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Entscheid

DG220193

Urkundenfälschung etc.

21. September 2023Deutsch127 min

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG220193-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers Urteil vom 21. September 2023...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG220193-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers

Urteil vom 21. September 2023 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

betreffend Urkundenfälschung etc.

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8)

Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte C._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, der im Verfahren Nr. GG220273-L Beschuldigte D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____, der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X5._____, die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte F._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X6._____, die im Verfahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H._____.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 24 S. 8)

"♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ♦ Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 18 Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 7'000.00)"

Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (act. 40 S. 1)

"1. Frau A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art.

22 StGB freizusprechen.

2. Es seien die mit Verfügung vom 27. September 2022 zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände (Apple iPhone etc.) Frau A._____ herauszugeben.

3. Es seien die mit Verfügung vom 27. September 2022 zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenstände mit den Asservat-Nr. A016'066'254, A016'066'312 und A016'066'345 Frau I._____, die übrigen Gegenstände Frau A._____ herauszugeben.

4. Es sei Frau A._____ für die zu Unrecht erstandene U-Haft mit Fr. 25'000.00 zzgl. Zins seit 12. April 2022 zu entschädigen.

5. Es sei Frau A._____ für den durch die U-Haft erlittenen Verdienstausfall mit Fr. 26'000.00 zzgl. Zins seit 12. April 2022 zu entschädigen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss."

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

1.1

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 27. September 2022 ging am 30. September 2022 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 24). Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren gegen B._____ (GG220271-L), C._____ (GG220272-L), D._____ (GG220273-L), E._____ (GG220275-L), F._____ (GG220277-L) und G._____ (GG220278-L) gemeinsam durch das Kollegialgericht beurteilt werden (act. 27). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde zur Hauptverhandlung am 11. und 12. September 2023 sowie zur Urteilseröffnung am 26. September 2023 vorgeladen und den Parteien gleichzeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 29/1).

1.2

Mit Eingabe vom 22. August 2023 beantragte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____, dass die Staatsanwaltschaft aufzufordern sei,

a) das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Fälschung und des Verkaufs von Impf- und Genesenen-Zertifikate im Zeitraum vom 6. September 2021 bis 7. Dezember 2021 einzustellen;

b) die auf den einzustellenden Vorwurf gemäss lit. a) entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 5'900.– und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 12'924.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) auf die Staatskasse zu nehmen;

c) der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2022 zuzusprechen;

d) der Beschuldigten Schadenersatz von Fr. 13'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12. April 2022 zu bezahlen.

Eventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und subeventualiter sei hinsichtlich der auf den einzustellenden Vorwurf entfallenden Kosten, Entschädigungen und Genugtuung im Endentscheid zu befinden (act. 33; act. 34/1-3). Am 23. August 2023 erfolgte eine weitere Eingabe der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten, in welcher sie beantragte, dass das Verfahren gegen J._____ gemeinsam mit demjenigen gegen die Beschuldigte A._____ zu beurteilen sei. Eventualiter seien die Akten des Verfahrens gegen J._____ beizuziehen (act. 35). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 29. August 2023 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie dahingehend informiert, dass über die Anträge anlässlich der Urteilsberatung entschieden werde (act. 36).

1.3

Zur Hauptverhandlung am 11. September 2023 erschien die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte C._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, der im Verfahren Nr. GG220273-L Beschuldigte D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____, der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X5._____, die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte F._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X6._____, die im Verfahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H._____ (Prot. S. 8).

1.4

Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____, Rechtsanwalt MLaw X6._____ sowie Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X7._____ dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend Beizug der Akten des Verfahrens gegen J._____ sowie des erstinstanzlichen begründeten Urteils an und ersuchten darum, dass darüber sofort und nicht erst anlässlich der Urteilsberatung zu entscheiden sei (Prot. S. 52 f.). Das Gericht wies in der Folge die Anträge betreffend Aktenbeizug des Verfahrens gegen J._____ ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass jeder Fall separat zu prüfen sei und in jedem Verfahren einzeln geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellt sei oder nicht. Aus dem Verfahren gegen J._____ würden sich somit keine weiteren Beweismittel ergeben, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrige (Prot. S. 53).

1.5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 50; Prot. S. 89 f.).

1.5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 50; Prot. S. 89 f.).

2. Einstellung des Verfahrens betr. Impf- und Genesenenzertifikate

2.1. Die Verteidigung der Beschuldigten macht geltend, dass der zu Beginn des Vorverfahrens im Raum stehende und zur Verhaftung führende Tatverdacht gegen die Beschuldigte dahingehend gelautet habe, dass sie Impf- und Genesenenzertifikate unrechtmässig ausgestellt und verkauft habe. Dieser Vorwurf sei weder angeklagt noch eingestellt worden. Verglichen mit der vorliegenden Anklage würde diesem Vorwurf ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegen, weshalb er mittels Einstellungsverfügung zu erledigen sei. Da für eine Verfahrenseinstellung die Staatsanwaltschaft zuständig sei, habe das Gericht die Staatsanwaltschaft entsprechend anzuweisen (act. 33 Rz. 1 ff.; Prot. S. 55 f.).

2.2. Für die Einstellung von Verfahren ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 StPO zuständig und eine Anweisung des Gerichts an die Staatsanwaltschaft zur Einstellung von Verfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist der Verteidigung dahingehend zuzustimmen, dass sich der Vorwurf gegen die Beschuldigte zu Beginn auf die Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikate bezog – was auch die Staatsanwaltschaft bestätigte (vgl. Prot. S. 54) – und dass die Untersuchungsbehörde erst durch die Auswertung der elektronischen Datenträger auf den vorliegenden Vorwurf betreffend Fälschung von Testzertifikaten gestossen ist. Das Verfahren erwies sich aufgrund diverser Abklärungen und Auswertungen als umfangreich, was stellenweise auf die Beschuldigte selbst zurückzuführen ist, indem sie z.B. falsche Passwörter für die elektronischen Datenträger angab, was entsprechende zeitliche Verzögerungen nach sich zog. Die Vorwürfe sind jedoch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – als ein Sachverhalt anzusehen. Damit besteht Seitens des Gerichts kein Bedarf für die Einstellung des Verfahrens betreffend Impf- und Genesenenzertifikate. Es ist zudem davon auszugehen, dass bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland keine weiteren Verfahren gegen die Beschuldigte hängig sind, was diese so auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 ausführte (vgl. Prot. S. 54, 76). Ob – wie es die Staatsanwaltschaft ausführte (Prot. S. 76) – gesamtschweizerisch noch weitere Verfahren gegen die Beschuldigte oder das Unternehmen, für welches sie gearbeitet hat, in diesem Zusammenhang hängig sind, kann nicht beurteilt werden und ist vorliegend auch nicht von Relevanz. Da das Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte zur Anklage gebracht wurde, wenn auch nur in Bezug auf die Ausstellung von Testzertifikaten, erscheint eine Einstellung der Vorwürfe betreffend die Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten nicht notwendig.

II. Sachverhalt

1. Vorwurf der Anklagebehörde

1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe mutmasslich an ihrem Arbeitsort an der K._____-strasse 1 in … Zürich auf entsprechende Anfragen per iMessage insgesamt mindestens 52 wahrheitswidrige SARS-CoV-2Testzertifikate für die in der Anklageschrift genannten Personen an den jeweils aufgeführten Zeitpunkten im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 ausgestellt, ohne dass sich diese Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. Die Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. habe zumindest annehmen müssen, dass sich die Personen nicht haben testen lassen und habe gewusst, dass der negative Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Weiter sei der Beschuldigten bewusst gewesen, dass die Testzertifikate geeignet gewesen seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und sie habe diese ausgestellt, um den Empfängern den Gang zu einer Teststelle und die damit verbundenen Kosten zu ersparen sowie ihnen den Aufenthalt bzw. Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 24 S. 2 ff.).

1.2. Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie zu den in der Anklageschrift genannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 21. November 2021 F._____, mutmasslich an ihrem Wohnort am L._____ 2 in M._____, darum ersuchte, für sich und andere Personen ein negatives Testzertifikat zu erstellen, obschon sie und die anderen Personen sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. F._____ habe in der Folge diese Testzertifikate ausgestellt. In subjektiver Hinsicht kann auf die soeben erfolgten Ausführungen zum ersten Vorwurf verwiesen werden (act. 24 S. 4 f.).

1.3. Der Beschuldigten wird zuletzt vorgeworfen, dass sie E._____ ca. anfangs April 2022, mutmasslich von ihrem Wohnort am L._____ 2 in M._____, darum ersucht habe, für sich selbst ein wahrheitswidriges negatives Testzertifikat zu erstellen, obschon sie sich nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätte testen lassen. In der Folge habe E._____ ein solches Testzertifikat ausgestellt. Für den subjektiven Tatbestand kann erneut auf die obigen Ausführungen zum ersten Vorwurf verwiesen werden. Das durch E._____ ausgestellte negative Testzertifikat habe die Beschuldigte sodann anfangs April 2022 anlässlich ihrer Abreise vom Flughafen Zürich nach N._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] vorgewiesen. Dadurch habe sie die Reise antreten können, welche sie ohne Testzertifikat nicht hätte antreten können. Die Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. hätte zumindest damit rechnen müssen, dass dieses Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche und habe sich billigend in Kauf nehmend darüber hinweggesetzt (act. 24 S. 5 f.).

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.).

2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt

3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.

3.2. Die Beschuldigte ist dahingehend geständig, dass sie für enge Bekannte und Verwandte Testzertifikate ausgestellt habe. Diese hätten ihr jeweils die Informationen geschickt und die Beschuldigte habe die Testzertifikate ausgestellt, damit

es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen. Die Beschuldigte habe jedoch gedacht, dass sich die anderen Personen im Vorfeld hätten testen lassen. Überprüft habe die Beschuldigte dies jedoch nicht (act. 3/3 F/A 143, 145, 184, 201, 259, 266; act. 3/4 F/A 5 f.; act. 4/1; act. 4/4-5). Auf Vorhalt der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den weiteren Beschuldigten bestätigte die Beschuldigte jeweils, dass sie denjenigen Personen Testzertifikate ausgestellt habe, wobei sie aber davon ausgegangen sei, dass sich diese Personen im Vorfeld hätten testen lassen (act. 3/3 F/A 138, 149, 160, 165 ff., 182 f., 198 ff., 207 ff.).

In Bezug auf das Ersuchen der Testzertifikate bei F._____ führte die Beschuldigte aus, dass es möglich sei, das sie sich gegenseitig Testzertifikate ausgestellt hätten. Die Beschuldigte habe sich aber jeweils im Vorfeld testen lassen (act. 3/3 F/A 165 ff.; act. 3/4 F/A 6). Betreffend den Vorwurf, dass E._____ der Beschuldigten auf deren Ersuchen hin ein Testzertifikat ausgestellt habe, mit welchem sie dann eine Reise nach N._____ angetreten habe, bestätigte die Beschuldigte, dass E._____ ihr das Testzertifikat ausgestellt habe. Sie hätte jedoch im Vorfeld einen Selbsttest gemacht. Betreffend die Reise nach N._____ gab sich die Beschuldigte geständig und führte hierzu aus, dass sie mit F._____ und einem weiteren Kollegen, dessen Namen sie nicht nennen wolle, für sechs Tage in der Woche vor ihrer Verhaftung in N._____ gewesen sei (act. 3/3 F/A 35 ff., 224 f.).

3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit dahingehend unbestritten, dass die Beschuldigte gewissen Personen diverse negative Testzertifikate ausstellte und sowohl F._____ als auch E._____ ersuchte, für sich selbst Testzertifikate auszustellen. Betreffend das Testzertifikat, welches von E._____ ausgestellt worden sei, ist zudem unbestritten, dass die Beschuldigte jenes für ihre Reise nach N._____ verwendet hat.

3.4. Der restliche Anklagesachverhalt wird von der Beschuldigten bestritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Testzertifikate auch tatsächlich an den jeweiligen in Daten aus der Anklageschrift für die dort genannten Personen ausgestellt wurden und ob sich die jeweiligen Personen und die Beschuldigte selbst vor der Ausstellung der Testzertifikate nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.

4. Beweismittelwürdigung

4.1. Beweismittel

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage primär auf die Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen der weiteren Beschuldigten anlässlich deren Konfrontationseinvernahmen, auf die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den weiteren Beschuldigten sowie den IRC-Reporten betreffend die Telefonnummern der weiteren Beschuldigten.

4.2. Aussagen der Beschuldigten

4.2.1. Aufgrund des Umfangs der Anklageschrift erfolgt die Sachverhaltserstellung nachstehend mit der separaten Prüfung jedes einzelnen Datums. Somit werden die Aussagen der Beschuldigten zu den Vorwürfen anlässlich der jeweiligen Sachverhaltserstellung aufgegriffen. Betreffend die Aussagen der Beschuldigten ist jedoch im Vorfeld auf die nachfolgenden zwei Erwägungen hinzuweisen.

4.2.2. Wie vorstehend unter Ziffer 3.2 aufgezeigt wurde, gab die Beschuldigte nach Vorhalt der entsprechenden iMessage Kommunikation mit den weiteren Beschuldigten zu, dass sie für diese und weitere Personen Testzertifikate ausgestellt hat. Auf die Ergänzungsfrage ihres Verteidigers anlässlich der Schlusseinvernahme, ob sie wisse, ob sie für alle Personen aus der Anklageschrift ein Zertifikat ausgestellt habe, antwortete die Beschuldigte jedoch, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob sie wirklich ein Testzertifikat ausgestellt habe (act. 3/4 F/A 15). In ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme sowie an all jenen Konfrontationseinvernahmen, an welchen die Beschuldigte Aussagen tätigte, gab sie jedoch konstant an, dass sie Testzertifikate für enge Bekannte und Verwandte ausgestellt habe. Auch wenn sie stellenweise ausführte, dass es möglich sei, dass sie ein Testzertifikat ausgestellt habe, bestritt sie dies grundsätzlich nie und gab auch zu Beginn der Schlusseinvernahme an, dass sie solche ausgestellt habe (vgl. act. 3/4 F/A 6). Demzufolge kann die einmalige Aussage, dass sie sich nicht mehr erinnere, ob sie die Testzertifikate wirklich ausgestellt habe – indessen auf Nachfrage von ihrem Verteidiger – als Schutzbehauptung qualifiziert werden und erscheint als unglaubwürdig. Vielmehr ist auf die Aussagen in den vorherigen Einvernahmen abzustellen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate tatsächlich ausgestellt hat.

4.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 machte die Beschuldigte betreffend Fragen zur Sache vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 13 ff.). Daraus lassen sich somit keine Erkenntnisse für die nachfolgende Sachverhaltserstellung gewinnen.

4.3. Aussagen der weiteren Beschuldigten

Auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung bei der Prüfung der jeweiligen Daten im Detail wiedergegeben und gewürdigt. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die weiteren Beschuldigten anlässlich ihre jeweiligen Konfrontationseinvernahmen mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten.

4.4. Weitere Beweismittel

Als objektive Beweismittel liegen einerseits die iMessage-Chatnachrichten der Beschuldigten mit den weiteren Beschuldigten vor. Andererseits befinden sich die IRC-Reports betreffend die Telefonnummern der weiteren Beschuldigten in den Akten, anhand welcher identifiziert werden kann, mit wem die Beschuldigte die jeweiligen Nachrichten austauscht. Auch diese beiden Beweismittel werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung genauer geprüft und gewürdigt.

4.5. Grundsätze der Beweiswürdigung

4.5.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen.

4.5.2. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Kriterien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessualen Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In erster Linie ist jedoch nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden auschlaggebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die im Prozess relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie Detailreichtum grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.).

4.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

4.6.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Zudem war die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand allein hat allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II.5.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden.

4.6.2. Dasselbe gilt für die weiteren Beschuldigten B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____, welche den soeben genannten Pflichten ebenfalls nicht unterliegen. Bei den weiteren Beschuldigten B._____, E._____ und F._____

handelt es sich um Arbeitskollegen der Beschuldigten, welche mit ihr im Testzentrum gearbeitet haben (act. 3/3 F/A 110, 148,164). Als Arbeitskollegen der Beschuldigten haben sie allenfalls ein Interesse, zugunsten der Beschuldigten auszusagen oder empfinden ihr gegenüber eine gewisse Loyalität. Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten B._____, E._____ und F._____ bestehen jedoch keine.

Zur Beziehung mit der Beschuldigten G._____ gibt die Beschuldigte an, dass es sich bei ihr um eine sehr gute Freundin handle (act. 3/3 F/A 197). Dies deutet auf eine tiefere freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden hin, wodurch von einer verstärkten Loyalität gegenüber der Beschuldigten ausgegangen werden kann. Ihre Aussagen sind demzufolge mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bei den Beschuldigten D._____ (Bruder) und C._____ (Cousine) handelt es sich um Familienangehörige der Beschuldigten (act. 3/3 F/A 135, 178). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Beziehung die Aussagen in Bezug auf die Beschuldigte beeinflussen könnte, weshalb ihre Aussagen ebenfalls mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Grundsätzlich liegen jedoch keine Hinweise betreffend Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten G._____, D._____ und C._____ vor.

5. Sachverhaltserstellung

5.1. Vorbemerkung

Die Anklageschrift unterteilt den Sachverhalt zum einen in drei verschiedene Abschnitte (Urkundenfälschung durch die Beschuldigte, Anstiftung von F._____ und Anstiftung von E._____ mit anschliessender Urkundenfälschung) und zum anderen führt sie im Einzelnen auf, an welchen Daten die Beschuldigte wem ein Testzertifikat ausgestellt haben soll. Diesem Aufbau ist in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zu folgen. Dabei ist für jeden Sachverhaltsabschnitt für jedes Datum einzeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob die Beschuldigte an diesem Tag derjenigen Person ein Testzertifikat ausstellte bzw. jemanden darum ersuchte, ohne dass sich diese Person bzw. die Beschuldigte selbst vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liess.

5.2. Urkundenfälschung durch die Beschuldigte

5. Oktober 2021 für F._____

Die Beschuldigte selbst führte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2022 aus, dass es möglich sei, dass sie F._____ Testzertifikate ausgestellt habe (act. 3/3 F/A 165 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2022 machte F._____ mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde (act. 4/9 S. 2 ff.). Sie führte jedoch aus, dass sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt hätte testen lassen, bevor sie die Beschuldigte aufgefordert habe, die Testzertifikate zu erstellen. Wo sie sich habe testen lassen, wisse sie jedoch nicht mehr (act. 4/9 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 machte F._____ vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 45 ff.).

Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro der Beschuldigten konnte auf die iMessage Kommunikationen des Mobiltelefons der Beschuldigten zugegriffen werden. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nachricht ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol handle, das anzeige, dass dort ein Anhang mitgeschickt worden sei. In den meisten Fällen handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Covid-Applikation (act. 1/3 S. 4). Durch den IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "3" F._____ zuzuordnen ist (act. 7/12). F._____ gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 4/9 S. 2 f.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass jegliche Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer mit F._____ erfolgte.

Am 5. Oktober 2021 schrieben die Beschuldigte und F._____ über iMessage folgende Nachrichten untereinander (act. 6/4 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

F._____ Beschuldigte 05.10.2021 mavhsch mir es zerti 17:52:52 Uhr

F._____ Beschuldigte 05.10.2021 "OBJ" 17:52:59 Uhr

F._____ Beschuldigte 05.10.2021 für mich 17:53:15 Uhr

Aus den iMessage Nachrichten geht hervor, dass die Beschuldigte von F._____ angefragt wurde, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich F._____ im Vorfeld hat testen lassen und ob sie das Testzertifikat von der Beschuldigten tatsächlich erhalten hat. Die Beschuldigte gab in ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme jedoch selbst zu, dass es möglich sei, dass sie F._____ Testzertifikate ausgestellt habe. Würde man zudem annehmen, dass F._____ das Testzertifikat am 5. Oktober 2021 nicht erhalten hätte, kann davon ausgegangen werden, dass ihre darauffolgenden Nachrichten anders geschrieben worden wäre. Dann hätte sie in der Folge – wie nachstehend noch zu zeigen ist – nicht immer wieder erneut nach einem Testzertifikat gefragt, sondern vielmehr, ob sie nun ein Testzertifikat von der Beschuldigten bekommen würde. F._____ führte aus, dass sie sich jeweils bei einem Testzentrum habe testen lassen, bevor sie die Beschuldigte um ein Testzertifikat gebeten habe. Wo und wie sie sich habe testen lassen, wisse sie aber nicht mehr (act. 4/9 S. 4). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn F._____ sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von der Beschuldigten angewiesen gewesen. Ihre Ausführungen erscheinen folglich unglaubhaft und sind vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Betrachtet man die Anfrage zudem im Kontext mit der weiteren Anfrage von F._____, so ist davon auszugehen, dass sich F._____ im Vorfeld nicht testen liess und sie das Testzertifikat von der Beschuldigten auch effektiv erhalten hat (vgl. nachstehende Ausführungen zum 2. November 2021). Folglich lässt sich der Sachverhalt dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte am 5. Oktober 2021 F._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

8. Oktober 2021 für O._____

Da die Anfrage für ein Testzertifikat für O._____ durch D._____ erfolgte, sind für die Erstellung dieses Anklagevorwurfs seine Aussagen heranzuziehen. D._____ machte während der gesamten Konfrontationseinvernahme jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 4/10). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 machte D._____ im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und führte lediglich aus, dass er nie Anfragen für Leute stellen würde, die nicht negativ getestet seien (Prot. S. 37 ff.). Die Beschuldigte führte in der delegierten polizeilichen Einvernahme diesbezüglich aus, dass sie bei der Ausstellung der Testzertifikate jeweils davon ausgegangen sei, dass sich diese Personen haben testen lassen. Überprüft habe sie es jedoch nicht (act. 3/3 F/A 182 ff.). Dies gab die Beschuldigte so auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D._____ wieder (act. 4/10 S. 4).

Gemäss IRC-Report ist die Telefonnummer "4" D._____ zuzuordnen (act. 7/13), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche iMessage Nachrichten zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer mit D._____ geschrieben wurden.

Am 8. Oktober 2021 sind zwischen der Beschuldigten und D._____ keine Nachrichten auf den Auszügen der iMessage Kommunikation ersichtlich. Der Vorwurf in Bezug auf den 8. Oktober 2021 basiert auf Nachrichten, welche zwischen den beiden am 9. Oktober 2021 ausgetauscht wurden, weshalb diese genauer zu betrachten sind. Am 9. Oktober 2021 schrieben die Beschuldigte und D._____ via iMessage folgende Nachrichten (act. 6/2 S. 1 f.):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 09.10.2021 P._____ tt.05.1999 18:52:34 Uhr

Beschuldigte D._____ 09.10.2021 Das hani docj grster gmacvt 18:52:48 Uhr

D._____ Beschuldigte 09.10.2021 "OBJ" 18:52:55 Uhr

D._____ Beschuldigte 09.10.2021 Yes 18:52:57 Uhr

Beschuldigte D._____ 09.10.2021 Ebe 48 stind 18:53:05 Uhr

D._____ Beschuldigte 09.10.2021 Bei gester ish für de O._____ ksi 18:54:01 Uhr

Aus den Nachrichten geht hervor, dass D._____ um ein Testzertifikat für eine andere Person ersuchte (siehe nachfolgend zum 9. Oktober 2021) und die Beschuldigte davon ausging, dass sie für diese Person bereits am 8. Oktober 2021 eines ausgestellt habe. D._____ korrigierte sie jedoch dahingehend, dass dies für einen gewissen O._____ gewesen sei. Somit kann als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 8. Oktober 2021 O._____ (gemeint O._____ gemäss Anklageschrift) ein Testzertifikat ausstellte. Aus den Nachrichten lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob sich dieser im Vorfeld hat testen lassen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, hat die Beschuldigte für ihre Verwandten und Bekannten Testzertifikate ausgestellt, obwohl sich diese Personen zuvor nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen, was die Beschuldigte auch wusste. So geht aus den weiteren Anfragen von D._____ an die Beschuldigte klar hervor, dass er oder seine Freunde sich jeweils nicht haben testen lassen, sondern einfach auf ein Testzertifikat der Beschuldigten warteten (vgl. nachstehende Ausführungen zum 9. Oktober 2021, 11. November 2021, 18. November 2021, 20. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 2. Februar 2022). Die Aussage von D._____, dass er nie Anfragen für Leute stellen würde, die nicht negativ getestet seien, ist mit Blick auf die vorliegenden iMessage Nachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren, worauf nicht abgestellt werden kann. Es gilt somit als erstellt, dass sich O._____ vor der Ausstellung des Testzertifikats nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

9. Oktober 2021 für P._____

Da auch die Anfrage für P._____ durch D._____ erfolgte, kann in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten sowie dem entsprechenden IRC-Report auf die vorstehenden Ausführungen zum 8. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 9. Oktober 2021 fand folgende Kommunikation zwischen der Beschuldigten und D._____ via iMessage statt (vgl. act. 6/2 S. 1 f.):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 09.10.2021 P._____ tt.05.1999 18:52:34 Uhr

Beschuldigte D._____ 09.10.2021 Lueg schnell obs hange isch? 19:36:21 Uhr

D._____ Beschuldigte 09.10.2021 "OBJ" 20:14:00 Uhr

Beschuldigte D._____ 09.10.2021 So ez isch guet 20:16:50 Uhr

D._____ Beschuldigte 09.10.2021 Danke zemer (gemäss Übersetzung: 21:52:30 Uhr "Herz" auf Albanisch)

Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass D._____ die Beschuldigte um ein Testzertifikat für P._____ ersuchte und diese das Testzertifikat auch tatsächlich ausstellte. Für die Frage, ob sich P._____ im Vorfeld hat testen lassen, lassen sich daraus jedoch keine Hinweise entnehmen. Da D._____ der Beschuldigten um

20.14 Uhr jedoch erneut den Transfercode von P._____ zuschickt und diese darauf antwortet, dass es nun geklappt habe, deutet darauf hin, dass es beim ersten Versuch der Zustellung nicht funktionierte. Da sie es daraufhin erneut versuchten und das Testzertifikat dann rund eineinhalb Stunden nach der Anfrage von D._____ ausgestellt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich P._____ vorgängig nicht hat testen lassen. Denn falls er sich bei einer zugelassenen Teststelle hätte testen lassen, hätte er in dieser Zeitspanne von dieser Teststelle bereits ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewesen. Es lässt sich somit erstellen, dass die Beschuldigte am 9. Oktober 2021 für P._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

24. Oktober 2021 für C._____ und Q._____

Die Beschuldigte gestand in Bezug auf die Ausstellung von Testzertifikaten an C._____ und ihre Freunde bzw. Verwandte, dass sie diesen Testzertifikate ausgestellt habe, wobei sich diese selber getestet hätten, was sie jedoch nicht weiter überprüft habe (act. 3/3 F/A 136 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme machte weder C._____ noch die Beschuldigte eine Aussage (vgl. act. 4/10). In der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 führte C._____ indessen aus, dass sie die Beschuldigte für sich angefragt habe, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstelle. Von anderen Personen wisse sie aber nichts und sie habe vor den Anfragen jeweils einen Selbsttest gemacht. Auf die Frage warum sie die Beschuldigte angefragt habe, antwortete C._____, dass es ihr angeboten worden sei und sie es probiert habe (Prot. S. 31 ff.).

Gemäss IRC-Report ist die Telefonnummer "5" C._____ zuzuordnen (act. 7/9), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche iMessage Nachrichten zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer mit C._____ geschrieben wurden.

Am 24. Oktober 2021 kommunizierten die Beschuldigte und C._____ via iMessage wie folgt (act. 6/6 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Chönnti irgendwo test gratis mache 11:13:08 Uhr

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Schick mer code bro 12:39:38 Uhr

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Mir und Q._____ (um 14.25.01 Uhr 12:50:05 Uhr konkretisiert zu Q._____)

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Bro chasch mache münd ine hahaha14:21:46 Uhr haha sind ebe thermalbad

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Wart 14:22:04 Uhr

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Vergesse hahahahhaha 14:22:07 Uhr

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Gmacht 14:26:23 Uhr

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Danke bro♥ 14:26:25 Uhr

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Lueg ob guet isch 14:26:27 Uhr

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Jaa 14:26:32 Uhr

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Chasch das öfters mache 14:26:52 Uhr

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Jaa kur dush (gemäss Übersetzung: 14:26:57 Uhr "wann immer du willst" auf Albanisch)

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Amo mos kallxo (Übersetzung: "rede 14:27:05 Uhr nicht" auf Albanisch) überall haahaj

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Neii 14:27:14 Uhr

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 Q._____ het uere freud 14:27:18 Uhr

C._____ Beschuldigte 24.10.2021 er het jedes weekend zahlt 14:27:25 Uhr

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Neei!! 14:27:31 Uhr

Beschuldigte C._____ 24.10.2021 Let tum shkrujn (gemäss Überset14:27:38 Uhr zung: "lass mich schreiben" auf Albanisch)

Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte C._____ angeboten hat, für sie ein Testzertifikat zu erstellen und diese die Beschuldigte daraufhin anfragte, ob sie ihr sowie Q._____ eines ausstellen könnte. Da sich C._____ bei der Beschuldigten bedankte sowie bestätigte, dass das Testzertifikat gut sei, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate für die beiden auch tatsächlich ausstellte. Zudem muss aufgrund der Nachrichten darauf geschlossen werden, dass sich weder C._____ noch Q._____ im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen, da sie sich zum Zeitpunkt der Zertifikatsausstellung vor einem Thermalbad befanden. Des Weiteren wies C._____ darauf hin, dass Q._____ jedes Wochenende bezahlt habe, wobei davon auszugehen ist, dass sie damit meint, dass er jedes Wochenende für einen Test bzw. ein Zertifikat bezahlt habe. Nun hätte er jedoch viel Freude daran gehabt und dies wohl deshalb, weil er dieses Mal nicht für einen offiziellen Test hat zahlen müssen, sondern die Beschuldigte ihm das Testzertifikat ausstellte. Die Aussage von C._____, dass sie vor der Anfrage einen Selbsttest gemacht habe, kann indessen als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Aus den Chatnachrichten ist nicht ersichtlich, dass sie der Beschuldigten mitteilte, dass sie einen Selbsttest gemacht habe und negativ sei. Wie nachstehend unter Ziffer III.1.1.5. zudem aufgezeigt wird, wäre selbst die Durchführung eines Selbsttests für die Ausstellung eines Testzertifikats nicht ausreichend gewesen. Somit kann als erstellt betrachtet werden, dass sich weder C._____ noch Q._____ im Vorfeld an einer Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen und sie von der Beschuldigten am 24. Oktober 2021 je ein Testzertifikat erhalten haben.

Die Beschuldigte gibt gegenüber C._____ zudem an, dass sie ihr immer ein Testzertifikat ausstellen könne, sie aber nicht überall darüber reden solle. Diese Aussagen deuten darauf hin, dass man der Beschuldigten einfach schreiben konnte,

wenn man ein Testzertifikat benötigte und diese ein solches jeweils ausstellte, auch wenn man sich im Vorfeld nicht testen liess.

27. Oktober 2021 für B._____

B._____ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren Nr. GG220271-L vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung vollumfänglich freigesprochen. Dementsprechend liegt keine rechtswidrige Anfrage von B._____ an die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats vor. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 27. Oktober 2021 auf Anfrage von B._____ ein rechtswidriges Testzertifikat für ihn ausstellte.

29. Oktober 2021 für C._____ und Q._____

Für die Ausführungen in Bezug auf die Aussagen von C._____ und der Beschuldigten zum Vorwurf sowie dem entsprechenden IRC-Report von C._____ kann auf die vorstehenden Erwägungen zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Die iMessage Nachrichten zwischen C._____ und der Beschuldigten vom 29. Oktober 2021 lauten wie folgt (vgl. act. 6/6 S. 1 f.):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 29.10.2021 Bro chasch eus nomal maxhe für hüt 15:06:42 Uhr

C._____ Beschuldigte 29.10.2021 Q._____ het neue 15:07:28 Uhr

C._____ Beschuldigte 29.10.2021 Bro schrib schnell ob mache chasch 16:08:12 Uhr sust gämmer nöd hend ebe is kino welle am7

Beschuldigte C._____ 29.10.2021 2 min 16:09:04 Uhr

Beschuldigte C._____ 29.10.2021 Falls jemals irgendöper sötti fröge 16:16:29 Uhr

Beschuldigte C._____ 29.10.2021 Wo das ihr test gmacht händ 16:16:35 Uhr

Beschuldigte C._____ 29.10.2021 Den seget a de R._____-strass im 16:16:45 Uhr büro vor orz

C._____ Beschuldigte 29.10.2021 Oki 16:16:51 Uhr

C._____ Beschuldigte 29.10.2021 danke ♥♥♥ 16:17:17 Uhr

C._____ Beschuldigte 29.10.2021 Ja logk wenns kritisch od riskant wird 16:18:03 Uhr seisch mer

C._____ Beschuldigte 29.10.2021 Musch da nöd gross riskiere 16:18:13 Uhr

Beschuldigte C._____ 29.10.2021 Neeei 16:19:21 Uhr

Beschuldigte C._____ 29.10.2021 No problem 16:19:26 Uhr

Im Zusammenhang mit den Nachrichten vom 24. Oktober 2021 zwischen C._____ und der Beschuldigten wird klar, dass C._____ die Beschuldigte am 29. Oktober 2021 erneut um ein Testzertifikat für sich und Q._____ bittet. Aus der Dankesnachricht von C._____ kann zudem geschlossen werden, dass die Beschuldigte die Testzertifikate auch wirklich ausgestellt hat. Da C._____ die Beschuldigte zudem darauf hinweist, dass sie ohne das Testzertifikat nicht ins Kino gehen würden, kann angenommen werden, dass sich weder C._____ noch Q._____ im Vorfeld bei einer Teststelle haben testen lassen, da sie ansonsten ein Testzertifikat erhalten hätten und auch ohne das Testzertifikat der Beschuldigten ins Kino hätten gehen können. Der Hinweis der Beschuldigten, was C._____ sagen solle, wenn sie gefragt werde, woher sie das Testzertifikat habe, und die Nachricht von C._____, dass die Beschuldigte es sagen solle, wenn es riskant werden würde, da sie nichts riskieren müsse, deuten ebenfalls klar darauf hin, dass die Ausstellung des Testzertifikats nicht rechtens war und sich die beiden im Vorfeld nicht haben testen lassen. Es gilt demnach ohne Weiteres als erstellt, dass die Beschuldigte am 29. Oktober 2021 C._____ und Q._____ je ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich die beiden im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.

2. November 2021 für F._____ und J._____

a) Betreffend F._____

In Bezug auf den Vorwurf betreffend F._____ kann auf die vorstehenden Erwägungen zum 5. Oktober 2021, mithin zu den Aussagen von F._____ und der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie dem IRC-Report in Bezug auf die Telefonnummer von F._____, verwiesen werden.

Am 2. November 2021 schrieben F._____ und die Beschuldigte die folgenden iMessage-Nachrichten (vgl. act. 6/4 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

F._____ Beschuldigte 02.11.2021 bro chasch mir es zerti mache 20:25:23 Uhr

Beschuldigte F._____ 02.11.2021 Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al20:29:53 Uhr banisch)

Beschuldigte F._____ 02.11.2021 Scjick 20:29:54 Uhr

F._____ Beschuldigte 02.11.2021 "OBJ" 20:30:31 Uhr

F._____ Beschuldigte 02.11.2021 danke ♥ 20:40:35 Uhr

Aus den Nachrichten geht klar eine Anfrage von F._____ an die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats hervor. Da fünfzehn Minuten später eine Dankesnachricht von F._____ erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihr das Testzertifikat auch tatsächlich ausgestellt hat. Ob sich F._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, lässt sich aus den Nachrichten zwar nicht entnehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschuldigten, dass sie jeweils Personen ein Testzertifikat ausgestellt hat, die sich im Vorfeld nicht haben testen lassen, sowie der erneuten Anfrage von F._____ an die Beschuldigte, kann davon ausgegangen werden, dass sich F._____ vorgängig nicht testen liess. Ein anderer Schluss lässt auch die obgenannte kurze Konversation zwischen der Beschuldigten und F._____ über iMessage nicht zu. So ergibt sich daraus weder eine Dringlichkeit noch ein Hinweis darauf, dass bei den Testzentren die Übermittlung des Testzertifikats nicht oder nur verzögert habe erfolgen können. Vielmehr muss aus der Anfrage von F._____ geschlossen werden, dass sie auf unkompliziertem und schnellem Weg versuchte, an ein Testzertifiakt zu gelangen, ohne sich vorgängig getestet zu haben. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 2. November 2021 F._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich F._____ vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

b) Betreffend J._____

J._____ wurde in dem gegen sie geführten Verfahren Nr. GG220274-L vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 sei das Verfahren gegen J._____ bereits vor dem Obergericht des Kantons Zürich verhandelt und der Freispruch bestätigt worden. Aufgrund weniger detaillierten Chatnachrichten habe nicht nachgewiesen werden können, ob sich J._____ im Vorfeld habe testen lassen oder nicht (Prot. S. 52). Dementsprechend muss für das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigte davon ausgegangen werden, dass sich J._____ vorgängig hat testen lassen und die Ausstellung eines Testzertifikats an sie rechtmässig war. Aufgrund des Freispruchs von J._____ kann der Sachverhalt somit nicht dahingehend erstellt werden, dass die Beschuldigte am 2. November 2021 auf Anfrage von J._____ ihr ein rechtswidriges Testzertifikat ausstellte.

5. November 2021 für Q._____ und S._____

Da die Anfrage für die beiden obgenannten Personen durch C._____ erfolgte, ist hinsichtlich dieses Vorwurfs auf die vorstehenden Ausführungen zum 24. Oktober 2021, mithin den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten an ihren Einvernahmen sowie den IRC-Report betreffend der Telefonnummer von C._____, zu verweisen.

Am 5. November 2021 ergingen folgende Nachrichten zwischen C._____ und der Beschuldigten via iMessage (act. 6/6 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 05.11.2021 Bro chönntsh für Q._____ und sin bro 18:01:20 Uhr en test mache

Beschuldigte C._____ 05.11.2021 Po schick mer alles 18:29:13 Uhr

C._____ Beschuldigte 05.11.2021 "OBJ" 18:31:31 Uhr

C._____ Beschuldigte 05.11.2021 Da mal Q._____ 18:31:34 Uhr

C._____ Beschuldigte 05.11.2021 "OBJ" 18:33:10 Uhr

C._____ Beschuldigte 05.11.2021 S._____ tt.02.2002 18:33:19 Uhr

Beschuldigte C._____ 05.11.2021 5min 18:36:33 Uhr

Beschuldigte C._____ 05.11.2021 Sind gmacht bro 18:44:37 Uhr

C._____ Beschuldigte 05.11.2021 Danke viel mal bro♥ 19:25:41 Uhr

Die Nachrichten zeigen deutlich auf, dass C._____ die Beschuldigte darum ersuchte, für Q._____ und S._____ je ein Testzertifikat zu erstellen, was die Beschuldigte auch tat. Ob sich Q._____ und S._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen, geht aus den Nachrichten indessen nicht hervor. Aufgrund des Verhaltens von C._____, dass sie die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit um Testzertifikate bat, ohne dass sie sich im Vorfeld testen liess, deutet aber eher darauf hin, dass sich Q._____ und S._____ ebenfalls nicht haben testen lassen. Des Weiteren schrieb C._____ der Beschuldigten am 24. Oktober 2021, dass Q._____ Freude am Testzertifikat habe und vorher jedes Wochenende dafür bezahlt hätte. Der Umstand, dass er nun für sich und seinen Freund über C._____ bei der Beschuldigten erneut ein Testzertifikat ausstellen liess deutet darauf hin, dass er auch dieses Mal für das Testzertifikat nicht bezahlen wollte und sie sich im Vorfeld nicht testen liessen. Demzufolge kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigte am 5. November 2021 für Q._____ und S._____ je ein Testzertifikat erstellte, ohne dass sich die beiden im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen.

6. November 2021 für C._____ und B._____

a) C._____

Betreffend den Aussagen von C._____ in ihren Einvernahmen sowie den IRC-Report zu ihrer Telefonnummer kann auf die vorstehenden Ausführungen zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 6. November 2021 tauschten C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage aus (vgl. act. 6/6 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 06.11.2021 Bro chasch mer test mache schneöl 17:12:14 Uhr schnell

Beschuldigte C._____ 06.11.2021 Poo (gemäss Übersetzer: "Ja" auf Al17:14:12 Uhr banisch)

C._____ Beschuldigte 06.11.2021 "OBJ" 17:16:36 Uhr

Beschuldigte C._____ 06.11.2021 Ish gmacht broo 17:23:44 Uhr

C._____ Beschuldigte 06.11.2021 Danke ♥♥♥ 18:28:32 Uhr

Aus den Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass C._____ die Beschuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats bat und die Beschuldigte – nach Zusendung des Transfer Codes von C._____ – ein solches auch effektiv ausstellte. Ob sich C._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, lässt sich aus den Nachrichten zwar nicht entnehmen. Aus den vorherigen Anfragen von C._____ und ihren Nachrichten geht jedoch klar hervor, dass sie sich im Vorfeld nie hat testen lassen. Sie ersuchte die Beschuldigte jeweils um ein Testzertifikat, wenn sie eine bestimmte Aktivität machen wollte (z.B. ein Besuch im Thermalbad oder im Kino). Da sie auch in der vorliegenden Anfrage die Beschuldigte "schnell schnell" um ein Testzertifikat ersuchte, ist davon auszugehen, dass sie es in diesem Moment benötigte und keine Zeit hatte, sich vorgängig noch testen zu lassen. Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Beschuldigte C._____ am 6. November 2021 ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld in einem zugelassenen Testzentrum durch eine Fachperson hat testen lassen.

b) Betreffend B._____

B._____ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren Nr. GG220271-L vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung vollumfänglich freigesprochen. Dementsprechend liegt keine rechtswidrige Anfrage von B._____ an die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats vor. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 6. November 2021 auf Anfrage von B._____ ein rechtswidriges Testzertifikat für ihn ausstellte.

11. November 2021 für P._____

Da die Anfrage für P._____ durch D._____ erfolgte, kann in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zum Vorwurf sowie den IRC-Report für die Telefonnummer von D._____ auf die vorstehenden Ausführungen zum 8. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 11. November 2021 fand folgende Kommunikation zwischen der Beschuldigten und D._____ via iMessage statt (vgl. act. 6/2 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 11.11.2021 P._____ tt.05.1999 17:28:49 Uhr

D._____ Beschuldigte 11.11.2021 "OBJ" 17:28:59 Uhr

Beschuldigte D._____ 11.11.2021 gmacht 18:00:43 Uhr

Anhand der Anfrage von D._____ sowie der Rückmeldung der Beschuldigten kann klar gesagt werden, dass sie P._____ am 11. November 2021 ein Testzertifikat ausstellte. Zwar ergibt sich aus den Nachrichten nicht, ob sich dieser im Vorfeld hat testen lassen, aber aufgrund dessen, dass für den 9. Oktober 2021 erstellt werden konnte, dass sich P._____ nicht hat testen lassen, sowie den weiteren Anfragen von D._____ an die Beschuldigte kann davon ausgegangen werden, dass sich P._____ auch am vorliegend zu beurteilenden Tag nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Der Anklagesachverhalt für den 11. November 2021 gilt somit als erstellt.

12. November 2021 für C._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 12. November 2021 schrieben C._____ und die Beschuldigte die nachfolgenden Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 2 f.):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 12.11.2021 Bro chöntsch mer schnell test mache 07:39:03 Uhr

C._____ Beschuldigte 12.11.2021 Denn mueni ide schuel kei maske 07:39:19 Uhr träge

Beschuldigte C._____ 12.11.2021 Has erst ez gseh 09:25:09 Uhr

C._____ Beschuldigte 12.11.2021 Egal hahahaah 10:45:28 Uhr

C._____ Beschuldigte 12.11.2021 Hetsch zit schnell mache 10:45:28 Uhr

C._____ Beschuldigte 12.11.2021 Sust egal blibi mit maske 10:45:33 Uhr

Die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats von C._____ an die Beschuldigte geht aus den Nachrichten ohne Weiteres hervor. Nicht ersichtlich ist daraus jedoch, ob die Beschuldigte ein solches Zertifikat auch tatsächlich ausstellte. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte bis anhin jedem ein Testzertifikat ausstellte, der sie danach fragte, kann darauf geschlossen werden, dass sie auch in diesem Fall ein Testzertifikat an C._____ ausstellte. Zudem bestritt die Beschuldigte in der delegierten polizeilichen Einvernahme nicht, dass sie C._____ mehrmals Testzertifikate ausgestellt habe (act. 3/3 F/A 136, 138). C._____ benötigte das Testzertifikat dafür, dass sie in der Schule keine Maske hätte tragen müssen. Das deutet darauf hin, dass C._____ einfach keine Lust hatte, eine Maske zu tragen bzw. extra dafür einen Test machen zu lassen. Auch die Tatsache, dass sie nach der Antwort der Beschuldigten diese rund drei Stunden nach ihrer ersten Anfrage erneut um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, lässt darauf schliessen, dass sie sich vorgängig nicht in einem Testzentrum hat testen lassen. Falls sie sich hätte testen lassen, wäre C._____ bis dahin schon längstens ein Testzertifikat zugesandt worden. Es ist demzufolge als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte am 12. November 2021 C._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass diese sich im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

13. November 2021 für C._____, Q._____ und S._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 13. November 2021 erfolgten zwischen C._____ und der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 3):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 Bro chönntsch eus tests mache 11:05:14 Uhr

Beschuldigte C._____ 13.11.2021 Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al12:13:35 Uhr banisch) loqk

Beschuldigte C._____ 13.11.2021 Aber muesch schnell 20min warte 12:13:44 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 Min code osht obe 13:54:58 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 De am Q._____ 13:55:04 Uhr

Beschuldigte C._____ 13.11.2021 Ez chanis mache 16:25:44 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 Oki bro mach ez 16:26:05 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 Ich schrib der immer gnueg früeh 16:26:13 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 Bruchs erst so am 6 16:26:17 Uhr

Beschuldigte C._____ 13.11.2021 Ok sinf gmacht 16:29:48 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 Bro chönntsch no a Q._____s bro 16:52:22 Uhr mache sorry er wöt T._____ gah glaub

Beschuldigte C._____ 13.11.2021 Po qoma 16:53:32 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 S._____ 16:56:11 Uhr

Beschuldigte C._____ 13.11.2021 Gmacht 16:58:04 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.11.2021 Danke♥ 16:58:09 Uhr

Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte für C._____, Q._____ und S._____ je ein Testzertifikat ausstellte. Aufgrund der Nachrichten von C._____, wonach sie die Testzertifikate für sich und Q._____ erst um 18.00 Uhr benötigte und S._____ ins "T._____" gehen wollte, sowie dass sie der Beschuldigten immer genug früh schreiben würde, lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass sich diese drei Personen vorgängig nicht testen liessen. Die Anfrage an die Beschuldigte erfolgte bereits um 11.05 Uhr und somit wäre es C._____, Q._____ und S._____ ohne weiteres möglich gewesen, sich den ganzen Tag über testen zu lassen. Da sie jedoch auf das Testzertifikat der Beschuldigten warteten, kann als erstellt gelten, dass sie sich im Vorfeld nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen und die Beschuldigte ihnen am 13. November 2021 trotzdem je ein Testzertifikat ausstellte.

18. November 2021 für B._____ und U._____

a) Betreffend B._____

B._____ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren Nr. GG220271-L vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung vollumfänglich freigesprochen. Dementsprechend liegt keine rechtswidrige Anfrage von B._____ an die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats vor. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 18. November 2021 auf Anfrage von B._____ ein rechtswidriges Testzertifikat für ihn ausstellte.

b) Betreffend U._____

Da die Anfrage für U._____ durch D._____ erfolgte, kann in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zu dem Vorwurf sowie dem entsprechenden IRC-Report zu der Telefonnummer von D._____ auf die vorstehenden Erwägungen vom 8. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 18. November 2021 fand folgende Kommunikation zwischen der Beschuldigten und D._____ via iMessage statt (vgl. act. 6/2 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 18.11.2021 Chasch mer es zerti für de U._____ 19:08:44 Uhr mache

Beschuldigte D._____ 18.11.2021 Ja scjick 19:10:02 Uhr

D._____ Beschuldigte 18.11.2021 U._____ tt.11.1999 19:10:48 Uhr

D._____ Beschuldigte 18.11.2021 "OBJ" 19:10:52 Uhr

Aus den Nachrichten geht zwar keine Dankesnachricht oder eine Bestätigung der Beschuldigten, dass sie es erledigt habe, hervor, aber durch die Zusage der Be-

schuldigten zur Ausstellung des Testzertifikats sowie weiterer fehlender Nachrichten von D._____, dass es nicht geklappt habe, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte U._____ tatsächlich ein Testzertifikat ausstellte. Diese Annahme wird zudem von den Aussagen der Beschuldigten selbst gestützt, wonach sie die Ausstellung von Testzertifikaten an die Freunde ihres Bruders nicht bestritt (vgl. act. 3/3 F/A 182; act. 4/1 S. 4). Des Weiteren ist – trotz fehlender Hinweise in den Nachrichten – davon auszugehen, dass sich U._____ im Vorfeld nicht hat testen lassen. Dies deshalb, weil die Beschuldigte bisher allen Anfragen für ein Testzertifikat nachgekommen ist, bei welchen sich die Personen im Vorfeld nicht haben testen lassen, sowie aufgrund des Verhaltens von D._____, dass er die Beschuldigte – mithin seine Schwester – immer wieder um Testzertifikate für Freunde ersuchte und bisher erstellt werden konnte, dass sich niemand von ihnen hat testen lassen. Demzufolge kann auch vorliegend als erstellt erachtet gelten, dass die Beschuldigte am 18. November 2021 U._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

20. November 2021 für C._____ und Q._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 20. November 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 3):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 20.11.2021 Bro chönntsch eus tests mache 13:26:10 Uhr

Beschuldigte C._____ 20.11.2021 po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al13:27:25 Uhr banisch)

C._____ Beschuldigte 20.11.2021 "OBJ" 13:28:37 Uhr

C._____ Beschuldigte 20.11.2021 Ich 13:28:45 Uhr

C._____ Beschuldigte 20.11.2021 "OBJ" 13:29:01 Uhr

C._____ Beschuldigte 20.11.2021 Q._____ 13:29:04 Uhr

Beschuldigte C._____ 20.11.2021 sind gmacht bro 13:30:00 Uhr

Anhand der Nachrichten kann erstellt werden, dass die Beschuldigte je ein Testzertifikat für C._____ und Q._____ ausstellte. Zwar geht nicht hervor, ob sich die beiden auch haben testen lassen, aber aufgrund des Verhaltens von C._____ in ihren vergangenen Anfragen, in welchen teilweise klar hervorging, dass sie sich im Vorfeld nicht offiziell hat testen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch am vorliegend zu beurteilenden Tag vorgängig nicht testen liessen. Es gilt damit als erstellt, dass sie sich nicht in einem zugelassenen Testzentrum durch eine Fachperson testen liessen und die Beschuldigte C._____ und Q._____ am 20. November 2021 trotzdem je ein Testzertifikat ausstellte.

25. November 2021 für B._____

B._____ wurde in dem gegen ihn geführten Verfahren Nr. GG220271-L vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung vollumfänglich freigesprochen. Dementsprechend liegt keine rechtswidrige Anfrage von B._____ an die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung eines Testzertifikats vor. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 25. November 2021 auf Anfrage von B._____ ein rechtswidriges Testzertifikat für ihn ausstellte.

26. November 2021 für C._____, Q._____ und V._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 26. November 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 26.11.2021 Brooo bruche testsss ♥♥ 16:52:59 Uhr

C._____ Beschuldigte 26.11.2021 Mich Q._____ und en kolleg wür das 16:53:50 Uhr goh

C._____ Beschuldigte 26.11.2021 V._____ tt.02.2001 17:05:40 Uhr

Beschuldigte C._____ 26.11.2021 sind gmacht bri 17:32:35 Uhr

Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass C._____ die Beschuldigte um die Ausstellung von Testzertifikaten für sich selbst, Q._____ und V._____ ersuchte, welche die Beschuldigte im Anschluss auch effektiv ausstellte. Auch hier ist nicht ersichtlich, ob sich die drei Personen vorgängig getestet haben, aber aufgrund der vergangenen Anfragen sowie anhand des Verhaltens von C._____, dass sie die Beschuldigte immer wieder um die Ausstellung von Testzertifikaten ohne vorgängiges Testresultat ersuchte, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch dieses Mal nicht haben testen lassen. Es gilt demnach als erstellt, dass die Beschuldigte für C._____, Q._____ und V._____ am 26. November 2021 Testzertifikate ausstellte, ohne dass sich diese drei Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.

30. November 2021 für C._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 30. November 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 30.11.2021 Bro chönntsch mer schnell schnell 11:39:04 Uhr mache für mittag

Beschuldigte C._____ 30.11.2021 Ish gmacht 11:40:45 Uhr

Auch aus diesen Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte auf Anfrage von C._____ dieser ein Testzertifikat ausstellte. Da C._____ das Testzertifikat schnell für den Mittag benötigte, lässt darauf schliessen, dass sie wahrscheinlich in ein Restaurant habe gehen wollen, um etwas zu essen und kein Testzertifikat dafür hatte. In Verbindung mit ihren vorherigen Anfragen ist davon auszugehen, dass sich C._____ im Vorfeld nicht hat testen lassen, sondern spontan etwas unternehmen wollte, wofür sie ein Testzertifikat von der Beschuldigten benötigte. Es gilt somit als erstellt, dass die Beschuldigte C._____ am 30. November 2021 ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

4. Dezember 2021 für C._____, Q._____ und S._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 4. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 04.12.2021 Bro chönntsch eus eine mache 16:44:19 Uhr

Beschuldigte C._____ 04.12.2021 Po schick loqk 17:05:21 Uhr

C._____ Beschuldigte 04.12.2021 Mis 17:07:04 Uhr

C._____ Beschuldigte 04.12.2021 "OBJ" S._____ tt.02.2002 17:07:48 Uhr

C._____ Beschuldigte 04.12.2021 Q._____ tt.07.1999 17:07:25 Uhr

Beschuldigte C._____ 04.12.2021 Maches nacher gad 18:34:31 Uhr

C._____ Beschuldigte 04.12.2021 Bruchs eif vorem 9 kei stress 19:18:37 Uhr

C._____ Beschuldigte 04.12.2021 Danke♥♥ 20:46:30 Uhr

Es ist zweifellos erstellt, dass C._____ die Beschuldigte um die Ausstellung von Testzertifikaten für sich, S._____ und Q._____ ersuchte. Aufgrund der zeitlich später erfolgten Dankesnachricht ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate auch tatsächlich ausstellte. C._____ betonte, dass sie die Testzertifikate vor 21.00 Uhr benötige, woraus sich schliessen lässt, dass sie dann einer bestimmten Aktivität nachgehen oder eine bestimmte Veranstaltung habe besuchen wollen. Da die Anfrage an die Beschuldigte bereits um 16.44 Uhr erfolgte, hätten C._____ und die anderen genug Zeit gehabt, sich testen zu lassen und dann hätten sie Abends kein Testzertifikat mehr von der Beschuldigten benötigt. Da sie jedoch auf die Testzertifikate der Beschuldigten warteten, sowie in Verbindung mit den vergangenen Anfragen von C._____, ist anzunehmen, dass sich keiner der drei Personen hat testen lassen. Es gilt demnach als erstellt, dass die Beschuldigte am 4. Dezember 2021 C._____, Q._____ und S._____ je ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich die drei Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.

6. Dezember 2021 für C._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 6. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 4):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 06.12.2021 Broo 12:01:16 Uhr

C._____ Beschuldigte 06.12.2021 Bisch frei 12:01:19 Uhr

C._____ Beschuldigte 06.12.2021 Zum schnell schbell für mittag mache 12:01:26 Uhr

C._____ Beschuldigte 06.12.2021 Wöt in W._____ 12:01:29 Uhr

Beschuldigte C._____ 06.12.2021 Wen wärsch dete 12:02:38 Uhr

C._____ Beschuldigte 06.12.2021 Bin vorem W._____ hahahahaha 12:02:46 Uhr

Beschuldigte C._____ 06.12.2021 Aöso schick schnrll 12:02:54 Uhr

C._____ Beschuldigte 06.12.2021 "OBJ" 12:03:08 Uhr

Beschuldigte C._____ 06.12.2021 Has gmacht 12:05:22 Uhr

C._____ Beschuldigte 06.12.2021 Danke bro♥♥♥ 12:05:52 Uhr

Durch die Nachrichten ist klar ersichtlich, dass die Beschuldigte C._____ auf deren Anfrage hin ein Testzertifikat ausstellte. C._____ befand sich gemäss den Textnachrichten zu diesem Zeitpunkt vor einem W._____, kam allerdings ohne negatives Testzertifikat nicht hinein. Deshalb schrieb sie der Beschuldigten, was darauf schliessen lässt, dass sie sich im Vorfeld nicht hat testen lassen, sondern ihr erst vor dem Restaurant auffiel, dass sie über kein negatives Testzertifikat verfügte. Es kann somit ohne Weiteres erstellt werden, dass die Beschuldigte am 6. Dezember 2021 C._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

11. Dezember 2021 für C._____ und Q._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 11. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 11.12.2021 Broo chasch eus eine mache♥ 13:15:13 Uhr

Beschuldigte C._____ 11.12.2021 Ja schick 13:32:46 Uhr

C._____ Beschuldigte 11.12.2021 Q._____ 13:33:15 Uhr

C._____ Beschuldigte 11.12.2021 Ich 13:33:34 Uhr

Beschuldigte C._____ 11.12.2021 Lueg ob guet isch? 13:41:12 Uhr

C._____ Beschuldigte 11.12.2021 Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al13:42:20 Uhr banisch) bro danke ♥♥

Durch die Nachrichten kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigte C._____ und Q._____ am 11. Dezember 2021 je ein Testzertifikat ausstellte. Zwar geht aus den Nachrichten nicht hervor, ob sich die beiden zuvor in einem Testzentrum haben testen lassen, aber in Verbindung mit den vielen vergangenen Anfragen von C._____, wo klar erstellt werden konnte, dass sich sie und Q._____ vorgängig nicht haben testen lassen, kann auch in diesem Fall als erstellt erachtet werden, dass sich weder C._____ noch Q._____ im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Der Anklagesachverhalt ist somit für den 11. Dezember 2021 vollumfänglich erstellt.

13. Dezember 2021 für C._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 13. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 13.12.2021 Bro 07:25:41 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.12.2021 Chasch du vlt au positivi tests mache 07:25:46 Uhr

C._____ Beschuldigte 13.12.2021 Dasi nöd go schaffe muen? 07:25:53 Uhr

Die Nachrichten zeigen auf, dass C._____ die Beschuldigte das erste Mal um ein positives Testzertifikat ersuchte, damit sie nicht zur Arbeit hätte gehen müssen. In den Auszügen der iMessage Kommunikation sind für den 13. Dezember 2021 jedoch keine weiteren Nachrichten ersichtlich. Auch wenn durch die Art und Weise der Anfrage von C._____ wohl davon ausgegangen werden kann, dass sie einfach keine Lust hatte zu arbeiten und sich im Vorfeld nicht hat testen lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte ihr auch tatsächlich ein positives Testzertifikat ausgestellt hat. Aufgrund der Tätigkeit der Beschuldigten im Testzentrum wird es ihr wohl grundsätzlich möglich gewesen sein, auch positive Testzertifikate auszustellen, jedoch bezogen sich die bisherigen Anfragen alle auf die Ausstellung von negativen Testzertifikaten. Es kann somit nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte auch ein positives Testzertifikat ausgestellt hätte, nur weil sie in der Vergangenheit immer negative Testzertifikate ausstellte. C._____ ersuchte die Beschuldigte nach dem 13. Dezember 2021 auch nie wieder um ein positives Testzertifikat, sondern lediglich wieder um negative Testzertifikate (vgl. act. 6/6), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Beschuldigte ihr kein positives Testzertifikat ausgestellt hat. Demzufolge lässt sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte C._____ am 13. Dezember 2021 ein Testzertifikat ausstellte.

16. Dezember 2021 für S._____

Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für S._____ durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 16. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 16.12.2021 Chönntsch am S._____ en test ma17:58:01 Uhr che

Beschuldigte C._____ 16.12.2021 Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf Al18:06:26 Uhr banisch) schick

C._____ Beschuldigte 16.12.2021 "OBJ" 18:12:31 Uhr

Beschuldigte C._____ 16.12.2021 isch gmacht bro+ 18:15:33 Uhr

Durch die Anfrage von C._____ und die Rückmeldung der Beschuldigten ist klar erstellt, dass die Beschuldigte für S._____ am 16. Dezember 2021 ein Testzertifikat ausstellte. Zwar geht aus den Nachrichten nicht hervor, ob sich S._____ im Vorfeld hat testen lassen, aber C._____ ersuchte die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mehrmals um die Ausstellung eines Testzertifikats für S._____ und dort konnte jeweils erstellt werden, dass er sich im Vorfeld nicht hat testen lassen (vgl. Ausführungen zum 5. November 2021, 13. November 2021 und 4. Dezember 2021). Da die vorliegende Anfrage erneut über C._____ lief, kann auch im vorliegenden Fall als erstellt erachtet werden, dass sich S._____ vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Der Anklagesachverhalt für den 16. Dezember 2021 ist somit vollumfänglich erstellt.

17. Dezember 2021 für Q._____ und S._____

Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für Q._____ und S._____ durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 17. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 5):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 17.12.2021 Chöntsch eine am Q._____ mache♥ 18:41:20 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 schick bro 18:41:42 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 hahahha hüt hani muetter gfickt 18:41:50 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 ganz familie 18:41:55 Uhr

C._____ Beschuldigte 17.12.2021 HAHAHAHA wiesoo 18:41:59 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 se di all welle teste hü 18:42:18 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 sicher 50 zertis gmacht 18:42:23 Uhr

C._____ Beschuldigte 17.12.2021 hahahahahaha hoffe die checekd nöd 18:42:35 Uhr

C._____ Beschuldigte 17.12.2021 Q._____ tt.07.1999 18:42:49 Uhr

C._____ Beschuldigte 17.12.2021 S._____ tt.02.2002 18:43:04 Uhr

C._____ Beschuldigte 17.12.2021 Beidi AA._____ nachname 18:43:07 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 u kry (gemäss Übersetzung: "Erle18:45:05 Uhr digt" auf Albanisch)

C._____ Beschuldigte 17.12.2021 Han immer sgfühl ich gah der ufd 18:46:22 Uhr nerve hahahaha

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 nei chasch mer immere schicke 18:46:26 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 sie müend sich nöd teste 18:46:31 Uhr

Beschuldigte C._____ 17.12.2021 isch hesslich 18:46:35 Uhr

Anhand der Nachrichten lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass die Beschuldigte am 17. Dezember 2021 für Q._____ und S._____ Testzertifikate ausstellte. Die Beschuldigte weist C._____ zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie ihr wegen Testzertifikaten immer schreiben könne und sie sich nicht testen lassen müssten, da dies hässlich sei. Damit implizierte die Beschuldigte erneut, dass sie immer Testzertifikate ausstelle, auch wenn sich die Personen vorgängig nicht haben testen lassen. Auch die Nachrichten, dass die Beschuldigte bereits 50 Testzertifikate ausgestellt habe und C._____ hofft, dass dies niemand bemerke, deuten darauf hin, dass die Beschuldigte regelmässig Testzertifikate für andere Personen ausstellte und davon ausging, dass sich diese nicht vorgängig haben testen lassen. Somit kann aufgrund der Aussage der Beschuldigten, dass sie sich nicht testen lassen müssen in Verbindung mit der Art und Weise der vergangenen Anfragen von C._____ als erstellt erachtet gelten, dass sich Q._____ und S._____ im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Der Anklagesachverhalt für den 17. Dezember 2021 ist somit vollumfänglich erstellt.

18. Dezember 2021 für C._____, Q._____, S._____ und AB._____

a) Betreffend C._____, Q._____ und S._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ kann auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 18. Dezember 2021 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 6):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 18.12.2021 Bra hesch zit für test 17:33:37 Uhr

Beschuldigte C._____ 18.12.2021 Pöö (gemeint ist wohl Po was ge17:35:17 Uhr mäss Übersetzung "Ja" auf Albanisch bedeutet)

C._____ Beschuldigte 18.12.2021 S._____ tt.02.2002 17:38:14 Uhr

C._____ Beschuldigte 18.12.2021 "OBJ" De isch mine 17:38:39 Uhr

C._____ Beschuldigte 18.12.2021 "OBJ" Q._____ tt.07.1999 17:38:51 Uhr

C._____ Beschuldigte 18.12.2021 Bruches eif vorem 8 will denn fangt 18:00:45 Uhr film a bro

Beschuldigte C._____ 18.12.2021 Ha sie gmscht bro 18:00:57 Uhr

C._____ Beschuldigte 18.12.2021 Danke broo♥♥♥ 18:01:22 Uhr

Aufgrund der Anfrage durch C._____ sowie ihrer Dankesnachricht gilt als erstellt, dass die Beschuldigte am 18. Dezember 2021 C._____, Q._____ und S._____ je ein Testzertifikat ausstellte. C._____ weist die Beschuldigte darauf hin, dass sie die Testzertifikate bis spätestens um 20.00 Uhr benötige, da dann der Film anfange, wodurch davon auszugehen ist, dass sie an diesem Abend ins Kino haben gehen wollen. Dass C._____ die Anfrage bereits um 17.33 Uhr an die Beschuldigte verschickte, deutet darauf hin, dass sie sich im Vorfeld nicht haben testen lassen. Ansonsten hätten sie bis 20.00 Uhr noch genügend Zeit gehabt, um in ein Testzentrum zu gehen und sich offiziell testen zu lassen. Dies taten die drei jedoch nicht, sondern warteten auf die Ausstellung der Testzertifikate durch die Beschuldigte. Diese schrieb C._____ zudem am Tag zuvor, dass sie sich nicht testen lassen müssten und sie ihr jederzeit schreiben könne (vgl. Ausführungen zum 17. Dezember 2021). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich C._____, Q._____ und S._____ vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen, sondern vielmehr kann als erstellt gelten, dass sie dies nicht getan haben.

b) Betreffend AB._____

Da die Anfrage für AB._____ durch D._____ erfolgte, kann für Ausführungen in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zu dem Vorwurf sowie den IRC-Report für die Telefonnummer von D._____ nach oben auf den 8. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 18. Dezember 2021 schrieb D._____ folgende Nachricht an die Beschuldigte (vgl. act. 6/2 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 18.12.2021 tt.10.1997 AB._____ 19:15:58 Uhr

Mehr Nachrichten in Bezug auf AB._____ sind auf den Auszügen der iMessage Kommunikation nicht ersichtlich. Der Nachricht von D._____ lässt sich entnehmen, dass er die Beschuldigte darum ersuchte, für AB._____ ein Testzertifikat auszustellen. Es fehlt jedoch eine Bestätigung durch die Beschuldigte, dass sie dies auch getan habe oder eine Dankesnachricht von D._____. Die Beschuldigte bestritt jedoch nicht, dass sie für Freunde ihres Bruders Testzertifikate ausgestellt habe, sie sei lediglich davon ausgegangen, dass sich all diese Personen getestet hätten (act. 3/3 F/A 182; act. 4/1 S. 4). Die Ausstellung eines Testzertifikats an AB._____ kann somit aufgrund der Aussagen der Beschuldigten angenommen werden. Des Weiteren ist – trotz fehlender ausdrücklicher Hinweise in den Nachrichten – davon auszugehen, dass sich AB._____ im Vorfeld nicht hat testen lassen. Dies deshalb, weil die Beschuldigte bisher allen Anfragen für ein Testzertifikat nachgekommen ist, bei welchen sich die Personen im Vorfeld nicht haben testen lassen, sowie aufgrund des Verhaltens von D._____, dass er die Beschuldigte – mithin seine Schwester – immer wieder um Testzertifikate für Freunde ersuchte und bisher immer erstellt werden konnte, dass sich niemand von ihnen hat testen lassen. Demzufolge kann auch vorliegend als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 18. Dezember 2021 für AB._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass er sich im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

20. Dezember 2021 AC._____ und D._____

a) Betreffend AC._____

Da die Anfrage für AC._____ durch D._____ erfolgte, kann für Ausführungen in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zu dem Vorwurf sowie den IRC-Report für die Telefonnummer von D._____ nach oben auf den 8. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 20. Dezember 2021 schrieben die Beschuldigte und D._____ via iMessage folgende Nachrichten (act. 6/2 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 20.12.2021 AC._____ 15:38:30 Uhr

D._____ Beschuldigte 20.12.2021 tt.04.2002 15:38:41 Uhr

D._____ Beschuldigte 20.12.2021 Kannst du mir vielleicht ein zerti ma15:38:58 Uhr chen

Beschuldigte D._____ 20.12.2021 ja muesch schnell kurz warte 15:39:33 Uhr

Beschuldigte D._____ 20.12.2021 isch sehr dringend? 15:39:38 Uhr

D._____ Beschuldigte 20.12.2021 Mer wennd wienachts märt 15:39:50 Uhr

Beschuldigte D._____ 20.12.2021 Isch cjo? 17:18:59 Uhr

D._____ Beschuldigte 20.12.2021 Yes 17:42:27 Uhr

D._____ Beschuldigte 20.12.2021 Danke zemer (gemäss Übersetzung: 17:42:31 Uhr "Herz" auf Albanisch)

Aus den Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass die Beschuldigte am 20. Dezember 2021 für AC._____ ein Testzertifikat ausstellte. Die Beschuldigte selbst bestritt zudem nicht, dass sie für diverse Personen ihres Bruders Testzertifikate ausgestellt hat, wobei sie davon ausgegangen sei, dass sich diese getestet hätten (act. 3/3 F/A 182). Gemäss D._____ hätten er und AC._____ auf den Weihnachtsmarkt gehen wollen, wofür ein solches Testzertifikat benötigt wurde. Da sie auf das Testzertifikat der Beschuldigten warteten, welches rund zwei Stunden nach seiner Anfrage ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sich AC._____ im Vorfeld nicht bei einer Teststelle hat testen lassen. Ansonsten hätte er bereits längstens ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewesen. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte AC._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser vorgängig an einer Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

b) Betreffend D._____

Gemäss Anklageschrift soll die Beschuldigte am 20. Dezember 2021 auch ihrem Bruder D._____ ein Testzertifikat ausgestellt haben. Es lässt sich aus der Nachricht, dass sie auf den Weihnachtsmarkt gehen wollten, zwar darauf schliessen, dass AC._____ und D._____ zusammen dorthin gehen wollten, wodurch auch D._____ über ein negatives Testzertifikat hätte verfügen müssen, aber aus dem iMessage Verlauf ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte auch ihm ein Testzertifikat ausstellte. D._____ gab der Beschuldigten lediglich den Transfercode von AC._____ durch und nicht auch denjenigen von sich selber (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen zum 23. Dezember 2021, wonach er um Ausstellung eines Testzertifikats für sich ersuchte und hierzu seinen Transfercode schickte). Zudem deutet die Frage der Beschuldigten, ob "es" angekommen sei, eher auf ein einzelnes Testzertifikat hin, weil sie ansonsten wohl gefragt hätte, ob "sie" bzw. die Testzertifikate [Mehrzahl] angekommen seien. Es kann demzufolge nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 20. Dezember 2021 für D._____ ein Testzertifikat ausgestellt hat.

23. Dezember 2021 für D._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von D._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von D._____ kann auf jene zum 8. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 23. Dezember 2021 tauschten D._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage aus (vgl. act. 6/2 S. 3):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 23.12.2021 "OBJ" 22:46:38 Uhr

D._____ Beschuldigte 23.12.2021 D._____ 22:46:46 Uhr

D._____ Beschuldigt 23.12.2021 tt.02.2001 22:46:50 Uhr

D._____ Beschuldigte 23.12.2021 Ich bruch wider mal en Test 22:47:07 Uhr

D._____ Beschuldigte 23.12.2021 2g + 22:47:12 Uhr

Beschuldigte D._____ 23.12.2021 2min 22:47:34 Uhr

D._____ Beschuldigte 23.12.2021 Was für es lebe! 22:47:35 Uhr

D._____ Beschuldigte 23.12.2021 Danke shaz 22:47:40 Uhr

Da D._____ nach der letzten Nachricht nichts mehr dahingehend schrieb, dass die Ausstellung des Testzertifikats nicht geklappt habe, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihm an diesem Tag ein solches ausstellte. Die Beschuldigte bestritt zudem nicht, dass sie für ihren Bruder Testzertifikate ausgestellt hat und führte aus, dass er zwar geimpft gewesen sei, als der 2G+ Status gekommen sei jedoch trotzdem noch ein Testzertifikat benötigt habe (act. 3/3 F/A 182, 185 f.; vgl. auch act. 4/1 S. 4). Es geht aus den Nachrichten zwar nicht ausdrücklich hervor, ob sich D._____ im Vorfeld hat testen lassen, jedoch schreibt er, dass er wieder einmal einen Test benötige. Es scheint demnach nicht das erste Mal gewesen zu sein, dass er sich bei der Beschuldigten ein Testzertifikat erstellen liess. Bei den bisherigen Anfragen von D._____ konnte indessen mehrheitlich erstellt werden, dass sich die Personen vorgängig nicht haben testen lassen, was den Schluss nahe legt, dass sich auch D._____ nicht hat testen lassen, zumal es sich bei der Beschuldigten um seine Schwester handelt. Seine Nachricht, was dies für ein Leben sei, kann sich entweder auf den 2G+ Status beziehen oder auch darauf, dass er jederzeit einfach ein Testzertifikat von der Beschuldigten erhält. Selbst wenn man die Nachricht jedoch auf den 2G+ Status bezieht, kann aufgrund der davorstehenden Ausführungen als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 23. Dezember 2021 D._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

1. Januar 2022 für «AD._____»

Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für «AD._____» durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 1 Januar 2022 schrieben sich C._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 6):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 01.01.2022 Bro chasch schbell de AD._____ en 17:54:37 Uhr trst mache

C._____ Beschuldigte 01.01.2022 Sie gsht erste mal T._____ 17:54:43 Uhr

Beschuldigte C._____ 01.01.2022 Unkry (gemäss Übersetzung: "nicht 19:40:34 Uhr weinen" auf Albanisch) loqk

Beschuldigte C._____ 01.01.2022 hesch no öper 20:15:36 Uhr

Beschuldigte C._____ 01.01.2022 se tani smuj mo (gemäss Überset20:15:38 Uhr zung: "mach dir jetzt keine Sorgen" auf Albanisch)

Durch die Beschuldigte wird die Ausstellung von Testzertifikaten für C._____ und ihre Freunde – indessen auch für «AD._____» – nicht bestritten (act. 3/3 F/A 136, 138). Da von C._____ zudem keine Nachricht erfolgte, dass mit der Ausstellung des Testzertifikats für «AD._____» etwas nicht geklappt habe, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihr ein solches auch effektiv ausgestellt hat. Aus den Nachrichten geht weiter hervor, dass «AD._____» das Testzertifikat dafür benötigte, dass sie ins "T._____" gewollt habe, was wohl ein Restaurant oder ein Club/Bar sein dürfte, wo man nur mit einem entsprechendem negativen Testzertifikat Zugang hatte. Da die Beschuldigte C._____ in der Vergangenheit zudem darauf hinwies, dass sich die Personen für die Ausstellung eines Testzertifikats durch sie nicht testen lassen müssten (vgl. vorstehende Ausführungen zum 17. Dezember 2021) und C._____ erstellter massen bereits mehrmals für sich und andere um Testzertifikate bei der Beschuldigten ersuchte, ohne sich vorher testen zu lassen, ist davon auszugehen, dass sich auch «AD._____» vorgängig nicht hat testen lassen. Demzufolge lässt sich der Anklagesachverhalt dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte am 1. Januar 2022 für «AD._____» ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

4. Januar 2022 für G._____

In Bezug auf G._____ gab die Beschuldigte in ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme an, dass es möglich sei, dass sie für G._____ Testzertifikate ausgestellt habe. Sie dachte, dass diese getestet sei, habe es jedoch nicht überprüft (act. 3/3 F/A 198 ff.). Dies wiederholte die Beschuldigte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G._____ (act. 4/5 S. 3). G._____ selbst machte sowohl an der Konfrontationseinvernahme sowie an der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zu den Vorwürfen (vgl. act. 4/5; Prot. S. 50 f.).

G._____ gab an, dass ihre Telefonnummer "6" lauten würde (act. 4/5 S. 2). Gemäss entsprechendem IRC-Report lässt sich genau diese Telefonnummer zu G._____ zuordnen (act. 7/7). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer erfolgten, mit G._____ kommuniziert wurden.

Am 4. Januar 2022 tauschten die Beschuldigte und G._____ die nachfolgenden Nachrichten via iMessage aus (vgl. act. 6/3 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

G._____ Beschuldigte 04.01.2022 Ich würd gern am Samstig nach 19:39:49 Uhr AE._____ [Stadt in Italien] gah Mini Quarantäne endet am Fritig aber es isch ja oft eso das de Tescht no positiv ahzeigt. Brüchti am Fritig abig en negative Schnelltescht also es Zertifikat

G._____ Beschuldigte 04.01.2022 Meinsch du chöntsch mir helfe 19:40:06 Uhr

Beschuldigte G._____ 04.01.2022 Sicherrrr 19:40:18 Uhr

G._____ Beschuldigte 04.01.2022 Also channi dir eifach am Fritig 19:40:56 Uhr schribe fürs Zertifikat?

Beschuldigte G._____ 04.01.2022 Yees 19:41:06 Uhr

G._____ Beschuldigte 04.01.2022 Danke♥ 19:45:09 Uhr

Aus den Nachrichten wird ersichtlich, dass G._____ die Beschuldigte um ein negatives Testzertifikat für ihre damals bevorstehende Reise nach AE._____ ersuchte. Nachdem die Beschuldigte zugestimmt hatte, ihr ein solches Testzertifikat auszustellen, vereinbarten die beiden am Dienstag 4. Januar 2022, dass sich G._____ am Freitag – mithin am 7. Januar 2022 – bei der Beschuldigten für die Ausstellung des Testzertifikats wieder melden würde. Am 4. Januar 2022 selbst wurde G._____ von der Beschuldigten jedoch kein Testzertifikat ausgestellt, zumal sie ein solches ja auch erst später in der Woche benötigte. Es lässt sich demzufolge nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 4. Januar 2022 für G._____ ein Testzertifikat ausstellte.

7. Januar 2022 für G._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von G._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von G._____ kann nach oben auf den 4. Januar 2022 verwiesen werden.

Am 7. Januar 2022 schrieben G._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/3 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

G._____ Beschuldigte 07.01.2022 Brooo Zerti 20:26:05 Uhr

Beschuldigte G._____ 07.01.2022 Wenn bruchsch es 20:50:45 Uhr

G._____ Beschuldigte 07.01.2022 Ja ez wär chillig 20:50:56 Uhr

Beschuldigte G._____ 07.01.2022 Frag isch eif 20:51:09 Uhr

Beschuldigte G._____ 07.01.2022 Ob meh sinn macht morn morge 20:51:14 Uhr

G._____ Beschuldigte 07.01.2022 Bruch en nur fürt grenze meh nöd 20:51:34 Uhr

G._____ Beschuldigte 07.01.2022 Vo dem her isch ez besser dennis 20:51:51 Uhr hannis scho

Beschuldigte G._____ 07.01.2022 Oke 21:05:58 Uhr

Beschuldigte G._____ 07.01.2022 Schicken sie 21:06:02 Uhr

G._____ Beschuldigte 07.01.2022 … [Transfercode] 21:06:27 Uhr

G._____ Beschuldigte 07.01.2022 Bro ich schwör ich cha nöd penne be22:19:01 Uhr vor nöd das zerti han

Beschuldigte G._____ 07.01.2022 Ja ich machs ez grad 22:19:52 Uhr

Beschuldigte G._____ 07.01.2022 ish gmacht brä 22:33:09 Uhr

G._____ Beschuldigte 07.01.2022 Danke tuuuusig 22:34:11 Uhr

Anhand der Nachrichten lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass G._____ am 7. Januar 2022 bei der Beschuldigten um die Ausstellung eines Testzertifikats bat und die Beschuldigte ihr ein solches auch effektiv ausstellte. Indessen wird auch von der Beschuldigten nicht bestritten, dass sie für G._____ am 7. Januar 2022 ein Testzertifikat ausstellte (act. 3/3 F/A 198 f.). Für den Grund des Testzertifikats sind die Nachrichten vom 4. Januar 2022 zwischen G._____ und der Beschuldigten heranzuziehen. G._____ wollte am Samstag 8. Januar 2022 nach AE._____ reisen und benötigte für den Grenzübergang ein negatives Testzertifikat. Da ihre Quarantäne erst am Freitag 7. Januar 2022 endete und die Tests danach öfters immer noch ein positives Resultat anzeigen würden, wollte sie ihre Reise nach AE._____ damit nicht gefährden und bat deshalb die Beschuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich G._____ im Vorfeld auch nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, weil sie ansonsten ja Gefahr gelaufen wäre, ein positives Testresultat zu erhalten und nicht nach AE._____ hätte reisen können. Sie liess sich lieber nicht testen und bezog ein negatives Testzertifikat von der Beschuldigten. Der Anklagesachverhalt lässt sich für den 7. Januar 2022 demzufolge zweifellos erstellen.

12. Januar 2022 (gemeint wohl 12. Februar 2022) für G._____ und AF._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von G._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von G._____ kann auf jene zum 4. Januar 2022 verwiesen werden.

Gemäss Anklagesachverhalt soll die Beschuldigte am 12. Januar 2022 für G._____ und AF._____ je ein Testzertifikat ausgestellt haben. Für diesen Tag sind auf den Auszügen der iMessage Kommunikation zwischen G._____ und der Beschuldigten jedoch keine Nachrichten ersichtlich. In Bezug auf die Ausstellung von Testzertifikaten sind jedoch Nachrichten vom 12. Februar 2022 aufgeführt. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Fehler in der Anklageschrift handelt und eigentlich der 12. Februar 2022 gemeint ist. Am 12. Februar 2022 schrieben G._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/3 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

Beschuldigte G._____ 12.02.2022 Bro schick 21:20:11 Uhr

G._____ Beschuldigte 12.02.2022 "OBJ" 21:20:53 Uhr

G._____ Beschuldigte 12.02.2022 G._____ tt.08.1996 21:21:22 Uhr

G._____ Beschuldigte 12.02.2022 "OBJ" 21:23:08 Uhr

G._____ Beschuldigte 12.02.2022 AF._____ tt.02.1993 21:23:24 Uhr

Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass G._____ die Beschuldigte um Testzertifikate für sich und AF._____ ersuchte. Zwar erfolgte im Anschluss weder eine Bestätigung der Beschuldigten, dass sie die Testzertifikate ausgestellt habe, noch eine Dankesnachricht von G._____, aber da diese im späteren Verlauf der Konversation nicht mehr nachhakte, sondern ein anderes Thema ansprach (vgl. act. 6/3 S. 2), kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Testzertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Auch in Bezug auf den 12. Januar 2022 bestritt die Beschuldigte zudem nicht, dass sie G._____ und AF._____ ein Testzertifikat ausgestellt hat (act. 3/3 F/A 198 f.). Nicht ersichtlich durch die Nachrichten ist, ob sich G._____ und AF._____ im Vorfeld haben testen lassen. Aufgrund der vorherigen Anfrage von G._____ am 7. Januar 2022, bei welcher klar erstellt werden konnte, dass sie sich vorgängig nicht hat testen lassen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch am vorliegenden Tag nicht hat testen lassen, sondern die Beschuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats bat. Der Sachverhalt kann somit dahingehend als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 12. Februar 2022 für G._____ und AF._____ je ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich die beiden vorher an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.

23. Januar 2022 für den Vater von C._____

Da die Anfrage für die Ausstellung eines Testzertifikats für ihren Vater durch C._____ erfolgte, kann für die Ausführungen betreffend den Aussagen von C._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den

IRC-Report der Telefonnummer von C._____ auf jene zum 24. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 23. Januar 2022 erfolgten zwischen C._____ und der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/6 S. 6):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

C._____ Beschuldigte 23.01.2022 Bro chönntsch Mim dad en test ma15:53:57 Uhr che morn

C._____ Beschuldigte 23.01.2022 Will er flügt uf ks 17:14:53 Uhr

C._____ Beschuldigte 23.01.2022 tt.12.1966 gebi 17:24:08 Uhr

C._____ Beschuldigte 23.01.2022 Und C._____ nöd A._____ hahaha17:24:36 Uhr hahah

Beschuldigte C._____ 23.01.2022 schick mer transfercode 17:24:47 Uhr

Beschuldigte C._____ 23.01.2022 kur shkon (gemäss Übersetzung: 17:24:50 Uhr "wenn sie gehen" auf Albanisch) bro

Beschuldigte C._____ 23.01.2022 morn morge 17:24:56 Uhr

C._____ Beschuldigte 23.01.2022 Sxhik der vo sim handy 17:25:02 Uhr

C._____ Beschuldigte 23.01.2022 Am 8 heter flug 17:25:20 Uhr

Beschuldigte C._____ 23.01.2022 oke ja boj tani (gemäss Übersetzung: 17:25:20 Uhr "oke hier bin ich jetzt" auf Albanisch) loqk

Beschuldigte C._____ 23.01.2022 so geg die 8 17:25:28 Uhr

Anhand der Nachrichten lässt sich lediglich sagen, dass C._____ für ihren Vater, für dessen Flug in den Kosovo, die Beschuldigten um ein Testzertifikat ersuchte. Die beiden vereinbarten, dass C._____ den Transfercode ihres Vaters am nächsten Morgen der Beschuldigten von seinem Handy aus zusenden solle und diese dann ein entsprechendes Testzertifikat ausstellen würde. Nachrichten vom 24. Januar 2022 zwischen C._____ und der Beschuldigten oder ein sonstiger Hinweis darauf, dass die Beschuldigte das Testzertifikat auch tatsächlich ausgestellt hat, sind nicht vorhanden. Da die Beschuldigte aber in der Vergangenheit auf alle Anfragen von C._____ ein Testzertifikat ausstellte und am 23. Januar 2022 ihre Zusage zur Ausstellung des Testzertifikats für den Vater von C._____ gab, kann davon ausgegangen werden, dass sie ihm am 24. Januar 2022 auch effektiv ein solches ausgestellt hat. Die Beschuldigte bestreitet indessen auch nicht, dass sie für den Vater von C._____ ein Testzertifikat ausgestellt habe (act. 3/3 F/A 136). Der Umstand, dass der Flug des Vaters am 24. Januar 2022 um 08.00 Uhr startete und C._____ bereits am Vortag bei der Beschuldigten um die Ausstellung eines Testzertifikats anfragte, deutet darauf hin, dass sich der Vater im Vorfeld nicht hat testen lassen. Ansonsten hätte er genügend Zeit gehabt, sich entsprechend in einem Testzentrum testen zu lassen und hätte dann von dort ein Testzertifikat erhalten. Vorliegend organisierte jedoch C._____ für ihren Vater ein Testzertifikat bei der Beschuldigten. Es gilt folglich als erstellt, dass die Beschuldigte am 24. Januar 2022 für den Vater von C._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich der Vater von C._____ im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

2. Februar 2022 für U._____

Da die Anfrage für U._____ durch D._____ erfolgte, kann für Ausführungen in Bezug auf dessen Aussagen und jenen der Beschuldigten zu dem Vorwurf sowie dem entsprechenden IRC-Report nach oben auf den 8. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 2. Februar 2022 fand folgende Kommunikation zwischen der Beschuldigten und D._____ via iMessage statt (vgl. act. 6/2 S. 3):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

D._____ Beschuldigte 02.02.2022 U._____, tt.11.1999 14:49:27 Uhr

D._____ Beschuldigte 02.02.2022 … [Transfercode] 14:49:34 Uhr

D._____ Beschuldigte 02.02.2022 Er brüchtis ab jetzt 14:49:43 Uhr

Beschuldigte D._____ 02.02.2022 bis wen schaffsch hüt? 15:49:20 Uhr

Aus den Nachrichten wird zwar die Anfrage von D._____ an die Beschuldigte für die Ausstellung eines Testzertifikats für U._____ ersichtlich, jedoch geht aus ihnen nicht hervor, ob eine solches auch effektiv ausgestellt wurde. Die Beschuldigte antwortete eine Stunde später lediglich mit der Frage, wie lange D._____ an diesem Tag arbeiten würde. Bei den vergangenen Anfragen – auch bei jenen durch D._____ – liess sich jedoch mehrheitlich erstellen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate auch effektiv ausgestellt hat. Da die Beschuldigte in ihrer Einvernahme zudem nicht bestreitet, dass sie für diverse Personen ihres Bruders Testzertifikate ausstellte (act. 3/3 F/A 182), kann davon ausgegangen werden, dass sie dies auch in diesem Fall für U._____ tat. Zudem hakte D._____ auch nicht weiter bei der Beschuldigten betreffend die Ausstellung des Testzertifikats nach, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie ein solches für U._____ ausgestellt hat. Die Nachricht von D._____, dass U._____ das Testzertifikat ab jetzt benötige, deutet zudem darauf hin, dass er sich im Vorfeld nicht hat testen lassen, sondern schnell ein Testzertifikat benötigte und deshalb über D._____ bei der Beschuldigten um ein solches ersuchte. Demzufolge kann der Sachverhalt dahingehend als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte am 2. Februar 2022 für U._____ ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich dieser im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

5.3. Zwischenfazit

Durch die Prüfung der einzelnen Daten aus der Anklageschrift lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 insgesamt 44 Testzertifikate an verschiedene Leute ausstellte, ohne dass sich die jeweilige Person im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Da die ausgestellten Testzertifikate mehrheitlich dafür genutzt wurden, um eine bestimmte Lokalität oder Veranstaltung zu besuchen und man dafür ein negatives Zertifikat benötigte, wird es sich bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Testzertifikaten allesamt um negative Testzertifikate handeln. Der objektive Anklagesachverhalt gilt somit für diese 44 Testzertifikate als erstellt.

In Bezug auf die Übrigen acht angeklagten Testzertifikate (27. Oktober 2021 für B._____, 2. November 2021 für J._____, 6., 18. und 25. November 2021 für B._____, 13. Dezember 2021 für C._____, 20. Dezember 2021 für D._____ und 4. Januar 2022 für G._____) lässt sich der Anklagesachverhalt hingegen nicht erstellen, wonach die Beschuldigte an diesen Tagen den entsprechenden Personen ein (rechtswidriges) Testzertifikat ausstellte.

5.4. Anstiftung von F._____

Im zweiten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie F._____ an bestimmten Daten darum ersucht habe, für sich und weitere Personen ein wahrheitswidriges negatives Testzertifikat auszustellen, obschon sie und die anderen Personen sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Dies gilt es nachfolgend – analog zum ersten Sachverhaltsabschnitt – für jedes einzelne Datum zu prüfen.

16. Oktober 2021 für «AG._____»

In Bezug auf den Vorwurf gab die Beschuldigte an, dass es möglich sei, dass F._____ und sie sich gegenseitig Testzertifikate ausgestellt hätten. Sie und F._____ hätten sich jedoch vor dem Ausstellen der Testzertifikate entweder im Büro oder mit Selbsttests testen lassen (act. 3/3 F/ 165 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit F._____ machte die Beschuldigte keine Aussagen (act. 4/9 S. 8) und in ihrer Schlusseinvernahme wies sie lediglich erneut darauf hin, dass sie sich für ihre Testzertifikate habe testen lassen (act. 3/4 F/A 6). Auch an der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 15). F._____ selbst führte zu den Vorwürfen aus, dass sie sich nicht mehr daran erinnern würde, für die Beschuldigte Testzertifikate ausgestellt zu haben. Wenn eine Person getestet worden sei, hätten sie ein Zertifikat ausstellen müssen und lediglich getestete Personen hätten ein Zertifikat erhalten. Darüber hinaus machte F._____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht weiter (act. 4/9 S. 2 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte F._____ keinerlei Aussagen (Prot. S. 46).

Durch den IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "3" F._____ zuzuordnen ist (act. 7/12). F._____ gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 4/9 S. 2 f.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass jegliche Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dieser Telefonnummer mit F._____ erfolgte.

Am 16. Oktober 2021 schrieb die Beschuldigte die nachfolgenden Nachrichten via iMessage an F._____ (vgl. act. 6/4 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

Beschuldigte F._____ 16.10.2021 F._____ 11:56:14 Uhr

Beschuldigte F._____ 16.10.2021 AG._____ brucht zerti 11:56:20 Uhr

F._____ gab in der Konfrontationseinvernahme an, dass «AG._____» ein Mitarbeiter gewesen sei, sie aber seinen vollen Namen nicht wisse (act. 4/9 S. 3). Aus den Nachrichten geht zwar hervor, dass die Beschuldigte F._____ schrieb, dass «AG._____» ein Zertifikat brauche. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte F._____ konkret darum ersuchte, ob sie ein Testzertifikat für «AG._____» ausstellen könnte. So hat die Beschuldigte – im Gegensatz zu den weiteren Anfragen an F._____ um Zustellung von Zertifikaten für sich oder andere Personen (vgl. nachstehende Erwägungen) – weder den vollständigen Namen von «AG._____» noch dessen Geburtsdatum angegeben. Auch fehlen weitere Informationen, wie beispielsweise ein Transfercode. Schliesslich kann aus den Nachrichten auch nicht geschlossen werden, ob F._____ in der Folge auch tatsächlich ein Zertifikat für «AG._____» ausstellte. Auch hierfür fehlen entsprechende Angaben. Es lässt sich demzufolge nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 F._____ darum ersuchte, für «AG._____» ein Testzertifikat auszustellen. Ebenso lässt sich nicht erstellen, dass F._____ in der Folge auch tatsächlich ein solches ausstellte.

19. Oktober 2021 für die Beschuldigte, AH._____ und AI._____

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von F._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von F._____ kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 19. Oktober 2021 schrieben F._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/4 S. 1):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 "OBJ" AI._____ tt.10.1992 16:08:46 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 Bro chasch mer da schnell mache 16:09:06 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 "OBJ" 16:46:04 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 AH._____ - tt.07.2001 16:46:10 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 Broo 16:46:24 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 Bitte mach mer die schneuu 16:46:29 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 Broooo 17:15:35 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 Biutteee 17:15:50 Uhr

F._____ Beschuldigte 19.10.2021 vro sorry 17:17:53 Uhr

F._____ Beschuldigte 19.10.2021 bi am tel gsi 17:17:56 Uhr

F._____ Beschuldigte 19.10.2021 ganz zit bsetzt 17:18:01 Uhr

F._____ Beschuldigte 19.10.2021 ich machs jetzt 17:18:04 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 Danke broo 17:18:47 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 Machsch mer schnell zerti 19:53:51 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 "OBJ" 19:54:56 Uhr

Beschuldigte F._____ 19.10.2021 tt.02.95 19:55:05 Uhr

Aus den geschriebenen Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung von Testzertifikaten für AI._____, AH._____ und sich selbst ersuchte. Da F._____ um 17.18 Uhr antwortete, dass sie die Testzertifikate für AI._____ und AH._____ jetzt machen würde und die Beschuldigte sich im Anschluss bedankte, kann als erstellt erachtet gelten, dass F._____ diese zwei Testzertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Die Anfrage der Beschuldigten für ihr eigenes Testzertifikat erfolgte erst später am Abend. Da sie F._____ im Anschluss jedoch nicht mehr aufforderte oder nachhakte – wie sie es zuvor bei den anderen beiden Testzertifikaten getan hat – ist davon auszugehen, dass F._____ auch das Testzertifikat für die Beschuldigte ausstellte. In Bezug auf die Frage, ob sich die entsprechenden Personen im Vorfeld haben testen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte die erste Anfrage um 16.08 Uhr versendete, dann um

16.46 Uhr nachhakte und F._____ um 17.15 Uhr erneut daran erinnerte, woraufhin diese dann reagierte. Die Beschuldigte verwies zudem jeweils darauf, dass sie die Testzertifikate schnell benötige. Wenn sich AI._____ und AH._____ im Vorfeld bei einem Testzentrum hätten testen lassen, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Testzertifikat erhalten und wären nicht mehr auf jenes von F._____ angewiesen gewesen. Da die Beschuldigte aber immer wieder nachfragte, warteten sie offensichtlich auf die Ausstellung durch F._____, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sich die beiden vorgängig nicht haben testen lassen. Auch bei der Anfrage der Beschuldigten betreffend ihren eigenem Testzertifikat bat sie F._____ darum, schnell ein Testzertifikat zu machen. Da die Beschuldigte erstelltermassen selbst diversen Personen – unter anderem auch F._____ – Testzertifikate ausgestellt hat, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen und dies auch offen kommunizierte (vgl. vorstehend Ziffer III.9.2.), liegt der Schluss nahe, dass auch sie davon Gebrauch machte und sich nicht testen liess. Wenn sie sich im Vorfeld hätte testen lassen, wie sie selbst behauptet (act. 3/3 F/A 167 f.; act. 3/4 F/A 6), wäre ein zusätzliches Testzertifikat von F._____ gar nicht nötig gewesen. Hinweise darauf, dass es irgendwelche zeitlichen Verzögerungen bei der Zertifikatsausstellung gegeben und sie deshalb schnell eines von F._____ benötigt habe, ergeben sich aus den Nachrichten keine. Wenn sie sich zudem im Büro hätte testen lassen, wie sie selbst ausführte, hätte sie F._____ auch nicht via iMessage schreiben müssen, sondern hätte sie ohnehin dort gesehen und direkt persönlich um eine Ausstellung ersuchen können. Das vorgängige Testen mit einem Selbsttest hätte zudem nicht ausgereicht, um ein offizielles Testzertifikat zu erhalten (vgl. für weitere Ausführungen Ziffer III.1.1.5.). Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie sich im Vorfeld habe testen lassen, erscheinen somit als nicht lebensnah und unglaubhaft und sind mithin als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit lässt sich der Sachverhalt klarerweise dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte F._____ am 19. Oktober 2021 um die Ausstellung von Testzertifikaten für AI._____, AH._____ und sich selbst ersuchte, ohne dass sie sich vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Zudem lässt sich erstellen, dass F._____ in der Folge die drei negativen Testzertifikate auch effektiv ausstellte.

6. November 2021 für sich selbst

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von F._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von F._____ kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 6. November 2021 erfolgten zwischen F._____ und der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/4 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

Beschuldigte F._____ 06.11.2021 Broooo 15:00:01 Uhr

Beschuldigte F._____ 06.11.2021 Mach mer zertiiii 15:00:10 Uhr

Beschuldigte F._____ 06.11.2021 … [Transfercode] 15:00:10 Uhr

Beschuldigte F._____ 06.11.2021 tt.02.1995 15:00:14 Uhr

Beschuldigte F._____ 06.11.2021 BROOO!! 15:00:54 Uhr

F._____ Beschuldigte 06.11.2021 uch mach 15:00:59 Uhr

F._____ Beschuldigte 06.11.2021 qe (gemäss Übersetzung: "Das" auf 15:01:05 Uhr Albanisch)

F._____ Beschuldigte 06.11.2021 hans gmacht 15:02:53 Uhr

Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass die Beschuldigte F._____ am 6. November 2021 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, da sie ihr die notwendigen Angaben wie den Transfercode und ihr Geburtsdatum zukommen liess. Durch die Rückmeldung von F._____, dass sie es gemacht habe, lässt sich zudem erstellen, dass diese das negative Testzertifikat an die Beschuldigte auch tatsächlich ausgestellt hat. In Bezug auf die Frage, ob sich die Beschuldigte vorgängig hat testen lassen, kann auf die soeben erfolgten Ausführungen zum 19. Oktober 2021 verwiesen werden. Gestützt auf die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte nicht vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liess. Ansonsten wäre sie nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch F._____ angewiesen gewesen. Dass sich nach einem Test bei einer zugelassenen Teststelle die Ausstellung eines Zertifikats verzögert haben sollte und sie deshalb auf die Hilfe von F._____ angewiesen gewesen wäre, geht aus den Nachrichten zwischen den beiden nicht hervor. Der Anklagesachverhalt in Bezug auf den 6. November 2021 gilt somit als erstellt.

21. November 2021 für sich selbst

Für die Ausführungen betreffend den Aussagen von F._____ und der Beschuldigten in ihren Einvernahmen sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer von F._____ kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden.

Am 21. November 2021 schrieben sich F._____ und die Beschuldigte folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 6/4 S. 2):

Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht

Beschuldigte F._____ 21.11.2021 Mach mer zerti 18:14:21 Uhr

Beschuldigte F._____ 21.11.2021 tt.02.95 18:41:21 Uhr

Beschuldigte F._____ 21.11.2021 "OBJ" 18:14:22 Uhr

Beschuldigte F._____ 21.11.2021 2min bini dete 18:14:22 Uhr

Auch aus diesen Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst ersuchte. Zwar ist nicht ersichtlich, ob F._____ ein solches auch ausgestellt hat, da sich dies aber bisher immer erstellen liess und die Beschuldigte grundsätzlich nicht bestreitet, dass F._____ ihr Testzertifikate ausstellte (act. 3/3 F/A 165 f.), kann auch für diesen Tag angenommen werden, dass F._____ für die Beschuldigte ein Testzertifikat ausstellte. Die Beschuldigte schrieb F._____ weiter, dass sie in zwei Minuten dort sei, wobei nicht ersichtlich ist, welchen Ort sie meinte. In ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, dass sie sich im Vorfeld mit einem nasalen Test – welchen sie immer im Büro gehabt hätten – getestet habe. Wo genau sie den Test gemacht habe, könne sie sich nicht mehr erinnern (act. 3/3 F/A 173 ff.). Die Nachricht der Beschuldigten deutet darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt unterwegs war und für den genannten Ort ein Testzertifikat benötigte. Gemäss Angaben der Beschuldigten habe sie sich mit einem nasalen Test aus dem Büro im Vorfeld getestet, wobei ein solcher Selbsttest aber nicht für die Ausstellung eines offiziellen Testzertifikats ausreichte (vgl. Ausführungen Ziffer III.1.1.5.). Dass sie sich bei einer zugelassenen Teststelle hatte testen lassen, führte die Beschuldigte nicht aus, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sie dies auch nicht getan hat. Ansonsten wäre sie auch nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch F._____ angewiesen gewesen. Es lässt sich somit erstellen, dass die Beschuldigte F._____ am 21. November 2021 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, obwohl sie sich im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. F._____ stellte der Beschuldigten in der Folge auch tatsächlich ein solches negatives Testzertifikat aus.

5.5. Zwischenfazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021, 6. November 2021 und 21. November 2021 F._____ insgesamt drei Mal um die Ausstellung von Testzertifikaten für sich selbst und AH._____ sowie AI._____ ersuchte und somit fünf negative Testzertifikate durch F._____ ausgestellt wurden, obwohl sich die jeweiligen Personen im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Der objektive Sachverhalt gilt somit für diese fünf ausgestellten Testzertifikate als erstellt.

In Bezug auf das weitere angeklagte Testzertifikat (16. Oktober 2021 für «AG._____») lässt sich der Anklagesachverhalt hingegen nicht erstellen, wonach die Beschuldigte F._____ an diesen Tagen ersuchte, für «AG._____» ein Testzertifikat auszustellen und dieses dann auch tatsächlich ausgestellt wurde.

5.6. Anstiftung von E._____ und Urkundenfälschung

Im dritten Sachverhaltsabschnitt der Anklage wird der Beschuldigten zum einen vorgeworfen, dass sie E._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst gebeten haben soll, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld entsprechend habe testen lassen. Zum anderen wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie dieses Testzertifikat benutzt habe, um nach N._____ zu fliegen und ohne welches sie die Reise aufgrund der damals geltenden Restriktionen nicht hätte antreten können.

5.6.1. Anstiftung zur Urkundenfälschung von E._____

In ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, dass sie vor ihrer Verhaftung mit F._____ und einem weiteren Kollegen, dessen Namen sie nicht habe nennen wollen, für sechs Tage in N._____ in den Ferien gewesen sei (act. 3/3 F/A 35 ff.). Die negativen Testzertifikate von F._____ und der Beschuldigten für die Reise seien dabei anfangs April 2022 von E._____ ausgestellt worden. F._____ und die Beschuldigte hätten für die Ausstellung der Testzertifikate je einen Selbsttest gemacht (act. 3/3 F/A 224 f.). Bei E._____ würde es sich indessen um einen Arbeitskollegen der Beschuldigten handeln, welcher mit ihr zusammen im Büro gearbeitet habe (act. 3/2 F/A 28). F._____ bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, dass sie mit der Beschuldigten im April 2022 nach N._____ gereist sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten bestätigte F._____ weiter, dass E._____ die Testzertifikate ausgestellt habe und sie und die Beschuldigte dafür lediglich einen Selbsttest gemacht hätten. Auf weitere Fragen rund um die Reise sowie die Testzertifikate äusserte sich F._____ nicht mehr bzw. gab an, dass sie es nicht mehr wisse (act. 4/9 S. 6 f.). Sowohl die Beschuldigte als auch F._____ machten anlässlich der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 16, 46 f.). E._____ selbst verweigerte anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten sowie der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 vollumfänglich seine Aussage (act. 4/7; Prot. S. 41 f.). Weitere Beweismittel wie beispielsweise Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten und E._____ liegen nicht vor.

Sowohl die Beschuldigte als auch F._____ gestanden ein, dass E._____ ihnen je ein negatives Testzertifikat für ihre Reise nach N._____ ausstellte. Indem die Beschuldigte dann auch tatsächlich nach N._____ reiste, wofür sie zum damaligen Zeitpunkt ein negatives Testzertifikat benötigte, ist weiter davon auszugehen, dass ihr ein solches von E._____ auch effektiv ausgestellt wurde. Für die Frage, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer Teststelle hat testen lassen, sind ebenfalls ihre eigenen Aussagen heranzuziehen. Die Beschuldigte sagte klar aus, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe, was durch die Aussagen von F._____ bestätigt und gestützt wird. Alleine durch einen Selbsttest erlangte man jedoch noch kein offizielles Testzertifikat und ein Selbsttest wird indessen auch nicht durch eine Fachperson durchgeführt. Hinweise darauf, dass nach dem Selbsttest bzw. vor der Ausstellung des Testzertifikats noch zusätzlich ein offizieller Test durchgeführt worden sei, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und F._____ kann erstellt werden, dass E._____ der Beschuldigten anfangs April 2022 ein negatives Testzertifikat ausstellte und die Ausstellung des Testzertifikats erfolgte, obwohl sich die Beschuldigte nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

Gemäss der Anklageschrift habe die Beschuldigte E._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate für die Reise nach N._____ angefragt. Für die vorliegende Sachverhaltserstellung nicht relevant ist, auf welchem Weg die Anfrage an E._____ erfolgte, sondern es ist zu prüfen, ob die Anfrage von der Beschuldigten oder allenfalls von F._____ ausging. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten sowie der Tatsache, dass E._____ der Beschuldigten und F._____ je ein negatives Testzertifikat ausgestellt hat, kann erstellt werden, dass entweder die Beschuldigte oder F._____ E._____ um die Testzertifikate ersuchte. Aus den vorliegenden Beweismitteln geht jedoch nicht hervor, wer der beiden diese Anfrage tätigte. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt nicht dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte E._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate ersuchte und die Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen.

5.6.2. Urkundenfälschung durch Verwendung des Testzertifikats

Die Beschuldigte gibt sich anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme geständig, in der Woche vor ihrer Verhaftung in N._____ gewesen zu sein (act. 3/3 F/A 35 f.) und bestritt nicht, dass das von E._____ anfangs April 2022 ausgestellte negative Testzertifikat im Zusammenhang mit der Reise nach N._____ stand (vgl. act. 3/3 F/A 224). Die Beschuldigte wurde am 12. April 2022 verhaftet (act. 17/2), was bedeutet, dass sie in der Woche vom 4. April 2022 nach N._____ reiste. Wann genau ist nicht bekannt, jedoch geht aus dem Anklagesachverhalt hervor, dass die Beschuldigte das Testzertifikat anfangs April 2022 verwendet haben soll, was somit zeitlich mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmt.

Im April 2022 war für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate – und somit auch nach N._____ – entweder ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig. Erst ab 8. November 2022 war die Einreise nach N._____ ohne COVID-19-Nachweis wieder gestattet (vgl. https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh.html?lang=de, Update 28.02.2022 und 08.11.2022). Somit hätte die Beschuldigte die Reise nach N._____ anfangs April 2022 ohne ein negatives Testzertifikate nicht antreten können. Da sie aber – gemäss ihren eigenen Aussagen – in N._____ war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie das erstelltermassen von E._____ ausgestellte negative Testzertifikat für den Antritt der Reise verwendete. Diesbezüglich kann zudem als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass das negative Testzertifikat bereits für das Boarding in das Flugzeug nach N._____ – und somit schon vor dem Antritt der Reise – benötigt wurde bzw. vorzeigt werden musste. Da vorstehend unter Ziffer II.5.6.1 erstellt werden konnte, dass sich die Beschuldigte für ihr Testzertifikat vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, handelte es sich bei dem für die Reise verwendeten Testzertifikat zudem um ein wahrheitswidrig erstelltes Testzertifikat. Der objektive Anklagesachverhalt ist demzufolge in Bezug auf die Verwendung des Testzertifikats als vollumfänglich erstellt zu betrachten.

5.7. Fazit

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt mehrheitlich erstellt werden kann. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, der Aussagen der weiteren Beschuldigten sowie der iMessage Kommunikationen ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 insgesamt 44 negative Testzertifikate an diverse Personen ausstellte, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte selbst vom 19. Oktober 2021 bis 21. November 2021 F._____ um die Ausstellung von insgesamt fünf negativen Testzertifikaten für sich und weitere Personen ersuchte, ohne, dass sie oder die anderen Personen sich im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen, und F._____ die entsprechenden Testzertifikate in der Folge auch tatsächlich ausstellte. Schlussendlich ist erstellt, dass die Beschuldigte das von E._____ anfangs April 2022 erstelltermassen ausgestellte negative Testzertifikat für eine Reise nach N._____ verwendete, welche sie ohne ein negatives Testzertifikat nicht hätte antreten können und wofür sich die Beschuldigte vorgängig nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.

Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 27. Oktober 2021 für B._____, 2. November 2021 für J._____, 6., 18. und 25. November 2021

für B._____, 13. Dezember 2021 für C._____, 20. Dezember 2021 für D._____ und 4. Januar 2022 für G._____ ein (rechtswidriges) Testzertifikat ausgestellt hat. Weiter kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 F._____ ersuchte, für «AG._____» ein Testzertifikat auszustellen und dieses dann auch tatsächlich ausgestellt wurde. Schliesslich kann ebenfalls nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte anfangs April 2022 E._____ darum ersuchte, für sich und F._____ ein negatives Testzertifikat auszustellen. Von diesen Anklagevorwürfen ist die Beschuldigte folglich freizusprechen.

III. Rechtliche Würdigung

Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

1. Urkundenfälschung

1.1. Objektiver Tatbestand

1.1.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschützt wird damit in erster Linie die Allgemeinheit sowie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 1 f.).

1.1.2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be-

deutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Eine Urkunde erfüllt somit drei Funktionen: sie verkörpert eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion) und sie erfüllt eine Beweisfunktion (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt. Auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, sowie Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismitteln von Bedeutung sind, genügen indessen bereits. Der Inhalt der Urkunde muss somit in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden können (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23 f.). Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistauglichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Ausstellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforderlich ist, dass der wirkliche Aussteller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich, worunter Informationen zu verstehen sind, die in einer Datenverarbeitungsanlage eingegeben wurden und darin gespeichert sind; einem PDF-Dokument kann indessen Urkundenqualität zukommen (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 7). Als urkundengleiche Datenregistrierungen kommen somit nur solche in Frage, die, würden sie in traditioneller Form aufgezeichnet, unter den klassischen Begriff der Schrifturkunde fallen. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Schrifturkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 87).

1.1.3. Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkundung sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Fälschen

i.e.S. bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Bei dieser Art der Urkundenfälschung wird demnach über die Identität des Urhebers getäuscht. Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 2 ff. m.w.H.). Als Spezialfall des Fälschens i.e.S. nennt das Gesetz das Verfälschen. Darunter wird das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung verstanden, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 46).

Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Für die Abgrenzung der Falschbeurkundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ersteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich vernünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). Art. 251 Ziff. 1 StGB spricht dabei von der Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache, wobei für den Begriff auf die vorstehende Definition unter Ziffer III.1.1.2 verwiesen werden kann. Die unrichtige Beurkundung setzt voraus, dass sich die Urkunde zur rechtlich erheblichen Tatsache überhaupt äussert (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 21). Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt ist zu klären, ob sich die Urkunde lediglich über die Erklärung als solche äussert oder auch Mitteilungen über (andere) Tatsachen und Sachverhalte festhält, wodurch zusätzlich der Sachverhalt beurkundet wird. Ist Letzteres der Fall, ist die Urkunde nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklärung übereinstimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 81 f.).

Die Tatbestandsvariante des Gebrauchs setzt die Verwendung einer unechten oder unwahren Urkunde gegenüber einem Dritten voraus. Vollendet ist die Tathandlung, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 36 ff.).

1.1.4. Vorliegend stellte die Beschuldigte SARS-CoV-2-Testzertifikate aus. Bei einem Testzertifikat handelt es sich indessen um ein digitales – oder ausgedrucktes – schriftliches PDF-Dokument. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellt wurde und auch in welchem Testzentrum sich die Person hat testen lassen. Die Beschuldigte selbst ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispielsweise die Einhaltung der Quarantäne) und mit einem negativem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmigung zur Teilnahme an Veranstaltungen etc.) einhergingen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw. Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches jeweils nur nach einem offiziell durchgeführten Covid-Test ausgestellt wurde und worauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durchführung eines Test für die jeweilige Person zu beweisen. Folglich handelt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB.

1.1.5. In Bezug auf die Tathandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte echte Testzertifikate ausstellte und somit keine Fälschung i.e.S. vorliegt. Es gilt vorliegend als erstellt, dass die Beschuldigte 44 negative Testzertifikate ausstellte,

ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen. Durch das fehlende Testergebnis wusste die Beschuldigte jedoch nicht, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausstellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorwies. Da die Beschuldigte dennoch negative Testzertifikate ausstellte, stimmte der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein. Zwar kann nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufgewiesen hätten. Durch das Testzertifikat wurde jedoch auch bescheinigt, dass sich die entsprechende Person in einem Testzentrum hat testen lassen. Dies war allerdings erstellter massen nicht der Fall. Ein negatives Testzertifikat setzt einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest voraus; ein negativer Selbsttest reichte nicht zur Ausstellung eines Zertifikats aus (vgl. hierzu: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ covid-zertifikat/covid-zertifikat-erhalt-gueltigkeit.html#1442876858). Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werden durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Da sich die Personen im vorliegenden Fall, welchen die Beschuldigte ein negatives Testzertifikat ausstellte, nicht entsprechend haben testen lassen, stellen die von der Beschuldigten ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden dar. Sie beurkunden zum einen wahrheitswidrig, dass der korrekte Ablauf eines Test eingehalten wurde und sich die entsprechende Person an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen und zum anderen, dass die Person einen negativen Testbefund aufgewiesen habe. Da es sich bei den Testzertifikaten zudem um echte eidgenössische Testzertifikate handelte, weisen sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. Daran ändert auch eine gewisse Ungenauigkeit der Testresultate – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. S. 56) – nichts, zumal die Resultate in der damaligen Zeit massgebend waren und diverse Rechte und Pflichten nach sich zogen. Somit liegt eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor und der objektive Tatbestand ist erfüllt.

1.1.6. Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigte ein von E._____ ausgestelltes negatives Covid-Testzertifikat anlässlich ihrer Reise von Zürich nach N._____

vorwies. Zudem ist erstellt, dass sich die Beschuldigte für das Testzertifikat nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, zumal sie selber angab, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe. Wie vorstehend ausgeführt, genügte ein solcher aber gerade nicht für die Ausstellung eines Covid-Testzertifikats. Folglich handelt es sich auch bei diesem – für die Beschuldigte ausgestellte – Testzertifikat um eine echte, aber unwahre Urkunde. Indem die Beschuldigte ihr unwahres Testzertifikat bei ihrer Abreise am Flughafen Zürich vorwies, machte sie es Dritten zugänglich. Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Gebrauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

1.2. Subjektiver Tatbestand

1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 181). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6S.133/2007 Urteil vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).

1.2.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB fordert zudem die Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, wobei es genügt, wenn sich seine Täuschungsabsicht darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht; Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 182). Nicht erforderlich ist, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird und die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 45). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte (gemeint sind alle subjektiven Rechte) richten (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 186). Die Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Hierbei genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich nicht zum Nachteil eines andern auswirken (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 193). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein, was gegeben ist, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Unrechtmässigkeit wird auch bereits schon beim Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird, bejaht (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 209 f.).

1.2.3. Als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kann der Beschuldigten ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie um die Urkundenqualität bzw. die Wichtigkeit der Testzertifikate sowie um die Tatsache, welche durch sie bewiesen wurde (negatives oder positives Testergebnis sowie korrekte Testdurchführung), wusste. Aus den vorliegenden iMessage-Chatnachrichten ist teilweise klar ersichtlich, dass die anfragende Person sich offensichtlich nicht im Vorfeld hat testen lassen (stehen z.B. vor dem Thermalbad, wollen ins Kino oder eine Reise nach AE._____ antreten) und auch sonst geht aus den Nachrichten nirgends hervor, dass sie der Beschuldigten mitgeteilt hätten, dass sie sich hätten testen lassen. Die Beschuldigte kommunizierte zudem offen, dass ihre Freunde und Verwandte ihr jederzeit schreiben könnten und sich nicht testen lassen müssten. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie davon ausgegangen sei, dass sich die jeweiligen Personen vor ihrer Anfrage an sie hätten testen lassen, ist vor dem Hintergrund der iMessage-Chatnachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr kann der Beschuldigten unterstellt werden, dass sie zumindest annehmen musste, dass sich die anderen Personen nicht bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen. Dennoch stellte die Beschuldigte 44 negative Covid-Testzertifikate aus, wodurch sie zumindest hätte annehmen müssen, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit entspricht.

1.2.4. In Bezug auf die Täuschungsabsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte davon ausgehen musste, dass die von ihr ausgestellten Testzertifikate verwendet werden würden bzw. wusste sie in einigen Fällen genau, wofür die Testzertifikate verwendet wurden. Auch wenn die Beschuldigte die Testzertifikate nicht selbst benutzte, wusste sie dennoch über die Verwendung der Testzertifikate und nahm zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden würden. Ohne die negativen Testzertifikate wären die jeweiligen Personen nicht berechtigt gewesen, eine bestimmte Lokalität oder Veranstaltung zu besuchen oder eine Reise anzutreten, was die Beschuldigte sicherlich wusste und sie ihren Freunden und Verwandten mit der Ausstellung der wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ermöglichen wollte. Indem die Beschuldigte die negativen Testzertifikate ohne ein offizielles Testergebnis ausstellte, ersparte sie den jeweiligen Personen den Gang zu einer offiziellen Teststelle sowie die damit verbundenen Kosten. Sie waren somit bessergestellt, weshalb eine Vorteilsabsicht klarerweise zu bejahen ist (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.4 betr. Zeitgewinn und Kostenersparnis). Der Vorteil ist zudem unrechtmässig, da die betroffenen Personen keinen Anspruch auf ein negatives Covid-Testzertifikat hatten, da sie sich im Vorfeld nicht bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen.

1.2.5. Betreffend die Reise nach N._____ und das hierfür verwendete Testzertifikat ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich einen Selbsttest durchgeführt habe. Als Mitarbeiterin eines Testzentrums kann ihr indessen unterstellt werden, dass sie wusste, dass ein Selbsttest nicht für die Ausstellung eines eidgenössischen negativen Covid-Testzertifikats genügte. Demnach wusste die Beschuldigte, dass das von E._____ ausgestellte negative Testzertifikat nicht der Wahrheit entsprach und verwendete es dennoch für ihre Reise nach N._____. Somit wollte sie Dritte über ihr Testergebnis bzw. die korrekte Durchführung eines offiziellen Tests täuschen und verschaffte sich einen Vorteil, indem sie die Reise nach N._____ aufgrund des negativen Testzertifikats antreten konnte, was ohne entsprechendes Zertifikat nicht möglich gewesen wäre. Da sie sich zudem im Vorfeld nicht offiziell testen liess, hatte sie keinen Anspruch auf das negative Testzertifikat und der dadurch erstandene Vorteil war unrechtmässig.

1.2.6. Die Beschuldigte stellte die negativen Covid-Testzertifikate somit zumindest eventualvorsätzlich in Bezug auf den unwahren Inhalt der Urkunde aus und handelte mit einer Täuschungs- sowie Vorteilsabsicht für die jeweils andere Person. Bezüglich des Gebrauchs des für sie ausgestellten negativen Testzertifikat, welches sie anschliessend für ihre Reise nach N._____ verwendete, handelte die Beschuldigte hingegen vorsätzlich, da sie wusste, dass sie sich nicht vorschriftsgemäss testen liess und das wahrheitswidrige Testzertifikat dennoch verwendete. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demzufolge ebenfalls erfüllt.

1.3. Zwischenfazit

Indem die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 insgesamt 44 negative Testzertifikate an verschiedene Personen ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen und die Beschuldigte anfangs April 2022 ein für sie wahrheitswidrig ausgestelltes negatives Testzertifikat für eine Reise nach N._____ verwendete, hat sie sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Anstiftung zur Urkundenfälschung

2.1. Objektiver Tatbestand

2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstiftung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unterschied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.).

Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder mindestens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.).

2.1.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung von fünf negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Ausstellung dieser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das separate Verfahren GG220277-L betreffend F._____ verwiesen werden. Da es sich auch bei diesen Testzertifikaten um wahrheitswidrige negative Covid-Testzertifikate handelt, fallen sie ebenfalls unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend ersuchte die Beschuldigte F._____ per iMessage-Nachrichten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten der Beschuldigten stellte F._____ anschliessend die Testzertifikate aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und dem Tatentschluss von F._____ besteht. Da F._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich die Beschuldigte oder die anderen Personen vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht offiziell haben testen lassen, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkennbar war. Dabei handelt es sich um eine Urkundenfälschung – mithin um eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbrechens – und aufgrund der Tatsache, dass F._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsächlich an die Beschuldigte ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand erfüllt.

2.2. Subjektiver Tatbestand

2.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstifters genügt mithin (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5).

2.2.2. Die Beschuldigte wusste, dass weder sie noch die anderen Personen sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen und die Covid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dennoch ersuchte sie F._____ um die Ausstellung solcher Testzertifikate. Ihr Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Dabei wusste sie, dass F._____ erst aufgrund ihres Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifikate ausstellte, was sie zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzertifikate für sich und andere Personen zu erhalten. Somit nahm sie zumindest auch in Kauf, dass F._____ ihr die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung strafbar macht. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von F._____.

3. Fazit

Die Beschuldigte hat sich durch ihr Verhalten der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen

1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a).

1.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen, wobei im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würde, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden der Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB festzulegen.

2. Strafzumessungsregeln

2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM-GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

3. Verschulden

3.1. Tatkomponente

3.1.1. Mehrfache Urkundenfälschung betreffend Zertifikatsausstellung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB

Bezüglich der objektiven Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Urkundenfälschung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte insgesamt 44 negative Covid-Testzertifikate an verschiedene Personen ausstellte. Demnach stellte die Beschuldigte mehrere wahrheitswidrige negative Testzertifikate über einen längeren Zeitraum hinweg aus. Indem sich weder die Beschuldigte noch diese Personen im Vorfeld bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen, gefährdete die Beschuldigte die Gesundheit anderer, da die Personen mit ihren Testzertifikaten, unabhängig von ihrem Testergebnis, Veranstaltungen oder Lokalitäten besuchen konnten. In der damaligen Zeit stand jedoch die Eindämmung des Virus im Vordergrund. Zentral war der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen. Diese Ziele sollten – unter anderem – mit der Einführung der Zertifikatspflicht gewährleistet werden. Die Bevölkerung durfte und musste man darauf vertrauen resp. war darauf angewiesen, dass sich alle an diese Pflicht halten würden, wobei die Beschuldigte durch ihr Verhalten dieses Vertrauen in egoistischer Weise missbrauchte. Durch ihre Stellung als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kam der Beschuldigten eine gewisse Sonderstellung während dieser Zeit zu, welche sie ausnutzte und somit Andere gefährdete, obwohl die Tests damals relativ einfach durchzuführen und eher günstig waren. Der Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, dass die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten – im Vergleich zu Impf- oder Genesenenzertifikaten – eher kurz war und sie diese nicht entgeltlich weitergab. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung der 44 Testzertifikate eventualvorsätzlich und bezüglich des Gebrauchs ihres eigenen Testzertifikats vorsätzlich handelte. Anhand der iMessage-Nachrichten wird zudem teilweise ersichtlich, dass der Beschuldigten die Konsequenzen ihres Handeln schlichtweg egal waren und sie sich einfach über die damaligen Regelungen hinwegsetzte. Das Tatverschulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung ist insgesamt als nicht mehr leicht zu beurteilen, weshalb die Einsatzstrafe auf 17 Monate festzusetzen ist.

3.1.2. Urkundenfälschung betreffend Gebrauch i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB

Neben der Ausstellung von negativen Testzertifikaten verwendete die Beschuldigte auch ein für erstelltes wahrheitwidriges negatives Testzertifikat für ihre Reise nach N._____. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte auch hier ihre eigenen Bedürfnisse über die Gesundheit und den Schutz der Bevölkerung stellte, indem sie das wahrheitswidrige Testzertifikat für die Reise nach N._____ verwendete. Der Beschuldigten kann lediglich zugutegehalten werden, dass sie sich gemäss eigenen Angaben mit einem Selbsttest getestet habe und das Ergebnis negativ gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Gebrauch ihres negativen Testzertifikates vorsätzlich handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Urkundenfälschung ist somit als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Urkundenfälschung um 0.5 Monate auf 17.5 Monate zu erhöhen

3.1.3. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB

In Bezug auf die objektive Tatschwere der durch die Beschuldigte begangenen Anstiftungen zur Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass sie F._____ um insgesamt fünf negative Testzertifikate ersuchte. Diese wurden in der Folge tatsächlich von F._____ ausgestellt, ohne dass die Beschuldigte oder die anderen Personen offiziell getestet waren. Somit liegt auch hier eine Gefährdung Dritter vor, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV.3.1.1. verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von F._____ handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung ist insgesamt als noch leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um 3.5 Monate auf 21 Monate zu erhöhen.

3.2. Täterkomponente

3.2.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse führte die Beschuldigte aus, dass sie in AJ._____ im Kosovo geboren wurde und in die Schweiz kam, als sie sechs oder sieben Monate alt war. Den Kindergarten und die Primarschule hat sie in AK._____ besucht und absolvierte danach die Oberstufe. Nach einem einjährigen Praktikum als Kleinkindererzieherin begann sie ihre Lehre als medizinische Praxisassistentin in Zürich. Danach habe sie gearbeitet und im Jahr 2021 mit einer Weiterbildung als diplomierte Praxismanagerin angefangen, womit sie noch nicht fertig sei. Durch Corona sei alles lahmgelegt worden und sie wollte nun die Abschlussprüfungen machen (act. 3/4 F/A 27; Prot. S. 11). Zwischenzeitlich habe sie in der Personalplanung bei der AL._____ AG im Stundenlohn gearbeitet und Fr. 37.50 pro Stunde verdient. In Spitzenzeiten habe sie fast Fr. 12'000.– verdient, aber in den letzten Monaten habe sie durchschnittlich zwischen Fr. 7'500.– und Fr. 8'000.– pro Monat verdient. Zurzeit arbeite die Beschuldigte bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der AM._____ AG, in einem 100 % Pensum. Sie sei jedoch auf Stundenbasis angestellt und verdiene Fr. 30.– pro Stunde. Im Monat erhalte sie so zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 5'500.–. Vermögen habe sie nicht, jedoch Schulden, wobei sie nicht wisse wie viel. Diese würden monatlich vom Betreibungsamt Rümlang direkt von ihrem Lohn abgezogen werden (act. 3/2 F/A 31 ff.; act. 3/3 F/A 17 ff.; act. 3/4 F/A 18 ff., 25 f.; Prot. S. 11 f.). Die Beschuldigte wohne zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in einer 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins betrage Fr. 2'450.– und werde eigentlich von allen bezahlt. Sie habe früher Fr. 600.– abgegeben, tue dies im Moment jedoch nicht (act. 3/1 F/A 5; act. 3/3 F/A 13; act. 3/4 F/A 23 f.; Prot. S. 12). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte eine Vorstrafe auf betreffend Verletzung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Dafür wurde sie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu einer bedingten Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu CHF 190.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer

Busse von CHF 3'500.– verurteilt (act. 20/2; act. 38). Da es sich hierbei jedoch nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, ist diese neutral zu bewerten.

3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Die Beschuldigte war in der Untersuchung einzig dahingehend geständig, dass sie Testzertifikate an enge Freunde und Verwandte ausgestellt habe und bestritt den restlichen Anklagesachverhalt. Anlässlich gewisser Konfrontationseinvernahmen machte sie sodann von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zwar hat die Beschuldigte trotz der vorhandenen Beweislage, insbesondere der zahlreichen iMessage Chatnachrichten, die Untersuchung der Delikte mit ihren Geständnissen stellenweise erleichtert, jedoch wurde die Auswertung ihrer elektronischen Datenträger durch sie erschwert, indem sie die falschen Passwörter bekannt gab. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten ebenfalls nicht erkennbar. Aus dem Nachtatverhalten kann somit nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden.

3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähnten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei einer Strafe von 21 Monaten.

4. Auszufällende Strafe

4.1. Das Verbrechen, für das die Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Kommen für einen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Konstellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 StGB N 2).

4.2. Angesichts der auszufällenden Strafe von 21 Monaten entfällt die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.

5. Anrechnung der Untersuchungshaft

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Beschuldigte befand sich vom 12. April 2022, um 05.55 Uhr, bis zum 18. August 2022, um 13.15 Uhr, in Untersuchungshaft und wurde anschliessend auf freien Fuss gesetzt (act. 17/2; act. 17/26). Es ist somit festzuhalten, dass von der auszufällenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bereits 129 Tage durch Haft erstanden sind.

V. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Die Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf, jedoch ist diese vorliegend nicht einschlägig. Somit ist ihr trotzdem eine günstige Prognose zuzugestehen und es ist ihr demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehenden Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

VI. Einziehungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entzogen werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verwertung der mit Verfügung vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten. Ferner beantragt die Staatsanwaltschaft die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Beweismittel vom 27. September 2022 (act. 24 S. 7 f.).

3. Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2022 aus, dass drei der beschlagnahmten Gegenstände ihrer Mutter ge-

hören würden, welche sie teilweise geschenkt bekommen habe. Da die Beschuldigte einen grossen Kleiderschrank und somit viel Platz habe, seien die Sachen bei ihr untergebracht gewesen (act. 3/1 F/A 30 ff., 45 ff., 51 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte dementsprechend, dass das Portemonnaie, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254), die Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) sowie die Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) der Mutter der Beschuldigten herauszugeben seien (act. 40 S. 1). Vorliegend wurden jedoch sowohl das Portemonnaie als auch die beiden Handtaschen im Zimmer der Beschuldigten sichergestellt (vgl. act. 16/3) und entsprechende Quittungen, dass die Gegenstände tatsächlich der Mutter der Beschuldigten gehören würden, wurden von der Beschuldigten nicht eingereicht bzw. liegen nicht vor. Zwar sei auch eine Quittung betreffend die Handtasche der Marke Louis Vuitton sichergestellt worden (vgl. act. 3/1 F/A 60), jedoch wurde diese ebenfalls im Zimmer der Beschuldigten sichergestellt. Aufgrund der Fundorte der Gegenstände ist dementsprechend vielmehr davon auszugehen, dass diese der Beschuldigten und nicht ihrer Mutter gehören.

4. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen oder der Geldstrafen und Bussen. Folglich sind die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände (vgl. act. 16/8) antragsgemäss zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden:

− Portemonnaie, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254) − Handtasche, Marke Gucci, grau-beige (Asservat-Nr. A016'066'265) − HighHeels, Marke Saint Laurent, schwarz, Grösse 39 (Asservat-Nr. A016'066'276) − Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) − Handtasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A016'066'323) − Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) − Portemonnaie, Marke Louis Vuitton, braun-rot (Asservat-Nr. A016'066'356).

5. Die folgenden gemäss Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (vgl. act. 16/9) einzig zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten sind hingegen an diese oder ihrer Verteidigung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

− Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'066'174) − Laptop Apple MacBook Pro inkl. Etui Marke Freitag und Netzadapter, Seriennummer FVFWJKK8HV29 (Asservat-Nr. A016'066'196) − Div. Postquittungen (Asservat-Nr. A016'066'209) − Apple iPad, Seriennummer DMPDDS9QPV03 (Asservat-Nr. A016'066'232) − Div. Unterlagen Impfzentren und Notizen (Asservat-Nr. A016'066'243) − Div. Quittungen (Asservat-Nr. A016'066'389) − Impfzertifikat lautend auf A._____ vom 18.01.2022 (Asservat-Nr. A016'066'390).

Werden die vorstehenden Gegenstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so sind sie der Lagerbehörde zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte lediglich in Bezug auf zehn Testzertifikate freizusprechen und für die restlichen gesamthaft 49 Testzertifikate schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens bzw. der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, trotzdem in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 49) sind in Bezug auf das Untersuchungsverfahren grundsätzlich angemessen. In Bezug auf das gerichtliche Hauptverfahren erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen jedoch – da angesichts der langen Verfahrensdauer die Akten und der Verfahrensgegenstand bereits hinreichend bekannt waren – etwas überhöht, weshalb diese leicht zu kürzen sind. Insgesamt ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf pauschal Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

1. Die Beschuldigte ist schuldig

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

− der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

− der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend

 den 27. Oktober 2021 für B._____,

 den 2. November 2021 für J._____,

 den 6. November 2021 für B._____,

 den 18. November 2021 für B._____,

 den 25. November 2021 für B._____,

 den 13. Dezember 2021 für C._____,

 den 20. Dezember 2021 für D._____ und

 den 4. Januar 2022 für G._____ sowie

− der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend

 den 16. Oktober 2021 bei F._____ für «AG._____» und

 ca. anfangs April 2022 bei E._____ für sich selbst.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 129 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten oder ihrer Verteidigung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

− Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'066'174) − Laptop Apple MacBook Pro inkl. Etui Marke Freitag und Netzadapter, Seriennummer FVFWJKK8HV29 (Asservat-Nr. A016'066'196) − Div. Postquittungen (Asservat-Nr. A016'066'209) − Apple iPad, Seriennummer DMPDDS9QPV03 (Asservat-Nr. A016'066'232) − Div. Unterlagen Impfzentren und Notizen (Asservat-Nr. A016'066'243) − Div. Quittungen (Asservat-Nr. A016'066'389) − Impfzertifikat lautend auf A._____ vom 18.01.2022 (Asservat-Nr. A016'066'390).

Werden die vorstehenden Gegenstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.

Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen:

− Portemonnaie, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254) − Handtasche, Marke Gucci, grau-beige (Asservat-Nr. A016'066'265) − HighHeels, Marke Saint Laurent, schwarz, Grösse 39 (Asservat-Nr. A016'066'276) − Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) − Handtasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A016'066'323)

− Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) − Portemonnaie, Marke Louis Vuitton, braun-rot (Asservat-Nr. A016'066'356).

Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.– Fernmeldedienstleistungen Fr. 29'000.– amtliche Verteidigung.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Mündliche Eröffnung am 26. September 2023, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben);

und hernach als begründetes Urteil an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland;

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, KDM-FS-A, gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6; − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 betr. Herausgabefrist; − die Bezirksgerichtskasse zur Kenntnisnahme betr. Dispositiv-Ziffer 6.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 21. September 2023

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Hauser MLaw C. Moers

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.