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Entscheid

DG200202-L

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

16. Juni 2021Deutsch67 min

Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG200202-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichterin lic. iur. Truninger und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiber MLaw Zuber Urteil vom 16. Juni 2021 (begründete Ausfertigung)...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG200202-L / U

Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichterin lic. iur. Truninger und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiber MLaw Zuber

Urteil vom 16. Juni 2021 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

A.____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Anklage: (D1/25)

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12)

Der Beschuldigte A.____ persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X.____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Lüscher als Vertreter der Anklagebehörde.

Anträge der Staatsanwaltschaft: (act. 78 S. 6)

" 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 4 und Art. 28b WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 71 WV schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. Er sei überdies mit einer Landesverweisung von zehn Jahren zu bestrafen.

3. An die Freiheitsstrafe seien insgesamt 84 Tage bereits verbüsster Haft anzurechnen.

4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

5. Es seien die bedingten Strafvollzüge der Urteile vom 22. März 2016 und vom 19. Dezember 2017 zu widerrufen und die damals angeordneten Strafen von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.00 resp. 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu vollziehen.

6. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen."

Anträge der Verteidigung: (act. 79 S. 2 f.)

" 1. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i. v. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sowie Art. 7 Abs. 1 WV schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen à CHF 30 zu bestrafen, wobei festzustellen ist, dass die Strafe durch die erstandene Haft abgegolten ist.

4. Die Sporthose (A013006398), die beiden Mobiltelefone Iphone4 (A013006445) und Iphone 6 (A013006467) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben

5. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

6. Es sei die erlittene Überhaft im Umfang von 55 Tagen an die mit Urteil vom 9. März 2020 des Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt (SG.2019.151) ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

7. Die Kosten für das Vor- und Gerichtsverfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Im Nachgang einer tätlichen Auseinandersetzung vom 26. Februar 2018 zwischen Anhängern des B.____ [Fussballclub] und C.____ [Fussballclub] auf dem … [Platz] vor dem D.____ [Gebäude] in E.____ [Stadt] wurden die Videoaufnahmen des Vorfalls dem zuständigen Staatsanwalt übergeben. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie ein C.____-Fan vor einer unbekannten Täterschaft flüchtet, von einem Angreifer mit einem Doppel-Faustschlag gegen den Kopf getroffen wird und regungslos am Boden liegen bleibt. Daraufhin ist ersichtlich, wie ein weiterer Angreifer den Wehrlosen mit zwei Fusstritten an den Kopf trifft und anschliessend ein Dritter dem Opfer den C.____-Schal entreisst, worauf dieser erneut mit dem Kopf auf den Boden aufschlägt. Am 27. März 2018 erkundigte sich die Polizei bei den städtischen Krankenhäusern, ob eine männliche Person im Alter zwischen 15 und 30 Jahren mit Kopfverletzungen sowie Prellungen und ähnlichen Verletzungen eingeliefert wurde. Die Anfrage ergab, dass F.____, der im Spital Limmattal ambulant behandelt wurde, als Opfer in Frage komme (D1/1 S. 5; D1/2 S. 3). Er wollte aus Angst vor Vergeltung durch die B.____-Fans nicht mündlich zur Sache befragt werden. In Absprache mit Staatsanwalt Lüscher wurde auf eine schriftliche Befragung verzichtet (D1/1 S. 6). Es ist demnach nicht möglich (kann indes offenbleiben; s.u. Ziff. II. 3.3.), dass es sich bei der Person, die getreten wird, um ihn handelt. Im Spital Triemli wurde G.____ ambulant behandelt und kam zunächst ebenfalls als mögliches Opfer in Frage. Nachdem er aber erklärte, auf dem Video nicht ersichtlich zu sein (D1/1 S. 6), schied er als mögliches Opfer bezüglich der Fusstritte aus. Aufgrund der nachfolgenden Ermittlungen identifizierte die Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten als möglichen Täter (D1/2 S. 3).

1. Im Nachgang einer tätlichen Auseinandersetzung vom 26. Februar 2018 zwischen Anhängern des B.____ [Fussballclub] und C.____ [Fussballclub] auf dem … [Platz] vor dem D.____ [Gebäude] in E.____ [Stadt] wurden die Videoaufnahmen des Vorfalls dem zuständigen Staatsanwalt übergeben. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie ein C.____-Fan vor einer unbekannten Täterschaft flüchtet, von einem Angreifer mit einem Doppel-Faustschlag gegen den Kopf getroffen wird und regungslos am Boden liegen bleibt. Daraufhin ist ersichtlich, wie ein weiterer Angreifer den Wehrlosen mit zwei Fusstritten an den Kopf trifft und anschliessend ein Dritter dem Opfer den C.____-Schal entreisst, worauf dieser erneut mit dem Kopf auf den Boden aufschlägt. Am 27. März 2018 erkundigte sich die Polizei bei den städtischen Krankenhäusern, ob eine männliche Person im Alter zwischen 15 und 30 Jahren mit Kopfverletzungen sowie Prellungen und ähnlichen Verletzungen eingeliefert wurde. Die Anfrage ergab, dass F.____, der im Spital Limmattal ambulant behandelt wurde, als Opfer in Frage komme (D1/1 S. 5; D1/2 S. 3). Er wollte aus Angst vor Vergeltung durch die B.____-Fans nicht mündlich zur Sache befragt werden. In Absprache mit Staatsanwalt Lüscher wurde auf eine schriftliche Befragung verzichtet (D1/1 S. 6). Es ist demnach nicht möglich (kann indes offenbleiben; s.u. Ziff. II. 3.3.), dass es sich bei der Person, die getreten wird, um ihn handelt. Im Spital Triemli wurde G.____ ambulant behandelt und kam zunächst ebenfalls als mögliches Opfer in Frage. Nachdem er aber erklärte, auf dem Video nicht ersichtlich zu sein (D1/1 S. 6), schied er als mögliches Opfer bezüglich der Fusstritte aus. Aufgrund der nachfolgenden Ermittlungen identifizierte die Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten als möglichen Täter (D1/2 S. 3).

2. Der Beschuldigte wurde vom 12. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 in Untersuchungshaft verbracht (D1/19/2 und D1/19/11).

3. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. September 2019 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X.____ mit Wirkung auf den 12. September 2019 als amtlicher Verteidiger bestellt (D1/17/2). Ein vom Beschuldigten gewünschter Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 abgewiesen (D1/17/11). Die am Obergericht des Kantons Zürich dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2020 abgewiesen (D1/17/18).

4. Am 30. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen, worauf die Verteidigung stillschweigend verzichtete (D1/22.B/1 bzw. D1/22.B/2).

5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2019 wurde das Strafverfahren bezüglich der Dossiers 2 und 4 gegen den Beschuldigten eingestellt (D1/23).

6. Am 29. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten (D1/25).

7. Sowohl der Geschädigte F.____ als auch der Geschädigte G.____ haben ausdrücklich auf die Teilnahme am Verfahren als Privatkläger verzichtet (act. D1/15/2 bzw. act. D1/15/3).

8. Mit der Präsidialverfügung vom 13. November 2020 wurde den Parteien die Rechtshängigkeit der Anklage angezeigt und der Verhandlungstermin auf den 10. Februar 2021 angesetzt. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger wurde zudem Frist angesetzt, um weitere Unterlagen zu den finanziellen und persönlichen Verhältnissen hinsichtlich seiner Integration einzureichen (act. 37).

9. Mit Eingabe vom 23. Januar 2021 (act. 47) beantragte der amtliche Verteidiger die Sistierung der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2021. Zur Begründung führte er aus, das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt habe den Beschuldigten

in der Zwischenzeit mit Urteil vom 9. März 2020 unter anderem der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des mehrfachen Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil sei Berufung angemeldet worden. Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 27. Januar 2021 einstweilen als Verschiebungsgesuch behandelt und dieses abgewiesen, während über die Sistierung des Verfahrens an der Hauptverhandlung entschieden werde (act. 52).

10. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2021 unentschuldigt fern (Prot. S. 5), worauf mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2021 erneut zur Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2021 vorgeladen wurde (act. 58). Ebenfalls wurde ein Fahndungsauftrag zur Aufenthaltsnachforschung (Art. 85 Abs. 2 StPO) für den Beschuldigten erstellt (act. 60).

11. Mit Schreiben des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Februar 2021 wurde der nunmehr auch von der Staatsanwaltschaft Basel erklärte Rückzug der Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. März 2020 mitgeteilt (act. 65), welches damit rechtskräftig wurde (act. 68). Am 1. Juni 2021 trat der Beschuldigte für den ordentlichen Vollzug ebendieses Urteils ins Gefängnis Bässlergut in Basel ein (act. 72). Das (anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2021 abgewiesene) Sistierungsgesuch wurde aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 9. März 2020 gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

12. Zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2021 wurde der Beschuldigte aus der Haft zugeführt. Ebenfalls erschien sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt X.____. Als Vertreter der Anklagebehörde erschien Staatsanwalt Lüscher.

13. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben wurde. Nach der Urteilseröffnung meldete Rechtsanwalt X.____ sogleich mündlich Berufung gegen das Urteil an (Prot. S. 19).

II. Prozessuales

1. Strafanträge

Sowohl der Angriff im Sinne von Art. 146 StGB als auch die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie die Vergehen gegen das Waffengesetz sind Offizialdelikte, die von Amtes wegen zu verfolgen sind. Sie bedürfen deshalb keines Strafantrags.

2. Verteidigung

Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-d StPO vor. Der Antragsgegner wird seit dem 12. September 2019 durch Rechtsanwalt X.____ amtlich verteidigt (D1/17/2), welcher auch an der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach der Verhaftung am 12. September 2019 anwesend war (D1/5).

3. Verletzung Anklageprinzip

3.1. Anlässlich ihres Plädoyers in der Hauptverhandlung rügte die amtliche Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (act. 79 N 27). Zusammengefasst brachte sie vor, dass die Anklageschrift nicht erwähne, wer mit dem Kürzel "…" gemeint sei und deshalb könne auch nicht gesagt werden, ob dem Opfer eine Gesichtsfraktur und eine Gehirnerschütterung zugefügt worden seien, welche im Spital haben behandelt werden müssen.

3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, S. 142 f. m.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.

3.3. Es steht nicht fest, ob es sich beim am Boden liegenden Opfer tatsächlich um E.____ handelte. Der Name des Opfers ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung, solange aus dessen Identität nicht weitere Rechtsfolgen, wie insbesondere Zivilansprüche, abgeleitet werden. Für das vorliegende Verfahren massgebend sind die Würdigung der in der inkriminierten Videosequenz sichtbaren Szene bezüglich des Vorgehens des Täters gegen den am Boden liegenden Mann und die Feststellung der tatsächlichen oder möglichen Folgen seiner Handlungen bzw. deren Wahrscheinlichkeit. Daher wird nachstehend bezüglich des auf dem Boden liegenden, nicht abschliessend identifizierten Mannes nur noch vom geschädigten Opfer gesprochen. Es wäre zweckmässiger gewesen, in der Anklageschrift nicht vom Geschädigten … [Kürzel] zu sprechen, sondern nur vom am Boden liegenden Mann. Für den Beschuldigten bestand jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel darüber, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Es liegt damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

3.4. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass die Korrekturen, welche die Staatsanwaltschaft im Plädoyer bezüglich der Einwirkungen mit dem Fuss gegen das Opfer angebracht habe (act. 78 S. 2 f.), unbeachtlich seien. Nur die Ausführungen in der Anklageschrift seien massgeblich (Prot. S. 14). Zu diesem Vorbringen ist anzuführen, dass es Thema der Beweiswürdigung sein wird, anhand der vorliegenden Beweise zu erstellen, unter welchen Umständen, in welchem Zustand und wie das am Boden liegende Opfer drangsaliert wurde, ob es sich um mehrere äusserst harte Kicks gegen den Mann, um ein wuchtiges Stampfen und Nachtreten gegen das Gesicht (act. 78 S. 3) oder um einen nicht besonders heftigen bzw. relativ leichten, einzelnen, ziemlich unmotivierten Tritt mit weichen Turnschuhen an die Schulter handelte (act. 79 S. 8, 9, 14 und 19). Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und die Verteidigung war in der Lage, sich dagegen zu verteidigen. Im Rahmen der nachstehenden gerichtlichen Sachverhaltserstellung wird das auf der Videoaufzeichnung sichtbare Verhalten des Täters zu beschreiben sein.

III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf (Dossier 1)

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor (D1/25): Anlässlich des Cup-Halbfinalspiels zwischen dem B.____ (B.____ [Abkürzung]) und C.____ (C.____ [Abkürzung]) vom 28. Februar 2018 hätten sich im Vorfeld ca. 250 Fans des C.____ beim D.____ in E.____ besammelt. Gleichzeitig hätten sich rund 60 Fans des B.____ in der Unterführung des Bahnhofs … eingefunden, um plötzlich auf den Platz vor den D.____ zu "stürmen" und dabei mit rücksichtsloser Körpergewalt und teils mit Stühlen und diversen Wurfgegenständen auf die C.____-Fans einzuschlagen. Der Beschuldigte habe aktiv an dieser gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen, wobei mindestens drei Personen brutal zusammengeschlagen und verletzt worden seien.

1.2. Der Beschuldigte, als Teil dieser angreifenden Horde von B.____-Fans, sei, nachdem das Opfer von einem anderen unbekannten Angreifer bereits bewusstlos zu Boden geschlagen worden sei, zu diesem hingerannt und habe es mehrmals äusserst hart und brutal mit seinen Füssen "gekickt". Der Beschuldigte habe mit seinem Vorgehen in Kauf genommen, eine schwere Körperverletzung zu verursachen.

1.3. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten einerseits als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sowie als Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.

2. Anklagevorwurf (Dossier 3)

Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dem Beschuldigten vor, ein gemäss Waffengesetz verbotenes Klappmesser mit automatischem Öffnungsmechanismus und einer ca. 9.5 cm langen, symmetrisch geschliffenen Klinge besessen zu haben, welches anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm gefunden wurde. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten diesbezüglich als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, Art. 28b WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 71 WV

3. Beweiswürdigung - Grundlagen

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit

4.1. Die Anklagebehörde stützt ihre Anklage insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten (D1/5-8). Als einschlägige objektive Beweismittel zu nennen sind die Videoaufzeichnungen aus den Überwachungskameras beim D.____ in E.____, der Überwachungskameras am Bahnhof … in E.____, die von der Polizei gefilmten Videoaufnahmen des Fanmarsches, ein aus einem Mobiltelefon ausgewertetes Bild (D1/10-12; D1/2 S. 4) sowie ein Kurz-Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur Täterhöhenrekonstruktion und Identitätsabklärung (D1/14/12).

4.2. Der Beschuldigte wurde vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen. Die Verteidigung des Beschuldig-

ten war ab der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2019 durch Rechtsanwalt X.____ sichergestellt (D1/6).

4.3. Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel ergeben sich keinerlei Einschränkungen und es wurden dementsprechend von der amtlichen Verteidigung keine Einwände vorgebracht, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

5. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt

5.1. Der Beschuldigte anerkannte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2019 sowie der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 17. Juli 2020 die ihm vorgehaltenen Sachverhalte betreffend Dossier 1 und 3, während er seine Beteiligung nur bezüglich Dossier 4 bestritt.

5.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2021 bestätige der amtliche Verteidiger, dass der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Dossier 3 anerkenne (act. 79 S. 4). Zum Anklagedossier 1 führte er hingegen aus, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2018 zwar beim D.____ beteiligt gewesen und diejenige Person auf den Videobildern sei, die eine braune Jacke getragen habe, jedoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass er die Anklagesachverhalte anerkenne oder die Deliktsvorwürfe anerkannt habe. Der Beschuldigte habe auch nie eingestanden, jemanden in das Gesicht getreten zu haben (act. 79 S. 5 f.). Der Beschuldigte selber verweigerte in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich die Aussage (act. 77) und äusserte sich erst im Schlusswort, wo er ausführte, dass es ihm leidtue, was geschehen sei, wobei er auf Nachfrage präzisierte, dass das, was ihm vorgeworfen werde, geschehen sei (Prot. S. 15).

5.3. Die Geständnisse des Beschuldigten im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras (D1/11; … [Bezeichnung Videoaufzeichnungen]). Bei der auf den Videoaufzeichnungen ersichtlichen Person mit einer auffälligen, braunen Jacke, handelt es sich um den Beschuldigten, was dieser auch nicht in Abrede stellte (ebenfalls schloss das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus; D1/14/12). Dabei bezog sich das Geständnis nicht bloss auf seine Anwesenheit und Beteiligung an den Ereignissen beim D.____ als die Person mit der braunen Jacke, sondern auch unmissverständlich auf die ihm vorgeworfenen Handlungen gegenüber dem wehrlosen Opfer am Boden. So führte er aus, er habe sich dem B.____ verpflichtet gefühlt, das zu machen. Er habe an diesem Tag stark überreagiert. Es sei ein spontaner Entscheid bei der üblichen Zusammenkunft mit B.____-Fans vor dem Match beim … [Lokal] gewesen, sich beim D.____ zu treffen. „Wir heizen uns gegenseitig auf und so ist das entstanden“. Beim Verfahren in Basel gehe es etwa um das Gleiche, das sich ein paar Monate später zugetragen habe. Er sei dort auch geständig. Auf den Vorhalt einer solchen Einwirkung gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person führte er aus: „Es war eine dumme Aktion. Ich weiss auch nicht, was ich mir dabei gedacht habe. Ich wollte einfach nicht, dass er wieder aufsteht und sich gegen uns wenden kann. Es war aus einer Aggression heraus gegen den C.____. […] Auf jeden Fall kann man das nicht entschuldigen, da gebe ich Ihnen recht“ (D1/7 S. 2 f.). Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe nie auch nur im Ansatz eingestanden, jemanden in das Gesicht getreten zu haben (act. 79 S. 6), ist aktenwidrig. Der Beschuldigte war als Mitglied der B.____-Gruppierung … [Nummer] vor Ort. Zuerst in der Unterführung des Bahnhofs … in E.____, danach auf dem …[Platz] vor dem D.____, wo es zu wüsten Szenen kam. Die mehrheitlich dunkel gekleideten Personen und der Beschuldigte in der braunen Jacke stürmten auf dem Platz vor dem D.____ und warfen Bierdosen und Stühle und griffen C.____-Fans an, wie auf den bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen eindrücklich zu sehen ist.

5.4. Mit einem Blick in die Videoaufzeichnungen (act. 11 ab 03:45-04:27) kann sich der Betrachter ebenfalls davon überzeugen, wie das Opfer über den ganzen Platz beim D.____ rannte und dann von einem unbekannten Mann, bei welchem es sich nicht um den Beschuldigten handelte, abrupt gestoppt wurde. Dieser stiess das Opfer brutal mit beiden Armen gegen das Gesicht im Lauf weg, sodass dieses sofort zu Boden fiel. Es fiel innerhalb einer Sekunde zu Boden, als ob es in eine Wand hineingelaufen war. Der Mann, welcher das Opfer heftig zu Boden stiess, versetzte ihm hierauf kräftige Faustschläge gegen den Kopf. Das Opfer lag dann reglos auf seiner rechten Flanke auf dem Boden mit unnatürlich leicht nach hinten abgedrehtem auf dem Boden liegenden Kopf. Nun kam der Beschuldigte hinzugerannt und stampfte bzw. trat dem wehrlosen und reglos am Boden liegenden Opfer von hinten oben zwei Mal gegen dessen Kopf, einmal davon kräftig mit der Sohle und erneut, dann etwas weniger kräftig, so dass sich Kopf und Körper des wehr- und regungslosen Opfers dabei abdrehten. Es ist weiter zu sehen, wie der Beschuldigte kreisförmig einige Meter wegging und dann nach gemeinsamen Gewalttätigkeiten gegen eine andere Person zum Opfer zurückkehrte, um zuzuschauen, wie eine andere Person den Oberkörper des Opfers an dessen C.____Schal hochzog, den Schal wegriss und der Hinterkopf des Bewusstlosen auf den Asphalt aufschlug. Der Beschuldigte stand dabei daneben und schaute zu. Es ist in der Folge zu sehen, wie der Beschuldigte mit einer feierlichen Siegesgebärde wegrannte, während das Opfer weiterhin regungslos am Boden liegenblieb. Das "Treten" oder "Kicken" kann mit Blick auf die Videoaufzeichnungen als "Stampfen", woraus eine Rotation des Kopfes resultierte, bezeichnet werden. In diesem Punkt kann der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, die in ihrem Plädoyer ebenfalls von einem "Stampfen" sprach (act. 78 S. 3). Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte bei der Position des Opfers gar nicht in der Lage gewesen wäre, diesem einen "Kick" zu versetzen, der lediglich 60 Kilogramm schwere Beschuldigte sei eigentlich gar nicht in der Lage gewesen, jemanden aus dem Stand mit grosser Wucht zu treten und es sich auf den Videoaufnahmen nicht um einen eigentlichen "Kick", sondern lediglich um einen nicht besonders heftigen bzw. relativ leichten, einzelnen, ziemlich unmotivierten Tritt mit weichen Turnschuhen an die Schulter handelte (act. 79 S. 8, 9, 14 und 19), sind unzutreffend, konstruiert und lebensfremd. Ein Blick auf die Videoaufzeichnungen zeigt das Gegenteil, nämlich ein kräftiges Stampfen gegen den am Boden aufliegenden Kopf des reglosen Opfers, unmittelbar gefolgt von einem etwas weniger kräftigen Tritt an den Kopf. Die Einwirkung des Beschuldigten gegen den ungeschützten Kopf des Opfers war dermassen stark, dass der Kopf ca. um 60 bis 90 Grad gedreht und auch der ganze Torso mitgedreht wurde. Das Opfer bleibt - wie erwähnt - weiterhin reglos am Boden liegen.

5.5. Das vorgenannte Opfer war indessen nicht das einzige des Beschuldigten. Auf den Videoaufzeichnungen ist weiter zu sehen, wie dieser unvermittelt in einer kreisrunden Luftbewegung auf ein weiteres Opfer zuging, welches bereits von einer anderen Person gewaltsam angegangen wurde, um diesem mindestens einen Schlag zu verabreichen. Das Opfer versuchte dabei, seine Hände schützend vor den Kopf zu halten und davonzurennen.

5.6. Der Sachverhalt zum Dossier 1 kann deshalb in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt, jedoch mit den vorstehenden Präzisierungen, erstellt werden. So bleibt unklar, wer das Opfer war und welche Verletzungen dieses davontrug. Auch stampfte (nicht kickte) der Beschuldigte ein erstes Mal heftig von oben herab gegen den am Boden aufliegenden Kopf des regungslos am Boden liegenden Opfers und trat dann mit dem Fuss nochmals gegen den Kopf etwas weniger kräftig nach. Ebenfalls kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mindestens auf eine weitere Person einschlug.

5.7. Das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich Dossier 3, Vergehen gegen das Waffengesetz, deckt sich ebenfalls mit dem Untersuchungsergebnis. Weitere Äusserungen dazu können ausbleiben. Der Sachverhalt ist diesbezüglich anklagegemäss erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung

1.1. Objektiver Tatbestand

1.1.1. Einer schweren Körperverletzung macht sich gemäss Art. 122 StGB schuldig, wer vorsätzlich

− einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1),

− den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen

bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2),

− eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

1.1.2. Die Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20).

1.1.3. Ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen Teilorgans genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr. Zu beachten ist, dass nicht jede geringfügige Verletzung eines solchen Organs ausreicht; diese muss vielmehr schwer sein (BGE 129 IV 1 E. 3.2, S. 3). Eine arge und bleibende Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB kann beispielsweise bei einer deutlichen Narbe im Gesicht vorliegen (m.w.H. BSK-ROTH/BERKEMEIER, N 18 zu Art. 122 StGB).

1.1.4. Eine schwere Körperverletzung liegt nach Abs. 3 von Art. 122 StGB sodann bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen vor. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt die erlittenen Schmerzen. So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Abs. 2 vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann die Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (BSK-ROTH/BERKEMEIER, N 20 f. zu Art. 122 StGB).

1.1.5. Wie vorstehend ausgeführt, kann der Taterfolg nicht erstellt werden (III. Ziff. 5.6.). Eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB ist nicht nachgewiesen. Es ist deshalb angesichts der erstellten Tathandlungen des Beschuldigten zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

1.2. Versuch

1.2.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/W EDER, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art.

22 StGB).

1.2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Es wurde vorstehend beim Sachverhalt erstellt, dass der Beschuldigte auf das erkennbar regungslos auf seiner rechten Körperseite am Boden liegende Opfer zurannte und auf dieses im Vorbeigang mit seinem rechten Fuss mit angewinkeltem Knie zwei Mal gegen dem am Boden liegenden Kopf einwirkte. Ein kräftiges Stampfen traf das Opfer mit der Schuhunterseite an dessen ungeschütztem Kopf. Der darauf unmittelbar folgende weniger kräftige Tritt traf das Opfer erneut am Kopf. Der Kopf wurde gegen vorne wegbewegt, was eindrücklich die Kraft der Einwirkung gegen den am Boden aufliegenden Kopf aufzeigt. Es bedarf nicht vieler Worte und ist mittlerweile landläufig bekannt, dass ein solches wuchtiges sowie gezieltes Stampfen und Treten gegen den Kopf eines bewusstlosen Opfers massive Schädigungen hervorrufen kann. Eine derartige Beschleunigung des Kopfes ist nicht nur ohne Weiteres dazu geeignet, eine Überstreckung der ungestützten Halswirbelsäule hervorzurufen. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung, nämlich durch eine Entstellung des Gesichts, Augenverletzungen, Knochenbrüche mit inneren Blutungen oder Hirnblutungen, Hirnverletzungen und -prellungen, Schädelbrüche sowie bleibende neurologische Ausfälle, herbeizuführen. Daran ändert auch nichts, dass das Opfer eine Kapuze (einen sog. "Hoodie") trug und es mit dem Rücken dem Beschuldigten zugewandt dalag, d.h. dass das Stampfen des Beschuldigten den Hinterkopf des Opfers traf. Eine Kapuze vermag ein solches Stampfen und Treten nicht merklich zu dämpfen, verhindert allenfalls Schürfungen vom Bodenbelag. Entscheidend ist aber, ob der Beschuldigte mit Vorsatz in Bezug auf diese naheliegenden schweren Verletzungen gehandelt hat.

1.3. Subjektiver Tatbestand

1.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt weiter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (DO-NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 136). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB setzt in subjektiver Hinsicht keine besondere Vorsatzform voraus, weshalb Eventualvorsatz genügt.

1.3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg „billigt“, ist nicht erforderlich.

1.3.3. Der Beschuldigte sagte aus, dass er nicht wisse, was er (damals) gedacht habe. Er habe einfach nicht gewollt, dass er (das Opfer) wieder aufstehe und sich gegen sie wende. Es sei aus einer Aggression gegen den C.____ heraus entstanden. Weiter führte er aus, dass er nicht gewusst habe, dass das Opfer bewusstlos gewesen sei (D1/7 S. 3). Dass der Beschuldigte dem Opfer direktvorsätzlich eine schwere Körperverletzung zufügen wollte, lässt sich nicht nachweisen.

1.3.4. Der Beschuldigte trat an das regungslos auf der rechten Flanke auf dem Boden liegende Opfer heran und stampfte kräftig und gezielt gegen seinen auf dem Asphalt liegenden Kopf. Unmittelbar danach trat er etwas weniger kräftig nochmals gegen den Kopf. Es war offensichtlich, dass das Opfer regungs- und wehrlos am Boden lag, weil dieses weder schützend die Hände vor den Kopf hielt, noch sich zusammenrollte, was ein am Boden liegendes und einen erneuten Angriff erwartendes Opfer fraglos tun würde. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldige das Niederstrecken des Opfers beobachtete, war er doch unmittelbar zur Stelle, nachdem dieses zu Boden ging und wollte er verhindern, dass das Opfer wieder aufstehe und sich gegen sie wende. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst haben will, dass das Opfer bewusstlos (bzw. reg- und wehrlos) am Boden lag, muss deshalb als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Stampfen und Treten gegen den am Boden aufliegenden Kopf zu schwerwiegenden Schädigungen (wie vorgenannt) der körperlichen Integrität führen kann. Dieses Allgemeinwissen ist auch dem Beschuldigten anzurechnen. Es ist nur ein glücklicher Zufall und beim Vorgehen des Beschuldigten kein steuerbarer Umstand, dass das Opfer keine schweren oder lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten hat. Eine Kontrolle der durch das Stampfen und Treten gegen den Kopf möglichen Verletzungen war im dynamischen Geschehensablauf jedenfalls nicht möglich.

1.3.5. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war bei seinem mutwilligen Vorgehen derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Opfer lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten mithin eventualvorsätzlich. Das Ausbleiben einer schweren Körperverletzung ist einzig dem Zufall zu verdanken.

1.3.6. In Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten bezüglich eines allfälligen Schuldausschlussgrundes betreffend seiner Alkoholisierung bzw. Intoxikation mit Kokain (D1/7 S. 2 f.) kann gesagt werden, dass er deswegen nicht in relevantem Mass eingeschränkt schuldfähig gewesen wäre. So war der Beschuldigte doch überaus agil auf den Beinen, wie sämtliches gleichentags aufgenommenes Videomaterial zeigt. Er bewegte sich überaus kontrolliert und konnte auch problemlos Fan-Choreografien ausführen. Zum fraglichen Zeitpunkt rannte er auf das reglos am Boden liegende Opfer zu und war bei der motorischen Ausführung seiner Stampfbewegungen keineswegs eingeschränkt. Ebenfalls rannte der Beschuldigte nach dem Entreissen des Schals durch einen anderen Fan mit feiernden Siegesgebärden weg (DVD D1/11).

1.4. Fazit

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 schuldig gemacht.

2. Angriff

2.1. Objektiver Tatbestand

2.1.1. Den objektiven Tatbestand des Angriffs erfüllt, wer sich an einer einseitigen, gewaltsamen tätlichen Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht (= Angriff) beteiligt. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung setzt Angriff voraus, dass der Angegriffene oder ein Dritter infolge der Attacke verletzt oder getötet wird. Es genügt, wenn sich eine Person einem bereits gestarteten oder sich im Gange befindlichen Angriff einer anderen anschliesst (BSK-MAEDER, N 6 ff. zu Art. 134 StGB). Eine Verletzung hat eine körperliche Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB zu sein (DONATSCH, OFK-StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 134 N 3 mit Verweis auf StGB Art. 133 N 6).

2.1.2. Damit von Beteiligung gesprochen werden kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die Beteiligung in jeder Form erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle eingreifen. Beteiligung kann auch eine nur sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein, beispielsweise durch Anfeuern, Erteilen von Ratschlägen oder der Warnung vor Gefahren. Der Angriff definiert sich folglich als eine einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder aber sich nur defensiv zu schützen versucht. Sie darf nicht selber tätlich werden, sonst handelt es sich um einen Raufhandel (BSK-MAEDER, N 7 f. zu Art. 134 StGB).

2.1.3. Auf den Videoaufzeichnungen (DVD D1/11, … [Bezeichnung Videoaufzeichnungen]) ist ersichtlich, wie das Opfer in die Faust bzw. den Ellenbogen eines unbekannten Angreifers rennt, der ihn mit solcher Wucht trifft, dass er sofort auf den Boden aufschlägt. Der unbekannte Angreifer schlägt das Opfer daraufhin vier Mal mit der geballten Faust auf den Kopf. Mit dabei ist ein weiterer unbekannter Angreifer, der das am Boden liegende Opfer zwei Mal mit Fusstritten traktiert. Dieser Mann führte mit jedem Fuss je einen Fusstritt aus, welche im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten gegen das Gesäss gerichtet und wesentlich weniger stark waren. In der Folge rennt der Beschuldigte dazu und stampft und tritt dem Opfer gegen den Kopf und rennt auf das nächste Opfer zu, welches er mindestens einmal schlägt und das auch von andern Personen geschlagen und getreten wird. Während des Angriffs hat das Opfer keine Gelegenheit, sich zu wehren und bleibt bereits nach dem Niederstrecken durch den unbekannten Angreifer regungslos am Boden liegen. Auch das nächste Opfer des Beschuldigten schützt lediglich seinen Kopf vor den Schlägen und versucht davonzurennen (vgl. III.

Ziff. 5.5.). Bis auf das eigene Schützen, bzw. das Abwehren der Schläge, geht von den Opfern jeweils keinerlei Gegenwehr aus.

2.2. Subjektiver Tatbestand

2.2.1. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BSK-MAEDER, N 9 zu Art. 134 StGB m.w.H.).

2.2.2. Der Beschuldigte sagte aus, dass die Besammlung mit anderen B.____Fans ein spontaner Entscheid gewesen sei. Die B.____- und C.____-Fans würden sich gegenseitig aufheizen (vgl. D1/7 S. 2). Der Beschuldigte war somit vorsätzlich Teil des Angriffs auf C.____-Fans.

2.3. Konkurrenz zur schweren versuchten Körperverletzung

2.3.1. Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche Verletzungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen Art. 122 StGB und Art. 134 StGB prinzipiell echte Konkurrenz (BSK-MAEDER, N 12 zu Art. 134 StGB m.w.H.). Eine Ausnahme von der besagten Regel ist gegeben, wenn neben der verletzten Person niemand sonst angegriffen bzw. konkret gefährdet wurde. Diesfalls wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2; BSK-MAEDER, N 13 zu Art. 134 StGB).

2.3.2. Auf den Videoaufnahmen ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte neben dem reglos am Boden liegenden Opfer, auf welches er einstampfte, zumindest ein weiteres Opfer angriff (DVD D1/11). Damit liegt im vorliegenden Fall eine echte Konkurrenz vor.

2.4. Fazit

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte des vorsätzlichen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht.

3. Landfriedensbruch

3.1. Objektiver Tatbestand

3.1.1. Des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.

3.1.2. Als Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen verstanden, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Als öffentlich wird eine Zusammenrottung in obenstehendem Sinne dann bezeichnet, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann (BGE 124 IV 269, 271 E. 2b; 108 IV 33, 34 E. 1a).

3.1.3. Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt als objektive Strafbarkeitsbedingung und muss daher vom Vorsatz des Täters nicht eingeschlossen werden. Diese Gewalttätigkeiten müssen nicht von allen Beteiligten ausgeübt werden. Andererseits genügt es nicht, dass der eine oder andere aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig wird. Vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat der Menge erscheinen, d.h. von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sein. Trifft dies zu, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, selbst wenn die Gewalttätigkeiten in ihren schädigenden Auswirkungen nicht schwer sind (BGE 124 IV 269, 271 E. 2b; BGE 108 IV 33, 35 E. 1a). Objektiv nimmt an einer Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter aufgrund des optischen Eindrucks als deren Bestandteil erscheint. Art. 260 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch irgendeine Kampfhandlung manifestiert. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269, 271 E. 2b; BGE 108 IV 33 E. 3a; BSK-FIOLKA, N 17 ff. zu Art. 260 StGB).

3.1.4. Der Beschuldigte hat sich zusammen mit weiteren Personen am 28. Februar 2018 unstrittig in der Unterführung des Bahnhofs … eingefunden, was auch auf den verschiedenen Videoaufzeichnungen zu sehen ist. Die versammelte Menge, war mehrheitlich dunkel gekleidet, trug eine Kapuze und eine Gesichtsmaske, womit sie optisch eine bedrohliche Einheit darstellte. Ebenfalls ist unstrittig und geht aus den Aufzeichnungen hervor, dass die versammelten B.____-Fans auf den … [Platz] (beim D.____) stürmten, Bierdosen und Stühle warfen und C.____-Fans angriffen. Die Menge zog sich erst zurück, als die Polizei vorrückte. Der Beschuldigte war selbst aktiver Teil der Menge. Es ist zu sehen, wie er auf Personen einstampft und einschlägt sowie dabei ist, als Bierdosen und Stühle geworfen werden. Der objektive Tatbestand ist somit klar erfüllt.

3.2. Subjektiver Tatbestand

3.2.1. In subjektiver Hinsicht muss der Beteiligte wissen, dass er an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt. Hingegen muss er nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen (BGE 124 IV 269, 271 E. 2b; 108 IV 33, 36 E. 3a).

3.2.2. Der Beschuldigte erkannte, dass er sich in einer Gruppierung aufhielt, die nach aussen als vereinte Macht erschien. Ebenso nahm er die friedensbedrohende Grundstimmung, die von der Ansammlung ausging, wahr, wie er selber unumwunden eingestand. Der Entschluss dazu, war - wie vorstehend beim Sachverhalt erwähnt (III. 5.3.) - spontan vor dem … [Begriff aus dem Mannschaftssport] gefasst worden von den B.____-Fans der Gruppe … [Nummer] (D1/7 S. 2). Indem er selbst diverse C.____-Fans angriff und sich zu keinem Zeitpunkt räumlich von der Gruppierung distanzierte, beteiligte er sich vorsätzlich an der Zusammenrottung. Der Tatbestand war ihm anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2016 einlässlich erläutert worden (act. 77 S. 10 und act. 36/4 S. 15 ff.). Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

3.3. Fazit

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte des vorsätzlichen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB schuldig gemacht.

4. Vergehen gegen das Waffengesetz

4.1. Objektiver Tatbestand

4.1.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Als Waffe gilt ein Messer, dessen Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG).

4.1.2. Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause ein Klappmesser mit automatischem Öffnungsmechanismus (Gesamtlänge 22 cm) und einer ca. 9.5 cm langen, symmetrisch geschliffenen Klinge auf. Er war also im Besitz eines solchen Klappmessers, welches eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG (konkretisiert in Art. 7 Abs. 1 WV) ist. Zum Besitz ist berechtigt, wer Waffen rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Für den Erwerb von Nichtfeuerwaffen braucht es eine Ausnahmebewilligung (Art. 28b WG). Eine solche war beim Beschuldigten nicht vorhanden, weshalb der Besitz des Messers illegal war. Der objektive Tatbestand wurde somit erfüllt.

4.2. Subjektiver Tatbestand

Der vorsätzliche Besitz einer Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 WG ist nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar. Der fahrlässige Besitz hingegen ist nach Art. 33 Abs. 2 WG strafbar. Vorliegend kann von Eventualvorsatz ausgegangen werden,

da der Beschuldige bei einem solchen Messer wissen musste, dass der Besitz verboten ist.

4.3. Fazit

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte des eventualvorsätzlichen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, Art. 28b des Waffengesetzes (WG) und Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung (WV) schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung

1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB).

1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein

sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER 2019, Art. 47 N 19).

Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich

1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6).

1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN 2018, Art. 47 N 21; m.w.H.). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.; m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).

2. Strafart / Einsatzstrafe

2.1. Zur Strafart ist bereits jetzt festzuhalten, dass insgesamt der Rahmen gesprengt wird, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Anderseits erscheint eine Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven Effizienz erforderlich, zumal angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe auch nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 StGB; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018).

2.2. Vorliegend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) eine Zusatzstrafe zur im rechtskräftigen Urteil SG.2019.151 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 verhängten Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe auszusprechen. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Es ist dabei zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020).

2.3. Der Beschuldigte wurde sowohl mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt als auch mit diesem Urteil u.a. der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Entsprechend kann anhand der abstrakten Strafdrohungen nicht gesagt werden, welche Straftat die schwerere ist. Es rechtfertigt sich daher, von der bereits rechtskräftigen Grundstrafe als Einsatzstrafe auszugehen. Demnach wird in der Folge ausgehend von der vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 9. März 2020 ausgefällten rechtskräftigen Grundstrafe von drei Jahren unter Anwendung des Asperationsprinzips zu bestimmen sein, wie hoch die Einzelstrafen für die einzelnen Vorgänge ausfallen würden und um wie viel die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen ist, um so eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Von dieser ist sodann wiederum die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, um so die auszufällende Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 zu bestimmen.

3. Neu zu beurteilende Delikte (Asperation)

3.1. Versuchte schwere Körperverletzung

3.1.1. Objektives Tatverschulden: Der Tat ging keine grosse Planung voraus. Allerdings scheint es so, als ob der Beschuldigte es anlässlich des Aufeinandertreffens von Fans des C.____ und B.____ geradezu auf eine körperliche Konfrontation gegenüber ihm fremden Personen anlegte. Dabei legte er eine hohe Gewaltbereitschaft an den Tag, wobei anzumerken ist, dass das Opfer nicht ein unbeteiligter Passant war, sondern ein C.____-Fan, der sich rennend einen Weg durch einen Platz gefüllt mit B.____-Fans suchte. Als sich die Möglichkeit bot, stampfte und trat der Beschuldigte in einem eigentlichen Gewaltexzess auf eine wehrlose am Boden liegende Person zwei Mal wuchtig mit seinem Fuss ein und traf diese am Kopf, einem sehr sensiblen und lebenswichtigen Körperteil. Die Gefahr schwerwiegender oder lebensgefährlicher Kopfverletzungen lag aufgrund der zwei heftigen Fusstritte nahe. Durch sein gewalttätiges und rücksichtsloses Verhalten missachtete der Beschuldigte die physische und psychische Integrität des Opfers massiv. Es ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich beim Verhalten des Beschuldigten um eine rücksichtslose Aktion, um eine sinn- und anlasslose Gewalteskalation handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die vom Opfer erlittenen Verletzungen nicht alle vom Beschuldigen alleine stammten. Innerhalb aller möglichen und denkbaren Verletzungsdelikte ist objektiv von einem keinesfalls leichtem Tatverschulden auszugehen.

3.1.2. Subjektives Tatverschulden: Dazu ist auszuführen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, wobei der vorliegend gegebene Eventualvorsatz angesichts der Schwere der Sorgfaltsverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen klar näher beim direkten Vorsatz, denn an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Zu beachten ist ferner, dass der Konsum von Alkohol zu einer erhöhten Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, zu einer herabgesetzten Hemmschwelle und entsprechender Übertreibung seines Handelns geführt haben dürfte. Dieser Umstand ist jedoch lediglich ganz leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit lag nicht vor. Vielmehr dienten die sinnlosen Handlungen des Beschuldigten einzig zur Befriedigung des in der Gruppe bestehenden primitiven Triebes nach Gewalt aus einem nichtigen Anlass heraus gegen andere, alleine wegen derer Zugehörigkeit zu einer andern Fangruppe (aus einer Aggression gegen C.____, wie der Beschuldigte selber ausführte). Es handelt sich um einen nicht nachvollziehbaren Hass und Egoismus, gegnerische Fans auf so brutale Weise an Leib und Leben zu gefährden. Und es ist unbegreiflich, wie der Beschuldigte nach vollbrachter Tat beim Wegeilen seine Freude zum Ausdruck bringt über das, was dem Opfer widerfahren ist, und keinerlei Empathie gegenüber dem zu Boden geschlagenen, mit Füssen getretenen und beraubten Opfer zeigt. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt ist so weiterhin von einem keinesfalls leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe.

3.1.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponente (vollendeter Versuch): Das Risiko schwerer Kopfverletzungen war aufgrund des zweimaligen Stampfens gegen den Kopf des Opfers hoch. Ein Taterfolg konnte nicht erstellt werden. Es lag nicht am Beschuldigten, dass der Erfolg nicht eintrat. Er fügte dem Opfer mutmasslich verschiedene Verletzungen zu. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen negativen Folgen für das Opfer in einem vergleichsweise wenig beträchtlichen Ausmass hielten. Es rechtfertigt sich, den Versuch im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.

3.1.4. Wäre dieser Vorgang alleine zu beurteilen, wäre eine Einzelstrafe in Höhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips um 24 Monate zu erhöhen.

3.2. Angriff

In Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 3.1.1. und 3.1.2.) zu verweisen. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte massgeblich unter Einsatz von roher Gewalt am Angriff teilgenommen hat. Die Situation eskalierte ab einem gewissen Zeitpunkt völlig. Gemäss Videoaufzeichnung ist zu erkennen, dass der Beschuldigte Gewalt an zwei zufälligen Opfer angewandt hat, unter anderem an der bereits bewusstlos am Boden liegenden Person. Dabei ging er hinterhältig und feige vor, wobei dieses Verhalten bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurde. Bezüglich des Tatbestands des Angriffs wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe um sechs Monate zu asperieren.

3.3. Landfriedensbruch

In Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden ist ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 3.1.1. und 3.1.2.) zu verweisen. Es ist zusätzlich zu erwähnen, dass der Beschuldigte an vorderster Front am Fanaufmarsch am Bahnhof … sowie um den D.____, notabene an einem öffentlichen und stark frequentierten Ort, teilnahm und unbeteiligte Passanten zwangsläufig mit körperlicher Gewalt und Sachbeschädigungen konfrontiert wurden. Das Tatverschulden ist dabei als nicht mehr leicht zu bewerten. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um weitere drei Monate zu asperieren.

3.4. Vergehen gegen das Waffengesetz

Gemäss den Aussagen des Beschuldigten besass er aus Liebhaberei bereits seit langer Zeit das anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene Klappmesser mit automatischem Öffnungsmechanismus. Er war geständig. Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen. Es hat daher eine moderate Asperation im Umfang von einem Monat zu erfolgen.

3.5. Täterkomponente

3.5.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte kam als Flüchtling im Alter von drei Jahren mit seiner Familie aus H.____ [Staat in Vorderasien] in die

Schweiz. Nach eigenen Angaben verbrachte er einen grossen Teil seiner Jugend in verschiedenen Heimen und bei Pflegefamilien. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Derzeit verbüsst er seit 1. Juni 2021 die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe im Gefängnis Bässlergut in Basel.

3.5.2. Laut dem Strafregisterauszug vom 2. Juni 2021 (D1/20/1) weist der Beschuldigte verschiedene Vorstrafen auf: ein Urteil vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Zürich wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; Probezeit verlängert um ein Jahr am 19. Dezember 2017) und ein Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren). Ferner wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 9. März 2020 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfachem Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeit, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Übertretungsgesetz des Kantons Basel-Stadt und Wiederhandlung gegen das Straf- und Justizgesetz des Kantons Zürich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (und hier wie vorstehend dargelegt in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.)

3.5.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens kann dem Beschuldigten grundsätzlich zugutegehalten werden, dass er in der Untersuchung weitgehend kooperierte und angemessen mitwirkte. Es ist zudem festzuhalten, dass sein weitgehendes Geständnis die Untersuchung massgeblich erleichtert hatte.

3.5.4. Nach dem Gesagten wirken die Vorstrafen leicht straferhöhend. Hingegen können die Biografie sowie das in der Untersuchung abgelegte Geständnis bei den Täterkomponenten merklich strafmindernd berücksichtigt werden, auch wenn der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nicht mehr im Einzelnen zu seinen Taten stehen wollte und erst im Schlusswort vorbrachte, es sei geschehen, was ihm vorgeworfen werde. Somit erscheint eine Strafminderung von sechs Monaten angemessen.

4. Fazit

4.1. Die rechtskräftige, mit Urteil SG.2019.151 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällte Grundstrafe, in Höhe von drei Jahren (bzw. 36 Monaten) Freiheitsstrafe ist aufgrund der neu zu beurteilenden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) auf gesamthaft 64 Monate bzw. fünf Jahre und vier Monate zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die bereits ausgefällte Grundstrafe des Strafgerichts Basel-Stadt von drei Jahren abzuziehen, woraus eine Zusatzstrafe in Höhe von 28 Monaten bzw.

2 Jahren und 4 Monaten resultiert.

4.2. Der Beschuldigte befand sich vom 12. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (D1/19/2 und D1/19/11). Die ausgestandene Haft von 84 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Zusatzstrafe anzurechnen.

4.3. Es liegt eine hypothetische Gesamtstrafe von fünf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe vor, für welche ein (teil-)bedingter Vollzug nicht in Frage kommt (Art. 42 und Art. 43 StGB). Diese Vollzugsmodaliät hat auch für die hier auszufällende Zusatzstrafe zu gelten (BGE 142 IV 273), womit die Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist.

VI. Widerruf

1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe und ordnet deren nachträglichen Vollzug an. Massgebendes Kriterium für die Gewährung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges ist somit die Legalprognose (d.h. die Bewährungsaussichten) des Verurteilten (BSK-SCHNEIDER/ GARRÉ, N 2 zu Art. 46 StGB).

2. Es ist vorliegend über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 22. März 2016 (GG150294) ausgefällten bedingten Geldstrafe wegen Landfriedensbruchs von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.– (16 Tage durch Haft erstanden) zu entscheiden. Die Probezeit wurde dabei auf zwei Jahre angesetzt und am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um ein Jahr verlängert. Damit endete die Probezeit am 22. März 2019, womit der Beschuldigte die vorliegenden Taten während laufender Probezeit und kurz nach Anordnung der Probezeitverlängerung beging. Ebenfalls ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 (2017/19955) ausgefällten bedingten Geldstrafe wegen Beschimpfung von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu entscheiden. Die Probezeit wurde hierfür auf zwei Jahre angesetzt und endete am 19. Dezember 2019, womit der Beschuldigte auch hier die vorliegenden Taten während laufender Probezeit und nur kurze Zeit nach diesem Strafbefehl beging.

3. Bezüglich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die früheren Verurteilungen offenbar keine bedeutsame Wirkung zeitigten. Der Beschuldigte delinquierte während laufender "erster" Probezeit (u.a. erneut mit Landfriedensbruch). Zu berücksichtigen ist ausserdem die Delinquenz des Beschuldigten während laufender "zweiter" Probezeit nur rund drei Monate nach dem erlassenen Strafbefehl. Dies alles lässt klar auf eine Unbelehrbarkeit schliessen. Zwei Warnstrafen und ein Absehen vom Vollzug und Gewährung einer Probezeitverlängerung vermochten den Beschuldigten jedenfalls nicht zu beeindrucken und von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist damit von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Es ist daher der Widerruf des bedingten Vollzugs der ausgefällten Geldstrafen anzuordnen.

4. Da die für die in der Probezeit begangenen Delikte neu auszufällende Strafe eine Freiheitsstrafe, die zu widerrufenden Strafen hingegen Geldstrafen sind, kommt eine Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 49 StGB nicht in Frage.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2016 (GG150294) ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.– (wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten) sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 (2017/19955) ausgefällten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sind somit zu widerrufen. Die Geldstrafen sind zu bezahlen.

VII. Landesverweisung

1. Anträge der Parteien

Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei eine Landesverweisung von zehn Jahren anzuordnen, es liege kein Härtefall vor (act. 78 S. 5 f.). Der Beschuldigte liess demgegenüber beantragen, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei. Es handle sich bei ihm um einen schweren persönlichen Härtefall und seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen (act. 24 S. 18 ff.).

2. Grundlagen

2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in den lit. a - o ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nach Abs. 2 des Artikels kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Sie ist restriktiv anzuwenden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.

2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person.

2.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden.

2.4. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (Freizügigkeitsabkommen), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4, m.w.H.).

3. Katalogtat

Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von H.____ und ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, Art. 28b WG und Art. 7 Abs. 1 WV schuldig zu sprechen. Bei der schweren Körperverletzung sowie beim Angriff handelt es sich um sog. Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), womit der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird dabei auch der Versuch (bezüglich der schweren Körperverletzung) von der Bestimmung der Landesverweisung erfasst (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

4. Härtefallprüfung

4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere auf das Folgende hinzuweisen: Der ledige Beschuldigte ist in H.____ geboren und kam 1998 als Dreijähriger mit seiner … [Bezeichnung einer ethnischen Volksgruppe aus H.____] Familie in die Schweiz. Nach der vorläufigen Aufnahme wurde der Beschuldigte im Jahr 2008 als Flüchtling anerkannt und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Nach einem im Jahr 2011 abgelehnten Einbürgerungsgesuch wurde dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung C erteilt, welche am 27. August 2019 abgelaufen ist (act. 56). Der Beschuldigte hat keine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung C beantragt und gilt beim Migrationsamt des Kantons Zürich als ausgereist (act. 57). Trotzdem kann zweifelsohne von einer langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden, derzeit ohne Aufenthaltsrecht.

4.2. Der kinderlose Beschuldigte verbrachte seine gesamte Kindergarten- und Schulzeit in der Schweiz. Des Weiteren sind gemäss Angaben des Beschuldigten seine Eltern sowie sein Bruder in der Schweiz wohnhaft (act. 36/4). Eine spezielle enge Beziehung zu Familienmitgliedern ist den Akten nicht zu entnehmen. Trotz Hinweises auf die Bedeutung und seine Mitwirkungsobliegenheit verweigerte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung jegliche Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen, welche in die Beurteilung seiner Integration einfliessen könnten (act. 77 S. 2 f. und 12).

4.3. Zur Arbeits- und Ausbildungssituation gilt es Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte besuchte die obligatorischen Schulen in E.____, in I.____ [Stadt] sowie im J.____ [Kanton], wobei der Beschuldigte die Oberstufe schlussendlich nicht abschloss. Aufgrund familiärer Probleme wurde der Beschuldigte bei einer Pflegefamilie in … [Ortschaft] in der Nähe von I.____ untergebracht. Bei dieser verrichtete der Beschuldigte diverse Arbeiten in der Landwirtschaft. Des Weiteren verbrachte er eine gewisse Zeit im J.____ in einem Internat. Eine Berufslehre hat der Beschuldigte nicht absolviert. Hingegen war er im Baugewerbe sowie der Landwirtschaft tätig und arbeitete zudem als Coiffeur (act. 36/4 S. 5 f.). Seit er volljährig ist, bezieht er Sozialhilfe. Zuletzt absolvierte der Beschuldigte im Unternehmen seines Bruders ein Praktikum im Bereich Gebäudetechnikplanung und erhielt dafür einen monatlichen Praktikumslohn von Fr. 800.– brutto (act. 68; Urteil Strafgericht des Kantons Basel-Stadt SG.2019.151 vom 9. März 2020, S. 79). Insgesamt ist der Beschuldigte keineswegs gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert, schloss er doch die Oberstufe nicht ab und verfügt über keinen Lehrabschluss. Angesichts seiner Vorgeschichte ist unsicher, dass der Beschuldigte nach dem Ende des Verfahrens und nach Verbüssen der heute auszufällenden Freiheitsstrafe, je eine Ausbildung abschliessen wird.

4.4. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.–.

4.5. Der Beschuldigte gehört der … [Bezeichnung einer ethnischen Volksgruppe] Minderheit H.____s an und spricht entsprechend … [indogermanische Sprache], jedoch kein … [afroasiatische Sprache]. Gemäss seinen Aussagen habe er keinen Bezug mehr zu H.____. Auch zu seinen … [Bezeichnung einer ethnischen Volksgruppe] Verwandten habe er keinen Kontakt mehr. Der einzige Bezug, den er zum Heimatland habe, sei, dass er … [indogermanische Sprache] spreche (act. 68; Urteil Strafgericht des Kantons Basel-Stadt SG.2019.151 vom 9. März 2020, S. 79). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte keinen Beruf gelernt hat, auf die Unterstützung des Gemeinwesens angewiesen ist und über kein soziales Netzwerk verfügt, wird sich eine Widereingliederung in H.____ schwierig gestalten.

4.6. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - insbesondere in Bezug auf die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie der fehlenden Widereingliederung im Herkunftsstaat - gerade noch zu bejahen. Im Folgenden gilt es, das private Interesse des Beschuldigten dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen.

5. Interessenabwägung

5.1. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.) und die Härtefallklausel als Ausnahme konzipiert ist und nicht zur "Regel" werden darf (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E 1.8).

5.2. Bei der Landesverweisung handelt es sich nach der Intention des Gesetzgebers primär um eine Sicherungsmassnahme (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 3.2.). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver-

weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E 1.6.2.).

5.3. Einerseits sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz hoch, da er vorwiegend in der Schweiz aufgewachsen ist und seine Familie überwiegend in der Schweiz lebt. Auch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschuldigte keine einfache Kindheit hatte. Ausserdem beherrscht der Beschuldigte die … [afroasiatische Sprache] Sprache nicht und ist Angehöriger der … [Bezeichnung einer ethnischen Volksgruppe] Minderheit in H.____.

5.4. Hingegen ist vorliegend eine schwere Gewalttat zu beurteilen. Die versuchte schwere Körperverletzung durch den Beschuldigten war eine rohe, brutale Gewaltanwendung und stellte ein massiver Angriff auf Leib und Leben des Opfers dar. Es handelte sich dabei klar um einen "klassisch-vorsätzlichen" Aggressionsakt. Dazu waren die Interessen der Öffentlichkeit - die Menschenrechte der Fussballfans sowie unbeteiligter Dritter auf physische und psychische Integrität - in bedeutendem Masse tangiert, da der Beschuldigte die rücksichtslose und brutale Aggression mitten in E.____ entfaltete, wo sich Leute aufhielten, die nicht mit derartigen Vorfällen rechnen mussten.

5.5. Der Beschuldigte weist gemäss dem Strafregisterauszug vom 14. Juni 2021 ausserdem mehrere einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit dem Urteil vom 22. März 2016 vom Bezirksgericht Zürich wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 9. März 2020 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfachem Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Tätlichkeiten, etc. zu drei Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt.

5.6. Es widerspiegelt sich bereits aus der heute auszufällenden Freiheitsstrafe und dem hinlänglich umschriebenen brutalen Vorgehen des Beschuldigten, dass vom Beschuldigten eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In aller Öffentlichkeit schuf er die Gefahr für zahlreiche Unbeteiligte, im Rahmen eines brutalen Angriffs verletzt zu werden. Zu beachten sind auch mögliche psychische Traumatisierungen allein durch die Beobachtung einer solchen Gewalteskalation. Der Beschuldigte hat seine bedeutende Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit mehrmals eindrücklich manifestiert und wiederholt aus primitiven und egoistischen Gründen auf erschreckende Art rohe Gewalt gegen Menschen entfaltet, wodurch er diese massiv an Leib und Leben gefährdete. Dass er in einer mit brutaler Gewalt gegen andere agierenden Fangruppierung seine Heimat fand (D1/7 S. 2; act. 79 S. 21) und sich davon trotz Verurteilungen nicht zu distanzieren vermochte, lässt seine Legalprognose für künftiges Wohlverhalten ausgesprochen belastet erscheinen. Es kann ihm nicht (mehr) abgenommen werden, dass er in der Zwischenzeit davon Abstand genommen habe. Mit seinem Verhalten gefährdet er die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens in schwerer Weise.

5.7. Ebenfalls nicht im Interesse der Öffentlichkeit sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein fehlender Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben in der Schweiz und zum Erwerb von Bildung.

5.8. Zur Rückführung nach H.____ kann gesagt werden, dass diese zwar schwierig durchführbar ist und angesichts der aktuellen Sicherheitslage der Vollzug von Wegweisungen nach H.____ derzeit ausgesetzt wird. Hingegen liegen nicht per se absolute Gründe wie Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung nach H.____ vor (act. 57). Derzeit befindet er sich allerdings wie erwähnt in einem ungeregelten ausländerrechtlichen Status ohne formalen Aufenthaltstitel.

5.9. Letztlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten. Das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt keinesfalls, weswegen der Beschuldigte aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen ist.

6. Dauer der Landesverweisung

6.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindungen zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer vom 14. Dezember 2018, 2C_881/2018 E. 4.1.).

6.2. Vorliegend ist gegen den Beschuldigten eine erhebliche zusätzliche Freiheitsstrafe von 28 Monaten zur bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszusprechen. Bei einheitlicher Beurteilung hat der Beschuldigte somit strafbare Handlungen begangen, für welche eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten angemessen erscheint. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits diverse Male in der Schweiz straffällig wurde und er sich offenbar auch nicht von seinen letzten Bestrafungen beeindrucken liess. Weshalb ihm die Einreise in die Schweiz innert absehbarer Zeit wieder ermöglicht werden sollte, ist nicht ersichtlich.

6.3. Insgesamt erscheint es verhältnismässig und angemessen, den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.

7. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

7.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaatenangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet.

7.2. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für Drittstaatenangehörige ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVerG C-4656/2012 vom 24. September 2015 m.w.H.).

7.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da H.____ kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von zehn Jahren aufweist. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

8. Fazit

Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Zudem ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

VIII. Beschlagnahmungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an die Privatklägerschaft oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 ff. StGB, wonach diese vernichtet oder unbrauchbar gemacht, der Privatklägerschaft oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten der Privatklägerschaft verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO hat das Gericht im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden.

2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die beschlagnahmten Gegenstände wie folgt zu entscheiden:

2.1. Das am 14. Oktober 2019 sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 75187609 lagernde Springmesser (A'013'110'300) ist einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

2.2. Die am 12. September 2019 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 72244850 lagernden Mobiltelefone "iPhone 6, schwarz" (A013'006'445) und "iPhone 4, rosa und weiss" (A013'006'467) sowie die Sporthose "Nike, schwarz" (A013'006'398) sind nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt.

3. Der Aufwand für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt X.____ ist belegt und erscheint - zuzüglich sechs Stunden für die Hauptverhandlung, den Weg sowie die Nachbearbeitung (inkl. Mwst) - angemessen (act. 80).

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen, indes sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten von Fr. 3'236.45 betreffend das eingestellte Dossier 4 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Der Beschuldigte A.____ ist schuldig

− der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

− des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,

− des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie

− des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, Art. 28b des Waffengesetzes (WG) und Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung (WV).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (SG.2019.151) vom 9. März 2020 ausgefällten Strafe, wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2016 (GG150294) ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.– (wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten) sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 (2017/19955) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen; die Geldstrafen sind zu bezahlen.

5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

6. Das am 14. Oktober 2019 sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 75187609 lagernde Springmesser (A'013'110'300) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

7. Die am 12. September 2019 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 72244850 lagernden Mobiltelefone "iPhone 6, schwarz" (A013'006'445) und "iPhone 4, rosa und weiss" (A013'006'467) sowie die Sporthose "Nike, schwarz" (A013'006'398) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'236.45 Auslagen (Gutachten betr. eingestelltem Dossier 4) Fr. 520.– Auslagen (Gutachten IT-Forensik) Fr. 21'440.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Die Kosten von Fr. 3'236.45 betreffend das eingestellte Dossier 4 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, (übergeben);

− das Migrationsamt des Kantons Zürich, (vorab per E-Mail); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes; − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, (mit Vermerk der Rechtskraft) und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − in die Akten BGZ; − das Obergericht des Kantons Zürich (im Doppel); − den amtlichen Verteidiger gem. Disp. Ziff. 7 bzw. Herausgabefrist; − die Kantonspolizei Zürich Asservaten-Triage, betr. Dispositivziffern 6 und 7.

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

BEZIRKSGERICHT Zürich

2. Abteilung

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Heimann MLaw Zuber