschuldigten gesicherten Datenbestand führen -- 54 of 112 -[vgl. den Vorhalt in VA Ordner 6 act. 513411], was nicht angeht) – auf eine Kundenbeziehung von K zur Bank A schliessen lässt. Entsprechend erstaunt es nicht, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf die vom Beschuldigten u.a. gegen die Bank A eingereichte Strafanzeige betreffend Verdacht der Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem 1c Trust mangels Zuständigkeit schweizerischer Behörden mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 nicht eintrat (ÜB Ordner 4 act. 103076 ff.; die Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem auf den vom Beschuldigten dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2009 nicht eingetreten wurde [ÜB Ordner 4 act. 103083 ff.]).

5.6.4. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses betreffend Ziff. 7. ("K 2008") des ersten Teils des Anklagesachverhalts freizusprechen.

5.7. Unter "8. L 2008" behauptet die Staatsanwaltschaft, dass den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten namentlich folgende Bankgeheimnisse entnommen werden könnten:

5.7.1. 1f Investments Ltd. habe ein Bankkonto bei der Bank A unterhalten (Rz. 53 (1, 2) der Anklageschrift [HD 28 S. 18]). a) Die Behauptung trifft zu. Bei den Akten befindet sich ein undatierter Printscreen der Website www.wikileaks.org, die eine Kategorie "Bank F" aufweist, die zum Link "1G - 1f 1a Malaga Marabella USD 8 mil" führt (dieser Link ist unter "http://www.wikileaks.org/wiki/1G_-_1f_1a_Malaga_Marabella_USD_8_mil" immer noch im Internet und weist den nachfolgend erwähnten Inhalt auf), der einen Unterordner mit diversen Dateien enthält (ÜB Ordner 6 act. 105001 ff.). Darunter finden sich mehrere Dokumente, welche klar belegen, dass 1f Investments Ltd. ein Bankkonto bei der Bank A hatte (ÜB Ordner 6 act. 105005, act. 105008, act. 105015, act. 105018). Das Fehlen einer Bestätigung der Bank A wirkt sich nicht limitierend aus, zumal diese Kontobeziehung gar nicht Gegenstand der Fragebogen war.

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b) Die Tatsache, dass eine juristische Person ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank wie der Bank A unterhielt, untersteht selbstredend dem Schweizer Bankgeheimnis. Dass es sich um eine 'limited company' nach angelsächsischem Recht handelt, ändert daran nichts.

5.7.2. L habe vom 19. April 1993 bis 5. Oktober 1998 in 17 verschiedenen Tranchen insgesamt USD 815'000.-- erhalten (Rz. 53 (5) der Anklageschrift [HD

28 S. 18]). a) Die Behauptung trifft zu. Im vorstehend erwähnten Printscreen der Website www.wikileaks.org finden sich mehrere eindeutige Belege dafür (ÜB Ordner 6 act. 105005, act. 105007; vgl. auch a.a.O. act. 105017, in dem nur [aber immerhin] L im Zusammenhang mit 1f Investments Ltd. erwähnt wird). Das Fehlen einer Bestätigung der Bank A wirkt sich nicht limitierend aus, zumal in den Fragebogen gar nicht darauf Bezug genommen wurde. b) Die Tatsache, dass ein Kunde einer Schweizer Bank Überweisungen an eine Drittperson veranlasste, ist eine bankenrechtlich geschützte Information.

5.7.3. Die Sugar & Cream S.L. habe bei der Bank A ein Bankkonto unterhalten (Rz. 53 (9) der Anklageschrift [HD 28 S. 18]). a) Die Behauptung trifft zu. Im vorstehend erwähnten Printscreen der Website www.wikileaks.org finden sich mehrere eindeutige Belege dafür (ÜB Ordner 6 act. 105008, act. 105015, act. 105018). Das Fehlen einer Bestätigung der Bank A wirkt sich nicht limitierend aus, zumal diese Kontobeziehung gar nicht Gegenstand der Fragebogen war. b) Die Tatsache, dass eine juristische Person ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank wie der Bank A unterhielt, untersteht erwähntermassen dem Schweizer Bankgeheimnis, ohne dass der Umstand, dass es sich um eine Gesellschaft nach ausländischem Recht handelt, daran etwas ändern würde.

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5.7.4. Ob den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten noch weitere Bankgeheimnisse entnommen werden können, kann mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe offen gelassen werden.

5.8. Unter "9. M 2008" behauptet die Staatsanwaltschaft, dass den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten namentlich folgende Bankgeheimnisse entnommen werden könne:

5.8.1. Die R Ventures [recte wohl: Venture] International Ltd. habe von der Bank A am 4. März 1997 Kredite in Millionenhöhe aufgenommen (Rz. 61 (1) der Anklageschrift [HD 28 S. 20 f.]). a) Die Behauptung trifft zu. Bei den Akten befindet sich ein undatierter Printscreen der Website www.wikileaks.org, die eine Kategorie "Bank F" aufweist, die zum Link "1G - Greek shipowners M S - USD 30 mil per year" führt (dieser Link ist unter "http://www.wikileaks.org/wiki/1G_-_Greek_shipowners_M_M_S_S__USD_30_mil_per_year" immer noch im Internet und weist den nachfolgend erwähnten Inhalt auf), der mehrere Unterordner mit diversen Dateien enthält (ÜB Ordner 7 act. 106001 ff.). Darunter finden sich mehrere Dokumente, welche klar belegen, dass R Venture International Ltd. Kredite in Millionenhöhe von der Bank A aufnahm (ÜB Ordner 7 act. 106007, act. 106010, act. 106013, act. 106033). Es ist allgemein bekannt, dass ein Bankkredit nur auf der Basis einer geschäftlichen Beziehung zwischen der Bank und der Kreditnehmerin gewährt wird. Dass diese Kundenbeziehung effektiv bestand, wurde seitens der Bank A explizit bestätigt (BA Ordner 2 act. 5/12 S. 18 ff. i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/3 S. 4 f.; BA Ordner 2 act. 5/17 S. 1 i.V.m. BA Ordner 1 act. 2/16 S. 2). b) Diese Informationen unterstehen dem Schweizer Bankgeheimnis.

5.8.2. Die Firmen First Ashore und Pearl Sea Marine hätten Einzahlungen an die R Ventures [recte wohl: Venture] International Ltd. getätigt, welche diese zur Zinszahlung an die Bank A verwendet habe (Rz. 61 (3) der Anklageschrift [HD

28 S. 21).

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a) Die Behauptung trifft zu. Im vorstehend erwähnten Printscreen der Website www.wikileaks.org finden sich mehrere eindeutige Belege dafür (ÜB Ordner 7 act. 106008 ff., act. 106014, act. 106028 f., act. 106033). Dass die Kundenbeziehung der R Venture International Ltd. zur Bank A bestand, wurde von Letzterer wie erwähnt explizit bestätigt (vgl. vorstehend). b) Die Tatsache, dass ein Kunde einer Schweizer Bank Überweisungen von Dritten erhielt, ist eine bankenrechtlich geschützte Information.

5.8.3. Ob den von WikiLeaks veröffentlichten Dokumenten noch weitere Bankgeheimnisse entnommen werden können (soweit überhaupt anklagegenügend behauptet), kann mangels rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe offen gelassen werden.

6. Schliesslich behauptet die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 5 - 9 des ersten Teils des Anklagesachverhalts, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der Wiki-Leaks die Dokumente geliefert habe, auf die er im Rahmen seiner Tätigkeit für F Bank & Trust Company Ltd., eine Schwestergesellschaft seiner Arbeitgeberin Bank A, auf Grand Cayman Zugriff gehabt habe und die die erwähnten Bankgeheimnisse enthalten hätten.

6.1. Die Darstellung des diesbezüglichen Aussageverhaltens des Beschuldigten fällt nicht ganz leicht, da seine Depositionen teils widersprüchlich, teils vage bis schwammig ausgefallen sind:

6.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einräumte, dass er über Bankdaten verfügte (z.B. VA Ordner 5 act. 509510, act. 509708; VA Ordner

6 act. 512007), und zwar auch noch nach der Sicherstellung der DVD "B Daten 31.12.02" anlässlich der bei ihm am 27. September 2005 durchgeführten Hausdurchsuchung (VA Ordner 6 act. 512006). Die Auswertung der Sicherstellungen im vorliegenden Verfahren bestätigte die Richtigkeit dieser Aussage (vgl. z.B. ÜB Ordner 13 act. 145011 ff.). Nicht unerwähnt bleiben soll indessen, dass der Beschuldigte den Umstand, dass er über diese Daten verfügte, in unterschiedlicher Manier begründete. Während er am 12. April 2011 zunächst noch davon gespro-- 58 of 112 -chen hatte, dass er Daten auf CDs gesichert habe, als ein Hurrikan die Insel [Grand Cayman] bedroht habe und die Bank nach Miami evakuiert worden sei (VA Ordner 5 act. 509708), machte er wenig später, aber noch in derselben Einvernahme, zunächst geltend, dass der IT Offizier die Datenaufbereitung für ihn gemacht und ihm die Daten am Flughafen übergeben habe (VA Ordner 5 act.

509712 f.), um dann zum Schluss dieser Einvernahme ca. vier solcher Hurrikan-Sicherungen zu erwähnen (VA Ordner 5 act. 509713). Eine Woche später gab er neu und erstmals zu Protokoll, dass er im Auftrag der Geschäftsleitung in Cayman täglich ein Sicherheitstape bzw. CDs oder auch eine portable Harddisc für Notfallsituationen wie z.B. Brand oder Einbruch über Nacht nach Hause genommen habe (VA Ordner 5 act. 510109; in diesem Sinne auch in VA Ordner 6 act. 512802, act. 512809, act. 513004). Dass er auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Bank A noch im Besitz dieser Daten war, erklärte der Beschuldigte freimütig damit, dass er sich entschlossen habe, ein solches Tape zu behalten, um sich damit gegen einen allfälligen Rechtsstreit zu schützen (VA Ordner 6 act. 512809). Entgegen seiner Darstellung in der obergerichtlichen Berufungsverhandlung (VA Ordner 4 act. 506532) wie auch in gewissen Interviews kann somit keine Rede davon sein, dass die fraglichen Daten zufällig in die Schweiz gelangt seien. Letztlich ist es für die Belange des vorliegenden Verfahrens, in dem es ja nicht um 'Datendiebstahl' geht, aber gar nicht relevant, wie genau der Beschuldigte in Besitz der Daten gelangte, wesentlich ist einzig, dass er sie tatsächlich zu seiner Verfügung hatte. Das ist unbestritten. Alles weitere kann in diesem Zusammenhang offen gelassen werden, namentlich auch die Frage, ob es den in der Anklage erwähnten 'Hurricane Laptop' effektiv gibt oder nicht. 6.1.2.a) Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in mehreren Einvernahmen einräumte, dass er WikiLeaks Bankdaten zur Verfügung gestellt habe (z.B. VA Ordner 5 act. 508204, act. 509303, act. 509307, act. 510104; VA Ordner 6 act. 512008, act. 512011, act. 512206, act. 512604), wobei sich diese Aussagen klarerweise auf den Zeitraum 2007/2008 bezogen. b) Es ist kein Grund ersichtlich, diese Aussage des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen, zumal sie mit seinen sonstigen Verlautbarungen (z.B. im Rahmen der -- 59 of 112 -Medienkonferenz vom 17. Januar 2011 in London [VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_03, ca. 11:50: "WikiLeaks helped me to get the message out"] oder anlässlich von Interviews [z.B. VA Ordner 5 act. 508643 f.]) in Einklang stehen. In dieser ganz allgemeinen, grundsätzlichen Form ist der Standpunkt des Beschuldigten klar und mit seinem Selbstverständnis als 'Whistleblower' auch kongruent.

6.1.3. Komplizierter wurde es im Vorverfahren allerdings, wenn seitens der Staatsanwaltschaft Detailfragen aufgeworfen wurden. Dabei schien zu Beginn eigentlich noch alles klar, da der Beschuldigte im Rahmen der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 22. Januar 2011 noch unzweideutig zu Protokoll gab, dass die auf WikiLeaks publizierten Daten, soweit sie die Bank A betreffen, von ihm seien (VA Ordner 5 act. 508204; die Aussage bezog sich klar auf die "Bank A" und nicht auf eine zur A-Gruppe gehörende, auf Cayman domizilierte Trust-Gesellschaft; daran vermag eine spätere Aussage des Beschuldigten [VA Ordner 6 act. 512011] nichts zu ändern). Dieser Sachdarstellung war indessen kein dauerhafter Bestand beschieden. Zwar hielt er noch kurze Zeit daran fest (VA Ordner 5 act. 508608), doch schon bald begann er damit, die Verantwortung für die auf WikiLeaks publizierten Daten von sich zu weisen, und zwar wie folgt: aa) Zum einen machte er in der Einvernahme vom 31. März 2011 erstmals geltend, dass es bei WikiLeaks zu Unregelmässigkeiten bei der Daten-Veröffentlichung gekommen sei, dass Daten möglicherweise verändert worden seien, da die Datenprüfung von Anfängern vorgenommen worden sei (VA Ordner

5 act. 509303 ff.). Das Thema 'Datenveränderung' wurde vom Beschuldigten auch in weiteren Einvernahmen aufgegriffen, allerdings in einem anderen Kontext: WikiLeaks habe systematisch Daten verändert, um den Ursprung der Datenfiles zu verändern (VA Ordner 5 act. 510109; in diesem Sinne auch VA Ordner 8 act. 518003, wobei der Beschuldigte dort klar zum Ausdruck brachte, dass die Veränderungen einzig der Verschleierung der Quelle dienten und den Inhalt der Daten als solchen nicht betraf). Weiter brachte er vor, WikiLeaks habe gewisse "Editorial Functions" übernommen, z.B. betreffend Titelgebung oder Strukturierung (VA Ordner 5 act. 509503; was er damit zum Ausdruck bringen wollte, bleibt unklar, zumal er selber einräumte, dass der Inhalt dem entsprochen habe, was er -- 60 of 112 -ihnen übergeben habe). An anderer Stelle sprach der Beschuldigte im Zusammenhang mit Veränderungen von Zensur oder Löschungen durch WikiLeaks (VA Ordner 6 act. 513413 f.). Die Liste der Widersprüche, welche der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten alles andere als zuträglich ist, lässt sich noch weiter verlängern. Kontrastierend zur behaupteten Datenveränderung durch WikiLeaks behauptete er am 7. Juni 2011, dass WikiLeaks phasenweise "blind" – gemeint ohne vorherige Prüfung – publiziert habe (VA Ordner 6 act. 512003). Im Widerspruch dazu bezeichnete er es am 30. Januar 2014 als unmöglich, dass Files innerhalb eines Tages durch WikiLeaks publiziert worden seien (VA Ordner 8 act. 518002 f.). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Möglichkeit nicht ausschloss, dass er selber Ergänzungen an Dateinamen vornahm, bevor er die Dateien WikiLeaks zur Verfügung stellte (VA Ordner 6 act. 512009; dass er tatsächlich Dateinamen ergänzte, erklärte er nicht nur ausdrücklich in seiner Bestätigung vom 16. Juli 2009, wo er auch den Grund dafür erkennen liess, nämlich "to make those files easier to identify" [ÜB Ordner 6 act. 105188], sondern auch in der Einvernahme vom 15. November 2013 [VA Ordner 6 act. 513407, act. 513409]). Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte mit diesen (widersprüchlichen) Vorbringen zu seinen Gunsten geltend machen wollte. Für das vorliegende Verfahren wäre eine allfällige Veränderung von Daten nur dann relevant, wenn WikiLeaks eine dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Tatsache eingefügt hätte, welche nicht schon in der ursprünglichen Fassung vorhanden war. Dass derlei passiert wäre, ist nicht auszumachen und wird auch vom Beschuldigten gar nicht behauptet. bb) Zum andern springt ins Auge, dass der Beschuldigte – von einer Ausnahme abgesehen (1c Trust [VA Ordner 6 act. 513406; VA Ordner 7 act. 516003]) – nicht willens oder nicht in der Lage war, sich auf Vorhalt konkreter Dateien festzulegen, ob er diese WikiLeaks geliefert habe oder nicht. Wie erwähnt stellte er nicht in Abrede, dass er Daten gewisser Kunden bei WikiLeaks hochgeladen habe, erklärte sich aber ausser Stande, genau zu sagen, welche Files es gewesen seien (VA Ordner 5 act. 509711; in diesem Sinne auch VA Ordner 6 act. 513411 -- 61 of 112 -und VA Ordner 7 act. 515606). Bisweilen räumte er ein, dass ihm ein fragliches Dossier nicht fremd sei (z.B. VA Ordner 6 act. 512405 betreffend I oder VA Ordner 7 act. 515604 betreffend L). Konkretere Angaben waren aber nicht erhältlich zu machen. Vielmehr wollte oder konnte er sich auf Vorhalt konkreter Dateien nicht festlegen, sondern gab an, dass er das "im Detail anschauen" müsse (VA Ordner 5 act. 510104), wobei er sogleich anfügte, dass er das gar nicht könne, selbst wenn er seine Datenbestände hätte (VA Ordner 5 act. 510106). In späteren Einvernahmen war der Tenor ein anderer: Zwar gab er wiederum zu Protokoll, dass er das mit Hilfe der konfiszierten Systeme abgleichen bzw. abstimmen müsse (z.B. VA Ordner 6 act. 512204, act. 512206, act. 512403 f., act. 512604; VA Ordner 7 act. 516002), doch war keine Rede mehr davon, dass er dazu nicht im Stande sei. Der Vergleich der auf WikiLeaks publizierten Daten mit den beim Beschuldigten sichergestellten Daten (vgl. hinten S. 66 ff.) wird zu Tage fördern, dass dieses arg zurückhaltende Aussageverhalten des Beschuldigten rein prozesstaktisch motiviert war. cc) Noch einen Schritt weiter ging der Beschuldigte im Verlauf des Vorverfahrens, als er sich nicht nur nicht erinnern wollte, ob er die konkreten Dateien bei WikiLeaks hochgeladen hatte oder nicht, sondern von sich abzulenken versuchte, indem er auch noch weitere mögliche Quellen für die von WikiLeaks veröffentlich-ten Daten ins Spiel brachte: Am 7. Juni 2011 sprach er von "Cash", die eine CD erhalten habe und eine Kopie davon angeblich an A weitergegeben habe (VA Ordner 6 act. 512006). Erstmals am 15. November 2013 erwähnte der Beschuldigte seinen Geschäftspartner auf Mauritius, einen Inder mit dem Vornamen Timmos, der als Programmierer für die Whistleblower Website auf alle Daten des Beschuldigten Zugriff gehabt habe (VA Ordner 6 act. 513409). Nur rund einen Monat später sprach er bereits von mehreren Personen auf Mauritius, die auf sein Computersystem Zugriff gehabt hätten (VA Ordner 7 act. 515206). Wiederum rund einen Monat später machte er weitere mögliche Quellen namhaft, nämlich die Steuerverwaltung Zürich, die eidgenössische Steuerverwaltung in Bern, die Staatsanwaltschaft Zürich oder beliebige Dritte, da er Daten verloren und zudem -- 62 of 112 -nach dem 'Eichhörnchen-Prinzip' (sprich die Daten an verschiedenen Orten versteckt habe [VA Ordner 5 act. 509307]) gearbeitet habe (VA Ordner 7 act. 515605; wenigstens Letzteres ist mit Blick auf den sichergestellten Datenbestand von ca. 7,5 Mio. Dateien [ÜB Ordner 13 act. 145038] ohne weiteres nachvollziehbar; vgl. dazu auch hinten S. 129 f.). Diese widersprüchlichen, nachgeschobenen und unplausiblen Angaben werden durch das nachfolgend darzulegende Beweisergebnis als Versuch entlarvt, den Blick der Strafbehörden zu vernebeln und vom Offensichtlichen – und zu Beginn des Verfahrens ja noch Eingestandenen (vgl. vorne S. 62) – abzulenken.

6.1.3. Das Gesagte wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 zu Protokoll gab, dass er seine Daten innerhalb eines Tages – gemeint bei WikiLeaks – geladen habe (HD 103 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass er damit auf die ihm von der Anklage zur Last gelegten Bankdaten betreffend Kunden der Bank A Bezug nahm, zumal er auch noch ausführte, dass er "später zu den bereits gelieferten Daten und Dokumenten nochmals aufbereitete Versionen geliefert" habe (HD 103 S. 9), was mit dem Anklagesachverhalt korrespondiert. Da der Beschuldigte in der Folge jedoch nicht willens war, die Fragen des Gerichts zu dieser neuen Sachdarstellung zu beantworten (HD 103 S. 10 ff.), fällt die Würdigung dieser reichlich dürr und vage ausgefallenen Aussage nicht ganz leicht.

6.2. Sollte die besagte Aussage des Beschuldigten vom 10. Dezember 2014 als Geständnis zu werten sein, so zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass dieses mit dem Beweisergebnis in Einklang steht und deshalb nicht anzuzweifeln ist. Sollte diese Interpretation der besagten Aussage des Beschuldigten dagegen nicht zutreffend sein, so ist der (rechtlich relevante) Anklagesachverhalt aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin rechtsgenügend erstellt.

6.2.1. Im Folgenden sind die für das vorliegende Verfahren relevanten Wiki-Leaks-Publikationen (vgl. vorne S. 51 ff.) mit den beim Beschuldigten sichergestellten Daten zu vergleichen. Dabei ist zunächst in einem ersten Schritt ein all-

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gemeiner Vergleich anhand der Dateistruktur zu ziehen, bevor dann die Einzeldateien (selbstredend nicht alle, sondern eine Auswahl daraus) einander gegenüberzustellen sind. Dabei wird auch auf die vom Beschuldigten ins Feld geführten Einwände einzugehen sein.

6.2.2. Beim Beschuldigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung u.a. eine Vielzahl von Datenträgern sichergestellt (vgl. vorne S. 22 ff.). Nach Durchführung des Entsiegelungsverfahrens standen die nicht als geheimnisgeschützt ausgesonderten Dateien dem von der Staatsanwaltschaft damit beauftragten Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich zur Durchsuchung zur Verfügung (vgl. vorne S. 24 sowie ÜB Ordner 14 act. 150001 ff.). Der nicht ausgesonderte und damit der Durchsuchung zugängliche Datenbestand von rund 7,5 Mio. Dateien wurde einerseits auf eine Harddisc kopiert, die bei den Akten liegt (VA Ordner 25 act. 545001; vgl. dazu auch ÜB Ordner 13 act. 145038), und befindet sich andererseits auf einer separaten PC-Station beim polizeilichen Sachbearbeiter (ÜB Ordner 13 act. 145038).

6.2.3. Die Staatsanwaltschaft erklärte bereits in ihrer Übersicht über die Aktenanlage, dass die hauptsächliche Beweismittelsammlung "Übrige Beweisakten" heisst und 15 Ordner umfasst (VA Ordner 1 act. 502001 f.). In ihrer Eingabe vom 16. Juli 2014 führte die Staatsanwaltschaft zudem u.a. Folgendes aus: "Wann immer aus den Datensicherungen heraus etwas zum Beweismittel erhoben wurde, erfolgte dies durch Ausdruck des elektronischen Dokuments und Akturierung dieser Papierversion in den Beweisakten" (HD 35 S. 1). Dasselbe ist im Kern der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters Adj P zu entnehmen (VA Ordner 8 act. 518804 ff.).

6.2.4. Das Gericht konnte sich an der vorerwähnten PC-Station selber davon überzeugen, dass die elektronischen Dateien, welche in ausgedruckter Form bei den Akten sind, auch tatsächlich als solche existieren (HD 57, 70; dabei handelte es sich um Aktenstudium und nicht um Beweiserhebung, bei der ein Teilnahmerecht hätte gewährt werden müssen). Angesichts der Daten- bzw. Aktenmenge liegt es auf der Hand, dass mehr als eine stichprobeweise Überprüfung nicht möglich war. Mehr war aber auch nicht erforderlich, da einerseits auf die in jeder -- 64 of 112 -Hinsicht überzeugende Zeugenaussage von Adj P abgestellt werden kann, und andererseits die Authentizität der Ausdrucke seitens des Beschuldigten, der von seinem Einsichtsrecht in die elektronischen Dateien wiederholt Gebrauch machte (vgl. vorne S. 32; Art. 192 Abs. 3 StPO), gar nicht in Zweifel gezogen wurde.

6.3. Vorab lässt sich in allgemeiner Form festhalten, dass die auf WikiLeaks publizierten Dateien in derselben Art und Weise in Ordnern und Unter(unter)ordnern strukturiert sind wie die beim Beschuldigten sichergestellten Dateien:

6.3.1. Betreffend "H 2008" (vgl. vorne S. 51 ff.) erfolgten zwei Publikationen (vgl. z.B. ÜB Ordner 2 act. 101002: "1g- -H.zip - G-Trust H CH" bzw. "1g-H-H-Ns.zip - The H story"), wobei die zweite Version die Strukturgleichheit klar erkennen lässt: Der Link "1g-H-H-Ns.zip - The H story" führt zu einem Ordner "The H story", der vier Unterordner ("Clues", "G-Trust H CH", "Lapstrat", "MasayaGerio") aufweist (vgl. ÜB Ordner 2 act. 101003). Dieselbe Ordnerstruktur konnte im Datenbestand, der beim Beschuldigten sichergestellt wurde, festgestellt werden (ÜB Ordner 2 act. 101700 ff. [zumindest auf dem PC "Sony"]). Dabei springt in erster Linie die Ordnerbezeichnung "Clues" ins Auge, die sich – im Unterschied zu den übrigen Ordnernamen – nicht direkt aus dem Ordnerinhalt ableiten lässt. Der Beschuldigte räumte ein, dass er schon mit solchen "Clues Ordnern" gearbeitet habe (VA Ordner 5 act. 509512), was doch als deutliches Indiz zu werten ist, dass die Daten von ihm stammten.

6.3.2. Auch betreffend "I 2008" (vgl. vorne S. 53 ff.) sind mehrere Publikationen zu verzeichnen (vgl. ÜB Ordner 3 act. 102002, act. 102750; ÜB Ordner 10 act. 109001: "1g-Z.zip - X Dr I" bzw. "1G offshore - I - Z Resources -USD 120 mil" bzw. "1G - I - Steuerbetrug Cayman Vaduz Zuerich"), welche alle dieselbe Grundstruktur aufweisen und sich teilweise nur punkto einiger weniger Einzeldateien unterscheiden. Der Vergleich soll anhand der zweiten Veröffentlichung (zu finden auf den Websites 'mirror.wikileaks.info und auf 'wikileaks.org') gezogen werden: Der Link " 1g-Z.zip - X Dr I" führt zu einem Ordner "X Dr I", der sieben Unterordner ("ALBARELL I GER", "Z I Ger", "Edgell THB 3.7 Mio USD I", "Y I", "GOR-MANS I", "X" und "X"), die alle einen Unterunterordner namens 'Time-Expense -- 65 of 112 -Logging' aufweisen, und überdies diverse Einzeldateien enthält (vgl. ÜB Ordner 3 act. 102003). Dieselbe Ordnerstruktur und dieselben Ordnernamen (mit exakt gleichen Schreibweisen, inkl. mehrere Tippfehler ["X" im Link bzw. im Ordner, "X" im Unterordner sowie "X" im Link, "X" im Ordner und korrekt wäre "X"]) können im Datenbestand, der beim Beschuldigten sichergestellt wurde, festgestellt werden (ÜB Ordner 3 act. 102600 ff. [zumindest auf dem PC "Sony"]). Der Beschuldigte bestätigte immerhin, dass ihm diese Dateiordner bekannt seien, "es deutet auf meine Datenbestände hin" (VA Ordner 6 act. 512403).

6.3.3. Betreffend "L 2008" (vgl. vorne S. 58 f.) sind die Publikationen auf der Website wikileaks.org unter dem Link "1G - 1f 1a 1a Malaga Marabella USD 8 mil" zu finden, der via zip-Datei desselben Namens zum Ordner "1f 1a Spain" führt, der wiederum 14 Einzeldateien enthält (ÜB Ordner 6 act. 105003). Die zip-Datei ist – samt Tippfehlern im Dateinamen (1a statt 1a und Marabella statt Marbella) – im beim Beschuldigten sichergestellten Datenbestand mehrmals anzutreffen (ÜB Ordner 6 act. 105094; vgl. auch hinten S. 129). Dasselbe gilt für den Ordner "1f 1a Spain" (ÜB Ordner 6 act. 105064), der auch 13 der 14 bei WikiLeaks veröffentlichten Einzeldateien aufweist (die 14. Datei ist als Einzeldatei im gleichen Unterordner ["Spain"] wie der Ordner "1f 1a Spain" zu finden [ÜB Ordner 6 act. 105083]). Ohne bereits an dieser Stelle auf Details der Einzeldateien einzugehen, ist doch festzuhalten, dass dieses Ergebnis der Auswertung des beim Beschuldigten sichergestellten Datenbestandes nicht zu erwarten wäre, wenn dessen Besitz der Daten einzig darauf zurückzuführen wäre, dass er – wie er selber behauptete (VA Ordner 7 act. 516006) – Daten bei WikiLeaks herunter geladen habe. In diesem Falle wäre nämlich zu erwarten, dass alle zusammengehörenden Daten vom Beschuldigten auch am gleichen Ort abgespeichert worden wären (abgesehen davon würde dann der Zeitstempel der Dateien auf ein Datum nach der Veröffentlichung bei WikiLeaks lauten [vgl. hinten S. 74]).

6.3.4. Betreffend "M 2008" (vgl. vorne S. 59 f.) sind die Publikationen auf der Website wikileaks.org unter dem Link "1G - Greek shipowners M S - USD 30 mil per year" zu finden (ÜB Ordner 7 act. 106001 f.), der via zip-Datei mit dem Namen "1g-S-S.zip" zum Ordner "R hot M T, Greece" führt, der einen Unterordner "Time-- 66 of 112 -Expense Logging" und 20 Einzeldateien enthält (ÜB Ordner 7 act. 106003). Der Ordner ist – wiederum samt Tippfehler im Namen (T statt M) – im beim Beschuldigten sichergestellten Datenbestand anzutreffen (ÜB Ordner 7 act. 106076 [zumindest auf dem Notebook MacBookPro]). Die Auswertung der sichergestellten Daten widerlegt einmal mehr die vorerwähnte Behauptung des Beschuldigten, dass er über gewisse Daten nur deshalb verfügt habe, weil er sie bei WikiLeaks herunter geladen habe. Dieselbe Ordnerstruktur – Ordner (damals noch mit dem Namen "R Hot"), Unterordner und 20 Einzeldateien – findet sich nämlich schon auf der DVD "B Daten 31.12.02", die bereits im Jahre 2005 und damit Jahre vor der WikiLeaks-Publikation am 13. Januar 2008 (ÜB Ordner 7 act. 106002) bei ihm sichergestellt worden war (ÜB Ordner 7 act. 106039).

6.4. Nicht nur die Ordnerstruktur im Allgemeinen spricht dafür, dass der Beschuldigte die Quelle der bei WikiLeaks veröffentlichten Daten betreffend A war, sondern auch die Auswertung der Einzeldateien:

6.4.1. Mit Blick auf den Anklagevorwurf "H 2008" sind auf der Stufe Einzeldateien mehrere Auffälligkeiten auszumachen. a) Zum einen springt die pdf-Datei mit dem Namen "H architect in Gattikon" ins Auge, die im Ordner "The H story" sowohl bei WikiLeaks (ÜB Ordner 2 act. 101003 f.) wie auch in den Daten des Beschuldigten (ÜB Ordner 2 act. 101703, act. 101726 ff.) zu finden ist. Dabei handelt es sich um einen am 3. März 2005 in der Zürichsee-Zeitung erschienenen Artikel. Diese Datei nimmt dem Einwand des Beschuldigten, wonach auch andere Personen als Quelle in Frage kommen, zumindest insoweit den Wind aus den Segeln, als er – wie erwähnt wenig stringent – seinen Geschäftspartner aus Mauritius ins Spiel brachte (vgl. vorne S. 65). Es liegt auf der Hand, dass ein indischstämmiger Einwohner von Mauritius kaum über die Sprachkompetenz verfügt, um einem auf deutsch verfassten, in einer Schweizer Lokalzeitung erschienenen Bericht als sachdienlich zu erkennen. Im Übrigen sind mehrere E-Mail-Anfragen des Beschuldigten aktenkundig, welche ihn direkt und unmittelbar mit dem fraglichen Artikel in Zusammenhang bringen (vgl. ÜB Ordner 2 act. 101734 ff.), was doch als sehr gewichtiges Indiz dafür zu -- 67 of 112 -werten ist, dass es einzig und allein der Beschuldigte war, der die besagte Datei WikiLeaks geliefert hatte. b) Zum andern ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mehrere Einzeldateien, die sich bereits auf der DVD "B Daten 31.12.02" befunden hatten, bearbeitet hatte. Dies soll beispielhaft anhand von vier Dateien aufgezeigt werden, welche vom Beschuldigten wenige Tage vor der (zweiten) Publikation bei WikiLeaks bearbeitet worden waren: aa) Die Datei "Fn19990420.doc" befand sich im Ordner 'Lapstrat' auf der DVD "B Daten 31.12.02", und zwar in der am 22. April 1999 zuletzt gespeicherten Version (ÜB Ordner 2 act. 101211, act. 101509 i.V.m. act. 101507 f.). Diese Datei wurde am 27. Februar 2008 um 12:03 Uhr in zweierlei Hinsicht geändert und blieb im Übrigen inhaltlich unberührt: Zum einen wurde ein Passus mit der Farbe gelb markiert, und zwar unter dem Datum "28 February 1991" die Worte "Plaza Weyler 11, 3rd Floor, Palma de Mallorca" (ÜB Ordner 2 act. 101502), zum andern wurde der Dateiname neu zu "Fn19990420 property Malorca.doc" (wieder inkl. Tippfehler [Malorca statt Mallorca]). Den Dateieigenschaften – mithin den Randdaten der elektronischen Datei – ist der Urheber der Änderungen unschwer zu entnehmen: "B", mithin der Beschuldigte (ÜB Ordner 2 act. 101503). In dieser Form war die Datei im Unterordner "Clues" des Ordners "The H story" der zip-Datei "1g-H-H-Ns[1]" am 4. März 2008 unter dem Link "1G - H H revisited" auf www.wikileaks.org veröffentlicht worden (ÜB Ordner 1 act. 100517) und dann auch unter www.mirror.wikileaks.info zu finden (ÜB Ordner 2 act. 101001 ff., v.a. act. 101005). bb) Die Datei "Fn990422.doc" befand sich im Ordner 'Lapstrat' auf der DVD "B Daten 31.12.02", und zwar in der am 29. Oktober 1999 zuletzt gespeicherten Version (ÜB Ordner 2 act. 101211, act. 101521 i.V.m. act. 101519 f.). Diese Datei wurde am 27. Februar 2008 um 12:02 Uhr in zweierlei Hinsicht geändert und blieb im Übrigen inhaltlich unberührt: Zum einen wurden auf der ersten Seite vier Passagen in gelber Farbe markiert (vgl. ÜB Ordner 2 act. 101513), zum andern wurde der Dateiname neu zu "Fn990422 property Bremen Gattikon.doc". Den Dateieigenschaften ist der Urheber der Änderungen wiederum unschwer zu entneh-- 68 of 112 -men: "B", mithin der Beschuldigte (ÜB Ordner 2 act. 101515; der Beschuldigte bezeichnete es immerhin als möglich, dass die Änderung von ihm sei [VA Ordner

6 act. 512010]). In dieser Form war die Datei im Unterordner "Clues" des Ordners "The H story" der zip-Datei "1g-H-H-Ns" am 4. März 2008 unter dem Link "1G - H H revisited" auf www.wikileaks.org veröffentlicht worden (ÜB Ordner 1 act. 100517) und dann auch unter www.mirror.wikileaks.info zu finden (ÜB Ordner 2 act. 101001 ff., v.a. act. 101005). cc) Die Datei "Interest Invoice 1999-1.doc" befand sich im Ordner 'Lapstrat' auf der DVD "B Daten 31.12.02", und zwar in der am 28. Mai 1999 zuletzt gespeicherten Version (ÜB Ordner 2 act. 101211, act. 101531 i.V.m. act. 101530). Diese Datei wurde am 27. Februar 2008 um 12:04 Uhr in zweierlei Hinsicht geändert und blieb im Übrigen inhaltlich unberührt: Zum einen wurden Name und Adresse des Rechnungsempfängers ("H" etc.) gelb markiert (vgl. ÜB Ordner 2 act. 101525), zum andern wurde der Dateiname neu zu "Interest Invoice 1999-1 property Spain.doc". Den Dateieigenschaften ist der Urheber der Änderungen einmal mehr ohne weiteres zu entnehmen: "B", mithin der Beschuldigte (ÜB Ordner 2 act. 101526). In dieser Form war die Datei im Unterordner "Clues" des Ordners "The H story" der zip-Datei "1g-H-H-Ns" am 4. März 2008 unter dem Link "1G - H H revisited" auf www.wikileaks.org veröffentlicht worden (ÜB Ordner 1 act. 100517) und dann auch unter www.mirror.wikileaks.info zu finden (ÜB Ordner 2 act. 101001 ff., v.a. act. 101010). dd) Die Datei "ME990427.doc" befand sich im Ordner 'Lapstrat' auf der DVD "B Daten 31.12.02", und zwar in der am 27. April 1999 zuletzt gespeicherten Version (ÜB Ordner 2 act. 101211, act. 101543 i.V.m. act. 101541 f.). Diese Datei wurde am 27. Februar 2008 um 12:06 Uhr in zweierlei Hinsicht geändert und blieb im Übrigen inhaltlich unberührt: Zum einen wurde auf der zweiten Seite ein Passus mit der Farbe gelb markiert, und zwar die Worte "accounts "Loan Q GmbH" and "Participation Q GmbH"" (ÜB Ordner 2 act. 101536), zum andern wurde der Dateiname neu zu "ME990427 Q GmbH.doc". Wiederum zeigen die Dateieigenschaften klar, wer der Urheber der Änderungen war: "B", mithin der Beschuldigte (ÜB Ordner 2 act. 101537). In dieser Form war die Datei im Unterordner "Clues"

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des Ordners "The H story" der zip-Datei "1g-H-H-Ns" am 4. März 2008 unter dem Link "1G - H revisited" auf www.wikileaks.org veröffentlicht worden (ÜB Ordner 1 act. 100517) und dann auch unter www.mirror.wikileaks.info zu finden (ÜB Ordner

2 act. 101001 ff., v.a. act. 101011 f.). c) Auf entsprechenden Vorhalt bezeichnete es der Beschuldigte, der sich nicht konkreter festlegen wollte, immerhin als möglich, dass er diese Dateinamen verändert habe (VA Ordner 6 act. 512009; zum Thema 'Dateinamen' vgl. auch vorne S. 63 f.). Die Dateieigenschaften lassen jedoch wie gezeigt keine Fragen offen. d) Schliesslich machte der Beschuldigte am 19. April 2011 eine Aussage, die sich nahtlos in das durch die Datenauswertung gewonnene Bild einfügt: "In Sachen H erinnere ich mich, dass WL sich diesbezüglich mit einem deutschen Architekten in Deutschland in Verbindung setzte, der vehement abstreitet, dass es sich um sein Konto handelt. Dieser Architekt hat auch mit mir Kontakt aufgenommen, aber auch ich musste mich auf die Position von WL stellen, da ich Herrn H nicht kenne" (VA Ordner 5 act. 510104). Die Kontaktaufnahme des deutschen Architekten mit dem Beschuldigten macht selbstredend nur dann Sinn, wenn es der Beschuldigte war, der WL, also WikiLeaks, die Daten geliefert hat.

6.4.2. Auch in Bezug auf den Anklagevorwurf "I 2008" zeigt die vergleichende Auswertung der Einzeldateien, dass diese vom Beschuldigten bei WikiLeaks hochgeladen wurden und nicht etwa deshalb in seinen Datenbeständen landeten, weil er sie von dort heruntergeladen hätte. Folgende Einzeldateien dienen als Beispiele für das soeben Gesagte: a) Auf der DVD "B Daten 31.12.02" ist eine OBD-Datei namens "Y" vorhanden, und zwar in der am 25. Februar 1999 zuletzt gespeicherten Version (ÜB Ordner 3 act. 102183 i.V.m. act. 102507 f.). Die Datei belegt u.a., dass der Y Trust per 31. Dezember 1998 Net Assets in der Höhe von CHF 7'993'117.-- bei der Bank A in Zürich hielt (ÜB Ordner 3 act. 102507 f.). Eine inhaltlich vollständig identische Datei war auf WikiLeaks-Websites (vgl. vorne S. 54) veröffentlicht worden, und zwar gleich mehrmals: Zum einen ist sie im Unterordner "Y I" zu finden, -- 70 of 112 -wobei auch die Dateibezeichnung unverändert ist (ÜB Ordner 3 act. 102113 f.); zum andern ist sie unter neuem, am 29. September 2004 geänderten Namen ("Y Swiss Panamanian Company CHF 8 Mio.OBD") als Einzeldatei im Ordner "X Dr I" und damit an prominenter Stelle eingeordnet (ÜB Ordner 3 act. 102001 ff., v.a. act. 102003 i.V.m act. 102061). Einmal mehr ist den Dateieigenschaften zu entnehmen, wer für die Datei(namens)änderung verantwortlich zeichnete, indem er die Datei am 29. September 2004 – und damit Jahre vor der Publikation bei WikiLeaks – zuletzt speicherte: "B", mithin der Beschuldigte (ÜB Ordner 3 act. 102506). Hätte der Beschuldigte die Datei bei WikiLeaks heruntergeladen und auf seinem Computer gespeichert, so wäre Letzteres mit Datum und Uhrzeit fixiert worden. Da der Zeitstempel aber ein Datum vor der WikiLeaks-Publikation zeigt, ist dies ausgeschlossen. b) Analog präsentiert sich die Lage hinsichtlich des X Trusts: Auf der DVD "B Daten 31.12.02" ist eine OBD-Datei namens "X" vorhanden, und zwar in der am 5. Oktober 1998 zuletzt gespeicherten Version (ÜB Ordner 3 act. 102183 i.V.m. act. 102515 f.). Die Datei belegt im Kontext mit anderen auf dieser DVD gespeicherten Dateien (z.B. Fn990310.doc [ÜB Ordner 3 act. 102180]) u.a., dass der X Trust per 31. März 1998 Net Assets in der Höhe von CHF 52'496'502.-- bei der Bank A in Zürich hielt (ÜB Ordner 3 act. 102515). Eine inhaltlich vollständig identische Datei war auf WikiLeaks-Websites (vgl. vorne S. 54 f.) veröffentlicht worden, und zwar gleich mehrmals: Zum einen ist sie im Unterordner "X" zu finden, wobei auch die Dateibezeichnung unverändert ist (ÜB Ordner 3 act. 102136 i.V.m. act. 102140); zum andern ist sie unter neuem, am 28. September 2004 geänderten Namen ("X CHF52Mio several beneficiaries enelos trust holdum trust.OBD" [einmal mehr inkl. Tippfehler]) als Einzeldatei im Ordner "X Dr I" und damit an prominenter Stelle eingeordnet (ÜB Ordner 3 act. 102001 ff., v.a. act. 102003 i.V.m act. 102065). Wiederum ist den Dateieigenschaften zu entnehmen, wer für die Datei(namens)änderung verantwortlich zeichnete, indem er die Datei am 28. September 2004 – und damit Jahre vor der Publikation bei Wiki-Leaks – zuletzt speicherte: "B", mithin der Beschuldigte (ÜB Ordner 3 act. 102514).

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c) Unter den bei WikiLeaks veröffentlichten Dateien finden sich weitere, die gemäss Dateieigenschaften zuletzt vom Beschuldigten gespeichert worden waren, z.B.: aa) Die auf www.mirror.wikileaks.info in der Version vom 28. September 2004, 22:21 Uhr, publizierte Datei "Z I GBP 2Mio.obd" (ÜB Ordner 3 act. 102001 ff., v.a. act. 102003 i.V.m. act. 102058 ff.) war am angegebenen Datum und zur genannten Zeit zuletzt vom Beschuldigten gespeichert worden (ÜB Ordner 3 act. 102502). Da die Veröffentlichung bei WikiLeaks erst Jahre später erfolgte, steht fest, dass der Beschuldigte die Quelle für diese Datei war, zumal eine inhaltlich identische Datei (allerdings mit dem Namen "Z.obd") bereits auf der DVD "B Daten 31.12.02" vorhanden war (ÜB Ordner 3 act. 102183 i.V.m. act. 102504). bb) Die auf www.mirror.wikileaks.info in der Version vom 28. September 2004, 23:42 Uhr, publizierte Datei "UNICONSL USD 24Mio Praesidial Antalt Vaduz.OBD" (ÜB Ordner 3 act. 102001 ff., v.a. act. 102003 i.V.m. act. 102069 ff.; mal wieder mit einem Tippfehler im Dateinamen) war am angegebenen Datum und zur genannten Zeit zuletzt vom Beschuldigten gespeichert worden (ÜB Ordner 3 act. 102518). Da die Veröffentlichung bei WikiLeaks erst Jahre später erfolgte, steht wiederum fest, dass der Beschuldigte diese Datei nicht bei WikiLeaks heruntergeladen haben konnte, sondern selber die Quelle für diese Datei war, zumal eine inhaltlich identische Datei (allerdings mit dem Namen "1a.OBD") bereits auf der DVD "B Daten 31.12.02" vorhanden war (ÜB Ordner 3 act. act.

102185 i.V.m. act. 102520). 6.4.3.a) Auch in Bezug auf den Anklagevorwurf "L 2008" lässt sich darlegen, dass der Beschuldigte bereits auf der DVD "B Daten 31.12.02" über 19 Einzeldateien (18 Doc-Dateien, 1 OBD-Datei) verfügte, die namentlich mit 1f Investment Ltd. und Sugar & Cream S.L. in Zusammenhang stehen (ÜB Ordner 6 act.

105025 ff., act. 105048 ff., act. 105059 ff.). 14 dieser Einzeldateien (13 Doc-Dateien, 1 OBD-Datei) wurden bei WikiLeaks publiziert (ÜB Ordner 6 act. 105001 ff.), und zwar die eine Hälfte gänzlich unverändert, während die andere Hälfte bearbeitet worden war.

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b) Letzteres bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigte nicht als WikiLeaks-Quelle hinsichtlich dieser Dateien in Frage käme, da alle Bearbeitungen zeitlich vor der Publikation bei WikiLeaks erfolgten: aa) Bei 5 Einzeldateien ("Fx230299 Fund Transfers.doc", "IN97 USD 6,4 mio.DOC", "IN99 USD 7,3 Mio.doc", "LT150399 Mr 1a Fund Transfers.doc" und "LT230299 Fund Transfers 1a.doc") wurden einzig die Dateinamen geändert (konkret durch ein Stichwort erweitert, das auf den Inhalt schliessen liess), inhaltlich dagegen keinerlei Modifikationen vorgenommen. Diese Dateien weisen bei WikiLeaks dasselbe Datum auf wie auf der DVD "B Daten 31.12.02" (vgl. ÜB Ordner 6 act. 105003 mit a.a.O. act. 105025), obwohl sie sich punkto Dateinamen unterscheiden. Daraus ist zu folgern, dass die blosse Änderung des Dateinamens nicht zu einer neuen Datei-Datierung führte. Die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger zeigt weiter, dass die neuen Dateinamen im Jahre 2004 erzeugt worden waren (ÜB Ordner 6 act. 105064). Da sich die Dateien mit den veränderten Dateinamen somit bereits im Jahre 2004 und damit lange vor der WikiLeaks-Publikation auf einem Datenträger des Beschuldigten (externe Harddisc Fujitsu Siemens) befanden, ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nur deshalb über diese Dateien verfügte, weil er sie bei WikiLeaks heruntergeladen hatte. bb) Auch die OBD-Datei wurde einzig punkto Namen geändert, und zwar von "1f.OBD" (ÜB Ordner 6 act. 105059) zu "1f USD 10 Mio L funds received.OBD" (ÜB Ordner 6 act. 105003), im Übrigen wurde die Datei inhaltlich nicht modifiziert (vgl. ÜB Ordner 6 act. 105060 - 105063 mit a.a.O. act. 105005 105008). Die Änderung des Dateinamens erfolgte ebenfalls Jahre vor der Veröffentlichung dieser Datei bei WikiLeaks, nämlich spätestens am 28. September 2004, 22:18 Uhr (ÜB Ordner 6 act. 105003). Der Zeitstempel ist darauf zurückzuführen, dass die Datei zum damaligen Zeitpunkt letztmals gespeichert wurde, und zwar von "B", also dem Beschuldigten (ÜB Ordner 6 act. 105085 i.V.m. act. 105088). cc) Eine Datei wurde in zweifacher Hinsicht geändert, und zwar einerseits einmal mehr hinsichtlich des Dateinamens (von "Min120499.doc" auf der DVD "B -- 73 of 112 -Daten 31.12.02" [ÜB Ordner 6 act. 105025] zu "Min120499 EUR 7,5 Mio waving rights.doc" bei WikiLeaks, dieses Mal nicht nur mit einem Tippfehler, sondern auch mit einem inhaltlich falschen Stichwort [ÜB Ordner 6 act. 105003; es ging nicht um EUR 7,5 Mio., sondern um ca. EUR 7'500.--]) und andererseits wurden einige Wörter und Zahlen neu in blauer Schrift dargestellt (vgl. ÜB Ordner 6 act.

105023 mit a.a.O. act. 105041). Auch diese Änderungen erfolgten Jahre vor der Veröffentlichung bei WikiLeaks, nämlich spätestens am 18. November 2004, 21:23 Uhr (ÜB Ordner 6 act. 105003), und zwar durch den Beschuldigten, da er es war, der die Datei zuletzt speicherte (ÜB Ordner 6 act. 105119 i.V.m. act. 105118, dito ÜB Ordner 6 act. 105122). c) Restlos als faule Ausrede entpuppt sich das Vorbringen betreffend herunter geladener Daten, wenn man sich das vom Beschuldigten an die Adresse der Spanischen Steuerverwaltung verfasste Schreiben (ÜB Ordner 6 act. 105133) vor Augen führt: Dieses Schreiben datiert vom 30. November 2004, mithin Jahre vor der Publikation bei WikiLeaks, und lässt unschwer erkennen, dass der Beschuldigte schon damals über Bankdaten betreffend 1f Investments Ltd. verfügte. 6.4.4.a) Schliesslich lässt sich auch am Beispiel des Anklagevorwurfs "M 2008" aufzeigen, dass der Beschuldigte bereits auf der DVD "B Daten 31.12.02" über 20 Einzeldateien (18 Doc-Dateien, 2 Excel-Dateien) verfügte, die namentlich mit R Venture International Ltd. in Zusammenhang stehen (ÜB Ordner 7 act.

106039 ff.). Sämtliche Einzeldateien wurden am 13. Januar 2008 (ÜB Ordner 7 act. 106002) bei WikiLeaks publiziert (ÜB Ordner 7 act. 106003 ff.), und zwar 17 davon gänzlich unverändert, während drei Dateien bearbeitet worden war. b) Letzteres bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigte nicht als WikiLeaks-Quelle hinsichtlich dieser Dateien in Frage käme, da alle Bearbeitungen zeitlich vor der Publikation bei WikiLeaks erfolgten: aa) Die Einzeldatei "Fn990414.xls" (ÜB Ordner 7 act. 106044 f.) wurde vor der Veröffentlichung bei WikiLeaks (ÜB Ordner 7 act. 106008 f.) inhaltlich in keiner Weise verändert (soweit ersichtlich). Der Grund für die neue Datei-Datierung (12. Januar 2008 [ÜB Ordner 7 act. 106003 i.V.m. act. 106123]) muss offen blei-- 74 of 112 -ben, was indessen keine Rolle spielt, da das Datum wie erwähnt vor der Wiki-Leaks-Publikation lag. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behauptung in der Anklage, diese Datei sei in "Payments.xls" umbenannt worden, nicht zutrifft (vgl. nachfolgend). bb) Eine Datei wurde einerseits punkto Dateinamen abgeändert, und zwar von "Fn990415.xls" (und nicht Fn990414.xls wie in der Anklage behauptet) zu "Payments.xls", und andererseits auch inhaltlich, indem alle Jahreszahlen geändert wurden: Aus "1996" wurde "2001", "1997" wurde zu "2004", "1998" zu "2005" und "1999" zu "2006" (vgl. ÜB Ordner 7 act. 106039 i.V.m. act. 106052 f. mit act. 106003 i.V.m. act. 106028 f.). Auch diese Änderungen erfolgten vor der Veröffentlichung bei WikiLeaks, nämlich spätestens am 11. Januar 2008, 03:23 Uhr (ÜB Ordner 7 act. 106003, act. 106128), und zwar durch "Büro" (ÜB Ordner 7 act. 106129). Die deutsche Schreibweise deutet auf den Beschuldigten als Urheber der Änderung hin, zumal die Datei in dieser abgeänderten Form auf einem bei ihm sichergestellten Datenträger festgestellt werden konnte (ÜB Ordner 7 act. 106119 i.V.m. act. 106128 f. [Notebook MacBookPro]). cc) Eine weitere Datei wurde in zweifacher Hinsicht geändert, und zwar einerseits hinsichtlich des Dateinamens (von "Me19990625.doc" auf der DVD "B Daten 31.12.02" [ÜB Ordner 7 act. 106039] zu "Me19990625 Payment in out the trust money launderning.doc" bei WikiLeaks, mal wieder inklusive Tippfehler [ÜB Ordner 7 act. 106003]) und andererseits wurde ein Absatz neu fett gedruckt (vgl. ÜB Ordner 7 act. 106060 mit a.a.O. act. 106021). Auch diese Änderungen erfolgten Monate vor der Veröffentlichung bei WikiLeaks, nämlich spätestens am 30. September 2007, 21:14 Uhr (ÜB Ordner 7 act. 106003, act. 106125), und zwar durch "Büro" (ÜB Ordner 7 act. 106126). Die deutsche Schreibweise deutet auf den Beschuldigten als Urheber der Änderung hin, zumal die Datei in dieser abgeänderten Form auf einem bei ihm sichergestellten Datenträger festgestellt werden konnte (ÜB Ordner 7 act. 106119 i.V.m. act. 106125 f. [Notebook MacBookPro]). c) Die Theorie des Beschuldigten, wonach er deshalb über Daten verfügt habe, weil er sie bei WikiLeaks herunter geladen habe, wird schliesslich auch noch in zweierlei Hinsicht widerlegt:

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aa) Zum einen steht ihr die beim Beschuldigten sichergestellte Datei "Internal Revenue ServiceHK.doc" entgegen (vgl. ÜB Ordner 7 act. 106147 ff.): Dabei handelt es sich um ein an die Polizei in Athen adressiertes Schreiben vom 30. Januar 2007, mithin rund ein Jahr vor der Publikation der Daten betreffend M bzw. R Venture International Ltd. auf WikiLeaks, dem entnommen werden kann, dass der Beschuldigte schon damals über einschlägige Bankdaten verfügte. Die Datei als solche führt dies vor Augen, ohne dass es von Bedeutung wäre, ob das Schreiben auch abgeschickt wurde oder nicht. bb) Zum andern ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der sog. Hashwert der auf wikileaks.org am 13. Januar 2008 veröffentlichten Datei "1g-S-S.zip" absolut identisch ist mit demjenigen der auf seinem Notebook MacBookPro sichergestellten zip-Datei "R hot M T, Greece", die vom 12. Januar 2008 datiert (ÜB Ordner 13 act. 145043 f. i.V.m. act. 145048; ÜB Ordner 7 act. 106076, blau markierte Datei im Fenster oben rechts). Hashwert ist ein Begriff aus der Computertechnik im Bereich der Kryptologie und bezeichnet einen alphanumerischen Wert, der durch eine besondere Form der Hashfunktion erzeugt wird. Die Besonderheit an dieser mathematischen Funktion ist, dass sie eine beliebig lange Zeichenfolge auf eine Zeichenfolge mit fester Länge abbildet. In der Praxis wird als Hashwert oft eine Zeichenfolge mit 32 Zeichen erzeugt. Die Abbildung hat Einwegcharakter. Das bedeutet, dass zwar aus einer bestimmten Zeichenfolge immer wieder der gleiche Hashwert mit 32 Zeichen entsteht, sich umgekehrt aber aus dieser Abbildung nicht wieder der Ursprungswert errechnen lässt. Diese Eigenschaften machen Hashwerte für diverse Anwendungen attraktiv, beispielsweise für Speicherung von Passwörtern oder – vorliegend relevant – die Datenintegrität. Da Hashfunktionen angewendet auf gleiche Daten stets gleiche Werte liefern, kann auf diese Weise überprüft werden, ob Daten verfälscht wurden (Internetrecherche). Vereinfacht gesprochen könnte man somit den Hashwert als Fingerabdruck einer elektronischen Datei bezeichnen. Der identische Hashwert der beiden vorerwähnten Dateien bedeutet somit, dass ihr Inhalt absolut identisch ist. Der Be-- 76 of 112 -schuldigte verfügte somit über die Datei, bevor diese überhaupt auf www.wikileaks.org publiziert wurde.

6.5. Zur Abrundung des Beweisergebnisses ist abschliessend noch auf folgende Umstände hinzuweisen:

6.5.1. Einerseits existiert auf einem beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger eine von ihm am 2. Juni 2009 verfasste Datei des Namens "Elmer affidavit - 060209 - B.doc" (KA Ordner 1 act. 10522 f.). Diese Datei erscheint als sog. Affidavit (eine vom Aussteller unterschriftlich und durch Eid beglaubigte Urkunde, die dessen Sachdarstellung enthält und in Zivilprozessen nach angelsächsischem Recht der Beweisaufnahme dient) in einem amerikanischen Schiedsverfahren und beinhaltet in Randnummer 22 folgende Erklärung des Beschuldigten: "Since the beginning of 2008, I have posted information and documents about JBBT and JBTC N, 1g-NY, 1g-Zürich on the following internet websites…" (KA Ordner 1 act. 10513 ff., v.a. act. 10519.). Darin sprach er somit höchstpersönlich davon, dass er ab anfangs 2008 u.a. auch Informationen und Dokumente betreffend die Bank A in Zürich im Internet hochgeladen habe. Das ist auch der Kern der Ziffern 5 - 9 des ersten Teils des Anklagesachverhalts. Als der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens damit konfrontiert wurde, gab er zu Protokoll, dass es sich dabei um einen Entwurf handle (VA Ordner 6 act. 512807, act. 513005). Das mag sein, aber auch in einem Entwurf schreibt man in aller Regel nichts Tatsachenwidriges. Im Übrigen machte der Beschuldigte nicht geltend, dass der in Mauritius in dieser Angelegenheit abgegebene Affidavit (vgl. VA Ordner 6 act. 512807) einen anderen Inhalt aufgewiesen habe. Die Datei taugt somit (bei isolierter Betrachtung) als schwaches Indiz für die Berechtigung des Anklagevorwurfs, wonach der Beschuldigte die Quelle der bei WikiLeaks publizierten Daten betreffend Kunden der Bank A gewesen sei.

6.5.2. Andererseits lässt der Beschuldigte erkennen, dass er sich beim Schreiben am Computer nicht durch das Korrigieren von Tippfehlern aufhalten lässt. Bei den Akten befinden sich zahlreiche vom Beschuldigten produzierte Schriftlichkeiten, welche Tippfehler enthalten (z.B. KA Ordner 1 act. 10626; KA Ordner 2 act. 20057 f., act. 20083, 20119; ÜB Ordner 2 act. 101734 ff.; ÜB Ord-- 77 of 112 -ner 3 act. 102838; ÜB Ordner 4 act. 103091, act. 103093 ff., act. 103131 ff.; ÜB Ordner 5 act. 104087 f., act. 104096, act. 104102, act. 104111; ÜB Ordner 6 act. 105134; ÜB Ordner 7 act. 106147; ÜB Ordner 8 act. 107026; ÜB Ordner 9 act. 108543). Die in den abgeänderten Dateinamen vorhandenen Tippfehler (vgl. vorne S. 68, 69, 71, 74, 75, 77 und 78) sind somit – wiederum bei isolierter Betrachtung – als schwaches Indiz dafür zu werten, dass diese Dateiänderungen vom Beschuldigten vorgenommen worden waren.

6.5.3. Schliesslich ist im sichergestellten Datenbestand eine Computerdatei vorhanden, in welcher der Beschuldigte am 21. Dezember 2010 Fragen einer Journalistin beantwortete und dabei klipp und klar zum Ausdruck brachte, dass er – und nur er ("Ich war die einzige Quelle") – die Daten betreffend die Bank A enthüllt habe (ÜB Ordner 12 act. 130036). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Erklärung in Zweifel zu ziehen, zumal sie mit der rund einen Monat später gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht gemachten Aussage vollständig in Einklang steht.

6.6. Wenn man alle vorerwähnten Beweisergebnisse (vgl. vorne S. 60 ff.) in ihrer Gesamtheit würdigt, namentlich die eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach er auch nach der Sicherstellung der DVD "B Daten 31.12.02" noch über Bankdaten verfügt habe, dann auch sein Zugeständnis, dass er WikiLeaks Bankdaten zur Verfügung gestellt habe (inkl. seine Erklärung vom 10. Dezember 2014 [vgl. vorne S. 65 f.]) und schliesslich auch das Ergebnis der Datenauswertung, so steht ausser Frage, dass es einzig und allein der Beschuldigte war, der die in der Anklageschrift unter Ziff. 5. - 6. und 8. - 9. erwähnten Daten im Zusammenhang mit der Bank A WikiLeaks zur Verfügung gestellt hatte.

6.7. Zum Zeitpunkt der Datenlieferung machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen: 6.7.1.a) In der Untersuchung hatte der Beschuldigte seine Datenlieferung an WikiLeaks darauf zurück geführt, dass er im Zusammenhang mit der von ihm erstatteten Anzeige betreffend Nötigung der Familie im "November oder Dezember 2007" eine von der Staatsanwaltschaft Zürich erlassene Nichteintretensverfügung -- 78 of 112 -erhalten habe, die er als "skandalös" empfunden habe, weil vorher keinerlei Einvernahmen durchgeführt worden seien (VA Ordner 5 act. 509306). b) Die entsprechende Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit der Untersuchungs-Nr. Varia 2007/171 ist aktenkundig (HD 36/2), sie datiert vom 11. Dezember 2007. Der von der Verfahrensleitung am 24. Juli 2014 verfügte Beizug der besagten Akten (HD 39) förderte nur (aber immerhin) den von der Ehefrau des Beschuldigten am 17. Dezember 2007 unterzeichneten Empfangsschein zur erwähnten Nichteintretensverfügung zu Tage (HD 44). Das ist für die Belange des vorliegenden Verfahrens ausreichend, da sich daraus erschliesst, dass der Beschuldigte frühestens am 17. Dezember 2007 von der Nichteintretensverfügung Kenntnis erlangte.

6.7.2. Demgegenüber sprach der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 neu und erstmals davon, dass er die Daten "Ende November 2007" bei WikiLeaks innerhalb eines Tages hochgeladen habe (HD 103 S. 9; im Widerspruch zu seiner vorerwähnten Aussage liess der Beschuldigte im Plädoyer seiner Verteidigung einen vom 26. Juni 2007 datierenden Brief der Leitenden Staatsanwältin als Auslöser ins Feld führen [HD 124 S. 23]).

6.7.3. Im Unterschied zur jüngsten Deposition des Beschuldigten, welche vom offenkundigen Bemühen geprägt ist, die ihm unter dem Titel "WikiLeaks 2008" gemachten Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft auf den Zeitraum von 1. Dezember bzw. ab Anfang Dezember 2007 bis 1. Dezember 2008 datierte (HD 28 S. 2 - 23), als verjährt erscheinen zu lassen, ist die in der Untersuchung gemachte Aussage nachvollziehbar begründet, auch vom zeitlichen Ablauf her plausibel und deshalb als glaubhaft einzustufen. Abgesehen davon steht sie mit dem Ergebnis der Datenauswertung im Einklang (vgl. hinten S. 83 f.). Entsprechend kann die erste Datenlieferung an WikiLeaks auch nicht vor dem 17. Dezember 2007 erfolgt sein. Damit ist auch der vorfrageweise aufgeworfenen Auffassung der Verteidigung zu widersprechen, wonach diese Vorwürfe am 10. Dezember 2014 gemäss Anklageprinzip sowie Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo) bereits verjährt seien (HD 101 S. 2 ff.). Angesichts des klaren Beweisergebnisses kann keine Rede davon sein, dass die Datenlieferung wegen 'in dubio pro reo' auf -- 79 of 112 -einen Zeitraum vor dem 10. Dezember 2007 zu verlegen ist. Aus der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes (vgl. vorne S. 39) ergibt sich nichts anderes, zumal das Beweisergebnis – nicht vor dem 17. Dezember 2007 – innerhalb des in der Anklageschrift umschriebenen Zeitfensters liegt.

6.7.4. Eine exakte zeitliche Fixierung des Zeitpunkts der Datenlieferung ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich, indessen auch nicht nötig (aus diesem Grund war der von der Verteidigung am 17. September 2014 gestellte Beweisantrag, der auf die Klärung dieser Frage abzielte, abzuweisen [vgl. vorne S. 8]): In der Einvernahme vom 31. März 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die Kundendaten nach dem ersten "Whistleblower Letter", der keine Kundennamen enthalten habe, publiziert habe (VA Ordner 5 act. 509307; dieser "Letter" wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht [KA Ordner 1 act. 10026 ff.]). Im Ergebnis ähnlich äusserte er sich in einer Einvernahme in einem Ehrverletzungsverfahren, in der er die Datenlieferung an WikiLeaks auf Februar 2008 datierte (KA Ordner 1 act. 10542 ff.). Dabei muss sich der Beschuldigte allerdings in zeitlicher Hinsicht getäuscht haben, da bereits am 9. Januar 2008 die ersten Bankdaten betreffend Bank A-Kunden auf WikiLeaks-Websites erschienen waren (ÜB Ordner 1 act. 100504 f.; zu den Publikationszeitpunkten der für das vorliegende Verfahren relevanten Bankdaten vgl. hinten S. 84), was logischerweise impliziert, dass die erste Datenlieferung auch vorher erfolgt war. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe alle Bankdaten – abgesehen von den aufbereiteten Versionen (damit bezog er sich auf die zweiten Publikationen betreffend H und I) – am gleichen Tag geladen, trifft nachweislich nicht zu (vgl. auch vorne S. 81 ff.): Abgesehen davon, dass die gestaffelte Veröffentlichung der Bankdaten durch WikiLeaks eine einmalige Datenlieferung durch den Beschuldigten wenig plausibel erscheinen lässt, wird sie durch die Datenauswertung klar widerlegt. Die ersten Publikationen betreffend Bank A-Kunden erfolgten (soweit ersichtlich) am 9. Januar 2008 (vgl. vorstehend), weshalb die diesbezügliche Datenlieferung durch den Beschuldigten vorher erfolgt sein muss. Da auf www.wikileaks.org jedoch auch Dateien betreffend Bank A-Kunden veröffentlicht wurden, die noch nach dem 9. Januar 2008 verändert worden waren (vgl. ÜB Ordner 7 act. 106003: 11. Januar 2008 und 12. Januar 2008), kann die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht stimmen. Mit -- 80 of 112 -Blick auf die vorerwähnte Affidavit-Datei (vgl. vorne S. 80) ist somit davon auszugehen, dass die Datenlieferungen an WikiLeaks anfangs 2008 erfolgten (zur Konsequenz für die Frage der Verfolgungsverjährung vgl. hinten S. 98 ff.).

6.7.5. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 101 S. 4; HD 124 S. 10, 48 i.V.m. Prot. S. 20) nicht der Zeitpunkt der Datenlieferung bedeutsam ist, sondern die Daten der Publikation auf den WikiLeaks-Websites (vgl. hinten S. 99 ff.). Den einschlägigen Websites selber ist zu entnehmen, wann die jeweilige Publikation erfolgte ("Release date"): Betreffend "H 2008" am 13. Januar 2008 (ÜB Ordner 1 act. 100209) bzw. am 4. März 2008 (ÜB Ordner 2 act. 101601); betreffend "I 2008" am 14. März 2008 (ÜB Ordner 10 act. 109002) bzw. am 27. April 2008 (ÜB Ordner 3 act. 102751); betreffend "L 2008" am 13. März 2008 (ÜB Ordner 6 act. 105002) und betreffend "M 2008" am 13. Januar 2008 (ÜB Ordner 7 act. 106002). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Datumsangaben in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu auch die Zeugenaussage von Adj P [VA Ordner 8 act. 518811 f.]; auch die Verteidigung bezeichnete die Publikationsdaten im Übrigen als bekannt [Prot. S. 33]).

6.8. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses betreffend Ziff. 7. ("K 2008") des ersten Teils des Anklagesachverhalts freizusprechen. Das Verfahren betreffend Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ist einzustellen. Im Übrigen ist der rechtlich relevante Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechtsgenügend erstellt.

2. (Versuchte) Bankgeheimnisverletzungen betreffend D 2009/2010

1. Unter Ziff. 11 des 1. Teils des Anklagesachverhalts ("D 2009/2010") werden dem Beschuldigten versuchte Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfen. Einerseits soll er am 6. April 2009 in Mauritius einen Brief der Post übergeben haben, indem er dem damaligen deutschen Finanzminister D noch nicht publizierte Daten von in Deutschland ansässigen Kunden der Bank A angeboten habe. Andererseits soll er 2010 in seinem Buch "Bankenterror" Finanzminister D oder dessen Nachfolger Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinterziehungsdelikte angeboten haben.

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2.1. Der Vorwurf lautet auf versuchte Verletzung des Bankgeheimnisses. Daraus ist zu folgern, dass die in der Anklage erwähnte CD, die dem Brief beigelegen habe (so steht es zumindest im Brief [vgl. ÜB Ordner 11 act. 120001 ff.]), gemäss Anklagevorwurf keine Bankgeheimnisse enthalten habe. Massgeblich ist selbstredend der Anklagesachverhalt und nicht der Ermittlungsbericht des polizeilichen Sachbearbeiters, in dem dieser über den Inhalt der CD mutmasste (ÜB Ordner 13 act. 145033 f.). Dass über den Inhalt der CD letztlich keine Gewissheit besteht, liegt auch am Umstand, dass das in diesem Zusammenhang gestellte Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2011 seitens des Bundesamts für Justiz in Bonn unbeantwortet blieb (VA Ordner 4 act. 507001 ff.).

2.2. Abgesehen davon kann vorliegend offengelassen werden, ob der unter Ziff. 11 der Anklage eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht, da der Beschuldigte auch dann nicht der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig zu sprechen ist, wenn man diesen Sachverhalt als nachgewiesen erachtet (vgl. vorne S. 17 f. sowie hinten S. 104 ff.).

3. Bankgeheimnisverletzungen betreffend WikiLeaks 2011

1. Unter Ziff. 12 des 1. Teils des Anklagesachverhalts ("WikiLeaks 2011") werden dem Beschuldigten Bankgeheimnisverletzungen vorgeworfen, die er im Januar 2011 begangen haben soll, indem er Daten betreffend Kunden der Bank A an WikiLeaks oder an C, U oder V gesandt oder den Genannten in London übergeben habe.

2.1.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen des Vorverfahrens zu diesem Vorwurf in zahlreichen Einvernahmen immer und ausnahmslos die Aussage, dass die beiden CDs, die er anlässlich der Pressekonferenz in London am 17. Januar 2011 C übergeben habe, leer gewesen seien (VA Ordner 5 act. 508002, act. 508007, act. 508012 [staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 20. Januar 2011]; VA Ordner 5 act. 508201 [Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht vom 22. Januar 2011]; VA Ordner 5 act. 508610, act. 508618 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Januar 2011]; VA Ordner 5 act. 510303 [Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht vom 20. April 2011]; VA Ordner 7 act. 515004 -- 82 of 112 -[staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. Dezember 2013]; VA Ordner 5 act.

515202 ff. [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. Dezember 2013]).

2.1.2. Denselben Standpunkt liess der Beschuldigte zur Begründung des Haftentlassungsgesuches vom 12. April 2011 durch seine Verteidigung vertreten, welche u.a. ausführte, dass es offensichtlich zutreffe, dass der Beschuldigte leere CDs übergeben habe, da andernfalls die Daten publiziert worden wären, was aber nicht der Fall gewesen sei (VA Ordner 5 act. 509713).

2.1.3. Ob er Daten vorher oder nachher – bezogen auf die Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 – übergeben habe, wollte der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens nicht sagen, sondern berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (VA Ordner 5 act. 508202). Erstmals in der Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht vom 20. April 2011 gab er zu Protokoll, dass er – gemeint anfangs 2011 – weder WikiLeaks noch einer WikiLeaks nahe stehenden Person irgendwelche Daten übergeben habe, weder vor, noch während noch nach der Pressekonferenz (VA Ordner 5 act. 510304 ff., 510308). Dasselbe sagte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2013 aus (VA Ordner 7 act. 515004).

2.1.4. Auch in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 blieb der Beschuldigte bei der Sachdarstellung, dass die CDs leer gewesen seien (HD 103 S. 9).

2.2. Das Vorbringen des Beschuldigten befremdet, und zwar aus mehreren Gründen:

2.2.1. Zum einen war der Beschuldigte nicht willens oder nicht in der Lage, darzulegen, weshalb er anlässlich einer aufwändig inszenierten Pressekonferenz, an der nebst C und dem Beschuldigten noch weitere Personen, darunter ein Anwalt aus den USA, teilnahmen, die ihre Statements abgaben und Fragen der zahlreichen Medienvertreter beantworteten, zwei leere CDs an C zu Handen von WikiLeaks übergeben haben soll. Angesichts der hehren Worte des Beschuldigten in der Pressekonferenz wäre wohl keiner der anwesenden Journalisten auch nur im -- 83 of 112 -Entferntesten auf die Idee gekommen, dass die CDs leer sein könnten, dass der Beschuldigte somit die Öffentlichkeit zum Narren hielt und an der Nase herum führte. Der Beschuldigte kündigte ja einerseits an, dass er dem "WikiLeaks representative some information" geben wolle (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_02 ca. 01:15). Andererseits wollte der Beschuldigte zwar keine Namen nennen, sondern über "the system" sprechen (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_02 ca. 01:40; vgl. auch VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_03 ca. 06:20), verwies aber ausdrücklich auf einen in der englischen Presse ("The Guardian" bzw. dessen Sonntagsausgabe "The Observer") am Vortag der Pressekonferenz erschienenen Artikel (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_03 ca. 09:45, Datei 03_05 ca. 00:10), in dem von "offshore bank account details of 2'000 'high net worth individuals' and corporations" die Rede war, die im Rahmen der Pressekonferenz an WikiLeaks übergeben werden sollen (VA Ordner 5 act. 508638). Weiter erwähnte er auch selber in der Pressekonferenz bei der Beantwortung der Fragen der Medienleute mehrmals "data" bzw. "information" (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_03 ca. 10:20, ca. 11:10, ca. 13:50) und gab zu verstehen, dass es um "2'000 clients" gehe (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_05 ca. 00:27). Schliesslich sprach er bei der fast schon feierlich im Blitzlichtgewitter der Fotographen erfolgten Übergabe der beiden CDs klipp und klar von "data", die er durch seine Whistleblower-Website im Kontakt mit anderen Leuten gesammelt und nun zu Handen von WikiLeaks an C aushändige, damit WikiLeaks diese prüfe und darüber entscheide (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_04 ca. 06:10). Aus dem Gesagten erschliesst sich ohne weiteres, dass das ganze Gebaren des Beschuldigten anlässlich der Pressekonferenz ungleich besser zur Übergabe geheimer Bankdaten als zur Übereignung von Rohlingen passt.

2.2.2. Zum andern trägt zum Befremden bei, dass sich der Beschuldigte im Vorfeld der Pressekonferenz schriftlich in einer Form äusserte, und zwar mehrfach, die eigentlich nicht anders interpretiert werden kann, als dass an der Pressekonferenz vom 17. Januar 2011 Bankdaten übergeben werden sollen (vgl. ÜB Ordner 12 act. 130001, act. 130055 ff., act. 130066 ff., act. 130071 ff., v.a. act. 130072 und act. 130074). Etwas eigenartig erscheint, dass im Vorfeld von -- 84 of 112 -drei CDs die Rede war (ÜB Ordner 12 act. 130067, act. 130072), anlässlich der Pressekonferenz aber nur deren zwei übergeben wurden.

2.3. Befremden muss allerdings auch die Formulierung des Anklagevorwurfs: Zum einen ist Rz. 72 (HD 28 S. 26) nicht nur vage und unbestimmt abgefasst, sondern enthält – quasi als 'multiple choice' – nebeneinander nicht weniger als 12 (!) Varianten, wie es sich zugetragen haben könnte (Daten CD oder Datenstick oder elektronisches Datenpaket, Versand oder Übergabe, in den Tagen vor dem 17. Januar 2011 oder am 16. Januar 2011 oder am 17. Januar 2011, an WikiLeaks oder an C oder an U oder an V), die unzählige Kombinationsmöglich-keiten aufweisen. Klar ist einzig, dass alles unklar ist, weshalb sich die Frage aufdrängt, ob damit der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes auch Genüge getan wird. Zum andern ist Ziffer 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts nicht – zumindest nicht explizit – zu entnehmen, dass Daten übergeben worden sein sollen, welche mit der Bank A in Zürich in Zusammenhang stehen, was mit Blick auf den Anklagegrundsatz ebenfalls problematisch erscheint.

2.4. Diese formellrechtlichen Fragen betreffend Anklagegrundsatz müssen vorliegend allerdings nicht beantwortet werden, da es ohnehin am Nachweis fehlt, dass der Beschuldigte im Januar 2011 dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehende Tatsachen offenbarte: 2.4.1.a) Da die Anklagebehörde nicht behauptet, dass auf WikiLeaks-Websites nach dem 17. Januar 2011 Daten betreffend Kunden der Bank A veröffentlicht worden waren, ist davon auszugehen, dass es zu keiner entsprechenden Publikation kam. Dieser Umstand passt ungleich besser zur Sachdarstellung des Beschuldigten als zum Anklagevorwurf. Hätte WikiLeaks effektiv Daten bekommen, so wäre doch zu erwarten, dass diese – wie die im Jahre 2008 erhaltenen Bankdaten – mittlerweile auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wären. b) Im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 12. Mai 2014 wurde gemutmasst, dass das Ausbleiben weiterer Publikationen im Nachgang zum 17. Januar 2011 darauf zurückzuführen sei, dass andernfalls Konsequenzen auf das Vorverfahren -- 85 of 112 -und die Untersuchungshaft des Beschuldigten zu befürchten gewesen wären (ÜB Ordner 13 act. 145037). Dabei handelt es sich um reine Spekulation, der nichts abzugewinnen ist: Zum einen publizierte WikiLeaks im Jahre 2008 Bankdaten, obwohl schon damals gegen den Beschuldigten, der die Daten zur Verfügung gestellt hatte, eine Strafuntersuchung lief (vgl. VA Ordner 4 act. 506494 f. i.V.m. act. 506465 ff.; VA Ordner 8 act. 518802 [Zeuge P]). Zum andern befand sich der Beschuldigte seit dem 25. Juli 2011 wieder auf freiem Fuss, weshalb spätestens ab dann mit der Veröffentlichung von Bankdaten zu rechnen gewesen wäre, sofern WikiLeaks tatsächlich über neues Informationsmaterial betreffend Kunden der Bank A verfügt hätte. 2.4.2.a) Das Verhalten des Beschuldigten vor und während der Pressekonferenz deutet wie erwähnt darauf hin, dass er auf CDs gespeicherte Bankdaten an C übergeben hat. b) Aber: Es gibt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (HD 123 S. 14 ff., v.a. 20) weder einen Beweis dafür, noch einen Beweis, der die Aussage des Beschuldigten, die CDs seien leer gewesen, widerlegt. Eine vergleichende Datenauswertung ist nicht möglich, weil es zu keiner Veröffentlichung von Daten kam. Aussagen von den in der Anklageschrift erwähnten Personen (C, U oder V) liegen nicht vor. Schliesslich steht zwar fest, dass noch am 15. Januar 2011 kurz vor Mitternacht eine CD-R gebrannt wurde (ÜB Ordner 12 act. 130121), doch ist nicht bekannt, welche Daten auf den Datenträger übertragen wurden (ÜB Ordner

13 act. 145036). Somit ist diesem Umstand kaum verfahrensrelevante Aussagekraft zuzumessen. c) Hinzu kommt, dass die Pressekonferenz in London am 17. Januar 2011 und damit nur zwei Tage vor der Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich statt fand. Diese zeitliche Nähe ist ein Faktum wie auch der Umstand, dass die bevorstehende Gerichtsverhandlung im Rahmen der Pressekonferenz mehrmals ein Thema war. Schon einleitend, ja in den allerersten Sekunden der Pressekonferenz, wurde auf die bevorstehende Gerichtsverhandlung, die der Beschuldigte in der Schweiz zu gewärtigen hatte, hingewiesen (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_01). Auch C brachte auf eine Journalisten-Frage klar zum Ausdruck, dass er -- 86 of 112 -an der Pressekonferenz des Beschuldigten teilnehme, um diesen im Hinblick auf dessen bevorstehende Gerichtsverhandlung zu unterstützen (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_04 ca. 09:00). Das lässt den Gedanken aufkommen, dass sich der Beschuldigte von der Pressekonferenz bzw. der Berichterstattung darüber in den nationalen und internationalen Medien einen Vorteil im Hinblick auf seinen bevorstehenden Gerichtstermin erhoffte, beispielsweise indem er sich einmal mehr als Whistleblower mit hehren Absichten inszenieren konnte. Dafür benötigte er keine Bankdaten, sondern Kaltschnäuzigkeit und zwei leere Datenträger. Dabei handelt es sich zugegebenermassen ebenfalls um eine Mutmassung, die aber nicht wesentlich unwahrscheinlicher anmutet als die Behauptung der Anklagebehörde. 2.4.3.a) Sollte entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgegangen werden, dass die C übergebenen CDs Bankdaten enthielten, so wäre damit immer noch nicht erstellt, dass diese Daten Kunden der Bank A oder einer anderen Schweizer Bank betreffen und damit dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte nach seiner Tätigkeit für Gesellschaften der A-Gruppe u.a. auch für eine afrikanische Bank (W Bank) arbeitete. Im beim Beschuldigten sichergestellten Datenbestand wurden denn auch Daten betreffend Kunden der W Bank sichergestellt (HD 48 S. 3 i.V.m. HD 49/4 und HD 49/4.1). Es ist nicht auszuschliessen, dass der im EDV-Bereich dem 'Eichhörnchen-Prinzip' (vgl. vorne S. 65) frönende Beschuldigte noch weitere Daten im Zusammenhang mit der W Bank an einem den Strafbehörden nicht bekannten Ort ausserhalb seiner Wohnung aufbewahrt(e). Entsprechend ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2011 CDs mit Bankdaten an C aushändigte, die gar nicht dem Schweizer Bankgeheimnis unterstehen (dass der Beschuldigte keine entsprechenden Beweise nannte [HD 123 S. 20], gereicht ihm selbstredend nicht zum Nachteil).

3. Aus den genannten Gründen gibt es zwar durchaus Hinweise, welche für die Berechtigung des (allerdings reichlich unbestimmt formulierten) Anklagevorwurfs sprechen, von einem rechtsgenügenden Nachweis kann aber keine Rede sein. Vielmehr verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass sich der -- 87 of 112 -unter Ziff. 12. des ersten Teils der Anklage umschriebene Sachverhalt so zugetragen hat. Somit ist der Beschuldigte nach Massgabe des Grundsatzes 'in dubio pro reo' vom diesbezüglichen Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG freizusprechen.

4. Urkundenfälschung betreffend E 2007

1. Im 2. Teil des Anklagesachverhalts ("E 2007") wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er zwischen dem 6. Juni 2006 und dem 26. November 2007, eventualiter 7. Dezember 2007, eine Urkunde gefälscht habe, nämlich ein angeblich von der Bank A an E gerichtetes Schreiben, das er mittels Upload-Maske an WikiLeaks geschickt habe, wobei er damit gerechnet habe und auch damit habe rechnen dürfen, dass es auf WikiLeaks mit weltweiter Wirkung publiziert würde, was auch innert Tagen geschehen sei. Der Beschuldigte habe damit der Bank A, deren Mitarbeiter, dessen Unterschrift er via Kopie oder Scan einer Arbeitsbestätigung auf das Schreiben gebracht habe, sowie der Kanzlerin E Schaden zugefügt.

2. Aus den genannten Gründen ist für das vorliegende Verfahren nur der Gebrauch des gefälschten Schreibens, nicht aber die Fälschungshandlung als solche relevant (vgl. vorne S. 18 ff.).

3. Das Thema "E 2007" war Gegenstand verschiedener Einvernahmen mit dem Beschuldigten: Am 28. Januar 2011 machte der Beschuldigte dazu keine Aussage bzw. gab keinen Kommentar ab (VA Ordner 5 act. 508604, act. 508614). In der Einvernahme vom 7. Juni 2011 gab er sinngemäss zu Protokoll, dass der "E-Brief" nicht von ihm sei, dass er ihn somit nicht bei WikiLeaks hochgeladen habe (VA Ordner 6 act. 512002). Am 7. November 2013 wurde der Beschuldigte ausführlich zu diesem Schreiben befragt, wobei ihm auch diverse Vorhaltungen gemacht wurden; im Wesentlichen brachte er zum Ausdruck, dass das Ganze für ihn keinen Sinn mache, ohne weitere Aussagen dazu zu machen (VA Ordner 6 act. 513201 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. Mai 2014 liess er es bei einem Hinweis auf seine geplante schriftliche Eingabe bewenden (VA Ordner -- 88 of 112 --

8 act. 518601 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich neu und erstmals zu Protokoll, dass der E-Brief von ihm sei, dass er diesen an seinem Arbeitsplatz bei der W Bank aus einer Kopie der Arbeitsbestätigung der Bank A hergestellt und über die Uploadmaske an WikiLeaks geschickt habe, um zu testen, wie die Homepage funktioniere und ob hochgeladene Dokumente auch wirklich publiziert würden (HD 103 S. 8 f.).

4. Diese neue Aussage des Beschuldigten, wonach er den E-Brief produziert und bei WikiLeaks hochgeladen habe, deckt sich mit dem Beweisergebnis und ist deshalb nicht in Zweifel zu ziehen:

4.1. Zunächst ist erstellt und seitens des Beschuldigten auch unbestritten (VA Ordner 5 act. 508614), dass das in der Anklageschrift erwähnte Schreiben vom 12. September 2007 an E am 26. November 2007 auf der Website www.wikileaks.org unter dem Link "F to E" veröffentlicht worden war (ÜB Ordner 5 act. 104001 ff.).

4.2. Weiter steht ausser Frage, dass es sich bei diesem Brief um eine Fälschung handelt. Weder der angebliche Verfasser (O) noch irgendein anderer Mitarbeiter der Bank A in Zürich würde einer deutschsprachigen Kundin einen Brief auf englisch schreiben, erst recht nicht in derart holprigem und fehlerhaftem Englisch. Aus noch darzulegenden Gründen entlarvt auch die Unterschrift als solche das Schriftstück als Fälschung (vgl. hinten S. 94 f.). Schliesslich bezeichnete auch der Beschuldigte den Brief ausdrücklich als Fälschung, und zwar im Rahmen eines Interviews, das er einem Journalisten des Schweizer Fernsehen gewährte und das in der Sendung "Rundschau" vom 2. April 2008 ausgestrahlt worden war (vgl. VA Ordner 5 act. 508623 [Datei 01 ca. 07:50]).

4.3. Auch wenn der Beschuldigte den Vorwurf im Vorverfahren wie erwähnt von sich wies, steht ausser Frage, dass er es war, der die pdf-Datei mit diesem Schreiben bei WikiLeaks hochgeladen hatte, und zwar an einem nicht näher bestimmbaren Datum kurz vor dem 26. November 2007:

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4.3.1. Zum einen passt der Anklagevorwurf zu den vom Beschuldigten nur wenige Wochen später manifestierten Verhaltensbereitschaften, als er Bankdaten in Bezug auf Kunden der Bank A in Zürich bei WikiLeaks hochzuladen begann.

4.3.2. Zum andern wurde der zentrale Passus des fraglichen Schreibens (ab "Hold Mail" bis und mit "Regards") im beim Beschuldigten sichergestellten Datenbestand gefunden, und zwar im exakt gleichen Wortlaut und zudem mehrfach (ÜB Ordner 5 act. 104047 ff.). Das ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil die Dateien letztmals geändert wurden, bevor die Publikation bei WikiLeaks erfolgt war. Es ist also ausgeschlossen, dass der Beschuldigte deshalb über die Datei verfügte, weil er sie bei WikiLeaks herunter geladen hätte (wobei er dieses Argument hinsichtlich des E-Briefes und damit im Unterschied zu den Bankdaten 2008 [vgl. vorne S. 69, 77, 79] gar nicht ins Feld führte). 4.3.3.a) Sodann ist zu erwähnen, dass das Forensische Institut Zürich gestützt auf seine Untersuchungen im Bericht vom 5. August 2011 feststellte, dass nicht nur die Unterschrift von O, sondern auch der Briefkopf ("A"), die Unterschriftsangaben ("Bank A & Co. AG" sowie "O") und die beiden Fusszeilen ("BANK A & CO. AG" sowie "Bahnhofstrasse 36, Postfach, CH-8010 Zürich, Telefon +41 (0) 58 888 1111, Telefax +41 (0) 58 888 1122, www.juliusbaer.com") des auf WikiLeaks publizierten 'E-Briefes' mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms durch horizontales und vertikales Strecken zur Deckungsgleichheit mit den entsprechenden Angaben auf einem anderen Dokument gebracht werden konnten, und zwar der vom 6. Juni 2006 datierenden und u.a. von O unterzeichneten Arbeitsbestätigung der Bank A für niemand Geringeren als den Beschuldigten. Da niemand in der Lage sei, zweimal exakt gleich zu unterschreiben, handle es bei der Unterschrift auf dem 'E-Brief' um eine Reproduktion (Kopie oder Scann) der Unterschrift auf der Arbeitsbestätigung. Dasselbe gelte für die übrigen Teile, hinsichtlich derer Deckungsgleichheit festgestellt worden sei (ÜB Ordner 5 act. 104037 ff.). b) Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Im visuellen Vergleich ist in der Tat kein Unterschied zwischen der Unterschrift auf dem 'E-Brief' (ÜB Ordner 5 act. 104001) und derjenigen auf der Arbeitsbestätigung (ÜB Ordner 5 act.

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104046) auszumachen. Zudem wurde das Fazit auch mittels Bildanhangs (ÜB Ordner 5 act. 104041) veranschaulicht und dokumentiert. c) Dabei wird nicht verkannt, dass die Schlussfolgerung einem Kurzbericht und nicht einem Gutachten entstammt (ÜB Ordner 5 act. 104037). Dieser Umstand schmälert zwar den Beweiswert (im Vergleich mit einem formellen Gutachten im Sinne von Art. 184 ff. StPO), steht der Verwertbarkeit des Berichtes aber nicht grundsätzlich entgegen (Art. 195 Abs. 1 StPO), zumal dem Beschuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde (VA Ordner 6 act. 513206). d) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Unterschrift von O, welche unter den gefälschten 'E-Brief' gesetzt wurde, nicht irgendeinem Dokument entnommen wurde, sondern wie erwähnt der für den Beschuldigten am 6. Juni 2006 ausgestellten Arbeitsbestätigung der Bank A, die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 19. Januar 2011 auch im Original bei ihm sichergestellt werden konnte (VA Ordner 4 act. 506225 i.V.m. ÜB Ordner 5 act. 104046). e) Der Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 5. August 2011 ist somit als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass es der Beschuldigte war, der den 'E-Brief' als pdf-Datei bei WikiLeaks hochgeladen hat.

4.3.4. Der Beschuldigte verfügte über alle Ingredienzien (Schreiben der Bank A mit Unterschrift von O, Wortlaut des 'E-Briefes'), um die Datei bei WikiLeaks hochzuladen. Aber damit nicht genug: Am 23. November 2007 wurde der gesamte 'E-Brief' als Mail-Anhang auf eine vom Beschuldigten verwendete E-Mail-Adresse (raelmer@bluewin.ch) geschickt (ÜB Ordner 5 act. 104056 ff.; zur Verwendung dieser Adresse durch den Beschuldigten vgl. z.B. ÜB Ordner 5 act.

104073 ff., act. 104111 f.). Nur wenige Tage vor der Publikation des 'E-Briefes' bei WikiLeaks standen dem Beschuldigten somit nicht nur die erwähnten Einzelteile zur Verfügung, sondern er hatte das gesamte Dokument. Da der Absender der E-Mail (SBODigitalSender@Wbank.com [ÜB Ordner 5 act. 104056 ff.]) bei der damaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten (W Bank) anzusiedeln ist, spricht alles dafür (vgl. die weiteren von diesem Absender an die besagte Bluewin-Adresse verschickten Dokumente [vgl. ÜB Ordner 5 act. 104066 ff.]) und nichts dagegen, -- 91 of 112 -dass es der Beschuldigte höchstpersönlich war, der sich die Datei vom Büro aus auf seine private Mailadresse schickte. Es gibt nicht den mindesten Hinweis dafür, dass auch eine Drittperson über das Dokument verfügt hätte.

4.3.5. Schliesslich spricht auch die Motivlage für die Berechtigung des Anklagevorwurfs: Es liegt auf der Hand, dass der 'E-Brief' der Reputation der Bank A nicht eben zuträglich ist und dass es mit der Veröffentlichung dieses Machwerks darum ging, der Bank Schaden zuzufügen (die am 10. Dezember 2014 erstmals geäusserte Behauptung, er habe mit diesem Schreiben WikiLeaks testen wollen [HD 103 S. 9], ist als nachgeschobene Schutzbehauptung einzustufen, ist doch nicht ansatzweise einzusehen, weshalb er sich hätte die Mühe machen sollen, ein Schreiben zu fälschen, wenn es ihm nur um einen Test für die Funktionsweise der WikiLeaks-Homepage gegangen sein soll). Auch dies deutet klar auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Nach Beendigung seiner Tätigkeit für Gesellschaften der A-Gruppe eskalierte die vormals arbeitsrechtliche Streitigkeit zu einer beidseits mit harten Bandagen geführten Auseinandersetzung, in welcher sich der Beschuldigte in der Wahl der Mittel kaum Zurückhaltung auferlegte.

4.4. Würdigt man alle vorerwähnten Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich mit aller erdenklichen Klarheit, dass es einzig und allein der Beschuldigte war, der den 'E-Brief' bei WikiLeaks hochgeladen hatte. Dritttäterschaft ist ausgeschlossen.

5. Entsprechend ist der rechtlich relevante Anklagesachverhalt betreffend "E 2007" rechtsgenügend nachgewiesen.

2. Rechtliche Würdigung A. Bankgeheimnisverletzungen betreffend WikiLeaks 2008

1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte den entsprechenden Anklagevorwurf als mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 4 aBankG (HD 28 S. 28 i.V.m. Prot. S. 11, 13).

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1.2. Die Verteidigung stellte den Antrag, das diesbezügliche Verfahren sei wegen Verjährung einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen (HD 124 S. 28, 49).

2.1.1. Der Straftatbestand der Bankgeheimnisverletzung hatte nach Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 bis Ende 2008 folgenden Wortlaut (Art. 47 aBankG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

3. Aufl., Basel 2013, N 27 zu Art. 333):

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30'000 Franken.

3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

2.1.2. Diese Bestimmung wurde gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 revidiert, wobei die Revision per 1. Januar 2009 in Kraft trat (AS 2008 5207). Seither lautet Art. 47 BankG wie folgt:

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250'000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen zur Anwendung.

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2.1.3.a) Die Bankgeheimnisverletzungen betreffend WikiLeaks 2008 ereigneten sich vor Inkrafttreten der besagten Revision. Da das BankG keine Vorschriften über den zeitlich strafrechtlichen Geltungsbereich enthält, ist Art. 2 StGB anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). b) Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die Strafdrohung, welche bei der erwähnten Revision deutlich verschärft wurde, liegt es auf der Hand, dass Art. 47 des Bankengesetzes in seiner bis Ende 2008 gültigen Fassung für den Beschuldigten milder ist. Entsprechend beurteilen sich seine Verhaltensweisen nach Massgabe von Art. 47 aBankG. Insofern ist die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung somit zu korrigieren (den Parteien wurde im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 nach Massgabe von Art. 344 StPO eröffnet, dass die rechtliche Würdigung allenfalls anders ausfalle, als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgenommen [Prot. S. 11], worauf sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls für die Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen aussprach [Prot. S. 11, 13]).

2.2.1. Die Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG – wie auch diejenige gemäss Art. 47 BankG – verjährt in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Staatsanwaltschaft datiert die Bankgeheimnisverletzungen betreffend WikiLeaks 2008 auf den Zeitraum von Dezember 2007 bis Dezember 2008 (HD 28 S. 2 ff.). 2.2.2.a) Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Bankdaten anfangs 2008 bei WikiLeaks hochgeladen hatte (vgl. vorne S. 81). Weiter ist erwiesen, dass die (rechtlich relevanten) Daten zwischen dem 13. Januar 2008 und dem 27. April 2008 auf den WikiLeaks-Websites veröffentlicht worden waren (vgl. vorne S. 84). Aus noch darzulegenden Gründen sind nur die Publikationsdaten rechtlich relevant (vgl. hinten S. 98 ff.).

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b) Die Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn vor Ablauf der – in casu siebenjährigen – Verjährungsfrist kein Urteil gefällt wird (Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 130 IV 101 ff., 105). Der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt (BGE 107 Ib 74 ff., 75). Die Frist läuft somit am Tag desselben Kalenderdatums um 24 Uhr ab (Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 97). Die chronologisch erste Publikation vom 13. Januar 2008 verjährt somit am 13. Januar 2015 um Mitternacht. Das vorliegende Urteil datiert vom 12. Januar 2015 (Prot. S. 34 ff.), weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten ist (vgl. auch hinten S. 100 f.).

3. Nunmehr ist auf die einzelnen Tatbestandselemente von Art. 47 aBankG einzugehen:

3.1. Als früherer Angestellter der Bank A mit Sitz in Zürich gehört der Beschuldigte zum Kreis der Geheimnisträger. Mit Blick auf Ziff. 3 von Art. 47a BankG ändert die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses per Ende August 2002 nichts daran (KA Ordner 2 act. 20031 i.V.m. act. 20023).

3.2. Zur Frage, wer und was dem Schutz des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG untersteht, sei auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. vorne S. 46 ff.), wo auch ausgeführt wurde, welche in der Anklage erwähnten Tatsachen der Schweigepflicht unterlagen und deshalb durch den Beschuldigten hätten geheim gehalten werden müssen, zumal er von ihnen nicht etwa privat, sondern in seiner Eigenschaft als Bankangestellter Kenntnis erlangt hatte.

3.3.1. Die Tathandlung bei Art. 47 aBankG besteht im Offenbaren des Geheimnisses und ist dann zu bejahen, wenn dieses Unberufenen zugänglich gemacht wird (vgl. dazu auch vorne S. 15 f.). Wer eine geheimzuhaltende Tatsache WikiLeaks zur Verfügung stellt, sei es durch Hochladen einer elektronischen Datei oder auf andere Weise, verwirklicht dieses Tatbestandsmerkmal in optima forma. WikiLeaks ist seit Jahren als Enthüllungsplattform bekannt, welche es sich zur Aufgabe gemacht hat "to bring important news and information to the public" (vgl. http://www.wikileaks.org/About.html). Das ist in casu auch geschehen, die Daten -- 95 of 112 -wurden im Internet und damit weltweit publiziert und so unberufenen Aussenstehenden zugänglich gemacht.

3.3.2. Dass sie zuvor zwangsläufig den für WikiLeaks tätigen Personen zugänglich gemacht wurden, hebt den Geheimnischarakter der Daten nicht auf (vgl. dazu BGE 114 IV 44 ff., 48), wurden diese doch durch das Hochladen nur gegenüber einem sehr engbegrenzten Personenkreis offenbart. Die Verteidigung gab zu erkennen, dass es sich dabei ihres Wissens nur um zwei Personen handelte, nämlich C und Daniel Domscheit-Berg (HD 52 S. 1). Die Intention des Beschuldigten sah aber ganz anders aus, wie seiner am 10. Dezember 2014 verlesenen Erklärung unschwer zu entnehmen ist: Er wollte die Daten "öffentlich machen" und hatte schon lange eine entsprechende Möglichkeit gesucht (HD 103 S. 9). Er wählte für seine Zwecke bewusst WikiLeaks, mithin eine Enthüllungsplattform. Entsprechend ist der vom Beschuldigten durchgeführte Upload nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil des Ganzen. Die Publikation auf WikiLeaks war von der Tathandlung des Beschuldigten mitumfasst. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 124 S. 48 i.V.m. Prot. S. 20) in jeder Hinsicht irrelevant, dass der Beschuldigte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Publikation hatte.

3.3.3. Dieser Aspekt wird von der Verteidigung ausgeblendet, wenn sie argumentiert, dass sich die Tathandlung des Offenlegens in der Datenlieferung erschöpfe (HD 101 S. 4; HD 124 S. 10, 22 ff.). Dieser Auffassung ist mit Nachdruck zu widersprechen: Die Tathandlung des Offenbarens ist so zu verstehen, wie sie vom Vorsatz des Täters umfasst ist, was anhand von zwei Beispielen aufgezeigt werden soll: Wenn ein Geheimnisträger eine geheimzuhaltende Tatsache seinem Nachbarn unter vier Augen zur Kenntnis bringt und sich sein Vorsatz auf diese Mitteilung beschränkt, so ist darin die Tathandlung des Offenbarens zu sehen (das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Nachbar diese Tatsache zu einem späteren Zeitpunkt aus eigenem Antrieb publik macht, da dieser Vorgang dem Geheimnisträger nicht zuzurechnen ist). Wenn dagegen ein Geheimnisträger eine geheimzuhaltende Tatsache per Massenmedium veröffentlichen will (sei es per Inserat in einer Zeitung, sei es über einen Internet-Dienstleister), so erschöpft -- 96 of 112 -sich die tatbestandsmässige Handlung des Offenbarens nicht in der Mitteilung an die zuständigen Mitarbeitenden des Massenmediums, sondern besteht in der Veröffentlichung durch das Massenmedium (sei es, dass das Inserat in der Zeitung erscheint, sei es, dass die besagte Tatsache in eine Website eingefügt wird), die sich der Geheimnisträger zurechnen lassen muss (ob man das dogmatisch als mittelbare Täterschaft bezeichnen will, bleibe dahingestellt).

3.3.4. Langer Rede kurzer Sinn: Die vom Beschuldigten bei WikiLeaks hochgeladenen Daten waren bis zur Publikation im Internet noch nicht allgemein zugänglich, weshalb sie bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. dazu vorne S. 84) als Geheimnis im materiellen Sinne zu qualifizieren sind (BGE 126 IV 236 ff., 242).

3.3.5. Verjährungsrechtlich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 124 S. 22 ff.) nicht der Zeitpunkt des Uploads relevant, sondern derjenige der Veröffentlichung auf der WikiLeaks-Website. Sind mehrere Personen an einer strafbaren Handlung beteiligt, ist für die Verjährung jener Zeitpunkt massgebend, an dem einer der Beteiligten den letzten Teilakt gesetzt hat (Trechsel/Capus, a.a.O., N 2 zu Art. 98). Damit ist bei Mittätern und bei der Gehilfenschaft auf den letzten Teilakt eines Beteiligten und bei mittelbarer Täterschaft auf die strafbare Tätigkeit des Tatmittlers abzustellen (Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 27, 29 und 32 zu Art. 98). Ob die WikiLeaks-Mitarbeiter als mittelbare Täter oder als Gehilfen etc. zu qualifizieren sind, kann wie erwähnt offen bleiben. Massgebend ist einzig, dass der letzte Teilakt mit der Veröffentlichung auf WikiLeaks erfolgte. Da die erste Veröffentlichung im Internet weniger als 7 Jahre vor Urteilsfällung erfolgt war, ist die Verjährung wie erwähnt noch nicht eingetreten (vgl. vorne S. 98).

3.4. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erfüllt werden. Vorliegend ist nichts ersichtlich, was gegen vorsätzliches Tun des Beschuldigten sprechen würde. Bankdaten werden nicht aus Versehen bei WikiLeaks hochgeladen, das geschieht mit Wissen und Willen (nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschuldigten am 10. Dezember 2014 verlesenen Erklärung [HD 103 S. 9]). Dass der Beschuldigte um das Vorhandensein von dem Bankgeheimnis unterliegenden Tatsachen wusste, liegt auf der -- 97 of 112 -Hand, da er die Daten ja nach eigenem Bekunden analysierte und sich damit auseinander setzte (VA Ordner 6 act. 512011, act. 512207, act. 512604), was sich insbesondere auch in den von ihm vorgenommenen Änderungen von Dateinamen manifestierte (vgl. vorne S. 63 f., 71 ff., 75 f., 78). Seine am 23. Januar 2014 zu Protokoll gegebene Aussage, wonach er aufgrund der grossen Datenmenge nicht gewusst habe, "dass eine Geschäftsbeziehung im Trustbereich zur Schweiz vorlag" (VA Ordner 7 act. 515607), ist nicht mehr als eine blosse Schutzbehauptung.

3.5. Entsprechend ist der Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG objektiv und subjektiv erfüllt, und zwar mehrfach (Mehrzahl von Einzelakten in Bezug auf Mehrzahl von Bankkundengeheimnissen).

4. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor:

4.1. Weder die Einwilligung eines Berechtigten noch das Vorliegen einer gesetzlichen Pflicht (vgl. Ziff. 4 von Art. 47 aBankG bzw. Art. 14 StGB) kann der Beschuldigte zu seinen Gunsten ins Feld führen. Von einer Notstandssituation kann keine Rede sein.

4.2. Auch auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Dieser setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 ff., 226). Der Beschuldigte betrachtet sich selber als 'Whistleblower' mit der hehren, in der Pressekonferenz in London vom 17. Januar 2011 geäusserten Absicht "to educate the society" und dem Ziel, den "Offshore-Missbrauch" aufzudecken (VA Ordner 5 act. 508623, Datei 03_04, ca. 09:50; vgl. auch VA Ordner 7 act. 515004 und act. 515212). Selbstverständlich ist es ein berechtigtes Ziel, sich für Steuergerechtigkeit und gegen Steuerhinterziehung einzusetzen. Aber: Anhand der Akten lässt sich klar aufzeigen, dass es dem Beschuldigten nicht um die -- 98 of 112 -Wahrung öffentlicher Interessen ging, sondern dass er handfeste Vorteile für sich und seine Familienangehörigen erhältlich machen wollte und somit private Interessen verfolgte: Einerseits behielt er die Bankdaten nicht etwa deshalb, weil er auf Missstände hätte aufmerksam machen wollen, sondern gemäss seinen eigenen Aussagen um sich damit gegen einen allfälligen Rechtsstreit zu schützen (VA Ordner 6 act. 512809). Andererseits erweisen sich seine an Steuerbehörden und andere staatlichen Stellen im Ausland (Spanien, Hong Kong, Miami, Peru und Brasilien) verfassten Schreiben insofern als entlarvend, als er darin zum Ausdruck brachte, dass er als Gegenleistung für die Zustellung einer CD mit Bankdaten auf einen "reward check" hoffe (ÜB Ordner 6 act. 105133 f.; ÜB Ordner 9 act. 108500 ff., act. 108506 ff., act. 108512 ff., act. 108524 f., act. 108534 f.) respektive nur dann mit einer zusätzlichen Übergabe weiterer Daten gerechnet werden könne, wenn ihm eine finanzielle Entschädigung zugesprochen würde ("if there is any reward you offer in such matter […] please contact me […] and I will give you even more information an other cases related to above matters" [ÜB Ordner 9 act. 108534 f.]). Ob er die Schreiben abschickte oder nicht (Letzteres behauptete er in der Einvernahme vom 24. Januar 2014 [VA Ordner 7 act. 515806]), spielt dabei letztlich gar keine Rolle, da der Text als solcher schon aussagekräftig ist. Dass er nicht nur selbstlos handelte, zeigt auch das Schreiben an D, mit dem er Hilfe für sein Kind und seine Frau erhältlich machen wollte (ÜB Ordner 11 act.

120001 ff.). Daneben war ihm offenkundig auch daran gelegen, der Bank A als seiner früheren Arbeitgeberin, mit der er im Streit lag, Schaden zuzufügen (vgl. z.B. E-Mail des Beschuldigten an H mit dem Vorschlag, von der Bank eine Kompensation für die Offenlegung der Kundenbeziehung bei WikiLeaks zu verlangen [ÜB Ordner 2 act. 101756]). Derlei Interessen sind nicht "berechtigt" im Sinne des hier zur Diskussion stehenden aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb festzuhalten, dass die inkriminierten Handlungen nicht ein notwendiges Mittel und der einzige Weg zur Umsetzung der besagten Absicht bzw. zur Erreichung des erwähnten Ziels waren. Abgesehen davon wären dem Beschuldigten vor dem Gang an die Öffentlichkeit mehrere Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Zu nennen ist einmal der schweizerische Bankenombudsmann, aber auch eine Information an die Adresse der FINMA -- 99 of 112 -(bzw. damals noch Eidgenössische Bankenkommission) wäre möglich gewesen. Auch Anzeigen bei den für die jeweiligen Bankkunden zuständigen Straf- oder Steuerbehörden wären vor der Publikation der Daten am Platz gewesen. Schliesslich wäre auch der sog. "first whistleblower letter" (KA Ordner 1 act. 10026 ff. i.V.m. VA Ordner 5 act. 508606), in dem keinerlei Bankkundengeheimnisse offenbart wurden, ausreichend gewesen, um die Ziele, die sich der Beschuldigte gesetzt haben will, zu erreichen. Entsprechend war der Schritt des Beschuldigten an die Öffentlichkeit weder notwendig noch angemessen, sondern einzig vor dem Hintergrund seiner Fehde mit der A-Gruppe zu sehen. Das widerspiegelt sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte nach Beendigung seiner Tätigkeit für A auf Grand Cayman erneut für eine Bank tätig war (die in Südafrika domizilierte W Bank), wiederum Offshore (auf Mauritius, das der Beschuldigte selber als "Steueroase" bezeichnete [VA Ordner 8 act. 518212]) und ausgerechnet im Trust-Business (vgl. vorne S. 51), was sich mit der vom Beschuldigten für sich beanspruchten Rolle eines Whistleblowers nicht vereinbaren lässt.

5. Schuldausschlussgründe wurden mit Recht nicht geltend gemacht.

6. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG schuldig zu sprechen (betreffend Ziff. 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts). Vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses betreffend Ziff. 7. ("K 2008") des ersten Teils des Anklagesachverhalts ist der Beschuldigte wie bereits erwähnt (vgl. vorne S. 55 ff.) freizusprechen. Das Verfahren betreffend Bankgeheimnisverletzungen gemäss Ziff. 10 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ist aus den genannten Gründen (vgl. vorne S. 39 f.) einzustellen. B. (Versuchte) Bankgeheimnisverletzungen betreffend D 2009/2010

1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte den entsprechenden Anklagevorwurf als mehrfache versuchte Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 4 BankG (HD 28 S. 28).

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1.2. Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei von diesem Vorwurf freizusprechen (HD 124 S. 29 ff., 49).

2.1. Zum Wortlaut des anfangs 2009 in Kraft getretenen und deshalb für in diesem Jahr begangene Bankgeheimnisverletzungen massgeblichen Tatbestand von Art. 47 BankG sei auf das vorstehend Gesagte (vgl. vorne S. 97) verwiesen.

2.2. Selbst bei Annahme der Berechtigung des Anklagevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht (die folgenden Erwägungen basieren auf dieser Hypothese) ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf jedoch freizusprechen (betreffend Bemerkung im Buch "Bankenterror" vgl. vorne S. 17 f.):

2.3.1. Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 ff., 104, m.w.H.).

2.3.2. Mit dem Versand des anklagegegenständlichen Schreibens an den damaligen deutschen Finanzminister D hat der Beschuldigte die Schwelle noch

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nicht überschritten bzw. den letzten entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, noch nicht getan (insofern ist der Auffassung der Verteidigung zuzustimmen [HD 124 S. 31 ff.]). Entsprechend ist nicht auf versuchte Tatbegehung zu erkennen, sondern es handelte sich um eine – in casu straflose – Vorbereitungshandlung. Von einem Versuch könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn der Beschuldigte die Daten, die er D in Aussicht stellte, bereits aufbereitet hätte, die Daten der deutschen Kunden der A schon auf einer CD oder einem anderen Datenträger gebündelt gewesen wären. Die Anklage behauptet allerdings nicht, dass dies schon der Fall gewesen sei. Ein in räumlich/örtlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln des Beschuldigten ist nicht auszumachen. Zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses wäre es allenfalls gekommen, wenn Finanzminister D auf das Schreiben reagiert hätte und wenn diese Reaktion dem Beschuldigten genehm gewesen wäre. Zu einer solchen Reaktion kam es aber nicht. Indem die Staatsanwaltschaft vorliegend dennoch von versuchter Verletzung des Bankgeheimnisses spricht, setzt sie die Schwelle deutlich zu früh an (entgegen der replicando von der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachten Auffassung [Prot. S. 28] geht es bei der sog. Schwellentheorie nicht um die vertikale Ausdehnung der "Schwelle", sondern um deren Lokalisation auf der Zeitachse).

2.4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. C. Urkundenfälschung betreffend E 2007

1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte den entsprechenden Anklagevorwurf als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD 28 S. 31).

1.2. Die Verteidigung beantragte wiederum einen Freispruch des Beschuldigten (HD 124 S. 42 ff., 49).

2.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten

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zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist zur vorliegend relevanten Variante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde Folgendes festzuhalten: Tatobjekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sind unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit muss sich das tatbestandsmässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB beziehen. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkundencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedankenäusserung zugerechnet werden kann. Um Urkundenqualität zu haben, muss die Aufzeichnung beweiserheblich, d.h. zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet, sein (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 141 ff., m.w.H.). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 ff., 169, m.w.H.; auf echte, aber inhaltlich unrichtige, d.h. unwahre, Urkunden muss an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden). Der Gebrauch einer solchen Urkunde setzt ihre Verwendung gegenüber einem Dritten voraus. Diese Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, -- 103 of 112 -Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 36 ff. zu Art. 251). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird zunächst der (Eventual-)Vorsatz der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt. Als subjektives Unrechtselement erfordert Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine besondere Absicht, wobei Eventualabsicht genügt; der Täter muss, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde, beabsichtigen, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder diese Möglichkeit zumindest in Kauf nehmen. Dies setzt voraus, dass der Täter in Täuschungsabsicht handelt und die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist indessen nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Täuschung auch gelingt (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 157 ff., m.w.H.).

3. Beim angeblich von O namens der Bank A verfassten Schreiben an E handelt es sich um eine Fälschung, da es entgegen dem dadurch erweckten Anschein nicht von diesem Bank-Mitarbeiter stammte. Der tatsächliche Aussteller des 'E-Briefes' ist für die Belange des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz (nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2014 einräumte, dass er den Brief hergestellt habe [HD 103 S. 8 f.]). Mit diesem vermeintlichen Bank-Schreiben sollte u.a. der wahrheitswidrige Eindruck hervorgerufen werden, dass die Adressatin über mehrere Bankkonti bei der Bank A verfügt habe. Die Beweisbestimmung und Beweiseignung eines solchen Bank-Schreibens steht ausser Frage. Entsprechend handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Indem der Beschuldigte dieses Schreiben via Upload-Maske an WikiLeaks sandte, gebrauchte er eine gefälschte Urkunde, und zwar zu Täuschungszwecken, da er in der Öffentlichkeit die falsche Vorstellung wecken wollte, dass E Bankkonti bei der Bank A gehalten habe, die sie für Zahlungen an Politiker verwendet habe. Auch in subjektiver Hinsicht sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt: Wissentliches und willentliches Handeln liegen auf der Hand. Zum einen wusste er sehr wohl, dass es sich beim 'E-Brief' um eine Fälschung handelte, zum anderen wird ein gefälschtes Bank-Schreiben nicht aus -- 104 of 112 -Versehen bei WikiLeaks hochgeladen. Auch das Handeln in Schädigungsabsicht steht ausser Frage, ging es dem Beschuldigten doch offensichtlich darum, (zumindest) der Reputation seiner früheren Arbeitgeberin, mit der er sich heillos zerstritten hatte, Schaden zuzufügen (aus den bereits genannten Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte mit diesem Schreiben WikiLeaks habe testen wollen [vgl. vorne S. 95 f.]). Entsprechend ist der Tatbestand von Art. 251 Ziff.

1 Abs. 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Zu Recht wurde seitens des Beschuldigten nichts Gegenteiliges behauptet.

5. Somit ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung […] IV. Strafvollzug […] V. Berufsverbot […] VI. Einziehung/Beschlagnahme […] VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen […]

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1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB  der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend die Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts.

2. Vom Vorwurf  der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 7 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("K 2008")  der mehrfachen versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend die Ziffer 11 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("D 2009/2010")  der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG betreffend Ziffer 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("WikiLeaks 2011") wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 10 ("diverse weitere Publikationen 2008") des ersten Teils des Anklagesachverhalts wird eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 150, wovon bis und mit heute 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

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5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Anordnung des Berufsverbots wird abgewiesen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - roter Ordner "W Bank 2006 - 2008"; - grauer Ordner "Ist WB"; - gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen N"; - Agenda (Siegel Nr. 949); - blauer Ordner "CS 2007 2008 2009 2010 CHF"; - blauer Ordner "W Bank ab 04 2007 MUR GBP"; - roter Ordner "EKK Dt. Konti" - roter Ordner "BANKING Credit Suisse Sparkonto Vorsorge B"; - violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins SKB UBS ZKB Heidi"; - brauner Ordner "HSBC 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner); - vier Hängeregister "EKK", "HSBC", "MIGROSBANK", "WBANK"; - grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005"; - grauer Ordner "Lie Detector Test"; - brauner Ordner (ohne Beschriftung); - roter Ordner "RE Swiss Life 3. Säule KPT 2. Säule"; - blauer Ordner "CS 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot"; - gelber Ordner "Postfinance Seit 1996 SKB Helena Seit 2006"; - schwarzer Ordner "Migros 2009 2010"; - grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. 951); - 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der Credit Suisse, Migros Bank AG, UBS AG, Schwyzer Kantonalbank, W Bank, Lienhard & Partner Privatbank Zürich, Swiss Life AG, Postfinance und Pfizer AG (Siegel Nr. 951);

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- 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. 951, Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

8. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - gelber Ordner "Swiss Whistleblower"; - blauer Ordner "EGMR"; - roter Ordner "Speeches"; - durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. 951, Kiste 5); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt werden. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Nach Ablauf der Frist werden diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls herausgegebenen Schriftstücke eingezogen und vernichtet.

9. Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. 356384006115081 (Siegel Nr. 947), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

10. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.):

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- 1 CD Verbatime, Nr. 144, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. 942); - 1 DVD Datawrite, Nr. 141, "JB Data" (Siegel Nr. 942); - 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. 146 - 160 (Siegel Nr. 942); - 19 CD's, Nr. 83-101 (Siegel Nr. 942); - 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. 942, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. 942, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. 945, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 USB Stick "Pfitzer" (Siegel Nr. 945); - 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "B" (Siegel Nr. 945, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich) - 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. 946); - 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. 946, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 DVD Maxell, Nr. 74 (Siegel Nr. 946); - 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. 947, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. 947); - 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. 947); - 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. 947, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. 949, Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bankdaten er in Kopie herausverlangen möchte.

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Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten angesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und vernichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 25'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'640.00 Kosten Kantonspolizei (Entsiegelungsverfahren) Fr. 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'356.55 Gutachten vom 4. Dezember 2014 Fr. 3'709.30 Auslagen Untersuchung Fr. 46'200.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akontozahlung) Fr. 142'995.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung, inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. TF110003) in der Höhe von CHF 29'640, und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

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StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft;  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die Bezirksgerichtskasse gemäss den Dispositivziffern 7, 8 und 10; und im Dispositivauszug gemäss den Dispositivziffern 9 und 10 an  das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. TF110003).

15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, -- 111 of 112 -Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Dr. S. Aeppli Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Höchli

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