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Entscheid

DG230009

(Versuchte) schwere Körperverletzung etc.

14. Januar 2025Deutsch155 min

Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230009-L / U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: DG240077-L Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Marthaler als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. Leuenberger und Bezirksrichter MLaw Suter sowie Gerichtsschreiberin MLaw Stüss...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

4. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG230009-L / U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: DG240077-L

Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Marthaler als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. Leuenberger und Bezirksrichter MLaw Suter sowie Gerichtsschreiberin MLaw Stüssi

Urteil vom 14. Januar 2025 (begründete und betreffend Dispositivziffer 11 berichtigte Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

betreffend (versuchte) schwere Körperverletzung etc.

Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

6 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2023 (act. 35) sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Mai 2024 (act. 13 S. 4 betr. DG240077) sind diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 29 und S. 50)

Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw H._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 3. An der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 nahm die Privatklägerin 2 nicht teil.

Anträge der Anklagebehörde: (act. 35 S. 10 betr. DG230009 und act. 13 S. 4 betr. DG240077; sinngemäss)

Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 900.00)  Anrechnung der erstandenen Haft  Vollzug der Geldstrafe  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)  Anordnung von Kontakt- und Rayonverboten im Sinne von Art. 67b StGB  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen lnstituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizeiund Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon

058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für die Vorverfahren von CHF 1'500.– und CHF 3'200.–)

Anträge der Privatklägerin 1: (act. 158 S. 2 und act. 223; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Dem Beschuldigten sei es für fünf Jahre zu verbieten, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Form – sei es schriftlich oder mündlich, persönlich oder via Drittpersonen – Kontakt aufzunehmen. Ferner sei dem Beschuldigten rund um ihren Arbeitsort (I._____ im Geviert J._____-strasse-K._____-strasse-L._____strasse-M._____-strasse jeweils in den Abschnitten, die ans I._____ grenzen) für fünf Jahre ein Rayonverbot zu erteilen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 5000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2022 zu bezahlen.

4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist, und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Forderung auf Schadensersatz vorbehalten bleibt.

5. Die unter Ziffer 2.2 Bst. dd, ee und ff der Anklageschrift gelisteten Gegenstände seien der Privatklägerin B._____ auf erstes Verlangen herauszugeben.

6. Die Kosten für das Strafverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 17'540.65 (inklusive MwSt.) zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerin 2: (act. 160 S. 1 und 4 und Prot. S. 53 f.; sinngemäss)

1. Der Privatklägerin 2 sei eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Mai 2022 auszurichten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Anträge der Privatklägerin 6: (act. 161 S. 2)

" 1. A._____ sei der mehrfachen Drohung für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen.

2. A._____ sei gegenüber der Geschädigten G._____ zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten. Dies wie folgt:

3.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'550.55 und CHF 1'800.00 nebst Zins zu 5% seit dem 09.02.2021 zu bezahlen, unter ausdrücklichen Nachklagevorbehalt (Teilklage);

3.2 Für den Restbetrag sei festzustellen, dass der Angeklagte A._____ dem Grundsatz nach Schadenersatz für die Folgen seiner Tathandlungen bis zum 09.02.2021 zu bezahlen habe. Für die konkrete Geltendmachung von diesem Teil des Schadenersatzes sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen;

4. Sodann sei der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten einen Betrag von CHF 6'500.00 nebst Zins von 5% seit dem

09.02.2021 als Genugtuung zu bezahlen;

5. Es sei dem Angeklagten für die nächsten fünf Jahre zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg und sich in einem Umkreis von 250 Metern um die Privatklägerin sowie an ihrem jeweiligen Wohnort aufzuhalten;

6. Die Adresse der Geschädigten sei gegenüber dem Beschuldigten weiterhin geheim zu halten;

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten (zzgl. MwSt.)."

Anträge der Verteidigung: (act. 216 S. 1 f.)

" 1. A._____ sei in Bezug auf die Anklagevorwürfe betreffend B._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen; von den Vorwürfen im Zusammenhang mit C._____, D._____, F._____, E._____, G._____ und N._____ sei er vollumfänglich freizusprechen.

2. Von einer Bestrafung sei in Anwendung von Art. 54 StGB abzusehen.

3. Es sei keine stationäre Massnahme anzuordnen.

4. Es seien keine Kontakt- und Rayonverbote anzuordnen.

5. Die beschlagnahmten Kleider und Schuhe von A._____ seien herauszugeben.

6. Auf die Anordnung einer DNA-Profil-Erstellung sei zu verzichten.

7. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen B._____, C._____ und G._____ seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

8. A._____ sei eine angemessene Genugtuung für die erlittene Überhaft und eine angemessene Entschädigung für die Einkommenseinbusse auszurichten, je zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfall.

9. Ihm sei ferner für die Kosten seines erbetenen Verteidigers im Dossier 2 eine Parteientschädigung von CHF 5'629.60 zuzusprechen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

1.1

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2023 (act. 35) ging am 26. Januar 2023 beim Bezirksgericht Zürich ein. Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 16. März 2023 auf den 3. Juli 2023 angesetzt. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 10-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 45). Nach einmaliger Fristverlängerung (act. 53) stellte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 19. April 2023 Beweisergänzungsanträge (act. 40), welche mit Verfügung vom 28. April 2023 teilweise gutgeheissen wurden (act. 55).

1.2

Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 liess der Beschuldigte unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ein Verschiebungsgesuch betreffend die auf den 3. Juli 2023 anberaumte Hauptverhandlung stellen (act. 76 und act. 77), woraufhin die Ladung mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (vorab per E-Mail) abgenommen wurde (act. 80 und act. 81). Die Hauptverhandlung wurde daraufhin mit Verfügung vom 3. Juli 2023 neu auf den 26. September 2023 angesetzt (act. 83).

1.3

Mit Schreiben vom 24. und 28. August 2023 ersuchten sowohl der Beschuldigte als auch der damalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (act. 88 und 89), woraufhin mit Verfügung vom 29. August 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, um eine neue Verteidigung zu bezeichnen (act. 90). Nachdem die mit Verfügung vom 3. September 2023 bis 11. September 2023 erstreckte Frist zur Bezeichnung eines neuen amtlichen Verteidigers ungenutzt verstrichen war, wurde mit Verfügung vom 14. September 2023 die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen und dem Beschuldigten eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt, um eine neue amtliche Verteidigung zu bezeichnen (act. 96). Mit Schreiben vom 20. September 2023 bat der Beschuldigte um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlichen Verteidiger (act. 101), woraufhin dieser angefragt (act. 102A) und mit Verfügung vom 22. September 2023 als solcher eingesetzt wurde (act. 102).

1.4

In der Folge wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 auf den 20. November 2023 angesetzt (act. 108).

1.5

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigte einen Online-Artikel aus der Zeitung "O._____" vom 20. November 2020 auf Italienisch ein und beantragte, es sei dieser zu den Akten zu nehmen (act. 117 und act. 118). Dieser wurde mit Übersetzungsauftrag vom 27. Oktober 2023 auf Deutsch übersetzt und zu den Akten genommen (act. 119).

1.6

Die amtliche Verteidigung ersuchte mit Eingabe vom 13. November 2023 aufgrund des anhaltend schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten ein weiteres Mal um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 123). Der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten wurde mit medizinischem Bericht des Gesundheitsdienstes des Gefängnisses Limmattal bestätigt (act. 127). Vor diesem Hintergrund wurde die Ladung zur Hauptverhandlung am 16. November 2023 erneut abgenommen (act. 128). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der amtlichen Verteidigung eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Gericht mittzuteilen, was die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten vom 17. November 2023 ergeben habe und wann voraussichtlich mit dessen Verhandlungsfähigkeit zu rechnen sei (act. 131). Mit Schreiben vom 30. November 2023 reicht der amtliche Verteidiger den Arztbericht (act. 135) ein und beantragte das schriftliche Verfahren für die Parteivorträge, da keine Prognose darüber gestellt werden könne, ob und wann der Beschuldigte wieder verhandlungsfähig sein werde und an einer ganztätigen Verhandlung teilnehmen könne (act. 134). Da der Antrag sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch der Privatklägerin 2 abgelehnt wurde (act. 138 und act. 141), wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2024 zur Hauptverhandlung am 11. Juni 2024 vorgeladen (act. 149). Gleichzeitig wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um allfällige Zivilforderungen zu beziffern und zu begründen (act. 149). Die entsprechenden Eingaben der Privatklägerinnen 1, 2 und 6 vom 12. bzw. 19 Februar 2024 inklusive Beilagen (act. 158-162) wurden der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 22. Februar 2024 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (act. 163), welche diese mit Eingabe vom 8. April 2024 erstattete (act. 170).

1.7

Am 10. Mai 2024 ging beim hiesigen Gericht die Nachtragsanklage vom 8. Mai 2024 zur Anklage vom 25. Januar 2023 ein und wurde zunächst unter der Prozess-Nummer DG240077 angelegt (act. 13 betr. DG240077). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 wurden die Verfahren DG230009-L und DG240077-L vereinigt und neu unter der Prozess-Nummer DG230009-L geführt (act. 14 betr. DG240077).

1.8

Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 reichte der amtliche Verteidigter den Arztbericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 6. Mai 2024 (act. 175) ein und erklärte darauf bezugnehmend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht verbessert habe und er deshalb nicht an einer ganztätigen Verhandlung teilnehmen können (act. 174). Zudem bat er erneut um die Durchführung der Parteivorträge im schriftlichen Verfahren, womit sich dieses Mal sämtliche Parteien einverstanden erklärten (act. 177 und act. 178). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde die schriftliche Durchführung des zweiten Teils der Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlusswort und Urteilseröffnung) nach der mündlichen Befragung des Beschuldigten angeordnet (act. 178).

1.9

Zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw H._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 6 (Prot. S. 29).

1.10

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass der zweite Teil der Hauptverhandlung aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schriftlich erfolgen könne und die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung, aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschuldigten aufgeteilt auf zwei Halbtage, vorgeladen werden würden (Prot. S. 41 und S. 43 f.). Zudem stellte der amtliche Verteidiger diverse Beweisanträge. Betreffend Dossier 1 beantragte er die Einholung eines polizeilichen Ermittlungsberichts zur Frage, was mit den zerrissenen Dokumenten gemäss Seite 2 der Fotodokumentation (act. D1/18) gemacht worden sei sowie die Spurensicherung und -auswertung, falls diese noch vorhanden seien. Weiter beantragte er die Auswertung der DNA-Spur (A016'207'242) ab dem Griffstück der Pistole von D._____ (Privatkläger 3). Betreffend Dossier 2 stellte er den Antrag, die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt Y4._____ zu den Akten zu nehmen sowie eventuell den E-Mailverkehr zu den Vergleichsgesprächen mit Rechtsanwältin Y5._____. Des Weiteren seien die Bankunterlagen bzw. die Korrespondenz der P._____ [Bank] mit der Privatklägerin 6 zu edieren, ein sprachwissenschaftliches Gutachten zur Redewendung "augurio di morte" einzuholen und eine psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin 6 anzuordnen. Der Antrag betreffend die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt Y4._____ wurde gutheissen und diese wurden als act. 184 zu den Akten genommen. Die Auswertung der DNA-Spur wurde ebenfalls gutheissen und mit Verfügung vom 18. Juni 2024 angeordnet. Der Beweisantrag betreffend den E-Mailverkehr zu den Vergleichsgesprächen mit Rechtsanwältin Y5._____ wurde vorerst offengelassen, damit Rechtsanwalt Y3._____ betreffend das diesbezügliche Einverständnis mit der Privatklägerin 6 Rücksprache nehmen konnte. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen (Prot. S. 43).

1.11

Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 7. und 14. Januar 2025 vorgeladen (act. 188).

1.12

Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw H._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 2 sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 6 (Prot. S. 50). Da der amtliche Verteidiger auf den zweiten Parteivortrag und der Beschuldigte auf das Schlusswort verzichteten, erübrigte sich eine weitere Fortsetzung der Hauptverhandlung am 14. Januar 2025 (Prot. S. 61).

1.13

Der Beschuldigte befand sich bis zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung in Sicherheitshaft. Diese wurde mit Verfügungen vom 1. Februar 2023 des Zwangs-

massnahmengerichts angeordnet (act. 37) und mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 bestätigt (act. 39) sowie mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. Mai 2023 (act. 71), 11. Juli 2023 (act. 87A), 11. Oktober 2023 (act. 113), 9. Januar 2024 (act. 148), 9. Juli 2024 (act. 193) und 23. Dezember 2024 (act. 211) jeweils verlängert. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2024 (act. 148) wurde zudem mit Beschluss vom 5. Februar 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt (act. 157).

1.14. Das vorliegende Urteil wurde den Parteien am 15. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet und vorab per E-Mail versandt (act. 227), da sich die Parteien mit einer schriftlichen Eröffnung einverstanden erklärten (Prot. S. 61). Ausserdem wurde der Beschuldigte gleichentags aus der Sicherheitshaft entlassen (act. 228 und act. 232).

1.14. Das vorliegende Urteil wurde den Parteien am 15. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet und vorab per E-Mail versandt (act. 227), da sich die Parteien mit einer schriftlichen Eröffnung einverstanden erklärten (Prot. S. 61). Ausserdem wurde der Beschuldigte gleichentags aus der Sicherheitshaft entlassen (act. 228 und act. 232).

1.15. Mit Eingabe vom 17., 21. bzw. 24. Januar 2025 erhoben der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 6 Berufung gegen das vorliegende Urteil (act. 233/1-3).

2. Konstituierung der Privatklägerschaft

2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

2.2. Alle im Rubrum aufgeführten Privatklägerinnen und Privatkläger haben rechtzeitig entsprechende Erklärungen abgegeben bzw. einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und haben sich daher im vorliegenden Strafverfahren rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert (act. D1/20/6, act. D1/20/8, act. D1/20/10, act. D1/20/17, act. D1/20/18 und act. D2/9/3). Die Privatkläger 3, 4 und 5 haben sich lediglich im Strafpunkt konstituiert und keine Zivilforderungen gestellt (act. D1/20/10, act. D1/20/17 und act. D1/20/18).

3. Strafantrag

3.1. Da es sich bei den vorgeworfenen Straftatbeständen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und der eventualiter angeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Nachtragsanklage) um Antragsdelikte handelt, ist das Vorliegen von gültigen Strafanträgen Prozessvoraussetzung (DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, OFK-StGB,

21. Aufl., Zürich 2022, Art. 30 N 3). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt.

3.2. Die Privatklägerin 6 hat am 11. Februar 2021 den für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung gestellt (act. D2/9/1). Die Privatklägerin 2 hat den Strafantrag gegen den Beschuldigten aufgrund der Geschehnisse am 27. Mai 2022 am selben Tag gestellt (act. D1/20/2). Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung erstatte am 5. Januar 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten aufgrund des Ereignisses am 4. Januar 2024 (act. 2/3 betr. DG240077). Somit liegen für sämtliche, dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltenen Antragsdelikte gültige und innert Frist erfolgte Strafanträge vor.

II. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf

1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten die in den diesem Urteil beigehefteten Anklageschriften umschriebenen Sachverhalte vor und beantragt die Schuldigsprechung wegen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der (eventualiter mehrfachen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 bzw. 3 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 35 und act. 13 betr. DG240077).

1.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung. Er lässt betreffend Dossier 2 sowie die Nachtragsanklage einen Freispruch und betreffend Dossier 1 einen teilweisen Freispruch beantragen (act. 216). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist deshalb zu überprüfen, ob die Sachverhalte rechtsgenügend erstellt sind. Hierfür werden die einzelnen Sachverhaltsabschnitte gemäss dem Aufbau der Anklageschrift unterteilt, wobei jeweils die einzelnen Delikte behandelt werden. In den folgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für den Entscheid als erforderlich erweist.

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 54 N 12). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).

3. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen

3.1. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes eine untergeordnete Bedeutung zu. Aus Überlegungen zur Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich nichts Zuverlässiges darüber ableiten, ob eine bestimmte Aussage dieser Person wahr ist (vgl. ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 4. Aufl. 2007, S. 4; JANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, Heidelberg 2004, N 70 f.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.

3.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, droht ihm bei einer Verurteilung doch eine empfindliche Freiheitsstrafe. Daraus kann nicht a priori gefolgert werden, dass seine allgemeine Glaubwürdigkeit geringer ist als jene anderer Aussagepersonen, die kein oder geringeres Interesse am Prozessausgang haben als er selbst. Auch eine unschuldige Person, die beschuldigt wird, hat ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Vielmehr muss anhand ihrer konkreten Aussagen geprüft werden, ob sie glaubhaft sind.

3.3. Bei den Privatklägern 1 – 5 ist zu berücksichtigen, dass sie als Auskunftspersonen befragt und auf die Straffolgen von Art. 303–305 StGB hingewiesen wurden

(act. D1/6 F/A 6, act. D1/8 F/A 6, act. D1/10 F/A 6, act. D1/14 F/A 10 und act. D1/15 F/A 10). Es sei darauf hingewiesen, dass die Privatkläger 1 –5 in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten stehen (act. D1/6 F/A 8, act. D1/8 F/A 8, act. D1/10 F/A 8, act. D1/14 F/A 11 und act. D1/15 F/A 11). Motive für eine Falschbelastung lassen sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Privatkläger ableiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerinnen 1 – 2 als Opfer und Privatklägerinnen ein gewisses Eigeninteresse am Verfahrensausgang – an einer Verurteilung und der Gutheissung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche – haben dürften. Insgesamt liegen aber keine massgeblichen Anhaltspunkte vor, die von vornherein für eine erhöhte oder reduzierte Glaubwürdigkeit sprechen. Letztlich wird es daher entscheidend sein, ob ihre konkreten Aussagen glaubhaft und überzeugend erscheinen.

3.4. Die Privatklägerin 6 wurde ebenfalls als Auskunftsperson befragt und auf die Straffolgen von Art. 303–305 StGB hingewiesen (act. D2/3/2 F/A 6). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie mit dem Beschuldigten insofern in einer persönlichen Beziehung steht bzw. stand, als sie mit diesem von Oktober 2019 bis 18. Dezember 2020 eine partnerschaftliche Beziehung führte (act. D2/3/2 F/A 8). Vorliegend gibt es jedoch keine hinreichend konkreten Hinweise dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten und das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe auf sich nehmen würde.

3.5. Die Zeuginnen Q._____, R._____, S._____ und T._____ und der Zeuge N._____ legten ihre Zeugenaussagen unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB ab, was in der Regel auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit hindeutet. Allerdings ist zu beachten, dass T._____ die Mutter der Privatklägerin 6 ist (act. D2/4 F/A 9). Wenngleich sie aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin 6 nicht von vornherein als unglaubwürdig zu betrachten ist, könnte bei der Zeugin T._____ ein gewisses Interesse an einem für ihre Tochter günstigen Prozessausgang bestehen. Wie aufzuzeigen sein wird, weisen ihre Aussagen denn auch eine auffällige Übereinstimmung mit jenen der Privatklägerin 6 auf, sodass diese insgesamt eher konstruiert wirken und davon ausgegangen werden muss, dass Mutter und Tochter sich vor ihren jeweiligen Aussagen abgesprochen haben. Die Aussagen der Zeugin T._____ sind vor diesem Hintergrund mit Zurückhaltung zu würdigen.

3.6. Wie bereits erwähnt, ist in erster Linie nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit entscheidend, sondern vielmehr der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Von zentraler Bedeutung ist deshalb die im Folgenden vorzunehmende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten.

4. Dossier 1: Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1

4.1. Sachverhaltserstellung

4.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

4.1.1.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift in diesem Sachverhaltsabschnitt zusammengefasst vorgeworfen, am 27. Mai 2022 in den Büroräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anlässlich eines Akteneinsichtstermins bei der vorgenannten Staatsanwaltschaft trotz mehrmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, die Akten in seiner Aktentasche verstaut und versucht zu haben, das Büro damit zu verlassen. Als die Privatklägerin 1 ihm dies untersagt habe, habe der Beschuldigte sie zu Boden gestossen, sich über sie begeben und sie während ca.

20 Sekunden mit mehreren heftigen Faustschlägen in deren Gesicht traktiert. Dabei habe die Privatklägerin Weichteilverletzungen mit korrespondierenden Blutergüssen, Blutergüsse, Schleimhauteinblutungen und Hautabschürfungen erlitten. Dies

alles habe der Beschuldigte bewusst und gewollt getan, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass er der Privatklägerin 1 mit seiner Tathandlung weitaus schwerwiegendere und lebensgefährliche Verletzungen hätte zufügen können (act. 35 S. 3 f.).

4.1.1.2 Der Beschuldigte lässt durch seine Verteidigung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung beantragen. Der Verteidiger führte diesbezüglich aus, dass es zwar unbestritten sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit mehreren Faustschlägen traktiert habe, jedoch seien diese nicht von einer derartigen Heftigkeit gewesen und zudem nicht mit Eventualvorsatz für schwerwiegendere und lebensgefährliche Kopfverletzung erfolgt (act. 216 S. 7 ff.).

4.1.1.3 Die Privatklägerin 1 beantragt eine Verurteilung gemäss Anklageschrift (act. 158 S. 2).

4.1.1.4 Vor diesem Hintergrund ist anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Beschuldigte die Schläge mit der angeklagten Heftigkeit und Eventualvorsatz für schwerwiegende und lebensbedrohliche Verletzungen ausgeführt hat.

4.1.2. Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal zur Sache einvernommen, wobei er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2022 angab, sich nicht gut zu fühlen, weshalb die Befragung abgebrochen wurde (act. D1/2 F/A 11 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2022 (act. D1/3) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2022 (act. D1/4) machte der Beschuldigte keine relevanten Aussagen zum Sachverhalt bzw. verweigerte die Aussage. Davon wich er auch anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung nicht ab (Prot. S. 32 ff.).

4.1.3. Aussagen der Privatklägerin 1

4.1.3.1 Die Privatklägerin 1 schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022, der Beschuldigte habe am 27. Mai 2022 einen Termin zur Akteneinsicht im Strafverfahren betreffend Dossier 2 gehabt. Sie sei für diesen Termin alleine mit dem Beschuldigten gewesen, es habe sich auch niemand im Vorbüro befunden. Der Beschuldigte habe sich zu Beginn geweigert, einen Empfangsschein zu unterschreiben. Danach habe er die Akten, die ihm zur Einsicht vorgelegt worden seien, genommen, in seine Aktentasche gesteckt und erklärt, er würde diese mitnehmen, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass er die Akten nicht mitnehmen könne. Er sei direkt neben dem Besprechungstisch gestanden und sie etwa einen halben Meter hinter ihm. Das nächste, was sie wisse, sei, dass sie am Boden gelegen und er über ihr gewesen sei (act. D1/5 F/A 7). Sie könne sich nicht daran erinnern, wie sie am Boden gelandet sei, sie gehe davon aus, dass er sie auf dem Weg zur Türe umgestossen habe. Die Privatklägerin 1 gab an, sie habe nicht das Gefühl, dass sie sich dem Beschuldigten in den Weg gestellt habe, er hätte locker an ihr vorbeikommen können, um das Büro zu verlassen (act. D1/5 F/A 10 und 23). Er habe ihr dann mehrere Faustschläge gegeben, wobei ihr Kopf einmal hinten auf dem Boden aufgeschlagen sei. Sie habe so laut geschrien wie sie nur konnte und ihm gesagt "Bitte, bitte hören Sie auf!". Er habe ihr gesagt, sie sei ein Arschloch. Dann seien drei Personen – die Zeuginnen S._____, R._____ und Q._____ – reingekommen und hätten "Polizei!" gesagt. Erst dann habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sei aus dem Büro gelaufen. Beim Rausgehen habe er noch Frau C._____ (die Privatklägerin 2) umgestossen und sei in den Gang verschwunden. Sie habe den Leuten noch gesagt, er habe ihre Akten (act. D1/5 F/A 9 und 21). Die Schläge beschrieb sie auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von 7, alle seien auf ihr Gesicht gerichtet gewesen und hätten sie auf beiden Wangen und allenfalls an der Stirn getroffen. Es seien mehrere Schläge gewesen, sie wisse nicht, wie viele. Sie glaube, dass er mindestens 20 Sekunden pausenlos auf sie eingeschlagen habe (act. D1/5 F/A 13 ff.). An ein Festhalten könne sie sich nicht erinnern, sicher nicht am Hals (act. D1/5 F/A 33).

4.1.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 wiederholte die Privatklägerin 1 ihre Aussagen und insbesondere den Umstand, dass ihr Kopf aufgrund der Faustschläge einmal nach hinten auf den Boden geknallt sei. Sie habe sich gedacht, dass dies kein zweites Mal mehr passieren dürfe (act. D1/6 F/A 19 ff.). Zum Zustand des Beschuldigten führte sie aus, er sei wie immer gewesen, er habe nicht wie unter Drogeneinfluss gewirkt (act. D1/6 F/A 20 ff.). Er habe ihr nicht gedroht und abgesehen von dem einen Satz, mit dem er sie als Arschloch beschimpfte, nichts zu ihr gesagt (act. D1/6 F/A 25 f.). Die Privatklägerin erklärte, nicht zu wissen, mit welcher Hand und wie oft der Beschuldigte sie geschlagen habe. Es seien mehrere gegen das Gesicht gerichtete Schläge gewesen, wobei sie aufgrund des Verletzungsbildes davon ausgehe, dass er sicher sechs Mal geschlagen habe. Die Schwere der Schläge beschrieb sie als mittel bis schwer. Die Schläge hätten weh getan und sie habe währenddessen gedacht, es müsse jetzt aufhören, da sonst etwas Schlimmes passieren könnte. Weiter führte sie aus, dass die Schläge sie an beiden Augen, an beiden Wangen, an der Lippe und an der Stirn getroffen hätten (act. D1/6 F/A 29 ff.).

4.1.4. Aussagen der Privatklägerin 2

4.1.4.1 Der Übersicht halber und dem Umstand geschuldet, dass es sich um sehr dynamische Geschehnisse handelte, werden nachfolgend die gesamten Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend die Tatgeschehnisse am 27. Mai 2022 aufgeführt, auch wenn diese mehrheitlich die anderen Sachverhaltsabschnitte betreffen.

4.1.4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2022 führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe in ihrem Büro im 1. Stock Schreie von oben wahrgenommen und sei daraufhin in den 2. Stock gerannt. Sie sei durch das Vorbüro ins Büro getreten und habe sich als Polizistin zu erkennen gegeben; sie habe zudem auch ihren Polizeiausweis im Ausweisetui vor der Brust getragen. Da sei eine grosse Person auf sie zu gerannt und habe sie zu Boden gestreckt und am Boden weiter auf sie eingeprügelt (act. D1/7 F/A 3). Der Beschuldigte habe dabei mit den Fäusten voll zugeschlagen, aber nicht richtig getroffen, da sie auf dem Boden gelegen und ihre Beine zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen seien. Trotzdem habe der Beschuldigte sie sicher einmal an der linken Gesichtshälfte unterhalb des Auges getroffen. Zudem habe sie auch ihre Brille und ihren linken Ohrstecker verloren (act. D1/7 F/A 5 ff., 12 f.). Sie habe einen kurzen Moment noch die Privatklägerin 1 wahrgenommen und gesehen, dass sie Beulen am Kopf gehabt habe. Dann sei sie aufgestanden und habe den Beschuldigten verfolgt (act. D1/7 F/A 3). Dieser sei dann durch das Nebentreppenhaus nach unten gelaufen. Sie sei ihm hinterhergerannt und habe immer wieder "Stopp Polizei" gerufen und Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt. Sie habe ihn mit dem Gel-Pfefferspray mehrfach am Kopf getroffen, er habe darauf jedoch keinerlei Reaktion gezeigt. Auf der Treppe sei sie erneut hingefallen, woraufhin der Beschuldigte nochmals auf sie losgegangen sei und mit den Fäusten auf sie eingeprügelt habe. Er habe wiederrum voll zugeschlagen, aber nicht getroffen, da er sich auf der Treppe unter ihr befunden habe und sie habe ausweichen können (act. D1/7 F/A 3 und 8 ff.). Der Beschuldigte habe anschliessend das Gebäude verlassen und sie habe ihn mit etwas Abstand verfolgt, während sie auf die angeforderte Verstärkung gewartet habe. Sie habe dann gesehen wie der Beschuldigte bei der Verzweigung U._____strasse/V._____-strasse verhaftet worden sei. Er habe sich gewehrt und einem Polizisten an die Waffe gegriffen, woraufhin sie "Achtung Waffe" gerufen habe. Das Magazin sei dann aus der Pistole gefallen und sie habe es aufgehoben und bei sich verstaut, bevor sie es ihrem Kollegen wieder übergeben habe (act. D1/7 F/A 3). Bei dem Vorfall sei sie etwa zwei bis drei Meter neben ihm gestanden (act. D1/7 F/A 22).

4.1.4.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 wiederholte die Privatklägerin 2 ihre Aussagen und führte aus, dass es, als sie in das Büro gerannt sei, gewesen sei, als sei sie in eine Faust gerannt. Sie sei nach hinten geflogen und mit dem Rücken auf dem Boden gelandet, woraufhin der Beschuldigte mehrmals von oben herab mit voller Kraft mit der Faust auf sie eingeschlagen und sie einige Male, sicher mindestsens einmal getroffen habe (act. D1/8 F/A 19, 22,

25 ff.). Sie habe sich beim Betreten des Vorbüros verbal als Polizistin zu erkennen gegeben, in dem sie "Polizei" oder "Ich bin Polizistin" gesagt habe. Sie erinnere sich jedoch nicht mehr an den genauen Wortlaut (act. D1/8 F/A 19). Der Beschuldigte habe beim Zusammenstoss jedoch vermutlich nicht erkannt, dass es sich bei ihr um eine Polizistin gehandelt habe. Bei der Verfolgung habe sie jedoch immer wieder "Stopp Polizei" gerufen (act. D1/8 F/A 19, 23, 39). Der Beschuldigte sei während der gesamten Verfolgung nie gerannt, sondern immer nur schnell gelaufen (act. D1/8 F/A 40 und 51). Bei der Verhaftung habe der Beschuldigte sich gewehrt, mit den Armen gefuchtelt und sich dem Griff der Polizeibeamten entzogen. Zudem habe er versucht, einem Polizisten an die Waffe zu greifen. Dabei habe er mit der ganzen Hand von hinten an die Waffe greifen können, woraufhin das Magazin herausgefallen sei (act. D1/8 F/A 56 ff.).

4.1.5. Aussagen der Zeuginnen Q._____, R._____ und S._____

4.1.5.1 Q._____ wurde am 27. Mai 2022 von der Polizei als polizeiliche Auskunftsperson sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 als Zeugin einvernommen (act. D1/11 und act. D1/12). Anlässlich der Einvernahmen schilderte sie zusammengefasst, dass sie Schreie gehört habe und mit Frau S._____ und Frau R._____ zum Büro der Privatklägerin 1 gelaufen sei. Als sie die Türe geöffnet habe, habe sie den Beschuldigten auf den Knien über der am Boden auf dem Rücken liegenden Privatklägerin 1 gesehen. Er habe ausgeholt und sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Auch als er sie gesehen habe, habe er nochmals zugeschlagen. Die Stärke der Schläge sei etwa eine 7, eher eine 8 gewesen und sie habe mindesten zwei Schläge wahrgenommen. Zwischen den ersten Schreien und dem Öffnen der Türe sei etwa eine Minute vergangen. Dann sei die Privatklägerin 2 gekommen und musste Polizei gerufen haben, da sie davor nicht gewusst hätte, dass diese Polizistin sei, aber in diesem Moment gedacht habe, zum Glück kommt eine Polizistin. Sie glaube, er habe erst aufgehört zu schlagen, als die Privatklägerin 2 reingekommen sei. Er sei dann auf die Privatklägerin 2 zu gerannt und sie sei zurückgespickt. Sie habe jedoch nicht gesehen, ob er nachher noch auf die Privatklägerin 2 eingeschlagen habe. Nachdem der Beschuldigte auf die Privatklägerin 2 losgegangen sei, sei sie mit Frau S._____ zurück in ihr Büro gerannt und habe den Notruf gewählt (act. D1/11 F/A 3 ff. und act. D1/12 F/A 15 ff.).

4.1.5.2 R._____ sagte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 30. September 2022 zusammengefasst aus, dass sie Schreie wahrgenommen haben, dann gehört habe, wie jemand um Hilfe geschrien habe und deshalb mit Frau S._____ nachschauen gegangen sei. Als sie ins Büro getreten seien, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte auf der Privatklägerin 1 gesessen oder gekniet sei und mit voller Wucht auf das Gesicht der Privatklägerin 1 geboxt habe. Er habe so weit ausgeholt, wie er konnte und sie mit voller Wucht geschlagen. Die Privatklägerin 1 habe geschrien und der Beschuldigte habe auch nicht von ihr abgelassen, nachdem er die Zeuginnen gesehen habe. Man habe ihm angesehen, dass er ausser Rand und Band gewesen sei. Er habe so bedrohlich gewirkt, dass sie sich nicht getraut hätten, ihn zu packen oder wegzuschubsen. Er habe die Privatklägerin 1 noch mehrfach geschlagen, sie könne die genaue Anzahl jedoch nicht mehr sagen.

Plötzlich habe er aufgehört, sie wisse jedoch nicht genau weshalb. Es sei auf jeden Fall nicht wegen ihr und den beiden Kolleginnen gewesen. Vielleicht wegen der Privatklägerin 2. Diese habe sich, soweit sie sich erinnere, als Polizistin ausgegeben, da sie sie selbst zuvor nicht gekannt habe, müsse sie etwas gesagt haben. Weiter führte sie aus, dass sie anschliessend zurück in ihr Büro gerannt seien und Frau S._____ Frau Q._____ angewiesen habe den Notruf zu wählen. In der Folge seien sie wieder zurück zu der Privatklägerin 1 gegangen und hätten sich um sie gekümmert. Diese habe grausam ausgesehen und ihr seien "zentimetergrosse Hörner aus dem Gesicht gewachsen" (act. D1/16 F/A 11 ff.).

4.1.5.3 S._____ schilderte die Geschehnisse in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2022 wie folgt: Sie habe in ihrem Büro gearbeitet und komische Geräusche, die wie Kindergeschrei geklungen hätten, wahrgenommen, weshalb sie zusammen mit Frau Q._____ und Frau R._____ nachschauen gegangen sei. Sie habe aus einem Büro ein Flehen gehört, da die Türe offen gewesen sei. Als sie das Büro betreten hätten, hätten sie den Beschuldigten auf der Privatklägerin 1 sitzen sehen. Diese sei mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und er habe die Faust gehoben und auf sie eingeschlagen. Die Privatklägerin 1 haben ihn angefleht aufzuhören. Der Beschuldigte hätte die Zeuginnen jedoch angeschaut und weitergeschlagen. Zudem hätte er einen "irren Blick" gehabt. Sie hätte Frau Q._____ angewiesen, die Polizei zu rufen. In der Folge habe sie entschieden, nicht ins Gemenge reinzugehen und sei mit Frau Q._____ und Frau R._____ auf den Gang rausgerannt. Die Privatklägerin 2 sei noch im Büro gewesen. Danach sei Frau Q._____ telefonieren gegangen und sie habe mit Frau R._____ auf dem Gang beobachtet, wie der Beschuldigte aus dem Büro gerannt und die Privatklägerin 2 ihm gefolgt sei. Sie sei dann zu der Privatklägerin 1 gegangen. Diese hätte eine Riesenbeule an der Stirn und rote Flecken im Gesicht gehabt. Es sei ein "total brutales Bild" gewesen (act. D1/17 F/A 11 ff.). Betreffend die Zeitdauer zwischen den ersten wahrgenommenen Schreien und dem Betreten des Büros seien zwischen einer und vier Minuten verstrichen (act. D1/17 F/A 12).

4.1.6. Weitere Beweismittel

4.1.6.1 Auf der Fotodokumentation betreffend Dossier 1 ist auf den Fotos 4, 5 und

6 klar zu erkennen, dass die Wangen der Privatklägerin 1 stark gerötet sind und sie deutlich erkennbare Beulen an der Stirn hat (act. D1/18).

4.1.6.2 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der Privatklägerin 1 ergab, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Untersuchung Weichteilschwellungen an der Stirn rechts, an der Schläfe links, über dem Nasenrücken und an beiden Jochbogen mit korrespondierenden, frischen Blutergüssen aufwies. Zudem habe sie Blutergüsse am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Weiter hätten sich Hautabschürfungen am Oberbauch und am rechten Unterarm befunden (act. D1/21/15 S. 3 f.). Das Gutachten hält fest, dass diese Verletzungen allesamt Folgen stumpfer Gewalteinwirkung darstellten. Zudem könnten die Blutergüsse und Schwellungen im Gesicht und hinter dem linken Ohr, wie von der Privatklägerin angegeben, durch mehrere Faustschläge entstanden sein. Ebenfalls wird angemerkt, dass stumpfe Gewalt gegen den Kopf aus rechtsmedizinischer Sicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen könne. Es wird jedoch festgehalten, dass bei der Privatklägerin 1 keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr bestanden habe und die Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (act. D1/21/15 S. 5).

4.1.6.3 Auf dem aufgezeichneten Notruf der Zeugin Q._____ ist zu hören, wie diese um Hilfe bitte und erklärt, dass an der J._____-strasse 1 eine Staatsanwältin angegriffen worden sei und "einer herumschlagen würde" (act. 59 Nr. 1).

4.1.7. Würdigung

4.1.7.1 Würdigt man die Aussagen der Privatklägerin 1, lässt sich erkennen, dass ihre Ausführungen detailreich sind und ihre Erlebnisse lebensnah schildern. Übertreibungen lassen sich in den Schilderungen der Privatklägerin 1 keine finden; vielmehr gibt sie auch an, woran sie sich nicht mehr (genau) erinnern kann - beispielsweise wie genau sie zu Boden gekommen ist. Zudem können ihre Ausführungen mit den weiteren Beweismitteln in Einklang gebracht werden und werden betreffend den späteren Verlauf durch deckungsgleiche Aussagen der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ gestützt. Sowohl die Privatklägerin1 als auch die drei herbeigeeilten Zeuginnen sprachen übereinstimmend davon, dass der Beschuldigte kniend auf der rücklings am Boden liegenden Privatklägerin 1 gesessen und auf sie eingeschlagen habe. Ebenso berichten die Zeuginnen überzeugend, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mehrfach angefleht habe, aufzuhören, er jedoch nicht von ihr abgelassen habe (act. D1/5 F/A 7, act. D1/11 F/A 3, act. D1/16 F/A 11 und act. D1/17 F/A 11). Die Aussagen der Zeugin Q._____ werden ausserdem durch den durch sie getätigten, aufgezeichneten Notruf bekräftigt. Dabei sagte sie bereits unmittelbar nach dem Geschehnis aus, dass jemand eine Staatsanwältin angegriffen habe und "herumschlagen" würde (act. 59 Nr. 1).

4.1.7.2 Die Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ sprechen jeweils von mindesten einem wahrgenommenen Schlag, sie können sich jedoch alle nicht mehr an die genaue Anzahl erinnern. Der Beschuldigte habe aber auch nach ihrem Betreten des Büros weiter zugeschlagen (act. D1/11 F/A 5, act. D1/16 F/A 21 und act. D1/17 F/A 17). Dass es jedoch auch gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 in der Zeit bevor die Zeuginnen das Büro betreten hatten zu mehreren Schlägen gekommen sein muss, ist absolut glaubhaft (act. D1/6 F/A 29 ff.). So sprechen die drei Zeuginnen Q._____ und S._____ davon, dass zwischen den ersten wahrgenommenen Schreien und dem Öffnen der Bürotür mindestens eine Minute vergangen sei (act. D1/12 F/A 18 und act. D1/17 F/A 12). Ebenso glaubhaft ist, dass es zu einem Schlag gekommen ist, bei dem der Hinterkopf der Privatklägerin 1 auf dem Boden aufgeschlagen ist und bei dem sie sich gedacht hat, das das nicht mehr passieren darf. Gerade auch die Zeuginnen schilderten die Heftigkeit der Schläge eindrücklich. So habe der Beschuldigte weit ausgeholt und mit voller Wucht und geballter Hand auf den Kopf der Privatklägerin 1 eingeschlagen. Die Stärke der Schläge sei dabei gemäss Frau Q._____ auf einer Skala von 1-10 eine 7 bzw. eher eine 8 gewesen (act. D1/11 F/A 7 und act. D1/12 F/A 29.). Die Privatklägerin 1 selbst sprach ebenfalls von einer Stärke der Schläge von 7 (act. D1/5 F/A 15). Frau R._____ führte weiter aus, dass man dem Beschuldigten angesehen hätte, dass er ausser Rand und Band gewesen sei und so bedrohlich gewirkt habe, dass sie sich nicht getraut hätte, einzugreifen (act. D1/16 F/A 11 und 24). Gemäss der Zeugin S._____ hatte er zudem einen "irren Blick" gehabt (act. D1/17 F/A 12). Die Vielzahl und Heftigkeit an Schlägen wird dann auch durch den ärztlichen Bericht gestützt, welcher mehrere Weichteilschwellungen und Blutergüsse festgehalten hat (act. D1/21/15 S. 3 f.). Gerade die Beulen werden auch bildlich durch die Fotodokumentation festgehalten und von den Zeuginnen R._____ und S._____ benannten, da sie sehr deutlich zu sehen gewesen seien und gemäss der Zeugin R._____ wie Hörner aus dem Gesicht der Privatklägerin "gewachsen" seien (act. D1/16 F/A 11). Aufgrund der eindrücklichen Schilderung der Privatklägerin 1 und der Zeuginnen betreffend die Heftigkeit der Schläge vermögen die Ausführungen des Verteidigers nicht zu überzeugen, wonach es dem Beschuldigten aufgrund der Position nur beschränkt möglich gewesen sei, zum Schlag auszuholen und die Schläge deshalb nicht "heftig" gewesen sein können. Alleine schon die offensichtliche körperliche Überlegenheit des Beschuldigten sowie dessen überlegene Position während der Schläge sprechen klar gegen diese Annahme. Ausserdem wird ihm gar nicht vorgeworfen, mit grösstmöglicher Heftigkeit zugeschlagen zu haben, sehr wohl jedoch, dass die Schläge heftig waren. Deshalb kann der Verteidigung auch nicht darin gefolgt werden, dass das Fehlen objektiv schwerer Verletzungen auf einen reduzierten Kraftaufwand schliessen lassen (act. 216 S. 7). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es lediglich dem Zufall und der Störung durch die Zeuginnen und die Privatklägerin 2 zu verdanken ist, dass sich die Privatklägerin 1 keine schwereren Verletzungen zugezogen hat.

4.1.7.3 Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Privatklägerin 1 sowie der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____, weshalb vollumfänglich auf deren Aussagen abzustellen ist. Der äussere Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten.

4.1.7.4 Zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung der Privatklägerin 1 zumindest in Kauf genommen hat, wie ihm dies in der Anklageschrift vorgeworfen wird, ist mangels anderer Anhaltspunkte – insbesondere auch aufgrund fehlender Angaben des Beschuldigten selbst – von den äusseren Umständen auf die innere Tatsache, also die Willensrichtung des Beschuldigten, zu schliessen. Es rechtfertigt sich, diese Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären und festzuhalten, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.4 f.)

4.2. Rechtliche Würdigung

4.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten plädiert dagegen auf einfache Körperverletzung (act. 216 S. 20). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat.

4.2.2. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterschaft sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Dabei ist der Versuch vollendet, wenn sie alles getan hat, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, die Verwirklichung des Tatbestandes aber dennoch nicht eintrat (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, vor Art. 22 StGB N 1 und 5).

4.2.2.1 Die Privatklägerin 1 hat gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin eine Weichteilschwellungen an der Stirn rechts, an der Schläfe links, über dem Nasenrücken und an beiden Jochbogen mit korrespondierenden, frischen Blutergüssen erlitten. Zudem hatte sie Blutergüsse am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Weiter fanden sich Hautabschürfungen am Oberbauch und am rechten Unterarm (act. D1/21/15 S. 3 f.). Zudem hält das Gutachten fest, dass bei der Privatklägerin 1 keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr bestanden und die Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden. Es wird jedoch angemerkt, dass stumpfe Gewalt gegen den Kopf aus rechtsmedizinischer Sicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen könne (act. D1/21/15 S. 5).

4.2.2.2 Angesichts der ärztlichen Befunde ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 in einer Weise einwirkte, dass lebensbedrohliche Verletzungen hätten entstehen können. Insbesondere schlug der Beschuldigte mit

roher Gewalt mehrfach gegen den Kopf der am Boden liegenden Privatklägerin 1, so dass ihr Kopf einmal sogar gegen den Boden unter ihr "knallte". Durch die Wucht der Schläge erlitt die Privatklägerin 1 die eben genannten Verletzungen. Das Vorgehen des Beschuldigten war geeignet, schwere Verletzungen zu verursachen, wobei der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende getan, hat damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass es letztlich nicht dazu gekommen ist, ist – wie bereits erwähnt – allein dem Zufall zu verdanken. Insofern ist der Erfolg einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht eingetreten.

4.2.2.3 Art. 122 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Vorsätzlich handelt, wer ein Verbrechen oder Vergehen mit Wissen und Willen begeht (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits derjenige, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt bzw. eventualvorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Beschuldigten der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

4.2.2.4 Ob die Täterschaft die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. m.H.). Wer mit mehreren heftigen Faustschlägen gezielt gegen den Kopf eines anderen Menschen einwirkt, kann und muss wissen, dass damit beim Opfer ohne Weiteres ein lebensgefährlicher Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursacht werden könnten. Diese Schlussfolgerung ist auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Erwachsenen unumstösslich. Der zweifellos intelligente Beschuldigte musste somit wissen oder zumindest annehmen, dass er die Privatklägerin 1 mit seinen Schlägen schwer verletzen könnte. Die Behauptung des Verteidigers, wonach der Beschuldigte lediglich mit dem Arm ausgeholt habe, was zu relativ ungefährlichen Schlägen geführt hätte und der Beschuldigten deshalb mit diesem Vorgehen keine schwerwiegenden Kopfverletzungen bei der Privatklägerin 1 in Kauf genommen hätte (act. 216 S. 9 f.), vermag keinesfalls zu überzeugen. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart hoch und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant und wächst mit jedem Schlag auf den Kopf weiter, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, der Privatklägerin 1 lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Auch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung bestätigt diesen Befund: Der Beschuldigte schlug mehrmals gezielt und heftig auf den Kopf der am Boden liegenden Privatklägerin 1, welche sich in einer wehrlosen Position befand und kaum in der Lage war, sich zu verteidigen. Die Position der Privatklägerin 1 barg zudem bei jedem Schlag das offensichtliche Risiko – welches sich auch einmal verwirklichte –, dass deren Kopf auf den harten Boden unter ihr aufschlug. Diese brutale, rücksichtslose Vorgehensweise richtete sich zudem noch bewusst gegen einen besonders verletzlichen und empfindlichen Bereich des Körpers. Zudem liess der Beschuldigte erst nach dem hinzutreten mehrere Zeuginnen und dem mehrmaligen Ausruf "Polizei" von der Privatklägerin 1 ab. Angesichts dieser Umstände kann das Verhalten des Beschuldigten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden. Er handelte somit eventualvorsätzlich.

4.3. Zwischenfazit

4.3.1.1 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung anklagegemäss schuldig zu sprechen.

4.3.1.2 Gemäss per 1. Juli 2023 revidiertem Recht beträgt der Strafrahmen der schweren Körperverletzung neu anstelle von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Da das alte Recht somit vorliegend das mildere ist, ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior das alte Recht anwendbar. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Dossier 1: Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatklägerin 1

5.1. Sachverhaltserstellung

5.1.1. Anklagevorwurf, Parteistandpunkte und Beweismittel

5.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Tathandlung gemäss Ziff. II. 4.1 ausgeführt zu haben, obwohl er die Privatklägerin 1 klar als Staatsanwältin erkannte, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Beamtin handelte, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei (act. 35 S. 4).

5.1.1.2 Der amtliche Verteidiger äusserte sich zu diesem Anklagevorwurf nicht konkret (act. 216). Die Privatklägerin 1 beantragt eine Verurteilung gemäss Anklageschrift (act. 158 S. 2).

5.1.1.3 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten (bzw. deren Verweigerung) und der Privatklägerin 1 ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 4.1.2 und 4.1.3 zu verweisen.

5.1.2. Würdigung

5.1.2.1 Gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 hatte der Beschuldigte bei dieser einen Termin für Akteneinsicht betreffend Dossier 2 (act. D1/5 F/A 7). Aus den Akten betreffend Dossier 2 geht klar hervor, dass die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt die zuständige Staatsanwältin gewesen ist und zudem bereits Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt hat (act. D2/2/2, act. D2/2/3 und act. D2/2/4). Dem Beschuldigten war die Privatklägerin 1 somit als Staatsanwältin bekannt.

5.1.2.2 Vor diesem Hintergrund war es dem Beschuldigten, als er die Privatklägerin 1 attackierte, offensichtlich bewusst, dass diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Staatsanwältin handelte. Der Sachverhalt ist diesbezüglich vollumfänglich erstellt und es erübrigen sich weitere Ausführungen.

5.2. Rechtliche Würdigung

5.2.1. Die Staatanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Nachfolgend ist folglich zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft.

5.2.2. Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Träger der geschützten Amtshandlung muss eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter sein. Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Unter den Begriff der Behörde fallen sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Kollektivbehörden handelt (BSK StGB-Heimgartner, N 4 f. vor Art. 285). Als Amtshandlung gilt jede Betätigung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (BSK StGB-Heimgartner, N 9 vor Art. 285).

5.2.3. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt sowie dass es sich möglicherweise um eine Amtshandlung handelt. Sodann muss die Handlung mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen (BSK StGB-Heimgartner, N 23 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf N 15 zu Art. 286).

5.2.4. Die Privatklägerin 1 kann als zur Tatzeit verfahrensleitende Staatsanwältin problemlos als Behördenmitglied der Judikative qualifiziert werden. Zudem handelte sie in der Ausführung ihres Amtes, da der Beschuldigte bei ihr einen Termin zur Akteneinsicht in einem von ihr geleiteten Verfahren (das hier zu behandelnde Dossier 2) hatte. Der Beschuldigte machte sich daraufhin gemäss den obigen Ausführungen (vgl. Ziff. II. 4.2) der versuchten schweren Körperverletzung gegenüber der Privatklägerin 1 schuldig, was ohne Zweifel einen tätlichen Angriff darstellt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

5.2.5. Der Beschuldigte wusste zudem gemäss erstelltem Sachverhalt um die Beamtenstellung der Privatklägerin 1 sowie um die Amtshandlung, die im Gang war. Damit handelte er mit direktem Vorsatz, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

5.3. Zwischenfazit

5.3.1. Da zudem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen.

5.3.2. Nach revidiertem Recht wird die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe anerkannt werden kann. Nach altem Recht betrug der Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Demzufolge ist das alte Recht in casu als milder zu beurteilen und in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior anzuwenden. Der Beschuldigte ist daher der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

6. Dossier 1: Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2

6.1. Sachverhaltserstellung

6.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

6.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt in objektiver Hinsicht vor, dass der Beschuldige beim Verlassen des Büros die zur Hilfe (der Privatklägerin1) herbeigeeilte und in das Büro rennende Privatklägerin 2 von sich weg, aus dem Büro in das Vorbüro heraus, und zu Boden gestossen habe. Hiernach habe er mehrfach während ca. fünf Sekunden mit den Fäusten von oben herab auf das Gesicht und den Oberkörper der am Boden liegenden Privatklägerin 2 eingeschlagen, wobei aufgrund von Ausweichmanövern der Privatklägerin 2 nicht alle Schläge getroffen hätten. Danach sei der Beschuldigte durch das Vorbüro zur Treppe und das Nebentreppenhaus nach unten gelaufen, während die Privatklägerin 2 ihm hinterhergerannt sei und mehrmals Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt habe. Aufgrund der Gewaltanwendung habe die Privatklägerin 2 eine Weichteilschwellung mit einem Bluterguss über dem linken Jochbogen erlitten. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte dies alles bewusst und gewollt getan, wobei er gewusst habe, dass er der Privatklägerin 2 die erlittene Verletzung durch die beschriebene Tathandlung zufügen könnte, was er zumindest in Kauf genommen habe.

6.1.1.2 Die Privatklägerin 2 schloss sich den Anträgen bzw. den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vgl. Prot. S. 53). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen betreffend die Privatklägerin 2 (act. 216 S. 10). Entsprechend ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann.

6.1.2. Beweismittel

6.1.2.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten bzw. deren Verweigerung ist auf Ziff. II. 4.1.2, betreffen die der Privatklägerin 2 auf Ziff. II. 4.1.4 zu verweisen. Ebenfalls sind die Aussagen der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II. 4.1.5).

6.1.2.2 Als objektives Beweismittel ist zudem das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 heranzuziehen (act. D1/21/16). Die Gutachter stellten bei der Privatklägerin 2 eine Weichteilschwellung mit einem Bluterguss über dem linken Jochbogen fest, welche als Folge von stumpfer Gewalteinwirkung entstanden sei. Zudem hält das Gutachten fest, dass die Verletzung mit dem von der Privatklägerin 2 beschriebenen Ereignishergang – Faustschlag – im geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne (act. D1/21/16 S. 4).

6.1.2.3 Des Weiteren ist die Tonaufnahme des aufgezeichneten Notrufs der Privatklägerin 2 beizuziehen (act. 59 Nr. 3). Auf dem Notruf ist zu hören, wie die Privatklägerin 2 der Zentrale erklärt, dass sie einen Mann verfolge, welcher bei der Staatsanwaltschaft "Zeugs" geklaut habe und laufend ihren aktuellen Standort (zuerst U._____-strasse 2, dann 3 und später 4) durchgibt. Der Beamte wiederholt das von ihr Gesagte jeweils. Dabei korrigiert die Privatklägerin 2 ihn diesbezüglich, dass sie dem Beschuldigten nicht nachrenne, sondern am Gehen sei. Sie führt zudem aus, dass der Mann sie geschlagen haben und sie sich als Polizistin ausgegeben habe. Ebenfalls sei die Staatsanwältin geschlagen worden. Ab Minute 1:51 ist zu hören, wie sie erklärt, dass eine Streife angekommen sei und im Anschluss sagt, dass der Mann total gewalttätig sei und sie ihn "eingepfeffert" habe, er jedoch keinen Wank gemacht habe. In Minute 1:56 hört man sie noch "Achtung, Waffe, Waffe" rufen. Nachdem der Beamte in der Zentrale wiederholt, dass der Mann eine Waffe habe, korrigiert die Privatklägerin 2 diesen und erklärt, dass der Mann die Waffe habe greifen wollen.

6.1.3. Würdigung

6.1.3.1 Würdigt man die Aussagen der Privatklägerin 2, so erscheinen diese stimmig und glaubhaft. Ihre Schilderung zum Kerngeschehen werden insbesondere durch die Depositionen der Zeugin Q._____ untermauert, als diese bestätigen konnte, dass die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten weggeschleudert worden bzw. sie "zurückgespickt" sei, als sie das Büro betreten habe (act. D1/11 F/A 3 und act. D1/12 F/A 15). Gleiches schilderte auch die Privatklägerin 2 selbst, wonach es gewesen sei, als ob sie in eine Faust gerannt, nach hinten geflogen und auf dem Boden gelandet sei (act. D1/8 F/A 19). Aufgrund der Schilderungen wäre es jedoch auch möglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht umgestossen hat, sondern diese durch den Zusammenprall mit dem Beschuldigten umgefallen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von Letzterem auszugehen. Die Schläge danach konnten von den Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ nicht gesehen werden, aber die Privatklägerin 2 schildert die körperliche Auseinandersetzung durchgehend konsistent und lebensnah. Zudem sagte sie von Beginn weg konsistent aus, dass der Beschuldigte mehrmals von oben herab mit voller Kraft und der Faust auf sie eingeschlagen habe, er jedoch dabei meistens nicht richtig getroffen habe (act. D1/7 F/A 7), was klar zeigt, dass ihre Aussagen nicht von Übertreibungen zeugen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird sodann durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bekräftig, welches eine Überstimmung der Verletzungen mit dem beschriebenen Tathergang festhält (act. D1/21/16 S. 4). Das Argument der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 2 erst nachdem sie ihre Verletzungen festgestellt hatte, angab, dass sie wohl dort getroffen worden sei, was dafürspreche, dass sie sich diesen Treffer nachträglich eingeredet habe (act. 216 Rz 37), verfängt indes nicht. Vielmehr erscheint der Ablauf, dass die Privatklägerin 2, welche ja bereits zu Beginn von mehreren Schlägen gegen ihren Kopf berichtet hatte, erst auf Feststellung ihrer Verletzung hin angab, dort müsse er sie wohl getroffen haben, äusserst lebensnah und glaubhaft.

6.1.3.2 Auch ihr Bericht betreffend den weiteren Geschehenshergang, namentlich den Ablauf der Verfolgung bis zur Verhaftung, wird durch weitere Beweismittel gestützt. So sagte der Privatkläger 4 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte im Bereich der Schulter bzw. am Oberkörper mit Reizstoffgel kontaminiert gewesen sei (act. D1/15 F/A 18). Dies bestätigt die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie bei der Verfolgung mehrmals Pfefferspraygel gegen den Beschuldigten eingesetzt habe. Wie sich noch zeigen wird, stimmen ebenso ihre späteren Schilderungen der Verhaftung und dem Rausfallen des Magazins der Pistole mit den Schilderungen der Privatkläger 3, 4 und 5 überein, was ihren Aussagen weitere Glaubhaftigkeit verleiht (vgl. Ziff. II. 8.1). Zudem ist bereits auf dem von ihr getätigten und aufgezeichneten Notruf zu hören, wie sie den Beamten in der Zentrale darüber informiert, dass sie vom Beschuldigten angegriffen worden sei (act. 59 Nr. 3). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht korrekt sein könnte, vielmehr decken sie sich immer, wo es solche gibt, mit den übrigen Beweismitteln, weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist.

6.1.3.3 Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Aufgrund der thematischen Überschneidung wird auf den inneren Sachverhalt im Zusammenhang mit der sogleich folgenden rechtlichen Würdigung bzw. den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eingegangen.

6.1.3.4 Aufgrund des Gesagten und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. II. 6.2.) erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers, welcher vorbringt, dass der subjektive Tatbestand für eine ver-

suchte einfache Körperverletzung nicht im Anklagesachverhalt umschrieben werde, ist vorliegend doch von einem Erfolgsdelikt auszugehen (act. 216 Rz 39).

6.2. Rechtliche Würdigung

6.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 StGB. Die Verteidigung plädiert dagegen auf Freispruch (act. 216 S. 10 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

6.2.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, welche weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung noch der Tätlichkeiten erfüllt, an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität im Sinne von Art. 123 StGB ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). In subjektiver Hinsicht wird mindestens Eventualvorsatz vorausgesetzt.

6.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte während ca. fünf Sekunden mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkörper der am Boden liegenden Privatklägerin 2 eingeschlagen, so dass sie eine Weichteilschwellung mit einem Bluterguss über dem linken Jochbogen erlitten hat (vgl. act. D1/21/16 S. 4). Eine Weichteilschwellung bildet ein Grenzfall zur Tätlichkeit, jedoch ist diese Grenze im vorliegenden Fall und in Kombination mit der Weichteilschwellung, welche doch einige Tage braucht, um abzuheilen, als überschritten zu betrachten. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.

6.2.4. Es ist offensichtlich, dass ein Faustschlag ins Gesicht mit einer gewissen Stärke zu Verletzungen der beschriebenen Art führen kann. Das muss auch der Beschuldigte gewusst und mindestens in Kauf genommen haben. Der Beschuldigte handelte damit mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung, wobei er die verursachten Verletzungen mindestens in Kauf genommen hat.

6.3. Zwischenfazit

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Demzufolge ist der Beschuldigte gestützt auf die obigen Erwägungen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

7. Dossier 1: Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatklägerin 2

7.1. Sachverhaltserstellung

7.1.1. Anklagevorwurf, Parteistandpunkte und Beweismittel

7.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusätzlich zur Tathandlung gemäss Ziff. II. 6.1 vor, sich im Treppenhaus plötzlich umgedreht zu haben, auf die Privatklägerin 2 zugegangen zu sein und versucht zu haben, diese zu schlagen. Die Privatklägerin 2 habe nach hinten ausweichen müssen und sei sodann nach hinten gestürzt, wobei der Schlag des Beschuldigten diese nicht getroffen habe. Danach sei der Beschuldigte weitergegangen und habe das Gebäude durch den Notausgang verlassen. Dies alles habe der Beschuldigte getan, obwohl er die Privatklägerin 2 klar als Polizistin erkannte habe, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Beamtin handelte, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei. Die Privatklägerin 2 habe beim Herbeieilen einen Polizeiausweis umgehängt gehabt und sich gegenüber dem Beschuldigten verbal mit den Worten "Polizei" bzw. "Ich bin Polizistin" als Polizistin zu erkennen gegeben. Zudem habe sie während sie ihm hinterhergerannt sei mehrmals "Stopp, Polizei" gerufen und Pfefferspray gegen dem Beschuldigten eingesetzt (act. 35 S. 4).

7.1.1.2 Wie bereits ausgeführt schloss sich die Privatklägerin 2 den Anträgen bzw. den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vgl. Prot. S. 53) und der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen betreffend die Privatklägerin 2 (act. 216 S. 10).

7.1.1.3 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten (bzw. deren Verweigerung), der Privatklägerin 2 sowie der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 4.1 zu verweisen. Ebenfalls heranzuziehen ist der aufgezeichnete Notruf der Privatklägerin 2 (vgl. Ziff. II. 6.1.2.3 und act. 59 Nr. 3).

7.1.2. Würdigung

7.1.2.1 Die Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend die Geschehnisse am 27. Mai 2022 erscheinen, wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 6.1.3), als stimmig und glaubhaft. Sie führte aus, dass sie sich bereits beim Betreten des Büros verbal als Polizistin zu erkennen gegeben und zudem ihren Polizeiausweis umgehängt gehabt habe(act. D1/8 F/A 19). Dem amtlichen Verteidiger ist zwar beizupflichten, dass die Privatklägerin 2 selbst eingeräumt hatte, dass der Beschuldigte bei ihrem Betreten des Büros wahrscheinlich nicht realisiert habe, dass es sich bei ihr um eine Polizistin handle (act. D1/1 F/A 23). Dies ändert jedoch nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und daran, dass sie sich trotzdem als Polizistin zu erkennen gegeben haben konnte. So sagte die Zeugin Q._____ aus, dass sich die Privatklägerin 2 als Polizistin zu erkennen gegeben haben müsse. Sie könnten sich zwar nicht mehr ganz genau erinnern wie, sie müsse dies jedoch getan haben, da sie zuvor nicht gewusst hätten, dass die Privatklägerin 2 Polizistin ist und andernfalls hätte sie in diesem Moment nicht denken können, dass zum Glück eine Polizistin da sei (act. D1/12 F/A 15). Auch die Zeugin R._____ sagte damit übereinstimmend aus, dass sich die Privatklägerin 2 als Polizistin ausgegeben haben müsse, da sie sie zuvor nicht gekannt hätte (act. D1/16 F/A 11). Die Aussagen der Privatklägerin 2 werden zudem vom aufgezeichneten Notruf bekräftigt, worauf zu hören ist, dass sie bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen dem Beamten in der Zentrale angab, dass sie sich vor dem Beschuldigten als Polizistin ausgegeben habe (act. 59 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund kann vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden.

7.1.2.2 Betreffend den subjektiven Sachverhalt führt der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht als Polizeibeamtin erkannt habe und erklärte weiter, dass nur weil es sich um ein Amtsgebäude handle, nicht alle Personen, die sich darin aufhielten, Beamte seien. Zudem habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehört, dass die Privatklägerin 2 "Stopp Polizei" gerufen habe (act. 216 S. 12). Es mag sein, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 – wie auch von ihr selbst ausgesagt – im Büro noch nicht als Polizistin wahrgenommen hat. Spätestens aber bei der Verfolgung im Treppenhaus unter Einsatz von Pfefferspray wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte sie nicht als Polizistin wahrgenommen hat. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte im Treppenhaus wahrgenommen habe, wie ihm eine putzmittelartige Flüssigkeit gegen den Kopf und das Gesicht geworfen worden sei und er deshalb angenommen habe, die Privatklägerin 2 sei eine "mutige Putzfrau" (act. 216 S. 12), erscheinen demgegenüber als höchst unglaubhaft. Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte spätestens im Treppenhaus um die Funktion der Privatklägerin 2 als Polizistin gewusst hat.

7.1.2.3 Im Lichte der obigen Ausführungen ist auch dieser Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift als erstellt zu betrachten.

7.2. Rechtliche Würdigung

7.2.1. Die Staatanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies zutrifft.

7.2.2. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 5.2.2 zu verweisen.

7.2.3. Die Privatklägerin 2 kann als Polizistin problemlos als Behördenmitglied der Exekutive qualifiziert werden. Die Privatklägerin 2 versuchte den Beschuldigten festzunehmen, was zweifelsfrei eine Amtshandlung darstellt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin im Treppenhaus versuchte zu schlagen, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.

7.2.4. Der Beschuldigte wusste zudem gemäss erstelltem Sachverhalt um die Beamtenstellung der Privatklägerin 2 sowie um die Amtshandlung, die im Gang war. Damit handelte er mit direktem Vorsatz, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

7.3. Zwischenfazit

Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Auch hier ist das alte Recht als lex mitior anwendbar (vgl. Ziff. II. 5.3.2).

8. Dossier 1: Vorwurf der Gefährdung des Lebens

8.1. Sachverhaltserstellung

8.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

8.1.1.1 Weiter lautet die Anklage dahingehend, dass sich die drei mit dem Fahrzeug ausgerückten uniformierten Polizisten (Privatkläger 3, 4 und 5) dem Beschuldigten genähert hätten, als er am 27. Mai 2022 um ca. 11:10 Uhr an der U._____strasse 5 unterwegs gewesen sei und sich mit den Worten "Stopp, Polizei! Bleiben Sie stehen!" als Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Dieser Aufforderung habe der Beschuldigte keine Folge geleistet. Sodann habe sich der Privatkläger 3 ihm zu Fuss von hinten angenähert. Als dieser in Griffnähe gewesen sei, habe der Beschuldigte nach hinten zu der sich im Hoster befindlichen, einsatzbereiten und entsicherten Waffe des hinter ihm gehenden Privatklägers 3 geschaut, mit seiner rechten Hand danach gegriffen und deren Griff umklammert. Aufgrund der sofortigen Reaktion des Privatklägers 3, der die Hand des Beschuldigten an der Waffe nach unten gedrückt habe, habe ein vollständiges Herausziehen bzw. Betätigen der Waffe durch den Beschuldigten verhindert werden können. Das Umklammern bzw. Ziehen einer entsicherten Dienstwaffe eines Polizisten durch eine zivile Person in einem Handgemenge bzw. während einer laufenden Verhaftung schaffe eine grosse und nahe Gefahr für das Leben der Polizisten. Zudem hätte sich aus der entsicherten Dienstwaffe des Privatklägers 3 leicht ein Schuss lösen können und einem der an der Verhaftung Beteiligten eine schwere, lebensgefährliche und letztlich gar tödliche Verletzung zufügen können. Dieser Gefahr sei sich der Beschuldigte nicht nur bewusst gewesen, sondern er habe diese auch schaffen wollen (act. 35 S. 5 f.).

8.1.1.2 Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (act. 216 S. 13 ff.). Entsprechend ist aufgrund der vorhan-

denen Beweismittel zu überprüfen, ob der Anklagesachverhaltsabschnitt rechtsgenügend erstellt werden kann.

8.1.2. Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2

8.1.2.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten bzw. deren Verweigerung ist auf Ziff. II. 4.1.2 und betreffend diejenigen der Privatklägerin 2 auf Ziff. II. 4.1.2 zu verweisen.

8.1.2.2 Der Beschuldigte machte jedoch in der polizeilichen Einvernahme betreffend das Verfahren 2022/27098 (Amtsmissbrauch und Körperverletzung der Privatkläger 3, 4 und 5 gegen den Beschuldigten) vom 2. Dezember 2022 als Auskunftsperson folgende Ausführungen zum Vorfall: Seine Augen seien voll mit Pfeffergel gewesen, weshalb er wenig bis gar nichts gesehen habe (act. D1/24/2 F/A 11). An der Strassenkreuzung U._____/V._____ sei er zu Fuss unterwegs gewesen und plötzlich von hinten angegriffen worden. Dabei habe er versucht, sich irgendwo abzustützen, um auf den Füssen stehen zu bleiben (act. D1/24/2 F/A 9 und 14). Einer der Polizisten habe zuerst versucht, ihn auf der Höhe des Halses zu packen und auf den Boden zu werfen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dann sei er mit einer unglaublichen Heftigkeit zusammengeschlagen worden (act. D1/24/2 F/A 17 f.).

8.1.3. Aussagen des Privatklägers 3

8.1.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022 führte der Privatkläger 3 aus, er und seine Kollegen hätten den Beschuldigten zusammen mit der Privatklägerin 2 an der U._____-strasse 5 gesehen. Die Privatklägerin 2 sei hinter dem Beschuldigten gelaufen und habe auf ihn gezeigt. Als sie mit dem Polizeiauto angehalten hätten, habe der Beschuldigte die Strassenseite gewechselt (act. D1/9 F/A 3). Der Privatkläger 5 habe ihn angesprochen und etwas in der Art von "Polizei, stehen bleiben!" gesagt (act. D1/9 F/A 9 f.). Er selbst habe von hinten versucht, den Beschuldigten zu Boden zu führen, was nicht gelungen sei, da der Beschuldigte grösser als er sei und sich massiv gegen die Festnahme gewehrt habe. Er habe ihn daraufhin kurz losgelassen und aus dem Augenwinkel gesehen, dass eine Hand an seiner Waffe gewesen sei. Gleichzeitigt habe der Privatkläger 4 gerufen, dass der Beschuldigte versuche, die Waffe zu greifen (act. D1/9 F/A 3 f.). Er habe daraufhin Druck auf die Hand des Beschuldigten ausgeübt, damit dieser die Waffe nicht aus dem Holster habe lösen können und danach hätten sie es gemeinsam geschafft, die Hand des Beschuldigten von der Waffe zu lösen. Dabei habe er dem Beschuldigten zur Ablenkung einen Kniestoss in den Bauch gegeben. Anschliessend hätten sie ihn schlussendlich zu Dritt zu Boden geführt (act. D1/9 F/A 3 ff.). Er sagte zudem aus, dass der Sicherungsbügel am Waffenholster zu gewesen sei, als der Beschuldigte an die Waffe gegriffen habe. Er habe gespürt, dass etwas an seine Waffe gegangen sei. Es seien Zug- und Stossbewegungen gewesen (act. D1/9 F/A 5 f.). In diesem Moment habe er höchste Gefahr empfunden und mit aller Kraft versucht, seine Waffe zu sichern, damit der Beschuldigte sie nicht habe nehmen können. Währenddessen sei das Pistolenmagazin aus des Waffe gefallen, was er jedoch erst gemerkt habe, als die Privatklägerin 2 ihm dieses im Anschluss an die Verhaftung übergeben habe (act. D1/9 F/ 5 ff.). Bei der Verhaftung habe der Beschuldigte immer wieder versucht aufzustehen und habe seine Hände weggerissen. Sein passiver Widerstand habe sich aus Sicht des Privatklägers 3 an der Grenze zum aktiven Widerstand befunden. Es seien mehrere Ablenkungsschläge nötig gewesen, um ihn sicher zu Boden zu führen. Auch als der Beschuldigte bereits bäuchlings am Boden gelegen habe, habe er sich weiterhin massiv gewehrt. Als er am Boden gewesen sei, habe er über zu wenig Luft geklagt. Es habe kein Druck auf seinen Oberkörper bestanden, dennoch hätten sie ihn verlagert, damit er besser habe atmen können (act. D1/9 F/A 11 f.).

8.1.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 bestätigte der Privatkläger 3 seine Aussagen (act. D1/10 F/A 13 f.). Zudem führte er aus, dass er, nachdem er den Griff an die Waffe realisiert habe, die Waffe nach unten gedrückt habe, damit der Beschuldigte sie nicht habe nehmen können (act. D1/10 F/A 14). Weiter führte er aus, dass die Privatkläger 4 und 5 bei der Verhaftung deutlich und mehrfach gesagt hätten, dass sie die Polizei seien (act. D1/10 F/A 18). Der Beschuldigte sei mit dem Rücken zu ihm gestanden, als er nach der Waffe gegriffen habe (act. D1/10 F/A 26). Zudem sei er sich sicher, dass der Beschuldigte die Hand an der Waffe gehabt habe und er sie am Pistolengriff berührt habe (act. D1/10 F/A 24 f. und 29). Jedoch habe der Beschuldigte die Waffe nicht aus dem Holster lösen können (act. D1/10 F/A 31). Weiter gab er an, dass er nicht wisse, wie das Magazin aus der Waffe gefallen sei. Es gebe einen Magazinhalterknopf, der gedrückt werden müsse, damit es rauskomme. Er selbst habe diesen nicht gedrückt (act. D1/10 F/A 32 ff.). Zudem verfüge die Waffe über keine Sicherung, sei also einsatzbereit gewesen (act. D1/10 F/A 35). In diesem Moment habe er den Beschuldigten als eine extreme Gefährdung wahrgenommen und habe – auch aufgrund des vorangegangenen Angriffs auf die Privatklägerin 1 – davon ausgehen müssen, dass dieser zu allem bereit sei. Es sei etwas vom Unangenehmsten für einen Polizisten, wenn jemand nach seiner Waffe greife (act. D1/10 F/A 36). Bei der Verhaftung hätten er und seine Kollegen immer wieder versucht, den Beschuldigten zu greifen, dieser habe sich aber mehrfach aus den Griffen gelöst. Er habe ihm ein paar Kniestiche gegeben und der Beschuldigte sei schliesslich von einem Kollegen zu Boden geführt worden. Erst als ein paar Schmerzreize gesetzt worden seien, habe der Beschuldigte die Hände freigegeben und arretiert werden können (act. D1/10 F/A 37). Auf entsprechende Ergänzungsfrage führte der Privatkläger 3 zur Schussbereitschaft der Waffe aus, dass sich bei geladenem Zustand ein Schuss im Lauf der Waffe befinde. Dies bedeute, dass auch wenn das Magazin draussen sei, ein Schuss abgegeben werden könne, man müsse für die Schussabgabe lediglich noch den Abzug ziehen. Ob der Beschuldigte seinen Finger am Abzug gehabt habe, könne er nicht sagen, jedoch müsse seine Hand relativ weit unten gewesen sein, damit er den Magazinhalterknopf habe betätigen können (act. D1/10 F/A 66 f.).

8.1.4. Aussagen der Privatkläger 4 und 5

8.1.4.1 Der Privatkläger 4 wurde am 30. September 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er führte anlässlich dieser Einvernahme aus, dass der Beschuldigte bei der Ankunft der Patrouille die Strassenseite gewechselt und versucht habe, sich zu entfernen. Die Privatkläger 3 und 5 hätten mehrfach "Stopp Polizei, bleiben Sie stehen!" gerufen, der Beschuldigte habe dieser Anweisung jedoch keine Folge geleistet. Als der Privatkläger 3 in Reichweite hinter dem Beschuldigten gestanden sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte den Kopf gedreht, nach hinten geschaut und dann unvermittelt nach der Waffe gegriffen habe. Dies sei die erste aktive Handlung des Beschuldigten gewesen. Er habe den Privatkläger 3 gewarnt und der Privatkläger 5 habe versucht, den Arm des Beschuldigten festzuhalten (act. D1/15 F/A 16). Der Griff des Beschuldigten sei klar und bewusst gewesen.

Er habe sich nicht etwa zufällig dort abgestützt oder sich festgehalten, sondern gezielt nach hinten geschaut und nach der Waffe gegriffen (act. D1/15 F/A 26 ff.). Dabei habe er den Waffengriff umklammert und versucht zu ziehen. Zudem sei auch der Magazinauslöseknopf aktiviert worden, das passiere nicht einfach so. Der Knopf befinde sich auf der körperzugewandten Seite im obersten Bereich des Griffs (act. D1/15 F/A 32 ff.). Ebenfalls verfüge die Waffe über keine Sicherung und sei sofort schussbereit (act. D1/15 F/A 37). Es habe danach einen unglaublichen körperlichen Aufwand gebraucht, um den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Die Gegenwehr sei heftig gewesen. Der Beschuldigte habe sich gesperrt und gewunden und mit dem ganzen Körper versucht, die Fixierung zu verhindern. Auch am Boden habe der Beschuldigte sich weiter gegen die Fixierung gewehrt, weshalb es einige Momente gedauert habe, ihn auch mit Handschellen zu fixieren. Am Boden habe der Beschuldigte gesagt, dass er Mühe habe zu atmen, weshalb er speziell darauf geachtet habe, dessen Oberkörper beim Fixierungsversuch nicht zu stark zu belasten und ihn anschliessend auch schnellstmöglich aufgesetzt habe (act. D1/15 F/A 18 und 25).

8.1.4.2 Der Privatkläger 5 wurde am 26. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft befragt und sagte anlässlich der Einvernahme aus, er habe den Beschuldigten nach dem Aussteigen aus dem Polizeiwagen mit einem lauten "Stopp Polizei! Bleiben Sie stehen" angesprochen, dieser habe aber nicht angehalten. Der Privatkläger 3 sei als Erster beim Beschuldigten gewesen und habe ihn mit einem Griff über den Oberkörper um den Hals zur Anhaltung bringen wollen. Der Beschuldigte habe über die Schulter zurückgeschaut und dann, als der Privatkläger 3 sich in Reichweite befunden habe, mit der rechten Hand nach der Waffe gegriffen. Die Hand des Beschuldigten sei ein bis zwei Sekunden lang an der Waffe gewesen. Zudem sei der Blick des Beschuldigten bewusst zur Waffe gegangen und seine Hand sei unmittelbar an der Waffe gewesen (act. D1/14 F/A 18, 25 ff. und 47). Anschliessend sei es zu einem kleinen Gerangel und einem Kniestich gekommen. Erst im zweiten Versuch sei es gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, da sich der Beschuldigte gegen die Festnahme gewehrt habe, indem er gesperrtund versucht habe, mit den Beinen auszuschlagen und sich herauszuwinden (act. D1/14 F/A 18 f.).

8.1.5. Weitere Beweismittel

8.1.5.1 Betreffend den aufgezeichneten Notruf der Privatklägerin 2 ist auf die Ausführungen unter Ziff. II 6.1.2.3 zu verweisen.

8.1.5.2 Das Telefonat des Privatklägers 3 an die Einsatzzentrale fand unmittelbar nach den Tatgeschehnissen am 27. Mai 2022 um 11:12 Uhr statt. Darauf ist zu hören, wie der Privatkläger 3 der Zentrale die vorgefallene Situation erklärt und ausführt, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und total unkooperativen gewesen sei. Zudem erklärte er auch, dass der Beschuldigte ihm habe an die Waffe gehen wollen, sie ihn jetzt aber arretiert hätten (act. 59 Nr. 4).

8.1.5.3 Als objektives Beweismittel ist zudem das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur Auswertung des Spurenasservats ab dem Griffstück der Pistole des Privatklägers 3 heranzuziehen. Dieses hält fest, dass kein interpretierbares DNA-Profil festgestellt werden konnte (act. 201).

8.1.6. Würdigung

8.1.6.1 Unter Würdigung Aussagen der Polizeibeamten (Privatkläger 3, 4 und 5) lässt sich feststellen, dass diese betreffend das Kerngeschehen übereinstimmen und zusammen mit den Tonbandaufnahmen und den Aussagen der Privatklägerin

2 ein stimmiges Gesamtbild ergeben: So habe zunächst der Privatkläger 5 "Stopp, Polizei" gerufen, worauf der Beschuldigte jedoch nicht angehalten habe. Weiter berichten die Privatkläger 4 und 5 übereinstimmend, dass der Beschuldigte in dem Moment, als der Privatkläger 3 ihn habe zu Boden bringen wollen, seinen Blick nach hinten auf dessen Waffe gerichtet und bewusst zugegriffen habe. Zuvor habe er sich ruhig und kontrolliert verhalten und er habe ganz bewusst gewartet, bis der Polizist bei ihm gewesen sei. Der Privatkläger 4 beschreibt es sogar so, dass der Griff zur Waffe die erste aktive Handlung des Beschuldigten gewesen sei (act. D1/15 F/A 16). Gleiches geht aus den Aussagen der Privatklägerin 2 sowie dem aufgezeichneten Notruf ihrerseits hervor. Darauf ist zu hören, wie sie den Vorfall live kommentiert und "Achtung, Waffe, Waffe" ruft sowie der Einsatzzentrale im Anschluss erklärt, dass der Beschuldigte die Waffe habe greifen wollte (act. 59 Nr. 3). Zudem sagte sie in der Einvernahme aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte einem Polizisten an die Waffe gegriffen habe, worauf sie diesen gewarnt habe. Dabei sei zudem das Magazin aus der Pistole gefallen, welches sie aufgehoben und bei sich verstaut habe, bevor sie es dem Polizisten wieder zurückgegeben habe (act. D1/7 Frage 3). Der Privatkläger 3 selbst berichtet, dass er den Griff zuerst aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, wobei der Privatkläger 4 ihn zeitgleich gewarnt habe und er anschliessend eine Hand auf der Waffe gespürt habe (act. D1/9 F/A 3 f.). Das geschilderte Geschehen widerspricht deutlich den Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser von hinten angegriffen und sogleich brutal traktiert worden sei und dann versucht habe, sich irgendwo aufzustützen, um auf den Füssen zu bleiben (act. D1/24/2 F/A 14 ff.). Insbesondere die vom Privatkläger 3 glaubhaft geschilderten Zug- und Stossbewegungen an der Waffe (vgl. act. D1/9 F/A 5 f.) sprechen gegen ein blosses Abstützen.

8.1.6.2 Sodann berichten die Privatkläger 3, 4 und 5 weiter kohärent, dass die Hand des Beschuldigten tatsächlich am Griff der Waffe gewesen sei (act. D1/15 F/A 32 ff und act. D1/14 F/A 18). Der Privatkläger 3 führte diesbezüglich zudem aus, dass er daraufhin Druck auf die Hand des Beschuldigten ausgeübt habe, damit dieser die Waffe nicht aus dem Holster habe lösen können. Sie hätten es dann gemeinsam geschafft, die Hand des Beschuldigten zu lösen (act. D1/9 F/A 3 ff. und act. D1/10 F/A 14 f.). Dies wird sodann durch die Deposition der Privatklägerin 2 untermauert, wonach das Magazin aus der Waffe gefallen sei und sie dieses aufgehoben habe (act. D1/7 F/A 3). Zusätzlich dazu informierte der Privatkläger 3 die Einsatzzentrale bereits unmittelbar nach dem Tathergang via Telefon darüber, dass der Beschuldigte ihm habe an die Waffen gehen wollen (act. 59 Nr. 4).

8.1.6.3 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 201) vermag entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte nicht an die Waffe gegriffen habe (act. 216 S. 15 f.). Es hält lediglich fest, dass die vorhandene DNA-Spur niemandem – auch nicht dem Träger der Waffe, dem Privatkläger 3 – zugewiesen werden konnte. Daraus lässt sich folglich nichts Relevantes für die Sachverhaltserstellung ableiten.

8.1.6.4 Da sich die Polizeiwaffe offensichtlich standardmässig in ungesichertem Zustand befindet, damit sie einsatzbereit ist und zudem ein Schuss auch ohne Magazin abgefeuert werden könnte, bestand bei dem Gerangel um die Waffe offen-

sichtlich die Gefahr, dass zumindest ein Schuss hätte unkontrolliert abgegeben werden können.

8.1.6.5 Im gesamten Kontext bestehen damit gestützt auf die glaubhafte Sachdarstellung der Privatkläger 3, 4 und 5 sowie der Privatklägerin 2 und dem aufgezeichneten Notruf der Privatklägerin 2 sowie dem Telefonat des Privatklägers 3, welche den Wahrheitsgehalt der Aussagen bestärken, keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 unvermittelt an die ungesicherte, schussbereite Waffe gegriffen und deren Griff umklammerte hat. Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt betreffend den äusseren Sachverhalt als erstellt zu betrachten.

8.1.6.6 Aufgrund der thematischen Überschneidung wird auf den inneren Sachverhalt im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung bzw. den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eingegangen.

8.2. Rechtliche Würdigung

8.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Nachfolgend ist folglich zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft.

8.2.2. Gemäss Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer eine unmittelbare Lebensgefahr schafft. Eine solche liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht (statt vieler: BGE 111 IV 51 E. 2). Der Zusatz «unmittelbar» bringt dabei zum Ausdruck, dass die Gefahr «akut» (BGE 91 IV 193) bzw. «von ganz besonders gravierender Art» (BGE 106 IV 12, 14) sein muss (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 13).

8.2.3. Die Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder wegen eines Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2)

8.2.4. Vorliegend ist erstellt, dass die Waffe des Polizisten geladen und entsichert war, und sich die Hand des Beschuldigten am Griff der Waffe befunden hat. Dies wird auch noch dadurch erhärtet, dass im Verlaufe des Gerangels das Magazin aus der Waffe gefallen ist und somit der Magazinauslösungsknopf betätigt worden sein muss. Dem Beschuldigten ist es jedoch aufgrund des geschlossenen Sicherheitsbügels und des sofortigen Eingreifens der Privatkläger 3, 4 und 5 nicht gelungen, die Waffe aus dem Holster zu ziehen. Aufgrund des Tatvorgehens des Beschuldigten ist der Schluss zu ziehen, dass ein längeres Hantieren durch den Beschuldigte an der einsatzbereiten Pistole des Privatklägers 3 zum Herausziehen der Waffe und einer damit einhergehenden akuten Lebensgefahr sowohl für ihn als auch für die Privatkläger 3, 4 und 5 geführt hätte. Das Handeln des Beschuldigten war damit namentlich geeignet, den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu erfüllen. Dass die Hand des Beschuldigten von der Waffe gelöst werden konnte, bevor er diese aus dem Holster ziehen und damit an den Abzug gelangen konnte und damit der Tatbestandserfolg schliesslich nicht eingetreten ist, ist dem Handeln der Privatkläger 3, 4 und 5 zu verdanken. Dies ergibt sich klar aus dem erstellten Sachverhalt. Der Beschuldigte hat damit alles in seiner Macht Stehende getan, um den Erfolg zu verwirklichen, aufgrund des Eingreifens der Polizisten ist die Tat jedoch im Stadium des Versuchs stecken geblieben.

8.2.5. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 129 StGB direkten Vorsatz, wobei Eventualvorsatz nach einhelliger Lehre, Materialien und Rechtsprechung nicht genügt (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 47 m.w.H.). Weiter erfordert der subjektive Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 m.H.). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15.

Juni 2016 E. 2.3 m.H.; 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind (BGE 107 IV 163 E. 3).

8.2.6. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst zur Waffe gegriffen hat. Dies lässt sich nicht anders erklären, als damit, dass er eine lebensgefährliche Situation schaffen wollte. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, nach der Waffe eines Polizisten zu greifen. Dass er tatsächlich schiessen wollte, ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Ob der Beschuldigte aktiv mit Sicherheit wusste, dass die Dienstwaffe ungesichert war, ist irrelevant. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bewusst eine Gefahr schaffen wollte und er auch wusste, dass das Ziehen an der Dienstwaffe eines im Einsatz befindlichen Polizisten auf jeden Fall sehr gefährlich ist – muss diese doch notwendigerweise innert kürzester Zeit schussbereit sein. Anders lässt sich sein Verhalten schlicht nicht erklären. Insbesondere auch der mehrfach geschilderte gezielte Blick des Beschuldigten nach Hinten in Richtung der Waffe spricht klar für ein kalkuliertes Vorgehen. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint dagegen als reine Schutzbehauptung. Der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass die Aufforderung "Stopp Polizei" auf den Tonbandaufnahmen nicht klar zu hören sei (vgl. act. 216 Rz 61 ff.), widerspricht den glaubhaften Aussagen der Polizisten nicht, dass der Beschuldigte vor dem Zugriff entsprechend angesprochen worden sei. Schliesslich hält die Verteidigung selbst fest, dass auf dem Tonband kurz unverständliche Rufe zu hören sind. Der Beschuldigte erklärt jedoch nicht, was denn anstelle von "Stopp, Polizei" gerufen worden sein soll. Schliesslich war die Privatklägerin 2 mit einem gewissen Abstand zum Geschehen unterwegs und sprach während der Aufnahme immer wieder mit dem Beamten in der Zentrale. Dass hierbei die Aufforderung der Polizei an den Beschuldigten mit dem Handy-Mikrofon nicht deutlich aufgenommen wurde, erstaunt nicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich schon seit der Situation mit der Privatklägerin 2 im Treppenhaus des I._____ sehr wohl bewusst war, von der Polizei verfolgt zu werden. Das Hinzukommen weiterer Polizisten konnte für ihn somit keineswegs völlig unvorbereitet geschehen, hatte er doch beim Herannahen des Polizeiwagens noch die Strassenseite gewechselt. Was seine Beeinträchtigung durch das Pfeffergel anbelangt, so muss klar festgehalten werden, dass er trotz des mehrmaligen Einsprühens durch die Privatklägerin 2 diese im Treppenhaus attackierte, anschliessend das Gebäude durch den Notausgang verlassen und weiter durch die Stadt flüchten konnte. Hätte er, wie von der Verteidigung geltend gemacht (act. 216 Rz 47), wenig bis gar nichts gesehen, so wäre ihm dies wohl kaum gelungen. Wie bereits ausgeführt ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte lediglich am Griff der Waffe abstützen wollte, um nicht zu stürzen. Und schliesslich erscheint auch die von der Verteidigung vorgebrachte mögliche Scheinwahrnehmung und Fehlinterpretation der Privatkläger 3 - 5 aufgrund der Vorinformation über Funk, dass der Beschuldigte eine Staatsanwältin und eine Polizistin angegriffen habe, vor dem Hintergrund des bisher Gesagten äusserst unwahrscheinlich. Die Polizisten näherten sich dem Beschuldigten und forderten ihn zunächst verbal auf, anzuhalten ("Stopp, Polizei"). Darauf reagierte der Beschuldigte jedoch nicht, sondern spähte nach hinten und griff gezielt nach der Waffe des Privatklägers 3 als dieser versuchte, ihn zu verhaften. Bei dieser Sach- und Beweislage gibt es keinen Spielraum für Scheinwahrnehmungen oder Fehlinterpretationen Der Beschuldigte hat damit direktvorsätzlich gehandelt.

8.2.7. Ebenso ist die Skrupellosigkeit ohne Weiteres erstellt, läuft die Tathandlung doch angesichts des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation klar den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwider. Darüber hinaus beschrieben es die Polizisten auch so, dass er vor der versuchten Verhaftung nicht weggerannt sei, sondern sich eher passiv verhalten habe. Seine erste zielgerichtete Aktion sei der Griff an die Waffe gewesen. Dies deutet klar darauf hin, dass er nicht im Affekt sondern bewusst handelte. Hätte er sich lediglich einer Verhaftung entziehen wollen, hätte er beispielsweise einfach wegrennen können. Er wählte jedoch einen völlig unverständlichen und in keiner Art zu rechtfertigenden Weg, indem er eine lebensgefährliche Situation herbeiführen wollte, was nur durch das Eingreifen der drei Privatkläger verhindert werden konnte. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.

8.3. Zwischenfazit

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

9. Dossier 1: Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatkläger 3, 4 und 5

9.1. Sachverhaltserstellung

9.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

9.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem vor, die Tathandlung gemäss Ziff. II. 8.1. vorgenommen zu haben, obwohl er die Privatkläger 3, 4 und 5 klar aufgrund ihrer Uniform und der entsprechenden verbalen Mitteilung als Polizisten erkannte habe, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Beamten handelten, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei (act. 35 S. 6). Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen (act. 216 S. 18 ff.).

9.1.2. Beweismittel

Für die Ausführungen des Beschuldigten ist auf Ziff. II. 4.1.2 und 8.1.2.2 zu verweisen. Sodann sind die Aussagen der Privatkläger 3, 4 und 5 heranzuziehen. Hierfür ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 8.1.3 und 8.1.4 zu verweisen. Ebenfalls heranzuziehen ist die aufgezeichnete Funkkommunikation der Stadtpolizei Zürich (act. 64).

9.1.3. Würdigung

9.1.3.1 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger 3, 4 und 5 wonach sie sich beim Annähern des Beschuldigten sogleich als Polizisten ausgegeben und diesem zum Stehenbleiben aufgefordert haben (vgl. Ziff. II. 8.1.3 und 8.1.4), bestehen keine Zweifel am Geschehenshergang. Zudem waren allesamt in der Polizeiuniform und mit einem Polizeifahrzeug angerückt, was klar aus der aufgezeichneten Funkkommunikation hervorgeht (act. 64).

9.1.3.2 In diesem Kontext ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Privatkläger 3, 4 und 5 als Polizisten erkannt hat. Der Anklagesachverhalt kann daher auch in diesem Abschnitt als erstellt betrachtet werden.

9.2. Rechtliche Würdigung

9.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Da der Beschuldigten einen Freispruch beantragt (act. 216 S. 18 ff.), ist nachfolgend zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung zutrifft.

9.2.2. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 5.2.2 ff. zu verweisen.

9.2.3. Die Privatkläger 3, 4 und 5 können als Polizisten problemlos als Behördenmitglied der Exekutive qualifiziert werden. Die Privatkläger 3, 4 und 5 versuchte den Beschuldigten festzunehmen, was zweifelsfrei eine Amtshandlung darstellt. Indem der Beschuldigte sich wie beschrieben der versuchten Gefährdung des Lebens strafbar gemacht hat (vgl. Ziff. II. 8.2), hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.

9.2.4. Der Beschuldigte wusste zudem gemäss erstelltem Sachverhalt um die Beamtenstellung der Privatkläger 3, 4 und 5 sowie um die Amtshandlung, die im Gang war. Damit handelte er mit direktem Vorsatz, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

9.3. Zwischenfazit

Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Aufgrund der Anwendung des Grundsatzes lex mitior ist der Beschuldigte nach altem Recht zu verurteilen (vgl. Ausführungen Ziff. II. 5.3.2).

10. Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 1)

10.1. Sachverhaltserstellung

10.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, im weiteren Verlauf der Verhaftung seine Arme versperrt, sich stark gewunden und gegen die Verhaftung widersetzt zu haben. Er habe erst nach Anwendung weiterer aufwändiger physischer Anstrengung durch die Polizisten zu Boden geführt und arretiert werden können. Der Beschuldigte habe damit gerechnet oder zumindest in Kauf genommen, dass er die Verhaftung durch sein Verhalten massiv erschweren würde (act. 35 S. 6). Auch hier lässt der Beschuldigte einen Freispruch beantragen (act. 216 S. 18 ff.).

10.1.2. Beweismittel

Für die Ausführungen des Beschuldigten ist auf Ziff. II. 4.1.2 und 8.1.2.2 zu verweisen. Sodann sind die Aussagen der Privatkläger 3, 4 und 5 sowie der Privatklägerin 2 heranzuziehen. Hierfür ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 8.1.3, 8.1.4 und 4.1.2 zu verweisen.

10.1.3. Würdigung

10.1.3.1 Auch bezüglich diesem Sachverhaltsabschnitt sind die Aussagen der Privatkläger 3, 4 und 5 sowie der Privatklägerin 2 deckungsgleich. Demnach habe sich der Beschuldigte massiv gegen die Verhaftung gewehrt, sich gesperrt und gewunden, so dass massiver physischer Einsatz dreier Polizisten (der Privatkläger 3, 4 und 5) vonnöten war, um diesen zu arretieren (vgl. Ziff. II. 4.1.2 und 8.1.3, 8.1.4).

10.1.3.2 Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger 3, 4 und 5 sowie der Privatklägerin 2, auf welche abzustellen ist, kann der Anklagesachverhalt auch in diesem Abschnitt als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden.

10.2. Rechtliche Würdigung

10.2.1. Die Staatanwaltschaft erachtet das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Hinderung einer Amtshandlung im

Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB. Nachfolgend ist folglich zu prüfen, ob sich der Beschuldigte dieser schuldig gemacht hat.

10.2.2. Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hindert der Täter im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 100). Gemäss herrschender Lehre wird die Hinderung einer Amtshandlung, welche bei der Ausübung von Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte ausgeführt wird, durch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte konsumiert (BSK StGB-Heimgartner, a.a.O., N 29 zu Art. 285 und N 17 zu Art. 286, je m.H.; Wohlers, in Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2020, N 4 zu Art. 286; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5 Aufl., Zürich 2017, S. 407).

10.2.3. Der Tatsachverhalt der Hinderung einer Amtshandlung lässt sich vorliegend von demjenigen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gestützt auf die Beweismittel abgrenzen: So ergibt sich aus den Aussagen der Anwesenden ein klares Bild einer zweiteiligen Auseinandersetzung, bestehend aus einer Gewaltanwendung gegen die Polizeifunktionäre einerseits und einer späteren Hinderung einer Amtshandlung. Daher ist von einem zweiteiligen Tatgeschehen auszugehen.

10.2.4. Vorliegend hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt seine Arme versperrt, sich stark gewunden und gegen die Verhaftung widersetzt. Die Polizisten waren uniformiert und haben sich dem Beschuldigten gegenüber auch verbal als solche zu erkennen gegeben. Der Beschuldigte hat in eine Amtshandlung eingegriffen, die sich bereits in Gang befand und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtete, weshalb sich sein Verhalten nicht mehr in blosser (strafloser) Selbstbegünstigung erschöpfte. Wie bereits ausgeführt war der Beschuldigte durch die Polizisten mit "Stopp, Polizei" angesprochen worden, weshalb ihm zu jeder Zeit bewusst war, wer sie waren und wozu er aufgefordert wurde. Dies gilt umso mehr als er sich seiner Situation und der vorangehenden Taten zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 durchaus bewusst war. Der Beschuldigte handelte somit mit Wissen und Willen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Somit ist die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft korrekt erfolgt.

10.3. Zwischenfazit

Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere kann die vom Beschuldigten behauptete Notwehrlage (vgl. act. 216 Rz 66) nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist folglich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

11. Dossier 2: Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 6

11.1. Sachverhaltserstellung

11.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

11.1.1.1 Betreffend Dossier 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 9. Februar 2021 zwischen ca. 17 Uhr und ca. 20 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin 6, welche die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten ist, am W._____ 6 in Zürich der Privatklägerin 6 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung bewusst und gewollt zweimal hintereinander auf Italienisch mitgeteilt zu haben, dass sie eine tote Frau sei, wenn diese Pflanze sterbe ("Lo sai che se la pianta muore, sei morta"). Dabei habe er gleichzeitig auf eine Pflanze in der Wohnung gezeigt. Zudem habe der Beschuldigte von einer nicht weiter bekannten Örtlichkeit im Rahmen eines Telefonates ca. im Januar 2021 der sich zuhause aufhaltenden Privatklägerin 6 bewusst und gewollt mitgeteilt, dass sie verdient hätte, geohrfeigt zu werden. Diese Äusserungen hätten die Privatklägerin 6 in Angst und Schrecken versetzt, da sie aufgrund dieser Worte und früherer Mitteilungen des Beschuldigten ihr gegenüber – wonach er bewaffnet sei und über ein Sturmgewehr verfüge und in der Lage sei, ein Haus in die Luft zu sprengen sowie dass er mehrfach Leute geschlagen hätte – davon ausgegangen sei, der Beschuldigte könnte diese Worte in die Tat umsetzen bzw. ihr etwas antun. Der Beschuldigte habe durch seine Worte bzw. sein Handeln damit gerechnet und dies zumindest in Kauf genommen (act. 35 S. 7).

11.1.1.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und lässt durch seinen Verteidiger einen Freispruchbeantragen (act. 216 S. 2 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, gesagt zu haben, die Privatklägerin 6 sei eine tote Frau, wenn die Pflanze sterbe. Er gesteht diesbezüglich lediglich ein, ihr gegenüber einen sogenannten "augurio di morte" ausgesprochen zu haben, womit in der italienischen Kultur Unglück, Unfälle oder ein Missgeschick angekündigt würden. Er habe gesagt, wenn die Pflanze sterbe, würde die Privatklägerin 6 den gleichen Abgang haben. Damit habe er gemeint, dass sie auch einen schlechten Abgang haben würde, es habe sich jedoch nicht um eine Drohung gehandelt (act. D2/2/1 F/A 6 ff.; act. D2/2/2 F/A 17 ff.). Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin am Telefon gesagt zu haben, sie verdiene eine Ohrfeige (act. D2/2/4 Frage 7).

11.1.1.3 Die Privatklägerin 6 beantragt, dass der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen sei (vgl. act. 161 S. 2).

11.1.1.4 In Anbetracht dessen ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 rechtsgenügend erstellt werden kann.

11.1.2. Aussagen des Beschuldigten

11.1.2.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 11. Februar 2021 zu, auf Italienisch einen "augurio di morte" ausgesprochen zu haben, dies sei jedoch nicht strafbar. Er konkretisierte weiter, dass er auf Italienisch gesagt habe, wenn die Pflanze sterben würde, würde sie den gleichen Abgang haben. Er habe damit nicht gemeint, dass er sie töten würde, sondern, dass sie einen schlechten Abgang erwarten könne (act. D2/2/1 F/A 6 f). Auf die Frage, wie er denke, dass die Privatklägerin 6 das aufgefasst habe, antwortet er, dass sie es aufgrund ihrer psychischen Störung falsch interpretiert habe und seine Person schlecht darstellen wolle (act. D2/2/1 F/A 9 f). Er wolle der Privatklägerin nichts antun (act. D2/2/1 F/A 13). Zudem hätte er nach der Trennung Angst gehabt, dass sie ihn stalken könnte (act. D2/2/1 F/A 22)

11.1.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 6 zu einer Mafia-Familie gehöre und sich nie von ihren Familienmitgliedern distanziert habe. Da sie ihm zu viel verschwiegen gehabt habe, habe er sich getrennt (act. D2/2/1 F/A 1). Zudem bestritt er, die Privatklägerin 6 mit dem Tode bedroht zu haben, indem er ihr gesagt habe, wenn die Pflanze sterbe, sie eine tote Frau sei und führte aus, dass es am 9. Februar 2021 zu einem Streit in der Anwesenheit der Mutter der Privatklägerin 6 gekommen sei. Danach sei er gegangen, jedoch nochmals umgedreht und erneut in die Wohnung der Privatklägerin 6 gegangen, um diese darum zu bitten, die Pflanze in den Keller zu bringen, da es draussen zu kalt sei. Im Anschluss sei er zusammen mit der Privatklägerin 6 in den Keller gegangen und habe die Pflanze verpackt. Dabei habe die Privatklägerin 6 keine Anzeichen von Angst gezeigt. Er stelle daher infrage, dass das ein Benehmen einer kurz vorher bedroht gewordenen Frau sei. Weiter macht er ausschweifende Ausführungen zur Privatklägerin 6. So sagte er, dass ihre Welt aus Ungenauigkeiten, Unwahrheiten, Lüge und Dummheiten bestehe und sie eine Gaunerin sei (act. D2/2/2 F/A 5). Zudem stellte er die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 6 infrage, da diese eigentlich Haushälterin und nicht wie bei der Polizei angegeben Köchin sei (act. D2/2/2 F/A 8). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gestand er jedoch wieder ein, einen "augurio di morte" – was gemäss seiner Auffassung nicht strafbar sei – ausgesprochen und gesagt zu haben, dass wenn die Pflanze sterbe, sie den gleichen Abgang machen würde (act. D2/2/2 F/A 18 f.). Die Vorwürfe der Privatklägerin 6, dass er bewaffnet sei und über ein Sturmgewehr verfüge sowie, dass er erzählt habe, er sei in der Lage, ein Haus in die Luft zu sprengen, bestritt er gänzlich und erklärte, dies seien Wahnvorstellungen ihrerseits und er vermute, dass sie psychisch krank sei (act. D2/2/2 F/A

21 f.).

11.1.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2021 zur Zeugeneinvernahme von T._____ – der Mutter der Privatklägerin 6 – befragt, sagte er lediglich aus, dass die Aussagen und Einbildungen von zwei krankhaften Lügnerinnen seien (act. D2/2/3 F/A 5). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Mai 2022 bestritt er zudem, der Privatklägerin 6 jemals am Telefon gesagt zu haben, dass sie es verdient hätte, geohrfeigt zu werden (act. D2/2/4 F/A 7). Ebenfalls beschuldigte er die Mutter der Privatklägerin 6, ihn mit einem Nudelholz bedroht zu haben (act. D2/2/4 F/A 13).

11.1.3. Aussagen der Privatklägerin 6

11.1.3.1 Die Privatklägerin 6 sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2021 aus, dass der Beschuldigte am Dienstag bei ihr in der Wohnung gewesen sei, eine Pflanze genommen und ihr gesagt habe, dass sie eine tote Frau sei, wenn diese Pflanze sterbe. Dies hätte bei ihr Schmerz ausgelöst und sie denke schon, dass er diese Drohung umsetzen könnte, wisse es aber nicht (act. D2/3/1 F/A 9 ff.). Zudem habe er auch versucht, ihre Mutter mit eine Faustschlag zu treffen, sie habe sich aber dazwischen gestellt (act. D2/3/1 F/A 9 und 32). Sie sagte weiter aus, dass er noch nie tätlich gegen sie geworden sei, ihr jedoch mehrmals erzählt habe, dass er bewaffnet sei, über ein Sturmgewehr verfüge und in der Lage sei, Sprengkörper zu bauen (act. D2/3/1 F/A 20).

11.1.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 wiederholte die Privatklägerin 6 ihre Aussagen und fügte auf entsprechende Frage den genauen Wortlaut der Drohung hinzu. So habe der Beschuldigte am 9. Februar 2021, ganz sicher nach 20:00 Uhr, zweimal "Lo sei che se la pianta muore, sei morta" gesagt. Als er die Drohung das zweite Mal ausgesprochen habe, habe er sich vergewissern wollen, dass sie sie richtig verstanden habe. Sie sei dabei bei der Küchenzelle gestanden und er hinter dem Tisch auf der Seite der Sitzbank. Die Mutter sei auf dem Bett gesessen. Er habe ihr zuvor immer gesagt, er solle sie nicht ärgern. Im Nachhinein würde sie dies in einem anderen Lichte sehen. Diese Worte hätten in ihr Todesangst ausgelöst, da er ein intelligenter Mann sei und nicht leere Worte sage (act. D2/3/2 F/A 12 ff.). Sie wiederholte auch, dass der Beschuldigte ihr gegenüber noch nie gewalttätig geworden sei, fügte jedoch hinzu, dass er ihr schon einmal am Telefon gesagt habe, dass sie es verdiene, geohrfeigt zu werden (act. D2/3/1 F/A 27). Des Weiteren sagte sie aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er schon mal einen Mann mit einem Faustschlag im Gesicht getroffen habe und einer Frau auf dem Fahrrad einen Faustschlag verpasst habe. Er löse seine Probleme mit Fäusten, deshalb sei es klar, dass sie Angst gehabt habe (act. D2/3/1 F/A 29).

11.1.3.3 Bei ihrer zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 25. Mai 2022 führte sie aus, dass der Beschuldigte ihr gegenüber während der ganzen Beziehung sehr aggressiv gewesen sei. Sie sei sogar drei Monate krankgeschrieben worden und müsse für den Rest des Lebens Medikamente nehmen. Zudem habe er sie immer gedemütigt und erniedrigt. Dabei habe er sie abhängig von ihm gemacht (act. D2/3/3 F/A 11). Im Januar 2021 habe er ihr zudem am Telefon gesagt, dass sie es verdienen würde, geohrfeigt zu werden. Zur Polizei habe sie da noch nicht gehen wollen, da sie die Sache habe beruhigen wollen und er noch einen Schlüssel zur Wohnung gehabt habe. Erst bei den Todesdrohungen habe sie die Polizei eingeschaltet (act. D2/3/3 F/A 28 ff.). Zudem sei er immer aggressiv gewesen und sie habe immer unter seinen Drohungen leiden müssen (act. D2/3/3 F/A 13).

11.1.4. Aussagen der Zeugin T._____

11.1.4.1 Die Mutter der Privatklägerin 6 sagte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2021 aus, dass der Beschuldigte am 9. Februar 2021 in die Wohnung der Privatklägerin 6 gekommen und sie und die Privatklägerin 6 als Bettler und Loser beschimpft hätte. Am Dienstag sei er wiedergekommen und habe sie wieder beschimpft. Er sei dann auf sie zu gerannt und habe ihr einen Faustschlag geben wollen. Die Privatklägerin 6 hätte den Schlag aber abgewehrt. Danach habe er der Privatklägerin 6 zwei Mal gesagt, dass sie eine tote Frau sei, wenn die Pflanze sterben sollte. Sie sei dabei auf dem Bett gesessen und die Privatklägerin 6 sei beim Spülbecken gestanden. Im Allgemeinen habe er die Privatklägerin 6 sehr schlecht behandelt und sie immer wieder beleidigt. Einmal habe der Beschuldigte auch gesagt, dass man ihn nicht böse machen dürfe, da er als Ingenieur wisse, wie man ein Gebäude sprenge. Er habe ihr auch erzählt, dass er einer Frau einen Faustschlag verpasst habe. Ebenso habe er ihr erzählt, er habe einem Mann einen Faustschlag verpasst, der seinen Vortritt auf dem Fussgängerstreifen nicht berücksichtigt habe. Seine Faust sei immer parat (act. D2/4 F/A 10).

11.1.5. Würdigung

11.1.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die zahlreichen gegenseitigen Vorwürfe des Beschuldigten und der Privatklägerin 6, welche nicht den Anklagesachverhalt betreffen, wie beispielsweise die finanzielle Situation zwischen ihnen oder auch der familiäre Hintergrund der Privatklägerin 6, nicht erstellt werden müssen. Aufgrund der Aussagen ist jedoch klar erkennbar, dass das Verhältnis zwischen dem ehemaligen Paar schwierig und zumindest zum Schluss äusserst konfliktgeladen war.

11.1.5.2 Bezüglich des Anklagevorwurfs, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 6 am 9. Februar 2021 zwischen ca. 17 Uhr und ca. 20 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin 6 auf Italienisch gesagt habe, "Lo sai che se la pianta muore, sei morta", decken sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 6 bezüglich des äusseren Sachverhalts. Uneins sind sie sich lediglich darüber, wie dieser Ausspruch seitens des Beschuldigten gemeint war (subjektiver Tatbestand) und wie die Privatklägerin 6 ihn aufgefasst hat (Taterfolg).

11.1.5.3 Würdigt man die Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass diese häufig stark übertrieben und teilweise geradezu wirr wirken. So etwa, wenn er erklärt, dass die Privatklägerin 6 der Mafia angehöre oder, dass sie angeblich an einer psychischen Krankheit leide. Auch scheint es nicht sehr glaubhaft, dass er von der Mutter der Privatklägerin 6 mit einem Nudelholz bedroht worden sei. Ebenso wenig die Angst, dass er gefürchtet habe, die Privatklägerin 6 könne ihn nach der Trennung stalken.

11.1.5.4 Bei der Würdigung der Schilderungen der Privatklägerin 6 und deren Mutter, der Zeugin T._____, lässt sich feststellen, dass auch diese nicht über alle Zweifel erhaben sind. So erscheint etwa wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte versucht habe, der Mutter einen Faustschlag zu verpassen, die Privatklägerin 6 diesen aber abgewehrt habe (act. D2/3/1 F/A 9 und 32 und act. D2/4 F/A 10). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese angesichts der deutlichen körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten dazu in der Lage gewesen wäre. Auch der Vorwurf betreffend das Sprengen von Gebäuden scheint konstruiert, da auch Frau T._____ diesen gehört haben will, obschon die Privatklägerin 6 nicht gesagt hat, dass diese dabei gewesen sei. Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin 6 und der Zeugin T._____ streckenweise sehr konstruiert und auffallend deckungsgleich, so dass die Vermutung einer Absprache naheliegt. Auch die Dramatisierungstendenz in den Aussagen ist augenfällig.

11.1.5.5 Aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen auf beiden Seiten lässt sich lediglich der erste Teil des Sachverhalts betreffend Dossier 2 erstellen, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 6 zweimal auf Italienisch gesagt hat, dass sie eine tote Frau sei, wenn diese Pflanze sterben würde, da Aussagepersonen diesbezüglich übereinstimmend ausgesagt haben. Die weiteren Aussagen, welche der Beschuldigte gemäss Anklageschrift vor diesem Vorfall gegenüber der Privatklägerin

6 getätigt haben soll, dass er bewaffnet sei, über ein Sturmgewehr verfüge und in der Lage sei, ein Haus in die Luft zu sprengen sowie bereits mehrfach Leute geschlagen habe, lassen sich hingegen gestützt auf die wenig glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 6 und der Zeugin T._____ ebenso wenig erstellen wie die telefonische Androhung von Ohrfeigen gemäss Anklageschrift. Entsprechend ist ebenfalls nicht erstellt, dass die Privatklägerin 6 die vorgenannte italienische Aussage aufgrund der früher gemachten Aussagen des Beschuldigten ernst genommen hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin 6, ihres Verhaltens nach dem fraglichen Ausspruch – die Anzeigeerstattung erfolgte erst am 11. Februar 2021, nach weiteren angeblichen Vorfällen und nicht direkt nach dem Ausspruch, ausserdem half die Privatklägerin 6 dem Beschuldigten nach dessen Aussage noch beim Verpacken und Versorgen der streitgegenständlichen Pflanze und traf noch Absprachen mit dem Beschuldigten bezüglich der Abholung seiner Sachen (D2/3/1 F/A 15) – und der Tatsache, dass sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme von Schmerz sprach (act. D2/3/1 F/A 13 f.), den der Ausspruch des Beschuldigten bei ihr ausgelöst habe, und erst in der zweiten Einvernahme von Todesangst (act. D2/3/2 F/A 12 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Worte des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde.

11.1.5.6 Aufgrund der divergierenden und jeweils für sich grösstenteils unglaubhaften Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin 6 und der Zeugin T._____ verbleiben relevante Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 6 mit seiner Aussage tatsächlich im Sinne der Anklageschrift drohen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Vielmehr muss ohne einen entsprechenden Rahmen und ohne weitere Beweismittel davon ausgegangen werden, dass er sich hier lediglich eines äusserst merkwürdigen Stilmittels bedient hat. Deshalb kann gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo auch der subjektive Tatbestand nicht als erstellt erachtet werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen.

11.2. Zwischenfazit

Der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 lässt sich wie gesagt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist daher vor Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 6 freizusprechen.

12. Nachtragsanklage (DG240077): Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N._____

12.1. Sachverhaltserstellung

12.1.1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten

12.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Nachtragsanklage vor, am 3. Januar 2024 um ca. 8.20 Uhr im Gefängnis Limmattal in der Zelle 7 als der Geschädigte, N._____, diesem mitteilte, dass er die Zelle verlassen müsse, eine Krücke aus Aluminium, welche beim Schrank in der Zelle gestanden sei, gefasst zu haben. Diese habe er bei der blauen Ellenbogenstütze oberhalb des Handgriffs in beide Hände genommen, nach oben gezogen und damit zweimal hintereinander mit voller Wucht gegen den Kopf des Geschädigten geschlagen. Der Geschädigte habe die Schläge gegen den Kopf jedoch mit seinem rechten Unterarm abwehren können. Dadurch habe der Geschädigte eine Prellung an der rechten Hand und am rechten Handgelenk sowie über vier Tage Schmerzen erlitten. Dies alles habe der Beschuldigte bewusst und gewollt getan, wobei er gewusst habe, dass er dem Geschädigten die Verletzungen und Schmerzen zufügen könnte. Er habe dies herbeiführen wollen bzw. in Kauf genommen. Zudem habe der Beschuldigte gewusst bzw. in Kauf genommen, dass durch die wuchtigen Schlagbewegungen gegen den Kopf unter Verwendung einer Krücke das hohe Risiko schwerer Verletzungen bestanden habe (act. 13 S. 2 f. betr. DG240077).

12.1.1.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigte brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass der Geschädigte beim Stellen des Strafantrages am 4. Januar 2024 noch nicht vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei, die Entbindung sei erst am 5. Januar 2024 erfolgt. Ohne die Entbindung sei er nicht zur Anzeige berechtigt gewesen, das hätte lediglich dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung oblegen. Zudem sei der Geschädigte als Angestellter des Kantons gemäss § 143 VVO nicht berechtigt gewesen, ohne eine Entbindung vom Amtsgeheimnis, als Zeuge auszusagen. Die von der Polizei am 4. Januar 2024 erlangten Aussagen seien daher rechtswidrig erhoben worden und unverwertbar. Er führt weiter aus, dass die Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ohne die unverwertbaren polizeilichen Ermittlungsergebnisse möglich gewesen sei, weshalb diese gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht verwertet werden dürfen (act. 216 S. 18 f.). Ebenfalls nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sei der ärztliche Verlaufsbericht vom 8. Januar 2024, da dieser nicht von einer Strafbehörde eingeholt worden sei (act. 216 S. 19). Mit dieser Begründung beantragt der amtliche Verteidiger einen Freispruch von den Vorwürfen in der Nachtragsanklage. Zudem fügt er hinzu, dass sich der Anklagesachverhalt auch bei verwertbaren Belastungsbeweisen nicht erstellen liesse (act. 216 S. 18 ff.).

12.1.1.3 Aus der Entbindung vom Amtsgeheimnis vom 5. Januar 2024 geht klarerweise vor, dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete (act. 2/3 betr. DG240077). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen, ob der Geschädigte selbst zur Anzeige berechtigt gewesen wäre. Es liegt mithin ein gültiger Strafantrag gegen den Beschuldigten vor. Ebenfalls ist hinzuzufügen, dass es sich nur bei der eventualiter angeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt. Bei der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handelt es sich ohnehin um ein Offizialdelikt.

12.1.1.4 Dem amtlichen Verteidiger ist in der Hinsicht beizupflichten, dass die polizeiliche Einvernahme des Geschädigte ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgt und deshalb gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar ist. Es trifft jedoch nicht zu, dass dies automatisch auch für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Geschädigten gilt. Diese hätte mithin auch ohne die polizeiliche Einvernahme und aufgrund der Strafanzeige vom 5. Januar 2024 erfolgen können und ist damit verwertbar, zumal der Geschädigte den Sachverhalt nochmals schilderte und nicht lediglich auf seine Aussagen vor Polizei verwies.

12.1.1.5 Betreffend den ärztlichen Verlaufsbericht vom 8. Januar 2024 (act. 2/4 betr. DG240077) ist festzuhalten, dass diesem zwar nicht der gleiche Beweischarakter, wie einem durch die Strafbehörden eigeholten Gutachten zukommt. Eine Unverwertbarkeit folgt daraus jedoch nicht und es steht einer Würdigung desselben im Sinne eines Parteigutachtens nichts entgegen.

12.1.1.6 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Sachverhalt gemäss Nachtragsanklage mit den vorhandenen verwertbaren Beweismitteln rechtsgenügend erstellt werden kann.

12.1.2. Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde am 8. Februar 2024 durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen, wobei er jegliche Aussage verweigerte (act. 3/1 betr. DG240077). Die Schlusseinvernahme hätte am 18. April 2024 stattfinden sollen. Der Beschuldigte liess jedoch durch das Gefängnispersonal verlauten, dass er nicht an die Einvernahme kommen möchte, weshalb nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger auf eine solche verzichtet wurde (act. 3/3 betr. DG240077).

12.1.3. Aussagen des Geschädigten, N._____

12.1.3.1 Der Geschädigte wurde am 4. Januar 2024 polizeilich einvernommen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist diese jedoch unverwertbar und kann nicht herangezogen werden.

12.1.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2024 machte der Geschädigte folgende Ausführungen: Er habe den Beschuldigten am 3. Januar 2024 in seiner Zelle aufgesucht, um ihm mitzuteilen, dass dieser nach Winterthur versetzt werde. Auf Nachfrage des Beschuldigten was sei, wenn er nicht gehen wollte, habe er geantwortet, dass dies entschieden worden sei. Anschliessend habe der Beschuldigte seine Hände vor sich genommen, mit den Fäusten gefuchtelt und sei mit grossen Schritten auf seinen Schrank zugelaufen, wo seine Gehhilfen gestanden seien. Er habe zuerst beide genommen, einen der Stöcke dann jedoch wieder hingelegt und sei mit grossen Schritten auf die Zellentüre zugelaufen (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 14 und 24). Dabei sei er überrascht gewesen, wie schnell sich der Beschuldigte habe fortbewegen können (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 25). Er sei zu diesem Zeitpunkt in der Türschwelle gestanden und habe gemeint, dass der Beschuldigte ihn damit einfach habe wegschieben wollen, jedoch habe dieser plötzlich den Stock nach oben gezogen und auf den Kopf des Geschädigten gezielt. Daraufhin habe der Geschädigte seinen rechten Arm auf Kopfhöhe genommen und der Beschuldigte habe zweimal mit Schwung Schläge nach vorne gemacht und dabei sein rechtes Handgelenk getroffen (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 14 und 24). Die Schläge seien kurz und schnell hintereinander gewesen, wobei der Beschuldigte aufgrund der tiefen Decke nicht weit habe aufziehen können, jedoch kräftig zugeschlagen habe (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 24,

35 und 38). Der Geschädigte sagte weiter aus, dass er nicht erwartet habe, dass der Beschuldigte so viel Kraft habe (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 24). Bei den Schlägen habe der Beschuldigte den Stock unterhalb des Griffes gehalten (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 35). Nach dem Vorfall habe der Geschädigte den Beschuldigten angeschrien, was das solle und dieser sei wieder zurückgegangen und habe sich auf sein Bett gesetzt (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 14 und 24). Die Hand des Geschädigten sei dann blau angelaufen und er habe während vier Tagen Schmerzen verspürt (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 50). Weiter sagte er aus, dass der Beschuldigte um seine Stellung als Mitarbeiter im Gefängnis gewusst habe. Er habe mit ihm bereits zu tun gehabt, als es um Beleidigungen des Personals gegangen sei. Zudem hätten sie ihm das Essen gebracht und wieder eingezogen (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 19 f.).

12.1.4. Weitere Beweismittel

12.1.4.1 Als weitere Beweismittel können die Fotodokumentation (act. 2/1 betr. DG240077) sowie der ärztliche Verlaufsbericht (act. 2/4 betr. DG240077) herangezogen werden.

12.1.4.2 Die Fotos sind zwar von sehr schlechter Qualität, nichts desto trotz ist darauf klar eine starke Rötung an der Hand des Geschädigten zu erkennen (act. 2/1 betr. DG240077).

12.1.4.3 Der ärztliche Verlaufsbericht vom 8. Januar 2024 des Ärztezentrums Limmatfeld hält fest, dass der Geschädigte anlässlich der Sprechstunde eine Schwellung und Rötung an der rechten Hand und dem Handgelenk, jedoch keine Fraktur aufgewiesen habe (act. 2/4 betr. DG240077).

12.1.5. Würdigung

12.1.5.1 Aus den Aussagen des Geschädigten ergibt sich ein stimmiger und plausibler Ablauf der Ereignisse: Er habe die Zelle betreten, der Beschuldigte sei mit der Versetzung nicht einverstanden gewesen, habe die Krücke gefasst und zweimal auf ihn eingeschlagen. Die Aussagen sind zudem detailreich und zeugen von selbst Erlebtem. Zudem sagte der Geschädigte beispielsweise selbst aus, dass der Beschuldigte aufgrund des Türrahmens und der tiefen Decke mit der Krücke nur in dem ihm möglichen Bereich habe ausholen, sie jedoch nicht voll hinter dem Kopf habe aufziehen können (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 24, 35 und 38). Dies zeigt klar, dass er in seinen Schilderungen nicht zu Übertreibungen neigte. Auch die nicht gesicherten Videoaufnahmen vermögen, entgegen der Auffassung des Verteidigers, die Glaubwürdigkeit des Geschädigten nicht zu schmälern (vgl. act. 216 S. 19). Der Geschädigte sagte aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Tathandlung im Türrahmen zur Zelle befunden habe (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 24 und 63 f.), welche bekanntlich nicht videoüberwacht ist. Mithin hätte auch die rechtzeitige Sicherung des Videomaterials keine weiterführenden Beweise geliefert. Zudem werden seine Aussagen durch den Fotobogen und den ärztlichen Verlaufsbericht gestützt und bieten daher keinen Anlass für begründete Zweifel.

12.1.5.2 Vor diesem Hintergrund ist der äussere Sachverhalt betreffend den ersten Teil des Sachverhaltes der Nachtragsanklage als erstellt zu betrachten. Betreffend den inneren Sachverhalt kann aufgrund der thematischen Überschneidung auf die sogleich folgende rechtliche Würdigung verwiesen werden.

12.2. Rechtliche Würdigung

12.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt der Nachtragsanklage als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte beantragt dagegen einen Freispruch (act. 216 S. 18 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

12.2.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, welche weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung noch der Tätlichkeiten erfüllt, an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität im Sinne von Art. 123 StGB ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). In subjektiver Hinsicht wird mindestens Eventualvorsatz vorausgesetzt.

12.2.3. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 123 StGB), etwa durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes. Nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gilt als gefährlicher Gegenstand, wenn dieser nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (BGE 101 IV 285; BGE 111 IV 124; BGE 112 IV 13). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 19 und 21 zu Art. 123 StGB).

12.2.4. Vorliegend hat der Beschuldigte die Metallkrücken gemäss erstelltem Sachverhalt als Schlagwerkzeuge eingesetzt und damit auf den Kopf des Geschädigten gezielt. Aufgrund dieser Vorgehensweise und der Art und Weise der Verwendung der Metallkrücken hat es die Gefahr für eine Verletzung nach Art. 122 StGB mit sich gebracht. Damit ist die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu bejahen.

12.2.5. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei den dem Privatkläger zugefügten Verletzungen nicht um eine Tätlichkeit handelt (act. 216 S. 20). Der Privatkläger erlitt nämlich eine Schwellung und Rötung an der rechten Hand sowie dem Handgelenk (act. 2/4 betr.

DG240077), welche Schmerzen verursacht hat und über vier Tage abheilen musste. Somit haben die Verletzungen eine gewisse Heilungszeit erfordert. In Anbetracht dieser Ausführungen überstieg dies das Mass einer Tätlichkeit und die Verletzungen sind demnach als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.

12.2.6. Der Beschuldigte hat den Geschädigten wissentlich und willentlich mit der Krücke geschlagen und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser eine Verletzung erleidet, weshalb der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt ist.

12.3. Zwischenfazit

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

13. Nachtragsanklage (DG240077): Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten N._____

13.1. Sachverhaltserstellung

13.1.1. Anklagevorwurf, Standpunkt des Beschuldigten und Beweismittel

13.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, den Sachverhalt betreffend den ersten Teil der Nachtragsanklage (vgl. Ziff. II. 12.1) getan zu haben, obwohl er den Geschädigten N._____ klar als Gefängnisaufseher erkannt habe, welcher im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter gehandelt habe, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei (act. 13 S. 3 betr. DG240077).

13.1.1.2 Wie bereits ausgeführt, beantragt der Beschuldigte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen betreffend die Nachtragsanklage (act. 216 S. 18 f.).

13.1.1.3 Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung sind aufgrund der Verweigerung der Aussage des Beschuldigten lediglich die Aussagen des Geschädigten heranzuziehen (vgl. Ziff. II. 12.1.2). Hierfür ist auf die Ausführungen unter Ziff. II. 12.1.3 zu verweisen.

13.1.2. Würdigung

13.1.2.1 Gemäss Aussagen des Geschädigten befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits seit einem Jahr im Gefängnis Limmattal in welchem der Geschädigte zum Tatzeitpunkt als Vollzugsleiter tätig war (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 15 ff.). Weiter sagte er aus, dass er bereits aufgrund anderer Vorfälle mit dem Beschuldigten zu tun hatte und diesem bekannt gewesen sei, dass er im Gefängnis arbeite (act. 4/2 betr. DG240077 F/A 19 ff.). Es bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zumal dies vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger in dieser Hinsicht auch nicht bestritten wurden.

13.1.2.2 Angesichts des Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte dem Beschuldigten als Mitarbeiter des Gefängnisses bekannt gewesen ist und ihm bekannt gewesen ist, dass er in seiner Tätigkeit als Beamter handelte, als dieser ihn in seiner Zelle aufgesucht hat. Somit kann auch der zweite Teil des Sachverhalts der Nachtragsanklage als erstellt betrachtet werden.

13.2. Rechtliche Würdigung

13.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Der Verteidiger argumentiert dagegen für einen Freispruch (act. 216 S. 18 ff.). Die rechtliche Würdigung ist folglich zu prüfen.

13.2.2. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 5.2.2 ff. zu verweisen.

13.2.3. Der Geschädigte kann als Gefängnismitarbeiter problemlos als Behördenmitglied der Exekutive qualifiziert werden. Der Geschädigte suchte den Beschuldigten in seiner Funktion als Gefängnisaufseher auf, um ihn über seine Verlegung zu informieren, was zweifelsfrei eine Amtshandlung darstellt. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten eine qualifizierte einfach Körperverletzung zufügte (vgl. Ausführungen Ziff. II.12.2), hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.

13.2.4. Der Beschuldigte wusste zudem gemäss erstelltem Sachverhalt um die Beamtenstellung des Geschädigten sowie, dass er im Tatzeitpunkt Rahmen seines Amtes tätig war. Damit handelte er mit direktem Vorsatz, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

13.3. Zwischenfazit

Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

14. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB bzw. StGB, der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) ist der Beschuldigte freizusprechen.

III. Strafzumessung

1. Strafrahmen

1.1. Die Strafe ist innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann entsprechend der Regelung von Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vorliegen. Wo das Gesetz eine Strafmilderung vorsieht, ist das Gericht nicht an die Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011, E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Gericht ist somit stets gehalten, Strafschärfungsgründe straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a).

1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zunächst ist also die schwerste Tat sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungs-gründe deren (Einsatz-)Strafe zu bestimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen.

1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB bzw. StGB, der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das schwerste Delikt ist die (versuchte) schwere Körperverletzung mit einem ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 122 aStGB). Mangels Strafschärfungsund Strafminderungsgründe ist der Strafrahmen im konkreten Fall nicht zu verlassen.

2. Strafart

2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf die Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die Sanktion zu wählen, die den geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe dann verhängt werden, wenn diese erforderlich ist, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

2.2. Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung ist festzuhalten, dass für diese Delikte grundsätzlich aufgrund der Strafandrohung auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte jeweils – teilweise massiv – gewalttätig gegen die Beamten (Staatsanwältin, Polizeibeamte und Gefängnismitarbeiter) vorging. Wenngleich es zu einem gewissen Grad zum Risiko des polizeilichen Berufs gehört, mit Gewalt in Kontakt zu kommen, bedeutet dies nicht, dass Gewalt gegen Polizeibeamte zu verharmlosen wäre; vielmehr haben auch Polizeibeamte das Recht, in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert und körperlich angegriffen zu werden. Eine Geldstrafe kommt deshalb aufgrund der den Delikten zugrundeliegenden Tatumstände und der daraus resultierenden Strafhöhe – wie noch zu zeigen sein wird – nicht in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschuldigte über die verschiedenen Delikte hinweg durchgehend eine grossen kriminellen Energie manifestierte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Delikte (mit Ausnahme der Nachtragsanklage) sachlich und zeitlich in einem engen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung und der damit einhergehenden massiven Gewalteskalation stehen, sind diese Delikte in Wahrnehmung des Asperationsprinzips ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

2.3. Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird demgegenüber ausschliesslich mit Geldstrafe bestraft, daher ist diesbezüglich entsprechend eine solche auszufällen.

3. Strafzumessungsregeln

3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art.

47 Abs. 2 StGB).

3.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (BSK StGB I-WIPRÄCHTI-GER/KELLER, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff.). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).

3.3. Vorliegend erscheint es angemessen, die tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren für alle Delikte als Ganzes zu beurteilen. Ausführungen zur Täterkomponente erfolgen demnach erst nachdem das Tatverschulden für jedes einzelne Delikt bestimmt wurde.

4. Tatkomponente

4.1. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Köperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1

4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass die mehrfachen heftigen Faustschläge gegen den Kopf der Privatklägerin zweifellos dazu geeignet waren, schwere Kopfverletzungen und/oder Lebensgefahr zu verursachen.

Dabei ist zu verinnerlichen, dass es sich beim Kopf generell um ein äussert fragiles und sensibles Körperteil handelt, weshalb Schläge gegen den Kopf stets mit einem erhöhten Risiko einer schweren Verletzung einhergehen. Es ist vorwiegend dem glücklichen Zufall – und keineswegs dem Verhalten des Beschuldigten – zu verdanken, dass es nicht dazu kam und die Privatklägerin letztendlich nur leichte Verletzungen davontrug. Der Angriff erfolgte unvermittelt, sodass die Privatklägerin völlig überrascht und schutzlos war. Der Tatbestand schützt Leib und Leben und somit das höchste und fundamentalste Rechtsgut des Menschen. Der Beschuldigte zeigte durch sein Vorgehen eine eklatante Missachtung der körperlichen Integrität der Privatklägerin und liess jeglichen Respekt vor deren Unversehrtheit missen. Indem er wiederholt heftig mit der Faust auf den Kopf der wehrlos am Boden liegende Privatklägerin einschlug, offenbarte er eine hemmungs- und schonungslose Gewaltbereitschaft. Die Schläge waren gezielt sowie mit erheblicher Intensität ausgeführt und zeugen von einer beachtlichen kriminellen Energie sowie einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der Privatklägerin. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in keiner Weise auf das Flehen der Privatklägerin und zunächst auch nicht einmal auf das Hinzukommen weiterer Personen reagierte und damit eine besondere Empathielosigkeit an den Tag legte. Er hörte erst auf, als die Privatklägerin 2 das Büro betrat und nicht etwa, weil er aus eigener Überzeugung von der Privatklägerin 1 ablassen wollte. Das überraschende und impulsive Verhalten des Beschuldigten, kombiniert mit seiner völligen Übermacht gegenüber der körperlich unterlegenen und schutzlos auf dem Boden liegenden Privatklägerin, unterstreicht den verwerflichen Charakter dieser Tat. Der Gewaltausbruch war sinnlos, unprovoziert und in keiner Weise nachvollziehbar – hätte der Beschuldigte das Büro doch auch einfach so mit den Akten verlassen können. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Verletzungen der Privatklägerin glücklicherweise eher leicht und damit weit von einer tatsächlichen schweren Körperverletzung weg waren. Insgesamt ist das Verschulden somit am oberen Ende des unteren Drittels anzusiedeln und als noch leicht bis nicht mehr leicht einzustufen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich aufgrund der objektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten.

4.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die Tat war weder geplant noch vorbereitet, sondern entstand vielmehr aus einer spontanen Handlung. Ein klares Motiv ist dabei nicht zu erkennen. Der Beschuldigte handelte wohl angetrieben von Hass und Wut, aber letztendlich völlig grundlos bzw. aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen. Ferner ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin abliess, sondern nur, weil er von der heraneilenden Polizeibeamtin (der Privatklägerin 2) überrascht wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass er ansonsten weiter auf die Privatklägerin eingewirkt hätte. Insgesamt vermögen die subjektiven Komponenten das objektive Verschulden nicht massgeblich zu reduzieren und es bleibt bei einem noch leichten bis nicht mehr leichten Verschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Monaten.

4.1.3. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkomponente gilt aufzuführen, dass die Privatklägerin bekanntermassen keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erlitten hat und somit ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dieser Umstand ist strafmindernd zu berücksichtigen. Es bleibt jedoch erneut festzuhalten, dass es allein glücklichen Umständen und dem Eingreifen Dritter und keineswegs dem Verhalten des Beschuldigten zu verdanken ist, dass keine schwereren Verletzungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat seinerseits alles unternommen, um den Erfolg herbeizuführen, weshalb von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe um fünf Monate auf 25 Monate angemessen.

4.1.4. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe von 25 Monaten anzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist anschliessend aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

4.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatklägerin 1

4.2.1. Vorliegend handelt sich um einen schweren Fall der Gewalt gegen Beamte, bei welchem der Beschuldigte versuchte, eine Staatsanwältin schwer zu verletzen.

Verschlimmernd kommt hinzu, dass die Tat aus absolut nichtigem Anlass erfolgte. So wurde seine Tat durch eine Lappalie, nämlich die völlig zurecht erfolgten Aufforderung, die Akten nicht mitzunehmen, ausgelöst. Das Handeln des Beschuldigten zeugt von einer gänzlichen Missachtung der behördlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit und einer hohen kriminellen Energie. Angesichts dessen ist die objektive Tatschwere als schwer einzustufen.

4.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei die Tat spontan aus einem nichtigen Anlass und objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen erfolgte. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

4.2.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als schwer zu qualifizieren und isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt bereits zu einem Grossteil durch die versuchte schwere Körperverletzung abgegolten wird. Jedoch ist nicht zu vernachlässigen, dass die Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Die Freiheitsstrafe schlägt – wohlbemerkt bei einer äusserst zurückhaltenden Asperation – mit drei Monaten zu Buche und die Einsatzstrafe ist auf insgesamt 28 Monate zu erhöhen.

4.3. Versuchte Gefährdung des Lebens

4.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt festzuhalten, dass eine sehr gefährliche Situation bestanden hätte, wenn es dem Beschuldigten gelungen wäre, die ungesicherte Waffe im Handgemenge zu ziehen. Allerdings handelte es sich um einen sehr kurzen Moment, was jedoch dem Eingreifen der Polizeibeamten und nicht dem Beschuldigen zu verdanken ist. Straferhöhend ist zu beachten, dass es sich bei einer Schusswaffe um eine besonders gefährliche Waffe handelt, welche – insbesondere, wenn diese wie vorliegend ungesichert ist und ein Handgemenge entsteht – mehr noch als die meisten Gegenstände geeignet ist, eine Tötung herbeizuführen. Durch sein Handeln brachte der Beschuldigte sodann auch gleich mehrere Personen, namentlich die verhaftenden Polizeibeamten sowie die sich in der Nähe aufhaltende Privatklägerin 2 in Gefahr. Er zeigte damit eine gefährliche Gesinnung. In objektiver Hinsicht ist daher von einem noch leichten Verschulden zu sprechen und eine hypothetische Freiheitsstrafe von 16 Monaten erscheint unter diesen Umständen angemessen.

4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in seinem Handeln eine relativ hohe Skrupellosigkeit an den Tag legte. Sein Verhalten erscheint sinnlos und keineswegs nachvollziehbar. So war der Beschuldigte weder in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt noch erschien er verängstigt oder bedroht. Er rannte auch nicht weg, sondern lief bloss in einem etwas beschleunigten Tempo, wechselte noch die Strassenseite und griff abwartend bewusst – und nicht etwa im Affekt – an die Waffe. Er wollte dabei, ohne ersichtlichen Grund, eine lebensgefährliche Situation schaffen, wobei er mindestens eventualvorsätzlich handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

4.3.3. Im Sinne der verschuldensunabhängigen Komponente ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt noch keine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bestand, da sich die Waffe noch im Holster befand, und somit ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dieser Umstand ist strafmindernd zu berücksichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass es allein glücklichen Umständen bzw. dem schnellen Reagieren der verhaftenden Polizeibeamten und keineswegs dem Verhalten des Beschuldigten zu verdanken ist, dass keine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen wurde. Der Beschuldigte hat seinerseits alles unternommen, um den Erfolg herbeizuführen, weshalb von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion der hypothetischen Strafe um vier Monate auf 12 Monate angemessen.

4.3.4. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren. Wäre einzig für diese Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen, wäre nach Beurteilung der Tatkomponente eine solche von 12 Monate angemessen. Asperiert schlägt die Strafe mit sechs Monaten zu Buche. Die Einsatzstrafe ist somit von 28 auf insgesamt 34 Monate zu erhöhen.

4.4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatkläger 3, 4 und 5

4.4.1. Das objektive Verschulden wiegt vorliegend schwer. Der Versuch, an die ungesicherte Dienstwaffe eines Polizeibeamten zu gelangen und dadurch eine lebensgefährliche Situation herbeizuführen, zeugt von einer sehr grossen Missbilligung der polizeilichen Arbeit. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass eine Situation wie die vorliegende, für einen Polizeibeamten mitunter zu einer der unangenehmsten Situationen überhaupt zählen dürfte. Durch sein Verhalten gefährdete der Beschuldigte nicht nur die physische Integrität der Polizeibeamten, sondern untergrub auch deren Autorität in erheblichem Masse.

4.4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden jedoch die erhebliche objektive Tatschwere nicht zu relativeren.

4.4.3. Das Verschulden ist insgesamt als schwer zu qualifizieren. Isoliert betrachtet ergäbe sich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Asperiert schlägt die Strafe mit drei Monaten zu Buche. Die Einsatzstrafe ist demzufolge von 34 Monaten auf insgesamt 37 Monate zu erhöhen.

4.5. Einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2

4.5.1. In objektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass es sich vorliegend um leichte Verletzungen handelt, welche knapp die Grenze der Tätlichkeit überschreiten. Zuungunsten des Beschuldigten ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass er – wenngleich die Schläge nicht immer ihr Ziel fanden – mehrmals zuschlug, was von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt und die objektive Tatschwere erhöht. Objektiv betrachtet ist aber dennoch von einem eher leichten Verschulden auszugehen.

4.5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Sein Handeln ist als unverständlich, grundlos und nicht nachvollziehbar zu taxieren. Die Subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

4.5.3. Insgesamt ist das Verschulden als eher leicht zu qualifizieren. Isoliert betrachte würde dem Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemes-

sen Rechnung tragen. Aspiriert schlägt die Strafe mit zwei Monaten zu Buche. Die Einsatzstrafe ist folglich von 37 Monaten auf insgesamt 39 Monate zu erhöhen.

4.6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatklägerin 2

4.6.1. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die in Ziffer III. 5.5.1. gemachten Ausführungen verwiesen und zusätzlich festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Handeln auch in diesem Fall eine erhebliche Missachtung und Geringschätzung der amtlichen bzw. polizeilichen Arbeit zum Ausdruck bringt. Demnach ist in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten bis nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

4.6.2. In subjektiver Hinsicht ist auf die obenstehenden Ausführungen in Ziffer III. 5.5.2 zu verweisen. Zusätzlich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wohl primär einer Verhaftung entziehen wollte, womit gewissermassen ein Motiv erkennbar ist. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere strafzumessungsneutral aus.

4.6.3. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht bis nicht mehr leicht zu qualifizieren. Isoliert betrachtet würde somit eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten angemessen erscheinen. In Anwendung des Aspirationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat dem Verschulden angemessen. Die Einsatzstrafe ist folglich von 39 Monaten auf insgesamt 40 Monate zu erhöhen.

4.7. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N._____

4.7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt festzuhalten, dass der Geschädigte Schwellungen und Blutergüsse, welche ihm noch während vier Tagen Schmerzen verursachten, erlitt, jedoch keine Frakturen, womit die tatsächlich erlittenen Verletzungen noch als leicht zu qualifizieren sind. Dem Beschuldigten ist jedoch anzulasten, dass er gleich zweifach zuschlug und dabei mit der Krücke einen gefährlichen Gegenstand verwendete. Darin offenbart sich – trotz den bloss leichten Verletzungen – dennoch eine hohe kriminelle Energie, da ein solches Vorgehen ohne Weiteres auch zu deutlich gravierenderen Verletzungen führen kann; insbesondere, da der Beschuldigte seine Schläge gegen den Kopf des Geschädigten richtete. Es ist ausschliesslich der schnellen Abwehrreaktion des Geschädigten zu verdanken, dass die Schläge schlussendlich nicht den Kopf, sondern (nur) dessen Arme trafen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Krücken im Sinne einer "Ausnahme" in seine Zelle mitnehmen durfte. Indem er die Krücken sodann kurzerhand als Tatmittel verwendet, missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen und legt eine offensichtliche Geringeschätzung gegenüber dem Geschädigten an den Tag. Insgesamt ist objektive Tatschwere als eher leicht bis noch leicht zu qualifizieren.

4.7.2. In subjektiver Hinsicht sind keinerlei Gründe ersichtlich, die das Handeln des Beschuldigten zu erklären vermögen. Die Tat stellt eine völlig sinnlose Wutreaktion dar. Sein Gewaltausbruch ist als unverständlich und nicht nachvollziehbar zu taxieren, wobei kein Motiv zu erkennen ist. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren.

4.7.3. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden insgesamt als eher leicht bis noch leicht zu qualifizierenden. Isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Monate von 40 Monaten auf insgesamt 43 Monate zu erhöhen.

4.8. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von N._____

4.8.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzustellen, dass das Handeln des Beschuldigten wiederum von einer starken Missbilligung von Beamten, in diesem Fall von einem Gefängnismitarbeiter, zeugt. Auch an dieser Stelle sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Krücken im Sinne einer Ausnahme in seine Zelle mitnehmen durfte und diese dann kurzerhand als Tatmittel verwendet (vgl. oben Ziffer III. 5.7.1.). Aufgrund der relativ leichten Verletzungen ist das objektive Verschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren.

4.8.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei die Tat spontan aus einem nichtigen Anlass und objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen erfolgte. Die subjektive Tatschwere wirkt sich strafzumessungsneutral aus.

4.8.3. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist für die Gewalt und Drohung gegen Behörden

und beamte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Asperiert schlägt die Strafe mit zwei Monaten zu Buche. Die Einsatzstrafe ist somit von

43 Monaten auf insgesamt 45 Monate zu erhöhen.

4.9. Hinderung einer Amtshandlung

4.9.1. Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Die mögliche Strafe liegt folglich im Rahmen von drei bis 30 Tagesätzen.

4.9.2. Vorliegend ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte massiv gegen die bevorstehende Verhaftung wehrte und sperrte, sodass schlussendlich der Einsatz von drei Polizeibeamte notwendig war, um die Verhaftung durchzuführen. Der Beschuldigte widersetzte sich bewusst und gewollt den polizeilichen Anweisungen mit erheblicher körperlicher Gewalt und handelte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich. Das Gesamtverschulden wiegt daher schwer und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen.

4.9.3. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit diese bekannt sind – rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

4.10. Zwischenfazit

Gesamthaft erscheint für die Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagen à Fr. 30.– angemessen.

5. Täterkomponente

5.1. Vorleben und Persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Personalakten verwiesen werden (act. D1/2 F/A 6 ff, D1/4 F/A 85 ff., act. D1/ 29/1-5, act. D2/2/1 F/A 28 ff, act. D2/2/3 F/A 7 ff, act. D2/2/4 F/A 14, act. 10 betr. DG240077). Dabei ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte in den polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung nur bedingt Ausführungen zu seiner Person machte bzw. weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. D1/2 F/A 6 ff., D1/4 F/A 85 ff., act. D1/ 29/1-5, act. D2/2/1 F/A 28 ff., act. D2/2/3 F/A 7 ff., act. D2/2/4 F/A 14, Prot. S. 31 f.) Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (soweit diese aktenkundig sind) wirken sich vorliegend strafzumessungsneutral aus.

5.2. Vorstrafen

Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 220). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).

5.3. Nachtatverhalten

Sowohl während der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte weder geständig, noch reuig (Prot. S. 32 ff.). Eine entsprechende Strafminderung kommt daher nicht in Betracht. Andererseits muss auch festgehalten werden, dass der Beschuldigter die Untersuchung nicht aktiv behinderte; insbesondere darf ihm die Ausübung seines Aussageverweigerungsrecht nicht zum Vorwurf gemacht werden.

5.4. Strafbefreiung nach Art. 54 StGB

5.4.1. Die Verteidigung beantragte an der heutigen Hauptverhandlung eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB, da der Beschuldigte durch die unmittelbaren Nebenfolgen der Tat schon genug bestraft sei. Namentlich leide der Beschuldigte an diversen gesundheitlichen Problemen, welche auf die damalige Verhaftung zurückzuführen seien (act. 216 S. 21 Rz. 83 ff.). Die Verteidigung vertritt dabei den Standpunkt, es obliege dem Staat – im Sinne einer Beweislastumkehr – zu beweisen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten nicht kausal auf die Verhaftung zurückzuführen seien. Dieser Beweis gelinge vorliegend jedoch nicht, da die Polizeibeamten im Rahmen der Verhaftung nachweislich gegen Hals, Oberkörper und Rücken des Beschuldigten tätlich geworden seien. Demzufolge könne in dubio nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass die heute vorhandenen gesundheitlichen Probleme in einem kausalen Zusammenhang mit der damaligen Verhaftung stehen (act. 216 S. 22 Rz. 88 f.).

5.4.2. Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, dass der Staat die Beweislast für das Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- oder Schuldausschlussgründen trägt (vgl. BSK StPO-TROPHINKE, Art. 10 N 20.) Die Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB betrifft jedoch weder die Frage der Schuld noch diejenige der Rechtfertigung; vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der Strafempfindlichkeit. Der Grundsatz in dubio pro reo greift folglich nicht. Es obliegt demnach dem Beschuldigten, den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 54 StGB erfüllt sind, namentlich u.a., dass die gesundheitlichen Probleme kausal auf die Verhaftung zurückzuführen sind. Einen solchen Zusammenhang legt die Verteidigung jedoch nicht bzw. nur ungenügend dar. Weder dem Bericht des IRM noch den übrigen dem Gericht bekannten Akten lassen sich Beweise entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschuldigten kausal durch die Verhaftung verursacht wurden. Demzufolge ist dem Vorbringen der Verteidigung nicht zu folgen und es ist von einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB abzusehen.

5.5. Weitere Strafzumessungsfaktoren

5.5.1. Straferhöhend ist sodann der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte während laufenden Strafuntersuchungen (von welchen er Kenntnis hatte) unerschrocken und gleich mehrfach weiter delinquierte. Namentlich beging er die Delikte aus Dossier 1 und der Nachtragsklage während des laufenden Verfahrens wegen Drohung (Dossier 2) bzw. die Delikte der Nachtragsklage bekanntermassen im Gefängnis in Sicherheitshaft während des laufenden Verfahrens betreffend Dossier

1 und 2. Diesem Umstand muss Rechnung getragen werden, weshalb die Strafe um vier Monate zu erhöhen ist.

5.5.2. Strafmindernd sind demgegenüber die für den Beschuldigten schwierigen Haftumstände zu berücksichtigen. Wenngleich die unüblich lange Verfahrensdauer und damit einhergehend die lang andauernde Sicherheitshaft zwar zu grossen Teilen den gesundheitlichen Problemen des Beschuldigten geschuldet waren, kann dies dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Vielmehr ist anzuerkennen, dass die lange Sicherheitshaft für den gesundheitlich angeschlagenen Beschuldigten mit weitaus grösseren Unannehmlichkeiten verbunden war, als dies bei einer gesunden Person der Fall gewesen wäre. Diese Umstände sind strafmildernd zu berücksichtigen und eine Reduktion der Freiheitsstrafe um vier Monate erscheint angezeigt.

5.6. Zwischenfazit

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Lichte der obigen Ausführungen im Ergebnis strafzumessungsneutral aus.

6. Gesamtwürdigung

Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverletzung, die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die versuchte Gefährdung des Lebens, die mehrfache einfache Körperverletzung sowie die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die zum Urteilszeitpunkt durch Untersuchungsund Sicherheitshaft erstandene Haft von insgesamt 964 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.

IV. Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C._____ vom 7. Dezember 2022 (act. 213 S. 22 f.).

2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).

3. Vorliegend mangelt es bereits an der Voraussetzung der schweren psychischen Störung. Dr. med. AA._____ stellte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 2022 fest, es könne nicht belastbar beantwortet werden, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorliege (act. 23/43 S. 22). Aus gutachterlicher Sicht sei eine exakte Diagnostik nicht möglich (act. 23/43 S. 20). Der Gutachter begründet seine Schlussfolgerung nachvollziehbar und deklariert klar, dass seine Ausführungen sich auf hypothetische Annahmen stützen müssen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet. Die blosse hypothetische Möglichkeit einer psychischen Störung reicht nicht aus, um eine Behandlung anzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist von einer Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen.

V. Vollzug der Strafe und Probezeit

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer ungünstigen Prognose sind unter anderem Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände zu beachten (HUG, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, Zürich 2018, Art. 42 N 6 ff.).

2. Hinsichtlich der ausgesprochen Freiheitsstrafe mangelt es an der objektiven Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach

Art. 42 Abs. 1 StGB, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt wird. Demzufolge ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszufällen und zu vollziehen.

3. Angesichts der Höhe der heute auszufällenden Geldstrafe von 30 Tagesätzen, ist diesbezüglich der bedingte Strafvollzug in objektiver Hinsicht möglich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 220) und es liegen nicht hinreichende Umstände vor, welche die vermutete günstige Prognose zu widerlegen vermögen. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Vollzug gerade noch zu gewähren.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint es angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

VI. Kontakt- und Rayonverbot

1. Privatklägerin 1, B._____

1.1. Die Privatklägerin 1 lässt beantragen, es sei für die Dauer von fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB anzuordnen. Namentlich sei es dem Beschuldigten für fünf Jahre zu verbieten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Form – sei es schriftlich oder mündlich, persönlich oder via Drittpersonen – Kontakt aufzunehmen. Ferner sei dem Beschuldigten für fünf Jahre ein Rayonverbot rund um ihren Arbeitsort (I._____ im Geviert J._____-strasse-K._____strasse-L._____-strasse-M._____-strasse jeweils in den Abschnitten, die an das I._____ grenzen) zu erteilen (act. 158 S. 2 und act. 223). Auch die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (act. 35 S. 10 und act. 213 S. 21).

1.2. Ein Kontakt- und Rayonverbot von bis zu fünf Jahren kann durch das Gericht verhängt werden, sofern der Täter ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 67b Abs. 1 StGB). Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten, mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB), sowie sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB).

1.3. Die Anordnung eines solchen Kontakt- und Rayonverbots rechtfertigt sich nur, wenn die Gefahr weiterer Straffälligkeit des Täters besteht, welche sich auf eine identifizierbare Person richtet. Es müssen zudem konkrete Anzeichen dafür vorliegen, der Täter könne durch die Anordnung eines Verbots wirksam von der Begehung weiterer Strafarten gegen dieselbe Person abgehalten werden. Schliesslich muss auch die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben (BSK StGB I-HA-GENSTEIN, Art. 67b N 21 ff.).

1.4. Der Beschuldigte ist mit dem vorliegenden Urteil wegen Verbrechen und Vergehen zu verurteilen, weshalb die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots grundsätzlich in Betracht kommt. Der Konnex der Straftat zur Privatklägerin 1 ist zweifellos gegeben. Vor dem Hintergrund, dass die Tat gegen die Privatklägerin 1 Katalysator zu den im Anschluss verübten Delikten und der damit einhergehenden Verurteilung war, besteht eine begründete Gefahr, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung, erneut gegen die Privatklägerin 1 vorgehen und weitere Delikte zu ihren Lasten begehen könnte. Der Beschuldigte hat in seinem Nachtatverhalten mehrfach gezeigt, dass von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht und er nicht davor zurückschreckt, Gewalt anzuwenden. Die beantragte Massnahme stellt einen eher leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten dar, erhöht jedoch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 wesentlich. Die Interessenabwägung fällt daher zu Lasten des Beschuldigten aus und die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots erweist sich als verhältnismässig.

1.5. Dem Beschuldigten ist somit im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Form (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Ferner ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, das Gebiet um den Arbeitsort der Privatklägerin 1, I._____ im Geviert J._____-strasseK._____-strasse-L._____-strasse-M._____-strasse jeweils in den Abschnitten, die ans I._____ grenzen, zu betreten.

1.6. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- und Rayonverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

2. Privatklägerin 6, G._____

2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt ebenso wie die Privatklägerin 6, dass dem Beschuldigten ebenfalls ein Kontakt- und Rayonverbot ihr gegenüber auszufällen sei (act. 213 S. 21 und act. 161 S. 2).

2.2. Der Beschuldigte ist mit dem vorliegenden Urteil von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung gegenüber der Privatklägerin 6 freizusprechen (vgl. Ziff. II. 11). Das beantrage Kontakt- und Rayonverbot kann aufgrund der mangelnden Voraussetzungen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Privatklägerin 6 nicht angeordnet werden.

VII. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen

1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Zivilklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a–d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

1.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gemäss Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010, E. 3.2).

2. Zivilforderungen der Privatklägerin 1, B._____

2.1. Die Privatklägerin 1 beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem Ereignis im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist sowie er sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, zzgl. 5% Zins ab dem 28. Mai 2022 zu bezahlen (act. 158 S. 2). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, die Begehren seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 216 S. 1).

2.2. Da sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 der versuchten schweren Köperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. Ziff. II. 4) ist festzustellen, dass er gegenüber ihr aus dem Ereignis dem Grunsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bezifferung der Forderung und der genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2.3. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 begründet das Genugtuungsbegehren damit, dass das Verschulden des Beschuldigten sehr schwer wiege, selbst wenn die Körperverletzung objektiv gesehen nicht schwer gewesen sei. So sei das Verhalten des Beschuldigten unter anderem skrupellos und unverfroren gewesen, da der Angriff während der beruflichen Tätigkeit der Privatklägerin erfolgt sei. Die Privatklägerin sei daher schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt worden (act. 158 S. 4 ff.).

2.4. Vorliegend erlitt die Privatklägerin 1 Weichteilschwellungen an der Stirn rechts, an der Schläfe links, über dem Nasenrücken und an beiden Jochbogen mit korrespondierenden, frischen Blutergüssen. Zudem hatte sie Blutergüsse am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Weiter fanden sich Hautabschürfungen am Oberbauch und am rechten Unterarm (act. D1/21/15 S. 3 f.). Zudem war die Privatklägerin während drei Tagen 100% und während weiteren sieben Tagen 50% arbeitsunfähig (act. 159/2 und act. 159/3). Die gemäss Art. 47 OR geforderte immaterielle Unbill ist damit gegeben. Der Angriff stellt zudem klarerweise einen massiven Eingriff in die Persönlich-keitsrechte der Privatklägern 1 dar. Sie musste während der Attacke um ihre Gesundheit fürchten, so flehte sie den Beschuldigten gar an, aufzuhören, was dieser jedoch ignorierte. Darüber hinaus hat sie die Tat in keiner Art und Weise provoziert und wurde dennoch in Ausübung ihrer Arbeit ohne Vorwarnung angegriffen. Das hat enorme Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl am Arbeitsplatz und ist auch geeignet, einer Person den Mut zu nehmen, diese Arbeitstätigkeit auszuführen. Der Vorfall stellt deshalb objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Privatklägerin 1 dar. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es angemessen, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 5'000.– zzgl. 5% Zins ab dem 28. Mai 2022 zu bezahlen.

3. Zivilforderung der Privatklägerin 2

3.1. Die Privatklägerin 2 beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 27. Mai 2022 zu bezahlen (act. 160 S. 1). Entgegen dessen beantragt der Beschuldigte, das Begehren sei abzuweisen und eventualiter sei es auf den Zivilweg zu verweisen (act. 216 S. 1).

3.2. Die Privatklägerin 2 lässt das Genugtuungsbegehren damit begründen, dass sie durch die Körperverletzung eine immaterielle Unbill erlitten habe. Ihr Rechtsvertreter führte weiter aus, dass sie zwar eine Polizeibeamtin sei und Gewaltanwendung zum Berufsrisiko gehöre, der Angriff durch den Beschuldigten gehe aber deutlich über das zu tolerierende Mass an Gewalt hinaus, weshalb sich eine Genugtuung in der vorgenannten Höhe rechtfertige (act. 160 S. 3 f.).

3.3. Es ist notorisch, dass ein tätlicher Angriff bei der Arbeit – auch bei Polizeibeamten und -beamtinnen – immer immaterielle Unbill hervorruft. Zudem ist der Privatklägerin 2 zuzustimmen, dass auch Polizeibeamten und -beamtinnen ein Anrecht darauf haben, nicht angegriffen zu werden. Die Privatklägerin 2 hat zwar keine gravierenden Verletzungen davongetragen, die nicht nachvollziehbare Tat hat aber wohl bis heute andauerndes Unbehagen verursacht. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen.

4. Zivilforderung der Privatklägerin 6

Auf das Begehren der Privatklägerin 6 (act. 161) kann vorliegend nicht eingetreten werden, da der Beschuldigte betreffend den Vorwürfen aus Dossier 2 freigesprochen wurde (vgl. Ziff. II. 11).

VIII. Beschlagnahmte Güter

1. Beschlagnahmte Güter

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Entscheid über die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (act. 35 S. 10 und act. 13 S. 4 betr. DG240077). Die amtliche Verteidigung beantragt, es seien die Kleider und Schuhe des Beschuldigten herauszugeben (act. 216 S. 1). Die Privatklägerin 1 beantragt, ihr seien ihr die unter Ziffer 2.2 Bst. dd, ee und ff der Anklageschrift gelisteten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben (act. 158 S. 2).

1.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

1.3. Die folgenden sichergestellten Gegenstände sind ohne Weiteres einzelnen Personen zuzuordnen und können den jeweils Berechtigten mangels entgegenstehenden Anträgen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin folgendermassen herausgegeben werden:

Herausgabe an den Beschuldigten:

1 Herrenhemd (A016'207'322)  1 Shirt (A016'207'333)  1 Herrenhose (A016'207'344)  1 Sportschuhe (A016'207'355) Herausgabe an die Privatklägerin 1:

 1 Shirt (A016'207'844)  1 Damenjacke (A016'207'855)  1 Damenhose (A016'207'866) Herausgabe an die Privatklägerin 2:

 1 Damenhose (A016'207'731)  1 Damenbluse (A016'207'742)

Beantragen die jeweiligen Berechtigten nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der Gegenstände, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

2. Spurenträger

2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Entscheid über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (act. 35 S. 10 und act. 13 S. 4 betr. DG240077).

2.2. Für die Aufbewahrung der Spurenträger gibt es nach Rechtskräftigkeit des Entscheides in der Sache grundsätzlich keinen Grund mehr. Sämtliche unter der Referenz-Nr. K220527-058 bzw. der Geschäfts-Nr. 82820051 sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger sind folglich mit Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten.

IX. Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten eine DNA-Probe abzunehmen und es sei ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu erstellen (act. 35 S. 10 bzw. act. 13 S. 4 betr. DG240077). Der Vollständigkeitshalber ist hierzu festzuhalten, dass Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes mit Wirkung seit 1. August 2023 aufgehoben wurde, da dessen Inhalt vollständig durch Art. 257 StPO abgedeckt ist (BBl 2021 44 S. 50 f.). Entsprechend kann die Anordnung einer DNA-Probenahme beim Beschuldigten sowie die Erstellung eines DNA-Profils nach geltendem Recht nur noch gestützt auf Art. 257 StPO angeordnet werden. Nachstehend sind entsprechend die Voraussetzungen nach Art. 257 StPO zu prüfen.

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden, auf eine DNA Profilerstellung erkennen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Das Erfordernis der konkreten Anhaltspunkte ist gleich formuliert wie bei Art. 255 Abs. 1bis StPO, weshalb grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Zur Beurteilung der Schwere sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erfassung erweise sich insb. dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen bedroht ist (BSK StPO-FRICKER/MA-EDER, N 9 f. zu Art. 257).

3. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 StGB der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB bzw. StGB sowie der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen. Bei den in Frage stehenden Delikten handelt er sich um Vergehens- und Verbrechenstatbestände (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB) und damit um Anlasstaten gemäss Art. 257 StPO. Der Beschuldigte weist zwar keine (einschlägigen) Vorstrafen aus (act. 220), jedoch zeigte er sich weder reuig noch einsichtig. In Anbetracht der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vergehen bzw. Verbrechen sowie der Bedrohung eines besonders schützenswerten Rechtsgutes der körperlichen Integrität, rechtfertigt sich vorliegend eine präventive Erfassung der DNA des Beschuldigten.

4. Es sind somit die Anordnungsvoraussetzung erfüllt, weshalb vorliegend die DNA-Probeabnahme und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen ist. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei hiermit zu verpflichten, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen.

5. Im ursprünglichen Dispositiv wurde versehentlich unter Dispositivziffer 11 die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes statt im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Da es sich hierbei um einen offensichtlichen Fehler handelt, ist nachfolgend in Dispositivziffer 11 Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes durch Art. 257 StPO zu ersetzen. Zudem wurde die Adresse des Polizei- und Justizzentrum (PJZ) versehentlich mit der Postleitzahl 8010 Zürich aufgeführt. Da es sich hierbei um einen Tippfehler handelt, ist nachfolgen in Dispositivziffer 11 die Postleitzahl 8010 durch 8004 gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO im Sinne einer Berichtigung zu ersetzen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

A. Verfahrenskosten

1. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 424 StPO i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 7'000.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse über die weiteren Kosten Rechnung stellt.

2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung. Erfolgt nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch – mithin ein Teilfreispruch –, ist eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen (Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 426 StPO).

3. Es rechtfertig sich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6 und der Gerichtsgebühren für das Entsiegelungsverfahren GT220091-L dem Beschuldigten im Umfang von 9/10 aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie aufgrund des Freispruchs in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfahren Drohung in Dossier 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.

B. Gerichtskosten Entsiegelungsverfahren GT220091

Im Entsiegelungsverfahren GT220091 am Zwangsmassnahmengericht Zürich wurde die Regelung der Kostenauflage mit Urteil vom 6. Oktober 2022 dem Endentscheid vorbehalten (act. D1/23/38 S. 9). Nachdem das Entsiegelungsgesuch

der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde, können die Kosten jenes Verfahrens nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Diese sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

C. Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreter

1. Der vormals amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wurde für seine Bemühungen mit Verfügung vom 7. September 2023 mit Fr. 43'435.30 bereits entschädigt (act. 94). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote vom 6. Januar 2025 (act. 217) mit Fr. 22'934.30 (inkl. Mehrwertsteuer) und zusätzlich Fr. 1'189.10 (inkl. Mehrwertsteuer) für seine Bemühungen anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 7. Januar 2025 sowie einer Nachbesprechung zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin 6, G._____, Rechtsanwalt MLaw Y3._____, ist für seine Bemühungen gemäss Honorarnote vom 7. Januar 2025 (act. 221) zu entschädigen. Diesbezüglich sind jedoch noch nachfolgende Korrekturen vorzunehmen: Gemäss Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft wurde Rechtsanwalt MLaw Y3._____ mit Wirkung per 23. Dezember 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. D2/13/10). Somit ist die Honorarnote dahingehend zu korrigieren, dass die Aufwendungen vor dem 23. Dezember 2021 abzuziehen sind. Dies entspricht Fr. 1'232.10 (inkl. Mehrwertsteuer). Ebenfalls ist die Position Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 dahingehenden zu korrigieren, dass der unentgeltliche Vertreter einen Aufwand von zehn Stunden geltend macht, diese jedoch gemäss Beschreibung der Position nur von 6.45 Uhr bis 14 Uhr (inklusive Wegzeit) gedauert hat. Somit ist ein Abzug von 2 Stunden und 45 Minuten vorzunehmen, was Fr. 654.– (inkl. Mehrwertsteuer) entspricht. Somit ist Rechtsanwalt MLaw Y3._____ insgesamt mit Fr. 12'206.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen. Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.

D. Prozessentschädigungen

1. Prozessentschädigung für den Beschuldigten

1.1. Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'629.60 für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung in Dossier 2 (act. 216 S. 2 und 28).

1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).

1.3. Der Beschuldigte wird mit heutigem Urteil vom Vorwurf der mehrfahren Drohungen in Dossier 2 freigesprochen. Entsprechend hat er Anspruch auf eine Prozessentschädigung im diesbezüglichen Verfahren. Er macht anwaltliche Aufwendung von Fr. 5'629.60 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend und weist diese mittels eingereichten Honorarnoten aus (act. 184). Diese erscheinen unter den gegebenen Umständen angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 5'629.60 für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2. Prozessentschädigung für die Privatklägerin 1, B._____

2.1. Die Privatklägerin 1 beantragt eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 17'540.65 (vgl. act. 158 S. 2 und act. 223).

2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Diese umfasst eine Entschädigung für die der Privatklägerschaft im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive die Kosten eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

2.3. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren betreffend Dossier 1 vollumfänglich schuldigt zu sprechen. Die Privatklägerin 1 hat mithin obsiegt und entsprechend Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die geltend gemachte Prozessentschädigung weist sie mit Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vom 10. Januar 2025 aus (act. 223). Die anwaltliche Aufwendung erscheint angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1, B._____, eine Prozessentschädigung von Fr. 17'540.65 zu bezahlen.

3. Prozessentschädigung für die Privatklägerin 2, C._____

3.1. Die Privatklägerin 2 beantragt eine angemessene Parteientschädigung und beziffert diese mit Honorarnote per 14. Januar 2025 (vgl. act. 160 S. 1 und 4, act.

218 und Prot. S. 53 f.).

3.2. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den Ansprüchen der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO ist auf Ziff. X. 2.2 zu verweisen.

3.3. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren betreffend Dossier 1 vollumfänglich schuldigt zu sprechen. Die Privatklägerin 2 hat entsprechend obsiegt und somit Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die geltend gemachte Prozessentschädigung weist sie mit Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ aus (act. 218). Die anwaltliche Aufwendung erscheint angemessen. Zudem ist die Position "Teilnahme an Hauptverhandlung" mit dem Zeitaufwand für die Hauptverhandlung zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2, C._____, in der Höhe von Fr. 13'843.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu verpflichten.

E. Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er für seine erlittene Überhaft mit einer angemessenen Genugtuung sowie für die erlittene Einkommenseinbusse zu entschädigen sei (act. 216 S. 28).

2. Vorliegend hat der Beschuldigte insgesamt 964 Tage in Haft verbracht. Mit vorliegendem Urteil wird er zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt. Es liegt mithin keine Überhaft vor. Von einer Genugtuung an den Beschuldigten ist daher mangels Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO e contrario abzusehen.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

 der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 StGB,

 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB bzw. StGB,

 der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 964 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

7. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheids verboten, mit der Privatklägerin 1, B._____, in irgendeiner Form (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

8. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheides verboten, das Gebiet um den Arbeitsort der Privatklägerin 1, B._____, I._____ im Geviert J._____strasse-K._____-strasse-L._____-strasse-M._____-strasse jeweils in den Abschnitten, die ans I._____ grenzen, zu betreten.

9. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- und Rayonverbot gemäss Ziff. 7 und 8, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

10. In Bezug auf die Privatklägerin 6, G._____, wird kein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet.

11. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

12. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her-

ausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

 1 Herrenhemd (A016'207'322),  1 Shirt (A016'207'333),  1 Herrenhose (A016'207'344),  1 Sportschuhe (A016'207'355).

13. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin1, B._____, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

 1 Shirt (A016'207'844),  1 Damenjacke (A016'207'855),  1 Damenhose (A016'207'866).

14. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 2, C._____, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

 1 Damenhose (A016'207'731),  1 Damenbluse (A016'207'742).

15. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden sämtliche übrigen unter der Referenz-Nr. K220527-058 bzw. der Geschäfts-Nr. 82820051 sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.

16. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

19. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6, G._____, wird nicht eingetreten.

20. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

21. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 24'123.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

22. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 6, G._____, mit Fr. 12'206.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 7'000.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 5'000.– Gebühr für die Vorverfahren (…/2022/10018728 und …/2024/10009911) Fr. 8'454.– Auslagen (Gutachten Dr. AA._____) Fr. 4'104.05 Auslagen (IRM) Fr. 400.– Gerichtsgebühren GT220091-L Fr. 80.50 Zeugenentschädigung Fr. 1'500.– Gerichtsgebühren UB230018-O Fr. 1'200.– Gerichtsgebühren UB240013-O Fr. 43'435.30 amtliche Verteidigung RA X2._____ (bereits entschädigt) Fr. 24'123.40 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'206.– unentgeltliche Vertretung RA Y3._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6, G._____, und der Gerichtsgebühren für das Entsiegelungsverfahren GT220091-L, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

25. Die Gerichtsgebühren für das Entsiegelungsverfahren GT220091-L werden auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

26. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6, G._____, werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6 werden definitiv abgeschrieben.

27. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'629.60 für erbetene anwaltliche Verteidigung (Dossier 2) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'540.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'843.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

30. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab nicht fristauslösend per IncaMail);  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt, vorab nicht fristauslösend per IncaMail);  die Vertreter der Privatklägerinnen 1, 2 und 6 für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt, vorab nicht fristauslösend per Inca-Mail);  die Privatkläger 3 – 5 (versandt);  das Opfer N._____, c/o Gefängnis Limmattal, Weiningerstrasse 1, 8953 Dietikon (versandt);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung), per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;  die Vertreter der Privatklägerinnen 1, 2 und 6 für sich und zuhanden der Privatklägerschaft;  die Privatkläger 3 – 5;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;  das Opfer N._____, c/o Gefängnis Limmattal, Weiningerstrasse 1, 8953 Dietikon; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials";

 den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht;  die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositivziffern 12-15;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG;  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositivziffer 11;  die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten betr. Dispositivziffer 11 sowie Herausgabefrist gemäss Dispositivziffer 12;  den Vertreter der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklägerin betr. Herausgabefrist gemäss Dispositivziffer 13;  den Vertreter der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Privatklägerin betr. Herausgabefrist gemäss Dispositivziffer 14.

31. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Die amtliche Verteidigung kann in eigenem Namen die Festsetzung ihrer Entschädigung mit Beschwerde anfechten.

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

4. Abteilung

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Vpr.in lic. iur. Marthaler MLaw Stüssi