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Entscheid

DG230005

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

8. November 2023Deutsch652 min

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230005-D/U/B-2/sw Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni, Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Urteil vom 8. November 2023 in S...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG230005-D/U/B-2/sw

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. M. Gmünder, Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni, Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann

Urteil vom 8. November 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,

6. F._____,

7. G._____,

5 vertreten durch H._____,

Anklage:

Die Anklageschrift vom 4. April 2023 (act. 15/24) ist diesem Urteil angeheftet.

Schlussanträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 125)

"1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten.

3. Anrechnung der Haft.

4. Vollzug der Freiheitsstrafe.

5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

6. Kostenauflage (Kosten insgesamt von CHF 90'110.70 inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 24'000; abzüglich der bisher bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 46'539.55)."

2. Des Privatklägers 1 (D2 act. 5/9; D6 act. 6/9; D7 act. 5/3; D9 act. 5/13; D20 act. 6/5, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

3. Des Privatklägers 2 (D2 act. 5/11; D5 act. 6/3; D6 act. 6/11, sinngemäss)

Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

4. Des Privatklägers 3 (D2 act. 5/13; D9 act. 5/15; D13 act. 5/7, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Mai 2019 zu bezahlen.

5. Des Privatklägers 4 (D2 act. 5/15, sinngemäss)

Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

6. Der Privatklägerin 5 (D4 act. 4/3; D8 act. 4/3; D10 act. 5/10 und 5/15; D15 act. 4/5; D18 act. 4/5; D30 act. 5/3; D32 act. 4/4, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von - Fr. 2'587.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Januar 2019; - Fr. 1'770.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Januar 2019; - Fr. 310.–; - Fr. 5917.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. August 2019; - Fr. 490.– zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Dezember 2019; - Fr. 8'460.– zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Oktober 2020; - Fr. 1'980.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Juli 2021; zu bezahlen.

7. Des Privatklägers 6 (D17 act. 6/12; D24 act. 5/7, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

8. Des Privatklägers 7 (D31 act. 5/8, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

9. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 126, S. 2 f.)

"1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;

2. Es sei die Haftung im Sinne von Art. 429 StPO, jedenfalls aber im Sinne von Art. 431 StPO festzustellen;

3. Eventualiter sei A._____ Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen, mindestens aber im Umfang von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 25. November 2017;

4. Subeventualiter sei A._____ eine Genugtuung in angemessener Höhe, mindestens aber CHF 2'000.00 pro Tag zuzüglich Zins zu 5% für die Zeit ab dem 17. August 2018 bis zum 20. Januar 2022 sowie in angemessener Höhe, mindestens aber CHF 200.– pro Tag ab dem 20. Januar 2022, zu bezahlen;

5. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter und noch einzureichender, ergänzter Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen seien."

10. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 131, S. 1)

"Hauptantrag:

1. Es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatze nach anzuerkennen.

Eventualiter:

2. Es sei Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen, mindestens aber im Umfang von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 25.11.2017.

Subeventualiter:

3. Es sei eine Entschädigung in angemessener Höhe, mindestens aber CHF 2'000.00 pro Tag ab dem 17.08.2018 zuzüglich Zins zu 5% für die Zeit ab dem 17.08.2018 bis zum 20.01.2022 und von CHF 200.– zuzüglich Zins ab mittlerem Verfall zu gewähren;

4. Es sei eine Genugtuung im Umfang von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17.08.2018 zu entrichten.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates"

11. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 132, S. 1)

"1. Es sei auf die Forderungen der JVA Pöschwies in den Dossiers, 4, 8 10 (Vorfall A) 15 und 30 sowie 32 nicht einzutreten; jedenfalls seien die Forderungen der JVA Pöschwies abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2. Es sei die Forderung des Aufsehers B._____ (Dossier 20) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Es sei die Forderung des Aufsehers I._____ im Dossier 13 nicht einzutreten.

4. Es sei die Forderung des Herrn D._____ (Dossier 13) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatkläger respektive der JVA Pöschwies."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 4. April 2023 (eingegangen am 12. April 2023) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Anklägerin) Anklage gegen den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (act. 15/24).

2.

Parallel zum vorliegenden Verfahren wird gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren geführt, welches nach der Rückweisung durch das Schweizerische Bundesgericht wieder am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hängig ist (Geschäfts-Nr. SB210634-O). Die entsprechenden Akten (inkl. Beizugsakten) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen (vgl. act. 55/1-2 bzw. act. 67 und 68).

3.

Mit Verfügung vom 21. April 2023 gab die Verfahrensleitung im vorliegenden Verfahren den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt, setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Stellungnahme zum Antrag der Anklägerin auf Zweiteilung der Hauptverhandlung an (act. 20). Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (gleichentags eingegangen via Incamail) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist diverse Beweisanträge stellen (act. 44), wobei der Anklägerin sowie den Privatklägern je Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 46). Mit Beschluss vom 11. September 2023 wurde der Antrag der Anklägerin auf Zweiteilung der Hauptverhandlung im Sinne eines Tatinterlokuts abgewiesen (act. 82). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 11. September 2023 der Beweisantrag zum Beizug des Berichts über die Haftbedingungen des Beschuldigten beim Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten, Abteilung UNO, gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Weiter wurde verfügt, dass die Beweisabnahmen durch die Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ und PD Dr. med. K._____ anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt würden (act. 81). Mit separater Verfügung wurde zudem über das Einholen eines Gutachtens über die Haft- und Vollzugsbedingungen, welchen der Beschuldigte von September 2005 bis 20. Januar 2022 unterworfen war, befunden und als Sachverständiger Prof. Dr. iur. LL.M. J._____, welcher bereits im obergerichtlichen Parallelverfahren mit einem auf Ende 2023 terminierten schriftlichen Gutachten beauftragt wurde, vorgeschlagen (act. 79). Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ wurde sodann mit Verfügung vom 26. September 2023 als Gutachter in diesem Verfahren eingesetzt und mit der mündlichen Erstattung eines entsprechenden Gutachtens anlässlich der Hauptverhandlung beauftragt (act. 92 bis 94).

4.

Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung ab dem 30. Oktober 2023 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 8. November 2023 vorgeladen (act. 83). Mit Schreiben vom 28. September 2023 wurden die Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ und PD Dr. med. K._____ zur Hauptverhandlung zwecks Erstattung des mündlichen Gutachtens bzw. Ergänzung des Gutachtens vorgeladen (act. 96/1-2). Mit Schreiben vom 25. September 2023 ersuchte das Gericht die Gefängnisleitung des Gefängnis BG._____ um Zustellung eines Führungsberichts über das Verhalten des Beschuldigten während seiner bisherigen Haft (act. 91), welcher am 18. Oktober 2023 beim Gericht einging (act. 104). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 liess der Beschuldigte ein Dispensationsgesuch für die bevorstehende Hauptverhandlung stellen (act. 105), welches nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Anklägerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 bewilligt wurde (act. 113).

5.

Zur Hauptverhandlung bzw. zur mündlichen Urteilseröffnung erschienen Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Krättli und die leitende Staatanwältin Dr. iur. I. Meier für die Anklägerin, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie die erbetenen Verteidiger Rechtsanwälte lic. iur. X2._____ und lic. iur. X3._____ für den dispensierten Beschuldigten, L._____ und M._____ für die Privatklägerin 5, die Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ und PD Dr. K._____, diverse Zuschauer und Medienschaffende sowie ein Gerichtszeichner (Prot. S. 37 ff.). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung der beiden Sachverständigen, und der Parteivorträge, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter, mehrtägiger Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am 8. November 2023 geschlossen (Prot. S. 37 ff., 47 ff., 69 und 70 ff.).

II. Beweisanträge

1.

Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, stellte anlässlich der Hauptverhandlung erneut den bereits mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 gestellten Beweisantrag, es sei N._____ als Zeugin zu befragen. Des Weiteren stellte er den Beweisantrag, es sei ein unabhängiges Gutachten über die Auswirkungen der Haftschäden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten zu erstellen und ein Gutachten eines Laufbahnberaters zuzulassen, um die fehlenden und von der Haftanstalt nicht durchgeführten Bildungsmöglichkeiten zu evaluieren (Prot. S. 37 f.).

2.

Das Gericht kann nochmals über bereits abgelehnte Beweisanträge entscheiden, wenn diese von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel sind generell zuzulassen. Beweisanträge ablehnen, kann es demgegenüber, wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Überzeugung des Gerichts durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Erheblich sind Beweise dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Verfahrensleitung bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ohne weiteres abgewiesen werden (BSK StPO – STE-PHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 331 N 8).

3.1

Zum ersten Beweisantrag, es sei N._____ als Zeugin zu befragen, liess der Beschuldigte bereits kurz vor der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 im Rahmen von zusätzlichen Beweisanträgen ein Schreiben einreichen (act. 108 und 109/1). Der entsprechende Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 abgewiesen (act. 114). Da der Beschuldigte zur Begründung seines Antrags im Vergleich zur Eingabe vom 19. Oktober 2023 nichts Neues vorbringen liess, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2023 verwiesen werden. Darin wurde im Wesentlichen erwogen, dass nicht nur die Urheberschaft des eingereichten Schreibens, sondern auch der Wahrheitsgehalt und dessen Beweistauglichkeit fraglich erscheinen, zumal eine Unterschrift fehlt und die enthaltenen Aussagen zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan JVA Pöschwies) lediglich auf Hörensagen basieren. Hinzu kommt, dass der im Schreiben erwähnte O._____, dessen angebliche Erfahrungen im eingereichten Schreiben wiedergegeben werden, erst am 1. Januar 2021 eine Stelle bei der JVA Pöschwies angetreten haben soll. Damit entbehrt das Schreiben für die ersten 30 Dossiers der vorliegenden Anklage jeglicher zeitlicher Relevanz. Bei dieser Sachlage ist der Beweisantrag, es sei N._____ als Zeugin zu befragen, unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2023 abzuweisen.

3.2

Zum Beweisantrag, es sei ein unabhängiges Gutachten über die Auswirkungen der Haftschäden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten zu erstellen und ein Gutachten eines Laufbahnberaters zuzulassen, um die fehlenden und von der Haftanstalt nicht durchgeführten Bildungsmöglichkeiten zu evaluieren, ist festzuhalten, dass das Gericht allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten von Amtes wegen zu prüfen hat. Das Gericht kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. etwa Art. 429 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird das Gericht für den Fall eines ganzen oder teilweisen Freispruchs sowie bei Feststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen haben. Da sich der Beschuldigte nach wie vor in Sicherheitshaft befindet, ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten (Art. 5 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und dem Umstand, dass das Einholen einer unabhängigen Expertise über allfällige Auswirkungen von Haftschäden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten sowie das Zulassen eines Gutachtens eines Laufbahnberaters das vordringlich zu führende Strafverfahren unweigerlich für unbestimmte Zeit verzögern würden, was es in Anbetracht der Haftsituation des Beschuldigten zu vermeiden gilt, erscheint das Einholen einer entsprechende Expertise nicht als tunlich und sinnvoll. Zudem sind allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschuldigten bereits im Plädoyer zu beziffern und zu begründen. Das Gericht wird allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten ohnehin von Amtes wegen zu prüfen haben und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine Entschädigung zuzusprechen haben. Auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten ist folglich abzuweisen.

III.Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

1.

Anklagevorwürfe (act. 15/24)

1.1

Dossier 1: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 1 zusammengefasst zur Last, am 22. November 2018, um ca. 10.25 Uhr in der JVA Pöschwies beim Zurückbegleiten von einem Spaziergang vor der inneren Türe der Arrestzelle mit zusammengebundenen Handgelenken mit den Fäusten gegen den Schutzschild eines Aufsehers geschlagen zu haben, als dieser versucht habe, den sich widersetzenden Beschuldigten in die Zelle zu schieben.

Weiter habe der Beschuldigte gleichentags, um ca. 11.00 Uhr, in der Sicherheitsabteilung 1 (SI 1) durch die offene, obere Versorgungsklappe in Richtung der Aufseher P._____ und C._____ gespuckt, als ihm sein Essen abgegeben worden sei. Daraufhin habe der Beschuldigte einen Arm durch die offene obere Versorgungsklappe gestreckt und begonnen, am Griff der Klappe zu reissen. Als P._____ und C._____ den aus der Klappe ragenden Arm des Beschuldigten hätten ergreifen wollen, in der Absicht den Arm zurück in die Zelle zu schieben, habe der Beschuldigte willentlich P._____ einen Faustschlag in den Magen verpasst, wodurch dieser jedoch nicht verletzt worden sei.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch den Schlag gegen den Schutzschild, das Spucken gegen die Aufseher, dem Reissen am Griff der Klappe und den Faustschlag gegen P._____ die ihn betreuenden Aufseher während einer ihrer Dienstaufgaben attackiert und deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe.

1.2

Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 2 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 26. November 2018, um ca. 9.20 Uhr, in seiner Zelle in der JVA Pöschwies ein Essgeschirr mit seinem Urin abgefüllt zu haben, welches er beim Verlassen der Zelle mitsamt Urin gegen die Decke geworfen habe, sodass die im Einsatz stehenden Aufseher G._____, Q._____, E._____, D._____, C._____ und B._____ vom Urin direkt oder vom Urin, welcher von der Decke herabgetropft habe, getroffen worden seien. Als die Aufseher sogleich versucht hätten, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen, habe sich dieser durch Drücken gegen die Zellentüre zur Wehr gesetzt, woraufhin es dem Personal nur mit grossem Kraftaufwand gelungen sei, die Zellentüre zuzudrücken.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was er mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.3

Dossier 3: Mehrfache Drohung

Des Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 3 zusammengefasst zur Last, im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2019 mehrfache, zum Teil direkt an den Aufseher I._____ gerichtete, verbale Drohungen ausgesprochen und teilweise durch drohende Gesten unterstrichen zu haben. So habe der Beschuldigte am 21. Januar 2019, um 10.00 Uhr, im Spazierhof immer wieder die Gegensprechanlage betätigt und dabei an die Adresse von I._____ gerichtet unter anderem Folgendes gesagt: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch, ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnte mich brechen und erziehen. Ich vergesse nicht, was ihr mir angetan habt, ihr werdet dafür bezahlen." Sodann habe der Beschuldigte am 23. Januar 2019, um 9.20 Uhr, bei der Vorbereitung des Spazierganges verbale Beleidigungen gegen die im Einsatz stehenden Aufseher (unter anderen auch I._____) ausgesprochen und Folgendes gesagt: "Ich töte euch alle, ich schlitze euch auf, ich vernichte euch, ich werde jeden Einzelnen von euch finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fressen, oder ich ersäufe sie in eurem Blut." Zudem habe der Beschuldigte am 24. Januar 2019, um 15.45 Uhr, aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung gemacht, wobei er auf den Kopf des im Einsatz stehenden Aufseher I._____ gezielt und Folgendes gesagt habe: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde". Am 25. Januar 2019, um

10.55

Uhr, habe der Beschuldigte wiederum aus seiner Zelle heraus eine Schiessbewegung in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher gemacht und an den Aufseher I._____ gerichtet Folgendes gesagt: "Ich bring dich um du Hurensohn, wartet nur ich habe jetzt die nächste Stufe der Gewalt eingeleitet. Ihr werdet euch wünschen, ich wäre so wie vorher." Schliesslich habe der Beschuldigte am 29. Januar 2019, bei der Sichtkontrolle durch die Aufseher I._____ und G._____ mit einer Geste eine Schiessbewegung in Richtung der beiden Aufseher gemacht.

Durch das geschilderte Tun des Beschuldigten sei der Geschädigte I._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten, denn er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn gar töten.

Der Beschuldigte habe mit seinem Tun I._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei.

1.4

Dossier 4: Sachbeschädigung

In Dossier 4 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 24. Januar 2019, ab 15.00 Uhr, mehrfach – am ehesten mit den Füssen und allenfalls mit den Händen – gegen das Sicherheitsglas des Fensters der inneren Zellentüre getreten und geschlagen zu haben, sodass dieses Risse ("Spinnennetz") aufgewiesen habe. Bis am 25. Januar 2019, ca. 21.00 Uhr habe der Beschuldigte in nicht genauer bekannter Art und Weise auf das schon beschädigte Fenster der inneren Zellentüre eingewirkt, sodass er die gesamte Scheibe mit der Sicherheitsfolie rausgerissen habe. Überdies habe der Beschuldigte – am ehesten mit den Handfesseln, welche er sich nicht habe abnehmen wollen, und mit den Scherbenstücken aus der zerborstenen Scheibe der inneren Zellentüre – die Wand der Zelle, das Sicherheitsglas oberhalb der Versorgungsluke und das Zellenfenster zerkratzt. An die Wand habe er "A._____ Boss" und "A._____", in die Zellentüre "A._____ Boss" und in das Zellenfenster "A._____ G-Life" eingeritzt. Mit WC-Papier habe er sodann die Gegensprechanlage und das Türschloss verstopft.

Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 2'587.75 verursacht.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Zelle beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe verursachten könnte, was er auch gewollt habe.

1.5

Dossier 5: Versuchte schwere Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Ferner legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 5 zusammengefasst Folgendes zur Last: Nachdem der Beschuldigte in der Abteilung Sicherheitsorientierter Spezialvollzug die Arrestzelle Nr. … beschädigt habe, hätten die Aufseher B._____, F._____ sowie C._____, am 26. Januar 2019, um ca. 13.40 Uhr, mit einem Wischmopp das durch den Beschuldigten verschmutzte Fenster der äusseren Zellentüre reinigen wollen. Die drei Aufseher hätten zu ihrer eigenen Sicherheit den Vorraum zur Zelle Nr. … nicht betreten wollen, denn der Beschuldigte habe unter anderem die Sicherheitsscheibe der inneren Zellentüre vollkommen beschädigt, sodass der Beschuldigte durch diese Öffnung die Aufseher mit Händen und Füssen hätte attackieren können. Daher habe B._____ die äussere Zellentüre nur einen Spalt breit geöffnet. Durch diesen Spalt habe C._____ den Wischmopp gesteckt, um die Reinigung vorzunehmen. Daraufhin habe der Beschuldigte sofort begonnen, in Richtung der äusseren Zellentüren zu spucken. Als C._____ bereits rund

30.

Sekunden mit der Reinigung beschäftigt gewesen sei, habe der Beschuldigte mit grosser Wucht ein grosses Glasbruchstück des ausgeschlagenen Sicherheitsglases der inneren Zellentüre – nämlich ein Glasstück mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm – in Richtung Türspalt geworfen. Das Glasstück habe entweder direkt oder als Abpraller von der äusseren Zellentüre den Kopf des Geschädigten C._____ gestreift, welcher dadurch an der Stirn linksseitig, drei maximal je 1 cm Schnittverletzungen erlitten habe. Diese Verletzungen hätten geblutet und ärztlich versorgt werden müssen.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich Aufseher bei der nur leicht geöffneten äusseren Zellentüre befunden hätten. Er habe willentlich das beschriebene Glasstück mit Wucht in Richtung der Aufseher geworfen und habe gewusst, dass er durch den Wurf eines solch grossen, schweren und scharfkantigen Glasstücks einen Aufseher allenfalls im Gesicht oder Hals treffen und lebensgefährlich (namentlich Verletzung der Halsschlagader) oder bleibend schwer schädigend (namentlich Verlust des Augenlichts oder Entstellungen im Gesicht) habe verletzen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe, so wie er Verletzungen der Art, wie sie C._____ schliesslich erlitten habe, ebenso in Kauf genommen habe.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.6

Dossier 6: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 6 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 25. Januar 2019 habe der Beschuldigte in der Sicherheitsabteilung 1, Arrestzelle Nr. …, ein Fenster (Sicherheitsglas) aus der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen. Dadurch sei es ihm möglich gewesen, die obere Versorgungsklappe in dieser Wand zu öffnen und die Schliessmechanik der Klappe unbrauchbar zu machen. Wegen diesen beiden Öffnungen in der inneren Sicherheitswand sei eine gefahrlose Essensabgabe für die Aufseher nicht mehr möglich gewesen. Um den Beschuldigten durch die noch funktionstüchtige untere Versorgungsklappe mit Nahrung und Flüssigkeit versorgen zu können, habe die darüber liegende, obere Versorgungsklappe geschlossen und in geschlossener Stellung mit einer Bride arretiert werden müssen. Zu diesem Zweck hätten die Aufseher am 26. Januar 2019, um ca. 16.20 Uhr den Vorraum der Arrestzelle betreten. Der Beschuldigte habe Glasstücke durch das infolge Zerstörung des Sicherheitsglases entstandene Loch in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher geworfen. Die Aufseher hätten mit einer Matratze, welche sie zum Schutz vor Angriffen des Beschuldigten mitgenommen hätten, das Loch bei der kaputten Scheibe abzudecken versucht, um auf diese Weise die Reparaturarbeiten vornehmen zu können. Da der Beschuldigte im Vorraum der Zelle durch die kaputte Scheibe Seifenwasser auf den Boden geschüttet habe, hätten die Aufseher bei ihrer Tätigkeit, als sie die Matratze gegen die Öffnung gedrückt hätten, schlechten Halt gefunden. Gleichzeitig habe der Beschuldigte gegen die Matratze geschlagen und sich mit den Armen an der Verstrebungen der Zellentüre hochgezogen, um mit den Füssen gegen die Matratze zu treten.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun auch gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.7

Dossier 7: Mehrfache Drohung

In Dossier 7 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 28. Januar 2019, um 16.00 Uhr, in der Sicherheitsabteilung 1, mit ruhiger Stimme Folgendes zum Aufseher B._____, während dieser mit Reparaturarbeiten beschäftigt gewesen sei, gesagt zu haben: "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen." Am selben Tag um 16.30 Uhr habe der Beschuldigte sodann die Zellenkommunikation betätigt und zu B._____ Folgendes gesagt: "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken."

Durch diese Äusserungen sei B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten.

Der Beschuldigte habe mit seinem Tun den Aufseher B._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei.

1.8

Dossier 8: Sachbeschädigung

Im Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 8 zusammengefasst zur Last, zu nicht genau bekannter Zeit im Zeitraum vom 28. Januar 2019, ca. 15.20 Uhr, bis 31. Januar 2019, ca. 10.30 Uhr, in der JVA Pöschwies in der Arrestzelle Nr. … mehrfach – am ehesten mit den Füssen und allenfalls mit den Händen – gegen das Sicherheitsglas des Fensters oberhalb der Versorgungsluke getreten und geschlagen zu haben, bis diese Scheibe derart beschädigt gewesen sei, dass der Beschuldigte sie aus der Zellentüre habe reissen können. Zudem habe der Beschuldigte – am ehesten mit Scherbenstücken aus der zerborstenen Scheibe oberhalb der Versorgungsluke – das Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre sowie auf dem Steintisch zerkratzt. Am Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre habe der Beschuldigte "A._____ Boss" eingeritzt. Die Wände der Zelle habe der Beschuldigte mit Blut verschmiert, wobei er unter anderem mit Blut "A._____ Boss" an die Wand geschrieben habe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte die Matratze in der Zelle beschädigt, indem er mit Körpergewalt den Überzug von der Matratze gerissen habe.

Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 1'770.30 verursacht.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zelle beschädigten und einen Sachschaden in der genannten Höhe verursachen könnte, was er auch gewollt habe.

1.9

Dossier 9: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 9 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Nachdem der Beschuldigte die Arrestzelle … beschädigt habe und am 28. Januar 2019 in die Arrestzelle … verlegt worden sei, habe der Beschuldigte auch diese Arrestzelle beschädigt, sodass er in Besitz von diversen Glasstücken des von ihm herausgeschlagenen Sicherheitsglases gewesen sei. Am 29. Januar 2019, um ca. 9.20 Uhr, hätten die Aufseher den Beschuldigten mit Essen verpflegen wollen. Als die Aufseher die äussere Zellentüre einen Spalt geöffnet hätten, habe der Beschuldigte willentlich Scherben der defekten Scheibe in Richtung der Aufseher geworfen. Aus diesem Grunde seien die Aufseher nicht in der Lage gewesen, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Am selben Tag um ca. 12.15 Uhr hätten die Aufseher erneut versucht, dem Beschuldigten das Essen abzugeben. Erneut habe der Beschuldigte Glasscherben in Richtung der Aufseher geworfen, als diese die äussere Zellentüre geöffnet hätten. Dadurch sei die Essensabgabe durch die Aufseher nicht möglich gewesen. Wiederum am selben Tag um ca. 14.25 Uhr hätten die Aufseher B._____, Q._____, R._____ und S._____ versucht, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Dieser sei allerdings mit einer Glasscherbe in der Hand in der Zelle gestanden und habe gesagt, dass er nichts essen wolle. Erst um ca. 16.27 Uhr habe dem Beschuldigten schliesslich das Essen abgegeben werden können.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.10

Dossier 10: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 10 zunächst Folgendes zur Last: Am 28. Februar 2019, um ca. 9.25 Uhr, hätten mehrere Aufseher in der JVA Pöschwies die nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten vorgenommen, namentlich ihm durch die untere und obere Versorgungsluke die Hand- und Fussfesseln befestigt. Als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten, habe der Beschuldigte die Aufseher angegriffen und mit den gefesselten Händen gegen den vordersten Aufseher Q._____ geschlagen, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild habe abblocken können. Durch Mithilfe der anderen Aufseher sei es gelungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Hofgang des Beschuldigten nicht durchgeführt werden können.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Durch die Heftigkeit der Schläge des an den Händen mit Eisenfesseln gebundenen Beschuldigten gegen den Schutzschild des Aufsehers Q._____ habe der Beschuldigte den Schutzschild beschädigt, sodass dieser aufgrund der Absplitterungen an den Kanten der Schildeinfassung sowie diverser Kratzer habe ersetzt werden müssen, wodurch der JVA Pöschwies ein Sachschaden von Fr. 619.25 entstanden sei.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Schläge gegen den Schutzschild diesen Beschädigten könnte, was er bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Im Weiteren habe der Beschuldigte am 4. März 2019, um ca. 9.20 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang die Aufseher angegriffen und mit den gefesselten Händen mehrfach gegen den vordersten Aufseher Q._____ geschlagen, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild habe abblocken können. Durch Mithilfe der anderen Aufseher sei es sodann gelungen, den Beschuldigen in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Hofgang jedoch nicht durchgeführt werden können.

Schliesslich sei der Beschuldigte am 5. März 2019, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) blitzartig vom Sitzbank beim Tisch aufgestanden und auf die Aufseher zugestürmt, als diese die innere Zellentüre geöffnet hätten. Da die Aufseher wegen der Vorfälle vom 28. Februar 2019 und 4. März 2019 gewarnt gewesen seien, sei es ihnen dieses Mal rechtzeitig gelungen, die innere Zellentüre zu schliessen, sodass der vom Beschuldigten mit der Handfesselung ausgeführte Schlag gegen die Zellentüre geprallt sei.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.11

Dossier 11: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 11 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 3. April 2019, um ca. 9.15 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) die Aufseher angegriffen und mit den gefesselten Händen auf den vordersten Aufseher geschlagen zu haben, als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten. Die Schläge seien mit dem Schutzschild abgeblockt worden. Sodann sei es durch Mithilfe der anderen Aufseher gelungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen. Aufgrund dieses Vorfalls habe der Hofgang nicht durchgeführt werden können.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Im Weiteren soll der immer noch an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte gleichentags, um ca. 10.45 Uhr, als die Aufseher ihm durch die obere Versorgungsklappe die Handfesselungen abgenommen hätten, mit der Faust durch die noch offene obere Versorgungsklappe gegen den Aufseher G._____ geschlagen haben, ohne diesen jedoch zu treffen. Der Beschuldigte habe so mehrere Schläge durch die offene Versorgungsklappe ausgeführt, indem er sich mit der einen Hand am Rahmen festgehalten und mit der anderen Hand durch die Klappe geschlagen habe. Mit vereinten Kräften sei es den Aufsehern schliesslich gelungen, die obere Versorgungsklappe zu schliessen.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren

Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.12

Dossier 12: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 12 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 9. April 2019, um ca. 9.25 Uhr, hätten sechs Aufseher die nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) vorgenommen. Als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten, habe sich der Beschuldigte langsam aus der Arrestzelle … begeben und sei aus dem Vorraum der Zelle in den Flur (Arrestgang) getreten, um diesen zu überqueren und zur offen stehenden Türe zu gelangen, welche in den Spazierhof hinunterführe. In der Mitte des Flures habe der Beschuldigte den Oberkörper und den Kopf nach rechts gedreht und in Richtung der Aufseher gespuckt. Daraufhin sei der Aufseher Q._____ nach vorne getreten und habe den Schutzschild gehoben. Der Beschuldigte habe sich ganz zu den Aufsehern umgedreht und sei sodann im Durchgang der offenen Türe gestanden, als er unvermittelt und heftig mit den Händen gegen den Schutzschild von Q._____ geschlagen habe. Mindestens ein weiteres Mal habe der Beschuldigte – oben mit dem Rücken zur Treppe stehend – gegen den Schutzschild von Q._____ geschlagen, welcher unmittelbar bei der Türe zur Treppe hinunter im Flur gestanden sei. Nach diesem zweiten Schlag habe der Aufseher direkt hinter Q._____ versucht, die Türe zur Treppe zuzudrücken, was nicht gelungen sei, weil Q._____ in der Türe gestanden sei. Da die Gefahr bestanden habe, dass der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte in dieser Position die Treppe rückwärts hinunterstürzen könnte, habe Q._____ den Beschuldigten in den Flur zurückgezogen. Mit Hilfe aller anwesenden Aufseher sei es trotz des massiven Widerstandes des Beschuldigten gelungen, diesen auf den Boden zu drücken, zu arretieren und schliesslich in die nebenstehende Arrestzelle … zu tragen.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.13

Dossier 13: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 13 zusammengefasst zur Last, nach dem Besuch der Eltern des Beschuldigten, um ca. 11.30 Uhr, als die Aufseher die Türe des Trennscheiben-Besuchszimmers geöffnet hätten, kurz inne gehalten und sogleich auf die bereit stehenden Aufseher zugestürmt zu sein. Der Beschuldigte habe sich mit erhobenen Händen gegen den Schutzschild eines Aufsehers gestürzt, woraufhin die Aufseher versucht hätten, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Während der Beschuldigte am Boden gelegen sei, habe er willentlich dem Aufseher I._____ zweimal kräftig in dessen rechten Oberschenkel gebissen, wodurch zwei Bisswunden zugefügt worden seien, was der Beschuldigte bei seinem Tun auch so gewollt habe.

Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.14

Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 14 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 14. August 2019, um ca. 9.27 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aufgesprungen und mit erhobenen Fäusten gegen den Schutzschild des Aufsehers C._____ geschlagen oder gedrückt zu haben, als dieser die innere Zellentüre aufgemacht und einen Kontrollblick in die Zelle geworfen habe. Daraufhin seien die anderen Aufseher zu Hilfe geeilt und es sei den Aufsehern gemeinsam und mit viel Kraftaufwand gelungen, den Beschuldigten in die Zelle zurückzudrängen und die innere Zellentüre wieder zu schliessen.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.15

Dossier 15: Sachbeschädigung

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 15 zusammengefasst zur Last, am 15. August 2019, spätestens am Vormittag, in der JVA Pöschwies in der Arrestzelle … die Zellenkommunikationsanlage beschädigt zu haben, indem er eine unbekannte Flüssigkeit in die Anlage geschüttet habe, sodass diese am Vormittag des 15. August 2019 nicht mehr funktioniert habe und habe ersetzt werden müssen. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 5'917.20 verursacht.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zellenkommunikationsanlage beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

1.16

Dossier 16: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 16 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 26. August 2019, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten nicht beide Hände durch die obere Versorgungsklappe zwecks Befestigung der Handfesseln gehalten zu haben, sondern stattdessen durch die Klappe einen Faustschlag in Richtung Magengegend des vor der Klappe stehenden Aufsehers P._____ ausgeführt zu haben, welcher allerdings seinen Körper leicht habe abdrehen und dem Schlag ausweichen können. P._____ habe sogleich den Schieber der Klappe hinunter gedrückt und so den Arm des Beschuldigten fixiert, sodass es den Aufsehern mit vereinten Kräften schliesslich gelungen sei, den Arm des Beschuldigten durch die Öffnung hindurch zurückzudrücken.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.17

Dossier 17: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 17 zusammengefasst zur Last, bei der Rückführung in seine Zelle in der Sicherheitsabteilung 1 im Treppenhaus im Aufgang, welcher zum Kontrollraum vor den Sicherheitszellen führe, willentlich von oben auf die Aufseher hinunter gespuckt und mit der Spucke den Aufseher E._____ im Gesicht bzw. Halsbereich getroffen zu haben. Oben an der Treppe angekommen, habe sich der Beschuldigte unvermittelt nach links umgedreht und einmal mit Wucht mit den gefesselten Händen gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers Q._____ geschlagen. Diesem sei es mit seinem Schutzschild und Mithilfe des Aufsehers F._____ gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu drücken, wo der Beschuldigte durch Unterstützung der anderen Aufseher habe arretiert und schliesslich an Händen und Füssen in seine Zelle getragen werden können.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer ihrer Dienstaufgabe hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Im Übrigen habe der Aufseher auf nicht genau bekannte Art und Weise durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten bzw. bei der notwendig gewordenen Intervention am Unterarm links, an der Innenseite, eine 10 cm lange Kratzwunde erlitten, welche schliesslich zu einer ca. 3 cm langen bleibenden Narbe, ca. 10 cm vom Handgelenk entfernt, geführt habe.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass, wenn er die Aufseher gewaltsam angreife, er dadurch diese verletzen könne und er habe gewusst, dass durch sein Tun eine Intervention der Aufseher nötig würde, um ihn zu arretieren. Zudem habe er gewusst, dass er dadurch einem Aufseher Verletzungen der geschilderten Art habe zufügen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.18

Dossier 18: Sachbeschädigung

In Dossier 18 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 26. Dezember 2019, bis ca. 4.30 Uhr, in der JVA Pöschwies die Arrestzelle … geflutet zu haben, indem er die Abflüsse in der Zelle verstopft und die Wasseranschlüsse geöffnet habe. Dadurch sei so viel Wasser ausgeflossen, dass nicht nur die Zelle überflutet worden sei, sondern das Wasser auch in den Gang vor den Sicherheitszellen sowie über eine Klappe in einen unter dem Trakt der Sicherheitsund Arrestzellen sich befindlichen Lagerraum gedrungen sei. Durch sein Tun habe der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies einen Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 490.– verursacht.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Zelle und andere Räumlichkeiten der JVA Pöschwies habe fluten und beschädigen und dadurch einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

1.19

Dossier 20: Mehrfache Drohung

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 20 zusammengefasst zur Last, am Wochenende des 25. und 26. April 2020, als die Aufseher B._____ und C._____ im Dienst gewesen seien, bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der inneren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfach Drohungen ausgesprochen zu haben. Dabei habe er an B._____ insbesondere folgende Drohungen gerichtet:

- am 25. April 2020, 11.40 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab."

- am 25. April 2020, 12.23 Uhr: "ich werde deine Kinder essen"

- am 25. April 2020, 12.58 Uhr: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen."

Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher B._____ an jenem Wochenende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellenkommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun B._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei.

1.20

Dossier 22: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 22 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 13. Juli 2020, um 9.33 Uhr bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle in den Arrestgang getreten, mit erhobenen Unterarmen auf die ersten Schutzschildträger zugestürmt und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers geworfen zu haben, als die Aufseher die innere Zellentüre geöffnet hätten. Durch Mithilfe der anderen Aufseher seien die Schutzschildträger in der Lage gewesen, den Beschuldigten zu Boden zu führen, zu arretieren und ihn anschliessend wieder in die Zelle zurückzutragen.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.21

Dossier 23: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 23 zusammengefasst zur Last, am 17. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle in den Vorraum der Zelle getreten und die Zellentüre hinter sich geschlossen zu haben. Anstatt in den Arrestgang hinauszutreten, um in den Spazierhof zu gelangen, sei der Beschuldigte in diesem Vorraum stehen geblieben. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Aufseher, entweder den Spaziergang im Hof wahrzunehmen oder in die Zelle zurückzugehen, habe der Beschuldigte nicht reagiert. Den über drei Minuten langen Bemühungen der Aufseher, sei er nicht nachgekommen. Als sich die Aufseher sodann dem Beschuldigten genähert hätten, habe dieser zweimal in Richtung der Aufseher gespuckt und einmal mit grosser Wucht mit erhobenen Händen auf den ersten Schutzschildträger geschlagen. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschliessend in die Zelle zurücktragen können.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.22

Dossier 24: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 24 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 20. Juli 2020, um ca. 9.35 Uhr hätten mehrere Aufseher den Beschuldigten von der Besucherabteilung durch die Versorgungsgänge im Untergeschoss

zurück in Richtung Sicherheitsabteilung 1 geleitet. Bei der T-Verzweigung zwischen dem …-Gang und dem Versorgungsgang habe sich der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte unvermittelt nach links hinten umgedreht und mit grosser Wucht mit den Händen bzw. Unterarmen gegen die beiden vordersten Schutzschildträger geschlagen. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschliessend in die Zelle zurücktragen können. Während der Beschuldigte von den Aufsehern in die Zelle getragen worden sei, habe er mit dem Oberkörper und Gesicht Richtung Boden geschaut. Zudem hätten die Aufseher dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf nach vorne gezogen, damit er nicht mehr spucken könne. Als der Aufseher F._____ den Kopf des Beschuldigten festzuhalten versucht habe, habe der in der Zelle am Boden liegende Beschuldigte ihm in die rechte Hand gebissen, wodurch F._____ eine Bisswunde mit zwei Zahnabdrücken auf der Handoberseite der rechten Hand zugefügt worden sei.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ferner habe er gewusst, dass er durch das Beissen einem Aufseher Verletzungen der genannten Art habe zufügen können, was der Beschuldigte bei seinem Tun so auch gewollt habe.

1.23

Dossier 25: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 25 zusammengefasst zur Last, am 24. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, bei den Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten (namentlich Befestigung der Hand- und Fussfesseln durch die untere und obere Versorgungsluke) aus der Zelle – mit ausgestrecktem rechten Stinkefinger – in den Arrestgang getreten, mit erhobenen Unterarmen auf die ersten Schutzschildträger zugestürmt und sich mit vollem Körpergewicht gegen zwei Schutzschilde der Aufseher geworfen zu haben. Durch ein gemeinsames Vorgehen hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden führen, arretieren und anschliessend in die Zelle zurücktragen können.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.24

Dossier 26: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 26 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am 31. Juli 2020, um ca. 9.25 Uhr, sich bei einem langen Hofgang standhaft geweigert zu haben, den Hof zu verlassen bzw. rein- und hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren, nachdem ihn die Aufseher um 12.45 Uhr über die Kommunikationsanlage dazu aufgefordert hätten. Die Aufseher hätten ihn erfolglos über

15.

Minuten lang versucht zu überreden, doch der Beschuldigte sei unten im Hof stehen geblieben. Schliesslich hätten sich die Aufseher nach unten zur Türe zum Hof begeben und die Türe geöffnet, vor welcher der Beschuldige gestanden sei. Als die Aufseher dem Beschuldigten sodann gesagt hätten, dass es nun die letzte Chance sei, habe dieser seine Hände mit den Handfesseln gehoben und mit den Unterarmen bzw. Händen einmal mit grosser Wucht gegen den ersten Schutzschildträger geschlagen und versucht, die Aufseher zurückzudrängen.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.25

Dossier 27: Mehrfache Drohung

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 27 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am Wochenende des 29. und 30. August 2020, als die Aufseher Q._____, I._____ und C._____ im Dienst gewesen seien, bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der inneren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfache Drohungen ausgesprochen zu haben. Dabei habe er an Q._____ insbesondere folgende Drohungen gerichtet:

- am 29. August 2020, 12.18 Uhr: "Du …-scher Hund, du Hurensohn. Du wirst eine Kugel in den Kopf bekommen. Warte nur du Hurensohn, ich weiss alles über dich. Deine Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Wenn ich dich erwische, ich töte dich du…-sches Schwein. Ich besuche dich dort in U._____ du …-scher Hund, warte nur."

- am 29. August 2020, 15.15 Uhr: "Du ….-scher Nutensohn. Wieviel Kinder hast du? Ich werde deine Kinder Fressen. Deine Frau ist eine Nutte, die Hure Fotze. Ich bringe dich um, du Nuttensohn.""

- am 30. August 2020, 10.40 Uhr: "Du Stück Scheisse. Ich ficke deine Fotze Frau und fresse deine Kinder. Pöschwies wird brennen. Ihr seid alle eine Plage, ihr seid Treck, Nutensöhne und Treck Kinder."

Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei Q._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher Q._____ an jenem Wochenende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellenkommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun Q._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass Q._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei.

1.26

Dossier 28: Mehrfache Drohung

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 28 zusammengefasst zur Last, am Wochenende des 29. und 30. August 2020, als die Aufseher Q._____, I._____ und C._____ im Dienst gewesen seien (C._____ im Pikettdienst), bei Kontakten mit diesen Aufsehern an der inneren Zellentüre und über die Zellenkommunikation mehrfach Drohungen ausgesprochen zu haben. Dabei habe er an C._____ insbesondere folgende Drohungen gerichtet:

- am 30. August 2020, 15.00 Uhr: "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. Deine Frau wird vergewaltigt. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich Zuschlage und höre wie die Knochen brechen."

Durch diese Äusserungen des Beschuldigten sei C._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und die seiner Familie geraten, denn er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte ihm oder seiner Familie – spätestens, wenn er aus der Haft käme – ein körperliches Leid antun oder ihn oder sie gar töten.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Aufseher C._____ an jenem Wochenende Dienst gehabt habe und dass er ihn an der Zelle direkt und über die Zellenkommunikation habe erreichen können. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Tun C._____ einschüchtern bzw. verängstigen wollen und habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass C._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit geraten sei.

1.27

Dossier 29: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

In Dossier 29 legt die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 22. September 2020, um ca. 15.50 Uhr, seien die Aufseher dabei gewesen, dem Beschuldigten das Abendessen abzugeben, wofür sie die untere Versorgungsklappe geöffnet hätten. Während der Aufseher V._____ dem Beschuldigten das Essen in die Zelle geschoben habe, habe der Beschuldigte noch frisches Toilettenpapier und Seife verlangt, was ihm ebenfalls in die Zelle gegeben worden sei. Als der Beschuldigte noch neues Besteck verlangt habe und V._____ sich unteren Versorgungsklappe hingekniet sei, sei der Beschuldigte blitzartig aufgesprungen und zur unteren Versorgungsklappe gehechtet, um den Aufseher zu packen oder zu schlagen. Durch eine schnelle Reaktion des V._____ sei es diesem gelungen zurückzuweichen, sodass der Beschuldigte ihn nicht erwischt habe. In der Folge sei die untere Versorgungsklappe in offenem Zustand gewesen und habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr geschlossen werden können. Der Beschuldigte habe dies ausgenutzt und in den nachfolgenden Stunden bis zum folgenden Morgen die Zelle und den Vorraum der Zelle unter anderem mit Essensresten und Kot verschmutzt. Dadurch habe die JVA Pöschwies eine zusätzliche Reinigungstruppe aufbieten müssen, um die Reinigung vorzunehmen.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.28

Dossier 30: Sachbeschädigung

Des Weiteren legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 30 zusammengefasst Folgendes zur Last: Am 27. Oktober 2020, um 9.30 Uhr, sei der Beschuldigte von der Zelle … in eine der beiden neu gebauten Zellen, welche einen eigenen Spazierhof gehabt hätten, verlegt worden. In den folgenden Stunden bis um

18.00

Uhr habe der Beschuldigte immer wieder und mit grosser Kraft körperliche Gewalt gegen die Zelle, deren Konstruktion, die Türen, die Panzerverglasung, die Gegensprechanlage, das Mobiliar, etc. angewandt, wodurch die neu gebaute Zelle beschädigt worden und nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Der Beschuldigte habe dabei namentlich:

- die Türe zum Spazierhof wiederholt gegen den Stossfänger geschlagen, bis die Türe nicht mehr funktioniert habe,

- mit dem Fuss wiederholt gegen die Gegensprechanlage gekickt,

- wiederholt gegen die Panzerglasscheibe der Zellentüre im Zugang zur Zelle bzw. Schleuse geschlagen, bis diese Beschädigungen aufgewiesen habe,

- eine Metallleiste und ein vierkantiges Metallprofil des Metallrahmens auf der Seite der Schleuse (Befestigung des Panzerglases) abgerissen,

- mit dieser Metallleiste das Panzerglas aus der Türe bzw. dem beschädigten Rahmen zu hebeln versucht,

- mit dem Metallprofil die Panzerglasscheibe aus der Zellentüre rauszuschlagen versucht,

- mit der Metallleiste den Lack an der Türe zum Hof zerkratzt und dort Schriftzeichen angebracht,

- mehrfach mit dem Metallprofil gegen das Panzerglas in der Türe über der oberen Versorgungsklappe geschlagen, bis dieses Beschädigungen aufgewiesen habe,

- mit dem Metallprofil mehrfach gegen die durch die bereits erfolgten Schläge beschädigten Zonen am Panzerglas geschlagen, wobei der Beschuldigte mit dem Metallprofil auch gegen diese Zonen gestochen und daran gerieben habe,

- mit dem Metallprofil die Fenster und Wände im Spazierhof zerkratzt und dort Schriftzeichen angebracht. Zudem habe der Beschuldigte auf gleiche Weise die Sitzbank im Spazierhof zerkratzt und dort ebenfalls Schriftzeichen angebracht.

Durch diese über Stunden hinweg angewandte körperliche Gewalt habe der Beschuldigte einen Sachschaden zum Nachteil der JVA Pöschwies von Fr. 8'460.– verursacht.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die neue Zelle und deren Einrichtung sowie den Spazierhof beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

1.29

Dossier 31: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in Dossier 31 zusammengefasst zur Last, am 23. Mai 201, um ca. 6.55 Uhr, sich unvermittelt blitzartig vom Bett erhoben und zur arretierten Versorgungsklappe gehechtet zu sein, als die zwei Aufseher G._____ und W._____ dem Beschuldigten das Frühstück in die Zelle … hätten bringen wollen. Der Beschuldigte habe seinen linken Arm durch die Klappe gesteckt, um nach G._____ zu greifen, welcher sich aber reaktionsschnell rückwärts in Sicherheit gebracht habe. Da der Beschuldigte in der Folge seinen Arm nicht aus der Versorgungsklappe zurück in die Zelle gezogen habe, hätten die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht überreichen können.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das geschilderte Tun die Aufseher, die einer Dienstaufgaben hätten nachkommen wollen, attackiert und er deren Tätigkeit erschwert habe, was der Beschuldigte mit seinem Tun gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.

1.30

Dossier 32: Sachbeschädigung

Schliesslich legt die Anklägerin dem Beschuldigten in Dossier 32 zusammengefasst zur Last, am 23. Juli 2021, um ca. 10.00 Uhr, im Spazierhof seiner Zelle … während mindestens fünf Minuten mehrfach, mindestens neunmal, mit grosser Wucht mit dem rechten Fuss gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage getreten zu haben, sodass das Metall verbogen und die Elektronik nicht mehr funktioniert habe, weshalb die Gegensprechanlage habe ersetzt werden müssen. Dadurch habe der Beschuldigte der JVA Pöschwies einen Sachschaden von Fr. 1'980.– verursacht.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit dem geschilderten Tun die Gegensprechanlage beschädigen und einen Sachschaden in der genannten Höhe habe verursachen können, was er auch gewollt habe.

2.

Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung zu den Vorwürfen geschwiegen, zumal er sich insbesondere auch nicht zu den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zuführen liess (vgl. BD act. 1/30 und 1/32; BD act. 5/72). Die Anklagevorwürfe gelten deshalb als nicht anerkannt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Vorwürfe sodann im Einzelnen seitens der Verteidigung des Beschuldigten bestritten (act. 126 und Prot. S. 41 f.). Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Anklagesachverhalte beweismässig erstellen lassen.

3.

Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

3.1

Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen.

3.2

Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.).

3.3

Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/

WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.).

3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a).

3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a).

3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium).

3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAU-SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).

3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.)

3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Privatkläger.

4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung in concreto

4.1 Keine Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten

4.1.1 Wie bereits ausgeführt, liess sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht an Einvernahmen zuführen (vgl. vorstehend Ziff. II. 2.). Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 setzte die Anklägerin dem Beschuldigten Frist an, um die von ihr vorbereiten Fragen im Sinne eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO zu beantworten und mitzuteilen, ob er eine Teilnahme an den Beweisabnahmen (Einvernahmen Geschädigte, Zeugen, etc.) wünsche (BD act. 5/15). Daraufhin liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juni 2021 mitteilen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache (BD act. 5/23). Mit E-Mail vom 4. November 2021 teilte die Verteidigung der Anklägerin sodann mit, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich der Hafteinvernahme zuführen zu lassen und teilzunehmen (BD act. 5/41). Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gab die Anklägerin bekannt, dass sie eine Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 13. März 2023 im Gefängnis BG._____ plane und setzte dem Beschuldigten gemäss Art. 145 StPO Frist an, um die vorbereiteten Fragen im Sinne eines schriftlichen Berichts zu beantworten (BD act. 5/65). Mit Eingabe vom 8. März 2023 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er zu den vorgeworfenen Sachverhalten keine Angaben mache. Was die übrigen Fragestellungen anbelangt, verwies die Verteidigung auf den Führungsbericht des Gefängnisses Zürich vom 20. Januar 2023 (BD act. 5/71). Mit Schreiben vom 9. März 2023 erklärte die Anklägerin, dass sie auf eine Zuführung des Beschuldigten verzichte und demnach keine Schlusseinvernahme stattfinden werde. Dies begründete sie damit, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, von allen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen in der verweigerten Einvernahme vom 26. Januar 2023 bzw. durch den Fragenkatalog mit insgesamt 142 Fragen Kenntnis zu nehmen (BD act. 5/74). Nachdem der Beschuldigte durchwegs von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist für die Erstellung des Sachverhalts auf die im Recht liegenden, verwertbaren Beweismittel abzustellen.

4.1.2 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Aussagen des Beschuldigten in einem durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Strafverfahren gegen sechs Aufseher der JVA Pöschwies vorliegen. A._____ wurde in jenem Verfahren als Geschädigter und Privatkläger geführt. Seine Aussagen betreffen den Vorfall vom 9. April 2019 (Dossier 12) und ergingen noch im Ermittlungsverfahren. Die entsprechende polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten bildet integraler Bestandteil der Akten zu Dossier 12, weshalb an der entsprechenden Stelle darauf einzugehen sein wird.

4.1.3 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 darum ersuchen, ihn von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ab dem 30. Oktober 2023 zu dispensieren (act. 105). Bereits im ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. DG190013-D) ersuchte der Beschuldigte für die Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf um Dispensation. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung, dass es wichtig sei, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen könne. In der Folge weigerte sich der Beschuldigte, sich von der Polizei zur Hauptverhandlung aus der Haft vorführen zu lassen. Eine Delegation des Bezirksgerichts Dielsdorf begab sich am Morgen vor der Verhandlung in die JVA Pöschwies zum Beschuldigten und versuchte während 30 Minuten, den Beschuldigten davon zu überzeugen, sich zur Hauptverhandlung vorführen zu lassen, letztlich ohne Erfolg. Der Beschuldigte konnte und wollte sich dem Gericht und der anwesenden Öffentlichkeit nicht stellen, was ihm mit Blick auf Art. 366 Abs. 3 StPO letztlich nicht verwehrt werden konnte. Eine zwangsweise Zuführung des Beschuldigtenerschien nicht verhältnismässig, weshalb er schliesslich für die Hauptverhandlung im Jahr 2019 dispensiert wurde. In der Folge verzichtete auch das Obergericht des Kantons Zürich aus den nämlichen Gründen auf eine Zuführung gegen den Willen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2021 und dispensierte ihn von der Teilnahme an der Verhandlung. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass den Beschuldigten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft, ihm namentlich ein uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht zusteht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und seine Interessen durch die Bemühungen und Ausführungen der Verteidigung gewahrt werden, hat die hiesige Verfahrensleitung das Dispensationsgesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 gutgeheissen (vgl. dazu act. 113).

4.2 Interne Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapporte, Journale, Ereignisjournale, Anhörungen, Aktennotizen, Disziplinarverfügungen, etc.)

4.2.1 Die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe betreffen ausschliesslich Delikte, welche der Beschuldigte während seiner Haftzeit in der JVA Pöschwies gegen die dort beschäftigten Aufseher oder die Institution bzw. die Einrichtung der JVA Pöschwies begangen haben soll. In den Untersuchungsakten finden sich zu jedem einzelnen der 30 Dossiers jeweils eine oder mehrere interne Dokumentationen der JVA Pöschwies in der Form von Rapporten, Journalen, Ereignisjournalen, Anhörungen, Aktennotizen, Disziplinarverfügungen etc., welche der Anklage als Sachbeweismittel zugrunde liegen. Aufgrund der Vielzahl der im Recht liegenden, internen Dokumentationen sowie dem Umstand, dass diese – wie noch auszuführen sein wird – von den befragten Aufsehern häufig referenziert werden, ist vorab auf die beweisrechtliche Bedeutung dieser Dokumentationen näher einzugehen.

4.2.2 Gemäss dem prozessrechtlichen Begriff der Urkunde i.S.v. Art. 192 Abs. 2 StPO ist darunter jedes Schriftstück mit entsprechendem gedanklichen Informationsgehalt, welches beweisbildend ist, zu verstehen. Bei den anstaltsinternen Dokumentationen der JVA Pöschwies handelt es sich ohne Weiteres um Urkunden im Sinne des prozessrechtlichen Urkundenbegriffs, zumal sie als maschinengeschriebene Schriftstücke – teilweise versehen mit handschriftlichen Ergänzungen oder Unterschriften – einen gedanklichen Inhalt wiedergeben. Dieser gedankliche Inhalt besteht regelmässig in einem oder mehreren spezifischen Lebenssachverhalten, welche sich während der dienstlichen Tätigkeit der Aufseher in der JVA Pöschwies im arbeitsalltäglichen Umgang mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. Die Aufseher der JVA Pöschwies wurden angewiesen, entsprechende anstaltsinterne Dokumentationen anzufertigen, um relevante Ereignisse oder Beobachtungen zu dienstlichen Zwecken zu dokumentieren (vgl. dazu statt vieler: D8 act. 4/1, F/A 28 ff.).

4.2.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die internen Dokumentationen der JVA Pöschwies sind a priori als Urkunden im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO verwertbar. An dieser Stelle kann sodann vorweggenommen nehmen, dass an Urkunden keine Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO bestehen. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung stossen deshalb ins Leere.

4.2.4 Auf der Ebene der Beweiswürdigung ist hingegen festzuhalten, dass den Urkunden kein qualifizierter Beweiswert zukommt. Sie unterliegen wie die übrigen Beweismittel der freien Würdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Für die Erstellung des Sachverhalts kommt ihnen vorliegend keine zentrale Bedeutung zu, zumal sich zu jedem einzelnen Dossier auch Einvernahmeprotokolle finden lassen, welche die Aussagen der befragten Aufseher wiedergeben. Zwar verwiesen die Aufseher in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen regelmässig auf die vorhandenen anstaltsinternen Dokumentationen, wenn sie zu den einzelnen Ereignissen befragt wurden, welche die konkreten Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten bilden. Wie nachstehend noch darzulegen sein wird (vgl. Ziff. II. 4.4.8), genügt allein der Verweis auf interne Dokumentationen anlässlich von Einvernahmen nicht, um die vorliegenden Anklagevorwürfe zu erstellen. Sodann ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, als dass in Bezug auf die internen Dokumentationen durchaus gewisse Zugeständnisse hinsichtlich deren Beweiswert zu machen sind. Es ist jeweils nicht geklärt, wie diese Dokumentationen – insbesondere bei Nennung mehrerer Namen – zustande gekommen sind. So lässt sich beispielsweise der Urheber des jeweiligen Dokuments in vielen Fällen überhaupt nicht oder zumindest nicht zweifellos eruieren. Dies gilt insbesondere für die Journale der JVA Pöschwies, welche unter Datums- und Zeitangabe ein vorgefallenes Ereignis wiedergeben sollen. Hinter den Einträgen im Feld "Visum" sind jeweils Kürzel der Aufseher aufgeführt. Dies lässt jedoch nicht auf die Urheberschaft des jeweiligen Eintrags schliessen, nachdem die Aufseher in den Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt haben, dass im Feld "Visum" jeweils diejenigen Aufseher festgehalten worden seien, welche bei einem Ereignis involviert gewesen seien, sei es aufgrund physischer Anwesenheit oder lediglich durch Beobachtung aus der Ferne über das Aufsichtsbüro (vgl. etwa D7 act. 4/2, F/A 15 f.; D7 act. 4/3, F/A 15 ff.; D9 act. 4/6, F/A 18). Damit wird allerdings keine Aussage darüber gemacht, welche(r) der mehreren mit Kürzel aufgeführten Aufseher den Eintrag tatsächlich verfasst hat, was die Aufseher bestätigt haben. Hinzu kommt, dass die einvernommenen Aufseher mitunter selber einräumten, das Journal sei in Bezug auf die Kürzel teilweise fehlerhaft oder unvollständig (vgl. etwa D10 act. 4/2, F/A 20 und 28; D12 act. 5/6, S. 17). Ferner lässt sich in Bezug auf die internen Dokumentationen der JVA Pöschwies konstatieren, dass diese häufig keine handschriftliche Unterschrift aufweisen. Das Gesagte führt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der anstaltsinternen Dokumentationen der JVA Pöschwies. Vielmehr sind diese Urkunden mitsamt allfälligen Zugeständnissen an ihre Beweiskraft in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, wobei für die Sachverhaltserstellung nicht alleine auf die Sachverhaltsschilderungen in diesen Dokumentationen abgestellt werden kann, sondern die Dokumentationen im Rahmen der Gesamtwürdigung mit den übrigen Beweismitteln (insbesondere den jeweiligen Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen oder Bild-, Audio- und Videoaufzeichnungen) abzugleichen sind.

4.3 Ärztliche Berichte des Gefängnisarztes

4.3.1 In Bezug auf die ärztlichen Berichte des Gefängnisarztes der JVA Pöschwies bringt die Verteidigung vor, diese seien infolge der Verletzung des Konfrontationsanspruchs unverwertbar. Zudem sei deren Glaubhaftigkeit per se anzuzweifeln. Die Verteidigung stellt sich dabei auf den Standpunkt, der Gefängnisarzt der JVA Pöschwies könne nicht als unbefangen gelten, da er Berichte für seine Arbeitskollegen erstellt habe. Zudem habe die Verteidigung nie Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalten (act. 126, S. 44).

4.3.2 Wenn sich die Verteidigung auf die Befangenheit des Gefängnisarztes und auf eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten beruft, geht sie implizit davon aus, dass auf die eingeholten ärztlichen Berichte die Bestimmungen über die Bestellung von Sachverständigengutachten anwendbar seien (vgl. Art. 183 ff. StPO). Dem ist jedoch nicht so. Die Verteidigung übersieht, dass einfache Arztberichte auf der Grundlage von Art. 195 Abs. 1 StPO eingeholt werden können. An die Unabhängigkeit des ausstellenden Arztes sind bei einem Arztzeugnis weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einem Gutachten (BGE 122 V 161 f). Im vorliegenden Untersuchungsverfahren ging es jeweils um die Klärung und Feststellung einfacher medizinischer Sachverhalte, wofür kein eigentliches Gutachten erforderlich war (vgl. auch SK-Kommentar-DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 195 N 11). Vielmehr sind die eingeholten ärztlichen Befunde mit Berichten des Instituts für Rechtsmedizin vergleichbar, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Berichte i.S.v. Art. 195 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind (BGer Urteil 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.4.2). Vorliegend waren die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO somit nicht einzuhalten, wozu auch die Ausstandsvorschriften nach Art. 56 ff. StPO gehören (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung vorgängig keine Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Stellen von Ergänzungsfragen einräumen musste. Vielmehr war lediglich verlangt, dass der Gefängnisarzt vor der Erstellung eines Berichts von seinen Geheimhaltungspflichten entbunden wird. Dies ist vorliegend jeweils passiert und aktenkundig. Die Beweiskraft eines solchen ärztlichen Befunds ist sodann eine Frage der Beweiswürdigung. Da es sich sowohl beim Gefängnisarzt als auch bei den untersuchten Aufsehern um Personal der gleichen Institution (JVA Pöschwies) handelt, ist eine gewisse Nähe des Gefängnisarztes zu den untersuchten Aufsehern evident. Die ärztlichen Befunde werden daher mit einer leichten Zurückhaltung zu würdigen sein. Es besteht jedoch – entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung – kein Grund, diese per se anzuzweifeln.

4.4 Konfrontationsanspruch des Beschuldigten und Verwertbarkeit

4.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten macht vorliegend in einer Vielzahl von Dossiers eine Verletzung des Konfrontationsanspruch des Beschuldigten geltend. Konkret sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, ihr Fragerecht anlässlich der Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen tatsächlich auszuüben. Denn die einvernommenen Aufseher hätten in den parteiöffentlichen Befragungen aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zwischen diesen Befragungen und den thematisierten Ereignissen keine eigenen Erinnerungen an die Vorfälle mehr gehabt. So hätten sie die Vorfälle nicht mehr ansatzweise frei und in eigener Erzählung schildern können. Vielmehr hätten die Aufseher lediglich die Rapporte oder Journale der JVA Pöschwies zu den angeblichen Vorfällen vor den Einvernahmen nochmals gelesen und alsdann deren Inhalt zum Besten zu geben. Damit hätten sie keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen gemacht, womit diese von der Verteidigung auch nicht hätten in Zweifel gezogen werden können. Die Aussagen der Aufseher seien nach Ansicht der Verteidigung demnach unverwertbar (zum Ganzen act. 126, S. 21 ff.).

4.4.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b).

4.4.3 Ein Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist grundsätzlich mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar (Urteil EGMR i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Urteil Nr. 12398/86, Serie A, Bd. 203, Ziff. 27; BGE 125 I 127 E. 6c/aa). Damit die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt sind, muss der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht aber in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa m.w.H.). Sollen die Angaben der Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwendet werden, muss das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) somit zumindest nachträglich gewährt werden (ZK StPO-WOHLERS, Art. 147 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Konfrontationsrecht dabei nicht nur formell, sondern auch materiell gewährt werden. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person oder ihres Verteidigers (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall spricht nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung (Befragung) zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Kann sich die einvernommene Person aber offensichtlich nicht mehr an den Vorfall erinnern und sagt entweder gar nicht oder offensichtlich über einen anderen Vorfall aus, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_369/2013, Urteil vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3; 6B_325/2011, Urteil vom 22. August 2011, E. 2.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_839/2013, Urteil vom 28. Oktober 2014 E. 4.1.2).

4.4.4 Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellt (Urteil EGMR i.S. Delta gegen Frankreich vom 19. Dezember 1990, Nr. 11444/85, Serie A, Bd. 191-A, Ziff. 37; BGE 125 I 127 E. 6c/dd; 124 I 274 E. 5b; 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteil BGer 6B_325/2011 vom 22. August 2011, E. 2.2).

4.4.5 Für die Erstellung der Anklagesachverhalte kommt den Aussagen der Aufseher in ihrer strafprozessualen Rolle als Zeugen oder Auskunftspersonen besonderes Gewicht zu, nachdem nahezu keine eigene Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten vorliegen. Wenn somit keine Bild-, Audio- oder Videoaufzeichnungen zu den einzelnen Dossiers als Beweismittel im Recht liegen, erweisen sich die Darstellungen der Aufseher als Hauptbeweismittel zur Erstellung des jeweiligen Anklagesachverhalts. In diesen Fällen gilt das Recht des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugen uneingeschränkt.

4.4.6 Weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung waren bei den polizeilichen Einvernahmen der Aufseher anwesend. Diese sind denn auch grundsätzlich nicht parteiöffentlich (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Anlässlich der parteiöffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Aufseher war die Verteidigung sodann jeweils anwesend und erhielt auch Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Somit wurde dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung das Fragerecht in formeller Hinsicht gewährt. Ob das Fragerecht auch effektiv ausgeübt werden konnte, ist hingegen nachfolgend bei jedem einzelnen Dossier näher zu prüfen. Hierbei wird nämlich zu untersuchen sein, ob die Aufseher im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahmen Aussagen machten, welche über eine bloss formale Bestätigung von früheren Aussagen oder eine Verweisung auf interne Dokumentationen der JVA Pöschwies hinausgehen. Mit anderen Worten ist nur dann von verwertbaren belastenden Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen auszugehen, wenn die einvernommenen Aufseher anlässlich der parteiöffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen Aussagen auf Grundlage der eigenen Erinnerung gemacht haben (vgl. auch Art. 143 Abs. 6 StPO).

4.4.7 Eine vorgängige Konsultation interner Dokumentationen der JVA Pöschwies durch die Aufseher vor den parteiöffentlichen Einvernahmen, wie sie im vorliegenden Untersuchungsverfahren regelmässig stattgefunden hat, lässt sich faktisch nicht verhindern und führt nicht per se zur Unverwertbarkeit der gesamten Einvernahmen. Die Konsultation von Dokumenten aus der Vergangenheit kann durchaus wieder eigene und originäre Erinnerungen hervorrufen, was sich denn auch in den nachfolgenden Schilderungen der Befragten manifestiert. All dies ist im konkreten Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen der Aufseher auf ihre Glaubhaftigkeit sowie dahingehend zu überprüfen sein, ob sie eine wirksame Ausübung des Fragerechts (materielle Konfrontation) zuliessen, andernfalls das Konfrontationsrecht gemäss Art. 147 StPO in materieller Hinsicht nicht gewahrt ist und die Aussagen der Aufseher nicht (zu Lasten des Beschuldigten) verwertet werden können. Wenn – wie vorliegend – einzig die Verteidigung und nicht der Beschuldigte selber an den parteiöffentlichen Einvernahmen teilnimmt, liegt es kraft ihres Mandats ebenfalls an ihr, die gemachten Zeugenaussagen zu hinterfragen oder anzuzweifeln, mithin den Konfrontationsanspruch wahrzunehmen. Machte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung von diesem Recht tatsächlich keinen Gebrauch und nahm sie die Gelegenheit nicht wahr, das Zeugnis in irgendeiner Art in Zweifel zu ziehen, obwohl der Zeuge in der Konfrontationseinvernahme Aussagen zur Sache machte, ist das Konfrontationsrecht auch als materiell gewahrt anzusehen. Die Frage schliesslich, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder teilweisen Erinnerungslücken der Aufseher auch auf frühere Aussagen bei der Polizei abgestellt werden kann, beschlägt wiederum nicht die Ebene der Verwertbarkeit, sondern diejenige der Beweiswürdigung. All diese hier aufgeworfenen Fragen sind bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung in concreto zu berücksichtigen und abzuhandeln.

4.4.8 Im vorliegenden Untersuchungsverfahren wurden die Aufseher zeitnah zum jeweiligen Vorfall erstmals polizeilich befragt, während die parteiöffentliche, staatsanwaltschaftliche Einvernahme mehrere Monate oder Jahre später stattfand. Daher erstaunt nicht, dass sich die Aufseher aufgrund der Vielzahl der hier untersuchten Delikte kaum oder gar nicht an einen einzelnen, spezifischen Vorfall erinnern konnten, wenn ihnen mit der jeweiligen Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich der untersuchte Straftatbestand und das mutmassliche Datum des betreffenden Vorfalls vorlag. Dadurch manifestieren sie das vorliegend regelmässig anzutreffende Phänomen, dass die Aufseher bei Angabe eines Datums keinen korrespondierenden Vorfall bezeichnen und bei Vorhandensein mehrerer gleichgelagerter Vorfälle diese zeitlich nicht einordnen bzw. nur schwerlich auseinanderhalten konnten. Insoweit erscheint auch denkbar, dass den Aufsehern erst nach der Lektüre des entsprechenden Rapports oder des Journals der JVA Pöschwies wieder in den Sinn gekommen ist, um welchen von vielen Vorfällen es bei der konkreten Einvernahme ging. Der Umstand, dass die Aufseher vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies beizogen, führt jedenfalls nicht a priori dazu, dass in diesen Fällen davon auszugehen wäre, die Aufseher hätten sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf ein plädoyerähnliches Vortragen des entsprechenden Rapports oder Journals beschränkt. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass die Konsultation einer entsprechenden Dokumentation als Gedankenstütze dient, sodass wieder eigene und originäre Erinnerungen zum Vorfall erscheinen, welche vom jeweils einvernommenen Aufseher alsdann zu Protokoll gegeben werden können. Diesfalls besteht für die Verteidigung die Möglichkeit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Zeugen mit einer anderen oder seiner eigenen Darstellung der Sachlage zu konfrontieren. Der Konfrontationsanspruch ist hingegen dann verletzt, wenn der Aufseher in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt, mit oder ohne vorgängige Konsultation interner Dokumentationen sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern und pauschal und einzig auf die Aussagen in der früheren, nicht parteiöffentlichen Einvernahme oder auf interne Dokumentationen verweist.

4.4.9 Zudem können Aussagen, welche nicht auf der eigenen Wahrnehmung oder der eigenen Erinnerung fussen, nicht zur Erstellung eines Sachverhalts herangezogen werden. In diesen Fällen wird daher kritisch zu prüfen sein, ob die Aussagen derjenigen Aufseher, welche vorgängig interne Dokumentationen der JVA Pöschwies gelesen haben, auf eigenen Erinnerungen basieren oder dergestalt erscheinen, dass sie nicht aus der eigenen Erinnerung stammen können, mithin nicht glaubhaft sind. Es drängt sich daher eine sorgfältige Überprüfung und Würdigung der zu Protokoll gegebenen Aussagen der Aufseher auf. Hierfür werden die im Recht liegenden Personalbeweise jeweils einer Gesamtwürdigung unter Mitberücksichtigung der übrigen Beweismittel zu unterziehen sein.

4.5 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugen

Betreffend die Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen ist festzuhalten, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von der Anklägerin als Zeugen einvernommen und unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt wurden, wahrheitsgemäss auszusagen. Als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Beteiligte haben sie grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu erkennen. Immerhin sind im vorliegenden Verfahren sämtliche Zeugen Arbeitskollegen in der JVA Pöschwies. Eine gewisse Verbundenheit untereinander ist daher denkbar. Dass die Zeugen aus diesem Grund den Beschuldigten in einem positiven oder negativen Licht erscheinen lassen oder gar zu seinen Gunsten oder Ungunsten falsch aussagen, und das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Zeugenaussage eingehen, ist aber gleichwohl unwahrscheinlich. Die Zeugen gaben mitunter in den jeweiligen Einvernahmen sinngemäss zu Protokoll, dass der Umgang mit dem Beschuldigten aufgrund seiner ausgeprägten Gewaltbereitschaft nicht immer einfach gewesen sei. Sie betonten jeweils aber auch, dass sie dem Beschuldigten nicht feindselig gegenüberstehen ständen, sondern um ein professionelles Verhältnis bemüht gewesen seien. Zudem erklärten die Aufseher auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung, untereinander keine Absprachen getroffen zu haben. Die Zeugen sind damit grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen.

4.6 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatkläger

Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 1 bis 7 ist zunächst auszuführen, dass sie in den Einvernahmen jeweils als Auskunftspersonen einvernommen wurden und entsprechend nicht unter Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagten. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Privatkläger 2 und 4 nicht, da sie sich nicht als Zivilkläger konstituiert haben und daher auch keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können. Die Privatkläger 2 und 4 erscheinen grundsätzlich als glaubwürdig. Was die Privatkläger 1, 3, 6 und 7 betrifft, ist festzuhalten, dass diese adhäsionsweise Genugtuungsansprüche gestellt haben, weshalb ihre Aussagen in den entsprechenden Dossiers, wo sie sich als Privatkläger konstituiert haben, mit einer leichten Zurückhaltung zu würdigen sind. Schliesslich haben auch die Privatkläger sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass sie dem Beschuldigten nicht feindselig gegenüberstehen würden, sondern um ein professionelles Verhältnis bemüht gewesen seien.

4.7 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Vor diesem Hintergrund sind die (wenigen) Aussagen des Beschuldigten mit entsprechender Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen.

5. Dossier 1: Sachverhaltserstellung in concreto

5.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen C._____ sowie P._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D1 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies im Recht (D1 act. 1/1 und 2/1-2).

5.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____

P._____ wurde am 11. Dezember 2018 zum Vorfall vom 22. November 2018 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei schilderte er die Geschehnisse folgendermassen: Nach dem Spazieren im Arresthof sei der Beschuldigte vor der inneren Türe, welche in die Arrestzelle führe, stehen geblieben. Daraufhin habe der Beschuldigte mit zusammengebundenen Armen mit den Fäusten voran gegen den Schild des Aufsehers geschlagen, welcher den Beschuldigten in die Zelle zurückgedrängt habe, woraufhin die Zellentüre sofort geschlossen worden sei. Unter den üblichen Beschimpfungen und Drohungen hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Fesselung abnehmen können. Bei der Mittagessenausgabe durch den oberen Schieber um 10.00 Uhr habe der Beschuldigte gefragt, ob sie das Kabel seines Fernsehers einstecken würden. Dies habe P._____ verneint. Daraufhin habe der Beschuldigte das Essen aus dem Schieber genommen und es in der Zelle auf den Boden gestellt. Danach habe er P._____ bespuckt, wobei Letzterer nicht sagen könne, ob er durch die Spucke getroffen worden sei oder nicht. Anschliessend habe der Beschuldige seinen Arm durch den Schieber geschoben und habe versucht, den ausserhalb der Zelle angebrachten Verschluss am Schieber abzureissen. In der Folge habe sich P._____ genähert, aber noch bevor er zusammen mit C._____ den aus der Zelle ragenden Arm des Beschuldigten habe fixieren können, habe der Beschuldigte den Verschluss losgelassen und mit der Faust gegen den Magen von P._____ geschlagen. Schliesslich habe P._____ zusammen mit C._____ den Arm des Beschuldigten fassen, mit grossem Kraftaufwand zurück in die Zelle drücken und den Schieber schliessen können (D1 act. 4/1, F/A 6, 14). P._____ sei durch den Schlag in der Magengegend getroffen worden, habe jedoch weder Schmerzen gespürt noch Verletzungen erlitten. Aufgrund der Haltung des Arms sei der Schlag nicht heftig ausgefallen (D1 act. 4/1, F/A 7 ff.). Den Faustschlag des Beschuldigten wertete P._____ vermutungsweise als Reaktion darauf, dass der Aufforderung des Beschuldigten, das Kabel seines Fernsehers einzustecken, nicht sofort nachgekommen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 15).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wurde P._____ als Zeuge zum Vorfall vom 22. November 2018 befragt. Er habe als Vorbereitung auf die Einvernahme das Journal und den Rapport der JVA Pöschwies gelesen (D1 act. 4/3, F/A 7). In freier Erzählung führte P._____ danach aus, dass der Beschuldigte am Ende seines Spaziergangs in der JVA Pöschwies von den Aufsehern in die Zelle zurückbegleitet worden sei. Auf dem Weg in die Zelle habe der Beschuldigte sodann mit gefesselten Händen auf einen Schild geschlagen. Daraufhin hätten die Aufseher die Türe zugedrückt, wobei sich der Beschuldigte dagegengestemmt habe. Nach rund 30 Minuten, in welchen der Beschuldigte sich habe beruhigen können, seien ihm dann die Fesselungen abgenommen worden. Bei der Essensabgabe am Mittag habe der Beschuldigte durch die Versorgungsklappe gefasst und versucht, den Griff abzureissen. P._____ sei näher an die Klappe hingegangen, woraufhin er vom Beschuldigten einen Faustschlag in die Magengegend erhalten habe (D1 act. 4/3, F/A 8). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts erklärte P._____, dass der Beschuldigte durch die obere Versorgungsklappe geschlagen habe, zumal normalerweise über diese Klappe die Verpflegung an die Insassen gereicht werde (D1 act. 4/3, F/A 9). Weiter zum Vorfall befragt, führte P._____ aus, dass C._____ den Arm des Beschuldigten als Reaktion auf den Faustschlag mit einem Hebelgriff gesichert habe. Anschliessend hätten sie den Alarm ausgelöst, den Arm des Beschuldigten lösen und letztlich die Klappe schliessen können. Gemäss seinen Aussagen seien die Aufseher am Ende des Vorfalls zu Dritt gewesen, wobei er angab, dies nicht mehr genau zu wissen, insbesondere wisse er nicht mehr, welcher Aufseher noch zum Geschehen dazugekommen sei (D1 act. 4/3, F/A 10). Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, mit welcher Hand der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe (D1 act. 4/3, F/A 13). Dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2018 ausgesagt habe, vom Beschuldigten durch den Schieber bespuckt worden zu sein, wisse er nicht mehr genau. P._____ gab zu Protokoll, dass er mehrere Male vom Beschuldigten bespuckt worden sei. Wenn es im Einvernahmeprotokoll so stehe, sei es auch so gewesen. (D1 act. 4/3, F/A 12). Was den Faustschlag durch den Beschuldigten betreffe, sei P._____ nicht verletzt worden und es habe auch keine ärztliche Abklärung dazu gegeben (D1 act. 4/3, F/A 14). Weiter führte er diesbezüglich aus, dass wohl jeder, der an die Klappe getreten wäre, vom Beschuldigten einen Faustschlag kassiert hätte. Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ als mögliche Erklärung für den Wutausbruch des Beschuldigten an, dies nicht explizit für diesen Vorfall benennen zu können, er aber annehme, dass der Wutausbruch auf die Haftbedingungen des Beschuldigten zurückzuführen sei (D1 act. 4/3, F/A 17 f.). Näher mit den Haftbedingungen durch die Verteidigung konfrontiert, gab P._____ an, dass der Beschuldigte in Einzelhaft untergebracht gewesen sei und aus Sicherheitsgründen mit Hand- und Fussfesseln habe Spazieren gehen müssen. Der Beschuldigte habe häufig Wutausbrüche, wo kein aktueller Grund ersichtlich gewesen sei. Die Auswirkungen solcher Haftbedingungen auf die physische und psychische Gesundheit des Beschuldigten sei in der JVA Pöschwies oft thematisiert worden. Ziel sei es gewesen, die Schäden durch die Einzelhaft so gering wie möglich zu halten, weshalb auch die Einzelzelle für den Beschuldigten gebaut worden sei (D1 act. 4/3, F/A 20 ff.).

5.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 führte C._____ aus, dass der Beschuldigte beim Zurückbringen in seine Arrestzelle im Anschluss an seinen Hofgang mit der Faust gegen den Schild eines Aufsehers geschlagen habe und die Türe seiner Zelle habe blockieren wollen. Mit massivem Kraftaufwand hätten die Aufseher den Beschuldigten sodann durch die innere Türe in die Zelle geschoben und hernach die Türe geschlossen. Um ca. 10.55 Uhr hätten sodann P._____ und C._____ dem Beschuldigten das Mittagessen in die Zelle geben wollen, wofür sie den Schieber der oberen Versorgungsklappe geöffnet hätten. Der Beschuldigte sei zur Klappe gekommen und habe die Aufseher gefragt, weshalb sein Fernseher nicht mehr eingesteckt sei. Als Antwort darauf hätten die Aufseher erklärt, dass in Abklärung sei, ob der Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom Morgen wieder in den Arrest-Status versetzt werde. Daraufhin habe der Beschuldigte nach dem Essen gegriffen und – während er das Essen auf den Boden gestellt habe – durch die Versorgungsklappe nach den Aufsehern gespuckt. Diese seien zur Seite gesprungen, um der Spucke auszuweichen. In der Folge habe der Beschuldigte seinen rechten Arm durch die Klappe gestreckt und nach dem Mechanismus gegriffen, mit welchem der Schieber an der Versorgungsklappe arretiert werde, und versucht diesen abzureissen. Als die Aufseher sich dem Beschuldigten genähert hätten, um dessen Arm zu fixieren und zurück in die Zelle zu schieben, habe der Beschuldigte mit der Faust gegen P._____ geschlagen und ihn am Bauch getroffen. Unter grossem Kraftaufwand sei es den Aufseher sodann gelungen, gemeinsam den Arm des Beschuldigten zu packen, in die Zelle zu drücken und den Schieber zu schliessen (D1 act. 4/2, F/A 7). Auf die Frage, wie stark der Beschuldigte zugeschlagen habe, gab C._____ an: "Ich denke, er legte die ganze Kraft in den Schlag, die er in dieser Stellung aufbringen konnte." (D1 act. 4/2, F/A 8). Weiter führte C._____ aus, dass P._____ auf den Schlag durch den Beschuldigten nicht gross reagiert habe, was er sich damit erkläre, dass die Aufseher damit beschäftigt gewesen seien, den Arm des Beschuldigten zu fassen und zurück in die Zelle zu drücken. Nachdem der Schieber geschlossen gewesen sei, habe sich P._____ an den Bauch gegriffen und gesagt, dass er getroffen worden sei. Als möglichen Auslöser für den Faustschlag durch den Beschuldigten nannte C._____ das Fernsehgerät in der Zelle des Beschuldigten, welches die Aufseher nicht wieder eingeschaltet hätten (D1 act. 4/2, F/A 12 und 14).

Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. Februar 2022 sagte C._____ aus, sich im Unterschied zu P._____ im Vorfeld nicht nochmals in die Sache eingelesen zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6). Er könne sich nur noch in Bruchstücken an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern. So sei dem Beschuldigten am besagten Tag das Essen abgegeben worden. Dieser habe das Essen entgegengenommen und es anschliessend auf den Boden abgestellt. Daraufhin habe der Beschuldigte durch die Klappe hindurch gegriffen und verhindert, dass sie die Klappen schliessen konnten. Beim Versuch, die Hände des Beschuldigten zurück in die Zelle hineinzudrücken, habe der Beschuldigte zugeschlagen und P._____ in der Magengegend getroffen. Was aber der Auslöser dafür war, wisse er nicht mehr (D1 act. 4/4, F/A 9). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte C._____, den Faustschlag gegen P._____ gesehen zu haben und dass P._____ durch den Schlag getroffen worden sei. Im Weiteren sei sodann der Alarm ausgelöst worden und es seien mehr Leute dazugekommen (D1 act. 4/4, F/A 10 ff.). An ein Spucken des Beschuldigten vermöge er sich nicht mehr zu erinnern, weshalb er diesbezüglich auf das Protokoll der polizeilichen Befragung verweise (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Auch auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum genaueren Hergang dieses Vorfalls, verwies C._____ – mangels vorhandener Erinnerung – auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung (D1 act. 4/4, F/A 16 ff.).

5.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzuhalten, dass er bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung Darstellungen zum Vorfall vom 20. November 2018 machte. Auch wenn anlässlich der Einvernahme einige Erinnerungslücken evident wurden, wiederholte P._____ seine belastenden Aussagen und schilderte die Geschehnisse auf entsprechende Nachfrage grob. Insbesondere wiederholte P._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, dass er von der Faust des Beschuldigten in der Magengegend getroffen worden sei, dies jedoch keine Schmerzen oder Verletzungen bei ihm verursacht habe. Indessen äusserte sich der Beschuldigte bekanntlich nicht zum Vorfall und auch die Verteidigung unterliess es, eine abweichende Sachverhaltsdarstellung derjenigen von P._____ gegenüberzustellen. Vielmehr konzentrierte sich die Verteidigung bei der Ausübung ihres Fragerechts auf Fragen zu den Haftbedingungen des Beschuldigten. Damit hat sie nicht versucht, die Aussagen von P._____ zum Vorfall in Zweifel zu ziehen. Damit hat sie konkludent auf diesen Teilaspekt ihres Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 147 StPO verzichtet und eine Berufung auf eine Verletzung desselben erscheint bei dieser Sachlage als venire contra factum proprium. Die Aussagen von P._____ hätten eine materielle Konfrontation zugelassen, weshalb ohne Weiteres auch auf die früheren Aussagen von P._____ für die Erstellung des Anklagesachverhalts zurückgegriffen werden kann. Die Aussagen von P._____ in Dossier 1 sind demnach verwertbar.

5.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____

P._____ hat die Geschehnisse vom 20. November 2018 konsistent, schlüssig und auf sachliche Art wiedergegeben. Der unter der Wahrheitspflicht aussagende P._____ unterliess es insbesondere, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, wenn er beispielsweise zu Protokoll gab, dass er durch den Schlag in die Magengegend weder Schmerzen verspürt noch Verletzungen erlitten habe (D1 act. 4/1, F/A 8 f.; D1 act. 4/3, F/A 14). Des Weiteren gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, vom Beschuldigten bespuckt worden zu sein, wobei er aber nicht wisse, ob er von der Spucke auch getroffen worden sei (D1 act. 4/1, F/A 6). Hierdurch wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ weiter unterstrichen, zumal er sich nicht leichtfertig zu weiteren Belastungen hinreissen liess. P._____ schilderte die Geschehnisse bei der Polizei in seiner freien Erzählung ausführlich und in sich stimmig. Dass er anlässlich der drei Jahre später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr jedes Detail zu den Geschehnissen vom 22. November 2018 wiedergeben konnte, ist nachvollziehbar und kann von einem Zeugen auch nicht erwarteten werden. Im Gegenteil würde eine detailgetreue Wiedergabe der Geschehnisse unter Wiederholung von bereits dokumentierten Nebenumständen aufgrund des mit dem Zeitablauf abnehmenden Erinnerungsvermögens aufhorchen und eher auf ein blosses Vortragen von auswendig Gelerntem schliessen lassen. Dies hat P._____ gerade nicht getan. Stattdessen bezeichnete er eigene Erinnerungslücken anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich (D1 act. 4/3, F/A 12 f. und 18). So habe er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr gewusst, dass er gemäss seinen früheren Aussagen vom Beschuldigten bespuckt worden sei. Dies erklärte P._____ damit, dass er häufiger vom Beschuldigten bespuckt worden sei (D1 act. 4/3, F/A 12). Dass er eine angebliche Spuckattacke rund drei Jahre später nicht mehr aus der eigenen Erinnerung heraus diesem Vorfall zuordnen konnte, ist unter diesen Umständen jedoch begreiflich und der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____ nicht abträglich.

Ebenso wenig schadet es der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er den ihm offensichtlich noch präsenten Vorfall erst durch die Konsultation der internen Dokumentationen der JVA Pöschwies kalendarisch zuordnen konnte (vgl. D1 act. 4/3, F/A 26). Die Aussage, wonach P._____ beim Schlag weder Schmerzen noch Verletzungen erlitt, lässt sich sodann nicht den im Recht liegenden internen Dokumentationen der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D1 act. 2/1), welche P._____ – wie er selber zugab – zuvor noch gelesen hatte. Es kann somit keine Rede davon sein, dass P._____ einzig gestützt auf interne Dokumentationen der JVA Pöschwies – und nicht aus der eigenen Erinnerung – Angaben zum Vorfall gemacht habe. P._____ vermochte die Geschehnisse auch drei Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall grob zu schildern. Dass er aus eigener Erinnerung nichts mehr habe berichten können, wie dies von der Verteidigung des Beschuldigten behauptet wird, stimmt somit nachweislich nicht. Vielmehr sind die Aussagen von P._____ insgesamt als sehr glaubhaft zu betrachten.

5.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme detailreiche Ausführungen zu den Geschehnissen vom 22. November 2018 machte, wohingegen er das Erlebte rund drei Jahre später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch sehr bruchstückhaft aus der eigenen Erinnerung heraus wiederzugeben in der Lage war (D1 act. 4/4, F/A 8 ff.). Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum Vorfall hin verwies C._____ fast ausschliesslich auf seine Aussagen in der polizeilichen Befragung (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 20). C._____ äusserte sich in Anwesenheit der Verteidigung – mangels vorhandener Erinnerungen – nicht mehr zur angeblichen Spuckattacke (D1 act. 4/4, F/A 13 f.). Beim Stellen von Ergänzungsfragen wurde seitens der Verteidigung sodann das angebliche Reindrücken des Arms des Beschuldigten aufgegriffen. Diesbezüglich verwies C._____ grösstenteils auf seine bisher gemachten Aussagen bei der Polizei und verstrickte sich auf entsprechendes Nachhaken hernach in einen Widerspruch (D1 act. 4/4, F/A 16 f. und 19). Daraus wird deutlich, dass eine materielle Konfrontation durch die Verteidigung trotz den knapp ausgefallenen Antworten des Zeugen – entgegen ihrer Behauptung – doch möglich und sogar erfolgreich war. Die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 1 sind somit verwertbar.

5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

Die Aussagen von C._____ bei der Polizei erweisen sich als ausführlich und schlüssig. Anlässlich der über drei Jahre später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich C._____ glaubhaft an den Vorfall vom 22. November 2018 erinnern, wenngleich er zunächst zu Protokoll gab, den Vorfall nicht mehr präsent zu haben (D1 act. 4/4, F/A 6 und 8). Im Rahmen der Ergänzungsfragen der Verteidigung verstrickte sich C._____ in einen offensichtlichen Widerspruch, wenn er die Situation nach dem Schlag als hektisch beschrieb, aber eigentlich zum Ablauf vor diesem Schlag befragt wurde. Entsprechend sah sich C._____ gezwungen, seine Aussagen zum genauen Hergang zu relativieren (D1 act. 4/4, F/A 19 f.). In tatsächlicher Hinsicht erreichte die Verteidigung damit eine Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von C._____. Seine Aussagen zu Dossier 1 sind aber insgesamt dennoch nicht als unglaubhaft zu bezeichnen.

5.4 Würdigung und Fazit

Während die Aussagen von C._____ in Dossier 1 etwas unklar erscheinen, ist für die Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen von P._____ abzustellen. Seinen ausführlichen Schilderungen steht bezeichnenderweise auch keine abweichende Sachverhaltsdarstellung gegenüber. Vielmehr wird die ohnehin lebensnahe und überzeugende Version von P._____ auch durch die im Recht liegenden internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport und Anhörung) gestützt, sodass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich die beiden Sachverhalte in Dossier 1 so zugetragen haben, wie sie in der Anklage umschrieben wurden. Lediglich hinsichtlich der Spuckattacke ist in Abweichung der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur P._____ bespucken wollte. Nachdem P._____ nicht mehr wusste, ob er von der Spucke getroffen wurde (D1 act. 4/1, F/A 6), ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Beschuldigte den ausweichenden Aufseher nicht traf. Da von C._____ keine glaubhaften Aussagen im Recht liegen, lässt sich ein Bespucken seiner Person nicht erstellen.

6. Dossier 2: Sachverhaltserstellung in concreto

6.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen G._____ und Q._____ sowie diejenigen der Auskunftspersonen C._____, D._____, E._____ und B._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D2 act. 4/1-12). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies im Recht (D2 act. 1/1 und 2/1-3).

6.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____

G._____ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2023 zum Vorfall vom 26. November 2018 zu Protokoll, die Zellentüre des Beschuldigten geöffnet zu haben und aus dem Vorraum in den Gang getreten zu sein, als der Beschuldigte beim Hinauskommen eine mit Urin gefüllte Schale, welche er unmittelbar neben der Türe im dort nicht einsehbaren Bereich deponiert habe, ergriffen und in Richtung der im Einsatz stehenden Aufseher gegen die Decke geworfen zu haben, sodass die Aufseher mit seinem Urin "geduscht" worden seien. Daraufhin habe sich der Beschuldigte sofort in seine Zelle zurückgezogen. Die Aufseher seien sodann vorgerückt um die Zellentüre zu schliessen, woraufhin der Beschuldigte von innen gegen die Türe gedrückt habe (D2 act. 4/1, F/A 6). Auf Nachfrage erklärte G._____, nur minim vom Urin des Beschuldigten getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 schilderte G._____ weitere Einzelheiten zum Vorfall vom 26. November 2018: So sei der Beschuldigte am besagten Tag von den Aufsehern für den Spaziergang vorbereitet worden. Dies sei aussergewöhnlich ruhig verlaufen, was die Aufseher dazu veranlasst habe, sich zur Besprechung zurückzuziehen, zumal sie davon ausgegangen seien, dass der Beschuldigte etwas geplant habe. Als die Zellentüre geöffnet worden sei, habe der Beschuldigte unmittelbar ein Gefäss in die Hand genommen und die im Einsatz stehenden Aufseher mit Urin beschüttet. Damit möglichst viele Aufseher vom Urin getroffen würden, habe der Beschuldigte den Urin in Richtung Decke geworfen. Daraufhin hätten die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle gedrängt und die innere Zellentüre abgeschlossen, was aber nur mit Mühe und Not gelungen sei, weil sich der Beschuldigte dagegen gesperrt habe (D2 act. 4/8, F/A 7). Die Frage des Staatsanwalts, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte G._____. Indessen führte er auf entsprechende Nachfrage aus, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo er vom Urin getroffen worden sei, er vermute jedoch am Arm oder am Schulterbereich (D2 act. 4/8, F/A 8 f.). Weiter führte G._____ aus, nicht zu wissen, was die Ursache für dieses angebliche Handeln des Beschuldigten gewesen sei. Zur damals getragenen Ausrüstung auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin befragt, gab er an, es habe sich um normale Ausrüstung ohne Helm gehandelt, wobei er nicht mehr wisse, ob die Aufseher noch einen Schutzschild mit sich geführt hätten. Auch bezüglich des Helms sei er sich nicht ganz sicher (D2 act. 4/8, F/A 19 f.).

6.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____

Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte Q._____, dass der Beschuldigte für diesen Montag etwas angekündigt habe. Q._____ sei aufgefallen, dass der Beschuldigte beim Anziehen der Fesselung zu gut mitgemacht habe und er die Aufseher nicht beleidigt habe, was aussergewöhnlich gewesen sei. Nachdem G._____ die Zellentüre geöffnet habe, sei der Beschuldigte blitzschnell nach vorne gekommen und habe sich gebückt, woraufhin dessen Urin den Aufsehern entgegengeflogen sei. Die Aufseher hätten im Nachhinein festgestellt, dass sich der Beschuldigte darauf vorbereitet habe, indem er ein mit Urin gefülltes Suppengeschirr aus Kunststoff unmittelbar neben der Türe abgestellt habe, um dieses dort zu ergreifen und den Aufsehern dessen Inhalt anzuwerfen. Nach dem Urinstreich habe sich der Beschuldigte schnell wieder in seine Zelle zurückgezogen. Als die Aufseher die innere Zellentüre hätten schliessen wollen, sei der Beschuldigte wieder nach vorne geschossen und habe versucht dies zu verhindern, indem er von innen gegen die Zellentüre gedrückt habe (D2 act. 4/2, F/A 7 und 9). Bei diesem Vorfall vom 26. November 2018 sei Q._____ überall vom Urin getroffen worden, wo er nicht von Kleidung bedeckt gewesen sei, namentlich an den Händen sowie Armen. Urin sei auch durch den Kragen am Hals hinuntergelaufen. Zudem sei der Schutzschild und die Decke getroffen worden (D2 act. 4/2, F/A 8). Die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, als er seinen gesammelten Urin nach den Aufsehern geworfen habe, die ihn zum Spaziergang hätten begleiten sollen, verneinte Q._____. Vielmehr habe der Beschuldigte die Aufseher ausgelacht und im Verlauf des Tages immer wieder das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen, als die Aufseher mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hätten (D2 act. 4/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ aus, dass im Vorfeld nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei, was den Beschuldigten zu dieser Handlung habe verleiten können. Q._____ gehe davon aus, dass sich der Beschuldigte einfach etwas Neues ausgedacht habe, um die Aufseher zu schikanieren (D2 act. 4/2, F/A 13).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 wiederholte Q._____ seine bei der Kantonspolizei Zürich gemachten Aussagen, wonach das Prozedere ruhig abgelaufen sei und die Tat vorbereitet und geplant gewesen sei, indem der Beschuldigte die Plastikschale im Vorfeld mit Urin gefüllt habe. Er habe zwar die Schale nicht gesehen, dafür jedoch den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt (D2 act. 4/11, F/A 12 ff.). Wer von den Aufsehern sonst noch dabei gewesen sei und ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen worden seien, wisse er nicht mehr. Überdies gab Q._____ an, dass die Aufseher den Beschuldigten zurück in die Zelle hätten bringen wollen, wobei er sich nicht mehr erinnern könne, wie der Beschuldigte zurück in die Zelle gedrückt worden sei, zumal es mehrere Vorfälle gegeben habe, bei denen er sich der Beschuldigte gewehrt habe. Im Übrigen wisse er nicht, ob der Beschuldigte damals auch gegen den Schild geschlagen habe, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei verweise (D2 act. 4/11, F/A 17 f.).

6.1.3 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____

Zum Vorfall vom 26. November 2018 wurde C._____ am 12. Dezember 2018 polizeilich befragt. Dabei führte er aus, dass der Beschuldigte an jenem Tag auffällig kooperativ mitgemacht habe. So habe dieser es sogar unterlassen, die Aufseher zu beschimpfen, was unüblich sei. Auch wenn die Aufseher dieses Verhalten des Beschuldigten als auffällig empfunden hätten, sei beschlossen worden, dem Beschuldigten den Spaziergang zu ermöglichen. Als G._____ die innere Zellentüre geöffnet und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er aus der Zelle kommen dürfe, sei dieser zur inneren Zellentüre gekommen und habe sich dort gebückt und nach dem Essgeschirr gegriffen, welches er vorgängig dort an einer von aussen nicht einsehbaren Stelle deponiert habe. Im Anschluss habe der Beschuldigte noch ungefähr zwei Schritte vorwärts gemacht und das mit Urin befüllte Essgeschirr in die Richtung der Aufseher in den Gang geworfen. Danach habe er sich sofort wieder in die Zelle zurückgezogen. In der Folge hätten sich die Aufseher umgehend der inneren Zellentüre genähert. Trotz dem Versuch des Beschuldigten, die innere Zellentüre zu blockieren, sei es den Aufsehern mit grossem Kraftaufwand gelungen, die Türe zuzudrücken und zu schliessen (D2 act. 4/3, F/A 4 und 7). Die Frage, ob er vom Urin getroffen worden sei, bejahte er und ergänzte dabei von sich aus, dass alle Aufseher etwas davon abbekommen hätten. C._____ sei hauptsächlich indirekt, d.h. durch den von der Decke tropfenden Urin, getroffen worden. Dabei sei ihm der Urin über den Helm in den Hals hinuntergelaufen (D2 act. 4/3, F/A 5). Der Beschuldigte habe während dieser Aktion nichts gesagt, sondern erst später für die Aufseher ein Lied parat gehabt, indem er "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" gesungen habe (D2 act. 4/3, F/A 8).

Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 sagte C._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte sich bei den Vorbereitungen für den Spaziergang noch nie so ruhig verhalten habe wie am Tag des fraglichen Vorfalls. Es sei geradezu musterhaft abgelaufen, ohne irgendwelche Beleidigungen seitens des Beschuldigten. Als die innere Sicherheitstüre geöffnet worden sei, um einen Blick in den nicht einsehbaren Bereich der Zelle zu werfen, sei der Beschuldigte aufgesprungen, habe die vorbereitete Schale mit Urin ergriffen und sie in Richtung der Aufseher geschmissen. Danach habe der Beschuldigte versucht, die Türe zu blockieren, was aber durch die vereinten Kräfte der Aufseher unterbunden worden sei, sodass die Türe letztlich habe geschlossen werden können (D2 act. 4/7, F/A 8). Auf Vorhalt der beiden von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotos bestätigte C._____, dass es sich um ein solches Essgeschirr gehandelt habe, welches der Beschuldigte für seinen Urinstreich verwendet habe (D2 act. 4/7, F/A 14). Auf Nachfrage, ob auch andere Aufseher vom Urin getroffen worden seien, hatte C._____ eine differenzierte Antwort parat, als er die Frage zwar bejahte, gleichzeitig aber angab, nicht mehr genau zu wissen, wer sonst noch von den Aufsehern getroffen worden sei. Die Anzahl der im Einsatz stehenden Aufseher beim Vorfall vom 26. November 2018 gab er vorsichtig mit sechs an (D2 act. 4/7, F/A 15 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung hin erklärte C._____, dass der Urin ihn am Helm bzw. am Kopf – zumal der Helm Löcher habe – sowie an Stirn und Kleidern getroffen habe (D2 act. 4/7, F/A 24).

6.1.4 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____

Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 schilderte D._____ den Vorfall vom 26. November 2018 folgendermassen: Der Beschuldigte habe den Aufsehern am Wochenende zuvor eine Überraschung für den Montag angekündigt. Daraufhin hätten die Aufseher das Personal für den Hofgang mit dem Beschuldigten aufgestockt und seien besonders aufmerksam gewesen. Bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Fesselungen, habe sich der Beschuldigte ungewöhnlich ruhig verhalten. Auch der Aufforderung, in seiner Zelle nach hinten an die Wand zu gehen, um die Zellentüre gefahrlos zu öffnen, sei der Beschuldigte wortlos nachgekommen. Als G._____ die Zellentüre geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte in Bewegung gesetzt und sei zur inneren Zellentüre gekommen. Danach habe er sich blitzschnell gebückt, das Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor neben der Türe so deponiert habe, damit die Aufseher es nicht hätten sehen können, und den im Essgeschirr befindlichen Urin in Richtung der Aufseher und an die Decke geworfen. In der Folge habe sich der Beschuldigte wieder in seine Zelle zurückgezogen. Der Urin habe D._____ an dessen Hals und Armen auf der Haut getroffen, mithin dort, wo er nicht durch Kleidung oder den Helm geschützt gewesen sei. Auch auf seiner Brille habe er Urintropfen gehabt. Zudem sei sehr unangenehm gewesen, dass danach noch weiter Urin vor der Deck herabgetropft sei (D2 act. 4/4, F/A 6). Zur Frage, wie er und die anderen Aufseher reagiert hätten, als sie vom Beschuldigten mit Urin beworfen worden sei, führte D._____ aus, dass die Aufseher zur Zellentüre gegangen seien, um die innere Zellentüre zu schliessen. Beim Zuschieben der Türe habe der Beschuldigte gegen diese geboxt und getreten. Ausserdem habe er die Aufseher verhöhnt, indem er angefangen habe zu singen: "Regen-, Regentröpfli, es regnet auf mein Köpfli …" (D2 act. 4/4, F/A 8).

Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab D._____ zu, nicht mehr genau zu wissen, was beim Vorfall vom 26. November 2018 vorgefallen sei. Er könne sich aber daran erinnern, dass dem Beschuldigten für den bevorstehenden Spaziergang die Hand- und Fussfesseln angezogen worden seien, was auch problemlos funktioniert habe. Beim Öffnen der Türe hätten die Aufseher die übliche Formation eingenommen. Der Beschuldigte sei aus der Zelle gekommen, habe das Plastikgeschirr gefasst, welches er vorgängig mit seinem eigenen Urin gefüllt habe, und habe dieses direkt über die Schutzschilder geschüttet, sodass alle Aufseher getroffen worden seien. Dies habe den Abbruch des Spaziergangs für den Beschuldigten zur Folge gehabt (D2 act. 4/9, F/A 8). Auf entsprechende Nachfrage gab D._____ an, in Vorbereitung auf die Einvernahme den Rapport der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben (D2 act. 4/9, F/A 11 f.). An seine vor der Kantonspolizei Zürich gemachte Aussage, wonach der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 eine Überraschung für den Montag angedroht habe, habe sich D._____ indes nicht mehr erinnern können. Er bestätigte jedoch, dass auch andere damals im Einsatz stehenden Aufseher vom Urin getroffen worden seien (D2 act. 4/9, F/A 14 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Beschuldigte den mit Urin gefüllten Behälter – aus der Blickrichtung von aussen – beim Zelleneingang rechts unten bei der Zelle deponiert habe. Dabei handle es sich um einen der wenigen Bereich in der Zelle, welche von aussen nicht einsehbar sei (D2 act. 4/9, F/A 18). Nach einer möglichen Erklärung gefragt, weshalb sich der Beschuldigt angeblich derart gegen die Aufseher auflehne, gab D._____ an, dass der Beschuldigte von einem Krieg spreche, welchen er führe, auch in anderen Gefängnissen. Es handle sich dabei um einen Krieg gegen Uniformierte, d.h. gegen die Angestellten der Gefängnisse (D2 act. 4/9, F/A 19). Dazu von der Verteidigung befragt, ob seiner Ansicht nach eine so lange Einzelhaft wie beim Beschuldigten Auswirkungen auf das Verhalten der betroffenen Person zeitigen könnten, erklärte D._____, dass er davon ausgehe, eine lange Einzelhaft sei für einen Häftling nicht förderlich. Dies hätten andere Beispiele auch schon bewiesen. Nur habe die JVA Pöschwies dem Beschuldigten mehrfach Wege aufgezeigt, wie er aus seiner Situation rauskommen und wie er seine Situation ändern könne. So sei mehrfach mit dem Beschuldigten gesprochen worden. Man habe ihm aufgezeigt, dass er in die Sicherheitsabteilung 1, anschliessend in die Sicherheitsabteilung 2 und danach in den normalen Vollzug in der JVA Pöschwies käme, wenn der Beschuldigte seine Aggressivität in den Griff bekäme und mit den Übergriffen aufhöre (D2 act. 4/9, F/A 21 f.).

6.1.5 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson E._____

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 gab E._____ zu Protokoll, dass er für den 26. November 2018 hinzugezogen worden sei, um das Personal der Sicherheitsabteilung beim Hofgang des Beschuldigten zu unterstützen, nachdem dieser am Wochenende für den Montag eine Überraschung für die Aufseher angedroht habe. Der Beschuldigte habe sich bei den Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich bei der Befestigung der Hand- und Fussfesselung, verdächtig ruhig verhalten. So habe er auch keine Beleidigungen gegen die Aufseher ausgestossen. Vorschriftsgemäss hätten die Aufseher den Beschuldigten nach hinten an die Wand geschickt, um die Zellentüre öffnen zu können. Beim Öffnen der inneren Zellentüre habe sich der Beschuldigte genähert, sich blitzschnell gebückt und ein Essgeschirr ergriffen, welches er zuvor so neben der Türe deponiert habe, dass es für die Aufseher nicht sichtbar gewesen sei. In dieses Essgeschirr habe er uriniert. Den Inhalt habe er in die Richtung der Aufseher und an die Decke geworfen. E._____ sei im Gesicht, an den Haaren und unbedeckten Armen getroffen worden. Überdies habe das Urin von der Decke heruntergetropft (D2 act. 4/5, F/A 6). Als Reaktion seien die Aufseher sofort in den Zellenvorraum gegangen, um die innere Zellentüre zu schliessen. Währenddessen sei der Beschuldigte ebenfalls zur inneren Zellentüre gekommen und habe heftig dagegen gepoltert, womit er die Aufseher beim Schliessen der Türe behindert habe. In der Folge sei der Hofgang des Beschuldigten abgebrochen worden (D2 act. 4/5, F/A 10).

Zum Vorfall vom 26. November 2018 gab E._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 zu Protokoll, dass man den Rapport nochmals lesen müsse, um zu wissen, was alles passiert sei. Er könne sich noch daran erinnern, dass es um einen Spaziergang des Beschuldigten gegangen sei, bei dessen Vorbereitung der Beschuldigte den Aufsehern Urin entgegen geschüttet und alle getroffen habe (D2 act. 4/10, F/A 8 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er derjenige gewesen sei, der nur schon aufgrund seiner Körpergrösse am meisten vom Urin abbekommen habe (D2 act. 4/10, F/A 14). Derweil habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte ihm und den anderen Aufsehern den Urin anschüttete, zumal sich dies schnell abgespielt habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte etwas aus einem Gefäss in Richtung der Aufseher geworfen habe. Erst später habe er realisiert, was es gewesen sei. Zu näheren Eigenschaft des fraglichen Gefässes befragt, vermutete E._____, dass es sich um eine Art Tupperware gehandelt habe, welches für das Essen benutzt werde. Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten zwei Fotos eines Plastikgeschirrs hielt E._____ es für möglich, dass es sich um ein solches Gefäss gehandelt habe, konnte dies indes nicht eindeutig bestätigen (D2 act. 4/10, F/A 15 ff.).

6.1.6 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 erklärte – in Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Aufseher – auch B._____, dass der Beschuldigte am Wochenende vor dem 26. November 2018 für den Montag etwas angekündigt habe. Nachdem er dem Beschuldigten am Tag des Vorfalls die Fesselungen angezogen habe, sei die innere Zellentüre von G._____ geöffnet worden. B._____ habe von seiner Position aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt und sei plötzlich nass geworden. Aufgrund des Geschmacks sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Urin beworfen habe (D2 act. 4/6, F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage sagte B._____ aus, dass er Glück gehabt habe, denn er sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 8). Nach diesem Vorfall habe der Beschuldigte bei Kontakten mit den Aufsehern öfters das Lied "Regen-, Regentröpfli" gesungen (D2 act. 4/6, F/A 8).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 verwies B._____ bereits zu Beginn der Befragung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen er in Vorbereitung auf diese Einvernahme konsultiert habe. B._____ könne sich aber noch daran erinnern, dass der Beschuldigte aus der Zelle gekommen, eine schnelle Bewegung gemacht habe und "dies" an die Decke geworfen habe, sodass es runtergetropft habe. Im Nachhinein hätten die Aufseher festgestellt, dass es sich dabei um Urin gehandelt habe (D2 act. 4/12, F/A 8). Wo er vom Urin getroffen worden sei, vermochte er indes nicht mehr zu benennen (D2 act. 4/12, F/A 11).

6.1.7 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Die Kantonspolizei Zürich erstellte zwei Fotos des mutmasslichen Essgeschirrs, welches der Beschuldigte mit seinem Urin gefüllt und diesen Inhalt sodann beim Vorfall vom 26. November 2018 den Aufsehern angeworfen habe. Gemäss Beschreibung fasst das Essgeschirr aus Kunststoff ein Maximalvolumen von 0.5 Liter. Auf dem ersten Foto ist erkennbar, dass das Essgeschirr einen Durchmesser von

15 cm aufweist. Das Geschirr ist nicht ganz rund, sondern weist zwei Seitengriffe auf (D2 act. 2/1).

6.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ fällt Folgendes in Betracht: Zur Frage, ob sich G._____ an den über drei Jahre zurückliegenden Vorfall noch erinnern könne oder sich irgendwie auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet habe, gab er zu Protokoll, sich noch grob an den Vorfall zu erinnern, wenngleich er als Vorbereitung noch den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen habe (D2 act. 4/8, F/A 12 f. und 15). Er schilderte sodann frei erzählend und ausführlich, wie sich der Urin-Vorfall vom 26. November 2018 abgespielt habe. Die Verteidigung stellte G._____ schliesslich mehrere Ergänzungsfragen zum Vorfall, welche dieser grösstenteils – wenn auch mit gewisser Zurückhaltung und Unsicherheit – beantworten konnte (vgl. D2 act. 4/8, F/A 15 ff.).

Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 2 sind somit verwertbar.

6.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____

G._____ schilderte die Geschehnisse vom 26. November 2018 lebendig, schlüssig und detailliert. Seine Ausführungen lassen sich sodann mit den Sachverhaltsdarstellungen der übrigen Aufseher grundsätzlich in Einklang bringen. Dass er in Abweichung zu den übrigen befragten Aufsehern eher davon ausging, beim Einsatz keinen Helm getragen zu haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht, zumal er sich diesbezüglich offensichtlich unsicher war (vgl. D2 act. 4/8, F/A 20). Sodann enthielt sich G._____ unnötiger Übertreibungen, wenn er beispielsweise zu Protokoll gab, nur minimal vom Urin getroffen worden zu sein (D2 act. 4/1, F/A 7). Dass sich G._____ über drei Jahre später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an den Urinstreich des Beschuldigten noch in groben Zügen erinnern konnte, gleichwohl aber als Gedankenstütze als Vorbereitung nochmals den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies konsultierte, erscheint nachvollziehbar und verständlich. Im Übrigen gab G._____ zu Protokoll, dass der Urin des Beschuldigten die Decke getroffen habe, sodass die Aufseher darunter regelrecht "geduscht" worden seien (D2 act. 4/1, F/A 6; D2 act. 4/8, F/A 7). Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, der sich nicht aus der Vorbereitungslektüre von G._____ ergibt (vgl. D2 act. 2/2), was auf einen reell erlebten Hintergrund schliessen lässt. Fern lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale in den Aussagen von G._____ ausmachen. Nach dem Gesagten erscheinen seine Aussagen in Dossier 2 als glaubhaft.

6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage jeweils Aussagen gemacht hat. Teilweise traten auch Erinnerungslücken zu Tage. Die von Q._____ gemachten Angaben genügten ohne Weiteres, um durch entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung in Bezug auf deren Beweiswert hinterfragt werden zu können. Die Verteidigung unterliess es allerdings gänzlich, die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ in Zweifel zu ziehen, sondern befragte ihn stattdessen zu den Haftbedingungen des Beschuldigten. Damit hat sie das materielle Konfrontationsrecht hinsichtlich des Vorfalls vom 26. November 2018 trotz formell gegebener Gelegenheit nicht in Anspruch genommen. Da die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 einer materiellen Konfrontation zugänglich gewesen wären, sind sie verwertbar.

6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____

Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist festzuhalten, dass Q._____ die Geschehnisse vom 26. November 2018 schlüssig und ohne erkennbare Lügensignale zu Protokoll gegeben hat. Seine Aussagen bei der Polizei weisen einen hohen Detailreichtum auf, während diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deutlich knapper ausfielen, was sich mit der bis dahin verstrichenen Zeit von über drei Jahren erklären lassen dürfte. Q._____ erklärte, dass der Vorfall vom 26. November 2018 bereits drei Jahre zurückliege. Es habe ca. 20 Vorfälle gegeben, bei welchen er involviert gewesen sei. Auf einen Vorfall mit Urin angesprochen, führte er aus, dass er sich daran erinnere. Er habe suchen müssen, um welches Dossier es sich handle. Dann habe er gesehen, dass es "diese Uringeschichte" sei. Er habe den Rapport der JVA-Pöschwies vom 26. November 2018 angeschaut (D2 act. 4/11, F/A 7 ff.). Somit erklärte auch Q._____, dass er als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018 angeschaut habe. Dieser enthält jedoch keine Angaben dazu, wo die einzelnen Aufseher – mithin auch Q._____ – vom Urin getroffen worden seien. Derweil vermochte sich Q._____ auch über drei Jahre später noch zu erinnern, den Urin im Gesicht, am Hals und vor allem an den Händen gespürt zu haben (D2 act. 4/11, F/A 15). Sodann lassen sich seine Schilderungen widerspruchsfrei mit denjenigen der übrigen Aufseher vereinbaren. Ausserdem gab Q._____ an, dass der Beschuldigte im Nachgang an den Urinstreich die Aufseher verhöhnt habe, indem er ihnen das Lied "Regen-, Regentröpfli" vorgesungen habe (D2 act. 4/2, F/A 10). Auch dieser Nebenumstand findet sich nicht im von Q._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies, und erweist sich als derart charakteristisch, wie er nur zu erwarten wäre, wenn Q._____ dies auch tatsächlich so erlebt hat. Ferner wird dieser Nebenumstand durch die diesbezüglichen, übereinstimmenden Aussagen von C._____, D._____ und B._____ gestützt (vgl. D2 act. 4/3, F/A 8; D2 act. 4/4, F/A 8; D2 act. 4/6, F/A 8). Im Ergebnis sind die Aussagen von Q._____ in Dossier 2 als glaubhaft einzustufen.

6.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er bei der Staatsanwaltschaft einräumte, als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018 gelesen zu haben. Dies erklärte er damit, dass er bei seinen ersten beiden Einvernahmen unvorbereitet gewesen sei und er in diesem Monat insgesamt zwölf Mal wegen entsprechenden Vorfällen vorgeladen worden sei. Es sei daher schwierig zu wissen, um welchen Vorfall es jeweils konkret gehe (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Hieran wird deutlich, dass C._____ mit den knappen Angaben in der Vorladung – im Wesentlichen bestehend aus Datum- und Zeitangabe des angeblichen Vorfalls sowie untersuchtem Straftatbestand – noch nicht wusste, um welchen der mehreren Vorfälle es bei dieser Einvernahme konkret gehen würde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte C._____ auch auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung hin Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018. Die Verteidigung konnte ihr Fragerecht demnach wirksam ausüben. Folglich sind die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 2 verwertbar.

6.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass seine Schilderungen bei der Polizei zum Vorfall vom 26. November 2018 lebensnah und in sich stimmig erfolgten. Im Übrigen decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. So wies auch er darauf hin, dass sich der Beschuldigte kurz vor dem Urinstreich auffällig kooperativ gezeigt habe. Auch die Rolle des Zellentüröffners unmittelbar vor der Attacke des Beschuldigten ordnete er in Übereinstimmung mit den Versionen der übrigen Aufsehern G._____ zu (D2 act. 4/3, F/A 4). Im Unterschied zu seinen ersten zwei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, zu welchen er seinen eigenen Aussagen zufolge ziemlich unvorbereitet erschienen sei, habe sich C._____ für diese Einvernahme in Dossier 2 etwas eingelesen (D2 act. 4/7, F/A 17 f. und 22). Es fällt jedoch auf, dass C._____ ein Bespucken mit Wasser beschrieb, welches bis dahin weder durch ihn in der polizeilichen Befragung noch von einem anderen Aufseher Erwähnung fand (D2 act. 4/7, F/A 19). Dies fiel auch dem einvernehmenden Staatsanwalt auf, welcher C._____ darauf hinwies. In der Folge relativierte C._____ seine Aussage, zumal eine Verwechslung vorliegen könnte. Gleichzeitig betonte er, dass er dem Beschuldigten nichts anlasten wolle, was dieser gar nicht gemacht habe (D2 act. 4/7, F/A 20 f.). Dieses Aussageverhalten führt zu einer leichten Herabsetzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme als glaubhaft, diejenigen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme teilweise als etwas weniger glaubhaft zu qualifizieren sind.

6.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugab, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 26. November 2018 zu erinnern. Überdies gab er an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018 überflogen zu haben (D2 act. 4/10, F/A 10 ff.). Sodann machte er in Anwesenheit der Verteidigung Aussagen zur Sache und beantwortete auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung, welche nicht den Vorfall vom 26. November 2018, sondern die Haftbedingungen des Beschuldigten sowie dessen Verhalten im Gefängnis BG._____ betrafen (D2 act. 4/10, F/A 19 ff.). Von einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten kann keine Rede sein, nachdem das Fragerecht der Verteidigung wirksam ausgeübt werden konnte. Die Aussagen von D._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Dossier 2 sind verwertbar.

6.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ist zu anzumerken, dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme die Geschehnisse vom Vorfall vom 26. November 2018 schlüssig und in sich stimmig beschrieb. Überdies schilderte er eindrücklich, wie er fast überall an seiner Haut vom Urin getroffen worden sei, wobei er auch auf seiner Brille entsprechende Tropfen gehabt habe und das Herabtropfen des Urins von der Decke als besonders unangenehm empfunden habe (D2 act. 4/4, F/A 6). Im Weiteren decken sich seine Ausführungen zum Vorfall mit denjenigen der übrigen Aufseher. Widersprüche oder Unstimmigkeiten sind in seinen Aussagen nicht auszumachen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte D._____ nach eigenen Angaben nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom 26. November 2018, was angesichts der bis zu dieser Einvernahme verstrichenen Zeit von über drei Jahren nicht weiter überrascht. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von D._____ in Dossier 2 als glaubhaft.

6.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Aussagen zum Vorfall vom 26. November 2018 machen konnte. Dabei verwies E._____ auf den Umstand, dass die Fakten bereits im entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies festgehalten seien (D2 act. 4/5, F/A 10 ff. und 20). Trotz offenkundiger Erinnerungslücken machte E._____ auf entsprechende Nachfrage hin einige Aussagen zum Vorfall. Seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft gehen mithin über blosse Verweisungen auf den Rapport der JVA Pöschwies hinaus. Derweil verzichtete die anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme anwesende Verteidigung darauf, Ergänzungsfragen zum eigentlichen Vorfall an E._____ zu richten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen infrage zu stellen. Dementsprechend sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 verwertbar.

6.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____

E._____ schilderte das Kerngeschehen sachlich, nachvollziehbar und stimmig. Seine Version zum Vorfall vom 26. November 2018 lässt sich ohne Weiteres mit

den Aussagen der übrigen Aufseher vereinbaren. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch in groben Zügen an den Vorfall erinnerte, lässt seine Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen. Im Ergebnis sind die Aussagen von E._____ in Dossier 2 daher als glaubhaft zu betrachten.

6.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch knappe Ausführungen zum Vorfall vom 26. November 2018 zu machen vermochte, und er zu den Einzelheiten des Vorfalls erhebliche Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl hat B._____ Aussagen zum Vorfall gemacht und hat die Verteidigung ihm gleichwohl keine Ergänzungsfragen gestellt. Daraus folgt, dass die Aussagen von B._____ in Dossier 2 verwertet werden können.

6.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er beim Vorfall vom 26. November 2018 von seinem Standpunkt aus, nicht genau habe beobachten können, was der Beschuldigte gemacht habe, als dieser die Zelle verlassen habe. B._____ sei plötzlich nass geworden (D2 act. 4/6, F/A 6). Dementsprechend sind seine Aussagen etwas weniger aussagekräftig. Gleichwohl fügen sich seine Ausführungen zum Vorfall vom 26. November 2018 widerspruchslos in die von den übrigen Aufsehern wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung. Zudem liess sich B._____ zu keinen unnötigen Übertreibungen hinreissen, wenn er beispielswiese zu Protokoll gab, er habe Glück gehabt und sei nur am T-Shirt vom Urin getroffen worden (D2 act. 4/6, F/A 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offenbarte er zwar erhebliche Erinnerungslücken und bezog sich mitunter auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018. Gleichwohl ist bei näherer Betrachtung davon auszugehen, dass er sodann originäre Erinnerungen zu Protokoll gab, wenn er seine erste Aussage mit "an was ich mich erinnern mag,[…]" einleitete (D2 act. 4/12, F/A 8) und hernach vom "von der Decke" tropfenden Urin sprach, was über den Informationsgehalt des konsultierten Rapports hinausschiesst (vgl. D2 act. 4/12, F/A 10 und D2 act. 2/2). Demnach sind die Aussagen von B._____ in Dossier 2 als glaubhaft zu qualifizieren.

6.7 Würdigung und Fazit

Abschliessend kann betreffend Dossier 2 zusammengefasst werden, dass sich die Aussagen der sechs beteiligten Aufseher widerspruchsfrei zusammenfügen lassen. Die Aufseher haben glaubhaft ausgeführt, wie der Beschuldigte die Tat im Vorfeld geplant habe, indem er das Plastikgeschirr mit seinem Urin abgefüllt und absichtlich an einer für die Aufseher von ausserhalb der Zelle nicht einsehbaren Stelle hingestellt habe, um diese alsdann damit zu überraschen. Es fällt zwar auf, dass die Schilderungen der Aufseher in ihren jeweiligen freien Erzählungen (im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen) sehr ähnlich ausfallen und teilweise an die Formulierungen im Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2018, welchen sie vor der Einvernahme konsultiert haben, angelehnt gewesen sein könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Aufseher ohne eigene Erinnerung oder gar aus nicht real erlebtem Hintergrund erzählt hätten. Hierfür sprechen ihre jeweiligen Aussagen, welche sie in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Protokoll gegeben haben und die über das hinausgehen, was im vorerwähnten Rapport niedergeschrieben wurde. Insbesondere wirkt überzeugend, dass die Aufseher das ungewohnt kooperative Verhalten des Beschuldigten als auffällig empfunden hatten, weshalb sie sich kurz zur Besprechung zurückgezogen hatten. Sodann haben sämtliche Aufseher in der einen oder anderen Art von einem Plastikgeschirr gesprochen, in welches der Beschuldigte seinen Urin zuvor abgefüllt hatte (z.B. Essgeschirr, Plastikgeschirr, Suppengeschirr, Tupperware, Gefäss, Becher). Dieses Plastikgeschirr wurde von der Kantonspolizei Zürich fotografiert. Der Umstand, dass dieses Plastikgeschirr von jedem Aufseher eine etwas andere Bezeichnung erhielt, berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, handelt es sich doch lediglich um eine terminologische Nuance. Es kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Aufseher abgestellt werden. Der Sachverhalt in Dossier 2 ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten.

7. Dossier 3: Sachverhaltserstellung in concreto

7.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der der Auskunftspersonen I._____ und R._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D3 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und ein Ereignisjournal der JVA Pöschwies im Recht (D3 act. 1/1 und 2/1-2).

7.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 schilderte I._____ die Geschehnisse im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2019 wie folgt: Am 21. Januar 2019 sei der Beschuldigte im Spazierhof gewesen und habe den dortigen Ruf betätigt, welcher von I._____ entgegengenommen worden sei. Der Beschuldigte habe die Stimme von I._____ erkannt und mehrere Drohungen ausgesprochen, welche der Adressat direkt ins Journal geschrieben habe. So habe er beispielsweise gesagt: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch. Ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnt mich brechen und erziehen. Ich vergesse nicht was ihr mir angetan habt. Ihr werdet dafür bezahlen." Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Ruf vom Spazierhof nicht unterdrückt werden könne, was bedeute, dass die Aufseher ihm zuhören müssten, wenn der Beschuldigte sie über diesen Ruf anspreche. Dazu befragt, wie der Beschuldigte dies gemeint haben könnte, wenn er gesagt habe, er werde bis zum Tod gehen, antwortete I._____, dass sich der Beschuldigte immer gegen das Rechtssystem wehren werde (D3 act. 4/1, F/A 5 f.). Am 23. Januar 2019 sei der Beschuldigte aufgefordert worden, ein Stück Seife hinter sich auf die Fensterbank zu legen. Dieser wiederholten Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sich komplett verweigert und damit begonnen, die Aufseher zu bedrohen und zu beleidigen. So habe er zum Beispiel gesagt: "Ich bringe euch alle um. Ich schlitze euch auf. Ich vernichte euch. Ich werde jeden Einzelnen finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fresse oder ich ersäufe sie in eurem Blut." (D3 act. 4/1, F/A 7). Betreffend den 24. Januar 2019 führte I._____ aus, dass dem Beschuldigten eine Disziplinarverfügung wegen vorausgegangener Drohungen gegen die Aufseher vorgehalten worden sei. Dabei habe I._____ dem Beschuldigten erklärt, dass dieser weitere 12 Tage Arrest bekomme. In der Folge habe der Beschuldigte mit aller Kraft ununterbrochen gegen die inneren Zellentüren und die Fenster geschlagen und getreten und immer wieder Drohungen und Beschimpfungen durch Zellenruf gegen die Aufseher ausgesprochen. Um 15.45 Uhr, als die Abgabe des Essens stattgefunden habe, sei den Aufsehern aufgefallen, dass in der rechten inneren Zellentüre das Sicherheitsglas ein "Spinnennetz" aufgewiesen habe, der Beschuldigte also das Glas bei seinem vorhergegangenen Anfall beschädigt haben musste. Als I._____ mit dem Essen den Zellenvorraum betreten habe, sei der Beschuldigte ganz nah ans Fenster getreten und habe mit der Hand die Geste einer Pistole gemacht. Danach habe er diese zur Pistole auf den Kopf bzw. das Gesicht von I._____ gerichtet und eine Schiessbewegung gemacht, was er mehrmals wiederholt habe. Dieser Vorgang sei durch folgende mündliche Drohung des Beschuldigten begleitet gewesen: "Du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töte." (D3 act. 4/1, F/A 8). Am 25. Januar 2019 habe der Beschuldige die Zellengegensprechanlage betätigt, woraufhin I._____ den Ruf angenommen habe und gefragt habe, was der Beschuldigte wolle. Der Beschuldigte habe sodann eine weitere Drohung ausgesprochen und mit einer "Pistolenhand" auf I._____ gezeigt: "Ich bringe dich um du Hurensohn, wartet nur, ich habe jetzt eine neue Stufe der Gewalt eingeläutet. " Aufgrund der gezeigten Gewaltbereitschaft traue es I._____ dem Beschuldigten zu, dass dieser die Drohungen wahrmachen würde (D3 act. 4/1, F/A 14). Im Fall einer Haftentlassung des Beschuldigten würde I._____ Vorsichtsmassnahmen ergreifen, namentlich beim Verlassen der JVA Pöschwies aufpassen, nicht mehr nach Zürich gehen und sein Aussehen verändern, zum Beispiel indem er sich einen Bart wachsen liesse (D3 act. 4/1, F/A 20).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 wurde I._____ zu den Geschehnissen vom 21. bis 29. Januar 2019 befragt. Er erklärte, dass es sich bei den fraglichen Drohungen um das handle, woran er sich am besten erinnere und was ihm immer wieder hochkomme. Der Beschuldigte habe durch die Scheibe eine Schiessbewegung mit der Hand in Richtung seiner Stirn gemacht und dabei gesagt, I._____ werde der erste sein, welchen er erschiessen werde, wenn er in Freiheit sei. Diese Drohung habe bei Letzterem eine gewisse Angst ausgelöst, zumal I._____ dem Beschuldigten zutraue, dass dieser seine Drohung – einmal in Freiheit entlassen – in die Tat umsetze (D3 act. 4/2, F/A 5 und 7). Nach weiteren Drohungen und Beschimpfungen gefragt, zitierte I._____ den Beschuldigten sodann weiter: "Hurensohn", "ich schnid euch allne Köpf ab", "ich trink euches Bluet". Des Weiteren habe der Beschuldigte gesagt, er würde das nie vergessen und er werde sich an den Aufsehern rächen (D3 act. 4/2, F/A 8). I._____ erklärte, vor dieser Einvernahme keine Akten angeschaut zu haben, denn er wisse, dass er damals beim Polizisten AA._____ gewesen sein und dort Aussagen gemacht habe (D3 act. 4/2, F/A 9). Den Inhalt der einzelnen Drohungen vom 21., 23. und 24. Januar 2019 bestätigte er. Zwar seien die Geste und die Worte gegen ihn persönlich gerichtet gewesen, aber der Beschuldigte habe seine Beleidigungen und Drohungen auch gegen alle anderen gerichtet (D3 act. 4/2, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des Eintrags im JVA-Formular der Woche 04, am 25. Januar 2019 ("Ich bring dich um du Hurensohn [I._____], wartet nur ich habe jetzt die nächste Stufe der Gewalt eingeleitet. Ihr werdet euch wünschen, ich wäre so wie vorher.") bestätigte I._____, die Geste einer Schiessbewegung mit eigenen Augen gesehen und die genannten Worte persönlich gehört zu haben. Zudem wies I._____ darauf hin, dass seine Initialen im Text ersichtlich seien (D3 act. 4/2, F/A 16). Darauf angesprochen, dass sich im Journal der JVA Pöschwies ein Eintrag finden lasse, wonach der Beschuldigte bei einer Sichtkontrolle eine Schiessbewegung in Richtung der Köpfe der handelnden Aufseher gemacht habe, wo die Kürzel "I'._____/G'._____" aufgeführt seien, erklärte I._____, dass das Kürzel "I'._____" für seine Person stehe, während "G'._____" für G._____ stehe (D3 act. 4/2, F/A 18 f.). Von der Verteidigung mit dem Vorwurf konfrontiert, den Beschuldigten mehrfach provoziert sowie verbal klein gemacht zu haben und unter anderem bei der Essensabgabe das Besteck provokativ auf den Boden fallen gelassen zu haben, entgegnete I._____, dass dies so nicht stimme. Ergänzend hielt er fest, dass seine Aufgabe nicht darin bestanden habe, Gefangene zu plagen, sondern die Aufseher einen viel einfacheren Arbeitsalltag gehabt hätten, wenn sie es geschafft hätten, die Situation zu beruhigen. Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung gab I._____ sodann zu Protokoll, dass er vor dem Beschuldigten keine Angst habe, solange dieser im Gefängnis eingesperrt und nicht auf freiem Fuss sei. Wenn der Beschuldigte aber draussen sei, traue I._____ ihm zu, dass dieser versuchen würde, ihn umzubringen. Schliesslich zu den Auswirkungen einer langen Isolationshaft auf das Verhalten der betroffenen Person befragt, machte I._____ unter Angabe, dass ihm hierzu das nötige Fachwissen fehle, keine Aussage (D3 act. 4/2, F/A 21 ff.).

7.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson R._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 gab R._____ bereits bei der Rechtsbelehrung sinngemäss zu Protokoll, dass er es aufgrund des Zeitablaufs von drei Jahren nicht als realistisch einschätze, dass er zu den Vorfällen von damals noch genaue Aussagen machen könne (D3 act. 4/3, F/A 3). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er mitunter an, sich nicht zu erinnern oder die einzelnen Drohungen nicht zuordnen zu können. Gleichwohl könne er sich noch an Schussbewegungen des Beschuldigten mit der Hand erinnern (D3 act. 4/3, F/A 7 ff.). Auf Vorhalt der Einträge im Journal der JVA Pöschwies, Woche 04, Einträge vom 21., 23.,24. und 29. Januar 2019, machte R._____ keine den Beschuldigten belastenden Aussagen (D3 act. 4/3, F/A 12 ff. und 17). Lediglich auf Vorhalt des Eintrags vom 25. Januar 2019 gab er an, sich zu erinnern, wie der Beschuldigte dies genau so gesagt habe. Hierbei sei er sich ganz sicher, zumal er dabei gewesen sei. Auf die Frage, gegen wen die Geste und die Worte aus dem Eintrag vom 25. Januar 2019 gerichtet gewesen seien, gab R._____ die Vermutung ab, dass sich jene gegen I._____ gerichtet haben könnten (D3 act. 4/3, F/A 15 f.).

7.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ fällt in Betracht, dass er rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 parteiöffentlich befragt wurde. Trotz diesen in zeitlicher Hinsicht als unglücklich zu bezeichnenden Gegebenheiten vermochte I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe (D3 act. 4/1, F/A 9), einige Aussagen zu den angeblich vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen zu machen. Diese wären der materiellen Konfrontation durch die Verteidigung zugänglich gewesen. Das Fragerecht wurde jedoch nicht so ausgeübt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____ zu den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 hinterfragt worden wäre. Vielmehr zielten die Fragen der Verteidigung wohl auf den tatbestandsmässigen Erfolg der Drohung sowie auf die Haftbedingungen des Beschuldigten ab (D2 act. 4/1, F/A 21 ff.). Nachdem der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt wurde, erweisen sich die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als verwertbar.

7.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____

Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen lässt sich festhalten, dass I._____ die an ihn gerichteten Drohungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme wörtlich wiedergeben konnte. Zudem vermochte er die Tatabläufe detailreich sowie unter Angabe zahlreicher Nebenumstände zu schildern und die Tathandlungen des Beschuldigten jeweils in einen plausiblen Kontext zu setzen. In Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme ist vorab von Bedeutung, dass sich I._____ – seinen glaubhaften Aussagen zufolge – nicht durch vorgängiges Studium der anstaltsinternen Dokumentationen der JVA Pöschwies oder anderweitig auf diese Einvernahme vorbereitet hat (D3 act. 4/2, F/A 9). Zu Recht merkte I._____ zu Beginn der Einvernahme an, dass die Vorfälle schon länger her seien. Daraufhin schilderte er, wie ihn der Beschuldigte durch die Zelle bedroht habe, nämlich dass er der erste sei, den der Beschuldigte umbringen bzw. erschiessen werde, wenn dieser aus dem Gefängnis komme (D3 act. 4/2, F/A 5). Damit umschrieb er die Drohung, welche sich am 24. Januar 2019 ereignet haben soll, mit anderen Worten. Erst im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurden ihm sodann die weiteren im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten Drohungen Wort für Wort vorgehalten, welche er jeweils bestätigte und teilweise kurz kommentierte. Von einem blossen "Abnicken" von Journaleinträgen, ohne dies noch aus eigener Erinnerung zu wissen, wie dies die Verteidigung geltend macht, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Vielmehr erscheint eindrücklich, dass sich I._____ auch nach drei Jahren an diese Drohungen erinnern kann. Eindrücklich auch wie I._____ ausführt, dass die vorerwähnte Drohung vom 24. Januar 2019 bei ihm immer wieder hochkomme (vgl. D3 act. 4/2, F/A 5). Im Übrigen verstrickt sich I._____ mit seinen Aussagen auch nicht in Widersprüche zu den im Recht liegenden Journaleinträgen. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von I._____ in Dossier 3 als sehr glaubhaft zu werten.

7.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von R._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eigene Schilderungen zu den angeblichen Drohungen machte, soweit er sich noch erinnern konnte. Zu den Vorfällen vom 21. bis 29. Januar 2019 bzw. zu den Drohungen wurden seitens Verteidigung keine Ergänzungsfragen an ihn gestellt. Die Aussagen von R._____ zu Dossier 3 sind demnach verwertbar.

7.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____ ist zunächst zu konstatieren, dass dieser nicht dazu befragt wurde, ob er sich auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Indessen erhellt aus seiner Befragung, dass er eigentlich gar nicht in der SI-Gruppe arbeite und lediglich ab und an in der Sicherheitsabteilung aushelfe. Die Eintragungen in den Journalen würden die Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung vornehmen (D3 act. 4/3, F/A 9). Dies legt den Schluss nahe, dass er keine Dokumentationen der JVA Pöschwies im Vorfeld konsultiert oder als Gedankenstütze genutzt hat. Vielmehr geht aus der weiteren Befragung hervor, dass sämtliche Aussagen von R._____ auf eigenen Erinnerungen beruhen, zumal seine Antworten auf die Fragen vorsichtig formuliert waren. R._____ räumte ein, dass er aufgrund der Vielzahl von Drohungen diese jeweils nicht sicher einem bestimmten Datum zuordnen könne (D3 act. 4/3, F/A 7). Zudem gab er ganz zu Beginn der Einvernahme zu verstehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt wohl nicht in der Lage sei, genau zu umschreiben, was damals vorgefallen sei (D3 act. 4/3, F/A 3). Im Übrigen differenzierte R._____ zwischen generellen Erlebnissen mit dem Beschuldigten und den konkreten Vorwürfen. So erklärte er beispielsweise, dass er auch schon Schiessbewegungen des Beschuldigten persönlich miterlebt habe, ob es sich jedoch dabei um diese gegenständlichen Vorfälle handle, könne er jedoch nicht sagen (D3 act. 4/3, F/A 14 und 17). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach er bei der zweiten, über die Gegensprechanlage erfolgte Drohung sehr wahrscheinlich nicht dabei gewesen sei, zumal R._____ nicht in der Zentrale der SI gewesen sei, wo der Ruf zu hören gewesen wäre (D3 act. 4/3, F/A 13). Insgesamt fällt auf, dass R._____ den Beschuldigten nicht über seine Erinnerung hinausgehend belasten wollte. Demgegenüber sticht freilich ins Auge, dass R._____ die Drohung vom 25. Januar 2019 mit überzeugender Sicherheit bestätigen konnte (D3 act. 4/3, F/A 15), nachdem sein sonstiges Aussageverhalten von Zurückhaltung geprägt war. Schliesslich erklärte er, dass der Beschuldigte nie ihn persönlich beschimpft habe. Er sei lediglich dabei gewesen (D3 act. 4/3, F/A 19). All dies spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____.

7.4 Würdigung und Fazit

Im Sinne einer Gesamtwürdigung gilt es nunmehr die Aussagen von I._____ den Einträgen im Journal der JVA Pöschwies gegenüberzustellen. Hierbei ist festzustellen, dass sämtliche Drohungen im Journal im Feld "Visum" auch das Kürzel von I._____ ("I'._____") aufweisen (D3 act. 2/1). Zudem ist festzuhalten, dass sich der von I._____ bei der Polizei wiedergegebene Wortlaut der Drohungen mit demjenigen, welcher im Journal niedergeschrieben wurden, weitgehend deckt. Dass die Wortlaute jeweils nicht zu 100% identisch sind, ist nicht von Relevanz. Es ist nicht erforderlich, dass der Adressat der Drohung diese jeweils 1:1 wiedergibt. Dies gilt in besonderem Masse bei Myriaden von Drohungen, welche zugleich ähnlich daherkommen, wie es hier der Fall war. Umso weniger wäre von I._____ drei Jahre nach den Vorfällen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erwarten gewesen, dass er die an ihn gerichteten Drohungen wortgetreu wiedergeben könnte. Im Gegenteil hätte dies realitätsfremd angemutet, sodass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu hinterfragen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wirken die Aussagen von I._____ sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als sehr glaubhaft. Hinzu kommen, die ebenfalls glaubhaften Aussagen von R._____, welche insbesondere den Anklagevorwurf zum Vorfall vom 25. Januar 2019 untermauern. Was den genauen Wortlaut der Drohungen betrifft, ist jedoch auf die Journaleinträge abzustellen. Aufgrund der zeitlichen Nähe ist nämlich eher davon auszugehen, dass die Wortlaute der ausgesprochenen Drohungen denjenigen in den Journaleinträgen entsprechen, und nicht den marginal abweichenden Wortlauten in der später erfolgten Befragung von I._____ bei der Polizei. Es verbleiben bei dieser Beweislage und den zahlreichen aktenkundigen Drohungen, welche der Beschuldigte gegenüber dem Personal von Justizvollzugsanstalten und anderer Behörden ausgestossen hat, letztlich keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die Drohungen gemäss Anklageschrift so ausgesprochen hat. Es handelt sich bei den (Todes-)Drohungen des Beschuldigten um ein wiederkehrendes Verhaltensmuster verbaler Gewalt, welches sich den Beizugsakten entnehmen lässt und sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch in anderen Anklagedossiers wiederholt, welchen teilweise Audioaufnahmen zugrunde liegen. Summa summarum ist der Anklagesachverhalt in Dossier 3 als erstellt zu betrachten.

8. Dossier 4: Sachverhaltserstellung in concreto

8.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftsperson I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 vor (D4 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sowie ein Ereignisjournal der JVA Pöschwies im Recht (D4 act. 1/1 und 2/1-2).

8.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____

Auf Vorhalt des Ereignisjournals vom 23. bis 27. Januar 2019 sowie der durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestätigte I._____ einerseits die Korrektheit des Inhalts des Ereignisjournals sowie andererseits, die Beschädigungen in der Arrestzelle Nr. … vor Ort gesehen zu haben (D4 act. 3/1, F/A 6 und 10). Weiter bezeichnete er den Beschuldigten als Urheber dieser auf den Fotos festgehaltenen Sachbeschädigungen. Eine andere Person als der Beschuldigte komme nicht als Verursacher in Frage, zumal ausschliesslich der Beschuldigte in dieser Zelle untergebracht gewesen sei (D4 act. 3/1, F/A 7 f. und 11).

8.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Auf der vorerwähnten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2019, bestehend aus 13 Bildern der Arrestzelle Nr. …, sind diverse Beschädigungen insbesondere an Fenstergläsern, Wänden und der inneren Zellentüre ersichtlich. So erkennt man, dass verschiedene Oberflächen zerkratzt und die Gegensprechanlage sowie das Türschloss mit WC-Papier verstopft wurden. An die Wände wurde "A._____" sowie "A._____ Boss", an die Fensterscheibe "A._____ G-Life" eingeritzt. Ausserdem ist die innere Zellentüre mit fehlender Türscheibe abgebildet (D4 act. 2/2).

8.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____

I._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019. Die Verteidigung enthielt sich der Ausübung ihres Fragerechts. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von I._____ zu Dossier 4 verwertbar.

8.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____

Zum Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019 wurden seitens der Staatsanwaltschaft nur wenige Fragen an I._____ gerichtet. Den mehrheitlich geschlossenen Antworten von I._____ lassen sich keine Fantasie- oder Lügensignale entnehmen. Dass er erst auf Vorhalt der Fotodokumentation wusste, um welchen Vorfall es ging, erscheint angesichts der bis zur Einvernahme verstrichenen Zeit nicht verwunderlich. Die Aussagen von I._____ wirken glaubhaft.

8.3 Würdigung und Fazit

Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt lässt die genaue Art der Herbeiführung der Beschädigungen durch den Beschuldigten offen, umschreibt die Beschädigungen aber ausführlich. Die auf den Fotos erkennbaren Sachbeschädigungen lassen auf massive Einwirkungen zum Nachteil der Einrichtung der JVA Pöschwies schliessen. Insbesondere ist auf den Fotos ersichtlich, dass die Arrestzelle Nr. … nicht bloss in Mitleidenschaft gezogen wurde, sondern auch Botschaften in Form von Einritzungen hinterlassen wurden (z.B. "A._____", "A._____ Boss", "A._____ G-Life"). Sämtliche Einritzungen beinhalten den Vornamen des Beschuldigten und weisen eine offensichtliche Ähnlichkeit zu dessen Handschrift auf, welche sich beispielsweise mit den Tagebucheinträgen des Beschuldigten (act. 67/541/2-16; act. 109/9) abgleichen lassen. Hinzu kommt, dass I._____ glaubhaft bestätigte, diese Beschädigungen vor Ort gesehen zu haben. Eine andere Person als der Beschuldigte komme als Verursacher der Beschädigungen nicht in Frage, zumal ausschliesslich der Beschuldigte in dieser Zelle untergebracht gewesen sei. Diese Schlussfolgerung erscheint auch nach Ansicht des Gerichts zwingend. Folglich ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 4 als erstellt zu betrachten.

9. Dossier 5: Sachverhaltserstellung in concreto

9.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftsperson C._____ sowie des Zeugen B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D5 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt diversen Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Übersichtsplan der Gefängniszellen der SI 1, ein Rapport der JVA Pöschwies, drei Videoprints vom 26. Januar 2019, medizinische Unterlagen über den Geschädigten C._____ sowie eine Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 im Recht (D5 act. 2/1-7 und 5/1-3, BD act. 1/3).

9.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 führte C._____ zum Vorfall vom 26. Januar 2019 aus, dass die Aufseher – nachdem der Beschuldigte eine Scheibe in der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe – den Auftrag gehabt hätten, in 30-minütigen Abständen durch die Sichtklappe der Hauptzellentüre nachzusehen, wie es dem Beschuldigten gehe und ob er allenfalls noch mehr Beschädigungen verursacht habe. Um diese Sicherheitskontrollen durchzuführen, habe die Scheibe gereinigt werden müssen, weil der Beschuldigte durch das herausgeschlagene Sicherheitsfenster nasses WC-Papier und Milch gegen die Scheibe der Sichtklappe geworfen habe. Sodann schilderte C._____ die räumlichen Gegebenheiten in der betreffenden Zelle und erklärte, dass aufgrund der Platzverhältnisse eine Gefahr für das Personal bestanden hätte, wenn dieses durch die Zellentüre den Vorraum betreten hätte, zumal der Beschuldigte sie mit Armen und Beinen hätten erreichen können und er noch Bruchstücke des von ihm herausgeschlagenen Sicherheitsglases in der Zelle gehabt habe. Aus diesem Grund hätten sich die Aufseher für ein Vorgehen entschieden, bei welchem die Zellentüre nur einen Spalt breit bzw. so weit geöffnet worden sei, dass sie einen Wischmopp hätten hineinschieben und so das Fenster der Klappe reinigen können (D5 act. 4/1, F/A 6 f. und 18). Um das Fenster an der Sicherheitswand vom WC-Papier zu befreien, seien drei Aufseher im Einsatz gewesen, wobei C._____ den Wischmopp gehalten, B._____ die Türe bedient und F._____ die Rolle des Beobachters gehabt habe (D5 act. 4/1, F/A 8 und 14). Man habe nichts sehen können, weshalb auch unklar geblieben sei, wo sich der Beschuldigte in der Zelle aufgehalten habe und wie die Zelle ausgesehen habe. Hingegen höre dies der Beschuldigte, wenn die Klappe angehoben werde und wisse – da die Aufseher das Licht betätigen würden – dass jemand draussen vor der Türe stehe, um in die Zelle zu schauen. So habe der Beschuldigte Beschimpfungen und Drohungen ausgestossen wie "chömed ine, ihr werdet dann schon sehen" (D5 act. 4/1, F/A 12 f.). Aufgrund der Beschimpfungen durch den Beschuldigten hätten die Aufseher angenommen, dass sich dieser bei der Öffnung aufgehalten habe, wo er das Sicherheitsglas vorgängig herausgeschlagen habe, mithin gegenüber der Hauptzellentüre in einer Entfernung von ca. 1.35 Meter (D5 act. 4/1, F/A 15). Als B._____ die Türe nur so weit geöffnet habe, dass C._____ gerade noch den Wischmopp habe hineinschieben können, habe der Beschuldigte damit begonnen, in Richtung Türe zu spucken. Daraufhin sei auch etwas gegen die Türe und dann gegen den Kopf von C._____ geflogen (D5 act. 4/1, F/A 16). Dabei sei C._____ im Zellengang schräg neben der Zellentüre beim Spalt gestanden und habe bewusst nicht in die Zelle geschaut, weil er damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte ihn mit etwas bewerfen könne (D5 act. 4/1, F/A 19). Weiter führte C._____ aus, er sei durch das in seine Richtung geschleuderte Glasstück an der linken Stirnhälfte oberhalb der Augenbraue getroffen worden. In der Folge habe er sich an die Stirn gegriffen und Blut an den Fingern gehabt. Er habe den Wischmopp herausgezogen und B._____ habe danach sofort die Zellentüre geschlossen (D5 act. 4/1, F/A 20 f.). Wie der Beschuldigte die Glasscherbe in seine Richtung geschleudert habe, sei weder für C._____ noch für die anderen Aufseher visuell wahrnehmbar gewesen (D5 act. 4/1, F/A 22 f.). Zudem gehe C._____ davon aus, dass der Beschuldigte gar nicht wisse, dass er mit dem Glasstück einen Aufseher getroffen habe (D5 act. 4/1, F/A 37). Nach einem ersten Schreck habe C._____ sodann den Arztdienst aufgesucht und die Wunde medizinisch behandeln lassen (D5 act. 4/1, F/A 25 und 28 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, dass seines Wissens keine Narben zurückgeblieben seien, er am darauffolgenden Tag jedoch starke Schmerzen in der linken Gesichtshälfte verspürt habe, sodass er ein Schmerzmittel genommen habe (D5 act. 4/1, F/A 30 f.). Das geworfene Glasstück sei ungefähr so gross wie eine Handfläche gewesen (D5 act. 4/1, F/A 34).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 gab C._____ zu Protokoll, sich nicht mehr ganz an alle Details zu erinnern. Bei allfälligen Unklarheiten verweise er auf den damals von der Polizei erstellten Rapport (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse in freier Erzählung insoweit zu schildern, als er sich noch erinnern könne, führte C._____ aus, dass die Sichtklappe der Arrestzelle Nr. … mit WC-Papier verschmiert worden sei. Dies sei möglich gewesen, weil der Beschuldigte von der inneren Zellentüre vorgängig das Fenster rausgeschlagen habe. Dementsprechend hätten die Aufseher keine Sicht in die Zelle des Beschuldigten gehabt und hätten folglich ihre Fürsorgepflicht nicht wahrnehmen können. Deshalb hätten sie beschlossen, die äussere Tür der Zelle Nr. … einen Spalt weit zu öffnen, damit C._____ mit dem Mopp die verschmierte Abdeckung reinigen könnte. Als die Türe so weit offen gewesen sei, dass C._____ gerade noch mit dem Mopp reingekommen sei und er schon fast fertig mit Putzen gewesen sei, sei eine Scherbe von drinnen geflogen gekommen. Er habe auf Höhe der Stirn einen Schlag gespürt, aber dies in dem Moment nicht richtig realisiert. Daraufhin habe ein andere Aufseher ihm gesagt, dass er oberhalb des Auge blute, woraufhin die Tür geschlossen worden sei und er sich zur Wundversorgung in den Arztdienst begeben habe (D5 act. 4/3, F/A 13). Ob die Schnittverletzung oberhalb des linken oder rechten Auge gewesen sei, vermochte C._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr zu sagen (D5 act. 4/3, F/A 14). Ebenso wenig könne er sich erinnern, wer neben ihm und B._____ sonst noch bei diesem Vorfall im Einsatz stand (D5 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, nach dem Vorfall vom 26. November 2019 noch zwei oder drei Tage lang unter Kopfschmerzen gelitten zu haben, wobei diese kein Ausmass erreicht hätten, welches zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätte (D5 act. 4/3, F/A 17). Die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob C._____ bei der Reinigung des Fensters von seinem Standort aus in die Zelle des Beschuldigten habe sehen können, verneinte er (D5 act. 4/3, F/A 25).

9.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____

Zum Vorfall vom 26. November 2019 befragt, sagte B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, dass er einen Kontrollblick in die Zelle des Beschuldigten habe werfen wollen. Hierfür habe er die Klappe an der Hauptzellentüre geöffnet, die in den Zellenvorraum führe, und dabei festgestellt, dass man nicht mehr in die Zelle habe sehen können bzw. nur noch Schatten erkennbar gewesen seien. Infolgedessen hätten die Aufseher beschlossen, diese Verschmutzung innen an der Türe am Fensterglas der Klappe zu entfernen, um die Zelle wieder einsehen zu können. Den Sicherheitsvorraum hätten sie nicht betreten wollen, weil der Beschuldigte ein Fenster der inneren Sicherheitswand herausgeschlagen habe, welche seine Zelle von dem in der Zelle abgetrennten Sicherheitsvorraum abtrenne. Deshalb hätten sie die Hauptzellentüre nur einen kleinen Spalt weit geöffnet, nur so weit, dass der Mopp gerade noch durchgegangen sei (D5 act. 4/2, F/A 5). Bei diesem Reinigungseinsatz seien B._____, C._____ und F._____ beteiligt gewesen (D5 act. 4/2, F/A 6). Zum weiteren Geschehen befragt, gab B._____ an, dass er durch das Sichtfenster noch knapp die Umrisse des Beschuldigten habe erkennen können. So habe er erkannt, dass der Beschuldigte zum Gitter gekommen sei und dort bei der Öffnung gestanden sei, wo er das Fenster herausgeschlagen habe. Er und F._____ hätten durch die verschmutzte Scheibe geschaut und beobachtet, während sie vorsichtig die Türe einen Spalt weit aufgezogen hätten. Daraufhin habe er gehört, wie der Beschuldigte sofort begonnen habe, in Richtung der sich öffnenden Türe zu spucken. C._____ den Wischmopp durch den Spalt geführt. Daraufhin habe sich der Beschuldigte bewegt und – dies glaubt B._____ erkannt zu haben – sich umgedreht, als plötzlich etwas gegen die Türe geknallt sei. In der Folge sei C._____ zusammengezuckt und habe eine ruckartige Bewegung zurück gemacht. B._____ habe das Glasstück der Sicherheitsscheibe auf dem Boden gesehen. Da C._____ den Wischmopp bereits aus der Türe gezogen habe, habe B._____ sofort die Türe geschlossen. Danach habe er bemerkt, dass C._____ sich an den Kopf gegriffen habe und seine Stirn zwei blutige Stellen aufgewiesen habe (D5 act. 4/2, F/A 8). Wie bereits C._____ anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt hat, gab auch B._____ zu Protokoll, dass ein Insasse dies sofort merke, wenn die Klappe am Sichtfenster der Zellentüre geöffnet werde. Ergänzend fügte B._____ an, dass der Beschuldigte immer sofort reagiere und zur Wand komme, welche seine Zelle vom Sicherheitsvorraum abtrenne (D5 act. 4/2, F/A 9). Weiter führte B._____ aus, dass C._____ mit einem Abstand von rund einem Meter neben der Türe bzw. dem ihm nähergelegenen Türrahmen gestanden sei, als die Türe einen Spalt weit geöffnet worden sei und C._____ am Kopf getroffen worden sei. Die Türe schwinge beim Öffnen in den Zellengang auf und nicht in die Zelle (D5 act. 4/2, F/A 12). In Übereinstimmung mit den Aussagen von C._____ beschrieb B._____ das geworfenen Glasstück ebenfalls als handgross (D5 act. 4/2, F/A 13). Im Übrigen gab auch B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte wahrscheinlich nicht mitbekommen habe, dass er mit dem geworfenen Glasstück, jemanden getroffen habe. Dennoch glaube er, dass der Beschuldigte mit diesem Angriff einen der Aufseher habe verletzen wollen (D5 act. 4/2, F/A 18 f.).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 merkte B._____ an, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vor über drei Jahren erinnern könne. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen. Er könne sich aber noch erinnern, dass das Sichtfenster zum Vorraum der Zelle dreckig gewesen sei. Zur Reinigung mit dem Mopp hätten sie deshalb die Türe einen Spalt weit geöffnet. Plötzlich seien Scherben in ihre Richtung geflogen, welche abgeprallt seien und dann C._____ getroffen hätten (D5 act. 4/4, F/A 1 und 3 ff.). Nachdem B._____ die Frage, wo C._____ vom Glasstück getroffen worden sei, nicht beantworten konnte, vermochte er gleichwohl eine Aussage zur Verletzung von C._____ zu machen, wenn er vermutet, dass es sich um eine Schnittwunde über dem Auge am Kopf von C._____ gehandelt habe (D5 act. 4/4, F/A 10). Zu weiteren Einzelheiten könne er jedoch – mangels Erinnerung – keine Angaben mehr machen, welche über Vermutungen hinausgehen würden (D5 act. 4/4, F/A 11).

9.1.3 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich und Übersichtsplan der S1

In den Fotodokumentationen sind mehrere Fotos der Zelle Nr. … sowie des angeblich vom Beschuldigten geworfenen Glasstücks aus Sicherheitsglas enthalten. So sind auf den Fotos zur Zelle Nr. … diverse Verschmutzungen erkennbar, namentlich an der Sichtklappe der Hauptzellentüre (D2 act. 2/4). Es fällt jedoch auf, dass die Fotos gemäss Fotodokumentation die Zelle Nr. … abbilden sollten, wohingegen sich der Anklagesachverhalt in bzw. vor der Zelle Nr. … abgespielt habe, wie dies den Aussagen von C._____, sowie der im Recht liegenden Videoaufzeichnung und dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 entnommen werden kann. Gemäss dem Übersichtsplan der Gefängniszellen in der SI 1 handelt es sich bei der rosa Zelle um die Zelle Nr. …, während die Zelle Nr. … nicht rosa ist (D5 act. 2/3). Die rosa Zelle ist auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich somit fälschlicherweise als Zelle Nr. … beschriftet (vgl. D5 act. 2/5). Auf dem Foto, welches in den Sicherheitsvorraum und in die rosa Zelle hineinblicken lässt, lässt sich das Fehlen eines Fensters an der inneren Sicherheitswand ausmachen (Markierung 2). Sodann sind am Boden des Sicherheitsvorraums nicht näher definierbare Gegenstände – womöglich Glasstücke – erkennbar. Die ebenfalls abgebildete Hauptzellentüre weist bei der rosa Zelle Nr. … eine gemäss Beschreibung gereinigte Sichtklappe auf (D5 act. 2/5).

Das Gewicht des Glasstücks beträgt gemäss Beschreibung auf der zweiten Fotodokumentation 344 Gramm. Auf den Abbildungen zum inkriminierten Glasstück, welches der Beschuldigte in Richtung der Zellentüre geschleudert haben soll, lassen sich sodann die Masse dieses Bruchstücks anhand des aufliegenden Massstabs ablesen. Demgemäss ist das Stück Sicherheitsglas ca. 17 cm lang, ca. 12 cm breit und ca. 1.2 cm dick (D5 act. 2/6). Dies deckt sich mit den Aussagen der Aufseher, welche das Glasstück als handgross beschrieben haben.

9.1.4 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019

Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes entnehmen: Drei Aufseher begeben sich zur Zelle Nr. …. C._____, welcher einen Wischmopp in den Händen hält, nähert sich der Zelle Nr. … seitlich entlang der Wand (ab 13:40:08). Der vor der Hauptzellentüre stehende B._____ öffnet sodann die Hauptzellentüre um wenige Zentimeter, sodass C._____ den Wischmopp gerade noch durch die spaltbreit offene Tür hindurch bringt (ab 13:40:50). Anschliessend entfernt C._____ mit dem Wischmopp die groben Verschmutzungen an der Sichtklappe der Hauptzellentüre und setzt die Reinigung der Innenseite der Hauptzellentüre auf Höhe der Sichtklappe fort (ab 13:40:55). Während er wischt, macht B._____ die Hauptzellentüre noch ein paar wenige Zentimeter weiter auf (13:41:23). Plötzlich fliegt ein Gegenstand aus der Zelle und trifft C._____ im Gesicht, woraufhin dieser reflexartig den Blick von der Türe abwendet und die Reinigung abbricht (13:41:26). Im Anschluss greift sich C._____ an die Stirn und B._____ schliesst gleichzeitig die Türe. B._____ scheint danach C._____ auf dessen Stirn aufmerksam zu machen, indem er sich selbst an die Stirn fasst. Schliesslich entfernt sich C._____ aus dem Blickwinkel der Kamera und B._____ hebt das geworfene Glasstück vom Boden im Gang auf (ab 13:41:28).

9.1.5 Medizinische Unterlagen

Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über C._____ gibt lediglich der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu besonderen Bemerkungen Anlass (D5 act. 5/4-5). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefängnisarzt drei oberflächliche Schnittwunden im Gesicht an der linken Stirnseite und oberhalb der linken Augenbraue von C._____ fest. Hierzu wurde ein Foto ein Foto der Verletzungen beigelegt. Im Weiteren stellte der Gefängnisarzt – abgesehen von Schmerzen – keine weiteren Folgen fest, insbesondere keine bleibenden Schäden und keine Arbeitsunfähigkeit.

9.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf hinwies, sich nicht mehr an alle Details zum Vorfall vom 26. Januar 2019 zu erinnern, weshalb er bei allfälligen Unklarheiten auf den damaligen Polizeirapport verweise (D5 act. 4/3, F/A 7). In Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2019 kurz überflogen. Derweil kenne er sonst keine Akten zu diesem Fall und habe auch keine Videoaufnahmen dazu gesehen (D5 act. 4/3, F/A 8 ff.). Alsdann vermochte C._____ die Geschehnisse in freier Erzählung zu schildern und auf entsprechende Nachfrage zu antworten. Die von C._____ zu Protokoll gegebenen Angaben waren einer materiellen Konfrontation zugänglich. Sie konnten durch die Verteidigung mittels Ergänzungsfragen überprüft werden (D5 act. 4/3, F/A 24 f.). Demzufolge sind die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar.

9.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

Was die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen betrifft, ist zu sagen, dass C._____ bei der Polizei sehr ausführliche Angaben machte. Auch im Rahmen der drei Jahre später erfolgten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte er die Geschehnisse vom 26. Januar 2019 chronologisch, an einem Stück und schlüssig wiedergeben (vgl. D5 act. 4/3, F/A 13). Dabei machte C._____ auch zu den räumlichen Gegebenheiten genaue Angaben. Es finden sich in seinen Aussagen keine Übertreibungen und er gab jeweils an, wenn er etwas nicht mehr wusste oder nicht wissen konnte. Sowohl bei der Polizei aber auch bei der Staatsanwaltschaft machte C._____ Aussagen, welche weit über das hinausgehen, was am 26. Januar 2019 anstaltsintern rapportiert wurde. Zudem wusste C._____ auch drei Jahre nach dem Vorfall noch, wie er damals ärztlich versorgt wurde (vgl. D5 act. 2/1, ferner D5 act. 5/1). Wiederum enthält der zuvor von C._____ überflogene Rapport der JVA Pöschwies darüber keine Angaben (vgl. D5 act. 2/1). Damit wird deutlich, dass er nicht etwa bloss einen verinnerlichten Inhalt aus dem anstaltsinternen Rapport wiedergab, sondern dass die Schilderungen von C._____ auf der eigenen Wahrnehmung und den eigenen Erinnerungen beruhen. Die Aussagen von C._____ erweisen sich insgesamt als sehr lebensnah und überzeugend. Daher bilden seine glaubhaften Aussagen bei der Sachverhaltserstellung in Dossier 5 ein starkes Fundament.

9.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist Folgendes zu konstatieren: Bei Betrachtung des Einvernahmeprotokolls erhellt, dass B._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur noch wenige Erinnerungen an den Vorfall vom 26. Januar 2019 hatte. Gleichwohl machte er einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Stellen von Ergänzungsfragen keinen Gebrauch, womit sie die Gelegenheit nicht wahrnahm, das Zeugnis von B._____ in Zweifel zu ziehen oder dessen Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Verteidigung die Konfrontation des Belastungszeugen nur formell – d.h. durch Teilnahme an der parteiöffentlichen Verhandlung – beansprucht hat, vermag sie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Dementsprechend sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 verwertbar.

9.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

Die Ausführungen von B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme weisen diverse Realitätskriterien auf. Seine Schilderungen erweisen sich als in sich geschlossen, anschaulich und lebensnah. So erklärte er – wie auch bereits C._____ – überzeugend, weshalb die Aufseher am 26. Januar 2019 überhaupt die Hauptzellentüre öffneten und unter Verwendung eines Wischmopps mit Reinigungsarbeiten begannen, sich jedoch aus Sicherheitsgründen nicht in den Zellenvorraum begeben wollten bzw. konnten (vgl. D5 act. 4/2, F/A 5). Auch den weiteren Tatablauf beschrieb B._____ schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen von C._____. Dass B._____ den Vorfall vom 26. Januar 2019 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kaum noch präsent hatte, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Vielmehr gab er jeweils ehrlich zu, wenn er etwas nicht mehr wusste und antwortete dementsprechend zurückhaltend. Wenn B._____ aber Aussagen zum Vorfall machte, waren sie teilweise von Sätzen wie "ich weiss noch", "Daran mag ich mich erinnern" oder "Ich meinte, [...]" begleitet (D5 act. 4/4, F/A 1 und 10), was darauf schliessen lässt, dass diese Umstände auf vorhandenen – wenn auch bloss vagen – Erinnerungen basieren. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 5 als glaubhaft.

9.4 Würdigung und Fazit

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der bestrittene Anklagesachverhalt in Dossier 5 zur Hauptsache auf der Videoaufzeichnung zum Tatgeschehen sowie den Darstellungen von C._____ und B._____ basiert. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der befragten Aufseher sowie des klaren Videobeweises kann als erstellt betrachtet werden, dass die drei Aufseher B._____, C._____ und F._____ am 26. Januar 2019, um ca. 13.40 Uhr, mit einem Wischmopp die durch den Beschuldigten verschmutzte Sichtklappe der äusseren Zellentüre reinigen wollten, wobei sie zu ihrer eigenen Sicherheit den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … nicht betreten wollten, sodass B._____ die äussere Zellentüre einen Spalt breit öffnete, damit C._____ den Wischmopp zwecks Reinigung durch diesen Spalt stecken konnte. Auf der Videoaufzeichnung ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte sofort damit begonnen hat, in Richtung der Hauptzellentüre zu spucken. Hiervon kann aber gleichwohl aufgrund der glaubhaften Aussagen der Aufseher ausgegangen werden. Dass das Glasbruchstück des Sicherheitsglases mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm vom Beschuldigten in Richtung Türe geworfen wurde, gilt ebenfalls als erstellt. Keine gesicherten Hinweise bestehen hingegen dafür, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" und in Richtung "Türspalt" geworfen habe. Beide Sachverhaltselemente waren für die befragten Aufseher aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Türe nur spaltbreit offen, verschmutzte Sichtklappe, Position der Aufseher) nicht wahrnehmbar. Zudem lassen sie sich anhand der Videoaufzeichnung nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund verbleibender Zweifel ist – gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt"), aber gleichsam mit einer gewissen Heftigkeit geworfen wurde (nicht "mit Wucht"), ansonsten das Glasstück nicht seine Wurfhöhe beibehalten hätte oder überhaupt so weit geflogen wäre. Im Übrigen erscheint ein direkter Treffer im Gesicht von C._____ aufgrund der Position des fehlenden Sicherheitsglases, von wo aus der Beschuldigte das Glasstück geschleudert haben muss, und der Öffnung der Hauptzellentüre als physikalisch unmöglich zu bewerkstelligen. Ein solcher Winkel kann ausgeschlossen werden. Vielmehr kommt einzig in Betracht, dass das Glasstück als Abpraller von der Innenseite der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ streifte. Diesbezüglich ist auch die Aussage von C._____ eindeutig, wonach etwas gegen die Türe und dann gegen seinen Kopf krachte (D5 act. 4/1, F/A 16). Die Verletzungen gemäss ärztlichem Befund und beiliegendem Foto sind aufgrund der unterstützenden Aussagen von C._____ als erstellt zu betrachten. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre befand, wenngleich er diesen nicht sehen konnte. Insbesondere muss aufgrund der Form des Wischmopps die Möglichkeit ausscheiden, dass sich der reinigende Aufseher hinter der Hauptzellentüre befunden hätte. Denn das Halten des Wischmopps und ein effektives Wischen waren nur möglich, wenn der lange Stiel des Wischmopps von links neben der geöffneten Türe gehalten wurde. Zusammengefasst gilt der Anklagesachverhalt – vorbehältlich der vorstehend erwähnten Ausnahmen – als erstellt.

10. Dossier 6: Sachverhaltserstellung in concreto

10.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und B._____ sowie der Zeugen F._____ und AC._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D6 act. 4/1-7). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt zwei Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Journal und Ereignisjournal der JVA Pöschwies, ein Übersichtsplan der Gefängniszellen der SI 1 sowie eine Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019 im Recht (D6 act. 1/1 und 2/1-5, BD act. 1/3).

10.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson C._____

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 machte C._____ folgende Aussagen: Die sieben Aufseher hätten sich eingehend auf den Einsatz am 26. Januar 2019 vorbereitet, bei welchem an der Mechanik der Versorgungsklappe habe gearbeitet werden müssen. Zur Vorbereitung habe die Ausstattung mit Schutzausrüstung, bestehend aus Panzerung und Helm, sowie Einweg-Overalls zum Schutz vor Anspucken und Anwerfen von Körperflüssigkeiten durch den Beschuldigten gehört. Überdies sei das genaue Vorgehen besprochen worden. Dieses habe darin bestanden, dass drei Aufseher zuerst den inneren Zellenvorraum betreten und eine Matratze auf die Öffnung drücken würden, wo der Beschuldigte das Sicherheitsglas vorgängig herausgeschlagen habe, damit dieser nicht nach den Aufsehern greifen oder ihnen Gegenstände und Flüssigkeiten anwerfen könne. Denn der Beschuldigte habe nach wie vor Glasstücke der von ihm herausgeschlagenen Scheibe in der Zelle gehabt. Weiter sei gemäss C._____ geplant gewesen, dass B._____ die Mechanik an der oberen Versorgungsklappe soweit sichern würde, dass der Beschuldigte diese nicht mehr hinauf drücken bzw. öffnen könne, während die anderen Aufsehern sichern und aufpassen würden. Als die drei Aufseher mit der Matratze den Zellenvorraum betreten hätten, habe der Beschuldigte bereits die ersten Faustschläge gegen die Matratze ausgeführt und sich gegen diese gedrückt. Da der Beschuldigte im Vorfeld unbemerkt Seifenwasser auf den Boden des inneren Sicherheitsraums geleert habe, seien die drei Aufseher, welche mit dem Halten der Matratze beschäftigt gewesen seien, zurück gerutscht, als der Beschuldigte gegen die Matratze gedrückt habe, wodurch die Matratze etwas von der Öffnung weggedrückt worden sei. Diejenigen Aufseher, denen das Aufpassen obliegen habe, hätten sodann die Füsse der drei anderen Aufseher gesichert, damit diese nicht mehr zurück rutschen würden. Dies hätten sie bewerkstelligt, indem sie ihrerseits die Füsse hinten an die Füsse der anderen drei Aufseher gestellt hätten. Daraufhin habe sich der Beschuldigte an den längs über die von ihm geschaffene Öffnung verlaufenden Stangen hochgezogen und nunmehr mit den Füssen mit aller Kraft gegen die Matratze getreten. Auf diese Weise habe er die Matratze wieder von der Öffnung wegdrücken können. Der Beschuldigte habe versucht, die Aufseher durch die Öffnung mit den Füssen zu treten. Ausserdem sei er hinunter gesprungen und habe auch noch mit den Fäusten nach den Aufsehern zu schlagen versucht und sie bespuckt. Während fünf Aufseher damit bemüht gewesen seien, die Matratze auf die Öffnung zu drücken, habe B._____ die Sicherung an der Versorgungsklappe angebracht. Im Zeitpunkt, als diese festgesessen habe, hätten sich alle Aufseher zurückgezogen und die Aussentüre geschlossen (D6 act. 4/1, F/A 3). Im Weiteren erklärte C._____, dass der Beschuldigte die Scheibe an der inneren Zellentüre herausgeschlagen und die obere Versorgungskappe geöffnet habe. Der Beschuldigte habe sich geweigert, das Glas herauszugeben. Da bis zu diesem Zeitpunkt das für eine Verlegung des Beschuldigten in eine andere Zelle notwendige Polizeigrenadieraufgebot nicht bereitgestanden sei, hätten sie dem Beschuldigten durch die untere Versorgungsklappe Nahrung abgeben können, wofür jedoch vorgängig die obere Klappe habe gesichert werden müssen, andernfalls der Beschuldigte die Aufseher durch die obere Klappe hätte angreifen können (D6 act. 4/1, F/A 4). In dem Moment, als die Klappe an der Aussentüre angehoben worden sei, sei der Beschuldigte am beschädigten Fenster gestanden und habe gerufen: "chömed ihne, ich zeige es euch…". Auf die Frage, ob C._____ durch geworfene Gegenstände getroffen worden sei, antwortete er, dass der Beschuldigte mit einer Hand Glasstücke hinausgeworfen habe, welche jedoch wirkungslos – d.h. ohne die Aufseher zu treffen – auf den Boden gefallen seien. Dadurch habe der Beschuldigte jedoch eine gefährliche Situation geschaffen, zumal die Aufseher auf diese Glasstücke hätten fallen können, wenn sie auf dem eingeseiften Boden ausgerutscht wären (D6 act. 4/1, F/A 7). Die Frage, ob C._____ oder die anderen Aufseher durch Schläge des Beschuldigten getroffen oder überhaupt verletzt worden seien, verneinte er (D6 act. 4/1, F/A 8 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ an, dass der Beschuldigte während der Dauer dieses Einsatzes mit der Matratze die üblichen Beschimpfungen und Drohungen ausgesprochen habe, insbesondere dass er die Aufseher umbringen würde. Der Beschuldigte sei nämlich ausser sich gewesen (D6 act. 4/1, F/A 11).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 wiederholte C._____ im Wesentlichen und frei erzählend seine bei der Polizei gemach-

ten Ausführungen (D6 act. 4/5, F/A 8). Er habe sich auf diese Einvernahme vorbereitet, indem er im Vorfeld den betreffenden Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2019 – nicht aber das Journal oder das Ereignisjournal der JVA Pöschwies – gelesen habe (D6 act. 4/5, F/A 10 ff.). Auf die Frage, wer das Metallteil an der Versorgungsklappe montiert habe, glaubte C._____ zu wissen, dass dies B._____ gewesen sei. Auch bei der Frage, wie viele Personen damals im Einsatz gestanden seien, sei er unsicher gewesen und verwies auf den Polizeirapport (D6 act. 4/5, F/A 14 f.).

10.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 schilderte B._____ den Vorfall vom 26. Januar 2019 folgendermassen: Für diesen Einsatz seien sieben Aufseher zusammen gezogen worden, wovon ein Aufseher von hinten aufpassen würde. Die Aufseher hätten besprochen, dass drei Aufseher die Öffnung mit einer Matratze abdecken, welche der Beschuldigte verursacht habe, indem er die Scheibe an der Sicherheitswand zertrümmert habe. Die Aufgabe von B._____ würde darin bestehen, die obere Versorgungsklappe zu schliessen und anschliessend mit einer Bride gegen erneutes Öffnen zu fixieren, während die übrigen Aufseher diese Öffnung sichern würden. Als die Hauptzellentüre geöffnet worden sei, seien die drei Aufseher mit der Matratze als erste in den Sicherheitsvorraum gestürmt und hätten die Öffnung abgedeckt, wo der Beschuldigte das Glas herausgeschlagen habe. In der Folge habe der Beschuldigte sofort Glasstücke durch die offene, obere Versorgungsklappe geworfen. B._____ sei trotzdem zur Klappe gegangen, habe diese runtergedrückt und sofort damit begonnen, die Bride festzuschrauben. Dabei habe er bemerkt, dass der Fussboden nass und rutschig gewesen sei. Nachdem B._____ die Versorgungsklappe zugedrückt habe, habe sich der Beschuldigte von dieser abgewendet und sich auf darauf konzentriert, heftig gegen die Matratze zu schlagen. Da die Aufseher, welche die Matratze gehalten hätten, auf dem rutschigen Boden keinen Halt gefunden hätten, sei es dem Beschuldigten gelungen, die Matratze von der Öffnung wegzudrücken, woraufhin ein kurzes Handgemenge gefolgt sei. Anschliessend habe sich der Beschuldigte an den Stäben, welche vertikal über die offene Fensteröffnung verlaufen würden hochgezogen und mit grosser Kraft gegen die Aufseher mit der Matratze getreten. Währenddessen sei B._____ damit beschäftigt gewesen, neben diesem Fenster die Bride anzuschrauben. Nachdem die Matratze das Fenster wieder abgedeckt habe, sei es den Aufsehern möglich gewesen, sich rückwärts aus dem Sicherheitsvorraum durch die Hauptzellentüre zurückzuziehen (D6 act. 4/2, F/A 3). B._____ gab auf entsprechende Nachfragen an, der Beschuldigte habe sich sofort zum Fenster bewegt, als dieser bemerkte habe, dass die Sichtklappe angehoben worden sei (D6 act. 4/2, F/A 4). Auf die Frage, ob er oder andere Aufseher durch die Schläge des Beschuldigten getroffen worden seien, erwiderte B._____, dass dies seines Wissens nicht der Fall gewesen, und ergänzte, dass die Aufseher Schutzbekleidung (namentlich Helm, Handschuhe, Schutzbrille und Brustpanzerung) getragen hätten. Ob andere Aufseher durch geworfene Gegenstände getroffen worden seien, könne B._____ nicht sagen (D6 act. 4/2, F/A 5 f.). Weshalb der Boden rutschig gewesen sei, erklärte er sich damit, dass der Beschuldigte Seifenwasser oder Shampoo auf den Boden des Sicherheitsvorraums geleert habe, zumal dieser in der Zelle über Handseife und Duschmittel bzw. Haarshampoo verfügt habe (D6 act. 4/2, F/A 9).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 erklärte B._____, dass er sich nicht mehr genau an der Vorfall vom 26. Januar 2019 erinnern könne, weil dies bereits drei Jahre her sei. Deshalb verweise er auf den Rapport der JVA Pöschwies (D6 act. 4/3, F/A 8 ff.). Dazu angehalten das zu erzählen, was er aus der Erinnerung noch abrufen könne, gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte damals die Scheibe herausgeschlagen habe und die obere Versorgungsklappe offen gewesen sei. Die Aufseher hätten die Klappe arretieren wollen, damit der Beschuldigte dies nicht abschlagen oder die Schlösser der Zellentüre mit WC-Papier verstopfen könnte, da die Aufseher ansonsten nicht mehr in die Zelle hätten gehen können, wenn etwas gewesen wäre. Die Öffnung am kaputten Fenster sei mit einer Matratze abgedeckt worden. Die Aufseher hätten festgestellt, dass der Boden des Vorraums rutschig gewesen sei, weil der Beschuldigte Seifenwasser oder Shampoo ausgeschüttet habe. Während B._____ den Anschlag an der oberen Versorgungsklappe arretiert habe, sei den Aufsehern die Matratze aufgrund des glitschigen Bodens entglitten, woraufhin ein Handgemenge durch das offene Fenster entstanden sei, bei welchem der Beschuldigte durch die Öffnung an der Tür bzw. durch das kaputte Fenster nach den Aufsehern zu greifen versucht habe, was diesem jedoch nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sich zudem an den Gittern der inneren Zellentür mit den Händen hochgezogen und Fusstritte gegen die Aufseher ausgeführt. Den Aufsehern sei es gelungen, die Matratze wieder auf die Öffnung zu drücken. Nachdem die Versorgungsklappe fixiert gewesen sei, hätten sie den Raum wieder verlassen und die äusseren Zellentüre abschliessen können (D6 act. 4/3, F/A 13 ff.). Wer von den Aufsehern die Matratze gegen die Öffnung gedrückt habe, vermochte B._____ nicht mehr zu sagen (D6 act. 4/3, F/A 17). In Abweichung zu seiner bei der Polizei gemachten Aussage, gab B._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass bei diesem Vorfall fünf Aufseher im Einsatz gestanden seien (D6 act. 4/3, F/A 16).

10.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen F._____

F._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 aus, dass er am 26. Januar 2019 Pikettdienst gehabt habe und die aus fünf Leuten bestehende Nachtorganisation zur Unterstützung aufgeboten worden sei, um die Essklappe zu blockieren. Ansonsten arbeite F._____ nicht in der SI 1, sondern in der Übergangsabteilung (D6 act. 4/6, F/A 11 ff.). Sodann erklärte er, sich nicht mehr zu erinnern, welche Position er beim Vorfall gehabt habe. Der Beschuldigte habe versucht, die Matratze, welche die Aufseher vor die kaputte Scheibe gedrückt hätten, wegzudrücken bzw. wegzuschlagen. Die Gegenwehr des Beschuldigten habe darin bestanden, die Matratze wegzuschieben, damit er Sache rauswerfen können oder allenfalls die Aufseher zu treffen. Die Aufseher hätten – so gut es gegangen sei – mit der Matratze dagegen gedrückt, um das vorgefertigte Metallteil an die Essklappe zu montieren. Wer dieses Metallteil montiert habe, konnte F._____ nicht mehr sagen. Ebenso wenig vermochte sich F._____ zu erinnern, ob der Beschuldigte irgendwelche Sachen nach den Aufsehern geworfen habe (D6 act. 4/6, F/A 15 ff.). Weiter wusste er nicht mehr, wie viele Aufseher bei diesem Vorfall am 26. Januar 2019 im Einsatz gestanden seien (D6 act. 4/6, F/A 21). Dazu befragt, weshalb man eine Matratze gegen die beschädigte Zellentüre gedrückt habe, erklärte F._____, dass eine Matratze Schläge abfedere und sie genug gross gewesen sei, um die ganze Scheibe abzudecken. Aufgrund der Schläge des Beschuldigten sei die Matratze jedoch auch mal verrutscht, sodass sie durch die Aufseher wieder habe gerichtet werden müssen, um alles abzudecken (D6 act. 4/6, F/A 22 f.).

10.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AC._____

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 wies AC._____ darauf hin, dass sich der Vorfall vom 26. Januar 2019 so zugetragen habe, wie es im Rapport der JVA Pöschwies stehe. Die Aufseher seien gerufen worden, weil die Klappe mit WC-Papier manipuliert worden sei. Sie hätten versucht, die Klappe zu blockieren, damit der Beschuldigte dort nichts mehr daran machen könne. AC._____ habe die Matratze vor das Gitter gehalten, wo das kaputte Fenster gewesen sei, um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Aufseher mit Scherben oder Fäkalien bewerfen würde. Dabei sei AC._____ von weiteren Aufsehern unterstützt und von hinten gehalten worden, damit er nicht rückwärts wegrutschen würde. Währenddessen habe der Beschuldigte aggressiv mit den Füssen und Händen gegen die Matratze geschlagen. Die Rutscherei sei sehr mühsam und kräftezehrend gewesen (D6 act. 4/7, F/A 15 ff. und 20 f.). Welcher der Aufseher die Klappe habe blockieren sollen, konnte AC._____ nicht genau sagen. Er geht jedoch davon aus, dass es jemand gewesen sei, der in der SI arbeite. Man habe die Versorgungsklappe blockieren wollen, damit der Beschuldigte keine Sachen gegen die Aufseher werfen könne und die Klappe davor bewahrt werden könne, kaputt zu gehen. Beim Vorfall sei die Matratze auch einmal runtergerutscht, weil die Aufseher sie nicht mehr hätten halten können (D6 act. 4/7, F/A 24 ff. und 36). Zur Frage, ob AC._____ Scherben festgestellt habe, antwortete er, dass der Beschuldigte Scherben durch die Öffnung der kaputten Scheibe geworfen habe, als die Matratze runtergerutscht sei (D6 act. 4/7, F/A 28 f.). Dabei seien Aufseher von den Scherben getroffen worden, wobei aufgrund der Schutzkleidung nicht viel habe passieren können (D6 act. 4/7, F/A 30). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung wiederholte AC._____, dass hinter ihm weitere Aufseher gestanden seien, die geschaut hätten, dass er nicht wegrutschte (D6 act. 4/7, F/A 32). Sodann habe AC._____ beim Halten der Matratze grundsätzlich nur die Matratze gesehen. Da diese aber zuweilen runtergerutscht sei, habe AC._____ auch zwischendurch etwas sehen können (D6 act. 4/7, F/A 34).

10.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Auf den Fotos in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind vier unterschiedlich grosse Glasstücke erkennbar, wobei sich deren Dimensionen anhand des beiliegenden Massstabs annäherungsweise bestimmen lassen (D6 act. 2/4). Gemäss Polizeirapport handelt es sich um die von den Aufsehern sichergestellten Glasstücke mit je einem Gewicht von 145 bis 570 Gramm (D6 act. 1/1).

10.1.6 Videoaufzeichnung vom 26. Januar 2019

Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (BD act. 1/3) ist Folgendes ersichtlich: Vier mit weissem Overall und Schutzausrüstung (inkl. Helm) bekleidete Aufseher sowie zwei weitere Aufseher versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 16:23:50). Sodann ergreifen zwei Aufseher zusammen eine entlang der Wand aufgestellte Matratze. Gleichzeitig wirft ein Aufseher einen Blick durch die Sichtklappe und öffnet anschliessend die Hauptzellentüre, woraufhin sich die beiden Aufseher mit der Matratze sogleich in den Sicherheitsvorraum der Zelle begeben. Ein weiterer Aufseher geht hinterher, während der vierte, mit Schutzkleidung ausgestattete Aufseher kurz vor der geöffneten Türe stehen bleibt und wenige Sekunden später in den Sicherheitsvorraum tritt. Anschliessend, als noch eine weitere, siebte Person in den Blickwinkel der Überwachungskamera tritt, beginnt die Situation im Sicherheitsvorraum hektisch zu werden. Der Aufseher, welcher zuvor die Hauptzellentüre geöffnet hat, tritt in den Türrahmen, wo er mit weit ausgespreizten Beinen den im Sicherheitsvorraum stehenden Aufsehern zusätzlichen Halt gibt. Die im Sicherheitsvorraum stehenden Aufseher sind damit beschäftigt, die Matratze an die innere Zellentüre zu drücken. Alsdann begibt sich auch der neu hinzugekommene, siebte Aufseher in den Sicherheitsvorraum und unterstützt die Aufseher von hinten beim Halten der Matratze. Dabei ist auch erkennbar, dass jemand aus dem Zelleninnern gegen die Matratze drückt bzw. schlägt (spätestens ab 16:25:15). Diese Gegenwehr aus der Zelle führt dazu, dass sich die Matratze stark bewegt und die Aufsehern unter grossem Kraftaufwand versuchen, die Matratze aufrecht zu halten.

Dabei lässt sich auch beobachten, dass die Aufseher kurz den Halt verlieren leicht nach hinten rutschen (ab 16:25:28). Die Matratze wird dann mehrere Male kurz verschoben und deckt nicht mehr den gleichen Teil der inneren Zellentüre ab wie zu Beginn. Das dynamische Geschehen nimmt seinen Lauf, bis der siebte Aufseher den Sicherheitsvorraum wieder verlässt. Daraufhin brechen die Aufseher das Drücken der Matratze an die innere Zellentüre ab und die Matratze wird abgelegt, wo sie aufgrund der davorstehenden Aufseher nur noch knapp erkennbar ist. In diesem Moment lässt sich auch ein aus dem Zelleninnern kommender Faustschlag ausmachen (16:25:03). Kurz darauf ist wieder ein Arm ersichtlich, der aus dem Zelleninnern in den Sicherheitsvorraum greift (ab 16:26:27). Wiederum einige Sekunden später ist ein weiterer Schlag zu sehen (ab 16:26:46). Im Anschluss drücken die Aufseher die Matratze wieder an die innere Zellentüre. Daraufhin fliegt ein kleiner Gegenstand in Richtung eines im Gang stehenden Aufsehers (16:27:08), woraufhin alle im Gang stehenden Aufseher vor der geöffneten Hauptzellentüre zur Seite treten. Wenig später fliegt ein grösserer Gegenstand aus dem Zelleninnern, worauf weitere kleine Gegenstände folgen. Schliesslich wird der Einsatz beendet, die Aufseher im Sicherheitsvorraum treten mit der Matratze in den Gang heraus und die Hauptzellentüre wird geschlossen.

10.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ fällt in Betracht, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Januar 2019 nicht mehr an alles im Detail zu erinnern. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 26. November 2019 am Vortag als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen (D6 act. 4/5, F/A 10 f. und 28). C._____ beantwortete in der Folge die Fragen des Staatsanwalts und die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Nur vereinzelt konnte C._____ – mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerungen – keine Antwort mehr geben. Die Verteidigung des Beschuldigten richtete 20 Fragen an C._____, mithin sogar mehr als der einvernehmende Staatsanwalt (vgl. D6 act. 4/5, F/A 18 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 6 sind daher verwertbar.

10.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass C._____ die Geschehnisse sachlich, konsistent und detailreich wiedergegeben hat. Seine Schilderungen zum freilich nicht alltäglich anmutenden Vorfall in Dossier 6 erscheinen realitätsnah und müssen auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten begangenen Beschädigungen in Dossier 4 gesehen werden, hängt der etwas aussergewöhnliche Einsatz der Aufseher vom 26. Januar 2019 doch mit der kurz vorher stattgefundenen Zellenbeschädigung zusammen. Auch die näheren Gründe, wie es zu diesem Einsatz kam, nämlich dass die obere Versorgungsklappe nicht gesichert gewesen und das für eine Verlegung des Beschuldigten in eine andere Zelle notwendige Polizeigrenadieraufgebot nicht bereitgestanden sei (D6 act. 4/1, F/A 4), wirkt plausibel. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte C._____ seine Version des Vorfalls und beantwortete die Mehrheit der an ihn herangetragenen Fragen. So bestätigte er sogar drei Jahre nach seinen ersten Aussagen, dass damals B._____ das Metallteil an der Versorgungsklappe montiert habe (D6 act. 4/5, F/A 14). Ferner finden sich in den Ausführungen von C._____ keine Fantasie- oder Lügensignale. Dass er gemeinsam mit B._____ zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gefahren ist, lässt nicht per se auf eine Absprache zwischen den Aufsehern schliessen, zumal C._____ glaubhaft versicherte, sie hätten nur darüber gesprochen, dass beide zu Einvernahmen zu Dossier 6 vorgeladen worden seien und es dabei um den Vorfall mit den weissen Overalls gehen würde (vgl. D6 act. 4/5, F/A 34 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft einzustufen.

10.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er in den bisherigen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ein eher vorsichtiges Aussageverhalten an den Tag legte und anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme zu Dossier 6 einige Erinnerungslücken offenbarte. Gleichwohl vermochte er auf die zahlreichen Fragen des Staatsanwalts und der Verteidigung Antwort zu geben. Die Verteidigung war demnach in der Lage, die Sachverhaltsdarstellung von B._____ in Zweifel zu ziehen und zu hinterfragen. Daraus folgt, dass die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 6 verwertbar sind.

10.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

Die Schilderungen von B._____ bei der Polizei fielen ausführlich und in sich stimmig aus. Da ihm das Schliessen der oberen Versorgungsklappe zwecks Sicherung mit einer Bride oblag, hatte B._____ bei diesem Einsatz eine Schlüsselrolle inne. Seine Sachverhaltsdarstellung stimmt weitestgehend mit derjenigen von C._____ überein, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wird deutlich, dass sich B._____ an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Sodann verstrickte er sich in kleine Widersprüche. So sprach er vor dem Staatsanwalt von fünf im Einsatz stehenden Aufsehern, während er die Anzahl der beteiligten Aufseher im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch mit sieben angab (D6 act. 4/3, F/A 16, D6 act. 4/2, F/A 3). Ausserdem gab er auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu Protokoll, mit der Matratze nicht in die Zelle gestürmt zu sein, während er bei der Polizei noch Gegenteiliges ausgesagt hatte, nämlich: "Die drei mit der Matratze stürmten als erste in den Sicherheitsvorraum […]" (D6 act. 4/3, F/A 42 f. und D6 act. 4/2, F/A 3). Darauf aufmerksam gemacht, sah sich B._____ veranlasst, auf seine ersten gemachten Aussagen zu verweisen, welche zeitnah nach dem Vorfall erfolgten. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen sind die Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einvernahme als glaubhaft zu qualifizieren, während diejenigen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht dieselbe hohe Glaubhaftigkeit für sich beanspruchen können.

10.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass auch F._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, "schnell" den Rapport gelesen zu haben, damit er wisse, um was es gehe (D6 act. 4/6, F/A 7 f.). Andere Akten habe er nicht konsultiert (D6 act. 4/6, F/A 9 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er zum Vorfall vom 26. Januar 2018 belastende Aussagen, auch wenn ihm teilweise die Erinnerungen fehlten. Auch die zahlreichen Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete F._____. Seine Aussagen zu Dossier 6 sind demnach verwertbar.

10.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____

F._____ wurde zu Dossier 6 lediglich staatsanwaltschaftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme fehlte es F._____ häufig an der notwendigen Erinnerung, um Aussagen zu machen. Er gab jeweils ausdrücklich an, wenn er etwas nicht mehr wusste. Gleichzeitig wies er bezüglich der am Boden ausgeleerten Flüssigkeit explizit darauf hin, dass er diese Information dem Rapport der JVA Pöschwies entnommen habe. Der Beschuldigte habe immer wieder Flüssigkeiten ausgeleert (D6 act. 4/6, F/A 24). Wenn er von sich aus preisgibt, dass dieses Sachverhaltselement nicht auf der eigenen Erinnerung beruht, zeugt dies von Ehrlichkeit. Im Übrigen lassen sich seine Schilderungen zum Vorfall mit denjenigen der anderen Aufseher in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund sind die wenigen Aussagen von F._____ als glaubhaft einzustufen.

10.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AC._____ ist festzuhalten, dass dieser viele Aussagen machte und nicht etwa bloss auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, wenn er diesen referenzierte (vgl. dazu D6 act. 4/7, F/A 15 f. und 31). Die Verteidigung hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Gelegenheit, dem Zeugen Fragen zu stellen, wovon sie auch reichlich Gebrauch machte (vgl. D6 act. 4/7, F/A 32 ff.). Damit ist der materielle Konfrontationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 sind demnach verwertbar.

10.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AC._____

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu konstatieren, dass AC._____ zwar angab, im Vorfeld den Rapport der JVA Pöschwies zum Vorfall vom 26. Januar 2019 gelesen zu haben (D6 act. 4/7, F/A 8 ff.). Dass AC._____ mitunter auf den Rapport der JVA Pöschwies Bezug nahm (vgl. D6 act. 4/7, F/A 7, 15 ff., 31), führt allerdings nicht dazu, dass seine Sachverhaltsdarstellung insgesamt unglaubhaft wäre. Denn er machte teilweise auch Aussagen, welche über das Dokumentierte hinausgingen. So schilderte AC._____ glaubhaft, dass er beim Halten der Matratze von weiteren Aufsehern unterstützt worden sei, damit er nicht nach hinten wegrutsche (D6 act. 4/7, F/A 20 und 32). Weiter nannte er den Nebenumstand, dass die Aufseher beim Einsatz eine Schutzausrüstung getragen hätten, wobei er nicht die im Rapport der JVA Pöschwies erwähnten Einweg-Overalls meinte (D6 act. 4/7, F/A 30; vgl. auch D6 act. 4/4). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht die bildliche Beschreibung des Bodens im Sicherheitsvorraum, als AC._____ die Situation der Aufseher mit Schlittschuhlaufen verglich (D6 act. 4/7, F/A 19). Hinzu kommt, dass er diese Aktion aufgrund des rutschigen Bodens als mühsam und kräftezehrend bezeichnete (D6 act. 4/7, F/A 20), was von ihm nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er dies nicht so erlebt hätte. Indem er ausdrücklich zu Protokoll gab, dass es bei diesem Vorfall nichts auszuschmücken gäbe (D6 act. 4/7, F/A 31), bestärkt er, dass seine gemachten Aussagen keine Übertreibungen oder unnötigen Belastungen enthalten. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von AC._____ zu Dossier 6 als glaubhaft.

10.6 Würdigung und Fazit

Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann zu Dossier 6 festgehalten werden, dass sich die glaubhaften Ausführungen der Aufseher untereinander in Einklang bringen lassen und in allen Punkten durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung gestützt werden. Letztere zeigt das sehr dynamische Geschehen vom 26. Januar 2019 und lässt letztlich keine Zweifel zu, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Diejenigen Sachverhaltselemente, welche sich auf der Videoaufzeichnung nicht ausmachen lassen (Reparaturarbeiten, Seifenwasser am Boden, Hochziehen an den Verstrebungen und Treten der Matratze durch den Beschuldigten), können aufgrund der glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen der Aufseher als erstellt betrachtet werden.

11. Dossier 7: Sachverhaltserstellung in concreto

11.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftsperson B._____ sowie des Zeugen AD._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D7 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D7 act. 1/1 und 2/1).

11.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 sagte B._____ aus, dass er am Montag, 28. Januar 2019, nachdem der Beschuldigte von den Polizeigrenadieren in die andere Zelle gebracht worden sei, von diesem persönlich bedroht worden sei. Er habe AD._____ hinzugezogen, um an der Mechanik der oberen Versorgungsklappe der Zelle des Beschuldigten eine Bride anzubringen, welche verhindern solle, dass die Klappe durch den Beschuldigten nach oben geschoben werde. Während er die Bride habe befestigen wollen, habe der Beschuldigte ihm gesagt, er sei ein feiger Hund. Er habe gefragt: "B._____ wie geht es deinen Kindern? Jetzt geht es ihnen noch gut". Dann habe er gesagt, dass er seine Kinder umbringen werde (D7 act. 4/1, F/A 20). Der Beschuldigte habe bei dieser Drohung ganz ruhig mit normaler Stimme gesprochen. Dies sei für B._____ der Horror gewesen und habe ihm das Gefühl vermittelt, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen würde (D7 act. 4/1, F/A 21). Auch die Frage, ob er befürchte, dass der Beschuldigte ihn bei der Arbeit verletzen oder gar töten würde, wenn dieser eine Gelegenheit dazu geboten bekäme, bejahte B._____ (D7 act. 4/1, F/A 26). Im Generellen auf die Drohungen des Beschuldigten angesprochen, gab B._____ zu Protokoll, dass ihn die Drohungen des Beschuldigten beunruhigen und Angst machen würden. Man wolle sich nicht vorstellen, was der Beschuldigte ihnen antun könnte. Er mache sich Gedanken, dass der Beschuldigte einen Aufseher vor der JVA Pöschwies abpassen könnte. Ausserdem mache er sich Sorgen um seine Angehörigen und würde mit seiner Familie Örtlichkeiten meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte (D7 act. 4/1, F/A 20). Weiter führte B._____ aus, dass eine zeitlich nahe Entlassung des Beschuldigten Unruhe und Unwohlsein sowie eine innere Angst, namentlich um seine Angehörigen, bei ihm auslösen würde (D7 act. 4/1, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ an, er werde wachsam sein, wenn er die JVA Pöschwies verlasse, und seine Familienangehörigen sensibilisieren. Im Übrigen habe er daran gedacht, den Wohnort zu wechseln (D7 act. 4/1, F/A 28).

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 ordnete B._____ die im Journal der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019, 16.00 Uhr, angebrachten Kürzel "B'._____" und "AD'_____" sich selber und AD._____ zu. Das Anbringen des Kürzels hinter einem Ereigniseintrag bedeute, dass die jeweilige Person beim Ereignis dabei gewesen sei (D7 act. 4/2, F/A 15 f.). Wenn darin der Eintrag mit den Drohungen des Beschuldigten wiedergegeben sei, dann sei dies auch so gesagt worden (D7 act. 4/2, F/A 17 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte B._____, dass die Drohungen an ihn gerichtet gewesen seien, wenn es um die Kinder gehe, weil der Beschuldigte bei mehreren Vorfällen gezielt ihn und seine Kinder bedroht habe. Gemäss einer Vermutung von B._____ habe der Beschuldigte wohl gemerkt, dass B._____ Kinder habe, als dieser bei einer Drohung mit Bezug auf Kinder unbewusst eine Reaktion gezeigt habe (D7 act. 4/2, F/A 19 f. und 28). Erst im Verlauf der Einvernahme seien die für die Drohung verwendeten Worte wieder bei B._____ hochgekommen. Er habe das Journal vorgängig nicht gelesen, aber nunmehr erinnere er sich bruchstückhaft (D7 act. 4/2, F/A 21). Seine darauffolgenden Antworten korrespondieren mit den bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Ausführungen: So gab B._____ zu Protokoll, dass er sich durch die ausgesprochenen Worte Sorgen um seine Familie gemacht habe. Ferner habe er daran gedacht, dass der Beschuldigte das Angedrohte umsetzen würde, sobald dieser in Freiheit entlassen werde (D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Auf Vorhalt des Journaleintrags mit den Kürzeln "B'._____/Q'._____" vom 28. Januar 2019, 16.30 Uhr, wonach der Beschuldigte gesagt habe: "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken.", erklärte B._____, dass der Beschuldigte dies auch gesagt habe, wenn dies so im Journal stehe. An diese Worte könne er sich nicht mehr erinnern, aber der Beschuldigte habe ihm mehrfach damit gedroht (D7 act. 4/2, F/A 25 f.).

11.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AD._____

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 erklärte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Umstände geherrscht hätten. Denn die Aufseher hätten kurz vor dem Vorfall vom 28. Januar 2019 erfahren, dass dem Beschuldigten ein paar Privatadressen der Aufseher bekannt geworden seien, unter anderem auch diejenige von B._____, weshalb die fragliche Drohung eine ganz andere Qualität erhalten habe (D7 act. 4/3, F/A 7 ff. und 20). An den genauen Wortlaut der Drohung könne sich AD._____ indes nicht erinnern, er wisse nur, dass sich die Drohung gegen B._____ persönlich und dessen Familie gerichtet habe. Nachdem B._____ bei diesem Vorfall den Griff demontiert und die Klappe gesichert habe, sei die fragliche Drohung ausgesprochen worden. Im Nachgang hätten sich die beiden Aufseher noch kurz darüber unterhalten und seien "fast ein bisschen" erschrocken, zumal der Beschuldigte nunmehr über die Privatadresse von B._____ verfügt habe (D7 act. 4/3, F/A 10 ff.). Auf Vorhalt des mit "B'._____/AD'._____" visierten Journaleintrags vom 28. Januar 2019, 16.00 Uhr und zur Frage, ob diese Worte damals so ausgesprochen worden seien, führte AD._____ aus, dass die Aufseher das niederschreiben würden, was sie hörten. Vor allem bei solchen Vorfällen würden sie dies möglichst unmittelbar machen. Die Namenskürzel würden für B._____ und AD._____ stehen (D7 act. 4/3, F/A 13 ff.). Auf diese Weise sei aus dem Journaleintrag ersichtlich, wer am jeweiligen Vorfall involviert gewesen sei und an wen Rückfragen zu richten seien (D7 act. 4/3, F/A 15 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab AD._____ zu Protokoll, dass es bei der Nachbesprechung des Vorfalls zwischen ihm und B._____ darum gegangen sei, ob Letzterer dies zur Anzeige bringen solle, woraufhin der Vorfall von den Aufsehern aufgrund des Umstands, dass die Adresse von B._____ bekannt geworden sei, als sehr konkret und anzeigewürdig befunden worden sei (D7 act. 4/3, F/A 18). Dass die Drohungen gegen B._____ gerichtet gewesen seien, könne B._____ deshalb sagen, weil dieser unmittelbar – fast "face to face" – an der Scheibe der Klappe gearbeitet habe sich dieser und der Beschuldigte in die Augen geschaut hätten (D7 act. 4/3, F/A 19). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung gab AD._____ an, im Hinblick auf diese Einvernahme mit B._____ über den damaligen Vorfall gesprochen zu haben, wobei es nicht um den Vorfall an sich gegangen sei. Vielmehr habe B._____ ihn gefragt, ob er sich noch daran erinnern könne, woraufhin beide zusammengesessen seien und den Journalauszug ausgedruckt hätten. Weiter führte AD._____ aus, sich mit anderen Aufsehern beiläufig über die Angelegenheit unterhalten zu haben, beispielsweise darüber, dass sie vorgeladen worden seien, nicht aber um den Fall zu besprechen (D7 act. 4/3, F/A 21 ff.). Sodann führte AD._____ aus, dass beim Vorfall vom 28. Januar 2019 nur B._____ mit dem Beschuldigten gesprochen habe, wobei er nicht wisse, was dieser gesagt habe oder wer von beiden zuerst gesprochen habe. Im Normalfall würden Insassen begrüsst, wenn die Aufseher zu ihnen gehen. Ob bereits vorher eine Bemerkung vom Beschuldigten gefallen sei, könne AD._____ nicht mehr sagen (D7 act. 4/3, F/A 32 ff.). AD._____ habe keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt. Er könne nicht einschätzen, ob andere Aufseher gegenüber dem Beschuldigten feindselig gegenüber gestanden seien (D7 act. 4/3, F/A 36 f.). Weiter führte AD._____ aus, der Beschuldigte sei bei diesem Vorfall von niemandem provoziert worden, sich der Beschuldigte zuweilen aber bereits durch das Erscheinen der Aufseher provoziert gefühlt habe, beim konkreten Vorfall vom 28. Januar 2019 nur schon durch das Abmontieren des Griffs und das Sichern der Klappe. Da AD._____ sich nur zu konkreten Vorfällen äussern wolle, bei welchen er auch anwesend gewesen sei, gab er sodann zu Protokoll, dass in denjenigen Situationen, bei welchen er jeweils dabei gewesen sei, keine verbale Provokationen durch Aufseher gegenüber dem Beschuldigten gegeben habe (D7 act. 4/3 PN S. 8 f.).

11.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist festzuhalten, dass er bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, dass er sich an die konkreten Drohungen vom 28. Januar 2019 nicht mehr genau erinnern könne, weil so viele Drohungen erfolgt seien. Deshalb müsse er diesbezüglich auf den Polizeirapport verweisen (D7 act. 4/2, F/A 7). Selbst die zusätzlichen Hinweise des Staatsanwalts als Gedankenstütze änderten nichts daran, dass sich B._____ nicht mehr spezifisch an die Geschehnisse erinnern konnte (D7 act. 4/2, F/A 11 f.).

Erst als B._____ die Drohungen, wie sie dem Journal der JVA Pöschwies zu entnehmen sind, wörtlich vorgehalten wurden, führte er aus, dass er sich nun bruchstückhaft daran erinnere (D7 act. 4/2, F/A 21). Dies muss in Anbetracht der gesamten Umstände genügen, zumal sich B._____ knapp – aber hinreichend – zu den Geschehnissen vom 28. Januar 2019 äusserte, auch wenn er den Wortlaut der Drohungen über drei Jahre später nicht mehr wiedergeben konnte. Die wortgetreue Wiederholung einer Drohung in der parteiöffentlichen Einvernahme stellt keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit der bis anhin gemachten Aussagen dar. Ferner ist anzumerken, dass die anwesende Verteidigung des Beschuldigten im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Mal intervenierte und ihrerseits auch noch zwei Ergänzungsfragen an B._____ richtete. Der materielle Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit noch gewahrt. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 7 sind verwertbar.

11.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

Die Aussagen von B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme erweisen sich als in sich stimmig und nachvollziehbar. Er gab die angeblich ausgesprochene Drohung "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" bei der Polizei mit zwei Auslassungen ("ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen") grundsätzlich identisch wieder, wie sie im Journal der JVA Pöschwies festgehalten ist (vgl. dazu D7 act. 4/1, F/A 20 und D7 act. 2/1). Sodann erzählte er ausdrücklich, wie er sich um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehörigen fürchte. Er beschrieb seine Ängste und Gefühle so ausführlich, wie dies nur jemand kann, der dies tatsächlich so erlebt hat. Trotz dem Umstand, dass der Beschuldigte anscheinend immer wieder Drohungen ausstösst, wirkten die Antworten von B._____ alles andere als stereotyp. Wenn man bedenkt, welche Gefühle die Drohungen bei ihm ausgelöst hatten, erscheint nachvollziehbar, dass sich B._____, der sich gemäss seinen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hatte (vgl. D7 act. 4/2, F/A 21), drei Jahre später zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen erinnern kann. Es ist nachvollziehbar, dass er die Drohungen verdrängen wollte. Hierauf deutet auch der Umstand, dass die Worte des Beschuldigten erst beim Vorhalt der Journaleinträge der JVA Pöschwies bei B._____ wieder "hochgekommen" seien, weshalb er sich erst ab diesem Zeitpunkt wieder genauer erinnern könne (D7 act. 4/2, F/A 21). Insoweit kann von verdrängten, aber originär vorhandenen Erinnerungen von B._____ gesprochen werden. Die alsdann gemachten Aussagen korrespondieren mit den bei der Polizei gemachten Darstellungen. Insgesamt weisen die Aussagen von B._____ in Dossier 7 eine hohe Glaubhaftigkeit auf.

11.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AD._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, den Auszug aus dem Journal der JVA Pöschwies mit dem Eintrag von 16.00 Uhr gelesen und zur Einvernahme mitgenommen zu haben. Dies habe er getan, um zu wissen, um was es bei dieser Einvernahme gehe. Gleichzeitig betonte AD._____, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, weil damals spezielle Umstände geherrscht hätten. Er habe sich ohne das Lesen des Auszugs noch erinnern können (D7 act. 4/3, F/A 7 ff.). In der Folge machte AD._____ Aussagen zum Vorfall vom 28. Januar 2019 und beantwortete auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Lediglich in Bezug auf den genauen Wortlaut der Drohungen sah er sich gezwungen, auf das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (vgl. D7 act. 4/3, F/A 12 f.). Folglich sind die Aussagen von AD._____ zu Dossier 7 verwertbar.

11.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AD._____

AD._____ betonte in der Einvernahme, dass er sich aufgrund spezieller Umstände an den Vorfall vom 28. Januar 2019 erinnern konnte. Sodann erklärte er nachvollziehbar, worin diese besonderen Umstände bestanden haben. Auch wenn er von Anfang an zugab, sich auf die Einvernahme mittels Lektüre des Journals der JVA Pöschwies vorbereitet zu haben, womit er fast schon offensiv ehrlich wirkt, gab er im weiteren Verlauf der Einvernahme ausführliche und plausible Antworten sowie weitaus mehr Einzelheiten zu Protokoll, als im Journal der JVA Pöschwies enthalten wären (z.B. Nachbesprechung des Vorfalls mit B._____, "face to face"-Situation zwischen Beschuldigtem und B._____, Besitz der Privatadresse von B._____). Das Aussageverhalten von AD._____ erscheint durchwegs stimmig und sehr differenziert. Ausserdem kommt seiner konkreten Glaubwürdigkeit zugute, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen keine Probleme im Umgang mit dem Beschuldigten gehabt habe (D7 act. 4/3, F/A 36). Demzufolge können die Aussagen von AD._____ zu Dossier 7 als glaubhaft bezeichnet werden.

11.3 Würdigung und Fazit

In Dossier 7 kann zur Hauptsache auf die überzeugenden Aussagen von B._____ in der polizeilichen Einvernahme abgestellt werden, anlässlich welcher er den Wortlaut der ersten angeklagten Drohung wiedergab. Diese ist im Anklagesachverhalt um die beiden Sätze – "ich bringe dich um" und "Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen" – erweitert worden, welche sich dem entsprechenden Journaleintrag der JVA Pöschwies entnehmen lassen (D7 act. 2/1). Ferner fällt auf, dass die zweite angeklagte Drohung bei der Polizei nicht im Einzelnen thematisiert wurde (vgl. D7 act. 4/1, F/A 31). An die zweite angeklagte Drohung gemäss Anklagesachverhalt schien sich B._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht wirklich zu erinnern. Zwar habe der Beschuldigte ihm schon mehrfach damit gedroht, aber B._____ konnte diese Worte nicht dem Vorfall vom 28. Januar 2019 zuordnen (D7 act. 4/2, F/A 25). Betrachtet man aber das bekannte Verhaltensmuster des Beschuldigten und die im Recht liegenden Audioaufnahmen in anderen Dossiers (vgl. dazu Dossiers 27 und 28), erscheint jedenfalls sehr plausibel, dass der Beschuldigte auch diese Drohung gemäss dem Journal der JVA Pöschwies um

16.30 Uhr gegenüber B._____ ausgesprochen hat. Bezüglich dieser zweiten Drohung, insbesondere was den genauen Wortlaut betrifft, erlangt das Journal der JVA Pöschwies hier als Urkunde eine nicht unerhebliche Bedeutung bei der Beweiswürdigung. Da die Journaleinträge jeweils sehr zeitnah erfolgten, kann vorliegend auf den Wortlaut gemäss den Einträgen am 28. Januar 2019 um 16. 00 Uhr und 16.30 Uhr abgestellt werden. Schliesslich verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die angeklagten Drohungen gemäss Dossier 7 so gegenüber B._____ ausgesprochen hat. Diese sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen als erstellt zu erachten.

12. Dossier 8: Sachverhaltserstellung in concreto

12.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 vor (D8 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich, ein Zellenplan mit Massangabe sowie ein Journal der JVA Pöschwies im Recht (D8 act. 1/1 und 2/1-3).

12.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____

Auf entsprechende Nachfrage führte Q._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2022 zum Vorfall vom 28. bis 31. Januar 2019 aus, dass er gesehen habe, wie die Arrestzelle Nr. … beschädigt worden sei, wobei er eher von Demolieren sprechen würde. Sogar die dicke und schlagfeste Scheibe, welche eine Folie drauf gehabt habe, sei demoliert und nachher rausgerissen worden. Gemäss den Aussagen von Q._____ hätte diese von Hand abgetrennt worden sein müssen, wodurch kleine Glasteile übrig geblieben seien. Dieses Scherbenmaterial sei hernach als Wurfmunition gezielt gegen das Personal verwendet worden. (D8 act. 3/1, F/A 12 f.). An weitere Beschädigungen in der Zelle konnte sich Q._____ auf Nachfrage nicht erinnern (D8 act. 3/1, F/A 14). Als Verursacher bezeichnete er den Beschuldigten, welcher damals in dieser Zelle gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 15). Nachdem Q._____ ausgeführt hat, dass er das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05, nicht als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen habe, erklärte er auf entsprechende Nachfrage, dass darin alle Kontakte und Begegnungen mit dem Beschuldigten 1:1 festgehalten seien (D8 act. 3/1, F/A 17 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags unter 15.55 Uhr gab Q._____ zu Protokoll, dass B._____ und er damals bei der Zelle des Beschuldigten vorbei geschaut und dies so festgestellt hätten, wenn dies so im Journal stehe. Denn die Aufseher seien grundsätzlich jeden Tag zum Beschuldigten gegangen, um ihm Essen und Trinken zu bringen, auch wenn er "in einem solchen Schub" gewesen sei (D8 act. 3/1, F/A 19). In einer Protokollnotiz wurde sodann auf Wunsch der Verteidigung festgehalten, dass sich Q._____ bei der Beantwortung dieser Frage sichtlich enerviert habe (D8 act. 3/1, PN S. 4). Dass er eine Wut auf den Beschuldigten habe, dementierte Q._____ (D8 act. 3/1, F/A 32 f.). Weiter sagte er aus, dass die Schäden in der Zelle Nr. … erst hätten abschliessend festgestellt werden können, als der Beschuldigte nicht mehr in der Zelle gewesen sei (D8 act. 4/1, F/A 21). In Bezug auf das Journal führte Q._____ auf entsprechende Ergänzungsfrage aus, dass die Aufseher die Weisung gehabt hätten, alle Begegnungen und Vorfälle mit dem Beschuldigten in einem solchen Journal festzuhalten (D8 act. 4/1, F/A 28 ff.).

12.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Die Fotodokumentation zeigt Fotos der Zelle Nr. …, auf welchen die Verschmutzungen und Beschädigungen, welche der Beschuldigte begangen haben soll, zu sehen sind. Dazu zählen namentlich ausgeschlagene Glasscheibenreste am Boden des Sicherheitsvorraums, ein fehlendes Sicherheitsglas an der inneren Zellenwand mitsamt entferntem Sicherheitsglas in beschädigtem Zustand, eine Matratze, deren Überzug entfernt wurde und am Boden liegt, ein undefinierbarer Schriftzug auf dem Steintischblatt, ein eingeritzter Schriftzug "A._____ Boss" in der Glasscheibe an der inneren Zellenwand sowie weitere Schriftzüge – darunter "A._____ Boss" – an der mit Blut verschmierten Zellenwand (D8 act. 2/1).

12.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall im Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 habe nachschauen müssen, um welchen Sachverhalt es gehe (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Auf Befragen machte Q._____ alsdann belastende Aussagen zum Vorfall. Ebenso beantwortete er die ihm gestellten Ergänzungsfragen der Verteidigung (D8 act. 3/1, F/A 25 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 8 sind verwertbar.

12.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____

Zu den Vorfällen vom 28. bis 31. Januar 2019 betreffend Sachbeschädigung gab Q._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass diese schon lange zurückliegen würden und diesbezüglich den internen Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 angeschaut habe. Er wisse auch nicht mehr, wer diesen Rapport geschrieben habe, der Verfasser stehe aber jeweils unten auf dem Rapport (D8 act. 3/1, F/A 7 ff.). Dass er ausdrücklich aussagte, die Beschädigungen in der Zelle Nr. … gesehen zu haben, wobei er näher auf Art der Beschädigungen einging (D8 act. 3/1, F/A 12 f.), spricht dafür, dass Q._____ aus seiner eigenen Erinnerung heraus erzählte. Dies lässt sich in casu jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal der von Q._____ erwähnte Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Januar 2019 – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten ist. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann indes offengelassen werden, zumal sich der Sachverhalt in Dossier 8 auch aufgrund der übrigen Beweismittel erstellen lässt.

12.3 Würdigung und Fazit

Die Fotos der Beschädigungen in der Zelle Nr. … sind für die Erstellung des Anklagesachhalts in Dossier 8 eindeutig. Im Journal der JVA Pöschwies ist sodann festgehalten, dass der Beschuldigte durch die Einsatzgruppe AE._____ (EGAE._____) in die (Arrest-)Zelle Nr. … versetzt worden sei, wobei die Versetzung problemlos erfolgt sei und sich der Beschuldigte kooperativ verhalten habe (D8 act. 2/3). Diesem Eintrag, datierend vom 28. Januar 2019, 15.20 Uhr, kann ohne Weiteres Glauben geschenkt werden, zumal er den Beschuldigten in keiner Weise belastet. Vielmehr wird mit diesem Journaleintrag lediglich ein objektiver Vorgang festgehalten und positiv über die Mitwirkung des Beschuldigten berichtet. Damit steht jedoch auch fest, dass der Beschuldigte mit den Beschädigungen der Zelle angefangen haben könnte, seit er sich am 28. Januar 2019 um 15.20 Uhr in der Zelle Nr. … befand. Als Verursacher der Beschädigungen kommt offensichtlich nur der Beschuldigte in Betracht. Die von der Polizei dokumentierten Sachbeschädigungen und der davon abgeleitete Anklagesachverhalt in Dossier 8 gelten somit als erstellt.

13. Dossier 9: Sachverhaltserstellung in concreto

13.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftspersonen B._____ und D._____ sowie der Zeugen I._____, G._____, Q._____, R._____ und S._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D9 act. 4/1-9). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie ein Journal und Rapporte der JVA Pöschwies im Recht (D9 act. 1/1, 2/1 und 4/3-4).

13.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____

B._____ wurde am 16. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 einvernommen. Dabei sagte er aus, dass der Beschuldigte die Scheibe rausgeholt und die Aufseher mit Scherben beworfen habe (D9 act. 4/1, F/A ). Zu weiteren Einzelheiten befragt, konnte B._____ teilweise keine Aussagen machen (D9 act. 4/1, F/A 16, 17, 19, 21). So antwortete er beispielsweise auf die Frage, weshalb am 29. Januar 2019 in der Arrestzelle Nr. … das Sicherheitsglas der inneren Zellentüre beschädigt gewesen sei, mit Nichtwissen und er unterliess es, Mutmassungen anzustellen (D9 act. 4/1, F/A 17 und 23). Nach den Gründen befragt, weshalb der Beschuldigte von der Arrestzelle Nr. … in die Arrestzelle Nr. … verlegt worden sei, gab B._____ zur Protokoll, dies sei zwecks Durchführung von Reparaturarbeiten an der Arrestzelle Nr. … erfolgt (D9 act. 4/1, F/A 22).

13.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____

D._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 aus, dass der Beschuldigte von der Arrestzelle Nr. … in die Arrestzelle Nr. … verlegt worden sei. Dort habe er es geschafft, die Scheibe herauszuschlagen. In der Folge habe er die daraus entstandenen Scherben gegen die Aufseher geworfen, welche sich im Vorraum zwischen innerer Zellentüre und Haupttüre befunden hätten, als sie den Beschuldigten hätten verpflegen wollen (D9 act. 4/2, F/A 8). Zeitlich konnte D._____ dieses Ereignis nicht mehr verorten. Ebenso wenig konnte er sich dazu äussern, ob er und die anderen Aufseher an besagtem Tag Schutzausrüstung getragen hätten. Er wisse allerdings noch, dass die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht hätten abgeben können, weshalb sie es später nochmals versucht hätten. Auf diese Weise sei dem Beschuldigten mehrfach die Chance gegeben worden, seine Mahlzeit entgegenzunehmen (D9 act. 4/2, F/A 9 f. und 24). Bei der Essensübergabe an den Beschuldigten seien die Aufseher, wie es die Vorschrift gebiete, immer mindestens zu zweit gewesen. Auch D._____ sei mindestens einmal am 29. Januar 2019 bei der Essensabgabe dabei gewesen (D9 act. 4/2, F/A 18 f.). Derweil könne er nicht sagen, ob er am gleichen Tag anwesend gewesen sei, als der Beschuldigte Scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/2, F/A 12). Falls die Essensabgabe nicht funktioniert habe, dann müsse dies daran gelegen haben, dass der Beschuldigte solche Glasscherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/2, F/A 21).

13.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 dazu aufgefordert, die Vorfälle vom 29. Januar 2019, zwischen ca. 6.00 Uhr und ca. 14.25 Uhr zu schildern, führte I._____ aus, dass "die Geschichte" bereits drei Jahre alt sei und es sich um eine sehr ereignisreiche Zeit gehandelt habe. Dementsprechend habe er sich kundig machen müssen, wozu auch das Blättern in den Journalen der JVA Pöschwies und das Lesen der Rapporte der JVA Pöschwies vom 28. und 29. Januar 2019 gehört habe (D9 act. 4/5, F/A 8, 12 und 14). Seines Wissens habe es mehrere Vorfälle gegeben, bei welchen der Beschuldigte mit Glasscherben nach Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/5, F/A 10). Zudem wisse er nicht bloss aus den Journalen, sondern aufgrund persönlicher Anwesenheit und Wahrnehmung, dass der Beschuldigte Scherben nach den Aufsehern geworfen habe (D9 act. 4/5, F/A 19). Die Zellenbesuche durch die Aufseher am 29. Januar 2019 hätten primär mit der Verpflegung und Spaziergang zusammengehängt. Ausserdem habe die Scheibe zwischen den Gitterstäben instand gestellt werden müssen, welche er zuvor herausgeschlagen habe (D9 act. 4/5, F/A 20 und 23). Der Beschuldigte habe die Scherben nach den Aufsehern geworfen, als diese ihm die Mahlzeiten hätten abgeben wollen (D9 act. 4/5, F/A 9 und 27). Im Weiteren führte I._____ aus, dass er das Sichtfenster der äusseren Türe geöffnet habe, um hineinzublicken. Als er sodann die äussere Tür geöffnet habe, seien bereits die ersten Scherben geflogen. Um sich nicht den scharfen Scherben und somit einer hohen Verletzungsgefahr aussetzen zu müssen, seien die Aufseher gar nicht in den Vorraum vor die innere Zellentüre getreten, sondern hätten sich gleich wieder zurückgezogen (D9 act. 4/5, F/A 21 f.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte I._____, dass es am 29. Januar 2019 mehrere Versuche gegeben habe, dem Beschuldigten das Essen zu übergeben. Man habe dabei auch auf diesen eingeredet. Dieser habe jedoch gemeint er wolle nichts. I._____ fügte von sich aus an, dass die Aufseher verpflichtet seien, den Insassen dreimal am Tag eine Mahlzeit anzubieten. Irgendwann sei auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden (D9 act. 4/5, F/A 25 und 28).

13.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____

G._____ wurde am 16. Februar 2022 ebenfalls zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 durch die Staatsanwaltschaft befragt. G._____ gab zu Protokoll, am 29. Januar 2019 versucht zu haben, den Beschuldigten zu verpflegen. Beim Öffnen der äusseren Zellentür habe dieser aber begonnen, Glasscherben durch die bereits defekte Scheibe zu werfen. Aus Sicherheitsgründen sei der Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, abgebrochen worden (D9 act. 4/6, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, noch vor dem Studium des mitgebrachten Rapports – obschon nicht mehr im Detail – gewusst zu haben, dass der Beschuldigte ihn oder andere Aufseher mit Scherben beworfen habe (D9 act. 4/6, F/A 11 f.). Auf die Frage, ob er persönlich von Scherben beworfen worden sei, erwiderte G._____, – soweit er das noch wisse – nicht getroffen worden zu sein. Sodann stellte G._____ auf Nachhaken des Staatsanwalts klar, dass er – wie er glaubt – im Gang gewesen sei, möglicherweise nicht direkt an der Front, als der Beschuldigte am 29.Januar 2019 Scherben geworfen habe (D9 act. 4/6, F/A 13 f.).

13.1.5 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2019 erklärte Q._____ zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019, dass er einmal dabei gewesen sei, als man die Zellentüre zwecks Verpflegung des Beschuldigten geöffnet habe. Sodann schilderte Q._____, dass der Beschuldigte sofort mit Glasstücken nach den Aufsehern (darunter Q._____) geworfen habe, welche dieser zum Teil in der Hand gehabt, zum Teil in einem Plastikgeschirr bereitgelegt habe. Die Glasscherben würden von der Sicherheitsscheibe stammen, welche der Beschuldigte zuvor herausgeschlagen habe. Aufgrund der herausgeschlagenen Scheibe sei es dem Beschuldigten überhaupt möglich gewesen, Glasstücke in Richtung der Aufseher zu werfen (D9 act. 4/7, F/A 7 f. und 21). Die Geschehnisse beim Zellenbesuch am 29. Januar 2019 schilderte Q._____ sodann folgendermassen: Soweit er sich erinnere, hätten sie die äussere Zellentüre einen Spalt weit aufgemacht und die Kommunikation mit dem Beschuldigten hergestellt. Es sei um die Verpflegung des Insassen gegangen, weshalb die Aufseher zwei Sandwiches dabei gehabt hätten. Mindestens ein oder zweimal habe die Essensabgabe nicht geklappt, weil der Beschuldigte mit Glasstücken geworfen habe. Folglich hätten sie die äussere Zellentüre wieder geschlossen und sich zurückgezogen. Beim zweiten oder dritten Versuch sei es dann gelungen, die Kommunikation mit dem Beschuldigten herzustellen. Die Aufseher hätten ihm erklärt, dass sie nichts Anderes von ihm gewollt hätten, als ihm die Verpflegung zu bringen. In der Folge habe sich der Beschuldigte nach hinten in den Zelle zurückgezogen. Auf diese Weise habe ihm schliesslich das Essen abgegeben werden können (D9 act. 4/7, F/A 15).

13.1.6 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen R._____

R._____ wurde ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2022 befragt. Im Unterschied zu den anderen befragten Aufsehern habe er sich nicht auf die Einvernahme vorbereitet, sondern sei bereit auszusagen, was er noch in Erinnerung habe (D9 act. 4/8, F/A 9). Er wisse noch, dass der Beschuldigte mal die Scheibe der Zwischentüre kaputtgemacht habe. Des Weiteren meint er sich zu erinnern, damals vor der Türe gestanden zu sein, dass er den Wurf und den Flug der Scherben selber nicht gesehen habe. Der Beschuldigte habe somit nicht direkt auf cccihn geworfen (D9 act. 4/8, F/A 7 f.).

13.1.7 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen S._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 sagte S._____ aus, dass die Aufseher am 29. Januar 2019 zum wiederholten Mal versucht hätten, den Beschuldigten zu verpflegen. Dabei habe S._____ einzig sehen können, wie der Beschuldigte mit einem Glasstück in der Hand bereit gestanden sei (D9 act. 4/9, F/A 11. f.). Sodann gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte "auch noch geworfen" habe, wobei der Beschuldigte beim Vorfall, bei welchem S._____ dabei gewesen sei, nur die Wand und keinen Aufseher getroffen habe (D9 act. 4/9, F/A 13). Dem Beschuldigten sei es nur deshalb möglich gewesen, Glasscherben aus der Zelle zu werfen, weil er das Glas zuvor zerbrochen habe, sodass dort nur noch die Gitterstäbe gewesen seien, durch welchen ein Arm problemlos durchpasse. Der Beschuldigte habe den Arm durch die Gitterstäbe nach draussen gehalten und so die Scherben geworfen (D9 act. 4/9, F/A 17 ff.). Diesen Vorgang habe der S._____ mit eigenen Augen gesehen (D9 act. 4/9, F/A 20). Näher zur Kleidung der Aufseher am 29. Januar 2019 befragt, führte S._____ aus, dass sie ihre reguläre Uniform sowie die Schutzausrüstung getragen hätten, welche aus Brust-/Schulterpanzer und Helm bestehe. Zu jener Zeit hätten die Helme jedoch keine Visiere gehabt, weshalb die Aufseher Schutzbrillen getragen hätten (D9 act. 4/9, F/A 21 ff.).

13.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

In der staatsanwaltschaftliche Einvernahme konnte B._____ zum rund drei Jahre zurückliegenden Vorfall kaum noch Aussagen machen. Er verwies im Wesentlichen auf das Journal der JVA Pöschwies und erwiderte, dass er mangels Erinnerung keine über Mutmassungen hinausgehende Aussagen mehr machen könne (vgl. D9 act. 4/1, F/A 13 f., 17 und 23). Somit äusserte sich B._____ in Anwesenheit der Verteidigung nur äusserst knapp. Die Verteidigung richtete Ergänzungsfragen an B._____ betreffend einer allfälligen Verabschiedung des Beschuldigten vor dessen Verlegung ins Gefängnis BG._____ sowie zu allfälligen Absprachen unter den Aufsehern (D9 act. 4/9, F/A 26 ff.). Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte jedoch keine Ergänzungsfragen zu den Geschehnissen vom 29. Januar 2019 stellen liess, mithin die wenigen gemachten Aussagen nicht infrage stellte, ist die nachträgliche Berufung auf die Verletzung des (materiellen) Konfrontationsrechts nicht statthaft. Die Aussagen von B._____ zu Dossier 9 sind verwertbar.

13.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte B._____ zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019, dass er vorgängig das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05, eingesehen habe, da er sich nicht genau an den Tag der Geschehnisse erinnern könne. Er wisse nur noch, dass der Beschuldigte die Scheibe rausgeschlagen und die Aufseher mit Glasscherben beworfen habe (D9 act. 4/1, F/A 8 ff.). In Bezug auf das Journal der JVA Pöschwies gab er an, dass er nicht mehr wisse, wie er die Einträge mit seinem Kürzel formuliert habe. Er stellte aber gleichzeitig klar, bei diesen Vorfällen dabei gewesen zu sein (D9 act. 4/1, F/A 11 f.). Zur Frage, ob er sich daran erinnere, dass der Beschuldigte Scherbenteile nach den Aufsehern geworfen habe, oder dies lediglich aus dem Journal wisse, gab B._____ zu Protokoll, dies nicht mehr präsent zu haben, weshalb er sich gezwungen sehe, auf das Journal zu verweisen (D9 act. 4/1, F/A 13). Damit offenbart B._____, dass er von solchen Vorfällen, wie sie dem Beschuldigten für den 29. Januar 2019 vorgeworfen werden, zwar weiss. Ob es sich dabei um die konkreten Vorfälle vom 29. Januar 2019 handelt, bleibt jedoch unklar. Die wenigen Aussagen von B._____ zu Dossier 8 erweisen sich als glaubhaft; sie können jedoch nicht massgeblich zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden.

13.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 machte. Die anwesende Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Eine nachträgliche Berufung auf die Verletzung des materiellen Konfrontationsrechts ist deshalb nicht zu hören. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 9 sind verwertbar.

13.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____

D._____ sagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er als Vorbereitung auf diese Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019, – nicht aber das Journal der JVA Pöschwies, Woche 05 – gelesen habe (D9 act. 4/2, F/A 13 ff.). Hinsichtlich des Aussagenverhaltens fällt auf, dass D._____ zunächst Aussagen machte, wonach er sich an das Werfen der Glasscherben erinnern könnte, kurz später aber bei der Frage, ob er am 29. Januar 2019 dabei gewesen sei, eingesteht, dies nicht mehr zu wissen (D9 act. 4/2, F/A 8 und 12). Dieser scheinbare Widerspruch wird dadurch noch bestärkt, dass D._____ danach wiederum zu Protokoll gab, am 29. Januar 2019 bei der Essensabgabe "sicher einmal dabei" gewesen zu sein (D9 act. 4/2, F/A 19). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von D._____ zu Dossier 9 als wenig glaubhaft zu taxieren.

13.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden.

13.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____

I._____ räumte zu Beginn der Einvernahme ein, sich mittels entsprechender Lektüre auf die Einvernahme vorbereitet zu haben (D9 act. 4/3, F/A 8, 12 und 14). Im Anschluss bestätigte er auf entsprechende Nachfrage, dies selber gesehen und erlebt zu haben und nicht bloss aus den Journalen zu wissen (D9 act. 4/3, F/A 19). So schilderte er auch überzeugend, dass er das Sichtfenster der äusseren Zellentüre geöffnet habe, um hineinzusehen. Im Moment als er die äussere Zellentüre geöffnet habe, seien bereits Scherben geflogen. Dies habe dazu geführt, dass sich die Aufseher sogleich wieder zurückzugezogen hätten, um sich keiner Verletzungsgefahr auszusetzen (D9 act. 4/3, F/A 21 f.). Glaubhaft erscheint auch die Aussage, dass die Aufseher erfolglos versucht hätten, auf den Beschuldigten einzureden, welcher die Mahlzeit jedoch abgelehnt habe. Dies habe später sogar dazu geführt, dass auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden sei (D9 act. 4/3, F/A 28). Die von I._____ gemachten Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sind seine Aussagen zu Dossier 9 als glaubhaft einzustufen.

13.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden.

13.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ist festzustellen, dass er sich an die Geschehnisse vom 29. Januar 2019 kaum erinnerte. Zu Beginn der Einvernahme hatte G._____ Notizen vor sich, wobei es sich – wie sich auf entsprechende Nachfrage hin zeigte – um den Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 gehandelt habe. Auf Bitte des Staatsanwalts legte G._____ seine Notizen für die weitere Befragung zur Sache beiseite (D9 act. 4/6, F/A 7 ff. und PN S. 3). Sodann schilderte G._____ grob, dass die Aufseher den Beschuldigten hätten verpflegen wollten. Als sie jedoch die äussere Zellentüre geöffnet hätten, habe der Beschuldigte begonnen, Glasscherben durch die defekte Scheibe zu werfen. Deshalb sei der Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, abgebrochen worden (D9 act. 4/6, F/A 10). Es erscheint fraglich, ob diese belastenden Aussagen auf Basis der eigenen Erinnerungen oder gestützt auf den mitgebrachten Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 gemacht wurden. G._____ vermochte sich nämlich an praktisch keine Einzelheiten zu erinnern. Immerhin glaubte er noch zu wissen, dass er von den geworfenen Scherben nicht getroffen worden sei. Zudem sei er eher im Gang gestanden und nicht direkt an der Front (D9 act. 4/6, F/A 14 f.). Insoweit wäre denkbar, dass G._____ diese Scherbenwürfe zwar wahrgenommen, diesen Tatablauf jedoch nicht aus nächster Nähe miterlebt hat, was beispielsweise bei der blossen Beobachtung aus dem Gang oder aus dem Büro der Fall wäre (vgl. dazu auch D9 act. 4/6, F/A 18). Dies könnte ferner eine Erklärung dafür sein, dass G._____ über die Vorfälle vom 29. Januar 2019 kaum noch berichten konnte. Seine Aussagen sind im Zweifel jedoch mit Vorsicht zu geniessen. Aufgrund der erheblichen Erinnerungslücken kommt ihnen bei der Sachverhaltserstellung höchstens ergänzende Bedeutung zu.

13.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden.

13.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____

Q._____ schilderte die Geschehnisse vom 29. Januar 2019 schlüssig und teilweise ausführlich. Er sagte glaubhaft aus, dass er sicher einmal dabei gewesen sei, als sie die äussere Zellentüre geöffnet hätten, um den Beschuldigten zu verpflegen (D9 act. 4/7, F/A 7). Auf entsprechende Nachfrage gab Q._____ an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme Rapporte der JVA Pöschwies vom fraglichen Zeitraum – nicht jedoch Journaleinträge – gelesen zu haben (D9 act. 4/7, F/A 10 ff. und 16). Q._____ bestätigte, dass er vom Vorfall gewusst habe, bei welchem Aufseher von Glasstücken beworfen worden seien, noch bevor er diese Rapporte gelesen habe. Gleichzeitig machte er Ausführungen zu einem anderen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls ein Glasstück geworfen habe und ein Aufseher verletzt worden sei (D9 act. 4/7, F/A 13 f.), wobei er sich auf den Vorwurf gemäss Dossier 5 beziehen dürfte. Des Weiteren lassen sich seine Ausführungen mit denjenigen der übrigen Aufseher grundsätzlich in Einklang bringen. Beispielhaft sagte Q._____ in Bezug auf die Verpflegung des Beschuldigten aus, dass es sich dabei wohl um Sandwiches gehandelt habe (D9 act. 4/7 F/A 15), während I._____ in dessen Einvernahme erklärte, dass "irgendwann" auf die Abgabe von Sandwiches umgestellt worden sei (vgl. dazu D9 act. 4/5, F/A 25 und 28). Überzeugend erscheinen ferner die Schilderungen von Q._____ betreffend Herstellung der Kommunikation mit dem Beschuldigten, wonach dies erst nach wiederholten Versuchen gelungen sei, als die Aufseher dem Beschuldigten hätten erklären können, dass sie nichts anderes gewollt hätten, ausser ihm die Verpflegung zu überreichen. Auf diese Weise habe dem Beschuldigten schliesslich das Essen abgegeben werden können (D9 act. 4/7, F/A 15). All dies lässt sich im Übrigen nicht den von Q._____ vorgängig konsultierten Rapporten der JVA Pöschwies entnehmen. Seine Ausführungen gehen bei Weitem über das intern Rapportierte hinaus. Dass sich Q._____ nach rund drei Jahren noch erstaunlich gut an den Vorfall vom 29. Januar 2019 erinnert, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht per se unglaubhaft, sondern dürfte mitunter damit zusammenhängen, dass er damals den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies verfasst hat (vgl. D9 act. 4/7, F/A 12 und D9 act. 4/4). Aus den dargelegten Gründen wirken die Aussagen von Q._____ zu Dossier 9 sehr glaubhaft.

13.7.1 Verwertbarkeit der Aussagen von R._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von R._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden.

13.7.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von R._____

R._____ konnte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgrund erheblicher Erinnerungslücken kaum noch Ausführungen zu den Vorfällen vom 29. Januar 2019 machen. Er habe sich in keiner Weise auf die Einvernahme vorbereitet, sondern schilderte, was er noch gewusst habe (D9 act. 4/8, F/A 9). Dabei wirken die wenigen Aussagen, die er noch machen konnte, plausibel. Insbesondere sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er über das Wahrgenommene hinaus aussagte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass er von der herausgeschlagenen Scheibe der inneren Zellentüre durch den Beschuldigten sprach (D9 act. 4/8, F/A 7), zumal dieses Ereignis dem vorliegenden Vorfall vom 29. Januar 2019 zeitlich unmittelbar voranging und gemäss Anklageschrift überhaupt Grund dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte im Besitz von Glasstücken gewesen sei, welche er hernach aus seiner Zelle habe werfen können. Der am 29. Januar 2019 in der Sicherheitsabteilung lediglich aushelfende R._____ wusste somit, vom vorangehenden Ereignis. Ausserdem konnte er aus eigener Erinnerung schildern, damals so bei der Türe gestanden zu sein, dass er den Wurf und Flug der Scherben selber nicht habe sehen können (D9 act. 4/8, F/A 8). Insgesamt können die Aussagen von R._____ als glaubhaft betrachtet werden.

13.8.1 Verwertbarkeit der Aussagen von S._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von S._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu D._____ (vgl. Ziff. II. 13.3.1) verwiesen werden.

13.8.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von S._____

Zunächst gilt es in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von S._____ festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2019 dabei hatte, welchen er im Hinblick auf diese Einvernahme gelesen habe (D9 act. 4/9, PN S. 3 und F/A 9). S._____ erklärte auf entsprechende, suggestivfreie Nachfrage, dass er den Vorfall vom 29. Januar 2019 noch so in Erinnerung gehabt habe und ihm nicht erst nach dem Lesen des entsprechenden Rapports der JVA Pöschwies eingefallen sei (D9 act. 4/9, F/A 9). Er bestätigte sodann, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte Glasscherben durch die Öffnung an der inneren Zellentüre geworfen habe (D9 act. 4/9, F/A 19 f.). Im Weiteren beschrieb S._____ die am 29. Januar 2019 eingesetzte Schutzausrüstung, welche im entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies keine Erwähnung findet (vgl. D9 act. 4/9, F/A 21 ff. und D9 act. 4/4). Im Übrigen führte er überzeugend und nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte seinen Arm durch die Gitterstäbe in den Sicherheitsvorraum gehalten und so die Scherben geworfen habe (D9 act. 4/9, F/A 19). Dies war gemäss den Aussagen von S._____ auch ohne Weiteres möglich und wird durch die Videoaufzeichnung zu Dossier 6 gestützt, auf welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte Faustschläge durch die baugleichen Gitterstäbe der Zelle Nr. … – wo die Sicherheitsscheibe ebenfalls herausgerissen wurde – ausführen konnte (D9 act. 4/9, F/A 18; vgl. ferner BD act. 1/3, Videoaufzeichnung zu Dossier 6, sowie vorstehend Ziff. II. 10.1.6). Damit erweisen sich die Aussagen von S._____ zu Dossier 9 als sehr glaubhaft.

13.4 Würdigung und Fazit

Für die Erstellung des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 9 ist vordergründig auf die verwertbaren und glaubhaften Aussagen von I._____, Q._____ und S._____ abzustellen. Die Ausführungen von B._____, D._____, G._____ und R._____ stützen die Sachverhaltsdarstellungen der vorgenannten drei Aufseher. Aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen von Q._____ und S._____ kann der dritte Vorfall vom 29. Januar 2019 (um ca. 14.25 Uhr) als erstellt betrachtet werden. In Bezug auf die ersten zwei Vorfälle (um ca. 9.20 Uhr bzw. 12.15 Uhr) ist darauf hinzuweisen, dass S._____ von einem singulären Vorfall erzählte, bei welchem er dabei war, und der Beschuldigte lediglich die Wand getroffen habe (D9 act. 4/9, F/A 13), womit er zum Ausdruck bringt, dass es am 29. Januar 2019 mehr als nur denjenigen Vorfall um ca. 14.25 Uhr gegeben hat. Hiervon ist auszugehen, nachdem auch Q._____ überzeugend ausführte, dass die Essensabgabe an den Beschuldigten erst beim zweiten oder dritten Versuch geklappt habe. Es kann aufgrund der Aussagen von Q._____ sowie des entsprechenden Journaleintrags als erstellt gelten, dass die Essensabgabe um 16.27 Uhr letztlich erfolgen konnte (D9 act. 4/7, F/A 15 und D9 act. 2/1). Die üblichen Essenszeiten wurden von B._____ mit 5.45 Uhr bis

6.00 Uhr (Morgenessen), 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr (Mittagessen) und 15.30 Uhr bis

16.00 Uhr (Abendessen) angegeben (D9 act. 4/1, F/A 15). Dass sodann I._____ einen Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, in zeitlicher Hinsicht um die Mittagszeit verortete (D9 act. 4/7, F/A 26), erscheint angesichts der drei Tagesmahlzeiten nicht nur plausibel, sondern wird auch durch die entsprechende Zeitangabe im Journal der JVA Pöschwies gestützt (D9 act. 2/1). Somit ist auch der Vorfall vom

12.15 Uhr in Würdigung aller im Recht liegenden Beweismittel erstellt. Schliesslich ist durch Kombination des entsprechenden Journaleintrags um ca. 9.20 Uhr, welcher für die Abgabe des Mittagessens zu früh wäre und folglich das Frühstück betreffen muss, sowie der Aussage von D._____, wonach die Aufseher dem Beschuldigten das Morgenessen nicht hätten abgeben können (D9 act. 4/2, F/A 10), auch der erste der drei Vorfälle vom 29. Januar 2019 erstellt.

14. Dossier 10: Sachverhaltserstellung in concreto

14.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen D._____, C._____ und Q._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D10 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich, das Journal, Woche 09 und 10, eine Aktennotiz, Rapporte und Anhörungen der JVA Pöschwies sowie drei Videoaufzeichnungen im Recht (D10 act. 1/1 und 2/1-13; BD act. 1/3).

14.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2019 schilderte Q._____ den Vorfall A. bezüglich des geplanten Hofgangs des Beschuldigten vom 28. Februar 2019, 9.25 Uhr, wie folgt: Q._____ sei von Anfang an dabei gewesen. Aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Beschuldigten, bei welchen er die Aufseher mit Urin und Glasstücken beworfen habe, habe er sämtliche Gegenstände deponieren müssen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen. Im Anschluss seien dem Beschuldigten vorne an den Versorgungsklappen die Fesselungen angelegt worden, zuerst die Fussfessel, danach die Handfessel. Der Beschuldigte sei sodann aufgefordert worden, sich hinten an der Wand der Zelle am Tisch hinzusetzen, worauf er auch Folge geleistet habe. Die Aufseher hätten sich dann wie besprochen aufgestellt, wobei sich Q._____ mit dem Schild zuvorderst an der Türe positioniert habe. Neben ihm sei der ohne Schild ausgerüstete D._____ gewesen, welche das Öffnen der Zellentüre obliegen habe. Während D._____ langsam die Türe gegen den Vorraum aufgezogen habe, sei der Beschuldigte nach wie vor beim Tisch gewesen. Anschliessend sei Q._____ nach vorne getreten und habe sich in der Zelle auf dem Boden umgesehen, um zu kontrollieren, ob der Beschuldigte dort an von aussen nicht einsehbarer Stelle Gegenstände oder Flüssigkeiten deponiert habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte aufgestanden und trotz Fussfesselung schnell auf Q._____ zugeeilt. Dabei habe der Beschuldigte die Arme mit den Handfesselungen hochgehoben und – als er Q._____ erreicht habe – mit voller Kraft und Einsatz seines Körpergewichts auf diesen eingeschlagen. Q._____ habe den Schutzschild raufgerissen, um den Schlag zu blocken. Unter dem heftigen Schlag des Beschuldigten sei der Schild erbebt und es seien am Schildrahmen Teile abgesplittert. Daraufhin habe der Beschuldigte sofort nachgesetzt. Da er jedoch nun nah bei Q._____ gestanden sei, seien die Schläge nicht mehr so heftig ausgefallen. In der Folge habe sich Q._____ unter dem Schutz des Schildes zurückgezogen, sodass die anderen Aufsehern die Türe hätten zudrücken können. Dabei habe Q._____ den Beschuldigten mehrfach mit dem Schild zurückdrängen müssen, weil dieser gegen die Türe gedrückt habe. Selbst als die Türe geschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte noch versucht diese aufzudrücken, indem er sich noch zwei bis drei Mal kräftig mit der Schulter dagegen gestemmt habe (D10 act. 4/1, /F/A 3). Auf entsprechende Nachfrage wiederholte Q._____, dass er den Beschuldigten zwar durch das Fenster der inneren Zellentüre sehen könne, wenn dieser auf der Sitzgelegenheit in der Zelle Platz nehme. Nicht einsehbar sei jedoch die Zone an der Wand links am Boden neben der Türe. Deshalb habe Q._____ beim Öffnen der Türe noch den vorerwähnten Kontrollblick machen müssen (D10 act. 4/1, F/A 6 ff.). Dies sei auch der Moment gewesen, als der Beschuldigte aufgeschnellt und – aufgrund der Fussfesselung – mit kleinen Schritten, aber schnell auf Q._____ zugegangen sei (D10 act. 4/1, F/A 8 f.). Q._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte beim Austeilen des Schlags auf seinen Kopf gezielt habe. Auf Nachfrage betonte Q._____, dass der ausgeführte Schlag ausserordentlich hart gewesen sei und er bisher noch nie so etwas erlebt habe (D10 act. 4/1, F/A 12 f.). Nach der Einschätzung von Q._____ würden die Handfesseln bewirken, dass die Schläge härter aufprallen würden, wodurch die Verletzungsgefahr bei einem Treffer um ein Vielfaches erhöht sei, was – für den Fall, dass Q._____ keinen Schild gehabt hätte – den Tod oder eine sehr schwere Kopfverletzung zur Folge gehabt hätte (D10 act. 4/1, F/A 13 ff.). Beim konkreten Vorfall vom 28. Februar 2019 sei jedoch niemand verletzt worden (D10 act. 4/1, F/A 17). Sodann zum ähnlich gelagerten Vorfall vom 4. März 2019, ca. 9.20 Uhr, befragt, sagte Q._____ aus, dass der Angriff genau gleich wie am 28. Februar 2019 abgelaufen sei. Im Unterschied zum ersten Vorfall sei der Schutzschild dieses Mal jedoch ganz geblieben (D10 act. 4/1, F/A 18 ff.). Schliesslich noch zum Vorfall vom 5. März 2019, ca. 9.20 Uhr befragt, machte Q._____ folgende Ausführungen: Beim Bereitmachen habe der Beschuldigte mitgemacht und sei allen Aufforderungen der Aufseher nachgekommen. Er habe sogar schon einen Trainingsanzug getragen. Wiederum sei Q._____ mit dem Schild zuvorderst gewesen, wobei an diesem Morgen B._____ die innere Zellentüre bedient habe (D10 act. 4/1, F/A 28 f.). Aufgrund der vorherige Angriffe sei Q._____ beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, als diese durch B._____ geöffnet worden sei. Der Beschuldigte sei abermals hochgeschnellt und blitzschnell auf den Schildträger zugegangen. Da die Aufseher aber auf den Angriff vorbereitet gewesen seien und Q._____ die Zelle nicht betreten habe, habe die Türe dieses Mal schneller geschlossen werden können. Der nach vorne stürmende Beschuldigte habe mit dem Schlag deswegen anstelle von Q._____ oder seines Schilds die Türe getroffen. Als das Eisen der Handfesseln mit dieser Wucht auf die Türe geschlagen worden sei, habe es gehörig geknallt (D10 act. 4/1, F/A 30).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 führte Q._____ aus, dass er bei mindestens fünf solcher Vorfälle dabei gewesen und als vorderster Mann als Schildträger im Einsatz gestanden sei. Er könne aber nicht mehr sagen, an welchen einzelnen Tagen diese stattgefunden hätten (D10 act. 4/4, F/A 6 und 11). Weiter sei bei einem Vorfall, als der Beschuldigte gegen den Schutzschild geschlagen habe, dieser kaputt gegangen. Bei einem Vorfall sei Q._____ zudem leicht am Arm verletzt worden. Q._____ könne diese Vorfälle jedoch nicht mehr zeitlich einordnen (D10 act. 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte Q._____, dass beim Vorfall, als der Schutzschild kaputt gegangen sei, Plastikteile von der Seites des Schild weggefallen bzw. zerbrochen seien. Zudem sei es wohl das einzige Mal gewesen, dass ein Schild kaputt gegangen sei (D10 act. 4/4, F/A 14 f.). Näher zum Tatablauf befragt, gab Q._____ zu Protokoll, dass die Aufseher aufgrund der Erfahrung mit dem Urinvorfall beim Öffnen der inneren Zellentüre jeweils immer geschaut hätten, ob der Beschuldigte Sachen bei der Zellentüre deponiert habe. In dem Moment, als die Türe geöffnet worden sei und Q._____ in die Zelle geblickt habe, sei der Beschuldigte aufgesprungen und blitzschnell zur inneren Zellentüre gekommen, wo er mit voller Kraft mit den gefesselten Händen gegen den Schild von Q._____ geschlagen habe (D10 act. 4/4, F/A 16 f.) In Bezug auf die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 (Vorfälle B. und C.) vermochte Q._____ sodann keine sachdienlichen Angaben mehr zu machen, da ihm hierfür die Erinnerung fehlte (vgl. D10 act. 4/4, F/A 22 ff. und 25 ff.).

14.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen D._____

Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D._____ fand am 17. Februar 2022 statt. Dabei räumte er bereits zu Beginn ein, dass er die einzelnen Vorfälle vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr unterscheiden könne. Sodann machte er Ausführungen zum üblichen Ablauf der Vorbereitungen für den Spaziergang des Beschuldigten: Es ständen jeweils sechs Aufseher in Vollmontur im Einsatz, wovon drei mit einem Schutzschild ausgestattet seien. Nach Anbringen der Hand- und Fussfesselungen beim Beschuldigten werde seine Zellentüre geöffnet. Da es einen Vorfall gegeben habe, bei welchem der Beschuldigte die Aufseher mit Urin bespritzt habe, habe nunmehr der vorderste Aufseher mit dem Schutzschild einen kurzen Blick in die Zelle geworfen. Hierfür werde der Beschuldigte angewiesen, ganz hinten in der Zelle auf der Bank Platz zu nehmen, bis er von den Aufsehern das Zeichen bekomme, dass er in den Hof hinaustreten dürfe. Es habe Vorfälle gegeben, wo der Beschuldigte – kaum sei die Türe geöffnet worden – nach vorne gestürmt sei und bereits den ersten Aufseher beim Kontrollblick angegriffen habe. Bei anderen Vorfällen habe er die Aufseher erst im Arrestgang attackiert. In der Regel habe der Beschuldigte seine gefesselten Hände erhoben und versucht, von oben herab über den Schild hinweg die Aufseher zu treffen. Da die Schläge sehr hoch angesetzt worden seien, hätten die Aufseher davon ausgehen müssen, der Beschuldigte wolle sie am Kopf treffen. Die Aufseher hätten die Weisung erhalten, den Spaziergang abzubrechen, sobald ein Angriff auf die Aufseher stattfinde (D10 act. 4/2, F/A 5, 11 ff.). Weiter führte er auf entsprechende Nachfrage aus, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei. Indessen könne er sich nicht mehr daran erinnern, bei welchem Vorfall dies geschehen sei. Ebenso wenig wusste er, welcher Aufseher bei den drei fraglichen Vorfällen mit dem Schild zuvorderst gestanden sei (D10 act. 4/2, F/A 15 f.).

14.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 erklärte C._____, dass er die einzelnen Vorfälle vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr genau in Erinnerung habe. C._____ wisse zwar noch, dass es solche Vorfälle gegeben habe. Wann, wie und wo diese stattgefunden hätten, habe er aber nachlesen müssen (D10 act. 4/3, F/A 6 ff. und 16). Er verwies an mehreren Stellen auf den Polizeirapport (D10 act. 4/3, F/A 7, 11, 16 und 21).

14.1.4 Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich

Die erste Fotodokumentation bildet die Hand- und Fussfesselung ab, welche der Beschuldigte bei seinen Angriffen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 getragen haben soll (D10 act. 2/12).

Die zwei Fotodokumentation besteht aus drei Fotos, welche die Beschädigungen des Schutzschilds zeigen. Während auf den Fotos mehrere Kratzer deutlich erkennbar sind (Markierung 1), lassen sich die Beschädigungen an der Schildeinfassung, welche zu Absplitterungen geführt haben sollen (Markierung 2), nicht klar ausmachen (D10 act. 2/13).

14.1.5 Videoaufzeichnungen

Zum Vorfall vom 28. Februar 2019 (Vorfall A.) befinden sich zwei Videoaufzeichnungen bei den Akten (vgl. BD 1/3). Die erste Videoaufzeichnung (09:16:16 bis 09:26:19) zeigt den Gang in der SI 1, wo sich die Zelle Nr. … befindet. Entlang der Wände sind drei Schutzschilde aufgestellt. In der Folge versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung vor der Zelle Nr. … (ab 09:18:11). Nach einem Blick durch die Sichtklappe der äusseren Zellentüre wird die Türe von einem Aufseher geöffnet. Sodann begeben sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle (ab 09:19.46). Nach einigen Minuten werden dem Beschuldigten, welcher sich in seiner Zelle befindet, zuerst die Fussfesselung, hernach die Handfesselung angelegt (ab 09:24:16). Beide Fesselungen sind auf dem Video sichtbar. Die zweite Videoaufzeichnung (09:25:08 bis 09:37:10) weist eine Überschneidung zur ersten Videoaufzeichnung. So ist in der ersten Minute des Videomaterials ersichtlich, wie die Fuss- und Handfesselungen angebracht werden. Anschliessend stellen sich die Aufseher auf, wobei zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum bleiben und vier Aufseher im Gang warten. In der Folge öffnet einer der Aufseher die innere Zellentüre und der andere Aufseher tritt mit dem Schutzschild in Richtung Zelleninneres (ab 09:26:40). In diesem Moment springt der Beschuldigte auf und begibt sich zur inneren Zellentüre. Aufgrund des Blickwinkels der Kamera lässt sich nicht genau ausmachen, was an der inneren Zellentüre passiert. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die Aufseher hektisch reagieren, als der Beschuldigte aufspringt, und der sich sogleich wieder zurückziehende Aufseher den Schild in die Richtung des Beschuldigten hält. Umgehend wird auch die innere Zellentüre wieder geschlossen (09:26:48). Die Aufseher drücken die innere Zellentüre mit ihren Armen zu, während mindestens einmal auch ein Drücken von der gegenüberliegenden Seite, aus dem Zelleninnern, erkennbar ist, indem sich die innere Zellentüre kurz bewegt (ab 09:26:50). Schliesslich ziehen sich die Aufseher wieder aus dem Sicherheitsvorraum zurück und schliessen die Hauptzellentüre ab.

Im Weiteren befindet sich auch zum Vorfall vom 4. März 2019 (Vorfall B.) eine Videoaufzeichnung bei den Akten (vgl. BD act. 1/3). Ähnlich wie bereits bei Vorfall A. ist auf der zweiten Videoaufzeichnung erkennbar, wie die innere Zellentüre geöffnet wird und der Beschuldigte in dem Moment aufspringt und in Richtung der inneren Zellentüre geht (ab 09:35.07). Wiederum hält der Aufseher seinen Schutzschild in die Richtung des Beschuldigten und zieht sich wieder in den Sicherheitsvorraum zurück. Gleichzeitig wird die Türe wieder geschlossen (09:35:14). Schliesslich verlassen die Aufseher den Sicherheitsvorraum und schliessen die Hauptzellentüre ab.

14.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung machte. Die Verteidigung machte indes von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 10 verwertbar.

14.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zu sagen, dass Q._____ die Geschehnisse vom 28. Februar 2019 sowohl im Rahmen der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schlüssig, detailreich und konsistent geschildert hat. Besonders hervorzuheben sind die Schilderungen hinsichtlich des Kontrollblicks, welche die Aufseher seit dem Urinstreich des Beschuldigten, angewendet hätten (vgl. D10 act. 4/1, F/A 3 und 7), zumal der Beschuldigte just in dem Moment aufgesprungen sei (D10 act. 4/1, F/A 3 und 7; D10 act. 4/4, F/A 16). An die Vorfälle vom 4. und 5. März 2019 konnte sich Q._____ knapp drei Jahre später nicht mehr erinnern, obwohl er vor der Einvernahme nebst dem Rapport der JVA Pöschwies vom 28. Februar 2019 auch diejenigen vom 4. und 5. März 2019 angeschaut hatte (D10 act. 4/4, F/A 7 f.). Während sich die Aussagen von Q._____ zu den Vorfällen vom 28. Februar und 4. März 2019 ohne Weiteres mit den Sachverhaltsschilderungen in den entsprechenden Rapporten der JVA Pöschwies (D10 act. 2/5 und 2/8) vereinbaren lassen, kann dasselbe nicht über den Vorfall vom 5. März 2019 gesagt werden. Hierzu führte Q._____ bei der Polizei aus, dass sich der Vorfall etwas anders abgespielt habe. So seien die Aufseher beim dritten Mal nicht sofort in die Zelle des Beschuldigten getreten, woraufhin die Türe beim Aufspringen des Beschuldigten schneller habe geschlossen werden können, sodass der Schlag anstelle von Q._____ oder dessen Schild lediglich die Türe getroffen habe, was laut geknallt habe (D10 act. 4/1, F/A 30). Derweil lassen sich diese angeblichen Besonderheiten des dritten Vorfalls so nicht dem Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 entnehmen. Vielmehr erweist sich der rapportierte Sachverhalt als sehr ähnlich zu den ersten beiden Vorfällen. Insbesondere sei der Schlag des Beschuldigten gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 mit dem Schutzschild geblockt und der Beschuldigte in die Zelle zurückgedrängt worden (vgl. dazu D10 act. 2/10). Dies steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zur diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung von Q._____. Nach einem Abgleich der Aussagen von Q._____ mit den übrigen Beweismitteln kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen zu den Vorfällen vom 28. Februar und 4. März 2019 sehr glaubhaft sind, während diejenigen betreffend den Vorfall vom 5. März 2019 aufgrund von Widersprüchen nicht näher eingeordnet werden können.

14.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ kann gesagt werden, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten zur Sache äusserte und auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Somit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 10 sind verwertbar.

14.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____

D._____ führte in der Einvernahme aus, als Vorbereitung die Rapporte vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 gelesen zu haben. Er könne sich aber auch noch gut an die Vorfälle von damals erinnern (D10 act. 4/2, F/A 6). Ihm sei es jedoch nicht möglich, die Fälle exakt voneinander zu unterscheiden, da alle Angriffe sehr ähnlich gewesen seien. Sodann legte er die üblichen Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigen dar und schilderte – ohne sich auf einen konkreten Fall zu beziehen –, wie die Angriffe des Beschuldigten jeweils von statten gegangen seien (D10 act. 4/2, F/A 5). An Einzelheiten zu den einzelnen Vorfällen konnte sich D._____ nicht erinnern. Er wusste nur noch, dass bei einem Vorfall ein Schutzschild beschädigt worden sei, konnte dies allerdings nicht mehr zuordnen (D10 act. 4/2, F/A 16). Gemäss seinen Aussagen sei er auch beim Vorfall vom 5. März 2019 dabei gewesen (D10 act. 4/2, F/A 11, 18 und 27 f.). Vergleicht man dies jedoch mit dem Eintrag im Journal der JVA Pöschwies zum 5. März 2019, 9.25 Uhr, lässt sich dort kein Kürzel von D._____ ausmachen (vgl. D10 act. 2/2). Insgesamt wirken die Aussagen von D._____ zwar glaubhaft. Sie sind jedoch nicht sehr aussagekräftig. Im Übrigen lässt sich seine Involvierung beim Vorfall vom 5. März 2019 nicht dem entsprechenden Journaleintrag entnehmen.

14.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

C._____ konnte sich rund drei Jahre nach den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 nicht mehr inhaltlich äussern. Da er die Vorfälle – trotz vorgängiger Konsultation der entsprechenden Rapporte der JVA Pöschwies – nicht mehr präsent habe, sah er sich gezwungen auf die Rapporte der JVA Pöschwies sowie den Polizeirapport zu verweisen. Die Verteidigung beschränkte sich bei der Ausübung ihres Fragerechts jedoch auf eine Ergänzungsfrage betreffend allfällige Absprachen im Vorfeld dieser Einvernahme (vgl. D10 act. 4/3, F/A 22). Darüber hinaus unterliess sie es, das Zeugnis von C._____ in Frage zu stellen. Demzufolge ist fraglich, ob eine nachträgliche Berufung auf eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs statthaft ist. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 10 sind somit nur unter Vorbehalt verwertbar.

14.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

Die Aussagen von C._____ sind nicht aussagekräftig, nachdem er sich in der Einvernahme nicht mehr zu den Vorfällen vom 28. Februar, 4. und 5. März 2019 äussern konnte. Den Aussagen von C._____ kommt daher für die Sachverhaltserstellung in Dossier 10 kaum eigenständige Bedeutung zu.

14.5 Würdigung und Fazit

Q._____ schilderte die Tatabläufe überzeugend und nachvollziehbar. Seine Aussagen werden durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vom 28. Februar und 4. März 2019 gestützt. Zur Erstellung der Vorfälle A. und B. kann zudem auf die grundsätzlich eindeutigen Videoaufzeichnungen verwiesen werden. Für diejenigen Sachverhaltselemente, welche die Kamera aufgrund des Blickwinkels nicht auffangen konnte, können die glaubhaften Aussagen von Q._____ ergänzend herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Beschädigungen des Schutzschilds, welche sich auf der Fotodokumentation nicht zweifellos ausmachen lässt. Dabei ist von einem Sachschaden in Höhe von Fr. 309.60 (vgl. Ziff. VII. 2.4) auszugehen. Diesbezüglich können nebst den klaren Aussagen von Q._____ auch der Rapport vom 28. Februar 2019 sowie die entsprechenden Ausführungen von D._____ berücksichtigt werden (D10 act. 4/1, F/A 3 und 13; D10 act. 4/5; D10 act. 4/2, F/A 16). Der Vorfall vom 4. März 2019 wird sodann auch im Journal der JVA Pöschwies im entsprechenden Eintrag kurz umrissen (vgl. D10 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Anklagesachverhalte zu den Vorfällen A. und B. als erstellt zu betrachten.

Dasselbe kann nicht über den Vorfall C. gesagt werden. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass zwischen den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von Q._____ und dem

Rapport der JVA Pöschwies vom 5. März 2019 ein offensichtlicher Widerspruch besteht. Zudem liegt keine Videoaufzeichnung zum Vorfall vom 5. März 2019 bei den Akten. D._____ bestätigte zwar, auch beim Vorfall vom 5. März 2019 beteiligt gewesen zu sein. Indessen fehlt im Journal der JVA Pöschwies beim entsprechenden Feld das Kürzel von D._____. Auch eine Konsultation des Journaleintrags hilft für die Erstellung dieses Sachverhalts nicht weiter, zumal der angebliche Tatablauf darin nicht beschrieben, sondern lediglich auf den Rapport vom 5. März 2019 verwiesen wird (vgl. D10 act. 2/2). In Bezug auf den Vorfall C. liegen somit nur sich widersprechende Beweismittel vor. Bei dieser Sachlage kann nicht – wie bei den Vorfällen A. und B. – auf die Aussagen von Q._____ abgestützt werden. Vielmehr verbleiben Zweifel, ob sich der Vorfall vom 5. März 2019 überhaupt, und wenn ja, wie er sich zugetragen hat, die nicht ausgeräumt werden können. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich der Vorfall C. nicht erstellen lässt.

15. Dossier 11: Sachverhaltserstellung in concreto

15.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen P._____, G._____ und I._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D11 act. 5/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie das Journal (Woche 14) und ein Rapport der JVA Pöschwies im Recht (D11 act. 1/1 und 2/1-2).

15.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____

Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2022 an, dass die Aufseher beim Vorfall A. zur Zelle des Beschuldigten gegangen seien, um diesem den Spaziergang zu ermöglichen. Nach Anlegung der Fesselungen am Beschuldigten sei die Zellentüre geöffnet und ein Kontrollblick durchgeführt worden. In der Folge sei der Beschuldigte auf die Aufseher zugestürmt und habe sich mit voller Wucht auf den vordersten Aufseher, welcher einen Schutzschild getragen habe, geworfen. Danach hätten die Aufseher die Zellentüre geschlossen, wobei der Beschuldigte dies zu verhindern versucht habe. Infolgedessen habe der Hofgang des Beschuldigten aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/1, F/A 12 ff. und 21). Der Beschuldigte habe bei mehreren Vorfällen jeweils gedrückt und/oder geschlagen, um das Schliessen der Zellentüre zu verhindern. Ob der Beschuldigte beim Vorfall A. mehr gedrückt oder geschlagen habe, konnte P._____ auch nach längerem Nachdenken nicht mehr sagen (D11 act. 5/11, F/A 15). Auf Nachhaken des Staatsanwalts, wie der Beschuldigte trotz Fesselung auf die Aufseher habe losstürmen können, erwiderte P._____, dass die Fussfessel viele Glieder enthalte, wodurch der Beschuldigte trotzdem relativ schnelle kleine Schritte habe machen können. Die Hände des Beschuldigten seien parallel vor seinem Körper gefesselt gewesen (D11 act. 5/11, F/A 18). Sodann erzählte P._____ von einer Schlagkombination des Beschuldigten, bestehend aus einem ersten Schlag von oben herab und einem zweiten von unten her nach oben, welche der Beschuldigte – so P._____ – wahrscheinlich eingeübt habe. Er könne zwar nicht mehr sagen, ob diese Schlagkombination auch beim Vorfall A. zur Anwendung gekommen sei, der Beschuldigte habe aber immer ähnlich geschlagen (D11 act. 5/1, F/A 19 f.).

15.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen G._____

Hinsichtlich des Vorfalls A. erklärte G._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2022, dass der Beschuldigte habe spazieren wollen. Hierfür hätten die Aufseher dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesseln befestigt, was ruhig und ohne Probleme von statten gegangen sei. Als danach die Zellentüre für den Spaziergang geöffnet worden sei, sei der Beschuldigte unmittelbar mit erhobenen Fäusten auf den vordersten Aufseher – welcher mit einem Schild ausgerüstet gewesen sei – zugestürmt und habe gegen den Schild geschlagen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten sodann mit "Manpower" zurück in die Zelle drängen und die Zellentüre schliessen können. Der Spaziergang des Beschuldigten habe in der Folge nicht durchgeführt werden können (D11 act. 5/2, F/A 6 und 18 f.). Um wen es sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild gehandelt habe, konnte G._____ nicht mehr sagen. Es sei jedenfalls nicht er gewesen (D11 act. 5/2, F/A 23 f.). In Bezug auf den Vorfall B. führte G._____ aus, dass es schon fast Mittagszeit gewesen sei. Die Aufseher hätten den Beschuldigten verpflegen und ihm die Hand- und Fussfesseln abnehmen wollen. Das Entfernen der Fesselungen habe reibungslos funktioniert. Nachdem die Handfesselung durch den oberen Schieber abgenommen worden sei, habe der Beschuldigte einen Schlag ausgeführt. Da man habe zurückweichen können, sei niemand vom Schlag getroffen worden. Der Beschuldigte habe sich am Rahmen festgehalten und immer wieder versucht durch die obere Versorgungsklappe rauszuschlagen. Mit vereinten Kräften sei es den Aufsehern gelungen, die Hände des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe zurückzudrücken und den Schieber zu schliessen (D11 act. 5/2, F/A 11 ff.). G._____ gab an, im Vorfeld der Einvernahme den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 gelesen und das Journal der JVA Pöschwies, Woche 14, überflogen zu haben. Teilweise habe er sich noch an die Geschehnisse erinnert, teilweise habe er dies nachlesen müssen (D11 act. 5/2, F/A 7 ff.).

15.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2022 sagte I._____ bezüglich der Vorfälle vom 3. April 2019 aus, dass er dies im Journal der JVA Pöschwies nachgelesen habe. Da so vieles in dieser Zeit passiert sei und dies schon lange her sei, könne er sich kaum an diese Vorfälle erinnern. Er sei jedoch damals dabei gewesen (D11 act. 5/3, F/A 6 ff.). Die Geschehnisse schilderte I._____ sodann folgendermassen: Für den Spaziergang des Beschuldigten hätten die Aufseher dem Beschuldigten und Hand- und Fussfesselung angezogen. Daraufhin hätten die Aufseher ihn dazu aufgefordert, sich hinten in der Zelle auf den Stuhl zu setzen. Als die Aufseher die Zellentüre geöffnet hätten, sei der Beschuldigte auf sie losgestürmt. Mit erhobenen Händen habe der Beschuldigte mit der Handfesselung auf sie bzw. auf den Schild geschlagen. Gemeinsam hätten die Aufseher den Beschuldigten sodann in die Zelle zurückgedrängt und die Türe geschlossen. Damit sei der Spaziergang des Beschuldigten beendet gewesen (D11 act. 5/3, F/A 12 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab I._____ zu Protokoll, dass er sich zu 90% sicher sei, damals beim Vorfall A. die Zellentüre bedient zu haben, wohingegen ein anderer Aufseher – welchen I._____ nicht mehr habe namentlich bezeichnen können – zuvorderst mit dem Schild gestanden sei. Denn es handle sich beim vordersten Aufseher mit dem Schild und demjenigen, der die Türe geöffnet habe, um zwei verschiedene Personen (D11 act. 5/3, F/A 15 und 26 f.). Zum Vorfall B. machte I._____ folgende Ausführungen: Der Beschuldigte habe sich in einem Aggressionszustand befunden, welcher das Entfernen seiner Fesselungen verunmöglicht habe, da hierfür jeweils eine gewisse Mitwirkung des Beschuldigten erforderlich sei. Um 10.45 Uhr habe man dem Beschuldigten gesagt, dass nunmehr die Fesselungen abgenommen werden könnten. Als die Handfesselung gelöst gewesen sei, habe der Beschuldigte mit der Faust durch die Versorgungsklappe geschlagen (D11 act. 5/3, F/A 16 f.). Bei diesem Angriff habe der Beschuldigte aber niemanden getroffen, weil die Aufseher genügend schnell reagiert hätten. Im Weiteren habe der Beschuldigte seine Hände durch die Klappe gestreckt und sich geweigert, diese durch die Klappe wieder zurückzuziehen, sodass der Schieber der Versorgungsklappe nicht habe geschlossen werden können. Mit vereinten Kräften hätten die Aufseher die Hände bzw. Arme des Beschuldigten durch die Klappe zurück in die Zelle gedrängt (D11 act. 5/3, F/A 19 f.).

15.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu konstatieren, dass er in der Einvernahme erklärte, auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 Bezug nehmen zu müssen, auf welchen er in der Folge verwies (D11 act. 5/1, F/A 6 f.). Des Weiteren gab P._____ zu Protokoll, aufgrund der Vielzahl der Übergriffe seitens des Beschuldigten die einzelnen Vorfälle – ohne Lesen des Rapports der JVA Pöschwies – nicht zuordnen zu können. Beim Vorfall A. sei er dabei gewesen, an den Vorfall B. könne er sich indes absolut nicht erinnern, und gehe davon aus, dass er bei Letzterem nicht beteiligt gewesen sei (D11 act. 5/1, F/A 8 f. und 11). Auf entsprechende Nachfrage machte P._____ sodann nähere Ausführungen zur Sache. Auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung betreffend allfälliger Absprachen beantwortete er (D11 act. 5/1, F/A 24 f.). Folglich ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

15.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____

P._____ sagte in der Einvernahme aus, dass er die beiden Vorfälle gemäss Dossier 11 nicht hätte zuordnen können, ohne den Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 zu lesen. Denn es sei zu mehreren Übergriffen durch den Beschuldigten gekommen (D11 act. 5/1, F/A 8). Danach offenbarte er erhebliche Erinnerungslücken. Indem er jedoch den Rapport nochmals gelesen hat, konnte er seine schlummernden Erinnerungen reaktivieren und diese zu Protokoll geben. Dies zeigt sich auch daran, dass P._____ sodann zum Vorfall A. über den Rapport hinausschiessend angab, dass er derjenige gewesen sei, welcher das Telefon gehalten habe, während der Beschuldigte mit seinem Anwalt gesprochen habe. Wenn P._____ zu Vorfall A. hingegen gar keine Erinnerung gehabt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich wie zum Vorfall B. nichts aussagt bzw. einräumt, dies nicht mehr zu wissen (vgl. D11 act. 5/1, F/A 9). Dass er die Geschehnisse zum Vorfall A. in sich stimmig und nachvollziehbar schilderte und im Verlauf der Einvernahme auch längere Zeit überlegen musste (vgl. D11 act. 5/1, PN S. 4), spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen können die Aussagen von P._____ zu Dossier 11 als eher glaubhaft qualifiziert werden.

15.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ ist festzuhalten, dass er in seiner Einvernahme erklärte, sich teilweise an die Vorfälle vom 3. April 2019 zu erinnern und dies teilweise im entsprechenden Rapport und Journal der JVA Pöschwies nachgelesen zu haben (D11 act. 5/2, F/A 7). Anschliessend machte er Ausführungen zu beiden Vorfällen und beantwortete die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Die Aussagen von G._____ waren somit einer materiellen Konfrontation zugänglich. Dementsprechend sind seine Aussagen zu Dossier 11 verwertbar.

15.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen kann gesagt werden, dass G._____ beide Vorfälle vom 3. April 2019 nur in groben Zügen umschrieben hat. Seine Ausführungen enthielten insbesondere keine Einzelheiten, die über das Dokumentierte oder über allgemeine Abläufe hinausgehen würden. Zwar belastet G._____ den Beschuldigten in seinen Sachverhaltsdarstellungen nicht unnötig, wenn er beispielswiese ausführte, dass das Anlegen und Abnehmen der Fesselungen des Beschuldigten problemlos und ruhig verlaufen seien oder dass seines Wissens kein Aufseher vom Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei (vgl. D11 act. 5/2 F/A 6 und 12). Diese Angaben sind jedoch auch so im Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 dokumentiert, welchen G._____ zuvor angeschaut hat, sodass sich daraus keine Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ ziehen lassen. Es erscheint derweil höchst unwahrscheinlich, dass G._____ den Beschuldigten belasten würde, wenn sich die Vorfälle A. und B. nicht so zugetragen hätten, zumal er sich damit dem Risiko der Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung bzw. falschen Zeugnisses aussetzen würde. Dieses Risiko wäre sodann für G._____ nicht bloss abstrakter Natur, sondern erfahrungsgemäss relativ konkret, nachdem der Beschuldigte bereits einen anderen Vorfall zur Anzeige bringen liess, bei welchem G._____ in der Folge als beschuldigte Person einvernommen wurde (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A1/2019/100014070, Einvernahme vom 22. September 2020). Vor diesem Hintergrund erscheinen die belastenden Aussagen von G._____ als durchaus glaubhaft.

15.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er als Vorbereitung auf die Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies geblättert habe, ohne dessen Konsultation er sich wohl nicht mehr genau an die beiden Vorfälle hätte erinnern können (D11 act. 5/3, F/A 6 f. und 9). Nachdem er die Erinnerung an die Vorfälle wieder auffrischte, machte er anlässlich der Einvernahme belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Darüber hinaus beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 11 sind verwertbar.

15.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____

Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich, schlüssig und nachvollziehbar. Er gab die Geschehnisse drei Jahre danach in groben Zügen wieder und bezeichnete eigene Erinnerungslücken ausdrücklich. Dabei merkte er an, dass er sich zu 90% sicher sei, beim Vorfall A. das Öffnen der inneren Zellentüre übernommen zu haben (D11 act. 5/3, F/A 15), was sehr glaubhaft wirkt. Dass er nach der verstrichenen Zeit noch die genau Uhrzeit nennen konnte, als dem Beschuldigten die Fesselungen abgenommen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass er diese Angabe dem vorgängig konsultierten Journal der JVA Pöschwies (vgl. D11 act. 2/1) entnommen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass seine übrigen Schilderungen ohne real erlebten Hintergrund und nicht aus der eigenen Erinnerungen erfolgten. Insgesamt erscheinen die Aussagen von I._____ durchaus glaubhaft.

15.5 Würdigung und Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle drei Aufseher übereinstimmende Aussagen gemacht haben, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie lediglich Journaleinträge oder rapportierte Sachverhalte vorgetragen haben. Im Übrigen vermitteln auch die Journaleinträge sowie der Rapport der JVA Pöschwies vom 3. April 2019 den Eindruck, dass sich die angeklagten Vorfälle tatsächlich so zugetragen haben. Insbesondere deckt sich die Aussage von P._____, wonach er wohl lediglich beim Vorfall A. dabei war, mit seinem aufgeführten Kürzel im entsprechenden Feld, während sein Kürzel im Feld zum Vorfall B. fehlt (vgl. D11 act. 2/1). Schliesslich lässt sich feststellen, dass sich das Verhaltensmuster des Beschuldigten zu wiederholen scheint, hat er doch bereits in Dossier 10 im gleichen Zeitraum gleich drei Mal beim Öffnen der inneren Zellentüre einen Aufseher angegriffen, und in Dossier 1 einen Schlag durch die Versorgungsklappe in Richtung eines Aufsehers ausgeführt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher im Recht liegenden Beweismittel lässt sich der Anklagesachverhalt in Dossier 11 somit erstellen. Einzig nicht erstellen lässt sich der Umstand, dass der Schlag des Beschuldigten in Vorfall B. G._____ gegolten haben soll, zumal es in den Aussagen der befragten Aufseher an entsprechenden Hinweisen mangelt. So gab G._____ selbst wörtlich zu Protokoll: "Man konnte zurückweichen und meines Wissens wurde niemand von uns getroffen" (D11 act. 5/2, F/A 12), woraus sich freilich nicht ableiten lässt, welcher Aufseher dem Schlag ausgewichen sein soll. Auch die Sachbeweismittel liefern hierfür keine eindeutigen Hinweise. Gemäss Journaleintrag dürfte der Schlag gegen B._____, I._____ oder G._____ ausgeführt worden sein, zumal um

10.45 Uhr deren Kürzel aufgeführt sind (D11 act. 2/1). Auch die nicht Teil der Untersuchungsakten bildende, aber den beigezogenen Vollzugsakten beiliegende Disziplinarverfügung vom 10. April 2019, gibt hierüber keinen Aufschluss. Letztlich kann dieses Sachverhaltselement aber offenbleiben.

16. Dossier 12: Sachverhaltserstellung in concreto

16.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von Q._____ und des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme sowie von Q._____, G._____, F._____, AF._____, C._____ und D._____ als beschuldigte Personen im Gegenverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.Nr. A-1/2019/10014070) in der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 vor (D12 act. 4/1 und 5/6). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Fotodokumentationen der Kantonspolizei Zürich, ein Übersichtsplan sowie Aktennotizen, Rapporte, Journale, Anhörungen und Disziplinarverfügungen der JVA Pöschwies, diverse Audiodateien, eine Videoaufzeichnung sowie medizinische Unterlagen über den Beschuldigten im Recht (D12 act. 1,1, 2/1-14, 6/2-4 und 7/3-12; BD act. 1/3).

Im Gegenverfahren machten die sechs beteiligten Aufseher im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Personen jeweils durchwegs von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (D12 act. 9/3/2/1-6). Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen (D12 act. 9/3/1/1) und konstituierte sich in jenem Verfahren hernach als Privatkläger. Nachfolgend wird lediglich auf die Sachverhaltsdarstellungen von Q._____ sowie des Beschuldigten näher einzugehen sein, zumal sich der Sachverhalt weitestgehend bereits mittels Videoaufzeichnung erstellen lässt.

16.1.1 Sachverhaltsdarstellung von Q._____

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als Geschädigter vom 2. Mai 2019 schilderte Q._____ den Vorfall vom 9. April 2019, 9.25 Uhr folgendermassen: An besagtem Morgen habe der Beschuldigte bei den Vorbereitungen auf den Spaziergang gut mitgemacht. Nach dem Öffnen der Zellentüre, als der Beschuldigte aus der Zelle getreten sei, hätten sich die Aufseher aus dem Sicherheitsvorraum in den Arrestgang zurückgezogen, wo die anderen Aufseher gewartet hätten. Die Aufseher hätten sich im Gang aufgestellt, damit der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte den Arrestgang durchqueren könne, um begleitet durch die Aufseher zur Treppe zu gelangen, welche zum Spazierhof hinunterführe. Ungefähr in der Mitte des Arrestgangs habe der Beschuldigte damit begonnen zu spucken. Q._____ sei ganz vorne gestanden. Sodann habe der Beschuldigte auf einen Aufseher seitlich hinter Q._____ gespuckt. Als der Beschuldigte gespuckt habe, habe Q._____ zur Abwehr den Schild hochgehalten, falls dieser nochmals spucken würde. Eine weitere Reaktion habe Q._____ bewusst nicht gezeigt, um eine Eskalation zu verhindern. Die anderen Aufseher seien auch ruhig geblieben und hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert. Q._____ sei weiter dem Beschuldigten gefolgt, als dieser plötzlich gegen den Schild geschlagen habe. In der Folge habe der Beschuldigte weiter gegen den Schild geschlagen, während er ein bis zwei Schritte nach hinten gegangen sei. Da Q._____ befürchtet habe, dass der Beschuldigte rückwärts habe die Treppe hinunterfallen können, habe Q._____ nach seinen Armen gegriffen und ihn zurück in den Arrestgang gezogen. Danach hätten ihn die Aufseher zusammen auf den Boden geführt und fixiert. Der Beschuldigte habe sich dabei gewehrt und versucht die Aufseher zu beissen. Im weiteren Verlauf hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle Nr. … getragen und dort hingelegt. Anschliessend hätten die Aufseher ihn dort am Boden fixiert, um nacheinander die Zelle zu verlassen. Q._____ sei bis am Schluss beim Beschuldigten geblieben und habe ihn festgehalten. Der Beschuldigte habe sich weiterhin gewehrt und versucht, Q._____ in die Hände zu beissen, mit welchen dieser den Beschuldigten an den Schultern gegen den Boden gedrückt habe. Nachdem alle anderen Aufseher die Zelle Nr. … verlassen hätten, habe auch Q._____ schnell die Zelle verlassen. Trotz der Hand- und Fussfesselung sei der Beschuldigte schnell nachgekommen. Die Aufseher hätten aber die Türe hinter Q._____ gerade noch schliessen können (D12 act. 4/1, F/A 3 f.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte Q._____ die geschilderten Geschehnisse um weitere Einzelheiten (D12 act. 4/1, F/A 5 ff.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D12 act. 4/1, F/A 17).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 wurde Q._____ als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Zur Frage, ob es zwischen den sechs Aufsehern, welche den Spaziergang des Beschuldigten begleitet hätten, eine bestimmte Einteilung der Funktionen gegeben habe, führte Q._____ aus, dass von der vorgesetzten Stelle eine Weisung gekommen sei, wie man in einer solchen Situation zu reagieren habe. Dies sei einerseits von der JVA Pöschwies selber gekommen und andererseits vom Abteilungsleiter, Herrn AG._____. Zudem hätten die Aufseher mündlich untereinander kommuniziert, wer was mache (D12 act. 5/6, S. 4). Auf entsprechende Nachfrage gab Q._____ an, dass der Hofgang deshalb davon abhängig gemacht worden sei, dass der Beschuldigte kein Papier ans Zellenfenster klebe, weil die Aufseher keine Sicht auf ihn gehabt hätten und dies die Betreuung des Beschuldigten erschwert habe. Dass der Beschuldigte vor Antritt des Spaziergangs gesagt habe, dass "heute etwas abgehen werde" habe Q._____ nicht gehört (D12 act. 5/6, S. 5). Die Zellentür Nr. … sei auf Weisung der vorgesetzten Stelle bereits im Vorfeld durch Q._____ geöffnet worden, um den Beschuldigten nach dem Spaziergang dorthin zu versetzen. Die Zelle habe danach neu gereinigt werden sollen. Damit konfrontiert, dass das Obergericht in seinem Ermächtigungsentscheid vom 4. März 2020 darauf hingewiesen habe, dass eine sperrangelweit geöffnete Zellentür im Flur während des Hofgangs des Beschuldigten ein unnötiges Hindernis dargestellt habe, gab Q._____ zu Protokoll, die gegenteilige Auffassung zu vertreten (D12 act. 5/6, S. 6). Dass – gemäss dem Beschuldigten – die offengelassene Zellentüre Nr. … ein Zeichen dafür gewesen sein könnte, dass die Aufseher im Vorfeld geplant hätten, dem Beschuldigten den Spaziergang gar nicht antreten zu lassen, wies Q._____ zurück. Q._____ erklärte, dass dies nicht unüblich gewesen sei (D12 act. 5/6, S. 7). Sodann schilderte Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 im Vergleich zu seiner bei der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll gegebenen Version nahezu identisch und in einer vergleichbaren Ausführlichkeit (D12 act. 5/6, S. 7 f.). Auf Vorhalt der im Recht liegenden Videodatei machte er sodann weitere Aussagen zum Geschehen. So habe der Beschuldigte eher rechts neben Q._____ in Richtung eines hinter Q._____ stehenden Aufsehers gespuckt. Daraufhin habe Q._____ den Schild hochgehalten, um weitere Speichelattacken zu vermeiden. Als der Beschuldigte in der Folge Schläge gegen den Schild ausgeteilt habe, habe der erste Schlag den Schild gegen den Kopf von Q._____ gedrückt (D12 act. 5/6, S. 9 f.). Im Weiteren habe Q._____ den Beschuldigten an den Händen gepackt und ihn weg von der Treppe zurück in den Gang gezogen (D12 act. 5/6, S. 11 f.). Als der Beschuldigte zu Boden gebracht worden sei, habe dieser massiven Widerstand geleistet und versucht, wieder auf die Knie zu kommen. Erst nachdem er fixiert worden sei, habe er schliesslich problemlos in die Zelle Nr. … verbracht werden können (D12 act. 5/6, S. 13 ff.).

16.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren (Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) am 27. August 2019 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Dabei führte der Beschuldigte aus, dass er sich für seinen Spaziergang vorbereitet habe. Er habe – nach Anbringen der Fesselungen – die Zelle verlassen. Alle Aufseher seien in Schutzmonturen in einer Reihe gestanden. Der Beschuldigte habe einfach gerade aus gehen müssen, aber irgendwie hätten die Aufseher die Türe, welche zum Hof führe, nicht schliessen wollen. Normalerweise gehe der Beschuldigte durch diese Türe und diese werde hernach geschlossen und der Vorhang zugezogen (D12 act. 9/3/1/1, F/A 7 f.). Der Beschuldigte habe sich immer umgedreht, um zu schauen, ob die Türe geschlossen werde. Zudem habe er nicht gerne Leute direkt hinter sich (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9 und 21). Die Aufseher hätten beim Vorfall aber die Türe nicht schliessen wollen und es sei ein Aufseher mit Schutzschild zu ihm gekommen, woraufhin der Beschuldigte Angst gehabt habe, rückwärts die Treppe hinunter zu fallen. Er habe gewollt, dass der Aufseher mit dem Schild weggehe, weshalb er dagegen gestossen habe (D12 act. 9/3/1/1, F/A 9, 15 und 35). Auf die Frage, ob er gegen die Aufseher gespuckt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, da dieser Vorfall schon fünf Monate her sei (D12 act. 9/3/1/1, F/A 22, 24 und 32). Damit konfrontiert, die Spuckattacke gemäss Audiodatei 001-ZPZ, ab 00:55, selber zugegeben zu haben, erklärte der Beschuldigte, dass er auf der Videoaufzeichnung nichts vom Spucken gesehen habe. Die Aufseher hätten lediglich die Türe schliessen müssen, wenn sie nicht gewollt hätten, dass er spucke (D12 act. 9/3/1/1, F/A 33 f.).

16.1.3 Fotodokumentationen

Auf den Fotos der ersten Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich sind der (Arrest-)Gang, die Zelle Nr. … sowie die in den Hofgang führende Treppe hinter einer Glastüre ersichtlich (Markierungen 1, 2 und 3). Gemäss Beschreibung beträgt der Abstand zwischen dem Türrahmen der Glastüre, die in den Hofgang führt, bis zum Treppenanfang 80 cm (Markierung 7; D12 act. 2/1).

Die übrigen im Recht liegenden Fotodokumentationen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

16.1.4 Videoaufzeichnung vom 9. April 2019

Auf der im Recht liegenden Videoaufzeichnung (D12 act. 6/3; BD act. 1/3) ist Folgendes ersichtlich: Sechs Aufseher mit Schutzausrüstung, drei davon zusätzlich mit einem Schutzschild, versammeln sich vor der Zelle Nr. … (ab 09:16:35). In der Folge öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, woraufhin sich drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum begeben (ab 09:17:40). Nach einigen Minuten werden dem Beschuldigten die Fuss- und Handfesselungen durch die Versorgungsklappen montiert (ab 09:22:59). Anschliessend positionieren sich vier Aufseher im Gang, während ein Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre öffnet und der andere Aufseher (Q._____) kurz in die Zelle tritt, bevor beide Aufseher rückwärtsgehend den Sicherheitsvorraum in Richtung Gang verlassen (ab 09:26:07). Gleichzeitig steht der Beschuldigte in seiner Zelle auf und läuft durch die innere Zellentüre, quer durch den Sicherheitsvorraum und den Gang in Richtung der Glastüre, welche in den Hofgang führt, wobei er seinen Blick den Aufsehern zuwendet (ab 09:26:15). Auf mittlerer Höhe im Gang dreht der Beschuldigte seinen Kopf leicht zurück in Richtung der Aufseher und spuckt (09:26:22), woraufhin Q._____ sogleich seinen Schutzschild dem Beschuldigten entgegenhält (09:26:23). Anschliessend dreht sich der Beschuldigte ganz in Richtung der Aufseher um, wobei er der hinunterführenden Treppe den Rücken zuwendet. Dabei drückt oder schlägt der Beschuldigte mit den Händen mindestens zwei Mal gegen den Schild, wobei der Schild zwei Mal nachgibt und den Kopf von Q._____ trifft (09:26:24 und 09:26:27). In der Folge kommt es zum Gerangel im Türrahmen der Glastüre bzw. im Gang, wobei der hinter Q._____ stehende Aufseher kurz versucht, die Glastüre zuzudrücken, was aber nicht gelingt, weil Q._____ und der Beschuldigte die Türe blockieren. Q._____ greift den Beschuldigten an den Händen und zieht ihn in den Gang zurück (ab 09:26:29). Die übrigen Aufseher unterstützen ihn dabei und bringen den Beschuldigten anschliessend im Gang zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in die Zelle Nr. … getragen (ab 09:27:08).

16.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er – wie auch die anderen beteiligten Aufseher – im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO befragt wurde. Dabei wurde Q._____ aufgrund des gegen die sechs Aufseher geführten Strafverfahrens (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2019/10014070) gleichzeitig in der Rolle als beschuldigte Person und Privatkläger befragt (vgl. D12 act. 5/6, S: 1 und 3). Beweisverwertungsverbote wurden seitens der Verteidigung in Bezug auf Dossier 12 nicht geltend gemacht. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen (Konfrontations-)Einvernahme sind ohne Weiteres verwertbar.

16.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____

Eingangs ist zu konstatieren, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____, welche die an ihn und die anderen Aufseher gerichteten Vorwürfe im Gegenverfahren betreffen, vorliegend nicht zu beurteilen ist. In casu gilt es lediglich die für die Beurteilung des Dossier 12 relevanten Aussagen zu prüfen. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass Q._____ die Geschehnisse vom 9. April 2019 konsistent, in sich geschlossen und detailreich wiedergegeben hat. In seinen Aussagen sind keine unnötigen Belastungen oder Übertreibungen feststellbar. Zudem korrespondieren seine Ausführungen mit den Sachverhaltsschilderungen im Rapport der JVA Pöschwies vom 9. April 2019 sowie in der Disziplinarverfügung vom 10. April 2019 (vgl. D12 act. 2/6 und 2/13). Auch die Aussagen betreffend der Spuckattacke des Beschuldigten erscheinen a priori als glaubhaft, zumal sich Q._____, welcher um die Videoüberwachung im Gang wusste (vgl. D12 act. 5/6, PN S. 43), kaum zu einer solchen belastenden Aussagen hätte verleiten lassen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die Videoaufzeichnung ihn danach der Lüge überführen könnte. Insgesamt wirken die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen (Konfrontations-)Einvernahme sehr glaubhaft.

16.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde im Gegenverfahren richtigerweise nicht in der Rolle als beschuldigte Person, sondern als polizeiliche Auskunftsperson befragt (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich verwertbar.

16.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

Würdigt man die Aussagen des Beschuldigten, so fällt auf, dass er den äusseren Tatablauf in Dossier 12 grundsätzlich ähnlich wie die Aufseher schildert. Darauf angesprochen, die Aufseher bespuckt zu haben, gab er jedoch an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Derweil vermochte der Beschuldigte sämtliche übrigen Abläufe und sogar bestimmte Abläufe des Vortags – insbesondere diejenigen, welche die Aufseher belasten würden – problemlos wiederzugeben. Zudem erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach die Aufseher lediglich die Türe hätten schliessen müssen, damit der Beschuldigte nicht spucke, wie ein Eingeständnis. Wenn er sodann aussagt, er habe sich nur zu den Aufsehern umgedreht, um zu schauen, dass diese die Glastüre schliessen würden, ist dies auch darum nicht glaubhaft, weil der erste Schlag des Beschuldigten bereits in dem Moment erfolgte, als der Beschuldigte noch im Türrahmen stand und die Aufseher die Türe somit noch gar nicht hätten schliessen können. Diese Aussage des Beschuldigten sind daher als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er nur deshalb gegen den Schutzschild von Q._____ gestossen habe, weil er Angst gehabt habe, die Treppe hinunter zu fallen, zog ihn doch Q._____ nach dem Stoss des Beschuldigten zurück in den Gang. Vielmehr erscheint naheliegend, dass eine Gefahr für den Beschuldigten, die Treppe hinunter zu fallen, erst mit dem von ihm initiierten Gerangel entstand. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen.

16.4 Würdigung und Fazit

Abschliessend kann im Sinne einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 12 erstellen lässt. Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen am erdrückenden Beweisergebnis des Videomaterials nichts zu ändern. Vielmehr kann ergänzend auf die Aussagen der befragten Aufseher, namentlich von Q._____, sowie auf die im Recht liegenden Sachbeweismittel abgestellt werden. Damit lässt sich insbesondere auch die vom Beschuldigten bestrittene Spuckattacke ohne Weiteres erstellen.

17. Dossier 13: Sachverhaltserstellung in concreto

17.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen I._____ und V._____ sowie der Auskunftsperson D._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D13 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport samt Fotodokumentationen, eine Aktennotiz, ein Rapport, ein Journal und eine Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies sowie medizinische Unterlagen über I._____ im Recht (D13 act. 1/1, 2/1-6 und 6/3-4).

17.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 wurde I._____ zum Vorfall vom 29. Mai 2019 befragt. Dabei sagte er aus, dass sich der Vorfall kurz vor Ende der Besuchszeit – der Beschuldigte habe Besuch von seinen Eltern gehabt – ereignet habe. Die Aufseher seien in diesem Moment in den Gang gekommen, wo sich die Besucherräume befänden. Sodann sei P._____ aus dem Besucherraum 3 gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte randaliere. I._____ habe auch schon vernommen, als er sich auf der Treppe dem Gang genähert habe, dass es laut gewesen sei und der Beschuldigte im Besucherraum herumgeschrien habe. In der Folge sei es kurz ruhig gewesen, bis die Aufseher gehört hätten, dass nunmehr die Mutter des Beschuldigten auf der anderen Seite im Besuchspavillon geschrien habe. I._____ habe die Zentrale informiert, dass die sieben im Einsatz stehenden Aufseher den Beschuldigten aus dem Besucherraum zurück in seine Zelle begleiten würden (D13 act. 4/1, F/A 11 f.). Danach hätten sich die Aufseher im Halbkreis bei der Türe des Trennscheiben-Besucherzimmers aufgestellt. Beim Öffnen der Türe sei der Beschuldigte kurz bei der Türe stehen geblieben und habe die Aufseher gemustert. In der Folge habe er die Arme hochgerissen, sei vorwärts in Richtung von D._____ gestürmt und habe mit erhobenen Armen zugeschlagen. D._____ habe den Schlag mit dem Schutzschild aufgehalten. Anschliessend sei der Beschuldigte seitlich nach links zu Boden gestürzt. I._____ habe den Beschuldigten dann auf den Boden gedrückt, um diesen ruhig zu halten. Plötzlich habe er einen Schmerz im Oberschenkel gespürt und realisiert, dass der Beschuldigte ihn gebissen habe. Da I._____ aufgrund der Bank im Rücken sich nicht habe wegbewegen können, habe er der Beschuldigten an den Haaren gepackt und dessen Kopf von ihm weggerissen. Währenddessen habe sich der Beschuldigte nicht mehr zur Wehr setzen können, weil die anderen Aufseher sofort reagiert und den Beschuldigten am Boden fixiert hätten (D13 act. 4/1, F/A 15 ff.). Zu allfälligen Verletzungen befragt, gab I._____ zu Protokoll, dass Zahnabdrücke sichtbar gewesen seien, zweimal die obere und untere Zahnreihe bzw. zwei Bisse an derselben Stelle. Im Bereich der Bissstelle sei die Haut mit Blut unterlaufen und geschürft gewesen. Nach ein oder zwei Tagen habe die Haut damit begonnen, sich auf der Bissstelle teilweise abzulösen (D13 act. 4/1, F/A 19). Nach Angaben von I._____ habe die Bissstelle regelmässig desinfiziert werden müssen. Zudem habe er eine Starrkrampf-Impfung erhalten und die Wunde sei leicht abgedeckt worden. Die Stelle habe gebrannt, doch habe sie I._____ nicht weiter behindert. Am 6. Juni 2019 (Tag der Einvernahme) seien der Abdruck der Zahnreihen sowie die Unterblutung noch gut sichtbar gewesen. Überdies sei die Bissstelle nach wie vor schmerzempfindlich auf Druck gewesen (D13 act. 4/1, F/A 21 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte I._____ aus, dass die Aufseher bei diesem Einsatz zwar die Schutzrüstung getragen hätten. Diese schütze allerdings die Beine und Füsse nicht. So habe I._____ beim Vorfall seine Arbeitshosen getragen (D13 act. 4/1, F/A 23 ff.).

Erneut zum Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, befragt, führte I._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 aus, dass an jenem Tag um 11.30 Uhr die Besuchszeit fertig gewesen sei. Der Beschuldigte sei bereits in der Besuchszelle laut gewesen. Daraufhin hätten die Aufseher die Türe geöffnet. Sodann sei der Beschuldigte im Türrahmen gestanden, habe einen Moment innegehalten, in die Runde geschaut und sich hernach auf die Aufseher gestürzt. Dabei sei der Beschuldigte mit erhobenen Händen vorwärts gestürmt und habe sich in die Aufseher reinfallen lassen. Die Aufseher seien mit ihm zu Boden gegangen und hätten versucht, den Beschuldigten zu fixieren. In dem Moment habe der Beschuldigte I._____ zweimal in den rechten Oberschenkel gebissen, wovon dieser eine Bisswunde erlitten habe. Nachdem der Beschuldigte fixiert gewesen sei, habe er aufgehört zu beissen. Anschliessend sei er zurück in seine Zelle gebracht worden (D13 act. 4/2, F/A 7 ff. und 22). Die Frage, ob er am Tag der Einvernahme noch an irgendwelchen Folgen dieses Vorfalls vom 29. Mai 2019 leide, verneinte I._____ (D13 act. 4/2, F/A 24).

17.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 schilderte D._____ den Vorfall vom 29. Mai 2019, ca. 11.30 Uhr, wie folgt: Der Beschuldigte habe Besuch von seinen Eltern im Besuchspavillon mit Trennscheibe gehabt. Das Anbringen der Fesselungen und die Verschiebung zu diesem Besuch hätten gut funktioniert. D._____s Aufgabe sei es gewesen, den Besuch zu überwachen. Gegen Ende des Besuches sei es laut geworden. Es sei aus dem Trennscheibenraum ein Streitgespräch sowie ein lautes Gepolter zu hören gewesen. Infolgedessen habe D._____ die anderen Aufseher informiert, dass die Stimmung im Besuchszimmer sehr schlecht sei, und habe sie gebeten, zur Trennscheibe zu kommen (D13 act. 4/3, F/A 8 f.). Nach Ablauf der Besuchsdauer hätten sich die Aufseher vor der Türe aufgestellt, um diese zu öffnen. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden und sehr aufgebracht gewesen. Er sei unmittelbar auf die vordersten Aufseher losgestürmt. Die Aufseher seien sodann mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Beim Versuch den Beschuldigten zu fixieren, habe der Beschuldigte im Gerangel I._____ gebissen. Danach hätten die Aufseher den Beschuldigten in seine Zelle gebracht und ihm zu einem späteren Zeitpunkt die Fesselungen abgenommen (D13 act. 4/3, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab D._____ an, als Vorbereitung auf diese Einvernahme lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 gelesen zu haben (D13 act. 4/3, F/A 11 ff.). Er habe sich aber bereits vor dessen Lektüre an den gegenständlichen Vorfall erinnern können, zumal er damals zuvorderst gestanden sei und dieser Vorfall auch für den Beschuldigten einzigartig gewesen sei. Denn im Besucherpavillon sei noch nie so etwas vorgekommen und die Aufseher seien auch nie vom Beschuldigten gebissen worden (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.). D._____ glaubte sich sodann zu erinnern, dass der Biss durch den Beschuldigten in den Oberschenkel von I._____ erfolgt sei (D13 act. 4/3, F/A 18). Darauf angesprochen, dass der gleichentags einvernommene I._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden, haben einen Moment innegehalten und in die Runde geschaut, bevor er sich auf die Aufseher gestürzt habe, gab D._____ Protokoll, dies so in Erinnerung zu haben, dass der Beschuldigte sehr zügig rausgekommen sei. Dass der Beschuldigte kurz inngehalten habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte sogleich auf die Aufseher losgestürmt (D13 act. 4/3, F/A 22).

17.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 machte V._____ zum Vorfall vom 29.Mai 2019 folgende Ausführungen: Der Beschuldigte habe Besuch gehabt, wobei die Aufseher von ausserhalb des Besuchszimmers gemerkt hätten, dass es ziemlich laut gewesen und die Stimmung aufgeheizt gewesen sei. Die Aufseher hätten die Sichtklappe geöffnet, um reinzuschauen. Der Beschuldigte habe einen völlig starren, fixierenden Blick gemacht. Zudem habe eine angespannte Haltung und eine sehr schnelle Atmung gehabt. Als die Aufseher entschieden hätten, die Türe des Besuchszimmers zu öffnen, und die Türe weit genug offen gewesen sei, habe der Beschuldigte die beiden vordersten, mit einem Schild ausgerüsteten Aufseher angesprungen. Es sei sehr schnell gegangen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten im relativ schmalen Gang zu Boden geführt. V._____ sei beim Kopf des Beschuldigten gewesen, um diesen zu fixieren. Er sei jedoch offenbar zu wenig schnell gewesen, sodass der Beschuldigte es geschafft habe, I._____ in den Oberschenkel zu beissen, woraufhin jener relativ laut geschrieben habe. Daraufhin habe V._____ den Beschuldigten von I._____ am Kopf weggezogen. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen (D13 act 4/4, F/A 11 f.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte V._____, dass der Beschuldigte während dem Vorfall an Händen und Füssen Fesselungen getragen habe (D13 act. 4/4, F/A 13). Daran, ob der Beschuldigte beim Öffnen der Türe noch kurz innegehalten und in die Runde geschaut habe, bevor er auf die Aufseher losgestürmt sei, konnte sich V._____ nicht mehr erinnern (D13 act. 4/4, F/A 14). Auf Vorhalt der von I._____ anlässlich dessen polizeilichen Einvernahme angefertigten Skizze der Verhältnisse bestätigte V._____ diese und machte ergänzende Ausführungen (D13 act. 4/4, F/A 19). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte V._____ aus, dass er bei den Einsätzen mit dem Beschuldigten ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt sei (D13 act. 4/4, F/A 30). Die Aufseher seien dem Beschuldigten nie feindselig, sondern sehr wohlwollend gegenüber gestanden. Sie hätten stets versucht, mit ihm zu kommunizieren (D13 act. 4/4, F/A 33).

17.1.4 Fotodokumentationen

Die erste Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt ein Foto zum Gang, welcher zu den Besuchszimmern der JVA Pöschwies führt. Sodann ist auf dem zweiten Foto das Besuchszimmer 2 mit Trennscheibe erkennbar (D13 act. 2/1).

Die zweite Fotodokumentation besteht aus zwei Fotos, worauf eine Bisswunde mit Blutanhaftungen sichtbar ist, deren Durchmesser rund 3 cm beträgt (D13 act. 2/2).

17.1.5 Medizinische Unterlagen

Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über I._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 6/34). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft stellte der Gefängnisarzt Bisswunden am rechten Oberschenkel von I._____ fest, wobei es sich unzweifelhaft um zwei Bissverletzungen handeln würden, welche zweimal fast an gleicher Stelle zugefügt worden seien. Eine Selbstbeibringung an dieser Stelle sei nicht möglich. Im Weiteren habe I._____ über mehrere Tage andauernd Schmerzen gehabt. Zudem habe eine Infektions- und Starrkrampfgefahr bestanden. Darüber hinaus sei es jedoch zu keinen bleibenden Schäden oder anderen Folgen gekommen. Sodann wurden vier Fotos dem ärztlichen Befund beigelegt. Diese zeigen die vorerwähnte Verletzung am Oberschenkel von I._____ zu zwei verschiedenen Untersuchungszeitpunkten.

17.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist anzumerken, dass er auf entsprechende Nachfrage angab, sich für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zum beinahe drei Jahre zurückliegenden Vorfall ein wenig eingelesen habe, da er mit dem blossen Datum nicht viel habe anfangen können. Als er realisiert habe, dass es um die Körperverletzung durch Beissen gehe, habe er sofort gewusst, um welchen es Vorfall es gehe (D13 act. 4/2, F/A 15). Dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr genau wusste, wie er den Beschuldigten fixiert habe, verunmöglichte es der Verteidigung nicht generell, ihr Fragerecht auszuüben. Die anwesende Verteidigung konfrontierte I._____ mit mehreren Ergänzungsfragen, welche dieser mehrheitlich beantworten konnte. Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs besteht bei dieser Sachlage nicht. Die Aussagen von I._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 13 sind somit verwertbar.

17.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____

I._____ schilderte den Tatablauf lebensnah, schlüssig und konsistent. Eindrücklich erzählte er gegenüber dem einvernehmenden Polizisten, dass er aufgrund des Bisses und die Gefahr einer Ansteckung bzw. Krankheitsübertragung beunruhigt sei, zumal ihm nicht bekannt sei, ob der Beschuldigte Krankheitsträger von Hepatitis, Aids oder dergleichen sei (D13 act. 4/1, F/A 26). Zudem korrespondieren die beigelegten Fotos im ärztlichen Befund des Gefängnisarztes mit den Aussagen von I._____ in Bezug auf das Verletzungsbild, wonach die Abdrücke der Zähne sichtbar seien und die Haut auf der Bissstelle nach kurzer Zeit damit begonnen habe sich abzulösen (vgl. dazu D13 act. 4/1, F/A 19 und D13 act. 6/4). Fantasie- oder Lügensignale sind in seinen Ausführungen nicht erkennbar. Dass er sich auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat, bedeutet nicht, dass er sich an den Vorfall vom 29. Mai 2019 nicht hätte erinnern können. Vielmehr sei ihm sofort bewusst geworden, um welchen Vorfall es ging, als er von der Körperverletzung durch Beissen gelesen habe (D13 act. 4/2, F/A 15). Wenn I._____ erklärte, dass er bei der Frage mutmassen müsste, ob er den Beschuldigten mit den Beinen fixiert habe (vgl. D13 act. 4/2, F/A 51), betrifft dies lediglich den für die Sachverhaltserstellung irrelevanten Umstand der Fixierung des Beschuldigten. Indem I._____ jedoch nur diesbezüglich auf den Rapport der JVA Pöschwies verwies, offenbart er gerade, dass er in Bezug auf die übrigen geschilderten Sachverhaltselemente aus der eigenen Erinnerung erzählte. Demzufolge sind die Aussagen von I._____ zu Dossier 12 als glaubhaft zu werten.

17.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von D._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung machte. Insbesondere gab er zu Protokoll, sich an diesen Vorfall vom 29. Mai 2019 noch erinnern zu können (D13 act. 4/3, F/A 15). Anschliessend beantwortete er die Ergänzungsfragen der Verteidigung, soweit er sich noch daran erinnern konnte. Damit ist der Konfrontationsanspruch gewahrt. Die Aussagen von D._____ zu Dossier 13 sind verwertbar.

17.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____

D._____ konnte den Vorfall vom 29. Mai 2019 fast drei Jahre später noch in groben Zügen wiedergeben. Dass seine Ausführungen eine hohe Ähnlichkeit zur Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 aufweist, ist naheliegend, nachdem er diesen vorgängig konsultiert hat (D13 act. 4/3, F/A 11 f.). D._____ erzählte jedoch über das Dokumentierte hinaus, dass er derjenige gewesen sei, dem am besagten Tag die Überwachung des Besuchs obliegen habe (D13 act. 4/3, F/A 9). Ferner wusste er auch noch, dass I._____ in den Oberschenkel gebissen wurde (D13 act. 4/3, F/A 10), wobei sich weder der gebissene Aufseher noch das verletzte Körperteil aus der Sachverhaltsschilderung des Rapports ergibt (vgl. D13 act. 2/3). Die Erklärung von D._____, wonach er beim Vorfall ziemlich zuvorderst gestanden sei und der Vorfall für den Beschuldigten bisher einzigartig gewesen sei, weshalb er sich nach fast drei Jahren noch an diesen Vorfall erinnern könne (D13 act. 4/3, F/A 15 ff.), erscheint sodann besonders glaubhaft. Schliesslich stimmen seine Aussagen weitgehend mit denjenigen von I._____ überein. Einzig in Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchszimmertüre sogleich auf die Aufseher losgestürmt sei, während I._____ von einem kurzen Innehalten und In-die-Runde-Schauen sprach (D13 act. 4/3, F/A 22), widersprechen sich die beiden Aufseher. Dadurch allein wird die Glaubhaftigkeit von D._____ allerdings nicht erschüttert. Vielmehr sind die Aussagen von D._____ als glaubhaft zu qualifizieren.

17.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist festzuhalten, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung Aussagen zum fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall machen konnte und anschliessend die Ergänzungsfragen der Verteidigung beantwortete. Dabei traten nur wenige Erinnerungslücken zu Tage. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist ohne Weiteres gewahrt. Die Aussagen von V._____ sind verwertbar.

17.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____

Auf entsprechende Nachfrage führte V._____ aus, dass er rein aus seiner Erinnerung erzähle. Er habe keinen Zugang mehr zu den fraglichen Dokumentationen, da er das Tätigkeitsgebiet gewechselt habe (D13 act. 4/4, F/A 15). Er habe weder den Rapport oder das Journal noch die Aktennotiz der JVA Pöschwies vom 29. Mai 2019 als Vorbereitung auf diese Einvernahme gelesen (D13 act. 4/4, F/A 16 ff.). Gleichwohl vermochte V._____ die Geschehnisse vom 29. Mai 2019 in erstaunlich hohem Detailreichtum und in sich stimmig zu schildern. So beschrieb er die Stimmung im Besucherzimmer – nebst dem Umstand, dass es laut war – auch anhand der von ihm wahrgenommen Mimik und Gestik des Beschuldigten (vgl. D13 act. 4/4, F/A 11), was besonderen Eindruck erweckt und sehr glaubhaft anmutet. In der Folge ergänzte er seine freie Erzählung auf entsprechende Nachfrage um weitere Einzelheiten und gab punktuell zu, wenn er etwas nicht mehr wusste (vgl. D13 act. 4/4, F/A 14 und 28). Nach dem Gesagten wirken die Aussagen von V._____ sehr glaubhaft. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass er sein Gefühl bei einem Einsatz mit dem Beschuldigten als ruhig, konzentriert und in einem gesunden Mass angespannt umschrieb. Die Aufseher seien sehr wohlwollend gegenüber dem Beschuldigten gewesen und hätten stets versucht eine Kommunikation mit ihm herzustellen, sodass keine toxische Atmosphäre gegenüber dem Beschuldigten geherrscht habe (D13 act. 4/4, F/A 30 und 33). Dies wirkt sich zugunsten der allgemeinen Glaubwürdigung von V._____ aus.

17.5 Würdigung und Fazit

Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Personalbeweismittel zu Dossier 13 ein stimmiges Gesamtbild ergibt. Uneinigkeit besteht nur darüber, ob sich der Beschuldigte beim Öffnen der Besuchszimmertüre sofort auf die Aufseher stürzte oder noch kurz im Türrahmen inne hielt. Hinsichtlich des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den Aussagen von I._____ und D._____, welcher bloss ein nebensächliches Sachverhaltselement tangiert, ist die Version von I._____ als erstellt zu betrachten. Es kann aufgrund der zeitlichen Nähe der polizeilichen Einvernahme, in welcher I._____ dies erstmals erwähnte (vgl. D13 act. 4/1, F/A 16), davon ausgegangen werden, dass er dieses Sachverhaltselement noch eher präsent hatte als D._____ beinahe drei Jahre später. Diese Annahme rechtfertigt sich auch daher, weil die diesbezüglichen Aussagen von I._____ vergleichsweise klar waren, während D._____ – darauf angesprochen – in zurückhaltender Weise zu Protokoll gab, dies nicht mehr so in Erinnerung zu haben (vgl. D13 act. 4/3, F/A 22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar kurz im Türrahmen inne hielt, aber hernach im Sinne einer unvermittelten Handlung auf die Aufseher losging. Was den Anklagesachverhalt insgesamt betrifft, ist festzuhalten, dass die im Recht liegende Sachbeweismittel, namentlich der Rapport der JVA Pöschwies, die Fotodokumentationen und der ärztliche Befund des Gefängnisarztes die überzeugenden Sachverhaltsdarstellungen der befragten Aufseher untermauern. Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 13 erstellt.

18. Dossier 14: Sachverhaltserstellung in concreto

18.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von C._____ in der polizeilichen Einvernahme und von P._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D14 act. 3/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie eine Videoaufzeichnung im Recht (D14 act. 1/1 und 2/1, BD act. 1/3).

Vorab kann festgehalten werden, dass C._____ zu Dossier 14 – soweit ersichtlich – nie parteiöffentlich einvernommen wurde. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) ist damit verletzt. Die Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme sind somit unverwertbar.

18.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____

P._____ erklärte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 ausdrücklich, dass er sich an den über zwei Jahre zurückliegenden Vorfall vom 14. August 2019 nicht mehr erinnere. Er habe den Rapport der JVA Pöschwies vom 14. August 2019 lesen müssen. Er könne "nur zusammenfassen, was im Rapport steht" (D14 act. 3/2, F/A 5 ff.). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung (02:10 bis 02:40) gab P._____ zu Protokoll, dass C._____ und er damals im Sicherheitsvorraum gewesen seien, wobei Ersterer einen Schutzschild gehalten habe. Bei diesem Einsatz habe P._____ den Lead gehabt. In der Folge habe C._____ den Kontrollblick in die Zelle gemacht, um zu sehen, ob der Beschuldigte Urin oder sonstige gefährliche Gegenstände irgendwo deponiert habe. Danach sei auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, wie der Beschuldigte in Richtung des Schildträgers C._____ gehe. Schliesslich hätten die Aufseher versucht, die innere Zellentüre zu schliessen, wobei der Beschuldigte mit viel Kraft dagegen gedrückt habe (D14 act. 3/2, F/A 17).

18.1.2 Videoaufzeichnung vom 14. August 2019

Auf der Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 (BD act. 1/3) ist Folgendes ersichtlich: Drei Aufseher befinden sich im Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …, während sie dem Beschuldigten zunächst die Fussfesselung und danach die Handfesselung anbringen (ab 00:01). Anschliessend stellen sich vier Aufseher auf, während sich zwei Aufseher – einer davon mit einem Schutzschild ausgestattet – im Sicherheitsvorraum positioniert (ab 02:00). In der Folge öffnet der Aufseher ohne Schutzschild die innere Zellentüre, woraufhin der andere Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle des Beschuldigten tritt (ab 02:12). Der Aufseher mit dem Schutzschild ist danach aufgrund des Sichtwinkels der Kamera nicht mehr zu sehen. In dem Moment springt der sitzende Beschuldigte in seiner Zelle auf und begibt sich schnell zum eintretenden Aufseher (ab 02:16). Auch er verschwindet aus dem Sichtwinkel der Kamera. Der noch im Sicherheitsvorraum stehende Aufseher reagiert unmittelbar und hektisch, wobei nicht erkennbar ist, was er genau macht. Plötzlich stürmen auch die vier im Gang positionierten Aufseher teilweise mit Schild in den Sicherheitsvorraum zur inneren Zellentüre (ab 02:18). Es kommt zu einem Gerangel an der inneren Zellentüre. Der Aufseher mit dem Schutzschild, welcher kurz in die Zelle eintrat, erscheint sodann wieder im Sichtwinkel der Kamera. Den sechs im Sicherheitsvorraum stehenden Aufseher gelingt es schliesslich, die innere Zellentüre wieder zu schliessen, wobei sie noch für einige Sekunden gegen die innere Zellentüre drücken. Als der Beschuldigte ebenfalls wieder erkennbar ist, verlassen die sechs Aufseher langsam den Sicherheitsvorraum (ab 02:35). In der Folge wird die Hauptzellentüre geschlossen, womit der Einsatz der Aufseher beendet ist.

18.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist festzustellen, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche über zweieinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall stattfand, keine Aussagen basierend auf eigenen Erinnerungen machen konnte. So gab er explizit zu, lediglich den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies zusammenfassen zu können (D14 act. 3/2, F/A 9). Damit würde die Verteidigung nicht in die Lage versetzt, ihr Fragerecht wirksam auszuüben. Vorliegend handelt es sich bei den Aussagen von P._____ jedoch nicht um das Hauptbeweismittel, nachdem auch eine aufschlussreiche Videoaufzeichnung im Recht liegt. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gilt hier somit nicht uneingeschränkt. Gleichwohl erscheinen aber nur die wenigen Aussagen von P._____ zu Dossier 14 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als verwertbar.

18.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____

Die Aussagen von P._____ sind kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, nachdem er ausdrücklich erklärte, eigentlich nur den Rapport der JVA Pöschwies vom 14. August 2019 zusammenfassen zu können. Es ist aufgrund dieser Aussage und seinen sehr knapp ausgefallenen Antworten davon auszugehen, dass P._____ keine Erinnerungen mehr an diesen konkreten Vorfall hatte. Derweil vermochte sich P._____ auf Vorhalt der im Recht liegenden Videoaufzeichnung wieder zu erinnern, dass er beim fraglichen Einsatz den Lead gehabt habe (D14 act. 3/2, F/A 17). Diese Angabe lässt sich nicht etwa dem von P._____ konsultierten Rapport der JVA Pöschwies entnehmen (vgl. D14 act. 2/1). In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann grundsätzlich nicht auf die Aussagen von P._____ abgestellt werden, weil seine Darstellungen nicht auf der eigenen Erinnerung beruhen. Demgegenüber erscheint die Aussage, wonach er bei diesem Einsatz am 14. August 2019 den Lead gehabt habe, glaubhaft, zumal sie nicht ohne real erlebten Hintergrund erfolgt wäre.

18.3 Würdigung und Fazit

Nachdem die Aussagen von C._____ unverwertbar sind und P._____ keine belastenden Aussagen aus der eigenen Erinnerung machten konnte, kommt der Videoaufzeichnung vom 14. August 2019 zentrale Bedeutung zu. Der Anklagesachverhalt lässt sich sodann grösstenteils ohne Weiteres durch die aufgezeichneten Geschehnisse erstellen. Folgende Sachverhaltselemente geben zu besonderen Bemerkungen Anlass: In Abweichung vom Anklagesachverhalt ist deutlich sichtbar, dass nicht der mit dem Schutzschild ausgerüstete C._____, sondern P._____ die innere Zellentüre öffnete. Dies steht auch im Einklang mit dem als Usus beschriebenen Ablauf in den ähnlich gelagerten Vorfällen gemäss den Dossiers 10 und 11, wonach bekanntlich nicht derjenige Aufseher den Kontrollblick in die Zelle ausführt, der auch das Öffnen der Türe übernimmt. Nach dem Gesagten kann in Ergänzung zum Videomaterial als erstellt gelten, dass C._____ nach dem Öffnen der inneren Zellentüre den Kontrollblick vornahm, woraufhin er unvermittelt vom Beschuldigten mit erhobenen Fäusten attackiert wurde. Ein anderer Ablauf erscheint aufgrund des sichtbar aufspringenden Beschuldigten, der Reaktion der fünf übrigen Aufseher, des sich wiederholenden Verhaltensmusters des Beschuldigten sowie der korrespondieren Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 14.August 2019 (vgl. D14 act. 2/1) schlicht ausgeschlossen. Demgemäss ist der Anklagesachverhalt in Dossier 14 mit der vorerwähnten Korrektur als erstellt zu betrachten.

19. Dossier 15: Sachverhaltserstellung in concreto

19.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 vor (D15 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies sowie das Schadenformular vom 27. August 2019 und ein Schreiben betreffend Aufwand der Technik vom 29. Januar 2020 der JVA Pöschwies im Recht (D15 act. 2/1-2 und act. 4/2 und 4/6).

19.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____

B._____ wurde am 21. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zum Vorfall vom 15. August 2019 befragt. Seinen Aussagen zufolge sei die Zellenkommunikationsanlage in der Arrestzelle Nr. … vom Beschuldigten beschädigt worden. Infolgedessen habe der technische Dienst aufgeboten werden müssen. Die Zellenkommunikationsanlage habe einen Totalschaden erlitten und nicht repariert werden können (D15 act. 3/1, F/A 7 und 9). Der technische Dienst habe festgestellt, dass sie durch Wasser beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 8 und 10). Wie genau der Beschuldigte vorgegangen sei, wisse B._____ nicht (D15 act. 3/1, F/A 14). Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe B._____ den Rapport vom 15. August 2019 gelesen. Er habe damals diesen Rapport schreiben und eine Belastungsanzeige machen müssen, weil der technische Dienst ihm die Rückmeldung gemacht habe, dass die Zellenkommunikationsanlage beschädigt sei (D15 act. 3/1, F/A 11 ff.).

19.1.2 Schadenformular der JVA Pöschwies vom 27. August 2019

Dem Schadenformular der JVA Pöschwies lässt sich entnehmen, dass die "Zellenkommunikation mutwillig mit Wasser zerstört" worden sei, mithin ein Wasserschaden vorliege. Bei der Frage, ob der Verursacher vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe, ist das Feld "vorsätzlich" angekreuzt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser internen Dokumentation der JVA Pöschwies wird sodann mit einer nicht identifizierbaren Unterschrift bekräftigt (D15 act. 4/2).

19.1.3 Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies vom 29. Januar 2020

Gemäss dem Schreiben betreffend Aufwand der Technik der JVA Pöschwies sei am 15. August 2019 das erste Mal festgestellt worden, dass die Zellenkommunikationsanlage nicht ordnungsgemäss funktioniere. Zur Aufrechterhaltung der Zellenkommunikation sei ein Telefonapparat zu einem Babyphon umgerüstet und im Vorraum der Zelle platziert worden. Dieser Zustand sei bis am 27. August 2019 aufrechterhalten worden. Ab diesem Datum sei die Anlage zugänglich gewesen. Beim Öffnen der Anlage sei eine undefinierbare Flüssigkeit ausgelaufen. Es habe ausgeschlossen werden können, dass diese Flüssigkeit von der Anlage stammen würde. Die Flüssigkeit habe durch Dritteinwirkung durch die Sprechmembrane eingegeben werden müssen. Um dies in Zukunft einzuschränken, sei zusätzlich noch eine Spezialdichtung eingebaut worden. Die defekte Anlage sei eingeschickt und durch eine externe Firma wiederaufbereitet und Instand gestellt worden (D15 act. 4/6).

19.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Aussagen zu den Vorfällen vom 15. August 2019 machte. Die anwesende Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Die Aussagen von B._____ zu Dossier 15 sind verwertbar.

19.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

B._____ räumte ein, sich im Vorfeld mittels Lektüre des Rapports der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 auf die Einvernahme vorbereitet zu haben (D15 act. 3/1, F/A 11 f.). In Bezug auf seine alsdann gemachten Aussagen kann festgehalten werden, dass zunächst die Aussage, wonach er wisse, dass die Zellekommunikationsanlage beschädigt worden sei (D15 act. 3/1, F/A 7), glaubhaft wirkt. Zur Frage, weshalb die Zellenkommunikationsanlage kaputt gegangen sei, antwortete er: "Scheinbar, also, mit Wasser wurde sie beschädigt.", was geradezu exemplarisch veranschaulicht, dass er seine Antwort auf die Rückmeldung des technischen Dienstes der JVA Pöschwies stützt (vgl. dazu auch D15 act. 3/1, F/A 10). Diese auf Hörensagen basierende Antwort ist nicht aussagenkräftig. Demgegenüber ist seine Aussage, wonach lediglich der Beschuldigte die Zellenkommunikationsanlage habe beschädigen können (vgl. D15 act. 3/1, F/A 9), überzeugend, zumal lediglich der Beschuldigte in der Zelle Nr. … untergebracht war. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er nicht wusste, wie der Beschuldigte bei der Beschädigung der Zellenkommunikationsanlage vorgegangen sei (D15 act. 3/1, F/A 14), für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

19.4 Würdigung und Fazit

Die im Recht liegenden Beweismittel sind nunmehr einer Gesamtwürdigung zu unterziehen: Wie bereits ausgeführt, erscheinen die Kernaussagen von B._____, wonach die Zellenkommunikationsanlage beschädigt worden sei, und zwar durch den Beschuldigten, glaubhaft. Der Verteidigung ist somit zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, B._____ würde lediglich den Rapport der JVA Pöschwies vom 15. August 2019 zitieren. Die Schlussfolgerung, dass lediglich der Beschuldigte als Täter in Frage komme, ist sodann nicht bloss naheliegend, sondern nahezu zwingend. Für die Erstellung des Anklagesachverhalts ist ergänzend auf die nachvollziehbare und überzeugende Beschreibung im als Urkunde verwertbaren Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand der Technik abzustellen, wonach die undefinierbare Flüssigkeit nicht von der Zellenkommunikationsanlage stammte, sondern durch Dritteinwirkung in die Sprechmembrane der Anlage gelangte. Auch das Schadenformular der JVA Pöschwies spricht von einem Wasserschaden. Dem Rapport vom 27. August 2019, welcher lediglich den Inhalt des Schadenformulars wiedergibt (vgl. D15 act. 2/1), kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe den Vorwurf in der Anhörung der JVA Pöschwies vom 28. August 2019 in Abrede gestellt (vgl. D15 act. 2/2), ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestreitung des Vorwurfs gemäss Anhörungsprotokoll, welches die Verteidigung an anderen Stellen – da anstaltsinterne Dokumentation – als unverwertbar erachtet, als blosse Schutzbehauptung erscheint. Letztlich verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Dossier 15 gemäss Anklageschrift so zugetragen hat.

20. Dossier 16: Sachverhaltserstellung in concreto

20.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen P._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D16 act. 3/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich sowie der Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019 im Recht (D16 act. 1/1 und 2/1).

20.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2019 sagte P._____ zum Vorfall vom 26. August 2019 aus, dass bei den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten insgesamt sechs Aufseher beteiligt gewesen seien, nämlich drei draussen im Gang und drei im Vorraum, zu welchen nebst C._____ und B._____ auch P._____ gehört habe (D16 act. 3/1, F/A 5). Letzterer habe damals die Kommunikation mit dem Beschuldigten geführt. Er habe die obere Versorgungsklappe geöffnet, damit der Beschuldigte – wie angewiesen – die Arme für das Anbringen der Fesselung durch die Klappe strecken könne. Dies habe inzwischen ohne viele Worte funktioniert. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt die Fussfessel bereits getragen und sei vor der Klappe gestanden (D16 act. 3/1, F/A 7 f.). Unmittelbar nach dem Öffnen der oberen Versorgungsklappe habe der Beschuldigte einen Faustschlag durch die Klappe hindurch ausgeführt, wobei niemand verletzt worden sei. Normalerweise strecke der Beschuldigte beide Hände gleichzeitig durch die Klappe, sodass P._____ darauf gewartet habe, dass beide Hände des Beschuldigten kämen. Sobald P._____ gesehen habe, dass nur eine Hand des Beschuldigten gekommen sei, habe er sofort reagiert und sich leicht abgedreht, als sodann der Schlag des Beschuldigten erfolgt sei. Daraufhin habe P._____ die Klappe runtergedrückt, um den durch die Klappe kommenden Arm des Beschuldigten abzubremsen. Bei diesem Vorfall habe P._____ dem Schlag ausweichen und den Arm des Beschuldigten mit der Schiebeklappe blockieren können (D16 act. 3/1, F/A 9 f. und 17). Gemäss seinen Aussagen hätte ihn der ausgeführte Schlag des Beschuldigten von der Höhe her in der Magengegend getroffen. Wie stark der Schlag gewesen sei, habe P._____ nicht beurteilen können, zumal er nicht getroffen worden sei und den durch die Öffnung kommenden Arm abgebremst habe (D16 act. 3/1, F/A 13 f.). Anschliessend habe der Beschuldigte den Arm nicht freiwillig zurückgezogen. Aufgrund seiner Gegenwehr hätten die Aufseher nur vereint unter relativ grossem Kraftaufwand seinen Arm durch die Öffnung in die Zelle zurückdrücken und die Klappe schliessen können (D16 act. 3/1, F/A 15). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass der Beschuldigte bei offener Versorgungsklappe seinen Arm maximal soweit in den Zellenvorraum reichen könnte, wie dessen Arm- bzw. Handlänge es zulasse (D16 act. 3/1, F/A 16).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde P._____ erneut zum Vorfall vom 26. August 2019, ca. 9.25 Uhr, befragt. Dabei wurde er vom Staatsanwalt dazu aufgefordert, die Geschehnisse, bei welchen der Beschuldigte beim Öffnen der oberen Versorgungsklappe nach P._____ geschlagen haben soll, zu schildern. Hierzu führte P._____ aus, dass der Beschuldigte "einen Aufseher" in den Bauch zu schlagen versucht habe, wobei er sich nicht habe erinnern können, um wen es sich bei diesem Aufseher gehandelt habe (D16 act. 3/2, F/A 5 f.). Danach gefragt, ob auch er einmal das Ziel eines solchen Schlags des Beschuldigten gewesen sei, bestätigte er dies. Seiner Meinung nach sei er diesbezüglich jedoch bereits in einer früheren Einvernahme durch den Staatsanwalt einvernommen worden (D16 act. 3/2, F/A 7 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der sich in einem Missverständnis befindende P._____ durch den Staatsanwalt aufgeklärt, dass es bei dieser Einvernahme um den Vorfall vom 26. August 2019 gehe, bei welchem angeblich er selbst der Aufseher gewesen sei, gegen welchen der Beschuldigte durch die obere Versorgungsklappe geschlagen habe, er aber noch rechtzeitig habe ausweichen können. Darauf antwortete P._____: "In dem Fall war das so." (D16 act. 3/2, F/A 10). Auf entsprechende Nachfrage gab P._____ sodann zu Protokoll, sich nicht im Speziellen an die polizeiliche Einvernahme seiner Person vom 30. August 2019 zu erinnern. Er habe jedoch stets die Wahrheit gesagt (D16 act. 3/2, F/A 12 f.). Schliesslich führte P._____ aus, dass der Spaziergang nach dem versuchten Schlag des Beschuldigten nicht mehr habe durchgeführt werden können. Der Spaziergang sei bei zu aggressivem Verhalten des Beschuldigten jeweils abgebrochen worden (D16 act. 3/2, F/A 17 f.).

20.2 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu sagen, dass er bereits zu Beginn der Einvernahme einräumen musste, das mit dem Vorfall vom 26. August 2019 nicht mehr genau zu wissen, weshalb er lediglich sagen könne, was im Rapport der JVA Pöschwies stehe (D16 act. 3/2, F/A 5). Bezeichnend für die fehlenden Erinnerungen ist sodann der Umstand, dass P._____ – auch nach längerer Überlegungszeit – nicht einmal mehr wusste, dass der Schlag durch die Versorgungsklappe am 26. August 2019 ihm gegolten haben soll (vgl. D16 act. 3/2, F/A 6). Auch die vom Staatsanwalt angebotene Gedankenstütze führte nicht dazu, dass sich P._____ wieder erinnert hätte (vgl. D16 act. 3/2, F/A 14 f.). Da P._____ dieses zentrale Sachverhaltselement nicht mehr aus eigener Erinnerung wiedergeben konnte und in der Folge irgendeinen angeblichen Vorfall schilderte, wurde es der Verteidigung verunmöglicht, ihr Fragerecht wirksam auszuüben. Im Übrigen wird die blosse Wiedergabe von dem, was bereits im Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019 niedergeschrieben wurde, dem materiellen Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gerecht. Indem P._____ nicht auf Grundlage der eigenen Erinnerung aussagte, erweisen sich seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als unglaubhaft und unverwertbar. Auch auf die Befragung von P._____ in der polizeiliche Einvernahme kann mangels Wahrung des Konfrontationsanspruchs nicht abgestellt werden.

20.4 Würdigung und Fazit

Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von P._____ in Dossier 16 als unverwertbar. Es verbleiben nach Würdigung der im Recht liegenden Sachbeweismittel (Polizeirapport und dem Rapport der JVA Pöschwies vom 26. August 2019) in tatsächlicher Hinsicht unüberwindbare Zweifel, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo zu Anwendung gelangt. Demgemäss ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 16 nicht erstellen lässt.

21. Dossier 17: Sachverhaltserstellung in concreto

21.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen E._____, Q._____, B._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson F._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor (D17 act. 4/19). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies, zwei Videoprints, Videoaufzeichnungen der JVA Pöschwies sowie medizinische Unterlagen über F._____ im Recht (D17 act. 1/1, 2/1-2, 5/3-4, 7/3-4; BD act. 1/3).

21.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen E._____

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2019 schilderte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 wie folgt: Die Rückführung des Beschuldigten vom Besucherzimmer in seine Zelle sei bis zum Aufgang der Treppe relativ ruhig verlaufen. Die Treppe in der Sicherheitsabteilung, welche in die Etage hinaufführe, wo sich die Zelle des Beschuldigten befinde, sei zweiteilig. Die erste Treppe bis zum Mittelboden sei der Beschuldigte normal hochgegangen. Danach folge die Kehrtwendung. Während der Beschuldigte die zweite Treppe hinaufgegangen sei, habe er sich seitlich zurückgedreht und auf die Aufseher hinuntergespuckt, die sie noch auf der ersten Treppe befunden hätten. Dabei sei E._____ im ungeschützten Gesicht, rechte Gesichtshälfte, getroffen worden. Dies habe E._____ als "erniedrigend, grusig und ekelhaft" empfunden. Die Aufseher – darunter auch der bespuckte E._____ – hätten nicht auf das Spucken des Beschuldigten reagiert, da dies auf der Treppe zu gefährlich für alle Beteiligten sei. Als der Beschuldigte in der oberen Etage angekommen sei, habe er sich umgedreht und sei – mit den Fäusten schlagend – auf die beiden ihm folgenden Aufseher losgegangen. In der Folge seien alle im Einsatz stehenden Aufseher die Treppe hochgestürmt und hätten den Beschuldigten überwältigt, sodass dieser am Boden habe fixiert und hernach in die Zelle getragen werden können (D17 act. 4/1, F/A 5 und

7 ff.). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte E._____, dass der Schlag des Beschuldigten stark gewesen sein müsse, da es aufgrund seiner getragenen Handfesselungen laut geknallt habe, als das Metall mit so grosser Wucht auf den Schild des Aufsehers geprallt sei. Der Beschuldigte gebe "immer Vollgas" (D17 act. 4/1, F/A 10).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 gab E._____ an, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 7. November 2019 zu erinnern. E._____ wisse, dass es um den Vorfall im Treppenhaus gehe, bei welchem der Beschuldigte ihn bespuckt habe. Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe er den Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2023 kurz angeschaut (D17 act. 4/8, F/A 7 ff.). Weiter führte E._____ aus, dass er von der Spucke des Beschuldigten im Gesicht bzw. am Hals getroffen worden sei. Die Aufseher hätten jedoch nicht auf das Spucken reagiert. Erst oben angekommen, habe sich der Beschuldigte umgedreht und sei auf die Aufseher losgegangen, wobei E._____ "ziemlich zuhinterst" gewesen sei (D17 act. 4/8, F/A 16 f.). Wie der Beschuldigte bei diesem Vorfall auf die Aufseher losgegangen sei, wisse E._____ nicht mehr. Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, ob damals jemand verletzt worden sei (D17 act. 4/8, F/A 19 f.).

21.1.2 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson F._____

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 sagte F._____ aus, dass sich die Aufseher gegen Ende eines Besuchs draussen vor dem Besuchszimmer aufgestellt hätten, um den Beschuldigten abzuholen. Im Besuchszimmer sei es ruhig gewesen, sodass die Aufseher davon hätten ausgehen können, dass der Besuch gut verlaufen sei. Als der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer gekommen sei, habe er sich sofort in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Den Weg dorthin habe er inzwischen gekannt (D17 act. 4/2, F/A 4). Die weiteren Geschehnisse bei der Rückführung vom Besuchszimmer in die Zelle schilderte F._____ folgendermassen: Auf dem Weg zur Zelle habe der Beschuldigte in den Gängen hektische Bewegungen gemacht, vermutlich um zu testen, ob die Aufseher bereit seien. Q._____ und F._____ seien die Treppe, welche vom Gang in die Sicherheitsabteilung führe, direkt hinter dem Beschuldigten hinaufgegangen. Beim Hinaufgehen der zweiteiligen Treppe nach dem Mittelboden habe der Beschuldigte zurückgeschaut und seitlich hinunter auf die Aufseher gespuckt, welche sich noch auf der ersten Treppe vor dem Mittelboden befunden hätten. Dabei habe er E._____ im Gesicht getroffen. Hätte der Beschuldigte nach hinten gespuckt, so hätte er lediglich den Schutzschild von F._____ oder denjenigen von Q._____ getroffen. Aus Sicherheitsgründen hätten die Aufseher auf das Spucken des Beschuldigten nicht reagiert. Als der Beschuldigte oben angekommen sei, habe er sich nach links umgedreht und aus der Drehung heraus mit voller Wucht gegen Q._____ geschlagen. Dieser sei noch auf der zwei- oder drittobersten Stufe der Treppe neben F._____ gestanden und habe den Schlag mit dem Schild abgeblockt. Daraufhin seien – soweit sich F._____ noch erinnere – er und Q._____ sofort mit dem Schild voraus nach vorne gegangen, um den Beschuldigten mit den Schutzschildern an die Wand zu drücken. In der Folge sei der Beschuldigte zu Boden gegangen, wo ihn die Aufseher hätten fixieren können. Nachdem der Beschuldigte habe gesichert werden können, sei er von den Aufsehern in die Zelle gebracht worden (D17 act. 4/2, F/A 5 ff.). Beim entstandenen Gerangel mit dem Beschuldigten sei F._____ verletzt worden. Er wisse jedoch nicht, wie dies geschehen sei. Auf der unteren Seite seines linken Unterarms habe F._____ eine Schramme gehabt. Die Ursache für die Verletzung führte er am ehesten auf den Schutzschild zurück (D17 act. 4/2, F/A 9 f.). Die Wunde von F._____ – welche gemäss Protokollnotiz anlässlich der polizeilichen Befragung noch sichtbar gewesen sei – sei normal verheilt (D17 act. 4/2, F/A 12).

F._____ machte sodann bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 erneut Aussagen zum Vorfall vom 7. September 2019, wobei er den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies am Vortag gelesen habe (D17 act. 4/6, F/A 8 f.). Im Weiteren gab er die Geschehnisse im Wesentlichen gleich wie bei der Polizei wieder. So habe der Beschuldigte beim Treppenaufgang auf E._____ gespuckt und – oben angekommen – die Aufseher angegriffen, indem er sich links abgedreht und einen Schlag gegen den Schild von Q._____ ausgeführt habe (D17 act. 4/6, F/A 7,15 f. und 18 ff.). Vom entstandenen Handgemenge habe er an der Innenseite seines linken Unterarm eine ca. 3 cm lange Narbe, ungefähr

10 cm vom Handgelenk entfernt, davongetragen. Ob ausser ihm noch weitere Aufseher bei diesem Vorfall durch den Beschuldigten verletzt worden seien, vermochte F._____ nicht mehr zu sagen (D17 act. 4/6, F/A 22 ff. und PN S. 5). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung in der JVA Pöschwies vom 7. November 2019, 10:32:43 bis 10:33:30, machte F._____ einen Schlag mit anschliessendem Stossen durch den Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers aus (D17 act. 4/6, F/A 29). Im Übrigen gab F._____ zu Protokoll, dass in der Zwischenzeit wegen Vorfällen mit Spuckattacken eine Scheibe beim Treppenaufgang montiert worden sei (D17 act. 4/6, F/A 13).

21.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2019 sagte Q._____ aus, dass er am 7. November 2019 erst für das Verbringen des Beschuldigten vom Besuchsraum in seine Zelle dazugekommen sei. Als der Beschuldigte das Besuchszimmer verlassen habe, sei er nicht auffällig gewesen. Der Beschuldigte sei unauffällig durch die Gänge in Richtung seiner Zelle gegangen. Auf der zweiten Treppe habe sich der Beschuldigte sodann umgedreht und auf die nachfolgenden Aufseher hinunter gespuckt. Die Aufseher hätten das Spucken aus Sicherheitsgründen ignoriert, um einen tätlichen Vorfall auf der Treppe zu vermeiden. Als der Beschuldigte das Ende der Treppe erreicht habe, habe sich dieser umgedreht und aus der Drehung heraus gegen Q._____ und F._____ geschlagen. Diese beiden Aufseher seien je mit einem Schutzschild direkt hinter dem Beschuldigten auf der zweitletzten oder letzten Treppenstufe gestanden, als der Beschuldigte gegen die Schutzschilde zu schlagen begonnen habe. Der erste Schlag sei "wirklich kräftig" gewesen. Die nachfolgenden Schläge hätten nicht mehr gleich kräftig ausgeführt werden können, weil die beiden Aufseher die Distanz verkürzt hätten. Die beiden seien Aufseher die letzten Stufen hinauf gestürmt und hätten den Beschuldigten mit den Schilden an die Wand gedrückt, woraufhin auch die übrigen Aufseher zu Hilfe gekommen seien. Die Aufseher hätten dann gemeinsam den Beschuldigten mit den Schutzschilden an der Wand fixiert und hernach zu Boden geführt, wo sich dieser schliesslich nicht mehr gewehrt habe (D17 act. 4/3, F/A 4 ff.).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 konnte Q._____ keine Aussagen zum 7. November 2022 machen. Er wisse zwar, dass er einmal dabei gewesen sei, mit F._____ als Schildträger (D17 act. 4/5, F/A 8). Da der Beschuldigte die Aufseher mehrmals angegriffen habe, sei es für Q._____ schwierig, sich zu erinnern, um welchen Vorfall es gehe. Auf diese Einvernahme habe sich Q._____ nicht vorbereiten können (D17 act. 4/5, F/A 7 und 17).

21.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen B._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2019 führte B._____ aus, dass er beim Vorfall vom 7. November 2019 hinter den Schildträgern Q._____ und F._____ gestanden sei (D17 act. 4/4, F/A 5). Daraufhin schilderte den Vorfall folgendermassen: Der Beschuldigte sei normal die erste Treppe hochgegangen, welche in die Etage führe, wo sich seine Zelle befinde. Während der Beschuldigte die zweite Treppe hinaufgegangen sei, habe er seitlich schräg über das Geländer auf die nachfolgenden Aufseher, welche sich noch auf der ersten Treppe befunden hätten, hinunter gespuckt. Dabei habe der Beschuldigte E._____ im Gesicht getroffen. Dies sei möglich, weil das Treppenhaus offen sei. Aus Sicherheitsgründen habe niemand der Aufseher reagiert. Als der Beschuldigte oben angekommen sei, habe er sich umgedreht und auf die Schilde der nachfolgenden Aufseher eingeschlagen, welche sich unter ihm noch auf der Treppe befunden hätten. In der Folge hätten alle Aufseher sofort hinter den Schilden vorwärts geschoben, wodurch der Beschuldigte bis zur Wand gestossen worden sei, um in erstmals zu fixieren. Danach hätten sie den Beschuldigten zu Boden geführt, ihn richtig fixiert und schliesslich in die Zelle getragen (D17 act. 4/4, F/A 7). Die Aufseher hätten so schnell auf die Schläge des Beschuldigten reagiert und seien vorgerückt, dass B._____ nicht sagen könne, ob der Beschuldigte mehrmals zugeschlagen habe. Nachdem der Beschuldigte fixiert gewesen sei, habe dieser keine Bewegung mehr gemacht und sich widerstandslos in die Zelle tragen lassen (D17 act. 4/4, F/A 8).

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 gab B._____ an, vorgängig den Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2019 gelesen zu haben. Er könne sich erinnern, dass der Beschuldigte auf dem Rückweg im Treppenhaus von oben herab auf einen Aufseher gespuckt habe. Als der Beschuldigte im Türrahmen zur Eingangshalle gestanden sei, habe er dort auf die ersten beiden Schildträger eingeschlagen. Im Anschluss hätten die Aufseher den Beschuldigten überwältigt und ihn in seine Zelle getragen. Mehr wisse B._____ nicht mehr von jenem Tag (D17 act. 4/7, F/A 7 f.). So wusste er nicht mehr, gegen wen der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt habe oder ob bei diesem Vorfall jemand verletzt worden sei (D17 act. 4/7, F/A 11 f.). Auf entsprechendes Nachhaken des Staatsanwalts gab B._____ zu Protokoll, dass E._____ vom Beschuldigten bespuckt worden sei, wobei jener dies auf der Treppe von erhöhter Position nach unten über das Geländer hinweg gemacht habe (D17 act. 4/7, F/A 13 ff.).

21.1.5 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 erklärte C._____, dass ihm der genaue Hergang des Vorfalls vom 7. November 2019 nicht mehr geläufig sei. Es sei zu lange her (D17 act. 4/9, F/A 9 und 16). Er wisse noch, dass so etwas einmal vorgefallen sei und ein solcher Vorfall dazu geführt habe, dass die Aufseher beantragt hätten, dass eine Plexiglasscheibe am Geländer bei der Treppe montiert werden, damit man dort nicht mehr runterspucken könnte. C._____ habe im entsprechenden Rapport gelesen, dass der Beschuldigte damals dort runtergespuckt habe. Dies hätte er aber ohne das Lesen des Rapports nicht mehr gewusst (D17 act. 4/9, F/A 12 f.). Im Rapport stehe sodann, dass jemand beim Vorfall vom 7. November 2019 verletzt worden sei, aber wer und wie das gewesen sei, daran könne sich C._____ nicht mehr erinnern (D17 act. 4/9, F/A 17).

21.1.6 Videoaufzeichnungen vom 7. November 2019

Auf der Videoaufzeichnung "SSV EG Halle" (D17 act. 5/4; BD act. 1/3), ist eine Halle in der JVA Pöschwies ersichtlich, wobei die Kamera auf das Treppenhaus gerichtet ist. Folgendes lässt sich der Videoaufzeichnung entnehmen: Ein Aufseher kommt alleine die Treppe hinauf und geht durch die Halle, wo er anschliessend stehen bleibt und auf die restlichen Aufseher zu warten scheint (ab 10:32:48). Kurz darauf kommen der Beschuldigte und die Aufseher ebenfalls die Treppe hinauf, wobei der Beschuldigte zuvorderst geht und somit zuerst die videoüberwachte Etage erreicht (ab 10:33:05). Unmittelbar nachdem der Beschuldigte bei der Treppe oben angekommen ist – ohne sich schon in der Halle zu befinden –, schlägt der Beschuldigte aus der Drehung nach links gegen den Schutzschild mindestens eines Aufsehers (ab 10:33:08). Der Schlag des Beschuldigten wird von den Schutzschilden abgeblockt. Daraufhin drücken die Aufseher mit den Schutzschilden gegen den Beschuldigten und bringen ihn auf diese Weise am Türrahmen zu Boden. Es entsteht ein Gerangel, bei welchem die Aufseher ihre beiden Schutzschilde in die Halle werfen, wohl um den Beschuldigten besser greifen und fixieren zu können. Im Anschluss wird der Beschuldigte von den sechs Aufsehern in Schutzausrüstung an den Beinen in die Halle gezogen, wo der Beschuldigte schliesslich fixiert wird.

Auf der Videoaufzeichnung "SSV Arrestgang" (D17 act. 5/3; BD act. 1/3), welche den Arrestgang und die Zelle des Beschuldigten zeigt, ist erkennbar, dass der Beschuldigte – gemäss Zeitstempel unmittelbar auf den vorstehend umschriebenen Vorfall folgend – von mehreren Aufsehern in Schutzausrüstung in seine Zelle getragen wird (ab 10:34:44).

21.1.7 Medizinische Unterlagen

In Bezug auf die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D5 act. 7/3-4). Demgemäss sei eine 10 cm lange Kratzwunde am Unterarm auf der

Handflächenseite von F._____ festgestellt worden. Die Verletzungen seien unfallkausal und eine Selbstbeibringung sei äusserst unwahrscheinlich. F._____ habe – mit Ausnahme von Schmerzen – keine weiterreichende Folgen zu beklagen gehabt.

21.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von E._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von E._____ ist festzuhalten, dass er den Vorfall vom 7. November 2019 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch in groben Zügen in Erinnerung hatte. Die anwesende Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Demzufolge ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von E._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwertbar.

21.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass E._____ die Geschehnisse vom 7. November 2019 bei der Polizei in sich stimmig und schlüssig schilderte. Sodann sind in seinen Aussagen keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen erkennbar. Dass der Beschuldigte ihm von oben herab beim Treppensteigen ins Gesicht gespuckt habe, erscheint glaubhaft, nachdem alle übrigen befragten Aufseher den Beschuldigten ebenfalls des Spuckens auf E._____ bezichtigt haben (vgl. dazu D17 act. 4/2, F/A 5; D17 act. 4/4, F/A 7; D17 act. 4/6, F/A 16; D17 act. 4/7, F/A 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte E._____ den Vorfall vom 7. November 2019 offensichtlich nicht mehr genau präsent. Gleichwohl vermochte er sich an die ihm gegoltene Spuckattacke zu erinnern (D17 act. 4/8, F/A 14). Demgegenüber sah er sich gezwungen, bei der Frage, ob jemand beim Vorfall verletzt worden sei, wegen Nichtwissens auf den vorgängig konsultierten Rapport zu verweisen (D17 act. 4/8, F/A 20). Diese Erinnerungslücken sind der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht abträglich, sondern wirken authentisch. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen.

21.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ kann gesagt werden, dass er in Anwesenheit der Verteidigung aus eigener Erinnerung belastende Aussagen zu Protokoll gab. Derweil machte die Verteidigung von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Die Aussagen von F._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 17 sind verwertbar.

21.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____

F._____ hat das Geschehen lebensnah, in sich stimmig und plausibel wiedergegeben. Seine Ausführungen zu den Sachverhaltselementen, welche von der Überwachungskamera aufgezeichnet wurden, lassen sich ohne Weiteres mit dem sichergestellten Videomaterial in Einklang bringen. F._____ sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, beim Gerangel mit dem Beschuldigten eine Verletzung am linken Unterarm erlitten zu haben, vermutlich durch den Schild. Die Wunde sei damals sichtbar gewesen (D17 act. 4/2, F/A 9 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigte F._____ eine Narbe an seinem linken Unterarm, welche auf unbekannte Weise im Handgemenge mit dem Beschuldigten entstanden sei (D17 act. 4/6, F/A 22 ff.). Die Aussagen hinsichtlich der Verletzung am Unterarm von F._____ wirken nicht a priori unglaubhaft. In Bezug auf die Spuckattacke wies F._____ sodann zurecht darauf hin, dass sich dem vorgängig konsultierten Rapport nicht entnehmen lasse, dass E._____ getroffen worden sei (vgl. D17 act. 4/6, F/A 17), was bedeutet, dass er dies noch aus der eigenen Erinnerung wusste. Insgesamt sind die Aussagen von F._____ als glaubhaft zu qualifizieren.

21.5 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist festzustellen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich in keiner Weise vorbereitet habe, nicht mehr an den Vorfall vom 7. November 2019 erinnern konnte. Beispielhaft sagte er aus, dass er sich nicht wirklich an den Treppeneinsatz beim Eingang in die Sicherheitsabteilung erinnere, weshalb er auf seine Aussagen bei der Polizei verweise, falls er früher diesbezüglich bereits ausgesagt habe (D17 act. 4/5, F/A 9). In der Folge äusserte sich Q._____ nicht mehr erneut zum Vorfall vom 7. November 2019 und wiederholte seine belastenden Aussagen nicht. Der blosse Verweis auf frühere Aussagen oder die Bestätigung, bei der polizeilichen Einvernahme wahrheitsgetreu ausgesagt zu haben, werden dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gerecht, zumal die Verteidigung nicht in der Lage war, das Zeugnis von Q._____ in Zweifel zu ziehen. Daraus folgt, dass die Aussagen von Q._____ zu Dossier 17 unverwertbar sind. Eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt sich.

21.6.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu F._____ (vgl. Ziff. II. 21.5.1) verwiesen werden.

21.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

B._____ schilderte die Geschehnisse vom 7. November 2019 sachlich, lebensnah und schlüssig. Zudem sind in seinen Ausführungen keine offensichtlich Lügen- oder Fantasiesignale erkennbar. Er konnte sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehr als zwei Jahre später an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern. Auf entsprechende Nachfrage gab B._____ zu Protokoll, dass er den Vorfall nicht mehr in Erinnerung gehabt hätte bzw. ihn nicht mehr hätte zuordnen können, wenn er den entsprechenden Rapport nicht gelesen hätte (D17 act. 4/7, F/A 9). Damit verdeutlicht er, dass er ohne die Konsultation des Rapports wohl keine belastenden Aussagen in Bezug auf diesen konkreten Vorfall hätte machen können. Gleichzeitig wird aber auch klar, dass er den Rapport der JVAA Pöschwies vom 7. November 2021 als Gedankenstütze gebraucht hat, um originäre Erinnerungen wieder abrufen und zu Protokoll geben zu können. Seine alsdann gemachten Aussagen wirken glaubhaft. Nicht zuletzt wusste B._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall E._____ bespuckt habe (D17 act. 4/7, F/A 13). Der Name des bespuckten Aufsehers ist im Rapport wohlgemerkt nicht dokumentiert (vgl. D17 act. 2/1). Vor diesem Hintergrund weisen die Aussagen von B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit auf.

21.7 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sicher war, um welchen Vorfall es konkret gehen würde. An die einzelnen Tathandlungen, wie das Runterspucken oder den Angriff des Beschuldigten, habe sich C._____ nicht erinnern können. Er habe dies lediglich im Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2019 gelesen. Damit machte C._____ keine belastenden Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Vor diesem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 17 sind unverwertbar, weshalb sich eine Überprüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin erübrigt.

21.8 Würdigung und Fazit

Abschliessend gilt es nunmehr sämtliche verwertbaren Beweismittel gesamtheitlich zu würdigen. Zunächst ist anzumerken, dass sich die verwertbaren Aussagen der befragten Aufseher widerspruchsfrei miteinander vereinbaren lassen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur jeweiligen Position jedes Aufsehers. Beim Treppensteigen waren somit Q._____ und F._____ mit ihren Schutzschilden zuvorderst (D17 act. 4/2, F/A 5 f.), während B._____ hinter dieser ersten Reihe stand (D17 act. 4/4, F/A 5) und E._____ wohl das Schlusslicht bildete (D17 act. 4/8, F/A 17). Zum Sachverhaltsabschnitt im Treppenhaus, also noch bevor der Beschuldigte die obere Etage erreicht hat, gibt es keine Videoaufzeichnung. Das Sachverhaltselement, wonach der Beschuldigte beim Treppensteigen hinunter auf E._____ gespuckt und diesen im Gesicht getroffen habe, gilt jedoch aufgrund der glaubhaften Darstellungen der befragten Aufseher als erstellt. Was die Schläge des Beschuldigten gegen die Schutzschilde betrifft, lässt sich der Sachverhalt durch die Videoaufzeichnung und die Aussagen der befragten Aufseher erstellen. Der äussere Tathergang gemäss Anklageschrift ist damit als erwiesen zu betrachten.

Nicht erstellen lässt sich jedoch die Verletzung von F._____, welche beim Handgemenge mit dem Beschuldigten entstanden sein soll. Da es sich nicht um einen isolierten tätlichen Angriff des Beschuldigten handelte, sondern um ein Schlagen, wel-

ches ein zunächst unkontrolliertes Gerangel auslöste, lässt sich der Videoaufzeichnung nicht entnehmen, wie diese Verletzung von F._____ zustande gekommen sein soll. Zwar wirken die belastenden Aussagen von F._____ nicht unglaubhaft. Die anderen Aufseher (B._____ und E._____) konnten sich jedoch nicht an eine Verletzung von F._____ erinnern. Vielmehr wies beispielsweise B._____ bei der Polizei auf eigene kleinere Verletzungen hin (vgl. dazu D17 act. 4/4, F/A 9; D17 act. 4/7, F/A 12; D17 act. 4/8, F/A 20). Gemäss Rapport der JVA Pöschwies vom 7. November 2019 hätten drei Mitarbeiter mit Prellungen und Schürfungen ärztlich versorgt werden müssen, wobei aber nicht feststeht, um welche drei Aufseher es sich dabei gehandelt habe (vgl. D17 act. 2/1). Im Übrigen bleibt unklar, ob der Beschuldigte diese Verletzung von F._____ verursacht hat und wie diese genau zustande gekommen ist. Weiter fällt in Betracht, dass der ärztliche Befund über F._____ lediglich von einer unfallkausalen Verletzung spricht (D17 act. 7/3-4), dies aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Verursachung durch den Beschuldigten erlaubt. Sodann fehlt es in den Akten an Fotos der fraglichen Verletzung, sodass eine Überprüfung dieser Verletzung rein über schriftliche Beschreibungen erfolgen muss (vgl. etwa D17 act. 4/6, F/A 23 ff. und PN S. 5). Dies genügt vorliegend nicht. Eine andere Zufügung der Wunde am linken Unterarm von F._____ erscheint denkbar, namentlich durch ein selbstverschuldetes Stossen am Schutzschild oder durch eine unabsichtliche Bewegung eines anderen Aufsehers. In Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel verbleiben letztlich Zweifel, dass die von F._____ behauptete Verletzung im Rahmen des entstandenen Gerangels durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die konkreten Umstände der Verursachung bleiben in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt, was sich vorliegend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Folglich ist auf der Sachverhaltsebene kein Konnex zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der fraglichen Verletzung von F._____ erstellt.

22. Dossier 18: Sachverhaltserstellung in concreto

22.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar

2022 vor (D18 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, zwei Rapporte der JVA Pöschwies sowie zwei Schreiben betreffend Aufwand bzw. Kosten bezüglich Zellenflutung der JVA Pöschwies im Recht (D18 act. 1/1, 2/1-3, 4/2 und 4/6).

22.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

C._____ erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022, dass er im Vorfeld keine Unterlagen angeschaut habe. Seine Aussagen würden somit allein auf seiner Erinnerung basieren (D18 act. 3/1, F/A 19). Obwohl es ein paar Jahre her sei, glaubte sich C._____ zu erinnern, dass beim Vorfall vom 26. Dezember 2019 Wasser im Gang gewesen sei, als die Aufseher angekommen seien. Das Wasser sei in Richtung Arrestabgang geronnen. Als die Aufseher angekommen seien, sei das Wasser bereits dort gewesen (D18 act. 3/1, F/A 6 f.). Dieses sei aus der Zelle Nr. … gekommen, ob von der Toilette oder dem Lavabo, wisse C._____ allerdings nicht (D18 act. 3/1, F/A 10 f.). In der Nacht vom 26. Dezember 2019 sei der Beschuldigte allein in dieser Arrestzelle Nr. … gewesen. Es handle sich um eine Einzelunterbringung (D18 act. 3/1, F/A 12 f. und 23). Die Arrestzelle Nr. … sei damals noch pink gewesen, bevor sie mit weisser Farbe gestrichen worden sei (D18 act. 3/1, F/A 15 f.).

22.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (D18 act. 2/1) zeigt den gefluteten Gang zu den Arrestzellen in der SI 1. Ausserdem ist eine Klappe an der Decke im Untergeschoss der JVA Pöschwies ersichtlich, welche sich gemäss Beschreibung unterhalb der Arrestzellen der SI 1 befinde. Durch diese Klappe sei ein grosser Teil des Wassers in den darunter liegenden Lagerraum geflossen. Die weiteren Bilder zeigen eine mit Wasser gefüllte Kiste im Lagerraum unter den Arrestzellen sowie den nassen Boden im Lagerraum.

21.1.3 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand und Kosten der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020

Das Schreiben der JVA Pöschwies vom 17. Februar 2020 (D18 act. 4/2) enthält eine Auflistungen der Kosten, welche am 26. Dezember 2019 bei der Zelleflutung durch den Beschuldigten entstanden seien. Demgemäss belaufen sich die Kosten auf insgesamt Fr. 4'883.60. Ob das Gebäude dabei Langzeitschäden genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden können. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben.

21.1.4 Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020

Das Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand vom 24. Januar 2020 (D18 act. 4/6) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 490.– belaufen würden. Weiter heisst es darin, dass das Wasser nach Bemerkung durch die Gruppe selbst – d.h. ohne Mithilfe der Technik – entfernt worden sei. Der Trockner sei am 27. Dezember 2019 installiert und am 15. Januar 2020 entfernt worden. Das zwischenzeitliche Entleeren des Wassertanks sei ebenfalls durch die Gruppe ausgeführt worden. Ob das Gebäude dabei Langzeitschäden genommen habe, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden können. Je nachdem wie viel Wasser die Armierung erreicht habe, werde es in zwei bis drei Jahren nach dem Vorfall Abplatzungen am Beton geben.

22.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 26. Dezember 2019 äusserte und dabei belastende Aussagen aus der eigenen Erinnerung heraus machte. Die Verteidigung beschränkte sich bei ihren Ergänzungsfragen thematisch auf die Haftbedingungen des Beschuldigten und dessen Verhalten im Gefängnis BG._____. Damit versuchte sie nicht, das Zeugnis von C._____ kontradiktorisch in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 18 sind somit verwertbar.

22.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

C._____ habe die Flutung am 26. Dezember 2019, ungefähr um 5.30 Uhr, bemerkt, als das Wasser bereits im Gang gewesen sei und das Pikett-Personal bereits angefangen habe zu putzen. Wie der Wasserschaden verursacht worden sei, konnte C._____ jedoch nicht beobachten. Damit basieren die Aussagen von C._____ auf seiner Wahrnehmung der Situation, wie sie sich beim Antritt des Frühdienstes für ihn präsentierte. Es fällt auf, dass seine Sachverhaltsdarstellung keine direkt belastenden Aussagen beinhalten, zumal er die Flutung des Gangs oder der Zelle nie direkt mit dem Beschuldigten in Verbindung brachte. Seine Aussagen fielen dementsprechend kurz und sachlich aus. Da er zudem im Vorfeld keine interne Dokumentationen studierte, sondern aus der eigenen Erinnerung heraus erzählte (vgl. D17 act. 3/1, F/A 19), kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von C._____ auf einem real erlebten Hintergrund beruhen. Seine Aussagen sind als glaubhaft einzustufen.

22.3 Würdigung und Fazit

In Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel ist festzuhalten, dass eine Flutung der Zelle Nr. … als einzige Ursache für die darauffolgende Flutung des Gangs und des im Untergeschoss befindlichen Lagerraums erscheint. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Fotos der Kantonspolizei Zürich und der glaubhaften Aussage von C._____, wonach das Wasser aus der Zelle Nr. … gekommen sei (D18 act. 3/1, F/A 10 f.). Sodann bestätigte C._____, dass der Beschuldigte am 26. Dezember 2019 in dieser Zelle gewesen sei. Da es sich im Übrigen um eine Einzelunterbringung handle, sei in der fraglichen Nacht sonst niemand in dieser Zelle gewesen (D18 act. 3/1, F/A 12 und 23). Gemäss dem im Recht liegenden Rapport der JVA Pöschwies vom 26. Dezember 2019 sei das Pikett um 4.03 Uhr aufgrund eines Wasseralarms vor der Zelle Nr. … aufgeboten worden. Beim Eintreffen der Pikettmitarbeiter sei aufgefallen, dass ein grosser Teil der Eingangshalle, des Arrestgangs und der Treppe hinab zum Arrest-Spazierhof geflutet worden sei, woraufhin das Wasser der Zelle Nr. … zugedreht worden sei (D18 act. 2/2). Diese Sachverhaltsschilderung fügt sich mit den beiden Schreiben der JVA Pöschwies betreffend Aufwand und Kosten (D18 act. 4/2 und 4/6) in ein stimmiges Gesamtbild. Bezeichnenderweise wurde seitens der Verteidigung auch keine abweichende Sachverhaltsdarstellung abgegeben. Es kann folglich als erstellt gelten, dass der Beschuldigte eine Zellenflutung verursacht hat, indem er den Wasseranschluss in seiner Zelle öffnete und etwaige Abflüsse in der Zelle verstopfte. Dabei wurde nicht nur die Zelle des Beschuldigten, sondern auch der Gang vor den Sicherheitszellen geflutet. Ausserdem drang Wasser über die Klappe in den sich unter dem Trakt der Sicherheitszellen befindlichen Lagerraum. Schliesslich ist erstellt, dass aufgrund der entstandenen Wasserschaden ein Trockner durch die Technik der JVA Pöschwies installiert werden musste. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Kosten ungefähr in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

23. Dossier 20: Sachverhaltserstellung in concreto

23.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftsperson B._____ sowie des Zeugen C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D20 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, das Journal der JVA Pöschwies, diverse Audiodateien sowie zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D20 act. 1/1, 2/1 und 5/1-11; BD act. 1/3).

23.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson B._____

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2020 wurde B._____ zu den Vorfällen vom Wochenende des 25. bzw. 26. April 2020 befragt. Dabei führte er aus, wie der Beschuldigte im Verlauf des Samstagmorgens damit begonnen habe, ihm über die Gegensprechanlage zu drohen. So habe der Beschuldigte gesagt, dass er die Kinder von B._____ essen werde und habe gleichzeitig Schmatzgeräusche mit dem Mund sowie Geräusche gemacht, wie sie ihm schmecken würden ("Mmmmmh…"), um seine Drohungen zu unterstreichen. Wenn B._____ an diesem Morgen den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte gedroht: "Ich werde deine Kinder essen. Wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen." Bei C._____ und anderen Aufsehern habe der Beschuldigte eher beschimpft und beleidigt. Sobald B._____ wieder den Ruf abgenommen habe, habe der Beschuldigte damit gedroht, dass er seine Kinder essen werde (D20 act. 4/1, F/A 4). Wie der Beschuldigte darauf komme, dass B._____ in T._____ wohne, erklärte sich dieser damit, dass in den Rapporten bei dessen Personalien der Heimatort im Kanton T._____ angegeben sei (D20 act. 4/1, F/A 5). Weder B._____ noch der ebenfalls im Einsatz stehende C._____ hätten auf die ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten reagiert. Die Drohungen seien jedoch im Journal der JVA Pöschwies festgehalten worden (D20 act. 4/1, F/A 9 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte B._____ aus, dass er durch die Drohungen des Beschuldigten beunruhigt werde. Sie würden ein mulmiges Gefühl hinterlassen, sodass er sich Gedanken und Sorgen um die Sicherheit seiner Angehörigen gemacht habe. Er habe sich jedoch daran gewöhnt, vom Beschuldigten bedroht zu werden. Man lerne, damit umzugehen. Auf einer Skala von 1 bis 10 gab er die Belastung durch die Drohungen des Beschuldigten gegen ihn persönlich mit 5-6 an. Die an seine Familienangehörigen gerichteten Drohungen würden ihn jedoch stärker belasten. Da er sich mittlerweile wirklich Sorgen mache, gab er die Belastung mit 8 an (D20 act. 4/1, F/A 12 ff.). Drohungen, welche beinhalten würden, den Kindern oder Angehörigen etwas anzutun, spreche der Beschuldigte konkret auf die Person bezogen nur gegenüber B._____ aus. Gegenüber den anderen Aufseher seien die Drohungen allgemeiner gehalten (D20 act. 4/1, F/A 7). Sodann gab B._____ zu Protokoll, dass er am meisten Angst vor Gewalt gegen das gesamte Personal der JVA Pöschwies habe, wenn er an eine Entlassung des Beschuldigten denke (D20 act. 4/1, F/A 17). Seit dem Vorfall vom 25. bzw. 26. April 2020 habe der Beschuldigte keine Drohungen mehr gegen B._____ oder seine Kinder ausgesprochen (D20 act. 4/1, F/A 23).

B._____ wurde am 23. Februar 2022 erneut zu den Vorfällen vom 25. und 26. April 2020 befragt. Als Vorbereitung auf diese staatsanwaltschaftliche Einvernahme gab er an, das Journal der JVA Pöschwies (Woche 17) gelesen zu haben (D20 act. 4/2, F/A 7 und 10). An irgendwelche Wortlaute der damaligen Drohungen habe sich B._____ – rund zwei Jahre später – vor der Lektüre des Journals nicht mehr erinnern können (D20 act. 4/2, F/A 11). Auf Vorhalt der von der JVA Pöschwies gesicherten Audiodatei 003-NJN: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab", gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies so gegenüber ihm ausgesprochen habe und er von diesem immer als Gartenzwerg oder Zwerg betitelt worden sei (D20 act. 4/2, F/A 12). Auch auf Vorhalt der Audiodatei 003-NJY: "ich werde deine Kinder essen", bei welcher die Verteidigung des Beschuldigten eher den Wortlaut: "ich tue deine Kinder essen" gehört haben will, bestätigte B._____, dass der Beschuldigte diese Worte gesagt habe (D20 act. 4/2, F/A 13). B._____ sei damals mit C._____ im Büro gewesen und habe Wochenenddienst gehabt (D20 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf die Frage, weshalb B._____ davon ausgehe, dass die fraglichen Drohungen gegen ihn – und nicht den ebenfalls anwesenden C._____ – gerichtet gewesen seien, führte er aus, dass wenn es bei den Drohungen um Kinder gegangen sei, sich der Beschuldigte stets gezielt auf ihn bezogen habe (D20 act. 4/2, F/A 16). Auf Vorhalt der Audiodatei 003NK8: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen", erklärte B._____, sich an diese Worte zu erinnern (D20 act. 4/2, F/A 17). Ob die Drohungen lediglich über die Zellenkommunikation oder auch direkt bei der Zelle erfolgt seien, wusste B._____ nicht mehr, weshalb er auf das Journal der JVA Pöschwies verwies (D20 act. 4/2, F/A 21). Danach gefragt, was er beim Aussprechen dieser Drohungen durch den Beschuldigten empfunden habe, sagte B._____ aus, dass er sich ein wenig daran "gehört" [wohl recte: gewöhnt] habe. Das mit den Kindern sei ihm jedoch eingefahren. Damit meine er, dass die Drohungen nicht mehr bloss gegen seine Person gerichtet gewesen seien. B._____ habe sich ausserdem gefragt, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass er Kinder habe. Er habe sich Sorgen gemacht, was passieren würde, wenn der Beschuldigte aus dem Gefängnis rauskomme (D20 act. 4/2, F/A 25 ff.).

23.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

C._____ wurde am 23. Februar 2022 staatsanwaltschaftlich zu den Vorfällen vom

25. und 26. April 2020 einvernommen. Dabei verwies er auf das Journal der JVA Pöschwies und erklärte, dass viele Drohungen damals über die Zellenkommunikation erfolgen. Da an einem Tag so viel über die Zellenkommunikation passiert sei, habe er schlicht nicht mehr alle Drohungen in Erinnerung (D20 act. 4/3, F/A 5 ff.). Im Weiteren gab C._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte mehrfach Drohungen an B._____ persönlich und an seine Familie gerichtet habe, wobei er dies nicht zu 100% auf das Wochenende vom 25. und 26. April 2020 beziehen könne (D20 act. 4/3, F/A 8). Auf Vorhalt der entsprechenden Audiodateien (003NJN, 003-NJY und 003-NK8) erklärte C._____, dass diese allesamt gegen B._____ gerichtet gewesen seien, zumal solche in Bezug auf Kinder hauptsächlich gegenüber B._____ ausgesprochen worden seien und dieser Bürger von T._____ sei (D20 act. 4/3, F/A 9 ff., 12 ff. und 15).

23.1.3 Audioaufzeichnungen

Hinsichtlich der angeklagten Drohungen sind die Audiodateien mit der Bezeichnung 003-NJN, 003-NJY und 003-NK8 (D20 act. 5/1-3; BD act. 1/3) zu beachten. Nachfolgend ist jeweils lediglich der vom Beschuldigten stammende Inhalt auf Hochdeutsch wiederzugeben.

Auf der Audiodatei 003-NJN ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf […]", wobei die Audiodatei am Ende abrupt abgeschnitten wurde, weshalb das letzte Wort "ab" nicht mehr zu hören ist.

Auf der Audiodatei 003-NJY ist Folgendes zu hören: "Ich werde deine Kinder essen". Nach Ansicht des Gerichts ist nicht etwa zu hören "ich tue deine Kinder essen", wie dies von der Verteidigung anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme auf Vorhalt der Audiodatei wahrgenommen wurde (D20 act. 4/2, F/A 13 und PN S. 3).

Auf der Audiodatei 003-NK8 ist Folgendes zu hören: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen".

23.1.4 Videoaufzeichnungen

Den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) kommt für die Erstellung dieses Anklagesachverhalts keine eigenständige Bedeutung zu.

23.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von B._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fast zwei Jahre später nicht mehr an die Wortlaute der angeblichen Drohungen erinnern konnte. Hierfür musste er auf die Journaleinträge verweisen (D20 act. 4/2, F/A 7 und 11). Gleichwohl machte B._____ einige belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Eine materielle Konfrontation wäre möglich gewesen. Aus dem Verzicht, das Fragerecht auszuüben, vermag die Verteidigung daher nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Im Übrigen erweisen sich die belastenden Aussagen von B._____ nicht als Hauptbeweismittel für die Erstellung des Anklagesachverhalts in Dossier 20, nachdem entsprechende Audiodateien bei den Akten liegen. Die Aussagen von B._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 20 sind verwertbar.

23.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____

B._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen. Er schien dabei nicht zu Übertreibungen zu neigen und belastete den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er die psychische Belastung durch die Drohungen zwar in der oberen Hälfte der Skala – nicht aber gleich am Ende des Spektrums – ansiedelte und ausdrücklich aussagte, dass es – in der Woche seit er damals wieder im Dienst gewesen sei – zu keinen weiteren Drohungen gegen ihn oder seine Familie gekommen sei (vgl. D20 act. 4/1, F/A 12 ff. und 23). Sodann schilderte er eindrücklich und gefühlsbetont, dass er sich Sorgen um sich und seine Kinder mache. Letzteres wiederholte er auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Insbesondere das mit den Kindern sei ihm eingefahren (D20 act. 4/2, F/A 7 und 24 ff.). Die Aussagen von B._____ zu Dossier 20 erweisen sich somit als sehr glaubhaft.

23.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich

an den genauen Wortlaut der angeblichen Drohungen nicht mehr erinnern konnte (vgl. D20 act. 4/3, F/A 7 f.). Die Verteidigung stellte ihm sodann Ergänzungsfragen zur Sache (D20 act. 4/3, F/A 23 ff.). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 sind daher verwertbar.

23.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

Die Aussagen von C._____ sind sachlich und schlüssig. Sie lassen sich widerspruchsfrei mit denjenigen von B._____ in Einklang bringen. Zudem enthält die Sachverhaltsdarstellung von C._____ keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasiesignale. Insgesamt wirken die Aussagen von C._____ zu Dossier 20 glaubhaft.

23.4 Würdigung und Fazit

Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine eigene Sachverhaltsdarstellung zu Dossier 20 entgegenhalten liess. Aufgrund des klaren Beweisergebnisses, welches sich beim Abhören der Audiodateien präsentiert, sowie den glaubhaften Aussagen von B._____ und C._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 20 ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.

24. Dossier 22: Sachverhaltserstellung in concreto

24.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen W._____ sowie V._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D22 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, eine Handskizze, ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies, zwei Videoprints und zwei Videoaufzeichnung im Recht (D22 act. 1/1 und 2/1-4; BD act. 1/3).

24.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 bestätigte W._____ die Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020,

welchen er damals selber geschrieben habe (D22 act. 4/1, F/A 3). Sodann führte er aus, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 13. Juli 2020 die Hauptzellentüre passiert habe und noch zwei Schritte in die Richtung gemacht habe, in welche er habe gehen sollen. Danach habe er jedoch die Arme hochgerissen, sich zu W._____ zugewandt und sei direkt auf ihn losgegangen. In der Folge habe der Beschuldigte mit grosser Kraft in seine Richtung geschlagen, wobei er sein Körpergewicht in den Schlag gelegt habe. W._____ habe den Schlag mit dem Schild auffangen können (D22 act. 4/1, F/A 4). Daraufhin seien die beiden Aufseher, welche links und rechts neben W._____ gestanden seien, sofort mit ihren Schilden vorgerückt. Gemeinsam hätten sie den Beschuldigten mit den Schilden zu Boden gedrückt, wo dieser anschliessend fixiert worden sei. Dabei sei niemand verletzt worden (D22 act. 4/1, F/A 7 ff.).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 räumte W._____ ein, dass er sich nicht mehr genau an die Geschehnisse vom 13. Juli 2020 erinnern könne, weshalb er auf seine Ausführungen bei der Polizei verweise, wo er wahrheitsgemäss ausgesagt habe (D22 act. 4/3, F/A 8 und 11). Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2022 gab W._____, diesen zusammen mit Q._____ geschrieben zu haben. Er habe jedoch weder diesen Rapport noch die Anhörung der JVA Pöschwies gleichen Datums vor dieser Einvernahme nochmals durchgelesen oder sich auf andere Weise auf diese Einvernahme vorbereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Weiter führte W._____ aus, dass es mindestens zwei Vorfälle bei der Arrestzelle Nr. … gegeben habe, bei welchen der Beschuldigte gegen den Schild von W._____ geprügelt habe (D22 act. 4/3, F/A 17 f.). Auf Vorhalt der Handskizze, erstellt durch V._____, gab W._____ zu Protokoll, dass er auf dieser Skizze die S2 sei und sich hieran auch erinnern könne. Wie die anderen Aufseher gestanden seien, wisse er aber nicht mehr (D22 act. 4/3, F/A 19). Auf Vorhalt der zwei Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 habe sich W._____ vorne in der Mitte mit dem Schild erkannt (D22 act. 4/3, F/A 20).

24.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____

V._____ wurde am 28. Februar 2022 zum Vorfall vom 13. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass es mehrere Vorfälle

dieser Art mit dem Beschuldigten gegeben habe. Es sei – vorbehältlich kleiner Variationen – stets gleich abgelaufen. Zuerst seien dem Beschuldigten die Hand- und Fussfesselungen angelegt worden. Danach habe sich der Beschuldigte auf das Bett setzen müssen, damit die Aufseher einen kurzen Kontrollblick in den toten Winkel der Zelle hätten werfen können, zumal es in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen sei, bei welchen der Beschuldigte etwa einen Becher mit Urin oder andere Sachen dort deponiert habe. Anschliessend würden die Aufseher die Zellentüre öffnen, woraufhin der Beschuldigte jeweils auf den ersten Aufseher mit dem Schild losgestürmt sei. Wie sich dies jedoch am 13. Juli 2020 abgespielt habe, könne V._____ nicht mehr sagen (D22 act. 4/2, F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage gab V._____ an, sich nicht auf diese Einvernahme explizit vorbereitet zu haben. Insbesondere habe er weder den Rapport oder die Anhörung noch das Journal der JVA Pöschwies gelesen, zumal er keinen Zugang zu diesen Dokumenten habe (D22 act. 4/2, F/A 7). Die Korrektheit der Handskizze, welche V._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung erstellt habe, bestätigte er. Auf Vorhalt der beiden Videoprints der Videoaufzeichnung vom 13. Juli 2020 erinnerte sich V._____ sodann an den fraglichen Vorfall, wenn er aussagte: "Ah, das ist der Tag, an welchem er auf dem Gang auf uns los ist" (D22 act. 4/2, F/A 12 f.).

24.1.3 Videoaufzeichnungen vom 13. Juli 2020

Die beiden im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) bilden den gleichen Vorfall vom 13. Juli 2020 aus zwei verschiedenen Sichtwinkeln ab. Zunächst ist auf die knapp 18-minütige Videoaufzeichnung aus der gewohnten Perspektive des Arrestgangs einzugehen ("SSV Arrestgang"). Auf dieser ist Folgendes ersichtlich: Es versammeln sich sieben Aufseher in Schutzausrüstung im Arrestgang vor der Zelle Nr. … (ab 00:13). Sodann öffnet ein Aufseher die Hauptzellentüre, während ein weiterer Aufseher eine Kamera in den Händen hält und diese ins Zelleninnere richtet (ab 00:24). Anschliessend begeben sich drei Aufseher und der Aufseher mit der Kamera in den Sicherheitsvorraum. In der Folge beginnen sie mit den Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten, welche aus dem Anbringen der Fuss- und Handfessellungen beim Beschuldigten bestehen. Danach versammeln sich fünf Aufseher im Gang, während zwei Aufseher im Sicherheitsvorraum und der Aufseher mit der Kamera im Türrahmen der Hauptzellentüre stehen. Im Anschluss öffnet der Aufseher im Sicherheitsvorraum die innere Zellentüre, woraufhin der Aufseher mit dem Schutzschild kurz in die Zelle tritt (ab 08:13). Alle Aufseher begeben sich – rückwärtsgehend – in den Arrestgang, um den Beschuldigten durch die Hauptzellentüre gehen zu lassen. Der Beschuldigte tritt aus seiner Zelle heraus, durchquert den Sicherheitsvorraum und betritt den Arrestgang, wo er sofort und unvermittelt mit den Unterarmen voran gewaltsam auf die erste Reihe der mit Schutzschilden ausgestatteten Aufseher losstürmt (ab 08:21). In der Folge bringen ihn die Aufseher gemeinsam zu Boden, wo sie ihn fixieren (ab 08:25). Schliesslich tragen die Aufseher den Beschuldigten zurück in seine Zelle (ab 10:36).

Auf der Videoaufzeichnung "00000" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom 13. Juli 2020 aus nächster Nähe ersichtlich, zumal die Aufzeichnung von der Kamera stammt, welche ein Aufseher beim Einsatz mit sich trug. Auf dieser Videoaufzeichnung sind die vorstehend beschriebenen Abläufe aus nächster Nähe zu sehen und zu hören, insbesondere das Betreten der Zelle Nr. …, die Kommunikation zwischen den Aufsehern und dem Beschuldigten, das Anbringen der Fuss- und Handfesselungen, das Öffnen der inneren Zellentüre, der Kontrollblick durch den Aufseher mit dem Schutzschild, das Verlassen des Sicherheitsvorraums, der Angriff durch den Beschuldigten, das Fixieren des Beschuldigten sowie das Verbringen in die Zelle. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Verlaufe dieses Einsatzes wiederholt Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern ausspricht.

24.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung knapp zum fraglichen Vorfall äusserte, wobei deutlich wurde, dass er sich kaum mehr an Einzelheiten erinnern konnte. Er beantwortete sodann die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten noch gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 22 sind verwertbar.

24.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____

Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig, sachlich und konsistent. Dabei sprach er sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einem "Schlag" des Beschuldigten (D22 act. 4/1, F/A 4; D22 act. 4/3, F/A 22). Auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme hat sich W._____ nicht vorbereitet (D22 act. 4/3, F/A 12 ff.). Seine Aussagen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass W._____ um die Videoaufzeichnung wusste, zumal ein Aufseher die Begegnung mit dem Beschuldigten vom 13. Juli 2020 filmte. Die sichergestellten Videoaufzeichnungen stützen sodann die Sachverhaltsdarstellung von W._____, wobei aufgrund der Videoaufzeichnungen eher von einem Zustürmen mit erhobenen Unterarmen – und nicht von einem Schlag – durch den Beschuldigten auszugehen ist. Dass W._____ den tätlichen Angriff durch den Beschuldigten eher als "Schlag" aufgefasst hat, tangiert seine Glaubhaftigkeit nicht. Vielmehr wirken die Aussagen von W._____ insgesamt glaubhaft.

24.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche er sich nicht vorbereitet habe, zunächst im Allgemeinen und hernach konkret zum Vorfall vom 13. Juli 2020 äusserte und dabei auch belastende Aussagen machte. Die anwesende Verteidigung stellte V._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser beantwortete (D22 act. 4/2, F/A 21 f.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Demnach sind die Aussagen von V._____ zu Dossier 22 verwertbar.

24.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____

Soweit sich V._____ ohne konkreten Bezug zum Vorfall vom 13. Juli 2020 äusserte, erweisen sich seine Ausführungen als ausführlich, lebensnah und schlüssig. Auf Vorhalt der zwei Videoprints konnte sich V._____, welcher sich auf diese Einvernahme nicht vorbereitet hat (vgl. D22 act. 4/2, F/A 7 ff.), wieder an den fraglichen Vorfall erinnern (D22 act. 4/2, F/A 14). Dies erscheint mit Blick auf seine Aussage, wonach es mehrere solche Vorfälle mit dem Beschuldigten – jeweils mit gewissen Variationen – gegeben habe (vgl. D22 act. 4/2, F/A 6 und 14), glaubhaft. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass seine Ausführungen durch die sichergestellten Videoaufzeichnungen gestützt werden. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von V._____ als glaubhaft einzustufen. Sie sind jedoch in Bezug auf den konkreten Vorfall vom 13. Juli 2020 von wenig Aussagekraft.

24.4 Würdigung und Fazit

In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 22 erscheint das Beweisergebnis klar. Den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen von W._____ und V._____ sowie dem Rapport der JVA Pöschwies vom 13. Juli 2020, kommt damit bloss noch ergänzende Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist die Tathandlung des Beschuldigten – entgegen der Auffassung von W._____ – nicht als Schlag zu werten. Stattdessen gilt als erstellt, dass der Beschuldigte mit erhobenen Unterarmen voran auf die Schutzschildträger zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers warf. Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

25. Dossier 23: Sachverhaltserstellung in concreto

25.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen W._____ sowie P._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D23 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies, vier Videoprints sowie zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D23 act. 1/1 und 2/1-2; BD act. 1/3).

25.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 schilderte W._____ den Vorfall vom 17. Juli 2020 folgendermassen: Der Beschuldige habe seine Zelle verlassen und sei in den Zellenvorraum getreten. Danach habe er die innere Zellentüre zugeschoben, sodass diese angelehnt gewesen sei, und sei im Vorraum stehen blieben. Der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt: "So nun kommt her". Daraufhin habe der der links vorne neben W._____ stehende Q._____ den Beschuldigten gebeten, den Vorraum zu verlassen und spazieren oder in die Zelle zurück zu gehen. Dies habe er einige Male wiederholt, jedoch ohne Erfolg. Q._____ habe dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass die Aufseher ihn nicht angreifen würden. So sei es eine Weile hin und her gegangen. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte nicht auf die Aufforderungen, spazieren oder in die Zelle zurück zu gehen, reagiert, sondern sei im Vorraum stehengeblieben. In der Folge hätten die Aufseher ihre Position geändert, sodass die Schildträger nunmehr vor der Zellentüre im Gang gestanden seien. Vorher seien die Aufseher neben der Türe im Gang gestanden, damit der Beschuldigte aus der Zelle hinaustreten könnte, um vis-à-vis seiner Zelle die Treppe zu erreichen, welche in den Spazierhof hinunter führe. Als sich die Aufseher verschoben hätten, habe auch der Beschuldigte sich bewegt und eine Kampfposition eingenommen. Nach erfolgtem Positionswechsel sei von P._____ der Befehl gekommen, den Beschuldigten mit Schilden zurück an die Wand zu drängen, um ihn zwecks Rücktransport in die Zelle zu fixieren. In der Folge sei W._____ vorwärts auf den Beschuldigten zugegangen. In diesem Moment habe der Beschuldigte angefangen gegen seinen Schutzschild zu prügeln. W._____ habe den Beschuldigten unter Verwendung des Schilds aufhalten können, sodass P._____ und Q._____ an ihm hätten vorbeigehen und den Beschuldigten auf den Boden drücken können. W._____ sei dabei mit dem Schild am Körper des Beschuldigten geblieben und habe es weiter gegen ihn gedrückt, bis der Beschuldigte fixiert gewesen sei. Anschliessend hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle zurückgetragen. Dabei habe der Beschuldigte versucht, sie anzuspucken und zu beissen (D23 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage gab W._____ an, dass die Schläge des Beschuldigten "sehr massiv" und "stark" gewesen seien. Der Beschuldigte habe "recht reingepretscht". Bei diesem Vorfall sei W._____ nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe jedoch P._____ in den Handrücken gebissen, woraufhin dieser dort eine Rötung gehabt habe (D23 act. 4/1, F/A 5 und 8).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 wurde W._____ aufgefordert, die Geschehnisse beim Vorfall vom 17. Juli 2020 erneut zu schildern. Darauf antwortete W._____, dass er dies nicht mehr genau wisse, zumal er sich in keiner Weise auf diese Einvernahme vorbereitet habe. Auf Vorhalt des Rapports der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 erklärte W._____, diesen Rapport damals mit P._____ verfasst zu haben. Dies bedeute, dass er bei diesem Vorfall damals dabei gewesen sei (D23 act. 4/3, F/A 5 ff.). Auch an die polizeiliche Einvernahme vom 21. Juli 2020 erinnere sich W._____ nicht mehr im Detail. Auf entsprechende Nachfrage versicherte er aber, damals die Wahrheit gesagt zu haben (D23 act. 4/3, F/A 10 f.). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme glaubte sich W._____ an den Vorfall zu erinnern. Daraufhin führte er aus, dass der Beschuldigte aus der inneren Zelle herausgetreten sei und die Zellentüre hinter sich zugemacht habe. Sodann habe der Beschuldigte eine Kampfposition eingenommen und die Aufseher dazu aufgefordert, ihn anzugreifen. Die Aufseher hätten den Beschuldigten mehrfach gebeten, den Spaziergang wahrzunehmen, was der Beschuldigte aber verweigert habe. Irgendwann später hätten die Aufseher den Beschuldigten aufgefordert, in seine Zelle zurückzugehen. Als die Aufseher auf den Beschuldigten zugegangen seien, hätten sie nochmals kurz etwa einen Meter vor ihm angehalten. In der Folge habe der Beschuldigte mit den Händen gegen den Schild von W._____ geschlagen. Anschliessend sei W._____ nach hinten weggegangen und die übrigen Aufseher hätten den Beschuldigten am Boden fixiert. Schliesslich hätten die Aufseher den Beschuldigten in die Zelle gebracht und die Zellentüre geschlossen (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte W._____, dass der Spaziergang des Beschuldigten an diesem Tag nicht mehr habe durchgeführt werden können. Zwar sei ihm der Spaziergang mehrfach angeboten worden, doch der Beschuldigte habe nicht gewollt (D23 act. 4/3, F/A 18).

25.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2022 sagte P._____ aus, dass er vorgängig den Rapport der JVA Pöschwies vom 17. Juli 2020 gelesen habe. Er habe sich jedoch auch vor der Lektüre des Rapports noch an den fraglichen Vorfall erinnert, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschuldigte damals gemacht habe (D23 act. 4/2, F/A 5 f. und 10). Sodann machte P._____ nähere Ausführungen zum Vorfall vom 17. Juli 2020: Der Beschuldigte sei nach den Vorbereitungen für den Spaziergang aus der Zelle gekommen, habe hinter sich die Zellentüre geschlossen und sei dann im Vorraum stehengeblieben. Währenddessen seien die Aufseher draussen im Gang gestanden. Im Weiteren hätten die Aufseher die Position gewechselt, um dem Beschuldigten direkt gegenüber zu stehen und mit ihm zu sprechen, ob er nun den Spaziergang in Anspruch nehmen oder andernfalls wieder in die Zelle zurückgehe wolle. Diese Aufforderung sei mehrfach wiederholt worden. Daraufhin habe der Beschuldigte gegen die Aufseher gespuckt, was jedoch mit den Schilden habe aufgefangen werden können. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten weiter genähert hätten, habe dieser den Schildträger angegriffen. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldigten im Vorraum zu Boden gebracht und ihn dort fixiert. Danach sei er von den Aufsehern in die Zelle getragen worden, wo er P._____ vermeintlich in den rechten Handrücken gebissen haben. Anschliessend hätten sich die Aufseher zurückgezogen und sei die Zelle abgeschlossen worden (D23 act. 4/2, F/A 7).

25.1.3 Videoaufzeichnungen vom 17. Juli 2020

Zu Dossier 23 liegen zwei Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) im Recht, welche beide den Vorfall vom 13. Juli 2020 abbilden. Zunächst ist auf die rund 21-minütige Aufzeichnung der Überwachungskamera im Arrestgang einzugehen ("SSV Arrestgang"). Darauf lässt sich Folgendes ausmachen: Im Arrestgang vor der Zelle Nr. … versammeln sich sechs Aufseher in Schutzausrüstung, wovon ein Aufseher eine Kamera hält und das Geschehen filmt (ab 03:36). Anschliessend wird die Hauptzellentüre der Zelle Nr. … geöffnet, wobei drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum eintreten und der filmende Aufseher im Türrahmen stehen bleibt (ab 04:07). In der Folge kommt noch ein siebter Aufseher hinzu und es werden die üblichen Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten vorgenommen. So werden dem Beschuldigten die Fuss- und Handfesselungen angelegt. Ein Aufseher öffnet die innere Zellentüre, während ein anderer Aufseher den Kontrollblick in die Zelle zu machen scheint. Unmittelbar danach verlassen die Aufseher die Aufseher den Sicherheitsvorraum und stellen sich mit den draussen wartenden Aufsehern im Arrestgang auf (bis 12:02). Gleichzeitig verlässt der Beschuldigte seine Zelle und tritt in den Sicherheitsvorraum, wo er stehen bleibt und die innere Zellentüre zudrückt (ab 12:02). Der Beschuldigte verweilt sodann in der Zelle, während die bereitstehenden, sieben Aufseher im Arrestgang warten. Die dreiköpfige erste Reihe der Aufseher ist mit Schutzschilden ausgerüstet. Die Aufseher kommunizieren sodann verbal mit dem Beschuldigten, welcher jedoch praktisch regungslos im Sicherheitsvorraum stehen bleibt. Dieser Zustand dauert über drei Minuten an (bis 15:24). In der Folge drehen sich die sieben Aufseher in Formation vor der Zelle Nr. … mit dem Blick in Richtung des Beschuldigten, während sich die vorderen Aufseher mit dem Schild voran dem Beschuldigten nähern, welcher nach wie vor im Sicherheitsvorraum steht (ab 15:24). Noch bevor der erste Aufseher mit dem Schutzschild im Türrahmen der Hauptzellentüre steht, schlägt der Beschuldigte mit erhobenen Händen gegen den ersten Schutzschildträger (ab 15:28). Daraufhin stürmen die Aufseher in den Sicherheitsvorraum und führen den Beschuldigten dort zu Boden. Schliesslich wird der Beschuldigte fixiert und wieder in seine Zelle getragen.

Auf der Videoaufzeichnung "GH010399" (BD act. 1/3) sind die Geschehnisse vom 17. Juli 2020 aus nächster Näher ersichtlich und hörbar. In Ergänzung zur ersten Videoaufzeichnung ist Folgendes erwähnenswert: Die rund 16-minütige Videoaufzeichnung beginnt mit dem Öffnen der Hauptzellentüre (ab 00:04). Drei Aufseher treten in den Sicherheitsvorraum, wobei der vorderste Aufseher den Beschuldigten begrüsst. Die Aufseher warten, während sich der Beschuldigte in seiner Zelle auf den Hofgang vorbereitet. Dabei stösst er mitunter Beschimpfungen gegen die Aufseher aus und zeigt ihnen beide ausgestreckten Mittelfinger. Die Aufseher zeigen keine Reaktion. Anschliessend werden dem Beschuldigten die Fuss- und Handfesselungen angelegt (ab 05:14). Daraufhin öffnet ein Aufseher die innere Zellentüre, während der andere Aufseher mit dem Schild den Kontrollblick ausführt (ab 07:47). Als der Beschuldigte in den Sicherheitsvorraum tritt und die innere Zellentüre hörbar zuwirft, beleidigt er die Aufseher erneut ("Hurensöhne", ab 08:00). Gleichzeitig ist zu hören, dass der Beschuldigte den sprechenden Aufseher bzw. die Aufseher dazu auffordert, in den Sicherheitsvorraum zum Beschuldigten zu gehen (z.B. "chum da ane", "chum, hani gseit"; ab 08:06). Die Aufseher geben dem Beschuldigten zu verstehen, dass sie seiner Aufforderung nicht nachkommen würden (08:17, 08:24, 08:41). Der Beschuldigte wird daraufhin aufgefordert, entweder den Spaziergang anzutreten oder wieder in seine Zelle zu gehen (ab 08:37). Der Beschuldigte zeigt auf diese wiederholten Aufforderungen hin keine Regung und schweigt. Die Aufseher versuchen weiterhin erfolglos auf den Beschuldigten einzureden. Als sich die Aufseher dem Beschuldigten nähern (ab 11:18), spuckt der Beschuldigte zweimal sichtbar und hörbar in Richtung der Aufseher (11:21, 11:22). Die Aufseher gehen auf den Beschuldigten zu, woraufhin dieser mit den Händen gegen den Schild des vordersten Aufsehers schlägt und sich dagegen drückt (ab 11:24). In der Folge stürmen die Aufseher in den Sicherheitsvorraum, bringen den Beschuldigten zu Boden und fixieren ihn. Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen.

25.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen zum Vorfall vom 17. Juli 2020 machte. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Damit sind die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 23 verwertbar.

25.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu sagen, dass W._____ den Vorfall vom 17. Juli 2020 detailreich, schlüssig und in Übereinstimmung mit dem sichergestellten Videomaterial beschrieben hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, auf welche sich W._____ nicht vorbereitet hat (vgl. D23 act. 4/3, F/A 6 f), wiederholte er seine bei der Polizei gemachte Sachverhaltsdarstellung. Zwar wusste W._____ zu Beginn der Einvernahme nicht mehr genau, um welchen Vorfall es geht (D23 act. 4/3, F/A 5). Nachdem der Staatsanwalt sodann den angeblichen Vorfall näher umschrieb, vermochte sich W._____ offensichtlich wieder an den fraglichen Vorfall zu erinnern (D23 act. 4/3, F/A 12 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft.

25.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu W._____ (vgl. Ziff. II. 25.2.1) verwiesen werden.

25.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____

P._____ schilderte den Vorfall vom 17. Juli 2020 sachlich und schlüssig. Übertreibungen oder unnötige Belastungen sind in seinen Aussagen nicht ersichtlich, wenn er beispielsweise angab, nach dem Vorfall zwar leichte Hautrötungen gehabt zu haben, aber nicht dergestalt, dass von einer Verletzung gesprochen werden könnte (vgl. D23 act. 4/2, F/A 8). Glaubhaft erscheint ferner die Aussage, wonach sich P._____ auch ohne vorgängige Konsultation noch an diesen Vorfall habe erinnern können, weil es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, die der Beschuldigte damals abgezogen habe (vgl. D23 act. 4/2, F/A 5 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von P._____ als glaubhaft einzustufen.

25.4 Würdigung und Fazit

Aufgrund des klaren Beweisergebnisses der Videoaufzeichnungen und der glaubhaften Aussagen von W._____ und P._____ ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 23 als erstellt zu betrachten. In der Anklageschrift findet der Umstand, dass P._____ – welcher bei diesem Einsatz die Führung hatte (D23 act. 4/2, F/A 8; D23 act. 4/1 act. 4/1, F/A 4) – den Aufsehern befohlen hat, zu intervenieren und den Beschuldigten zurückzudrängen, keine Erwähnung. Dies gilt jedoch als erwiesen (vgl. D23 act. 4/1, F/A 4; BD act. 1/3, Videoaufzeichnung "GH010399", ab 10:54). Dass der Beschuldigte hierfür keinen Anlass gegeben habe, wie dies von der Verteidigung behauptet wird, ist aufgrund der im Recht liegenden Videoaufzeichnungen und diesbezüglichen Aussagen der Aufseher klar widerlegt. Der Beschuldigte weigerte sich über drei Minuten lang, den simplen Aufforderungen der Aufseher Folge zu leisten, welche geduldig im Arrestgang warteten und versuchten, auf den Beschuldigten einzureden, damit dieser den ihm zustehenden Spaziergang wahrnimmt. Stattdessen beleidigte er die Aufseher und suchte die Konfrontation, wenn er die Aufseher aufforderte, in den Sicherheitsvorraum zu treten, wo bereits der Beschuldigte stand. Noch bevor die Aufseher zwecks Intervention den Sicherheitsvorraum betraten, war es sodann der Beschuldigte, welcher die Aufseher zweimal bespuckte und hernach mit Gewalt antwortete. Bei dieser Sachlage kann von einem Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten keine Rede sein. Vielmehr hat der Beschuldigte die Intervention der Aufseher gewollt und provoziert, was er mit seinen Worten und seinem renitenten Verharren im Sicherheitsvorraum klar zum Ausdruck gebracht hat.

26. Dossier 24: Sachverhaltserstellung in concreto

26.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen von AH._____, der Zeugen W._____, C._____, P._____ sowie F._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D24 act. 4/1-10). Als Sachbeweismittel liegen sodann ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, eine Handskizze, ein Rapport der JVA Pöschwies, medizinische Unterlagen über F._____ sowie sieben Bilddateien, drei Audiodateien, drei Videoprints und diverse Videoaufzeichnungen im Recht (D24 act. 1/1, 2/1-4 und 6/3-4; BD act. 1/3). Vorab kann festgehalten werden, dass den sieben Bilddateien (BD act. 1/3, Ordner "Verletzungen Personal"), drei Audiodateien (BD act. 1/3, Ordner "ZKA") und drei Videoprints (D24 act. 2/4) zur Erstellung des Sachverhalts keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gegen F._____ ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführt wurde (Unt.-Nr. A1/2020/10025885). In der Folge wurde er gleichzeitig als beschuldigte Person (Verfahren der STA II) und als Privatkläger (vorliegendes Verfahren) einvernommen (vgl. D24 act. 4/7). Des Weiteren ist in Bezug auf die Aussagen von AH._____ als Geschädigter in der polizeilichen Befragung (vgl. D24 act. 4/1) festzustellen, dass dieser zu Dossier 24 – soweit ersichtlich – nie parteiöffentlich einvernommen wurde. Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO)

verletzt, weshalb die Aussagen von AH._____ (bei der Polizei) nicht verwertet werden dürfen. Nachfolgend wird lediglich auf die Sachverhaltsdarstellungen von F._____, C._____, W._____ und P._____ einzugehen sein.

26.1.1 Sachverhaltsdarstellung von F._____

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020 führte F._____ aus, dass die Aufseher vor dem Besuchszimmer ihre Positionen bezogen hätten, bevor P._____ die Türe geöffnet habe, um den Beschuldigten zurückzubegleiten. F._____ habe sich links im Gang neben AH._____ – beide mit Schutzschilden ausgestattet – aufgestellt. Als P._____ die Türe des Besuchszimmers geöffnet habe, sei der Beschuldigte in den Gang getreten und habe sich in Richtung seiner Zelle in Bewegung gesetzt. Die Aufseher seien dem Beschuldigten gefolgt. Während der Beschuldigte vor ihnen durch den Gang marschiert sei, habe er immer wieder zurück geschaut. Danach hätten sie die Tür erreicht, welche sich unmittelbar beim Übergang in den GEA-Gang befinde. Dort bei der Einmündung in den anderen Gang sei der Beschuldigte vor ihnen nach links um 90° in den GEA-Gang abgebogen. Die Türe bei dieser Einmündung, welche die Aufseher vor Übertritt in den GEA-Gang hätten passieren müssen, sei zu eng, als dass AH._____ und F._____ mit den Schilden diese Türöffnung gemeinsam passieren könnten. Daher sei F._____ zuerst durch die Türe gegangen, woraufhin AH._____ unmittelbar gefolgt sei. Als Letzterer die Türe passiert habe, habe der Beschuldigte eine Linksdrehung gemacht, die Arme hochgerissen und zugeschlagen. Nach der Einschätzung von F._____ sei der erste Schlag in Richtung von AH._____ ausgeführt worden, welcher den Schlag mit dem Schutzschild habe abblocken können. Der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal zugeschlagen. F._____ wisse nicht, ob der Beschuldigte auch direkt gegen seinen Schild geschlagen habe. In der Folge seien die übrigen Aufseher, welche bei der Eskorte hinter F._____ und AH._____ gegangen seien, hinzugekommen. Mit deren Unterstützung habe der Beschuldigte am Boden fixiert werden können, wogegen sich dieser heftig gewehrt habe. Der Beschuldigte habe gezappelt und dabei versucht, die Aufseher, welche seine Hände und Arme gehalten hätten, zu beissen. Bei diesem Vorfall habe F._____ eine leichte Prellung und Hautabschürfung am linken Schienbein erlitten. Wie es zu dieser Verletzung im Gerangel im Gang gekommen sei, wisse er nicht. Anschliessend in der Zelle habe der Beschuldigte F._____ absichtlich in den rechten Handrücken gebissen (D24 act. 4/2, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage schilderte F._____ sodann, wie es zur Bissverletzung gekommen sei: Als die Aufseher in der Zelle angekommen seien, hätten sie den Beschuldigten auf den Boden gelegt und ihn dort weiterhin unter Kontrolle gehalten. Um die Fussfesselung des Beschuldigten lösen zu können, nachdem die Aufseher die Zelle verlassen hätten, habe die Sicherungsleine an der Fussfesselung befestigt werden müssen. Hierfür habe der Beschuldigte ca. 50 cm in Richtung der unteren Versorgungsklappe verschoben werden müssen. Da die Aufseher dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen hätten, damit er nicht weiter nach ihnen habe spucken können, während sie ihn zurück in die Zelle getragen hätten, sei der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit über den Kopf gezogenem T-Shirt auf Boden gewesen. F._____ habe den Beschuldigten am linken Oberarm und an der Schulter leicht angehoben, damit dieser nicht mit nackter Haut über den Boden geschleift würde. Beim Festhalten habe der Beschuldigte den Kopf gedreht und F._____ in den Handrücken gebissen. In der Folge habe F._____ ein starkes Zwicken gespürt und im Reflex die Hand zurückgezogen. Danach habe F._____ sofort den Kopf des Beschuldigten ruhig gehalten, damit dieser nicht weiter beissen könnte (D24 act. 4/2, F/A 6 f.). Weiter sagte F._____ aus, dass er dieses Zwicken damals weniger gespürt habe als beispielsweise im Zeitpunkt dieser Einvernahme, bei welcher er ein starkes Ziehen im Bereich der Bissverletzung spüre. Obwohl er Schutzhandschuhe getragen habe, sei die Bisswunde blutend gewesen und habe beim Arztdienst der JVA Pöschwies desinfiziert und versorgt werden (D24 act. 4/2, F/A 8 f.). Ansonsten sei bei diesem Vorfall niemand verletzt worden (D24 act. 4/2, F/A 13). Gemäss dem Kenntnisstand von F._____ sei auch der Beschuldigte bei diesem Vorfall nicht verletzt worden. So habe dieser nicht erwähnt, dass er verletzt worden sei. Auch während dem Rücktransport und in der Zelle habe sich der Beschuldigte nie beklagt, dass ihm etwas Schmerzen bereite (D24 act. 4/2, F/A 12). Schliesslich fügte F._____ von sich aus an, dass sich der Beschuldigte bei den letzten Vorfällen kurz vor seinen Angriffen auffällig verhalten habe, indem er jeweils in kurzen Abständen immer wieder auf die ihm folgenden Aufseher zurückgeschaut habe. Dieses Mal sei dies jedoch anders gewesen. Der Beschuldigte habe nur zu Beginn – beim Verlassen des Besuchszimmers – einige Male zurückgeschaut, danach aber nicht mehr. Auch im Verbindungsgang und im GEA-Gang habe sich der Beschuldigte ruhig verhalten und nicht mehr nach hinten geschaut. Daher sei der Angriff vom 20. Juli 2020 aus dem Nichts heraus gekommen (D24 act. 4/2, F/A 15).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 wurde F._____ lediglich zum ersten Teil des Vorfalls, als der Beschuldigte die Aufseher beim Rückweg in den Gängen angegriffen haben soll (fortan Sachverhaltsabschnitt A.), befragt, nicht aber zum Vorfall der Rückverbringung in die Zelle, wo F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei (fortan Sachverhaltsabschnitt B), da diesbezüglich ein Gegenverfahren gegen F._____ als beschuldigte Person laufe (D24 act. 4/4, F/A 7). Danach gefragt, ob er sich irgendwie auf diese Einvernahme vorbereitet und sich Informationen beschafft habe, gab F._____ zu Protokoll, dass er nichts nachgelesen habe, da ihm der Vorfall ein Stück weit noch präsent sei (D24 act. 4/4, F/A 8 und 10 f.). Sodann führte F._____ aus, dass die Aufseher und der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Treppenabgang hinunter gegangen seien. Im Untergrund müssten zwei Türen passiert werden, bevor man in den Versorgungsgang gelange. Bei der zweiten Türe, als sie in den Versorgungsgang gekommen seien, habe sich der Beschuldigte unvermittelt umgedreht und einen Angriff auf die Aufseher gestartet (D24 act. 4/4, F/A 14 ff.). Der Beschuldigte habe – soweit sich F._____ noch erinnere – mit einer Linksdrehung zuerst auf die Seite von F._____ zu schlagen versucht, was aber erfolglos geblieben sei. Die Aufseher seien daraufhin mit den Schilden auf den Beschuldigten gegangen und hätten ihn an die Wand zu drücken versucht (D24 act. 4/4, F/A 16). Nach der Positionierung zum Beschuldigten gefragt, führte F._____ aus, dass er und sein Kollege die Schildträger gewesen seien, wobei es sich beim Kollegen um AH._____ gehandelt haben dürfte. AH._____ sei rechts von F._____ gewesen. Sie seien mit einer Distanz von ca. 1 bis 1.5 Metern hinter dem Beschuldigten hergelaufen (D24 act. 4/4, F/A 17). Ob jemand durch den Schlag des Beschuldigten getroffen worden sei, wisse F._____ nicht mehr (D24 act. 4/4, F/A 18). Keiner der Aufseher habe etwas gesagt oder den Beschuldigten provoziert (D24 act. 4/4, F/A 20 f.). F._____ habe nicht mehr gewusst, ob beim Vorfall im Gang jemand verletzt worden sei (D24 act. 4/4, F/A 23).

F._____ wurde am 12. Januar 2023 im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme als beschuldigte Person und Privatkläger befragt. Dabei ging es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt, welcher den angeblichen Biss des Beschuldigten sowie die Reaktion von F._____ betraf (Sachverhaltsabschnitt B.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme wiederholte F._____ im Wesentlichen seine Version der Geschehnisse vom 20. Juli 2020. Der Biss des Beschuldigten sei erfolgt, als F._____ die Schulter des Beschuldigten habe anheben wollen. Als Reaktion auf den Biss habe F._____ seine Hand schnell zurückgezogen (D24 act. 4/7, F/A 9). Auf die Frage, wie der Beschuldigte trotz über den Kopf gezogenen T-Shirt und dem Umstand, dass F._____ Handschuhe getragen habe, habe beissen können, antwortete F._____, dass dies gerade zeige, wie stark der Beschuldigte zugebissen habe. Der Beschuldigte habe das T-Shirt über dem Kopf gehabt, damit er nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt sei (D24 act. 4/7, F/A 20). F._____ habe in der Folge Bissspuren an der rechten Handoberfläche gehabt, wobei er den Biss als solchen erst realisiert habe, als er wieder draussen gewesen sei (D24 act. 4/7, F/A 21 und 23). Die Wunde sei unmittelbar danach beim Arztdienst in der JVA Pöschwies versorgt worden (D24 act. 4/7, F/A 24 f.). Damit konfrontiert, dass die Verletzungen an der Hand durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden sein könnten, entgegnete F._____, dass es diesfalls Verletzungen an den Fingern gegeben hätte, und nicht zwei Punkte auf dem Handrücken, wie man auf den im Recht liegenden Fotos erkennen könne (D24 act. 4/7, F/A 27).

26.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte durch die Aufseher vom Besuchszimmer abgeholt worden sei. Die Aufseher hätten sich vorher im Gang aufgestellt, wobei zuvorderst bei der Türe die beiden Aufseher mit den Schutzschilden gestanden und die übrigen Aufseher dahinter in zwei Reihen gefolgt seien. C._____ sei in der dritten Reihe links gewesen. Als P._____ die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer gekommen. Dieser sei vor den Aufsehern marschiert, ohne einen Ton von sich zu geben. Mit dem Abbiegen des Beschuldigten vom Gang im Besucherpavillon in den GEA-Gang sei dieser aus dem Blickfeld von C._____ verschwunden. Einen Moment später habe es geknallt. In der Folge seien die Aufseher, welche sich noch im Gang des Besuchspavillon unmittelbar vor dem GEA-Gang befunden hätten, sofort nach vorne gestürmt, um die beiden Schildträger zu unterstützten, welche vom Beschuldigten angegriffen worden seien. Als C._____ – aus der dritten Reihe kommend – beim Geschehen eingetroffen sei, sei der Beschuldigte bereits am Boden gelegen und die Aufseher seien daran gewesen, ihn festzuhalten (D24 act. 4/3, F/A 4). Der Beschuldigte habe sich beim anschliessenden Rücktransport in die Zelle nach dem Angriff schwer gemacht, indem er keine Körperspannung aufgebaut, sondern sich habe durchhängen lassen. Zudem habe der Beschuldigte versucht, das Personal, welches ihn an den Armen und Schultern getragen habe, zu beissen. Damit er nicht habe spucken können, hätten ihm die Aufseher das T-Shirt über den Kopf gezogen (D24 act. 4/3, F/A 5). Die Aufgabe von C._____ sei es gewesen, die Beine des Beschuldigten zu fixieren. Er habe gespürt, wie sich der Beschuldigte gewunden habe (D24 act. 4/3, F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage gab C._____ zu Protokoll, dass F._____ vom Beschuldigten in der Zelle in den Handrücken gebissen worden sei (D24 act. 4/3, F/A 14). Danach gefragt, ob der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Juli 2020 verletzt worden sei, führte C._____ aus, dass er beim Einsatz und unmittelbar nach dem Einsatz davon ausgegangen sei, dass lediglich F._____ verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe nach seinem Angriff auf dem Weg zurück in die Zelle und in der Zelle nie über Schmerzen geklagt (D24 act. 4/3, F/A 15).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2023 zum Sachverhaltsabschnitt A. machte C._____ folgende Aussagen: Soweit er sich noch erinnern könne, sei er in der 2. oder 3 Reihe von Aufsehern gewesen. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und auf die vordersten zwei Männer eingeschlagen. Danach sei es sehr schnell gegangen. Nachdem die Aufseher den Beschuldigten unter Kontrolle gebracht hätten, sei der Beschuldigte zurück in seine Zelle getragen worden. Währenddessen habe der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen (D24 act. 4/6, F/A 12).

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 zum Sachverhaltsabschnitt B. gab C._____ zu verstehen, dass er sich in Bezug auf den fast drei Jahre zurückliegenden Vorfall an praktisch nichts erinnern könne, da in der Zwischenzeit so viele Sachen passiert seien. Auf diese Einvernahme habe sich C._____ in keiner Weise vorbereitet. Ebenso wenig habe er im Hinblick auf diese Einvernahme mit anderen Aufsehern gesprochen oder Absprachen getroffen (D24 act. 4/8, F/A 9, 11 ff. und 22 ff.). Damit konfrontiert, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall drei bis vier harte Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf erhalten haben soll, erwiderte C._____, dass er nichts darüber wisse. So habe er nicht gesehen, dass F._____ den Beschuldigten geschlagen habe. Auch die Frage, ob er schlagähnliche Bewegungen bei F._____ gesehen habe, beantwortete C._____ abschlägig (D24 act. 4/8, F/A 28 ff.). Im Übrigen verwies C._____ auf seine bisher gemachten Aussagen (D24 act. 4/8, F/A 21 und 32 f.).

26.1.3 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____

W._____ wurde am 19. Mai 2022 zum Vorfall vom 20. Juli 2020, Sachverhaltsabschnitt A., staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dabei schilderte er, dass die Aufseher den Beschuldigten vom Besuchszimmer zurück in den SI-Trakt begleitet hätten. Ziemlich genau auf der Höhe der GGA-Eingangstür (recte: GEA [GEA = Gefangenen Ein- und Austritt]; vgl. dazu D24 act. 2/1, 2/2, 4/2 und 4/3) habe sich der Beschuldigte plötzlich umgedreht und mit voller Wucht aus der Drehung heraus mehrfach gegen die vorne laufenden Aufseher geschlagen, wobei die Schläge mit den Schutzschilden hätten abgefangen werden können. Es sei eine kurze Zeit gegangen, bis die Aufseher hätten reagieren können. Schliesslich sei der Beschuldigte zu Boden geführt und zurück in seine Zelle getragen worden (D24 act. 4/5, F/A 6 und 10). Als der Beschuldigte aus der Drehung heraus zugeschlagen habe, sei W._____ nicht bei den Schildträgern, sondern weiter hinten gestanden, wobei er sich an die genaue Position nicht erinnern könne. Als vorderste Aufseher und Schildträger bezeichnete er F._____ und AH._____ (D24 act. 4/5, F/A 7 ff.).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, bei welcher es lediglich um den Sachverhaltsabschnitt B. ging, konnte W._____ kaum sachdienliche Angaben machen. Er habe nicht mitbekommen können, wie F._____

vom Beschuldigten gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 26). W._____ habe kurz nach dem Vorfall erstmals vom Biss zum Nachteil von F._____ gehört (D24 act. 4/10, F/A 27). Er wisse nicht, wie F._____ vom Beschuldigten habe gebissen werden können, obwohl dieser Handschuhe getragen und jener ein T-Shirt über dem Kopf gehabt habe (D24 act. 4/10, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zur Verletzung auf dem Handrücken von F._____, gab W._____ zu Protokoll, dass F._____ angeblich gebissen worden sei (D24 act. 4/10, F/A 42).

26.1.4 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen P._____

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023, welche ausschliesslich den Sachverhaltsabschnitt B. betraf, wies P._____ erhebliche Erinnerungslücken auf. Er könne sagen, wie das standardisierte Vorgehen bei einem solchen Vorfall sei. An Details könne er sich jedoch nicht erinnern. Er wisse aber, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 24). Indes habe er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 den Biss zum Nachteil von F._____ nicht mitbekommen können (D24 act. 4/9, F/A 26). Er könne im Übrigen nicht sagen, ob er noch in der Zelle oder erst später erstmals davon gehört habe, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage führte P._____ aus, dass ein Biss trotz über den Kopf gezogenem T-Shirt beim Beschuldigten und Handschuhen beim Aufseher möglich sei. Denn die Handschuhe seien relativ dünn, das T-Shirt sei ebenfalls dünn. P._____ sei auch schon durch den Handschuh gebissen worden und habe hernach blaue Flecken gehabt (D24 act. 4/9, F/A 29). Auf Vorhalt der Fotos zu den Verletzungen am Handrücken von F._____ gab P._____ seine Einschätzung ab, wonach er von einer Bissverletzung ausgehe (D24 act. 4/9, F/A 44).

26.1.5 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Auf der Fotodokumentation ist ein Foto der angeblichen Bissverletzung zu sehen. Gemäss Beschreibung handelt es sich um die linke Hand von F._____. Dies ist jedoch offensichtlich unzutreffend, wurde doch unverwechselbar die rechte Hand abgelichtet (D24 act. 2/3).

Das zweite Foto zeigt eine Verletzung am Schienbein von F._____ (D24 act. 2/3).

26.1.6 Medizinische Unterlagen über F._____

Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über F._____ ist der ärztliche Befund des Gefängnisarztes Dr. med. AB._____ zu beachten (D24 act. 6/3-4). Bei der untersuchten Verletzung an der Rückseite der rechten Hand von F._____ handle es sich gemäss Arztbericht um eine Bisswunde von zwei Zähnen. Die Verletzung sei unfallkausal und eine Selbstbeibringung äussert unwahrscheinlich. Im Übrigen habe die Verletzung – mit Ausnahme von Schmerzen – keine weiterreichenden Folgen gezeitigt.

26.1.7 Videoaufzeichnungen vom 20. Juli 2020

Einleitend kann hinsichtlich der im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vorweggenommen werden, dass den sieben Videoaufzeichnung im Ordner mit der Bezeichnung "Incident1" (Pfad: "Video"  "Incident1  "Footage") keine eigenständige Bedeutung zukommt. Darauf sind jeweils die Aufseher in Schutzausrüstung zu sehen, wie sie den Beschuldigten durch die Einrichtung der JVA Pöschwies begleiten. Die Videoaufzeichnungen weisen den Uhrzeitstempel von ca. 08:25:51 bis ca. 08:46:04 auf und stammen von unterschiedlichen Überwachungsinstrumenten (vgl. BD act. 1/3).

Von Relevanz sind die sieben Videoaufzeichnungen im Ordner mit der Bezeichnung "Incident2" (Pfad: "Video"  "Incident2"  "Footage"), welche die verschiedenen Versorgungsgänge, die Eingangshalle und die Zelle Nr. … zeigen, jeweils gemäss Uhrzeitstempel von ca. 09:41:26 bis ca. 09:51:13. Darauf sind der plötzliche Angriff des Beschuldigten gegen die Aufseher (Sachverhaltsabschnitt A.) sowie das anschliessende Zurücktragen des Beschuldigten in die Zelle Nr. … aus verschiedenen Blickwinkeln ersichtlich (vgl. BD act. 1/3).

Komplementär zu den vorstehend erwähnten Videoaufzeichnungen befindet sich eine weitere Videoaufzeichnung im Ordner mit der Bezeichnung "GoPro" (Dateiname: GH010402) im Recht. Nachfolgend wird lediglich auf diese Videoaufzeichnung näher einzugehen sein, zumal darauf die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 aus nächster Nähe beobachtet werden können. Diese Videoaufzeichnung wurde mit einer GoPro-Kamera, welche gemäss Handskizze von R._____ in den Händen gehalten wurde (vgl. D24 act. 2/1), aufgenommen und enthält eine Tonspur. Schliesslich handelt es sich um die einzige im Recht liegende Videoaufzeichnung, welche zumindest ansatzweise Rückschlüsse auf die angebliche Bissattacke zum Nachteil von F._____ (Sachverhaltsabschnitt B.) zulässt.

Auf der Videoaufzeichnung (BD act. 1/3, Dateiname: GH010402) ist Folgendes ersichtlich: Die Aufseher befinden sich in der Besucherabteilung und öffnen die Türe eines Besuchszimmers (ab 00:00). Der Beschuldigte kommt aus dem Besuchszimmer und betritt den Gang (ab 00:09). Er läuft zuvorderst durch die Gänge, während die Aufseher hinterher folgen. Direkt hinter dem Beschuldigten laufen zwei Schildträger nebeneinander. Die Eskorte verläuft ruhig, bis sich der Beschuldigte kurz nach dem Passieren einer geöffneten Türe (T-Verzweigung) plötzlich umdreht und aus der Linksdrehung heraus unvermittelt mit den Händen gegen den Schutzschild des rechtsstehenden Aufsehers schlägt (00:43). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher mit den Schutzschilden zu Boden gedrückt und fixiert. Ausserdem wird dem Beschuldigten das T-Shirt über den Kopf gezogen (ab 00:43). Anschliessend wird der Beschuldigte von den Aufsehern durch die Gänge getragen (ab 01:32). Dabei spricht der Beschuldigte wiederholt Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern aus. Zwischendurch wird der Beschuldigte mit nacktem Oberkörper und mit dem Gesicht Richtung Boden dreimal kurz auf den Boden gelegt. Anschliessend wird das Tragen des Beschuldigten jeweils fortgesetzt (02:10 bis 02:34; 03:10 bis 03:42; 04:13 bis 04:25). Die Aufseher durchqueren die Eingangshalle und kommen bei der Zelle Nr. … an. In der Zelle Nr. … wird der Beschuldigte auf den Boden gelegt (ca. ab 04:39). Dort hält F._____ den Kopf des Beschuldigten fest. Im Anschluss verlassen die Aufseher die Zelle, während der Beschuldigte am Boden liegen bleibt. Schliesslich werden die innere Zellentüre und Hauptzellentüre der Zelle Nr. … durch die Aufseher geschlossen (ab 05:23).

26.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ ist zu konstatieren, dass er am 19. Mai 2022 parteiöffentlich zum Sachverhaltsabschnitt A. einvernommen wurde. In Anwesenheit der Verteidigung machte F._____ belastende Aussagen.

Die Verteidigung richtete im Anschluss mehrere Ergänzungsfragen an F._____, welche dieser beantwortete (vgl. D24 act. 4/4). Am 12. Januar 2023 wurde F._____ sodann im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO zum Sachverhaltsabschnitt B. einvernommen (vgl. D24 act. 4/7). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten (betreffend beide Sachverhaltsabschnitte) gewahrt. Die Aussagen von F._____ zu Dossier 24 sind verwertbar.

26.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____

Die Aussagen von F._____ erweisen sich als plausibel, detailreich und konsistent. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022, auf welche sich F._____ nicht vorbereitet hatte (D24 act. 4/4, F/A 8), wusste er noch Einzelheiten zum Vorfall vom 20. Juli 2020 und konnte sie im Einklang mit seinen früheren Aussagen erneut wiedergeben. So wusste er noch, dass der Beschuldigte beim Schlagen eine Linksdrehung gemacht habe und wer der andere Schildträger war (D24 act. 4/4, F/A 16 f.). Seine Ausführungen zum Sachverhaltsabschnitt A. werden ausserdem durch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen (BD act. 1/3) und den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies (D24 act. 2/2) gestützt. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts B. weisen seine Ausführungen die gleiche Glaubhaftigkeit auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Aufseher erklärte F._____, dass der Beschuldigte das T-Shirt lediglich deshalb über dem Kopf getragen habe, damit dieser nicht spucken könne und seine Sicht eingeschränkt werde. Wenn F._____ am Handrücken verletzt worden sei, zeuge dies daher gerade von der Stärke, mit welcher der Beschuldigte zugebissen habe (D24 act. 4/7, F/A 20), was prima facie plausibel erscheint. Die Sachverhaltsvariante, wonach die Verletzung am Handrücken von F._____ von Schlägen gegen den Beschuldigten herrühren könnten, erscheint aus der von F._____ abgegebenen Begründung nicht überzeugend (vgl. D24 act. 4/7, F/A 27). Bedenkt man zudem, dass F._____ um die Aufzeichnung des ganzen Geschehens mit der GoPro-Kamera wusste, weshalb er davon ausgehen musste, dass sämtliches Handeln des Beschuldigten und von F._____ eingefangen werden könnte, erscheint abwegig, dass F._____ den Beschuldigten zu Unrecht einer Beissattacke bezichtigen würde. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von F._____ als glaubhaft.

26.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist anzumerken, dass die parteiöffentlichen Einvernahmen zu den Sachverhaltsabschnitten A. und B. getrennt, nämlich am 19. Mai 2022 und am 13. Januar 2023, erfolgten. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt A. machte C._____ belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung. Die Verteidigung stellte C._____ sodann Ergänzungsfragen (D24 act. 4/6, F/A 17 ff.). Demzufolge ist der Konfrontationsanspruch hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts A. gewahrt. Demgegenüber vermochte C._____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme, welche den Sachverhaltsabschnitt B. betraf, keine belastenden Aussagen mehr zu machen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen praktisch gar nicht mehr erinnern konnte (D24 act. 4/8, F/A 9). Dazu aufgefordert, die Geschehnisse vom 20. Juli 2020 zu schildern, konnte C._____ entweder keine Antwort abgeben (D24 act. 4/8, F/A 22 ff.), oder er sah sich gezwungen, auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen (D24 act. 4/8, F/A 21, 32 f.). Damit wurde es der Verteidigung verunmöglicht, ihr Fragerecht wirksam auszuüben, weshalb in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt B. eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. verwertbar werden können, wohingegen diejenigen Aussagen, welche den Sachverhaltsabschnitt B. betreffen, unverwertbar sind.

26.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

C._____ machte bei der Polizei in Bezug auf Sachverhaltsabschnitt A. in sich stimmige und plausible Schilderungen. Seine Aussagen lassen sich mit denjenigen von F._____ widerspruchsfrei vereinbaren. Des Weiteren werden sie von den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen gestützt. Dies gilt namentlich auch für die nicht angeklagten Drohungen gegen C._____ (vgl. D24 act. 4/3, F/A 8 f.; D24 act. 4/6, F/A 12 f.), welche auf der GoPro-Aufnahme (BD act. 1/3) zu hören sind, was für eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht. Ferner sind in den Aussagen von C._____ auch keine offensichtlichen Lügen- oder Fantasiesignale auszumachen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihm der Vorfall vom 20. Juli 2020 wieder in den Sinn gekommen ist, nachdem er den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies angeschaut hat (D24 act. 4/6, F/A 6 ff.). So wusste C._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 noch, dass er beim Vorfall vom 20. Juli 2020 (Sachverhaltsabschnitt A.) in der zweiten oder dritten Reihe stand (D24 act. 4/6, F/A 12), was mit Blick auf seine frühere Aussage konsistent ist (vgl. dazu D24 act. 4/3, F/A 4) und nicht dem vorgängig konsultierten Rapport entnommen werden konnte (vgl. D24 act. 2/2). Nach dem Gesagten sind die Aussagen von C._____ zu Sachverhaltsabschnitt A. als glaubhaft zu werten.

26.4.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist festzuhalten, dass er zu Protokoll gab, sich nicht auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vorbereitet zu haben (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Alsdann machte er hinsichtlich beider Sachverhaltsabschnitte belastende Aussagen in Anwesenheit der Verteidigung und beantwortete deren Ergänzungsfragen (D24 act. 4/5, F/A 19 ff.; D24 act. 4/10, F/A 44). Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ zu Dossier 24 sind somit verwertbar.

26.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, fällt bei W._____ in Betracht, dass er sich auf keine der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vorbereitet hat (D24 act. 4/5, F/A 2 ff.; D24 act. 4/10, F/A 11 ff.). Trotz der bis dahin verstrichenen Zeit vermochte er auf Grundlage seiner Erinnerung Angaben zum Vorfall vom 20. Juli 2020 zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint eindrücklich, dass er die vordersten Aufseher mit den Schutzschilden, welche die Schläge des Beschuldigten abgefangen hätten, richtig bezeichnete (D24 act. 4/5, F/A 8 f.). W._____ erwähnte sodann von sich aus auch den Umstand, dass "ein Mitarbeiter" bei diesem Vorfall stark beleidigt und bedroht worden sei. In der Folge bezeichnete er auch diesen Aufseher richtig (D24 act. 4/5, F/A 13 ff.). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 offenbarte W._____ einige Erinnerungslücken. Dabei belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, wenn er einräumte, den fraglichen Biss nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/10, F/A 26).

In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheinen die Aussagen von W._____ als sehr glaubhaft.

26.5.1 Verwertbarkeit der Aussagen von P._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von P._____ ist zu sagen, dass er in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte, auch wenn er sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Die Frage, ob er sich auf die (staatsanwaltschaftliche) Einvernahme vorbereit habe, verneinte er (D24 act. 4/9, F/A 10 ff.). Die Verteidigung stellte P._____ sodann eine Ergänzungsfrage. Vor diesem Hintergrund ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von P._____ zu Dossier 24 sind verwertbar.

26.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von P._____

P._____ konnte nur wenige Aussagen in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juli 2020 machen. Seine Erinnerungslücken gestand er offen ein. Es fällt auf, dass er sich an den Umstand, dass F._____ vom Beschuldigten gebissen worden sei, mit Sicherheit habe erinnern können, während seine Aussagen im Verlauf der weiteren Einvernahme – mangels Erinnerung – im Kontrast dazu vage ausfielen. Die belastende Aussage, wonach F._____ gebissen worden sei, ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der angebliche Biss des Beschuldigten bereits einleitend von der einvernehmenden Staatsanwältin erwähnt wurde (vgl. D24 act. 4/9, F/A 11). Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass P._____ hinsichtlich der Bissattacke keine über seine Wahrnehmung hinausgehende Aussage machte, wenn er zu Protokoll gab, den Biss an sich nicht mitbekommen zu haben (D24 act. 4/9, F/A 26). Er habe erst später vom Biss zum Nachteil von F._____ erfahren (D24 act. 4/9, F/A 27). Überzeugend wirkt sodann die Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden sei, woraufhin er blaue Flecken an der Hand gehabt habe. Dies lasse sich damit erklären, dass die Handschuhe der Aufseher relativ dünn seien (D24 act. 4/9, F/A 29). Insgesamt erscheinen die Aussagen von P._____ als glaubhaft.

26.6 Würdigung und Fazit

Nunmehr gilt es die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel zu Dossier 24 einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt A. kann ohne Weiteres auf die Videoaufzeichnungen (insbesondere GoPro-Aufnahme) abgestellt werden. Auch die glaubhaften diesbezüglichen Aussagen von F._____, C._____, W._____ und P._____ ergeben zusammen ein stimmiges und eindeutiges Gesamtbild, sodass der Sachverhaltsabschnitt A., wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, als erstellt gilt.

Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt B. dürfen die Aussagen von C._____ infolge Unverwertbarkeit nicht herangezogen werden. Die GoPro-Aufnahme lässt sodann keine Tathandlung des Beschuldigten erkennen, zumal im fraglichen Zeitpunkt die Sicht auf den Beschuldigten und F._____ von einem anderen Aufseher verdeckt wird (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, ca. ab 04:39). Gleichwohl ist eine schnelle Handbewegung bei F._____ auszumachen, die von ihm als schnelles bzw. reflexartiges Zurückziehen der Hand als Reaktion auf die Bissattacke beschrieben wurde (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, 04:42; D24 act. 4/2, F/A 7; D24 act. 4/7, F/A 9). Ebendiese Bewegung wurde im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2021 (D24 act. 8/8/9) als zwei visuell stark anmutende, ausholende und schlagähnliche Bewegungen des rechten Arms auf Höhe des Kopfbereichs des Beschuldigten gewertet (a.a.O., E. 4) und führten zum Gegenverfahren (Verfahren der STA II, Unt.-Nr. A-1/2020/10025885). Die befragten Aufseher konnten zum Sachverhaltsabschnitt B. keine sachdienlichen Angaben machen, zumal sie die Bissattacke nicht selber wahrgenommen haben (D24 act. 4/9, F/A 26; D24 act. 4/10, F/A 26). Sie gaben jedoch übereinstimmend zu Protokoll, dass sie kurz später auf andere Weise davon erfahren hätten, dass F._____ gebissen worden sei (D24 act. 4/9, F/A 27; D24 act. 4/10, F/A 27 und 42). Hinzu kommt, dass im eingeholten Arztbericht von einer Bisswunde von zwei Zähnen die Rede ist (D24 act. 6/3-4). Es erscheint zudem plausibel, dass der Beschuldigte trotz dem Umstand, dass die Aufseher Handschuhe tragen würden, eine solche Verletzung verursachen könnte. Darauf deutet insbesondere die glaubhafte Aussage von P._____, wonach auch er bereits durch den Handschuh hindurch gebissen worden sei (vgl. D24 act. 4/9, F/A 29). Auch das über den Kopf gezogene T-Shirt des Beschuldigten dürfte für diesen kein Hindernis gewesen sein, zumal diese Massnahme lediglich das Spucken verhindern und eine Einschränkung seiner Sicht bezwecken sollte. Eine Bissattacke wäre für den Beschuldigten sodann auch kein neuartiges Verhalten, nachdem bereits in Dossier 13 eine solche zum Nachteil eines anderen Aufsehers erstellt wurde (vgl. dazu vorstehend Ziff. II.17.5). Im Übrigen wurde bereits an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte die Aufseher in der Vergangenheit gebissen habe oder dies zumindest versucht habe (vgl. D12 act. 4/1, F/A 4; D12 act. 5/6, S. 15; D13 act. 4/1, F/A 16 ff.; D23 act. 4/1, F/A 4 und 8; D23 act. 4/2, F/A 7). Nicht zuletzt spricht auch der im Recht liegende Rapport der JVA Pöschwies vom 20. Juli 2020, welcher sich inhaltlich ohne Weiteres mit dem sichergestellten Videomaterial vereinbaren lässt, von einer Bissattacke des Beschuldigten in den rechten Handrücken eines Aufsehers (D24 act. 2/2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sachverhaltsdarstellung von F._____ als überzeugend. Im Unterschied dazu erscheint die von der Verteidigung geltend gemachte These, dass die Verletzungen am Handrücken von F._____ durch Schläge gegen den Beschuldigten entstanden seien, mit Blick auf das Verletzungsbild als abwegig. Vielmehr kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das fotografierte Verletzungsbild (D24 act. 2/3) Resultat davon ist, dass der Beschuldigte durch sein T-Shirt und den Handschuh beissen musste, um F._____ eine entsprechende Wunde am rechten Handrücken zuzufügen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann der Sachverhaltsabschnitt B. aufgrund der Gesamtumstände als erstellt gelten.

27. Dossier 25: Sachverhaltserstellung in concreto

27.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D25 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, eine Handskizze, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie zwei Videoprints und zwei Videoaufzeichnungen im Recht (D25 act. 1/1 und 2/1-3; BD act. 1/3).

27.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2020 sagte W._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Juli 2020 aus, dass der Beschuldigte mit erhobenem Mittelfinger, grinsend aus der Zelle Nr. … gekommen sei. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Treppe gegangen, die von der Zelle zum Spazierhof führe. Ungefähr in der Mitte des Gangs habe sich der Beschuldigte sodann schnell nach rechts weggedreht, habe beide Fäuste hochgerissen und mit voller Wucht nach vorne in Richtung von W._____ geschlagen. Diesen Schlag habe W._____ mit dem Schutzschild abfangen können. In der Folge hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden geführt und hernach zurück in die Zelle gebracht (D25 act. 4/1, F/A 4 f.). Bei diesem Vorfall sei niemand verletzt worden (D25 act. 4/1, F/A 7 f.).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 dazu aufgefordert zu schildern, was sich beim Vorfall vom 24. Juli 2020, ca. 9.25 Uhr zugetragen habe, erklärte W._____, nichts mehr im Detail zu wissen. Er habe sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet (D25 act. 4/2, F/A 5 und 7). Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020 (06:50 bis 09:30) bestätigte W._____, dass darauf kein Schlag vom Beschuldigten gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers zu sehen sei, sondern dass der Beschuldigte mit den Unterarmen voraus mit Wucht gegen die beiden Schildträger stürme und mit Kraft gegen die Schilde drücke (D25 act. 4/2, F/A 12 f.).

27.1.2 Videoaufzeichnung vom 24. Juli 2020

Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung aus dem Arrestgang (BD act. 1/3) lässt sich Folgendes entnehmen: Acht Aufseher versammeln sich im Arrestgang vor der Zelle Nr. …, wovon einer die GoPro-Kamera in der Hand hält (ab 00:39). Danach wird die Hauptzellentüre geöffnet, woraufhin drei Aufseher in den Sicherheitsvorraum eintreten, während der Aufseher mit der Kamera das Geschehen vom Türrahmen aus filmt (ab 01:23). Im Anschluss werden dem Beschuldigten durch Versorgungsklappen die Fuss- und Handfesselungen angelegt (bis 07:30). Danach öffnet ein mit Schutzschild ausgerüsteter Aufseher die innere Zellentüre und führt den üblichen Kontrollblick durch (ab 08:08). Die drei Aufseher verbleiben im Sicherheitsvorraum und machen dem Beschuldigten Platz, damit dieser durch den Sicherheitsvorraum hindurch in den Arrestgang treten kann, was dieser auch tut. Dabei hält der Beschuldigte seine Unterarme angewinkelt vor dem Oberkörper, streckt seinen rechten Mittelfinger in Richtung der Aufseher aus und grinst (ab 08:16). In der Mitte des Arrestgangs angekommen, stürmt der Beschuldigte unvermittelt mit vollem Körpergewicht auf die zwei Schutzschilde der vor ihm positionierten Aufseher zu und drückt sich dagegen (ab 08:19). In der Folge wird der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher zu Boden geführt und fixiert. Schliesslich wird der Beschuldigte wieder zurück in die Zelle getragen.

Die Videoaufzeichnung BK_20200724 (vgl. BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme) bildet das gleiche Geschehen aus nächster Nähe mit Ton ab. Darauf sind die Vorbereitungen für den Hofgang des Beschuldigten aufgrund der Nähe der aufzeichnenden Kamera im Vergleich zur ersten Videoaufzeichnung genauer erkennbar. Im Übrigen kann jedoch zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der auf den Videoaufzeichnungen erkennbare Tatablauf mit der Umschreibung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vollumfänglich übereinstimmt.

27.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt hat, zum Vorfall vom 24. Juli 2020 nichts mehr im Detail zu wissen, zumal er auch nicht vorgängig den entsprechenden Rapport der JVA Pöschwies gelesen habe. W._____ habe jedoch bei der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt (D25 act. 4/2, F/A 5 ff.). Jeweils auf Vorhalt der übrigen Beweismittel beantwortete W._____ die Fragen des Staatsanwalts. Die Verteidigung verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen und versuchte somit nicht, frühere Aussagen von W._____ in Zweifel zu ziehen oder deren Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von W._____ zu Dossier 25 verwertbar.

27.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____

Die Aussagen von W._____ sind in sich stimmig und sachlich. Seine Sachverhaltsdarstellung wird von der sichergestellten Videoaufzeichnung gestützt. Sie enthält zudem keine erkennbaren unnötigen Belastungen oder Übertreibungen. Insbesondere bestätigte er, dass auf der ihm vorgehaltenen Videoaufzeichnung kein Schlag, sondern ein Zustürmen mit den Unterarmen des Beschuldigten zu sehen sei (D25 act. 4/2, F/A 13), womit er seine frühere Aussage präzisierte (vgl. dazu D25 act. 4/1, F/A 4). Damit können die Aussagen von W._____ als glaubhaft bezeichnet werden.

27.3 Würdigung und Fazit

Die glaubhaften Darstellungen von W._____ und die sichergestellte Videoaufzeichnung ergeben ein stimmiges und klares Gesamtbild. Dem liess der Beschuldigte sodann keine eigene oder andere Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellen. Infolgedessen ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 25 ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.

28. Dossier 26: Sachverhaltserstellung in concreto

28.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D26 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport der JVA Pöschwies sowie drei Videoprints und diverse Videoaufzeichnungen im Recht (D26 act. 1/1 und 2/1-2; BD act. 1/3).

28.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2020 schilderte AI._____ den Vorfall vom 31. Juli 2020 folgendermassen: Als die Zeit für den Spaziergang des Beschuldigten abgelaufen sei, seien die Aufseher zur Türe in den Spazierhof runtergegangen, um den Beschuldigten in die Zelle zurückzuführen. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgefordert worden, zum Ausgang zu kommen. Dieser habe sich geweigert und die Aufseher beleidigt. Der Beschuldigte habe unter anderem gesagt, dass die Aufseher ihn holen sollten, die Aufseher doch nichts könnten und er sie kaputt machen werde. Die Aufseher hätten während zehn Minuten gewartet und ihn dabei immer wieder aufgefordert, sich kooperativ zu verhalten und in die Zelle zurückzugehen. Nachdem dies erfolglos geblieben sei, hätten sich die Aufseher ins Büro zurückgezogen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dabei habe der Abteilungsleiter festgelegt, dass der Beschuldigte geholt werden müsse, sollte er sich weiterhin verweigern. Daraufhin seien die Aufseher wieder zum Spazierhof gegangen, wo sie ihre Positionen eingenommen hätten. Der Beschuldigte habe sich nach wie vor geweigert, den Spazierhof zu verlassen. Nach weiteren 15 Minuten, in denen P._____ mit dem Beschuldigten verhandelt und diesen wiederholt aufgefordert habe, den Spazierhof zu verlassen, sei der Entscheid gefallen, den Beschuldigten holen zu gehen. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Aufseher in den Spazierhof kämen, habe er bei der Türe eine Kampfstellung eingenommen. AI._____ sei zuvorderst gewesen und habe die Türe zum Spazierhof geöffnet. Vor ihm sei der Beschuldigte in Kampfstellung gestanden. AI._____ habe ihn gebeten, endlich den Spazierhof zu verlassen und in die Zelle zurückzukehren, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass die Aufseher herein kommen sollten, er mache sie kaputt. In der Folge habe der Beschuldigte mit voller Wucht in Richtung von AI._____ geschlagen. AI._____ habe diesen Schlag mit dem Schutzschild abgeblockt und den Schild gegen den Beschuldigten gedrückt, um zu verhindern, dass der Beschuldigte erneut schlagen könnte. Die hinter AI._____ stehenden Aufseher hätten sodann unterstützend eingegriffen und den Beschuldigten zu Boden gebracht, wo dieser sofort habe fixiert werden können (D26 act. 4/1, F/A 4). Beim Rückverbringen in die Zelle habe der Beschuldigte gelacht und geschrien, dass er mit Gewalt alles bekomme (D26 act. 4/1, F/A 7).

AI._____ gab bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 an, sich nicht auf diese Einvernahme vorbereitet zu haben (D26 act. 4/2, F/A 7). Auf entsprechende Nachfrage schilderte AI._____, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 31. Juli 2020 vom Spazierhof nicht wieder habe reingehen wollen, als die Zeit für den Spaziergang abgelaufen sei. Die Aufseher hätten vom Abteilungsleiter den Auftrag erhalten, den Beschuldigten reinzuholen. Die Aufseher hätten 10 oder 15 Minuten lang erfolglos versucht, den Beschuldigten hierzu zu überreden (D26 act. 4/2, F/A 10 f.). Weiter führte AI._____ aus, dass die Aufseher nach unten gegangen seien, um die Türe zu öffnen. Er habe den Schutzschild getragen und sei der Vorderste gewesen. Als die Aufseher die Türe geöffnet hätten, habe der Beschuldigte sogleich AI._____ angegriffen, wobei er von oben ausgeholt und mit den Handfesselungen in Richtung Kopf geschlagen habe. Den Schlag habe AI._____ mit dem Schild abwehren können. Anschliessend hätten die Aufseher den Beschuldigten zu Boden bringen, fesseln und reintragen können (D26 act. 4/2, F/A 12 f. und PN S. 3).

28.1.2 Videoaufzeichnungen vom 31. Juli 2020

Zu Dossier 26 liegen insgesamt acht Videoaufzeichnungen im Recht, wobei vier Aufzeichnungen von der GoPro-Kamera und die übrigen von fest installierten Überwachungskameras stammen (vgl. BD act. 1/3). Nachfolgend wird lediglich auf die GoPro-Aufnahmen näher eingegangen, zumal die übrigen Videoaufzeichnungen (vgl. BD act. 1/3, Ordner "Incident1" und "Incident2") die Geschehnisse vom 31. Juli 2020 lediglich aus einer anderen Perspektive abbilden und die exakte zeitliche Einordnung der Geschehnisse erlauben, darüber hinaus jedoch keinen wesentlichen Mehrwert bieten.

Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH0100014 (Ordner "GoPro") ist zu sehen, wie die Aufseher in den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. … treten, während sich der Beschuldigte noch in der Zelle befindet (ab 00:00). Anschliessend werden die Vorbereitungen für den Hofgang, namentlich das Montieren der Handund Fussfesselungen, vorgenommen. Dem Beschuldigten wird für diesen Tag ein langer Hofgang in Aussicht gestellt (ab 01:15).

Auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010015 (Ordner "GoPro") ist Folgendes ersichtlich: Die Aufseher in Schutzausrüstung sind im Arrestgang positioniert und blicken in Richtung des Treppenabgangs, der in den Hof führt (ab 00:00). Gegenüber der Türe zum Treppenabgang befindet sich Zelle Nr. …. Nach dem Treppenabgang folgt eine Türe, die direkt nach draussen in den Hof führt. Draussen auf der anderen Seite der Türe steht der Beschuldigte. Dieser befindet sich an der Türe und blickt nach drinnen in Richtung der Aufseher. Die Aufseher fordern den Beschuldigten dazu auf, den Hof zu verlassen und rein- bzw. hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren. Dieser wiederholten Aufforderung kommt der Beschuldigte nicht nach. Er bleibt unten im Hof vor der Türe stehen und weigert sich, hereinzukommen. Die Aufseher versuchen über mehrere Minuten, den Beschuldigten zum Hereinkommen zu überreden, was aber nicht gelingt (bis 05:20). Schliesslich wird die Türe oben beim Treppenabgang geschlossen und die Aufseher ziehen sich zurück.

Sodann ist auf der GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010016 zu sehen, wie die Aufseher wiederum im Arrestgang mit dem Blick durch die geöffnete Tür zum Treppenabgang in Richtung des Beschuldigten schauen, der nach wie vor unten draussen vor der Türe steht. Der Beschuldigte wird abermals aufgefordert, herein- bzw. hochzukommen (ab 00:00). Dieser leistet jedoch weiterhin keine Folge. Daraufhin begeben sich die Aufseher in Schutzausrüstung nach unten zur Türe, welche nach draussen in den Hof führt, wo der Beschuldigte steht (ab 00:37). Unten angekommen, bleiben die Aufseher im Inneren vor der Türe stehen und besprechen sich (ab 00:55). Im Anschluss öffnen die Aufseher die Türe, welche nach innen aufschwingt (ab 01:45). Der Beschuldigte steht vor der Türe und scheint eine Kampfposition einzunehmen. Die Aufseher fordern den Beschuldigten erneut dazu auf, hereinzukommen, worauf dieser nicht reagiert. Im Moment, als dem Beschuldigten gesagt wird, dass nun seine letzte Chance sei, holt der Beschuldigte mit seinen Unterarmen bzw. Händen aus und schlägt einmal mit grosser Wucht gegen den ersten Schutzschildträger, wobei er versucht, die Aufseher zurückzudrängen (ab 01:55). In der Folge drücken die Aufseher dagegen und führen den Beschuldigten draussen im Hof zu Boden, wo der Beschuldigte fixiert wird (ab 01:58). Schliesslich wird der Beschuldigte zurück in die Zelle Nr. … getragen (ab 02:31).

Die GoPro-Aufnahme mit der Bezeichnung GH010018 gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

28.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 31. Juli 2020 äusserte und dabei belastende Aussagen machte. Die Verteidigung machte von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen keinen Gebrauch. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Dementsprechend sind die Aussagen von AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 26 verwertbar.

28.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____

AI._____ legte die Abläufe, welche zum Vorfall vom 31. Juli 2020 führten, anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführlich und schlüssig dar. So schilderte er glaubhaft, dass die Aufseher über mindestens 15 Minuten erfolglos versucht hätten, den Beschuldigten dazu zu bewegen, reinzukommen. Seine Ausführungen wirken nicht übertrieben, sondern lassen sich weitestgehend mit den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen vereinbaren. Dies gilt namentlich auch für die Aussagen, wonach der Beschuldigte eine Kampfstellung eingenommen habe, als er bemerkt habe, dass die Aufseher in den Hof kommen würden, sowie derjenigen, wonach auch AI._____ als vorderster Schildträger den Beschuldigten unmittelbar vor dem tätlichen Angriff nochmals gebeten habe, reinzukommen (vgl. D26 act. 4/1, F/A 4 und BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme GH010016, ab 01:45 bzw. 01:48). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte er in groben Zügen, wie sich der Vorfall vom 31. Juli 2020 abgespielt habe, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Insgesamt sind die Aussagen von AI._____ als glaubhaft zu bezeichnen.

28.3 Würdigung und Fazit

Für die Erstellung des Sachverhalts zu Dossier 26 kann im Wesentlichen auf die glaubhaften und detaillierten Aussagen von AI._____ sowie die Videoaufzeichnungen (insbesondere GoPro-Aufnahmen GH010014, GH010015 und GH010016) abgestützt werden. Auch der Rapport der JVA Pöschwies vom 3. August 2020 (D26 act. 2/1) lässt sich widerspruchsfrei in dieses Gesamtbild einfügen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass sich der Vorfall vom 31. Juli 2020 so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde.

29. Dossier 27: Sachverhaltserstellung in concreto

29.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen Q._____ und I._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D27 act. 4/1-4). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, eine Aktennotiz, das Journal der JVA Pöschwies, ein Journal der JVA Pöschwies mit handschriftlichen Notizen sowie eine CD mit Tonaufnahmen im Recht (D27 act. 1/1, 2/1-3 und 4/3).

29.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Q._____

Q._____ schilderte die Geschehnisse vom 29. und 30. August 2020 folgendermassen: I._____ und er hätten an diesem Wochenende Tagdienst gehabt. I._____ habe die Drohungen, die der Beschuldigte über die Gegensprechanlage gegen Q._____ ausgesprochen habe, mitgehört. In der Aktennotiz der JVA Pöschwies seien nur die extremsten Drohungen aufgeführt. Ein Teil der Drohungen sei im Journal der JVA Pöschwies notiert worden (D27 act. 4/1, F/A 4). Q._____ könne grundsätzlich mit den Drohungen des Beschuldigten umgehen. Wenn jedoch auch seine Frau und Kinder bedroht würden, gehe dies zu weit. Falls der Beschuldigte aus der Haft entlassen würde, müsse sich Q._____ grosse Sorgen machen und Massnahmen treffen, um seine Familie vor dem Beschuldigten zu schützen. Q._____ traue es dem Beschuldigten zu, dass sich dieser in Freiheit an den Aufsehern und deren Familien rächen würde. Zudem rechne er damit, dass der Beschuldigte die Aufseher vor der JVA Pöschwies aufsuchen und mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand (z.B. Machete) angreifen würde. Der Beschuldigte habe schon mehrfach gesagt, dass er die Aufseher vernichten werde. Das sei sein Ziel. Der Beschuldigte hätte in Freiheit die Möglichkeit, die Wohnorte der Aufseher ausfindig zu machen (D27 act. 4/1, F/A 5). Der Beschuldigte habe zwar schon wiederholt Drohungen gegen ihn persönlich ausgesprochen, aber noch nie so direkt gegen seine Frau und Kinder. Diese direkt an ihn und seine Familie gerichteten Drohungen würden Q._____ sehr belasten, zumal er zuhause auch nicht darüber sprechen dürfte (D27 act. 4/1, F/A 8).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 hatte Q._____ einen Auszug des Journals der JVA Pöschwies bei sich. Die entsprechenden Journaleinträge habe er im Vorfeld der Einvernahme gelesen (D27 act. 4/2, F/A 5 f. und PN S. 2). Auf entsprechende Nachfrage erklärte Q._____, dass er sich auch ohne Lesen des Journals noch an die Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnert hätte und er die Drohungen auch nie vergessen werde (D27 act. 4/2, F/A 7 ff.). Auf die Frage, ob er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt habe, bestätigte Q._____, immer die Wahrheit gesagt zu haben, auch wenn er sich an die polizeiliche Einvernahme vom 1. September 2020 nicht mehr erinnern könne (D27 act. 4/2, F/A 10 f.). Auf Vorhalt der im Journal der JVA Pöschwies aufgeführten, angeblich am 29. und 30. August 2020 ausgesprochenen Drohungen, bestätigte Q._____, dass diese so ausgesprochen und gegen ihn gerichtet worden seien (D27 act. 4/2, F/A 18 ff., 21 f. und 23 f.). Dass diese Drohungen jeweils gegen ihn gerichtet gewesen seien, schliesse Q._____ daraus, dass der Beschuldigte genau wisse, wo er wohne und welche Nationalität er habe (D27 act. 4/2, F/A 20). Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass diese Worte des Beschuldigten sehr belastend gewesen seien und er befürchte, der Beschuldigte werde die Drohungen irgendwann in die Tat umsetzen, wenn er die Chance dazu erhalte (D27 act. 4/2, F/A 30 ff.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage führte Q._____ aus, dass der Zellenruf des Beschuldigten ins Büro gesendet werde, wo es dann klingle. Alle im Büro würden laut hören, was über die Zellenkommunikation gesagt werde. Jeder Aufseher könne zwar selber entscheiden, ob und wann der Zellenruf gesperrt werde. Es werde jedoch zunächst zugehört, ob der Insasse neben Drohungen auch etwas äussere, was er wirklich benötige. Dies sei auch beim Beschuldigten so gewesen (D27 act. 4/2, F/A 35 ff.).

29.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen I._____

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 führte I._____ aus, dass Q._____ vom Beschuldigten am Wochenende vom 29. und 30. August 2020 massiv bedroht worden sei, als diese beiden Aufseher im Dienst

gewesen seien (D27 act. 4/4, F/A 5). Als Vorbereitung auf diese Einvernahme habe I._____ in die diesbezüglichen Unterlagen geschaut, womit er die Journaleinträge im Journal der JVA Pöschwies vom 29.und 30. August 2020 meinte, da er nunmehr bereits zum sechsten Mal bei der Staatsanwaltschaft sei und es aufgrund der Anzahl der Vorfälle schwierig sei (D27 act. 4/4, F/A 6 f.). Nach dem Lesen der ersten paar Sätze im Journal habe er aber gewusst, um welche Vorfälle es bei dieser Einvernahme gehe (D27 act. 4/4, F/A 10 f.). Sodann gab I._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei jedem Kontakt via Zellenkommunikation und Verpflegung den Aufseher Q._____ und seine Familie bedroht habe. Die konkreten Drohungen hätten in "schneide dir den Kopf ab", "ich bringe dich um", "ich komme nach U._____" und dergleichen bestanden, welche über den ganzen Tag ausgesprochen worden seien (D27 act. 4/4, F/A 13). Sicher 95% dieser Drohungen hätten jeweils I._____ und Q._____ zusammen gehört, da die beiden Aufseher mehr oder weniger immer zu zweit unterwegs gewesen seien und das Büro gehütet hätten (D27 act. 4/4, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der Drohung um 12.18 Uhr, wie sie in der Aktennotiz vom 31. August 2020 und im Journal festgehalten sei, bestätigte I._____, dass dies so an die Adresse von Q._____ ausgesprochen worden sei. Dass die Worte an Q._____ gerichtet gewesen seien, schliesse er aus dem Umstand, dass dieser ursprünglich von BL._____ [Staat in Osteuropa] bzw. BM._____ [Staat in Osteuropa] stamme. Von den beiden anwesenden Aufsehern habe er aufgrund des Namens nur Q._____ meinen können (D27 act. 4/4, F/A 16 ff.). Auch die im Journal am 29. August 2020 um 15.15 Uhr und die am 30. August 2020 um 10.40 Uhr vermerkten Drohungen seien so gegenüber Q._____ bzw. gegenüber beiden ausgesprochen worden (D27 act. 4/4, F/A 19 f. und 21 f.). Solche Drohungen seien immer wieder vorgekommen (D27 act. 4/4, F/A 27). Auf entsprechende Ergänzungsfrage sagte I._____ aus, dass der Insasse jeweils spätestens bei der Verteilung des Frühstücks wisse, wer von den Aufsehern arbeite (D27 act. 4/4, F/A 32). Am besagten Wochenende hätten I._____ und Q._____ die Zellenrufe entgegengenommen, möglicherweise auch C._____. Dass Q._____ dabei gewesen sei, wisse I._____ deshalb, weil er dessen Stimme auf der zuvor abgespielten Audiodatei gehört habe (D27 act. 4/4, F/A 33 ff. und PN S. 5).

29.1.3 Audioaufzeichnungen (CD mit Tonaufnahmen)

Den Akten liegen sodann zehn Audiodateien bei, auf welchen Drohungen des Beschuldigten gegenüber Aufsehern zu hören sind (D27 act. 2/3). Vorliegend ist lediglich auf zwei Dateien mit der Bezeichnung "Drohung gg Q._____" näher einzugehen.

Auf der Audiodatei "09-Drohung gg Q._____" (D27 act. 2/3) ist unter anderem Folgendes zu hören: "Du… Hund [aus dem Staat BL._____], du Hurensohn. Deine Frau wird vergewaltigt, du Nuttensohn. Du kleiner … Hund [aus dem Staat BL._____], du Dreck. Ich hasse die … [Personen des Staates BL._____]. Ich werde dich töten. Du wirst eine Kugel bekommen. Ich weiss alles über dich, du Hurensohn. Du kleiner dreckiger Wichser. Deine Frau wird vergewaltigt und du hast ein Problem. Du bist Dreck. Wenn ich dich erwische, töte ich dich. Ich besuche dich dort in U._____. Mach dir keine Sorgen. Du bist am Arsch. Du… Schwein [aus dem Staat BL._____]. Ich töte dich. Schade, dass ich jetzt nichts mache kann. Das regt mich am meisten auf. Aber irgendwann kommt der Tag. Es geht nicht mehr lange, bis ich endlich schlagen kann. Ich bringe euch um. Du Nuttensohn. Du … Hund [aus dem Staat BL._____]."

Auf der Audiodatei "08-Drohung gg. Q._____ (5)" ist unter anderem Folgendes zu hören: "Du Stück Scheisse. Fick dich, du Hurensohn. Deine Mutter, deine Frau und deine Kinder. Ich werde sie essen. Scheiss … Hund [aus dem Staat BL.____], verrecke. Deine Fotze Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Deine Kinder werde ich essen. Pöschwies wird brennen. Wenn ich euch erwische, töte ich euch. Ich steche euch in den Hals. Ich bringe euch um, jeden von euch Dreck. Ihr seid der grösste Dreck. Ihr seid eine Plage. Euer Blut soll fliessen. Ihr seid ein Stück Scheisse, verdammte Nuttensöhne. Ihr kleinen dreckigen elenden Hurenkinder."

29.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu konstatieren, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte und jeweils auf Vorhalt der entsprechenden Journaleinträge bestätigte, dass der Beschuldigte diese Drohungen so gegenüber ihm ausgesprochen habe.

Die anwesende Verteidigung stellte Q._____ sodann Ergänzungsfragen, welche dieser beantwortete. Bei dieser Sachlage ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 27 sind gewahrt.

29.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____

Die Darstellungen von Q._____ wirken plausibel, in sich stimmig und nachvollziehbar. Seine Aussage, wonach er die angeklagten Drohungen nie mehr vergessen werde, erscheint glaubhaft, nachdem er eindrücklich beschrieb, dass er zwar mit persönlich an ihn gerichteten Drohungen des Beschuldigten umgehen könne, nicht aber mit solchen, welche sich gegen seine Frau und Kinder richten würden (D27 act. 4/1, F/A 4). Insoweit ist auch festzustellen, dass Q._____ nicht wegen jeder beliebigen Drohung eine Strafanzeige gestellt hat, er dies jedoch für die fraglichen Vorfälle als angebracht erachtete (vgl. D27 act. 4/2, F/A 20). Vor diesem Hintergrund mutet es auch nicht unglaubhaft an, wenn sich Q._____ namentlich an seine frühere Einvernahme oder an die Gründe für die Sicherstellung der Audiodateien nicht erinnern konnte, gleichzeitig aber noch den ungefähren Wortlaut der für ihn schwer belastenden Drohungen präsent hatte. Er habe lediglich den genauen Wortlaut der Drohungen vor der Einvernahme im Journal der JVA Pöschwies nachlesen wollen (D27 act. 4/2, F/A 8). Q._____ wies sodann auf die – seiner Ansicht nach zu wenig Beachtung zukommenden – Arbeitsbedingungen der Aufseher hin, womit er auf authentische Art zum Ausdruck bringt, dass es ihm lieber gewesen wäre, er hätte jeweils die fraglichen Drohungen beispielsweise durch die Unterdrückung der Zellenkommunikation sperren können. Dies habe er jedoch nicht tun dürfen und habe er auch nicht getan, sodass er sich fast täglich diesen Drohungen des Beschuldigten habe aussetzen müssen (D27 act. 4/2, F/A 29). Der Beschuldigte hat für die angeblichen Drohungen auch keine eigene Sachdarstellung abgegeben, welche Zweifel an den Ausführungen von Q._____ entstehen lassen würden. Vielmehr erscheint die Version von Q._____ auch mit Blick auf das bekannte Verhaltensmuster des Beschuldigten, wozu auch massive verbale Gewalt gehört, plausibel. Die Schilderungen von Q._____ erscheinen daher insgesamt als glaubhaft.

29.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Q._____ (vgl. Ziff. II. 29.2.1) verwiesen werden.

29.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____

Die Aussagen von I._____ erweisen sich als sachlich und in sich stimmig. Überdies stützen sie die Sachverhaltsdarstellung von Q._____ und weisen keine offensichtlichen Übertreibungen auf. Glaubhaft erscheint insbesondere die Aussage, wonach er vor der Einvernahme das Journal der JVA Pöschwies habe lesen müssen, weil er zu so vielen Einvernahmen vorgeladen worden sei. Danach habe er sich aber wieder an die konkreten Vorfälle vom 29. und 30. August 2020 erinnern können (vgl. D27 act. 4/4, F/A 6 f. und 37). Die Aussagen von I._____ sind insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen.

29.4 Würdigung und Fazit

Im Sinne einer Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel gilt es abschliessend festzuhalten, dass für die Sachverhaltserstellung einerseits auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ ergänzt durch die entsprechenden Journaleinträge (D27 act. 2/2) abgestellt werden kann. Andererseits lässt sich der Sachverhalt auch mit den sichergestellten Audioaufzeichnungen erstellen, welche die vom Beschuldigten ausgehende verbale Gewalt wohl am eindrücklichsten zu veranschaulichen vermögen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die beiden vorstehend wiedergegebenen Wortlaute der Audioaufzeichnungen mit den angeklagten Drohungen vom 29. August 2020, 12.18 Uhr, und 30. August 2020, 10.40 Uhr, korrespondieren. In Bezug auf die angeklagte Drohung vom 29. August 2020, um

15.15 Uhr, ist jedoch festzuhalten, dass hierfür – soweit ersichtlich – keine eindeutig korrespondierende Audioaufzeichnung bei den Akten liegt. Obschon dieser Wortlaut teilweise auch in den anderen Audioaufzeichnungen vorkommt, lässt sich dieser Drohung keine eigene Audiodatei zuweisen. Stattdessen ist für die zweite Drohung, welche ebenfalls als erstellt gelten kann, auf die Personalbeweise bzw. auf den entsprechenden Journaleintrag und die Aktennotiz der JVA Pöschwies abzustellen. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, die Drohungen hätten aufgrund des Bezugs zu BL._____ – anstelle von Q._____ – genauso gut an R._____ oder S._____ gerichtet sein können, ist dem zu entgegnen, dass der Beschuldigte bei der Herstellung der Kommunikation über die Gegensprechanlage jeweils zuerst die Stimme des Aufsehers hörte, welcher den Ruf entgegennahm (vgl. D27 act. 2/3, Audiodateien). Der Beschuldigte weiss somit, wer jeweils den Ruf entgegennimmt und zuhört. Dies konnte am Wochenende des 29. und 30. August 2020 nur I._____ oder Q._____ sein. Dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen nicht Q._____, der den Ruf entgegennahm (vgl. dazu D27 act. 4/4, F/A 35), habe ansprechen wollen, sondern irgendeinen anderen Aufseher im Büro, erscheint abwegig und als unglaubhafte Schutzbehauptung. Ferner gab beispielsweise R._____ – dessen Nachname ebenfalls … Herkunft [aus dem Staat BL._____] ist (vgl. https://de.namespedia.com/details/R._____) – an anderer Stelle zu Protokoll, nie vom Beschuldigten beschimpft worden zu sein (D3 act. 4/3, F/A 19). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Stimme des seit zwei Jahren in der Sicherheitsabteilung arbeitenden Q._____ (vgl. D27 act. 4/2, F/A 24) erkannte und gezielt diesen bedrohen wollte. Einmal mehr manifestierte der Beschuldigte, dass er in der JVA Pöschwies und den dort angestellten Aufsehern sein Feindbild sieht, was auch vor dem Hintergrund der zuvor vom Beschuldigten geäusserten Kriegserklärung gegenüber der JVA Pöschwies zu sehen ist.

30. Dossier 28: Sachverhaltserstellung in concreto

30.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D28 act. 4/1-2). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport, eine Aktennotiz, das Journal der JVA Pöschwies sowie eine CD mit Tonaufnahmen im Recht (D28 act. 1/1 und 2/1-3).

30.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe: "C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

um", wie dies in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde. Demgegenüber sei die Drohung "Deine Frau wird vergewaltigt" nicht an ihn, sondern an Q._____ gerichtet gewesen (D28 act. 4/1, F/A 5 f.). Der Beschuldigte habe die vorerwähnte Drohung direkt an C._____ gerichtet, wobei es sich nicht um die erste persönlich an ihn gerichtete Drohung handle. C._____ gehe davon aus, dass der Beschuldigte einen Hass gegen ihn entwickelt habe und dieser jede Möglichkeit nutzen werde, ihn während der Betreuung anzugreifen, in der Absicht ihn zu verletzen oder gar zu töten (D28 act. 4/1, F/A 7).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 bestätigte C._____, bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D28 act. 4/2, F/A 9 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags am 30. August 2020, 15.00 Uhr, "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. Deine Frau wird vergewaltigt. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich Zuschlage und höre wie die Knochen brechen", erklärte C._____, dass der Beschuldigte diese Worte so ausgesprochen habe. Dabei sei C._____ namentlich erwähnt worden, weshalb sich diese Drohung gegen ihn richte, während die anderen Sachen, beispielsweise das mit der Frau, wohl Q._____ gegolten hätten (D28 act. 4/2, F/A 11 f.). C._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob er die Drohung persönlich wahrgenommen oder ihm dies jemand so erzählt habe (D28 act. 4/2, F/A 14). Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen früheren Antwort, wonach er sich in der Zentrale aufgehalten und die Drohungen gehört habe, aber nicht an der Gegensprechanlage gewesen sei, bestätigte er diese (D28 act. 4/2, F/A 15 f.). C._____ sei überzeugt, dass der Beschuldigte die Drohung wahr machen bzw. ihm weh tun würde, wenn dieser die Chance dazu erhalten würde (D28 act. 4/2, F/A 18).

30.1.3 Audioaufzeichnung

Auf der im Recht liegenden Audioaufzeichnung (D28 act. 2/3) ist namentlich Folgendes zu hören: "Wann sterbt ihr endlich? C._____ du Hurensohn, ich bringe dich

um. Ich bringe euch alle um. Ich werde euch alle töten. Mit Gewalt kommt man weit".

30.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von C._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ ist festzuhalten, dass er die belastenden Aussagen, welche er bei der Polizei deponiert hat, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung wiederholte, auch wenn er sich mitunter wegen erheblichen Erinnerungslücken dazu gezwungen sah, auf seine frühere Aussagen, den Polizeirapport oder das Journal der JVA Pöschwies zu verweisen (D28 act. 4/2, F/A 6, 14 f. und 27). Die Verteidigung richtete sodann mehrere Ergänzungsfragen an C._____, welche dieser grundsätzlich zu beantworten in der Lage war (D28 act. 4/2, F/A 31 ff.). Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von C._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 28 sind verwertbar.

30.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____

C._____ bezeichnete die immer wieder vorkommenden Drohungen des Beschuldigten als "psychische Folter" gegen die Aufseher. Nichtsdestotrotz hätten die Aufseher stets die Zellentüre geöffnet, ihm das Essen gebracht und ihm Weiteres ermöglicht (D38 act. 4/2, F/A 36). Darin ist weder eine unnötige Belastung oder Übertreibung zu erblicken, noch ist von einer feindlichen Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Gleichsam erlangen dieser Appell an die Arbeitsbedingungen der Aufseher einerseits und die erhobenen Vorwürfe gegen die Haftbedingungen des Beschuldigten andererseits reziproken Charakter. Im Übrigen fällt zugunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ in Betracht, dass er auf Vorhalt der im Journal festgehaltenen Drohung differenzierte, dass nicht alles davon gegen ihn gerichtet gewesen sei (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Im Übrigen erweisen sich seine Aussagen als in sich stimmig und nachvollziehbar. Dass er sich nicht im Detail an die Drohungen erinnern konnte und sich dementsprechend auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet hat (D28 act. 4/2, F/A 6 ff.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Die Ausführungen von C._____ können daher als glaubhaft bezeichnet werden.

30.3 Würdigung und Fazit

Den glaubhaften Aussagen von C._____ zu Dossier 28 steht keine abweichende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr weist der Vorwurf in Dossier 28 eine hohe Ähnlichkeit zu demjenigen in Dossier 27 auf, zumal beide Dossiers das gleiche Wochenende betreffen und die angeklagten Drohungen auch inhaltlich vergleichbar sind. Folglich kann für die Erstellung des Anklagesachverhalts in Dossier 28 auch auf die glaubhaften Aussagen von Q._____ und I._____ zu Dossier 27 abgestellt werden, soweit sie die an C._____ gerichteten Drohungen betreffen (vgl. D27 act. 4/2, F/A 25 f.; D27 act. 4/4, F/A 23 f.). Aufgrund der Audioaufzeichnung ist erwiesen, dass der Beschuldigte C._____ persönlich mit dem Tod bedroht hat ("C._____ du Hurensohn, ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich."; D27 act. 2/3). Der Audioaufzeichnung lässt sich jedoch nicht der gesamte Wortlaut der angeklagten Drohung entnehmen, weshalb diesbezüglich auf die übrigen Beweismittel abgestellt werden muss. Aufgrund der übereinstimmenden Wortlaute in der Aktennotiz vom 31. August 2020 und dem Journal der JVA Pöschwies, welche von C._____, Q._____ und I._____ als korrekt bestätigt wurden, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diesen Wortlaut, wie er in der Aktennotiz und im Journal der JVA Pöschwies festgehalten wurde (vgl. D28 act. 2/1-2), so ausgesprochen hat. Die Aktennotiz der JVA Pöschwies wurde von I._____ unterzeichnet (D28 act. 2/2; vgl. dazu auch D27 act. 4/4, F/A 8). Es gilt jedoch – in Abweichung zur Anklageschrift – anzumerken, dass derjenige Teil der Drohung, der sich auf die Frau bzw. Familie des Bedrohten bezieht ("Deine Frau wird vergewaltigt"), nicht an C._____, sondern an Q._____ gerichtet war. Dies wurde von C._____ selbst bestätigt (D28 act. 4/1, F/A 6; D28 act. 4/2, F/A 12). Er schilderte dementsprechend auch nicht, dass er sich etwa um das Wohl seiner Familie gefürchtet habe. Im Übrigen stimmt dies mit dem Beweisergebnis in Dossier 27 überein. Schliesslich ist richtigzustellen, dass lediglich die Drohung zum Nachteil von C._____ am 30. August 2020, 15.00 Uhr, als angeklagt und erstellt gilt, und nicht – wie die Überschrift in der Anklageschrift suggeriert – eine Mehrzahl von Drohungen.

31. Dossier 29: Sachverhaltserstellung in concreto

31.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Zeugen V._____ sowie AI._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D29 act. 4/1-3). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation sowie ein Rapport und eine Anhörung der JVA Pöschwies im Recht (D29 act. 1/1 und 2/1-3).

31.1.1 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen V._____

V._____ wurde am 29. September 2020 zum Vorfall vom 22. September 2020 polizeilich befragt. In seiner freien Erzählung schilderte V._____ den Vorfall folgendermassen: Am 22. September 2020, um 15.50 Uhr, hätten AI._____ und er den Sicherheitsvorraum betreten, um dem Beschuldigten das Nachtessen und Gebrauchsgegenstände für den täglichen Gebrauch abzugeben. Gemäss Vorschriften müsse der Beschuldigte sich aufs Bett legen oder sich an den Tisch setzen, damit für die Aufseher eine Sicherheitsdistanz gegeben sei. Diese Distanz müsse eingehalten werden, weil der Beschuldigte bereits wiederholt Aufseher angegriffen habe, welches die Versorgungsklappe bedient hätten. Der Aufseher, der die untere Versorgungsklappe bediene, habe keine Sicht in die Zelle und müsse sich daher ganz auf seinen Begleiter verlassen, der auf den Beschuldigten achte. V._____ habe das Bedienen der Versorgungsklappe übernommen, während AI._____ aufgepasst habe. V._____ habe das Essen und andere Sachen durch die Klappe in die Zelle geschoben. Der Beschuldigte habe nach zusätzlichem WC-Papier und Seife verlangt. In der Folge habe V._____ die Klappe geschlossen und diese Sachen geholt. Danach habe er sich wieder zur Klappe begeben. Der Beschuldigte habe den Abstand nach wie vor eingehalten. Er sei auf seiner Bank am Tisch gesessen. Anschliessend habe der Beschuldigte auch noch frisches Besteck verlangt, weshalb sich dasselbe Prozedere wiederholt habe. V._____ habe die Klappe geschlossen und das Besteck geholt. Daraufhin habe er sich auf den Boden gekniet und die Klappe geöffnet, um das Besteck in die Zelle zu legen. AI._____ habe weiterhin aufgepasst. In dem Augenblick, als V._____ seine Hand durch die Klappe gestreckt habe, um das Besteck in die Zelle zu legen, habe AI._____ gesagt: "Sitzen bleiben". Da habe V._____ gewusst, dass der Beschuldigte komme. In der Folge habe er sofort seine Hand zurückgezogen, den Sicherungsstift, der die Klappe in geöffneter Position oben arretiere, gelöst und sich von der Klappe nach hinten an die Wand des Sicherheitsvorraums gestossen. Noch bevor er danach wieder an die Klappe habe greifen können, um diese zu verschliessen, habe der Beschuldigte schon seine Finger in die Klappe gehabt. V._____ sei hinten geblieben, damit der Beschuldigte ihn nicht mit dessen Hand habe erreichen können. (D29 act. 4/1, F/A 4). Auf entsprechende Nachfrage sagte V._____ aus, dass die Distanz zwischen der Bank, auf welcher der Beschuldigte gesessen habe, und der Versorgungsklappe ungefähr zwei Meter betrage (D29 act. 4/1, F/A 6). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte diese Strecke durch einen Vorwärtshechtsprung zurückgelegt habe. Der Beschuldigte sei bäuchlings vor der Klappe am Boden gelandet. Diesen Sprung könne der Beschuldigte blitzschnell ausführen, zumal er bereits in Richtung der Versorgungsklappe sitze. Nur ein Bruchteil einer Sekunde habe gefehlt und dann hätte der Beschuldigte die Hand von V._____ erwischt (D29 act. 4/1, F/A 8 f.). Es sei bei diesem Angriff niemand verletzt worden (D29 act. 4/1, F/A 11). Da der Beschuldigte jedoch seine Finger in der Klappe gehabt habe, habe diese nicht ganz geschlossen und mit dem Sicherungsstift gesichert werden können. Der Beschuldigte habe in der Folge seine ganze Hand und den Arm durch die ungesicherte Klappe in den Sicherheitsvorraum stecken können (D29 act. 4/1, F/A 10).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 konnte sich V._____ zu Beginn nicht mehr an den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 erinnern. Er habe das Datum nicht mehr im Kopf, da sich dieses Szenario mit dem Beschuldigten mehrfach ereignet habe. So sei V._____ selber ungefähr vier Mal durch eine der beiden Versorgungsluken vom Beschuldigen angegriffen worden (D29 act. 4/3, F/A 5 ff.). Als der Staatsanwalt erklärte, dass es um einen Vorfall gehe, bei welchem er zusammen mit AI._____ im Einsatz gestanden sei, kam der Vorfall V._____ nach kurzem Überlegen wieder in den Sinn (D29 act. 4/3, F/A 7 und PN S. 3). Daraufhin führte er zum Vorfall vom 22. September 2020 aus, dass die Aufseher dem Beschuldigten das Abendessen abgegeben hätten. Dies sei meistens zwischen 15.30 Uhr und 15.40 Uhr gewesen, teilweise auch etwas später. Der Beschuldigte habe eine gewisse Zeit lang, diese letzte Gelegenheit des Tages genutzt, um die Aufseher zu beleidigen oder anzugreifen. Dies sei immer ungefähr gleich abgelaufen, mit gewissen Variationen. An jenem Tag – zum Beispiel – seien die Aufseher zu wenig schnell gewesen, um die untere Versorgungsklappe zu schliessen. Der Beschuldigte habe beide Arme durch die Klappe geschoben und sie nicht mehr wieder reinnehmen wollen. Er habe sich nicht gesprächsbereit gezeigt. Daraufhin sei die Hauptzellentüre wieder geschlossen worden. V._____ sei nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte bereits an jenem Tag den Vorraum verschmiert oder nur damit begonnen habe. Am nächsten Tag sei der Sicherheitsvorraum jeweils voll mit Essensabfällen gewesen. Der Beschuldigte habe teilweise die Wände vollgeschmiert. Bei einem Vorfall sei der Vorraum mit Fäkalien beschmiert gewesen (D29 act. 4/3, F/A 9 ff.). Auf Vorhalt der Fotos der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich gab V._____ an, dass die Verschmutzungen auf dem Foto 1 noch am Abend des 22. September 2020 gemacht worden seien, während die anderen Verschmutzungen mit Kot auf den anderen Fotos erst am darauffolgenden Morgen ersichtlich gewesen seien (D29 act. 4/3, F/A 12 f.). Schliesslich bestätigte V._____ bei der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2020 die Wahrheit gesagt zu haben (D29 act. 4/3, F/A 16).

31.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen AI._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 erklärte AI._____, dass er mehrfach bei solchen Angriffen durch den Beschuldigten dabei gewesen sei. An den konkreten Vorfall vom 22. September 2020 könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich auch nicht auf diese Einvernahme vorbereitet. Aus diesem Grund verwies er auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 4/2, F/A 7 ff., 18 und 22). Danach gefragt, ob AI._____ bezeugen könne, dass der Beschuldigte den Sicherheitsvorraum verschmutzt habe, gab er an, dass auch dies öfters vorgefallen sei, sei es mit Kot oder mit Essensresten (D29 act. 4/2, F/A 14 f.). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotos bestätigte er sodann, die abgebildeten Verschmutzungen mit eigenen Augen gesehen zu haben (D29 act. 4/2, F/A 16).

31.1.3 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt sieben Fotos, auf welchen diverse Verschmutzungen des Sicherheitsvorraums mit Essensresten und Fäkalien erkennbar sind (D29 act. 2/3).

31.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von V._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von V._____ ist zu sagen, dass er sich in Anwesenheit der Verteidigung zum Vorfall vom 22. September 2020 äusserte und den Beschuldigten belastete. Die Verteidigung unterliess es, Ergänzungsfragen an V._____ zu richten. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist gewahrt. Die Aussagen von V._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 29 sind somit verwertbar.

31.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von V._____

Die Aussagen von V._____ sind schlüssig sowie konsistent und weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf. Die Ausführungen von V._____ korrespondieren sodann mit der knapp gehaltenen Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (D29 act. 2/1). Auch vor dem Hintergrund, dass sich V._____ nicht durch die Lektüre des entsprechenden Rapports der JVA Pöschwies auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorbereitet oder Absprachen getroffen hat (D29 act. 4/3, F/A 14 und 17), erweckt der Detailreichtum seiner Darstellungen besonderen Eindruck. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von V._____ als sehr glaubhaft.

31.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von AI._____ ist festzuhalten, dass er keine konkreten Aussagen bezüglich des angeblichen Angriffs des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe machen konnte. Seine pauschalen Ausführungen

sind für sich alleine nicht beweistauglich. Lediglich in Bezug auf die Verschmutzungen bestätigte er, diese mit eigenen Augen gesehen zu haben. Die Verteidigung stellte sodann keine Ergänzungsfragen, welche den Vorfall vom 22. September 2020 betrafen. Damit erweisen sich die Schilderungen von AI._____ zu Dossier 29 zwar als verwertbar, aber als wenig aussagekräftig.

31.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von AI._____

Das Aussageverhalten von AI._____ zu Dossier 29 beschränkte sich fast ausnahmslos auf pauschale Angaben und der Verweisung auf den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020. Demgegenüber wirkt die einzige konkrete Aussage, wonach AI._____ die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum, wie sie auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich erkennbar sind, selber gesehen habe, glaubhaft.

31.4 Würdigung und Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung in Dossier 29 vollumfänglich auf den äusserst glaubhaften Schilderungen von V._____ basiert. Er vermochte die Geschehnisse vom 22. September 2020 in den Einvernahmen ausführlich wiederzugeben. Im Kontrast dazu, kann nicht auf die Aussagen von AI._____ abgestellt werden, da sich dieser nicht mehr konkret an den angeblichen Angriff des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe erinnern und dementsprechend keine belastenden Aussagen deponieren konnte. Eine grobe Sachverhaltsschilderung findet sich sodann im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. September 2020 (vgl. D29 act. 2/1). Aufgrund des gesamten Verhaltens der beiden Aufseher, welches darauf ausgerichtet war, sich selbst vor Angriffen des Beschuldigten zu schützen, dem plötzlichen Vorwärtshechten des Beschuldigten und der Aussage von V._____, wonach der Beschuldigte beinahe seine Hand erwischt habe, erscheint denkbar, dass der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte. Denn diese Aktion vom 22. September 2020 würde wiederum zum typischen Verhaltensmuster des Beschuldigten passen, nachdem er bereits mehrfach Aufseher durch die Versorgungsklappe angegriffen hat (vgl. etwa Dossiers 1 und 10 [Vorfall B.]). Im Unterschied zu den vorerwähnten Vorfällen ist der angelbliche Angriff vom 22. September 2020 jedoch durch die untere Versorgungsklappe erfolgt und der Beschuldigte sass noch rund zwei Meter von dieser Versorgungsklappe entfernt, wie es die Sicherheitsvorschrift gebietet. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte mit dem Durchstecken des Arms lediglich das Schliessen der Versorgungsklappe verhindern wollte, was auch mit seinem Nachtatverhalten (Verunreinigung des Sicherheitsvorraums) korrespondieren würde. Einzig auf Grundlage der Tatsache, dass der Beschuldigte damit nicht zum ersten Mal einen Aufseher an der Versorgungsklappe angreifen würde, lässt sich kein so gerichteter Wille des Beschuldigten konstruieren. Es verbleiben somit nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Beschuldigte durch das Vorwärtshechten zur unteren Versorgungsklappe V._____ angreifen wollte. Dementsprechend ist – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten lediglich darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Die Verschmutzungen, welche der Beschuldigte infolge offen gebliebener, unterer Versorgungsklappe im Sicherheitsvorraum verursacht hat, lassen sich indes ohne Weiteres auf Grundlage der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich und der Bezeugung durch V._____ sowie AI._____ erstellen (D29 act. 2/3; D29 act. 4/2, F/A 16; D29 act. 4/3, F/A 13). Die Verschmutzungen im Sicherheitsvorraum waren Folge davon, dass die Aufseher die untere Versorgungsklappe aufgrund des blitzartigen Vorwärtshechtens des Beschuldigten und dem Umstand, dass sich dieser weigerte, seine Arme wieder in die Zelle zu nehmen, nicht mehr schliessen und sichern konnten. Sie mussten gemäss Rapport der JVA Pöschwies von einem uniformierten Mitarbeiter des Hausreinigungsdienstes gereinigt werden (D29 act. 2/1). Damit ist der Anklagesachverhalt in Dossier 29 mit Ausnahme der inneren Tatsache, wonach der Beschuldigte V._____ packen oder schlagen wollte, als erstellt zu betrachten.

32. Dossier 30: Sachverhaltserstellung in concreto

32.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftsperson I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D30 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich samt Fotodokumentation, ein Rapport, eine Disziplinarverfügung, das Journal und eine Kostenübersicht der JVA Pöschwies sowie zahlreiche Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 1/1 und 2/1-6).

32.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson I._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 führte I._____ frei erzählend aus, dass der Beschuldigte am Morgen des 27. Oktober 2020 in die neue Zelle umgezogen sei. Die Aufseher hätten nach dem Betreten der neuen Zelle die Fesselungen des Beschuldigten gelöst und ihm gesagt, dass er nun ohne Fesselungen spazieren dürfe. Der Beschuldigte sei durch die Schleuse gelassen worden. Nachdem I._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert habe, die äussere Türe zu schliessen, habe sich dieser umgedreht und die Türe unter Anwendung von Gewalt kaputt gemacht. Er habe die Türe wiederholt gegen den Anschlag geschlagen. Die Türe habe gefedert und sei danach verzogen gewesen. Auf die Aufforderung der Aufseher, er solle damit aufhören, habe er nicht reagiert. Der Beschuldigte habe es zudem geschafft, eine Halterung der Türe bzw. des Fensters – eine Stahlleiste – zu lösen. Damit habe er anschliessend in der Zelle massiv gegen jede Scheibe und alles Mögliche geschlagen. Die innere Seite der Zellescheibe habe ein "Spinnennetz" aufgewiesen (D30 act. 3/1, F/A 5 f.). Der Beschuldigte sei immer wieder zirkuliert und haben den ganzen Tag weiter gemacht, zumal der Zugang zum Spazierhof offen gewesen sei (D30 act. 3/1, F/A 9). Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation bestätigte I._____, dass der Beschuldigte die abgebildeten Beschädigungen verursacht habe (D30 act. 3/1, F/A 12). Schliesslich erklärte er auf entsprechende Ergänzungsfrage, die fraglichen Beschädigungen sowohl live als auch über die Kamera mitbekommen zu haben (D30 act. 3/1, F/A 15).

32.1.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich

Die Kantonspolizei Zürich erstellte diverse Fotos von den Beschädigungen, welche der Beschuldigte zum Nachteil der JVA Pöschwies begangen haben soll.

Die Fotos 1 bis 3 zeigen angeblich aus der Zellentüre herausgerissene Metallprofile. Gemäss Beschreibung handelt es sich um Befestigungselemente für die in die

Zellentüren eingesetzten Panzerglasscheiben. Das längere dieser beiden Metallprofile – von I._____ auch als Stahlleiste bezeichnet (vgl. dazu D30 act. 3/1, F/A 6) – sei 60 cm lang.

Auf den Fotos 4 und 5 sind sodann zwei verschiedene Panzerglasfenster ersichtlich. Auf dem Foto 4 ist die Stelle erkennbar, an welcher das Abdeckprofil und das darunterliegende Vierkant-Profil verbaut waren (Markierung 1). Ferner ist die Abdeckung für das darunter verbaute Vierkant-Profil erkennt (Markierung 2). Darunter befindet sich das Vierkant-Profil der Halterung für das Panzerglasfenster, welches gemäss Beschreibung punktuell an der Türe angeschweisst ist (Markierung 3). Zwecks Vergleich bildet das Foto 5 einen unbeschädigten Rahmen eines Panzerglasfensters ab.

Des Weiteren sind auf dem Foto 6 Spuren bzw. Schuhabdrücke an der Gegensprechanlage erkennbar, welche auf Fusstritte gegen die Anlage deuten.

Foto 7 bildet ein beschädigtes Zellenfenster ab. Gemäss Beschreibung sei dieses mit den herausgerissenen Metallprofilen beschädigt worden.

Auf den Fotos 8 bis 11 sind diverse Schriftzüge an der Türe sowie auf einer Sitzgelegenheit erkennbar (z.B. "A._____" oder "A._____ Pate"). Es handelt sich jeweils um Einritzungen.

32.1.3 Kostenübersicht der JVA Pöschwies betreffend Behebung Schäden in Zelle 2 vom 30. Oktober 2020

In der Kostenübersicht der JVA Pöschwies (D30 act. 2/6) sind die einzelnen Beschädigungen, die der Beschuldigte begangen haben soll, stichwortartig in der Spalte "Beschädigung" aufgeführt. Gemäss Kostenübersicht beläuft sich der Gesamtschaden auf Fr. 8'460.–.

32.1.4 Videoaufzeichnungen vom 27. Oktober 2020

Zu Dossier 30 liegt eine CD mit zahlreichen Videoaufnahmen im Recht (D30 act. 2/5). Darauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte diverse Sachbeschädigungen in seiner neu bezogenen Zelle vornimmt. Da der Beschuldigte keine Hand- oder

Fussfesselungen trägt, gelingt es ihm, die Zelle, die verschiedenen Türen und Panzerverglasungen, die Gegensprechanlage sowie das Mobiliar im Spazierhof unter Anwendung körperlicher Gewalt zu beschädigen. Die Beschädigungen finden somit in der Zelle, im eigenen Spazierhof und im Bereich der Schleuse, welche zum Spazierhof führt, statt. Die Videoaufzeichnungen sind auf 38 Ordner verteilt (durchnummeriert von "Incident1" bis "Incident38"), wobei pro Ordner jeweils ein bestimmtes Verhalten des Beschuldigten zu beobachten ist, teilweise aus verschiedenen Perspektiven. Nachfolgend gilt es die zu beobachtenden Verhaltensweisen des Beschuldigten – in Anlehnung an die Anklageschrift – aufzulisten. Dabei werden jeweils die einschlägigen Belegstellen für das zu beobachtende Verhalten exemplarisch angegeben:

- Der Beschuldigte schlägt die Türe zum Spazierhof wiederholt gegen den Stossfänger, bis die Türe nicht mehr funktioniert (Incident2, 11, 15, 17, 18).

- Der Beschuldigte kickt mit dem Fuss gegen die Gegensprechanlage (Incident10).

- Der Beschuldigte schlägt wiederholt gegen die Panzerglasscheibe der Zellentüre im Zugang zur Zelle bzw. Schleuse, bis diese Beschädigungen aufweist (Incident18).

- Der Beschuldigte reisst eine Metallleiste und ein vierkantiges Metallprofil des Metallrahmens auf der Seite der Schleuse (Befestigung des Panzerglases) ab (Incident18, 22),

- Mit dieser Metallleiste versucht der Beschuldigte, das Panzerglas aus der Türe bzw. dem beschädigten Rahmen zu hebeln (Incident18).

- Mit dem Metallprofil versucht der Beschuldigte, die Panzerglasscheibe aus der Zellentüre rauszuschlagen (Incident18).

- Mit der Metallleiste zerkratzt der Beschuldigte den Lack an der Türe zum Hof und bringt dort Schriftzeichen an (Incident21).

- Der Beschuldigte schlägt mehrfach mit dem Metallprofil gegen das Panzerglas in der Türe über der oberen Versorgungsklappe, bis dieses Beschädigungen aufweist (Incident18, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33).

- Der Beschuldigte schlägt mit dem Metallprofil mehrfach gegen die durch die bereits erfolgten Schläge beschädigten Zonen am Panzerglas, wobei der Beschuldigte mit dem Metallprofil auch gegen diese Zonen sticht und daran reibt (Incident24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34).

- Mit dem Metallprofil zerkratzt der Beschuldigte die Fenster und Wände im Spazierhof und bringt dort Schriftzeichen an. Zudem zerkratzt er auf gleiche Weise die Sitzbank im Spazierhof und bringt dort ebenfalls Schriftzeichen an (Incident18, 35, 37).

32.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von I._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von I._____ ist zu konstatieren, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belastende Aussagen machte. Zudem stellte ihm die anwesende Verteidigung mehrere Ergänzungsfragen, welche er alle beantwortete. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist damit gewahrt. Die Aussagen von I._____ zu Dossier 30 sind verwertbar.

32.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich I._____ gemäss eigenen Aussagen nicht auf die Einvernahme vorbereitet hat (D30 act. 3/1, F/A 11). Hinweise darauf, dass dies anders gewesen wäre, bestehen nicht. Die Aussagen von I._____ sind in sich stimmig und sachlich. Zudem lassen sie sich mit den von der Kantonspolizei Zürich und dem sichergestellten Videomaterial vereinbaren. Folglich sind die Aussagen von I._____ als glaubhaft zu bezeichnen.

32.3 Würdigung und Fazit

In Anbetracht der eindeutigen Videoaufzeichnungen zu Dossier 30 (D30 act. 2/5) erscheint das Beweisergebnis klar. Das Resultat der Beschädigungen wurde sodann in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich festgehalten (D30 act. 2/4). Den glaubhaften Aussagen von I._____ sowie den im Recht liegenden, internen Dokumentationen der JVA Pöschwies (Rapport, Journal und Disziplinarverfügung) kommt für die Sachverhaltserstellung damit bloss noch ergänzende Bedeutung zu (vgl. D30 act. 2/1-3 und 3/1). Der Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres gemäss Anklageschrift erstellen.

33. Dossier 31: Sachverhaltserstellung in concreto

33.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Zeugen W._____ sowie von G._____ als Privatkläger und beschuldigte Person im Gegenverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A1/2021/10020585) in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D31 act. 4/1-5). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport, ein Journal und eine Anhörung der JVA Pöschwies sowie eine CD mit Videoaufzeichnung sowie vier Videoprints im Recht (D31 act. 1/1 und 2/1-5).

Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen G._____ ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Unt.-Nr. A-1/2021/10020585) geführt wurde. In der Folge wurde er gleichzeitig als Beschuldigter (Verfahren der STA II) und als Privatkläger (vorliegendes Verfahren) einvernommen (vgl. D31 act. 4/4). Auf die Sachverhaltselemente, welche die Vorwürfe gegen G._____ betreffen, wird in casu nur insoweit einzugehen sein, als sie für die Beurteilung der vorliegenden Anklage relevant sind.

33.1.1 Sachverhaltsdarstellung von G._____

G._____ wurde am 16. Juli 2021 als Geschädigter polizeilich befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit seiner Wolldecke zugedeckt auf dem Bett gelegen und sich nicht geregt habe, als G._____ und W._____ ihm das Frühstück hätten abgeben wollen. Der Kopf des Beschuldigten sei in Richtung des Fensters gelegen (D31 act. 4/1, F/A 6 ff.). Der Beschuldigte habe keinerlei Reaktion gezeigt, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/1, F/A 9). Wenn der Beschuldigte schlafe, würden sich die Aufseher vergewissern, dass er atme. Danach werde die untere Versorgungsklappe geöffnet und das Frühstück durch die Öffnung auf dem Boden in die Zelle geschoben. Die Aufseher würden den Beschuldigten jeweils ansprechen. Sollte er nicht reagieren, würden ihn die Aufseher nicht wecken. G._____ habe an diesem Morgen den Beschuldigten angesprochen. Da der Beschuldigte bis zum Kopf zugedeckt gewesen sei und sich nicht bewegt habe, habe G._____ angenommen, dass dieser noch schlafe (D31 act. 4/1, F/A 12 ff.). Als G._____ bei der offenen Klappe gewesen sei, habe sich der Beschuldigte aufgerichtet und sei vom Bett direkt an die Klappe gehechtet (D31 act. 4/1, F/A 15 und 18). G._____ habe gesehen, wie sich der Beschuldigte bewegt habe und sei sofort von der Klappe zurückgewichen, sodass der Beschuldigte ihn nicht haben fassen können (D31 act. 4/1, F/A 19). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Abstand zwischen dem Bett des Beschuldigten und der unteren Versorgungsklappe höchstens 1.5 bis zwei Meter betrage (D31 act. 4/1, F/A 17). Der Beschuldigte habe Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen, in den Kontrollraum gegriffen und dabei die Milchpackung zu fassen bekommen, welche G._____ zuvor neben der Klappe im Kontrollraum auf den Boden gestellt habe, um diese in die Zelle zu schieben. Als der Beschuldigte seinen Arm und die Hand mit der Milchpackung zurück in die Zelle gezogen habe, habe G._____ einen Schritt nach vorne gemacht und sich gebückt, um die Klappe zu schliessen. Daraufhin habe der Beschuldigte versucht, ihn zu fassen. Ob es zu einer Berührung zwischen der Hand des Beschuldigten dem Fuss von G._____ gekommen sei, wisse Letzterer nicht, er habe jedenfalls nichts gespürt. G._____ sei sofort wieder zurückgewichen, woraufhin die Frühstücksabgabe abgebrochen worden sei und die Aufseher den Kontrollraum verlassen hätten (D31 act. 4/1, F/A 20 ff.). In der Folge habe der Beschuldigte Milch, Körpercreme, Essensreste, Papier etc. in den Kontrollraum geworfen, wodurch jedoch kein Sachschaden entstanden sei (D31 act. 4/1, F/A 28 und 30).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Juli 2022 bestätigte G._____, bei der polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (D31 act. 4/4, F/A 14). Im Anschluss wiederholte er im Wesentlichen seine Version des Vorfalls vom 23. Mai 2021 (D31 act. 4/4, F/A 16). Danach gefragt, was der Beschuldigte mit dem Herausschieben des Armes habe bezwecken wollen, führte G._____ aus, dass dieser nach ihm habe greifen wollen (D31 act. 4/4, F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage erklärte G._____, dass der Beschuldigte dazu aufgefordert worden sei, seine Hand zurückzunehmen, um die Klappe zu schliessen (D31 act. 4/4, F/A 36 ff.).

33.1.2 Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W._____

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2021 schilderte W._____ die Geschehnisse vom 23. Mai 2021 folgendermassen: Der Beschuldigte sei zugedeckt auf dem Bett mit dem Kopf in Richtung des Fensters gelegen, als G._____ und W._____ den Kontrollraum betreten hätten (D31 act. 4/2, F/A 7 f.). Wenn der Beschuldigte schlafe, werde er von den Aufsehern mit "Guten Morgen Herr A._____" angesprochen. Falls dieser nicht reagiere, würden ihm die Aufseher das Frühstück durch die Klappe in die Zelle geben (D31 act. 4/2, F/A 12). Der Beschuldigte sei auf dem Bett gelegen. Plötzlich sei er jedoch wie ein Blitz aus dem Bett direkt an die Klappe geschossen. Es sei ein Wunder, dass G._____ seine Hand so schnell aus der Klappe gebracht und der Beschuldigte ihn nicht erwischt habe. Beide Aufseher seien davon ausgegangen, der Beschuldige sei am Schlafen gewesen. W._____ sei erschrocken und habe in dem Moment das Essen in der Hand gehabt und einen Schritt zurück gemacht. Der Beschuldigte habe seinen Arm in der Klappe gelassen, sodass diese nicht mehr habe geschlossen werden können. Daraufhin hätten sich die Aufseher zurückgezogen und der Beschuldigte habe damit begonnen, den Kontrollraum voll zu müllen und mit Flüssigkeiten zu verspritzen (D31 act. 4/2, F/A 13 ff.). Dabei sei kein Sachschaden entstanden (D31 act. 4/2, F/A 21).

W._____ bestätigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022, dass er bei seiner polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2021 die Wahrheit gesagt habe (D31 act. 4/5, F/A 19). Zum Vorfall vom 23. Mai 2021 befragt, wiederholte W._____ vor dem Staatsanwalt im Wesentlichen, was er bereits bei der Polizei ausgesagt hatte (vgl. D31 act. 4/5, F/A 21). Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, dass der Beschuldige – ohne dabei etwas zu sagen – nach G._____ habe greifen, ihn verletzen und schlagen wollen. Nur dank der schnellen Reaktion von G._____ sei nichts passiert (D31 act. 4/5, F/A 26 ff.). Auf die Frage, ob G._____, dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle seine Hand zurücknehmen, antwortete W._____: "Bestimmt hat Herr G._____ das gesagt. Ich erinnere mich nicht mehr so genau." (D31 act. 4/5, F/A 39).

33.1.3 Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021

Den Untersuchungsakten liegt eine CD mit einer Videoaufnahme bei (D31 act. 2/4). Es handelt sich dabei um die gleiche Videoaufzeichnung, welche der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zuhanden der Akten einreichen liess (act. 118 und 119). Auf dieser Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021 ist Folgendes ersichtlich: G._____ öffnet im Kontrollraum den Vorhang vor der neuen Zelle des Beschuldigten. Der Beschuldigte liegt zugedeckt auf seinem Bett und bewegt sich nicht (ab 03:10). G._____ und W._____ befinden sich nunmehr im Kontrollraum vor der Zelle. Während W._____ das Essen in den Händen hält, kauert G._____ zur unteren Versorgungsklappe hin, öffnet diese und arretiert sie in geöffneter Position (ab 03:26). In der Folge nimmt G._____ mindestens drei Gegenstände durch die Versorgungsklappe aus dem Zelleinnern und wirft sie in einen Behälter neben ihm (ab 03:37). Plötzlich springt der Beschuldigte aus seinem Bett auf und hechtet zur unteren Versorgungsklappe, wobei er bäuchlings auf dem Boden landet und seinen Arm durch die Klappe streckt. Noch bevor der Beschuldigte seinen Arm hindurch streckt, reagieren die Aufseher. G._____ tritt sofort zurück und verschwindet fast aus dem Sichtwinkel der Kamera, wohingegen sich W._____ auf die andere Seite bewegt. Dabei wird eine Milchpackung sichtbar, welche vor der unteren Versorgungsklappe im Kontrollraum am Boden steht. Während der Beschuldigte seinen Arm durch die Versorgungsklappe hält, ergreift er die nur wenige Zentimeter entfernte Milchpackung nicht (ab 03:47). Erst als sich G._____ etwas nähert, scheint der Beschuldigte in die Richtung des Aufsehers greifen zu wollen, wobei er die dazwischen stehende Milchpackung umwirft (03:57). In der Folge ergreift er die umgekippte Milchpackung und zieht sie durch die Versorgungsklappe ins Zelleinnere, woraufhin G._____ mit seinem Fuss dem Arm und der unteren Versorgungsklappe für den Bruchteil einer Sekunde nahe kommt und die geöffnete Klappe zu schliessen versucht. Dies gelingt nicht, zumal der Beschuldigte nach wie vor seinen Arm durch die Klappe hält. Der Beschuldigte greift nach dem Fuss von G._____. Danach bleibt er über längere Zeit am Boden liegen und zieht seinen Arm nicht aus der Versorgungsklappe (ab 03:59). Vielmehr zeigt er den Aufsehern den ausgestreckten Mittelfinger. Daraufhin ziehen sich die beiden Aufseher mit dem Essen zurück und schalten das Licht im Kontrollraum aus, wobei die untere Versorgungsklappe aufgrund des durchgesteckten Arms des Beschuldigten weiterhin offen bleibt. Schliesslich verspritzt der Beschuldigte eine unbekannte Flüssigkeit im Kontrollraum und wirft weitere Gegenstände durch die untere Versorgungsklappe (ab 04:20).

33.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von G._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ kann gesagt werden, dass er parteiöffentlich im Sinne einer Konfrontationseinvernahme nach Art. 146 Abs. 2 StPO einvernommen wurde. Dabei wiederholte er seine belastenden Aussagen welche er bereits bei der Polizei deponierte. Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung hin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, welches ihm in seiner Doppelrolle als Privatkläger und beschuldigte Person zustand. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von G._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar.

33.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____

Die Aussagen von G._____ erscheinen plausibel und konsistent. Er schilderte die Geschehnisse vom 23. Mai 2021 bei der Polizei und im Rahmen der Konfrontationseinvernahme weitestgehend gleich. Seine Aussagen werden grundsätzlich durch die im Recht liegende Videoaufzeichnung gestützt. Zudem belastete er den Beschuldigten nicht unnötig, indem er erklärte, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten lediglich zu Verschmutzungen – nicht aber zu Sachschäden – geführt habe (D31 act. 4/1, F/A 30). Insoweit erweisen sich die Aussagen von G._____ als glaubhaft. Da er jedoch zugleich als beschuldigte Person im Verfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich aussagte, sind seine Ausführungen – soweit sie sich nicht mit dem Videomaterial überprüfen lassen – mit Vorsicht zu geniessen, zumal er versucht sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen.

33.3.1 Verwertbarkeit der Aussagen von W._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von W._____ ist zu konstatieren, dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erneut zum Vorfall vom 23. Mai 2021 äusserte. Er beantwortete auch die Ergänzungsfragen der anwesenden Verteidigung. Dementsprechend ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von W._____ in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Dossier 31 sind verwertbar.

33.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____

Die Sachverhaltsdarstellung von W._____ lässt sich weitestgehend mit derjenigen von G._____ und dem Videomaterial vereinbaren. Ferner sind seine Schilderungen zum Vorfall vom 23. Mai 2021 konsistent. Insgesamt können die Aussagen von W._____ daher als glaubhaft bezeichnet werden.

33.4 Würdigung und Fazit

Abschliessend gilt es eine Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweismittel vorzunehmen. Dabei erweist sich die Videoaufzeichnung vom 23. Mai 2021, welche das Kerngeschehen eingefasst hat, als Hauptbeweismittel und Ausgangspukt der Sachverhaltserstellung. Hinzu kommen die übereinstimmenden Aussagen von G._____ und W._____. Es kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2021 zugedeckt auf dem Bett lag, als G._____ die untere Versorgungsklappe öffnete, arretierte und den vom Beschuldigten in der Zelle deponierten Abfall entnahm. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vom Bett erhob und zur unteren Versorgungsklappe hechtete, wobei er auf dem Bauch zur Klappe rutschte und sogleich seinen linken Arm durch die Klappe steckte, welchen er in der Folge nicht aus der Versorgungsklappe zurückzog, sodass die Aufseher dem Beschuldigten das Frühstück nicht übergeben konnten. Indessen erscheint fraglich, ob der Beschuldigte mit seinem Arm nach G._____ greifen wollte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe lediglich nach der Milchpackung greifen wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im ersten Moment, als er seinen Arm bereits durch die Klappe gesteckt hatte, die in unmittelbarer Nähe stehende Milchpackung gar nicht ergriff. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese – zugedeckt und von seinem Bett aus – gar nicht sehen konnte. Im Übrigen wäre ein solch abruptes Aufspringen und Hechten zur unteren Versorgungsklappe auch in keiner Weise nötig gewesen, um an die Milchpackung zu kommen, weil diese wohl zum Frühstück des Beschuldigten gehört hätte, welches er lediglich infolge seiner Weigerungshaltung, die Versorgungsklappe freizugeben, nicht mehr erhalten hat. Die beiden befragten Aufseher sagten zwar übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte G._____ habe ergreifen oder verletzen wollen (D31 act. 4/1, F/A 17; D31 act. 4/4, F/A 27; D31 act. 4/5, F/A 27). Es ist jedoch aufgrund des sichtbaren Verhaltens und der Möglichkeiten des Beschuldigten eher davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die untere Versorgungsklappe zu blockieren. Ein eigentliches Ergreifen von G._____ erscheint mit Blick auf die nur wenige Zentimeter betragende Öffnung der unteren Versorgungsklappe, kaum möglich. Der Beschuldigte konnte nämlich lediglich seinen Unterarm durch die untere Versorgungsklappe stecken und war für ein Ergreifen der Aufseher trotz blitzartigem Handeln nicht schnell genug. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bäuchlings auf dem Boden lag und in dieser Position kaum an G._____, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits nach hinten zur Seite gewichen war, herangekommen wäre. Auch in Bezug auf die plötzliche Armbewegung des Beschuldigten, als sich G._____ nochmals der unteren Versorgungsklappe näherte, ist davon auszugehen, dass er lediglich die Öffnung der Versorgungsklappe verteidigen wollte. Ein Ergreifen von G._____ wäre aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für den Beschuldigten auch kaum möglich gewesen, da es G._____ ohne Mühe gelungen wäre, den Griff am Schuh abzuschütteln und der Beschuldigte den Fuss des aufrecht stehenden G._____ ohnehin nicht durch die kleine Öffnung der unteren Versorgungsklappe in die Zelle hätte ziehen können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nach G._____ greifen wollte. Dabei würde es sich letztlich um eine ungesicherte Annahme handeln. Auch die vom Beschuldigten zeitgleich ausgesprochenen Drohungen und Beschimpfungen können hierfür keinen Ausschlag geben, zumal es sich dabei um ein typisches Verhalten des Beschuldigten handelt, welches sich nicht im Sinne eines Automatismus in die Bereitschaft zu physischer Gewalt ummünzen lässt. Letztlich kann ein derartiger Wille des Beschuldigten, den Aufseher G._____ zu ergreifen, nicht zweifelsfrei bejaht werden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass dieses Sachverhaltselement – als innere Tatsache – zu Gunsten des Beschuldigten nicht als erwiesen gilt.

34. Dossier 32: Sachverhaltserstellung in concreto

34.1 Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Auskunftsperson Q._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (D32 act. 3/1). Als Sachbeweismittel liegen ein Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich, ein Rapport, eine Anhörung der JVA Pöschwies, eine Schadenaufstellung und eine Kostenaufstellung der JVA Pöschwies sowie eine Videoaufnahme im Recht (D32 act. 1/1, 2/1-4, 4/2 und 4/5).

34.1.1 Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson Q._____

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2022 bestätigte Q._____ in Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2021, dass die Gegensprechanlage im Spazierhof der Zelle des Beschuldigten vor dem Spazieren einwandfrei funktioniert habe und nach dem Spazieren beschädigt gewesen sei. Die Beschädigungen seien vom Beschuldigten verursacht worden, zumal er der einzige gewesen sei, der in dieser Zeit den Spazierhof betreten habe (D32 act. 3/1, F/A 6 f.). Q._____ erklärte, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte die Gegensprechanlage beschädigt habe. Er habe jedoch festgestellt, dass die Platte der Anlage in der Mitte gegen innen gedrückt gewesen sei. Vor dem Spazieren sei diese Platte noch gerade bzw. flach gewesen. Nach dem Spaziergang sei zudem festgestellt worden, dass die Gegensprechanlage auch akustisch nicht mehr funktioniert habe, da man keine Verbindung mehr haben herstellen können (D32 act. 3/1, F/A 8 f.). Die Gegensprechanlage sei im Anschluss durch den technischen Dienst begutachtet worden und es habe einige Tage gedauert, bis diese wieder im Betrieb gewesen sei (D32 act. 3/1, F/A 13).

34.1.2 Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021

Auf der Videoaufzeichnung vom 23. Juli 2021 (D32 act. 2/4) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte innerhalb von rund fünf Minuten insgesamt neun Mal mit grosser Wucht mit dem rechten Fuss gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage im Spazierhof tritt (1:40 ff., 4:21 ff., 5:31 ff., 6:03 ff.).

34.1.3 Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies

Die Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies vom 9. August 2021 (D32 act. 4/2 und 4/5) beinhaltet eine Auflistung der Aufwände durch die Technik, welche sich auf insgesamt Fr. 1'980.– belaufen würden. Ferner ergibt sich aus der dazugehörigen Beschreibung, dass die Sprechstelle im unteren Drittel stark eingedrückt gewesen sei (bis zu ca. 1 cm) und nicht mehr funktioniert habe. Nach dem Ausbau der Sprechstelle habe sich herausgestellt, dass der Elektronikhalter auf der Rückseite gebrochen gewesen sei, was die Irreparabilität der Sprechstelle bedeutet habe. Dementsprechend habe eine neue Sprechstelle beschafft werden müssen. Für die vorübergehende Nutzung sei eine Blindplatte eingebaut worden, um die offenen Anschlusskabel zu schützen.

34.2.1 Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen von Q._____ ist zu sagen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit der Verteidigung belastende Aussagen machte. Im Weiteren beantwortete die Ergänzungsfrage der Verteidigung. Damit ist der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt. Die Aussagen von Q._____ zu Dossier 32 sind verwertbar.

34.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von Q._____

Die Aussagen von Q._____ wirken sachlich und plausibel. Es lassen sich darin keine offensichtlichen Fantasie- oder Lügensignale ausmachen. Dass er den Rapport der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 vorgängig konsultiert hat (D32 act. 3/1, F/A 10), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Folglich können die Aussagen von Q._____ als glaubhaft eingestuft werden.

34.3 Würdigung und Fazit

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Tathandlungen des Beschuldigten auf Video aufgezeichnet wurden. Bei dieser Ausgangslage erscheint auch die Sachverhaltsschilderung im Rapport der JVA Pöschwies vom 23. Juli 2021 plausibel. Aufgrund dieses klaren Beweisergebnisses sowie den glaubhaften Aussagen von Q._____ und den nachvollziehbaren Angaben in der Schaden- bzw. Kostenaufstellung der JVA Pöschwies kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 die Gegensprechanlage durch neun Tritte beschädigt hat, sodass ein Sachschaden ungefähr in der vorerwähnten Höhe entstanden ist.

IV. Rechtliche Würdigung

A. Vorbemerkungen

1. Die erstellten Sachverhalte gilt es nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei in einem ersten Schritt bei jedem einzelnen Vorwurf die Tatbestandsmässigkeit des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens abzuhandeln ist. Erst in einem zweiten Schritt wird alsdann – gesamtheitlich – auf allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, einschliesslich der vom Beschuldigten vorgebrachten Notstandsthematik, einzugehen sein.

2.1 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind eingangs folgende allgemeine Vorbemerkungen anzubringen: Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass er sich zu Unrecht in Haft befindet. Er wehrte sich bereits früher gegen seine Inhaftierung, sei es, indem er handgreiflich wurde (körperliche Gewalt) bzw. Drohungen aussprach (verbale Gewalt) oder den Rechtsweg beschritt. Zudem hat er der JVA Pöschwies den Krieg erklärt (vgl. etwa Akten DG190013-D, D2 act. 4/1). An verschiedenen Stellen haben auch die Aufseher ausgeführt, dass die JVA Pöschwies bzw. deren Angestellte für den Beschuldigten ein Feindbild verkörpern. Die Handlungen des Beschuldigten sind – wie noch näher darzulegen sein wird (vgl. dazu Ziff. IV. C. 5.2.3.2a) – aus der Motivation erfolgt, sich mit allen verfügbaren und ihm gutdünkenden Mitteln gegen seine Inhaftierung zur Wehr zu setzen. Für die nachstehende rechtliche Würdigung sind die Handlungen des Beschuldigten bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes deshalb stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich unter Anwendung körperlicher Gewalt (gegen Personen oder Sachen) sowie verbaler Gewalt gegen das ihm aufgezwungene, staatliche Regime auflehnte und seine gewaltgeprägte Oppositionshaltung bei den sich ihm präsentierenden Gelegenheiten (z.B. beim Kontakt mit Aufsehern) konkret manifestierte, was zu den entsprechenden Vorwürfen in den vorliegenden 30 Dossiers geführt hat. Dies betrifft insbesondere die zahlreichen Vorwürfe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinem Tun, die Amtshandlungen der Aufseher zu erschweren. Seine Handlungen, mit welchen er die Aufseher gleichsam auf die Probe stellte, waren aber nicht weiter effektiv und führten innert kürzester Zeit zur Arretierung des Beschuldigten und Rückverbringung in seine Zelle. Dies lässt insgesamt den Schluss zu, dass der Beschuldigte bei seinen oppositionellen Gewalthandlungen hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente grundsätzlich mit Wissen und Willen handelte, ging es ihm in erster Linie doch gerade darum, gegen dieses System anzukämpfen, welches für die Inhaftierung seiner Person verantwortlich ist und diese weiterhin aufrecht erhält. Beim Beschuldigten ist deshalb in dieser Konstellation von direktem Vorsatz auszugehen.

2.2 Hielt der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat hingegen bloss für möglich und nahm er sie in Kauf, handelte er eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB).

3. Nachfolgend werden die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente für jeden einzelnen Anklagevorwurf konkret zu prüfen sein.

B. Tatbestandsmässigkeit

1. Dossier 1: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1.1 Objektiver Tatbestand

1.1.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, (1) hindert, (2) zu einer Amtshandlung nötigt oder (3) während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Eine Behinderung ist somit ausreichend (vgl. BGer Urteil 6B_658/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1) und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d. h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann (BGE 90 IV 137, 139; 71 IV 101 f.). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (BGer Urteil 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel (BSK StGB–HEIMGARTNER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 285 N 5). Eine Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Behörde, solange der Beamte für diese Handlung zuständig ist (BSK StGB–HEIM-GARTNER, Vor Art. 285 N 9 ff.; BGer Urteil 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.3 m.H.).

1.1.2 Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus (STRA-TENWERTH/BOMMER, BT/27, § 52 N 20). Diese muss eine gewisse Intensität aufwei-

sen, um als Gewalt qualifiziert zu werden (vgl. BGer Urteile 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1; 6B_39/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.5). Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (OGer ZH, 29. 11. 1968, SJZ 1971, 24, Nr. 8). An einer solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines «Gerangels» (BGer Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2: «simple bousculade»). Demgegenüber ist von Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen, wenn der Täter einen Amtsträger bespuckt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE110171-O vom 1. November 2011 E. 4).

1.1.3 Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (BGer Urteil 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3 und 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5.2 m.H.). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll (BGer Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018, E. 1.3).

1.1.4 Der tätliche Angriff (dritte Tatbestandsvariante i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB) muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d. h. diese muss nicht gehindert werden. Aufgrund der extensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist. Auch dürfte beim Täter i. d. R. ein diesbezüglicher Eventualvorsatz vorliegen. Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung zur Anwendung. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit i. S. v. Art. 126 StGB vor. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich (BGE 90 IV 137). Auch die Tätlichkeit i.S.v. Art. 285 StGB muss von einer gewissen Intensität sein (BGer Urteil 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1.2). Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (vgl. etwa BGer Urteil 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2). Ein (vollendeter) Angriff liegt aber auch bereits beim – in Handlung umgesetzten – Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben (BGer Urteil 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; OGer ZH, 29. 11. 1968, SJZ 1971, 24, Nr. 8). Das Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit im Gegensatz zur Tätlichkeit gem. Art. 126 StGB, bei der ein blosser (strafloser) Versuch vorläge, unerheblich (BSK StGB–HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9; SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss., Basel 1986, S. 146).

1.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Handlung des Täters bezüglich der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Ferner muss der Täter wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der dritten Tatbestandsvariante muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt, wofür jedoch kein bestimmter Beweggrund erforderlich ist (BSK StGB–HEIMGARTNER, Art. 285 N 23).

1.3 Subsumtion: Vorfall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr

1.3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt kam der Beschuldigte am 22. November 2018, um ca. 10.25 Uhr vom Spazierhof zurück in seine Zelle, als er beim Zurückbegleiten mit zusammengebundenen Fäusten gegen den Schutzschild eines Aufsehers schlug. Dieser versuchte, den sich widersetzenden Beschuldigten in die Zelle zu schieben. Damit hat der Beschuldigte einen Mitarbeiter des Gefängnisses angegriffen und dadurch dessen Amtshandlung – nämlich das Rückverbringen des Beschuldigten in seine Zelle – erschwert. Dass der Schlag des Beschuldigten lediglich den Schutzschild des Aufsehers traf, ist für die rechtliche Würdigung als Gewalt unerheblich, zumal es sich klarerweise um eine aggressive Kraftentfaltung gegen den schildtragenden Aufseher handelte. Gleichzeitig erfüllt der Beschuldigte damit die dritte Tatbestandsvariante des tätlichen Angreifens während einer Amtshandlung. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bejahen.

1.3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach dem Spaziergang willentlich mit einem Schlag gegen den Schutzschild dagegen wehrte, wieder in seine Zelle zu gehen. Ferner wusste er, dass er sich nicht mit Körpergewalt gegen die Tätigkeit der Aufseher zur Wehr setzen und sie damit an ihrer Amtshandlung hindern würde. Folglich ist von direktem Vorsatz auszugehen.

1.4 Subsumtion: Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr

1.4.1 Indem der Beschuldigte bei der Essensabgabe um ca. 11.00 Uhr durch die offene, obere Versorgungsklappe in Richtung von P._____ spuckte, griff er ihn während einer Amtshandlung tätlich an. Auch wenn es P._____ gelang, der Spucke des Beschuldigten auszuweichen, liegt ein vollendeter Angriff vor. Ähnliches gilt für den kurz darauffolgenden Faustschlag in die Magengegend von P._____, welcher mit der Spuckattacke als eine Tateinheit zu würdigen ist. P._____ wurde durch den Faustschlag des Beschuldigten durch die Versorgungsklappe zwar getroffen, blieb dabei jedoch unverletzt und hatte auch über keine Schmerzen zu klagen. Dieses Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung ist – im Gegensatz zur Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – unbeachtlich und ändert nichts daran, dass ein (vollendeter) tätlicher Angriff vorliegt, bei welchem der Beschuldigte seine ganze Kraft in den Schlag legte, welche er in dieser Position aufbringen konnte (D1 act. 4/2, F/A 8). Der Beschuldigte verübte einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, indem er die Essensabgabe durch die Aufseher erschwerte. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

1.4.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand erfüllt, indem er willentlich und wissentlich durch die obere Versorgungsklappe spuckte und einen Faustschlag gegen P._____ ausführte. Mit seinem Verhalten zielte er darauf ab, eine Amtshandlung zu erschweren (vgl. Ziff. II. A. 2.1). Entsprechend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

2. Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

2.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt warf der Beschuldigte beim Verlassen der Zelle für den Hofgang ein Essgeschirr mitsamt Urin gegen die Decke, sodass sämtliche im Einsatz stehenden Aufseher entweder vom Urin direkt oder vom Urin, welcher von der Decke herabtropfte, getroffen wurden. Aufgrund dieser für die Aufseher überraschend kommenden Urinstreichs des Beschuldigten, welcher eine Gewalthandlung bzw. einen tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB beinhaltet, musste der Hofgang abgebrochen werden. Die Begleitung des Beschuldigten bis zum Spazierhof gehört wie die anderen Vorbereitungen für den Hofgang zu den routinemässigen Amtshandlungen der Aufseher, welche grundsätzlich täglich stattfinden. Damit sind die erste und dritte Tatbestandsvariante des objektiven Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

2.2 Der Beschuldigte wusste, dass er die Aufseher durch das Werfen des abgefüllten Essgeschirrs mit seinem Urin – sei es direkt oder indirekt – treffen würde, was er auch wollte, hat er sich doch auf diesen Streich entsprechend vorbereitet und diesen vorgängig geplant. Er musste zudem damit rechnen, dass er mit seinem Handeln die Tätigkeit der Aufseher erschwert und der Hofgang in der Folge nicht mehr durchgeführt wird. Sodann hat er auch wissentlich und willentlich von innen gegen die Zellentüre gedrückt, als ihn die Aufseher in die Zelle zurückdrängten. Folglich hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

3. Dossier 3: Mehrfache Drohung

3.1 Objektiver Tatbestand

Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 180 N 2). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbesondere eines solchen gegen Leib und Leben, vgl. die Kasuistik bei TRECHSEL/FIN-GERHUTH, a.a.O.), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter dieses tatsächlich begehen wird. Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Sie muss als ernstgemeint erscheinen und die betroffene Person in Schrecken oder Angst versetzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261 f.).

3.2 Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken und Angst versetzt hat und sich bewusst gewesen ist oder zumindest in Kauf genommen hat, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft.

3.3 Subsumtion: Vorfälle vom 21. bis 29. Januar 2019

3.3.1 Aufgrund der erstellten Sachverhalte hat der Beschuldigte mit den folgenden an die Adresse von I._____ gerichteten Worten bzw. Gesten tatbestandsmässig gehandelt:

- Vorfall vom 21. Januar 2019, 10.00 Uhr: "Ich bin ein rachsüchtiger Mensch, ich werde bis zum Tod gehen. I._____ weisst du noch, am Anfang dachtest du, ihr könnte mich brechen und erziehen. Ich vergesse nicht, was ihr mir angetan habt, ihr werdet dafür bezahlen.";

- Vorfall vom 23. Januar 2019, 9.20 Uhr: "Ich töte euch alle, ich schlitze euch auf, ich vernichte euch, ich werde jeden Einzelnen von euch finden, wenn ich dann einmal in Freiheit bin. Ich reisse euren Kindern die Herzen aus der Brust und stopfe sie in eure Fressen, oder ich ersäufe sie in eurem Blut.";

- Vorfall vom 24. Januar 2019, 15.45 Uhr: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde", wobei der Beschuldigte aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung in Richtung von I._____ machte und dabei auf dessen Kopf zielte, wodurch er seinen Worten Ausdruck verlieh;

- Vorfall vom 25. Januar 2019, 10.55 Uhr: "du bist der erste, wenn ich frei bin, den ich töten werde", wobei der Beschuldigte aus seiner Zelle heraus mit der Hand eine Schiessbewegung in Richtung von I._____ machte, womit er seine Worte mit entsprechenden Gesten untermauerte;

- Vorfall vom 29. Januar 2019, 6.00 Uhr: Der Beschuldigte machte bei der Sichtkontrolle durch die Aufseher die Geste einer Schiessbewegung in Richtung von I._____, ohne dabei etwas zu sagen;

Der Beschuldigte drohte in allen fünf Fällen mit dem Tod ein schwerwiegendes Übel an, wobei die Drohung beim letzten Vorfall vom 29. Januar 2019 ausschliesslich durch eine unmissverständliche Geste erfolgte. Sodann schilderte I._____ glaubhaft, dass er Angst um Leib und Leben habe, dass der Beschuldigte seine Worte in die Tat umsetzen würde, sei es bei der Arbeit oder nach seiner Entlassung in Freiheit. Dies traue er dem Beschuldigten aufgrund der von ihm gezeigten Gewaltbereitschaft zu. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über die Privatadressen einiger Aufseher verfüge (D3 act. 4/1, F/A 12 und 14; D3 act. 4/2, F/A 7 und 17). Die Aussagen und Gesten des Beschuldigten sind ferner vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser der JVA Pöschwies bzw. deren Angestellten in der Vergangenheit den Krieg erklärt hat. I._____ verstand die Äusserung des Beschuldigten, wonach dieser bis zum Tod gehen werde, so, dass sich dieser immer gegen das Rechtssystem wehren werde. Seine hohe Gewaltbereitschaft, seine Uneinsichtigkeit, seine Verweigerung und sein Hass gegen das gesamte System würden den Beschuldigten zudem von anderen Insassen unterscheiden (D3 act. 4/1, F/A 6 und 21). In Anbetracht des vorliegend erwiesenen Umstands, dass der Beschuldigte zahlreiche Gewaltdelikte zum Nachteil von Aufsehern begangen hat, und sich das in Aussicht gestellte Übel gegenüber I._____ sowohl auf die weitere Zeit in der JVA Pöschwies als auch auf die Zeit nach seiner Entlassung beziehen konnte, hat der Beschuldigte eine gewaltbereite und bedrohliche Stimmungslage geschaffen, welche objektiv geeignet ist, eine vernünftige Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt, ohne dass dabei noch geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte je beabsichtigt, die getätigten Äusserungen oder Gesten auch in die Tat umzusetzen.

3.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinen Äusserungen und Gesten jeweils gewusst, dass er bei I._____ Angst um Leib und Leben auslösen würde, was er auch wollte. Entsprechend ist jeweils von eventualvorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

4. Dossier 4: Sachbeschädigung

4.1 Objektiver Tatbestand

Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer Sache (BSK StGB–WEISSENBERGER, Art. 144 N 20).

4.2 Subjektiver Tatbestand

Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81).

4.3 Subsumtion: Vorfall vom 24. bis 26. Januar 2019

4.3.1 Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem und als Tateinheit zu würdigendem Sachverhalt mehrfach mit den Füssen oder Händen gegen das Sicherheitsglas des Fensters der inneren Zellentüre getreten oder geschlagen, sodass dieses Risse aufwies ("Spinnenetz"). Im Weiteren wirkte der Beschuldigte in nicht genau bekannter Art und Weise auf das schon beschädigte Fenster der inneren Zellentüre und riss die gesamte Scheibe mit der Sicherheitsfolie heraus. Des Weiteren zerkratzte der Beschuldigte die Wand der Zelle, das Sicherheitsglas oberhalb der Versorgungsklappe und das Zellenfenster. An die Wand ritzte er Schriftzüge ein. Schliesslich verstopfte er die Gegensprechanlage und das Türschloss mit WC-Papier. Durch diese über längere Zeit dauernden Handlungen des Beschuldigten wurden die Zelleneinrichtung sowie die Zellenwände beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht, wodurch der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist.

4.3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein erheblicher Sachschaden zum Nachteil der JVA Pöschwies entstanden ist, welchen der Beschuldigte wissentlich und willentlich hervorgerufen hat (vgl. auch Ziff. II. A. 2.1). In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz gegeben.

5. Dossier 5: Versuchte schwere Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

5.1 Versuchte schwere Körperverletzung

5.1.1 Vorbemerkungen

5.1.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt warf der Beschuldigte ein Glasstück aus dem ausgeschlagenen Sicherheitsglas der inneren Zellentüre mit einer Länge von ca. 17 cm, einer Breite von ca. 12 cm und einer Dicke von ca. 1.2 cm sowie einem Gewicht von 344 Gramm in Richtung der Hauptzellentüre, wobei dieses als Abpraller von der Hauptzellentüre den Kopf von C._____ traf. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe C._____ zwar im Ergebnis keine schwere Körperverletzung zugefügt. Er habe jedoch gewusst, dass er durch den Wurf eines solch grossen, schweren und scharfkantigen Glasstücks einen Aufseher allenfalls im Gesicht oder Hals treffen und lebensgefährlich oder bleibend schwer schädigend verletzten könnte, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen habe, so wie er Verletzungen der Art, wie sie C._____ schliesslich erlitten hat, ebenso in Kauf genommen habe. Die Anklägerin würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig habe sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (act. 15/24, S. 6).

5.1.1.2 Vorab ist in intertemporaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2023 die Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist, welche die Harmonisierung der Strafrahmen bezweckte. Unter anderem wurden die Bestimmungen von Art. 122 und 123 StGB neu gefasst und die Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben (vgl. Art. 122 revStGB). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbotes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wurden, ist daher grundsätzlich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Wenn jedoch ausnahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Begehungszeitpunkt geltende, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird je unter die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bilden Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern lediglich der (vollendeten) einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Da im neuen Recht jedoch die Privilegierung der leichten Fälle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.2 StGB entfallen ist (vgl. Art. 123 revStGB), erweist sich das neue Recht nicht als milder. Es findet demnach das alte Recht Anwendung.

5.1.2 Objektiver Tatbestand

Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3). Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass der zur Vollendung einer schweren Körperverletzung zwingend gehörende Erfolg, nämlich die lebensgefährliche Verletzung eines Menschen, nicht eingetreten ist. Bereits der Versuch einer schweren Körperverletzung ist gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar.

5.1.3 Versuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3, m.w.H.). Der Täter wird milder bestraft, wenn er – nachdem er mit der Tatausführung begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder bei welchem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).

5.1.4 Subjektiver Tatbestand

Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 135 IV 152, E. 2.3.2.). Für eine Verurteilung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird Vorsatz des Täters gefordert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.; BGE 133 IV 9, E. 4.1.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.;

BGE 133 IV 222, E. 5.3., je m.H.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

5.1.5 Zwischenfazit: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr

5.1.5.1 Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass C._____ im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen erlitt. Denn dem Beschuldigten wird nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach einzig, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund des Wurfs des gegenständlichen Glasstücks für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Relevant ist, ob sich dem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre (zum Ganzen BGer Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1.; BGer Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4.; BGer Urteil 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3.; BGer Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.3.2., m.H.).

5.1.5.2 In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklägerin dem Beschuldigten für den Fall, dass die Scherbe mit Wucht ins offene Auge oder an den Hals von C._____ geprallt wäre, dieser ohne Weiteres einen bleiben Augenschaden hätte erleiden bzw. er-

blinden oder eine lebensgefährliche Verletzung der Halsschlagader erleiden können. Der Beschuldigte habe nämlich gewusst, dass sich Aufseher bei der nur leicht geöffneten Hauptzellentüre befunden hätten. Es bedürfe keiner überdurchschnittlichen Intelligenz eines Menschen, um zu wissen, dass, wenn man einen solch schweren und scharfkantigen Gegenstand in Richtung von sich bei der Türe befindlichen Personen werfe, diese Scherbe die Personen treffen könne, mitunter auch im Gesicht und dabei sogar im Auge. Dass dabei eine schwere Augenverletzung entstehen könne, sei bekannt. Daher könne das Handeln des Beschuldigten nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs, nämlich einer schweren Verletzung eines Aufsehers, angesehen werden. Es lasse sich sogar ein direkter Vorsatz in Erwägung ziehen, nachdem der Beschuldigte sich immer wieder verbal dahingehend geäussert habe, dass er die Aufseher verletzen oder gar töten wolle und er in der Vergangenheit auch schon mehrfach Aufseher gewalttätig angegriffen hat (act. 125, S. 9 f.).

5.1.5.3 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sich ein Aufseher mit einem Wischmopp entlang der einen Spalt breit offenen Hauptzellentüre befand. Weiter gilt – in Abweichung der Anklageschrift – als erstellt, dass der Beschuldigte das Glasstück lediglich in Richtung Türe (nicht "Türspalt") geworfen hat, wo dieses abprallte und hernach die Stirn von C._____ linksseitig streifte. Schliesslich liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Glasstück "mit Wucht" geworfen hat, weshalb – etwas abgeschwächt – von einem Wurf mit einer gewissen Heftigkeit auszugehen ist (vgl. dazu bereits Ziff. II 9.4). In Ergänzung zu diesen tatsächlichen Feststellungen fällt Folgendes in Betracht: Es handelt sich beim ca. 17 cm langen, ca. 12 cm breiten und ca. 1.2 cm dicken sowie 344 Gramm schweren Tatobjekt nicht um eine Scherbe mit langer scharfer oder spitz zulaufender Kante, sondern um ein Stück Sicherheitsglas, welches beim Herausschlagen in eine Vielzahl kleiner Glasstücke zerbrach, von denen eine Gruppe als Glasstück mit den vorerwähnten Massen zusammenhaftete. Der Beschuldigte warf ein solches Konglomerat von kleinen Sicherheitsglasstücken in Richtung der leicht geöffneten Türe. Zwar kann ein solches Stück Sicherheitsglas zu Verletzungen führen, aller Voraussicht nach aber nicht zu solchen schwerer Ausprägung, wie sich dies auch vorliegend gezeigt hat. C._____ wurde beim Vorfall vom 26. Januar 2019 nicht unweit vom Auge am Kopf getroffen, trug aber nur leichte Verletzungen davon. Der Wurf von zusammenhaftenden, gebrochenen Sicherheitsglasstücken auf eine Türe, welche nur einen Spalt breit offenstand, und der Umstand, dass der Beschuldigte nicht sehen konnte, wer, wie in der Flucht des Spaltes stand, lassen sich noch nicht als Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung deuten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte vorliegend mit dem Wurf eines solchen Tatobjekts bei fehlender Sicht in den Arrestgang einen dort stehenden Aufseher schwer verletzen würde, erscheint verschwindend klein. Bezüglich Treffern am Hals erscheint dies gar ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Art des Treffers zusätzlich vom Verhalten der Aufseher abhing, welches der Beschuldigte weder kontrollieren noch steuern konnte. Denn auch C._____ bewegte seinen Kopf beim Wischen leicht und B._____ bediente die Hauptzellentüre, sodass diese nicht über den gesamten Zeitraum gleich weit offenstand. Der Beschuldigte hätte bei diesen Ausgangsvoraussetzungen die Flugbahn des Glasstücks unter Berücksichtigung des Abprallwinkels voraussehen bzw. genau einkalkulieren müssen, sodass der bei der Türe stehende Aufseher an einer empfindlichen Stelle getroffen würde. Mit anderen Worten wäre ein Treffer im Auge des Aufsehers als zufällig und höchst unglücklich zu bezeichnen gewesen. Der Eintritt des Erfolgs einer schweren Körperverletzung drängte sich somit nicht derart wahrscheinlich auf, dass auf eine Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, zu schliessen wäre. Es liegen hier auch keine anderweitigen Umstände vor, welche auf einen so gerichteten Eventualvorsatz des Beschuldigten schliessen lassen. Hierbei spielt insbesondere keine Rolle, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits dahingehend äusserte, die Aufseher verletzen oder gar töten zu wollen, zumal die Drohung nicht zwingend auch die Bereitschaft zu deren Umsetzung bedeutet. Nachdem der subjektive Tatbestand für die versuchte schwere Körperverletzung nicht erfüllt ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

5.2 Einfache Körperverletzung

5.2.1 Objektiver Tatbestand

Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Die Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189, E 1.3). Resultieren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Abgrenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.).

5.2.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht wird bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

5.2.3 Subsumtion: Vorfall vom 26. Januar 2019, ca. 13.40 Uhr

5.2.3.1 Indem der Beschuldigte ein Stück Sicherheitsglas in Richtung der Hauptzellentüre warf, welche als Abpraller den Kopf von C._____ traf, sodass dieser drei kleine Schnittverletzungen an der Stirn erlitt, welche in der Folge bluteten und ärztlich versorgt werden mussten, wurde C._____ leicht am Körper geschädigt. Das gegenständliche Wurfgeschoss war zwar unter den beschriebenen Umständen kaum geeignet, eine schwere Verletzung zu verursachen. Eine weniger schwerwiegende Verletzung war aufgrund der Gesamtumstände jedoch ohne Weiteres möglich und umso wahrscheinlicher. Hierbei lag nicht bloss eine Tätlichkeit vor, zumal C._____ am darauffolgenden Tag über starke Kopf- bzw. Gesichtsschmerzen zu klagen hatte, weshalb er ein Schmerzmittel (Irfen 600mg) einnehmen musste, und die Kopfschmerzen über insgesamt zwei oder drei Tage andauerten (D5 act. 4/1, F/A 31; D5 act. 4/3, F/A 17; D5 act. 5/1). Das vorliegend eher leichte Verletzungsbild ist denn auch nur dem Umstand zuzuschreiben, dass das geworfene Glasstück, aufgrund des bloss indirekten Treffers als Abpraller, nicht seine volle Wirkung entfalten konnte. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das abgebrochene Stück Sicherheitsglas aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB darstellt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

5.2.3.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, musste der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass er C._____ mit dem geworfenen Stück Sicherheitsglas leicht hätte verletzen können. Nachdem der subjektive Tatbestand hinsichtlich der schweren Körperverletzung verneint wurde, kann aufgrund der Gesamtumstände immerhin auf einen Eventualvorsatz bezüglicher einer einfachen Verletzung geschlossen werden. Hierfür war das geworfene Tatobjekt denn auch eher geeignet. Folglich ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.

5.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

5.3.1 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in Dossier 5 vor, mit seiner Tathandlung vom 26. Januar 2019 zugleich den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt zu haben. Zwischen Art. 285 StGB und Art. 123 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 103 IV 241, 247). Mit dem Wurf des Glasstücks traf der Beschuldigte C._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der Türöffnung stand und mit Reinigungsarbeiten an der Zelle Nr. … beschäftigt war. Der in der Folge an der Stirn blutende C._____ zog den Wischmopp nach bereits

30 Sekunden wieder aus der Zelle und B._____ schloss die Hauptzellentüre. Anschliessend liess sich C._____ ärztlich versorgen. Damit waren die Reinigungsarbeiten abgebrochen. Der Beschuldigte hat mit dem Wurf des Glasstücks die Aufseher daran gehindert, die Reinigungsarbeiten an der Türe der Zelle Nr. … abzuschliessen. Die Reinigung der Hauptzellentüre gehört zum Aufgabenbereich der Aufseher, wobei der Grund für die Reinigung vorliegend vom Beschuldigten selber gesetzt wurde, nachdem er die Sichtklappe der Hauptzellentüre derart verschmutzt hatte, dass die Aufseher nur noch eine eingeschränkte Sicht in die Zelle hatten. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist daher in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht.

5.3.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt, indem er willentlich und wissentlich einen Aufseher mit einem Glasstück angriff, während dieser – für den Beschuldigten sichtbar – Reinigungsarbeiten ausführte. Da es dem Beschuldigten vorliegend eher darum ging, die Tätigkeit der Aufseher zu behindern, als den reinigenden Aufseher tatsächlich zu treffen, handelte er in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte direktvorsätzlich.

6. Dossier 6: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

6.1 Der Vorfall vom 26. Januar 2019 enthält zugleich mehrere erstellte Tathandlungen des Beschuldigten, welche es gesamtheitlich zu würdigen gilt. Vorab ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas aus der inneren Zellenwand herausgeschlagen hat (vgl. Dossier 4). Dadurch war es den Aufsehern nicht mehr möglich, die obere Versorgungsklappe zu bedienen und eine gefahrlose Essensabgabe vorzunehmen. Aus diesem Grund musste die obere Versorgungsklappe geschlossen und mit einer Bride arretiert werden. Zu diesem Zweck betraten die Aufseher mit einer Matratze den Sicherheitsvorraum der Zelle Nr. …. Mit der Matratze wollten die Aufseher die durch die Zerstörung des Sicherheitsglases entstandene Öffnung abdecken, um so die Reparaturarbeiten vornehmen zu können. Zwar handelte es sich bei diesem Vorgehen der Aufseher keinesfalls um einen alltäglichen Einsatz in einer Justizvollzugsanstalt. Das vorausgehende Verhalten des Beschuldigten machte jedoch ein entsprechendes Handeln der Aufseher notwendig, zumal sich diese stets etwas Neues einfallen lassen mussten, um auf die Regelbrüche des Beschuldigten zu reagieren. Dass die Aufseher hierfür kreativ werden mussten, ändert nichts daran, dass der Einsatz vom 26. Januar 2019 als Amtshandlung zu qualifizieren ist. Während dieses Einsatzes warf der Beschuldigte mit Glasstücken, welche er sich vorgängig bereit gelegt hatte, gegen die Aufseher. Weiter schlug er gegen die auf die Öffnung gedrückte Matratze und zog sich mit den Armen an den Verstrebungen der Zellentüre hoch, um mit den Füssen gegen die Matratze zu treten. Auch wenn die wuchtigen Schläge und Tritte des Beschuldigten von der Matratze abgefedert wurden und dadurch etwas an Intensität einbüssten, stellen sie ohne Weiteres massive Gewalthandlungen gegen die dahinterstehenden Aufseher dar. Ähnlich verhält es sich mit dem Werfen der Glasstücke, zumal es hierbei keine Rolle spielt, ob die Aufseher durch die Wurfgeschosse getroffen oder gar verletzt wurden. Mit den obgenannten Tathandlungen erschwerte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher erheblich, sodass diese nur mit Mühe und unter grossem Energieaufwand die Reparaturarbeiten abschliessen konnten. Insofern erfüllte der Beschuldigte mit allen drei Tathandlungen (Schlagen, Treten, Werfen von Glasstücken) den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

6.2 Dem Beschuldigten ist das Wissen anzurechnen, dass die von ihm verursachten Sachbeschädigungen Reparaturarbeiten erforderlich machen würden, um den Sicherheitsvorraum für die Aufseher wieder sicher zu machen und den ordentlichen Betrieb der Zelle wiederherzustellen. Er wusste somit, dass dieser für die Aufseher gefährliche Zustand im Sicherheitsvorraum nicht über längere Zeit bestehen würde, ging es bei der Reparatur der Versorgungsklage – nebst der Sicherheit der Aufseher – doch auch darum, den Bedürfnissen des Beschuldigten (z.B. Essensversorgung) gerecht zu werden. Für einen aussenstehenden Betrachter ohne dieses Hintergrundwissen mag der Einsatz mit der Matratze kurios anmuten. Der Beschuldigte musste allerdings wissen, dass dieser Einsatz eine Amtshandlung darstellt, gegen welche er sich nicht auflehnen durfte. Trotzdem wehrte er sich willentlich mit Schlägen, Tritten und Glasstücken massiv gegen das Handeln der Aufseher. Er hat gewollt, dass die Aufseher bei ihrem Vorgehen in erheblichen Masse gehindert würden, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen ist.

7. Dossier 7: Mehrfache Drohung

7.1 Die an B._____ gerichteten Aussagen "du feiger Hund du bist Tod, ich bringe dich um. Geht es deinen Kindern gut? Jetzt noch, ich werde deine Kinder

umbringen. Ihr seid alles Schwächlinge, ich werde euch besiegen." und "Ich werde deine Kinder essen. Ich werde die Pöschwies ficken" stellen Todesdrohungen dar und waren ohne Weiteres dazu geeignet, eine vernünftige Person wie B._____ zweimal im Abstand von 30 Minuten in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit löste der Beschuldigte bei B._____ Beunruhigung, Unwohlsein und Angst aus. In der Folge machte sich B._____ Gedanken und Sorgen um die Zeit nach der Entlassung des Beschuldigten, zumal er darum fürchtete, der Beschuldigte könnte ihn vor der JVA Pöschwies abpassen oder seinen Familienangehörigen etwas antun (D7 act. 4/1, F/A 27 f.; D7 act. 4/2, F/A 22 ff.). Da der Beschuldigte auf die Kinder von B._____ Bezug nahm und über die Privatadresse des Aufsehers verfügte (D7 act. 4/3, F/A 9 f. und 18), ist nachvollziehbar, dass sich B._____ erheblich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte und befürchtete, der Beschuldigte könnte ihm oder seine Familie ein körperliches Leid antun. Dies reicht bereits aus, um den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfüllen, ohne dass weiter geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte je beabsichtigte, die getätigten Äusserungen auch in die Tat umzusetzen.

7.2 Der Beschuldigte wusste um den Umstand bzw. muss sich dieses Wissen anrechnen lassen, dass seine Äusserungen bei B._____ Angst und Unwohlsein auslösen würde und er wollte dies auch. Er wusste und wollte auch, dass B._____ in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehörigen geriet, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen ist.

8. Dossier 8: Sachbeschädigung

8.1 Indem der Beschuldigte zwischen 28. und 31. Januar 2019 in der Zelle Nr. … mehrfach gegen das Sicherheitsglas am Fenster oberhalb der Versorgungsklappe trat oder schlug, bis diese Scheibe derart beschädigt war, dass er sie rausreissen konnte, handelte er – ähnlich wie bereits in Dossier 4, wo es um die Beschädigung der Zelle Nr. … ging – tatbestandsmässig. Im Weiteren zerkratzte der Beschuldigte mit Scherbenstücken aus der zerborstenen Scheibe das Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre sowie den Steintisch. Dabei ritzte der Beschuldigte seinen Vornamen in das Sicherheitsglas im Zellenfenster der inneren Zellentüre und verschmierte die Wände der Zelle mit Blut. Darüber hinaus riss er den Überzug von der Matratze in der Zelle. Damit hat der Beschuldigte einen Sachschaden zum Nachteil der JVA Pöschwies verursacht. Mit den diversen Tathandlungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.

8.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann gesagt werden, dass durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein erheblicher Sachschaden zum Nachteil der JVA Pöschwies entstanden ist, welchen der Beschuldigte wissentlich und willentlich hervorgerufen hat. In subjektiver Hinsicht ist somit Vorsatz gegeben.

9. Dossier 9: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

9.1 Nach der Beschädigung des von ihm herausgeschlagenen Sicherheitsglases befand sich der Beschuldigte am 29. Januar 2019 im Besitz von Glasstücken. Gemäss erstelltem Sachverhalt wollten die Aufseher dem Beschuldigten an jenem Tag die Verpflegung abgeben. Als die Aufseher um 9.20 Uhr die Hauptzellentüre einen Spalt breit öffneten, warf der Beschuldigte Scherben der defekten Scheibe in Richtung der Aufseher, sodass das Essen nicht übergeben werden konnte. Dies passierte sodann um 12.15 Uhr erneut. Am selben Tag um 14.25 Uhr versuchten die Aufseher dem Beschuldigten wiederum, das Essen zu übergeben. Der Beschuldigte stand allerdings mit einer Glasscherbe in der Hand in der Zelle und sagte, er wolle nichts essen. In der Folge konnte dem Beschuldigten das Essen erst um

16.27 Uhr abgegeben werden. Indem der Beschuldigte um 9.20 Uhr und 12.15 Uhr jeweils mit Glasscherben in Richtung der Aufseher warf, erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante, zumal sich diese Aggression des Beschuldigten gegen die Aufseher richtete, welche mit der Verpflegung des Beschuldigten betraut waren. Dass in beiden Fällen keine physische Einwirkung auf die Aufseher stattfand, hindert die rechtliche Würdigung als Gewalt bzw. tätlicher Angriff während einer Amtshandlung nicht. Der Vorfall um 14.25 Uhr ist sodann als Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung anzusehen (erste Tatbestandsvariante, zweite Alternative), nachdem der Beschuldigte mit einer Scherbe in der Hand den Aufsehern zu verstehen gab, dass er nichts essen wolle. Diese Handlung des Beschuldigten enthält zwar keine drohenden Worte. Gleichwohl ist sie als Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB aufzufassen, da der Beschuldigte durch die Kombination seiner Aussage, wonach er nichts essen wolle, der in der Hand gehaltenen Scherbe (als konkludentes Verhalten) und dem Umstand, dass er zuvor bereits zweimal mit Glasscherben nach Aufsehern geworfen hatte, den Aufsehern um 14.25 Uhr einen ernstlichen Nachteil – nämlich Verletzungen durch das Bewerfen mit Glasscherben – in Aussicht gestellt hat. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte die Scherbe tatsächlich als Waffe einsetzen wollte oder nicht, handelte er tatbestandsmässig. Dieses Verhalten des Beschuldigten war geeignet, die Aufseher gefügig zu machen, sodass die Essensabgabe eine weiteres Mal abgebrochen werden musste. Die tägliche Essensabgabe an die Insassen gehört zu den routinemässigen Aufgaben der Aufseher und stellt somit eine Amtshandlung dar, welche aufgrund des bedrohlichen und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten bis um 16.27 Uhr verzögert wurde. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte somit dreifach erfüllt.

9.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatbestands ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit seinem aggressivem Verhalten und seiner konkludenten Drohung willentlich und wissentlich die Essensabgabe erschwerte. Diese konnte erst nach drei Versuchen um 16.27 Uhr ordnungsgemäss erfolgen. Der Beschuldigte wusste insbesondere auch, dass seine Handlungsweise beim dritten Vorfall um 14.25 Uhr drohend war. Überdies ist ihm als Wissen anzurechnen, dass er grundsätzlich dreimal täglich eine Verpflegung von den Aufsehern erhielt und diese entgegennehmen musste. Indem der Beschuldigte die Aufseher trotzdem daran hinderte, ihm das Essen abzugeben, handelte er bei allen drei Vorfällen jeweils direktvorsätzlich.

10. Dossier 10: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung

10.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

10.1.1 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 28. Februar 2019 als auch am 4. März 2020 bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang mit seinen gefesselten Händen den vordersten Aufseher mit dem Schutzschild

(Q._____) angegriffen hat, als dieser die innere Zellentüre öffnete. Zwar konnten die ausgeführten Schläge des Beschuldigten jeweils mit dem Schutzschild abgeblockt werden. Die Schläge sind jedoch aufgrund ihrer Intensität als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dass die Schläge des gefesselten Beschuldigten für Q._____ folgenlos waren, hindert die rechtliche Würdigung als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht, zumal es im Kontext von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht darauf ankommt, ob der angegriffene Aufseher dabei Schmerzen erleidet. Hinzu kommt, dass in beiden Fällen der Schutzschild seinen Zweck erfüllte, andernfalls es zu schwerwiegenden körperlichen Folgen für den dahinter stehenden Q._____ gekommen wäre. Dass der vorderste Aufseher mit einem Schutzschild ausgerüstet ist, bedeutet auch nicht, dass der Beschuldigte seine Wut an diesem entladen darf. Vielmehr war der Beschuldigte gehalten, sitzenzubleiben, während Q._____ einen Kontrollblick in die Zelle ausführt. Der Beschuldigte musste nach seinem Angriff auf Q._____ von den Aufsehern in seine Zelle zurückgedrängt werden. In der Folge konnte der Hofgang des Beschuldigten nicht mehr durchgeführt werden. Die Vorbereitungen für diesen Hofgang gehören zum Aufgabenbereich der Aufseher, welche der Beschuldigte mit seinem Tun am 28. Februar und 4. März 2019 gänzlich verhindert hat. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in beiden Fällen den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante erfüllt.

10.1.2 Der Beschuldigte handelte entgegen der Vorschrift, wonach der Beschuldigte beim Öffnen der inneren Zellentüre hätte sitzenbleiben müssen. Die Tathandlung des unvermittelt aufspringenden Beschuldigten lässt den Schluss zu, dass er die Schläge gegen den Schutzschild von Q._____ mit Wissen und Willen ausgeführt und daher mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Insoweit kann auch auf die allgemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Im Resultat hat der Beschuldigte in Bezug auf die Vorfälle vom 28. Februar und 4. März 2019 (Vorfälle A. und B.) objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt.

10.1.3 Nachdem sich der Vorfall vom 5. März 2019 (Vorfall C.) nicht erstellen liess (vgl. Ziff. II. 14.5), ist der Beschuldigte von diesem singulären Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

10.2 Sachbeschädigung

10.2.1 Indem der Beschuldigte am 28. Februar 2019 (Vorfall A.) beim Angriff auf den Schutzschild von Q._____ mit einer derartigen Heftigkeit zuschlug, dass die Kanten der Schildeinfassung absplitterten und der Schutzschild diverse Kratzer aufwies, hat er diesen beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht, womit der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist.

10.2.2 Auch der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist zu bejahen. Sein eigentliches Ziel des Handelns vom 28. Februar 2019 war der tätliche Angriff gegen Q._____ und nicht die Beschädigung des Schutzschilds. Bei seinem Tun nahm der Beschuldigte jedoch billigend in Kauf, die Ausrüstung von Q._____ in Mitleidenschaft zu ziehen, womit der Beschuldigte in Bezug auf die Beschädigung des Schutzschilds eventualvorsätzlich gehandelt hat.

11. Dossier 11: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

11.1 Der Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 9.15 Uhr (Vorfall A.) ist hinsichtlich Tatablauf und Auswirkungen deckungsgleich mit den beiden Vorfällen vom 28. Februar und 4. März 2019. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 10 verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. B.10.1.1 f.). In Bezug auf den Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 10.45 Uhr sind gewisse Parallelen zum Vorfall vom 22. November 2019, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1) auszumachen, wobei der Beschuldigte hier nicht spuckte und den Aufseher (G._____) mit dem Faustschlag durch die Versorgungsklappe verfehlte, weil dieser rechtzeitig ausweichen konnte. In dieser versuchten Tätlichkeit liegt ein vollendeter tätlicher Angriff des Beschuldigten i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Zudem führte das angriffslustige Verhalten des Beschuldigten beim Abnehmen der Handfesselung dazu, dass das Schliessen der oberen Versorgungsklappe erschwert wurde, da die Aufseher zunächst wieder die Hände des Beschuldigten mit vereinten Kräften in die Zelle drücken mussten. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante sind somit in beiden Fällen erfüllt.

11.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die allgemeinen Vorbemerkungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) verwiesen werden, welche hier exemplarische Geltung beanspruchen. Der Beschuldigte schlug beim Vorfall A. wissentlich und willentlich gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers und bewirkte damit, dass er zurückgedrängt werden musste und der Hofgang nicht mehr durchgeführt wurde. Auch beim Vorfall B. handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, als er beim Lösen der Handfesselung G._____ angriff und die Tätigkeit der Aufseher erschwerte. Folglich ist in beiden Fällen von direktem Vorsatz auszugehen.

12. Dossier 12: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

12.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt begab sich der Beschuldigte aus der Zelle Nr. …, trat aus der Sicherheitsvorraum in den Arrestgang, um diesen zu überqueren und zur offen stehenden Tür zu gelangen, welche in den Spazierhof hinunterführte, als er in der Mitte des Arrestgangs in Richtung eines Aufsehers spuckte und kurz darauf unvermittelt gegen den Schutzschild von Q._____ schlug. Durch das Spucken, die angewandte Körpergewalt und dem anschliessend entstandenen Gerangel erschwerte der Beschuldigte das Verschieben von der Zelle Nr. … in den Spazierhof. In der Folge hat der Beschuldigte die erste und dritte Tatbestandsvariante der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Entsprechend ist der objektive Tatbestand als verwirklicht zu betrachten.

12.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand erfüllt, indem er die Aufseher wissentlich und willentlich an einer reibungslosen Überführen des Beschuldigten von der Zelle Nr. … in den Spazierhof hinderte. Aus dem Verhalten des Beschuldigten wird deutlich, dass dieses bewusst darauf ausgerichtet war, eine Amtshandlung zu erschweren. Diesbezüglich kann auch auf die vorstehenden allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) verwiesen werden. Entsprechend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt.

13. Dossier 13: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

13.1 Einfache Körperverletzung

13.1.1 Es wurde erstellt, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Besuchszimmers in der JVA Pöschwies auf die wartenden Aufseher zustürmte, woraufhin diese versuchten, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Als der Beschuldigte am Boden lag, biss er I._____ zweimal in den rechten Oberschenkel. Dieser erlitt dadurch zwei Bisswunden am Oberschenkel (D13 act. 4/1, F/A 19; D13 act. 4/2, F/A 22; D13 act. 6/3-4). I._____ hatte in der Folge über mehrere Tage hinweg Schmerzen am Oberschenkel, wobei die Bissstelle auch anlässlich der über eine Woche nach dem Vorfall erfolgten polizeilichen Einvernahme noch schmerzempfindlich auf Druck reagierte. Zudem musste I._____ die Bisswunde zweimal täglich desinfizieren, um eine Infektion zu vermeiden. Nicht zuletzt bestand aufgrund der zugefügten Verletzung eine Starrkrampfgefahr, was eine entsprechende Impfung erforderlich machte (D13 act. 4/1, F/A 21; D13 act. 6/3-4). Damit ist die Schwelle zu einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens deutlich überschritten. Es liegt somit keine blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB vor. Mit dem Verursachen von Schmerzen am Oberschenkel und der Herbeiführung einer Starrkrampfgefahr schädigte der Beschuldigte I._____ an dessen Körper und Gesundheit. Dies geht vorliegend auch über einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB hinaus. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen.

13.1.2 Die Tathandlung des Beschuldigten und die Heftigkeit der Ausführung lassen den Schluss zu, dass er die beiden Bisse in den rechten Oberschenkel von I._____ mit Wissen und Willen ausgeführt hat. Der Beschuldigte hat somit direktvorsätzlich gehandelt.

13.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

13.2.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten beim Vorfall vom 29. Mai 2019 zugleich als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Das

Zustürmen auf die bereit stehenden Aufseher sowie die anschliessende Bissattacke gegen I._____ sind als Tateinheit zu werten. Mit diesen Handlungen hat der Beschuldigte die Aufseher angegriffen und dadurch das Verbringen des Beschuldigten vom Besuchszimmer zurück in die Zelle erschwert. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist damit in der ersten Tatbestandsvariante erfüllt.

13.2.2 Aus den Sachverhaltsdarstellungen der Aufseher ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar vor dem Angriff im Besuchszimmer randalierte und herumschrie (D13 act. 4/2, F/A 7 und 12; D13 act. 4/3, F/A 10; D13 act. 4/4, F/A 11), was entsprechende Rückschlüsse auf seinen Gemütszustand zulässt. Der aufgebrachte Beschuldigte handelte in Bezug auf seine Gewalthandlungen mit Wissen und Willen, was sich unter anderem daraus schliessen lässt, dass er unmittelbar vor dem Zustürmen auf die Aufseher nochmals kurz innehielt (D13 act. 4/1, F/A 16; D13 act. 4/2, F/A 25). Der Beschuldigte wusste, dass er nach Ende der Besuchszeit von den Aufsehern zurück in seine Zelle begleitet würde. Beim Anblick der Aufseher verlor er die Beherrschung, woraufhin er seine Wut an den im Einsatz stehenden Aufsehern entlud. Folglich ist auch in Bezug auf Art. 285 Ziff. 1 StGB direkter Vorsatz gegeben.

14. Dossier 14: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

14.1 Der Vorfall vom 14. August 2019 spielte sich äusserlich weitestgehend gleich ab wie die Vorfälle vom 28. Februar, 4. März und 3. April 2019 (Dossiers 10 [Vorfälle A. und B.] und 11 [Vorfall A.]), weshalb hinsichtlich des objektiven Tatbestand auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. B. 10.1.1 und 11.1). Indem der Beschuldigte den mit Schutzschild ausgestatteten Aufseher C._____ beim Ausführen des Kontrollblicks in die Zelle angriff, erfüllte er die erste und dritte Tatbestandsvariante der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

14.2 Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ergibt sich kein Unterschied zu den vorerwähnten Vorfällen. Die entsprechenden Ausführungen sowie die allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand treffen vollumfänglich

auch auf den Vorfall vom 14. August 2019 zu (vgl. Ziff. IV. A. 2.1 und B. 10.1.2). Der Beschuldigte handelte hier ebenfalls direktvorsätzlich.

15. Dossier 15: Sachbeschädigung

15.1 Indem der Beschuldigte eine unbekannte Flüssigkeit in die Zellenkommunikationsanlage schüttete, machte er diese unbrauchbar, sodass zeitweise ein zu einem Babyphon umgerüsteter Telefonapparat für die Aufrechterhaltung der Zellenkommunikation installiert werden musste. Hierdurch verursachte er der JVA Pöschwies einen beträchtlichen Sachschaden, weshalb der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist.

15.2 Der Beschuldigte wusste, dass er durch das Überschütten der Gegensprechanlage mit einer Flüssigkeit Beeinträchtigungen ihrer Funktionsweise oder gar ihren Defekt herbeiführen könnte, was dazu führen würde, dass diese vorübergehend durch ein anderes Kommunikationsgerät ersetzt werden müsste. Es ist ausserdem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte ein technisches Gerät mit einer Flüssigkeit überschütten sollte. Vielmehr erscheint die Beschädigung der Gegensprechanlage als einziges Ziel des Beschuldigten. Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat.

16. Dossier 16: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Nachdem sich der Sachverhalt in Dossier 16 nicht erstellen liess (vgl. Ziff. II. 20.4), ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

17. Dossier 17: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

17.1 Einfache Körperverletzung

Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 21.8), konnte der Sachverhalt in Bezug auf die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 17 nicht erstellt werden. Entsprechend ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.

17.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

17.2.1 Was die übrigen Sachverhaltselemente in Dossier 17 betrifft, liess sich zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte während der Eskorte vom Besuchszimmer in die Zelle Nr. … im Treppenhaus auf die Aufseher hinunter spuckte, wobei er E._____ im Gesicht traf. Im weiteren, als Tateinheit zu würdigenden Geschehen drehte sich der Beschuldigte oben an der Treppe um und schlug mit Wucht gegen den Schutzschild von Q._____. Anschliessend wurde der Beschuldigte mithilfe von F._____ zu Boden gedrückt, wo er fixiert werden konnte. Der Schlag mit gefesselten Händen gegen den Schutzschild von Q._____ stellt offensichtlich eine aggressive Kraftentfaltung gegen einen Aufseher dar. Zudem ist das Bespucken von E._____ als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung – nämlich dem Rückverbringen eines Insassen in die Zelle – zu bewerten. Indem der Beschuldigte durch sein herausforderndes und gefährliches Verhalten auf der Treppe eine Intervention der Aufseher erforderlich machte, erschwerte er deren Auftrag, den Beschuldigten zurück in seine Zelle zu begleiten. Damit hat der Beschuldigte die erste und dritte Tatbestandsvariante des objektiven Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

17.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf die diesbezüglichen allgemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit auf der Treppe, um auf E._____ hinunter zu spucken und griff oben auf der Treppe wissentlich und willentlich Q._____ an. Dieses Verhalten des Beschuldigten lässt in subjektiver Hinsicht einzig ein direktvorsätzliches Handeln in Betracht kommen.

18. Dossier 18: Sachbeschädigung

18.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt flutete der Beschuldigte am 26. Dezember 2019 die Zelle Nr. …, indem er die Abflüsse in der Zelle verstopfte und die Wasseranschlüsse öffnete. In der Folge wurde nicht nur die Zelle Nr. … geflutet. Das Wasser floss weiter in den Arrestgang und über eine Klappe am Boden in einen unterhalb befindlichen Lagerraum. Infolge des Wasserschadens wurde sodann ein Trockner durch die Technik der JVA Pöschwies installiert, was zu Kosten in der Höhe von mindestens Fr. 490.– geführt habe. Der Wasserschaden an der Einrichtung der JVA Pöschwies kann als erhebliche Einwirkung auf deren Zustand betrachtet werden, welche den schützenswerten Interessen der JVA Pöschwies zuwiderläuft und nicht ohne einige Mühe und Zeitaufwand rückgängig gemacht werden konnte (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 69). Der Begriff des Schadens i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist sodann in einem weiteren Sinne zu verstehen, welcher namentlich auch die Kosten für die Reparatur bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands umfasst. Dementsprechend liegt in der notwendig gemachten Installation des Trockners und dessen Betrieb ein Schaden zum Nachteil der JVA Pöschwies vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.

18.2 In subjektiver Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen Vorbemerkungen hierzu verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Dass der Beschuldigte keine positive Kenntnis über den Umstand, dass die Bodenklappe nicht wasserdicht abgeschlossen war, und über den darunter befindlichen Lagerraum hatte, ist für die vorsätzliche Begehung nicht erforderlich, da dem Beschuldigten das Wissen anzurechnen ist, dass er durch die Flutung der Zelle auch andere Räumlichkeiten der JVA Pöschwies fluten bzw. beschädigen und dadurch einen Sachschaden in der genannten Höhe verursachten könnte. Auf der Willensseite ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, der JVA Pöschwies auf diese Weise zu schaden. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat.

19. Dossier 20: Mehrfache Drohung

19.1 Der Beschuldigte hat B._____ mit den nachfolgenden Äusserungen durch die Zellenkommunikationsanlage einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt:

- Vorfall vom 25. April 2020, 11.40 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen, ich esse deine Kinder, du Gartenzwerg, ich schneide dir den Kopf ab.";

- Vorfall vom 25. April 2020, 12.23 Uhr: "Ich werde deine Kinder essen";

- Vorfall vom 25. April 2020, 12.58 Uhr: "ich werde deine Kinder essen, wenn ich dich wäre, würde ich von T._____ wegziehen".

Diese Drohungen sind objektiv geeignet, eine besonnene Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, nachdem der Beschuldigte auf den angeblichen Wohnort von B._____ Bezug nahm und auch dessen Kinder zum Ziel seiner (Todes-)Drohungen machte. B._____ führte diesbezüglich glaubhaft aus, dass die (Todes-)Drohungen bei ihm ein mulmiges Gefühl hinterlassen hätten. Zwar habe er sich gewissermassen daran gewöhnt, vom Beschuldigten bedroht zu werden. Jene Drohungen, welche seine Kinder oder Angehörigen beträfen, würden ihn jedoch stärker belasten (D20 act. 4/1, F/A 12 ff.). Ferner habe er sich Sorgen gemacht, was passieren würde, wenn der Beschuldigte in Freiheit entlassen werde (D20 act. 4/2, F/A 27). Es muss nicht weiter geprüft werden, ob der Beschuldigte je beabsichtigte, die getätigten Äusserungen in die Tat umzusetzen. Der objektive Tatbestand der Drohung ist in allen drei Fällen gegeben.

19.2 Der Beschuldigte wusste, dass er bei B._____ mit seinen Äusserungen Angst und Beunruhigung auslösen würde, sodass dieser – insbesondere im Hinblick auf die Zeit, nachdem der Beschuldigte aus der Haft entlassen wird – in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit und diejenige seiner Familienangehörigen geraten würde. Dies wollte er auch. Entsprechend ist für die Vorfälle vom 25. April 2020 jeweils von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen.

20. Dossier 22: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

20.1 Der Vorfall vom 13. Juli 2020 betrifft wiederum ein Ereignis während den üblichen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte beim Verlassen seiner Zelle im Arrestgang mit erhobenen Unterarmen auf die ersten Schutzschildträger zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen den Schutzschild eines Aufsehers warf, erfüllte er die erste und dritte Tatbestandsvariante der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

20.2 Mit diesem angriffslustigen Verhalten manifestierte der Beschuldigte seine von Gewalt geprägte Oppositionshaltung gegenüber der JVA Pöschwies und deren Angestellten. Diesbezüglich gilt das bereits Gesagte im Rahmen der allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Der Beschuldigte hat sich auch bei diesem Vorfall vom 13. Juli 2020 zum Ziel gesetzt, eine Amtshandlung der Aufseher zu erschweren, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist.

21. Dossier 23: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

21.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt zogen sich die Aufseher nach Durchführung der üblichen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten in den Arrestgang zurück. Der Beschuldigte trat aus seiner Zelle in den Sicherheitsvorraum, wo er stehen blieb. Trotz wiederholter Aufforderung, weiterzugehen und seinen Spaziergang anzutreten, reagierte der Beschuldigte nicht. Indem er sich während über drei Minuten weigerte, den Aufforderungen der Aufseher Folge zu leisten, was diese zu einer entsprechenden Intervention veranlasste, erschwerte er eine Amtshandlung. Als sich die Aufseher daraufhin dem Beschuldigten zwecks Zugriff näherten, spuckte der Beschuldigte zweimal in Richtung der Aufseher und schlug einmal mit Wucht auf den ersten Schutzschildträger. Hierin sind Gewalthandlungen i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erblicken. Wenn die Aufseher einen Insassen dazu anhalten, den Spaziergang anzutreten oder ansonsten zurück in die Zelle zu gehen, liegt dies innerhalb derer Amtsbefugnisse, zumal es nicht der Entscheidung des einzelnen Insassen überlassen ist, wo sich dieser innerhalb einer Justizvollzugsanstalt gerade aufhalten will. Der Beschuldigte hatte in besagter Situation kein Recht, die Geduld der Aufseher auf die Probe zu stellen, indem er sich über drei Minuten lang beharrlich den Aufforderungen der Aufseher wiedersetzte. Noch weniger war es ihm erlaubt, die Aufseher währenddessen zu beleidigen und bei der nötig gewordenen Intervention zu bespucken und körperlich anzugreifen. Letztere beide Handlungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante.

21.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu konstatieren, dass beim Vorfall vom 17. Juli 2020 wiederum die Weigerungshaltung des Beschuldigten zur Geltung kam, wie dies bereits im Rahmen der allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand ausgeführt wurde (vgl. Ziff. IV. A. 2.1). Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten ist abzuleiten, dass er die Amtshandlung der Aufseher wissentlich und willentlich erschwerte, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen ist.

22. Dossier 24: Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

22.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

22.1.1 Indem sich der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhaltsabschnitt A. unvermittelt umdrehte und mit Wucht gegen die beiden vordersten Schutzschildträger schlug, welche ihn von der Besucherabteilung durch die Gänge der JVA Pöschwies zurück in die Sicherabteilung geleiteten, erfüllte er ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante.

22.1.2 Dabei wusste der Beschuldigte, dass die Aufseher einer ihrer Dienstaufgaben nachkommen wollten. Mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) und aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte vor dem überraschenden Angriff immer wieder zurückschaute (D24 act. 4/2, F/A 4 und 15) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den richtigen Moment wartete, um die Aufseher zu überraschen, weshalb beim Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt A. direkter Vorsatz anzunehmen ist.

22.2 Einfache Körperverletzung

22.2.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Sachverhaltsabschnitt B., bei welchem er F._____ durch den Handschuh in die rechte Hand biss, als einfache Körperverletzung. Dieser Vorfall vom 20. Juli 2020 weist gewisse Parallelen zum Vorfall vom 29. Mai 2019 auf, als der Beschuldigte I._____ zwei Bisswunden am rechten Oberschenkel zufügte (Dossier 13; vgl. dazu Ziff. IV. B. 13.1). Im Unterschied zu Dossier 13 gilt es allerdings festzuhalten, dass sich das Verletzungsbild in Dossier 24 als leichter präsentiert, nachdem auf den Fotos lediglich zwei Zahnabdrücke sichtbar sind (vgl. D24 act. 2/3). F._____ führte diesbezüglich aus, dass er im Moment der Bissattacke ein starkes Zwicken verspürte. Schmerzen habe er aber vor allem nachher gehabt. So habe er am darauffolgenden Tag bei der polizeilichen Einvernahme "ein recht starkes Ziehen" gespürt (D24 act. 4/2, F/A 7 f.). Zudem sei der Bereich der Bisswunde damals noch etwas gerötet gewesen, weshalb er von Zeit zu Zeit eine Creme auftragen habe (D24 act. 4/2, F/A 11). Dass die Schmerzen – wie beim Bissvorfall in Dossier 13 – über mehrere Tage angedauert hätten, ist hingegen nicht dokumentiert. Hierzu wurde er denn auch nicht staatsanwaltschaftlich befragt. Weiter fällt in Betracht, dass der Gefängnisarzt der JVA Pöschwies hier – im Unterschied zum Bissvorfall in Dossier 13 – keine Starrkrampfgefahr festgestellt hat. Nach dem Gesagten erscheint die körperliche Beeinträchtigung von F._____ insgesamt als geringfügig. Hinweise dafür, dass sich die Beeinträchtigung des Wohlbefindens von F._____ über längere Zeit – mithin über mehrere Tage – erstreckt hätte, liegen keine vor. Somit übersteigt die vom Beschuldigten zugefügte Bisswunde am Handrücken von F._____ das Mass einer blossen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB nicht. Sie ist – entgegen der Ansicht der Anklägerin – noch als "geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen" zu betrachten (vgl. BGE 103 IV 69 und BGE 68 IV 85). Im Ergebnis hat der Beschuldigte lediglich den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB erfüllt.

22.2.2 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, fehlt es auf der Sachverhaltsebene an Hinweisen, dass der Beschuldigte mit einer derartigen Heftigkeit zubeissen wollte, dass F._____ im Sinne einer einfachen Körperverletzung geschädigt

würde. Der Beschuldigte trug im Moment der Bissattacke sein T-Shirt über dem Kopf. Zudem lässt der Umstand, dass F._____ seine Hand reflexartig zurückzuziehen in der Lage war, eher darauf deuten, dass der Beschuldigte nicht mit ganzer Kraft zugebissen hat und dies auch nicht wollte, er sich ansonsten hätte festbeissen können. Jedenfalls lässt sich nicht zweifelsfrei auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten schliessen, er habe eine körperliche Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung herbeiführen wollen. Da der subjektive Tatbestand nicht über den objektiven hinausgeht, ist nicht von einer versuchten einfachen Körperverletzung auszugehen. Vielmehr folgt daraus, dass nebst den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

22.3 Zwischenfazit: Vorfall vom 20. Juli 2020

22.3.1 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Dossier 24 die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und sowie der Tätlichkeit erfüllt hat.

22.3.2 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGer Urteil 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E.4.3).

22.3.3 Diesbezüglich fällt vorliegend in Betracht, dass der unvermittelte Schlag gegen die Schutzschildträger die erste Tathandlung darstellt, welche dazu führte, dass die Aufseher den Beschuldigten fixierten und ihn für den restlichen Weg durch die Gänge der JVA Pöschwies in die Zelle Nr. … zurücktrugen. Die zweite Tathandlung (Bissattacke) fand sodann nur vier Minuten später in der Zelle Nr. … statt, als der Beschuldigte auf den Boden abgelegt wurde, mithin am Ende der Rückverbringung in die Zelle. Es ist aufgrund der zeitlichen Nähe davon auszugehen, dass beide Kampfhandlungen des Beschuldigten auf dem gleichen Willensakt beruhen, nämlich gegenüber den Aufsehern tätlich zu werden und deren Tätigkeit zu erschweren. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil der Beschuldigte beim Zurücktragen – d.h. in der Zeit zwischen beiden Tathandlungen – durchgehend Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Aufsehern ausstiess und das Tragen erschwerte, indem er keine Körperspannung aufbaute (BD act. 1/3, GoPro-Aufnahme, ca. ab 01:32; D24 act. 4/3, F/A 5; D24 act. 4/5, F/A 13 f.; D24 act. 4/6, F/A 12; D24 act. 2/2). Bei objektiver Betrachtung erscheint der Vorfall vom 20. Juli 2020 noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen, welches erst abgeschlossen war, als sich der Beschuldigte wieder alleine in der Zelle befand. Folglich ist der gesamte Vorfall vom 20. Juli 2020 trotz seiner Unterteilung in zwei Sachverhaltsabschnitte als Tateinheit zu betrachten. Insoweit besteht unechte Idealkonkurrenz zwischen den beiden erfüllten Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Tätlichkeit, da Art. 126 StGB im Rahmen der Konkurrenzen von Art. 285 Ziff. 1 StGB konsumiert wird. Dies bedeutet im Resultat, dass die Bisstattacke zum Nachteil von F._____ durch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mitbestraft wird.

23. Dossier 25: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

23.1 Der Vorfall vom 24. Juli 2020 ist mit demjenigen vom 13. Juli 2020 (Dossier 22) vergleichbar (vgl. Ziff. IV. B. 20.1 f.). Indem der Beschuldigte in Dossier 25 mit erhobenen Unterarmen auf die Schutzschildträger im Arrestgang zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen die Schutzschilde warf, erschwerte er eine Amtshandlung der Aufseher. Die Tathandlung des Beschuldigten ist ohne Weiteres als Gewalthandlung bzw. als tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, womit der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht ist. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass das Ausstrecken des rechten "Stinkefingers" durch den Beschuldigten für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung ist, zumal die fragliche Gebärde als Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wäre, welche in casu nicht angeklagt ist und wofür es ohnehin am erforderlichen Strafantrag fehlen würde.

23.2 In subjektiver Hinsicht kann auf die allgemeinen Vorbemerkungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. A. 2.1), welche in Dossier 25 exemplarisch zutreffen. Das Ziel des Handelns des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, eine Amtshandlung der Aufseher zu erschweren. Er warf sich sodann wissentlich und willentlich gegen die Schutzschildträger. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

24. Dossier 26: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

24.1 Indem sich der Beschuldigte am 31. Juli 2020 nach einem langen Hofgang trotz wiederholter Aufforderung über 15 Minuten lang weigerte, wieder herein- bzw. hochzukommen, um in die Zelle zurückzukehren, verzögerte der Beschuldigte eine Amtshandlung der Aufseher. Als die Aufseher die Türe zum Hofgang öffneten und dem Beschuldigten eine letzte Chance gaben, um freiwillig wieder in seine Zelle zu gehen, führte dieser einen Schlag gegen den ersten Schutzschildträger aus. Dies hatte zur Folge, dass der Beschuldigte durch ein gemeinsames Vorgehen der Aufseher zu Boden geführt und fixiert werden musste, sodass die Rückverbringung in der Zelle erst unter Zwang und nach einiger Verzögerung erfolgen konnte. Hiermit erschwerte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher erheblich, weshalb der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der ersten und dritten Tatbestandsvariante verwirklicht ist.

24.2 Der Beschuldigte wusste, dass er den Weisungen der Aufseher Folge leisten musste und er deren Tätigkeit durch die standhafte Weigerung und den anschliessenden Schlag gegen den Schutzschildträger erschweren würde. Ihm war bereits aus früheren Vorfällen – namentlich demjenigen vom 17. Juli 2020 (Dossier 23) – bekannt, dass er durch sein Verhalten die Aufseher an einer Amtshandlung hindern und einen Zugriff auf seine Person erzwingen würde. Mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Verhalten just danach ausgerichtet hat, eine Amtshandlung zu erschweren, suchte er doch – wie bereits in Dossier 23 – die physische Konfrontation mit den Aufsehern. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in casu wissentlich und willentlich, weshalb direkter Vorsatz vorliegt.

25. Dossier 27: Mehrfache Drohung

25.1 Gemäss den erstellten Sachverhalten sprach der Beschuldigte am Wochenende des 29. bzw. 30. August 2020 folgende Worte gegenüber Q._____ aus:

- Vorfall vom 29. August 2020, 12.18 Uhr: "Du … Hund [aus dem Staat BL._____], du Hurensohn. Du wirst eine Kugel in den Kopf bekommen. Warte nur du Hurensohn, ich weiss alles über dich. Deine Frau wird vergewaltigt, du Hurensohn. Wenn ich dich erwische, ich töte dich du … Schwein [aus dem Staat BL._____]. Ich besuche dich dort in U._____ du … Hund [aus dem Staat BL._____], warte nur.";

- Vorfall vom 29. August 2020, 15.15 Uhr: "Du … Nuttensohn [aus dem Staat BL._____]. Wie viele Kinder hast du? Ich werde deine Kinder Fressen. Deine Frau ist eine Nutte, die Hure Fotze. Ich bringe dich um, du Nuttensohn.";

- Vorfall vom 30. August 2020, 10.40 Uhr: "Du Stück Scheisse. Ich ficke deine Fotze Frau und fresse deine Kinder. Pöschwies wird brennen. Ihr seid alle eine Plage, ihr seid Dreck, Nutensöhne und Dreck Kinder."

Damit stellte der Beschuldigte Q._____ in allen drei Fällen einen schweren Nachteil bzw. ein künftiges Übel in Aussicht, wobei diese nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers als schwerwiegend bezeichnet werden können. Insbesondere die Aussage, wonach der Beschuldigte Q._____ an seinem angeblichen Wohnort in U._____ aufsuchen werde, um ihn zu töten, erscheint geeignet, Q._____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Diesbezüglich gab Q._____ auch glaubhaft zu Protokoll, dass er die Äusserungen des Beschuldigten als sehr belastend empfunden habe und befürchtet habe, der Beschuldigte würde seine Worte in die Tat umsetzen, wenn er die Gelegenheit dazu erhielte. Er traue es dem – einmal in Freiheit entlassenen – Beschuldigten zu, dass sich dieser an den Aufsehern oder an deren Familien rächen würde, beispielsweise indem er vor der JVA Pöschwies einen Aufseher abpassen und mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand angreifen würde (D27 act. 4/1, F/A 5 ff.; D27 act. 4/2, F/A 8 und 30 ff.). Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der mehrfachen Drohung, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Beschuldigte die Wahrmachung seiner drohenden Worte überhaupt je in Betracht zog.

25.2 Der Beschuldigte wusste aufgrund der persönlichen Begegnungen mit Q._____ am Wochenende des 29. und 30. August 2020 sowie dessen Stimme bei der Entgegennahme des Rufs, dass er Q._____ mit den gezielt an ihn adressierten (Todes-)Drohungen über die Gegensprechanlage erreichen würde (vgl. dazu bereits Ziff. II. 29.4). Der Beschuldigte wollte Q._____ einschüchtern und erreichen, dass Q._____ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in grosse Furcht um seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner Familienangehörigen geraten würde. Demzufolge ist von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen.

26. Dossier 28: Mehrfache Drohung

26.1 Hinsichtlich des Wochenendes des 29. und 30. August 2020 wurden in Dossier 28 lediglich folgende Worte des Beschuldigten gegenüber C._____ erstellt: "Ihr seid meine Sklaven, ich bringe euch um. C._____ du Hurensohn ich bringe dich um. Wann sterbt ihr endlich, ihr Hurensöhne. […]. Ich bin ein Killer, ich mache das gern, das ist meine Natur. Die Menschen abstechen ist geil, Zack, Zack, Zack, so in das Fleisch, ganz tief. Es ist so geil, wenn ich zuschlage und höre wie die Knochen brechen" (vgl. Ziff. II. 30.3). Indem der Beschuldigte C._____ mit seinen Worten direkt ansprach und gleichzeitig körperliche Gewalt gegen Personen bildlich beschrieb sowie verherrlichte, durfte C._____ die getätigte Äusserung auf sich beziehen. Dieser führte in der Folge aus, dass er die Drohung als psychische Belastung empfände. C._____ sei durch die persönlich an ihn gerichteten Drohungen des Beschuldigten beunruhigt gewesen, zumal er davon ausging, der Beschuldigte habe einen Hass gegen ihn entwickelt. Entsprechend befürchtete er, der Beschuldigte würde jede Gelegenheit nutzen, um ihn während seiner dienstlichen Tätigkeit anzugreifen, zu verletzen oder gar zu töten (D28 act. 4/1, F/A 7; D28 act. 4/2, F/A 17 f.). Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber C._____, welche am gleichen Wochenende wie diejenigen zum Nachteil von Q._____ (Dossier 27) über die Gegensprechanlage erfolgte, ist als Todesdrohung zu qualifizieren und objektiv geeignet, einen vernünftigen Adressaten zumindest zeitweise in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Der objektive Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit als erfüllt zu betrachten. Ob der Beschuldigte je beabsichtigte, seine Drohung in die Tat umzusetzen, ist unerheblich.

26.2 Dem Beschuldigten ist das Wissen anzurechnen, dass C._____ am 30. August 2020 Dienst hatte und die Drohung des Beschuldigten über die Gegensprechanlage zumindest mithören würde, zumal er bereits am Morgen erfuhr, welche beiden Aufseher Wochenenddienst hatten (vgl. D28 act. 4/2, F/A 31). Der Beschuldigte hat C._____ in seiner Drohung denn auch als einzigen Aufseher namentlich erwähnt. Er wollte mit seiner Äusserung, dass er bei C._____ Angst um Leib und Leben auslösen. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

27. Dossier 29: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

27.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt versuchten die Aufseher V._____ und AI._____ dem Beschuldigten das Abendessen abzugeben. Dazu öffneten sie die untere Versorgungsklappe. Als der Beschuldigte nach neuem Besteckt verlangte und V._____ sich zur unteren Versorgungsklappe hinkniete, um das Besteck durch die Öffnung in die Zelle zu schieben, sprang der Beschuldigte blitzartig auf und hechtete zur unteren Versorgungsklappe und steckte seine Hand rein. V._____ wich zurück. Das Hechten zur unteren Versorgungsklappe sowie das Durchstrecken der Hand stellen keine physische Einwirkungen auf V._____ dar. Somit liegen keine Gewalthandlungen im Sinne der ersten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Ebenso wenig lassen sich die genannten Handlungen als unmittelbare, auf den Körper des V._____ zielende Aggression qualifizieren, zumal der Beschuldigte lediglich seinen Arm durch die untere Versorgungsklappe streckte und dabei V._____ nicht berührte. Der Umstand, dass der bei der unteren Versorgungsklappe kniende V._____ vom plötzlichen Vorwärtshechten des Beschuldigten überrascht wurde und in der Folge zurückwich, führt noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt oder tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu würdigen wäre. Es kann auch nicht von einem (vollendeten) Versuch, eine Tätlichkeit zu verüben, ausgegangen werden, nachdem es – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 31.4) – seitens des Beschuldigten am Willen fehlte, den Aufseher V._____ zu packen oder zu schlagen. Insoweit mangelt es auch an den subjektiven Tatbestandselementen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in Dossier 29 weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verwirklicht hat. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu qualifizieren ist.

27.2 Fehlt es an den in Art. 285 Ziff. 1 StGB genannten Mittel (Gewalt, Drohung, tätlicher Angriff) kann der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt sein, wenn eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamte an einer Handlung gehindert wird, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Auch im Rahmen von Art. 286 StGB gilt als Hinderung einer Amtshandlung grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 100; 120 IV 136). Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht vorausgesetzt, ist aber eingeschlossen Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 286 StGB besteht in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 4 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Amtshandlung beziehen.

27.3 Nachdem der Beschuldigte zur geöffneten unteren Versorgungsklappe hechtete und seine Finger bzw. Hand darin hatte, war es den Aufsehern aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich, die Klappe zu schliessen, zumal der Beschuldigte durch die Öffnung in den Sicherheitsvorraum hätte greifen können (D29 act. 4/1, F/A 10). Daraufhin streckte der Beschuldigte seinen Arm durch die ungesicherte Versorgungsklappe. Trotz entsprechenden Versuchen, auf ihn einzureden, weigerte sich der Beschuldigte, seinen Arm wieder in die Zelle zu nehmen (D29 act. 4/3, F/A 10). Der Beschuldigte nutzte diese Situation aus und verschmutzte in den nachfolgenden Stunden bis zum folgenden Morgen die Zelle und den Sicherheitsvorraum unter anderem mit Essensresten und Kot. Dadurch musste die JVA Pöschwies eine zusätzliche Reinigungskraft aufbieten. Mit seinem Störverhalten hat der Beschuldigte die Essensabgabe am 22. September 2020 erheblich erschwert, zumal er verhinderte, dass die Aufseher die untere Versorgungsklappe wieder schliessen könnten. Solange der Beschuldigte seine Hand in der unteren Versorgungsklappe beliess, bestand für die Aufseher keine Möglichkeit, sich dem Beschuldigten gefahrenlos zu nähern. Die untere Versorgungsklappe blieb in der Folge bis am darauffolgenden Morgen in offenem Zustand. Durch die Verschmutzungen der Zelle und des Sicherheitsvorraums mit Essensresten und Kot erschwerte der Beschuldigte zusätzlich das Sauberhalten der Zellen der JVA Pöschwies. Die Abgabe von Mahlzeiten und Gegenständen des täglichen Gebrauchs an die Insassen, das Bedienen der Versorgungsklappen sowie die Reinigung der Zellen gehören offensichtlich zu den Routineaufgaben der Aufseher. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist somit erfüllt.

27.4 Es wurde bereits ausgeführt, dass das Ziel des Beschuldigten darin bestand, die untere Versorgungsklappe mit seiner bzw. seinem Arm zu blockieren. Dies tat er, um die Tätigkeit der Aufseher zu erschweren. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung, weshalb direkter Vorsatz gegeben ist.

28. Dossier 30: Sachbeschädigung

28.1 Indem der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 über mehrere Stunden hinweg Körpergewalt gegen das Mobiliar, die Gegensprechanlage, die Türen und das Sicherheitsglas in seiner neuen Zelle anwandte, verursachte er der JVA Pöschwies einen beträchtlichen Sachschaden. Die zahlreichen, erstellten Tathandlungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung.

28.2 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, da das gewaltsamen Vorgehen des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, eine Schwachstelle in der neuen Zelle zu finden, welche der Beschuldigte alsdann beschädigen könnte. Dass es sich so verhält, manifestierte der Beschuldigte in den im Recht liegenden Videoaufzeichnungen zu Dossier 30 allzu deutlich.

29. Dossier 31: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

29.1 Ähnlich wie bereits in Dossier 29 liess sich in Bezug auf den Vorfall vom 23. Mai 2021 (Dossier 31) die innere Tatsache nicht erstellen, dass der Beschuldigte G._____ durch die untere Versorgungsklappe habe ergreifen wollen (vgl. Ziff. II. 33.4). Da der Beschuldigte den erschrockenen Aufseher mit dem durch die untere Versorgungsklappe gestreckten Arm auch nicht berührt hat, lässt sich sein Verhalten nicht als Gewalt oder tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Dass im Anschluss physischer Kontakt zwischen dem Fuss von G._____ und dem Arm des Beschuldigten hergestellt wurde, ist sodann Ersterem geschuldet, welcher beim Versuch, die offene Klappe zu schliessen, einen Schritt in die Nähe des Beschuldigten machte. Wenn der Beschuldigte dabei die Öffnung der unteren Versorgungsklappe verteidigen wollte, indem er den Fuss von G._____ hätte wegstossen oder ergreifen wollen, würde es sodann an der erforderlichen Intensität der Tätlichkeit fehlen, zumal ein eigentliches Stossen oder Ergreifen von G._____ für den Beschuldigten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten kaum wirkungsvoll gewesen wäre. Nach dem Gesagten sind der objektive und subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 31 nicht erfüllt. Mit seinem Verhalten könnte der Beschuldigte aber den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verwirklicht haben.

29.2 Die Aufseher beabsichtigten am 23. Mai 2021, um ca. 6.55 Uhr, dem Beschuldigten das Frühstück abzugeben. Die Essensabgabe konnte jedoch nicht erfolgen, weil dieser seinen Arm nicht aus der unteren Versorgungsklappe nahm. Wie bereits in Dossier 29 verhinderte der Beschuldigte zudem, dass die untere Versorgungsklappe durch die Aufseher wieder geschlossen werden könnte, indem er sich weigerte, seinen durch die Versorgungsklappe gestreckten Arm in die Zelle zu ziehen. Damit verunmöglichte er ein gefahrenloses Bedienen der unteren Versorgungsklappe durch die Aufseher. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist daher als erfüllt zu betrachten.

29.3 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte die Abgabe des Frühstücks sowie das Schliessen der unteren Versorgungsklappe durch die Aufseher wissentlich und willentlich verhindert. Der Beschuldigte hat somit direktvorsätzlich gehandelt.

30. Dossier 32: Sachbeschädigung

30.1 Indem der Beschuldigte im Spazierhof seiner neuen Zelle neunmal mit grosser Wucht gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage trat, bewirkte er, dass sich das Metall verbog und die Elektronik der Anlage nicht mehr funktionierte. Damit hat er die Gegensprechanlage beschädigt und unbrauchbar gemacht. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist erfüllt.

30.2 Der Beschuldigte musste wissen, dass er durch das Ausführen wiederholter, heftiger Tritte die Gegensprechanlage beschädigen bzw. unbrauchbar machen könnte. Dies war sodann auch das Ziel seines Handelns. Mit Verweis auf die allgemeinen Vorbemerkungen (vgl. Ziff. IV. A. 2.1) ist in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz gegeben.

C. Rechtswidrigkeit und Schuld

1. Standpunkt des Beschuldigten

1.1 Die Verteidigung stellt sich im vorliegenden Verfahren – wie bereits im vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hängigen Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) – zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei seit seinem 10. Lebensjahr wiederholt Haftbedingungen ausgesetzt gewesen, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entsprochen oder gar gegen das Folterverbot verstossen hätten. Er befinde sich seit dem 17. August 2018 in Einzelhaft. Seine Haftbedingungen (Zeit der Isolierung, Gewaltausübung, Demütigungen, rassistische Beschimpfungen) kämen dem Tatbestand der Folter gleich. Er habe bei den vorliegend angeklagten Delikten entweder Isolationshaft, die geeignet sei, ihn in den Wahnsinn zu treiben und damit ganz massiv zu schädigen, befürchten müssen oder er habe sich gegen schon andauernde Isolationshaft aufgelehnt. Seine Handlungen seien — soweit erstellt — stets im Zusammenhang mit den Folterhandlungen während seiner Haft zu sehen. Er habe sich bei den zu beurteilenden Vorwürfen gegen Folter oder drohende Folter oder unmenschliche Behandlung gewehrt. Das angeklagte Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden, es sei gerechtfertigt gewesen. Es sei von rechtfertigendem Notstand i.S.v. Art. 17 StGB auszugehen, weshalb er freizusprechen sei. Eventualiter sei entschuldbarer Notstand i.S.v. Art. 18 Abs. 2 StGB anzunehmen. Die wissenschaftlich festgestellte und damit erstellte Folter und die Auswirkungen auf die Strafbarkeit müssten bei sämtlichen Vorwürfen berücksichtigt werden (vgl. BGer Urteil 6B_882/2021 bzw. 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.1).

1.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. und 31. Oktober 2023 liess der Beschuldigte zunächst unter Verweis auf wissenschaftliche Expertenmeinungen auf die Auswirkungen langandauernder Isolationshaft hinweisen. Zu den bekannten Folgeerscheinungen der Isolationshaft würden namentlich eine Labilität des Gefühlslebens mit der Neigung zu extremen Stimmungsschwankungen, schwere Angstzustände, eine Beeinträchtigung der Denkprozesse, der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, Wahrnehmungsstörungen und Sinnestäuschungen im Wachzustand, eine Verstärkung der psychischen Beeinflussbarkeit, Sprachschwierigkeiten sowie verminderte Merkfähigkeit gehören. Des Weiteren habe eine grosse Anzahl von Studien aus jüngerer Zeit eine erhöhte Suizidrate bei Einzelhaft nachweisen können. Der Grund für die vorerwähnten Auswirkungen liege im Wesentlichen im Reizentzug. Die isolierten Personen müssten sog. Coping-Strategien entwickeln, um sich an die Umwelt anzupassen und sich daran zu gewöhnen. Dabei gehe es stets darum, sich Reize bzw. Beschäftigung zu verschaffen. Beim Beschuldigten habe dies im Sinne einer Überadaptierung zu den Ausfälligkeiten und Sachbeschädigungen geführt, wie dem Gutachten von Dr. AJ._____ zu entnehmen sei (vgl. act. 109/7, S. 26). Dementsprechend sei die Ursache für die Schimpftiraden und Sachbeschädigungen des Beschuldigten in seiner jahrelangen Einzelhaft zu sehen (act. 129, S. 1 ff.; Prot. S. 47).

1.2.2 Im Weiteren liess der Beschuldigte mit Verweis auf die einschlägigen völkerrechtlichen Regelwerke ausführen, was unter Isolationshaft zu verstehen sei. So liege Isolationshaft bzw. Solitary Confinement vor, wenn ein Insasse 22 Stunden allein sei und keine zwei Stunden bedeutsame menschliche Kontakte pflegen könne. Unter meaningful human contact sei sodann ein Kontakt von Angesicht zu Angesicht (ohne physische Barrieren) zu verstehen, der mehr als nur flüchtig oder beiläufig sei und einen einfühlsamen zwischenmenschlichen sowie haptischen Austausch ermögliche. Der meaningful human contact werde für die geistige Gesundheit und das Wohlbefinden des Insassen dringend benötigt. Er dürfe sich nicht bloss auf die Wechselbeziehung im Rahmen des routinemässigen Justizalltags im Umgang mit Aufsehern oder der Polizei beschränken. Rein medizinische Kontakte würden ebenso wenig genügen. Daraus folge, dass immer dann von gesundheitsschädlicher Isolationshaft auszugehen sei, wenn der Insasse einer Haftanstalt

22 Stunden allein verbringe, abgetrennt von anderen Mitgefangenen. Schliesslich stelle die Einzelhaft ultima ratio dar und dürfe nicht länger als 15 Tage dauern. Der Beschuldigte sei in der JVA Pöschwies vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 jeden Tag 24 Stunden allein gewesen, habe nur zweimal wöchentlich Kontakt zu seinen Eltern und seinen Anwälten gehabt, stets durch eine Trennscheibe und während er an Händen und Füssen gefesselt gewesen sei. Ferner müsse die Gesundheitsversorgung in der JVA Pöschwies als ungenügend bezeichnet werden. Damit seien die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies in mehrerlei Hinsicht konventionswidrig gewesen (act. 129, S. 6 ff.; Prot. S. 47 ff.).

1.2.3 In diesem Zusammenhang schilderte die Verteidigung sodann über mehrere Seiten ihrer Plädoyers die Lebensgeschichte des Beschuldigten, wobei sie die staatlichen Fehlleistungen, welche der Beschuldigte seit seiner Kindheit erlebt habe, einzeln aufgriff. Damit machte sie sinngemäss und im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte ihrer Ansicht nach ein Justizopfer sei und die aktuell zu beurteilenden Delikte auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen seien (act. 128, S. 1 ff.; act. 129, S. 10 ff.).

1.2.4 Auf den Notstand übertragen, sei nach Ansicht der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der gesundheitsschädlichen Haftbedingungen an einer Reizdeprivation gelitten habe, welche ihrerseits Ursache für das Verhalten des Beschuldigten gewesen sei. Mit anderen Worten habe sich der Beschuldigte zum Schutz seiner psychischen Gesundheit Reize beschaffen müssen, welche er benötigt habe, um dem Wahnsinn zu entgehen. Somit seien die physische und psychische Integrität des Beschuldigten konkret und unmittelbar gefährdet gewesen. Es habe sich ausserdem um eine dauernde Gefahr gehandelt, welche während des gesamten Aufenthalts in der JVA Pöschwies gedroht habe. In der Folge habe der Beschuldigte – im Sinne von Notstandshandlungen – mitunter aggressive Reaktionen gezeigt. Wer sich jedoch gegen eine unmenschliche Behandlung wehre, handle immer in einem Notstand, zumal eine Interessenabwägung einer Rechtfertigung des staatlichen Handelns gleichkäme. Der Beschuldigte habe daher in einem rechtfertigenden Notstand gehandelt, eventualiter in einem entschuldbaren Nostand. Ohne die Haftbedingungen, welche der Beschuldigte seit Kindestagen habe erleben müssen, wäre es nie zu den vorgeworfenen Delikten während der Zeit in der JVA Pöschwies gekommen. Diese These der Notstandssituation dränge sich deshalb auf, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung am 20. Januar 2022 von der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies in ein offeneres Setting im Gefängnis BG._____ stets wohlverhalten habe, wie den Führungsberichten des Gefängnisses zu entnehmen sei (act. 129, S. 18, 21 ff. und 32 f.; Prot. S. 55 f.).

1.3 Auf weitere Vorbringen der Verteidigung ist – soweit notwendig – in der nachstehenden Würdigung näher einzugehen (vgl. Ziff. IV. C. 4 und 5).

2. Standpunkt der Anklägerin

2.1 Die Anklägerin bringt zusammengefasst vor, dass sich der Beschuldigte nicht in einem rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB habe befinden können, zumal seine Handlungen nicht der Wahrung höherwertiger Interessen gedient hätten. Seine persönlichen Interessen – sei dies der Wunsch nach milderen Haftbedingungen oder seine körperliche Gesundheit, welcher er aufgrund der restriktiven Haftbedingungen allenfalls als gefährdet erachte – seien nicht höherwertig als diejenigen der angegriffenen Aufseher, welche durch die Angriffe des Beschuldigten höchster Gefahr für die eigene Gesundheit und ihr Leben ausgesetzt gewesen seien oder welche durch schwere Drohungen des Beschuldigten in grosse Furcht um deren körperliche Unversehrtheit versetzt worden seien. Sodann habe der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt, gegen die ihm nicht korrekt erscheinenden Haftbedingungen und Handlungen der ihn betreuenden Aufseher den Rechtsweg zu beschreiten. Dies habe der Beschuldigte allerdings nicht bzw. nicht immer getan. Im Ergebnis wahre der Beschuldigte den Grundsatz der absoluten Subsidiarität nicht, weshalb die tatbestandsmässigen Handlungen rechtswidrig bleiben würden. Es liege somit ein Notstandsexzess vor (act. 125, S. 13 f.).

2.2 Im Weiteren sei für die Bejahung des entschuldbaren Notstands gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB eine psychische Zwangslage erforderlich, in welcher es dem Beschuldigten unzumutbar gewesen sei, normgemäss zu handeln. Dass diese Voraussetzungen beim Beschuldigten für die hier zu beurteilenden Delikte erfüllt gewesen seien, wird von der Anklägerin bestritten. Bei der Frage, ob bzw. inwiefern dem Beschuldigten persönlich für seine Notstandslage ein Vorwurf gemacht werden könne, sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt habe (act. 125, S. 14 f.).

2.3 So habe der Beschuldigte bereits als Kind und Jugendlicher delinquiert, indem er andere Gleichaltrige geschlagen, bedroht und beleidigt sowie Sachen zerstört habe. Das renitente und gewaltbereite Verhalten habe seinen Lebensweg begleitet. Die normative Konsequenz seien Verhaftungen, Verurteilungen und Unterbringungen in geschlossenen Anstalten sowie Gefängnissen gewesen. Auch dort habe sich der Beschuldigte jedoch nicht an die Regeln gehalten, sodass es immer wieder zu Sachbeschädigungen, Drohungen und körperlichen Angriffen gekommen sei. Dabei habe sich die angewandte Gewalt nicht ausschliesslich gegen die Gefängnisse oder Beamte gerichtet, sondern habe beispielsweise auch Mithäftlinge betroffen. Dieses Verhaltensmuster des Beschuldigten habe nicht erst mit seiner Inhaftierung in der JVA Pöschwies begonnen, sondern sei schon früher offenbar geworden. So sei der Beschuldigte in mehreren Gefängnissen im Kanton Zürich, aber auch ausserkantonal untergebracht gewesen, wo er sich jeweils nicht an die Regeln des Gefängnisalltags habe halten können. Die jeweiligen zerstörerischen und gewalttätigen Handlungen, welche der Beschuldigte in den verschiedenen Gefängnissen und Unterbringungen begangen habe, hätten notwendigerweise zu schärferen Haftbedingungen geführt, in erster Linie um Mitgefangene und Aufseher zu schützen. Denn die Gefängnisse und Vollzugsanstalten hätten eine Fürsorgepflicht, einerseits gegenüber den Insassen, aber auch gegenüber ihren Mitarbeitern. Der Beschuldigte habe durch sein eigenes renitentes, aggressives und gefährliches Verhalten selbst veranlasst, dass er zum Schutz anderer Personen zunehmend und immer sicherer habe abgeschirmt werden müssen. Sein gewalttätiges Tun habe auch zu immer grösseren Schutzvorkehrungen in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies geführt, wozu namentlich mehr Personalaufwand, Schutzschilde, Schutzhelme und Schutzausrüstung gehört hätten (act. 125, S. 15 f.).

2.4 Dem Beschuldigten sei in mehreren Gefängnissen wiederholt aufgezeigt worden, wie er unter normalen Haftbedingungen wie alle anderen Insassen untergebracht sein könnte. Er habe es selber in der Hand gehabt, sich angemessen zu verhalten. Von ihm sei lediglich ein minimal adäquates Verhalten verlangt gewesen, welches ihm sicherlich zumutbar gewesen sei. Dies habe den Beschuldigten jedoch nie interessiert und er habe sich nie an irgendwelche Vorgaben halten wollen. Stattdessen habe er namentlich gegen die JVA Pöschwies "in den Krieg ziehen" wollen. Somit sei einzig der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass er sich in der Lage befunden habe, in welcher er seine Haftbedingungen als zu rigide erachtet und allenfalls um seine Gesundheit gefürchtet habe. Ihm sei es jedenfalls zuzumuten gewesen, das gefährdete Gut preiszugeben, zumal er es in den eigenen Händen gehalten habe, die Gefährdung des Guts abzuwenden (act. 125, S. 16).

2.5 Ob sich der Beschuldigte tatsächlich in einer psychischen Zwangslage befunden habe, müsse sodann gestützt auf die Einschätzung des Gutachters und forensischen Psychiaters PD Dr. med. K._____ beantwortet werden. Dieser habe vor Schranken im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten trotz den festgestellten rigiden Haftbedingungen voll erhalten gewesen sei. Demgegenüber könnten die rigiden Haftbedingungen, welchen der Beschuldigte in der JVA Pöschwies unterworfen gewesen sei, beim Beschuldigten dazu geführt haben, dass mit fortschreitender Zeit eine – zunächst leichte, danach mittelgradige – Einschränkung der Steuerungsfähigkeit stattgefunden habe. Aus dieser gutachterlichen Einschätzung folge, dass sich der Beschuldigte nicht in einer derartigen psychischen Zwangslage befunden habe, in welcher ein normgemässes Handeln nicht zumutbar gewesen wäre. Mithin liege auch kein entschuldbarer Notstand vor (act. 125, S. 17; Prot. S. 40 f.).

3. Tatsachengrundlage

3.1 Verfahrensgang

3.1.1 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 12. November 2021 festgehalten, dass bei der Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notstandssituation befunden oder gewähnt habe, nicht bloss die aktuellen Haftbedingungen des Beschuldigten, sondern auch allfällige frühere Behandlungen und Vollzugsbedingungen relevant sein könnten. Denn der Beschuldigte mache geltend, dass er bereits seit seinem 10. Altersjahr von den Behörden bzw. dem Staat wiederholt unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei, was kumuliert dazu geführt habe, dass er sich bei den angeblichen Taten in einer Notstandslage befunden habe. Zur Beantwortung dieser Frage müsse der Sachverhalt vollständig festgestellt werden, wozu auch die Auseinandersetzung mit den vom Beschuldigten ins Recht gelegten Tagebucheinträgen und Privatgutachten gehöre (BGer Urteil 6B_882/2021 bzw. 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.5 ff.).

3.1.2 In Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben hat das Obergericht des Kantons Zürich im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) ein schriftliches Gutachten über die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten beim Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____, Experte des Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug SKJV und Ordentlicher Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität AK._____, in Auftrag gegeben, dessen Fertigstellung auf Ende 2023 terminiert ist (act. 67/952 und 67/955).

3.1.3 Bezogen auf die vorliegend zu beurteilende, neuerliche Anklage haben die höchstrichterlichen Ausführungen ebenfalls Wirkung. Aus ihnen folgt, dass für die von der Verteidigung geltend gemachte Notstandssituation sämtliche Haft- und Vollzugsbedingungen bis und mit 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) relevant sind. Im vorliegenden Verfahren wurde der Sachverständige Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ – analog zum Gutachtensauftrag im obergerichtlichen Parallelverfahren – mit der Erstattung eines entsprechenden mündlichen Gutachtens anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 beauftragt (act. 92 bis 94 und act. 123; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Was die allfälligen (kumulierten) Auswirkungen solcher Haft- und Vollzugsbedingungen betrifft, wurde PD Dr. med. K._____ anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer mündlichen Gutachtensergänzung zum psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 sowie zum Fokalgutachten vom 16. März 2023 als sachverständiger Zeuge befragt (act. 81 und act. 124; Prot. S. 39; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO). Indem zunächst Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ seine Expertise zur Rechtskonformität der vom Beschuldigten bisher erstandenen Strafen und Zwangsmassnahmen abgab und – darauf aufbauend – PD Dr. med. K._____ die sich stellenden Fragen aus forensischpsychiatrischer Sicht beleuchtete, konnte der Frage nachgegangen werden, ob sich der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht in einer Lage befunden oder gewähnt hat, welche rechtlich als Notstandssituation i.S.v. Art. 17 oder 18 StGB zu qualifizieren wäre. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass für die Beurteilung der vorliegenden Anklage sämtliche Akten (inkl. Vorakten, Vollzugsakten) des obergerichtlichen Parallelverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210634-O) beigezogen wurden, womit insbesondere auch die Privatgutachten und die Tagebucheinträge des Beschuldigten integraler Bestandteil der Akten bilden (vgl. act. 55/1-2 bzw. act. 67 und 68). Die beiden Sachverständigen wurden im Rahmen der Auftragserteilung mit den relevanten Akten bedient (act. 100/1-2). Später eingegangene Aktenstücke wurden – soweit relevant – fortlaufend beiden Gutachtern zugestellt, damit diese Eingang in deren jeweilige gutachterliche Einschätzung finden würden, um so ein möglichst vollständiges Gesamtbild zu erhalten.

3.2 Bisherige Lebensgeschichte des Beschuldigten

3.2.1 Nachfolgend ist die bisherige Lebensgeschichte des Beschuldigten darzulegen, zumal dies für die Beurteilung der Notstandsfrage von hoher Relevanz ist. Auf einzelne oder mehrere Erlebnisse im Lebenslauf des Beschuldigten wird insbesondere seitens der Verteidigung für die Untermauerung ihres Standpunkts (vgl. act. 128 und 129), aber auch seitens der verschiedenen Gutachter vielfach Bezug genommen. Dass die Lebensgeschichte des Beschuldigten seit seiner frühen Kindheit mitunter auch von staatlichen Fehlleistungen geprägt war, wurde von Gutachter J._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 dargelegt. Im Weiteren werden die Ausführungen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2019 erneut wiedergegeben (act. 67/176, S. 166 ff.), welche sich auch auf die biographische Anamnese von Gutachter K._____ in seinem psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 (D0 act. 9/25, S. 33 ff.) stützen:

3.2.2 Der Beschuldigte ist bei seiner Mutter, einer … Staatsbürgerin [des afrikanischen Staates AV._____], seinem 15 Jahre älteren Halbbruder und seiner

13 Jahre älteren Halbschwester in AW._____, Frankreich, in "afrikanisch geprägten Verhältnissen" [sic!], mithin in einer "Grossfamilie", aufgewachsen. Im Alter von drei Jahren zog er wegen finanziellen Engpässen mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern zu seinem Vater, einem selbständig erwerbenden Schweizer … [Beruf], nach Zürich. Als der Beschuldigte daraufhin im Alter von vier Jahren in einer Spielgruppe untergebracht wurde, wird sein Alltag als chaotisch beschrieben. Es sei zu massiven, teilweise tätlichen oder gar mit Waffen ausgetragenen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen. Darauf zog seine Halbschwester aus dem gemeinsamen Haushalt weg. Mit Schuleintritt im Jahr 2002 fiel neben seinen schulischen Schwierigkeiten sein stark Grenzen testendes, später oppositionelles und teilweise tätlich aggressives Verhalten auf. Es folgten ab einem Alter von neun Jahren verschiedene Fremdplatzierungen ausserhalb der Ursprungsfamilie. Spätestens ab dem zehnten Lebensjahr ist sein Verhalten in aktenkundige Delinquenz übergegangen. Ende 2006 folgten verschiedene Platzierungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich, im Aufnahmeheim AL._____ sowie in einer Familie auf einem Bauernhof in AM._____ [Bundesland in Deutschland]. Aufgrund Fehlens jeglicher Alternative wurde der Beschuldigte erstmals Ende 2008 im Bezirksgefängnis BA._____ untergebracht, wo es trotz einer relativ ruhigen Phase zu verbalen und tätlichen Ausbrüchen sowie Sachbeschädigungen gekommen ist. Beim Beschuldigten wurde sodann eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert. Im Alter von 15 Jahren erfolgte eine Unterbringung in der Sozialpädagogischen …-schule AN._____, wo eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und eine Abhängigkeit von Cannabis festgestellt wurden. Aufgrund eines Selbstmordversuchs im Alter von 16 Jahren wurde der Beschuldigte in die Psychiatrische …-klinik BB._____ (BB._____) eingewiesen, wo er während 13 Tagen mit einer 7-Punkt-Fixierung und Zwangsmedikation untergebracht war. Als der Beschuldigte einen anderen Jugendlichen mit Messerstichen attackierte und schwer verletzte, wurde er dafür bestraft und in einem Sondersetting untergebracht. Die am tt.mm.2013 im BC._____ ausgestrahlte Sendung … führte schliesslich zum Abbruch des Sondersettings und zur Rückversetzung des Beschuldigten ins Gefängnis BD._____ und schliesslich ins Massnahmezentrum BE._____. Es folgten weitere Straftaten und Gefängnisaufenthalte. Ein Gutachten der Universität AK._____ vom 10. April 2018 führt aus, dass es während der Untersuchungshaft im Gefängnis BF._____ vom 6. bis 26. Januar 2017 zu unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen des Beschuldigten gekommen sei.

3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizitäre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Beschulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende angemessene Ausbildung vorliegen.

3.2.4 Betrachtet man die Entwicklung und den Werdegang des Beschuldigten von Anfang an, fallen einem über all die Jahre hinweg immer wieder gleiche Deliktsmuster auf. Die ersten Einträge datieren bereits aus dem Jahr 2002. Da war der Beschuldigte 7 Jahre alt. Bereits dort wird ausgeführt, dass für den Beschuldigten angesichts seines aggressiven und massiv provozierenden Verhaltens Massnahmen notwendig gewesen seien. Eineinhalb Jahre später wird zum Verhalten des 8-jährigen in der Schule ausgeführt, dass der Beschuldigte andere Kinder brutal zusammenschlage, dies oft auch ohne jegliches Motiv. Einem Mittelstufenmädchen habe er "karate-mässig ins Brustbein gekickt" und weigere sich, auch nur zu versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Durch seine Gewaltakte gefährde er andere Kinder, die Angst vor ihm hätten, und oft bedrohe oder schlage er sie mit der Begründung, dass sie ihm nicht gehorchen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 9). Ein Eintrag aus dem Jahr 2006, in welchem beschrieben wird, wie der damals 11-Jährige sein Zimmer mit dem Ziel demolierte, dass eine Heimeinweisung abgebrochen wird (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 10/7, S. 10), zeigt ein weiteres sich wiederholendes Muster des Beschuldigten. Immer dann, wenn er die Weiterführung einer angeordneten Unterbringung verhindern wollte, hat er sich einerseits völlig renitent verhalten und andererseits versucht, die Einrichtung seines Zimmers zu zerstören, und hatte damit zumeist auch Erfolg. In den Akten findet sich eine Aktennotiz zu einem ähnlichen Vorfall aus dem Jahr 2009, worin es heisst: "Das ist der pädagogische Supergau, A._____ hat nun gesehen, dass er nur lange genug alles sabotieren muss und dann nach Hause kann." (D0 act. 10/7 S. 18). All diese Verhaltensweisen des Beschuldigten – Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbale Gewalt, um seinen Willen durchsetzen – fanden lange vor der Fixierung in der BB._____, lange vor dem Abbruch des Sondersettings, vor der problematischen Behandlung im Gefängnis BF._____ sowie vor seiner Rückversetzung in die Einzelhaft der JVA Pöschwies und teilweise sogar vor seiner ersten Inhaftierung im Alter von 11 Jahren statt. Daran ist zu erkennen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten bis am 23. Juli 2021 (letzte angeklagte Tat) nicht in entscheidendem Masse verändert hat.

3.2.5 Am 20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte ins Gefängnis BG._____ verlegt, wo er sich bis heute unter gelockerten Bedingungen in Haft befindet (act. 67/763; vgl. auch Verfügung der JVA Pöschwies vom 12. Januar 2022). Dem aktuellen Führungsbericht vom 16. Oktober 2023 (act. 104) lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sich der Beschuldigte – abgesehen von wenigen kleineren Vorfällen, welche alle als nicht schwerwiegend zu taxieren sind – seit nunmehr knapp zwei Jahren wohlverhält. Damit einher geht eine im Vergleich zur Zeit vor dem 20. Januar 2022 deutlich erkennbare Stabilisierung des Verhaltens des Beschuldigten, welches seit seiner Verlegung weg von den rigiden – und teilweise als konventionswidrig zu qualifizierenden (vgl. dazu sogleich Ziff. IV. 3.3) – Haftbedingungen mit strikter Einzelhaft in ein offeneres Setting im Gefängnis BG._____ beobachtet werden kann.

3.3 Expertise von Prof. Dr. iur. LL.M. J._____

3.3.1 Der Sachverständige Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ (fortan Gutachter J._____) stellte im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 zusammengefasst Folgendes fest: Der Beschuldigte sei im Zeitraum vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 überwiegend in der JVA Pöschwies untergebracht gewesen. Dieser Aufenthalt sei unterbrochen gewesen durch einen Aufenthalt in der JVA BH._____ vom 3. Juni 2019 bis 11. Juli 2019 sowie durch zwei Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik BI._____. Insgesamt sei der Beschuldigte während ungefähr dreieinhalb Jahren ununterbrochen alleine, d.h. von anderen Insassen abgesondert, in der JVA Pöschwies untergebracht gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei das Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 10 BV; Art. 3 EMRK) zu beachten, welches ungeachtet der subjektiven Seite der involvierten Staatsorgane bzw. Staatsangestellten greife. Die Haftsituation müsse stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, wozu auch eine allfällige Vorgeschichte gehöre. Zudem sei kumulativen Effekten von Einzelumständen Rechnung zu tragen. Ferner habe der absolute Charakter von Art. 3 EMRK zur Folge, dass das Verbot der unmenschlichen Behandlung auch unter schwierigsten Bedingungen und ohne Rücksicht auf die Umstände oder das Verhalten der betroffenen Person gelte, so unerwünscht und gefährlich dieses Verhalten auch sein möge. Schliesslich gehöre zu den Umständen, welche bei der Charakterisierung eines Freiheitsentzugs als unmenschliche Behandlung zu berücksichtigen seien, auch eine besondere Verletzlichkeit der inhaftierten Person, welche häufig bei Insassen mit psychischen Problemen vorliege, sei es aufgrund einer Erkrankung oder als Folge einer Vorbelastung durch frühere Freiheitsentzüge (act. 123, S. 2 ff.).

3.3.2 Nach gutachterlicher Einschätzung von Gutachter J._____ lasse die Lebensgeschichte des Beschuldigten mit vielen und langen Aufenthalten im Freiheitsentzug unter meist sehr restriktiven Haftbedingungen den Fall als sehr gravierend erscheinen. Die Renitenz des Beschuldigten als Rechtfertigung für die Einschränkungen greife gemäss den menschenrechtlichen Vorgaben nur bedingt. Gewisse Einschränkungen seien aus sachlichen Gründen zulässig, etwa zum Schutz von anderen Personen oder zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung. Die Institution müsse aber alles Mögliche unternehmen, um die anerkannten Standards einzuhalten. Erforderliche Einschränkungen seien so kurz wie möglich zu halten und – wenn möglich – durch über die Standards hinausgehende Erleichterungen zu kompensieren. Es bedürfe in diesem Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtwürdigung. Der Beschuldigte sei wohl als vulnerable Person zu qualifizieren, weshalb bei der Bewertung eines bestimmten Sachverhalts als unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK ein strenger Massstab gelte. Der Beschuldigte sei rund dreieinhalb Jahre in der Sicherheitsabteilung-Plus (S1+) der JVA Pöschwies in Einzelhaft unterbracht gewesen. Weiter habe sich der Beschuldigte als Disziplinarstrafe häufig im Arrest, also im schärfsten Setting, befunden. Die Arreststrafen seien jeweils mit Telefon-, Post- Besuchs- und Fernsehsperren verbunden gewesen. Am 6. April 2021 sei der Beschuldigte in eine Spezialzelle mit Schleusenzugang zu einem separaten Spazierhof verlegt worden. Spaziergänge seien häufig als eine Art Disziplinarsanktion verweigert oder abgebrochen worden. Die Häufigkeit der Besuche, welche der Beschuldigte habe erhalten können, sei erheblich eingeschränkt gewesen. Zudem hätten diese stets hinter Trennscheiben stattgefunden, während der Beschuldigte an Händen und Füssen gefesselt gewesen sei. Dem Beschuldigten seien wohl wiederholt Beschäftigungen und Schulunterricht angeboten worden, wozu auch die Abgabe von Büchern gehört habe. In den Tagebucheinträgen des Beschuldigten würden sich sodann verschiedene Vorwürfe gegen die Aufseher und die JVA Pöschwies finden, welche allerdings nicht überprüft werden könnten, weil es in den anstaltsinternen Dokumentationen hierzu keine Einträge gebe (act. 123, S. 7 ff.).

3.3.3 Hinsichtlich des soeben beschriebenen Vollzugssettings sei in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass eine verbotene Langzeiteinzelhaft vorliege, wenn die

Einzelhaft die zeitliche Dauer von 15 Tagen überschreite, dabei während 22 oder mehr Stunden pro Tag kein sinnhafter zwischenmenschlicher Kontakt (meaningful human contact) stattfinde und keine ausgleichenden Lockerungen oder Vorkehrungen (z.B. erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten, ausgebaute Kontakte zur Aussenwelt, etc.) erfolgten. Verbotene Langzeiteinzelhaft liege auch bei kürzeren Einzelhaftperioden vor, welche in kurzer Abfolge verhängt würden bzw. die aufeinander folgten, welche zwar je für sich diese Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten, aber faktisch zu einer ununterbrochenen Einzelhaft von über 15 Tagen führen würden. Meaningful human contact setze wiederum voraus, dass die soziale Interaktion von Angesicht zu Angesicht erfolge, d.h. ohne physische Barrieren, und mehr als bloss flüchtig oder beiläufig sei. Vorausgesetzt werde die Möglichkeit einer einfühlsamen zwischenmenschlichen Kommunikation und sozialen Interaktion. Dieser Kontakt dürfe nicht für eine längere Zeit auf Kontakte limitiert werden, welche sich aus der Anstaltsroutine oder aus dem Lauf des Strafverfahrens ergeben oder sich aus medizinischen Notwendigkeiten aufdrängen würden. Bei vulnerablen Personen sei die Anordnung und Durchführung der Einzelhaft besonders zurückhaltend anzuwenden (act. 123, S. 12 f.).

3.3.4 Gutachter J._____ kommt zum Schluss, dass das Vollzugssetting in der JVA Pöschwies aus folgenden Überlegungen eindeutig als menschenrechtlich verbotene Langzeiteinzelhaft zu würdigen sei: Die zulässige Dauer der Einzelhaft sei mit insgesamt dreieinhalb Jahren bei weitem überschritten. Ferner sei ein meaningful human contact nur unzureichend gewährleistet gewesen. Diesbezüglich komme erschwerend hinzu, dass der Kontakt zu den Aufsehern teilweise über längere Zeit beinahe der einzige zwischenmenschliche Kontakt des Beschuldigten gewesen sei, wobei diese Personen mit dem Beschuldigten in einem Konflikt ständen bzw. in einem Strafverfahren involviert seien. Dass dies vom Beschuldigten als Belastung empfunden worden sei, ergebe sich aus seinen Tagebucheinträgen. Es hätten sodann kaum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden und keine sozialen Interaktionen stattgefunden, welche den Mangel an meaningful human contact hätten aufwiegen können. Es habe eher weitere Einschränkungen gegeben, anstatt die erforderlichen Lockerungen. Das renitente Verhalten des Beschuldigten könne diese Einschränkungen indes nicht rechtfertigen. Eine Anstalt müsse bemüht sein, die menschenrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, was hier jedoch – soweit die Akten darüber Auskunft gegeben hätten – nur in unzureichendem Masse erfolgt sei. Zusammengefasst – so Gutachter J._____ – sei der Beschuldigte wohl als vulnerable Person zu bezeichnen, welche entweder über den ganzen Zeitraum oder über eine längere Dauer des vorgenannten Zeitraums einer nach menschenrechtlichen Vorgaben verbotene Langzeiteinzelhaft ausgesetzt gewesen sei (act. 123, S. 13 f.).

3.3.5 Sodann hielt Gutachter J._____ in Bezug auf die medizinische Versorgung in der JVA Pöschwies fest, dass gemäss den Vollzugsakten regelmässige ärztliche und psychiatrische Visiten stattgefunden hätten, meist wöchentlich. Ab Oktober 2020 habe der Beschuldigte die Arztbesuche jedoch meistens abgelehnt. Dies könnte daran liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Tagebucheinträgen gegenüber dem Gefängnisarzt ein Misstrauen entwickelt habe. Zudem seien nach Ansicht des Beschuldigten nur die Symptome bekämpft worden, und keine wirklichen medizinischen Abklärungen vorgenommen worden. Gemäss Gutachter J._____ könne aus menschenrechtlicher Sicht festgestellt werden, dass auch hier ein besonderer Sorgfaltsmassstab zur Anwendung gelange und eine regelmässige Überprüfung der Gesundheit des Beschuldigten sowie eine Absicherung des medizinischen Dienstes der JVA Pöschwies durch externe Fachpersonen angezeigt gewesen wäre. Da die Unabhängigkeit des medizinischen Dienstes der JVA Pöschwies nicht einmal hinterfragt worden sei, als der Beschuldigte gegenüber dem Anstaltsarzt ein starkes Misstrauen entgegengebracht habe, seien auch diesbezüglich die menschenrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten worden (act. 123, S. 14 ff.).

3.3.6 Schliesslich wies Gutachter J._____ darauf hin, dass in den Tagebucheinträgen des Beschuldigten immer wieder auf das Entfernen von Menübeschreibungen bzw. Menüetiketten und die Lebensmitteldeklaration eingegangen worden sei. Der Beschuldigte habe dies offenbar als Schikane erlebt. Er habe jeweils die Gewissheit haben wollen, dass er ausschliesslich Menüs erhalte, welche mit seinem muslimischen Glauben vereinbar seien. Da der Beschuldigte dies jedoch aufgrund der entfernten Kleber nicht habe nachprüfen können, könnte sich beim Beschuldigten das Gefühl des Ausgeliefertseins durch einen solchen Umgang der Aufseher verstärkt haben (act. 123, S. 17).

3.4 Expertise von Gutachter PD Dr. med. K._____

3.4.1 In Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 sowie zum Fokalgutachten vom 16. März 2023 bestätigte PD Dr. med. K._____ (fortan Gutachter K._____) anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023, dass die in seinen bisherigen Gutachten gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen nach wie vor gültig sei. Überdies würden aufgrund der Vollzugsberichte und den Zeugeneinvernahmen sehr viele Hinweise dafür vorliegen, dass beim Beschuldigten ein Erwachsenen-ADHS vorliege. Dies müsste aber bei einem persönlichen Gespräch mit dem Beschuldigten validiert werden (act. 124, S. 2 f.).

3.4.2 Dazu befragt, ob die gutachterlichen Ausführungen von Gutachter J._____ dazu Anlass gäben, die gestellte Diagnose zu präzisieren oder anzupassen, antwortete Gutachter K._____, dass die zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten nicht anzupassen sei. Auch die Privatgutachten des Beschuldigten und die Tagebucheinträge gäben keinen Anlass, die Diagnose zu ändern oder zu präzisieren. Denkbar sei allenfalls, dass es beim Beschuldigten eine depressive Entwicklung gegeben habe, was jedoch aus den Vollzugsberichten nicht klar hervorgehe. Aus den Tagebucheinträgen des Beschuldigten sei insbesondere die Verunsicherung des Beschuldigten und das Gefühl des Ausgeliefertseins abzuleiten, obwohl dies nie so vom Beschuldigten in Worte gefasst worden sei. Mit zunehmender Dauer der Haftunterbringungen könne eine depressive Entwicklung beim Beschuldigten angenommen werden. Diese Hinweise seien auch im rechtsmedizinischen Bericht der Drs. AO._____ und AP._____ zu finden, wo der Beschuldigte erkläre, dass er in der Isolationshaft alleine mit sich selbst rede, sich deprimiert fühle und kreisförmiges Denken habe (act. 124, S. 3 und 6).

3.4.3 Zur Frage, ob beim Beschuldigten mit Blick auf seine Haft- und Heimeinweisungsvorgeschichte seit früher Kindheit bis heute eine posttraumatische Belastungsstörung erkennbar sei, gab Gutachter K._____ zu Protokoll, dass diesbezüglich differenziert werden könne. Die klassische posttraumatische Belastungsstörung äussere sich durch den Symptomenkomplex der Hypervigilanz, d.h. der Schreckhaftigkeit bzw. der besonderen Achtsamkeit bezüglich Trauma auslösenden spezifischen Situationen. Neben diesem hyperarousal komme es zu traumatischen Flashbacks, Intrusionen und Erlebnissen, welche vom Betroffenen auch im Tagesgeschehen nicht sinnvoll integriert werden könnten. Gutachter K._____ habe jedoch weder mit dem Beschuldigten direkt, noch mit seinen Angehörigen die Möglichkeit gehabt, dies zu besprechen. Aus den dahingehenden Beobachtungen und Schilderungen würden sich allerdings keine Hinweise auf die klassische posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Ob wiederkehrende traumatische Ereignisse zur von Gutachter K._____ festgestellten Persönlichkeitsstruktur geführt hätten, sei Teil der Hypothese. Sie könnten dazu beigetragen bzw. einen Co-Faktor gebildet haben. Auf der anderen Seite gebe es noch die komplexe Traumafolgestörung, welche sich auch in anderer Symptomatik ausdrücken könne. Dies müsste man jedoch direkt mit dem Beschuldigten in einem Explorationsgespräch klären, da sich in den Berichten zu wenig differenzierte Angaben finden lassen würden, um eine solche komplexe Traumafolgestörung positiv abzuleiten (act. 124, S. 3 f.).

3.4.4 Im Weiteren führte Gutachter K._____ aus, dass sich aus den zugrundeliegenden Diagnosen und den Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise dafür ergäben, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten – also die Fähigkeit, das Unrecht der Taten anhand der Realität zu prüfen – eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit – also der Fähigkeit, anhand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten – ergebe sich aus der forensisch-psychiatrischen Lehre, dass je stärker ein Handeln von Dissozialität geprägt bzw. aus einer dissozialen Verhaltensbereitschaft gespeist sei, desto weniger darauf zu schliessen, dass die Steuerungsfähigkeit per se eingeschränkt sei. Aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ in Bezug auf den langen Zeitraum der Einzelhaft und der Haftbedingungen könne – so Gutachter K._____ – davon ausgegangen werden, dass das Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer dieser Haftbedingungen wohl zu einer emotionalen Labilisierung des Persönlich-keitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten relevant sei. Da die zeitlichen Zusammenhänge mit den Vollzugsakten nur schwer abzugleichen seien, würde aller Voraussicht nach eine summarische Einschätzung ergeben, dass mit fortschreitender Dauer dieser Haftbedingungen von einer zunehmenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre. Zu Beginn wäre diese wohl nicht eingeschränkt, aber nach einem gewissen Zeitraum könnte man wahrscheinlich sagen, dass eine leichte bis mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei (act. 124, S. 4 f. und 24).

3.5 Privatgutachten des Beschuldigten

3.5.1 In Bezug auf die verschiedenen Privatgutachten des Beschuldigten ist in rechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass ihnen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die beweisrechtliche Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt. Als solche unterliegen sie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sodann können Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb; vgl. BGer Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (SK-Kommentar-DONATSCH, Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht der Anklägerin. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c m.w.H.; BGer Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N 2).

3.5.2 Im vorliegenden Verfahren wurde – analog zum obergerichtlichen Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) – ein Gutachten über die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigen in Auftrag gegeben. Gegen den vorgeschlagenen Gerichtsgutachter J._____ wurden seitens der Verteidigung keine Einwände erhoben (Prot. S. 22; act. 92). Gutachter J._____ kam zum Ergebnis, dass die Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zumindest teilweise als konventionswidrig zu qualifizieren seien. Diesen Standpunkt vertritt die Verteidigung schon seit jeher und brachte sie auch anlässlich der Hauptverhandlung in ihren ausführlichen Plädoyers nochmals vor. Soweit die seitens der Verteidigung ins Recht gelegten Privatgutachten ebenfalls die Rechtskonformität der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten betreffen und zum gleichen Schluss wie Gutachter J._____ kommen, kann grundsätzlich auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters verwiesen werden. Gutachter J._____ lagen die entsprechenden Privatgutachten für die Erstellung des mündlichen Gutachtens vor. Er schloss sich denn auch beispielsweise den Schlussfolgerungen des UN-Sonderberichterstatters AQ._____ an, wonach eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorliege und die konventionswidrigen Haftbedingungen das aggressive Verhalten des Beschuldigten wohl erheblich verschärft hätten (act. 123, S. 123, S. 7 f.; vgl. auch act. 109/17).

3.5.3 Zur Beantwortung der Frage, ob beim Beschuldigten zu den Zeitpunkten der Begehung der vorgeworfenen Delikte in den Dossiers 1 bis 32 eine Notstandssituation vorgelegen hat, gilt es nunmehr die (kumulierten) psychologischen Auswirkungen der Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten näher zu untersuchen. Medizinische Ausführungen, welche sich auf den physischen Gesundheitszustand des Beschuldigten beschränken, was beispielsweise für das allgemeinärztliche Gutachten von Dr. AR._____ vom 3. Dezember 2021 zutrifft (vgl. act. 109/12, S. 3 und 17), sind hierfür nur am Rande relevant. Nebst der Einschätzung von Gutachter K._____ sind daher insbesondere die Berichte und Privatgutachten von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6), Prof. AS._____ (act. 109/5) und Dr. AJ._____ (act. 109/7) zu beachten. Diese Berichte und Privatgutachten enthalten mitunter auch rechtliche Ausführungen, welche nachfolgend aufgrund der diesbezüglichen klaren Einschätzung von Gutachter J._____ nicht mehr wiederholt werden müssen. Im Weiteren wird lediglich auf allfällige Auswirkungen der Haftund Vollzugsbedingungen beim Beschuldigten näher eingegangen, womit medizinische bzw. forensisch-psychiatrische Aspekte im Vordergrund stehen.

a) Medizinisch-rechtlicher Bericht zum Instanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____

Im medizinisch-rechtlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll von Dr. AO._____ und Dr. AP._____ vom 25. Mai 2021 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Letzterer die Gelegenheit gehabt habe, den Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu besuchen und mit diesem zu sprechen. Beim Beschuldigten sei eine depressive Stimmung beobachtet worden, zumal dieser wiederholt bemerkt habe, dass er allein sei, Schlafschwierigkeiten habe und in seiner Zelle Übungen mache, um zur Ruhe zu kommen. Der Beschuldigte habe unter dieser Situation gelitten. Sodann wird in allgemeiner Art – ohne dies konkret auf den Beschuldigten zu beziehen – festgehalten, dass man aufgrund der bekannten Auswirkungen längerer Einzelhaft Unruhe, Aggression, irrationale Wut, Angst, depressive Stimmung oder tiefe Depression, Depersonalisierung, Panik, Wahnvorstellung oder Paranoia erwarten würde. Unter langen und strengen Isolationsbedingungen seien immer schwerwiegendere psychologische Symptome bei "normalen" Menschen zu erwarten. Solche Haftbedingungen könnten lebenslange Auswirkungen auf die Persönlichkeit eines Insassen haben. Die Experten kommen zum Schluss, dass das psychische Wohlbefinden des Beschuldigten aufgrund der langen Isolationshaft in der JVA Pöschwies stark gefährdet sei (act. 109/6).

b) IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021

Mit dem IRCT-Expertenbericht schliesst sich Prof. AS._____ im Wesentlichen der medizinisch-juristischen Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ an, wo-

nach die fortgesetzte Isolation des Beschuldigten seine persönliche Integrität, einschliesslich seines körperlichen und geistigen Wohlbefindens der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreparablen Schädigung aussetze. Medizinische und psychologische Wissenschaft seien sich einig, dass längere Isolationshaft zu schweren und langanhaltenden psychologischen Schäden führen könne, wozu Angst, Erregung, Panik, Wut, Depression, kognitive Dysfunktion, Verfolgungswahn, Halluzinationen und Selbstverletzungen gehörten. Darüber hinaus könnten sensorische Deprivation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken (act. 109/5).

c) Gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021

Dr. AJ._____ leitet aufgrund der einheitlichen Beschreibung der Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 im Wesentlichen ab, dass der Beschuldigte kontinuierlich in strengster Isolationshaft untergebracht sei. Ausser mit dem Gefängnispersonal sei von Anfang an jeder soziale und körperliche Kontakt ausgeschlossen. Die Isolationshaft umfasse demnach auch die strengste soziale Isolation und emotionale Deprivation. Hinzu komme eine konsequente sensorische Deprivation, welche in einem weitgehenden Entzug von Sinnesreizen und einer konsequenten Monotonisierung der verbleibenden Sinnesreize bestehe. Aufgrund der Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass das zentrale Nervensystem des Beschuldigten auf eine hohe Reizzufuhr und -variabilität angewiesen sei, um das psychische Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Die in der JVA Pöschwies installierten Haftbedingungen würden gezielt das Gegenteil dessen bewirken, worauf die Psyche des Beschuldigten angewiesen sei. Indem die Reizzufuhr und -variabilität gegen Null herabsetzt worden sei, werde das Aufrechterhalten des psychischen Gleichgewichts von Anfang an sabotiert. Hinzu kämen die täglichen Demütigungen, welche eine solche Haftsituation unvermeidlich mit sich bringe, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte in der JVA Pöschwies mitunter von Personen betreut werde, mit welchen er in einem Strafverfahren stehe. Sodann werden Erfahrungen des Beschuldigten aufgezählt, welche traumatischen Charakter hätten und für die Entwicklung seiner Persönlichkeit prägend gewesen seien, woraus Dr. AJ._____ ableitet, dass die Haftbedingungen angesichts der Vulnerabilität des Beschuldigten besonders einschneidend wirken würden, im Sinne einer langandauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Traumata. Sodann wird ausgeführt, dass die Gegenwehr des Beschuldigten es ihm ermögliche, den Effekten der sensorischen bzw. perzeptuellen Deprivation, welche durch die Haftbedingungen verursacht seien, entgegenzuwirken. Auch wenn dadurch brutale Situationen entständen, würden ihm diese die für sein psychisches Überleben dringend benötigte Reizzufuhr verschaffen. Dies habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass der Beschuldigte bisher nicht zusammengebrochen sei. Rein äusserlich betrachtet, entspreche diese Gegenwehr einer Weigerung, sich anzupassen, während sie von innen betrachtet, also psychologisch, dem Gegenteil entspreche, nämlich einer Überanpassung (Hyperadaption). Es seien aufgrund der langen Dauer dieser Haftbedingungen und des gleichzeitigen Widerstands dagegen schwere und irreversible Folgen für das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten zu befürchten (act. 109/7).

4. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)

4.1 Theoretische Grundlagen

4.1.1 Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Der rechtfertigende Notstand lässt sich charakterisieren als eine Gefahrenlage, in der zur Rettung bedrängter persönlicher Rechtsgüter straflos in diejenigen eines anderen eingegriffen werden darf («Not kennt kein Gebot»). Im Gegensatz zur Notwehr ist die von der Nottat betroffene Person für das Entstehen der Gefahrenlage grundsätzlich nicht verantwortlich. Die Rettungshandlung ist nach Art. 17 StGB nur dann rechtmässig, wenn das zu schützende Interesse höherwertig ist als dasjenige, in welches zu dessen Rettung eingegriffen wird. Ist dies nicht der Fall, so bleibt die Notstandshandlung rechtswidrig (sog. Notstandsexzess; DONATSCH, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 244 und 253).

4.1.2 Notstandsfähig sind nach Art. 17 StGB sämtliche − nicht etwa nur hochwertige − Rechtsgüter von Personen. Dass die betreffenden Rechtsgüter strafrechtlich geschützt sind, ist nicht erforderlich (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I – Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 41). Vorausgesetzt wird stets eine unmittelbare und damit auch konkrete Gefahr (vgl. BGE 108 IV 120 E. 5; 109 IV 156 E. 3 und 122 IV 1 E. 3a; 129 IV 6 E. 3.4 f.; 147 IV 297 E. 2.3). Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt oder um eine Gefahr, die nur im gegenwärtigen Zustand relativ sicher abgewehrt werden kann (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 14). Wenn das Gesetz von der Rettung aus einer solchen Gefahr spricht, meint es mit dieser demnach nur eine bereits eingetretene Bedrohung von bestehenden Rechtsgütern, die umso mehr angenommen werden kann, wenn solche bereits beeinträchtigt worden sind und eine Vertiefung oder auch nur eine Verlängerung dieses Zustandes zu befürchten ist. Ob die vorausgesetzte Gefahrensituation vorliegt, ist aus der objektiven Perspektive eines verständigen Dritten in der Lage des Notstandstäters zu beurteilen (DONATSCH, a.a.O., S. 245; BSK StGB-NIG-GLI/GÖHLICH, Art. 17 N 11).

4.1.3 Hinsichtlich der Notstandstat kann sich die begangene Handlung – anders als die abzuwendende Gefahr – gegen individuelle Rechtsgüter oder auch solche der Allgemeinheit richten. Sie muss objektiv dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei nicht nur die betroffenen Güter, sondern alle beteiligten Interessen zu berücksichtigen sind. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (DONATSCH, a.a.O., S. 247). Rechtfertigender Notstand i.S.v. Art. 17 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Rettungshandlung zum Schutz höherwertiger Interessen erfolgt. Stehen sich zwei Individualrechtsgüter gegenüber, so kann der rettende Eingriff demnach in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn er ein Rechtsgut von geringerem Wert betrifft als das von der Gefahr bedrohte (Grundsatz der Proportionalität; vgl. BGE 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 2b; MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 17 N 11.; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 17; STRATENWERTH, a.a.O., § 10 Rz. 41).

4.2. Subsumtion

4.2.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass er im rigiden Freiheitsentzug habe Coping-Strategien entwickeln müssen. Infolge des Reizentzugs, welcher mit den konventionswidrigen Haft- und Vollzugsbedingungen des Beschuldigten einher gegangen sei, habe sich der Beschuldigte neue Reize verschaffen müssen, welche er benötigt habe, um nicht in den Wahnsinn abzugleiten. Demgemäss macht der Beschuldigte als notstandsfähiges Individualinteresse eine konkrete und unmittelbare Gefährdung seiner physischen und psychischen Integrität geltend. Vorliegend steht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter J._____ und K._____, der im Recht liegenden Privatgutachten und Berichte sowie der Tagebucheinträge des Beschuldigten ausser Frage, dass Letzterer seine psychische Gesundheit während der Dauer der Einzelhaft in der JVA Pöschwies als gefährdet erachtete. Diesbezüglich erscheinen insbesondere die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021, wonach der Beschuldigte dem Reizentzug in der JVA Pöschwies entgegenzuwirken versucht habe, als plausibel.

4.2.2 Den Vollzugsakten – aber auch den vorliegenden Untersuchungsakten – lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Haftbedingungen, welchen der Beschuldigte vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 in der JVA Pöschwies ausgesetzt war, sehr rigide ausgestaltet waren. Dies dürfte denn auch unbestritten sein, nachdem die Haftbedingungen des Beschuldigten an verschiedenen Stellen zutreffend als "äusserst restriktiv" und als "durchaus mit dauerndem Arrest vergleichbar" bezeichnet wurden (vgl. BGer Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021 E. 3.7). Der Beschuldigte befand sich während seines gesamten Aufenthalts in der JVA Pöschwies entweder im Setting der Sicherheitsabteilung (S1 bzw. S1+) oder im Arrestsetting. Insoweit kann festgehalten werden, dass für die Psyche des Beschuldigten im Zeitraum vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 eine Dauergefahr bestand, zumal die dringend angezeigten Lockerungen der Vollzugsbedingungen erst mit der Verlegung in das Gefängnis BG._____ am 20. Januar 2022 erfolgten. Folglich ist zu konstatieren, dass vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die psychische Gesundheit des Beschuldigten herrschte. Spätestens ab heute steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Gutachter J._____ zudem fest, dass die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zumindest über weite Strecken als konventionswidrig zu qualifizieren sind.

4.2.3 Hinsichtlich der Notstandstaten fällt vorliegend in Betracht, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Delikte gemäss Dossier 1 bis 32 sowohl individuelle Rechtsgüter als auch solche der Allgemeinheit verletzte. So richteten sich die begangenen Sachbeschädigungen zum Nachteil der JVA Pöschwies gegen deren Eigentum, welches beispielsweise ein Individualrechtsgut darstellt. Indem der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllte, verletzte er sodann das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatlichen Organe. Im Weiteren verletzte der Beschuldigte mit den begangenen Körperverletzungen zum Nachteil der Aufseher C._____ und I._____ (Dossiers 5 und 13) deren physische Integrität, zumal Art. 122 ff. StGB den Schutz von Leib und Leben bezwecken. Indem der Beschuldigte mehrfach Aufseher mit dem Tod bedrohte, griff er sodann in das geschützte Rechtsgut der inneren Freiheit bzw. der Bewahrung des psychischen Gleichgewichts der Aufseher ein. Gerade Letzteres, nämlich die Bewahrung des psychischen Gleichgewichts beansprucht der Beschuldigte mit seinen Rettungshandlungen im Rahmen des Notstandsarguments auch für sich (vgl. act. 109/7, S. 18 f.; ferner auch act. 129). Am häufigsten – nämlich 21 Mal – erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In diesen Fällen richteten sich die Rettungshandlungen des Beschuldigten sowohl gegen den Schutz der staatlichen Autorität als auch gegen die physische Integrität eines oder mehrerer Aufseher. Der besondere Schutz der Amtsträger, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen, wird von Art. 285 StGB mitumfasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2).

4.2.4 Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten fast ausschliesslich auf Drohungen und Sachbeschädigungen beziehen würden, weshalb sie ein geringeres Rechtsgut als die psychische Gesund-

heit des Beschuldigten beschlügen (act. 129, S. 33), ist dieser Ansicht unter Verweis auf die 30 Dossiers in der Anklageschrift klar zu widersprechen. Der Beschuldigte tangierte mit seinen Handlungen die physische Integrität der Aufseher in

21 Fällen (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26). In

14 Fällen griff er in deren psychische Integrität ein (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28). Dem hochwertigen Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines psychischen Gleichgewichts stehen in den vorgenannten Fällen somit gleichwertige Individualinteressen der Aufseher sowie – in den Fällen von Art. 285 StGB – zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der staatlichen Organe gegenüber. Zumindest in diesen Fällen wahrte der Beschuldigte keine höherwertigen Interessen i.S.v. Art. 17 StGB, womit der Grundsatz der Proportionalität verletzt wurde. Im Übrigen führen auch weder der Grad der Gefährdung oder das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung noch andere Umstände dazu, dass die Rettungshandlungen des Beschuldigten vorliegend gerechtfertigt wären. Da das Verhalten des Beschuldigten zumindest in den vorgenannten Fällen nicht der Wahrung höherwertiger Interessen diente, bleiben seine Notstandshandlungen rechtswidrig. Die Berufung auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB scheitert im Übrigen auch am Erfordernis der absoluten Subsidiarität, wie in den nachstehenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. IV. C. 5.2).

5. Entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB)

5.1 Theoretische Grundlagen

5.1.1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er gemäss nicht schuldhaft (Art. 18 Abs.2 StGB).

5.1.2 Demgemäss führt Art. 18 Abs. 2 StGB zu einer Entschuldigung des Täters, wenn ihm ein normgemässes Verhalten infolge einer psychischen Zwangslage

nicht zumutbar war (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 Rz. 60 ff.). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr für das individuelle Rechtsgut nicht anders abwendbar war als durch die begangene Tat (BGE 146 IV 297 E: 2.2.1). Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (BGer Urteile 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3; 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3). Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden (BGE 94 IV 68 E. 2; 97 IV 73 E. 3; 106 IV 1 E. 2b; 108 IV

120 E. 5; 115 IV 75 E. 4b; 116 IV 364 E. 1b; 122 IV 1 E. 3c; 125 IV 49 E. 2e; 134 IV 255 E. 4.2.2.). Bei der Beurteilung dieser Frage ist wiederum von der Situation auszugehen, in welcher sich der Täter im Zeitpunkt unmittelbar vor oder während des Eingriffs befindet (PK StGB-TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 18 N 7). Dabei ist insbesondere das Ausmass der psychischen Belastung des Täters zu prüfen. Zu beantworten ist die Frage, ob bzw. inwieweit ihm persönlich für seine Notstandshandlung ein Vorwurf gemacht werden kann. Mit zu berücksichtigen sind insbesondere das konkrete Wertverhältnis der kollidierenden Interessen, allfällige Gefahrtragungspflichten des Täters oder der Umstand, dass dieser selbst die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat (OFK StGB-DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 18 N 2).

5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Täter handelt, um die Gefahr abzuwenden bzw. das fragliche Gut zu bewahren (BGE 75 IV 53; PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 18 N 4; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 14). Ob dieser Erfolg tatsächlich erreicht wird, ist unerheblich, vielmehr genügt insoweit die blosse Eignung des Verhaltens. Art. 18 StGB ist allerdings dann die Grundlage entzogen, wenn der Täter nicht unter dem Eindruck der Not, sondern aus anderen Beweggründen handelt. Was die Zumutbarkeit anbelangt, ist stets mit zu berücksichtigen, ob der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, ihm daher eher ein normgemässes Verhalten zuzumuten ist. Es besteht allerdings kein Automatismus dahingehend, die Entschuldigung auszuschliessen, wenn die Gefahr durch den Täter selbst verursacht wurde (MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., Art. 18 N 4; CONINX, Der entschuldigende Notstand zwischen Unrecht und Schuld, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bern 2013, S. 113 ff., 119).

5.2 Subsumtion

5.2.1 Wie bereits ausgeführt, lässt der Beschuldigte geltend machen, er habe durch das Entgegenwirken der Reizdeprivation ein hochwertiges Gut – nämlich seine psychische Integrität – gewahrt. Der Verteidigung ist in Nachachtung der vorstehenden Ausführungen zuzustimmen, dass das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten, welches durch die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingungen gefährdet war, ein hochwertiges Gut i.S.v. Art. 18 StGB darstellt (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 BV). Dies wird seitens der Anklägerin auch nicht bestritten. Die Anklägerin stellt jedoch in Abrede, dass sich der Beschuldigte in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in welcher er sich nur mit Gewalt zu helfen gewusst habe. Vorliegend steht daher die Frage im Zentrum, ob die von den Haftbedingungen in der JVA Pöschwies ausgehende Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten anders abwendbar gewesen wäre als durch die begangenen Taten. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Grundsatz der absoluten Subsidiarität eingehalten wurde.

5.2.2 Hierbei stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Gefahr für seine Psyche beispielsweise dadurch hätte abwenden können, dass er den Rechtsweg beschreitet, indem er die gesundheitsschädlichen Haftbedingungen zum Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung macht und den vorgesehenen Instanzenzug ausschöpft. Dies hat der Beschuldigte – soweit sich dies aufgrund der Akten feststellen lässt – zumindest teilweise gemacht (vgl. etwa BGer Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021). Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass die justizielle Geltendmachung von Rechten erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sodass sich die Beschreitung des Rechtswegs für die Abwendung einer unmittelbaren und konkret drohenden Gefahr, wie sie sich vorliegend kurz nach dem Eintritt des Beschuldigten in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 präsentierte, aus zeitlichen Überlegungen nur bedingt eignet.

5.2.3.1 Im Weiteren ist bei der Frage nach der Alternativlosigkeit der Rettungshandlungen des Beschuldigten darauf einzugehen, ob der Beschuldigte den Gefahren für seine psychische und physische Gesundheit dadurch hätte entgehen können, dass er in der JVA Pöschwies ein angepasstes Verhalten gezeigt hätte, was wiederum zu Vollzugslockerungen und damit verbunden zu einem Ende der Reizdeprivation geführt hätte. Hierfür hätte sich der Beschuldigte beispielsweise an die einfachen Vorgaben, welche ihm von der Direktion der JVA Pöschwies mitgeteilt wurden, halten müssen, nämlich keine Übergriffe auf das Gefängnispersonal, keine massiven Gewaltandrohungen und Befolgen der Anweisungen des Personals (vgl. Schreiben der JVA Pöschwies vom 11. Juli 2019; act. 67/68). In diesem persönlichen Brief erklärte der Direktor der JVA Pöschwies, H._____, dem Beschuldigten den Stufenvollzug und schrieb ihm: "Wir möchten Ihnen hiermit einmal mehr mitteilen, dass die Unterbringung in der Sicherheitshaft aus unserer Sicht keine dauerhafte Lösung sein kann und wir daran interessiert und auch gewillt sind, stufenweise Lockerungen des Settings vorzunehmen mit dem Ziel, Sie letztendlich in den Gruppenvollzug einzugliedern. Dies bedingt aber, dass sie mit unseren Mitarbeitern kooperieren und sich gewaltfrei und anständig verhalten." Aus diesem Schreiben erhellt eindeutig und klar, dass ein angepasstes Verhalten des Beschuldigten – wie bei jedem anderen Insassen – zeitnah zu Vollzugslockerungen geführt hätte, was wiederum positive Auswirkungen auf die Psyche des Beschuldigten gehabt hätte. Dass dem Beschuldigten wiederholt Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt wurden, bestätigten sodann auch die Aufseher in ihren Einvernahmen (statt vieler: D2 act. 4/9, F/A 21 f.). Die Argumentation der Verteidigung basiert jedoch auf der Annahme, dass die Gefahr für den Beschuldigten nicht anders abwendbar gewesen sei, er sich mithin in einer psychischen Zwangslage befunden habe. Es ist also danach zu fragen, ob es dem Beschuldigten aufgrund einer psychischen Zwangslage faktisch unmöglich war, die Vorgaben der JVA Pöschwies einzuhalten, um der von ihm behaupteten Reizdeprivation zu entgehen, welche ihrerseits Auslöser für das tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten gewesen sei. Erst in einem nächsten Schritt wäre gegebenenfalls danach zu fragen, ob dem Beschuldigten in dieser Lage ein normgemässes Verhalten zumutbar gewesen wäre.

5.2.3.2 Um der Frage nach einer allfälligen psychischen Zwangslage auf der Sachverhaltsebene nachzugehen, ist zunächst auf die von Gutachter K._____ gemachten Feststellungen im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), im Fokalgutachten vom 16. März 2023 (BD act. 3/35) und im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung am 30. Oktober 2023 (act. 124) näher einzugehen. Als Vorbemerkung kann zur Person des gerichtlichen Gutachters Folgendes konstatiert werden: Mit Schreiben vom 11. Dezember 2022 beauftragte die Anklägerin im vorliegenden Verfahren Gutachter K._____ mit der Ausarbeitung eines Fokalgutachtens über den Beschuldigten (BD act. 3/3). Dagegen liess der Beschuldigte am Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde erheben und beantragen, die Anordnung der ergänzenden Begutachtung sei aufzuheben, wobei sie unter anderem Revokationsgründe im Sinne von Art. 6 EMRK, Art. 30 BV und Art. 56 i.V.m. Art. 183 StPO bei Gutachter K._____ geltend machte (Geschäfts-Nr. UH220424-O; vgl. act. 68/2). Nachdem diese Beschwerde in der Folge mit nachvollziehbarer Begründung, welcher sich auch das hier urteilende Gericht anschliesst, abgewiesen wurde (act. 68/44), gibt die Beauftragung von Gutachter K._____ im vorliegenden Verfahren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch der Umstand, dass es sich vorliegend jeweils um Aktengutachten handelt, ist nicht zu beanstanden, zumal Aktengutachten gemäss bundesgerichtlicher Praxis ausnahmsweise zulässig sind, wenn sich der Explorand – wie vorliegend – einer Begutachtung verweigert (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.; BGer Urteil 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Dass die Validität der gutachterlichen Beurteilung durch die fehlende Möglichkeit der Exploration eingeschränkt ist, hat der Beschuldigte selber zu verantworten und gilt es vorliegend hinzunehmen. Weiter kann der Auffassung von Gutachter K._____ gefolgt werden, wonach die Ausführungen zur Persönlichkeit und allfällige sonstige psychische Störungen aufgrund der mehrfachen Fremdbeurteilungen im Längsschnitt ausreichend belastbar erscheinen (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Auf die Ausführungen von Gutachter K._____ im ersten psychiatrischen Gutachten, im Fokalgutachten und anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung kann abgestellt werden, zumal sie sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als schlüssig erweisen.

a) Psychiatrisches Gutachten vom 13. Februar 2019

Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befand, erweisen sich zunächst die Ausführungen von Gutachter K._____ im Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Februar 2019 aus dem ersten Verfahren (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25) als relevant. Darin wurden beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen diagnostiziert und Hinweise für das Vorliegen einer hyperaktiven Störung beim Erwachsenen (ADHS des Erwachsenen; ICD-10 F90.1) erkannt.

Sodann führte Gutachter K._____ aus, dass die im Jahr 2019 am Bezirksgericht Dielsdorf (Geschäfts-Nr. DG190013-D) zur Anzeige gebrachten Sachverhalte schablonenhaft im Rahmen der zwanghaften Unterbringung einem progredienten Verlauf zu folgen scheinen würden, welche in mehreren Institutionen hätten beschrieben und beobachtet werden können. Der Beschuldigte habe nach einer anfänglichen Phase der Akklimatisierung mit formal angepasstem Verhalten ein immer forderndes Benehmen und ein zunehmend provokatives Auftreten gepaart mit Sachbeschädigungen gezeigt, welche die Mitarbeitenden in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten zunehmend belastet habe. Er habe letztlich auch eine direkte physische Auseinandersetzung mit den Mitarbeitenden der jeweiligen Institutionen gesucht (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 70). In Bezug auf die Delikte gegen Mitarbeitende und das Inventar von Justizvollzugsanstalten könne hypothetisch davon ausgegangen werden, dass folgende Bedingungsfaktoren einen Anteil am angelasteten Verhalten gehabt hätten: Vor dem Hintergrund dissozialer Verhaltensbereitschaft und Gewalt legitimierender Einstellungen und Ansichten werde die Inhaftierung durch den Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems gewertet, das ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Nach den gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit habe der Beschuldigte seine jeweiligen Verhaltensarten derart eskaliert, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Dezember 2017 komme die Verachtung für den bestehenden Rechtsstaat zum Ausdruck: "Euer lächerliches System geht mir auf die Nerven. Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten. Ihr seid alle meine Feinde […]. Eure Gesetze brechen mich nicht. Ihr habt versucht mich zu brechen, ihr Bastarde. Es bringt nichts." Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass gegen Sanktionen vom Beschuldigten Opposition ergriffen werde und er dieser mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Ausdruck zu geben versuche. Der Beschuldigte fühle sich der gängigen Rechtsordnung nicht unterworfen und beanspruche im Rahmen der eigenen Grandiositätsansprüche eine Sonderbehandlung. Da er in der Kindheit und Jugend wiederholt gelernt habe, durch trotzig oppositionelles bzw. renitentes Verhalten sich zur Wehr setzen zu können und zum Ziel zu gelangen (im Sinne einer Lockerung von Auflagen bzw. einer Änderung des Settings) habe der Beschuldigte in den verschiedenen Anstalten wiederholt versucht, die Situation nach gleichem Muster zu eskalieren und auch seine physischen Kräfte in einer möglichst körperlichen Auseinandersetzung mit den Mitarbeitenden zur Schau zu stellen. Dieses hypothetische Erklärungsmodell (das ohne die direkten Angaben des Beschuldigten durchaus hinterfragt werden könne) schildere ein Verharren des Beschuldigten in einem Eskalations-Repressions-Kreislauf des stark reglementierenden und freiheitsbegrenzenden Settings. Das vorliegende Erklärungsmodell sehe also einen wesentlichen Faktor in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbereitschaft begründet, die durch geringe Frustrationstoleranz, einer reduzierten Fähigkeit zur Introspektion und einem labilen Selbstwert mit Grandiositätsansprüchen mit instabiler Emotionalität gekennzeichnet sei. Diese dissozialen und impulsiven Persönlichkeitsanteile würden eine Reaktanz in Form von gewalttätigen Handlungen und Sachbeschädigungen nahelegen, sollte das Selbstbild durch Konfrontationen, Realitätsabgleich oder Überforderungen bedroht sein. Dies entspreche dem Konflikt aus dem Gefangensein in einem als feindlich wahrgenommenen System, ohne die Möglichkeit seinen eigenen Anteil an der aktuellen Unterbringung zu erkennen. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten anhand der wenigen spezifischen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seines eigenen psychischen Erlebens (und der daraus zu schliessenden psychopathologischen Symptomatik) könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine derartige Beeinträchtigung des kognitiven Funktionsniveaus angenommen werden, dass eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen würden Verhaltensweisen sprechen, aus denen sich Rückschlüsse auf intakte psychische Funktionen herleiten liessen. Die dissoziale Verhaltensbereitschaft sei bereits in der Persönlichkeitscharakterisierung beschrieben worden, ebenso würden sich im vergangenen Vollzugsalltag durchaus Möglichkeiten eines anderen Verhaltens des Beschuldigten manifestieren. Meist abrupt bzw. impulshaft imponierende Tatabläufe in der jeweiligen Anstalt würden sich im Detail durch eine Eskalation der Situation im Vorfeld auszeichnen, wobei der Beschuldigte durchaus zu planen scheine, insbesondere wenn er Kontakte durch die jeweiligen Durchreicheluken der Zellentüre konstelliere, Personen über den Zellenruf beleidige oder Situationen abpasse, um Mitarbeitende zu bespucken. Ebenso wenig würden sich deutliche Hinweise darauf ergeben, dass sich der Explorand von anderen dissozialen Persönlichkeitstätern derart unterscheide, dass solche psychopathologische Einschränkungen anzunehmen seien, welche den Beschuldigten diesbezüglich von diesen Straftätern kategorial oder ausgeprägt dimensional unterscheiden würden. Ebenso wenig würden sich daraus und aus den Aussagen des Beschuldigten wesentliche Einschränkungen der Verhaltensmöglichkeiten ergeben, die zwangsläufig für den Beschuldigten in einer relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht resultieren würden (zum Ganzen: vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25), S. 70 ff.).

Die vorstehenden Ausführungen von Gutachter K._____ beanspruchen auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Nach Ansicht des Gerichts zog Gutachter K._____ aus den wenigen Aussagen des Beschuldigten nachvollziehbare Schlussfolgerungen auf dessen Innenleben. So geht Gutachter K._____ darauf ein, dass die Inhaftierung des Beschuldigten als Ausdruck eines feindlichen Systems gewertet werde, welches ihn in ungerechtfertigter Weise gefangen halte. Naheliegend erscheint sodann die Hypothese von Gutachter K._____, wonach der Beschuldigte seine jeweiligen Verhaltensarten nach den gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit derart eskaliere, um möglichst aus den jeweiligen Situationen entlassen bzw. versetzt zu werden, oder dem System möglichst grossen Schaden zuzufügen. Das Erklärungsmodell von Gutachter K._____ sieht einen wesentlichen Faktor in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner gebahnten Verhaltensbereitschaft begründet. Gutachter K._____ räumt ein, dass dieses hypothetische Erklärungsmodell ohne die direkten Angaben des Beschuldigten auch hinterfragt werden könne. Damit spricht er den Umstand an, dass das psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2019 ohne ein Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten zustande gekommen ist, nachdem dieser solche verweigerte, und es sich mithin um ein Aktengutachten handelt.

In Würdigung der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2019 kann festgehalten werden, dass sich aus der gutachterlichen Hypothese von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschuldigte bei der Begehung von Straftaten jeweils in einer psychischen Zwangslage befunden oder gewähnt habe. Wesentliche Einschränkung in dessen Verhaltensmöglichkeiten wurden demnach nicht erkannt.

b) Fokalgutachten vom 16. März 2023

Im vorliegenden Verfahren und damit rund vier Jahre nach dem ersten psychiatrischen Gutachten kommt Gutachter K._____ in seinem Fokalgutachten vom 16. März 2023 zum Schluss, dass sich keine wesentlichen Änderungen der diagnostischen Einschätzung im Vergleich zum Jahr 2019 ergeben würden. Eine umfassende Begutachtung ergäbe nur bei Mitarbeit und Auskünften des Beschuldigten weitere Informationen. Auf diese Weise könnte das allfällige Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS des Erwachsenen) und einer komplexen Traumafolgestörung abgeklärt werden (BD act. 3/35, S. 28 f. und 41).

Mit dem Fokalgutachten über den Beschuldigten vom 16. März 2023 wurden die gutachterlichen Befunde und Diagnosen aus dem Jahr 2019 auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei wurden die Diagnosen von Gutachter K._____ um eine neue Feststellung erweitert, nämlich dass beim Beschuldigten mit fortschreitender Isolationshaft Hinweise für eine depressive Entwicklung bestünden, welche jedoch ohne die Einlassung des Beschuldigten weder klar diagnostisch noch zeitlich zu fassen seien (BD act. 3/25, S. 27 und 29). Im Übrigen bestätigte Gutachter K._____ insbesondere seine früheren Ausführungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten. Die allgemeinen Eingangskriterien seien nach wie vor zu bejahen. Es lägen ausgeprägte psychopathische Wesenszüge vor, die eine hohe Schnittmenge mit der in der ICD-10 konzeptualisierten Dissozialität aufweisen würden (BD act. 3/35, S. 27 f.).

Der aktualisierten gutachterlichen Einschätzung lässt sich sodann erstmals entnehmen, dass die Exazerbation dieser Strukturen und der inhärenten Impulsivität, der niedrigen Schwelle für aggressives oder gewalttätiges Verhalten und der geringen Frustrationstoleranz unter der weitgehenden Reizdeprivation der Isolationshaft weiterbefördert worden und dabei klarer zutage getreten seien (BD act. 3/35, S. 28). Damit greift Gutachter K._____ das seitens der Verteidigung geltend gemachte und auf dem Erklärungsansatz von Dr. AJ._____ basierende Element der Reizdeprivation in der Isolationshaft auf. Aufgrund dieser Ausführungen von Gutachter K._____ ist davon auszugehen, dass die Reizdeprivation, welcher der Beschuldigte in der JVA Pöschwies ausgesetzt war, einen negativen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten – und zwar im Sinne einer Verschärfung desselben – hatte. Eine entsprechende Hypothese haben auch Gutachter J._____ sowie UN-Sonderberichterstatter AQ._____ aufgestellt (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.2). Mit dieser Aussage geht Gutachter K._____ jedoch weniger weit als etwa Dr. AJ._____, welcher von einer dringend benötigten Reizzufuhr des Beschuldigten und einer schweren Retraumatisierung des Beschuldigten spricht (act. 109/7, S. 22 und 26). Im gleichen Zuge verweist Gutachter K._____ auf folgende Ausführungen aus seinem ersten Gutachten (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67), welche weiterhin Gültigkeit besässen: "Inwiefern eine komplexe Traumafolgestörung (im Sinne anhaltend einwirkender, in ihrer Summe traumatisierende Wirkung entfaltender Sozialisationsfaktoren) ursächlich für die Persönlichkeitsentwicklung war bzw. ein negativ sich selbst verstärkender Kreislauf aus hyperkinetischer Verhaltensstörung mit zunehmender Überforderung und Ausgrenzungserfahrung bei fehlender nachhaltiger Grenzsetzung durch die Eltern bzw. Institutionen, lässt sich letztlich ohne direkte Exploration des Exploranden nicht aufklären" (BD act. 3/25, S. 28). Daraus ergeben sich freilich keine Hinweise für das Vorliegen einer notstandsbegründenden, psychischen Zwangslage beim Beschuldigten. Vielmehr folgen im Anschluss an diese Aussagen nachvollziehbare Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit des Beschuldigten (vgl. BD act. 3/35, S. 28). Indem sich der Gutachter K._____ zur Theorie der Überanpassung (Hyperadaption) von Dr. AJ._____ ausschweigt, ist davon auszugehen, dass er sich dessen Einschätzung nicht anschliessen kann.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die These der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befunden habe, in der er nicht anders handeln konnte, als er dies getan hat, auch gestützt auf das Fokalgutachten über den Beschuldigten vom 16. März 2023 nicht bestätigen lässt.

c) Mündliche Gutachtensergänzung vom 30. Oktober 2023

Die Ausführungen von Gutachter K._____ im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung wurden bereits an vorheriger Stelle zusammengefasst wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. C. 3.3). Gutachter K._____ bestätigte im Wesentlichen sämtliche im Fokalgutachten vom 16. März 2023 aufgestellten Diagnosen. Dabei hielt er auf entsprechende Nachfrage insbesondere fest, dass die Privatgutachten und Tagebucheinträge des Beschuldigten keinen Anlass gäben, die Diagnosen zu ändern oder zu präzisieren.

Lediglich in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sah sich Gutachter K._____ aufgrund der Ausführungen von Gutachter J._____ veranlasst, seine Feststellungen anzupassen. So könne gestützt auf die erheblichen Einschränkungen für den Beschuldigten in Bezug auf bedeutsame zwischenmenschliche Kontakte und dem zunehmenden Gefühl des Ausgeliefertseins davon ausgegangen werden, dass das Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten relativ labil sei. Es sei mit fortschreitender Dauer der Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu einer emotionalen Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges gekommen, was auch für die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten relevant sei (act. 124, S. 4 f.). Dabei betonte Gutachter K._____, dass die zeitlichen Zusammenhänge nur schwer zu erfassen seien, weshalb aufgrund einer summarischen Einschätzung von einer zunehmenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit fortschreitender Dauer dieser Haftbedingungen auszugehen wäre. Zu Beginn sei diese wohl noch nicht eingeschränkt. Nach einem gewissen Zeitraum sei jedoch von einer leichten bis hin zu einer mittleren Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 124, S. 24). Die These der Verteidigung, wonach die konventionswidrigen Haftbedingungen für das Verhalten des Beschuldigten ursächlich seien, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung ins Gefängnis BG._____ wohlverhalte (act. 129, S. 21), lässt sich unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen von Gutachter K._____ so nicht aufrechterhalten. Denn die Expertise von Gutachter K._____ baut auch auf den früheren Erlebnissen und Handlungen des Beschuldigten auf, als dieser noch keinen konventionswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war. Gleichzeitig merkte Gutachter K._____ an, dass die konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies wohl zu einer Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges des Beschuldigten geführt hätten, was eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt habe, nicht jedoch eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und nicht schon ab dem ersten Tag unter solchen konventionswidrigen Haftbedingungen, wie es für die Untermauerung des Standpunkts des Beschuldigten erforderlich gewesen wäre.

Wiederum lassen sich den schlüssigen Ausführungen von Gutachter K._____ keine Hinweise dafür entnehmen, dass für den Beschuldigten kein anderer Ausweg aus seiner Lage bestanden hätte als durch die begangenen Taten. Demzufolge kann gestützt auf die Aussagen von Gutachter K._____ nicht von einer psychischen Zwangslage beim Beschuldigten ausgegangen werden, welche die Gefahr für die Psyche des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten als nicht anders abwendbar i.S.v. Art. 18 StGB erscheinen lässt.

5.2.3.3 Einen anderen Erklärungsansatz als Gutachter K._____ verfolgt sodann der Privatgutachter Dr. AJ._____ in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Mai 2021 (act. 109/7; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). Indem Dr. AJ._____ im Rahmen der Reizverschaffung durch den Beschuldigten von einer für sein psychisches Überleben notwendigen Überanpassung (Hyperadaption) spricht (act. 109/7, S. 26; vgl. auch Ziff. IV. C. 3.5.3), würde der Schluss auf eine notstandsrelevante, psychische Zwangslage naheliegen. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Auch bei der Expertise von Dr. AJ._____ handelt es sich um ein Aktengutachten, zumal Dr. AJ._____ den Beschuldigten nie persönlich kennengelernt oder untersucht hat (act. 109/7, S. 1). Zwar wirken die anschliessenden, allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der Isolationshaft und deren Auswirkungen auf die Psyche eines Betroffenen durchaus plausibel. Darüber hinwegtäuschen soll auch nicht der Umstand, dass Dr. AJ._____ in seiner wissenschaftlichen Abhandlung mitunter Wikipedia als Quelle aufführt. Sobald er den allgemein hergeleiteten Forschungsstand auf den konkreten Fall des Beschuldigten anwendet, fällt jedoch auf, dass er dies teilweise nicht schlüssig oder gar nicht begründet. So zählt Dr. AJ._____ zahlreiche, angeblich traumatische Erlebnisse im Leben des Beschuldigten auf, ohne jedoch in irgendeiner Weise darzulegen, woraus er den traumatischen Charakter besagter Ereignisse ableitet oder auf wessen allfällige Drittmeinung er sich stützt. Als unschlüssig erweist sich in der Konsequenz die Schlussfolgerung von Dr. AJ._____, wonach die Haftbedingungen des Beschuldigten seit dem 17. August 2018 zu einer "langdauernden schweren Retraumatisierung nach einer Reihe früherer Traumata" geführt hätten (act. 109/7, S. 21 f.). Dies gilt umso mehr, als Gutachter K._____ – im Kontrast dazu – mangels Exploration nicht in der Lage war, eine allfällige (komplexe) Traumafolgestörung beim Beschuldigten zu erfassen, weshalb er sich gezwungen sah, die entsprechende Frage jeweils offenzulassen (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 67; BD act. 3/3, S. 35; act. 124, S. 3 f.). Aussergewöhnlich und geradezu erstaunlich mutet sodann der Umstand an, dass Dr. AJ._____ bei dieser Sachlage bei seiner gutachterlichen Einschätzung zum Schluss kommt, die Gegenwehr des Beschuldigten als "ethisch und rational begründet – nebenbei auch rechtlich begründet – also vernünftig" zu bezeichnen (act. 109/7, S. 25 f.). Damit äussert er sich hinsichtlich der Fragestellung nicht in psychiatrisch-psychologischer Hinsicht, wie angesichts seines privatgutachterlichen Auftrags zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr machte Dr. AJ._____ damit eine Aussage über die ethisch-rationale und die rechtliche Legitimität des Verhaltens des Beschuldigten, was trotz des Umstands, dass es sich um ein seitens der Verteidigung in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, so nicht angeht. Im Unterschied dazu steht denn auch die Aussage von Gutachter K._____, wonach er sich nicht über die Legitimität von Verhaltensweisen äussern könne (act. 124, S. 5 f.). Nach dem Gesagten leidet die gutachterliche Stellungnahme von Dr. AJ._____ vom 24. Mai 2021 an diversen Mängeln. Demzufolge kann auf dieses Privatgutachten des Beschuldigten nur sehr eingeschränkt abgestellt werden.

5.2.3.4 Hinsichtlich des medizinisch-rechtlichen Berichts zum Istanbul-Protokoll von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ (act. 109/6; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3). kann gesagt werden, dass zumindest einer der Experten den Beschuldigten in der JVA Pöschwies besucht und direkt mit ihm gesprochen hat (vgl. act. 109/6, S. 4 und 7 ff.), was in methodischer Hinsicht gegenüber einem reinen Aktengutachten grundsätzlich zu bevorzugen ist, da auf diese Weise eine persönliche Exploration des Beschuldigten zumindest ansatzweise möglich war. In Bezug auf dieses Privatgutachten ist zu konstatieren, dass sich die darin enthaltenen medizinischen Feststellungen im Wesentlichen auf die Erkenntnis beschränken, dass beim Beschuldigten eine depressive Stimmung vorliege und dessen psychisches Wohlbefinden gefährdet sei (act. 109/6, S. 20 f.). Dies ist nicht anzuzweifeln. Hinweise für eine depressive Entwicklung beim Beschuldigten mit fortschreitender Isolationshaft erkannte denn auch Gutachter K._____ in seinem (zwangsweise aktenbasierten) Fokalgutachten vom 16. März 2023 (vgl. BD act. 3/35, S. 27). Der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ äussert sich jedoch in keiner Weise dahingehend, dass dem Beschuldigten zur Rettung seines psychischen Wohlbefindens keine andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären als durch die Begehung von Straftaten. Dr. AP._____ und Dr. AO._____ stellen auch keinen (hypothetischen) Erklärungsansatz auf, welcher das Handeln des Beschuldigten aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht erklären könnte. Ansonsten enthält der Bericht von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ vor allem rechtliche Ausführungen. Damit liegen mit dem medizinisch-ärztlichen Bericht zum Istanbul-Protokoll vom 25. Mai 2021 keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine psychische Zwangslage beim Beschuldigten hindeuten. Dasselbe kann auch über den IRCT-Expertenbericht von Prof. AS._____ vom 25. Mai 2021 (act. 109/5; vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 3.5.3) gesagt werden, welcher sich im Wesentlichen der Beurteilung von Dr. AP._____ und Dr. AO._____ anschliesst (act. 109/5, S. 2). Wenn Prof. AS._____ beispielsweise ausführt, dass moderne und hygienisierte Haftbedingungen sensorischer Deprivation und Hyperstimulation das Trauma der Isolation verstärken könnten, handelt es sich lediglich um eine Aussage zum allgemeinen Forschungsstand ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschuldigten (act. 109/5, S. 2 f.). Bezüglich der Notstandsfrage vermag der Beschuldigte aus den obgenannten beiden Berichten daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.2.3.5 Auch den Tagebucheinträgen des Beschuldigten (act. 67/541/2-16 und act. 109/9) lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als auf die rigiden und konventionswidrigen Haftbedingungen mit Gewalt zu antworten. Stattdessen finden sich in den Tagebucheinträgen des Beschuldigten zahlreiche Vorwürfe gegen die Aufseher im Zusammenhang mit dem Umgang mit ihm und seiner Betreuung. So schildert der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er von den Aufsehern schikaniert und beleidigt werde. Zudem führt er verschiedentlich aus, dass die Menübeschreibungen bzw. Menüetiketten auf den abgegebenen Lebensmitteln entfernt worden seien, die medizinische Betreuung unzureichend sei und ihm die Post teilweise nicht weitergeleitet werde. Wie sich die dokumentierten Erlebnisse auf die Psyche des Beschuldigten ausgewirkt hätten, lässt sich seinen Tagebucheinträgen höchstens indirekt entnehmen, zumal er seine Gefühlswelt kaum je ausdrücklich beschreibt. Rückschlüsse auf das Innenleben des Beschuldigten wurden denn auch von Gutachter K._____ nur zurückhaltend vorgenommen, wenn er beispielsweise die Verunsicherung des Beschuldigten und das Gefühl des Ausgeliefertseins hypothetisch ableitete, obwohl dies nie so vom Beschuldigten in Worte gefasst worden sei (vgl. act. 124, S. 3).

5.2.3.6 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die eingangs gestellte Frage, ob die Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten anders abwendbar gewesen wäre, bejaht werden kann. Insbesondere überzeugt die These der Verteidigung nicht, wonach die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien, weil sich der Beschuldigte seit seiner Verlegung in das lockere Vollzugssetting des Gefängnis BG._____ wohlverhalten habe (vgl. dazu bereits Ziff. IV. C. 5.2.3.2c). Den Ausführungen von Gutachter K._____, welche die Lebensgeschichte des Beschuldigten seit seiner frühen Kindheit berücksichtigen, lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, welche darauf deuten würden, dass der Beschuldigte unter den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies keine andere Möglichkeit gehabt habe, sein psychisches Gleichgewicht zu bewahren, als sich durch die Begehung von Straftaten dringend benötigte Reize zu verschaffen. Wie bereits einleitend ausgeführt (vgl. Ziff. IV. C. 5.1), hätte sich der Beschuldigte lediglich an die Verhaltensvorgaben der Direktion der JVA Pöschwies halten müssen, was in der Folge Vollzugslockerungen und damit einhergehend ein Ende der langandauernden Einzelhaft bedeutet hätte. Es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einer psychischen Zwangslage befand, welche ihm ein angepasstes Verhalten verunmöglicht hätte. Vielmehr wollte der Beschuldigte von Beginn an kein angepasstes Verhalten zeigen, was wiederum mit den gutachterlichen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (z.B. geringe Frustrationstoleranz, gesteigerte Impulsivität und Bewegungsdrang, fehlende Fähigkeit die Konsequenzen eigenen Handelns abschätzen zu können, Grandiositätserleben und übersteigertes, narzisstisches Anspruchsdenken, geringe Stressbelastbarkeit mit in der Folge erhöhter emotionaler Labilität, etc.) erklärt werden kann (vgl. dazu BD act. 3/35, S. 32 f.; Akten DG190013-D, D0 act. 9/25, S. 86). Mit seinem gewalttätigen und renitenten Verhalten nahm der Beschuldigte allfällige Konsequenzen für seine Haftsituation bewusst in Kauf, was schliesslich – infolge rigider und teilweise konventionswidriger Haftbedingungen – gesundheitsschädliche Auswirkungen auf den Beschuldigten hatte. Die begangenen Delikte erscheinen mit Blick auf das gewaltfreie Verhalten, welches vom Beschuldigten erwartet werden konnte, und die bewusste Entscheidung des Beschuldigten gegen dieses Alternativverhalten nicht als entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 1 oder 2 StGB. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, durch ein keinen Straftatbestand erfüllendes Verhalten seine psychische Integrität zu wahren, machte von dieser Möglichkeit aber bewusst keinen Gebrauch. Stattdessen entschied er sich, von Beginn an den gewalttätigen Weg zu beschreiten. Da die Gefahr für die psychische Integrität des Beschuldigten anders abwendbar gewesen wäre, ist die Voraussetzung der absoluten Subsidiarität gemäss Art. 17 und 18 StGB nicht erfüllt. Die Berufung auf den rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand scheidet bei dieser Sachlage aus, ohne dass beispielsweise noch geprüft werden müsste, ob der Beschuldigte die Gefahr in pflichtwidriger Weise herbeigeführt hat. Für die konventionswidrigen und gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Haftbedingungen auf den Beschuldigten ist jedoch dem Staat, und nicht dem Beschuldigten, ein Vorwurf zu machen. Dies wird zu gegebener Zeit und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein.

5.2.4.1 Dass die Gefahr für das psychische Gleichgewicht des Beschuldigten anders abwendbar gewesen wäre, lässt sich ferner auch durch eine eingehende Aktenanalyse aufzeigen und abstützen:

5.2.4.2 Die Verteidigung hat in den Raum gestellt, dass der Beschuldigte schon seit seiner Kindheit staatliche Misshandlungen und Fehlleistungen habe erleben müssen und er daher bei erneuten staatlichen Interventionen, die seiner Ansicht nach ungerechtfertigt seien, nicht anders könne, als sich gegen dieses staatliche Handeln mit Gewalt zu wehren. Mit Blick auf die Akten ist an dieser Stelle die Frage nach Ursache und Wirkung angesprochen: Handelte der Beschuldigte so gewalttätig, weil dies seine Reaktion gegen ungerechtfertigtes oder rechtswidriges Handeln der Staatsmacht war oder waren die staatlichen Interventionen eine Reaktion auf das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten?

5.2.4.3 Aus den Akten ergibt sich zunächst einmal, dass das renitente und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten schon seit seiner frühesten Kindheit beschrieben wird, noch bevor irgendeine der staatlichen Fehlleistungen erfolgte. So wird bereits in einem Bericht der Hortleiterin im Jahr 2002 – der Beschuldigte war damals sieben Jahre alt – von Gewalttätigkeiten des Beschuldigten geschrieben, wenn er sich seiner Ansicht nach ungerecht behandelt fühlte. Aus der Schule AT._____ 2004 wird berichtet, der Beschuldigte zeige wenig Respekt im Umgang mit Erwachsenen, reagiere auf Zeichen und Signale nicht. Andere Kinder würden sich vor seinem unmotivierten Zuschlagen fürchten, immer wieder falle sein grobes Reden und sein Schlagen auf. Einen Jungen habe der Beschuldigte brutal zusammengeschlagen und ohne ersichtlichen Grund einem Mittelstufenmädchen karatemässig ins Brustbein gekickt. Er wolle sich dafür nicht einmal entschuldigen oder versuchen, sich ohne Schlagen auf dem Pausenplatz aufzuhalten. Seine Gewaltakte würden die Kinder gefährden. Diese hätten Angst vor ihm. Oft bedrohe oder schlage er sie auch ohne Grund. Wenn sie ihm nicht gehorchen, dann schlage er. Dem Abschlussbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (ZKJPD) aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf Zurechtweisungen immer wieder mit massiven grenzüberschreitenden Impulsdurchbrüchen reagiert habe, er sei im Setting der Tagesstruktur nicht tragbar. Aus dem Kurzbericht der Durchgangsstation BJ._____ vom Jahr 2006 ergibt sich, dass die Platzierung bereits nach vier Tagen habe abgebrochen werden müssen, nachdem dreimal die Polizei habe aufgeboten werden müssen, weil sich der Beschuldigte verweigert und wiederholt damit begonnen habe, sein Zimmer zu demolieren. Die Liste der Versuche, den Beschuldigten zu disziplinieren, geordnet zu beschulen, geeignet unterzubringen, und die Versuche, welche wegen oppositionellem Verhalten und Gewalt des Beschuldigten abgebrochen werden mussten, füllen zahlreiche weitere Seiten der beigezogenen Vorakten und Vollzugsakten (vgl. etwa Akten DJ120012-L; GG150007-M; DG160331-L; Vollzugsakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Vollzugsakten des Massnahmezentrums BE._____; Akten der Untersuchungsgefängnisse des Kantons Zürich; Laufakte). Der Beschuldigte brachte nicht nur staatliche Institutionen an den Anschlag, sondern durchaus auch seine eigene Familie, auch dazu lassen sich in den Akten zahlreiche Belege finden (vgl. etwa Sozialbericht über den Beschuldigten der Jugendanwaltschaft Stadt Zürich vom 19. Oktober 2009). Das heute zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten lässt sich mit Fehlern der Justizbehörden nicht rechtfertigen, denn der Beschuldigte selbst ist verantwortlich für sein Handeln. Sodann ist mit Blick auf die Lebensgeschichte des Beschuldigten zu konstatieren, dass weder ein harter Umgang mit ihm, noch ein milder, nachhaltig positive Auswirkungen entfalten konnte. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit die ganze Zeit einem harten Regime der Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschuldigte hat zwischen seinen Platzierungen Zeit bei seiner Familie, insbesondere bei seinem Vater, verbracht, ohne dass sich sein schwieriges und delinquentes Verhalten verbessert hätte. So war es unter anderem im Oktober 2006 der Vater selber, der die Polizei rief, welcher sich nach einem Konflikt mit dem Beschuldigten vor dessen Schlägen fürchtete (vgl. Akten DG190013-D, D0 act. 37, S. 3). Hinzu kommt, dass die Platzierungen auch in durchaus offenen Strukturen, wie der Schule AU._____, Pflegefamilien in AM._____ oder Italien oder dem "AN._____" erfolgten. All diese offenen Platzierungen mit viel Freiraum waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt und endeten mit Gewalt und Delinquenz des Beschuldigten. Nach dem Gesagten wird das von der Verteidigung vermittelte Bild des Beschuldigten, wonach dessen Gewalthandlungen nur eine Reaktion auf das staatliche Fehlverhalten seien, durch die Akten mannigfach widerlegt.

5.2.4.4 Der Beschuldigte hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach geschafft, dass Unterbringungen und Inhaftierungen infolge seines renitenten und aggressiven Verhaltens abgebrochen wurden und er verlegt werden musste. Seit seiner Verlegung am 17. August 2018 befand er sich überwiegend in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies. Das ist der Ort, in welchem die gefährlichsten und schwierigsten Gefangenen inhaftiert werden. Die JVA Pöschwies kann sich nicht angemessen verhaltende Insassen von dort nicht einfach in eine andere Anstalt weitergeben. Die Sicherheitsabteilung stellt gewissermassen das Ende der Fahnenstange dar. Zur Wahrung von Ordnung und Disziplin hat sie ein System implementiert, indem gutes Benehmen belohnt und schlechtes Benehmen diszipliniert wird. Dieses System funktionierte beim Beschuldigten nicht, was sich bereits aufgrund der Vielzahl von erlassenen Verfügungen, Vollstreckungsverfügungen und Disziplinarverfügungen der JVA Pöschwies erkennen lässt (vgl. auch Führungsberichte der JVA Pöschwies). Obwohl man dem Beschuldigten Vollzugslockerungen bei gutem Benehmen in Aussicht stellte, bekämpfte der Beschuldigte stattdessen die Aufseher und die Institution der JVA Pöschwies fortwährend. Er liess sich auch durch wiederholte Arrestverfügungen von diesem Kampf nicht abbringen, im Gegenteil. Die JVA Pöschwies wollte sich dem Diktat des Beschuldigten nicht beugen und ordnete zum Schutz ihrer Mitarbeitenden und eines geordneten Betriebs verschiedene bauliche und personelle Massnahmen an, welche alle ein noch rigideres Haftregime und eine noch hermetischere Abriegelung des Beschuldigten zur Folge hatten. Die in dieser Zeit herrschende Corona-Pandemie hat diese Situation wohl auch nicht erleichtert. Der isolierte Beschuldigte lehnte sich je länger je stereotyper gegen die rigiden Haftbedingungen auf. Er bedrohte und beschimpfte die Aufseher bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit massiver verbaler Gewalt. Er zerstörte und verschmutzte die Einrichtung der JVA Pöschwies, so oft und soweit es ihm möglich war. Er warf mit Gegenständen (z.B. Glasstücken) nach den Aufsehern und griff diese bei den wenigen direkten Kontakten in völlig aussichtsloser Art und Weise an, indem er an Händen und Füssen gefesselt den mindestens sechsköpfigen mit Schutzausrüstung, Helmen und Schutzschilden bestückten Begleittrupp angriff, was regelmässig dazu führte, dass er nur wenige Sekunden später auf dem Boden lag und die sechs Aufseher ihn fixiert und ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen haben, damit er sie nicht anspucken konnte. Der Gutachter K._____ hat beim Beschuldigten mit fortlaufender Dauer der Isolationshaft eine leichte und später eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen. Dies weil der Beschuldigte in dieser Vollzugsform gemäss Gutachter J._____ einer dauerhaft unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war. Der Beschuldigte war in einer 11.5 m2 grossen Arrestzelle während mindestens 23 Stunden pro Tag total isoliert. Spaziergänge erfolgten in einem speziell gesicherten Hof, ständig gefesselt an Füssen und Händen, in einer zweiten Phase ohne Fesselung, aber immer noch völlig alleine. Sämtliche Besuche erfolgten in einem kleinen Besuchszimmer mit Trennscheibe, wobei der Beschuldigte an Händen und Füssen gefesselt war. Er hatte während dreieinhalb Jahren keinen einzigen Kontakt zu einem Mitgefangenen und eine nur basale ärztliche Betreuung. Auch wenn der Beschuldigte mit seinem renitenten und gewalttätigen Verhalten mitursächlich für dieses rigide Haftregime ist, hätte dieses mit Blick auf die staatliche Fürsorgepflicht und die Garantien des Völkerrechts sowie der Bundesverfassung grundsätzlich nicht länger als 15 Tage hintereinander und nicht länger als 22 Stunden pro Tag, jedenfalls aber nicht während dreieinhalb Jahren und 24 Stunden ohne meaningful human contact aufrecht erhalten werden dürfen. Nachdem sich die Nationale Kommission für Verhütung von Folter (NKVF) bei der Justizdirektion des Kantons Zürich schriftlich meldete und darauf hinwies, dass sie besorgt sei, ob diese Haftbedingungen vor dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie vor weiteren menschenrechtlichen Garantien Bestand haben würden (act. 109/16), wurde dieser Teufelskreis endlich durchbrochen und der Beschuldigte in ein anderes Gefängnis und eine weit weniger restriktive Vollzugsform überführt. Seither haben sich die vorher beschriebenen Gewalthandlungen – vorbehältlich weniger Ausnahmen – nicht mehr wiederholt (vgl. act. 104). Das Gericht hat die Ausführungen des Gutachters J._____ genau zur Kenntnis genommen. Die Behandlung des Beschuldigten in der JVA Pöschwies war klarerweise nicht konventionskonform, was zu bedauern ist und an anderer Stelle aufzuarbeiten sein wird. Die staatliche Behandlung des Beschuldigten lässt sich auf Dauer auch nicht mit Verweis auf dessen renitentes oder gewalttätiges Verhalten rechtfertigen. Die Behörden hätten schneller eine andere Lösung, als das Beharren auf der völligen Isolation, finden müssen. Aus strafrechtlicher Sicht gilt es aber auch hier wieder Ursache und Wirkung auseinanderzuhalten. Zwar findet durchaus eine gewisse Interdependenz – also eine gegenseitige Abhängigkeit der Verhalten des Beschuldigten und den Verantwortlichen der JVA Pöschwies – statt. Der Aussage der Verteidigung, wonach sie davon ausgehen müsse, dass die konventionswidrigen Haftbedingungen ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten seien und sie dies wüssten, weil sich der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2022 im Gefängnis BG._____ wohlverhalte (vgl. act. 129, S. 21), kann jedoch nicht vollumfänglich zugestimmt werden, weil sie nur die halbe Wahrheit darstellt. Dabei wird nämlich das Verhalten des Beschuldigten vor den konventionswidrigen Haftbedingungen gänzlich ausgeblendet. Der Beschuldigte hat die angeklagten Handlungen bereits im Juli 2017 – und damit vor Beginn der Einzelhaft – angekündigt und erklärt, dass er nun in den Krieg gegen die JVA Pöschwies ziehen werde. Diesen "Krieg" hat er sodann sowohl vor, als auch während der konventionswidrigen Haft geführt. Das oppositionelle Verhalten des Beschuldigten zeigte sich zudem nicht nur in der Einzelhaft in der JVA Pöschwies, sondern auch früher, namentlich im Regionalgefängnis BK._____, wo die Verteidigung immer wieder betonte, das Verhalten des Beschuldigten sei einwandfrei gewesen. Studiert man die entsprechenden Akten genau, fällt auf, dass das Verhalten des Beschuldigten im Regionalgefängnis BK._____ fern jeglicher tolerierbaren Norm war und weitestgehend mit demjenigen in der Einzelhaft der JVA Pöschwies vergleichbar ist (vgl. etwa Vollzugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019). Der Unterschied liegt aber darin, dass die Aufseher des Regionalgefängnisses BK._____ die Vorfälle zwar rapportiert, aber kaum zur Anzeige gebracht haben. Im Ergänzungsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 24. Oktober 2019 wird zum Verhalten des Beschuldigten beispielsweise aufgeführt, dass er seine Zelle geflutet, sich verbarrikadiert und sich aggressiv gezeigt habe. Beim Verteilen des Essens habe der Beschuldigte provokativ seine Arme durch die Klappe gestreckt, sodass man diese nicht mehr habe schliessen können. Er habe wüste Drohungen ausgesprochen, die Aufseher bespuckt, gegen die Schilde der Aufseher geboxt, (Todes-)Drohungen gegenüber Aufsehern ausgesprochen, die Zelle mit Kot verunreinigt und einem Mitgefangenen in den Bauch geboxt. Die Aufseherinnen und Aufseher in BK._____ haben dieses Verhalten des Beschuldigten offenbar aber einfach ignoriert und dadurch hingenommen (vgl. Vollzugsakten: Verlaufsbericht des Regionalgefängnis BK._____ vom 21. September 2018 und Ergänzungsbericht vom 24. Oktober 2019).

5.2.4.5 Mit Blick auf dieses Verhalten des Beschuldigten ist aber widerlegt, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten nur als Reaktion auf die rigiden Haftbedingungen in der JVA Pöschwies erfolgt ist. In Bezug auf die Frage des Notstands ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Verlegung des Beschuldigten vom Regionalgefängnis BK._____ in die JVA Pöschwies am 17. August 2018 aus objektiver Warte verschiedene Möglichkeiten bestanden, um aus der nach Ansicht des Beschuldigten ungerechtfertigten Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies zu entkommen. Zum Beispiel, indem man sich an die einfachen Vorgaben der JVA Pöschwies gehalten hätte. Mehr war nicht verlangt und gleichwohl war dies für den Beschuldigten scheinbar kein Weg, den er gehen wollte. Er hat in der Vergangenheit gelernt, dass er sein Ziel mit oppositionellem und gewalttätigem Verhalten auch erreichen kann. Wenn es einen gewaltfreien Weg gibt, sich aus einer Gefährdungssituation zu befreien, darf man aber nicht einzig mit Verweis auf diese Gefahr den gewalttätigen Weg wählen. Das ist hier auch der Unterschied zu einer Foltersituation in einem Unrechtsregime. Was die JVA Pöschwies verlangte, war einzig, dass sich der Beschuldigte an einfache Anstandsregeln halten würde und nicht etwa, dass er zu Unrecht ein Geständnis ablegt oder einer politischen Gesinnung abschwört. Sich an die Anstandsregeln zu halten, ist etwas, was nicht nur vom Beschuldigten, sondern von jedem anderen Insassen erwartet sowie verlangt wurde und auch verlangt werden darf. Der Beschuldigte war nicht bereit, den ihm aufgezeigten gewaltfreien Weg zu gehen, sondern er hat angekündigt, den gewalttätigen Weg zu wählen, gleichsam in den "Krieg gegen die JVA Pöschwies zu ziehen". Diesen gewalttätigen Weg hat er von Anfang an und konsequent beschritten, somit bereits zu einer Zeit, als die Haftbedingungen noch nicht als konventionswidrig beurteilt werden konnten. Die JVA Pöschwies hat auf die Gewalttätigkeiten und die Sturheit des Beschuldigten so reagiert, dass sie die Haftbedingungen weiter verschärfte und den Beschuldigten weiter isolierte, implizit unter Hinweis darauf, dass er sich ja nur gewaltfrei und konform benehmen müsse, um wieder Vollzugslockerungen zu erhalten. Dies hätte sie auf Dauer nicht tun dürfen, weil die so ausgestalteten Haftbedingungen nicht mehr konventionskonform waren. Die konventionswidrigen Haftbedingungen des Beschuldigten waren durch das Verhalten des Beschuldigten zwar mitverschuldet, aber das befreit die JVA Pöschwies nicht vom Vorwurf der menschenunwürdigen Behandlung, welche mit den Ausführungen des Gutachters J._____ nochmals deutlich festgestellt wurde. Auf Dauer – und hier ist der Verteidigung zuzustimmen – hatte dieses rigide System der JVA Pöschwies Auswirkungen auf den Beschuldigten. Die Reizdeprivation erhöhte den Druck auf den Beschuldigten in einem Masse, welches die nun angeklagten Delikte in einer späteren Phase, durchaus auch als Reaktion auf diese Haftbedingungen sehen lassen. Mit Blick auf sein vorangegangenes Verhalten erscheinen sie aber nach wie vor nicht alleine durch die Haftbedingungen ausgelöst worden zu sein. Der Gutachter K._____ hat dies in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nachvollziehbar erörtert und erklärt, dass die zu Beginn vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit mit zunehmender Dauer der Isolationshaft leicht und später mittelschwer beeinträchtigt war. Dies zeigen im Übrigen auch die Videoaufzeichnungen zu den späteren Delikten, beispielsweise im Jahr 2020. Das Verhalten des Beschuldigten wirkte hier zunehmend hoffnungslos. Die Auswirkungen der konventionswidrigen Haftbedingungen auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sind deshalb als Schuldminderungsgrund zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6). Notstandshandlungen im Sinne des StGB – und zwar weder rechtfertigende noch entschuldbare – sind aber auch bei dieser Sachlage nicht anzunehmen.

5.2.5 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die teilweise weitschweifigen Ausführungen der Verteidigung zum rechtfertigenden und entschuldbaren Notstand nur punktuell überzeugen. Die Verteidi-

gung legte insbesondere nicht stichhaltig dar, inwiefern die (kumulierten) Auswirkungen der rigiden Haft- und Vollzugsbedingungen seit der frühen Kindheit des Beschuldigten das Verhalten des Beschuldigten in der JVA Pöschwies zu den hier interessierenden Tatzeitpunkten als alternativlos erscheinen lassen. Nachdem der Beschuldigte selber für sein Verhalten verantwortlich ist und sich bewusst gegen in Aussicht gestellte Vollzugslockerungen stellte, geht auch das Argument der Verteidigung fehl, wonach der Staat dem Beschuldigten keine andere Haftmöglichkeit erlaubt habe (act. 129, S. 25; Prot. S. 51). Der Verteidigung kann jedoch insoweit zugestimmt werden, als sich das Einschlagen des Rechtswegs zur Abwendung der Gefahr für die Psyche des Beschuldigten nicht innerhalb der erforderlichen Zeit als effektiv erwiesen hat bzw. hätte (vgl. Ziff. III C. 5.2.2).

5.2.6 Wenn die Verteidigung sodann in pauschaler Weise geltend macht, dass jegliches Fehlverhalten des Staates, welches als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Folter bezeichnet werden könne, eo ipso dazu führe, dass der Betroffene in einem Notstand handle, da eine Interessenabwägung einer Rechtfertigung des Staates gleichkäme (act. 129, S. 23), verkennt sie zweierlei: Erstens führt eine Interessenabwägung, wie sie in Art. 17 und 18 StGB niedergelegt ist, nicht zu einer Rechtfertigung der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Folter durch den Staat. Das staatliche Handeln bleibt rechtswidrig, wie dies auch Gutachter J._____ unter Bezugnahme auf den absoluten Charakter von Art. 3 EMRK treffend ausgeführt hat (act. 123, S. 6 f.). Zweitens gilt es beim Notstand rechtsdogmatisch zwischen der Notstandslage und der Notstandshandlung zu unterscheiden. Es leuchtet ein, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Folter zu einer Rechtsgüterverletzung beim Betroffenen führt, wie dies auch vorliegend auf den Beschuldigten zutraf. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschuldigte in einem solchen Fall bei seiner Reaktion darauf an keine Normen oder Grundsätze mehr gebunden wäre. Würde man diesem Ansatz der Verteidigung folgen, würden Art. 17 und 18 StGB mehrerer Voraussetzungen beraubt, namentlich des Grundsatzes der absoluten Subsidiarität. Dies kann jedoch insbesondere mit Blick auf die vorliegend involvierten Aufseher der JVA Pöschwies nicht gelten, deren physische und psychische Integrität es gleichwohl zu schützen gilt, auch wenn der Staat, in dessen Dienst sie stehen, vorliegend fehlbar war. Ansonsten würde dies einem Freipass für anarchisches Treiben gleichkommen, bei welchem Unrecht mit Unrecht ausgeglichen werden darf, sobald sich ein Betroffener in einer Situation unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung befindet oder nur schon darin wähnt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch nicht, dass der Beschuldigte in casu die konventionswidrigen Haftbedingungen zu tolerieren oder sanktionslos zu belassen hätte. Vielmehr gaben Art. 17 und 18 StGB unter den Voraussetzungen der absoluten Subsidiarität und der Proportionalität vor, wie der Beschuldigte sein Verhalten auszurichten hatte. Zudem können dem Beschuldigten Entschädigungsansprüche aus gesetzes- bzw. konventionswidrigem staatlichem Verhalten entstehen, welche aber allenfalls wegen des eigenen Verschuldensanteils des Beschuldigten zu reduzieren sein werden. Diese kann der Beschuldigte sodann auf gerichtlichem Weg geltend machen, zumal es sich dabei um ein justiziables Recht handelt (vgl. Art. 5 Ziff. 5 EMRK).

5.2.7 Schliesslich erscheint vorliegend fraglich, ob der Notstand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt wäre. Aufgrund der vorstehend dargelegten Lebensgeschichte des Beschuldigten (vgl. Ziff. IV. C. 3.2 und 5.2.4.1 ff.) zeigt sich ein Bild, bei welchem er sich seit früher Kindheit gegen jegliche von Seiten der Behörden, Institutionen, Autoritäten angeordnete Massnahmen und Regeln auflehnt und die Zusammenarbeit verweigert. Dies zeigt sich mit Deutlichkeit in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2017, in welcher der Beschuldigte erklärte: "Ich werde nie mit euch zusammenarbeiten, ihr seid alle meine Feinde. Ich hasse euch aus ganzem Herzen. Lieber ist mir der Tod. Ich bin seit 20 Monaten im Gefängnis, ich werde nur stabiler. Ihr macht mich jeden Tag aggressiver und ich werde immer noch stärker. Ich bin stark. Eure Gesetze brechen mich nicht […]" (vgl. Akten DG190013-D). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten handelte, um den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen zu entkommen, dem Reizentzug entgegenzuwirken oder nur, um gegen den jeweiligen Druck zu opponieren. Auf Letzteres deutet der Umstand, dass der Beschuldigte vor und während seiner Verlegung in die JVA BH._____ wiederholt verlauten liess, dass er die umgehende Rückversetzung in die JVA Pöschwies verlange (act. 67/104). Die Rettungshandlungen des Beschuldigten sind aus objektiver Sicht denn auch nicht geeignet, das Ziel Beendigung der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen zu erreichen. Im Gegenteil sie führen dazu, dass die rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen länger andauern, was mit einer anhaltenden Reizdeprivation verbunden ist. Der Beschuldigte dürfte auch wissen, dass er mit seinen jeweiligen Handlungen die Situation jeweils nicht verbesserte. Damit wären seine Aktionen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht geeignet, um aus den rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen entlassen zu werden und sich längerfristig wieder Reize zu verschaffen. Ob der Notstand in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Berufung auf den Notstand bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt.

6. Zwischenfazit: Notstand

6.1 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nachdem der Grundsatz der absoluten Subsidiarität verletzt wurde – nicht in einem Notstand handelte, weder in einem rechtfertigenden noch in einem entschuldbaren. Wie es sich mit der Zumutbarkeit normgemässen Handelns i.S.v. Art. 18 StGB und dem subjektiven Tatbestand des Notstands verhält, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden.

6.2 Hinsichtlich der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen in der JVA Pöschwies ist zu konstatieren, dass dieser Umstand gemäss Gutachter K._____ zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt hat. Diesem Umstand wird bei der Strafzumessung im Rahmen des Verschuldens Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu Ziff. V. A. 2.6).

7. Übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe

7.1. Was übrige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe betrifft, liess der Beschuldigte in Dossier 23 rechtfertigende und entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 15 und 16 StGB geltend machen. Er lässt vorbringen, dass die Aufseher keine Lust gehabt hätten, länger als drei Minuten zu warten, bis sich der Beschuldigte weiterbewegen würde. Der Beschuldigte habe keinen Anlass für eine Intervention der Aufseher gegeben. Trotzdem sei der Beschuldigte von den Aufsehern mit Gewalt gegen die Wand gedrückt worden, weshalb seine Reaktion gerechtfertigt, jedenfalls aber entschuldbar gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch zu sagen, dass auf der Sachverhaltsebene kein Angriff der Aufseher gegen den Beschuldigten erstellt wurde. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhaltserstellung verwiesen werden (vgl. Ziff. II. 25.4). Demgemäss suchte der Beschuldigte bewusst eine physische Konfrontation mit den Aufsehern und gab diesen damit – entgegen seinem Dafürhalten – berechtigten Anlass, um sich ihm zu nähern. Daraufhin war es der Beschuldigte, welcher die Aufseher bespuckte und zuschlug. Es liegt somit bereits in tatsächlicher Hinsicht kein Angriff der Aufseher vor. Folglich erübrigt sich eine weitere Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds.

7.2 Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden für die Dossiers 1–32 nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge hat der Beschuldigte im Sinne der vorstehenden Erwägungen jeweils tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

D. Fazit

1. Freisprüche

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung gilt es abschliessend festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Dossier 17 nicht der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 (Vorfall A.) nicht der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie in Dossier 16 nicht der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, weshalb er von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.

2. Schuldsprüche

Demgegenüber hat sich der Beschuldigte in Dossier 1 der mehrfachen Gewalt und Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 3 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 4 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 5 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 6 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 7 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 8 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 9 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 10 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 11 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 12 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 13 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 14 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 15 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 17 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 18 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 20 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 22 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 23 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 24 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 25 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 26 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i:S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, in Dossier 27 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 28 der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, in Dossier 29 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, in Dossier 30 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und in Dossier 32 der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

V. Strafzumessung und Strafe

A. Grundsätze der Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen

1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe. Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (SB140287-O mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Begeht der Täter über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche oder zumindest ähnliche Delikte, offenbart er dadurch eine grosse kriminelle Energie. Durch das Begehen einer Reihe gleichartiger Straftaten, zu welchen er sich immer wieder von Neuem entschliessen muss, offenbart er eine hartnäckige Bereitschaft kriminell zu handeln. Kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, ist für jedes der angeklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz 563).

1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb.; BGer 6B_681/2013, Urteil vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1.; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, a.a.O., Rz. 359). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sowie aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.

1.3 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB).

1.4 Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (MAR-KUS HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b.; BGer Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4.). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.w.H.).

2. Vorbemerkungen

2.1 In casu hat sich der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz die folgenden Strafen vorsieht:

einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS

Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS

Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS

Gewalt und Drohung gegen Behör- Art. 285 Ziff. 1 StGB FS bis 3 Jahre oder GS den und Beamte

Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 StGB GS bis 30 Tagessätze

FS = Freiheitsstrafe; GS = Geldstrafe

2.2 Der Beschuldigte hat im Verlauf des vorliegend interessierenden Zeitraumes mehrere Tatbestände erfüllt, welche – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, welche nur mit Geldstrafe bedroht ist – mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden können, jedoch für sich alleine betrachtet unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen würden. Sämtliche angeklagten Delikte fanden während der Inhaftierung des Beschuldigten in der JVA Pöschwies unter rigiden – und teilweise konventionswidrigen – Haftbedingungen statt, gegen welche sich der Beschuldigte jeweils unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen oder verbaler Gewalt auflehnte. Die begangenen Delikte erweisen sich untereinander als sehr ähnlich und vergleichbar, handelte es sich doch um ein beschränktes Repertoire, welches dem Beschuldigten zur Verfügung stand, um seinem Unmut im Freiheitsentzug Ausdruck zu verleihen. Sie entspringen der nämlichen kriminellen Energie, gegen den Staat und die Amtsträger zu opponieren. Hinzu kommt, dass angesichts mehrerer, teilweise einschlägiger Vorstrafen vorliegend nicht davon auszugehen ist, eine Geldstrafe würde den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte in genügendem Masse abhalten. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe auf (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies ist zu konstatieren, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten voraussichtlich nicht einbringlich wäre (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Folglich ist für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung – eine Freiheitsstrafe auszufällen.

2.3 Demzufolge ist der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte je mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei aufgrund der Deliktsmehrheit eine Strafschärfung erfolgt, was zu einer obligatorischen Straferhöhung und einer theoretisch möglichen Ausweitung des oberen Strafrahmens um die Hälfte führt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist demnach eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die mit dem höchstem Strafmass bedrohte Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Sodann ist zu konstatieren, dass sämtliche erfüllten Tatbestände den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen. Zur Bildung der Einsatzstrafe ist daher auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 abzustellen, zumal diese Straftat von denjenigen Straftaten, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen, zeitlich die erste darstellt.

2.4 In Bezug auf die (mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung gibt das Gesetz die Strafart zwingend vor. Dieses Vergehen ist mit Geldstrafe bis maximal

30 Tagessätzen zu ahnden (Art. 286 StGB). Gegen unten ist der Strafrahmen bei einer Geldstrafe auf drei Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da sich die

Geldstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafe nicht mit der auszufällenden Freiheitsstrafe asperieren lässt, ist diese neben der zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die erste Tatbegehung (Dossier 29) eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit Blick auf die zweite Tatbegehung (Dossier 31) angemessen zu erhöhen sein wird.

2.5 In der Folge ist zunächst die Strafzumessung für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 2 vorzunehmen und die entsprechende Strafe hernach mit Blick auf die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Alsdann wird analog in Bezug auf die für die Hinderung einer Amtshandlung auszufällende Geldstrafe zu verfahren sein. Die resultierende Freiheitstrafe und Geldstrafe werden – mangels Gleichartigkeit der Strafen – kumulativ auszufällen sein.

2.6 Zur Frage, in welchem Umfang die festzusetzende Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftaten erhöht werden soll, ist vorliegend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte während seiner Inhaftierung in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies delinquierte. Sämtliche begangenen Delikte erfolgten somit intramural und sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte gegenüber der JVA Pöschwies den Krieg erklärt hat und sich unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen und verbaler Gewalt gegen seine als unrechtmässig empfundene Inhaftierung auflehnte. Die begangenen Delikte weisen daher einen engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang auf. Zudem sind die begangenen Delikte innerhalb der Deliktsgruppe (Gewalt gegen Personen, Gewalt gegen Sachen, verbale Gewalt) vergleichbar, ging der Beschuldigte doch häufig ähnlich vor. Demgegenüber wird straferhöhend zu berücksichtigen sein, dass der Beschuldigte durch seine Straftaten verschiedene Rechtsgüter verletzte, was überhaupt erst die Bildung der entsprechenden Deliktsgruppen zulässt. Der Beschuldigte beging diese Delikte über einen Zeitraum von knapp drei Jahren immer wieder und in regelmässigen Abständen. Demzufolge stehen die hier zu beurteilenden Straftaten überwiegend in Realkonkurrenz zueinander. Nach dem Gesagten erscheint vorliegend unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine nicht unerhebliche Straferhöhung angemessen, zumal – wie sich noch zeigen wird – auch der zur Verfügung stehende Strafrahmen trotz der Vielzahl der zu bemessenden Strafen nicht ausgeschöpft ist.

2.7 Hinsichtlich der Verschuldensbewertung wird in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen sein, dass der Beschuldigte gemäss Einschätzung von Gutachter K._____ über den gesamten Deliktsraum in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen (Einsichtsfähigkeit), wohingegen die Fähigkeit des Beschuldigten anhand dieser Erkenntnisse sein Handeln zu gestalten (Steuerungsfähigkeit) aufgrund einer Labilisierung seines Persönlichkeitsgefüges mit fortschreitender Dauer der Isolationshaft in der JVA Pöschwies zunehmend eingeschränkt war. Zu Beginn war noch keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorhanden. Nach einem zu definierenden Zeitraum ist jedoch eine leichte, hernach eine mittlere Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen (act. 124, S. 4 f. und 24). Das Gericht hat diesen Zeitraum auf jeweils sechs Monate bemessen. Dies bedeutet für die nachfolgende Strafzumessung, dass in einer ersten Phase (sechs Monate ab 17. August 2018 [= Zeitpunkt Verlegung in die JVA Pöschwies]) infolge erhaltener Steuerungsfähigkeit keine Verschuldensminderung über die subjektiven Tatkomponenten erfolgt. In einer zweiten Phase (weitere sechs Monate) ist von einer leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was in Zahlen ausgedrückt eine Reduktion der objektiven Tatschwere um einen Viertel bedeutet. Schliesslich ist für die dritte und letzte Phase (sämtliche Delikte ab August 2019) eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. In dieser Phase rechtfertigt sich eine Reduktion der objektiven Tatkomponenten um die Hälfte.

B. Konkrete Strafzumessung

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)

1.1 Tatkomponenten

1.1.1 Objektive Tatschwere

1.1.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das

strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175).

1.1.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte beim Bewerfen mit Urin die Aufseher überraschte, welche zwar mit Schutzausrüstung ausgestattet waren, aber keinen Angriff mit einer Körperflüssigkeit erwarteten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er gleich sechs Aufseher mit seinem Urin traf. Dabei verhinderte weder die Schutzausrüstung noch der Helm der Aufseher, dass die Aufseher direkt oder indirekt vom Urin des Beschuldigten getroffen wurden. Dieser Angriff löste bei den betroffenen Aufsehern Ekelgefühle aus und erschwerte deren Tätigkeit erheblich. Im Übrigen blieb der Angriff des Beschuldigten für die betroffenen Aufseher folgenlos. Dass sich der Beschuldigte im Anschluss gegen das Zurückdrängen durch die Aufseher widersetzte, fällt angesichts des Umstands, dass sich die Aufseher ein solches Verhalten des Beschuldigten gewohnt und entsprechend in der Reaktion geübt sind, nicht besonders ins Gewicht. Auch wenn sich der Vorfall vom 26. November 2018 im Ergebnis als noch eher harmlos bezeichnen lässt, offenbarte der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie. So legte der Beschuldigte das mit seinem Urin abgefüllte Essgeschirr im Vorfeld an nicht einsehbarer Stelle in der Zelle ab, um die Aufseher zu überraschen. Erschwerend kommt somit hinzu, dass der Beschuldigte die Tat vorgängig plante. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln.

1.1.2 Subjektive Tatbeschwere

1.1.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175).

1.1.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er den Aufsehern die Tat bereits am Wochenende vor dem 26. November 2018 angekündigt hatte. Indem er die Aufseher im Nachgang an die Tat mit dem Vorsingen des Lieds "Regen-, Regentröpfli" verhöhnte, manifestierte der Beschuldigte, dass er sich einen Spass daraus machte, die Aufseher während ihren Dienstaufgaben anzugreifen und zu erniedrigen, was aufgrund des egoistischen Motivs besonders verwerflich erscheint. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bestand (vgl. Ziff. IV. A. 2.6), vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe

Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Dossier 2 gleichwohl als leicht zu beurteilen. Den weiteren Erwägungen ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zugrunde zu legen.

1.2 Täterkomponenten

Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB–WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 120 ff.).

1.2.1 Vorstrafen

1.2.1.1 Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (BD act. 9/34). So wurde er am 28. August 2015 vom Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Darauf folgte am 6. März 2017 ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wofür der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.

1.2.1.2 Hinsichtlich der Verurteilung mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland am 26. September 2013 zu einem 14-tägigen Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG ist Folgendes zu konstatieren: Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) am 23. Februar 2023 wurden die Bestimmungen des sechsten Titels des StGB zum Strafregister aufgehoben. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StReG sind die Bestimmungen des StReG auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der grundsätzliche Vorrang des neuen Rechts. Es besteht kein Raum für die Anwendung der lex mitior-Regel. Ein Eintrag, welcher beim Inkrafttreten des StReG im Strafregister aufgeführt war, bleibt weiterhin erhalten, sofern dieser auch nach den neuen Bestimmungen rechtmässig ist (Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz, BBl 2014 5858). Dementsprechend werden Grundurteile, welche einen Freiheitentzug nach Art. 25 JStG enthalten nach Ablauf der Frist von 12 Jahren aus VOSTRA entfernt (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StReG). Da seit der Verurteilung vom 26. September 2013 zu einem Freiheitsentzug von 14 Tagen erst zehn Jahre abgelaufen sind, kann dieser Eintrag dem Beschuldigten nach wie vor entgegenhalten werden.

1.2.1.3 Der Beschuldigte weist demnach zahlreiche nicht unbedeutende und teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Der Beschuldigte hat also bereits gleiche oder ähnliche Delikte begangen, ist dafür bestraft worden und delinquiert einfach genau gleich weiter. Diese beispiellose Uneinsichtigkeit und Renitenz ist im Rahmen der Strafzumessung deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

1.2.2 Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Strafverfahren

Uneinsichtigkeit und Renitenz werden dann sogar noch einmal dadurch unterstrichen, dass die Delikte nicht nur während laufender Untersuchung (Unt.Nr. 2019/10005468), sondern auch während hängigem gerichtlichen Strafverfahren (Geschäfts-Nrn. DG190013-D, SB200136-O, SB210634-O) erfolgten. Insgesamt ist die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Strafverfahren ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen.

1.2.3 Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten

1.2.3.1 Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. IV. C. 3.2 verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine defizitäre Entwicklung seit der frühesten Kindheit, instabile und dauernd wechselnde Beschulungs- und Unterbringungssituationen und im Ergebnis eine fehlende angemessene Ausbildung vorliegen. Hinzu kommen die schwierigen Erfahrungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit staatlichen Interventionen, wie beispielsweise die sehr lange Fixierung und Zwangsmedikation in der BB._____, der Abbruch des Sondersettings und die übermässig strenge Behandlung im Gefängnis BF._____. Schliesslich ist in Bezug auf den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA Pöschwies vom 17. August 2018 bis 20. Januar 2022 anzumerken, dass der Beschuldigte rigiden und zumindest teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war (vgl. bereits Ziff. IV. C. 3.3). Die diesbezüglichen Ausführungen von Gutachter J._____ sind überzeugend und klar. Es ist jedoch anzumerken, dass sich das Verhaltens- und Deliktsmuster des Beschuldigten wiederholt und weder ein harter noch ein milder Umgang mit ihm nachhaltige positive Auswirkungen zur Folge hatten. Dieses Verhaltens- und Deliktsmuster manifestierte sich zudem schon lange vor den seitens der Verteidigung geltend gemachten staatlichen Fehlleistungen. Gleichwohl sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.

1.2.3.2 Wie bereits im ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. DG190013-D) erscheint die mediale Bearbeitung des vorliegenden Falls aussergewöhnlich. Der Beschuldigte ist in den Medien seit der Ausstrahlung der BC._____ Sendung … am tt.mm.2013 bis heute zum wohl bekanntesten Häftling der Schweiz avanciert. Über die Jahre erfolgte in den Medien eine intensive Berichterstattung über den Beschuldigten. Im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2023 akzentuierte sich diese teilweise vorverurteilende, teilweise den Täter aber auch einseitig als Opfer darstellende mediale Berichterstattung. Zu bemerken ist, dass der Beschuldigte selber die mediale Aufmerksamkeit verschiedentlich aktiv unterstützt und sich auch weiterhin in den sozialen Medien präsentiert. Die grosse mediale Aufmerksamkeit und die damit einhergehend mediale Vorverurteilung ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

1.2.3.3 Vor diesem Hintergrund wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten insgesamt gleichwohl noch deutlich strafmindernd aus.

1.2.4 Nachtatverhalten

1.2.4.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

1.2.4.2 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe in keiner Weise Stellung genommen hat, zumal er sich nicht vom fallführenden Staatsanwalt an Einvernahmen zuführen liess. Dies führte dazu, dass seitens des Beschuldigten keine eigene Sachverhaltsdarstellung abgegeben wurde, wozu er auch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung liess anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe bestreiten. Das fehlende Geständnis ist neutral zu werten. Dass sich beim Beschuldigten seit seiner Verlegung am 20. Januar 2022 in das Gefängnis BG._____ ein überwiegendes Wohlverhalten beobachten lässt, ist zu begrüssen. Dem Umstand der guten Führung ist jedoch nicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, zumal ein korrektes Verhalten auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann. Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder gar Reue zeigte der Beschuldigte keine. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte nach wie vor als reines Opfer des Rechtssystems dar, welches – wenn überhaupt – nur aufgrund der erlebten staatlichen Fehlleistungen selber zum Täter geworden sei. Im Ergebnis ist das gesamte Nachtatverhalten neutral zu werten.

1.2.5 Strafempfindlichkeit

Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Verbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

1.2.6 Dauer des Verfahrens

Einer langen Verfahrensdauer kann mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzt sein müsste. Vorliegend fällt in Betracht, dass sich der Beschuldigte seit mehr als sechs Jahren in zwei zusammenhängenden, parallel geführten Strafverfahren befindet. Das Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) ist nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nach wie vor am Obergericht des Kantons Zürich hängig. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im vorliegenden Untersuchungsverfahren erfolgten mehrere Monate bis über drei Jahre nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen. Kurz vor der bevorstehenden Entlassung des Beschuldigten am 7. November 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erneut verhaftet und hernach in Untersuchungshaft versetzt. Das vorliegende Untersuchungsverfahren kann als sehr umfangreich bezeichnet werden, nachdem aufgrund der erheblichen Anzahl untersuchter Delikte (33 Dossiers) zahlreiche Einvernahmen durchzuführen waren und sich mitunter komplexe rechtliche Fragen stellten. Auch dies führte dazu, dass erst nach über vier Jahren mit Eingabe vom 4. April 2023 Anklage am hiesigen Gericht erhoben wurde. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist gleichwohl leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

1.3 Einsatzstrafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um einen Fünftel führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Einsatzstrafe von

72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 als angemessen.

2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1)

2.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist allgemein vorwegzuschicken, dass es sich beim Beschuldigten um einen äusserst kräftigen und ausgebildeten Kampfsportler handelt. Wenngleich der Beschuldigte bei seinen Angriffen jeweils an den Händen gefesselt war, minderte dies seine Schlagkraft nicht, zumal die eisernen Handfesseln selber ein hohes Gewicht hatten und in Kombination mit der Heftigkeit der Schläge regelmässig dazu führten, dass der Schutzschild unter dieser Wucht erbebte. In Bezug auf Dossier 1 kann gesagt werden, dass der Schlag des an den Händen gefesselten Beschuldigten gegen den Schutzschild eines Aufsehers (Vorfall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr) weniger schwer wiegt als derjenige durch die obere Versorgungsklappe gegen die ungeschützte Magengegend von P._____ (Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr). Bezüglich des erstgenannten Vorfalls fällt in Betracht, dass der sich widersetzende Beschuldigte an den Händen gefesselt war und nicht direkt gegen einen Aufseher, sondern gegen dessen Schutzschild schlug, als er durch die Aufseher in die Zelle geschoben wurde. Da die Aufseher gewisse Aggressionen und Abwehrhaltungen der Insassen gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind, ist die objektive Tatschwere für den erstgenannten Vorfall noch als leicht zu beurteilen. Was den zweitgenannten Vorfall in Dossier 1 betrifft, ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vor dem Schlag in die Magengegend von P._____ noch in dessen Richtung spuckte. Der Schlag durch die obere Versorgungsklappe war für P._____ sodann folgenlos. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte die ganze Kraft in den Schlag aufbrachte, welche er in dieser Position aufbringen konnte und sein Arm nur mit grossem Kraftaufwand von P._____ und C._____ zurück in Zelle gedrückt werden konnte. Es ist somit nicht der Umsicht oder Vorsicht des Beschuldigten zu verdanken, dass dieser Schlag nicht seine volle Wirkung entfalten konnte. Dennoch ist die objektive Tatschwere im Vergleich mit dem denkbaren Spektrum von Gewalthandlungen gegen Aufseher je im untersten Drittel des Strafrahmen anzusiedeln. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er die Taten offensichtlich nicht im Voraus plante. Beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 10.25 Uhr entlud der Beschuldigte seine Wut spontan am Schutzschild eines Aufsehers, während er beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr, in Rage geriet, als die Aufseher das Kabel seines Fernsehers nicht wieder eingesteckt haben, und aus diesem Erregungszustand heraus gegen P._____ schlug. In Bezug auf die Beweggründe und das Motiv für die Tat, rechtfertigt sich eine darüber hinaus gehende Verminderung des Verschuldens allerdings nicht. Diese Parameter lassen das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt als eher leicht erscheinen, was in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 75 Tagen führt.

2.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

2.3 Konkrete Strafe

Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 15 Tage führen. Daher erweist sich eine Einsatzstrafe von

60 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1 als angemessen. Gemäss dem Asperationsprinzip sind gleichartige Strafen aber nicht einfach zu addieren, sondern es hat eine angemessene Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe zu erfolgen. Die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips um 45 Tage für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1 zu erhöhen.

3. Mehrfache Drohung (Dossier 3)

3.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es bei den vorliegenden Drohungen grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte diese verbal ausstiess oder durch unmissverständliche Gesten zum Ausdruck brachte. Der Beschuldigte bezeichnete sich darin selber als rachsüchtig, was mit Blick auf eine in Zukunft bevorstehende Entlassung des Beschuldigten geeignet war, bei I._____ Angst auszulösen. Die Drohungen wurden von I._____ ernst genommen, zumal dieser sogar darüber nachdachte, sein äusseres Erscheinungsbild zu ändern, wenn der Beschuldigte einmal in Freiheit entlassen würde. Die massiven Drohungen richteten sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben, und lassen jegliche Empathie vermissen. Nicht nur stellte der Beschuldigte I._____ in Aussicht, diesen als ersten zu töten. Mit seinen Drohungen machte der Beschuldigte auch die Kinder des betroffenen Aufsehers zum Gegenstand seiner Einschüchterungen. Das Verhalten des Beschuldigten weist insgesamt eine erhebliche kriminelle Energie auf. Dies wird auch durch den Umstand nicht gemildert, dass der betroffene Aufseher im Vollzugsalltag einen wohl hin und wieder raueren Umgang mit Insassen berufsbedingt hinnehmen muss. Es fällt jedoch im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten in Betracht, dass die Drohungen zum beschränkten Repertoire des Beschuldigten an Kampfhandlungen gehören. So reagierte der Beschuldigte auf die für ihn frustrierende Inhaftierung regelmässig mit grober verbaler Gewalt. Gemäss den im Recht liegenden anstaltsinternen Dokumentationen wurden die Drohungen gegenüber Aufsehern offenbar hundertfach wiederholt, sodass sie häufig gar nicht mehr zur Anzeige kamen. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschuldigte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt. Die objektive Tatschwere im Rahmen der mehrfachen Drohungen ist deshalb etwas zu relativieren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Im Resultat erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagen für die fünffache Drohung als angemessen.

3.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34).

3.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren, aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 60 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 240 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die fünffache Drohung in Dossier 3 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 180 Tage führt.

4. Sachbeschädigung (Dossier 4)

4.1 Tatkomponenten

Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2019 einen Sachschaden von rund Fr. 2'590.– verursachte, wobei er unter anderem seinen Vornamen in die Zelleneinrichtung der JVA Pöschwies einritzte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Zudem liegt nahe, dass der Beschuldigte im Rahmen der Sachbeschädigung nicht planmässig handelte, sondern lediglich seinem Unmut aufgrund der andauernden Inhaftierung Ausdruck verleihen wollte. Die Tatkomponenten der Sachbeschädigung sind daher insgesamt betrachtet als leicht zu beurteilen und im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen.

4.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

4.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren, aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 3 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um

12 Tage führt.

5. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5)

5.1 Einfache Körperverletzung

5.1.1 Tatkomponenten

In objektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit dem geworfenen Glasstück C._____ am Kopf traf, woraufhin dieser drei kleine Schnittverletzungen erlitt. Das Verletzungsbild lässt die objektive Tatschwere im Rahmen des denkbaren Spektrums einer einfachen Körperverletzung nicht gewichtig erscheinen. Zwar führten die zugefügten Verletzungen bei C._____ in der Folge zu Kopfschmerzen über zwei oder drei Tage, nicht jedoch zu weiterreichenden Folgen, wie zum Beispiel einer komplikationsreichen Wundheilung oder einer bleibenden Narbe. Gleichwohl ist das Schädigungspotential eines geworfenen Bruchstücks aus Sicherheitsglas nicht zu verharmlosen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht einmal bemerkte, dass er mit dem Wurfgeschoss einen Aufseher traf. Dies deutet auf eine nur geringe kriminelle Energie des Beschuldigten. Insofern handelte er eventualvorsätzlich, weshalb auch das subjektive Tatverschulden als leicht zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt.

5.1.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

5.1.3 Konkrete Strafe

Im Ergebnis vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt.

5.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

5.2.1 Tatkomponenten

Vorliegend ist die objektive Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als eher leicht zu beurteilen. Indem der Beschuldigte ein abgebrochenes Stück Sicherheitsglas in Richtung der Hauptzellentüre warf, während die Aufseher mit der Reinigung der Türe und Sichtklappe beschäftigt waren, behinderte er die Tätigkeit der Aufseher, was sodann auch zum Abbruch der Reinigungsarbeiten führte, zumal C._____ ärztlich versorgt werden musste. Die Art der Ausführung ist als gefährlich zu bezeichnen, zumal das geworfene Glasstück vergleichsweise gross und schwer war. Hinzu kommt, dass die mit der Reinigung beschäftigten Aufseher sich vorliegend nicht – wie bei anderen Vorfällen – mit einem Schutzschild schützen konnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser Tathandlung die Sachbeschädigungen und Verunreinigungen in der Zelle Nr. … (Dossier 4) durch den Beschuldigten vorausgingen, was überhaupt erst eine Reinigung erforderlich machte. Der Beschuldigte erschwerte somit just diejenige Amtshandlung, welche er selber veranlasste. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagen.

5.2.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

5.2.3 Konkrete Strafe

Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 18 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von

72 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 5 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 54 Tage führt.

6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 6)

6.1 Tatkomponenten

Auch hinsichtlich Dossier 6 ist anzumerken, dass diesem Vorfall die Sachbeschädigungen des Beschuldigten in der Zelle Nr. … (Dossier 4) vorausgingen, sodass an der inneren Zellentüre aufgrund des herausgeschlagenen Sicherheitsglases eine Öffnung bestand. Es gilt als erstellt, dass die Aufseher eine Matratze auf diese Öffnung drückten, um Reparaturarbeiten an der Versorgungsklappe vorzunehmen. Dabei schlug und trat der Beschuldigte gegen die Matratze. Zudem warf er mit Glasscherben nach den Aufsehern. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte vorgängig eine unbekannte Flüssigkeit auf dem Boden im Sicherheitsvorraum verschüttet hatte, weshalb die Aufseher in der Folge keinen guten Halt fanden. Da im Sicherheitsvorraum zudem Scherben herumlagen, schuf der Beschuldigte für die Aufseher nicht nur eine rutschige, sondern auch eine gefährliche Situation. Lediglich die Umstände, dass die Aufseher dem Beschuldigten ihr Vorhaben nicht angekündigt hatten und beim Einsatz Schutzausrüstung trugen, sodass die geworfenen Scherben kaum geeignet waren, ernsthafte Schädigungen zu verursachen, führen zu einer geringfügigen Relativierung der objektiven Tatschwere. Der Vorfall in Dossier 6 zog denn auch trotz der massiven Obstruktion des Beschuldigten keine gesundheitlichen Folgen für die Aufseher nach sich. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und planmässig handelte, zumal er sich vorgängig Glasscherben bereitgelegt hatte, um diese nach den Aufsehern zu werfen. Folglich wartete der Beschuldigte nach den von ihm verursachten Beschädigungen nur darauf, bis sich die Aufseher in den Sicherheitsvorraum begeben würden. Dennoch ist das Tatverschulden insgesamt noch als leicht einzustufen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagen führt.

6.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

6.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 6 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 36 Tage führt.

7. Mehrfache Drohung (Dossier 7)

7.1 Tatkomponenten

Die mehrfachen Drohungen des Beschuldigten haben bei B._____ nachhaltige Angst und Unwohlsein verursacht. Sie sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte im Besitz der Privatadresse von B._____ war. Dieser Umstand bewog den Aufseher schliesslich auch dazu, Anzeige zu erstatten. Auch wenn sich der Beschuldigte gemeinhin einer ähnliche Wortwahl bedient und B._____ als Aufseher im Gefängnisalltag einen etwas raueren Umgangston gewohnt ist, zeugen die Drohungen des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie, insbesondere, da der Beschuldigte jeweils auch auf die Kinder von B._____ Bezug nahm. Dieser musste ernsthaft fürchten, der Beschuldigte würde seinen Familienangehörigen etwas antun, wenn er einmal in Freiheit wäre. Für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschuldigten erwog B._____, mit seiner Familie diejenigen Örtlichkeiten zu meiden, wo sich der Beschuldigte aufhalten könnte. Ferner gab B._____ an, in Zukunft wachsam zu sein, wenn er die JVA Pöschwies verlassen und seine Familienangehörigen zu sensibilisieren. Nicht zuletzt dachte B._____ auch über einen Wohnortwechsel nach, womit er deutlich zum Ausdruck bringt, wie stark der Beschuldigte mit seinen Angst einflössenden Drohungen in die innere Freiheit des Aufsehers eingriff. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte keine Waffen eingesetzt hat und keine konkreten Pläne oder gar erste Schritte zur Verwirklichung tätigte, was den Drohungen zusätzlichen Nachdruck verliehen hätte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt wiederum in Betracht, dass die Drohungen zum beschränkten Repertoire des Beschuldigten an Kampfhandlungen gehören. So reagierte der Beschuldigte auf die für ihn frustrierende Inhaftierung regelmässig mit grober verbaler Gewalt. Gemäss den im Recht liegenden anstaltsinternen Dokumentationen wurden die Drohungen gegenüber Aufsehern hundertfach wiederholt, sodass sie häufig gar nicht mehr zur Anzeige kamen. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschuldigte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt.. Die objektive Tatschwere im Rahmen der mehrfachen Drohungen ist deshalb etwas zu relativieren. Weiter ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Im Ergebnis erscheint eine hypothetischen Einsatzstrafe von 120 Tagen für die zweifache Drohung als angemessen.

7.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34).

7.3 Konkrete Strafe

Die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren vermögen die straferhöhenden Faktoren, insbesondere das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 24 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 96 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Drohung in Dossier 7 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 72 Tage führt.

8. Sachbeschädigung (Dossier 8)

8.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Zelleneinrichtung beschädigte, indem er auch in der Zelle Nr. … die Scheibe aus Sicherheitsglas oberhalb der Versorgungsklappe herausriss, die Einrichtung der Zelle zerkratzte und gewaltsam den Überzug von der Matratze in der Zelle riss. Der Sachschaden betrug ungefähr Fr. 1'770.– und ist zwar nicht mehr als geringfügig aber auch nicht als besonders hoch anzusehen. Die Beschädigungen ähneln denjenigen, welche der Beschuldigte zuvor in der Zelle Nr. … beging (vgl. Dossier 4). Die objektive Tatschwere ist daher im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagen.

8.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

8.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 8 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um

12 Tage führt.

9. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 9)

9.1 Tatkomponenten

Die objektive Tatschwere ist vorliegend für jeden einzelnen Vorfall eher im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Vorfeld das Sicherheitsglas an der inneren Zellenwand der Zelle Nr. … herausgeschlagen hatte und im Besitz diverser Glasstücke war. Sodann verhinderte er am 29. Januar 2019 zweimal die Essensabgabe, indem er die Aufseher mit Scherben bewarf, als diese jeweils die Hauptzellentüre öffneten. Beim dritten Versuch, den Beschuldigten zu verpflegen, hielt der Beschuldigte lediglich ein Glasstück in der Hand und gab den Aufsehern zu verstehen, dass er nichts essen wolle. Mit seinem konkludenten Handeln verzögerte der Beschuldigte die Essensabgabe ein drittes Mal. Auch wenn der Beschuldigte dabei keine verbale Drohung gegenüber den Aufsehern aussprach, hat er mit seinem Verhalten in Aussicht gestellt, die Scherbe allenfalls als Wurfgeschoss einzusetzen, wie er dies bereits schon getan hatte (vgl. Dossier 5). Damit verzögerte er die Essensabgabe insgesamt drei Mal bis um 16.27 Uhr, als er schliesslich nachgab. Folglich behinderte der Beschuldigte die Tätigkeit der Aufseher, verunmöglichte diese aber nicht vollständig. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte planmässig handelte, zumal er sich im Vorfeld Glasstücke bereit gelegt hatte, mit der Absicht, diese als Wurfgeschosse gegen die Aufseher zu verwenden. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Glasstücke ein nicht unerhebliches Schädigungspotenzial aufweisen, wenn diese gegen Aufseher geworfen werden. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Insgesamt ist das Tatverschulden in allen drei Fällen insgesamt als eher leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Begehung im Bereich von 180 Tagen anzusetzen.

9.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

9.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 144 Tage Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Gewalt und Drohung in Dossier 9 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 108 Tage führt.

10. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung (Dossier 10)

10.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

10.1.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der an Händen und Füssen gefesselte Beschuldigte in beiden Fällen (Vorfälle A. und B.) mehrfach gegen den vordersten Aufseher schlug, welcher die Schläge mit seinem Schutzschild abblocken konnte, woraufhin die Aufseher den Beschuldigten gemeinsam in die Zelle zurückdrängen mussten. Mit seinen Widerstandshandlungen erschwerte er jeweils die Arbeit der Aufseher. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltungen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen, was in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 45 Tagen führt.

10.1.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden.

10.1.3 Konkrete Strafe

Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 10 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

10.2 Sachbeschädigung

10.2.1 Tatkomponenten

Die objektive Tatschwere der Sachbeschädigung ist vorliegend im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Diesbezüglich gilt als erstellt, dass der Beschuldigte mit den Schlägen gegen den Schutzschild von Q._____ Absplitterungen an den Kanten der Schildeinfassung sowie diverse Kratzer verursachte. Der dadurch entstandene Sachschaden beläuft sich auf Fr. 309.60 (vgl. dazu nachstehend Ziff. VII. 2.4). Damit ist die Schwelle, welche über die Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter StGB hinausgeht, nur knapp überschritten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Schutzschilds nicht das eigentliche Ziel des Handelns des Beschuldigten war, sondern vielmehr als Kollateralschaden seines Zorns bezeichnet werden kann, dem er freien Lauf liess. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das Tatverschulden ist demnach als sehr leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Tagen.

10.2.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. B. 1.2 verwiesen werden.

10.2.3 Konkrete Strafe

Vor diesem Hintergrund vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren im Sinne der mehrfachen, teilweise einschlägi-

gen Vorstrafen und dem fortwährenden Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 2 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 10 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 4 Tage führt.

11. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 11)

11.1 Tatkomponenten

Der Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 9.15 Uhr (Vorfall A.) ist hinsichtlich Tatablauf und Auswirkungen grundsätzlich deckungsgleich mit den beiden Vorfällen vom 28. Februar und 4. März 2019 in Dossier 10. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Dossier 10 verwiesen werden (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 f.). In Bezug auf den Vorfall vom 3. April 2019 um ca. 10.45 Uhr sind sodann gewisse Parallelen zum Vorfall vom 22. November 2019, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1) auszumachen, wobei der Beschuldigte hier nicht zusätzlich spuckte und den Aufseher (G._____) mit dem Faustschlag durch die Versorgungsklappe verfehlte, weil dieser rechtzeitig ausweichen konnte. Insoweit erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten beim Vorfall B. in Dossier 11 etwas leichter als dasjenige beim Vorfall vom 22. November 2018, ca. 11.00 Uhr (Dossier 1). Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Diese Parameter führen im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und in Anbetracht der mehrfachen Begehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagen.

11.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

11.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die zweifache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 11 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 12)

12.1 Tatkomponenten

Der Beschuldigte spuckte im Arrestgang in die Richtung eines Schildträgers und schlug danach mehrfach gegen Q._____, welcher ebenfalls ein Schutzschild vor sich hielt. Dadurch entstand im Arrestgang, in der Nähe der zum Spazierhof hinunter führenden Treppe, ein Gerangel, bei welchem die Aufseher den Beschuldigten zu Boden drückten. Bei seiner Arretierung leistete der Beschuldigte massiven Widerstand, wodurch er die Tätigkeit der sechsköpfigen Aufseher-Truppe erschwerte. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aufseher die Aggressionen und Abwehrhaltungen des Beschuldigten gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Die Aufseher waren denn auch zu sechst und mit Schutzausrüstung ausgestattet, weshalb die Obstruktion durch den Beschuldigten letztlich chancenlos war. Zudem war die Tat nicht von langer Hand geplant. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird das objektive Tatverschulden leicht relativiert, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 22 Tagen führt.

12.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

12.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 12 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 12 Tage führt.

13. Einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 13)

13.1 Einfache Körperverletzung

13.1.1 Tatkomponenten

Der Beschuldigte missachtete die körperliche Integrität eines Mitmenschen, indem er I._____ zweimal kräftig in den rechten Oberschenkel biss, wodurch sich dieser zwei Bisswunden zuzog. Dies führte zu mehrtätigen Schmerzen bei I._____, wobei die Bissstelle auch über eine Woche nach dem Vorfall noch schmerzempfindlich auf Druck reagierte. Zudem bestand aufgrund der zugefügten Bisswunde eine Starrkrampfgefahr, was eine vorsorgliche Impfung erforderlich machte. Gleichwohl sind im Rahmen einer einfachen Körperverletzung weitaus schwerere Beeinträchtigungen als die vorliegenden denkbar. Sodann gehört der Oberschenkel nicht zu den empfindlichsten Körperstellen eines Menschen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auch nachdem er zu Boden fiel, noch eine ungebremste Gewaltbereitschaft und damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Seine Tat ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Stimmung im Besuchszimmer kurz vor dem Angriff aufgeheizt war, sich der Beschuldigte demnach in einem Erregungszustand befand. Es handelte sich mithin auch nicht um eine im Voraus geplante Tat. Aufgrund dieser Faktoren ist die objektive Tatschwere im unterem Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6), weshalb das Tatverschulden insgesamt als leicht einzustufen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagen.

13.1.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

13.1.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

13.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

13.2.1 Tatkomponenten

Indem der Beschuldigte aus dem Besuchszimmer trat und sogleich auf die wartenden Aufseher zustürmte, verhinderte er ein reibungsloses Zurückbegleiten des Be-

schuldigten bis zur Zelle. Dabei griff er zunächst einen mit einem Schutzschild ausgerüsteten Aufseher (D._____) an, welcher den Schlag mit dem Schutzschild aufhalten konnte, und stürzte danach seitlich zu Boden, wo er weiteren Widerstand leistete und I._____ in den Oberschenkel biss. Der Beschuldigte hörte mit seinem auflehnenden Verhalten erst auf, als er von den übrigen Aufsehern fixiert wurde, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte beim Vorfall vom 29. Mai 2019 bereits während des Besuchs hörbar aufgebracht. Der Beschuldigte musterte die Aufseher noch kurz, bevor er seine Wut an ihnen entlud, und schrak nicht davor zurück, den Aufsehern auch an ungeschützten Körperstellen körperliches Leid zuzufügen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aber nicht planmässig handelte. Schliesslich fällt in Betracht, dass beim Beschuldigten von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit infolge der rigiden und teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend ist die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen, was im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagen führt.

13.2.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

13.2.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 13 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 24 Tage führt.

14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 14)

14.1 Tatkomponenten

Der Vorfall vom 14. August 2019 spielte sich äusserlich weitestgehend gleich ab wie die Vorfälle vom 28. Februar, 4. März und 3. April 2019 (Dossiers 10 [Vorfälle A. und B.] und 11 [Vorfall A.]), weshalb hinsichtlich der objektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 10.1.1 und 11.1). Indem der Beschuldigte den mit Schutzschild ausgestatteten Aufseher C._____ beim Ausführen des Kontrollblicks in die Zelle angriff, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher, ohne dabei jedoch irgendeinen nachhaltigen Erfolg zu erzielen. Vielmehr war das aufbegehrende Verhalten des Beschuldigten chancenlos und endete sogleich damit, dass die innere Zellentüre wieder geschlossen wurde, weshalb das objektive Tatverschulden im untersten Drittel des möglichen Spektrums anzusiedeln ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Dies führt in Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiven Tatkomponenten zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen.

14.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

14.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 14 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

15. Sachbeschädigung (Dossier 15)

15.1 Tatkomponenten

Was den angerichteten Sachschaden von rund Fr. 5'900.– betrifft, ist die objektive Tatschwere noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, auch wenn sie im Vergleich zu jener in Dossier 4 oder 8 deutlich höher erscheint. Da das Vorgehen des Beschuldigten als vergleichsweise unauffällig bezeichnet werden kann, indem er eine unbekannte Flüssigkeit in die Zellekommunikationsanlage schüttete, lässt sich keine besondere Zerstörungswut des Beschuldigten ausmachen. Der Beschuldigte handelte ohne erkennbaren Anlass und mit direktem Vorsatz. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 15 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Entsprechend wird die objektive Tatschwere etwas relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt.

15.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

15.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 15 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 17)

16.1 Tatkomponenten

Der Beschuldigte spuckte im Treppenhaus in der JVA Pöschwies von oben auf die Aufseher hinunter, wobei er E._____ mit der Spucke im Gesicht traf. Oben an der Treppe angekommen, drehte sich der Beschuldigte sodann unvermittelt um und schlug einmal mit Wucht mit den gefesselten Händen gegen den Schutzschild des vordersten Aufsehers. Anschliessend musste der Beschuldigte unter Mithilfe der übrigen Aufseher arretiert und an Händen und Füssen zurück in die Zelle getragen werden. Da die Aufseher wussten, dass ein Zugriff im Treppenhaus zu gefährlich wäre, reagierten sie zunächst nicht auf die Spuckattacke des Beschuldigten. Als dieser danach aber gegen den Schutzschild schlug, wurde der Beschuldigte unter vergleichsweise wenig Aufwand fixiert. Im Anschluss liess sich der Beschuldigte widerstandslos die noch wenigen Meter bis in die Zelle Nr. … tragen. Auch diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Damit ist das objektive Tatverschulden im unteren Drittel anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen führt.

16.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

16.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 17 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

17. Sachbeschädigung (Dossier 18)

17.1 Tatkomponenten

Bei einem Sachschaden von rund Fr. 490.– ist die objektive Tatschwere im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln. Das objektive Tatverschulden befindet sich im unteren Drittel des Strafrahmens. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 18 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 Tagen.

17.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

17.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung

und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 3 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 18 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um

3 Tage führt.

18. Mehrfache Drohung (Dossier 20)

18.1 Tatkomponenten

Die (Todes-)Drohungen des Beschuldigten zeugen von einer grossen kriminellen Energie, namentlich, da er B._____ in Aussicht stellte, er werde seinen Kinder etwas antun, und ihm sinngemäss androhte, in T._____ sei es für ihn und seine Familie nicht mehr sicher. Während sich B._____ im Gefängnisalltag einen hin und wieder etwas raueren Umgangston gewohnt ist und der Beschuldigte ihn offenbar unzählige weitere Male bedroht hat, trafen ihn die vorliegenden Drohungen betreffend seine Kinder besonders stark. B._____ musste ernsthaft fürchten, dass der Beschuldigte ihm und seinen Kinder Böses antun wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um rein verbale Drohungen handelte und dass die Taten nicht lange im Voraus geplant waren. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die mehrfache Drohung in Dossier 20 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden insgesamt als leicht zu beurteilen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Begehung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

18.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34).

18.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 20 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um

40 Tage führt.

19. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 22)

19.1 Tatkomponenten

In casu ist die objektive Tatschwere als leicht zu beurteilen. Als die Aufseher bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang des Beschuldigten die innere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, stürmte der Beschuldigte mit erhobenen Unterarmen auf die vordersten Schutzschildträger zu und warf sich mit vollem Körpergewicht gegen einen Schutzschild. Im Auge zu behalten ist erneut, dass die Aufseher gewisse Aggressionen und Abwehrhaltungen der Insassen gewohnt und daher in der Reaktion geübt sind. Dementsprechend wurde der Beschuldigte nach seinem Angriff innert Sekunden zu Boden gebracht und fixiert. Die gewalttätigen Widerstandshandlungen des Beschuldigten gegen die Aufseher wirken zunehmend hoffnungslos. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 22 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden insgesamt als leicht zu beurteilen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 15 Tagen führt.

19.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

19.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 22 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

20. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 23)

20.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den nötigen Vorbereitungen für den täglichen Hofgang, als die Aufseher die innere Zellentüre öffneten und sich in den Arrestgang zurückzogen, im Sicherheitsvorraum der Zelle stehenblieb, anstatt sich weiter zum Spazierhof zu begeben. Die Aufseher versuchten vergeblich während rund drei Minuten, auf den Beschuldigten einzureden, damit dieser seinen Spaziergang antreten oder wieder in seine Zelle zurückgehen würde. Schliesslich machte der Beschuldigte eine Intervention der Aufseher erforderlich, wobei der Beschuldigte innert Sekunden fixiert am Boden lag. Mit seinem Verhalten zeigte der Beschuldigte keine besonders erhebliche kriminelle Energie. Vielmehr manifestierte sich beim Vorfall vom 17. Juli 2020 die notorische Renitenz des Beschuldigten, welche trotz fehlender Aussicht auf einen Vorteil keinen Abbruch findet. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Im Resultat führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen.

20.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

20.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 23 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

21. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 24)

21.1 Tatkomponenten

Indem der Beschuldigte bei der T-Verzweigung zwischen dem GEA-Gang und dem Versorgungsgang unvermittelt mit Wucht gegen den Schutzschild des vordersten

Aufsehers schlug, erschwerte er die Tätigkeit der Aufseher. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vor dem unvermittelten Angriff immer wieder zurückschaute, er mithin auf den richtigen Moment wartete, um die Aufseher zu überraschen. Der Beschuldigte musste anschliessend von den Aufsehern zu Boden gebracht, fixiert und in seine Zelle zurückgetragen werden. Beim Zurücktragen liess der Beschuldigten seinen Körper durchhängen und sprach wiederholt Beleidigungen und Drohungen gegen die Aufseher aus. In der Zelle angekommen, biss er sodann F._____ in die rechte Hand, woraufhin dieser eine Bisswunde mit zwei Zahnabdrücken an der Handoberseite erlitt. Diese Tat war nicht von langer Hand geplant. Vielmehr befand sich der Beschuldigte nach wie vor in Rage, nachdem die Aufseher seinen vorausgehenden Angriff abgewehrt, ihm das T-Shirt über den Kopf zogen und ihn zurück in die Zelle getragen haben. Das objektive Tatverschulden ist noch im unteren Bereich des Strafrahmen anzusiedeln. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 24 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten erscheint eine hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen angemessen.

21.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

21.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 24 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

22. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 25)

22.1 Tatkomponenten

Der Vorfall vom 24. Juli 2020 ist mit demjenigen vom 13. Juli 2020 (Dossier 22) vergleichbar, weshalb hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. B. 19.1 f.). Indem der Beschuldigte in Dossier 25 mit erhobenen Unterarmen auf die mit Schutzschilden ausgerüsteten Aufseher im Arrestgang zustürmte und sich mit vollem Körpergewicht gegen die Schutzschilde warf, erschwerte er eine Amtshandlung der Aufseher. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist für die weitere Strafzumessung von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen auszugehen.

22.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

22.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 25 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

23. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 26)

23.1 Tatkomponenten

In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich über mehrere Minuten weigerte, nach einem längeren Spaziergang wieder zurück in seine Zelle zu gehen. Die Aufseher versuchten vergeblich auf den Beschuldigten einzureden. Als die Aufseher dem Beschuldigten eine letzte Chance einräumten, um freiwillig wieder in seine Zelle zu gehen, griff er den vordersten mit einem Schutzschild ausgerüsteten Aufseher an. Wiederum fällt auf, dass der Schlag vom Schutzschild abgeblockt wurde und der chancenlose Beschuldigte innert Sekunden von den Aufsehern zu Boden gebracht und fixiert werden konnte. Die Aufseher waren das renitente und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten denn auch gewohnt und in der Reaktion geübt. Es handelt sich um eine hoffnungslose und stereotype Obstruktion des Beschuldigten gegen die Aufseher. Entsprechend ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Subjektiv hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht einzustufen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagen.

23.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

23.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 6 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 26 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 7 Tage führt.

24. Mehrfache Drohung (Dossier 27)

24.1 Tatkomponenten

Die inkriminierten (Todes-)Drohungen weisen eine grosse kriminelle Energie auf, namentlich, da der Beschuldigte sagte, er werde Q._____ an seinem Wohnort in U._____ aufsuchen, seine Frau vergewaltigen und seine Kinder fressen. Vor dem Hintergrund, dass Q._____ ursprünglich … Herkunft [aus dem Staat BL._____ ist, wirken die Drohungen des Beschuldigten besonders hasserfüllt und erlangen eine sehr persönliche Note. Die Drohungen beschränkten sich indes auf verbale Äusserungen. Dass Q._____ durch die von einem für Gewaltdelikte bekannten und vorbestraften Kampfsportler ausgestossenen (Todes-)drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, ist immanent und relativiert sich nur dadurch etwas, dass die Drohungen gegenüber Aufsehern hundertfach wiederholt wurden. Mit Blick auf die bisherigen Taten des Beschuldigten findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass er seinen schweren Drohungen entsprechende Taten folgen lässt. Der Beschuldigte zeigte bei seinen Taten in der Vergangenheit kein planmässiges Vorgehen, sondern antwortete jeweils aus dem Impuls heraus und explosionsartig aufgrund zufälliger Konflikte gegenüber Personen mit körperlicher Gewalt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die dreifache Drohung in Dossier 27 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tatverschulden kann daher noch knapp als leicht eingestuft werden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist in Anbetracht der mehrfachen Begehung im Bereich von 90 Tagen anzusetzen.

24.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34).

24.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 36 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die dreifache Drohung in Dossier 27 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um

40 Tage führt.

25. Drohung (Dossier 28)

25.1 Tatkomponenten

Der Beschuldigte löste Angst und Schrecken bei C._____ aus, als er ihn mit dem Tod drohte und dabei nähere Angaben über die genaue Ausführung machte. Er richtete die Todesdrohung mit eindringlichen Worten konkret an ihn. Gleichwohl erschöpfen sich die Drohungen in Worten, weshalb die objektive Tatschwere im Vergleich mit dem denkbaren Spektrum von Drohungen immer noch im unteren Drittel anzusiedeln ist. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Drohung in Dossier 28 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen.

25.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, wovon jedoch keine einschlägig ist (BD act. 9/34).

25.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Drohung in Dossier 28 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 13 Tage führt.

26. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 29)

Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu

30 Tagessätzen bestraft. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit (Dossier 29 und 31) ist nachfolgend eine Einsatzstrafe für die erste Tatbegehung in Dossier 29 festzulegen und hernach mit Blick auf die zweite Tatbegehung in Dossier 31 angemessen zu erhöhen.

26.1 Tatkomponenten

Indem der Beschuldigte zur unteren Versorgungsklappe hechtete und anschliessend seien Arm durchsteckte, verhinderte er die gefahrenlose Essensabgabe und Reinigung des Sicherheitsvorraums. Der Beschuldigte hielt sich nicht an die Sicherheitsvorschrift und überraschte V._____ mit seinem plötzlichen Vorwärtshechten, welcher lediglich daran war, dem Beschuldigten Gegenstände des täglichen Gebrauchs sowie die Verpflegung abzugeben. Durch das Störverhalten des Beschuldigten wurde eine gefahrenlose Essensabgabe verunmöglicht. Die untere Versorgungsklappe konnte sodann erst am darauffolgenden Tag wieder geschlossen werden, wobei der Beschuldigte diese Zeit ausnutzte, um den Sicherheitsvorraum durch die offen gebliebene Versorgungsklappe zu verschmutzen. Die objektive Tatschwere ist damit im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzusetzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tatverschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagesätzen Geldstrafe.

26.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

26.3 Einsatzstrafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 29 als angemessen.

27. Sachbeschädigung (Dossier 30)

27.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am Tag der Tatbegehung in eine neu gebaute Zelle verlegt wurde. Nach seiner Verlegung begann er unmittelbar damit, die neue Zelle zu inspizieren und auf Schwachstellen zu untersuchen, um sie in den nachfolgenden Stunden zu demolieren. Dabei verursachte er einen beträchtlichen Sachschaden von ungefähr Fr. 8'460.–. Die Zerstörungswut des Beschuldigten war diesmal zielgerichteter und sein Vorgehen systematisch, machte er doch praktisch alles kaputt, was sich in der Zelle überhaupt kaputt machen lässt. Die Tat offenbart eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden ist aber im Rahmen aller denkbaren Sachbeschädigungen gleichwohl noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die vorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 30 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen.

27.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

27.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 12 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 30 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um

13 Tage führt.

28. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 31)

28.1 Tatkomponenten

Der Beschuldigte ging vorliegend ähnlich vor wie bereits in Dossier 29, indem er zur unteren Versorgungsklappe hechtete und seinen Arm durchsteckte. Im Anschluss verteidigte er die geöffnete Versorgungsklappe und weigerte sich, seinen Arm zurück in die Zelle zu ziehen. Damit verhinderte er die gefahrenlose Essensabgabe durch die Aufseher. Der Beschuldigte hielt die Abstandsvorschrift nicht ein und überraschte mit seinem plötzlichen Aufspringen die Aufseher, welche ihm das Frühstück überbringen wollten. Die Aufseher sahen sich gezwungen, die Essensabgabe abzubrechen, zumal der Beschuldigte keine Anstalten machte, seinen Arm aus der Versorgungsklappe zu nehmen. Stattdessen streckte er den Aufsehern den Stinkefinger aus. Die Essensabgabe wurde damit gänzlich verunmöglicht. Die objektive Tatschwere ist im mittleren Bereich von Hinderungen einer Amtshandlung anzusetzen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 31 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Das Tatverschulden kann daher insgesamt als leicht eingestuft werden. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe.

28.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

28.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tagessätze Geldstrafe führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Hinderung einer Amtshandlung in Dossier 31 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 4 Tagessätze Geldstrafe führt.

29. Sachbeschädigung (Dossier 32)

29.1 Tatkomponenten

Der Beschuldigte verursachte einen Sachschaden von ungefähr Fr. 1'980.–. Die objektive Tatschwere befindet sich damit im unteren Bereich. Indem der Beschuldigte neun Mal gegen die in die Wand eingelassene Gegensprechanlage trat, machte er diese unbrauchbar. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit mittleren Grades für die Sachbeschädigung in Dossier 32 auszugehen ist (vgl. Ziff. V. A. 2.6). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Tatkomponenten relativiert. Entsprechend ist das Tatverschulden als sehr leicht zu beurteilen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Tagen.

29.2 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. B. 1.2 verwiesen werden.

29.3 Konkrete Strafe

Insgesamt vermögen die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das fortwährende Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und hängigem Strafverfahren aufzuwiegen, weshalb beim Beschuldigten die Täterkomponenten zu einer Strafminderung um 4 Tage führen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Sachbeschädigung in Dossier 32 als angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um

4 Tage führt.

30. Tagessatzhöhe

30.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Bemessung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkommens entsprechen, auf den der Beschuldigte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 18 ff.). Der Tagessatz darf nicht mehr als Fr. 3'000.– betragen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

30.2 Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 29. März 2016 und dem 27. September 2017 im Strafvollzug (DG160331-L), hernach ab dem 28. Septem-

ber 2017 im obergerichtlichen Parallelverfahren in Haft (SB210634-O). Am 4. November 2022 wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erneut formell verhaftet und hernach in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft genommen, welche wiederholt verlängert wurde und bis heute andauert. Demnach befand sich der Beschuldigte seit über siebeneinhalb Jahren im Freiheitsentzug. Er hat weder eine Ausbildung abgeschlossen noch ist er in der Vergangenheit je einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, welche ihm ein regelmässiges Einkommen eingebracht hätte. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Tagessatz der Gelstrafe auf das Minimum von Fr. 10.– zu bemessen. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Gelstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

31. Ergebnis

Zusammenfassend ist für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 2 eine Einsatzstrafe von 72 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache einfache Körperverletzung, die mehrfachen Drohungen, die mehrfachen Sachbeschädigungen sowie die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen auf 2 Jahre und 6 Monate zu erhöhen ist. Zur Berechnung ist auf Art. 110 Abs. 6 StGB zu verweisen, wonach der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Der durchschnittliche Monat hat demnach 30.437 Tage (365.25 geteilt durch 12). Der Beschuldigte wird insgesamt zu 914 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, was (marginal abgerundet: 914 geteilt durch 30.437 = 30.0292) 30 Monaten oder 2 Jahren und 6 Monaten entspricht. Zudem ist die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu ahnden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

C. Anrechnung der erstandenen Haft

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft bzw. die Sicherheitshaft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren vom 4. November 2022 bis heute in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, weshalb ihm per 8. November 2023 370 Tage an den Vollzug der Strafe anzurechnen sind.

D. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen sind strenger; die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt in diesem Fall nicht. Weiter kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

2. In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt

2 Jahren und 6 Monaten (30 Monate) bestraft. Bei einem Strafmass von mehr als

24 Monaten kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv nicht in Frage. Ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB muss ebenfalls ausscheiden, nachdem dem Beschuldigten sowohl im Gutachten und Fokalgutachten von PD Dr. med. K._____ vom 13. Februar 2019 bzw. 16. März 2023 als auch neuerlich anlässlich der mündlichen Gutachtensergänzung eine ungünstige Rückfallprognose gestellt wurde, der sich das Gericht anschliesst (BD act. 3/35; act. 124, S. 6 ff.). Eine teilbedingte Freiheitsstrafe erscheint vorliegend ebenfalls nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist somit zu vollziehen.

3 Aus denselben Gründen fällt auch hinsichtlich der für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung auszusprechende Geldstrafe lediglich der unbedingte Vollzug in Betracht. Da eine ungünstige Prognose in Bezug auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten vorliegt, ist auch die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu vollziehen.

VI. Sicherstellungen / Einziehungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweismittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammenhang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Ausserdem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die sichergestellten Gegenstände Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147), 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798), Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030), WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041), zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'052), Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf), Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) sowie Metallleiste und Vierkant-Metall-Stabprofil (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf) definitiv einzuziehen und zu vernichten bzw. zur gutscheinenden Verwendung freizugeben sind.

VII. Zivilforderungen der Privatkläger

1. Allgemeines

Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO – DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 65 ff. ). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5

2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.

2.2 Die Privatklägerin 5 macht gegen den Beschuldigten in den Dossiers 4, 8, 10, 15, 18, 30 und 32 verzinste Schadenersatzforderungen infolge Sachbeschädigungen zu ihrem Nachteil geltend. Hierfür reichte sie entsprechende Kostenaufstellungen ein (D4 act. 4/3; D8 act. 4/3; D10 act. 5/10 und 5/15; D15 act. 4/5; D18 act. 4/5; D30 act. 5/3; D32 act. 4/4). Indessen unterliess es die Privatklägerin 5 ihre Zivilansprüche näher zu begründen.

2.3 Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung zulasten der Privatklägerin 5 steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Privatklägerin 5 verhalten hat und er ihr daher zum Ersatz des Schadens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist. Was die Schadenersatzforderungen in den Dossiers 4, 8, 15, 18, 30 und 32 betrifft, erweisen sich die internen Kostenaufstellungen der Privatklägerin 5 jedoch als ungenügend, um einen Zivilanspruch in der jeweils konkret geforderten Höhe zu belegen. Die eigens ausgestellten Kostenaufstellungen der Privatklägerin 5 enthalten keine Details zu den einzelnen Leistungen. Vielmehr handelt es sich um blosse Pauschalen. Da die Privatklägerin 5 es zudem unterliess, ihre geltend gemachten Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt näher zu substantiieren, ist sie zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes mit ihren diesbezüglichen Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2.4 Anders verhält es sich mit der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 von Fr. 929.25 in Dossier 10. Der Anspruch der Privatklägerin 5 in Dossier 10 ist im Quantitativ teilweise ausgewiesen, zumal die Schadenshöhe infolge Beschädigung des Schutzschilds mit der im Recht liegenden Rechnung von 11. Juli 2019 von BN._____ nachvollziehbar ist. Der Rechnung vom 11. Juli 2019, welche zwei Schutzschilde in der Anzahl aufführt, lässt sich der Betrag von Fr. 562.– entnehmen. Hinzu kommen die separat aufgeführten Positionen für die Mehrwertsteuer sowie das Porto und die Verpackung, woraus ein Totalbetrag von Fr. 619.25 resultiert (vgl. D10 act. 5/15). Vorliegend hat der Beschuldigte in Dossier 10 jedoch lediglich einen Schild beschädigt. Dementsprechend ist nur im hälftigen Umfang von einem entsprechenden Schaden auszugehen, womit sich der zu ersetzende Schaden auf insgesamt Fr. 309.60 beläuft. Ausgangsgemäss ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5 im Mehrbetrag abzuweisen.

3. Genugtuung

Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I – SCHNYDER, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 47 N 11; BK OR – BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I – SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungsforderung trägt die Privatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast.

3.1 Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 (Dossier 20)

3.1.1 Infolge mehrfacher Drohungen zu seinem Nachteil verlangte der Privatkläger 1 die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– (D20 act. 6/5), was er jedoch nicht näher begründete.

3.1.2 Der Beschuldigte ist vorliegend in Dossier 20 der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig zu sprechen. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, griff der Beschuldigte mit den mehrfachen Drohungen in Dossier 20 massiv in die psychische Integrität des Privatklägers 1 ein und verletzte diesen dadurch erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Da jedoch anzunehmen ist, dass in einer Justizvollzugsanstalt ein gewisser rauer Umgangston unter den Häftlingen zum Alltag gehört, weshalb die besagten Drohungen nicht derart schwer wiegen, dass sie ohne Weiteres eine Genugtuungssumme in der geforderten Höhe rechtfertigen, erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– als der Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers 1 sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch wurde vom Privatkläger 1 weder hinreichend substantiiert, noch lässt sich aufgrund der Akten anderweitig auf ein grösseres Ausmass der erlittenen seelischen Unbill schliessen, sodass der Privatkläger 1 im Mehrbetrag mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

3.2 Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 (Dossier 13)

3.2.1 Der Privatkläger 3 beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (D13 act. 5/7). Eine Begründung der Genugtuungsforderung durch den Privatkläger 3 erfolgte nicht.

3.2.2 Im Übrigen erhellt auch nicht aus den Akten, inwiefern der Privatkläger 3 in Dossier 13 Geschädigter oder in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein soll, zumal beim Vorfall 29. Mai 2019 nicht er, sondern I._____ vom Beschuldigten gebissen wurde. Letzterer hat allerdings nach Stellung des Strafantrags ausdrücklich im Sinne von Art. 120 StPO – und entgegen dem Vermerk in der Anklageschrift – auf seine Konstituierung als Privatkläger verzichtet (D13 act. 5/5). Mangels Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Privatklägers 3 erweist sich das entsprechende Genugtuungsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

3.3 Genugtuungsforderung des Privatklägers 6 (Dossier 24)

3.3.1 Im Weiteren stellte der Privatkläger 6 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 2'000.– (D24 act. 5/7). Eine Begründung desselben erfolgte nicht.

3.3.2 In casu wird der Beschuldigte in Dossier 24 nicht anklagegemäss der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Vielmehr ist ihm eine Tätlichkeit vorzuwerfen, welche vom Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gedeckt ist. Eine Tätlichkeit stellt keinen hinreichend gravierenden Eingriff in die physische oder psychische Integrität des Privatklägers 6 dar, welcher aufgrund seiner Intensität oder der Dauer der Auswirkungen eine Genugtuungsforderung zu begründen vermag. Der Privatkläger 6 ist daher nicht erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden, weshalb sein Genugtuungsbegehren abzuweisen ist.

3.4 Genugtuungsforderung des Privatklägers 7 (Dossier 31)

3.4.1 Schliesslich stellte der Privatkläger 7 ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 10'000.– (D31 act. 5/8). Auch dieses blieb unbegründet.

3.4.2 Der Beschuldigte wird in Dossier 31 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Der vorliegend erstellte Sachverhalt umfasst weder eine Gewalthandlung, bestehend in einem tätlichen Angriff, noch eine Drohung gegenüber dem Privatkläger 7. Da sich das Sachverhaltselement des tätlichen Angriffs nicht im Sinne der Anklageschrift erstellen liess, ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 abzuweisen.

VIII. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten

1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person einen Entschädigungsanspruch, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Art. 431 StPO gewährleistet sodann einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Die Rechtsgrundlage für die Entschädigung einer Person, die unter rechtswidrigen Bedingungen festgehalten wurde, und damit auch die potenziell zuständige Behörde variieren je nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann eine solche Entschädigung insbesondere auf Art. 431 Abs. 1 StPO gestützt werden, wobei in diesem Fall die urteilende Behörde zuständig ist (BGE 142 IV 245 E. 4.1; 141 IV 349 E. 2.1; BGer 6B_137/2016, Urteil vom 1. Dezember 2016 E. 1.1). Die Entschädigung für unrechtmässige Haftbedingungen nach dem Urteil kann hingegen nur unter das kantonale Staatshaftungsrecht fallen (BGE 147 IV 55 E. 2.2.1; 141 IV 349 E. 4.3), ebenso wie die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde (BGer 6B_900/2022, Urteil vom 22. Mai 2023 E. 6.2). Welche Behörde für den Entscheid betreffend die Entschädigung wegen rechtswidriger Haftbedingungen zuständig ist, hängt vom Zeitpunkt der Beantragung der Entschädigung ab. Im Falle eines rechtshängigen Strafverfahrens basiert die Entschädigung auf Art. 431 Abs. 1 StPO, was die Zuständigkeit der urteilenden Behörde begründet (BGE 149 IV 266).

2. Der Beschuldigte lässt im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn er die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festgestellt haben will oder konkrete Entschädigungsleistungen für die unzulässige Inhaftierung seiner Person beantragen lässt. Der Beschuldigte beruft sich dabei auf die rechtswidrigen bzw. konventionswidrigen (Haft-)Bedingungen, welche einen Entschädigungsanspruch des Beschuldigten bzw. ein entsprechendes Feststellungsinteresse in Bezug auf die Haftung gemäss Art. 429 und 431 StPO begründen würden.

3.1 Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 von der JVA Pöschwies in das Gefängnis BG._____ verlegt. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. SB210634-O) in Sicherheitshaft. Im vorliegenden Verfahren dauert die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten seit dem 4. November 2022 an. Soweit der Beschuldigte seinen Entschädigungsanspruch mit den rechts- bzw. konventionswidrigen Haftbedingungen begründet, bezieht er sich auf den Zeitraum seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies bis 20. Januar 2022, also auf eine Zeit, bevor der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in Haft genommen wurde. Wenn der Beschuldigte seine Entschädigungsansprüche infolge der festgestellten unzulässigen Haftbedingungen auf Art. 429 und 431 StPO stützen lässt, verkennt er, dass sich die Anwendung dieser Bestimmungen auf das jeweils hängige Strafverfahren beziehen, in welchem die Haft angeordnet bzw. verlängert wurde. Damit fehlt es dem urteilenden Gericht an der diesbezüglichen Zuständigkeit.

3.2 Verlangt der Beschuldigte hingegen eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 und 431 StPO für die Zeit ab dem 4. November 2022, nachdem der Beschuldigte erneut in Haft genommen wurde, ist das hiesige Gericht für deren Beurteilung zwar grundsätzlich zuständig. Gleichwohl richten sich allfällige Zivilansprüche des Beschuldigten nicht nach Art. 429 ff. StPO sondern nach dem kantonalen Haftungsgesetz (Art. 46 Abs. 1 KV/ZH; §§ 19 ff. HG/ZH) und sind folglich bei der zuständigen Behörde geltend zu machen und hernach gegebenenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses weiterzuverfolgen. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass die detaillierte Normierung des Haftregimes in der Strafprozessordnung den Kantonen überlassen ist. Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 445 StPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 5 StPO). Die Strafprozessordnung enthält keine detaillierten Bestimmungen zur Art und Weise, wie der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft in den Gefängnissen vorzunehmen ist. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass die Regelung des in kantonalen Zürcher Gefängnissen geltenden Haft- und Strafvollzugsregimes innerstaatlich grundsätzlich Angelegenheit der Kantone ist, während sich der Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung daraus nach der Strafprozessordnung richtet (BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.3). Die für die Legiferierung zuständigen Kantone haben demnach dafür besorgt zu sein, dass im Haft- und Strafvollzug die durch Verfassung, Konventionen und Bundesgesetze geschützten Rechte der Inhaftierten beachtet und umgesetzt werden. Der Kanton Zürich regelt den Haft- und Strafvollzug im Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, §§ 20 ff.) sowie der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV). Zudem hat die kantonale Direktion der Justiz und des Innern für die Zürcher Gefängnisse eine Hausordnung erlassen. Damit erscheint evident, dass Ansprüche aus unrechtmässiger Handhabung des Vollzugsregimes in kantonalen Gefängnissen ihre Rechtsgrundlage nicht in der Strafprozessordnung, sondern in kantonalen Erlassen haben, und deshalb auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, zu verfolgen sind. Gemäss diesem Gesetz haftet der Kanton Zürich kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. Folglich sind Ansprüche der Inhaftierten aus ungerechtfertigter Behandlung durch Mitarbeiter der kantonalen Gefängnisse im Haft- oder vorzeitigen Strafvollzug mit Haftungsklage gegen den Kanton Zürich zu erheben. Dieser Ansicht steht Art. 429 ff. StPO nicht entgegen, denn Art. 416 StPO schränkt den Geltungsbereich der Bestimmungen der Strafprozessordnung über Entschädigung und Genugtuung explizit auf Verfahren der Strafprozessordnung ein. Art. 431 Abs. 1 StPO regelt dabei Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche aus ungerechtfertigt angewandten Zwangsmassnahmen. Als rechtswidrig angewandte Haft gelten Haftanordnungen ohne Haftgrund nach Art. 221 StPO, ohne gesetzmässiges Verfahren nach Art. 224 ff. StPO oder eine Überhaft (DIKE Komm-SCHMID/JO-SITSCH, 3. Auflage 2018, vor Art. 416-436 N 1 ff., Art. 197 Abs. 1 StPO), und damit Anordnungen, welche Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzen.

3.3 Soweit sich der Beschuldigte auf Entschädigungsansprüche während der Dauer der vorliegenden Untersuchungs- und Sicherheitshaft beruft, ist festzuhalten, dass sich die Haft nicht als rechtswidrig oder ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO erweist. Denn die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschuldigten als solche war nicht unrechtmässig. Im Gegenteil entsprach die zunächst mit Verfügung vom 8. November 2022 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich angeordnete und hernach wiederholt bis heute verlängerte Haft des Beschuldigten durchwegs den gesetzlichen Voraussetzungen an die Zwangsmassnahme (vgl. Art. 197 Abs. 1 und Art. 221 StPO). Die Zulässigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft des Beschuldigten wurde mitunter auch durch das Schweizerische Bundesgericht höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGer Urteile 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023). Auch eine Konstellation von Überhaft, bei welcher sich die Haft nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt, weil die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann, liegt in casu nicht vor. Ebenso wenig vermag der Beschuldigte einen Anspruch zu seinen Gunsten aus Art. 429 StPO abzuleiten, zumal ein solcher weder dargelegt wurde noch ersichtlich ist, nachdem der Beschuldigte in nahezu allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen ist. Wenn geltend gemacht wird, dass die konkrete Handhabung der rechtmässig angeordneten Haft durch die Angestellten der kantonalen Haftanstalten geltende Konventionen verletze, so ist eine allfällige Entschädigung für diese Handlungen auf dem Weg, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt, geltend zu machen.

4. Im Ergebnis ist der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatze nach anzuerkennen, abzuweisen. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung wegen der teilweise konventionswidrigen Haftbedingungen auf den Weg des Zivilprozesses bzw. auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz zu verweisen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 442 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Strafprozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein ausserordentlich aufwändiges Verfahren, zumal die Anklage 30 Dossiers umfasst und für deren Prüfung – namentlich auch zur Beurteilung der bisherigen Lebensgeschichte des Beschuldigten und der von der Verteidigung vorgebrachten Notstandsthematik – sämtliche vorhandenen und relevanten Akten beigezogen und im Sinne einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden mussten. Hinzu kommt der Umstand, dass die hiesige Verfahrensleitung eine Vorverhandlung durchgeführt (Prot. S. 10 f.) und bis zur Hauptverhandlung diverse Entscheide in der vorliegenden Sache erlassen hat, wozu auch die Ernennung von Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ als Sachverständigen sowie dessen Einsetzung als Gutachter gehörten. Die Hauptverhandlung dauerte sodann eineinhalb Tage (Prot. S. 37 ff. und 47 ff.) und endete nach siebentägiger Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung am 8. November 2023 (Prot. S. 69 ff.). Ferner wurden sowohl im Verlaufe des Untersuchungs- als auch des gerichtlichen Verfahrens mehrere aufwändige Haftverfahren bei den beteiligten Zwangsmassnahmengerichten durchgeführt, deren Entscheide sorgfältig und ausführlich begründet wurden und teilweise Weiterungen erfahren haben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in casu, aufgrund des Umfangs, des Zeitaufwandes und der Bedeutung des Falles die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfahren belaufen sich auf Fr. 90'110.69 (act. 15/26). Zu den weiteren Kosten zählen die Kosten für die schriftlichen Übersetzungen der – auf Beweisantrag des Beschuldigten hin – beigezogenen Dokumente beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (act. 102 bis 103/1-6). Hinzu kommen die Entschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. iur. LL.M. J._____ für die Ausarbeitung und Erstattung des mündlichen Gutachtens sowie die Entschädigung des Sachverständigen PD Dr. med. K._____ für die mündliche Ergänzung seines Gutachtens anlässlich der Hauptverhandlung, deren Kosten sich auf Fr. 12'924.– bzw. Fr. 5'837.60 belaufen (act. 134/1-2 und 140). Insgesamt resultieren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 209'911.44.

1.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im

Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, wie unter anderem für Vorverhandlungen, sowie für weitere notwendige Rechtsschriften hinzugerechnet (§ 17 Abs. 2 lit. a und b AnwGebV).

1.3.2 Mit Eingaben vom 27. Oktober 2023 und 1. November 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, seine Honorarnoten ein (act. 120/1-2 und 135/1-2). Darin machte er für seine gesamten Aufwendungen samt Hauptverhandlung ein Honorar von insgesamt Fr. 107'309.90 inkl. Mehrwertsteuer geltend. Vorliegend handelt es sich um ein sehr aufwändiges Verfahren, zumal der Beschuldigte wegen zahlreicher Delikte, aufgeteilt auf

30 Dossiers, angeklagt wurde, diverse rechtliche Fragen zu klären waren und darüber hinaus grosse mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat. Zudem waren ebenfalls aufwändige Haftverfahren zu begleiten. Ferner entstand für die amtliche Verteidigung ein gewisser Mehraufwand für regelmässige Besprechungen und einen regelmässigen Austausch mit den beiden erbetenen Co-Verteidigern des Beschuldigten. Gleichzeitig haben die Aufwendungen der beiden erbetenen Co-Verteidigern wechselseitig die Arbeit der amtlichen Verteidigung entlastet. Sodann betrieb die Verteidigung Aufwand für die Aufgleisung der Rahmenbedingungen nach der Entlassung des Beschuldigten, was in diesem speziell gelagerten Fall als für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten geboten erscheint. Nach dem Gesagten kann von einem enorm grossen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Grundgebühr für die Führung dieses Strafprozesses entsprechend zu erhöhen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist demnach auf Fr. 107'309.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung wurden bis dato drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 ausbezahlt. Dementsprechend ist Rechtsanwalt MLaw X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kostenauferlegung

2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätzlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft hingegen können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal versursacht worden sind (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 427 N 4).

2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend in nahezu allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

X. Rechtsmittel

Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 17); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 10 [Vorfall vom 5. März 2019], 16); und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 5, 13); - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 4, 8, 10, 15, 18, 30, 32); - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 7, 20, 27, 28); - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 22, 23, 24, 25, 26); - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossiers 29, 31).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wovon bis und mit heute 370 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Bezirksgericht Dielsdorf aufbewahrten Gegenstände

- Glasstück einer Sicherheitsscheibe (Asservaten-Nr. A012'311'147)

- 4 Glasstücke aus Sicherheitsglas (Asservaten-Nr. A012'321'798)

- Unterhose mit Blutanhaftungen (Asservaten-Nr. A012'282'030)

- WC-Papier mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'041)

- zerbrochenes Glas mit Blutanhaftung (Asservaten-Nr. A012'282'052)

- Handfesseln mit Schlüssel (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf)

- Handfesseln und Fussfesseln (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf)

- Metallleiste und Vierkant-Metall-Stabprofil (ohne Asservaten-Nr.; lagernd beim Bezirksgericht Dielsdorf)

werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. dem Bezirksgericht Dielsdorf nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz im Umfang von Fr. 309.60 (Dossier 10) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 5 betreffend Dossiers 4, 8, 15, 18, 30, 32 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– (Dossier 20) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (Dossier 13) wird abgewiesen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 6 (Dossier 24) wird abgewiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 (Dossier 31) wird abgewiesen.

12. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Haftung nach Art. 429 und 431 StPO dem Grundsatz nach festzustellen, wird abgewiesen. Der Beschuldigte wird mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses respektive auf das Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz verwiesen.

13. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf insgesamt Fr. 115'298.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt MLaw X1._____ bereits drei Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'338.05 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt X1._____ noch mit Fr. 46'960.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 24'000.00; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 24'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'352.34 Gutachten Fr. 3'200.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer Fr. 1'018.80 Entschädigung Zeuge Fr. 115'298.70 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'280.00 Dolmetscherkosten (Übersetzungen) Fr. 12'924.00 Entschädigung Gutachter J._____ Fr. 5'837.60 Entschädigung Gutachter K._____ Fr. 209'911.44 Total

15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

16. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten, persönlich ausgehändigt); − die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); − die Privatkläger 1 bis 7 (je mit Gerichtsurkunde);

hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (zweifach, für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde); − die Anklägerin (gegen Empfangsschein); − die Privatkläger 1 bis 7 (mit Gerichtsurkunde); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail … [Mailadresse]); − das Bundesamt für Polizei (fedpol) (gegen Empfangsschein);

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft gegen Empfangsschein; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, per E-Mail; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 5, per E-Mail (… [Mailadresse]); − die Bezirksgerichtskasse.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Dielsdorf, 8. November 2023

BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung

Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Gmünder MLaw S. Weinmann