DG210180-L
Mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf
11. April 2022Deutsch40 min
Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210180-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzrichterin lic. iur. O. Canal sowie der Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Urteil vom 11. April 2022 (b...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
3. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG210180-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzrichterin lic. iur. O. Canal sowie der Gerichtsschreiber MLaw P. Weber
Urteil vom 11. April 2022 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-1, Unt.Nr. 2020/10025080, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin X2._____
betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf
Privatklägerin
B._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Oktober 2021 (Dossier 1 act. D1/15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Zur Hauptverhandlung vom 11. April 2022 anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
- Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin X2._____ in Begleitung der Substitutin X3._____
- Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli als Vertreter der Anklagebehörde
- Rechtsanwalt Y._____ als Vertreter der Privatklägerschaft
Anträge der Anklagebehörde: (Dossier 1 act. D1/15 S. 4)
Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 12 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
5.11.2019 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges
Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.–)
Anträge der Verteidigung der Privatklägerin: (act. 30 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz im Betrag von CHF 181'454.40 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 8'000.00 (Barauslagen und MWST inklusive) zu bezahlen."
Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 31 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage vom 25. Oktober 2021 schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Strafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Dem Beschuldigten sei längstens für die Dauer der Probezeit der Strafe die Weisung zu erteilen, sich weiterhin zur Suchttherapie zu begeben. Sollte vor Ablauf der Probezeit das Ziel der Suchttherapie erreicht sein, so habe die Weisung als aufgehoben zu gelten.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30 sei zu verzichten. Es sei die Probezeit für die bedingt vollziehbare Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2019 um ein Jahr zu verlängern.
5. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin als Schadenersatz CHF 181'454.40 zu bezahlen.
6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien ausgangsgemäss zu regeln. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'928.60 zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote zzgl. Zeit für die Hauptverhandlung und MwSt. seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
Verfahrensgang
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden Staatsanwaltschaft) vom 25. Oktober 2021 (Dossier 1 act. D1/15) ging am 28. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung am 11. April 2022 vorgeladen (act. 19). Im Anschluss an die Hauptverhandlung liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (act. 35).
2.
Konstituierung als Privatklägerschaft
2.1
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).
2.2
Die Geschädigte, die B._____ AG, hat sich rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert, indem sie erklärte am hiesigen Strafverfahren als Strafklägerin mitwirken zu wollen (Dossier 1 act. D1/6).
II. Sachverhalt
1.
Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1
1.1
Tatvorwurf
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es unterlassen zu haben während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Filiale … [Ort] bei der Privatklägerin und damaligen Arbeitgeberin – entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflicht – im Zeitraum vom 23. November 2019 bis am 8. Februar 2020 die jeweiligen Tageseinnahmen in Bargeld auf das auf die Geschädigte lautende Bankkonto einzuzahlen. Stattdessen habe er mindestens Fr. 189'686.– an anvertrauten Geldern, unberechtigterweise, zu eigenen Zwecken vor allem für Spielwetten verwendet, ohne in der Lage gewesen zu sein, die behändigten Gelder der Geschädigten unverzüglich zu ersetzen (Dossier 1 act. D1/15 S. 2).
1.2
Beweismittel
Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 stütz sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung (Dossier 1 act. D1/3/1 und Dossier 1 act. D1/3/3).
1.3
Beweiswürdigung
1.3.1
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, sodass diese unter Umständen freizusprechen ist (TOPHINKE in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., 2014, N 76 zu Art. 10 StPO).
1.3.2
Im Rahmen der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 anerkannte der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt betreffend den Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Dossier 1 act. D1/3/3 Fragen 25-36; Dossier 1 act. D1/3/1, Frage 56; Prot. S. 14 f. und act. 31 Rz 7 S. 5). Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich mit den übrigen Untersuchungsergebnissen, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt gilt und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
2.
Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2
2.1
Tatvorwurf
Des Weiteren soll der Beschuldigte – anlässlich von mehreren Pfändungsvollzügen im Zeitraum zwischen dem 27. Januar 2020 und dem 28. April 2021 gegenüber dem Gemeindeammann- und Betreibungsamt C._____ bzw. D._____ – wiederholt bewusst verschwiegen haben, dass er seit dem 1. September 2020 in einer Vollzeitanstellung angestellt sei. Da das entsprechende Einkommen des Beschuldigten bei den Pfändungen nicht berücksichtigt worden sei, seien über den Beschuldigten Verlustscheine in der Höhe von total Fr. 4'475.– ausgestellt worden. Bei wahrheitsgemässen Angaben der Einkünfte, hätten die entsprechenden Schulden durch Lohnpfändungen getilgt werden können, was dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sei (Dossier 1 act. D1/15 S. 3).
2.2
Beweismittel
Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 stützt sich nebst den Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen auf die Strafanzeige des Stadtamman- und Betreibungsamts C._____ sowie auf die entsprechenden Beilagen (Dossier 2 act. D1/1, Dossier 2 act. D1/2/1-7 sowie Dossier 2 act. D1/3-4). Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Beweismittel bestehen keine Bedenken. Die Beweismittel sind verwertbar.
2.3
Beweiswürdigung
2.3.1
Aussagen des Beschuldigten
2.3.1.1
Zum Anklagesachverhalt betreffend den Tatbestand des betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. September 2021 (Dossier 1 act. D1/3/3) aus, sein Lohn sei im Januar 2020 gepfändet worden. Aufgrund der Unterschlagung der Bargeldeinnahmen bei der Geschädigten habe diese Ende Januar nichts [recte:
keinen Lohn] an das Betreibungsamt geschickt. Er habe ebenfalls keinen Lohn erhalten. Im Anschluss habe er in …[Ort] eine neue Arbeitsstelle gefunden. Die neue Arbeitgeberin habe ihm aber nur teilweise Lohn bezahlt. Nachdem er am 30. April 2020 angefragt worden sei, ob er in Kurzarbeit arbeiten wolle und er geantwortet habe aufgrund der hohen Fahrkosten nach … [Ort] könne er sich dies nicht leisten, sei ihm das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden. Daraufhin habe er die Arbeitgeberin betrieben. Gegen die Betreibung sei jedoch Rechtsvorschlag erhoben worden. In der Folge habe er einen Anwalt mandatiert. Da er aber kein Einkommen gehabt habe, habe. Die Arbeitslosenversicherung habe eine Arbeitgeberbestätigung gefordert. Eine solche habe er aber nicht erhalten. Dass er beim Betreibungsamt eine entsprechende Meldung hätte machen müssen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe Geld gebraucht um zu leben. Im September 2020 habe er dann erneut eine Arbeitsstelle gefunden (Dossier 1 act. D1/3/3 Frage 14). Angesprochen darauf, dass er Lohnpfändungsquoten im Umfang von Fr. 21'983.90 bezogen habe, welche auf einem Existenzminimum von Fr. 1'200.– basiert hätten, führte der Beschuldigte aus, dies sei das Geld, welches er vom Arbeitgeber bekommen habe. Er habe damit seine Lebenskosten finanziert. Ausgerechnet auf einen Zeitraum von einem halben Jahr sei dies zu wenig um davon leben zu können (Dossier 1 act. D1/3/3 Frage 15).
Auf die Frage, weshalb er keine Unterlagen und Quittungen über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Quittungen bringen könne für etwas, was er nicht bezahlen könne. Der Beschuldigte führte aus, vom Arbeitgeber sei monatlich unterschiedlich viel Geld an das Betreibungsamt weitergeleitet worden. Es seien ca. Fr. 4'900.– gewesen, bzw. inzwischen seien es rund Fr. 3'500.–. Von Mai bis Juli [2021] habe er als Experte gearbeitet und dieses Geld sei vollständig an das Betreibungsamt bezahlt worden (Dossier 1 act. D1/3/3 Fragen 17 ff.).
2.3.1.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 ergänzte der Beschuldigte, da die neue Arbeitgeberin in … [Ort] die Arbeitgeberbescheinigung nicht unterzeichnet habe, hätte er von der Arbeitslosenkasse kein Geld erhalten und sei während mehrerer Monate ohne Lohn gewesen. Er habe Existenzängste gehabt und sich gefragt, wie er denn mit dem Einkommen aus dem ihm im August 2020 zugesicherten Job per 1. September 2020 über die Runden kommen soll, wenn ihm der Lohn ebenfalls gepfändet werden würde. Auf entsprechende Frage ergänzte der Beschuldigte, aufgrund seiner Spielsucht sei er der Aufforderung des Betreibungsamts das Existenzminimum zu belegen nicht nachgekommen. Er sei praktisch sieben Tage in der Woche arbeiten gegangen um spielen zu können. Durch das viele Arbeiten sei es ihm zeitlich nicht möglich gewesen, beim Betreibungsamt vorbeizugehen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sein Einkommen hätte angeben müssen. Die Zusicherung zur neuen Arbeitsstelle per 1. September 2020 habe er Mitte August 2020 erhalten. Abgesehen von der falschen Bezeichnung des Tatzeitraums im Januar 2020 sei die Anklageschrift jedoch korrekt. Ausserdem sei man auf dem Betreibungsamt nicht mehr so kommunikativ gewesen, weshalb es ihm gar nicht bewusst gewesen sei, um welche Schuldner es sich gehandelt habe für welche Verlustscheine ausgestellt worden seien (Prot. S. 15-17).
2.3.1.3
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten führte aus, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift werde anerkannt. Einzig der Tatzeitraum hinsichtlich des Tatbestands des betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs sei falsch angegeben. Ein verschweigen der Arbeitsstelle ab 1. September 2020 sei erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab welchem der Beschuldigte von der Arbeitsstelle sicher gewusst hätte (act. 31 S. 5).
2.4
Weitere Beweismittel
2.4.1
Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens lässt sich der Anklagesachverhalt nur teilweise erstellen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 aussagte, erst Mitte August 2020 über die definitive Stellenzusage per 1. September 2020 Bescheid gewusst zu haben (Prot. S. 17), lässt sich der Anklagesachverhalt lediglich hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der Tathandlung für den Zeitraum von Mitte August 2020 bis 28. April 2021 erstellen. Vom 27. Januar 2020 bis Mitte August 2020 konnte der Beschuldigte jedoch den Tatbestand nicht erfüllen.
2.4.2
Betreffend den Vorwurf, dass aufgrund des Verschweigens über den Antritt der neuen Arbeitsstelle das Einkommen in den entsprechenden Pfändungen nicht berücksichtig worden sei, was zur Ausstellung von Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 4'475.– geführt habe, ist anzumerken, dass sich die entsprechenden Verlustscheine nicht in den Akten finden.
Ausserdem lässt sich aus den Akten nicht erstellen, zu welchem Zeitpunkt die den Verlustscheinen zugrunde liegenden Pfändungen betreffend den Betrag in der Höhe von Fr. 4'475.– stattgefunden haben sollen. So ist unklar, ob die entsprechenden Pfändungen nach dem 1. September 2020 – als der Beschuldigte das Einkommen aus seiner Anstellung verschwieg – oder zuvor erfolgt sind. Dementsprechend lässt sich auch nicht erstellen, wie sich der in den Verlustscheinen ausgewiesen Betrag zusammensetzt. Zudem lässt sich ebenfalls nicht erstellen, wer die Gläubiger der ausgestellten Verlustscheine sind. Die Gläubigeridentität scheint ferner auch dem Beschuldigten nicht bekannt zu sein (Prot. S. 17).
Zudem ist unklar, ob die Verlustscheine vom Betreibungsamt C._____ oder von demjenigen in D._____ ausgestellt wurden. Auch diesbezüglich lässt sich den Akten kein entsprechender Nachweis entnehmen.
2.5
Fazit
Der Beschuldigte ist zwar geständig, den Lohn aus der Anstellung seit dem 1. September 2020 nicht angegeben zu haben. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen lässt sich jedoch der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 aus den Akten weder nachprüfen, noch lässt er sich erstellen. Der Beschuldigte ist daher bezüglich des Tatvorwurfs des betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) freizusprechen.
III. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts betreffend die mehrfache Veruntreuung ist zutreffend und wurde auch von der Verteidigung anerkannt (act. 31 Rz 8 S. 5), weshalb an ihr festzuhalten ist.
IV. Strafe
A. Strafrahmen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 ff.), was hier nicht zutrifft.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen. Der Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Es bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen, über den ordentlichen Strafrahmen hinaus zu gehen. Der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei der Verschuldensbewertung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.
Hinsichtlich die wiederholte Begehung der einzelnen Veruntreuungshandlungen durch den Beschuldigten mit gleichbleibender Absicht, der Beschaffung von Geld für Spielwetteinsätze sowie dem Vorgehen des Beschuldigten nach dem gleichen Tatmuster, rechtfertigt es sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente die mehrfach begangenen Veruntreuung zusammenzufassen und einheitlich zu behandeln.
B. Allgemeines zur Strafzumessung
Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM-GARTNER in Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. überarbeitete Auflage, 2021, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, N 7 ff. zu Art. 47 StGB).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (HEIMGARTNER in Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (W IPRÄCHTIGER/KELLER in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 122).
C. Strafzumessung betreffend (Dossier 1)
1.
Einsatzstrafe: Tatkomponenten der mehrfachen Veruntreuung
1.1
Objektive Tatschwere
1.1.1
Betreffend das objektive Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem kurzen Zeitraum von rund eineinhalb Monaten (23. November 2019 bis 8. Februar 2020) eine sechsstellige Deliktssumme veruntreute, womit er der Privatklägerin ein Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 189'686.– verursachte. Der Beschuldigte missbrauchte das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin in der Stellung eines Geschäftsführers schamlos, indem er über besagten Zeitraum einen Grossteil der Tageseinnahmen für Sportwetten verwendete.
1.1.2
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Tatvorgehen nicht besonders raffiniert oder mit einem ausgeklügelten Plan handelte. Der Beschuldigte unterliess es lediglich, die Tageseinnahmen auf das Bankkonto der Privatklägerin einzubezahlen. Zudem richtete sich die Tathandlung nicht gegen eine Mehrzahl von Personen, sondern nur gegen eine Geschädigte. Des Weiteren beendete der Beschuldigte sein Tatvorgehen von selbst und gestand seine Taten gegenüber der Privatklägerin ein.
1.1.3
Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu gewichten. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt 15 Monate Freiheitsstrafe.
1.2
Subjektive Tatschwere
1.2.1
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass er nicht über die Tageseinnahmen verfügen durfte und diese auf das Bankkonto der Privatklägerin einzubezahlen waren.
1.2.2
Hinsichtlich die Motivation des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er aus rein egoistischen Motiven zwecks Finanzierung seiner Spielsucht – mit einem nicht unerheblichen Mass an krimineller Energie – handelte.
Gemäss Gutachten vom 13. Juli 2021 wird dem Beschuldigten die Diagnose des pathologischen Spielens gestellt. Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB kann jedoch zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kann aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden (Dossier 1 act. D1/4/4 Fragen 2 a) und b)).
1.2.3
Entlastend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Glücksspielgewinne teilweise wieder auf das Bankkonto der Privatklägerin einbezahlte und dadurch deren Schaden zu einem gewissen Teil verminderte (Dossier 1 act. D1/3/1 Fragen 5 und 41, Prot. S. 15).
1.2.4
Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere leicht zu vermindern.
1.3
Zwischenfazit
Sowohl die subjektive als auch die objektive Tatschwere sind im vorliegenden Fall im unteren Bereich zu verorten, weshalb dem Beschuldigten ein noch leichtes Verschulden anzulasten ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 14 Monaten festzusetzen.
2.
Täterkomponente
2.1
Vorleben und persönliche Verhältnisse
2.1.1
In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann im Wesentlichen auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Dezember 2020 sowie die Einvernahme zur Person anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 (Dossier 1 act. D1/3/1 Fragen 59 ff.; Prot. S. 7 ff.) verwiesen werden.
2.1.2
Zusammengefasst führte der Beschuldigte aus, am … [Datum] in Deutschland geboren und zusammen mit seiner Schwester bei den Eltern aufgewachsen zu sein. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe er eine Kochausbildung absolviert und anschliessend ein halbes Jahr in einem Hotel einer Hotelkette gearbeitet. Danach habe er einen einjährigen Dienst bei der Bundeswehr absolviert. Seit dem Jahr 1997 lebe er in der Schweiz und habe immer im Gastgewerbe gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er geschieden. Kinder habe er keine (Dossier 1 act. D1/3/1 Frage 71).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 ergänzte der Beschuldigte betreffend die familiäre Situation, seit fünf Monaten in einer Beziehung mit einer neuen Partnerin zu leben, welche zwei Kinder im Alter von 7 und 15 Jahren habe. Im Gegensatz zu seiner früheren Lebenssituation spreche ihn dies mehr an. In der Familie gehe er auf. Auf den Gedanken Spielwetten zu machen, komme er gar nicht mehr (Prot. S. 7-10).
Seit 1. September 2020 sei er bei der E._____ im Carebereich in einem 100% Pensum angestellt. Im Januar 2021 sei er dann zu einer Fachgruppe befördert worden, welche es zum Ziel habe, die E._____ im Bereich Pflege und Küche mit neuen Konzepten weiter zu entwickeln. Ausserdem sei er Prüfungsexperte in einer Prüfungskommission, welche Chefkochprüfungen abnehme (Prot. S. 10 f.).
Betreffend seine Spielsucht führte der Beschuldigte aus, das letzte Mal im Dezember 2021 das Bedürfnis zum Spielen gehabt zu haben. Anfangs Dezember 2021 habe er mit der Therapie begonnen. Jede zweite Woche am Montag im Monat besuche er eine Gruppentherapie. Einzeltherapien fänden aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten unterschiedlich oft – dreimal innerhalb von zwei Wochen oder dreimal in drei Wochen – statt. Die Termine zur Einzeltherapie würden jeweils im vorab vereinbart (Prot. S. 10-11).
Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte aus, einen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 6'800.– pro Monat zu erhalten zuzüglich eines 13. Monatslohns. Aufgrund einer bestehenden Lohnpfändung zwecks Schuldentilgung verblieben ihm Ende Monat noch Fr. 2'200.– übrig. Derzeit habe er noch Schulden in der Höhe von Fr. 32'000.– sowie Steuerschulden von Fr. 5'000.– (Prot. S. 9 und S. 14).
2.1.3
Insgesamt wirkt sich der Werdegang sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafneutral aus.
2.2
Vorstrafen
Gemäss Strafregisterauszug vom 5. April 2022 (act. 24) wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 5. November 2019 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nur wenige Wochen nach seiner Verurteilung – während der Probezeit – erneut delinquierte, wirkt sich die Vorstrafe straferhöhend aus.
2.3
Geständnis
2.3.1
Kooperatives Verhalten bzw. ein Geständnis eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten wirken sich strafmindernd aus. Der Grad der Strafminderung hängt davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte und ob es spontan oder bloss aufgrund einer erdrückender Beweislage abgelegt wurde (BSK StGB-W IPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.).
2.3.2
Der Beschuldigte legte bereits vor Einleitung des Strafverfahrens durch die Privatklägerin ein vollumfängliches Geständnis ab, wonach er die Tageseinnahmen von rund Fr. 180'000.– in Sportwetten investiert habe (Dossier 1 act. D1/3/1 Frage
33.
und 36). Es gilt jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass im Zeitraum vom 1. bis zum 8. Februar 2020 keinerlei Tageseinnahmen durch den Beschuldigten auf das Bankkonto der Arbeitgeberin einbezahlt wurden, was der Privatklägerin mit grosser Sicherheit spätestens Ende Monat aufgefallen wäre. Nichtsdestotrotz trug der Beschuldigte mit seinem Verhalten zur Vereinfachung des Verfahrens bei, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.
2.3.3
Fazit
Unter Berücksichtigung der sich leicht straferhöhend auswirkenden Vorstrafe und des leicht strafmindernden Geständnisses erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
V. Vollzug
1.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Des Weiteren muss geprüft werden, ob die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs der Strafe besteht. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch bezüglich des teilbedingten Vollzugs müssen die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sein (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1).
2.
In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Auch die vermutete Wirkung der Strafe kann für die Würdigung mitberücksichtigt werden (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021 Art. 42 N 7 ff).
Betreffend die Frage der günstigen Prognose ist das Gutachten vom 13. Juli 2021, sowie die Ausführungen der amtlichen Verteidigung und des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 zu beachten.
3.
Das Gutachten vom 13. Juli 2021 (Dossier 1 act. D1/4/4) wird grundsätzlich auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Frage gestellt. Die amtliche Verteidigung bringt jedoch vor, seither sei schon fast ein Jahr vergangen und der Beschuldigte habe in der Spielsuchttherapie bei Herrn F._____ (Stellvertretender Leiter Behandlung G._____) grosse Fortschritte erzielt. Zudem besuche der Beschuldigte auch eine Gruppentherapie und könne offen über seine Sucht sprechen. Dies wird auch vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 bestätigt (act. 31 Rz 29-30 und Prot. S. 10 f.).
Das Leben des Beschuldigten habe sich auch in sozialer Hinsicht verändert. So lebe er in einer psychisch und finanziell stabilen Lage mit einer neuen Partnerin und deren beiden Kindern. Die neue familiäre Situation geniesse er und sie würden viele Aktivitäten zusammen unternehmen, weshalb er Glücksgefühle und "Action" nicht mehr im Glücksspiel, sondern in der Familie suche (act. 31 Rz 31).
In beruflicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit September 2020 bei der E._____ in … [Ort] als Küchenchef angestellt sei. Er sei Mitglied in einer Fachgruppe, welche für die Ausarbeitung von neuen Konzepten zuständig sei. Ausserdem fungiere er als Experte, unterstütze Lernende im Betrieb in der Ausbildung und nehme Lehrabschlussprüfungen ab (act. 31 Rz 32).
Aus den obigen Gründen rechtfertige es sich, von der Prognose des Gutachtens abzuweichen und dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen (act. 31 Rz 34).
4.
Der Beschuldigte liess sich von der am 5. November 2019 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe nicht beeindrucken, delinquierte er doch nur wenige Wochen nach der Verurteilung erneut einschlägig.
Gemäss Gutachten vom 13. Juli 2021 (Dossier 1 act. D1/4/4) wird dem Beschuldigten hinsichtlich die Rückfallgefahr attestiert, dass er weitere Straftaten begehen werde. Das Rückfallrisiko wird aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bei Erstellung des Gutachtens weiterhin nicht spielabstinent lebte für ähnlich gelagerte Straftaten als hoch eingeschätzt. Die legalprognostische Einschätzung resultierte aus gutachterlicher Sicht aus dem jahrelangen pathologischen Spielen, wobei die dem Beschuldigten attestierten Störungen die Wahrscheinlichkeit der Begehung weitere Straftaten begründen (Dossier 1 act. D1/4/4 Antworten auf Fragen 3. a-c).
Dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit der gutachterlichen Beurteilung seiner Spielsucht in familiärer, finanzieller und beruflicher Hinsicht änderten und der Beschuldigte sich auch in Einzel- und Gruppentherapie begeben hat, wird nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass der letzte Rückfall in die Spielsucht jedoch erst einige Monate – Dezember 2021 – her ist, zeigt, dass von der Legalprognose des Gutachtens nicht abgewichen werden kann. Wie sich eine Änderung in der noch frischen Beziehung des Beschuldigten mit seiner neuen Partnerin auf die Spielsucht auswirkt, kann offen gelassen werden.
Mangels guter Legalprognose ist die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen.
VI. Widerruf
1.
Das Gericht wiederruft eine früher bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
2.
Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Weisungen erteilen.
Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 143 E. 4.5).
3.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere dem Umstand, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sowie dass der Beschuldigte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – eine Ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen ist (Vgl. VII.), ist im vorliegenden Fall – unter Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr – vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– abzusehen.
VII. Massnahme
1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis Art. 61 StGB, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 56 Abs. 2 StGB verankert für das Massnahmerecht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als zentrales Prinzip. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Dieser Grundsatz kommt dabei nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei der Frage der Gefährlichkeit, sondern in allen Bereichen des Massnahmerechts bei den unterschiedlichsten Problemen zum Tragen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 34). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht grundsätzlich auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Schliesslich ist eine Massnahme nur anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).
1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis Art. 61 StGB, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 56 Abs. 2 StGB verankert für das Massnahmerecht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als zentrales Prinzip. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Dieser Grundsatz kommt dabei nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei der Frage der Gefährlichkeit, sondern in allen Bereichen des Massnahmerechts bei den unterschiedlichsten Problemen zum Tragen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 34). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht grundsätzlich auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Schliesslich ist eine Massnahme nur anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).
Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. a und b. StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Für die Dauer der Behandlung kann das Gericht Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Ist eine stationäre Massnahme zur Einleitung einer ambulanten Behandlung geboten, kann die zuständige Behörde verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wobei die stationäre Behandlung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 3 StGB).
2. Massnahmeempfehlung gemäss dem Gutachten vom 13. Juli 2021
2.1. Dem Gericht steht vorliegend das von Dr. med. H._____ verfasste Gutachten vom 13. Juli 2021 zur Verfügung (Dossier 1 act. D1/4/4). Das Gutachten äussert sich zu sämtlichen für die Frage der Anordnung einer Massnahme relevanten Punkten. Selbst wenn die Begutachtung des Beschuldigten im heutigen Zeitpunkt bereits neun Monate zurück liegt, ist es für die Beurteilung der Massnahmevoraussetzungen hinreichend aktuell, weshalb eine genügend sachverständige Begutachtung vorliegt.
2.2. Aus gutachterlicher Sicht wird dem Beschuldigten eine auf drei Monate angelegte stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) empfohlen. Bei der empfohlenen Therapie soll es nicht um eine Krisenintervention im engeren Sinne gehen, sondern darum, dass sich der Beschuldigte auf die Therapie konzentrieren könne und nicht durch eine berufliche Vollzeitbeschäftigung samt Nebenjobs und durch dauernde Ablenkung durch das weitere Spielen von der Therapie abgelenkt werde. Fokus der Therapie sollen psychotherapeutische Verfahren – welche auf einer Analyse der hinter dem pathologischen Spielen stehenden Gründen und Motiven beruhen – sein, welche der Bewältigung oder Kontrolle dienen (Dossier 1 act. D1/4/4 S. 44).
3. Parteistandpunkte
3.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellt den Antrag, es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung anzuordnen (act. 29 S. 4). Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, sich weiterhin zur Suchttherapie zu begeben. Sofern vor Ablauf der Probezeit das Ziel der Suchttherapie erreicht sein sollte, so habe die Weisung als aufgehoben zu gelten (act. 31 Rz 39-42).
3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 zeigte sich der Beschuldigte betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme offen. Hinsichtlich einer anfänglich stationären Massnahme während dreier Monate bestätigte der Beschuldigte, den Sinn einer solchen Massnahme zu verstehen. Er äusserte jedoch Bedenken in Bezug auf den möglichen Verlust seiner derzeitigen Arbeitsstelle. In seiner jetzigen Funktion habe er ebenfalls Zugriff auf Geld und sei unter anderem auch damit betraut Kassenabrechnungen zu erstellen. Zudem habe sein derzeitiger Arbeitgeber keine Kenntnis von seiner Situation und auch nicht vom hiesigen Strafverfahren (Prot. S. 12 f.).
4. Voraussetzungen einer Suchtbehandlung
Gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem Täter, welcher von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine stationäre Behandlung anordnen, soweit der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dabei ist dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 2 StGB). Die Beantwortung der Frage nach einer ambulanten oder stationären Massnahme richtet sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 12). Bei der Anordnung einer stationären Massnahme ist eine allfällige Entwurzelung des Betroffenen zu berücksichtigen (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, Art. 60 N 38).
4.1. Gemäss dem schriftlichen Gutachten wird dem Beschuldigten eine abnorme Gewohnheit zu pathologischem Spielen attestiert. Des Weiteren bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, zwanghaften und ängstlich vermeidenden Zügen im Rahmen von Problemen, die mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung verbunden sind. Der Schweregrad der genannten Störung bezeichnet der Gutachter als deutlich, wobei die vom Beschuldigten begangene Straftat in einem engen Zusammenhang mit der festgestellten Diagnose der Spielsucht bestehe (Dossier 1 act. D1/4/4 Frage 4. a) S. 43 ff.).
4.2. Der Beschuldigte ist heute wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Gemäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters besteht ein enger Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Straftat und der festgestellten Diagnose des Beschuldigten (Dossier 1 act. D1/4/4 S. 43 f.). Die Ausführungen des Gutachtens werden vom Beschuldigten und seiner Verteidigerin nicht bestritten (act. 31 Rz 29, Prot. S. 12 f.).
4.3. Die festgestellten Störungsbilder des pathologischen Spielens sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge sind weiterhin bestehend wobei die Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Straftaten als hoch eingeschätzt wird. Die schlechte Legalprognose resultiert aus der seit Jahren bestehenden Suchtproblematik und den akzentuierten Persönlichkeitszügen des Beschuldigten. Um der Rückfallgefahr zu begegnen erscheint aus gutachterlicher Sicht eine dreimonatige stationäre Therapie in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK Basel) angebracht. Um die Therapieerfolge zu verfestigen und dadurch für eine langfristige Spielabstinenz zu sorgen erscheint es aus gutachterlicher Sicht am Erfolgversprechendsten nach der stationären Therapie eine Behandlung im ambulanten Rahmen im Sinne von Art. 63 StGB fortzuführen. Von einer ausschliesslich ambulanten Behandlung wird abgeraten, da der Beschuldigte unter diesen Bedingungen einerseits weiterspiele, anderseits seine unrealistischen Vorstellungen und Bemühungen um eine Schuldentilgung einer Auseinandersetzung mit den vertieft zu bearbeitenden Kernthemen entgegenstehe.
Gemäss Einschätzung des Gutachters könnte eine auf drei Monate (entsprechend dem Konzept der Abteilung für Verhaltenssüchte in den UPK Basel) begrenzte stationäre Behandlung in den UPK Basel bei weiterer Bereitschaft des Beschuldigten auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) erfolgreich durchgeführt werden, wobei die Therapie im ambulanten Rahmen unter den Bedingungen der Freiheit langfristig fortgeführt werden soll (Dossier 1 act. D1/4/4/ Frage 4d) S. 45).
4.4. Dem Kurzbericht zur Behandlung des Beschuldigten vom 30. März 2022 (act. 26/1) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 26. Januar 2021 bei G._____ in Behandlung sei und dass ab Oktober 2021 sowohl Einzel- als auch Gruppentherapiegespräche – letztere seit dem 6. Dezember 2021 – stattgefunden hätten. Aus therapeutischer Sicht stuft Herr F._____ das gegenwärtige Engagement in der Therapie als erfolgversprechend ein. Der Beschuldigte beabsichtige sodann auch die Therapie weiterzuführen. Eine stationäre Therapie wird nach wie vor als eine sinnvolle Option betrachtet.
4.5. Die amtliche Verteidigung bringt vor, seit der Erstellung des Gutachtens habe der Beschuldigte grosse Fortschritte gemacht. So spiele er heute nicht mehr und besuche regelmässig Einzel- und Gruppentherapiesitzungen. Er könne sich in seinem Job verwirklichen, habe quasi eine Familie und habe seine Schulden verringern können. Die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung sei nicht mehr notwendig. Zudem sei zu bedenken, dass die Stellensituation als Koch durch die Coronakrise sehr prekär geworden sei, weshalb es nicht mehr so einfach sei eine Stelle zu finden. Bei stationärer Behandlung während 12 Wochen würde der Beschuldigte seine Anstellung verlieren. Die Therapie im G._____ sei erfolgsversprechend. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte spiel- und straffrei leben könne, habe er sich bis heute schon seit mehr als zwei Jahren bewährt. Als milderes, gleich geeignetes Mittel stehe die Weisung zur Verfügung um die Spielsuchttherapie weiterzuführen. Der Beschuldigte sei aber nach wie vor bereit zu einer stationären Einleitung der ambulanten Therapie, sofern das Gericht der Ansicht sei, eine solche sei zwingend nötig (act. 31 Rz 39-42).
4.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2022 erklärte der Beschuldigte bei Einleitung der ambulanten Massnahme durch eine vorgängige stationäre Massnahme Angst vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle zu haben (Prot. S. 13).
5. Fazit
Abzustellen ist zunächst auf das Gutachten, welches aus rein ärztlicher Sicht eine ambulante Massnahme unter stationärer Einleitung während drei Monaten befürwortet.
Da eine vorübergehend stationäre Behandlung zur Einleitung einer ambulanten Behandlung nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Monate angeordnet werden kann, ist der gutachterlichen Empfehlung hinsichtlich der zeitlichen Anordnung einer stationären Therapieeinleitung für drei Monate nicht zu entsprechen.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte regelmässig seit mehreren Monaten bei G._____ eine Suchttherapie in Einzel-und Gruppensitzungen besucht, dass es im Dezember letzten Jahres zwar zu einem Rückfall kam, dem Beschuldigten aber gute Fortschritte in der Bekämpfung der Spielsucht attestiert werden, die derzeitige Arbeitgeberin des Beschuldigten keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren und seiner Situation hat und die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist eine ambulante Massnahme anzuordnen.
Da der Beschuldigte zugleich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen ist, ist die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben.
VIII. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen. Nach Art. 122 StPO kann die geschädigte Partei zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei diese gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zu beziffern und zu begründen.
2. Mit Verweis auf die vom Beschuldigten unterzeichnete Schuldanerkennung vom 17. Februar 2020 sowie die Verrechnung des Nettolohnguthabens des Beschuldigten im Betrag von Fr. 8'231.60 am selben Datum, macht die Privatklägerin – vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ – einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 181'454.40 geltend (act. 30 S. 2 f.).
3. Da sich die Privatklägerin zwar als solche im Rahmen der Strafuntersuchung konstituierte, jedoch explizit auf die Erhebung von Zivilansprüchen verzichtete (Dossier 1 act. D1/6), ist auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht einzutreten.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses – ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung – zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
1.2. Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise freizusprechen. Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Auslagen für das Gutachten – zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Im Umfang von einem Drittel sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Auslagen für das Gutachten werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
1.3. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitraufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
1.4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin X2._____, ist für ihre Bemühungen gemäss der eingereichten Honorarnote vom 8. April 2022 (act. 28) mit Fr. 10'160.30 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist ausgangsgemäss im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Parteientschädigung der Privatklägerschaft
2.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der Beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. b in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). Obsiegen im Sinne von Art. 433 Abs.
1 lit. a StPO bedeutet, die Verurteilung der Beschuldigten Person und/oder Obsiegen im Zivilpunkt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat (BSK StPO-WEHREN-BERG/Frank, Art. 433 N 10 ff. und N 19). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Fall der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist, obsiegt die Privatklägerin in diesem Punkt. Die Vertretung der Privatklägerin beantragte in der Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– (inklusive Auslagen und MwSt). Zur Begründung führt sie die Einleitung des Strafverfahrens ihrerseits, die Teilnahme an den Einvernahme und die Durchführung der heutigen Hauptverhandlung an (act. 27 und act. 30 Ziff. 7).
2.2. Der Beschuldigte zeigte sich – von Beginn an, sowohl bei der Privatklägerin als auch im anschliessend eingeleiteten Strafverfahren gegen ihn – vollumfänglich geständig. Noch vor Erhebung der Strafanzeige unterzeichnete er am 17. Februar 2021 eine Schuldanerkennung über den gesamten bei der Privatklägerin veruntreuten Betrag. Da der vorliegende Fall weder hinsichtlich der Sachverhaltserstellung noch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation eine besondere Komplexität aufweist, erscheint der von der Verteidigung der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand als zu hoch bemessen.
2.3. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ist der Beschuldigte zu verpflich-ten, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'496.50 zu bezahlen.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Dossier 2) im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe ist zu vollziehen.
4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung von Fr. 4'496.50 zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 10'892.00 Auslagen (Gutachten)
Fr. 10'160.30 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Auslagen für das Gutachten, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Im Umfang von einem Drittel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen für das Gutachten werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
10. Rechtsanwältin X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin X2._____, wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 10'160.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben); den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail [kanzlei.bvd@ji.zh.ch]); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft;
und nach Eintritt der Rechtskraft an
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED Materials"; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 11. April 2022
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Th. Kläusli MLaw P. Weber