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Entscheid

DG240041

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

20. März 2025Deutsch94 min

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG240041-K / Ubegr/js Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Florinet Urteil vom 20. März 2025 (begrü...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DG240041-K / Ubegr/js

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Florinet

Urteil vom 20. März 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Privatklägerinnen

2. B._____ Genossenschaft,

3. C._____ AG,

4. B._____ Genossenschaft,

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2024 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)

Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie der Staatsanwalt lic. iur. D._____ für die Anklagebehörde.

Anträge:

I. Der Anklagebehörde: (act. 22 S. 6) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren unter Haftanrechnung sowie mit einer Busse von CHF 500.00 - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Anordnung einer ambulanten und vollzugsbegleitenden Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB - Entscheid über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11.10.2024 beschlagnahmten Gegenstände - Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung der beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizeiund Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649

80 50, zu erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen bzw. dort polizeilich zugeführt zu werden - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage

II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 51 S. 14)

1. A._____ sei - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - eventualiter des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG; - des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren unter Anrechnung der Haft sowie einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.

3. A._____ sei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzusetzen.

4. Für A._____ sei eine ambulante und vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

5. A._____ seien die beschlagnahmten Gegenstände A 018'234'065 – Kapuzenpullover grau und A 018'240'421 – Mobiltelefon Samsung, herauszugeben.

6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abnahme einer DNA-Probe sei abzuweisen.

III. Der Beschuldigten: (sinngemäss)

Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

1.1

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2024 (act. 22) ging am 26. November 2024 beim hiesigen Bezirks-

gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 26. November 2024 (act. 23) Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen. Darüber hinaus wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Forderungen zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (act. 30) verzichtete der Verteidiger auf das Stellen von Beweisanträgen für die Hauptverhandlung. Andere Beweisanträge gingen keine ein. Ebenso gingen keine Eingaben seitens der Privatklägerschaft zur Begründung ihrer Zivilforderungen ein.

1.2

Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 des Justizvollzugs und Wiedereingliederung Kanton Zürich (act. 33; nachfolgend: JUWE) wurde der bei der Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2024 bewilligte vorzeitige Massnahmeantritt per 7. Februar 2025 in Vollzug gesetzt.

1.3

Der Verteidiger ersuchte mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 36) das Gericht darum, beim Gefängnis Dielsdorf und bei der Justizvollzugsanstalt Hindelbank je einen Führungsbericht zur Beschuldigten einzuholen. Das Gefängnis Dielsdorf erstattete seinen Führungsbericht nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht vom 5. März 2025 (act. 37–38) mit Eingabe vom 6. März 2025 (act. 43) und die Justizvollzuganstalt Hindelbank ihren mit Eingabe vom 17. März 2025 (act. 48). Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft wurden die Führungsberichte vor der Hauptverhandlung zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 44 und act. 49).

1.4 Zur Hauptverhandlung am 20. März 2025 erschienen nach ordnungsgemässer Vorladung die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ für die Anklagebehörde. (act. 25–27; Prot. S. 5). Das Urteil wurde am 20. März 2025 der Beschuldigten, ihrem Verteidiger und Staatsanwalt lic. iur. D._____ mündlich sowie der Privatklägerschaft und dem Geschädigten E._____ (nachfolgend: Geschädigter) schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. S. 38 ff.).

1.4 Zur Hauptverhandlung am 20. März 2025 erschienen nach ordnungsgemässer Vorladung die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ für die Anklagebehörde. (act. 25–27; Prot. S. 5). Das Urteil wurde am 20. März 2025 der Beschuldigten, ihrem Verteidiger und Staatsanwalt lic. iur. D._____ mündlich sowie der Privatklägerschaft und dem Geschädigten E._____ (nachfolgend: Geschädigter) schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. S. 38 ff.).

2. Prozessuales

2.1 a) Bei Antragsdelikten stellt ein fristgerecht und gültig gestellter Strafantrag Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Strafantrag stellen kann die durch ein Antragsdelikt verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist innert drei Monaten zu stellen, wobei die Antragsfrist an dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, zu laufen beginnt (Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO).

b) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO und Art. 119 Abs. 1 StPO). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB).

2.2 a) Der in Dossier 1 angeklagte Straftatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Der Geschädigte hat am 19. Januar 2024 die Bestrafung der Beschuldigten wegen Sachbeschädigung vom 16. Januar 2024 und 18. Januar 2024 sowie wegen Drohung vom 16. Januar 2024 und 18. Januar 2024 beantragt (D1 act. 10/1). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2024 (D1 act. 4/1 Frage/Antwort 43) äusserte sich der Geschädigte gleichermassen zu Protokoll, also er stellte Strafantrag betreffend Sachbeschädigung und Drohung. Mit Erklärung vom 15. März 2024 (D1 act. 10/4) verzichtete er sodann auf seine Rechte als Privatkläger und stellte weder Strafnoch Zivilklage.

b) Es fehlt somit an einem gültigen Strafantrag betreffend die angeklagte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, weshalb das Verfahren betreffend diesen Anklagepunkt definitiv einzustellen ist. Aufgrund des Verzichts des Geschädigten vom 15. März 2024 ist er auch nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligt und daher aus dem Rubrum zu streichen.

2.3 Der in Dossier 6, 8, 9, 10 und 11 angeklagte Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB stellt auch ein Antragsdelikt dar. Entsprechende fristgerecht und gültig gestellte Strafanträge der Privatklägerinnen 2–4 liegen vor (D6 act. 2/2; D8 act. 4/1; D9 act. 4/1; D10 act. 4/1 und D11 act. 4/1), weshalb auf diese Anklagepunkte einzutreten ist. Die Geschädigten B._____ Genossenschaft, v.d. F._____, C._____ AG und B._____ Genossenschaft, v.d. G._____, sind somit als Privatklägerinnen am Verfahren beteiligt.

2.4 Der in Dossier 9 und 10 angeklagte einfache Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB stellt ebenfalls ein Antragsdelikt dar. Entsprechende fristgerecht und gültig gestellte Strafanträge der Privatklägerin 2 liegen auch hier vor (D9 act. 4/1 und D10 act. 4/1), weshalb auch auf diese Anklagepunkte einzutreten ist. Die Geschädigte B._____ Genossenschaft, v.d. F._____, ist auch diesbezüglich am Verfahren als Privatklägerin beteiligt.

2.5 Weiteres in prozessualer Hinsicht drängt sich nicht auf.

II. Schuldpunkt

A. Sachverhalt

1. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweismittel

1.1 a) Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

b) Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a).

1.2 Zur Sachverhaltserstellung hinsichtlich Dossier 1 können die Aussagen der Beschuldigten, diejenigen des Geschädigten, die Fotodokumentation des FOR Zürich vom 28. Oktober 2024 (D1 act. 8/5) und das Gutachten des IRM Zürich vom 23. Februar 2024 (D1 act. 7/9) herangezogen werden, da die Teilnahmerechte der Beschuldigten anlässlich einer parteiöffentlichen Einvernahme des Geschädigten am 15. März 2024 gewahrt wurden (D1 act. 4/2) und ihr die Fotodokumentation des FOR und das Gutachten des IRM vorgelegt wurden (D1 act. 3/3 und act. 3/5), womit vorgenannte Beweismittel verwertbar sind.

1.3 Zur Sachverhaltserstellung in Dossier 2 können auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden. Auf die Aussagen von Herrn H._____ kann gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht zulasten der Beschuldigten abgestellt werden, da sie bei seinen Einvernahmen nicht anwesend war (D2 act. 4/2-4).

1.4 Zur Sachverhaltserstellung in den übrigen Dossiers (6, 8, 9, 10 und 11) ist auf die Aussagen der Beschuldigten und die entsprechenden Hausverbote abzustellen, worauf an entsprechender Stelle eingegangen wird.

2. Dossier 1

2.1 a) Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom 15. November 2024 (act. 22) in Dossier 1 – neben einer einfachen Körperverletzung infolge eines Wurfes eines Glases gegen den Kopf des Geschädigten, auf welche wie vorstehend erwähnt nicht einzutreten ist – im Wesentlichen vor, den Geschädigten in dessen Wohnung nach einer auf Konsum von Alkohol und Kokain folgenden Auseinandersetzung in der Nacht vom 16. Januar 2024 mit einem Rüstmesser von hinten unvermittelt heftig in den Oberkörper gestochen zu haben und ihm, als sich dieser zu ihr umgedreht habe, von vorne mehrere heftige Messerstiche in den Oberkörper versetzt zu haben. Sie habe ihn dabei mit einer Stichverletzung am Rücken rechts knapp brustkorbvorderseiteneinwärts des äusseren Drittels der Schulterblattgräte, einer Stichverletzung an der rechten Brustoberseite und zwei Stichverletzungen an der linken Schulteroberseite mit jeweils ca. 2 cm Eindringtiefe und umgebenden, teilweise grossflächigen Blutergüssen verletzt. Dies habe objektiv zu Lebensgefahr geführt.

b) Anlässlich dieser Messerattacke in den Oberkörper des Geschädigten habe die Beschuldigte gewusst und gewollt, aber zumindest in Kauf genommen, dass der Geschädigte im Falle von anderen – in einem dynamischen Geschehen nicht auszuschliessenden – Stichverletzungen schwerste Verletzungen oder sogar tödliche Verletzungen erleiden und daran versterben könnte.

2.2 Die Beschuldigte ist geständig, den Geschädigten mit einem Messer mehrmals in seinen Oberkörper gestochen zu haben.

a) Sie führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2024 (D1 act. 3/3) aus, dass sie dem Geschädigten ein Trinkglas an den Kopf geworfen habe, weil er ihre Kokainpfeife und etwas Koks ins Lavabo geworfen habe. Er sei dann zum Lavabo gegangen und sie auch, um ihre Kokainpfeife und das Koks aus dem Lavabo zu retten. Dabei habe sie aus der Küche ein Messer genommen, um das restliche Kokain aus der Pfeife zu kratzen und sei ins Wohnzimmer gegangen (D1 act. 3/3 Frage/Antwort 3). Er sei auf sie zugekommen und sie habe dann aus Versehen und aus Angst das Messer gegen ihn verwendet. Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil er sie zuvor ins Wohnzimmermöbel gestossen habe. Es tue ihr Leid und sie wolle ihn um Entschuldigung bitten (D1 act. 3/3 Frage/Antwort 4). Sie habe es erst realisiert, als sie das Blut gesehen habe (D1 act. 3/3 Frage/Antwort 5). Nach dem Vorfall habe sie ihn verarztet, zuerst mit Verband, der nicht gehalten habe, und dann mit Pflastern. Sie hätten sich dann im Wohnzimmer hingelegt und sich gegenseitig beruhigt (D1 act. 3/3 Frage/Antwort 10). Sie führte am 15. März 2024 zudem im Anschluss an die parteiöffentliche Einvernahme des Geschädigten aus, dass sie den Geschädigten nicht absichtlich gestochen habe. Sie wisse, dass sie vor ihm gestanden sei und nicht hinter ihm (D1 act. 3/4 Frage/Antwort 3).

Auf Vorhalt des Fotobogens der Kantonspolizei Zürich vom 19. Januar 2024 (D1 act. 2/3) anerkannte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

vom 5. März 2024 (D1 act. 3/3) sodann ausdrücklich, dem Geschädigten die dort festgehaltenen Verletzungen zugefügt zu haben und auf Vorhalt des Gutachtens des IRM Zürich vom 23. Februar 2024 (D1 act. 7/9) gab sie an, dass sie dieses verstanden habe und es schon stimme, was dort stehe (D1 act. 3/3 Frage/Antwort 7 und 9).

b) In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2024 (D1 act. 3/5) bestätigte die Beschuldigte den Geschehensablauf in der Nacht vom 16. Januar 2024. Sie gab sodann an, den Geschädigten mit mehreren heftigen Messerstichen in dessen Oberkörper gestochen zu haben. Dies aber nicht von hinten, sondern es sei alles von vorne passiert (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 9 und 10). Der Geschädigte habe sie zuvor ins Fernsehmöbel gestossen und als er auf sie zugekommen sei, als sie die Kokainpfeife auskratzen wollte, habe sie Angst bekommen und es sei dann passiert (D1 act. 3/5 handschriftliche Ergänzungen Rückseite 2). Sie hätte nicht so heftig zustechen wollen und habe es erst realisiert, als es geblutet habe (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 11). Auslöser des Streites wäre auch gewesen, dass der Geschädigte ihre Kokainpfeife ins Lavabo geworfen habe und er ihren verstorbenen Partner beleidigt habe (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 6). Es tue ihr Leid und sie wäre froh, wenn sie wüsste, dass es dem Geschädigten gut gehe (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 16).

c) Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Beschuldigte ihr diesbezügliches Geständnis und sagte, dass sie den Geschädigten mit einem Rüstmesser in den Oberkörper gestochen habe. So wie sie sich erinnern könne, sei alles von vorne passiert und der Geschädigte sei nicht mit dem Rücken zu ihr gestanden (Prot. S. 10 ff.).

Sie führte aus, dass sie am Abend einen Streit gehabt hätten, unter anderem wegen Diskussionen über ihren verstorbenen Partner. Er hätte auch ihre Kokainpfeife mit Kokain ins Lavabo in der Küche geknallt. Sie hätte daraufhin ein Glas nach ihm geworfen. Sie habe ihre Kokainpfeife aus dem Lavabo geholt und ein Messer genommen, damit sie das restliche Kokain aus der Pfeife hätte kratzen können. Während sie auf dem Sofa gesessen sei und ihre Kokainpfeife ausgekratzt habe, sei der Geschädigte auf sie zugekommen. Sie habe Angst vor ihm gehabt, da er sie zuvor ins Fernsehmöbel gestossen habe. Sie sei dann aufgestanden und habe agiert (Prot. S. 9 ff.).

Es sei eine Affekthandlung gewesen und sie sei sich absolut nicht bewusst gewesen, dass sie so stark agiert habe, dass es 2 cm tiefe Einstiche und teilweise grossflächige Blutergüsse gegeben habe. Sie habe ihn nie so stark verletzen wollen und sei sich in dem Moment nicht bewusst gewesen, dass die Verletzungen grundsätzlich zum Tode hätten führen können. Grundsätzlich wisse sie das schon, aber in dem Moment sei sie nicht fähig gewesen, so weit zu studieren (Prot. S. 9 ff.). Sie habe nicht bewusst in Kauf genommen, den Geschädigten dabei schwer oder sogar tödlich zu verletzten und habe es erst realisiert, als sie das Blut gesehen habe. Sie hätte ihn sodann mit Tuch, Verband und schliesslich mit Pflastern verarztet und die Blutung abgedrückt. Sie sei mit ihm auf seinen Wunsch hin aufs Sofa gelegen (Prot. S. 15 f.).

2.3 a) Der Geschädigte führte in der polizeilichen Einvernahme am 19. Januar 2024 (D1 act. 4/1) aus, dass es – nachdem die Beschuldigte ihm ein Glas an den Kopf geworfen und er in der Küche seinen Kopf gewaschen habe – zu einer mündlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden gekommen sei, wobei er ihr gesagt habe, dass sie am nächsten Tag seine Wohnung verlassen müsse und die Beschuldigte ihm dann gedroht habe, ihn zu stechen, wenn er nicht aufhöre (D1 act. 4/1 Frage/Antwort 17). Als er sich beim Wohnzimmer von ihr abgedreht habe, habe sie ihm mit dem Messer, das sie zuvor in der Küche behändigt habe, in die linke Schulter gestochen. Er habe sich dann umgedreht und die Beschuldigte habe ihn, nachdem er zu ihr gesagt habe "hey spinnsch du", weitere Male gestochen und dabei gesagt "und glaubsch es jetzt" (D1 act. 4/1 Frage/Antwort 18). Sie habe ihn dann verarztet und ihm Pflaster angebracht (D1 act. 4/1 Frage/Antwort 19). Sie habe das Messer immer mit der rechten Hand gehalten. Zuerst habe sie ihn in die Schulter rechts von hinten gestochen und danach, als er sich umgedreht hatte, zuerst in die Brust und dann zwei Mal in die linke Schulter (D1 act. 4/1 Frage/Antwort 33).

b) In der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 15. März 2024 (D1 act. 4/2) führte der Geschädigte aus, dass er in die Küche

gegangen sei und seine Wunde am Kopf abgewaschen habe, nachdem die Beschuldigte ihm eine Flasche an den Kopf geworfen habe. Er habe ihre Kokainpfeife in die Küchenspühle geworfen, und zu ihr gesagt, dass sie mit dem Zeug aufhören solle (D1 act. 4/2 Frage/Antwort 20). Die Beschuldigte habe in der Küche ein Rüstmesser geholt und sei dann ins Wohnzimmer gegangen. Sie sei wieder in die Küche zurückgekehrt und habe ihn von hinten gestochen. Er habe sich umgedreht und weitere Stiche von vorne kassiert. Sie habe einfach zugestochen (D1 act. 4/2 Frage/Antwort 12). Die Beschuldigte sei wie wach geworden, als sie gesehen habe, was sie gemacht hatte. Für ihn sei es aber keine Affekthandlung gewesen, da sie ja vor den Stichen bereits ein Gals geworfen habe (D1 act. 4/2 Frage/Antwort 14).

2.4 Die Fotodokumentation des FOR Zürich vom 28. Oktober 2024 weist am Oberkörper des Geschädigten insgesamt vier Verletzungen aus (D1 act. 8/5). So sind an der linken Schulter zwei Verletzungen, an der rechten Schulter eine Verletzung und an der rechten Brust ebenfalls eine Verletzung zu sehen. Dem Gutachten des IRM Zürich vom 23. Februar 2024 (D1 act. 7/9 S. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass diese dokumentierten Verletzungen aufgrund ihrer Wundmorphologie mit einer scharfen Gewalteinwirkung in gegenständlichem Ereigniszeitraum und gesamthaft mit Stichverletzungen durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand in Einklang zu bringen sind. Beim Geschädigten habe durch diese Stichverletzungen keine Lebensgefahr bestanden. Ein Angriff mit einem Messer gegen den Brustkorb stelle aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch einen lebensgefährdenden Vorgang dar, da es hierdurch sowohl zu schweren Blutungen (beispielsweise aus den Zwischenrippenschlagadern) als auch dem Eindringen von Luft in den Spalt zwischen Lungen- und Brustfell (sogenannte Pneumothorax) kommen könne.

2.5 a) Es ist festzuhalten, dass sich das Geständnis der Beschuldigten mit den weiteren Ergebnissen und Beweismitteln aus dem Vorverfahren deckt.

So stimmen die detaillierten Aussagen des Geschädigten zum tätlichen Übergriff der Beschuldigten mit insgesamt vier Messerstichen in seinen Oberkörper mit den Aussagen der Beschuldigten im Wesentlichen überein. Der Geschädigte schilderte insbesondere in der ersten Einvernahme klar, eindrücklich und genau, was der Hintergrund der Messerstiche war und wie es dazu schlussendlich gekommen ist und bestätigte dies in der zweiten Einvernahme. So führte der Geschädigte übereinstimmend mit den Aussagen der Beschuldigten aus, dass sie sich zuerst verbal gestritten hätten – unter anderem über den verstorbenen Partner der Beschuldigten –, er ihre Kokainpfeife ins Spülbecken geworfen habe und sie dann ein Messer genommen und ihn schlussendlich damit vier Mal in seinen Oberkörper gestochen habe.

Überdies ist das Verletzungsbild des Geschädigten in der Fotodokumentation des FOR Zürich eindrücklich und klar ersichtlich und das Gutachten des IRM Zürich weist unmissverständlich aus, dass die Verletzungen am Oberkörper des Geschädigten Folge von Stichverletzungen mit einem Messer sind, welche dazu geeignet sind, lebensgefährdende Verletzungen herbeizuführen.

b) Was den genauen Ablauf der einzelnen Stichverletzungen betrifft, ist festzuhalten, dass das Verletzungsbild und die Aussagen des Geschädigten dafür sprechen, dass einer der vier Stiche von hinten erfolgt ist. Es erscheint als plausibler, dass die Stichverletzung an der rechten Schulter durch einen Messerstich von hinten zugefügt worden ist, als dass sie von vorne erfolgt wäre. Ansonsten hätte die Beschuldigte, die das Messer mit ihrer rechten Hand gehalten hat, eine diagonale Stichbewegung ausführen müssen, was in einer Situation wie der vorgelegenen als nicht wirklich möglich erscheint, zumal die Stichverletzung an der Hinterseite der rechten Schulter war und die Beschuldigte so quasi über dem Geschädigten hinüber hätte agieren müssen. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten, sie habe nur von vorne zugestochen, sind vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.

c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht erstellt ist, dass die Beschuldigte den Geschädigten in der in der Anklage umschriebenen Art und Weise mit insgesamt vier Stichverletzungen in seinen Oberkörper verletzt hat, wobei der erste Stich von hinten erfolgt ist.

d) Die Beschuldigte stach den Geschädigten in seinen Oberkörper an unterschiedlichen und vor allem gefährlichen Stellen, namentlich in Lungennähe und in Nähe von wichtigen Schlagadern; und dies aktiv, mehrmals und heftig. Es handelt

sich bei den zugefügten Verletzungen nicht lediglich um leichte Kratzer, sondern die Beschuldigte fügte dem Geschädigten bis 2 cm tiefe Stichverletzungen zu. Dies alles passierte in einem dynamischen Geschehen in einem ausgearteten und heftigen Streit, da sich der Geschädigte nach dem ersten Stich umdrehte und die weiteren drei Stiche von vorne kassierte. Mit diesem Vorgehen, namentlich den Messerstichen an äusserst gefährlichen Stellen am Oberkörper, nahm die Beschuldigte in Kauf, den Geschädigten lebensgefährlich oder sogar tödlich zu verletzten.

Die Beschuldigte brachte wiederholt vor, dass sie erst realisiert habe, was passiert sei, als sie das Blut gesehen habe und es eine Affekthandlung gewesen sei. Dies erscheint wenig plausibel, da sie ja, wie selbst ausgeführt, dem Geschädigten vor den Messerstichen und noch bevor sie die Kokainpfeife auskratzen wollte, ein Glas an den Kopf geworfen hatte und ihn so bereits ein erstes Mal verletzten wollte. Bis zu den Messerstichen verging weitere Zeit, weshalb sie die Messerstiche dem Geschädigten im Wissen und Wollen um dessen weitere schwerere oder sogar tödliche Verletzung zufügte, zumal sie ihre Handlungen von einem Wurf eines Glases zu Messerstichen gegen den Oberkörper eskalieren liess.

Damit ist ohne Weiteres nachgewiesen, dass die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich entsprechend dem zugefügten Verletzungsbild verletzte. An dieser Stelle ist bereits darauf hinzuweisen und im Rahmen der rechtlichen Qualifikation noch näher einzugehen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Risiko einer tödlichen Verletzung in Kauf nimmt und somit eventualvorsätzlich handelt, wer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung einem Menschen unkontrolliert mit einem Messer in Bauch oder Brust sticht (BGer 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2).

e) Der Verteidiger machte in seinem Plädoyer Ausführungen dazu, dass sich alles in einem Zustand von tagelangem und starkem Drogen- und Alkoholkonsum und damit einhergehendem Kontrollverlust ereignet habe. Dies betrifft die Frage der Schuldfähigkeit, worauf an entsprechender Stelle einzugehen ist.

f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt in Dossier 1 gemäss obenstehender Ausführungen in objektiver Hinsicht erstellt ist und in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend nachgewiesen ist.

3. Dossier 2

3.1 a) Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, in der Zeit vom 19. April 2020 bis 25. Mai 2020 Umgang mit insgesamt 33 Gramm reinem Heroinhydrochlorid gehabt zu haben. Konkret hätte sie bei H._____ am 19. April 2020 zwei Säcke Heroin von guter Qualität mit 30 % Reinheitsgehalt mit je 5 Gramm bestellt, um diesen Stoff dann zu portionieren und zu verkaufen. Weiter sei sie zusammen mit H._____ am 25. April 2020 nach Zürich-I._____ gegangen, wo sie von einem unbekannten Lieferanten für ca. Fr. 1'300.– rund 100 Gramm Heroingemisch von guter Qualität mit 32 % Reinheitsgehalt gekauft hätten. Dies hätte sie anschliessend in Kleinmengen portioniert und davon rund 45 Gramm für Fr. 36.– bis Fr. 40.– pro Gramm im J._____-park von K._____ verkauft. Den Rest, also rund 50 Gramm Heroingemisch, hätte sie am 28. April 2020 in ihrer Wohnung an der L._____strasse 1 in M._____ zwecks gewinnbringendem Weiterverkauf aufbewahrt.

b) Bei diesem Tun habe die Beschuldigte gewusst, dass die von ihr erworbenen und zur Veräusserung beziehungsweise gar veräusserten Betäubungsmittel ein grosses Gesundheitsrisiko für zahlreiche Konsumenten darstellen würden.

3.2 Die Beschuldigte ist von der Eröffnung der Untersuchung an geständig.

a) In der Untersuchung war sie sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2020 (D2 act. 3/4 Frage/Antwort 12) als auch in der Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2024 (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 17 ff.) vollumfänglich geständig. So führte sie unter anderem aus, dass sie mit Herrn H._____ dem Drogenhandel nachgegangen sei und diesen in ihrer Wohnung aufgenommen habe, bis dieser mit einer legalen Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielt hätte (D2 act. 3/2 Frage/Antwort 7 f. und 16). Sie wäre mit ihm zusammen nach Zürich-I._____ gegangen, um die 100 Gramm Heroingemisch zu besorgen und habe anschliessend ca. 45 Gramm verkauft (D2 act. 3/2 Frage/Antwort 7).

b) In der Hauptverhandlung war sie ebenfalls geständig, Umgang mit

33 Gramm reinem Heroin gehabt zu haben (Prot. S. 19 f.). Sie führte allerdings aus, dass sie die Drogen nicht aus gewinnbringender Absicht verkauft habe, sondern zur Finanzierung ihres Eigenkonsums. Sie habe ja auch mit dem Erlös aus ihren Verkäufen nur wieder bei Herrn H._____ Heroin bezogen. Sie sei mit ihm zusammen nach Zürich-I._____ gegangen, um die 100 Gramm Heroingemisch zu holen, wobei sie aber nicht gewusst habe, dass es eine so grosse Menge war. Sie habe erst zu Hause gesehen, welche Menge es tatsächlich war. Sie habe danach ihren Teil, also 15 Gramm, verkauft. Was er mit dem Rest der 100 Gramm in ihrer Abwesenheit in ihrer Wohnung gemacht habe, wisse sie nicht, da die Drogen ihm gehört hätten (Prot. S. 17 ff. und 32 ff.).

3.3 Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit den Aussagen von Herrn H._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juni 2020 (D2 act. 4/4). Auf diese kann Bezug genommen werden, da sie aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verletzen. So führte H._____ in der Einvernahme vom 15. Juni 2020 (D2 act. 4/4) im Wesentlichen aus, dass er zusammen mit der Beschuldigten am 25. April 2020 nach Zürich-I._____ zum Bezug von 100 Gramm Heroingemisch gegangen sei. Rund 45 Gramm des Heroingemischs sei danach in Kleinmengen portioniert an eine Vielzahl an Personen verkauft worden. Der Rest der am 25. April 2020 bezogenen 100 Gramm Heroingemisch sei in der Wohnung der Beschuldigten gewesen (D2 act. 4/4 Frage/Antwort

13 ff.).

3.4 Gemäss Gutachten des FOR Zürich vom 18. Mai 2020 (D2 act. 6/5) hatte das bei der Beschuldigten in ihrer Wohnung am 28. April 2020 sichergestellte Heroingemisch einen Reinheitsgehalt von mindestens 32 %.

3.5 a) Das Geständnis der Beschuldigten, in der Zeit von April und Mai 2020 Umgang mit 33 Gramm reinem Heroin gehabt zu haben, deckt sich ohne Weiteres mit dem übrigen Untersuchungsergebnis.

b) Der teilweise Widerruf des Geständnisses in der Hauptverhandlung, namentlich nicht aus gewinnbringender Absicht verkauft zu haben und keine wirkliche

Kenntnis über die effektive Menge der bezogenen 100 Gramm Heroingemisch und deren anschliessende Verwendung gehabt zu haben, ändert daran nichts. So wusste die Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt, als sie mit Herrn H._____ zurück in ihrer Wohnung war, welche Menge bezogen worden war. Sodann duldete sie die Aufbewahrung dieser Menge an Heroin in ihrer Wohnung zwecks Weiterverkaufs und billigte damit den Handel mit dem Heroin, zumal sie selber angab, dass sie Herrn H._____ solange in ihrer Wohnung aufnahm, bis er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen hätte können. Insgesamt hatte die Beschuldigte somit Umgang mit 33 Gramm reinem Heroin zwecks gewinnbringendem Weiterverkaufs.

3.6 Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt und in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend nachgewiesen ist.

4. Dossier 6

4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 24. April 2022 um

14.15 Uhr die B._____ Filiale N._____, O._____ [Strasse] 2, P._____ trotz ihr bekanntem Hausverbot betreten zu haben und sich dort zwecks regulärem Warenkauf wissentlich und willentlich widerrechtlich für einige Zeit aufgehalten zu haben.

4.2 Gegenüber der Beschuldigten wurde am 13. Juni 2021 ein Hausverbot für zwei Jahre ausgesprochen (D6 act. 2/1).

4.3 Die Beschuldigte war in der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2022 (D6 act. 3/1) geständig, trotz ihr bekanntem Hausverbot die B._____ Filiale N._____, O._____ [Strasse] 2, P._____ betreten zu haben. Sie wisse, dass es falsch gewesen sei, dass sie die Filiale betreten habe, in dem Zeitpunkt habe sie allerdings nicht daran gedacht (D6 act. 3/1 Frage/Antwort 1 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2024 (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 27) und in der Hauptverhandlung wiederholte sie jeweils ihr Geständnis (Prot. S. 20).

4.4 Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 24. April 2022 um 14.15 Uhr die B._____ Filiale N._____, O._____ [Strasse] 2, P._____ trotz ihr bekanntem und nach wie vor gültigem Hausverbot wissen- und willentlich betreten hat.

5. Dossier 8

5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 14. September 2023 um ca. 14.15 Uhr die C._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ trotz ihr bekanntem Hausverbot betreten zu haben und dort zwei Kopfhörer der Marke JBL und eine Schachtel Farbstifte mit einem Warenwert von total Fr. 377.90 gestohlen zu haben.

5.2 Gegenüber der Beschuldigten wurde am 16. August 2022 ein unbefristetes Hausverbot ausgesprochen (D8 act. 2/1).

5.3 Die Beschuldigte war in der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2023 (D8 act. 3/1) geständig, trotz ihr bekanntem Hausverbot die C._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ betreten zu haben. Das Hausverbot sei ihr eigentlich scheiss egal gewesen, denn sie brauche ja ihren Alkohol (D8 act. 3/1 Frage/Antwort 9). Sie habe eine Schachtel Farbstifte und zwei Paar Kopfhörer der Marke JBL entwendet (D8 act. 3/1 Frage/Antwort 6). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2024 (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 28 ff.) und in der Hauptverhandlung wiederholte sie jeweils ihr Geständnis (Prot. S. 21).

5.4 Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 14. September 2023 um ca. 14.15 Uhr die C._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ trotz ihr bekanntem und nach wie vor gültigem Hausverbot wissen- und willentlich betreten hat und dort Waren im Gesamtwert von Fr. 377.90 wissen- und willentlich gestohlen hat.

6. Dossier 9

6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 14. September 2023 um ca. 14.30 Uhr die B._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ trotz ihr bekanntem Hausverbot betreten zu haben und dort eine Flasche Malfy Rosa Gin und eine Flasche Berliner Luft im Gesamtwert von Fr. 62.90 gestohlen zu haben.

6.2 Gegenüber der Beschuldigten wurde am 24. April 2022 ein Hausverbot für zwei Jahre ausgesprochen (D9 act. 2/1).

6.3 Die Beschuldigte war in der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2023 (D9 act. 3/1) geständig, trotz ihr bekanntem Hausverbot die B._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____, betreten zu haben. Das Hausverbot sei ihr eigentlich scheiss egal gewesen, denn sie brauche ja ihren Alkohol (D9 act. 3/1 Frage/Antwort 9). Sie habe zwei Flaschen Alkohol – Berliner Luft und Gin – entwendet (D8 act. 3/1 Frage/Antwort 6). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2024 (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 32 ff.) wiederholte sie ihr Geständnis und führte zudem aus, dass sie einen Laden bestohlen habe, da dieser ja versichert sei und nicht anderen Leuten habe Schaden wollen, wie beispielsweise einer alten Dame die Handtasche zu stehlen. In der Hauptverhandlung wiederholte sie ihr Geständnis und gab an, aus Entzugsgründen gestohlen zu haben (Prot. S. 21).

6.4 Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 14. September 2023 um ca. 14.30 Uhr die B._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ trotz ihr bekanntem und nach wie vor gültigem Hausverbot wissen- und willentlich betreten hat und dort Waren im Gesamtwert von Fr. 62.90 wissen- und willentlich gestohlen hat.

7. Dossier 10

7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 17. September 2023 um ca. 19.50 Uhr die B._____ Filiale N._____, O._____ [Strasse] 2, P._____ trotz ihr bekanntem Hausverbot betreten zu haben und dort die zwei Getränke Gordon und Toni und ein Croque Monsieur im Gesamtwert von Fr. 12.85 gestohlen zu haben.

7.2 Gegenüber der Beschuldigten wurde am 24. April 2022 ein Hausverbot für zwei Jahre ausgesprochen (D10 act. 2/1).

7.3 Die Beschuldigte war in der polizeilichen Einvernahme vom 17. September 2023 (D10 act. 3/1) geständig, trotz ihr bekanntem Hausverbot die B._____ Filiale N._____, O._____ [Strasse] 2, P._____ betreten zu haben. An das Hausverbot

möge sie sich erinnern und sie habe die Ware gestohlen, weil sie kein Geld gehabt habe (D10 act. 3/1 Frage/Antwort 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2024 (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 36 ff.) und in der Hauptverhandlung wiederholte sie jeweils ihr Geständnis (Prot. S. 21).

7.4 Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 17. September 2023 um ca. 19.50 Uhr die B._____ Filiale N._____, O._____ [Strasse] 2, P._____ trotz ihr bekanntem und nach wie vor gültigem Hausverbot wissen- und willentlich betreten hat und dort Waren im Gesamtwert von Fr. 12.85 wissen- und willentlich gestohlen hat.

8. Dossier 11

8.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 11. November 2023 um ca. 18.10 Uhr die B._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ trotz ihr bekanntem Hausverbot betreten zu haben und sich dort für einige Zeit aufgehalten zu haben.

8.2 Gegenüber der Beschuldigten wurde am 17. September 2023 ein Hausverbot für zwei Jahre ausgesprochen (D11 act. 2/1).

8.3 Die Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2023 (D11 act. 3/1) an, wegen ihrem Hunger schnell in den B._____ einkaufen gegangen zu sein und nicht mehr gewusst gehabt zu haben, dass ein Hausverbot ausgesprochen worden sei (D11 act. 3/1 Frage/Antwort 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2024 (D1 act. 3/5 Frage/Antwort 40 f.) war sie geständig, die B._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ trotz ihr bekanntem Hausverbot betreten zu haben und gab an, dass sie Alkohol kaufen und nichts stehlen wollte. In der Hauptverhandlung wiederholte sie ihr Geständnis (Prot. S. 22).

8.4 Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 11. November 2023 um ca. 18.10 Uhr die B._____ Filiale, Q._____-strasse 3, P._____ trotz ihr bekanntem und nach wie vor gültigem Hausverbot wissen- und willentlich betreten hat.

B. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1

1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in der Nacht vom 16. Januar 2024 mit den vier Messerstichen als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Verteidiger würdigt demgegenüber das Verhalten der Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als versuchten Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB in Verdingung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

1.2 a) Der Taterfolg eines vorsätzlichen Tötungsdelikts im Sinne von Art. 111 ff. StGB ist vorliegend nicht eingetreten, zumal der Geschädigte nicht verstorben ist. Folglich kommt von vornherein nur ein strafbarer Versuch in Frage (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser setzt zum einen voraus, dass der komplette subjektive Tatbestand des in Frage stehenden Delikts verwirklicht ist (sogenannter Tatentschluss), und zum anderen, dass die beschuldigte Person mit der Tatausführung begonnen, d.h. ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (sogenanntes Ansetzen zur Tat). Das Vorliegen eines Versuchs ist somit zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.).

b) In objektiver Hinsicht setzt der strafbare Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Diese Schwelle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dann überschritten, wenn der Täter jene Handlung ausführt, die seinem Tatentschluss gemäss auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (sogenannter point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt vieler z.B. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; sogenannte Schwellentheorie).

c) Diese Schwelle hat die Beschuldigte offensichtlich und bei Weitem überschritten. Sie hat auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung, d.h. zur Tötung des Geschädigten, mit offensichtlicher Tatentschlossenheit sämtliche Schritte ausgeführt, indem sie dem Geschädigten mehrere heftige Messerstiche in seinen Oberkörper versetzt hat. Die Todesfolge ist ohne ihr Zutun ausgeblieben, daran vermögen auch die einfach gehaltenen Verarztungen der Beschuldigten nicht zu ändern.

d) In objektiver und subjektiver Hinsicht liegt damit ein vollendeter (tauglicher) Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 ff. StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

1.3 a) Des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung einen Menschen zu töten versucht. Der Täter ist aufgrund eines emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage, sein Verhalten zu kontrollieren, d.h. er agiert unter verminderter Steuerungsoder Kontrollfähigkeit (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 113 N 2).

b) Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGer 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2.).

c) Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung und nicht etwa die Tat nach den sie auslösen-

den Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGer 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2.).

d) Bei der Variante der grossen seelischen Belastung befindet sich der Täter in einem chronischen seelischen Ausnahmezustand, der während eines längeren Zeitraums kontinuierlich entsteht und aufgrund dessen der Täter nach einem langen Leidensprozess mit anhaltender Verzweiflung keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGer 6S.94/2000 vom 22. August 2000 E. 2d.).

e) In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, der sich nicht auf die heftige Gemütsbewegung beziehen muss (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 113 N 22). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1), und zudem, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Vorausgesetzt ist demnach ein kognitives Element (Wissen) sowie ein voluntatives Element (Wollen). Bei den Tötungsdelikten (Erfolgsdelikte) gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Tötungserfolg. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit des Tötungserfolges verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen (vgl. PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 12 N 3).

1.3 Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass die Beschuldigte nicht nur ohne Tötungswillen und ohne Vorsatz gehandelt habe, sondern sich vor allem aufgrund der gegenseitig aufgeschaukelten Auseinanderset-

zung mit dem Geschädigten in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe und in einem Zustand heftigster emotionaler Erregung gewesen sei, als es zum Messervorfall kam. In einer gefühlsmässigen Gemengelage von Zorn und Traurigkeit, aber auch Überraschung und Furch, sei es bei der Beschuldigten reflexartig zu dem ungewollten, unvermittelten, unkontrollierten und ungeplant-spontanen Messereinsatz gekommen. So wäre es auch kaum vorstellbar, dass es einer anderen Person in der gleichen aktuellen Lebenssituation sowie mit der persönlichen Vergangenheit nicht gleichermassen passiert wäre wie der Beschuldigten, in dem Moment so unkontrolliert und impulsgesteuert zu reagieren (act. 51 S. 7 ff.).

1.4 a) Die Beschuldigte machte keine dergleichen Äusserungen zu ihrer emotionalen Situation im Zeitpunkt der Messerstiche und vor allem auch nicht, dass sie sich in einem emotionalen Erregungszustand befunden habe und von einer starken Gefühlserregung überwältigt gewesen sei. Sie führte vielmehr aus, dass sie Angst vor dem Geschädigten gehabt hatte, als er auf sie zugekommen sei, weil er sie ja davor ins Fernsehmöbel gestossen hatte.

b) Auch die Aussagen des Geschädigten lassen nicht auf einen Zustand einer heftigen Gemütsbewegung der Beschuldigten schliessen, sondern deuten vielmehr darauf hin, dass die Messerstiche Reaktion auf den Streit und die verbale Auseinandersetzung waren. Sodann gibt es auch keine Hinweise, dass die Auseinandersetzung unkontrolliert eskaliert war, da die Messerstiche nicht unmittelbar auf den Flaschenwurf gefolgt sind, sondern der Geschädigte hatte vor den Messerstichen seinen Kopf abgewaschen und die Beschuldigte behändigte noch das Messer. Von einer gefühlmässigen Gemengelage mit reflexartigem ungewollten und unkontrolliertem Messereinsatz kann daher nicht die Rede sein.

1.5 Es liegen damit keinerlei Hinweise vor, dass die Gemütsbewegung der Beschuldigten derart heftig gewesen sein sollte, dass sie nur noch beschränkt in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Überdies ist zu erwähnen, dass eine solche heftige Gemütsbewegung auch nicht entschuldbar gewesen wäre, sondern wohl eher auf die Person der Beschuldigten oder auf den vorgängigen Konsum von Kokain, Alkohol und Tabletten zurückzuführen ist. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen versuchten Todschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB scheidet damit aus.

1.6 a) Der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer den Tod eines Menschen verursachen will. Bei Art. 111 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 111 N 7 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1), und zudem, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Vorausgesetzt ist demnach ein kognitives Element (Wissen) sowie ein voluntatives Element (Wollen). Bei den Tötungsdelikten (Erfolgsdelikte) gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Tötungserfolg. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit des Tötungserfolges verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen (vgl. PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 12 N 3).

b) Bei Messerstichen gegen den Oberkörper kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf vorsätzliche Tötung erkannt werden, dies selbst bei einem einzigen Messerstich (BGer 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.8 mit Hinweisen auf diesbezügliche Präjudizien). Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers können ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken und bei derartigen Verletzungen darf darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat. Wer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung einem Menschen unkontrolliert mit einem Messer in Bauch oder Brust sticht, nimmt das Risiko einer tödlichen Verletzung in Kauf und handelt somit eventualvorsätzlich. Dies ergibt sich daraus, dass ein in einem solchen Kontext geführter Stich mit einem Messer nicht kontrollierbar ist und auch bezüglich Wucht und Richtung nicht gesteuert werden kann (BGer 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2). So spielt es bei der rechtlichen Qualifikation auch keine Rolle, wenn es sich lediglich um einen Versuch handelt, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand oder die Verletzung folgenlos abheilt (BGer 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2).

c) Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass die Beschuldigte nicht mit Tötungswillen und nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Dies zeige der Umstand, dass sie den Geschädigten sofort verarztet habe und ihn daher gar nie hätte umbringen wollen. Überdies hätte sie den Tod des Geschädigten auch gar nicht billigend in Kauf nehmen können und sie hätte sich gar nicht damit abfinden können, dass er hätte sterben können, da sie ja gar nicht gewusst habe, was sie mache (act. 51 S. 7).

d) Die Beschuldigte fügte dem Geschädigten mit vier Messerstichen gegen den Oberkörper in einer dynamischen Auseinandersetzung, zumal die Stiche am rechten und linken Oberkörper erfolgten, Verletzungen zu. Es handelt sich dabei gemäss Gutachten des IRM Zürich vom 23. Februar 2024 (D1 act. 7/9 S. 5 ff.) um lebensgefährdende Verletzungen, da es hierdurch sowohl zu schweren Blutungen (beispielsweise aus den Zwischenrippenschlagadern) als auch dem Eindringen von Luft in den Spalt zwischen Lungen- und Brustfell (sogenannte Pneumothorax) hätte kommen könne. Der Umstand, dass der Geschädigte nicht in konkreter Lebensgefahr war und die Tatsache, dass die Verletzungen folgenlos abheilten, spielen dabei keine Rolle. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Beschuldigte den Geschädigten sofort verarztet hatte und allenfalls keinen Tötungswillen hatte, da gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Messerstichen gegen den Oberkörper in jedem Fall das Risiko einer tödlichen Verletzung in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt wird.

e) So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vorliegend klar davon auszugehen, dass die Messerstiche der Beschuldigten gegen den Geschädigten als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Die Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

1.7 Eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB scheidet vorliegend nach dem Gesagten aus und weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen sich.

2. Dossier 2

2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Verteidigung würdigt es als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.

2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert und gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Der qualifizierten Form gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine qualifizierte Form der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei 12 Gramm Heroin vor (BGer 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1).

2.3 Die Beschuldigte verkaufte das von ihr zusammen mit H._____ erworbene und bei sich in der Wohnung aufbewahrte Heroin, wobei sie damit Umgang mit insgesamt 33 Gramm reinem Heroin hatte. Sie machte sich daher der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG strafbar und ist demensprechend schuldig zu sprechen.

3. Dossier 8, 9, 10

3.1 Die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger würdigen das Verhalten der Beschuldigten in diesen Dossiers als mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl im Sinne Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

3.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein geringfügiges Vermögensdelikt liegt gemäss Art. 172ter StGB vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Ein Vermögenswert ist gering im Sinne dieser Bestimmung, wenn er Fr. 300.– nicht überschreitet (BGE 142 IV 129 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, welcher sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams beziehen muss. Zudem wird neben dem Vorsatz, auch die Absicht, sich die Sache anzueignen, gefordert (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 67 ff.).

3.3 Die Beschuldigte stahl die oben erwähnten Gegenstände, womit sie fremden Gewahrsam brach, neuen Gewahrsam begründete und sie handelte dabei in der Absicht, sich zu bereichern. In Dossier 9 und 10 belief sich der Vermögenswert auf einen Betrag von unter Fr. 300.–, weshalb diesbezüglich jeweils ein geringfügiges Delikt vorliegt. Die rechtliche Würdigung der Staatanwaltschaft und des Verteidigers ist somit zutreffend. Die Beschuldigte ist daher des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.

4. Dossier 6, 8, 9, 10, 11

4.1 Die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger würdigen das Verhalten der Beschuldigten in diesen Dossiers als mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.

4.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt, macht sich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB strafbar. Ein Hausfriedensbruch liegt auch bei Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vor (BGer 6B_1221/2018 vom 27. September 2019 E. 1.5.3).

4.3 Indem die Beschuldigte an den oben erwähnten Zeiten trotz jeweils gültigem Hausverbot die beiden B._____ Filialen und die C._____ Filiale betrat, machte

sie sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB strafbar. Die rechtliche Würdigung der Staatanwaltschaft und des Verteidigers ist somit ohne Weiters zutreffend. Die Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu sprechen.

C. Schuldausschlussgründe

1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), nicht strafbar.

2. Der Verteidiger machte in seinem Plädoyer Ausführungen dazu, dass sich bei den Messerstichen am 16. Januar 2024 alles in einem Zustand von tagelangem und starkem Drogen-, Alkohol- und Medikamentenkonsum und damit einhergehendem Kontrollverlust und geringer Steuerungsfähigkeit ereignet habe. Die Beschuldigte habe in diesem Zustand nicht mehr klar gewusst, wie sich die Dinge zugetragen hätten. So hätte sich auch alles andere, was ihr auch immer vorgeworfen worden sei, mit und wegen Drogen und ähnlichen Stoffen ereignet. So würden auch die anderen angeklagten Delikte nur in einem Zeichen und Zusammenhang stehen, nämlich der vermaledeiten polytoxikomanen Drogensucht und mit all ihren selbstzerstörerischen fremddeterminierenden Auswirkungen (act. 51 S. 4 ff.). So habe ja auch der Geschädigte gesagt, dass die Beschuldigte im Moment des Ereignisses gar nicht gewusst habe, was passiert sei (act. 51 S. 7).

3. a) Die Gutachterin hielt zur Schuldfähigkeit im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2024 (D1 act. 9/20 S. 85) fest, dass bei der Beschuldigten aufgrund des durchgängig vorhandenen Realitätsbezugs und der vorhandenen Realitätswahrnehmung ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei allen ihr vorgeworfenen Delikten von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten auszugehen sei.

b) In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, dass bezüglich des Delikts am 16. Januar 2024, d.h. der versuchten vorsätzlichen Tötung, hinsichtlich der schweren Substanzkonsumstörung von einer leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit einhergehend von einer leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Der schweren Persönlichkeitsstörung spricht sie nur einen deliktbegünstigenden Effekt zu. Von einer höhergradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sah sie ab, da sich die Beschuldigte nach dem Messerangriff affektiv habe herunterregulieren und den Geschädigten habe verarzten können (D1 act. 9/20 S. 85 ff.).

c) Für Dossier 2 attestiert die Gutachterin der Beschuldigten eine volle Einsichtsfähigkeit und eine leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit und damit einhergehend eine leichtgrad verminderte Schuldfähigkeit (D1 act. 9/20 S. 88 f.). Für die übrigen Dossier (6, 8, 9, 10 und 11) geht die Gutachterin von einer vorhandenen Schuldfähigkeit der Beschuldigten aus und führt die Delikte auf die dissoziale Verhaltensbereitschaft der Beschuldigten zurück (D1 act. 9/20 S. 90).

4. a) Den überzeugenden Einschätzungen der Gutachterin betreffend die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten ist vollumfänglich zu folgen, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Verteidigers erübrigt. Es ist hierbei anzufügen, dass die Beschuldigte die Ereignisse rund um den Vorfall in der Nacht vom 16. Januar 2024 detailliert schildern konnte, den effektiven Vorfall, also die Messerstiche, hingegen nicht – sondern sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellte, dass sie erst dann realisiert habe, was sie gemacht habe, als sie das Blut gesehen habe –, was somit nicht darauf schliessen lässt, dass sie bezüglich dieses Vorfalls in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gewesen wäre. Wäre sie dies effektiv gewesen, hätte sie neben dem konkreten Vorfall auch die gesamten Ereignisse darum herum nicht derart detailliert beschreiben können.

b) Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten somit keine vor.

III. Strafzumessung

A. Grundsätze der Strafzumessung

1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit

1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

1.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstoss – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sogenannte "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstredend auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.H.). Sind in concreto für bestimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren.

1.3 a) In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde.

b) Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemessen werden (Urteil des OGer ZH vom 19. August 2020, SB200129 E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Einsatzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumessung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Einsatzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem verschwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entspräche. Voraussetzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheitsstrafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Betrachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zugemessenen hypothetischen Strafe für die zusammengefassten Delikte – berücksichtigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamtheitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf.

1.4 In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sogenannte Einsatzstrafe festzusetzen.

1.5 Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sogenannten Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt

2.1 Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erschienen lassen, zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

2.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2.3 a) Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzungen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-Trechsel/Seelmann, Art. 47 N 20 f.).

b) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-Trechsel/Seelmann, Art. 47 N 22 ff.; Urteil des OGer ZH vom 22. August 2014, SB130239 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV

55 E. 5.6). Relevant ist zudem, ob die Tat spontan erfolgte oder geplant war.

c) Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll.

2.4 Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sogenannten allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB-Trechsel/Seelmann, Art. 47 N 25 ff.).

B. Sanktionsart

1. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist vorab zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sanktionsart auszufällen ist.

2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

3.a) Beim mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie beim mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB käme eine Geldstrafe grundsätzlich in Betracht. Die Beschuldigte ist allerdings mehrfach vorbestraft (act. 42) und hat sich von diesen Vorstrafen nicht von weiteren Deliktsbegehungen abhalten lassen. Im Weiteren könnte die Beschuldigte eine Geldstrafe gar nicht bezahlen, was sie allerdings müsste, da angesichts des Strafrahmens für die versuchte vorsätzliche Tötung nur eine unbedingte Strafe in Betracht kommt. Somit kommt auch hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs als Sanktionsart nur eine Freiheitstrafe in Betracht.

b) Folglich ist vorliegend für die Delikte, für welche das Strafgesetzbuch eine mögliche Freiheitsstrafe vorsieht, auf eine solche zu erkennen, obwohl bezüglich des Strafmasses eine Geldstrafe grundsätzlich möglich wäre. Es ist sodann für diese Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens von drei Tagen bis drei Jahre Freiheitsstrafe beim Hausfriedensbruch respektive bis fünf Jahre Freiheitsstrafe beim Diebstahl auszufällen (Art. 40 Abs. 1 StGB).

c) Davon abgesehen ist der geringfügige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, bei welchem als Sanktionsart nur eine Busse in Betracht kommt, denn eine solche ist in jedem Fall auszufällen (BSK StGB-Mazzucchelli, Art. 41 N 34).

C. Konkrete Strafzumessung

1. Versuchte vorsätzliche Tötung

1.1 a) Das vorliegend schwerste zu beurteilende Delikt ist die versuchte vorsätzliche Tötung. Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung liegt bei

5 bis 20 Jahren (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Vorliegend wäre aufgrund des Versuchs sowie der leichtgrad verminderten Schuldfähigkeit eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten grundsätzlich denkbar (Art. 22 Abs. 2 StGB).

b) Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d.h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, sodass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang es den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; Mathys, a.a.O., N 292 und N 420 ff.).

c) Wie nachstehend zu zeigen ist, gibt es vorliegend keinen Anlass respektive es liegen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Sämtliche mit Freiheitsstrafen zu sanktionierenden Delikte sind somit innerhalb des Strafrahmens von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB angemessen zu sanktionieren.

1.2 a) Das Verschulden ist in einem ersten Schritt für das vollendete Delikt zu bestimmen, d.h. gedanklich zu unterstellen, dass es zur Todesfolge gekommen ist. Die objektive Tatschwere der – hypothetisch vollendeten – vorsätzlichen Tötung ist aufgrund der folgenden Umstände wie folgt zu beurteilen:

Die Beschuldigte stach den Geschädigten, ihren langjährigen und guten Kollegen, in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in seinen Oberkörper. Sie stach insgesamt vier Mal und heftig zu. Beim Vorfall setzte die Beschuldigte schwere und unkontrollierte Gewalt ein, was schlimmste Verletzungen zur Folge haben konnte. Der Angriff der Beschuldigten ereignete sich im vertrauten Umfeld des Geschädigten, namentlich in seiner Wohnung, wo er und die Beschuldigte gemeinsam den Abend verbracht hatten. Der Geschädigte rechnete nicht mit einem derartigen Angriff respektive einem derartigen Ausraster der Beschuldigten aus der laufenden Auseinandersetzung heraus. Eine solche Eskalation der Auseinandersetzung war für den Geschädigten in keiner Art und Weise vorhersehbar, insbesondere deshalb, weil die Beschuldigt das Messer seiner Einschätzung nach in der für ihn erklärbaren Motivation, die Kokainreste aus der Kokainpfeife zu kratzen, behändigte. Dass sie das Messer schliesslich für einen gegen ihn mit Messerstichen gerichteten Angriff verwendete, war für den Beschuldigten mit den ganzen Begleitumständen des gemeinsamen Substanzkonsums und der gesamthaften Situation nicht im geringsten erdenkbar. Er wurde somit überrascht und hatte dementsprechend keine Abwehrmöglichkeiten.

b) Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nach dem ersten unerwarteten und von hinten ausgeführten Stich weitere drei Male zustach, womit der Geschädigte keineswegs rechnen musste, zumal er zu ihr gesagt hatte, "hey spinnsch du" und dabei wohl gerechnet hatte, dies – und die Tatsache, dass die bereits ein Mal zugestochen hatte – würde sie von weiteren Messerstichen abhalten. Dass dem nicht so war, war für den Geschädigten in keiner Art und Weise voraussehbar.

c) Aus dem Umstand, dass beim Geschädigten wie vom Verteidiger geltend gemacht (act. 51 S. 10) aufgrund der Stichverletzungen keine konkrete Lebensgefahr bestanden respektive er keine gewichtigen Verletzungen erlitten hat, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sind, wie vorstehend eingehend ausgeführt und nicht zuletzt durch das Gutachten des IRM Zürich klar festgehalten, Stichverletzungen in den Oberkörper eines Menschen per se sehr gefährlich und geeignet, Todesfolgen herbeizuführen.

d) Die objektive Tatschwere ist daher als erheblich zu qualifizieren. Aufgrund dessen wäre die Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt in der oberen Hälfte des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Es erschiene dafür eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren als angemessen.

1.3 a) Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, da sie mit ihre Handlungen, namentlich vier Stichen in den Oberkörper des Geschädigten, den Tod des Ge-

schädigten in Kauf nahm. Sie ist sich sowohl grundsätzlich bewusst, dass solche Stiche zum Tode führen können, wie sie es auch aufgrund der – wie vorstehend ausgeführt – nicht massgeblich verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt war. Das Motiv der Beschuldigten war eine Reaktion auf den Streit mit dem Geschädigten. Dies ist nicht besonders verwerflich, allerdings auch keineswegs zu verharmlosen, zumal sie den Streit auf jede andere denkbare Art und Weise hätte beenden können, als den Streit zu Messerstichen eskalieren zu lassen. Die objektive Tatschwere wird damit in subjektiver Hinsicht relativiert.

b) Zu berücksichtigen ist sodann die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gutachten. Dem Gericht kommt bei dessen Berücksichtigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5). Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit führt vorliegend zu einer weiteren, leichten, Relativierung der objektiven Tatschwere.

c) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatschwere deutlich relativiert, womit die Tatschwere gesamthaft als gerade noch leicht erscheint. Für die hypothetisch vollendete vorsätzliche Tötung erschiene eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als angemessen.

1.4 a) Sodann ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Mathys, a.a.O., N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter (tauglicher) Versuch vorliegt, da die Beschuldigte alles unternommen hat, was nach ihrem Tatentschluss zur Herbeiführung der Todesfolge nötig gewesen wäre. Sie hat aber auch nach vier Messerstichen von sich aus aufgehört mit weiteren Stichen und den Geschädigten danach sofort verarztet. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschädigte dem Umständen entsprechend relativ milde Verletzungen erlitten hat, die nicht sofort notfallmedizinisch versorgt werden mussten, was wohl eher dem Zufall zu verdanken ist, also auf ein bewusstes Ablassen der Beschuldigten zurückzuführen ist.

b) Diese Umstände rechtfertigen eine deutliche Reduktion der Strafe um ca. einen Drittel, also um drei Jahre, womit eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren als angemessen erschiene.

1.5 a) Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen im Gutachten (D1 act. 9/20 S. 36 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten im Vorverfahren zur Person (act. 1/2/8) und anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 22 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend ist im Wesentlichen folgendes festzuhalten:

Die Beschuldigte wurde als Tochter von drogenabhängigen Eltern am tt. Mai 1989 geboren. Sie musste nach ihrer Geburt einen Morphinentzug machen und war vier Monate lang im Brutkasten. Als ca. Einjährige kam sie zu ihren Grosseltern väterlicherseits und war dort unter der Woche bis sie 13 Jahre alt war. An den Wochenenden war sie grundsätzlich bei ihren Eltern, was aber wegen der Drogenabhängigkeit ihrer Mutter nicht immer möglich war. Als die Beschuldigte

13 Jahre alt war, ging ihre Grossmutter für immer nach Italien. Dies habe ihr den Boden unter den Fussen weggezogen. Im Alter von 13 oder 14 Jahren ist sie von Zuhause weggegangen und lernte dann einen Mann in der Langstrasse in Zürich kennen, der sie an die Drogen herangeführt hat. Zusammen sind sie nach K._____ gegangen. Die Schule hat sie nicht fertig gemacht. Sie konnte phasenweise unter anderem in K._____ im "R._____" arbeiten. Eine Festanstellung über eine längere Zeit hatte sie keine. Die Beschuldigte hatte für einige Jahr mit ihrem Partner in einer Wohnung in K._____ gelebt. Als dieser gestorben war, hielt sie es nicht mehr aus, in der Wohnung zu sein und lebte ab dann auf der Strasse in K._____ und bewegte sich in der lokalen Drogenszene. Danach kam es zum Vorfall mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, den weiteren angeklagten Delikten und schliesslich der versuchten vorsätzlichen Tötung.

Die Beschuldigte hatte somit seit ihrer Geburt an eine sehr schwierige Kindheit und Jugend in einem von Drogen geprägten familiären Umfeld. Bereits in ihrer Jugend bewegte sie sich selbst in der Drogenszene und war im Zeitpunkt der Verhaftung am 20. Januar 2024 (D1 act. 12/2) langjährig obdachlos und drogenabhängig. Die persönlichen Verhältnisse und nicht zuletzt die äusserst positive Entwicklung während des Vollzugs wirken sich daher strafmindernd aus.

b) Die beiden eingeholten Führungsberichte des Gefängnisses Dielsdorf und der Justizvollzugsanstalt Hindelbank beschreiben die Beschuldigte als eine äusserst freundliche, positive und sozial engagierte Person. Ihr wird ein vorbildliches Verhalten zugeschrieben und sie halte sich an die Vorschriften und Regeln. Durch ihren offenen und respektvollen Umgang habe sie viele positive Kontakt knüpfen können. Im Arbeitsbetrieb habe sie zu aller Zufriedenheit mitgewirkt. Ihr Verhalten zeuge von ihrem Bestreben nach persönlicher Entwicklung und sozialer Verantwortung (act. 43 und act. 48).

c) Die Beschuldigte ist vollumfänglich geständig und zeigt aufrichtige Reue. Sie hat den Geschädigten umgehend nach der Tat verarztet und sich weiter um ihn gekümmert, indem sie sich mit ihm aufs Sofa gesessen und ihn in der Nacht vom 16. Januar 2024 betreut hat. Sie hat sich beim Geschädigten entschuldigt (D1 act. 3/3 Frage/Antwort 4), wobei dieser die Entschuldigung angenommen hat. Er führte auch aus, dass er nur wolle, dass es der Beschuldigten gut gehe (D1 act. 4/2 Frage/Antwort 24), womit von diesem kein grosses Strafbedürfnis ausgeht. Das Geständnis und die aufrichtige Reue wirken sich weiter stark strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich, die Strafe um zwei Jahre zu reduzieren, womit eine Strafe von fünf Jahren als angemessen erscheint.

d) Die Beschuldigte ist vorbestraft (act. 42). Die erste Strafe stammt aus dem Jahr 2010 und die letzte aus dem Jahr 2017. Die Vorstrafen sind kaum einschlägig und stehen wohl hauptsächlich im (direkten) Zusammenhang mit der Drogensucht der Beschuldigte. Die Vorstrafen wirken sind somit strafzumessungsneutral e) Bei den Täterkomponenten kommt es insgesamt zu einer Reduktion der Strafe um zwei Jahre, womit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen erschient.

1.6 Für die versuchte vorsätzliche Tötung ergibt sich somit eine hypothetische Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe.

2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1 Der ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB).

2.2 a) Die Beschuldigte hatte Umgang mit rund 33 Gramm reinem Heroin. Dieser Wert liegt weit über dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegten Wert von 12 Gramm für den Fall einer qualifizierten Widerhandlung. Weiter ist zu beachten, dass Heroin eine der gefährlichsten und eine rasch süchtig machende Droge ist. Die Beschuldigte wusste aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen bestens darum. Einen Teil der gesamten Menge von 100 Gramm Heroingemisch war bereits an mehrere Abnehmer verkauft und der andere Teil war zum Weiterverkauf bestimmt. Dem ganzen Vorgehen der Beschuldigten lag eine gewisse Planung zugrunde, was sich dadurch zeigt, dass die beschaffte Menge portioniert und sodann in Kleinmengen verkauft wurde. Die Beschuldigte agierte als Mittäterin mit Herrn H._____, war aber nicht in einer eigentlichen Organisation integriert, sondern verkaufte auf eigene Rechnung. Sie war auf unterster Stufe tätig, aber nicht lediglich als Läuferin.

b) Die objektive Tatschwere wiegt mittelschwer und es rechtfertigt sich daher eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

2.3 a) Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Motiv, ihre eigene Sucht zu finanzieren, da sie angab, mit dem Erlös weitere Drogen bezogen zu haben. Zu berücksichtigen ist sodann die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gutachten.

b) Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert, weshalb eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 14 Monaten als angemessen erscheint.

2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auch die obigen Ausführungen verwiesen werden, namentlich insbesondere das Geständnis. Es rechtfertigt sich

folglich eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe.

3. Diebstahl

3.1 Der ordentliche Strafrahmen für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

3.2 Die Beschuldigte stahl zwei Kopfhörer und eine Schachtel Farbstifte aus dem offenen Verkauf. Die Deliktssumme mit Fr. 377.90 liegt nur knapp über dem Bereich der Geringfügigkeit. Sie bediente sich weder besonderer Machenschaften noch setzte sie grosse kriminelle Energie ein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte keine Privatperson bestohlen hat, sondern ein Verkaufsgeschäft, wo man sich einen professionellen Umgang mit Diebstählen gewohnt sein sollte. Die objektive Tatschwere der Beschuldigten wiegt daher sehr leicht und es rechtfertigt sich daher eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

3.3 Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihr Motiv war, die gestohlenen Gegenstände zu Geld zu machen. Die Schuldfähigkeit war gemäss Gutachten nicht eingeschränkt. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert, weshalb eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erscheint.

3.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auch hier die obigen Ausführungen verwiesen werden, namentlich insbesondere das Geständnis. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen erscheint.

4. Mehrfacher Hausfriedensbruch

4.1 Der ordentliche Strafrahmen für Hausfriedensbruch beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 186 StGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit käme grundsätzlich ein Verlassen des Strafrahmens nach oben in Frage, worauf vorliegend aufgrund des Fehlens der dafür notwenigen ausserordentlichen Umstände verzichtet wird.

4.2 Die Beschuldigte beging insgesamt fünf Mal einen Hausfriedensbruch, indem sie ein Verkaufsgeschäft trotz Hausverbot betrat. Sie betrat dabei allerdings keinen gänzlich privaten Raum, sondern vielmehr ein Kaufhaus und damit einen halbprivaten Bereich, der grundsätzlich allen offen steht. Die Hausfriedensbrüche waren in der Regel Mittel zum Zweck, d.h. um die vorstehend erwähnten Diebstähle zu begehen. Die Beschuldigte bediente sich keiner besonderen Machenschaften und setzte wenig kriminelle Energie ein, da sie lediglich durch die Türen der geöffneten Verkaufsgeschäfte ging. Die objektive Tatschwere wiegt daher trotz Deliktsmehrheit noch leicht. Eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erschiene als angemessen.

4.3 Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sie kannte die Hausverbote und diese waren ihr egal. Die Schuldfähigkeit war gemäss gutachterlichen Ausführungen in keinem der fünf Male eingeschränkt. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert, weshalb eine Freiheitsstrafe von

3 Monaten als angemessen erschiene.

4.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auch die obigen Ausführungen verwiesen werden, namentlich insbesondere das Geständnis. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat, womit eine Freiheitsstrafe von

2 Monaten als angemessen erscheint.

5. Mehrfacher geringfügiger Diebstahl

5.1 Der ordentliche Strafrahmen für geringfügigen Diebstahl beträgt Busse (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StG). Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Deliktsmehrheit käme grundsätzlich ein Verlassen des Strafrahmens nach oben in Frage, worauf vorliegend aufgrund des Fehlens der dafür notwenigen ausserordentlichen Umstände jedoch verzichtet wird.

5.2 Die Beschuldigte beging zwei Diebstähle und die Deliktssumme belief sich das eine Mal auf Fr. 62.90 und das andere Mal auf Fr. 12.85. Sie stahl Esswaren

und Alkohol. Unter Berücksichtigung der geringen Deliktssumme von insgesamt Fr. 75.75 wiegt die objektive Tatschwere leicht.

5.3 Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihr Motiv war, Essen und Alkohol zu erlagen. Die Schuldfähigkeit war gemäss Gutachten nicht eingeschränkt. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert, weshalb eine Busse von Fr. 300.– als angemessen erschiene.

5.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auch die obigen Ausführungen verwiesen werden, namentlich insbesondere das Geständnis. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse um Fr. 100.–, womit eine Busse von Fr. 200.– insgesamt als angemessen erscheint.

D. Bildung einer Gesamtstrafe

1. Allgemeines

1.1 Für jene Delikte, für die gemäss den vorstehenden Ausführungen bei einer separaten Aburteilung auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden wäre, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

1.2 Hierfür ist in einem ersten Schritt das schwerste Delikt zu bestimmen, für das die sogenannte Einsatzstrafe festzulegen ist. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein als andere im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

1.3 In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sogenannten Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen des Ausgangsdelikts ist aber nur ausnahmsweise zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Höchststrafe im konkreten Fall als zu milde erscheinen lassen; zudem wird der Strafrahmen dann nicht automatisch um die Hälfte (also im vollen Umfang) erweitert, sondern nur soweit, als es konkret erforderlich ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Mathys, a.a.O., N 497). Das Gericht ist ferner an das gesetzliche Höchstmass der betreffenden Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB).

1.4 Eine weitere Schranke bei der Bildung der Gesamtstrafe ergibt sich aus dem Umstand, dass das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB den Täter begünstigen, nicht benachteiligen will; die Gesamtstrafe muss deshalb zwingend tiefer sein als die kumulierte Summe aller Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Mathys, a.a.O., N 495 ff.). Zu beachten ist zudem die sogenannte Sperrwirkung der milderen Norm, wonach Mindeststrafen sämtlicher zu asperierender Delikte bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, d.h. insgesamt nicht unterschritten werden dürfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Mathys, a.a.O., N 494).

1.5 In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlichen, mit der gleichartigen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht werden soll – bzw. in welchem Umfang umgekehrt die zu berücksichtigenden Einzelstrafen jeweils zu reduzieren und zur Einsatzstrafe hinzuzuschlagen (zu asperieren) sind –, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des – allenfalls erweiterten – Strafrahmens des schwersten Delikts gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; Mathys, a.a.O., N 500 ff.).

2. Freiheitsstrafe

2.1 Wie vorstehend ausgeführt, ist das schwerste Delikt die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten. Hierfür wurde eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt.

2.2 a) Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde eine hypothetische Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, da die Untersuchungen im Frühling 2020 gemacht wurden (D2 act. 3/1-3) und die Anklage erst rund 4.5 Jahre später, nämlich im Herbst 2024, erhoben wurde. Dies zusammen mit den bei der Asperation zu berücksichtigenden Aspekte, namentlich unter anderem der fehlende Zusammenhang und die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter der beiden Delikte, rechtfertigt eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 12 Monate um zwei Drittel auf vier Monate Freiheitsstrafe.

b) Für den mehrfachen Diebstahl wurde eine hypothetische Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe und für den mehrfachen Hausfriedensbruch ebenfalls eine hypothetische Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen. Mit Bezug auf die Asperation ist zu berücksichtigen, dass einzig der mehrfache Diebstahl und der mehrfache Hausfriedensbruch in einem direkten Zusammenhang stehen. Alle anderen Delikte stehen weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen oder situativ engen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, diese hypothetischen Strafen jeweils um einen Monat zu reduzieren, womit für den mehrfachen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von einem Monat und für den mehrfachen Hausfriedensbruch ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Monat resultiert.

2.3 Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe um sechs Monate zu erhöhen, womit entsprechend vorstehenden Ausführungen eine Freiheitsstrafe von insgesamt 5 ½ Jahren resultiert.

E. Anrechnung der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs

1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, mithin auch eine durch die Polizei im Sinne von Art. 217 StPO vorläufig angeordnete Haft, gilt als Untersuchungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; Heimgartner, OFK StGB/JStG, Art. 110 StGB N 17). Sodann ist auch der vorzeitige Strafvollzug, welcher in Art. 236 StPO normiert ist, auf die ausgefällte Strafe vollumfänglich anzurechnen, da er zwingend und uneingeschränkt als Strafvollstreckung anerkannt werden muss. Die erstandene Untersuchungshaft ist tageweise anzurechnen, womit ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (BSK StGB-Mettler/Spichtin, Art. 51 N 28 ff.).

2. Die Beschuldigte befindet sich seit dem 20. Januar 2024 in Haft (D1 act. 12/2) bzw. seit dem 22. Oktober 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (act. 31), wo sie am 7. Februar 2025 den vorzeitigen Massnahmevollzug angetreten hat (act. 33). Ferner war die Beschuldigte betreffend Dossier 2 vom 28. April 2020,

15.55 Uhr, bis am 29. April 2020, 20.00 Uhr in Haft (D1 act. 22), wovon ihr zwei Tage Haft anzurechnen sind.

3. Die bis heute erstandene Haft von total 428 Tagen ist somit an die Strafe anzurechnen.

F. Vollzug der Strafe

1. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Des Weiteren kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

b) Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-Heimgartner, Art. 42 N 6 f.).

2. Mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ist die objektive Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nicht erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Überdies kann bei der Beschuldigten gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen (D1 act. 9/20 S. 98) auch nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, was einen bedingten Vollzug ermöglichen könnte. So führt die Gutachterin insbesondere aus, dass bei der Beschuldigten von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige (erhebliche) Gewaltdelikte auszugehen sei und sie schätzt die Wahrscheinlichkeit für Delikte der allgemeinen Kriminalität (Hausfriedensbruch, Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, Sachbeschädigungen etc.) noch höher ein.

3. Art. 105 Abs. 1 StGB sieht für Bussen keinen bedingten Vollzug vor. Die Busse ist entsprechend zu bezahlen, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen anzuwenden ist.

IV. Massnahme

1. Anträge und aktuelle Massnahmesituation

1.1 Die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger beantragen, bei der Beschuldigten eine ambulante und vollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (D1 act. 22 S. 6; act. 51 S. 14). Die Beschuldigte äusserte zuletzt in der Hauptverhandlung den Wunsch, eine solche Massnahme absolvieren zu können (Prot. S. 15).

1.2 Mit Verfügung des JUWE vom 7. Februar 2025 (act. 33) wurde der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2024 gutgeheissene vorzeitige Antritt einer ambulanten Massnahme in Vollzug gesetzt. Die Beschuldigte befindet sich somit seit dem 7. Februar 2025 im Vollzug der ambulanten und vollzugsbegleitenden Massnahme. Nachfolgend sind trotz allseitigem Einverständnis über die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB und dem ausdrücklichen Willen der Beschuldigten, eine solche absolvieren zu können, die Anordnungsvoraussetzungen zu prüfen.

2. Voraussetzungen

2.1 a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a). Mit anderen Worten gelangt eine Massnahme nur dann und somit lediglich subsidiär zur Anwendung im Sinne des Erfordernisses einer besonderen Legitimation, wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe keine ausreichende Spezialpräventivwirkung entfaltet (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 30). Weiter muss ein Behandlungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und die speziellen Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB müssen erfüllt sein (lit. c).

b) Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Massnahme muss geeignet und erforderlich sein sowie eine vernünftige Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) aufweisen (Trechsel/Borer, Praxiskommentar StGB, Art. 56 N 6). Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind auf der einen Seite das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff in seine Freiheit abzuwägen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, S. 153).

2.2 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begut-

achtung. Dieses hat sich dabei über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzuges der Massnahme zu äussern. Eine Massnahme ist ferner nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sogenannte Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_387 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1).

2.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

3. Sachverständige Begutachtung

3.1 Die Staatsanwaltschaft beauftragte Frau Dr. S._____ am 18. März 2024 (D1 act. 9/1) mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens. Frau Dr. S._____ äussert sich in ihrem Gutachten vom 21. August 2024 (D1 act. 9/20) zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung der Beschuldigten, der Rückfallgefahr sowie den Möglichkeiten des Vollzuges der Massnahme. Damit liegt ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vor. Dem Verteidiger wurde das Gutachten zugestellt (D1 act. 14/20), wobei keine Ergänzungsfragen seitens der Beschuldigten und des Verteidigers gestellt wurde.

3.2 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutachters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV

369 E. 6.1; BGE 129 I 49 E. 4).

3.3 Es liegen keine Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Das Gutachten stützt sich auf die Untersuchungsakten sowie drei Explorationsgespräche von jeweils über 1.5 Stunden (D1 act. 9/20 S. 3) und auf selbst durchgeführte testpsychologische Untersuchungen sowie forensische Prognoseinstrumente (D1 act. 9/20 S. 61 ff.). Insgesamt sind die Ausführungen von Frau Dr. S._____ sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar und ihre gemachten Feststellungen und Schlussforderungen überzeugend. Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten ohne Weiteres abgestellt werden.

4. Subsidiarität der Massnahme

4.1 Wie vorstehend bereits ausgeführt, bedarf die Anordnung einer Massnahme einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 30).

4.2 a) Gemäss Gutachten ist bei der Beschuldigten in Anbetracht ihres bisherigen Störungs- und Delinquenzverlaufs bei Ausbleiben einer adäquaten delikt- und störungsorientierten Therapie von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige (erhebliche) Gewaltdelikte auszugehen. Noch höher wird die Wahrscheinlichkeit für Delikte der allgemeinen Kriminalität (Hausfriedensbruch, Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, Sachbeschädigungen etc.) eingeschätzt (D1 act. 9/20 S. 98).

b) Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

5. Schwere psychische Störung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen und damit zusammenhängende Tat

5.1 a) Gemäss psychiatrischem Gutachten liegt bei der Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (lCD-10: F60.31) mit dissozialen Zügen und eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen mit Alkohol, Opiate, Benzodiazepine, THC, Kokain vor (lCD-10: F19.2), wobei beide Störungen schweren Ausmasses seien (D1 act. 9/20 S. 72). Diese Diagnose könne auf für die vorgeworfenen Deliktszeitpunkte gestellt werden respektive die vorgeworfenen Delikte stünden mit diesen Befunden in direktem Zusammenhang (D1 act. 9/20 S. 78 und S. 94).

b) Die Beschuldigte weise im interpersonellen Bereich ein unklares Selbstbild, eine wechselhafte Stimmungslage, hohe Impulsivität, unzureichende Emotionsund Verhaltenskontrolle, einen mangelhaften Selbstwert bei selbstüberschätzender Leistungsfähigkeit, eine geringe Verantwortungsübernahme, deutliche Externalisierungen/Rationalisierungen, eine Neigung zu selbst- und fremdschädigendem Verhalten und eine geringe Normorientierung auf, was in ihrer Ausprägung – neben einer Substanzabhängigkeit – auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung hinweise (D1 act. 9/20 S. 77 f.). In Bezug auf die Abhängigkeit von multiplen Substanzen würden bei der Beschuldigten folgende Abhängigkeitskriterien vorliegen: starker Wunsch/Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren, verminderte Kontrollfähigkeit, körperliches Entzugssyndrom, Nachweis einer Toleranz, fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen (Einengung des Lebens auf Beschaffung/Konsum) und anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen (zweimalige Hepatitis-C-Infektionen, Affektlabilität mit aggressiven Durchbrüchen) (D1 act. 9/20 S. 84).

5.2 Bei der Beschuldigten liegen somit eine emotional instabile Persönlich-keitsstörung sowie eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen vor, die beide in direktem Zusammenhang mit den begangen Straftaten stehen.

6. Verhältnismässigkeit

6.1 Art. 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das

allgemeine Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Relation).

6.2 a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB muss die ambulante Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern.

b) Die Gutachterin hielt fest, dass bei der Beschuldigten von einer hohen Wahrscheinlichkeit für künftige (erhebliche) Gewaltdelikte und von einer noch höheren Wahrscheinlichkeit für Delikte der allgemeinen Kriminalität (Hausfriedensbruch, Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, Sachbeschädigungen etc.) auszugehen sei. Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund der lang dauernden, schweren psychischen Störung und der schweren polytoxikomanen Suchtmittelabhängigkeit (D1 act. 9/20 S. 99). So würden die defizitäre Introspektionsfähigkeit mit reduzierter Kritikfähigkeit, die hohe Impulsivität bei begrenzter Emotions- und Verhaltenskontrolle, die unrealistische Selbsteinschätzung, und die Neigung, rasch (insbesondere unter Substanzeinfluss) in Konflikte zu geraten, gewalttätige Übergriffe begünstigen (D1 act. 9/20 S. 93).

Mit Behandlung der vorliegenden Störungen sei von einer Reduktion der deliktischen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen, die mit einer Strafe allein aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erzielt werden könnte. Die Beschuldigte sei aufgrund des Ausmasses ihrer Persönlichkeitsstörung und der Suchtmittelabhängigkeit nicht in der Lage, auf sich allein gestellt die Symptome der schwergradigen Störungen zu überwinden und damit assoziierte Straftaten zu vermeiden (D1 act. 9/20 S. 94).

c) Das Gutachten hält klar fest, dass eine hohe Rückfallgefahr besteht, welcher mit entsprechender Behandlung der Beschuldigten voraussichtlich begegnet werden kann. Damit erweist sich eine ambulante Massnahme als geeignet.

6.3 a) Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass weniger eingriffsintensive Alternativen nicht vorliegen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. Wohlers, SK StPO, Art. 56 N 8).

b) Die Gutachterin hielt fest, dass es für die schwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung und für die komorbide Suchtmittelabhängigkeit etablierte Behandlungsverfahren gebe. Mit einer intensiven, längerfristig angelegten störungsund deliktorientierten Therapie beider Störungsbilder würde sich das Risiko neuerlicher Straftaten voraussichtlich senken lassen. Eine stationäre Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB werde in diesem Fall als nicht für ausreichend gehalten, da dabei der komorbiden Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend Gewicht beigemessen werden würde. Sie empfiehlt daher eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, welche sowohl vollzugsbegleitend als auch anschliessend ambulant durchgeführt werden könne (D1 act. 9/20 S. 99 f.).

c) Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen ist damit festzuhalten, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zur Behandlung der Beschuldigten erforderlich ist, zumal die Gutachterin weniger eingriffsintensive Alternativen nicht als erfolgsversprechend eingeschätzt.

6.4 a) Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1; BGE 127 IV 1; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2).

b) Wie vorstehend dargelegt, besteht bei der Beschuldigten das hohe Risiko für künftige erhebliche Gewaltdelikte und ein noch höheres Risiko für Delikte der allgemeinen Kriminalität wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, Sachbeschädigungen. Die Beschuldigte ist wie vorstehend ausgeführt mit einer Freiheitstrafe von 5 ½ Jahren, unter anderen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, zu bestrafen, weshalb angesichts dessen sowie in Anbetracht der Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten und ihrer emotional instabile Persönlichkeitsstörung und ihrer Abhängigkeit von multiplen Substanzen die Anordnung einer ambulanten Massnahme ohne Weiteres verhältnismässig ist.

7. Massnahmefähigkeit und Therapiewilligkeit

7.1 Im Weiteren ist eine Massnahmefähigkeit und ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sogenannte Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_387 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1).

7.2 Die Gutachterin geht von einer ausreichenden Massnahmefähigkeit bei der Beschuldigten aus. Sie wies aber darauf hin, dass die bei der Beschuldigten vorliegende Störungskombination langwierig und schwer zu behandeln sei und aufgrund der Vergangenheit der Beschuldigten ein begrenzter Therapieoptimismus bestehe (D1 act. 9/20 S. 95).

7.3 a) Die Beschuldigte erklärte sich wiederholt bereit, an einer ambulante Massnahme teilzunehmen. So führte sie zuletzt in der Hauptverhandlung unter anderem aus, dass sie mit der Behandlung schauen wolle, dass sie in ein anderes Leben komme; ein normales und eines ohne Substanzen (Prot. S. 38). Dies zeigt, dass die Beschuldigte aktuell (sehr) behandlungswillig und überaus bestrebt ist, mit Hilfe einer Therapie ihre Probleme anzugehen und den Weg in ein besseres Leben einzuschlagen.

b) Sodann ist hier überdies zu beachten, dass die Beschuldigte die ambulante Massnahme am 7. Februar 2025 bereits vorzeitig antreten konnte (act. 33), was ebenfalls klar für die Therapiewilligkeit der Beschuldigten spricht. Gemäss Füh-

rungsbericht der JVA Hindelbank vom 17. März 2025 (act. 48) nehme die Beschuldigte an der Therapie und regelmässig an den Gesprächen teil. Sie habe von Beginn in an eine kooperative Arbeitsbeziehung zum Fallteam einsteigen können und ihr Umgang mit Personal und anderen Insassinnen sei freundlich und zuvorkommend.

7.4 Insgesamt ist gemäss vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres von einer bestehenden Massnahmefähigkeit und einer aktuell vorhandenen Therapiewilligkeit der Beschuldigten auszugehen.

8. Fazit

Zusammenfassend sind vorliegend sämtliche Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 63 StGB erfüllt. Es ist für die Beschuldigte daher gemäss gutachterlicher Empfehlung – und antragsgemäss – eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen.

9. Aufschub der Freiheitsstrafe

9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist dabei nur anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht dann vor, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindert oder vermindern würde. Bestehen die Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung nur auf lange Frist oder in eher bescheidenem Ausmass, sind die Voraussetzungen für einen Strafaufschub hingegen nicht erfüllt (129 IV 161 E. 4.1).

9.2 Die Gutachterin empfiehlt eine vollzugsbegleitende und allenfalls anschliessende ambulante Behandlung der Beschuldigten. Von einer dem Vollzug vorgehenden Behandlung spricht sie nicht. Es ist sodann auch unter Berücksichtigung

der Anlasstaten, der Diagnose mit einer lang dauernden, schweren psychischen Störung und einer schweren polytoxikomanen Suchtmittelabhängigkeit sowie vor allem dem Aspekt, dass nicht die Rede ist, dass gute Resozialisierungschancen eindeutig durch der Strafvollzug verhindert oder vermindern würden, die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend zu vollziehen.

9.3 Der Beschuldigten wurde am 7. Februar 2025 (act. 33) der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt, wovon Vormerk zu nehmen ist.

V. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. a) Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

b) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzuziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung 11. Oktober 2024 diverse Gegenstände beschlagnahmt,

wobei auf die entsprechende Beschlagnahmeverfügung verwiesen werden kann (D1 act. 11/13).

3. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2025, dass die beiden beschlagnahmten Gegenstände Kapuzenpullover grau (A 018'234'065) und Mobiltelefon Samsung (A 018'240'421) an die Beschuldigte herauszugeben seien.

4. a) In Anwendung von Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sind antragsgemäss die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 (D1 act. 11/13) beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten, namentlich der Kapuzenpullover grau (A018'234'065) und das Mobiltelefon Samsung (A018'240'421) sowie darüber hinaus das Mobiltelefon Nokia (A018'240'432) und die SIM-Karte (A018'291'764) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Beschuldigten herauszugeben.

Der Beschuldigten ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, sind sie vernichten. Die Lagerbehörde ist anzuweisen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

b) Bei den weiteren Beschlagnahmungen handelt es sich entweder um Gegenstände, welche zur Begehung einer strafbaren Handlung dienten oder die Sicherheit von Menschen gefährden (insbesondere beschlagnahmte Messer), weshalb sie gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten sind, oder um weitere (wertlose) Beweismittel ohne Personenbezug (T-Shirt schwarz), welche ebenfalls der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind.

c) Im Übrigen sind sämtliche unter der Geschäfts-Nrn. 77784726, 87133899, 86665783, 86243927 und 86243369 sichergestellten Spuren, Spurenträger und

Gegenstände betreffend die Beschuldigte und den Geschädigten mit Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

VI. Erstellung DNA-Profil

1. a) Mit Formular vom 21. Januar 2024 (D1 act. 12/5) beantragte die Kantonspolizei Zürich bei der Staatsanwaltschaft die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung der Beschuldigten und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches bei der Beschuldigten. Diesem Antrag kam die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (D1 act. 6/1) nach und verfügte, dass vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich der Beschuldigten ein DNA-Profil durch das Institut für Rechtsmedizin erstellt bzw. dessen Löschfrist verlängert werden solle. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein DNA-Profil der Beschuldigten tatsächlich erstellt wurde. Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft in der Anklage (act. 22) den Antrag der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO.

b) Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten stellte anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abnahme einer DNA-Probe abzuweisen sei (act. 51).

2. a) Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO).

b) Nach Art. 257 StPO sollen diejenigen Personen erfasst und ihr DNA-Profil nach Art. 11 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz in das Informationssystem aufgenommen werden können, bei denen das Gericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, sie könnten weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, und deren DNA-Profil noch in der Datenbank erfasst ist. Der Zweck dieser DNA-Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten und andererseits in der vereinfachten Aufklärung solcher Taten (BSK StPO-Fricker/Maeder, Art. 257 N 3 und 9 f.).

3. a) Vorliegend ist die Beschuldigte unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt. Die Voraussetzung der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens ist vorliegend somit ohne Weiteres gegeben.

b) Im Weiteren ist gestützt auf die – wie vorstehend ausgeführt – im forensisch-psychiatrischen Gutachten gemachte Einschätzung zum Rückfallrisiko, mit hoher Wahrscheinlichkeit für zukünftige (erhebliche) Gewaltdelikte und noch höher Wahrscheinlichkeit für Delikte der allgemeinen Kriminalität, davon auszugehen, dass die Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte.

c) Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschuldigte seit dem Jahr 2010 insgesamt vier Vorstrafen, davon unter anderem ein schwerer Fall eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eine einfache Körperverletzung und einen Angriff, aufweist (act. 42). Aus Sicht des Gerichts liegen daher konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte weitere Verbrechen und Vergehen begehen könnte. Aufgrund vorgenannter Umstände ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils der Beschuldigten anzuordnen.

VII. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen hat (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO).

2. a) Innert mit Verfügung vom 26. November 2024 (act. 23) angesetzten Frist wurden seitens der Privatklägerschaft keine Forderungen geltend gemacht.

b) Die Beschuldigte anerkannte unterschriftlich gegenüber der C._____ AG am 14. September 2023 eine Umtriebsentschädigung im Betrag vom 150.– (D8 act. 2/2). Der Verteidiger gab in der Hauptverhandlung an, dass diese Umtriebsentschädigung zugesprochen werden soll (Prot. S. 37).

3. Es ist daher mangels genügender Geltendmachung einer Forderungen, aber trotz Anerkennung der Umtriebsentschädigung, lediglich davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte gegenüber der C._____ AG eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 150.– anerkannt hat.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO zusammen aus den Gebühren und den Auslagen im konkreten Straffall. Zu den Auslagen gehören unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO).

2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. b, c und d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 2'500.–

3. Die Auslagen im Vorverfahren für das forensisch-psychiatrische Gutachten sowie weitere Gutachten des IRM Zürich und FOR Zürich betragen total Fr. 18'462.60, wobei Fr. 16'301.80 auf das forensisch-psychiatrische Gutachten entfallen (act. 13/3). Weitere Auslagen sind die Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist für seine Aufwendungen für die Zeit bis 21. Februar 2024 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entsprechend der Honorarnote vom 1. Juni 2022 (act. 56) mit Fr. 3'400.90 zu entschädigen. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Aufwendungen für die Zeit ab 21. Januar 2024 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entsprechend seiner Honorarnote vom 19. März 2025 (act. 50) mit Fr. 26'623.10 zu entschädigen.

4. a) Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs.1 StPO). Wird das Verfahren bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 6 m.w.H.).

b) Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Dazu müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr ernsthaft gefährden kann (BSK StPO-Domeisen, Art. 425 StPO N 4).

5. a) Die Beschuldigte wurde abgesehen der Einstellung des Verfahrens betreffend die einfache Körperverletzung, welches in Bezug auf sämtliche Delikte anteilsmässig von deutlich untergeordneter Rolle ist, vollumfänglich schuldig gesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr daher grundsätzlich sämtliche Kosten aufzuerlegen.

b) Die Beschuldigte gab an, über Fr. 100'000.– Schulden und über kein Vermögen zu verfügen (Prot. S. 27). Vor diesem Hintergrund erscheint es in Anbetracht obenstehender Ausführungen daher als angezeigt, der Beschuldigten zumindest die Kosten für das psychiatrische Gutachten im Betrag von Fr. 16'301.80 zu erlassen; diese sind somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind indessen einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.

1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird definitiv eingestellt.

2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG;

 des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB sowie

 des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 428 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

Die ambulante Massnahme wird vollzugsbegleitend vollzogen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2024 beschlagnahmten bzw. sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur ihr gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:

 1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «STAINLESS JAPAN» (A018'233'982);  1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «PRADEL INOX FRANCE» (A018'233'993);  1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «STAINLESS» (A018'234'009);  1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, ohne Bezeichnung (A018'234'010);  1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «SENSAI STAINLESS JA-PAN» (A018'234'021);  1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoff- /Metallgriff (A018'234'032);  1 Küchenmesser, schwarzer Kunststoffgriff, «PRADEL INOX FRANCE» (A018'234'043);  1 Küchenmesser, dunkler Holzgriff, «ROSTFREI» (A018'234'054);  1 zerbrochene Wasserglaspfeife "Bong" mit Blutanhaftung (A014'685'360);  1 T-Shirt, schwarz (A018'234'076).

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2024 beschlagnahmten bzw. sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben:

 1 Kapuzenjacke mit Reissverschluss, grau (A018'234'065);  Mobiltelefon … - Samsung Galaxy S23 5G (A018'240'421);  Mobiltelefon … - Nokia (A018'240'432);  … - SIM-Karte (A018'291'764).

Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis-Geschäfts-Nrn. 77784726, 87133899, 86665783, 86243927 und 86243369 sichergestellten Datensicherungen, Spuren und Spurenträger eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert

30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- & Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (C._____ AG) eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 150.– anerkannt hat.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Auslagen (Psychiatrisches Gutachten im Betrag von Fr. 18'462.60 Fr. 16'301.80 und diverse Gutachten IRM und FOR);

Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Fr. 3'400.90 lic. iur. X2._____ für die Zeit bis 21. Februar 2024 (inkl. Barauslagen und MwSt.);

Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Fr. 26'623.10 lic. iur. X1._____ für die Zeit ab 21. Januar 2024 (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 54'586.60 Total.

13. Die Kosten für das psychiatrische Gutachten im Betrag von Fr. 16'301.80 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch);  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  die Privatklägerinnen (je als Gerichtsurkunde);  den Geschädigten E._____, … [Adresse] (als Gerichtsurkunde);

und hernach als begründetes Urteil an:  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);

 die Privatklägerinnen und den Geschädigten, soweit sie eine Begründung verlangen und soweit sie das Urteil betrifft (je als Gerichtsurkunde);

und nach Eintritt der Rechtskraft an:  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel, per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 7–9, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch);  den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- & Justizzentrum (PJZ), Güterstr. 33, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 10, per Einschreiben, gegen Empfangsschein).

15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Winterthur, 20. März 2025

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR

Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A.Oehler MLaw A. Florinet