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Entscheid

DG200200

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

10. März 2021Deutsch61 min

Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG200200-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin und Bezirksrichterin lic. iur. Truninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Korondi Urteil vom 10. März 2021 (begründete Fassung)...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG200200-L / U

Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin und Bezirksrichterin lic. iur. Truninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Korondi

Urteil vom 10. März 2021 (begründete Fassung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2020 (D1 act. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7)

Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Lüscher als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (D1 act. 28 S. 5 und act. 43 S. 4 f.)

♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft von zwölf Tagen ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)

Anträge der Privatkläger 1 und 3: (D1 act. 17/9 S. 1 und act. 17/1 S. 1, sinngemäss)

Der Beschuldigte sei betreffend Dossier 1 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

Anträge des Privatklägers 2: (D1 act. 17/5 S. 1 f., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei betreffend Dossier 1 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 195.– zuzüglich Zins zu 5% seit tt. September 2019 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit tt. September 2019 zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung: (act. 44 S. 1)

" 1. Der Angeklagte sei von den Anklagevorwürfen der Anklagebehörde vollumfänglich freizusprechen;

2. dem Angeklagten sei für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung im Betrag von gesamthaft Fr. 2'600.– zuzüglich 5% Zins aus der Staatskasse auszurichten; [ 3.] [inexistent]

4. die Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Verteidigung sei im Umfang der eingereichten Honorarnote zu entschädigen, zuzüglich der Kosten der heutigen Hauptverhandlung;

5. die Kosten der Strafuntersuchung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Am Samstag, tt. September 2019, 16:37 Uhr, rückte die Stadtpolizei zur E._____-strasse... in... Zürich-F._____ aus, nachdem eine Anwohnerin eine Auseinandersetzung auf offener Strasse unter mehreren Personen beobachtet hatte. Die ausgerückten Einsatzkräfte trafen vor Ort mehrere verletzte Personen an, darunter B._____, C._____ und D._____. Gemäss Angaben der Verletzten hätten sie einen Polterabend gefeiert, als eine Gruppe vermummter – mutmasslicher männlicher – Personen sie angegriffen und mit Pfefferspray sowie Gegenständen wie Flaschen, Schlagstöcken und Fahrradketten attackiert habe. Gestützt auf die ersten Angaben, welche auf möglicherweise G._____- und/oder Antifa-Anhänger hindeuteten, die sich im nahegelegenen Lokal H._____ mit der Tat brüsten würden, wurde in der Lokalität ein erster Augenschein unternommen, der erfolglos blieb. Aufgrund unbekannter Täterschaft erstattete die Stadtpolizei eine Medienmitteilung mit Zeugenaufruf (D1 act. 1 S. 4 ff.).

2.

Am tt. September 2019 erhielt die Stadtpolizei Kenntnis von einer auf der Website der "I._____" (I._____) gleichentags aufgeschalteten Mitteilung, welche auf einen Artikel des Portals "J._____" aufmerksam machte. Dieser war vom tt. September 2019 datiert und berichtete in billigendem Tonfall über ein Ereignis vom Vortag, bei dem eine 13-köpfige Polterabendgruppe von angetrunkenen, pöbelnden und erkennbaren Faschisten durch AntifaschistInnen aufgehalten worden sei (D1 act. 4, nachfolgend Bekennerschreiben). Zudem gingen auf den Zeugenaufruf hin diverse und teilweise anonyme Meldungen bei der Stadtpolizei ein, die jedoch keine sachdienlichen Hinweise betreffend die Täterschaft enthielten (D1 act. 2 S. 3).

3.

Nachdem zwischenzeitlich am Tatort vorgefundene und sichergestellte Gegenstände durch das Forensische Institut Zürich (FOR) erfolgreich auf DNA-Anhaftungen untersucht worden waren (D1 act. 3 S. 4, act. 11/1-3), resultierte ein DNA-Hit gegen A._____ (nachfolgend Beschuldigter). Gegen diesen war am

25. Juli 2019 bereits ein Strafbefehl in einem Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erlassen worden (Unt.Nr. 2019/10018223; D2/1+2). Jenes Verfahren war gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg übernommen worden (D2/2 act. 12/1-14). Am 8. August 2019 hatte der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (D2/2 act. 14 und 15/4; dazu nachfolgend).

4.

Nachdem im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte als Spurengeber an einer – am Tatort sichergestellten – Schirmmütze und Sonnenbrille abgenommenen DNA identifiziert worden war (vgl. D1 act. 11/4), wurde am 24. Oktober 2019 am Wohnort des abwesenden Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Noch im Verlaufe des selben Tages meldete sich der Beschuldigte über Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ bei der Stadtpolizei und teilte mit, dass er am nächsten Tag zur Einvernahme erscheinen werde. Diese wurde am 25. Oktober 2019 durchgeführt (D1 act. 3 S. 5 ff.), wobei sich der Beschuldigte generell auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, wie auch an der anschliessenden Hafteinvernahme vom selben Tag (D1 act. 7/1+2). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 des Zwangsmassnahmengerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt (D1 act. 21/7).

5.

Zur selben Zeit ersuchte Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat darum, sie zur amtlichen Verteidigerin zu bestellen (D1 act. 20/4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wies die Oberstaatsanwaltschaft den Antrag ab, da weder die Voraussetzungen von Art. 130 StPO noch diejenigen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt seien (D1 act. 20/7). Mit Antrag vom 1. November 2019 ersuchte daraufhin die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat selbst darum, dem sich in Haft befindlichen Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Abs. 2 und 3) StPO eine amtliche Verteidigung beizugeben (D1 act. 20/8). Mit Verfügung vom 1. November 2019 bewilligte die Oberstaatsanwaltschaft den Antrag mit Wirkung ab 4. November 2019 (Art. 130 lit. a StPO), jedoch nur für die Dauer der Haft (D1 act. 20/9). Am 6. November 2019 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (D1 act. 21/8).

6.

Am 11./15. November 2019 konstituierten sich die Geschädigten B._____ (nachfolgend Privatkläger 1), C._____ (nachfolgend Privatkläger 2) und D._____ (nachfolgend Privatkläger 3) als Privatklägerschaft und stellten teilweise bereits bezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (D1 act. 17/1, 5 und 9).

7.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Verfahrensbeteiligten den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit, unter Ansetzung einer Frist für Beweisanträge (act. D1 25/1), welche sie unbenutzt verstreichen liessen (vgl. aber D1 act. 20/15).

8.

Am 27. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach Behandlung der Einsprache im Parallelverfahren Unt.Nr. 2019/10018223 Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. beim Einzelgericht Zürich (act. 24; eingegangen am 15. April 2020). Diese zog sie am 3. Juni 2020 unter Vorbehalt der Wiedereinbringung wieder zurück (D2/2 act. 26+27) und ersuchte mit Schreiben vom 19. Juni 2020 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des Verfahrens, welche mit Verfügung vom 23. Juni 2020 vollzogen wurde (D2/1 act. 3).

9.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 5. Oktober 2020 am hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten, welche unter Dossier 1 die strafbaren Vorwürfe beim Vorfall in Zürich-F._____ am tt. September 2019 und unter Dossier 2 jene im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel am 7. Juli 2017 (zurückgezogene Anklage nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Juli 2019) enthält (D1 act. 28, eingegangen am 13. Oktober 2020). Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2020 wurde den Parteien die Rechtshängigkeit der Anklage angezeigt und zur Hauptverhandlung auf den 10. März 2020 vorgeladen, unter Ansetzung einer Frist für Beweisanträge (act. 29). Daraufhin ersuchte Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ mit Gesuch vom 9. Dezember 2020 um Ernennung als amtliche Verteidigung (act. 32), welches mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 und mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 gutgeheissen wurde (act. 33). Auf Beweisanträge verzichteten die Parteien stillschweigend.

10.

Am 3. März 2021 erschien auf der linksgerichteten Plattform "J._____" ein weiteres Bekennerschreiben. Dieses rief zur Solidarisierung mit dem Beschuldigten auf sowie zur Kundgebung vor dem Bezirksgericht Zürich am Tag der Hauptverhandlung (act. 41).

11. Nach durchgeführter Hauptverhandlung, welche mit Sicherheitsmassnahmen stattfand (vgl. act. 36), erging am 10. März 2020 das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 49; Prot. S. 13 ff.). Am 16. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil an (act. 51; gleichentags eingegangen). Mit Schreiben vom 22. März 2021 folgte die Berufungsanmeldung der Verteidigung (act. 52; eingegangen am 23. März 2021).

11. Nach durchgeführter Hauptverhandlung, welche mit Sicherheitsmassnahmen stattfand (vgl. act. 36), erging am 10. März 2020 das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 49; Prot. S. 13 ff.). Am 16. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil an (act. 51; gleichentags eingegangen). Mit Schreiben vom 22. März 2021 folgte die Berufungsanmeldung der Verteidigung (act. 52; eingegangen am 23. März 2021).

II. Prozessuales

1. Dossier 2: Zuständigkeit, anwendbares Recht und weitere Vorbringen

1.1. Internationale Zuständigkeit

1.1.1. Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 7. Juli 2017 anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg Teil einer grossteils vermummten Menschenmenge gewesen zu sein, aus welchem heraus fremdes Eigentum beschädigt und Polizeikräfte angegriffen worden seien (D1 act. 28 S. 4; vgl. D2/2 act. 12/1-14). Da sich der Tatort im Ausland befindet, stellt sich die Frage, ob die schweizerischen Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der Tat zuständig sind. Dies wurde durch das Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 26. April 2019 der Hamburger Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt (D2/2 act. 12/12).

1.1.2. Rechtsgrundlagen

1.1.2.1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 6 Abs. 1 StGB; dazu BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Art. 6 N 1-8; BSK IRSG-UNSELD, Art. 85 N ff.).

1.1.2.2 Von der Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit abzugrenzen sind die Voraussetzungen und Modalitäten der Rechtshilfe durch die Schweizer Strafbehörden (vgl. Art. 54 ff. StPO). Die Übernahme von Strafverfahren wird auf nationaler Ebene in Art. 85 ff. IRSG sowie in Art. 36 ff. IRSV geregelt. Multilateral normiert wird die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland primär im europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie im Zusatzvertrag vom 13. November 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.351.913.61; s. auch Zweiter Zusatzvertrag vom 8. November 2001, SR 0.351.12). Für Auslieferungen ist sodann das europäische Auslieferungsübereinkommen zu beachten (EAUe, SR 0.353.1). Bestimmungen zur internationalen Rechtshilfe finden sich auch im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ).

1.1.3. Würdigung

1.1.3.1 Die Staatsanwaltschaft Hamburg erbat mit Rechtshilfegesuch vom 26. April 2019 um Übernahme des Verfahrens durch die Schweiz, da es sich beim Beschuldigten um einen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz handle. Dabei verwies die Staatsanwaltschaft Hamburg auf das Übereinkommen als Rechtsgrundlage (D2/2 act. 12/2). Das Rechtshilfegesuch wurde an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichtet, welche als Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens direkt mit der ersuchenden Behörden verkehren darf (Art. 15 Abs. 7 und Art. 24 EUeR, Art. VIII Abs. 1 Zusatzvertrag, Art. 53 Abs. 1 SÜD; vgl. auch www.elorge.admin.ch/elorge/).

1.1.3.2 Das Rechtshilfegesuch entspricht den Anforderungen an den Mindestinhalt, insbesondere enthält es die vorgeworfenen strafbaren Handlungen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts und die einschlägigen Straftatbestände gemäss deutschem Recht (Art. 14 EUeR, Art. VII des Zusatzvertrags). Im Übrigen erfüllt das Gesuch auch die formalen Anforderungen (vgl. Art. 16 und Art. 17 EUeR, Art. X Zusatzvertrag; dazu auch III.3.3.).

1.1.3.3 Zutreffend ist, dass die Schweiz sich gegenüber Deutschland zur Rechtshilfe verpflichtet hat; die staatsvertragliche Verpflichtung wird in Art. 1 ff. EUeR selbst begründet. Aus dem übermittelten Sachverhalt und den massgeblichen deutschen Straftatbeständen lässt sich zudem der Schluss ziehen, dass die vorgeworfene strafbare Handlung – zumindest nach summarischer Prüfung – im Sinne der doppelten Strafbarkeit auch in der Schweiz strafbar ist (vgl. Art. 260 und Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB; zum Ganzen BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Art. 6). Sodann ist der Beschuldigte nicht nur Schweizer Staatsangehöriger, sondern hält sich auch in der Schweiz auf. Eine Auslieferung ist nicht erfolgt (zu den Voraussetzungen einer Auslieferung vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 35 ff. IRSG, sowie EUeR, Zusatzvertrag und SÜD).

1.1.3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 StGB erfüllt und eine schweizerische Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Formalitäten des Ersuchens um Rechtshilfe und die Übernahme des Strafverfahrens sind nicht zu beanstanden.

1.2. Anwendbares Recht / Untersuchungs- und Akkusationsprinzip

1.2.1. Standpunkt der Verteidigung

Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, auf den Sachverhalt sei nicht schweizerisches, sondern deutsches (Sach-)Recht anwendbar. Grund dafür sei, dass der deutsche Straftatbestand des Landfriedensbruchs

(§ 125 D-StGB) die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung ohne Beteiligung an den Gewalttätigkeiten nicht unter Strafe stelle, womit der deutsche Tatbestand gegenüber Art. 260 StGB das mildere Recht darstelle und gestützt auf Art. 86 Abs. 2 StGB deutsches (Sach-)Recht zur Anwendung gelange (act. 44 Rz. 16 ff.). Aus der Anwendbarkeit von § 125 D-StGB und der fehlenden Umschreibung einer konkreten Beteiligung an den Gewalttätigkeiten in der Anklage folgert die Verteidigung in Bezug auf den Landfriedensbruch einen Freispruch (act. 44 Rz. 18 f.).

1.2.2. Würdigung

1.2.2.1 Bei einer stellvertretenden Strafverfolgung wird die Tat nach Schweizer Recht beurteilt, das ausländische Recht kommt nur zur Anwendung, wenn es milder ist. Das Gericht bestimmt die Sanktionen zudem so, dass sie für den Täter insgesamt nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 86 Abs. 1 und 2 IRSG, Art. 6 Abs. 2 StGB).

1.2.2.2 Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der deutsche Tatbestand des Landfriedensbruchs das mildere Recht darstelle, kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 125 D-StGB macht sich strafbar, "wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern". Dem Wortlaut der Bestimmung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sich auch derjenige strafbar macht, der sich der öffentlichen Zusammenrottung als Täter oder Teilnehmer anschliesst oder auch nur auf die Menschenmenge fördernd einwirkt, ohne einen konkreten Tatbeitrag zu den Gewalttätigkeiten zu leisten. Die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs im Sinne von § 125 D-StGB setzt damit weder eine Täterschaft bei der Begehung der Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zur Zeit der Gewalttätigkeiten voraus, womit die Bestimmung sich im Grunde mit Art. 260 Abs. 1 StGB deckt respektive zumindest nicht milder ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16). Nichts Gegenteiliges lässt sich aus dem von der Verteidigung vorgebrachten Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985 des Bundesverfassungsgerichts ableiten (BVerfGE 69, S. 315-372). Die zitierte Passage stellt einzig klar, dass die Versammlungsfreiheit von friedvoll Demonstrierenden auch dann gewährleistetet werden müsse, wenn andere Teilnehmer Ausschreitungen begehen würden, wobei vorgängig keine kollektive Unfriedlichkeit zu befürchten gewesen sei (BVerfGE 69, S. 361). Es erhellt nicht, inwiefern dieser Entscheid – welcher im Übrigen kein Strafverfahren, sondern eine Grundrechtsprüfung anlässlich einer Demonstration zum Gegenstand hatte – den Tatbestand einschränken soll, regelt der Landfriedensbruch doch gerade die Mitwirkung an einer kollektiven Unfriedlichkeit. Da der vorliegend zu beurteilende Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB – wie auch der deutsche Straftatbestand – keine Täterschaft oder Teilnahme an den Gewalttätigkeiten voraussetzt, läuft auch der Einwand der Verteidigung ins Leere, wonach das Untersuchungs- und Akkusationsprinzip verletzt seien, da die Anklage keinen konkreten Beitrag des Beschuldigten an den Gewalttätigkeiten umschreiben würde (act. 44 Rz. 18 f., 34 f.). Es genügt die vorsätzliche Teilnahme an der Zusammenrottung, wie dies auf Seite 4 der Anklageschrift beim Tatvorgehen geschildert ist.

1.2.2.3 Das Untersuchungs- und Akkusationsprinzips ist auch in Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB nicht verletzt, wie von der Verteidigung aufgeworfen wurde (act. 44 Rz. 33). Wie beim Tatbestand des Landfriedensbruchs ist bei der Tatbegehung durch einen zusammengerotteten Haufen kein konkreter Tatbeitrag zu den Hinderungshandlungen erforderlich, die Teilnahme an der Zusammenrottung erfüllt bereits den objektiven Tatbestand (Art. 285 Ziff. 2 StGB). Wie der Anklageschrift unmissverständlich zu entnehmen ist, liegt die dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Handlung in der Teilnahme an der Zusammenrottung und nicht in der Beteiligung an einer konkreten Hinderungshandlung ("[…], sich mithin über längere Zeit hinweg freiwillig innerhalb dieser gewaltbereiten Gruppierung aufhielt und diese unterstütze, sei es einerseits bereits mit seiner physischen Anwesenheit und andererseits mit Gesten oder verbal").

1.2.2.4 Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung von Dossier 2 gestützt auf Art. 86 Abs. 1 und 2 IRSG schweizerisches (Sach-)Recht anwendbar. Die Anklageschrift ist in Bezug auf das Untersuchungs- und Akkusationsprinzip nicht zu beanstanden.

1.3. Weitere Vorbringen der Verteidigung

1.3.1. Die Verteidigung brachte weiter vor, die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft sei fehlerhaft gewesen. So habe die Staatsanwaltschaft ihre erste Anklage, welche den Tatvorwurf in Dossier 2 noch nicht umfasst habe, ohne entsprechende Rechtsgrundlage zurückgezogen und unter Aufnahme des Dossiers 1 wieder anhängig gemacht habe. Für eine derartige und eigenmächtige Erledigung der Anklage ohne Schuld- oder Freispruch und mit anschliessender Wiedereinbringung biete die StPO keine Grundlage. Dieses Vorgehen verletzte das Verbot der doppelten Strafverfolgung, widerspreche dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit und stelle darüber hinaus einen Fall von Rechtsverweigerung dar (act. 44 S. Rz. 6 ff.; Prot. S. 9 f. und 12).

1.3.2. Den Vorbringen der Verteidigung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 340 lit. b StPO kann die Anklage nach Behandlung von Vorfragen anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr zurückgezogen werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Anklagerückzug vor diesem Zeitpunkt zulässig ist. Eine materielle Beurteilung der Anklage wird nicht vorgenommen, sodass bei einer Wiedereinbringung auch kein Fall der doppelten Strafverfolgung vorliegt (Art. 11 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass die Anklageschrift um einen Sachverhaltskomplex erweitert und anschliessend wiedereingebracht wird (vgl. Prot. S. 12). Im Falle eines Rückzugs wird das Verfahren auch nicht einseitig durch die Rückzugserklärung der Anklagebehörde beendet, sondern mittels Prozessentscheid des urteilenden Gerichts, welches nach Anklageerhebung die Verfahrensleitung innehat (Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO). Der Anklagerückzug vom 3. Juni 2020 sowie die Wiedereinbringung der Anklage ist vorliegend nicht zu beanstanden.

1.3.3. Da die Verteidigung die Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Rechtssicherheit sowie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung hauptsächlich mit dem Anklagerückzug und der Wiedereinbringung begründet (act. 44 Rz. 10 ff.), erweisen sich diese Vorbringen insoweit als unbegründet. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer von mittlerweile mehr als drei Jahren auf die vorgeworfenen Taten und auf die verständlicherweise aufwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen der deutschen Behörden zurückzuführen ist. Eine relevante Verzögerung oder Bearbeitungslücke im hiesigen Untersuchungsverfahren ist nicht erkennbar.

III. Schuldpunkt

1. Vorbemerkungen

1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

1.2. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Ferner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen, die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Gleichzeitig haben die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen diesfalls dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 StPO).

2. Dossier 1: Versuchte schwere Körperverletzung etc.

2.1. Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei Teil einer Gruppe von rund 15-20 vermummten – mutmasslich männlichen – Unbekannten gewesen, die am Nachmittag des tt. September 2019 auf Höhe E._____-strasse... in Zürich "Antifa" rufend über eine Junggesellengruppe hergefallen sei. Die Vermummten seien dabei mit Fahrradketten, Stangen, Flaschen, Steinen, Pfefferspray und ähnlichen Gegenständen ausgerüstet gewesen und seien ohne Vorwarnung unvermittelt auf die Feiernden losgegangen, unter welchen sich auch die Privatkläger 1–3 befunden haben. Dabei sei der Privatkläger 1 von einem der Unbekannten mit einer Fahrradkette attackiert worden, wobei er der über seinen Kopf hinweg geschwungenen Kette habe ausweichen können. Zwei weitere Personen der Junggesellengruppe seien mit Flaschen gegen den Kopf geschlagen worden und einer der Geschädigten sei mit Pfefferspray eingedeckt worden. Die Geschädigten hätten sich Rissquetschwunden am Kopf, Blutergüsse und Prellungen sowie durch den Pfefferspray gerötete Augen zugezogen, welche im Spital hätten versorgt werden müssen.

Beim Überfall habe der Beschuldigte mit voller Wucht eine Glasflasche gegen den Hinterkopf des Privatklägers 3 geschlagen, worauf die Flasche zerbrochen sei und der Privatkläger 3 sich einen Schnitt an der Stirn sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen habe, die im Spital habe genäht werden müssen. Der Privatkläger 3 habe grosses Glück gehabt, denn solch ein Vorgehen sei geeignet, schwere Gehirn- oder Schädelverletzungen herbeizuführen, welche Lebensgefahr hervorrufen oder bleibende Schädigungen verursachen könnten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dies sei jedoch nicht dem Beschuldigten zu verdanken gewesen, der mit seiner Handlung eine solche schwere Verletzung vielmehr in Kauf genommen habe.

2.2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt

Der Beschuldigte machte über sämtliche Einvernahmen hinweg von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte die Unterzeichnung der Protokolle (D1 act. 7/1-4). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2021 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 42 S. 1 ff.). Der Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig zu erstellen.

2.3. Beweismittel und Verwertbarkeit

2.3.1. Die Anklagebehörde stützt ihre Anklage im Kern auf den DNA-Hit vom 4. Oktober 2019 (D1 act. 11/3) sowie auf den Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren vom 14. Oktober 2019 (D1 act. 11/4+5). Die Auswertung des FOR ergab, dass die DNA-Spur Asservat Nr. A013034838, welche ab der am Tatort vorgefundenen Sonnenbrille "Navigare" sowie ab dem Basketkap "Flexfit L-XL" (Asservat-Nr. A014'034'770) sichergestellt wurde, mit einem DNA-Profil des Beschuldigten korrelierte (PCN 14575248 15). Das DNA-Profil wurde im Rahmen des Strafverfahrens im Kanton Basel-Stadt erstellt (vgl. Tatzeit 24. November 2018, D2/2 act. 12/9), zumal als Erfassungsdatum 8. April 2019 und als Löschdatum 8. April 2049 vermerkt sind (D1 act. 11/3 S. 1). Diese Löschfrist entspricht Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz, wonach DNA-Profile, die nicht bereits nach Abs. 1 gelöscht worden sind, nach 30 Jahren gelöscht werden. Da zum Zeitpunkt der Auswertung die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz nicht erfüllt waren und das Profil des Beschuldigten rechtmässig erfasst war, ist der DNA-Hit nicht zu beanstanden. Mit dem Ergebnis der Spurenauswertung wurde der Beschuldigte konfrontiert (D1 act. 7/1 F/A 12, act. 7/2 F/A 7). In den Akten befinden sich zudem die Spurenberichte Tatort- und Personenspurensicherung vom 27./30. September 2019 (D1 act. 11/1+2) sowie Aufträge und die dazugehörigen Berichte und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend die Spurensicherung an den Kleidern des Privatklägers 3 und des Geschädigten K._____ (D1 act. 11/615). Diese ergaben indes keine Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten.

2.3.2. Als weitere Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 24. September 2019 (D1 act. 1) sowie die Nachträge vom 7./25. Oktober 2019 und 19. November 2019 (D1 act. 2, 3 und 5) sowie das erste Bekennerschreiben vom tt. September 2019 (D1 act. 4) und ein weiteres Bekennerschreiben im Hinblick auf die Hauptverhandlung (act. 41) in den Akten. Der Polizeirapport vom 24. September 2019 gibt zudem Auskunft über die am Ereignistag getätigten Aussagen der Privatkläger 2 und 3 sowie des Geschädigten K._____ (D1 act. 1 S. 5 f.). Zu den im Rapport festgehaltenen Aussagen ist anzumerken, dass diese nur verwertet werden können, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend die Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen (BGE 140 IV 172, Erw. 1.3.; vgl. auch BGE 133 I 33, Erw. 2.2; BGE 131 I 476, Erw. 2.2; BGE 129 I 151, Erw. 3.1 und Erw. 4.2; BGE 125 I 127, Erw. 6b und 6c/aa; je mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auf eine förmliche Befragung der Privatkläger 2 und 3 sowie des Geschädigten K._____ durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft explizit verzichtet wurde und der Beschuldigte folglich nicht mit ihren Aussagen konfrontiert worden ist. Sofern die Aussagen für die Erstellung des Sachverhaltes beigezogen werden, dürfen sie folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden.

2.3.3. Bei den Akten befindlich sind ferner die Einvernahmen des Beschuldigten (D1 act. 7/1-4), die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers 1 sowie von den Geschädigten L._____ und M._____ wie auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Letzteren (D1 act. 8/1-4). Sämtliche Personen wurden über ihre Rechte belehrt, wobei der Geschädigte M._____, dessen Einvernahme der Beschuldigte per Videoübertragung mitverfolgen konnte, trotz fehlender Konstituierung als Privatkläger mit entsprechender Aussagepflicht einvernommen wurde (D1 act. 8/4, act. 17/10+11, vgl. auch act. 6/1-4). Die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers 1 und des Geschädigten L._____ wurden nicht parteiöffentlich geführt; soweit der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht belastet, können die Aussagen indes herangezogen werden.

2.3.4. Bei den Beweismitteln befinden sich sodann die Akten der Wahlbildkonfrontationen (D1 act. 9/1-4: Fotowahlbildkonfrontation vom 26. September 2019 sowie nach DNA-Hit Lebendwahlkonfrontation vom 1. November 2019, beide blieben ergebnislos), zwei Fotobogen betreffend den Tatort und die Verletzungen der Geschädigten sowie das Handyvideo eines Passanten (D1 act. 10/1-3), die medizinischen Akten betreffend die Verletzungen der Privatkläger 2 und 3 (D1 act. 14/1-4 und 12/1-6) sowie der Geschädigten L._____ (D1 act. 13/1-5), K._____ (D1 act. 15/1-5) und N._____ (D1 act. 16/1-4). Auf diese Beweismittel kann für die Erstellung des Sachverhalts ebenfalls nur dann zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden, sofern sein Konfrontationsrecht gewahrt wurde.

2.4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten, Verhältnis zueinander, Aussagemotivation

2.4.1. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten insofern eingeschränkt ist, als er ein legitimes Interesse daran hat, die Sachlage in einem für ihn positiven Licht erscheinen zu lassen. Auf der anderen Seite kann den Privatklägern ein persönliches – insbesondere finanzielles – und allenfalls ein ideologisches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden.

2.4.2. Die Privatkläger wie auch die übrigen Geschädigten kannten einander zumindest vom Ereignistag her, da sie zusammen den Junggesellenabschied des

Bruders des Geschädigten L._____ feierten (D1 act. 8/1 F/A 5 ff.). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigten aufgrund kollegialer Verbundenheit zu Gunsten ihrer Begleiter aussagten. Ob der Beschuldigte und einer oder mehrere der Geschädigten in einer (feindlichen) Beziehung zueinander standen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschuldigte hierzu keine Aussagen tätigte (und er anlässlich der Lebendwahlkonfrontation vom Geschädigten M._____ weder erkannt noch als Täter benannt wurde, dazu unten). Allerdings ist anzumerken, dass gemäss der beiden Bekennerschreiben des linksgerichteten Portals "J._____" die Täterschaft aus der linksradikalen und die Geschädigten aus der rechtsradikalen Szene stammen sollen (D1 act. 4; act. 41). Seine politische Ausrichtung legte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung sodann unmissverständlich dar, wobei sein Schlusswort jeglichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vermissen liess und vielmehr ausgewählte historische Ereignisse aus linksautonomer Perspektive beleuchtete (act. 46). Vor diesem Hintergrund wäre ein Motiv für einen gewaltsamen Zusammenstoss grundsätzlich denkbar, sofern die Zugehörigkeit der Geschädigten zu einer rechtsradikalen Gruppierung auch erstellt werden könnte.

2.4.3. Aus dieser Ausgangslage ergeben sich keine bei der Analyse der Aussagen zu beachtenden Besonderheiten. Entscheidend wird der innere Gehalt der Aussagen und Würdigung der übrigen Indizien sein.

2.5. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung

2.5.1. Den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich (eventual-)vorsätzlich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist damit die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss dabei von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst. Der verlangte Vorsatz bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese eine objektive Strafbarkeitsbedingung bildet (BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 10 m.w.H.; BGE 135 IV 152, 153 f.).

2.5.2. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen der Geschädigten mit Ausnahme derjenigen des Geschädigten M._____ aufgrund der unterbliebenen Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, es sei denn, sie stehen mit seiner Darstellung im Einklang (oben III.2.3.). Da vorliegend zunächst der abstrakte Tatablauf des Angriffs zu erstellen ist und erst danach die Tatbeteiligung des Beschuldigten zu prüfen ist, kann für Ersteren auch auf die übrigen Aussagen abgestellt werden, zumal sich diese – wie es noch zu zeigen sein wird – auch nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken.

2.5.3. Gemäss übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers 3 und des Geschädigten K._____ wurden beide Befragten – welche etwas abseits von der Junggesellengruppe standen – plötzlich und ohne vorgängige Auseinandersetzung durch mehrere vermummte Personen zu Boden gebracht und mit Gegenständen attackiert, wobei der Geschädigte K._____ präzisierte, mit einer Glasflasche geschlagen worden zu sein. Die Attacke sei von sehr kurzer Dauer gewesen und die Angreifer seien danach verschwunden (Polizeirapport vom 24. September 2019, D1 act. 1 S. 5 f.). Diese Ausführungen wurden vom Privatkläger 2 im Wesentlichen bestätigt, welcher hinzufügte, selber nur mit Pfefferspray eingedeckt worden zu sein (D1 act. 1 S. 6). Dass einer der Angreifer mit einer Flasche auf den Hinterkopf des Privatklägers 3 gezielt habe, wodurch dieser zu Boden gegangen sei und stark geblutet habe, gab auch der Geschädigte L._____ zu Protokoll, der Angriffshandlungen auf seine übrigen Begleiter nicht wahrgenommen habe; er selbst sei von einem der Angreifer, der glaublich einen Motorradhelm getragen habe, mit einer Schlagrute am Unterarm getroffen worden, wobei er seinen linken Arm zum Schutz angehoben und danach in einen Türrahmen gefallen sei. Daraufhin sei ein weiterer Angreifer mit Pfefferspray auf ihn losgegangen (D1 act. 8/1 F/A 16 f. und 22). Zu den Tätern gab er an, sie seien schwarz gekleidet und vermummt gewesen, hätten auch Reizgas dabei gehabt und beim Heranrennen "Antifa" gerufen (D1 act. 8/1 F/A 14). Danach gefragt, ob die Tätergruppe irgendwelche Gegenstände zurückgelassen habe, gab der Geschädigte L._____ an, selbst nichts wahrgenommen zu haben (D1 act. 8/1 F/A 28). Den Ablauf des kurzen Vorfalls schilderte der Privatkläger 1 im Wesentlichen deckungsgleich. Dabei gab er an, als konkrete Angriffshandlungen lediglich die beiden Flaschenschläge gegen zwei seiner Begleiter wahrgenommen zu haben. Danach sei ein Angreifer mit einer Fahrradkette auf ihn zugesteuert und habe zum Schlag gegen seinen Kopf angesetzt, vor dem er habe "wegtauchen" können (D1 act. 8/2 F/A 10-12, 15). Er habe nicht erkennen können, welcher Täter mit welchem Gegenstand ausgerüstet gewesen sei und er habe weder die Täter, die seine Begleiter mit Flaschen attackiert hätten, noch denjenigen Täter, der ihn mit der Fahrradkette angegangen habe, erkennen können; die Täter hätten alle schwarze Oberkleider getragen und seien vermummt gewesen, womöglich mit Sturmmasken oder Schals (D1 act. 8/2 F/A 13-20). Ähnlich schilderte den Vorfall auch der Geschädigte M._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme. Die Täter seien "mit Sturmhauben, Brillen, Kappen, Halstüchern vor dem Gesicht etc. oder anderen Maskierungen" vermummt gewesen und alle dunkel gekleidet gewesen (D1 act. 8/3 F/A 6). Nach dem Flaschenschlag gegen den Geschädigten K._____ befragt gab der Geschädigte M._____ an, der Angreifer sei relativ gross, 185 cm aufwärts gewesen (D1 act. 8/3 F/A 9-10). Die Angriffshandlungen gegen die Privatkläger 3 und 2 habe der Geschädigte M._____ ebenfalls mitverfolgen können (D1 act. 8/3 F/A 8 und 12). Sämtliche befragten Personen gaben an, sich passiv verhalten und zu keiner aktiven Verteidigungshandlung gegen die Tätergruppe in der Lage gewesen zu sein.

2.5.4. Das durch die Befragten übereinstimmend geschilderte Erscheinungsbild der Täterschaft kann auch mühelos mit dem Passantenvideo in Einklang gebracht werden. Auf diesem sind sechs durch das F._____ rennende Personen erkennbar, deren Gesichter – mit Ausnahme der Person, die als letzte durch das Bild rennt und einen Blick zurückwirft – mit schwarzen (teils roten) Schals und Sturmhauben verdeckt sind. Deutlich zu erkennen ist eine Person mit einem Motorradhelm und mindestens zwei Personen tragen schwarze Handschuhe und zwei schwarze Kappen. Die Personen führen keine Gegenstände mit sich (D1 act. 10/3). Unter den sichergestellten Gegenständen befinden sich wiederum Flaschenhals- und Glasbruchstücke, ein Griffstück einer Fahrradpumpe, eine abgerissene Gürtelschnalle und eine Sonnenbrille/Basketballkappe (D1 act. 11/1).

2.5.5. Das am Tag nach der Tat aufgetauchte Bekennerschreiben (D1 act. 4) sowie der Aufruf zur Kundgebung am Tag der Hauptverhandlung (act. 41) stützen – zusammen mit den vorgenannten Aussagen – den Anklagesachverhalt (Ruf "Antifa") auch insofern, dass es sich bei den Angreifern um der (extremen) politischen Linken angehörigen Personen gehandelt hat, deren Tun der Beschuldigte in seinem Schlusswort als das einzig Richtige bezeichnete (act. 46 letzte Seite).

2.5.6. Gestützt auf die obigen Beweismittel kann somit folgender Tatablauf rechtsgenügend erstellt werden: Die Junggesellengruppe war gerade auf Höhe der E._____-strasse... in Zürich-F._____, als plötzlich eine Gruppe schwarzgekleideter Personen – welche unter anderem mit Schals, Sturmmasken, Brillen, Kappen etc. vermummt waren – mit dem Ruf "(Wir sind die) Antifa!" über sie herfiel. Dabei wurden der etwas abseits von der Gruppe stehende Privatkläger 3 sowie der Geschädigte K._____ mit einer Flasche gegen den Kopf geschlagen, worauf beide zu Boden sanken. Der Flaschenschlag traf den Privatkläger 3 am Hinterkopf, so dass sich eine stark blutende Wunde bildete. In der Folge wurde der Privatkläger 2 mit Pfefferspray attackiert und der Geschädigte L._____ mit einer Schlagrute und Pfefferspray. Diese Angriffshandlungen gingen von mehreren Personen aus. Nach dem Vorfall, der ca. eine halbe Minute dauerte, flüchteten die Täter in mehrere Richtungen.

2.5.7. Der erstellte Kernablauf entspricht insoweit den Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, als es sich beim Vorfall um eine einseitig und überraschend von der Tätergruppe ohne vorangehende verbale Auseinandersetzung ausgehende, durch Einsatz gefährlicher Gegenstände gewaltsame und feindselige Einwirkung auf die Körper der Geschädigten handelt. Sodann gingen die Angriffshandlungen von verschiedenen Personen aus, welche einen Polterabend feierten und passiv blieben. Durch die Angriffshandlungen erlitten (mindestens) der Privatkläger 3 sowie der Geschädigte K._____ erhebliche Verletzungen, welche durch die entsprechenden ärztlichen Berichte belegt sind (D1 act. 12-16).

2.5.8. Dass der Beschuldigte Teil der Tätergruppe gewesen sein soll, stützt die Staatsanwaltschaft auf den DNA-Hit gegen den Beschuldigten (D1 act. 11/3) sowie auf den dazugehörigen Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren vom 14. Oktober 2019 (D1 act. 11/4+5). Die DNA-Spur des Beschuldigten wurde dabei vom Nasenbereich einer Sonnenbrille und vom stirnseitigen Band einer Basketballkappe entnommen, welche am Tatort durch Polizeikräfte sichergestellt wurden (Asservat-Nr. A014'034'770; D1 act. 11/5). Der exakte Lage- respektive Fundort dieser beiden Asservate und damit verbunden der Zeitpunkt, wann die Objekte dort zurückgelassen wurden, können indes nicht mehr genau bestimmt werden: Aus den Aussagen der Auskunftsperson M._____ bei der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass Mitglieder der Geschädigtengruppe die Schirmmütze und Sonnenbrille gefunden und diese offenbar behändigt haben, weil sie zunächst der irrigen Annahme waren, diese Sachen gehörten jemandem ihrer Gruppe. Nach Feststellung dieses Irrtums hätten sie diese beiden Asservate dann "auf der Seite gelassen" und es dann der Spurensicherung mitgegeben (D1 act. 8/4 F/A 10). Der Geschädigte M._____ schloss aus, dass die beiden Gegenstände schon vor dem Angriff dort lagen oder dass sie unbeteiligten Passaten/Zuschauern gehören (D1 act. 8/4 F/A 11 f.), wobei sich nicht erschliesst, wie er dies wissen will. Trotz dieser Unsicherheiten und selbst wenn es andere Erklärungen geben könnte (z.B. Verlust, Diebstahl, Leihe, worauf sich der Beschuldigte selber nicht berief) ist der Sicherstellungsort der beiden Gegenstände ein starkes Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte mit diesen Utensilien am Tatort befand respektive in unmittelbarer Nähe davon. Die Sicherstellungszeit unmittelbar im Anschluss an den Angriff deutet weiter auch darauf hin, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt oder kurze Zeit davor die genannten Gegenstände beim Tatort bei sich hatte. Die Art dieser Utensilien kann ferner mühelos mit dem erstellten Erscheinungsbild der Täterschaft in Einklang gebracht werden, wenngleich zu sagen ist, dass das Tragen von Sonnenbrille und Schirmmütze an diesem warmen Tag nicht grundsätzlich verdächtig ist (siehe das Handyvideo: Passanten in kurzen Hosen, Sonnenbrille; auch unter den Geschädigten trugen einige Sonnenbrille und Kappe, denn der Geschädigte M._____ ordnete die Gegenstände zunächst einem Kollegen zu). Selbst wenn dem Beschuldigten die beiden Kleidungsstücke am Tatort abhandengekommen sein sollten, bleibt noch die Frage zu beantworten, wann und wo genau der Beschuldigte die Sonnenbrille und die Basketballmütze trug und ob er zu diesem Zeitpunkt auch Teil der Tätergruppe war. Die Zuordnung der DNA an den beiden Objekten zum Beschuldigten genügt – entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (act. 43 S. 2) – jedenfalls für sich alleine noch nicht als Nachweis dafür, dass der Beschuldigte auch aktiv am Angriff teilgenommen und zudem die versuchte schwere Körperverletzung ausgeführt hat.

2.5.9. Eine gewisse Belastung ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte immer wieder im Zusammenhang mit links(extrem)-politischer Gewalt in Erscheinung trat (vgl. das Verfahren in Basel und das vorliegende Dossier 2) wie auch aus der Unterstützung, die ihm im Hinblick auf die Hauptverhandlung mit öffentlichem Aufruf zur Kundgebung gewährt wurde (vgl. act. 41). Weiter stellte der Beschuldigte in seinem Schlusswort mit aller Deutlichkeit klar, dass er die in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten – ob und von wem auch immer diese begangen worden seien – aufgrund seines "kompromisslosen Bekenntnisses zum Antifaschismus" gutheisse, da es das "einzig Richtige" gewesen sei (act. 46 letzte Seite). Daraus kann zwar erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der politischen (extremen) Linken sympathisiert, ihr mithin zugehörig ist. Der Nachweis konkreter Straftaten durch den Beschuldigten ist damit freilich nicht erbracht.

2.5.10. Der Geschädigte M._____, der im Tatzeitpunkt gerade etwas abseits seiner Gruppe stand und den Angriff von dort beobachtete, schilderte anlässlich seiner polizeilichen Befragung, dass einer der Täter seine Gesichtsbedeckung – vermutlich eine Sturmmaske – in der Rangelei verloren habe, woraufhin er sein Gesicht erblickt habe. Der Täter sei ca. 165 –175 cm gross gewesen, von schmächtiger Statur und ca. 27–35 Jahre alt. Er habe an der Augenbraue – er vermute rechts – ein silberfarbenes Piercing gehabt, oben nur schwachen Haarwuchs, mittellange und leicht gewellte Haare, helle Augen und keine Gesichtsbehaarung (D1 act. 8/3 F/A 19–23). Gestützt auf die vom Geschädigten M._____ angegebenen Merkmale wurde am 26. September 2019 zunächst eine Fotowahlbildkonfrontation durchgeführt, welche ergebnislos blieb (D1 act. 9/2). Aus der Fotowahlbildkonfrontation lässt sich somit nichts ableiten.

Wieweit sich das Signalement mit dem äusseren Erscheinungsbild des Beschuldigten in Einklang bringen lässt, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Altersangaben durch den Geschädigten M._____ stimmen zwar mit dem effektiven Alter des Beschuldigten überein. Auch Haar- und Augenfarbe treffen auf den Beschuldigten zu (vgl. Verhaftsrapport, D1 act. 21/2). Der Beschuldigte ist indes deutlich grösser (über 180 cm) als gemäss Täterbeschreibung. Die weitere Beschreibung "schwacher Haarwuchs oben, mittellanges Haar, ein Augenbrauenpiercing, keine Gesichtsbehaarung" lässt sich auch nicht mit dem Verhaftsfoto in Einklang bringen, wobei zu sagen ist, dass das Foto erst rund einen Monat nach der Tat aufgenommen wurde. Beim formlosen Augenschein anlässlich der Hauptverhandlung liess sich weder ein auffälliger Haaransatz noch ein Piercing oder dessen Einstichstelle erkennen (vgl. act. 42 S. 8). Schliesslich stimmt auch die Beschreibung der während des Angriffs verlorenen respektive weggerissenen Kopfbedeckung (Sturmmaske) nicht mit den Utensilien mit der DNA des Beschuldigten (Schirmmütze, Basketcap) überein, wie von der Verteidigung richtig aufgezeigt wurde (act. 44 Rz. 43 ff.). Im Sinne eines Zwischenfazits muss festgehalten werden, dass das vom Geschädigten M._____ deponierte Signalement eines der Täter eher nicht mit dem effektiven Erscheinungsbild des Beschuldigten übereinstimmt und er diesen auch nicht als Teilnehmer identifizierte.

Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beteuerte der Geschädigte M._____, sich sicher zu sein, dass die Sonnenbrille und die Mütze, welche seine Gruppe nach dem Angriff auf dem Boden gefunden habe, nicht von unbeteiligten Zuschauern stamme. Allerdings hatte er sich davor bereits geirrt, da er zunächst annahm, dass die Gegenstände einem seiner Kollegen gehörten. Erst explizit danach gefragt, woher er wissen wolle, dass es nicht einem Unbeteiligten gehörte – angesichts Tag und Zeit, wo viele Personen im F._____ waren – schloss er unbeteiligte Dritte aus (act. 8/4 F/A 10–11). Wie von der Verteidigung zurecht vorgebracht, gab der Geschädigte M._____ zudem an, das Geschehen und die einzelnen Personen nicht gänzlich im Blick gehabt zu haben (act. 44 Rz. 47 ff.), weshalb anhand seiner Aussagen allein nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gegenstände von Dritten dort deponiert wurden oder dass die Utensilien bereits vor dem Angriff dort lagen. Nachdem durch das FOR ein DNA-Hit gegen den Beschuldigten ausgemacht werden konnte (D1 act. 11/3), wurde am 1. November 2019 eine Lebendwahlbildkonfrontation mit sechs Vergleichspersonen durchgeführt, unter welchen sich der Beschuldigte als Nr. 2 befand (D1 act. 9/3-4). Der Geschädigte M._____ konnte jedoch keine der konfrontierten Personen als Täter benennen, die Vergleichsperson Nr. 1 kam ihm von der Postur und Stimme her allerdings bekannt vor (D1 act. 9/4). Auch aus der Lebendwahlbildkonfrontation ergibt sich somit nichts Belastendes für den Beschuldigten. Im Gegenteil, er wurde vom Geschädigten M._____ nicht erkannt, obschon dieser angab, den demaskierten Angreifer wiedererkennen zu können. Dies entlastet den Beschuldigten, zumal dem Geschädigten M._____ eine andere Person bekannt vorkam.

Das Gesicht der Person ohne Gesichtsbedeckung, welche auf dem Passantenvideo als letzte durch das Bild eilt und sich umdreht (D1 act. 10/1 S. 10 Foto 15 und act. 10/3), ist nicht deutlich sichtbar und ein Abgleich mit der Aufnahme des Beschuldigten anlässlich der Lebendwahlkonfrontation ist nicht möglich. Damit kann nicht festgestellt werden, ob es sich beim Täter, dessen Gesicht der Geschädigte M._____ erblickt haben will, um den Beschuldigten handelt oder um eine Person mit vergleichbaren äusseren Merkmalen. Weitere (verwertbare) Beweismittel, welche belegen könnten, dass der Beschuldigte während des Angriffs die besagten Kleidungsstücke getragen habe, finden sich in den Akten keine.

2.5.11. Nach dem Gesagten lässt sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Angriffs Teil der Tätergruppe war. Die gefundenen Utensilien mit DNA des Beschuldigten sind zwar ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte etwas mit der Angreifergruppe zu tun hat(te). Allerdings bestehen keine weitere Indizien, die es erlauben würden, die einzelnen Belastungen zu einem stimmigen, den Beschuldigten überführenden Gesamtbild im Sinne eines Mosaiks zusammenzufügen, insbesondere als aktiver Angreifer und Täter mit der Flasche. Im Gegenteil: Es verbleiben nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Wenngleich es eher unwahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte überhaupt nichts mit der Angreifergruppe zu schaffen hatte, so ist doch in Erinnerung zu rufen, dass die befragten Personen nur von einem während des Angriffs demaskierten Angreifers gesprochen haben, dessen Gesicht der Geschädigte M._____ gesehen haben will. Das Signalement passt allerdings nicht eindeutig zum Erscheinungsbild des Beschuldigten und bei der Gegenüberstellung hat der Geschädigte M._____ eine andere, falsche Person benannt. Es ist daher zweifelhaft, ob der Beschuldigte der demaskierte Angreifer war. Dass der Beschuldigte sonst ein aktiver Teilnehmer des Angriffs war, kann einzig aufgrund des DNA-Hits und seines Sympathisierens nicht gesagt werden. Es wäre denkbar, dass der Beschuldigte sich mit der Tätergruppe zum Tatort begab, noch bevor sich diese zum Täterkreis formierte, oder dass der Beschuldigte sich erst nach dem Angriff der Gruppe anschloss. Damit könnte der Beschuldigte die beiden Kleidungsstücke sowohl vor als auch nach dem Angriff verloren haben, wie von der Verteidigung richtig aufgezeigt wurde (act. 44 Rz. 46). Zwischen dem tatbestandsmässigen Angriff und der Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort (insbesondere Hinterlassen von DNA-Spuren) fehlt mithin ein Verbindungsglied, zu welchem sich die Anklagebehörde auch nicht äusserte (act. 43; Prot. S. 11). An den übrigen sichergestellten Gegenständen (Flaschenhalsglasstück, Griffstück mit Innenstange einer Fahrradpumpe) sowie Kleidern des Geschädigten wurden keine Spuren des Beschuldigten sichergestellt (D1 act. 11/3). Die Teilnahme des Beschuldigten am Angriff lässt sich damit nicht rechtsgenügend erstellen.

2.5.12. Noch weniger lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 mit einer Glasflasche auf den Hinterkopf schlug, was anlässlich der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft auch eingeräumt wurde (act. 43 S. 3). Dabei ist anzumerken, dass der Geschädigte M._____ den Täter mit der abhandengekommenen Maskierung anders beschrieb als denjenigen, welcher den Privatkläger 3 mit einer Flasche traktierte. Der Täter ohne Gesichtsbedeckung sei ca. 165 –175 cm gross und von schmächtiger Statur gewesen; ob und welche Gegenstände dieser bei sich hatte, konnte der Geschädigte M._____ nicht sagen (D1 act. 8/3 F/A 19–23). Der Täter mit der Flasche sei hingegen relativ gross –

185 cm aufwärts – gewesen und hätte mit dem Täter, der dem Geschädigten K._____ einen Flaschenschlag versetzt habe, den Tatort als Letzter verlassen (D1 act. 8/4 F/A 8). Angesichts der unterschiedlichen Beschreibungen kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um denselben Täter handelte oder gar um den Beschuldigten. An der Kleidung des Privatklägers 3 und des Geschädigten K._____ konnten sodann auch keine DNA-Spuren des Beschuldigten nachgewiesen werden (D1 act. 13-14). Eine Auswertung der DNA-Spuren ab den Flaschenbruchstücken, welche ebenfalls am Tatort vorgefundenen wurden, blieb erfolglos (Asservat-Nr. A01'3034781; D1 act. 11/3 S. 3). Andere Beweismittel, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf den Flaschenschlag hindeuten könnten, sind in den Akten nicht ersichtlich.

2.5.13. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eventualiter eine mittäterschaftliche Begehung vorwirft (act. 43 S. 3), ist festzuhalten, dass die Anklageschrift hierfür nicht genügend umschrieben ist und eine gemeinsame Tatbegehung aus dem Sachverhalt nicht hinreichend hervorgeht.

2.6. Fazit

Der Anklagesachverhalt in Dossier 1 kann nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist von allen diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen.

3. Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

3.1. Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am 7. Juli 2017, ca. um 06.00 Uhr anlässlich des G-20-Gipfels mit ca. 200 gleichgesinnten, einheitlich schwarzgekleideten, teils vermummten und mit diversen Angriffsgegenständen ausgerüsteten Personen im Hamburger O._____ versammelt und sei danach im geschlossen Marschblock in Richtung Innenstadt marschiert. Auf der Marschrute (Parkplatz P._____, Q._____-allee, R._____-allee, S._____) sei aus dem Marschblock heraus wiederholt fremdes Eigentum beschädigt worden, bis die Personengruppe im Bereich S._____ auf die dort errichtete Polizeisperre zugelaufen sei und die Einsatzkräfte massiv mit Steinen, Flaschen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen Wurfgeschossen beworfen habe. Der Beschuldigte sei absichtlich Teil dieser öffentlichen Zusammenrottung gewesen, indem er in der Menge mitgelaufen sei, sich über eine längere Zeit freiwillig innerhalb dieser gewaltbereiten Gruppe aufgehalten und diese unterstützt habe, sei es mit seiner Anwesenheit, mit Gesten oder Äusserungen.

3.2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt

Der Beschuldigte wurde zum obigen Sachverhalt erstmals am 25. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschat II des Kantons Zürich befragt. Der Beschuldigte machte dabei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte die Unterzeichnung des Protokolls (D2/2 act. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung hüllte sich der Beschuldigte ebenfalls in Schweigen (act. 42). Der Beschuldigte stellt damit die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen in Abrede, womit der Sachverhalt vollumfänglich zu erstellen ist.

3.3. Beweismittel und Verwertbarkeit

3.3.1. Untersuchungshandlungen des ersuchenden Staates, die nach dessen Recht durchgeführt wurden, werden schweizerischen Untersuchungshandlungen gleichgestellt (Art. 92 RSG; vgl. auch Art. 37 IRV), sofern die ausländischen Behörden nicht gegen ihr Recht verstossen haben oder die Untersuchungen nicht auf eine Art und Weise erfolgt sind, die den im schweizerischen Recht allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen widerspricht. Damit kann das urteilende Gericht Untersuchungshandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen; die Bestimmung lässt die rechtliche Wirkung der ausländischen Untersuchungshandlungen unberührt, welche ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen ist (BSK IRSG-UNSELD, Art. 92 N 2 f. m.w.H.). Auf die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Untersuchungsakten (D2/2 act. 1-14 inklusive Beizugsakten) kann vorliegend abgestellt werden, soweit die Untersuchungshandlungen nach deutschem Recht rechtmässig vorgenommen wurden und auch nicht auf eine Art und Weise erfolgten, die den im Schweizer Recht allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen widerspricht.

3.3.2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Untersuchungsergebnisse der Hamburger Polizei und Staatsanwaltschaft im Verfahren "G20 SOKO Schwarzer Block" (Az. LKA7/1K/0427424/2017; D2/2 mit Sonderband 2, Band

1+2, 7120 Js 26/17). Diese umfassen nebst Polizeiberichten (act. 1-5), Akten betreffend die Auswertung des Bild- und Videomaterials mittels Gesichtsanalysesoftware (GAS) - Recherche (act. 7/1-12), Akten betreffend die Anordnung einer Einreiseverweigerung vom 5. Juli 2017 (act. 8/1-3), einen Google-Maps-Auszug betreffend mögliche Fluchtrouten der Gruppierung (act. 9) sowie Akten betreffend Sicherstellungen (act. 10). Die Beizugsakten Sonderband 2 – bestehend aus zwei Ordnern mit Registern 1–31 – enthält ein umfangreiches Bild- und Videomaterial, welches auch der GAS-Recherche zugrunde liegt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 25. Juli 2019 und vom 5. Mai 2020 wurde der Beschuldigte mit den massgeblichen Beweismitteln konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit geboten, Fragen zu stellen (D2/2 act. 6 F/A 7, 13, 16, 20, 21, 27). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung wurde das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt und die Beweismittel sind insoweit verwertbar (vgl. act. 44 Rz. 29 f.).

3.3.3. Wie bereits erörtert, sind die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens überstellten deutschen Untersuchungshandlungen den hiesigen gleichgestellt, sofern sie nach deutschem Recht rechtmässig vorgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund wäre zunächst die Rechtmässigkeit der deutschen Untersuchungshandlungen zu prüfen, wobei diese zur Sachverhaltserstellung nur herangezogen werden können, wenn sie auch nicht den in der Schweiz geltenden allgemeinen Grundsätzen widersprechen (dazu oben). Da die Staatsanwaltschaft den Anklagevorwurf im Wesentlichen auf die polizeiliche Aufnahmen der gewaltsamen Ausschreitungen sowie auf die Auswertung der GAS-Recherche stützt, würde sich nicht nur die Frage der Rechtmässigkeit von polizeilichen Aufnahmen an Demonstrationen und die Zulässigkeit des Einsatzes von Gesichtsanalysesoftwares zur Aufklärung von Straftaten nach deutschem Recht stellen, sondern auch, ob diese nicht gegen elementare Grundsätze des Schweizer Rechts verstossen (zu den rechtlichen Aspekten der Gesichtserkennung MATTER, Gesichtserkennung auf dem Vormarsch, in: digma 2019, S. 14 ff. m.w.H.; KARJOTH, Fähigkeiten der Gesichtserkennung, in: digma 2019, S. 6 ff. m.w.H.; zur verwandten Thematik der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung vgl. KRUMMENA-CHER/EBNETER, Entscheidbesprechung Urteil BGer 6B_908/2011 vom 7. Oktober 2019, in: AJP 2/2020, S. 221 ff. m.w.H.). Wie später zu zeigen sein wird, kann diese Frage aufgrund der Beweiswürdigung letztlich offengelassen werden.

3.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung monierte die Verteidigung dass die Beweismittel – insbesondere die zahlreichen Bild- und Videodateien – als unbeglaubigte Kopien der Originalakten dem Formerfordernis nicht genügen würden, teilweise auch nicht lesbar und ohnehin manipuliert seien, weshalb die Beweismittel nicht verwertbar seien (act. 44 Rz. 20 ff. und 29 ff.). Die Vorbringen erweisen sich indes allesamt als unbegründet. Gemäss Art. 17 EUeR bedürfen Schriftstücke und Urkunden, die aufgrund des Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung. Selbst wenn die Qualifizierung des umfangreichen Bild- und Videomaterials als Schriftstücke oder Urkunden zweifelhaft wäre, ist festzuhalten, dass der von der Hamburger Polizei an die Staatsanwaltschaft Hamburg übersandte Schlussbericht eine Beglaubigung vom 3. April 2018 und 25. Februar 2019 erhält, welche sich auf sämtliche übermittelten Akten bezieht (D2/2 act. 5 S.1 und 2). Dass es sich bei dem Bild- und Videomaterial "lediglich" um Kopien einer elektronisch abgespeicherten Datei handelt, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Erklärung. Zutreffend ist zwar, dass der Inhalt einiger Datenträger mangels elektronischer Lesbarkeit nicht eingesehen werden konnte (vgl. auch D2/2 act. 18/1-8). Da die entsprechenden Dateien nicht nur von der Verteidigung, sondern auch von den hiesigen Strafbehörden nicht geöffnet werden konnten und sich die Anklage offensichtlich nicht auf diese Dateien stützt, erwächst dem Beschuldigten auch kein Nachteil daraus. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde nicht verletzt und die Beweismittel sind verwertbar (act. 44 Rz. 20 ff., 29).

3.3.5. Schliesslich beanstandet die Verteidigung, dass sich die Anklage in Bezug auf die Vorkommnisse am S._____ auf einen Wahrnehmungsbericht des Polizeihauptkommissars T._____ stütze (vgl. D2/2 act. 2). In Bezug auf dessen zeugenschaftliche Darstellung sei das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden. Die Aussagen des Polizeifunktionärs würden den Tatsachen aber ohnehin krass widersprechen, weshalb der Verdacht bestehe, dass das Bild- und Videomaterial entsprechend zurechtgeschnitten und manipuliert worden sei (act. 44 Rz. 27 ff.). Inwiefern auf elektronischen Dateien abgestellt werden kann, welche zum Zwecke der Vervielfältigung naturgemäss in gewisser Weise bearbeitet werden müssen, ist vorliegend keine Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung. In Bezug auf den Wahrnehmungsbericht ist weiter festzuhalten, dass auf diesen nachfolgend ohnehin nicht abgestützt wird, weshalb dessen Verwertbarkeit – welche sich in erster Linie nach deutschem Recht richtet (vgl. Prot. S. 12; vgl. aber hiervor 3.3.1.) – und Beweiswert offengelassen werden kann.

3.4. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung

3.4.1. Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine öffentliche Zusammenrottung ist eine einer beliebigen Anzahl von Personen zugängliche Ansammlung einer grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a). Teilnehmer davon ist jeder, der in der Menge steht und nicht bloss passiver Zuschauer ist (OFK StGB-WEDER, Art. 260 N 4). Der erforderliche Vorsatz der Teilnehmer bezieht sich auf den feindseligen Charakter der Ansammlung und auf die Teilnahme daran; eine Billigung oder Unterstützung der Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich, diese stellen objektive Strafbarkeitsvoraussetzungen dar (OFK StGB-WEDER, Art. 260 N 8).

Gewalt und Drohung gegen Behörden um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB begeht wiederum, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer in ihren Befugnissen liegenden Handlung hindert, zu einer solchen nötigt oder während einer solchen tätlich angreift (Ziff. 1 Abs. 1); wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, wird jeder Teilnehmer bestraft (Ziff. 2 Abs. 1).

3.4.2. Wie aus dem umfassenden Bild- und Videomaterial der Hamburger Polizei hervorgeht und durch Medienberichte international bekannt ist, formierten sich anlässlich des G-20-Gipfels vom 7./8. Juli 2017 in Hamburg zahlreiche Menschenansammlungen, welche von Protestmärschen bis hin zu Ausschreitungen mit gewaltsamen Zusammentreffen von Demonstrierenden und Ordnungskräften reichten (Sonderband 2, Band 1+2, 7120 Js 26/17). Den Polizeiberichten vom 7. Juli 2017, 29. Januar 2019 und 19. Februar 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass am 7. Juli 2017 um ca. 06.00 Uhr aus dem Protestcamp im Altonaer O._____ eine Menschenansammlung (genannt Schwarzer Block) bestehend aus ca. 200 vermummten Personen abwanderte und aus welcher heraus auf dem Marschweg (Parkplatz P._____, Q._____-allee, R._____-allee, S._____) verschiedene Sachbeschädigungen begangen wurden und ein Nebeltopf gezündet wurde. Bei der Einmündung zum S._____ traf die Menschenansammlung auf uniformierte Polizeikräfte, welche daraufhin mit Gegenständen – vornehmlich Steinen – beworfen wurden. Nachdem die Menschenmenge in den S._____ eingebogen war, kam es erneut zu einem Zusammenstoss, bei welchem die Polizeikräfte auch mit pyrotechnischen Gegenständen attackiert wurden. Daraufhin gelang es der Polizei, diverse Marschierende in Gewahrsam zu nehmen, während andere Teilnehmer des Schwarzen Blocks flüchten konnten (D2/2 act. 2, 4 und 5). Diese Schilderung deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Sonderband 2, Band 1+2, 7120 Js 26/17). Inwiefern die genaue Situation am S._____ gemäss den Untersuchungsergebnissen von den tatsächlichen Begebenheiten abweicht – wie von der Verteidigung letztlich bemängelt (act. 43 Rz. 67 f.) –, kann damit offengelassen werden. Gestützt auf die Beweismittel kann zumindest der obige Kerntatablauf rechtsgenügend erstellt werden.

3.4.3. Der erstellte Tatablauf entspricht sodann den Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 1 StGB. Die zu beurteilende Gruppierung weist alle Merkmale einer öffentlichen Zusammenrottung auf, insbesondere handelte es sich um ca.

200 grösstenteils vermummte Menschen, welche gezielt mit physischer Gewalt – insbesondere mit Steinen und pyrotechnischen Gegenständen (Böllern und bengalischen Fackeln) – gegen Polizeikräfte vorgingen (D2/2 act. 2 S. 1). Vorliegend konnte sich auch jeder der Zusammenrottung anschliessen, womit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist. Bei den Ausschreitungen wurden nebst Fahrzeugen auch Beamte getroffen, die die Menschenmenge auf ihrer Marschroute aufhalten sollten und nur dank ihrer Schutzausrüstung unverletzt blieben (D2/2 act. 2 S. 1). Damit wurden mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Menschen begangen, welche von einer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen wurde; die objektive Strafbarkeitsbedingung eines Landfriedensbruches ist damit erfüllt.

3.4.4. Dass der Beschuldigte Teil der Zusammenrottung gewesen sein soll, stützt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf eine Videoaufzeichnung, welche am 7. Juli 2017 um 06.37 Uhr im hinteren Teil des Firmengeländes der U._____ GmbH aufgenommen wurde, die an das Stellwerk V._____ – einer Gleisanlage der Deutschen Bahn – grenzt. Die rund 01:45 Minuten lange Sequenz zeige 28 betriebsfremde Personen zur Strasse eilen, welche mutmasslich Teilnehmer des Schwarzen Blocks seien und zuvor vor Ordnungskräften geflüchtet waren; dies gestützt auf die Beschädigungen am Maschendraht des Firmengeländes, welche im Nachgang der Ausschreitungen im Januar 2018 entdeckt worden seien (D2/2 act. 7/2). Unter den aufgezeichneten Personen sei auch eine männliche Person mit weissem Hemd, schwarzer Hose und blondem Haar erkennbar ("UT 32", D2/2 act. 7/1; Sonderband 2, Register 22, Sequenz 00:39:05).

3.4.5. In der Folge wurden die Bilder der auf der Videoaufnahme erkennbaren Personen mit Verfügung vom 19. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Hamburg zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben (D/2 act. 7/3). Weiter wurde mit Verfügung vom 27. März 2018 die Untersuchung des Bild- und Videomaterials mittels Gesichtsanalysesoftware (GAS) angeordnet (D2/2 act. 7/4-5). Gemäss dem darauf ergangenen GAS-Auswertungsbericht vom 5. April 2018 handle es sich bei der unbekannten Person "UT 32" auf dem Firmengelände der U._____ GmbH um einen Schweizer Staatsangehörigen namens A._____. Dieser war am 8. Juli 2017 um 22.26 Uhr am Hauptbahnhof Hamburg kurz vor Abfahrt eines Sonderzuges durch die Polizei für eine Ausweiskontrolle angehalten und fotografiert worden (D2/2 act. 7/8-9). Die Aufnahmen des Beschuldigten und seiner Schweizer Identitätskarte wurden in der Folge mit dem zur Fahndung ausgeschriebenen Bild- und Videomaterial mittels GAS verglichen, woraufhin ein Treffer mit der unbekannten Person "UT 32" resultierte, die am 7. Juli 2017 um 06.37 Uhr auf dem Firmengelände der U._____ GmbH aufgezeichnet wurde (D2/2 act. 7/7).

3.4.6. Fraglich ist zunächst, ob es sich bei der unbekannten Person "UT 32" um den Beschuldigten handelt. Zwar weist das äussere Erscheinungsbild des Unbekannten "UT 32" durchaus Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten auf (männlich, geschätztes Alter zwischen 20 und 30 Jahren, blondes gewelltes Haar). Vergleicht man die Aufnahmen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung sowie seiner Identitätskarte mit dem extrahierten Bildmaterial, ist eine zweifelsfeie Identifizierung von blossem Auge nicht möglich. Inwieweit die Ergebnisse der Gesichtsanalysesoftware verlässlich(er) sind, ist in der Praxis – insbesondere in der Schweiz – umstritten, zumal sich die GAS-Recherche in der Strafverfolgung noch nicht fest etabliert hat (zum Ganzen MATTER, Gesichtserkennung auf dem Vormarsch, in: digma 2019, S. 14 ff. m.w.H.; KARJOTH, Fähigkeiten der Gesichtserkennung, in: digma 2019, S. 6 ff. m.w.H.; vgl. auch KRUMMENA-CHER/EBNETER, Entscheidbesprechung zu Urteil BGer 6B_908/2011 vom 7. Oktober 2019, in: AJP 2/2020, S. 221 ff. m.w.H.). Zudem ist nichts Genaueres zur durchgeführten GAS-Recherche – Softwaretyp, Fehlerquote, Validität etc. – aktenkundig. Der Beweiswert ist daher fraglich. Die Frage nach dem Beweiswert kann letztlich offengelassen werden. Selbst wenn es sich beim Unbekannten "UT 32" um den Beschuldigte handeln sollte, bliebe noch zu beantworten, ob dieser auch Teilnehmer der (erstellten) öffentlichen Zusammenrottung zwischen Altonaer O._____ und S._____ war, die rund eine halbe Stunde vorher auf ihrer Marschroute mit den angetroffenen Polizeikräften gewaltsam zusammenstiess.

3.4.7. Auf der der GAS-Recherche zugrunde liegenden Videoaufzeichnung ist als Aufnahmezeit 06.37 Uhr eingeblendet, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob das Aufnahmegerät auf ihre Genauigkeit überprüft wurde und Abweichungen zur genauen Uhrzeit ausgeschlossen werden können. Die mutmassliche Fluchtroute der Gruppierung zwischen S._____ und Firmengelände U._____ GmbH (über Bauwagenplatz S._____ oder Betriebsgelände W._____ und DB-Gleisanlage) stützt sich auf eine Einschätzung der Hamburger Polizei, wobei dem beigelegten Google-Maps-Auszug die genauen Entfernungen und Begebenheiten zwischen Firmengelände und S._____ nicht zu entnehmen sind (D2/2 act. 7/2 S. 2 und act. 9). Gemäss polizeilicher Einschätzung hätten die Flüchtenden auf der mutmasslichen Fluchtroute zunächst die 200 m breite Gleisanlage Stellwerk V._____ überquert, eine leicht ansteigende Böschung mit Dornengebüsch überwunden und anschliessend den rund 1.80 m hohen Maschendrahtzaun mit Stacheldraht der Firmenanlage durchtrennt; dies lasse sich anhand der Lücke im Dorngebüsch und der breiten Öffnung im durchtrennten Maschendrahtzaun rekonstruieren, wobei das Firmengelände ansonsten baulich vollständig umschlossen sei (D2 act. 7/2 S. 1 f.). Die Einschätzung der Fluchtroute ist angesichts der örtlichen Begebenheiten und den Beschädigungen durchaus plausibel, wenngleich die Zeitspanne zwischen Abwanderung des Schwarzen Blocks vom Protestcamp um ca.

06.00 Uhr und Ankunft auf dem Firmengelände um 06.37 Uhr – angesichts der Hindernisse auf der Fluchtroute – knapp bemessen scheint.

3.4.8. Doch selbst wenn der Beschuldigte über die geschilderte Fluchtroute zum Firmengelände gelangt sein sollte, bleibt weiterhin offen, ob er auch Teilnehmer der Zusammenrottung war. Die auf der Aufnahme ersichtliche Person ist in Begleitung von zwei Frauen und trägt ein weisses Hemd. Aus der Beschreitung der Fluchtroute und der Anwesenheit auf dem Firmengelände lässt sich nicht ableiten, ob und wann der Beschuldigte auf der erstellten Marschroute (Altonaer O._____, Parkplatz P._____, Q._____-allee, R._____-allee, S._____) mitwanderte. Es ist wie erwähnt aktenkundig und notorisch, dass auch friedliche, jedenfalls nicht gewalttätige Protest am G-20-Gipfel stattfanden, weshalb die blosse Anwesenheit in gewisser räumlicher und zeitlicher Nähe eines gewalttätigen Protests noch nichts über die Teilnahme an demselben aussagt. Es kann auch nicht festgestellt werden, welchen Beitrag der Beschuldigte (allenfalls) leistete, ob er die Gruppe mit Taten, Gesten oder Äusserungen unterstützte oder sie bloss als Zuschauer mitverfolgte. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich aus dem Block herauslöste, noch bevor dieser in eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB und Art. 285 StGB überging. Dies wäre bei einer Ankunft auf dem Firmengelände um 06.37 Uhr – nach eventuellem Wechsel der Oberbekleidung (weisses Hemd) – denkbar. Weitere Anhaltspunkte für die Anwesenheit des Beschuldigten in der Marschgruppe kann auch dem Bild- und Videomaterial im Sonderband 2 nicht entnommen werden. Damit lässt sich eine Teilnahme des Beschuldigten an der öffentlichen Zusammenrottung nicht erstellen.

3.4.9. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschuldigte aufgrund eines Einreiseverbots – spätestens am 8. Juli 2017 – unrechtmässig in Hamburg aufhielt. Der Beschuldigte wurde am 5. Juli 2017 am Grenzübergang Badischer Bahnhof in einem Sonderzug für den G-20-Gipfel grenzpolizeilich kontrolliert, wobei er angab, an Friedensdemonstrationen teilnehmen zu wollen. Wie der Anordnung auf Einreiseverweigerung der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein zu entnehmen ist, sei der Beschuldigte aufgrund früherer Teilnahmen an unbewilligten Demonstrationen und Sachbeschädigungen polizeilich bekannt gewesen. Da bei seiner Durchsuchung nebst einer Schwimmbrille – mutmasslich zum Schutz gegen Reizgas – mehrere Plakate mit aufrührerischem Inhalt ("G-20-Gipfel angreifen", "Widerstand", "Revolution", "Klassenkampf") gefunden worden seien, wurde dem Beschuldigten wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Einreise bis zum 9. Juli 2017 verweigert (D2/2 act. 8/1). Die mutwillige Missachtung des Einreiseverbots lässt zwar eine Renitenz gegenüber behördlichen Anweisungen erkennen und eine aktive Teilnahme an Aktionen linksgerichteter Gruppierungen vermuten (vgl. auch das Basler Verfahren VT.2019.1756). Sie vermag jedoch das fehlende Verbindungsglied zwischen einer Teilnahme des Beschuldigten an der öffentlichen Zusammenrottung und der (allfälligen) Anwesenheit auf dem Firmengelände der U._____ GmbH nicht zu ersetzen. Ein solches Verbindungsglied legte die Staatsanwaltschaft auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht dar (vgl. act. 43 S. 2) und ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich.

3.4.10. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Beweismittel ist festzuhalten, dass eine Teilnahme des Beschuldigten an der tatbestandsmässigen öffentlichen Zusammenrottung nicht rechtsgenügend erstellt werden kann.

3.5. Fazit

Der Anklagesachverhalt in Dossier 2 kann nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist von allen diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen.

IV. Zivilansprüche

Der Privatkläger 2 (C._____) verlangte einen Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 195.– sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.–, beide zuzüglich Zins von 5% seit dem tt. September 2019 (D1 act. 17/5 S. 1 f., sinngemäss). Angesichts des Verfahrensausganges sind die Begehren des Privatklägers 2 indes abzuweisen, da mangels Nachweis eines unerlaubten Verhaltens des Beschuldigten keine Grundlage für eine Zivilforderung besteht (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

V. Sicherstellungen / Spuren

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen über die sichergestellten Gegenstände sowie Spuren wie folgt zu verfügen:

2.1. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76382188 lagernden Gegenstände (1 MacBook; 1 iPhone) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

2.2. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K190922-007 / 76382188 lagernden Kleidungsstücke des Privatklägers 3 (D._____) (Herrenhose, Asservat-Nr. A013'034'656; Shirt, Asservat-Nr. A013'034'667; Pullover, Asservat-Nr. A013'034'678) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils diesem zurückzugeben und andernfalls nach Ablauf einer 30-tägigen Frist zu vernichten.

2.3. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K190922-007 / 76382188 lagernden Kleidungsstücke von K._____ (Herrenhose, Asservat-Nr. A013'034'689; Shirt, Asservat-Nr. A013'034'690) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils diesem zurückzugeben und andernfalls nach Ablauf einer 30-tägigen Frist zu vernichten.

2.4. Die übrigen sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K190922-007 / 76382188 lagernden Gegenstände, Fotografien, Spuren und Spurenträger sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten einer beschuldigten Person bei einem Freispruch nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Entscheidgebühr fällt damit ausser Ansatz und die weiteren Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Der Beschuldigte wurde von 25. Oktober 2019 bis 3. November 2019 erbeten und von 4. bis 7. November 2019 amtlich, dann bis 7. Dezember 2020 wieder erbeten und ab 9. Dezember 2020 amtlich verteidigt (D1 act. 3, act. 20/9, act. 21/8; act. 33).

3. Für ihre Leistungen als amtliche Verteidigerin in der Zeit von 4. bis 7. November 2019 wurde Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ mit Verfügung vom 10. Januar 2020 mit Fr. 436.35 bereits vollumfänglich entschädigt (D1 act. 20/12+13). Die Leistungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten seit 9. Dezember 2020 bezifferte Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ mit Honorarnote vom 3. März 2021 auf gesamthaft Fr. 14'475.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. act. 47 S. 4). Es ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das Plädoyer von rund 57 Stunden – d.h. eine Woche und zwei Tage – angesichts der Ausgestaltung des Falles und seiner Schwerpunkte klarerweise überhöht ist. Der Plädoyeraufwand hätte vorliegend auch in der Hälfte der geltend gemachten Zeit, d.h. innert ca. 24 Stunden, erbracht werden können (was einem durchschnittlichen Zeitaufwand von einer Stunde pro Plädoyerseite entsprechen würde). Dies umso mehr, als sich das Plädoyer schwergewichtig mit strafprozessualen Vorbringen befasste, die sich als offenkundig unbegründet erwiesen und angesichts der teilweise falschen Schlussfolgerung zur Verteidigung des Beschuldigten in keiner Weise sachdienlich waren (und unnötigen zusätzlichen Aufwand generierten). Angesichts der Bedeutung des Falles, des wenig erheblichen Aktenumfangs (allerdings bezüglich Dossier 2 mit umfangreichen Bildund Videodateien) und der zugleich überschaubaren Komplexität des Verfahrens (vgl. act. 44 S. 5 Rz 12: keineswegs komplexer Fall, banaler Sachverhalt) rechtfertigt es sich, für das Gerichtsverfahren inkl. Hauptverhandlung eine Pauschalgebühr von Fr. 9'000.– (inkl. Weg und Nachbearbeitung, exklusive Mehrwertsteuer) anzusetzen und die Barauslagen in der Höhe von Fr. 93.67 separat zu entschädigen. In Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (5 Stunden inkl. Weg und Nacharbeiten) resultiert eine Kürzung, welche deutlich unter jener für den vorstehend als angemessen erachteten Plädoyeraufwand bleibt. Damit ist Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ für ihre Leistungen als amtliche Verteidigerin ab 9. Dezember 2020 mit Fr. 9'793.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). Zu den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zählen vorrangig die Kosten der frei gewählten Verteidigung (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 429 N 4 StPO).

5. Die Honorarkosten für die Zeit der erbetenen Verteidigung durch Rechtsanwältin Juristin (Univ.) X._____ sind dem Beschuldigten als Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Diese betragen gemäss Honorarnote vom 9. März 2021 (act. 48) insgesamt Fr. 5'283.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und sind dem Beschuldigten im Sinne einer Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.

6. Der Beschuldigte verbrachte vom 25. Oktober 2019 bis 6. November 2019 und damit aufgerundet 13 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft (D1 act. 21/78). Für den erlittenen Freiheitsentzug ist der Beschuldigte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und mangels besonderer Umstände, die diesen Ansatz erhöhen oder senken würden (BGE 139 IV 243), mit Fr. 200.– pro Tag, d.h. mit Fr. 2'600.– zuzüglich 5% Zins seit 6. November 2019 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.

2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 werden abgewiesen.

3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76382188 lagernden Gegenstände (1 MacBook; 1 iPhone) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K190922-007 / 76382188 lagernden Kleidungsstücke des Privatklägers 3 (D._____) (Herrenhose, Asservat-Nr. A013'034'656; Shirt, Asservat-Nr. A013'034'667; Pullover, Asservat-Nr. A013'034'678) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils diesem zurückgegeben und andernfalls nach Ablauf einer 30-tägigen Frist vernichtet.

5. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K190922-007 / 76382188 lagernden Kleidungsstücke von K._____ (Herrenhose, Asservat-Nr. A013'034'689; Shirt, Asservat-Nr. A013'034'690) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils diesem zurückgegeben und andernfalls nach Ablauf einer 30-tägigen Frist vernichtet.

6. Die übrigen sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K190922-007 / 76382188 lagernden Gegenstände, Fotografien, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'777.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 260.– Auslagen Untersuchung Fr. 436.35 amtliche Verteidigung (bis und mit 7. November 2019) Fr. 9'793.90 amtliche Verteidigung (ab 9. Dezember 2020)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. a) Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'600.– zuzüglich 5% Zins seit 6. November 2019 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

b) Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'283.85 (inkl. Barauslagen und Mwst) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, Unt.Nr. 2019/10035467 (übergeben); − die Privatklägerschaft (versandt); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, Unt.Nr. 2019/10035467; − die Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG betr. Ziff. 1; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung, unter Beilage der Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, betr. Dispositiv-Ziff. 3; − das Forensische Institut Zürich betr. Dispositiv-Ziff. 4-6; − die amtliche Verteidigung betr. Dispositiv-Ziff. 3 bezgl. Herausgabe; − den Privatkläger 3 betr. Dispositiv-Ziff. 4 bezgl. Herausgabefrist; − K._____ betr. Dispositiv-Ziff. 5 bezgl. Herausgabefrist.

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Heimann MLaw Korondi