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Entscheid

DG170138-L

Gewerbsmässige Hehlerei etc.

4. Oktober 2017Deutsch43 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Abteilung Geschäfts-Nr.: DG170138-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Bezgovsek als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. Amsler und Ersatzrichter lic. iur. Tanner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hedinger Urteil vom 4. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gewerbsmässige Hehlerei etc. Privatkläger: B._____ -- 1 of 31 -Anklage: (act. 25) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Mai 2017 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte persönlich (aus dem vorzeitigen Strafvollzug vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 25 S. 40) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlagnahmten Barschaft von CHF 1‘557.05 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Apple iPhone 6 weiss, 1 SIM-Karte Lycamobile Nr. 1, 1 Mobiltelefonset Gigaset SL 930, 1 externe Festplatte Free Mobile Drive Nr. 2) ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00)"

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Anträge des Privatklägers: (act. 32 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das eingeklagte Ereignis Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: (act. 39 S. 2 f.) "1. Es sei der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen - der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 1), - des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) sowie - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 3).

2.

Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren sowie einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen.

3.

Es sei der Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten bis heute erstandenen Untersuchungshaft (inkl. Polizeiverhaft) sowie die bisherige Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 407 Tagen anzurechnen.

4.1

Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe höchstens im Umfang der vom Beschuldigten bis heute erstandenen Haft (407 Tage) anzuordnen und im Restumfang unter Ansetzung einer Probezeit von

3.

Jahren aufzuschieben.

4.2

Es sei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben.

5.1

Es sei die von der Anklägerin mit Verfügung vom 2. September 2016 beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'557.05 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2

Es seien dem Beschuldigten die von der Anklägerin mit Verfügung vom 2. September 2016 bei ihm beschlagnahmten Gegenstände - Mobiltelefon Apple iPhone 6 (weiss), - SIM-Karte "Lycamobile",

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- Mobiltelefonset (recte: Funktelefonset) "Gigaset SL 930", - externe Festplatte "Freemobile Drive" nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben.

6.

Es seien allfällige Zivilansprüche des Privatklägers B._____ abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

7.

Es seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Dolmetscherkosten sowie die Kosten für seine amtliche Verteidigung, aufzuerlegen, ihm diese jedoch sofort vollständig und definitiv zu erlassen. Die Kosten für seine amtliche Verteidigung seien vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen."

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Das Gericht erwägt: I. Verfahren

1.

Mitte März 2016 suchte der C._____ AG aufgrund von hohen Fehlzahlen im Bereich Spirituosen, Schaumweine und Tabakwaren das Gespräch mit der Kantonspolizei Zürich. Der betriebseigene Sicherheitsdienst der C._____ AG äusserte den Verdacht, dass diese Fehlzahlen zumindest teilweise auf die Täterschaft organisierter Banden zurückzuführen seien. Infolgedessen wurde die Abteilung Eigentum/Vermögen (ES-EV) der Kantonspolizei Zürich mit Ermittlungen beauftragt (act. 3 S. 8).

2.

Im Laufe der Ermittlungen konnte eine mutmassliche Täterschaft festgestellt werden und es wurden – um die Ermittlungen gezielt voranzutreiben – von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet, welche jeweils durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich bewilligt wurden (vgl. act. 15/1–7). Aufgrund der Überwachungsmassnahmen konnte beobachtet werden, wie die Täterschaft Deliktsgut an den Beschuldigten – identifiziert als A._____ – übergab bzw. verkaufte (act. 1 S. 4).

3.

Am 24. August 2016 wurde der Beschuldigte verhaftet (act. 21/2). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte am 25. August 2016 die Anordnung von Untersuchungshaft (act. 21/7), welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2016 genehmigt wurde (act. 21/8). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wurde die Untersuchungshaft einmal verlängert (act. 21/9; act. 21/11).

4.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 stellte RA X._____ ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt des Beschuldigten (act. 21/22), welches am 10. Februar 2017 bewilligt wurde (act. 21/13).

5.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2017 wurden den Parteien die Rechtshängigkeit der Anklage vom 12. Mai 2017 angezeigt und die Hauptverhandlung

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auf den 4. Oktober 2017 angesetzt. Zudem wurde die Privatklägerschaft darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Zivilansprüche entweder durch vorgängige schriftliche Eingabe an das Gericht oder anlässlich der Hauptverhandlung genau zu beziffern und unter Beilage der entsprechenden Belege detailliert zu begründen habe (act. 27).

6.

Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging am 4. Oktober 2017 das Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet und summarisch begründet wurde (Prot. S. 9 ff.). II. Prozessuales

1.

Örtliche Zuständigkeit

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat grundsätzlich die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist.

1.2

Laut Anklageschrift übernahm der Beschuldigte die Alkoholflaschen und Zigaretten an verschiedenen Orten in Zürich. Hier vergab er auch die Kredite und erklärte sich bereit, einen fiktiven Arbeitsvertrag abzuschliessen. Entsprechend ist das Bezirksgericht Zürich für das vorliegende Verfahren zuständig.

2.

Konstituierung der Privatklägerschaft

2.1

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

2.2

Der Geschädigte B._____ erklärte mit Formular vom 9. Mai 2017, sich am Verfahren im Straf- und Zivilpunkt beteiligen zu wollen (act. 19/1/2). Folglich hat er sich als Privatkläger konstituiert.

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2.3

Die übrigen Geschädigten haben auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtet (vgl. act. 19/2/1 ff.). III. Sachverhalt

1.

Anklagevorwurf

1.1

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im ersten Anklagepunkt zusammengefasst vor, zwischen dem 7. Mai 2015 und dem 24. August 2016 an seinem Wohnort an der D._____-strasse … in Zürich, aber auch anderen Orten im Bereich der Stadt Zürich an diversen Daten von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ Alkoholika sowie Zigaretten zu unterschiedlichen Preisen abgekauft zu haben, welche von den erwähnten Personen vorgängig aus unterschiedlichen Verkaufsgeschäften entwendet worden seien, was der Beschuldigte gewusst habe oder aufgrund der Häufigkeit und des Umfanges der einzelnen Warenübergaben zumindest habe wissen müssen. Die Waren seien vom Beschuldigten an meist unbekannte Personen an nicht näher bestimmbaren Orten im Raum der Stadt Zürich weiterverkauft worden. Der Beschuldigte habe für die an einem Tag erbeuteten Spirituosen und/oder Zigaretten den beiden Vortätergruppen jeweils durchschnittlich Fr. 1'400.– bezahlt, gesamthaft somit durchschnittlich Fr. 2'800.– pro Tag. Diese vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreise hätten durchschnittlich rund die Hälfte des Warenverkaufswertes betragen. Insgesamt habe der Beschuldigte somit deliktische Gegenstände im Gesamtverkaufswert von rund Fr. 271'600.– zu einem Gesamtkaufpreis von rund Fr. 135'800.– erstanden. Beim Weiterverkauf der Produkte an die Abnehmer habe der Beschuldigte sodann einen zwischen 16 % bis 50 % variierenden Gewinn erzielt, womit er durch den Weiterverkauf der erhaltenen Waren einen Gesamtgewinn von mindestens Fr. 21'728.– (entsprechend 16 % des vorerwähnten Gesamtkaufpreises) generiert habe (act. 25 S. 2 ff.).

1.2

Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, seit circa 2014 bis zum 24. August 2016 an unterschiedliche Personen auf dem Gebiet der Stadt

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Zürich unterschiedliche Geldbeträge ausgeliehen zu haben, wobei er für die Ausleihe Zinsen zwischen 36 % und 60 % verlangt habe. Bei den Darlehensnehmern habe es sich um Personen gehandelt, die aufgrund unterschiedlicher Zwangslage, namentlich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und/oder aufgrund ihres Ausländerstatus, keine Bankkredite bei einem regulären Kreditinstitut und auch keine weiteren Darlehen von Familienangehörigen und/oder Bekannten erhalten konnten. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigten aufgrund ihrer jeweiligen Zwangslage auf die durch ihn erbrachten Kreditvergaben ernsthaft angewiesen waren oder angewiesen zu sein glaubten und daher keinen anderen Ausweg sahen, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und die vom ihm vorgegebenen Konditionen des Darlehens zu akzeptieren (act. 25 S. 35 ff.).

1.3

Schliesslich habe der Beschuldigte ca. im Dezember 2016 beim …-platz in Zürich mit seinem Bekannten J._____ vereinbart, für diesen in seinem eigenen Namen einen Arbeitsvertrag als Zeitungsverträger mit der "K._____ AG" abzuschliessen, obwohl er gewusst habe, dass nicht er selbst sondern J._____ die Arbeit bei der "K._____ AG" leisten würde, wobei dieser Sozialhilfeleistungen bei der Sozialbehörde der Stadt L._____ bezog und seine Arbeitstätigkeit bei der "K._____ AG" auf diese Weise gegenüber der Sozialbehörde verheimlichen wollte. Der Beschuldigte habe dazu J._____ seinen Ausländer- sowie AHV-Ausweis sowie seine Kontonummer gegeben, welche dieser der "K._____ AG" vorlegte, worauf diese einen Arbeitsvertrag lautend auf den Beschuldigten ausformulierte. J._____ habe schliesslich ab dem 1. Februar 2016 bis zum 30. September 2016 als Zeitungsverträger gearbeitet und in der erwähnten Zeitspanne regelmässige monatliche Einkünfte im Gesamtbetrag von Fr. 4'299.10 erzielt, welche er mit der Postfinance-Karte des Beschuldigten sowie dessen PIN-Code selbst vom Konto des Beschuldigten abgehob. Aufgrund der Vorkehrungen des Beschuldigten und J._____ habe die Sozialbehörde der Stadt L._____ diesen Betrug nicht feststellen können, so dass J._____ ihm nicht zustehende Sozialleistungen der Fürsorgebehörde im Betrag von Fr. 4'299.10 bezog, was der Beschuldigte wusste und mit seinem Tun willentlich ermöglichte (act. 25 S. 37 f.).

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2.

Würdigung

2.1

Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vom 22. Mai 2017 vorgeworfenen Taten vollkommen geständig (act. 7/14 S. 45 f.,

48.

und 49; act. 37 S. 7 ff.).

2.2

Der Beschuldigte bestätigte insbesondere im Hinblick auf Anklagepunkt 1, gestohlene Waren im Gesamtwert von rund Fr. 271'600.– zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 135'800.– gekauft zu haben. Weiter gab der Beschuldigte zu, dass er durch den Verkauf der Ware einen Gewinn von insgesamt Fr. 21'728.– erzielt habe (act. 7/14 S. 4 und 46; act. 37 S. 7 f.). Er bestätigte auch, zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die Ware aus deliktischen Handlungen stammte, auch wenn er sich zu den Vortätern und den konkreten Umständen der Vortaten nicht konkret äussern mochte (act. 7/14 S. 46; act. 7/12 S. 2), wobei diese Punkte mangels Relevanz für den konkreten Fall letztlich auch offen bleiben können.

2.3

Ferner anerkannte der Beschuldigte mit Bezug auf Anklagepunkt 2, im Zeitraum von ca. 2014 bis Juli 2016 an fünf verschiedene Landsmänner, welche sich in einer prekären Lage befanden, Kredite vergeben und dabei Zinsen zwischen

36.

% und 60 % verlangt zu haben (act. 7/14 S. 58; act. 37 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass die von ihm verlangten Zinsen in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung standen bzw. unüblich und somit verboten waren (act. 7/14 S. 11; act. 37 S. 10), erklärte der Beschuldigte auch diesbezüglich sämtliche Tataspekte vorbehaltlos für zutreffend (act. 7/14 S. 58; act. 37 S. 9 f.).

2.4

Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er mit J._____ vereinbart habe, für diesen in seinem eigenen Namen einen Arbeitsvertrag bei der "K._____ AG" abzuschliessen. Dazu habe er J._____ seinen AHV- und Ausländerausweis ausgehändigt und seine Kontonummer sowie die Postfinance-Karte samt PIN-Code übergeben und anschliessend den auf seinen Namen lautenden Arbeitsvertrag unterzeichnet. Der Beschuldigte erklärte auch diesbezüglich, in allen Punkten vorsätzlich gehandelt zu haben (act. 7/14 S. 49; act. 37 S. 11).

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2.5

Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und wird durch das Untersuchungsergebnis nicht in Frage gestellt. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt. Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf den ihm vorgeworfenen Wucher einen Rechtsirrtum geltend macht, ist dieser an späterer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend Ziffer IV.5.). IV. Rechtliche Beurteilung

1.

Standpunkt der Parteien

1.1

Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfachen Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB, gewerbsmässige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 160 Ziff. 2 StGB sowie Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB (act. 25 S. 39). Zur aufgeworfenen Frage der Gewerbsmässigkeit des Wuchers äusserte sich die Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung abschlägig, da ihrer Meinung nach die geforderte Regelmässigkeit der Delinquenz und der damit verbundenen Einnahmen diesbezüglich nicht gegeben ist (Prot. S. 8).

1.2

Verteidigung Die Verteidigung schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft in allen Punkten an (act. 39 S. 4 f.; Prot. S. 9).

2.

Hehlerei

2.1

Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Als Vortat eignet sich jedes De-- 10 of 31 -likt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet (BGE 127 IV 83 E. 2.b = Pra [2001] Nr. 168). Es ist nicht erforderlich, dass der Vortäter bekannt oder bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 101 IV 405 E. 2). Unter das tatbestandsmässige Verhalten fällt u.a. auch der Erwerb, das heisst das Verschaffen eigener Verfügungsmacht im gegenseitigen Einverständnis von Vortäter und Hehler (BGE 128 IV 23 f. E. 3.c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auch auf den Umstand, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, beziehen (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg. Donatsch], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 160 N 12 m.w.H.). Es genügt jedoch, wenn der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf einer strafbaren Handlung beruht (BGE 69 IV 68 E. 3).

2.2

Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte anerkannt, Waren im Gesamtwert von Fr. 271'600.– erworben zu haben, bezüglich derer er zumindest in Kauf nahm, dass sie deliktisch erlangt worden waren (act. 7/14 S. 46; act. 7/12 S. 2). Der Beschuldigte machte sich daher der Hehlerei im Sinn von Art. 160 Ziff. 1 Abs.

1.

StGB strafbar, wobei der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht näher zu den Vortaten äussern wollte oder konnte, auf seine Strafbarkeit in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss hat.

2.3

Die Gewerbsmässigkeit nach Art. 160 Ziff. 2 StGB setzt berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches Vorgehen liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die ein Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, sowie aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und den dabei angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 117 IV 160 f. E. 2.a; 119 IV 132 f. E. 3.a; 123 IV

116.

E. 2.c). Entscheidend ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen (BGE 119 IV 132 f. E. 3.a). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 119 IV 132 E. 3.a; 123 IV 116 E. 3.c).

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2.4

Angesichts der Vielzahl einzelner nahezu täglicher Übernahmen von Deliktsgut innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von ca. 16 Monaten sowie des von ihm erzielten Gesamtgewinnes von rund Fr. 21'728.– kann das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres als gewerbsmässig im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB qualifiziert werden.

3.

Wucher

3.1

Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht. Als Zwangslage gilt dabei jede Situation, welche den Bewucherten in seiner Entschlusskraft dermassen beeinträchtigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt (BGE 70 IV

204.

E. 5.; 82 IV 150 E. 2.c). Zwischen den ausgetauschten Leistungen muss ein offenbares Missverhältnis bestehen, wobei der Wert der Leistung nach objektiven Kriterien zu bemessen und mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist. Die Literatur setzt bei Kleinkrediten die Schwelle zum wucherischen Zinssatz bei 18 - 20 % an (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 157 N 9 f. m.w.H.; Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art.

157.

N 38). Nicht wesentlich ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang die schlechte Bonität der Darlehensnehmer: Gemäss Bundesgericht vermag selbst eine hoffnungslose finanzielle Lage einen Wucherzins von 60 % nicht zu rechtfertigen (BGE 80 IV 20 E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich der Situation der Unterlegenheit des Bewucherten und des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (Donatsch, a.a.O., Art. 157 N 14 m.w.H.).

3.2

Die Empfänger der vom Beschuldigten vergebenen Kredite befanden sich aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situationen und ihres Ausländerrechtsstatus in einer Zwangssituation, denn sie hätten unter keinen Umständen einen Kre-

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dit von einem regulären Kreditinstitut erhalten. Der Beschuldigte wusste um die Zwangssituationen der Personen (act. 7/14 S. 10 f. und 48) und verlangte von seinen Darlehensnehmern einen Jahreszinssatz von zwischen 36% und 60%. Dieser Jahreszinssatz steht in einem offenbaren Missverhältnis zu den vergebenen Krediten und überschreitet die Schwelle zum wucherischen Zinssatz bei Kleinkrediten in grobem Masse. Der Beschuldigte hat dieses offensichtliche Missverhältnis zumindest in Kauf genommen, denn er beabsichtigte mit den verlangten Zinsen einen finanziellen Profit zu erwirtschaften, weshalb er den Zinssatz entsprechend hoch ansetzte (vgl. act. 7/14 S. 11; act. 37 S. 11). Dass er für die Darlehensgewährung offenbar selber verzinsliche Kredite aufnehmen musste (vgl. act. 7/14 S. 9), vermag an seinem vorsätzlichen Handeln nichts zu ändern, sondern zeigt vielmehr, dass auch ihm die hohen Zinsen seiner Kreditvergaben bewusst sein mussten.

3.3

Aufgrund des wiederholten tatbestandsmässigen Verhaltens des Beschuldigten qualifizierte die Anklagebehörde dessen Verhalten als mehrfachen Wucher. Im Gegensatz zur Hehlerei ist vorliegend die Gewerbsmässigkeit zu verneinen, da der Beschuldigte durch die Vergabe der Darlehen über einen Zeitraum von 32 Monaten insgesamt lediglich Einkünfte von total Fr. 6'250.– erzielte und die gestützt auf dieses eher unregelmässige Handeln erzielten Einnahmen von durchschnittlich rund Fr. 200.– pro Monat noch keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten darzustellen vermögen. Folglich hat sich der Beschuldigte in diesem Punkt anklagegemäss des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4.

Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug

4.1

Als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB ist jeder kausale Beitrag zu verstehen, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Donatsch, a.a.O., Art. 25 N 1 m.w.H.). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen, die Hilfeleistung somit einen kausalen Tatbeitrag darstellen (BGE 119 IV 292 E. 2.c.aa; 117 IV 188 E. 3). In subjektiver -- 13 of 31 -Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmte Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV

188.

E. 3; 109 IV 150 E. 4). Weiter ist erforderlich, dass der Gehilfe Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat (BGE 117 IV 188 f. E. 3).

4.2

Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten von J._____ ist ohne Weiteres als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu würdigen. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Eine Haupttat im Sinne von Art. 25 StGB ist damit gegeben.

4.3

Gemäss erstelltem Sachverhalt händigte der Beschuldigte dem Haupttäter seinen Ausländer- und AHV-Ausweis aus und gab ihm auch seine Kontonummer bei der Postfinance bekannt. Dieser legte die Unterlagen der "K._____ AG" vor, welche basierend auf diesen Angaben einen Arbeitsvertrag lautend auf den Beschuldigten ausstellte. Der Beschuldigte stand seinem Bekannten folglich als fiktiver Arbeitnehmer zur Verfügung. Durch diese Handlungen hat der Beschuldigte das strafbare Verhalten von J._____ objektiv gefördert und ihm ermöglicht, Einkünfte als Zeitungsverträger zu erzielen, ohne dass er diese der Sozialbehörde angeben musste und ihm deswegen seine Sozialhilfeleistungen gekürzt wurden. Die Mitwirkung des Beschuldigten versetzten J._____ in entscheidendem Masse in die Lage, die Tathandlungen erfolgreich auszuführen. Der Beschuldigte wusste um dessen Absichten und gab zu, vorsätzlich gehandelt zu haben (act. 7/14 S. 49; act. 37 S. 11).

4.4

Zu beachten ist indessen, dass es sich bei der Gewerbsmässigkeit um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB handelt und dementsprechend nur bei demjenigen Täter zu berücksichtigen ist, bei dem es vorliegt (BGE 105 IV

187.

f. E. 2.a; 70 IV 125 f.). Da der Beschuldigte durch seine fiktive Arbeitnehmerstellung jedoch keine nennenswerten Einkünfte erzielte (ihm wurden lediglich die AHV-Beiträge gutgeschrieben), hat er sich lediglich der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht, auch wenn beim Haupttäter wohl von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen sein müsste.

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5.

Schuld Gemäss Art. 21 StGB liegt ein Verbots- bzw. Rechtsirrtum vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Auf einen Verbotsirrtum kann sich indessen nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht, wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 98 IV 303 E. 4.a; 98 IV 185 E. 3.a). Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe betreffend die dem Wucher zu Grunde liegenden Handlungen nicht gewusst, dass die von ihm verlangten Zinsen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung standen bzw. verboten waren (act. 14/7 S. 11; act. 37 S. 10), jedoch kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte zureichende Gründe zur Annahme hatte, überhaupt nichts Unrechtes zu tun. Schliesslich konnte der Beschuldigte, in Anbetracht dessen, dass er selbst Kreditnehmer war und in diesem Zusammenhang offenbar deutlich tiefere Zinsen bezahlte (vgl. act. 22/5 S. 9), zumindest erahnen, dass die von ihm verlangten Zinsen nicht der gängigen Norm entsprechen, zumal ein Zinssatz von 60 Prozent das übliche Mass bei Weitem überschreitet. Eine Erkundigung bei einer Behörde oder Fachstelle wäre unter diesen Umständen sicherlich von Nöten gewesen, um gewisse Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns auszuräumen. Auch wenn es zutreffen mag, dass im Heimatland des Beschuldigten Kredite mit teilweise höheren Zinsen vergeben werden, war ein allfälliger entsprechender Irrtum des Beschuldigten mithin sicherlich vermeidbar. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf seine wucherischen Handlungen ist somit auch als schuldhaft einzustufen.

6.

Fazit Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB sowie der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.

-- 15 of 31 --

V. Strafe

1.

Grundlagen

1.1

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte anheben. Dabei ist es auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafdrohung festzusetzen ist (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BGE 116 IV 304 E. 2c/bb).

1.2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollendet begangenen Delikt in Würdigung aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlichen Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 = BGer 6B_238/2009 vom 8. März 2010; BGer 6B_ 475/2011 vom 30. Januar 2012).

1.3

Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

-- 16 of 31 --

1.4

Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N 19). Verschuldensgrade (Bereich des ordentlichen Strafrahmens) unterer mittlerer oberer sehr leicht leicht eher leicht noch leicht nicht mehr leicht keinesfalls leicht mittel erheblich beträchtlich eher schwer recht schwer schwer sehr schwer

1.5

Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).

1.6

Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen -- 17 of 31 -sie (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 21 m.w.H.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

1.7

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits das frühere Wohlverhalten und andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen ins Gewicht (Hug, a.a.O., Art. 47 StGB N 14 ff. m.w.H.). Zum Nachtatverhalten zählt demgegenüber das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein substantielles Geständnis, eine kooperative Haltung des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue wirken sich auf jeden Fall strafmindernd aus (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 129 ff. m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijstein, a.a.O., Art. 47 StGB N 22 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört auch kooperatives Verhalten des Täters in der Untersuchung dazu. Schliesslich bedarf es der Einsicht in das Unrecht der Tat. Fehlen einzelne dieser Elemente, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern.

2.

Strafrahmen Vorliegend handelt es sich bei der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB um das schwerste Delikt. Dementsprechend reicht der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer eine Erweiterung des Strafrahmens nach unter oder nach oben in Betracht fallen würde. Strafmilderungs- bzw. Strafschärfungsgründe sind somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen.

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3.

Strafart

3.1

Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat dieselbe Strafart (d.h. jeweils eine Freiheitsstrafe bzw. jeweils eine Geldstrafe) ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 122 E. 5.2; 137 IV 57 f. E. 4.3.1.; 137 IV 253 E. 3.4.2.).

3.2

Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe ist eine gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit grundsätzlich als mildere Strafe (BGE 134 IV 90 E. 7.2.2). Für die Wahl der konkreten Strafart sind neben dem Verschulden des Täters die Zweckmässigkeit der Sanktion und ihre präventive Effizienz wichtige Kriterien (BGE 134 IV 85 E. 4.1; 134 IV 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich auch das Vorleben des Täters. Vorstrafen, insbesondere einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen, deuten meist daraufhin, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann (Dolge, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N 25). Entfalten frühere unbedingte Geldstrafen keine genügende Wirkung auf den Täter, da sie ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten oder schon gar nicht vollzogen werden können, so erweisen sich erneute Geldstrafen ebenfalls nicht mehr als zweckmässig.

3.3. Der Beschuldigte wurde unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Delinquenz innerhalb von drei Jahren (2011, 2012 und 2013) drei Mal straffällig, wobei diese früheren Taten teilweise einschlägig sind und in jedem Fall eine Geldstrafe zur Folge hatten (vgl. act. 22/2). Obwohl die letzte Geldstrafe gemäss Entscheid vom 14. Oktober 2013 unbedingt ausgesprochen wurde und die beiden früheren Geldstrafen mit genanntem Entscheid widerrufen wurden, begann der Beschuldigte kurz nach seiner letzten Verurteilung erneut zu delinquieren. Dies zeigt deutlich, dass die verhängten Geldstrafen beim Beschuldigten keinerlei Wirkung erzielten und somit jeglicher präventiven Effizienz entbehrten. Insofern erscheint -- 19 of 31 -entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 39 S. 11) auch für den mehrfachen Wucher und die Gehilfenschaft zum Betrug eine Freiheitsstrafe als zweckmässigste Sanktion (vgl. dazu auch die Revision des AT StGB vom 19. Juni 2016 [in Kraft ab 1.1.2018], wo im neuen Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB explizit festgehalten wird, dass eine Freiheitsstrafe immer dann als geboten erscheint, wenn der Täter damit von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden soll), selbst wenn für diese Delikte auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre bzw. im Vordergrund stünde. Dies gilt insbesondere auch für die Gehilfenschaft zum Betrug, zumal in diesem Zusammenhang trotz kurzer Sanktion die strengen Voraussetzungen von Art. 41 StGB nicht gesondert zu prüfen sind, da vorliegend keine separate kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sondern die Nebendelikte in das gesamtstrafenrechtliche Asperationskonzept einbezogen werden (vgl. BGE Nr.6B_849/ 2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.2.; BGE Nr.6B_1011/ 2014 vom 16. März 2015, E. 4.4.). Der Vollständigkeit halber ist indes in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass in casu die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht unsachgemäss wäre, nachdem die frühere Delinquenz des Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzuges einer diesbezüglichen Bestrafung eindeutig ausschliesst und es überdies sehr wahrscheinlich ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, da der Beschuldigte (abgesehen von den beschlagnahmten Vermögenswerten, welche für die Deckung selbst bei einem tiefen Tagessatz nicht ausreichen würden) in absehbarer Zeit über keinerlei greifbare finanzielle Mittel verfügt, mit welchen er die Geldstrafe bezahlen könnte. Zudem droht ihm nach der Entlassung aus dem Strafvollzug mit einiger Sicherheit die Wegweisung in sein Heimatland, was die Eintreibung der Geldstrafe nahezu gänzlich unrealistisch erscheinen lässt.

3.3. Der Beschuldigte wurde unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Delinquenz innerhalb von drei Jahren (2011, 2012 und 2013) drei Mal straffällig, wobei diese früheren Taten teilweise einschlägig sind und in jedem Fall eine Geldstrafe zur Folge hatten (vgl. act. 22/2). Obwohl die letzte Geldstrafe gemäss Entscheid vom 14. Oktober 2013 unbedingt ausgesprochen wurde und die beiden früheren Geldstrafen mit genanntem Entscheid widerrufen wurden, begann der Beschuldigte kurz nach seiner letzten Verurteilung erneut zu delinquieren. Dies zeigt deutlich, dass die verhängten Geldstrafen beim Beschuldigten keinerlei Wirkung erzielten und somit jeglicher präventiven Effizienz entbehrten. Insofern erscheint -- 19 of 31 -entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 39 S. 11) auch für den mehrfachen Wucher und die Gehilfenschaft zum Betrug eine Freiheitsstrafe als zweckmässigste Sanktion (vgl. dazu auch die Revision des AT StGB vom 19. Juni 2016 [in Kraft ab 1.1.2018], wo im neuen Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB explizit festgehalten wird, dass eine Freiheitsstrafe immer dann als geboten erscheint, wenn der Täter damit von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden soll), selbst wenn für diese Delikte auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre bzw. im Vordergrund stünde. Dies gilt insbesondere auch für die Gehilfenschaft zum Betrug, zumal in diesem Zusammenhang trotz kurzer Sanktion die strengen Voraussetzungen von Art. 41 StGB nicht gesondert zu prüfen sind, da vorliegend keine separate kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sondern die Nebendelikte in das gesamtstrafenrechtliche Asperationskonzept einbezogen werden (vgl. BGE Nr.6B_849/ 2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.2.; BGE Nr.6B_1011/ 2014 vom 16. März 2015, E. 4.4.). Der Vollständigkeit halber ist indes in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass in casu die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht unsachgemäss wäre, nachdem die frühere Delinquenz des Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzuges einer diesbezüglichen Bestrafung eindeutig ausschliesst und es überdies sehr wahrscheinlich ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, da der Beschuldigte (abgesehen von den beschlagnahmten Vermögenswerten, welche für die Deckung selbst bei einem tiefen Tagessatz nicht ausreichen würden) in absehbarer Zeit über keinerlei greifbare finanzielle Mittel verfügt, mit welchen er die Geldstrafe bezahlen könnte. Zudem droht ihm nach der Entlassung aus dem Strafvollzug mit einiger Sicherheit die Wegweisung in sein Heimatland, was die Eintreibung der Geldstrafe nahezu gänzlich unrealistisch erscheinen lässt.

3.4. Nach dem Gesagten ist für die vom Beschuldigten begangenen Delikte somit eine Gesamtfreiheitstrafe auszufällen. Eine andere Vorgehensweise würde denn auch insbesondere dann zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn die schuldangemessene (Gesamt-)Sanktion von deutlich über drei Jahren im Falle einer Deliktskonkurrenz in eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe aufgespalten werden könnte, was zu einer unsachgemässen Bevorzugung des Mehrfachtäters führen würde. Die faktische Ausdehnung des teilbeding-- 20 of 31 -ten Strafvollzuges auf Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren Dauer ist von der Intention des Gesetzgebers jedenfalls nicht gedeckt (vgl. dazu BGE Nr.6B_65/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1.4.2.).

4. Einsatzstrafe: Hehlerei

4.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte übernahm von Mai 2015 bis zu seiner Verhaftung im August 2016 im grossen Stil gestohlene Zigaretten und Alkoholika. Dabei bezahlte er für diese Ware rund Fr. 135'800.–, was ungefähr der Hälfte ihres C._____Ladenverkaufswertes von Fr. 271'600.– entsprach. Die Übernahme dieser Ware erfolgte in ca. 160 einzelnen Übergaben, wobei der Beschuldigte seine Lieferanten mit falsch registrierten SIM-Karten und Handys ausstattete. Diese Umstände lassen auf ein professionelles Vorgehen und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Der Beschuldigte war kein Gelegenheitshehler, sondern liess sich gezielt beliefern, was sich beispielsweise darin zeigt, dass er grundsätzlich nur bestimmte Alkohol- und Zigarettenmarken ankaufte (vgl. act. 7/14 S. 46; act. 7/6 S. 3). Zu den einzelnen Abnehmern des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Allerdings muss er im Langstrassenquartier gut vernetzt gewesen sein, ansonsten er kaum in der Lage gewesen wäre, für die ihm gelieferten Mengen Abnehmer zu finden. Immerhin hielt sich sein Gewinn in Grenzen und ein luxuriöses Leben konnte er sich damit in der Schweiz kaum leisten, zumal er ansonsten vom Arbeitslosenamt abhängig war. Die objektive Tatschwere ist demnach im mittleren Bereich des gesamten Spektrums anzusiedeln.

4.2. Subjektive Tatschwere Das Handeln des Beschuldigten war ausschliesslich finanziell motiviert. Er befand sich aber weder in der Schweiz noch in M._____ in einer echten finanziellen Notlage. Vielmehr verwendete er das Geld um Rechnungen zu bezahlen, Euro-Millions zu spielen (act. 37 S. 9) und in M._____ mutmasslich einen Mercedes zu erwerben (vgl. act. 7/7 S. 20 f.). Die objektive Tatschwere wird in subjektiver Hinsicht mithin nicht relativiert.

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4.3. Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 42 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

5. Asperation: Mehrfacher Wucher

5.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vergab in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach Kredite an fünf Personen. Das Kreditvolumen betrug insgesamt Fr. 28'500.–. Der Beschuldigte verlangte dabei von seinen Kreditnehmern in elf Fällen einen Jahreszins von

60 % (in einem Fall einen solchen von immerhin 36 %). Damit überschritt er den als zulässig erachteten Zinssatz um ein Dreifaches und nahm eine zusätzliche Verschuldung seiner Kreditnehmer leichtfertig in Kauf. Die von ihm vergebenen zwölf Kredite lassen auf ein strukturiertes Vorgehen schliessen, wenngleich eine eigentliche Organisation, wie z.B. gezielte Werbemassnahmen oder angeheuerte Komplizen, fehlen. Letztlich war indessen das Kreditvolumen doch zu klein, um diesbezüglich von einer Delinquenz im grossen Stil reden zu können. In objektiver Hinsicht ist sein Verschulden somit als keinesfalls leicht bis mittelschwer einzustufen.

5.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven. Er kannte die schwierige Situation seiner Darlehensnehmer und wusste, dass er der Einzige war, der ihnen noch Geld lieh. Diesen Umstand nutzte er schamlos aus, indem er von ihnen wiederholt massiv übersetzte Zinsen verlangte. Zwar macht er geltend, er habe für seine Darlehen keine Sicherheiten erhalten und hätte nichts tun können, wenn die Kreditnehmer nach M._____ zurückgeschickt worden wären (act. 7/14 S. 10 f.). Dieser Umstand vermag jedoch keinesfalls die immensen Zinsen zu rechtfertigen, würde doch das gesetzgeberische Ziel diametral durchkreuzt, wenn ein Schuldner immer neue Darlehen zu immer höheren Zinssätzen erhielte, mit denen er seine alten Schulden ablösen könnte. Unklar ist hingegen, -- 22 of 31 -inwieweit der Beschuldigte diese Art der Kreditvergabe selber fördern wollte. Für ihn spricht zumindest, dass er nicht aktiv auf potenzielle Kreditnehmer zugegangen ist (vgl. act. 7/14 S. 10 f.). Vielmehr waren es seine Landsmänner, welche ihn diesbezüglich immer wieder angingen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in diesem Kulturkreis auch Darlehen mit höheren Zinsen vergeben werden und das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht derart ausgeprägt war, auch wenn ihm – wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziffer IV.5.) – durchaus bewusst gewesen sein muss, dass seine Handlungen nicht mehr im Rahmen des Rechtmässigen waren. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere im geringen Masse zu relativeren, so dass insgesamt von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe aufgrund dieser Tat um rund 12 Monate zu erhöhen ist.

6. Asperation: Gehilfenschaft zum Betrug Der Beschuldigte hat sich J._____ als fiktiver Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Dadurch ermöglichte er diesem, von Februar bis September 2016 zusätzlich zu dessen Sozialhilfebeiträgen Einkünfte als Zeitungsverträger von monatlich rund Fr. 600.– zu erzielen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht gering, übergab er J._____ doch zunächst seinen AHV- und Ausländerausweis sowie seine Kontoangaben (inkl. Karte) und unterzeichnete in einer zweiten Phase dann auch noch den Arbeitsvertrag. Der Beschuldigte wollte damit aber primär seinem Bekannten einen Gefallen leisten. Abgesehen von den geringfügigen AHV-Beiträgen, die ihm gutgeschrieben wurden, erzielte er denn auch keinen Vorteil aus seinem Tun. Auch die Haupttat ist im Übrigen nicht als gravierend einzustufen. Unter diesen Umständen ist sein Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu werten und die Einsatzstrafe insofern um weitere 3 Monate zu asperieren.

7. Zwischenfazit Dem Tatverschulden angemessen ist nach dem Gesagten für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe von rund 57 Monaten.

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8. Täterkomponente

8.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte macht über sein Vorleben zusammengefasst folgende Angaben (act. 22/5; act. 22/6; act. 37 S. 2 ff.): Er sei in M._____ geboren und habe dort fünf Jahre die Grundschule besucht. Einen Beruf erlernt oder studiert habe er in der Folge nicht, weil er in seinem Heimatland verfolgt worden sei. Nachdem man ihn für einen Angehörigen der "…" gehalten und am Bein bzw. Fuss angeschossen habe, sei er im Jahr 2008 als Asylant in die Schweiz eingereist. Hier habe er als Küchenhilfe in unterschiedlichen Restaurants und zuletzt als Angestellter des "N._____" gearbeitet. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung sei er jedoch in gekündigter Stellung gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Er habe in der Schweiz Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.–, welche primär von einem Privatkredit und einem Leasingvertrag herrührten. Demgegenüber sei in M._____ ein Mercedes auf seinen Namen eingelöst, welcher einen Wert von ca. Fr. 100'000.– aufweise. Bezüglich seiner familiären Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er verheiratet sei und einen am 27. Juli 2016 geborenen Sohn habe, welcher bei seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in … (M._____) lebe. Er möchte Ehefrau und Kind in die Schweiz holen, mit welchen er in Zukunft hier wohnen und sich ein neues Leben aufbauen wolle. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Verteidiger in persönlicher Hinsicht geltend, seit Beginn des vorzeitigen Strafvollzuges seien zwar im eingeschränkten Rahmen Telefonate des Beschuldigten mit seinen Angehörigen möglich, aufgrund seiner andauernden Inhaftierung könne seine Ehefrau jedoch nicht in die Schweiz einreisen und ihn besuchen, weshalb beim Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (act. 39 S. 8). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indes für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weshalb diese Konsequenz nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken kann (vgl. BGE Nr.6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5.). Solche aus-- 24 of 31 -sergewöhnlichen Umstände liegen in casu entgegen dem Vorbringen der Verteidigung jedoch nicht vor, auch wenn sein Kind noch klein ist und es der Beschuldigte womöglich bis anhin noch nie gesehen hat. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich im Übrigen auch sonst keine wesentlichen strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

8.2. Vorstrafen Am 17. Januar 2011 erwirkte der Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen mehrfachen Drohungen sowie versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Strafbefehl vom 13. August 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten sodann wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (act. 22/2). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig und liegen nicht sehr weit zurück, auch wenn sie nicht als gravierend einzustufen sind. Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine merkliche Erhöhung der Freiheitsstrafe im Umfang von rund 6 Monaten.

8.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung durchaus reuig (vgl. Prot. S. 9; act. 37 S. 12) und im Verlaufe der Strafuntersuchung auch vollumfänglich geständig. Er hat insbesondere mit seinen umfassenden Eingeständnissen hinsichtlich des erworbenen Deliktsgutes und des damit erzielten Gewinnes das Verfahren massgeblich erleichtert. Da das Geständnis des Beschuldigten indes nicht von Anfang an erfolgte und er sich teilweise erst bei der Konfrontation seiner Aussagen mit den ihnen widersprechenden Beweisen geständig zeigte (vgl. act. 7/1 ff.), kann keine maximale Reduktion der Strafe um einen Drittel erfolgen. Insgesamt gebietet das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine Minderung der Strafe um rund 15 Monate.

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9. Strafmass In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 48 Monaten bzw. 4 Jahren als den Taten und dem Täter angemessen. An diese Strafe sind die Untersuchungshaft (vgl. act. 23/1) und der vorzeitige Strafvollzug (vgl. act. 21/13) von insgesamt 406 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

10. Vollzug der Strafe Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fällt ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario). Entsprechend ist die Strafe ohne Weiteres zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Es kann jedoch eine Verweisung des Anspruches auf den Zivilweg erfolgen, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung ungenügt beziffert oder begründet (vgl. zum Ganzen Art. 126 StPO).

3. B._____ stellte gegen den Beschuldigten mit Formular vom 9. Mai 2017 Zivilansprüche (act. 19/1/2-4 und act. 32). Aufgrund der entsprechenden Eingaben ist jedoch nicht ohne Weiteres klar, welche Forderung der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betragsmässig stellt. Insofern kann auch die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte pauschale Einlassung des Beschuldigten hinsichtlich der Forderung des Privatklägers (act. 37 S. 12) nicht als eine eigentliche Aner-- 26 of 31 -kennung eines konkreten Anspruches gewertet werden, da eine solche hinreichend klar und bestimmt zu sein hat. Das Begehren des Privatklägers ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Beschlagnahmungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 ff. StGB, wonach diese vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO hat das Gericht im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) ist nicht nachgewiesenermassen deliktischen Ursprunges und ist deshalb zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160)

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sind zu verwerten und der Erlös ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werde kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine diesbezügliche Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB, − der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 406 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

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3. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von Fr. 1'557.05 (Beleg Nr. …) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände, namentlich − 1 SIM-Karte Lycamobile, Nr. 1 (A009'597'835) − 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6, weiss (A009'598'032) − 1 Gigaset SL 930 (A009'599'091) − 1 externe Festplatte, Nr. 2 (A009'599'160) werden verwertet und der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'690.00 Telefonkontrolle Fr. 40'037.20 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

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− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (versandt); − den Privatkläger (versandt); und hernach als schriftlich begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Privatkläger; und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 5 (Sachkaution 10441).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

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Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Dr. iur. Bezgovsek Die Gerichtsschreiberin: MLaw Hedinger

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