DG190342-L
Mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc.
30. April 2020Deutsch118 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG190342-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Egger als Vorsitzender, Bezirksrichterin Dr. iur. Vogel und Bezirksrichterin lic. iur. Widmer sowie Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 30. April 2020 (begründete Ausfert...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG190342-L / UB
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Egger als Vorsitzender, Bezirksrichterin Dr. iur. Vogel und Bezirksrichterin lic. iur. Widmer sowie Gerichtsschreiber MLaw Suter
Urteil vom 30. April 2020 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A., Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.
betreffend mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc.
Privatkläger
1. B.,
2. C.
3. D.,
4. E.,
5. F.,,
2 vertreten durch Fürsprecher Y.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 (act. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11)
Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X. sowie Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der Anklagebehörde in Begleitung von Protokollführer Gfr Th. Schaad.
Anträge der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (act. 80, S. 1)
"1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 350.– (entspricht Fr. 21'000.–) und einer Busse von Fr. 500.–
3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft
4. Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
5. Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
6. Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie im Sinne von Art. 63 StGB
7. Einziehung bzw. Vernichtung der mit Verfügung vom 26. November 2019 beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Waffen, Telefone, Computer, Betäubungsmittel sowie der beschlagnahmten Tresorschlüssel
8. Einziehung des mit Verfügung vom 26. November 2019 beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 3'000.– sowie EUR 370.– zur Kostendeckung
9. Einziehung der mit Verfügung vom 14. Mai 2019 bzw. Verfügung vom 22. Oktober 2019 gesperrten Vermögenswerte zur Kostendeckung
10. Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren"
Antrag des Privatklägers 1: (act. 10/13 sinngemäss)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.–, zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. November 2018, zu bezahlen.
Anträge des Privatklägers 2: (act. 76 S. 2 f.)
"1. Antrag betreffend Schuldpunkt Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.
2. Antrag betreffend Genugtuung Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2019, zu bezahlen, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten.
3. Antrag betreffend Erwerbsausfall
3.1. Hauptantrag Es sei durch das Gericht vorab der Schuld- und Strafpunkt zu beurteilen. Sodann sei die Zivilklage betreffend Erwerbsausfall nach einer weiteren Parteiverhandlung durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht zu beurteilen.
3.2. Eventualantrag Es sei durch das Gericht vorab der Schuld- und Strafpunkt zu beurteilen. Sodann sei die Zivilklage betreffend Erwerbsausfall auf den Zivilweg zu verweisen.
3.3. Subeventualantrag Die Forderung des Zivilklägers auf Abgeltung seines Erwerbsausfalls sei auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Antrag betreffend Parteikosten bis zum Abschluss des Vorverfahrens Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger dessen Parteikosten ab Eröffnung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Gesamtbetrag von Fr. 11'910.10, inkl. 7.7 % MWST, zu bezahlen.
5. Antrag betreffend Parteikosten im gerichtlichen Verfahren Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger dessen Parteikosten im gerichtlichen Verfahren von Fr. 3'478.70, inkl. 7.7 % MWST, zu bezahlen."
Anträge des Privatklägers 5: (act. 53 sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 5 Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
Anträge der Verteidigung: (act. 81 S. 1 f.)
1. Das Verfahren sei betreffend Hausfriedensbruch einzustellen.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Drohung.
3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen und Übertretung), mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz.
4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie einer angemessenen Busse.
5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
6. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen.
7. Die beschlagnahmten Gegenstände seien – abgesehen vom Kokain – herauszugeben. Die Schliessfachsperre sei im Umfang der auferlegten Verfahrenskosten zu deren Sicherstellung aufrechtzuerhalten und im Restumfang aufzuheben.
8. Der Beschuldigte sei zufolge Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern B., D., E. und F. eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrumfang
seien deren Begehren abzuweisen. Das Begehren des Privatklägers 2 sei auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Die Verfahrenskosten seien in einem angemessenen Teilumfang dem Beschuldigten aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
Prozessgeschichte
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 (act. 27) ging am 6. Dezember 2019 beim hiesigen Gericht ein. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2020 wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der beschuldigten Person an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich delegiert (act. 42). Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 30. April 2020 vorgeladen (act. 47/1). Mit Beschluss vom 31. März 2020 wurde der Antrag des amtlichen Verteidigers betreffend Herausgabe des Schrankfachschlüssels zwecks Übertragung von CHF 80'000.– aus dem Schliessfach des Beschuldigten bei der H. [Bank] auf dessen H. Konto teilweise gutgeheissen (act. 64). Mit Schreiben vom 30. März 2020 wurde G. darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie versehentlich als Privatklägerin erfasst worden sei (act. 68). Entsprechend wurde sie aus dem Rubrum entfernt. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 reichte seine Anträge und Begründung mit Eingabe vom 24. April 2020 schriftlich ein (act. 76).
Zur Hauptverhandlung vom 30. April 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X., Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der Anklagebehörde in Begleitung von Protokollführer Gfr Th. Schaad (Prot. S. 11). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwältin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 83; Prot. S. 55 ff.). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 meldete der amtliche Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 30. April 2020 an (act. 86).
Zur Hauptverhandlung vom 30. April 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X., Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der Anklagebehörde in Begleitung von Protokollführer Gfr Th. Schaad (Prot. S. 11). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwältin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 83; Prot. S. 55 ff.). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 meldete der amtliche Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 30. April 2020 an (act. 86).
2. Strafantrag und Einwand der Einstellung des Verfahrens betr. G.
Bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Drohung und beim Hausfriedensbruch handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. Art. 321 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1
und Art. 186 StGB). Das Stellen eines Strafantrags ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines diesbezüglichen Strafverfahrens (Art. 303 Abs. 1 StPO).
B. stellte am 12. September 2019, D. am 30. August 2019, E. am 10. September 2019, F. am 6. September 2019 und I. am 9. September 2019 (act. D1/4/1-4 und D1/4/6) frist- und formgerecht Strafantrag wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde zuerst wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses geführt (vgl. act. D1/1/1). Nachdem die Untersuchungsbehörden mit E-Mail vom 18. Juli 2019 vom Strassenverkehrsamt des Kantons U. u.a. die Auskunft erhalten hatten, dass keinerlei Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Strassenverkehrsamt bestand, wurde die Untersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnis weitergeführt (vgl. act. D1/1/5). In der Folge wurden die betroffenen Personen informiert. Ihre Strafanträge wurden entsprechend fristgerecht gestellt.
Auch die Strafanträge wegen Drohung und Hausfriedensbruchs wurden frist- und formgerecht gestellt (Delikt datiert vom 10. März 2019): C. stellte am 11. März 2019 wegen Drohung und am 23. Mai 2019 resp. 3. Juni 2019 wegen Hausfriedensbruchs Strafantrag (act. D4/1/5 und D4/11/1). G. stellte am 11. März 2019 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (act. D4/1/4; Art. 30 f. i.V.m. Art. 321 Ziff. 1 resp. Art. 180 Abs. 1 resp. Art. 186 StGB; Art. 304 Abs. 1 StPO).
Zum Strafantrag von G. betreffend Hausfriedensbruch ist zu bemerken, dass U. ein eigenes entsprechendes Formular kennt, welches sich von dem zürcherischen Formular unterscheidet. Die in U. gewählte Lösung, nämlich dass man Strafantrag stellen und gleichzeitig auf die Rechte als Privatkläger verzichten kann (vgl. act. D4/1/4), ist eine mögliche Variante (StPO Praxiskomm.-SCHMID/JO-SITSCH, 3. Aufl., Art. 118 Rz. 4). Das Verfahren ist diesbezüglich – anders als etwas halbherzig von der Verteidigung argumentiert wurde (vgl. act. 81 S. 42) – daher nicht einzustellen.
3. Konstituierung als Privatklägerschaft
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO).
Ausdrücklich als Privatkläger konstituiert haben sich die Geschädigten B. im Zivilpunkt sowie F. und C. im Straf- und im Zivilpunkt (act. D1/10/13, D4/1/5, D4/11/1 und act. 53), die Geschädigten D. und E. durch ihren Strafantrag (act. 4/3 und 4/6). Damit haben sie sich allesamt rechtsgültig als Privatkläger konstituiert und sind Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO.
Die Geschädigten J., K., I. und G. (zur Möglichkeit, Strafantrag zu stellen, unter gleichzeitigem Verzicht, sich am Verfahren als Privatkläger zu beteiligen, vgl. vorstehend Ziff. I.2.) verzichteten darauf, sich am Verfahren zu beteiligen und als Privatkläger Parteirechte auszuüben (act. D1/10/3, D1/15/5, D1/15/9, D1/10/12 und D4/1/4). Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 StPO).
4. Gerichtsstand bezüglich Dossier 4
Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Ferner können nach Art. 38 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaften untereinander einen davon abweichenden Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Solche triftigen Gründe können sich aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Überlegungen ergeben (MOSER/SCHLAPBACH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 38 N. 5 mit Hin-weisen und N. 10; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 38 N. 2). Die Kantone können sodann auch durch konkludente Anerkennung der Zuständigkeit von den gesetzlichen Gerichtsständen abweichen (MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 N. 10).
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten betreffend Dossier 4 Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, Vergehen im Sinne des Waffengesetztes gemäss Art. 33 Abs. 1 WG, Übertretung im Sinne des Waffengesetztes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG, Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG vor, wobei sich die vorgeworfenen Sachverhalte ausserhalb des Kantons Zürich ereignet haben sollen. In diesem Zusammenhang findet sich bei den Akten eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Abteilung … [Ortschaft im Kanton U. ] an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. April 2019 (act. D4/13/1) sowie eine Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 (act. D4/13/2). Damit war die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, welche die übrigen Delikte verfolgte, für die Untersuchung respektive ist das hiesige Gericht für den vorliegenden Fall ohne Weiteres zuständig. Im Übrigen wäre die Zuständigkeit auch (konkludent) anerkannt worden.
II. Sachverhalt
1. Grundsätzliches, Beweismittel und Verwertbarkeit
1.1. Grundsätze der Beweiswürdigung
Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 76). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz als berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 133 IV 9 E. 4.1).
Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf dabei nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014).
1.2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit
1.2.1. Aussagen
Als Beweismittel betreffend die vorgenannten Anklagevorwürfe dienen zunächst die Aussagen diverser Personen, je nach Vorwurf namentlich diejenigen des Beschuldigten selbst, von C., L., K. und J. (act. D1/6/1-2 S. 1 und D1/8/1 S. 1; vgl. auch act. D1/7/5) sowie weiter von M. und G. (vgl. act. D4/5/1-2).
Zu den Aussagen des Beschuldigten selbst ist zunächst festzuhalten, dass er jeweils auf seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde Rechtsanwalt X. gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO als amtlicher Verteidiger mit Wirkung auf den 14. Februar 2019 bestellt (act. D1/14/2). Bis auf die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2019, in welcher der Beschuldigte ausdrücklich auf die Anwesenheit eines Anwalts verzichtete (vgl. act. D4/4/1 S. 2), nahm die amtliche Verteidigung an sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten teil. Sämtliche Aussagen des Beschuldigten sind vollumfänglich verwertbar.
Zu den Aussagen von C. ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen um Konfrontationseinvernahmen handelte (act. D1/5/2 und D1/5/4–5; vgl. act. D1/5/3; vgl. auch act. D1/7/4 und D1/7/9); der Beschuldigte war anwesend und hatte dort Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen bzw. durch seien amtlichen Verteidiger stellen zu lassen sowie zu den jeweiligen Aussagen Stellung zu nehmen. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden gewahrt, womit die genannten Aussagen von C. vollumfänglich verwertbar sind. An der polizeilichen Einvernahme von C. vom 29. Januar 2019 (act. D1/5/1) war zwar weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung anwesend. Dies ist aber unproblematisch, zumal es sich um eine Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren handelte (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario und BSK StPO I-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 7a) und der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Untersuchung genügend Möglichkeiten hatte, sich zum Standpunkt von C. zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Eine weitere Einvernahme von C. erfolgte am 11. März 2019 (act. D4/3/1). Dabei handelte es sich jedoch um eine delegierte polizeiliche Befragung durch die Polizei von U. im Rahmen eines Verfahrens gegen C. als beschuldigte Person. Da diese Aussagen nicht förmlich in das vorliegende Verfahren einbezogen wurden und der Beschuldigte infolgedessen keine Möglichkeit hatte, sich im Einzelnen zu den dabei gemachten Aussagen zu äussern, dürfen diese lediglich zu seinen Gunsten verwendet werden.
Mangels Konfrontation ebenfalls lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar sind die polizeilichen Einvernahmen von M. (act. D4/5/1) und G. (act. D4/5/2). Aufgrund der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sind hingegen die Einvernahmen von J., K. sowie L. (act. D1/6/1-2 S. 1 und D1/8/1 S. 1; vgl. auch act. D1/7/5).
1.2.2. Weitere Beweismittel
Weiter wurden sowohl die von der Staatsanwaltschaft angeordnete rückwirkende Überwachung des Telefonverkehrs mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019 (act. D1/3/12) als auch die Verwendung von im Rahmen dieser Überwachung resultierenden Zufallsfunden mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2019 (act. D1/3/16) genehmigt.
Der Beschuldigte wurde ferner mit den folgenden Beweismitteln konfrontiert:
Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C. (act. D1/2/4-5, D1/2/1 und Anhang zu act. D1/7/6; Vorhalt: act. D1/7/1 F/A 14 ff., D1/7/2 F/A 2 ff., D1/7/3 F/A 13 ff., D1/7/6 F/A 5 ff.) Fotografien betreffend Berufsgeheimnisverletzung (act. D1/2/2-3; Vorhalt: act. D1/7/3 F/A 37 ff. und D1/7/10 F/A 6) Beschlagnahme Kokain (act. 26; vgl. auch act. D1/11/2-3; Vorhalt: act. D1/7/6 F/ 57 ff.) Kurzbericht betr. Betäubungsmittel-Voruntersuchung des Forensischen Instituts Zürich vom 12. April 2019 (act. D3/5/1, vgl. auch Anhang 2 zu act. D1/7/6; Vorhalt: act. D1/7/7 F/A 58 f.) Gutachten betr. Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2019 (act. D3/5/5, vgl. auch Anhang
3 zu act. D1/7/6; Vorhalt: act. D1/7/7 F/A 68) Fotografien ab Telefon Beschuldigter Vorfall T. [Ortschaft] (D1/2/11/1; Vorhalt: act. D1/7/10 F/A 8 ff.) Fotografie Beschuldigter Terrasse T. (Anhang zu act. D4/4/1; Vorhalt: act. D4/4/1 F/A 10) Rechtsmedizinisches Aktengutachten des IRM vom 26. August 2019 (act. D4/9/7; Vorhalt: act. D4/4/2 F/A 11 f.) Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. N. vom 14. Oktober 2019 (act. D1/9/10; Vorhalt: act. D1/7/12)
Anzumerken ist, dass die Abwesenheit des Beschuldigten bei der Hausdurchsuchung vom 12. April 2019 (act. D1/11/1-3) nicht zur Unverwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände führt, handelt es sich bei Art. 245 StPO doch um eine blosse Ordnungsvorschrift (vgl. BGer v. 13.04.2012, 1B_179/2012 E. 2.4).
Somit sind alle obgenannten weiteren Beweismittel vollumfänglich verwertbar, womit sie auch gegen den Beschuldigten verwendet werden können.
2. Dossier 1.1.: mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung
2.1. Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeitraum von ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 C. mehrfach über Sprach- und WhatsApp-Nachrichten sowie im direkten Gespräch in der Shishabar O. an der … [Adresse] aufgefordert zu haben, seine Partnerin J. (da die Beziehung zwischen ihnen nicht wie gewünscht verlaufen sei, sie sich aufbegehrt und ihn nur Geld gekostet habe), seine Ex-Freundin K. (da diese Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gefordert habe) und sich selbst (da sein Leben jeglichen Lebenswert verloren habe) durch Erschiessen zu töten.
Der Beschuldigte soll C. an nicht mehr genau eruierbaren Daten im obgenannten Zeitpunkt anlässlich von Besuchen von C. am Wohnort des Beschuldigten an der … [Adresse] zum Zwecke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt und C. aufgefordert haben, für diese Taten Handschuhe zu benützen.
Als Belohnung für die Tötungen von J., K. und ihm selbst habe der Beschuldigte C. Beträge in der Höhe von zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei er C. Fotos von Bargeld, welches sich in einem Schliessfach der H. befunden habe, gezeigt habe.
Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch das – mehrfache – Inaussichtstellen der Geldsummen sowie das Zurverfügungstellen seiner Schusswaffen C. zumindest möglicherweise den Entschluss hätte fassen können, die Tötungen von J., K. und dem Beschuldigten selbst durch Erschiessen zu verüben, was der Beschuldigte auch bezweckt habe. C. habe jedoch von jeglicher Umsetzung der Tötungshandlungen abgesehen (act. 27 S. 2 ff.).
2.2. Standpunkt des Beschuldigten
2.2.1. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte ist geständig, die sichergestellten Text- und Sprachnachrichten verfasst bzw. gesprochen zu haben (Prot. S. 23; act. D1/7/1 F/A 14 ff., D1/7/3 F/A 5 f. und 13 ff., D1/7/4 F/A 5, 7 f., D1/7/5 F/A 5, D1/7/9 F/A 22, D1/16/8 S. 2; vgl. act. D1/7/11 F/A 11; D1/7/12 F/A 9, 21). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, womit der äussere Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist.
2.2.2. Bestrittener Sachverhalt
Hingegen bestreitet der Beschuldigte, C. je im direkten Gespräch – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – in der Shishabar O. an der … [Adresse] zu Tötungshandlungen aufgefordert zu haben. Er bestreitet überdies, C. zum Zwecke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt zu haben und diesen aufgefordert zu haben, für die Taten Handschuhe zu benützen. Er bestreitet weiter, diesem Fotos von Bargeld, welches sich in einem Schliessfach der H. befunden habe, gezeigt zu haben. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte schliesslich, mit seinem Vorgehen wissentlich und willentlich bezweckt zu haben, in C. den Tatentschluss für die genannten Tötungen zu wecken.
Diesbezüglich ist der Sachverhalt im Folgenden zu erstellen.
2.3. Objektiver Tatbestand
2.3.1 Beweismittel
Als Beweismittel für diesen Teil des Anklagevorwurfs stehen die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von C. in deren verschiedenen Einvernahmen im Zentrum. Sodann sind auch die bei den Akten liegenden Text- und Sprachnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C., die beim Beschuldigten sichergestellten Schusswaffen sowie das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld in dessen Bankschliessfach zu berücksichtigen.
2.3.2. Sachverhaltserstellung betreffend Anstiftungsversuche im direkten Gespräch
Der Beschuldigte führt in diesem Punkt an, er habe C. lediglich entsprechende Text- und Sprachnachrichten geschickt, es habe nie einen echten Dialog betreffend die vorgeworfenen Tötungsabsichten gegeben (vgl. act. D1/7/1 F/A 87; Prot. S. 26).
C. erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019, er sei jeweils beim Beschuldigten zuhause gewesen, um diesen abzuholen. Sie seien anschliessend hauptsächlich in die Shisha Bar gegangen. Sie hätten auch über ihr Geschäft gesprochen. Der Beschuldigte habe ihn immer dezent auf die kriminelle Seite gedrängt. Er habe ihn gefragt, ob er jemanden für ihn umbringen würde, auch für Geld (act. D1/5/1 F/A 68).
Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2019 erzählte C., dass "es" [Tötungen] ein grosses Thema für den Beschuldigten gewesen sei und dieser darüber immer gesprochen habe. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab C. an, beim Beschuldigten zuhause in … [Ort]. Er habe ihn viel für die Shisha Bar abgeholt. Dort habe der Beschuldigte immer seine Cocktails getrunken. Dabei sei er oft noch zum Beschuldigten hoch in die Wohnung gegangen (act. D1/5/2 F/A 37 ff.). Auch aus diesen Aussagen von C. ergibt sich nicht, dass entsprechende Gespräche in der Shisha Bar stattgefunden hätten, sondern höchstens in der Wohnung des Beschuldigten. Angesprochen auf seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber unter anderem gesagt sagen soll, dass er fähig sei, seine Ex, seine Kinder und sogar seinen Vater umzubringen, führte C. aus, dies stimme, das könne man auch im Chat finden. Der Beschuldigte habe dies mehrmals gesagt. Auf die Frage, in welchem Zusammenhang er dies gesagt habe, erklärte C., dies sei im Zusammenhang mit dem Töten gewesen. Er wisse gar nicht, wie er darüber sprechen solle, es sei zu viel für ihn. Auf die Frage, was er darauf geantwortet habe, gab C. an, nie etwas Konkretes darauf gesagt zu haben sowie versucht zu haben, das Thema zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt, es sei sein totaler Ernst. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm dies persönlich gesagt habe, bestätigte C. dies und führte an, dies sei meistens in der Shisha Bar gegenüber dem … [Restaurant] am … [Ort] gewesen (act. D1/5/2 F/A 50 f.).
Aus den Aussagen C. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 ergibt sich nicht eindeutig, dass ein solches Gespräch, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird, in der Shisha Bar stattgefunden hat. Allerdings lautete die C. gestellte Frage auch bloss, weshalb er beim Beschuldigten zuhause gewesen sei. Insbesondere ergibt sich aus dieser Aussage jedoch nicht, dass es dabei – wie vorgeworfen – um die Tötungen von J., K. und dem Beschuldigten selbst gegangen sein soll, erwähnt doch C. gerade selbst, dass der Beschuldigte auch Tötungsabsichten gegenüber weiteren Personen (u.a. seinen Kindern oder der Verkehrsgutachterin P.; vgl. act. D1/5/1 F/A 9, 27 und 81) geäussert haben soll.
Die von C. bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen vom 15. Mai 2019 belasten den Beschuldigten hingegen in eindeutiger Weise. Zu diesen Aussagen ist überdies anzumerken, dass C. seine Aussagen im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2019 als Zeuge unter entsprechend strenger Strafandrohung machte, auch wenn dies zumindest teilweise durch die persönlich wie auch geschäftlich intensive und stark konfliktbeladene Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C. relativiert wird. Als unbestritten kann gelten, dass der Beschuldigte und C. die genannte Shisha Bar häufig gemeinsam besuchten. Die Schilderungen von C. betreffend persönliche Gespräche mit dem Beschuldigten bezüglich der Tötungen wirken überaus spontan und detailliert, so zum Beispiel, wenn er davon berichtet, wie der Beschuldigte ihn am Arm gepackt habe, während er seine Ernsthaftigkeit beteuert habe. Die Aussagen erweisen sich deshalb insgesamt als glaubhaft. Zudem erscheint auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte C. unbestrittenermassen zahlreiche Text- und Sprachnachrichten mit entsprechendem Inhalt zusandte, keineswegs lebensfremd, dass er sich C. gegenüber auch persönlich dahingehend äusserte, weshalb diesbezügliche Sachverhalt insgesamt als erstellt erachtet werden kann.
2.3.3. Sachverhaltserstellung betreffend Zeigen der Waffen zum Zwecke der Tötung
Der Beschuldigte bestreitet, C. seine Schusswaffen gezeigt zu haben und stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe diesem lediglich immer gesagt, dass er Waffen besitze (vgl. Prot. S. 25).
C. führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm bei sich [dem Beschuldigten] zuhause grosse Mengen von Kokain und mehrere Schusswaffen gezeigt (act. D1/5/1 F/A 8). Ausserdem habe der Beschuldigte ihn wiederholt, gebeten, ihn [den Beschuldigten] umzubringen, wobei der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er seine Schusswaffe brauchen dürfe und Handschuhe tragen soll (act. D1/5/1 F/A 9). Auf weitere Befragung zu den Waffen gab C. an, nichts von Waffen zu verstehen, eine sei silbrig, eine schwarz gewesen, wobei die schwarze grösser als die silbrige gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Waffen in das Wohnzimmer gebracht, woher er sie gehabt habe, habe er allerdings nicht gesehen. Munition habe er keine gesehen, der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, dass er Munition habe. Ob die Waffen geladen gewesen seien, wisse er nicht (act. D1/5/1 F/A 74 ff.).
Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2019 gab C. an, der Beschuldigte habe ihm geschrieben, dass er jetzt echt jemanden töten möchte, und
erwähnt dann noch, dass der Beschuldigte ihm auch mehrmals seine Pistole gezeigt habe, "damit man damit etwas in seinen Interessen machen kann" (act. D1/5/2 F/A 9). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm auch gesagt habe, wie er ihn umbringen solle, erklärte C., dies sei nicht der Fall, der Beschuldigte habe ihm aber mehrmals gesagt, dass er ihm seine Pistole und Munition zur Verfügung stellen würde. Für ihn habe dies geheissen, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass er ihn resp. die anderen Personen mit einer Schusswaffe erschiessen würde (act. D1/5/2 F/A 40 f.). Weiter gab C. auf die Frage, ob er dem Beschuldigten jemals eine Waffe angeboten hätte, an, dies sei nicht der Fall, dieser habe ihm Waffen angeboten (act. D1/5/2 F/A 108).
C. hat in seinen Einvernahmen wiederholt und mit hohem Detaillierungsgrad beschrieben, bei welchen Gelegenheiten und in welcher Form der Beschuldigte ihm verschiedene Schusswaffen gezeigt habe. Gemäss seinen Aussagen wurde dies jeweils in direkten Zusammenhang mit den Aufforderungen gestellt, wonach C. verschiedene Leute töten solle. Darüber hinaus wird dieser Umstand auch von einer Sprachnachricht untermauert, in welcher der Beschuldigte C. um seine eigene Tötung bittet. Darin erklärt der Beschuldigte, C. könne dafür auch eine von seinen Pistolen benutzen. Ausserdem weist der Beschuldigte C. darauf hin, dabei Handschuhe zu tragen (Sprachnachricht vom 18.12.2018, 15:50:22 Uhr; vgl. act. D1/2/1 S. 22; act. D1/7/1 F/A 65). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Tatsache, dass beim Beschuldigten tatsächlich die entsprechenden Schusswaffen sichergestellt werden konnten, was die Aussagen von C. umso glaubhafter erscheinen lässt. Der Sachverhalt kann folglich auch in dieser Hinsicht als erstellt erachtet werden.
2.3.4. Sachverhaltserstellung betreffend Zeigen der Fotos von Bargeld
Der Beschuldigte wurde im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2019 mit diesem Vorwurf konfrontiert, woraufhin er ausführte, nicht mehr zu wissen, ob dies stimme. Er bezweifle dies aber, da er das vor jedem verheimlicht habe. Er habe die Sache geheim gehalten und wisse nicht, weshalb C. davon wissen sollte (act. 7/6 F/A 79 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der heutigen Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte schliesslich auf den Standpunkt, er habe C. einfach immer gesagt, dass er Geld habe. Dies hätte er ihm nicht zu zeigen brauchen (vgl. Prot. S. 25 f.).
Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 gab C. von sich aus an, der Beschuldigte habe ihm Fotos von Bargeld gezeigt, welches sich in einem Schliessfach auf der H. befinden solle. Der Beschuldigte habe damit geprahlt und gesagt, es sei Schwarzgeld, womit er meine, dass er dem Staat seit mehreren Jahren nichts angebe (act. D1/5/1 F/A 8).
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschuldigte tatsächlich über ein Schliessfach mit Bargeld bei der H. verfügt, sind die spontan von C. gemachten Äusserungen als äusserst glaubhaft einzustufen. Es ist naheliegend, dass er anhand eines entsprechenden Fotos vom Bargeld in diesem Schliessfach erfahren hat, zumal er sonst kaum über derart detaillierte Kenntnisse verfügen würde, da der Beschuldigte selber sogar ausführt, er habe dies vor allen Personen geheim gehalten. Demnach kann der Sachverhalt auch in diesem Punkt gemäss Anklage erstellt werden.
2.3.5. Zwischenfazit objektiver Tatbestand
Zusammenfassend ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass die vom Beschuldigten bestrittenen Elemente des objektiven Tatbestands – Anstiftungsversuche im direkten Gespräch, Zeigen der Waffen zum Zwecke der Tötung, Benutzen von Handschuhen und Zeigen der Fotos von Bargeld – allesamt erstellt werden können und der anschliessenden rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können.
2.4. Subjektiver Tatbestand
2.4.1. Standpunkt des Beschuldigten
Betreffend den subjektiven Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte mit seinen Äusserungen sowie mittels des – mehrfachen – Inaussichtstellens von Geldsummen und des Zurverfügungstellens seiner Schusswaffen bezweckt habe, dass C. J., K. sowie den Beschuldigten selbst durch Erschiessen tötet, macht
der Beschuldigte zusammengefasst geltend, die objektiv eingestandenen Äusserungen seinerseits via Text- und Sprachnachrichten an C. aus Frust getätigt zu haben; er habe diese nie ernst gemeint, was man auch daran sehe, dass er seine Äusserungen immer wieder relativiert habe. Eine derartige Äusserungsweise habe er nur C. gegenüber gepflegt, den er dem kriminellen Milieu zugeordnet habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass C. seine Äusserungen ernst nehmen könnte. Er habe sich in einer Lebenskrise befunden und viel fantasiert (vgl. Prot. S. 23 ff.; act. D1/7/1 F/A 14 ff., D1/7/3 F/A 4 ff., 12 ff. und 76, D1/7/4 F/A 5 ff., D1/7/5 F/A 5 ff., D1/7/9 F/A 22, D1/7/11 F/A 3 und 11, D1/7/12 F/A 9 und 21, D1/16/9 S. 1 f., D1/16/24 S. 6 und D1/16/36 S. 1 ff.).
2.4.2. Beweismittel
Mangels eines Geständnisses ist zur Erstellung des subjektiven Sachverhalts im Folgenden insbesondere auf die äusseren – eingestandenen oder erstellten – Umstände abzustützen. Im Vordergrund stehen dabei die Text- und Sprachnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C. sowie die Aussagen des Beschuldigten selber.
2.4.3. Würdigung
Aus den vorliegenden Text- und Sprachnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C. (vgl. act. D1/2/4-5, D1/2/1 und Anhang zu act. D1/7/6) ergibt sich, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen zwischen September 2018 und Dezember 2018 und damit über einen Zeitraum von knapp vier Monaten C. gegenüber tätigte. So schickte er diesem erstmals am 3. September 2018 eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: "Ich bin echt am Anschlag. Ich habe echt gedacht mit J. läuft es wieder. Jetzt hatten wir einen riesen Konflikt, obwohl ich nur einen Satz gesagt habe, der ihr nicht passte. Jetzt ist diese Schlampe von Frau einfach abgehauen. Ich bin echt dermassen am Abgrund. Ich kann bin echt zerstört. Du musst mir helfen. Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas. Ich weiss auch nicht." (Sprachnachricht vom 03.09.2018, 02:35:54 Uhr).
Die nächsten Nachrichten datieren vom 8. Oktober 2018 und damit rund einen Monat später, wobei sie von anhaltenden Problemen mit seiner aktuellen Lebenspartnerin zeugen. In diesen Nachrichten zeigt sich die Ambivalenz auf eindrückliche Art und Weise, indem der Beschuldigte seine Anstiftungsversuche in dieser Phase noch wiederholt relativiert, nur um sie kurze Zeit später erneut zu bekräftigen. So schrieb er zunächst in einer Nachricht: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen….???" (Textnachricht vom 08.10.2018, 12:18:59 Uhr). Nur Minuten später relativierte er seine Äusserung jedoch: "Naja, nicht ganz so ernst gemeint… Die Emotionen sind so dermassen krass…in einem Moment alles super und im anderen Moment alles scheisse.. Die Frau bringt mich ehrlich noch ins Grab… Leider kann ich von dieser schlampe nicht los lassen… Oh man.." (Textnachricht vom 08.10.2018, 18:12:30 Uhr). Rund sechs Stunden später schrieb er allerdings wieder: "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen??" (Textnachricht vom 08.10.2018, 18:12:30 Uhr), was er jedoch einige Stunden später erneut relativierte: "Ich habe es eigentlich im Spass gesagt, aber diese kranke Frau bringt mich ehrlich noch ins Grab" (Textnachricht vom 08.10.2018, 21:50:32 Uhr), um eine Minute darauf wieder zu schreiben: "Am besten lässt du sie erschiesen. Aber sie soll dabei richtig lange leiden" (Textnachricht vom 08.10.2018, 21:52:00 Uhr). In der nächsten Minute scheint er seine Äusserung erneut zu relativieren: "Sorry, dass ich so viel scheisse schreibe.. Aber im Moment bin ich extrem negativ drauf… […]" (Textnachricht vom 08.10.2018, 21:53:21 Uhr).
Verschiedentlich relativierte der Beschuldigte seine Aussagen sogar innerhalb derselben Nachricht gleich wieder. So schickte er beispielsweise am 10. Oktober 2018 eine Nachricht mit dem Inhalt: "Ich bin extrem. Ich liebe die Extreme. Ich kann voll krass sein. Ich habe gerade voll die Hassgefühle der J. entgegen. Am liebsten würde ich sie und die ganze Familien-Sippschaft umbringen lassen. Naja gut das ist ein wenig übertrieben" (Sprachnachricht vom 10.10.2018, 20:06:33 Uhr).
Über den vorgenannten Tatzeitraum von knapp vier Monaten nimmt die Anzahl der vom Beschuldigten versandten Nachrichten jedoch stetig zu. Insbesondere ab dem 4. November 2018 beginnen sich die entsprechenden Nachrichten an C. zu häufen und der grösste Teil der Nachrichten wird in der Phase zwischen dem 17.
und 28. Dezember 2018 verschickt (vgl. act. D1/2/1). Entscheidend ist weiter, dass mit zunehmender Anzahl auch der Inhalt mit fortwährender Dauer intensiver und konkreter wird, was z.B. die Art der Tötung, die Benutzung von eigenen Waffen oder die Angabe von Zeithorizonten anbelangt.
Während die Nachrichten aus den Monaten September und Oktober 2018 allenfalls noch als – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – Frustäusserungen angesehen werden könnten, welche er immer mal wieder auch relativierte, betonte der Beschuldigte in seinen Nachrichten vom November und Dezember 2018 gegenüber C. eindringlich seine Ernsthaftigkeit. Relativierungen finden sich sodann gerade in den Nachrichten von November und Dezember 2018 weitgehend keine mehr. Anschaulich zeigt dies mitunter auch die allerletzte rapportierte Sprachnachricht, datiert vom 28. Dezember 2018, mit dem Inhalt: "Dennoch finde ich, man sollte sie einmal anschiessen. Schiess ihr einfach das Bein weg. Das wäre eine gute Aktion." (Sprachnachricht vom 28.12.2018, 23:41:47 Uhr).
Im Gegenteil zeigt sich im Verlauf der verschickten Nachrichten, dass er sich von den – seltenen, aber beschwichtigenden – Antworten von C. nicht mehr beruhigen lässt, sondern seine Absichten wiederholt und mit ihrer gesamten Wirkung im Raum stehen lässt. Als Beispiel für diese Tendenzen können die Nachrichten vom 11. November 2018 angeführt werden, als der Beschuldigte schreibt, dass er "absolut am arsch" sei, in … [Ort] sei und in diesem Zustand nicht mal Auto fahren könne (vgl. Textnachrichten vom 11.11.2018, 13:09:08 und 13:15:18 Uhr). Es müsse "echt bald was gravierendes veranderndes in meinem Leben passieren… Sonst bin ich echt ausgebrannt" (Textnachricht vom 11.11.2018, 13:16:58 Uhr). Weiter: "Und das alles wegen einer 20 jährigen... [Angehörige des Staates Q. ], die selbst von ihrer Familie verstossen wurde…. Ich benötige extrem schnell eine Lösung.. Sage gerne auch Endlösung????????????????". Hierauf antwortete C. mit: "ich bin da bro" und "????????????" (Textnachrichten vom 11.11.2018, 13:24:45 und 13:24:48 Uhr). Der Beschuldigte lässt jedoch nicht nach und schreibt "Lass und am besten zunächst die Mutter aus den Verkehr ziehen.. Das wäre wohl die grösste Verletzung, die ich … [Initiale] Antun könnte...." Textnachricht vom 11.11.2018, 13:25:06). Abschliessend für diesen Tag schreibt er: "Ich empfinde gerade so einen extremen Hass gegen die Frau.... Leider will sie sich nicht unterordnen… Wobei ich das nicht als Sklaverei sehe… Sondern einfach als Beziehungsverhalten. Gott stehe mir bei! Inzwischen ist mir alles völlig egal,???" (Textnachricht vom 11.11.2018, 13:25:06 Uhr). Bei dieser Nachricht bleibt es an diesem Tag, ohne jegliche Relativierungen seitens des Beschuldigten. Gleiches lässt sich im Weiteren von dem gesamten Nachrichtenaustausch am 17. bzw. 18. Dezember 2018 erkennen (vgl. act. D1/2/1, S. 7 ff.).
Die Ernsthaftigkeit seiner Aussagen unterstrich der Beschuldigte durch das Inaussichtstellen erheblicher Geldsummen und das Zurverfügungstellen der eigenen Schusswaffen – wobei C. bezüglich beidem davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte tatsächlich darüber verfügte (z.B. infolge der Sichtung der Waffen am Wohnort des Beschuldigten, das Zeigen der Fotos vom Bankschliessfach oder anhand der grossen Investitionen des Beschuldigten in die geschäftliche Zusammenarbeit mit C. ). Auch dies findet eine Stütze in den bei den Akten befindlichen Nachrichten, schickte doch der Beschuldigte unter anderem am 18. Dezember 2018 eine Sprachnachricht mit dem Inhalt: "Ich kann mit der Situation überhaupt nicht umgehen. Ich bin völlig frustriert. Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller Ernst. Voller, voller Ernst. Sage mir, was du dafür willst. Oder mach es selber. Kannst Handschuhe tragen. Kannst eine Pistole nehmen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe keinen Bock mehr. Ich werde nie mehr glücklich. Ich bin einfach so ein Arschloch, das man wegblasen sollte." (Sprachnachricht vom 18.12.2018, 15:50:22 Uhr).
Gerade mit dem Inaussichtstellen der erheblichen Geldsummen schaffte der Beschuldige eine erhebliche Motivation, einen erheblichen Anreiz. Denn einerseits ging es um sehr viel Geld, ist doch von Fr. 300'000.– die Rede: "Ich bin voll durch.. Ich bin voll durchgeschissen. Ich mache dir jetzt ein unmoralisches Angebot. Jetzt pass mal auf. Ich finde es ungeil zu leben. Warum soll ich weiterleben, wenn ich es ungeil finde. Schön wäre, wenn mich jemand killt. Ich selber bin unfähig mich zu töten. Ich gebe dir dafür gerne 300'000.–. Nee kein Problem. Ich gebe dir 300'000.–. Du lässt mich killen. Wir müssen einfach abmachen in welchem Zeitraum und so.
Das wär echt geil für mich." (Sprachnachricht vom 17.12.2018, 22:01:29 Uhr). Andererseits brachte der Beschuldigte teilweise den Erlass der aus seiner Sicht bestehenden Schuld von C. in etwa gleicher Höhe mit seinen Anstiftungsabsichten in Verbindung, was bei letzterem einen zusätzlichen Anreiz verschafft haben dürfte. Schon eine Sprachnachricht vom 4. November 2018 hat den Inhalt: "[…] Mensch … [Spitzname] ehrlich, kannst du mir nicht einfach mal bei meinem Final helfen? Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten. Ist mir echt scheissegal. Kannst du mir ein geiles Leben konstruieren? Kannst du für mich etwas bauen? Ich will mir das auch echt etwas kosten lassen. […]" (Sprachnachricht vom 04.11.2018, 12:33:12 Uhr).
Dass der Beschuldigte – wie vorstehend erstellt – entsprechende Aussagen gegenüber C. nicht nur mittels Text- oder Sprachnachrichten, sondern auch im persönlichen Gespräch wiederholte, unterstreicht die Ernsthaftigkeit seiner Absichten weiter stark. Wie vorstehend gemäss Anklagesachverhalt erstellt werden konnte, war dies insbesondere in den Gesprächen in der Shisha Bar ein vorherrschendes Thema (vgl. act. D1/5/2 F/A 50 f.).
Der Beschuldigte ordnete C. sodann laut wiederholten eigenen Aussagen dem kriminellen Milieu zu (vgl. u.a. act. D1/7/1 F/A 23). Dass er seine anstiftenden Aussagen gerade bei einer solchen Person platziert, zeigt ebenfalls deutlich, wie ernst er es mit seinen Anstiftungsversuchten meinte. Von C. sagt Beschuldigte selbst, er denke, dieser "könne so etwas machen", und er habe es ihm gesagt, weil er wisse, dass er kriminell sei und dass er die Aufforderungen umsetzen könnte (vgl. act. D1/7/1 F/A 17, 79 und 81). Angesichts dieser Aussagen des Beschuldigten selber, musste er zwangsläufig davon ausgehen, C. könnte tatsächlich einen entsprechenden Tatentschluss fassen, weshalb auch die wiederholten Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht damit gerechnet, dass C. seine Aussagen ernst nehmen könne, gänzlich ins Leere laufen. Auch dies wiederspiegelt sich in den vom Beschuldigten verfassten Nachrichten, als er z.B. am 4. November 2018 in einer Sprachnachricht übermittelte: "[…] Mann echt, … [Spitzname], hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht. Entschuldigung ich will dich jetzt nicht provozieren. Aber ich gestehe zu, ich hab die Fähigkeit eben nicht, völlig abzutauchen. Ich brauch echt jemand, der mir das konstruiert. […]" (Sprachnachricht vom 04.11.2018, 12:33:12 Uhr) Oder in der Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018: "Jetzt ist einfach die Frage, wer hat bessere Connections. Gut, sie kennt auch Leute, aber sie kennt nur Looser. Aber ich kenne du kennst coole Leute, auf die man sich verlassen kann. Die echt auch ein Thema beenden können. […]" (Sprachnachricht vom 17.12.2018, 23:24:06 Uhr)
Auch hatte der Beschuldigte klare Motive für die von ihm beabsichtigten Tötungen, sind doch die massiv eskalierenden Streitigkeiten mit seiner damaligen Lebenspartnerin J. aus den Text- und Sprachnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C., zwischen dem Beschuldigten und J. und aus den Aussagen des Beschuldigten selbst klar ersichtlich und als solche vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Der Einwand des Beschuldigten, wonach er kein Motiv gehabt habe, da er seine Freundin einfach hätte verlassen können (vgl. act. D1/16/36 S. 3), führt bei stark konfliktbeladenen Beziehungen wie der vorliegenden ins Leere, ist doch eine Loslösung durch die starke emotionale Involvierung häufig gerade kaum möglich.
Als Motiv für die Tötung von K. liegt die Unterhaltsforderung von K. für ihre Tochter vor, mit denen er zuvor jahrelang praktisch keinen Kontakt hatte. Dass er sich über diese Forderung ausserordentlich enervierte, zeigt sich ebenfalls in entsprechenden Nachrichten an C.. Am 4. November 2018 schickte er hierzu eine Sprachnachricht mit dem Inhalt: "[…] Mich scheisst dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Ich soll ihr bis 20.11. 30'000.- zahlen. Ich habe kein Bock etwas zu zahlen, wo ich 10 Jahre nichts gesehen habe. Ich muss mich schon mittags besaufen, weil ich so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein. […]" Sprachnachricht vom 04.11.2018, 12:33:12 Uhr).
Schliesslich liegt als Motiv für die Tötung des Beschuldigten selbst seine Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben vor, spricht er doch selbst von einer Lebenskrise, in der er sich damals befunden habe. Auch diesen Wunsch, seinem Leben ein Ende setzen zu lassen, findet sich in zahlreichen entsprechenden Nachrichten an C.. Stellvertretend für viele andere, gleichgelagerte Nachrichten sei hier auf zwei Sprachnachrichten vom 18. Dezember 2018 verwiesen mit dem Inhalt: "Schickst mir endlich jemand vorbei, der mich abknallt? Das wär cool. Das wäre die beste Lösung von allen. […]" (Sprachnachricht vom 18.12.2018, 15:43:02 Uhr) und "[…] Komm ich bin 50. Was soll ich noch lange rummachen? Komm, schick mir einfach jemanden vorbei, der es erledigt" (Sprachnachricht vom 18.12.2018, 15:45:13 Uhr).
2.4.4. Zwischenfazit subjektiver Tatbestand
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass nach den vorstehenden Ausführungen auch der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden kann.
2.5. Fazit
Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 1.1. kann vollumfänglich erstellt werden und wird im Folgenden der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.
3. Dossier 1.2.: mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses
3.1. Anklagevorwurf
Weiter wird dem Beschuldigten, welcher als ausgebildeter Psychologe unter anderem Verkehrsgutachten erstellt habe, vorgeworfen, im Rahmen dieser Tätigkeit im Zeitraum vom 25. März 2018 bis 14. Januar 2019 in seinen Büroräumlichkeiten an der … [Adresse] sowie in U. Dokumente seiner Klienten, insbesondere von F., I., D., B. und E., fotografiert zu haben. Bei den durch den Beschuldigten abfotografierten Dokumenten habe es sich insbesondere um von ihm erstellte Gutachten zur Abklärung der Fahreignung gehandelt, woraus jeweils klar der Name der abzuklärenden Person ersichtlich gewesen sei, sowie um Auszüge aus dem automobilistischen Leumund der durch ihn abzuklärenden Personen. Zur Erstellung der Gutachten betreffend Fahreignung habe sich der Beschuldigte unter anderem auf Unterlagen abgestützt, die ihm von den Strassenverkehrsämtern der Kantone …, …, U. und … zur Verfügung gestellt worden seien. Die von ihm erstellten Fotos habe der Beschuldigte in der Folge per WhatsApp an C. weitergeleitet, welcher keinerlei Verbindung zu den genannten Begutachtungen und den darin genannten Personen gehabt habe.
Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er in seiner Funktion als Verkehrs-Psychologe an das Berufsgeheimnis gebunden und daher nicht befugt gewesen sei, Inhalte von Kundendossiers Drittpersonen zu offenbaren, was ihn von seinem Handeln nicht abgehalten habe (act. 27 S. 4).
3.2. Standpunkt des Beschuldigten
3.2.1. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte ist betreffend den äusseren Sachverhalt geständig (Prot. S. 29 f.; vgl. act. D1/7/1 F/A 97 ff., D1/7/3 F/A 7 und 37 ff., D1/7/11 F/A 4 und D1/16/8 S. 1 f.) und durch die Untersuchung überführt, weshalb dieser als erstellt gelten kann.
3.2.2. Bestrittener Sachverhalt
Bei den Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich nicht als "Amtsperson" gesehen habe und es nicht seine Absicht gewesen sei, Personendaten weiterzugeben, sondern C. Einblick in seine Tätigkeit zu geben, es ihm mithin nicht um die Preisgabe der Identität von Personen gegangen sei, handelt es sich grundsätzlich um Fragen der rechtlichen Würdigung, welche nachfolgend unter dem entsprechenden Titel abzuhandeln sind, doch bestreitet der Beschuldigte damit auch sinngemäss den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt, weshalb dieser zunächst zu erstellen ist.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zuerst wegen Amtsgeheimnisverletzung geführt wurde. Nachdem die Untersuchungsbehörden mit E-Mail vom 18. Juli 2019 vom Strassenverkehrsamt des Kantons U. u.a. die Auskunft erhalten hatten, dass keinerlei Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Strassenverkehrsamt bestand, wurde die Untersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnis weitergeführt (vgl. act. D1/1/5).
3.3. Beweismittel
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt, der auch mittels Chatverläufen zwischen dem Beschuldigten und C. dokumentiert ist (vgl. act. D1/2/1-5), eingestanden. Die äusseren bzw. relevanten Umstände, auf die mangels eines Geständnisses zur Erstellung des subjektiven Sachverhaltes insbesondere abzustützen ist, sind somit unbestritten. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten selbst zur Erstellung des subjektiven Sachverhaltes heranzuziehen.
3.4. Subjektiver Sachverhalt
Dass der Beschuldigte durchaus wusste, dass er in seiner Funktion als Verkehrs-Psychologe an das Berufsgeheimnis gebunden und daher nicht befugt war, Inhalte von Kundendossiers Drittpersonen zu offenbaren, ergibt sich bereits aus seiner Aussage, dass ihm schon klar sei, dass er natürlich keine persönlichen Daten an eine Drittperson weitergeben sollte; dies sei im Rahmen des Berufsethos so. Es sei ihm nicht um die Preisgabe der Identität von Personen gegangen, aber es sei natürlich falsch gewesen (Prot. S. 30; act: D1/7/11 F/A 4). Nach berufsethischen Aspekten habe er sich offensichtlich falsch verhalten (act. D1/7/3 F/A 49). Dass es nicht seine Absicht gewesen sei, Personendaten weiterzugeben, sondern C. Einblick in seine Tätigkeit zu geben, es ihm mithin nicht um die Preisgabe der Identität von Personen gegangen sei, ist dabei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr sind die Namen der betroffenen Klienten auf den abfotografierten Dokumenten klar ersichtlich. Ausserdem erklärte er anlässlich der heutigen Befragung, dass er C. bewusst den Namen des Privatklägers 5 mitgeteilt habe, um sich zu erkundigen, ob er diesen kenne und "vielleicht beruhigend auf ihn einwirken könne" (Prot. S. 39). Im Weiteren gab der Beschuldigte sodann auch wiederholt zu Protokoll, dass ihm der Unrechtsgehalt seiner Taten durchaus bewusst gewesen war, jedoch spielte er diesen herunter, indem er sein Vorgehen mit euphorischem Übereifer oder unüberlegtem Leichtsinn zu entschuldigen versuchte (Prot. S. 30). Im Ergebnis ist damit auch der subjektive Sachverhalt erstellt.
3.5. Fazit
Sowohl der objektive als auch der subjektive Sachverhalt sind auch betreffend mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses erstellt.
4. Dossier 3.1.: Widerhandlung gegen das BetmG (Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
4.1. Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird weiter die Aufbewahrung einer Portion Kokain à 29.7 Gramm (netto) zur Last gelegt, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2019 in der Liegenschaft des Beschuldigten an der … [Adresse] in der Garage hinter einer Kommode am Boden abgepackt in einen Knittersack aufgefunden und sichergestellt worden sei. Der Reinheitsgehalt dieses Kokains habe 61 % betragen, was einem Gewicht von total 18 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entspreche.
Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm aufbewahrte Menge Kokain ausreichen würde, eine Vielzahl von Drogenkonsumenten einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr auszusetzen, insbesondere eine Drogenabhängigkeit hervorzurufen, was er auch gewollt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe (act. 27 S. 5).
4.2. Standpunkt des Beschuldigten
4.2.1. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet weder, dass das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2019 sichergestellte Kokain (act. D1/11/2-5) an dem in der Anklageschrift umschriebenen Ort aufgefunden wurde noch die sichergestellte Menge oder den mittels Gutachten festgestellten Reinheitsgehalt (Prot. S. 31; act. D1/7/6 F/A 5,
56 ff., 68 und 99).
4.2.2. Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet aber, dass das in seiner Garage sichergestellte Kokain von ihm dort aufbewahrt worden sei, mithin dieses seines sei (Prot. S. 32 f.; act. D1/7/6 F/A 5, 56 ff., 68 und 99). Der diesbezügliche Sachverhalt ist daher nachfolgend zu erstellen.
4.3. Beweismittel
Die Staatsanwaltschaft stützt ihren diesbezüglichen Vorwurf einerseits auf die am Wohnort des Beschuldigten unbestrittenermassen sichergestellten Betäubungsmittel, andererseits auf die ebenfalls unbestrittenen Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C.. Darüber hinaus stehen die Aussagen des Beschuldigten selbst im Vordergrund. Schliesslich äussert sich auch das Gutachten von Dr. med. N. vom 14. Oktober 2019 zum infrage stehenden Drogenkonsum des Beschuldigten (act. D1/9/10). Die Aussagen von C. sind zur Sachverhaltserstellung in diesem Punkt nur am Rande beizuziehen, hat er doch primär vom Standort der Betäubungsmittel berichtet, welche anschliessend an diesem auch sichergestellt wurden, darüber hinaus jedoch keine sachdienlichen Aussagen gemacht (vgl. act. D1/5/1 F/A 8 und D1/5/5 F/A 10 ff.).
4.4. Würdigung
Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2019 wurde der Beschuldigte mit den Nachrichten zwischen ihm und C. konfrontiert. Er führt im Wesentlichen an, zuhause zwar Drogen für den Eigenkonsum aufbewahrt zu haben, allerdings ausschliesslich im Küchenschrank. In der Garage habe er nie Kokain gehabt. Wenn er die [sichergestellten] Drogen besessen hätte und ihm ja bewusst war, dass C. ihn angezeigt hatte, hätte er diese doch weggenommen. Ausserdem sei die Garage zugänglich und selten abgeschlossen. Der Vorwurf sei absoluter Schwachsinn und kurios (act. D1/7/6 F/A 5).
Von Beginn weg stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, C. habe ihm das sichergestellte Kokain untergeschoben. Dass C. den genauen Ort
des Kokainverstecks angegeben habe, sei der beste Beweis dafür, dass er es gemacht haben müsse (act. D1/7/6 F/A 63). Berücksichtigt man jedoch den Umstand, dass es sich bei den sichergestellten Drogen um eine beträchtliche Menge handelt, erscheint es wenig glaubhaft, dass C. dem Beschuldigten die fraglichen Betäubungsmittel im Wert von mehreren Tausend Franken untergejubelt haben soll, zumal dieser mit der Angabe des Standortes gerade Gefahr lief, möglicherweise selbst mit den Drogen in Verbindung gebracht zu werden.
Diese Widersprüche kann auch der Beschuldigte nicht auflösen: Auf die Frage, aus welchem Grund C. ihm das Kokain mit einem Marktwert von rund Fr. 3'000.– unterjubeln sollte, verweist der Beschuldigte auf die anderweitigen Auseinandersetzungen zwischen ihm und C. und gibt an, Fr. 3'000.– seien ein Klacks im Vergleich zu den Fr. 350'000.–, um die C. ihn betrogen habe (act. D1/7/6 F/A 64). Auch die Frage, weshalb C. sich selbst in Gefahr bringen sollte, belastet zu werden, indem er den genauen Standort des Kokains angebe, hat der Beschuldigte keine Erklärung und entgegnet, C. denke wohl, dass alle Punkte gegen ihn [den Beschuldigten] sprechen würden und er ihn kaputt machen könne. Er habe C. gesagt, dass er aus dieser AG, die noch gar nicht gegründet worden sei, aussteigen wolle. Da sei dieser wohl panisch geworden und habe irgendetwas gemacht, um ihn zu schädigen (act. D1/7/6 F/A 66 f.).
Dass hierfür auch eine geringere Menge Betäubungsmittel ausgereicht hätte, findet der Beschuldigte vielmehr "so interessant", dass es genau 18 Gramm seien. Wenn einer das nicht begreife, zweifle er an den Ermittlungsmethoden der Polizei (act. D1/7/6 F/A 65). Damit dürfte der Beschuldigte auf die Rechtsprechung anspielen, wonach der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ab einer Menge von 18 Gramm (reinem) Kokain zur Anwendung gelangt (BGE 109 IV 145). Dass C. seinen Plan, dem Beschuldigten fälschlicherweise diese Tat anzulasten, in derartiger Detailversessenheit geplant hätte, erscheint hingegen äusserst konstruiert. Zudem entzieht der Beschuldigte damit seinem weiteren Erklärungsversuch, wonach er zum eigenen Schutz ja auch einfach hätte sagen können, das sichergestellte Kokain sei zum Eigenkonsum gedacht gewesen (act. D1/7/6 F/A 60)
die Grundlage. Offensichtlich war ihm bereits im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung bewusst, dass die sichergestellte Menge von 18 Gramm reinem Kokain eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach sich ziehen würde.
Im Weiteren deuten die bei den Akten befindlichen Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C. eindeutig auf einen regelmässigeren als den vom Beschuldigten eingestandenen Konsum von Betäubungsmitteln hin (vgl. zum Ganzen: act. D3/3). Im Zeitraum von November 2017 bis Januar 2019 finden sich zahlreiche Nachrichten, in denen der Beschuldigte C. – mehr oder minder verschlüsselt – auffordert, ihm verschiedenste Betäubungsmittel zu besorgen. Einerseits ist damit ein weitergehender Zeitraum als vom Beschuldigten eingestanden betroffen. Andererseits übersteigen auch die darin besprochenen Mengenangaben bei Weitem den Konsum von insgesamt 10 bis 12 Gramm Kokain, die der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben innerhalb eines halben Jahres insgesamt konsumiert haben will (Prot. 32). Stellvertretend sei hierzu auf die Nachrichten vom 19. und 20. Februar 2018 sowie vom 3. März 2018 verwiesen, in denen der Beschuldigte an C. schreibt: "Kannst du auch L… besorgen" (Textnachricht vom 19.02.2018, 00:37:39 Uhr). Nachdem C. am 20. Februar 2018 antwortet: "Habe evtl L" (Textnachricht vom 20.02.2018, 22:12:46 Uhr) und sich erkundigt "2 mal", "Oder?" (Textnachrichten vom 20.02.2018, 22:12:53 und 22:12:55 Uhr), antwortet der Beschuldigte: "4 mal wäre besser… Hätte der auch gleich noch m..a?" (Textnachricht vom 20.02.2018, 22:22:13 Uhr). Schliesslich einigt man sich auf 4 Filze LSD und 3 Gramm MDMA, welche C. am Folgetag vorbeibringen soll (vgl. Textnachrichten vom 20.02.2018, 22:23:30 und 23:47:25 Uhr). Schon am 3. März 2018 schreibt der Beschuldigte jedoch erneut an C.: "… dieses L Zeug, was du uns besogt hast, wirkt relativ gut. Würden wir gern nochmals bestellen …" (Textnachricht vom 03.03.2018, 16:51:31 Uhr). Offensichtlich waren die Betäubungsmittel innert diesen wenigen Tagen bereits aufgebraucht gewesen.
Zu der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit wesentlich mehr als die von ihm selber eingeräumten Betäubungsmittel konsumierte, kommt auch Dr. med. N. in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2019. Gemäss seinen Erkenntnissen schien der Beschuldigte Ende 2017/Anfang 2018 erstmals harte Drogen konsumiert zu haben, wobei sich in den Chats auch Hinweise finden würden, dass er Drogen weitergegeben/verkauft habe. Der Umfang des Konsums sei unbekannt, dürfte aber zumindest deutlich höher gewesen sein, als der Beschuldigte dies im Rahmen der Einvernahmen angegeben habe. Auch diesbezüglich würden sich derart viele Chat-Nachrichten finden, dass ein vereinzelter Konsum damit nicht vereinbar sei (act. D1/9/10, S. 75).
Schon die vorgenannten Ausführungen weisen somit darauf hin, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel nicht nur alleine konsumierte, sondern auch weiteren Leuten zur Verfügung stellte. Darüber hinaus finden sich in den Akten diverse Textund Sprachnachrichten an C., in welchen der Beschuldigte Andeutungen macht, mit Betäubungsmitteln zu handeln oder zumindest damit beginnen zu wollen. Beispielsweise schrieb er am 13. Oktober 2018: "Ich habe schon von meinem Material den deutschen Kollegen weiter gegeben… Der scheint richtig gierig… Von daher ist Nachschub sehr von Vorteil und profitabel??" (Textnachricht vom 13.10.2018, 16:13:05 Uhr). Am 21. Oktober 2018 schrieb er weiter: "Ich könnte hier wahrscheinlich echt geile Geschäfte aufbauen. Aber es muss der Nachschub passen… Wenn ich für x gezahlt habe, dann muss der scheiss auch da sein, wenn man ihn braucht… So wird es gewiss nicht properierend????" (Textnachricht vom 21.10.2018, 18:27:45 Uhr). Schliesslich schickte er C. am 25. Oktober 2018 auch noch eine Sprachnachricht mit dem Inhalt: "Lass mich da in das Schneegeschäft voll einsteigen. Weil das finde ich irgendwie schon cool und reizvoll." (Sprachnachricht vom 25.10.2018, 21:25:25 Uhr).
Auf Vorhalt dieser Nachrichten und konfrontiert mit dem Vorwurf, wonach auch der (geplante) Handel mit Betäubungsmitteln ein Grund für die bei ihm sichergestellte Portion von 18 Gramm reinem Kokain sein könnte, erwidert der Beschuldigte, das stimme nicht, er habe ja genügend Geld; weshalb sollte er sich selbst in Gefahr bringen, er habe durch seinen Beruf sehr gut verdient. Er habe keine Ambitionen, etwas so Illegales ernsthaft zu betreiben (act. D1/7/6 F/A 88). Die Nachrichten erklärt der Beschuldigte zusammengefasst damit, dass es eine Fantasie von ihm gewesen sei, in den Drogenhandel einzusteigen, was er aber nicht in die Tat habe umsetzen wollen (act. D1/7/6 F/A 8 ff.). Er habe lediglich einen Bekannten gehabt, mit dem er ein- oder zweimal konsumiert habe. Gegenüber C. habe er es aber so dargestellt, als ob er grosse Connections habe, um ihn damit aus der Reserve zu locken und um zu schauen, wie dieser darauf reagiere (act. D1/7/6 F/A 15 f.; vgl. auch F/A 87). Zu diversen Textnachrichten an C. (vom 29. Oktober 2018, 22:46:19 Uhr / 30. Oktober 2018, 17:18:18 Uhr / 31. Oktober 2018, 19:21:43 Uhr), in denen von "Waage und Tütchen" die Rede war, gibt der Beschuldigte an, nicht mehr sagen zu können, wofür er diese gewollt habe. Er habe diese aber nicht gewollt, um Drogen abzupacken. C. habe gesagt, er könne ihm eine Waage besorgen. Er habe ja selbst konsumiert und wissen wollen, wie schwer so eine Linie sei. Er habe das auf die Waage tun und für sich abpacken wollen (act. D1/7/6 F/A 33 ff.).
Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, diese Nachrichten nur aufgrund seiner Fantasien geschickt zu haben, vermögen nicht zu überzeugen. Auch seine vermeintliche Absicht, C. damit aus der Reserve locken zu wollen, erweist sich angesichts seinen konkreten Absichten ("Abnehmer", "Kunden", "profitabel", "Schneegeschäft", "Waage und Tütchen") als nicht schlüssig, zumal der Beschuldigte auch in keiner Weise plausibel darzulegen vermag, inwiefern C. dadurch unter Druck hätte gesetzt werden sollen. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten im Lichte obenstehender Erwägungen wenig glaubhaft, mithin ist von Schutzbehauptungen auszugehen, sodass keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass das an seinem Wohnort sichergestellte Kokain ihm gehört.
4.5. Fazit
Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt kann somit auch diesbezüglich als erstellt gelten.
5. Dossier 3.2.: mehrfache Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
5.1. Anklagevorwurf
Der Beschuldigte soll im Zeitraum von ca. November 2017 bis ca. Januar 2019 an verschiedenen, im Einzelnen nicht bekannten Daten mehrheitlich an seinem Wohnort an der … [Adresse] mehrfach Kokain durch Schnupfen, MDMA sowie LSD durch Einnahme sowie Marihuana durch Rauchen konsumiert haben, wobei er gewusst habe, dass der Konsum dieser Betäubungsmittel nicht erlaubt sei, was ihn von seinem Handeln jedoch nicht abgehalten habe (act. 27 S. 5).
5.2. Fazit
Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt vollumfänglich geständig (Prot. S. 33 f.; act. D1/7/3 F/A 27 ff., D1/7/6 F/A 5 ff., 15 ff., 37, 41 f., 45 ff., 59 und 90 f., D1/7/11 F/A 6, D1/7/12 F/A 13 und D1/16/24 S. 1 f.) und durch die Untersuchung überführt, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als erstellt gelten kann.
6. Dossier 4.1.: Hausfriedensbruch und Drohung
6.1. Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am Sonntag, 10. März 2019, um ca. 17.30 Uhr, mit seinem Personenwagen Marke Porsche Cayenne zur Autogarage von C., der … [Name], an die … [Adresse] gefahren zu sein, wo er sich zu Fuss mit einer bis zu den Augen hochgezogenen Gesichtsmaske und mit aufgesetzter Baseballmütze zur dortigen Werkstatt begeben habe, in welche einzutreten ihm trotz mehrfachen Herunterdrückens der Türklinke nicht gelungen sei. Vor Ort habe er L., einen Bekannten von C., angetroffen, bei dem er sich nach dessen Verbleib erkundigt habe, worauf L. erwidert habe, dass C. nicht hier sei. Hierauf habe der Beschuldigte gegenüber L. erklärt, dass er C. für € 40'000.– umbringen lassen könnte und er jetzt zu ihm fahren werde, woraufhin L. C. umgehend kontaktiert und über das soeben Vorgefallene informiert habe. Der Beschuldigte habe sich in der Folge zwischen ca. 17.30 Uhr und 18.15 Uhr mit seinem Personenwagen an den Wohnort der Ex-Partnerin von C., G., an die … in T. [Adresse] begeben, wo sich C. – wie der Beschuldigte gewusst habe – aufgehalten habe. Dort habe der Beschuldigte, wiederum mit hochgezogener Gesichtsmaske und aufgesetzter Baseballmütze, mehrfach an der Haustüre geklingelt und Einlass verlangt, welcher ihm jedoch nicht gewährt worden sei. Daraufhin sei der Beschuldigte über eine Treppe auf die – wie er gewusst habe – private Terrasse von G., ohne vorgängig dazu berechtigt worden zu sein, was er ebenfalls gewusst habe, ihn aber dennoch nicht davon abgehalten habe, die Liegenschaft und Terrasse von G. zu betreten. Dort habe der nach wie vor maskierte Beschuldigte an der Balkontüre gerüttelt, um in die Wohnung einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Das Verhalten des Beschuldigten insgesamt – Äusserungen gegenüber L., wonach er C. umbringen lassen könne, die vergangenen Anstiftungsversuche (vgl. vorstehend E. II. 1.), das unangemeldete Auftauchen am Aufenthaltsort von C., die Maskierung sowie das Eindringen auf ein fremdes Grundstück – habe zu einer massiven Einschränkung des Sicherheitsgefühls bei C. geführt, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch bezweckt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe (act. 27 S. 5 f.).
6.2. Standpunkt des Beschuldigten
6.2.1. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte räumt ein, C. zunächst bei dessen Garage aufgesucht, dabei L. angetroffen zu haben und sich in der Folge zum Wohnort der damaligen Partnerin von C., G., begeben und deren private Terrasse unbefugt betreten zu haben (act. D1/7/3 F/A 8 und 58 ff., D1/7/4 F/A 6, D1/7/11 F/A 7 und D4/4/1 F/A 3 ff., 15 und 17).
6.2.2. Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet hingegen grundsätzlich, C. in irgendeiner Weise bedroht zu haben. Er stellt zudem in Abrede, sich gegenüber L. dahingehend geäussert zu haben, dass er C. umbringen lassen könnte (Prot. S. 35,
act. D1/7/11 F/A 7, D1/7/12 F/A 9 und 11). Der diesbezügliche Sachverhalt ist daher im Folgenden zu erstellen.
6.3. Hausfriedensbruch
Wie soeben dargelegt, zeigt sich der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs vollumfänglich geständig, erklärte er doch anlässlich seiner Schlusseinvernahme auf Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs: "Den Hausfriedensbruch habe ich begangen, der fand natürlich statt" (act. 7/11 F/A 7; vgl. auch Prot. S. 34). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich in diesem Punkt mit dem Untersuchungsergebnis, zumal sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten auch Fotografien der Liegenschaft von C. – aufgenommen zur Tatzeit – befinden (act. D1/2/11/1). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt entsprechend als erstellt zu erachten und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
6.4. Drohung
6.4.1. Beweismittel
Die Staatsanwaltschaft stützt sich betreffend den Tatvorwurf der Drohung in erster Linie auf die Aussagen von L. und C.. Im Weiteren sind die Aussagen des Beschuldigten, die bei den Akten liegenden Text- und Sprachnachrichten zwischen dem Beschuldigten und C. sowie die vom Beschuldigten zur vermeintlichen Tatzeit von sich selber gemachten Fotos miteinzubeziehen.
6.4.2. Würdigung
Gemäss Formulierung in der Anklageschrift unterstellt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten, durch sein Verhalten insgesamt eine massive Einschränkung des Sicherheitsgefühls bei C. herbeigeführt zu haben. Teilaspekt hiervon bilde zunächst die Tatsache, dass der Beschuldigte unangemeldet bei der Ex-Freundin von C. aufgetaucht sei und maskiert auf deren Grundstück eingedrungen sei (act. 27 S. 6). Dass dieser Vorwurf den Tatsachen entspricht, wurde vorstehend soeben dargelegt, zumal der Beschuldigte den Hausfriedensbruch eingesteht und die zur Tatzeit vom Beschuldigten selber erstellten Fotos diesen mit entsprechender Maskierung am Wohnort der Ex-Freundin von C. zeigen. Ein derartiges Verhalten ist sodann grundsätzlich geeignet, den Adressaten in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen und des Tatbestand der Drohung zu erfüllen.
Hinzu kommt die gesamte Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und C.. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Anklagesachverhalt insofern erstellt werden, als der Beschuldigte über eine längere Zeit versucht hat, C. zu mehrfachen Tötungen anzustiften. Das Wissen um diese Vorgeschichte und um die morbiden Fantasien des Beschuldigten ist in Verbindung mit dessen überraschenden, unbefugten Auftauchen ebenfalls grundsätzlich geeignet, den Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen.
Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Bedrohungskulisse weiter aufgebaut zu haben, indem er zu L., einem Mitarbeiter von C., kurz vor dem begangenen Hausfriedensbruch gesagt habe, er könne C. umbringen lassen. L. berichtet hierzu zusammengefasst, er habe am besagten 10. März 2019 in der Garage in … [Ortschaft] gearbeitet, als er den maskierten Beschuldigten mit Brille und Kappe bemerkt habe, der eine Pflanze und eine Kamera kaputt gemacht habe und im Anschluss in die Garage habe einbrechen wollen. Er habe den Beschuldigten gefragt, wer er sei und was er wolle, woraufhin dieser sich bei ihm erkundigt habe, wo diese " C. -Sau" sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ein Deutscher sei und C. für € 40'000.– umbringen lassen könnte. Weiter habe der Beschuldigte gesagt, dass er wisse, wo C. wohne, woraufhin er gegangen sei. L. habe in der Folge sofort C. angerufen, um ihm mitzuteilen, dass jemand kommen werde (act. D1/8/1 F/A 18). Danach gefragt, was er C. anlässlich des geführten Telefongespräches gesagt habe, erklärte L., diesem gesagt zu haben, dass jemand zu ihm komme, der Hochdeutsch spreche. Leider könne er sich nicht genau daran erinnern. Er habe ihm gesagt, ein Deutscher würde zu ihm kommen, nur damit er Bescheid wisse (act. D1/8/1 F/A 23). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, ob er C. erzählt habe, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn für € 40'000.– umbringen lassen könnte, erklärte L.: "Das habe ich C. gesagt, genau. Genau das. Ich sagte ihm, dass er gesagt hatte: <Ich bin ein Deutscher, ich habe viele Kontakte, ich kann ihn für € 40'000.– umbringen lassen könnte>. So in etwa hat er das gesagt. Er ist schon mehrere Monate her." (act. D1/8/1 F/A 43). Angesichts der Ungenauigkeit dieser Antwort wurde er erneut gefragt, ob er dies C. auch anlässlich des Telefonates erzählt habe, woraufhin L. seine Antwort relativierte und angab, er glaube schon, könne es aber nicht zu 100 % sagen. Er könne sich nicht genau daran erinnern, glaube es aber schon (act. D1/8/1 F/A 44).
Aus diesen Aussagen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Beschuldigte hätte durch sein Vorgehen die Drohkulisse gegenüber C. weiter aufgebaut, geht somit im Ergebnis eindeutig fehl. Entscheidend ist hierbei die Tatsache, dass C. in dem Moment, in welchem der Beschuldigte bei der Garage auftauchte, gar nicht vor Ort war. Zwar kann eine Drohung grundsätzlich auch gegenüber einem Dritten geäussert werden, wenn sie dem Opfer zu Ohren kommt, jedoch erweisen sich vorliegend die diesbezüglichen Aussagen von L. im Kerngeschehen als zu inkonstant. Er erzählt bei der Schilderung des Tatablaufs nicht von sich aus, dass er C. über die fragliche Äusserung des Beschuldigten telefonisch informiert habe, sondern erst auf Nachfrage hin. Dabei gibt er zuerst mit Sicherheit an, C. darüber informiert zu haben (act. D1/8/1 F/A 43). Auf weiteres Nachhaken gesteht er seine Unsicherheit diesbezüglich jedoch wie beschrieben ein (act. D1/8/1 F/A 44). Der Anruf von L. bei C. könnte im Ergebnis damit eher das Gegenteilige bewirkt haben, nämlich dass sich dieser weniger bedroht fühlen musste, zumal er bereits über dessen Erscheinen informiert und dadurch weniger überrascht wurde.
Diese Schlussfolgerungen legen auch die Aussagen von C. selber nahe: Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2019 – die wie eingangs erwähnt mangels Konfrontation lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden darf – erwähnt C. bei der Schilderung des fraglichen Telefongesprächs zwischen ihm und L. in keiner Weise, von L. über eine dahingehende Äusserung des Beschuldigten informiert worden zu sein. L. habe ihm gesagt, dass ein maskierter Typ die Kamera vom Geschäft abgerissen habe. Der Typ habe auch probiert, in die Garage zu kommen. Der Typ sei dann schlussendlich doch nicht in die Garage gelangt und sei wieder gegangen. Der Kollege habe ihm dies einfach mitteilen wollen. Der Kollege habe noch gesagt, der Typ habe Hochdeutsch gelallt (act. D4/3/1 F/A 3). Auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2019 gibt C. den Gesprächsinhalt zwischen ihm und L. im Wesentlichen kongruent wieder und erwähnt mit keinem Wort eine entsprechende Weiterleitung der Todesdrohung (vgl. act. D1/5/4). Der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf, C. bedroht zu haben, indem er L. gesagt habe, er könne C. umbringen lassen, findet damit keine Stütze in diesen Aussagen des vermeintlich Geschädigten.
Im Gegenteil führt C. weiter aus, im Anschluss an das Telefongespräch mit L. die Videoüberwachung seiner Garage angeschaut zu haben und daraufhin die Polizei avisiert zu haben. Diese habe dies zuerst nicht ernst genommen und ihm gesagt, er solle sich wieder melden, wenn der Beschuldigte auftauchen sollte. Dieser sei dann aufgetaucht und er habe ihn aufgrund seiner Figur sogleich erkannt. Dann habe er die Polizei gerufen und den Beschuldigten gefilmt, wie dieser seinen Briefkasten durchwühlt habe. Er habe dann die Maske nach unten genommen, woraufhin man ihn sofort erkannt habe. Es sei eine Stresssituation gewesen. Er sei in die Küche gerannt, habe ein Nudelholz genommen und auf die beste Möglichkeit gewartet. Als der Beschuldigte von der Türe weggetreten sei, habe er die Türe geöffnet und probiert, ihn mit dem Nudelholz zu vertreiben. Der Beschuldigte sei erschrocken und die Treppe hinuntergestürzt. Anschliessend sei der Beschuldigte weggegangen, woraufhin man die Polizei avisiert habe, welche gesagt habe, sie brauche noch zwei Minuten. Da sei der Beschuldigte aber schon weg gewesen. Man habe ihn dann später in … [Ortschaft] aufgegriffen (D1/5/2, F/A 6 f.).
Angesichts dieser Reaktion von C. ist somit nicht davon auszugehen, dass sich dieser – trotz Maskierung und Hausfriedensbruch sowie in Kenntnis der vorangegangenen Anstiftungsversuche – vom Verhalten des Beschuldigten auf eine Weise einschüchtern liess, die den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen würde. Trotz Maskierung gibt er nämlich an, den Beschuldigten sofort anhand seiner Figur erkannt zu haben. Überdies habe er die Maske mindestens vorübergehend sogar abgenommen. Ausserdem wurde C. von L. ausdrücklich vorgewarnt, weshalb vorliegend gerade nicht von einem "unangemeldeten Auftauchen" die Rede sein kann, wie es die Anklageschrift umschreibt. Auch die Anstiftungsversuche seitens des Beschuldigten im Vorfeld dieses Ereignisses deuten nicht auf eine Einschüchterung seitens C. hin, liess er sich davon ja wie vorstehend unter dem Hauptanklagepunkt ausgeführt insofern nicht beeindrucken, als dass die Anstiftungen im Versuchsstadium stecken blieben. Wenn überhaupt, musste diese Vorgeschichte vielmehr dazu führen, dass C. bewusst war, dass der Beschuldigte seine Gewaltfantasien nicht in die Tat umsetzen würde, sondern sich dazu anderer bedient. Ausserdem gibt er selber an, angesichts der angespannten Situation zwischen ihm und dem Beschuldigten mit einer Eskalation gerechnet zu haben (vgl. act. D1/5/4 F/A 12 ff.).
Schliesslich war der Beschuldigte gemäss dem angeklagten Sachverhalt bis zum Zeitpunkt, in dem C. selber in den Angriff überging, noch gar nicht in Kontakt zu C. getreten, sondern einstweilen nur vor dessen (bzw. Wohnung von G. ) herumgelaufen. Die Reaktion C. s, selber in den Angriff überzugehen, bestätigt diese Vermutung schliesslich auf eindrückliche Art und Weise: Zwar spricht er selber davon, lediglich versucht zu haben, den Beschuldigten zurückzudrängen, woraufhin dieser die Treppe hinuntergestürzt sei. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu zeichnen jedoch ein gänzlich anderes Bild der Geschehnisse und sind in diesem Punkt wesentlich lebensnaher und glaubhafter. Dieser führt zusammengefasst aus, es seien plötzlich zwei Typen aus dem Haus der Ex-Freundin von C. herausgekommen. Alles sei sehr schnell gegangen und es sei nichts gesprochen worden. Die beiden hätten auf ihn eingeschlagen, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe und geflüchtet sei (act. D1/7/3 F/A 8). Diese Version des Geschehensablaufs wird neben dem hohen Detaillierungsgrad in den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auch gestützt durch die bei den Akten liegende Fotodokumentation der Verletzungen des Beschuldigten und der Treppe, welche dieser vermeintlich hinuntergestürzt sei. Ausserdem kommt auch das vom Institut für Rechtsmedizin am 26. August 2019 verfasste Aktengutachten zum Schluss, eine Entstehung der Verletzungen durch Schläge mit einen harten Gegenstand sei möglich, wohingegen eine Entstehung infolge eines Sturzes von der auf den Bildern ersichtlichen Treppe unmöglich sei (act. D4/9/7 S. 6).
6.4.3. Fazit
Der angeklagte Sachverhaltabschnitt betreffend Drohung lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel im Ergebnis nicht rechtsgenüglich erstellen. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
7. Dossier 4.2.: Vergehen sowie Übertretung im Sinne des Waffengesetzes
7.1. Anklagevorwurf
Der Beschuldigte soll am Sonntag, 10. März 2019, ab ca. 17.30 Uhr, auf der obgenannten Fahrt zur … [Name der Garage von C. ] und hernach zum Aufenthaltsort von C., demnach auf der Strecke ab V. (…strasse …) nach … T., seine Pistole ARSENAL, StrikeOne, 9mmPara (AF1001533) in seinem Fahrzeug Porsche Cayenne mitgeführt haben, wobei seine Waffentragebewilligung lediglich zu Transporten zwischen Wohnort und Schiesskeller berechtigt habe. Über eine darüber hinaus gehende Waffentragebewilligung habe der Beschuldigte nicht verfügt, was er gewusst habe, ihn jedoch von seinem Handeln nicht abgehalten habe.
Der Beschuldigte habe die Schusswaffe sodann auf dieser Fahrt mit eingesetztem Magazin (12 Patronen) transportiert, obschon er gewusst, zumindest aber in Kauf genommen habe, dass die Waffe getrennt von der Munition zu halten sei, was ihn jedoch von seinem Handeln nicht abgehalten habe (act. 27 S. 7).
7.2. Fazit
Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt vollumfänglich geständig (Prot. S. 37; act. D1/7/11 F/A 8; vgl. act. D1/7/3 F/A 62 f. und 92, D4/4/1 F/A 3 und 18 sowie D4/4/2 F/A 3 ff.) und durch die Untersuchung überführt, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als erstellt gelten kann.
8. Dossier 4.3.: Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung
8.1. Anklagevorwurf
Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seinen Personenwagen Porsche Cayenne, Kontrollschilder "ZH …", am Sonntag, 10. März 2019, von der … [Adresse] in … T. [Ortschaft] an den … [Adresse] in … W. [Ortschaft] gelenkt zu haben, obschon er aufgrund vorausgegangenen Alkoholkonsums (Grappa und Brandy) nicht mehr fahrfähig gewesen sei, habe er doch zum Zeitpunkt der Fahrt um ca. 18.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.23 Gewichtspromille aufgewiesen. Die Fahrunfähigkeit habe er dabei zumindest billigend in Kauf genommen.
Zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Antritt der obgenannten Fahrt, habe der Beschuldigte die Kontrollschilder demontiert und in den Kofferraum des obgenannten Fahrzeuges gelegt und dieses anschliessend auf obgenannter Strecke ohne die erforderlichen Kontrollschilder gelenkt (act. 27 S. 7).
8.2. Fazit
Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt ebenfalls geständig (Prot. S. 39; act. D1/7/3 F/A 64, D1/7/10 F/A 21 ff., D1/7/11 F/A 9, D4/4/1 F/A 24 ff., 29 und 31 sowie D4/4/2 F/A 6 ff.) und durch die Untersuchung überführt, weshalb auch der diesbezügliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Anklagevorwurf betreffend Fahren ohne Kontrollschilder zugunsten des Beschuldigten so zu lesen ist, dass lediglich die Fahrt von der … [Adresse] in … T. [Ortschaft] an den … [Adresse] in … W. [Ortschaft] gemeint ist und sich nicht auf diejenige der Strecke von V. [Ortschaft] nach T. erstreckt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1.1.: mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung
1.1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB (act. 27 S. 8).
1.2. Anstiftung
Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB).
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden waren. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt allerdings ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 ff, 125, 127 f., m.w.H.).
Gemäss vorstehender Sachverhaltserstellung forderte der Beschuldigte C. mehrfach, nachdrücklich und dies über einen Zeitraum von knapp vier Monaten dazu auf, J., K. und sich selbst [den Beschuldigten] zu töten. Dazu bot er C. via Textnachricht u.a. an, seine Schusswaffen benutzen zu können. Indem der Beschuldigte C. mehrfach einen Betrag in der Höhe von Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– für die Tötungen in Aussicht stellte, setzte er zusätzlich einen finanziellen Anreiz zur Begehung der Tat. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem beabsichtigten Tatentschluss von C. liegt somit fraglos vor. Allerdings blieb der gewünschte Erfolg aus, zumal es dem Beschuldigten nicht gelang, bei C. den geplanten Tatentschluss zu wecken. Eine vollendete Anstiftung liegt somit objektiv nicht vor, weshalb im Folgenden eine Versuchte Anstiftung zu prüfen ist (zur subjektiven Seite vgl. nachfolgen Ziff. 1.4.).
1.3. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung
Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Die versuchte Anstiftung ist somit ausdrücklich nur bei Verbrechen als Haupttat strafbar, was vorliegend im Falle einer Tötung von mehreren Personen zweifelsfrei gegeben ist.
Ein vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt sodann vor, sobald der Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen. Die Anstiftung ist damit nicht bereits vollendet, sobald es gelingt, beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen. Vielmehr bleibt sie solange im Stadium des vollendeten Versuchs, als die Haupttat nicht zumindest rechtswidrig versucht (oder vollendet) wird (BSK StGB-FORSTER, N 57 zu Art. 24).
Der Beschuldigte hat C. nicht nur über einen längeren Zeitraum immer wieder um die Begehung verschiedener Tötungsdelikte gebeten, sondern er wollte diesem auch noch die Tatwaffe zur Verfügung stellen und versprach ihm hierfür wiederholt eine erhebliche Geldsumme. Ausserdem wählte er für die Person des Anzustiftenden ganz bewusst jemanden, den er dem kriminellen Milieu zuordnete und bei dem er davon ausging, dieser würde seinen Bitten nachkommen und die von ihm geplanten Tötungen in die Tat umsetzen. Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte somit alles nach seinen Vorstellungen Notwendige getan, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen, weshalb von einem vollendeten Versuch der Anstiftung auszugehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Da nur das Wecken eines entsprechenden Tatentschlusses vorausgesetzt wird, geht auch der Einwand des Beschuldigten ins Leere, wonach es nie konkrete Tatvorbereitungshandlungen gegeben habe (vgl. act. D1/7/12 F/A 9). Wäre dies nämlich der Fall gewesen, wäre denn auch eine vollendete Anstiftung des Beschuldigten zu prüfen gewesen.
Bei den Haupttaten handelt es sich um Tötungen (Art. 111 StGB) und damit klarerweise um Verbrechen. Die weiteren Qualifikationsmerkmale sind nicht erfüllt.
1.4. Subjektiver Tatbestand
Die subjektive Seite wurde bereits unter der Sachverhaltserstellung erörtert. Auch in subjektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen erfüllt, handelte es sich bei den wiederholten Aufforderungen des Beschuldigten, J., K. und sich selbst [den Beschuldigten] umzubringen, doch nicht um unbedachte Äusserungen. Vielmehr zielte der Beschuldigte direkt, wiederholt und hartnäckig darauf ab, dass C. seinen Ansinnen – vorsätzlichen Tötungen, die Verbrechen darstellen – entspricht. Dabei konkretisierte er die vorzunehmenden Tötungsdelikte und bestimmte darüber hinaus auch die vermeintlichen Opfer. Er wollte C. sogar die Tatwaffen zur Verfügung stellen, gab ihm Hinweise zur genauen Tatbegehung und bot ihm eine Entschädigung für die Durchführung der Tötungen an. Der Beschuldigte als Anstifter hat somit C. "vorsätzlich" i.S.v. Art. 24 StGB zur Begehung einer Straftat, und zwar Verbrechen, "bestimmt". Der Beschuldigte als Anstifter hat subjektiv zumindest in Kauf genommen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten, C., hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt.
1.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass betreffend die versuchte Anstiftung zur Tötung des Beschuldigten selbst keine allenfalls rechtfertigende Einwilligung vorliegt, da in eine Tötung seiner selbst nicht gültig eingewilligt werden kann (vgl. auch Art. 114 StGB). Auf eine allfällige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen; eine Aufhebung derselben liegt nicht vor (vgl. auch act. D1/9/10 S. 83 ff.).
1.6. Fazit
Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dossier 1.2.: mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses
2.1. Berufsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB
Die Berufsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllt in objektiver Hinsicht unter anderem ein Psychologe, der ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht. Die Geheimhaltepflicht erstreckt sich nicht nur auf das Wissen der Berufsperson, sondern auch auf Urkunden, medizinische Aufnahmen usw. (BGE 141 IV 83; BGer v. 04.08.2016, 1B_91/2016 E. 4.7). Das Geheimnis gilt als offenbart, wenn der Geheimnisträger es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht (BSK StGB-OBERHOLZER N 14 ff. zu Art. 321); eine effektive Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist für die Tatvollendung im Rahmen von Art.
321 StGB nicht erforderlich (in: forumpoenale 6/2014 S. 326 E. 3.2.1). Der Begriff des Offenbarens umfasst allerdings jede Art der Bekanntgabe (BGE 75 IV 74), auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 112 Ib 107).
2.2. Psychologe im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB
Dass es sich beim Beschuldigten um einen Psychologen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB handelt, ist unbestritten, weshalb auf den Einwand des Beschuldigten, er habe sich nicht als "Amtsperson" gesehen, nicht weiter einzugehen ist, da eine amtliche Stellung für die Erfüllung des infrage stehenden Tatbestandes gerade nicht erforderlich ist. Es ist einzig auf die Qualifikation unter eine der in Art.
321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB genannten Personengruppen – wie Psychologen – abzustellen.
2.3. Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB
Der Beschuldigte macht geltend, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, Personendaten weiterzugeben, sondern C. Einblick in seine Tätigkeit zu geben; es sei ihm nicht um die Preisgabe der Identität von Personen gegangen. Eine solche ist für die Verletzung des Tatbestandes allerdings auch nicht erforderlich, wobei anzumerken ist, dass vorliegend die Identität aller Privatkläger betreffend den vorliegenden Anklagepunkt (Privatkläger 1 sowie 3-5) tatsächlich preisgegeben wurde (vgl. act. D1/2/2-3). Das Berufsgeheimnis umfasst alle geheimhaltungswürdigen Tatsachen, welche den in Art. 321 StGB aufgezählten Personen bei der Erfüllung ihrer beruflichen Angaben anvertraut werden oder die sie bei dieser Gelegenheit wahrnehmen. Dass dies dem Beschuldigten auch ohne Weiteres bewusst gewesen ist, zeigt sich an seiner dahingehenden Aussage, dass ihm schon klar sei, dass er natürlich keine persönlichen Daten an eine Drittperson weitergeben sollte; dies sei im Rahmen des Berufsethos so. Es sei ihm nicht um die Preisgabe der Identität von Personen gegangen, aber es sei natürlich falsch gewesen (act: D1/7/11 F/A 4). Ferner sind auf den fraglichen Fotografien die Identitäten der betroffenen Personen auch derart klar erkennbar, die die Erklärungsversuche des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu sehen sind. Ausserdem erklärte er anlässlich der heutigen Befragung, dass er C. bewusst den Namen des Privatklägers 5 mitgeteilt habe, um sich zu erkundigen, ob er diesen kenne und "vielleicht beruhigend auf ihn einwirken könne" (Prot. S. 39). Der Beschuldigte erhoffte sich daher auch durch die Preisgabe von bestimmten Personendaten Vorteile von C. (vgl. zum Ganzen auch die diesbezügliche Sachverhaltserstellung).
2.4. Fazit
Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft somit zu. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossier 3.1.: Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht vom qualifizierten Tatbestand der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ausgeht, gelangt Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab 18 Gramm Kokain (reinem Betäubungsmittelwirkstoff) – wie vorliegend gegeben (act. D3/5, D3/5/5) – zur Anwendung (BGE 109 IV 145; BGer 6B_1068/2014 v. 29.09.2015, E. 1.5). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen.
4. Dossier 3.2.: mehrfache Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
5. Dossier 4.1.: Hausfriedensbruch
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
6. Dossier 4.2.: Vergehen sowie Übertretung im Sinne des Waffengesetzes
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des Vergehens im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sowie der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG schuldig zu sprechen.
7. Dossier 4.3.: Fahren in fahrunfähigem Zustand
7.1. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
7.2. Schuldfähigkeit
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Demgegenüber mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB). Es ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Grade die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB eingeschränkt war.
Die Schuldfähigkeit setzt sich mithin aus zwei Komponenten zusammen, wobei zwischen der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden ist. Erstere bedingt, dass der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen kann. Letztere beschreibt die Fähigkeit des Täters, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten.
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2019 kommt Dr. med. N. zum Schluss, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt gegeben gewesen sei. Es hätten sich insbesondere keine Hinweise auf eine schwere psychische Störung, einen erheblichen Suchtmittelkonsum oder derart belastende Tatumstände, die eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit rechtfertigen würden, gefunden.
Betreffend die Steuerungsfähigkeit hält der Gutachter fest, dass das Ausmass der Alkoholisierung klinisch nicht erheblich gewesen sei. Der Beschuldigte habe trotz des Druckes, dass er unter Umständen verfolgt werden könnte, sein Fahrzeug mehrere Minuten sicher und unfallfrei bis zur nächsten Ortschaft gesteuert. Auch in den Angaben eines Augenzeugen, der die Fahrt durch das Quartier und das Parkieren beobachtet habe, werde nichts über einen auffälligen Fahrstil berichtet (vgl. act. D4/2/1 S. 4 f.). Aufgrund der Tatsituation durch den geschilderten Angriff auf den Beschuldigten resp. den erlittenen Treppensturz mit erheblichen Verletzungen (vgl. act. D4/9/7) könne angenommen werden, dass sich der Beschuldigte in einem Zustand der Panik befunden habe. Solch eine Ausnahmesituation könne eine schwere Verminderung der Steuerungsfähigkeit rechtfertigen. Es würden sich zwar derart viele Hinweise finden lassen auf ein geplantes Verhalten des Beschuldigten (hinsichtlich Konfrontation von C. ), dass davon ausgegangen werden könne, dass er sich auch über eine mögliche aggressive Gegenwehr Gedanken gemacht habe. Allerdings wirke die Flucht überstürzt und nicht geplant, wobei berücksichtigt werden müsse, dass der Beschuldigte eine erhebliche Kopfverletzung erlitten (vgl. act. D4/9/7), überall Blut gesehen und weitere Verletzungen befürchtet habe. Nachvollziehbarerweise habe er bei der Flucht seine Angetrunkenheit ignoriert.
Die Folgerungen des Gutachters erweisen sich als nachvollziehbar und stringent. Die vom Beschuldigten während des Vorfalls vom 10. März 2019 erlittenen Verlet-
zungen sind dokumentiert und seine diesbezügliche Version wird durch das ärztliche Aktengutachten (vgl. act. D4/9/7) gestützt. Somit ist im Einklang mit dem Gutachter von einer zwar schweren Verminderung, insgesamt aber vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen.
7.3. Fazit
Der Beschuldigte hat mit seiner Tat den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt, wobei keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen. Er ist somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. Die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte sich wie vom Gutachter vorgebracht "selbst in diese Situation hineinmanövriert" habe, ist ebenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
8. Dossier 4.3.: Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung)
Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
9. Fazit
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Vergehens im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1 WG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Asperationsprinzip
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die schwerste vom Beschuldigten erfüllte Straftat ist die mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, weshalb sich der Strafrahmen für die Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren beläuft, wobei das Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass das Delikt nicht über das Stadium des Versuchs hinaus ging, nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 19 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Strafschärfend bzw. in casu straferhöhend ist die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmindernd neben dem Versuch die teilweise verminderte Schuldfähigkeit (vgl. nachstehend).
2 Strafzumessungsregeln
Innerhalb des festgesetzten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Sodann sind auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter und die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweggründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
3. Konkrete Festsetzung der Strafe
3.1. Dossier 1.1. (mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung)
3.1.1. Tatschwere
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in das höchste Rechtsgut, Leben, und zwar gleich mehrerer Personen eingreifen wollte. Beim angedachten Tatmittel, einer Schusswaffe, handelt es sich im Vergleich zu anderen denkbaren Tatmitteln weiter um einen sehr gefährlichen Gegenstand, welchen er darüber hinaus gar noch selber zur Verfügung stellen wollte, was den Zugang dazu enorm vereinfachen würde. Zu Lasten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er über einen Zeitraum von knapp vier Monaten wiederholt und mit Nachdruck die geplanten Tötungen von C. verlangte und seine diesbezüglichen Vorstellungen immer konkreter formulierte. Ausserdem schaffte er mit dem einen enormen finanziellen und damit gefühlslosen Anreiz zur Begehung der Taten, indem er dem Anzustiftenden mal eine Entlöhnung, mal einen Schuldenerlass in Aussicht stellte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als mittelschwer zu bezeichnen.
Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst belastend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ebenfalls in hohem Grade zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind seine jeweiligen Motive für die beabsichtigten Tötungen, gründen diese doch auf egoistischen und niederträchtigen Motiven (Streitigkeiten mit J., Unterhaltsforderungen von K. ), was grundsätzlich für eine hohe kriminelle Energie des Beschuldigten spricht. Hier ist allerdings in leichtem Masse entlastend zu beachten, dass sich der Beschuldigte aufgrund der hoch konfliktbeladenen Beziehung mit seiner Lebenspartnerin J. gemäss eigenen Angaben in einer Lebenskrise befunden hat und zahlreiche der inkriminierten Äusserungen im Zusammenhang mit starken emotionalen Ausbrüchen aufgrund der Streitigkeiten des Paares tätigte. Die jeweils leicht verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund des Alkoholeinflusses, eventuell auch weiterer Suchtmittel (vgl. act. D1/9/10 S. 83 ff. und 94), ist leicht entlastend zu veranschlagen. Auch die subjektive Tatschwere ist damit als mittelschwer zu bezeichnen.
Insgesamt bleibt es jedoch bei einem mittelschwere Verschulden des Beschuldigten. Es erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
Als verschuldensunabhängige Komponente stark entlastend fällt sodann ins Gewicht, dass es vorliegend beim (vollendeten) Versuch geblieben ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt dabei das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 ff., S. 54). Vorliegend fasste C. keinen entsprechenden Tatentschluss und es kam noch nicht zu Vorbereitungshandlungen in irgendeiner Art. Entsprechend war bereits der Erfolg des Fassens eines Tatentschlusses in weiter Ferne, was umso mehr für die tatsächliche Ausführung der geplanten Tötungen gelten muss. Dennoch ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte seinerseits alle Vorkehrungen getroffen hatte, was zur Verwirklichung notwendig gewesen wäre.
Der Versuch führt vorliegend zu einer starken Reduktion der Tatschwere, womit die hypothetische Einsatzstrafe auf 5 Jahre herabzusetzen ist.
3.1.2. Täterkomponente
Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland keine Vorstrafen aufweist, was sich strafzumessungsneutral auswirkt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
Der Beschuldigte ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, absolvierte ein Hochschulstudium zum Psychologen, arbeitete dort an der Universität sowie in einer Suchtklinik. und zog vor rund 10 Jahren und damit nach seinem 40. Lebensjahr in die Schweiz. Der Beschuldigte hat in Deutschland Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, so seinen Vater sowie seine Schwester. Ebenfalls Kontakt hält der Beschuldigte mit seiner Ex-Frau. Der Beschuldigte hat in Deutschland drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Für die zwei Kinder mit seiner Ex-Frau bestehen Unterhaltsverpflichtungen in der Höhe von monatlich rund € 500.– resp. € 400.–, für das Kind mit K., welches sich in Ausbildung befindet, rechnet der Beschuldigte mit einem künftigen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 500.– bis € 600.–. In der Schweiz war der Beschuldigte als Verkehrsgutachter tätig, in welcher Tätigkeit er laut eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 20'000 bis 25'000.– netto erzielte; bei einer allfälligen künftigen Tätigkeit als Therapeut rechnet er mit einem Nettoeinkommen von rund Fr. 12'000.– bis 15'000.–. Der Beschuldigte hat ein Vermögen von rund Fr. 1'000'000.–, welches sich in einem Schliessfach bei der H. befindet, Schulden hat er keine (vgl. zum Ganzen act. D1/7/3 F/A 77 ff., D1/7/7 F/A 70 ff., D1/7/12 F/A 22 ff., D1/16/36 S. 3 ff. und D1/9/10 S. 34 ff.). Aus den Lebensumständen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Aspekte.
Im Hinblick auf die erdrückende Beweislage nur leicht entlastend zu berücksichtigen ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend das Verfassen der bei den Akten liegenden Sprach- und Textnachrichten. Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte betreffend den Tatvorwurf nicht geständig. Hinzu tritt die bereits erwähnte Lebenskrise, die ihn während dem fraglichen Tatzeitraum begleitete. Diese wurde ihm auch vom Gutachter entsprechend attestiert, sodass die Einsatzstrafe angemessen um 6 Monate zu reduzieren ist. Eine aufrichtige Reue oder Unrechtsbewusstsein zeigte der Beschuldigte nicht wirklich.
3.1.3. Fazit
Für die mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ergibt sich eine Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe.
3.2. Dossier 1.2. (mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses)
3.2.1. Tatkomponente
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, indem er personenbezogene Daten von verschiedenen Personen weiterleitete. Allerdings weihte er lediglich eine Person in die
entsprechenden Berufsgeheimnisse ein. Zu berücksichtigen ist jedoch, wem gegenüber der Beschuldigte das Berufsgeheimnis offenbarte. So handelte es sich bei C. nicht etwa um eine Person "vom Fach" im weiteren Sinne, sondern um jemanden, den der Beschuldigte laut eigenen Angaben dem kriminellen Milieu zuordnete. Bei den offengelegten Geheimnissen handelte es mehrheitlich nicht die gesamten Patientendossiers, sondern oft nur um Auszüge bzw. die Deckblätter der entsprechenden Dossiers. Im Ergebnis zeitigte die Offenlegung dieser Daten für die Geschädigten denn auch keine weitergehende negative Folge. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wollte mit einigen Fällen wohl prahlen. In Endeffekt versprach er sich aber keine wirklichen Vorteile von der Offenlegung.
3.2.2. Täterkomponente
Im Rahmen der Täterkomponente kann grundsätzlich zunächst einmal auf das Obgesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.3.1.2.). Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt fällt in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht ins Gewicht.
3.2.3. Fazit
Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu bewerten. Es erweist sich somit als angemessen, für diesen Sachverhaltsabschnitt eine isolierte Strafe von 3 Monaten festzusetzen.
3.3. Dossier 3.1. (Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes)
3.3.1. Tatkomponente
In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittenen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt. Zwar bestehen aufgrund des Nachrichtenverkehrs zwischen dem Beschuldigten und C. durchaus Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dem Handel mit Kokain oder zumindest der Abgabe an Drittpersonen zugeneigt gewesen war, doch dürfte der Grossteil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum gedacht gewesen sein. Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass sich die sichergestellte Menge im untersten Bereich des qualifizierten Tatbestandes bewegt, handelt es sich doch bei einer Reinmenge von
18 Gramm Kokain gerade um den durch die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert, bei dem ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bejaht wird (vgl. BGE 109 IV 145 E. 3a). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven.
3.3.2. Täterkomponente
Auch hier kann grundsätzlich zunächst einmal auf das Obgesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.3.1.2.). Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Er ist diesbezüglich auch nicht geständig.
3.3.3. Fazit
Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei schweren Fällen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ist hierfür eine isolierte Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen, bewegt sich die angeklagte Menge doch im untersten Bereich des qualifizierten Falles.
3.4. Dossier 4.1. (Hausfriedensbruch)
3.4.1. Tatkomponente
Objektiv fallen die gesamten Tatumstände negativ ins Gewicht. So scheint die Tat des Beschuldigten, trotz dessen gegenteiliger Behauptungen, zumindest in gewissem Masse geplant gewesen zu sein. Zwar suchte der Beschuldigte C. zunächst bei dessen Garage auf – dies jedoch wohlgemerkt an einem Sonntag – und fuhr erst an den Wohnort von dessen Ex-Freundin, nachdem er C. bei dessen Garage nicht angetroffen hatte. Allerdings fand sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten unter anderem ein Foto der betreffenden Adresse, aufgenommen am Tattag vor dem begangenen Hausfriedensbruch des Beschuldigten (vgl.
act. D1/2/10/1, D1/2/11, D4/12/2 sowie Anhang zu act. D1/7/10). Weiter führte der Beschuldigte am Tattag in seinem Personenwagen eine geladene Schusswaffe mit sich; unter Berücksichtigung des erwähnten Fotos der Adresse von C. bzw. G. in T. auf dem Telefon des Beschuldigten, aufgenommen am Tattag vor der Abfahrt des Beschuldigten nach V. resp. T., erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich eigentlich auf dem Weg zum Schiessplatz befunden habe, deshalb die Schusswaffe bei sich geführt habe und sich lediglich spontan dazu entschlossen habe, zu C. zu fahren, unglaubhaft. Den Hausfriedensbruch beging der Beschuldigte ausserdem maskiert. Ebenfalls zu beachten ist, dass der Beschuldigte die Terrasse betrat und sich nicht etwa bloss vor der Haustüre oder um das Wohnobjekt herum aufhielt. Immerhin aber ist der Zugang zur Terrasse durch eine Treppe gewährleistet und dadurch einfacher. Der Beschuldigte musste nicht etwa zusätzliche wirkliche Hindernisse überwinden, mithin bspw. auf die Terrasse klettern.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wollte laut eigenen Angaben mit C. "Face-to-Face" betreffend die problembeladene Geschäftsbeziehung der beiden sprechen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte dies ohne Weiteres auf anderem Wege hätte tun können, bspw. indem er an einem Wochentag zur Garage von C. gefahren wäre, die Tat mithin vermeidbar war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass G., Mieterin des betreffenden Wohnobjektes, ebenfalls anwesend sein würde. Tatsächlich waren neben C. und G. auch noch C. s Bruder M. samt Frau und kleinen Kindern anwesend. Insgesamt ist von niederen Motiven des Beschuldigten auszugehen.
3.4.2. Täterkomponente
Auch hier kann zunächst einmal grundsätzlich nach oben verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.3.1.2.). Im Rahmen der Täterkomponente fällt weiter das Geständnis des Beschuldigten entlastend ins Gewicht, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass nicht viel Raum für Bestreitungen blieb, wurde der Beschuldigte doch einerseits von M. auf dem Grundstück fotografiert (vgl. Anhang zu act. D4/4/1; vgl. auch act. D4/4/1 F/A 10), andererseits fanden sich Fotografien des Grundstückes vom Tattag auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (vgl. act. D1/2/10/1, D1/2/11, D4/12/2 sowie Anhang zu act. D1/7/10; vgl. auch act. D1/7/10 F/A 8 ff.).
3.4.3. Fazit
Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt gerade noch leicht. Isoliert betrachtet ist für diesen Teilsachverhalt eine isolierte Strafe von 3 Monaten festzusetzen.
3.5. Dossier 4.2. (Vergehen im Sinne des Waffengesetzes)
3.5.1. Tatkomponente
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der fraglichen Pistole objektiv um einen gefährlichen Gegenstand handelte. Zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen sind die Umstände, unter welchen er die Waffe mit sich führte, ist doch seiner Version, wonach er geplant habe, zum Schiesskeller zu gehen und sich nur spontan dazu entschlossen habe, C. aufzusuchen, kein Glauben zu schenken. Wie soeben dargelegt fanden sich gegenteilige Hinweise, wonach der Beschuldigte geradezu plante, C. an diesem Tag aufzusuchen (u.a. Fotos der Adresse von C. auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, aufgenommen am Tattag vor der mutmasslichen Abfahrt; vgl. act. D1/2/10/1, D1/2/11, D4/12/2 sowie Anhang zu act. D1/7/10; vgl. auch act. D1/7/10 F/A 8 ff.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er die Pistole nur in seinem Personenwagen mitführte und während dem anschliessenden Hausfriedensbruch nicht auf sich trug. Er machte somit in keiner Weise davon Gebrauch und es blieb darüber hinaus bei diesem einzigen Vorfall. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und hätte die begangene Tat ohne Weiteres vermeiden können.
3.5.2. Täterkomponente
Auch hier kann zunächst einmal grundsätzlich nach oben verweisen werden (vgl. Ziff. IV.3.1.2.). Im Rahmen der Täterkomponente fällt weiter das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der gemachten Sicherstellung nur minim ins Gewicht.
3.5.3. Fazit
Insgesamt ist sein Verschulden als noch leicht zu veranschlagen. Es erweist sich daher als angezeigt, hierfür von einer isolierten Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
3.6. Dossier 4.3. (Fahren in fahrunfähigem Zustand)
3.6.1. Allgemeines
Bei der Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zustand stehen deliktstypisch einige Faktoren im Vordergrund. Entscheidende Ansatzpunkte und Beurteilungskriterien sind die Trinkumstände und damit zusammenhängend die Voraussehbarkeit der unter Alkoholeinfluss vorgenommenen Fahrt. In engem Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit steht als schulderschwerender oder schuldreduzierender Faktor der Fahrzweck. Hier sind der äussere Anlass der Fahrt, die Frage von deren Entbehrlichkeit bzw. der Notwendigkeit der Benützung des Fahrzeugs zu prüfen. Damit verbunden sind die Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke einerseits sowie die übrigen zu erwartenden Verkehrsverhältnisse (Sicht, Strassenverhältnisse, Verkehrsdichte) andererseits. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges, aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist zwar ein wichtiger, nicht aber ein entscheidender Faktor. Dass nicht der Promillegehalt den Richtwert für die Grösse der Schuld abgeben kann, zeigt sich schon darin, dass einerseits bei gleicher BAK verschiedener Personen die Verkehrssicherheit nicht im selben Mass gefährdet ist (unterschiedliche Alkoholtoleranzen usw.) und andererseits der Betroffene selbst nicht abschätzen kann, welche BAK er erreichen wird bzw. erreicht hat (ZR 93 [1994] Nr. 33).
3.6.2. Tatkomponente
In objektiver Hinsicht ist zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die qualifizierte Alkoholblutkonzentration bereits durch den Tatbestand abgedeckt und im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Betreffend die Tatum-
stände ist festzuhalten, dass der inkriminierten Fahrt des Beschuldigten eine körperliche Auseinandersetzung vorausging, in deren Rahmen der Beschuldigte erheblich am Kopf verletzt wurde, sodass es sich bei der Fahrt um eine regelrechte Flucht gehandelt haben dürfte. Ebenfalls entlastend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die zurückgelegte Distanz auf ein Minimum reduzierte und die Fahrt offenbar unfall- und schadensfrei von statten ging. Stark zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist die gutachterlich festgestellte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, musste er doch beim Konsum entsprechender Mengen Alkohol, die zu einer qualifizierten Alkoholblutkonzentration führten, eine Fahrunfähigkeit in Kauf nehmen.
3.6.3. Täterkomponente
Im Rahmen der Täterkomponente fällt das Geständnis des Beschuldigten leicht entlastend ins Gewicht, blieb doch andererseits wiederum nicht viel Raum für allfällige Bestreitungen. Die beim Beschuldigten gutachterlich festgestellte Blutalkoholkonzetration von 1.23 Gewichtspromille (vgl. act. D49/3) führt gemäss Strafmassempfehlung der Oberstaatsanwaltschaft zu einer Strafe von mindestens 40 Tagessätzen.
3.6.4. Fazit
Insgesamt ergibt sich ein leichtes Verschulden. Aufgrund der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigt es sich, hierfür eine isolierte Strafe von 1 Monat festzusetzen.
3.7. Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die für die mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung festgelegte Einsatzstrafe von 54 Monaten angemessen zu erhöhen und vorliegend auf insgesamt 66 Monate, mithin 5 ½ Jahre, festzusetzen. Als Strafart kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
3.8. Übertretungen (Dossier 3.2., 4.2. und 4.3.)
3.8.1. Vorbemerkung
Der Beschuldigte hat sich dreier Übertretungstatbestände schuldig gemacht, so der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 3.2.), der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG (Dossier 4.2.) sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4.3.).
Für Übertretungen ist zwingend eine zusätzliche Busse auszusprechen, da Bussen keine gleichartigen Strafen zu Freiheitsstrafen oder Geldstrafen darstellen (vgl. Art. 103 StGB). Die Höhe einer Busse kann bis zu Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und die für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb dieses Bussenrahmens nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3).
3.8.2. Verschulden
Tatkomponente
Betreffend die objektive Tatschwere ist zu den begangenen Übertretungen zunächst als straferhöhend die mehrfache Tatbegehung betreffend die Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes auszumachen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Übertretungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes doch über einen relativ langen Zeitraum von rund 15 Monaten begangen wurden und der Beschuldigte nicht nur "weiche" Drogen wie Marihuana konsumierte, sondern auch diverse härtere, namentlich Kokain, MDMA und LSD. Hinsichtlich der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes ist belastend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ganze 12 Patronen in die mitgeführte Schusswaffe eingesetzt und transportiert hatte. Weiter lenkte er einen Personenwagen ohne Kontrollschilder. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte betreffend sämtliche Übertretungen direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven und hätte diese ohne Weiteres vermeiden können.
Täterkomponente
Im Rahmen der Täterkomponente sind die vollumfänglichen Geständnisse des Beschuldigten betreffend alle erfüllten Übertretungstatbestände zu veranschlagen. Strafzumessungsneutral wirken sich die Vorstrafenlosigkeit sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aus. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die bereits vorstehend gemachten Ausführungen verwiesen werden.
3.8.3. Fazit
Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als gerade noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse sowie des Verschuldens und Vorlebens des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen.
3.8.4. Ersatzfreiheitsstrafe
Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.
4. Fazit und Anrechnung der Untersuchungshaft
Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Für die Übertretungen ist zudem eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– auszusprechen, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen ist.
Die Untersuchungshaft ist an die auszufällende Strafe anzurechnen (BGE 133 IV
150 E. 5.1). Hat jemand am Tage der Verhaftung und an jenem der Entlassung zusammen mehr als 24 Stunden in Haft verbracht, so sind ihm beide Tage anzurechnen (BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 35). Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2019, 09.30 Uhr bis heute in Untersuchungshaft. Die ausgestandene Haft von 385 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
V. Vollzug
Die Busse in Höhe von Fr. 1'000.– ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen und zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Sodann kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Da mit der heute auszufällenden Freiheitsstrafe von 66 Monaten bereits die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs nicht erfüllt sind, fällt ein (teil-)bedingter Vollzug von vornherein ausser Betracht. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit nicht aufzuschieben.
VI. Massnahmen
Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, für den Beschuldigten sei eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StPO anzuordnen (act. 80 S. 1).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern
ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
Der Gutachter kommt im Zuge der Fragenbeantwortung zum Fazit, dass beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung, problematischer Alkohol- und Drogenkonsum sowie leicht hirnorganische Veränderungen vorliegen würden. Gleichzeitig hält er ausdrücklich fest, dass sich beim Beschuldigten keine Hinweise für eine schwere psychische Störung im engeren Sinn (gemäss eines internationalen Diagnosemanuals) finden würden (act. D1/9/10, S. 94). Aufgrund dieser Diagnose fehlt es beim Beschuldigten von Vornherein an einer schweren psychischen Störung oder einer Suchtstoffabhängigkeit, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Von der beantragten Anordnung ist folglich abzusehen. Im Übrigen wäre auch zu fragen, ob eine solche überhaupt notwendig wäre.
VII. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung
1. Grundlagen
In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht Ausländer, die wegen einer der unter lit. a-o genannten strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Katalogtat
Der Beschuldigte wird unter anderem der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19 Abs.
1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Katalogtaten von Art. 66a Abs. 1 StGB, womit der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist, und zwar auch dann, wenn es bei einem Versuch geblieben ist sowie bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6020 f.)
Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB regelmässig eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein Absehen davon ist folglich – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen und zweitens darf das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Landesverweisung des Beschuldigten für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Bei Bejahung dieser Prüfung ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss selbst bei Bejahung eines Härtefalls die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 103).
3. Härtefall
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nur zurückhaltend bzw. – wie es auch im Gesetzestext von Art. 66a Abs. 2 StGB heisst – "ausnahmsweise" anzunehmen ist. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall
ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer des Betroffenen, seine familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und seine Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren.
Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der 51-jährige Beschuldigte seit etwa 12 Jahren in der Schweiz aufhält, mithin ungefähr seit seinem 40. Lebensjahr. Seine gesamte Kindheit, Jugend und den beträchtlichen Teil seines bisherigen Erwachsenlebens – alles prägende Phasen – hat der Beschuldigte in Deutschland verbracht. Seinen Hochschulabschluss hat er ebenfalls in Deutschland absolviert und war dort bereits viele Jahre in seinem Tätigkeitsfeld berufstätig. Während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung pflegte der Beschuldigte rege Kontakte nach Deutschland: Seine bis nach seiner Verhaftung mit ihm liierte Partnerin J. wohnt in … [Ortschaft in Deutschland. Sein Vater wie auch sämtliche seiner Kinder sind ebenfalls in Deutschland wohnhaft. Ausserdem verfügt er über eine eigene Wohnung in … [Ortschaft in Deutschland] und befand sich meist wöchentlich oder zumindest alle zwei Wochen in Deutschland. Mithin ist er mit den Verhältnissen dort – die sich im Übrigen auch kaum von den hiesigen unterscheiden – äusserst vertraut.
Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschuldigte hierzulande nicht besonders stark verwurzelt ist. Zwar ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar insofern integriert hat, als dass er hierorts einer geregelten Arbeit nachging.
Eine darüber hinausgehende, vertiefte Integration in der Schweiz ist allerdings nicht auszumachen. So hat er seine ursprüngliche Wohnung in … [Ortschaft] aufgegeben und führt aus, bei seinem Freund S. unterkommen zu können. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf das Gutachten zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass der Beschuldigte keine Personen in der Schweiz habe angeben können, die eine Fremdanamnese für die Begutachtung hätten beisteuern können (act. D1/9/10, S. 55). Sodann sieht der Beschuldigte selber von einer künftigen Tätigkeit als Verkehrspsychologe ab. Er erklärt auf die Frage, wie er sich seine berufliche Zukunft vorstelle, dass er sich umorientieren und im Bereich Mentalcoaching arbeiten wolle, was ihm auch in Deutschland ohne weiteres möglich wäre. Ausserdem gibt er an, in Deutschland auch als rechtspsychologischer Gutachter im Familienrecht arbeiten zu können (Prot. S. 17 ff.).
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zuzumuten ist, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor, weshalb auch auf eine weitergehende Interessenabwägung zu verzichten ist.
4. Vereinbarkeit mit dem FZA
Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger mithin Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, und besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (act. D1/18/2). Demnach kann er sich auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsankommens (FZA) berufen (BGE 129 II 249 E. 4). Das FZA garantiert Staatsangehörigen der Vertragsparteien den Aufenthalt zwecks unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie die Niederlassung als Selbständige (Art. 1 lit. a FZA). Somit ist vorliegend zu prüfen, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten mit den Bestimmungen des FZA vereinbar ist.
Das FZA erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig, wobei gemäss Art. 3 RL 64/221/EWG in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist und Wegweisungsautomatismen ausgeschlossen sind (BURRI/PRIULI in: AJP 2017, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, S. 889). Das Bundesgericht hielt hierzu im Entscheid 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 Folgendes fest:
"Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182; Urteil 2C_403/ 2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs.
2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. P 56 vom 4. April 1964 S. 850). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1977 C-30/77 Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn. 27-30). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 f. S. 185 f.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186 mit Hinweisen). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (vgl. das Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183 f.)."
Der Beschuldigte versuchte vorliegend mehrfach, jemanden zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung anzustiften und besass 29.7 Gramm Kokain (brutto; 18 Gramm reines Kokainhydrochlorid), welches geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Er gefährdete damit einerseits das Leben mehrerer Person direkt und andererseits die Gesundheit vieler Menschen zumindest indirekt (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen zur jeweiligen objektiven Tatschwere). Durch das Verhalten des Beschuldigten waren somit hohe Rechtsgüter – das Leben und die körperliche Unversehrtheit – betroffen. Der Beschuldigte hat ausserdem nicht nur eine, sondern gleich zwei Katalogtatbestände erfüllt. Im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind somit keine hohen Anforderungen an ein Rückfallrisiko zu stellen. Vorliegend ist deshalb ohne Weiteres von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko auszugehen, zumal auch der Gutachter dem Beschuldigten eine Rückfallgefahr bescheinigt (vgl. act. D1/9/10 S. 87 ff. und 95 f.). Vor diesem Hintergrund ist eine vom Beschuldigten ausgehende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA zu bejahen.
Nach dem Gesagten ist es auch nach dem FZA zulässig, die Personenfreizügigkeit vorliegend einzuschränken und den Beschuldigten des Landes zu verweisen. Ein Normenkonflikt zwischen dem StGB und dem FZA liegt demnach nicht vor. Die Landesverweisung ist somit anzuordnen.
5. Dauer der Landesverweisung
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 15 Jahren (act. 80 S. 1).
Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).
In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind also auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung die öffentlichen Interessen gegen jene des Beschuldigten abzuwägen. Es rechtfertigt sich, dazu auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe abzustellen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde in Bezug auf die mehrfach versuchte Anstiftung zur mehrfachen Tötung als mittelschwer, jenes betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als leicht eingestuft und die (isolierten) Strafen hierfür auf 5 bzw. 1 Jahr festgelegt. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurde damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) verändert. Nach dieser Fassung können Drittstaatangehörige – gemeint sind Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) geregelt (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1987/2006). Gemäss dessen Art. 24 Abs. 1 werden die Daten zu Drittstaatsangehörigen, welche zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, aufgrund einer nationalen Ausschreibung eingegeben, die auf einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen.
Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und damit nicht Drittstaatsangehöriger, sondern Angehöriger eines Mitgliedsstaats des Schengen-Übereinkommens. Folglich ist die Voraussetzung für eine Ausschreibung im SIS nicht erfüllt. Es ist von einer Ausschreibung im SIS abzusehen.
VIII. Beschlagnahmungen / Einziehungen
1. Grundlagen
Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, welche als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, welche dem Geschädigten zurückzugeben sind oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen des Beschuldigten so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen ist.
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, welche zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Konkretes Vorgehen
Sowohl die beiden Mobiltelefone (Samsung Duos [Asservat Nr. A012'528'664] und Samsung [Asservat Nr. A012'528'675]), als auch der Computer (Laptop Samsung [Asservat Nr. A012'528'802]) des Beschuldigten wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmt. Da sie nicht zur Begehung von Straftaten dienten, sind sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückzugeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
Gleich ist mit dem seit 13. März 2019 im Asservatenlager der Polizei von U. [Kanton] eingelagerten Baseball-Cap der Marke Hilfiger (Lager Nr. 15440) zu verfahren.
Sodann sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Barschaften (Fr. 1'700.– in H. Couvert [Asservat Nr. A012'528'880], Fr. 1'100.– in H. Couvert [Asservat Nr. A012'528'891], EUR 370.– [Asservat Nr. A012'529'305] sowie Fr. 200.– [Asservat Nr. A'012'529'372]) zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden.
Antragsgemäss sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel (zirka 30 Gramm Kokain, Asservat Nr. A012'528'540, BM Lager-Nummer B01187-2019) einzuziehen und zu vernichten.
Im Zuge des Verfahrens gegen den Beschuldigten wurde von der Polizei von U. [Kanton] am 13. März 2019 eine Pistole der Marke Arsenal (Typ "Strike one"; Sach-Nr. AF1001533) sichergestellt. Die besagte Waffe steht in direktem Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Waffengesetz und der von ihm begangenen Übertretung des Waffengesetzes. Die beschlagnahmte Pistole stellt überdies eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen dar und ist demzufolge gemäss Art. 69 StGB ebenfalls einzuziehen und zu vernichten.
Kompliziert gestaltet sich die Beschlagnahmung eines Teils der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 beschlagnahmten sowie mit Verfügung des Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 weiterhin gesperrten Vermögenswerte im Bankschliessfach bei der H.. Einerseits ist ein Teil der entsprechenden Barschaft zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse definitiv zu beschlagnahmen. Gleichzeitig sind dem Beschuldigten grundsätzlich die Tresorschlüssel zum Schrankfach auszuhändigen, damit dieser über sein die Beschlagnahmung hinaus gehendes Vermögen verfügen kann.
Um die definitive Sicherstellung der notwendigen Vermögenswerte sicherzustellen, ist demzufolge mit Eintritt der Rechtskraft des gesamten Urteils die Zugriffssperre auf das Bankschliessfach gänzlich aufzuheben. Der Kantonspolizei ist jedoch gleichzeitig die Weisung zu erteilen, mit den bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei gelagerten, beschlagnahmten zwei Tresorschlüsseln (Asservat Nr. A012'529'112) im entsprechenden Bankschliessfach Barschaften in der Höhe der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse abzuholen und der Bezirksgerichtskasse zuzuführen. Die nach Deckung dieser Verfahrenskosten und der Busse im entsprechenden Bankschliessfach übrig bleibenden Barschaften sind anschliessend freizugeben.
Im Anschluss daran sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten 2 Tresorschlüssel (Asservat Nr. A012'529'112) nach Eintritt der Rechtskraft und nach Abholung der beschlagnahmten Barschaften durch die Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückgegeben.
IX. Zivilansprüche
1. Allgemeines
Im Adhäsionsverfahren kann der Beschuldigte nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diesen anerkannt oder durch die Strafakten klar ausgewiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2, m.w.H.).
Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies
durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Körperverletzung resp. Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person geschaffen werden. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.1). Die Höhe hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).
2. Privatkläger 1 und 5
Infolge ausdrücklicher Anerkennung ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern B. und F. eine Genugtuung von je CHF 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind deren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren mangels genügender Substantiierung abzuweisen.
3. Privatkläger 2
Mit Eingabe vom 24. April 2020 beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von CHF 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2019 zu bezahlen, vorbehaltlich richterlichem Ermessen. Darüber hinaus sei die Zivilklage betreffend Erwerbsausfall nach einer weiteren Parteiverhandlung durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht zu beurteilen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 76, S. 2). Vom Beschuldigten werden diese Forderungen nicht anerkannt. Die Verteidigung beantragt vielmehr deren Abweisung (act. 81 S. 2).
Die Forderungen des Privatklägers 2 sind nicht näher substantiiert, reicht er doch einzig einen ärztlichen Kurzbericht vom 18. März 2020 zu den Akten, welcher sich nicht zu konkreten Erwerbsausfällen oder sonstigen Schadenspositionen äussert. Bezug genommen wird einzig auf die für den Privatkläger 2 entstandenen Beschwerden infolge der Ereignisse durch das Überfallgeschehen im April 2019. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freigesprochen wurde. Betreffend Hausfriedensbruch ist fraglich, inwiefern der Privatkläger 2 überhaupt aktivlegitimiert gilt, zumal es sich um die Wohnung von dessen Ex-Freundin, G., handelte. Im Ergebnis sind sowohl Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 nicht liquid im eingangs erwähnten Sinne, weshalb dieser mit seiner Zivilklage vom 24. April 2020 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf CHF 5'000.– festzusetzen. Zu berücksichtigen sind ferner die weiteren Verfahrenskosten gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 25) sowie die Kosten der Untersuchung im Kanton U. in der Höhe von CHF 1'823.85 (vgl. act. D4/13/1).
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X., wurden bereits zwei Akontozahlungen in der Höhe von CHF 11'967.10 (StA vom 1. Juli 2019) bzw. CHF 17'141.55 (BGZ vom 3. Februar 2020) überwiesen. Zusätzlich ist er, basierend auf der Honorarnote vom 30. April 2020 (act. 79), mit CHF 18'500.– (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, wenn sie verurteilt wird. Bei einem partiellen Resultat trägt sie die Kosten lediglich im Umfang der Schuldigsprechung (Art. 428 Abs. 1 StPO analog).
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die vorstehenden Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dies gilt auch angesichts des erfolgten Teilfreispruchs, da die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und die Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig waren (vgl. BGer 6B_151/2014 E. 3.2). Die Kostenauflage schliesst auch eine Entschädigung an den Beschuldigten hinsichtlich des ergehenden Teilfreispruchs aus (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
2. Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers 2
Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die dem Privatkläger im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Zwar beantragte der Vertreter des Privatklägers 2, den Beschuldigten zur Entschädigung der entstandenen Parteikosten von CHF 11'910.10, inkl. 7.7 % MwSt. (bis zum Abschluss des Vorverfahrens) sowie CHF 3'478.70, inkl. 7.7 % MwSt. (für das gerichtliche Verfahren) zu verpflichten (act. 76, S. 2 f.). Diese Beträge wurden jedoch in keiner Weise belegt, weshalb die entsprechenden Begehren abzuweisen sind.
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB,
des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG,
des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG,
des Vergehens im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1 WG,
des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG,
der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG sowie
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 385 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
8. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
Mobiltelefon Samsung Duos (Asservat Nr. A012'528'664)
Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A012'528'675)
Computer (Laptop) Samsung (Asservat Nr. A012'528'802)
10. Das seit dem 13. März 2019 im Asservatenlager der Polizei von U. eingelagerte Baseball-Cap der Marke Hilfiger (Lager Nr. 15440) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Barschaften werden definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet:
Fr. 1'700.– in H. Couvert (Asservat Nr. A012'528'880)
Fr. 1'100.– in H. Couvert (Asservat Nr. A012'528'891)
EUR 370.– (Asservat Nr. A012'529'305)
Fr. 200.– (Asservat Nr. A'012'529'372)
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel (zirka 30 Gramm Kokain) (Asservat Nr. A012'528'540, BM Lager-Nummer B01187-2019) werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
13. Die gemäss Polizeirapport vom 13. März 2019 beschlagnahmte Pistole der Marke Arsenal (Typ "Strike one"; Sach-Nr. AF1001533) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 beschlagnahmten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 weiterhin gesperrten Vermögenswerten des Beschuldigten (CHF 540'000.– und Euro 50'000.–) im Schrankfach Nr. …, lautend auf A., bei der H., werden definitiv beschlagnahmt bzw. bleiben weiterhin gesperrt und zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse verwendet.
Mit Eintritt der Rechtskraft des gesamten Urteils wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 angeordnete bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 teilweise aufgehobene Zugriffssperre auf das obgenannte Schrankfach Nr. … gänzlich aufgehoben und der Kantonspolizei Zürich die Weisung erteilt, mit den bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich gelagerten, beschlagnahmten 2 Tresorschlüsseln (Asservat Nr. A012'529'112) im obgenannten Schrankfach Nr. … Barschaften in der Höhe der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse abzuholen und der Bezirksgerichtskasse zuzuführen (mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Verfahrenskosten DG190342"). Die nach Deckung dieser Verfahrenskosten und der Busse im entsprechenden Schrankfach Nr. … übrig bleibenden Barschaften werden anschliessend freigegeben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten 2 Tresorschlüssel (Asservat Nr. A012'529'112) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft und nach Abholung der beschlagnahmten bzw. gesperrten Barschaften durch die Kantonspolizei Zürich auf erstes Verlangen zurückgegeben.
15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, den Privatklägern B. und F. eine Genugtuung von je CHF 300.– zu bezahlen. Im
Mehrbetrag werden die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatkläger B. und F. abgewiesen.
16. Der Privatkläger C. wird mit seiner Zivilklage vom 24. April 2020 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'823.85 Untersuchungskosten U. Fr. 14'130.– Gutachten Fr. 3'268.30 Auslagen Fr. 5'200.– Telefonkontrolle Fr. 1'610.– Auslagen Polizei Fr. 11'967.10 amtliche Verteidigung (1. Akontozahlung) Fr. 17'141.55 amtliche Verteidigung (2. Akontozahlung) Fr. 18'500.– amtliche Verteidigung (pauschal) Fr. 1'800.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190041-O" Fr. 1'400.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190152-O"
18. Rechtsanwalt X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'500.– (pauschal, inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt, zusätzlich zu den Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 11'967.10 und Fr. 17'141.55.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Das Begehren des Privatklägers C. vom 24. April 2020 auf Zusprechung einer Entschädigung für die Parteikosten wird abgewiesen.
21. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung); die Privatklägerschaft (versandt); dem Migrationsamt des Kantons Zürich, per Fax (Fax-Nr. 043 259 88 13); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatklägerschaft; das Bundesamt für Polizei, fedpol; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (FABER Pin. …/ZH) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage (K190412012), gemäss Dispositiv-Ziff. 9 und 12 bzw. bez. Dispositiv-Ziff. 14 mit separaten Auszug; die Polizei von U., Asservatenlager, gemäss Dispositiv-Ziff. 10;
die Polizei von U., Kriminalpolizei, Waffen und Sprengstoff, gemäss Dispositiv-Ziff. 13 den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 9,
10 und 14 betreffend Herausgabe bzw. -Fristen; die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Dispositiv-Ziff. 14.
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 30. April 2020
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung
Die Verfahrensleitung: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. Egger MLaw Suter