DG240035
Diebstahl etc.
27. Mai 2025Deutsch66 min
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240035-M / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller als Vorsitzende, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Zurfluh Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2025 (begrün...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG240035-M / U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller als Vorsitzende, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Zurfluh
Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2025 (begründete und in den Dispoziffern 6 und 10 berichtigte Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Diebstahl etc.
Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. Eigentümergemeinschaft G._____-strasse 1,
7. H._____ Versicherungen AG,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____ AG,
11. L._____,
12. M._____,
13. N._____,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. November 2024 (act. D1/41/2) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Die Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. O._____ sowie Assistenz-Staatsanwalt MLaw P._____ als Vertreter der Anklagebehörde.
Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. D1/41/2 i.V.m. act. 58 S. 1; Prot. S. 37 f.) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung als Zusatzstrafe zum mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS / SBA vom 27. Oktober 2023 (VT.2023.794) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 600.00, mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monate, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00 sowie einer Busse von CHF 300.00. Anrechnung der erstandenen Haft Vollzug der Freiheitsstrafe Vollzug der Geldstrafe Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung der Landesverweisung von 10 Jahren Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2024 beschlagnahmten Gegenstands Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 7'000.00)
2. Der Verteidiger: (act. 60 S. 46 ff.; Prot. S. 38 ff.) "1. Die Beschuldigte sei generell vom Tatvorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 63 SVG des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen.
2. Die Beschuldigte sei eventualiter zusätzlich auch vom Tatvorwurf des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der Sachbeschädigung (in Bezug auf die Einschleichdiebstähle) gemäss Art. 144 StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen.
3.
3.1. Die Beschuldigte sei in folgenden Punkten schuldig zu sprechen: mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 90 Abs. 4 lit. b und d SVG mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB mehrfache Sachbeschädigung (in Bezug auf die K'._____) gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise gemäss Abs. 3 Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG Übertretung betr. Betäubungsmittel gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG Vergehen betr. Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG
3.2. Die Beschuldigte sei eventualiter in folgenden Punkten schuldig zu sprechen:
der Gehilfenschaft zum mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung (in Bezug auf die Einschleichdiebstähle) gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB der Gehilfenschaft zum mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB
4. Sie sei hierfür und in Anwendung der Gesetzesbestimmungen wie folgt zu bestrafen:
4.1. Im Rahmen einer Verurteilung gemäss Ziff. 3.1 hievor zu 22 Monate Freiheitsentzug Geldstrafe von 20 Tagessätzen à je CHF 20.00 unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe CHF 200.00 Busse dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von (bis und mit heute) 654 Tagen.
4.2. Im Rahmen einer Verurteilung gemäss Ziff. 3.2 hievor zu 36 Monate Freiheitsentzug Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je CHF 20.00 unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe CHF 200.00 Busse dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von (bis und mit heute) 654 Tagen.
4.3. Der Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 43 StGB der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren wie folgt: im Rahmen einer Verurteilung gemäss Ziff. 4.1 hievor zu einem Anteil von 11 Monaten unbedingte und 11 Monate bedingte Freiheitsstrafe. im Rahmen einer Verurteilung gemäss Ziff. 4.2 hievor zu einem Anteil von 18 Monaten unbedingte und 18 Monaten bedingte Freiheitsstrafe.
4.4. Für die jeweilen bedingten Freiheitsstrafen sei eine Probezeit von 5 Jahren anzusetzen.
5. Die von der StA beantragte Landesverweisung von 10 Jahren sei zu bestätigen unter Streichung der Ausschreibung im Schengen Informationssystem.
6. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Verfügung der StA vom 26.09.2024 seien antragsgemäss einzuziehen und zu vernichten.
7. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten und sie seien auf den Zivilweg zu verweisen. Als Folge der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe sei die Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Der Staat sei zu verpflichten, der Beschuldigten eine Entschädigung / Genugtuung zufolge Überhaft zu bezahlen wie folgt:
1. Bei Verurteilung gemäss Ziff. 4.1 hievor (Variante 1) zu einem Betrag von CHF 64'200.00, zzgl. 5 % Verzugszins seit dem 19.11.2024 (mittlerer Verfall).
2. Bei Verurteilung gemäss Ziff. 4.2 hievor (Variante 2) zu einem Betrag von CHF 21'200.00, zzgl. 5 % Verzugszins seit dem 04.04.2025 (mittlerer Verfall). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3. Der Privatklägerin 7: (act. D9/9.3.3 sinngemäss) Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'237.75.
4. Der Privatklägerin 10 (act. D10/10.10.7 ff. sinngemäss)
1. Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;
2. Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83'219.37.
5. Des Privatklägers 12: (act. D12/12.7.3 sinngemäss)
1. Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;
2. Bezahlung von Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00.
Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. November 2024 (act. D1/41/2) ging am 26. November 2024 beim Bezirksgericht ein. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese geprüft und am 7. Januar 2025 im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurden die Parteien sodann auf den 27. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 46). Die Vorladung konnte der Beschuldigten am 20. Januar 2025 zugestellt werden (act. 49/12).
1.2
Zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 wurde die Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt. Ebenso erschienen ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. O._____ und Assistenz-Staatsanwalt MLaw P._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Gleichzeitig wurden die abgekürzten Verfahren von Q._____ (Geschäfts-Nr. DH240027-M) und R._____ (Geschäfts-Nr. DH240028-M) verhandelt (Prot. S. 6 ff.).
1.3. Die Parteien verzichteten auf die mündliche Urteilseröffnung und -begründung (Prot. S. 50), weshalb ihnen das vorliegende Urteil im Dispositiv schriftlich mitgeteilt wurde (act. 62). Der Beschuldigten wurde eine Übersetzung des Dispositivs ins Französische zur Verfügung gestellt (act. 63).
1.3. Die Parteien verzichteten auf die mündliche Urteilseröffnung und -begründung (Prot. S. 50), weshalb ihnen das vorliegende Urteil im Dispositiv schriftlich mitgeteilt wurde (act. 62). Der Beschuldigten wurde eine Übersetzung des Dispositivs ins Französische zur Verfügung gestellt (act. 63).
1.4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 liess die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden und verlangte gleichzeitig die Zustellung der Urteilsbegründung (act. 64).
2. Prozessuales
2.1. Sämtliche Strafanträge betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (Dossier 1-8, 10) liegen vor und wurden rechtzeitig und gültig gestellt (act. D1/32/1, act. D2/2, act. D3/2, act. D4/2, act. D5/2, act. D6/2, act. D7/2, act. D8/11/1, act. D10/3/1).
2.2. Zudem haben sich sämtliche Privatkläger als Zivil- und/oder Strafkläger konstituiert (act. D1/32/1, act. D2/2, act. D4/2, act. D5/2, act. D6/2, act. D7/2, act. D8/11/10, act. D8/11/4, act. D8/11/5, act. D9/3/1, act. D10/10/1, act. D17/17/45, act. D12/7/3-4, act. D12/7/5-6).
2.3. Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2017, N 209). In Bezug auf den ersten Sachverhaltsvorwurf der Gefährdung des Lebens (Rückwärtsfahren; act. D1/41/2 S. 24) ist festzuhalten, dass keine konkrete Gefährdung (Tatbestandselement "unmittelbare Lebensgefahr", Art. 129 StGB) in der Anklage geschildert ist, weshalb auch nicht von einer mehrfachen Gefährdung des Lebens, insbesondere auch nicht von einer Gefährdung des Polizisten M._____, auszugehen ist. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht angebracht, da sich eine solche Gefährdung aufgrund der vorliegenden Beweismittel – insbesondere der Aussagen der betroffenen Polizisten – gar nicht rechtsgenügend erstellen liesse. Das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend der Gefährdung des Lebens (erster Sachverhaltsvorwurf; Rückwärtsfahren) ist daher in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen.
3. Sachverhalt
3.1. Anklagevorwürfe
3.1.1.Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft der Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte (Dossiers 1– 8, 10–12 und 17) vor (act. D1/41/2).
3.1.2.Die Beschuldigte zeigte sich weder im Vorverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung geständig, weshalb anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann.
3.2. Grundsätze der Beweiswürdigung
3.2.1.Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
3.2.2.Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Demgegenüber vermag die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Vermag sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.2.3.Hinsichtlich der Verwertbarkeit der in den Akten liegenden Beweismittel ergeben sich keine Probleme.
3.2.4.Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten allesamt grundsätzlich glaubwürdig sind. Allerdings ist die Beschuldigte vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes und natürliches Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht erscheinen zu lassen. Die Aussagen der Beschuldigten sind dementsprechend mit einer angemessenen Vorsicht zu würdigen.
3.2.5.Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 12 und 13 gilt festzuhalten, dass die als Privatkläger konstituierten Polizisten als Auskunftspersonen befragt wurden und damit unter Hinweis auf die strengen Strafdrohungen gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und Art. 305 StGB einvernommen wurden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger 12, Polizist M._____, eine Genugtuungsforderung von Fr. 3'000.00 stellt, weshalb er ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte. Dennoch bleibt anzumerken, dass die Glaubwürdigkeit gleichwohl nicht massgebend eingeschränkt ist. Ohnehin ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person.
3.3. Diebestour (Dossiers 1-8, 17)
3.3.1.R._____ und Q._____ wurden durch das Gericht für ihre Tatbeteiligung mit heutigen Urteilen – jeweils in abgekürzten Verfahren – des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Die Verfahren wurden gleichzeitig mit dem vorliegenden geführt und beraten, wobei die beiden im Rahmen ihrer Befragungen die Tatvorwürfe ausdrücklich anerkannten (vgl. Prot. S. 6 ff.).
3.3.2.Dass die Diebstähle und Diebstahlversuche etc. so stattgefunden haben, wie in der Anklageschrift beschrieben, ergibt sich sodann aus den teilweise vorhandenen objektiven Beweisen (insbesondere DNA-Spuren sowie DNA-Hits und Foto/Videoaufnahmen; act. D1/3/2 und act. D1/3/4; act. D1/14/7, act. D1/14/9 und act. D1/14/11; act. D2/3; act. D3/3; act. D4/3; act. D5/3 und act. D5/6/1-2; act. D6/3 und D6/4; act. D7/3 und act. D7/6; act. D8/5/1 und act. D8/10/2). Zudem wurde auch ein Teil des Deliktsguts im durch die Beschuldigte gelenkten Personenwagen gefunden, beispielsweise Kindervelos und Trottinette, die gemäss einem Mitbeschuldigten für die Kinder der Beschuldigten gedacht waren (act. D1/11/5 S. 6 f.; act. D1/22/1/4 S. 2, act. D1/22/6 S. 2 sowie act. D1/22/1/7 S. 8 ff., 14 ff., 61 f.; act. D1/12/2 F/A 121; act. D1/12/10 F/A 19, 21, 32).
3.3.3.Die Beschuldigte bestreitet demgegenüber jegliche Tatbeteiligung, wobei sie jeweils wechselnde Versionen präsentiert, warum sie nichts mit den Taten zu tun
hatte (vgl. act. D1/11/1 F/A 5, 13; act. D1/11/2 F/A 6, 45 ff.; act. D1/11/6 F/A 16 ff.; act. D1/11/9 S. 6 ff., 10 ff., 14 ff., 21, 31; act. D1/11/10 S. 16; act. 60 S. 2 ff.; Prot. S. 29 ff.). Die Beteiligung der Beschuldigten lässt sich jedoch durch die entsprechenden Geständnisse der Mitbeschuldigten R._____ und Q._____ erstellen, welche zwar auch teilweise ausgesagt haben, dass die Beschuldigte nichts von den Taten mitbekommen habe, jedoch immer klar ausgesagt haben, dass sie die Fahrerin gewesen sei (R._____: act. D1/12/2 F/A 56, 131, F/A 152; act. D1/12/9 S. 11, 14; act. D1/12/10 F/A 40; Q._____: act. D1/13/3 F/A 96; act. D1/13/9 F/A 11). So sagte der Mitbeschuldigte R._____ geradezu aus, dass die Delikte nicht möglich gewesen wären, wenn die Beschuldigte nicht gefahren wäre (act. D1/12/10 F/A 40 f.). Beide bestätigten sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass der tatbeteiligte schwarze Renault, mit welchem sie an die jeweiligen Tatorte gelangten, von der Beschuldigten gefahren worden sei (Prot. S. 11 und 15).
Schwerlich nachvollziehbar ist die Version der Beschuldigten, dass die Mitbeschuldigten mehrfach hätten urinieren müssen und man deshalb aus einer Notsituation heraus und auf Anweisung der Mitbeschuldigten zu den verschiedenen Deliktsorten gelangt sei, die Beschuldigte als Fahrerin von der Tatplanung aber nichts mitbekommen habe, sondern von den Zufälligkeiten der anderen Beschuldigten geleitet und gelenkt gewesen sei (act. 60 S. 10 ff.). Erfahrungsgemäss wäre bei derart starkem Harndrang jeweils nach der Autobahnausfahrt bei erster Gelegenheit angehalten worden. Vorliegend fuhren die Beteiligten jedoch wiederholt tief in die Einfamilienhausquartiere hinein. Dass die Beschuldigte sodann nichts vom Einladen des Deliktsguts mitbekommen haben will, kann zudem ohne Weiteres als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Immerhin musste für das Deponieren der Deliktsware jeweils der Kofferraum geöffnet und wieder geschlossen werden, wofür es, hätten die Männer jeweils lediglich kurz uriniert, keinen Anlass gegeben hätte. Kommt nun aber hinzu, dass beim ersten Stopp in S._____ (Dossier 8) durch Q._____ auch das Fahrzeug Ford, ZH 2, entwendet wurde, worauf dieser mit R._____ und T._____ bis U._____ fuhr, wo sie das Fahrzeug stehen liessen. Nicht nur musste die Beschuldigte somit bemerken, dass ihre Mitfahrer plötzlich nicht mehr auf ihre Fahrdienste angewiesen waren, vielmehr belegen DNA-Spuren im Ford, dass auch sie selbst darin gesessen hat (act. D8/10/1+2 in Verbindung mit act. D1/22/2/1).
Mithin wusste sie, dass die Männer beim ersten Stopp ein Fahrzeug entwendet haben (vgl. auch die Aussage von Q._____, act. D1/13/3 S. 4). Ein anderer Schluss war angesichts der Umstände gar nicht möglich. Dass sie die Männer danach – als der Ford wieder stehen gelassen wurde – wieder im eigenen Fahrzeug mitnahm und weitere Tatorte anfuhr, wo nach gleichem Muster vorgegangen wurde (Stoppen, nach Rückkehr zum Fahrzeug Einladen von teils sperrigem Deliktsgut, Weiterfahren zum nächsten Stopp), beweist, dass sie nicht nur um die Diebstähle (und Hausfriedensbrüche) wusste, sondern diese auch aktiv ermöglichte bzw. unterstützte. Dass – wie die Beschuldigte in den letzten Einvernahmen und anlässlich der Hauptverhandlung weismachen will (vgl. act. D1/11/9 S. 14 f.; vgl. auch Prot. S. 31) – anstatt ihr eine V._____ bei den Diebstählen dabei gewesen sein soll, und sie selbst erst an der Tankstelle vor Beginn der Fluchtfahrt dazu gekommen sein soll, ist sodann – wie die gesamten Aussagen der Beschuldigten – unglaubhaft und durch die Aussagen R._____s (welcher an keiner Stelle eine V._____ oder eine weitere Frau erwähnt), die DNA-Spuren im Ford und insbesondere aber auch durch die Videoaufnahme der Fluchtfahrt klar widerlegt.
3.3.4.Insgesamt kann der Anklagevorwurf gegen die Beschuldigte, nämlich dass sie in jener Nacht, als Q._____, R._____ und T._____ die verschiedenen Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche sowie Hausfriedensbrüche begangen, als Fahrerin mit dabei war und die Delikte der übrigen Personen bemerkte, als erstellt betrachtet werden.
3.4. Fluchtfahrt (Dossier 10)
3.4.1.Die Beschuldigte bestreitet, diese Fahrt wie in der Anklageschrift umschrieben begangen zu haben. Sie bringt vielmehr vor, sie sei nur durch einen Kreisel direkt auf die Autobahn gefahren und habe das sie verfolgende Polizeifahrzeug erst spät bemerkt (vgl. insbesondere act. D1/11/1 F/A 23; act. D1/11/2 F/A 64; act. D1/11/4 F/A 6, 16 ff., 23, 26, 31, 34, 39 f., 42 ff., 51 ff., 71 ff.; act. D1/11/9 S. 26 ff.; Prot. S. 32, 35). Zudem bringt sie vor, vom Mitbeschuldigten R._____ während der Fahrt unter Druck gesetzt worden zu sein und Angst gehabt zu haben (act. D1/11/1 F/A 14; act. D1/11/2 F/A 6, 140; act. D/1/11/4 F/A 6, 16 f., 39 f., 56, 63, 65 ff., 71, 73, 80, 85 f., 101, 107; act. D1/11/9 S. 8, 26; act. D1/11/10 F/A 6;
Prot. S. 35 f.). In den Einvernahmen und anlässlich der Hauptverhandlung hat sie zudem ausgeführt, dieser habe ihren Fuss auf das Gaspedal gedrückt (act. D1/11/2 F/A 63; act. D1/11/9 S. 26; vgl. Prot. S. 36).
3.4.2.Grundsätzlich ist die ganze Fluchtfahrt auf Video aufgezeichnet worden (act. D10/3/7). Die Beschreibung in der Anklage stimmt mit dem Video überein. Zudem wurden die in den Anklageziffern 11.3 bis 11.5, 11.7 bis 11.16 und 11.18 aufgeführten Geschwindigkeiten gutachterlich bestätigt (vgl. act. D10/9/11). Insgesamt ist damit der Sachverhalt bezüglich der Fluchtfahrt ohne Weiteres erstellt, nachdem an keiner Stelle ein Fahrerwechsel oder auch nur ein Anhalten dokumentiert ist und am Ende der Fahrt die Beschuldigte auf der Fahrerseite des Fahrzeugs ausstieg und anschliessend verhaftet wurde.
3.4.3.Dass die Beschuldigte vom Mitbeschuldigten R._____ während der Fahrt bedroht und angeschrien worden sei, damit sie weiterfahre, oder dieser gar ihren Fuss auf das Gaspedal gedrückt haben soll, vermag nicht zu überzeugen. R._____ selbst erklärte, er habe die Beschuldigte gebeten anzuhalten und Todesangst ausgestanden (act. D1/11/9 S. 5, 25 f., 29), was angesichts der aus den Videoaufnahmen der Fluchtfahrt ersichtlichen Fahrweise mit mehreren Fast-Kollisionen überaus nachvollziehbar erscheint. Undenkbar ist demgegenüber, dass ein derartiges Manövrieren – zumal auch anpasste Tempovariationen ersichtlich sind, wenn die Umstände dies erforderten (insb. gezieltes Verlangsamen für enge Kurven und Kreisel und nachfolgendes Wiederbeschleunigen) – mit auf dem Gaspedal fremdfixiertem Fuss überhaupt möglich wäre. Ebenso undenkbar ist, dass die Beschuldigte die Polizei erst kurz vor der Autobahnauffahrt bemerkte, belegt ihre dokumentierte Fahrweise doch exemplarisch das Gegenteil, zumal sie vom sie mit Blaulicht verfolgenden Polizeifahrzeug auch vorab bereits mehrfach gerammt wurde. Konfrontiert mit dem Video konnte sie dann auch keine Erklärung mehr liefern (act. D1/11/9 S. 29 f.). Die Aussagen der Beschuldigten hierzu sind somit völlig unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu verwerfen, womit auszuschliessen ist, dass sie sich bei der Fahrt in einer (entschuldbaren) Notstandssituation oder schwerer Bedrängnis befand.
3.4.4.Dass die Beschuldigte bei der Verhaftung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.75 Promille aufwies und zudem mindestens 2.9 µg/l THC im Blut hatte, ergibt sich aus dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 18. September 2023 (act. D1/15/4). Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt.
3.4.5.Bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend erstellen, wann die Beschuldigte bzw. dass die Beschuldigte zwischen ca. 00.00 Uhr und 07.42 Uhr – so die Anklage explizit – Cannabis konsumierte. Die Beschuldigte hat selbst ausgesagt, sie habe in der besagten Nacht kein THC-haltiges Cannabis konsumiert (vgl. act. D1/11/2 F/A 43 sowie act. D1/11/4 F/A 90; Prot. S. 33). Zeugenaussagen hierzu gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaft stützt sich allein auf den Umstand, dass die Beschuldigte nach ihrer Fluchtfahrt – wie oben gesehen – positiv auf Cannabis getestet wurde. Das entsprechende Gutachten äussert sich jedoch nicht über den Zeitpunkt des Konsums (act. D1/15/4). Dieser muss entsprechend offen bleiben. Hat die Beschuldigte vor dem in der Anklageschrift umschriebenen Zeitraum Cannabis konsumiert, so wäre das Anklageprinzip verletzt. Ist der Konsum gar noch in Frankreich erfolgt, fehlt es überdies an der (internationalen) Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Damit kann dieser Sachverhaltsvorwurf nicht rechtsgenügend erstellt werden bzw. ist zugunsten der Beschuldigten von einem Konsum bereits in Frankreich auszugehen.
3.4.6.Hinsichtlich Anklagevorwurf 11.23 (Fahren ohne Führerausweis und ohne Haftpflichtversicherung) liegt mit dem FABER-Auszug ein Beleg bei den Akten, der die Aberkennung des ausländischen, französischen Führerausweises und ein allgemeines Verwendungsverbot der Kategorie B in der Schweiz bzw. eine Sperrung des Führerausweises der Beschuldigten für die Schweiz ab 14. März 2023 dokumentiert (act. D1/33/8). Das deckt sich mit den Angaben im Polizeirapport der Basler Polizei vom 13. März 2023 (act. D12/2/6 S. 5). Dieser Polizeirapport erwähnt unter anderem als Beilage ein Formular "Vorläufige Aberkennung des Führerausweises durch die Polizei". Dieses Formular liegt allerdings nicht bei den Akten. Die Beschuldigte hat selbst immer ausgesagt, dass sie von der Aberkennung bzw. Sperrung des Führerausweises für die Schweiz keine Kenntnis gehabt habe (act. D1/11/4 F/A 94 ff; act. D11/7 F/A 7 ff.; Prot. S. 33). Dazu hat sie auch ausgeführt, dass sie nie ein Formular wegen Aberkennung des französischen Führerausweises erhalten habe (act. D12/4 F/A 27). Es lässt sich denn auch kein Zustellnachweis oder Protokollnotiz in den Akten finden, welche die Zustellung des Formulars an die Beschuldigte belegen. Dies im Unterschied zur erneuten Eröffnung einer Aberkennung am 13. August 2023, welche formgerecht protokolliert und festgehalten wurde, dass die Beschuldigte die Unterschrift verweigerte (vgl. act. D1/11/4 F/A
102 ff.; act. D1/11/5 S. 14; act. 60 S. 19; Prot. S. 33, 40). Damit kann die Eröffnung des Fahrverbotes für die Schweiz ab 14. März 2023 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.
Weiter liegt auch kein direkter Nachweis vor, dass die Beschuldigte wusste, dass der Personenwagen Renault mit französischem Autokennzeichen 3 nicht versichert gewesen ist. Vielmehr führte die Beschuldigte hierzu mehrfach aus, dass der Renault Megane mit französischem Autokennzeichen nicht ihr Auto gewesen sei und sie nicht gewusst habe, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe, zumal nach französischem Recht sogar nicht eingelöste Autos zu versichern seien (act. D1/11/1 F/A 24; act. D1/11/2 F/A 24; act. D1/11/4 F/A 98 ff.; Prot. S. 36). Dies scheint zuzutreffen (vgl. https://www.cec-zev.eu/de/themen/finanzen-und-versicherung/versicherungen-in-frankreich, besucht am 27. Mai 2025), kann aber offen bleiben, da auch in hiesigen Verhältnissen von einem fremden Fahrzeug, welches mit Kontrollschildern ausgerüstet ist, gemeinhin ohne Weiteres angenommen werden darf, es verfüge über den obligatorischen Versicherungsschutz. Damit kann auch nicht rechtsgenügt erstellt werden, dass die Beschuldigte wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass das Fahrzeug über keine gültige Haftpflichtversicherung verfügte.
3.5. Haschischimport (Dossier 11)
Die Haschischplatten wurden am Körper der Beschuldigten sichergestellt, weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres erstellt werden kann (act. D11/2/1 S. 1 und act. D11/16/1). Sodann zeigte sich die Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz anlässlich der Hauptverhandlung zumindest implizit geständig (vgl. Prot. S. 26).
Zum Vorbringen der Beschuldigten, sie sei für diese Tat bereits verurteilt worden (act. D11/7 F/A 6, 16), ist festzuhalten, dass durch die Basler Polizei zwar sowohl eine Einstellungsverfügung als auch ein Strafbefehl (act. D11/10-11) erging. Keiner dieser Entscheide betraf indes die Einfuhr der Haschischplatten. Vielmehr wurde in der Einstellungsverfügung gar explizit darauf hingewiesen, dass der Verfahrensteil betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingestellt werde, betreffend mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln jedoch ein Strafbefehl erlassen und betreffend Mitführens des Cannabis ein separates Strafverfahren durchgeführt werde (vgl. D11/11). Es liegt deshalb insofern klarerweise kein abgeurteilter Sachverhalt vor.
3.6. Gefährdung der Polizisten (Dossier 12)
3.6.1.Das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend die Gefährdung des Lebens, was den ersten Sachverhaltsvorwurf (Rückwärtsfahren) betrifft, ist – wie unter Ziff. 2.3 dargelegt – einzustellen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.6.2.Die Beschuldigte bestreitet den ihr zur Last gelegten zweiten Sachverhaltsvorwurf bzw. gibt an, sie sei ganz normal weggefahren und der Polizist habe sogar noch die Türe geschlossen (act. D12/4 F/A 10, 16 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte sie allerdings, der Polizist habe die Türe "zugeknallt", sie seien erst auf der Seite und dann vorne vor dem Auto gewesen, sie sei aber ganz normal weggefahren, zumal es überall Kameras gehabt habe (Prot. S. 28 f.).
3.6.3.Dem Polizeirapport zu diesem Dossier ist zu entnehmen, dass die Polizisten nach der Wegfahrt der Beschuldigten die Sicherstellung der relevanten Videoaufzeichnungen der Autobahn A2 und A3 zwecks Rekonstruktion der "Fluchtfahr" veranlassten und via Funk sofort zur Fahndung nach der Lenkerin mit ihrem Fahrzeug aufriefen. Zudem informierten sie das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) zwecks Kontrolle der Grenzübergänge. Die Fahndung verlief allerdings erfolglos, weshalb in der Folge gar der Verbindungsbeamte und über diesen die französische Gendarmerie und Police National informiert wurden (act. D12/1).
Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben sodann, dass vor Ort zwar tatsächlich Überwachungskameras existieren, diese jedoch nur Live-Bilder übertragen, welche nicht abgespeichert werden (act. D12/3).
3.6.4.Der Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der beiden Polizisten M._____ und N._____ (act. D12/5/2 und act. D12/5/4). Diese sind grundsätzlich glaubwürdig, zumal sie keinen Grund haben, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Die Schilderung der Ereignisse durch die Polizeibeamten erscheint plausibel und nachvollziehbar, während die Beschuldigte die Geschehnisse offensichtlich verharmlost. M._____ schilderte den Ablauf nach der einleitenden Rückwärtsfahrt der Beschuldigten derart, dass N._____ vor ihr gestanden sei und sie mit der Waffe bedroht habe, sie solle anhalten. Sie sei von allem nicht beeindruckt gewesen und mit einem nicht angepassten Tempo davongefahren. Er sei sich nicht sicher, ob N._____ noch auf die Seite habe gehen müssen (act. D12/5/2 S. 5). Der direkt betroffene N._____ erklärte, die Beschuldigte sei beim Rückwärtsfahren auf der linken Spur zum Stehen gekommen und er selbst habe etwa in der Mitte der Strasse gestanden, mit der Waffe in der Kontaktstellung. M._____ sei ca. einen Meter hinter ihm gestanden. Er, N._____, sei ca. eine Fahrzeuglänge, etwa vier Meter, vom Fahrzeug der Beschuldigten entfernt gestanden. Es sei dort doppelspurig in die gleiche Richtung. Er habe einen "side-step" machen müssen. Dies, als sie Gas gegeben und der Motor aufgeheult habe und er bemerkt habe, dass sie Schub gebe und nicht stoppe. Es habe zeitlich noch gut gereicht, um einen Schritt zur Seite zu machen, bevor sie vorbeigefahren sei. Hätte er dies nicht gemacht, wäre er zwar nicht frontal, aber seitlich auf jeden Fall erfasst worden (act. D12/5/4 F/A 32 ff.). Die Aussagen der Privatkläger stimmen somit im Kern überein, wobei der entfernter stehende M._____ offen legte, dass er die Reaktion von N._____ nicht klar sehen konnte bzw. sich nicht mehr konkret erinnern konnte, was als Realitätskriterium zu werten ist. Auch ihr im Rapport dokumentiertes Verhalten (insb. sofortige Auslösung einer Nahverkehrsfahndung) belegt die von ihnen geschilderte Dramatik der Verhältnisse plastisch. Es ist auszuschliessen, dass sie die Beschuldigte sofort zur Fahndung ausgeschrieben hätten, wenn – so die Darstellung der Beschuldigten – gar nichts von Bedeutung passiert wäre. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Diebestour (Dossiers 1-8, 17)
4.1.1.Wie bereits erwähnt wurden R._____ und Q._____ durch das Gericht für ihre Tatbeteiligung mit heutigen Urteilen – jeweils in abgekürzten Verfahren – des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Die Verfahren wurden gleichzeitig mit dem vorliegenden geführt und beraten (vgl. Prot. S. 6).
4.1.2.Die Staatsanwaltschaft würdigt auch das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen (teilweise) versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen in Mittäterschaft mit R._____ und Q._____ (und dem flüchtigen T._____).
Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschuldigte nicht Mittäterin gewesen und folglich freizusprechen sei, eventualiter lediglich der Gehilfenschaft schuldig zu sprechen sei (act. 60 S. 7 ff.).
4.1.3.Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (zum Ganzen BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa m.w.H.).
4.1.4.Auch wenn die Beschuldigte "nur" gefahren ist, machte sie sich der gleichen Diebstähle schuldig wie die Täter, welche vor Ort jeweils aus ihrem Fahrzeug ausstiegen und in den Vorgärten etc. die Wertgegenstände behändigten und danach im Kofferraum verstauten. Dass sie von den Einbrüchen sowie vom nachfolgenden Einladen des Deliktsguts nichts mitbekommen haben will, wurde bereits widerlegt. Als Fahrerin war es im arbeitsteiligen und gleichmassgeblichen Vorgehen gerade ihre Aufgabe, vor Ort jeweils nicht auszusteigen, sondern im Auto zu bleiben und so eine allenfalls nötige, sofortige Flucht sicherzustellen. Der Mitbeschuldigte R._____ sagte denn auch ausdrücklich aus, dass die Delikte nicht möglich gewesen wären, wenn die Beschuldigte nicht gefahren wäre (act. D1/12/10 F/A 40 f.), was zeigt, dass ihr Tatbeitrag unabdingbar war und damit über eine blosse Gehilfenschaft klar hinausging. Kommt hinzu, dass sie auch offensichtlich direkt von den Diebstählen profitierte (vgl. im Auto aufgefundene Kindervelos und Trottinette, welche gemäss Aussagen von R._____ [act. D1/13/9 S. 5] für die Kinder der Beschuldigten vorgesehen waren). In subjektiver Hinsicht ist von direktvorsätzlichem Verhalten auszugehen, nachdem sie ihre Mitfahrer an zahlreiche Deliktsorte (weiter-) transportierte, nachdem sie erstmals Deliktsgut eingeladen hatten. Da weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu folgen.
Dass mit Bezug auf die Diebstähle weder Banden- noch Gewerbsmässigkeit angeklagt ist, erweist sich angesichts dessen, dass der Beschuldigten und den Mitbeschuldigten nur eine gemeinsame Serie nachgewiesen werden kann, wobei alle Delikte in einer Nacht stattfanden, als zutreffend. Ebenfalls zutreffend ist sodann, dass bei den Diebstählen keine Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB geltend gemacht wird, weil sich der Vorsatz der Täter offensichtlich auf eine möglichst hohe Beute richtete, indem sie jeweils mitnahmen, was nicht niet- und nagelfest war. Der teilweise tiefe Deliktsbetrag war somit einzig dem Zufall geschuldet.
Wie von der Verteidigung allerdings korrekt vorgebracht wurde (act. 60 S. 4), konnte die Beschuldigte nicht wissen, dass die Mitbeschuldigten beim versuchten Diebstahl bezüglich Dossier 7 einen Sachschaden verursachen würden, war dies in der Deliktsserie doch völlig singulär und entsprach damit nicht dem üblichen modus operandi, mit welchem sich die Beschuldigte zumindest konkludent einverstanden erklärt hatte.
Im Ergebnis ist die Beschuldigte des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7) ist die Beschuldigte freizusprechen.
4.2. Fluchtfahrt (Dossier 10)
4.2.1.Die Staatsanwaltschaft würdigte die Fluchtfahrt als zahlreiche einzelne Verkehrsregelverstösse und führte dazu aus, man fasse bei jedem Überholen und jedem neu Beschleunigen den Entschluss, zu überholen oder wieder Vollgas zu geben. Man hätte sich auch jedes Mal sagen können: "Ich breche hier ab" (Prot. S. 46). Demgegenüber sprach sich die Verteidigung dafür aus, die Fahrt als Tateinheit zu betrachten, da sie auf einem einheitlichen Willensentschluss basiert habe (Prot. S. 39 und 41). Auf diese – von der Anklage abweichende – rechtliche Würdigungsmöglichkeit waren die Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens in Anwendung von Art. 344 StPO durch das Gericht hingewiesen worden (Prot. S. 37).
4.2.2.Bei mehreren Handlungen, die den gleichen Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht eine Handlungseinheit an, "wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen" (BGE 133 IV 266: "natürliche Handlungseinheit"; vgl. BGE 133 IV 266; BGer, Urteil vom 14. November 2018, 6B_976/2017, E. 4.3; BGer, Urteil vom 21. Februar 2019, 6B_1248/2017, E. 4.7; BGer, Urteil vom 3. April 2019, 6B_520/2018, E. 4.3.1; BGer, Urteil vom 28. Oktober 2019, 6B_1256/2018, E. 3.4; OGer BE, Urteil vom 4. November 2011, SK 11131, E. III.1.5.6 = FP 2012, 202).
Das Bundesgericht schützte die Verurteilung wegen einmaliger grober Verkehrsregelverletzung, wobei der fehlbare Fahrzeuglenker im Verlauf einer Fahrt – bei zwischenzeitlicher Beachtung der Höchstgeschwindigkeit – dreimal die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h derart überschritten hatte, dass jede dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen für sich genommen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren war. Die verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen würden als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen erscheinen und eine natürliche Handlungseinheit bilden, zumal sie in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und auf einen einheitlichen Willen zurückgingen (BGer, Urteil vom 2. Juli 1998, 6S.134/1998, in: plädoyer 4/98 S. 61).
Weiter betrachtete das Bundesgericht diverse nacheinander begangene Verstösse gegen das Strassverkehrsgesetz während einer Fahrt über 30 Kilometer auf der Autobahn als Tateinheit, was schliesslich, wenn auch nicht jede einzelne Handlung für sich alleine als grobe Verletzung des Strassverkehrsgesetzes angesehen werden könnte, zu einem Schuldspruch wegen grober Verletzung des Strassverkehrsgesetzes führte (BGer, Urteil vom 29. März 2008, 6B_270/2007, E. 4.2).
Schliesslich handelte es sich im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2018 um eine längere Fluchtfahrt. Der Beschuldigte überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durchwegs massiv und erreichte auf einem Teilstück sogar die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, was dazu führte, dass auch die übersetzten Geschwindigkeiten auf anderen Abschnitten der Fluchtfahrt unter Art. 90 Abs. 3 SVG subsumiert wurden, ungeachtet dessen, dass das dort erreichte Tempo unter den in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerten lag, da das Obergericht die gesamte Fluchtfahrt als Tateinheit würdigte (OGer ZH, Urteil vom 1. Juni 2018, SB180040, E. III.5.2.c).
Auch in der Lehre wird die Meinung vertreten, dass, wer auf einer Fahrt wiederholt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG überschrei-
tet, grundsätzlich nur dann wegen mehrfacher Tatbegehung zu verurteilen ist, wenn zwischen den einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, sodass die Delikte nicht als eine Handlung erscheinen und die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind (WEISSENBERGER, in: Kommentar zum SVG und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2015, Art. 90 N. 41 ff.; vgl. auch FIOLKA, grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 345 ff., S. 370 f.; BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N. 169).
4.2.3.Vorliegend spricht für das Vorliegen einer Tateinheit, dass die Beschuldigte von Anfang an ein Ziel verfolgte, nämlich der Polizei durch Flucht ins grenznahe Ausland zu entkommen. Die Kriterien des einheitlichen Ziels und des einmaligen Entschlusses sind hier erfüllt. Zwar waren die Streckenabschnitte, welche die Beschuldigte bei ihrer Fluchtfahrt befuhr, sehr unterschiedlich. Namentlich wechselten sich Innerorts- und Ausserortsstrecken ab, bevor sie schliesslich auf die Autobahn fuhr. Dennoch war die Geschwindigkeit der Beschuldigten in den Anklageziffern
11.3 bis 11.16 unabhängig davon, ob sie sich auf einer Innerorts- oder einer Ausserortsstrecke befand, jeweils massiv zu hoch. Konkret scheint sie einfach generell so schnell gefahren zu sein, wie es die Strecke gerade noch zuliess. Die Beschuldigte überschritt dabei die Grenzwerte von Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG gleich mehrfach, überfuhr durchgezogene Sicherheitslinien, drängte andere Fahrzeuge von der Strasse ab, missachtete Rotlichter, überfuhr Sperrflächen, fuhr als Geisterfahrerin in falscher Fahrtrichtung, überholte andere Fahrzeuge rechts und legte generell ein rücksichtsloses und Dritte krass gefährdendes Verhalten an den Tag. Irgendwo einen neuen Tatentschluss zu definieren, fällt vor diesem Hintergrund schwer. Wie dargelegt und im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung erscheint es deshalb sachgerecht, die gesamte Fahrt einheitlich als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren, wobei aufgrund der konkreten Fahrweise subjektiv von vorsätzlichen Verhalten auszugehen ist. Dass die Beschuldigte von ihrem Mitfahrer R._____ zur Flucht gezwungen worden wäre oder sich anderweitig in einer rechtfertigenden (Not-)Situation befunden hätte, wurde sachverhaltsmässig widerlegt. Da somit weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.
4.2.4. Der Tatbestand der Sachbeschädigung, insbesondere auch der qualifizierte Tatbestand, was das Rammen des massiven Eisentors der K._____ angeht, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 60 S. 19, Prot. S. 39 f.) – in der Anklageschrift hinreichend bestimmt umschrieben, indem von einem Schaden von Fr. 82'408.75 die Rede ist (act. 41/2 S. 20).
Die Beschuldigte hat das Tor auf ihrer Fluchtfahrt bewusst und damit direktvorsätzlich gerammt. Der dadurch verursachte Schaden ist aus dem Video ersichtlich und zusätzlich durch Unterlagen belegt (nur schon das Erstellen eines provisorischen Tors schlug mit EUR 18'304.27 zu Buche, vgl., act. D10/10/6-7; vgl. auch die Offerte für die Sanierung über Fr. 64'915.10, act. D10/10/3-5). Gemäss Rechtsprechung ist – je nach den Verhältnissen des Betroffenen – ab Fr. 10'000.– von einem grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen (OGer ZH, Urteil vom 25. März 2024, SB230465, E. III.4.1; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), was hier zweifellos erreicht ist.
Was das anschliessende Rammen und Beschädigen einer Barriere angeht (Anklageziffer 11.22), liegt zudem eine weitere (nicht qualifizierte) Sachbeschädigung vor, welche die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich verursachte, indem sie trotz eingeschränkter Sicht (aufgrund der Kollision mit dem Eisentor war die Kühlerhaube aufgesprungen) unvermindert weiterfuhr (bis ein grosser Steinbrocken der Fahrt dann unwiderruflich ein Ende setzte). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als vorsätzliche, mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, ist zutreffend und die Beschuldigte – da erneut weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind – entsprechend schuldig zu sprechen.
4.2.5. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts betreffend die Hinderung einer Amtshandlung (Missachten des Haltezeichens eines uniformierten Mitarbeiters der Zoll- und Grenzsicherheitsbehörde und Umfahrung einer Strassensperrung sowie Flucht vor dem sie mit eingeschaltetem Blaulicht, Wechselklanghorn und eingeschalteter "Stopp Polizei"-Matrix verfolgenden Patrouillenfahrzeug der Polizei) durch die Anklagebehörde trifft zu und wird von der Beschuldigten nicht bestritten (act. 60 S. 18). Auch hier fehlt es an Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründen. Die Beschuldigte ist somit auch der vorsätzlichen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.2.6. Infolge des zugrunde liegenden unterschiedlichen deliktischen Willens, auch wenn das Resultat – d.h. die Fahrunfähigkeit – dasselbe ist, besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zwischen Fahrunfähigkeit unter Alkoholeinfluss, wie dies sachverhaltsmässig erstell Cannabis erstellt) echte Konkurrenz und damit Deliktsmehrheit (vgl. BGE 147 IV 225 E. 1; BGer, Urteil vom 8. April 2021, 6B_1429/2020, E. 1). Die rechtliche Beurteilung t werden konnte, und Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen wie Drogen, Medikamenten oder Übermüdung (konkret ist eine Überschreitung des Grenzwertes für des Sachverhalts betreffend Fahrens im fahrunfähigem Zustand durch die Anklagebehörde trifft somit zu und wird von der Beschuldigten im Übrigen nicht bestritten (act. 60 S. 20). Infolge fehlender Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ist die Beschuldigte des zumindest eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
4.2.7. Wie vorab unter Ziff. 3.4.7 dargetan, ist weder rechtsgenügend nachweisbar, dass der Beschuldigten am 13. März 2023 der Entzug des Fahrausweises für die Schweiz eröffnet wurde, sodass sie vom 12. auf den 13. August 2023 wissen musste, dass sie ohne im Besitz der erforderlichen Fahrberechtigung zu sein, in der Schweiz ein Auto lenkte, noch musste sie davon ausgehen, dass der von ihr gefahrene, einer Drittperson gehörende Renault über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Die Beschuldigte ist damit von den Vorwürfen des Fahrens ohne Berechtigung und ohne Haftpflichtversicherung freizusprechen.
4.2.8. Weiter konnte auch nicht erstellt werden, wann die Beschuldigte Cannabis konsumierte bzw. ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass dies noch in Frankreich und damit ausserhalb der schweizerischen Strafrechtszuständigkeit erfolgte. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist sie somit ebenfalls freizusprechen.
4.3. Haschischimport (Dossier 11)
Bei THC-haltigem Haschisch handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, wobei eine Menge von 198.4 Gramm sicherlich nicht mehr dem Eigenkonsum – wie von der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren einmal geltend gemacht (act. D11/7 F/A 15 ff.) – dient. Deshalb ist die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft richtig, wobei die Beschuldigte diese Betäubungsmittel zusätzlich auch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in die Schweiz eingeführt hat. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Demnach ist die Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig zu sprechen.
4.4. Gefährdung der Polizisten (Dossier 12)
4.4.1.Die Verteidigung bestreitet die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und bringt vor, dass die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandskriterien von Art. 129 StGB nicht erfüllt seien, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen sei (act. 60 S. 24 ff.).
4.4.2.In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Gefährdung des Lebens den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz, welcher vorliegt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Dadurch unterschiedet sich der Gefährdungsvorsatz vom Vorsatz auf Tötung. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB eingreifen. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (zum Ganzen BGer, Urteil vom 13. Oktober 2017, 6B_698/2017, E. 4.2 m.w.H.)
4.4.3.Wie bereits ausgeführt, lässt sich erstellen, dass der Privatkläger 13, der Polizist N._____, vom Auto frontal-seitlich erfasst worden wäre, wenn er nicht einen Schritt zur Seite gemacht hätte. Ein seitliches Erfassen einer Person mit einem beschleunigenden Auto erscheint grundsätzlich ausreichend, um lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen zu verursachen. Mit Blick auf einen mit gezogener Waffe vor dem Auto stehenden Polizisten Vollgas zu geben, bringt eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Selbst wenn die Beschuldigte darauf vertraut hat, dass der Polizist rechtzeitig wird Ausweichen können – was er tatsächlich auch getan hat –, ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens damit erfüllt. Die Beschuldigte ist – da keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen – der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug
5.1. Vorbemerkungen zur Gesamtstrafe
5.1.1.Eine Gesamtstrafe ist auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte oder gebildeten Deliktsgruppen die gleiche Strafart aufdrängt (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse). Entscheidend ist dabei, ob dies im konkreten Fall für jede einzelne Tat zutrifft. Dass die anwendbaren Strafbestimmungen abstrakt gleiche Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer, Urteil vom 7. Oktober 2020, 6B_112/2020, E. 3.2 m.H.). Soweit verschiedenartige Strafen zur Ausfällung kommen, sind sie kumulativ auszusprechen.
5.1.2.Bei der Strafzumessung hat das Gericht in einem ersten Schritt den gesetzlich vorgeschriebenen – ordentlichen oder ausserordentlichen – Strafrahmen festzustellen (BGE 132 IV 132 E. 7.3 f.; 127 IV 104). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Nach Rechtsprechung und Lehre, soweit sie sich überhaupt zum methodischen Vorgehen der Gesamtstrafenbildung inhaltlich äussern, ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 S. 148 f.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BBl 1999 2258 Ziff. 423.318). Umgekehrt beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände – soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen – den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (vgl. zur sog. Sperrwirkung der milderen Norm: [sinngemäss] BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 S. 148; 142 IV 265 E. 2.4.5; 134 IV 82 E. 8.2 S. 96).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Konkret trägt die fakultative Strafschärfung, d.h, die Möglichkeit, das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des gesetzlichen Höchstmasses (der Startart) zu erhöhen, dem Umstand Rechnung, dass mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden. Sie kommt – aufgrund der einheitlichen Regelung von Ideal- und Realkonkurrenz – auch bei Tatmehrheit nur zur Anwendung, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.5).
5.1.3.Auch im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung sind indessen – wie dargelegt – in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die einzelnen Delikte festzulegen. Anschliessend muss in einem zweiten Schritt – der Asperation der verschiedenen Strafen zu einer Gesamtstrafe – geprüft werden, in welchem Verhältnis die einzelnen Taten untereinander stehen und es ist ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen, d.h. die Straferhöhung für das zusätzliche Delikt nur um einen Bruchteil der isoliert angemessenen Strafe angezeigt ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, und umgekehrt (BGE 144 IV
217 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3; BGer, Urteil vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1).
5.2. Strafart
5.2.1.Mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung sind die von der Beschuldigten begangenen Straftaten nebst Freiheitsstrafe wahlweise auch mit Geldstrafe bedroht. Allerdings kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass hinsichtlich der in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2023 begangenen Delikte aufgrund der Vielzahl der Normverletzungen und der im engen Zusammenhang stehenden Delinquenz nur Freiheitsstrafen denkbar sind. Einer solchen Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung würde eine Geldstrafe in keinem Fall gerecht und eine Geldstrafe schiene auch nicht ausreichend, ein künftiges Wohlverhalten zu garantieren bzw. die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten, weshalb hier aus spezialpräventiven Gründen auf Freiheitsstrafen zu erkennen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Kommt hinzu, dass eine hohe Geldstrafe angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. 5.6.6) auch nicht als vollziehbar erscheint (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Ebenso kann unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5.6.1. ff.) festgehalten werden, dass auch für die Gefährdung des Lebens nur eine Freiheitsstrafe dem konkreten Verschuldensausmass gerecht wird.
5.2.2.Einzig hinsichtlich der Einfuhr bzw. des Besitzes der 198.4 Gramm Haschisch rechtfertigt sich eine andere Einschätzung, nachdem dort weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht ein Sachzusammenhang mit den anderen Delikten besteht und auch kein hohes Verschulden vorliegt (vgl. nachfolgende Ausführungen). Somit scheint es angemessen, jenes Delikt gesondert zu behandeln und dafür – zusammen mit der Hinderung einer Amtshandlung, welche bereits von Gesetzes wegen nur mit Geldstrafe zu ahnden ist – kumulativ zur Freiheitsstrafe eine (Gesamt-) Geldstrafe auszufällen. Schliesslich ist für die Übertretung (Fahren unter nicht qualifiziertem Alkoholeinfluss) auch noch eine Busse zu verhängen.
5.3. Strafrahmen
5.3.1.Vorliegend weisen der Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), die Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) mit je bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die abstrakt höchste Strafandrohung aus. Da sich das Verschulden der Beschuldigten unter diesen Dossiers bei der Gefährdung des Lebens als am schwersten erweist, ist bei der Strafzumessung von diesem Dossier auszugehen. Als Strafschärfungsgründe liegen die Deliktsmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie die mehrfache Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) vor. Sodann stellt sich die Frage, ob ausserordentliche Umstände vorliegen, welche eine Erweiterung des Strafrahmen nach oben im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7.5 Jahre rechtfertigen. Dies ist der Fall, da vorliegend aufgrund der mehrfachen Delinquenz sowie aufgrund der Schwere der Taten der ordentliche Strafrahmen von bis zu 5 Jahren nicht mehr ausreichend erscheint, um eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Der Strafrahmen ist deshalb nach oben bis auf maximal 7.5 Jahre zu erweitern. Die von der Verteidigung im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt (Dossier 10) vorgebrachten Strafmilderungsgründe des entschuldbaren Notstands nach Art. 18 Abs. 1 StGB sowie der schweren Bedrängnis nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (act. 60 S. 17 f., 34) sind ausgehend von den bereits gemachten Ausführungen zur Sachverhaltserstellung (vgl. vorstehend E. 3.4.3.) nicht anwendbar, da ihnen die sachverhaltsmässige Grundlage fehlt.
Was sodann die Strafrahmenuntergrenze angeht, so sieht Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Allerdings erfüllt die Beschuldigte soweit ersichtlich die formellen Bedingungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG, weshalb sich der Rahmen gegen unten auf Freiheitsstrafe bis vier Jahr oder Geldstrafe öffnet (vgl. BGE 150 IV 481 = Pra 114 Nr. 37).
5.3.2.Art. 286 Abs. 1 StGB als auch Art. 19 Abs. 1 BetmG sehen die Bestrafung mit Geldstrafe vor. Da sich das Verschulden der Beschuldigten beim Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als am schwersten erweist, ist bei der Strafzumessung von diesem Dossier auszugehen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Dies entspricht damit dem ordentlichen Strafrahmen; Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht keine abweichende Regelung vor. Weil der ordentliche Strafrahmen im konkreten Fall auch das absolute Höchstmass der Geldstrafe festsetzt, ist eine Erweiterung des Strafrahmens trotz Deliktsmehrheit nicht möglich und wäre überdies auch nicht angezeigt, nachdem die Höchststrafe für die Hinderung einer Amtshandlung lediglich 30 Tagessätze Geldstrafe beträgt.
5.3.3.Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs 1 SVG wird somit mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
5.4. Zusatzstrafe
Da sämtliche Delikte vor dem 27. Oktober 2023 begangen wurden, sind die Geldstrafe und die Busse als Zusatzstrafen zum Strafbefehl vom 27. Oktober 2023, mit welchem die Beschuldigte wegen Verletzung des AIG, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachem Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– (bedingt auf zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt wurde, zu verhängen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB).
5.5. Strafzumessungsregeln
5.5.1.Das Gericht misst die (Einzel-)Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.
5.5.2.Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.
5.5.3.Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge-
legtes Geständnis (vgl. HEIMGARTNER, OFK-StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 1 ff. zu Art. 47 StGB).
5.6. Konkrete Gesamtfreiheitsstrafe
5.6.1.In objektiver Hinsicht ist bezüglich der Gefährdung des Lebens festzuhalten, dass die Beschuldigte das Leben eines Polizisten gefährdet hat, weil sie sich einer Personenkontrolle entziehen wollte. Entsprechend ist von einem nichtigen Grund auszugehen. Die durch ihr Verhalten geschaffene Gefährdung ist innerhalb der vorstellbaren Begehungsvarianten zwar nicht als die leichtest mögliche, allerdings auch nicht als eine der schwersten Gefährdungen einzustufen, konnte N._____ ihr doch bereits mit einem reaktionsschnellen Seitenschritt begegnen. Die objektive Tatschwere lässt sich nach dem Gesagten insbesondere aufgrund des Ausmasses der Gefährdung im unteren Bereich des Strafrahmens verorten.
In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Somit ist das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente noch im unteren Bereich des Strafrahmens (von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, vgl. Art.129 StGB) zu verorten und es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 8 Monaten.
5.6.2.Zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst festzuhalten, dass die Fahrt der Beschuldigten knapp über 15 Minuten dauerte, wobei sie während der gesamten Fahrt ein unverantwortliches und höchst gefährliches Fahrverhalten an den Tag legte. Während dieser Fahrt hat sie die geltende Höchstgeschwindigkeit von teilweise 50 km/h und teilweise 80 km/h praktisch durchgehend überschritten und zwar mehrfach dergestalt, dass die Grenzwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG überschritten wurden. Die gravierendsten Geschwindigkeitsübertretungen beging die Beschuldigte dabei innerorts, indem sie die dort geltende Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h um 75.4 km/h (Anklageziffer 11.10), 87.7 km/h (Anklageziffer 11.11) und 94.2 km/h (Anklageziffer 11.12) überschritt. Mithin war die Überschreitung der geltenden Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h mehrfach so hoch, dass sie nicht nur um den innerorts geltenden Grenzwert von 50 km/h zu viel überschritten wurde, sondern sogar um den ausserorts geltenden Grenzwert von mindesten 60 km/h zu viel bzw. teilweise gar um den auf Autobahnen geltenden Grenzwert von 80 km/h zu viel. Mithin wäre jede einzelne dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen alleine bereits als äusserst gravierend einzustufen.
Erschwerend hinzu kommt, dass zur praktisch durchgehenden massiven Geschwindigkeitsübertretung hinzu weitere Verkehrsregelverstösse kommen, mit denen teilweise konkrete Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer einhergingen. So überholte sie etwa trotz Gegenverkehrs und drängte andere Verkehrsteilnehmer von der Strasse (Anklageziffer 11.7), überfuhr zwei Mal ein Rotlicht (Anklageziffer
11.8 und 11.15), fuhr über Grün- und Sperrflächen (Anklageziffer 11.6 und 11.10) sowie Sicherheitslinien (Anklageziffer 11.17).
Durch ihre rücksichtslose Fahrweise gefährdete die Beschuldigte mehrfach konkret andere Verkehrsteilnehmer und nahm Unfälle mit Schwerverletzen oder gar Toten in Kauf. Es ist nur dem Zufall bzw. der Reaktion anderer Verkehrsteilnehmer zu verdanken, dass es bei der Gefährdung blieb.
Innerhalb der vorstellbaren Begehungsvarianten von Art. 90 Abs. 4 SVG ist die Fahrt der Beschuldigten sowohl angesichts der Länge als auch angesichts der Fahrweise und der konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer als so gravierend einzustufen, dass kaum mehr schwerere Begehungsvarianten vorstellbar sind.
Insgesamt ist die objektive Tatschwere als ausserordentlich schwer zu qualifizieren und damit am obersten Rand des Strafrahmens anzusiedeln.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und diejenige ihres Mitfahrers kümmerte sie offensichtlich nicht; ihr einziges Ziel war die Flucht vor der Polizei. Dass sich die Beschuldigte der Verhaftung durch die Polizei entziehen wollte, relativiert die Tatschwere in keiner Weise.
Isoliert betrachtet erschiene damit für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten angemessen. Im Rahmen der As-
peration ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 42 Monate auf 50 Monate vorzunehmen, da zur Tat der Einsatzstrafe keinerlei Zusammenhang besteht und eine weniger hohe Asperation damit nicht gerechtfertigt erscheint.
5.6.3.Was das Fahren unter Cannabiseinfluss angeht, so zeigte sich bei der Blutanalyse zwar eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes von 1.5 µg/l um
1.4 µg/l (erstellter Wert: 2.9 µg/l), womit von Gesetzes wegen von Fahrunfähigkeit auszugehen ist. Auch fuhr sie derart über eine verhältnismässig lange Strecke. Jedoch kann ihrer Video-dokumentierten Fahrweise – so riskant und rücksichtslos sie war – keine wesentliche Einschränkung der Reaktionsfähigkeit entnommen werden. Entsprechend ist die Tatschwere als recht leicht einzustufen. Subjektiv kann nur von Eventualvorsatz ausgegangen werden, was das Verschulden zusätzlich relativiert. Damit rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von (bloss) 2 Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf 51 Monate vorzunehmen.
5.6.4.Was die beiden Sachbeschädigungen während der Fluchtfahrt angeht, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte rücksichtslos mit voller Fahrt zunächst das Eisentor rammte und hernach auch – trotz stark eingeschränkter Sicht – die Barriere durchfuhr, um vor der Polizei zu flüchten. Wiederum ist damit von einem nichtigen Anlass zu sprechen.
Der Schaden am Tor wiegt – selbst im Rahmen des qualifizierten Tatbestands – nicht unerheblich, übertrifft er den Grenzwert von Fr. 10'000.– doch um ein Mehrfaches.
Die subjektive Komponente relativiert nur bei der Beschädigung der Barriere das Verschulden leicht, liegt hier doch lediglich Eventualvorsatz vor. Isoliert betrachtet wären Strafen von vier Monaten (Eisentor) bzw. einem Monat (Barriere) angemessen. Im Rahmen der Asperation ist insgesamt eine Erhöhung um lediglich zwei Monate auf 53 Monate vorzunehmen, da die Tatnähe zu den übrigen Delikten vom 13. August 2023 dies rechtfertigt.
5.6.5.In objektiver Hinsicht ist zur Diebestour festzuhalten, dass die Beschuldigte an neun Einbruchdiebstählen beteiligt war, von denen vier im Versuchsstadium blieben. Dies war allerdings schlicht dem Umstand geschuldet, dass kein Diebesgut gefunden werden konnte oder die Beschuldigten gestört wurden. Ihre Rolle in der arbeitsteiligen Verteilung war ebenso wesentlich wie diejenige der Täter, die effektiv in die Häuser bzw. Umfriedungen eindrangen und Wertgegenstände entwendeten, waren die Taten doch nur in der Zusammenarbeit möglich. In einem Fall drangen die Mittäter dabei in ein Einfamilienhaus ein (Dossier 8) und in einem weiteren Fall versuchten sie, in ein Mehrfamilienhaus einzudringen (Dossier 7), was sich erschwerend auswirkt, zeigt es doch eine recht grosse kriminelle Energie und Unverfrorenheit. Bei den übrigen Dossiers entwendeten sie Deliktsgut aus Garagen oder von Vorplätzen bzw. versuchten dies, was mit Blick auf die Tatschwere minderschwer wiegt.
Alle Taten fanden in der Nacht des 13. August 2023 und damit innert wenigen Stunden statt. Bei den erfolgreichen Diebstählen wurde Deliktsgut im Wert zwischen Fr. 50.– bis Fr. 830.– entwendet, was insgesamt eher tief erscheint, aber insofern dem Zufall geschuldet war, als für die Täter vorab jeweils nicht absehbar, welche Waren (insb. fahrzeugähnliche Geräte etc.) leicht zu behändigen sein würden oder ob ihnen gar der Zutritt in die Häuser und damit der Zugriff auf wertvolleres Diebesgut gelangen würde. Es ist eher von einem dilettantisches Vorgehen zu sprechen; die Beschuldigten suchten nach einfachen Diebstahlmöglichkeiten, wobei sie weder gezielt noch geplant agierten. Innerhalb der vorstellbaren Begehungsvarianten handelt es sich vorliegend um eine der leichteren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere der einzelnen Delikte als leicht zu qualifizieren.
Die Beschuldigte handelte vorsätzlich.
Für die einzelnen Taten erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe zwischen einem bis drei Monate Freiheitsstrafe je Diebstahl(sversuch) sowie ca. zehn bis
15 Tage Freiheitsstrafe je Hausfriedensbruch angemessen. Im Rahmen der Asperation ist für all diese Taten insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 Monate auf 61 Monate vorzunehmen, da der enge sachliche und zeitliche Zusammen-
hang untereinander, aber auch zur anschliessenden Fluchtfahrt den Gesamtschuldanteil als spürbar reduziert erscheinen lässt.
5.6.6.Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf deren Aussagen im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (act. D1/11/1 F/A 41 ff.; act. D1/11/8 F/A 13 ff.; act. 60 S. 40 f.; Prot. S. 21 ff.): Die Beschuldigte ist Französin und in Frankreich bei ihrer Familie aufgewachsen, wo sie im Zeitpunkt der Festnahme weiterhin lebte. Gemäss ihren Angaben ist sie selbständig erwerbend mit einer sogenannten Mikrofirma namens W._____. Sie kaufe, verkaufe und handle – später erklärte sie im Widerspruch dazu allerdings auch, sie habe mit alten Menschen und mit Kindern zusammengearbeitet – und verdiene zwischen EUR 2'000.– bis 2'500.– pro Monat (an anderer Stelle: zwischen EUR 1'600.– bis 1'800.– inkl. EUR 800.– Alimente und staatlicher Unterstützung für eine behinderte Tochter). Sie ist verheiratet, lebt aber getrennt von ihrem Mann und ist Mutter von sieben Kindern, geboren zwischen 2004 und 2018, fünf davon aktuell noch minderjährig. Diese persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu bewerten.
Die Beschuldigte hat teilweise während (bereits in Basel) laufender Strafuntersuchung delinquiert. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.
Die Taten ereigneten sich vor der Verurteilung der Beschuldigten in der Schweiz durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Oktober 2023 (act. D1/20/2/20). Daraus ergibt sich, dass jene Vorstrafe keine zusätzliche Straferhöhung rechtfertigt, da sie keine Warnwirkung entfalten konnte. Weiter handelt es sich beim Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 (act. D1/33/16) lediglich um Übertretungen, welche mit Busse geahndet wurden. Die französischen Vorstrafen (act. D1/33/12) sind – wie die Verteidigung richtig ausführt (act. 60 S. 40) – nicht gleich gelagert und liegen zu weit zurück, um sie straferhöhend zu berücksichtigen.
Die Beschuldigte war – trotz erdrückender Beweislage – weder geständig, noch zeigte sie Reue und Kooperation, weshalb ihr unter diesem Titel keine Strafminderung zukommen kann.
Sodann ist bei der Beschuldigten – entgegen der amtlichen Verteidigung (act. 60 S. 41 f.; Prot. S. 43) – keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Dass sie Mutter von sieben Kindern teilweise noch sehr jungen Alters ist, hat sie nicht vom Delinquieren abgehalten und rechtfertigt keine Strafminderung. Zudem ist eine (bösartige) Brustkrebsdiagnose durch nichts belegt und wäre eine derartige Erkrankung überdies, entgegen der Ausführungen der Beschuldigten und des Verteidigers, im Gefängnis in der Schweiz ohne Weiteres behandelbar. Insassen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz fallen zwar nicht unter das Versicherungsobligatorium gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, dennoch haben alle Insassen im Strafvollzug unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltstitel im Krankheitsfall zumindest Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, dies in Anlehnung an die staatliche Fürsorgepflicht als auch an Art. 3 EMRK, Art. 10 BV und Art. 12 BV sowie der einschlägigen Praxis. Mithin wäre eine dringend nötige Operation infolge akuter Krebserkrankung in der Zeit seit der Inhaftierung der Beschuldigten jedenfalls bereits durchgeführt worden. Da dem selbst nach den Angaben der Beschuldigten bisher nicht so war, obwohl sie mehrfach ärztlich untersucht wurde (Prot. S. 24 f.), kann eine schwerwiegende, akut behandlungsbedürftige Erkrankung ausgeschlossen werden (vgl. auch den nach der Fluchtfahrt durch das Universitätsspital Basel erstellten Austrittsbericht, worin die Beschuldigte sich in der Anamnese als "gesund" beschrieb und die zahlreichen Untersuchungen [CT, Röntgen etc.] keine Hinweise auf eine Erkrankung ergaben, act. D1/17/1).
Die leicht enthemmende Wirkung von Alkohol und Cannabis bei der Fluchtfahrt ist moderat reduzierend zu werten.
Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren leicht, weshalb eine Erhöhung um zwei Monate auf 63 Monate bzw. 5 Jahre und 3 Monate vorzunehmen ist.
5.6.7.Die Beschuldigte befand sich vom 13. August 2023 bis 18. April 2024 in Haft und befindet sich seit dem 18. April 2024 im vorzeitigen Strafvollzug. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von (bis und mit heute) total 654 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
5.7. Gesamtgeldstrafe
5.7.1.In objektiver Hinsicht ist zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzuführen, dass die Beschuldigte 198.4 Gramm Haschisch in die Schweiz eingeführt hat. Allerdings handelt es sich beim Haschisch im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln um eine sogenannt weiche Droge. Zudem ist die sichergestellte Menge weder besonders gross, noch liegt sie im Bagatellbereich. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als recht leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht liegt ein vorsätzliches Handeln vor, was das Verschulden nicht relativiert.
Somit ist das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente noch im untersten Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe) zu verorten und es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen.
5.7.2.Hinderung einer Amtshandlung ist mit bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen (vgl. Art. 286 StGB). Aktuell liegt die Tatschwere im mittleren Bereich. Die Beschuldigte missachtete klare Haltesignale (samt einer Strassensperre) und entzog sich so der beabsichtigten Kontrolle. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit Vorsatz. Isoliert betrachtet erschiene eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Im Rahmen der Asperation ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 30 Tagessätze vorzunehmen.
5.7.3.Bezüglich der Täterkomponente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.6.6 vorstehend). Daraus ergibt sich, dass die Hinderung einer Amtshandlung während bereits laufender Untersuchung betreffend das Betäubungsmitteldelikt geschah, weshalb eine leichte Erhöhung um einen Tagessatz auf
31 Tagessätze vorzunehmen ist.
5.7.4.Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der heute auszufällenden Strafe und derjenigen für die bereits mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2023 beurteilten Vergehen (für welche die Beschuldigte mit
20 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wurde; vgl. act. D1/20/2/20), eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Angemessen erscheinen konkret für alle Delikte
45 Tagessätze Geldstrafe. Hiervor ist nun die bereits mit dem Strafbefehl rechtskräftig ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Entsprechend resultiert eine Zusatzstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen Geldstrafe.
5.7.5.Was die Tagessatzhöhe angeht, so ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte gemäss heutigem Entscheid noch eine lange Zeit im Strafvollzug verbleiben wird und zudem bereits vor ihrer Verhaftung in Frankreich nur ein geringes Einkommen erzielte. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf das ordentliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen.
5.8. Busse
Auch für das Fahren unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von 0.75 Promille) ist eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2023 auszusprechen. Bei isolierter Betrachtung wäre eine Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der bereits mit Strafbefehl beurteilten Übertretungen, für welche eine Busse von Fr. 1'100.– verhängt wurde (vgl. act. D1/20/2/20), wäre die hypothetische Gesamtbusse auf Fr. 1'400.– anzusetzen, womit als Zusatzstrafe eine Busse von Fr. 300.– resultiert.
5.9. Gesamthaft ist die Beschuldigte somit mit 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 654 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS / SBA vom 27. Oktober 2023 – mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
5.10. Vollzug
5.10.1. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 f. StGB e contrario).
5.10.2. Da davon auszugehen ist, dass dieser lange Strafvollzug seine Wirkung auf die Beschuldigte nicht verfehlen wird, rechtfertigt es sich, ihr für die Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit aufgrund der verbleibenden Restbedenken hinsichtlich ihrer Legalprognose auf drei Jahre festzusetzen ist.
5.10.3. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen.
6. Landesverweisung
6.1. Die Beschuldigte ist französische Staatsangehörige und hat sich mit der Gefährdung des Lebens und den Diebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch mehrerer Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und d StGB schuldig gemacht, was in Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 6 von Amtes wegen zu ergänzen bzw. zu berichtigen ist (vgl. Art. 83 StPO).
Damit ist die Beschuldigte grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen.
6.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB).
6.3. Die Beschuldigte hat keinen engeren Bezug zur Schweiz und führt hinsichtlich einer allfälligen zehnjährigen Landesverweisung im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung selbst aus, dass sie nach Frankreich zurückkehren wolle (Prot. S. 22, vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in act. 60 S. 49). Damit liegt klarerweise kein Härtefall vor, weshalb die Landesverweisung anzuordnen ist, zumal auch kein Anwendungsfall des Freizügigkeitsabkommens vorliegt, nachdem die Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt. Hingegen ist die Landesverweisung nicht im Schengen-Informations-System auszuschreiben. Die Staatsanwaltschaft hat ihren diesbezüglichen Antrag denn auch zurückgezogen (act. 58 S. 1).
6.4. Die Beschuldigte ist antragsgemäss für 10 Jahre des Landes zu verweisen, zumal die beantragte Dauer angesichts der Deliktsmehrheit, der mehrfachen Tatbegehung und der auszusprechenden mehrjährigen Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
7. Beschlagnahmungen und Einziehung
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2024 (act. D1/23/3) in Dossier 11 beschlagnahmten Haschischplatten sind antragsgemäss einzuziehen und zu vernichten (vgl. Art. 69 StGB), zumal sich auch die amtliche Verteidigung damit einverstanden erklärt hat (act. 60 S. 43 und 49).
8. Zivilforderungen
8.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird vom Gericht auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
8.2. Die Privatklägerin 7 (H._____ Versicherungen AG), die Privatklägerin 10 (K._____ AG) und – unter Berichtigung des offensichtlichen Redaktionsfehlers in der Bezeichnung im Dispositiv (Art. 83 StPO) – der Privatkläger 12 (M._____) haben ihre Forderungen nicht genügend begründet (vgl. act. D8/11/10, D10/10/1 ff. sowie act. D12/7/3), weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die übrige Privatklägerschaft hat sich lediglich als Strafkläger konstituiert oder aber keine Zivilforderungen gestellt.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen
9.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO).
9.2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Diese Kosten sowie die Kosten des Vorverfahrens sind vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem den (wenigen) Freisprüchen kein aussonderbarer Aufwand zugewiesen werden kann.
9.3. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 27'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen; act. 59) zu entschädigen, erweist sich die Aufwand- bzw. Kostenaufstellung doch insgesamt als angemessen. Sodann sind diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9.4. Für das von der Beschuldigten gestellte Entschädigungsbegehren infolge Überhaft (act. 60 S. 44 f. und S. 50) bleibt angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten und der Anrechnung der bisher erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs an diese Strafe kein Raum. Das Begehren ist abzuweisen.
1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (erster Sachverhaltsvorwurf; Rückwärtsfahren) eingestellt.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1-8, 17),
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1-8),
der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 sowie Abs. 4 lit. b und c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 4 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a-d sowie Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 11 Abs. 4 VRV, Art. 36 Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 74 Abs. 2 SSV und Art. 78 SSV (Dossier 10), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 10), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG (Dossier 10), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossier 10), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG (Dossier 11) sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (zweiter Sachverhaltsvorwurf; Vorwärtsfahrt) (Dossier 12).
2. Von den Vorwürfen
des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG (Dossier 10),
des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 10),
der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7) sowie
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 10)
wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 654 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS / SBA vom 27. Oktober 2023 (VT.2023.794) – mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 300.00.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und d StGB für
10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die nachfolgend mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen: …/…), werden eingezogen und vernichtet:
2 Haschischplatten (netto total 198.4 Gramm).
8. Die Privatklägerin 7, H._____ Versicherungen AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 10, K._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Privatkläger 12, M._____, wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Gutachten: Kantonsspital Aarau / DNA-Profil/Spur zu Dossier 5 Fr. 8'417.50 (Auflage 1/4 der Kosten) Geschwindigkeit "METAS" Fr. 2'582.25 Bergung, Lagerung und Entsorgung Personenwagen FOR-Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren zu Fr. 1'072.50 Dossier 8 (Auflage 1/4 der Kosten) Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten: Kostenrapporte Kapo AG vom 11., 14. und 26.09.2023 Fr. 517.90 (Auflage 1/4 der Kosten) Verfahrenskosten Dossier 11 (STA BS …) Fr. 321.05 Kosten Schätzung durch AA._____ AG.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 27'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Das Entschädigungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.
16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, unter Beilage einer Übersetzung des Dispositivs ins Französische (versandt, vorab per Inca-Mail); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); die Privatklägerschaft 1-13 (versandt);
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; die Privatkläger 7, 10 und 12 (in den sie betreffenden Punkten); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; das Polizeikommando des Kantons Aargau (KTD) unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA Profils und ED Unterlagen"; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, betr. Dispositiv-Ziffer 7 (Aktenzeichen: … / …); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, Postfach, 8021 Zürich, mit Formular gem. § 54a PolG.
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT DIETIKON
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Keller MLaw M. Zurfluh
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.