DG210185
Geldwäscherei (schwere) und Widerruf
5. Dezember 2022Deutsch65 min
Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210185-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner, Bezirksrichter lic. iur. B. Reichlin und Gerichtsschreiber MLaw S. Allgäuer Urteil vom 5. Dezember 2022...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG210185-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner, Bezirksrichter lic. iur. B. Reichlin und Gerichtsschreiber MLaw S. Allgäuer
Urteil vom 5. Dezember 2022 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Geldwäscherei (schwere) und Widerruf
Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
Anklage:
Die (korrigierte) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2021 (act. 41) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. I._____ (amtlicher Verteidiger des Beschuldigten J._____ im Verfahren DG210186), K._____ (Beschuldigter im Verfahren DG220032) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw L._____, M._____ (Beschuldigte im Verfahren GG220057) in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. N._____, Staatsanwältin lic. iur. Corinne Bouvard als Vertreterin der Anklagebehörde sowie E._____ (Privatklägerin 4 in den Verfahren DG210185 und DG210186).
Anträge der Anklagebehörde (act. 41 S. 16)
"♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. ♦ Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln vom
31.10.2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.–. ♦ Anrechnung der erstandenen Haft. ♦ Bestrafung mit Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 900.–). ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt schaft II des Kantons Zürich vom 19.11.2019 beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung S8, PIN 1 (Ass.Nr. A014'387'214) inklusive SIM Karte, 2 (Ass.Nr. A014'387'269) und Samsung S9, (Ass.Nr. A014'387'225). ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 19.11.2020:
• Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Ass.Nr. A014'387'236) • Debitkarte "O._____", 4 (Ass.Nr. A014'387'270) • Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Ass.Nr. A014'387'292) • Bankkontounterlagen IBAN 3 (Ass.Nr. A014'387'305) ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'931.25)"
Anträge der Verteidigung: (act. 53 S. 3 f.)
"1. A._____ sei vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB sowie vom Vorwurf der versuchten Geldwäscherei freizusprechen.
2. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 abzusehen.
3. Es seien die beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung S8 (Asservat-Nr. A014'387'214) inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. A014'406'758) und Samsung Galaxy A 40 (vormals bezeichnet als S9; Asservat-Nr. A014'387'225) an A._____ herauszugeben.
4. Es seien die beschlagnahmten Kontounterlagen der UBS (Asservat-Nr. A014'387'236), die Debitkarte O._____ (Asservat-Nr. A014'387'270), der Ordner mit Bankkontounterlagen der UBS (Asservat Nr. A014'387'292) sowie die weiteren Bankkontounterlagen (Asservate-Nr. A014'387'305) an A._____ herauszugeben.
5. Sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
6. A._____ sei eine Genugtuung von CHF 600.00 zzgl. Zins von 5% ab 18. November 2020 für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu bezahlen.
7. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Anträge der Privatklägerin 1 (B._____): (act. D5/12; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'000.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerin 2 (C._____): (act. D3/15; sinngemäss)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'800.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerin 3 (D._____): (act. D11/4; sinngemäss)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerin 4 (E._____): (act. 36; sinngemäss)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'200.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'200.–, jeweils zuzüglich 5% Zines seit Ereignisdatum zu bezahlen. nicht beziffert
Anträge der Privatklägerin 5 (F._____): (act. D13/3; sinngemäss)
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
Anträge der Privatklägerin 6 (G._____): (act. 35; sinngemäss)
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
Anträge der Privatklägerin 7 (H._____): (act. 40/3; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14'778.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1
Mit Anklageschrift vom 26. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten wegen schwerer Geldwäscherei (act. 28). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ging am 1. November 2021 beim Bezirksgericht ein. Am 7. Dezember 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine korrigierte Anklageschrift zu den Akten (act. 41), wobei die Anpassungen mit separater Eingabe erläutert wurden (act. 41A).
1.2
Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Juli 2022 zur Hauptverhandlung auf den 2. Dezember 2022 sowie den 7. Dezember 2022 vorgeladen, wobei ihnen mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung zusammen mit den Verfahren GG220057 (Staatanwaltschaft gegen M._____), DG220032 (Staatsanwaltschaft gegen K._____) und DG210186 (Staatanwaltschaft gegen J._____) durchgeführt werde (act. 42). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen eingeräumt (act. 42). In der Folge gingen keine Beweisanträge ein.
1.3
Zur Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2022 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. I._____ (amtlicher Verteidiger des Beschuldigten J._____ im Verfahren DG210186), K._____ (Beschuldigter im Verfahren DG220032) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw L._____, M._____ (Beschuldigte im Verfahren GG220057) in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. N._____, Staatsanwältin lic. iur. C. Bouvard als Vertreterin der Anklagebehörde sowie E._____ (Privatklägerin 4 in den Verfahren DG210185 und DG210186) (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Urteilseröffnung auf den 7. Dezember 2022 festgesetzt (Prot. S. 22).
1.4. In der Folge wurde das Urteil am 5. Dezember 2022 gefällt (Prot. S. 23 ff.) und am 7. Dezember 2022 mündlich eröffnet, begründet und der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 55; Prot. S. 28 ff.).
1.4. In der Folge wurde das Urteil am 5. Dezember 2022 gefällt (Prot. S. 23 ff.) und am 7. Dezember 2022 mündlich eröffnet, begründet und der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 55; Prot. S. 28 ff.).
2. Untersuchungshaft
Der Beschuldigte wurde am 17. November 2020 an der P._____-strasse … in Q._____ um 06:30 Uhr verhaftet (act. 15/2) und am 19. November 2020 um 13:30 Uhr entlassen (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2020; act. 15/5). Der Beschuldigte befand sich somit während drei Tagen in Haft.
3. Durchsuchungen und Sicherstellungen
Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Anklagebehörde vom 5. November 2020 (act. 9/1) fand am 17. November 2020 eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten an der P._____-strasse … in Q._____ statt, infolge welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden (act. 9/24).
4. Verteidigung
Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. November 2020 Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (act. 17/2).
5. Konstituierung der Privatklägerschaft
5.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
5.2. B._____, C._____, D._____ und F._____ haben sich durch fristgerechte Einreichung des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft als Privatklägerinnen konstituiert (act. D5/12, act. D3/15, act. D11/4 und act. D13/3).
5.3. G._____ und H._____ konstituierten sich ebenfalls durch fristgerechte Einreichung des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft als Privatklägerinnen, wobei die Staatsanwaltschaft die beiden Formulare dem Gericht nach Anklageerhebung übermittelte und diese entsprechend im Hauptverfahren zu den Akten genommen wurden (act. 35 und act. 40/3).
5.4. Das von E._____ ausgefüllte und fristgerecht eingereichte Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ging ebenfalls nach Anklageerhebung beim Gericht ein und wurde entsprechend im Hauptverfahren zu den Akten genommen (act. 36). E._____ vermerkte auf diesem Formular einerseits, dass Sie sich am Verfahren nicht beteiligen und nicht als Privatklägerin Parteirechte ausüben wolle; andererseits machte sie sowohl eine Schadenersatz- als auch eine Genugtuungsforderung geltend, was sich widerspricht. Im beigelegten Schreiben erklärte E._____, für die Ausfüllung des Formulars Google Translate benutzt zu haben, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Vorliegend ist folglich davon auszugehen, dass E._____ sich mit dem ausgefüllten Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft als Zivilklägerin konstituieren und Forderungen gegenüber den Beschuldigten stellen wollte. Dieser Wille wurde auch durch das Erscheinen von E._____ an der Hauptverhandlung bekräftigt (Prot. S. 6).
6. Anklageprinzip
6.1. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass die Anklageschrift das Anklageprinzip verletze, eine wirksame Verteidigung nicht möglich sei und der Beschuldigte als Folge dessen freizusprechen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anklageschrift nicht ausführe, aus welchem konkreten Verbrechen die Gelder stammen sollen, welche auf die Konten des Beschuldigten überwiesen worden sein sollen. Der pauschale Verweis auf "grossmehrheitlich Liebesbetrüge" und "weitere Betrugsstraftaten" genüge dem Anklageprinzip nicht. Es bleibe unklar, welche Vortat oder welche Vortaten zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen vorliegen sollen. Ausserdem seien die einzelnen mutmasslichen Geldwäschereihandlungen lediglich tabellarisch dargestellt (act. 53 S. 5 f.; Prot. S. 15).
6.2. Das Anklageprinzip wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitet. Es wird in Art. 9 StPO sowie Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO konkretisiert. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV
63 E. 2.2; Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).
6.3. In der Anklageschrift werden sowohl die Vereitelungshandlungen des Beschuldigten (Abhebung von Geldbeträgen und Übergabe bzw. Weiterüberweisung der Gelder) als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (insb. Wissen, dass Vermögenswerte aus schwerer Straftat stammen) klar umschrieben. In der Anklageschrift werden auch sämtliche inkriminierten Transaktionen – einschliesslich Daten, Überweiser, Empfänger, Summe und Währung – aufgeführt. Die tabellarische Darstellung der Geldwäschereihandlungen stellt für sich keine Verletzung des Anklageprinzips dar, dient diese doch in erster Linie der Übersichtlichkeit, umfasst der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt doch rund 30 Überweisungen auf seine Konten und weit mehr darauffolgende Geldabhebungen. Dem Beschuldigten war somit klar, was ihm konkret vorgeworfen wird.
6.4. Die Anklageschrift genügt sodann auch in Bezug auf die umschriebene Vortat der Geldwäscherei den gesetzlichen Anforderungen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte
nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Folglich ist kein strikter Einzeltatnachweis erforderlich. Zulässig ist, aus dem Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, welche eine verbrecherische Vortat indizieren, auf eine Vortat i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu schliessen (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2). Daraus folgt, dass auch die Anforderungen an die Umschreibung der Vortat in der Anklageschrift weit geringer sind als bei einer Haupttat, muss doch der Täter die genauen Umstände der Vortat nicht kennen. Der Beschuldigte wusste, dass ihm vorgeworfen wird, dass die auf sein Konto überwiesenen und von ihm abgehobenen Geldbeträge aus Betrugsdelikten – namentlich hauptsächlich aus Romance Scams – stammten. Eine Verletzung des Anklageprinzips kann demgemäss nicht ausgemacht werden.
II. Sachverhalt
1. Vorbemerkung
1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
2. Vollendete Geldwäscherei
2.1. Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe dem Mitbeschuldigten J._____ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, einige Tage oder Wochen vor dem 15. Juni 2018, als die erste, durch die unbekannte Tätergruppierung veranlasste deliktische Überweisung der durch Liebesbetrug Geschädigten R._____ auf seinem Bankkonto eingegangen sei, die Bankdaten seiner beiden Migros Bank Konten gegeben und ihm für die unbekannte Tätergruppierung gegen Entschädigung seine Konten für den Transfer von Deliktserlösen zur Verfügung gestellt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. habe er aufgrund der gesamten Umstände (unbekannte Herkunft des Geldes, keine näheren Angaben zu den wechselnden Geldabsendern, drängende und konspirative Anweisungen betreffend Barabhebung und Übergabe des Geldes an verschiedene, ihm teilweise unbekannte Personen, teilweise hohe Geldeingänge von den gleichen Personen, hohe Entschädigung) zumindest davon ausgehen müssen, dass die Vermögenswerte, welche auf seine Bankkonten überwiesen worden sind, aus einer schweren Straftat stammten. Auf die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten und vom Mitbeschuldigten J._____ an den Mitbeschuldigten K._____ und weitere unbekannte Täter weitergeleitete Konten bei der Migros Bank seien zwischen dem 15. Juni 2018 und dem 10. Juli 2020 separat aufgeführte, grossmehrheitlich aus Liebesbetrügen (Romance Scam) und teilweise weiteren Betrugsstraftaten stammende deliktische Überweisungen von verschiedenen Geschädigten eingegangen. Der Beschuldigte habe die überwiesenen Geldbeträge in der Folge instruktionsgemäss zeitnah an Bankomaten in S._____ und Zürich grösstenteils wieder abgehoben, die Gelder nach Abzug seiner Entschädigung meist gleichentags, oder spätestens an einem der Folgetage entweder dem Mitbeschuldigten J._____ an dessen Wohnadresse T._____-strasse …, S._____, an den U._____-platz in S._____, in V._____ und an nicht mehr näher bestimmbaren Örtlichkeiten in S._____ überbracht oder das Geld an einen vom Mitbeschuldigten J._____ oder W._____, welcher in Abwesenheit vom Mitbeschuldigten J._____ für diesen die Geldabholung und Weitergabe der Deliktserlöse organisiert habe, beauftragten Abholer am U._____-platz in S._____ oder nicht mehr näher bestimmbaren Örtlichkeiten übergeben. Einen kleinen Teil der auf seinen Konten eingegangenen, deliktischen Vermögenswerte habe er sodann zeitnah auf Bankkonten von ihm unbekannten Personen ins Ausland überwiesen. Nachdem die vorgenannten Migros Bank Konten des Beschuldigten Ende November 2019 bankintern kontrolliert worden seien, habe dieser dem Mitbeschuldigten J._____ am 18. Dezember 2019 und am 10. März 2020 die Bankdaten des UBS-Konto von AA._____ weitergeleitet, um den Transfer von Deliktserlösen zu ermöglichen. Die Bankdaten von AA._____ habe der Mitbeschuldigte J._____ am 13. Januar 2020 und am 21. März 2020 an den Mitbeschuldigten K._____ sowie am 27. Januar 2020, 29. Januar 2020 und am 2. Februar 2020 unbekannten Mittäter weitergegeben. Auf das Konto von AA._____ seien zwischen dem 18. Februar 2020 und dem 23. März 2020 von geschädigten Personen aus Romance Scam stammende, deliktische Überweisungen eingegangen, wobei der Beschuldigte gewusst oder aufgrund der Umstände zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Nach Eingang der Zahlungen habe der Beschuldigte gemeinsam mit AA._____ die überwiesenen Geldbeträge zeitnah an verschiedenen UBS-Bankomaten grösstenteils wieder abgehoben und den Deliktserlös nach Abzug der Entschädigung gleichentags oder spätestens am Folgetag wiederum dem Mitbeschuldigten J._____ zum Weitertransfer an den Mitbeschuldigten K._____ und/oder weitere unbekannte Täter übergeben. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt bzw. habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass durch die Überweisungen des Geldes ins Ausland, das Abheben des Geldes von seinen Konten bzw. demjenigen von AA._____ und die anschliessende Weitergabe der Vermögenswerte an den Mitbeschuldigten J._____ und W._____ bzw. an die durch diese organisierten, unbekannten Geldabholer sowie durch den Verbrauch der erhaltenen Entschädigung die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung dieser Gelder vereitelt wird (act.
41 S. 2 ff.).
2.2. Standpunkt des Beschuldigten
2.2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Anklagevorwurf der Geldwäscherei in tatsächlicher Hinsicht im Sinne der Anklageschrift teilweise geständig. Er anerkannte insbesondere, dem Mitbeschuldigten J._____ seine Kontoangaben geschickt bzw. sein Konto zur Verfügung gestellt zu haben (act. 3/2 F/A 6 und 15) und das auf seinem Konto eingegangene Geld dem Mitbeschuldigten J._____ oder weiteren Geldabholern übergeben bzw. per E-Banking überwiesen zu haben (act. 3/2 F/A 18 und 24 f.). Ausserdem zeigte er sich geständig, die Kontoangaben von AA._____ weitergeleitet und dem Mitbeschuldigten J._____ deren Konto zu Verfügung gestellt zu haben (act. 3/10 F/A 84 ff. und act. 5/5 F/A 62). Er räumte betreffend eine Zahlung an AA._____ in der Höhe von Fr. 14'778.– ein, bei diesem Betrag zusammen mit AA._____ eine Abhebung in AB._____ getätigt zu haben (act. 3/10 F/A 105 ff. und act. 5/5 F/A 65).
2.2.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, gewusst zu haben, dass die Vermögenswerte, welche auf seine Bankkonten überwiesen worden sind, aus schweren Straftaten stammten. Er führte diesbezüglich aus, dass er gedacht habe, dass er dem Mitbeschuldigten J._____ beim Verkauf von Autos helfen würde (act. 3/2 F/A 5 f. und act. 3/10 F/A 125). Die Verteidigung bestreitet sodann das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vortat (act. 53 S. 7) sowie das Vorliegen einer Geldwäschereihandlung bzw. den Zusammenhang mit einer Vortat bei den Sachverhaltsabschnitten betreffend R._____, AC._____, AD._____ bzw. die Privatklägerin 2, AE._____ und die Privatklägerin 4 (act. 53 S. 8 ff.).
2.3. Zu erstellender Sachverhalt
Im Folgenden gilt es zu demzufolge zu prüfen, ob sich der objektive Tatbestand betreffend die Geldwäschereihandlungen zu Lasten von R._____, AC._____, AD._____ bzw. der Privatklägerin 2, AE._____ und der Privatklägerin 4, der dem Beschuldigten vorgeworfene subjektive Tatbestand sowie das Vorhandensein einer Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB anhand der Akten erstellen lässt.
2.4. Beweismittel
Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/2, act. 3/4, act. 5/5, act. 5/9, act. 3/12 und act. 50) insbesondere die Einvernahme der Geschädigten samt Beilagen (act. D2/5, D3/3, D3/5, act. D4/5, act. D5/3-6, act. D7/2-3, act. D8/3, act. D10/4, act. D11/2, act. D12/12-13, act. D13/2, act. D14/2, act. D15/4, act. D16/2, act. D17/3-4, act. D18/4 und act. D19/3-4), die Einvernahmen des Mitbeschuldigten J._____ (insb. act. 4/1 und act. 59) sowie diverse Bankeditionen (act. 3.11/17, 3.13/5, act. 3.13/6, act. 11.4/1, act. 11.4/2, act. D19/1, act. D15/5, act. D17/2 und act. D17/3).
2.5. Sachverhaltserstellung betreffend die Vortat der Geldwäscherei
2.5.1. Zur Vortat hält die Anklageschrift fest, dass die dem Beschuldigten und AA._____ überwiesenen Geldbeträge grossmehrheitlich aus Liebesbetrügen (Romance Scam) und teilweise weiteren Betrugsstraftaten stammten (act. 41 S. 2 f.). Die Anklageschrift geht mithin von der Vortat des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB aus.
2.5.2. Den Aussagen der Geschädigten kann entnommen werden, dass sämtliche geschädigten Personen von der unbekannten Täterschaft online kontaktiert worden sind und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensive, andauernde, persönliche und teilweise tägliche Kommunikation geführt haben. Nach dem Vorbringen von besonderen Lebensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren die Geschädigten dazu bereit, die von der unbekannten Täterschaft gestellten Geldforderungen zu begleichen (vgl. AC._____: act. D2/5; C._____: act. D3/3 und act. D3/5; AF._____: act. D4/5; B._____: act. D5/3-6; AG._____: act. D7/2-3; AH._____: act. D8/3; AI._____: act. D10/4; D._____: act. D11/2; R._____: act. D12/12-13; F._____: act. D13/2; AJ._____: act. D14/2; AE._____: act. D15/4; AK._____: act. D16/2; E._____: act. D17/3-4; H._____: act. D18/4 und G._____: act. D19/3-4).
2.5.3. Durch die bei den Akten liegenden Belege ist erstellt, dass die unbekannte Täterschaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Dokumente verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträgern bediente, die ebenfalls mit den Geschädigten in Kontakt traten, um den Anschein von Seriosität zu erwecken (bspw. act. D2/4/5, act. D4/2, act. D8/2, act. D11/2 Beilagen 7-9 oder act. D15/5 Beilagen 2-6).
2.5.4. In sämtlichen Dossiers wurde von der Täterschaft dasselbe erwähnte Handlungsmuster angewandt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten können sämtliche Vortaten als Liebesbetrüge bzw. Romance Scams qualifiziert werden. Einzige Ausnahme stellt das Dossier betreffend den Geschädigten AC._____ dar, welches als Vorschussbetrug einzustufen ist (Dossier 2).
2.5.5. Es liegen somit klare Indizien bzw. objektive Anhaltspunkte vor, die auf das Vorhandensein von Betrugsdelikten – namentlich Vortaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – hinweisen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Nachweis der Vortat genügt (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2). Um wen es sich bei der unbekannten Täterschaft handelt oder genauere Umstände der Vortat müssen nicht bekannt sein (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3d; vgl. auch OGer Zürich, SB180025 vom 03.12.2018, E. II.2.).
2.5.6. Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die als Vortaten eingeklagten Romance Scams als auch die Vortat des Vorschussbetrugs das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des Tatbestand gemäss Art. 146 StGB erfüllen:
Die unbekannte Täterschaft beschränkte sich nicht auf plumpe Tricks oder einfach zu überprüfende falsche Angaben, sondern wandte vielmehr besondere Machenschaften an und legte ein raffiniertes Vorgehen an den Tag. Mithilfe von gefälschten Profilen in diversen sozialen Medien trat die unbekannte Täterschaft mit den Geschädigten in Kontakt und gaukelte diesen jeweils eine zusammenhängende und stimmige Lebensgeschichte vor. Die behaupteten Ausführungen der Internetbekanntschaften wurden durch diverse Inszenierungen, wie bspw. Fotos, gefälschte Papiere oder scheinbar amtliche Dokumente sowie teilweise auch die Kontaktaufnahme durch vermeintliche Funktionsträger untermauert, wodurch diese umso glaubhafter erschienen sind und für die Geschädigten nicht mehr zu durchschauen waren. Durch die intensive und andauernde Kommunikation baute die unbekannte Täterschaft Vertrauen auf, wodurch die Geschädigten schliesslich in emotionale Abhängigkeitsverhältnisse gelangten und jeweils der Wille entstand, ihren Internetbekanntschaften zu helfen, sie aus den vorgebrachten Notlagen zu befreien und so die erhaltenen Versprechen wenn möglich wahr werden zu lassen. Die unbekannte Täterschaft bediente sich nicht nur einfacher Unwahrheiten, sondern betrieb einen enormen Täuschungsaufwand, indem sie sich in stunden- und monatelanger Kommunikation mit den Geschädigten austauschte, Freundschaft und teilweise auch Liebesgefühle erwirkte und so in erster Linie deren Vertrauen gewann, um schliesslich die betrugsnotwendigen Notlagen vorzugaukeln. Es kann auch nicht behauptet werden, dass sich die Geschädigten leichtfertig verhalten hätten. Vielmehr hat die unbekannte Täterschaft die Hilfsbereitschaft und teilweise Leichtgläubigkeit der Geschädigten durch das aufgebaute Vertrauensverhältnis skrupellos und bewusst ausgenutzt. Unter Berücksichtigung der erarbeiteten emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten von ihren neuen Freund- und Liebschaften erscheint es plausibel, dass die Geschichten bzw. Notlagen der Internetbekanntschaften für die Geschädigten nicht abwegig erschienen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Geschädigten bewusst ausgewählte, meist ältere und alleinstehende Opfer sind und die Täterschaft ihre "Strategie" den aus der Kommunikation gewonnenen Erkenntnissen anpassen konnte, um so ihre Erfolgschancen zu erhöhen. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass die Geschädigten auf ihrer Suche bzw. mit ihrem Wunsch nach Liebe oder Freundschaft für die von den Internetbekanntschaften entgegengebrachte Aufmerksamkeit besonders empfänglich waren und sie sich so in einer besonders vulnerablen Situation befanden.
Wie bereits erwähnt wurde dem Geschädigten AC._____ weder eine Liebesbeziehung noch eine Freundschaft, sondern in erster Linie der Erhalt eines Geldbetrages in Aussicht gestellt. Nichtsdestotrotz wurde auch beim Geschädigten AC._____ dasselbe Handlungsmuster angewendet: Nach erfolgter Kontaktaufnahme gewann die Täterschaft auch in diesem Fall durch langandauernde und persönliche Kommunikation das Vertrauen des Geschädigten (vgl. bspw. act. D2/5 F/A 9 f. und 12). Auch diesbezüglich kann von einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit gesprochen werden, da die Täterschaft ebenfalls mit gefälschten Dokumenten und Unterlagen eine für den Geschädigten plausible Geschichte präsentierte und diese mit der Involvierung einer angeblichen Bank ("AL._____") oder angeblichen staatlichen Behörde ("finma - Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA") untermauerte (vgl. act. D2/4/5 und act. D2/5 F/A 11). Schliesslich wurde in den entscheidenden Momenten auch Druck auf den Geschädigten aufgebaut (vgl. act. D2/5 F/A 19 ff.). Dem Geschädigten AC._____ kann nicht vorgeworfen werden, derart leichtsinnig gehandelt zu haben, dass das betrügerische Verhalten der Täterschaft in den Hintergrund gerückt würde. Die aufgetischte Geschichte und die gefälschten Dokumente erwiesen sich für den Geschädigten als nicht überprüfbar und erweckten Vertrauen beim Getäuschten. Die Inszenierungen der Täterschaft waren für den Geschädigten AC._____ somit nicht ohne weiteres zu durchschauen und die Täterschaft nutzte seine Vertrauensseligkeit und Leichtgläubigkeit bewusst und rücksichtslos aus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Täterschaft sowohl im Rahmen der Romance Scams als auch im Rahmen des eingeklagten Vorschussbetrugs gemäss Dossier 2 als arglistig zu qualifizieren ist.
2.5.7. Nach dem Gesagten kann auf die Vortat des Betrugs geschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt gilt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt.
2.6. Sachverhaltserstellung betreffend objektiven Tatvorwurf
2.6.1. Sämtliche anklagegemässen Überweisungen und Abhebungen sind durch die bei den Akten liegenden Kontoauszüge des Beschuldigten (act. 3.11/17, act. 3.13/5, act. 3.13/6, act. 11.4/1, act. 11.4/2 und act. D19/1) bzw. die Kontoauszüge von AA._____ (act. D15/5, act. D17/2 und act. D17/3) belegt.
2.6.2. Wie vorstehend ausgeführt ist der Beschuldigte grundsätzlich auch geständig, die ihm überwiesenen Gelder abgehoben und weiteren Personen übergeben oder weiterüberwiesen zu haben (act. 3/2 F/A 18 und 24 f.).
2.6.3. Die anklagegemässen Überweisungen auf seine Konten wurden dem Beschuldigten sodann allesamt vorgehalten (act. 3/4 und act. 3/6), wobei der Beschuldigte jeweils ausführte, die geschädigten Personen nicht zu kennen und nicht zu wissen, weshalb ihm diese Geldbeträge überwiesen worden seien (vgl. bspw. act. 3/4 F/A 132). Nachdem das Geld gekommen sei, habe die Übergabe stattgefunden (act. 3/4 F/A 137). Auf die Zahlung von AC._____ angesprochen verwies der Beschuldigte auf die ebengenannten Antworten und erklärte, dass es "wie bei allen anderen" gewesen sei (act. 3/4 F/A 140 ff.). Auf die Überweisungen von AD._____ angesprochen, welche die Zahlungen für ihre Mutter resp. die Privatklägerin 2 ausführte (vgl. act. D3/3 F/A 12), erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, wer diese Person sei und nichts dazu sagen zu können (act. 3/4 F/A 282 ff. und
296 ff.). Auf die Überweisung von R._____ angesprochen erwiderte er ebenso, dass er diese Person nicht kenne (act. 3/12 F/A 83).
2.6.4. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Bargeldbezug und Übergabe bzw. Weiterüberweisung) sämtliche inkriminierten Überweisungen umfasst. Dass er sich im Rahmen der Einvernahmen nicht an die von der Verteidigung erwähnten Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ bzw. die darauffolgenden Bargeldbezüge erinnern kann, steht dem nicht entgegen und erscheint vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zwischen vorgeworfener Transaktion und Einvernahme eine gewisse Zeit vergangen ist. Der Beschuldigte hat sodann zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass eine Drittperson Bargeldbezüge von seinem Konto getätigt haben könnte. Hierbei ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Untersuchung jeweils klar unterscheiden konnte, wenn eine Überweisung auf eines seiner Konten keinen Zusammenhang mit vorliegendem Vorwurf hatte bzw. privaten Zwecken diente (vgl. bspw. act. 3/8 F/A 44 ff.).
2.6.5. Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass die Weiterleitung der Kontodaten des Beschuldigten an die Tätergruppierung betreffend die Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ nicht durch Chatnachrichten belegt bzw. der zeitliche Konnex der Kontoweitergabe und der Überweisung nicht exakt rekonstruierbar ist (vgl. act. 53 S. 7 ff.). Der Beschuldigte hat seinerseits jedoch konsequent angegeben, seine Kontoangaben nur dem Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ bekanntgegeben zu haben und sämtliche eingegangenen Gelder an den Mitbeschuldigten J._____ oder von W._____ organsierten Geldabholern übergeben zu haben (vgl. bspw. act. 5/9 F/A 32 ff.). Demzufolge ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass auch die Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ aus Betrugsdelikten der unbekannten Täterschaft – die die Kontoangaben des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ erhalten haben – entstammen.
2.6.6. Bezüglich der Überweisungen auf das Konto von AA._____ hat der Beschuldigte eingestanden, nach der Überweisung der Privatklägerin 7 zusammen mit AA._____ das Geld in AB._____ abgehoben zu haben (act. 3/10 F/A 105 ff.).
2.6.7. Betreffend die Überweisungen der Privatklägerin 4 und von AE._____ auf das Konto von AA._____ sind bei den Akten keine Beweismittel vorhanden, die belegen würden, dass der Beschuldigte die darauffolgenden Bargeldbezüge zusammen mit AA._____ getätigt hätte. Es liegen weder Zugeständnisse des Beschuldigten, noch belastenden Aussagen von anderen Personen vor. Die Kontoinhaberin AA._____ wurde in der Untersuchung nicht befragt und dem Beschuldigten wurden die anklagegemässen Transaktionen betreffend die Privatklägerin 4 und AE._____ insbesondere auch nie vorgehalten. Der Sachverhalt kann diesbezüglich daher nicht erstellt werden.
2.7. Sachverhaltserstellung betreffend subjektiven Tatvorwurf
2.7.1. Aussagen Beschuldigter
2.7.1.1. An der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. November 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass er einer Person, die Autos kaufe und verkaufe, einen Gefallen getan habe (act. 3/2 F/A 5). Für seinen Gefallen habe er jeweils einen kleinen Betrag erhalten. Für einen Betrag von Fr. 10'000.– beispielsweise habe er Fr. 300.– bis Fr. 500.– erhalten (act. 3/2 F/A 19). Auf die Frage, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass bei diesen Überweisungen etwas "faul" sei, erklärte er, dass es ihm mit der Zeit aufgefallen sei. Am Anfang habe er es nicht realisiert. Durch die Menge [an Überweisungen] sei ihm dann langsam bewusst geworden, dass etwas komisch sei, weil es immer unterschiedliche Absender gewesen seien. Wenn es um Autos gegangen wäre, hätte es mehr oder weniger immer der gleiche Absender sein sollen. So hätte er sich das vorgestellt (act. 3/2 F/A
27 f.). Er habe sich keine Gedanken gemacht, woher das Geld kommen könnte. Es sei ihm einfach komisch vorgekommen (act. 3/2 F/A 29). Auf die Frage, ob die Entschädigung nicht gar hoch sei für solche Dienste, erklärte er, dass er 23 Jahre alt gewesen sei und Schulden gehabt habe. Er habe gedacht, dass sein Konto bei diesem Gefallen nur ein bis zweimal genutzt werde. Im Nachhinein könne man schon sage, dass er hätte anders handeln sollen (act. 3/2 F/A 30).
2.7.1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wieso er den Mitbeschuldigten J._____ nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe, dass er "von so Menschen" keine Ehrlichkeit erwarte und der Name für ihn nicht relevant gewesen sei (act. 3/4 F/A 30). Er habe den Mitbeschuldigten J._____ zwischendurch mal gefragt [welchen Beruf er ausübe bzw. woher das Geld komme], aber er habe sich immer sehr kurz gehalten. Er habe gesagt, er sei im Autohandel. Oder so etwas wie, dass das Geld von seiner Freundin komme (act. 3/4 F/A 34). Es sei für ihn einfach komisch gewesen, dass die Beträge so hoch gewesen seien. Er habe sich nicht vorstellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Er habe ein Schreiben der Migrosbank erhalten. Dann habe er gemerkt, dass die Sache ernst werde und daraufhin den Mitbeschuldigten J._____ gefragt, was das genau sei. Der Mitbeschuldigte J._____ habe dann das mit dem Autohandel erwähnt (act. 3/4 F/A 36). Als eine grössere Summe eingegangen sei, sei er stutzig geworden. Er könne nicht mehr sagen, welcher Betrag es gewesen sei. Ab da sei es ihm seltsam vorgekommen (act. 3/4 F/A 68).
2.7.1.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten J._____ vom 27. April 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingängen immer wieder verschiedene Namen gesehen habe. Als Antwort habe er bekommen, dass es um den Autohandel gehe. Er habe sich nichts Negatives gedacht. Er habe das nicht hinterfragt (act. 5/5 F/A 27).
2.7.1.4. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten J._____ vom 12. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass wenn er etwas gewusst hätte, er sicher nicht auf so etwas eingegangen wäre. Seiner Meinung nach habe der Mitbeschuldigte J._____ ihm nicht gesagt, dass das Geld von Frauen komme und aus Dating stamme (act. 5/9 F/A 8 f.).
2.7.1.5. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass ihm immer gesagt worden sei, dass es um einen Autohandel gehe. Auch W._____ und die weiteren Personen seien aus seiner Sicht im Autohandel tätig gewesen. Wenn ihm jemand etwas sage, dann glaube er das so (act. 3/12 F/A 66 f.). Wenn er nichts Auffälliges sehe, dann vertraue er denjenigen, die ihm dies gesagt hätten, damit meine er W._____ und den Mitbeschuldigten J._____ (act. 3/12 F/A 68).
2.7.1.6. An der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2022 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass sein Konto für Autohandel gebraucht werde und er sich dabei nichts gedacht habe (act. 50 S. 5). Es sei ihm nicht egal gewesen, woher das Geld komme, aber er vertraue Menschen und er habe nicht von Anfang an schlechte Gedanken (act. 50 S. 8).
2.7.2. Aussagen Mitbeschuldigter J._____
2.7.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13).
2.7.2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. August 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass es um Geld von Frauen und um Dating gehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt: "Ok kein Problem." (act. 5/9 F/A 8 f.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Autogeschichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10). Der Beschuldigte habe davon gewusst und habe von diesem Geld profitiert (act. 5/9 F/A 11).
2.7.3. Würdigung
2.7.3.1. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, dass das auf seine Konten überwiesene Geld aus dem Autohandel stamme (act. 3/2 F/A 5, act. 3/4 F/A 34 ff., act. 3/12 F/A 66 f. und act. 50 S. 5) erscheint vorgeschoben, finden sich in den sichergestellten Chats und Sprachnachrichten doch keinerlei Nachrichten über Autos oder Autohandel. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass ihm mit der Zeit aufgefallen sei, dass bei den Überweisungen etwas faul sei, wobei er das am Anfang nicht realisiert habe. Gemäss eigenen Aussagen hätte es nämlich mehr oder weniger immer der gleiche Absender sei sollen, wenn es um Autos gegangen wäre (act. 3/2 F/A 27 f.). Er führte auch aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingängen immer wieder verschiedene Namen gesehen habe, er die Antwort, dass es um Autohandel gehe, aber nicht hinterfragt habe (act. 5/5 F/A 27). Er scheint somit selbst erkannt zu haben, dass seine Erklärung, wonach das Geld aus dem Autohandel hätte stammen sollen, in der vorliegenden Konstellation wenig Sinn ergibt, auch wenn er die Erklärung mit dem Autohandel für sich selbst nicht in Frage gestellt haben will.
2.7.3.2. In Widerspruch zur ansonsten konstant behaupteten Autohandelsgeschichte behauptete der Beschuldigte in der Untersuchung auch, dass der Mitbeschuldigte J._____ ihm auch einmal gesagt habe, dass das Geld von seiner Freundin sei (act. 3/4 F/A 34). Diese Erklärung erscheint aber ebenso unlogisch, haben doch diverse Personen unterschiedlichen Geschlechts Überweisungen getätigt. Der Beschuldigte selbst erklärte diesbezüglich, dass er sich auch nicht habe vorstellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass die ihm überwiesenen Geldbeträge aus einer Straftat stammten.
2.7.3.3. Widersprüchlich sind schliesslich auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend die Frage, ob er dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. W._____ vertraut habe. Einerseits erklärte der Beschuldigte, dass wenn ihm jemand etwas sage, er dann das so glaube (act. 3/12 F/A 66 f.) und er dem Mitbeschuldigten J._____ und W._____ vertraut habe, da er nicht Auffälliges gesehen habe (act. 3/12 F/A 68). Andererseits führte er auch aus, dass er "von so Menschen" keine Ehrlichkeit erwarte und er den Mitbeschuldigten J._____ aus diesem Grund auch nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe (act. 3/4 F/A 30).
2.7.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten kein klares Bild zeichnen. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, als ob er selbst an der Erklärung mit dem Autohandel zumindest gezweifelt hat.
2.7.3.5. Der Beschuldigte wird zudem vom Mitbeschuldigten J._____ deutlich belastet, indem dieser in der Untersuchung mehrmals ausführte, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13 und act. 5/9 F/A 8 f. und 11), was vom Beschuldigten bestritten wird (act. 5/9 F/A 8 f.). Der Mitbeschuldigte J._____ belastet den Beschuldigten ausserdem auch mit der Aussage, dass er ihm gesagt habe, dass er die Autogeschichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10).
2.7.3.6. Schliesslich spricht jedoch insbesondere die hohe Entschädigung des Beschuldigten in der Höhe von 13% der ihm überwiesenen Beträge klar dafür, dass
der Beschuldigte damit rechnen musste, dass seine Tätigkeiten nicht lauter waren bzw. das ihm überwiesene Geld nicht aus dem Autohandel, sondern aus einer Straftat stammen musste. Die pauschale Entschädigung von 13% der überwiesenen Beträge hätte beim Beschuldigten erhebliche Zweifel entstehen lassen müssen, stehen die Entschädigungen doch in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschuldigte zu erbringenden Leistungen des Bargeldbezugs und der Geldübergabe. Dass der Beschuldigte als Kontoinhaber im Rahmen eines legal betriebenen Autohandels derart lukrativ entschädigt würde, ist absolut nicht vorstellbar. Dass der Beschuldigte die Gelder jeweils anweisungsgemäss zeitnah wieder abheben und dem Mitbeschuldigten oder weiteren unbekannten Geldabholern in bar übergeben musste, spricht ebenfalls nicht dafür, dass es sich um legale Transaktionen hätte handeln können. Zudem war es sehr ungewöhnlich, dass der Beschuldigte für professionellen Autohandel von Drittpersonen sein Konto während rund zwei Jahren zur Verfügung stellen sollte, nachdem die Autohändler sich in der Schweiz aufgehalten haben. Auch das musste für den Beschuldigten bedeuten, dass die eingegangenen Gelder nicht aus legalen Tätigkeiten stammten.
2.7.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund sämtlicher Umstände zumindest davon hätte ausgehen müssen, dass die ihm überwiesenen Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Sein Handeln kann mit bewusster Blindheit gleichgesetzt werden und im Ergebnis scheint dem Beschuldigten die Herkunft der Gelder gleichgültig gewesen zu sein. Er hat sich mit dem verbrecherischen Ursprung der ihm überwiesenen Vermögenswerte aus einer schwereren Straftat abgefunden bzw. diesen zumindest für möglich gehalten.
2.8. Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme der Geldwäschereihandlungen zu Lasten der Privatklägerin 4 und AE._____ – rechtsgenügend erstellt ist.
3. Versuchte Geldwäscherei
Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
4. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
4.1. Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, aus den aus Delikten stammenden Überweisungen auf seine Konten und diejenigen von AA._____ einen Umsatz in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 generiert zu haben, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte, der für seine Dienstleistungen jeweils mit mindestens 13% der auf seine Konten überwiesenen, deliktischen Gelder, mithin mit mindestens Fr. 20'376.04 und EUR 7'020.28 entschädigt worden sei, habe durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, d.h. zumindest einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen, namentlich zur Begleichung seiner Schulden (act. 41 S. 14 f.).
4.2. Würdigung und Fazit
4.2.1. Der Beschuldigte anerkannte, jeweils 13% der ihm überwiesenen Beträge erhalten zu haben (act. 3/4 F/A 65, act. 5/5 F/A 38, act. 5/9 F/A 15 und act. 3/12 F/A 45), wobei er angibt, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen und seine Freundin schwanger gewesen sei, er es mithin wegen dem Geld gemacht habe (act. 3/4 F/A 40). Er habe seine Kosten decken und seine Schulden abzahlen wollen (act. 3/4 F/A 46).
4.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt lassen sich dem Beschuldigten Überweisungen in der Höhe von Fr. 140'218.50 (inkl. Überweisung in der Höhe von
Fr. 14'778.– auf das Konto von AA._____, exkl. Zahlungen der Privatklägerin 4 und AE._____) sowie EUR 54'002.16 zurechnen. Der Beschuldigte erzielte somit Einkünfte in der Höhe von Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28. Ob das Handeln des Beschuldigten unter den Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit fällt, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. Ziffer III.2.5.).
5. Qualifikation der Bandenmässigkeit
5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im 2018, spätestens aber in den Tagen vor dem 15. Juni 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Bankkonto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten J._____ und dem nicht näher bekannten "W._____" zusammengeschlossen (act. 41 S. 15).
5.2. Ob der Qualifikationstatbestand der Bandenmässigkeit vorliegend erfüllt ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung genauer zu prüfen, wobei an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III.2.6. verwiesen werden kann.
III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB (act. 41 S. 15).
2. Schwere Geldwäscherei
2.1 Objektiver Tatbestand
2.1.1 Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a).
2.1.2 Taugliche Tatobjekte sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, namentlich Bar- und Buchgeld (DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 495). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV
172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der physische Transport ins Ausland in Betracht (PIETH in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49; BGE 122 IV
211 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht es zudem ausser Frage, dass die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333, E. 5.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a).
2.1.3 Indem der Beschuldigte die auf seine Konten überwiesenen Delikterlöse bar bezogen und dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. unbekannten Geldabholern übergeben oder an Drittpersonen ins Ausland überwiesen hat, nahm er Handlungen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Das Vortatenerfordernis ist ebenfalls erfüllt, da die Gelder wie bereits ausgeführt aus einem Verbrechen – namentlich einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB – stammten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
2.2 Subjektiver Tatbestand
2.2.1 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands setzt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3).
2.2.2 Geldwäscherei verlangt einen "doppelten Vorsatz". Der Täter muss einerseits wissen oder mindestens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist, die Herkunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (PIETH in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 305bis N 59).
2.2.3 Aus den vorangehend geschilderten Umständen wie der Überweisungen von unbekannten Drittpersonen, dem möglichst zeitnahen Bezug und Übergabe des Geldes an den Mitbeschuldigten J._____ oder unbekannte Geldabholer musste der Beschuldigte darauf schliessen, dass die Gelder illegalen Ursprungs waren (vgl. Ziffer II.2.7.). Er nahm mithin zumindest billigend in Kauf, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Zudem nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist daher der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.4 Versuchte Geldwäscherei
Wie sogleich zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d).
2.5 Qualifikation Gewerbsmässigkeit (lit. c)
2.5.1 Die Qualifikation in Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter – wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss – darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (vgl. BGE 129 IV 253 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 und 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Zur Annahme der Gewerbsmässigkeit bedarf es einer mehrfachen, also mindestens zweimaligen Tatbegehung (vgl. Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4; Urteil 6B_1048/2009 des Bundesgerichts vom 29. Juni 2010 E. 10.3). Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1), ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.– (BGE 129 IV 253).
2.5.2 Das Handeln des Beschuldigten war anerkanntermassen darauf ausgerichtet Einkünfte für den persönlichen Unterhalt bzw. zur Schuldendeckung zu erzielen, womit er klar gewerbsmässig handelte. Er erzielte dabei einen grossen Umsatz (Fr. 140'218.50 und EUR 54'002.16) sowie einen erheblichen Gewinn (Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28).
2.5.3 Der Beschuldigte ist folglich der schweren gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
2.6 Qualifikation Bandenmässigkeit (lit. b)
2.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine deliktische Tätigkeit bandenmässig, wenn sich "zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken" (z.B. BGE 124 IV 88; vgl. DONATSCH in: Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, Art. 137 ff. S. 110). Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2).
2.6.2 In den Akten fehlen entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst hätte, als Bandenmitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Ein entsprechender Wille, mit anderen fortgesetzt deliktische Handlungen vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte versuchte vielmehr mit möglichst geringem Aufwand einen Erlös zu erzielen, um seine Schulden decken zu können. Er nahm Anweisungen entgegen und führte diese aus. Von einer wechselseitigen Tätigkeit oder einem fest verbundenen und stabilen Team kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden.
2.6.3 Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht und der Beschuldigte ist demzufolge der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB freizusprechen.
IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen
Bei der Bemessung der Strafe ist zunächst vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Der ordentliche Strafrahmen für gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist zudem eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.
2. Strafzumessungsregeln
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
3. Tatkomponente
3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um einen Betrag von rund Fr. 140'000.– und EUR 54'000.– handelt, was einer sehr beträchtlichen Summe entspricht, deren Einziehung bis heute vereitelt wurde. Der Beschuldigte delinquierte zudem über einen längeren Zeitraum von Juni 2018 bis März 2020. Zwar ist der Beschuldigte mit seinen Geldwäschereihandlungen im Gefüge der am Gesamtdelikt beteiligten Personen nur auf einer tieferen hierarchischen Stufe anzusiedeln, seine Tathandlung stellten aber dennoch eine klare Unterbrechung des "paper trails" dar und waren für die unbekannte Täterschaft von grosser Bedeutung. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf die erwähnten Umstände als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern nur, aber immerhin, eventualvorsätzlich handelte. Eine genaue Kenntnis der Vortat und deren Schwere ist ihm daher nicht anzulasten. Allerdings liess er sich vom egoistischen Motiv leiten, sich am Erlös der Beute zu beteiligen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt wurde. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens aufgrund der subjektiven Tatschwere lässt sich daher nicht rechtfertigen.
3.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.4. Neben der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens erscheint eine zusätzliche Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt.
3.5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Norm beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen.
3.6. Zwischenfazit
Nach Würdigung der Tatkomponente ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monate sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Täterkomponente
4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Personalakten (act. 19/1-7), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. August 2021 (act. 3/12 F/A 90 ff.) und die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (act. 50 S. 1 ff.) verwiesen werden.
Demnach ist der Beschuldigte in AM._____ in Kamerun geboren und mit zwei, drei oder vier Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgewachsen ist er in S._____. Nach Abschluss der obligatorischen Schule und dem Absolvieren eines zehnten Schuljahres hat der Beschuldigte eine Lehre begonnen, diese jedoch wieder abgebrochen. Nach einem Praktikum hat er in S._____ eine Lehre als Polybauer mit der Fachrichtung Dachdecker abgeschlossen. Danach arbeitete er vorerst temporär als Polybauer, bevor er einen Wechsel in die Kundenberatung vollzog. Seit März 2020 arbeitet er bei der AN._____ als Kundenberater. Heute lebt der Beschuldigte mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Er ist zudem Vater einer vierjährigen Tochter, die aus einer früheren Beziehung stammt und die er alle zwei Wochen für ein Wochenende sieht.
4.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine schwierige Kindheit gehabt habe und vieles verdrängt habe (act. 50 S. 3). Dass die Kindheit auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten Auswirkungen gehabt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
4.3. Leicht straferhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz bereits vorbestraft ist. So hat er sich gemäss Strafregisterauszug bereits viermal strafbar gemacht (act. 48). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber dennoch auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach delinquiert hat und offenbar nicht gewillt ist, sich an die geltenden gesetzlichen Regelungen zu halten.
4.4. Schliesslich muss aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend des ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalts grundsätzlich geständig, was sich leicht strafmindernd auswirkt.
4.5. Die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und die Strafminderung aufgrund des Geständnisses betreffend den objektiven Sachverhalt halten sich die Waage, sodass die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral ist.
5. Zwischenfazit
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich vorliegend eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als den Taten und dem Täter angemessen.
6. Anrechnung der erstandenen Haft
6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an.
6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2020 bis am 19. November 2020 in Haft (act. 15/2 und act. 15/5). Die ausgestandene Haft von drei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
7. Fazit
Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten – wovon drei Tage durch Haft erstanden sind – sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft.
V. Vollzug und Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42
Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM-GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2022, Art. 42 N. 16 ff.). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen ist. Er wurde zudem in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. act. 48). Somit ist beim Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB auszugehen. Zwar verfügt der Beschuldigte über vier Vorstrafen (vgl. act. 48), doch sind diese nicht einschlägig. Ausserdem sieht sich der Beschuldigte durch die vorliegend ausgefällte Strafe zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die drei Tage erstandene Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Strafe ist daher aufzuschieben. Den verbleibenden Restbedenken ist durch die Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen.
4. Das Gericht hat gemäss Art. 46 StGB bedingt ausgefällte Strafen oder den bedingten Teil einer Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Entscheidend ist somit auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit anderen Worten eine Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Besteht begründete Aussicht auf Bewährung, so kann das Gericht vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern und für deren Dauer zusätzliche Massnahmen wie beispielsweise Weisungen anordnen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
5. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 31. Oktober 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt, wobei eine Probezeit von vier Jahren angesetzt wurde (act. 48). Die Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgte zwischen Juni 2018 und März 2020 und somit während laufender Probezeit der bedingt vollziehbaren Geldstrafe, weshalb sich vorliegend die Frage nach dem Widerruf stellt.
6. Der besagte Strafbefehl bezieht sich auf eine Verletzung der Verkehrsregeln; die vom Beschuldigten während der damit angesetzten Probezeit begangenen Straftaten stehen in keinem Zusammenhang mit diesem Delikt. Sodann ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die drei Tage erstandene Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, so dass er sich inskünftig wohl verhält und nicht mehr straffällig wird, womit von einem Widerruf der bedingten Vorstrafe abgesehen werden kann. Letzten Bedenken ist mit der Verlängerung der im Strafbefehl vom 31. Oktober 2018 festgesetzten Probezeit um ein Jahr Rechnung zu tragen.
VI. Zivilansprüche
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
1.2. Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über
den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden. Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist, wenn die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist oder wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Privatklägerschaft zu entscheiden ist (vgl. Urteile des Obergerichts ZH SB110749 vom 24. Oktober 2017, E. V.1.2, SB170138 vom 5. September 2017, E. V.1; DOLGE, in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 126 N. 23 ff.). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
2. Die Verteidigung stellt sich betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Standpunkt, dass es an einem relevanten und zurechenbaren Fehlverhalten des Beschuldigten als auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Handlungen und dem Schaden der Privatklägerinnen fehle (act. 53 S. 22).
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient Art. 305bis StGB nicht allein dem Schutz der Rechtspflege, sondern bezweckt auch den Schutz von Eigentum und Vermögen. Das Bundesgericht räumt der Geldwäschereibestimmung entsprechenden Schutznormcharakter ein, was von haftpflichtrechtlicher Bedeutung ist. Geschädigte können dem Geldwäscher demnach widerrechtliches Handeln vorwerfen und Schadenersatzansprüche geltend machen. Gemäss dem Bundesgericht erstreckt sich die Haftung des Geldwäschers „auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist.“ Der Geldwäscher haftet mit den Tätern aus der Vortat grundsätzlich solidarisch mit (BGE 146 IV 211).
4. Der Beschuldigte ist daher – teilweise unter solidarischer Haftung mit den entsprechenden Mitbeschuldigten – zu verpflichten, den Privatklägerinnen Schadenersatz in der Höhe der nachfolgend genannten Beträge zu bezahlen.
5. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadenszins. Schadenersatzansprüche sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hinweis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d).
6. Schadenersatzbegehren im Einzelnen
6.1. Privatklägerin 1 (B._____)
6.1.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 1 mittels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D5/12). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'000.– zu bezahlen (act. D5/12).
6.1.2. Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 1 am 9. Oktober 2019 EUR 10'830.32 auf sein Konto überwiesen hat (act. 11.4/1), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
6.1.3. Die Privatklägerin 1 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen sind.
6.1.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von EUR 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
6.2. Privatklägerin 2 (C._____)
6.2.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 2 mittels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D3/15). Sie beantragte, der Beschuldigte
sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'800.– zu bezahlen (act. D3/15).
6.2.2. Durch die Einzahlungsscheine der Privatklägerin 4 und den Kontoauszug des Beschuldigten ist erstellt, dass die Privatklägerin 4 am 25. September 2019 mittels Posteinzahlung Fr. 9'800.– und Fr. 5'460.– auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat (act. 4.3/8 und act. 11.4/2). Ausserdem ist auf dem Kontoauszug auch ersichtlich, dass am 21. Oktober 2019 sowie am 11. November 2019 je Fr. 10'400.– von AD._____ auf das Konto des Beschuldigten eingezahlt worden sind (act. 11.4/2). Bei AD._____ handelt es sich um die Tochter der Privatklägerin 4, welche gemäss eigenen Angaben das Geld für ihre Mutter überwiesen hat (vgl. act. D3/3 F/A 12).
6.2.3. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind.
6.2.4. Entsprechend obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 antragsgemäss Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
6.3. Privatklägerin 3 (D._____)
6.3.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 3 mittels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D11/4). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. D11/4).
6.3.2. Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 3 am 15. August 2019 Fr. 25'400.– auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat (act. 11.4/2), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
6.3.3. Die Privatklägerin 3 konstituierte sich auch im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten J._____ als Zivilklägerin, welcher wie der Beschuldigte der Geldwäscherei sowie zusätzlich der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen ist.
6.3.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen.
6.4. Privatklägerin 4 (E._____)
6.4.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 4 mittels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 36). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'200.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. 36).
6.4.2. Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsabschnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen.
6.4.3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 ist daher abzuweisen.
6.5. Privatklägerin 7 (H._____)
6.5.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 7 mittels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 40/3). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. 40/3).
6.5.2. Durch den Kontoauszug von AA._____ ist erstellt, dass die Privatkägerin 7 am 23. März 2020 Fr. 14'788.– auf das Konto von AA._____ eingezahlt hat (act. D17/2 und act. D17/3), wodurch die Privatklägerin 7 in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
6.5.3. Die Privatklägerin 7 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind.
6.5.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadenersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
7. Genugtuungsbegehren
7.1. Die Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) haben neben den Schadenersatzforderungen jeweils auch eine Genugtuung verlangt.
7.2. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermögensdeliktes keine Genugtuung zugesprochen. Im Schrifttum zu Art. 49 OR findet ein solcher Fall – soweit ersichtlich – keine Erwähnung (vgl. z.B. BREHM, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49 N 1 ff.; KESSLER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 49 N 6 ff.).
7.3. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 erweisen sich als nicht begründet. Es handelt sich vorliegend um Vermögensdelikte, weshalb praxisgemäss keine Genugtuungen zugesprochen werden. Besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen, die Genugtuungen rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
7.4. Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsabschnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen, womit eine Genugtuungszahlung ebenfalls ausser Frage steht.
7.5. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) sind demzufolge abzuweisen.
VII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis 73 StGB, wonach diese vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Das Gericht hat gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden. Ansprüche unbekannter Berechtigter erlöschen innert fünf Jahren und die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte fallen in der Folge an den Staat (vgl. Art. 267 Abs. 6 StPO und Art. 70 Abs. 4 StGB).
3. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen:
− Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269);
− Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
4. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:
− Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236); − Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305).
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verurteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 426 N. 2 ff.).
1.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
1.3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen schwerer gewerbsmässiger Geldwäscherei zu verurteilen. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen, wobei festzuhalten ist, dass dieser Vorwurf in Anbetracht des gesamten Strafverfahrens und insbesondere im Verhältnis zum Schuldspruch nur einen sehr geringen Aufwand verursachte und somit nicht ins Gewicht fällt, weshalb es nicht angebracht ist, die diesbezüglichen Kosten auszuscheiden.
1.4. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Kosten der amtlichen Verteidigung
Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB
2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB und der Geldwäscherei zu Lasten der Geschädigten AE._____ und der Privatklägerin 4 (E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird verzichtet und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
− Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269); − Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
− Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236);
− Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____) Schadenersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei;
Fr. 1'361.25 Entschädigung Dolm.;
Fr. 36'895.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X._____;
Fr. 70.00 diverse Kosten.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 7. Dezember 2022 an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, MROS; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern;
und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;
− die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositivziffer 6 und 7; − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 bzgl. Herausgabefrist; − die Staatsanwaltschaft Fribourg betr. Unt. Nr. CDB D 18 1543.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 5. Dezember 2022
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.