Lexipedia

Entscheid

DG230014

Mord und Widerhandlung gegen das Waffengesetz / Betrug

11. Januar 2024Deutsch166 min

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG230014-K / Ubegr/ch Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart und Gerichtsschreiberin MLaw S. Meyer Urteil vom 11. Januar 2024 (begründ...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DG230014-K / Ubegr/ch

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart und Gerichtsschreiberin MLaw S. Meyer

Urteil vom 11. Januar 2024 (begründete Fassung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Mord und Widerhandlung gegen das Waffengesetz / Betrug

Privatkläger

1. Ausgleichskasse B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____,

8. I._____,

2, 3, 4 vertreten durch lic. iur. Y1._____, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 (D1 act. 52) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 18)

Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Begleitung von Assistentin J._____ als Hilfsperson; Staatsanwältin lic. iur. K._____ für die Anklagebehörde, in Begleitung von Feldweibel mbA L._____ und VA M._____ als Hilfspersonen; Beiständin und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 2 – 4, in Begleitung von Rechsanwältin lic. iur. N._____ und MLaw O._____ als Hilfspersonen; sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 5 – 8. Anträge:

I. Der Anklagebehörde: (act. 182 S. 1; act. 52 S. 12)

Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

 Der Beschuldigte sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 Es sei die Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.

 Es sei über die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 und 17. November 2022 beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.

 Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.

 Es sei über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden.

 Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.

 Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vorverfahrens (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00) aufzuerlegen.

II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 185 S. 44 f.)

 A._____ sei von den Vorwürfen des Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) freizusprechen.

 Er sei des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (i.S.v. Art.

33 Abs. lit. a WG) schuldig zu sprechen.

 Er sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagen à CHF 30.00 zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft.

 Für die Haftzeit sei er mit CHF 140'000 zu entschädigen.

 Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen.

 Die Kosten für Vor- und Hauptverfahren seien meinem Mandanten im Umfang von total CHF 2'500 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

III. Des Beschuldigten: (sinngemäss)

 Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung

IV. Der Privatklägerin 1: (D2 act. 4/3; sinngemäss)

 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Ausgleichskasse B._____ Schadenersatz von Fr. 258'747.– zuzüglich Zins von

5 % seit dem Ereignisdatum zu bezahlen.

V. Der Privatkläger 2, 3 und 4: (act. 162 S. 1 ff.)

 Der Angeklagte A._____ sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen.

 Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, den Geschädigten und Privatklägern folgende Genugtuungssummen zu bezahlen:

C._____ CHF 75'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.02.2021

D._____ CHF 70'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.02.2021

E._____ CHF 70'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.02.2021

 Ferner sei im Dispositiv festzustellen, dass der Angeklagte A._____ aus der angeklagten Straftat gegenüber den Privatklägerin 2, 3 und 4 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

 Eventualiter seien die Zivilforderungen der Privatkläger 2, 3 und 4 auf den Zivilweg zu verweisen.

 Die durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände von + P._____ bzw. in deren Haushalt angetroffenen (und beschlagnahmten) Gegenstände seien der von mir vertretenen Privatklägerschaft (Privatklägern 2, 3 und 4) zuzusprechen und auszuhändigen, insbesondere

a) Asservat Nr. A014'724'744: Mobiltelefon, 0193.21.01 – Apple iPhone weiss mit Hülle (Hauptgerät der Verstorbenen), Marke Apple Typ iPhone SE (2020)

b) Asservat Nr. A014'735'229: Mobiltelefon iPhone weiss/gold, Modell A1524, iPhone 6 Plus

c) Asservat Nr. A014'730'177: Mobiltelefon, 0193.21.04 – Apple iPhone 7 Plus, schwarz

d) Asservat Nr. A014'730'199: Mobiltelefon, 0193.21.05 – Apple iPhone 6 Plus, weiss

e) Asservat Nr. A014'787'394: Mobiltelefon, iPhone 6 Plus

f) Asservat Nr. A014'730'224: Mobiltelefon, 0193.21.06 – Wiko, schwarz, für C._____ zum Video schauen

g) Asservat Nr. A014'735'105: Computer iMac 27 (A1312)

h) Asservat Nr. A014'735'241: Computer, MacBook Pro, Modell A1398, mit Kabel

i) Asservat Nr. A014'735'194: Datenträger für Computer, USB-SuperDrive, Apple

j) Asservat Nr. A014'853'168: Armbanduhr, Apple-Watch Series 3

k) Asservat Nr. A014'735'149: SIM-Karte

l) Asservat Nr. A014'741'141: SIM-Karte

m) Asservat Nr. A015'024'892: Gegensprechanlage, Babycam Philips Avent (ohne Gegenstück)

n) Asservat Nr. A015'024'836: Festplatte

o) Asservat Nr. A015'024'858: Speichermedium

p) Asservat Nr. A014'743'794: SIM-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat A014'724'744: Mobiltelefon)

q) Asservat Nr. A014'743'818: SIM-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat A014'724'744 Mobiltelefon)

r) Asservat Nr. A015'026'365: SIM-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat

s) Asservat Nr. A014'730'177 Mobiltelefon)

t) Asservat Nr. A015'024'814: Sim-Karte (Unterasservat, gehört zu Asservat A014'730'224 Mobiltelefon)

u) Asservat Nr. A014'741'594): Bargeld (verschiedene Währungen)

v) Asservat A014'741'594): Bargeld, Total CHF 228.60

 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen.

 Eventualiter sei den Privatklägern 2, 3 und 4 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

VI. Der Privatkläger 5, 6, 7 und 8: (act. 183 S. 1 f.)

 Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen, zu bestrafen und des Landes zu verweisen.

 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 6 und 8 Schadenersatz von CHF 6'527.45 zu bezahlen.

 Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, den Privatklägern 6 und 8 Schadenersatz für den weiteren aus der angeklagten Straftat resultierenden Schaden zu bezahlen.

 Der Beschuldigte sei weiter zu verpflichten, den Privatklägern 5 – 8 folgende Genugtuungssummen zu bezahlen:

a) CHF 40'000.00 an die Privatklägerin 8

b) CHF 35'000 an den Privatkläger 6

c) CHF 7'500.00 an den Privatkläger 7

d) CHF 7'500.00 an den Privatkläger 5

zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Februar 2021.

 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerin

8 zuzusprechen und ihr nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben:

a) T-Shirt Marke Zara (A014'735'321)

b) Leggins (A014'735'354)

c) 1 Paar Socken (A014'735'365)

d) Slip (A014'735'376)

e) Sport-BH (A014'735'387)

 Der Beschuldigte sei schliesslich zu verpflichten, den Privatklägern 5 –

8 eine angemessene Prozessentschädigung gemäss noch einzuureichender Honorarnote zu bezahlen.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 23. Februar 2023 (D1 act. 52; diesem Urteil beigeheftet) ging am 3. März 2023 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. März 2023 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen (act. 56).

2.

Mit Eingabe vom 6. April 2023 beantragte die amtliche Verteidigung, es sei dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen (act. 59). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Gesuch der amtlichen Verteidigung um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs Stellung zu nehmen (act. 60). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragte (act. 62) und sich die Verteidigung ein zweites Mal zu ihrem Gesuch äusserte (act. 68), wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 16. Mai 2023 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (act. 70).

3.

Die Vertreterin der Privatkläger 2 – 4 stellte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 den Antrag, es sei für die Hauptverhandlung die Publikums- und Medienöffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO zum Schutze der Persönlichkeit der Privatkläger 2 – 4 von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vollständig auszuschliessen. Eventualiter beantragte sie, dass nur akkreditierte Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Hauptverhandlung zuzulassen seien (act. 76).

4.

Mit E-Mail vom 2. Juli 2023 teilte die Leiterin des Rechtsdiensts des Justizvollzugs- und Wiedereingliederung Zürich mit, dass der Beschuldigte am 1. Juli 2023 aufgrund einer Hirnblutung ins Universitätsspital Zürich habe gebracht werden müssen (act. 90/1). Nach Rückmeldung der Verteidigung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten erneut verschlechtert habe (act. 100), beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. August 2023 die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf Art. 114 StPO (act. 102).

Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur beantragten Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten, zu den vorgesehenen Gutachterinnen sowie den in der Verfügung aufgelisteten Fragen an die Gutacherinnen zu äussern (act. 111). Nachdem die amtliche Verteidigung keine Ergänzungen zu den vom Gericht beabsichtigten Gutachterinnen und Fragen bekundete (act. 118) und die Staatsanwaltschaft auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete (act. 115), beantragte der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 mit Eingabe vom 22. September 2023, dass der Fragenkatalog um die Frage zu erweitern sei, ob und mit welchen Schutzmassnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten reduziert oder eliminiert werden könnten (act. 114).

5.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurden die Gutachterinnen, Dr. med. Dipl.-Jur. Q._____ als Gutachterin im Sinne von Art. 182 ff. StPO und Dr. med. R._____ als Hilfsperson ernannt, unter Hinweis auf den vom Gericht formulierten – und den von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ erweiterten – Fragenkatalog (act. 119) sowie den separaten Gutachtensauftrag (act. 120).

6.

Am 11. Dezember 2023 ging das Gutachten betreffend Verhandlungsfähigkeit vom 8. Dezember 2023 am hiesigen Gericht ein (act. 145). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zum Gutachten und zur beabsichtigten Durchführung der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen (act. 147). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie das Ergebnis des Gutachtens begrüsse und auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 154). Auch die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4 verzichtete mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 auf Bemerkungen zum Gutachten und teilte mit, dass sie die Durchführung der Hauptverhandlung begrüsse (act. 156). Während sich der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 nicht vernehmen liess, beantragte die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Dezember 2023, der Beschuldigte sei in einer neuropsychologischen Abklärung in einer Facheinrichtung nach den Standards der Swiss Memory Clinics zu unterziehen und abhängig von der daraus resultierenden Diagnose sei das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2022 in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit zu ergänzen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei Dr. S._____ zur Erläuterung des Psychiatrischen Gutachtens vom 15. Juni 2022 an die Hauptverhandlung vorzuladen (act. 160).

7.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9., 10. und 11. Januar 2024 vorgeladen. Den Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass die Urteilseröffnung nach Absprache mit den Parteivertretern zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden werde. Weiter wurde im Rahmen desselben Beschlusses die Öffentlichkeit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen. Allfälligen akkreditierten Gerichtsberichterstattern wurde der Zutritt zur Hauptverhandlung und zur Urteilseröffnung unter Auflagen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO gestattet. Schliesslich wurden die Anträge der amtlichen Verteidigung gemäss Eingabe vom 14. Dezember 2023 als Beweisanträge einstweilen abgelehnt (act. 163).

8.

Zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Assistentin J._____ als Hilfsperson; die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4, Beiständin und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. N._____ sowie MLaw O._____ als Hilfspersonen; der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. K._____ für die Anklagebehörde, in Begleitung von Feldweibel mbA L._____ und VA M._____ als Hilfspersonen (Prot. S. 18).

9.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 wies das Gericht im Rahmen der Vorfragen die anwesenden Parteien darauf hin, dass Dr. T._____ von der Zeitschrift "U._____" das Gericht mit Mail vom 3. Januar 2024 (act. 170) darauf hingewiesen habe, dass in den Berichten vom 17. Februar und vom 6. März 2021 der Strassenname mit "V._____-strasse" und der Wohnort mit "W._____" bereits im "AA._____" publiziert worden seien. Zudem würden praxisgemäss bereits erschienene Artikel mit der aktuellen Berichterstattung verlinkt, weshalb das Verbot, die Strassenbezeichnung und das Wohnquartier explizit zu nennen, unterlaufen würde. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser Vorfrage zu äussern. Die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4 beantragte unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 7. Januar 2024 (act. 180), zum Schutz des Kindeswohls an der vollständigen Anonymisierung des Strassennamens und des Wohnortes festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung schlossen sich sodann den Ausführungen von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ an, während dem der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht gab sodann bekannt, dass am Beschluss vom 18. Dezember 2023 grundsätzlich festgehalten werde, infolge der bereits publizierten Strassenbezeichnung und des Wohnquartiers seien jedoch Verlinkungen auf bereits publizierte Artikel nicht als Verstoss gegen die Auflagen i.S.v. Art. 70 Abs. 3 StPO zu werten.

Sodann wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (Prot. S. 27 ff.). Anschliessend hielten die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 – 4, der Rechtsvertreter der Privatkläger 5 – 8 sowie die Verteidigung ihre Parteivorträge (act. 182 – 185; Prot. S. 62 ff.) und erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten Parteivortrag erneut zu äussern (Prot. S. 64 ff.). Die Parteiverhandlung konnte am 9. Januar 2024 geschlossen werden (Prot. S. 66), sodass die beiden weiteren reservierten Verhandlungstage nicht vonnöten waren. Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales

1.

Im Rahmen der Vorfragen beantragte die Verteidigung, die Hauptverhandlung sei infolge unklarer Verhandlungs- und Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Der Beschuldigte sei einer neuropsychologischen Abklärung in einer Facheinrichtung nach den Standards der Swiss Memory Clinics zu unterziehen. Erstens sei – abhängig von der daraus resultierenden Diagnose – das Psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2022 in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit zu ergänzen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Wiederum abhängig von der Diagnose sei zweitens die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten erneut zu prüfen. Zudem sei die dem Gericht bereits eingereichte E-Mail von AB._____ vom 22. Dezember 2023 an die Verteidigung zu den Akten zu nehmen (act. 181 S. 1).

2.1

Die Verteidigung bemängelte sowohl das Gutachten zur Schuldfähigkeit von Dr. S._____ vom 15. Juni 2022 (D1 act. 19/15) als auch das Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit von Dr. Q._____ und Dr. R._____ vom 8. Dezember 2023 (act. 145). Beide Gutachten seien unvollständig und nicht nachvollziehbar bzw. ungenügend (act. 181 N 25 und N 39).

2.2

Im Einzelnen stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass das Verhandlungsfähigkeitsgutachten auf einer unvollständigen Grundlage, dem Austrittsbericht der Universitären Dienste Bern (UPD), beruhe. So würden die Gutachter selbst den Bericht des UPD, gemäss welchem der Beschuldigte an einer "G31.9 leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung DD im Rahmen einer F.019 beginnenden vaskulären Demenz" leide, in mehrfacher Hinsicht bemängeln: Zunächst könne dem Bericht keine Wertung der Defizite entnommen werden; zudem fehle eine strukturierte ärztliche Anamneseerhebung und Untersuchung in Bezug auf die Defizite nach den Standards der Swiss Memory Clinics. Weiter umfasse die Beschreibung der Defizite fast keine "z-Werte" und es sei unklar, ob mit "beginnender vaskulärer Demenz" ein Vorstadium oder bereits das Vorliegen eines leichten Stadiums gemeint sei. Schliesslich werde in diesem Bericht insbesondere die Alltagsfunktionalität nicht explizit beschrieben (act. 181 N 7 ff.).

Sodann wird ausgeführt, in sämtlichen ärztlichen Berichten werde ein Verdacht auf Demenz erhoben, der jedoch nie umfassend und korrekt abgeklärt worden sei. Mit anderen Worten sei die kognitive Beeinträchtigung in Bezug auf Ursache und Ausmass nie lege artis – gemäss den Standards der Swiss Memory Clinics – abgeklärt worden (act. 181 N 16 ff.).

2.3

Hinsichtlich des Schuldfähigkeitsgutachtens führte die Verteidigung Folgendes aus: Nach Ansicht der Gutachterin Dr. S._____ sei der Beschuldigte während der Untersuchung in der Lage gewesen, sein "strategisch wirkendes Aussageverhalten" aufrechtzuerhalten, was eine schwere NCD (neurocognitive disorder) ausschliesse. Eine solche gutachterliche Wertung des Aussageverhaltens erfülle die Standards einer lege artis-Abklärung von Ursache und Ausmass der kognitiven Störung offenkundig nicht und vermöge eine solche auch nicht zu ersetzen. Folglich fehle eine verlässliche Abklärung einer Demenz nach den nötigen Standards, wodurch das Gutachten zur Schuldfähigkeit auf einer ungenügenden Grundlage beruhe. Da gemäss der Gutachterin Dr. S._____ der psychopathologische Zustand zum Tatzeitpunkt lediglich anhand von Zeugenaussagen, der ärztlichen Untersuchung des IRM, der Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit und den ersten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten beurteilt werden könne, seien sämtliche Aussagen im Lichte einer allfälligen Demenz psychiatrisch zu werten. Jedenfalls sei dokumentiert, dass der Beschuldigte mehrere Hirninfarkte erlitten habe, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Demenz stünden, welcher durch die E-Mail von AB._____, der Enkelin des Beschuldigten, bestätigt werde. Deshalb erweise sich das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2022 als offensichtlich unvollständig und ungenügend (act. 181 N 26 ff.).

3.

An die Verhandlungsfähigkeit einer beschuldigten Person dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich zulässig, ein Strafverfahren durchzuführen, auch wenn der Beschuldigte nach zivilprozessualen Massstäben nicht oder nicht voll prozessfähig ist (dazu BGE 132 I 1 E. 3). Es genügt, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und – allenfalls durch seinen Verteidiger – seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn der Beschuldigte weder handlungs- noch urteilsfähig ist. Verhandlungsunfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Beschuldigte wegen seiner Defizite ausserstande ist, die Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn seine Rechte unmittelbar oder mittelbar durch seinen Verteidiger zu wahren, sodass seine Anwesenheit einer blossen Zurschaustellung gleichkäme. Da das öffentliche Interesse an der Durchführung der Strafverfolgung naturgemäss mit zunehmender Schwere der Rechtsbrüche steigt, ist bei Kapitalverbrechen Verhandlungsunfähigkeit mit grosser Zurückhaltung und einzig anzunehmen, wenn diese nicht mit geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehren gebannt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Beschuldigte vorzuladen, sodass das erkennende Gericht gestützt auf eigene Wahrnehmungen an der Hauptverhandlung über das weitere Vorgehen befinden kann. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Defizite des Angeklagten durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden (BGE 131 I 185 E. 3.2.2; Urteil vom 8. August 1995, BGer 1P_304/1995, E. 2a).

4.1

Das forensisch-psychiatrische Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit vom 8. Dezember 2023 (act. 145), erstellt von Dr. Q._____ und Dr. R._____, erweist sich als überzeugend, vollständig und schlüssig. Die Gutachterinnen stützten sich dabei einerseits insbesondere auf die bereits vorhandenen Berichte des UPD und auf das Schuldfähigkeitsgutachten von Dr. S._____ (welche die Einvernahmeund Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bereits mehrfach bestätigten), andererseits führten sie eine eigene Exploration des Beschuldigten durch, im Rahmen derer sie zu folgendem Schluss kamen:

"Es ist festzuhalten, dass es auch in der aktuellen Exploration keinen Hinweis auf einen fehlenden resp. unzureichenden Realitätsbezug gab. Herr A._____ war ausreichend orientiert, seine Auffassungsgabe und Belastbarkeit waren ausreichend für ein mehr als einstündiges Gespräch. Auch, dass Herr A._____ in der aktuellen Exploration in der Lage war, den Sinn des bevorstehenden Gerichtstermins sowie für die anwesenden Personen und deren Rollen korrekt zu benennen, spricht hierfür. Ebenso für seine Verhandlungsfähigkeit spricht, dass er die rechtlichen Konsequenzen eines Mordes, der in Notwehr oder aber auch nicht in Notwehr geschieht, umreissen konnte. Darüber hinaus spricht für die Verhandlungsfähigkeit von Herrn A._____, dass weder die eigenen Untersuchungen noch die Akte Anlass zu Zweifel daran geben, dass Herr A._____ in der Lage ist, seinen Verteidiger gemäss seinen Wünschen zu instruieren. Dass Herr A._____ den Tathergang wie bei allen Einvernahmen seit August 2021 und auch bei der Befragung durch die Gutachterin Dr. S._____ schilderte sowie die bekannten Episoden aus seiner Biographie schilderte, lässt auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass er im aktuellen Gesundheitszustand am Gerichtstermin in der Lage wäre, zu seiner Person und zum Sachverhalt Auskunft zu erteilen. Auch die Bedeutung seiner Aussagen hierzu kann er aus hiesiger Sicht erkennen" (act. 145 S. 36).

Daraus wird ersichtlich, dass die Gutachter keinerlei Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hegen. Der Beschuldigte sei trotz der leichten kognitiven Defizite in der Lage, einer Verhandlung zu folgen und entsprechend einzuordnen. Allenfalls sei zur Aufrechterhaltung der Belastbarkeit sowie aufgrund des Diabetes und der Hilfsbedürftigkeit bei den WC-Gängen mehrere Pausen erforderlich. Schliesslich sei der Beschuldigte vernehmungsfähig; es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er die Fragen des Vorsitzenden oder anderer Personen nach entsprechender Übersetzung nicht verstehen oder dass er nicht aktiv dazu Stellung nehmen könnte (act. 145 S. 37 f.).

4.2

Auch das Gericht gelangt gestützt auf seine eigene Wahrnehmung anlässlich der Hauptverhandlung zu keinem anderen persönlichen Eindruck des Beschuldigten: Der Beschuldigte war – wenngleich unter Begleitung von Pflegepersonal des Pflegeheimes AC._____ – körperlich in der Lage, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hinsichtlich der Anklage wirkte der Beschuldigte allseits orientiert; er wusste genau, dass er sich vor Gericht befindet, ihm waren die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bekannt und er konnte dazu Stellung nehmen. Der Beschuldigte war in der Lage, seine Aussagen aufrecht zu erhalten, die er bereits im Vorverfahren geltend gemacht hat, er konnte seine Meinung klar äussern und darlegen, wie sich der Sachverhalt seiner Ansicht nach zugetragen hat. Auch vermochte er offensichtlich seinen Verteidiger vorgängig zu instruieren – jedenfalls wurde von der Verteidigung nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Folglich bestätigen sowohl das forensisch-psychiatrische Gutachten als auch die unmittelbare Wahrnehmung des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Frage der Schuldfähigkeit ist sodann nicht im Rahmen der Vorfragen, sondern vielmehr im Zuge der rechtlichen Würdigung (vgl. E. III Ziff. 3.8.4), zu beurteilen.

4.3 Wie aufgezeigt, besteht demnach keinerlei Anlass, ein weiteres forensischpsychiatrisches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist mithin zu bejahen. Nach dem Gesagten sind sämtliche von der Verteidigung im Rahmen der Vorfragen in Bezug auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit gestellten Anträge abzuweisen.

4.3 Wie aufgezeigt, besteht demnach keinerlei Anlass, ein weiteres forensischpsychiatrisches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist mithin zu bejahen. Nach dem Gesagten sind sämtliche von der Verteidigung im Rahmen der Vorfragen in Bezug auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit gestellten Anträge abzuweisen.

III. Schuldpunkt

1. Tatvorwürfe

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift vom 23. Februar 2023 (D1 act. 52) umschriebenen Sachverhalte vor. Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hinsichtlich der eingeklagten Sachverhalte auf diese (D1 act. 52) verwiesen.

2. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.2 Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, darf ein Schuldspruch lediglich ergehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und der Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person, so hat nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (in dubio pro reo) ein Freispruch zu erfolgen (Schulthess Kommentar-WOHLERS, Art. 10 N 11 – 13). Ausgehend vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht dabei zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Pra 2004 Nr. 51 S. 257 E. 1.4; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a). Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine verstandesgemäss einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vorhanden sind. Wo der strikte Beweis nicht möglich ist, genügt es auch, wenn mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (siehe dazu Urteil vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, E. 3.4; Pra 2004 Nr. 51 S. 257, E. 1.4 und 2.5).

2.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. Es ist in erster Linie nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft. Daraus folgt, dass Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO nicht bereits dann notwendig sind, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, das heisst die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).

Bei der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil vom 24.Juni 2021, 6B_257/2020, E. 5.4.3; Urteil vom 1. September 2020, 5A_550/2019, E. 9.1.3.1, je mit Hinweisen). Als Methode zur Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Annahme (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten bzw. den festgestellten Realitätskriterien nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 63 und S. 77 ff.).

2.4 Das Gericht ist bei der Würdigung sachlicher Beweismittel wie beispielsweise Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO oder Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Entsprechend hat das Gericht zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei von jeglichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das bedeutet auch, dass das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme eines Sachverständigen gebunden ist. Allerdings darf das Gericht in Fachfragen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht vom eingeholten Gutachten abrücken und hat Abweichungen davon zu begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das ist namentlich der Fall, wenn ein Sachverständiger die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln leidet, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil vom 6. Mai 2014, 6B_829/2013, E. 4.1).

3. Mord

3.1 Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte machte im Laufe der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Tat; er bestritt jedoch nie, für den Tod von † P._____ verantwortlich zu sein (vgl. D1 act. 2/1 N 8; D1 act. 2/2 N 4; D1 act. 2/3 N 69; D1 act. 2/4 N 78; D1 act. 2/5 N 4; D1 act. 2/6 N 20; act. 2/9 N 28; Prot. S. 28). Ebenfalls gestand er, den Revolver in die Schweiz eingeführt und mit diesem auf † P._____ geschossen zu haben (vgl. D1 act. 2/1 N 10; D1 act. 2/3 N 69 f.; D1 act. 2/4 N 78; D1 act. 2/5 N 4 und N 17; D1 act. 2/6 N 20 und N 22; act. 2/9 N 28; Prot. S. 31). Er macht jedoch sinngemäss geltend, er habe in Notwehr gehandelt und sich nur verteidigt, weil ihn † P._____ habe angreifen wollen (D1 act. 2/1 N 8; D1 act. 2/2 N 83; D1 act. 2/3 N 6 f.; D1 act. 2/4 N 34 und N 78; D1 act. 2/5 N 4 und N 46 ff.; D1 act. 2/6 N 25 und N 34; D1 act. 2/9 N 9 und N 28; Prot. S. 38 und S. 42 f.).

Da der Beschuldigte somit grundsätzlich ungeständig ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob ihm der in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt mit den im Recht liegenden Beweismitteln mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob unüberwindbare Zweifel an der Tatschuld bestehen, so dass der Beschuldigte bezüglich des Sachverhalts in Dossier 1 in dubio pro reo freizusprechen wäre. Ebenfalls ist zu prüfen, ob – wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – allenfalls eine Notwehrsituation vorlag oder nicht.

3.2 Vorliegende Beweismittel

Für die Erstellung des Sachverhalts liegen folgende subjektive Beweismittel im Recht:

- die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungshaft (D1 act. 2/1)

- die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 2/2 – 4)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 2/5 – 9)

- die gerichtlichen Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.)

- die polizeilichen Aussagen des Kindermädchens AD._____ als Auskunftsperson (D1 act. 6/2 und act. 6/5)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Kindermädchens AD._____ als Auskunftsperson (D1 act. 6/3 und act. 6/6)

- die polizeilichen Aussagen der Nachbarin AE._____ als Auskunftsperson (D1 act. 6/8)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen der Nachbarin AE._____ als Zeugin (D1 act. 6/9)

- die polizeilichen Aussagen des Schwiegersohnes AF._____ als beschuldigte Person in einem separat geführten Verfahren (D1 act. 3/1 und D1 act. 3/3)

- die Aussagen des Schwiegersohnes AF._____ als beschuldigte Person in einem separat geführten Verfahren im Rahmen der Untersuchungshaft (D1 act. 3/2)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Schwiegersohnes AF._____ als beschuldigte Person in einem separat geführten Verfahren (D1 act. 3/4)

- die polizeilichen Aussagen des Fahrers AG._____ als Auskunftsperson (D1 act. 7/1 – 2)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Fahrers AG._____ als Zeuge (D1 act. 7/3)

- die polizeilichen Aussagen des Fahrers AH._____ als Auskunftsperson (D1 act. 7/5)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Fahrers AH._____ als Zeuge (D1 act. 7/6)

- die polizeilichen Aussagen der Mutter des Opfers, I._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/2)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen der Mutter des Opfers, I._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/3)

- die polizeilichen Aussagen des Stiefvaters des Opfers, G._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/4)

- die untersuchungsrichterlichen Aussagen des Stiefvaters des Opfers, G._____, als Auskunftsperson (D1 act. 5/5)

Für die Erstellung des Sachverhalts sind folgende objektive Beweismittel vorhanden:

- Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (D1 act. 10/6)

- pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM zum Beschuldigten (D1 act. 10/9)

- Gutachten zum Todesfall (D1 act. 11/6)

- Spurenbericht des FOR zur Leichendaktyloskopie/Schmauchspurensicherung/Obduktion (D1 act. 12/5)

- Kurzbericht des FOR zur Identifizierung/DNA-Spuren (D1 act. 12/6)

- Fotodokumentation des FOR (D1 act. 12/9)

- Schusswaffengutachten des FOR (D1 act. 13/5)

- Vorakten betreffend häusliche Gewalt (D1 act. 17)

- psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit (D1 act. 19/15)

- Austrittsbericht UPD Bern (D1 act. 20/4)

- Chatverlauf zwischen E._____ und † P._____ samt Beilagen (act. 39/8 – 10)

- Hausdurchsuchungsberichte der Kantonspolizei Zürich samt Fotobogen, Hausdurchsuchungsprotokolle und Sicherstellungsliste (Hausdurchsuchung der Wohnung von † P._____; D1 act. 41)

- Sicherstellungsliste (D1 act. 43/5)

Sämtliche oben aufgezählte Beweismittel sind verwertbar; insbesondere fanden die Einvernahmen im Beisein des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung statt. Zudem wurden noch weitere Personen aus der Täter- und Opferfamilie befragt und es befinden sich auch noch weitere objektive Beweismittel (wie beispielsweise die Krankenakte des Beschuldigten) im Recht. Da diese jedoch entweder nicht verwertbar sind oder nichts Relevantes zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermögen, ist auf diese nicht näher einzugehen.

3.3 Subjektive Beweismittel

3.3.1 Aussagen der unmittelbaren Zeugen

Es liegen insbesondere die Aussagen von zwei Augenzeuginnen vor. Einerseits sind dies die Aussagen des Kindermädchens AD._____, welche zur Tatzeit in der Wohnung von † P._____ gelebt hatte. Andererseits handelt es sich um die Aussagen der Nachbarin AE._____, welche sich zum Tatzeitpunkt in einer Wohnung einige Etagen tiefer aufgehalten hatte.

In der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung bestätigte das Kindermädchen AD._____, dass der Beschuldigte kurz vor der Tat bei † P._____ geklingelt und diese via Gegensprechanlage gefragt habe, wer hier sei (D1 act. 6/2 N 41; D1 act. 6/3 N 8). Der Beschuldigte habe nur "Deda" – Opa auf Serbisch – geantwortet (D1 act. 6/2 N 65; D1 act. 6/3 N 8 und N 21). Der Beschuldigte habe die Wohnung dann selbständig ohne die Begleitung einer Drittperson betreten (D1 act. 6/3 N 15). Der Beschuldigte habe das Baby C._____ zur Begrüssung küssen wollen. C._____ habe sich aber geweigert und habe angefangen zu weinen (D1 act. 6/2 N 47 f.; D1 act. 6/3 N 8 ). † P._____ habe sich über den unerwarteten Besuch des Beschuldigten überrascht gezeigt (D1 act. 6/3 N 47) und ihm nach einer kurzen Begrüssung einen Kaffee angeboten (D1 act. 6/2 N 64; D1 act. 6/3 N 8 und N 44).

Das Kindermädchen selbst sei daraufhin in die Waschküche im Keller des Hauses gegangen (D1 act 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8). Dort habe sie sich ca. 15 bis 20 Minuten aufgehalten (D1 act. 6/2 N 52; D1 act. 6/3 N 8) und als sie sich im Treppenhaus auf dem Weg nach oben, um wieder in die Wohnung zu gelangen, befunden habe, habe sie vier schnell hintereinander abgegebene Schüsse gehört (D1 act. 6/2 N 37 und N 55; D1 act. 6/3 N 8 und N 28). Durch das Echo habe sie nicht feststellen können, wo genau die Schüsse abgefeuert worden seien (D1 act. 6/2 N 54; D1 act. 6/3 N 8). Sofort nach der Schussabgabe habe sie die kleine C._____ schreien gehört (D1 act. 6/2 N 37 und N 55 f.; D1 act. 6/3 N 8). Als sie zur Wohnungstür gekommen sei, habe sie gemerkt, dass diese verschlossen gewesen sei, woraufhin sie drei oder vier Mal geklingelt habe. Da nichts passiert sei, habe sie bei der Nachbarin, AE._____, im 1. Stock geklingelt und sie um Hilfe gebeten (D1 act. 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8). Als sie mit der Nachbarin bei der Wohnung angekommen sei, sei der Beschuldigte bereits in der geöffneten Tür gestanden. Sie habe den Beschuldigten gefragt, weshalb C._____ weine und wo sich † P._____ aufhalte. Darauf habe er geantwortet, sie solle die Polizei anrufen, er habe † P._____ getötet (D1 act. 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8 ). Der Beschuldigte sei dann wieder in die Wohnung zurückgegangen, sie, das Kindermädchen, sei draussen geblieben (D1 act. 6/2 N 37; D1 act. 6/3 N 8). Anschliessend sei ihr die Nachbarin gefolgt (D1 act. 6/2 N 3; D1 act. 6/3 N 8 und N 32), habe C._____ aus der Wohnung gebracht und ihr in die Arme gedrückt. Die Nachbarin habe daraufhin die Polizei gerufen (D1 act. 6/2 N 37 und N 61; D1 act. 6/3 N 8).

Die Aussagen der Augenzeugin AD._____ sind glaubhaft und realitätsnah. Sie vermag den Ablauf des Geschehens in beiden Einvernahmen gleichermassen detailliert darzulegen und neigt zu keinerlei Übertreibungen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit gilt es zu beachten, dass sie keinerlei Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. So ist sie nicht mit dem Opfer verwandt oder hätte einen anderen Grund, nicht das von ihr tatsächlich Erlebte wiederzugeben. Namentlich gab sie an, sie habe keinen Bezug zum Beschuldigten; sie kenne ihn nicht, habe ihn noch nie gesehen und wisse nicht, zu wem er gehöre (D1 act. 6/2 N 20). Zudem ist der Einwand des Beschuldigten, AD._____ sei von der Mutter des Opfers, I._____, beeinflusst worden, rein vom zeitlichen Geschehen nach der Tat gar nicht möglich. So wurde das Kindermädchen direkt nach Eintreffen der Polizei befragt und es bestand seitens der Mutter des Opfers keinerlei Möglichkeit, das Kindermädchen als Augenzeugin zu kontaktieren. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass I._____ – bevor sie von der Tat Kenntnis erlangte – dem Beschuldigten hätte schaden wollen. Vielmehr stand sie, I._____, dem Beschuldigen neutral gegenüber (vgl. D1 act. 5/3 N 18: "Niemand hatte besonders auf den Opa geachtet"). Insofern erscheinen die von AD._____ geschilderten Eindrücke direkt im Anschluss der Tat als völlig unbeeinflusst, realitätsnah und glaubhaft. Zudem decken sich ihre Aussagen mit jenen der zweiten Augenzeugin, der Nachbarin AE._____.

Die zweite Augenzeugin, AE._____, schilderte bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, dass es an der Wohnungstüre geklingelt habe und AD._____

vor der Türe gestanden sei. Das Kindermädchen habe sich bemüht, ihr zu erklären, dass das Baby C._____ im Inneren der Wohnung von † P._____ schreien würde und die Wohnungstüre verschlossen sei. Dabei habe sie den Wohnungsschlüssel in der Hand gehalten und eine Handbewegung mit dem Schlüssel gemacht. Sie habe sich dann entschieden, AD._____ zu helfen (D1 act. 6/8 N 8; D1 act. 6/9 N 9). Als sie beim Zwischenboden kurz vor der Wohnung von † P._____ angekommen seien, sei ein alter Mann – der Beschuldigte – aus der Wohnung getreten und habe etwas auf Serbisch zu AD._____ gesagt (D1 act. 6/8 N 8; D1 act. 6/9 N 9 und N 11). Sie, AE._____, habe AD._____ und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie nun die Wohnung betreten werde. Im Inneren der Wohnung habe sie das Baby C._____ gesehen, das am Sofa bei der Mutter gestanden sei. Dann habe sie die am Boden liegende † P._____ erblickt (D1 act. 6/8 N 8 f.; D1 act. 6/9 N 9). Nachdem sie das Kind zu sich genommen habe, habe sie bemerkt, dass † P._____ am Kopf verwundet gewesen sei (D1 act. 6/9 N 9). Als sie sich umgedreht habe, habe sie eine Waffe auf dem Tisch gesehen. Diese Waffe habe sie mit einem Tuch abgedeckt (D1 act. 6/8 N 9; D1 act. 6/9 N 9). Anschliessend habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie werde nun die Polizei rufen. Der Beschuldigte habe ruhig, teilnahmslos und abwesend gewirkt (D1 act. 6/9 N 18). Dann habe sie die Wohnung verlassen und das Baby AD._____ übergeben. Nachdem sie die Polizei gerufen habe, habe sie die Wohnung von † P._____ nochmals betreten und den auf dem Sofa sitzenden Beschuldigten gesehen (D1 act. 6/8 N 9; D1 act. 6/9 N 9).

Auch die Aussagen der Nachbarin erscheinen realitätsnah, beinhalten keinerlei Übertreibungen und sind deckungsgleich mit den Aussagen des Kindermädchens. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Nachbarin ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Geschehnisse nicht wahrheitsgemäss wiedergeben sollte. So ist sie weder mit dem Beschuldigten oder dem Opfer verwandt noch besteht eine besondere Beziehung zur Familie (vgl. D1 act. 6/8 N 6; D1 act. 6/9 N 7).

Somit erzählen beide Frauen – komplett unabhängig voneinander – denselben Ablauf des Geschehens, soweit sie das Geschehen zeitgleich erlebt haben. Ihre Aussagen stimmen in sich, miteinander und mit dem am Tatort vorgefundenen

Spurenbild überein. Insbesondere berichtet keine von beiden von einem Messer oder davon, dass das Opfer im Treppenhaus gelegen habe; wohl aber von der Schusswaffe, den abgegebenen Schüssen und dem auf dem Boden des Wohnzimmers liegende Opfer.

3.3.2 Aussagen der Augenzeugen zum Geschehen vor der Tat

Weiter liegen Aussagen von Personen vor, die zwar nicht direkt zur Tatausführung selbst, aber zum Verhalten des Beschuldigten unmittelbar vor der eigentlichen Tat, Angaben machen können.

Dabei handelt es sich zunächst um die Aussagen des Schwiegersohnes des Beschuldigten bzw. des Schwiegervaters von † P._____, AF._____. Zusammengefasst bestätigte dieser, dass er Tage vor der Tat auf Wunsch des Beschuldigten für den 16. Februar 2021 einen Arzttermin in der Schweiz vereinbart habe (D1 act. 3/1 N 87; D1 act. 3/2 N 8; D1 act. 3/3 N 41 ff.; D1 act. 3/4 N 12 f.). Aus diesem Grund seien sie zusammen mit dem Bus in die Schweiz eingereist, woraufhin der Beschuldigte bei ihm in AI._____ zusammen mit einem Kollegen, AG._____, gewohnt habe (D1 act. 3/2 N 8). Er führte aus, dass ihn sein Schwiegervater, der Beschuldigte, bereits am Montagabend gebeten habe, ihn nach W._____ zu † P._____ zu fahren (D1 act. 3/1 N 102; D1 act. 3/2 N 8 und N 32). Da dies aber zu spät gewesen sei, habe er ihm vorgeschlagen, ihn am Dienstag nach W._____ zu fahren, damit er sein Enkelkind besuchen könne (D1 act. 3/1 N 102; D1 act. 3/2 N 8; D1 act. 3/4 N 38). Da er, AF._____, arbeitsbedingt keine Zeit gehabt habe, habe sich AG._____ bereit erklärt, den Beschuldigten nach W._____ zu chauffieren (D1 act. 3/1 N 102 und N 113; D1 act. 3/2 N 8). Dabei sei nicht klar gewesen, wie der Beschuldigte wieder nach Serbien hätte zurückreisen sollen (D1 act. 3/2 N 21). Er wisse auch nicht, ob † P._____ über den Besuch des Beschuldigten informiert gewesen sei (D1 act. 3/2 N 26).

Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen † P._____ und dem Beschuldigten sagte AF._____ aus, dass sein Schwiegervater über den Wegzug von † P._____ aus Serbien in die Schweiz traurig gewesen sei. Er habe aber vom Beschuldigten nie ein schlechtes Wort über † P._____ gehört (D1 act. 3/1 N 74; D1 act. 3/3 N 12).

Er bestätigte hingegen, dass im Dorf erzählt worden sei, dass † P._____ aussereheliche Beziehungen führe, dass intime Fotos von † P._____ existieren würden (vgl. D1 act. 3/1 N 68; D1 act. 3/3 N 16) und dass ihr Ehemann, E._____, deswegen verärgert gewesen sei (D1 act. 3/3 N 32 und N 207; D1 act. 3/4 N 25). Davon, dass sein Sohn E._____ Morddrohungen geäussert haben soll, wisse er nichts (D1 act. 3/1 N 59 f.). AF._____ gab jedoch zu, im Auftrag des Ehemanns von † P._____ Fotos vom Fahrzeug eines Mannes gemacht zu haben, welcher sich in der Wohnung von † P._____ aufgehalten haben soll (D1 act. 3/3 N 162, N 199 und N 207).

Aufgrund des Umstands, dass AF._____ ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen gelangte, als beschuldigte Person behandelt wurde und dass er mit dem Beschuldigten verwandt ist, sind seine Aussagen unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit zwar mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen; hat er doch ein eigenes Interesse daran, sich in ein möglichst günstiges Licht zu rücken und zudem seinen Schwiegervater, den Beschuldigten, durch seine Aussagen zu entlasten. Dennoch vermag AF._____ umfangreiche und detaillierte Aussagen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des Beschuldigten abzugeben. Seinen Aussagen ist insgesamt zu entnehmen, dass er dem Beschuldigten gegenüber nicht negativ eingestellt war, äusserte er sich doch nie schlecht über diesen. Darüber hinaus wollte sich AF._____ offensichtlich aus den Familienangelegenheiten heraushalten – so betonte er stets, dass ihn beispielsweise die Lebensweise von † P._____ nicht interessiere und er nur für sich selbst schaue (vgl. D1 act. 3/1 N 70 ff.; D1 act. 3/3 N

16 und N 20) –, was auch andere Beteiligte bestätigten (vgl. D1 act. 5/3 N 78; D1 act. 5/4 N 14; D1 act. 5/5 N 13).

Seine Aussagen in Bezug auf die vom Ehemann von † P._____, E._____, geäusserte Wut und Enttäuschung bezüglich der Scheidung und des Lebenswandels von † P._____, sind bereits anderweitig dokumentiert – namentlich in der Aktennotiz des … Polizisten [aus B._____] (D1 act. 17/7). Insgesamt wirken seine Aussagen realitätsnah und glaubhaft. Hinzu kommt, dass AF._____ mit seinen Aussagen jene von AG._____, dem Fahrer, bestätigt.

Die beiden Augenzeugen, AG._____ und AH._____, chauffierten den Beschuldigten am Tag der Tat nach W._____. AG._____ bestätigte bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, dass ihn AF._____ und am Dienstagmorgen der Beschuldigte selbst gebeten hätte, den Beschuldigten nach W._____ zu fahren (D1 act. 7/2 N 6 und N 22; D1 act. 7/3 N 14). Er, der Fahrer, sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in W._____ einen Arzttermin habe wahrnehmen müssen (D1 act. 7/2 N 20; D1 act. 7/3 N 15 und N 43 ff.). Da er sich in Zürich nicht so gut auskennen würde, habe er seinen Kollegen, AH._____, gebeten, ihn für die Fahrt nach W._____ zu begleiten (D1 act. 7/2 N 6; D1 act. 7/3 N 14). Während der Fahrt habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass es durchaus sein könne, dass der Liebhaber von † P._____ ihn angreifen könnte und er sich wohlmöglich verteidigen müsse (D1 act. 7/3 N 25). Ferner erwähnte AG._____ mehrfach, dass der Beschuldigte ihm davon erzählt habe, dass er von seinen Enkeln Fotos erhalten habe, die † P._____ mit anderen Männern zeigen würden (D1 act. 7/2 N 30; D1 act. 7/3 N 14 und N 46).

Der zweite Fahrer, AH._____, bestätigte die Aussagen von AG._____. Der Beschuldigte habe AG._____ in seinem Beisein darum gebeten, ihn nach W._____ zum Arzt zu bringen. Daraufhin habe AG._____ zuerst seinen Chef um Erlaubnis gebeten, damit sie für die Fahrt nach W._____ dessen Firmenfahrzeug haben nutzen dürfen (D1 act. 7/6 N 11). Er habe AG._____ und den Beschuldigten nach W._____ begleitet, wo sie den Beschuldigten abgeladen hätten (D1 act. 7/5 N 1; D1 act. 7/6 N 11).

Insgesamt wirken die Angaben der beiden Fahrer, AG._____ und AH._____, glaubhaft und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihre Wahrnehmungen in einem anderen Licht darstellen sollten. Zudem decken sie sich mit Aussagen anderer Einvernahmen; insbesondere auch mit den Aussagen des Beschuldigten selbst, der im Laufe der Untersuchung mehrfach die Eheprobleme zwischen † P._____ und E._____ erwähnte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte selbst Drittpersonen wie den beiden Fahrern von den Eheproblemen zwischen † P._____ und E._____ berichtete, darauf hindeutet, wie sehr diese Thematik den Beschuldigten beschäftigt haben musste und dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass † P._____ einen neuen Mann in ihrem Leben hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass beide Fahrer darauf hinwiesen, dass der Beschuldigte AG._____ gedrängt habe, schnellstmöglich nach W._____ aufzubrechen (D1 act. 7/3 N 14; D1 act. 7/6 N 15). Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte in der Schweiz etwas Dringendes zu erledigen hatte.

3.3.3 Aussagen der Eltern von † P._____

Weiter liegen die Aussagen der Eltern von † P._____ vor. Die Mutter, I._____, bestätigte die Eheprobleme zwischen ihrer Tochter und E._____. Ebenfalls berichtete sie davon, dass † P._____ von ihrem Ehemann gestalkt worden sei und dass sie sich von diesem verfolgt gefühlt habe (D 1 act. 5/2 N 14; D1 act. 5/3 N 52 ff.). Sie beschrieb E._____ als einen sehr eifersüchtigen Menschen (D1 act. 5/2 N 33), der † P._____ häufig geschlagen habe (D1 act. 5/2 N 38 ff.; D1 act. 5/3 N 108). Zudem habe er gegenüber † P._____ viele (Todes-)Drohungen ausgesprochen (D1 act. 5/2 N 42 und N 47; D1 act. 5/3 N 70 f.). † P._____ und ihr Ehemann hätten nicht gemeinsam in der Schweiz gelebt, weil gegenüber E._____ eine 5jährige Einreisesperre bestanden habe (D1 act. 5/2 N 31; D1 act. 5/3 N 49). Weil E._____ einen Polizisten in B._____ gefragt habe, wie hoch die Strafe in der Schweiz sei, wenn man seine Ehefrau töte, sei die Einreisesperre um ein weiteres Jahr verlängert worden (D1 act. 5/2 N 31). Zum Verhältnis zwischen † P._____ und dem Beschuldigten führte sie aus, dass dieses immer gut gewesen sei. † P._____ habe als Einzige der ganzen Familie den Beschuldigten und dessen Frau während 5 Jahren in Serbien gepflegt. Sie hätten keinen Streit gehabt und † P._____ habe den Beschuldigten als ihren Grossvater angesehen. Die beiden hätten sich nahe gestanden (D1 act 5/2 N 18 ff.; D1 act. 5/3 N 23 f.). Weiter berichtete sie davon, dass ihr † P._____ erzählt habe, dass der Beschuldigte sie, † P._____, gefragt habe, ob er sie und das Baby C._____ besuchen dürfe (D1 act. 5/2 N 13; D1 act. 5/3 N 17). † P._____ sei mit dem Besuch einverstanden gewesen (D1 act. 5/3 N 26). Die Zweifel hätten eher gegenüber der Familie des Ehemanns bestanden (D1 act. 5/3 N 27). Daher könne sie es nicht glauben, dass der Beschuldigte tatsächlich für den Tod ihrer Tochter verantwortlich sei (D1 act. 5/3 N 55).

Auch der Stiefvater von † P._____, G._____, bestätigte dies und gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte für † P._____ wie ein Vater gewesen sei (D1 act. 5/5 N 7) und dass † P._____ den Beschuldigten in Serbien jahrelang gepflegt habe (D1 act. 5/4 N 27; D1 act. 5/5 N 11). Auch er könne es nicht glauben, dass der Beschuldigte tatsächlich für den Tod seiner Stieftochter verantwortlich sein solle (vgl. D1 act. 5/4 N 23; D1 act 5/5 N 9 und N 22).

Hinsichtlich der Aussagen der Eltern gilt es in Bezug auf die Glaubwürdigkeit zwar zu bedenken, dass diese als Angehörige des Opfers und als Privatkläger ein Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dennoch lassen sich ihre Aussagen durch die Gewaltschutzakten – insbesondere die Aussagen von † P._____ hinsichtlich der Reaktion ihres Ehemannes in Bezug auf die bevorstehende Scheidung und die daraufhin ausgesprochene Todesdrohung – untermauern (D1 act. 17/11 – 12). Ebenfalls aktenkundig ist die von I._____ erwähnte Drohung von E._____ gegenüber dem … Polizisten [aus B._____] (D1 act. 17/7). Zudem findet sich in den Akten ein Chatverlauf zwischen † P._____ und E._____, aus welchem ersichtlich wird, dass Letzterer seiner Ehefrau Bilder von einem Sarg und von einem Jesuskreuz gesendet hatte und diese damit bedrohte (D1 act. 39/9 – 10). Damit ist erstellt, dass der Ehemann des Opfers die von † P._____ beabsichtigte Scheidung missbilligte. Aus den Aussagen der Eltern des Opfers wird klar, dass sich niemand vor dem Beschuldigten gefürchtet hatte, sondern vielmehr vor † P._____s Ehemann, E._____.

3.3.4 Übrige Einvernahmen

Weiter wurden auch der Ehemann von † P._____, E._____, sowie deren Schwiegermutter, AJ._____, rechtshilfeweise in Serbien einvernommen. Diese beiden Einvernahmen untermauern die Grundstimmung im Dorf in Serbien; sowohl E._____ als auch AJ._____ berichten davon, dass sich die Lebensweise von

† P._____ in Bezug auf ihre Männerbekanntschaften und der beabsichtigten Scheidung im Dorf herumgesprochen habe (D1 act. 16/32 N 22; D1 act. 16/33 N 26 f.), was wiederum die Missbilligung der Familie E._____ gegenüber dem Lebenswandel von † P._____ zum Ausdruck bringt.

Neben den oberwähnten Personen wurden noch weitere Familienangehörige aus der Opfer- und der Täterfamilie einvernommen. Da deren Befragung jedoch nicht im Beisein des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung erfolgte, sind sie nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Zu seinen Gunsten ist hingegen nichts Relevantes ersichtlich, das die anderen Beweismittel in Frage stellen könnte.

3.3.5 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Untersuchung acht Mal einvernommen. An der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 fand eine erneute Befragung statt.

3.3.5.1 In der Hafteinvernahme vom 16. Februar 2021 (D1 act. 2/1) gab der Beschuldigte zu, dass er mit seinem eigenen Revolver im Gepäck mit dem Bus von Serbien in die Schweiz eingereist sei. Er sei sich stets sicher gewesen, dass während der Fahrt in die Schweiz mit der Waffe nichts hätte passieren können, da er für das Abfeuern der Waffe fest am Revolverabzug hätte ziehen müssen (D1 act 2/1 N 71). Zu Beginn stellte er sich noch auf den Standpunkt, allein bzw. ohne seinen Schwiegersohn, AF._____, eingereist zu sein (D1 act. 2/1 N 76 und N 85), obwohl sich im Nachhinein schnell herausstellte, dass er von diesem begleitet wurde. Den Tathergang schilderte der Beschuldigte im Rahmen der ersten Einvernahme wie folgt: Er sei ohne Voranmeldung bei † P._____ aufgetaucht, um das Baby C._____ zu sehen (D1 act. 2/1 N 26). Er sei mit der Absicht angereist, die Kleine – C._____ – zu sehen, dort zu übernachten und am nächsten Tag ins Spital zu fahren (D1 act. 2/1 N 40). † P._____ habe die Türe nicht öffnen müssen, weil diese bei seiner Ankunft bereits offen gestanden sei (D1 act. 2/1 N 35 f.). Kaum habe der Beschuldigte seine Tasche mit Kleidern und dem Geschenk für C._____ hingestellt, sei † P._____ auf ihn losgegangen, ohne ein Wort zu sagen (D1 act. 2/1 N 35 und N 78).† P._____ habe versucht, ihn mit den Händen zu packen und ihn zu erwürgen (D1 act. 2/1 N 8). Sie sei auf ihn zugekommen, woraufhin er in ihre Richtung geschossen habe (D1 act. 2/1 N 14), als er ca. drei bis vier Meter vor ihr gestanden sei (D1 act. 2/1 N 16). Berührt habe sie ihn jedoch nicht (D1 act. 2/1 N 22). Er habe auf sie geschossen, um † P._____ Angst einzujagen (D1 act. 2/2 N 24 und N 30). Anschliessend sei ihm schwarz vor Augen geworden (D1 act. 2/1 N 15).

Bereits in der ersten Hafteinvernahme wurde klar, dass der Beschuldigte den Lebenswandel von † P._____ missbilligte. Sie sei eine schlechte Mutter, da sie die Betreuung ihrer eigenen Kinder vernachlässigt und sie sich mit anderen Männern abgegeben habe (D1 act. 2/1 N 7 und N 27). Weiter kritisierte er, dass sich † P._____ in der Vergangenheit geweigert habe, die Kinder für die Ferien nach Serbien zu schicken (D1 act. 2/1 N 27) und dass sie die Familie in Serbien zurückgelassen habe (D1 act. 2/1 N 73). Deutlich wird dabei, dass der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an keine Gelegenheit ausliess, sich negativ über † P._____ zu äussern. So antwortete er auf eine der ersten Fragen hinsichtlich des Geschehens in der Wohnung von † P._____, dass diese drei oder vier Moslems in ihre Wohnung gebracht habe, den Kindern nichts zu essen gebracht habe, sodass diese hätten betteln müssen. Sie hätten † P._____ in Serbien alles gegeben, was sie gewollt habe. Er, der Beschuldigte, habe hingegen hart gearbeitet (D1 act. 2/1 N 7). Auch die Frage, wie lange sich der Beschuldigte in der Wohnung aufgehalten habe, bevor die Schüsse gefallen seien, nutzte er, um † P._____ in einem schlechten Licht darzustellen. So antwortete er zunächst sachbezogen; direkt im Anschluss gab er jedoch Folgendes wieder: "Das, was sie mit meinem Enkelkind und meiner ganzen Familie gemacht hat, ist eine Katastrophe. Solche Dinge vor den Kindern zu treiben, das gibt's doch nirgends. Sie können die Lehrer fragen, wie sie mit den Kindern gelebt hat. Hätten ihr die Kinder nicht mit der Polizei gedroht, hätte sie ihnen nie erlaubt nach Serbien zu Besuch zu kommen" (D1 act. 2/1 N 27).

Weiter zeigte sich bereits in der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte stets darum bemüht war, den Rest seiner Familie aus der Untersuchung herauszuhalten. So verschwieg er zu Beginn, dass er von seinem Schwiegersohn AF._____ auf der Busfahrt in die Schweiz begleitet wurde und dass ihm AF._____ die Reise von AI._____ nach W._____ ermöglicht hatte. Einzig seine Frau, AK._____, habe von seinem Plan bezüglich des Besuchs bei † P._____ gewusst (D1 act. 2/1 N 84).

3.3.5.2 Die polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2021 (D1 act. 2/2) verdeutlicht erneut die Missbilligung, welche der Beschuldigte † P._____s Lebensstil gegenüber hegte. Wiederum betonte er, dass † P._____ eine schlechte Mutter gewesen sei, weil sie den Kindern nur sehr wenig zu essen gegeben habe und weil sie mehrere Männer abgeschleppt habe. Weiter führte er aus, dass ihm sein Urenkel, E._____, intime Fotos von † P._____ gezeigt habe. Er und sein Urenkel hätten geweint, als sie diese Fotos zu Gesicht bekommen hätten (D1 act. 2/2 N

15 und N 28). E._____ habe diese Fotos allen gezeigt; der ganzen Umgebung seien die Männerbekanntschaften von † P._____ bekannt gewesen (D1 act. 2/2 N

18 f.).

Wiederum offenbaren die Aussagen des Beschuldigten, wie undankbar sich † P._____ in seinen Augen verhalten hatte. So legte er dar, dass er und seine Frau † P._____ die Vollmacht für ihre Pensionskassengelder gegeben hätten, welche † P._____ allerdings nicht gut verwaltet habe, da sie dieses Geld nur für sich verwendet habe. Zudem schilderte er, dass sie schon damals, als sie zusammen mit den Kindern die Schweiz verlassen habe, alles Gold und Geld der Familie mitgenommen habe (D1 act. 2/2 N 51). In seiner Missbilligung schreckt der Beschuldigte auch nicht vor Schimpfwörtern zurück und betitelte † P._____ als "Hure", weil sich diese einer Schönheitsoperation unterzogen haben soll (D1 act. 2/2 N 38; vgl. D1 act. 2/2 N 89).

Klar wird, dass sich der Beschuldigte auch bereits im Zeitpunkt, als † P._____ noch in Serbien lebte, an ihrem Benehmen gestört haben muss. So sei sie viel zu freizügig gewesen für ein abgelegenes serbisches Dorf (D1 act. 2/2 N 56). Die Veränderung von † P._____s Lebensweise sei eine "Katastrophe" gewesen; das ganze Dorf habe sie ausgelacht (D1 act. 2/2 N 57 f.), weil sie schon damals mit fremden Männern mitgegangen sei (D1 act. 2/2 N 79). † P._____ habe nicht nur die Ehre der Familie, sondern die des ganzen Dorfes und der ganzen Umgebung beschmutzt (D1 act. 2/2 N 87).

Er, der Beschuldigte, selbst habe E._____ vorgeschlagen, sich von † P._____ scheiden zu lassen und dass er eine anständige Frau heiraten solle, die besser auf ihn und die Kinder aufpasse (D1 act. 2/2 N 71). Damit in Widerspruch steht die Aussage des Beschuldigten, er habe E._____, nachdem † P._____ Serbien verlassen hatte, gesagt, er solle seine Frau, † P._____, zurückbringen, obwohl sie eine Hure sei. Sie werde trotzdem eine bessere Mutter für seine Kinder sein als eine andere Frau (D1 act. 2/2 N 59). Damit wird klar, dass der Beschuldigte etwa ein Jahr vor der Tat noch beabsichtigte, † P._____ zurück nach Serbien zu bringen (D1 act. 2/2 N 60).

Zum Tatvorgang selbst äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Er habe seine Urenkelin besuchen wollen, um sie zu umarmen. Dann habe er mit † P._____ unter vier Augen sprechen wollen, um diesen ganzen "Skandal" zu überwinden, damit sie zu ihren Kindern zurückkehre. Anschliessend hätte † P._____ versucht, den Beschuldigten anzuspringen und ihn mit "ihren langen Fingernägeln" zu erwürgen (D1 act. 2/2 N 83 und N 138).

3.3.5.3 In den Aussagen der delegierten Einvernahme vom 26. März 2021 (D1 act. 2/3) zeigt sich erneut die Enttäuschung des Beschuldigten über † P._____s Verhalten. In seinen Augen sei sie nicht mehr die Frau gewesen, die er gekannt habe. Weiter berichtete er erneut von den Männerbekanntschaften von † P._____ (D1 act. 2/3 N 9). Sogar ihre eigenen Schwiegereltern hätten sich für sie geschämt. Es sei für das ganze Dorf "hässlich" gewesen (D1 act. 2/3 N 12 f.). Wiederum bestätigte der Beschuldigte, dass er † P._____ vor allem deshalb besucht habe, um sie zu bitten, zu den Kindern zurückzukehren (D1 act. 2/3 N 16). Es sei seine letzte "Schuld" gewesen, nochmals mit ihr zu sprechen (D1 act. 2/3 N 38 f.). Mit dieser Aussage offenbart der Beschuldigte den eigentlichen Zweck seines Besuchs bei † P._____, der einzig und allein darin bestand, diese "zur Vernunft" zu bringen und ihr eine letzte Chance zu geben, zur Familie nach Serbien zurückzukehren. Weiter bestätigte er, dass er sich gewünscht habe, direkt im Anschluss an seinen Besuch mit † P._____ und C._____ zurück nach Serbien zu reisen (D1 act. 2/3 N 50 f.).

Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er gewusst habe, dass sich † P._____ von E._____ habe scheiden lassen wollen. Dies sei "offen" gewesen; sie habe es öffentlich gemacht. Er, der Beschuldigte, habe von E._____ gehört, dass sie sich scheiden lassen wolle. E._____ habe es zu Hause in der Familie allen erzählt (D1 act. 2/3 N 22 ff.).

Zum Tatablauf machte der Beschuldigte folgende Angaben: Als er zum Haus gekommen sei, sei die Türe verschlossen gewesen. Er habe geläutet und jemand sei rausgekommen. Im Treppenhaus sei er dem Kindermädchen AD._____ begegnet, welche sich auf dem Weg in die Waschküche befunden habe. In der Wohnung habe die kleine C._____ auf dem Sofa geweint. Er, der Beschuldigte, habe zu ihr gehen wollen. Als er sich umgedreht habe, sei † P._____ auf ihn losgegangen. Da er gedacht habe, sie wolle ihn erwürgen, habe er aus zwei bis drei Meter Entfernung fünf oder sechs Mal auf † P._____ geschossen (D1 act. 2/3 N

69 ff., N 78 und N 83). Zwischen dem Eintritt in die Wohnung und der Schussabgabe sei eine Minute vergangen (D1 act. 2/3 N 96).

Schliesslich gab der Beschuldigte zu Protokoll, hätte er 100 Schüsse gehabt, hätte er auch so oft auf † P._____ geschossen. Diese Aussage unterstreicht nicht etwa die vom Beschuldigten geltend gemachte grenzenlose Angst vor † P._____ – hätte er sich mit einem einzigen gezielten Schuss doch genügend verteidigen können –; vielmehr offenbart er damit seine grenzenlose Wut gegenüber † P._____ sowie seine Geringschätzung menschlichen Lebens.

3.3.5.4 Im Wesentlichen machte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 1. April 2021 (D1 act. 2/4) immer noch geltend, † P._____ sei direkt nach seiner Ankunft auf ihn losgegangen und bestritt, dass er sich über mehrere Minuten hinweg mit † P._____ unterhalten habe (D1 act. 2/4 N 34 ff.). Dass ihm † P._____ einen Kaffee angeboten habe und er eine Kaffeetasse in den Händen gehalten habe, bestritt er ebenfalls (D1 act. 2/4 N 58). Hingewiesen auf die Tatsache, dass seine DNA an der Kaffeetasse festgestellt worden sei, behauptete er nun, dass er, als † P._____ zu Boden gefallen sei, diese Tasse vermutlich mit den Händen verschoben habe, um zu verhindern, dass sich das Baby C._____ daran verbrühe (D1 act. 2/4 N 60, N 68 und N 84). Nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass die beiden Kaffeetassen leer aufgefunden und auch keine Kaffeeflecken oder Ähnliches im Wohnzimmer festgestellt wurden (vgl. insb. D1 act. 12/9), ist diese Aussage des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Ebenfalls zeigte sich bereits zu Beginn der Untersuchung, dass der Beschuldigte keine Trauer oder Reue hinsichtlich † P._____s Tod empfand. Ihm würden nur die Kinder leidtun, die † P._____ so im Stich gelassen habe (D1 act. 4/2 N 94). Schliesslich räumte der Beschuldigte implizit ein, dass er versucht habe, † P._____ auf den richtigen Weg zu bringen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen; "nicht einmal der Teufel" hätte es geschafft (vgl. D1 act. 4/2 N 77).

3.3.5.5 Anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2021 (D1 act. 2/5) änderte der Beschuldigte sein Aussageverhalten. Entgegen seiner bisherigen Aussagen brachte er nun erstmals vor, dass † P._____ mit einem ca. 40 cm langen Messer in der Hand auf ihn zugekommen sei und ihm gedroht habe, ihn abzuschlachten (D1 act. 2/5 N 4, N 30, N 48 und N 55). Von der vorher geltend gemachten Würgeattacke ist hingegen keine Rede mehr. Diese Notwehrversion erscheint noch unglaubhafter als die erste, zumal am Tatort im Wohnzimmer kein Messer sichergestellt werden konnte (D1 act. 43/5). Zudem ist auch kein Grund ersichtlich, wieso † P._____ mit dem Messer auf den Beschuldigten hätte losgehen sollen, hat sie sich doch stets vor ihrem Ehemann E._____ gefürchtet und nicht etwa vor dem Beschuldigten.

Wiederum stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er sei nach W._____ gereist, um die kleine C._____ zu besuchen – und nicht um † P._____ zu töten (D1 act. 2/5 N 9). Die Aussage, er habe nicht befürchtet, dass sich in der Wohnung fremde Männer befinden würden (D1 act. 2/5 N 21), widerspricht jener des Fahrers AG._____, der davon berichtete, der Beschuldigte habe davon gesprochen, dass er sich in der Wohnung von † P._____ allenfalls werde verteidigen müssen (vgl. D1 act. 7/3 N 14), und ist auch im Lichte der missbilligenden Äusserungen des Beschuldigten über die vermeintlichen Männerbekanntschaften von † P._____ als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich erscheint auch fragwürdig, weshalb der Beschuldigte ohne konkreten Anlass seine Urschwiegertochter und deren 19 Monate altes Baby mit einer geladenen Waffe besuchen sollte.

Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe nicht persönlich gesehen, wie † P._____ sich mit fremden Männern abgegeben habe, jedoch würden E._____ und die Kinder das bezeugen können. Weiter stellte er die Rückfrage, ob eine Person eine Mutter sei, die fünf bis sechs Moslems nach Hause hole und Sachen treibe, die man nicht machen dürfe. Damit bestätigt der Beschuldigte implizit die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob er der Meinung gewesen sei, aufgrund des Verhaltens von † P._____ und der darauf folgenden Schmach für seine Familie sei er berechtigt, seinen Enkel E._____ zu rächen und gegen † P._____ vorzugehen (vgl. D1 act. 2/5 N 58).

3.3.5.6 Im Rahmen der Einvernahme vom 21. Oktober 2021 (D1 act. 2/6) wurde der Beschuldigte auf die in der Toilette der Wohnung von † P._____ sichergestellte Munition, welche exakt zu seinem Revolver passte, angesprochen. Er machte geltend, er habe † P._____ diese Munition vor einiger Zeit geschenkt (D1 act. 2/6 N 14 f. und N 37). Auch diese Aussage ist völlig unglaubhaft; einerseits konnte bei † P._____ keine entsprechende Waffe für diese Munition sichergestellt werden (vgl. D1 act. 41/7/1; D1 act. 41/13/2 und D1 act. 41/18/3), andererseits erscheint es abwegig, dass † P._____ diese ausgerechnet in der Toilette verstecken sollte. Zudem wurde einzig die DNA des Beschuldigten an den Patronen gefunden (vgl. D1 act. 12/6). Vielmehr zeigt das Mitführen von zusätzlicher Munition bzw. von Ersatzpatronen, dass der Beschuldigte mit der Absicht nach W._____ fuhr, † P._____ zu töten, falls sie seinem Willen, nach Serbien zurückzukehren, nicht folgen würde. Er nahm somit extra für den Fall, dass die Munition in der Trommel seines Revolvers nicht genügen würde, weitere lose Munition mit.

Zum Tatablauf schilderte der Beschuldigte, er sei vom Sofa aufgestanden – dies, obwohl er sich stets auf den Standpunkt stellte, es habe vor der Schussabgabe keine Konversation stattgefunden –, habe seine Pistole herausgenommen und sofort geschossen (D1 act. 2/6 N 42), weil † P._____ mit dem Messer auf ihn zugekommen sei und ihm drohte, ihn "abzuschlachten" (D1 act. 2/6 N 25). † P._____ sei auf ihn losgegangen, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr das Kind wegnehmen wolle (D1 act. 2/6 N 36). Damit gibt der Beschuldigte zu, dass er und † P._____ sich vor der Schussabgabe unterhielten, hätte er von dieser konkreten Angst von † P._____ ansonsten gar keine Kenntnis haben können.

3.3.5.7 Rund 1.5 Jahre nach der Tat führte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme vom 31. August 2022 (D1 act. 2/7) aus, der liebe Gott habe † P._____ deswegen bestraft, weil sie ungerecht gehandelt habe, als sie mit dem Geld in der Tasche und mit den Kindern Serbien verlassen habe. So bestätigte er seine frühere Aussage, dass es nicht "sein Wille" gewesen sei, † P._____ zu töten. Es sei † P._____s Wille gewesen. † P._____ habe das "gesucht" und "bekommen" (D1 act. 2/7 N 39). Dass sich der Beschuldigte als "gottähnliche" Person, die über richtig und falsch richtet, betrachtet, ergibt sich sodann auch aus weiteren Aussagen. So umschrieb er sich als Mann der Gerechtigkeit und als Ehrenmann; er sei "ein Mann, der jedem helfen möchte". Nicht nur er, sondern die ganze Familie würde wahrheitsgemäss sprechen und handeln (D1 act. 2/7 N 15). Er sei gegen Untreue, Diebstahl und Mord. Man solle ihn eher erschiessen, als dass er eine solche Tat ausführen würde (D1 act. 2/7 N 16). Er könne auch überhaupt nicht lügen. Wenn er nur ein Wort lügen würde, würde er tot umfallen. Die Lüge sei die schlimmste Krankheit. Wenn man mit dem Leben fertig sei und in die andere Welt übergehe, müsse man für alles bezahlen (D1 act. 2/7 N 22). Als der Beschuldigte sodann den Tatablauf schilderte und sich erneut missbilligend über † P._____ äusserte, fügte er Folgendes hinzu: "Möge Gott niemanden ein solches Kind zu Hause bescheren. Was ist es für eine Mutter, die ihre Kinder mit einem kleinen Sandwich nach Serbien verjagt" (D1 act. 2/7 N 31).

Weiter bestätigte er, dass er sich als Oberhaupt der Familie ansehe und dass niemand etwas in seinem Haus ausgeführt habe, ohne ihn vorher zu fragen. Hätte sie – † P._____ – diese Dummheiten nicht begangen, wären sie ein Vorzeigehaushalt gewesen (D1 act. 2/7 N 26). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten wird klar, dass er nicht nur keinerlei Reue gegenüber seiner Tat empfindet, sondern darüber hinaus die Schuld dafür † P._____ zuschreibt. Seine Hauptsorge scheint seinem in Mitleidenschaft gezogenen Ansehen in Serbien zu gelten (vgl. D1 act. 2/7 N 12) – und nicht etwa der Tatsache, dass die Kinder von † P._____ nun ohne Mutter aufwachsen werden.

Sodann bestätigte der Beschuldigte erneut, † P._____ mehrfach darum gebeten zu haben, zurück nach Serbien zu kommen, was für diese jedoch nicht in Frage gekommen sei (D1 act. 2/7 N 29).

3.3.5.8 In der Schlusseinvernahme vom 18. Januar 2023 (D1 act. 2/9) berief sich der Beschuldigte weiterhin auf seinen Standpunkt, † P._____ aus Notwehr – diese sei mit einem Messer auf ihn zugekommen – aus einer Distanz von zwei Metern erschossen zu haben (D1 act. 2/9 N 9 und N 28). Er machte geltend, dass zwischen seiner Ankunft in der Wohnung in W._____ und der Schussabgabe nicht genügend Zeit bestanden hätte, um sich mit ihr zu unterhalten (D1 act. 2/9 N 25). Dass sich der Beschuldigte vor der Schussabgabe sehr wohl über mehrere Minuten hinweg mit † P._____ unterhalten haben muss, wird durch die übrigen im Recht liegenden Beweismittel belegt. So wurden an der in der Küche von † P._____ sichergestellten Kaffeetasse DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt (D1 act. 12/6). Auch das Kindermädchen bestätigte, dass † P._____ dem Beschuldigten einen Kaffee angeboten habe und dass zwischen dem Eintreffen des Beschuldigten und der Schussabgabe ca. 15 Minuten lagen – genau jene Zeit, die das Kindermädchen für das Aufhängen der Wäsche in der Waschküche benötigte (vgl. D1 act. 6/2 N 37). Nicht nur, dass zwischen dem Betreten der Wohnung durch den Beschuldigten und der ersten Schussabgabe viel mehr Zeit vergangen sein muss, als der Beschuldigte in der Untersuchung geltend macht, sondern auch das Fehlen eines Angriffs mit einem Messer lässt sich mit den im Recht liegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln widerlegen. So konnte am Tatort kein Messer sichergestellt werden (vgl. D1 act. 43/5) und die Nachbarin berichtete lediglich von der gefundenen Waffe, nicht aber von einem Messer (vgl. D1 act. 6/8 N 9 ff.; D1 act. 6/9 N 9). Die Aussagen des Beschuldigten zu den beiden geltend gemachten Notwehrsituationen – das Würgen sowie der Angriff mit einem Messer – sind widersprüchlich, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. auch E. III Ziff. 3.5).

3.3.5.9 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 präsentierte der Beschuldigte eine dritte Version der von ihm geltend gemachten Notwehrsituation. So stellte er sich auf den Standpunkt, † P._____ nicht im Wohnzimmer, sondern

ausserhalb der Wohnung, im Treppenhaus, erschossen zu haben (Prot. S. 43). Er habe die Wohnung nicht einmal betreten (Prot. S. 51). Dass der Beschuldigte damit seinen früheren Aussagen widerspricht, ist offensichtlich. Zudem ist diese Notwehrversion bereits durch objektive Beweismittel widerlegt, wurde die Leiche von † P._____ im Wohnzimmer gefunden und wurden die Einschusslöcher im Sofa und Boden des Wohnzimmers festgestellt. Sodann stehen die Äusserungen des Beschuldigten im Widerspruch zu den Aussagen des Kindermädchens und zu den Erkenntnissen des Schusswaffengutachtens. Trotz Vorhalt des Schusswaffengutachtens behauptete der Beschuldigte, aus einer Distanz von zwei Metern auf † P._____ geschossen zu haben (Prot. S. 49 und S. 51).

Neben den Aussagen zum Tatvorgang äusserte sich der Beschuldigte wiederum eingehend über † P._____s Lebenswandel (vgl. Prot. S. 32 und S. 34 ff.) und offenbarte sein übermässig positives Selbstbild. Letzteres zeigte sich beispielsweise darin, dass der Beschuldigte stolz schien, auf † P._____ geschossen zu haben. So ergänzte er die Feststellung des vorsitzenden Richters, dass er sechs Mal auf † P._____ geschossen habe, damit, dass er auch "getroffen" habe (Prot. S. 44).

Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung mit keinem Wort andere Familienmitglieder zu belasten versuchte. So habe er keine Kenntnis von der bevorstehenden Scheidung zwischen E._____ und † P._____ gehabt (Prot. S. 33), obwohl er sich in früheren Einvernahmen noch darauf berief, dass E._____ jedem davon erzählt habe (vgl. D1 act. 2/3 N 26).

3.3.5.10 Zum generellen Aussageverhalten des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Das im Rahmen der Untersuchung und auch vor Gericht festgestellte Aussageverhalten des Beschuldigten deckt sich weitgehend mit den Erkenntnissen der Gutachterin Dr. S._____ im Schuldfähigkeitsgutachten vom 15. Juni 2022. Im Folgenden ist auf die einzelnen Feststellungen genauer einzugehen.

In sämtlichen Einvernahmen versuchte der Beschuldigte, das Opfer † P._____ in einem schlechten Licht darzustellen. So benutzte er derbe Schimpfwörter und sprach in einer Art und Weise über sie, die seine Missbilligung gegenüber † P._____s Lebensweise deutlich zum Ausdruck brachte. Sämtlichen Einvernahmen lassen sich zahlreiche solcher abwertenden Aussagen entnehmen. Beispielhaft lassen sich folgende Äusserungen anführen: "Wenn Sie gesehen hätten, wie sie sich verändert hatte! Sie hatte Lippen vom Kinn bis zur Nase und das Hinterteil war riesig! (D1 act. 2/3 N 28). Und: "In ihrem Leben brauchte sie einfach Sex. Vier bis fünf in ihrem Bett. Sie hatte es vor niemandem versteckt!" (D1 act. 2/3 N 43). "Wissen Sie, wie die Kinder sie genannt haben? Eine «Oberhure» (D1 act. 2/7 N 19). Aber nicht nur über † P._____, sondern auch über deren Mutter, I._____, äusserte sich der Beschuldigte mehrmals negativ und beschuldigte diese, ihren eigenen Mann und Sohn getötet zu haben (D1 act. 2/1 N 85; D1 act. 2/2 N 141; D1 act. 2/3 N 58; D1 act. 2/7 N 21).

Auch gegenüber Dr. S._____ habe der Beschuldigte ein konservativ-patriarchalisches Weltbild beschrieben und habe sich missbilligend über den Lebensstil des Opfers geäussert (D1 act. 19/15 S. 66). † P._____ habe ihn, den Beschuldigten, vernichten wollen. Das sei ihr Ziel gewesen, obwohl er sie immer respektiert habe. Sie habe die Kinder in die Schweiz gebracht, vier Moslems in ihre Wohnung gelassen und Sex vor den Kindern gehabt. Die Kinder hätten geweint und † P._____ habe die Kinder nachts um 23.00 Uhr rausgestellt (D1 act. 19/15 S. 60).

Es ist weiter auf das ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen. Unangenehmen Fragen oder Fragen, bei welchen man ihn mit Widersprüchen konfrontierte, wich der Beschuldigte bewusst aus, indem er auf seinen bisherigen Antworten beharrte, etwas völlig anderes aus seinem früheren Leben erzählte, das nicht in den Kontext passte, oder vorgab, er habe eine Frage nicht verstanden. Fiel dem Beschuldigten auf eine heikle Frage keine plausible Erklärung ein, behauptete er oft, dass das ihm zur Last Gelegte gelogen sei – und zwar nicht nur hinsichtlich von anderen Verfahrensbeteiligten getätigten Aussagen, sondern auch in Bezug auf objektive Beweismittel, welche sich auf wissenschaftliche Untersuchungen abstützen, wie beispielsweise die Nähe der Distanz, aus welcher er geschossen habe, der Fundort der Leiche von † P._____ oder die gefundenen DNA-Spuren an der Kaffeetasse. Deutlich kam dies bei der gerichtlichen Befragung zum Ausdruck. So stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass derjenige, der das Schusswaffengutachten erstellt habe, lügen würde (Prot. S. 47 ff.), dass die gefundenen DNA-Spuren eine Lüge wären (Prot. S. 44) und dass das Kindermädchen nicht die Wahrheit sage (Prot. S. 44). Ebenfalls bezeichnete der Beschuldigte seine eigenen, in früheren Einvernahmen getätigten Aussagen als Lügen (vgl. Prot. S. 35). In seinem Schlusswort wandte sich der Beschuldigte sodann gegen den vorsitzenden Richter: "Ich möchte dem Richter sagen, wenn er etwas sagt, dann soll er die Wahrheit sagen und nicht stundenlang lügen" (Prot. S. 66).

Auch Dr. S._____ hielt fest, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Aussagen keine wesentlich eingeschränkte Merkfähigkeit bestand, sondern dass sich seine Erinnerungslücken vielmehr auf Themen beschränkten, welche er nicht ansprechen wollte: "Gedächtnisstörungen wurden recht häufig für alle Ereignisse ab den 1990er Jahren, den Familienverband und insbesondere die Ereignisse rund um die vorgeworfene Tat geltend gemacht" (D1 act. 19/15 S. 65). Zudem habe der Beschuldigte viele Fragen sehr rasch mit einem "Ich weiss es nicht" beantwortet, ohne sich die Zeit zu nehmen, darüber nachzudenken: "Erinnerungslücken wurden insbesondere dort angegeben, wo es ihm zum Vorteil zu gereichen schien" (D1 act. 19/15 S. 80). Dieses strategisch wirkende Aussageverhalten zeige sich auch darin, dass sich der Beschuldigte der Begutachtungssituation und deren möglichen Nutzen für ihn bewusst gewesen sei, was an der Aussage habe erkannt werden können, dass ihm die Gutachterin helfen könne, in ein Pflegeheim zu kommen oder daran, dass er sich schon in der Schulzeit gerne dumm gestellt habe und damit immer gut gefahren sei (D1 act. 19/15 S. 81).

Dr. S._____ beschrieb weiter, dass der Beschuldigte ein Danebenreden einsetzte, obwohl zuvor ein flüssiger, geordneter und kohärenter Gesprächsablauf habe stattfinden können. Dabei handle es sich um ein Ablenken vom Thema sowie um einen Versuch, Überhand über den Gesprächsablauf zu erlangen (D1 act. 19/15 S. 65 f.). So habe er für die abgegebenen Schüsse in angegebener Notwehrsituation keine Erklärung abgeben können, sondern habe vom Thema abgelenkt und habe angefangen, "darauf los zu reden mit unwesentlichen Inhalten" (D1 act. 19/15 S. 81). Neben der Strategie des Ablenkens fiel der Gutachterin auch jene des Beibehaltens von Legenden auf. In concreto nannte sie dabei das Beispiel, wie der Beschuldigte in Frankreich zu Geld gekommen sei (D1 act. 19/15 S. 81). Auch diese Geschichte präsentierte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eingehend (vgl. Prot. S. 59). Dieses Aussageverhalten – das Einsetzen von Erinnerungslücken bei unangenehmen Fragen, das ausweichende und ausschweifende Antwortverhalten sowie die umgekehrten Vorwürfe im Sinne der Bezichtigung anderer Verfahrensbeteiligter der Lüge – sind als klares Lügensignal zu werten.

Sodann ist erneut auf das übermässig positive Selbstbild des Beschuldigten hinzuweisen, welches insbesondere in der Einvernahme vom 31. August 2022 (D1 act. 2/7) zum Ausdruck kam und auf welches bereits in E. III Ziff. 3.3.5.7 und Ziff. 3.3.5.9 eingegangen wurde. Auch der Gutachterin fiel ein übermässig positives Selbstbild des Beschuldigten auf; eigene negative Persönlichkeitseigenschaften habe er nicht benennen können (D1 act. 19/15 S. 66). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung immer wieder auf eine höhere Macht bzw. Gott berief und sich auch mit diesem verglich. So sei es dem Beschuldigten beispielsweise nicht gelungen, † P._____ auf den richtigen Weg zu bringen: "Das konnte niemand. Nicht einmal der Teufel" (D1 act. 2/4 N 77). Sodann könne er nicht die Unwahrheit sagen, das würde ihm Gott verbieten (D1 act. 2/6 N 3). Wenn er, der Beschuldigte, lügen würde, dann würde ihn Gott dafür bestrafen (D1 act. 2/6 N 12). So habe auch "der liebe Gott" † P._____ bestraft, weil sie ungerecht gewesen sei (D1 act. 2/6 N 24). Auch gegenüber der Gutachterin habe sich der Beschuldigte als Menschen, der Gerechtigkeit "mache", beschrieben. Er würde sein Wort halten, sei gottesfürchtig und gebe sein Leben für seine Familie. Der Beschuldigte habe sich als geselligen, sehr mitfühlenden und hilfsbereiten Menschen beschrieben (D1 act. 19/15 S. 60).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar die Konsequenzen seiner Tat, nicht aber die Handlung selbst – und die Tatsache, dass er seine eigenen Urenkel zu Halbweisen gemacht hat – bedauert. So beantwortete er die Frage, wie er damit umgehe, dass er seinen Urenkeln die Mutter genommen habe, wie folgt: "Es gibt nichts Schlimmeres. Ich hätte mich am liebsten selber erschossen, als ich sah, was ich getan hatte. Nach allem, was ich getan habe und wie hart ich gearbeitet habe, den Rest meines Lebens im Gefängnis zu verbringen, das ist schlimm. Aber ich glaube, jeder hätte in der gleichen Situation das Gleiche getan" (Prot. S. 61). Diese Feststellung bestätigte auch die Gutachterin Dr. S._____ (vgl. D1 act. 19/15 S. 66).

Schliesslich blieb der Beschuldigte stets wachsam und war darauf bedacht, seine Familie aus dem Verfahren herauszuhalten und keinerlei Verdacht auf diese zu lenken. So betonte er zu Beginn der Untersuchung, dass AF._____ nichts von den Plänen bezüglich des Besuchs bei † P._____ gewusst habe und zunächst auch, dass AF._____ ihn nicht nach W._____ begleitet habe (D1 act. 2/1 N 84 f.). Später berief er sich auf Gedächtnislücken, wenn ihm eine Frage zu AF._____ gestellt wurde (vgl. D1 act. 2/2 N 12 und N 131 ff.) oder betonte, dass AF._____ bzw. die ganze Familie nichts mit der Tat zu tun hätten (D1 act. 2/3 N 6; D1 act. 2/9 N 35). Auch Dr. S._____ stellte fest, dass der Beschuldigte konsequent versucht habe, seine Familienangehörigen herauszuhalten (D1 act. 19/15 S. 81).

3.4 Objektive Beweismittel

3.4.1 Tatort- und DNA-Spuren

Am 18. Februar 2021 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung von † P._____ statt. In der Wohnung von † P._____ wurde zusätzliche Munition sichergestellt, welche zur Tatwaffe passt. Es handelt sich um drei Patronen, die in Alufolie eingepackt im WC gefunden wurden (D1 act. 41/4/1) und auf welchen einzig die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte (D1 act. 12/6). Weiter konnten auch an der Tatwaffe selbst sowie auf zwei Hülsen nur DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (D1 act. 12/6).

In der Wohnung von † P._____ wurden anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung vom 25. Februar 2021 zudem eine Kaffeetasse mit Unterteller, welche in der Küche neben dem Spülbecken abgestellt war, gefunden (D1 act. 41/11/2). Auf dieser Tasse wurde am Trinkrand und am Haltebügel das DNA-Profil des Beschuldigten gefunden (D1 act. 12/6). Auf der zweiten Kaffeetasse wurde sodann die DNA von † P._____ festgestellt (D1 act. 12/6).

3.4.2 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde ebenfalls körperlich untersucht. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 4. März 2021 konnten bei ihm keinerlei Verletzungen festgestellt werden (D1 act. 10/6).

3.4.3 Schusswaffengutachten des FOR Zürich (D1 act. 13/5)

Als weiteres Beweismittel liegt das Schusswaffengutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 27. August 2021 vor (D1 act. 13/5). Im Rahmen des Gutachtens wurde eine in Bezug auf den Tatort und die Position von Opfer und Täter im Verhältnis zueinander zum Zeitpunkt der Schussabgaben digitale 3-D-Rekonstruktion erstellt. Dabei wurde ein plausibler Bewegungsablauf bzw. eine Reihenfolge der Schussabgaben 1 bis 6 anhand der Resultate der Spurenauswertungen und der 3D-Vermessung rekonstruiert. Weiter wurden der sichergestellte Revolver, samt Projektilen, Hülsen und Patronen einer umfassenden Untersuchung unterzogen sowie die am Tatort und den Tatbeteiligten sichergestellten Schmauchspuren ausgewertet.

3.4.3.1 Untersuchung des Revolvers

Bei der im Wohnzimmer von † P._____ sichergestellten Waffe handelt es sich um einen Revolver der Marke ZASTAVA, Modell M83/94, Kaliber.357 Magnum mit einer Trommelkapazität von sechs Patronen. Dabei wurde festgestellt, dass sich in der Trommel sechs gezündete Hülsen befanden (S. 7). Weiter wurden sechs Projektile – wovon sich drei im Körper von † P._____ und die übrigen auf dem Parkettboden und unter dem linken Ecksofa befanden – und acht Patronen sichergestellt (S. 12 f.). Sodann wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2021 in der Wohnung von † P._____ aus der WC-Schüssel acht Patronen, welche dieselbe Hülsenprägung wie die abgefeuerten Hülsen aufweisen, sichergestellt (S. 15).

3.4.3.2 Schmauchspuren

An den Händen des Beschuldigten wurden viele Schmauchpartikel festgestellt (S. 21). Das Gutachten geht davon aus, dass der Beschuldigte entweder selber kürzlich geschossen habe, sich in der unmittelbaren Nähe zu einer Schussabgabe befunden habe, oder kürzlich in Kontakt mit einem kontaminierten Gegenstand/Person gestanden sei (S. 28 f.).

Mit Hilfe der Schmauchverteilung liess sich sodann auch die Schussdistanz bestimmen. Sämtliche Schussabgaben auf den Oberkörper von † P._____ lägen im Bereich eines relativen Nahschusses. Bei jeder Einschussbeschädigung seien ein Abstreifring und um diesen herum viele Schmauchpartikel vorhanden gewesen, was erfahrungsgemäss für eine Schussdistanz von ca. 30 bis 50 cm spreche. Da um die Einschusswunde oberhalb der Stirn, auf den Augenbrauen und Augenlidern, dem Nasenrücken und den Wangen viele Pulvereinsprengungen zu sehen seien, könne die Schussdistanz der Schussabgabe in Richtung Kopf auf höchstens 5 bis 10 cm eingegrenzt werden. Schliesslich könne aufgrund der sehr vielen Schmauchpartikel auf der Vorderkante des rechten Ecksofas die Schussdistanz auch für die beiden seitlichen Kopfschüsse in Richtung Boden auf unter 50cm eingegrenzt werden (S. 23).

3.4.3.3 Rekonstruktion der Schussabgaben

Aus dem Schusswaffengutachten geht hervor, dass mit dem sichergestellten Revolver des Beschuldigten sechs Projektile abgefeuert wurden und in den Körper von † P._____ eindrangen. Im Einzelnen liessen sich die Schüsse wie folgt rekonstruieren:

Schussabgabe 1 (D1 act. 13/5 S. 27 sowie Bildbeilagen 3 – 7):

Die Rekonstruktion des ersten Schusses zeigt, dass dieser am linken Schulterdach eindrang und quer durch den ganzen Körper ging, das Sofa traf und eine Schussbeschädigung am Parkettboden unter dem Sofa verursachte. Weiter wird aus der 3-D-Rekonstruktion ersichtlich, dass † P._____ bei dieser Schussabgabe auf dem Sofa gesessen haben muss, was die Darstellung des Beschuldigten, † P._____ sei auf ihn losgegangen und habe ihn regelrecht "angesprungen", widerlegt.

Schussabgabe 2 (D1 act. 13/5 S. 23 und S. 27 sowie Bildbeilagen 8 – 10):

Laut Schusswaffengutachten handelt es sich beim zweiten Schuss um einen Kopfschuss. Das Projektil drang in die Stirn, durch die Schädelkalotte und durch das Hirngewebe. Die Rekonstruktion zeigt, dass die Distanz der Schussabgabe auf das Opfer ca. 5 bis 10 cm betrug, es sich mit anderen Worten um einen absoluten Nahschuss handelte. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Schüsse aus einer Distanz von zwei Metern abgegeben, stehen somit im Widerspruch zur Rekonstruktion des Schusswaffengutachtens.

Schussabgabe 3 (D1 act. 13/5 S. 27 sowie Bildbeilagen 11 – 13):

Beim Schuss Nr. 3 drang ein weiteres Projektil durch die rechte Brust in den Körper ein und an der rechten Hüftaussenseite wieder aus dem Körper aus. Dabei versuchte † P._____, sich vom Sofa zu erheben oder kippte vornüber, wobei sofort ein weiterer Schuss abgegeben wurde.

Schussabgabe 4 (D1 act. 13/5 S. 28 sowie Bildbeilagen 14 – 16):

Die Rekonstruktion des 4. Schusses zeigt, dass ein weiteres Projektil in das rechte Schulterblatt durch die Muskulatur eindrang. Es handelte sich um einen Schuss von oben herab in den Schulterbereich des Opfers. Der Schuss zertrümmerte rechts die 5. und 6. Rippe, trat am Mittelbauch rechts wieder aus und blieb an der rechten Oberschenkelvorderseite stecken.

Die Rekonstruktion zeigt, dass sich † P._____ in einer Kippbewegung nach vorne befunden hatte, und der Beschuldigte ihr von oben herab in den Rücken schoss.

Schussabgabe 5 (D1 act. 13/5 S. 23 und S. 28 sowie Bildbeilagen 17 – 19):

Gemäss Rekonstruktion wurde Schuss Nr. 5 aus weniger als 50 cm Entfernung abgegeben. Es handelt sich um einen Kopfschuss, der nahezu senkrecht, von oben herab, auf das am Boden liegende Opfer abgefeuert wurde. Ein Projektil drang in das rechte Ohrläppchen, durch den Schädel. Es ging weiter durch die Schädelbasis mit Sprengung und Verlagerung eines Teils der Schädelbasis. Er ging durch das Hirngewebe, durch den Gesichtsschädel, zertrümmerte das linke Schläfenbein und zerstörte den linken Schläfenmuskel.

Schussabgabe 6 (D1 act. 13/5 S. 23 und S. 28 sowie Bildbeilagen 20 – 22):

Beim 6. Schuss handelte es sich um einen Kopfschuss von oben herab, wobei das Opfer – in derselben Position wie bei Schuss Nr. 5 – wehrlos am Boden lag. Die Schussabgabe erfolgte wiederum aus einer Distanz von unter 50 cm. Zudem drang ein Projektil in die rechte Schläfe ein und tritt bei der linken Wange wieder aus, wobei auch der Parkettboden unterhalb des Kopfes beschädigt wurde.

3.4.3.4 Zwischenfazit zum Schusswaffengutachten

Aus dem Schusswaffengutachten geht hervor, dass mit dem sichergestellten Revolver des Beschuldigten aus nächster Nähe sechs Projektile abgefeuert wurden und in den Körper von † P._____ eindrangen. Das Gutachten legt einen plausiblen Bewegungsablauf der Schussabgaben dar, wobei die Gutachter explizit darauf hinweisen, dass andere Standorte sowie Abläufe nicht ausgeschlossen werden können (vgl. S. 28). Mit anderen Worten wäre ein alternativer Geschehensablauf zwar durchaus denkbar, dieser müsste aber auf einer kohärenten Aussage des Beschuldigten basieren. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; es gibt keinen plausiblen alternativen Ablauf. Ob sich der Beschuldigte und † P._____ in der exakt gleichen Position wie im Schusswaffengutachten aufgezeigt befunden haben und ob die Schüsse in genau derselben Reihenfolge abgegeben wurden, ist nicht massgebend. Auch eine andere Reihenfolge der Schussabgabe würde das Geschehen für den Beschuldigten nicht in einem günstigeren Licht darstellen: Klar ist, dass der Beschuldigte sechs Mal auf † P._____ geschossen hat, und zwar aus nächster Nähe.

3.4.4 Obduktionsgutachten des IRM (D1 act. 11/6)

Im Rahmen des Obduktionsgutachtens des IRM vom 7. September 2021 (D1 act. 11/6) liessen sich am Körper von † P._____ insgesamt 14 Hautdefekte, welche mit einer Schusseinwirkung vereinbar waren, feststellen. Davon befanden sich fünf am Kopf, acht am Rumpf und einer an der rechten Oberschenkelvorderseite (D1 act. 11/6 S. 3).

3.4.4.1 Im Einzelnen geht das Gutachten von folgenden Schussverletzungen aus:

Schuss Nr. 1 (S. 3 f.): Der erste Schuss führte zu einer Einschussverletzung am linken Schulterdach mit einem mehrfragmentären Knochenbruch des linken Oberarmkopfes sowie einer Einblutung und Zerstörung der linken Schultermuskulatur. Dabei drang der Schuss durch den grossen linken Brustmuskel ein und durch den 2. Zwischenrippenraum in die linken Brusthöhle hindurch, was zu einer Streifverletzung mit Defekt des Lungengewebes und zu Einblutungen am linken Lungenoberlappen führte. Weiter drang der Schuss durch den Herzbeutel sowie den rechten Lungenoberlappen hindurch und beschädigte die rechte Herzkammervorderseite sowie die rechte Lungenlappenvorderseite. Es kam zu einer Blutansammlung in den beiden Brusthöhen, zu einem Trümmerbruch im Rippenbereich sowie zu einer Unterblutung der Leberkapsel.

Weiter verursachte der erste Schuss eine Ausschussverletzung an der rechten Brustkorbaussenseite mit einer Anprallverletzung der rechten Oberarmbeugeseite durch das Geschoss.

Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass bereits der Brustdurchschuss von Schuss Nr. 1 geeignet gewesen wäre, den Tod von † P._____ zu verursachen (S. 7).

Schuss Nr. 2 (S. 4):

Beim zweiten Schuss handelte es sich um einen Kopfschuss, der eine sternförmige Einschussverletzung an der Stirn verursachte, wobei die Schädelkalotte mit drei Hauptbruchlinien – entlang des Scheitelbeins bis zur Schädelbasis und jeweils am Stirnbein durch beide Augenhöhlen zum Oberkiefer verlaufend – gesprengt wurde. Dabei wurde Hirngewebe zerstört und es entstanden Knochenbrüche der Schädelbasis und des Mittelgesichts. Das Geschoss drang dabei durch den Gaumen hindurch in Richtung des Kehlkopfs, was einen Bruch des Zungenbeins verursachte. Der Kopfschuss gegen die Stirn führte zu einer zentralen Atemlähmung und infolge zum Tod von † P._____ (S. 7).

Schuss Nr. 3 (S. 4):

Der dritte Schuss verursachte eine oberflächliche Durchschussverletzung an der rechten Brust und eine Verletzung am rechten Rippenbogenwinkel infolge des Wiedereintritts. Dabei entstanden rechtsseitige Einblutungen des Bauchfells sowie ein mehrfragmentärer Knochenbruch der rechten Darmbeinschaufel. Weiter kam es zu einer Ausschussverletzung an der rechten Hüftaussenseite.

Schuss Nr. 4 (S. 4 f.):

Die vierte Schussabgabe führte zu einer Einschussverletzung am rechten Schulterblatt, wobei die korrespondierende Muskulatur zerstört wurde und es zu Trümmerbrüchen der rechten 5. und 6. Rippe kam. Sodann kam es zu einer Ausschussverletzung am rechten Mittelbauch und infolge des Wiedereintritts bei vornübergebeugter Körperhaltung zu einer Verletzung der rechten Oberschenkelvorderseite (sog. Steckschuss).

Schuss Nr. 5 (S. 5):

Der fünfte Schuss verursachte eine Einschussverletzung am rechten Ohrläppchen mit Verletzungen der Schädelbasis, des Hirngewebes, des Gesichtschädels sowie einem Trümmerbruch des linken Schläfenbeins. Dabei kam es zu einer Geschossendlage direkt unter der Haut an der linken Schläfe, was zu einer unvollständigen geschürften Ausschussverletzung führte.

Auch dieser Kopfschuss wäre gemäss IRM-Gutachten hinreichend geeignet gewesen, † P._____ zu töten (S. 7).

Schuss Nr. 6 (S. 5):

Die sechste Schussabgabe führte sodann zu einer Einschussverletzung an der rechten Schläfe mit einem Defekt des rechten Schläfenmuskels, mit Schädelknochenbrüchen, mit Verletzungen des Hirngewebes sowie Knochenbrüchen der Schädelbasis. Schliesslich kam es zu einer geschürften Ausschussverletzung an der linken Wange. Auch der sechste Schuss hätte zum Tod von † P._____ führen können (S. 7).

3.4.4.2 Resultate des Obduktionsgutachtens

Das IRM gelangt zum Schluss, dass bei † P._____ Verletzungen durch insgesamt sechs Schüsse vorlagen und dass alle drei Kopfschüsse prinzipiell geeignet gewesen seien, das Ableben von † P._____ zu erklären. Aufgrund des Bruchlinienverlaufs könne davon ausgegangen werden, dass der Schuss gegen die Stirn (2. Schussabgabe) vor den anderen beiden Kopfschüssen erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe der Schüsse Nr. 5 und Nr. 6 habe † P._____ bereits am Boden gelegen haben müssen, da deren Ausschussverletzungen eine Schürfung aufwiesen. Letztere entstünden dann, wenn der Ausschuss gegen ein Widerlager, wie es der Parkettboden darstelle, erfolge. Dies lasse sich auch mit den beiden festgestellten Defekten am Parkettboden in Einklang bringen. Die Handlungsfähigkeit von † P._____ sei nach der zweiten Schussabgabe schnell erloschen, sodass diese nur noch zu Boden taumeln konnte. Eine aktive Gegenwehr sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten gewesen, was sich auch anhand fehlender festgestellter Abwehrverletzungen am Körper von † P._____ nachvollziehen liess.

Dies spreche auch für eine gewisse Unvorhersehbarkeit des Angriffs und eine schnelle weitere Schussabgabe nach dem ersten Schuss. Für eine insgesamt eher kurze Überlebenszeit von wenigen Sekunden nach der ersten Schussabgabe würden auch die eher gering ausgebildeten Blutansammlungen in den Brusthöhlen in Folge der Verletzungen des Brustdurchschusses (Schuss Nr. 1) sprechen. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Pulvereinsprengungen an der Einschussverletzung der Stirn (Schuss Nr. 2) für eine Schussdistanz eines weiteren relativen Nahschuss sprechen würden (D1 act. 11/6 S. 6 ff.).

Weiter seien keinerlei Anzeichen für eine Selbstverletzung von † P._____ ersichtlich; aufgrund des raschen Versagens der Handlungsfähigkeit des Opfers nach der zweiten Schussabgabe sei es rechtsmedizinisch ausgeschlossen, dass sich † P._____ die Verletzungen selbst zugefügt habe (S. 8). Zudem konnten keinerlei Fremdsubstanzen im Blut und Urin von † P._____ nachgewiesen werden (S. 8; vgl. auch toxikologisch-pharmokologisches Gutachten vom 17. Februar 2021, Anhang zum Obduktionsgutachten).

3.4.5 Fazit zum Schusswaffen- und Obduktionsgutachten

Die Ergebnisse des Obduktionsgutachtens und die in diesem Zusammenhang festgestellten Verletzungen von † P._____ decken sich mit den Erkenntnissen des Schusswaffengutachtens und des darin beschriebenen Ablaufs der Schussabgaben. So gelangen beide Gutachten zum Schluss, dass die zweite Schussabgabe auf die Stirn im Bereich eines mindestens relativen Nahschusses lagen (D1 act. 11/6 S. 8) bzw. es sich im Falle des Kopfschusses um einen absoluten Nahschuss von höchstens 5 bis 10 cm Schussdistanz handelte (D1 act. 13/5 S. 23). Ebenfalls decken sich die beiden Gutachten hinsichtlich der umschriebenen Verletzungen von † P._____ (D1 act. 11/6 S. 3 ff.) mit den in ihrem Körper sichergestellten Projektilen (D1 act. 13/5 S. 14 f.). Schliesslich geht die Rekonstruktion des FOR davon aus, dass † P._____ bei der Schussabgabe auf dem Sofa gesessen haben muss (D1 act. 13/5 S. 27), was wiederum mit den Feststellungen des IRM in Bezug auf fehlende Abwehrverletzungen von † P._____ sowie einer gewissen Unvorhersehbarkeit des Angriffs seitens des Beschuldigten übereinstimmt (D1 act. 11/6 S. 7).

Wiederum gilt es zu beachten, dass die im IRM-Gutachten rekonstruierten Schusskanäle die wahrscheinlichste Variante darstellt und dass andere Standorte von Opfer und Täter sowie andere Abläufe nicht vollständig ausgeschlossen werden können (D1 act. 11/6 S. 3). Diesbezüglich ist auf bereits Gesagtes (vgl. E. III Ziff. 3.4.3.4) zu verweisen. Aus dem Obduktionsgutachten, dem Schusswaffengutachten, den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen objektiven Beweismitteln lässt sich kein plausibler alternativer Ablauf – insbesondere kein Vorliegen einer Notwehrsituation – erstellen. Indem der Beschuldigte aus nächster Nähe aus einer Distanz von 5 bis 10 cm auf die auf dem Sofa sitzende † P._____ geschossen hat, er nach dem zweiten bereits finalen Todesschuss sofort erneut mehrere Male auf das Opfer schoss und er sodann – obwohl dieses bereits tot am Boden lag – † P._____ noch einen gezielten Kopfschuss verpasste, ist vielmehr von einer eigentlichen Hinrichtung auszugehen. So oder anders ist erstellt, dass der Beschuldigte sechs Mal aus nächster Nähe und in einer Art und Weise, die einer Hinrichtung gleichkommt, auf † P._____ geschossen hat.

3.5 Geltend gemachte Notwehrsituationen

Da der Beschuldigte den äusseren Ablauf des Tatgeschehens weitgehend anerkennt – das Einführen des Revolvers ohne Bewilligung in die Schweiz sowie das Erschiessen von † P._____ mit sechs gezielten Schüssen –, jedoch sinngemäss im Laufe der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens verschiedene Notwehrsituationen geltend macht, ist auf diese – vor dem Hintergrund sämtlicher subjektiver und objektiver Beweismittel – im Folgenden genauer einzugehen.

3.5.1 Notwehrsituation 1: Würgeattacke

Im Rahmen der ersten drei Einvernahmen stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, † P._____ hätte ihn mit ihren langen Fingernägeln erwürgen wollen. Direkt als er die Wohnung betreten habe und der kleinen C._____ einen Kuss habe geben wollen, sei † P._____ auf ihn losgegangen, um ihn zu erwürgen. Da der Beschuldigte diese Variante selbst wieder revidierte und sich darauf berief, dass † P._____ ihn mit einem Messer bedroht habe, ist diese Notwehrsituation gänzlich unglaubhaft und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3.5.2 Notwehrsituation 2: Angriff mit einem Messer innerhalb der Wohnung

In der Hafteinvernahme vom 26. August 2021 änderte der Beschuldigte sein Aussageverhalten. Nun habe ihn † P._____ nicht mehr erwürgen wollen, sondern sie sei mit einem ca. 40 cm langen Messer auf ihn zugekommen. Diese Aussagen des Beschuldigten sind angesichts seiner vorherigen Ausführungen widersprüchlich, höchst unglaubhaft und stimmen weder mit den am Tatort gefundenen Spurenbild noch mit den Aussagen der Augenzeugen überein. So wurde in der Wohnung von † P._____ kein Messer gefunden und auch die Nachbarin sowie das Kindermädchen berichteten von keinem solchen Messer. Der Einwand des Beschuldigten, das Kindermädchen habe das Messer verschwinden lassen, ist sodann als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Kindermädchen wurde direkt nach Eintreffen der Polizei einvernommen und hätte gar keine Möglichkeit gehabt, die Wohnung erneut zu begehen. Im Übrigen lassen sich auch den Aussagen der Nachbarin keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass AD._____ die Wohnung nach ihr, der Nachbarin, betreten hätte. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten und der Obduktion von † P._____ liessen sich sodann keinerlei Verletzungen feststellen, die auf einen Angriff mit einem Messer hindeuten würden.

3.5.3 Notwehrsituation 3: Angriff mit einem Messer ausserhalb der Wohnung

Ein Jahr nach der Schlusseinvernahme präsentierte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung sodann eine dritte Notwehrsituation, wonach † P._____ zwar mit einem Messer auf ihn zugekommen sei, dies jedoch nicht in der Wohnung, sondern ausserhalb derselben, im Treppenhaus, vorgefallen sei. Diese Version erscheint noch unglaubhafter und widerspricht sämtlichen am Tatort gefundenen Beweismitteln; sowohl die Leiche von † P._____ als auch die Einschusslöcher im Parkettboden des Wohnzimmers sowie die abgefeuerten Projektile wurden im Wohnzimmer sichergestellt. Zudem wiesen weder der Beschuldigte noch † P._____ Verletzungsspuren auf, was ebenfalls gegen einen Angriff seitens von † P._____ spricht.

3.5.4 Fazit

Der Beschuldigte stellt sich in allen drei Notwehrsituationen auf den Standpunkt, † P._____ sei direkt auf ihn zugekommen, als er die Wohnung betrat. Er habe keinerlei Zeit gehabt, um mit † P._____ ein Gespräch zu führen. Dass diese Sachdarstellung nicht der Wahrheit entspricht, wurde bereits mehrfach dargelegt: Dagegen sprechen die gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten und von † P._____, welche belegen, dass † P._____ dem Beschuldigten vor der Schussabgabe einen Kaffee servierte und offensichtlich genügend Zeit für eine Konversation bestand. Dies stützt auch die Aussage des Kindermädchens, welche davon berichtete, dass † P._____ dem Beschuldigten in ihrem Beisein einen Kaffee angeboten habe. Weiter berichtete das Kindermädchen, dass die Türe – nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche – verschlossen gewesen sei, was darauf hindeutet, dass der Beschuldigte die Türe nach seiner Ankunft abgesperrt hatte und folglich bereits zu Beginn seines Besuchs wusste, was er † P._____ anzutun gedenke, wenn sie nicht in eine Rückreise nach Serbien einwillige. Jedenfalls ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Türe verschliessen sollte, wenn er sich vor † P._____ gefürchtet hätte. Hätte er tatsächlich Angst vor † P._____ gehabt, wäre er darum besorgt gewesen, dass er die Wohnung jederzeit verlassen könnte und hätte sich nicht selbst eingeschlossen.

Sodann sprechen die Gutachten des IRM und des FOR gegen eine Notwehrsituation. Diese gelangen zum Schluss, dass die Schüsse aus nächster Nähe abgegeben wurden. Damit werden die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Schüsse aus einer Distanz von zwei Metern abgegeben habe, widerlegt. Das Obduktionsgutachten des IRM berichtet sodann von einer gewissen Unvorhersehbarkeit des Angriffs des Beschuldigten und einer schnellen weiteren Schussabgabe nach dem ersten Schuss. Dies ist als klarer Hinweis dafür zu werten, dass das Opfer dem Täter vertraut haben musste, ansonsten hätte † P._____ den Beschuldigten nicht so nahe an sich herangelassen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten noch unglaubhafter: Dass † P._____ auf den Urgrossvater ihrer eigenen Kinder losgehen sollte, während dem sich letztere in dessen Haus in Serbien aufhielten, entbehrt jeglichem Sinn. Zudem spricht das Schusswaffengutachten klar davon, dass das Opfer beim ersten Schuss auf dem Sofa gesessen haben muss. Dies schliesst wiederum einen Angriff seitens † P._____ aus.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine, wie vom Beschuldigten geltend gemachte, Notwehrsituation nicht nur völlig abwegig ist, sondern sich in keiner Weise mit den im Recht liegenden Beweismitteln in Einklang bringen lässt. Vielmehr lassen letztere den Schluss zu, dass eine Notwehrsituation gänzlich auszuschliessen ist.

3.6 Einwände der Verteidigung

Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Einwände geltend:

3.6.1 Einwand 1: Falsche Qualifikation als "Ehrenmord"

Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass hinreichende Hinweise fehlen würden, wonach der Lebensstil von † P._____ hätte sanktioniert werden sollen, um eine gesellschaftliche Ehre wiederherzustellen. Entgegen der Anklage sei eine Beseitigungsabsicht zwecks Bestrafung und Wiederherstellung der Ehre nicht fundiert, und das Geschehen sei vorschnell als "Ehrenmord" qualifiziert worden (act. 185 N 13 ff.).

Dass der Beschuldigte sich mehrfach dazu äusserte, dass er den Lebenswandel von † P._____ nicht nur nicht befürwortete, sondern diesen regelrecht verabscheute, wurde bereits mehrfach ausführlich dargelegt. Auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf E. III Ziff. 3.3.5 verwiesen werden.

3.6.2 Einwand 2: Falsche Qualifikation als "Heimtücke"

Sodann führte die Verteidigung aus, dass allein der Besuch des Beschuldigten nicht als aktiven Missbrauch einer Vertrauensstellung qualifiziert werden könne. Abgesehen davon hätte † P._____ mit dem Besuch des Beschuldigten rechnen müssen bzw. sie hätte nicht gänzlich überrascht sein dürfen (act. 185 N 19 f.)

Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als † P._____ offenbar vom Besuch des Beschuldigten von deren Mutter, I._____, gewusst haben musste. Dennoch gab es für sie keinen Grund, etwas Schlechtes vom Beschuldigten zu erwarten; hat sie sich doch stets vor ihrem Ehemann gefürchtet. Es mag folglich sein, dass † P._____ mit dem Besuch des Beschuldigten gerechnet hat, trotzdem ist der nicht gänzlich unerwartete Besuch von einem Verwandten, gegenüber welchem man nichts Böses ahnt, als überraschend zu qualifizieren.

3.6.3 Einwand 3: Problematische Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

Weiter machte die Verteidigung geltend, die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten als einzige Person, die vom Kerngeschehen berichten könne, sei höchstproblematisch, weil seine Aussagen zuweilen konfus wirken würden (act. 185 N 26).

Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erscheint nicht höchstproblematisch, sondern erfolgt anhand der üblichen Kriterien zur Aussagewürdigung. Im Übrigen kann nicht nur der Beschuldigte allein vom Kerngeschehen berichten; auch den Gutachten des IRM und des FOR sowie den gesicherten Spuren am Tatort lassen sich wichtige und wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zum Tatvorgang entnehmen.

Zum Argument, die Aussagen des Beschuldigten würden konfus wirken, ist Folgendes entgegenzuhalten: Bereits im Rahmen der Ausführungen zur Verhandlungsfähigkeit und des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten wird ersichtlich, dass sich dieser seiner Aussagen bewusst war und sehr wohl wusste, welche Aussagen er tätigte und zu welchen Fragen er keine bzw. keine sachbezogene Antwort gab (vgl. E. II und E. III Ziff. 3.3.5.10). Vielmehr offenbart das – insbesondere im Hinblick auf die drei geltend gemachten unterschiedlichen Notwehrszenarien – "konfus" anmutende Aussageverhalten, dass der Beschuldigte lügt und sich seine zurechtgelegte Geschichte in sich nicht stimmig ist. Damit untermauert der Beschuldigte mit seinem widersprüchlichen Aussageverhalten die Aussagekraft der objektiven Beweismittel noch zusätzlich.

3.6.4 Einwand 4: Keine Planung eines Arzttermins

Sodann ergebe die These der Anklage, wonach der für den Beschuldigten vereinbarte Arzttermin Teil eines Plans gewesen sei, keinen Sinn, da der Beschuldigte diesen Arzttermin gar nicht wahrgenommen hätte (act. 185 N 44 ff.).

Ob tatsächlich ein Missverständnis hinsichtlich des Arzttermins vorlag, ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts irrelevant. Tatsache ist, dass der Beschuldigte einreiste, um † P._____ zu besuchen. Ob er dabei plante, einen Arzttermin wahrzunehmen oder nicht, spielt indessen keine Rolle.

3.6.5 Einwand 5: Mitführen eines Revolvers

Weiter stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass das Mitführen eines Revolvers über drei Landesgrenzen hinweg gegen ein planmässiges Vorgehen spreche, da dieser Plan ja bereits an der ersten Grenze hätte enden können (act. 185 N 58).

Der Beschuldigte hat die Waffe samt zusätzlicher Munition bewusst und gewollt – und nicht aus Zufall – in die Schweiz eingeführt. Dabei handelte es sich sehr wohl um ein planmässiges Vorgehen, selbst wenn es sich nicht um den "intelligentesten" Plan handelte. Nicht nur, dass der Beschuldigte mit einer geladenen Waffe samt Zusatzmunition in die Schweiz einreiste, sondern auch die Tatsache, dass er dem Fahrer, AG._____, davon berichtete, dass er sich in der Wohnung von † P._____ allenfalls gegen einen ihrer Liebhaber werde verteidigen müssen (vgl. D1 act. 7/3 N 14 und N 25 f.), zeigt, dass der Beschuldigte mit Widerstand in der Wohnung gerechnet hat und aus diesem Grund planmässig eine Waffe mitführte.

3.6.6 Einwand 6: Abgeschlossene Wohnungstüre

Weiter könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre nach seiner Ankunft abgeschlossen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass † P._____ selbst die Türe abgeschlossen habe, nachdem das Kindermädchen die Wohnung in Richtung Waschküche verlassen habe, oder aber, dass der

Beschuldigte nach den Schussabgaben die Türe verschlossen habe (act. 185 N 63 ff.).

Es bestehen glaubhafte Aussagen des Kindermädchens, wonach sie nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche aufgrund der verschlossenen Türe nicht mehr in die Wohnung habe zurückkehren können, was auch von der Nachbarin bestätigt wird. Auch die Ausführungen, wonach der Schlüsselbändel erst nachträglich an die Türe gehängt worden sein könnte (vgl. act. 185 N 68), sind reine Spekulation und widerlegen nicht die glaubhaften und lebensnahen Ausführungen des Kindermädchens, welche aufgrund der verschlossenen Türe nach ihrer Rückkehr aus der Waschküche bei der Nachbarin hat läuten müssen.

3.6.7 Einwand 7: Kaffee

Weiter sei nicht erstellt, ob der Beschuldigte einen Kaffee habe serviert bekommen. Gemäss Schusswaffengutachten habe lediglich in der sich im Wohnzimmer befindlichen Kaffeetasse Restkaffee gefunden werden können; die zweite Kaffeetasse sei hingegen leer gewesen. Zudem sei nicht klar, ob die festgestellte DNA-Spur des Beschuldigten vom Trinkrand oder vom Haltebügel der Tasse stamme (act. 185 N 78 ff.).

Auch in Bezug auf die Frage, ob dem Beschuldigten Kaffee angeboten wurde, kann vollumfänglich auf die Aussagen des Kindermädchens abgestellt werden. Diese hat glaubhaft ausgesagt, dass † P._____ dem Beschuldigten einen Kaffee angeboten hat. Dies ergibt sich auch aus der an der Kaffeetasse gefundenen DNA des Beschuldigten. Ob diese am Trinkrand oder nur am Haltebügel festgestellt werden konnte, ist irrelevant.

3.6.8 Einwand 8: Standorte und Reihenfolge der Schussabgaben

Sodann stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass die bildlich dargestellte Rekonstruktion der Schussabgaben gemäss Schusswaffengutachten im Widerspruch zur Distanzeinschätzung anhand der Schmauchspuren stehe. Weiter wurde ausgeführt, dass das Gutachten zwar einen plausiblen Bewegungsablauf beschreibe, andere Standorte und Abläufe jedoch nicht ausgeschlossen würden.

Vielmehr sei denkbar, dass sich der Beschuldigte nicht um den Salontisch herum bewegte, sondern in mehr oder weniger gerader Richtung (act. 185 N 85 ff.).

Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. III Ziff. 3.4.3.4), sind auch alternative Schussabgaben als jene im Schusswaffengutachten dargelegten denkbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend kein Grund für einen solchen alternativen Geschehensablauf ersichtlich ist; insbesondere weil der Beschuldigte keine glaubhafte abweichende Variante darzulegen vermag.

3.6.9 Gegenthese der Verteidigung

Schliesslich präsentierte die Verteidigung einen alternativen Geschehensablauf, der den Schussabgaben unmittelbar vorhergegangen sein könnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen † P._____ und dem Beschuldigten ein Gespräch stattgefunden habe, wobei es in dessen Verlauf zu einem Streit und gegenseitigen emotionalen Vorwürfen – wie beispielsweise hinsichtlich der Frage, weshalb das Baby C._____ nicht auch nach Serbien in die Ferien mitgereist sei – gekommen sei. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte kein solches Streitgespräch geschildert habe, lasse sich eine Notwehrsituation nicht widerlegen (act. 185 N 107 ff.).

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass diese auf reiner Spekulation beruhen und keinerlei Indizien für einen solchen Geschehensablauf vorliegen. Im Besonderen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb † P._____ ihr 19 Monate altes Baby hätte allein mit ihren ebenfalls minderjährigen Kindern nach Serbien schicken sollen bzw. weshalb der Beschuldigte dies, im Wissen um das Alter von C._____, von † P._____, hätte verlangen sollen.

3.7 Fazit zur Sachverhaltserstellung

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die im Recht liegenden objektiven Beweismittel – namentlich das Schusswaffengutachten des FOR, das Obduktionsgutachten des IRM und die festgestellten DNA-Spuren –, welche durch die glaubhaften und lebensnahen Aussagen der mittelbaren Augenzeugen, insbesondere jene des Kindermädchens und der Nachbarin, und der weiteren Verfahrensbeteiligten, gestützt werden, zu überzeugen vermögen. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, die primär darauf abzielten, das Opfer in einem schlechten Licht darzustellen und sich auf verschiedene, in sich widersprüchliche Notwehrsituationen bezogen, keineswegs glaubhaft.

Folglich ergibt sich aus den vorgenannten objektiven und subjektiven Beweismitteln eindeutig und ohne Zweifel, dass der in der Anklageschrift bezüglich des Mordes umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.

Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Februar 2021 mit einem auf seinen Namen in Serbien registrierten und geladenen Revolver, Crvena Zastava, Modell M 83, Magnum, Kaliber 357, Serien-Nr. …, samt Ersatzmunition gemeinsam mit seinem Schwiegersohn, AF._____, im Bus von seinem Wohnort in Serbien aus in die Schweiz einreiste, und sich am 16. Februar 2021 von zwei Fahrern von AI._____ ZG zum Wohnort von † P._____ chauffieren liess, um † P._____ davon zu überzeugen, nach Serbien und zu ihrem alten Lebensstil zurückzukehren. Nach der Ankunft in der Wohnung von † P._____ schloss der Beschuldigte die Wohnungstüre zu und blieb alleine mit dieser sowie deren 19 Monate alten Tochter C._____ in der Wohnung zurück. Nach einem servierten Kaffee schoss der Beschuldigte sodann sechs Mal aus nächster Nähe, kurz nacheinander, drei Mal in den Kopf und drei Mal in den Oberkörper von † P._____, welche sich unmittelbar neben C._____ befand. Weiter ist erstellt, dass † P._____ mehrere Schussverletzungen erlitt, woraufhin diese bereits nach dem zweiten Schuss verstarb. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte † P._____ tötete, um sie zu bestrafen, weil sich diese nicht nach der Vorstellung des Beschuldigten verhielt, sie mit ihren Kindern in die Schweiz reiste und sich vom Enkel des Beschuldigten, E._____, hatte scheiden lassen wollen.

3.8 Rechtliche Würdigung

3.8.1 Objektiver Tatbestand

3.8.1.1 Wer laut Art. 111 StGB vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, gemäss welchem Art. 111 StGB nur zur Anwendung gelangt, sofern keine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, ist vorab zu prüfen, ob ein qualifizierendes oder ein privilegierendes Tötungsdelikt vorliegt.

3.8.1.2 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer, wobei Mord als zusätzliches Qualifikationsmerkmal "besondere Skrupellosigkeit" verlangt und sich dadurch klar von der vorsätzlichen Tötung unterscheidet. Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter, der sich ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1a; BGE 120 IV

265 E. 3a).

3.8.1.3 Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Art der Tatausführung) und innere Merkmale (Beweggrund und Zweck der Tat). Diese Merkmale oder Indizien (sog. Regelbeispiele) müssen indessen nicht zwingend bzw. nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sie sollen aber zu vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden muss. Ob besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 127 IV 10 E. 1; BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil vom 8. März 2013, 6B_232/2012, E. 1.4.1; Urteil vom 24. Januar 2012, 6B_429/2010, E. 4.2).

3.8.1.4 Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählt beispielsweise, wenn der Täter handelt, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen (z.B. aus Habgier), um sich zu rächen, um jemanden zu bestrafen, um seine religiösen oder politischen Ziele durchzusetzen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen (vgl. BGE 101 IV 279 E. 4) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (BGE 70 IV 8 E. 3; BGE 118 IV 122 E. 2b); darunter fällt auch ein Handeln aus reiner Mordlust, zur Befriedigung sexueller Lust oder aus rassistischen Motiven (vgl. die Nachweise aus der Rspr. bei GODENZI, StGB-Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 112 N 4). Sodann wird auch der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens – wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Opfer unbedeutende bzw. nichtige Interessen durchzusetzen, sodass sie als völlig sinnlos erscheint – erfasst (BGE 127 IV 10 E. 1; BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 12). Schliesslich erfüllt die Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte für sich genommen die Mordqualifikation nicht, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 100 IV 146 E. 2; BGE 118 IV 122 E. 3a.)

Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint (wie z.B. die Elimination einer lästig gewordenen Person). Da hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbständige Bedeutung zu (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 19).

Eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter heimtückisch vorgeht, d.h. zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten, oder wenn er das Opfer grausam tötet, d.h. ihm mehr Schmerzen zufügt, als es die Tötung erfordert (vgl. die Nachweise aus der Rspr. bei GODENZI, StGB-Handkommentar,

4. Aufl. 2020, Art. 112 N 5). Erschwerend zu berücksichtigen ist zudem eine Tötung mehrerer Menschen oder der Umstand, dass der Täter die Tat in einer Weise ausführt, die eine Kontrolle potenzieller Opfer ausschliesst, d.h. eine über die gewollte Tötung hinausgehende Gefährdung schafft und letztlich eine unbestimmte Vielzahl von Todesopfern zur Folge haben könnte (vgl. TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 112 N 18 f.).

3.8.1.5 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte † P._____ durch Erschiessen getötet hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände ist vorliegend nun zu prüfen, ob dem Beschuldigten besonders skrupelloses Handeln vorzuwerfen ist.

3.8.1.6 Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschuldigte mit seinem Handeln in mehrerer Hinsicht den Tatbestand des Mordes und offenbart seine besondere Skrupellosigkeit.

Zunächst ist anzuführen, dass die eigentliche Tötungshandlung – das Abfeuern von sechs Schüssen aus einer Distanz zwischen 50 cm und 5 cm bis 10 cm – einer eigentlichen Hinrichtung gleichkommt. Obwohl † P._____ bereits nach dem zweiten Schuss tot war bzw. am Sterben war, regungs- und wehrlos am Boden lag, feuerte der Beschuldigte bewusst weitere Schüsse auf sie ab. Dabei bediente sich der Beschuldigte eines Magnum Revolvers und damit einer Waffe, welche primär für die Sportjagd und somit zur geltend gemachten Selbstverteidigung völlig ungeeignet ist. Der Beschuldigte leerte innert weniger Sekunden das ganze Trommelmagazin des Revolvers; dies trotz des Umstands, dass sich die 19-monatige C._____ direkt neben ihrer Mutter befand und der Beschuldigte sogleich seine eigene Urenkelin zu einer Weisen macht. Damit erfüllt bereits die Art der Tötung an sich das Qualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit. Ebenfalls als heimtückisch ist die Art und Weise des Vorgehens vor der eigentlichen Tötung zu werten. So überrumpelte der Beschuldigte † P._____ mit seinem Besuch; selbst wenn † P._____ von ihrer Mutter vom mutmasslichen Besuch des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt wurde und dieser damit nicht gänzlich unerwartet auftauchte, so hätte † P._____ trotzdem nicht damit rechnen müssen, dass ihr der Beschuldigte etwas Schlechtes antuen wollen würde, hat sie sich doch stets vor ihrem Ehemann, E._____, gefürchtet. Folglich rechnete † P._____ einzig und allein mit dem Besuch des Urgrossvaters ihrer Kinder – nicht hingegen mit einer eigentlichen Hinrichtung in ihrer eigenen Wohnung und im Beisein ihres Babys.

Sodann erfolgte die Tötung aufgrund eines besonders verwerflichen Beweggrunds. Der Beschuldigte entschied sich zu dieser Tat, weil er sich durch das Verhalten von † P._____, der Ehefrau seines Enkels, gedemütigt gefühlt hatte und die Ehre der ganzen Familie beschmutzt sah. Nebst dem Lebensstil seiner Urschwiegertochter missbilligte er aber auch das Vorhaben von † P._____, sich von seinem Enkel E._____ scheiden zu lassen, weshalb er sich dazu entschied, † P._____ rachsüchtig zu töten und so die Ehre in seinem Dorf in Serbien wiederherzustellen. Damit diente die Tötung einzig und allein der Durchsetzung der egoistischen und im Verhältnis zum Opfer unbedeutenden Interessen des Beschuldigten, sodass die Tötung als völlig sinnlos erscheint. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selbst angab, ohne Mutter aufgewachsen zu sein und sich damit in die Lage seiner Urenkel hineinfühlen konnte, scheint sein Motiv für die Tat – die Bestrafung von † P._____ für deren Entschluss, in der Schweiz ein Leben ohne ihren Ehemann zu führen – noch kaltblütiger und zeugt von extremer Geringschätzung menschlichen Lebens. Die Geringschätzung menschlichen Lebens zeigt sich ferner auch in der selbstüberhöhten Darstellung des Beschuldigten: Indem sich dieser gottgleich als "Hüter der Gerechtigkeit" darstellt, sich als Herrscher über das Leben von † P._____ aufspielte und sich in die Ehe seines Enkels einmischt, spiegelt sich sein krasser Egoismus.

Aus der dargelegten besonders verwerflichen Art und Weise der Tötung und des besonders verwerflichen Beweggrundes offenbart der Beschuldigte eine extreme Geringschätzung menschlichen Lebens. Somit ist das Verhalten des Beschuldigten als besonders skrupellos zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB ist erfüllt.

3.8.2 Subjektiver Tatbestand

3.8.2.1 In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz neben der Tötung als solchen (objektiver Tatbestand von Art. 111 StGB) auch die objektive Seite der die Mord-

qualifikation begründenden Tatumstände umfassen. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung. Fehlt es an diesem, so können die entsprechenden objektiven Tatumstände, auf die sich der Vorsatz nicht bezieht, nicht zur Begründung der Skrupellosigkeit herangezogen werden. Die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke der Tat muss der Täter erfassen, wenngleich er sie nicht als besonders verwerflich einschätzen muss (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 27).

3.8.2.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades; er schoss willentlich und wissentlich auf † P._____ mit dem einzigen Zweck, diese zu töten und für ihren Lebensstil sowie die beabsichtigte Scheidung zu bestrafen, sowie um dadurch seine Ehre wiederherzustellen. Dabei fasste der Beschuldigte den Vorsatz bereits in Serbien, als er mit geladenem Revolver und Ersatzmunition in den Bus einstieg und Serbien verliess. Bereits zu diesem Zeitpunkt war dem Beschuldigten klar, dass er – falls sich † P._____ nicht umstimmen lassen werde –, sie für ihren Lebenswandel und ihr Scheidungsvorhaben bestrafen und erschiessen werde. Im Moment der Tatausführung war dem Beschuldigten auch bewusst, dass † P._____ bereits nach der zweiten Schussabgabe regungslos auf dem Boden lag und sich ein Kleinkind neben † P._____ befand. Dennoch schoss er noch weitere vier Mal aus nächster Nähe auf sie; dies um ganz sicherzugehen, dass sie auch wirklich tot ist. Der Beschuldigte wusste im Übrigen auch von der enormen Zerstörungskraft seines Revolvers, hat er doch selbst eingeräumt, dass sich mit dieser Waffe Bäume durchschlagen liessen (vgl. D1 act. 2/6 N 22).

Folglich ist auch der subjektive Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt.

3.8.3 Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor (eingehend dazu E. III Ziff. 3.5).

3.8.4 Schuld

3.8.4.1 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (act. 160) sowie anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Frage der Schuldfähigkeit sei bislang nicht abschliessend geklärt worden und der Beschuldigte seiner einer neuropsychologischen Abklärung in einer Facheinrichtung nach den Standards der Swiss Memory Clinics zu unterziehen, woraufhin das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2022 in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit zu ergänzen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben sei (act. 181 S. 1). Zur Begründung führte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus, dass die beiden Gutachter des Verhandlungsfähigkeitsgutachtens vom 8. Dezember 2023, Dr. Q._____ und Dr. R._____, darauf hingewiesen hätten, dass bisher weder die Ursache der kognitiven Störung noch deren Ausmass jemals lege artis in einer Memory Clinic abgeklärt worden seien (act. 181 N 6). Im Einzelnen stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Austrittsbericht der Universitären Dienste Bern (UPD), auf welchen sich die Gutachterin Dr. S._____ zur Beurteilung der Schuldfähigkeit stütze, mangelhaft sei, und dass die Alltagsfunktionalität des Beschuldigten im Rahmen der neurokognitiven Abklärung des UPD Bern nicht ausführlich und verlässlich beschrieben und eingeordnet worden sei (act. 181 N 7 ff.). Weiter sei der vom Insespital Bern und Universitätsspital Zürich geäusserte Verdacht auf Demenz in Bezug auf Ursache und Ausmass nie umfassend und lege artis abgeklärt worden (act. 181 N

16 ff.). Schliesslich erweise sich die Grundlage des Gutachtens vom 15. Juni 2022 infolge der fehlenden verlässlichen Abklärung einer Demenz zur Einschätzung der Schuldfähigkeit als ungenügend und infolge sei auch das Gutachten selbst als offensichtlich unvollständig und ungenügend zu qualifizieren (act. 181 N

26 ff.).

3.8.4.2 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War er nur teilweise fähig, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB).

3.8.4.3 Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründe von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Be-

antwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGer vom 10. April 2012, 6B_650/2011, E. 3.1) Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil vom 30. Januar 2012, 6B_487/2011, E. 3.1.2). Ein Zweit- oder Ergänzungsgutachten ist einzuholen, wenn der gutachterliche Befund nicht genügt. Welche Art von Gutachten anzuordnen ist, ist Ermessensfrage. Ein Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn das Gericht ein bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet (Urteil vom 5. Oktober 2007, 6B_283/2007, E. 2 Absatz 5 mit Hinweis).

3.8.4.4 Eingehend zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. S._____ vom 15. Juni 2022 (D1 act. 19/15). Dem Gutachten lagen Unterlagen der Staatsanwaltschaft I – insbesondere die Einvernahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft des Beschuldigten und der weiteren Verfahrensbeteiligten –, die Krankengeschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes sowie drei psychiatrische Untersuchungstermine vom 23. Februar 2022 (90 min), vom 30. März 2022 (80 min) sowie vom 5. April 2022 (75 min) samt Besprechung in der anonymisierten Expertenrunde vom 25. April 2022 zugrunde (S. 3).

Die Gutachterin äusserte sich zum generellen Aussageverhalten des Beschuldigten (vgl. auch E. III Ziff. 3.3.5.10), wobei sich zusammengefasst ein aus psychiatrischer Sicht schwierig auseinander zu dividierendes Mischbild aus tatsächlichen kognitiven Defiziten (Konzentrationsschwäche, zeitliche Desorientierung, verminderte Belastbarkeit) und Aggravationstendenzen bei sekundärem Krankheitsgewinn (Verdacht auf strategisches Aussageverhalten, u.a. Verweis auf Gedächtnisstörungen bei Inhalten, die er eigentlich wissen müsste, unpassende Affekte) ergebe. Ein wahnhaftes Erleben, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen liessen sich hingegen nicht finden (S. 67).

Die Gutachterin wies zunächst darauf hin, dass die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten vom 16. Februar 2021 – mithin im Tatzeitpunkt – einen sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand und übergewichtigem Ernährungszustand befindlichen, allseits (auch zeitlich) orientierten Mann gefunden habe. Das Verhalten werde ruhig und unauffällig beschrieben, und Erinnerungslücken seien keine angegeben. Der psychische Zustand sei als stabil beschrieben worden. Der Beschuldigte sei als psychisch unauffällig, freundlich, kooperativ, ohne neurologische Symptome und mit unauffälligen Vitalzeichen angegeben worden. Sodann berichtete die Gutachterin, dass es vom 8. April 2021 bis zum 22. April 2021 zu einer Hospitalisation des Beschuldigten aufgrund einer schweren Eisenmangelanämie kam. Im Rahmen des durchgeführten Schädel-CT sei ein subakuter ischämischer Hirninfarkt nachgewiesen worden; mit anderen Worten habe sich der Hirninfarkt 24 Stunden bis sechs Wochen vor der Entdeckung ereignet. Weiter seien daneben mehrere alte postischämische lakunäre Defekte entdeckt worden, die darauf hinweisen würden, dass es bereits früher zu kleineren Schlaganfällen gekommen sei (S. 75).

3.8.4.5 Im Rahmen der eigenen Erhebungen äussert sich das Gutachten zu den bei neurokognitiven Störungen/Demenzen anwendbaren DSM-5-Kriterien. Dabei wurden die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten zum vorgeworfenen Deliktszeitpunkt mit Bezug zu den vorhandenen kognitiven Fähigkeiten in den Untersuchungszeitpunkten eingeschätzt: Zunächst ergäben sich aus den Akten und Untersuchungen keine Hinweise, dass die Aufmerksamkeit des Beschuldigten im Februar 2021 reduziert gewesen wäre. Ebenfalls im Rahmen der Begutachtung nicht ersichtlich gewesen sei eine gesteigerte Ablenkbarkeit. Sodann könne zwar die Begleitung des Beschuldigten während der Fahrt in die Schweiz für eine leichte Ausprägung einer Störung der Exekutivfunktionen sprechen, jedoch spreche die Tatsache, dass der Beschuldigte den Zimmerkollegen AG._____ zum Karten-/Schachspielen aufforderte sowie das strategisch wirkende Aussageverhalten des Beschuldigten gegen eine relevante Störung der Exekutivfunktionen. Weiter weist die Gutachterin darauf hin, dass der Beschuldigte häufig angegeben habe, sich an zeitlich lange zurückliegende Ereignisse nicht mehr genau zu erinnern. Hingegen an Inhalte des Kurzzeitgedächtnisses, wie beispielsweise Inhalte innerhalb eines Gesprächs des Beschuldigten mit der Gutachterin, habe er sich sehr genau zu erinnern vermocht. Dies stelle für eine Demenz eine untypische Symptomatik dar und spreche gegen eine relevante Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung. Dass der Beschuldigte die Anwesenheit des Kindermädchens am Tattag korrekt wahrgenommen habe und erkannte, dass sie in die Waschküche ging, sowie dass der Beschuldigte die Gutachterin beim zweiten und dritten Besuch mühelos wiedererkannte, deute auf eine perzeptive Richtigkeit von Wahrnehmen und Wiedererkennen hin. Schliesslich attestierte die Gutachterin dem Beschuldigten eine zutreffende soziale Wahrnehmung. Es seien bei ihm weder eine Apathie noch innere Unruhe erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe den Sinn hinter diversen Fragen verstanden und diese gezielt und seinen Interessen folgend beantworten können. Zudem sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, sein anfänglich der Gutachterin gegenüber respektloses Verhalten auf Hinweis hin zu verändern.

Zusammengefasst könnten beim Beschuldigten im Februar 2021 allenfalls erschwerte Exekutivfunktionen, Beeinträchtigungen im Lernen/Gedächtnis und in der perzeptiv-motorischen Domäne angenommen werden, wobei sämtliche Beeinträchtigungen allenfalls leichtgradig gewesen seien (S. 76 ff.).

3.8.4.6 Sodann äussert sich das Gutachten explizit zur Frage der Schuldfähigkeit (S. 84 ff.). Zunächst weist Dr. S._____ darauf hin, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten ca. ein Jahr nach dem in Frage stehenden Delikt und nach einem weiteren Schlaganfall in Auftrag gegeben worden sei, sodass davon auszugehen sei, dass der im Untersuchungszeitpunkt eruierte psychopathologische Befund nicht mit den zum Tatzeitpunkt vorliegenden Fähigkeiten übereinstimme, was eine valide Einschätzung erschwere (S. 84). Weder aus den analysierten Aussagen und Beschreibungen der einvernommenen Personen noch aus der Analyse des vorgeworfenen Tatablaufs ergäben sich Hinweise auf relevante psychische Beeinträchtigungen beim Beschuldigten (S. 86 f.). Der beschriebene Tathergang erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht chaotisch oder zufällig, sondern wirke im Grunde sehr klar und zielgerichtet (S. 87). Auch in der Tatmotivation – welche der Beschuldigte implizit einräumte, indem er das Opfer beschimpft und schlechtgeredet habe – spiegle sich keine psychiatrische Störung wieder (S. 87). Demgemäss habe sich kein Hinweis für ein wahnhaft-psychotisches oder situationsverkennendes Erleben des Beschuldigten finden lassen, das hätte erklären können, weshalb er gemeint habe, von † P._____ angegriffen worden zu sein (S. 87).

Dr. S._____ gelangt sodann zu folgendem Schluss: "In Anbetracht des geschilderten Tathergangs lassen sich im Rahmen dieser Begutachtung keine Symptome einer leichten NCD erkennen, die die Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit hätten beeinträchtigen können. Bei leichten NCD handelt es sich um keine schwere psychische Störung, zumal der Expl. über kompensierende Strategien zu verfügen schien. Ein relevanter Krankheitswert kann zum vorgeworfenen Deliktszeitpunkt nicht erkannt werden. Zusammengefasst bedeutet dies, dass aus psychiatrischer Sicht bei dem vorgeworfenen Delikt vom

16.02.2021 bei A._____ keine forensisch relevante psychische Störung festgestellt werden kann. Damit fehlen aus gutachterlicher Perspektive die Voraussetzungen für eine Schuldfähigkeitsminderung. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren bei A._____ aus forensisch-psychiatrischer Sicht vollständig erhalten" (S. 88).

Die dem Gutachtensauftrag zugrunde liegenden Fragen zur Schuldfähigkeit beantwortete Dr. S._____ sodann wie folgt:

"Die allenfalls leichtgradigen neurokognitiven Einschränkungen waren zum vorgeworfenen Deliktszeitpunkt ohne Krankheitswert und beeinträchtigten nicht die Fähigkeit zur Einsicht des Expl. in das Unrecht seiner Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht" (S. 91).

"Bei der konkreten Überprüfung des Tathergangs, wie von der Staatsanwaltschaft beschrieben, konnte keine Einschränkung des Expl. durch eine psychische Störung bzw. neurokognitive Beeinträchtigung festgestellt werden, sodass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer erhaltenen Steuerungsfähigkeit zum Deliktszeitpunkt bei A._____ auszugehen ist" (S. 91).

Dem Gutachten lässt sich damit klar entnehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt voll schuldfähig war. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Ursache der Demenz für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und das vorliegend zu beurteilende Delikt keine Rolle spielt. Auch zur Frage des Ausmasses hat sich Dr. S._____ eingehend geäussert; jedenfalls hat sie die Demenz des Beschuldigten mehrfach klar als lediglich "leichte neurokognitive Einschränkung" beschrieben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin das Vorliegen der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt eindeutig bejahte, und zwar im Wissen darum, dass das Vorliegen einer NCD nie vollständig abgeklärt worden ist (vgl. S. 79 unten).

3.8.4.7 Generell ist anzumerken, dass das Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise die Fragen gemäss Gutachtenauftrag beantwortet und hinreichend detailliert begründet. Ferner sind die gutachterlichen Schlüsse klar und absolut formuliert, sodass keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass eine erneute umfassende Abklärung und Begutachtung des Beschuldigten erforderlich wäre. So gelangt das Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt "an einer allenfalls leichten Form einer NCD" gelitten habe. Diese Störung sei zwischen den normalen Alterserscheinungen und einer leichten Störung anzusiedeln und lasse sich im psychiatrischen Teil der ICD-10 nicht codieren. Bei diesen damaligen leichten Beeinträchtigung sei "nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen" (S. 80). Sodann sei der Beschuldigte "während der Untersuchungen in der Lage" gewesen, "sein strategisch wirkendes Aussageverhalten aufrechtzuerhalten", was eine schwere NCD ausschliesse (S. 81). Die Gutachterin schilderte schliesslich ihren unmittelbaren Eindruck des Beschuldigten in Bezug auf die fraglichen neurokognitiven Defizite wie folgt: "Häufig wirken Menschen mit neurokognitiven Defiziten, insbesondere in neuen und für sie unbeherrschbaren Situationen, verängstigt, ratlos und eingeschüchtert, dies war beim Expl. durchgehend nicht feststellbar" (S. 66).

3.8.4.8 Was die Einwendung der Verteidigung betrifft, die Gutachterin hätte die Aussagen des Beschuldigten nicht selbst würdigen dürfen, gilt es zu betonen, dass Dr. S._____ im vorliegenden Schuldfähigkeitsgutachten keine Aussagewürdigung im gerichtlichen bzw. technischen Sinne vorgenommen hat; vielmehr analysierte sie die Aussagen des Beschuldigten auf mögliche Hinweise in Bezug auf eine bestehende Schuldunfähigkeit.

3.8.4.9 Folglich bestehen keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit, der Vollständigkeit und der Begründungsdichte des Gutachtens vom 15. Juni 2022, womit vollumfänglich auf dieses abzustellen und die volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu bejahen ist.

3.8.5 Fazit zur Strafbarkeit

Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Folglich ist er wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

4.1 Sachverhalt

Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist rechtsgenügend erstellt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Sachverhaltserstellung gemäss obigen Ausführungen bezüglich des Mordes verwiesen werden. Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte am 13. Februar 2021 in die Schweiz einreiste und dabei einen in Serbien auf seinen Namen registrierten Revolver, Crvena Zastava, Modell M 83, Magnum, Kaliber 357, Serien-Nr. …, samt Ersatzmunition mitführte, ohne über eine entsprechende Waffentragbewilligung oder eine Einfuhrbewilligung für die Schweiz zu verfügen.

4.2 Rechtliche Würdigung

4.2.1 Indem der Beschuldigte ohne entsprechende Waffentragbewilligung oder Einfuhrbewilligung einen Revolver samt Ersatzmunition in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte sowie diese in der Schweiz trug und besass, verhielt er sich ohne Weiteres in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV sowie Art. 27 Abs. 1 WG.

4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zumindest von Eventualvorsatz auszugehen; der Beschuldigte hat zumindest in Kauf genommen, dass er durch das Einführen und Tragen einer Waffe in die bzw. in der Schweiz waffenrechtliche Bestimmungen verletzt.

4.2.3 Im Rahmen der Rechtfertigungsgründe ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass kein Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB einschlägig ist. Der Beschuldigte wusste bzw. hätte wissen können, dass er eine Bewilligung für das Tragen einer Waffe in der Schweiz benötigt, hat er doch selbst an der Hauptverhandlung zugegeben, dass er kein Bedürfnis dazu gehabt habe, sich danach zu erkundigen, ob er für die Schweiz eine Bewilligung benötige oder nicht (Prot. S. 53). Da der Beschuldigte über eine Bewilligung für Serbien verfügte, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe die in der Schweiz geltende Verbotsnorm nicht gekannt. Zudem hätte auch ein gewissenhaft handelnder Mensch nicht davon ausgehen können, dass eine Bewilligung für Serbien auch in der Schweiz gilt.

4.2.4 Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit kann auf obige Ausführungen (E. III Ziff. 3.8.4) verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte somit schuldfähig.

4.3 Fazit zur Strafbarkeit

Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Folglich ist er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV sowie Art. 27 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen.

5. Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse B._____

5.1 Vorbemerkungen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt i.S.v. Art. 13 ATSG in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt an einem Ort massgebend. Zwar wird keine Absicht dauernden Verbleibens verlangt, eine zufällige Ortsanwesenheit genügt jedoch nicht. Entscheidend ist der Wille, den tatsächlichen Aufenthalt während längerer Zeit aufrechtzuerhalten, selbst wenn diese von vornherein befristet ist (BGE 143 V 114 E. 5.2.1). Zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3; BGE 119 V 98 E. 6c.).

5.2 Sachverhalt

Dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis März 2021 monatlich Ergänzungsleistungen zur AHV von der Ausgleichskasse B._____ im Gesamtumfang von Fr. 254'997.– bezogen hat, ergibt sich aus den im Recht liegenden Unterlagen der Ausgleichskasse B._____ (D2 act. 3/4 und D2 act. 3/5). Die Höhe und Daten der einzelnen Auszahlungen sind somit belegt und erstellt. Aus diesen Unterlagen lässt sich ebenfalls erstellen, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2010 der Ausgleichskasse mitteilte, dass er seit dem 1. Oktober 2004 im Haushalt seiner Tochter AJ._____ und dessen Ehemann AF._____ in AI._____ ZG lebe (D2 act. 3/4). Die Tatsache, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2010 bei der gleichen Ausgleichskasse auf deren Aufforderung einen Mietvertrag für ein gemietetes Zimmer an der AL._____-strasse.... in AI._____ ZG bei der Familie AM._____ einreichte und damit angab, sich dort zur Untermiete aufzuhalten, ist anhand dieses Mietvertrags ebenfalls erstellt (D2 act. 3/4). Sodann ergibt sich aus den im Recht liegenden Unterlagen der Ausgleichskasse B._____, dass sich der Beschuldigte aufgrund erneuten Nachfragen der Ausgleichskasse bei der Einwohnerkontrolle an der AL._____-strasse.... in AI._____ ZG bei der Familie AM._____ anmeldete (D2 act. 3/4), was ebenfalls als erstellt gilt.

Da das ELG und das ATSG für die Anspruchsbeurteilung zum Bezug von Ergänzungsleistungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person abstellen, ist im Folgenden zu erstellen, dass der Beschuldigte während der Bezugsdauer zwischen Juli 2010 und März 2021 seinen gewöhnlichen Aufenthalt – seinen Lebensmittelpunkt – in Serbien hatte und demgemäss nicht zum Bezug der Leistungen berechtigt war. Hierzu sind die Aussagen des Beschuldigten, jene der Tochter AJ._____ und der Mutter von † P._____, I._____, sowie die Erhebungen des Interpols heranzuziehen.

5.2.1 Subjektive Beweismittel

5.2.1.1 Der Beschuldigte bestätigte in der Untersuchung, er sei nach Serbien ausgereist, weil ihm seine Wohnung gekündigt worden sei (D1 act. 2/1 N 46 ff.). Weiter gab er anlässlich der Hauptverhandlung an, er habe nie bei der Familie AM._____ gelebt, sondern habe sich nur für ein paar Tage dort aufgehalten, um einen neuen Job zu suchen. Anschliessend sei er wieder nach Serbien gegangen (Prot. S. 55 f.).

5.2.1.2 Den Aussagen der Tochter AJ._____ (D1 act. 16/33), welche rechtshilfeweise in Serbien einvernommen wurde, lässt sich klar entnehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten in Serbien befand. So sagte sie aus, dass der Beschuldigte zwei bis drei Mal im Jahr in die Schweiz reiste (D1 act. 16/33 N

9 f.).

5.2.1.3 Sodann bestätigte auch der Schwiegersohn AF._____, dass der Beschuldigte mehrheitlich in Serbien wohne (D1 act. 3/2 N 36). Auch die Mutter des Opfers, I._____, gab an, dass der Beschuldigte seit Jahren nicht mehr in der Schweiz, sondern in Serbien gelebt habe (D1 act. 5/3 N 59).

5.2.2 Objektive Beweismittel

Aus den im Recht liegenden Berichten des Interpols (D2 act. 1/5/4 S. 3 ff.) lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Beschuldigte keine längeren Aufenthalte in der Schweiz verbracht hat. Vielmehr reiste er immer wieder nur für eine kurze Zeit, für wenige Tage oder sogar nur für Stunden, ein, um direkt wieder aus der Schweiz auszureisen. Den Berichten lässt sich jedoch nicht nur entnehmen, dass sich der Beschuldigte nur während einer kurzen Zeitdauer in der Schweiz befunden hat, sondern auch, dass es eine lange Zeit, mehrere Monate, dauerte, bis er wieder in die Schweiz einreiste, er sich mit anderen Worten grossteils in Serbien befunden hatte.

5.2.3 Fazit zur Sachverhaltserstellung

Aus den subjektiven und objektiven Beweismitteln lässt sich rechtsgenügend und ohne Zweifel erstellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten in Serbien – und nicht in der Schweiz – befand. Aus den im Recht liegenden Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, die für einen Lebensmittelpunkt des Beschuldigten in der Schweiz sprechen würden. Vielmehr untermauert auch die Tatsache, dass der Beschuldigte seine bezogenen Ergänzungsleistungen † P._____ abgab, dass er nicht in der Schweiz gelebt hatte; hätte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt, so hätte er die Ergänzungsleistungen nicht an † P._____ abgeben können, weil er dieses Geld mangels Anspruchs auf Sozialhilfe selbst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt hätte.

Zwar ist es möglich, dass sich der Beschuldigte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – an mehr als den in der Anklageschrift aufgeführten Daten in der Schweiz aufgehalten hat. Dennoch ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten klarerweise in Serbien und nicht in der Schweiz befand.

Folglich ist der in der Anklage umschriebene Sachverhalt hinsichtlich des Betrugs zu Lasten der Ausgleichskasse B._____ rechtsgenügend erstellt.

5.3 Rechtliche Würdigung

Die Anklageschrift qualifiziert den Bezug der Ergänzungsleistungen durch den Beschuldigten als Betrug i.S.v. Art. 146 StGB. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte dieses Straftatbestands schuldig gemacht hat.

5.3.1 Objektiver Tatbestand

5.3.1.1 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern im Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV

154 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

5.3.1.2 Gemäss dargelegter Praxis genügt zur Bejahung von Arglist beim Betrugstatbestand u.a., dass sich der Täter besonderer Machenschaften, namentlich gefälschter Urkunden bedient. Indem der Beschuldigte vorliegend mittels eines falschen Mietvertrags sowie einer falschen Wohnsitzbestätigung die Geschädigte glauben machen wollte, dass er in der Schweiz, in AI._____ ZG, lebte – obschon sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien befand –, erfüllte er zweifellos den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

Der Beschuldigte hat mit der Einreichung des gefälschten Mietvertrags sowie der falschen Wohnsitzbestätigung alles unternommen, um von der Geschädigten die Auszahlung der Ergänzungsleistungen der AHV zu erlangen. Darin ist ein arglistiges Verhalten zu erblicken. Mehr war aus seiner Sicht zur Irreführung und Veranlassung der Vermögensdisposition nicht nötig. Von einer fehlenden Opfermitverantwortung seitens der Ausgleichskasse B._____ kann in Anbetracht der mehrfachen Aufforderungen zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen mithin keine Rede sein. Angesichts dessen, dass die Ergänzungsleistungen infolge der eingereichten, gefälschten Dokumente ausbezahlt wurden, letztlich eine Vermögensdisposition stattgefunden hat und ein Schaden eingetreten ist, ist der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt.

5.3.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Zudem muss der Täter in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht handeln (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 261 f.). Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und mit der direkten Absicht, die Ausgleichskasse B._____ durch die Einreichung der gefälschten Unterlagen zu täuschen und ihr in Form des unrechtmässigen Bezugs von Ergänzungsleistungen eine finanzielle Einbusse zuzufügen bzw. sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Insofern handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz dolus directus ersten Grades.

5.3.3 Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte handelte schuldhaft, wobei dieses Delikt optima forma offenbart, dass der Beschuldigte vor dem 16. Februar 2021 ohne Weiteres in der Lage war, planmässig vorzugehen, um zu seinen gewünschten Ergebnissen – in casu dem unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen – zu gelangen. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann im Übrigen vollumfänglich auf obige Ausführungen verwiesen werden (E. III Ziff. 3.8.4).

5.3.4 Fazit zur Strafbarkeit

Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Folglich ist er wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Abstrakter Strafrahmen

Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteil vom 30. April 2018, 6B_483/2016, E. 3.5.1; Urteil vom 16. August 2016, 6B_236/2016, E. 4.2). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil vom 4. Februar 2011, 6B_460/2010, E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 49 N 4 f.).

Vorliegend handelt es sich beim Mord im Sinne von Art. 112 StGB um das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. Es ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auszugehen (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Allfällige Strafschärfungsgründe – wie das Vorliegen der Deliktsmehrheit – vermögen den Strafrahmen gegen oben nicht zu verändern. Umstände, die ein Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen keine vor. Folglich ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 112 StGB, also zwischen 10 Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe, festzusetzen.

2. Strafzumessungsregeln

2.1 Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.

2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind allen voran das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Nach Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sind dieselben Überlegungen für die weiteren Nebendelikte anzustellen, woraus – bei gleichartigen Strafen – in Anwendung des Asperationsprinzips eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe resultiert (Urteil vom 30. April 2018, 6B_483/2016, E. 3.5.2).

2.3 Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die sogenannte Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung

3.1 Mord

3.1.1 Tatkomponente

3.1.1.1 Objektive Tatschwere

Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tötung des Opfers überraschend erfolgte. † P._____ hatte dem Beschuldigten, dem Urgrossvater ihrer Kinder, vertraut. † P._____ hatte keine Chance, sich nur ansatzweise zu wehren. Bereits der zweite Schuss genügte, um sie zu töten. Indem der Beschuldigte jedoch insgesamt sechs Mal auf das Oper schoss, wendete er mit diesen vier weiteren Schüssen, die für eine Tötung von † P._____ nicht erforderlich gewesen wären, mehr Gewalt an, als zum Eintritt des Taterfolgs notwendig gewesen wäre. Immerhin und entlastend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte das Opfer nicht noch sadistisch quälte und dessen Tod bewusst hinauszögerte. Ebenfalls wird dem Beschuldigten auch keine mehrfache Tatbegehung – wie beispielsweise das Vorliegen eines mehrfachen Versuchs bis hin zur Vollendung des Mordes – vorgeworfen, was sich erheblich straferhöhend auswirken würde. Dennoch schoss der Beschuldigte aus nächster Nähe auf † P._____, welche sich unmittelbar neben ihrer 19 Monate alten Tochter bzw. der eigenen Urenkelin des Beschuldigten befand. Der Beschuldigte zerstörte mit seiner Tat nicht nur das Leben des noch jungen Opfers, welches sein ganzes Leben noch vor sich hatte, sondern auch dasjenige seiner drei Urenkelkinder und der übrigen Familienmitglieder.

Das objektive Tatverschulden wiegt damit erheblich und es ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Jahren festzusetzen.

3.1.1.2 Subjektive Tatschwere

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Tatentschluss, † P._____ zu töten, bereits in Serbien fasste, als er mit dem geladenen Revolver in den Bus in Richtung Schweiz einstieg. Folglich handelt es sich nicht um eine Affekttat – vielmehr hatte der Beschuldigte während der mehrstündigen Fahrt in die Schweiz mehr als genug Zeit, seinen Plan zu überdenken.

Ausserordentlich stark belastet das Motiv der Tat den Beschuldigten. Dieser handelte aus rein egoistischen Motiven, nämlich aus Rache für die Strafanzeige und das Einreichen der Scheidungsklage, als Bestrafung und zur Wiederherstellung der Familienehre. Der Beschuldigte ermordete seine Urschwiegertochter ohne Rücksicht auf seine Urenkel und die übrige Familie. Mit seinem Vorgehen hat sich der Beschuldigte – in einer überheblichen Selbstverständlichkeit – als Herr über Leben und Tod aufgespielt und ohne jegliche Rücksicht die Mutter seiner Urenkel beseitigt.

Im Übrigen besteht keine verminderte Schuldfähigkeit, die verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Das subjektive Tatverschulden ist als schwerwiegend zu qualifizieren und erhöht das objektive Tatverschulden.

Demgemäss ist die hypothetische Einsatzstrafe von 15 Jahren unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere auf 20 Jahre zu erhöhen.

3.1.1.3 Doppelverwertungsverbot

Beim Mordtatbestand dürfen die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das Gericht aber nicht daran gehindert, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein "qualifizierender Tatumstand" gegeben ist, d.h. beim Mord zu gewichten, wie skrupellos der Täter handelte (Urteil vom 11. März 2003, 6S.212003, E. 3.2.2; Urteil vom 22. Oktober 2003, 6S.104/2002, E. 4; vgl. auch Urteil vom 4. März 2010, 6B_21/2010, E. 7.5; siehe auch BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31). Mit anderen Worten dürfen Kriterien, die bereits für die Tatbestandsmässigkeit der besonderen Skrupellosigkeit relevant sind, nur noch insoweit berücksichtigt werden, als sie den Tatbestand überschiessend erfüllen; die konkrete Tat auch innerhalb aller denkbarer Mordfälle als schwer bzw. leicht erscheinen lassen.

In Anwendung des Doppelverwertungsverbots ist zu berücksichtigen, dass die vorgehend erwähnten Ausführungen hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der besonderen Skrupellosigkeit zu prüfen waren. In casu gilt es – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – zu berücksichtigen, dass die vorliegende Fülle bzw. Summe an Qualifikationsmerkmalen das konkrete Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit umschreiben. Damit ist festzuhalten, dass die vorliegende Kumulation von Qualifikationsmerkmalen zu einer überschiessenden Tatbestandserfüllung führen, womit die konkrete Tat des Beschuldigten auch innerhalb aller denkbarer Mordfälle als schwer erscheint. Das Doppelverwertungsverbot ist folglich nicht tangiert.

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem insgesamt sehr schweren Tatverschulden auszugehen. Entsprechend ist die der Tatschwere angemessene hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 20 Jahren festzulegen.

3.1.2 Täterkomponente

3.1.2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auf das Schuldfähigkeitsgutachten vom 15. Juni 2022 (D1 act. 19/15 S. 57 ff.), die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2023 (D1 act. 2/9) sowie auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 56 ff.) zu verweisen, welche im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben werden:

Der Beschuldigte wurde am tt. November 1944 in Serbien, AN._____, geboren und wuchs dort bei seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinem Stiefbruder auf. Im Alter von 18 Monaten verlor der Beschuldigte seine Mutter infolge einer Blinddarmentzündung. In Serbien absolvierte er 5 Jahre die Vorbereitungsschule und anschliessend 4 Jahre Grundschule. Danach begann er keine Berufsausbildung, sondern arbeitete auf dem Hof seinen Vaters und wirkte in der Landwirtschaft mit. Im Alter von 14.5 Jahren heiratete der Beschuldigte seine heutige Frau, AK._____, und wurde mit 19 und 23 Jahren Vater seiner Töchter AJ._____ und AO._____. Im Jahre 1967 zog der Beschuldigte mit seiner Frau nach Frankreich und arbeitete in einer Viskose-Fabrik. Am 27. Februar 1989 reiste der Beschuldigte mit seiner Familie in die Schweiz ein und arbeitete als Nachtportier. Infolge eines Arbeitsunfalls bezog der Beschuldigte seit 1991 eine IV-Rente. Im Jahr 2009 wurde er pensioniert, wobei er eine monatliche Rente von Fr. 4'000.– erhält. Seit seiner Pensionierung lebt der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau, seinem Schwiegersohn AF._____ und seinem Enkel E._____ in einem Haus in Serbien.

Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.

3.1.2.2 Es sind keine Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe ersichtlich. Insbesondere bewirkt das hohe Alter des Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit; der Beschuldigte hat sich aus freien Stücken und in vollem Bewusstsein um sein Alter und seinen Gesundheitszustand in die Schweiz begeben, um hier die Tat zu begehen, dies auch im Wissen um die Möglichkeit einer langjährigen Freiheitsstrafe.

Weiter weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (vgl. act. 169), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Ein Geständnis, Einsicht oder Reue liegen nicht vor, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.

3.1.3 Definitive Strafe

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erscheint eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

Hinsichtlich der von der Anklagebehörde geforderten lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist Folgendes anzumerken: Wie bereits in E. IV Ziff. 3.1.1.3 dargelegt, ist zwar von einem sehr schweren Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen.

Dennoch liegt keine Konstellation im Sinne einer einzigartig schlimmen Ermordung vor, welche die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. So wird dem Beschuldigten weder eine mehrfache Tatbegehung vorgeworfen noch ein besonders sadistisches Vorgehen, bei welchem das Opfer einen langen Todeskampf hätte erleiden müssen. Folglich wird dem Verschulden des Beschuldigten mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren genügend Rechnung getragen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt 79 Jahre alt ist. In Serbien beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung eines Mannes rund 74 Jahre, in der Schweiz 83 Jahre. "Lebenslänglich" bedeutet für den Beschuldigten somit ohnehin jede Strafe, die im Strafrahmen von Art. 112 StGB liegt. Demgemäss genügt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

3.2 Betrug

3.2.1 Vorbemerkung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der einzig für den Mord auszufällenden Freiheitsstrafe von 20 Jahren und des damit erreichten gesetzlichen Höchstmasses der Freiheitsstrafe keine Asperation möglich ist (Art.

49 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Vollständigkeit halber ist dennoch eine Strafzumessung für die beiden weiteren Delikte, den Betrug und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, vorzunehmen.

3.2.2 Tatkomponente

3.2.2.1 Objektive Tatkomponente

In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte während einer Dauer von 11 Jahren zu Unrecht Ergänzungsleistungen der AHV bezogen und damit das schweizerische Sozialsystem ausgenutzt hat. Dabei erzielte der Beschuldigte eine erhebliche Deliktssumme im Umfang von rund Fr. 250'000.–. Indem der Beschuldigte der Ausgleichskasse einen schriftlichen Mietvertrag nachschob, als sich abzeichnete, dass er mit blossen mündlichen Zusicherungen allein nicht weiterkommt, legte er ein dreistes Vorgehen an den Tag und offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie. Dennoch ist von keinem besonders raffinierten Vorgehen auszugehen, zumal der Beschuldigte lediglich darauf vertraute, dass man schon nicht genauer nachprüfen werde.

In Anbetracht der gesamten objektiven Umstände ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu qualifizieren.

3.2.2.2 Subjektive Tatkomponente

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich zu bereichern. Dabei verfolgte er rein finanzielle Interessen; der Beschuldigte wäre nicht auf die Ergänzungsleistungen angewiesen gewesen, da er eine genügende Rente bezieht, um in Serbien gut leben zu können. Dank der bezogenen Ergänzungsleistungen konnte der Beschuldigte † P._____ zudem finanziell unterstützen und sich wiederum als grosszügigen Grossvater präsentieren.

Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

In Anbetracht der Tatkomponente und des Strafrahmens von Art. 146 Abs. 1 StGB, der sich auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 2.5 Jahren festzusetzen.

3.2.3 Täterkomponente

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. IV Ziff. 3.1.2.1) sowie das Fehlen eines Geständnisses, von Reue und Einsicht sind als strafzumessungsneutral zu werten. Zu berücksichtigen wäre jedoch – sofern einzig das Betrugsdelikt zur Beurteilung stünde – die besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. In diesem Falle könnte im Unterschied zu obigen Ausführungen im Rahmen der Beurteilung des Mordes (E. IV Ziff. 3.1.2.2) nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe mit seiner bewussten Entscheidung, das schweizerische Sozialsystem zu betrügen, trotz seines hohen Alters und seines Gesundheitszustands eine langjährige Haftstrafe in Kauf genommen.

Dementsprechend wäre die hypothetische Einsatzstrafe von 2.5 Jahren um

0.5 Jahre auf 2 Jahre zu reduzieren.

3.2.4 Sanktionsart und Vollzug

Die vorliegend auszufällende Strafe von 2 Jahren würde in einen Bereich fallen, in welchem lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage käme, zumal eine Strafe auszufällen wäre, welche 180 Strafeinheiten übersteigt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Demgemäss wäre eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszufällen, wenn lediglich der Betrug zu beurteilen wäre.

In Anbetracht des hohen Alters des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafenlosigkeit wäre – ohne Berücksichtigung des Mordes – davon auszugehen, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig erschiene, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Folglich wäre dem Beschuldigten der bedingte Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB noch zu gewähren.

3.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz

3.3.1 Tatkomponente

3.3.1.1 Objektive Tatkomponente

Im Rahmen der objektiven Tatkomponente gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte eine grosskalibrige Feuerwaffe eingeführt und mit sich geführt hat. Dabei handelt es sich um eine Waffe mit hoher Zerstörungsgewalt, deren Tragung dem Beschuldigten klar verboten war. Zudem befand sich die Waffe gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten immer in geladenem Zustand, womit er eine zusätzliche Gefahr geschaffen hatte. Sodann erfüllte der Beschuldigte, indem er die Waffe in die Schweiz einführte, mit sich trug (und schliesslich auch nutzte), den Tatbestand in mehrfacher Hinsicht.

In Anbetracht der objektiven Umstände erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.

3.3.1.2 Subjektive Tatkomponente

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und im Wissen darum, dass er keine für die Schweiz gültige Bewilligung zur Einfuhr und zum Tragen einer Waffe besitzt.

Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

3.3.2 Täterkomponente

In Bezug auf die Täterkomponente kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (E. IV Ziff. 3.1.2.1).

Diesfalls wäre die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wiederum unbeachtlich, hat sich der Beschuldigte doch aus freien Stücken mit einer Waffe ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz begeben, um seine Urschwiegertochter zu erschiessen, und damit im Bewusstsein, mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bestraft zu werden.

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente sowie in Anbetracht des Strafrahmens von Art. 33 Abs. 1 WG, der sich bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren erstreckt, rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten auszufällen.

3.3.3 Sanktionsart und Vollzug

Die vorliegend auszufällende Strafe von 12 Monaten fällt wiederum in einen Bereich, in welchem keine Geldstrafe mehr in Frage kommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Entsprechend wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen.

Stünde lediglich die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur Beurteilung, wäre dem Beschuldigten wiederum der bedingte Vollzug zu gewähren. Diesbezüglich kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (E. IV Ziff. 3.2.4).

3.4 Asperation

Wie bereits anlässlich der Vorbemerkungen erläutert, ist vorliegend eine Asperation im Sinne von Art. 49 StGB in Folge der bereits ausgeschöpften gesetzlich zulässigen Höchstdauer von Freiheitsstrafen nicht möglich. Würde die Beschränkung auf das gesetzliche Höchstmass der Strafart ausser Acht gelassen, so wäre die für den Mord ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Jahren um 1 Jahr für den Betrug und um 6 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu asperieren. Dementsprechend wäre eine Freiheitsstrafe von 21 Jahren und 6 Monaten auszufällen.

V. Vollzug

1. Die vorliegend auszufällende Sanktion von 20 Jahren Freiheitsstrafe fällt weit ausserhalb des Anwendungsbereiches des bedingten bzw. teilbedingten Vollzuges (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

2. Der Beschuldigte befand sich seit 16. Februar 2021 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (D1 act. 48/1) sowie im vorzeitigen Strafvollzug (act. 70). Der Anrechnung der erstandenen Haft von 1060 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

VI. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Ausnahmebestimmung ist restriktiv auszulegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).

2. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehörigkeit. Mit dem heutigen Urteil ist er wegen Mordes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Betruges zu

verurteilen. Damit sind direkt zwei Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung erfüllt (Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. e). Damit ist der Beschuldigte unabhängig von der konkreten Schwere der Taten obligatorisch des Landes zu verweisen, ausser es läge ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz aufgewachsen noch hierorts zur Schule gegangen noch hat er hier eine Ausbildung absolviert. Der Beschuldigte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz; dieser sowie sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt befinden sich in Serbien. Der Beschuldigte besuchte die Schweiz einzig und allein, um von den hiesigen Sozialversicherungen und der medizinischen Versorgung zu profitieren. Folglich liegt kein schwerer Härtefall vor, womit sich auch die Vornahme einer Interessensabwägung erübrigt.

3. Die Dauer der Landesverweisung ist auf das Maximum von 15 Jahren anzusetzen, da das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 112 StGB sehr schwer wiegt.

VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Als Drittstaat gilt gemäss Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ist.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) hat eine Ausschreibung zu erfolgen, wenn der entsprechende Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde oder des Gerichts auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO, vgl. auch Art. 96 Abs. 2 lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens). Das schweizerische Strafrecht sieht im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen seltener eine Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr vor (vgl. zum Beispiel die Art. 187 ff. StGB-CH mit Art. 177 StGB-DE). Daher erscheint der abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches Abgrenzungskriterium. Als viel entscheidender erweist sich die Schwere der Straftat und die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Entscheid des Zürcher Obergerichts SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. III Ziff. 3.).

2. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehörigkeit und damit Drittstaatsangehöriger. Er ist vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und damit zu deutlich mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu verurteilen. Angesichts der Schwere der Straftat und der Höhe der konkret auszufällenden Strafe erscheint eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem klarerweise als gerechtfertigt.

VIII. Zivilforderungen

1. Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Ausgleichskasse B._____)

1.1 Mit der Unterzeichnung des Formulars "Geltendmachung von Rechten der Privatklägerschaft" machte die Privatklägerin 1, die Ausgleichskasse B._____, eine Schadenersatzforderung im Umfang von 258'747.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem Ereignisdatum, für die durch den Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV geltend (D2 act. 4/3).

1.2 Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO gelten die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale Sozialamt beim Sozialhilfebetrug zutrifft. In diesen Fällen handelt der Staat hoheitlich; er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung er einstehen muss und selber dafür verantwortlich ist (siehe zum Ganzen Urteil vom 11. Juli 2018, 1B_158/2018, E. 2.5.).

1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Ausgleichskasse B._____ durch die zu Unrecht und unter Begehung eines Betrugs bezogenen Ergänzungsleistungen unmittelbar in ihren persönlichen Rechten – wie eine Privatperson – verletzt worden wäre. Vielmehr handelt es sich um einen Eingriff in ein Rechtsgut, für dessen Schutz und Kontrolle die Ausgleichskasse einstehen muss und verantwortlich ist. Folglich ist die Privatklägerin 1 nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu qualifizieren und folglich auch nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz legitimiert. Somit ist auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 nicht einzutreten.

2. Zivilforderungen der Privatkläger 2 – 4 (Kinder des Opfers)

2.1 Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO) und wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber im Strafbefehlsverfahren nicht entschieden werden kann (Art. 126 Abs. 2 lit. a und lit. abis StPO), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), wenn die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2.2 Die geschädigten Kinder von † P._____, C._____, D._____ und E._____, konstituierten sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO (D1 act. 33/2; D1 act. 33/4 und D1 act. 33/6) und machten zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend. Sie verlangten Schadenersatz sowie eine Genugtuung.

2.3 Schadenersatz

2.3.1 Die Privatkläger 2 – 4 liessen anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber den Privatklägern 2 – 4 dem Grundsatze nach schadenersatzpflich-tig ist (act. 162 S. 1).

2.3.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die pauschale Abweisung der Zivilforderungen (act. 185 S. 44). Im Einzelnen wurden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2 – 4 nicht bestritten.

2.3.3 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens.

2.3.4 Der Beschuldigte hat sich gegenüber der Mutter der Privatkläger 2 – 4 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht. Das Erfordernis der Widerrechtlichkeit liegt damit vor. Dabei handelte der Beschuldigte vorsätzlich und

somit auch im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft. Der durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten bei den Privatklägern 2 – 4 potentiell verursachte Schaden steht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten. Auch nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint die Ermordung der eigenen Mutter durch den Urgrossvater und die damit zusammenhängende Aufarbeitung des Erlebten geeignet, fachpsychologische Beratung respektive die damit verbundenen Kosten hervorzurufen. Folglich ist auch die Adäquanz zu bejahen. Was die Schadenshöhe betrifft, ist anzumerken, dass sich diese zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffern lässt. Die genauen Auswirkungen des Verhaltens des Beschuldigten auf die physische und psychische Entwicklung der Privatkläger 2 – 4 lässt sich nicht abschliessend einschätzen.

Aus diesem Grund ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 2 – 4 dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs sind die Privatkläger 2 – 4 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2.4 Genugtuung

2.4.1 Die Privatklägerin 2 liess ausserdem ein Begehren stellen, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021 zu bezahlen (act. 162 S. 1).

2.4.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die pauschale Abweisung der Zivilforderungen (act. 185 S. 44). Im Einzelnen wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 nicht bestritten.

2.4.3 Das Gericht kann bei Tötung eines Menschen den Angehörigen unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Angehörige des Opfers sind nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, wenn sie selber eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität erlitten haben, die als Körperverletzung zu qualifizieren ist oder wenn sie durch die Tötung eines Angehörigen sonstwie in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen sind (BSK OR-KESSLER, Art. 47 N 5). Aktivlegitimiert sind nur Personen, die vom Tod schwer getroffen werden, namentlich weil sie zum Getöteten enge – i.d.R. familiäre – Beziehungen unterhalten haben (BSK OR-KESSLER, Art. 47 N 9; vgl. auch BGE 118 II 404 E. 3a.).

Die Leistungspflicht eines Haftpflichtigen nach Art. 47 OR kommt nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflichtnorm erfüllt sind (BSK OR-KESSLER, Art. 47 N 14). Gemäss der allgemeinen Regelung in Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Voraussetzungen der Genugtuung nach Art. 49 OR sind das Erleiden einer seelischen Unbill, welche in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Persönlichkeitsverletzung stehen muss, die ihrerseits widerrechtlich sein muss und ihrem Urheber zuzurechnen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1).

2.4.4 Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die körperliche Integrität der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR-KESSLER, Art. 47 N 20). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Intensität der durch den Tod zerstörten Beziehung. Je intensiver nachweislich die Beziehung zum Getöteten war, desto grösser sollte die Genugtuung sein. Die Intensität dieser Beziehungen wird durch verschiedene objektivierbare – wie Verwandtschaftsgrad – aber auch durch subjektive Kriterien – wie Gefühle oder Empfindungen – beeinflusst (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Auflage, S. I/25). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

2.4.5 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für die Privatklägerin 2 als Tochter der Getöteten sind zweifelsohne gegeben. Der Ver-

lust der eigenen Mutter ist ausserordentlich schwer, die immaterielle Unbill offensichtlich.

2.4.6 Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen direktvorsätzlich begangenen Mord handelt. Durch die Tat des Beschuldigten verlor die im Tatzeitpunkt erst 19 Monate alte Privatklägerin 2 ihre Mutter und Versorgerin, und wurde zur Halbwaisen. Neben des Verlusts der Mutter an sich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin 2 während der Schussabgabe direkt neben † P._____ befand; sie mit anderen Worten die Ermordung ihrer Mutter unmittelbar miterleben musste. Selbst wenn die Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt noch ein Kleinkind war und unklar bleibt, in welchem Umfang sie sich an die Tat erinnern können wird, ist von einer erheblichen Intensität der immateriellen Unbill auszugehen. Hinzu kommt, dass die Tat nicht von einer gänzlich fremden Person, sondern vom eigenen Urgrossvater der Privatklägerin 2 aus egoistischen und nichtigen Beweggründen begangen wurde. Das von der Privatklägerin 2 erlittene Trauma ist als erheblich und schwerwiegend zu erachten; die konkreten Auswirkungen sind indessen nicht abschliessend beurteilbar, jedenfalls ist von einer lebenslänglichen Beeinträchtigung auszugehen. Naturgemäss ist bei einem Kleinkind von einer sehr nahen Bindung und einer grossen Abhängigkeit von dessen Mutter auszugehen.

2.4.7 In Anbetracht der gesamten Umstände – insbesondere dem jungen Alter des Opfers bei dessen Tod, der starken Abhängigkeit des hinterlassenen Kleinkinds von ihrer verlorenen Betreuungsperson und der unmittelbaren Anwesenheit der Privatklägerin 2 bei der Schussabgabe – erscheint eine Genugtuung für die Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 75'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 16. Februar 2021 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 75'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. Februar 2021 zu bezahlen.

2.4.8 Die Privatkläger 3 und 4 liessen ausserdem ein Begehren stellen, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, eine Genugtuung in Höhe von je

Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021 zu bezahlen (act. 162 S. 1).

2.4.9 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die pauschale Abweisung der Zivilforderungen (act. 185 S. 44). Im Einzelnen wurden das Genugtuungsbegehren der Privatkläger 3 und 4 nicht bestritten.

2.4.10 Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, der Intensität und Dauer der immateriellen Unbill kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (E. V Ziff. 2.4.5 und E. V Ziff. 2.4.6). Auch die Privatkläger 3 und 4 haben aufgrund des Verlusts ihrer Mutter und Versorgerin eine immense und langanhaltende immaterielle Unbill erlitten. Zu berücksichtigen gilt es, dass sie – im Unterschied zur Privatklägerin 2 – die Tat nicht unmittelbar mitansehen mussten. Demgemäss rechtfertigt es sich, den Privatklägern 3 und 4 – wie beantragt – im Vergleich zur Privatklägerin 2 eine geringfügig reduzierte Genugtuung zuzusprechen.

2.4.11 Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung für die Privatkläger 3 und 4 in der Höhe von je Fr. 70'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. Februar 2021 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 3 und 4 eine Genugtuung von je Fr. 70'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. Februar 2021 zu bezahlen.

3. Zivilforderungen der Privatkläger 6 und 8 (Eltern des Opfers)

Auch die geschädigten (Stief-)Eltern von † P._____, G._____ und I._____, konstituierten sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO (D1 act. 46/5) und machten zivilrechtliche Ansprüche nach Art.

122 StPO adhäsionsweise geltend. Sie verlangten Schadenersatz sowie eine Genugtuung.

3.1 Schadenersatz

3.1.1 Die Privatkläger 6 und 8 liessen anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 6 und 8 Schadenersatz von Fr. 6'527.45 zu bezahlen (act. 183 S. 1). Geltend gemacht wurden die Sargkosten im Umfang von Fr. 1'305.15 sowie die Selbstbehalte der Krankenkasse der Privatklägerin 8 von Fr. 5'222.30 (act. 183 N 6). Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, den Privatklägerin 6 und 8 Schadenersatz für den weiteren aus der angeklagten Straftat resultierenden Schaden zu bezahlen (act. 183 S. 1).

3.1.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die pauschale Abweisung der Zivilforderungen (act. 185 S. 44). Im Einzelnen wurden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 6 und 8 nicht bestritten.

3.1.3 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR). Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss unter anderem auch für die Kosten der versuchten Heilung Ersatz geleistet werden (Art. 45 Abs. 2 OR).

Zu ersetzen sind die orts- und standesüblichen Kosten der Bestattung. Dazu gehören Kosten für Todesanzeigen, die Beerdigung, das Traueressen, das Grabmal und die Trauerkleidung (BSK OR I KESSLER, Art. 45 N 3).

3.1.4 Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB an der Tochter bzw. Stieftochter der Privatkläger 6 und 8 schuldig gemacht. Das Erfordernis der Widerrechtlichkeit liegt damit vor. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und somit auch im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft. Sodann steht der durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten verursachte Schaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten. Der Schaden im Sinne einer unfreiwilligen Vermögenseinbusse für die Kosten des Sargs im Umfang von Fr. 1'305.15 (act. 184/1) sowie der Selbstbehalte der Krankenkasse für die psychologische Betreuung der Privatklägerin 8 in Höhe von Fr. 5'222.30 sind ausgewiesen (act. 184/2). Da sowohl die Rechnung für die Kosten der psychologischen Betreuung als auch die Sargkosten auf den Namen der Privatklägerin 8 ausgestellt wurden, sind sämtliche Kosten der Privatklägerin 8 – und nicht wie geltend gemacht auch dem Privatkläger 6 – zu ersetzen.

Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 8 Schadenersatz von Fr. 6'527.45 zu entrichten.

3.1.5 Da es sich bei der Getöteten um die Tochter bzw. Stieftochter der Privatkläger 6 und 8 handelt, ist davon auszugehen, dass die Aufarbeitung der Tat weiterhin psychologische bzw. psychiatrische Behandlungen erfordert und diesbezüglich weitere Auslagen entstehen werden. Dieser durch das Verhalten bei den Privatklägern 6 und 8 potentiell verursachte Schaden steht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten. Auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint das Erleben des Todes des eigenen Kindes bzw. des Stiefkindes auch im Sinne der Adäquanz geeignet, psychologische/psychiatrische Betreuung respektive die damit verbundenen Kosten hervorzurufen. Bezüglich der Schadenshöhe ist anzumerken, dass sich diese zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffern lässt. Die genauen Auswirkungen der Tötung von † P._____ auf die physische und psychische Verfassung der Privatkläger 6 und 8 lässt sich nicht abschliessend einschätzen.

Aus diesem Grund ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 6 und 8 dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs sind die Privatkläger 6 und 8 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Dasselbe gilt für die im Zuge des Schadenersatzes von Fr. 6'527.45 lediglich in der Begründung – nicht aber den Anträgen – geltend gemachte Zinsforderung.

3.2 Genugtuung

3.2.1 Die Privatkläger 6 und 8 liessen anlässlich der Hauptverhandlung ausserdem den Antrag stellen, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, eine Ge-

nugtuung in Höhe von Fr. 35'000.– an den Privatkläger 6 und Fr. 40'000.– an die Privatklägerin 8, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021, zu bezahlen (act. 183 S. 1).

3.2.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die pauschale Abweisung der Zivilforderungen (act. 185 S. 44). Im Einzelnen wurden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 6 und 8 nicht bestritten.

3.2.3 Sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für die Privatkläger 6 und 8 sind gegeben: Das Vorliegen einer schweren immateriellen Unbill durch den Verlust der eigenen (Stief-)Tochter, des Verschuldens und einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung in Form des Mordes an † P._____ sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der immateriellen Unbill der Privatkläger 6 und 8 sind klar zu bejahen. Folglich sind die Privatkläger 6 und 8 passivlegitimiert und genugtuungsberechtigt.

3.2.4 Bei der Bemessung der Genugtuung fällt stark ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Mord mit direktem Vorsatz beging. Zwar erfolgte die Tötung vergleichsweise schnell und ohne, dass das Opfer einen langen Todeskampf erleiden musste. Zu beachten ist jedoch das egoistische Motiv des Beschuldigten für die Tatbegehung, die Sinnlosigkeit des Todes von † P._____ sowie die damit einhergehende und umso grössere Unmöglichkeit der Privatkläger, diese Tat zu verstehen. Zur Beziehung zwischen dem Privatkläger 6 und seiner Stieftochter † P._____ wurde geltend gemacht, dass dieser † P._____ seit deren sechsten Lebensjahr kenne und sie wie seine leibliche Tochter behandelt habe. Seit dem Jahr 2003 hätten sie zusammen mit den Halbbrüdern von † P._____ und der Privatklägerin 8 unter einem gemeinsamen Dach gelebt (act. 183 N 10). Auch die Beziehung zwischen der Privatklägerin 8 und ihrer Tochter † P._____ wird als besonders eng umschrieben. Die Privatklägerin 8 leide als leibliche Mutter am stärksten unter der Tat. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und befinde sich seit der Tat in ambulanter psychiatrischer Behandlung (act. 183 N 17). Gemäss den im Recht liegenden Austritts- bzw. Arztberichten der Privatklägerin 8 habe diese schwere Einschlaf- und Durchschlaf- sowie eine Appetitsstörung, innere Unruhe, Albträume sowie ein massives Morgentief. Seit dem Tod von † P._____ habe ein Gewichtsverlust von 17 kg festgestellt werden können (vgl. act. 184/4). Sie erhalte mittlerweile eine ganze IV-Rente (act. 183 N 17).

3.2.5 In Anbetracht der gesamten Umstände – insbesondere vor dem Hintergrund des noch jungen Alters von † P._____, des plötzlichen Todes und der besonderen Sinnlosigkeit des Todes von † P._____ – erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.– für den Privatkläger 6 sowie in der Höhe von Fr. 40'000.– für die Privatklägerin 8, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021, als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 6 Fr. 35'000.– sowie der Privatklägerin 8 Fr. 40'000.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021, als Genugtuung zu bezahlen.

4. Zivilforderungen der Privatkläger 5 und 7 (Stiefgeschwister des Opfers)

4.1 Die geschädigten Stiefgeschwister von † P._____ konstituierten sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO (D1 act. 46/5) und machten zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend. Sie verlangten eine Genugtuung.

4.2 Die Privatkläger 5 und 7 liessen anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag stellen, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 7'500.– an die Privatkläger 5 und 7, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Februar 2021, zu bezahlen (act. 183 S. 1).

4.3 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die pauschale Abweisung der Zivilforderungen (act. 185 S. 44). Im Einzelnen wurden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 5 und 7 nicht bestritten.

4.4 Auch in Bezug auf die Privatkläger 5 und 7 ist das Vorliegen einer immateriellen Unbill durch den Verlust ihrer Halbschwester als gegeben zu erachten. Hin-

sichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung – des Verschuldens, der Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs – kann auf vorherige Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. VIII Ziff. 3.2.3).

4.5 Im Rahmen der Bemessung der Genugtuung ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei den Privatklägern 5 und 7 handelt es sich um die Halbbrüder des Opfers † P._____. Anlässlich der Hauptverhandlung liessen sie ausführen, dass sie, die Privatkläger 5 und 7, im Tatzeitpunkt zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit † P._____ gelebt hätten. Zwischen den Geschwistern habe jedoch eine besonders starke Verbindung bestanden. † P._____ und ihre beiden Halbbrüder hätten seit ihrer Geburt bis zum Auszug von † P._____ im Jahr 2009 – bis zum Alter von 8 bzw. 12 Jahren – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich über lange Zeit dasselbe Zimmer geteilt. Auch nach dem Auszug von † P._____ sei der Kontakt unter den Geschwistern sehr eng geblieben und sie hätten beinahe täglich miteinander telefoniert (act. 183 N 11). Beide Privatkläger würden heute enorm unter der Tat leiden und hätten sich sozial zurückgezogen. Der Privatkläger 5 verlasse kaum noch das Schlafzimmer und der Privatkläger 7 befinde sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung (act. 183 N 15), wobei sich Letzteres aus dem im Recht liegenden Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums Wetzikon ergibt (vgl. act. 184/3). Neben der besonderen Nähebeziehung zwischen † P._____ und ihren Halbgeschwistern gilt es wiederum das Motiv für die Tatbegehung, der plötzliche und nicht vorhersehbare Tod von † P._____ sowie die besondere Sinnlosigkeit, die der Tod von † P._____ für die Privatkläger bedeuten muss, zu berücksichtigen.

4.6 In Anbetracht der vorstehend geschilderten Gesamtumstände erscheint eine Genugtuung für die Privatkläger 5 und 7 in der Höhe von je Fr. 7'500.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021, als der Intensität der erlittenen immateriellen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, den Privatklägerin 5 und 7 eine Genugtuung von je Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 zu entrichten.

IX. Einziehungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzuziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO sind die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden und in Dispositiv Ziffer 6 und Ziffer 7 aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Privatklägern 2 – 4 bzw. der Privatklägerin 8 herauszugeben. Holen die Berechtigten die Gegenstände nicht innert Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ab, ist die Lagerbehörde zu berechtigen, diese Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

Die bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, lagernden und in Dispositiv Ziffer 8 aufgeführten Gegenstände sind – ebenfalls in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten herauszugeben.

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Bei den in Dispositiv Ziffer 9 aufgezählten Gegenstände – unter anderem dem Revolver, der Munition und den Projektilen – handelt es sich um Gegenstände, die der Begehung einer Straftat gedient haben bzw. durch eine solche hervorgebracht wurden und die die Sicherheit von Menschen gefährden. Diese Gegenstände sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

4. Die übrigen Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie namentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Art. 422 StPO).

1.2. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen.

1.3 Die Kosten des Vorverfahrens, die Kosten der Kantonspolizei Zürich, die Auslagen für die Gutachten, die Auslagen für die Zeugenentschädigung sowie die Auslagen für die Untersuchung sind ausgewiesen und betragen insgesamt Fr. 176'943.59.

1.4 Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 135 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit §§ 16 f. und § 3 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw-GebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV).

1.5 Gemäss eingereichter Honorarnote (act. 188) machte die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Entschädigung von Fr. 70'578.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend. Der Zeitaufwand von 296 Stunden sowie die Barauslagen von Fr. 407.– sind ausgewiesen und erscheinen hinsichtlich §§ 2, 16 und 17 AnwGebV als angemessen. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 70'578.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

1.6 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt.

2. Entschädigungsanspruch der Privatkläger 5 – 8

2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten die Privatkläger 5 – 8, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 5 – 8 eine angemessene Prozessentschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zu bezahlen (act. 183 S. 2). Gemäss eingereichter Honorarnote (act. 186) machte der Vertreter der Privatkläger 5 – 8, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, eine Entschädigung von Fr. 17'322.25 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend.

2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungspflicht gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO umfasst neben der Ausrichtung eines Auslagenersatzes für wirtschaftliche Einbussen insbesondere auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Entschädigt werden notwendige Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im gerichtlichen Ermessen liegt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren sind Anwaltskosten dann zu betrachten, wenn der Privatkläger durch die anwaltlichen Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, ist von notwendigen Aufwendungen auszugehen (siehe zum Ganzen BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19).

2.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte im Schuldpunkt verurteilt und die Privatkläger 5 – 8 obsiegten auch im Zivilpunkt. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Mordprozesses, an dessen gründlicher Untersuchung und Beurteilung die Privatkläger 5 – 8 als Angehörige des Opfers ein erhebliches Interesse haben, erscheint der Beizug einer Rechtsvertretung als gerechtfertigt.

2.4 Die Honorarkosten bemessen sich nach dem üblichen Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren stattgefunden hat (SK Kommentar-GRIESSER, Art. 433 N 1 mit Verweis auf Art. 429 N 4d). Zu vergüten sind die effektiven Anwaltskosten nach Stundenaufwand. Das Honorar bemisst sich nach den Grundsätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV OG). Gemäss § 3 beträgt die Gebühr nach Zeitaufwand in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV OG).

2.5 Der von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ geltend gemachte Zeitaufwand von

64.2 Stunden sowie die Barauslagen von Fr. 616.30 sind ausgewiesen und erscheinen hinsichtlich §§ 2, 16 und 17 AnwGebV als angemessen. Ebenfalls angemessen erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 240.–. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichte Honorarnote in Anwendung des seit 1. Januar 2024 anwendbaren Mehrwertsteuersatzes bzw. des noch vor diesem Datum geltenden Mehrwertsteuersatzes (geringfügig) zu korrigieren ist.

2.6 Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 5 – 8 eine an deren Rechtsvertreter, lic. iur. Y2._____, zahlbare Parteientschädigung von Fr. 17'225.20 zu entrichten.

3. Haftentschädigung

3.1 Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei dem Beschuldigten für die Haftzeit von 1059 Tagen, abzüglich von 120 Tagen, die auf die Geldstrafe anzurechnen seien, eine Haftentschädigung im Umfang von Fr. 140'000.– auszurichten (act. 185 N 162 f.).

3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Wurden gegenüber dem Beschuldigten rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewandt, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

3.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte befand sich rechtmässig in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die erstandene Haftzeit von 1060 Tagen lässt sich auf die auszufällende Sanktion von 20 Jahren Freiheitsstrafe anrechnen. Folglich besteht keine Grundlage für die Ausrichtung einer Haftentschädigung. Demgemäss ist die vom Beschuldigten geltend gemachte Haftentschädigung im Umfang von Fr. 140'000.– abzuweisen.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB,

 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

 des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV sowie Art. 27 Abs. 1 WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wovon bis und mit heute 1060 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 bzw. vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden den Privatklägern 2 – 4 herausgegeben:

- Iphone SE (A014'724'744) - Iphone 6 Plus (A014'735'229) - Iphone 7 Plus (A014'730'177) - Iphone 6 Plus (A014'730'199) - Iphone 6 Plus (A014'787'394) - Wiko (A014'730'224) - Apple iMac (A014'735'105) - Apple MacBook (A014'735'241) - Festplatte USB-Superdrive (A014'735'194)

- Apple-Watch Series 3 (A014'853'168) - SIM-Karten (A014'735'149) - SIM-Karten (A014'741'141) - Babycam (A015'024'892) - Bargeld, verschiedene Währungen (A014'741'254) - Bargeld, Total Fr. 228.60 (A014'741'594) - SIM-Karte (A014'743'794) - SIM-Karte (A014'743'818) - SIM-Karte (A015'026'365) - SIM-Karte (A015'024'814) - Festplatte (A015'024'836) - Speichermedium (A015'024'858) - Persönliche Utensilien, Hygiene, Covid-Schutz (A014'741'174) - Reisepass (A014'853'124) - Post-/Bankkarten (A014'741'538) - Krankenkassenkarten, Blutgruppenkarte, AHV-Ausweise (A014'741'549) - div. Krankenkassenkarten (A014'741'550) - Swisspass D._____ (A014'741'561) - Manor Karte (A014'741'572) - Kundenkarte Sport&Bonus (A014'741'630) - div. Kundenkarten (A014'741'334) - div. Visitenkarten (A014'741'323) - div. Notizen (A014'735'150) - div. Belege Post, Bank, ZVV (A014'741'312) - div. Belege Post, Bank, ZVV (A014'741'152) - Belege Konto SRB (A014'741'618) - Notizzettel, Bankomatauszug, Quittung Post (A014'741'583) - div. Unterlagen, Papiere, Lebenslauf (A014'735'161) - div. Notizen, Codes (A014'735'172) - div. Papiere/Unterlagen (A014'735'263) - div. Papiere/Unterlagen (A014'735'274) - div. Medikamente (A014'741'163) - 2 Tabletten Spiricort 20 (A014'741'663)

- Notizbüchlein (A015'024'916)

Den Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin

8 herausgegeben:

- T-Shirt (A014'735'321) - Leggins (A014'735'354) - Sport-BH (A014'735'387) - Slip (A014'735'376) - 1 Paar Socken (A014'735'365)

Der Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zü-

rich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten herausgegeben:

- SIM-Karte (A014'730'393) - Herrenjacke (A014'729'783) - Winterpullover (A014'735'296) - Herrenhose (A014'731'272) - 1 Paar Herrenschuhe (A014'731'261) - Herrenarmbanduhr, Marke Jaguar (A014'731'283) - div. Bankunterlagen (A014'730'406) - div. Postunterlagen (A014'730'439) - Handnotiz mit Adresse (A014'734'497)

Die Lagerbehörde wird angewiesen, die genannten Gegenstände innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten herauszugeben.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- Revolver (A014'729'034) - Munition (A014'765'389) - Munition (A014'765'390) - Munition (A014'765'561) - Munition (A014'765'572) - Munition (A014'765'583) - Munition (A014'765'594) - Munition (A014'765'607) - Munition (A014'734'588) - Projektil (A014'731'454) - Projektil (A014'733'756) - Projektil (A014'733'803) - Projektil (A014'735'183) - Projektil (A014'735'207)

- Projektil (A014'735'230) - Projektil (A014'740'875) - Hülse (A014'729'090) - Hülse (A014'729'103) - Hülse (A014'729'114) - Hülse (A014'729'125) - Hülse (A014'729'147) - Hülse (A014'729'158) - Alufolie und Papier (A014'742'155) - Stoffbezug Sofa (A014'740'900) - Teppichstück (A014'742'144) - Kaffeetasse (A014'756'560) - Kaffeetasse (A014'756'571) - Kaffeelöffel (A014'756'582) - Videos Linie 101 (A014'766'428)

10. Die übrigen Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten.

11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (Ausgleichskasse B._____) wird nicht eingetreten.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 C._____, der Privatklägerin 3 D._____ und dem Privatkläger 4 E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 2 – 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 E._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Schadenersatz von Fr. 6'527.45 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Privatkläger 6 und

8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 6 G._____ und der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 6 und

8 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 F._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 G._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 H._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

22. Das Entschädigungsgesuch des Beschuldigten für die Haftzeit in Höhe von Fr. 140'000.– wird abgewiesen.

23. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'410.00 Kosten KostenKantonspolizei Kantonspolizei Zürich; Fr. 79'844.89 Gutachten/Expertisen; Fr. 400.00 Zeugenentschädigung; Fr. 14'710.00 Auslagen Untersuchung;

Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 70'578.70 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.)

Fr. 182'943.59 Total

24. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 23 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 5 – 8 eine Parteientschädigung von Fr. 17'225.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar an deren Rechtsvertreter.

26. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Doppel (übergeben);  die Vertreterin der Privatkläger 2 – 4 vierfach übergeben;  den Vertreter der Privatkläger 5 – 8 für sich und zuhanden der Privatklägerschaft übergeben;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (überbracht); und hernach als begründetes Urteil, je gegen Empfangsschein, an:  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Doppel;  die Vertreterin der Privatkläger 2 – 4 vierfach;

 den Vertreter der Privatkläger 5 – 8 für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; und nach Eintritt der Rechtskraft, je gegen Empfangsschein, an:  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft);  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials", mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht);  die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, 8010 Zürich (hinsichtlich Disp. Ziff. 6 – 10).

27. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Winterthur, 11. Januar 2024

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Oehler MLaw S. Meyer

versandt am: