Lexipedia

Entscheid

DG210161

Gefährdung des Lebens etc.

7. Februar 2022Deutsch68 min

Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210161-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Kessler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Leuenberger und Ersatzrichter lic. iur. Clausen sowie Gerichtsschreiberin MLaw Berger Urteil vom 7. Februar 2022 (begründet...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

4. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG210161-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Kessler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Leuenberger und Ersatzrichter lic. iur. Clausen sowie Gerichtsschreiberin MLaw Berger

Urteil vom 7. Februar 2022 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gefährdung des Lebens etc.

Privatklägerin

B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. September 2021 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)

Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. HSG Y._____ für die Privatklägerin.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 21 und act. 35 S. 4; sinngemäss)

1. Schuldigsprechung A._____ im Sinne der Anklageschrift

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft

3. Vollzug der Freiheitsstrafe

4. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren

5. Entscheid über Spuren und Spurenträger

6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

7. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)

Anträge der Privatklägerin: (act. 36 S. 1 f.)

" 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Gegen den Beschuldigten sei eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von mindestens 10 Jahren auszusprechen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin zu bezahlen: - Schadenersatz von CHF 150.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juli 2021. - Genugtuung von mindestens CHF 20'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juli 2021.

4. Es sei gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 67b StGB ein Kontaktverbot und ein Rayonverbot für die Dauer von fünf Jahren zu verhängen.

5. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter sei im Rahmen der eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen."

Anträge der Verteidigung: (act. 37 S. 2 und Prot. S. 17; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 206 Tagen ein Schadenersatz von CHF 36'750 zuzusprechen.

3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Dem Beschuldigten seien seine Kleider herauszugeben.

6. Eventualiter wird Folgendes beantragt:

6.1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen.

6.2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

6.3. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6.4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.

6.5. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.

6.6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen.

6.7. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

6.8. Der Beschuldigten sei für die Überhaft angemessen zu entschädigen.

6.9. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. September 2021 ging am 1. Oktober 2021 beim hiesigen Gericht ein (act. 21). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 7. Februar 2022 terminiert und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 25). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. Die Hauptverhandlung wurde am 7. Februar 2022 hierorts durchgeführt (Prot. S. 6 ff.).

2.

Strafantrag

2.1

Wie noch festzustellen sein wird, wird der Beschuldigte unter anderem wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen sein (Ziffer III.1.1 ff.). Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb die Frage des Vorliegens eines gültigen Strafantrags diesbezüglich offen bleiben kann.

2.2

Bei den Anklagevorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung handelt es sich demgegenüber um Antragsdelikte (Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Somit ist das Vorliegen gültiger Strafanträge Prozessvoraussetzung (OFK StGB-DONATSCH, Art. 30 N 2).

2.3

B._____ hat am 12. Juli 2021 gültig Strafantrag gestellt (act. 2/1).

3.

Konstituierung als Privatklägerschaft

3.1

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

3.2

B._____ (nachfolgend die Privatklägerin) hat am 16. Juli 2021 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft unterzeichnet (act. 14/3). Sie hat sich damit rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert.

II. Sachverhalt

1.

Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 21).

2.

Stellungnahme des Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte anerkennt, dass die Privatklägerin aufgrund eines Kopfstosses verletzt worden ist, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um ein Versehen bzw. einen Unfall gehandelt habe und nicht viel Kraft involviert gewesen sei (Prot. S. 13; act. 3/2 Frage 48; act. 3/3 Fragen 5 f.; act. 3/4 Frage 6; act. 3/5 Frage 11; act. 37 Rz. 5, 36). Dass er die Privatklägerin gewürgt und ihr damit gedroht haben soll, sie umzubringen, bestreitet der Beschuldigte konstant. Er macht hierzu zusammengefasst geltend, dass sich die Privatklägerin die Verletzung am Hals selber zugefügt habe (Prot. S. 10; act. 3/1 Fragen 8, 24 f.; act. 3/2 Fragen 47, 61 f.; act. 3/3 Frage 10; act. 3/4 Frage 4; act. 3/5 Fragen 10, 14, 19 f., 24). Der Beschuldigte bestreitet schliesslich, gegenüber der Privatklägerin Drohungen ausgesprochen zu haben. Vielmehr habe er nach dem Zusammenstoss mit dem Kopf die Wohnung direkt verlassen (Prot. S. 14; act. 3/1 Fragen 8, 26 f.; act. 3/2 Frage 64; act. 3/3 Frage 10; act. 3/5 Frage 12). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist somit zu prüfen, ob die Sachverhalte bzw. Sachverhaltselemente erstellt werden können.

3.

Beweismittel

Zur Erstellung der Sachverhalte bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1-5 und Prot. S. 6 ff.), der Privatklägerin (act. 4/1-2) und des Zeugen D._____ (act. 5/1). Im Weiteren werden

der Kurzbericht des FOR, die Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin, sowie das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin zur Erstellung der Sachverhalte beigezogen (act. 6/2-4; act. 7/2). In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.

4.

Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

4.1

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c).

4.2

Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.

5.

Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen

5.1

Der Beschuldigte wurde als beschuldigte Person einvernommen und war somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfen.

5.2

Bei der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gilt zu berücksichtigen, dass diese in den polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Auskunftsperson einvernommen wurde. Sie hat ihre Aussagen unter Hinweis auf die Stafandrohungen von Art. 303-305 StGB erstattet, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit mit sich bringt (act. 4/1 Frage 6; act. 4/2 Frage 6). Zu bemerken ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte eine Beziehung geführt haben, welche die Privatklägerin kurz vor dem Tatgeschehen beendet habe (act. 4/1 Frage 22). Den Akten, den Aussagen des Beschuldigten oder jenen der Privatklägerin sind jedoch keine Motive für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin zu entnehmen. Gründe, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin beeinträchtigen könnten, sind daher keine ersichtlich.

5.3

Der Zeuge D._____ hat seine Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 303-305 sowie unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB deponiert, was normalerweise eine erhöhte Glaubwürdigkeit zur Folge hat (act. 5/1 S. 1, Frage 4). Der Zeuge gibt an, dass er sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin kenne. So habe er mit dem Beschuldigten nach der Arbeit am Nachmittag oder Abend Zeit verbracht und sich mit ihm unterhalten. Die Privatklägerin sei seine Nachbarin und sie seien "normale Kollegen" (act. 5/1 Fragen 6 f.). Der Bezug des Zeugen zum Beschuldigten und zur Privatklägerin scheint freundschaftlicher bzw. nachbarschaftlicher, lediglich aber oberflächlicher Natur zu sein.

Gründe, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen erheblich beeinträchtigen könnten, sind nicht vorhanden.

5.4

In erster Linie massgebend ist nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff. und 76 ff.). Von zentraler Bedeutung ist deshalb die im Folgenden vorzunehmende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten.

6.

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

6.1

Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte lediglich den Kopfstoss, wobei er sich aber auf den Standpunkt stellt, dass dies ein Versehen gewesen sei. Die restlichen Tatvorwürfe – das Würgen und die Drohungen – anerkennt der Beschuldigte nicht. Die folgende Analyse der Aussagen des Beschuldigten zeigen, dass sich diese weitgehend als nicht überzeugend erweisen und auf diese nicht abgestellt werden kann.

6.1.1

Der Beschuldigte macht betreffend den Vorwurf des Kopfstosses widersprüchliche Angaben. In der polizeilichen Einvernahme anerkennt er den Vorwurf noch vorbehaltlos. Er sagt dazu, dass er der Privatklägerin tatsächlich einen Kopfstoss gegeben habe und erläutert, dass er ihr, im Anschluss an den Streit, nach dem er seine Sachen gepackt habe, beim Rausgehen, einen Kopfstoss gegeben habe (act. 3/1 Fragen 8 und 15). Die Privatklägerin habe ihn gestossen, worauf er ihr den Schlag mit dem Kopf verpasst habe (act. 3/1 Frage 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellt sich der Beschuldigte plötzlich auf den Standpunkt, dass es ein Unfall gewesen sei, der sich zugetragen habe, als er seine Kleider habe nehmen wollen und auch die Privatklägerin sich gebückt habe (act. 3/2 Frage 48). Es sei im Zimmer drin passiert (act. 3/2 Frage 49). Später schildert der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn gestossen habe und man zusammengeprallt sei, als er habe durchlaufen wollen (act. 3/2 Frage 51). In späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schildert der Beschuldigte eine weitere Version, nämlich, dass er mit der Privatklägerin habe sprechen wollen und dann mit ihrem Kopf zusammengestossen sei (act. 3/3 Fragen 5 f.; act. 3/4 Fragen 5 f.; act. 3/5 Frage 11). Anlässlich der Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte vor, dass es beim Rausgehen aus der Wohnung geschehen sei. Die Privatklägerin sei hinter oder neben ihm gestanden, er habe ihr etwas sagen wollen und sei mit seinem Kopf an ihren gestossen (Prot. S. 13). Nach seinen Aussagen bei der Polizei, wo der Beschuldigte noch anerkennt, dass er der Privatklägerin absichtlich einen Kopfstoss verpasst hat, deponiert er eine Vielzahl verschiedener Versionen, wie und wo der Kopfstoss sich versehentlich zugetragen habe. Aufgrund deren Widersprüchlichkeit sind die nachgeschobenen Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung als unglaubhaft einzustufen.

6.1.2

Die Vorwürfe betreffend das Würgen und das Aussprechen von Drohungen bestreitet der Beschuldigte pauschal, womit er sich naturgemäss in keine grundlegenden Widersprüche verwickeln konnte. Trotzdem weisen seine Angaben – neben den obgenannten Widersprüchen zum Kopfstoss – diverse Lügensignale auf. So macht er zum Hergang des Streits insgesamt nur abstrakte Schilderungen und versucht, die Privatklägerin verantwortlich zu machen. Er habe keine Ahnung, was der Auslöser des Streits gewesen sei (act. 3/1 Fr. 15). Der Privatklägerin gehe es nicht gut im Kopf (act. 3/1 Frage 30; act. 3/2 Frage 64). Wenn sie ihre Medikamente nicht nehme, suche sie einen Grund zum Streiten (act. 3/1 Frage 44; act. 3/2 Frage 38). Sie beschuldige ihn, weil sie ihre Medikamente nicht genommen habe (act. 3/2 Frage 68). Diese Erklärungsversuche sind oberflächlich und ausweichend. Sie erwecken den Eindruck, als versuche der Beschuldigte das tatsächlich Vorgefallene zu verschleiern. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte sehr bemüht erscheint, sich selbst als Opfer darzustellen und den Anklagevorwurf umzudrehen. So gibt er zu Protokoll, sie sei es gewesen, die ihn am Hals gepackt habe. Sie habe ihn auch am Oberarm gepackt und ihn gestossen (act. 3/1 Fragen 15, 19, 24). Er habe nicht einmal genügend Zeit gehabt, seine Kleider zu packen (act. 3/2 Frage 39). Diese Darstellung erscheint als reine Schutzbehauptung.

6.1.3

Überdies präsentiert der Beschuldigte diverse Erklärungen für das Hämatom am Hals der Privatklägerin: Sie habe sich das Hämatom am Hals selbst zugefügt, sie schneide sich auch an den Armen (act. 3/1 Frage 8, 25; act. 3/2 Frage 62). Die Privatklägerin habe immer wieder gesagt, dass sie sich umbringen werde (act. 3/2 Frage 38). Obwohl er in der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angibt, dass er nicht wisse, wie das Hämatom entstanden sei (act. 3/5 Frage 19), bringt der Beschuldigte in der Hauptverhandlung dann plötzlich vor, dass die Privatklägerin sich das Hämatom mit dem Kabel des Fernsehers zugefügt habe. Als sie am Fernseher gerissen habe, seien die noch eingesteckt gewesenen Kabel gegen sie gespickt (Prot. S. 10). Er habe sich erst heute wieder daran erinnert (Prot. S. 10). Diese Schilderungen sind widersprüchlich, oberflächlich und nicht nachvollziehbar.

6.2

Aufgrund der oben dargestellten widersprüchlichen, teilweise nachgeschobenen und unsubstantiierten Angaben des Beschuldigten sind seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu erachten und es kann zur Sachverhaltserstellung der von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente grundsätzlich nicht auf diese abgestellt werden.

7.

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

7.1

Die Privatklägerin macht demgegenüber detaillierte Schilderungen zu den Anklagesachverhalten. Sie beschreibt nicht nur das konkrete Tatgeschehen, sondern auch den Zustand des Beschuldigten wie auch Nebenpunkte ausführlich und konstant.

7.1.1

Bereits die Vorgeschichte der Auseinandersetzung schildert die Privatklägerin ausführlich und lebendig. So gibt sie an, dass der Beschuldigte zum Mittagessen zu ihr gekommen sei und wegen ihres Geburtstags am Vortag mit ihr den Konflikt gesucht habe (act. 4/1 Frage 21). Danach sei er, nachdem er den ganzen Nachmittag am Kiosk Bier getrunken habe, angetrunken zurückgekommen. Sie hätten auf dem Bett gelegen und hätten sich geneckt, worauf der Streit begonnen habe. Er habe ihr die Fernsehbox weggenommen und sei gegangen. Sie habe bewusst die Türe nicht von innen abgeschlossen, um einen grösseren Skandal zu vermeiden (act. 4/1 Fragen 7, 21, 23). Diese Schilderungen enthalten ausgefallene Details. Die Privatklägerin beschreibt auch innere Vorgänge, was ein weiteres Element der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstellt. Auch zum weiteren Streitvorgang und Vorgeschichte vor dem eigentlichen Tatvorwurf macht die Privatklägerin originelle und substantiierte Aussagen. So berichtet sie, dass der Beschuldigte, als er wieder zurückgekommen sei, wieder angefangen habe zu diskutieren, worauf sie ihm gesagt habe, dass er keinen Lärm machen solle, da tags darauf ein Arbeitstag sei und er auch arbeiten gehen müsse. Er habe dann Fussball geschaut, als sich der Fernseher plötzlich ausgeschaltet habe, worauf er ausgerastet sei und ihr vorgeworfen habe, dass sie schuld sei (act. 4/1 Frage 24). Er habe ihr Mobiltelefon genommen und dieses aus dem Fenster geworfen (act. 4/1 Fragen 46 ff.). Sodann schildert die Privatklägerin mehrmals ihr eigenes Fehlverhalten, nämlich, dass sie während der Auseinandersetzung ihren eigenen Fernseher selbst kaputt geschlagen habe (act. 4/1 Frage 24). Der Beschuldigte habe gesagt, dass er den Fernseher zerstören werde, worauf sie meinte, dass sie dies selber tun werde. Er habe in diesem Zusammenhang auch noch eine Bierflasche in ihre Richtung geworfen. Sie sei dann derart wütend geworden, dass sie den Fernseher gepackt und kaputt gemacht habe. Sie habe das gemacht, um nicht auf den Beschuldigten loszugehen, und es habe sich um einen Verzweiflungsakt gehandelt (act. 4/2 Fragen 22 f.). Dass die Privatklägerin ihren eigenen Beitrag zum vorgefallenen Streit auf diese eindrückliche Art und Weise und von sich aus schildert, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zu ihrem Verhalten nach dem Vorfall, nachdem der Beschuldigte gegangen war, schildert die Privatklägerin ebenfalls ausgefallene Einzelheiten. So berichtet sie, dass sie ausversehen zuerst die Ambulanz angerufen habe und erst dann die Polizei; sie habe die Nummer der Polizei vier bis fünf Mal falsch eingegeben; es sei ihr nicht gut gegangen und sie habe nicht gewusst, was sie tue (act. 4/1 Frage 24; act. 4/2 Frage 70). Damit schildert die Privatklägerin Interaktionen und Handlungsketten sowie eigene Gefühle und Gedanken. Ihre Aussagen sind schlüssig, detailreich und enthalten auch originelle Einzelheiten, weshalb sie als glaubhaft einzustufen sind.

7.1.2

Authentisch und konstant beschreibt die Privatklägerin den Vorfall betreffend das Würgen. Sie gibt hierzu an, dass der Beschuldigte ausgerastet sei, sie angegriffen und mit beiden Händen am Hals gepackt, gewürgt und auf das Bett geworfen respektive gelegt habe. Der Beschuldigte habe sie mit den Händen den Hals zudrückend zum Liegen gebracht (act. 4/1 Fragen 24; act. 4/2 Fragen 24, 31 ff.). Sie berichtet wiederholt, dass sie sich während des Würgens ungewollt eingenässt habe; sie habe das gespürt und habe sich danach umziehen müssen (act. 4/1 Frage 36). Es mag auf den ersten Blick zwar überraschen, dass die Privatklägerin dieses Detail bei der polizeilichen Einvernahme erst auf Nachfrage präsentiert. Jedoch zeigt dies, dass sie offenbar nicht weiss, dass ein spontanes Einnässen während einem Würgen von rechtlicher Bedeutung sein könnte. Damit ist die Schilderung dieses Elements als weiteres Element für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erachten. Sodann berichtet die Privatklägerin ihre Empfindungen und ihr Verhalten während des Würgens in detaillierter und eindrücklicher Weise. So führt sie aus, dass sie versucht habe, sich zu wehren, dies aber nicht geschafft habe (act. 4/1 Frage 28). Sie habe während dem Würgen nicht sprechen und nur ihre Füsse und Hände bewegen können (act. 4/2 Frage 36). Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte sie umbringen würde. Sie habe gedacht, dass er sie wirklich erwürgen würde (act. 4/1 Fragen 29 ff.; act. 4/2 Frage 22). Durch das Würgen sei ihr schwindlig geworden und ihr habe während mehreren Tagen der Hals bis zum Schlüsselbein wehgetan (act. 4/2 Fragen 39). Nachvollziehbar und zurückhaltend erklärt sie sodann, dass, falls der Beschuldigte während dem Würgen etwas gesagt habe, sie es nicht gehört hätte (act. 4/2 Frage 48). Auch diese Schilderungen enthalten mit den Beschreibungen von Eindrücken, Gedankenvorgängen und Reaktionen zahlreiche Realitätskriterien und bestärken den Eindruck, als berichte die Privatklägerin von tatsächlich Erlebtem.

7.1.3

Weiter macht die Privatklägerin zur Dauer des Würgevorfalls differenzierte und zurückhaltende Angaben. Sie erklärt dazu in der polizeilichen Einvernahme, dass das Würgen weniger als eine Minute gedauert habe (act. 4/1 Frage 32). In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkretisiert sie, sie wisse nicht, wie lange es gedauert habe. Sie könne nicht sagen, ob es Minuten oder Sekunden gewesen seien. Sie habe kein Zeitgefühl gehabt in diesem Moment (act. 4/1 Frage 37).

7.1.4

Nicht verschweigen lassen sich die Differenzen, ob die Privatklägerin während des Würgens noch hat atmen können oder nicht. Letztlich können diese aber auch durch ungünstige Fragestellung bei der Polizei erklärt werden. So antwortete die Privatklägerin bei der Polizei – danach gefragt, wie lange sie keine Luft erhalten habe – in dem Moment das Gefühl gehabt zu haben, weiterhin atmen zu können (act. 4/1 Frage 32). Bei der Staatsanwaltschaft wird sie demgegenüber in klarer Weise gefragt, ob sie während des Würgens noch habe atmen können, was sie dann eindeutig verneinte. Sie schildert zudem, dass sie etwas Zeit benötigt habe, um wieder etwas atmen zu können (act. 4/2 Fragen 45 f.). Diese authentische Antwort bei der Staatsanwaltschaft ist als glaubhaft einzustufen, weshalb hierauf abzustellen ist.

7.1.5. Zunächst nicht eindeutig waren die Aussagen der Privatklägerin dazu, ob das Würgen stattgefunden hat, bevor oder nachdem sie ihren Fernseher kaputtgeschlagen habe. Bei der Staatsanwaltschaft schildert sie in der freien Erzählung jedoch eindeutig und schlüssig, dass sie zuerst den Fernseher kaputtgeschlagen habe, danach der Beschuldigte ausgerastet sei und sie gewürgt habe. Auch auf Nachfrage hin bestätigt sie diese Reihenfolge (act. 4/2 Fragen 21, 24). Aufgrund der dynamischen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, die zusätzlich zu den Anklagevorwürfen auch ein Werfen eines Handys aus dem Fenster und einer Flasche in Richtung der Privatklägerin beinhaltet hätten, lässt sich die Differenz bei der polizeilichen Einvernahme in Bezug auf die Reihenfolge der Geschehnisse ohne Weiteres erklären. Im Übrigen kann eine ungeordnete Darstellung der Vorkommnisse vielmehr für die Glaubhaftigkeit sprechen; wenn also die Handlung in freiem Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert wurde, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1425). Die Differenz in der Schilderung der Reihenfolge spricht demnach nicht für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

7.1.5. Zunächst nicht eindeutig waren die Aussagen der Privatklägerin dazu, ob das Würgen stattgefunden hat, bevor oder nachdem sie ihren Fernseher kaputtgeschlagen habe. Bei der Staatsanwaltschaft schildert sie in der freien Erzählung jedoch eindeutig und schlüssig, dass sie zuerst den Fernseher kaputtgeschlagen habe, danach der Beschuldigte ausgerastet sei und sie gewürgt habe. Auch auf Nachfrage hin bestätigt sie diese Reihenfolge (act. 4/2 Fragen 21, 24). Aufgrund der dynamischen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, die zusätzlich zu den Anklagevorwürfen auch ein Werfen eines Handys aus dem Fenster und einer Flasche in Richtung der Privatklägerin beinhaltet hätten, lässt sich die Differenz bei der polizeilichen Einvernahme in Bezug auf die Reihenfolge der Geschehnisse ohne Weiteres erklären. Im Übrigen kann eine ungeordnete Darstellung der Vorkommnisse vielmehr für die Glaubhaftigkeit sprechen; wenn also die Handlung in freiem Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert wurde, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1425). Die Differenz in der Schilderung der Reihenfolge spricht demnach nicht für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

7.1.6. Zum Schlag mit dem Kopf führt die Privatklägerin aus, dass dies sich zugetragen habe, kurz bevor der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe. Sie sei bei der Tür gestanden, und während dem Rausgehen habe der Beschuldigte ihr einen Schlag mit dem Kopf verpasst (act. 4/1 Fragen 21, 55). Sie wisse nicht, wieso es dazu gekommen sei (act. 4/2 Frage 54). Es sei so schnell passiert, sie habe nicht reagieren können. Ihr sei davon schwindlig geworden, und sie habe sich hinsetzen müssen, da sie alles verschwommen gesehen habe. Sie habe noch gesagt, dass sie das Gefühl habe, in Ohnmacht zu fallen, was aber dann nicht passiert sei (act. 4/1 Fragen 37 ff.). Auf den Vorhalt der Version des Beschuldigten, es habe sich um einen Unfall gehandelt, äussert die Privatklägerin, dass dies gelogen sei, er habe sie angegriffen und habe dies auch gewollt (act. 4/2 Frage 56). Die Privatklägerin macht damit wiederum detaillierte Angaben zum Geschehen. Sie beschreibt eigene Empfindungen und Reaktionen und vermag, die Situation nachvollziehbar und schlüssig zu beschreiben. Zudem ordnet sie das Geschehen räumlich ein, was ebenfalls ein Realitätskriterium darstellt. Ihre Aussagen sind damit als überaus glaubhaft einzustufen.

7.1.7. Schliesslich berichtet die Privatklägerin wiederholt davon, dass der Beschuldigte ihr nach dem Würgen gesagt habe, dass er sie umbringen werde; dass er, wenn er verhaftet werde, sie fertig machen werde und ihr, wenn er zurück in die Wohnung käme, noch schlimmeres antun werde. Diese Drohung habe er immer wieder gesagt (act. 4/1 Frage 30, 41; act. 4/2 Fragen 66 ff.). Sie habe gedacht, dass er diese Drohungen ernst meine und sie wirklich umbringen werde, egal ob in der Schweiz oder in Portugal. Sie habe nun auch Angst, nach Portugal in die Ferien zu gehen (act. 4/1 Frage 42). Sie habe, nachdem er die Wohnung verlassen habe, Angst gehabt, dass er zurückkehren und ihr erneut etwas antun würde, deshalb habe sie auch sofort die Polizei alarmiert (act. 4/1 Fragen 43 ff.). Auch diese Berichte sind detailliert, schlüssig und authentisch, weshalb sie als grundsätzlich glaubhaft zu erachten sind.

7.2. Insgesamt macht die Privatklägerin kohärente, detaillierte und nachvollziehbare Aussagen sowohl zum Kerngeschehen als auch zu Nebenschauplätzen. Ihre Schilderungen sind differenziert und zurückhaltend, und sie räumt auch eigenes

Fehlverhalten ein. Reaktionen und Gefühle beschreibt sie authentisch. Aufgrund ihrer überzeugenden Angaben ergibt sich, trotz der erwähnten, untergeordneten Unklarheiten, ein stimmiges Gesamtbild. Hinweise, dass die Privatklägerin lügen und den Beschuldigten falsch belasten sollte, sind keine vorhanden. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann daher ohne Weiteres abgestellt werden.

8. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen

8.1. Der Zeuge D._____, der in der Wohnung über derjenigen der Privatklägerin wohnt, schildert Folgendes mitbekommen zu haben: Er habe gehört, dass laut gesprochen worden sei. Er habe Lärm gehört und sei dann nach unten gegangen, um nachzusehen. Unterwegs habe er dann gehört, wie die Privatklägerin gesagt habe "Hilfe, hilfe, er bringt mich um" (act. 5/1 Fragen 16, 29). Bei der Wohnung der Privatklägerin angekommen, sei die Tür offen gestanden, und er habe gesehen, wie der Beschuldigte Kleider in einen Sack gesteckt habe, dann beim Rausgehen seinen Kopf gegen den der Privatklägerin geschlagen habe und gegangen sei (act. 5/1 Fragen 16 f., 30). Er habe gesehen, dass die Privatklägerin an der Tür angelehnt gestanden habe, und der Beschuldigte ihr beim Hinausgehen einen Kopfstoss verpasst habe. Sie habe sich an die Stelle beim Kopf gefasst und er habe dann auf ihrer Hand Blut gesehen (act. 5/1 Fragen 18 ff.). Der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen (act. 5/1 Frage 23). Sodann erklärt der Zeuge auf Nachfrage, den Schlag mit dem Kopf als Angriff wahrgenommen zu haben (act. 5/1 Frage 25). Der Zeuge gibt seine Beobachtungen damit in ausführlicher und neutraler Weise wider. Das Erlebte lässt sich daraus ohne Weiteres nachvollziehen. Seine Schilderungen sind somit als glaubhaft zu beurteilen.

9. Weitere Beweismittel

9.1. Das Forensische Institut Zürich (FOR) untersuchte die Kleidung der Privatklägerin auf Urin. Mit Kurzgutachten vom 30. August 2021 stellte es fest, dass in Unterhose und Leggings der Privatklägerin Urin vorhanden gewesen sei. Beim angewandten Test handle es sich allerdings um einen qualitativen und nicht quantitativen Test, weshalb Urinrückstände auch mit "normalem" Trageverhalten in Einklang gebracht werden könnten (act. 6/4 S. 3). Festzuhalten ist damit, dass das Kurzgutachten des FOR den Angaben der Privatklägerin nicht widerspricht.

9.2. Aus der Fotodokumentation des FOR ist ein deutliches, längliches Hämatom an der linken Halsseite der Privatklägerin sowie eine genähte Wunde über deren linken Augenbraue sichtbar (act. 4/6 S. 3 ff.). Die Bilder lassen sich mit den Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres in Einklang bringen.

9.3. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 12. Juli 2021 und Anamnese des Stadtspitals Triemli vom 11. Juli 2021, seien bei der Untersuchung ein Würgemal am Hals sowie eine Quetsch-Riss-Wunde an der Stirn festgestellt worden. Die Wunde habe mit fünf Einzelknopfnähten chirurgisch versorgt werden müssen (act. 7/2 S. 2 sowie beigefügter Bericht des Stadtspitals Triemli vom 17. Juli 2021). Bei der Untersuchung beim IRM habe die Privatklägerin angegeben, während des Würgens unwillkürlichen Urinabgang verspürt und ein Flimmern vor den Augen wahrgenommen zu haben. Im Untersuchungszeitpunkt habe sie Schmerzen der Halswirbelsäule mit Schwindelsymptomen bei rascher Bewegung des Kopfes sowie Kehlkopfdruckschmerz und Kieferöffnungsschmerz linksseitig verspürt (act. 7/2 S. 3). Das IRM hält fest, dass die Privatklägerin über der Augenbraue eine 3.5 cm lange Wunde und auf der linken Halsseite eine ca. 8 x 1 cm messende dunkelrote Hautverfärbung aufweise. Dieser Bluterguss sei Zeichen eines Halsangriffes und könne durchaus durch Würgen zum angegebenen Zeitpunkt entstanden sei. Die Quetsch-Riss-Wunde an der Stirn sei Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung und könne durch den Kopfstoss plausibel erklärt werden (act. 7/2 S. 3 ff.). Diese Feststellungen des IRM stimmen mit den Angaben der Privatklägerin überein. Das Gutachten hält insbesondere fest, dass zwar keine Stauungsblutungen im Gesichtsbereich oder Verletzungen der Halsweichteile und des Kehlkopfs festgestellt werden konnten, jedoch aufgrund der Angaben der Privatklägerin – Flimmern vor den Augen und unwillkürlicher Urinabgang – subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen würden, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen (act. 7/2 S. 5).

10. Fazit

10.1. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass die zu sämtlichen Tatvorwürfen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin durch die weiteren Beweismittel, insbesondere das Gutachten der körperlichen Untersuchung des IRM sowie durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ gestützt werden. Auf diese Beweislage kann abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber unglaubhaft und können zur Erstellung des Sachverhalts nicht beitragen. Es verbleiben aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, des Gutachtens des IRM sowie der Aussagen des Zeugen keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgespielt hat.

10.2. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm und wie genau sein konkreter Tatentschluss aussah, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248).

III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung des Würgens

1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Würgen durch den Beschuldigten zulasten der Privatklägerin als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (act. 21 S. 3; act. 35 S. 6 f.). Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, dass der Beschuldigte aufgrund vollständiger Schuldunfähigkeit freizusprechen sei. Eventualiter habe der Würgevorfall – wenn der Sachverhalt erstellt werden könne – keine Lebensgefahr für die Privatklägerin bedeutet. Ihre subjektive Wahrnehmung und die Urinspur in ihrer Unterhose würden eine Lebensgefahr nicht genügend nachweisen, auch weil Frauen anatomisch bedingt häufig von einer Harninkontinenz betroffen seien und die Privatklägerin vielleicht auch aus Angst oder Schreck in die Hose uriniert haben könnte. Im Übrigen sei auch die Skrupellosigkeit zu verneinen (act. 37 Rz. 26 ff.). Eventualiter könne das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf das Würgen nur als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB qualifiziert werden (act. 37 Rz. 37 f.).

1.2. Wie noch festzustellen sein wird, ist nicht von einer gänzlich fehlenden, sondern lediglich mittelgradig verminderter Schuldunfähigkeit auszugehen (Ziffer III.4). Diese wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

1.3. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittelbar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern bereits dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (BGer 6B_1017/2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Mithin ist eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist gegeben, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Skrupellos im Sinne des Tatbestandes ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Gerichtschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 4.2).

1.3.1. Das gefährliche Element beim Würgen ist die Halsweichteilkompression. Durch das Zudrücken kann die Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes der in den Halsweichteilen untergebrachten Schlagadern und Venen zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden. Ferner befinden sich in den Halsweichteilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behindert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (Dr. iur. Ulrich Weder und Dr. med. Wolf Schweitzer, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 29). Als charakteristische Symptome einer für die Annahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. einer Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstäben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstörungen, unwillkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensationen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfundene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels interpretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O, S. 21 lit. a und b; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts SB200006 vom 18. August 2020, E. 5.2.1.).

1.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen kräftig gewürgt, so dass sie keine Luft mehr bekommen hat, ihr schwindlig wurde und es zu unwillkürlichem Urinabgang kam. Sie litt während mehreren Tagen an Schluckbeschwerden und es war ein deutliches Würgemal sichtbar. Beim IRM berichtete sie sodann von Flimmern vor den Augen und Schmerzen im Kehlkopf- und Kieferbereich. Wie bereits erwähnt, konnten gemäss Gutachten des IRM zwar keine Stauungsblutungen im Gesichtsbereich oder Verletzungen der Halsweichteile und des Kehlkopfes als objektivierbaren Zeichen einer Lebensgefahr festgestellt werden. Das IRM hält jedoch klar fest, dass aufgrund der Angaben der Privatklägerin aus rechtsmedizinischer Sicht subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen würden, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen (act. 7/2 S. 5).

Die Beurteilung durch die Gutachter des IRM ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Privatklägerin hat nicht erst beim IRM, sondern bereits bei der Untersuchung im Triemli und bei der Polizei und schliesslich später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend berichtet, dass ihr schwindlig geworden sei, dass sie Schmerzen am Hals habe und dass sie gemeint habe, dass der Beschuldigte sie erwürgen würde. Wiederholt berichtet hat sie zudem vom unwillkürlichen Urinabgang. Sie hat betont, dass sie nicht an Inkontinenz leide und ihr dies noch nie passiert sei. Entgegen der Verteidigung bewerten die Gutachter das Beschwerdebild der Privatklägerin auf der Basis ihres medizinischen Fachwissens als charakteristische Zeichen einer relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und ziehen daraus in Übereinstimmung mit den erwähnten SGRM-Weisungen den Schluss, dass aufgrund des Würgens aus rechtsmedizinischer Sicht Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden habe. Ein Anlass, an diesen Schlussfolgerungen zu zweifeln, besteht nicht. Zur Dauer des Würgens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen mehrere Sekunden gewürgt hat. Genauere Überlegungen zu Dauer, Intensität und Kontinuität der Krafteinwirkung des Beschuldigten auf den Hals der Privatklägerin erübrigen sich aber, da das Würgen gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel im Gehirn der Privatklägerin führte. Es steht somit ausser Frage, dass die konkrete Krafteinwirkung in vorliegendem Fall ausreichte, um eine relevante Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Privatklägerin zu verursachen.

1.3.3. Die Rechtsprechung lässt Schilderungen des Opfers für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel auch bei Strangulationen auch ohne, dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen beifügt, dieses ohnmächtig wird oder punktförmige Stauungsblutungen an den Augebindehäuten auftreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021, E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2). Angesichts der eingangs genannten Rechtsprechung, wonach die Lebensgefahr naheliegend sein muss bzw. die Todesgefahr über das Alltagsrisiko hinausgehen muss und aufgrund der gutachterlichen Feststellungen ist das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bei dieser Ausgangslage zu bejahen.

1.3.4. Das Verhalten des Beschuldigten – die Privatklägerin im Rahmen eines Streits zu würgen – ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist sein Handeln als rücksichtslos und als ethisch nicht mehr vertretbar und somit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB zu erachten.

1.3.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ist der Täter bezüglich des Vorsatzes nicht geständig, so kann sich dessen Nachweis regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen, zählt etwa die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E.3.2). Ferner können zu den relevanten Umständen die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; BGE 130 IV 58, E. 8.4; BGE 125 IV 242, E. 3c). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV

222 E. 5.3 mit Hinweisen).

Gemäss erstelltem Sachverhalt rastete der Beschuldigte aus, packte die Privatklägerin am Hals, drückte diesen zu und legte sie so auf das Bett. In Bezug auf das Würgen handelte der Beschuldigte damit direktvorsätzlich. Zudem weiss der Be-

schuldigte laut eigenen Aussagen, dass ein beidhändiges, kräftiges Würgen das Leben der Privatklägerin gefährden kann. So äussert er anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass man durch ein festes Zudrücken des Halses sterben könne (act. 3/5 Frage 25). Der Beschuldigte handelte trotz dieses Wissens. Somit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, womit er den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt hat.

2. Rechtliche Würdigung des Kopfstosses

2.1. Der Kopfstoss des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin würdigt die Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (act. 21 S. 3; act. 35 S. 5). Gemäss Verteidigung sei der Beschuldigte schuldunfähig gewesen, weshalb er freizusprechen sei. Eventualiter fehle es am subjektiven Tatbestand, da der Kopfstoss ein Unfall, ein Versehen gewesen sei (act. 37 Rz. 34 ff.). Der Vertreter der Privatklägerin bemerkt, dass das Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren wäre (act. 36 Rz. 12).

2.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, welche weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung noch der Tätlichkeiten erfüllt, an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität im Sinne von Art. 123 StGB ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). In subjektiver Hinsicht wird mindestens Eventualvorsatz vorausgesetzt.

2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin einen Kopfstoss verpasst, so dass sie eine 3.5 cm lange Quetsch-Riss-Wunde an der linken Augenbraue erlitt, die mit fünf Stichen genäht werden musste (vgl. Ziff. II.9.3.). Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit ohne Weiteres erfüllt.

2.4. Im vorstehenden Titel wurde erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin beim Herausgehen einen Kopfstoss verpasst hat. Seine Darstellung, es habe

sich lediglich um einen Unfall gehandelt, erwies sich als unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass Kopfstösse mit einer gewissen Heftigkeit zu Verletzungen der beschriebenen Art führen können. Das muss auch der Beschuldigte gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen haben. Der Beschuldigte handelte damit mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung, wobei er die verursachten Verletzungen mindestens in Kauf genommen hat.

2.5. In Bezug auf die Bemerkung des Vertreters der Privatklägerin bleibt Folgendes anzufügen: Die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB unterscheidet sich dahingehend von der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, dass es sich bei der einfachen Körperverletzung nicht um lebensgefährliche Verletzungen handelt. Das Bundesgericht erachtet Kopfstösse nicht als schwere Körperverletzungen, da diese selten bleibende Schäden oder lebensgefährliche Verletzungen zu Folge hätten (Urteil des BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.1). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Kopfstösse abstrakt geeignet sein könnten, schwere Körperverletzungen zu verursachen, könne nicht auf den diesbezüglichen Eventualvorsatz geschlossen werden (a.a.O., E. 1.4.2).

In Bezug auf den vorliegenden Fall gilt festzuhalten, dass die Privatklägerin keine schweren Verletzungen erlitten hat. Der Beschuldigte hat seinen Kopf zwar mit einer gewissen Heftigkeit gegen den der Privatklägerin geschlagen, er selber aber keine Verletzungen davongetragen hat. Da, wie erwähnt, Kopfstösse in vielen Fällen folgenlos bleiben oder nur zu leichteren Verletzungen führen, musste der Beschuldigte zwar mit einer nach dem Allgemeinverständnis "schweren" Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Privatklägerin rechnen, jedoch nicht unbedingt mit dem Eintritt lebensgefährlicher Verletzungen oder bleibender Schäden (vlg. Urteil des Obergerichts SB180106 vom 29. Januar 2019, S. 22). Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.

3. Rechtliche Würdigung der Drohungen

3.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Obergerichts Zürich SB200131 vom 9. Juni 2020, S. 13). Vorausgesetzt wird weiter, dass die betroffene Person tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (Urteil des BGer 6B.1282/2016 vom 14. September 2017, E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und eine dafür objektiv geeignete Drohung zu verwenden, wobei Eventualvorsatz genügt.

Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte der Beschuldigte mehrmals zur Privatklägerin, dass er sie umbringen und er ihr noch Schlimmeres antun werde, wenn er wieder zurückkomme. Das Androhen des Todes oder körperlichen Übeln stellen schwere Nachteile dar, die sich gegen die Rechtsgüter der Privatklägerin richten und geeignet sind, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin schildert dazu, gedacht zu haben, dass der Beschuldigte seine Drohunten ernst meine und sie wirklich umbringen werde, egal ob in der Schweiz oder in Portugal, wo sie nicht weit auseinander wohnen würden. Sie fürchte sich auch davor, nach Portugal in die Ferien zu gehen. Sie habe geglaubt, dass er zurückkehren könne, um ihr etwas anzutun, weshalb sie auch umgehend die Polizei angerufen habe (act. 4/1 Frage 42 f., 45; act. 4/2 Frage 67, 71). Die Privatklägerin wurde somit in Angst und Schrecken versetzt, der Beschuldigte könnte seine Drohungen verwirklichen. Diese Angst ist angesichts der Wortwahl des Beschuldigten und der weiteren Tatvorgänge – des Würgens und des Kopfstosses – ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat somit sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

3.2. Der Beschuldigte äusserte die genannten Drohungen klar mit direktem Vorsatz. Er musste wissen, dass seine Äusserungen geeignet waren, bei der Privatklägerin Angst und Schrecken auszulösen. Die Tatfolgen nahm der Beschuldigte damit mindestens in Kauf. Demzufolge ist der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

4. Schuldfähigkeit

4.1. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3.49 Gewichtspromille gehabt habe, weshalb davon auszugehen, dass in Bezug auf sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Eventualiter sei eine mindestens sehr deutlich verminderten Schuldfähigkeit anzunehmen (act. 37 Rz. 14 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigen anlässlich der Hafteinvernahme und den Schlussfolgerungen der Ärztin des IRM, die ihn kurz nach der Verhaftung untersucht habe, lediglich von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (act. 35 S. 7).

4.2. Gemäss Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über

2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu; sie ist nur eine grobe Orientierungshilfe. In die Beurteilung sind stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situationsund Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteil des BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2, m.w.H.).

4.3. Ein Gutachten wurde in vorliegendem Fall nicht in Auftrag gegeben oder von der Verteidigung beantragt. Es sind damit die Aussagen der Beteiligten und die ärztlichen Unterlagen betreffend den Beschuldigten zu analysieren.

4.3.1. Die Privatklägerin schildert, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei, als er um ca. 16.00 Uhr zu ihr gekommen sei (act. 4/1 Frage 22). Als er dann am Abend wieder gekommen sei, sei er alkoholisiert gewesen (act. 4/1 Frage 19; act. 4/2 Frage 74). Bei ihr zu Hause habe er zwei 0.33 cl Biere getrunken (act. 4/1 Frage 20). Auf die Frage, wie sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei, erläutert die Privatklägerin, dass der Beschuldigte den ganzen Tag am Kiosk Bier getrunken habe und sie bemerkt habe, dass er bei ihr zu Hause die Möbel berührt und sich beim Gehen gegen diese gelehnt habe (act. 4/2 Frage 75). Der Zeuge D._____ gibt an, dass der Beschuldigte aufgebracht gewesen sei. Er wisse nicht, ob er unter dem Einfluss von Alkohol gestanden habe (act. 5/1 Frage 23). Gemäss den Angaben der Privatklägerin hat der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Der Zustand eines Vollrausches und einem vollständigen Kontrollverlust wurde jedoch nicht beschrieben.

4.3.2. Der Beschuldigte selber gibt bei der Polizei an, er habe vor dem Vorfall ca. zwei Liter Bier konsumiert (act. 3/1 Frage 40). Bei der Staatsanwaltschaft sagt er, er habe am Nachmittag "ein wenig" getrunken und gibt erneut an, dass es ca. zwei Liter, namentlich vier Biere zu einem halben Liter gewesen seien (act. 3/2 Fragen 53 ff.). Zudem gibt er klar an, dass er sich nicht betrunken gefühlt habe (act. 3/2 Frage 56). Anlässlich der Hauptverhandlung antwortet der Beschuldigte auf Nachfrage, dass er viel getrunken habe, und es könne sein, dass er sich deswegen nicht erinnern könne, wie die Privatklägerin zum Würgemal gekommen sei. Dennoch stellt er sogleich wieder fest, dass er sich mehr oder weniger erinnern könne (Prot. S. 10).

4.3.3. Beim Beschuldigten wurde kurz nach der Verhaftung um 00.35 Uhr eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Bei der Ärztin habe er angegeben, zwischen ca. 14.00 Uhr und 21.00 Uhr Alkohol getrunken zu haben (act. 8/4 S. 1). Beim um

00.45 Uhr abgenommenen Blut wurde ein Mittelwert von Ethylalkohol von 2.64 Gewichtspromille festgestellt, was bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt einen Minimalwert von 2.68 und einen Maximalwert von 3.49 Gewichtspromille ergebe (act. 8/7 S. 1 f.; act. 8/8). Trotz dieses erheblichen Alkoholwerts stellte die untersuchende Ärztin um 00.50 Uhr keinen Alkoholfoetor fest und gab an, dass die Orientierung erhalten, das Verhalten unauffällig und die geteilte Aufmerksamkeit vorhanden gewesen sei. Einzig die Sprache sei verwaschen, aber nicht lallend gewesen. Insgesamt habe sie den Gesamteindruck des Beschuldigten als leicht beeinträchtigt eingeschätzt (act. 8/8 S. 2). Die Feststellungen der untersuchenden Ärztin zeigen zwar die Alkoholisierung des Beschuldigten, sprechen aber deutlich gegen eine vollständige Schuldunfähigkeit.

4.4. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vorliegend von einem Blutalkoholwert von

3.49 Gewichtspromille im Tatzeitpunkt auszugehen. Dass der Beschuldigte betrunken war, ist durch die Blutanalyse klar belegt und wird auch durch die Aussagen der Privatklägerin gestützt. Die Feststellungen der Ärztin, wonach sie beim Beschuldigten nur wenige Stunden nach der Tat lediglich eine verwaschene Sprache festgestellt habe, deuten nicht auf einen Vollrausch hin. Auch aus den wiederholten Angaben des Beschuldigten während der Untersuchung, er habe schon getrunken, sei aber nicht betrunken gewesen, lassen sich keine Hinweise für einen gänzlichen Realitätsverlust ableiten. Seine Aussage an der Hauptverhandlung, sehr betrunken gewesen zu sein, sich aber trotzdem an praktisch alles zu erinnern (Prot. S. 10), erweckt nicht den Eindruck, als wäre seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen. Auch diese Aussage stützt die Annahme eines Vollrauschs nicht. Die Privatklägerin schilderte, wie der Beschuldigte sich gegen Möbel gelehnt habe und er betrunken gewesen sei. Sie beschreibt jedoch keinen einem Vollrausch gleichkommenden Zustand. Im Übrigen beschrieb auch der Zeuge D._____ keinen auffallend alkoholisierten Zustand. Schliesslich deutet auch das Verhalten des Beschuldigten während dem angeklagten Vorfall nicht auf einen vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit hin. Gemäss der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin haben die beiden gestritten respektive diskutiert. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gewürgt, hat seine Kleider zusammengepackt und hat die Wohnung verlassen, wobei er ihr einen Kopfstoss verpasst hat. Offenbar war der Beschuldigte noch in der Lage, auf die Privatklägerin zu reagieren und mit ihr zu diskutieren und danach seine Kleider einzupacken. Überdies vermochte er es, mit Kraftanwendung die Privatklägerin zu würgen und sie beim Hinausgehen gezielt mit dem Kopf zu schlagen. Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten sind damit keine Hinweise vorhanden, dass er nicht mehr wusste, was er tat.

4.5. Sodann gibt der Beschuldigte an, mehr oder weniger regelmässig Alkohol zu trinken: So viel Alkohol wie am Tattag trinke er jeweils am Wochenende. Auch unter der Woche trinke er, nicht so viel zwar, aber insbesondere wenn er mit dem Freund zusammen sei (act. 3/2 Frage 59). Die Privatklägerin gibt zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht jeden Tag betrunken sei, aber schon ein bis zwei Mal pro Woche (act. 4/2 Frage 79). Der Beschuldigte trinkt daher mehr oder weniger regelmässig, womit eine gewisse Alkoholgewöhnung vorliegt. Dies tut er wohl auch seit geraumer Zeit, wie das portugiesische Vorstrafenregister mehreren Vorstrafen wegen Fahren im betrunkenen Zustand anmutet (act. 15/4 f.).

4.6. Aufgrund sämtlicher vorliegender Beweismittel lässt sich feststellen, dass beim Beschuldigten keine Realitätsverkennung vorlag, er auf die Privatklägerin reagieren und mit ihr interagieren konnte. Er war in der Lage, gezielt und entschlossen zu handeln. Anzeichen für einen Vollrausch liegen, abgesehen vom Blutalkoholwert, keine vor. Daher kann eine vollständige Schuldunfähigkeit eindeutig nicht angenommen werden. Beim Beschuldigten ist daher nur, aber immerhin, von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

IV. Strafe

1. Strafart

1.1. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht als Sanktionen Geld(Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis sechs Monaten (respektive nach altem Recht bis zu einem Jahr) die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).

1.2. Fraglich ist, ob zumindest für einen Teil der vorliegend eingeklagten Delikte eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe anstatt einer möglichen Geldstrafe kommt gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB erst dann in Betracht, wenn in objektiver Hinsicht beim Beschuldigten eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann und ihm in subjektiver Hinsicht, im Sinne der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, keine günstige Prognose gestellt werden kann.

1.3. Der Beschuldigte hat bereits mehrere Vorstrafen wegen Fahren im betrunkenen Zustand, wovon in drei Fällen eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wurde. Für den jüngsten Vorfall wurde im Jahr 2017 eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgefällt (act. 15/4 f.). Die von ihm nunmehr begangenen Delikte, insbesondere die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, stellen gesamthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr dar. Der Beschuldigte manifestiert eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Interventionen. Nachdem die zahlreichen Vorstrafen den Beschuldigten von weiterer Delinquenz nicht abzuhalten vermochten, ist eine gewisse Härte unumgänglich, um ihm die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und weitere Strafverfahren zu verhindern. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden Delikte als Sanktion nicht geeignet. In Anbetracht seiner Arbeitslosigkeit ist auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein soziales Umfeld auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Zudem kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB gestellt werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte in Portugal bereits vier Mal verurteilt worden ist (act. 15/4). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten könnte eine Geldstrafe überdies ohnehin nicht vollzogen werden. Der Beschuldigte verfügt über keinerlei Vermögenswerte und hat gemäss seinen Aussagen ein wenig Schulden (Prot. S. 9). Mangels einer Arbeitsstelle generiert er auch kein Einkommen (act. 3/5 Frage 28; Prot. S. 8 f.).

1.4. Es ist somit hinsichtlich aller mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen

2. Strafzumessung

2.1. Strafzumessungsregeln

2.1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, die aufgewendet worden war (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Schuldfähigkeit sowie das Motiv (BGE 136 IV 55, E. 5.3 ff.). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vorrangig frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff., m.w.H.).

2.2. Da für sämtliche zu beurteilenden Delikte Freiheitsstrafen auszufällen sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt stellt vorliegend die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB dar, weshalb hierfür vorab die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen ist (grundsätzlich unter Einbezug aller diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände). Anschliessend ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Urteil des BGer vom 25. März 2010, 6B_865/2009, E 1.2.2).

2.3. Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens

2.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei einem Streit angegriffen und kräftig gewürgt hat, so dass sie nicht mehr atmen konnte und bei ihr ein Hämatom am Hals hinterliess. Die Privatklägerin beschrieb überdies glaubhaft, welche psychischen Nöte sie in diesem Moment verspürte. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass das Würgen nicht von sehr langer Dauer war, mithin die Privatklägerin kein längeres Martyrium durchleiden musste. Dennoch handelt es sich beim Hals um eine äusserst empfindliche Körperstelle, wobei ein Würgen der Halsweichteile gravierende Auswirkungen haben kann. Der Angriff, namentlich das kräftige Zudrücken des Halses durch den Beschuldigten mit beiden Händen ist als massiver Übergriff und Ausdruck roher Gewalt zu erachten. Der Beschuldigte zeigte damit ein brutales und rücksichtsloses Vorgehen. Jedoch handelte der Beschuldigte im Rahmen eines spontanen Ausbruchs, und hatte nicht geplant, der Privatklägerin etwas anzutun. Das Verschulden ist objektiv im mittleren Bereich anzusiedeln.

2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Wissen um die deutliche körperliche Unterlegenheit der Privatklägerin gehandelt hat. Diese Unterlegenheit hat er ausgenutzt, was verwerflich ist. Er hat die Privatklägerin als Folge einer Auseinandersetzung und wohl mit dem nichtigen Ziel gewürgt, seiner Wut und seinen Aggressionen Luft zu verschaffen. Verschuldensmindernd muss allerdings die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden.

2.3.3. Insgesamt ergibt sich, dass das objektive Tatverschulden durch die verminderte Schuldfähigkeit relativiert wird. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich eine Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens in der Höhe von 13 Monaten als angemessen.

2.4. Strafe für die einfache Körperverletzung

2.4.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin aufgrund des heftigen Kopfstosses eine Wunde davontrug, die chirurgisch versorgt, namentlich mit fünf Stichen genäht werden musste. Sie hatte zudem gewisse Schmerzen, die jedoch abgeklungen sind. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte den Schlag ohne Vorwarnung ausführte und der Privatklägerin keine Möglichkeit zum Abwehren oder Ausweichen liess. Zudem hat er sie im Gesicht und damit an einer ausgesprochen sensiblen Körperstelle verletzt. Die Privatklägerin hat nach wie vor eine Narbe im Gesicht, die wohl auch bleiben wird. Mit seinem Verhalten offenbarte der Beschuldigte sein erhebliches Aggressionspotential und eine beeindruckende Gewaltbereitschaft. Dennoch gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Affekt handelte und den Kopfstoss nicht von langer Hand geplant hatte.

2.4.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bezug auf die Verletzung mindestens eventualvorsätzlich. Auch hier agierte er ohne nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund. Das subjektive Tatverschulden wird durch die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit verringert.

2.4.3. Insgesamt ist für die einfache Körperverletzung von einem noch leichten Verschulden auszugehen und – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszufällen. Die Strafe für die einfache Körperverletzung schlägt, da es sich vorliegend um ein ganzheitliches Tatgeschehen handelt, asperiert mit drei Monaten zu Buche.

2.5. Strafe für die Drohung

2.5.1. Objektiv ist zu berücksichtigen, dass die Drohungen des Beschuldigten die höchsten Rechtsgüter der Privatklägerin, namentlich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, betrafen. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in einem Moment bedroht hat, als sie durch seine vorangehenden Gewaltakte bereits stark beeinträchtigt war, was seinen Äusserungen zusätzliche Intensität verliehen und sie in erhebliche Angst versetzt hat.

2.5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Drohungen vorsätzlich ausgesprochen hat und mindestens in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wird. Auch hier hat der Beschuldigte ohne bestimmtes Motiv und damit aus nichtigen Beweggründen gehandelt. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin spüren lassen, dass er ihr überlegen und sie ihm vollkommen ausgeliefert war. Verschuldensreduzierend ist wiederum die Alkoholisierung des Beschuldigten und die damit einhergehend mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

2.5.3. Das Tatverschulden ist damit insgesamt als noch leicht bis nicht mehr leicht einzustufen, wofür eine isolierte Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen ist. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips schlägt die Drohung mit zwei Monaten zu Buche, womit eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.

2.6. Täterkomponente

2.6.1. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Straftaten oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff., m.w.H.).

2.6.2. Zu den persönlichen Verhältnissen und seinem Vorlegen macht der Beschuldigte zusammengefasst folgende Angaben (act. 3/5 Frage 45; Prot. S. 7 f.): Er sei in Portugal geboren und zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht; später habe er als Elektriker im Unternehmen seines Vaters gearbeitet. Im Alter von 20 Jahren habe er geheiratet, sich aber bald wieder scheiden lassen. Er habe mit seiner Ex-Ehefrau und einer weiteren Frau je eine Tochter. Am 11. Juli 2020 sei er mit der Privatklägerin in die Schweiz gekommen. Hier habe er als Gärtner gearbeitet.

Aus den dargelegten persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

2.6.3. Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus. So weist sein portugiesischer Strafregisterauszug insgesamt vier Vorstrafen aus (act. 15/4). Da es sich nicht um einschlägige Taten handelt und ein Zusammenhang nur zum problematischen Konsumverhalten des Beschuldigten besteht, wirken sich diese nur leicht straferhöhend aus. Die festgelegte Strafe ist daher um zwei Monate zu erhöhen.

3. Fazit

In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als den Taten und dem Täter angemessen. Der Anrechnung von 212 Tagen, die der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bereits durch Haft erstanden hat, auf die auszufällende Strafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

V. Vollzug

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (act. 21 S. 4; act. 35 S. 1, 9). Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte habe die Konsequenzen seines Tuns durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits nachhaltig zu spüren bekommen, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (act. 37 Rz. 69 f.).

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

3. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind erfüllt, da der Beschuldigte heute zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wird. Jedoch wurde er in den letzten fünf Jahren, nämlich am 14. Februar 2017, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Für die Gewährung des bedingten respektive teilbedingten Vollzugs müssten daher besonders günstige Umstände vorliegen. Neben dieser Verurteilung wurde der Beschuldigte seit dem Jahr 2004 weitere fünf Mal verurteilt, wovon zwei dieser Strafen (2004 und 2007) wieder aus dem Register gelöscht wurden. Es bleiben daher, neben der Strafe aus dem Jahr 2017, drei Vorstrafen, sämtliche bedingte Freiheitsstrafen. Der Beschuldigte liess sich damit weder von den bedingten als auch der unbedingten Freiheitsstrafe nicht beeindrucken, wurde er doch regelmässig erneut straffällig. Zudem ist auf die ODARA Risikobeurteilung vom 12. Juli 2021 hinzuweisen. Gemäss dieser besteht ein Rückfallrisiko von 53% (act. 10/1). Angesichts des portugiesischen Vorstrafenregisters, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des wenig einsichtigen Verhalten während der Untersuchung, kann vorliegend nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden. Die heute auszusprechende Strafe ist unbedingt auszufällen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

VI. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für acht Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte habe keine nähere Beziehung zur Schweiz, und ein Härtefall liege offensichtlich nicht vor (act. 35 S. 9). Der Beschuldigte lässt demgegenüber beantragen, dass – da er höchstens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen werden könne – weder eine obligatorische noch eine fakultative Landesverweisung auszusprechen sei. Es liege keine Katalogtat vor, und die Anordnung einer Landesverweisung wäre unverhältnismässig und damit unzulässig (act. 37 Rz. 71 ff.).

2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte hat sich unter anderem der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Deshalb ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Der Beschuldigte macht keinen schweren persönlichen Härtefall geltend. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Akten: Der Beschuldigte ist Portugiese und befindet sich seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz. Gearbeitet habe er fünf Monate lang, danach sei er verhaftet worden (Prot. S. 15). Der Grad seiner Integration muss gesamthaft als gering erachtet werden. Er verfügt hier weder über familiäre Bindungen noch ist bei ihm ein anderer ausgeprägter Bezug zur Schweiz erkennbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass sich sein Umfeld, so seine Töchter und seine Eltern, zu denen der Beschuldigte offensichtlich Kontakt hat, in Portugal befindet (act. 3/2 Fragen 29 f.; act. 3/5 Frage 45; act. 30). Deutsch versteht und spricht der Beschuldigte nicht und anderen Beschäftigungen in der Schweiz geht er neben der Arbeit nicht nach (Prot. S. 8). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor.

3. Beim Beschuldigten ist folglich zwingend eine Landesverweisung auszusprechen. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten (vgl. Ziffer IV.2.3.3.) ist diese auf die Dauer von acht Jahren anzusetzen.

VII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Privatklägerin lässt beantragen, es sei für die Dauer von fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und lit. b StGB anzuordnen. Es sei dem Beschuldigten zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder in anderer Weise mit ihr zu verkehren. Sodann sei es dem Beschuldigten zu verbieten, sich der Privatklägerin zu nähern und sich in einem Umkreis von mindestens drei Kilometern von ihrem Wohnsitz aufzuhalten (act. 36 S. 2, Rz. 23 ff.). Die amtliche Verteidigung lässt sich dazu nicht vernehmen.

2. Ein Kontakt- und Rayonverbot von bis zu fünf Jahren kann durch das Gericht verhängt werden, sofern der Täter ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 67b Abs. 1 StGB). Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten, sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).

3. Der Beschuldigte ist wegen Verbrechen und Vergehen zu verurteilen, weshalb die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots grundsätzlich in Betracht kommt. Der Konnex der Straftat zum Opfer ist zweifellos gegeben. Der Beschuldigte sprach denn schliesslich noch eine Drohung zum Nachteil der Privatklägerin aus, er werde sie umbringen oder ihr Schlimmeres antun.

4. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots rechtfertigt sich nur, wenn die Gefahr weiterer Straffälligkeit des Täters besteht, welche sich auf eine identifizierbare Person richtet. Es müssen zudem konkrete Anzeichen dafür vorliegen, der Täter könne durch die Anordnung eines Verbots wirksam von der Begehung weiterer Strafarten gegen dieselbe Person abgehalten werden. Schliesslich muss auch die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben (BSK StGB I-HAGENSTEIN, Art. 67b N 21 ff.).

Angesichts der vorliegenden Taten, die sich allesamt gegen die Privatklägerin richteten, besteht die Gefahr von weiterer Straffälligkeit zu Lasten der Privatklägerin. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin denn auch damit, sie umzubringen und ihr noch viel Schlimmeres anzutun. Durch ein Verbot, die Privatklägerin zu kontaktieren oder sich physisch in ihrer Nähe aufzuhalten, kann dieser Gefahr in geeigneter Weise begegnet werden. Es ist zudem kein milderes Mittel denkbar, dieses Ziel zu erreichen. Schliesslich machte der Beschuldige auch keine Gründe geltend, weswegen ihn diese Massnahme einschränken würde. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit eines Kontakt- und Rayonverbots spräche. Die Interessenabwägung fällt daher zu Lasten des Beschuldigen aus.

5. Dem Beschuldigten ist im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB zu verbieten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Da der Beschuldigte an der E._____-strasse …, … Zürich gemeldet ist und sich diese Adresse nur ca. 300 Meter von jener der Privatklägerin befindet, erweist sich der Antrag des Vertreters der Privatklägerin als unverhältnismässig. Dem Beschuldigten ist daher im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB zu verbieten, sich der Privatklägerin mehr als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Meter ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: F._____-strasse …, … Zürich) aufzuhalten. Das Kontakt- und Rayonverbot gilt für die Dauer von zwei Jahren.

VIII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Vorliegend hat die Untersuchungsbehörde diverse Kleidungsstücke des Beschuldigten sichergestellt (act. 6/1). Die Staatsanwaltschaft hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese Kleidungsstücke dem Beschuldigten herausgegeben werden können (act. 35 S. 9). Da keine Gründe für deren Einziehung ersichtlich sind, sind diese dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.

3. Die Privatklägerin lässt ausführen, da sie ihre Kleidungsstücke nicht zurückhaben wolle und diese vernichtet werden könnten (Prot. S. 16). Ihre Kleidungsstücke sind daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

4. Schliesslich sind die sichergestellten Spuren und Spurenasservate, namentlich die Fotografie (Asservat-Nr. A015'205'002), die Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'2'5'024, A015'205'035, A015'205'079) und die Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'205'068) zu vernichten.

IX. Zivilansprüche

1. Anträge

Die Privatklägerin verlangt vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juli 2021 sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juli 2021 (act. 36 S. 1). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 37 S. 2).

2. Schadenersatzbegehren

2.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2.2. Das Verhalten, auf dem die Schadenersatzforderung beruht, hat keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Aufgrund geringfügiger Schuld- und Tatfolgen hat die Staatsanwaltschaft vorliegend auf die Verfolgung dieses Sachverhaltsteils verzichtet (act. 20). Da sich das Gericht mit diesem Geschehen – Werfen des Handys aus dem Fenster – nicht zu beschäftigen hatte, kann es auch diesbezügliche Zivilforderungen nicht beurteilen. Die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist damit den Zivilgerichten zu überlassen, womit diese auf den Zivilweg zu verweisen ist.

3. Genugtuungsbegehren

3.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat jeder, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlich-keitsrechts gehören drei Schutzbereiche: Physischer Schutzbereich, psychischer Schutzbereich (worunter auch das Recht auf Beziehung zu Nahestehenden zu zählen ist) und sozialer Schutzbereich (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 17).

3.2. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2; Urteil des BGer 6B_795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2.). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Praxisgemäss steht diesem ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst jedoch den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2.e.).

3.3. Die Privatklägerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des Handelns des Beschuldigten grosse Unbill erlitten zu haben. Sie habe ein Hämatom und Schmerzen am Hals gehabt und trage eine Narbe über der Augenbraue davon, die bleiben werde. Die Privatklägerin habe grosse Angst vor dem Beschuldigten und davor, dass er ihr gegenüber nach seiner Haftentlassung wieder gewalttätig werden könne, ob in der Schweiz oder in Portugal. Sie leide unter dauerhaften Angstzuständen. Die Narbe über der Augenbraue bedeute für sie tägliches seelisches Leid; dadurch kämen Erinnerungen hoch und Ängste würden präsent (act. 36 Rz. 5 ff.). Aufgrund der rohen und skrupellosen Gewalt, die der Beschuldigte angewandt habe, wobei zum Femizid nicht viel gefehlt habe, und weil der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin bereits früher mehrfach gewalttätig worden sei, rechtfertige sich eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– (act. 36 Rz. 10, 18 ff.).

3.4. Vorab gilt festzuhalten, dass seelische Unbill aus allfälligem früherem Fehlverhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht durch eine Genugtuung im zu beurteilenden Fall abgegolten werden kann. Bei der Festsetzung der Genugtuung ist lediglich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt zu beurteilen. Die Handlungen des Beschuldigten bestanden darin, dass er zunächst die Privatklägerin gewürgt hat, so dass sie nicht mehr atmen konnte und sich einnässte. Kurz später schlug er ihr mit dem Kopf ins Gesicht, was zu einem chirurgischen Eingriff und einer bleibenden Narbe führte. Schliesslich stiess er noch Todesdrohungen gegen die Privatklägerin aus. Dadurch hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität und damit in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin eingegriffen und ihr seelische Unbill zugefügt. Eine Genugtuungspflicht ist damit zu bejahen. Das Verschulden betreffend alle Delikte liegt im mittleren Bereich und wird lediglich durch die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit relativiert. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl schwer erschüttert wurde und diese Vorfall mit sich tragen wird.

3.5. In Würdigung der gesamten Umstände und angesichts des Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, der Privatklägerin eine Genugtuung in der

Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins ab 11. Juli 2021 zuzusprechen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird eine Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist für seine Bemühungen gemäss der am 26. Januar 2021 eingereichten Honorarnote (act. 33) sowie unter Berücksichtigung des heutigen Aufwandes mit Fr. 13'900.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____, ist mit Fr. 7'200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (act. 34). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der amtliche Verteidiger sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin sind zudem darauf hinzuweisen, dass sie die Festsetzung ihrer Entschädigungen in eigenem Namen mit Beschwerde anfechten können.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,

 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie

 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 212 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Das Kontaktverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren.

Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB untersagt, sich der Privatklägerin B._____ mehr als 100 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100 Meter ihres jeweiligen Wohnortes (derzeit: F._____strasse …, … Zürich) aufzuhalten. Das Rayonverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren.

6. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

 Herrenhose (Asservat-Nr. A015'199'083);  Shirt (Asservat-Nr. A015'199'094).

7. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet:

 Damenhose (Asservat-Nr. A015'199'118);  Shirt (Asservat-Nr. A015'199'129);  Damenunterwäsche (A015'199'139 [recte: A015'199'130] und A015'199'141).

8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet:

 Fotografie (Asservat-Nr. A015'205'002);  Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'2'5'024, A015'205'035, A015'205'079);  Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A015'205'068).

9. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 13'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ mit Fr. 7'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'355.– Auslagen FOR Fr. 3'091.20 Gutachten IRM Fr. 725.– Diverse Kosten Polizei Fr. 13'900.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 7'200.– Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung);  den Vertreter der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (info@ma.zh.ch);

und hernach als begründetes Urteil an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel (gemäss Disp.Ziff. 3 und 5), mit Vermerk der Rechtskraft und unter Beilage des Formulars "Abnahme ED-Material bzw. DNA-Profil";  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Disp.-Ziff. 6 betr. Herausgabefrist;  das Forensische Institut Zürich gemäss Disp.-Ziff. 6-8 (Ref.Nr. … / G-Nr. …);  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  das Kommando der Kantonspolizei Zürich gemäss Disp.-Ziff. 5.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

4. Abteilung

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Vpr. lic. iur. Kessler MLaw Berger