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Entscheid

DG170107-L

Betrug etc.

31. August 2017Deutsch45 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2017 (act. 15) ging am 20. April 2017 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurden die Parteien auf den 31. August 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 18; Prot. S. 2 f.).

2.

Die Privatklägerinnen 1 bis 4 konstituierten sich vor Abschluss des Vorverfahrens (act. ND 5/97; act. ND 4/3; act. ND 12/2/1; act. ND 5/100), die Privatklägerinnen 1 und 4 mittels Formular im Straf- und Zivilpunkt. Die Privatklägerinnen 2 und 3 konstituierten sich (durch Stellung von Strafanträgen) lediglich im Strafpunkt.

3.

Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung an einer Kamera im Nachtclub … [Namensbezeichnung] in … [Ortschaft] vom 3. Februar 2011 (ND4/Dossier 5) ist festzustellen, dass der in der Anklageschrift aufgeführte Sachschaden von Fr. 700.– (act. 15 S. 3) auch die Offerte von … [Firmennamen] vom 23. Februar 2011 in Höhe von Fr. 538.– (act. ND 4/5) mitumfasst. Die eigentliche Rechnung vom 23. Februar 2011 in Höhe von Fr. 162.–, und somit der effektive Schaden, beträgt somit nur einen Bruchteil der eingeklagten Schadenssumme von Fr. 700.–. Somit handelt es sich bei der vorliegenden Sachbeschädigung um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, welches als Übertretung zu qualifizieren ist (Art. 103 StGB) und somit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt (Art. 109 StGB). Die am 3. Februar 2011 begangene Sachbeschädigung verjährte folglich bereits am 3. Februar 2014 und das entsprechende Verfahren ist einzustellen.

4.1

Die Verteidigung brachte heute vor, mit der Anklageerhebung am 15. März 2013 am Bezirksgericht Hinwil bezüglich Förderung der Prostitution, mehrfacher

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sexueller Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und damaliger Nichtanklage der zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten (und nun mit Anklageschrift vom 24. März 2017 hierorts angeklagten) Vermögensdelikte, sei der Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt worden (vgl. act. 29 S. 7 ff.).

4.2

Am 15. März 2013 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Anklage am Bezirksgericht Hinwil (act. 40 aus den durch die Untersuchungsbehörde beigezogenen Prozessakten DG130008-E). Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Hinwil der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 315 Tagen, bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sprach es den Beschuldigten frei (act. 11/15 S. 3 f.). Mit Urteil vom 6. März 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Hinwil, verurteilte den Beschuldigten aber zusätzlich wegen mehrfacher sexueller Nötigung und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, abzüglich 315 Tage erstandener Untersuchungshaft. Der Vollzug wurde im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben, die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe betrug 10 Monate (act. 11/15 S. 46). Mit Urteil vom 26. November 2015 wies das Bundesgericht die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 11/17).

4.3

Im damaligen Verfahren stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 8. Mai 2013 u.a. den Antrag, das Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil (DG130008-E) bis zum Abschluss der gegen den Beschuldigten gerichteten Untersuchungen Nr. B4/2011/946 + 950 zu sistieren (act. 45 aus DG130008-E). Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 wurde der Antrag auf Verfahrensvereinigung vom Bezirksgericht Hinwil abgewiesen (act. 55 aus DG130008-E).

4.4

Der den Antrag auf Verfahrensvereinigung abweisende, verfahrensleitende Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Juli 2013 hätte zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden müssen (OFK StPO-Riklin, Art. 393 N 1). Da die Verteidigung diesen Beschluss im Rahmen des Berufungsverfahrens – wo -- 5 of 32 -prozessual die Möglichkeit bestand – nicht angefochten hat (act. 11/15 S. 5), ist auf die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

5.

Die Verteidigung rügte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zudem die Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 29 S. 14 ff.). Hierauf wird im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein. II. Sachverhalt

1.

Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt betreffend die Anklageziffern A (ND3 / Dossier 4), C (ND5 / Dossier 6), D und E (ND13 / Dossier 14) eingestanden (act. 15 S. 2 ff; act. 9 S. 5; Prot. S. 15 ff.).

2.

Das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein. Der Anklagesachverhalt ist daher, soweit heute keine Einstellung ergehen wird, als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung

1.

Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu, wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (act. 29 S. 3 f; Prot. S. 24) und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2.

Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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IV. Strafzumessung

1.1

Hat das Gericht Taten zu beurteilen, die der Täter vor dem Zeitpunkt der Ausfällung eines früheren Urteils (massgebender Zeitpunkt bildet die Erstverurteilung) begangen hat, so hat es eine Zusatzstrafe auszufällen, sofern für diese Delikte die gleiche Strafart auszusprechen ist. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Insbesondere soll er für die vor der ersten Verurteilung begangenen Taten nicht schwerer bestraft werden, als wenn seine strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 128 und 136 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei zunächst nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bestimmen, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre. Von der so resultierenden hypothetische Gesamtstrafe ist die schon ausgesprochene Strafe in Abzug zu bringen, und es ergibt sich die auszusprechende Zusatzstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; BGE 118 IV 119 E. 2; BGE 116 IV 14 E. 2b und c).

1.2

Der Beschuldigte wurde erst mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2015 betreffend mehrfache Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2 aStGB und Art. 195 Abs. 3 aStGB, mehrfache sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz nach Art. 117 Abs. 1 AuG rechtskräftig schuldig gesprochen (act. 11/15 S. 46). Die heute zu beurteilenden Straftaten gehen in die Jahre 2010 und 2011 zurück. Der Beschuldigte hat damit allesamt bereits vor dem für den Zeitpunkt massgebenden Ersturteil (des Bezirksgerichts Hinwil) vom 23. Januar 2014 begangen. Da heute ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, ist die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen gegeben und es ist im Sinne beschriebener Regeln bei retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB im vorliegenden -- 7 of 32 -Verfahren eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 6. März 2015 auszufällen.

2.1

Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Zusatzstrafe bestimmt sich nach der Differenz der Grundstrafe zur Gesamtstrafe, die bei gleichzeitiger Beurteilung aller Taten durch einen Richter ausgefällt worden wäre (StGB PK-Trechsel/Affolter-Eijsten Art. 49 N 12). Die Gesamtstrafe hat lediglich hypothetisch neu beurteilt zu werden, da die Rechtskraft des vorangehenden Urteils nicht angetastet werden kann (StGB PK-Trechsel/Affolter-Eijsten Art. 49 N 19 m.w.H.).

2.2

Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die konkrete Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung der Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung -- 8 of 32 -durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, S. 121 m.w.H.).

2.3

Zwar liegen Deliktsmehrheit sowie mehrfache Tatbegehung als Strafschärfungsgründe sowie Versuch als Strafmilderungsgrund vor, doch stellen diese keine aussergewöhnliche Umstände im Sinne obiger Erwägungen dar, sodass der Strafrahmen nicht zu erweitern ist. Dieser ergibt sich vorliegend aus der Strafdrohung des Tatbestandes der Förderung der Prostitution. Zwar beträgt auch der Strafrahmen der sexuellen Nötigung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (die übrigen Tatbestände weisen eine tiefere Strafdrohung aus: Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB], Veruntreuung [Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB] und Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB] eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Irreführung der Rechtspflege [Art. 304 Ziff. 1 Abs. 3 StGB] Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), doch wiegt nach den Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich die Förderung der Prostitution gegenüber der sexuellen Nötigung vorliegend schwerer (vgl. act. 11/15 S. 40).

3.1

Das Obergericht des Kantons Zürich geht in seinem Urteil vom 6. März 2015 bei der Förderung der Prostitution (unter Berücksichtigung der mehrfachen Begehung) von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 18 Monate aus. Die mehrfache sexuelle Nötigung führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate, die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz um weitere 2 Monate, was zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten führte (vgl. act. 11/15 S. 41 f.).

3.2

Für die heute neu zu beurteilenden Delikte ergibt sich das Folgende:

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3.3

Beteffend den Betrug bezüglich Audi A8 (Anklageziffer C, ND 5 / Dossier 6) für welchen der Beschuldigte heute zu verurteilen ist, gilt:

3.3.1

Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Mühen scheute und eine Drittperson als Vertreterin der GmbH vorschob. Indem er F. für den Abschluss des Leasingvertrags als Strohmann agieren liess, setzte er diesen der Gefahr eines Strafverfahrens aus. Der Beschuldigte sagte denn auch bei der Polizei aus, er habe gewusst, dass F. den Vertrag nie und nimmer – und schon gar nicht in eigenem Namen als solidarisch haftender Leasingnehmer 2 – unterschreiben würde, weshalb er den Leasingvertrag bzw. die zugehörigen zu unterzeichnenden Dokumente zu unbekannten … [Zugehörige einer Ethnie] gebracht habe, welche dann [mit dem Namen F. ] unterschrieben hätten. Diese Absicht bekräftigte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. November 2015 (act. 1 S. 11; act. 3 S. 6). Der Beschuldigte kaufte verschiedene, im polizeilichen Schlussbericht als Mantelfirmen bezeichnete Gesellschaften, welche vor allem dazu dienten, Fahrzeuge zu kaufen und zu verkaufen sowie hochwertige Fahrzeuge zu leasen (act. 1 S. 21). Der Beschuldigte setzte bewusst jemanden aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis als Geschäftsführer seiner Firmen ein, bestimmte aber weiterhin deren Handeln und konnte so die verschiedenen Leasingverträge auf diese Firmen abschliessen (vgl. act. 1 S. 19). Durch dieses planmässige, skrupellose und dreiste Verhalten offenbarte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie. Zudem war das Vorgehen mit den Doubletten komplex und durchdacht. Gerade durch die mehrfach angewandte, stets ähnliche Vorgehensweise des Beschuldigten zeigte sich, dass er jeweils mehrere Zwischenschritte plante und ausführte. Der wahre Wert des Audis dürfte sich im Zeitpunkt des Verkaufs zwischen Fr. 80'000.– und Fr. 110'000.– (Vertragswert von Fr. 130'490.– abzüglich die bereits geleistete Anzahlung von Fr. 21'581.–) befunden haben (vgl. act. 6 S. 3 f.), womit ein erheblicher Schaden in fünf- oder sechsstelliger Höhe entstanden ist. Der Beschuldigte selber erzielte einen Erlös ca. Fr. 80'000.– (abzüglich Kosten für das Löschen des Halterwechselverbotes von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.– [act. 1/8 S. 5; vgl. act. 1/6 S. 6 f.]). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht leicht zu beurteilen.

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3.3.2

Auf der subjektiven Seite der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 29 S. 28) – aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehandelt hat. Eine eigentliche Zwangslage ist nicht auszumachen. Die Angabe des Beschuldigten, er habe seiner Familie helfen wollen, deren Schulden und die Schulden der formell ihnen gehörenden Firmen zu begleichen (act. 1/8 S. 3; act. 1/6 S. 5; act. 1/4 S. 4), vermag das Verschulden in subjektiver Hinsicht nicht zu relativieren. Die geltend gemachte Bedrohungslage seines Sohnes und seiner zweiten Ehefrau, welche nach … [Ortschaft] abgereist sei, und wonach … [Zugehörige einer Ethnie] seine Ehefrau umbringen wollten (Prot. S. 11; act. 1/9 S. 7; act. 1/4 S. 3; act. 1/6 S.5), wurde nicht näher dargetan und überzeugt nicht. Zwar macht der Beschuldigte geltend, dass er gezwungen gewesen sei so zu handeln und die Delikte nicht aus Freude begangen habe (Prot. S. 22). Eine eigentliche wirtschaftliche Not des Beschuldigten ist aber nicht zu erkennen, da er gemäss eigenen Angaben (Prot. S. 10; act.1/1 S.19; act. 1/11/4) damals wie heute mit Beträgen in der Höhe von monatlich € 4'200.00 bzw. € 4'500.00 von der SUVA und der SVA in … [Land 1] unterstützt wurde bzw. immer noch unterstützt wird. Im Formular zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen der Stadtpolizei Zürich gab der Beschuldigte an, dass er für Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 90'000.– betrieben worden sei (act. 1/11/4 S. 2). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte die Begleichung der eigenen Schulden (und nicht derjenigen der Gesellschaften seiner Familie oder seiner Frau und seines Sohnes) als Motiv für sein Handeln an (Prot. S. 17). Es kann lediglich aufgrund der Aussagen (nicht jedoch des Vorlebens) des Beschuldigten zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er sich nicht strafbar gemacht hätte, wenn er nicht in Geldnöten gesteckt hätte. Trotzdem bleibt ihm sein Verhalten vorzuwerfen, da ihm bereits aus dem Verfahren im Jahre 2001 bewusst gewesen sein musste, dass ihm solches deliktisches Verhalten nur Probleme einbringt, was ihn denn auch davon hätte abhalten sollen (vgl. Prot. S. 22). Das Verschulden ist nach dem Gesagten als nicht leicht zu qualifizieren. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen.

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3.4.1

Was den VW Golf (Anklageziffer C, ND 5 / Dossier 6) anbelangt, ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Deliktserlös in der Höhe von rund Fr. 36'000.– erzielte (act. 15; Prot. S. 19). Er versicherte ein Unfallfahrzeug, um die entsprechenden Dokumente für den Leasingvertrag zu erhalten und sich bzw. seiner Garage dieses als Leasingfahrzeug ausbezahlen zu lassen (act. 1/1 S. 21; vgl. act. 1/6 S. 8). Mit einem Trick hat er bei einem Strassenverkehrsamt die nötigen Fahrzeugdokumente besorgt (act. 1/6 S. 8 f.). Wiederum hat er den Leasingvertrag namens der … [Firmennamen] GmbH vom ahnungslosen F. unterzeichnen lassen (act. 15 S. 4; act. 1/6 S. 8; Prot. S. 18) und diesen der Gefahr eines Strafverfahrens ausgesetzt. Betreffend Planmässigkeit und kriminelle Energie kann auf die obigen Ausführungen (Ziff. IV. 3.3.1) verwiesen werden kann. Die objektive Tatschwere, die sich angesichts der mehrfachen Tatbegehung erhöht, ist als nicht leicht zu werten.

3.4.2

Auf der subjektiven Seite ist wiederum festzustellen, dass der Beschuldigte aus egoistischen finanziellen Motiven handelte. Bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten Bedrohungslage kann ebenfalls auf die oben gemachten Ausführungen unter Ziff. IV. 3.3.2 verwiesen werden. Die Namen der ihn bedrohenden … [Zugehörige einer Ethnie] sowie nähere Angaben zu diesen Personen konnte der Beschuldigte nicht machen. Er bestätigte auch in derselben Einvernahme wenige Fragen später, dass er das Geld benötigt habe, weil er Liquiditätsprobleme gehabt habe und dringende offene Rechnungen der … [Firmennamen] GmbH bzw. seiner Unternehmungen habe bezahlen müssen (act. 1/6 S. 9; vgl. act. 1/3 S. 10). Mit der Betonung, dass er keinen Rappen für sich selber gebraucht habe, sondern nur für seine Unternehmungen (act. 1/6 S. 9), betont der Beschuldigte gerade das egoistisch monetäre Motiv. Im Übrigen kann in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen zum Betrug betreffend den Audi A8 (Ziff. IV. 3.3.2) verwiesen werden. Das Verschulden ist nach dem Gesagten als nicht leicht zu qualifizieren und erhöht die Einsatzstrafe um weitere 5 Monate.

3.5

Beim Betrugsversuch betreffend den Jaguar X Type (Anklageziffer A, ND 3 / Dossier 4) versicherte der Beschuldigte ein Schrottfahrzeug, um dieses im Aus-

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land als gestohlen zu melden mit dem Ziel, den versicherten Wert ausbezahlt zu erhalten (act. 1/1 S. 21). Anlässlich der Befragung zum Diebstahlsereignis durch die … [Versicherung] vom 24. September 2010, erfand der Beschuldigte über 14 Seiten verschiedene Details zum Diebstahl (act. ND 3 2/1), wie z.B. den Barmann, der das Aufladen des Jaguars durch den Abschleppwagen beobachtet habe (act. ND 3 2/1 S. 1 f.). Er beschrieb Details, wie z.B., dass er den Jaguar mit der Fernbedienung abgeschlossen und sogar noch beobachtet habe, wie die Lichter kurz aufgeleuchtet hätten, dass er das Klicken der Türschlösser gehört und überdies einen Kontrollgriff am Türöffner gemacht habe (act. ND 3 2/1 S. 3). Diese Lügen und die Absicht, durch weitere Lügen den Profit zu vergrössern, offenbaren die Dreistigkeit seines Vorgehens: So gab der Beschuldigte zum Diebstahlsereignis an, dass er Reiseutensilien wie eine Fotokamera der Marke Sony im Wert von Fr. 150.– bis Fr. 160.– und einen Koffer mit Kleidern im Gesamtwert von Fr. 300.–, ein iPhone 3GS im Wert von Fr. 1'100.–, welche er als Geschenk erhalten bekommen habe und einen Wohnungsschlüssel der Marke Kaba im Fahrzeug deponiert habe (act. ND 3 2/1 S. 13). Auch hier liess der Beschuldigte jemand anderen (G., den Vertreter der … [Firmennamen] AG) den Vertrag unterschreiben, obwohl dieser gemäss den Aussagen des Beschuldigten "rein gar nichts" gewusst, sondern einfach unterschrieben habe (act. 1/4 S. 8). Erneut benutzte der Beschuldigte skrupellos jemand anderen, nutzte dessen Vertrauen aus und setzte ihn der Gefahr eines Strafverfahrens aus. Der angestrebte Deliktserlös belief sich auf den durch Schadenanzeige bei der Motorfahrzeugversicherung angegebenen Versicherungswert von Fr. 58'400.– und Leasingvertragswert, abzüglich Selbstbehalt (act. ND 3 5/2; act. ND 3 5/6; act. ND 3 5/11). Im Übrigen, insbesondre zur subjektiven Tatkomponente kann wiederum auf das bereits Ausgeführte (Ziff. IV. 3.3.2 und IV. 3.4.2) verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, weil die … [Versicherung] dem Beschuldigten durch erheblichen Aufwand auf die Schliche kam (vgl. act. ND

3.

5/16; act. ND 3 5/16-20). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 3.5 Monate zu erhöhen.

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3.6.1

Zur Veruntreuung des Alfa Romeo (Anklageziffer D, ND 12 / Dossier 13) ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier raffiniert und skrupellos vorging. Erneut nahm er in Kauf, dass F. einer Strafverfolgung ausgesetzt wurde, da dessen Unterschrift auf dem Leasingvertrag gefälscht wurde (Prot. S. 20). Der Beschuldigte schilderte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. November 2015, dass er nach dem Weiterverkauf des Alfa Romeo über die erste Sonderzahlung von Fr. 13'000.– und die erste Leasingrate von Fr. 750.– hinaus drei weitere Leasingraten bezahlt habe, da ansonsten "alles sofort heraus gekommen" wäre (act. 3 S. 10). Der Deliktsbetrag liegt zwischen Fr. 25'000.– bis ca. Fr. 45'370.– (act. 1 S. 11; Prot. S. 10; act. ND 12 16), wobei gemäss Angaben des Beschuldigten lediglich ein Verkaufserlös von Fr. 25'000.– erzielt worden sei und nicht, wie im Kaufvertrag festgehalten sei, Fr. 49'000.– (act. ND 12 16). Im Weiteren kann auf die obigen Ausführungen (Ziff. IV. 3.3.1 und 3.4.1) verwiesen werden.

3.6.2

Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass auch hier keine eigentliche Zwangslage auszumachen ist. Der Beschuldigte sagte aus, dass er den Deliktsgewinn an Leute, die ihm Geld geliehen hätten, habe zurückzahlen müssen, er sich aber nicht an die Namen dieser Leute erinnern könne (act. 3 S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. November 2015 bestätigte der Beschuldigte, dass er beabsichtigt habe, den Wagen weiterzuverkaufen und den Erlös für sich zu verwenden (act. 3 S. 5). Überdies kann in Bezug auf die subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen zum Betrug betreffend den Audi A 8 und den VW Golf (Ziff. IV. 3.3.2 und 3.4.2) verwiesen werden. Das Verschulden kann als nicht leicht bezeichnet werden und die Einsatzstrafe ist um 4 Monate zu erhöhen.

3.7

Zur Veruntreuung des VW Tuareg (Anklageziffer E, ND 13 / Dossier 14) ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten deutlich weniger raffiniert war, als bei den übrigen Vermögensdelikten. So unterzeichnete er selbst einen Vertrag mit H. mit dem Inhalt, den von diesem zuvor geleasten VW Touareg als Lenker zum Gebrauch zu übernehmen (Prot. S. 20 f.;

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act. 8 S. 2). H. täuschte er einzig über seine Absicht, seine dadurch eingegangene Verpflichtung zur weiteren Leistung der Leasingraten und Versicherungsprämien für die Leasingdauer etc. zu erfüllen (Prot. S. 20 f.), ohne jedoch besondere Vorkehrungen zu treffen. Immerhin liess er aber auch hier das Halterwechsel-Verbot im Fahrzeugausweis löschen, wodurch er den Verkauf des Autos ermöglichte (Prot. 21). Er zeigte erneut ein skrupelloses Verhalten, da es ihn nicht zu kümmern schien, dass H. von der Privatklägerin 1 auf Einhaltung des Vertrags angehalten werden würde und die Raten würde bezahlen müssen, obwohl er nicht mehr im Besitz des Autos war. Im Übrigen, insbesondre zur subjektiven Tatkomponente, kann wiederum auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Das Verschulden erscheint als leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

3.8

Aufgrund der Tatsache, dass die Urkundendelikte (Anklageziffern C, D und E) in zeitlicher und insbesondere sachlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft sind, sich diese auch in Art und Intensität nicht wesentlich voneinander unterscheiden und sie sich somit nicht sinnvoll getrennt beurteilen lassen, rechtfertigt sich die Würdigung der Tatkomponenten in einer gemeinsamen Betrachtung.

3.8.1

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Urkundenfälschungen jeweils dazu dienten, die Betrugshandlung bzw. Veruntreuungen des Beschuldigten zu untermauern, und die gefälschten Urkunden zur Begehung von Vermögensdelikten mit beachtlichem Schädigungspotential verwendet wurden. Sie stellen zwar eigenständige Delikte dar, müssen jedoch im Kontext der jeweiligen Betrugs- und Veruntreuungsdelikte und somit als untergeordnete Delikte betrachtet werden. Das Vorgehen war jedoch nicht besonders raffiniert, indem der Beschuldigte die notwendigen Unterschriften jeweils einfach eingescannt hat. Des Weiteren fälschte der Beschuldigte betreffend ND 12 (Anklageziffer D) als Mittäter auch die Unterschriften auf dem Leasingvertrag (act. 15; Prot. S. 20; act. ND 12 9/8). Der Beschuldigte zeigte mit der Beantragung der Löschung des Eintrages "Halterwechsel verboten" eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der zukünftigen Erwerber der Fahrzeuge. Zudem ging er planmässig, professionell und mit Routine vor. Das Verschulden kann nach dem -- 15 of 32 -Gesagten insgesamt für die mehrfache Urkundenfälschung in vier Fällen als nicht leicht bewertet werden.

3.8.2

Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte verwendete den inhaltlich unrichtigen Fahrzeugausweis als Alleintäter zur Täuschung. Seine Motivation, die Fahrzeuge durch die mit den Urkundenfälschungen zu bewirkenden Täuschungen verkaufen zu können und den Erlös für seine privaten Zwecke zu verwenden (vgl. die Ausführungen zum subjektiven Verschulden betreffend die Vermögensdelikte gemäss Anklageziffern C, D und E) zeigt erneut seinen Egoismus auf. Respekt gegenüber der Rechtordnung scheint dem Beschuldigten fremd, schreckte er doch nicht davor zurück, seine Interessen durch Fälschungen von Dokumenten unverfroren durchzusetzen. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht leicht. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate angezeigt.

3.9.1

Bezüglich der objektiven Tatschwere bei der Irreführung der Rechtspflege (Anklageziffer A, ND 3 / Dossier 4) ist festzuhalten, dass sich das Verhalten des Beschuldigten nicht als besonders raffiniert darstellte. Er zeigte bei der Polizei in … [Ortschaft] und in der Schweiz an, dass sein Auto gestohlen sei, ohne dies aber näher zu belegen (act. 15). Die Anzeige führte zur Befragung von Auskunftspersonen und weiteren Untersuchungshandlungen in verschiedenen Kantonen (vgl. act. ND 3/8 f.).

3.9.2

Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten nicht darum ging, besondere Strafverfolgungsmassnahmen anzuregen, sondern einzig darum, die Anzeige bei der Versicherung vorweisen zu können, um dadurch den (versuchten) Betrug zum Nachteil der Versicherung begehen zu können. Der Beschuldigte handelte mithin wiederum aus rein finanziellen, egoistischen Motiven. Die Verschuldenschwere relativiert sich damit nicht.

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Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden insgesamt leicht. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.

3.10

Obige Erwägungen führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 24.5 Monaten.

4.

Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte beträgt die hypothetische Gesamtstrafe somit 56.5 Monate.

5.1

Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 47 N 15 ff.). Sodann sind gegebenenfalls verschuldensunabhängige Faktoren zu berücksichtigen, wie die Verletzung des Beschleunigungsgebots.

5.2.1

Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass sich keinerlei Änderungen in seinen persönlichen oder finanziellen Verhältnissen mehr ergeben hätten, seit er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. Juli 2016 zu diesen befragt worden sei (Prot. S. 8). Zusammengefasst zeigt sich seine Biographie wie folgt: 1957 in... [Land 2] geboren, sei der Beschuldigte in … [Gegend] aufgewachsen, wo er die obligatorische Schulzeit (Primarschule und Oberstufe) absolviert habe. Mit 18 Jahren sei er dann erstmals in die Schweiz gekommen, wo er in der Gastronomie als Tellerwäscher gearbeitet habe. Danach sei er wieder nach... [Land 2] und anschliessend nach … [Land 1] gegangen. In … [Land 1] habe er in einer Pneuproduktionsfabrik sowie in einem Aluminiumverarbeitungsbetrieb als Kranführer gearbeitet. In den 80er Jahren sei er mit seinem älteren Bruder zurück in die Schweiz gekommen und habe hier auf der Baustelle vorwiegend als Gipser gearbeitet. Einen Berufsabschluss im eigentlichen Sinne habe er aber nicht. Aufgrund von Diskushernien unterhalb des Kopfes, die er sich anlässlich eines Ver-- 17 of 32 -kehrsunfalls um das Jahr 2007 zugezogen habe, erhalte er eine Invaliditätsrente von der SUVA und der SVA, wobei ihm in … [Land 1] monatliche Rentenleistungen von insgesamt € 4'500 ausbezahlt würden. Seine Erwerbstätigkeit sei nach dem Unfall eingeschränkt gewesen, obwohl er zwei Jahre lang eine Therapie gemacht habe. Neben der IV-Rente habe er keine weiteren Einkünfte (act. 9 S. 7 f.; Prot. S. 8 ff.). Betreffend Zivilstand gibt der Beschuldigte an, in zweiter Ehe mit einer … [Herkunftsbezeichnung] verheiratet zu sein. Diese habe nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis, als er sich noch in Haft befunden habe, alle Möbel verkauft und sich mit dem wenigen noch übrigen Geld nach … [Ortschaft] abgesetzt. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau. Aktuell habe er eine Partnerin, die aber nicht bei ihm lebe (Prot. S. 9 f.). Er sei nach … [Ortschaft] gezogen, um so nahe wie möglich bei der Schweiz zu bleiben und so noch für die Justiz verfügbar zu sein (Prot. S. 11 und S. 29). Dort bewohne er aktuell eine Wohnung mit zwei Zimmern im Wert von € 126'000.–, welche gemäss seiner heutigen Aussage komplett bankfinanziert sei. Monatlich schulde er einen Betrag von € 166.65 an den Hypothekarkredit (Prot. S. 12 f.).

5.2.2

Aus dem soeben skizzierten Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die persönlichen Verhältnisse enhalten weder entlastende noch belastende Faktoren.

5.3

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2001 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs, mehrfach versuchtem gewerbsmässigen Betrug, mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung, mehrfacher, teilweise versuchter und teilweise gewerbsmässig begangener Hehlerei sowie mehrfacher Urkundenfälschung, Anstiftung zu Urkundenfälschung, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie missbräuchlicher Überlassung von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren verurteilt (act. 11/1). Diese einschlägige Vorstrafe liegt jedoch zu lange zurück, um als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung finden zu können.

-- 18 of 32 --

5.4

Heute sind im Strafregister zusätzlich zur Verurteilung des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 6. März 2015 (welche selbstredend nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen ist) zwei weitere Verurteilungen eingetragen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Des Weiteren wurde er durch die Bundesanwaltschaft am 26. Mai 2015 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft (act. 16; vgl. Prot. S. 13; ). Da auch diese beiden Verurteilungen nach den heute zu beurteilenden Delikten erfolgten, stellen auch diese Einträge keine Vorstrafen im eigentlichen Sinn dar, könnten aber teilweise als Delinquenz während laufender Untersuchung leicht straferhöhend berücksichtigt werden.

5.5.1

Der Beschuldigte ist geständig. Dieses Geständnis erfolgte jedoch unter erdrückender Beweislage, weshalb es nur in reduziertem Masse Berücksichtigung finden kann. Gemäss Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 23. September 2013 zeigte sich der Beschuldigte anfänglich nicht sehr kooperativ, gab in einer späteren Phase vor allem zu den Fahrzeugdelikten aber doch Auskunft. Betreffend die Kooperation und Reue des Beschuldigten bestehen gewisse Zweifel, da dieser keine Namen genannt hat, welche die weitere Untersuchung erleichtert hätten. Auch bezüglich des allgemeinen Aussageverhaltens fällt auf, dass er sich betreffend heikle Punkte und "gewisse Personen", denen er Geld schulde, nicht an Namen oder Beschreibungen erinnern kann, unter Hinweis, dass es ja schon so lange zurückliege, wohingegen der Beschuldigte in anderen Punkten genauestens Auskunft geben und sich an Details erinnern konnte (act. 1, S. 25; vgl. act. 3 S. 10 und act. 6, S. 9). Hat der Beschuldigte anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2012 bzw. der damals ersten polizeilichen Einvernahme zu ND 3 den angeblichen Diebstahl des Jaguars in... [Land 2] noch bestätigt (act. 1 S. 9), anerkannte er anlässlich der achten polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2012 knapp ein halbes Jahr später, dass er einen Versicherungsbetrugsversuch begangen habe (act. 1 S. 12). Auch im Rahmen der Befragungen zu ND 4 fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass er dieses dem jeweiligen Ermittlungsstand der Strafverfolgungsbehörden anpasste. Auch wenn der Beschuldigte im Wesentlichen nur das zugegeben hat, -- 19 of 32 -was ihm hätte nachgewiesen werden können, wurde das Verfahren damit vereinfacht. Folglich ist das Geständnis leicht strafmindernd betreffend alle heute zu verhandelnden Delikte zu berücksichtigen.

5.5.2

Der Angeklagte zeigte schon im damaligen Verfahren keine Einsicht, was die Tatbestände der Förderung der Prostitution und der mehrfachen sexuellen Nötigung betrifft und zeigte offenbar auch keinerlei Reue (act. 11/15 S. 43). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es sich beim Urteil des Obergerichtes um ein ungerechtes Urteil gehandelt hat (Prot. S. 13). Entgegen der Argumentation des Verteidigers (act. 29 S. 28) war beim Beschuldigte zudem auch betreffend die Vermögensdelikte keine aufrichtige Reue zu erkennen. Er gab zwar an zu wissen, dass kriminelle Handlungen falsch sind, und entschuldigte sich dafür (Prot. S. 21 f. und S. 27), hat aber trotzdem ohne Skrupel mit dem Wissen um die Konsequenzen delinquiert, die ihm bereits aufgrund seiner Verurteilung am 7. November 2001 für gleich gelagerte Delikte, bekannt waren (act. 9 S. 8; act. 11/16). Noch im Urteil vom 7. November 2001 ging das Bezirksgericht Zürich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er aufgrund der 152-tägigen Haft und dem Gerichtsverfahren geläutert sei und keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, weswegen ihm denn auch der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist (act. 11/6 S. 32). Auf die heutige Frage, wieso ihn diese damalige Verurteilung nicht abgeschreckt habe, wieder in das gleiche Fahrwasser zu geraten, gab der Beschuldigte an, dass ihn die Umständen dazu gezwungen hätten (Prot. S. 22). In seinem Schlusswort anlässlich der heutigen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass er fast 12 Monate in Haft gewesen sei für Straftaten, die er gar nicht begangen habe und dass er täglich gelitten habe (Prot. S. 26 f.). Dies zeigt deutlich, dass keine aufrichtige Reue vorhanden ist.

5.6

Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Sind zwei Drittel der Verjährungs-

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frist verstrichen, findet dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall Beachtung (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 250; StGB PK-Trechsel/Affolter-Eijsten, Art. 48 N 24 m.w.H.). Dieser Strafmilderungsgrund gründet auf dem Gedanken der "heilenden Kraft der Zeit" und hängt damit auch mit dem Gedanken der Verjährung zusammen. Er greift, wenn der Beschuldigte sich in der Zwischenzeit wohlverhalten hat und gründet auf dem geminderten Strafbedürfnis aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 250 und N 254). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung für Vergehen in sieben Jahren, wobei die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausübt, beginnt (Art. 98 lit. a StGB). Beim Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die Tat am 1. September 2010, womit die Verjährung morgen, am 1. September 2017, eintreten würde, was diesbezüglich stark strafmindernd zu berücksichtigen ist.

5.7.1

Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltene und nunmehr in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht länger als nötig den damit verbundenen Belastungen – insbesondere der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens – auszusetzen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV

54.

E. 3.3.1; BGE 124 I 139 E. 2.; je mit Hinweisen). Diesem prozessualen Beschleunigungsgebot kommt neben dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB eigenständige Bedeutung zu und knüpft nicht wie dieser an den Gedanken der Verjährung an. Wann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, sich die Verfahrensdauer mithin als nicht mehr angemessen erweist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen im Einzelfall. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dem Sachrichter kommt dabei grosses Ermessen zu (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 254, N 270 und N 277; StGB PK-Trechsel/Affolter-Eijsten, Art. 48 N 24 mit Hinweisen; BGE 133 IV 158 E). Zu gewichten sind dabei insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für -- 21 of 32 -den Beschuldigten (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; BGE 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen). Erweist sich das Beschleunigungsgebot als verletzt, hat dies grundsätzlich eine Strafreduktion bis hin zu einem Strafverzicht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013, E. 8.2; BGE 133 IV 158 E. 8). Als ultima ratio der möglichen Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann in extremen Fällen das Verfahren eingestellt werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 274; BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beurteilte das Bundesgericht eine Inaktivität über einen Zeitraum von 13 Monaten im Untersuchungsverfahren als nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3.; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 277).

5.7.2

Wie die Verteidigung geltend macht, verstrichen zwischen den polizeilichen Einvernahmen vom 10. April 2012 (act. ND 5/52), 24. Mai 2012 (act. ND 5/53), 6. Juni 2012 (act. ND 12/12), 18. Juni 2012 (act. ND 13/2/3) und 10. Oktober 2012 (act. ND 3/14/4) und der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2015 (act. 4) drei Jahre, obwohl mit Ausnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtliche Ermittlungshandlungen bereits erfolgt waren (vgl. act. 29 S. 15 ff.). Zwar werden gewisse Lücken im Zusammenhang mit den an die Polizei delegierten Einvernahmen im Schlussbericht vom 23. September 2013 begründet (act. 1 S. 14), doch ruhte das Verfahren auch in deren Nachgang mehrmals, wobei hierfür keine Gründe ersichtlich sind: Eine Bearbeitungslücke, für welche kein Verfahrensfortgang dokumentiert ist, folgt bis zu einem E-Mailverkehr betreffend die (unbekannte) Adresse des Beklagten zwischen der Staatsanwaltschaft IV und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014 (act. 11/13) und einer Aktennotiz der Anklägerin betreffend ein Telefonat an das Personenmeldeamt I. vom 15. August 2014 (act. 11/14). Danach folgt wiederum eine Bearbeitungslücke bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2015, welche somit ca. einen Monat nach dem Urteil des Obergerichts Zürich betr. mehrfache Förderung der Prostitution etc. vom 6. März 2015 (act. 11/15) folgte. Eine weitere liegt vor der Zeit zwischen der Schlusseinvernahme am 12. Juli 2016 (act. 9) und der Anklageerhebung am 24. März 2017 (act. 15; Anklageeingang am Gericht am 20. April 2017) von 8 bzw. fast 9 Mona-- 22 of 32 -ten bis zum Eingang am Gericht. Insgesamt verstrichen zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen jeweils erhebliche, nicht durch die Komplexität der Materie gerechtfertigte Zeitspannen. In diesem Sinne liegt tatsächlich eine sehr lange Verfahrensdauer vor, die zeitliche Lücken aufweist, die zu gross sind. Ob in dieser Zeit allenfalls bei den eingestellten Dossiers Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, lässt sich im Übrigen nicht überprüfen, da diese nicht Bestandteil der dem Gericht von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten sind. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass keine Verfahrenshandlungen stattfanden. Die Verzögerungen sind nicht zu rechtfertigen und stellen wie auch die neben den Stillständen zu beurteilenden überlangen Verfahrensdauer insgesamt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Dieser Umstand ist entsprechend deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.

5.7.3

Der Beschuldigte führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 aus, dass aus seiner Sicht insgesamt eine Strafe angezeigt gewesen wäre, die es ihm ermöglicht hätte, nicht mehr ins Gefängnis zu müssen, und dass der Staatsanwalt im ersten Verfahren einen Fehler gemacht habe (act. 9 S. 6). Zum Umstand, dass es nicht zu der vom Beschuldigten im Jahre 2013 angestrebten Verfahrensvereinigung gekommen ist, hat sich das hiesige Gericht – wie bereits unter Ziff. I.4.4 ausgeführt – nicht zu äussern. Über die Adäquanz der Verfahrensdauer hat es dies ausführlich getan (vgl. Ziff. IV 6) und wird dies stark strafmindernd berücksichtigen. Der Beschuldigte ist aber darauf hinzuweisen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei einer gemeinsamer Beurteilung aller Delikte vor dem Bezirksgericht Hinwil – oder welchem dazumal in dieser Konstellation zuständigen erstinstanzlichen Gericht, wie auch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren – keine Strafe, welche den teilbedingten Vollzug ermöglicht hätte, ausgesprochen worden wäre.

5.7.4

Das Argument des Verteidigers, dass der Beschuldigte erstinstanzlich vor dem Bezirksgericht Hinwil vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen und lediglich mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestrafe wurde (act. 29 S.

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25), sowie dessen Verweis auf seine Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Hinwil (act. 71 aus DG130008-E,) zur nach seiner Auffassung korrekten Würdigung der in diesem Strafverfahren erhobenen Anschuldigungen (act. 29 S. 25 f.), kann nicht gehört werden. Diesem steht das rechtskräftige Urteil des Obergerichtes vom 6. März 2015 entgegen. Darüber hinaus kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2015 verwiesen werden, wonach die Beschwerde in Bezug auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessung der zweiten Instanz und damit auch der Antrag auf den bedingten Strafvollzug abzuweisen sei (act. 11/17 S. 11). Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die von der Vorinstanz ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens lag (act. 11/17 S. 11).

5.7.5

Bezüglich der festgestellten, insgesamt erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich die heute zu beurteilenden Delikte beschlägt und deshalb auch nur dort strafmindernd berücksichtigt werden kann.

5.8

Insgesamt führen die Täterkomponenten und die verschuldensunabhängigen Faktoren zu einer deutlichen Reduktion der Strafe für die heute zu beurteilenden Taten. Bereits die Verletzung des Beschleunigungsverbots rechtfertigt eine Reduktion um 10 Monate. Mit dem Geständnis und dem nahen Verjährungseintritt betreffend Irreführung der Rechtspflege ist eine weitere Reduktion um 4.5 Monate angezeigt. Entsprechend ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von

42.

Monaten.

6.

Dieser hypothetische Gesamtstrafe von 42 Monaten steht die rechtskräftige Strafe des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2015 gegenüber. Somit ergibt sich nach Abzug der Grundstrafe von 32 Monaten eine heute auszufällende Zusatzstrafe zu besagtem Urteil von 10 Monaten Freiheitsstrafe.

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V. Vollzug

1.

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Überschreiten die Zusatzstrafe und die Grundstrafe zusammen das Höchstmass für den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug, wird der bedingte Vollzug für die Zusatzstrafe verweigert, wobei die bedingt zu vollziehende Grundstrafe nicht abgeändert wird (StGB PK-Trechsel/Affolter-Eijsten, 2. A., Art. 49 N 22 m.w.H.).

2.

Für die 32 Monate, welche das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 6. März 2015 ausfällte, war der teilbedingte Vollzug möglich. Für eine hypothetische Gesamtstrafe von 42 Monaten ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Die Zusatzstrafe von 10 Monaten muss daher vollzogen werden. VI. Zivilansprüche

1.1

Mit der Zivilklage im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise geltend machen. Die Zivilklage dient damit vor allem den Interessen der geschädigten Person, welche sich mit verhältnismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen ordentlichen Zivilprozess anstrengen muss. Klageberechtigt ist ausschliesslich die Privatklägerschaft, welche im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Zivilkläger beteiligen zu wollen. Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhä-- 25 of 32 -sionsprozess die Dispositionsmaxime und es bleibt der Privatklägerschaft überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Dabei ist es nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergutmachung des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche selbst geltend machen (Dispositionsmaxime) und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast bleibt zwar bei der geschädigten Person, ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann (BSK StPO-Dolge, Art. 122 StPO N 5 ff.).

1.2

Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Die Bezifferung und Begründung haben nach Abs. 2 von Art. 123 StPO spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.

1.3

Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).

2.1

Die Privatklägerin 1 beantragte, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr angemessenen Schadenersatz wegen Nichterfüllen des Leasingvertrags und Vorenthalten des Leasingobjekts zu bezahlen (act. ND 5/97 sinngemäss).

2.2

Die Privatklägerin 4 beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 39'369.– zzgl. Zins von 5% seit 1. März 2012 zu bezahlen (act. ND 5/100 sinngemäss).

-- 26 of 32 --

3.

Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, dass die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen seien, da diese nicht substantiiert behauptet und nachgewiesen seien (act. 29 S. 31; Prot. S.25).

4.1

Zwar liess die Privatklägerin 1 den Wert des Audi A8 in der Strafanzeige vom 30. August 2011 mit Fr. 130'490.– und für den VW Golf mit Fr. 37'000.– beziffern (act. ND 5/1 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 9. März 2012 stellte die Privatklägerin 1 Schadenersatz in der oben genannten Höhe abzüglich Anzahlung/Kaution und zuzüglich entstandener und noch entstehender Kosten, wobei sie angab, erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse betreffend die verschiedenen Fahrgestellnummern auf dem mittlerweile aufgefundenen Fahrzeug in der Lage zu sein, den Schaden beziffern zu können (ND 5/58 und ND 5/97). Es erfolgte dann aber weder eine Bezifferung des genauen Schadens, noch deren Substantiierung. Zwar reichte die Privatklägerin 1 diverse Unterlagen zu den Akten. Doch liesse sich hieraus, selbst wenn dies die Aufgabe des Gerichts wäre, keine endgültige Bestimmung der Schadenshöhe vornehmen.

4.2

Die Privatklägerin 4 bezifferte ihren Schaden zwar auf Fr. 39'369.– zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum am 01.03.2012 (act. ND 5/100), doch werden weder der eingereichte Leasingvertrag (ND 5/3) noch die Berechnung der Kosten für die vorzeitige Vertragsauflösung ein (ND 5/14) den Substabntiierungsanforderungen für ein Adhäsionsverfahren gerecht.

5.

Somit sind beide Privatklägerinnen, welche sich im Zivilpunkt konstituiert haben, mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die beschuldigte Person trägt insoweit die Verfahrenskosten, als sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz

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oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei einem partiellen Resultat erfolgt die Kostentragung grundsätzlich im Umfang des Obsiegens oder Unterliegens (RIKLIN, StPO-Kommentar, Art.

426.

N 2).

2.1

Im Rahmen ihres Plädoyers führte die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Aufforderung (act. 27A) heute aus, dass es nebst denjenigen Delikten, die heute zur Anklage gelangt sind, vieles zu beurteilen gegeben habe. Insgesamt seien 15 Dossiers zu beurteilen gewesen, wobei heute fünf dieser Dossiers zur Anklage gelangt seien. Entsprechend veranschlage sie eine Kostenverteilung im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel (Prot. S. 23).

2.2

Die Verteidigung bestritt heute die Gewichtung der Verfahren und deren Kostenverteilung grundsätzlich zwar nicht, erklärte jedoch, dass der Beschuldigte diese Kosten einfach nicht mehr bezahlen könne. So zahle er jetzt noch einen Teil der Kosten des Verfahrens vor Obergerichts zurück und sei finanziell am Limit. Er habe keine Aussicht, in seinem Alter je wieder eine Stelle zu finden. Er werde mit dieser Pension, die er von der IV und der AHV habe, durchkommen müssen. Wenn das hier erledigt sei, werde er nach... [Land 2] gehen. Dort könne das Geld de facto auch nicht eingetrieben werden. Von daher könne man die Kosten ohnehin auf die Staatskasse nehmen (Prot. S. 25).

3.1

Die Ausführungen der Verteidigung zur Solvenz des Beschuldigen haben nichts mit der Kostenverteilung nach Obsiegen oder Unterliegen zu tun. Weiter stellen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angesichts seiner Einkommen aus Renten der SUVA und SVA nicht so desolat dar, dass eine definitive Abschreibung der Kosten gerechtfertigt wäre.

3.2

Eine genaue Aufschlüsselung der Kostenanteile für die von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren konnte diese nicht liefern (Prot. S. 25). Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Verteilschlüssel erscheint sachgerecht und wurde von der Verteidigung dem Grundsatz nach nicht beanstandet. Entspre-- 28 of 32 -chend sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren nur zu rund einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

3.3

Da die Einstellung des Verfahrens bezüglich Sachbeschädigung im Hauptverfahren im Verhältnis zu den übrigen Vorwürfen nicht ins Gewicht fällt und die lange Verfahrensdauer nicht im Kostenpunkt, sondern bei der Bestimmung des Strafmasses zu berücksichtigen ist und auch entsprechend vorgenommen wurde, sind dem Beschuldigten die Kosten für das Hauptverfahren in vollem Umfang aufzuerlegen.

4.

Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden (act. 27 und 30). Unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung erweist sich auf der Basis des üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.– eine Entschädigung von insgesamt Fr. 14'315.40 (inkl. 8 % MwSt und Barauslagen) als angemessen (§ 23 i.V.m. §16 AnwGebV).

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Dispositiv

1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2015.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Privatklägerinnen werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 14'315.40 (inkl. 8% MwSt und Barauslagen) entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'267.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 360.00 Auslagen Untersuchung Fr. 14'315.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Gebühr des Vorverfahrens von Fr. 5'000.– wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'600.– auferlegt und im Umfang von Fr. 3'400.– auf die Ge-

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richtskasse genommen. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Vierteln werden sie dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerinnen gemäss Rubrum (versandt, gegen Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerinnen gemäss Rubrum sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA unter Beilage von Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schrieben gemäss °54a PolG.

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

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Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Zürich, 31. August 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Die Vorsitzende: lic. iur. M. Knüsel Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Kempf

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