DG190326-L
Gewerbsmässiger Betrug
6. Februar 2019Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
10.
Abteilung Geschäfts-Nr.: DG180326-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. P. Heinrich als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. H.-J. Zatti, Bezirksrichter lic. iur. A. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Merz Urteil vom 6. Februar 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Gewerbsmässiger Betrug Privatklägerinnen
1.
C._____,
2.
D._____,
3.
E._____,
3.
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
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Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2018, hierorts eingegangen am 21. Dezember 2018 (act. 55), welche diesem Urteil beigeheftet ist, in der Erwägung, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft mit dem Urteilsvorschlag vom 21. November 2018, welcher dejenigen in der Anklageschrift vom 4. Dezember 2018 entspricht, einverstanden erklärte (act. 46 S. 1), dass die Beschuldigte auch sämtliche geltend gemachten Zivilansprüche anerkannte und auch die Schadenersatzforderung von D._____ dem Grundsatz nach anerkannte (act. 46 S. 3), dass die Beschuldigte und ihr Verteidiger der heute vorliegenden Anklageschrift mit Urteilsvorschlag auch schriftlich und unwiderruflich zugestimmt haben (act. 49 und 50), dass die Vertreterin der Privatklägerin 3 der heute vorliegenden Anklageschrift mit Urteilsvorschlag unwiderruflich zugestimmt hat (act. 51), dass den übrigen Privatklägern bzw. Geschädigten die ursprüngliche Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 28. November 2017 am 8. Dezember 2017 zugesandt wurde, wobei der damalige Urteilsvorschlag bezüglich der Zivilansprüche der weiteren Geschädigten gleichlautende Beträge wie in der aktuellen Anklageschrift vom 4. Dezember 2018 enthalten hat (act. 31/9), dass bezüglich des damaligen Urteilsvorschlags, welcher mit dem heutigen Urteilsvorschlag übereinstimmt, seitens der weiteren Geschädigten keine ablehnenden Eingaben bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind, weshalb androhungsgemäss auch von einer Zustimmung der weiteren Geschädigten bzw. Privatkläger zum Urteilsvorschlag auszugehen ist, -- 2 of 6 -dass die Beschuldigte heute anlässlich der Hauptverhandlung den eingeklagten Sachverhalt eingestanden bzw. vollumfänglich anerkannt hat (vgl. Prot. S. 5 ff.), dass die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens vorliegend rechtmässig und angebracht ist, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt übereinstimmt, dass die rechtliche Würdigung des anklagebildenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend ist, dass die durch die Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion vorliegend als angemessen erscheint, dass deshalb der Urteilsvorschlag gemäss Anklageschrift vom 4. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben ist, wird erkannt:
1.
Die beschuldigte B._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2.
Die beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 652 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4.
Die beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerschaft folgende Beträge zu bezahlen: C._____, Fr. 46'037.10; F._____, Fr. 9'965.20, mit Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2012; G._____, Fr. 800.–;
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H._____, Fr. 2'500.–; I._____, Fr. 2'000.–; J._____, Fr. 5'800.–; sowie E._____, Fr. 448'718.–.
5.
Die beschuldigte B._____ anerkennt eine Schadenersatzforderung aus Darlehen von D._____ dem Grundsatz nach.
6.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 537.85 Auslagen (Öffnung Haustüre, Pensionskosten Tiere) Fr. 11'373.35 Zahlungen amtliche Verteidigung inkl. Akonto (Fr. 9'885.00 + Fr. 1'488.35) Fr. 14'409.70 zusätzliche Kosten amtliche Verteidigung.
7.
Die Kosten werden der beschuldigten B._____ auferlegt. Über die zusätzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
8.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung, auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschuldigten Person, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 StPO).
9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangsschein) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, 8090 Zürich (vorab per Fax, gegen Empfangsschein)
9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangsschein) das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, 8090 Zürich (vorab per Fax, gegen Empfangsschein)
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die Privatklägerinnen 1 und 2 (versandt je gegen Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3 (versandt gegen Empfangsschein) und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerinnen 1 und 2 Rechtsanwältin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3 an nachstehende Geschädigte im begründeten Dispositivauszug gemäss Disp.Ziff. 4 F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
10. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren grundsätzlich auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
11. Eine Berufung, mit der nur geltend gemacht werden kann, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich oder mündlich angemeldet werden. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht -- 5 of 6 -des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Zürich, 6. Februar 2019 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Der Vorsitzende: Dr. iur. P. Heinrich Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Merz
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