DG240009
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
4. März 2025Deutsch67 min
Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240009-F/UB/JL/BL/RN Mitwirkend: Gerichtspräsident Dr. iur. R. Nadig als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. M. Suter, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Landshut Urteil vom 4. März 2025 (be...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Horgen I. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG240009-F/UB/JL/BL/RN
Mitwirkend: Gerichtspräsident Dr. iur. R. Nadig als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. M. Suter, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Landshut
Urteil vom 4. März 2025 (begründeter Entscheid)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
betreffend Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich vom 2. September 2024 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4)
Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde und der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____.
Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (act. 47 S. 1–2)
"1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklageschrift.
2. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 9'000.00) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.00.
3. Die erstandene Haft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.
5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
6. Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren anzuordnen.
7. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
8. Es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot – ein Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst – anzuordnen.
9. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei einzuziehen und zu vernichten.
10. Es seien die Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 8'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen."
2. Des Beschuldigten: (act. 49 S. 1–2 und Prot. S. 5–6)
"1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen. Es sei eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.
3. Es sei in jedem Fall von einer Landesverweisung sowie von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen.
4. Es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes betreffend jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, abzusehen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. November 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon (Apple iPhone 12 Plus) sei einzuziehen und zu vernichten.
6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien ausgangsgemäss zu regeln."
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich vom 2. September 2024 (act. 30) ging samt Untersuchungsakten (act. 1–29) und Beilagen zur Anklage (act. 31–33) am 6. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein.
2.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. März 2025 vorgeladen (act. 38). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 38 Dispositivziffer 6). Solche gingen innert Frist jedoch nicht ein.
3. Zur Hauptverhandlung vom 4. März 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ für die Anklägerin (Prot. S. 4). Am gleichen Tag wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und dem amtlichen Verteidiger sowie dem Staatsanwalt schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 28; vgl. act. 50).
3. Zur Hauptverhandlung vom 4. März 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ für die Anklägerin (Prot. S. 4). Am gleichen Tag wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und dem amtlichen Verteidiger sowie dem Staatsanwalt schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 28; vgl. act. 50).
4. Mit Eingabe vom 5. März 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 4. März 2025 an (act. 52).
II. Prozessuales (Verfolgungsverjährung)
1. Das Gericht erwog anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise, das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.9 zum Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie betreffend Anklageziffer 1.10 im Umfang des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Verwenden der Lichthupe aufgrund eines Verfahrenshindernisses im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO einzustellen.
2. Art. 109 StGB sieht für die Strafverfolgung und die Bestrafung von Übertretungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sowohl das Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs.2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG als auch die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG werden mit Busse bestraft und sind somit Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB. Da die in den Anklageziffern 1.9 und 1.10 umschriebenen Ereignisse einerseits am 10. Januar 2021 und andererseits am 22. März 2021 stattfanden, sind die begangenen Übertretungen zum heutigen Zeitpunkt verjährt. Auch der Staatsanwalt und der Verteidiger schliessen sich dieser rechtlichen Würdigung an (Prot. S. 5).
3. Somit ist das Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 1.9 zum Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (act. 30 S. 17) sowie hinsichtlich der Anklageziffer 1.10 im Umfang des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Verwenden der Lichthupe (act. 30 S. 18) einzustellen.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 30 S. 2 ff.). Der Beschuldigte war diesbezüglich sowohl in der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 (act. 6/5 insb. F/A 106) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. März 2025 vollumfänglich geständig (Prot. S. 15 ff.). Da sich die in der Anklageschrift umschriebenen und eingestandenen Sachverhalte mit dem Untersuchungsergebnis decken, sind sie als erstellt zu erachten.
2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (act. 30 S. 2 ff.) ist zutreffend und wurde im Übrigen vom Beschuldigten anerkannt (act. 49 S. 2 und Prot. S. 15 ff.). Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen
- der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV;
- der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und
2 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV;
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 52 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV;
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV;
- der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 25 StGB;
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG;
- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB;
- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG
IV. Strafzumessung
1. Anträge:
1.1. Die Staatsanwaltschaft fordert die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 4 Jahren. Dem Beschuldigten sei die Zeit in Haft anzurechnen. Ferner beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 9'000.00) und mit einer Busse von CHF 2'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei sodann unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben und bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen (act. 47 S.1).
1.2. Der Verteidiger beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit einer bedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 (act. 49 S. 1).
2. Strafzumessungsregeln
2.1. Allgemeines
2.1.1. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts, d.h. das objektive Verschulden, festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Donatsch, OFK-StGB, 21. Aufl., Art. 47 N 5 ff. m.w.H). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (BGE 136 IV 55 E. 5.4; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller,
4. Auflage, Art. 47 N 85 f. und N 120; Heimgartner, OFK-StGB, 21. Auflage, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).
2.2. Deliktsmehrheit sowie mehrfache Tatbegehung
2.2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 52 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 25 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG strafbar gemacht. Es liegt somit ein Fall der Deliktsmehrheit sowie teilweise der mehrfachen Tatbegehung vor.
2.2.2. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte gilt es sodann festzustellen, dass sich diese jeweils an unterschiedlichen Tagen, zu verschiedenen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten ereigneten. Sie sind nicht Teil einer einzigen zusammenhängenden Fahrt, sondern beruhen jeweils auf selbstständigen Entschlüssen (Prot. S. 18). Ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang und ein durchgehender einheitlicher Vorsatz, wie er für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderlich wäre (vgl. BSK SVG–Fiolka, Art. 90 N 168 f.), liegen nicht vor. Folglich werden die einzelnen Fahrten sowie die dabei begangenen Delikte jeweils separat zu beurteilen sein.
2.3. Asperationsprinzip
2.3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; sog. Asperationsprinzip).
2.3.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der gleichartigen Strafen hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann Anwendung findet, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normenverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Bei der Bildung der Sanktion für mehrere Straftaten ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen Delikte für sich alleine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).
2.3.3. Vorliegend ist daher zwischen den Delikten, die mit einer Geldstrafe, und solchen, die mit Freiheitsentzug zu bestrafen sind, zu unterscheiden. Nachstehend wird mit der konkreten Strafzumessung derjenigen Delikte begonnen, die mit Freiheitsentzug zu bestrafen sind (vgl. nachstehend Ziff. IV./3.), gefolgt von der Strafzumessung derjenigen Delikte, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vgl. nachstehend Ziff. IV./4.). Im Anschluss rechtfertigt es sich, bei der Bestimmung der Täterkomponente die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen und anschliessend ebenfalls gesamthaft die weiteren strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. nachstehend Ziff. IV./6. ff.).
3. Strafzumessung der mit Freiheitsentzug zu bestrafenden Delikten (insb. Tatkomponente)
3.1. Allgemeines
In Anwendung des Asperationsprinzips ist nachstehend zunächst für die im Anklagesachverhalt Ziffer 1.3 (Dossier 4) beschriebene qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG eine Einsatzstrafe zu bilden. Dieses Delikt stellt – angesichts des ordentlichen Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren sowie in Anbetracht der konkreten Umstände der Fahrt – das schwerwiegendste der zur Anklage gebrachten, mit Freiheitsentzug zu bestrafenden Delikte dar (vgl. nachstehend Ziff. IV./3.2.). Die weiteren Delikte, die ebenfalls mit Freiheitsentzug zu bestrafen sind, sind anschliessend separat zu beurteilen und zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB).
3.2. Anklagesachverhalt Ziffer 1.3 (Dossier 4)
3.2.1. Massgebender Strafrahmen
3.2.1.1. Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG betreffend die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
Betreffend die Strafmilderungsgründe ist zunächst zu prüfen, ob der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG anzuwenden ist. Gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Art. 90 Abs. 3ter SVG erlaubt dem Gericht somit grundsätzlich bei Fehlen einschlägiger Vorverurteilungen von der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuweichen. Zu prüfen ist jedoch, ob Art. 90 Abs. 3ter SVG bei sämtlichen Ersttätern unabhängig der konkreten Umstände anzuwenden ist. Dies ist zu verneinen. Zum einen handelt es sich bei Art. 90 Abs. 3ter SVG um eine Kann-Vorschrift, d.h. nicht um eine bei Ersttätern zwingend anzuwendende Strafzumessungsnorm. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich sodann, dass der Gesetzgeber diese Kann-Formulierung bewusst als politischen Kompromiss gewählt hat, um lediglich in Ausnahmefällen eine übermässige Härte zu vermeiden (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. November 2021, BBl 2021 3026 ff., S. 44 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059, Votum Bregy, AB 2022 N 288 f.; Voten Wobmann und Aebischer, AB 2022 N 290; Votum Romano AB 2022 N 291; Votum Sommaruga, AB 2022 N 292; Voten Romano und Pult, AB 2022 N 301; Votum Hurter, AB 2022 N 302; Votum Piller Carrard, AB 2022 N 303; Votum Bregy, AB 2022 N 304). Ziel war es nicht, eine generelle Strafmilderung für Ersttäter zu ermöglichen (Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Schlatter, AB 2023 N 73). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als unverhältnismässig erscheinen lassen (Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Wobmann und Aebischer, AB 2022 N 290; vgl. zur Auslegung und Entstehungsgeschichte des Art. 90 Abs. 3ter SVG auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 89 vom 22. November 2023 E. 17 m.w.H.). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Zwar ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Er machte sich jedoch nicht lediglich wegen einer einzigen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung strafbar, sondern beging eine eigentliche Raserserie. Der Beschuldigte handelte nicht aus achtenswerten oder auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Beweggründen. Im Vordergrund standen vielmehr die Freude am schnellen Fahren sowie das Ziel, die aufgenommenen Videos zur Selbstinszenierung zu verwenden (Prot. S. 10 und 17; D1 act. 6/5 F/A 10, 18, 20, 28 und 53). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne behördliches Einschreiten von seiner Raserserie abgelassen hätte. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände sowie der ratio legis von Art. 90 Abs. 3ter SVG kommt eine Anwendung dieser Kann-Bestimmung – trotz formeller Ersttätereigenschaft des Beschuldigten – vorliegend nicht in Frage.
3.2.1.2. Weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe
Der ordentliche Strafrahmen darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. (BGE 136 IV
55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnliche Umstände ersichtlich. Insbesondere sind keine Strafmilderungsgründe, wie sie in Art. 48 StGB dargelegt sind, ersichtlich, weshalb sie dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden können. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren vorsieht.
3.2.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.2.2.1. Im Hinblick auf die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h fuhr. Die Differenz von mindestens 80 km/h stellt eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Fahrt filmte und das Fahrzeug dabei nur einhändig lenkte (D4 act. 4). Die Fahrt fand zudem bei Schneefall, nebeliger Sicht und nasser Fahrbahn und damit unter erschwerten Witterungs- und Sichtverhältnissen statt (D4 act. 4). Dies beeinträchtigte die Fahrsicherheit zusätzlich und erhöhte das Risiko eines schweren Unfalls mit potenziell gravierenden Folgen wie Schwerverletzten oder Todesopfern, was durch das vom Beschuldigten während seiner Raserfahrt passierte Warnschild unterstrichen wird (D4 act. 4). Zwar wurde die Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h lediglich für 15 Sekunden erreicht (D4 act. 4). Dies ändert jedoch nichts am hohen Gefährdungspotenzial des Verhaltens, zumal der Beschuldigte während dieses kurzen Zeitraums zwei Fahrzeuge auf der linken Spur überholte (D4 act. 4), was das Verkehrsrisiko zusätzlich erhöhte. Insgesamt ist von keiner leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen.
3.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was die Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft. Dem Beschuldigten waren ebenso die winterlichen und nassen Strassenverhältnisse bekannt. Dennoch beschleunigte er auf mindestens 200 km/h und filmte die Fahrt bewusst, um seine eigenen fahrerischen Fähigkeiten und sein Fahrzeug unter erschwerten Bedingungen zu testen (Prot. S. 18 f.) und um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Dieses Verhalten zeugt von einem erhöhten Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der Verkehrssicherheit. Die erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Schliesslich verfügte er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3.
3.2.2.3. In einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens und in Einbezug des Strafrahmens von einem bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG) ist die durch den Beschuldigten verübte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu beurteilen. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.3 rechtfertigt sich daher eine Einsatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten.
3.3. Anklagesachverhalt 1.7 (Dossier 1)
3.3.1. Massgebender Strafrahmen
Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie hinsichtlich weiterer Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorliegenden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich.
3.3.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.3.2.1. Im Hinblick auf die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h fuhr. Die Differenz von mindestens 80 km/h stellt eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Raserfahrt um ein Rennen mit dem Mitbeschuldigten C._____ handelte (Prot. S. 15). Zwar war der Verkehr zur Tatzeit lediglich mässig (D1 act. 5). Das Rennen fand jedoch an einem Ostersonntag, dem 4. April 2021, um 18.48 Uhr statt – ein Zeitpunkt, zu dem erfahrungsgemäss mit vermehrtem Familien- und Freizeitverkehr und damit mit weniger routinierten Verkehrsteilnehmenden zu rechnen ist. Das Rennen wurde zudem auf einer lediglich zweispurigen Autobahn ausgetragen. Diese Tatsachen führten insgesamt zu einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit unvorhersehbarer Verkehrssituationen und somit zu einem erheblich gesteigerten Unfallrisiko. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich immerhin aus, dass die Strasse trocken war und die Höchstgeschwindigkeit nur für wenige Sekunden gehalten wurde (D1 act. 5). Insgesamt handelt es sich um eine nicht mehr leichte Verletzung des geschützten Rechtsguts.
3.3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Ebenso war ihm bewusst, dass es sich um den Abend eines Ostersonntags handelte, an dem mit erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Familien und weniger geübten Fahrern zu rechnen war (Prot. S. 22). Dennoch beschleunigte er auf mindestens 200 km/h, um ein Rennen mit dem Mitbeschuldigten C._____ durchzuführen. Dieses Verhalten zeigt ein erhebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit im Strassenverkehr. Das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nahm er zumindest in Kauf. Der Beschuldigte verfügte schliesslich über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
3.3.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.7 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen, woraus eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate).
3.4. Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 (Dossier 6)
3.4.1. Massgebender Strafrahmen
Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorliegenden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich.
3.4.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft zwischen den Anklagesachverhalten Ziffer 1.5 und Ziffer 1.4 (act. 30) eine offensichtliche geringfügige Verwechslung unterlaufen ist. Die in Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 erwähnte Temperatur von 1.5 Grad sollte nämlich vielmehr in Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 erwähnt sein. Dies geht unter anderem klar aus der Videoaufnahme hervor (D6 act. 4). Damit ist dieses Merkmal unter der vorliegenden Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.4.2.2. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 210 km/h fuhr. Die Differenz von 90 km/h stellt eine erhebliche Überschreitung dar. Die Fahrt fand bei einer Aussentemperatur von rund 1.5 °C und damit unter winterlichen Bedingungen statt (D6 act. 4). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei diesen Strassenverhältnissen mit reduzierter Bodenhaftung und glatter Fahrbahn sowie längeren Bremswegen zu rechnen ist. Die Fahrt fand in der Nacht statt. Der Beschuldigte überholte von links mindestens drei Verkehrsteilnehmer (D6 act. 4). Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhändig geführt wurde (D6 act. 4). Angesichts dieser Tatsachen war das Verhalten des Beschuldigten mit einem erheblichen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern verbunden.
3.4.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Auch die meteorologischen Bedingungen waren ihm bekannt, zumal die Aussentemperaturanzeige sich direkt unterhalb der Geschwindigkeitsanzeige befindet (D6 act. 4). Dennoch beschleunigte er auf mindestens 210 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf. Der Beschuldigte verfügte schliesslich über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
3.4.2.4. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.5 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 22 Monaten um weitere 7 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 29 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate).
3.5. Anklagesachverhalt 1.6 (Dossier 7)
3.5.1. Massgebender Strafrahmen
Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorliegenden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich.
3.5.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.5.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h fuhr. Die Differenz von 100 km/h stellt eine gravierende Überschreitung dar. Die Geschwindigkeit wurde während mindestens 20 Sekunden gehalten (D7 act. 5). Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhändig geführt wurde (D7 act. 5). Bei einer Geschwindigkeit von 220 km/h reduziert sich der Handlungsspielraum für Ausweich- und Bremsmanöver erheblich. Im Zusammenspiel mit der einhändigen Fahrzeugführung ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko eines Kontrollverlustes sowie eines Unfalls mit schwerwiegenden Folgen. Die Fahrt erfolgte bei trockenen Strassenverhältnissen und bei insgesamt wenig Verkehr. Aber selbst unter günstigen Witterungsverhältnissen stellt die Verbindung von massiv überhöhter Geschwindigkeit und teilweiser einhändiger Fahrzeugführung ein gravierendes Risiko für die Verkehrssicherheit dar. Dieses Risiko wurde zusätzlich dadurch verschärft, dass der Beschuldigte auf der linken Autobahnspur ein anderes Fahrzeug überholte (D7 act. 5).
3.5.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Dennoch beschleunigte er auf 220 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21) und um einen Adrenalin- und Dopaminrausch zu haben (Prot. S. 17 und S. 19). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf.
3.5.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.6 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 29 Monaten um weitere 6 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 35 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate).
3.6. Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 (Dossier 5)
3.6.1. Massgebender Strafrahmen
Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorliegenden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich.
3.6.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.6.2.1. Die im Anklagesachverhalt Ziff. 1.4 (act. 30) erwähnte während der Raserfahrt vorherrschende Temperatur von 1.5 Grad unterlag wie bereits erwähnt einer offensichtlichen Verwechslung mit dem Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 (vgl. Ziffer IV./3.4.2.1.). Dieses Merkmal wird folglich in der nachstehenden Strafzumessung nicht berücksichtigt.
3.6.2.2. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erheblich - um 100 km/h - überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von
220 km/h fuhr. Zusätzlich filmte der Beschuldigte die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhändig geführt wurde (D5 act. 4). Während der Fahrt regnete es, weshalb von einer nassen Fahrbahn ausgegangen werden muss (D5 act. 4). Es ist allgemein bekannt, dass bei solchen Strassenverhältnissen mit einer reduzierten Bodenhaftung sowie längeren Bremswegen zu rechnen ist. Auf der zweispurigen Autobahn herrschte leichter Verkehr. Auf der rechten Spur befand sich insbesondere ein Fahrzeug, welches der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit überholte (D5 act. 4). Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit, der regnerischen Witterungsverhältnisse, der teilweisen einhändigen Fahrzeugführung sowie der Verkehrslage war das Verhalten mit einem erheblichen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern verbunden.
3.6.2.3. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich han-
delte. Ihm war die geltende Höchstgeschwindigkeit bekannt. Dennoch beschleunigte er auf mindestens 220 km/h und filmte die Fahrt bewusst, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nahm er mit seinem Verhalten mindestens in Kauf.
3.6.2.4. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.4 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 35 Monaten um weitere 4 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 39 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate plus 4 Monate).
3.7. Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 (Dossier 9)
3.7.1. Massgebender Strafrahmen
Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorliegenden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich.
3.7.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.7.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erheblich - um 90 km/h - überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 210 km/h fuhr. Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhändig geführt wurde (D9 act. 5). Bei einer solchen Fahrzeugführung reduziert sich der Handlungsspielraum für Ausweich- und Bremsmanöver und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ist erheblich erhöht. Die Fahrt erfolgte zudem in der Nacht. Immerhin ist auf der Videoaufnahme kein Verkehr erkennbar (D9 act. 5). Der Beschuldigte fuhr somit bei insgesamt eher günstigen äusseren Verkehrsverhältnissen, allerdings bei erschwerten Sichtbedingungen aufgrund der Dunkelheit. Die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war aufgrund fehlendem Verkehr gering.
3.7.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Dennoch beschleunigte er auf 210 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf.
3.7.2.3. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist die objektive und subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.2 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von
39 Monaten um weitere 4 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 43 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate plus 4 Monate plus 4 Monate).
3.8. Anklagesachverhalt 1.1 (Dossier 8)
3.8.1. Massgebender Strafrahmen
Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorliegenden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich.
3.8.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.8.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erheblich überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens
205 km/h fuhr. Die Differenz von 85 km/h stellt eine erhebliche Überschreitung
dar. Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhändig geführt wurde (D8 act. 5). Bei einer solchen Fahrzeugführung reduziert sich der Handlungsspielraum für Ausweich- und Bremsmanöver und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ist erheblich erhöht. Die Fahrt erfolgte zudem in der Nacht. Immerhin ist auf der Videoaufnahme kein Verkehr erkennbar (D8 act. 5). Der Beschuldigte fuhr somit bei insgesamt eher günstigen äusseren Verkehrsverhältnissen, allerdings bei erschwerten Sichtbedingungen aufgrund der Dunkelheit. Die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war aufgrund der Abwesenheit von Verkehr gering.
3.8.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigten in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Dennoch beschleunigte er auf 205 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf.
3.8.2.3. In Gesamtbetrachtung der Umstände ist die objektive und subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.1 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von
43 Monaten um weitere 4 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 47 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate plus 4 Monate plus 4 Monate plus 4 Monate).
4. Konkrete Strafzumessung hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte (insb. Tatkomponente)
4.1. Allgemeines
In Anwendung des Asperationsprinzips ist nachstehend zunächst für die im Anklagesachverhalt Ziffer 1.12 (Dossier 12) beschriebene Pornografie im Sinne von Art.
197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB eine Einsatzstrafe zu bilden. Dieses Delikt stellt angesichts des ordentlichen Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe das schwerwiegendste der angeklagten, mit Geldstrafe zu bestrafenden Delikte dar. Die weiteren Delikte, die ebenfalls mit Geldstrafe zu bestrafen sind, sind anschliessend separat zu beurteilen und zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB).
4.2. Anklagesachverhalt Ziffer 1.12 (Dossier 12)
4.2.1. Strafrahmen
Der ordentliche Strafrahmen darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. (BGE 136 IV
55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnliche Umstände ersichtlich. Insbesondere sind keine Strafmilderungsgründe, wie sie in Art. 48 StGB dargelegt sind, ersichtlich, weshalb sie dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden können. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
4.2.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das deliktische Video nach Erhalt am 10. Juli 2019 seinem Bruder gleichentags weiterleitete. Durch die aktive Weiterleitung trug er zur Verbreitung des verbotenen Materials bei. Nach dem Weiterleiten behielt der Beschuldigte das Video zudem auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Damit hielt er den rechtswidrigen Zustand bis zur Sicherstellung seines Mobiltelefons am 4. April 2021 über mehrere Monate aufrecht. Der im Video dargestellte Knabe ist zwar deutlich minderjährig, aber immerhin kein Kleinkind mehr. Es handelt sich um eine vergleichsweise kurze Sequenz. Sodann lassen sich zumindest vordergründig keine Anzeichen von Zwang erkennen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass der Knabe als Teilnehmer perverser sexueller Aktivitäten dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt wurde. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Pornografie ist schliesslich zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt nur um vier Dateien handelt. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht.
4.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihm war bewusst, dass das Video eine explizite Darstellung sexueller Handlungen mit einem Minderjährigen und einem Tier zum Inhalt hatte. Die Weiterleitung an seinen Bruder erfolgte in Kenntnis des Inhalts und mit Absicht. Auch die anschliessende Speicherung des Videos auf seinem Mobiltelefon war ihm bewusst. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen das Video zu löschen. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine Anhaltspunkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder pädophile Tendenzen bestehen (Prot. S. 16 f.).
4.2.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Kinder-/Tierpornografie im Sinne
des Anklagesachverhalts Ziffer 1.12 rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Einsatzstrafe.
4.3. Anklagesachverhalt Ziffer 1.13 (Dossier 12)
4.3.1. Strafrahmen
Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./4.2.1.). Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
4.3.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.3.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 4. Januar 2019 ein Video mit kinderpornografischem Inhalt erhielt, welches auf seinem Mobiltelefon gespeichert blieb bis zur polizeilichen Sicherstellung des Geräts am 4. April 2021. Die im Video dargestellten Knaben sind deutlich minderjährig. Es handelt sich indes um eine vergleichsweise kurze Sequenz. Sodann lassen sich zumindest vordergründig keine Anzeichen von Zwang erkennen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass die Knaben als Teilnehmer perverser sexueller Aktivitäten dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt wurden. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Pornografie ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt nur um vier Dateien handelt. Es erfolgte zudem bei der vorliegenden Datei weder eine Weiterleitung noch sonst eine Verbreitung des Inhalts. Auch bestehen keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes systematisches Sammeln oder Suchen entsprechender Materialien. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht.
4.3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich des Inhalts des Videos bewusst war. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine Anhaltspunkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder pädophile Tendenzen bestehen (Prot. S. 16 f.).
4.3.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Kinderpornografie im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.13 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe (vgl. oben Ziff. IV./4.2.2.3.) um 10 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 60 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze).
4.4. Anklagesachverhalt Ziffer 1.14 (Dossier 12)
4.4.1. Strafrahmen
Hinsichtlich dem Strafrahmen kann vollumfänglich auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./4.3.1.).
4.4.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.4.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. April 2019 ein Video mit kinderpornografischem Inhalt erhielt, welches auf seinem Mobiltelefon bis zur polizeilichen Sicherstellung des Geräts am 4. April 2021 gespeichert blieb. Das Video zeigt über einen längeren Zeitraum äusserst abstossende sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem deutlich minderjährigen Knaben. Die Filmaufnahme greift damit in einer schwerwiegender Weise in die persönliche und sexuelle Freiheit des Minderjährigen ein. Dieser wird als Sexualobjekt erniedrigt und missbraucht. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Pornografie ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt nur um vier Dateien handelt. Es erfolgte bei der vorliegenden Datei zudem weder eine Weiterleitung noch eine Verbreitung des Inhalts. Auch bestehen keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes systematisches Sammeln oder Suchen entsprechender Materialien. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht.
4.4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich des Inhalts des Videos bewusst war. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine Anhaltspunkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder pädophile Tendenzen bestehen (Prot. S. 16 f.).
4.4.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Kinderpornografie im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.14 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 60 Tagessätzen um weitere
10 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von
70 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze).
4.5. Anklagesachverhalt Ziffer 1.15 (Dossier 12)
4.5.1. Strafrahmen
Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./4.2.1.). Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
4.5.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.5.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 12. März 2019 ein Video mit tierpornografischem Inhalt erhielt, welches auf seinem Mobiltelefon bis zur polizeilichen Sicherstellung des Geräts am 4. April 2021 gespeichert blieb. Das Video zeigt zwar nur eine kurze Sequenz. Jedoch muss mit Bezug auf den Inhalt allerdings hervorgehoben werden, dass es sich um eine äusserst abstossende Darstellungen von Zoophilie handelt. Es erfolgte weder eine Weiterleitung noch eine Verbreitung des Inhalts. Auch bestehen keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes systematisches Sammeln oder Suchen entsprechender Materialien. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Pornografie ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt nur um vier Dateien handelt. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht.
4.5.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich des Inhalts des Videos bewusst war. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine Anhaltspunkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder zoophile Tendenzen bestehen (Prot. S. 16 f.; D1 act. 6/4 F/A 117).
4.5.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Tierpornografie im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.15 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von
20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 70 Tagessätzen um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 80 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus
10 Tagessätze).
4.6. Anklagesachverhalt Ziffer 1.8 (Dossier 11)
4.6.1. Strafrahmen
Gemäss Art. 25 StGB wird der Gehilfe zu einer Straftat milder bestraft. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es gemäss Art. 48a StGB nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht. Der ordentliche Strafrahmen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren ist demnach nach unten geöffnet.
4.6.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.6.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass sich der Tatbeitrag des Beschuldigten auf unterstützende Handlungen – namentlich auf das Filmen sowie auf anfeuernde Zurufe – beschränkte, ohne dass er selbst direkt in die Lenkung des Fahrzeugs eingriff. Die Fahrt fand in der Nacht statt, wobei D._____ mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h – bei erlaubten 100 km/h – fuhr (D1 act. 4).
4.6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten das riskante Fahrverhalten von D._____ unterstützte, wobei der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand (D1 act. 6/4 F/A 87 f.). Seine Motivation lag nicht in achtenswerten Beweggründen, sondern war von der Absicht geprägt, das Geschehen zur eigenen Belustigung und Selbstinszenierung festzuhalten.
4.6.2.3. Mit Blick auf den untergeordneten Tatbeitrag und das leichte Verschuldens des Beschuldigten sowie im Lichte der Strafmilderung nach Art. 25 StGB erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 80 Tagessätzen um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 100 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 20 Tagessätze).
4.7. Anklagesachverhalt Ziffer 1.10 (Dossier 2 Vorwurf 1)
4.7.1. Strafrahmen
Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./3.2.1.2.). Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG festzusetzen, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
4.7.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.7.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h den Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen deutlich unterschritt. Der Abstand betrug zeitweise lediglich rund 10 Meter, danach sogar nur noch rund 8 Meter. Ein solcher Abstand ist bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h ungenügend und äusserst gefährlich, da er keinen ausreichenden Reaktions- und Bremsweg erlaubt. Es bestand eine erhebliche Kollisionsgefahr.
4.7.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den sicherheitsrelevanten Mindestabstand bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h direktvorsätzlich massiv unterschritt. Zu den Beweggründen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er den Mindestabstand unterschritt, weil er in Eile war und der vordere Fahrer ihn nicht überholen liess, was ihn ärgerte (D1 act. 6/5 F/A 95). Diese Motivation ist verwerflich.
4.7.2.3. Mit Blick auf das in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschulden des Beschuldigten für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.10 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 100 Tagessätzen um weitere 35 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 135 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 20 Tagessätze plus 35 Tagessätze).
4.8. Anklagesachverhalt Ziffer 1.11 (Dossier 10)
4.8.1. Strafrahmen
Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./3.2.1.2.). Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
4.8.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.8.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinem 13-jährigen Bruder das Lenken eines Personenwagens ermöglichte und die Fahrt vom Beifahrersitz aus filmte (D10 act. 5). Die Fahrt fand auf einem Parkplatz statt (D10 act. 5), was das tatsächliche Gefährdungspotenzial im Vergleich zum öffentlichen Strassenverkehr deutlich reduzierte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass ein Kind in diesem Alter weder über die notwendige Fahreignung noch über die nötige Reife zur sicheren Fahrzeugführung verfügt. Die Situation bleibt mit einem gewissen Risiko verbunden, etwa durch unkontrollierbare Fahrmanöver oder unerwartete Drittpersonen auf dem Gelände.
4.8.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass sein Bruder nicht über einen Führerausweis verfügte. Die Fahrt diente der Belustigung und wurde durch ihn gefilmt (D10 act. 5). Das Verhalten ist von einer gewissen Unbedachtheit und einer sorglosen Einschätzung des Risikos geprägt.
4.8.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht leichten Verschuldens des Beschuldigten für das Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person im Sinne des Anklagesachverhalts 1.11 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 135 Tagessätzen um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 145 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 20 Tagessätze plus 35 Tagessätze plus 10 Tagessätze).
4.9. Anklagesachverhalt Ziffer 1.16 (Dossier 3)
4.9.1. Strafrahmen
Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./3.2.1.2). Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
4.9.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.9.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Schlagring in seiner Bauchtasche mitführte. Zwar kann ein Schlagring bei Gebrauch erhebliche Verletzungen verursachen, er gilt im Vergleich mit anderen Waffen jedoch als weniger gefährlich. Die objektive Tatschwere ist angesichts der passiven Mitführung ohne weitergehende Umstände als leicht zu beurteilen.
4.9.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten der Besitz des Schlagrings bewusst war und er diesen zur Selbstverteidigung mitführte (D1 act. 6/1 F/A 21 und 23). Hinweise auf eine Absicht, diesen anderweitig einzusetzen oder eine Auseinandersetzung zu provozieren, bestehen nicht. Vielmehr ist von einem gedankenlosen Umgang mit einem verbotenen Gegenstand auszugehen. Die subjektive Tatschwere ist daher ebenfalls als leicht einzustufen.
4.9.2.3. Demnach erscheint für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.16 eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 145 Tagessätzen um weitere
5 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von
150 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 20 Tagessätze plus 35 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 5 Tagessätze).
5. Zwischenfazit
Unter Würdigung sämtlicher Tatkomponenten der einzelnen Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips sind eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.
6. Täterkomponente
6.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 1999 in E._____ geboren und wuchs überwiegend in F._____ im Kanton Schwyz auf. Im Jahr 2019 zog er gemeinsam mit seiner Familie nach G.______, nachdem ein Fahrzeug bei einer Raserfahrt in ihr Wohnhaus gefahren war und der Fahrer dabei ums Leben kam (Prot. S. 6). Nach dem regulären Besuch der Primarschule schloss der Beschuldigte die Sekundarstufe A ab (Prot. S. 6). Im August 2021 begann er eine Lehre als Gebäudetechnikplaner, die er jedoch kurz vor dem Abschluss aufgrund familiärer Schwierigkeiten abbrach (Prot. S. 7). Anschliessend war er während drei Monaten als Versicherungsberater tätig (Prot. S. 12 f.). Derzeit arbeitet der Beschuldigte im Umfang eines 50%-Pensums im Familienbetrieb, der von seinem Vater geführt wird und in der Gebäudetechnikbranche tätig ist. In dieser Anstellung erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 2'200.00 (Prot. S. 13). Für die nahe Zukunft plant er den Besuch der Handelsschule, um künftig das Rechnungswesen im Familienbetrieb zu übernehmen und im Bereich von Krypto-Anlagen tätig zu werden (Prot. S. 13 f.). Der Beschuldigte verfügt über ein bescheidenes Vermögen von rund CHF 5'000.00 (Prot. S. 15). Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte hat darüber hinaus keine Vorstrafen (act. 26/3). Diese Tatsache wirkt sich strafneutral aus.
6.2. Zum Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist anzumerken, dass er vollumfänglich geständig ist und seine Taten bereut. Ein Geständnis kann eine
Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen, namentlich bei Taten, die ohne das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können (BGer 6B_175/2011 vom 1. September 2011 E. 1.6). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beweislage aufgrund der sichergestellten Filmaufnahmen erdrückend ist. Wenn ein Geständnis nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils aus taktischen Gründen erfolgt, kann einem Täter nicht mehr attestiert werden, er habe mit seinem Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen (Heimgartner OFK-StGB, a.a.O., Art. 47 N 16). Dennoch zeigte sich der Beschuldigte grundsätzlich reuig und trug mit seinen Aussagen zur Wahrheitsfindung bei, weshalb sich diese Tatsache strafmindernd auswirkt. Es rechtfertigt sich eine Strafminderung von 7 Monaten.
7. Verletzung des Beschleunigungsgebots
7.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1. m.w.H.). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1. m.w.H.).
7.2. Das Strafverfahren wurde in Bezug auf die Anklagepunkte Ziffern 1.1 bis
1.8 sowie 1.11 bis 1.15 am 4. April 2021 (D1 act. 6/3), hinsichtlich Ziffer 1.10 am 22. März 2021 (D2 act. 1) und bezüglich der Ziffern 1.9 und 1.16 bereits am 10. Januar 2021 eröffnet (D1 act. 6/1–2). Die Anklageerhebung erfolgte am 5. September 2024 (act. 30). Damit war das Verfahren während eines Zeitraums von deutlich über drei Jahren hängig. Es ist keine besondere Komplexität ersichtlich, die diese Verfahrensdauer rechtfertigen könnte – insbesondere, da das Mobiltelefon des Beschuldigten bereits am 4. April 2021 ausgelesen worden war (D1 act. 6/4) und dieser im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. Oktober 2022 ein umfassendes Geständnis zu sämtlichen Tatvorwürfen abgelegt hatte (D1 act. 6/5, insb. F/A 106). Die Dauer des Verfahrens ist daher als übermässig und das Beschleunigungsgebot als verletzt zu beurteilen.
7.3. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Form einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen.
8. Zwischenfazit
Unter Würdigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie eine Geldstrafe von
150 Tagessätzen als angemessen.
9. Strafzumessung im Grenzbereich des teilbedingten Vollzugs
9.1. Vorliegend ist abschliessend der Umstand zu würdigen, dass die ins Auge gefasste Freiheitsstrafe von 38 Monaten den oberen Schwellenwert für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB von 36 Monaten überschreitet.
9.2. Gemäss BGE 134 IV 17 E. 3.6 ist bei Strafen, die sich im Grenzbereich zur Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs bewegen, zu prüfen, ob auch eine geringfügig mildere Strafe sachlich noch vertretbar erscheint. Das Gericht hat sich in solchen Fällen die Frage zu stellen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt.
9.3. Vorliegend ist diese Frage zu bejahen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt bei einer Gesamtbetrachtung noch im sachlich vertretbaren Rahmen. Sie wahrt sowohl das Gebot der schuldangemessenen Sanktionierung als auch die spezialpräventiven Zielsetzungen des Strafrechts. Die Reduktion um zwei Monate erfolgt daher nicht aus zusätzlichen strafmindernden Gründen, sondern im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessensspielraums gemäss Art. 47 StGB.
9.4. Damit ist die Freiheitsstrafe um weitere zwei Monate auf insgesamt 36 Monate zu kürzen.
10. Tagessatzhöhe der Geldstrafe
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung beantragen Tagessätze in der Höhe von Fr. 50.00 (act. 47 S. 1; act. 49 S. 1). Angesichts der vorstehend erwähnten bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 13 und S. 15) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 als angemessen, weshalb den Anträgen der Parteien zu folgen ist.
11. Anrechnung der Untersuchungshaft
Der Beschuldigte befand sich vom 4. April 2021, 19.30 Uhr, bis zum 5. April,
17.00 Uhr, sowie vom 17. Oktober 2022, 7.00 Uhr, bis zum 18. Oktober 2022,
17.48 Uhr, in Untersuchungshaft (act. 10/1, act. 10/4 sowie act. 10/10). Die ausgestandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
12. Schlussfazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände ist es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu einer Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 zu bestrafen. Die ausgestandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
V. Vollzug der Strafen
1. Anträge
Die Staatsanwaltschaft beantragt den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und den bedingten Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren (act. 47
S. 1). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt den Vollzug beider Strafen bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben (act. 49 S. 1).
2. Würdigung
2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BSK StGB-Schneider/Garré, [4. Aufl.], Art. 43 N 12).
2.2. Beim Beschuldigten liegt die auszusprechende Freiheitsstrafe bei 36 Monaten, weshalb eine teilbedingte Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Sodann kann dem Beschuldigten mangels einschlägiger Vorstrafen eine günstige Legalprognose gestellt werden (act. 26/3). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die auf ein erhöhtes Rückfallrisiko schliessen lassen. Er zeigte sich im Verfahren einsichtig und bekundete glaubhaft den Willen, sein Leben künftig in geordnete Bahnen zu lenken. Er hat sich inzwischen von seinem früheren, deliktsbegünstigenden Freundeskreis gelöst (Prot. S. 20 und 22) und ist derzeit in einem 50%Pensum im Betrieb seines Vaters angestellt. Diese stabile Erwerbssituation spricht für eine günstige soziale Integration. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Beschuldigte in einer schwierigen persönlichen Lage: Er hatte seine Lehre abgebrochen, den Kontakt zur Familie – insbesondere zum Vater – verloren und bewegte sich in einem problematischen sozialen Umfeld, was seine damalige Orientierungslosigkeit verstärkte (Prot. S. 8 f.).
2.3. Unter Würdigung aller relevanten Umstände ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. Dabei erscheint es angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu
26 Monaten aufzuschieben und zu 10 Monaten zu vollziehen sowie die auszufällende Geldstrafe von 150 Tagessätzen vollumfänglich aufzuschieben.
2.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände, der konkreten Verhältnisse und insbesondere unter Berücksichtigung des Antrags des Verteidigers des Beschuldigten (act. 49 S. 1), erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen.
VI. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung:
1.1. Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der in Abs. 1 lit. a bis lit. p genannten strafbaren Handlung (sog. Katalogtat) verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis
15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers wird bei dieser sog. obligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit des Gerichts, die Verhältnismässigkeit der Anordnung dieser Massnahme zu prüfen, bewusst eingeschränkt (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, [4. Aufl.], Art. 66a N 27). Die Verhältnismässigkeit ist jedoch bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung zu beachten (Botschaft, BBl 2013 5975 ff., 6021). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung ist aufgrund ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, [4. Aufl.], Art. 66a N 29).
1.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB schuldig gesprochen, weshalb eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vorliegt, welche grundsätzlich, unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Härtefalles, zu einer obligatorischen Landesverweisung von mindestens fünf Jahren führt.
1.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einerseits einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und andererseits die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 m.w.H.).
1.4. Bei der Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Migrationsrechts insbesondere Aspekte wie die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, der Grad der Integration (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die finanziellen Verhältnisse, der Gesundheitszustand, die Reintegrationschancen im Heimatland und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen, wobei abschliessend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Ein Härtefall ist zu bejahen, wenn die Summe aller durch die Landesverweisung verursachten Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart treffen würde, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2 je m.w.H.).
1.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, sieht Art. 66a Abs. 2 StGB eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits und der privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz anderseits vor. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 m.w.H.). Art. 66a StGB ist schliesslich EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher auch an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 und BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.3 je m.w.H.; zum Ganzen: BGer 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.2-2.2.4).
1.6. Der Beschuldigte ist 26 Jahre alt und sowohl in der Schweiz geboren als auch aufgewachsen (Prot. S. 6). Er spricht zudem Deutsch. Abgesehen von seiner Tante leben seine ganze Familie sowie alle seine Bezugspersonen in der Schweiz (Prot. S. 7 und S. 11). Das Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern beschreibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung als eng (Prot. S. 8 ff.). Die berufliche Integration des Beschuldigten ist zwar nur teilweise gelungen, da er seine Lehre abgebrochen hat (Prot. 6 f.). Der Beschuldigte zeigt aber seit dem Vorfall im Jahr 2021 ein stabiles und deliktfreies Verhalten. Sodann hat der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Urteils zu 50% im Familienbetrieb des Vaters gearbeitet (Prot. S. 6 und S. 13). Zu seinem Herkunftsland Kosovo hat der Beschuldigte keinen grossen Bezug, zumal er eigenen Angaben zufolge nur sehr selten in den Kosovo reise (Prot. S. 11). Der Beschuldigte ist kinderlos (Prot. S. 10) und ist der albanischen Sprache mächtig. Darüber hinaus verfügt seine Familie über ein (Ferien-)Haus im Kosovo (Prot. S. 14). Insbesondere auch in Hinblick auf sein junges Alter wären die Reintegrations- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland deshalb durchaus intakt. Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen ist nichtsdestotrotz von einer sehr starken Verwurzelung des Beschuldigten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb und aufgrund seines nicht vorhandenen Bezuges zu seinem Herkunftsland Kosovo würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten insgesamt eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.
1.7. Nachstehend ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse – dessen Gewicht wesentlich von der Art und Schwere des begangenen Delikts sowie von der Legalprognose abhängt – an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Aufenthalt in der Schweiz wiegt schwer. Auf der anderen Seite der Waagschale ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzige, für die obligatorische Landesverweisung relevante Datei mit verbotenem pornografischem Inhalt handelt. Darüber hinaus ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu beurteilen (vgl. oben Ziff. IV./4.2.2.). Hinweise auf ein gezieltes sexuelles Interesse an verbotener Pornografie oder einschlägige Neigungen bestehen nicht. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren sodann einsichtig und reuig gezeigt. Zudem ist seine Legalprognose als günstig zu beurteilen. Summa summarum überwiegt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung.
1.8. Fazit:
Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Damit ist im vorliegenden Fall von der obligatorischen Landesverweisung abzusehen.
2. Fakultative Landesverweisung:
2.1. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG strafbar (vgl. oben Ziff. III./2.). Dabei handelt es sich zwar um keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer jedoch für 3-15 Jahre auch dann des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat jedoch unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Nachstehend ist mit Blick auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln die fakultative Landesverweisung des Beschuldigten zu prüfen.
Wie dargelegt, wiegt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Aufenthalt in der Schweiz schwer. Der Beschuldigte ist jedoch mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu belegen. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte gefährdete durch die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln mehrfach gravierend die öffentliche Sicherheit. Er hat sich im Verfahren jedoch einsichtig und reuig gezeigt. Zudem ist seine Legalprognose als günstig zu beurteilen. Der Beschuldigte weist insbesondere keine Vorstrafen auf. Aufgrund dieser Tatsachen und mit Blick auf das hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist von einer Anordnung der (fakultativen) Landesverweisung knapp abzusehen. Dabei ist jedoch zu erwähnen, dass im Falle einer weiteren Verurteilung ernsthaft mit einer Landesverweisung zu rechnen ist.
3. Schlussfazit
Es ist sowohl von einer obligatorischen als auch von einer fakultativen Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen.
VII. Tätigkeitsverbot
1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen einer unter lit. a bis d aufgeführten Straftat zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Ausnahmebestimmung ist eng ausgestaltet und soll nur auf Fälle angewendet werden, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen, so dass die Anordnung der Massnahme geradezu als stossende Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet werden müsste (BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4). Neben Fällen von sogenannter Jugendliebe kann diese Bestimmung ausnahmsweise auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 f.).
2.
2.1 Aufgrund der Delinquenz hinsichtlich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB ist in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, es sei denn, es wäre ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen, was im Folgenden zu prüfen ist.
2.2 Zu berücksichtigen ist, dass sich die Delinquenz auf den Besitz von drei Dateien mit verbotenem pornografischem Inhalt mit Minderjährigen und die einmalige Verbreitung einer solchen Datei an eine Einzelperson beschränkt. Das Verschulden des Beschuldigten ist sowohl objektiv als auch subjektiv als leicht zu qualifizieren. Hinweise auf eine pädosexuelle Neigung bestehen nicht. Der Beschuldigte hat sich einsichtig und reuig gezeigt und sich seit den Delikten gesetzeskonform verhalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erscheint unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit damit nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte würde dadurch als junger Mensch beruflich erheblich eingeschränkt, obwohl weder ein schweres Sexualdelikt noch eine einschlägige Neigung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind erfüllt. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist daher ausnahmsweise abzusehen.
VIII. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung
1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurde von der Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 22. November 2023 ein Mobiltelefon Apple iPhone 12+ (Asservaten-Nr. A014'880'014) beschlagnahmt (act. 14/9).
2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung stellen den Antrag, dass der genannte Gegenstand einzuziehen und zu vernichten sei (act. 47 S. 1 und act. 49 S. 2). Diesen Anträgen ist insofern zu entsprechen, als das Mobiltele-
fon Apple iPhone 12+ (Asservaten-Nr. A014'880'014) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen ist.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (gerichtliche Entscheidgebühr, die Gebühr der Anklagebehörde und die Auslagen der Untersuchung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Nachforderung (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirksgericht beträgt Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG/ZH).
3. Das vorliegende Verfahren gestaltet sich in tatbestandsmässiger Hinsicht überschaubar. Die Folgen des Schuldspruchs (insbesondere Strafzumessung und Landesverweis) erforderten auch aufgrund der Vielzahl der Delikte einen nicht unerheblichen Aufwand. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00. Ferner sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 8'500.00 aufzuerlegen (act. 31).
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist mit dem Endentscheid angemessen zu honorieren (Art. 421 Abs. 1 StPO und Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) und damit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw-GebV). Im Strafverfahren bilden gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Verteidigung, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Für den Zeitaufwand gilt für die amtliche Verteidigung in der Regel ein Stundenansatz von CHF 220.00 (§ 3 AnwGebV). Für die Führung eines gerichtlichen Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Vergütung für die Parteivertretung durch Anwälte setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV).
5. Der amtliche Verteidiger macht ein Honorar in der Höhe von CHF 8'404.00 (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 628.80 (exkl. MwSt.) geltend (act. 46/2). Dies erscheint grundsätzlich angemessen. In der Honorarnote führt die Verteidigung für die Hauptverhandlung vom 4. März 2025 indes einen (geschätzten) Zeitaufwand von acht Stunden auf und verrechnet hierfür insgesamt CHF 1'760.00 (act. 46/2 S. 4 oben). Die Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung dauerte indes lediglich vier Stunden (vgl. Prot.) Aufgrund der Entlassung des Beschuldigten und seiner Verteidigung am Mittag nach dem Ende der Hauptverhandlung und da die Urteilseröffnung auf den späten Nachmittag angesetzt wurde sind der Verteidigung jedoch zwei zusätzliche Hin- und Rückfahrten zuzugestehen. Gerichtsüblich wird pro Weg (Hin- + Rückweg) eine Stunde angerechnet. Der tatsächliche Zeitaufwand für die Hauptverhandlung (inkl. Hin- und Rückfahrten) belief sich damit nicht auf insgesamt acht sondern sechs Stunden. Die von der Verteidigung geltend gemachten CHF 1'760.00 sind daher um zwei Stunden bzw. um CHF 440.00 auf 1'320.00 zu kürzen. Gesamthaft resultiert damit ein Honorar von CHF 7'964.00. Bei den Auslagen wird zusätzliche eine Wegentschädigung von CHF 32.20 berücksichtigt, womit sich die Auslagen auf insgesamt CHF 661.00 erhöhen. Entsprechend sind die nach dem Jahr 2024 angefallenen Leistungen (Honorar und Auslagen) von CHF 6'458.00 auf CHF 6'050.20 zu reduzieren. Folglich verringert sich auch die auf diesen Betrag anfallende Mehrwertsteuer zum Satz von 8.1% auf CHF 490.05. Das vor dem Jahr 2024 erwirtschaftete Honorar sowie die damit verbundenen Auslagen und die darauf anfallende Mehrwertsteuer zum Satz von 7.7 % bleiben unverändert (CHF 2'574.80 + CHF 198.25). Der aus der Gerichtskasse an die amtliche Verteidigung auszurichtende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf CHF 9'313.30. Dieser ergibt sich zusammengefasst wie folgt: – CHF 2'574.80 (Leistungen vor 2024); – CHF 198.25 (7.7 % MwSt. auf CHF 2'574.80); – CHF 6'050.20 (Leistungen ab 2024); und – CHF 490.05 (8.1 % MwSt. auf CHF 6'050.20). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
1. Das Verfahren wird betreffend den folgenden Vorwürfen eingestellt:
Anklage-Ziff. 1.9 (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs); Anklage-Ziff. 1.10 zweiter Vorwurf (Verletzung der Verkehrsregeln).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 52 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 25 StGB; des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB; der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;
des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 7'500.00).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich der durch Haft erstandenen 3 Tage), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a und Art. 66abis StGB wird abgesehen.
7. Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen.
8. Der folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage lagernde Gegenstand des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
1 Mobiltelefon Apple iPhone 12+ (Asservaten-Nr. A014'880'014).
9. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen für das gesamte Verfahren mit Fr. 9'313.30 (inkl. Fr. 688.30 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 4'942.15 X2._____ (bereits ausbezahlt);
Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 9'313.30 X1._____.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben); die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffer 9); Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (unter Hinweis auf Dispositivziffer 2 letzter Absatz und Anklageziffer 1.16); und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; und nach Eintritt der Rechtskraft an die zentrale Inkassostelle der Gerichte; das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft); die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons Schwyz (Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach 3214, 6431 Schwyz); die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (unter Hinweis auf Dispositivziffer 2 letzter Absatz und Anklageziffer 1.16); die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (…[E-Mail-Adresse]).
12. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Horgen, 4. März 2025
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. R. Nadig MLaw B. Landshut
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.