DG210028
Versuchte Tötung
30. September 2021Deutsch122 min
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG210028-K/Ubegr/us Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. J. Meier und Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Lazareva Urteil vom 30. September 202...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG210028-K/Ubegr/us
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. J. Meier und Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Lazareva
Urteil vom 30. September 2021 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
betreffend Versuchte Tötung etc. und Widerruf
Privatklägerin
B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. April 2021 (D1 act. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde, die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____.
Anträge:
I. Der Anklagebehörde: (act. 57 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Die erstandene Haft sei dem Beschuldigten anzurechnen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. August 2018 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 130.– sei zu widerrufen.
5. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Juli 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herauszugeben.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich die Tatwaffe, weitere Schusswaffen, Munition, Hülsen, Projektile und Baseballschläger seien einzuziehen und zu vernichten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und weiteren dem Anbau von Betäubungsmittel dienenden Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
9. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Die Sicherheitshaft sei aufrecht zu erhalten.
II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 60 S. 2)
1. Es sei der Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung frei zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigtem vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei zu sprechen.
3. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens im angetrunkenen Zustand frei zu sprechen.
4. Es sei der Beschuldigte im Übrigen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
5. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von max.
8 Monaten zu bestrafen.
6. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
7. Es sei dem Beschuldigten einen Schadenersatz von Fr. 107'806.05 zu entrichten.
8. Es sei dem Beschuldigten das beschlagnahmte IPhone und die Kinderjacke herauszugeben.
9. Die Kosten des Verfahrens seien zu mindestens 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
III. Des Beschuldigten: (sinngemäss)
Entscheid gemäss den Anträgen des amtlichen Verteidigers
IV. Der Privatklägerin: (act. 58 S. 1 f.)
1. Die Privatklägerin enthält sich eines Antrags im Strafpunkt.
2. Im Falle der Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich Ziffer I (Dossier 1) sei er zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme im Betrag von Fr. 8'000.– nebst Schadenszins von 5 % seit 13. Juli 2020 zu bezahlen. Er sei für den Schaden aus der strafbaren Handlung vom 13. Juli 2020 dem Grundsatze nach haftbar zu erklären.
3. Der Privatklägerin sei ein vollständiges Urteil zuzustellen.
4. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens (inkl. Kosten der Geschädigtenvertretung) aufzuerlegen.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 27. April 2021 (D1 act. 28) gegen den Beschuldigten A._____ ging am 10. Mai 2021 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2021 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen (act. 29). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Winterthur vom 12. Mai 2021 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft gesetzt (act. 31). Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Mai 2021 innert Frist die Befragung der Privatklägerin B._____ (act. 32). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde dieser Beweisantrag genehmigt. Gleichzeitig wurde die Hauptverhandlung auf den
29.
und 30. September 2021 angesetzt (act. 34).
2.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung um Ergänzung des Gutachtens zur Schussbahnrekonstruktion vom 18. November 2020 (act. 42), welche in der Folge durch das Gericht beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegeben wurde (act. 44). Am 9. September 2021 reichte das Forensische Institut Zürich das angeforderte Ergänzungsgutachten beim hiesigen Gericht ein (act. 48 f.). Den Parteien wurde je eine Kopie davon zugestellt (act. 50 - 52).
3.
Zur Hauptverhandlung vom 29. September 2021 erschienen Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde, die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Prot. S. 6).
II. Schuldpunkt
A. Anklagevorwürfe
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift vom 27. April 2021 umschriebenen Sachverhalte vor (D1 act. 28). Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hinsichtlich der eingeklagten Sachverhalte auf die Anklageschrift verwiesen.
B. Beweisgrundsätze
1.
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 134 I 88 E. 4.1 m. w. H.). Das Gericht kann sich im Folgenden deshalb auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 134 I 88 E. 4.1 m. w. H.). Das Gericht kann sich im Folgenden deshalb auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
C. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Dossier 1)
1. Äusserer Sachverhalt
1.1. Standpunkt des Beschuldigten und vorhandene Beweismittel
1.1.1. Der Beschuldigte stellt den hinsichtlich der ihm vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tötung eingeklagten Sachverhalt nicht generell in Abrede. In Übereinstimmung mit der Sachdarstellung der Privatklägerin (D1 act. 6/1 - 2; Prot. S. 11 ff.) – seiner Ehefrau – anerkennt er, dass sich am 13. Juli 2020 im gemeinsamen Einfamilienhaus an der D._____-strasse 1 in E._____ anlässlich eines verbalen Streits mit ihr Folgendes zugetragen habe: Zunächst habe er eine Pistole – eine SIG Sauer P229 im Kaliber.357 SIG – behändigt. Danach sei er ins Schlafzimmer im Obergeschoss des Einfamilienhauses gegangen und habe mit der Pistole auf dem Bett liegend einen Schuss in den Fernseher abgegeben. Seine Ehefrau sei dann nach oben ins Schlafzimmer gerannt und habe versucht, ihm die Pistole aus den Händen zu nehmen, was er aber verhindert habe. Daraufhin sei sie wieder hinunter ins Erdgeschoss. Er sei ihr kurz darauf ins Erdgeschoss gefolgt und habe mit der Pistole vom Gang her einen weiteren Schuss ins Wohnzimmer abgegeben. In der Folge habe er das Haus verlassen (D1 act. 5/1 S. 2 - 8 u. S. 13; Prot. S. 39 u. S. 45).
Indessen bestreitet der Beschuldigte den Kernvorwurf, nämlich dass er bei der Schussabgabe ins Wohnzimmer in Richtung der Privatklägerin gezielt habe und dass diese während der Schussabgabe auf dem Sofa gesessen sei. Des Weiteren macht er geltend, ihren Tod nie gewollt und diesen auch nicht in Kauf genommen zu haben. Ferner bestreitet er, die Waffe – wie in der Anklage beschrieben – im Wintergarten geladen zu haben. Vielmehr habe er dies erst im Obergeschoss des Wohnhauses getan. Ausserdem sei er nicht mit der Pistole in der Hand die Treppe hinunter gekommen, sondern habe sie zunächst im Hosensack gehabt (D1 act. 5/1 S. 5 f., S. 8 f. u. S. 14 f.; D1 act. 5/8 F/A 3; D1 act. 5/12 F/A 14; Prot. S. 10 u. S. 42 - 45).
1.1.2. Soweit der Beschuldigte den Anklagesachverhalt anerkennt, deckt sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis – im Besonderen mit den Aussagen der Privatklägerin (D1 act. 6/1 - 2; Prot. S. 11 ff.). Es ist daher hinsichtlich der eingestandenen Sachverhaltselemente für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
Hinsichtlich der bestrittenen Sachverhaltselemente wird hingegen nachfolgend zu prüfen sein, ob dem Beschuldigten anhand der vorhandenen Beweismittel der ihm vorgeworfene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel am tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten bestehen bleiben, so dass er entsprechend dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Hierfür sind die massgeblichen Beweismittel aufzuzeigen und anschliessend zu würdigen. Es sind dies die Aussagen des Beschuldigten selbst (D1 act. 5/1 - 12; Prot. S. 34 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (D1 act. 6/1 - 2; Prot. S. 11 ff.) sowie des Vaters der Privatklägerin, F._____, soweit dieser sachdienliche Angaben machen konnte (D1 act. 7/1 - 2). Heranzuziehen sind ferner weitere Beweismittel wie die Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich und des Forensischen Instituts Zürich (D1 act. 8/1 - 2; D1 act. 8/4) und das Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion des Forensischen Instituts Zürich sowie das dazugehörige Ergänzungsgutachten (D1 act. 9/6; act. 49).
1.2. Aussagen des Beschuldigten
1.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Juli 2020 gab der Beschuldigte zum Vorwurf, am 13. Juli 2020 um ca. 17.30 Uhr im Einfamilienhaus an der D._____-strasse 1 in 8542 E._____ anlässlich eines verbalen Streits mit einer Faustfeuerwaffe in die Richtung seiner Ehefrau geschossen zu haben, an, das sei ungefähr richtig (D1 act. 5/1 S. 2). Im Einzelnen gab er zu Protokoll, dass es zu einem Streit zwischen ihnen gekommen sei, weil er an diesem Tag frei genommen und Alkohol sowie Drogen konsumiert habe, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Er sei "hässig" gewesen und habe im Obergeschoss in den Fernseher geschossen. Danach habe er auch im Gang unten in Richtung des Wohnzimmers geschossen. Klar sei es in Richtung seiner Frau gewesen. Es sei aber weder knapp noch eng noch gefährlich gewesen. Dann habe er das Haus verlassen und sei gegangen (D1 act. 5/1 S. 2 f.). Erneut zum konkreten Ablauf befragt, führte er sodann aus, er habe eine Schusswaffe behändigt, weil er damit gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Dann sei er mit Waffe und Munition ins Elternschlafzimmer des Obergeschosses, habe die Waffe auf dem Bett geladen und habe aus Wut auf sich selber auf den Fernseher geschossen. Anschliessend sei er runter ins untere Geschoss und habe das Haus verlassen wollen. Seine Frau habe "nein, nein, nein" gesagt und dann habe er in die Hauswand geschossen und sei gegangen. Als er auf den Fernseher geschossen habe, sei seine Frau zunächst noch ins Schlafzimmer gekommen und habe gefragt, was das solle. Als sie das Schlafzimmer wieder verlassen habe, habe er die Waffe, welche noch immer durchgeladen gewesen sei, in den Hosensack genommen. Dann sei er ins untere Geschoss gegangen. Der Streit mit seiner Frau sei noch nicht fertig gewesen. Er habe die Schusswaffe dann wieder aus dem Hosensack genommen. Weshalb, wisse er nicht. Wie gesagt, habe er dann in die Hauswand – damit meine er, die Wand im Wohnzimmer – geschossen, während er im Gang gestanden sei. Die Wand sei ca. 3 Meter von ihm entfernt gewesen (D1 act. 5/2 S. 5 - 8). Auf die Frage, wo seine Ehefrau gewesen sei, führte er sodann aus, sie sei auf dem Sofa gesessen oder gestanden. Danach gefragt, was sie gemacht habe, gab er an, sie sei weggelaufen, aber nicht in seine Richtung. Er sei ihr nicht nachgelaufen. Auf die Frage, wann sie weggelaufen sei bzw. ob dies gewesen sei, bevor er geschossen habe, gab er sodann zu Protokoll, dass dies selbstverständlich gewesen sei, bevor er geschossen habe. Er habe nicht auf seine Frau geschossen. Ob er in Richtung seiner Frau geschossen habe, sei reine Auslegungssache. In diesem Zusammenhang zeigte der Beschuldigte während seiner Einvernahme auf die neben der Verfahrensleitung sitzende Assistenz-Staatsanwältin und führte dazu aus, wenn er hier geradeaus schiesse, dann könne diese auch sagen, er habe in ihre Richtung geschossen. Weiter wiederholte er nochmals, dass er nicht auf seine Frau gezielt habe. Danach gefragt, wohin er denn gezielt habe, gab er an, er habe ungefähr in die gleiche Richtung gezielt – mit einem Abstand von einigen Metern. Er habe aus Wut geschossen und sei "hässig" gewesen, dass es wieder zu einem Streit gekommen sei. Er habe seine Frau weder töten noch verletzen wollen. Weshalb er dann in ihre Richtung geschossen habe, wisse er jedoch nicht (D1 act. 5/2 S. 8 f.).
In der Folge wurden dem Beschuldigten die Fotografien, welche das Forensische Institut Zürich zusammen mit der Privatklägerin am Tatort aufnahm, vorgehalten. Auf Vorhalt des Fotos Nr. 6, worauf zu sehen sei, wo die Privatklägerin gemäss ihren Angaben zum Zeitpunkt der Schussabgabe gesessen sei, erwiderte der Beschuldigte, das wisse er nicht so genau. Das sei möglich. Sie sei irgendwo auf dem Sofa gesessen. Sodann sagte er auf Vorhalt, dass man aufgrund der Fotografien sehe, dass er sehr knapp – nur ein paar Zentimeter – neben ihr in das Sofa geschossen habe, wiederum aus, zum Zeitpunkt der Schussabgabe sei seine Frau nicht auf dem Sofa gewesen. Es stimme nicht, was seine Frau sage. Sie sei weggegangen. Vielleicht sei ihre Wahrnehmung anders. Er wisse nicht, was seine Frau gesagt habe. Auf Vorhalt, dass sie gesagt habe, sie sei auf dem Sofa gesessen und er habe neben ihr ins Sofa geschossen, gab der Beschuldigte sodann an, sie sei aufgestanden, nachdem er die Schusswaffe in die Hand genommen habe. Als er geschossen habe, sei sie mehrere Meter neben dem Sofa gestanden. Er habe seine Frau nicht mehr durch die Tür hindurch gesehen. Erneut damit konfrontiert, dass seine Ehefrau andere Angaben gemacht habe, entgegenete er, er könne nur sagen, dass seine Frau nicht in Sichtweite gewesen sei, als er geschossen habe (D1 act. 5/2 S. 14).
Zum Schluss der Einvernahme führte der Beschuldigte nochmals aus, er habe ausschliessen können, dass er bei der Schussabgabe seine Frau tödlich verletzen würde. Wenn er seine Frau nicht sehe, wenn er schiesse, könne er sie auch nicht treffen. Er habe gewusst, dass seine Frau aufgestanden und weggelaufen sei. Es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen oder umzubringen. Er habe nie in Betracht gezogen, dass so etwas passieren würde. Ihm sei klar, dass es auf den Fotografien anders – knapp – aussehe, aber so sei es nicht gewesen (D1 act. 5/2 S. 15).
1.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2020 nahm der Beschuldigte Stellung zu den Aussagen der Privatklägerin. Im Einzelnen führte er aus, bei der Schussabgabe ins Wohnzimmer sei er etwas näher beim Türrahmen gestanden, als seine Frau ausgesagt habe. Er schätze 3 bis
3.5 Meter. Er sei beim Türrahmen gestanden. Der Auswurf der Hülse belege das. Weiter habe seine Frau ihn, als er die Waffe im Hosensack ergriffen und sie habe herausnehmen wollen, angeschrien mit den Worten "Spinnsch eigentlich". Sie sei gerannt, "gerugelt" oder sei sofort weggesprungen und er habe dann in den leeren Raum geschossen (D1 act. 5/8 F/A 3 f.).
1.2.3. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. März 2021 führte der Beschuldigte aus, er habe die Waffe im Obergeschoss geladen, nicht im Wintergarten. Sodann sei er nicht mit der Pistole in der Hand die Treppe hinunter gekommen, sondern habe diese im Hosensack gehabt. Ausserdem habe er nicht in Richtung seiner Frau gezielt. Sie sei während der Schussabgabe nicht auf dem Sofa gesessen, sondern bei der Türzarge zum Wintergarten gestanden. Ihren Tod habe er auch nie gewollt und habe ihn auch nicht in Kauf genommen (D1 act. 5/12 F/A 14).
1.2.4. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 29. September 2021 führte der Beschuldigte aus, er erinnere sich noch an den 13. Juli 2020. Er sei an diesem Tag zuhause geblieben, während die Kinder in die Kita und seine Frau zur Arbeit
gegangen seien. Am Morgen habe er Kokain konsumiert und ein wenig später Bier getrunken. Er sei an diesem Tag müde, übermüdet, angespannt, antriebslos und umotiviert gewesen. Seine Frau sei ungefähr um 16.00 Uhr nach Hause gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Bett gewesen, sie habe ihn geweckt und habe ihn darauf angesprochen. Er habe gemerkt, dass sie recht habe und sei von sich selbst enttäuscht gewesen. Danach sei sie wieder ins Erdgeschoss gegangen und er sei noch einen Moment im Bett geblieben. Sein Denken sei eingeengt gewesen und er habe sich in eine Enttäuschung hineingesteigert, bis er völlig verzweifelt gewesen sei. Irgendwann habe er die Pistole behändigt, weil er sich etwas habe antun wollen. Er sei hin- und hergelaufen, dann sei er in den Wintergarten und habe die Schachtel mit den Patronen auf seine Hand geleert. Dabei seien einige Patronen auf den Boden gefallen. Danach sei er ins Schlafzimmer des Obergeschosses, habe die Waffe auf dem Bett geladen und habe auf den Fernseher geschossen. Seine Frau sei kurz hinauf gekommen, habe geflucht und versucht, ihm die Waffe wegzunehmen. Danach sei sie wieder hinunter. Er sei ihr mit einem kurzen zeitlichen Abstand gefolgt und habe das Haus verlassen wollen. Er habe seine Schuhe angezogen und sie habe gerufen "nein, nein", er solle das nicht machen. Sie habe sicher Angst um ihn gehabt. Er habe wieder mit ihr sprechen wollen und sie habe ihn demonstrativ ignoriert. Sie sei aufgesprungen und davon gelaufen. Er habe nicht gewusst, was er tun solle und habe ins Wohnzimmer geschossen (Prot. S. 37 - 39).
Weiter gab der Beschuldigte, konkret zum Ablauf befragt, zu Protokoll, er habe, nach der Schussabgabe im Obergeschoss und nachdem seine Frau wieder ins Erdgeschoss gegangen sei, einen Moment gewartet und sei dann die Treppe hinunter. Währenddessen habe er nicht mit seiner Frau gesprochen. Die Pistole habe er zu diesem Zeitpunkt im Hosensack gehabt. Dann sei er im Gang gewesen und habe mit seiner Frau gesprochen. Die Treppe sei sehr kurz. Vom Sofa aus dem Wohnzimmer her sehe man vielleicht das Geländer, aber nicht die Treppe. Es seien 20 Sekunden verstrichen vom Moment an, als er vom Obergeschoss herunter gekommen sei bis zum Moment, in dem er geschossen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Frau auf dem Sofa gesessen. Wo genau, könne er nicht sagen. Er habe nicht nachgeschaut. Er habe aus der Situation flüchten wollen, habe seine Schuhe angezogen und habe gehen wollen. Danach gefragt, was seine Frau auf dem Sofa gemacht habe, gab er an, er wisse aus den Erzählungen, dass sie ihre Schuhe gebunden habe, aber er habe sich nicht geachtet. Sie habe Angst um ihn gehabt und nicht gewollt, dass er gehe. Er habe eigentlich mit ihr sprechen wollen, aber sie sei aufgesprungen und davon gelaufen. Dann habe er vom Gang aus den Schuss abgegeben. Wo seine Frau gewesen sei, als er den Schuss abgegeben habe, habe er nicht gesehen. Er denke, sie sei bei der Türzarge zum Wintergarten gewesen. Er selber sei im Gang nahe bei der Türzarge gestanden, als er den Schuss abgegeben habe. Seine Frau habe nicht gesehen, dass er die Pistole in der Hand gehabt und zum Schiessen angesetzt habe. Er habe sie auch nicht angeschaut. Er könne nicht sagen, dass seine Frau ihn gesehen habe. Er wisse es nicht. Er habe in die andere Richtung des Raumes geschossen. Der Schuss sollte schliesslich dort hingehen, wo er hingegangen sei. Darauf hingewiesen, dass der Schuss die Rückenlehne des Sofas getroffen habe, gab der Beschuldigte sodann an, er habe sich nie grosse Gedanken darüber gemacht. Es sei sehr schnell abgelaufen. Er habe geschossen, weil er enttäuscht gewesen sei, dass seine Hilfeschreie nicht auf Anklang gestossen seien. Nochmals danach befragt, wo seine Frau in jenem Moment gewesen sei, in dem er den Schuss abgegeben habe, sagte er aus, er habe nur einen begrenzten Teil des Wohnzimmers gesehen und sie sei ausserhalb dieses Bereichs gewesen. Sie sei nach links weggegangen und er habe angenommen, dass sie aus seiner Sicht links sei. In dem Moment, als er geschossen habe, habe er sie nicht gesehen. Es stimme nicht, dass er mit der Pistole vom Gang her ins Wohnzimmer in die Richtung seiner Frau gezielt habe, währenddem diese noch dabei gewesen sei, sich auf dem Sofa sitzend die Schuhe zu binden (Prot. S. 41 - 44).
Sodann gab der Beschuldigte konfrontiert mit seiner Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Juli 2020, wonach er klar in die Richtung seiner Frau geschossen habe, dies aber weder knapp noch eng noch gefährlich gewesen sei, zu Protokoll, dass dies richtig sei. Das sei sehr unglücklich ausgedrückt gewesen. Wenn er im Gang stehe, sei alles nach vorne in die Richtung seiner Frau. Er habe in diesem Moment nicht viel überlegt, es habe nur die Richtung nach vorne oder nach hinten gegeben. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau geschildert habe, dass sie ein Pfeifen in den Ohren gehabt habe, führte der Beschuldigte weiter aus, er habe selber kein Geräusch in den Ohren gehabt. Er habe sich noch nie Gedanken darüber gemacht. Vielleicht sei er es sich gewohnt oder er höre zu schlecht (Prot. S. 45 f.).
1.3. Aussagen der Privatklägerin
1.3.1. Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Juli 2020 durch die Kantonspolizei Thurgau führte die Privatklägerin aus, sie sei am 13. Juli 2020 nach 16.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen. Ihr Mann habe sich frei genommen, da er psychisch nicht "zwäg" gewesen sei. Als sie nach Hause gekommen sei, sei er alkoholisiert gewesen. Er habe geschlafen, was sie genervt habe, weil dies in letzter Zeit oft vorgekommen sei. Sie habe dann den Haushalt gemacht und dabei wohl herumgeflucht. Um ca. 17.30 Uhr sei er dann hinunter gekommen, er sei "hässig" gewesen. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie nicht zu ihm stehen würde etc. Plötzlich habe er gesagt, dass er nicht mehr wolle, es fertig sei und so weiter. Er sei dann im Haus herumgelaufen – hinauf, hinunter, in den Wintergarten – und habe seine Waffe samt Munition geholt. Er sei im Wintergarten gestanden und habe versucht, die Patronen ins Magazin zu füllen. Dabei seien diverse Patronen zu Boden gefallen. Sie habe auf ihn eingeredet und habe ihn beruhigen wollen. Er habe jedoch gemeint, dass sie ihn nicht verstehen und die Sache nicht ernst nehmen würde. Irgendwann sei er nach oben gegangen. Es sei ca. 17.35 Uhr gewesen. Sie habe begonnen zu kochen für die Kinder, welche sie nachher aus der Kita holen sollte. In diesem Moment habe sie von oben einen Schuss gehört. Sie sei sofort hoch. Er sei im Bett gelegen und habe sich nicht bewegt. Sie habe nachgeschaut, ob er verletzt sei, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dann habe sie gesehen, wie ein Projektil im Fernseher gesteckt habe. Er habe nichts gesagt. Sie habe zu ihm gesagt, dass es so nicht mehr weitergehen könne, sie Angst habe und so etwas nicht akzeptieren könne. Die Pistole habe er noch in der Hand gehabt. Sie habe sie ihm wegnehmen wollen, doch er habe sie fest in der Hand gehalten. Da sie nicht gewollt habe, dass sie losgehen würde, habe sie es dann sein lassen und sei wieder hinunter gegangen. Er habe weiterhin nichts gesagt. Sie habe dann die Schuhe geholt und die Kinder abholen wollen. Dann habe sie sich auf das Sofa gesetzt, um die Schuhe anzuziehen. Er sei darauf auch hinunter gekommen und habe wieder gesagt, dass sie nicht zu ihm stehen und sie es nicht verstehen würde. Sie habe erwidert, dass dies nicht stimme. Dabei habe er noch immer die Waffe in der Hand gehabt. Er sei im Gang beim Wohnzimmer gestanden und habe in die Richtung des Wohnzimmers gezielt, in ihre Richtung. Sie sei ja da gesessen und sei am Schuhebinden gewesen. Sie wisse nicht, ob er direkt auf sie gezielt habe, einfach in die Richtung des Wohnzimmers. Und dann habe es geknallt. Sie habe darauf ein Pfeifen in den Ohren gehabt. Danach sei er wortlos aus dem Haus gegangen. Sie habe Angst gehabt und habe dann zu weinen begonnen. Sie sei überfordert gewesen. Als sie nachgesehen habe, was er mache, habe sie gesehen, dass er mit quietschenden Reifen davon gefahren sei. Zudem habe sie noch gesehen, dass er die Kreditkarte genommen und die Waffe in der Hosentasche gehabt habe. Dann sei sie zu ihrem Vater hinüber gegangen, welcher im Anbau wohne. Er sei im Garten gewesen. Es habe nicht den Anschein gemacht, dass er etwas mitbekommen habe. Er sei am telefonieren gewesen, habe aber gleich damit aufgehört und sie getröstet. Sie habe ihm erzählt, was vorgefallen sei. Danach habe er die Kinder von der Kita abgeholt und sie habe ihre Freundin aus G._____ angerufen und gefragt, ob sie zu ihr kommen könne. Sie habe sich dann aber entschieden, nicht zu gehen. Danach habe ihr die Schwester ihres Mannes angerufen. Diese habe ein Abschieds-WhatsApp erhalten und ihr empfohlen, wegzugehen. Nach dem Vorfall habe sie noch mehrere Male telefonisch Kontakt mit ihrem Ehemann gehabt. Das seien kurze Telefonate gewesen. Er habe einfach hören wollen, dass alles in Ordnung sei und er wieder nach Hause kommen könne. Um 19.00 Uhr sei sie dann weg von zu Hause gegangen. Sie habe den Vorfall nicht der Polizei gemeldet, weil es ja nicht das erste Mal gewesen sei. Er sei jeweils wieder nach Hause gekommen, wenn er sich beruhigt habe. Aber es sei noch nie so ausgeartet (D1 act. 6/1 F/A 1 - 4).
Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie konkret mit der Waffe bedroht habe, gab die Privatklägerin an, dafür habe sie hochsehen müssen, aber sie würde es ihm nicht zutrauen. Natürlich habe sie aber Angst gehabt, da die Waffe ja irgendwo in ihre Richtung gehalten worden sei (D1 act. 6/1 F/A 11).
1.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2020 führte die Privatklägerin aus, sie sei am 13. Juli 2020 zwischen
16.00 Uhr und 16.15 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesehen, dass er im Bett gelegen und nicht so ansprechbar sei. Das habe sie genervt. Etwas nach 17.00 Uhr habe sie dann zu haushalten begonnen und dabei geflucht. Dann sei er hinunter gekommen und habe gesagt, dass sie ihn nicht ernst nehmen und ihn nicht verstehen würde. Er habe auch gesagt, dass er das jetzt beenden würde. Dann sei er nochmals ein Stockwerk weiter nach unten und sei dann wieder rauf mit einer Waffe und Munition gekommen. Darauf sei er in den Wintergarten und habe versucht, die Waffe zu laden. Jede zweite Munition sei ihm auf den Boden gefallen. Sie habe das durch die Durchreiche der Küche gesehen, währenddem sie für die Kinder am Kochen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, was er vorhabe und warum er so überreagiere, er habe nichts gesagt. Danach sei er nach oben ins Schlafzimmer gegangen, die Waffe habe er mitgenommen. Sie habe es nicht gesehen, aber oben sei es zu einer ersten Schussabgabe gekommen. Sie sei noch unten gewesen, als sie den Schuss gehört habe. Dann sei sie nach oben. Er sei auf den Bett gelegen und habe sich nicht bewegt. Sie habe geschaut, ob er verletzt sei, dann habe sie aber rechts im Fernseher einen Einschuss bemerkt. Er sei nicht verletzt gewesen, er habe die Waffe locker in der Hand gehabt und sich nicht bewegt. Sie habe zwar versucht, ihm die Waffe wegzunehmen, er habe sie aber festgehalten und sich von ihr weggedreht. Dann habe sie gesagt, dass eine Grenze überschritten worden sei und sie jetzt die Kinder holen würde. Das sei um ca. 17.45 Uhr oder 17.50 Uhr gewesen. Er habe nichts gesagt. Dann sei sie wieder runter, habe ihre Schuhe geholt und habe sich auf das Sofa gesetzt. Sie habe ihre Schuhe gebunden und dann habe es noch einmal "geklöpft". Sie habe ein "mega" Pfeifen in den Ohren gehabt, sie habe nichts mehr gehört. Sie habe ihn nicht gesehen und auch kein Einschussloch. Währenddem sei sie auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen – am Ende des Sofas. Dabei habe sie ihre Schuhe angezogen und die Kinder holen wollen. Sie habe ihn nicht gesehen, als sie auf dem Sofa gesessen sei – und auch nicht, nachdem er geschossen habe. Sie sei erschrocken und aufgestanden. Dann sei sie zur Tür und habe ihn wegfahren sehen (D1 act. 6/2 S. 5 - 9). Die Frage, ob sie nicht aufgesehen habe, als sie den Knall gehört habe, bejahte die Privatklägerin und ergänzte, dass sie ihn [den Beschuldigten] aber nicht gesehen habe. Sie habe schon herumgeschaut. Oben [im Schlafzimmer] sei das Einschussloch klar gewesen. Im Erdgeschoss habe sie dagegen um sich geschaut, jedoch nichts gesehen. Sie habe dann gesehen, dass die Hauseingangstür halboffen gewesen sei. Als sie dorthin sei, habe sie ihn mit quitschenden Reifen wegfahren sehen (D1 act. 6/2 F/A 70). Auf die Frage nach ihrer genauen Position während des Knalls führte die Privatklägerin sodann aus, sie habe sich nach vorne gebückt, da sie am Schuhebinden gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er etwas gesagt habe, als er herunter gekommen sei. Sie habe ihn schon die Treppe hinunterkommen gehört, sie habe aber nicht geschaut (D1 act. 6/2 F/A 71 f.). Danach befragt, weshalb sie in der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, er habe mit der Waffe in die Richtung des Wohnzimmers gezielt, antwortete die Privatklägerin, sie habe es nicht so gesehen. Aber er habe ins Wohnzimmer gezielt, er habe ja in ihre Richtung gezielt. Der Schuss sei ja ins Wohnzimmer gegangen (D1 act. 6/2 F/A 75 - 77). Vom Sofa zum Gang seien es etwa 5 Meter. Wo oder was er getroffen habe, habe sie nicht gesehen. Sie habe absichtlich gesucht, aber nichts gesehen. Davor im ersten Stockwerk sei es so offensichtlich und gross gewesen. Erst am Mittwoch [15. Juli 2020] habe sie zusammen mit der Forensik gesehen, dass er das Sofa, die Rücklehne, getroffen habe. Die Forensiker hätten es auch zunächst suchen müssen und gesagt, dass das Einschussloch ein paar Zentimeter von ihrer Sitzposition entfernt gewesen sei (D1 act. 6/2 S. 10).
1.3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2021 führte die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt aus, sie sei nach dem Vorfall vom 13. Juli 2020 nicht selber zur Polizei, weil sie nur den Gedanken gehabt habe, die Kinder zu holen und wegzugehen. Der eindrücklichste Moment im ganzen Ablauf sei der Knall gewesen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2020 sei es ihr schlecht gegangen. Während der Befragung habe sie noch nicht gewusst, wie es ihrem Ehemann gehe, denn sie hätten ihn während des Gesprächs verhaftet. Das sei für sie sehr schlimm gewesen, da er sich mit der Aussage, er werde sich das Leben nehmen, verabschiedet habe. Sie sei erleichtert gewesen, als sie die Mitteilung, dass ihr Ehemann gefunden worden sei, erhalten habe. In diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht gewusst, wo das Projektil eingeschlagen sei. Am 15. Juli 2020 sei sie dann zusammen mit einigen Polizisten ins eheliche Haus gegangen. Es sei darum gegangen, das Einschussloch zu suchen, da sie es nicht gesehen habe. Sie habe in ihrer ersten Einvernahme gesagt, dass sie nicht wisse, ob es eine Platzpatrone gewesen sei oder die Waffe gar nicht geladen gewesen sei, weil sie nichts gesehen habe. Die Polizisten hätten sie darauf hingewiesen, dass sie dieses Pfeifen nicht gehabt hätte, wenn die Waffe nicht geladen gewesen wäre. Anfangs hätten sie es auch nicht gesehen, sondern sie habe zuerst Fotos davon machen müssen, wo sie damals gesessen sei. Danach sei sie mit einer Polizistin in die Wohnung ihres Vaters, um zu warten. Währenddem hätten sie gesucht danach und nach weiteren Spuren gesucht. Danach hätten die Polizisten sie wieder geholt und sie habe ihre Sitzposition nochmals nachstellen müssen. Sie sei aufgefordert worden, sich so zu platzieren, wie sie zum Zeitpunkt des Knalls gesessen sei. Sie hätten dann erneut Fotos gemacht und sie erst dann darauf hingewiesen, wo das Einschussloch sei. Dann sei das Ganze ins Rollen gekommen (Prot. S. 14 - 17).
Weiter führte die Privatklägerin zum Vorfall vom 13. Juli 2020 aus, sie sei, nachdem der Beschuldigte im Schlafzimmer geschossen habe, ein Stockwerk nach unten gegangen, habe ihre Schuhe geholt, sich auf das Sofa gesetzt und die Schuhe angezogen. Dann habe sie gehört, wie er die Treppe hinunter gekommen sei. Es sei eine alte Holztreppe, die man höre. Sie habe aber nicht aufgeschaut. Dann habe sie den Knall gehört und das Pfeifen im Ohr gehabt. Ob das Pfeifen in beiden Ohren oder nur in einem Ohr gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei dabei nach vorne nach unten gebeugt zu ihren Schuhen gewesen. Dies entspreche der Körperhaltung, welche sie bei der Begehung mit der Polizei und auf den Fotos eingenommen habe. Sie wisse noch, dass er die Aussage gemacht habe, dass er sich das Leben nehmen werde, dass es fertig sei und dass er dann mit der Waffe gegangen sei. Zwischen dem Moment, in dem sie ihn auf der Treppe gehört habe und der Schussabgabe seien einige Sekunden verstrichen. Nach der Schussabgabe habe sie geweint, sei zu ihrem Vater und habe ihm gesagt, er solle die Kinder holen, da sie sich nicht dazu in der Lage fühle. Dann habe sie die Schwester ihres Mannes angerufen und gesagt, er [der Beschuldigte]
habe ihr ein Abschieds-SMS geschickt und gefragt, was denn los sei. Sie habe kurz mit ihr telefoniert, während dem ihr Vater die Kinder abgeholt habe. Zudem habe die Schwester ihres Mannes ihr gesagt, sie solle die Kinder holen, das Nötigste mitnehmen und gehen, was sie dann gemacht habe. Sie habe eine Freundin angerufen und gefragt, ob sie zu ihr kommen dürfe (Prot. S. 20 - 24).
1.4. Aussagen von F._____
1.4.1. F._____ ist der Vater der Privatklägerin bzw. Schwiegervater des Beschuldigten und wohnt im Anbau der gemeinsamen Liegenschaft des Beschuldigten und der Privatklägerin. Er wurde erstmals am 15. Juli 2020 als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Zürich befragt und führte dabei aus, er habe ein sehr nahes Verhältnis zu seiner Tochter. Mit seinem Schwiegersohn sei er gut ausgekommen, dieser habe sich in letzter Zeit aber sehr zurückgezogen (D1 act. 7/1 F/A 7). Das Verhältnis zwischen seiner Tochter und seinem Schwiegersohn sei schwierig geworden. Es habe sich nur noch sie um die Kinder gekümmert. Er habe dagegen oft gearbeitet und zu Hause nur noch geschlafen. Ihm sei aufgefallen, dass sein Schwiegersohn keine Projekte mehr am Laufen gehabt habe. Von seiner Tochter wisse er, dass sie ihm vorgeworfen habe, sie zu wenig zu unterstützen und alleine zu lassen. Dies habe dazu geführt, dass er sich zuerst zurückzogen habe. Als sie ihm vor einem Monat Druck gemacht habe, dass sich das ändern müsse, sei er für ein paar Tage in ein Hotel gegangen. Seiner Meinung nach sei es dann besser geworden (D1 act. 7/1 F/A 9 - 11). Streitigkeiten habe er zwischen den beiden nicht feststellen können, nur manchmal "hässige" Antworten (D1 act. 7/1 F/A 9 - 12). Am 13. Juli 2020 sei er selber im Garten gewesen und habe mit seiner anderen Tochter telefoniert. Er habe etwas gehört, das sich angehört habe, als sei etwas Riesiges umgefallen, als ob ein grosser Metallschrank auf den Boden geknallt sei. Er habe es nur einmal gehört. Danach sei seine Tochter weinend zu ihm gekommen. Sie sei völlig aufgelöst gewesen und habe zu ihm gesagt, dass sie nicht mehr könne. Sie habe ihm noch nicht gesagt, was genau vorgefallen sei, sondern nur, dass sie gestritten hätten und sie die Kinder aus der Kita holen müsse, sie aber in diesem Zustand nicht Autofahren könne. Darauf habe er die Kinder abgeholt. Als er dann zurückgekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass ihr Mann zweimal geschossen habe, aber nicht auf sie selber. Sie habe Angst und müsse weg. Sie wolle weiter weg und sei dann zu einer Freundin gefahren (D1 act. 7/1 F/A 13 - 18). Wo der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, wisse er nicht. Seine Tochter habe gesagt, er sei weggegangen (D1 act. 7/1 F/A 21).
1.4.2. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 29. Oktober 2020 bestätigte F._____ zunächst, bei der Polizei wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (D1 act. 7/2 F/A 9). Sodann führte er zusammengefasst aus, er habe seinen Schwiegersohn nie gewalttätig erlebt. Im Frühling bis April 2020 habe er eine Veränderung festgestellt: Er habe sich zurückgezogen. Seine Tochter sei mehr alleine mit den Kindern unterwegs gewesen und er habe ihn auch weniger im Garten gesehen. Er habe sich Sorgen wegen Corona gemacht, die Arbeit und die Kinder seien anstrengend gewesen, weil sie nicht geschlafen hätten. Seine Tochter habe sich von ihm zu wenig unterstützt gefühlt. Es habe Streit zwischen den beiden gegeben, er habe aber nichts gehört. Alkohol- und Drogenprobleme habe er bei ihm nicht festgestellt (D1 act. 7/2 S. 3 - 5).
Zum 13. Juli 2020 führte der Zeuge sodann aus, er habe den Rasen gemäht und mit seiner älteren Tochter telefoniert. Dann habe er einen hellen Knall gehört, was er aber nicht habe einordnen können. Seine Tochter sei ihm dann weinend im Garten entgegen gekommen. Sie habe gesagt, dass er [der Beschuldigte] herumgschossen habe. Dann habe er sie gefragt, ob er auf sie geschossen habe. Sie habe gesagt, auf den Fernseher und auf das Sofa, aber nicht auf sie. Dann habe sie die Kinder aus der Kita holen müssen. Sie sei dann mit den Kindern zu einer Freundin gegangen. Sie habe zwei- bis dreimal gesagt, dass das nicht der A._____ sei, den sie kenne (D1 act. 7/2 F/A 32). Zudem habe sie ihm gesagt, sie habe zwar keine Angst, könne aber nicht mehr da sein wegen den Schüssen, dem kaputten Fernseher und dem Sofa (D1 act. 7/2 F/A 33 f.).
1.5. Weitere Beweismittel
1.5.1. Fotodokumentationen
Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juli 2020 enthält Fotografien der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Juli 2020 sichergestellten Waffen und Munition (D1 act. 8/1). Die zweite Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2020 zeigt unter anderem das vorgefundene Schlafzimmer mit Patronenhülsen und Munition auf dem Fussboden neben dem Bett sowie das Einschussloch im Fernseher und in der Wand hinter dem Fernseher (D1 act. 8/2).
Die Fotodokumentation des Forensischen Insituts Zürich vom 8. September 2020 enthält Übersichts- und Detailaufnahmen vom Tatort, im Einfamilienhaus an der D._____-strasse 1 in E._____ (D1 act. 8/4). Insbesondere ist daraus die von der Privatklägerin bezeichnete Sitzposition auf dem Sofa im Wohnzimmer ersichtlich (D1 act. 8/4 S. 18 ff.). Weiter zu sehen ist die Patronenhülse zwischen den Turnschuhen im Gang (D1 act. 8/4 S. 13 ff.), die Schussbahn durch die Rückenlehne des Sofas in die Wand (D1 act. 8/4 S. 21 f.), die Einschusstelle in der Wand hinter dem Sofa (D1 act. 8/4 S. 25) und der Fundort des Projektils in der Wandverkleidung (D1 act. 8/4 S. 26). Zudem geht aus der Fotodokumentation hervor, dass man vom Sofa aus dem Wohnzimmer her nicht auf die Holztreppe im Gang sieht (vgl. D1 act. 8/4 S. 18), was sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin denn auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigten (Prot. S. 21 u. S. 41). Weitere Fotoaufnahmen zeigen die Situation im Obergeschoss, insbesondere die Positionen der Patronen im Elternschlafzimmer (D1 act. 8/4 S. 33), den Durchschuss durch den Fernseher und die Zimmerwand bis in den Kleiderschrank im Kinderzimmer (D1 act. 8/4 S. 36 f. u. S. 41 f.) sowie das Projektil in der Kinderjacke (D1 act. 8/4 S. 43 f.).
1.6. Bericht und Gutachten des Forensischen Instituts Zürich
1.6.1. Spurenbericht zur Schussbahnrekonstruktion vom 17. Juli 2020
Einleitend ist dem Spurenbericht zur Schussbahnrekonstrukion vom 17. Juli 2020 zu entnehmen, dass die Forensiker H._____, I._____ und J._____ am 15. Juli 2020 an den Tatort ausrückten, nachdem sie beauftragt wurden, bei einer Hausdurchsuchung zwei Schussbahnen zu rekonstruieren. Zur Erstellung von 3D-Scans sei später zusätzlich K._____ aufgeboten worden (D1 act. 9/2 S. 2).
Sodann hält der Bericht fest, dass die angetroffene Situation vor Ort weitgehend unverändert gewesen sei: Im Eingangsbereich des Einfamilienhauses sei eine Patronenhülse im Kaliber.357 SIG auf zwei Paaren Schuhen liegend aufgefunden worden. Von dieser Stelle aus sei das Sofa im Wohnzimmer sichtbar. Sodann sei eine Einschussbeschädigung an der Rückenlehne des Sofas festgestellt worden. Der Schusskanal dahinter habe in der Holzverschalung der Aussenwand des Hauses geendet. Das dazugehörige Projektil sei aus der Wand genommen und sichergestellt worden. Zusätzlich sei eine weitere verfeuerte Patrone im Esszimmer auf dem Boden fest- und sichergestellt worden. Weiter wird die im Elternschlafzimmer des Obergeschosses vorgefundene Situation beschrieben (D1 act. 9/2 S. 2). Die angetroffene Situation wurde zudem auch fotografisch dokumentiert (vgl. E. II.C.1.5.1.).
Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Forensiker mit der sichergestellten Tatwaffe Beschussmaterial erstellt und dieses in der Folge mit den am Tatort sichergestellten Hülsen und Projektilen verglichen hätten. Dabei hätten sie zwischen den Beschussprojektilen und den Tatprojektilen übereinstimmende Laufspezifikationen festgestellt. Als Fazit wird sodann gezogen, dass die am Tatort sichergestellten Hülsen äusserst stark für die Hypothese sprechen, dass diese in der Pistole SIG Sauer P229 gezündet worden seien (D1 act. 9/2 S. 3 f.).
Zum Schluss ist dem Bericht noch zu entnehmen, dass an den mutmassichlichen Einschusstellen – der Rückenlehne des Sofas sowie an der
Glasoberfläche des Fernsehers – Schmauchspuren gesichert worden seien, um eine Schussdistanzbestimmung vornehmen zu können. Die jeweiligen Bereiche, in welchen geschossen worden sei, resp. in welchen Schussbeschädigungen festgestellt worden seien, seien zudem mittels 3D-Scan vermessen worden (D1 act. 9/2 S. 4).
1.6.2. Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion vom 18. November 2020 und Ergänzungsgutachten vom 9. September 2021
Das Forensische Institut Zürich erstellte am 18. November 2020 ein Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion (D1 act. 9/6). Mit Schreiben vom 13. August 2021 wurde das Forensische Institut Zürich zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt (act. 44). In dem in der Folge erstellten Ergänzungsgutachten wurde die im Gutachten vom 18. November 2020 berechnete Gefährdung der Privatklägerin durch die Schussabgabe nochmals überprüft, die dazugehörige Berechnung detaillierter dargelegt und die den Forensikern unterbreiten Ergänzungsfragen beantwortet. Im Übrigen verweist das Ergänzungsgutachten auf das Gutachten vom 18. November 2020 (vgl. act. 49 S. 3). In der Folge ist auf die Gutachten näher einzugehen.
Einleitend hält das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. November 2020 in Übereinstimmung mit dem Bericht vom 17. Juli 2020 (vgl. D1 act. 9/2) fest, dass die Forensiker H._____, I._____ und J._____ am 15. Juli 2020 am Tatort eine sachdienliche Spurensicherung und Dokumentation mittels Fotos und 3D-Scandaten sowie mittels Stecksonde beim Sofa eine Schussrekonstruktion durchgeführt und in der Folge den Spurenbericht vom 17. Juli 2020 erstellt haben (D1 act. 9/6 S. 2). Sodann wird im Gutachten vom 18. November 2020 das verwendete Untersuchungsmaterial detailliert aufgelistet (D1 act. 9/6 act. 2 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 9. September 2021 stand den Gutachtern zusätzlich die neue, überprüfte Version der dreidimensionalen Rekonstruktion und die darauf basierende Berechnung zur Verfügung (act. 49 S. 3). Des Weiteren lagen ihnen von Beginn an beide Einvernahmen der Privatklägerin vom 14. Juli 2020 und 25. August 2020 sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 15. Juli 2020 und 25. August 2020 vor (D1 act. 9/6 S. 4).
Unter dem Titel "Schmauchspuren / Schussdistanzbestimmung" halten die Gutachter als nächstes fest, dass sie nach Auswertung der Schmauchvorprobenfilter sowie der sichergestellten REM-Tab und deren Untersuchung auf Schussrückstände zum Schluss gekommen sind, dass die festgestellten Resultate auf einen Distanzschuss hindeuten würden, welcher aus einer Distanz von mindestens
160 cm abgefeuert worden sei (D1 act. 9/6 S. 4).
Weiter wird ihm Gutachten die Methodik zur Rekonstruktion der Schussabgabe beschrieben. Hervorzuheben ist hier, dass gemäss Gutachten die Information, wo die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt gesessen sei, in die Schussbahnrekonstruktion und in die Berechnung miteingeflossen sei. Ihre Sitzposition habe die Privatklägerin im Zuge der Spurensicherungsarbeiten am 15. Juli 2020 gegenüber den Forensikern geäussert und die Sitzposition sei (gemäss Ergänzungsgutachten; act. 49 S. 12) durch I._____ (nicht, wie im Gutachten vom 18.November 2020 festgehalten, durch K._____) fotografisch dokumentiert worden. Die Schussdistanz sei sodann mittels Scandaten bestimmt worden, wobei beim Beschuldigten von einer Körpergrösse von 186 cm und einer üblichen Schützenhaltung (Zielen über Kimme und Korn der Waffe) ausgegangen worden sei. Aufgrund der vorherigen Resultate seien die Gutachter auf eine plausible Schussdistanz zwischen Laufmündung und Sofarückenlehnenvorderseite von ca. 350 cm bis ca. 450 cm gekommen (D1 act. 9/6 S. 4 f.)
Als nächstes geht das Gutachten auf die Berechnung der Gefährdung der Privatklägerin bei der Schussabgabe ein. Dabei seien die Gutachter von der Sitzposition der Privatklägerin auf dem Sofa, welche sie anlässlich der Spurensicherung vom 15. Juli 2020 angegeben habe, und der 3-dimensionalen Darstellung ausgegangen. Ausserdem hätten sie angenommen, dass der Beschuldigte ein guter und geübter Schütze sei, dass er zur Tatzeit jedoch feinmotorisch eingeschränkt gewesen sei, dass die Sichtverhältnisse gut gewesen seien, dass der Beschuldigte auf die Hauswand geschossen habe, wobei hierfür die Oberkante der Sofarückenlehne berücksichtigt worden sei, sowie dass der Beschuldigte einen Schuss mit Rundkopfmunition von Kaliber 357 abgegeben habe (D1 act. 9/6 S. 6). Das Gutachten vom 18. November 2020 kommt schliesslich zum Ergebnis, dass die Gefährdung der Privatklägerin ungefähr 1:100 entspricht (D1 act. 9/6 S. 7). Dieses Ergebnis wurde im Ergänzungsgutachten auf 1:120 korrigiert (act. 49 S. 9). Das heisst: Eine potentiell tödliche Verletzung wäre in einem von ca. 120 solcher Fälle gegeben.
Zur Einordnung der Gefährlichkeit der vorliegenden Schussabgabe vorbei an der Privatklägerin in die Sofarückenlehne wurden im Gutachten die gängigen Werte zum Vorbeischiessen auf Schiessplätzen aus den militärischen und polizeilichen Reglementen herbeigezogen. Gemäss Gutachten würden diese Sicherheitsvorschriften für professionelle und geübte Schützen gelten, welche den Umgang mit der Waffe trainieren. Überprüfe man die vorliegende Schussabgabe auf die Privatklägerin darauf, so lasse sich daraus folgern, dass der hier untersuchte Pistolenschuss mit einer seitlichen Abweichung von 34 cm an der Privatklägerin vorbei, keines der darin erwähnten Kriterien für ein sicheres Vorbeischiessen erfülle. Der Pistolenschuss unterschreite gemäss dem militärischen und dem polizeilichen Reglement den seitlichen Mindestabstand sogar deutlich. Somit sei die Schussabgabe mit den bereits erwähnten Annahmen (Positionierung der Privatklägerin auf dem Sofa) sowohl aus Sicht militärischer als auch polizeilicher professioneller Einsatzkräfte als unerlaubt resp. zu gefährlich einzustufen (D1 act. 9/6 S. 8).
Zum Schluss hält das Gutachten folgende Ergebnisse fest: Zunächst seien die zwei im Wohnzimmer festgestellten Schussdefekte, nämlich am Sofa und an der dahinterliegenden Aussenwand des Hauses, beide durch ein einzelnes Projektil verursacht worden. Es sei somit ein Schuss abgegeben worden. Sodann habe man aufgrund der festgestellten Schussdefekte und dem daraus resultierenden Schussverlauf eine Schussbahn rekonstruieren können: Die Tatwaffe sei zum Schussabgabezeitpunkt auf einer Linie zwischen Vorderkante der Sofarückenlehne und Durchgang zum Hauseingang gehalten worden. Weiter sei eine Schussdistanz zwischen Laufmündung und Vorderseite der Sofarückenlehne von ca. 350 cm bis ca. 450 cm plausibel, wenn davon ausgegangen werde, dass der Schütze eine Körpergrösse 186 cm habe und eine übliche Schützenhaltung eingenommen habe. Diese Feststellung decke sich auch mit den Erkenntnissen aus der Schussdistanzbestimmung mittels Schmauch. Schliesslich wurde die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Privatklägerin – bei Positionierung gemäss ihren Angaben – durch die Schussabgabe grob auf 1:120 (vgl. act. 49 S. 9) geschätzt. Die Schussabgabe habe damit sämtliche Sicherheitsabstände für professionell geübte Einsatzkräfte deutlich unterschritten (D1 act. 9/6 S. 8 f.).
Schlussfolgernd ist bereits an dieser Stelle in Würdigung des Gutachtens festzuhalten, dass es sowohl die Methoden als auch die Grundlagen und die Berechnung der Gefährdung der Privatklägerin während der Schussabgabe im Einzelnen aufführt. Namentlich im Ergänzungsgutachten wurden die Einwände der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 42) nochmals überprüft. Dabei wurden die Berechnungen nochmals genau dargelegt und die Quellen angegeben. Schliesslich resultierte eine Wahrscheinlichkeit der lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin von 1:120 anstatt 1:100. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine wesentliche Änderung. Insbesondere ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte zu nahe bzw. sehr knapp an der Privatklägerin vorbeigeschossen hat, wenn man davon ausgeht, dass diese zu diesem Zeitpunkt an der von ihr angegebenen Stelle in der angegebenen Sitzposition auf dem Sofa sass. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnisse eine sachverständige Person bei, ist es zwar grundsätzlich in der Würdigung des Gutachtens frei. Weicht es jedoch von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat es dies zu begründen. Dabei darf es nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Vorliegend ist die Expertise vollständig; die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen werden schlüssig und nachvollziehbar begründet. Auch die Fragen der Verteidigung wurden im dazugehörigen Ergänzungsgutachten umfassend beantwortet und änderten an der ursprünglichen Einschätzung der Gutachter nichts Wesentliches. Deshalb kann unter Vorbehalt des Nachweises, dass der Darstellung der Privatklägerin zum Ort, wo sie im Zeitpunkt der Schussabgabe gesessen ist, und zur von ihr angegebenen Sitzposition gefolgt werden kann, vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden.
1.7. Hausdurchsuchung / Sicherstellungen (D1 act. 11/18)
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Juli 2020 wurden diverse Waffen und Waffenscheine sichergestellt (vgl. D1 act. 11/15). Mit Beschlagnahmeverfügung vom 26. April 2021 wurden diese, darunter auch die Tatwaffe beschlagnahmt (D1 act. 11/18).
1.8. Würdigung der Beweismittel
1.8.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Als vom Verfahren direkt Betroffener hat er ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist augenfällig, dass er seine Aussagen im Verlauf der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach relativierte. Anfänglich gab er an, er habe vom Gang her in Richtung des Wohnzimmers in die Hauswand geschossen und das sei klar in die Richtung der Privatklägerin gewesen. Später in derselben Einvernahme brachte er sodann ein, dass die Privatklägerin auf dem Sofa gesessen oder gestanden und weggelaufen sei, bevor er geschossen habe. Er habe lediglich "ungefähr in die gleiche Richtung" – mit einem Abstand von einigen Metern – gezielt. Die Privatklägerin sei nicht mehr in Sichtweite gewesen, als er geschossen habe. In der nächsten Einvernahme gab er sodann an, dass die Privatklägerin zunächst geschrien habe, als er die Waffe im Hosensack ergriffen habe und dann gerannt, "gerugelt" oder sofort weggesprungen sei. Erst dann habe er in den leeren Raum geschossen. In der Schlusseinvernahme brachte er sodann erstmalig vor, dass die Privatklägerin während der Schussabgabe bei der Türzarge zum Wintergarten gestanden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er wiederum eine neue Version zu Protokoll: Die Privatklägerin sei zunächst auf dem Sofa gesessen. Ihre genaue Sitzposition konnte er aber nicht bezeichnen, da er nicht nachgeschaut habe. Nur aus den Erzählungen wisse er, dass sie sich die Schuhe gebunden habe. Sodann berichtete er das erste Mal davon, dass er sich selber habe die Schuhe anziehen und mit der Privatklägerin reden wollen. Diese habe ihn aber ignoriert, sei aufgesprungen und davon gelaufen, worauf er vom Gang aus den Schuss abgegeben habe. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten fällt deutlich auf, dass er seine Aussagen betreffend den ihn belastenden Moment im Verlauf des vorliegenden Verfahrens dem Untersuchungsergebnis laufend anpasste und sich seine Darstellung mehrfach zurecht bog. Zu berücksichtigen ist denn auch in diesem Zusammenhang, dass er zu Beginn des Verfahrens selber nicht in Kenntnis darüber war, wo der Schuss letztlich genau eintraf. Erst im Verlauf seiner ersten Einvernahme erfuhr er, dass das Einschussloch in der Rückenlehne des Sofas war. Zudem konnte er selber nicht eindeutig bezeichnen, wo der Schuss aus seiner Sicht hätte eintreffen sollen. In der Hafteinvernahme gab er die Hauswand, also die Wand im Wohnzimmer, an. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er sodann der Frage ausweichend aus, dass dies dort gewesen sei, wo der Schuss hingegangen sei. Er habe sich nie grosse Gedanken darüber gemacht. Es sei sehr schnell abgelaufen. Auch dies spricht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Schlussfolgernd kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wiederholt widersprüchliche Aussagen zum Kerngeschehen machte und dass sich seine Relativierungen nicht mit den Feststellungen und den Tatortaufnahmen des Forensischen Instituts Zürich decken.
1.8.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst festzuhalten, dass sie ihre Aussagen unter den Strafandrohungen von Art. 303 bis 305 StGB deponierte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie die Ehefrau des Beschuldigten ist und mit diesem zwei minderjährige gemeinsame Kinder hat. Sodann ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es nicht die Privatklägerin selber war, welche die Polizei avisierte. Das Strafverfahren wurde vielmehr durch die Kantonspolizei Thurgau eingeleitet, die in L._____ auf einem privaten Vorplatz einen verlassenen Personenwagen mit mehreren Beschädigungen gefunden hatte und in der Folge die Kantonspolizei Zürich anwies, den Halter des Personenwagens, also den Beschuldigten, zu kontaktieren (vgl. D1 act. 1 S. 2). Insbesondere gab die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau zu Protokoll, keine Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstatten zu wollen (D1 act. 6/1 F/A 13). Sie unterzeichnete in der Folge auch einen Verzicht auf einen Strafantrag (D1 act. 2). Es sind somit keinerlei Anzeichen ersichtlich, die gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sprechen.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist vorerst zu bemerken, dass sie im Gegensatz zum Beschuldigten im Kerngeschehen widerspruchsfreie Angaben machte. Sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie auch gegenüber den Forensikern gab sie konstant an, auf dem Sofa gesessen zu sein im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Schuss abgab. Dies bestätigte sie denn auch von sich aus anlässlich der Hauptverhandlung. Zudem beschrieb sie die Handlungsabläufe in hohem Detaillierungsgrad. So schilderte sie eindrücklich, wie sie den Beschuldigten die Holztreppe hinunterkommend gehört habe, sie aber nicht aufgeblickt habe, währenddem sie sich die Schuhe zugebunden habe. Des Weiteren ist zu erwägen, dass die Privatklägerin auch zugab, wenn sie etwas nicht mehr wusste. So gab sie etwa an, nicht mehr zu wissen, ob sie mit dem Beschuldigten vor der Schussabgabe auch noch gesprochen habe (D1 act. 6/2 F/A 72; Prot. S. 22). Ihr Aussageverhalten ist jedoch authentisch und ihre Erinnerungslücken mindern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass sich die Privatklägerin in der Nähe der Einschussstelle befand, als der Beschuldigte mit der Waffe in die Rückenlehne des Sofas traf, ist der Umstand, dass sie nach der Schussabgabe ein starkes Pfeifen in den Ohren verspürte, welches bekannterweise durch starken Lärm entstehen kann. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen im Übrigen mit dem Spurenbild und dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich überein. Dieses ist denn auch, wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. II.C.1.6.2), nachvollziehbar. Daran ändert auch die kleine Abweichung in der Gefährdungsberechnung (1:120 anstatt 1:100) nichts. Die Darstellung der Privatklägerin wirkt sodann stimmig, erlebt und nachvollziehbar. Sie verzichtet dabei auf Mehrbelastungen und Übertreibungen. Bemerkenswert ist, dass sie nie von sich aus konkret angab, dass der Beschuldigte auf sie direkt gezielt oder geschossen habe. Vielmehr beschrieb sie lediglich, wie sie das Geschehen erlebte, und wo und in welcher Position sie auf dem Sofa sass, als sie den Schuss hörte. Dabei blieb sie, wie bereits erwähnt, konstant bei ihrer Darstellung, dass sie während der Schussabgabe an der von ihr angegebenen Stelle auf dem Sofa sass und sich die Schuhe band. Davon, dass sie weggesprungen oder irgendwo sonst im Raum gestanden sei, war nie die Rede. Sodann findet die Darstellung der amtlichen Verteidigung, wonach die Privatklägerin ihrem Vater direkt nach dem Vorfall erzählt habe, dass der Beschuldigte ins Sofa geschossen habe, weshalb ihre Aussagen unglaubhaft seien (vgl. act. 60 S. 3), keine Stütze in den Akten. F._____ hat Derartiges in seiner ersten Einvernahme, welche am 15. Juli 2020 stattfand, nicht erwähnt (D1 act. 7/1). Erst in der zweiten Einvernahme vom 29. Oktober 2020 – als die Forensiker bereits vor Ort gewesen waren und das Einschussloch der Privatklägerin gezeigt hatten – führte er aus, dass er von der Privatklägerin erfahren habe, dass der Beschuldigte auf den Fernseher und auf das Sofa geschossen habe (D1 act. 7/2 F/A 32). Überdies schilderte die Privatklägerin selber glaubhaft, dass sie das Einschussloch in der Sofalehne am Tag des Vorfalls nicht gesehen habe, während sie jenes im Fernseher sofort vor Ort entdeckt habe und dass ihr das Einschussloch im Sofa erst von den Forensikern gezeigt worden sei, nachdem sie diesen ihre Sitzposition bekannt gegeben habe. Im Zeitpunkt der ersten Befragungen war demnach weder der Privatklägerin noch deren Vater bekannt, wo sich das Einschussloch befand, womit sich auch zwangslos erklären lässt, dass die Privatklägerin ihrem Vater gegenüber angegebenen hatte, der Beschuldigte habe nicht auf sie geschossen. Weiter bemängelte die Verteidigung die Aussage der Privatklägerin betreffend das Laden der Waffe im Wintergarten (act. 60 S. 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist in diesem Punkt jedoch kein Widerspruch zu erkennen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin führten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte vor den beiden Schussabgaben in den Wintergarten gegangen sei, wo er die Munition geholt habe (D1 act. 6/1 F/A 1; D1 act. 6/2 F/A 46 f.; Prot. S. 19 u. S. 39). Der Beschuldigte gab in der Hafteinvernahme sodann an, dass es auch möglich sei, dass er im Wintergarten probiert habe, die Waffe zu laden (D1 act. 5/1 S. 12). Zudem beschrieben beide, wie der Beschuldigte im Wintergarten Patronen auf seine Hand geleert habe und einige davon auf den Boden gefallen seien (Prot. S. 19 u. S. 39). Ferner machte die Verteidigung geltend, dass die Privatklägerin widersprüchlich ausgesagt habe, als sie bei der Polizei erwähnt habe, dass sie den Beschuldigten bei der Schussabgabe gesehen habe (act. 60 S. 4). Tatsächlich sagte die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie sich auf das Sofa gesetzt habe, um die Schuhe anzuziehen. Dann sei der Beschuldigte die Treppe hinunter gekommen und habe gesagt, dass sie nicht zu ihm stehen und es nicht verstehen würde, was sie in der Folge verneint habe. Er habe noch immer die Waffe in der Hand gehabt, sei im Flur gestanden und habe in die Richtung des Wohnzimmers, in ihre Richtung gezielt, während sie da gesessen sei. Und dann habe es geknallt (D1 act. 6/1 F/A 3). Später in derselben Einvernahme antwortete sie auf die Frage, ob der Beschuldigte sie konkret mit der Waffe bedroht habe: "Für das hätte ich hochsehen müssen" (D1 act. 6/1 F/A 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie sodann an, dass sie den Beschuldigten nicht mit der Waffe in der Hand gesehen habe, als sie auf dem Sofa gesessen sei. Sie habe es nicht gesehen, dass er in ihre Richtung gezielt habe (D1 act. 6/2 F/A 67, F/A 75 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung sagte sie aus, nicht aufgeschaut zu haben. Dass er ins Wohnzimmer gezielt habe, sei so, weil es so gewesen sein müsse, aber sie habe es nicht gesehen. Sie habe es auch nicht zuordnen können, wohin es gegangen sei (Prot. S. 22 f.). Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen zwar in diesem Punkt auf den ersten Blick etwas widersprüchlich, dies könnte aber auch auf einen Verdrängungsmechanismus zurückzuführen sein, was angesichts eines solch erschütternden Moments plausibel wäre. Jedenfalls ändert dies nichts an ihrer durch das Verfahren hindurch konstant gebliebenen Sachdarstellung, wonach sie im Zeitpunkt der Schussabgabe auf dem Sofa, und zwar an der von ihr bezeichneten Stelle und in der angegebenen Sitzposition, gesessen sei. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie angab, selbst keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben. Sie habe ihre Schuhe geholt, um die Kinder aus der Kita zu holen. Vielmehr habe sie Angst um den Beschuldigten selber gehabt, da sich dieser mit den Worten, er werde sich das Leben nehmen, verabschiedet habe (Prot. S. 14 u. S. 20 f.). Infolgedessen würde es auch nicht erstaunen, wenn sie im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Treppe hinunterkam, nicht aufgeschaut hätte. Der Einwand der Verteidigung schmälert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedenfalls nicht.
Vielmehr erscheinen ihre Aussagen insgesamt frei von Lügensignalen und weisen zudem zahlreiche Realitätskriterien auf, weshalb sie gesamthaft als sehr glaubhaft einzustufen sind.
1.9. Beweisergebnis
Schlussfolgernd kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Ereignisse lebensnah, authentisch und emotional überzeugend sowie im Kerngeschehen gleich bleibend und stimmig beschrieben hat. Zudem enthalten ihre Aussagen originelle Details und sind frei von Übertreibungen. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten teilweise Widersprüchlichkeiten sowie Ungereimtheiten hinsichtlich des Kerngeschehens auf. Durch das gesamte Verfahren hindurch brachte er wechselhafte Versionen dazu ein, weshalb seine Aussagen insgesamt wenig überzeugend sind. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, an der stringenten, lebensnahen und detaillierten Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Es ist vielmehr vollumfänglich auf ihre überzeugenden und glaubhaften Aussagen, namentlich auch zu ihrer Sitzposition im Zeitpunkt der Schussabgabe, abzustellen. Die anfängliche Aussage des Beschuldigten, wonach er klar in die Richtung der Privatklägerin geschossen habe, bezeichnete er selber als sehr unglücklich ausgedrückt (Prot. S. 45). Diese Begründung vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Vielmehr ist er auf seine Aussage zu behaften, welche sich letztlich mit der Darstellung der Privatklägerin deckt. Insgesamt ist nach dem Gesagten die Aussage des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin während der Schussabgabe nicht im Wohnzimmer aufgehalten habe, als klare Schutzbehauptung zu qualifizieren. Anhand der Gesamtheit des Beweisbildes hat vielmehr als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte mit der Pistole vom Gang her in Richtung der Privatklägerin zielte und dass diese im Zeitpunkt der Schussabgabe an der von ihr bezeichneten Stelle auf dem Sofa sass und sich die Schuhe band. Damit ist der äussere Sachverhalt vollumfänglich erstellt.
2. Subjektiver oder innerer Sachverhalt
In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen und dass er dabei den Eintritt des Todes in Kauf genommen habe (act. 57 S. 11). In der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe den Tod der Privatklägerin nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen (D1 act. 5/1 S. 9 u. S. 15; D1 act. 5/12 F/A 14; Prot. S. 10). Der Beschuldigte bestreitet damit den subjektiven Sachverhalt. Auf diesen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hiernach E. II.C.3.4.).
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 57 S. 12).
3.2. Objektiv erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutreffen. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (SCHWARZENEGGER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 111 N 4). Gemäss erstelltem Sachverhalt gab der Beschuldigte im Verlauf eines Streits mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss in das Wohnzimmer in Richtung der Privatklägerin ab, während diese auf dem Sofa sitzend sich die Schuhe band. Dabei traf der Schuss ca. 34 cm neben ihr in die Lehne des Sofas ein und verfehlte sie somit nur knapp, sodass sie unverletzt blieb. Anhaltspunkte für ein qualifiziertes oder privilegiertes Tötungsdelikt liegen keine vor. Insbesondere kann weder gesagt werden, dass der Beschuldigte besonders skrupellos vorging, noch dass er aus einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte. Anwendbar ist somit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Anklagebehörde (act. 57 S. 12) der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB.
3.3. Nachdem die Privatklägerin den Vorfall überlebte, kommt von vornherein nur eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht, was nachfolgend zu prüfen ist.
Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 22 N 1; BGE 137 IV 115 E. 1.4.2). Mit anderen Worten liegt dann eine vollendete versuchte Tötung vor, wenn der Täter die strafbare Handlung zwar zu Ende führt, der zur Vollendung der Tat gehörende Tod jedoch nicht eintritt. Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, mit der Schussabgabe ins Wohnzimmer, wo sich die Privatklägerin aufhielt, aufgrund der Unsteuerbarkeit des Schusses eine solche Gefahrensituation schuf, in welcher er es nur noch dem Zufall überlassen blieb, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, namentlich ob die Privatklägerin getötet wird oder nicht. Entsprechend ist die strafbare Handlung aus seiner Sicht zu Ende geführt worden. Die Privatklägerin, welche vornübergeneigt dasass und daran war, sich die Schuhe zu binden, sich mithin in einer dynamischen Position befand, hätte durch die Schussabgabe in ihre Richtung ohne weiteres getötet werden können, zumal ein Schuss in den Oberkörper oder Kopf eines Menschen zur Verletzung wichtiger Organe und zur inneren Verblutung und damit zum Tod führen kann. Damit sind in objektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsmerkmale der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
3.4. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, der Täter muss die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausführen (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses kann dem Beschuldigten keine Tötungsabsicht resp. kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob Eventualvorsatz zu bejahen ist. Die amtliche Verteidigung spricht sich demgegenüber für eine bewusste Fahrlässigkeit aus (act. 60 S. 5 - 11).
3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.4.1 mit Verweisen u. a. auf BGE 138 V 74 E. 8.4.1).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 m. w. H.).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE137 IV 1 E. 4.2.3 und BGE 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2).
3.4.2. Vorliegend ist die "Wissenskomponente" ohne weiteres erfüllt, nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte um die mögliche Todesfolge seiner Schussabgabe wusste (vgl. dazu D1 act. 5/2 S. 15 oben). So darf die Eignung eines Projektils zur Verursachung lebensgefährlicher Verletzungen und dadurch den Tod zu bewirken, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Hinzu kommt, dass gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 9. September 2021 die Gefährdung der Privatklägerin bei 1:120 lag (act. 49 S. 9). Nach Massgabe dieser gutachterlichen Erkenntnisse ist es letztlich also nur dem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin nicht getroffen wurde, wobei bereits bei einer leicht abweichenden Aufprallsituation durchaus deren Tod hätte eintreten können.
Hinsichtlich der "Willenskomponente" ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände ernsthaft damit zu rechnen hatte, die Privatklägerin zu treffen, zumal er wusste, dass es sich um ein dynamisches Tatgeschehen handelte, dass er sich selber in einer körperlich schlechten, angetrunkenen (vgl. D1 act. 5/1 S. 3) sowie emotional aufgewühlten Verfassung befand (vgl. Prot. S. 38) und dass er zudem keinerlei Kontrolle über die Flugbahn seines Schusses hatte. Wer eine geladene Pistole in die Richtung eines Menschen hält, der sich in kurzer Entfernung von ihm entfernt befindet, und den Abzug zieht, nimmt fraglos in Kauf, diesen tödlich zu verletzen. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte auch in keiner Weise darauf vertrauen, dass die Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr aufgrund der nicht voraussehbaren Reaktion der Privatklägerin, welche im besagten Moment sich die Schuhe bindend auf dem Sofa sass und von der jederzeit eine weitere Bewegung ausgehen konnte, ausbleiben würde. Der Eventualvorsatz ist somit erstellt. Mit der Anklage ist mithin festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinem Schuss ins Wohnzimmer die Tötung eines Menschen in Kauf nahm und damit gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich handelte. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung kann daher nicht von bewusster Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Demzufolge ist der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
4. Zwischenfazit
Festzuhalten ist sodann, dass keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Weiter war gemäss dem psychiatrischen Gutachten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten am 13. Juli 2020 zum Zeitpunkt der Schussabgaben "lediglich" leichtgradig vermindert (D1 act. 17/8 S. 73), was jedoch im Rahmen der Strafzumessung (vgl. E. IV.4.1.1.) zu berücksichtigen ist. Demzufolge ist der Beschuldigte der (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
D. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Dossier 2 und 3)
1. Sachverhalt
1.1. Erster Sachverhaltsabschnitt
1.1.1. Der erste Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz basiert hauptsächlich auf den Aussagen des Beschuldigten selbst und ist grösstenteils allein schon aufgrund von dessen Zugeständnissen erstellt. Namentlich anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung, dass er, unmittelbar nachdem er am 13. Juli 2020 im ehelichen Einfamilienhaus den Schuss ins Wohnzimmer abgegeben hatte (Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.), in sein Fahrzeug (Marke Peugeot) gestiegen und von E._____ aus losgefahren und herumgefahren war, bis er das Fahrzeug schliesslich in L._____ stehen liess (D3 act. 5/2 F/A 8 - 12; D1 act. 5/1 S. 10; act. 5/4 F/A 40). Des Weiteren anerkannte er, dass er auf der Fahrt aus Unachtsamkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und dieses – konkret den rechten Scheinwerfer, den rechten Aussenspiegel und den rechten vorderen Pneu – beschädigt hatte, indem er zunächst mit einem Pfosten und danach mit einem Randstein kollidierte (D1 act. 5/4 F/A 41 f.; D1 act. 5/10 F/A 4 u. F/A 20 - 30; Prot. S. 47) sowie dass er, nachdem er das Auto in L._____ stehen liess, sich davon entfernte (D3 act. 5/2 F/A 15; D1 act. 5/10 F/A 32; Prot. S. 47 f.). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich im Übrigen mit den Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Thurgau, auf welchen das beschädigte Fahrzeug zu sehen ist (D2 act. 3).
1.1.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, während der Fahrt von E._____ nach L._____ "fahrunfähig" gewesen zu sein und das in Kauf genommen zu haben (D1 act. 5/12 F/A 20; Prot. S. 47). Hierzu ist festzuhalten, dass die Umstände, welche die Fahrfähigkeit in einem bestimmten Zeitpunkt beeinträchtigen können, wie der Nachweis des Blutalkoholgehalts einer Person oder des Konsums von Betäubungsmitteln, Tatfrage ist. Rechtsfrage ist hingegen, ob ein Fahrzeugführer in einem bestimmten Zustand (z.B. der Alkoholisierung) als fahrunfähig zu betrachten ist (BGE 100 IV 268 E. 2 mit Hinweis).
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass er am 13. Juli 2020 Alkohol und Kokain konsumiert hat. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung selbst aus, am Morgen des 13. Juli 2020 Kokain konsumiert und ein wenig später Bier getrunken zu haben. Das Kokain habe er als 2 Gramm gekauft, beim Bier habe er 3 Dosen aufgemacht und schätzungsweise 2.5 Dosen getrunken (Prot. S. 37 f.). Bereits in der Hafteinvernahme vom 15. Juli 2020 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 gab er zu, an diesem Tag Kokain und Bier konsumiert zu haben (D1 act. 5/1 S. 2 f.;
D1 act. 5/10 F/A 8 - 19). Zusätzlich gab er in der Hafteinvernahme an, garantiert betrunken gewesen zu sein (D1 act. 5/1 S. 3). Dass der Beschuldigte an diesem Tag Alkohol konsumiert hat, wird denn auch durch die Aussagen der Privatklägerin gestützt. Diese sagte aus, dass der Beschuldigte an diesem Tag auf sie betrunken gewirkt habe. Dies habe sie gemerkt, weil er im Bett gelegen sei und es unten zwei Bierdosen gehabt habe. Ausserdem habe er in letzter Zeit wieder angefangen, Kokain zu konsumieren (D1 act. 6/1 F/A 1; D1 act. 6/2 F/A 20, F/A 22, F/A 27 - 29 u. F/A 40). Zwar konnte die genaue Alkoholkonzentration im Tatzeitraum nicht gemessen werden, dennoch kann vorliegend aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte noch vor dem Antritt seiner Fahrt nach L._____ Alkohol und Kokain konsumiert hat. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass ihm nicht mehr als eine knappe Alkoholisierung nachgewiesen werden kann, was im Rahmen der Strafzumessung (vgl. E. IV.4.2.1.a) zu berücksichtigen ist. Nebst dem Alkohol- und Kokainkonsum ist zu beachten, dass der Beschuldigte an diesem Tag in einer emotional aufgewühlten Stimmung war. So gab er zu seiner physischen und psychischen Verfassung an, übermüdet, antriebslos und unmotiviert gewesen zu sein und begründete dies mit zu vieler Arbeit und Aufpassen auf die Kinder sowie dem Vorziehen des Drogenkonsums gegenüber dem Schlaf. Irgendwann breche alles zusammen und das sei kurz davor gewesen (Prot. S. 38).
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird zu prüfen sein, ob der Beschuldigte aufgrund dessen im Tatzeitraum fahrunfähig im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG war (vgl. nachfolgende E. II.D.2.1.).
1.1.3. Weiter machte der Beschuldigte geltend, nicht gewusst zu haben, dass er nach der Kollision mit dem Pfosten und dem Randstein die Polizei habe verständigen müssen (D1 act. 5/10 F/A 5; D1 act. 5/12 F/A 22).
Vorliegend kam es offensichtlich zu einem Selbstunfall des Beschuldigten. Auch wenn er seinen Aussagen zufolge keinen "Verkehrsunfall" verursacht haben will (D1 act. 5/1 S. 10; D1 act. 5/10 F/A 3 - 5), anerkennt er doch, dass er am 13. Juli 2020 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und zunächst mit einem Pfosten und danach mit einem Randstein kollidiert ist, sodass das Fahrzeug beschädigt worden ist. Er gibt auch zu, das Fahrzeug danach stehen gelassen und sich von diesem entfernt zu haben, nachdem es nicht mehr fahrfähig gewesen ist (D1 act. 5/4 F/A 41; D1 act. 5/10 FA 20 ff.; D1 act. 5/12 F/A 22).
Mangels Kenntnis über andere Umstände ist davon auszugehen, dass lediglich am eigenen Fahrzeug des Beschuldigten ein Sachschaden entstand. Ein Drittschaden ist jedenfalls nicht aktenkundig und ergibt sich auch nicht aus dem Anklagesachverhalt. Es rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang, auf die Frage, ob der Beschuldigte in einem solchen Fall überhaupt verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu benachrichtigen und ob er in der Folge mit seinem Verhalten die Anordnung einer Blutprobe vermeiden wollte bzw. vereitelt hat, im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. nachfolgende E. II.D.2.2.).
1.1.4. Im Übrigen ist der erste Anklagesachverhaltsabschnitt aufgrund des Zugeständnisse des Beschuldigte, die mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmen, als erstellt zu erachten.
1.2. Zweiter Sachverhaltsabschnitt
1.2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung anerkannt, dass er am Dienstagmorgen des 14. Juli 2020, ca. 9.00 Uhr, in den Personenwagen des Halters M._____, in welchem der Schlüssel bereits eingesteckt war, gestiegen und mit diesem von N._____ nach O._____ gefahren ist. Er macht indes geltend, er habe nie Alkohol getrunken oder Drogen genommen, während er gefahren oder der Motor gelaufen sei. Das Auto sei bereits am Zielort parkiert gewesen (D1 act. 5/12 F/A 15). Er bestreitet damit sinngemäss, dass er das Kokain und die alkoholischen Getränke noch vor dem Antritt seiner Fahrt nach O._____ konsumiert hat bzw. dass er während der Fahrt unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand.
1.2.2. Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau vom 14. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, mit dem Alkoholkonsum am Abend des 13. Juli 2020, ungefähr um 20.00 Uhr, begonnen zu haben. Zum Trinkende und zur Frage, was er alles getrunken habe, wollte er jedoch keine Angaben machen. Seine Erinnerungslücken, welche er in dieser Einvernahme mehrfach geltend machte, seien auf den Alkoholkonsum zurückzuführen. Es sei "zu viel" gewesen. Zudem habe er Kokain konsumiert, indem er es geschnupft habe. Bezüglich des Zeitpunkts und zur Menge des Konsums verweigerte er wiederum die Aussage (D3 act. 5/2 F/A 22 - 29). In der Hafteinvernahme vom 15. Juli 2020 führte er sodann aus, er habe, nachdem er im Haus geschossen habe, noch weiter Kokain konsumiert, ungefähr 2 Gramm. Zu welcher Zeit wisse er nicht. Zudem habe er Bier und Rotwein getrunken, wie viel wisse er auch nicht. Das Dosenbier und den Wein habe er an der Tankstelle gekauft und bar bezahlt. Wie viel Bier er gekauft habe, wisse er nicht. Er glaube, 4 Halbliterflaschen Wein gekauft zu haben, davon habe er jedoch nicht alles getrunken. Wie viel er getrunken habe, wisse er aber auch nicht (act. D1/5/1 S. 10 f.). Erst anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 gab der Beschuldigte an, das entwendete Fahrzeug parkiert zu haben und erst dann allen Alkohol getrunken zu haben, den er gehabt habe und die restlichen Drogen konsumiert zu haben. Er sei in der Folge einige Minuten die Strasse entlang gegangen, dann sei es zur Verhaftung gekommen (D1 act. 5/10 F/A 38). Er sei schon "einen Moment" im Waldstück gewesen und habe dort den Alkohol und den Rest der Drogen konsumiert. Er könne nicht sagen, wie viel Alkohol er getrunken habe, er habe viel verschüttet. Er habe Rotwein getrunken und ein wenig Bier. Diese Getränke habe er am Morgen des 14. Juli 2020 an einer Tankstelle gekauft, nachdem er das Auto entwendet habe (D1 act. 5/10 F/A 51 u. F/A 54 - 58). Er habe auch Kokain konsumiert, und zwar alles, was er noch besessen habe. Er habe es nicht gemessen. Es sei aber ordentlich viel gewesen. Er habe noch beide Säckchen vom Morgen dabei gehabt. Es sei aber sicher deutlich weniger als 2 Gramm gewesen (D1 act. 5/10 F/A 59 - 64). Auf Vorhalt des Berichts des IRM St. Gallen vom 6. August 2020 (vgl. D3 act. 7/5) gab er an, dass es zutreffe, dass er vorhin massiv Alkohol getrunken habe (D1 act. 5/10 F/A 65). Er habe 3 Halbliterflaschen Rotwein gekauft, und habe schon eine Menge getrunken und auch eine grosse Menge verschüttet (D1 act. 5/10 F/A 68 f.). Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er schon, als er im Wald angehalten sei, unter Alkoholeinfluss gestanden sei (D1 act. 5/10 F/A 70). In der Schlusseinvernahme vom 4. März 2021 führte er schliesslich nochmals aus, er habe nie Alkohol oder Drogen genommen, während er gefahren sei oder der Motor gelaufen sei. Das Auto sei bereits am Zielort parkiert und fahrunfähig gewesen (D1 act. 5/12 F/A 15). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er sodann erneut an, er habe den Alkohol erst konsumiert, als das Fahrzeug defekt gewesen sei. Er habe sehr schnell sehr viel getrunken. Als neues Detail gab er an, ein wenig erbrochen zu haben, was eine Sauerei im Auto gegeben habe. Dann sei er um das Auto herum gelaufen und habe die restlichen Drogen auf einmal konsumiert. Es sei ihm schlagartig sehr schlecht gegangen. Dann habe er sich vom Auto entfernt und eine Minute später sei die Polizei schon vorgefahren (Prot. S. 49).
1.2.3. Dem Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 14. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass sich P._____ gleichentags um 14.54 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale gemeldet und angegeben habe, dass gerade jemand versucht habe, sein Auto zu entwenden. Die Person, deren Beschreibung auf den Beschuldigten gepasst habe, sei dann wieder in das Auto gestiegen, mit welchem sie schon vorgefahren sei und davongefahren. Gemäss der Aussagen von P._____ habe es sich dabei um den entwendeten Personenwagen, Citroen, TG 2, gehandelt. Sogleich sei die Fahndung nach dem vorgenanntem Fahrzeug und dessen Lenker eingeleitet worden. Schliesslich sei der entwendete Personenwagen um 15.19 Uhr in einem Waldstück südlich von O._____ aufgefunden worden. Um 15.21 Uhr, also 2 Minuten später, sei auch der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe zum Fundort des vorgenannten Fahrzeugs angetroffen worden (D3 act. 1). Zugleich wurde er vor Ort verhaftet (D1 act. 15/1). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschuldigte am 14. Juli 2020 um 16.56 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.95 Gewichtspromille sowie eine Kokainkonzentration von über 15 μg/L aufwies (D3 act. 7/5: forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM St. Gallen vom 6. August 2020).
1.2.4. Den Zeitablauf berücksichtigend ist die Darstellung des Beschuldigten, er habe den ganzen Alkohol, der zu diesem hohen Wert von mindestens 1.95 Gewichtspromille geführt haben soll, innerhalb kürzester Zeit getrunken, nicht glaubhaft. Die hohe Blutalkoholkonzentration belegt, dass es sich um eine sehr grosse Menge an Alkohol gehandelt haben muss, die er getrunken hat. Ausserdem deutet sein Aussageverhalten auf eine Schutzbehauptung hin, gab er die Version, er habe den Alkohol und die Drogen erst nach Fahrtende konsumiert, doch nicht von Beginn weg, sondern erst anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2020 an. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, nachdem er das Fahrzeug abgestellt hat, einen "Nachtrunk" vorgenommen hat, dennoch ist auszuschliessen, dass er diesen Promillewert innert so kurzer Zeit erreicht hat. Folglich ist gestützt auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM St. Gallen vom 6. August 2020 auch der zweite Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als erstellt zu erachten.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Vorwurf des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
2.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter·Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a. und lit. b SVG vor (D1 act. 28 S. 4). Die amtliche Verteidigung beantragt demgegenüber einen Freispruch hinsichtlich dieses Vorwurfes (act. 60 S. 2).
2.1.2. Nach Art. 91 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a) oder wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b).
Gemäss erstelltem Sachverhalt konsumierte der Beschuldigte am 13. Juli 2020 – noch vor dem Antritt seiner Fahrt von E._____ nach L._____ – Kokain und alkoholische Getränke. Ausserdem befand er sich in einem emotional aufgeheizten sowie angespannten und übermüdeten Zustand. Des Weiteren fuhr er auch nachweislich von N._____ nach O._____ unter Alkohol- sowie Kokaineinfluss. Trotz dieser Umstände bestreitet der Beschuldigte, im Tatzeitraum fahrunfähig gewesen zu sein (D1 act. 5/10 F/A 3; Prot. S. 47).
Nach Art. 31 Abs. 2 SVG gilt, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Vorliegend ist mangels Blutprobe zwar nicht bekannt, wie hoch die genaue Kokain- und Alkoholkonzentration im Blut des Beschuldigten im Tatzeitraum – sowohl während der Fahrt von E._____ von L._____ als auch während der von N._____ nach O._____ – war. Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt aber bereits vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert. Für die Annahme der Fahrunfähigkeit genügt bereits eine merkliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit (vgl. BGE 105 IV 343 E. 2c; BGE 90 IV 224). Dass die Fahrfähigkeit in diesem Sinne beeinträchtigt ist oder fehlt, muss bewiesen werden. Dafür stehen jegliche Tatsachen offen, die zum Beweis geeignet sind (vgl. etwa BGE 129 IV 290 E. 2.7). Dabei kommt es nicht auf die Ursache an; wesentlich ist nur die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorlag oder nicht. Der Nachweis eines Fahrfehlers oder eines Verschuldens ist nicht erforderlich (ROTH in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 31 N 6). Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte während der Fahrt unter Einfluss von Alkohol und Kokain stand und überdies in emotional aufgeheizter Stimmung war, was sich zweifellos auf seine Aufmerksamkeit auswirkte. Dass er in dieser Situation nicht fahrfähig war und infolge dessen sowie damit einhergehender Unaufmerksamkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, steht ausser Frage. Gerade die Tatsache, dass er in der Folge einen Selbstunfall baute und mit einem Pfosten und einem Randstein kollidierte, spricht für seine Fahrunfähigkeit im Tatzeitraum. Der Beschuldigte hat sich infolgedessen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht.
2.1.3. Da die Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG konsumiert, liegt unechte Konkurrenz vor (FAHRNI/HEIMGARTNER in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 91 N 65). Der Beschuldigte ist daher lediglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen. Da er sowohl während der Fahrt von E._____ nach L._____ als auch während jener von N._____ nach O._____ fahrunfähig war, hat er diesen Tatbestand mehrfach erfüllt.
2.2. Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
2.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben (D1 act. 28 S. 4). Die amtliche Verteidigung beantragt demgegenüber einen Freispruch hinsichtlich dieses Vorwurfes (act. 60 S. 2).
2.2.2. Art. 91a SVG bedroht mit Strafe, wer sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht unterzieht bzw. bei einer solchen Massnahme nicht mitwirkt. Vorausgesetzt wird, dass der Täter überhaupt verpflichtet war, sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unterziehen bzw. bei der Durchführung einer solchen Massnahme mitzuwirken (RIEDO in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK SVG, Basel 2014, Art. 91a N 79).
2.2.3. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 13. Juli 2020 nach der Kollision mit einem Pfosten und einem Randstein von seinem Fahrzeug entfernt, ohne die Polizei zu verständigen, obschon er dabei gewusst habe, dass er dies hätte tun müssen. Damit habe er zugleich die Anordnung einer Blutprobe vermeiden wollen. Der Beschuldigte machte, wie bereits erwähnt, geltend, nicht gewusst zu haben, dass er nach der Kollision mit dem Pfosten und dem Randstein die Polizei habe verständigen müssen (D1 act. 5/12 F/A 22). Da es vorliegend lediglich zu einem Selbstunfall mit Schaden am eigenen Fahrzeug, mithin zu keinem Drittschaden kam, stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschuldigte in einem solchen Fall überhaupt verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu benachrichtigen.
2.2.4. Das strafbare Verhalten liegt beim Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe gerade darin, dass der Täter für allfällige weitere Abklärungen nicht zur Verfügung steht. Die Strafbestimmung knüpft daher an einen Sachverhalt an, der die Pflicht, sich zur Verfügung zu halten, auferlegt. Ein solcher auslösender Sachverhalt liegt grundsätzlich nur in der Verletzung der in Art. 51 SVG statuierten Meldepflichten bei Unfällen mit Personen- oder mit Sachschäden. Nur in einem solchen Fall, wo weitere Abklärungen über den Unfallhergang naheliegen, lässt sich sagen, der Fahrzeuglenker müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (BGE 124 IV 175 E. 4 mit Hinweisen).
2.2.5. Da es vorliegend nicht zu einem Unfall mit Drittschaden kam, musste der Beschuldigte auch nicht einer Meldepflicht nach Art. 51 SVG nachkommen. Somit war er im Tatzeitpunkt auch nicht verpflichtet gewesen, sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unterziehen bzw. bei der Durchführung einer solchen Massnahme mitzuwirken, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden kann, sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen ist. In diesem Fall kam es somit eben gerade nicht zu einer Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Infolgedessen ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.
2.3. Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten unter Anklageziffer II.2. in rechtlicher Hinsicht als Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (D1 act. 28 S. 4 f.). Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wird von der amtlichen Verteidigung anerkannt (act. 60 S. 13). Somit ist der Beschuldigte der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
2.4. Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln
Ebenso erweist sich die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG als zutreffend und wurde im Übrigen auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt (act. 60 S. 13). Demzufolge ist der Beschuldigte auch der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
E. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dossier 2)
1. Sachverhalt
Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung den ihm unter Anklageziffer III. vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich anerkannt (D1 act. 5/12 F/A 23 f.; Prot. S. 49). Sein Geständnis wird durch das Auffinden der Waffe – der SIG Sauer P229 – im Garten von Q._____ in L._____ untermauert (D2 act. 4-6). Somit deckt sich das Geständnis des Beschuldigten auch mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist.
2. Rechtliche Würdigung
Weiter erweist sich die durch die Anklagebehörde vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (D1 act. 28 S. 7) als zutreffend und wurde auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt (act. 60 S. 2). Es ist lediglich eine Konkretisierung vorzunehmen: Art. 4 Abs. 1 lit. a WG enthält eine Definition der Feuerwaffen, welche wie die vorliegende vom Beschuldigten getragene Pistole unter das Waffengesetz fallen. Art. 27 Abs. 1 WG regelt ferner die Notwendigkeit einer Waffentragbewilligung beim Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten oder beim Transport. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keine solche Bewilligung verfügte, ist er der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen.
F. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 4)
1. Sachverhalt
Der Beschuldigte hat den ihm unter Anklageziffer IV. vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (D4 act. 4; Prot. S. 50). Sein Geständnis deckt sich mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung. Namentlich liegen die Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich über die Indoor-Anlage bei den Akten. Insbesondere ist auf den Aufnahmen das Grow-Zelt, trocknendes und bereits getrocknetes Marihuana sowie abgeerntete Pflanzenreste zu sehen (D1 act. 8/2 S. 3; D4 act. 3). Ausserdem wurden die Betäubungsmittel und die weiteren dem Anbau von Betäbungsmittel dienenden Gegenstände sichergestellt und beschlagnahmt (D4 act. 5/2 - 5). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
2. Rechtliche Würdigung
Weiter ist die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (D1 act. 28 S. 8) grundsätzlich nicht zu beanstanden und wurde überdies auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt (act. 60 S. 13). Nebst der Tatvariante des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Tatbestände der Veräusserung (lit. c) sowie des Besitzes (lit. d) von Betäubungsmitteln erfüllt, weshalb er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d BetmG schuldig zu sprechen ist.
G. Fazit Schuldpunkt
Der Beschuldigte ist somit
der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG,
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,
der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,
der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d BetmG
schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ist er hingegen freizusprechen.
III. Widerruf
1. Die Anklagebehörde beantragt den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. August 2018 für eine Geldstrafe von
75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– gewährten bedingten Strafvollzugs (act. 57 S. 16). Die amtliche Verteidigung stimmt diesem Antrag zu (Prot. S. 57).
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 143 E. 4.3).
3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. August 2018 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Gesch.-Nr. D-4/2018/10009458, act. 9). Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. April 2020 des Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.– bestraft. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. August 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde verzichtet und stattdessen die Probezeit von 3 Jahren um
1 Jahr verlängert (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Gesch.-Nr. B-6/2020/10010412, act. 9). Der Strafbefehl vom 6. August 2018 wurde dem Beschuldigten am 9. August 2018 eröffnet, die Probezeit läuft somit bis am 5. August 2022. Die heute zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen beging der Beschuldigte somit noch während laufender Probezeit. Des Weiteren kann dem Beschuldigten nur eine ungünstige Prognose gestellt werden: Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 10. März 2021 wird die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte beim Beschuldigten als mittelgradig eingeschätzt, wobei von einem Ansteigen des Risikos auszugehen sei bei Hinzukommen weiterer Risikofaktoren wie etwa Arbeitslosigkeit, Scheidung, existenzielle Sorgen, einer weiteren Eskalation des Suchtmittelkonsums. Zudem wird die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte als hoch eingeschätzt, da ein diesbezügliches Fehlverhalten vom Beschuldigten letztlich über Jahre und Sanktionen hinweg aufrechterhalten worden sei (D1 act. 17/8 S. 74). Die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. August 2018 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– ist somit zu widerrufen.
4. Aufgrund der Gleichartigkeit der widerrufenen Strafe und der Strafe bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Vergehen (Geldstrafen; vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) ist im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. dazu eingehend E. IV.4.2.3.).
IV. Strafzumessung
1. Abstrakter Strafrahmen
Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausgehend von der schwersten Tat ist unter angemessener Erhöhung der Strafe für die übrigen Taten eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind unabhängig voneinander zu verhängen; das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Es genügt dabei nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (HEIM-GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 49 N 1 ff.).
2. Strafarten
2.1. Zur Strafzumessung gehört vorliegend nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständiger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss, welcher die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, auf "180 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafenbildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1). Aus dem Umstand, dass für alle Delikte gesamthaft nur eine den gesetzlichen Geldstrafenbereich übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erachtet wird, folgt nicht, dass für sämtliche Delikte (zwingend) auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 u. E. 4.1; 142 IV 265 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.7). Im überschneidenden Bereich gilt (nach wie vor) das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 u. E. 3.4.1, je mit Hinweisen).
2.2. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Wesentliche Kriterien sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, vor allem einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet (DOLGE in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 34 N 25a).
2.3. Als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – vorliegend die vorsätzliche Tötung – kommt schon von Gesetzes wegen anhand der massgebenden abstrakten Strafandrohung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 111 StGB). Bei den weiter zu ahndenden Delikten, das heisst den Vergehen – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG, dem mehrfachen Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d BetmG – kann je auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG ist sodann zwingend eine Busse bis zu Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 106 Abs. 1 StGB).
Da das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Vergehen wesentlich leichter ausfällt im Gegensatz zu demjenigen hinsichtlich der versuchten Tötung, ist vorliegend bezüglich aller Vergehen angezeigt, eine Geldstrafe auszusprechen, dies als Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB; vgl. nachfolgend E. IV.4.2.3.). In diesem Zusammenhang ist auch die widerrufene Geldstrafe (vgl. vorstehende E. III.) im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.
3. Strafzumessungsregeln
3.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente.
3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch HEIMGARTNER, a. a. O., StGB/JStG Kommentar, Art. 47 N 7 ff.). Nach Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sind dieselben Überlegungen für die weiteren Tatkomplexe anzustellen, woraus eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe resultiert. Dabei hat kein Zusammenzählen der ermittelten Strafen zu erfolgen. Vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten, wobei sich die Deliktsmehrheit deutlich straferhöhend auszuwirken hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010).
3.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch HEIMGARTNER, a. a. O., StGB/JStG Kommentar, Art. 47 N 14 ff.).
4. Konkrete Strafzumessung
4.1. Hauptdelikt: Versuchte Tötung
4.1.1. Tatkomponente
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat des Beschuldigten gegen Leib und Leben der Privatklägerin richtete und damit gegen das höchste Rechtsgut, welches unsere Rechtsordnung kennt. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Ehefrau des Beschuldigten und zudem um die Mutter ihrer zwei gemeinsamen Kleinkinder. Der Beschuldigte schoss zunächst im Schlafzimmer des Obergeschosses in den Fernseher und traf dabei nicht nur den Fernseher, sondern auch das Kinderzimmer, so dass das Projektil die Wand und die Schranktür durchschlug und in der dort aufgehängten Kinderjacke stecken blieb. Danach kam er – im Bewusstsein, dass die Privatklägerin ins Wohnzimmer im Erdgeschoss hinuntergegangen war, um sich für die Abholung der Kinder aus der Kindertagesstätte bereit zu machen – vom Schlafzimmer ins untere Stockwerk und trug dabei die Pistole mit sich. Ohne dass ihm die Privatklägerin irgendeinen nachvollziehbaren Anlass dazu gegeben hätte, feuerte er plötzlich einen Schuss vom Korridor aus ins Wohnzimmer in Richtung Sofa, auf dem die ahnungs- und wehrlose Privatklägerin sass und sich die Schuhe band. Dies, obwohl ihn die Privatklägerin kurz zuvor im Schlafzimmer darauf hingewiesen hatte, dass er mit dem Schuss in den Fernseher eine Grenze überschritten hatte (vgl. D1 act. 6/2 F/A 57). Sein Vorgehen zeugt von Hinterhältigkeit und Skrupellosigkeit. Der Schuss ging ca. 34 cm seitlich an der Privatklägerin vorbei und schlug in der Rückenlehne des Sofas ein. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe unter Kokain- und Alkoholeinfluss stand, was eine "vermeintlich sichere Schussabgabe" vereitelte. Es oblag mithin allein dem Zufall, dass die Privatklägerin diesen Vorfall überlebte. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat handelte, der keinerlei Planung vorausging. Im Spektrum aller möglichen tatbeständlichen Handlungen sind zudem brutalere Vorgehensweisen denkbar. Es ist dennoch zu berücksichtigen, dass durch den Einsatz einer Schusswaffe die Chance, eine Tötung herbeizuführen, als hoch bis sehr hoch eingeschätzt werden muss. Das objektive Tatverschulden ist daher als schwer einzustufen. Wäre der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, mithin der Tod der Privatklägerin verursacht worden, wäre eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie bereits bei den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung festgehalten (E. II.C.3.), eventualvorsätzlich handelte. Zu beachten ist weiter, dass er die Tat aus nichtigem Anlass beging. Er handelte aus einem egoistischem Motiv, indem er die Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollte (vgl. Prot. S. 39 u. S. 42). Dazu legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er seinem Verlangen nach Aufmerksamkeit mit einem Schuss aus der Pistole Nachdruck verschaffen wollte und in Richtung seiner Ehefrau einen Schuss abgab. Dass er dabei auch noch gefährliche Munition verwendete, was er als geübter Schütze wusste, ist besonders verwerflich. Es erscheint gerechtfertigt, die Strafe um einen Drittel, mithin um 5 Jahre Freiheitsstrafe, zu reduzieren.
Sodann ist die gemäss Gutachten im Tatzeitpunkt attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. D1 act. 17/8 S. 73). Die Strafe ist deshalb um 2 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.
Damit ist das erhebliche objektive Tatverschulden in subjektiver Hinsicht zu relativieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist mithin auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist einzig der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) gesondert zu prüfen. Der tatbestandsmässige Erfolg trat nicht ein, sodass die Tat mithin im Versuchsstadium geblieben ist. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (WIPRÄCH-TIGER/KELLER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 48a N 24). Vorliegend handelt sich um einen vollendeten Tötungsversuch. Mit der Schussabgabe in Richtung der Privatklägerin hat der Beschuldigte alles Nötige getan, was den tatbestandsmässigen Erfolg – namentlich den Tod der Privatklägerin – hätte herbeiführen können. Dass diese nicht getroffen wurde und damit überlebt hat, weil sie sich "zum Glück" nicht nach links bewegte, ist letztlich dem reinen Zufall zu verdanken. Für den Versuch erscheint eine Strafreduktion von
2 Jahren angemessen. Die zuvor eingesetzte Freiheitsstrafe von 8 Jahren ist daher unter diesem Titel um ¼, das heisst letztlich auf 6 Jahre zu reduzieren.
4.1.2. Täterkomponente
a) Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Wesentlichen auf seine Aussagen im Vorverfahren (D1 act. 18/7; D1 act. 18/8; D1 act. 5/12 S. 9 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 26 ff.) sowie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. März 2021 (D1 act. 17/8 S. 25 ff.) zu verweisen.
Demnach ist der heute 40-jährige Beschuldigte in R._____ geboren und anschliessend in geordneten Familienverhältnissen zusammen mit seinen zwei älteren Schwestern und seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in S._____ aufgewachsen. Seine Eltern liessen sich scheiden, als er 9 Jahre alt war. Fortan wohnte er bei seiner Mutter in T._____, welche noch heute dort wohnhaft ist. Demgegenüber wanderte sein Vater ca. 2014, nach seiner Pensionierung, in die Ukraine aus. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat der Beschuldigte regelmässig Kontakt, zu seinem Vater sporadisch. Dieser komme seinen Angaben zufolge zwei Mal pro Jahr in die Schweiz. In S._____ besuchte der Beschuldigte
2 bis 2.5 Jahre lang die Primarschule, bis er nach T._____ zog und dort die restliche Primarschul- und Oberstufenzeit abschloss. Anschliessend absolvierte er bei der U._____ AG in V._____ eine 4-jährige Lehre zum Automechaniker. Seither blieb er dort angestellt und stieg bis zum Werkstattchef auf.
Im Jahr 2009 oder 2010 lernte der Beschuldigte die Privatklägerin kennen, im Juni 2016 heirateten sie. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Am tt.mm.2018 kam der Sohn W._____ zur Welt und am tt.mm.2019 die Tochter AA._____. Anfangs 2020 musste sich die Tochter einer Schädeloperation unterziehen, welche gut verlaufen ist.
In finanzieller Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung ein Einkommen von brutto Fr. 7'400.– inklusive Kinderzulagen aufwies. Die Miete für das Einfamilienhaus beträgt netto Fr. 1'600.–. Vermögen hat der Beschuldigte keines, dafür Schulden in der Höhe von über Fr. 90'000.–. Unter anderem erhielt er ein Darlehen von seiner Mutter im Betrag von Fr. 60'000.– für den Kauf des Hauses.
Im Alter von 18 Jahren hat der Beschuldigte das erste Mal Kokain konsumiert. Bis 2005 ist sein Kokainkonsum und parallel dazu sein Alkoholkonsum stetig angestiegen. Aufgrund dessen musste er mehrfach wegen Herzklappenentzündungen ins Spital eingewiesen werden. Vom 18. September 2006 bis am 1. März 2007 absolvierte er einen stationären Kokainentzug in einer Klinik. Seinen Angaben zufolge habe es danach einzelne kurze und sporadische Rückfälle gegeben, wodurch sein Herz wieder angegriffen worden sei. Ab 2017 hat er freiwillig eine Behandlung in der IPW aufgenommen aufgrund des Wunsches, einen reduzierten und kontrollierten Alkoholkonsum zu praktizieren. Mitte 2018 musste er sich einer Mitralklappen-Operation unterziehen. Als seine Tochter im Jahr 2020 am Kopf operiert wurde, hat er wieder mit dem Kokainkonsum begonnen, wobei der Konsum ab April oder Mai 2020 anstieg.
Aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten lässt sich nichts für die Strafzumessung Wesentliches ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.
b) Straferhöhungsgründe
Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei Vorstrafen auf (dazu eingehend, E. III.3.; vgl. auch act. 46). Diese sind jedoch nicht einschlägig. Allerdings fällt das Delikt in die Probezeit der ersten Vorstrafe. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus und ist dem Beschuldigten daher mit einem Zuschlag von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzulasten.
c) Strafminderungsgründe
Strafmindernd wirkt sich die Einsicht in das Unrecht der Tat aus, insofern als dem Beschuldigten attestiert werden kann, dass er sich bei der Privatklägerin während der Hauptverhandlung entschuldigt hat (Prot. S. 58). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigte ein Teilgeständnis zugute zu halten ist, zumal er den Sachverhalt hinsichtlich der ihm vorgeworfenen versuchten Tötung nicht vollumfänglich bestritten hat. Es rechtfertigt sich daher eine Strafminderung um 1 Jahr Freiheitsstrafe.
4.1.3. Zwischenfazit Hauptdelikt
Schlussfolgernd ergibt sich für das Hauptdelikt eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.
4.2. Nebendelikte (Vergehen)
4.2.1. Tatkomponente hinsichtlich der Nebendelikte
a) Fahren in fahrunfähigem Zustand (Fahrt von L._____ nach E._____)
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in angetrunkenem und nicht fahrfähigem Zustand von E._____ nach L._____ fuhr. In diesem Zustand legte er damit eine längere Strecke zurück und gefährdete dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer. Diese Gefahr manifestierte sich schliesslich in seinem Selbstunfall, als der Beschuldigte mit einem Pfosten und einem Randstein kollidierte und sein Fahrzeug beschädigte. Danach liess er das Fahrzeug stehen und entfernte sich von der Örtlichkeit. Immerhin wurden während der Fahrt keine Passanten oder anderen Verkehrsteilnehmer verletzt und es kam auch zu keinem weiteren Schaden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nicht mehr als eine knappe Alkoholisierung nachgewiesen werden konnte (vgl. E. II.D.1.1.2.). Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ein vernünftiges Motiv für die Straftat ist nicht erkennbar, weshalb er wohl leichtfertig handelte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit aufwies (D1 act. 17/8 S. 73). Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
b) Entwendung zum Gebrauch
Nachdem der Beschuldigte sein eigenes Fahrzeug beschädigte und in der Folge eine Weile herumlief, stieg er in ein fremdes unverschlossenes Auto, dessen Schlüssel bereits im Zündschloss steckte. Dieses Auto lenkte er in der Folge bis nach O._____, wo er es wiederum stehen liess. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden Strafrahmens ist das Tatverschulden angesichts der Tatumstände als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ausserdem beging er die Tat aus Bequemlichkeit, weil er nicht mehr zu Fuss gehen wollte (vgl. D1 act. 5/10 F/A 45). Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert war (D1 act. 17/8 S. 73). Mithin erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
c) Fahren in fahrunfähigem Zustand (Fahrt von N._____ nach O._____)
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand von N._____ nach O._____ fuhr. Er wies eine relativ hohe (den Nachtrunk berücksichtigende) Blutalkoholkonzentration sowie Kokainkonzentration auf. Damit gefährdete er sich und andere Verkehrsteilnehmer. Immerhin wurden während der Fahrt keine Passanten oder anderen Verkehrsteilnehmer verletzt und es kam auch zu keinem sonstigen Schaden. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auch hier ist kein vernünftiges Motiv für die Straftat erkennbar. Weiter ist die gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt vorliegende mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (D1 act.17/8 S. 73). Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
d) Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Schusswaffe während seiner Trunkenheitsfahrt vom 13. Juli 2020 mit sich nahm, ohne über einen Waffentragschein zu verfügen. Zudem deponierte er sie im Garten eines fremden Grundstücks. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit einem egoistischen Motiv handelte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war (D1 act. 17/8 S. 73). Angemessen erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
e) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während 7 Monaten eine Indoor-Hanfanlage betrieb, welche er auch noch länger betrieben hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Er pflanzte rund
70 Hanfpflanzen und erntete von den ersten 35 ca. 550 Gramm Marihuana, welche er für ca. Fr. 3'025.– (Grammpreis: Fr. 5.50) verkaufte. Sodann bewahrte er zum Trocknen insgesamt 728.1 Gramm noch nicht trockenes Marihuana auf. Ferner hatte er 6 Säcke mit Marihuana-Pflanzenabfall mit einem Bruttogewicht von total 1'634.90 Gramm und weitere 82.5 Gramm netto Marihuana-Pflanzenabfall sowie 24.4 Gramm Marihuana Blütenstaub. Insgesamt besass er somit 2'469.90 Gramm Marihuana. Zum Weiterverkauf waren rund 2.5 Kilogramm Marihuana bestimmt und ca. 550 Gramm hatte der Beschuldigte bereits verkauft. Mutmasslich hätte er damit insgesamt ca. Fr. 16'775.– verdient. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Mit seiner Tat verfolgte er rein finanzielle Interessen, damit waren seine Motive egoistisch. Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
4.2.2. Täterkomponente hinsichtlich der Nebendelikte
a) Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vorliegend auf die vorherigen Ausführungen (vgl. E. IV.4.1.2.a) verwiesen werden.
b) Straferhöhungsgründe
Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diverse Vorstrafen aufweist, wobei eine davon einschlägig ist. Zudem hat er während der Probezeit erneut delinquiert (vgl. dazu eingehend E. III.3.).
c) Strafminderungsgründe
In Bezug auf das Nachtatverhalten ist das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz strafmindernd zu würdigen.
d) Zwischenfazit Täterkomponente hinsichtlich der Nebendelikte
Vorliegend halten sich der angeführten Strafminderungsgrund (Geständnis) und die Straferhöhungsgründe (Vorstrafen und Delinquenz während Probezeit) in etwa die Waage, weshalb keine Veranlassung besteht, von den ermittelten hypothetischen Einsatzstrafen abzuweichen.
4.2.3. Gesamtstrafenbildung (Geldstrafe; Vergehen)
Somit resultieren die folgenden hypothetischen Einsatzstrafen:
30 Tagessätze Geldstrafe für das Trunkenheitsfahrt von E._____ nach L._____,
10 Tagessätze Geldstrafe für die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,
30 Tagessätze Geldstrafe für die Trunkenheitsfahrt von N._____ nach O._____,
30 Tagessätze Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie
120 Tagessätze Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ausserdem ist hinsichtlich der zu bildenden Gesamtgeldstrafe der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. August 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– (vgl. dazu eingehend E. III.) strafschärfend zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist schliesslich eine Gesamtstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe zu bilden.
4.3. Übertretung: Verletzung der Verkehrsregeln
4.3.1. Wie bereits erwähnt, wird der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB reicht der anwendbare Strafrahmen für Übertretungen von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse.
4.3.2. Der Beschuldigte verletzte die Verkehrsregeln, indem er auf der Fahrt von E._____ nach L._____ infolge seiner Fahrunfähigkeit wegen des Drogen- und Alkoholkonsums und infolge Unaufmerksamkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und einen Selbstunfall verursachte. Unter Berücksichtigung, dass er gleichzeitig wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe bestraft wird, dass das Gutachten bezüglich der Strassenverkehrsdelikte von einer mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit der diesbezüglichen Schuldfähigkeit ausgeht (D1 act. 17/8 S. 73) sowie in Anbetracht der angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten (eingehend dazu E. IV.5.2.), rechtfertigt sich eine Busse von insgesamt Fr. 300.–, welche kumulativ zur Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu verhängen ist.
4.4. Zwischenfazit
Schlussfolgernd resultiert eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.–.
Mit der auf 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision wurde auch das Höchstmass der Geldstrafe von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätzen beschränkt (Art. 34 Abs. 1 StGB). An dieser Beschränkung ändert sich auch nichts, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung die Delikte nach ihrer Asperation zusammengenommen mehr als 180 Tagessätze ergeben. Auch ist eine Schärfung, wie sie bei einer angedrohten Höchst-Freiheitsstrafe um maximal die Hälfte erfolgen kann, bei der Obergrenze der Geldstrafe nicht möglich (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6). Infolgedessen ist die Geldstrafe vorliegend in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze zu beschränken.
5. Tagessatzhöhe
5.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen Betrag, der nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen ist. Schätzungen sind durchaus zulässig, sofern sie nicht willkürlich sind und keine ausreichenden Angaben vorliegen, genauere Abklärungen jedoch im Vergleich zur Bedeutung der Strafsache unverhältnismässig wären (BINGGELI, Die Geldstrafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 55 ff. und S. 72 f.).
5.2. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit über einem Jahr in Haft und wird dort angesichts der ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe auch in nächster Zukunft bleiben und somit kein nennenswertes Einkommen erzielen. Ausserdem verfügt er über Schulden in der Höhe von über Fr. 90'000.– und kann auch nicht auf ein vor der Verhaftung gebildetes Vermögen zurückgreifen. In Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Anrechnung Haft
6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer 3 Stunden übersteigt (METTLER/SPICHTIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 51 N 13).
6.2. Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 2020, 15.21 Uhr, vorläufig festgenommen. Gleichentags wurde eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Beschuldigten angeordnet und er wurde um 22.15 Uhr in die psychiatrische Klinik Littenheid eingewiesen (D1 act. 15/1 u. D1 act. 15/3). Am 15. Juli 2020, 14.45 Uhr, wurde der Beschuldigte sodann in der Klinik Littenheid verhaftet (D1 act. 15/7). Bis und mit heute sind somit 444 Tage durch Haft erstanden. Diese sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
7. Fazit Strafzumessung
Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 444 Tage durch Haft erstanden sind, sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
V. Vollzug
1. Angesichts der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt sowohl eine bedingte als auch teilbedingte Strafe bereits aus objektiven Gründen nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2.2. Der Beschuldigte weist Vorstrafen auf und ist damit kein Ersttäter mehr. Ausserdem ist er bereits teilweise wegen einschlägiger Vergehen (namentlich wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss) zu einer Geldstrafe sowie wegen einer einschlägigen Übertretung (namentlich wegen Verletzung der Verkehrsregeln) zu einer Busse verurteilt worden. Weiter wirkt sich die Delinquenz während laufender Probezeit im Rahmen der Prognose nicht zu seinen Gunsten aus. Ferner zu berücksichtigen ist die im Gutachten prognostizierte hohe Rückfallgefahr für zukünftige Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte und die als mittelgradig eingestufte Rückfallgefahr für zukünftige Gewaltdelikte sowie die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (D1 act. 17/8 S. 74). Aufgrund dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Infolgedessen ist die heute ausgefällte Geldstrafe zu bezahlen.
3.1. Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen (Art. 42 und Art. 43 StGB) sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist deshalb zu bezahlen.
3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.
VI. Massnahme
1. Sowohl die Anklagebehörde als auch die amtliche Verteidigung beantragen die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (act. 57 S. 16 f.; Prot. S. 57). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass der Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. AB._____ seien die vorliegenden Straftaten in direktem Zusammenhang mit psychischen Störungen, an welchen der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gelitten habe, gestanden. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine Alkohol- und Kokainabhängigkeit (F10.2, F14.2), beide geschätzt mittelgradig. Es liege ein komplexes Bedingungsgefüge sich gegenseitig verstärkender Risikofaktoren aus Depression, Suchtmittelerkrankung und ungünstigen Persönlichkeitsmerkmalen vor. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte wurde von der Gutachterin als mittelgradig eingeschätzt, wobei von einem Ansteigen des Risikos auszugehen sei bei Hinzukommen weiterer Risikofaktoren (Arbeitslosigkeit, Scheidung, existenzielle Sorgen, weitere Eskalation des Suchtmittelkonsums etc.). Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte schätzte sie als hoch ein, da ein diesbezügliches Fehlverhalten des Beschuldigten über Jahre und Sanktionen hinweg aufrechterhalten worden sei. Erwartet werden könnten theoretisch Straftaten gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz, Eigentumsdelikte, aber auch Gewaltdelikte würden unter der Voraussetzung des Zusammentreffens ungünstiger Risikofaktoren möglich erscheinen. Sowohl bei der mittelgradig depressiven Episode als auch bei der Alkohol- und Kokainabhängigkeit handle es sich um psychiatrisch gut behandelbare Störungen, für die etablierte Therapiekonzepte vorliegen würden. Eine Behandlung dieser Störungen wäre geeignet, die deliktische Rückfallgefahr des Beschuldigten zu reduzieren. Die Gutachterin empfiehlt zur Behandlung der Depression eine Kombinationstherapie aus antidepressiver Medikation und Psychotherapie. Bezüglich der Suchterkrankungen sei der Beschuldigte bereits durch die Inhaftierung entzogen worden, eine Entwöhnungsbehandlung bliebe noch durchzuführen, wobei der Beschuldigte als therapieerfahren eingeschätzt werden müsse. Die Gutachterin empfiehlt sodann die Durchführung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine stationäre (Sucht-)Behandlung nach Art. 60 StGB erscheine zum aktuellen Zeitpunkt beim Beschuldigten nicht indiziert, da die Abhängigkeitserkrankungen noch nicht lebensdominierend wirken würden und der Beschuldigte über grundsätzlich relativ stabile Lebensverhältnisse zu verfügen scheine. Überdies könne die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB haftbegleitend oder nach einem Strafvollzug durchgeführt werden (D1 act. 17/18 S. 72 ff.).
3. Gestützt auf das forensisch-psychiatrischem Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Massnahmebedürftigkeit vor, wessen er sich offensichtlich auch selber bewusst ist (vgl. Prot. S. 32 f.). Gestützt auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachterin ist der Rückfallgefahr beim Beschuldigten nur mit einer Therapie wirksam zu begegnen, wobei die Behandlung ambulant durchgeführt werden kann. Dazu scheint auch der Massnahmewille beim Beschuldigten gegeben zu sein (D1 act. 5/13 F/A 9 f.; Prot. S. 52). Schliesslich ist nach der gutachterlichen Einschätzung die Massnahme auch während des Strafvollzugs ohne Wirkungseinbusse durchführbar (D1 act. 17/18 S. 76).
4. In Übereinstimmung mit den jeweiligen Anträgen der Verfahrensbeteiligten ist demnach beim Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychische Störung sowie Suchtbehandlung Alkohol und Kokain) anzuordnen. Da eine erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht beeinträchtigt wird, ist diese nicht zugunsten der Massnahme aufzuschieben (HEIMGARTNER, a. a. O., StGB/JStG Kommentar, Art. 63 N 7). Ein solcher Aufschub liesse sich auch wegen der Schwere des vom Beschuldigten begangen Delikts der versuchten Tötung sowie auch wegen der nur leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit nicht rechtfertigen (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017, E. 1.4.3).
VII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Beschlagnahmungen nach Art. 263 StPO
1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel ge-
braucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzuziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
1.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
1.3. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 24. Juli 2020 und 26. April 2021 diverse Gegenstände – insbesondere das Mobiltelefon des Beschuldigten, eine Kinderjacke, die Tatwaffe und weitere Waffen, Munition, Hülsen, Projektile und Baseballschläger sowie Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien – beschlagnahmt (D1 act. 11/17 f.; D4 act. 5/5).
2. Rückgabe von Gegenständen
In Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, aufbewahrte Mobiltelefon, Smartphone, Marke iPhone, grau (A014'039'840) den übereinstimmenden Anträgen der Anklagebehörde und der amtlichen Verteidigung entsprechend (act. 57 S. 2; act. 60 S. 2) dem Beschuldigten als berechtigte Person zuhanden seiner Effekten herausgegeben.
3. Einziehung und Vernichtung von Gegenständen
3.1. Die Anklagebehörde beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich die Tatwaffe, weite-
ren Schusswaffen, Munition, Hülsen, Projektile und Baseballschläger (vgl. D1 act. 11/18) seien einzuziehen und zu vernichten (act. 57 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragt hingegen die Herausgabe der beschlagnahmten Kinderjacke (A013'996'980) an den Beschuldigten. Im Übrigen verzichtet er auf die Rückgabe der restlichen beschlagnahmten Gegenstände (act. 60 S. 13). Der Beschuldigte selber willigte in der Untersuchung zudem ausdrücklich in die Vernichtung der Schusswaffen ein (D1 act. 5/12 F/A 5).
Hinsichtlich der Kinderjacke ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um jenes Kleidungsstück handelt, aus welchem das Projektil des ersten Schusses des Beschuldigten im Schlafzimmer des Obergeschosses entnommen wurde (vgl. D1 act. 8/4 S. 43 f.). Der zugehörige Schusskanal verlief durch den Fernseher hindurch, durch die Wand, hinüber ins Kinderzimmer, durch den Kleiderschrank, in die Kinderjacke (D1 act. 9/2 S. 2). Da die Kinderjacke indirekt im Zusammenhang mit der vorliegenden Straftat der versuchten Tötung steht, ist sie einzuziehen und zu vernichten.
Infolgedessen sind die vorgenannten Gegenstände allesamt einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
3.2. Weiter beantragt die Anklagebehörde die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und weiteren dem Anbau von Betäubungsmittel dienenden Gegenstände (act.57 S. 2). Der Beschuldigte willigte in der Untersuchung in die Entsorgung dieser Gegenstände ausdrücklich ein (D1 act. 5/10 S. 12).
Die Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien haben einer Straftat gedient und deren Gefährlichkeit ist gerichtsnotorisch. Sie sind daher in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
VIII. Zivilansprüche
1. Konstituierung der Geschädigten als Privatklägerin
Die Geschädigte B._____ hat sich im vorliegenden Strafverfahren ausdrücklich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert und ihre zivilrechtlichen Ansprüche nach Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemacht (D1 act. 12/3).
2. Schadenersatz
2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Nach Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden, wobei es hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Die Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt voraus, dass ein Schaden widerrechtlich verursacht wurde. Dabei muss das Verhalten des Pflichtigen zum Schaden natürlich und adäquat kausal sein und ihn ein Verschulden treffen.
2.2. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei für den Schaden aus der strafbaren Handlung vom 13. Juli 2020 dem Grundsatze nach haftbar zu erklären (act. 58 S. 1). Die amtliche Verteidigung stimmte diesem Antrag zu (Prot. S. 57).
2.3. Nachdem der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen ist, indes noch kein damit zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt wurde, ein solcher in Zukunft aber nicht auszuschliessen ist, ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für Folgen aus der strafbaren Handlung vom 13. Juli 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
3. Genugtuung
3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der
Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
3.2. Die Privatklägerin beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 (act. 58 S. 1). Zur Begründung macht ihre Rechtsvertreterin geltend, vorliegend habe die Privatklägerin zwar keine körperlichen Verletzungen erlitten. Sie sei jedoch stark psychisch belastet; die strafbare Handlung habe somit grosse Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit gehabt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen sei, von der Schusswaffe in den eigenen vier Wänden Gebrauch zu machen, erschüttere sie noch immer sehr. Der Gedanke, dass der eigene Mann und Vater der gemeinsamen Kinder gar einen Schuss in ihre Richtung abgegeben haben könnte, verfolge sie heute noch und belaste sie stark. Ihr Schmerz über das Verhalten des Beschuldigten sitze tief. Die ganze wirtschaftliche Existenz der Familie sei durch die Handlungen des Beschuldigten vernichtet worden. Die Privatklägerin sei von einem Tag auf den anderen ganz auf sich alleine gestellt gewesen und habe versuchen müssen, neben der Betreuung der kleinen Kinder, sich eine Vollzeitstelle zu suchen. Die Kinder hätten nicht verstanden, weshalb ihr Vater plötzlich nicht mehr da gewesen sei und würden unter der Trennung von ihm leiden (act. 58 S. 4 f.).
3.3. Die amtliche Verteidigung stimmte dem Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung im Grundsatz zu, erklärte sich allerdings lediglich mit einer Genugtuung im Umfang von maximal Fr. 1'000.– einverstanden (Prot. S. 57).
3.4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin eingriff und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte. Er fügte der Privatklägerin damit eine seelische Unbill zu. Der Vorfall stellt deshalb objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Dass die Privatklägerin noch heute darunter leidet und noch immer darüber erschüttert ist, dass der Beschuldigte einfach zur Waffe griff und Schüsse im gemeinsam bewohnten Haus – im Besonderen einen Schuss in ihre Richtung abgab – und ihren Tod in Kauf nahm, erstaunt nicht. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 zu bezahlen.
IX. Schadenersatz / Genugtuung
Da vorliegend hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ein Schuldspruch erfolgt und sich infolgedessen die während des Strafverfahrens erstandene Haft als rechtmässig erweist, ist sowohl der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung als auch sein Antrag auf Ausrichtung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 107'806.05 (vgl. act. 60 S. 2) abzuweisen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b - d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG unter speziellem Hinweis auf die umfangreichen Akten auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens betragen Fr. 48'303.60 (D1 act. 27). Hinzu kommen die Kosten für das Ergänzungsgutachten in der Höhe von Fr. 7'326.– (act. 48) sowie für die inzwischen angefallenen Lagerkosten der AC._____ AG in der Höhe von Fr. 376.95 (act. 54).
Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses mit Gesch.-Nr. UB200157 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2020 (D1 act. 15/24) ist mit vorliegendem Entscheid zudem über die Kostenauflage im Umfang von Fr. 1'200.– zu befinden (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO).
1.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, machte eine Entschädigung von Fr. 17'890.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 63/1). Die von ihm eingereichte Honorarnote entspricht §§ 2, 16 und 17 AnwGebV und wurde in Bezug auf die Dauer der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung angepasst. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ist folglich für das vorliegende Strafverfahren mit Fr. 19'905.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
1.3. Ebenfalls ausgewiesen ist der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemachte Zeitaufwand einschliesslich Barauslagen (vgl. act. 59). Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin deshalb mit Fr. 9'463.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
2.1. Der Beschuldigte hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn er schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (DOMEISEN in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 6 m. w. H.).
2.2. Vorliegend hat hinsichtlich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ein Freispruch zu ergehen. Im Übrigen ist der Beschuldigte hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Vorwürfe – darunter auch diverse weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – schuldig zu sprechen. Der den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zugrunde liegende Sachverhalt stellt einen einheitlichen Komplex dar, so dass die Untersuchungshandlungen ohnehin erforderlich gewesen wären, selbst wenn der freigesprochene Anklagepunkt nicht eingeklagt worden wäre. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein nachträglicher Rückgriff des Staates auf den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
2.3. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten zudem die Kosten von Fr. 1'200.– aus dem Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UB200157-O) aufzuerlegen (vgl. D1 act. 15/24).
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG,
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,
der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,
der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d BetmG.
2. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. August 2018 ausgefällte bedingte Geldstrafe von
75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 444 Tage durch Haft erstanden sind, sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 300.–.
5. Die Busse und die Geldstrafe sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychische Störung sowie Suchtbehandlung Alkohol und Kokain) angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, aufbewahrte Mobiltelefon, Smartphone, Marke iPhone, grau (A014'039'840) wird dem Beschuldigten zuhanden seiner Effekten herausgegeben.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:
a) beim Forensischen Institut Zürich lagernd:
1 Kinderjacke, Grösse 92, blau, Marke H&M (A013'996'980) 2 Patronen, Remington Peters, Kal. 357 SIG, Vollmantel (A013'996'935) 1 Hülse, Remington Peters, Kal. 357 SIG (A013'996'946) 1 Projektil, aus Kinderjacke (A013'997'018) 1 Projektil, aus Wohnzimmerwand (A013'997'085) 1 Hülse, Remington Peters, Kal. 357 SIG (A013'997'121) 1 Patrone, Remington Peters, Kal. 357 SIG, Vollmantel (A013'997'201) 1 Pistole, SIG Sauer, P229, Kal. 357 SIG, Nr. AE13666, inkl. Magazin (A013'997'676) Munition: 13 Patronen aus Magazin der SIG Sauer, P229, Kal. 357 SIG, Nr. AE13666, 1 Patrone für Schmauchversuch verwendet (A013'998'555) 2 Patronen, Remington Peters, Kal. 357 SIG (A013'998'793)
b) bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernd:
1 Schwert mit Holzgriff und -schaft (A013'995'567) 1 Gewehr, Pumpaction Mossberg 590 12 GA, Nr. P015743 (A013'995'614) 1 Baseballschläger, Beschriftung «good night» (A013'995'636) 1 Baseballschläger, Big stick (A013'995'669) 1 Gewehr, Doppellauf-Flinte T03-63 inkl. Stofftasche schwarz (A013'995'670) Munition: 4 Kisten diverse Schrotmunition (A013'995'681) 1 Luftgewehr, Gamo/Camo Rocket (A013'995'749) 1 Patrone, Kal. 357 (A013'996'684) Munition: 10 Schuss Munition, 500 S&W, 2 Schuss Munition,
357 SIG (A013'996'708) 8 verschossene Schrothülsen, ELEY 12, 1 zerrissene Schiessscheibe (A013'996'720)
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der BM Lagernummer B01958-2020 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
3 Säcke Marihuana, Sack-Nr. 1 brutto 96.6 Gramm, Sack-Nr. 2 brutto
89.2 Gramm, Sack-Nr. 3 brutto 152.2 Gramm (A013'996'797) 3 Säcke Marihuana, Sack-Nr. 1 brutto 29.6 Gramm, Sack-Nr. 2 brutto
113.3 Gramm, Sack-Nr. 3 brutto 154 Gramm (A013'996'800) 1 Sack Marihuana, netto 234.8 Gramm (A013'997'052) 1 Sack Marihuana, netto 254 Gramm (A013'997'074) 1 Sack Marihuana, netto 239.3 Gramm (A013'997'109) 1 Sack Marihuana, netto 82.5 Gramm (A013'997'234) 1 Sack Marihuana-Blütenstaub, netto 24.4 Gramm (A013'997'289) 1 Minigrip unbekannte Substanz, netto 1.3 Gramm (A013'997'314) 1 Feinwaage, My Weigh 7001DX, inkl. Verpackungsmaterial (A013'997'336) 1 schwarze Box enthaltend Utensilien zur Herstellung von Haschisch,
1 Feinwaage, 1 angefangene Packung Ephedrine HCL (A013'997'405)
10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten und bei der AC._____ AG, … [Adresse], aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
1 Grow-Zelt 2 Aktivkohlefilter, 1 x 40 cm und 1 x 50 cm 3 Lampen, 2 x 600 W, 1 x Unbekannt 4 Nitro-Dampf-Birnen, 600 W 2 Trafo/Vorschaltgeräte, 600 W 3 Ventilatoren, 1 x 15 W, 2 x 20 W 3 Lüftungsanlagen/-rohre, 170 W 2 Luftentfeuchter, 850 W 7 Trocknungsnetze, 50 cm 1 Polynator 1 Sprühflasche 1 Giesskanne 1 Erdsack, 50 l 1 Kiste mit Zubehör 44 Gartenstangen 21 Pflanzentöpfe 4 Regentonnen, 3 x 30 I, 1 x 60 l
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ für Folgen aus der strafbaren Handlung vom 13. Juli 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
13. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
14. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 107'806.05 wird abgewiesen.
15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 31'567.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'701.90 Auslagen Untersuchung Fr. 376.95 Lagerkosten AC._____ AG Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'360.70 RA lic. iur. X2._____ (bereits bezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 19'905.00 RA Dr. iur. X1._____ (inkl. MWST und Barauslagen) Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat-Fr. 9'463.00 klägerin (inkl. MWST und Barauslagen) Fr. 91'374.55 Total Allfällige weitere Kosten (inkl. allfällige weitere Lagerkosten der AC._____ AG) bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Zusätzlich werden dem Beschuldigten die Kosten von Fr. 1'200.– aus dem Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UB200157-O) auferlegt.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung, zunächst im Dispositiv, an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Doppel (übergeben); die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);
das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (überbracht);
und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (mit Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Doppel (mit Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (mit Einschreiben, gegen Empfangsschein);
und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, im Doppel, unter Beilage der Akten (mit Vermerk der Rechtskraft); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 7, 8b, 9); das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 8a); die AC._____ AG, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 10); die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen betr. Untersuchungs-Nr. … (hinsichtlich Disp.-Ziff. 3);
je gegen Empfangsschein.
18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 30. September 2021
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Schibli Arn MLaw S. Lazareva