DG240008
Vergewaltigung
16. April 2025Deutsch147 min
Bezirksgericht Pfäffikon 1. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240008-H / U2 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner (Vorsitz) Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis (Referentin) Bezirksrichter M. Ottiger Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 16. April...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Pfäffikon
1. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG240008-H / U2
Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner (Vorsitz) Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis (Referentin) Bezirksrichter M. Ottiger Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch
Urteil vom 16. April 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Vergewaltigung
Privatklägerin
B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich vom 10. September 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Die Staatsanwältin MLaw C._____ für die Anklägerin, die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA MLaw X._____.
Anträge:
A. der Anklägerin: (act. 24)
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten
3. Vollzug der Freiheitsstrafe
4. Anrechnung der erstandenen Haft
5. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren
6. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
7. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände
8. Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger
9. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
10. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 19'360.75)
B. der Privatklägerin: (act. 41)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2023 zu bezahlen;
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 27.60 zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2023 zu bezahlen;
4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt;
5. Die Kosten des Strafverfahrens inklusive der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen;
6. Der Privatklägerin sei eine vollständige Ausfertigung des Urteils zuzustellen.
C. des Beschuldigten: (act. 42)
1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei von einer Landesverweisung sowie Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen.
3. Die seitens Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und/oder sichergestellten Gegenstände im Eigentum vom A._____ seien diesem herauszugeben.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
5. A._____ sei eine Genugtuung für die erstandene Haft im Umfang von CHF 46'640.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 29. Juni 2023, eventualiter zzgl. Zins zu 5% ab mittlerem Verfall, zuzusprechen.
6. Sämtliche durch das Strafverfahren entstandene Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei gemäss beiliegender Honorarnote zu entschädigen.
Erwägungen:
I.
PROZESSVERLAUF
1. Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Bezirksgericht mit Anklageschrift vom 10. September 2024, hierorts eingegangen am 13. September 2024 (act. 24), Anklage erhoben.
2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 29) liess der Beschuldigte sodann Beweisanträge stellen, welche mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) abgelehnt wurden.
3. Mit Vorladung/Verfügung vom 4. November 2024 (act. 32) liess das hiesige Gericht die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 18. März 2025 an. In derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von (weiteren) Beweisanträgen angesetzt. (Weitere) Beweisanträge gingen in der Folge indes keine ein. Zudem wurde der Privatklägerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, und die Rechtsvertreter der Parteien wurden aufgefordert, dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten bis spätestens 5 Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen.
4. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 36) liess die Privatklägerin ihre Anträge innert erstreckter Frist schriftlich stellen und begründen und mit Eingaben vom 11./12. März 2025 (act. 38 und 39) reichten die Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin auch fristgemäss ihre jeweiligen Honorarnoten ein.
5. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw C._____ für die Anklägerin, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, die Privatklägerin per Videoübertragung in einem zweiten Gerichtssaal in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie zwei Vertrauenspersonen (Vater [D._____] und Partner der Privatklägerin) und der Turkmenisch-Dolmetscher E._____ zur Übersetzung für den Beschuldigten (Prot. S. 6).
Zu Beginn der Verhandlung stellte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen einen Beweisantrag, welcher nach dem Gewähren des rechtlichen Gehörs der Parteien und eingehender Beratung seitens des Gerichts mit kurzer mündlicher Begründung abgewiesen wurde (Prot. S. 7 ff.).
Daraufhin wurde sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin – je getrennt voneinander und je mittels Videoübertragung zur Gewährung der gegenseitigen Konfrontationsrechte – eingehend zum Sachverhalt und zur Person befragt (Prot. S. 10 ff.). Sodann folgten die Parteivorträge (Prot. S. 70 ff.) und das Schlusswort des Beschuldigten (Prot. S. 91).
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die mündliche Eröffnung auf den 17. April 2025 angesetzt, was mit entsprechender Anzeige vom 25. März 2025 (act. 46) den Parteien schriftlich bestätigt wurde.
6. Zur Urteilseröffnung vom 17. April 2025 erschienen Staatsanwältin MLaw C._____ für die Anklägerin, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie dreier Vertrauenspersonen (Vater, Mutter und Partner der Privatklägerin) und der Turkmenisch-Dolmetscher E._____ zur Übersetzung für den Beschuldigten (act. 94). Das Urteil wurde alsdann mündlich eröffnet, kurz begründet und sowohl der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Doppel als auch der Staatsanwältin für die Anklägerin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 47 und Prot. S. 94). Die amtliche Verteidigung liess sofort Berufung anmelden (Prot. S. 94) und bestätigte dies mit Eingabe vom 22. April 2025 (act. 48).
II.
VORBEMERKUNGEN
A. Antrag auf Wiederholung der Zeugeneinvernahme von D._____ und F._____
1.1 Die Verteidigung monierte im Rahmen der Vorfragen nach Beginn der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, bei den Zeugeneinvernahmen von D._____ und F._____ sei das Konfrontationsrecht des Beschuldigten beschnitten worden. Die Staatsanwaltschaft habe ohne Grund Ergänzungsfragen nicht zugelassen, was auch umgehend gerügt worden sei (vgl. act. 1/7/3 Frage 121 inkl. PN und act. 1/7/4, Frage 121). Die Verteidigung stellte insofern vorfrageweise den Antrag, den anwesenden Zeugen D._____ bis zu einer erneuten Befragung von der Hauptverhandlung auszuschliessen (Prot. S. 7). In Bezug auf den Entwicklungsverlauf und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sei es relevant, wie und wo sich die Privatklägerin in einem betreuten Wohnen befunden habe, ob sie sich dort stationär befunden habe, wie die Entwicklung gewesen sei und ob es unter Umständen Krankenakten gebe (Prot. S. 9).
Im Rahmen des ersten Parteivortrags stellte die Verteidigung sodann die Beweisergänzungsanträge der Wiederholung der beiden Zeugeneinvernahmen von D._____ und F._____ (act. 42 N 23 und 27). Hierzu konkretisierte sie, die Staatsanwaltschaft habe beim Zeugen D._____ die Ergänzungsfrage, weshalb und wo die Privatklägerin sich im betreuten Wohnen befunden habe, in Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten und unter unzulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt. Es stelle sich indes die Frage, wie sich die Privatklägerin im betreuten Wohnen verhalten habe, ob sie sich in stationärer Behandlung befunden habe, ob die betreuenden Personen unter Umständen Angaben zur gesundheitlichen Entwicklung der Privatklägerin machen könnten, ob es gegebenenfalls Krankenakten gebe etc. (act. 42 N 21 f.). Ebenfalls habe die Staatsanwaltschaft anlässlich der Zeugeneinvernahme von F._____ die Frage der Verteidigung unter unzulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht zugelassen, was der Inhalt und Vorwurf des Strafverfahrens gewesen sei, welches gegen den Zeugen als Beschuldigten geführt worden sei. Diese Frage sei indes sehr wohl von Relevanz, da ein allfälliger Vorwurf bzw. eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder falschen Zeugenaussage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Belang wäre (act. 42 N 25 f.). Sowohl die Einvernahme von D._____ als auch diejenige von F._____ seien insofern zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar (act. 42 N 24 und 28).
1.2 Die Staatsanwaltschaft lehnte im Rahmen der Vorfragen den Antrag auf Wiederholung der Zeugeneinvernahmen von D._____ und damit einhergehend den Antrag auf dessen Ausschluss von der Hauptverhandlung ab, da das
Konfrontationsrecht nicht verletzt worden sei (Prot. S. 8). Ausserdem wendete sie ein, dass von der Glaubwürdigkeit einer Person nicht auf die Glaubhaftigkeit deren Aussagen geschlossen werden dürfe (Prot. S. 9).
1.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin lehnte den Antrag im Rahmen der Vorfragen sinngemäss ebenso ab, da die besagten Fragen der Verteidigung anlässlich der beiden Zeugeneinvernahmen zu Recht nicht zugelassen worden seien. Die Fragen der Verteidigung in Bezug auf D._____ hätten ein allfälliges betreutes Wohnen der Privatklägerin betroffen, welches nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei (Prot. S. 8). Zudem ergänzte sie, dass die Glaubwürdigkeit im Allgemeinen bei Zeugen und Auskunftspersonen nicht zu beurteilen sei. Es gehe nicht um das Vorleben der betroffenen Person. Deren Glaubwürdigkeit komme nur dann zum Zug, wenn die Aussagen nicht glaubhaft seien und deshalb die Glaubwürdigkeit geprüft werden müsse. Es stelle sich insofern die Frage, ob die Aussagen glaubhaft seien oder ob es Hinweise dafür gebe, dass die Glaubwürdigkeit ein Problem sei. Vorliegend seien die Ergänzungsfragen der Verteidigung im Rahmen der Zeugeneinvernahme hinsichtlich eines betreuten Wohnens aber zu Recht nicht zugelassen worden (Prot. S. 9). Im Rahmen des zweiten Parteivortrags fügte sie sodann an, bei den nicht zugelassenen Ergänzungsfragen der Verteidigung habe es sich um Fragen gehandelt, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hätten. Die Frage an F._____ nach einem früheren Strafverfahren gegen ihn wäre höchstens dann zulässig gewesen, wenn es um ein sog. Verfahren gegen die Rechtspflege gehandelt hätte. Es sei aber klar, dass auf eine solche Frage keine Antwort gegeben werden müsse. Das gleiche sei auch bei den Fragen betreffend dem begleiteten Wohnen der Privatklägerin gewesen. Auch diese Frage habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun gehabt (Prot. S. 88).
1.4 Anlässlich des zweiten Parteivortrags ergänzte die Verteidigung, dass in Bezug auf die Zeugeneinvernahme von F._____ die abgelehnte Ergänzungsfrage direkt dazu hätte dienen sollen zu erfahren, ob es sich um ein Verfahren
gegen die Rechtspflege gehandelt hat oder nicht, was dem Beschuldigten verwehrt worden sei (Prot. S. 90 f.).
1.5 Das Gericht lehnte den Antrag auf Ausschluss des Zeugen D._____ von der Hauptverhandlung nach eingehender Beratung im Rahmen der Vorfragen mit kurzer Begründung umgehend ab und verzichtete auf die Wiederholung der besagten Zeugeneinvernahme (Prot. S. 9). Über die weiteren Beweisergänzungsanträge in diesem Zusammenhang war im Anschluss an die Hauptverhandlung im Rahmen der Urteilsberatung zu entscheiden.
2.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden. Dieses Recht der beschuldigten Person gründet sich zudem auf dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird insbesondere durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantiert. Durch das Konfrontationsrecht soll die beschuldigte Person in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage zu stellen (SCHNYDER, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar zum Opferhilferecht, 4. Auflage, 2020, N 7 f. zu Art. 146 und 147 StPO mit Verweis auf Botschaft StPO, S. 1187 und BGE 139 IV 25 E 4.2 u.w.). Die Fragen der Verteidigung sind indes nur zuzulassen, wenn sie irgendwie erheblich sind. Die Abweisung offensichtlich untauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigten nicht (BGE 124 I 274 E. 5b; BGE 105 Ia 396 E. 3b).
2.2.1 Vorliegend handelt es sich einerseits in Bezug auf den Zeugen D._____ um eine Ergänzungsfrage der Verteidigung im Zusammenhang mit einem betreuten Wohnen der Privatklägerin in der Vergangenheit (vgl. act. 7/3 Frage 121)
und andererseits in Bezug auf den Zeugen F._____ um eine Ergänzungsfrage der Verteidigung nach dem Gegenstand eines vorausgehenden Strafverfahrens gegen denselben (vgl. act. 7/4 Frage 121).
2.2.2 Die Ablehnung der Ergänzungsfrage nach dem Grund und Ort des betreuten Wohnens der Privatklägerin verletzt das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies für das vorliegende Strafverfahren von Relevanz sein sollte. Gemäss Aussagen des Vaters der Privatklägerin, D._____, bestand diese Wohnsituation nach Abbruch der Lehre der Privatklägerin, da D._____ der Privatklägerin zu verstehen gegeben habe, dass sie ohne Aussicht auf eine Arbeitstätigkeit nicht zu Hause wohnen könne, worauf die Privatklägerin ausgezogen sei (vgl. act. 7/3 Frage 120). Einerseits bestehen zufolge der von D._____ angegebenen nachvollziehbaren Gründe für das betreute Wohnen der Privatklägerin keinerlei Hinweise dafür, dass die Privatklägerin damals derart psychisch angeschlagen gewesen wäre, dass sie aus diesem Grund stationär behandelt worden und Krankenakten vorhanden wären. Andererseits dürfte der Abbruch der Lehre und das betreute Wohnen bereits einige Jahre her und in zeitlicher Hinsicht für den vorliegenden Straffall kaum mehr von Belang sein, selbst wenn die Privatklägerin damals ernsthaft psychisch angeschlagen gewesen wäre. Die Verweigerung der entsprechenden Ergänzungsfrage(n) der Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist daher zufolge Unerheblichkeit nicht zu beanstanden.
2.2.3 Anders ist dies in Bezug auf die abgelehnte Ergänzungsfrage der Verteidigung an F._____ zu beurteilen. Die Ablehnung der Ergänzungsfrage nach dem Grund eines vorausgehenden Strafverfahrens gegen F._____ verletzt das Konfrontationsrecht des Beschuldigten, da dieses die Glaubwürdigkeit des Zeugen – je nach Inhalt des entsprechenden Strafverfahrens – tangieren kann und somit nicht unerheblich ist. Die Aussagen des Zeugen F._____ dürfen demzufolge nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt indes auch ohne die entsprechenden Aussagen des Zeugen F._____ erstellen, weshalb auf eine Wiederholung seiner Zeugenbefragung zu verzichten ist.
B. Antrag auf Sicherstellung, Beschlagnahme und Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin
1.1 Der Antrag auf Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin wurde seitens der Verteidigung erstmals an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 20. Juli 2023 gestellt (act. 6/4 Frage 403) und damit begründet, dass der Sachverhalt möglichst umfassend und objektiv aufzuklären sei und es gestützt auf die Befragung der Privatklägerin offensichtlich sei, dass sich auf deren Mobiltelefon sachdienliche Hinweise befänden. Den entsprechenden Antrag stellte die Verteidigung mit Eingabe ans vorliegende Strafgericht vom 1. Oktober 2024 (act. 29) erneut und wiederholt diesen nun auch anlässlich der Hauptverhandlung, obwohl das Gericht den entsprechenden Beweisergänzungsantrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) ausführlich begründet bereits vor der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Auf die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung und die Feststellungen des hiesigen Strafgerichts in der Verfügung vom 24. Oktober 2024 kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal die Verteidigung auch anlässlich der Hauptverhandlung auf ihre Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 29) verweist, ohne neue Gründe für den entsprechenden Antrag anzubringen (act. 42 N 4 f.). Die Verteidigung ergänzte anlässlich der Hauptverhandlung lediglich, dass es – entgegen der gerichtlichen Feststellung in der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge vom 24. Oktober 2024 – nicht korrekt sei, es hätten bereits sämtliche Informationen auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin gesichert werden können. Es sei nie abschliessend geklärt worden, ob es Nachrichtenverläufe via SMS, WhatsApp oder andere Apps sowie Anrufe via Apps gegeben habe. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden (act. 42 N 6).
1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die erneute Abweisung dieses Beweisergänzungsantrags mangels Substantiierung (Prot. S. 86). Es liege kein Grund vor, das Mobiltelefon zu beschlagnahmen. Aus dem Antrag
erhelle nicht, aus welchen Gründen das Mobiltelefon nach über 1.5 Jahren umfassend ausgewertet bzw. nach welchen Informationen/Tatsachen durchsucht werden sollte. Sämtliche im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Sache relevanten Daten seien bereits erhältlich gemacht worden und würden im Recht liegen. Eine umfassende Auswertung resp. Durchsuchung des Mobiltelefons der Geschädigten sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt und würde eine reine "fishing expedition" darstellen, was im übrigen im Entsiegelungsverfahren ebenso vom Verteidiger in Bezug auf die umfassende Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten ausgeführt worden sei. Weiter liege auch kein Hinweis dafür vor, dass sich die Geschädigte sich irgendwie der falschen Anschuldigung strafbar gemacht haben sollte.
2.1 Vorliegend gilt der sog. Untersuchungsgrundsatz, welcher Folgendes besagt: Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Gemäss Abs. 1 sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiell-strafrechtlichen Normen, die auf der Grundlage des bestehenden Tatverdachts zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind neben den Umständen, aus denen sich das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale ergibt, auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nicht gegeben sind. Zu ermitteln sind weiterhin die Tatsachen, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein können. Welche Umstände dies sind, ergibt sich aus den jeweils in Betracht kommenden Normen des StGB (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 5 f. zu Art. 6).
2.2 Wie bereits mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) festgehalten, geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwältin unmittelbar im Anschluss an die privatklägerische Einvernahme vom 20. Juli 2023 (act. 6/4) deren Mobiltelefon sichtete und drei Nachrichten zu den Akten genommen wurden (vgl. act. 17/1 mit Anhang). In der entsprechenden Aktennotiz vom 21. Juli 2023 (act. 17/1) führte die Staatsanwältin aus, dass keine weiteren Nachrichten auf dem Handy hätten gefunden werden können und es habe auch keinerlei Hinweise auf weitere Chatpartner oder Anrufer/Angerufene gegeben. Aus den Akten geht zudem hervor, dass am Tag nach der Tat von der Kantonspolizei Zürich Screenshots des Mobiltelefons der Privatklägerin erstellt und zu den Akten genommen wurden. Sie zeigen den Chat- und Anrufverlauf zwischen F._____ und der Privatklägerin via der Applikation Snapchat (vgl. act. 2/3). Ferner wurden am 30. Juni 2023 ergänzend weitere Screenshots jeweils von der Anrufliste der Privatklägerin sowie F._____ erstellt (vgl. act. 2/4). Insofern wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch die Kantonspolizei Zürich gesichtet und relevante Textnachrichten und Anrufdaten sichergestellt. Die Verteidigung brachte – auch anlässlich der Hauptverhandlung – nicht vor, inwiefern sie darüber hinaus heute auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin noch sachrelevante Beweismittel finden will, zumal sich Snapchat-Nachrichten innert 24 Stunden löschen und seit dem Vorfall bereits ein Jahr vergangen ist. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für weiterführende mit dem Sachverhalt in Zusammenhang stehende Kontakte und/oder Nachrichten der Privatklägerin, abgesehen der bereits gesicherten mit F._____ und deren Vater. Schliesslich geht es vorliegend nicht um den Vorwurf einer Vergewaltigung im Rahmen eines vorausgehenden bereits bestehenden oder sich anbahnenden Kontakts mit dem Beschuldigten, wie dies häufig der Fall ist, sondern um eine Vergewaltigung durch einen bis dahin gänzlich unbekannten, zufällig getroffenen Mann. Eine der Tat vorausgehende oder nachträgliche sachverhaltsrelevante Kommunikation der Privatklägerin – abgesehen von der bereits gesicherten – ist daher äusserst unwahrscheinlich und rechtfertigt keine eingehende Durchsuchung des Mobiltelefons der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft verletzte den Untersuchungsgrundsatz mangels entsprechender Hinweise für sachdienliche weitere Beweise auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung insofern nicht. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist folglich weiterhin abzulehnen.
C. Antrag auf Beizug der Strafakten des Bezirksgericht Hinwil i.S. Privatklägerin gegen G._____ betreffend Vergewaltigung
1.1 Die Verteidigung beantragt weiter – wie bereits im Untersuchungsverfahren (vgl. act. act. 10/5, 10/10 und 10/15) und beim hiesigen Strafgericht mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 29) – den Beizug der Strafakten des Bezirksgerichts Hinwil i.S. Privatklägerin gegen G._____ betreffend Vergewaltigung, welches mit einem Freispruch endete. Gemäss Verteidigung gehe es darum, nach Mustern oder Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin zu forschen und um die Frage, inwiefern eine bewusste oder unbewusste falsche Anschuldigung persönlichkeitsadäquat sei oder Erinnerungen aus früheren Situationen/Fantasiegebilden auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf übertragen worden seien, zumal die Privatklägerin selber ausgeführt habe, in der Vergangenheit bereits mehrfach vergewaltigt worden zu sein und auch in Zukunft zu werden. Dies gelte erst recht, weil die entsprechenden Akten bereits beigezogen worden seien und daher auch der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten zugänglich zu machen seien (act. 42 N 9). Dem ungeschwärzten entsprechenden Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, welches die Verteidigung durch die Familie des damals Beschuldigten habe erhältlich machen können, könne entnommen werden, dass der Modus der Vorgehensweise der Privatklägerin derselbe zu sein scheine. Diese deute einvernehmliche Handlungen in sexuelle Handlungen mit Zwang um, wobei der Geschlechtsverkehr selber jeweils durch beide Beschuldigten vehement bestritten werde (act. 42 N 10 f.). Ferner mache die Privatklägerin in beiden Verfahren ein "Freezing" geltend, welches durch ein Rufen Dritter aufgelöst worden sei (act. 42 N 12). Ebenso habe die Privatklägerin in beiden Verfahren ausgeführt, dass sie von den Beschuldigten am Oberkörper runtergedrückt worden sei, während sie auf dem Rücken gelegen habe (act. 42 N 13 ff.).
1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des entsprechenden Beweisantrags und liess ausführen (Prot. S. 83), es gehe um das, was in der Nacht vom 29. Juni 2023 zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten vorgefallen sei, weshalb die Akten des Jugendgerichts Hinwil nicht von Bedeutung seien. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf das Schreiben der Anklägerin vom 20. Oktober 2023 verwiesen. Die Akten seien begründet nicht zum Bestandteil des Verfahrens gemacht worden, andernfalls die Persönlich-keitsrechte von verfahrensunbeteiligten Personen massiv verletzt worden wären und das Amtsgeheimnis nicht gewahrt worden wäre. Ausserdem seien seit dem Urteil des Jugendgerichts fünf Jahre vergangen. Das Urteil stamme aus dem Jahr 2020 und habe einen Vorfall aus dem Jahr 2017 zum Inhalt gehabt, als die Geschädigte noch jugendlich gewesen sei. Aus diesen Akten und dem Verhalten der Geschädigten könne nicht auf den vorliegenden Fall, welcher sich acht Jahre später ereignet habe, geschlossen werden. Das hiesige Sachgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die im vorliegenden Verfahren getätigten Aussagen der Geschädigten glaubhaft seien. Die vorliegenden Akten seien zu berücksichtigen und nicht solche aus dem Jahr 2020 und weiter zurück. Die Verteidigung verkenne, dass es sich bei den früheren Akten nicht um Aktenstücke handle, welche zur direkten oder objektiven Aufklärung des vorliegenden klassischen Vier-Augen Delikts dienen könnten.
2. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden die Akten im Strafverfahren gegen G._____ wegen Vergewaltigung (Verfahren Nr. DJ200001 / Urteil vom 18. August 2020) zwar beigezogen (act. 17/2/1). Der Verteidigung wurde indes nur das weitgehend geschwärzte entsprechende Urteil zur Einsicht zugestellt wegen dem Bestehen sensibler Daten und Irrelevanz der Aussagen der Privatklägerin – so die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 (act. 17/2/6). Auch das hiesige Bezirksgericht wies den entsprechenden Beweisantrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) ab, mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der ergänzenden Begründung, dass seit dem Urteil einige Zeit vergangen sei und vom damaligen Aussageverhalten der Privatklägerin nicht auf den vorliegenden Sachverhalt geschlossen werden könne. Es sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob deren Aussagen glaubhaft seien.
3.1 Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungsund Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Der Inhalt der beizuziehenden Akten ist den Strafbehörden im Zeitpunkt des Beizugsgesuchs nicht – jedenfalls nicht im Detail – bekannt. Entsprechend steht – ausser im Fall des Antrags einer Partei und der antizipierten Beweiswürdigung – nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör im Vordergrund, sondern der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO mit der Verpflichtung, den verfahrensrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Entsprechend sind Staatsanwaltschaft und Gerichte zum Beizug von Akten verpflichtet, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts oder zur Beurteilung des Beschuldigten erforderlich sind. Zufolge des Untersuchungsgrundsatzes sind die Strafbehörden grundsätzlich zum Beizug der Akten verpflichtet. Es sind diejenigen Akten beizuziehen, welche sachverhaltsrelevant sind. Insbesondere ist dadurch der Sachverhalt zu erstellen bzw. zu ergänzen, welcher für die Subsumtion unter die Tatbestände und allfällige Rechtfertigungsgründe zufolge des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO erforderlich erscheint. Die Würdigung des Inhalts der beigezogenen Akten ist Sache des Strafrichters. Neben den sachverhaltsrelevanten Akten sind die Akten beizuziehen, welche im Strafverfahren zur Beurteilung der Person des Beschuldigten notwendig sind. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Im Begehren um Aktenherausgabe ist kurz anzugeben, inwiefern die betreffenden Akten für die Zwecke des Strafverfahrens notwendig sind, damit die ersuchte Behörde und die Beschwerdekammer dies gegebenenfalls überprüfen können. Es versteht sich von selbst, dass den Parteien Einsicht in die beigezogenen Akten zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, ob diese für den Ausgang des Verfahrens als relevant oder irrelevant erachtet werden. Die Parteien sind berechtigt, dazu Stellung zu nehmen. Werden Fremdgutachten beigezogen, so können sich die Parteien nicht nur zum Inhalt des Fremdgutachtens und zur Person des Experten zu äussern. Sie können auch Ergänzungsfragen stellen. Damit der Anspruch auf Akteneinsicht wahrgenommen werden kann, ist die Strafbehörde, welche die Akten beizieht, grundsätzlich verpflichtet, die Parteien über den Aktenbeizug zu informieren (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 5 ff. zu Art. 194).
3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die grundsätzlich vollumfängliche Akteneinsicht ist den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren. Sind die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist die Staatsanwaltschaft bzw. die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO) verpflichtet, ein Gesuch um Akteneinsicht nach diesem Zeitpunkt zu genehmigen, vorbehältlich einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs nach Art. 108 StPO. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör aber einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Bei den privaten Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO geht es zunächst um die Wahrung der Privatsphäre, mithin den Geheimund Privatbereich. Im Weiteren geht es um die Wahrung des Geschäfts-, Fabrikations-, Bank- und Patentgeheimnisses. Wer die Akteneinsicht durch eine Partei eines Strafverfahrens mit Beschwerde anfechten möchte, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Es ist eine Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände vorzunehmen. Eine Verweigerung der Akteneinsicht wird im Lichte von Art. 36 BV nur als grundrechtskonform erachtet, als ein konkurrierendes Geheimhaltungsinteresse überwiegt und der Ausschluss verhältnismässig ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher StPO Kommentar,
3. Auflage 2020, N 6b ff. zu Art. 108).
3.3 Die vorgenannten Erwägungen gelten in Bezug auf Akten betreffend einen Beschuldigten, welcher im Strafverfahren grundsätzlich gewisse Eingriffe in seine Grundrechte dulden muss, da das öffentliche Interesse an der Strafaufklärung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten doch sehr stark ist. Diese Überlegungen können jedoch nicht ohne Weiteres auch in Bezug auf Geschädigte angewendet werden, selbst wenn es sich um ein Vier-Augen-Delikt handelt. Vorliegend sollen nach Ansicht der Verteidigung Akten von Personen parteiöffentlich gemacht werden, die entweder gar nichts mit dem vorliegenden Straffall zu tun haben (G._____) oder lediglich als Geschädigte und nicht als Beschuldigte am vorliegenden Straffall beteiligt sind. Diese doch äusserst schützenswerten privaten Interessen dieser Personen überwiegen gegenüber dem Interesse des Beschuldigten, allenfalls die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin mit diesen Akten erschüttern zu können. Dies gilt erst recht, da die Glaubwürdigkeit nur in Bezug auf den vorliegenden Fall relevant ist und nicht anhand von zeitlich weit entfernten weiteren Fällen hergeleitet werden kann. Dasselbe gilt selbstverständlich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Ein solches Argumentationsgebäude gestützt auf einen weiteren Fall seitens der Verteidigung würde von vornherein einer kritischen Würdigung nicht standhalten. Nur weil die Geschädigte sich bereits einmal mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sah und vermutet, sie könnte noch weitere Male Opfer von sexueller Gewalt sein, heisst das keinesfalls, dass sie in Bezug auf den vorliegenden Fall unglaubwürdig ist. Die Glaubwürdigkeit muss für jeden Fall gesondert betrachtet werden. Die von der Verteidigung verlangten Strafakten betreffend den weit zurückliegenden Fall i.S. G._____ sind insofern für den vorliegenden Fall von vornherein irrelevant. Ausserdem konnte die Verteidigung die beantragten Strafakten mittlerweile offenbar selber über Dritte erhältlich machen, weshalb sie anlässlich der Hauptverhandlung gewisse Passagen aus diesen Akten zitierte (vgl. act. 42 N 12 ff.). Die von der Verteidigung aufgeworfenen Aussagen der Privatklägerin legen indes keine brisanten Umstände dar, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin derart erschüttern würden, dass sich die Parteiöffentlichkeit der entsprechenden Akten aufdrängen würde. So ist es bei Vergewaltigungsvorwürfen im Allgemeinen üblich, dass solche seitens der Beschuldigten bestritten und aus Eigenschutz heraus als einvernehmliche sexuelle Handlungen umgedeutet werden. Auch das Herunterdrücken des Oberkörpers durch Beschuldigte und das anfängliche Freezing der Opfer sind keine Seltenheit in solchen Verfahren, weshalb aus solch allgemeinen ähnlichen Sachverhaltselementen nicht darauf geschlossen werden kann, es handle sich um erlogene oder auch nacherlebte Darstellungen. Weitere frappante Ähnlichkeiten der beiden Strafverfahren zum Nachteil der Privatklägerin konnten den Strafakten offenbar nicht entnommen werden, ansonsten sie sicherlich Eingang ins Plädoyer gefunden hätten. Folglich sind die Interessen der Privatklägerin und dem Dritten G._____ auch unter diesem Aspekt höher zu gewichten und es rechtfertigt sich nicht, die herausverlangten Strafakten parteiöffentlich zu machen, zumal sich die Staatsanwaltschaft von vornherein an keiner Stelle darauf stützt. Dem entsprechenden Antrag der Verteidigung ist daher erneut nicht stattzugeben.
D. Antrag auf Einholen eines Glaubwürdigkeits-/Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin und deren Aussagen, unter Beizug deren sämtlicher Krankenakten
1.1 Die Verteidigung beantragt die vollumfängliche Edition sämtlicher Krankenakten der Privatklägerin und darauf basierend ein psychiatrisches Gutachten (act. 42 N 74). Die Privatklägerin leide an diversen psychischen Erkrankungen, namentlich an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), depressiven Störung, Aufmerksamkeitsstörungen sowie gar psychosomatischer Symptomatik. Überdies sei schädlicher Gebrauch von Cannabis festgestellt worden. Selbst der behandelnde Oberarzt empfehle ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Nach Ansicht der Verteidigung seien bereits die Aussagen der Privatklägerin derart unglaubhaft, dass sich ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Tragweite der psychiatrischen Diagnosen erübrige. Sollte das Gericht aber eine Verurteilung in Betracht ziehen, sollte die Privatklägerin zuvor begutachtet werden (act. 42 N 72 f.).
1.2 Die Staatsanwaltschaft lehnt den Beizug sämtlicher medizinischer Akten über die Geschädigte demgegenüber ab (Prot. S. 85 f.). Diese Akten würden für die Aufklärung der vorliegend eingeklagten Sache nichts beitragen. Eine angeschlagene psychische Gesundheit sei kein Beleg dafür, dass eine Person per se nicht oder vermindert glaubwürdig sei, sich Lügen bediene, Unwahrheiten erzähle oder nicht Opfer einer Straftat werden könne, wobei sie auf BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 hinwies. Darin sei ausdrücklich festgehalten worden, dass psychische Störungen sowie auch frühere sexuelle Übergriffe keine Zweifel an den Aussagen der Geschädigten rechtfertigen. Das Gericht habe die Aussagen der Beteiligten und die gesamten Umstände zu würdigen, wobei die kritische Analyse bzw. Würdigung der Aussagen selbst im Vordergrund stehe. Entscheidend sei, ob eine Aussage hinsichtlich eines konkreten Sachverhalts an sich und in sich glaubhaft sei. Es dürfe nicht von der Persönlichkeit auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagen einer Person abgestellt werden. Wenn die Verteidigung davon ausgehe, aus erhältlich gemachten medizinischen Akten könnten Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und daraus auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen werden, so schlage dies fehl. Weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand seien daher aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht angezeigt. Zum ärztlichen Befund vom 25. Juni 2023 sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass sich die Bemerkung unter Ziff. 12, wonach ein forensisch-psychiatrisches Gutachten empfohlen sei, offensichtlich auf die weitere Behandlung der Geschädigten im Rahmen der ambulant-psychiatrischen Therapie beziehe und eine offensichtlich zielgerichtete und erfolgversprechende Massnahme ermöglichen oder zumindest begünstigen solle. Das habe nichts mit der Einschätzung ihrer Glaubhaftigkeit im Strafverfahren zu tun. Aus diesem Grund sei diese Ziffer von der Anklägerin nicht berücksichtigt worden. Der Antrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen, sei höchst fragwürdig. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines solchen forensisch-psychiatrischen Gutachten sei nicht ansatzweise gegeben, wobei sie auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfahren hinweise. Es gehe vorliegend nicht um die Sache bzw. um die Frage der Schuldfähigkeit der Geschädigten. Falls dem so wäre, wäre vielmehr ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen, was aber in dieser Sache auch nicht erforderlich sei, weil das nur in äussersten Ausnahmefällen gemacht werde, was nicht vorliege.
1.3 Die Verteidigung fügte dem hinzu (Prot. S. 90), dass sich der Hinweis des Arztes nicht nur auf die adäquate Behandlung beziehe. Er verweise auf die Ergänzungen des ärztlichen Befunds vom 6. Oktober 2023 Frage 1.2, wonach die Glaubwürdigkeit nicht Inhalt der Therapie des Arztes sei. Der Arzt empfehle hierfür eine Begutachtung.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts, wobei sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur bei besonderen Umständen aufdrängt. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht. Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist (vgl. LANGER/BONIN, in: Ackermann/Garré/Godenzi/Jeker/Sträuli/Wohlers, forumpoenale 5/2024 Nr. 30, Urteil BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023, S. 329 mit Hinweisen auf BGE 129 IV 179 E. 2.4, Urteil BGer 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1 und Urteil BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2 und weitere). Dies gilt auch für Aussagen von Auskunftspersonen.
2.2 Solche Gutachten dienen der Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Verlässlichkeit von Aussagen. Das Bundesgericht betont, dass es primär Aufgabe des Gerichts ist, Aussagen zu würdigen. Der Beizug einer sachverständigen Person zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens liegt im Ermessensspielraum der Gerichte, wobei die Notwendigkeit eines Gutachtens stark von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falles abhängt. Aussagepsychologische Gutachten sollen nicht routinemässig, sondern nur unter bestimmten, besonderen Umständen eingeholt werden. Gemäss Bundesgericht drängt sich bei Aussagen, die komplexe psychologische Aspekte beinhalten – sowohl in der Aussage selbst als auch betreffend die einzuvernehmende Person –, ein aussagepsychologisches Gutachten und damit der Beizug von sachverständigen Personen auf. Die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Einholung aussagepsychologischer Gutachten unterstreicht die Bedeutung der Aussagewürdigung durch die Gerichte und stellt dabei klar, dass derartige Gutachten kein routinemässig einzusetzendes Instrument sind. Die Entscheidung, ob ein Gutachten einzuholen ist, wird dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt, wobei der Entscheid auf einer sorgfältigen Abwägung der spezifischen Umstände des Einzelfalls basieren muss. Diese Vorgaben sollen die Rechte der Betroffenen schützen und die Integrität des Verfahrens gewährleisten (vgl. LANGER/BONIN, a.a.O., S. 330 mit Hinweisen auf Urteil BGer 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.1.3 und weitere).
2.3 Die Glaubhaftigkeit von (Zeugen-)Aussagen nimmt eine zentrale Rolle in der Beweiswürdigung ein. Die Beurteilung dieser Glaubhaftigkeit ist ein komplexer Prozess, der durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wird. Dieser Bundesgerichtsentscheid legt den Grundstein für die Verwertbarkeit und damit die Beweistauglichkeit der Einvernahmen. Der Beweiswert sodann ist von diversen weiteren Faktoren abhängig. Dazu zählen die Umstände der Beobachtung, also wie, unter welchen Bedingungen und aus welcher Perspektive das bezeugte Ereignis wahrgenommen wurde. Ferner spielt die Zeitspanne zwischen dem bezeugten Ereignis und der Aussage eine wichtige Rolle, da mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Erinnerung an das Geschehene verblassen kann. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Art der Fragestellung.
Angesichts dieser Faktoren ergibt sich die Notwendigkeit einer kritischen und differenzierten Herangehensweise bei der Bewertung von Aussagen im Rahmen der Urteilsfindung. Die Schulung der professionellen Akteure in der Methodik der Befragung und der kritischen Analyse von Aussagen trägt entscheidend zur Vermeidung von Fehlurteilen bei (vgl. LANGER/BONIN, a.a.O., S. 330).
3.1 Dem ärztlichen Befund von Dr. med. H._____, Oberarzt in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 25. September 2023 (act. 13/6) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin seit dem 29. September 2020 in ambulant-psychiatrischer Behandlung steht und sie beim besagten Oberarzt letztmals am 6. und 22. März 2023 in Therapie war. Die Patientin sei langjährig in ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche je nach Situation eine Krisenintervention, eine medikamentöse Behandlung oder eine Psychotherapie im engeren Sinn beinhalte. Im System seien folgende Diagnosen der Vorbehandler vermerkt: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, sonstige Essstörung, Zustand nach psychotischer Symptomatik und schädlicher Gebrauch von Cannabis. Eine Schizophrenie werde nicht aufgeführt. Beim letzten Termin vom 22. März 2023 sei die Privatklägerin bewusstseinsklar und unauffällig gewesen. Auch hätten keine akute Suizidalität, Selbstverletzungstendenzen oder eine Fremdgefährdung vorgelegen. Zu keinem Zeitpunkt der Konsultationen im März 2023 seien Selbstverletzungen ein Thema gewesen. Als eigene Bemerkung bzw. Feststellung bracht der Oberarzt an, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten empfehlenswert sei.
3.2 Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin hin ergänzte Dr. med. H._____ seinen Arztbericht am 6. Oktober 2023 (act. 13/13) dahingehend, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht Inhalt seiner Therapie sei und er hierfür eine Begutachtung empfehle. Weitere sachrelevante Angaben konnte er keine machen.
4. Vorliegend können dem Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 25. September 2023 und der Ergänzung vom 6. Oktober 2023 keinerlei psychische Störungen der Privatklägerin entnommen werden, welche eine forensisch-psychiatrische Begutachtung aufdrängen würden. Gestützt auf die vermerkten psychischen Probleme in der Vergangenheit können auch keine psychischen Störungen ausgemacht werden, welche die Aussagen der Privatklägerin von vornherein in Zweifel ziehen könnten. So führen beispielsweise weder ADS noch Depressionen zu geistigen Defiziten im Aussageverhalten von Personen, zumal deren damaliger Psychiater Dr. H._____ anlässlich der letzten Konsultationen im März 2023, d.h. kurz vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Juni 2023, auch keine fallrelevanten psychischen Auffälligkeiten bei der Privatklägerin feststellen konnte. Die Privatklägerin schien damals stabil zu sein, weshalb sie schliesslich auch nicht mehr regelmässige psychologische Betreuung in Anspruch nahm. Die Privatklägerin selber gab anlässlich der polizeilichen Befragung zwar an (act. 6/1 Frage 35), in der Tatnacht Suizidgedanken gehabt zu haben, weshalb sie ihren Kollegen F._____ angerufen und sie einen "Suff" daraus gemacht hätten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte sie aber (act. 6/4 Fragen 395 f.), dass sie – auf einer Skala von eins bis zehn – ihre psychische Stabilität in der Tatnacht mit einer fünf bewerten würde. Sie bestätigte weiter, dannzumal zwar Suizidgedanken gehabt zu haben, aber solche Gedanken zu haben, sich Verletzungen zuzufügen und dann auch tatsächlich Suizid zu begehen, sei etwas anderes. Vor Schranken ergänzte sie schliesslich (Prot. S. 14), dass sie damals eine schwere Zeit gehabt und viel getrunken habe, weil ihr Freund einen Monat zuvor mit ihr Schluss gemacht habe, was gesessen habe. So habe eins zum anderen geführt. Deren Vater ergänzte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2023 zusammengefasst (act. 7/3 Fragen 75, 84 f. und 110 ff.), dass sich seine Frau und er vor einem halben Jahr getrennt hätten, seine Tochter nun bei ihm lebe und sie gewisse Probleme habe, beispielsweise mit der Lehrstelle. Er bestätigte, dass sie sich bis vor zwei Jahren geritzt und Suizidgedanken gehabt habe. Ebenso sei einst ADS diagnostiziert und ein Verdacht auf Boderline berichtet worden. Demgegenüber berichtete er aber, dass er zurzeit keinerlei psychische Probleme mehr wahrnehme. Er erlebe seine Tochter sehr gut, offen, kontaktfreudig und aufgestellt. Sie trinke zwar ab und an Alkohol, aber Drogen nehme sie seit 29. Januar 2023 keine mehr, was die negativen Urinproben seither bestätigen würden. Insofern kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Privatklägerin im Tatzeitraum zwar mit gewissen privaten Problemen konfrontiert war, wie die Trennung ihrer Eltern, ihre Lehrstellensituation sowie die Trennung ihres Freundes, weshalb sie häufiger Alkohol konsumierte und sich teils niedergeschlagen fühlte, wie ihre erwähnten Suizidgedanken zeigen. Irgendwelche Anzeichen von geistigen Störungen, welche ihr Aussageverhalten beeinflussen könnten, waren jedoch auch explizit im Tatzeitraum keine ersichtlich. Nur weil die Privatklägerin damals durch die Probleme nicht gänzlich in ihrer Mitte war, besteht noch kein Anlass dafür, die Privatklägerin forensisch-psychiatrisch oder aussagepsychologisch begutachten zu lassen. Die Aussagen des Oberarztes betreffend seine Empfehlung einer forensisch-psychiatrischen Begutachten sind so zu verstehen, dass die an ihn gestellten Fragen fundierter abzuklären wären, wenn eine genauere und fundiertere Beantwortung derselben nötig wäre. Auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin konnte der Oberarzt mangels nötigen Sachverstands nicht beantworten, so dass er eine Begutachtung ins Feld führte, sofern diese Fragen genauer abzuklären wären. Die Notwendigkeit einer solchen genaueren Abklärung liegt indes mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich eines geistig instabilen Zustands der Privatklägerin, welche eine solche eingehende Abklärung rechtfertigen würden, gerade nicht vor. Somit ist weder ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand der Privatklägerin noch ein aussagepsychologisches Gutachten der Privatklägerin gestützt auf deren Geisteszustand im Tatzeitraum angezeigt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den vorliegend zu beurteilenden Vorfall unmittelbar nach dessen Geschehen erzählte. Es handelt sich nicht um einen weit zurückliegenden Vorfall, welcher nach einer psychiatrischen Behandlung geltend gemacht wird und somit die Aussagen der Geschädigten in einem anderen Licht erscheinen lassen und Zweifel in Bezug auf die Aussagenwahrheit und -genauigkeit sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einflussnahme Dritter aufwerfen würde. Die Aussagen der Privatklägerin sind insofern im Rahmen der gerichtlichen Aussagenwürdigung auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und nicht mittels eines aussagepsychologischen Gutachtens. Dem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung ist daher nicht stattzugeben.
III.
SACHVERHALT
A. Allgemeines
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 24). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des Anklagesachverhalts im Wesentlichen ein (vgl. act. 5/2 und Prot. S. 42 ff.). Namentlich streitet er nicht ab, dass er die Privatklägerin in der Nacht vom 28./29. Juni 2023, 00.05 Uhr, auf deren Heimweg vom Bahnhof I._____ an der J._____strasse getroffen, sich mit ihr unterhalten, sich mit ihr zunächst auf einen Spielplatz in der Nähe der Kreuzung mit der K._____-strasse begeben und sie sich dort auf einer Sitzbank sitzend weiter unterhalten haben. Weiter bestätigte der Beschuldigte auch, mit der Privatklägerin sodann weiter zum Spielplatz beim Schulhaus "L._____" gegangen zu sein, sich mit der Privatklägerin dort auf eine Hängematte gelegt und ersten Körperkontakt gehabt zu haben sowie sodann mit ihr auf den Turm der dortigen Rutschbahn hochgestiegen zu sein, worauf sich die Privatklägerin vom Spielplatz abwendete. Ebenso bestätigte der Beschuldigte, der Privatklägerin dann nachgelaufen und mit ihr bis zum Spielplatz bei deren Wohnort gelaufen zu sein, wo sie sich erneut auf eine Bank gesetzt haben. Der Beschuldigte streitet alsdann auch nicht ab, dass es auf jener Bank zu sexuellen Handlungen gekommen war. Der Beschuldigte stellt allerdings in Abrede, dass die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gegen deren Willen vollzogen worden sein sollen und er mit seinem Penis in die Privatklägerin eingedrungen sein soll. Sein Penis habe deren Vagina lediglich berührt (vgl. act. 5/2 Frage 35 und 69). Folglich ist der Sachverhalt bezüglich der genauen körperlichen Kontakte, mithin der sexuellen Handlungen, des Beschuldigten und der Privatklägerin nachfolgend zu erstellen.
2.
Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2023 (act. 5/2) sowie der Befragung vor Schranken vom 18. März 2025 (Prot. S. 32 ff.) die folgenden relevanten Beweismittel:
- die Aussagen der Privatklägerin als Auskunftsperson in deren polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 6/1), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2023 (act. 6/4) sowie der Befragung vor Schranken vom 18. März 2025 (Prot. S. 10 ff.);
- die Zeugenaussagen von D._____ (Vater der Privatklägerin) in der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 7/1) und der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 13. September 2023 (act. 7/3);
- der durch die Kantonspolizei Zürich mittels Screenshots sichergestellte Chat-Verlauf zwischen der Privatklägerin und F._____ auf der Applikation "Snapchat" sowie der Anrufliste zwischen der Privatklägerin und F._____ im Tatzeitraum (act. 2/3-4);
- die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend den Beschuldigten vom 21. Juli 2023 (act. 14/6) und betreffend die Privatklägerin vom 7. September 2023 (act. 15/11) sowie das pharmakologisch-toxikologische Ergänzungsgutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Privatklägerin vom 28. September 2023 (act. 15/18);
- der Bericht zur Blutalkoholanalyse der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. August 2023 (act. 15/12);
- die Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2023 (act. 15/9) bzw. 11. August 2023 (act.14/7)
- sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 10. August 2023 (act. 16/12) hinsichtlich Überprüfung und Auswertung der anlässlich der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin im Universitätsspital Zürich vom 29. Juni 2023 entnommenen Abstriche (act. 16/12).
3.1.1
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 58 ff. zu Art. 10).
3.1.2
Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende
Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a; je mit Hinweisen).
3.2.1
Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
3.2.2
Zu einer seriösen Aussagenwürdigung gehört somit zunächst die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Personen beschaffen ist (vgl. HER-MANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Han-
nover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfundene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen können. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und nur durch geringfügige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch erscheint. So ist unter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinreichenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen (HERMANUTZ/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, Proz.-Nr. AC040005, E. II.1.4).
nover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfundene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen können. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und nur durch geringfügige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch erscheint. So ist unter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinreichenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen (HERMANUTZ/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, Proz.-Nr. AC040005, E. II.1.4).
3.2.3 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 129 I 49, E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/HÄ-CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 77 ff.
und S. 180 ff.).
B. Aussagen der Privatklägerin
1.1 Die Privatklägerin wurde im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens insgesamt zweimal – je einmal von der Kantonspolizei Zürich und der
Staatsanwaltschaft – einvernommen (act. 6/1 und 6/4). Betreffend die staatsanwaltschaftliche Einvernahme liegt eine Videoaufzeichnung vor (vgl. Anhang zu act. 6/4). Der Beschuldigte konnte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zusammen mit seinem Verteidiger per Videoübertragung in einem Übertragungsraum selber mitverfolgen und sein Ergänzungsfragerecht ausüben, wobei ihm die Befragung durch einen Dolmetscher jeweils auf Türkisch übersetzt wurde (vgl. act. 6/4 S. 1).
1.2.1 Die Privatklägerin deponierte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB, was allerdings nicht generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit führt. In Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Täter und Opfer alleine gegenüber stehen und wo keine weiteren Zeugen vorhanden sind, kann nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Entscheidend ist auch in diesem Fall – wie bereits dargelegt – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten (vgl. OGer ZH Verfahren Nr. SB150350 vom 18. Mai 2016, E. 5.2.4).
1.2.2 Zu beachten gilt, dass die Privatklägerin direkte Geschädigte ist, weshalb sie zumindest emotional am Verfahren beteiligt ist und zufolge der Geltendmachung von Zivilforderungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens haben dürfte. Ein allfälliges finanzielles Interesse der Geschädigten ist allerdings höchstens marginal zu gewichten, da der Beschuldigte als Sozialhilfeempfänger mittellos ist (vgl. nachstehend) und die Zivilforderungen der Privatklägerin kaum einen finanziellen Vorteil bringen dürften. Konkrete Hinweise, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe auf sich nehmen sollte, sind insofern keine ersichtlich. Auch der Beschuldigte brachte diesbezüglich nichts Wesentliches vor, zumal sich die beiden vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht kannten (act. 5/2 Fragen 41 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2023 (act. 5/2 Frage 76) an, die Privatklägerin erhebe gegen ihn den vorliegenden Vorwurf, weil er mir ihr keinen Sex gehabt habe. Angesichts der Tragweite dieses Vorwurfs auch für die Privatklägerin durch die langwierigen und aufreibenden Einvernahmen erscheint ein solch lapidarer Grund doch eher abwegig und steht der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht entgegen. Ein Hinweis auf ein mögliches Motiv für eine Falschaussage lässt sich folglich nicht herleiten.
2.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 6/1), d.h. am Morgen nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, führte die Privatklägerin zum konkreten Tathergang weitgehend spontan und in freier Rede im Wesentlichen aus (Frage 28), sie habe an jenem Abend ihren Kollegen F._____ zum Bahnhof begleitet, nachdem sie den Abend bei ihr zuhause miteinander verbracht und zusammen Alkohol getrunken hätten. Auf dem Nachhauseweg sei sie vom Beschuldigten angesprochen worden, als sie an seinem Wohnort vorbeigegangen sei. Sie seien ins Gespräch gekommen, sie habe den Beschuldigten sympathisch gefunden, habe mit ihm zusammen "saufen" wollen, zumal er auch einen Becher in der Hand gehabt habe, und sie hätten sich sodann zu einem Spielplatz begeben, wo sie sich unterhalten hätten. Der Beschuldigte habe dann an einen ruhigen Ort, namentlich den Friedhof, gehen wollen, da sie nahe der Hauptstrasse gewesen seien. Dies habe sie aber abgelehnt und habe ihn überredet, auf dem Spielplatz bei ihnen in der Schule zu bleiben, wo sie sich auf eine Hängematte und er zu ihr gelegt habe. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er ihr einen Kuss geben dürfe, was sie bejaht habe. Er habe sodann gefragt, ob sie auf der Rutsche ein wenig allein sein könnten, worauf sie sich oben auf die Rutsche begeben hätten. Als sie oben gewesen seien, habe sie ein ungutes Gefühl bekommen, habe ihre Sachen gepackt und gesagt, sie müsse einem Kunden telefonieren. Sie habe F._____ angerufen und ihm ihre Lage erklärt, welcher ihr geraten habe, davonzurennen. Sie habe aber ein schlechtes Gewissen gehabt, den armen Menschen einfach allein zurückzulassen. Sie sei etwas schneller losgelaufen, der Beschuldigte sei ihr aber gefolgt. F._____ habe ihr geraten, im zickzack zu laufen, damit er ihr nicht nachkomme. Der Beschuldigte habe sie aber eingeholt. Dann habe sie einen kleinen Filmriss und sie seien irgendwann bei ihr zuhause auf die Bank gesessen und sie habe weiter "gesoffen". Der Beschuldigte habe sie irgendwann nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie seien irgendwie vom Sitzen ins Liegen gekommen und er sei auf jeden Fall irgendwann in ihr drin gewesen. Da habe sie es in ihrem besoffenen Zustand das erste Mal mit Worten und Taten so gut es gegangen sei geschafft, zu sagen, dass sie das nicht wolle. Irgendwann habe sie auf dem Boden ihr Natel vibrieren sehen, in ihren Hörgeräten einen Anruf gehört – es sei F._____ gewesen – und habe abnehmen wollen. Sie habe beabsichtigt, dass dieser mithöre und höre, wenn sie nein sage und etwas nicht wolle. In jenem Fall hätten sie abgemacht, dass F._____ ihren Vater oder die Polizei anrufen sollte, da sie nicht im Zustand gewesen sei, das zu machen, und F._____ sich für sie melden sollte. Irgendwann sei ihr Vater aus dem Haus gekommen und habe sie gesucht, worauf sie zu sich gekommen und zu diesem gerannt sei. Ihr Vater habe den Beschuldigten verfolgt und dann sei die Polizei gekommen.
Auf konkretes Befragen hin ergänzte sie, sie habe zuvor mit F._____, welchen sie seit drei Wochen kenne, 1.5 Liter Berliner Luft getrunken und habe ein paar Stunden vor der Tat mit jenem einvernehmlich bei ihr zuhause geschützten Geschlechtsverkehr gehabt (Fragen 37 ff. und 44). Ihren Alkoholisierungszustand gab sie mit einer 7 oder 8 an – auf einer Skala von 1 bis 10 (Frage 49). Auf dem zweiten Spielplatz habe sie ein ungutes Gefühl bekommen und F._____ "Hilfe" geschrieben, weil der Beschuldigte mit ihr ins Juhee rauf gewollt (gemeint wohl die Rutsche) und sie vorher bereits gemerkt habe, wie er sie anfasse. Dieser habe sie am Gesäss über ihren Hotpants angefasst (Fragen 77 ff.). Zudem habe er sie in der Hängematte auf den Mund geküsst, auch wenn das für sie ok gewesen sei. Sie wisse nicht mehr genau, ob er sie weiter berührt habe (Fragen 81 ff.). Sie habe auf dem zweiten Spielplatz F._____ angerufen und ihm vorgängig "Hilfe" zur Absicherung geschrieben, damit er sie höre und hätte eingreifen können (Fragen 86 f.). Sodann sei sie auf Anraten von F._____ einfach weggegangen, ohne etwas zum Beschuldigten zu sagen. Sie habe eigentlich hinter dem Schulhaus durch gehen wollen, damit der Beschuldigte sie nicht nochmal sehe, aber dort seien sie am Bauen gewesen (Fragen 93 ff.). Sie habe daher nicht unbemerkt gehen können und der Beschuldigte habe sie nach Hause begleitet. Dabei sei sie mit F._____ noch am Telefon gewesen. Sie könne sich aufgrund eines Blackouts nicht mehr daran erinnern, ob sie auf dem Heimweg noch etwas gesprochen hätten. Sie könne sich erst wieder an die Bank bei ihr zu Hause erinnern (Fragen 101 ff.). Dort habe sie Musik gehört und sie habe weiter getrunken. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie etwas "rummachen" wollten, was sie verneint habe. Sodann sei er ziemlich schnell handgreiflich geworden. Er habe sie auf die Bank gelegt, indem er sie an den Handgelenken nach unten gedrückt habe, er habe sie mit einer Hand an ihrem Oberkörper unten gehalten, ihr die Hose ausgezogen, ihre Unterhose zur Seite gestülpt und sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen – ohne Kondom (Fragen 107 ff.). Dabei habe sie ein Bein am Boden und eins auf der Bank gehabt (Frage 120). Der Beschuldigte sei dabei nicht zum Samenerguss gekommen, da er von ihrem Vater unterbrochen worden sei (Fragen 125 ff.). Der Beschuldigte habe sie irgendwas zwischen sanft und hart gepackt, sie an den Seiten angefasst, ihre Brüste unter und über den Kleidern berührt und er habe versucht, sie ins Gesicht und allenfalls auch am Hals zu küssen (Fragen 129 ff.). Sie habe sich – so gut es gegangen sei – mit Händen und Füssen rücklings gewehrt und habe auch nein gesagt, so dass es für den Beschuldigten definitiv erkennbar gewesen sei, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe (Fragen 142 ff.). Sodann habe auch F._____ angerufen, worauf es ihr gelungen sei, ihr Handy unter der Bank zu ergreifen und das Telefon entgegenzunehmen, obwohl der Beschuldigte dies zu verhindern versucht habe. Sie habe um Hilfe gerufen und F._____ mithören lassen, dass sie sich verbal gewehrt habe. Der Beschuldigte habe ihr aber mit seiner linken Hand etwa ein bis zwei Minuten den Mund zugehalten (Fragen 147 ff.). Der Beschuldigte habe dann von ihr abgelassen, als ihr Vater aus dem Haus gekommen sei. Sie habe ihn weggestossen, habe sich von der Bank gekugelt und sei zu ihrem Vater gerannt. Der Beschuldigte sei noch kurz stehen geblieben, sei aber geflüchtet, als ihr Vater auf ihn zugelaufen sei, nachdem sie ihm berichtet habe, was passiert sei (Fragen 159 ff.). Sie habe sich während des Vorfalls betrunken und machtlos gefühlt. Anfänglich sei sie aufgrund ihrer Alkoholisierung widerstandsunfähig gewesen. Sodann habe sie sich aber verbal und körperlich gewehrt (Frage 170).
2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2023 (act. 6/4), d.h. rund ein Monat nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, gab die Privatklägerin sodann in freier Erzählung zusammengefasst und sinngemäss Folgendes zu Protokoll (Frage 21): Sie habe den Beschuldigten auf dem Nachhauseweg vom Bahnhof getroffen. Dieser sei dann zu ihr gelaufen, sie hätten festgestellt, dass beide am Alkohol trinken seien, weshalb sie ihn gefragt habe, ob sie dies zusammen tun wollten. Sie seien dann zusammen auf einen Spielplatz gelaufen, wo sie sich etwas kennengelernt und weiter getrunken hätten. Der Beschuldigte habe dann an einen ruhigeren Ort gehen wollen, worauf sie auf den Spielplatz bei der Schule gegangen seien. Dort hätten sie zuerst auf einer Hängematte "gechillt", worauf der Beschuldigte auf die dortige Rutsche hinauf habe klettern wollen. Als sie dort oben gewesen seien, habe der Beschuldigte etwas zum Draufsitzen ausgelegt, wobei sie relativ schnell bemerkt habe, dass dies in eine komplett andere Richtung gehe, als sie das gewollt habe. Sie habe daher ihre Sachen gepackt und habe ihm mitgeteilt, dass sie telefonieren müsse, worauf sie F._____ angerufen und alles erzählt habe. Dieser habe ihr geraten, zu gehen. Sie habe sich allerdings schlecht gefühlt, den Beschuldigten alleine zu lassen und einfach zu gehen. Auf den Rat von F._____ hin sei sie aber gleichwohl gegangen. Als sie das Schulareal verlassen habe, habe sie aber bemerkt, dass der Beschuldigte ihr nachgelaufen sei. Daher habe sie mit F._____ abgemacht, ihn am Telefon zu belassen, damit dieser die Polizei oder ihren Vater hätte alarmieren können, weil sie hierfür bereits relativ viel Alkohol getrunken habe. Sodann seien sie zusammen an ihren Wohnort gelaufen, wobei sie ein Blackout habe, was auf diesem Weg passiert sei. Jedenfalls seien sie an ihrem Wohnort auf dem Spielplatz gewesen, wo sie weitergetrunken hätten und er ihr immer etwas näher gekommen sei. Daraufhin habe sich die Situation schnell geändert. Er habe ihren Alkohol auf den Boden gestellt, sie sei relativ schnell auf der Bank gelegen und er habe sie mit seiner Hand an ihrem Brustkasten unten behalten, als sie wieder habe aufsitzen wollen. Sodann habe sie sich vergewissert, dass F._____ noch am Telefon sei und habe diesem kommuniziert, was gerade passiere. Ebenso habe sie ihn darum gebeten, alle Hebel in Gang zu setzen, falls er irgendetwas hören sollte, was sie nicht wolle oder was auch immer. Währenddessen habe der Beschuldigte ihr die Shorts ausgezogen, worauf sie diese wieder habe anziehen wollen und ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Sie habe die Hose aber nicht mehr anziehen können. Sodann sei er irgendwann in sie eingedrungen, worauf sie versucht habe, ihn mit den Händen wegzustossen, und ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Dies habe nicht funktioniert, worauf F._____ ihren Vater angerufen habe. Dieser sei irgendwann herausgerannt und habe ihren Namen geschrien. Das sei für sie wie ein Weckruf gewesen und der Beschuldigte sei erschrocken. Sie habe dann aufstehen, sich anziehen und zu ihrem Vater rennen können. Als dieser den Beschuldigten bemerkt habe, sei er ihm nachgerannt, habe ihn aber nicht mehr erwischt.
Auf konkretes Befragen der Anklägerin hin ergänzte sie im Einzelnen, es sei ihre Idee gewesen, zusammen weiter zu trinken, worauf sie sich auf eine Bank auf einen Spielplatz gesetzt und sich in Englisch und gebrochenem Deutsch unterhalten hätten (Fragen 32 ff.). Sie habe eine Flasche Berliner Luft dabei gehabt, immer wieder angesetzt und auch der Beschuldigte habe drei- bis viermal einen Schluck daraus genommen (Fragen 47 ff.). Der Beschuldigte habe dann an einen ruhigeren Ort gehen und weiter der Strasse folgen wollen. Dies habe sie aber nicht gewollt, worauf sie als Kompromiss auf dem Spielplatz bei der Schule bzw. dem Kindergarten L._____ Halt gemacht hätten (Fragen 54 ff.). Sie hätten dort auf einer Hängematte gelegen und weitergetrunken, worauf er sie gefragt habe, ob er ihr einen Kuss geben dürfe. Das sei für sie ok gewesen, weshalb er ihr einen Kuss auf die linke Wange gegeben habe. Zudem habe er einmal ungefragt seine rechte Hand auf ihren linken Oberschenkel – etwa 1.5 Handbreiten unterhalb ihrer Hüfte, nahe ihres Intimbereichs – gelegt und sei damit langsam von aussen nach innen gestrichen. Das sei für sie nicht mehr ok gewesen. Sie habe aber nichts gesagt. Zu weiteren Berührungen sei es in dieser Hängematte nicht gekommen (Fragen 61 ff.). Als sie zur Rutsche gegangen seien, sei sie hinten am Holzgeländer oberhalb der Treppe gestanden und der Beschuldigte auf der Treppe hoch zur Rutsche. Als er dann seine Jacke oder was auch immer ausgebreitet habe und aufgrund des vorausgehenden Handgriffs an ihren Oberschenkel habe sie ein ungutes Bauchgefühl bzw. Angst bekommen, da sie von der Rutsche auch schlecht wieder runtergekommen wäre und es relativ eng gewesen sei. Sie habe nur "chillen", reden und saufen wollen, während der Beschuldigte definitiv etwas anderes gewollt habe. Sie spekuliere darauf, dass er habe herummachen oder Sex haben wollen (Fragen 82 ff.). Als sie F._____ angerufen, ihm die Situation auf der Hängematte und der Rutsche geschildert und er ihr geraten habe, wegzugehen, habe sie ein schlechtes Gewissen gehabt, den Beschuldigten allein zurückzulassen, weil sie es schlimm finde, einfach zu gehen. Es sei verletzend, wenn Leute einfach gehen würden. Das kenne sie von sich. Sie habe ihm kein schlechtes Gefühl vermitteln wollen (Frage 106). Sie sei schliesslich zusammen mit dem Beschuldigten auf dem schnellsten Weg nach Hause gelaufen, obwohl sie lieber alleine gegangen wäre. Das habe sie ihm aber nicht gesagt. F._____ sei die ganze Zeit am Telefon geblieben, um alle Hebel in Bewegung zu setzen, falls er irgendetwas höre, was sie nicht wolle. Sie sei definitiv zu alkoholisiert gewesen, um etwas zu unternehmen. Sie habe rennen wollen, habe aber gemerkt, dass sie dazu nicht mehr in der Lage sei und sei einfach schnell gelaufen. Sie habe nicht mehr gerade laufen, geschweige denn etwas "checken" können. Das habe der Beschuldigte bestimmt bemerkt, so wie sie in Schlangenlinien gelaufen, im Zeug herumgefallen und getorkelt sei (Fragen 108). Bei ihr zu Hause hätten sie sich auf eine Bank gesetzt, wobei er sich links neben sie gesetzt und immer näher zu ihr hingerutscht sei. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören, zu trinken, habe ihr die Flasche aus der Hand genommen und auf den Boden gestellt. Sodann sei er aufgestanden, habe ihre Beine ums Bänkli genommen bzw. sie ein wenig an ihren Beinen gedreht, so dass sie schief auf der Bank zum Liegen gekommen sei und ihre Füsse am Schluss wieder am Boden gewesen seien. Sie habe sich in dieser Position relativ unwohl gefühlt und habe sich wieder aufsetzen wollen, worauf er seine Hand auf einer Skala von eins bis zehn mit einem Kraftaufwand von drei oder vier auf ihren Brustkorb gelegt und drauf geachtet habe, dass sie auf der Bank liegen bleibe. Plötzlich habe er ihr die Shorts mit Gummizug mit beiden Händen runtergezogen, so dass sie noch an ihren Füssen gewesen seien (Fragen 123 und 128 ff.). Sie habe sich zu jenem Zeitpunkt nicht wehren können. Sie sei aufgrund der Alkoholisierung benommen und nur körperlich anwesend bzw. wie in einem Schock gewesen. Bis sie realisiert habe, was passiere, sei er schon in ihr drin gewesen (Fragen 146 ff.). Der Beschuldigte habe dabei ein wenig angewinkelt zu ihr gestanden, um ihr die Hose auszuziehen. Danach sei er vor ihr gewesen, leicht nach vorne gebeugt und mit dem Oberkörper zu ihr in der Hocke, wobei sie nicht mehr sagen könne, wo sich seine Füsse befunden hätten und wie er genau in der Hocke gewesen sei (Fragen 158 ff.). Daraufhin habe sie versucht, F._____ anzurufen, worauf der Beschuldigte ihre Handgelenke gefasst und diese mit einem Kraftaufwand von drei bis vier – auf einer Skala von eins bis zehn – nach oben gedrückt habe. Sie habe versucht, dagegen zu drücken, was ihr aber nicht gelungen sei, da der Beschuldigte stärker gewesen sei (Fragen 168 ff.). Sodann habe der Beschuldigte ihre Unterhose zur Seite geschoben und sei in sie eingedrungen. Daraufhin habe sie verbal und mit den Händen versucht, sich zu wehren. Sie habe auf Englisch "No. Please stop. I don't want this" gesagt und habe versucht, ihn an der Brust und an der Schulter wegzustossen und sich abzudrehen, was aber nicht geklappt habe, weil er stärker gewesen sei (Fragen 175 ff. und 222). Sodann sei der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied in sie eingedrungen, als er leicht über ihr gewesen sei, und habe mehrere stossartige Bewegungen gemacht. Sie könne allerdings nicht sagen, ob er zu jenem Zeitpunkt gestanden habe und wo sich ihr Becken befunden habe (Fragen 192 ff.). Sie habe auch nicht auf seine Hände geachtet. Sie habe aber darauf geachtet, zu ihrem Handy zu kommen, da F._____ zu jenem Zeitpunkt noch am Telefon gewesen sei. Sie habe zudem, bis der Beschuldigte aufgehört habe, immer wieder nein gesagt (Fragen 217 f. und 230). Sie habe beim Eindringen kurz Schmerzen in ihrer Scheide verspürt (Fragen 227 f.). Der Beschuldigte habe manchmal versucht, ihr Küsse am Hals zu geben, wobei sie nicht mehr wisse, ob ihm dies auch gelungen sei (Fragen 233 f.). Auch könne sie jetzt nicht mehr sagen, ob er ihr noch den Mund zugehalten habe (Fragen 236 ff.). F._____ habe sie währenddessen zweimal angerufen, wobei es ihr das zweite Mal gelungen sei, den Anruf entgegenzunehmen. Das erste Mal habe der Beschuldigte wie gesagt ihre Hände am Handgelenk über ihren Kopf und ihr Natel auf den Boden gelegt. Das zweite Mal sei sie fast vom Bänkli gefallen, um den Anruf entgegenzunehmen, da sie sich in Richtung Boden gelehnt habe. Dies sei noch relativ am Anfang und schwierig gewesen, da der Beschuldigte bereits in ihr drin gewesen sei. Sie habe dabei nicht mit F._____ sprechen können, sondern erst als es vorbei gewesen sei (Fragen 239 ff.). Als sie ihren Vater gehört habe, habe sie die Situation erkannt und sei weggerannt. Es sei dann alles sehr schnell gegangen und sie könne zum heutigen Zeitpunkt – trotz Vorhalt ihrer Aussagen vor der Polizei – nicht mehr sagen, wie es dann genau von statten gegangen sei (Fragen 261 ff.). Auch könne sie nicht mehr sagen, ob es – nebst dem Kuss auf die Backe – zu weiteren Küssen gekommen sei. Sie sei sich aber sicher, dass sie solche nicht gewollt hätte (Fragen 333).
2.3 Vor Schranken gab die Privatklägerin dann in freier Rede zu Protokoll (Prot. S. 14 f.), sie sei auf dem Heimweg vom Bahnhof mit dem Beschuldigten ins Gespräch gekommen. Sie hätten sich gut verstanden, seien zusammen zu einem Spielplatz gelaufen, hätten sich dort auf eine Bank gesetzt und geredet. Sie habe weiter getrunken. Sodann seien sie auf seine Initiative hin weiter gegangen. Dabei habe er eigentlich zum Friedhof gehen wollen. Das sei ihr aber zu gruselig gewesen, worauf sie auf ihren Vorschlag hin auf den Schulhausplatz gegangen seien. Dort hätten sie sich auf eine Hängematte gesetzt, worauf er etwas "touchy" geworden sei. Der Beschuldigte habe schliesslich zur Rutschbahn hoch gewollt. Dort habe sie sich nicht hingesetzt, da ihr die Situation nicht gepasst habe. Auf dem Weg zur Rutschbahn habe sie F._____ geschrieben und ihn angerufen, um ihm zu sagen, dass sie sich in einer "Scheiss-Situation" befinde. Dieser habe ihr geraten, zu gehen, was sie anfänglich abgelehnt habe, da sie es asozial finde, sich einfach "zu verpissen". Das kenne sie aus eigener Erfahrung und tue weh. F._____ habe sie aber überreden können, trotzdem zu gehen. Sie habe sodann hinter dem Schulhaus durchgehen wollen. Dort sei aber gebaut worden. Er müsse sie daher beim Gehen gesehen haben. Sie sei im betrunkenen Zustand halb am Rennen gewesen. Da sei er ihr nachgekommen und sie seien zusammen an ihren Wohnort gelaufen, wo sie noch auf eine Bank gesessen seien. Dort sei es zu einer Vergewaltigung gekommen, wobei es zurzeit sehr viel sei und es ihr daher schwer falle, über den eigentlichen Kern der Vergewaltigung zu sprechen.
Auf entsprechendes Befragen seitens des Gerichts hin gab sie im Einzelnen an, sie und F._____ hätten versucht, immer am Telefon zu bleiben, wobei er oder sie immer wieder angerufen hätten, wenn die Verbindung abgebrochen sei, als ihr Handy in der Hose gewesen sei oder dergleichen. Dies sei zu ihrer Absicherung gewesen, weil sie es kenne, nicht zu allem nein sagen oder sich wehren zu können. Weiter gab sie an, dass sie nicht mehr wisse, warum sie nicht einfach nach Hause gegangen sei, als sie an ihrem Wohnort angekommen seien (Prot. S. 16). Auf der Bank habe der Beschuldigte ihre Beine so rüber genommen, dass sie nur noch habe liegen können. Das habe ihr nicht gepasst, worauf sie sich habe aufrichten wollen. Das sei ihr aber nicht gelungen, da er sie runtergedrückt habe. Darauf sei sie liegen geblieben. Das Telefon habe sie dabei auf dem Boden neben der Alkoholflasche gehabt (Prot. S. 17). F._____ habe sie einmal angerufen, wobei es ihr nicht gelungen sei, den Anruf entgegenzunehmen, da der Beschuldigte ihre Hände genommen und über ihren Kopf auf die Bank gedrückt habe. Beim zweiten Anruf, als der Beschuldigte ihre Hand losgelassen habe, habe sie schnell genug reagiert und den "Swipe" geschafft. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie dabei mit F._____ gesprochen habe oder das Telefon nur zur Absicherung entgegen genommen habe. Der Beschuldigte habe ihr sodann mit beiden Händen die Hose mit Gummizug runtergezogen und habe die Unterhose zur Seite geschoben. Dabei sei sie – glaube sie – mit dem Oberkörper auf der Bank und ihrem Gesäss bündig auf der Kante der Bank und der Beschuldigte Angesicht zu Angesicht über ihr gewesen (Prot. S. 18 f.). Weiter wiederholte sie, dass ihre Hände vom Beschuldigten mit einer Hand längere Zeit nach oben gedrückt worden seien, in dem er sie an den Handgelenken festgehalten habe, bis der Beschuldigte irgendwann losgelassen habe. Bevor der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt, da sie in einer Starre gewesen sei und sich nicht habe bewegen können. Beim Eindringen habe sie aber auf jeden Fall gezeigt, dass sie das nicht wolle mit "Stopp" und "Nein". Ferner habe sie versucht, ihn an Brust und Schultern wegzudrücken. In ihrem betrunkenen Zustand habe sie aber keine Chance gehabt. Auch zuvor habe sie nicht ja zu den Handlungen des Beschuldigten gesagt, auch wenn sie sich nicht direkt gewehrt habe. Sie habe aber auch nicht erwartet, dass es in diese Richtung weitergehe (Prot. S. 20). Als ihr Vater nach ihr gerufen habe, sei der Beschuldigte aufgeschreckt, sei aufgesprungen und habe um sich geschaut. Das sei ihre Chance gewesen, wegzugehen. Sie sei aufgestanden, habe ihn zur Seite gestossen, habe ihre Sachen genommen und sei zu ihrem Vater gerannt (Prot. S. 21). Sie sei sich aber nicht sicher, ob sie wirklich gerannt sei. Es habe sich jedenfalls schnell angefühlt, wobei es sich aufgrund ihrer Alkoholisierung schneller angefühlt haben könnte, als es wirklich gewesen sei (Prot. S. 22). Zur Situation bei der Rutsche gab sie an, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, wer als erstes die Rutsche hochgeklettert sei. Sie könne sich aber definitiv noch daran erinnern, dass er eine Jacke ausgebreitet und sich hingesetzt habe. Sie sei aber stehen geblieben und zum Telefonieren wieder runtergestiegen (Prot. S. 24). Auch wisse sie nichts von Körperkontakt oder Geknutsche vor dem eigentlichen Akt auf dem Bänkli vor ihrem Wohnhaus. Das würde sie – trotz ihres Alkoholkonsums – noch wissen, wenn dem so gewesen wäre (Prot. S. 24 f.). Sie erinnere sich zudem auch nicht mehr daran, ob sie der Beschuldigte auch an den Brüsten angefasst habe (Prot. S. 25).
2.4.1 Die Privatklägerin erzählte das Kerngeschehen am besagten Abend in allen drei Befragungen im Wesentlichen gleich bzw. praktisch widerspruchsfrei – so wie es in der Anklageschrift umschrieben ist (vgl. act. 24 S. 2 ff.):
Sie habe den Beschuldigten zufällige getroffen und habe ihn aufgefordert, mit ihr zu kommen und zu trinken. Sie hätten sich auf einer ersten Bank hingesetzt und persönlich kennengelernt und seien sodann auf einen zweiten Spielplatz weitergezogen. Sie habe sich auf dem zweiten Spielplatz aber unwohl gefühlt, da sie seitens des Beschuldigten ihr unangenehme Annäherungsversuche gespürt habe, worauf sie nach einem Anruf bei ihrem Kollegen F._____ allein habe nach Hause gehen wollen. Sie habe rennen wollen, sei aufgrund ihres Alkoholkonsums aber dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt, worauf sie zusammen an ihren Wohnort gegangen seien. Dabei habe sie einen Filmriss und könne sich erst wieder daran erinnern als sie bei ihr auf dem Spielplatz auf einer Bank gesessen seien. Auf jener hätten sie ein wenig weitergetrunken, worauf der Beschuldigte ihr relativ schnell immer etwas näher gekommen sei. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm rummachen wolle. Er habe aber ihre Beine so um die Bank gedreht, dass sie ins Liegen gekommen sei. Sie habe sich wieder aufrichten wollen, da ihr nicht wohl gewesen sei so. Der Beschuldigte habe dies aber verhindert, indem er sie auf dem Brustkorb wieder runtergedrückt habe. Als sie das Telefon habe zur Hand nehmen wollen, habe er sie ausserdem auch mit einer Hand an den Handgelenken gefasst und diese über ihren Kopf auf die Bank gedrückt habe. Der Beschuldigte habe sodann ihre Hose bis auf die Knöchel ausgezogen, ihren Slip zur Seite geschoben, sei mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eingedrungen und habe mehrere Stossbewegungen gemacht. Dabei sei der Beschuldigte leicht über sie gebeugt gewesen. Bis zu jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund des Schocks in einer Starre gewesen und habe sich nicht bewegen können. Als er in sie eingedrungen sei habe sie aber angefangen, sich körperlich und verbal zu wehren, indem sie versucht habe, ihn am Oberkörper wegzustossen, und ihm auf Englisch immer wieder "Stop" und "Nein" gesagt habe. Das habe aber alles nicht geklappt. Sodann sei ihr Vater aus dem Haus gekommen und habe sie gerufen, weshalb der Beschuldigte von ihr abgelassen habe und sie habe zu ihrem Vater rennen können.
Diesen Ablauf schilderte die Beschuldigte in allen Befragungen inhaltlich konstant, teils frei und auf entsprechendes Befragen hin – sofern sie sich noch daran erinnern konnte – auch umfassend und detailliert. Sie übertrieb nicht, indem sie den Beschuldigten beispielsweise besonders gewalttätig oder forsch beschrieb. Im Gegenteil führte sie aus, dass dieser sie nicht sehr fest anfasste oder auf die Bank drückte und ihre Beine schwungvoll um die Bank drehte. Zudem beschrieb sie den Beschuldigten als sympathisch. Sie gab auch zu, dass sie es gewesen sei, die nach ihrem Zusammentreffen den Vorschlag gemacht habe, zusammen weiterzuziehen und sie habe ihm auf dem zweiten Spielplatz gar die Erlaubnis gegeben, sie auf die Wange zu küssen. Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten insofern nicht in einem schlechten Licht dar, wie dies im Falle einer Lüge zu erwarten wäre und auch oftmals gemacht wird. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, sondern gab an, sich an gewisse Details nicht mehr zu erinnern zu können oder sich nicht mehr sicher zu sein, wenn dem so war, wie beispielsweise, ob der Beschuldigte eine Jacke oder etwas anderes auf den Boden der Rutsche legte, oder ob er sie an den Brüsten anfasste oder nicht oder er ihr den Mund zuhielt oder nicht. Im Falle einer Lüge wäre bei solchen Details eine klare Aussage in Richtung Bejahung zu erwarten.
2.4.2 Die Privatklägerin legte sodann dar, dass sie doch sehr alkoholisiert gewesen sei und sich aufgrund dessen nicht mehr an alles erinnern könne oder sich auch aufgrund dessen nicht derart habe verhalten können, wie sie dies in nüchternem Zustand getan hätte. Dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom Institut für Rechtsmedizin vom 26. Juli 2023 hinsichtlich der privatklägerischen Untersuchung unmittelbar nach dem Tatzeitraum (29. Juni 2023, 4.30 - 6.45 Uhr) kann hierzu entnommen werden, dass diese zwar grösstenteils orientiert, aber merkbar alkoholisiert gewesen sei (act. 15/9 S. 2), weshalb sie auch gewisse Anweisungen zur Überprüfung der Aufmerksamkeit nicht verstanden habe (vgl. act. 15/7 S. 2). Ferner bescheinigt das pharmakologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. September 2023 (act. 15/11 S. 2) der Privatklägerin rund vier Stunden nach dem vorliegen zu beurteilenden Ereignis einen Blutalkoholwert von 1.05 - 1.17 ‰. Weitere Fremdsubstanzen wie Drogen oder Medikamentenwirkstoffe wurden keine festgestellt (S. 4). Der Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. August 2023 (act. 15/12) legt sodann nach Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration dar, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.49 ‰ aufgewiesen haben muss, wobei mangels entsprechender Angaben hierzu ein allfälliger Nachtrunk nicht berücksichtigt werden konnte. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 (act.15/18) kann sodann entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des Resorptionsendes, d.h. 1.00 Uhr, eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
1.25 ‰ und höchstens 2.12 ‰ vorgelegen haben muss, wobei der Nachtrunk mangels entsprechender Angaben in der Rückrechnung nicht berücksichtigt werden konnte. Die Privatklägerin war insofern sicherlich sehr betrunken. Dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten (act. 15/11 S. 3) kann hierzu entnommen werden, dass bei einer Alkoholkonzentration von 1.5 ‰ von einer "deutlichen Betrunkenheit" auszugehen ist und mit Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit und nachlassendem Kurzzeitgedächtnis zu rechnen sei. Den Screenshots vom Mobiltelefon der Privatklägerin vom Chat auf Snapchat mit dem Zeugen F._____ am 29. Juni 2023 (act. 2/3) können sodann diverse unverständliche und mit vielen Schreibfehlern versehene Nachrichten der Privatklägerin an den Zeugen im Tatzeitraum entnommen werden wie beispielsweise "Oks Pla S Hilfe" (0:28), "Weer kd ich chb wider da.min y das" (1:09), "DIe kn das uscj gad" (1:12) und schliesslich "Bulle nemmdad mini kleoywr undso" (1.49). Diese weisen ebenso auf eine deutliche Betrunkenheit der Privatklägerin im Ereigniszeitraum hin, auch wenn der Nachtrunk in der anschliessenden Blutalkoholmessung nicht berücksichtigt werden konnte. Angesichts dieser nachgewiesenen starken Alkoholisierung der Privatklägerin im Ereigniszeitraum erscheinen Erinnerungslücken, eine verzögerte Wahrnehmung und teils verschwommene Eindrücke der Privatklägerin einleuchtend. Auch die von der Privatklägerin beschriebene Schwierigkeit, sich schnell vom Beschuldigten zu entfernen oder sich gegen ihn zu wehren erscheint angesichts dieser Betrunkenheit begreiflich. Ferner ist so auch zu erklären, warum sich die offenbar von Natur aus sehr offene und kommunikative Privatklägerin überhaupt in eine solche Situation brachte, sie mit einem wildfremden Mann in der Nacht durch I._____ zog, ohne daran zu denken, welche Bedeutung der Beschuldigte diesem Treffen beimass, und sie sich kaum im Stande sah, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, als dieser sich ihr auf der Bank vor ihrem Wohnhaus weiter annäherte. Auch wenn der Tatvorgang seitens der Privatklägerin doch eher naiv und leichtgläubig anmutet, ist ihr Verhalten durch ihren Alkoholkonsum und ihre offene, kommunikative Art doch erklärbar und erscheint nicht derart abwegig, um von vornherein als völlig unvorstellbar zu gelten.
2.4.3 Trotz der dargelegten Alkoholisierung konnte sich die Privatklägerin an diverse, individuell geprägte, für die Privatklägerin offenbar bedeutende Details erinnern, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. So führte die Privatklägerin beispielsweise sowohl in der polizeilichen Befragung als auch vor Schranken selber aus, dass der Beschuldigte nach ihrem ersten Halt auf einer Bank an einen ruhigeren Ort, konkret den Friedhof, habe gehen wollen. Ferner legte sie in allen drei Befragungen ohne entsprechende Frage dar, dass der Beschuldigte auf der Rutsche oben auf dem Spielplatz seine Jacke oder dergleichen an den Boden gelegt habe. Weiter führte sie aus, dass sie nach dem Herunterklettern von der Rutsche eigentlich habe hinter dem Schulhaus unbemerkt verschwinden wollen, dort aber gebaut worden sei, weshalb sie einen anderen Weg – im Blickfeld des Beschuldigten – habe nehmen müssen. Sodann führte sie im Rahmen des eigentlichen Vergewaltigungsakts in allen Befragungen von sich aus jeweils aus, dass der Beschuldigte ihr die Alkoholflasche aus der Hand genommen und diese auf den Boden neben der Bank gestellt habe. Solche eigentlich an sich doch unbedeutende Details lassen sich bei erfundenen Aussagen nicht wiederfinden, da Lügen doch eher von pauschalen, abstrakten und detailarmen Aussagen geprägt sind. Der Privatklägerin waren diese speziellen Details doch wichtig und blieben ihr besonders in Erinnerung, weshalb sie sie von sich aus mehrfach erwähnte. Ferner ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in allen Befragungen authentisch erklärte, warum sie sich vom Spielplatz mit der Rutsche nicht sofort entfernte, als ihr F._____ dazu riet. Sie wollte den Beschuldigten nicht einfach so stehen lassen, da sie Mitleid mit diesem hatte. Sie kenne es von sich, einfach so stehen gelassen zu werden, und habe das dem Beschuldigten nicht auch antun wollen – so die Privatklägerin sinngemäss. Die Privatklägerin teilte so ihre inneren Gedanken/Gefühle mit und nicht nur die äusseren Wahrnehmungen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, da auch dieses Detail an sich nicht zentral ist und im Falle einer Lüge kaum so ergänzt worden wäre.
2.4.4 Auf den Videoaufnahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin ist sodann erkennbar, dass die Privatklägerin v.a. im Zusammenhang mit Fragen zum eigentlichen Vergewaltigungsakt sehr nervös wirkte und mit ihrem Gummi am Handgelenk spielte bzw. diesen spicken liess, teils auf den Tisch starrte oder die Arme verschränkte und sich am Oberarm kratzte. Diese Nervosität und Angespanntheit legt indes keine solche wegen eines allfälligen schlechten Gewissens aufgrund einer falschen Anschuldigung dar, sondern anhand ihrer Körperhaltung kann beobachtet werden, dass es der Privatklägerin nahe geht, zumal die Privatklägerin die Fragen wie erwähnt doch sehr ausführlich und detailliert beantwortete, soweit sie sich daran zu erinnern vermochte. Die umschriebenen Erinnerungen schienen noch sehr prägnant vorhanden zu sein. Auch vor Schranken, d.h. Monate nach dem vorliegenden Ereignis, war die persönliche Betroffenheit der Privatklägerin noch authentisch spürbar, als es um die (erneute) Umschreibung des eigentlichen Vergewaltigungsakts ging und die Privatklägerin ausführte, es tue ihr leid, es sei momentan sehr viel (vgl. Prot. S. 16). Die Privatklägerin überlegte teils eingehend bei gewissen Fragen. Dabei wurde der Anschein erweckt, dass sie nicht lügen wollte, und sich genau und mit Bedacht überlegte, an was sie sich noch erinnern konnte und wie es aus ihrer Sicht genau war, zumal sie damals wie gesagt unter grossem Alkoholeinfluss stand. Auch konnte sie gewisse Abläufe sogar selber sofort vorzeigen wie das Drehen ihrer Beine auf der Bank vor ihrem Wohnhaus und wo an ihrem Oberschenkel der Beschuldigte sie auf der Hängematte auf dem zweiten Spielplatz antastete (vgl. act. 6/4 Fragen 74 und 134). Diese bildliche Darstellung ohne Anzeichen von Zögern spricht dafür, dass sie diese Begebenheiten auch tatsächlich so erlebt hat. Ebenso weinte die Privatklägerin vor Schranken beim Thema des Herunterziehens ihrer Hose/Unterhose, und bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung nach Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten zu seiner Sicht des von ihr behaupteten Vergewaltigungsakts bzw. seiner Bestreitung (vgl. Prot. S. 19 und act. 6/4 Frage 366 samt Videodatei), was eine ernsthafte Betroffenheit wiederspiegelt. Der persönliche Eindruck von der Privatklägerin während ihren Befragungen spricht insofern ebenso für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
2.4.5 Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist den Aussagen der Privatklägerin somit grosses Gewicht beizumessen. Diese sind im Kerngeschehen inhaltlich konstant, detailliert, ohne Strukturbrüche, angesichts der Alkoholisierung sowie der offenen Persönlichkeit der Privatklägerin auch nachvollziehbar, ohne übermässige Belastungen des Beschuldigten und gekennzeichnet von individuell geprägten Einzelheiten. Ferner war eine persönlichen Betroffenheit der Privatklägerin ersichtlich und erschien authentisch. Folglich erscheinen die Aussagen der Privatklägerin doch sehr glaubhaft und lassen sich auch mit den vorliegenden Beweismitteln verknüpfen wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
2.4.6 Trotz dieser grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin lassen sich einige Details im Sachverhaltsablauf gemäss Anklageschrift nicht erstellen, da die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich teils zu unsicher waren und eher suggestiv zustande kamen. Es handelt sich dabei aber lediglich um Details, welche das eigentliche Kerngeschehen nicht in Zweifel zu ziehen und den Vergewaltigungsvorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht erschüttern vermögen.
So lassen sich einerseits über die verbale Abwehr und das Wegstossen des Beschuldigten hinausgehende Abwehrhandlungen der Privatklägerin wie das Abdrehen ihres Oberkörpers und das Abdrehen ihres Kopfes beim Versuch des Beschuldigten, sie an Hals und Gesicht zu küssen während des Vergewaltigungsakts, nicht erstellen (vgl. act. 24 S. 3 Abschnitt 4 und S. 4 Abschnitt 1). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 6/1 Fragen 137 ff.) erwähnte die Privatklägerin im Rahmen der Befragung zu den Handlungen des Beschuldigten ausserhalb des eigentlichen Geschlechtsakts und allfälligen Abwehrhandlungen die erwähnten fraglichen Gegenwehrmassnahmen nicht. Bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft führte sie sodann aus (act. 6/4), dass sie nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte sie am Hals habe küssen können oder nicht (Fragen 233 f.). Auch wisse sie nicht mehr, ob sie sich – abgesehen von den Abwehrhandlungen mit den Händen – sonst noch körperlich zur Wehr gesetzt habe (Fragen 220). Sie bejahte lediglich auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin hin, sich auch abgewendet bzw. abgedreht zu haben (Frage 222). Auch vor Schranken erwähnte die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage der Gerichtspräsidentin hin nur die verbale und körperliche Abwehr in Form von Wegstossen und nicht von Wegdrehen oder Abdrehen (Prot. S. 20). Dieses Detail in der Anklageschrift lässt sich daher nicht erstellen.
Ebenfalls nicht erstellen lässt sich andererseits das Zuhalten des Mundes der Privatklägerin durch den Beschuldigten, als diese F._____ während der Vergewaltigung per Telefon habe zu verstehen geben wollen, dass sie Hilfe brauche (act. 24 S. 4 Abschnitt 2). Die Privatklägerin gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 6/1 Fragen 145 ff.) an, dass ihr der Beschuldigte mit der flachen Hand, vermutlich der linken, den Mund zugehalten habe, als F._____ während des Geschlechtsakts angerufen habe. Dabei handelt es sich allerdings grösstenteils nur um eine Bestätigung auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage ihrerseits im Spital gegenüber der befragenden Polizeibeamtin (vgl. Frage 145 und 174). Bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft konnte sie dies so auf entsprechenden Vorhalt ihrer Aussagen bei der Polizei nicht mehr bestätigen (act. 6/4 Frage 236 f.). Auch dieses Detail im Anklagesachverhalt lässt sich daher nicht erstellen.
Ausserdem kann nicht erstellt werden, wann der Beschuldigte das Telefon der Privatklägerin gegriffen und dieses ausserhalb ihre Reichweite platziert haben soll (act. 24 S. 3 Abschnitt 4). Eine zeitliche Einordnung dieser Handlung ist schwierig, zumal der konkrete Ablauf in Bezug auf die Kommunikation der Privatklägerin mit dem Zeugen F._____ doch sehr unklar ist (vgl. nachstehend). Letztlich ist diese Frage aber für den Hauptvorwurf auch nicht zentral und der Sachverhalt lässt sich auch ohne zeitliche Einordnung dieser Handlung erstellen, wie weiter zu zeigen ist (vgl. nachstehend).
C. Aussagen des Beschuldigten
1.1 Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens insgesamt viermal einvernommen, wobei er jeweils von seinem Verteidiger begleitet wurde. Ferner wurde für die Befragungen ein Türkisch-Dolmetscher bzw. an der Hauptverhandlung ein Turkmenisch-Dolmetscher zur Übersetzung beigezogen (act. 5/1-4).
1.2 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener dürfte er ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine Landesverweisung droht (vgl. act. 24 S. 6). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Allerdings liegen ansonsten keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden.
2.1 Der Beschuldigte verweigerte – auf Anraten seines Verteidigers – sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 5/1) als auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. September 2023 (act. 5/3) sowie der Schlusseinvernahme vom 19. Juni 2024 (act. 5/4) seine Aussagen. Er gab seine Darstellung des vorliegend zu beurteilenden Ereignisses lediglich zweimal zu Protokoll und zwar einmal eingehend vor der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2023 (act. 5/2) und vor Schranken anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 (Prot. S. 32 ff.).
2.2 Bei der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte im Wesentlichen von sich aus an (act. 5/2 Fragen 30 - 39 und 42), die Privatklägerin sei in der besagten Nacht zu ihm in seinen Garten gekommen, habe ihn gefragt, ob er mit ihr gehen wolle, und habe ihm ihre Flasche Alkohol zum Trinken gegeben, wobei er nur daran gerochen habe. Sie seien dann zu einer Bank gegangen, wo die Privatklägerin immer wieder Anrufe erhalten habe und worauf sie zu einem Park mit einer Hängematte weiter gegangen seien. Sie hätten sich dort drauf gesetzt und sie habe immer wieder Anrufe von einer Person erhalten. Die Privatklägerin habe ihm erläutert, dass das ein Kunde sei, da sie Drogen verkaufen würde. Sodann sei die Privatklägerin auf eine sich dort befindliche Rutsche hoch gegangen, während er auf der Treppe zur Rutsche stehen geblieben sei. Darauf habe sie einen erneuten Anruf von dieser Person erhalten und habe ihm (dem Beschuldigten) erzählt, dass sie mit diesem Mann sprechen müsse. Darauf seien sie von der Rutsche runtergestiegen. Die Privatklägerin sei am Telefon gewesen und habe sich von ihm entfernt. Da er habe verstehen wollen, um was es beim Telefonat gegangen sei, sei er ihr nachgegangen und habe sie gefragt, ob alles in Ordnung sei, was sie bejaht habe. Er habe sie nach Hause begleiten wollen und habe sie gefragt, ob sie zusammen gehen wollten, was sie auch bejaht habe. Sie habe ihm den Weg gewiesen und habe ihm gezeigt, wo sie wohne. Sodann hätten sie sich auf eine Sitzbank neben ihrem Wohnhaus gesetzt, während die Musik gelaufen sei und die Privatklägerin immer wieder Anrufe erhalten habe. Es sei abgemacht gewesen, dass er nur noch fünf Minuten bleiben und dann nach Hause gehen werde. Sie hätten dann aber angefangen, sich gegenseitig zu umarmen, und er habe sie auch einvernehmlich an ihren Brüsten berührt. Die Privatklägerin habe sich sodann einfach auf ihre Seite hingelegt, worauf er sich auf sie drauf gelegt habe, was sie auch so gewollt habe. Sie habe immer wieder einen Anruf erhalten, was sie traurig gemacht habe, da sie den Anruf nicht habe entgegennehmen können. Sie hätten sich auf die Lippen geküsst, was sie auch gewollt habe. Sie habe ihre kurze Hose ausgezogen, wobei er ihr geholfen und dabei festgestellt habe, dass sie am Geschlechtsteil behaart gewesen sei. Das habe ihm die Lust genommen, weshalb er keine Erektion bekommen habe. Sie habe ihn drei- bis viermal am Becken zu sich gezogen, um Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. Dabei habe sein Penis ihre Vagina berührt. Weil es nicht weiter gegangen sei, seien sie aufgestanden und sie hätten sich wieder auf die Bank gesetzt. Sodann habe sie seinen Penis in den Mund genommen, damit dieser erigiere. Dabei habe sie immer wieder Anrufe erhalten, worauf sie jeweils etwas auf ihr Natel gesprochen und geschrieben habe. Plötzlich sei ihr Vater aus dem Gebäude gekommen, habe die Privatklägerin mit ihrem Namen angesprochen und gefragt, was sie dort mache. Er habe das nur ungefähr verstanden, habe aber geahnt, dass dieser sie das gefragt habe. Nachdem sie ihren Vater gesehen habe, sei sie aufgestanden und zu ihrem Vater gelaufen. Ihr Vater habe ihn dann mit "hey" angesprochen und sei zu ihm gekommen, worauf er Angst vor Schlägen bekommen habe und davon gerannt sei. Er vermute, die Privatklägerin habe ihrem Vater etwas Negatives über ihn erzählt und habe sich über ihn geärgert, weil er mit ihr keinen Sex gehabt habe. Es sei ihm wichtig, zu erwähnen, dass er weder beim ersten noch beim zweiten Versuch von ihr, ihm einen erigierten Penis zu verschaffen, eine Erektion bekommen habe. Daher habe er auch weder beim ersten noch beim zweiten Mal eine Ejakulation gehabt.
Auf Befragen ergänzte er sodann Folgendes: Beim Kennenlernen auf der ersten Sitzbank sei es seines Erachtens zu keinen Berührungen gekommen (Frage 52). Auf der Hängematte sei es dann zu wenigen Berührungen, namentlich Streicheln, gekommen. Sie hätten sich dort einfach in die Hängematte gelegt und sich umarmt. Er habe sie an den Brüsten berührt und es sei möglich, dass er sie auch im Vaginalbereich berührt habe, aber alles über den Kleidern. Sie habe ihn auch am Körper berührt, namentlich im Beckenbereich. Zudem hätten sie ohne Zunge geknutscht. Er habe sie gefragt, worauf sie ihm erlaubt habe, sie zu küssen (Fragen 54 ff.). Bei der Sitzbank vor ihrem Wohnhaus habe die Privatklägerin dann ihre Hose ausgezogen, er habe ihre Unterhose zur Seite geschoben, worauf sie ihre Hand auf ihren Intimbereich gelegt habe. Die Privatklägerin habe versucht, seine Unterhose auszuziehen, wobei er ihr geholfen habe (Fragen 64 ff.). Auf Nachfrage hin, wie er seine Hose ausgezogen habe, gab er an, er habe seine Hose geöffnet, als sie ihre ausgezogen habe. Er habe seine Hose ein wenig runtergezogen, damit sein Penis aus der Hose rausgekommen sei. Als er ihre Unterhose sodann zur Seite geschoben habe, habe sie ihn am Becken angefasst und Stossbewegungen gemacht (Fragen 66 ff.). Sein Penis sei allerdings tot gewesen. Er habe ihre Vagina liegend berührt und könne sich nicht vorstellen, dass er in dieser Situation mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (Frage 69). Auf die Frage hin, wie er gemerkt habe, dass die Privatklägerin sämtliche Berührungen gewollt habe, gab er an, dass diese sich einerseits nicht gewehrt habe und andererseits auch selber gewollt habe, dass es zu Berührungen komme (Frage 73). Den vorliegenden Vorwurf seitens der Privatklägerin könne er sich nur so vorstellen, weil er mit ihr keinen Sex habe haben wollen (Frage 76).
2.3 Vor Schranken gab er auf Befragen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er mit der Privatklägerin an jenem Abend habe befreundet werden wollen. Sie habe das auch gewollt, habe ihn angelacht und versucht, ihn auf ihre Seite zu ziehen, indem sie ihn zu sich gerufen habe und mit ihm habe zusammen sitzen wollen (Prot. S. 43). Er habe eine Trainerhose an gehabt. Auf die Frage, ob die Privatklägerin auf ihn betrunken gewirkt habe, antwortete er, es sei normal gewesen. Sie habe normal gesprochen, sei normal gegangen und habe sich normal verhalten. Sie habe ein Getränk in der Hand gehabt (Prot. S. 44). Auf der Hängematte hätten sie sich dann hingesetzt und sie hätten geschaukelt, wobei sie sich ihm immer mehr angenähert habe. Sie habe sich immer zu ihm hingeschoben und habe gewisse körperliche Nähe gesucht. Er habe ihren Körper an seinem gespürt, worauf er sie gefragt habe, ob sie umarmt werden wolle, was sie bejaht habe, worauf sie sich umarmt hätten (Prot. S. 44 f.). Er habe sie auch gefragt, ob sie geküsst werden wolle, und auch dies habe sie bejaht und gewollt. Er habe gespürt, gesehen und aus ihrem Verhalten geschlossen, dass die Privatklägerin Körpernähe gesucht habe. Er habe sie daher gefragt, weil er aufgrund ihres Verhaltens der Ansicht gewesen sei, sie wolle körperliche Nähe (Prot. S. 45). Die Privatklägerin habe das gesucht und er habe sie nicht ablehnen bzw. brechen wollen (Prot. S. 46). Wer die Idee hatte, anschliessend die Rutsche hochzuklettern, wisse er nicht mehr. Die Privatklägerin sei aber zuerst hochgeklettert. Eine Jacke oder dergleichen habe er dort oben nicht ausgebreitet. Er habe kein anderes Kleidungsstück dabei gehabt (Prot. S. 46). Er bestätigte sodann, dass die Privatklägerin unter dem Vorwand, einen Telefonanruf machen zu müssen, weg gegangen sei. Sie sei von der Rutsche gegangen und habe gesprochen. Er habe sie dann nicht verfolgt, sondern nur gefragt, ob sie weiter zusammen spazieren wollten oder ob er nach Hause gehen soll. Sie habe daraufhin gemeint, sie sollten weitergehen. Die Privatklägerin habe dabei auf ihn normal gewirkt. Sie seien wie zwei Kollegen am Spazieren gewesen. Er habe nicht bemerkt, dass sich die Privatklägerin nicht wohl gefühlt habe (Prot. S. 47). Als sie beim Spielplatz vor ihrem Haus angekommen seien, habe er sich verabschieden und gehen wollen. Sie habe ihm dort aber die Sitzbank gezeigt, worauf er sich dorthin begeben, für fünf Minuten habe hinsetzen und dann nach Hause gehen wollen. Als sie sich auf die Bank gesetzt hätten zusammen, hätten sie sich angenähert und sich umarmt. Sodann habe er bereits alles erzählt. Es sei aber sicher nicht das passiert, was die Privatklägerin behaupte. Es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Auf den Vorhalt, wonach es gestützt auf seine Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme doch zu gewissen sexuellen Handlungen gekommen sei, meinte er, sie hätten sich umarmt und sich angenähert. Es stehe alles da drin, was er gesagt habe. Sie hätten sich einander angenähert. Es sei aber nicht zu einem Beischlaf gekommen (Prot. S. 48). Auf Nachfrage hin, zu was es sonst gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten sich umarmt und geküsst. Und danach – wie gesagt – hätten sie es herausgenommen, als er festgestellt habe, dass die Privatklägerin dort Haare habe. Danach habe er es sein gelassen. Auf Befragen gab er an, die Hosen seien unten gewesen, zuerst habe die Privatklägerin ihre Hose ganz ausgezogen, wobei er ihr geholfen habe. Dann habe er seine Hose etwas heruntergelassen, wobei sie ihm geholfen habe (Prot. S. 49). Zuerst seien sie dagesessen, dann habe die Privatklägerin ein Bein in die Lücke unter der Banklehne gestellt und sie seien einen Moment so da gesessen. Danach hätten sie etwas schräg auf der Bank gelegen. Sie hätten dann etwas machen wollen. Als er aber festgestellt habe, dass sie dort behaart sei, habe er keine Lust mehr gehabt. Seine Lust sei verschwunden. Die Privatklägerin habe ihn aber zuvor drei- bis viermal liegend zu sich gezogen. Sie habe etwas machen wollen. Die Privatklägerin sei dabei nach hinten angelehnt gewesen (Prot. S. 50 und 59). Auf die Frage, warum er auf die Idee gekommen sei, dass die Privatklägerin Sex mit ihm haben wollte auf jener Bank, gab er zur Antwort, die Privatklägerin wisse es. Sie könne darüber befragt werden. Er habe klar gespürt, dass sie es gewollt habe. Sie habe ihn mehrmals zu sich gezogen und ihn umarmt (Prot. S. 51). Auf mehrmaliges Nachfragen, ob er ein Kondom dabei gehabt hätte, führte er schliesslich aus, es wäre ohne Kondom nicht zu Sex gekommen. Er habe sich damals gar keine Gedanken darüber gemacht und habe nicht überlegt. Nachdem er die Haare festgestellt habe, habe er aber keine Lust mehr gehabt (Prot. S. 52 f.). Auf Nachfrage hin, ob es – abgesehen von den Haaren – ein Problem gewesen wäre, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer fremden Frau zu haben, gab er an, dass es nicht unbedingt zu Sex hätte kommen müssen (Prot. S. 53). Wenn es zu Sex gekommen wäre, hätte es ein Kondom gebraucht und ansonsten hätten sie sich – wie gesagt – angenähert und geküsst. Ein Kondom habe er keines dabei gehabt. Er habe die Haare der Privatklägerin gespürt, weil er wahrscheinlich mit der Hand dort herangekommen sei. Irgendwie sei er dort rangekommen, obwohl die Privatklägerin ihre Unterhose nicht ausgezogen gehabt habe (Prot. S. 54). Das Telefon der Privatklägerin sei dabei bei ihr, unter der Bank auf dem Boden gewesen. Die Privatklägerin habe auch telefoniert und mit derselben Person gesprochen. Auf Nachfrage hin führte er aus, die Privatklägerin habe das Telefon jeweils aufgenommen, gesprochen und dann wieder auf den Boden gelegt. Sodann bestätigte er, dass das in jener Zeit gewesen sei, als sie sich sexuell genähert hätten, weil sie beide die Hosen heruntergeschoben und liegend auf der Bank gewesen seien (Prot. S. 55). Als er festgestellt habe, dass die Privatklägerin im Intimbereich behaart gewesen sei, habe er sich etwas zurückgezogen und sei da gesessen. Die Privatklägerin sei dann zu ihm gekommen und habe versucht, ihn zu Sex zu animieren. Dabei habe sie seinen Penis in den Mund genommen, worauf sie sich völlig voneinander getrennt hätten (Prot. S. 55). Sie habe Musik laufen lassen, habe auf dem Telefon getippt und etwas geschrieben. Sodann sei ihr Vater gekommen und habe ihren Namen gerufen, worauf sie zu ihm gerannt sei. Sie habe mit ihrem Vater gesprochen und er habe versucht, zu verstehen, was sie gesprochen hätten. Er sei dort ein bis zwei Minuten sitzen geblieben, bis ihr Vater ihm "hey" zugerufen und bestimmend auf ihn zugelaufen sei. Zufolge der aggressiven Art habe er Angst bekommen und sei weggerannt. Die Privatklägerin und er seien ganz normal auf der Bank gesessen und hätten miteinander gesprochen, bevor ihr Vater gekommen sei. Dann sei sie zu ihm gerannt und habe geweint. Das habe er nicht verstanden, zumal sie zuvor normal bei ihm gesessen sei (Prot. S. 56). Auf die Frage nach dem Grund der Beendigung der sexuellen Annäherung meinte der Beschuldigte, seine Lust sei definitiv vergangen. Er habe normal sitzen, sprechen und dann nach Hause gehen wollen. Als die Privatklägerin seinen Penis in den Mund genommen habe, habe er ihr gesagt, dass er das nicht wolle und sie normal sitzen sollten, worauf sie aufgehört habe (Prot. S. 57 f.). Von sich aus ergänzte der Beschuldigte sodann, dass er nach Durchsicht des Protokolls der Hafteinvernahme anmerke wolle, die Privatklägerin sei nicht traurig gewesen, weil sie die Telefonate nicht habe annehmen können, sondern sie sei genervt gewesen. Zudem wolle er hinzufügen, dass er nicht habe verstehen können, in welcher Sprache die Privatklägerin am Telefon jeweils gesprochen habe. Es sei aber nicht Englisch gewesen (Prot. S. 58). Auf Ergänzungsfrage hin gab er weiter zu Protokoll, dass er die Privatklägerin nicht gefragt habe, ob sie Sex mit ihm haben wolle. Es sei aber in gegenseitigem Einvernehmen gewesen bzw. habe er das so wahrgenommen (Prot. S. 59). Weiter gab er an, dass auch er – als die Privatklägerin ihr Bein zwischen die Lücke unter der Banklehne gestellt habe – sein Bein in diese Lücke gestellt habe und sie so auf der Bank gesessen seien. Später seien sie aufeinandergelegen (Prot. S. 60). Gelegen seien sie nach der gegenseitigen Umarmung. Die Privatklägerin sei mit dem Rücken nach hinten und er habe sich auf sie gelegt. Er habe seine Hose noch angehabt. Diese sei lediglich ein wenig unten gewesen, so dass sein Penis wahrscheinlich draussen gewesen sei. In der gegrätschten Position sei die Hose der Privatklägerin bereits ganz ausgezogen gewesen (Prot. S. 61). Er habe an jenem Abend ein erigiertes Glied gehabt. Es könne schon passieren, wenn jemand umarmt werde. So habe es auch begonnen. Er sei erregt gewesen, als sie sich umarmt hätten (Prot. S. 62). Auf Ergänzungsfrage hin, was er in der Hafteinvernahme gemeint habe, es sei ihm weder beim ersten noch beim zweiten Mal gelungen, einen erigierten Penis und eine Ejakulation zu haben, fügte er an, mit dem ersten Mal habe er gemeint, als er festgestellt habe, dass sie Haare habe. Beim zweiten Mal sei seine Lust auch vergangen, als sie seinen Penis in den Mund genommen habe (Prot. S. 62). Auch bestätigte er auf Befragen, dass die Privatklägerin zwar Alkohol getrunken habe, aber ihr Verhalten ganz normal gewesen sei. Sie habe normal sprechen und gehen können (Prot. S. 62). Auf Ergänzungsfrage hin konkretisierte er sodann, dass die Privatklägerin nicht Anrufe getätigt habe, als sie mit seinem Penis beschäftigt gewesen sei, sondern zwischen dem ersten und dem zweiten Versuch und danach (Prot. S. 63).
2.4 Die Aussagen des Beschuldigten betreffend ihr Kennenlernen bis zur Bank vor dem Wohnhaus der Privatklägerin decken sich weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin, wobei sich die Aussagen darüber, wer wen anfänglich zuerst angesprochen hat, divergieren und der Beschuldigte weitere Annäherungen zwischen ihm und der Privatklägerin auf der Hängematte beschreibt als diese selber angab. Insbesondere stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass sie auf der Hängematte zusammen gelegen hätten, dort erste Annäherungen stattgefunden hätten, sie dann auf die Rutsche geklettert seien und die Privatklägerin aufgrund eines Anrufs wieder heruntergeklettert sei und sich von ihm entfernt habe. Ebenso gab er an, sodann erneut zur Privatklägerin gegangen zu sein und sie nach Hause begleitet zu haben. Anhand der Aussagen des Beschuldigten ist zu schliessen, dass stets er die Initiative für die von ihm beschriebenen Annäherungsversuche wie das Küssen und Umarmen sowie Streicheln ergriff und er die Privatklägerin auch auf seine Initiative hin nach Hause begleitete, auch wenn er ausführte, die Privatklägerin sei mit allem einverstanden gewesen und habe entgegen den privatklägerischen Ausführungen seine Annäherungen gar durch ihr Verhalten angeregt. Gesamthaft betrachtet erscheint der Beschuldigte gestützt auf seine Aussagen doch eher penetrant und hartnäckig hinsichtlich konkreter Annäherungen gewesen zu sein, unabhängig davon, ob die Privatklägerin Anlass dazu gab oder nicht. Ebenso führte der Beschuldigte aus, er habe sich dann bei ihr beim Wohnhaus noch kurz auf die Bank setzen und dann gehen wollen. Somit kam die Initiative, das Kennenlernen noch weiterzuführen auch in jenem Zeitpunkt vom Beschuldigten. Schliesslich hätte er nach dem Heimbegleiten der Privatklägerin auch einfach nach Hause gehen können. Dies tat er indes nicht, sondern setzte sich nochmals hin. Der Beschuldigte schien insofern klar daran interessiert gewesen zu sein, weiter Zeit mit der Privatklägerin zu verbringen und war offensichtlich auch nicht abgeneigt, mit ihr Zärtlichkeiten auszutauschen, obwohl er sie bis dahin nicht kannte sowie Frau und Kind zu Hause hatte.
In Bezug auf die Vorkommnisse auf der Bank vor dem Wohnhaus der Privatklägerin liegt die Darstellung des Beschuldigten sodann weit mit derjenigen der Privatklägerin auseinander, wobei die Aussagen des Beschuldigten – im Gegensatz zu denjenigen der Privatklägerin – doch sehr unglaubhaft erscheinen. Trotz mehrfachem und genauem Nachfragen konnte der Beschuldigte den genauen Ablauf nicht im Detail erklären und machte jeweils lediglich auf Befragen hin konkrete Aussagen zu den vorgenommenen sexuellen Handlungen, obwohl er im Gegensatz zur Privatklägerin kaum betrunken war (vgl. nachstehend) und sich daher noch genauer an den Abend erinnern dürfte als die Privatklägerin. Dabei widersprach er sich trotz weniger Einvernahmen zur Sache mehrfach. Anlässlich der Hafteinvernahme will er den Vaginalbereich der Privatklägerin mit seinem Penis noch berührt haben, wobei er zu jenem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass keinerlei DNA-Spuren im Vaginalbereich der Privatklägerin festgestellt werden konnten (vgl. nachstehend). Vor Schranken führte er indes aus, dass er lediglich mit der Hand im Intimbereich der Privatklägerin gewesen sei und sein Penis nur wahrscheinlich je aus der Hose gewesen sei. Auch erst an Schranken führte er sodann aus, dass sie beide sich in der Grätsche eine Zeit lang gegenüber gesessen und umarmt hätten, als sich die Privatklägerin nach hinten gelehnt haben soll. Wie und wann dabei seine Hosen und die Hosen der Privatklägerin ausgezogen bzw. nach unten geschoben werden konnten, führte er nur widersprüchlich aus. Einerseits führte er aus, die Hosen der Privatklägerin seien in der Grätsche bereits unten gewesen, andererseits führte er aus, sie habe ihre Hosen erst nach der Umarmung und somit nach der Grätsche ausgezogen, wobei er ihr geholfen habe und sie ihm, was angesichts ihrer Positionen auf der Bank eher undenkbar gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte blieb gesamthaft in Bezug auf die eigentlichen sexuellen Handlungen nur sehr vage und verwies an Schranken auf seine Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme bzw. behauptete anfänglich noch, dass es zu gar keinen sexuellen Handlungen gekommen sein soll.
Sodann fällt auch auf, dass der Beschuldigte bei seinen Ausführungen oftmals ungefragt betonte, dass er die Privatklägerin stets gefragt habe, ob sie mit seinen Annäherungsversuchen und seiner Anwesenheit auf dem Heimweg einverstanden sei, was diese jeweils bejaht habe. Die auffällig mehrfache Betonung seiner Rücksichtnahme auf die Wünsche der Privatklägerin erscheint sehr übertrieben und weist eher darauf hin, dass dem wohl gerade nicht so gewesen sein dürfte.
Ebenso führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei genervt gewesen, da diese während den von ihm behaupteten sexuellen Handlungen Telefonanrufe nicht habe entgegen nehmen können. Dabei erscheint es doch sehr fragwürdig, warum die Privatklägerin genervt gewesen sein soll, obwohl sie mit den Handlungen doch einverstanden gewesen sein und diese gar initiiert haben soll. Wäre die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen des Beschuldigten wirklich einverstanden gewesen und hätte sie diese gar angeregt, hätte sie das Telefon jederzeit abnehmen können und hätte nicht genervt sein müssen. Die offenbar vom Beschuldigten wahrgenommene genervte Stimmung der Privatklägerin weist insofern vielmehr darauf hin, dass die Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war und lieber das Telefon abgenommen hätte, als sich den sexuellen Handlungen des Beschuldigten hinzugeben.
Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme aus, die Privatklägerin habe ihre Hand auf ihren Intimbereich gelegt, als er ihre Unterhose zur Seite geschoben habe. Auch diese Aussage erscheint fragwürdig, wenn die Privatklägerin aus Sicht des Beschuldigten doch mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein und den Beschuldigten zu sich gezogen haben soll. Die Hand im Intimbereich weist vielmehr auf Scham hin und nicht darauf, dass die Privatklägerin wünschte, vom Beschuldigten berührt zu werden.
Auch der weitere Ablauf erscheint doch sehr konstruiert, wonach der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen haben will, als er ihre Schambehaarung feststellte, und dann auf die Bank gesessen sei und sie versucht habe, ihn oral zu befriedigen, um ihm doch noch zu einer Erektion zu verhelfen. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin darüber verärgert gewesen sein soll, dass sie ihn nicht hatte befriedigen können, und ihn daher bei ihrem Vater schlecht dargestellt habe, erscheint in diesem Zusammenhang erfunden. Angesichts des vorangehenden doch wohl eher beharrlichen Verhaltens des Beschuldigten erscheint es äusserst fraglich, warum es ausgerechnet der Privatklägerin derart wichtig gewesen sein soll, dem Beschuldigten zu einer Erektion zu verhelfen. Der Beschuldigte behauptete insofern gar, die Privatklägerin sei ernsthaft davon betroffen gewesen, dass er zu keiner Erektion gekommen sei. Es liegen indes keinerlei Anzeichen dafür vor, dass es der Privatklägerin in jener Nacht darum gegangen wäre, einen fremden Mann sexuell zu befriedigen, zumal sie selber wenige Stunden zuvor bereits selber ihre sexuelle Befriedigung erhalten hatte durch F._____ (vgl. nachstehend). Die Privatklägerin bat F._____ kurz zuvor nachweislich um Hilfe (vgl. nachstehend) und verliess – gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten – den zweiten Spielplatz aufgrund eines Telefonats, ohne dem Beschuldigten mitzuteilen, dass sie es vorzog, zu gehen. Diese Handlungen zeigen vielmehr, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten kurz vor den sexuellen Handlungen auf der Bank vor ihrem Wohnhaus noch bedrängt gefühlt haben muss und sie folglich weit davon entfernt war, den Beschuldigten sexuell zufrieden stellen zu wollen. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten legen daher vielmehr sein Gedankengut dar, wonach er genervt gewesen sein dürfte, dass es nicht gelang, ihn sexuell zu befriedigen.
Des Weiteren führte der Beschuldigte zum folgenden Geschehen auf der Bank vor dem Wohnhaus der Privatklägerin im Wesentlichen aus, nachdem beide Versuche der Privatklägerin, ihm zu einer Erektion zu verhelfen, nicht funktioniert hätten, seien sie ohne Weiteres einfach so wieder auf die Bank gesessen, hätten zusammen gesprochen und Musik gehört. Diese Geschichte erscheint lebensfremd, erfunden und damit sehr unglaubhaft, zumal der Beschuldigte behauptet, die Privatklägerin sei davon betroffen gewesen, dass sie ihn nicht hatte befriedigen können, und habe einen zweiten Versuch unternommen, ihn zur Erektion zu bringen.
Zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sinngemäss ausführte, er habe die Betrunkenheit der Privatklägerin ihr nicht angemerkt. Angesichts ihrer deutlichen Alkoholisierung (vgl. nachstehend) erscheint auch diese Aussage unglaubhaft. In einem derartigen Zustand ist nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die Privatklägerin den ganzen Heimweg geradeaus laufen und sich ohne teils zu Lallen ausdrücken konnte, was auch ihre teils unverständlichen Nachrichten an F._____ belegen (vgl. nachstehend).
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die sexuellen Handlungen vor dem Wohnhaus der Privatklägerin – im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin – sehr konstruiert erscheinen und daher als reine Schutzbehauptungen zu betrachten sind.
D. Weitere Beweismittel
1. Zeugenaussage D._____
1.1 Der Zeuge D._____ (Vater der Privatklägerin) sagte zweimal, einmal bei der Kantonspolizei Zürich und einmal bei der Staatsanwaltschaft, unter Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB, aus (act. 7/2-3), weshalb ihm grundsätzlich erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zum Beschuldigten steht er in keinem Verhältnis, jedoch zur Privatklägerin. Er ist deren Vater (act. 7/3 Fragen 9 f.). Folglich dürfte er ein Interesse daran haben, seiner Tochter zu helfen und deren Aussagen zu bekräftigen, zumal er selber den konkreten Tathergang weder gesehen noch gehört hat (vgl. act. 7/1 Fragen 15 ff.). Ein Motiv für eine Falschaussage kann daher trotz Strafandrohung nicht ganz ausgeschlossen werden und auch seine Aussagen sind entsprechend mit Vorsicht zu würdigen.
1.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juni 2023 (act. 7/2), d.h. unmittelbar nach dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis, gab er in freier Rede zu Protokoll, dass er an jenem Abend um
1.00 Uhr vom Klingeln seines Telefons geweckt worden sei. F._____ habe ihn angerufen und darüber informiert, dass seine Tochter ein riesengrosses Problem habe, diese seiner Ansicht nach vergewaltigt werde und sich vor der Wohnung auf dem Spielplatz befinde. Er sei dann hinaus und habe nach ihr gerufen, worauf sie aus der Richtung der Sitzbank zu ihm gelaufen sei. Er habe sie in den Arm genommen und sie habe ihm als Erstes in ein bis zwei Minuten erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie einen Mann getroffen habe, mit welchem sie habe "saufen" wollen, und sie seien zum Schulhaus gegangen auf den dortigen Spielplatz, wo dieser aufdringlich geworden sei. Sie habe sich unwohl gefühlt und F._____ telefoniert, welcher ihr geraten habe, nach Hause zu gehen und den Mann loszuwerden. Dieser sei ihr aber offenbar gefolgt. Sie seien dann auf den Sitzbänken vor dem Wohnhaus angekommen, wo er in sie eingedrungen sei. Er selber habe den Mann bei den Sitzbänken dann bemerkt. Der Mann sei aufgestanden. Seine Tochter habe ihm bestätigt, dass das der besagte Mann sei, worauf er ihm "Hey" zugerufen habe und dieser weggerannt sei. Er sei ihm noch nachgerannt, aber er habe ihn aus den Augen verloren (Fragen 1 und 2). Auf Befragen hin ergänzte er, dass seine Tochter mit schwarzen, kurzen Hosen und einem schwarzen Top bekleidet gewesen sei. Sie sei verstört und verängstigt gewesen und habe geweint. Aber sie sei auch erleichtert gewesen, dass er da gewesen sei (Fragen 4 ff.). Die Polizei sei von F._____ verständigt worden (Frage 11) und er sei sich ganz sicher, dass F._____ von Vergewaltigung gesprochen habe am Telefon (Frage 10). Seine Tochter habe ihm erzählt, dass sie dem Mann immer wieder gesagt habe, sie wolle das nicht, sie wolle das nicht (Frage 14).
1.3 Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte er am 13. September 2023 (act. 7/3) seine Aussagen bei der Polizei im Wesentlichen, gab indessen an, das Telefon von F._____ um 0.30 Uhr entgegengenommen zu haben. Er bekräftigte dabei, dass F._____ ihm gesagt habe: "D._____, es ist etwas mit B._____",
sie habe grosse Probleme, er glaube, sie werde vergewaltigt. Auf seine Frage nach der Örtlichkeit habe F._____ gesagt, sie sei auf dem Spielplatz vor dem Haus (Frage 15). Auf Befragen ergänzte er, er habe seine Tochter nur einmal gerufen, bis sie gekommen sei, wobei sie sich rund 15 Meter von ihrem Sitzplatz entfernt auf dem dortigen Bänkli befunden habe. Er habe sie aber nicht gesehen, da es dunkel gewesen sei. Er habe sie erst wahrgenommen, als sie zu ihm gerannt sei. Dabei habe sie zwar keinen Sprint hingelegt, sei aber auch nicht einfach zu ihm gegangen (Fragen 19 ff.). An jenem Abend habe ihm B._____ nicht erzählt, inwiefern der Beschuldigte ihr gegenüber konkret aufdringlich geworden sei. Auf Nachfragen seinerseits habe sie ihm allerdings erzählt, dass er sie an den Brüsten oder den Beinen oder irgendwo dort berührt habe (Fragen 24 f.). Nach den Annäherungsversuchen des Beschuldigten habe seine Tochter beim Schulhaus in Richtung Pausenplatz laufen wollen, dort seien aber wegen einer Baustelle alle Eingänge versperrt gewesen und sie habe daher wieder zurücklaufen müssen, wo sie wieder auf den Beschuldigten getroffen sei – so habe es seine Tochter in Anwesenheit von F._____ erzählt (Frage 26). Details zur Vergewaltigung habe ihm seine Tochter nicht erzählt, er habe aber auch nicht danach gefragt (Fragen 27 f.). Als seine Tochter ihm entgegengelaufen sei, habe sie geweint, sie sei aufgelöst gewesen und habe sich schliesslich entschuldigt mit "es tue ihr so leid, es tue ihr so leid". Sie habe sich geschämt und habe falsche Schuldgefühle gehabt, weil sie sich für die Geschehnisse verantwortlich gefühlt habe (Fragen 30 und 33). Sodann bestätigte er, dass er den Beschuldigten erst wahrgenommen habe, als dieser von der Bank aufgestanden sei und diesem laut und bestimmt "hey" zugerufen habe (Fragen 36 und 37). Zudem gab der Zeuge an, seine Tochter sei wohl wie gelähmt gewesen, darum habe sie sich nicht wehren können, auch wenn diese das so nie gesagt habe (Frage 46). Ferner gab er zu Protokoll, dass er erst auf den Beschuldigten zugegangen sei, als dieser nach seinem lauten "hey" weggerannt sei (Fragen 89 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin führte er weiter aus, es sei vielleicht zwei bis drei Sekunden gegangen, als er seine Tochter nach seinem Rufen zu ihm kommen gesehen habe. Er habe einmal gerufen und dann sei sie zu ihm gekommen (Fragen 98 f.).
1.4.1 Die Aussagen des Zeugen D._____ decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin, soweit er vom vorliegend zu beurteilenden Vorfall Kenntnis erhielt. Seine Aussagen vom Vorfall vom 29. Juni 2023 zwischen seiner Tochter und dem Beschuldigten basieren aber weitgehend auf deren Erzählungen, weshalb seine Aussagen zum Kerngeschehen an sich nichts Weiteres zur Sache beitragen können. Trotzdem sind seine Aussagen von Belang. Schliesslich kann festgehalten werden, dass sich die von ihm wiedergegebenen Aussagen zum von der Privatklägerin nach dem Vorfall geschilderten Sachverhalt und die obgenannten Aussagen der Privatklägerin nicht widersprechen, was deren Aussagen insbesondere zum Tatablauf sowie ihre Befindlichkeiten vor der eigentlichen Vergewaltigung weiter – wenn auch nur minimal – bekräftigen. Bedeutender ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Privatklägerin damals in zeitlicher Hinsicht kaum die Möglichkeit und aufgrund ihres alkoholisierten Zustands auch kaum die Fähigkeit dazu hatte, sich gegenüber ihrem Vater in so kurzer Zeit eine derartige Story auszudenken, und sie wirkte gegenüber ihrem Vater sichtlich verstört. Dies spricht für ihre Darstellung des Ereignisses und gegen diejenige des Beschuldigten. Im Übrigen bezeugt D._____ auch eine ernsthafte Besorgnis von F._____ betreffend die Befindlichkeiten der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem zu berurteilenden Ereignis, ansonsten F._____ ihn und die Polizei kaum alarmiert hätte. Auch die von D._____ dargelegte Fürsorge von F._____, welcher mit der Privatklägerin im Zeitraum des Vorfalls in stetigem Kontakt stand (vgl. nachstehend), untermauert die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie mit den sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden war und Hilfe brauchte.
1.4.2 Der geschilderte Tatablauf nach der vorgeworfenen Vergewaltigung wirkt angesichts der Aussagen der Privatklägerin und des vom Zeugen D._____ geschilderten zeitlichen Ablaufs aber gleichwohl fragwürdig. Nachdem der Vater der Privatklägerin aus der Wohnung kam und die Privatklägerin rief, muss diese sich gestützt auf deren Darlegung in Sekundenschnelle die Hose wieder hochgezogen, ihre Sachen gepackt und zu ihrem Vater gerannt sein. Dennoch lässt diese Darstellung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht erschüttern. Schliesslich ist es nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht mehr ganz genau an den Schluss der Vergewaltigung erinnert, zumal diese dann beendet war und ihr die Abläufe ab dann nicht mehr derart wichtig erschienen, um genau in Erinnerung zu bleiben. Sodann erscheint es zumindest nicht gänzlich unmöglich, Hotpants sehr schnell bzw. in Sekundenschnelle und gar einhändig wieder hochzuziehen, ihre wenigen zwei Sachen (Alkoholflasche und Mobiltelefon) zu packen und sich in Sichtweite ihres Vaters zu begeben, zumal es sich lediglich um eine Distanz von nur gerade 15 Meter handelte. Der Zeuge D._____ sagte zudem auch nur aus, es sei zwei bis drei Sekunden gegangen, bis er die Privatklägerin aus dem Dunkeln auf sich zukommen gesehen habe, und nicht dass es zwei bis drei Sekunden gegangen sei, bis sie bei ihm gewesen sei. Es könnte daher auch zeitlich länger gegangen sein als zwei bis drei Sekunden, bis die Privatklägerin auch tatsächlich beim Zeugen ankam. Desgleichen steht auch die Alkoholisierung der Privatklägerin deren Darstellung nicht grundsätzlich entgegen, da die Privatklägerin in ihrer Erleichterung heraus wohl derart fokussiert auf ihren Vater war, dass ein solch zielgerichteter, zeitlich kurzer Lauf zumindest in der derart kurzen Distanz doch nicht unmöglich erscheint, zumal ihr allenfalls auch ihr Vater ein, zwei Meter abgenommen hat und sie ihm allenfalls praktisch hat entgegenfliegen können. Die Darstellung der Privatklägerin ist insofern angesichts der Aussagen ihres Vaters zum zeitlichen Ablauf nach der Vergewaltigung nicht einfach vorstellbar, aber doch nicht unmöglich, zumal auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin sofort zu ihrem Vater gelaufen sei, als dieser sich nach draussen begeben habe.
2. Sicherstellungen
2.1.1 Aus dem durch die Kantonspolizei Zürich mittels Screenshots sichergestellten Kommunikationsverlauf zwischen der Privatklägerin und F._____ auf der Applikation "Snapchat" sowie der Anrufliste zwischen der Privatklägerin und F._____ im Tatzeitraum (act. 2/3-4) ist Folgendes ersichtlich:
Die Privatklägerin rief F._____ im Ereigniszeitraum um 0.26 Uhr auf Snapchat um "Hilfe", worauf F._____ ihr "Was" schrieb. Die Privatklägerin schrieb sodann um 0.28 Uhr wirres Zeug im Sinne von "Oks Pla S Hilfe". Um 0.28 Uhr rief die Privatklägerin F._____ für sechs Sekunden an und F._____ die Privatklägerin für vier Minuten. Um 0.29 Uhr rief F._____ die Privatklägerin offenbar auch per Snapchat unbeantwortet an und er schrieb ihr, sie solle doch dann auch abnehmen. Um 0.34 Uhr rief F._____ die Privatklägerin für 14 Minuten an. Um 0.48 Uhr ist eine Nachricht von F._____ an die Privatklägerin mit dem Inhalt "Mir hend gseit du gosch ine. Gang ine. Ich häng etzt do nöd am tele wenn du mit dem dusse bisch" ersichtlich und darauffolgend zwei verpasste Anrufe seitens F._____ über Snapchat und eine Nachricht von F._____, wonach er die Polizei anrufe. Um 0.50, 0.51, 0.52, 0.54, 0.56 und
0.59 Uhr sind sodann diverse weitere – teils unbeantwortete und teils beantwortete Anrufe (0.59 Uhr: 41 Sekunden) und Snapchat-Audionachrichten von F._____ an die Privatklägerin ersichtlich und um 1.09 Uhr ist wieder eine unverständliche Nachricht der Privatklägerin an F._____ gesichert ("Weer kd ich chb wider da.min y das"), worauf F._____ um 1.10 Uhr "Was" schrieb und die Privatklägerin F._____ um 1.12 Uhr wiederum eine unverständliche Nachricht zukommen liess ("diekn das uscj gad"). Um 1.03 Uhr telefonierte die Privatklägerin sodann mit F._____ fünf Minuten lang. F._____ schrieb um 1.13 Uhr, ob die Privatklägerin kurz telefonieren könne, er mache sich Sorgen und frage sich, was jetzt bei ihr laufe, ob sie Spass hätten oder die Polizei überhaupt bereits bei ihnen gewesen sei. Daraufhin schrieb die Privatklägerin um
1.48 Uhr, die "Bullen" seien bei ihr, sie danke ihm. Den Anruflisten vom Telefon von F._____ kann sodann entnommen werden, dass er um 0.54 Uhr die Polizei avisierte und bereits um 0.33 Uhr erstmals versuchte, den Vater der Privatklägerin ("D._____") zu erreichen, was ihm offenbar aber erst nach zwei weiteren Versuchen um 1.00 Uhr gelang.
2.1.2 Dieser Kommunikationsverlauf legt dar, dass die Privatklägerin F._____ bereits um 0.26 Uhr und 0.28 Uhr um Hilfe bat, was ihre Aussagen untermauert, wonach sie sich auf dem zweiten Spielplatz mit dem Beschuldigten zufolge von Annäherungsversuchen seinerseits unwohl gefühlt habe. Sodann kann
dem Kommunikationsverlauf entnommen werden, dass sich F._____ offenbar Sorgen um die Privatklägerin machte und er sie mehrfach zu erreichen versuchte, was ihm zumindest um 0.34 Uhr auch für ganze 14 Minuten gelang. Dies stützt auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach F._____ ihr geraten habe, sich vom Beschuldigten zu entfernen, um nach Hause zu gehen, und wonach sie mit F._____ auf dem ganzen Heimweg am Telefon gewesen sei. Weiter können die Telefonate und Nachrichten zeitlich nicht mehr genau eingeordnet werden, legen aber nahe, dass F._____ im Zeitraum von 0.48 Uhr und 0.59 Uhr diverse Versuche unternommen hat, die Privatklägerin wieder zu erreichen. Dies gelang ihm offenbar um 0.59 Uhr, da dieser Anruf entgegengenommen wurde und fast eine Minute dauerte. Da der Vater der Privatklägerin, welcher gemäss Anrufliste um 1.00 Uhr von F._____ alarmiert wurde, nach dem Anruf gemäss eigenen Aussagen sofort aus dem Haus lief und die Privatklägerin nach ihren Aussagen von ihrem Vater wach gerüttelt wurde, kann es sich beim Anruf von 0.59 Uhr seitens F._____ um jenen gehandelt haben, welchen die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen während des Vergewaltigungsaktes annehmen konnte. Die sichergestellten Snapchat-Nachrichten sowie die Anruflisten lassen sich insofern mit den Aussagen der Privatklägerin dem Grundsatze nach verflechten und stützen daher die Glaubhaftigkeit deren Aussagen, zumal auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin immer wieder mit ihrem Telefon beschäftigt gewesen sei und Anrufe entgegengenommen habe. Würde der Darstellung des Beschuldigten gefolgt, wonach die Privatklägerin ihn zu körperlichen Annäherungen bzw. gar Sex animiert und ihn teils gar zu sich gezogen haben will oder darauf erpicht gewesen sei, ihn sexuell zu befriedigen, wäre nicht einzusehen, warum die Privatklägerin währenddessen derart viel Kontakt mit F._____ hatte und Letzterer sich offensichtlich begründet sah, sich um sie Sorgen zu machen.
2.2.1 Aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend den Beschuldigten vom 21. Juli 2023 (act. 14/6 S. 1) geht hervor, dass sich beim Beschuldigten weder Fremdsubstanzen wie Drogen oder Medikamentenwirkstoffe noch Ethylalkohol im Blut aufdecken liessen, welche im Zeitraum des Ereignisses zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten hätten führen können. Da zwischen dem Zeitpunkt des Ereignisbeginns und der Blutentnahme aber rund 12 Stunden verstrichen gewesen seien, könne eine Alkoholisierung im Ereigniszeitraum nicht ausgeschlossen werden. Die Ergebnisse des entsprechenden Gutachtens betreffend die Privatklägerin vom 7. September 2023 (act. 15/11) wurden bereits vorstehend erörtert.
2.2.2 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten betreffend den Beschuldigten steht den Aussagen der Privatklägerin nicht entgegen, wonach auch der Beschuldigte am besagten Abend mit ihr zusammen getrunken habe, wenn auch offenbar deutlich weniger als sie.
2.3.1 Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 26. Juli 2023 (act. 15/9 S. 3 f.) – vier Stunden nach dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis – konnten bei der forensisch-gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen oder auffällige Sekretantragungen im Genital- oder Analbereich festgestellt werden. Lediglich eine Hautabschürfung am Rücken imponiere frisch, sei somit mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum vereinbar und stelle die Folge stumpfer Gewalt dar. Eine Entstehung durch ein Anstossen und Aufkratzen des Hautmantels an einer harten bzw. rauen Oberfläche erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht hinsichtlich des Entstehungsmechanismus plausibel. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. August 2023 (act. 16/12) hinsichtlich Überprüfung und Auswertung der anlässlich der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin im Universitätsspital Zürich vom 29. Juni 2023 entnommenen Abstriche (act. 16/12 S. 2 f.) kann entnommen werden, dass im Genitalbereich (Genitalabstriche sowie Abstriche ab Anus und Rektum) mikroskopische Spermien nachgewiesen werden konnten, wobei die entsprechenden DNA-Spuren mit dem DNA-Profil von F._____ übereinstimmten. Der Beschuldigte könne jeweils als Spurengeber ausgeschlossen werden. Diese negativen Befunde in Bezug auf den Beschuldigten würden aber genitale Handlungen oder auch eine Penetration durch den Beschuldigten nicht ausschliessen. Es sei möglich, dass die in den Abstrichen vorhandenen DNA-Rückstände der Privatklägerin und die Spermienrückstände ihres Sexpartners die allenfalls geringen Mengen vorhandenen nicht spermatogenen Fremdspuren des Beschuldigten mengenmässig stark überwiegen und diese deshalb analytisch-methodisch bedingt nicht mehr nachweisbar seien. Ein ungeschützter Geschlechtsverkehr mit Samenerguss mit dem Beschuldigten werde aber für den geltend gemachten Zeitraum praktisch ausgeschlossen.
2.3.2 Die Privatklägerin stellte nie in Abrede, mit F._____ vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall bei ihr zu Hause einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (act. 6/1 Frage 38 f., act. 6/4 Frage 391 und Prot. S. 22). Die DNA-Auswertungen bestätigen insofern ihre Angaben. Die Privatklägerin gab allerdings an, mit F._____ geschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (act. 6/1 Fragen 40 f. und Prot. S. 22). Die DNA-Auswertung steht auch dieser Aussage nicht entgegen, wenn auch der Schutz offenbar nicht durchgehend erfolgt sein kann, wie die DNA-Spuren von F._____ im Genitalbereich der Privatklägerin zeigen. Der Geschlechtsverkehr mit F._____ ist aber für den vorliegenden Vorfall auch nicht zentral. Relevant ist nur der sexuelle Kontakt mit dem Beschuldigten. Ungeschützter Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten kann gestützt auf das Gutachten der Spurenauswertung zwar nicht erwiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin selber gab an, dass der Beschuldigte einen erigierten Penis gehabt habe und nach dem Eindringen mehrere Stossbewegungen gemacht habe. Von einer Penetration bis zum Samenerguss des Beschuldigten berichtete die Privatklägerin allerdings nicht. Sie führte weiter aus, dass der Beschuldigte von ihrem Vater unterbrochen worden sei und schliesslich von ihr abgelassen habe. Aufgrund dieser Ausführungen der Privatklägerin ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte (noch) keine Samenflüssigkeit verlor bzw. diese gestützt auf das Gutachten der Spurenauswertung angesichts der Menge an DNA-Spurenmaterial von F._____ derart minim war, dass sie sich im Zeitpunkt der Abstriche mittels DNA-Analyse nicht (mehr) nachweisen liess, zumal gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin von keiner langen Penetration durch den Beschuldigten auszugehen ist.
2.4.1 Im Übrigen wurde durch das Institut für Rechtsmedizin am 10. August 2023 (act. 16/12) ein Gutachten zur Überprüfung von Speichelrückständen der Privatklägerin ab den beim Beschuldigten am 29. Juni 2023 entnommenen Penisabstrichen (act. 16/12 S. 3) erstellt. Dieses hält fest, dass sich mittels der DNA-Analyse weder am Penisschaft noch an der Peniseichel Hinweise auf DNA-Spuren der Privatklägerin haben finden lassen.
2.4.2 Die DNA-Auswertung der Abstriche ab dem Penis des Beschuldigten stützen seine Aussagen, wonach die Privatklägerin nach dem seines Erachtens misslungenen Versuch des Geschlechtsverkehrs seinen Penis in den Mund genommen habe, nicht. Entsprechende Speichelrückstände der Privatklägerin konnten gemäss Gutachten nicht ausgemacht werden. Der Beschuldigte kann daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. Fazit
Zusammenfassend kann gestützt auf die Würdigung aller obgenannten Beweismittel (Aussagenwürdigung des Beschuldigten und der Privatklägerin, Zeugenaussage, Screenshots der Kommunikation zwischen der Privatklägerin und F._____ im Ereigniszeitraum, DNA-Spurenauswertung, toxikologischpharmakologische Gutachten) festgehalten werden, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin im Gegensatz zur Darstellung des Beschuldigten glaubhaft erscheint und insbesondere durch den mittels Screenshots sichergestellten Kommunikationsverlauf zwischen der Privatklägerin und F._____ auf der Applikation "Snapchat" und der Anrufliste zwischen der Privatklägerin und F._____ im Tatzeitraum (act. 2/3-4) gestützt wird. Der Kommunikationsverlauf legt insbesondere nahe, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten spätestens auf dem zweiten Spielplatz mit der Hängematte und der Rutsche zunehmend unbehaglicher fühlte, weshalb sie Hilfe bei F._____ suchte und sich dieser offensichtlich begründet sah, sich Sorgen um die Privatklägerin zu machen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit der Privatklägerin – teils gar animiert von derselben – einvernehmlich sexuelle Handlungen vorgenommen, aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht und erscheint als reine Schutzbehauptung. Aufgrund der offensichtlich doch sehr offenen, arglosen Art der Privatklägerin und ihrer deutlichen Alkoholisierung in der besagten Nacht erscheint es einleuchtend, dass sich die Privatklägerin ohne Weiteres auf den Beschuldigten einliess und sich anschliessend ausser Stande sah, sich dem beharrlichen Verhalten des Beschuldigten ernsthaft zu entziehen, als sie spürte, dass ihr Kennenlernen in eine sexuelle Richtung lief, zumal die Privatklägerin offenbar auch Mühe zeigte, dem Beschuldigten gegenüber unhöflich zu sein. Angesichts der Alkoholisierung der Privatklägerin und der damit einhergehenden eingeschränkten Reaktionszeit ist auch nachvollziehbar, dass sie sich erst zeitversetzt gegen die sexuell deutlichen Annäherung des Beschuldigten bzw. das Eindringen seines Penis auf der Bank vor ihrem Wohnhaus ernsthaft zur Wehr setzte, zumal dort in zeitlicher Hinsicht alles offenbar sehr schnell ging. Durch das Verhalten der Privatklägerin dürfte es dem Beschuldigten wohl nicht leicht gefallen sein zu erkennen, dass die Privatklägerin trotz ihrer offenen, kommunikativen Art nur an einem kollegialen Austausch und nicht auch an einem sexuellen Abenteuer interessiert war, zumal sie gewisse Annäherungsversuche des Beschuldigten auch zugegebenermassen zuliess wie das Streichen über ihren Oberschenkel auf der Hängematte oder gar bejahte wie den Kuss auf jener Hängematte. Der Beschuldigte musste insofern keine grossen Hürden überwinden. Nichtsdestotrotz ist gestützt auf die insgesamt glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie sich spätestens nach der Penetration des Beschuldigten im Stande sah, sich sowohl verbal als auch körperlich und somit für den Beschuldigten klar erkennbar zur Wehr zu setzen. Die übrigen sichergestellten Beweismittel belegen diese Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin zwar nicht direkt, stehen dieser aber auch nicht entgegen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten wird durch keinerlei Beweismittel gestützt. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Beweisaussagen bestehen folglich keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat – ausgenommen der eingangs erwähnten Details, welche sich so nicht erstellen lassen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 24 S. 2 ff.) ist folglich – abgesehen von den vorwähnten Details – erstellt und der Beschuldigte ist durch die Untersuchung überführt, weshalb für die rechtliche Würdigung nachfolgend vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wobei die nicht erstellten Details rechtlich nicht von Belang sind.
IV.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (act. 24 S. 5).
2.1 Der vorliegende Sachverhalt ereignete sich vor Inkrafttreten der Revision des Sexualstrafrechts vom 1. Juli 2024, weshalb das alte, mildere Sexualstrafrecht anwendbar ist. Nach Art. 190 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, indem er die Anwendung von Gewalt unter Strafe stellt, um eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (Art. 190 StGB), unter dem die natürliche Vereinigung der Geschlechtsteile eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Damit Gewalt in sexueller Hinsicht gegeben ist, ist es nötig, dass das Opfer nicht einverstanden ist, dass der Täter es weiss oder diese Eventualtität akzeptiert und dass er sich darüber hinwegsetzt, indem er die Situation ausnützt oder ein wirksames Mittel verwendet (Pra 111 [2022] Nr. 69, E.3.3, 2. Absatz m.w.H.).
2.2 Die Vergewaltigung setzt somit die Anwendung eines Zwangsmittels voraus. Dabei handelt es sich namentlich um die Anwendung von Gewalt. Gewalt bezeichnet die bewusste Anwendung physischer Kraft auf das Opfer mit dem Ziel, es nachgeben zu lassen. Es ist nicht nötig, dass das Opfer ausserstande gesetzt wird, Widerstand zu leisten, oder dass der Täter es physisch misshandelt. Eine gewisse Intensität wird dennoch verlangt. Die Gewalt setzt nicht welche auch immer geartete Anwendung physischer Kraft voraus, sondern eine intensivere Anwendung dieser Kraft, als sie die Ausführung des Aktes unter normalen Lebensumständen verlangt. Je nach dem Grad des Widerstandes des Opfers oder ob es überrascht oder erschrocken ist, kann ein bloss ungewöhnliches Verhalten des Täters es dazu zwingen, sich gegen seinen Willen zu unterwerfen. Je nach Umständen kann eine relativ schwache Kraftanwendung genügen. So kann bereits der Umstand genügen, das Opfer mit Kraft auf seinen Körper festzuhalten, es auf den Boden zu werfen, ihm seine Kleider wegzureissen oder ihm einen Arm hinter den Rücken zu drehen (Pra 111 [2022] Nr. 69, E.3.3, 3. Absatz m.w.H.).
2.3 In subjektiver Hinsicht ist die Vergewaltigung ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen, dass das Opfer nicht einverstanden ist, oder diese Möglichkeit akzeptieren. Zu bestimmen, was eine Person gewusst, gewollt, in Betracht gezogen oder akzeptiert hat, bezieht sich auf den Gedankeninhalt, das heisst auf den internen Sachverhalt. Das subjektive Element ergibt sich aus einer Analyse der Umstände, die es erlaubt, auf der Grundlage äusserer Elemente, Schlussfolgerungen über die inneren Bestimmungen des Täters zu ziehen. In Bezug auf die sexuelle Nötigung ist das subjektive Element erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstandes gibt, die für den Täter erkennbar sind, wie Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Wehren, Besänftigungsversuche abzulehnen oder Fluchtversuche (Pra 111 [2022] Nr. 69, E.3.4 m.w.H.). Dasselbe gilt für die Vergewaltigung.
3.1 In objektiver Hinsicht drang der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied in die Privatklägerin ein, wodurch er mit ihr den Beischlaf im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB vollzog. Es stellt sich somit weiter die Frage, ob der Beschuldigte zur Vornahme des Beischlafs eines der gesetzlich verankerten Nötigungsmittel einsetzte. Der Beschuldigte brauchte vorliegend zwar keine grosse Kraftanwendung, um in die Privatklägerin eindringen zu können, zumal sie sich erst nach dem Eindringen erkennbar zur Wehr setzte. Der Beschuldigte drückte die Privatklägerin indes mit seiner Hand gegen deren Oberkörper bzw. Brustkorb auf die Sitzbank, als diese sich wieder aufrichten wollte, und packte diese an den Handgelenken über deren Kopf, während er sich über ihr befand. Dies stellt bereits eine intensivere Kraftanwendung des Beschuldigten voraus, als sie die Ausführung des Aktes unter normalen Lebensumständen verlangt hätte. Aufgrund der starken Alkoholisierung der Privatklägerin und der viel grösseren Kraft des Beschuldigten (die Privatklägerin ist sehr zierlich) war die Privatklägerin ihrerseits bereits durch diese leichte Kraftanwendung seitens des Beschuldigten kaum mehr in der Lage, sich von ihrer unterlegenen Position zu befreien. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der von der Privatklägerin geschilderten wenigen Stossbewegungen des Beschuldigten nach dem Eindringen ist zudem von einem nur kurzen Geschlechtsverkehr auszugehen, zumal der Beschuldigte vom Vater der Privatklägerin abrupt unterbrochen wurde. In jener kurzen Zeit dürfte die Privatklägerin vom Eindringen des Beschuldigten auch überrascht worden sein und ihre alkoholbedingt eingeschränkte Reaktionszeit erschwerte ihr eine starke Gegenwehr zusätzlich. Nach dem Eindringen setzte sich die Privatklägerin sowohl verbal als auch körperlich zur Wehr, indem sie ihn wegzustossen versuchte und mehrmals "nein" sagte. Der Beschuldigte musste sich insofern körperlich über die Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzen, was ihm nur gewaltsam im obgenannten Sinn gelingen konnte und einen grösseren Kraftaufwand als üblich erforderte. Insofern ist die Kraftanwendung des Beschuldigten als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB zu betrachten. Durch die beschriebene Gewaltanwendung zur Vornahme des Beischlafs erfüllte der Beschuldigte folglich den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB.
3.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Ablehnung der Privatklägerin spätestens nach dem Eindringen erkannt haben muss, indem diese sich ab dann wehrte, indem sie ihn mit ihren Händen wegstiess und ihm auf Englisch mehrfach "nein" sagte. Er setzte sich jedoch über diese abneigenden Äusserungen und die klare Gegenwehr hinweg und machte weiter. Folglich war ihm die Ablehnung der Privatklägerin bewusst, er ignorierte sie jedoch, womit er zumindest in Kauf nahm, mit der Privatklägerin gegen deren Willen Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beschuldigte handelte insofern mindestens eventualvorsätzlich und erfüllte somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB.
4. Nach dem Gesagten trifft die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde folglich zu. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
V.
STRAFZUMESSUNG
A. Strafzumessungsregeln
1. Die Vergewaltigung (Verbrechen) im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB ist mit einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Strafschärfungsund/oder -strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich (Art. 48 f. StGB u.a.).
2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente.
2.3 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird, so etwa der Deliktsbetrag oder die Schwere der angestrebten resp. der effektiv eingetretenen Verletzung, die Art des Vorgehens, Rolle und Rang des Täters oder Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird v.a. darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren und ober der Täter aus eigenem Antrieb oder Veranlassung eines anderen handelte. Im Rahmen der Beurteilung des Tatverschuldens ist überdies zu berücksichtigen, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Bei Fahrlässigkeit kann entscheidend sein, ob bewusste oder unbewusst Fahrlässigkeit vorlag. Weiter sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sog. Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 5 ff. zu Art. 47 m.w.H.).
2.4 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Vorstrafen wirken sich in der Regel straferhöhend aus. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB allerdings nicht berücksichtigt werden. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln, d.h. bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Gleichermassen erachtet das Bundesgericht das Wohlverhalten seit der Tat (namentlich die Straffreiheit während des hängigen Verfahrens bzw. nach Entlassung aus der Untersuchungshaft) in der Regel nicht als besondere Leistung. Ebenso wenig fällt die "gute Führung des Täters in der Untersuchungshaft" oder im vorzeitigen Strafvollzug bei der Strafzumessung strafmindernd in Betracht, da ein korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte. Andere persönliche Folgen der Tat, wie Arbeitsverlust, Arbeitslosigkeit sind lediglich zu berücksichtigen, wenn sie ausserordentlich erscheinen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47).
B. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponenten
1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Rechtsgut der sexuellen Unversehrtheit der Privatklägerin verletzte. Körperliche Verletzungen fügte der Beschuldigte der Privatklägerin indessen durch sein gewaltsames Eindringen glücklicherweise keine zu. Da der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin aber ungeschützt vollzog, nahm er eine Schwangerschaft oder eine sexuell übertragbare Erkrankung der Privatklägerin in Kauf, was strafschärfend zu berücksichtigen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten war sodann aber eher banal. Er schob ihre Unterhose zur Seite, drang in sie ein und machte einige Stossbewegungen. Dabei musste er keine übermässige Gewalt anwenden und keinen erheblichen Widerstand seitens der Privatklägerin überwinden. Dies gelang ihm allerdings hauptsächlich, weil die Privatklägerin stark angetrunken war. Der Beschuldigte nutzte insofern die offensichtliche Alkoholisierung der Privatklägerin aus, welche zumindest vor dem Eindringen des Beschuldigten nur eingeschränkt in der Lage war, die Situation richtig einzuschätzen und/oder angemessen zu reagieren durch eine klare Abweisung des Beschuldigten. Sodann liess der Beschuldigte von der Privatklägerin ab, ohne zu ejakulieren, was er aber nur tat, weil er vom Vater der Privatklägerin unterbrochen wurde. Insofern ist dieser Umstand dem Beschuldigten nur marginal zu Gute zu halten. Alles in allem ist das objektiver Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren.
1.2 Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und aus reinem Egoismus heraus handelte, einzig um seine sexuelle Lust zu befriedigen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, von der Privatklägerin abzulassen, zumal er aufgrund der körperlichen Abwehr und der verbalen Ablehnungsäusserungen der Privatklägerin nach dem Eindringen ohne Weiteres die Gelegenheit dazu gehabt hätte, sein Verhalten zu überdenken und von ihr abzulassen. Er verhielt sich insofern gleichgültig. Eine besondere kriminelle Energie, eine Planung oder dergleichen liegt aber zumindest nicht vor und es ist eher von einer Handlung aus dem Affekt bzw. aus der sexuellen Lust heraus auszugehen. Er nutzte lediglich die Gelegenheit und die Alkoholisierung der Privatklägerin, zumal die Privatklägerin ihm zumindest bis zum Eindringen hin keinerlei klare Signale sendete, dass sie mit der Annäherung des Beschuldigten nicht einverstanden war. Nachdem sich die Privatklägerin auf dem zweiten Spielplatz mit dem Beschuldigten unwohl fühlte, liess sie ihn gleichwohl bis zu sich nach Hause und setzte sich noch mit ihm auf eine Bank vor ihrem Wohnhaus. Bis zum Eindringen musste dem Beschuldigten insofern noch nicht klar sein, dass die Privatklägerin in sexueller Hinsicht an ihm nicht interessiert war. Dieser Umstand relativiert das Tatverschulden folglich leicht.
1.3 Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente ist insgesamt betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen erscheint.
2. Täterkomponenten
2.1 Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten (act. 5/2 Fragen 78 ff.) und der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 32 ff.), dass der Beschuldigte in Turkmenistan mit seinen Eltern und drei Schwestern als Ältester geboren und aufgewachsen ist, dort die erste bis zehnte Klasse besuchte und dann ab 2018 in der Ukraine an der Universität Ökonomie und Wirtschaft studierte und im 2022 abgeschlossen hat. In der Ukraine betrieb er nebst seinem Studium einen Coffeeshop. Während des Studiums heiratete er eine Turkmenin in Turkmenistan und reiste mit ihr zurück in die Ukraine. Sodann wurde er Vater eines mittlerweile vierjährigen Sohnes. Im März 2022 kam er wegen des Ukrainekriegs mit seiner Familie in die Schweiz, weil er sich hier eine Arbeit im Bereich Ökonomie erhoffte. Seit 29. Juni 2023 ist er im Besitz des Schutzstatus S, wobei er mit seiner Frau und seinem Sohn in die Schweiz geflüchtet sei. Er wird zurzeit von der Gemeinde I._____ mit Sozialhilfe von Fr. 1'309.– unterstützt und hat in der Schweiz keine weiteren Familienangehörigen. Gemäss einem vom Beschuldigten eingereichten, aber (noch) nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag kann der Beschuldigte per 1. Mai 2025 eine bis 30. September 2025 befristete Stelle mit variablen Arbeitszeiten nach Absprache als Foodrunner im Restaurant M._____ in Zürich antreten (act. 43). Seine Frau arbeitet nicht, sondern kümmert sich um ihren Sohn. Er würde gerne einen Arbeitsbetrieb eröffnen und führen. Ansonsten wünsche er sich eine Beschäftigung an einer guten Arbeitsstelle. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich daher nicht sehr rosig. Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich weiter keine straferhöhenden oder -mindernden Umstände.
2.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 19/1) und auch sonst sind keine Straferhöhungsgründe ersichtlich.
2.3 Strafmindernd fällt auch nichts ins Gewicht, zumal der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens und auch heute ungeständig blieb. Demzufolge sind ihm auch keinerlei Reue oder Einsicht zu Gute zu halten.
2.4 Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft betrachtet folglich weder als straferhöhend noch strafmindernd, d.h. strafneutral, aus.
3. Fazit
Alles in allem erscheint daher eine Freiheitsstrafe von total 48 Monaten angebracht.
4. Anrechnung der Untersuchungshaft
4.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder
4 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung weder Tat- noch Verfahrensidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Untersuchungshafttage können auch an in früheren Entscheiden bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafen oder andere noch nicht verbüsste Strafreste angerechnet werden. Erstandene Haft kann auch an bedingt ausgesprochene Strafen angerechnet werden (HEIMGART-NER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 2 zu Art. 51).
4.2 Der Beschuldigte befand sich vom 29. Juni 2023, 8.00 Uhr, bis 26. Januar 2024 in Haft (act. 9/1 und 9/31/9). Die ausgestandene Haft von 212 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitstrafe anzurechnen.
VI.
STRAFVOLLZUG
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu verurteilen ist, fehlt es an einer objektiven Voraussetzung für einen Vollzugsaufschub, weshalb die ausgefällte Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu vollziehen ist.
VII.
MASSNAHMEN
A. Parteianträge
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren und die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (act. 24 S. 6). Die Verteidigung beantragt demgegenüber zufolge des beantragten Freispruchs, es sei von einer Landesverweisung sowie der Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen (act. 42 S. 2).
B. Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre grundsätzlich aus der Schweiz, wenn sich diese – unter anderem – der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht haben (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
1.2 Die Härtefallklausel kommt nach dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB restriktiv zur Anwendung. Zum einen muss die Landesverweisung für die verurteilte Person einen schweren persönlichen Härtefall darstellen. Zum anderen muss eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Person überwiegt. Für das öffentliche Interesse relevant ist die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebt, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt (mithin die ausgesprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (HEIMGARTNER, OFK StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, N 6 zu Art. 66a).
2.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Turkmenistan mit Schutzstatus S und vorliegend der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Eine Katalogtat durch einen Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB liegt demnach vor, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen lebte der Beschuldigte bis zu seinem Schulabschluss in Turkmenistan und anschliessend aufgrund eines Studiums ab 2018 in der Ukraine, von wo aus er im März 2022 zufolge des Ukrainekrieges mit seiner Frau und seinem mittlerweile vierjährigen Sohn in die Schweiz floh. Seine weitere Familie befindet sich aber nach wie vor in Turkmenistan (vgl. vorstehend). Der Beschuldigte gab selber an, nach Ausbruch des Ukrainekrieges wegen der Corona-Pandemie nicht zurück nach Turkmenistan gereist zu sein. Die Grenzen seien deswegen drei Jahre lang für die Einreise geschlossen gewesen (Prot. S. 37). Der Beschuldigte gab zudem an, bis zu seiner Verhaftung in einem Restaurant gearbeitet zu haben. Nach seiner Verhaftung sei es aber schwierig gewesen, eine Arbeit zu finden. Daher würden sie Sozialhilfe beziehen. Ab April 2025 werde er aber eine neue Stelle im Bereich Restaurant antreten (Prot. S. 37). Gemäss vom Beschuldigten (noch) nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag kann der Beschuldigte per 1. Mai 2025 konkret eine bis 30. September 2025 befristete Stelle mit variablen Arbeitszeiten nach Absprache als Foodrunner im Restaurant M._____ in Zürich antreten (act. 43). Da der Beschuldigte mit seiner Familie erst seit drei Jahren in der Schweiz lebt und offensichtlich weder in beruflicher noch in familiärer Hinsicht über eine gefestigte Bindung zur Schweiz verfügt, liegt kein besonderer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstehen würde, zumal das ihm vorgeworfene Delikt und somit das öffentliche Interesse schwer wiegt. Auch können seine Frau und sein noch nicht schulpflichtiges Kind zufolge der ungefestigten Bindung zur Schweiz dem Beschuldigten jederzeit folgen, weshalb auch seine Familie keinen Härtefall begründet. Selbst der Schutzstatus S steht einer Landesverweisung nicht entgegen, da der Beschuldigte diesen zufolge seiner Flucht aus der Ukraine erhielt, er aber als turkmenischer Staatsangehöriger nach Turkmenistan und nicht in die Ukraine ausgewiesen würde. Insofern ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.
2.2 Aufgrund der Tatschwere sowie des nicht mehr nur leichten Verschuldens erscheint eine Dauer der Landesverweisung von 9 Jahren angemessen.
C. Ausschreibung im SIS
1.1 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige) und über kein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat verfügt, kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen (vgl. Art. 3 Bst. d und Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006], nachfolgend SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
1.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Turkmenistan und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA. Zudem wird er mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt und des Landes verwiesen. Insofern ergeht eine nationale Ausschreibung des Beschuldigten im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung, weshalb zwingend auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystems SIS zu erfolgen hat.
VIII.
EINZIEHUNG
1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
1.2 Das Gericht verfügt sodann die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2.1 Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 8/9) folgende Gegenstände als Beweismittel:
1 T-Shirt, grünes T-Shirt (Asservate-Nr. A017'523'998), 1 Sporthose, graue Trainingshose (Asservate-Nr. A017'524'004), 1 Herrenunterwäsche, Rote Herrenunterhosen (Asservate-Nr. A017'524'037), 1 Getränk (mit Alkohol), 1 Flasche "Berliner Luft" 0.7 Liter (ca. 1/4 voll) (Asservate-Nr. A017'532'160), 1 Damenunterwäsche, Unterhose (Asservate-Nr. A017'532'182), 1 Damenbekleidung, T-Shirt (Asservate-Nr. A017'532'193), 1 Damenbekleidung, kurze Hose (Asservate-Nr. A017'532'206), 1 Verpackung, 1 leeres Minigrip (mit Überresten von mutm. Marihuana) (Asservate-Nr. A017'532'217).
2.2 Zudem wurden gemäss Sicherstellungsliste vom 19. September 2023 (act. 8/4) folgende Asservate/Spuren/Spurenträger sichergestellt:
1 IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen von B._____ (Geschädigte) Digitale Datenträger Liste (Asservate-Nr. A017'523'465), 1 IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen von A._____ (Beschuldigter) Digitale Datenträger Liste (Asservate-Nr. A017'527'309), 1 Vergleichsabdrücke-Dakty, von F._____, geb. tt.01.2003 (Asservate-Nr. A017'529'394), 1 Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen des Tatorts Digitale Datenträger Liste (Asservate-Nr. A017'532'046), 1 Vergleichs-WSA, B._____, tt.01.2003 (Geschädigte) DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'532'080), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Perioral (Asservate-Nr. A017'532'091), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Hals vorne und seitlich DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'532'104), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Fingernagelschmutz linke Hand DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'532'126), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Fingernagelschmutz rechte Hand (Asservate-Nr. A017'532'148), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Vulva, s23-08581; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'025), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Vagina, s23-08582; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'047), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Zervix, s23-08583; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'081), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Anus, s23-08584; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'092), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Rectum, s23-08585; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'105), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Eichel, s23-08597; A._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'116), 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Penisschaft, s23-08598; A._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'138).
2.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt (act. 24 S. 6 und act. 41 S. 10) die Rückgabe oder Vernichtung der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände und die Vernichtung der Sicherstellungen/Asservate/Spuren/Spurenträger. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten und/oder sichergestellten Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten (act. 42 S. 2).
3.1 Da die unter Ziffer 2.1 aufgeführten Gegenstände einzig als Beweismittel dienten und die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht gegeben sind, ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung zu folgen und sind die genannten Gegenstände, insbesondere Kleidungsstücke, dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben. Hierfür ist ihnen zur Abholung der Gegenstände bei der Lagerbehörde je eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. Ansonsten sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
3.2 Die sichergestellten obgenannten Asservate/Spuren/Spurenträger sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.
IX.
ZIVILANSPRÜCHE
A. Allgemeines
1.1 Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirkende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend.
1.2 Eine geschädigte Person bzw. ein Opfer kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person bzw. das Opfer wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2.1 Die Privatklägerin konstituierte sich am 12. Juli 2023 als Straf- und Zivilklägerin (act. 12/6) und verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27.60 zzgl. 5% Zins seit 29. Juni 2023 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. 5% Zins seit 29. Juni 2023. Ferner sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibe (act. 36 S. 2 und act. 41 S. 2). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen (act. 36), sie habe direkt nach dem Angriff medikamentös behandelt werden müssen. Da der Beschuldigte ohne Kondom in sie eingedrungen sei, habe sie zur Prävention einer Aids- und anderen Infektionserkrankung Medikamente und die Pille danach einnehmen müssen, welche ihr über Stunden heftig Übelkeit und Erbrechen verursacht hätten (S. 4). Sodann habe sie an schweren Depressionen gelitten, und sie habe es nur mit Hilfe ihres Vaters und Partners geschafft, ihren Alltag zu bewältigen. Es sei ihr alles zu viel gewesen und sie habe es knapp geschafft, aufzustehen und mit dem Hund spazieren zu gehen. Es sei auch zu einer Selbstverletzung gekommen (S. 4). Im Übrigen leide sie nach wie vor an Schlafstörungen, welche sich mit Ankündigung der Hauptverhandlung verstärkt hätten. Die Bilder des Übergriffs würden wieder auftauchen, sobald sie die Augen schliesse. Sie bleibe daher die ganze Nacht wach und schlafe erst in den frühen Morgenstunden ein. Zudem vermeide sie den Fussweg vom Bahnhof zu ihrem Wohnort, da sie "Flashbacks" erleide, sobald sie an den Örtlichkeiten vorbeikomme, wo sich die Vorfälle abgespielt hätten (S. 4).
2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41 S. 2). Es werde bestritten, dass ein absolut geschütztes Rechtsgut der Privatklägerin verletzt worden sei, weshalb es an der Widerrechtlichkeit fehle (act. 42 S. 26). Ferner widerspreche sich die Privatklägerin, wenn sie ausführe, sie habe aufgrund des Vorfalls an einer schweren Depression gelitten und habe nur noch mit dem Hund spazieren gehen können. Einerseits habe sie vor der Staatsanwaltschaft noch davon gesprochen, dass es ihr relativ gut gehe, sie lediglich teilweise Tiefs und eine depressive Verstimmung gehabt habe. Andererseits sei es nicht möglich, bei einer schweren Depression noch mit dem Hund spazieren zu gehen. Auch die Ausführungen, wonach sie den Fussweg vom Bahnhof zu ihren Wohnort meide, würden keinen Sinn machen, da der zu beurteilende Vorfall direkt vor ihrem Haus geschehen sei (act. 42 S. 27).
B. Schadenersatz
1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.
2. Die Privatklägerin macht eine Schadenersatzforderung für die Fahrkosten zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, zu den Zeugeneinvernahmen und zur Hauptverhandlung über Fr. 27.60 geltend (act. 36 S. 5). Es sei ausserdem gut möglich, dass sie aufgrund der Traumatisierung später spezialisierte therapeutische Hilfe benötige. Diese Kosten einer erneuten psychotherapeutischen Behandlung wegen der erlebten sexuellen Gewalt wären dannzumal auch vom Beschuldigten zu tragen (act. 36 S. 6).
3. Die geltend gemachten Fahrkosten wurden nur ungenügend belegt, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die Schadenersatzforderung dem Grundsatze nach ist ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen, da die Privatklägerin – wie bereits eingangs ausgeführt – bereits einige Zeit vor dem Ereignis psychisch belastet war und somit ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis und einer allfälligen künftigen psychischen Behandlung derzeit nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann.
C. Genugtuung
1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat ausserdem Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
1.2 Gemäss Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 ist für die Bestimmung der Genugtuung bei Sexualdelikten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person entscheidend. Im Gegensatz zu körperlichen Beeinträchtigungen ist die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz, welche Opfer von Sexualdelikten empfinden, objektiv nicht messbar. Deshalb entspricht es der Praxis, für die Bestimmung der Schwere der Beeinträchtigung der sexuellen Integrität – und damit der Genugtuungshöhe – von der Schwere der Straftat auszugehen und von dieser auf notorisch auftretende Auswirkungen zu schliessen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden. Eine Vergewaltigung oder ein schwerer Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person wird dabei als sehr schwere Beeinträchtigung betrachtet, welche eine Genugtuung zwischen Fr. 9'000.– bis Fr. 22'000.– rechtfertigt (S. 15).
2.1 Bezüglich der Genugtuungsforderung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen angab, sie habe teils nicht schlafen und abends nicht mehr alleine aus dem Haus gehen können. Ferner habe der Vorfall depressive Verstimmungen ausgelöst, was zu Selbstverletzungen geführt habe. Sie habe den Vorfall zur Hälfte bereits verarbeitet, indem sie Alkohol getrunken habe. Die andere Hälfte habe sie verdrängt, um zu vergessen, was passiert sei. Sie habe sich überlegt, Hilfe in Anspruch zu nehmen, habe sich dann aber dagegen entschieden (act. 6/4 Fragen 275 ff.). Sie habe sich "relativ scheisse" gefühlt nach dem Vorfall, v.a. auch wegen den Medikamenten, welche sie habe nehmen müssen. Sie habe davon die ganze Zeit erbrechen müssen. Es sei ihr zwar psychisch relativ gut gegangen, aber sie habe auch rechte Tiefs gehabt, weshalb sie sich selbst verletzt habe (act. 6/4 Frage 405). Der Vater der Privatklägerin bestätigte vor der Staatsanwaltschaft (act. 7/3 Frage 77), dass seine Tochter anfangs vor dem alleine Heimgehen Angst gehabt habe, weshalb er sie teilweise abgeholt habe. Er denke, es gehe seiner Tochter vordergründig gut, aber sie fresse gewisse Sachen in sich hinein bzw. überspiele diese.
2.2 Durch die Vergewaltigung griff der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft (vgl. vorstehend) in die psychische und sexuellen Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrer sexuellen Unversehrtheit und ihrem Sicherheitsgefühl. Eine Vergewaltigung stellt objektiv eine erhebliche und schwere Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte dar, weshalb die Privatklägerin grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung hat.
2.3 Der Beschuldigte nutzte den offensichtlich deutlich alkoholisierten Zustand der jungen Privatklägerin und deren offene, vertrauenswürdige Art schamlos zu seinen Gunsten aus, um seine sexuelle Lust zu befriedigen, obwohl er in einer Ehe lebt. Zudem beging er die Tat direkt vor ihrem Wohnhaus und somit einem doch schützenswerten Ort für die Privatklägerin. Dadurch wurde die psychische Integrität der Privatklägerin, mithin auch ihr Sicherheitsgefühl, nachvollziehbar erheblich beeinträchtigt, auch wenn sie bislang offenbar (noch) keine Psychotherapie oder dergleichen in Anspruch nahm. Die Privatklägerin war zufolge der Vergewaltigung zumindest zwei Monate nachvollziehbar nicht in der Lage, nach draussen zu gehen. Es gelang ihr lediglich, kurz mit dem Hund spazieren zu gehen, und sie litt erneut an depressiven Verstimmungen bis zu Selbstverletzungen, obwohl solche gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, die Berichte ihres Psychiaters sowie die Aussagen ihres Vaters zuvor kaum mehr vorkamen und die Privatklägerin stabil schien (vgl. vorstehend). Gestützt auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 erscheint unter diesen Umständen eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– angemessen. Diese ist praxisgemäss zu 5% zu verzinsen, wobei der Beginn der Zinspflicht auf den 29. Juni 2023 festzulegen ist. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins von 5% ab 29. Juni 2023 zu bezahlen.
X.
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
A. Verfahrenskosten
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (vgl. nachstehend) – dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 GebV OG).
2. Die Gebühr der gesamten Strafuntersuchung beträgt in Anwendung von § 2 und § 4 lit. d GebV StrV Fr. 3'100.– (vgl. act. 22). Zudem sind folgenden Auslagen zu verzeichnen: Fr. 10'281.– für das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Fr. 2'678.15 für die Datenauslesung des Mobiltelefons durch die N._____ AG, Fr. 2'450.– für den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich, Fr. 800.– für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon ZH sowie Fr. 50.80 Zeugenentschädigung. Für den Aufwand des Gerichts erscheint – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (vgl. nachstehend) – in Anwendung von § 2 i.V.m. § 14 GebV OG eine Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) von Fr. 8'000.– angemessen.
B. Kosten der amtlichen Verteidigung
1. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO) für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3). Diese sind
einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend gemachte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV).
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand von insgesamt Fr. 33'586.80 (Honorar: Fr. 30'352.66, Barauslagen: Fr. 778.50, Mehrwertsteuern [7.7% und 8.1%]: Fr. 2'455.65) geltend (act. 43). Angesichts der Verantwortung des amtlichen Verteidigers, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes scheint der geltend gemachte Aufwand der Sache angemessen. Zudem sind der Verteidigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung zusätzlich 6 Arbeitsstunden à Fr. 220.– zzgl. 8.1 % MwSt., entsprechend Fr. 1'426.92, zuzugestehen. Der Aufwand nach der Hauptverhandlung wurde von der Verteidigung in der Honorarnote bereits mit drei Arbeitsstunden berücksichtigt, was dem Zeitaufwand für die mündliche Urteilseröffnung entspricht (Wegpauschale von einer Stunde, eine Stunde Urteilseröffnung und eine Stunde Nachbesprechung) und daher keine zusätzliche Entschädigung rechtfertigt. Indessen sind der Verteidigung im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung zusätzlich Barauslagen von Fr. 11.20 zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 12.10, für die Fahrkosten zum Gericht zuzugestehen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist daher aus der Staatskasse mit (gerundet) Fr. 35'025.85 (inkl. Auslagen und 7.7% und 8.1.% MwSt.) zu entschädigen.
C. Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO. Der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten der Rechtsbeiständin bleibt vorbehalten. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 StPO). Wird die beschuldigte Person kostenpflichtig, ist Art. 426 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach diese die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft nur bezahlen muss, wenn sie in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt bzw. später in günstigen wirtschaftlichen kommt (BSK StPO - Domeisen, Art. 426 N 19 mit Verweisen auf Lehre und Praxis).
2.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin reichte zwei Honorarnoten ein (act. 38 und 45), wobei sie für ihre Bemühungen und Auslagen samt separater Urteilseröffnung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'553.65 (Honorar: Fr. 12'403.60, Barauslagen: Fr. 148.–, Mehrwertsteuern [7.7 und 8.1%]: Fr. 1'002.05) geltend machte. Diese Entschädigung erscheint für ihren notwendigen Zeitaufwand angesichts ihrer Verantwortung gestützt auf § 16 i.V.m. § 3 und § 17 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auslagen grundsätzlich als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin machte jedoch für den zweimaligen Weg ans Gericht jeweils je zwei Stunden Zeitaufwand geltend, wobei ihr gerichtsüblich pro Verhandlung nur je eine Stunde zuzugestehen sind. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um zwei Arbeitsstunden à Fr. 220.– zzgl. MwSt., entsprechend Fr. 475.65 (gerundet), zu kürzen. Es rechtfertigt sich somit, die privatklägerische Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 StPO für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 13'078.– (gerundet; inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
2.2 Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen (vgl. vorstehend), zumal er künftig aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens
auch die neuen Verfahrenskosten abzubezahlen haben wird. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft können dem Beschuldigten daher mangels günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO heute nicht auferlegt werden. Vorzubehalten ist jedoch eine spätere Nachforderung der Entschädigung beim Beschuldigten (Art. 138 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).
D. Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft
1. Die Verteidigung beantragte zufolge des geforderten Freispruchs eine Genugtuung für die durch den Beschuldigten erstandene Haft in Höhe von Fr. 46'640.– (Fr. 220.– à 212 Hafttage) zzgl. Zins zu 5% ab dem 29. Juni 2023, eventualiter Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall, d.h. ab 12. Oktober 2023 (act. 42 S. 2 und S. 28).
2. Zufolge des Schuldspruchs ist über keine Genugtuung des Beschuldigten zu befinden bzw. ist dieser Antrag obsolet.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
212 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. September 2024
einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten freigegeben:
1 T-Shirt, grünes T-Shirt (Asservate-Nr. A017'523'998) 1 Sporthose, graue Trainingshose (Asservate-Nr. A017'524'004) 1 Herrenunterwäsche, Rote Herrenunterhosen (Asservate-Nr. A017'524'037).
Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selber (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. September 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin freigegeben:
1 Getränk (mit Alkohol), 1 Flasche "Berliner Luft" 0.7 Liter (ca. 1/4 voll) (Asservate-Nr. A017'532'160) 1 Damenunterwäsche, Unterhose (Asservate-Nr. A017'532'182) 1 Damenbekleidung, T-Shirt (Asservate-Nr. A017'532'193) 1 Damenbekleidung, kurze Hose (Asservate-Nr. A017'532'206) 1 Verpackung, 1 leeres Minigrip (mit Überresten von mutm. Marihuana) (Asservate-Nr. A017'532'217).
Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selber (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die folgenden Asservate der Sicherstellungsliste vom 19. September 2023 der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
1 IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen von B._____ (Geschädigte) Digitale Datenträger Liste (Asservate-Nr. A017'523'465) 1 IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen von A._____ (Beschuldigter) Digitale Datenträger Liste (Asservate-Nr. A017'527'309) 1 Vergleichsabdrücke-Dakty, von F._____, geb. tt.01.2003 (Asservate-Nr. A017'529'394) 1 Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen des Tatorts Digitale Datenträger Liste (Asservate-Nr. A017'532'046) 1 Vergleichs-WSA, B._____, tt.01.2003 (Geschädigte) DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'532'080) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Perioral (Asservate-Nr. A017'532'091) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Hals vorne und seitlich DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'532'104) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Fingernagelschmutz linke Hand DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'532'126) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Fingernagelschmutz rechte Hand (Asservate-Nr. A017'532'148) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Vulva, s23-08581; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'025) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Vagina, s23-08582; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'047) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Zervix, s23-08583; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'081) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Anus, s23-08584; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'092) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Rectum, s23-08585; B._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'105) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Eichel, s23-08597; A._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'116) 1 DNA-Spur - Wattetupfer, Abstrich Penisschaft, s23-08598; A._____ DNA-Spurenart (Asservate-Nr. A017'539'138).
9. Die Privatklägerin wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 29. Juni 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 8'000.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'100.– Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 10'281.80 Auslagen (Gutachten IRM-ZH)
Fr. 2'678.15 Auslagen (N._____ AG; Datenauslesung Mobiltelefon)
Fr. 2'450.– Auslagen (Spurenbericht FOR-ZH)
Auslagen (ZMG Pfäffikon, Entsiegelungsverfahren; Fr. 800.– GT230007)
Fr. 50.80 Entschädigung Zeuge
Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 35'025.85 Auslagen) Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin Fr. 13'078.– (inkl. MwSt. und Auslagen).
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Mündliche Eröffnung, kurze Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben); die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);
das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch)
und hernach als begründetes Urteil an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft See / Oberland; die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
und nach Eintritt der Rechtskraft an
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 6 bis 8 per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); Bezirksgerichtskasse, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenund Entschädigungsfolgen).
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON
1. Abteilung
Die Gerichtspräsidentin: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Sigrist-Tanner lic. iur. K. Schoch