DG140375-L
Ungetreue Geschäftsbesorgung
1. April 2015Deutsch107 min
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
9.
Abteilung Geschäfts-Nr. DG140375-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Weder als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. R. Schöning und Ersatzrichterin lic. iur. C. Heuberger Golta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw S. Isler Urteil vom 1. April 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-AST1, Unt.Nr. 2012/191100092, Weststr. 70, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin gegen A._____, Haft gemäss Anklageschrift, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ -- 1 of 69 -Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 21). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) - Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____; - die Privatklägerin B._____ in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Y._____; - Assistenz-Staatsanwalt MLaw Thomas Candrian, Staatsanwalt Dr. Marc Jean-Richard-dit-Bressel sowie Revisor mbA Felix Wild. Anträge der Anklagebehörde: (act. 26 S. 1, sinngemäss)
1.
Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen - der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie - der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
5.
Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.
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Anträge von Rechtsanwalt Y._____ namens der Privatklägerin: (act. 27 S. 1)
1.
Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2.
Weiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe in der Kompetenz des Kollegialgerichts zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 796'478.93 zu bezahlen; eventualiter CHF 757'478.93, subeventualiter CHF 407'245.26; sub-subeventualiter CHF 296'586.20; jeweils nebst Zins zu 5% ab 19. April 2011. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MWSt) zu Lasten des Beschuldigten. Anträge der Verteidigung: (act. 30 S. 2)
1.
Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB, sowohl bezüglich des Grundtatbestandes i.S.v. Ziff. 1 Abs. 1 als auch betreffend den qualifizierten Tatbestand i.S.v. Ziff. 1 Abs. 3, von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien i.S.v Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten seien i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte und Formelles
1.
Verfahrensgang
1.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 liess B._____ durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Y._____ schriftlich Strafanzeige gegen A._____ (im Folgenden: Beschuldiger) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einreichen (Ordner 2 act. 010001 ff. = Ordner 4 act. 020084 ff.). Die am 12. Dezember 2011 bei der -- 3 of 69 -Geschäftskontrolle eingetroffene Strafanzeige betraf den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung und stand im Zusammenhang mit der durch den Beschuldigten im Auftrag von B._____ vorgenommenen Vermögensverwaltung (Ordner 2 act. 010001 ff.).
2.1
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 richtete die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Ordner 2 act. 005001 ff.), welches indessen postwendend abgelehnt wurde (Ordner 2 act. 005007 f.).
2.2
Die vom 20. Februar 2012 datierende 2. Anfrage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl betreffend Verfahrensübernahme (Ordner 2 act. 005009 ff.) wurde am 23. Februar 2012 gutgeheissen, worauf die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) das Verfahren übernahm (Ordner 2 act. 005013).
3.1
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2012 wurde eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. eröffnet (Ordner 1 act. 001002).
3.2
Am 5. Juni 2012 delegierte die Staatsanwaltschaft die Durchführung von Einvernahmen an die Kantonspolizei Zürich (Ordner 4 act. 020001 f.) und erteilte ihr gleichentags einen Ermittlungsauftrag (Ordner 4 act. 020003 ff.).
3.3
Mit Ergänzungsschreiben ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2012 liess B._____ weitere Bankdokumente einreichen (Ordner 3 act. 010236 ff. = Ordner 4 act. 020088 ff.).
4.1
In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten, der Verteidigung sowie der Rechtsvertretung von B._____ im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 26. August 2014 mit, dass die Strafuntersuchung vor dem Abschluss stehe und dass voraussichtlich Anklage erhoben werde; gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Ordner 5 act. 030080).
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4.2
Beweisanträge wurden in der Folge von keiner Seite gestellt (vgl. Ordner 5 act. 030093).
5.
Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Ordner 1 act. 001047 ff.).
6.1
Am 18. Dezember 2014 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein (vgl. den Eingangsstempel auf der Anklageschrift vom 8. Dezember 2014 [Ordner 1 act. 001047]). Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für das eingeklagte Delikt ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 StPO, da der Beschuldigte die Vermögensverwaltung für B._____ in den Büroräumlichkeiten der C._____ AG in Zürich und damit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des hiesigen Gerichts tätigte (Ordner 1 act. 001050 i.V.m. Ordner 5 act. 030098 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich aus § 22 GOG.
6.2
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Januar 2015 wurde die Hauptverhandlung auf den 1. April 2015 angesetzt, den Parteien in Anwendung von Art. 331 StPO die Gerichtsbesetzung mitgeteilt, die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus derzeitiger Sicht des Gerichts an der Hauptverhandlung nebst der Befragung des Beschuldigten keine eigenen Beweisabnahmen erfolgen würden, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 8). Beweisanträge waren in der Folge innert Frist nicht zu verzeichnen.
6.3.1
Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. März 2015 gab das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage bis zum 16. März 2015 abzuändern (act. 13; vgl. dazu hinten S. 32 f.).
6.3.2
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2015 (act. 18) wurde der Rückzug der Anklageschrift vom 8. Dezember 2014 erklärt und gleichzeitig die überarbeitete Anklage vom 12. März 2015 (act. 21) eingereicht. Wird nachfolgend auf die Anklageschrift Bezug genommen, so ist – ohne anderslautende Bemerkung – diejenige vom 12. März 2015 gemeint.
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6.4
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2015 wurden die Parteien über eine Änderung der Gerichtsbesetzung informiert (act. 16).
7.
Anlässlich der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende eingangs den Parteien mit, dass sich von Seiten des Gerichts die Vorfrage stelle, ob in der überarbeiteten Anklageschrift vom 12. März 2015 auf S. 18 in der Formel in Ziff. 69 ein Verschrieb vorliege, da eine Division durch 1 arithmetisch keinen Sinn ergebe, eine Division durch 100 aber mit den Werten in den Tabellen 10a und 10b auf den S. 19 und 22 der Anklageschrift korrespondiere; er gab den Parteien die Gelegenheit, sich im Rahmen der Parteivorträge dazu zu äussern (Prot. S. 7). Seitens der Parteien wurden keine Vorfragen aufgeworfen (Prot. S. 7). In der Folge wurde das Beweisverfahren durch Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (act. 25 i.V.m. Prot. S. 7). Abgesehen davon, dass seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft Plädoyerbeilagen eingereicht wurden, stellten die Parteien keine weiteren Beweisanträge (Prot. S. 7). Hernach wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch (Prot. S. 23). Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. S. 23) und verzichteten damit auf eine öffentliche Urteilsverkündung (Art. 84 Abs. 3 StPO). Die Urteilsberatung fand am 1. April 2015 statt (Prot. S. 23), tags darauf wurde den Parteien das Urteilsdispositiv zugestellt (act. 32).
2.
Zwangsmassnahmen/Editionen/Aktenbeizug
1.
Am 21. November 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die polizeiliche Vorführung des Beschuldigten an (Ordner 4 act. 020156 f.). Gestützt darauf wurde der Beschuldigte am 18. Dezember 2012 um 07:00 Uhr an seinem Wohnort festgenommen (Ordner 4 act. 020158). Nach Durchführung der ebenfalls angeordneten Hausdurchsuchung (vgl. nachfolgend) wurde der Beschuldigte gleichentags durch den polizeilichen Sachbearbeiter befragt (Ordner 4 act. 020049 ff. = Ordner 5 act. 030001 ff.; im Folgenden wird nur Letzteres zitiert, obwohl es sich dabei um eine Kopie handelt) und im Anschluss daran um 12:00 Uhr aus der Haft entlassen (Ordner 4 act. 020158 f.).
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2.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2012 wurde die Durchsuchung der Wohnung samt Nebenräumen, der Schriftstücke sowie der Fahrzeuge, Kleider, Gegenstände und Behältnisse des Beschuldigten angeordnet (Ordner 4 act. 020161 ff.) und am 18. Dezember 2012 in dessen Gegenwart durchgeführt (Ordner 4 act. 020164). Dabei wurden ein Laptop sowie ein Plastiksack mit diversen Unterlagen sichergestellt (Ordner 4 act. 020164) und teilweise in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 4 act. 020171 ff.). Die Sicherstellungen wurden dem Beschuldigten am 20. Dezember 2012 wieder ausgehändigt (Ordner
4.
act. 020170).
3.1
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2012 wurde die D._____ AG aufgefordert, sämtliche Unterlagen zur Kundenbeziehung zwischen B._____ und der C._____ AG sowie die Korrespondenz des Beschuldigten mit B._____ herauszugeben (Ordner 4 act. 020174 f.; vgl. auch Ordner 5 act. 060251). Die Edition des Kundendossiers "B._____" erfolgte am 19. Dezember 2012 (Ordner 4 act. 020176), worauf die entsprechenden Unterlagen in Kopie zu den Akten genommen wurden (Ordner 4 act. 020182 ff.) und das Dossier im Original an die Vertreterin der D._____ AG retourniert wurde (Ordner 4 act. 020177).
3.2.1
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2012 wurde die E._____ AG angewiesen, alle monatlichen Konto- und Depotauszüge von B._____ im Zeitraum vom 2. September 2002 bis 30. April 2011 in Kopie herauszugeben (Ordner 5 act. 060001 ff.), worauf die entsprechenden Unterlagen zu den Akten genommen wurden (Ordner 7 act. 200009 ff.).
3.2.2
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2014 wurde die E._____ AG angewiesen, für den Zeitraum vom 2. September 2002 bis 30. April 2011 einerseits Belege zu den an die C._____ AG bzw. an den Beschuldigten betreffend das Portfolio von B._____ entrichteten "Volume Discounts" und andererseits gültige Rahmenvereinbarungen zwischen der E._____ AG und der C._____ AG bzw. dem Beschuldigten im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als externen Vermögensverwalter in Kopie herauszugeben (Ordner 5 act. 060008 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden zu den Akten genommen (Ordner 5 act. 060014 ff.).
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4.1
Die Staatsanwaltschaft veranlasste am 25. Mai 2012 den Beizug der Akten betreffend das Konkursverfahren in Sachen C._____ AG beim Konkursamt …-Zürich (Ordner 5 act. 060501). Diese Akten sind nach der Zustellung an die Kantonspolizei Zürich in Verstoss geraten (Ordner 5 act. 060503).
4.2
Beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich wurden die Akten betreffend die C._____ AG erhoben und zu den Akten genommen (Ordner 5 act.
060751.
ff.). Diesen ist u.a. zu entnehmen, dass die C._____ AG nach der Konkurseröffnung am … [Tag, Monat] 2011 und der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am … [Tag, Monat] 2012 am … [Tag, Monat] 2012 von Amtes wegen gelöscht wurde.
3.
Verteidigung, Privatklägerschaft
1.1
Der Beschuldigte betraute am 18. Dezember 2012 Rechtsanwalt X._____ mit seiner Verteidigung (Ordner 4 act. 020017 = Ordner 6 act. 110002).
1.2
Mit Eingabe vom 12. August 2014 ersuchte Rechtsanwalt X._____ um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Ordner 6 act. 110013 ff.).
1.3
Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. August 2014 mit Wirkung ab 12. August 2014 Rechtsanwalt X._____ als amtliche Verteidigung beigegeben (Ordner 6 act. 110027 f.).
2.1
Die Geschädigte B._____ bevollmächtigte am 25. Januar 2011 Rechtsanwalt Y._____ (Ordner 2 act. 010005).
2.2
Im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige vom 8. Dezember 2011 liess sich B._____ als Privatklägerschaft konstituieren und Zivil- und Strafklage erheben (Ordner 2 act. 010001; vgl. auch die Formularerklärung vom 16. April 2014 [Ordner 5 act. 080024]).
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II. Schuldpunkt
1.
Sachverhalt A. Vorbemerkungen
1.1
Ohne bereits an dieser Stelle auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass er die an ihn gerichteten Vorwürfe in Abrede stellte.
1.2
Diesen Standpunkt vertrat er auch im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 25 S. 10 ff.).
1.3
Der Beschuldigte ist somit nicht geständig, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht.
2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in -- 9 of 69 -dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, Handbuch, N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, Handbuch, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, Handbuch, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.
2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in -- 9 of 69 -dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, Handbuch, N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, Handbuch, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, Handbuch, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.
2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aus-- 10 of 69 -sagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,
3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlich-machung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.
2.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Per-- 11 of 69 -son in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. B. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen
1. Vorwurf des qualifizierten Treubruchs (Bereicherung durch Retrozessionen)
1. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als Präsident des Verwaltungsrats der C._____ AG, die von der Privatklägerin Ende August / Anfang September 2002 mit einem Vermögensverwaltungsmandat betraut worden sei, die von der E._____ AG in diesem Zusammenhang an die C._____ AG überwiesenen Retrozessionen in der Höhe von CHF 43'640.03 pflichtwidrig weder an die Privatklägerin überwiesen, noch diese über deren Höhe informiert habe, sondern er habe die Retrozessionen für den laufenden Geschäftsbetrieb der C._____ AG verwendet. Da die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt rechtsgültig auf die Ablieferung der Retrozessionen verzichtet habe, sei ihr infolge der vom Beschuldigten pflichtwidrig unterlassenen Weiterleitung und der pflichtwidrig unterbliebenen Aufklärung und Rechenschaftsablegung ein Schaden von CHF 43'640.03 entstanden.
2. Es ist seitens des Beschuldigten unbestritten (vgl. Ordner 5 act. 030001 ff., act. 030016 ff., act. 030094 ff.) und im Übrigen auch aktenmässig erstellt,
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- dass er im rechtlich relevanten Zeitraum als Präsident des Verwaltungsrats der C._____ AG mit Sitz in Zürich fungierte und über Einzelunterschriftsberechtigung verfügte (Ordner 5 act. 060751 ff.), - dass die Privatklägerin die C._____ AG mit einem Vermögensverwaltungsmandat betraute, indem sie den entsprechenden Vertrag vom 2. September 2002 und die weiteren Dokumente Annex "Asset Allocation", Ergänzung zum Vertrag betreffend Vermögensverwaltung sowie Verwaltungsvollmacht für externe Vermögensverwalter unterzeichnete (Ordner 4 act. 020185 ff.), - dass der Beschuldigte für die Verwaltung der Vermögenswerte verantwortlich zeichnete und die Anlageentscheide fällte (Ordner 5 act. 030098 [Beschuldigter]; Ordner 4 act. 020058, act. 020061, Ordner 5 act. 040029 [Privatklägerin]), - dass als Entgelt für die Tätigkeit der C._____ AG eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1% auf dem durchschnittlichen Portfeuille-Wert vereinbart wurde (Ordner 4 act. 020186), - dass die C._____ AG gemäss Ziff. 11 des Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Einverständnis der Privatklägerin zusätzliche Einnahmen durch von der Bank bezahlte Kommissionen und Retrozessionen generierte (Ordner 4 act. 020187), - dass die E._____ AG der C._____ AG aufgrund der für die Privatklägerin getätigten Transaktionen Retrozessionen (sog. "Volume Discounts") in der Höhe von insgesamt CHF 43'640.03 auf deren Konto bei der E._____ AG überwies (Ordner
5 act. 060033 ff.) und - dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht über die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen informierte, darüber keine Abrechnung erstellte, diese nicht an die Privatklägerin überwies, sondern für den laufenden Geschäftsbetrieb der C._____ AG verwendete (Ordner 5 act. 030105, act. 030107 [Beschuldigter]; Ordner 5 act. 040033 f. [Privatklägerin]).
3. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Retrozessionen gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag vom 2. September 2002 der C._____ AG zustanden, welche diese wie die Managementgebühren der Kunden vereinnahmt und für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet habe; mit der Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrages habe die Privatklägerin auf die Retrozessionen verzichtet, weshalb es rechtens gewesen sei, dass die C._____ AG die Retrozessionen einbehalten habe (Ordner 5 act. 030040 ff., act. 030078 f.). Denselben Standpunkt vertrat er auch in der Hauptverhandlung (act. 25 S. 12 f., 24 f.).
4. Die Diskrepanz zum Anklagevorwurf betrifft somit eine Rechtsfrage, nämlich ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, die Retrozessionen an die Privatklägerin weiterzuleiten oder ob die C._____ AG gestützt auf den Vermö-
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gensverwaltungsvertrag vom 2. September 2002 berechtigt war, die Retrozessionen zu behalten. Entsprechend kann an dieser Stelle auf die Erwägungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (vgl. hinten S. 38 ff.).
2. Vorwurf des Treubruchs (Schaden wegen zu risikoreicher Anlagestrategie)
1. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als verantwortlicher Vermögensverwalter das Vermögen der Privatklägerin nicht gemäss der Vereinbarung vom 2. September 2002 ausgewogen – d.h. grundsätzlich zu 10-20% in Liquidität, 35-45% in Obligationen, 10-20% in strukturierte Produkte und 25-35% in Aktien – angelegt habe, sondern zwischen Januar 2008 und April 2011 fast immer zu stark in Risikopositionen investiert habe. Der Nettovermögenswert der durch den Beschuldigten verwalteten Gelder der Privatklägerin von rund CHF 940'000.-- per 31. Dezember 2007 sei auf rund CHF 40'000.-- per 30. April 2011 gesunken. Da der Beschuldigte einen Teil des Vermögens (55%) gemäss vertraglicher Vereinbarung in Risiko-Positionen habe anlegen dürfen, sei der entstandene Verlust auch nur zum Teil auf die zu risikoreiche Investitionsstrategie des Beschuldigten zurückzuführen.
2.1. Die bei Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsmandats im September 2002 vereinbarten Anlagerichtlinien sind den aktenkundigen Vertragsdokumenten, insbesondere dem Anhang "Asset Allocation", zu entnehmen (Ordner
4 act. 020185 ff.): Der Privatklägerin standen drei Portefeuille-Strukturen zur Auswahl, die mit den (reichlich nichtssagenden) Prädikaten "renditeorientiert", "ausgewogen" und "dynamisch" umschrieben waren und die unterschiedlichen Risikostufen entsprachen. Sie entschied sich für die mittlere Kategorie "ausgewogen" mit dem Anlageziel "Zinsen, Wachstum auf mittlere Sicht, höhere Risikobereitschaft". Dieses Ziel sollte dadurch erreicht werden, dass das verwaltete Vermögen wie folgt anzulegen war: 15% Liquidität, 40% Obligationen, 15% strukturierte Produkte und 30% Aktien, wobei "die prozentualen Anteile je nach Marktlage abweichen" konnten (Ordner 4 act. 020188; zu dieser Klausel betreffend Abweichen der prozentualen Anteile je nach Marktlage vgl. hinten S. 28 ff.). Die Anklage behauptet, dass ein Abweichen von den besagten Anlagerichtlinien gemäss dem Vertragsanhang "Asset Allocation" mit der Privatklägerin weder ausdrücklich -- 14 of 69 -noch konkludent vereinbart worden sei (act. 21 S. 3, 12), was der Beschuldigte bestreitet (Ordner 5 act. 030095, act. 030099 ff.; vgl. dazu hinten S. 22 ff.).
2.2. Verfahrensrelevant ist der Zeitraum ab Januar 2008 bis Ende 2010, da in dieser Periode – im Unterschied zu vorher – die Performance negativ wurde, mithin Verluste zu verzeichnen waren. Da im Jahre 2011 keine Verluste mehr erzielt wurden und damit auch kein Schaden entstand (der Endsaldo per Ende April 2011 lag über demjenigen per Ende 2010 [vgl. Ordner 7 act. 200332 mit Ordner 7 act. 200087]), kann diese Zeitspanne ausgeklammert werden.
2.3. Die Verluste in den Jahren 2008 - 2010 wurden vom Beschuldigten gar nicht in Abrede gestellt, der indes darauf hinwies, dass die Privatklägerin auch Rückzüge getätigt habe (Ordner 5 act. 030120; zu den im fraglichen Zeitraum vorgenommenen Ein- und Auszahlungen vgl. hinten S. 31 f.). Die entsprechenden Vermögensausweise der E._____ AG belegen, dass die vom Beschuldigten verwalteten Vermögenswerte der Privatklägerin per 31. Dezember 2007 mit CHF 941'612.-- bewertet waren (Ordner 7 act. 200047), derweil per 31. Dezember 2010 noch ein Nettovermögen von CHF 36'076.-- bescheinigt wurde (Ordner 7 act. 200087).
2.4.1. Wie der Beschuldigte die Vermögenswerte angelegt hatte, ist mit den entsprechenden Bankbelegen der E._____ AG dokumentiert (Ordner 7 act. 200058 ff., act. 200174 ff.). Diese Bankbelege bildeten die Grundlage für die von Felix Wild, Revisor mbA der Staatsanwaltschaft, verfasste Vermögenszusammenstellung vom 11. Juli 2014 (Ordner 4 act. 025002 ff.). Darin werden die getätigten Anlagen von Dezember 2007 bis April 2011 in monatlichen Listen aufgeführt, den im September 2002 im Anhang "Asset Allocation" vereinbarten Anlagekategorien (Liquidität, Obligationen, strukturierte Produkte, Aktien) zugeordnet und zum Nettovermögen prozentual in Relation gesetzt. Diese Listen bilden einerseits den Anhang 1 der Anklageschrift (act. 21 S. 25 ff. [pag. 002030 ff.] und andererseits die Grundlage für die Zahlen, welche in den Tabellen 2 - 6 der Anklageschrift Erwähnung finden (act. 21 S. 10 ff.).
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2.4.2.a) Die stichprobeweise anhand von vier zufällig ausgewählten Monaten vorgenommene Überprüfung der Vermögenszusammenstellung führt zum Ergebnis, dass die darin genannten Zahlen wie auch die Zuordnung zu den Anlagekategorien grundsätzlich mit den Angaben in den entsprechenden Vermögensausweisen der E._____ AG übereinstimmen. Daran vermögen gewisse Diskrepanzen nichts zu ändern, da sie erklärbar sind. Die einen sind auf den Umstand zurückzuführen, dass die E._____ AG zunächst sechs und später noch fünf Anlageklassen unterscheidet und nicht nur deren vier wie im Anhang "Asset Allocation" bzw. in der Vermögenszusammenstellung vom 11. Juli 2014, wobei eine Anlageklasse "strukturierte Produkte" in den Kuchen- bzw. Säulen-Diagrammen der E._____ AG nicht existiert. Die andern ergeben sich daraus, dass die E._____ AG Anlagefonds jeweils einer einzigen Anlageklasse zuordnete, derweil in der Vermögenszusammenstellung eine prozentuale Aufteilung je nach Gewichtung der Anlagekategorien im jeweiligen Fonds vorgenommen wurde. b) Folgende Stichproben wurden durchgeführt: - Februar 2008 (vgl. Ordner 4 act. 025004 und Ordner 2 act. 010138 ff.), - April 2009 (vgl. Ordner 4 act. 025018 und Ordner 3 act. 010313 ff.), - Mai 2010 (vgl. Ordner 4 act. 025031 und Ordner 3 act. 010358 ff.), - November 2010 (vgl. Ordner 4 act. 025037 und Ordner 7 act. 200321 ff.). 2.4.3.a) Mehr als eine stichprobeweise Überprüfung ist auch deshalb nicht erforderlich, weil der Beschuldigte diese Vermögenszusammenstellung gar nicht in Zweifel zog (Ordner 5 act. 030021 f.). Auch seitens der Verteidigung erfolgte in diesem Zusammenhang kein Einwand (vgl. act. 30 S. 12 ff.). b) Einzig in Bezug auf zwei Anlagen ("100% Capital Protected Notes Merrill Lynch 2006-20.04.2009" sowie "Bonus-Cert. Goldman Sachs 2006-23.02.2012") äusserte er Vorbehalte. Diese bezogen sich zwar nicht auf die Zuordnung in die Kategorie der strukturierten Produkte (Ordner 5 act. 030036 f.), sondern sinngemäss auf die damit verbundenen Risiken, die mit denjenigen zu vergleichen seien, die mit Obligationen einhergehen würden (Ordner 5 act. 030019, act. 030021 f., act. 030068; dasselbe gab er in der Hauptverhandlung zu Protokoll [act. 25 S. 16]). Bei einer weiteren Anlage ("Certificate BNP 2008-28.07.2010") war sich -- 16 of 69 -der Beschuldigte nicht mehr sicher (Ordner 5 act. 030069; in der Hauptverhandlung sagte er dagegen klar aus, dass auch diese Anlage zu den Obligationen zu zählen sei [act. 25 S. 16 f.]). c) In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft ihrem Revisor mbA Felix Wild (offenbar mündlich [vgl. Ordner 4 act. 025043]) den Auftrag, die Vermögenszusammenstellung vom 11. Juli 2014 dahingehend zu modifizieren, dass die drei vorerwähnten Anlagen nicht mehr der Anlagekategorie der strukturierten Produkte, sondern derjenigen der Obligationen zuzuordnen seien. Die in dieser Hinsicht veränderte Vermögenszusammenstellung samt neuer Angabe der prozentualen Anteile der Anlagekategorien am Nettovermögen ist den vom 9. September 2014 datierenden monatlichen Listen zu entnehmen, welche den Zeitraum von Dezember 2007 bis Dezember 2009 abdecken (Ordner 4 act. 025044 ff.). Diese Listen bilden einerseits den Anhang 2 der Anklageschrift (act. 21 S. 67 ff. [pag. 002072 ff.) und andererseits die Grundlage für die Zahlen, welche in den Tabellen 7 - 9 der (Eventual)Anklage Erwähnung finden (act. 21 S. 15 ff.). d) An sich steht ausser Frage, dass es sich bei diesen drei Anlagen um strukturierte Produkte handelt (so wurden sie von der E._____ AG eingestuft [vgl. z.B. Ordner 2 act. 010192, act. 010195], so wurden sie auch vom Beschuldigten bezeichnet [Ordner 5 act. 030116]). Wesentlicher und aussagekräftiger erscheint aber die Frage, wie die mit diesen Anlageinstrumenten verbundenen Risiken einzustufen sind und ob sie in dieser Hinsicht tatsächlich – wie vom Beschuldigten behauptet – mit Obligationen zu vergleichen sind. Nicht eben für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, dass der Beschuldigte selber sinngemäss zum Ausdruck brachte, dass er mit den Merrill Lynch- und den Goldman Sachs-Produkten eine höhere Rendite habe erzielen können als dies mit Obligationen möglich gewesen sei (Ordner 5 act. 030024), da eine höhere Rendite bekanntlich nur zum Preis eines höheren Risikos zu haben ist (daran vermag die gegenteilige Beteuerung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung [act. 25 S. 27] nichts zu ändern). Den Vermögensausweisen der E._____ AG ist zu entnehmen, welchem Risikotyp diese drei Anlagen – nota bene von der E._____ AG – zugeordnet wurden. Betreffend "100% Capital Protected Notes Merrill Lynch 2006-20.04.2009" deutet der -- 17 of 69 -Typus 'Kapitalschutz' auf ein eher tiefes Risiko, derweil die beiden anderen Anlagen, welche beide dem Typus 'Performance' angehören, mit einem höheren Risiko verbunden sein dürften. Mehr als diese vage Aussage ist mit Blick auf die Aktenlage nicht möglich, da seitens der Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärungen zu diesen Anlageinstrumenten vorgenommen oder in Auftrag gegeben wurden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach diese drei Anlageinstrumente punkto Risiko wie Obligationen zu behandeln seien, zu widerlegen. Dass seine diesbezüglichen Depositionen wie erwähnt nicht in allen Teilen zu überzeugen vermögen, ändert daran nach Massgabe des Grundsatzes 'in dubio pro reo' nichts. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft in der Eventualanklage aufgestellten Behauptungen rechtsgenügend erstellt sind oder nicht.
2.5. Den vorerwähnten monatlichen Vermögensausweisen ist zu entnehmen, wie der Beschuldigte das durch ihn verwaltete Vermögen der Privatklägerin angelegt hatte. Aus den genannten Gründen sind drei Anlageinstrumente wie Obligationen zu behandeln, auch wenn es sich effektiv um strukturierte Produkte handelt (vgl. vorne S. 17 ff.). Solange zumindest eine dieser Anlagen im Portefeuille der Privatklägerin gehalten wurde (was bis zum 26. Oktober 2009 der Fall war [Ordner 7 act. 200219]), sind die Vermögensausweise vom 9. September 2014 massgeblich, danach diejenigen vom 11. Juli 2014 (vgl. vorne S. 16 f., 18).
2.6. Auch wenn im Vertragsanhang "Asset Allocation" wie erwähnt vier verschiedene Anlagekategorien unterschieden wurden (Liquidität, Obligationen, strukturierte Produkte, Aktien), ist für die Belange des vorliegenden Verfahrens von untergeordneter Bedeutung, in welchem prozentualen Ausmass der Beschuldigte in diese vier Anlageklassen investiert hatte. Wesentlich erscheint vielmehr die Frage, welcher Teil des Vermögens durch den Beschuldigten in die Risiko-Positionen Aktien und strukturierte Produkte angelegt wurde. Dieser Frage nachzugehen, ist aus folgenden Gründen geboten: Zum einen sind beide Anlagekategorien mit vergleichbaren Risiken verbunden. Zum andern ist die Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien nicht in allen Fällen eindeutig (z.B. bei Anlagefonds oder bei strukturierten Produkten mit Aktiencharakter). Schliesslich fällt -- 18 of 69 -auch die Aussage des Beschuldigten ins Gewicht, wonach er Investitionen in Aktien und in strukturierte Produkte als Ganzes gesehen habe und nicht zwischen diesen Kategorien unterschieden habe (Ordner 5 act. 030025). Dieser Ansatz, nämlich nicht zwischen Aktien und strukturierten Produkten zu unterscheiden, fand auch Eingang in die Anklageschrift, und zwar einerseits in den Zahlen gemäss Tabelle 8 (act. 21 S. 16) und andererseits in der Schadensberechnung (bei den Risiko-Positionen wird nicht zwischen strukturierten Produkten und Aktien unterschieden [act. 21 S. 17 f., 20 ff.]).
2.7.1. Der Tabelle 8 ist zu entnehmen, zu wie viel Prozent das durch den Beschuldigten verwaltete Vermögen der Privatklägerin jeweils am Monatsende in Aktien und strukturierte Produkte investiert war. Die genannten Zahlen entsprechen der Summe der Prozentangaben der Kolumnen 'Strukturierte Produkte' und 'Aktien' in den monatlichen Vermögensausweisen vom 9. September 2014 bzw. 11. Juli 2014 (z.B. Januar 2008 gemäss Tabelle 8: 76.53% = 52.51% + 24.02% gemäss Vermögensausweis per 31. Januar 2008 vom 9. September 2008). Die Vermögensausweise als solche korrespondieren wie erwähnt grundsätzlich mit den Angaben in den Belegen der E._____ AG (vgl. vorne S. 17), unterscheiden sich davon allerdings in einem Punkt, der in der Anklageschrift erklärt wird (act. 21 S. 9): Während die E._____ AG in ihren Vermögensausweisen bei den Verkaufspositionen von Optionsgeschäften jeweils den Liquidationswert abziehen und damit die Erfüllung der Kontrakte vorwegnehmen (diese Zahlen bzw. die entsprechenden Anteile am Vermögen werden in den Tabellen 2, 3 und 7 der Anklage in den Spalten "Netto-Position" dargestellt), wurde in den Vermögensausweisen vom 11. Juli bzw. 9. September 2014 und gestützt darauf in den Tabellen 2-4 und 7-8 der Anklage das mit einer solchen Anlage während ihrer Laufzeit verbundene effektive Risiko dargestellt. Dieses besteht darin, dass der Käufer der Option von seinem Recht Gebrauch macht, den Basiswert zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option). In diesem Fall muss der Optionsverkäufer den Basiswert zum jeweiligen Marktwert liefern (Call-Option) oder erwerben (Put-Option). Das beinhaltet das mit dem Verkauf der Option verbundene Risiko, einen Betrag in der Höhe des geltenden Marktkurses aufzuwenden, um den Kontrakt am Stichtag zu erfüllen. Mit dem Liquidationswert per Stichtag wird zwar das Nettovermögen kor-- 19 of 69 -rekt ausgewiesen, aber nicht aufgezeigt, in welchem Ausmass das Vermögen effektiv in Risiko-Positionen investiert war. Um dieses effektive Engagement in Optionen per Stichtag aufzuzeigen, ist der Marktwert der Short Positionen nicht von demjenigen der Long Positionen zu subtrahieren, sondern zu diesem zu addieren (bzw. doppelt zu addieren, da die Subtraktion des Liquidationswerts in der Rechnung verblieb; vgl. z.B. act. 21 S. 69 [pag. 002074], die schwarz markierten Bemerkungen 1-3). Soweit das Optionsgeschäft ein Hedge-Geschäft für eine im Depot bestehende Position darstellte, wurden die effektiven Risiko-Positionen gegeneinander aufgerechnet (vgl. z.B. die schwarz markierte Bemerkung 4 und die weiss markierte Bemerkung 2 im Vermögensausweis per 29. Februar 2009 [act.
21 S. 70 [pag. 002075]).
2.7.2. Es ist ohne weiteres einzuräumen, dass diese Zahlenakrobatik im Zusammenhang mit den effektiven Risiken, die mit solchen Optionsgeschäften einhergehen, alles andere als leicht verständlich ist. Der Mechanismus kann allerdings mit Blick auf die Funktionsweise von Optionen nachvollzogen werden, zumal er von der Staatsanwaltschaft im Plädoyer anhand eines Beispiels plausibel erklärt wurde (act. 26 S. 8). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich, zumal der Beschuldigte, der ja mit Optionen Handel trieb und sich entsprechend damit auskennt, die Berechnung der effektiven Risiken nicht nur nicht kritisierte (Ordner 5 act. 030026, act. 030036), sondern die in der Tabelle 8 genannten Zahlen, welche sich auf eben diese effektiven Risiko-Positionen bezogen, ausdrücklich als richtig anerkannte (Ordner 5 act. 030118). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung war seitens des Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine Opposition zu verzeichnen (act. 25 S. 11 ff., 15; act. 30 S. 12 ff.).
3. Im Folgenden ist die Frage zu beantworten, ob die vom Beschuldigten verfolgte Anlagepolitik (2008 durchschnittlich 64,36%, 2007 durchschnittlich 183,91% und 2010 durchschnittlich 153,24% des verwalteten Vermögens der Privatklägerin in Aktien und strukturierte Produkte investiert [Zahlen gemäss Tabelle
8 der Anklageschrift]) als pflichtgemäss einzustufen ist oder nicht.
3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe das Vermögen der Privatklägerin nicht ausgewogen angelegt, son-
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dern zu stark in die Risiko-Positionen Aktien und strukturierte Produkte investiert, obwohl eine Abweichung von den vertraglichen Vorgaben gemäss dem Vertragsanhang "Asset Allocation" (maximal 55% Aktien und strukturierte Produkte, Rest Liquidität und Obligationen) mit der Privatklägerin weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden sei.
3.1.2. Der Beschuldigte lässt diesen Vorwurf nicht gelten, gab er doch in der Schlusseinvernahme wie auch in der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es während der ganzen Dauer des Mandats zu mündlich vereinbarten Änderungen gekommen sei (Ordner 5 act. 030095, act. 030099 ff.; vgl. auch act. 25 S. 11, 15, 16, 17 f., 19, 20), dass die Privatklägerin um die von ihm gewählte Anlagestrategie gewusst habe und damit einverstanden gewesen sei (Ordner 5 act. 030126; vgl. auch act. 25 S. 11, 15, 17 f., 19, 20).
3.2. Anders als aufgrund dieser Kurzfassung des Standpunkts des Beschuldigten vermutet werden könnte, sind seine diesbezüglichen Aussagen keineswegs als konzis und widerspruchsfrei zu bezeichnen:
3.2.1. In den Angaben des Beschuldigten betreffend Anlagestrategie ist ein klarer Widerspruch auszumachen: Nebst Aussagen, wonach die Strategie immer mit der Privatklägerin abgesprochen gewesen sei (Ordner 5 act. 030001, act. 030011, act. 030012, act. 030019, act. 030095, act. 030099 ff., act. 030126), findet sich auch der gegenteilige Standpunkt des Beschuldigten, nämlich dass die Privatklägerin nicht aktiv informiert worden sei (Ordner 5 act. 030010), dass die Vorgaben betreffend Vermögensverwaltung nicht immer genau eingehalten worden seien (Ordner 5 act. 030019) und dass die Privatklägerin den erhaltenen Bankauszügen selber habe entnehmen können, wie das Vermögen angelegt worden sei (Ordner 5 act. 030009, act. 030010, act. 030012; act. 030019; zu diesem Vorbringen vgl. hinten S. 27 f.). Dass der Beschuldigte betreffend das Jahr 2008 darauf hinwies, dass der Zusammenbruch des Weltwährungssystems nahe gewesen sei, weshalb in einer solchen Ausnahmesituation auch nicht darauf abgestellt werden könne, was 2002 vereinbart worden sei (Ordner 5 act. 030033), kann wohl nur so verstanden werden, dass seither keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden war (wenig später wollte er nicht nur 2008, sondern -- 21 of 69 -gleich auch noch das Jahr 2009 als Ausnahmesituation verstanden wissen [Ordner 5 act. 030037, act. 030045]). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte betreffend Optionshandel einräumte, dass dies nicht im Detail mit der Privatklägerin abgesprochen worden sei, sondern dass er ihr einfach gesagt habe, er versuche das Beste aus der Situation zu machen (Ordner 5 act. 030035; in der Hauptverhandlung machte er dagegen im Widerspruch zur früheren Aussage erstmals geltend, dass sie mit dem Optionen- bzw. Futures-Trading einverstanden gewesen sei [act. 25 S. 17 f., 19, 20 f.]). Dass zwischen einer Vereinbarung, die Anlagepolitik zu ändern, und dem Versuch, das Beste aus der Situation zu machen, Welten liegen, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden.
3.2.2. Wäre alles – z.B. auch der tiefe Anteil an Obligationen – mit der Privatklägerin abgesprochen gewesen, so hätte sich der Beschuldigte nicht auf die Klausel berufen müssen, wonach er von den Vorgaben gemäss "Asset Allocation" habe abweichen dürfen (Ordner 5 act. 030023 f., act. 030037, act. 030071). Es stellt einen ebenso eklatanten wie unauflösbaren Widerspruch dar, einerseits für sich die Einhaltung der Vorgaben gemäss "Asset Allocation" in Anspruch zu nehmen (Ordner 5 act. 030070) und andererseits zu behaupten, die Änderung der Vorgaben sei mit der Privatklägerin mündlich vereinbart worden.
3.2.3. Sodann gab der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung mehrere Aussagen zu Protokoll, die seinen Depositionen im Vorverfahren widersprechen: Zum einen sprach er davon, dass die Privatklägerin ihn unter Druck gesetzt habe, die erlittenen Verluste wettzumachen (act. 25 S. 17 f., 25), derweil er in der Untersuchung noch Gegenteiliges ausgesagt hatte (Ordner 5 act. 030022, act. 030075). Zum andern erwähnte er in der Hauptverhandlung erstmals, dass anhand des Vermögensausweises per Ende 2007 mit der Privatklägerin vereinbart worden sei, den Aktienanteil im Depot zu vergrössern (act. 25 S. 15, 31); demgegenüber hatte er sich am 12. August 2014 noch dahingehend vernehmen lassen, dass über die Grösse des Aktienanteils nicht "im Detail" gesprochen worden sei (Ordner 5 act. 030020).
3.2.4. Weiter liess der Beschuldigte insofern ein ausweichendes und damit wenig überzeugend anmutendes Aussageverhalten erkennen, als er die Antwort
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auf die Frage, ob die vertraglichen Vorgaben betreffend Verwaltung des Vermögens eingehalten worden seien, zu vermeiden versuchte ("Man hat damals versucht, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln/Produkten die Verluste von Frau B._____, auch auf ihren Druck hin, wieder auszugleichen. Diese Versuche schlugen jedoch alle fehl" [Ordner 5 act. 030010]).
3.2.5. Schliesslich sind die Depositionen des Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht als unplausibel einzustufen: Wenn er schon die Anlagestrategie mit der Privatklägerin besprochen haben will, so wäre doch zu erwarten, dass auch über die Grösse des Aktienanteils gesprochen worden ist (gemäss seiner Sachdarstellung in der Untersuchung sei dies nicht der Fall gewesen [Ordner 5 act. 030020]; zum diesbezüglichen Widerspruch vgl. vorne S. 23). Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorgaben der Vermögensverwaltung nur mündlich, nicht aber schriftlich geändert worden sein sollen (Letzteres war gemäss Aussage des Beschuldigten nicht der Fall [Ordner 5 act. 030020; act. 25 S. 11, 31]). Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 2. September 2002 hält in Ziff. 10 fest, dass Kundeninstruktionen in der Regel schriftlich oder per Fax erfolgen und dass über telefonisch oder mündlich erteilte Instruktionen durch den Beauftragten eine Aktennotiz erstellt wird (Ordner 4 act. 020187). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte keinerlei Aktennotizen verfasste. Diesen Umstand erklärte er in der Hauptverhandlung mehrmals damit, dass für ihn "das Wort" gelte (act. 25 S. 11, 24). Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Retrozessionen (und damit betreffend Ziff. 11 des Vermögensverwaltungsvertrages) sehr wohl auf buchstabengetreue Umsetzung des Vertrages pochte (act. 25 S. 12 f., 14, 24), so erscheint es widersprüchlich, dass er dieselbe Haltung nicht auch betreffend mündlich erteilte Instruktionen an den Tag legte. Weiter ist mit Blick auf die Depotentwicklung im Jahr 2008 (innert Jahresfrist waren Verluste in der Höhe von rund CHF 400'000.-- zu verzeichnen) schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weshalb er die Überschreitung der vereinbarten Risikopositionen in diesem Jahr als "für den Kunden positiv" bezeichnete (Ordner 5 act. 030071). Vielmehr liegt es auf der Hand, dass sich die Verluste in deutlich engeren Grenzen gehalten hätten, wenn er eine konservativere Anlagestrategie verfolgt hätte (noch am 18. Dezember 2012 entsprach dies auch der Auffassung des Beschuldigten [Ord-- 23 of 69 -ner 5 act. 030011]). Dass der Beschuldigte für sich in Anspruch nahm, seine Strategie sei im Jahre 2008 "aufgegangen" (Ordner 5 act. 030072), kann mit Blick auf den gigantischen Verlust in diesem Jahr nur erstaunen.
3.3. Die genannten Umstände lassen die Behauptung des Beschuldigten, die Vorgaben gemäss Anhang "Asset Allocation" seien in mündlich getroffenen Vereinbarungen mit der Privatklägerin abgeändert worden, nicht eben glaubhaft erscheinen.
3.4. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin dieser Sachdarstellung in ihren Einvernahmen als Auskunftsperson widerspricht (Ordner 4 act. 020065, Ordner 5 act. 040027 f.):
3.4.1. Die Angaben der Privatklägerin zum Vermögensverwaltungsmandat des Beschuldigten sind zwar von einer gewissen Naivität und Vertrauensseligkeit geprägt (z.B. dass sie mit Einzahlungen von ca. CHF 800'000.-- innert weniger Jahre einen Gewinn von rund CHF 200'000.-- habe erzielen wollen, ohne dabei ein Risiko einzugehen [Ordner 4 act. 020054 f.], dass sie Formulare unterzeichnete, ohne deren Inhalt zu verstehen [Ordner 4 act. 020056, Ordner 5 act. 040026], dass sie die Portefeuille-Struktur "ausgewogen" sinngemäss als weniger riskant einstufte als die Portefeuille-Struktur "renditeorientiert" [Ordner 5 act. 040026 f.] und dass sie "ausgewogen" wählte, obwohl sie keine Risiken bzw. mit höchstens 10% des Vermögens Risiken eingehen wollte [Ordner 4 act. 020056, Ordner 5 act. 040028, act. 040036]), in ihrer vorerwähnten Kernaussage aber ohne weiteres überzeugend und damit glaubhaft.
3.4.2. Zum einen finden sich in den Aussagen des Beschuldigten wie erwähnt (vgl. vorne S. 22 f.) mehrere Punkte, welche mit der Sachdarstellung der Privatklägerin in Einklang stehen und damit deren Richtigkeit bestätigen. Namentlich sprachen beide davon, dass nicht im Detail davon die Rede gewesen sei, wie der Beschuldigte die Verluste wieder ausgleichen wolle (Ordner 5 act. 030035 [Beschuldigter]; Ordner 4 act. 020064, Ordner 5 act. 040029 f. [Privatklägerin]). Zudem gab der Beschuldigte selber sinngemäss zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihm – gemeint ab ca. Mitte 2008 – nicht gesagt habe, was er an der Strate-- 24 of 69 -gie ändern soll, um die Verluste auszugleichen (Ordner 5 act. 030009). Vor diesem Hintergrund liegt kein Anwendungsfall von Art. 343 Abs. 3 StPO vor, weshalb von einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung abzusehen ist, da davon keine neuen, verfahrensrelevanten Aufschlüsse zu erwarten sind.
3.4.3. Zum andern passt die vom Beschuldigten am 6. Januar 2010 aus dem eigenen Sack geleistete Zahlung in der doch beträchtlichen Höhe von CHF 50'000.-- (Ordner 7 act. 200224; Ordner 5 act. 030034 [Beschuldigter]; Ordner 4 act. 020064 f., Ordner 5 act. 040030 [Privatklägerin]) ungleich besser zum Vorbringen der Privatklägerin als zu den vom Beschuldigten behaupteten mündlichen Änderungen der Anlagerichtlinien. Hätte sich der Beschuldigte bei der Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin tatsächlich immer innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens bewegt, so hätte er diese Zahlung wohl nicht erbracht.
3.4.4. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2014 von einer mündlichen Änderung der Anlagerichtlinien gesprochen hat (Ordner 5 act. 040028). Daraus kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zum einen betraf diese Aussage klarerweise die Phase der Vermögensverwaltung, in welcher der Beschuldigte Gewinne erzielte, sprich die Jahre 2002 - 2007 (Ordner 5 act. 040027, act. 040028). Für die Belange dieses Verfahrens relevant sind dagegen wie erwähnt die Jahre 2008 - 2010 (vgl. vorne S. 16). Zum andern lässt die Privatklägerin auch mit dieser Deposition erkennen, wie wenig sie sich um die konkrete Vermögensverwaltung gekümmert hat und wie sehr sie in diesem Zusammenhang dem Beschuldigten vertraut hat: Die Privatklägerin brachte sinngemäss zum Ausdruck, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass 10% des Vermögens riskant, z.B. in Aktien, angelegt würden (Ordner 5 act. 040028). Dabei handelte es sich allerdings mitnichten um eine neue Vereinbarung, sondern war schon von allem Anfang an der Fall, da die Privatklägerin sich für die Portefeuille-Struktur "ausgewogen" entschieden hatte, welche – nebst 15% strukturierten Produkten – sogar 30% Aktien zuliess (Ordner 4 act. 020188).
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3.5. An dieser Stelle ist auf weitere Vorbringen des Beschuldigten einzugehen: 3.5.1.a) Zum einen gab der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll, dass die Privatklägerin Bankbelege erhalten und deshalb selber gesehen habe, wie das Vermögen angelegt worden sei (vgl. vorne S. 22 f.). b) Richtig daran ist, dass die Privatklägerin Bankbelege, namentlich die monatlichen Vermögensausweise, erhalten hat (Ordner 4 act. 020057, Ordner 5 act. 040031). Dieser Umstand lässt allerdings entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 30 S. 16) nicht den Schluss zu, dass die Privatklägerin die vom Beschuldigten getroffenen Anlageentscheide nachträglich genehmigt hat: Zum einen fällt es nicht leicht, anhand dieser Vermögensausweise die Einhaltung der vereinbarten Portefeuille-Struktur zu überprüfen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die E._____ AG andere Anlageklassen unterschied als im Vertragsanhang "Asset Allocation" (vgl. vorne S. 17). Zum andern gab die Privatklägerin sinngemäss zu Protokoll, dass sie ab 2009 mit dem Beschuldigten jeweils nach Erhalt der monatlichen Vermögensausweise Kontakt gehabt habe, worauf er ihr jeweils erklärt habe, dass der effektive Wert des Depots höher sei als in den Vermögensausweisen der E._____ AG aufgeführt, worauf sie die vom Beschuldigten erwähnten Korrekturen handschriftlich auf den Vermögensausweisen notiert habe (Ordner 4 act. 020062, act. 020064, act. 020067, act. 020068f., Ordner 5 act. 040034 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Einerseits liess die Privatklägerin die entsprechenden Vermögensausweise mit ihren handschriftlichen Ergänzungen einreichen (Ordner 4 act. 020074 ff.). Andererseits bestätigte der Beschuldigte diesen Vorgang, indem er ausdrücklich einräumte, dass er ihr die Zahlen diktiert habe, die sie notiert habe (Ordner 5 act. 030026 ff.). Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, die Aussage der Privatklägerin, sie habe sich in Börsenangelegenheiten nicht ausgekannt (z.B. Ordner 4 act. 020051 f.; Ordner 5 act. 040027), in Zweifel zu ziehen. Ihre beruflichen und privaten Aktivitäten, welche die Verteidigung namhaft machte (act. 30 S. 16 f.; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten in act. 25 S. 22), legen in keiner Weise den Schluss nahe, dass sich die im Jahre 1937 geborene und in der Treuhand- und -- 26 of 69 -Immobilienbranche tätige Privatklägerin mit strukturierten Produkten und Optionen auskannte. In dieses Bild passt auch die zögerlich-ausweichende Antwort des Beschuldigten auf die in der Hauptverhandlung gestellte Frage, ob die Privatklägerin gewusst habe, was Optionen und Futures seien (vgl. act. 25 S. 22). c) Zieht man all diese Umstände in Betracht, so bleibt kein Raum für die Annahme einer Genehmigungsfiktion. 3.5.2.a) Zum andern machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, dass die von ihm getroffenen Anlageentscheide durch die im Anhang "Asset Allocation" enthaltene Klausel, wonach die prozentualen Anteile – gemeint der Anlageklassen Liquidität, Obligationen, strukturierte Produkte und Aktien in der Portefeuille-Struktur 'ausgewogen' – "je nach Marktlage abweichen können" (Ordner 4 act. 020188), gedeckt seien (Ordner 5 act. 030071). b) In der allerersten Einvernahme bei der Polizei am 18. Dezember 2012 erklärte der Beschuldigte, dass diese Klausel die Möglichkeit biete, vorübergehend auf Marktveränderungen zu reagieren (Ordner 5 act. 030007). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2014 brachte der Beschuldigte sinngemäss zum Ausdruck, dass er in dieser Klausel die Legitimation sah, um über Jahre von der Portefeuille-Aufteilung gemäss "Asset Allocation" abzuweichen, indem er namentlich den Anteil an Obligationen aus Performance-Gründen unterschritten habe (Ordner 5 act. 030023 f.). Damit wollte er die Klausel insofern anders verstanden wissen, als sie nicht bloss eine vorübergehende Reaktion auf Marktveränderungen erlauben sollte. Weiter gab er am 12. August 2014 zu verstehen, dass es aus seiner Sicht "in Ordnung" gehe, dass er das Vermögen statt zu 45% zu ca. 60% in Aktien und strukturierte Produkte investiert habe (Ordner 5 act. 030037). Als die Staatsanwaltschaft zu verstehen gab, dass sie diese Klausel so interpretierte, dass der Beschuldigte die Portefeuille-Aufteilung um maximal 5 Prozentpunkte überschreiten dürfe (vgl. Frage 46 in der Einvernahme vom 26. August 2014 [Ordner 5 act. 030076]), da entgegnete dieser, dass von den 50% "kurzfristig" abgewichen werden konnte (Ordner 5 act. 030076). Die Auslegung dieser Klausel durch den Beschuldigten imponiert somit nicht eben durch Konstanz.
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c) Plausibel erscheint allerdings einzig die am 18. Dezember 2012 geäusserte Auslegung: Von den prozentualen Anteilen gemäss Portefeuille-Struktur "ausgewogen" (15% Liquidität, 40% Obligationen, 15% strukturierte Produkte, 30% Aktien) darf abgewichen werden, sofern die Marktlage dies erfordert. Da von einer Änderung der Portefeuille-Struktur nichts steht, ist klar, dass diese weiterhin der mittleren Kategorie "ausgewogen" entspricht und unverändert demselben Anlageziel ("Zinsen, Wachstum auf mittlere Sicht, höhere Risikobereitschaft") verpflichtet sein muss. Zudem muss eine Veränderung der Marktlage ein Abweichen von den ursprünglich vereinbarten prozentualen Anteilen geboten erscheinen lassen. Diese Parameter sind wohl nur dann einzuhalten, wenn folgendes Motto gilt: Je länger das Abweichen andauern soll, desto kleiner hat die Abweichung auszufallen; je kürzer das Abweichen andauern soll, desto stärker darf die Abweichung ausfallen (die anderslautende Auslegung der Verteidigung [act. 30 S. 15] verdient keine Zustimmung). d)aa) In der Anklage vom 8. Dezember 2014 fiel die Auslegung durch die Staatsanwaltschaft insofern widersprüchlich aus, als in deren Ziff. 70 zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Beschuldigte gestützt auf diese Klausel insgesamt 50% des Vermögens während Jahren in Risiko-Positionen wie Aktien und strukturierte Produkte anlegen durfte (Ordner 1 act. 001066), derweil sie in den Ziff. 46 und Ziff. 60 einen strengeren Massstab anlegte und maximal 45% Risikopositionen als vertragskonform bezeichnete (Ordner 1 act. 001058, act. 001062). Auf diese Diskrepanz wurde im Beschluss vom 3. März 2015 ausdrücklich hingewiesen (act. 13 S. 3). bb) In der überarbeiteten Anklage vom 12. März 2015 legt die Staatsanwaltschaft diese Klausel neu dahingehend aus, dass dem Beschuldigten in jeder Anlagekategorie eine Abweichung von plus / minus 5% erlaubt war, dass er das Vermögen der Privatklägerin somit zu 10-20% in Liquidität, 35-45% in Obligationen, 10-20% in strukturierte Produkte und 25-35% in Aktien anzulegen hatte und dass darüber hinausgehende Abweichungen als Ausnahme nur vorübergehend erlaubt waren (act. 21 S. 4).
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cc) Diese – nunmehr in sich widerspruchsfreie – Auslegung ist für den Beschuldigten als wohlwollend zu taxieren, fällt sie doch zu seinen Gunsten aus (weshalb die Verteidigung in diesem Zusammenhang von Willkür sprach [act. 30 S. 14], bleibt ihr Geheimnis). Abgesehen davon führte diese Auslegung nicht nur zur Umschreibung der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Pflichtverletzung (act. 21 S. 8 f., 16), sondern auch zur Berechnung des ihm zur Last gelegten Schadens (act. 21 S. 17 ff.; vgl. dazu auch hinten S. 31 ff.), und ist damit für das Gericht bindend (Art. 350 Abs. 1 StPO). e) Die vom Beschuldigten verfolgte Anlagepolitik (2008 durchschnittlich 64,36%, 2007 durchschnittlich 183,91% und 2010 durchschnittlich 153,24% des verwalteten Vermögens der Privatklägerin in Aktien und strukturierte Produkte investiert) lässt sich somit nicht mit der besagten 'Abweichungs-Klausel' legitimieren. 3.5.3.a) Die Verteidigung machte geltend, dass das von der Privatklägerin am 2. September 2002 unterzeichnete Dokument "Ergänzung zum Vertrag betreffend Vermögensverwaltung", mit dem die C._____ AG ermächtigt wurde, Futures, Devisentermin- und Optionsgeschäfte einzugehen, als Aufhebung der Anlagerichtlinien gemäss "Asset Allocation" zu qualifizieren sei (act. 30 S. 12 f.). Dieser Auffassung ist klar zu widersprechen: Diese Auslegung steht im Widerspruch zum Wortlaut des besagten Schriftstücks, das sich expressis verbis als Ergänzung zum Vermögensverwaltungsvertrag und dem darin erwähnten Annex "Asset Allocation" versteht. Dem Beschuldigten sollten damit weitere Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um das Vermögen der Privatklägerin innerhalb der von ihr gewählten Portefeuille-Struktur "ausgewogen" anzulegen. Darum ging es und um nichts anderes. Dies entsprach auch der Sachdarstellung des Beschuldigten, der sich wie erwähnt auf den Annex "Asset Allocation" berief (vgl. vorne S. 23) und zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass er gestützt auf die besagte Vertragsergänzung unbeschränkt Risiken eingehen durfte.
3.6. Dass diese Anlagepolitik nicht dem entsprach, was im Jahre 2002 vereinbart worden war, liegt auf der Hand. Da zudem die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin sei mit seiner Anlagestrategie der Jahre 2008 - 2010
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einverstanden gewesen, beweismässig widerlegt wurde (vgl. vorne S. 22 ff.), ist der Staatsanwaltschaft der Nachweis gelungen, dass der Beschuldigte das Vermögen der Privatklägerin in diesen Jahren pflichtwidrig zu risikoreich angelegt hatte. Daran vermag der Umstand, dass die vertraglichen Vorgaben in diesen drei Jahren während einzelner Monate (z.B. November 2008, Februar 2009 oder November 2010) eingehalten wurden, nichts zu ändern. Die vorerwähnten Durchschnittswerte zeigen vielmehr mit aller erdenklichen Klarheit, dass die Anlagepolitik nicht der von der Privatklägerin gewählten Portefeuille-Struktur 'ausgewogen' entsprach.
3.7.1. Den durch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang in den Jahren 2008 - 2010 verursachten Schaden bezifferte die Staatsanwaltschaft in Tabelle 10 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2014 mit knapp CHF 580'000.-- (Ordner 1 act. 001065). 3.7.2.a) Der aufgrund der zu risikoreichen Investitionsstrategie verursachte Schaden bestand gemäss damaligem Anklagevorwurf in der Differenz zwischen der hypothetischen Performance und der effektiven Performance. b) Bei Letzterer wurden die in den Jahren 2009 und 2010 von der Privatklägerin getätigten Bezüge (Ordner 4 act. 020065 f. [Privatklägerin]; CHF 30'000.-am 23. März 2009 [Ordner 7 act. 200202]; CHF 10'000.-- am 1. Oktober 2009 [Ordner 7 act. 200218]; CHF 15'000.-- am 30. März 2010 [Ordner 7 act. 200226]; Zahlungsauftrag in der Höhe von CHF 30'000.-- am 6. Juli 2010 [Ordner 7 act. 200230]; CHF 50'000.-- am 20. Dezember 2010 [Ordner 7 act. 200233]; ) wie auch die im Jahr 2010 durch den Beschuldigten geleistete Einzahlung von CHF 50'000.-- (Ordner 7 act. 200224) ausgeklammert. Entsprechend war die effektive Performance in den Jahren 2009 und 2010 kleiner als die Differenz zwischen Anfangs- und Endsaldo in diesen Jahren. c) Bei der hypothetischen Performance stellte die Staatsanwaltschaft einzig auf die Risiko-Positionen (50% des zu Jahresbeginn vorhandenen Vermögens) ab, die sie mit dem Benchmark, Mittelwert aus SMI und S&P 500 des fraglichen Jahres, verglich. Soweit der Verlust grösser war als die Schwankung des Bench-- 30 of 69 -marks, wurde diese Differenz zur Benchmarkschwankung auf die zu risikoreiche Investitionsstrategie des Beschuldigten zurückgeführt und als Teil des vom Beschuldigten verursachten Schadens bezeichnet (Ordner 1 act. 001064 f.; vgl. auch act. 10). d) Diese Schadensberechnung war für das Gericht in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar (vgl. act. 13 S. 3 ff.): Zum einen war nicht nachvollziehbar, dass die hypothetische Performance und damit die zu tolerierende Verlustgrenze jedes Jahr nach einem anderen Massstab berechnet wurde (2008 wurde vom Beschuldigten verlangt, den Benchmark zu erreichen, 2009 und 2010 durfte seine Performance schlechter ausfallen als der Benchmark, und zwar um ca. 40 Prozentpunkte 2009 bzw. ca. 14 Prozentpunkte 2010). Zum andern war nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft, die dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang einzig die zu risikoreiche Anlagestrategie als Pflichtverletzung vorwirft, bei der Schadensberechnung auf einen Benchmark abstellt, der dem Mittelwert von SMI und S&P 500 entspricht. Da zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 13 zu Art. 158), hat sich die Schadensberechnung auch an der vereinbarten Anlagepolitik zu orientieren. Soweit dem Beschuldigten das Eingehen von Risikopositionen gestattet wird, kann ihm – sofern keine weitere Pflichtverletzung vorliegt – nicht vorgeworfen werden, dass sich das Risiko realisiert, und zwar bis hin zum Totalverlust (vgl. Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120 [2002] 1 ff., 9). Soweit aber das Vermögen riskanter als vereinbart angelegt wird, ist der entstandene Verlust in dem Ausmass auf die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen, als die Anlagen riskanter waren als vereinbart. e) In Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO gab das Gericht der Staatsanwaltschaft mit Zirkulationsbeschluss vom 3. März 2015 Gelegenheit, die Anklage im Sinne der Erwägungen abzuändern (act. 13). 3.7.3.a) In der überarbeiteten Anklageschrift vom 12. März 2015 wird dem Beschuldigten der entstandene Verlust zu Recht nur insoweit vorgeworfen, als -- 31 of 69 -das Vermögen der Privatklägerin zu mehr als den erlaubten 55% in Risiko-Positionen investiert war (act. 21 S. 17 f.). Bei der Berechnung des strafrechtlich relevanten Schadens werden die tatsächlich eingetretenen Verluste (Differenz zwischen Anfangs- und Schlusssaldo des um allfällige Barbezüge korrigierten Nettovermögens) zu den durchschnittlichen, effektiven Prozentanteilen in Relation gesetzt, zu welchen das Vermögen der Privatklägerin in den Jahren 2008 - 2010 in Risikopositionen investiert war. b) Die Staatsanwaltschaft entwickelte folgende Formel zur Berechnung des zulässigen (im Sinne von "strafrechtlich nicht relevant") Verlustes: Der effektiv eingetretene Verlust (nach Abzug allfälliger Nettobezüge) wird mit 55 (= erlaubter Prozentanteil Risiko-Positionen) multipliziert (das von der Staatsanwaltschaft verwendete Malzeichen ist unüblich, aber im Kontext ohne weiteres als solches erkennbar), worauf das Produkt durch den effektiven, durchschnittlichen Prozentanteil Risiko-Positionen dividiert wird. Lag der effektive, durchschnittliche Prozentanteil Risiko-Positionen bei über 100%, wird das Produkt durch 100 – und nicht etwa durch 1 (wie in der Anklageschrift aufgrund eines offenkundigen und deshalb formlos zu berichtigenden Verschriebs erwähnt) – dividiert (act. 21 S. 18; den Parteien wurde im Rahmen der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt [Prot. S. 7]). c) Die von der Staatsanwaltschaft entwickelte Formel für die Berechnung des nicht auf die zu risikoreiche Anlagepolitik des Beschuldigten zurückzuführenden Verlustanteils ist zutreffend, setzt sie doch die rechtliche Vorgabe, dass zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss, rechnerisch korrekt um.
3.7.4. Wichtiger als eine abstrakte Formel ist jedoch deren konkrete Anwendung anhand der für die Jahre 2008 - 2010 relevanten Zahlen. Aus den bereits dargelegten Gründen ist nicht zu widerlegen, dass die drei Produkte ("100% Capital Protected Notes Merrill Lynch 2006-20.04.2009", "Bonus-Cert. Goldman Sachs 2006-23.02.2012" sowie "Certificate BNP 2008-28.07.2010") punkto Risiko wie Obligationen zu behandeln sind (vgl. vorne S. 18 f.). Entsprechend ist auch beim -- 32 of 69 -Schaden die Eventualanklage bzw. die dort aufgeführte Tabelle 10b massgeblich (act. 21 S. 20 ff.): a) Im Jahr 2008 betrug der Verlust CHF 391'157.-- (Differenz zwischen dem Jahresendsaldo 2007 und dem Jahresendsaldo 2008 [Ordner 2 act. 010201, act. 010196]). Barbezüge waren in diesem Jahr nicht zu verzeichnen (vgl. vorne S. 31). Dieser Verlust entstand in den 64,36% Risikopositionen (vgl. vorne S. 32). Da aber nur 55% des Vermögens riskant hätte angelegt werden dürfen, ist CHF 56'886.72 (Differenz zwischen 391'157 und 334'270.27 [= 391'157 x 55: 64.36] = 56'886.72 = 14,54% [= 9,36 von 64,36] von 391'157) auf die zu risikoreiche Anlagepolitik zurückzuführen. b) Im Jahr 2009 betrug der Verlust CHF 409'886.-- (Differenz zwischen dem Jahresendsaldo 2008 und dem Jahresendsaldo 2009 [Ordner 2 act. 010196, Ordner 3 act. 010344], abzüglich der Barbezüge in der Höhe von CHF 40'000.-[vgl. vorne S. 31]). Dieser Verlust entstand in den 183,91% Risikopositionen. Da aber nur 55% des Vermögens riskant hätten angelegt werden dürfen, ist CHF 184'448.70 (Differenz zwischen 409'886 und 225'437.30 [= 409'886 x 55: 100] = 184'448.70 = 45% [100 - 55] von 409'886) auf die zu risikoreiche Anlagepolitik zurückzuführen. c) Im Jahre 2010 betrug der Verlust CHF 19'493.-- (Differenz zwischen dem Jahresendsaldo 2009 und dem Jahresendsaldo 2010 [Ordner 3 act. 010344, act. 010382 S. 2], abzüglich der Barbezüge in der Höhe von CHF 95'000.-- und zuzüglich der Einzahlung von CHF 50'000.-- [vgl. vorne S. 31]). Dieser Verlust entstand in den 153,24% Risikopositionen. Da aber nur 55% des Vermögens riskant hätten angelegt werden dürfen, ist CHF 8'771.85 (Differenz zwischen 19'493 und 10'721.15 [= 19'493 x 55: 100] = 8'771.85 = 45% [100 - 55] von 19'493) auf die zu risikoreiche Anlagepolitik zurückzuführen.
3.7.5. Damit ist der Staatsanwaltschaft der Nachweis des (in der Eventualanklage erhobenen) Vorwurfs gelungen, dass der vom Beschuldigten aufgrund seiner zu risikoreichen Anlagepolitik in den Jahren 2008 - 2010 verursachte Schaden mit CHF 250'107.27 zu beziffern ist.
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3. Vorwurf des Treubruchs (Schaden wegen vertragswidriger Aufnahme von Kontokorrent-Krediten)
1. Als weitere Pflichtverletzung wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er entgegen den vertraglichen Vorgaben (in der Ergänzung zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 2. September 2002) zwischen Januar 2008 und Oktober 2010 für die Privatklägerin mehrmals Kontokorrent-Kredite bei der der E._____ AG aufgenommen habe (act. 21 S. 14, 20).
2.1. In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte zwar die Kreditaufnahmen als solche (die entsprechenden Soll-Saldi sind durch die Bankbelege auch klar dokumentiert [Ordner 2 act. 010128 (Januar 2008); Ordner 2 act. 010139 (Februar 2008); Ordner 2 act. 010167 (Juli 2008); Ordner 2 act. 010178 (August 2008); Ordner 3 act. 010305 (Januar 2009); Ordner 7 act. 200309, Ordner 3 act. 010314, act. 010319 (März - Mai 2009); Ordner 3 act. 010345, act. 010348, Ordner 7 act. 200318, Ordner 3 act. 010351, act. 010355, act. 010359, act. 010369, act. 010367, act. 010371, act. 010375, act. 010379 Rückseite (Dezember 2009 - Oktober 2010)]), verneinte jedoch eine diesbezügliche Pflichtwidrigkeit (Ordner 5 act. 030115). 2.2.1.a) Im Rahmen des Vorverfahrens liess der Beschuldigte in dieser Hinsicht ein breit gefächertes Aussageverhalten erkennen: Zum einen kam es vor, dass der Beschuldigte ausdrücklich bestätigte, dass die Privatklägerin keine Soll-Saldi gewollt habe (Ordner 5 act. 030009, act. 030020). Zum andern gab er aber auch zu verstehen, dass die Privatklägerin ihre anfangs ablehnende Haltung gegenüber Kreditaufnahmen später aufgegeben habe (Ordner 5 act. 030012 Antwort 70). Sinngemäss machte er somit geltend, dass die Privatklägerin der Aufnahme der Kredite zugestimmt habe. Dies kontrastiert freilich stark mit seiner Antwort auf die unmittelbar vorher gestellte Frage, ob die Kreditaufnahmen mit der Privatklägerin abgesprochen gewesen seien: "Frau B._____ hat dies ja alles aufgrund der Transaktionsbelege gesehen" (Ordner 5 act. 030012 Antwort 69). Nach dieser Sachdarstellung soll die Privatklägerin somit die Kredite nachträglich genehmigt haben.
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b) Anlässlich der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte neu und erstmals davon, dass er die Sollsaldi in Kauf genommen habe, um der Privatklägerin deutlich höhere Währungskommissionen zu ersparen, die angefallen wären, wenn er in USD verkaufte Positionen in CHF gewechselt hätte, um damit Sollsaldi auf dem CHF-Konto zu decken (act. 25 S. 19, 29; act. 30 S. 20).
2.2.2. Dass ein dergestalt widersprüchliches Aussageverhalten nicht glaubhaft ist, muss wohl nicht weiter begründet werden. Zum neuen Vorbringen betreffend Währungskommissionen ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch damit nicht zu überzeugen vermag: Zum einen erscheint es nachgeschoben. Hätte dieser Aspekt tatsächlich eine Rolle gespielt, so wäre doch zu erwarten, dass er es bereits im Rahmen des Vorverfahrens zur Sprache gebracht hätte. Dem war nicht so. Zum andern ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Privatklägerin keine Sollsaldi wollte. Diese Vorgabe hatte der Beschuldigte einzuhalten, zumal sich die Privatklägerin nicht nur für die Portefeuille-Struktur 'ausgewogen', sondern auch für die Referenzwährung CHF entschieden hatte (Ordner 4 act. 020188). Jegliche Transaktion ausserhalb der Referenzwährung war nicht nur mit dem Währungsrisiko verbunden, sondern zog auch entsprechende Bankspesen oder kommissionen nach sich. Das ist die zwingende Folge eines jeden Anlageentscheids des Beschuldigten, mit dem er in Anlagen ausserhalb der Referenzwährung investierte. Entsprechend kann er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten herleiten. Namentlich entband es ihn auch nicht von der Einhaltung der Vorgaben der Privatklägerin. Schliesslich ist noch der Verteidigung zu widersprechen, welche die Kreditbeanspruchung als vorübergehend bezeichnete, derweil das Dokument "Ergänzung zum Vertrag betreffend Vermögensverwaltung" nur einer dauernden Kreditbeanspruchung entgegen stehe (act. 30 S. 19 f.). Mit Blick auf die in der Tabelle 11 korrekt aufgelisteten Zahlen (vgl. hinten S. 38), denen unschwer zu entnehmen ist, dass im rechtlich relevanten Zeitraum von 2008 bis 2010 in 10 von 12 Quartalen Sollzinsen zu Buche schlugen, kann nicht im Ernst von bloss "vorübergehender Kreditbeanspruchung" die Rede sein.
3.1. Demgegenüber gab die Privatklägerin in ihren Einvernahmen als Auskunftsperson konstant zu Protokoll, dass sie zu keinem Zeitpunkt gewollt habe,
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dass Kredite aufgenommen würden (Ordner 4 act. 020056 f.; Ordner 5 act. 040028).
3.2. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Aussage in Zweifel zu ziehen, zumal dem von der Privatklägerin am 2. September 2002 unterzeichneten Dokument "Ergänzung zum Vertrag betreffend Vermögensverwaltung" unschwer zu entnehmen ist, dass sie jegliche Kreditbeanspruchung ablehnte (Ordner 4 act. 020189). Dass eine "Basisvereinbarung für Lombardkredite" aktenkundig ist (Ordner 4 act. 020206 f.), ändert am Gesagten nichts, da diese "Vereinbarung" nicht von der Privatklägerin unterzeichnet wurde, sondern – in ihrem Namen – durch den Beschuldigten und F._____ namens der C._____ AG, ohne dass eine vorgängige Ermächtigung oder eine nachträgliche Genehmigung seitens der Privatklägerin ersichtlich wäre.
4. Der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin der Nachweis gelungen, dass die durch die Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschuldigten verursachten Soll-Saldi den vertraglichen Vereinbarungen widersprechen und deshalb als pflichtwidrig zu bezeichnen sind.
5.1. Den durch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang in den Jahren 2008 - 2010 verursachten Schaden bezifferte die Staatsanwaltschaft in Tabelle 11 der Anklageschrift mit CHF 2'838.90 (act. 21 S. 20).
5.2. Der Schaden besteht in der Summe der Sollzinsen als Folge der Aufnahme der Kontokorrent-Kredite. Die in der Tabelle 11 aufgeführten Zahlen entsprechen den Sollzinsen in den quartalsweisen Zinsabschlüssen der E._____ AG (Ordner 7 act. 200179, act. 200196, act. 200198, act. 200203, act. 200211, act. 200222, act. 200226, act. 200229, act. 200231 und act. 200234) und wurden vom Beschuldigten deshalb auch zu Recht anerkannt (Ordner 5 act. 030125). Entsprechend beläuft sich der auf die pflichtwidrigen Kreditaufnahmen zurückzuführende Schaden auf CHF 2'838.90.
6. Der diesbezügliche Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
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2. Rechtliche Würdigung
1. Vorwurf betreffend Retrozessionen
1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumierte diesen Vorwurf unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (act. 21 S. 6 ff., 23).
1.2. Demgegenüber stellte die Verteidigung diesbezüglich den Antrag, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 30 S. 2 ff.).
2. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
3.1.1. Diese Bestimmung ist anwendbar auf denjenigen, der fremdes Vermögen verwaltet, und auf denjenigen, der eine Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen hat. Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.1, m.w.H.).
3.1.2. Dass der Beschuldigte die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB inne hatte, steht ausser Frage (vgl. dazu statt vieler Bernasconi, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 255 ff., 257; Engler, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, Der Schweizer Treuhänder 3/2010, S. 137 ff., 138). Er wurde von der Privatklägerin mit der Vermögensverwaltung beauftragt und namentlich ermächtigt, im Rah-- 37 of 69 -men des Vertrages und der Anlagerichtlinien "nach freiem Ermessen neue Anlagen zu tätigen sowie bestehende Anlagen aufzuheben" (Ordner 4 act. 020186). Dass nicht er, sondern die C._____ AG Vertragspartei des Vermögensverwaltungsvertrages war, wirkt sich nicht limitierend aus, sind doch die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten ihm als Verwaltungsratspräsident und damit als Mitglied eines Organs der C._____ AG gemäss Art. 29 lit. a StGB zuzurechnen. Der Rechtsgrund der Treuepflicht ist im besagten Vertrag, mithin einem Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, zu erblicken. Der Beschuldigte hatte somit die Stellung eines Schutzgaranten für die fremden Vermögensinteressen inne (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 304). Das Kriterium der Selbständigkeit ist zu bejahen, da der Beschuldigte das Vermögen innerhalb der Anlagerichtlinien (vgl. "Asset Allocation" vom 2. September 2002 [Ordner 4 act. 020188]) nach freiem Ermessen verwalten konnte. Es war einzig und allein der Beschuldigte, der die Anlageentscheide in Bezug auf die Vermögenswerte der Privatklägerin ("Vermögen eines andern" gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) fällte. Schliesslich setzt Art. 158 StGB voraus, dass das verwaltete Vermögen "von einiger Erheblichkeit" sein muss (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Vor Art. 158, m.w.H.), was angesichts der von der Privatklägerin zwischen September 2002 und Januar 2007 getätigten Überweisungen in der Gesamthöhe von ca. CHF 869'000.-- (Ordner 4 act. 020223) fraglos der Fall ist.
3.2.1. Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 158 StGB besteht in der Verletzung von Pflichten, die den Täter als Geschäftsführer oder als Aufsichtsorgan treffen. In allgemeingültiger Form lässt sich die Treuepflicht im Sinne von Art. 158 StGB nicht umschreiben, massgeblich ist vielmehr das Grundverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001, E. 2, m.w.H.). Auf den Vermögensverwaltungsvertrag finden die auftragsrechtlichen Regeln Anwendung (BGE 124 III 155 ff., 161; Bernasconi, a.a.O., S. 259 f.). Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftragge-- 38 of 69 -ber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälligen Honorar – weder gewinnen noch verlieren; er muss daher alle Vermögenswerte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen; behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält. Zu den indirekten Vorteilen, die der Beauftragte herausgeben muss, zählen beispielsweise Rabatte, Provisionen, Schmiergelder usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendung nach dem Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zugute kommen soll oder nicht. Retrozessionen werden dem Beauftragten ausgerichtet, weil er im Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veranlasst; sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens an und unterliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 132 III
460 ff., 464 f., m.w.H.). Im gleichen, am 22. März 2006 gefällten Entscheid hielt das Bundesgericht überdies fest, dass die auftragsrechtliche Herausgabepflicht dispositiver Natur ist, dass der Auftraggeber somit auf die Ablieferung bestimmter, auch künftig anfallender Werte verzichten kann. Die Gültigkeit eines solchen Verzichts setzt allerdings voraus, dass der Auftraggeber über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert sein muss und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgehen muss (BGE 132 III 460 ff., 465 f.). Ohne Information über die konkret anfallenden Retrozessionen gibt es somit keinen rechtsgültigen Verzicht auf deren Herausgabe.
3.2.2. Bis zu dieser höchstrichterlichen Klarstellung der Rechtslage betreffend Umgang mit Retrozessionen ist im Umstand, dass der Beschuldigte die von der AG vereinnahmten Retrozessionen nicht an die Privatklägerin überwies, keine Pflichtverletzung zu erblicken. Dasselbe gilt mit Blick auf die nicht erfolgte Rechnungslegung, zumal eine solche von der Privatklägerin auch gar nicht verlangt worden war. Vielmehr durfte der Beschuldigte bis zu diesem Bundesgerichtsentscheid – genauer bis er davon Kenntnis erlangte (vgl. hinten S. 43 f.) – davon ausgehen, dass der Vermögensverwaltungsvertrag vom 2. September 2002 bzw.
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dessen Ziffer 11 einen rechtsgültigen Verzicht der Privatklägerin auf die Herausgabe der Retrozessionen darstellte (zumal dies auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur entsprach [vgl. z.B. Kuhn, Retrozessionszahlungen an externe Vermögensverwalter, AJP 2006 S. 1051 ff., 1053, m.w.H.]; der gegenteiligen Auffassung der Staatsanwaltschaft [act. 26 S. 18] ist nicht zu folgen). Insofern ist er deshalb mangels Pflichtverletzung vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen (zu diesem Ergebnis käme man auch, wenn man – gestützt auf eine in der Literatur vertretene Auffassung – für diesen Zeitraum einen Sachverhaltsirrtum annehmen wollte [vgl. dazu hinten S. 45]). Anders sah es freilich nach diesem Entscheid – genauer nach der entsprechenden Kenntnisnahme durch den Beschuldigten – aus, da das Bundesgericht wie erwähnt entschieden hatte, dass ein Herausgabeverzicht voraussetzt, dass der Auftraggeber über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert sein muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 30 S. 4 f.) wurde dies vom Bundesgericht schlüssig und verbindlich entschieden. Der Verteidigung ist auch insofern zu widersprechen, als sie behauptete, dass ein gültiger Verzicht auf Retrozessionen nicht voraussetze, dass der Kunde über die konkrete Höhe der Retrozessionen informiert sein müsse (act. 30 S. 6). Liest man nämlich den ganzen Entscheid, ohne einzelne Erwägungen auszublenden, so kommt man zwangsläufig zum gegenteiligen Schluss: "Denn es kann nicht als üblich unterstellt werden, dass ein Auftraggeber unbesehen auf Rechenschaft verzichte und mit Einnahmen des Beauftragten einverstanden sei, deren Ausmass er weder kennen noch kontrollieren kann" (BGE 132 III 460 ff., 466, E. 4.4) bzw. "Die von der Vorinstanz festgestellte Schätzbarkeit der Höhe der Retrozessionen aufgrund der Grössenordnung des verwalteten Vermögens, des vereinbarten Verwaltungshonorars und der Üblichkeit solcher Einnahmen vermittelte der Klägerin keine hinreichend genaue Kenntnis über die tatsächlich anfallenden Retrozessionen" (BGE 132 III 460 ff., 468, E. 4.5). Das Bundesgericht setzt also für einen rechtsgültigen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen sehr wohl voraus, dass der Auftraggeber -- 40 of 69 -über die konkrete Höhe der Retrozessionen informiert ist. Daran ändern auch anderslautende Auffassungen im Schrifttum nichts, da es solche (fast) immer gibt. Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die von der Verteidigung als Plädoyerbeilagen eingereichten Schreiben (act. 31/1-3) für die vorliegend relevante Frage, ob Ziff. 11 des Vermögensverwaltungsvertrages vom 2. September 2002 ein rechtsgültiger Verzicht auf die Herausgabe der Retrozessionen darstellt, ohne Belang sind. Es ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte weder die Privatklägerin über die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen informierte, noch eine diesbezügliche Abrechnung erstellte (vgl. vorne S. 14). Rechenschafts- und Herausgabepflicht sind somit verletzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorenthalten der Retrozessionen als pflichtwidriges Verhalten im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren (so auch Donatsch, a.a.O., S. 309, m.w.H.; Engler, a.a.O., S. 138, m.w.H.; Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 120 zu Art. 158, m.w.H.). Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten ist im entsprechenden Unterlassen zu erblicken, wobei seine Garantenstellung zu bejahen ist (vgl. vorne S. 39; vgl. auch Niggli, a.a.O., N 125 zu Art. 158).
3.3.1. Als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens muss es zu einem Vermögensschaden kommen. Der Tatbestand ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Der Schaden kann in der Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtminderung der Passiven bestehen (Niggli, a.a.O., N 127 zu Art. 158).
3.3.2. Soweit die Nichtablieferung der Retrozessionen nicht durch einen rechtsgültigen Verzicht der Privatklägerin gedeckt ist, hatte diese einen durch den Beschuldigten verursachten Schaden im Sinne einer Nichtvermehrung der Aktiven hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.6 [betreffend Bestandespflegekommissionen, wobei die Erwägungen zum Schaden für Retrozessionen analog gelten]). Der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Treuepflicht im vorerwähnten Sinne (vgl. vorne S. 39 ff.) und dem Schaden ist ab dem Moment zu bejahen, als der Beschuldigte Kenntnis -- 41 of 69 -vom Bundesgerichtsentscheid erlangte. Nachdem er anfangs noch das Gegenteil glauben machen wollte (Ordner 5 act. 030044, act. 030076), räumte der Beschuldigte im Verlaufe des Vorverfahrens doch noch ein, dass er den fraglichen Bundesgerichtsentscheid zur Kenntnis genommen hatte (Ordner 5 act. 030078). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Entscheid "nur am Rande" mitbekommen habe (act. 25 S. 13 f.). Diese Abschwächung ist nicht glaubhaft. Zum einen ist mit Blick auf die Auswirkungen dieses Entscheids fraglos davon auszugehen, dass dieser innerhalb der Vermögensverwaltungsbranche zu reden gab. Zum andern erscheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte das E-Mail des VSV, mit dem dessen Mitglieder über den Entscheid in Kenntnis gesetzt worden seien (so die Verteidigung im Plädoyer [act. 30 S. 9]) nicht erhalten habe, da ein E-Mail bekanntlich auch im Ausland gelesen werden kann. Nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme war der Beschuldigte im Vorverfahren nicht gefragt worden. In der Hauptverhandlung konnte er die Frage nicht konkret beantworten (act. 25 S. 14 f.) Die Staatsanwaltschaft machte im Plädoyer geltend, der Beschuldigte habe "zeitnah" (act. 26 S. 17) bzw. im "Frühjahr 2006" (act. 26 S. 19) davon erfahren, wobei es bei der blossen Behauptung blieb. Im Sommer 2006 wurde über diesen Entscheid in den Medien berichtet, zum Beispiel am 20. Juni 2006 in der NZZ (vgl. z.B. Kilgus/Kuhn, Retrozessionen, Besprechung von BGE 132 III 460, Der Treuhandexperte 1/2007, S. 39 ff., 41), die zur Lektüre des Beschuldigten zählte (Ordner 5 act. 030076). Auch in der am 18. September 2006 erschienenen Zeitschrift des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter VSV "denaris", Ausgabe 4/2006, wurde dieser Entscheid thematisiert (vgl. Ordner 5 act. 030090 f. i.V.m. www.vsv-asg.ch/uploads/file/publikationen/denaris/Denaris_4_06.pdf S. 2 und S. 45). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte spätestens ab Oktober 2006 und damit ab Beginn des letzten Quartals 2006 um den Bundesgerichtsentscheid wusste. Entsprechend sind auch nur die ab jenem Zeitpunkt seitens der E._____ AG an die C._____ AG überwiesenen Retrozessionen, welche auf für die Privatklägerin getätigte Transaktionen zurückzuführen sind, strafrechtlich relevant: Ab diesem Zeitpunkt beliefen sich die Retrozessionen auf insgesamt CHF 33'211.46 (1'593.27 im 4. Quartal 2006 [Ordner 5 act. 060039], 6'116.37 im Jahr 2007 [Ord-- 42 of 69 -ner 5 act. 060040 ff.]), 6'310.55 im Jahr 2008 [Ordner 5 act. 060044 ff.], 17'722.23 im Jahr 2009 [Ordner 5 act. 060048 ff.], 1'464.98 im Jahr 2010 [Ordner 5 act. 060052 ff.] und 4.06 im Jahr 2011 [Ordner 5 act. 060056]). Somit ist der von der Privatklägerin erlittene und vom Beschuldigten verursachte Schaden auf CHF 33'211.46 zu beziffern. Die vom Beschuldigten im Januar 2010 zu Gunsten der Privatklägerin erbrachte Zahlung stand nicht im Zusammenhang mit den einbehaltenen Retrozessionen, sondern mit den entstandenen Handelsverlusten (so der Beschuldigte persönlich [act. 25 S. 28] wie auch seine Verteidigung [act. 30 S. 11]), weshalb sie entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 30 S. 11) auch in diesem Zusammenhang bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen ist (vgl. vorne S. 34), und nicht etwa bei den Retrozessionen.
3.4. Demzufolge erfüllt das Verhalten des Beschuldigten ab Oktober 2006 den objektiven Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Hinsichtlich der bis und mit September 2006 ausgerichteten Retrozessionen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung dagegen freizusprechen.
3.5.1. Dass der Beschuldigte ab Oktober 2006 vorsätzlich und damit wissentlich und willentlich in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte, steht ausser Frage. Er wusste, dass sich die Rechtslage angesichts des besagten Bundesgerichtsentscheids grundlegend geändert hatte, was ihn indessen nicht dazu bewog, den Umgang mit den Retrozessionen den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Vielmehr entschied er sich, die der C._____ AG überwiesenen Retrozessionen ungeachtet des Bundesgerichtsentscheids weiterhin einzubehalten, ohne der Privatklägerin über deren Höhe Rechenschaft abzulegen. Dass dadurch ihr Anspruch auf die Retrozessionen missachtet und ihrem Vermögen Schaden zugefügt wurde, war dem Beschuldigten fraglos bewusst.
3.5.2. Gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung sei bis zur zivilrechtlichen Grundsatzentscheidung in BGE 132 III 460 ff. grundsätzlich ein Irrtum über den Umfang der zivilrechtlichen Abrechnungspflicht möglich; dabei handle es sich nicht um einen Verbots-, sondern um einen Sachverhaltsirrtum, da der Täter über eine zivilrechtliche Regelung, die Tatbestandswirkung für den Straftatbestand hat, irre (Schubarth, Retrozession und Ungetreue Geschäftsbesorgung, in:
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Emmenegger [Hrsg.], Anlagerecht, Basel 2007, S. 169 f., 170). Ob tatsächlich von einer Fehlvorstellung über ein Tatbestandsmerkmal auszugehen ist oder ob die vertragliche Regelung als rechtsgültige Grundlage für das Einbehalten der Retrozessionen taugte und deshalb eine Pflichtverletzung zu verneinen ist, bleibe an dieser Stelle dahingestellt, da beide Begründungen zum gleichen Ergebnis führen.
3.6. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist erfüllt, sofern der Täter in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte (Abs. 3 von Art. 158 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte handelte in der Absicht, einen anderen – nämlich die C._____ AG – unrechtmässig zu bereichern: Der einbehaltene Betrag von rund CHF 33'000.-- verschaffte der C._____ AG einen Vermögensvorteil, auf den diese keinen Rechtsanspruch hatte (im Verhältnis zur Privatklägerin, da diese nach dem bundesgerichtlichen Retrozessionsentscheid aus dem Jahre 2006 nicht rechtsgültig auf deren Herausgabe verzichtet hatte). Von Ersatzbereitschaft, die – wie bei der Veruntreuung – der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht entgegen stehen würde (Niggli, a.a.O., N 141 zu Art. 158, m.w.H.), kann keine Rede sein. Da der Beschuldigte klar zum Ausdruck brachte, dass die C._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 2. September 2002 einen Anspruch auf das Geld habe und dieses auch für deren laufenden Geschäftsbetrieb verwendet wurde (vgl. vorne S. 14), ist namentlich der Wille, die pflichtwidrig nicht an die Privatklägerin weitergeleiteten Retrozessionen jederzeit sofort zu ersetzen, entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 30 S. 10 f.) nicht ansatzweise auszumachen.
3.7. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt.
4.1. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden.
4.2. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.
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5. Somit ist der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer II., betreffend ab Oktober 2006 überwiesene und nicht an die Privatklägerin weitergeleitete Retrozessionen) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist dagegen von diesem Vorwurf freizusprechen, soweit sich dieser auf bis und mit September 2006 überwiesene und nicht an die Privatklägerin weitergeleitete Retrozessionen bezieht.
2. Vorwurf betreffend zu risikoreiche Anlagestrategie sowie vertragswidrige Aufnahme von Kontokorrent-Krediten
1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumierte diesen Vorwurf unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (act. 21 S. 8 ff., 23).
1.2. Demgegenüber stellte die Verteidigung auch diesbezüglich den Antrag, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 30 S. 2, 12 ff.).
2. Zum Wortlaut des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung und zu den gemäss Lehre und Rechtsprechung daran zu stellenden Anforderungen sei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. vorne S. 38 ff.).
3.1. Dass der Beschuldigte die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB inne hatte, ist bereits eingehend begründet worden; an dieser Stelle kann auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. vorne S. 39) verwiesen werden.
3.2.1. Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 158 StGB besteht wie erwähnt (vgl. vorne S. 39 ff.) in der Verletzung von Pflichten, die den Täter als Geschäftsführer treffen. Aus dem Erfordernis der Pflichtwidrigkeit folgt, dass alle Massnahmen des Geschäftsführers insoweit nicht tatbestandsmässig sind, als sie sich im Rahmen der ordnungsmässigen Geschäftsführung bewegen. Dies gilt auch, wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst. Geschäftliche Dispositionen sind vielfach mit dem Risiko eines Verlustes verbunden, ohne dass es pflichtwidrig wäre, dieses übliche Risiko einzugehen. Es ist daher im konkreten Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegan-- 45 of 69 -genen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen der Auftraggeberin zuwiderlaufen (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 vom 13. Februar 2007, E. 3.2, m.w.H. auf Literatur und Judikatur). Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2010 vom 27. April 2011, E. 5.3).
3.2.2. Geht es wie in casu um ein Vermögensverwaltungsmandat, so steht die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der Weisungen der Privatklägerin als Auftraggeberin im Zentrum. Die Privatklägerin entschied sich für die Portefeuille-Struktur "ausgewogen" (vgl. vorne S. 15 f.). Damit erteilte sie dem Beschuldigten die Autorisation, maximal 55% des verwalteten Vermögens in Risikopositionen anzulegen (vgl. vorne S. 29 f.). Indem sich der Beschuldigte nicht an diese Weisung hielt, sondern das Vermögen risikoreicher investierte, verhielt er sich pflichtwidrig (BGE 120 IV 190 ff., 193). Soweit sich die Anlagen allerdings innerhalb der vereinbarten Anlagepolitik bewegten, gehörten sie zur ordnungsgemässen Geschäftsführung und sind auch dann nicht tatbestandsmässig, wenn sie zu einem Verlust führten.
3.2.3. Eine weitere Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten ist darin zu erblicken, dass er die Weisung der Privatklägerin, keinerlei Kredite aufzunehmen, missachtete.
3.3.1. Eine Pflichtverletzung ist nur insoweit strafrechtlich relevant, als sie einen Vermögensschaden nach sich zog (vgl. vorne S. 42 ff.). Entsprechend sind einzig die Jahre 2008 - 2010 bedeutsam.
3.3.2. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss wie erwähnt ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. vorne S. 32, 42). Dem Beschuldigten war es wie erwähnt gestattet, maximal 55% des Vermögens in Risikopositionen anzulegen. Eine weitere Pflichtverletzung wird ihm in diesem Kontext nicht zur Last gelegt. Entsprechend kann ihm hinsichtlich dieser 55% des Vermögens nicht vorgeworfen werden, dass sich das Risiko realisierte, und zwar bis hin zum Totalverlust (vgl. vorne S. 32). Soweit aber das Vermögen riskanter als vereinbart angelegt wurde, ist der entstandene Verlust in dem Ausmass auf -- 46 of 69 -die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen, als die Anlagen riskanter waren als vereinbart. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 33 ff.) ist der vom Beschuldigten in den Jahren 2008 - 2010 durch seine zu risikoreiche Anlagepolitik verursachte Schaden auf CHF 250'107.27 zu beziffern.
3.3.3. Weiter resultierte als Folge der vom Beschuldigten pflichtwidrig verursachten Soll-Zinsen im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen ein Schaden in der Höhe von CHF 2'838.90 (vgl. vorne S. 37 f.; aus den vorstehend genannten Gründen [vgl. vorne S. 44], die hier analog gelten, steht die vom Beschuldigten geleistete Zahlung von CHF 50'000.-- nicht mit den Sollzinsen in Zusammenhang, weshalb sie an dieser Stelle entgegen der Auffassung der Verteidigung [act. 30 S. 20 f.] auch nicht zu berücksichtigen ist).
3.4.1. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 123 IV 17 ff., 23, m.w.H.). Dieser ist gegeben, wenn der Täter mit dem Schaden rechnet, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit abfindet für den Fall, dass er eintreten sollte (BGE 122 IV 279 ff., 281, m.w.H.).
3.4.2. Der direkte Vorsatz ist fraglos nicht gegeben, da der Beschuldigte der Privatklägerin durch seine Vermögensverwaltungstätigkeit keinen Schaden zufügen wollte. Zu bejahen ist aber der Eventualvorsatz: Zum einen wusste der Beschuldigte selbstredend um seine Stellung als Vermögensverwalter. Zum andern wusste er, dass die Privatklägerin sich für eine ausgewogene Portefeuille-Struktur und gegen Kreditaufnahmen entschieden hatte und er deshalb nur etwas mehr als die Hälfte des verwalteten Vermögens in Risiko-Positionen anlegen durfte und zudem Soll-Positionen auf den Konti verhindern musste. Überdies war dem Beschuldigten fraglos bewusst, dass er diese Vorgaben missachtete. Bereits im Jahre 2008 legte er im Durchschnitt fast zwei Drittel des Vermögens in Aktien und strukturierte Produkte an, was mit den entsprechenden Verlustrisiken verbunden war, die ihm klarerweise bekannt waren. Noch einen Schritt weiter ging er in den beiden folgenden Jahren, als er um des kurzfristigen Gewinns willen ein ebenso aggressives wie hochriskantes Optionen-Trading an den Tag legte, das mit einer ausgewogenen Anlagestrategie keinen Hauch von Gemeinsamkeit aufwies (der Beschuldigte selber sprach von einem "exzessiven Trading" [Ordner 5 -- 47 of 69 -act. 030045]). Wer als erfahrener Vermögensverwalter solche Anlageentscheide fällt, weiss sehr wohl, dass grosse Verluste resultieren, falls sich die Börse nicht so entwickelt wie er das erwartet hat. Entsprechend kann das Verhalten des Beschuldigten schlechterdings nicht anders interpretiert werden, als dass er die Verluste – so unangenehm und unwillkommen sie ihm auch waren – als Folge seiner Anlageentscheide in Kauf genommen hat (vgl. BGE 120 IV 190 ff., 193 f.).
3.5. Somit ist der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
4.1. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden.
4.2. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.
5. Der Grundtatbestand von Art. 158 StGB ist neben dem qualifizierten Tatbestand von Art. 158 StGB anwendbar (echte Konkurrenz), zumal sie mit verschiedenen Lebenssachverhalten in Zusammenhang stehen.
6. Entsprechend ist der Beschuldigte auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Das neue Recht basiert – in Übereinstimmung mit dem bisherigen – auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB), weshalb nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt wird, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Taten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; "lex mitior"). Beim Vergleich -- 48 of 69 -der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht vorzunehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 2, m.w.H.).
2. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen wurden zu einem ganz kleinen Teil vor und zum ganz überwiegenden Teil nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen bzw. fingen vor diesem Datum an und hörten danach auf.
3. Es erscheint vorliegend sachgerecht, den intertemporalrechtlichen Aspekt, der sich einzig auf die Retrozessionen im vierten Quartal 2006 in der Höhe von ca. CHF 1'500.-- beschränkt, auszublenden und – in Analogie zur Situation bei den Dauerdelikten (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N 6 zu Art. 2, m.w.H.) – einheitlich auf das erste Quartal 2011 als Tatzeitpunkt abzustellen, da dann die Delinquenz im Zusammenhang mit den Retrozessionen ein Ende nahm. Entsprechend ist das unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu subsumierende Verhalten nach neuem Recht zu beurteilen, auch wenn die entsprechende Delinquenz bereits im Jahre 2006 ihren Anfang nahm. Das erscheint auch deshalb geboten, weil auf den Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in jedem Fall das neue Recht anzuwenden ist.
2. Allgemeine Regeln der Strafzumessung
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 -- 49 of 69 -Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):
2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der -- 50 of 69 -anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv.
2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1.,6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).
2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der -- 51 of 69 -Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47).
2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).
2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).
2.6.1. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47).
2.6.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann -- 52 of 69 -sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).
2.6.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).
2.6.4. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).
2.6.5. Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken.
2.7. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf-- 53 of 69 -rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).
2.8.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, in-- 54 of 69 -dem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen.
2.8.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.).
3. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten
1. Zunächst zur Tatkomponente der schwersten Straftat:
1.1. Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, wobei die abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgeblich ist (BGE 116 IV 300 ff., 304).
1.2. Der Strafrahmen für die in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht begangene ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ein Jahr bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ("so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahre erkannt werden"). Richtigerweise handelt es sich jedoch nicht um eine Mindeststrafe, sondern um eine Erweiterung des Strafrahmens – verglichen mit dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – nach oben (vgl. die überzeugenden Ausführungen von Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 177 ff. zu Art. 158). In Analogie zu Art. 158 Ziff. 2 StGB lautet der Strafrahmen von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB somit korrekterweise auf Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
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1.3. Somit ist die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als schwerste Straftat einzustufen, auf deren Basis die vorliegend auszufällende Gesamtstrafe zu bemessen ist.
2.1. Im Folgenden ist zunächst die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Formen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Relation zu stellen.
2.2. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim "Ausmass des Erfolges" der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist zu berücksichtigen, dass sich das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten über den doch als lang zu bezeichnenden Zeitraum von Oktober 2006 bis April 2011 erstreckte und Retrozessionen in der Höhe von rund CHF 33'000.-- betraf. Der Deliktsbetrag ist zwar nicht allzu hoch, übersteigt den Bagatellbereich aber deutlich. Relativierend fällt ins Gewicht, dass nicht der Beschuldigte direkt finanziell davon profitierte, sondern die C._____ AG. Da der Beschuldigte jedoch zur Hälfte an dieser juristischen Person beteiligt war (Ordner 5 act. 030017; act. 25 S. 4; act. 30 S. 2), zog er in diesem Umfang doch zumindest mittelbar einen Nutzen aus seinem Verhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das ihm von der Privatklägerin entgegen gebrachte Vertrauen missbrauchte. Da den Beschuldigten und die Privatklägerin nicht nur eine jahrzehntelange Bekanntschaft, sondern während Jahren auch eine geschäftliche Beziehung verband (vgl. Ordner 5 act. 030004 [Beschuldigter]; Ordner 4 act. 020052 f.; Ordner 5 act. 040026 [Privatklägerin]), ist die vom Beschuldigten durch sein Verhalten manifestierte Gesinnung als bedenklich einzustufen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gerade noch als leicht zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 20 zu Art. 47, m.w.H).
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Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von ca. 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. rund 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
2.3. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Da der Beschuldigte direktvorsätzlich und nicht nur eventualvorsätzlich handelte, besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, sein Verschulden zu relativieren. Als Motiv des Beschuldigten sind einzig finanzielle Interessen auszumachen, die jedoch bereits bei der objektiven Tatschwere Berücksichtigung fanden. Von einem Handeln aus finanzieller Not kann angesichts der damaligen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (Ordner 6 act. 100007) keine Rede sein. Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere damit weder zu erhöhen noch zu relativieren.
2.4. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist das Verschulden des Beschuldigten gerade noch als leicht einzustufen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. rund 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
3. Sodann ist zur Tatkomponente der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Grundtatbestand) Stellung zu nehmen.
3.1. Dabei ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während drei Jahren und damit während langer Zeit die ihm von der Privatklägerin erteilten Weisungen betreffend Portefeuille-Struktur wie auch betreffend Kreditaufnahmen missachtete und ihr dadurch einen grossen Schaden – über CHF 250'000.-- – verursachte (der effektiv erlittene Verlust ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft [act. 26 S. 20] dagegen ohne Belang). Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 57 f.) ist der Vertrauensmissbrauch Ausdruck einer bedenklichen Gesinnung. Dass der Beschuldigte aus seinem Tun -- 57 of 69 -keinen finanziellen Nutzen zog, ist tatbestandsimmanent und deshalb ohne Auswirkungen auf die objektive Tatschwere. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) bei isolierter Betrachtung eine 'Einsatzstrafe' von ca. 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. rund 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheinen liesse.
3.2. Bei der subjektiven Tatschwere sind wiederum keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. vorne S. 58). Spürbar verschuldensrelativierend ist dagegen zu veranschlagen, dass der Beschuldigte den Vermögensschaden nicht mit direktem Vorsatz verursachte, sondern diesen in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin anfangs 2010 CHF 50'000.-- überwies (vgl. vorne S. 34 ), ist ohne Auswirkung auf die subjektive Tatschwere. Zum einen wurde diese Zahlung bereits bei der Höhe des Deliktsbetrags berücksichtigt (dieser wäre entsprechend höher und damit bei der objektiven Tatschwere stärker zu gewichten, wenn der Beschuldigte die Zahlung nicht erbracht hätte). Zum andern kann von Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB keine Rede sein. Einerseits kam es auch nach dieser Zahlung noch während rund eines Jahres zu pflichtwidrigem, die Weisungen der Privatklägerin missachtendem Verhalten des Beschuldigten. Andererseits ist die aufrichtige Reue des Beschuldigten auch deshalb zu verneinen, weil er zwar die im Portefeuille erzielten Verluste bedauerte, jegliches Fehlverhalten seinerseits aber in Abrede stellte. Alles in allem vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere spürbar zu reduzieren.
3.3. Bei isolierter Betrachtung wäre für den Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine 'hypothetische Einsatzstrafe' von etwa 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. rund 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
4.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen wären - bei isolierter Betrachtung - die zwei Delikte so zu sanktionieren, dass entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Kommen beide Sanktionsarten alternativ in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit regelmässig auf Geldstra-- 58 of 69 -fe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 ff., 101).
4.2. Aber: Die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB führt zwingend zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt. Somit ist die für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angemessene Sanktion von etwa 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. ca. 9 Monaten Freiheitsstrafe Geldstrafe angemessen zu erhöhen. Da der Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in casu den Bagatellbereich deutlich übersteigt (vgl. vorne S. 59 f.), muss die Strafschärfung erheblich ins Gewicht fallen. Da bei der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 in fine StGB das gesetzliche Höchstmass der Strafart aber nicht überschritten werden darf, müssen beide Delikte zwingend mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, da nur dies die angemessene Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe erlaubt. Würden diese Tatbestände je mit einer Geldstrafe geahndet, könnte die für beide Delikte auszufällende 'Gesamtstrafe' maximal auf 360 Tagessätze Geldstrafe lauten. Ausgehend von einer 'Einsatzstrafe' von 270 Tagessätzen Geldstrafe wäre dem weiteren Delikt (Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung) mit einer Erhöhung um bloss 90 Tagessätze auf das gesetzliche Höchstmass der Strafart von 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) klar unzureichend Rechnung getragen. Vielmehr lässt die Deliktsmehrheit einen Zuschlag in der Grössenordnung von etwa 2/3 der hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt geboten erscheinen. Die angemessene 'Gesamtstrafe' für beide Delikte ist somit auf etwa 15 Monate Freiheitsstrafe zu beziffern.
5. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern:
5.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen (Ordner 5 act. 030001 ff., act. 030013 f., act. 030128 ff.; Ordner 6 act. 100001 ff.; act. 25 S. 1 ff.).
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5.1.1. Der Beschuldigte wurde am … [Datum] in … [Ort] geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er ab 1960 eine Banklehre bei der Bank …, für die er auch nach der Lehre bis 1988 in verschiedenen Abteilungen (hauptsächlich Börsenabteilung und Anlageberatung) tätig war. In dieser Zeit machte er im In- und Ausland verschiedene Aus- und Weiterbildungen, u.a. im Jahre 1979 eine Managementausbildung in … [Ort]. Von 1988 bis 1991 wirkte er in der Geschäftsleitung des Wertschriftensektors der Bank …. Zwischen 1991 und 1993 war er mit der A._____ Investment Management im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Ende 1993 gründete er u.a. zusammen mit F._____ die Vermögensverwaltungsfirma C._____ AG mit Sitz in Zürich und fungierte als deren Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung. Ende April 2011 verkaufte er alle seine Aktien an seine Geschäftspartnerin F._____ und verfügte in der Folge noch über Kollektivunterschrift zu zweien, bis am … [Tag, Monat] 2011 der Konkurs über die C._____ AG eröffnet wurde. Seither ist der Beschuldigte mit der Einzelfirma A._____ Vermögensverwaltung mit Büro an seinem Wohndomizil als Vermögensverwalter tätig, wobei er noch ein einziges Mandat betreut.
5.1.2. Die Ehe des Beschuldigten, aus der drei Kinder (geb. …) hervor gegangen sind, wurde im … [Monat, Jahr] geschieden.
5.1.3. Der Beschuldigte erklärte im September 2014, dass er pro Jahr netto ca. CHF 85'000.-- verdiene (inkl. AHV). Für seine geschiedene Frau bezahle er pro Jahr CHF 30'000.-- Unterhalt; für seine Kinder müsse er keinen Unterhalt mehr bezahlen. Er habe Vermögen in der Höhe von CHF 8'000.--, jedoch keine Schulden. Falls er wieder zu Geld komme, müsse er seiner geschiedenen Frau gemäss Scheidungskonvention CHF 500'000.-- bezahlen. Das Vermögen von ca. CHF 1 Mio. per Ende 2011 habe er an der Börse verloren, die Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort] habe er verkaufen müssen (Ordner 5 act. 030046). Er wohne jetzt alleine in einer Mietwohnung, für die er monatlich CHF 2'000.-- bezahle.
5.1.4. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen ist.
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5.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu berücksichtigen.
5.3. Im Rahmen des Vorverfahrens stellte der Beschuldigte die an ihn gerichteten Vorwürfe in Abrede, was sein prozessuales Recht ist und ihm deshalb nicht zum Nachteil gereicht.
5.4. Angesichts einer Bearbeitungslücke von über einem Jahr ist mit der Staatsanwaltschaft (act. 26 S. 21) von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere erübrigen sich Erwägungen zur Strafempfindlichkeit, da vorliegend aus noch darzulegenden Gründen (vgl. hinten S. 63) eine bedingte Strafe auszufällen ist.
6.1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von etwa 15 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente, bei der sich einzig die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots geringfügig strafsenkend auswirkt, erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.
6.2. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (18. Dezember 2012; vgl. vorne S. 7 f.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges soll die "Regel" sein. Die günstige Prognose wird vermutet. Aus diesem Grund ist eine eingehende Begründung nur notwendig, wenn das Gericht von dieser Regel abweichen will (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 133). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
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2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Beschuldigten erfüllt. Da er sich noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sein Vorleben mithin als unauffällig einzustufen ist, kann nicht von einer ungünstigen Prognose im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er durch das vorliegende Strafverfahren sowie die heute auszufällende Sanktion genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art.
126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver-- 62 of 69 -weisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts (Art. 126 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatzbegehren
1.1. Rechtsanwalt Y._____ als Vertreter der Privatklägerin stellte das vorerwähnte Schadenersatzbegehren (vgl. vorne S. 4).
1.2. Die Verteidigung beantragte, die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien im Sinne von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen (act. 30 S. 2, 21).
2.1. Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Strafverfahrens ist (Riklin, Kommentar StPO,
2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 122).
2.2. Die Umschreibung der Straftat in der Anklageschrift – namentlich in Bezug auf den Schaden – ist somit nicht nur für das Gericht bindend (Art. 350 Abs. 1 StPO), sondern auch für das Adhäsionsverfahren relevant. Die von der Privatklägerschaft im Haupt- und Eventualantrag vorgenommene Schadensberechnung (act. 27 S. 7 ff.) lässt jegliche Gemeinsamkeit mit dem von der Staatsanwaltschaft in der (Eventual)Anklage vom 12. März 2015 erhobenen Anklagevorwurf vermissen, weshalb sich die entsprechenden Schadenersatzbegehren als nicht adhäsionsfähig erweisen und deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind.
2.3. Das Schadenersatzbegehren ist nur insoweit ausgewiesen, als der Schaden der anklage- bzw. eventualanklagegegenständlichen Straftaten rechtsgenügend erstellt ist. Wie vorstehend dargelegt sind folgende Schadenspositionen nachgewiesen: - CHF 33'211.46 betreffend Retrozessionen (vgl. vorne S. 44), - CHF 250'107.27 betreffend zu risikoreiche Anlagepolitik (vgl. vorne S. 35), -- 63 of 69 -- CHF 2'838.90 betreffend Soll-Zinsen (vgl. vorne S. 38). Summa summarum beträgt der rechtsgenügend erstellte Schaden der vom Beschuldigten begangenen Delikte somit (gerundet) CHF 286'157.60.
2.4. Hinsichtlich des verlangten Zinses von 5% seit 19. April 2011 (Datum des Empfangs des mit Schreiben vom 18. April 2011 erklärten Widerrufs des Vermögensverwaltungsvertrags [Ordner 2 act. 010224 f.]) ist festzuhalten, dass nach konstanter Praxis zum Schaden auch der Schadenszins gehört, der von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, der generell bis zur Zahlung des Schadenersatzes läuft und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5% pro Jahr beträgt (BGE 97 II 123 ff., 134; BGE 129 IV 149 ff., 152 f.; BGE 130 III 591 ff., 599). Ab dem verlangten Datum ist der Schadenszins geschuldet.
3. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von CHF 286'157.60 zuzüglich 5% Zins ab 19. April 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Vorliegend sind dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ohne dass der teilweise auszufällende Freispruch daran etwas ändern würde. Der vom Freispruch betroffene Vorwurf steht in sehr engem und direktem
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Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf, hinsichtlich dessen der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist. Zudem gab es in Bezug auf denjenigen Vorwurf, der einen Freispruch nach sich zog, keine Untersuchungshandlungen, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog).
3. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Entsprechend hat er keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung.
4.1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
4.2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. vorne S. 61 f.) sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt, zumal er ohnehin Kosten in beträchtlicher Höhe (Verfahrenskosten, Schadenersatz) zu gewärtigen hat.
4.3. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4.4. Der in der eingereichten Honorarnote (act. 24/2) aufgeführte Aufwand für die Verteidigung des Beschuldigten ab dem 12. August 2014 (vgl. vorne S. 9) erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 6 ff.) sowie der üblichen Nachbesprechung ist Rechtsanwalt X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 16'688.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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2. Entschädigung
1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2.1. Die Privatklägerschaft liess die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung im Strafverfahren in der Höhe von CHF 32'230.45 als Entschädigung geltend machen (act. 27 S. 13), die sie mit einer Kostenzusammenstellung und den entsprechenden Honorarnoten belegte (act. 29/1-11).
2.2. Die Verteidigung beantragte, die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien im Sinne von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen (act. 30 S. 2, 21).
3.1. Nach Massgabe von Art. 433 StPO sind nur die notwendigen Aufwendungen "im Verfahren", gemeint im Strafverfahren (Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 433 i.V.m. N 3 zu Art. 429), zu ersetzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 433). Verfahrensaufwand, der nicht in direktem und unmittelbarem Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren angefallen ist, kann nicht zum Gegenstand einer Entschädigungsforderung gemäss Art. 433 StPO gemacht werden.
3.2. Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen ist der Beizug eines Rechtsanwalts aus Sicht der Privatklägerin gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Die sich aus den eingereichten Honorarnoten (act. 29/2-11) ersichtlichen Aufwendungen sind nicht als übermässig einzustufen, -- 66 of 69 -zumal korrekterweise nur der auf das Strafverfahren entfallende Aufwand geltend gemacht wird. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 32'230.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB für den Zeitraum ab Oktober 2006; der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB für den Zeitraum bis und mit September 2006 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von CHF 286'157.60 zuzüglich 5 % Zins ab 19. April 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
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CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 540.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV CHF 16'688.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 16'688.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 32'230.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (vorab per Fax, gegen Empfangsschein); den Vertreter der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (vorab per Fax, gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft -- 68 of 69 -sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. M. Weder Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Isler
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