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Entscheid

DG240002

Versuchte Anstiftung zum Mord etc.

18. März 2025Deutsch205 min

Bezirksgericht Affoltern Geschäfts-Nr.: DG240002-A/U Mitwirkend: Bezirksrichter A. Huber als Verfahrensleiter, Bezirksrichterin M. Lepek Gretsch, Bezirksrichterin S. Hürlimann und Gerichtsschreiberin S. Späti Urteil vom 18. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Affoltern

Geschäfts-Nr.: DG240002-A/U

Mitwirkend: Bezirksrichter A. Huber als Verfahrensleiter, Bezirksrichterin M. Lepek Gretsch, Bezirksrichterin S. Hürlimann und Gerichtsschreiberin S. Späti

Urteil vom 18. März 2025

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

betreffend Versuchte Anstiftung zum Mord etc.

Privatklägerin

B._____,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

Eingang: 5. August 2024

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 23)

- Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____;

- Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin;

- Die Privatklägerin persönlich, in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

Schlussanträge:

I. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (sinngemäss, act. 201):

Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom 29. Juli 2024  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren  Vollzug der Freiheitsstrafe  Verzicht auf Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. Juni 2019  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. März 2023 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 40'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten  Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–)

II. Der Privatklägerin (sinngemäss, act. 188 sowie act. 202):

1. A. Hauptantrag:

1.1 Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

1.2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'812.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Dezember 2024 als Schaden (Anklage vom 29. Juli 2024) zu bezahlen.

1.3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch für allfällig zukünftigen weiteren Schaden aus den eingeklagten Ereignissen (Anklage vom 29. Juli 2024), soweit dieser nicht durch Versicherungen übernommen wird, dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei für die genaue Feststellung des Umfanges der weiteren Schadenersatzansprüche die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sei.

B. Eventualantrag:

1.1. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen (Anklage vom 29. Juli 2024) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

1.2. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche sei die Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Der Beschuldigte sei ferner zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Februar 2023 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine einstweilige Prozessentschädigung von Fr. 23'152.65 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. Falls die Gerichtsverhandlung länger oder kürzer als in der Honorarnote geschätzt dauert, wird eine Anpassung vorbehalten.

III. Des amtlichen Verteidigers (act. 204 S. 2 f.):

1. Herr A._____ sei vom Anklagevorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord sowie von allen weiteren angeklagten Delikten vollumfänglich freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift seien dem Beschuldigten A._____ herauszugeben.

3. Es seien die Kosten der Untersuchung und des Gerichtes ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote der amtlichen Verteidigung zu ersetzen und auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Es sei Herrn A._____ der ihm aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren erwachsene Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Die Aufstellung dieses Schadens finden Sie in der entsprechenden Eingabe, enthaltend eine detaillierte Aufstellung des ausgewiesenen Schadens. Diese Aufstellung reichen wir dem Gericht in Schriftform ein. Von ihrem Verlesen wird abgesehen.

6. Herr A._____ sei für die infolge der gegen ihn geführten Strafuntersuchung erlittene schwere Verletzung – insbesondere infolge der erlittenen, langen Haft – eine angemessene Genugtuung, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 60'000.– sowie einer tageweisen Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.– pro erlittenem Hafttag, auszurichten.

7. Sowohl den Schadenersatz- wie auch den Genugtuungsansprüchen seien die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen von 5% (mittlerer Verfall) hinzuzurechnen.

8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.

9. Herr A._____ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

IV. Des Beschuldigten (sinngemäss, act. 200 S. 42 f. sowie Prot. S. 46 ff.):

Wie sein Verteidiger.

Inhaltsverzeichnis Erwägungen:

I. Prozessgeschichte.............................................................................................6

II. Prozessuales.....................................................................................................8

1. Vorbemerkungen..........................................................................................8

2. Anklageprinzip..............................................................................................9

3. Verwertbarkeit Beweismittel.......................................................................15

III. Sachverhalt.....................................................................................................36

1. Grundsätze der Beweiswürdigung..............................................................36

2. Anklagevorwurf...........................................................................................38

3. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt....................................................39

4. Beweismittel...............................................................................................40

5. Beweisantrag der amtlichen Verteidigung..................................................41

6. Würdigung der Beweismittel.......................................................................43

IV. Rechtliche Würdigung...................................................................................82

1. Vorbemerkungen / Ausgangslage..............................................................82

2. Anklagesachverhalt I: Versuchte Anstiftung zum Mord..............................83

3. Anklagesachverhalt II: Versuchte Anstiftung zur schweren Körperverletzung, eventualiter strafbare Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung........................................................................97

4. Fazit..........................................................................................................100

V. Strafe..............................................................................................................100

1. Grundsätze...............................................................................................100

2. Konkrete Strafzumessung........................................................................104

3. Vollzug......................................................................................................110

4. Anrechnung der Untersuchungshaft.........................................................110

VI. Widerruf........................................................................................................111

VII. Einziehung und Beschlagnahme..............................................................111

1. Beschlagnahme zur Kostendeckung (Kaution)........................................111

2. Beschlagnahmte Gegenstände................................................................112

VIII. Zivilansprüche...........................................................................................117

1. Allgemeines..............................................................................................117

2. Schadenersatz der Privatklägerin.............................................................118

3. Genugtuung der Privatklägerin.................................................................123

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen..........................................................126

1. Kostenauferlegung...................................................................................126

2. Entschädigungen......................................................................................128

X. Rechtsmittel..................................................................................................132

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) samt Untersuchungsakten ging am 5. August 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 1 bis act. 39).

2.

Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (act. 40), woraufhin der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. August 2024 (Z01) Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 45). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 22. August 2024 dazu Stellung (act. 58). Mit Beschluss vom 23. September 2024 (Z05) wurde das Gesuch des Beschuldigten betreffend die Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände gutgeheissen (act. 107).

3.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Z07) wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, 16. Januar 2025, 08.30 Uhr, vorgeladen (act. 128). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Überdies wurde der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderung angesetzt (act. 128).

4.

Mit Eingabe vom 13. November 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 14. November 2024, stellte der amtliche Verteidiger Beweisanträge (act. 140 und act. 141/1-2). Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 (Z10) Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (act. 146). Innert Frist reichten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin ihre Stellungnahmen ein (act. 156 bis act. 158/14).

5.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Z13) wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 160). Die Stellungnahmen des amtlichen Verteidigers, beide datiert vom 10. Dezember 2024, gingen am 11. Dezember 2024 ein (act. 168 und act. 169). Über die Beweisanträge des amtlichen Verteidigers wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Z15) entschieden (act. 178).

6.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Z14) wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine allfällige Fortsetzung der Hauptverhandlung auf Freitag, 17. Januar 2025, 08.30 Uhr, angesetzt wird (act. 170).

7.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 23. Dezember 2024, reichte die Privatklägerin resp. deren Vertreterin innert erstreckter Frist ihre bezifferte und begründete Zivilklage samt Beilagen ein (act. 142, act. 162, act. 174, act. 182, act. 188 bis act. 189/1-11), welche dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (Z16) zugestellt wurde (act. 191).

8.

Am 16. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie die Privatklägerin persönlich und in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ erschienen sind (Prot. S. 23 ff., act. 198 bis act. 205/1-12).

9.

Am 21. und 23. Januar 2025 fand die Urteilsberatung statt (Prot. S. 50 und S. 51). Daraufhin erliess das Gericht den Beschluss vom 23. Januar 2025 (Z17), worin den Parteien das rechtliche Gehör betreffend die Feststellung der uneinheitlichen Zeitangaben gewährt und ihnen insbesondere die Möglichkeit eingeräumt wurde, neue Beweisanträge zu stellen und allenfalls eine erneute Durchführung der Hauptverhandlung zu verlangen (act. 206).

10.

Der amtliche Verteidiger nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 13. Februar 2025, Stellung (act. 213). Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (Z18) zugestellt (act. 214). Mit Eingabe vom 20.Februar 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 21. Februar 2025, nahm die Staatsanwaltschaft Stellung (act. 218). Die Privatklägerin reichte ihre Eingabe vom 26. Februar 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 27. Februar 2025, samt Beilagen ein (act. 219 und act. 220/1-3).

11.

Mit Beschluss vom 4. März 2025 (Z19) wurden die Eingaben der Parteien den anderen Parteien jeweils zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie mit dem Hinweis, dass das Gericht ab 17. März 2025 zur Fortsetzung der am 21. Januar 2025 begonnen Urteilsberatung schreiten wird (act. 221). Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 14. März 2025, reichte der amtliche Verteidiger eine freigestellte Stellungnahme ein (act. 230). Am 18. März 2025 setzte das Gericht die Urteilsberatung fort (Prot. S. 56).

12. Mit Verfügung vom 11. März 2025 (Z20) wurden die Parteien zur Urteilseröffnung auf Dienstag, 1. April 2025, 16.00 Uhr vorgeladen (act. 231). Anlässlich der Urteilseröffnung vom 1. April 2025 waren der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie die Privatklägerin persönlich und in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ anwesend. Der Beschuldigte ist nicht erschienen. Das Urteil wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 67f.).

12. Mit Verfügung vom 11. März 2025 (Z20) wurden die Parteien zur Urteilseröffnung auf Dienstag, 1. April 2025, 16.00 Uhr vorgeladen (act. 231). Anlässlich der Urteilseröffnung vom 1. April 2025 waren der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie die Privatklägerin persönlich und in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ anwesend. Der Beschuldigte ist nicht erschienen. Das Urteil wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 67f.).

II. Prozessuales

1. Vorbemerkungen

1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) wirft dem Beschuldigen den in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 umschriebenen Sachverhalt vor und verlangt einen anklagegemässen Schuldspruch (act. 38/1 und act. 201).

1.2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt grösstenteils und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (act. 200 S. 42 f. sowie Prot. S. 46 ff.).

1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 hat sich der amtliche Verteidiger ausführlich zu Sache, zur rechtlichen Würdigung, zur Strafe und zu den weiteren Anklagepunkten geäussert und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (act. 204).

1.4. Die Privatklägerin verlangt die Schuldigsprechung des Beschuldigten und beantragt Schadenersatz, Genugtuung und eine Prozessentschädigung (act. 188 sowie act. 202)

1.5. Nachfolgend ist zunächst auf das Anklageprinzip einzugehen, danach zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist und dieser ist anschliessend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei wird auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Verteidigung einzugehen sein, soweit dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).

2. Anklageprinzip

2.1. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl. Art. 325 StPO). Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleitete Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage einerseits die Person bestimmt, gegen die sich das Strafverfahren richtet, und andererseits den Sachverhalt umreisst, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet. Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK).

2.2. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I

19 E. 2a mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben und sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2) (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (vgl. BGer 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3).

2.3. Im Gerichtsverfahren gilt zudem grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Danach ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1).

2.4. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 wurde anlässlich der Urteilsberatung vom 21.resp. 23. Januar 2025 auch festgestellt, dass in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) bei den Zeitangaben, uneinheitlich z.B. die koordinierte Weltzeit (UTC resp. UTC+0), die Mitteleuropäische Zeit (MEZ [Mitteleuropäische Zeit], sog. "Winterzeit" [UTC+1])oder MESZ [Mitteleuropäische Sommerzeit], sog. "Sommerzeit" [UTC+2]) angegeben wurde. Weiter wurden bei den Zeitangaben des Chatverlaufs zwischen dem Pseudonym "AF._____" und dem Administrator von AG'._____ z.T. auf den im Chat aufgeführten Zeitstempel abgestellt (act. 3/6 resp. act. 3/8). Dies stellt, davon ist auszugehen, offensichtlich ein Versehen dar, ergeben sich die entsprechenden Zeiten doch aus den Untersuchungsakten. Die Parteien wurden mit einlässlich begründetem Beschluss vom 23. Januar 2025 auf diesen Umstand hingewiesen (act. 206). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt und insbesondere die Möglichkeit gegeben, neue Beweisanträge zu stellen oder allenfalls eine erneute Durchführung der Hauptverhandlung zu beantragen (act. 206). Keine Partei stellte neue Beweisanträge, oder verlangte die nochmalige Durchführung der Hauptverhandlung (act. 213, act. 218 und act. 219). Der Beschuldigte bringt jedoch sinngemäss vor, dass durch das Vorgehen des Gerichts seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien (act. 213).

2.5. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob das Anklageprinzip gewahrt ist.

2.6. Die Kritik des Beschuldigten dazu ist unbegründet. Der strafrechtlich relevante Vorwurf ergibt sich, auch nach den Hinweisen des Gerichts mittels Be-

schluss vom 23. Januar 2025, in rechtsgenügender Weise aus der Sachverhaltsschilderung in der Anklage.

2.7. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023, E. 1.2 mit Hinweisen, BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen [E. 2.3.2]).

2.8. Die Zeiten ergeben sich jedoch allesamt aus den Untersuchungsakten (vgl. dazu insbesondere act. 2/1, act. 2/24, siehe auch den Hinweis in act. 2/24 S. 6 unten, und insb. auch S. 12f. mit Bezug auf act. 3/6 und 3/8; die Beilagen in act. 2/25, act. 2/17, wo überall die Zeiten genau angegeben sind) und wurden durch den Hinweis des Gerichts mittels Beschluss vom 23. Januar 2025 nicht "neu" angepasst, wodurch der Beschuldigte nicht mit einem neuen Sachverhalt konfrontiert wird. Der Beschuldigte wurde sodann im Beisein seines amtlichen Verteidigers im Rahmen des Untersuchungsverfahrens z.B. explizit auf die Zeitangaben im Chatverlauf und auf die Hinzurechnung von 9 Stunden 3 Minuten für MEZ hingewiesen (vgl. act. 5/7 F/A 8). Ihn war dies somit bekannt.

2.9. Für den Beschuldigten waren die konkreten Zeitangaben, d.h. ob um welche Zeit es sich genau handelt, überdies während des ganzen Verfahrens kaum von Bedeutung, hat er doch auf Fragen zu konkrete ich vorgeworfene zeitbezogene Handlungen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder im Falle von Aussagen, keinerlei Bezug zu den konkreten Zeitangaben genommen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er es nicht war, ohne auf die konkreten, insb. auch zeitlichen, Vorhalte näher einzugehen. Dem Beschuldigten wurde sodann erwähnt das rechtliche Gehör mit Beschluss vom 23. Januar 2025 gewährt (act. 206). Ihm wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, neue Beweisanträge zu stellen, wozu insbesondere auch die Einvernahme der Zeugin D._____ zu den klargestellten Zeiten, zu nennen ist. Weiter bestand die Möglichkeit, eine erneute Hauptverhandlung zu verlangen, worin er sich dazu hätte äussern können. Davon hat der Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht (act. 213).

2.10. Die Anklageschrift vom 29. Juli 2024 beinhaltet alle gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genannten Kriterien, wodurch deutlich erkennbar ist, welche Taten dem Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden (Informationsfunktion). Mit anderen Worten sind sämtliche Tatbestandselemente in der Anklageschrift genügend umschrieben. Daran ändert die gerichtliche Klarstellung der Zeitangaben nichts. Aus der Anklageschrift ist für den rechtskundig vertretenen Beschuldigten der Vorwurf klar erkennbar, über das Darknet einen potentiellen Auftragskiller zur Tötung der Privatklägerin beauftragt versucht zu haben (Anklagesachverhalt I) und über das Darknet einen Dritten angestiftet zu haben, um jemanden spitalreif zu schlagen (Anklagesachverhalt II). Die Anklageschrift umschreibt die Tathandlungen genügend genau, dabei ändern auch die fehlenden Angaben, ob es sich bei den angegebenen Zeiten in der Anklageschrift jeweils um die koordinierte Weltzeit (UTC) oder die mitteleuropäische Sommer- (MESZ)/ bzw. Winterzeit (MEZ) handelt, nichts. Die Vorwürfe sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend, auch zeitlich, konkretisiert (Umgrenzungsfunktion). Dies auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend auch ungefähre Zeitangaben dem Anklageprinzip durchaus genügen würden. Vorliegend weiss der Beschuldigte genau, was ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. Er wusste, welcher konkreter Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird, wodurch er sich wirksam verteidigen konnte (Informationsfunktion).

2.11. Auch das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 StPO) ist gewahrt. Mit dem Hinweis auf die uneinheitlichen Zeitangaben in der Anklageschrift oder dass beim Chat z.T. nicht immer die entsprechende UTC (Koordinierte Weltzeit) oder MEZ-Zeit (Mitteleuropäische Winterzeit) angegeben wurde (zu letzterer hätte den Zeiten gemäss Zeitstempel im Chat 9 Stunden 3 Minuten hinzugezählt werden müssen, was dem Beschuldigten und sein Verteidiger bewusst war [vgl. act. 5/7 F/A 8]), wird nicht auf den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt hinausgegangen. Ebenso wenig findet eine Anklageänderung oder -erweiterung (Art.

333 Abs. 1 und 2 StPO) statt. Mit dem Hinweis auf die Zeitangaben ging auch

kein zusätzlicher oder anderer Vorwurf an den Beschuldigten einher und es wurde durch das Gericht nicht die Rolle der Anklage eingenommen, indem es über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinausging. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Taten befinden sich schliesslich auch mit dem klärenden Hinweis auf die Zeitangaben im von der Anklageschrift umschriebenen Lebenssachverhalt. Weiter betrifft der Hinweis auf diese Zeiten für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten keine ausschlaggebenden Punkte.

2.12. Dass mit diesem Vorgehen dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich sei, weil es an verbindlichen Angaben aller Zeiten in der Anklage mangle und es dem Beschuldigten nicht möglich sei, notwendige Beweis- oder andere Anträge zu stellen, erschliesst sich dem Gericht nicht (act. 213 S. 2). Der Einwand, es komme hinzu, dass sich auch noch Änderungen hinsichtlich weiterer in der Anklage aufgeführten Zeiten der Tatausführungen ergeben könnten und unklar sei, wie diese ausfielen, überzeugt jedenfalls nicht und erscheint rein spekulativ. Weiter liegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen amtlichen Verteidigers kein unfaires Verfahren und kein "Zurechtbiegen" der Anklage in den Hauptanklagepunkten vor. Auch der Einwand des Verteidigers, der Inhalt der Anklage sei nicht genügend bestimmt und festgelegt, womit sich der Beschuldigte dagegen nicht verteidigen könne und dass er daher in der Lage sei, zielgerichtet Beweisanträge zu stellen, überzeugt nicht (act. 213 S. 3). Der Beschuldigte wusste wie erwähnt genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Entsprechend konnte er seine Verteidigung richtig vorbereiten. Überdies erscheint nicht ersichtlich, weshalb er keine weiteren Beweisanträge, wie z.B. die erneute Einvernahme der Zeugin D._____, hätte stellen können.

2.13. Das Anklageprinzip ist damit, insbesondere nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Beschluss vom 23. Januar 2025, sowohl in seiner Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion als Teile des Anklageprinzips gewahrt. Weiter wird auch der Prozessgegenstand durch den klärenden Hinweis auf die Zeitangaben in der Anklage nicht verändert, womit das Immutabilitätsprinzip ebenfalls gewahrt ist. Es ist von dem in der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 umschriebenen Sachverhalt, mit den klärenden Hinweisen betreffend die Zeitangaben, auszugehen.

2.14. Es bleibt noch der Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Rückweisung und formelle Berichtigung der Zeitangaben in der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 1 lit a und Abs. 2 StPO), welche durch die Staatsanwaltschaft hätte vorgenommen werden müssen, mit Blick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verzichtet hat. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft hätte zu einer Verfahrensverzögerung geführt, was dem Beschuldigten, insbesondere bei der vorliegenden Wahrung des Anklageprinzips, nicht gedient hätte. Mit dem Vorgehen des Hinweises durch das Gericht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist wie erwähnt das Anklageprinzip gewahrt.

3. Verwertbarkeit Beweismittel

3.1. Rechtliches

3.1.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwertbarkeit von Beweismitteln eine von Amtes wegen zu prüfende Frage ist. Art. 139 StPO verpflichtet die Strafbehörden und Gerichte bei der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen, die rechtlich zulässig sind und weder unerheblich noch offenkundig oder der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind. Gesetzlich geregelte Beweisverbote ziehen ausdrückliche Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit einer Beweisführung im Strafverfahren. Daneben beschränken auch übergeordnete Rechtssätze die Zulässigkeit (BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 139 N 17).

3.1.2. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise durch die Strafbehörden (Art. 141 StPO). Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (OGer ZH SB240173-O, E. 3.4).

3.1.3. Für die Beweissammlung durch die Polizei gelten einschlägige Beweisverbote ebenso wie für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Praktisch greifen diese aber seltener, da im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 ff. StPO bspw. nur wenig Parteirechte existieren, sodass viele Beweiserhebungsverbote erst im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren virulent werden dürften (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 141 N 38).

3.1.4. Nachfolgend wird die Verwertbarkeit verschiedener, für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens relevanten, Beweismittel eingegangen.

3.2. Akten der National Crime Agency [NCA] (act. 3/1-10)

Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde aufgrund der Informationen der englischen Behörde National Crime Agency (kurz NCA) eröffnet. Diese äusserte gegenüber den Schweizer Strafbehörden den dringenden Verdacht, dass eine unbekannte Person mit dem Benutzername "AF._____" im Darknet über die Webseite "AG'._____" einen Hitman (Auftragskiller) suche, um einer weiblichen Person (die Privatklägerin) Schaden zuzufügen. Dabei reichten die englische Behörde (NCA) ein "Witness Statement" von E._____ (einem Polizeibeamten), den Chatverlauf zwischen AF._____ und dem Administrator von AG'._____, Fotoaufnahmen der Privatklägerin sowie ihres Fahrzeuges ein (act. 1/1-3 und act. 3/1-10).

3.2.1. Verstoss gegen Täuschungsverbot

3.2.1.1. Der amtlicher Verteidiger bringt den Einwand vor, dass die englischen Behörden die Plattform AG'._____ auf dem Darknet seit längerer Zeit laufen gelassen oder diese sogar selber betrieben hätten. Die englischen Behörden hätten

laufend Informationen (der Betreiber von AG'._____) erhalten, weil sie mit den Betreibenden der Webseite AG'._____ im Austausch gestanden oder über einen Zugang (auf die Webseite von AG'._____) in Form einer Admin-Berechtigung verfügt hätten. Die englischen Behörden hätten auch die Möglichkeit gehabt, den Betrieb dieser Webseite zu unterbinden. Daher sei das Verhalten der Betreibenden der Webseite AG'._____ den Strafverfolgungsbehörden von Grossbritannien zuzurechnen. Die Zurechenbarkeit ergäbe sich auch aus verschiedenen Zeitungsberichten, gemäss welchen schon im 2021 oder 2022 eine Britin über AG'._____ einen Killer habe anheuern wollen und auch damals schon E._____ mitgewirkt habe (act. 204 Rz. 58ff.). Die britischen Strafverfolgungsbehörden hätten das Pseudonym "AF._____" benutzt und die Benutzer der Webseite darüber getäuscht, dass die Behörde diese Webseite unter ihrer Beobachtung betreiben oder weiter betreiben liess. Die Benutzer hätten geglaubt, es sei eine echte Webseite, worüber sie getäuscht worden seien. Dies sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch die Strafverfolgungsbehörde (act. 204 Rz. 70). Daher läge ein Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO vor, wodurch diese Beweismittel sowie sämtliche Folgebeweismittel absolut unverwertbar seien(act. 204 Rz. 58ff.). Dabei stützt der amtliche Verteidiger seine Ausführungen auf das von ihm als Beweismittel eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. F._____ vom 15. Oktober 2024 (act. 141/2).

3.2.1.2. Bei der Beweiserhebung ist eine Täuschung seitens der Strafbehörden unzulässig. Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung, über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 140 N 47).

3.2.1.3. Das vom Beschuldigten als Beweismittel eingereichten Privatgutachten von Prof. Dr. F._____ (act. 140/2) stellt gemäss konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGE 141 I 305 E. 6.1.1; BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 132 III 83 E. 3.4.). Es kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden. Wichtige Entscheide lassen sich darauf aber nicht abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf ein Privatgutachten abzustellen (BGer, KassH, 11. 2. 1999, 6P.158/1998, E. 3b; vgl. auch Pra962007 Nr. 96; so auch BGer, KassH, 9. 2. 2007, 5P.223/2006, E. 2.4.3.; BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 189 N 6). Sodann handelt es sich um ein Rechtsgutachten. Es gilt der Grundsatz iura novit curia (BGE 130 I 337, 345; 118 Ia 144, 146 m. w. H.). Die Anwendung des Rechts ist Aufgabe des Gerichts und kann nicht delegiert werden (BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 182 N 4). Das Gericht entscheidet darüber in eigener Kompetenz und wäre an eine entsprechende Expertenmeinung nicht gebunden (BGE 132 II 257, 270). Rechtsgutachten sind nur für besondere Fälle zulässig, können aber da aber sinnvoll sein, z.B. bei der Anwendung ausländischen Rechts, welches besondere Fachkenntnisse erfordert, lässt sich ein Gutachten rechtfertigen (vgl. BGE 133 I 234). Von Privaten eingereichte Rechtsgutachten sind zwar nicht aus dem Recht zu weisen. Sie werden als Parteibehauptung behandelt. Es kommt ihnen somit kein grösserer Stellenwert zu als die Erörterung von Rechtsfragen durch die fragliche Partei selbst (BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 182 N 5).

3.2.1.4. Das Privatgutachten stützt sich für die Untersuchung der Fragestellung auf folgenden Sachverhalt (vgl. act. 141/2 S. 4): Die Webseite AG'._____ im Darknet sei bereits seit mehreren Jahren aufgeschaltet und dabei handle es sich um eine Fake-Webseite. Diese sei unter ständiger Beobachtung der Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königsreiches weiter- bzw. betrieben worden, wobei diese über einen Austausch mit den Betreibenden oder einen Zugang mit einer Admin-Berechtigung zur Webseite laufend Informationen erhalten hätten. Zudem hätten sie unterlassen, gegen den Weiter- bzw. Betrieb der Webseite einzuschreiten oder diese einzustellen. Die Aufzeichnung der Kommunikation über die Webseite sei später im Rahmen der passiven spontanen Rechtshilfe an die schweizerischen Strafbehörden übermittelt worden. Die spätere Einvernahme des Belastungszeigen "E._____" habe ebenfalls auf dem Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs stattgefunden und sei im Rahmen der aktiven kleinen Rechtshilfe an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hätten vor der Einvernahme des Belastungszeugen keine Fragen zusammenstellen können und auch nach Durchführung derselben keine Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 141/2 S. 4).

3.2.1.5. Dieser, dem Privatgutachten zugrunde liegende Sachverhalt, ist in keiner Weise erstellt. Er entspricht auch nicht den Akten.

3.2.1.6. Vorliegend ist zunächst nicht klar, wie lange den britischen Behörden die Webseite "AG'._____" bekannt war. In dem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsartikel der G._____ vom tt.mm.2023 wurde der Polizeibeamte E._____ zwar zitiert, jedoch ergibt sich daraus nicht, wie er an dem im Zeitungsartikel erwähnten Fall mitwirkte (act. 205/9). Darüber hinaus kann aus diesem Zitat von E._____ nicht hergeleitet werden, dass er bereits im Januar 2021 auf diese Webseite im Darknet aufmerksam wurde. Insbesondere lässt sich daraus nicht einfach ein irgendwie gearteter "Mitbetrieb" der britischen Behörden an der Webseite herleiten. Bereits aus diesen Gründen ist ein Mitwirken am Betrieb der Webseite durch die britischen Behörden nicht erstellt. Aus den von NCA überreichten Unterlagen geht sodann nicht hervor, dass den englischen Behörden diese Webseite schon sein längerem bekannt war und insb. sie diese weiter betreiben lassen hätten. Polizist E._____ soll im August 2022 auf diese Webseite aufmerksam geworden sein, also rund vier Monate bevor der Beschuldigte am 19. Dezember 2023 diese Webseite besucht haben soll (act. 3/2 S. 3). Ein Mitbetreiben der britischen Behörden liesse sich im Übrigen auch nicht im Umstand sehen, dass sie diese Webseite nicht stilllegten. Dadurch macht sich ein Staat nicht einfach zum Mitbetreiber sämtlicher illegaler Webseiten, was letztlich zu einem Verstoss gegen Treu und Glauben durch den Staat führen würde und sämtliche Benützer dieser illegalen Webseiten einem (für sie günstigen) Irrtum unterlegen wären.

3.2.1.7. Aus den Akten ergeht damit weder, dass die Webseite "AG'._____" seit Jahren aufgeschaltet war, noch, dass diese unter ständiger Beobachtung der britischen Strafverfolgungsbehörde stand. Zum Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster ist zu erwähnen (vgl. act. 141/1), dass dort offensichtlich die Webseite "AH._____" involviert war. Daraus lässt sich weder ableiten noch nachweisen, dass die in diesem Verfahren interessierende Webseite "AG'._____" bereits jahrelang aufgeschaltet war und insbesondere der gleiche Betreiber im Hintergrund agierten. Die Grundlage des Gutachtens, dass "die Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs die Webseite "AG'._____" (weiter)betreiben liessen" und sie "zudem laufend Informationen erhielten, weil sie mit den Betreibenden der Webseite im Austausch standen oder über einen Zugang in Form einer Admin-Berechtigung verfügten" (act. 141/2 S. 21 Ziffer 2.2.) ist durch die Akten nicht ansatzweise erstellt. Ebenso wenig kann die Rede davon sein, dass die Strafverfolgungsbehörden erlaubten, die Webseite unter ihrer Beobachtung und Eingriffsmöglichkeit weiterlaufen zu lassen und dies einen entscheidenden Beitrag zur Durchführung einer Beweismittelerhebung und eine implizite Aufforderung zur Beweismittelbeschaffung darstellt. Nicht erstellt ist, dass den Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs gar die "Kontrolle über die Webseite und die Betreibenden" zukam (act. 141/2 S. 21f. Ziffer 2.2.).

3.2.1.8. Das Gutachten kommt weiter zum Schluss, dass die britischen Strafverfolgungsbehörden und die Betreibenden der Webseite "AG'._____" das Pseudonym "AF._____" benützt und darüber getäuscht hätten, dass die britischen Behörden die Webseite unter ihrer Beobachtung durch die Betreiber der Webseite hätten (weiter)betreiben lassen. Dadurch hätten die britischen Behörden bei den Benützern der Webseite (also z.B. bei Personen, die einen Auftragskiller suchen) wissentlich einen Irrtum über das Vorliegen dieser Tatsachen und die Echtheit der Webseite hervorgerufen. All dies ist in keiner Weise erstellt und entbehrt jeglicher (Akten)grundlage. Das Gutachten geht von einem Sachverhalt aus, welcher nicht ansatzweise erstellt ist. Darauf und auf die daraus abgeleiteten Folgen ist nicht näher einzugehen.

3.2.1.9. Auch entbehrt die Behauptung des Verteidigers jeglicher Grundlage, wonach die Betreiber der Webseite mit dem Beschuldigten resp. dem Pseudonym "AF._____" in Kontakt getreten seien und die Benützer der Webseite in eine Falle gelockt hätten. Dabei sei nicht allein der Auftrag und die Meldungen des Pseudonyms "AF._____" entgegengenommen worden, vielmehr hätten die Betreibenden aktiv ein Gespräch geführt und sich daran beteiligt. Dies sei den britischen Behörden zuzurechnen (act. 204 Rz. 68). Auch diese Behauptung ist nicht erstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht genau geklärt ist, wie E._____ letztlich den Chat zwischen AF._____ und dem Administrator der Webseite einsehen konnte oder dass E._____ schon in einem anderen Strafverfahren auf diese Webseite stiess. Eine Zurechenbarkeit des Betriebs der Webseite AG'._____ zu den britischen Strafverfolgungsbehörden lässt sich damit nicht erstellen.

3.2.1.10. Überdies kann von einem Staat vor dem Hintergrund einer Vielzahl von betrügerischen und illegalen Webseiten im Clearnet und insbesondere auch Darknet nicht erwartet werden, dass dieser umgehend eingreift und allfällig ihm bekannte Webseiten "stilllegt". Es fragt sich auch, ob ein Staat dazu immerzu die Möglichkeit hätte, angesichts der unzähligen illegalen Webseiten. Das Darknet ist sodann nicht per se illegal, mithin sind dort auch legale Chatforen und Webseiten auffindbar (vgl. OGer SB160440-O vom 18. April 2017). Einem Staat die Verantwortung bzw. das (Mit)Betreiben bei nicht sofortigem Einschreiten zuzurechnen, erscheint abwegig. Damit kann auch nicht ein eigentliches staatliches Dulden dieser illegalen Webseite, auf der Auftragskiller angeheuert werden können, angenommen werden, was in der Folge zu einem Vertrauensschutz der Benützer dieser illegalen Webseiten und deren strafrechtlichem Verhalten führen würde (vgl. dazu BSK StPO-GETH/REIMANN, a.a.O., Art. 3 N 52 mit Hinweisen). Der Beschuldigte konnte vorliegend denn auch nicht ernsthaft einen berechtigten Anlass haben, von der Rechtmässigkeit seines Handelns auszugehen.

3.2.1.11. Es ist nicht erstellt, dass die britischen Behörden die Webseite im Darknet AG'._____ betrieben haben oder mitbetreiben liessen, die britischen Behörden im Austausch mit den Betreibenden von AG'._____ standen, sie Zugang zur Webseite mittels Adminstratorberechtigungen hatten und die Webseite als "staatliches Werkzeug" zur Täuschung der Benützer eingesetzt wurde. Den britischen Behörden resp. Strafverfolgungsbehörden kann weder der Betrieb der Webseite "AG'._____" zugerechnet, noch ein Mitwirken an der erwähnten Webseiten angelastet werden. Damit liegt auch keine durch den Staat vorgenommene Täuschung und damit ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot nach Art. 140 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO (Verstoss gegen Treu und Glauben) vor.

3.2.1.12. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Täuschungsverbots im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und damit eine rechtswidrige Erlangung von Beweisen vor. In der Folge besteht kein Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO.

3.2.2. Qualifizierung des Handelns der britischen Behörden

3.2.2.1. Unter internationaler Rechtshilfe in Strafsachen sind sämtliche Unterstützungshandlungen, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art (Strafverfolgung/Strafvollzug) gewährt, zu verstehen. Ein wichtiger Bereich der internationalen Zusammenarbeit ist die polizeiliche Zusammenarbeit, die in diversen internationalen Abkommen geregelt ist. Neben bestimmten Ermittlungs- und Überwachungsmassnahmen ohne Zwangsbefugnisse ist auch ein polizeilicher Nachrichtenaustausch ausserhalb von Amtsund Rechtshilfe insoweit zulässig, als eine diesbezügliche Rechtsgrundlage besteht (DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6ff.).

3.2.2.2. Das Handeln der britischen Behörden resp. von E._____, welches Eingang in die Unterlagen der National Crime Agency [NCA] (act. 3/1-10) fand, ist nach schweizerischem Recht als polizeiliche Vorermittlung gemäss § 32 PolG ZH zu qualifizieren. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. BGE 140 I 353 E. 5.2; BGer 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Solche polizeiliche Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (vgl. BGE 143 IV

27 E. 2.5; BGE 140 I 353 E. 5.5.1 und 5.5.2; je mit Hinweis). Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich die polizeiliche Tätigkeit anschliessend nach der StPO und die Polizei ermittelt nach Art. 306ff. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.1; vgl. 140 I 353 E. 5.5.1 f.; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5; 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_1136/2021 7. Juli 2022 E. 4.4.2).

3.2.2.3. Als polizeiliche Vorermittlung gilt jede polizeiliche Tätigkeit, mit der Informationen und Sachverhalte in Erfahrung gebracht werden, mittels welcher beurteilt werden soll, ob überhaupt Straftaten vorliegen bzw. die der Gefahrenabwehr dienen (mit Verweis auf BGer 6B_1174/2017 E. 4.3. vom 7. März 2018). Sie zielen auf eine Informationsbeschaffung für die Gefahrenabwehr ab, während polizeiliche Ermittlungen im Strafverfahren das Tätigwerden ab Vorliegen eines Anfangsverdachts und mit dem Ziel der Anklage der Täterschaft oder der Ausräumung des Tatverdachts darstellen (BGE 140 I 353 E. 5.1).

3.2.2.4. Der Polizeibeamte E._____ ist Kriminalbeamter und leitender Ermittler für Cyberkriminalität (Senior Cybercrime Investigator). Er arbeitet im Team "..." (act. 3/2 S. 1). Er besuchte im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit das Darknet (vgl. die Akten der NCA act. 3/1) und stiess im August 2022 auf die Webseite "AG'._____" und damit, später, auf den besagten Chat zwischen "AF._____" und dem Administrator von "AG'._____". Es wurden dabei keine Beweise nach Eröffnung einer Strafuntersuchung erhoben (Art. 309, Art. 312 StPO). Polizist E._____ handelte ohne konkreten Anfangsverdacht für eine Straftat und ohne Auftrag einer Staatsanwaltschaft. Vielmehr ging es - entsprechend seiner Funktion als Ermittler für Cyberkriminalität - darum, das Darknet generell und die die Webseite "AG'._____" mit Blick darauf zu sichten, ob das Darknet resp. die konkrete Webseite Sachverhalte beinhaltet, die überhaupt Straftaten darstellen könnten. Es ging offensichtlich um eine Informationsbeschaffung für die allgemeine Gefahrenabwehr und ohne konkreten Anfangsverdacht, somit um Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung. Das Handeln war auf Verdachtsbegründung gerichtet oder gründete auf einer blossen Vermutung oder Hypothese. Dies genügte nicht für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (Art. 306f. StPO). Ein strafprozessualer Anfangsverdacht wegen einer bestimmten Straftat entstand frühestens ab dem Moment, als der Auftrag durch AF._____ im Chat konkret platziert wurde, insbesondere ab dem Zeitpunkt der Angabe der Personalien der Zielperson am 17. Januar 2023 (vgl. act. 2/2, Zeitstempel des Chats, was 16.52 Uhr MEZ entspricht [+09.03h, siehe Bericht ZA H._____, act. 2/24 S. 12/13]) sowie ab Kenntnis des Inhalts durch die Polizei.

3.2.2.5. Ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten konkret entstand dann erst, als die Privatklägerin einvernommen wurde und ihn als möglichen Täter bezeichnete und nicht schon ab dem Moment der erstmaligen Auftragsplatzierung von AF._____ auf AG'._____. Im Moment der Auftragsplatzierung im Chat hatten die Polizeibehörden unter Umständen weder Kenntnis vom Chat noch von dessen konkretem Inhalt.

3.2.2.6. Von einer verdeckten Vorermittlung (§32e PolG), kann nicht ausgegangen werden. E._____ operierte nicht unter falscher Identität und versuchte auch nicht gezielt, Kontakte zu anderen Personen mit dem Ziel eines Vertrauensaufbaus zu knüpfen. Zudem ist der vorliegende Fall nicht mit dem im Privatgutachten zitierten Entscheid BGE 144 IV 23 oder mit den Fällen von Chats zwischen Minderjährigen und Pädophilen vergleichbar (vgl. act. 204, Rz. 44ff.). Der polizeiliche Einsatz der britischen Behörden stellt weder eine verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO noch eine verdeckte Ermittlung nach Art. 285a StPO (z.B. keine Verwendung einer falschen Identität mittels Legende) dar. Entsprechend würde es, mit Blick auf Art. 285a StPO, an der Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht fehlen und die von den britischen Behörden gewonnen Erkenntnisse (die im NCA Bericht und in den Beilagen Eingang fanden) unterliegen nicht dem Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO und Art. 140 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 143 IV 27, E. 4.5).

3.2.2.7. Da das Handeln der britischen Behörden, allen voran des Polizisten E._____, als präventive polizeiliche Vorermittlung zu qualifizieren ist, wird das bis dahin erfolgte Handeln nicht von der StPO (Art. 299ff. StPO, Art. 306ff. StPO oder auch Art. 312 StPO) erfasst.

3.2.2.8. Das Handeln der britischen Behörde NCA, sprich die unaufgeforderte Weiterleitung der Informationen, findet seine Grundlage im völkerrechtlichen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten

Königreich von Grossbritannien und Nordirland über polizeilichen Zusammenarbeit (SR 0.360.367.1). In Art. 7 (unaufgeforderte Unterstützung) ist aufgeführt, dass die zuständigen Behörden einander nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der Verpflichtungen der Vertragspartei unaufgefordert Informationen zukommen lassen, die sie als notwendig erachten, um ein Verbrechen zu verhindern oder eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um gegen jegliche Form von Kriminalität vorzugehen, einschliesslich aber nicht begrenzt auf schwere Gewaltverbrechen (Art. 2 Ziffer 2 lit. d). Der anklagebildende Sachverhalt I betreffend die versuchten Anstiftung zur Tötung der Privatklägerin fällt unter die aufgeführten Gründe der Zusammenarbeit. Als zuständige Behörden nennt das Abkommen in Art. 3 seitens des Vereinigten Königsreichs u.a. The National Crime Agency (kurz NCA). Diese Behörde hat auch im vorliegenden Fall die Informationen an die zuständige Schweizer Behörde übermittelt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in der Folge auch noch die britischen Behörden rechtshilfeweise um die Verwendung der übermittelten Akten ersucht. Dabei bestätigte die NCA, dass sämtliche zuvor von der NCA übermittelten Dokumente für das vorliegende Strafverfahren verwendet werden können (act. 11/610).

3.2.2.9. Fazit: Die von der NCA übermittelten Erkenntnisse sind damit im vorliegenden Strafverfahren verwertbar.

3.2.3. Keine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren

3.2.3.1. Der Verteidiger ist weiter der Ansicht, die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien im Rechtshilfeverfahren verletzt worden, da er nicht mit dem Belastungszeugen E._____ konfrontieren worden sei und sein rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei (act. 204 Rz. 71f.).

3.2.3.2. Einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen einerseits die nach Art. 140 Abs. 1 StPO erhobenen Beweismittel, andererseits Beweismittel, deren Unverwertbarkeit die Strafprozessordnung ausdrücklich anordnet. Darunter

fallen beispielsweise Beweisaufnahmen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte oder der Konfrontationsrechte der beschuldigten Person durchgeführt worden sind oder Beweissammlungen im Ausland unter Verletzung der Konfrontationsrechte der beschuldigten Person nach Art. 148 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO (BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 141 N 48 ff.).

3.2.3.3. Nach Art. 148 Abs. 1 StPO ist bei Beweiserhebungen im Ausland infolge eines Rechtshilfegesuchs dem Teilnahmerecht einer Partei Genüge getan, wenn die Parteien Fragen an die ersuchte, ausländische Behörde formulieren können und nach Einsicht des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.

3.2.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben von E._____ wie die beigelegten Erkenntnisse der NCA (act. 3/1-10) unaufgefordert und nicht im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens den Schweizer Behörden übermittelt wurde. Es wurden darin keine Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs der Schweizer Behörden erhoben, wie dies klassischerweise bei einer auf Rechtshilfeersuchen im Ausland erfolgende Einvernahme von Personen der Fall wäre.

3.2.3.5. Art. 148 StPO zielt in erster Linie auf die Abnahme neuer Beweise durch eine ausländische Behörde infolge eines Rechtshilfeersuchens ab. Von dieser Regelung ist vor allem eine im Ausland durchzuführende Einvernahme einer Person umfasst. Eine Beweiserhebung im Ausland im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO fand vorliegend nicht statt. E._____ wurde weder als Zeuge einvernommen, noch handelte er auf Rechtshilfeersuchen der Schweizer Behörden. Es bestand damit, entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 204 Rz. 71f.), weder eine Notwendigkeit, noch ein Anspruch, dem Beschuldigten und der Verteidigung Gelegenheit zu bieten, vor der (nie stattgefundenen) Einvernahme des "Belastungszeugen" Fragen an die ausländische Behörde zu dessen Handen (Art. 148 Abs. 1 lit. a StPO) formulieren oder auch Ergänzungsfragen nach der Einvernahme stellen zu können (Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO). Auch wenn das von ihm verfasste Schreiben den Titel "Witness Statement", zu Deutsch Zeugenaussage, trägt, wird bei näherer Betrachtung offensichtlich, dass das übermittelte Dokument Ausführungen zur polizeilichen Tätigkeit der britischen Behörden beinhaltet. Das Schreiben stellt letztlich die Grundlage für die Überweisung der NCA der erfolgten Erkenntnisse (act. 3/3-10) gemäss dem erwähnten Übereinkommen an die Schweizer Behörden dar. Es erklärt die Tätigkeit des Polizeibeamten, erläutert die Erkenntnisse aus der polizeilichen Vorermittlung und verweist auf die übermittelten Erkenntnisse (act. 3/2 mit Verweis auf die Beilagen in act. 3/3-10).

3.2.3.6. Da die Tätigkeit von E._____ als präventive polizeiliche Vorermittlung zu qualifizieren ist (§ 32 PolG ZH), wäre der Sache nach das kantonale Polizeigesetz und nicht die Strafprozessordnung (StPO) anwendbar. Es erfolgte keine Beweiserhebung durch die Polizei nach Eröffnung einer Strafuntersuchung (vgl. Art. 309 i.V.m. Art. 312 StPO). Polizist E._____ nahm im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung überdies keinerlei Beweise ab wie z.B. die Einvernahme von Zeugen, noch tätigte er strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Ein Teilnahmerecht ergibt sich auch daher nicht. Das Polizeigesetz (PolG) sieht keine Parteiöffentlichkeit vor, wodurch in diesem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht allfälliger Parteien (vgl. Art.

147 StPO) besteht.

3.2.3.7. Weiter ist festzuhalten, dass vorliegend bei der Feststellung des anklagbildenden Sachverhalts nicht, insbesondere nicht in entscheidender Weise, auf den von E._____ verfassten Bericht abgestellt wird, sondern vielmehr auf die übermittelten Beilagen der NCA (act. 3/3-10) und insbesondere auf die hernach von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich resp. den Polizeibeamten getätigten Abklärungen und Ermittlungen. Zu erwähnen ist dabei insbesondere der Ermittlungsbericht von Wm I._____, Kriminalanalyse, vom 1. September 2023 (act. 2/1 mit Beilagen, insb. auch der Deutschen Kreditbank AG [act. 2/2-16], der Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse 0771-2023 vom 25. Juli 2023 von ZA H._____, Cybercrime, Digitale Forensik [act. 2/17] und die Beilagen [act. 2/18-22] sowie auf den Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse 1001-2023 vom 15. Dezember 2023 von ZA H._____, Cybercrime, Digitale Forensik samt Beilagen [act. 2/24 und act. 2/25-32]). Weiter sind zu nennen die Unterlagen der Handelsplattform Kraken (act. 11/1-14).

3.2.3.8. Die Anklägerin stützt ihre Anklage, entgegen der Meinung der Verteidigung in keiner Weise "hauptsächlich" auf die Angaben von E._____ (act. 204 Rz.

71). Vielmehr gründet sie primär in den vorstehend aufgeführten Ermittlungen durch die Polizei. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gegenüber E._____ verletzt sein soll (vgl. BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023).

3.2.3.9. Schliesslich ist anzufügen, dass im Fall einer Unverwertbarkeit des Berichtes von E._____ resp. dessen Angaben darin, dies die übermittelten Dokumente nicht tangieren würde und diese dem Bericht beigelegten Dokumente weiterhin verwertbar wären. Die Dokumente wären resp. sind nicht in Verletzung eines Teilnahmerechts des Beschuldigten (Art. 147ff. StPO) erhoben worden. Auf die von der NCA übermittelten Beilagen ist vorliegend Art. 148 StPO nicht anwendbar. Bereits aus den erwähnten Beilagen und wie vorstehend erwähnt, den Ermittlungen durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) ergeben sich, auch ohne Berücksichtigung des "Witness Statements" von E._____, belastende Elemente gegen den Beschuldigten.

3.2.4. Fazit

Nach dem Gesagten liegt betreffend die von der NCA eingereichten Dokumente weder eine Verletzung von Art. 140 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO, noch eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 StPO und nach Art. 148 StPO vor. Deshalb sind der NCA Bericht samt Beilagen (act. 3/1-10) sowie sämtlichen erhobenen Folgebeweise durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 lit. a und b StPO) wie insbesondere die vorstehend erwähnten Ermittlungs- und Ergebnisberichte (act. 2/1 samt Beilagen [act. 2/2-16], act. 2/17 samt Beilagen [act. 2/18-22], act. 2/24 samt Beilagen [act. 2/25-32]) vollumfänglich verwertbar.

3.3. Berichte / Polizeirapporte der Kantonspolizei des Kantons Zürich

3.3.1. Der Verteidiger wendet weiter ein, dass die Berichte der Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2023 (act. 1/1, verfasst durch Fw mbA J._____), vom 25. Juli 2023 (Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse 0771-2023 vom 25. Juli 2023, act. 2/17) und vom 15. Dezember 2023 (Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse 1001-2023, act. 2/24), beide verfasst von ZA H._____ Cybercrime, und vom 1. September 2023 (Bericht, verfasst durch WM I._____, Kriminalanalyse, act. 2/1), nicht verwertbar seien, da dem Beschuldigten der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch gegenüber den verfassenden Personen nicht gewährt worden sei (act. 204 Rz 78f.).

3.3.2. Ein Polizeirapport stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiges, der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel, dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3), auch wenn ihm nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommt (siehe z.B. BGer 9B_998/2020 E. 5.2 vom 5. Januar 2021).

3.3.3. Die vorerwähnten schriftlichen Polizeiberichte (act. 1/1-2, act. 2/1, act. 2/17 und act. 2/24) beinhalten Feststellungen, welche sich aufgrund der Analyse und Ermittlungen der von der Staatsanwaltschaft korrekt beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände wie insbesondere den STEG Computer sowie diverse Festplatten, das Lenovo Notebook ThinkPad, den Account "AF._____" bei AI._____, das Emailpostfach "AF._____@....com", das Mobiltelefon Samsung S20 oder der rechtshilfeweisen eingeholten Kontounterlagen des Beschuldigten bei der Deutschen Kreditbank AG (act. 2/16) oder des Kraken-Kontos (act. 11/114) ergeben haben (vgl. act. 23/1-8, act. 26/1-9, act. 27/1-24). So hat H._____ die relevanten Geräte und Datensicherungen ausgewertet und seine Erkenntnisse in dem Bericht schriftlich festgehalten (act. 2/17 und act. 2/24). I._____ hat eine digitale Ermittlung insb. eine Blockchainanalyse getätigt und seine Auswertungen und Feststellungen schriftlich festgehalten (act. 2/1 und act. 2/17). Vorliegend stellen diese Berichte Erkenntnisse aus polizeilicher Tätigkeit dar, die in Nachachtung der Dokumentationspflicht gemäss Art. 76 StPO und Art. 100 StPO in Rapporten (Polizeiberichten) schriftlich niedergeschrieben und mit den erhobenen Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO, JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 307 N 6). Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hat ein Polizeirapport schriftlich zu erfolgen, was vorliegend erfüllt ist. Ein Teilnahmerecht oder Konfrontationsrecht des Beschuldigten ist dabei nicht vorgesehen. Die von der Verteidi-

gung angeführte Rechtsprechung zur Konfrontation (act. 204 Rz. 78) beschlägt ausschliesslich Fälle, in denen der beschuldigten Person nicht das Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen oder dem Opfer gewährt wurde (vgl. BGE 148 I 295, BGE 131 I 476, BGE 129 I 151, act. 204 Rz. 78). Vorliegend liegt der Fall jedoch anders. Die Polizeibeamten H._____ und I._____ nahmen zum einen keine Personalbeweise ab, wie aus den Rapporten zu entnehmen ist. Damit resultiert auch kein Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation. Die Polizisten führen in ihren Rapporten vielmehr ihre eigenen Abklärungen und Ermittlungen und deren Resultate auf und kommen ihrer Dokumentationspflicht nach. Zum andern wurden sie selber auch nicht als Zeugen einvernommen, woraus sich allenfalls ein Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation mit den Polizisten hätte ergeben können.

3.3.4. Einzig FW mbA J._____ gab in seinem Rapport vom 10. Februar 2023 eine Einvernahme mit der Privatklägerin wieder (act. 1/1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens noch formell (als Auskunftsperson nach Art. 179 StPO und - unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten - als Zeugin nach Art. 162ff. StPO) einvernommen wurde (act. 7/1-2). Diese Einvernahmen sind verwertbar (siehe nachstehend). Aus dieser Konstellation lässt sich kein Anspruch auf eine Konfrontation mit dem Polizeibeamten FW mbA J._____ ableiten.

3.3.5. Indem dem Beschuldigten und der Verteidigung sämtliche Polizeiberichte vorgelegt wurden und sie sich dazu äussern konnten (vgl. z.B. Einvernahmen vom 20. Dezember 2023, 14. Februar 2024 und 10. Juli 2024, act. 5/7, act. 5/13 und act. 5/16) wurde das rechtliche Gehör gewahrt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren inhaltliche oder formelle Mängel an den Erkenntnissen, die Eingang in die Polizeirapporte (Ergebnisberichte) fanden, vorbrachte. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Die Ergebnisse der Ermittlungen werden vielmehr klar und nachvollziehbar dargestellt. Weiter beantragte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt, mit den erwähnten Polizeibeamten konfrontiert zu werden, noch stellte er einen begründeten Beweisantrag, die Polizisten als Zeugen einzuvernehmen.

3.3.6. Fazit: Nach dem Gesagten sind sämtliche vorstehend erwähnten Polizeiberichte/Polizeirapporte umfassend verwertbar.

3.4. Chatverlauf zwischen "AF._____" und dem Administrator von "AG'._____" und Email-Konto...

Der Chatverlauf resp. das Konto von AF._____ bei "AG'._____" bzw. der "AG._____" wurde korrekt beschlagnahmt, wodurch es vollumfänglich verwertbar ist (vgl. act. 3/6, act. 3/8, act. 26/6). Gleiches gilt für das Emailkonto und den entsprechenden Email-Verkehr von AF._____@....com und "AJ._____" (act. 26/3, act. 26/6, act. 2/21, act. 2/22).

3.5. Unterlagen der Deutschen Kreditbank AG und der Handelsplattform Kraken

3.5.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2023 bei der britischen Behörde UK Central Authority sämtliche vorhandenen Kontodaten des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken angefordert (act. 11/1 und act. 11/2). Die angeforderten Unterlagen wurden der Staatanwaltschaft von der britischen Behörde rechtshilfeweise am 25. Juli 2025 zugestellt (act. 11/10-14). Weiter wurde das Account des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken beschlagnahmt (act. 26/3).

3.5.2. Überdies forderte die Staatsanwaltschaft auf dem Rechtshilfeweg bei der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin mit Ersuchen vom 15. März 2023 Informationen über allfällige Konten des Beschuldigten in Deutschland an, wobei die BaFin mit Schreiben vom 15. März 2023 mitteilte, dass der Beschuldigte über ein Konto bei der Deutschen Kreditbank AG verfüge (act. 15/8). Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise bei der zuständigen deutschen Behörde Staatsanwaltschaft Berlin am 18. Mai 2023 um Kontoinformationen des Beschuldigten bei der Deutschen Kreditbank AG ersucht, welche mit Schreiben vom 28. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft übersendet wurden (act. 15/12-13 und act. 2/16).

3.5.3. Sowohl die rechtshilfeweise eingeforderten Unterlagen der Deutschen Kreditbank AG als auch der Handelsplattform Kraken sind nach dem Gesagten verwertbar.

3.6. IRC Abfragen

Die IRC Abfragen betreffend die verwendeten IP-Adressen wurde ebenfalls korrekt beigezogen und sind verwertbar (act. 9/11).

3.7. Gutachten

3.7.1. Rechtliches

Ein Gutachten ist dann einzuholen, wenn für die Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind, über welche die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht verfügt (Art. 182 StPO).

3.7.2. Privatgutachten von Prof. Dr. F._____ betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln

Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der amtliche Verteidiger das Gutachten von Prof. Dr. F._____ vom 15. Oktober 2024 ein und beantragte, dass dieses zu den Akten zu nehmen sei (act. 140 und act. 141/2).

Das vorerwähnte Gutachten stellt, wie eingangs schon ausgeführt, ein Privatgutachten dar. Es ist in objektiver Hinsicht ein zulässiges Beweismittel i.S.v. Art. 192 StPO, weshalb es zu den Akten zu nehmen ist (vgl. BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 182 N 5 und Art. 189 N 5-8).

3.7.3. Forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. K._____

Mit Auftrag vom 26. September 2023 wurde Dr. med. K._____ Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten beauftragt (act. 18/7). Dabei wurde dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger einerseits Gelegenheit eingeräumt wurde, um sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen, andererseits wurde auf die 10-tägige Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer Begutachtung hingewiesen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten einzig den Antrag auf Aufzeichnung der Explorationsgespräche (act. 18/12), ohne sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern oder eine Beschwerde gegen die Anordnung eines Gutachtens zu erheben. Das Gutachten erging am 18. März 2024 (act. 18/22). Es ist formell korrekt, unter Hinweis auf Art. 307 StGB und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten (Art. 182ff. StPO, act. 18/79) erhoben worden und verwertbar. Die Gutachterin befindet sich überdies auf Liste des PPGV-Sachverständigenverzeichnis. Es sind somit die Anforderungen gemäss Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Strafund Zivilverfahren (PPGV, LS 321.4) erfüllt. Hier gilt es anzufügen, dass das Gutachten auch inhaltlich verwertbar ist, sprich, darauf abgestellt werden kann, da es vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist.

3.8. Personalbeweise

3.8.1. Einvernahmen Beschuldigter

Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beschuldigte insgesamt zehnmal (act. 5/1-4, act. 5/6-7, act. 5/13-14 und act. 5/16 sowie act. 200) einvernommen. Es erfolgten die notwendigen Hinweise und der Beschuldigte war stets in Begleitung eines Verteidigers. Sämtliche Einvernahmen sind verwertbar.

3.8.2. Übrige Einvernahmen

Alsdann wurden im vorliegenden Strafverfahren folgende Einvernahmen durchgeführt:

 Polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Februar 2023 als Auskunftsperson (act. 6/1);  Staatsanwaltliche Einvernahme der Privatklägerin vom 11. Mai 2023 als Auskunftsperson (act. 6/2);  Polizeiliche Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson vom 16. Februar 2023 (act. 7/1);

 Staatsanwaltliche Einvernahme von D._____ als Zeugin vom 30. Juni 2023 (act. 7/2);  Gerichtliche Einvernahme von D._____ als Zeugin vom 16. Januar 2025 (act. 198);  Staatsanwaltliche Einvernahme von L._____ als Zeugin vom 30. Juni 2023 (act. 7/3);  Staatsanwaltliche Einvernahme von M._____ als Zeuge vom 30. Juni 2023 (act. 7/5).

Art. 147 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Werden Beweise in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben, dürfen diese nicht zulasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt und nicht um Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft nach Art. 312 Abs. 2 StPO an die Polizei delegiert. Entsprechend sind die in diesem Verfahrensstadium gemachten Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar, jedoch ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 N 12f.). Sollen Aussagen der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N 2). Ausnahmen, die unter die Rechtsprechung gemäss BGE 150 IV 345 fallen würden, liegen vorliegend nicht vor.

Aus den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin vom 3. Februar 2023 (act. 6/1) und von D._____ vom 16. Februar 2023 (act. 7/1) geht hervor, dass weder der Beschuldigte noch sein amtlicher Verteidiger anwesend waren (act. 6/1 und act. 7/1). Die Einvernahme erfolgten vor der Delegation der Staatsanwaltschaft an die Polizei (Art. 312 StPO, vgl. die Delegationsverfügung sowie den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023 und 3. Juli 2023, act. 4/1 und act. 4/3). Damit erfolgten diese Einvernahmen vor der Delegation und im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 312 StPO, womit die Teilnahmerechte de Beschuldigten in diesen Einvernahmen noch nicht zu gewähren waren (Art. 312 Abs. 2 StPO). Bei den nachfolgenden Einvernahmen der Privatklägerin und der Zeugin D._____ waren der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger anwesend (vgl. act. 6/2, act. 7/2, act. 7/3, act. 7/5 und act. 198), wodurch der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch machen konnte. Folglich sind alle Einvernahmen, auch diejenigen vom 3. und 16. Februar 2023 (act. 6/1 und act. 7/1) - auch unter Beachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 150 IV 345 - zulasten des Beschuldigten verwertbar.

3.9. Fazit

Nach dem Gesagten sind sämtliche Sach- und Personalbeweise, die im vorliegenden Strafverfahren erhoben wurden, umfassend verwertbar.

III. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung

1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2, und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4, und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (CORBOZ, "in dubio pro reo", ZBJV 1993, N 419 f.). Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert der Beschuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne weiteres in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zum Freispruch. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HART-MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N 12f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).

1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile Bundesgericht 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E.2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAU-SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 277 f.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil BGer 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2; ferner Urteile 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2).

1.3. Bei der Abwägung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Jedoch ist vor allem der materielle Gehalt ihrer Aussagen massgebend. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist deshalb zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 S. 53 ff.; siehe ferner BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Aufl. 1995; HERMANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2006, S. 24 und S. 174-176).

2. Anklagevorwurf

In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf die Anklageschrift vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) sowie auf die in Ziffer II.2 gemachten Ausführungen zum Anklageprinzip verwiesen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sich der versuchten Anstiftung zum Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m.

Art. 24 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er im Darknet einen potentiellen Auftragskiller mit der Tötung der Privatklägerin habe beauftragen wollen. Weiter wirft sie ihm vor, sich der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, eventualiter strafbare Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis StGB strafbar gemacht zu haben, indem er versucht hat, im Darknet einen Dritten anzustiften, um die Privatklägerin spitalreif zu schlagen. Auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Einzelnen einzugehen sein.

3. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

3.1. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zunächst, dass er nicht bestreitet, vom Auto der Privatklägerin (BMW X5) am 28. Januar 2023 während eines Spaziergangs mit seinem Mobiltelefon ein Foto gemacht zu haben (act. 5/1 F/A 44, 50, 51, act. 5/3 F/A 8, act. 5/4 F/A 25, act. 200 S. 28). Überdies bestreitet er nicht, von seinem Bankkonto bei der Deutschen Kreditbank AG Überweisungen an sein Konto bei der Handelsplattform Kraken getätigt zu haben. Weiter, so gibt der Beschuldigte zu, hat er Geld auf seinem Kraken-Konto in Bitcoins umgewandelt und diese Bitcoins im Wert von ca. Fr. 20'000.– an ein privates Wallet, welches seiner Ansicht nach "N._____" gehört, überwiesen (act. 5/4 F/A 52, 58-60, 89, 116, 120, 121, 126-130, act. 5/16 F/A 12, act. 200 S. 30ff.). Ferner ist von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass zwischen der Privatklägerin und ihm seit längerer Zeit ein heftiger Konflikt, der sich u.a. aber nicht nur, um die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne, aber auch um Unterhalt dreht, besteht (act. 5/3 F/A 115, act. 5/16 F/A 16, act. 200 S. 5ff.).

3.2. Der Beschuldigten bestreitet hingegen, im Juli 2021 versucht zu haben, auf AJ._____ (eine Webseite, in der Auftragskiller etc. angeheuert werden können), jemanden anzustiften, der Privatklägerin "Respekt" zu lehren, so dass zwar kein Töten, aber ein Spitalbesuch die Folge sein soll (Anklagesachverhalt II). Weiter bestreitet er, ab 19. Dezember 2022 über die Webseite "AG'._____" versucht zu haben, einen Auftragskiller mit der Tötung der Privatklägerin zu beauftragen (Anklagesachverhalt I).

3.3. Demnach wird nachfolgend zu prüfen sein, ob es der Beschuldigte war, der die vorstehend aufgeführten zwei Aufträge betreffend Spitalreifschlagen der Privatklägerin resp. Tötung der Privatklägerin vornahm und ob eine Dritttäterschaft auszuschliessen ist.

4. Beweismittel

Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts dienen die folgenden, entscheidrelevanten, Beweismittel:  Bericht Kantonspolizei Zürich vom 1. September 2013, verfasst durch Wm I._____, inkl. Beilagen (act. 2/1-16);  Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2023, verfasst durch ZA H._____, inkl. Beilagen (act. 2/17-22);  Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse Kantonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2023, verfasst durch ZA H._____, inkl. Beilagen (act. 2/24-32);  sämtliche Unterlagen betreffend Durchsuchung, Sicherstellungen (act. 27/124),  Akten von der britischen Behörde National Crime Agency inkl. Beilagen (act. 3/1-10);  Bankunterlagen der Deutschen Kreditbank AG (act. 15/12-13);  Unterlagen der Handelsplattform Kraken (act. 11/12-14);  Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. Dezember 2022, FK180013-A, mit Zustellnachweis (act. 16/1-3)  Zusammenstellung der Nachzahlung Unterhaltsbeiträge (act. 17/1)  IRC Abfragen betreffen IP-Adressen vom 25. Juli 2023 (act. 9/11 und act. 2/29-31)  Forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. K._____ vom 18. März 2024 (act. 18/22)  Einvernahmen des Beschuldigten (act. 5/1-10 und act. 200);  Einvernahmen der Privatklägerin (act. 6/1-2);  Einvernahmen von D._____ (act. 198, act. 7/1-2).

Weitere Beweismittel werden, soweit für die Entscheidfindung relevant, ebenfalls für die Beurteilung des Anklagesachverhalts berücksichtigt.

Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.

Die Strafverfolgungsbehörden haben vorliegend sowohl Sach- und Personalbeweise erhoben. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die entsprechenden Beweiserhebungen, wie bereits unter Ziffer 4 ausführlich ausgeführt, umfassend verwertbar sind. Während vorliegend den Sachbeweisen der polizeilichen Ermittlungen, aufgrund von Auswertungen beschlagnahmter Gegenstände etc., ein objektiver Beweiswert, der selbstredend der freien Beweiswürdigung unterliegt, zukommt, spielt bei Personalbeweisen eine subjektive Komponente mit. Wie bereits dargelegt (vgl. E. III.1.1.3), sind Letztere sowohl im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der sich äussernden Person als v.a. bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Äusserung zu würdigen. Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt stellt vorliegend in erster Linie auf die erhobenen Sachbeweise, sprich der erwähnten Polizeirapporte etc., ab. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass sich aus den Personalbeweisen (Aussagen des Beschuldigten [act. 5/1-19 und act. 200], der Privatklägerin [act. 6/1-2] und der Zeugen [act. 7/1-3, act. 7/5, act. 198]) wenig zum Kernsachverhalt der Anklage entnehmen lässt. Mehr resp. entscheidenden Aufschluss ergeben die Auswertungen der polizeilichen Untersuchungen der beschlagnahmten IT-Geräte, aber auch der beschlagnahmten Emailkonto bei... und das Account bei AG'._____ und beigezogenen Bankunterlagen (Kraken oder Deutsche Kreditbank AG) sowie der Blockchainanlyse, wie sie Eingang in die erwähnten Polizeirapporte/Ergebnisberichte fanden (act. 2/1-16, act. 2/17-22 und act. 2/24-32).

5. Beweisantrag der amtlichen Verteidigung

5.1. Der amtliche Verteidiger stellte an der Hauptverhandlung erneut den Beweisantrag, die Akten mit der Geschäfts-Nr. DH230006-I, Urteil vom 25. Mai 2023 eines ähnlich gelagerten Strafverfahrens am Bezirksgericht Uster, welches in einem abgekürzten Verfahren erledigt wurde, seien beizuziehen (act. 140 S. 2 und act. 141/1). Als Begründung wurde angefügt, dass im erwähnten Verfahren der Beschuldigte gemäss Anklage im Herbst 2020 im Darknet über die Seite "AH._____" den Auftrag zur Tötung seiner Ehefrau platziert habe. Die Tatsache, dass bereits im Herbst 2020 auf ähnliche Weise wie im vorliegenden Verfahren, möglicherweise auf derselben Internetseite, Handlungen erfolgt seien, welche denjenigen, die dem Beschuldigten vorgeworfen würden entsprächen, sei - auch vor der Einordnung und Beurteilung des behördlichen Vorgehens - von massgeblicher Bedeutung. Es ergebe sich auch daraus, dass der Betrieb dieser Internetseite den britischen Behörden wohl schon seit längerer Zeit bekannt, von diesen offenbar auch geduldet und möglicherweise sogar unterstützt worden sei, was im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ebenfalls von erheblicher Bedeutung sei. Es seien für die Zulässigkeit des behördlichen Vorgehens im Verfahren gegen den Beschuldigten nähere Angaben darüber unabdingbar. Es sei davon auszugehen, dass sich solche Informationen den Akten des Bezirksgerichts Uster entnehmen liessen.

5.2. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Dies ist vorliegend mit dem vom Beschuldigten verlangten Beizug der Akten des Strafverfahrens vor Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. DH230006-I), Urteil vom 25. Mai 2023, nicht der Fall. Zum einen handelte es sich beim Anbieter von Tötungsaufträgen um "AH._____", während vorliegend der Anbieter "AG'._____" heisst. Dass es sich um den gleichen Anbieter handeln soll, behauptete der Beschuldigte nicht einmal. Auch bei einem Beizug wäre nichts darüber gesagt, welche Kenntnis die britischen Behörden von der Webseite "AG'._____" haben oder hatten, da diese offenkundig im Verfahren vor Bezirksgerichts Uster gar nicht involviert waren. Ein wesentlicher Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren, insbesondere zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen ist damit nicht ersichtlich.

5.3. Nach dem Gesagten lässt sich nicht erkennen, inwiefern die Akten des Verfahrens DH230006-I, Urteil vom 25. Mai 2023, des Bezirksgerichts Uster für den Nachweis des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren oder für die Beurteilung des Beschuldigten erforderlich ist. Die Akten sind daher nicht beizuziehen.

6. Würdigung der Beweismittel

Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten resp. nach einer Dritttäterschaft betreffend beider Anklagesachverhalt anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Die Würdigung der Indizien wird in einzelne Themenbereiche gegliedert, wobei jeweils die wesentlichen Beweismittel thematisiert werden. In einem nächsten Schritt folgen die Erwägungen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft und den weiteren Einwendungen des amtlichen Verteidigers. Abschliessend wird das Beweisergebnis im Sinne einer Gesamtwürdigung zusammenfassend festgehalten.

Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die erhobenen Beweise (abgesehen von der Frage der Verwertbarkeit derselben) materiell, also inhaltlich, grundsätzlich nicht bestreitet (vgl. dazu auch das Plädoyer der Verteidigung in act. 204). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht er hinter dem Pseudonym AF._____ stecke und damit nicht der Täter sei, vielmehr müsse dies eine Drittperson (wohl ein gewisser "N._____") gewesen sein.

6.1. EDV Analyse der Kantonspolizei Zürich ZA H._____ und Wm I._____

Die Kantonspolizei Zürich hat eine Auswertung der beschlagnahmten (technischen) Gegenstände des Beschuldigten (act. 26/1-9) unter Berücksichtigung der weiteren Sachbeweise (Chatverlauf, Informationen der Deutschen Kreditbank AG und Kraken, ICR Abfrage etc.) vorgenommen und die objektiven Feststellungen in den Berichten festgehalten (act. 2/1, act. 2/17 und act. 2/24, jeweils samt Beilagen, act. 2/2-16, act. 2/18-22, act. 2/25-32). Diese Berichte sind, wie gesehen, als Polizeirapporte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO zu qualifizieren. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb sie inhaltlich in Zweifel zu ziehen wären und nicht auf die darin festgehaltenen Erkenntnisse aufgrund der Auswertungen abzustellen wäre. Alle Angaben sind nachvollziehbar dokumentiert und aufbereitet. Es kann vorliegend inhaltlich auf diese Polizeirapporte abgestellt werden.

6.2. Chat zwischen AF._____ und dem Administrator von "AG'._____" (act. 3/6, act. 3/8)

Aus dem Chat (im Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis 6. Februar 2023) zwischen AF._____ und dem Administrator von AG'._____ geht klar hervor, dass AF._____ die Tötung der Privatklägerin in Auftrag gab. Dafür gab AF._____ dem Administrator nach der initialen Auftragsanfrage am 3. Januar 2023 die Personalien der Privatklägerin inkl. Adresse an und übermittelte auch ein Foto der Privatklägerin (es stamme von der Webseite und sei nicht mehr das neuste, sie habe seither zugenommen, schrieb AF._____ dazu) und gab überdies die Webseite ihrer Unternehmung (www.O._____.ch) an (Chat am 17. Januar 2023). Weiter gab AF._____ an, dass die Privatklägerin einen BMW X3 fahre (Chat am 17. Januar 2023, 07.49 Uhr Zeitstempel des Chats). Überdies übermittelte AF._____ Fotos des BMW der Privatklägerin und gab die aktuelle Autonummer des Fahrzeugs der Privatklägerin an (Chat am 29. Januar 2023, 09.40 Uhr Zeitstempel des Chats) an. Zudem tauschten sich AF._____ und der Administrator auch über den Preis für die Auftragstötung der Privatklägerin sowie dessen Anpassung aus (act. 3/6 resp. act. 3/8). An der Echtheit des Chats ist nicht zu zweifeln. Dies bringt auch keine der Parteien vor. Auf den Inhalt des Chats kann somit abgestellt werden. Es ergeht daraus, dass AF._____. einen Auftrag bei "AG'._____" platzierte, nach welchem die Privatklägerin durch einen Hitman hätte getötet werden sollen.

6.3. TOR Browser, VPN, VeraCrypt Container, Exodus-Wallet und KeePass

6.3.1. Folgende Vorgehensweisen zur Verwendung des TOR Browsers und des VeraCrypt Containers sowie zur Installation des VPN und des Exodus-Wallets konnten aufgrund der Analyse der elektronischen Geräte des Beschuldigten rekonstruiert werden.

6.3.2. Im Ergebnisbericht der Kantonspolizei zur EDV Datenanalyse vom 15. Dezember 2023 durch ZA H._____ (act. 2/24) wurde auf dem STEG Computer des Beschuldigten festgestellt, dass sämtliche Zugangsdaten in einer Datenbank des Passwort-Managers KeePass verwaltet wurden (vgl. act. 2/20). Dieser KeePass wurde auf mehreren Asservaten gefunden. Der KeePass auf dem STEG Computer stellte dabei die aktuellste Version dar.

6.3.3. Aus obigen Ergebnisbericht ergibt sich zunächst Folgendes (act. 2/24 S. 1-

12 mit Verweis auf act. 2/25 [Bildschirmkopien und Auswertungstools] S. 1-27): Am 8. Juli 2021, 16.16 Uhr (UTC+0) wurde auf dem STEG Computer des Beschuldigten die Software hide me VPN ausgeführt. Kurz danach wurde auf dem gleichen Computer in den Dokumenten sowie auf dem Laufwerk I ein Ordner mit dem Namen TOR Browser erstellt und anschliessend ein verschlüsselter Vera-Crypt Container "..." installiert. Der TOR Browser wurde gleichentags um 16.27 Uhr (UTC+0) gestartet und um 16.37 Uhr (UTC+0) wurde ein Lesezeichen für... im Darknet gespeichert (act. 2/24 S. 8). Fast gleichzeitig hat das Postfach AF._____@....com zwei Willkommensemails für das Erstellen eines Emailaccounts erhalten. Gemäss KeePass lautet das Passwort zum Emailaccount AF._____@....com "Lionheart1!". Dieser Eintrag wurde am 8. Juli 2021 16.42 Uhr (UTC+0 [= 18.42 Uhr MESZ]) im KeePass erstellt. Alsdann wurde ein wenig später der VPN-Dienst von... (...-VPN) auf dem STEG Computer installiert. Um 20.25 Uhr (UTC+0) wies das Postfach AF._____@....com eine Auftragsbestätigung resp. einen Kostenvorschlag von AJ._____ auf. Es handelt sich um eine Email mit dem Betreff "Re.Need". Dieses Email ist eine Antwort auf eine Bestellung (ein Auftrag, dass jemand so zuzurichten sei, dass ein Spitalaufenthalt notwendig sei), die von einem Benutzer mit dem Benutzernamen sitting dark und der Emailadresse AF._____@....com getätigt wurde (act. 2/24 S. 8). Am 9. Juli 2021 um

12.03 Uhr (UTC+0) bestätigte AF._____ den Kostenvorschlag und fragte nach den nächsten Schritten. AJ._____ hat daraufhin geantwortet, dass der Betrag in Bitcoins bezahlt und Details zur Person mitgeteilt werden müssen. Am 20. August 2021 um 12.14 Uhr (UTC+0) wurde auf den Namen des Beschuldigten ein Paxful-Konto eröffnet, wobei dieses nie Geld aufgewiesen hat und auch keine Kryptowährungen ersichtlich waren. Bei der Onlinedatensicherung konnte festgestellt werden, dass die laut IRC Abfrage dem Beschuldigten zugeordnete Telefonnummer 1 hinterlegt war (act. 2/23, act. 9/11). Am 23. August 2021 um 17.56 Uhr (UTC+0) wurde erneut der TOR Browser ausgeführt und um 18.21 Uhr (UTC+0) auf dem STEG Computer des Beschuldigten der Installer für eine Wallet-Software (sog. Exodus) heruntergeladen, welcher um 18.42 Uhr (UTC+0) ausgeführt worden ist (act. 2/24 S. 10). Am 23. August 2021 wurde um 18.28 Uhr auf dem STEG Computer des Beschuldigten ein VeraCrypt Container verschoben und modifiziert, er heisst "...". Dieser konnte mit dem Passwort lionheart… geöffnet werden, darin waren zwei Dokumente (ein Testament und ein Dokument "My Ladies") enthalten. Im Container konnte noch ein versteckter Teil gefunden werden. Im KeePass wurde am 23. August 2021 im Zusatz ein Passwort erstellt resp. verändert. Es lautete "D._____ziehtimDezember2021beimirein". Dieses Passwort funktionierte im VeraCrypt Container "...", wodurch der versteckte Teil des VeraCrypt Containers geöffnet wurde. Darin befand sich der installierte TOR Browser und ein Dokument, das den privaten Schlüssel des Exodus Wallets enthielt (act. 2/24 S. 11). Mit dem Passwort "D._____ziehtimDezember2021beimirein " konnte auch das Wallet von Exodus geöffnet werden. Dabei konnte festgestellt werden, dass zwar keine Transaktionen vorgenommen wurden, solche jedoch aufgrund der vollständigen Einrichtung des Wallets technisch möglich gewesen wären. Im anschliessenden Zeitraum wurden keine auffälligen Spuren mehr gefunden. Weiter konnte ermittelt werden, dass der Beschuldigte vom 5. bis 19. September 2021 in P._____ [Ortschaft in Spanien] verbrachte (act. 2/24 S. 12 mit Verweis auf act. 2/25 S. 23-27).

6.3.4. Bei Verwenden der entsprechenden Zugangsdaten gemäss KeePass war ein Login zum Emailaccount AF._____@....com zuerst nicht möglich, jedoch wurde nach Prüfen der History im KeePass erkannt, dass das Passwort am 19. Januar 2023 um 13:46:21 Uhr (MEZ) geändert wurde (act. 2/17 S. 3 und act. 2/19). Vorher wurde das Passwort "Lionheart1!" verwendet. Mit diesem Passwort war ein Login ins Emailaccount AF._____@....com möglich. Zudem konnte mit dem gleichen Passwort (Lionheart1!) des Emailaccounts AF._____@....com auf das Account von AF._____ auf der Webseite AG'._____ eingeloggt werden. Auch der Zugang zu der Darknet Seite AG'._____ resp. AG._____ wurde mittels diesem Passwort ermöglicht. Gemäss KeePass auf dem STEG Computer wurde dieses Passwort (Lionheart1!) für weitere Konten (z.B. Adobe ID, Ashampoo Konto, Swisslotto, Tutti, Quelle, W._____ und Jobportal) verwendet (act. 2/19 S. 4 und act. 2/20).

6.3.5. Würdigung: Die Ergebnisse der EDV Datenanalyse rund um die Eröffnung des Emailaccounts AF._____@....com am 8. Juli 2021 schliessen stark darauf, dass der Beschuldigte AF._____@....com eröffnete. Zu erwähnen ist dabei insbesondere der Umstand, dass am 8. Juli 2021 fast gleichzeitig mit der Eröffnung des Emailaccounts AF._____@....com und dem Erhalt des Eröffnungsemails von... und des Antwortemails von AJ._____ auch ein Eintrag im KeePass des Beschuldigten unter..., AF._____@....com, Lionheart1! erfolgte. Solche Einträge müssen manuell erfasst werden. Der Beschuldigte führte aus, er habe das Masterpasswort zum KeePass niemandem weitergegeben (act. 200 S. 18). Lionheart 1! oder eine Abwandlung davon wurde sodann auf dem vom Beschuldigten verwendeten KeePass oft verwendet (siehe act. 2/20). Ein Umstand, den auf die Täterschaft des Beschuldigten deutet. Auffallend ist auch der Umstand, dass mit dem Passwort "D._____ziehtimDezember2021beimirein" auf VeraCrypt Container "..." zugegriffen, dabei der versteckte Teil des Containers geöffnet und auf das Exodus Wallet zugegriffen werden konnte. Dieses Passwort wurde gemäss KeePass am 23. August 2021 erstellt resp. verändert. Dabei handelt es sich um ein sehr spezifisches Passwort, dass nicht ohne Grund und so gewählt wird. Vor dem Hintergrund, dass seine Lebenspartnerin D._____ (D._____) heisst und gemäss ihren Aussagen seit Dezember 2021 mit dem Beschuldigten zusammenlebt resp. zu diesem Zeitpunkt bei ihm einzog (vgl. act. 7/2 F/A 8 und act. 198 S. 2), lässt den lebensnahen Schluss zu, dass der Beschuldigte ein solches Passwort gewählt haben muss.

6.3.6. Schliesslich gilt es, insb. in Bezug auf den Anklagesachverhalt II zu erwähnen, dass AF._____ mit Email vom 6. August 2021 AJ._____ mitteilte, die Zielperson sei nun in der Schweiz und er ersuche nach einem Zeitraum vom 5.18.9.(2021) (act. 2/21 S. 2, Email von AF._____@....com an AJ._____ vom 6. August 2021). Der Beschuldigte verbrachte vom 5. September 2021 bis 19. September 2021 Ferien auf P._____ [Ortschaft in Spanien] (act. 2/24 S. 12 mit Verweis auf act. 2/25 Abb. 38-42, Chat mit Kollegen betreffend Ferien ab 5. September 2021, Rückflugticket vom 19. September 2021 etc.). Ein weiterer Aspekt, der auf den Beschuldigten als Verfasser der Emails gemäss act. 2/21 mit AJ._____ und damit auf seine Täterschaft hinweist.

6.4. Zeitliche Nähe zwischen Erhalt Urteile des Bezirksgerichts Affoltern und Besuch der Webseite "AG'._____"

6.4.1. Am 19. Dezember 2022 erhielt der Rechtsvertreter des Beschuldigten die Urteile des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. Dezember 2022 um 10.05 Uhr (Geschäfts-Nrn: FK180013-A bzw. FK180016-A) (act.16/1-2). Wann genau der Beschuldigte Kenntnis von diesen Urteilen erhielt ist nicht gänzlich erstellt. Nicht auszuschliessen ist aber, und dies erscheint lebensnah, dass der Beschuldigte gleichentags von diesen Urteilen erfahren hat. Der Beschuldigte führte aus, dass er Entscheide normalerweise gleichentags erhalten habe. Sie wurden sodann ohne Anhänge versandt (act. 16/1 Dispositivziffer 11, act. 16/2) und in solchen Fällen, so der Beschuldigte, habe er die Urteile wohl per Email erhalten (vgl. act. 5/13 F/A 169f., act. 200 S. 20). Er geht weiter davon aus, das Urteil vor Weihnachten erhalten zu haben (act. 200 S. 21), was auch die Zeugin D._____ bestätigte, indem sie ausführte, es könnte der 19. oder 20. Dezember 2022 gewesen sein, aber sicherlich vor Weinachten (act. 198 S. 19).

6.4.2. Am gleichen Tag wurde um 12.09 Uhr (UTC+0 [= 13.09 Uhr MEZ]), also rund drei Stunden, nachdem sein Anwalt die vorstehend erwähnten beiden Urteile in Empfang nahm, der VeraCrypt Container "..." dem Dateisystem hinzugefügt und eine Minute später um 12.10 Uhr (UTC+0 [= 13.10 Uhr MEZ]) der TOR Browser ausgeführt (act. 2/24 S. 13). Danach um 13.03 Uhr (UTC+0 [= 14.03 Uhr MEZ]) wurde im TOR Browser ein Lesezeichen für die Webseite www.AK._____.pw gesetzt. Kurz darauf um 13.04 Uhr (UTC+0 [= 14.04 Uhr MEZ]) ist eine URL als Lesezeichen gespeichert worden, wobei es sich um die URL der gleichen Webseite (AG'._____) handelt, auf welcher AF._____ den Auftragsmord bestellt hat (act. 2/24 S. 13, act. 2/25 Abb. 48ff.).

6.4.3. Würdigung: Die zeitliche Nähe zwischen Erhalt der Urteile des Bezirksgerichts Affoltern am 19. Dezember 2022 und dem Setzen des Lesezeichens im TOR Browser für die Webseite www.AK._____.pw auf dem STEG Computer des Beschuldigten deuten auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Dass der Beschuldigte über den Inhalt der Urteil nicht erfreut war, bestätigt auch die Zeugin (act. 198 S. 19). Der Beschuldigte bringt im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2023 sowie an der Hauptverhandlung vor, die Urteile neben D._____ auch in der Chatgruppe geteilt zu haben, weiss aber nicht mehr genau, wann dies der Fall gewesen sein soll(act. 5/3 F/A 8 und 14 sowie act. 200 S. 21). Unabhängig davon deutet die vorstehend aufgeführte zeitliche Nähe zwischen Erhalt der Urteile und Besuch der Webseite AG'._____ auf dem STEG Computer des Beschuldigten am gleichen Tag nur wenige Stunden später auf die Täterschaft des Beschuldigten hin.

6.5. Autonummernsuche und Autonummernangabe im Chat mit "AG'._____"

6.5.1. In Ziffern 8, 10 und 11 der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 (act. 38/1) wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, dass er dem Administrator von AG'._____ am 17. Januar 2023 ein Portraitbild der Privatklägerin und deren vollständiger Name sowie die Adresse und am 28. Januar 2023, um

14.42 Uhr (UTC+0) ein Bild des BMW X5 der Privatklägerin und dem dazugehörigen Kontrollschild (ZH 2) im Chat übermittelt habe. Dass AF._____ dies tat, ist aus der Akten genügend erstellt (vgl. die Fotos in act. 3/3-10 und den Chat in act. 2/2). Es stellt sich die Frage, ob es Hinweise gibt, die auf die Täterschaft des Beschludigten schliessen lassen.

6.5.2. Bei der Durchsuchung und Analyse der beschlagnahmten Gegenstände konnte hierzu Folgendes festgestellt werden (act. 2/24, act. 2/17, act. 2/26, act. 3/6 und act. 3/8): Am 17. Januar 2023 wurde auf dem STEG Computer des Beschuldigten der... VPN gestartet, wodurch die öffentlich zugängliche IP-Adresse des Beschuldigten verschleiert werden konnte. Gleichentags zwischen

09.59 Uhr und 15.33 Uhr (UTC+0 [= 10.59 Uhr - 16.33 Uhr MEZ]) wurde zunächst auf dem Browser Chrome von Google nach "Halter Abfrage" gesucht und hernach wurden in einer Suchmaske im Browser, die "TextBoxKontrollschild" heisst, Zahlenkombinationen eingegeben. Diese Daten konnten die Ermittler aus der Funktion "Autofill" ziehen, die speichert, in welches Feld welche Daten vom Benutzer eingegeben wurde. Vorliegend war Autofill, da der Benutzer auf verschiedenen Geräten den Chrome Browser nutzte, auf dem STEG Computer, auf dem Lenovo Notebook, aber auch auf dem Media Server des Beschuldigten zu finden, womit nicht abschliessend erstellt ist, von welchem der Geräte diese Abfragen durchgeführt wurden (act. 2/24 S. 18). Die Ermittlung ergab jedoch, dass diese Abfragen von einem Gerät durchgeführt wurden, welches der Benutzer A._____@gmx.ch in Chrome angemeldet hatte. Dies ist nachweislich eine der Emailadressen des Beschuldigten (vgl. act. 2/20). Die Ermittler vermuten, dass wegen der Aktivierung der VPN... auf dem STEG Computer, die Suche wohl auf dem STEG Computer des Beschuldigten erfolgte (act. 2/24 S. 18). Auf der Webseite viacar.ch heisst das Feld für die Autonummereingabe "TextBoxKontrollschild" (vgl. act. 2/25 Abb. 71 und 72), womit, so die Ermittler, die Wahscheinlichkeit gross sei, dass viacar.ch für die Halterabfragen verwendet wurde. Es wurden in der Folge Halterabfragen mit den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 durchgeführt (act. 2/24 S. 17f. mit Verweis auf act. 2/25 Abb. 69-75). Die Autonummer des Fahrzeuges (BMW) der Privatklägerin lautet ZH 2. Der Beschuldigte führt dazu unter anderem aus, dass sich seiner Erinnerung nach die Autonummer des Fahrzeugs der Privatklägerin in den Akten des Unterhaltsverfahren befunden hätten und er dort hätte nachschauen können, hätte er diese benötigt. Weiter erklärt er, er habe die Browser von Google-Chrome aus seinen Geräten synchronisiert (act. 200 S. 26f.). In der Einvernahme vom 17. Februar 2023 führte er sodann u.a. aus, dass er das Auto der Privatklägerin auf dem Spaziergang wegen des Wiedererkunngswerts der Nummer erkannt habe. Die Autonummer begänne mit 12 und die weiteren Ziffern wisse er nicht mehr (act. 5/1 F/A 42f.).

6.5.3. Würdigung: Dass die erwähnte Nummernsuche durch den Autofill in einem Feld" TextBoxKontrollschild" wie es viacar.ch verwendet, gefunden wurde und dass die Suche von einem der Geräte des Beschuldigten (STEG Computer, Lenovo Laptop, Media Server) im Googlebrowser Chrome erfolgte, die Ermittlung ergab, dass die Abfragen von einem Gerät durchgeführt wurden, welches der Benutzer A._____@gmx.ch in Chrome angemeldet hatte, es sich dabei um die Emailadresse des Beschuldigten handelt und er überdies erklärte, er habe den Browser auf seinen Geräten synchronisiert, und nicht zuletzt, indem er u.a. angab, sich an die ersten drei Ziffern der Nummer (12) erinnern zu wollen, vier Suchabfragen auch mit 12 begannen und auch die weiteren Abfragen durchaus eine Ähnlichkeit mit der korrekten Autonummer aufweisen und keine Hinweise bestehen, dass eine Drittperson eines der Geräte des Beschuldigten am 17. Januar 2023 benutzte, deutet allesamt deutlich auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Daran ändert auch sein an der Hauptverhandlung gemachter Hinweis, er hätte in den Akten des Unterhaltsprozesses nach der Nummer nachschauen können, nichts. Zum einen ist nicht erstellt, dass die Autonummer in die Akten des Gerichtsverfahrens Eingang fand, zum andern spricht dies nicht gegen eine solche Autonummernsuche, wenn die Akten zum Beispiel nicht unmittelbar verfügbar sind. Ebensowenig überzeugt der Einwand der Verteidigung, statt die Autonummer anzugeben, hätte der Beschuldigte genauere Erkennungsmerkmale des Fahrzeugs der Privatklägerin wie z.B. die sehr auffällig angebrachte Werbung ihrer Unternehmung auf der Heckscheibe des Autos, angeben können (act. 204 S. 20 Rz. 33). Mit Verweis auf act. 3/4 und act. 2/18 sowie act. 2/25 Abb. 86-87 und Abb. 90 kann festgehalten werden, dass sich auf dem Fahrzeug der Privatkägerin gar keine Werbung auf der Heckscheibe für ihre Unternehmung befand.

6.5.4. Weiter deutet Folgendes auf die Täterschaft des Beschuldigten hin: Im Chat mit "AG'._____" schreibt AF._____ am 17. Januar 2023 um 07.49 Uhr (Zeitstempel Chat), somit 15.52 Uhr (UTC+0), dass AF._____ das Autonummernschild der Privatklägerin noch nicht habe ausfindig machen können. Diese Nachricht erfolgte nur knapp 20 Minuten nachdem die Autonummernsuche auf einem der Geräte des Beschuldigten abgeschlossen war (sie erfolgte zwischen 09.59 Uhr - 15.33 Uhr [UTC+0]). Diese zeitliche Nähe zwischen der vorstehend aufgeführten Suche der Autonummer auf einen der Geräte des Beschuldigten und der Mitteilung von AF._____ an den Administrator von "AG'._____" deutet deutlich darauf hin, dass es sich bei AF._____ um den Beschuldigten handelt und damit auf seine Täterschaft.

6.6. BMW X3

6.6.1. Schliesslich ist zu erwähnen, dass AF._____ am 17. Januar 2023 um 07.49 Uhr (Zeitstempel Chat), somit um 15.52 Uhr (UTC+0) dem Administrator von AG'._____ in der gleichen Nachricht wegen der bis anhin noch nicht erfolgreich ausfindig gemachten Autonummer des Fahrzeugs der Privatklägerin schreibt, AF._____ wisse, dass sie einen BMW X3 fahre (act. 3/6, act. 3/8). Der Beschuldigte führte in den Einvernahme vom 17. Februar 2023 dazu aus, dass er kürzlich bei einem Spaziergang vor ca. zwei Wochen gesehen habe, dass die Privatklägerin eine neues Auto habe, irgendein BMW (act. 5/1 F/A 18, 36 und 37). Zu Frage, was sie zuvor für ein Modell gefahren habe meinte er, dass die Privatklägerin früher, als sie noch zusammen gewesen seien, einen BMW X3 gefahren habe. Das jetzige Modell wisse er nicht (act. 5/1 F/A 38 und 41). In der Einvernahme vom 26. April 2023 führte er dazu u.a. aus, dass es im Januar 2023 zu diesen Fotos des neuen Autos gekommen sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sie (die Privatklägerin) ein neues Auto habe. Es sei ein X5, zuvor habe sie nur einen X3 gehabt. Er habe diese Fotos auf ein dem Spaziergang gemacht im Januar (act. 5/3 F/A 8 und 9).

6.6.2. Würdigung: Aus vorstehenden Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er Kenntnis davon hatte, dass die Privatklägerin einen BMW X3 fuhr, nicht aber davon, dass sie ein neues Auto, einen BMW X 5 fährt. Dies wusste er offensichtlich erst, als er den BMX X5 auf einem Spaziergang sah und fotografierte. Der Spaziergang fand am 28. Januar 2023 statt. Dies lässt den lebensnahen Schluss zu, dass der Beschuldigte bis zum Tag des Spaziergangs am 28. Januar 2023 davon ausging, die Privatklägerin fahre weiterhin einen BMW X3, wie dies auch AF._____ am 17. Januar 2023 im Chat schreibt. Offensichtlich war AF._____, nur einige Tage vor der "Entdeckung" des BMW X5, diesbezüglich auf dem genau gleichen Kenntnisstand wie der Beschuldigte. Ein weiteres Indiz, dass es sich bei AF._____ um den Beschuldigten und damit um ihn als Täter handelt.

6.7. Hochladen der Bilder der Privatklägerin in den Chat / Besuch der Webseite "www.O._____.ch"

6.7.1. Weiter zeigt der Browserverlauf auf dem Lenovo Geschäftsnotebook des Beschuldigten, dass am 17. Januar 2023 zwischen 15.42 Uhr und 15.44 Uhr (UTC+0) Uhr, auf der Webseite www.O._____.ch gesurft wurde (act. 2/24 S. 18 mit Verweis auf act. 2/25 Abb. 76-79). Dabei wurden vor allem die Seiten Kontakt, Impressum, Team und Über Uns konsultiert. Ob die Suche auf dem Lenovo Geschäftsnotebook erfolgte oder erneut auf einem anderen Gerät, jedoch durch Synchronisierung des Chromebrowsers, auf das Lenovo Geschäftsnotebook gelangte, ist gemäss Ermittlern unklar.

6.7.2. Weiter wurde im Papierkorb des STEG Computers des Beschuldigten ein Porträtbild der Privatklägerin gefunden, welches am 17. Januar 2023 um

15.44 Uhr (UTC+0 [= 16.44 Uhr MEZ]) herunterladen und als "… [Initialen der Privatklägerin]" gespeichert wurde (act. 2/24 S. 19, act. 2/25 Abb. 79). Das Bild wurde hernach gelöscht. Gemäss Metadaten des Bildes wurde es von der Webseite www.O._____.ch heruntergeladen. Aus dem Chat zwischen AF._____ und dem Admininstrator von "AG'._____" geht hervor, dass AF._____ ein identisches Porträtbild der Privatklägerin am. 17. Januar 2023 um 15.52 Uhr (UTC+0 [= 16.52 Uhr MEZ]), also nur 8 Minuten nach dem Herunterladen und Speichern auf dem STEG Computer des Beschuldigten, an den Administrator von AG'._____ mit der Bemerkung, dass dieses von der Webseite der Privatklägerin stamme, sandte (vgl. act. 2/2).

6.7.3. Würdigung: Dass zunächst auf einem der Geräte des Beschuldigten auf www.O._____.ch gesurft wurde, hernach das Bild der Privatkläterin von der Webseite www.O._____.ch auf den STEG Computer des Beschuldigten heruntergeladen wurde und nur 8 Minuten später genau dasselbe Bild von AF._____ mit dem erwähnten Hinweis, es stamme von der Webseite der Privatklägerin und sei nicht das aktuellste Foto, dem Administrator von "AG'._____" im Chat geteilt wurde, deutet sehr stark auf den Beschuldigten als Täter hin. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist das hochgeladene Bild nicht "völlig ungeeignet", um die Privatklägerin zu erkennen (act. 204 Rz. 32). Hinzu kommt, dass es durchaus eine Erklärung gibt, weshalb der Beschuldigte kein aktuelleres Foto der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt hatte: Sie lagen sich damals seit Jahren im Streit, womit es auch naheliegend ist, dass der Beschuldigte über kein aktuelles Foto von ihr, auf dem sie gut erkennbar wäre (z.B. Gesicht von vorne fotografiert), zur Hand hatte.

6.8. Fotos des BMW X5 der Privatklägerin und Hochladen dieser Fotos in den Chat "AG'._____"

6.8.1. Am 28. Januar 2023 wurden Fotos des BMW der Privatklägerin erstellt. Diese Fotos konnten sowohl auf dem Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten als auch auf seinem STEG Computer gefunden werden (act. 2/24 S. 20 mit Verweis auf act. 2/25 Abb. 86-91, act. 2/17 und act. 2/18). Sie wurden am 28. Januar 2023 zwischen 14:42:14 Uhr bis 14:42:33 Uhr erstellt. Zu diesem Zeitpunkt finden sich auch Log Einträge auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten für das Öffnen und Schliessen der Kamera-App. Am 28. Januar 2023 wurde um 19:25:25 Uhr eine Email mit drei Fotos mit dem Betreff "test" vom Email A._____@gmx.ch an A._____@gmx.ch versandt. Dieses Email liess sich im Cache des Mobiltelefons Samsung des Beschuldigten finden. Die Fotos wurden am 29. Januar 2023 um 10:07:45 Uhr (UTC+0 [= 11:07:45 Uhr MEZ]) auf eine der eingebauten und mit VeraCrypt verschlüsselten Festplatten des STEG Computers des Beschuldigten kopiert (act. 2/24 S. 20 und act. 2/25 Abb. 90-91). Die kopierten Fotos tragen den Namen im Muster, wie sie vom Samsung Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt wurden.

6.8.2. Am 29. Januar 2023 um 17.43 Uhr (UTC +0 [= 18.43 MEZ]) reicht AF._____ dem Administrator von "AG'._____" im Chat Bilder des Fahrzeugs der Privatklägerin nach. AF._____ schreibt dazu, dass der Auftrag noch nicht erfüllt worden sei und verweist dabei u.a. auf die Autonummer des Fahrzeugs und das beiliegende Foto (act. 2/2, act. 2/26 S. 4, act. 3/4).

6.8.3. Der Beschuldigte führt zu diesen Fotos aus, dass er die Fotos des BMW X5 der Privatklägerin auf einem Spaziergang gemacht habe. Er wisse nicht mehr, wann er die Fotos in seinem Chat mit N._____ und den anderen Männern geteilt habe, aber es soll "zeitnah" gewesen sein, vielleicht gar gleichentags (vgl. act. 5/3 F/A 8, 9 und 14 und act. 200 S. 28f.). Er habe diese Fotos gemacht und auf der Plattform (seines Chats mit anderen Männern) publiziert, wohl mit einem giftigen Kommentar, dass sie sich dieses Auto nur wegen seiner Unterhaltszahlungen leisten könne (Einvernahme vom 26. April 2023, act. 5/3 F/A 8ff.). Er führt dazu auch aus, er sei emotional aufgewühlt gewesen, als er das Auto der Privatklägerin gesehen habe und dass sie sich ein solches Auto leisten könne, während er sich kein solches leisten könne. Er habe dies dann zeitnah diesem "N._____" übermittelt und sich Luft verschafft. Es sei ihm sehr nahe gegangen, dass sie ein solches Auto habe (Einvernahme vom 12. September 2023, act. 5/4 F/A 84).

6.8.4. Würdigung: Vorstehend geschilderte Umstände deuten auf den Beschuldigten als Täter hin. Es kann zwar durchaus sein, dass er die Fotos des BMW auch in seiner Chatgruppe teilte, allenfalls gar zeitnah nach dem Erstellen. Der Umstand, dass AF._____ die gleichen Bilder des BMW der Privatklägerin, wie sie der Beschuldigte mit dem Titel "test" an sich selber per Email sandte und diese hernach auf dem STEG Computer des Beschuldigten in einer verschlüsselten Festplatte kopiert wurden, am 29. Januar 2023 nur rund 8 Stunden nach dem Kopieren auf dem STEG Computer im Chat mit dem Administrator von "AG'._____" hochlädt, deutet deutlich darauf hin, dass es sich bei AF._____ um den Beschuldigten handelt. Fragwürdig erscheint zudem, wieso diese unverfänglichen Fotos des BMW X5 in einer mit VeraCrypt verschlüsselten Festplatte auf dem STEG Computer des Beschuldigten kopiert wurden. Dafür gibt es kaum einen vernünftigen Anlass. Der Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht.

6.9. Transaktionen Deutsche Kreditbank AG / Konto des Beschuldigten bei Kraken / Non Custodial Wallet / Escrow von "AG'._____" / Chat von AF._____ auf "AG'._____"

6.9.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 13.1-3 der Anklageschrift vom 29. Juli 2024 zusammengefasst vor, dass er vier Überweisungen von der Deutschen Kreditbank AG an die Handelsplattform Kraken, zwei Überweisungen von der Handelsplattform Kraken an ein Wallet (sog. Non-Custodial-Wallet) und schlussendlich drei Überweisungen von diesem Wallet an das Konto der AG'._____ getätigt habe (act. 38/1 S. 7 ff.).

6.9.2. Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl Wm I._____, Kriminalanalyse, Kantonspolizei Zürich, in seinem Bericht vom 1. September 2023 (act. 2/1), wie auch ZA H._____, Kantonspolizei, in seinem Bericht vom 15. Dezember 2023 (act. 2/24) oder auch im Ergebnisbericht zur EDV Datenanalyse vom 25. Juli 2023 (act. 2/17), jeweils unter Hinweis auf diverse Belege (insb. act. 2/2-16, act. 2/25-

32 oder act. 2/18-22), in nachvollziehbarer Weise ihre Feststellungen und Aus-

wertungen der beschlagnahmten Geräte des Beschuldigten erklären und daher auf ihre objektiven Feststellungen abgestellt werden kann. Konkret wird nachstehend auf wesentliche Aspekte der Finanztransaktionen gemäss der Ermittlungen und Auswertungen etwas näher eingegangen.

6.9.3. Aufgrund dieser Polizeiberichte sowie durch die rechtshilfeweise beigezogenen Bankunterlagen ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 4. Januar 2023 bis zum 23. Januar 2023 Gelder in der Höhe von total EUR 21'961.20 von seinem Konto bei der Deutschen Bank AG (IBAN DE13) an sein Kraken Konto überwiesen hat (act. 2/1, act. 11/12-14, act. 15/8 und act. 15/12-13). Der Beschuldigte anerkennt denn auch, dass er diese vier Überweisungen veranlasst hat (act. 5/4 F/A 127 und act. 200). Die Überweisungen ergeben sich auch aus den beigezogenen Akten (act. 2/16 S. 19 und 20).

6.9.4. Weiter ist gemäss den Ermittlungen rechtsgenügend erstellt, dass am 16. Januar 2023 vom Konto des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken

0.99501 Bitcoin (= Fr. 19'271.74) und am 19. Januar 2023 0.15509 Bitcoin (= Fr. 2'945.13), total 1.1501 Bitcoin, an ein sogenanntes Non-Custodial Wallet überwiesen wurden (vgl. act. 2/1 S. 6; act. 11/12/Beilage 09 1. und 7. Zeile, und die Transaktionsbelege der beiden Überweisungen in act. 2/8 [betreffend die 0.99501 Bitcoin] und act. 2/9 [betreffend die 0.15509 Bitcoin], jeweils grün markiert). Die Empfängeradressen dieser beiden Transaktionen ergeben sich aus der Blockchainanalyse von Wm I._____ und den Akten von Kraken (act. 2/1 S. 6, act. 11/12 Beilage 06).

6.9.5. Als die beiden vorstehenden Transaktionen vom Konto des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken vorgenommen wurden, wurde von der IP-Adresse UTC, 14 auf das Konto des Beschuldigten zugegriffen (act. 11/12 Beilage 10 Login vom 16. Januar 2023 und vom 19. Januar 2023). Kurz zuvor, ebenfalls am 16. Januar 2023, um 15.01 Uhr (UTC+0), wurden vom Konto des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken in zwei Transaktionen jeweils

0.45391143 und 0.35208857 Bitcoin gekauft (act. 11/12 Beilage 09 10. und 11. Zeile von oben). Danach wurde vom Konto des Beschuldigten um 16.24 Uhr (UTC+0) 0.99501 Bitcoin an die Adresse eines privaten Wallets "..." überwiesen

(vgl. act. 2/1 S. 6 mit Verweis auf den Transaktionsbeleg in act. 2/8). Diese Bitcoinempfängeradresse konnte auch in einer Textdatei auf dem STEG Computer des Beschuldigten mit dem Namen first.txt, welche im obersten Hauptverzeichnis auf dem Laufwerk D direkt neben dem VeraCrypt Container "..." erstellt wurde, entdeckt werden. Sie wurde als zweite Zeile in der Textdatei unter dem Titel "second" verfasst. Die Ermittler gehen davon aus, dass diese Empfängeradresse auf einem anderen Gerät zuerst erstellt und hernach in diese Textdatei kopiert wurde. Um 16.01 Uhr (UTC+0) wurde dann der VeraCrypt Container "..." in den Papierkorb verschoben.

6.9.6. Der Umstand, dass die gleiche Empfängeradresse des privaten Wallets, wie sie für die Transaktion der 0.99501 Bitcoin verwendet wurde, in einer Textdatei auf dem STEG Computer des Beschuldigten gefunden wurde, deutet stark darauf hin, dass der Beschuldigte diese Transaktionen von seinem Konto bei der Handelsplattform Kraken erfasste.

6.9.7. Zur vorstehend erwähnten IP-Adresse ist zu sagen, dass diese zum einen auch am 28. Januar 2022 bei der Eröffnung des Kontos des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken verwendet und zum andern dem Beschuldigten (konkret: A._____, geb. tt.01.1971, Q._____ [Strasse] 15, R._____.), zugewiesen werden konnte (act. 9/11, act. 11/12/Beilage 08 Beilage 08 oberste Zeile, act. 2/1 S. 8, act. 2/29, act. 2/30 und act. 2/31). Dies legt erneut den Schluss nahe, dass es der Beschuldigte war, der sich am 16. und 19. Januar 2023 über seine IP-Adresse auf sein Konto bei der Handelsplattform Kraken einloggte und die entsprechenden Transaktionen (Kauf der Bitcoin und Transferierung) erfasste.

6.9.8. Weiter wurde von der vorgenannten Empfängeradresse "..." am 16. Januar 2023 um 18.28 (UTC+0) 0.50 Bitcoin auf das Escrow Konto, welches im Chat zwischen AF._____ und dem Administrator von "AG'._____" aufgeführt ist, überwiesen (Empfängeradresse: …, act. 2/2) (act. 2/1 S. 7 mit Verweis auf den Transaktionsbeleg in act. 2/10). Diese Zahlung oder Transaktion erfolgte vom privaten Wallet, auf welches der Beschuldigte zuvor 0.99501 Bitcoin von seinem Konto bei der Handelsplattform Kraken transferierte (vgl. act. 2/1 S. 6 Transaktion 2 mit Verweis auf act. 2/8 und act. 2/10).

6.9.9. Am 17. Januar 2023 wurden um 15.41 Uhr (UTC+0) 0.4500090 Bitcoin vom privaten Wallet, auf welches zuvor der Beschuldigte von seinem Konto bei der Handelsplattform Kraken 0.99501 Bitcoin überwies (vgl. act. 2/24, S. 18 mit Verweis auf act. 2/1 S. 7 Transaktion 5 mit Hinweis auf act. 2/10 und act. 2/11 sowie act. 2/8, woraus sich die Empfängeradressen der Bitcoin Überweisungen vom Konto des Beschuldigten bei der Handelsplattform Kraken ergeben, die hernach als Senderadresse für die 0.4500090 Bitcoin dient, hervorgeht) auf das Escrow Konto, welches im Chat zwischen AF._____ und dem Administrator von "AG'._____" aufgeführt ist, überwiesen (Empfängeradresse: …, siehe act. 2/2).

6.9.10. Vom Beschuldigten nicht bestritten wird der Kauf von Bitcoins von seinem Kraken Konto. Zum einen begründet er dies damit, dass er damit einen IP-Streamingdienst bezahle, zum anderen habe dieser "N._____" die Zahlung in Bitcoin verlangt (act.5/3 F/A 66, act. 5/4 F/A 46, 47 und 108, act. 200). Auf die Frage der Drittäterschaft wird hernach noch näher eingegangen.

6.9.11. Am 19. Januar 2023 um 09.21 Uhr (UTC+0) hat sich erneut jemand auf dem Konto des Beschuldigten über die IP-Adresse UTC 14, die auf den Beschuldigten gemeldet ist, bei der Handelsplattform Kraken angemeldet (Act. 11/12 Beilage 10, Login am 19. Januar 2023, act. 2/29-31). Um 09.40 Uhr (UTC+0) wurden 0.0776231 Bitcoin gekauft. Um 09.50 Uhr sind nochmals Fr. 1'608.30 auf den Kraken.com Account des Beschuldigten mithilfe einer Einzahlung von einer Kreditkarte überwiesen und im Anschluss zu 0.08 Bitcoin umgewandelt wurden. In der Folge wurden am 19. Januar 2023 um 09.58 Uhr (UTC+0) 0.15509 Bitcoin an die Emfpängeradresse eines privaten Wallets... übermittelt (act. 11/12 Beilage 09 2. Zeile von oben, act. 2/9 Tranksaktionsbeleg).

6.9.12. Erneut wurde kurz vor der Transaktion, um 09.53 Uhr (UTC+0) die Textdatei first.txt auf dem STEG Computer des Beschuldigten um genau diese Emfpängeradresse erweitert (act. 2/24 S. 19 mit Verweis auf act. 2/25 Abb. 80 third). Dies lässt den naheligenden Schluss zu, dass der Beschuldigte es war, der sich zum einen in sein Konto bei der Handelsplattform Kraken über seine IP-Adresse in R._____ einloggte und diese Transaktion auslöste. In der Folge wurde schliesslich am 19. Januar 2023 um 12.58 Uhr (UTC+0) 0.201 Bitcoin vom privaten Wallet, auf welches zuvor der Beschuldigte von seinem Konto bei der Handelsplattform Kraken Bitcoin überwies (vgl. act. 2/24 S. 19 mit Verweis auf act. 2/1 S. 7 Transaktion 6 mit Hinweis auf act. 2/7, act. 2/9 und act. 2/11, woraus sich die Empfängeradressen der Bitcoin Überweisungen ergeben, die hernach als Senderadressen für die 0.201 Bitcoin dienen, hervorgeht) auf das Escrow Konto, welches im Chat zwischen AF._____ und dem Administrator von "AG'._____" aufgeführt ist, überwiesen (Empfängeradresse:...).

6.9.13. Zu den vorstehenden Transkationen kann gesagt werden, dass naheliegenderweise davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den im Chat zwischen AF._____ und dem Administrator von "AG'._____" aufgeführten Empfängeradressen für Bitcointransaktionen um das "Escrow Konto" des Nutzers AF._____ handelt (act. 2/2).

6.9.14. Das vorstehend Gesagte und insbesondere die Ermittlungen (act. 2/1 [Ergebnisbericht von Wm I._____, Blockchainanalyse]) und die Belege vom Konto des Beschuldigten bei Kraken (act. 11/12) sowie bei der Deutschen Kreditbank AG (act. 2/16), auch die Transaktionsbelege (act. 2/2-16) und die IRC Abfragen (act. 2/29-31, act. 9/11) lassen auf den Beschuldigten als denjenigen, der diese Transaktionen ausführte und damit auf ihn als Täter schliessen. Die Transaktionen von seinem Konto bei der Handelsplattform Kraken auf ein privates Wallet sind ebenso erstellt, wie die hernach von diesem Wallet hervorgehenden Transaktionen von insgesamt 1.151009 Bitcoin auf das Escrow Konto von "AG'._____".

6.9.15. Der Beschuldigte bringt dazu vor, er habe von seinem Konto bei der Handelsplattform Kraken Zahlungen in Bitcoin veranlasst, doch seien diese für "N._____" und dessen Arbeit im Zusammenhang mit der geplanten Aktion gegen die Privatklägerin gestanden. Mit den letztlich überwiesenen Bitcoin an "AG'._____" habe er nichts zu tun (act. 200 S.31). Auf die Frage der Dritttäterschaft wird nachstehend noch eingegangen.

6.9.16. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass AF._____ 1.3 Bitcoin mit dem Administrator von AG'._____" vereinbart habe, aber am 16. und 19. Januar 2023 nur 1.1502 Bitcoin von der Handelsplattform Kraken abgeflossen seien (Act.

204 Rz 28ff.). Weiter bringt er vor, dass vom Konto des Beschuldigten bei Kraken

1.1501 Bitcoin abgeflossen seien, vom "Non Custodial Wallet" hernach aber

1.1510009 Bitcoin auf das Escrow Konto bei "AG'._____" geflossen seien (act.

204 Rz. 30). Dazu ist zu sagen, dass entgegen der Verteidigung (act. 204 Rz. 29) aus der Anklageschrift nicht ergeht, dass 1.1 Bitcoin vereinbart worden sein sollen, vielmehr ist von Höhe der Zahlung in Bitcoins die Rede. Der genaue vereinbarte Betrag ergibt sich aus der Anklage nicht (vgl. act. 38/1 Ziffer 5 S. 5). Aus dem Chat zwischen AF._____ und dem Administrator von "AG'._____" ist aber erkennbar, dass zunächst 1.2 Bitcoin vereinbart wurden (act. 2/2 Chat vom 3. Januar 2023, 06.42 Uhr Zeitstempel Chat [= 14.55 Uhr UTC+0]). Der Chat zeigt aber auch auf, dass über die Höhe der Bitcoin verhandelt wurde, da es offensichtlich zu Kursschwankungen zwischen Bitcoin/US Dollar kam, wie AF._____ am 16. Januar 2023 um 07.02 Uhr (Zeitstempel Chat [= 15.05 Uhr UTC+0]) schreibt, der Preis zwischenzeitlich in Bitcoin auf 1.1 Bitcoin angepasst wurde (vgl. Antwort des Administrators am 16. Januar 2023, 13.21 Uhr (Zeitstempel Chat [= 21.24 Uhr UTC+0]) und auch, dass als Ursprungspreis wohl $ 20'000.00 USD vorgesehen waren (siehe die Nachricht von AF._____ am 17. Januar 2023, 01.01 Uhr Zeitstempel Chat [= 09.04 Uhr UTC +0], wo AF._____ schreibt "das macht es teurer als die 20k$"). Weiter ergeht aus der Chatantwort des Administrators vom 17. Januar 2023 um 05.48 Uhr (Zeitstempel Chat [= 15.51 Uhr UTC+0]) hervor, dass dieser ebenfalls von Wechselkursveränderungen des Bitcoins zu Dollar spricht und davon, dass $ 20'000.00 USD mittlerweile 0.94 Bitcoin betrügen und weiter, dass der Wechselkurs erneut ändern könnte, weshalb der Betrag von 1.1 Bitcoin geschätzt worden sei, um einer möglichen Senkung des Wechselkurses Rechnung zu tragen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass in der Folge zusätzliche 0.2 Bitcoin vereinbart wurden (was letztlich 1.14 Bitcoin ergäbe), sich der Preis damit nochmals anpasste (siehe Chat vom 17. Januar 2023 und 19. Januar 2023). Entgegen der Meinung der Verteidigung ist nicht erstellt, dass 1.3 Bitcoin vereinbart wurden und der Beschuldigte zu wenig bezahlt hätte (act. 204 Rz. 29).

6.9.17. Daraus erhellt, dass der Preis für die Tötung stetig verhandelt wurde (zuletzt mit den zusätzlichen 0.2 Bitcoin) und dieser insbesondere auch von Wechselkursveränderungen zwischen US$ und Bitcoin abhing, womit sich auch die

letztlich zu überweisenden Bitcoins durchaus verändern konnten. Weiter geht daraus hervor, dass für die Tötung ursprünglich $ 20'000.00 USD vereinbart wurden und nicht ein fixer Preis in Bitcoin (vgl. dazu z.B. auch act. 2/25 Abb. 46). Die Differenz von 0.000909 Bitcoin (von 1.1501 zu 1.1510009) erscheint damit nicht von entscheidender Bedeutung. Gleiches gilt für den Umstand, dass 1.1501 Bitcoin vom Kraken Konto abgingen und letztlich 1.151009 Bitcoin auf dem Escrow Konto bei AG'._____ eingingen. 0.000909 Bitcoin betrugen zu diesem Zeitpunkt nur wenige Dollar (geht man z.B. vom am 17. Januar 2023 im Chat erwähnten Wechselkurs von 0.94 Bitcoin = $ 20'000 USD aus, wonach 0.000909 Bitcoin lediglich um die $ 19.34 USD ausmachen).

6.10. Chat zwischen sitting dark und dem Administrator "AG'._____" und Zeitpunkte der Finanztransaktionen

6.10.1. Die vorstehend aufgeführten Transaktionen sind auch vor dem Hintergrund des Chats zwischen AF._____ und dem Administrator von AG'._____ zu sehen. Am 16. Januar 2023 um 18.28 Uhr (UTC+0) wurden 0.5 BTC vom privaten Wallet an die Bitcoin Adresse von AG'._____ überwiesen (vgl. act. 2/1 S.

7 Transaktion 4 mit Verweis auf act. 2/10 und act. 2/2, wo die Empfängeradresse im Chat aufgeführt ist). Am 17. Januar 2023, 01.01 Uhr (Chatzeit [= 09.04 Uhr UTC+0]) fragt AF._____ im Chat den Administrator, weshalb er die von im gestern getätigte Überweisung von 0.5 BTC im Escrow Konto nicht sehen würde (act. 3/6 resp. act. 3/8).

6.10.2. Weiter wurden am 17. Januar 2023 um 15.41 Uhr (UTC+0) weitere

0.45000900 BTC vom privaten Wallet an das Escrow Konto von AG'._____ übermittelt (vgl. act. 2/1 S. 7 Transaktion 5 mit Verweis auf act. 2/11). Gleichentags um 07.40 Uhr (Chatzeit [= 15.43 Uhr UTC+0]), also nur wenige Minten nach der Übermittlung der 0.45000900 Bitcoin schreibt AF._____ dem Administrator im Chat, dass er nun die 0.5 BTC sehe und er "gerade eben" 0.45000900 BTC gesendet habe (act. 3/6 resp. 3/8). Alsdann ist dem Chat am 19. Januar 2023, 01.16 Uhr (Chatzeit [= 09.19 Uhr UTC+0]), zu entnehmen, dass AF._____ aufgrund der Kursschwankungen mit zusätzlichen 0.2 Bitcoin für die Auftragserledigung einverstanden ist und AF._____ hoffe, die Überweisung der 0.2 Bitcoin bis morgen vornehmen zu können (act. 3/6 resp. act. 3/8). Die dritte Überweisung in der Höhe von 0.201 BTC vom privaten Wallet an das Escrow Konto fand dann nur wenige Stunden später, ebenfalls am 19. Januar 2023, um 12.58 Uhr (UTC+0) statt.

6.10.3. Würdigung: Die vorstehende zeitliche Nähe zwischen dem Chat von AF._____ mit dem Administrator von "AG'._____" und den aufgeführten Finanztransaktionen von den Konti des Beschuldigten bei der Deutschen Kreditbank AG und von Kraken und hernach insbesondere vom privaten Wallet zum Escrow Konto von "AG'._____" deutet stark darauf hin, dass es sich bei AF._____ und der Person, die diese Finanztransaktionen tätigte, um ein und dieselbe Person, namentlich um den Beschuldigten handelt. Dies spricht für die Täterschaft des Beschuldigten.

6.11. Passwort für Zugang auf Konto von sittin.dark auf "AG'._____" (neu: "AG._____")

Ein weiteres, starkes, Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellt der Umstand dar, dass sich die Ermittler auf der Webseite von AG._____, die "Nachfolgerin" von AG'._____ (act. 2/24 S. 15 mit Verweis auf act. 2/25 Abb. 52-56) mit dem Benutzernamen AF._____ mit dem im KeePass des Beschuldigten für das...Email AF._____@....com hinterlegten Passwort Lionheart1! (bevor es am 19. Januar 2023 zu GolfinderSonne23! verändert wurde, act. 2/24 S. 4 und S. 19 mit Verweis auf 2/25 Abb. 1-3 und Abb. 81-82) einloggen konnten und der Auftrag ersichtlich war, den AF._____ platzierte (vgl. das Video in act. 2/35act. 2/17 S. 4, act. 2/24 S. 14). Weiter ist zu erwähnen, dass es sich beim Passwort Lionheart1! um ein gemäss dem KeePass sehr oft verwendetes, z.T. leicht abgewandeltes, Passwort des Beschuldigten handelte. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich dabei um ein damals von ihm oft verwendetes Passwort gehandelt habe (act. 200 S. 24). All dies deutet stark auf den Beschuldigten als Täter hin.

6.12. Beziehung zur Privatklägerin

6.12.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin von 2010 bis 2016 eine Beziehung führten, woraus zwei Kinder hervorgegangen

sind. Dabei haben sie im Laufe der Beziehung vermehrte Differenzen gehabt, was zuerst zum Auszug der Privatklägerin bis hin zur definitiven Trennung (sie lebten von 2011 bis Januar 2014 zusammen) führte. Danach folgte ein Streit aufgrund des Besuchsrechts sowie der Unterhaltszahlungen für die Kinder mit den erwähnten beiden Gerichtsverfahren am Bezirksgerichts Affoltern. Weiter wurde ab Oktober 2022 ein begleitetes Besuchsrecht für den Beschuldigten angeordnet wurde. Parallel wurden gegenseitig mehrere Strafanzeigen erstattet und der Beschuldigte u.a. auch mit einem Strafbefehl am 14. November 2016 wegen Freiheitsberaubung und vom 25. Juni 2019 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten verurteilt wurde (act. 36/1, act. 6/2 F/A 33, act. 5/6 F/A 108; act. 200 S. 10f.) Aus den Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. Dezember 2023 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte darin erstinstanzlich zu rund Fr. 5'100.– Unterhaltszahlungen ab Dezember 2022 verpflichtet wurde und daneben der aufgelaufene Unterhalt rund Fr. 167'000.– betrug. Weiter kamen Fr. 20'000.– Gerichtskosten und Parteientschädigung hinzu (act. 16/1, act. 200 S. 13f).

6.12.2. Dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schwierig und konfliktbeladen ist, wird von beiden Parteien übereinstimmend bestätigt - auch wenn diese für die Ursachen jeweils eine andere Wahrnehmung schildern (act. 5/16 F/A 16ff., act. 5/3 F/A 81ff., act. 5/6 F/A 49ff., act. 6/1 F/A 12ff., act. 6/2 F/A 11ff., und act. 200 S. 5ff.). Weiter geht der Konflikt auch aus den Akten der verschiedenen involvierten Behörden wie die KESB, das Bezirksgericht Affoltern und auch Strafverfolgungsbehörden hervor. Auch im forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._____ vom 18. März 2024, wird ein zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin jahrelanger und ungelöster Beziehungskonflikt beschrieben. Es ist von einer hochspezifischen Beziehungskonstellation auszugehen, wobei der am schwersten wiegende Risikofaktor (für zukünftige Gewaltanwendungen des Beschuldigten) im Fortbestand des Konfliktes zwischen ihm und der Privatklägerin zu sehen sei (vgl. act. 18/22 S. 68, S. 60ff.). Das Risiko für künftige strafbare Handlungen (Racheaktionen) gegenüber der Privatklägerin sei, bei Fortbestehen des Konfliktes zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, als hoch einzustufen (act. 18/22 S. 70/71 f.).

6.12.3. Die Verteidigung spricht ebenfalls von einem harten und tiefgreifenden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, doch habe sich der Beschuldigte stets an die Vorgaben der KESB gehalten und der Konflikt könne nicht ihm alleine zugeschrieben werden. Der Beschuldigte habe seine Beziehung zu den Söhnen nicht aufrechterhalten können. Der Streit habe sich nicht oder nur in untergeordneter Bedeutung um den Unterhalt gedreht. Finanziell hätte der Beschuldigte aber von einer Tötung der Privatklägerin nicht profitiert, vielmehr hätte er durch die Betreuung der Kinder erhebliche Probleme, insb. auch finanzieller Natur, gehabt. Er sei darauf angewiesen gewesen, dass die Kinder von der Privatklägerin betreut würden (act. 204 Rz. 2-5, Rz. 99-106).

6.12.4. Würdigung: Aus Vorstehendem erhellt, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine sehr stark belastete und auch jahrelang stark konfliktbeladene Beziehung bestand und auch weiterhin besteht. Im Verlaufe der Trennung nahm der Konflikt nicht ab, sondern eher noch zu, wie dies u.a. die zivilrechtlichen Verfahren aber insb. auch die verschiedenen, teilweise gegenseitig erhobenen, Strafanzeigen und Verurteilungen des Beschuldigten wegen Tathandlungen, die im Zusammenhang mit dem Beziehungskonflikt stehen (wie Freiheitsberaubung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), zeigen. Der Konflikt drehte sich v.a. auch um die Frage der Betreuung der Kinder und auch um den zu leistenden Unterhalt. Letzteres zeigt sich z.B. exemplarisch im Umstand, dass sich der Beschuldigte wegen des BMW X5 der Privatklägerin stark emotional aufwühlte und es ihn enervierte, dass sie sich diesen BMW X5 nur wegen seiner Unterhaltszahlungen leisten können, während er sich ein solches Auto nicht leisten könne (act. 200 S. 28, act. 5/3 F/A 8ff., act. 5/4 F/A 84, act. 200 S. 28). Der Beschuldigte fühlte sich im Konflikt, insb. betreffend das Besuchsrecht zu seinen Söhnen, mitunter auch hilflos (act. 200 S. 12f, vgl. auch die Ausführungen der Gutachterin in act. 18/22 S. 46f.). Er hätte durch die Tötung der Privatklägerin finanziell durchaus auch profitieren können, hätte er doch keinen Unterhalt mehr im Sinne von Unterhaltszahlungen von rund Fr. 5'100.00/Monat für die Kinder bezahlen müssen. Die Betreuung der im Januar 2023 rund 10.5- und 8.5-jährigen Söhne hätte sich, mit wohl finanziell tieferen Kosten für Fremdbetreuung als der Unterhalt, durchaus auch organisieren lassen können. Weiter hätte er auch Kontakt zu seinen Kindern gehabt, etwas, das ihm zuvor jahrelang nicht mehr gewährt wurde.

6.12.5. Diese starke Belastung der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Tatzeitpunkt (sowohl im Juli und August 2021 als auch im Dezember 2022 bis Februar 2023) stellt ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.

6.13. Aussagen des Beschuldigten

6.13.1. Glaubwürdigkeit

Für eine in einem Strafverfahren beschuldigte Person besteht keine gesetzliche Pflicht, zur eigenen Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt die beschuldigte Person nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO, weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB auszusagen hat. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sie als beschuldigte Person ein Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte im vorliegenden Prozess mit gravierenden strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert ist und ihm im Falle einer anklagegemässen Verurteilung eine Freiheitsstrafe droht. Die Aussagen des Beschuldigten sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen.

6.13.2. Glaubhaftigkeit

Der Beschuldigte machte in seinen neun Einvernahmen in der Untersuchung (act. 5/1-4, act. 5/6-7, act. 5/13, act. 5/15-16) kaum inhaltliche Aussagen zu den Vorwürfen. Er führt im Wesentlichen zusammenfasst aus, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht getan habe. Daneben macht er, was sein Recht ist, auch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. z.B. act. 5/7, act. 5/13). Zum Teil gibt er gewisse Handlungen zu, so beispielsweise die Zahlungen vom Konto der Deutschen Kreditbank AG auf sein Konto bei der Handelsplattform Kraken sowie der anschliessende Kauf von Bitcoins und die Bitcointransaktionen auf ein privates Wallet. Auch bestätigt er zum Beispiel, dass er die Fotos des Fahrzeuges (BMW) der Privatklägerin gemacht hat. Überdies macht der Beschuldigte auf Vorhalt der Polizeiermittlungen und deren Erkenntnisse kaum Angaben, nimmt diese zur Kenntnis, äussert sich nicht dazu oder bringt Handlungen einer Dritttäterschaft vor. Er zweifelt die Erkenntnisse der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstande des Beschuldigten durch Strafverfolgungsbehörden, allen voran von ZA H._____ oder auch von Wm I._____, inhaltlich, zumindest nicht erkennbar, an. Mit anderen Worten beschränken sich seine Aussagen primär auf die Theorie einer Dritttäterschaft ("N._____"). Darauf wird nachstehend noch näher eingegangen.

6.14. Aussagen der Zeugin D._____ anlässlich der Hauptverhandlung

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 wurde D._____ als Zeugin einvernommen (act. 198). Wie oben erwähnt, ist bei Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden.

6.14.1. Glaubwürdigkeit

Die Zeugin wurde auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen. Es gibt somit darüber hinaus keine Anzeichen, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person beeinträchtigt wäre. Deshalb kann die Glaubwürdigkeit von D._____ grundsätzlich bejaht werden. Zu beachten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Zeugin kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ist weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit (vgl. BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Es ist dabei jedoch Folgendes zu beachten: Zeugin D._____ war im Tatzeitpunkt - und ist es auch noch heute - die Lebenspartnerin des Beschuldigten und damit keine unabhängige Zeugin. Sie steht ihm sehr nahe und bezeichnet die Beziehung als "stärker denn je" und, dass diese im Laufe des Strafverfahrens intensiver und stärker geworden sei. Weiter besuchte sie den Beschuldigten wöchentlich seit ca. Ende Juni 2023 (act. 198 S. 5 f.). Sie hat überdies bzw. der amtliche Verteidiger als ihr Vertreter das Privatgutachten von Prof. Dr. F._____ in Auftrag gegeben und dafür Fr. 20'000.– bezahlt (act. 198 S. 8ff.). Sie hat sich darüber hinaus im Laufe des Strafverfahrens mit dem amtlichen Verteidiger für ein Gespräch in dessen Anwaltskanzlei getroffen, wobei dabei keine Drittperson anwesend war und auch keine Dokumentation des Gesprächs erfolgte (act. 198 S. 7ff.). Ferner hat sie auf die Frage, ob sie im Vorfeld mit dem Beschuldigten über die gerichtliche Zeugeneinvernahme und das Beweisthema gesprochen habe, die Aussage verweigert (act. 198 S. 6). Diese Umstände gilt es bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin doch zu beachten.

6.14.2. Glaubhaftigkeit

6.14.2.1. Bei dein Aussagen der Zeugin fällt auf, dass die Zeugin, abgesehen von einem Datum, dem 19. Dezember 2022, nicht über eigene Wahrnehmungen betreffend ein Verhalten des Beschuldigten berichtet. Vielmehr trug sie, angeblich von der Smartwatch oder dem Mobiltelefon des Beschuldigten stammende, Bewegungs- oder Herzfrequenzdaten zusammen und interpretiert diese (vgl. dazu act. 198 S. 1ff.). So führt sie im Rahmen der Zeugeneinvernahme beispielsweise aus, dass sie am 8. Juli 2021, 16.16 Uhr nicht dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, jedoch stütze sie sich auf das Standort-Tracking von Google-Maps, wonach der Beschuldigte erst um 17.16 Uhr aus dem Büro gegangen sei (act. 198 S. 11). Auch zum 3. Januar 2023, 13.20 Uhr und 13.38 Uhr, hält sie fest, dass sie nicht mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei. Sie habe jedoch das Tracking, angeschaut. Dabei falle auf, dass der Beschuldigte aufgrund seines tiefen Pulses geschlafen habe, um 14.10 Uhr sei er dann aufgewacht (act. 198 S. 14). Betreffend 12. Januar 2023, 01.51 Uhr, erwähnte sie, der Beschuldigte habe gemäss Schlaftracking zwischen 23.00 Uh rund 06.48 Uhr am Folgemorgen geschlafen und um 07.18 Uhr habe er gemäss Tracking die ersten Schritte gemacht (act. 198 S. 15).

6.14.2.2. Am 16. Januar 2023, 07.02 Uhr, habe der Beschuldigte, erneut gemäss den Trackingdaten, angeblich (bis 07.03 Uhr) geschlafen und erst um 07.22 Uhr die ersten Schritte gemacht (act. 198 S. 16). Am 29. Januar 2023 sei der Beschuldigte, gemäss Ausführungen der Zeugin mit Verweis auf die Daten der Smartwatch, um 09.11 Uhr aufgewacht und 09.59 Uhr aufgestanden sei (act. 198 S. 16).

6.14.2.3. Mit anderen Worten schliesst die Zeugin mehrheitlich aufgrund der von ihr offensichtlich aufbereiteten Daten, die angeblich von der Smartwach oder des Mobiltelefons des Beschuldigten stammen sollen, auf die zu diesen Zeiten vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen oder auf dessen Aufenthaltsort. Einzig betreffend den 19. Dezember 2022 kann sie über eigene Wahrnehmungen von Handlungen und Aufenthaltsorten des Beschuldigten berichten, da sie mit ihm zusammen gewesen sein soll. Ob sie sich noch konkret an diesen Tag und insb. den zeitlichen Ablauf aus eigener Erinnerung zu erinnern vermag, wirft jedoch gewisse Fragen auf, handelt es sich bei ihren Schilderungen doch teilweise um Alltägliches, wie ein gemeinsames Mittagessen oder das Kaffeetrinken danach. Daran ändern auch die Ausführungen zum im Internet bestellten Laptopständer oder das Telefonat mit ihrer Mutter, woran sich die Zeugin so gut zu erinnern können vermag, nichts. Inwiefern die Zeugin aus den Schritten gemäss der Smartwach auf den konkreten Aufenthalt von ihr oder dem Beschuldigten schliessen kann, wirft ebenfalls Fragen auf (act. 198 S. 12f., 14). Ohne die Trackingdaten zu sichten und diese zu interpretieren, vermag sie sich offensichtlich nicht mehr genau daran zu erinnern. Ihre Aussagen sind damit doch mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen.

6.14.2.4. Weiter ist anzufügen, dass die Zeugin Aussagen gemäss Vorlagen und Abklärungen tätigte (siehe act. 199/1-8), die zu den Akten genommen wurden (Art. 143 Abs. 6 StPO). Aus ihren Aussagen und den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Zeugin ohne die von ihr vorgenommenen Auswertungen der angeblichen Daten der Smartwatch oder des Mobiltelefons des Beschuldigten, keine oder kaum Aussagen aus ihrer freien Erinnerung zu den Daten tätigen konnte. Dies erscheint angesichts des Zeitablaufs und auch des Umstands, dass es sich bei ihren Ausführungen um Alltägliches, wie Aufenthaltsorte, Schlafenszeiten etc. des Beschuldigten handelte, woran man sich naturgemäss insb. nach einem gewissen Zeitablauf, auch kaum mehr erinnern kann, nicht zu überraschen. Dies erklärt auch, dass die Zeugin, abgesehen vom 19. Dezember 2022, keine Aussagen aus freier Erinnerung und insb. aus eigener Wahrnehmung betreffend den Aufenthaltshort oder Handlungen des Beschuldigten machen konnte. Sie interpretierte die ihr angeblich zugrunde liegenden Daten des Mobiltelefons und der Smartwatch des Beschuldigten.

6.14.2.5. Alsdann ist zudem unklar, ob die von der Zeugin analysierten Daten effektiv von der Smartwatch und des Mobiltelefons des Beschuldigten stammen, der Beschuldigte die Smartwatch zu diesen Zeitpunkten wirklich getragen hat und auch unter welchen Umständen diese Daten aufbereitet wurden. Die von der Zeugin aufbereiteten Daten wurden jedenfalls nicht von einer Strafverfolgungsbehörde ausgewertet. Auch aus diesen Gründen sind die Aussagen und Erkenntnisse der Zeugin insgesamt mit Vorsicht zu geniessen, mithin kann nicht entscheidend darauf abgestellt werden.

6.14.2.6. Ihre Aussagen vermögen damit - insbesondere auch vor dem eingangs geschilderten Hintergrund betreffend die nahe Beziehung zum Beschuldigten, der Weigerung darüber auszusagen, ob sie sich mit dem Beschuldigten im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme ausgetauscht oder besprochen habe und auch aufgrund des undokumentierten Gespräch mit dem amtlichen Verteidiger - die Erkenntnisse aus den Analysen der Strafverfolgungsbehörden nicht in Zweifel zu ziehen.

6.14.2.7. Wie erwähnt, stellen die von der Zeugin erstellten Unterlagen, die sie zu den Akten reichte (act. 199/1-8) keine staatliche Beweiserhebung dar (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Art. 143 Abs. 6 StPO bezweckt in erster Linie nur, dass für die nachträgliche Beurteilung der Aussage bzw. der Glaubhaftigkeit der Zeugin aus dem Protokoll ergibt, worauf sich die Zeugin bei ihren Aussagen abstützte (vgl. BSK StPO-HÄRING, a.a.O., Art. 143 N 43).

6.14.2.8. Zu den obigen Ausführungen kommt schliesslich insbesondere noch das Folgende hinzu: Stellte man auf die Aussagen der Zeugin ab, dann muss gesagt, werden, dass die Zeugin nichts Wesentliches zum angeklagten Sachverhalt beitragen kann. Ihre Aussagen betreffen insbesondere Zeiten, die vorliegend für den Anklagesachverhalt nicht von Bedeutung sind. So handelt es sich z.B. bei

16.16 Uhr vom 8. Juli 2021, worauf die Zeugin Bezug nimmt, um UTC+0 (Koordinierte Weltzeit), was 18.16 Uhr MESZ (Mitteleuropäische Sommerzeit) entspricht

(vgl. dazu act. 2/24 S. 6/7, S. 12/13). Gleiches gilt für folgende Zeiten, zu denen die Zeugin Aussagen macht: 19. Dezember 2022 12.09 Uhr - 13.04 Uhr (UTC +0), was 13.09 Uhr - 14.04 Uhr (MEZ, Mitteleuropäische Winterzeit) entspricht. Am 3. Januar 2023 13.20 Uhr (UTC+0) und 13.38 Uhr (UTC+0) entsprechen 14.20 Uhr (MEZ) und 14.38 Uhr (MEZ) (vgl. act. 2/24 S. 12/13 und S. 14, act. 2/2). Am 12. Januar 2023 entspricht 01.51 Uhr (Zeitstempel Chat AF._____ mit AG'._____) 10.54 Uhr (MEZ) (act. 2/24 S. 12/13, S. 14). Am 16. Januar 2023 entspricht 07.02 Uhr (Zeitstempel Chat AF._____ und AG'._____) 16.05 Uhr (MEZ) (act. 2/24 S. 13 und S. 16). Am 29. Januar 2023 entspricht 09.40 Uhr (Zeitstempel Chat AF._____ und AG'._____) 18.43 Uhr (MEZ) (act. 2/24 S. 13 und S. 20).

6.14.2.9. Der Beschuldigten und sein Verteidiger wurden auf diesen Umstand explizit hingewiesen und ihnen insbesondere die Gelegenheit eingeräumt, erneut Beweisanträge, wozu auch die nochmalige Einvernahme der Zeugin D._____ gehört hätte, zu stellen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2025 (act. 206). Davon machte der Beschuldigte keinen Gebrauch (act. 213). Eine erneute Einvernahme der Zeugin D._____ drängt sich damit nicht auf.

6.15. Übrige Personalbeweise

Die übrigen Ausführungen im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen von der Privatklägerin (act. 6/1-2) sowie den weiteren Zeugen (die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten, L._____, der Beistand der Kinder, M._____) ergeben nichts Entscheidendes in Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt, insbesondere weil sie keine Aussagen zum Kernsachverhalt machen können (act. 7/3, act. 7/6). Gleiches gilt für die Aussagen der Zeugin, Auskunftsperson D._____, die überwiegend Aussagen zum Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin machen kann. Auf einige, für die Entscheidfindung wesentliche Aussagen von D._____ wird hernach jedoch an gegebener Stelle eingegangen (act. 7/1-2).

Der Aussagen der Privatklägerin (act. 6/1-2) können der jahrelange Konflikt zwischen ihr und dem Beschuldigten entnommen werden, welchen der Beschuldigte

nicht in Abrede stellt. Zum eigentlichen Kerngeschehen gemäss Anklageschrift kann sie jedoch nichts beitragen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte haben jedoch in Bezug auf den Konflikt eine andere subjektive Wahrnehmung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen gilt zu beachten, dass sie unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB einvernommen worden ist und durch das Stellen von Genugtuungs- und Schadenersatzansprüchen ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, wobei die Geltendmachung dieser Ansprüche der Privatklägerin zusteht.

6.16. Gutachten Prof. Dr. F._____ (Privatgutachten)

6.16.1. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 wurde das vom Beschuldigten eingereichte Gutachten von Prof. Dr. F._____ vom 15. Oktober 2024 zu den Akten genommen (act. 141/2 und act. 178). Dabei ist dieses, wie schon erwähnt, als Privatgutachten und als zulässiges Beweismittel - eine Urkunde i.S.v. Art. 192 Abs. 2 StPO - zu qualifizieren. Das eingereichte Privatgutachten beschränkt sich auf die Beantwortung von Rechtsfragen. Es thematisiert die Verwertbarkeit von Beweismitteln und somit eine Rechtsfrage. Die Rechtsanwendung ist aber Aufgabe des Gerichts (iura novit curia) und, abgesehen von Spezialfällen wie z.B. der Anwendung ausländischem Rechts, nicht Gegenstand eines Gutachtens (vgl. BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 182 N 4f.). Nach konstanter Rechtsprechung stellt ein Privatgutachten sodann, wie ebenfalls bereits dargelegt, lediglich eine Parteibehauptung dar, weshalb sich darauf keine wichtigen Entscheide abstützen lassen (BSK StPO-HEER, a.a.O., Art. 189 N 5).

6.16.2. Ferner ist festzuhalten, dass der Gutachter im Auftragsverhältnis mit der Lebenspartnerin des Beschuldigten und der Zeugin D._____, welche vom amtlichen Verteidiger vertreten wurde, stand. Der Gutachter äussert seine Meinung ohne vom Gericht einen entsprechenden Auftrag, insb. auch unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO), erhalten zu haben. Vorliegend können die Befunde des privat beauftragten Sachverständigen nicht beweisbildend sein (BSK StPO-Heer, a.a.O., Art. 189 N 6). Alsdann geht das Gutachten, wie ebenfalls schon erwähnt, von einem Sachverhalt aus, der aus Sicht des Gerichts aufgrund der Akten nicht erstellt ist. Dadurch wird eine Sachlage, als Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfragen angenommen, die nicht erstellt ist (wie z.B. die ständige Beobachtung der Webseite "AG'._____" durch die britischen Behörden oder, dass sich die britischen Behörden in einem ständigen Austausch mit den Betreibenden der Webseite befunden oder gar Zugang zur der Webseite mittels Admin-berechtigung gehabt hätten, vgl. dazu act. 140/2 A. Sachverhalt S. 4). Weiter wurde auch nicht zuerst die Erkenntnis von Polizist E._____ den Schweizer Behörden übermittelt und hernach E._____ noch als Zeuge einvernommen, was dann die Schweizer Behörden mittels aktiver Rechtshilfe anforderten. E._____ wurde weder von den britischen Behörden als Zeuge einvernommen, noch erfolgte eine solche Zeugeneinvernahme mittels aktiver Rechtshilfe der Schweizer Behörden. Vielmehr wurden sämtliche Dokumente nach der unaufgeforderten Übermittlung an die Schweizer Behörden hernach noch auf dem (formellen) Rechtshilfeweg von den britischen Behörden eingefordert (act. 3/1-10 und act. 11/6-9). Abschliessend ist nochmals erwähnt, dass dem Privatgutachten der Beweiswert einer Parteibehauptung - und damit kein grösserer Stellenwert als die Erörterung von Rechtsfragen durch die fragliche Partei selbst - zukommt. Vorliegend ist somit nicht in entscheidendem Ausmass für die Beantwortung wichtiger Fragen darauf abzustellen (BSK StPO-Heer, a.a.O., Art. 182 N 2, Art. 189 N 6).

6.17. Kein Hinweis auf eine Dritttäterschaft

6.17.1. Der Beschuldigte führt ins Feld, dass nicht er die ihm in der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen vorgenommen habe, sondern eine andere Person. Er bringt zusammengefasst vor, dass ein gewisser "N._____", welchen er vor Jahren zufällig in einer Bar in Zürich kennengelernt habe, wahrscheinlich dahinter stecke und ihn, resp. seine Geräte, gehackt habe. Zu Beginn hätten N._____, er und zum Teil auch weitere Männer, die von ihren Expartnerinnen schlecht behandelt worden seien, in einem Chat ihren Frust abgelassen, wobei Unterhaltungen mit N._____ etwa zweimal stattgefunden hätten. Da das Vertrauensverhältnis zu N._____ gewachsen sei, habe er sich ihm anvertraut. Dabei sei später die Idee aufgekommen, gegen die Privatklägerin eine professionelle Informationskampagne zu starten. Zu diesem Zweck und weil N._____ den grössten Teil der Arbeit koordiniert habe, habe er N._____ Bitcoins in der Höhe von Fr. 20'000.– überwiesen. Das Motiv von N._____ für die anklagebildenden Handlungen könne er sich einzig damit erklären, dass er (N._____) einen Testlauf habe machen wollen, um danach seine eigene Expartnerin töten zu lassen oder ihm einen Gefallen machen wollen (Einvernahmen des Beschuldigten, act. 5/3 F/A 8ff., act. 5/16 F/A 24-31, act. 200 S. 35ff.).

6.17.2. Rein theoretisch erscheint eine Dritttäterschaft, auch in der Person von N._____ möglich, doch bestehen vorliegend keinerlei Anzeichen hierfür. Zunächst ist nicht ansatzweise erstellt, ob es diesen N._____ wie auch die vom Beschuldigten erwähnte Chatgruppe wirklich gab. Objektive Beweismittel hierzu gibt es z.B. nicht. Es bleiben nur die Ausführungen des Beschuldigten. So führt der Beschuldigte aus, dass er nur dessen Vorname kenne und sonst keine weiteren Angaben über ihn habe. Von N._____ ist demnach weder der richtige oder vollständige Name bekannt, noch liegen Kontaktinformationen wie eine Emailadresse oder eine Telefonnummer etc. über diesen vor. Die mit dem Image gebrannte CD/DVD warf der Beschuldigte angeblich weg. Auf keinem der ausgewerteten IT-Geräte wurden Spuren dieser vom Beschuldigten erwähnten Chatgruppe entdeckt. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sich im beschlagnahmten Computer des Beschuldigten im Outlook eine Email von N._____ befinden würde, in der er dem Beschuldigten das von diesem erwähnte "Update" zum Chat zugestellt hätte (vgl. nachstehend die Ausführungen des Beschuldigten dazu in act. 5/3 F/A 5ff.). Solche wurden auch im Rahmen der Auswertung und Durchsuchung der elektronischen Geräte durch die Polizei nicht gefunden. Weiter wirft der Umstand Fragen auf, weshalb der Beschuldigte nicht seinen Kollegen, welcher beim Kennenlernen von N._____ zu Beginn in der Bar dabei gewesen sein soll, als Zeuge anrief. Dieser hätte allenfalls zumindest die Existenz einer solchen Person bestätigen können. Die Begründung des Beschuldigten, er wolle seinen Kollegen nicht in diese Sache reinziehen und er könne höchstens bestätigen, dass es N._____ gegeben habe, überzeugt jedenfalls, angesichts des gewichtigen Vorwurfs der versuchten Anstiftung zu Mord, wenig (act. 5/3 F/A 35).

6.17.3. Wenig glaubhaft erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf eine mögliche Dritttäterschaft, insbesondere von N._____. So hat er

anlässlich der ersten beiden Einvernahmen vom 17. Februar 2023 und vom 22. März 2023 N._____ oder diese Chatgruppe nicht erwähnt (act. 5/1 und act. 5/2). In der dritten Einvernahme am 26. April 2023 macht der Beschuldigte Ausführungen zu N._____ und erklärt, dass er diesen vier Jahre zuvor in der S._____ Bar in Zürich, kennengelernt und ein Austausch stattgefunden habe. Es habe sich herausgestellt, dass beide unter ihren Partnerinnen litten, wobei N._____ ihm von dieser Chatgruppe von "Leidensgenossen" erzählt und gefragt habe, ob er beitreten wolle. Vor Ort habe ihm N._____ eine Email mit den Logindaten für eine Filesharinplattform gesandt. Er habe dann ein brennbares Image heruntergeladen und auf eine DVD gebrannt, darin sei ein Chatprogramm vorprogrammiert gewesen. Darin hätten sich Männer mit N._____ ausgetauscht, die sich über ihre Exfrauen wegen finanziellen Forderungen enerviert hätten ausgetauscht. Er habe diesen N._____ zwei bis drei Mal online getroffen. Er habe auch z.T. Sachen auf dem Chatforum hinterlassen und Dokumente, z.B. von der KESB oder des Bezirksgerichts Affoltern oder auch die Fotos des BMW der Privatklägerin, hochgeladen. Ende Januar / Anfang Februar 2023 sei er zuletzt eingeloggt gewesen, N._____ habe geschrieben, das Chatprogramm sei veraltet, er könne die CD/DVD wegwerfen, es folge in Kürze ein Update. Dazu habe er N._____ eine seiner Emailadressen angegeben, diese Emailadresse befinde sich im Outlook des beschlagnahmten Computers. Der Chat habe ihm als "Ventil" gedient, um sich mit Gleichgesinnten auszutauschen. Mit N._____ habe er wohl im Januar 2023 zum letzten Mal Kontakt gehabt. Gesehen habe er ihn nur ein Mal an diesem Abend, für ca. drei Stunden, ein Kollege von ihm sei auch dabei gewesen, er möchte diesen Kollegen aber nicht in diese Sache reinziehen. Er könnte nur bestätigen, dass er N._____ kennengelernt habe, mehr nicht. Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob er damit sagen wolle, ein Dritter habe die Tötung in Auftrag gegeben, meinte der Beschuldigte, dass die Möglichkeit bestehe (act. 5/3 F/A 8-57).

6.17.4. In der vierten Einvernahme am 12. September 2023 erklärt der Beschuldigte dann, dass die beiden gegen die Privatklägerin eine Informationskampagne mit Flugblättern und allenfalls einer Webseite geplant hätten und er dafür N._____ über Kraken Fr. 20'000.– übermittelt habe. Er habe N._____ einfach Fr. 20'000.– übermittelt, weil er mit ihm ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Das Geld sei für einen Dritten gewesen, der ein Konzept für die Webseite und das Flugblatt hätte ausarbeiten können. N._____ habe dies gut verkaufen können, rückblickend sei er ihm wohl auf den Leim gegangen (act. 5/4 F/A 55 ff.). Er habe dies nicht früher in der Untersuchung gesagt, weil er nicht danach gefragt und weil ihm geraten worden sei, nicht schon alles offen zu legen. Weil es ethisch nicht ganz korrekt gewesen sei (mit der Informationskampagne), sei er nicht gleich damit rausgerückt (act. 5/4 F/A 74). In den anschliessenden Einvernahmen fünf bis acht vom 25. Oktober 2023, 20. Dezember 2023, 14. Februar 2024 und 2. Mai 2024 (act. 5/6, act. 5/7, act. 5/13 und act. 5/15) führt der Beschuldigte nichts mehr zu N._____ aus, wobei festzuhalten ist, dass in der Einvernahme vom 25. Oktober 2023 (act. 5/6) nur Fragen zur Person gestellt worden sind.

6.17.5. In der neunten Einvernahme (Schlusseinvernahme) vom 10. Juli 2024 (act. 5/16) bringt der Beschuldigte dann erstmals vor, dass ihn die ihm eröffneten Spuren und Hinweise (aus den Auswertungen der IT-Geräte etc.) überrascht hätten. Er könnte sich das ihm zur Last gelegte strafbare Verhalten nur damit erklären, dass N._____ seinen Computer gehackt und unter seinem Namen habe agieren können, also den Mord an der Privatklägerin in Auftrag zu geben. Dies sei aber klar ohne sein Wissen erfolgt (act. 5/16 F/A 24ff.). Er und N._____ hätten sich sehr gut verstanden, auf einer Vertrauensbasis, wie zu einem Psychologen. N._____ habe diese Idee (mit der Informationskampagne) gehabt und er, der Beschuldigte, habe dies als Mitgefühl eines Freundes betrachtet. Als Motivgründe von N._____ gibt der Beschuldigte an, er habe sich dazu Gedanken gemacht, aber es kämen ihm nur komische Ideen in den Sinn, abstruse Phantasien, die er nicht nennen wolle (act. 5/16 F/A 30/31).

6.17.6. Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung macht der Beschuldigte dann weitere Ausführungen zum Motiv und erklärt u.a. auch, dass er N._____ als sehr einfühlsam empfunden habe und sie die Kampagne professionell, auch mit Beweisen untermauert, hätten aufziehen wollen. Im Februar oder März 2023 hätte die Ausarbeitung der Kampagne starten sollen, dafür habe er N._____ über Kraken die Bitcoin überwiesen. Er wisse nicht, was danach mit dem überwiesenen Betrag geschehen sei. Er habe ihm das Geld für die Publikation gesandt. N._____ habe für ihn Partei ergriffen, wie das unter Freunden halt der Fall sei, aber ob er der Privatklägerin etwas antun würde, habe er ihm nie gesagt. Als Dritttäter komme für ihn nur N._____ in Frage. Er habe ihn nie so kennengelernt, als dass er ihm eine solche Tat zutrauen würde, aber er hätte alle Informationen gehabt, es zu tun. Damals hätte er N._____ eine solche Tat nicht zugetraut. Aber nun, da etwas darüber nachgedacht habe, wer es gewesen sein könnte, komme bei ihm schon der Gedanken auf, N._____ hätte es gewesen sein können. Er wisse nicht warum, vielleicht habe N._____ ihm einen Gefallen machen wollen oder er habe ihn, als ganz abstruse Variante, als Testlauf verwenden wollen, um zu prüfen, ob so etwas funktioniere, um anschliessend seine eigene Expartnerin auf die gleiche Weise töten zu lassen. Darauf komme er aber erst, da er genügend Zeit gehabt habe, nachzudenken. Vielleich habe N._____ eine ganz andere Seite in sich gehabt, als er sie gezeigt habe. N._____ muss einen perfiden Plan gehabt haben, den er sich ausgedacht habe. Er habe ihn gelockt, damit er ihm das Geld überweise. Er könne sich nicht erklären, wieso N._____ die Beweise auf ihn führen lassen würde, vielleicht habe sich auf dem Link zum Brennen der CD/DVD eine Software befunden (act. 200 S. 35ff.).

6.17.7. Aus vorstehend ausgeführten Aussagen des Beschuldigten zur Möglichkeit der Dritttäterschaft und seine Schilderungen zu N._____ fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen in zunehmender Dauer des Verfahrens stetig steigerte und die Version einer Dritttäterschaft immer verstärkter behauptetet. Zu Beginn erwähnte er die Möglichkeit der Dritttäterschaft oder nur schon die Bekanntschaft mit N._____ gar nicht, angeblich weil er nicht alles von Beginn an habe preisgeben wollen. Hernach erwähnt er N._____, ohne aber von sich aus die Möglichkeit der Dritttäterschaft zu nennen, er tut dies erst auf Frage der Staatsanwältin. In der nächsten Einvernahme berichtet er zum ersten Mal von der geplanten "Informationskampagne" mit dem Flugblättern und der Webseite. Erst in der Schlusseinvernahme erklärt er dann, dass wohl N._____ seine IT-Geräte gehackt habe oder haben muss, wobei er die Motive dazu nicht nennen wolle. Anlässlich der Gerichtsverhandlung spekuliert der Beschuldigte sodann über mögliche Motive wie, dass N._____ ihm einen Gefallen (mit der Tötung der Privatklägerin) habe machen wollen oder dass er ihn als Testlauf für die Tötung seiner eigenen Expartnerin habe verwenden wollen. N._____ sei zwar sehr einfühlsam gewesen, aber vielleicht habe er sich in ihm getäuscht (act. 200 S. 35 ff.). Dieses Aussageverhalten ist wenig glaubhaft.

6.17.8. Auch erschöpft sich der Beschuldigte zuletzt in Spekulationen wie den zuletzt genannten möglichen Motiven von N._____, die nicht lebensnah erscheinen. N._____ und der Beschuldigte haben sich, gemäss Aussagen des Beschuldigten, rasch und stets sehr gut verstanden und zwischen ihnen habe ein Vertrauensverhältnis bestanden. Dass N._____ eine "zweite Seite" in sich gehabt habe, er einen perfiden Plan ausgeheckt habe, auf ihn führende Beweise habe legen wollen, ihn als Testlauf für die Tötung der eigenen Expartnerin habe verwenden wollen oder ihm mit der Tötung der Privatklägerin einen (unaufgeforderten) Gefallen habe machen wollen, erscheint sehr unwahrscheinlich und bisweilen lebensfremd. Die Behauptung des Beschuldigten gehen nicht über das Mass einer reinen Spekulation hinaus. Ferner scheint schleierhaft und dadurch nicht nachvollziehbar, weshalb N._____ von sich aus und ohne das Wissen des Beschuldigten von der angeblich ursprünglichen Idee einer gemeinsamen Informationskampagne gegen die Privatklägerin abweichen sollte und die Tötung der Privatklägerin, welche ihm nicht näher bekannt ist, in Auftrag zu geben und sich einer schweren Straftat schuldig zu machen.

6.17.9. Es sind den Akten auch keine Hinweise auf mögliche aktuelle und massgebliche Konflikte der Privatklägerin – abgesehen von der stark belasteten Beziehung zum Beschuldigten – zu entnehmen (vgl. dazu u.a. act. 6/1 F/A 12ff., 20ff., act. 6/2 F/A 1ff.), die auf ein Motiv eines Dritten schliessen lassen könnten.

6.17.10. Schliesslich sprechen auch folgende Anhaltspunkte gegen eine Sachverhaltsvariante einer Dritttäterschaft: Zunächst hat der Rechtsanwalt des Beschuldigten die Urteile der Unterhaltsverfahren am 19. Dezember 2022, 10.05 Uhr, erhalten (act. 16/2). Obwohl der Beschuldigte den genauen Erhalt dieser Urteile nicht mehr weiss, führt er aus, dass er diese wohl, sofern ohne Beilagen versandt, per Email und wohl gleichentags erhalten habe (act. vgl. act. 5/13 F/A 169f., act. 200 S. 20). Aufgrund der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass auf dem STEG Computer des Beschuldigten um 13.03 Uhr im TOR Browser ein Lesezeichen für die Webseite www.AK._____.pw gesetzt wurde. Eine Minute später um 13.04 Uhr wurde dann ein Lesezeichen im TOR Browser von einem URL im Darknet gespeichert. In der Hauptverhandlung führt der Beschuldigte aus, dass er das Urteil nach Erhalt seiner Partnerin D._____ gezeigt habe und dass er das Urteil wahrscheinlich einige Stunden später in die Chatgruppe gestellt habe (act. 200). Folgt man diesen, in keiner Weise objektiv erstellten, Ausführungen, so hätte N._____ sich umgehend nach Erhalt der Urteile vom Beschuldigten aus freien Stücken und ohne Wissen oder mit Rücksprache des Beschuldigten in dessen STEG Computer einhacken müssen und nach einem Auftragsmörder im Darknet suchen. Dies erscheint, insbesondere was die zetliche Konnexität zwischen Erhalt der Urteile und Besuch der genannten Webseite, unwahrscheinlich und wenig lebensnah.

6.17.11. Auch ist fraglich, weshalb N._____, welcher, weiter der Behauptung des Beschuldigten, es sei ein Drittäter gewesen, folgend, die IT-Geräte des Beschuldigten bereits im Juli resp. August 2021 ein erstes Mal für die Auftragserteilung bei AJ._____ gehackt haben soll und hernach jedoch erst wieder rund 1.5 Jahre später, ab dem 19. Dezember 2022 zum zweiten Mal die Geräte des Beschuldigten hackt und darin die erwähnte Tötung in Auftrag zu geben. Diese "Pause" von rund 1.5 Jahren und insbesondere der Grund für das Eindringen in den Computer des Beschuldigten genau am 19. Dezember 2022 und nur wenige Stunden nach der gesicherten Entgegennahme der Urteile des Bezirksgerichts Affoltern durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten, wäre erklärungsbedürftig. Dass dieses zweite Hacken und der Beginn der ersten Tathandlung für die Auftragserteilung zur Tötung sodann fast zeitgleich auf den Erhalt der beiden Urteile des Bezirksgerichts Affoltern am 19. Dezember 2022 beim Beschuldigten resp. dessen Anwalts, fallen soll, erscheint sehr auffällig und würde einem grossen Zufall entsprechen. Dies spricht klar gegen die These einer Dritttäterschaft und stellt vielmehr, wie schon erwähnt, ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten, dar.

6.17.12. Weiter stellt sich die Frage, woher ein Dritter, insb. N._____, Kenntnis von der Autonummer bzw. von den ersten Zahlen Kenntnis haben und weshalb

dieser eine solche Suche auf den IT-Geräten des Beschuldigten vornehmen sollte. Die Autonummernsuche auf viacar.ch durch eine Drittperson erscheint unwahrscheinlich. Nicht nachvollziehbar ist alsdann, dass ein Dritttäter solch spezifischen Passwörter für den mit VeraCrypt verschlüsselten Container "..." sowie auch für das Exodus Wallet "D._____ziehtimDezember2021beimirein" verwendet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass D._____ im Dezember 2021 beim Beschuldigten einzog resp. seit dann mit ihm zusammenlebt. Weiter wirft auch Fragen auf, wieso der Dritttäter sämtliche Logindaten von AF._____@....com fein säuberlich im KeePass des Beschuldigten eintragen sollte.

6.17.13. Überdies hätte der Drittäter die nachweislich vom Beschuldigten erstellten Fotos des BMW der Privatklägerin die er sich mittels Email von A._____@gmx.net selber unter dem Titel "test" zusandte, umgehend hochladen müssen.

6.17.14. Alsdann hätte der Dritttäter gleichzeitig mehrere IT Geräte des Beschuldigten (Mobiltelefon, Media Server, STEG Computer und auch das Geschäftsnotebook Lenovo), teilweise in ausgeschaltetem Zustand, hacken müssen, was möglich wäre, aber unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass die Auswertung der IT Geräte zumindest keine Hinweise auf ein Hacken ergab.

6.17.15. Zusammengefasst liegen somit weder von der Beweis- noch von der Motivlage her begründete Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vor, wobei insbesondere auch die konkreten Tatumstände klar gegen eine Dritttäterschaft sprechen. Folglich kann die These der Dritttäterschaft, allen voran in der Person dieses "N._____" als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Sie erscheint als Schutzbehauptung des Beschuldigten.

6.18. Weitere Vorbringen des amtlichen Verteidigers

6.18.1. IP-Spoofing / Rootkit

Der amtliche Verteidiger bringt vor, dass die elektronischen Geräte des Beschuldigten mittels IP-Spoofing oder Rootkit durch eine Drittperson gehackt worden

seien oder gehackt worden sein könnten, wodurch in seinem Namen der entsprechende Auftrag zur Tötung der Privatklägerin habe platziert werden können. Er kommt dabei jedoch nicht über theoretische Ausführungen zu IP-Spoofing und Rootkitting hinaus (act. 204 Rz. 11ff.).

Theoretisch hätten die elektronische Geräte des Beschuldigten durch die vom amtlichen Verteidiger aufgeworfenen Methoden manipuliert werden können. Jedoch gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, welche für solche Aktivtäten sprechen würden. Der amtliche Verteidiger bringt zunächst vor, dass der Beschuldigte von N._____ eine CD/DVD erhalten hätte, wodurch Malware auf dem PC ohne Problem hätte installiert werden können (act. 204 S. 13). Den Aussagen des Beschuldigten kann aber entnommen werden, dass dieser von N._____ einen Download-Link zu einer Filesharingplattform erhalten habe, wobei der Beschuldigte anschliessend das Chatprogramm auf eine CD/DVD brennen musste (act. 5/2 und act. 5/7). Weiter erscheint diese Theorie ebenfalls eher unrealistisch, weil die Drittperson wohl gleichzeitig mehrere Geräte gehackt haben müsste (Handy, STEG Computer, Notebook etc.). Die Auswertung der beschlagnahmten IT-Geräten durch die Spezialisten ergab sodann keinerlei Hinweis auf solche Malware. IP-Spoofing und die Installation eines Rootkits können damit vorliegend als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

6.18.2. Geldüberweisung an eine Drittperson / IT-Kenntnisse Beschuldigter

Zu den Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte nicht so naiv sei und einem Dritten ohne Weiteres Fr. 20'000.– überweisen würde (act. 204 S. 26 Rz. 40), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dies ja genau tat. So hat der Beschuldigte dem ihm doch unbekannten N._____, von welchem er weder die genauen Personalien kennt, noch über irgendwelche Kontaktinformationen verfügt, für die Ausarbeitung einer angeblichen, noch in den Anfängen steckende, Informationskampagne Fr. 20'000.– überwiesen. Er erhielt dafür keinerlei Sicherheit, dass die vereinbarte Gegenleistung erfolgen werde. Er ging von einer "Vertrauensbeziehung" aus (act. 200 S. 41, act. 5/4 F/A 69). Mit dem Vertrauensverhältnis liesse sich eine solche Überweisung zwar erklären. Dennoch muss gesagt, werden dass der Beschuldigte letztlich diesen N._____, den er nur einmal physisch, rund vier Jahre vor der angeblichen Überweisung der Fr. 20'000.– für 3 Stunden bei einem Bier in einer Bar traf, und hernach chattete, nicht kannte. Demnach kann beim Beschuldigten eine Überweisung von Fr. 20'000.– an einen unbekannten Dritten durchaus für möglich erachtet werden.

Der Beschuldigte verfügt sodann durchaus über gute IT-Kenntnisse. So führt er selber aus, dass er sich für Informatikthemen interessiere, IT-Zeitschriften lese und selbst IT-Anwendungen, wie die Installation von Software, ausprobiere (act.

200 S. 19). Er installierte VPN, oder den TOR Browser für den Zugang zum Darknet und scheint auch offen zu sein, mal einen Link, z.B. im Darknet über TOR auszuprobieren, den er bei chip.de (ein Technikmagazin) sah (act. 5/4 F/A 142). Seine guten IT-Kenntnisse ergeben sich auch daraus, dass er in der Lage war, verschlüsselte Dateien zu erstellen. Auf seinem STEG Computer wurden neben mit VeraCrypt verschlüsselte Dateien und auch versteckte Dateien gefunden wurden. Auch D._____ bezeichnete die EDV Kenntnisse des Beschuldigten in ihrer ersten Einvernahme als gut (act. 7/1 F/A 14f.), später dann nur noch als "Anwenderkenntnisse" (act. 7/2 F/A 34). Der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt lässt sich mit seinen IT-Kenntnissen durchaus vereinbaren.

6.19. Gesamtwürdigung

Nach dem Gesagten fügen sich in der Gesamtbetrachtung diese Vielzahl von Indizien sowohl betreffend Anklagesachverhalt I und II zu einem sehr deutlichen Bild zusammen, während eine mögliche Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände als ausserordentliche unwahrscheinlich ausser Betracht fällt. Es bestehen damit im Ergebnis keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen / Ausgangslage

Die Staatsanwaltschaft beantragt Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung zum Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie wegen versuchter Anstiftung zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB eventualiter strafbarer Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis StGB (act. 38/1 S. 12, act. 201). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft an (act. 202). Der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger verlangen Freisprüche von den Vorwürfen, eventualiter macht der Beschuldigte geltend, es läge eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und nicht Mord vor. Betreffend den Anklagevorwurf II mangle es an einer schweren Körperverletzung, womit eine strafbare Vorbereitungshandlung entfalle und überdies auch daran, dass das Versuchsstadium erreicht worden sei (act. 204 Rz. 99ff. und act. 200).

2. Anklagesachverhalt I: Versuchte Anstiftung zum Mord

2.1. Anstiftung

2.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zum von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, und zwar nach der Strafandrohung, welche auf den Täter Anwendung findet. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Tat können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 128 IV 11 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 2 b/aa).

2.1.2. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, so lange er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung kommt dann nicht in Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, mithin eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, mithin alles, was im anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Es sind keine zusätzlichen Hinweise zur genauen Tatbegehung nötig, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 E. 2a, m.w.H.).

2.1.3. Ein vollendeter Versuch der Anstiftung liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 5.3).

2.2. Versuch

2.2.1. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV

150 E. 3.4).

2.2.2. Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Im alten Recht wurde der untaugliche Versuch in Art. 23 aStGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch überhaupt - prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (BGE 140 IV 150 E. 3.5).

2.2.3. Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur dann sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (BGE 140 IV 150 E. 3.6).

2.3. Mord

2.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).

2.3.2. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in Art. 112 StGB auf eine nicht abschliessende Aufzählung von äusseren (Ausführung) und inneren Merkmalen (Beweggrund, Zweck). Neben den Absichten und Motiven des Täters können somit auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist respektive wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Es müssen nicht sämtliche Merkmale erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren Umstände der Tat. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteile des Bundesgerichtes 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2 und 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2; BGE 140 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a).. Eine schwere Konfliktsituation ist jedoch nicht gegeben, wenn die Tat aus einem nichtigen Grund erfolgte, selbst dann nicht, wenn der Täter unter der Situation aufgrund eigener Wertvorstellungen subjektiv litt. Akzeptiert beispielsweise der Ehemann nicht, dass seine Ehefrau von ihm getrennt lebt bzw. neue Beziehungen mit anderen Männern eingeht und schreitet er aus diesem Grund zur Tat, handelt es sich um einen nichtigen Grund, der vielmehr eben gerade für Skrupellosigkeit spricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3). Eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung schliesst die Erfüllung des Mordtatbestandes nicht zwingend aus (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1f).

2.4. Würdigung

2.4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt meldete sich der Beschuldigte auf der Seite "AG'._____" an, auf welcher Seite diverse illegale Dienstleistungen angeboten wurden. Der Beschuldigte beauftragte am 3. Januar 2023, 13.21 Uhr (UTC+0), eine ihm nicht bekannte Drittperson schriftlich damit, die Privatklägerin durch einen Auftragsmörder töten zu lassen und zwar durch die Option "Shoot to kill and drive away". Diesen Auftrag konkretisierte der Beschuldigte hernach, indem er mit dem Administrator von "AG'._____" schriftlich die Konditionen des Auftrages, nämlich den Zeitpunkt der Tötung und die Höhe der Zahlung in Bitcoins vereinbarte. Danach übermittelte der Beschuldigte weiterführende Informationen zur Privatklägerin und stellt in Aussicht, ein Foto von der Zielperson sowie von deren Fahrzeug zu beschaffen. Ausserdem bat er darum, die Kinder der Zielperson durch die Ausführung nicht zu beeinträchtigen. Am 17. Januar 2023 teilte der Beschuldigte den vollständigen Namen der Privatklägerin und deren Wohnadresse mit und schickte ein Bild von ihr, mit dem Vermerk, dass das Bild nicht das neueste sei, die Privatklägerin massiv an Gewicht zugelegt habe und sie die Firma www.O._____.ch führe. Ausserdem teilte er mit, die Privatklägerin fahre einen BMW X3. Der Beschuldigte erkundigte sich sodann am 19. Januar 2023, auf wann die Hinrichtung geplant sei, damit er sich ein Alibi verschaffen könne. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Tötung auf den 27. Januar 2023 geplant sei. Als der Beschuldigte feststellte, dass die Privatklägerin nach diesem Termin noch am Leben war, fragte er am 29. Januar 2023 nach, weshalb der Auftrag noch nicht ausgeführt worden sei und übermittelte zur besseren Identifizierung der Privatklägerin die zuvor erstellten Fotos des BMW X5 sowie des dazugehörigen Kontrollschildes und fragte erneut nach, auf wann die Ausführung des Auftrages geplant sei. Der Beschuldigte überwies zur Bestätigung des Auftrages 1.151009 Bitcoins an "AG'._____", was zu diesem Zeitpunkt einem Betrag von Fr. 22'274.02 entsprach.

2.4.2. Durch das vorgenannte Vorgehen brachte der Beschuldigte mehrfach seinen Willen zum Ausdruck, die Privatklägerin töten zu lassen. Es blieb nicht bei einer Erkundigung hinsichtlich der Möglichkeit einer Tötung, sondern es wurden in der Folge zahlreiche Details ausgetauscht und konkrete Vorstellungen präsentiert. Selbst nachdem die Tötung offensichtlich am ersten vereinbarten Termin nicht vollzogen wurde, hielt der Beschuldigte an seinem Auftrag fest bzw. bekräftigte diesen sogar durch Übermittlung weiterer Details zum Fahrzeug der Privatklägerin. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es klar, dass der Beschuldigte davon ausging, bei "AG'._____" mit einer realen Person zu interagieren, welche in der Lage und auch willens war, einen solchen Auftrag gegen ein entsprechendes Entgelt nach seinen Vorstellungen auszuführen bzw. dessen Ausführung zu organisieren. Dies lässt sich primär daraus ableiten, dass der Beschuldigte konkrete Angaben zur Zielperson übermittelte, dass er darauf hinwies, dass deren Kinder (und damit seine eigenen Kinder) nicht beeinträchtigt werden sollten und nicht zuletzt daraus, dass er sich für den geplanten Tatzeitpunkt ein Alibi verschaffen wollte. So etwas tut nur, wer mit der Ausführung des Auftrags, mithin der Tötung der Privatklägerin, rechnete. Weiter spricht auch die Überweisung des nicht unerheblichen Betrages von Fr. 22'274.02 klar dafür, dass der Beschuldigte mit der Umsetzung des Auftrags rechnete. Diese Auftragserteilung, die Übermittlung der Details, das geradezu beharrliche Drängen auf Ausführung des Auftrags sowie die geleisteten Zahlungen sind ohne Zweifel geeignet, bei der Drittperson, die ja gemäss Webseite "AG'._____" gegen Entgelt solche Tötungen gerade anbietet, es sich also um ihre Geschäftstätigkeit handelt, den Tatentschluss - hier zur Tötung der Privatklägerin - zu wecken. Auch bei einem bereits zur Tat Geneigten oder sich sogar zur Begehung von Straftaten Anbietenden kann der Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (BGE 116 IV 1), wovon vorliegend auszugehen ist. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten als Anstiftung zur Tötung der Privatklägerin zu werten (zur Qualifikation des Tötungsdelikts vgl. hernach Ziff. IV.2.4.9 ff.). In subjektiver Hinsicht ist nach dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen.

2.4.3. Indem es nicht zur Tötung der Privatklägerin kam, kann nur eine versuchte Anstiftung vorliegen. Der Anstiftungsversuch kann, wie der Versuch allgemein, im Sinne von Art. 21-23 StGB unvollendet, vollendet oder untauglich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Es ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, da der Beschuldigte durch die Übermittlung der Details zum Tötungsauftrag und vor allem auch durch die Bezahlung der geforderten Summe alles in seiner Macht stehende tat, um bei der unbekannten Drittperson den Tatentschluss hervorzurufen. Die angestiftete Drittperson verfügte über alle Angaben zur Ausführung der Tötung, womit es auch nicht mehr im Machtbereich des Beschuldigten lag, ob es tatsächlich zur Ausführung kommen wird oder nicht.

2.4.4. Offensichtlich handelt es sich bei "AG'._____" um eine Betrugsseite. Der Beschuldigte stand in Tat und Wahrheit nicht mit jemandem in Kontakt, der die Absicht oder die Möglichkeit gehabt hätte, das von ihm beauftragte Tötungsdelikt zu begehen. Damit waren die Bemühungen des Beschuldigten, beim mutmasslichen Täter einen Tatentschluss nach seinen Vorstellungen hervorzurufen, von vornherein untauglich, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte selbst das nicht bemerkt hatte, andernfalls er gewiss nicht einen Betrag von über Fr. 22'000.00 überwiesen hätte. Es liegt hier folglich ein vollendeter untauglicher Versuch einer Anstiftung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, welcher prinzipiell strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB).

2.4.5. Dass der Beschuldigte grob unverständig gehandelt hatte, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich gewesen ist, kann vorliegend

nicht gesagt werden. Der untaugliche Versuch aus grobem Unverstand betrifft also Fälle, in denen die Täterschaft die Tat auf eine Art und Weise zu verwirklichen versucht, die dermassen irrational ist, dass der Versuch als «besonders dumm oder geradezu lächerlich» erscheint. Erfasst werden Fälle, deren Qualifikation als untauglicher Versuch keinerlei irgendwie geartetes Expertenwissen voraussetzt sowie Fälle, die Ausdruck von Aberglauben sind und/oder von «völliger Unkenntnis der Realität und der sie beherrschenden Erfahrungssätze» zeugen. Beispiele dafür sind der Versuch, eine Person mit einer «Chäpsli»-Pistole zu töten; der Versuch, ein Flugzeug mit einer Luftpistole abzuschiessen; der Versuch, eine Person «totzuhexen»; der Versuch, jemanden durch eine heimliche Gabe eines Stücks Zucker zu töten oder der Versuch, ohne medizinische Indikation eine weit fortgeschrittene Schwangerschaft durch Trinken von Kamillentee abzubrechen (vgl. BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 34). Welches Verhalten als besonders dumm bzw. mehr dumm als gefährlich erscheint, hängt indessen auch von den Anschauungen und dem Wissensstand der jeweiligen Zeit ab (VEST/EICKER/KONOPATSCH/EHMANN/BRAND, StGB AT Kompakt, Ein Lehr- und Lernbuch zum Allgemeinen Teil I des Strafgesetzbuches, 3. Aufl. 2023, S. 168). Es kann als allgemein bekannt gelten, dass im sogenannten Darknet verschiedene illegale Dienstleistung erhältlich sein können. Aufgrund der durch technische Vorkehrungen gewährleisteten Anonymität der sich dort Aufhaltenden erscheint es nicht gänzlich unmöglich oder abwegig, auf diesem Weg eine Tötung in Auftrag geben zu können. Dass es sich bei "AG'._____" um eine Betrugsplattform handelt, war nicht ohne Weiteres zu erkennen, hätte der Beschuldigte ansonsten kaum rund Fr. 20'000.– für die beauftragte Tötung übermittelt. Das Handeln des Beschuldigten erscheint nicht grob unverständig.

2.4.6. Gemäss vorstehend zitiertem Bundesgerichtsentscheid ist auch dann von einem straflosen untauglichen Versuch auszugehen, wenn der Täter nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, sofern in seinem Verhalten objektiv weder ein ernsthaftes Stör- noch ein Gefährdungspotenzial enthalten ist. Untaugliche Verhaltensweisen sollen grundsätzlich nur strafbar sein, wenn und soweit sie als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.6). Diese Rechtsprechung hat in der Lehre Kritik erfahren. So schaffe das Bundesgericht mit dem ungefährlichen untauglichen Versuch eine neue Kategorie des straflosen Versuchs, welche das Gesetz nach seinem klaren Wortlaut nicht vorsehe. Zudem erzeuge die Formulierung, ob ein Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat ein ernsthaftes Stör- und Gefährdungspotenzial bzw. eine objektiv minimale Gefährlichkeit aufweise, erhebliche Rechtsunsicherheit. Eine präzise Grenze zwischen gefährlichem und ungefährlichem Versuch lasse sich kaum ziehen. Die Argumentation des Bundesgerichts überzeuge nicht, weshalb die neu geschaffene Versuchskategorie straflos sein solle. Alleine aufgrund der fehlenden Gefährlichkeit könne nach der für die Versuchsstrafbarkeit massgebenden Eindruckstheorie (welche aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Versuchstheorien bestehe) nicht auf die fehlende Ernsthaftigkeit des Angriffs auf die Normgeltung geschlossen werden. Vielmehr bringe der Täter mit seiner Handlung auch beim untauglichen Versuch zum Ausdruck, sich im Widerspruch zur Normgeltung verhalten zu wollen. Es bestehe deshalb kein Bedürfnis, den ungefährlichen untauglichen Versuch über die in Abs. 1 vorgesehene (zwingende) Strafmilderung für vollständig straflos zu erklären (DEMARMELS/VONWIL, in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 22 / 4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs N 18, m.w.H.; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 N 44ff.).

2.4.7. Im hier zu beurteilenden Fall ist rückblickend bekannt, dass der Beschuldigte auf "AG'._____" nicht mit einer Person kommuniziert hatte, die Tötungen organisieren wollte, sondern die lediglich die Absicht hatte, den Beschuldigten zur Zahlung einer Summe zu bewegen und sich damit zu bereichern. Dies war bereits den britischen Behörden bekannt, die ihre Erkenntnisse den schweizerischen Polizeibehörden mitteilten. Es bestand mithin objektiv gesehen nicht die Gefahr, dass die Privatklägerin durch einen über "AG'._____" engagierten Auftragskiller getötet würde. Alleine abstellend auf diese fehlende objektive Gefährlichkeit müsste der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend der Versuch hier straflos sein. Dies erscheint - massgeblich auch im Lichte der in der Lehre formulierten Kritik am genannten Bundesgerichtsentscheid - als nicht angezeigt. Die Verhaltensweise des Beschuldigten war weder dumm noch geradezu lächerlich noch im Sinne der Rechtsprechung objektiv gänzlich ungefährlich, sodass sie keinerlei ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen würde. Vielmehr war das Verhalten an sich grundsätzlich objektiv tauglich, das von Art. 110 ff. StGB geschützte Rechtsgut (Leib und Leben) zu verletzen. Der Beschuldigte könnte durchaus einen Dritten über das Darknet anstiften, um jemanden töten zu lassen. Sein direktvorsätzliches Verhalten stellt denn klarerweise einen ernsthaften Angriff auf die Rechtsordnung resp. Normgeltung dar. Anzumerken gilt, dass es sich vorliegend letztlich um einen Zufall handelte, dass der Beschuldigte mit seiner Anstiftung offensichtlich auf eine Betrugsseite stiess. Der vollendete Versuch und die verschiedenen Handlungen des Beschuldigten deuten sodann klar darauf hin, dass es dem Beschuldigten mit der Tötung der Privatklägerin sehr ernst war. Zu keiner Zeit liess der Beschuldigte nach der initialen Auftragserteilung am 3. Januar 2023 über rund eineinhalb Monate erkennen, dass er davon abweichen wollte oder, dass er dem Administrator mitteilte, er solle von der Tötung Abstand nehmen. Vielmehr zeigte er ein beharrliches Vorgehen, beschaffte sich Fotos des BMW und Bilder der Privatklägerin, suchte nach der Autonummer des BMW der Privatklägerin, überwies zusätzliche 0.2 Bitcoin, um nur einige Handlungen zu nennen. Ein Strafbedürfnis liegt vor und rechtfertigt sich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit fundamental von dem in BGE 140 IV 150 betreffenden Sachverhalt, in welchem eine Rechtsgutgefährdung aus objektiven Gründen zu keinem Zeitpunkt bestand und überdies als Rechtsgutverletzung "nur" ein Vermögensschaden der SUVA und nicht wie hier, Leib und Leben, die von der Rechtsordnung und dem StGB besonders schützenswerte Rechtsgüter darstellen, im Raum stand (vgl. dazu auch OGer ZH SB210031-O vom 20. August 2021). Mithin ist das Verhalten des Beschuldigten strafwürdig und es besteht zudem ein Strafbedürfnis. Folglich ist von einem strafbaren vollendeten untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

2.4.8. Es handelt sich damit um eine vollendet versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB).

2.4.9. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).

2.4.10. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten aus mehreren Gründen als skrupellos. So habe er zum einen aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt, da der Tötung eine rachsüchtige Abrechnung zugrunde liege, aufgrund der vorangehenden Vorwürfe und Anzeigen durch die Privatklägerin, dem Vorenthalten der Kinder bzw. Streit um das Sorgerecht und auch aus finanziellen Motiven wegen den gerichtlich festgelegten rückwirkenden und künftigen Zahlungen an die Kinder bzw. faktisch an die Privatklägerin. Weiter sei der Beschuldigte heimtückisch vorgegangen, indem er im Darknet über eine anonyme Online-Seite einen Auftragskiller mit der Tötung der Mutter seiner eigenen, minderjährigen Kinder beauftragt habe, welcher anstelle von ihm, die Tat hätte ausführen sollen. Dabei habe der Beschuldigte nach Begleichung der Auftragssumme auf die Ausführung der Tötung keinen Einfluss mehr gehabt, weshalb die Tötung der Privatklägerin einer eigentlichen Hinrichtung gleichgekommen wäre. Schliesslich habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen einen krassen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse offenbart (act. 38/1 S. 9).

2.4.11. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die Mordmerkmale seien nicht erfüllt (act. 204 Rz. 2ff. und Rz. 99ff.). Hintergrund sei ein tiefgreifender Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, dessen Ursache jedoch nicht durch den Beschuldigten alleine zu vertreten sei. Unterhaltszahlungen seien nicht oder nur in untergeordnetem Ausmass Ursache des Konflikts gewesen. Vielmehr sei es um die Betreuung der Kinder gegangen. Er hätte gerne am Leben der Kinder teilhaben wollen, was ihm verwehrt worden sei. Der Beschuldigte hätte sodann weder aus organisatorischen noch insb. aus finanziellen Gründen von der Tötung der Privatklägerin profitiert. Er hätte keine finanziellen Vorteile gehabt. Er sei auf die Betreuung der Kinder durch deren Mutter angewiesen gewesen. Rache als Motiv liege nicht vor, das wäre zu oberflächlich oder zu kurz gegriffen. Die Tötung wäre mit einem sehr komplexen und beidseitig geführten Beziehungskonflikt im Zusammenhang gestanden, weshalb eine extreme Geringschätzung nicht vorläge, womit auch kein extrem egoistisches oder besonders verwerfliches Handeln als Beweggrund vorläge. Das Verhalten des Beschuldigten würde nicht den Tatbestand des Mordes sondern der vorsätzlichen Tötung erfüllen, da es an der Skrupellosigkeit fehle.

2.4.12. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Mord bereits aufgrund der äusseren Umstände wie dem Vorgehen bzw. der Tatausführung gegeben sein könnte. Da es vorliegend nicht zur Tötung der Privatklägerin kam, kann zur Tatausführung nur auf das geplante Vorgehen abgestellt werden. Der Beschuldigte wollte einen ihm unbekannten Auftragskiller mit der Tötung der Privatklägerin beauftragen. Dazu wählte er auf der Online-Plattform die Option "Shoot to kill and drive away". Die Privatklägerin hätte also gemäss einen Vorstellungen und Wahl der Tötung einer eigentlichen Hinrichtung (Hin- oder Vorbeifahren, Töten und Davonfahren) gleichkommend erschossen und leblos zurückgelassen werden sollen, ähnlich einer Abrechnung in einem kriminellen Milieu. Ein solches Vorgehen erscheint grausam. Die völlig arg- und wohl auch wehrlose Privatklägerin hätte von einer ihr unbekannten Drittperson erschossen werden sollen. Wer eine solche Tatbegehung plant, handelt rücksichtslos und kaltblütig.

2.4.13. Sodann sind die Beweggründe der Tat anzusehen. Der Beschuldigte war bis zuletzt nicht geständig, weshalb er sich auch nicht zu seinen Beweggründen äusserte. Zu diesen ist auf den erstellten Anklagesachverhalt abzustellen, wonach beim Beschuldigten einerseits durchaus finanzielle Motive nicht ausgeschlossen werden können (Verpflichtung zur Bezahlung hoher Unterhaltszahlungen an die Privatklägerin resp. an die bei ihr lebenden Kinder, die der Beschuldigte als viel zu hoch erachtete und er sich auch emotional sehr enervierte als er den BMW X5 der Privatklägerin sah, den sie sich seiner Meinung nach, wegen seiner Unterhaltszahlungen habe leisten können (act. 200 S. 28, act. 5/3 F/A 8). Andererseits herrschte zwischen ihm und der Privatklägerin ein schon länger andauernder heftiger Konflikt, dem sich der Beschuldigte zunehmend auch hilflos gegenüberstehend sah.

2.4.14. Es ist überdies auch auf das bei den Akten liegende forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. K._____ vom 18. März 2024 hinzuweisen, in welchem die Gutachterin zum Beziehungskonflikt des Beschuldigten und der Privatklägerin festhält, dass der Beschuldigte die Schuld an diesem Konflikt quasi ausschliesslich bei der Privatklägerin sehe und seine eigenen Anteile und Verantwortung an der langjährigen Auseinandersetzung minimalisiere und negiere. Die gezeigten Denk- und Verhaltensweisen würden auf tiefverletzte, nachtragende und vergeltungssuchende Anteile beim Beschuldigten hinweisen, die er jedoch negiere. Es wirke, als ob der Beschuldigte geistig und emotional noch stark mit dem KESB-Verfahren und der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin befasst sei und bislang wenig Abstand dazu habe gewinnen können. Er habe offenbar unter seiner subjektiv erlebten Hilflosigkeit gelitten. Aus gutachterlicher Sicht lege er ein gutes Motiv für die vorgeworfene Handlung dar (act. 18/22 S. 45/46). Der Beschuldigte, der narzisstisch imponierende Persönlichkeitsmerkmale aufweise, reagiere auf Niederlagen oder Verletzung überempfindlich und könne mit grollendem Rückzug, Verachtung/Abwertung, Wut und trotzigen Gegenangriffen reagieren (act. 18/22 S. 45ff., 55). Das in der Anklageschrift umschriebene Motiv des Beschuldigten, nämlich eine rachsüchtige Abrechnung, lässt sich folglich auch losgelöst von einem Geständnis mit den grundsätzlichen Feststellungen der Gutachterin in Einklang bringen. Es kann somit vorliegend beim Beschuldigten auch von Rache als Motiv ausgegangen werden.

2.4.15. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass auch finanzielle Motive im Raum standen, hätte der Beschuldigte doch durchaus auch in finanzieller Hinsicht von einer Tötung der Privatklägerin profitiert, wären die Unterhaltszahlungen von rund Fr. 5'100.–/Monat für die Kinder an die Privatklägerin weggefallen.

2.4.16. Festzuhalten ist hier schliesslich, dass die Tat des Beschuldigten nicht durch eine derart schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde, welche die Skrupellosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relativieren würde. Der Beschuldigte mag zwar unter der schwierigen Situation mit der Privatklägerin und den gemeinsamen Kindern gelitten haben, mithin kann ein schwerer Konflikt bejaht werden, dies aber nicht in einer Art und Weise, die sein Motiv erklären und verständlich erscheinen lassen würde. Sein Tatmotiv war im Gegenteil in keiner Weise einfühlbar oder aufgrund von objektiv berechtigten Interessen nachvollziehbar. Der Beschuldigte konnte sehr wohl überlegt handeln und legte durch sein akribisch geplantes Vorgehen, das sich ab 19. Dezember 2022 bis zum 16. Februar 2023 über fast zwei Monate erstreckte, ferner ein logisches und zielgerichtetes – mit einer Affekttat nicht zu vereinbarendes – Verhalten an den Tag. Er musste dabei auch auf verschiedenen Ebenen Handlungen vornehmen (über Tor Browser ins Darknet einsteigen, Finanztransaktionen vornehmen, Chat mit "AG'._____", Fotos herunterladen, Fotos erstellen, Fotos dem Administrator übermitteln etc.). Mithin funktionierte der Beschuldigte noch gut, so will auch seine Partnerin nichts Auffälliges wahrgenommen haben (vgl. ihre Einvernahmen act. 7/1 F/A 33, act. 7/2 F/A 71).

2.4.17. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände der Tat respektive einer Betrachtung der geplanten Art der Ausführung sowie der Beweggründe des Beschuldigten die versuchte Tötung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Das heimtückische, planmässige Vorgehen gegenüber der arg- und wehrlosen Privatklägerin sowie die besonders kaltblütige geplante Tatausführung aus nichtigem Anlass belegen die ausserordentlich verwerfliche Gesinnung des Beschuldigten. Die geplante Art der Ausführung der Tat im Zusammenspiel mit den Beweggründen des Beschuldigten sprechen für eine besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB.

2.4.18. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.

2.4.19. Fazit: Der Beschuldigte ist somit der versuchten Anstiftung zum Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Anklagesachverhalt II: Versuchte Anstiftung zur schweren Körperverletzung, eventualiter strafbare Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung

3.1. Anstiftung und Versuch

Zur Theorie zur Anstiftung und zum Versuch ist auf vorstehende Ausführungen zu verweisen.

3.2. Schwere Körperverletzung

3.2.1. Die Körperverletzungsdelikte schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Dabei sind nicht nur körperliche Verletzungen, sondern auch Beeinträchtigungen der psychischen Integrität erfasst. Angriffsobjekt der Körperverletzungsdelikte ist jeweils ein anderer lebender Mensch. Tathandlung ist das Verletzen, wobei ein beliebiger Handlungsmodus gilt. Die einzelnen Tatbestände unterscheiden sich grundsätzlich anhand der Intensität der Einwirkung – Art. 122 erfasst die schwersten, Art. 126 die leichtesten und Art. 123 alle anderen Verletzungen (EGE, in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 122 ff. N 1ff.).

3.2.2. Art. 122 erfasst als Qualifikation zu Art. 123 die Fälle, in denen eine vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzung zu einem Verletzungserfolg führt, der mindestens eine der in Art. 122 umschriebenen Alternativen erfüllt. Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die Schwere der Verletzungsfolge beziehen. Abs. 1 erfasst die lebensgefährliche Körperverletzung. Lebensgefährlich ist sie dann, wenn sich durch sie die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Abs. 2 nennt zunächst die Fälle, in denen der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird. Bei der in Abs. 2 weiterhin genannten Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit geht es um Fälle einer irreversiblen Gesundheitsbeeinträchtigung. Abs. 2 erfasst schliesslich noch die Fälle, in denen das Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt wird. Eine Entstellung ist arg, wenn die Verletzung auch nach Abschluss des Heilungsprozesses deutlich sichtbar ist und den Geschädigten mimisch beeinträchtigt. Die Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Abs. 3) findet Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die den in Abs. 1 und 2 normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Angesichts der hohen Strafdrohung kommen nur schwerste Eingriffe in die physische oder psychische Integrität in Betracht. Eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die jeweils für sich allein gesehen noch nicht als schwere Körperverletzung gelten würden, soll die Qualifikation in einer gesamthaften Würdigung rechtfertigen können. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer des Heilungsprozesses, Grad und Dauer der Invalidität und erlittener Schmerzen sowie Einschränkungen in der Lebensführung (GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 122 N 1ff.).

3.3. Würdigung

3.3.1. Laut Anklagesachverhalt II hat der Beschuldigte im Darknet auf der Seite "Empire Market" die Dienstleistung "Anheuern eines Auftragskillers" gewählt und nach einer Dienstleistung gefragt, die "absolut kein Töten sei", aber "einen Spitalbesuch beinhalten" solle. Er erklärte, das Ziel sei in der Schweiz, Zürich, und fragte, ob es in der Zeitspanne von 5. September bis 18. September 2021 möglich sei, worauf er darüber informiert wurde, dass der Auftrag an jedem gewünschten Datum erledigt werden könne und das Team bereit sei. Die Auftragserteilung durch den Beschuldigten blieb somit relativ wenig konkret. Klar ist, dass keine Tötung stattfinden sollte. Aufgrund des erwähnten Spitalbesuchs ist aber ebenso klar, dass der Beschuldigte jemanden anheuern wollte, der einer Person eine zumindest nicht unerhebliche Körperverletzung zufügen sollte. Wenn mit der zugefügten Körperverletzung ein Spitalaufenthalt verbunden sein sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Verletzung das Ausmass einer Tätlichkeit zweifelsfrei überschreiten sollte. Aber nicht jede Körperverletzung, die einen Spitalaufenthalt zur Folge hat, ist automatisch als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren. Hier ist aus dem Anklagesachverhalt und mangels Geständnis bzw. Angaben des Beschuldigten und aufgrund der übrigen Akten zu wenig bekannt, was den klaren Schluss zulassen würde, der Beschuldigte hätte die Absicht gehabt, jemandem eine schwere Körperverletzung zuzufügen bzw. hätte eine solche ohne Weiteres in Kauf genommen. Damit ist höchstens von einer versuchten Anstiftung zu einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziffer 1 StGB auszugehen.

3.3.2. Fraglich ist jedoch, ob das Vorgehen des Beschuldigten bereits als Versuch im Sinne von Art. 22 StGB zu werten ist, er mithin durch sein Tun bereits mit der Ausführung der Tat begonnen hatte. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts

gehört «zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 119 IV 227, BGE 120 IV 115, BGE 131 IV 104, BGer 6S.46/2005 E. 10.4.1, 6B_56/2015 E. 1.3.1, BGer 6B_916/2019 E. 1.3.2). Vorliegend nannte der Beschuldigte bei der Auftragserteilung lediglich wenige Details, weder den Namen der Zielperson, noch deren genauen Aufenthaltsort. Der mutmassliche Täter für die Auftragserledigung wusste demnach noch nichts Genaueres über die geplante Ausführung der Tat. Ausserdem erfolgte noch keine Bezahlung durch den Beschuldigten. Ohne eine solche wird ein auf diese Weise angeheuerter Täter sicherlich nicht tätig werden. Damit ist hier nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits alles getan hatte, um die geplante Tat ausführen zu lassen, es war vielmehr noch ohne Weiteres möglich, den Auftrag zurückzuziehen bzw. wie hier offenbar geschehen, nicht mehr weiter zu verfolgen. Es liegt damit noch kein strafbarer Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor.

3.3.3. Da dem Beschuldigten wie vorstehend ausgeführt keine Absicht zur Begehung einer schweren Körperverletzung nachzuweisen ist, entfällt auch die von der Staatsanwaltschaft im Eventualfall vorgenommene rechtliche Subsumtion des Anklagesachverhalts unter den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB. Vorbereitungshandlungen zu einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sind von dieser Strafnorm nicht erfasst und somit nicht strafbar.

3.3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB freizusprechen.

4. Fazit

Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten schuldig der versuchten Anstiftung zum Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt I). Vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB ist er freizusprechen (Anklagesachverhalt II).

V. Strafe

1. Grundsätze

1.1. Strafrahmen

1.1.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig gemacht. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit gemäss Art. 112 StGB als Strafrahmen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Auf die Anstiftung findet dieselbe Strafandrohung Anwendung (vgl. Art. 24 Abs. 1 StGB). Die versuchte Tatbegehung stellt einen Grund für eine Strafmilderung dar (Art. 22 Abs. 1 StGB).

1.1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a).

1.1.3. Auf die Frage, ob hier aufgrund der versuchten Tatbegehung ausserordentliche Gründe für das Erweitern des Strafrahmens vorliegen oder ob der Versuch im ordentlichen Strafrahmen strafmindernd zu berücksichtigen ist, ist bei der konkreten Würdigung des Versuchs (Ziff. V.2.1.4) einzugehen.

1.2. Strafzumessung

1.2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente). Im Einzelnen (zum Ganzen HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, a.a.O., Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1):

1.2.2. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

1.2.2.1. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie.

1.2.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie.

1.2.2.3. Ist es beim versuchten Delikt geblieben, kann das Gericht die Strafe herabsetzen ("mildern"). Weil der Erfolg beim versuchten Delikt nicht eingetreten ist, wird es regelmässig an einem oder mehreren Kriterien für die Bewertung der objektiven Tatschwere fehlen. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht daher in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypothetische Beurteilung vorzunehmen. Welche Folgen wären eingetreten, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre? (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119f.). Der vollendete wie auch der untaugliche Versuch zeichnen sich dadurch aus, dass sie vom Verschulden unabhängig sind. Sie gehören ungeachtet dessen zu den Tatkomponenten und wirken sich auf die tatbezogene Strafzumessung aus. Tritt der Erfolg der Tat nicht ein, so ist eine tiefere Strafe auszufällen, als wenn das Delikt vollendet worden wäre. Damit geht es um die Frage, in welchem Umfang die Strafe der versuchten Tat zu mindern ist. Den Ausgangspunkt bildet die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt ausgesprochen würde. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Anders ausgedrückt: Je näher der Erfolg war und je schwerer die Konsequenzen wiegen, desto geringer ist die Strafreduktion (MATHYS, a.a.O., N 215ff.).

1.2.2.4. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 176] mit Verweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).

1.2.2.5. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.

1.2.3. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen.

1.2.4. Ferner ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral zu behandeln, während das Vorliegen von Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Tatkomponenten

2.1.1. Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte ging gezielt und planmässig vor. Er hatte zur Umsetzung der Anstiftung einige technische Hindernisse zu überwinden, welche ihn aber nicht von seinem Plan abzubringen vermochten. Zunächst musste er Vorkehrungen, treffen, um sich überhaupt im Darknet bewegen (so z.B. die Installation des TOR Browsers) zu können. Für die Bezahlung in Bitcoins musste er seinem Konto bei Kraken zunächst Gelder seines Kontos von der Deutschen Kreditbank AG überweisen und damit Bitcoins kaufen. Er beschaffte sich ein Bild der Privatklägerin, versuchte deren Autonummer ausfindig zu machen, was ihm letztlich auch gelang, fotografierte deren Fahrzeug und sandte die Bilder/Fotos AG'._____. Weiter übermittelte er dem Administrator die Webseite der Unternehmung der Privatklägerin (www.O._____.ch) und gab dazu nähere Angaben betreffend fünf verschiedene Filialen an, zu denen sich die Privatklägerin oft begebe. Er kommunizierte mehrfach mit dem vermeintlichen Auftragnehmer, dem Administrator von AG'._____, und wendete insgesamt nicht wenig Zeit über eine Dauer von rund zwei Monaten (19. Dezember 2022 bis 16. Februar 2023) für die Umsetzung seines Planes auf. Das Vorgehen zeugt von Abgeklärtheit und klarer und durchwegs überlegter Planung. Wäre der Auftrag in die Tat umgesetzt worden, so wäre die Privatklägerin erschossen worden. Die weiteren oder genaueren Umstände der Tötung sind nicht bekannt und können ohnehin nicht erschwerend gewertet werden, zumal die Art der Ausführung bereits zur Qualifikation der Tötung als Mord berücksichtigt wurde und in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots hier nicht nochmals zu berücksichtigen sind. Nicht verschuldensreduzierend wirkt sich die Tatsache aus, dass der Beschuldigte die Tat nicht eigenhändig begangen hätte, sondern jemanden dafür bezahlt hatte, um die Privatklägerin zu töten. Im Gegenteil, es zeugt von erheblicher krimineller Energie, sich zunächst über die Möglichkeiten einer Auftragstötung zu bemühen und diese dann auch noch tatsächlich in Auftrag zu geben und den Auftrag mit Bezahlung des geforderten Preises, gar unter einer weiteren Nachzahlung (von 0.2 Bitcoins), mit Nachdruck zu bekräftigen. Diese Art der anonymen Ausführung hätte zudem gewichtige Vorteile für den Beschuldigten gehabt, wäre ein Rückschluss auf ihn nicht unmittelbar nahe gelegen. Er hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich ein Alibi zu verschaffen, was er auch tun wollte. Das objektive Tatverschulden für das gedanklich vollendete Delikt wiegt damit keinesfalls leicht.

2.1.2. Subjektive Tatschwere

Auf subjektiver Seite ist von direkt vorsätzlichem Vorgehen des Beschuldigten auszugehen. Der Tat liegt ein länger dauernder und heftiger Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugrunde, der dem Beschuldigten zusetzte und welchem sich der Beschuldigte bisweilen hilflos ausgesetzt sah. Trotz des heftigen Konflikts war der Beschuldigte jedoch weiterhin in der Lage, klar zu handeln. Dass er sich zur Lösung dieses Konflikts dazu entschieden hat, die Tötung der Privatklägerin in Auftrag zu geben, ist - auch in Anbetracht des langjährigen heftigen Konflikts - in höchstem Masse verwerflich und unverständlich, hätte er doch damit seinen eigenen Kindern die Mutter genommen. Die weiteren Beweggründe des Beschuldigten, namentlich das krass egoistische Vorgehen und die rachsüchtige Motivation wurden bereits bei der Qualifikation der Tötung als Mord berücksichtigt und können hier nicht erneut erschwerend ins Gewicht fallen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

2.1.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt

In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden des Beschuldigten für das gedanklich vollendete Delikt als keinesfalls leicht einzustufen. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) liegt beim Beschuldigten nicht vor (vgl. das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K._____ vom 18. März 2024 [act. 18/22 S. 65ff.]). Somit erscheint in einem ersten Schritt eine Strafe im Bereich von 14 Jahren angemessen.

2.1.4. Versuchte Tatbegehung

2.1.4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mildern, wobei anzumerken ist, dass ein Versuch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mindestens strafmindernd berücksichtigt werden muss (vgl. auch BGE 121 IV 49 E. 1b). Tritt der Erfolg der Tat nicht ein, ist eine tiefere Strafe auszufällen, als wenn das Delikt vollendet worden wäre. Das Gesetz sieht zwar lediglich eine fakultative Strafmilderung vor. Indessen hat die Rechtsprechung seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (MATHYS, a.a.O., Rz. 298 mit Hinweisen). Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48a N 24 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss BGE 136 IV 55 ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschiedene verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (OGer ZH SB140394-O, E. 3 S. 19, m.w.H.).

2.1.4.2. Vorliegend handelt es sich um eine (vollendete untaugliche) versuchte und mithin erfolglose Anstiftung. Die versuchte Anstiftung zu Mord wird wie ein Mordversuch bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Dahinter steckt der Gedanke, dass wer alles unternommen hat, um die Tötung einer anderen Person herbeiführen zu lassen, sich als ebenso gefährlich offenbart, wie derjenige Täter, der selbst zum Tötungsversuch schreitet. Im Rahmen der Strafzumessung besteht indes Raum, verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen Rechnung zu tragen. So mache es einen Unterschied, ob bereits die Anstiftung selbst scheitert, der Anstifter also nicht einmal den Tatentschluss im Täter zu wecken vermag (sog. erfolglose Anstiftung), oder ob der Täter vom Anstifter überzeugt wird und er sich entscheidet, zur Tat zu schreiten, dann jedoch von der Tatausführung abgehalten wird. Sowohl bei objektiver Betrachtung der Gefährlichkeit als auch aus der subjektiven Sicht des Opfers ist der erste Fall der sog. erfolglosen Anstiftung weniger gravierend als der zweite, weil der Taterfolg im ersten Fall noch bedeutend ferner ist. Der tatbestandsmässige Erfolg der Anstiftung besteht zwar im Wecken des Tatentschlusses und nicht im Erfolg der Tat, doch ist nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung für versuchte Delikte nicht nur auf die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs, sondern auch auf die tatsächlichen Folgen der Tat abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007], mit Hinweis auf BGE 121 IV 49); OGer ZH SB140394-O vom 10. April 2015, IV./E. 3.).

2.1.4.3. Wie bereits erwähnt, liegt ein vollendeter untauglicher Versuch einer Anstiftung zu Mord vor, da es sich bei AG'._____ offensichtlich um eine betrügerische Webseite handelte. Mithin scheiterte vorliegend bereits die Anstiftung selbst. Der Erfolgseintritt, also die Tötung der Privatklägerin, lag damit in weiter Ferne.

Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt der Aufdeckung im Februar 2023 in objektiver Sicht unter Umständen nicht vollends klar war, dass es sich um einen untauglichen Tatversuch handelte und die Privatklägerin in nachvollziehbarer Angst lebte. Auch wenn die Tat für die Privatklägerin als Opfer nicht folgenlos blieb und sie dadurch in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde, bestand jedoch keine Gefahr für die Privatklägerin. Eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, welcher vorliegend mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, erscheint damit unangemessen, nachdem sich der beabsichtigte Erfolg nicht ansatzweise realisierte. Dadurch hielten sich auch die tatsächlichen Folgen der Tat für die Privatklägerin, abgesehen vom, insbesondere zu Beginn, eingeschränkten Sicherheitsgefühl und der, zumindest vorübergehenden, psychischen Belastung, in gewissen Grenzen. Es rechtfertigt sich daher, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen und diesen nach unten zu öffnen. Insgesamt führt der Umstand, dass die Anstiftung untauglich war und der Erfolgseintritt in weiter Ferne lag, zu einer Reduktion von rund zwei Dritteln (vgl. auch OGer ZH SB200328-O vom 25. Mai 2021; E. V./3.3, OGer ZH SB180193-O vom 20. August 2019, E. IV./3.2 und 4.; BGer vom 27. April 2020 6B_1194/2019, E. 3; BGer vom 21. Juli 2014 6B_136/2014).

2.1.5. Hypothetische Einsatzstrafe

Nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten erscheint eine Strafe von rund

4.5 Jahren angemessen.

2.2. Täterkomponente

2.2.1. Vorleben und Persönliche Verhältnisse

2.2.1.1. Der Beschuldigte wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafuntersuchung und der Hauptverhandlung befragt (act. 5/6 und act. 200), woraus zusammengefasst Folgendes hervorgeht: Der Beschuldigte sei bei seinen Eltern in T._____ und in U._____ aufgewachsen und habe zwei Schwestern. Sowohl zu seinen Eltern wie auch zu seinen Schwestern habe er ein gutes bis sehr gutes Verhältnis. Er wohne derzeit in R._____ mit seiner Partnerin zusammen. Mit ihr sei er seit September 2019 in einer Beziehung, wobei sie im Dezember 2021 bei ihm eingezogen sei. In seiner Freizeit spiele er Golf, mache mit seiner Partnerin Spaziergänge und geniesse gerne die Sonne auf seiner Terrasse.

2.2.1.2. In schulischer wie beruflicher Hinsicht führt er aus, dass er den normalen Schulweg, also Primar- und Sekundarschule, absolviert habe, wobei er anschliessend eine kaufmännische Lehre bei einer Versicherung gemacht habe. Nach der Lehre habe er an der HWV (Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule) ein Studium begonnen und erfolgreich mit dem Titel Betriebsökonomie HWV abgeschlossen. Anschliessend sei er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen, wobei er sich IT-Kenntnisse habe aneignen können. Er habe unter anderem bei einer Datenbankfirma, der V._____ [Bank] sowie bei der Bank W._____ gearbeitet. Zum Teil sei er ebenfalls im Consulting-Bereich tätig gewesen. Auch vor der Verhaftung habe er bei einer Consultingfirma als Projektleiter gearbeitet und jährlich ein Einkommen von ca. Fr. 165'000.– erzielt.

2.2.1.3. Er sei mit der Privatklägerin von 2009 bis ca. 2016 zusammen gewesen. Aus dieser Beziehung seien die gemeinsamen Söhne (Jahrgang 2012 und 2015) hervorgegangen. Zu seinen Kindern habe er seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr. Bereits während der Trennung wie auch danach sei es vermehrt zu Konflikten zwischen der Privatklägerin und ihm gekommen, wobei auch diverse strafrechtliche Verfahren miteinher gegangen seien. Er sei ein extrem friedliebender Mensch, eher ruhig und gehe sowohl geschäftlich wie auch privat überlegt vor. Er habe in seinem ganzen Leben nie gross Konfliktsituationen gehabt, bis auf diese zwischen der Privatklägerin und ihm.

2.2.1.4. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen lässt sich nichts ableiten, was für die Strafzumessung von Belang wäre.

2.2.2. Vorstrafen

Der Beschuldigte wurde am 14. November 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Freiheitsberaubung zu einer bedingten, unter Anset-

zung einer Probezeit von drei Jahren, Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.–verurteilt (act. 193). Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juni 2019 (ref. …) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.–, entsprechend Fr. 12'000.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt. Hinzu kam eine Busse von Fr. 1'500.–. Diese Vorstrafe ergibt sich nicht aus dem Schweizerischen Strafregister (siehe act. 193), da sie fälschlicherweise, als Vergehen (Art. 217 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) nicht eingetragen wurde (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Abs. 1 lit.c Ziffer 1 Strafregistergesetz, StReG). Das Urteil wäre im Urteilszeitpunkt auch noch nicht aus dem VOSTRA entfernt (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG, wo eine Frist von 15 Jahren vorgesehen ist). Die Vorstrafe geht jedoch aus act. 12 sowie act. 35 in den Beizugsakten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. GB190006-A des Bezirksgerichts Affoltern hervor und stellt damit, als rechtskräftige Verurteilung mit Bestrafung, ein Vorstrafe dar. Beide Vorstrafen sind nicht einschlägig. Sie sind straferhöhend zu berücksichtigen.

2.2.3. Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren

Weitere für die Strafzumessung massgebliche Faktoren sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig. Es liegen weder Reue noch Einsicht vor. Weiter ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten zu erkennen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt somit im Rahmen der Strafzumessung zu keiner Anpassung der Einsatzstrafe. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2.3. Fazit auszufällende Strafe

Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich nach Prüfung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

3. Vollzug

Bei der vorliegend auszufällenden Strafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht (vgl. Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist.

4. Anrechnung der Untersuchungshaft

4.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden.

4.2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Februar 2023, 09.10 Uhr, in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Die erstandene Haft von 762 Tagen bis zum Urteilsdatum (18. März 2025) ist an die Strafe anzurechnen.

VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte wurde, wie vorstehend erwähnt, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juni 2019 (ref....) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde noch nicht ins VOSTRA eingetragen. Da die dreijährige Probezeit der bedingten Strafe des Strafbefehls vom 25. Juni 2019 am 19. Dezember 2022 bereits verstrichen war (vgl. Art. 44 Abs. 3 StGB), erfolgte vorliegend kein Vergehen oder Verbrechen durch den Beschuldigten innerhalb der Probezeit. Ein Widerruf entfällt daher.

VII. Einziehung und Beschlagnahme

1. Beschlagnahme zur Kostendeckung (Kaution)

1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 13. März 2023 Bargeld vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 40'000.– beschlagnahmt (act. 26/1). Im Rahmen der Schlussanträge beantragt die Staatsanwaltschaft, dass das Geld zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei (act. 201). Der amtliche Verteidiger beantragt hingegen die Herausgabe des Bargelds (act. 204).

1.2. Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Verwendung des Bargelds ist nun im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt stets nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird. Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des Aufwandes sowie die Auslagen (Art. 422 Abs. 1). Der Begriff der Entschädigungen umfasst solche, die die beschuldigte bzw. verurteilte Person dem Staat oder der Privatklägerschaft (Prozessentschädigung) schuldet (BSK StPO-NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 268 N 2ff.).

1.3. Wie oben ausgeführt, wird der Beschuldigte dem Anklagesachverhalt I schuldig gesprochen, wodurch ihm die Kosten mehrheitlich auferlegt werden. Demnach wird der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. März 2023 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Affoltern deponierte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 40'000.– (Kaution Nr. 109496) zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten resp. der zu leistenden Entschädigung verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO)..

2. Beschlagnahmte Gegenstände

2.1. Vorbemerkungen

2.1.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

2.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die mit Verfügung vom 23. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände (act. 26/7) einzuziehen und zu vernichten seien, dass über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden sei (act. 201). Dabei begründet sie ihre Anträge nicht näher. Der amtliche Verteidiger verlangt die Herausgabe sämtlicher Gegenstände (act. 204).

2.1.3. Einleitend ist festzuhalten, dass mit Beschluss vom 23. September 2024 bereits vor dem Endentscheid über einige der mit Verfügung des Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 (act. 26/7) beschlagnahmten Gegenstände wie Nr. 7), Schlüsselring mit blauem kleinen Sackmesser, Sicherheitsschlüssel KABA, STAR AM617007/1 und Schlüssel Kaba 8 mit Nr. AS178915 (Asservate-Nr. A017'086'361) und Nr. 14), Netzwerkkomponente 2-Faktor-Dongle" FORTINET (Asservat-Nr. A017'086'645), entschieden wurde und die Gegenstände den Berechtigten herausgegeben wurden (act. 107). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2.2. Einziehung beschlagnahmter Gegenstände

2.2.1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF), sichergestellte Account AF._____ bei AG'._____ bzw. AG._____ (… und …) (act. 26/6) wurde im vorliegenden Fall dafür verwendet, um den Auftragsmord im Darknet zu platzieren, mithin hat der Account zur Begehung einer Straftat gedient. Zudem erscheint eine Einziehung aus öffentlichen Ordnungs- und Sicherheitsgründen durchaus als angemessen. Aus diesem Grund wird der Account im Sinne von Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF) zur Vernichtung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

2.2.2. Die von der Staatsanwaltschaft I mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (act. 26/6) beschlagnahmten Betäubungsmittel [Nr. 4), 3 kleine Portionen Cannabis (Kleinmengen) (Asservat-Nr. A017'086'258)] sind ebenfalls in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

2.2.3. Weiter sind die beiden in der gleichen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2023 beschlagnahmten Karabiner Schweizer Armee Waffen-Nrn. P43581 und 12860 [Nr. 27 (Asservate-Nr. A017'087'137) und Nr. 28 (Asservate-Nr. A017'087'160)], (act. 26/6), in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen.

2.3. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

2.3.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 resp. vom 25. Juli 2023 wurden das Emailpostfach des Beschuldigten (AF._____@....com) sowie dessen Account auf Kraken beschlagnahmt und das Notebook ThinkPad X1 Carbon Artikelnr.: 20KHCTOIWW / Seriennummer PF27NW0H (Asservat-Nr. A017'087'557) (act. 26/3 und act. 26/2).

2.3.2. Überdies wurden anlässlich der Strafuntersuchung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 folgende, weitere, Gegenstände beschlagnahmt (act. 26/7):

 Nr. 1), 1 Schlüssel "SlLlCA" "…" (Asservate-Nr. A017'086'054);

 Nr. 2), 1 Computer Smartwatch Samsung Galaxy, Seriennummer RFAT50Q76EX (Asservate-Nr. A017'086'167);

 Nr. 3), 1 Tablet 0661.23.01 - Samsung, Seriennummer R52FB2QFFFZ (Asservate-Nr. A017'086'225);

 Nr. 5), 1 Tablet 0661.23.02 - Samsung (mit Ladegerät Silver Crest und Kabel), Seriennummer R9JRB08MKEA (Asservate-Nr. A017'086'305);

 Nr. 6), 1 Datenträger 0661.23.03 - USB Memory Stick (Asservate-Nr. A017'086'338);

 Nr. 8), 1 Tablet 0956.23.01 - Samsung, Seriennummer R32C5003QRM (Asservate-Nr. A017'086'429);

 Nr. 9), 1 Tablet 0956.23.02 - Acer, Seriennummer NTLCNEE00771300A0D8F00 (Asservate-Nr. A017'086'474);

 Nr. 10), 1 externe Gehäuse, 0661.23.04 - Externe Festplatte Western Digital, 500 GB, Seriennummer WCAV9EH83649 (Asservate-Nr. A017'086'510);

 Nr. 11), 1 USB Memory Stick (Schlüsselform) 0661.23.05 (Asservate-Nr. A017'086'576);

 Nr. 12), 1 Multimediaplayer Apacer 0956.23.03 (Asservate-Nr. A017'086'587);

 Nr. 13), 1 USB Memory Stick (... Klinik) 0661.23.06 (Asservate-Nr. A017'086'598);

 Nr. 15), 1 USB Memory Stick Sony 1 GB (Asservate-Nr. A017'086'656);

 Nr. 16), 1 USB Memory Stick SanDisk 64 GB 0661.23.08 (Asservate-Nr. A017'086'689);

 Nr. 17), 5 Micro SD-Adapter verschiedene Grössen (Asservate-Nr. A017'086'703);

 Nr. 18), 1 Externe Festplatte Western Digital (mit USB-Kabel) 0661.23.09, Seriennummer WX71EA3JZV76 (Asservate-Nr. A017'086'747);

 Nr. 19), 1 Smartphone Marke Emporia schwarz 0956.23.09 (Asservate-Nr. A017'086'769);

 Nr. 20), 1 externe Festplatte Samsung 0956.23.10 Typ HX-M101TCB/G (Asservate-Nr. A017'086'816);

 Nr. 21), 1 Smartphone Marke Samsung 0956.23.11 (Asservate-Nr. A017'086'827);

 Nr. 22), 1 Tablet Samsung 16 GB weiss, 0956.23.12, Seriennummer RF2D30N7XNK (Asservate-Nr. A017'086'850);

 Nr. 23), 1 Externe Festplatte TEVION (mit Ladekabel und USB-Kabel) 0661.23.10, Seriennummer 7110-7224-4703 (Asservate-Nr. A017'086'872);

 Nr. 24), 1 Smartphone Marke Samsung mit grünbeiger Hülle, Seriennummer R58H90PT4CF (Asservate-Nr. A017'087'035);

 Nr. 25), 1 Bundesordner schwarz mit diversen Bankunterlagen, (Asservate-Nr. A017'087'046);

 Nr. 26), 1 Computer ohne Markenbezeichnung (Eigenzusammenstellung)

0956.23.14 (Asservate-Nr. A017'087'091);

 Nr. 29), 1 Computer ohne Markenbezeichnung Gerätehülle mit Aufdruck STEG Computer, Seriennummer 99198 (Asservate-Nr. A017'087'444);

 Nr. 30), 1 UBS, Mastercard Gold, lautend auf A._____, Nr. 16, gültig bis 06/23 (Asservate-Nr. A017'087'513)

 Nr. 31), 1 Kreditkarte Visa Gold, ltd. auf A._____, 17, gültig bis 06/24, 1 UBS Debitcard, ltd. auf A._____ 18, gültig bis 05/25, 1 Bankkarte "Hello World" Platinum Debit, ltd. auf A._____, 19, 3853, gültig bis 03/24, 1 Bankkarte ZKB (ohne Namen), 1 Bankkarte Deutsche Kreditbank VISA ltd. auf A._____, 20, gültig bis 08/26 (Asservate-Nr. A017'087'524);

 Nr. 32), 1 Mobiltelefon Samsung S20 0192.23.02 (Asservate-Nr. A017'087'546);

 Nr. 33), 1 SIM-Karte 0192.23.02.S01 gehört zu Asservate-Nr. A017'087'546 (Asservate-Nr. A017'110'133);

 Nr. 34), 1 Samsung Micro SD Card 0192.23.02.M01 gehört zu Asservate-Nr. A017'087'546 (Asservate-Nr. A017'110'155);

 Nr. 35), 1 Samsung MZVLB256HBHQ-000L7 Datenträger Art Solid-State Drive (SSD), Seriennummer 0025 3882 01D5 E603, gehört zu Asservat Nr. A017'110'155 (Asservate-Nr. A017'110'086);

 Nr. 36), 1 SanDisk Micro SD Card, 0661.23.02.M01 (Asservate-Nr. A017'573'603);

 Nr. 37), 1 Datenträger WDC WD5, 00AVDS-63U7B1, 0661.23.04.H01 (Asservate-Nr. A017'573'636);

 Nr. 38), 1 Datenträger Western Digital My Passport 0830 0661.23.09.H01 (Asservate-Nr. A017'573'692);

 Nr. 39), 1 Datenträger WDC WD20 EARX-00PASB0 (Asservate-Nr. A017'573'716);

 Nr. 40), 1 Datenträger Seagate, 003-1CH162 0661.23.11.H01 (Asservate-Nr. A017'573'738);

 Nr. 41), 1 Datenträger Samsung, HD103UJ 0661.23.11.H02 (Asservate-Nr. A017'573'750);

 Nr. 42), 1 Datenträger Crucial, MX500 0661.23.11.H03 (Asservate-Nr. A017'573'772);

 Nr. 43), 1 Computer - HP - Modell 600-1140ch 0956.23.15, Seriennummer 3CR00400DF (Asservate-Nr. A017'087'648);

 Nr. 44), 1 Computer Acer 0956.23.16, Seriennummer nicht lesbar (Asservate-Nr. A017'087'660).

2.3.3. Die vorgenannten Gegenstände dienten zum Teil zur Begehung der strafbaren Handlung. Sämtliche Gegenstände gefährden jedoch entweder die Sicherheit anderer Menschen nicht oder es mangelt an der Verhältnismässigkeit für eine Einziehung nach Art. 69f. StGB. Die Zwecktauglichkeit einer Einziehung von Gegenständen kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insb. bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (vgl. BSK StGB-BAUMANN, a.a.O., Art. 69 N 14). Mit anderen Worten hat die Einziehung solcher Gegenstände zu unterbleiben, da dadurch der vorgesehene Zweck der Einziehung nicht erreicht werden kann. Die Staatsanwaltschaft unterlässt sodann eine nähere Begründung, inwiefern eine Einziehung der obgenannten Gegenstände gerechtfertigt wäre. Eine Einziehung im Sinne von Art. 69 f. StGB fällt damit ausser Betracht. Die Handhabung dieser Gegenstände richtet sich somit nach Art. 263ff. StPO. Die in Ziffern VII.2.3.1 und VII.2.3.2 aufgeführten Gegenstände sind dem Beschuldigten damit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

VIII. Zivilansprüche

1. Allgemeines

1.1. Eine als Privatklägerin konstituierte geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).

1.2. Werden Zivilforderungen nach Art. 122 Abs. 1 StPO geltend gemacht, so sind diese Adhäsionsansprüche vom mit der Strafsache befassten Gericht ungeachtet des Streitwertes zu beurteilen (Art. 124 Abs. 1 StPO). Aktivlegitimiert ist die konstituierte geschädigte Person (Art. 119 StPO), passivlegitimiert die beschuldigte Person (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet sodann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person entweder schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Es kann nach Art. 126 Abs. 2 StPO die Zivilklage aber auch auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (lit. d). Zudem kann das Gericht die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 126 Abs. 3 StPO).

1.3. Die geltend gemachten Zivilansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben. Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterieller Unbill) bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 5).

1.4. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren mit Erklärung vom 30. März 2023 (act. 20/6) als Privatklägerin konstituierte.

2. Schadenersatz der Privatklägerin

2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines verschuldeten und widerrechtlich herbeigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflich-tig. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Allfällige Privatkläger haben die Zivilforderung spätestens mit dem Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO).

2.2. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'812.55 zzgl. 5% Zins ab 20. Dezember 2024. Überdies sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch für allfällig zukünftigen Schaden aufgrund der Ereignisse gemäss Anklage dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung auf den Zivilweg zu verweisen sei (Hauptantrag). Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und sie zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 188 und act. 202). Zudem reicht die Privatklägerin diverse Beilagen ein (act. 189/1-10 und act. 203/1-2). Die Vertreterin der Privatklägerin begründet ihre Anträge zusammengefasst wie folgt: Das Verhalten des Beschuldigten sei kausal für die Schadenersatzforderung, denn das ganzen Strafverfahrens habe die Privatklägerin sehr beschäftigt und belastet. Überdies habe die Konfliktsituation bereits während der Beziehung bzw. nach der Trennung bestanden. Die zu Beginn vorliegende surreale Realität beim Durchlesen des Chats sei nach einigen Tagen zur Realität geworden, wodurch die Privatklägerin nicht mehr habe an etwas anderes denken sowie arbeiten können. Das ganze Leben von ihr und den Kindern habe sich ab Kenntnis des versuchten Tötungsauftrags auf den Kopf gestellt. Sie habe andere Autos benützt oder auch ihr Gesicht mit einem Schal verdeckt, die Fensterläden/Storen im Haus unten gelassen und von der Polizei auch Verhaltensempfehlungen erhalten. Die Verfahrung des Beschuldigten habe in der Primarschule der Kinder zu reden gegeben und die Söhne seien durch die Verhaftung des Beschuldigten überfordert gewesen.

AA._____ habe sich immer schlechter konzentrieren können in der Schule. Nach der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2023 seien neben psychischen auch körperliche Symptome bei der Privatklägerin aufgetreten. Sie habe auch massiv an Gewicht zugelegt, da sie zuerst keine Antidepressiva habe einnehmen wollen, wodurch die nebst den ihr bekannten Resilienz- und Balance-Strategien den Dopaminausschuss kurzfristig mit Schokolade und Süssigkeiten habe angekurbelt. Die ganze Situation sei ihr total eingefahren, weshalb sie ihre Hausärztin aufgesucht habe, welche ihr Medikamente verschrieben habe. Anschliessend habe sie relativ schnell mit einer Psychotherapie beginnen können und sie sei auch an einen Psychiater überwiesen worden. Die entstandenen Gesundheitskosten seien klar durch die eingeklagten Handlungen des Beschuldigten bedingt. Die Privatklägerin sei zuvor nie in einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gewesen. Aufgrund des Anratens der Polizei sowie ihres Psychiaters, habe die Privatklägerin zur Erhöhung ihres Sicherheitsgefühls auch Videokameras angebracht. Ebenfalls sei es der Privatklägerin aufgrund der Umstände und ihres Zustandes, wofür der Beschuldigte kausal verantwortlich sei, nicht möglich gewesen, ihre Ausbildung zur Neurofeedbacktherapeutin zu beenden. Sie habe sich nicht genügend auf ihre Semesterprüfung im 2023 vorbereiten und den Wiederholungstermin am 21. September 2023 wegen der Situation mit den Söhnen nicht wahrnehmen können. Die finale Doppelprüfung hätte sie im September 2024 absolvieren können, doch sei dies wegen der aktuellen Umstände nicht möglich gewesen. Sie plane die Prüfung nun im Sommer 2025 zu absolvieren. Damit seien ihr Mehrkosten entstanden und wegen der mangelnden Krankenkassenanerkennung auch Einnahmen entgangen. Ferner sei die Privatklägerin arbeitsunfähig gewesen, wodurch die daraus resultierende Arbeitseinbusse (von 350.75 Stunden zu Fr. 25.– = Fr. 8'768.75 total) ebenfalls kausal den Taten des Beschuldigten zuzurechnen seien. Es seien ihr im Jahr 2023 und 2024 mindestens Fr. 4'274.15 (Fr. 2'241.95 + Fr. 2'032.20) Gesundheitskosten und sodann Fr. 538.30 Kosten für die Videoüberwachung angefallen, total Fr. 4'812.55 (act. 188 S. 7-9 und S. 12). Auch ihre beiden Söhne litten unter der Situation, wie sich dies aus einem Bericht der AA._____ behandelnden Psychologin AB._____ vom 17. November 2024 ergäbe, wo diagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Auch AC._____ stehe seit dem 17. Februar 2023 in verschiedenen psychologischen/psychiatrischen Behandlungen. Beide Kinder seien zuvor nie in einer psychologischen Behandlung gestanden, womit klar sei, dass diese ihre Ursache in den angeklagten Ereignissen hätten. Weiter sei davon auszugehen, dass der Gerichtsprozess eine zusätzliche Belastung für die Privatklägerin, deren Lebenspartner und die beiden Söhne darstellen werde (act. 188 S. 1-12).

2.3. Der Beschuldigte wird der versuchten Anstiftung zum Mord, schuldig gesprochen. Dadurch ist eine Prüfung der Voraussetzungen der Schadenersatzforderung der Privatklägerin vorzunehmen. Damit darüber ein materieller Entscheid ergehen kann, hat die Privatklägerin sämtliche Voraussetzungen der Schadenersatzforderung zu behaupten, zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin reichte als Beweismittel die in act. 189/1-5b und act. 203/1 zu den Akten genommene Dokumente ein.

2.4. Vorliegend ist die Voraussetzung der alleinigen Kausalität zwischen den Taten des Beschuldigten und der Schadenersatzforderung durch die Privatklägerin nicht genügend belegt. Die Privatklägerin reichte Leistungsabrechnungen der Krankenkasse für ärztliche Behandlungen ein (vgl. act. 189/2a-2b). Weiter reichte sie eine Bestätigung ihrer Psychotherapeutin AD._____ vom 13. Januar 2025 ein, worin aufgeführt ist, dass die Privatklägerin ihr mit dem Grund "Angststörung und Depression" am 13. November 2024 zur Behandlung zugewiesen worden sei. In der Bestätigung ist die Indikation für eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung aufgeführt und dass die Privatklägerin sehr stark belastet sei (act. 203/1). Insgesamt stellen diese Unterlagen keinen genügenden Beleg für die erwähnte alleinige Kausalität (im Sinne des Beweismasses einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) zwischen der Straftat und den Belastungen resp. dem Schaden der Privatklägerin dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten seit Jahren ein heftiger Konflikt tobte und es damit durchaus Anhaltspunkte gibt, wonach zumindest ein Teil der erwähnten Angststörung oder Depression ihre Ursache nicht im anklagebildenden Sachverhalt findet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die psychische Belastung bei der Privatklägerin zumindest teilweise bereits vor dem anklagebildenden Vorfall bestanden hat. Etwas anderes liest sich auch aus der Bestätigung von AD._____ vom 13. Januar 2025 nicht, worin keine Gründe für die Angststörung oder Depression erwähnt sind. Dies z.B. im Unterschied zum Bericht vom 17. November 2024 der AA._____ behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin AB._____, wo u.a. aufgeführt ist, dass der Polizeieinsatz im Februar 2023 auslösendes Element für die Verhaltensprobleme von AA._____ betrachtet werden können. Ob die Indikation der Therapie einzig aufgrund des anklagebildenden Sachverhalts oder der bereits in der zuvor bestehenden Konfliktsituation ihre Gründe findet, lässt sich mit den von der Privatklägerin eingereichten Beweismitteln nicht rechtsgenügend ableiten. Dies auch mit Blick auf die seit der Trennung im Jahr 2016 herrschende Konfliktsituation. Hingegen kann lebensnaherweise und im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilkausalität zwischen der Straftat und den Belastungen bei der Privatklägerin angenommen werden. Dies reicht grundsätzlich für eine Ersatzpflicht der immateriellen Unbill aus. Aufgrund der nicht genügend bewiesenen alleinigen natürlichen Kausalität zwischen der Straftat des Beschuldigten und den Beschwerden resp. dem Schaden, kann jedoch nicht das Ausmass des geltend gemachten Schadens, insbesondere der Gesundheitskosten von Fr. 4'274.15 (Fr. 2'241.95 + Fr. 2'032.20 Jahr 2023 und 2024, act. 189/2a-2b) der Straftat des Beschuldigten zugeordnet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Kostenabrechnungen der Krankenkassen der ärztlichen Behandlungen. Eine genaue Bezifferung des Schadens mit einer natürlich kausalen Zuordnung desselben zur Straftat des Beschuldigten erweist sich damit nicht möglich. Die (vollständige) Beurteilung dieses Zivilanspruchs wäre in tatsächlicher Hinsicht doch mit grösserem, verfahrensverzögerndem, Aufwand verbunden. Damit ist der eingeklagte Schaden von Fr. 4'812.55 zzgl. Zins von 5% seit 29. Juli 2024 der Privatklägerin nicht zuzusprechen. Wie erwähnt, erscheint es aber zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass aufgrund der Tat des Beschuldigten zumindest ein Teil-Kausalzusammenhang zwischen der Tat und den Belastungen resp. dem Schaden bei der Privatklägerin dem Grundsatze nach gegeben ist.

2.5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

3. Genugtuung der Privatklägerin

3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 47 OR, Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittenen psychischen und/oder seelischen Schmerz, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117, E. 2.2.2). Die Festsetzung der Genugtuungshöhe ist dem weiten Ermessen des Sachgerichts anheimgestellt (vgl. Art 4 ZGB). Sie ist nicht nach schematischen Massstäben vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGer 6B_1145/2018 und 6B_1157/2018, Urteile vom 28. Mai 2019, E. 3.1.;BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Zins Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen; der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV, E. 4.3; BGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2016, E. 2.2).

3.2. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Februar 2023 (act. 188, act. 202). Ihre Rechtsvertreterin führt als Begründung im Wesentlichen aus, dass die Privatklägerin seit einiger

Zeit in körperlicher Hinsicht massiv erschöpft sei, wodurch sie für die Zeit vom 25. November 2024 bis 17. Januar 2025 zu 80% krankgeschrieben worden sei (act. 188 S. 13). Aktenkundig sei, dass seit geraumer Zeit eine schwierige Situation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bestanden habe, u.a. hätten schon die Schwangerschaften der Privatklägerin für den Beschuldigten ein Problem dargestellt. Sodann habe es immer wieder strafrechtliche Vorfälle gegeben und auch die Unterhaltszahlungen seien nicht abschliessend geregelt. Die Privatklägerin habe Angst vor dem Beschuldigten; auch habe sie Angst um die Kinder, da diese bei ihm in Gefahr sein könnten, z.B. wenn er trinken würde und in Rage geraten könnte. Die Verbrechen zu Lasten der Privatklägerin seien Delikte gegen Leib und Leben. Das Verschulden des Beschuldigten wiege äusserst schwer. Der Beschuldigte habe berechnend, überlegt und zielgerichtet gehandelt, ohne daran zu denken, dass seine Kinder durch seine Handlungen massiv tangiert worden wären. Vorliegend sei von einem klassischen Eliminationsmord auszugehen und es liege auch Habgier (Vermeidung von Zahlung von Unterhalt an die Söhne) vor. Der Beschuldigte zeige überdies keinerlei Einsicht oder Reue. Durch die ständige Konfrontation mit dem Strafverfahren könne die Privatklägerin das Geschehene nicht aufarbeiten. Zudem sei sie felsenfest davon überzeugt, dass irgendwann mit Racheaktionen seitens des Beschuldigten gerechnet werden müsse, da zu befürchten sei, dass sich bei ihm noch mehr Wut und Frustration aufgestaut habe. Bei einer Haftentlassung des Beschuldigten müsse sie u.U. wegziehen, da sie Angst vor einer "Racheaktion" des Beschuldigten habe. Betreffend die Höhe der Genugtuung führt die Verteidigerin der Privatklägerin zwei Beispiele an und hält fest, dass aufgrund der zwei eingeklagten Taten, wodurch der Beschuldigte jeweils einen neuen Tatentschluss habe fassen müssen, sich dies per se genugtuungserhöhend auswirken müsse. Insbesondere auch das äusserst schwere Verschulden des Beschuldigten berechtige eine spürbare Erhöhung der Genugtuung. Die Privatklägerin habe sich kurz nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in ärztlich-psychologische Behandlung begeben und sei seit 25. November 2024 teilweise arbeitsunfähig. Sie sei einer extremen Belastungssituation ausgesetzt, wobei sie sich zuerst um die psychische Situation der Kinder kümmern musste und für sich selbst die Situation noch nicht habe aufarbeiten können.

Das ganze Familiensystem sei seit Februar 2023 beeinträchtigt und sie müsse auch die psychischen Probleme der beiden Söhne auffangen. Die Privatklägerin habe ihr Nutzen aus der Neurofeedback-Ausbildung verwendet, um sich mental über Wasser zu halten, daneben habe sie den Dopaminausstoss mittels Schokolade und Süssem angekurbelt, um ein mentales Loch zu verhindern. Dies habe aber über einen sehr langen Zeitraum stattgefunden, weshalb die Privatklägerin nun merklich an Gewicht zugenommen habe. Sie stehe daher seit Oktober 2024 in ärztlicher Behandlung. Die Privatklägerin habe seit 2023 bereits mehrere Termine bei medizinischen Fachpersonen wahrgenommen und müsse immer noch Medikamente einnehmen. Es sei unklar, wie es mit den psychischen Auswirkungen und der Arbeitsfähigkeit der Privatklägerin weitergehen werde. Dass bei einer solchen Situation psychische Probleme wie Angstzustände und Depressionen auftreten, sei verständlich. Daher erscheine eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– als angemessen. Die Genugtuung sei mit 5% ab dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten zu verzinsen (act. 188 S. 13-19).

3.3. Die amtliche Verteidigung beantragt, die Genugtuungsforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (act. 204). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Entscheid über die Zivilforderungen (act. 201).

3.4. Angesichts der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung der versuchten Anstiftung zu Mord durch den Beschuldigten, kann das Vorliegen einer Verletzung der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin grundsätzlich in objektiver Hinsicht bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit bei der Privatklägerin zweifellos gegeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass für die Privatklägerin aufgrund des vollendeten untauglichen Versuchs, objektiv betrachtet, keine unmittelbare Gefährdung bestand. Es erscheint dennoch offensichtlich, dass eine solche Tat für die Privatklägerin beängstigend ist und eine immaterielle Unbill nach sich zieht.

3.5. Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht jedoch auch hervor, dass sie offensichtlich bereits vor den inkriminierten Vorfällen und aufgrund der Konfliktsituation zwischen ihr und dem Beschuldigten psychisch belastet war (vgl. act. 188 S. 14f.). In diesem Zusammenhang stellt sich auch hier die Frage, in welchem Ausmass die strafbaren Handlungen des Beschuldigten kausal für die immaterielle Unbill der Privatklägerin sind. In der Bestätigung der behandelnden Psychologin/Psychotherapeutin (AD._____) vom 13. Januar 2025 ist die Indikation für eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung aufgeführt und dass die Privatklägerin sehr stark belastet sei (act. 203/1). Es geht nichts Näheres daraus zur Frage hervor, worin die "Angststörung und Depression" der ihr am 13. November 2024 zur Behandlung zugewiesen Privatklägerin gründet. Naheliegenderweise sind die Handlungen des Beschuldigten zu einem gewichtigen Teil kausal für die immaterielle Unbill. Die psychische Integrität der Privatklägerin wurde, auch bei bestehenden Vorbelastungen und dem langjährigen, heftigen Konflikt, durch das schädigende Ereignis nachhaltig tangiert. Wie vorstehend ausgeführt kann mindestens von einer Teilkausalität ausgegangen werden, wobei das genaue Ausmass aufgrund der Vorbringen der Privatklägerin und der eingereichten Beweismittel und den Ausführungen der Privatklägerin (act. 189/1-9, act. 203/1) nicht erstellt ist.

3.6. Für die Bemessung der Höhe der Genugtuung fällt ins Gewicht, dass die Verarbeitung der Umstände für die Privatklägerin einen längeren Zeitraum sowie medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen wird. Weiter ist bei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend bei der widerrechtlichen Handlung des Beschuldigten letztlich um einen versuchten Mord handelt und dem Beschuldigten doch ein keineswegs leichtes Verschulden anzulasten ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom Anklagesachverhalt II freigesprochen wurde. Dieser Sachverhalt ist für die Höhe der Genugtuung nicht zu berücksichtigen. In Anbetracht der genannten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– angemessen. Der Zins von 5% ist, wie beantragt, auf den Zeitpunkt der Verhaftung und den "Beginn" der Persönlichkeitsverletzung für die Privatklägerin bzw. der immateriellen Unbill, somit per 16. Februar 2023 zu fixieren.

3.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauferlegung

1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Verteidiger somit grundsätzlich vom Staat vergütet. Die verurteilte Person ist zur Rückzahlung der vom Staat an die amtliche Verteidigung geleisteten Entschädigung nur verpflichtet, wenn bzw. sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (SK StPO-GRIES-SER, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 5). Verfügt die beschuldigte Person entsprechend von Anfang an über genügende Mittel oder gelangt sie nachträglich während des Verfahrens dazu, kann sie nach Beendigung des Verfahrens dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu übernehmen.

1.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn ihr die zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. zum Ganzen: BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 22ff.; siehe auch BGA act. 286 S. 93 E. 1.1.).

1.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010

(GebV OG). In Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen.

1.4. Die weiteren Verfahrenskosten beinhalten die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 4'000.–), das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. März 2024 (Fr. 13'760.40), Kosten für die Telefonkontrollen (Fr. 8'820.–), Auslagen Gericht III. Strafkammer (Fr. 3'101.–) sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Fr. 99'241.30, Art. 422 Abs. 2 StPO).

1.5. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung (Anklagesachverhalt II) freigesprochen, jedoch wird er betreffend den Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord (Anklagesachverhalt I) schuldig gesprochen. Da es sich bei letzterem um das klar schwerwiegendere Delikt, welches auch der weitaus grössere Anteil an den Untersuchungshandlungen nach sich zog, handelt, erscheint es in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO insgesamt angemessen, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen, und im übrigen Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 der Kosten vorbehalten. Im Umfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen.

2. Entschädigungen

2.1. Entschädigung für die Privatklägerin

2.1.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person im Falle einer Verurteilung Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (inklusive eines notwendigen Rechtsbei-

standes). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

2.1.2. Die Privatklägerin beantragt eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 23'152.65 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. 188, act. 202 und act. 203/2).

2.1.3. Der Beschuldigte wurde betreffend Anklagesachverhalt I (versuchte Anstiftung zum Mord) schuldig gesprochen und es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich-tig ist und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Damit gilt sie als obsiegend (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 13 m.w.H.). Hingegen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt II freigesprochen und die Genugtuung nur im Umfang von Fr. 10'000.– zzgl. 5% Zins gutgeheissen. Gleichzeitig wurden dem Beschuldigten die Kosten, wenn auch in reduzierten Umfang von 4/5, nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Die Privatklägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.2. Entschädigung des Beschuldigten

2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO), auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO) und auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

2.2.2. Der Beschuldigte bzw. sein amtlicher Verteidiger verlangt einen Schadenersatz von Fr. 366'739.55 für entgangenen Lohn, Bonus und Pensionskassenbeiträge seit Mitte Februar 2023, von Fr. 366'739.55 für Einkommensverluste und tieferes Lohnniveau nach Haftentlassung, von Fr. 51'976.90 für Anwaltskosten, Gerichtsgebühren Beschwerden Bundesgericht und Gutachten sowie Fr. 3'730.30 für Gesundheitskosten, Selbstbehalt Krankenkasse 2023 + 2024 aufgrund der Haft, alles zzgl. 5 % Verzugszinsen, also macht er total eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 820'472.35 zzgl. 5% Zins geltend (act. 204, act. 205/10-11). Alsdann verlangt der amtliche Verteidiger, dem Beschuldigten sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Entschädigung ("Schadenersatz") und eine angemessene Genugtuung bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 60'000.– sowie einer tageweisen Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zuzusprechen (act. 204).

2.2.3. Der Freispruch von der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung und Vorbereitungshandlung zur schweren Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt II rechtfertigt nicht, dem Beschuldigten eine Entschädigung hierfür auszurichten. Dies ist damit zu begründen, dass der Beschuldigte der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig gesprochen wird und eine fünfjährige Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz wegen wirtschaftlicher Einbussen oder von einer Genugtuung sind offensichtlich nicht gegeben. Es mangelt infolge des Schuldspruchs und der fünfjährigen Freiheitsstrafe nur schon an der Widerrechtlichkeit und der Kausalität der Handlungen der Strafverfolgungsbehörden für den geltende gemachten Schaden.

2.2.4. Unter Hinweis auf die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung für den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ für den Zeitraum vom 17. Februar 2023 bis 24. März 2023 in der Höhe von Fr. 8'579.– (act. 205/10) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Februar 2023 von Rechtsanwalt X2._____ erbeten vertreten wurde. Diese Einvernahme betraf ausschliesslich den Anklagesachverhalt I (versuchte Anstiftung zu Mord) (act. 5/1), weshalb aufgrund des Schuldspruchs keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für den erbetenen Verteidiger zuzusprechen ist.

2.2.5. Der Beschuldigten hat demnach keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung, Genugtuung oder den Ersatz wirtschaftlicher Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 StPO.

2.3. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

2.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, reichte am 7. Januar 2025 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 6. April 2023 bis 11. Dezember 2024 über einen Aufwand von total 365 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 1'635.15 ein, woraus ein Gesamtbetrag von Fr. 88'407.55 inkl. MWST resultiert (act. 196). Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte der amtliche Verteidiger für die Zeitdauer vom 4. Januar 2025 bis 17. Januar 2025 eine Honorarnote über einen Aufwand von total 43 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 561.95 ein, was inkl. Mehrwertsteuer einem Total von Fr. 10'833.75 entspricht (act. 205/12). Daraus ergibt sich eine Gesamtforderung von Fr. 99'241.30 inkl. MWST (act. 196 und act. 205/12).

2.3.2. In der Honorarnote vom 17. Januar 2025 hat Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für die Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 (6 Stunden) sowie für die angesetzte Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 (6 Stunden) sowie für Hin- und Rückfahrt (je 1 Stunde, total 2 Stunden) eine Gesamtdauer von 14 Stunden geschätzt (act. 205/12). Die Hauptverhandlung wurde am 16. Januar 2025 vollständig durchgeführt, wodurch der Fortsetzungstermin hinfällig geworden ist. Die tatsächliche Hauptverhandlung dauerte insgesamt 10 Stunden und 25 Minuten (Beginn: 08.45 Uhr / Ende: 19.10 Uhr, Prot. S. 23 und S. 49). Alsdann hat Rechtsanwalt X1._____ für die mündliche Urteilseröffnung inkl. Hinund Rückfahrt (3 Stunden) verbucht (act. 205/12). Die Urteilseröffnung fand am 1. April 2025 statt und dauerte 1 Stunde und 45 Minuten (Beginn: 16.00 Uhr / Ende:

17.45 Uhr, Prot. S. 67f.). Dementsprechend lag die von Rechtsanwalt X1._____ geschätzte Zeit für die Verhandlung und Urteilseröffnung je inkl. Hin- und Rückfahrt leicht (1 Stunde und 50 Minuten) über der jeweiligen tatsächlichen Dauer.

Für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten verbucht der amtliche Verteidiger 1.5 Stunden (act. 205/12), was verhältnismässig erscheint. Auch wenn für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung leicht mehr veranschlagt worden ist, erscheint der geschätzte Aufwand, unter Berücksichtigung eines Zuschlags für das Studium des Urteils, als angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 99'241.30, inklusive Barauslagen und MWST, festzusetzen.

2.3.3. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass dem amtlichen Verteidiger bereits an vorstehend aufgeführtes Honorar zwei anrechenbare Akontozahlungen von Fr. 35'489.– inkl. MWST (Rechnung vom 24. Oktober 2023, act. 32/51) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 (act. 32/51) und Fr. 22'424.– inkl. MWST (Rechnung vom 24. Juli 2024, act. 145) mit Verfügung der Verfahrensleistung vom 19. November 2024 (act. 147) geleistet wurden. Somit ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von Fr. 41'328.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu überweisen.

X. Rechtsmittel

Gegen den vorliegenden Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert

10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Die Partei die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Berufungsgericht innert

20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zum Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art.

22 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 762 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 25. Juni 2019 (Ref...) bedingt ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird verzichtet.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. März 2023 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Affoltern deponierte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 40'000.– (Kaution Nr. 109496) wird zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten resp. der zu leistenden Entschädigung verwendet.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 beschlagnahmte und bei der Lagerbehörde aufbewahrte Gegenstand, Notebook ThinkPad X1 Carbon Artikelnr.: 20KHCTOIWW / Seriennummer PF27NW0H (Asservat-Nr. A017'087'557) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositiv-Ziffer auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digi-

tale Forensik (CC-DF), sichergestellte E-Mail-Postfach des Beschuldigten (AF._____@....com) sowie dessen Account auf Kraken werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositiv-Ziffer auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft werden das E-Mail-Postfach und der Kraken-Account der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF), zur Vernichtung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF), sichergestellte Account AF._____ bei AG'._____ bzw. AG._____ (…) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositiv-Ziffer der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF), zur Vernichtung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositiv-Ziffer auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

 Nr. 1), 1 Schlüssel "SlLlCA" "..." (Asservate-Nr. A017'086'054);

 Nr. 2), 1 Computer Smartwatch Samsung Galaxy, Seriennummer RFAT50Q76EX (Asservate-Nr. A017'086'167);

 Nr. 3), 1 Tablet 0661.23.01 - Samsung, Seriennummer R52FB2QFFFZ (Asservate-Nr. A017'086'225);

 Nr. 5), 1 Tablet 0661.23.02 - Samsung (mit Ladegerät Silver Crest und Kabel), Seriennummer R9JRB08MKEA (Asservate-Nr. A017'086'305);

 Nr. 6), 1 Datenträger 0661.23.03 - USB Memory Stick (Asservate-Nr. A017'086'338);

 Nr. 8), 1 Tablet 0956.23.01 - Samsung, Seriennummer R32C5003QRM (Asservate-Nr. A017'086'429);

 Nr. 9), 1 Tablet 0956.23.02 - Acer, Seriennummer NTLCNEE00771300A0D8F00 (Asservate-Nr. A017'086'474);

 Nr. 10), 1 externe Gehäuse, 0661.23.04 - Externe Festplatte Western Digital, 500 GB, Seriennummer WCAV9EH83649 (Asservate-Nr. A017'086'510);

 Nr. 11), 1 USB Memory Stick (Schlüsselform) 0661.23.05 (Asservate-Nr. A017'086'576);

 Nr. 12), 1 Multimediaplayer Apacer 0956.23.03 (Asservate-Nr. A017'086'587);

 Nr. 13), 1 USB Memory Stick (... Klinik) 0661.23.06 (Asservate-Nr. A017'086'598);

 Nr. 15), 1 USB Memory Stick Sony 1 GB (Asservate-Nr. A017'086'656);

 Nr. 16), 1 USB Memory Stick SanDisk 64 GB 0661.23.08 (Asservate-Nr. A017'086'689);

 Nr. 17), 5 Micro SD-Adapter verschiedene Grössen (Asservate-Nr. A017'086'703);

 Nr. 18), 1 Externe Festplatte Western Digital (mit USB-Kabel) 0661.23.09, Seriennummer WX71EA3JZV76 (Asservate-Nr. A017'086'747);

 Nr. 19), 1 Smartphone Marke Emporia schwarz 0956.23.09 (Asservate-Nr. A017'086'769);

 Nr. 20), 1 externe Festplatte Samsung 0956.23.10 Typ HX-M101TCB/G (Asservate-Nr. A017'086'816);

 Nr. 21), 1 Smartphone Marke Samsung 0956.23.11 (Asservate-Nr. A017'086'827);

 Nr. 22), 1 Tablet Samsung 16 GB weiss, 0956.23.12, Seriennummer RF2D30N7XNK (Asservate-Nr. A017'086'850);

 Nr. 23), 1 Externe Festplatte TEVION (mit Ladekabel und USB-Kabel) 0661.23.10, Seriennummer 7110-7224-4703 (Asservate-Nr. A017'086'872);

 Nr. 24), 1 Smartphone Marke Samsung mit grünbeiger Hülle, Seriennummer R58H90PT4CF (Asservate-Nr. A017'087'035);

 Nr. 25), 1 Bundesordner schwarz mit diversen Bankunterlagen, (Asservate-Nr. A017'087'046);

 Nr. 26), 1 Computer ohne Markenbezeichnung (Eigenzusammenstellung) 0956.23.14 (Asservate-Nr. A017'087'091);

 Nr. 29), 1 Computer ohne Markenbezeichnung Gerätehülle mit Aufdruck STEG Computer, Seriennummer 99198 (Asservate-Nr. A017'087'444);

 Nr. 30), 1 UBS, Mastercard Gold, lautend auf A._____, Nr. 16, gültig bis 06/23 (Asservate-Nr. A017'087'513)

 Nr. 31),

1 Kreditkarte Visa Gold, ltd. auf A._____, 17, gültig bis 06/24,

1 UBS Debitcard, ltd. auf A._____ 18, gültig bis 05/25,

1 Bankkarte "Hello World" Platinum Debit, ltd. auf A._____, 19, …, gültig bis 03/24,

1 Bankkarte ZKB (ohne Namen),

1 Bankkarte Deutsche Kreditbank VISA ltd. auf A._____, 20, gültig bis 08/26 (Asservate-Nr. A017'087'524);

 Nr. 32), 1 Mobiltelefon Samsung S20 0192.23.02 (Asservate-Nr. A017'087'546);

 Nr. 33), 1 SIM-Karte 0192.23.02.S01 gehört zu Asservate-Nr. A017'087'546 (Asservate-Nr. A017'110'133);

 Nr. 34), 1 Samsung Micro SD Card 0192.23.02.M01 gehört zu Asservate-Nr. A017'087'546 (Asservate-Nr. A017'110'155)

 Nr. 35), 1 Samsung MZVLB256HBHQ-000L7 Datenträger Art Solid-State Drive (SSD), Seriennummer 0025 3882 01D5 E603, gehört zu Asservat Nr. A017'110'155 (Asservate-Nr. A017'110'086);

 Nr. 36), 1 SanDisk Micro SD Card, 0661.23.02.M01 (Asservate-Nr. A017'573'603);

 Nr. 37), 1 Datenträger WDC WD5, 00AVDS-63U7B1, 0661.23.04.H01 (Asservate-Nr. A017'573'636);

 Nr. 38), 1 Datenträger Western Digital My Passport 0830 0661.23.09.H01 (Asservate-Nr. A017'573'692);

 Nr. 39), 1 Datenträger WDC WD20 EARX-00PASB0 (Asservate-Nr. A017'573'716);

 Nr. 40), 1 Datenträger Seagate, 003-1CH162 0661.23.11.H01 (Asservate-Nr. A017'573'738);

 Nr. 41), 1 Datenträger Samsung, HD103UJ 0661.23.11.H02 (Asservate-Nr. A017'573'750);

 Nr. 42), 1 Datenträger Crucial, MX500 0661.23.11.H03 (Asservate-Nr. A017'573'772);

 Nr. 43), 1 Computer - HP - Modell 600-1140ch 0956.23.15, Seriennummer 3CR00400DF (Asservate-Nr. A017'087'648);

 Nr. 44), 1 Computer Acer 0956.23.16, Seriennummer nicht lesbar (Asservate-Nr. A017'087'660);

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde befindenden Gegenstände, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositiv-Ziffer der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

 Nr. 4), 3 kleine Portionen Cannabis (Kleinmengen) (Asservat-Nr. A017'086'258);

 Nr. 27), 1 Karabiner Schweizer Armee (Modell unbekannt) Waffen-Nr. P43581 (Asservate-Nr. A017'087'137);

 Nr. 28), 1 Karabiner Schweizer Armee (Modell unbekannt) Waffen-Nr. 12860, (Asservate-Nr. A017'087'160);

11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 beschlagnahmte Gegenstand Nr. 7), Schlüsselring mit blauem kleinen Sackmesser, Sicherheitsschlüssel KABA, STAR AM617007/1 und Schlüssel Kaba 8 mit Nr. AS178915 (Asservate-Nr. A017'086'361), der Berechtigten, D._____, mit Beschluss vom 23. September 2024 herausgegeben wurde.

12. Es wird davon Vormerk genommen, dass der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 beschlagnahmte Gegenstand Nr. 14), Netzwerkkomponente 2-Faktor-Dongle" FORTINET (Asservat-Nr. A017'086'645), der Berechtigten, AE._____ GmbH, mit Beschluss vom 23. September 2024 herausgegeben wurde.

13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich

5 % Zins ab 16. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 13'760.40 Auslagen (Gutachten); Fr. 8'820.00 Telefonkontrolle; Fr. 3'101.00 Auslagen Gericht III. Strafkammer; Fr. 99'241.30 amtl. Verteidiger RA X1._____. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen.

18. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mit Fr. 99'241.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem amtlichen Verteidiger bereits an vorstehend aufgeführtes Honorar anrechenbare Akontozahlungen von Fr. 35'489.– inkl. MWST (Rechnung vom 24. Oktober 2023) und Fr. 22'424.– inkl. MWST (Rechnung vom 24. Juli 2024) geleistet wurden. Folglich werden dem amtlichen Verteidiger von der Gerichtskasse noch Fr. 41'328.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausbezahlt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung. Im Umfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen.

19. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zugesprochen.

20. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);

 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben);  Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie des Beschlusses betreffend Sicherheitshaft vom 18. März 2025) (per E-Mail: …);  die Bezirksgerichtskasse Affoltern, und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (gegen Empfangsschein);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein);  die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an  Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (Akten auf Verlangen) (gegen Empfangsschein);  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6, 9 und 10 (per E-Mail: …);  die Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (…);  die Bezirksgerichtskasse Affoltern.

21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Affoltern, … [Adresse], mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Affoltern a.A., 18. März 2025

BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

A. Huber S. Späti