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Entscheid

DG160290-L

Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug / Geldwäscherei und Widerruf

8. Februar 2017Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III, vom 15. Juli 2016, hier eingegangen am 6. Oktober 2016 (act. A100020-A100026), zieht das Gericht in Erwägung, dass

1.

die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist,

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da mit der Bestellung eines Verteidigers (act. 101505; act. 101540) das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. e StPO erfüllt ist, da der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestanden hat (act. A100012 S. 2; act. 113 S. 4), da für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. A100020 S. 17), da die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt, da der Beschuldigte sowie dessen amtlicher Verteidiger der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentliches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet haben (act. A100002 S. 14), da der Privatklägerschaft die Anklageschrift zugestellt und von ihr nicht innert Frist schriftlich abgelehnt worden ist, was als Zustimmung gilt (act. A00049- A00080), da der Beschuldigte die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatkläger im Grundsatze anerkannt hat (act. 00101132 S. 25),

2.

die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, da die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt übereinstimmt, da der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (Prot. S. 4 in Verbindung mit act. 113 S. 4), da die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist, -- 3 of 7 --

3. das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe in Anbetracht des sich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erstreckenden Strafrahmens für Betrug sowie des sich von 6 Monaten bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erstreckenden Strafrahmens für Geldwäscherei und Fahren in fahrunfähigem Zustand in Anbetracht der Deliktsmehrheit, der sehr hohen Deliktssumme von rund 1 Mio. Schweizer Franken sowie rund 8 Mio. Euro, des langen Zeitraums der Tatbegehung (rund 1 ½ Jahre), der Vielzahl der Geschädigten, der grossen kriminellen Energie, der einschlägigen Vorstrafen sowie in Anbetracht des Tatbeitrags des Beschuldigte n nur als Gehilfe sowie seines vollumfänglichen Geständnisses, in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen erscheint, weshalb der Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben ist. erkennt das Gericht:

3. das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe in Anbetracht des sich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erstreckenden Strafrahmens für Betrug sowie des sich von 6 Monaten bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erstreckenden Strafrahmens für Geldwäscherei und Fahren in fahrunfähigem Zustand in Anbetracht der Deliktsmehrheit, der sehr hohen Deliktssumme von rund 1 Mio. Schweizer Franken sowie rund 8 Mio. Euro, des langen Zeitraums der Tatbegehung (rund 1 ½ Jahre), der Vielzahl der Geschädigten, der grossen kriminellen Energie, der einschlägigen Vorstrafen sowie in Anbetracht des Tatbeitrags des Beschuldigte n nur als Gehilfe sowie seines vollumfänglichen Geständnisses, in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen erscheint, weshalb der Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben ist. erkennt das Gericht:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB,  der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit drei Jahren Freiheitsstrafe, wovon 681 Tage durch Haft erstanden sind.

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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate welche durch Untersuchungshaft vollständig erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juli 2010 auf drei Jahre bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von

3 Monaten wird verzichtet.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der Privatkläger gemäss Geschädigtenverzeichnis im Grundsatz anerkannt hat.

6. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der auf den folgenden Konti bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich, hinterlegte genannte Betrag wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten beigezogen:  … [Geldbetrag]  … [Geldbetrag]

8. Über die weiteren Beschlagnahmen wird mit dem Abschluss der verbleibenden Strafuntersuchung gegen Mitbeschuldigte bzw. nach Abschluss allfälliger selbstständiger Einziehungsverfahren entschieden.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: … [Geldbetrag] Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

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10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Rechtsanwalt Y. wird unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von … [Geldbetrag] für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit … [Geldbetrag] aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an … [Mitteilungssätze]

13. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

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BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Dr. S. Aeppli Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Husic

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