Lexipedia

Entscheid

DG240026

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

27. Mai 2025Deutsch92 min

Bezirksgericht Hinwil Geschäfts-Nr.: DG240026-E / U02 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann als Vorsitzende, Bezirksrichterin MLaw S. Züst sowie Bezirksrichter F. Müdespacher und Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil vom 27. Mai 2025 (begründete Fassung) in...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Hinwil

Geschäfts-Nr.: DG240026-E / U02

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann als Vorsitzende, Bezirksrichterin MLaw S. Züst sowie Bezirksrichter F. Müdespacher und Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen

Urteil vom 27. Mai 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

sowie

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Privatkläger

2 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge D._____ und E._____,

3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge F._____, gegen

G._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

___________________________________

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September 2024 (D1/19) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)

- Staatsanwalt lic. iur. H._____ in Begleitung seiner Assistentin Frau I._____ - Der Privatkläger 1 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten lic. iur. X._____

Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (act. 35)

1. G._____ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

4. Es sei gegen G._____ eine Landesverweisung von 10 Jahren im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (obligatorisch) bei Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung; ev. im Sinne von Art. 66abis StGB (fakultativ) bei Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung anzuordnen.

5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.

6. Die Kosten des Verfahrens seien G._____ aufzuerlegen, diejenigen seiner amtlichen Verteidigung mit entsprechendem Vorbehalt.

2. Der Verteidigung: (act. 36)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen o der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A._____,

eventualiter der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ und C._____, im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie o der Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ und B._____ eventualiter der Tätlichkeit zum Nachteil von B._____ im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB.

2. Von den übrigen angeklagten Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6, eventualiter von maximal 8 Monaten unbedingt sowie einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen.

4.1. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

4.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

5. Bezüglich allfälliger Zivilforderungen sei im Sinne der Erwägungen zu entscheiden.

6. Von einem Landesverweis sei abzusehen.

7. Die Gebühr für das Vorverfahren, die Kosten für das Gerichtsverfahren sowie der amtlichen Verteidigung seien zu maximal zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September 2024 (D1/19) ging am 23. September 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (act. 28) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Mangels Kenntnis des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 2 f.) wurde die Vorladung im Amtsblatt publiziert (act. 29).

Zu der auf den 20. März 2025 angesetzten Hauptverhandlung ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen (vgl. Prot. S. 6).

2.

In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. März 2025 zur Hauptverhandlung auf den 27. Mai 2025 vorgeladen, wobei festgehalten wurde, dass das Gericht im Sinne von Art. 366 Abs. 2 StPO das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen und ein Urteil fällen könne (act. 32). Die Vorladung wurde aufgrund der fortwährenden Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Beschuldigten abermals im Amtsblatt publiziert (act. 33).

3.

Zu der auf den 27. Mai 2025 angesetzten Hauptverhandlung erschienen die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. H._____ in Begleitung seiner Assistentin Frau I._____ sowie der Privatkläger 1 (Prot. S. 9). Der Beschuldigte ist erneut unentschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten stellte die Verteidigung vor Beginn der Parteivorträge den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, welcher durch das hiesige Gericht abgewiesen wurde. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge in der Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 11 ff.).

4.

Die Urteilsberatung fand am 27. Mai 2025 im Anschluss an die Hauptverhandlung statt, wobei auf eine mündliche Eröffnung verzichtet und den Parteien das schriftliche Urteil auf dem Postweg zugestellt wurde (vgl. Prot. S. 21 ff.).

II. Prozessuales

1.

Abwesenheitsverfahren

1.1

Seitens der Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 beantragt, das Verfahren sei zu sistieren. Der Antrag wurde damit begründet, dass mit Blick auf den Verfahrensgegenstand, insbesondere die Frage der Landesverweisung, die Anwesenheit des Beschuldigten notwendig sei. Der Beschuldigte habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu einer allfälligen Landesverweisung zu äussern. Demzufolge sei ihm das rechtliche Gehör verwehrt worden. Das Gericht habe damit keine Anhaltspunkte, um die Voraussetzungen zu prüfen und könne keine Härtefallprüfung vornehmen. Die Beweislage lasse ein Urteil betreffend die Landesverweisung in Abwesenheit des Beschuldigten nicht zu (Prot. S. 11 f.). Zudem könne vorliegend nicht von einem Verzicht des Beschuldigten auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgegangen werden.

1.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 abgewiesen und der Entscheid kurz mündlich begründet (Prot. S. 14). In der Folge wurde in Abwesenheit des Beschuldigten die Hauptverhandlung durchgeführt und das vorliegende Urteil gefällt, wobei die Verteidigung anlässlich ihres Parteivortrags abermals ein Antrag um Sistierung stellte (Prot. S. 16 f.).

1.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 abgewiesen und der Entscheid kurz mündlich begründet (Prot. S. 14). In der Folge wurde in Abwesenheit des Beschuldigten die Hauptverhandlung durchgeführt und das vorliegende Urteil gefällt, wobei die Verteidigung anlässlich ihres Parteivortrags abermals ein Antrag um Sistierung stellte (Prot. S. 16 f.).

1.3 Die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens sind in Art. 366 StPO geregelt. Demnach hat das Gericht, wenn eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt, eine neue Verhandlung anzusetzen und die Person dazu wiederum vorzuladen oder vorführen zu lassen (Abs. 1). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Abs. 2). Eine ordnungsgemässe Vorladung liegt vor, wenn die Regeln über die Vorladung nach Art. 201 ff. StPO befolgt wurden und die Zustellung gemäss Art. 85 ff. StPO erfolgte (RIKLIN, in: OF-Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 366 StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Abs. 4).

1.4 Die Anklage ging am 17. September 2024 beim hiesigen Gericht ein (vgl. D1/19). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte bereits nicht mehr in der Schweiz wohnhaft, da er sich am 8. August 2024 aus der Schweiz mit unbekanntem Aufenthaltsort in Deutschland abgemeldet hat. Daher wurden in der Folge durch das Gericht Nachforschungen über den Verbleib des Beschuldigten sowohl bei der Verteidigung als auch dem Stadtbüro J._____ unternommen (vgl. Prot. S. 2 f.), welche jedoch erfolglos blieben bzw. welche darauf hinwiesen, dass der Beschuldigte nach K._____ [Deutschland] gewollt habe. Zudem gab die Verteidigung an, über keine Telefonnummer des Beschuldigten zu verfügen und eine Kontaktaufnahme über den Stiefvater des Beschuldigten erfolglos geblieben sei (vgl. Prot. S. 2 f.). Daraufhin wurde die Vorladung mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 29). An der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (vgl. Prot. S. 6). Zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 wurde – mangels neuer Erkenntnisse über den Verbleib des Beschuldigten – erneut mittels öffentlicher Bekanntmachung vorgeladen, unter Hinweis auf die Möglichkeit des Abwesenheitsverfahrens bei unentschuldigtem Nichterscheinen (vgl. act. 32 und act. 33). Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 abermals unentschuldigt fern (Prot. S. 9). Dass der Beschuldigte vom vorliegenden Strafverfahren wusste, ergibt sich aus den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Dennoch entschied sich der Beschuldigte gegen eine Teilnahme an der Verhandlung. Genauso unterliess er es, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat oder zumindest seiner Verteidigung Informationen über seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, obwohl er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2024 durch den zuständigen Staatsanwalt auf die nötige Mitteilung einer Adressänderung hingewiesen wurde (D1/2/6 F/A 38). Dem Argument der Verteidigung, wonach ihm das Erscheinen an der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sein soll, ist sodann zu entgegnen, dass der Beschuldigte – wenn er denn tatsächlich die Absicht gehabt hätte, am weiteren Strafverfahren teilnehmen zu wollen – sich zumindest bei seiner Verteidigung hätte melden können und ihn über die Umstände seiner Abwesenheit hätte informieren können. Er hat den Kontakt jedoch ohne erkennbaren Grund abgebrochen. Auch die Abmeldung aus der Schweiz nach Unbekannt spricht dafür, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren hat entziehen wollen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowohl durch die Polizei als auch durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde Insbesondere wurde er einlässlich zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und ihm die Möglichkeit eröffnet, sich zu einer möglichen Landesverweisung zu äussern (vgl. D1/2/1-6). Das rechtliche Gehör wurde dem Beschuldigten entsprechend in ausreichendem Mass gewährt. Die Beweislage lässt ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten ohne Weiteres zu, insbesondere auch in Bezug auf die beantragte Landesverweisung.

1.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren im Sinne von Art. 366 f. StPO erfüllt sind.

2. Strafantrag

2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a).

2.2 Beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.

2.3 Die Privatkläger 2 und 3 stellten am 18. Juli 2023 bzw. am 20. September 2023 je einen gültigen Strafantrag gegen den Beschuldigten (D1/6/3/1-2; D1/6/4/1-2). Zwar ist korrekt, dass die Privatkläger 2 und 3 in ihren Strafanträgen jeweils den Straftatbestand der Tätlichkeit genannt haben. Jedoch liegt die rechtliche Würdigung bei der Strafbehörde, welche demzufolge nicht an die Qualifikation im Strafantrag gebunden ist.

2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle notwendigen Strafanträge vorliegen.

3. Unschuldsvermutung und Beweisregeln

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c und BGE 112 Ia 107 E. 2b).

3.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2; BGer 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.2; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2b; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4; BGer 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1; BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 127 I 38 E. 2a). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandsgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen (HAU-SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, Rz. 11 ff. zu § 54). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; GUL-DENER, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; ZR 72 Nr. 80; BGE 124 IV 86 E. 2a;

BGE 120 1a 31 E. 2c).

3.3 Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, ob und welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Zu prüfen ist, ob die aussagenden Personen unter Berücksichtigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeiten und ihrer Motive die Aussagen auch machen könnten, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Lässt sich dies vernünftigerweise ausschliessen, kann auf die entsprechenden Aussagen abgestellt werden. Bei dieser Prüfung muss jedoch auch beachtet werden, dass sich die zu würdigenden Schilderungen der Ereignisse auch aus wirklich Erlebtem und Erfundenem zusammensetzen können.

3.4 Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebenden Entscheidungen bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Insgesamt kommt der prozessualen Stellung einer Person respektive deren Glaubwürdigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung erweist sich die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGer 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien z.B. Detailreichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit  und das Fehlen von Lügensignalen  z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit (vgl. zum Ganzen: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

5. Aufl., 2021, S. 100 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).

III. Sachverhalt

1. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1)

1.1 Anklagevorwurf

Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor (D1/19), am 25. Juni 2023 um ca. 03:00 Uhr an der Bushaltestelle am Bahnhof L._____ anlässlich eines belanglosen Gesprächs unvermittelt, grundlos und mit Wucht mit seiner rechten Faust dem ihm vis-à-vis stehenden, völlig unvorbereiteten Privatkläger 1 direkt auf resp. in dessen Mund und damit in sein Gesicht geschlagen zu haben, sodass der Privatkläger 1 abrupt und unkontrolliert zu Boden fiel und dabei mit seinem Hinterkopf auf dem Asphalt aufprallte. Der Beschuldigte habe daraufhin dem rücklings und wehrlos am Boden liegenden Privatkläger 1 heftig mit seinem Fuss zumindest einmal in den Bauch getreten, woraufhin der Beschuldigte vom Privatkläger 1 abliess und die Örtlichkeit verliess. Dadurch habe der Privatkläger 1 eine Kontusion im Mittelgesicht rechtsseitig, blutende Platzwunden im Mund, eine Schädelprellung mit Zahnlockerungen von Dentes 12 und 43, ein Horn am Hinterkopf und eine leichte Hirnerschütterung erlitten.

1.2 Standpunkt Verteidigung

Die Verteidigung führte aus, es sei einzig erstellt, dass der Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand im Rahmen einer Diskussion dem Privatkläger 1 einen eher heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, woraufhin dieser auf den Boden gestürzt sei (act. 36 Rz. 1.4). Jedoch sei durch das Beweisverfahren nicht erstellbar, dass der Privatkläger 1 einmal heftig mit dem Fuss in den Bauch getreten worden sei und dadurch Verletzungen erlitten habe (act. 36 Rz. 2.1). Das Spital habe keine Verletzungen feststellen können und auch der Privatkläger 1 habe Verletzungen verneint (act. 36 Rz. 23 f.). Zwar sehe es in der Videoaufnahme so aus, als würde der Beschuldigte mit dem rechten Fuss gegen den Bauch bzw. Oberkörper des Privatklägers 1 treten. Jedoch habe er lediglich eine solche Bewegung angedeutet, den Privatkläger 1 aber nicht getroffen. Aus der Videoaufnahme sei keine Reaktion ersichtlich, welche auf einen Fusstritt schliessen würde (act. 36 Rz. 2.6).

1.3 Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit

1.3.1 Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (D1/2/1; D1/2/5-6), die Aussagen des Privatklägers (D1/1/1; D1/3/4) im Recht. Der Beschuldigte wurde im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren mit den Aussagen des Privatklägers 1 (D1/2/6) konfrontiert. Damit sind sämtliche Aussagen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 147 Abs. 1 StPO verwertbar.

1.3.2 Im Weiteren liegen sachdienliche Beweismittel im Recht, wie die polizeiliche Fotodokumentation vom 25. Juni 2023 (D1/5/1), die Aufnahmen des Innenraums des Busses (D1/5/3) sowie der Haltestelle (D1/5/4) und der interdisziplinäre Notfallbericht des Spitals Wetzikon vom 25. Juni 2023 (D1/6/1/5). Einwendungen gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel wurden keine erhoben (vgl. act. 36). Es ist somit festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind. Gegenteilige Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen.

1.4 Aussagen

a. des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2023 (D1/2/1) zunächst an, niemanden geschlagen zu haben und nicht im Bus nach L._____ gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt der Fotodokumentation des Innenraums des Busses erklärte der Beschuldigte sinngemäss, im Bus gewesen zu sein. Er gab jedoch weiterhin an, niemanden geschlagen zu haben und dies aus seiner Sicht eine Unterstellung sei. Weiter führte er aus, unter dem Einfluss von Alkohol gestanden zu haben und sehr betrunken gewesen zu sein sowie die Stimmung ganz gelassen gewesen sei.

Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an (D1/2/5), dass der Tatvorwurf laut Videobeweis korrekt sei, er sich jedoch nicht genau daran erinnern könne. Er habe an diesem Abend Alkohol in unbegrenzten Mengen konsumiert, sicherlich eine Flasche Vodka und eine Flasche Jack Daniels. Er könne sich daran erinnern, jemanden geschlagen zu haben, aber weshalb und wie oft wisse er nicht mehr. Er wolle sich dafür entschuldigen. Er sehe ein, dass ein solcher Schlag grundsätzlich sehr gefährlich sein könne. Ebenfalls gab er an, dass die Aussagen des Privatklägers 1 korrekt seien (D1/2/6 F/A 21).

b. des Privatklägers 1

Der Privatkläger 1 schildert den Sachverhalt im Polizeirapport vom 5. Oktober 2023 wie folgt (D1/1 S. 3 f.): Er sei am Bahnhof M._____ in den Bus nach L._____ eingestiegen. Im Bus sei er von einer Gruppe angesprochen worden, weshalb er mit einem aus dieser Gruppe gesprochen habe. Dabei sei er gefragt worden, ob er nach Zürich mitkommen wolle. Er habe sogar die Nummer dieser Person erhalten. Die anderen drei hätten während der Fahrt nicht gesprochen. In L._____ habe er ausserhalb des Busses weiter mit der Person gesprochen, als ihm der kleinste der Gruppe unvermittelt einen Kick mit dem Fuss gegen den Kopf versetzt habe. Er sei daraufhin rückwärts auf den Boden gefallen. Dann seien zwei Buschauffeure gekommen, welche ihm ein Tuch für seinen blutenden Mund gegeben hätten. Es habe keinen Grund für diesen Angriff gegeben.

Der Privatkläger 1 schilderte den Sachverhalt anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2024 (D1/3/4) wie folgt: Er sei von M._____ auf dem Weg nach Hause gewesen und im Bus mit einer Gruppe von vier Männern ins Gespräch gekommen. Am Bahnhof L._____ seien alle ausgestiegen. Als er mit einem Kollegen des Beschuldigten gesprochen habe, habe er aus dem Augenwinkel wahrgenommen, wie ein Schlag gegen ihn erfolgt sei. Der Schlag sei direkt in den Mund erfolgt. Er sei froh, damals einen Rucksack getragen zu haben, welcher den Aufprall auf dem Asphalt gedämpft habe. Danach seien die Buschauffeure gekommen und hätten ihm Tücher gegeben, um das Blut abzuwischen. Er sei vollkommen unvorbereitet auf diesen Schlag gewesen, welcher für ihn grundlos und völlig überraschend von der Seite gekommen sei. Er habe keine Körperspannung gehabt. Mehr wisse er nicht mehr. Der Schlag habe auf einer Skala von 1-10 eine Wucht von einer acht gehabt. Er habe durch den Schlag zwei Platzwunden im Mund erlitten, ein Horn am Hinterkopf und eine leichte Hirnerschütterung. Er sei zwar in den Spital, habe sich jedoch selbst entlassen. Die Kopfschmerzen seien ca. vier bis fünf Tage spürbar gewesen. Den Tritt in den Bauch habe er nicht mitbekommen. Er habe nur Schmerzen am Kopf gehabt. Er habe lediglich mit der Gruppe gesprochen, welche ihn gefragt habe, ob er noch nach Zürich kommen wolle. Eigentlich sei es ein cooles Gespräch gewesen, daher verstehe er bis heute nicht, weshalb ihm jemand aus dem Nichts einen Faustschlag versetzt habe.

1.5 Interdisziplinärer Notfallbericht

Der ärztliche Befund vom 25. Juni 2023 der GZO AG Spital Wetzikon (D1/6/1/5) ergibt, dass der Privatkläger 1 eine Kontusion des Mittelgesichts rechtsseitig und eine Schädelprellung mit Zahnlockerung der Dentes 12 und 43 sowie eine rechtseitige Schwellung der Ober- und Unterlippe erlitten hat. Die Verletzungen sind ebenfalls aus der Fotodokumentation (D1/5/1 S. 4) ersichtlich.

1.6 Videoaufnahmen

Die Videoaufnahme (D1/1/5/4) ausserhalb des Busses bzw. an der Bushaltestelle erlaubt es, den Vorfall von Beginn an zu betrachten und somit den Ablauf des Geschehens nachvollziehen zu können und mit den Aussagen des Beschuldigten bzw. des Privatklägers 1 zu vergleichen. Zunächst ist ab Minute 03:58 der Beklagte ersichtlich. In Minute 04:04 erscheint der Privatkläger 1 im Bild, welcher am Rücken einen dunklen Turnsack trägt. Danach erscheinen die Kollegen des Beschuldigten (04:31). Bis zum relevanten Videoausschnitt ab Minute 07:07 ist ersichtlich, wie sich die Gruppe anscheinend in einem Gespräch befindet.

Ab Minute 07:07 ist ersichtlich, wie der Beschuldigte aus dem Nichts eine Ausholbewegung mit der Faust macht, wobei er die Faust dem Privatkläger 1 ins Gesicht schlägt. Ebenfalls ist erkennbar, dass der Privatkläger 1 einem Kollegen des Beschuldigten zugewandt war und seine Hände gesenkt hatte. Nach dem Schlag geht der Privatkläger 1 zu Boden (07:11-07:13). Als der Privatkläger 1 auf dem Boden liegt, ist ein Tritt des Beschuldigten in den Bauchbereich des Privatklägers 1 ersichtlich, wobei sich dieser leicht zusammenkrümmt. Weiter ist erkennbar, wie der Privatkläger 1 seine Beine gestreckt in Richtung Kopf anzieht (07:14-07:17). Daraufhin flüchtet der Beschuldigte mit seinen Kollegen.

1.7 Zur Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten

1.7.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Der Beschuldigte  direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert  könnte versucht sein, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.

1.7.2 Weiter gilt hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 auszuführen, dass er als Auskunftsperson einvernommen wurde und als solche nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB, aber immerhin unter derjenigen von

Art. 303 bis 305 StGB aussagte. Er stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Privatkläger (D1/3/4 F/A 13). Jedoch machte er gegenüber dem Beschuldigten keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend und hat daher aus finanzieller Sicht kein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. In den Aussagen des Privatklägers 1 lassen sich zudem keinerlei Übertreibungen finden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten bewusst in ein schlechtes Licht rücken wollte oder ihn zu Unrecht belasten sollte.

1.8 Erstellung Sachverhalt

1.8.1 Unbestrittenermassen hielten sich der Beschuldigte sowie der Privatkläger 1 am 25. Juni 2023 um ca. 03:00 Uhr an der Bushaltestelle am Bahnhof L._____ auf, wobei der Beschuldigte dem Privatkläger 1 einen Faustschlag in dessen Gesicht versetzt hat. Entsprechendes ist auch aus der Videoaufnahme ersichtlich. Für die weitere Sachverhaltserstellung ist auf die Aussagen des Privatklägers 1 sowie die Videoaufnahme abzustellen.

1.8.2 Das Aussageverhalten des Privatklägers 1 wirkt sachlich und enthält keine Übertreibungen. Insbesondere decken sich die Schilderungen des Privatklägers 1 mit der Videoaufnahme. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. act. 36 Rz. 3.8 S. 9), wonach der Privatkläger 1 nicht ohne Abwehrchancen und dem Beschuldigten nicht schutzlos ausgeliefert gewesen sei, enthalten die Aussagen des Privatklägers 1 klare und nachvollziehbare Darstellungen, weshalb er nicht mit einem Schlag gerechnet hatte und dieser für ihn grundlos und aus dem Nichts erfolgt ist (vgl. D1/3/4 F/A 17 f.). Des Weiteren ist durch die Videoaufnahme klar zu erkennen, wie der Schlag für den Privatkläger 1 offensichtlich unerwartet erfolgte, war er doch nicht in einer Kampf- oder Abwehrhaltung, sondern hatte im Moment des Schlages seine Arme gesenkt. Der Videoaufnahme kann weiter entnommen werden, dass der Privatkläger 1 zum Zeitpunkt des Schlages nicht dem Beschuldigten, sondern einem seiner Kollegen zugewandt war. Offensichtlich rechnete der Privatkläger 1 nicht mit einem Schlag. Weiter kann nicht argumentiert werden, der Faustschlag sei nicht geradezu mit voller Wucht ausgeführt worden (vgl. act. 36 Rz. 3.8 S. 9). Aus der Videoaufnahme ist erkennbar, wie sich der Beschuldigte unvermittelt leicht nach Rechts abdreht und der Schlag mit voller Kraft aus der Hüfte erfolgt. Ebenfalls sagt der Privatkläger 1 klar, der Schlag sei auf einer Skala von 1-10 eine acht gewesen. Auch der Sturz des Privatklägers 1 zeugt von einer gewissen Wucht des Schlages, zumal es sich bei diesem um einen Mann mit robustem Körperbau handelt. In Bezug auf den unkontrollierten Sturz des Privatklägers 1 ist aus der Videoaufnahme zwar, wie von der Verteidigung vorgebracht, ersichtlich, dass sich ein Geländer hinter dem Privatkläger 1 befand. Dieser stand jedoch nicht dauerhaft parallel sondern – insbesondere beim Faustschlag – seitlich zum Geländer, weshalb der Privatkläger 1 durch dieses nicht hätte aufgefangen werden können. Ebenfalls war der Privatkläger 1 durch den unvermittelten Schlag nicht darauf vorbereitet und hätte sich damit auch nicht am Geländer abstützen können, um den Sturz zu verhindern. Insbesondere waren, wie bereits ausgeführt, die Arme des Privatklägers 1 gesenkt. Auch eine allfällige Alkoholisierung des Privatklägers 1 ändert nichts am Sachverhalt (vgl. Prot. S. 19 f.).

1.8.3 Zwar hat der Privatkläger 1 den Fusstritt nicht wahrgenommen. Dieser war für ihn in der Situation aber vermutlich auch nicht relevant. Als dem Privatkläger 1 die Videoaufnahme gezeigt wurde, gab dieser an, dass er den Tritt in den Bauch nicht wahrgenommen und nur Schmerzen am Kopf verspürt habe (D1/3/4 F/A 36 ff.). Der Fusstritt gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 kann aufgrund der Videoaufnahme jedoch klar erstellt werden. In der Videoaufnahme (D1/5/4 ab Minute 07:14) ist deutlich zu erkennen, dass der Privatkläger 1 nach dem Schlag gegen sein Gesicht gestreckt auf dem Boden liegt und der Beschuldigte sein Bein anzieht und danach mit gestrecktem Bein in die Bauchgegend des Privatklägers 1 tritt, welcher sich daraufhin leicht zusammenkrümmt. Als der Beschuldigte sich nochmals in dessen Richtung bewegt, ist weiter ersichtlich, wie der Privatkläger 1 seine Beine gestreckt in Richtung Kopf zieht, vermutlich um sich vor einem weiteren Tritt zu schützen.

1.8.4 Der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt betreffend Dossier 1 lässt sich damit rechtsgenügend erstellen. Die in der Anklageschrift genannten Verletzungen

des Privatklägers 1 sind durch den in den Akten liegenden ärztlichen Bericht ebenfalls erstellt.

2. (Versuchte) Einfache Körperverletzung (Dossier 2/2)

2.1 Anklagevorwurf

Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor (D1/19), am 18. Juli 2023, um ca. 22:11 Uhr bis 22:13 Uhr, im Bus der Linie … unvermittelt, grundlos und heftig zweimal mit seiner rechten Faust dem ihm vis-à-vis stehenden, unvorbereiteten Privatkläger 3 in dessen Gesicht geschlagen zu haben, sodass dieser in sich zusammensackte und mit seinem Gesäss auf den Fahrzeugboden aufprallte und infolgedessen eine aufgeplatzte blutende geschwollene Lippe, einen geschwollenen Kiefer, Zahnschmerzen und eine geschwollene linke Wange, inwendig leicht offen, erlitt.

Unmittelbar danach habe der Beschuldigte an gleicher Örtlichkeit dem Privatkläger 2 mehrere Faustschläge gegen den Kopf und ca. fünf Fusstritte gegen die Beine und den Oberkörper versetzt, wobei sich der Privatkläger 2 mit vorgehaltenen Armen gegen diese Schläge und Tritte des Beschuldigten bestmöglich zu schützen versuchte, jedoch infolge der genannten Schläge und Tritte Prellungen an Kopf und am linken Unterarm mit entsprechenden Schmerzen erlitt.

2.2 Standpunkt der Verteidigung

Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe im Bus der Linie … die beiden Privatkläger tätlich angegangen, indem er dem Privatkläger 3 einmal einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (act. 36 Rz. 2.1) und den Privatkläger 2 einmal mit der Faust oder dem Fuss leicht im Gesicht bzw. der linken Stirn getroffen habe (act. 36 Rz. 4.5). Aufgrund der Aussagen der Privatkläger seien die von der Anklage behaupteten zwei Faustschläge gegen den Privatkläger 3 jedoch nicht rechtsgenüglich erstellbar. Ebenfalls nicht erstellt sei, dass der Faustschlag heftig gewesen sei (act. 36 Rz. 3.4). Das gleiche gelte für die geltend gemachten Verletzungen, da diese mehrheitlich auf den Aussagen des Privatklägers 3 basieren würden und nur die leicht aufgeplatzte Lippe im Polizeirapport festgehalten worden sei (act. 36 Rz. 3.5 f.). Ebenfalls seien in Bezug auf den Privatkläger 2 die mehreren Faustschläge und ca. fünf Fusstritte aufgrund der Aussagen der Privatkläger nicht rechtsgenüglich erstellbar. Sodann sei einzig die leichte Schürfung am Kopf des Privatklägers 2 erstellt (act. 36 Rz. 4.5 f.).

2.3 Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit

2.3.1 Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. D1/2/16), die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 (act. D2/1/1; D1/3/2-3) im Recht. Der Beschuldigte wurde im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren mit den Aussagen beider Privatkläger (D1/2/6) konfrontiert. Damit sind sämtliche Aussagen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 147 Abs. 1 StPO verwertbar.

2.3.2 Im Weiteren liegen sachdienliche Beweismittel im Recht, wie die polizeiliche Fotodokumentation (D2/2/2) sowie die Aufnahme des Innenraums des Busses (D1/5/6). Einwendungen gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel wurden keine erhoben (vgl. act. 36). Es ist somit festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind. Gegenteilige Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen.

2.4 Aussagen

a. des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Tatvorwurfs insofern geständig, als dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2023 (D1/2/2) eingestand, gegen einen der Privatkläger mit der Faust tätlich geworden zu sein, denjenigen im Gesicht getroffen zu haben und sich dafür auch entschuldigen würde. Er gab jedoch an sich nicht mehr ganz an den Vorfall erinnern zu können, da er unter dem Einfluss von Alkohol gestanden sei. Zudem sei er im Bus von einem der Privatkläger bedroht und bereits an der Bushaltestelle von beiden Privatklägern angelacht und beleidigt worden. Was die Privatkläger gesagt hätten, wisse er nicht mehr. Angst habe er dabei jedoch keine verspürt. Er könne nicht sagen, weshalb er zugeschlagen habe. Weitere Aussagen wollte der Beschuldigte nicht tätigen.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2024 (D1/2/5) äussert sich der Beschuldigte nicht mehr zum Tatvorwurf. Er gab lediglich

an, stark alkoholisiert gewesen zu sein und ein 6-er Pack Bier und eine Flasche Vodka getrunken zu haben. Die Aussagen der beiden Privatkläger wurden durch den Beschuldigten jedoch als korrekt bezeichnet (D1/2/6 F/A 18 ff.).

b. Aussagen des Privatklägers 2

Im Polizeirapport führt der Privatkläger 2 aus, der Beschuldigte sei an der Bushaltestelle gewesen und habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits schräg angesehen. Sie hätten ihn lediglich angesehen, ihn jedoch weder provoziert noch angesprochen. Sie seien vorne in den Bus eingestiegen und der Beschuldigte hinten. Der Beschuldigte habe danach ständig nach vorne geblickt. Der Privatkläger 3 habe während der Fahrt mehrheitlich auf sein Mobiltelefon gesehen. Als hinter ihnen ein Mobiltelefon geklingelt habe und der Privatkläger 3 deshalb aufgeschaut habe, sei der Beschuldigte nach vorne gekommen und habe den Privatkläger 3 gefragt, was er ihn so ansehe und daraufhin unvermittelt zwei- oder dreimal zugeschlagen. Er denke, er habe den Privatkläger 3 zudem gekickt, als dieser am Boden gelegen sei. Dann habe er sich ihm zugewandt und mit der Faust einmal gegen seinen Kopf geschlagen. Anschliessend sei er in die Russenhock. Der Beschuldigte habe ihn dabei versucht, gegen den Kopf zu treten. Er habe jedoch die ganze Zeit seine Deckung innegehabt und nur leichte Schürfungen am Kopf erlitten (D2/2/1).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger 2 zusammengefasst aus, er sei mit dem Privatkläger 3 an der Bushaltestelle N._____ gewesen, wobei der Beschuldigte ebenfalls dort gewesen sei. Sie seien in den Bus eingestiegen. Als hinter ihnen ein Mobiltelefon geklingelt habe, hätten sie nach hinten geblickt. Der Beschuldigte sei dann von hinten auf sie zugekommen und habe dem Privatkläger 3 einen Schlag versetzt. Danach sei er auf ihn zugekommen und habe mit seinen Füssen etwa drei- bis viermal auf ihn eingetreten (D1/3/3 F/A 12, F/A 17). Er sei daraufhin in die Knie und habe die Füsse des Beschuldigten an seinem linken Oberarm und seinem Kopf gespürt (D1/3/3 F/A 12, F/A 14 f.). Die Kicke seien auf einer Skala von 1-10 bei einer sieben bis acht gewesen (D1/3/3 F/A 16). An der nächsten Bushaltestelle sei der Beschuldigte dann ausgestiegen (D1/3/3 F/A 12). Den Grund sehe er darin, dass sie wegen dem Mobiltelefon nach hinten geblickt hätten und der Beschuldigte sich dadurch angesprochen gefühlt habe (D1/3/3 F/A 18). Es habe aber kein Gespräch stattgefunden (D1/3/3 F/A 20). Die Schläge gegen den Privatkläger 3 seien auf einer Skala von 1-10 sicherlich eine neun gewesen. Er habe dem Privatkläger 3 zwei oder drei Schläge ins Gesicht verpasst, einmal auf den rechten Kiefer, einmal auf den linken Kiefer und auf die linke Schläfe (D1/3/3 F/A 21 f., F/A 23). Hierauf sei der Privatkläger 3 zu Boden gegangen (D1/3/3 F/A 24). Im Gegensatz dazu habe er mit seinen Armen seinen Kopf schützen können. Zudem sei er in die Knie, da er damals Knieprobleme gehabt habe und daher nicht an diesen habe getroffen werden wollen (D1/3/3 F/A 26). Er habe danach Kopfschmerzen, Armschmerzen und einen blauen Fleck auf dem Unterarm gehabt, jedoch keinen ärztlichen Bericht dafür (D1/3/3 F/A 28 f.). Die Kopfschmerzen habe er ca. 10-15 Minuten gehabt, die Armschmerzen bis am nächsten Tag (D1/3/3 F/A 30).

c. Aussagen des Privatklägers 3

Im Polizeirapport führt der Privatkläger 3 aus, den Beschuldigten an der Bushaltestelle gesehen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich durch den Beschuldigten bereits beobachtet gefühlt. Sie hätten jedoch nicht auf seine Blicke reagiert. Sie seien danach in der Mitte des Busses eingestiegen und der Beschuldigte hinten. Er habe lediglich mit dem Privatkläger 2 gesprochen oder in sein Mobiltelefon geblickt. Als ein anderes Mobiltelefon geklingelt habe, habe er aufgesehen. Danach sei der Beschuldigte plötzlich vor ihm gestanden und habe ihn gefragt, wieso er ihn so dumm ansehe. Er sei vollkommen überrascht gewesen und habe gar nicht reagieren können, als der Beschuldigte ihm mit der Faust gegen seinen Kiefer geschlagen habe. Danach sei er auf den Boden gesackt und unten geblieben. Sie hätten den Beschuldigten weder durch Blicke, Gesten noch Worte provoziert (D2/2/1).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger 3 zusammengefasst aus, mit dem Privatkläger 2 an der N._____ in O._____ auf den Bus gewartet zu haben. Der Beschuldigte sei ebenfalls an der Haltestelle gewesen und habe bereits unruhig gewirkt, weshalb sie ein ungutes Bauchgefühl gehabt hätten. Sie hätten ihn kurz angesehen, jedoch weder komisch noch provozierend. Sie seien in der Mitte des Busses eingestiegen, der Beschuldigte hinten. Er habe seine AirPods montiert und Musik gehört bzw. sei am Handy gewesen. Als er ein Klingelton gehört habe, habe er sich nach hinten gedreht und kurz den Blick des Beschuldigten gestreift. Der Beschuldigte sei dann zu ihnen nach vorne gekommen und habe gefragt, warum er ihn so ansehen würde und seine Schulter gepackt. Daraufhin habe er entgegnet, ihn nicht angesehen zu haben. Der Beschuldigte habe jedoch unvermittelt zugeschlagen. Er wisse nicht, ob ein- oder zweimal. Danach sei er auf dem Boden gelegen. Er sei zwar nicht bewusstlos gewesen, habe jedoch nichts mehr mitbekommen (D1/3/2 F/A 15). Einzig, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 habe losgehen wollen, welcher ihn habe schützen wollen, habe er noch mitbekommen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 getreten resp. versucht zu treten, dieser habe die Tritte jedoch abwehren können (D1/3/2 F/A 15, F/A 24). An der nächsten Haltestelle habe der Beschuldigte den Bus verlassen (D1/3/2 F/A 15). Gemäss der Aussage des Privatklägers 2 habe ihn der Beschuldigte ebenfalls versucht zu treten, jedoch könne er sich nicht daran erinnern (D1/3/2 F/A 15, F/A 25). Den Schlag würde er in einer Skala von 1-10 als eine acht oder neun einordnen. Es sei ein harter Schlag mit der Faust auf den Kiefer gewesen und er habe an den Lippen geblutet, diese sei blau angeschwollen. Zudem hätten seine Zähne wehgetan, da bei seiner linken Wange alles offen gewesen sei, wodurch seine Wange angeschwollen sei. Er habe einige Tage einen angeschwollenen Kiefer gehabt. Jedoch habe er keine Bilder der Verletzungen (D1/3/2 F/A 17, F/A 19, F/A 21). Er sei nicht zum Arzt, da in den darauffolgenden Tagen das Gesicht resp. die Wange wieder abgeschwollen sei. Seine Mutter habe ihn in der ersten Nacht jedoch regelmässig geweckt, um zu kontrollieren wie es ihm gehe. Dies auch aufgrund der Gefahr einer allfälligen Gehirnerschütterung (D1/3/2 F/A 22). Der Beschuldigte habe ihn ein- oder zweimal geschlagen, genau wisse er es jedoch nicht, da er nach dem ersten Schlag wie weg gewesen sei (D1/3/2 F/A 18). Er gehe jedoch von zwei Schlägen aus (D1/3/2 F/A 27). Als Grund für den Schlag könne einzig sein, dass sich der Beschuldigte durch die Blicke irgendwie provoziert gefühlt habe. Jedoch würde dies den Vorfall nicht erklären (D1/3/2 F/A 20).

2.5 Fotodokumentation bzw. Videoaufnahmen

2.5.1 Aus der Fotodokumentation (D2/2/2) ist zunächst der Beschuldigte im Bus ersichtlich (Foto 1 und Foto 2). Weiter ist der Beschuldigte im Gang des Busses erkennbar, wie er nach vorne läuft und dem Privatkläger 3 einen Schlag ins Gesicht versetzt (Foto 3 bis Foto 5). Auf dem Foto 6 ist der am Boden sitzende Privatkläger 3 ersichtlich. Schlussendlich ist die Abwehrhaltung des Privatklägers 2 ersichtlich und wie der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 einschlägt (Foto 7 und Foto 8), wobei ebenfalls ein Fusstritt erkennbar ist (Foto 9).

2.5.2 Die Videoaufnahme (D1/5/6) zeigt zunächst den Beschuldigten im hinteren Teil des Busses, wobei dessen Blick in Richtung Mitte gerichtet ist sowie die beiden Privatkläger in der Mitte des Busses, wie sie einander zugewandt sind. Ab Minute 00:16 ist ersichtlich, wie der Privatkläger 3 kurz einen Blick nach hinten wirft. Jedoch ist bis zum Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte nach vorne zu den beiden Privatklägern läuft, keine Interaktion erkennbar. Ab Minute 00:24 ist der Beschuldigte ersichtlich, wie er sich aus dem Sitz in Richtung der Privatkläger bewegt, wobei diese den Beschuldigten erst wahrnehmen, als dieser vor ihnen steht (ca. 00:32). Danach ist eine kurze Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 erkennbar, bevor der Beschuldigte diesem mit der Faust in dessen Gesicht schlägt und der Kopf des Privatklägers 3 nach hinten schnellt (ab 00:35). Danach zeigt die Videoaufnahme, wie der Privatkläger 3 zu Boden sackt und in Minute 00:37 ein weiterer Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers 3 erfolgt.

In der Folge ist der Privatkläger 2 erkennbar, wie er mit dem Beschuldigten interagiert (00:38) und der Beschuldigte sich daraufhin dem Privatkläger 2 zuwendet, wobei er diesem ebenfalls zuerst einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt. Die Videoaufnahme zeigt dabei, wie der Privatkläger 2 dem Schlag leicht ausweichen und sich vom Beschuldigten entfernen kann (ab 00:39). Daraufhin ist ersichtlich, wie der Privatkläger 2 eine Abwehrhaltung einnimmt. Ab Minute 00:47 ist erkennbar, wie der Beschuldigte dem Privatkläger 2 zunächst mindestens drei Faustschläge und daraufhin mindestens drei Fusstritte gegen den Körper versetzt. Am Schluss ist ersichtlich, wie der Beschuldigte den Bus verlässt.

2.6 Zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen

2.6.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. III. 1.7.1) verwiesen werden.

2.6.2 Weiter gilt hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatkläger auszuführen, dass sie als Auskunftspersonen einvernommen wurden und als solche nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB, aber immerhin unter derjenigen von Art. 303 bis 305 StGB aussagten. Sie stellten beide einen Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierten sich als Privatkläger. Jedoch machten sie gegenüber dem Beschuldigten keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend und haben daher aus finanzieller Sicht kein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. In den Aussagen der Privatkläger lassen sich zudem keinerlei Übertreibungen finden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatkläger den Beschuldigten bewusst in ein schlechtes Licht rücken wollten oder ihn zu Unrecht belasten sollten.

2.7 Erstellung Sachverhalt

2.7.1 Unbestrittenermassen hielten sich der Beschuldigte sowie die Privatkläger 2 und 3 am 18. Juli 2023 um ca. 22:11 Uhr bis 22:13 Uhr in der Buslinie … auf, wobei der Beschuldigte den Privatklägern jeweils einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat. Weitere Aussagen zum Sachverhalt macht der Beschuldigte nicht. Insofern ist für die weitere Erstellung des Sachverhalts auf die Aussagen der Privatkläger sowie die Videoaufnahme abzustellen.

2.7.2 Die Aussagen der Privatkläger stimmen in den wesentlichen Punkten überein und lassen ein glaubhaftes Gesamtbild zum Tatablauf erstellen. Zudem enthalten die Aussagen keine Übertreibungen und wirken sachlich. Insbesondere decken sich die Schilderungen mit der Videoaufnahme.

2.7.3 So gab der Privatkläger 2 nicht nur im Polizeirapport, sondern auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 3 zwei oder drei Schläge ins Gesicht versetzt (vgl. D2/2/1; D1/3/3 F/A 21, F/A 23). Weiter gab er an, dass diese Schläge auf einer Skala von 1-10 eine neun gewesen seien (vgl. D1/3/3 F/A 22). Auch der Privatkläger 3 gab an, ein- oder zweimal durch den Beschuldigten geschlagen worden zu sein, wobei er von zwei Schlägen ausgehe (vgl. D1/3/2 F/A 18, F/A 27) und diese Schläge auf einer Skala von 1-

10 eine neun gewesen seien (vgl. D1/3/2 F/A 17). Insofern lassen sich die zwei heftigen Faustschläge gegen den Privatkläger 3 rechtsgenüglich erstellen. Dies wird zudem durch die Videoaufnahme untermauert. Die Heftigkeit des Schlages wird auch durch die Videoaufnahme ersichtlich, in welcher erkennbar ist, wie der Kopf des Privatklägers 3 nach dem ersten Schlag richtiggehend nach hinten schnellt.

2.7.4 In Bezug auf die Verletzungen des Privatklägers 3 liegen zwar weder Bilder, noch Arztberichte vor. Jedoch lassen sich diese durch dessen Aussagen rechtsgenügend erstellen. Der Privatkläger 3 gibt glaubhaft an, an der Lippe geblutet zu haben, was auch durch den Polizeirapport (D2/2/1) untermauert wird, welcher von einer leicht aufgeplatzten Lippe spricht. Im Zusammenhang mit einer solchen Verletzung ist auch die durch den Privatkläger 3 geltend gemachte blau angeschwollene Lippe nachvollziehbar. Auch die weiteren Verletzungen des Privatklägers 3 sind mit zwei heftigen Schlägen gegen das Gesicht bzw. den Kiefer vereinbar. Eindrücklich wird dies durch die Aussage untermauert, die Mutter habe den Privatkläger 3 in der ersten Nacht regelmässig geweckt (vgl. D1/3/2 F/A 22).

2.7.5 Beim Tatvorwurf in Bezug auf den Privatkläger 2 gab der Privatkläger 3 an, lediglich mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 losgegangen sei, welcher die Tritte jedoch habe abwehren können (vgl. D1/3/2 F/A 15, F/A 24). Daher ist für diesen Teil der Sachverhaltserstellung grösstenteils auf die Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen, welcher angab, durch den Beschuldigten mit der Faust einmal gegen den Kopf geschlagen worden zu sein. Weiter habe der Beschuldigte versucht, gegen seinen Kopf zu treten. Der Beschuldigte habe drei- bis viermal auf ihn eingetreten. Er habe sich jedoch mit seinen Armen und Beinen schützen können. In der Videoaufnahme wird deutlich, wie der Beschuldigte in einer Art (Box-)Kampfhaltung gegenüber dem Privatkläger 2 gestanden ist und diesen zuerst mindestens drei Mal mit den Fäusten geschlagen hat, bevor er mit seinen Beinen bzw. Füssen gegen den Körper desselben kickte. Ebenfalls kann die durch den Privatkläger 2 geschilderte Abwehrhaltung entnommen werden. Insofern ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrere Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers 2 sowie mindestens drei Fusstritte gegen den Körper desselben ausgeteilt hat.

2.7.6 Bezüglich der Verletzungen des Privatklägers 2 liegen Bilder sowie dessen Aussagen vor. Mit den vorhandenen Beweismitteln lassen sich die Verletzungen, entgegen der Meinung der Verteidigung, erstellen. Der Privatkläger 2 gab glaubhaft an, eine leichte Schürfung am Kopf erlitten zu haben. Diese leichte Schürfung wird auch in der Fotodokumentation ersichtlich (D2/2/2 Foto 11/12). Weiter gab er an, nach dem Vorfall Kopfschmerzen, Armschmerzen und einen blauen Fleck am Unterarm gehabt zu haben. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, an den Ausführungen des Privatklägers 2 zu zweifeln. Die mehrfachen Schläge gegen den Kopf sowie die Tritte gegen den Körper des Privatklägers 2 sind geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen.

2.7.7 Aufgrund des Gesagten verbleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der vorgebrachte Sachverhalt so ereignet hat, weshalb der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt gelten kann.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1)

1.1. Die Anklagebehörde würdigt den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und begründet dies damit, dass zwar keine schwere Schädigung resultiert und damit der Taterfolg nicht eingetreten bzw. der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt worden sei. Allerdings habe der Beschuldigte aufgrund des Faustschlages gegen den Kopf sowie des Trittes in die Bauchgegend des Privatklägers 1 den entscheidenden und "geeigneten" Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und diese zumindest in Kauf genommen.

1.2. Die Verteidigung sieht in der Tat eine vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Sie begründet dies damit, dass die Tathandlungen den Privatkläger 1 objektiv nur leicht und nicht schwer verletzt hätten. Weiter habe der Beschuldigte es nicht für möglich gehalten, dass er mit seinem Faustschlag den Privatkläger 1 theoretisch schwer hätte verletzen können. Zudem habe der Beschuldigte nicht mit einem unkontrollierten Sturz des Privatklägers 1 rechnen müssen, weshalb der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei (vgl. act. 36).

1.3. Anwendbares Recht

1.3.1. Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259). Diese Strafrechtsrevision sieht namentlich Verschärfungen der Strafdrohungen bei Körperverletzungsdelikten vor. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

1.3.2. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 25. Juni 2023. Der Strafrahmen für schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 23. Juni 1989 liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe, während der Strafrahmen nach Art. 122 Abs. 1 StGB in der neuen Fassung zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt. Das alte Recht ist demnach das mildere, weshalb der vorliegende Vorfall nach altem Recht zu beurteilen ist.

1.4. Objektiver und subjektiver Tatbestand

1.4.1. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB begeht u.a., wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Donatsch, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art. 22). Ein Versuch setzt weiter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; dabei genügt Eventualvorsatz (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehrer, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 136). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1). Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers (Urteil BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2; Urteil BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3).

1.4.2. Den medizinischen Akten des Privatklägers 1 ist zu entnehmen, dass dieser eine Kontusion des Mittelgesichts rechtsseitig und eine Schädelprellung mit Zahnlockerung der Dentes 12 und 43 sowie eine rechtsseitige Schwellung der Ober- und Unterlippe erlitten hat. Die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen führten nachweislich zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr. Der Taterfolg – also eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB – ist damit unbestritten nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Auch unbestritten und angesichts der nachgewiesenen Verletzungen des Privatklägers 1 offensichtlich ist, dass "lediglich" – aber immerhin – der Taterfolg einer einfachen Körperverletzung eingetreten ist. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

1.4.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 unvermittelt einen Faustschlag in dessen Gesicht versetzt hat, woraufhin dieser unkontrolliert zu Boden stürzte. Als der Privatkläger 1 bereits wehrlos am Boden lag, führte der Beschuldigte einen Tritt in dessen Bauchgegend aus. Insofern hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und es hätte sicherlich auch im Bereich des Möglichen liegen können, dass der Privatkläger 1 durch diesen Schlag bzw. den unkontrollierten Sturz sowie den Tritt in die Bauchgegend eine schwere, eventuell sogar lebensgefährliche Verletzung davon trägt. Allerdings darf – wie soeben ausgeführt – nicht alleine aufgrund der bestehenden Möglichkeit einer schweren Körperverletzung auch auf die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden. Jedoch kann ein Schlag gegen den Kopf eines Menschen und insbesondere ein harter, heftiger Faustschlag mitten ins Gesicht zu einer schweren Körperverletzung führen (vgl. BGer 6B_759/2021 vom

16.12.2021 E. 1.3.1). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kopfregion allgemein um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion gravierende Folgen nach sich ziehen können. Eine massive Einwirkung auf die obere Kopfhälfte, die Schläfen oder den Hinterkopf kann rasch zu einer Verletzung des Gehirns führen, bei welchem es sich um eines der zentralsten und wichtigsten Organe des Menschen handelt. Daneben besteht immer auch die Gefahr eines unkontrollierten Zu-Boden-Gehens des Opfers, wobei durch einen Aufprall des Kopfes ebenfalls schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen resultieren können. Es entspricht damit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schläge gegen den Kopf des Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können.

Ein unerwarteter Faustschlag, wie vorliegend, kann demnach zu schweren Verletzungen führen. Insbesondere wurde der Privatkläger 1 durch den Schlag ins Gesicht überrascht. Er hatte keine Möglichkeit eine Verteidigungshaltung einzunehmen und den Schlag abzuwehren. Somit war der Privatkläger 1 ohne Abwehrchancen und dem Beschuldigten schutzlos ausgeliefert. Bereits der eine Schlag ins Gesicht des Privatklägers 1, bei welchem es sich um einen erwachsenen, körperlich gesunden Mann mit robustem Körperbau handelt, führte zu dessen Sturz auf den Boden. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dem Privatkläger 1 körperlich hätte unterlegen sein sollen.

Zudem räumte der Beschuldigte ein, dass Tritte gegen den Kopf oder den Oberkörper eines Menschen grundsätzlich sehr gefährlich sein können (vgl. D1/2/5 F/A 23; D1/2/6 F/A 22 f.). Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass sich sein Vorsatz auf einfache Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seines Schlages dosiert hätte. Der Beschuldigte hat bewusst mit Wucht und voller Kraft dem unvorbereiteten Privatkläger 1 einen Faustschlag in dessen Gesicht versetzt und ebenfalls einen heftigen Fusstritt in dessen Bauchbereich. Der Beschuldigte hat zudem selbst ausgesagt, durch Alkoholkonsum jeweils aggressiv zu werden (D1/2/5). Es erscheint daher glaubhaft, dass er wohl aggressiv war und sich nicht mehr unter Kontrolle hatte, weshalb er das Verletzungsrisiko weder hätte steuern noch kalkulieren können. Auch musste dem Beschuldigten bekannt sein, dass ein unvermittelter Faustschlag direkt ins Gesicht einer Person und damit einhergehend ein unkontrollierter Sturz und der weitere Tritt in den Bauchbereich schwerwiegende, anhaltende Verletzungen zur Folge haben könnte. Dies insbesondere angesichts der bereits einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigen in Deutschland, bei welchen er wegen Körperverletzung, teilweise gefährlicher Körperverletzung, rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. D1/10/7). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart verwerflich, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger 1 lebensgefährliche oder anderweitig bleibende, schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB zuzufügen. Dass effektiv keine schlimmeren Verletzungen eingetreten sind, ist einzig dem Zufall zu verdanken.

Den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden (vgl. act. 36 Rz. 3.5). Insbesondere erscheint es realitätsfremd, dass der Beschuldigte vor seinem Faustschlag das Geländer hinter dem Privatkläger 1 bemerkt haben und sich dabei Überlegungen zu einem allfälligen Sturz des Privatklägers 1 gemacht haben soll bzw. davon ausgegangen ist, dass aufgrund des Geländers kein unkontrollierter Sturz und damit einhergehend, keine schweren Verletzungen möglich sind. Das gleiche gilt in Bezug auf den Turnsack auf dem Rücken des Privatklägers 1, wobei hier insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass ein allfälliger Inhalt eines Turnsackes ebenfalls zu einer schweren Verletzung führen könnte.

Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Das Vorgehen des Beschuldigten war zumindest geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Die Voraussetzungen von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung sind im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB erfüllt.

1.4.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 (Dossier 2/2)

2.1. Die Anklagebehörde würdigt den Sachverhalt gemäss Dossier 2/2 zum Nachteil des Privatklägers 3 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und begründet dies damit, dass bei Blut eine Körperverletzung vorliege.

2.2. Die Verteidigung sieht in dem einmal ausgeführten Faustschlag und der dadurch erlittenen leichten Verletzung an der Lippe eine Tätlichkeit, eventualiter eine einfache Körperverletzung und begründet dies wie folgt: Der Beschuldigte habe mit seinen Handlungen keine einfache Körperverletzung beabsichtigt oder in Kauf genommen. Er habe auch solche Verletzungen nicht für möglich gehalten oder in Kauf genommen. Zudem seien keine Indizien ersichtlich, dass der Beschuldigte überhaupt gewollt habe, dass sich die Privatkläger verletzen würden. Vielmehr sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Privatkläger lediglich – nach dem von ihm empfundenen Provokationen – habe in die Schranken weisen wollen. Ebenfalls sei aus den Videoaufnahmen ersichtlich, dass die Tritte nicht gezielt und/oder heftig ausgeführt worden seien und es eher so wirke, als ob der Beschuldigte die Privatkläger nicht habe treffen wollen (vgl. act. 36).

2.3. Objektiver und subjektiver Tatbestand

2.3.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die einfache Körperverletzung setzt eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Sinne einer einfachen Körperverletzung ist dann anzunehmen, wenn die zugefügten inneren oder äusseren Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies ist beispielsweise bei einfachen Knochenbrüchen oder Hirnerschütterungen der Fall. Eine körperliche Beeinträchtigung besteht aber auch dann, wenn Quetschungen, Blutergüsse oder Schürfungen nicht innerhalb kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Nicht notwendig ist, dass die körperliche Beeinträchtigung eine ärztliche Behandlung erfordert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Die Beeinträchtigung muss aber über das Mass einer kurzen Störung des Wohlbefindens hinausgehen (BGE 103 IV 65, E. II. 2c).

Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25), zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen (BGE 127 IV 59), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004), einen Faustschlag auf die Stirn, der zur Anschwellung der Augen und der Stirn führte (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.4), eine schmerzhafte Prellung des Unterkiefers, welche eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.3), Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut (Urteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3), einen Faustschlag in das Gesicht, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf sowie Nase führte (Urteil 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.4) und zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, die eine leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell sowie eine kleine Schleimhautplatz wunde an der Oberlippe bewirkten (Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4.2), als einfache Körperverletzungen eingestuft. Dagegen ist ein Faustschlag als Tätlichkeit zu qualifizieren, wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE 117 IV 17 E. cc = Pr 81 Nr. 144). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (vgl. ROTH/BERKEMEIER, BSK StGB, Art. 123 N 6 mit Verweisen). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, Art. 126 N 5.).

2.3.2. Bezüglich des Kriteriums der Erfordernis einer Behandlung und des Kriteriums der Heilungszeit ist festzuhalten, dass der Privatkläger 3 nach dem Vorfall an

den Lippen geblutet hatte, welche auch blau angeschwollen waren. Zudem haben ihm seine Zähne wehgetan, da bei seiner linken Wange alles offen gewesen ist, wodurch auch seine Wange angeschwollen war. Weiter hat er einige Tage einen angeschwollenen Kiefer gehabt. Zwar ging der Privatkläger 3 nicht zum Arzt, jedoch gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme glaubhaft an, dass ihn seine Mutter in der ersten Nacht regelmässig geweckt habe, um seinen Gesundheitszustand zu kontrollieren insb. aufgrund einer allfälligen Gehirnerschütterung (vgl. D1/3/2 F/A 22). Somit zogen die Verletzungen eine gewisse Heilungszeit nach sich, wenn auch nur eine kurze. Somit ist nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen, sondern auf die gesamten Umstände der Tat abzustellen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 völlig grundlos die rechte Faust ohne Vorwarnung unvermittelt gegen den Kiefer schlug und dessen Kopf dadurch ruckartig nach Hinten geschleudert wurde. Nach einem zweiten Faustschlag sackte der Privatkläger 3 in sich zusammen und blieb am Boden liegen, wobei er nichts mehr mitbekommen hat. Der Schlag wies somit eine gewisse Härte auf. Sodann konnte der Beschuldigte nicht einschätzen, welche Verletzungen er genau mit seinem Faustschlag bewirkt. Insgesamt überschreiten die Verletzungen das Mass eines bloss vorübergehenden Missbehagens. Auch wenn die objektiven Verletzungsfolgen als eher leicht zu qualifizieren sind, ist die Grenze zur Tätlichkeit überschritten. Aufgrund der erwähnten Umstände ist in objektiver Hinsicht der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.3.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt; wobei Eventualvorsatz genügt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehrer, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 136). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1). Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3).

Der Beschuldigte wusste, dass Schläge gegen den Kopfbereich zu (schweren) Schäden führen können, da er bereits mehrfach wegen Körperverletzungen verurteilt wurde. Es ist daher realitätsfremd, dass der Beschuldigte Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, wie durch die Verteidigung vorgebracht, nicht für möglich gehalten haben soll oder der Beschuldigte den Privatkläger 3 gar nicht hat verletzen wollen (vgl. act. 36 Rz. 5.3). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 3 gezielt und aus nächster Nähe seine Faust gegen den Kopfbereich. Entsprechend ist auf den Willen des Beschuldigten, den Privatkläger 3 am Kopf zu treffen, zu schliessen. Dabei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass sich der Privatkläger 3 verletzt. Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben.

2.3.4. Zwar gab der Beschuldigte zu Beginn an, die beiden Privatkläger hätten ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht, was nicht erstellt ist und wofür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Dies würde jedoch in keiner Weise das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere, da der Beschuldigte selbst angab, keine Angst vor den Privatklägern gehabt zu haben. Auch die Ausführungen der Verteidigung, der Beschuldigte habe vielmehr die beiden Privatkläger lediglich in die Schranken weisen wollen (vgl. act. 36 Rz. 5.3 S. 18), rechtfertigt das an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten in keinster Weise. Insofern liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 (Dossier 2/2)

3.1. Die Anklagebehörde würdigt den Sachverhalt gemäss Dossier 2/2 zum Nachteil des Privatklägers 2 als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und begründet dies damit, dass Schläge gegen den Kopf immer als versuchte Körperverletzung zu taxieren seien, da es sich dabei um ein höchst sensibles Körperteil handle.

3.2. Die Verteidigung sieht im leichten Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 2 und die daraus resultierende leichte Schürfung an der Stirn eine Tätlichkeit und begründet dies wie folgt: Es sei nur ein Schlag ins Gesicht des Privatklägers 2 erfolgt, welcher dadurch geringfügig verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe dadurch mit seinen Handlungen keine einfache Körperverletzung beabsichtigt oder in Kauf genommen. Er habe auch solche Verletzungen nicht für möglich gehalten oder in Kauf genommen. Zudem seien keine Indizien ersichtlich, dass der Beschuldigte überhaupt gewollt habe, dass sich der Privatkläger 2 verletzen würde. Vielmehr sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Privatkläger lediglich – nach dem von ihm empfundenen Provokationen – habe in die Schranken weisen wollen. Ebenfalls sei aus den Videoaufnahmen ersichtlich, dass die Tritte nicht gezielt und/oder heftig ausgeführt worden seien und es eher so wirke, als ob der Beschuldigte die beiden Privatkläger nicht habe treffen wollen (vgl. act. 36).

3.3. Objektiver und subjektiver Tatbestand

3.3.1. Für den objektiven Tatbestand kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. IV. 2.3) verwiesen werden.

3.3.2. Den Ausführungen des Privatklägers 2 ist zu entnehmen, dass er eine leichte Schürfung am Kopf, Kopfschmerzen, Armschmerzen sowie einen blauen Fleck am Unterarm davontrug, wobei die Kopfschmerzen rund 10-15 Minuten andauerten und die Armschmerzen bis am nächsten Tag. Die Schürfung ist als so harmlos zu qualifizieren, dass sie in kürzester Zeit ausgeheilt. Auch die weiteren erlittenen physischen Beeinträchtigungen stellen in objektiver Hinsicht keine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, sondern blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB dar. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob eine versuchte einfache Körperverletzung vorliegt.

3.3.3. In Bezug auf den Versuch kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. IV. 1.4.1) verwiesen werden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass heftige Faustschläge im Kopfbereich – selbst wenn das Opfer sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).

Aufgrund des vorstehend ermittelten Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte mit seinen Faustschlägen in das Gesicht sowie seinen Fusstritten gegen den Körper des Privatklägers 2 zweifellos physische Schädigungen bewirken wollte, die über bloss harmlose Kratzer oder Quetschungen hinausgehen, was objektive Tatbestandsvoraussetzung von Art. 123 StGB bildet (vgl. OFK STGB-Donatsch, 21. Aufl. 2022, Art. 123 N 3 m. H.).

Ein Schlag gegen den Kopf ist geeignet, eine nicht unerhebliche Verletzung zu verursachen. Mehrere Schläge auf den oberen Körperbereich, sind sodann geeignet, eine Rippenprellung zu verursachen. Der Schlag gegen den Kopf des Privatklägers 2 sowie die weiteren Faustschläge und mehreren Fusstritte waren somit klar geeignet, eine über harmlose, vorübergehende Beeinträchtigungen hinausgehende Verletzung zu verursachen. Das Verhalten des Beschuldigten beinhaltet ein hohes Risiko einer Verletzung des Opfers. Ebenfalls kann nicht argumentiert werden, der Beschuldigte hätte den Privatkläger 2 gar nicht treffen wollen (vgl. act. 36 Rz. 5.3 S. 18). Dass die Verletzungen des Privatklägers 2 trotz der kraftvollen Schläge bzw. Tritte nicht gravierender waren, liegt einzig daran, dass dieser eine Abwehrhaltung einnehmen konnte, um die Schläge bzw. Tritte abzuwehren. Zudem musste dem Beschuldigten klar sein, dass Schläge gegen den Kopfbereich zu (schweren) Schäden führen können, da er bereits mehrfach wegen Körperverletzungen verurteilt wurde. Der Beschuldigte nahm somit zumindest billigend in Kauf, dass sich der Privatkläger 2 verletzt. Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben.

3.3.4. Bezüglich der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. IV. 2.3.4) verwiesen werden. Insofern liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Strafzumessungsregeln

1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe. Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zu ergänzen ist, dass die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen nur erfüllt sind, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.).

1.3. Das bedeutet konkret, dass das Gericht zunächst (zumindest gedanklich) für jedes Delikt eine hypothetische Einzelstrafe bilden muss, denn erst dadurch kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217, E. 3.5.3 und E. 4.1). Bei der Festlegung der (hypothetischen) einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und E. 4.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Demgegenüber kann es sich bei der Bestimmung der Täterkomponente – also der Faktoren, welche keinen Bezug zur konkreten Tat haben, sondern allein von der Persönlichkeit des Täters abhängen – rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

1.4. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Das Verschulden wird einerseits nach objektiven Kriterien (sog. „objektive Tatschwere“), nämlich nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien (sog. „subjektive Tatschwere“), nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden. Neben dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (sog. „Täterkomponente“) sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 11 ff.). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).

1.5. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2/2) sowie der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2/2) schuldig gemacht. Mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren stellt die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1 vorliegend die schwerste Tat dar. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Vorliegend ist zunächst die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens und anschliessend (hypothetische) Einzelstrafen für die anderen Delikte festzulegen und Erstere gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gleichartigen Einzelstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2. Wahl der Sanktionsart

2.1. Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Zudem sind für die Wahl der Sanktionsart immer ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend (MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, § 12, Rz. 562 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3 sowie BGE 134 IV 82 E. 4.1). So darf insbesondere eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 sowie 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; siehe auch Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB180055 vom 10. März 2020 Erw. IV.3.).

2.2. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe kommt für die versuchte schwere Körperverletzung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Auch für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie die versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die mehrfache Tatbegehung sowie die teilweise einschlägigen Vorstrafen in Deutschland lassen annehmen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Für diese Delikte erscheint es daher angemessen, die gleiche Sanktionsart, eine Freiheitsstrafe, auszufällen.

3. Konkrete Strafzumessung für die versuchte schwere Körperverletzung

3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer schweren Körperverletzung vorliegt, d.h. der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung nicht erstellt wurde. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Anschliessend muss dass Gericht anhand der konkreten Annährung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen.

3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne jegliche Planung dem Privatkläger 1 einen Schlag gegen den Kopf versetzte und damit gegen eine besonders sensible Körperstelle. Der Faustschlag erfolgte spontan und mit einer gewissen Heftigkeit. Damit schuf der Beschuldigte ein erhebliches Risiko für schwere oder lebensgefährliche Verletzungen. Durch die Unvermitteltheit des Schlages war der Privatkläger 1 zudem nicht auf den Schlag vorbereitet und hatte damit keine Chance zu dessen Abwehr. Den Blick hatte der Privatkläger 1 in diesem Moment vom Beschuldigten abgewendet. Hierdurch manifestierte der Beschuldigte ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit, eine hohe Gewaltbereitschaft sowie angesichts des für den Privatkläger 1 unerwarteten Handelns ein durchaus erhebliches Mass an Heimtücke. Das objektive Tatverschulden ist in Würdigung der vorgenannten Umstände als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 48 Monaten erscheint angemessen.

3.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte ohne jegliches Motiv und liess seinen Aggressionen freien Lauf. Er zeigte ein besonders verwerfliches Vorgehen, welches von erheblicher krimineller Energie zeugt. Der Beschuldigte war zwar alkoholisiert, sich allerdings bewusst, was er tat. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und damit eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 1 bewusst herbeiführen wollte. Er nahm diese mit seinem Handeln allerdings in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich, wobei davon auszugehen ist, dass er durchaus in Verletzungsabsicht handelte.

Gemäss dem forensisch-psychiatrischen (Akten-)Gutachten von Dr. med. P._____ vom 13. Juli 2024 (D1/7/17) besteht beim Beschuldigten ein begründeter Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen (ICD-10: Z73.1) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). Gemäss Gutachter bestand für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zwar keine Reduktion der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht, jedoch eine motivationsbezogene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Zusammenfassend geht der Gutachter in Anbetracht der vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit und der leicht geminderten Steuerungsfähigkeit von einer im leichten Grad verminderten Schuldfähigkeit aus (D1/7/17 S. 18). Den Ausführungen der Verteidigung zu einer allfälligen mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit bzw. des hohen alkoholisierten Zustands des Beschuldigten (vgl. act. 36 Ziff. 2.2-2.3 S. 20) ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Alkoholabhängigkeit jeweils regelmässig und in erheblichem Mass Alkohol konsumiert hat. Der Zustand des Alkoholeinflusses war ihm daher nicht unbekannt. Zudem wusste der Beschuldigte selbst am Besten um die Gefahr, dass er im Rauschzustand zu Aggressionshandlungen neigt. Wenn er daher unbekümmert um dieses Risiko gleichwohl übermässig Alkohol konsumiert und in diesem Zustand eine Straftat begeht, kann dieser Umstand zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist folglich gestützt auf das Gutachten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit etwas zu relativieren, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 32 Monate führt.

3.4. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger 1 von der vollendeten versuchten schweren Körperverletzung keine lebensbedrohlichen Verletzungen davontrug, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Der Privatkläger 1 wurde nicht lebensgefährlich verletzt und erlitt keine bleibenden Verletzungen. Der Beschuldigte hat die Tathandlung jedoch zu Ende geführt und es ist letztlich dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sich der Privatkläger 1 durch den Schlag bzw. den Tritt und den Sturz nicht schwer verletzte. Jedoch waren die Verletzungen des Privatklägers 1 weit weg vom tatbestandsmässigen Erfolg, weshalb eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 24 Monate diesem Strafminderungsgrund Rechnung trägt.

3.5. Insgesamt bewegt sich das Verschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie dem Versuch im unteren Drittel des Strafrahmens. Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint daher eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

4. Konkrete Strafzumessung für die einfache Körperverletzung

4.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unvermittelt zwei heftige Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers 3 ausführte und damit gegen eine besonders sensible Körperstelle. Das Schädigungspotential derartiger Schläge ist grundsätzlich hoch. Die dem Privatkläger 3 zugefügten Verletzungen sind denn auch von einer gewissen Intensität. Der Beschuldigte agierte aus niederen Beweggründen, wollte er den Privatkläger 3 wegen einer Nichtigkeit (einer vermeintlichen Drohung) abstrafen. Es handelt sich um einen Akt roher Gewalt. Der Privatkläger 3 war auf den Schlag nicht vorbereitet und hatte dementsprechend keine Möglichkeit, diesem auszuweichen oder diesen abzuwehren. Jedoch blieb es bei leichten Verletzungen. Zu berücksichtigen gilt weiter, dass es sich beim Privatkläger 3 um ein zufälliges Opfer handelte. Das objektive Tatverschulden ist in Würdigung der vorgenannten Umstände angesichts des Strafrahmens und anderer denkbarer Verletzungshandlungen als leicht zu qualifizieren, wobei eine Strafe von 10 Monaten angemessen erscheint.

4.2. Aus subjektiver Sicht ist wiederum kein Motiv ersichtlich. Der Beschuldigte hat jedoch nur eventualvorsätzlich gehandelt und die Tat war nicht geplant. Dennoch zeugt das Verhalten des Beschuldigten von krimineller Energie. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass er den Privatkläger 3 absichtlich verletzten wollte, nahm er es dennoch in Kauf, dem Privatkläger 3 Verletzungen und Schmerzen zuzufügen. Einen Grund für diese Tat, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Selbst wenn – wie durch den Beschuldigten vorgebracht (vgl. D1/2/2) – dem körperlichen Angriff vermeintlich eine Provokation durch einen der Privatkläger vorausgegangen wäre, wäre eine solche Reaktion völlig unverhältnismässig gewesen. Analog zur versuchten schweren Körperverletzung ist eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. V. 3.3). Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere leicht zu mindern, was zu einer Reduktion der Strafe auf

6 Monate führt.

5. Konkrete Strafzumessung für die versuchte einfache Körperverletzung

5.1. Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt zu erheben. Erst nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt.

5.2. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der "Angriff" einseitig vom Beschuldigten ausging. Er übte mehrere Faustschläge gegen den Kopf sowie Fusstritte gegen den Körper des Privatklägers 2 aus. Der Privatkläger 2 konnte sich gegen diese Schläge schützen und diese grösstenteils abwehren. Die Verletzungen blieben daher in einem unteren Rahmen, weshalb lediglich ein Versuch vorliegt. Die Abwehrhaltung des Privatklägers 2 ermöglichte es dem Beschuldigten jedoch, mehrmals ungehindert auf den in diesem Moment wehrlosen Privatkläger 2 einzuschlagen. Das objektive Tatverschulden ist in Würdigung der vorgenannten Umstände und anderer denkbarer Verletzungshandlungen als leicht zu qualifizieren. Eine Strafe von 10 Monaten erscheint angemessen.

5.3. Aus subjektiver Sicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte und die Tat nicht geplant war. Jedoch zeugt das Verhalten des Beschuldigten von krimineller Energie. Einen Grund, der den Beschuldigten dazu bewegt haben könnte, die Fäuste und Tritte gegen den Privatkläger 2 einzusetzen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Selbst wenn – wie durch den Beschuldigten vorgebracht (vgl. D1/2/2) – dem körperlichen Angriff vermeintlich eine Provokation durch einen der Privatkläger vorausgegangen wäre, wäre eine solche Reaktion völlig unverhältnismässig gewesen. Analog zur versuchten schweren Körperverletzung ist eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. V. 3.3). Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere leicht zu mindern, was zu einer Reduktion der Strafe auf 6 Monate führt.

5.4. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger 2 keine Verletzungen davontrug, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Der Privatkläger 2 erlitt lediglich eine leichte

Schürfung am Kopf, Kopfschmerzen, Armschmerzen sowie einen blauen Fleck am Unterarm, wobei die Kopfschmerzen rund 10-15 Minuten andauerten und die Armschmerzen bis am nächsten Tag. Der Beschuldigte hat die Tathandlung jedoch zu Ende geführt und es ist letztlich dem Abwehrverhalten des Privatklägers 2 zu verdanken, dass er sich durch die Schläge und Tritte nicht mehr verletzte. Die Verletzungen des Privatklägers 2 waren weit weg vom tatbestandsmässigen Erfolg, weshalb eine Reduktion der Strafe auf 4 Monate diesem Strafminderungsgrund Rechnung trägt.

6. Asperation und konkrete Strafe

Die gleichartigen Strafen für die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung sowie die versuchte einfache Körperverletzung sind in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Ausgehend von der schwersten Tat (versuchte schwere Körperverletzung), für welche eine Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen ist, ist die Strafe für die einfache Körperverletzung mit 4 Monaten zu asperieren. Die versuchte einfache Körperverletzung ist mit 2 Monaten zu asperieren. Insgesamt erscheint vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

7. Täterkomponente

7.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.)

7.1.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten lässt sich aus den Akten folgendes entnehmen: Der Beschuldigte ist am tt. April 1999 in Q._____ in K._____ (DE) geboren (D1/2/5 F/A 96) und hat eine jüngere Schwester, mit welcher er nach der Trennung bzw. Scheidung seiner Eltern bei seiner Mutter sowie seinen Grosseltern lebte. Er hat in Deutschland die regulären Schulen besucht und schloss die Hauptschule ab. Mit zehn Jahren wurde bei ihm die Diagnose ADHS gestellt und er bekam das Medikament Ritalin. Aufgrund dessen kam der Beschuldigte ins Jugendheim und erhielt bis zu seinem 12. resp.

13. Lebensjahr Erziehungshilfe. Ab dem 13. resp. 14. Lebensjahr wurde der Beschuldigte kriminell, weshalb er vom Gericht aus 200 Sozialstunden leisten musste. Mit 18 Jahren kam er zum ersten Mal ins Gefängnis. Zudem musste er während seiner Zeit im Gefängnis den Todesfalls seines Grossvaters hinnehmen. Zusammengefasst kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten festgehalten werden, dass sich diese in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten als leicht strafmindernd auswirken.

7.1.2. Der deutsche Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 10. November 2023 (act. D1/10/7) weist in Deutschland fünf (teilweise) einschlägige Vorstrafen auf. Das Rechtssystem in Deutschland ist mit jenem in der Schweiz vergleichbar, weshalb diese straferhöhend ins Gewicht fallen. Den Ausführungen der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte bewusst geworden sei, seine Alkoholsucht sowie seine übrigen Erkrankungen in den Griff zu bekommen, kann nicht gefolgt werden. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Selbst der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe in Deutschland hatte den Beschuldigten nicht zu einem Umdenken gebracht. Diesem Verfahren entzog sich der Beschuldigte sodann gänzlich und blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, was wiederum gegen die Einsichtigkeit des Beschuldigten spricht. Die Vorstrafen wirken sich somit straferhöhend aus, wobei eine Erhöhung um 8 Monate angemessen erscheint.

7.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd.

Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich der Delikte zwar teilweise ein Geständnis ablegte, wobei ihm aufgrund der überwiegend erdrückenden Beweislast mehrheitlich auch keine echte Alternative offen

stand. Insbesondere hat der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchungen in Bezug auf Dossier 1 zunächst gänzlich und teilweise mehrfach bestritten, im Bus zwischen dem Bahnhof M._____ und Bahnhof L._____ unterwegs gewesen zu sein (D1/2/1 F/A 10) und den Privatkläger 1 geschlagen zu haben (D1/2/1 F/A 5; F/A 13, F/A 18, F/A 24, F/A 27, F/A 34). Erst auf Vorhalt der Aufnahmen aus dem Bus kreiste der Beschuldigte auf dem Fotobogen sich selbst ein (D1/2/1 F/A 11 und F/A 12). Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2024 lediglich an, der Vorwurf würde laut Videobeweis stimmen, jedoch könne er sich aufgrund seines Alkoholkonsums nicht genau daran erinnern (D1/2/5 F/A 9). Erst auf Nachfrage, ob er sich erinnern könne, jemanden geschlagen zu haben, erklärte der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne (D1/2/5 F/A 13). Hinsichtlich Dossier 2/2 gab der Beschuldigte zwar von Beginn weg zu, die Privatkläger geschlagen zu haben (vgl. D1/2/2 F/A 11 ff.), jedoch gab er zu Protokoll, dies aufgrund einer Drohung der Privatkläger getan zu haben (vgl. D1/2/2 F/A 6 ff.). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass eine echte Auseinandersetzung mit seinen Taten zu fehlen scheint und die Tendenz besteht, die Schwere der Straftaten herunterzuspielen, was sich beispielsweise anhand seiner Angaben hinsichtlich einer behaupteten Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums oder seiner schweren Zeit, manifestiert. Der Beschuldigte gab zwar mehrfach Reuebekundungen zu Protokoll und hat sich persönlich bei den Privatklägern entschuldigt (D1/2/5 F/A 18, F/A 85; D1/2/6 F/A 18 ff.). Es bestehen jedoch nicht unbeträchtliche Zweifel an der Authentizität der Reuebekundungen des Beschuldigten. Das Nachtatverhalten ist deshalb insgesamt mit einer Strafminderung von lediglich zwei Monaten zu berücksichtigen.

7.3. Damit ist die Einsatzstrafe von 30 Monaten aufgrund täterbezogener Komponenten auf 36 Monate zu erhöhen.

8. Auszufällende Strafe

In Würdigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 36 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1), die einfache Körperverletzung (Dossier 2/2) sowie die versuchte einfache Körperverletzung (Dossier 2/2) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

VI. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet.

2. Ein vollumfänglicher Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist vorliegend nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Legt das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren fest, kann es den Vollzug dieser Freiheitsstrafe jedoch teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der teilbedingte Vollzug setzt voraus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB) gegeben sind (vgl. BGE 134 IV I E. 5.3.3 und 5.5.1, m.w.H.). Die wesentliche Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist die begründete Aussicht auf Bewährung. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2.1).

3. Der Beschuldigte weist im relevanten Zeitraum (5 Jahre vor der Tat) in der Schweiz zwar keine einschlägigen Vorstrafen auf (D1/10/1), jedoch in Deutschland, wobei er teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (D1/10/7). Er blickt damit bereits seit jungen Jahren auf eine kriminelle Laufbahn zurück und verbüsste in Deutschland mehrfach Strafen, womit er eine Unbelehrbarkeit aufweist. Weiter kann auf das Gutachten vom 29. Juli 2024 verwiesen werden, in welchem dem Beschuldigten ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für Gewaltdelinquenz attestiert wurde (D1/717 S. 21). Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten in einem engen Zusammenhang mit der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung des Beschuldigten stehen. Zu berücksichtigen ist, dass mit heutigem Urteil auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme verzichtet wird (vgl. nachfolgend E. VII). Zudem hat sich der Beschuldigte dem vorliegenden Strafverfahren entzogen, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin nicht gewillt ist, sein Leben in den Griff zu kriegen sowie das Unrecht seiner Taten einzusehen. Es zeigt auch eine fehlende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen. Folglich ist dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose zu stellen, weshalb die gesamte Strafe unbedingt zu vollziehen ist.

VII. Massnahme

4. Ausgangslage

Die Staatsanwaltschaft beantragt den Vollzug der Freiheitsstrafe (act. 35), wohingegen die Verteidigung, deren Aufschiebung zugunsten der ambulanten Massnahme beantragt (act. 36 S. 2). Sie machte geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt seien und entsprechend der Empfehlung des Gutachters eine ambulante Massnahme (Suchtbehandlung und Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung) anzuordnen sei (act. 36 S. 22; Prot. S. 21).

5. Voraussetzungen ambulante therapeutische Massnahme (Art. 63 StGB)

5.1. Wenn ein Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt, kann das Gericht eine ambulante Massnahme anordnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

5.1.1. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend den Beschuldigten ein (Akten-)Gutachten (D1/7/17) beim Sachverständigen Dr. med. P._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, DAS Forensic Science, eingeholt (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvoraussetzungen zu prüfen. Dabei hat das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGE 128 I 81 E. 2; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2).

5.1.2. Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrere Verbrechen und Vergehen verübt. Eine sogenannte, für die Massnahmenanordnung erforderliche Anlasstat (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB), liegt somit vor.

5.1.3. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten der begründete Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) besteht sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Persönlich-keitsmerkmalen (ICD-10: Z73.1) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). Eine schwere psychische Störung bzw. eine Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB liegt damit vor.

5.1.4. Zwischen den begangenen Straftaten und der schweren psychischen Störung bzw. der Alkoholabhängigkeit besteht vorliegend sodann eine Konnexität (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB). Ein Zusammenhang zwischen den Diagnosen und dem aktuellen Tatverhalten ist offensichtlich, da sich die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung in einer Verantwortungslosigkeit und Missachtung von Normen, Regeln und Gesetzen begründet. Zudem zeichnet sich die Dissozialität durch eine verminderte Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten aus, welches der Beschuldigte in seinen Tatvorwürfen in exemplarischer Weise zeigt (D1/7/17 S. 16).

5.2. Zu klären ist weiter, ob beim Beschuldigten eine Behandlungsbedürftigkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) in dem Sinne vorliegt, dass ohne eine entsprechende Behandlung ein hohes Risiko für weitere Delikte besteht. Zu klären ist insbesondere, ob eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB die geforderte präventive Wirkung entfaltet, indem die Rückfallgefahr gesenkt und dadurch eine deutliche Verbesserung der Legalprognose erwartet werden kann. Fraglich ist mit anderen Worten, ob eine ambulante Massnahme auch als geeignet anzusehen ist (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB).

Aus dem Gutachten ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko für künftige Gewaltdelinquenz (D1/7/17 S. 21). Nach Ansicht des Gutachters finden sich unter dem einschränkenden Umstand einer Aktenbegutachtung keine Anhaltspunkte, die gegen eine grundsätzliche Massnahmefähigkeit sprechen würden. Günstig sei insbesondere, dass sowohl für die Abhängigkeitserkrankung als auch für die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung erfolgsversprechende Behandlungskonzepte vorliegen würden (D1/7/17 S.22). Eine stationäre Behandlung in einer Einrichtung für junge Erwachsene stehe vorliegend jedoch nicht im Vordergrund, da eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zur erfolgsversprechenden Reduktion des Rückfallrisikos ausreichend sei (D1/7/17 S. 23). Die Behandlungsbedürftigkeit ist somit zu bejahten.

5.3. Die Bejahung der Eignung setzt voraus, dass sich die Massnahme auch als durchführbar erweist, was wesentlich von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten abhängt (dazu BSK StGB I-HEER, Art. 63 N 29).

Die Eignung ist vorliegend zu verneinen. Zwar erklärte der Beschuldigte eine Therapie besuchen zu wollen und dazu auch bereit wäre, falls eine solche möglich sei (D1/2/5 F/A 38). Weiter erklärte er sich auch grundsätzlich mit einer Begutachtung einverstanden (D1/2/6 F/A 33), wobei er zuerst noch mit seiner Verteidigung darüber sprechen wollte (D1/2/6 F/A 37). Der Beschuldigte erschien jedoch weder zur Gutachtenserstellung, noch zur Hauptverhandlung und hat sich dem Strafverfahren damit gänzlich entzogen. Entsprechend wurde ein Aktengutachten erstellt. Das Verhalten des Beschuldigten spricht klar nicht dafür, dass er für eine Massnahme bereit wäre und offenbart grosse Zweifel, an seiner Massnahmewilligkeit.

5.4. Es ist somit von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB abzusehen.

VIII. Landesverweisung

1. Voraussetzungen

1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 ist die Landesverweisung zunächst nach schweizerischem Recht zu prüfen und erst in zweiter Linie, ob ein Staatsvertrag bzw. Völkerrecht einer Ausweisung entgegensteht, wobei die Kriterien der EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sind (E. 2.1).

1.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat sowie die Tatschuld. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf. Namentlich gehören zu den härtefallbegründenden Aspekten die Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie die familiären Verhältnisse. Zu beachten ist jedoch, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Weiter gehören die Arbeitsund Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zu den härtefallbegründenden Aspekten. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations-rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 96ff., 97 und 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, plädoyer 5/16 S. 85 und 87). Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ein Härtefall ist unter diesem Gesichtspunkt dann anzunehmen, wenn die Landesverweisung einen Eingriff in das in Art. 13 der Bundesverfassung bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Privat- und Familienleben bedeuten würde, der von einer gewissen Tragweite ist (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5.; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.).

1.3. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber zu stellen. Für das öffentliche Interesse wesentlich sind die Art und Schwere der begangenen Delikte, das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O S. 102 ff.).

2. Beurteilung

2.1. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger, im grenznahen Deutschland geboren sowie aufgewachsen und verfügte in der Schweiz zum Tatzeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung B (D1/10/17 S. 7). Die versuchte schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB stellt nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine Katalogtat dar, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist.

2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass die Entscheidungsgrundlagen für eine Landesverweisung nicht bekannt seien. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit

zur Stellungnahme gehabt und habe weder Fragen zu seiner Integration, seinen sozialen und familiären Umständen noch zu seinen Verhältnissen in Deutschland oder Italien beantworten können. Damit sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Für das Gericht sei demzufolge nicht klar, wie die Situation des Beschuldigten in Deutschland oder in seiner Heimat Italien aussehe und ob er überhaupt nach Deutschland oder Italien zurückkehren könne (Prot. S. 16 und S. 20 f.).

2.3. Zum Vorbringen der Verteidigung, dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und sodann auch das zu einer aktiven Wahrheitsforschung verpflichtete Gericht sämtliche Umstände zu ermitteln haben, welche für die Feststellung eines Härtefalls relevant sind. Dies setzt insbesondere dort vertiefte Nachforschungen voraus, wo ein solcher naheliegt, wie z.B. bei Personen mit langer Anwesenheit in der Schweiz (SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 6/2022 S. 434). Im vorliegenden Fall ist aus den Akten klar ersichtlich, dass sich der Beschuldigte lediglich anderthalb Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, in welchen er zwei Delikte begangen hat. Zudem gehen daraus auch die familiären Beziehungen sowie die wirtschaftliche und soziale Integration hervor. Demzufolge kann mit den vorhandenen Akten ohne Weiteres über eine Landesverweisung entschieden werden.

2.4. Der heute 26-jährige Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger, welcher im grenznahen Deutschland aufwuchs, wo er auch seine gesamte Schulzeit absolvierte und die Hauptschule abschloss. Er ist gelernter Maler/Lackierer und hat in Deutschland eine Lehre als "Kassenmanager" abgeschlossen (D1/2/5 F/A 109). In Deutschland verfügt er zudem über familiäre Beziehungen (D1/2/5 F/A 45). Am tt. April 2023 und mithin im Alter von 23 Jahren hat der Stiefvater des Beschuldigten, jenen in die Schweiz geholt (vgl. D1/2/5 F/A 98; D1/10/17 S. 7). Seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie den ersten Teil seines Erwachsenenalters verbrachte er damit zwar nicht in seinem Heimatland Italien, jedoch in Deutschland. Der Beschuldigte ist somit weder in der Schweiz geboren, noch hierzulande zur Schule gegangen und hat lediglich eine kurze Zeit in der Schweiz verbracht, während welcher er zwei Delikte begangen und damit bereits eine besondere Sozialgefährlichkeit gezeigt hat.

Zudem ist der Beschuldigte ledig und hat keine Kinder. Lediglich seine Mutter wohnt mit seinem Stiefvater sowie dem Halbbruder in der Schweiz. Diese Familienbeziehung fällt jedoch nicht unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, die dem Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnte, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seiner Mutter oder seinem Halbbruder besteht. Insbesondere kam die Mutter des Beschuldigten bereits im Jahr 2020 in die Schweiz, weshalb dieser bereits mehrere Jahre bzw. rund drei Jahre, ohne seine Mutter in Deutschland gelebt hat. Der Beschuldigte verfügt somit über keine Kernfamilie in der Schweiz. Zudem ist er in der Schweiz in keinster Weise verwurzelt. Er kam lediglich für einen Neuanfang in die Schweiz (D1/2/5 F/A 102). Da sich der Beschuldigte bereits am 8. August 2024 wieder aus der Schweiz abgemeldet hat, fand innerhalb der kurzen Aufenthaltsdauer trotz seiner zeitweisen Arbeitstätigkeit bei R._____ bzw. S._____ (vgl. D1/10/17 S. 5; D1/2/5 F/A 43 und Beilage) keine wirtschaftliche Integration statt. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, aufgrund derer von einem schweren Härtefall auszugehen wäre, liegen ebenfalls nicht vor.

Der Beschuldigte hat zwar lediglich eine kurze Zeit in Italien gelebt. Als EU-Bürger steht es ihm jedoch frei, sich trotz Landesverweis im grenznahen Ausland, so beispielsweise Deutschland, niederzulassen. Er muss damit auch nicht nach Italien zurückkehren. Der Beschuldigte ist insbesondere mit den Verhältnissen und der Sprache in Deutschland Bestens vertraut, da er seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie den ersten Teil seines Erwachsenenalters dort verbracht hat. Er verfügt zudem über soziale und familiäre Bindungen und Beziehungen in Deutschland und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden. Als italienischer Staatsangehöriger und mit den entsprechenden Sprachkenntnissen sowie dem Umstand, dass er eine kurze Zeit in Italien gelebt hat, kann er mutmasslich auch in Italien gut zurechtkommen. Demgegenüber verfügt der Beschuldigte in der Schweiz, wie ausgeführt, über keine festen und tragfähigen sozialen Strukturen und Beziehungen sowie aktuell weder über Wohnung noch Arbeit. Des Weiteren hat er mit seiner Abmeldung nach Deutschland seinen Willen kundgetan, nicht mehr in der Schweiz bleiben zu wollen.

2.5. Nach dem Gesagten liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb sich eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3).

2.6. Auch das FZA steht einer Ausweisung des Beschuldigten nicht entgegen. Zwar kann sich der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Italien auf das FZA berufen, zumal er über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Ausweisung auch bei Anwendbarkeit des FZA gerechtfertigt. Eine Einschränkung des FZA ist nach Artikel 5 Absatz 1 Anhang I FZA zulässig, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit gerechtfertigt ist. Mit der vorliegenden Verurteilung legte der Beschuldigte bei seinen Taten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag und schreckte nicht vor körperlicher Gewaltanwendung zurück. Damit handelt es sich um ein Delikt gegen Leib und Leben und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteil BGer 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5). Hinzu kommt, dass bis heute nicht nachvollziehbar erscheint, aufgrund welcher Motivation es zu den Delikten kam. Zudem weiss der Beschuldigte selbst am besten um die Gefahr, dass er im Rauschzustand zu Aggressionshandlungen neigt. Mithin muss daher davon ausgegangen werden, dass er auch ohne besonderen Anlass schnell bereit ist, ein strafbares Delikt zu begehen. Aufgrund der schlechten Legalprognose ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut straffällig werden könnte und er daher auch weiterhin eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund dessen steht auch das FZA der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.

3. Dauer der Landesverweisung

3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung muss im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes das private Interesse des Verurteilten mit dem öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse in Übereinstimmung gebracht werden. Da die Landesverweisung einen punitiven Charakter aufweist, müssen auch die allgemeinen Strafzumessungskriterien und somit das Verschulden des Täters gemäss Art. 47 StGB berücksichtigt werden (BSK-StGB II-ZUR-BRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.).

3.2. Der Beschuldigte wird mit heutigem Urteil zu einer Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verschulden ist insgesamt noch im unteren Drittel anzusiedeln. In Anbetracht des Umstands, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine Härte nach sich zieht, erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

1.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b bis d sowie Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. D1/12/2).

1.3. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

2.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

2.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'798.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 37). Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen ist nicht zu beanstanden. Darin enthalten ist auch bereits ein geschätzter Aufwand für die Hauptverhandlung sowie die Urteilsberatung im Umfang von 150 Minuten. Die Hauptverhandlung dauerte rund drei Stunden (vgl. Prot. S. 9 und S. 21) und für die Nachbesprechung wären eineinhalb Stunden zu veranschlagen, weshalb ein zusätzlicher Zeitaufwand von Fr. 360.– sowie die entsprechende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind. Der geltend gemachte Aufwand ist damit gesamthaft nicht zu beanstanden und es erscheint angemessen Rechtsanwalt X._____ pauschal mit Fr. 12'200.– zu entschädigen.

2.3. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zu-

rückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

X. Rechtsmittel

Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 ff. StPO).

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1),  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2/2),  der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2/2).

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Es wird keine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'120.– Auslagen (Gutachten) Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ Fr. 12'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt)

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …,  die Privatklägerschaft,  das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Mail an partner@ma.zh.ch)

und hernach als begründetes Urteil an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …,  die Privatklägerschaft

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

 an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Mitteilung der Landesverweisung sowie unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material",  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (Verfahrensakten auf Verlangen),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit dem Vermerk der Rechtskraft  der Privatklägerschaft, soweit sie einen Anspruch darauf hat.

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

_______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Bachmann MLaw S. Gilgen