DG240079
Versuchte Tötung und Widerruf
23. Januar 2025Deutsch71 min
Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240079-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Semadeni als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. Kenny und Bezirksrichterin lic. iur. Freiburghaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw Morina Urteil vom 23. Januar 2025 (begründ...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
4. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG240079-L / U
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Semadeni als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. Kenny und Bezirksrichterin lic. iur. Freiburghaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw Morina
Urteil vom 23. Januar 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____
betreffend versuchte Tötung und Widerruf
Privatkläger B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 13. Mai 2024 (act. D1 17/13) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 15)
Der Beschuldigte (aus der Haft vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde.
Anträge der Anklagebehörde: (act. D1 17/13 S. 4)
" Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 05.06.2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung - unter Einbezug der widerrufenen Strafe - mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe Anordnung einer Landesverweisung von 15 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23.04.2024 beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)"
Anträge der Privatklägerschaft: (act. 33 S. 1 f., Prot. S. 23 ff.; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zu bezahlen.
Anträge der Verteidigung: (act. 106 S. 1)
" 1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei zu sprechen.
2. A._____ sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei festzustellen sei, dass bis und mit heute bereits 515 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen sei zu verzichten.
5. Es sei eine Landesverweisung, begrenzt auf 5 Jahre anzuordnen.
6. Dem Privatkläger B._____ sei eine Genugtuung von CHF 1'500.zuzusprechen, im darüber hinausgehenden Betrag sind die geltend gemachten Ansprüche des Privatklägers abzuweisen.
7. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, aber ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
Erwägungen
I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1.
Prozessgeschichte
1.1
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2024 ging am 15. Mai 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. D1 17/13). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde zur Hauptverhandlung am 3. Oktober 2024 vorgeladen, den Parteien eine Frist von 40 Tagen zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft dieselbe Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 25). Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 stellte der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Genugtuungsforderung (act. 33). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 22. Juli 2024 über seinen amtlichen Verteidiger mitteilen, dass einstweilen auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde (act. 39).
1.2
Anlässlich der Hauptverhandlung am 3. Oktober 2024 äusserte der Beschuldigte, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können. Nach Rücksprache mit seinem amtlichen Verteidiger beantragte dieser im Namen des Beschuldigten die Verschiebung der Hauptverhandlung (Prot. S. 6 ff.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 begründete der amtliche Verteidiger das Verschiebungsgesuch (act. 60). Das seitens der Verfahrensleitung eingeforderte Verhandlungsunfähigkeitszeugnis wurde nicht eingereicht. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen und festgestellt, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 unentschuldigt fern geblieben ist und es wurde die Hauptverhandlung neu auf den 23. Januar 2025 angesetzt (act. 66).
1.3. Zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers (Prot. S. 15). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil sogleich beraten und hernach mündlich eröffnet, übersetzt, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. 108; Prot. S. 29).
1.3. Zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers (Prot. S. 15). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil sogleich beraten und hernach mündlich eröffnet, übersetzt, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. 108; Prot. S. 29).
2. Konstituierung als Privatklägerschaft
2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichte, wobei dieser Verzicht endgültig ist. Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und Zivilklage (Art. 120 StPO).
2.2. Der Geschädigte B._____ hat am 13. Dezember 2023 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ausgefüllt sowie unterzeichnet und sich damit rechtzeitig als Privatkläger konstituiert (act. D1 8/1).
3. Verwertbarkeit von Einvernahmen
3.1. Der Beschuldigte hat nach Art. 147 StPO ein grundsätzliches Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht, wobei dasselbe für Einvernahmen, welche im Sinne von Art. 312 StPO an die Polizei delegiert wurden, gilt. Erhebt die Polizei hingegen Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Dies gilt auch für Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Sollten die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
147 N 1 f., N 13, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
3.2. Bei den Akten liegen die Einvernahmen von D._____ und E._____ durch die Stadtpolizei Zürich am 23. Juni 2023, bei welchen weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zugegen waren (act. D1 4/1-2). Da beide Auskunftspersonen seit Mitte Juli 2023 untergetaucht waren (act. D1 15/1 S. 1), konnte dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht nachträglich nicht mehr gewährt werden. Die Aussagen von D._____ und E._____ dürfen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 4 StPO somit nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden.
3.3. Auch bei der polizeilichen Einvernahme von F._____ als Auskunftsperson am 23. Juni 2023 waren weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger anwesend (act. D1 4/3). Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme war jedoch noch keine Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet worden. Die Person des Beschuldigten war vor der Befragung des Privatklägers am 24. Juni 2023 noch gar nicht bekannt (vgl. act. D1 1/4; act. D1 3/1 F/A 13 f.). Der Beschuldigte konnte sodann erst am 28. August 2023 verhaftet werden (act. D1 12/12). Dementsprechend verfügte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einvernahme über kein Teilnahmerecht, das hätte verletzt werden können. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F._____ als Zeuge am 27. Oktober 2023, welche in Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers stattfand, machte dieser insbesondere in Bezug auf die eigentliche Tathandlung zwar Erinnerungslücken geltend, äusserte sich ansonsten aber inhaltlich zur Sache (act. D1 4/4 F/A 11 ff.). Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wurde sodann Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben (act. D1 4/4 S. 7). Die Aussagen von F._____ anlässlich seiner beiden Einvernahmen sind somit vollständig verwertbar. Seine späteren Erinnerungslücken bei der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf seine früheren Aussagen bei der Polizei sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. BGer 6B_1003/2020 vom 21.
April 2021 E. 2.2; BGer 6B_1078/2020, 6B_1099/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.2 je mit Hinweisen).
3.4. Der Vollständigkeit halber und mit Verweis auf die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen F._____ kann festgehalten werden, dass das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten bezüglich der Einvernahmen des Privatklägers B._____ gewahrt wurde.
3.5. Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen der Auskunftspersonen D._____ und E._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, bezüglich der weiteren Beweismittel jedoch keine Einschränkungen in der Verwertbarkeit gegeben sind.
II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 13. Mai 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1 17/13, vergleiche auch nachfolgend Ziff. II. 4.).
2. Standpunkt des Beschuldigten
2.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung zwar eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt zu haben, bestritt jedoch sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 den übrigen ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt (act. D1 2/1 F/A 6 ff.; act. D1 2/2 F/A 5 ff.; Prot. S. 19 ff.).
2.2. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist demnach zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.
2.3. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. D1 2/1-2 und
Prot. S. 19 ff.), die Aussagen des Privatklägers (act. D1 3/1-2) und die Aussagen des Zeugen F._____ (act. D1 4/3-4). Ebenso ist auf die Fotodokumentation (act. D1 5/2), die Videoüberwachungsaufnahme (act. D1 5/22), den Videoauswertungsbericht der Polizei (act. D1 5/4), den Spurenbericht des FOR samt DNA-Resultat (act. D1 5/5-6), die ärztlichen Befunde und das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (act. D1 6/1-3) abzustellen. In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia
31 E. 2c).
3.2. Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
3.3. In erster Linie ist nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden oder ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen massgebend. Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Folglich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen massgebend. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein sogenannter Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.).
4. Erstellung des Sachverhalts
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 13. Mai 2024 vorgeworfen, am 23. Juni 2023, um 19.45 Uhr, an der G._____-strasse 1, … Zürich, im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung eine abgebrochene Bierflasche behändigt zu haben und damit gezielt von unten nach oben gegen die linke Halsseite des Privatklägers gestochen zu haben. Dieser habe dadurch eine Schnittverletzung an der linken Halsseite erlitten, welche operativ habe versorgt werden müssen. Der Beschuldigte habe damit beabsichtigt, dem Geschädigten die genannte Verletzung zuzufügen und darüber hinaus auch in Kauf genommen, dass er dem Privatkläger durch sein Handeln tödliche Verletzungen hätte zufügen können. Namentlich habe das Risiko für eine Verletzung der Luft- und Speiseröhre sowie der grossen Halsblutgefässe mit der Folge eines kreislaufrelevanten bzw. tödlichen Blutverlusts oder bei Durchtrennung der inneren Drosselvene dem Risiko einer tödlichen Gasembolie bestanden. Der Beschuldigte habe um diese Risiken und den möglicherweise tödlichen Verlauf gewusst, was ihn aber nicht von seinem Handeln abgehalten habe (act. D1 17/13 S. 2).
4.1. Aussagen des Beschuldigten
4.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden hat, mit dem Privatkläger zunächst eine verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er gab nämlich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. August 2023 an, dass er im Garten der Asylunterkunft in einer Entfernung von ca. sieben bis acht Metern zu einer Gruppe Jungs gegangen sei und seinen Kollegen, mit dem er das Zimmer geteilt habe, gerufen und ihn gebeten habe, dass dieser ihm die Schlüssel für den gemeinsamen Schrank im Kollektivzimmer der Asylunterkunft gebe. Der Privatkläger habe daraufhin zu ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass er zum Privatkläger kommen müsse. Der Beschuldigte habe daraufhin entgegnet, dass der Privatkläger weg bleiben solle, da er nicht mit ihm rede, sondern mit seinem Kollegen. Der Privatkläger sei dann zu ihm vorbei gekommen und habe zu ihm "Halte deine Fresse, du bist ein Hurensohn. Ich ficke deine Mutter." gesagt und habe ihn etwa zehn Mal beleidigt. Er (der Beschuldigte) habe zum Privatkläger gesagt, dass er abhauen und ihn in Ruhe lassen solle, da er ihn nicht kenne. Zudem habe er ca. drei bis vier Mal zu den anderen Jungs gesagt, dass sie diesen Mann von ihm wegnehmen sollen. Er habe dann zu sich selber im Kopf gesagt, "Jetzt musst du weg, wir lösen das Problem später wegen den Beleidigungen. Du kannst später mit ihm reden.". Er sei dann gegangen und sei eine halbe Stunde oder 40 Minuten später zurückgelaufen (act. D1 2/1 F/A 7). Hierbei fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zur verbalen Auseinandersetzung detailreich sind – so kann er beispielsweise die Entfernung zu den anderen anwesenden Personen benennen – und ein nachvollziehbarer Ablauf erkennbar ist. Teilweise gibt er auch den genauen Wortlaut der Dialoge mit den anwesenden Personen wieder und schildert ferner auch innere Vorgänge bzw. seine Gedanken, was für tatsächlich Erlebtes spricht.
4.1.2. Demgegenüber fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen wenig detailliert und schwammig sind sowie bruchstückhaft erscheinen. So gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Haf-
teinvernahme vom 29. August 2023 auf Vorhalt des Vorwurfs eingangs an, den Privatkläger geschlagen zu haben, jedoch nicht versucht zu haben, ihn zu ermorden. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er zu seinem Kollegen zurückgekommen sei, um nach seinem Schlüssel zu fragen. Der Privatkläger sei dann zu ihm gekommen und habe eine Bierdose kaputtgemacht und diese über die Bank aus Beton gestrichen. Dann habe der Privatkläger die Dose neben seinen Kopf gehalten und er (der Beschuldigte) sei 20 Zentimeter zurückgegangen und habe am Boden den kaputten Mund einer Flasche gesehen und diesen genommen. Er habe dem Privatkläger die Flasche bzw. den kaputten Flaschenhals an den Hals gehalten und ihm gesagt, dass er weggehen solle. Der Privatkläger habe dann seinen Kopf bewegt und ihn (den Beschuldigten) schlagen wollen. Dann habe er Blut gesehen und der Privatkläger sei abgehauen. Das sei die ganze Geschichte. Auf Rückfragen und Vorhalte der Aussagen des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft reagierte der Beschuldigte dann nur noch ausweichend und mit Rückfragen (act. D1 2/1 F/A
6 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte, dass der Privatkläger ihn beschimpft und beleidigt habe und es viele Beweise gebe, dass der Privatkläger gelogen habe. Der Beschuldigte gab an, gehen zu wollen und er sei wiederholt laut geworden, weshalb die Befragung schliesslich abgebrochen und der Beschuldigte aus dem Raum geführt worden sei (act. D1 2/2 F/A 10 ff.).
4.1.3. An der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 antwortete der Beschuldigte zunächst wiederum mit Gegenfragen, gab an, nichts angestellt zu haben und verlangte Beweise, dass er den Vorwurf begangen habe (Prot. S. 19 f.). Kurz darauf bestätigte er zwar übereinstimmend mit seinen Aussagen in der Untersuchung, eine kaputte Flasche in der Hand gehabt zu haben, gab anschliessend jedoch neue Versionen der Geschehnisse zu Protokoll. Er führte nämlich aus, dass auf den Videoaufnahmen zu sehen sei, dass eher er vom Privatkläger geschlagen worden sei und er den Privatkläger nicht angegriffen habe. Man habe überdies gesehen, dass der Privatkläger eine Schachtel in seiner Hand getragen habe und es Blutspuren darauf gegeben habe. Es könne somit auch sein, dass der Privatkläger sich selbst verletzt habe. Einige Fragen später wiederum führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger ihn bei der Auseinandersetzung mit einem Stein angegriffen habe.
Er (der Beschuldigte) habe eine Flasche in der Hand gehabt, als dieser Angriff stattgefunden habe. Hinter ihm sei eine Bank aus Stein gewesen und er habe aufgrund des Angriffs des Privatklägers Angst gehabt, dass er umfallen würde. Er habe nicht gewusst, in welche Richtung sich seine Hand bewege. Ausserdem seien sie bei der Auseinandersetzung nicht zu zweit gewesen, sondern zu fünft, weshalb es auch sein könne, dass ein anderer die Verletzung verursacht habe oder sich der Privatkläger selber verletzt habe. All dies sei auf der Videoaufnahme zu sehen. An anderer Stelle gab der Beschuldigte an, dass der Privatkläger ja selber gesagt habe, dass er einen Stein und eine Dose, welche er in der Hand gehabt habe, weggeworfen und die Hand hinter seinem Rücken gehalten habe. Der Privatkläger habe es so gemacht und sich nach vorne gebückt, als er ihn (den Beschuldigten) angegriffen habe. Das sei alles auf dem Video zu sehen, welches zeige, dass er den Privatkläger nicht angegriffen habe (Prot. S. 20 ff.).
4.1.4. Die anfängliche Darstellung des Beschuldigten, dass er dem Privatkläger die abgebrochene Bierflasche an den Hals gehalten, ihn zum Gehen aufgefordert habe und der Privatkläger danach den Kopf bewegt habe um den Beschuldigten zu schlagen, weshalb der Privatkläger dann geblutet habe, ist angesichts des dynamischen Geschehens zwar nicht völlig undenkbar. Allerdings bleibt der Beschuldigte bei seiner Schilderung schwammig und begnügt sich lediglich damit zu sagen, dass er dann Blut gesehen habe. Wie es dazu gekommen sein soll, dass der Privatkläger geblutet hat, lässt der Beschuldigte völlig offen. Seine späteren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung stimmen sodann mit denen in der Untersuchung nicht überein. Mehrfach weist er die Schuld von sich und bekräftigt, dass er den Privatkläger nicht angegriffen habe, sondern der Privatkläger ihn geschlagen oder ihn mit einem Stein angegriffen habe. Dann wiederum gab er an, es könne auch sein, dass der Privatkläger sich selber verletzt habe oder ein anderer der anwesenden Männer den Privatkläger verletzt habe. Wirr ist sodann die Aussage, dass der Privatkläger eine Schachtel in seiner Hand gehabt habe, auf welcher Blutspuren gewesen seien, weshalb der Privatkläger sich auch selbst verletzt haben könnte. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen als widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd, weshalb auf diese zur Erstellung des Sachverhalts nicht abgestellt werden kann.
4.2. Aussagen des Privatklägers
4.2.1. Auch der Privatkläger schilderte in der Untersuchung die zunächst verbale Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. So gab er in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2023 zu Protokoll, dass sie zu sechst im Park neben dem H._____ Bier getrunken, zusammen gegessen und auch Haschisch geraucht hätten. Der Beschuldigte sei dann zu ihnen gekommen und habe damit begonnen, laut und vor allen Gott zu beschimpfen. Sie hätten ihn gebeten, Gott nicht zu beschimpfen und ihm angeboten, mit ihnen zu essen oder zu trinken und sich hinzusetzen. Er (der Privatkläger) sei dann zum Beschuldigten gegangen und da dieser wohl erschrocken sei, habe er ein Sackmesser, das wie ein Flaschenöffner ausgesehen habe, hervorgezogen, wobei sie ca. zwei Meter Abstand gehabt hätten. Als er das Messer gesehen habe, habe er eine Alu-Büchse genommen, diese kaputt gemacht und hinter sich versteckt. Sie hätten immer noch zwei Meter Abstand gehabt und ein Kollege sei dazwischen gestanden. Er sei dann auf den Beschuldigten zugelaufen und dieser sei zu Boden gefallen, wobei aus einer Hosentasche das Messer bzw. der Flaschenöffner und aus der anderen sein Mobiltelefon zu Boden gefallen sei. Er habe dann das Mobiltelefon des Beschuldigten aufgehoben, ihm zurückgegeben und sich bei ihm entschuldigt. Der Beschuldigte habe sich dann entfernt (act. D1 3/1 F/A 7). Bezüglich der verbalen Auseinandersetzung erläuterte der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2023 in freier Erzählung wiederum, wie der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei, laut geredet und Gott beschimpft habe. Er habe ihn dann gebeten, sich bei Gott zu entschuldigten, der Beschuldigte habe seine Mutter beleidigt und es sei zu einem verbalen Streit sowie fast zu einer Schlägerei gekommen. Seine Kollegen hätten dann interveniert und sie getrennt. Danach sei der Beschuldigte weggegangen. Der Privatkläger räumte neu ein, die gleiche Beschimpfung gegenüber dem Beschuldigten geäussert zu haben, da er es nicht habe akzeptieren können, dass der Beschuldigte seine Mutter beleidigt habe. Auf seine Aussagen bei der Polizei angesprochen, wonach der Beschuldigte bereits im Rahmen des vorgängigen Streits ein Messer bzw. einen Flaschenöffner in seiner Hosentasche gehabt habe, verneinte der Privatkläger dies. Dies müsse falsch übersetzt worden sein. Auf Nachfrage bestätigte er, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten heruntergefallen sei. Wie schon bei der Polizei führte er sodann aus, dass das Telefon dann heruntergefallen sei, als sie aufeinander hätten losgehen wollen und die anderen sie auseinander gehalten hätten. Er habe das Telefon dann vom Boden aufgehoben und dem Beschuldigten gegeben, woraufhin der Beschuldigte gegangen sei. Ebenfalls bestätigte der Privatkläger im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung eine Alu-Dose kaputtgemacht zu haben, um sich damit zu verteidigen (act. D1 3/2 F/A 12 ff., 20 ff.).
4.2.2. Bezüglich des Kerngeschehens führte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2023 in freier Erzählung aus, dass der Beschuldigte eine halbe Stunde nach der verbalen Auseinandersetzung wieder auf ihn zugekommen sei und seine Hand in der rechten Hosentasche gehabt habe. Er habe aber kein Messer, sondern eine zerbrochene Bierflasche in der Hand gehabt. Als er die Splitter der zerbrochenen Flasche gesehen habe, habe er (der Privatkläger) einen Stein und eine weitere Alu-Dose vom Boden genommen und die Dose kaputt gemacht. Er habe den Beschuldigten gefragt, warum er mit ihm streiten wolle und gesagt, dass der Beschuldigte sich zu ihnen setzen könne, wenn er etwas zu Essen haben wolle. Der Beschuldigte habe ihm immer wieder gesagt, der Privatkläger solle sich weit weg von ihm entfernen. Als er (der Privatkläger) das gehört habe, habe er die Dose und den Stein weggeworfen, sich vor dem Beschuldigten verbeugt und ihm gesagt, dass wenn er ihn verletzen wolle, er dies nun tun solle. Der Beschuldigte habe dann mit der zerbrochenen Bierflasche ausgeholt und ihn mit einer Bewegung von unten nach oben gestochen. Auf Nachfrage gab der Privatkläger an, dass er im Moment, als der Beschuldigte ausgeholt und ihn verletzt habe, gesehen habe, dass es eine zerbrochene Flasche gewesen sei (act. D1 3/1 F/A 7 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2023 schilderte der Privatkläger wiederum von sich aus, wie der Beschuldigte ca. eine Stunde später wieder zurückgekommen sei. Der Beschuldigte sei hinter seinen Rücken gekommen und er habe gewusst, dass der Beschuldigte ihm etwas antun würde, weshalb er sich umgedreht habe. Einer seiner Kollegen habe ihm (dem Privatkläger) zugezwinkert und er habe dann verstanden, dass er sich beim Beschuldigten entschuldigen solle, damit dieser die Gruppe verlasse und weggehen würde. Er sei dann zum Beschuldigten gegangen und habe seine Hände nach unten gestreckt und ihn um Verzeihung gebeten. Als er sich gebückt habe, habe der Beschuldigte aus seiner Hosentasche eine halbe Flasche Bier genommen, die zerbrochen gewesen sei, und habe ihn von unten nach oben gegen seine linke Halsseite geschlagen bzw. gestochen. Auch auf erneute Rückfragen wiederholte der Privatkläger, wie er sich zum Beschuldigten hin gebückt sowie entschuldigt habe und der Beschuldigte auf einmal zugestochen habe (act. D1 3/2 F/A 12, 19,
31 f.).
4.2.3. Auch der Privatkläger schilderte detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei wie es zur zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, sich der Beschuldigte danach entfernt habe und nach einer Zeit wieder zur Gruppe zurückgekommen sei. Sodann führte er in beiden Einvernahmen übereinstimmend und ohne Strukturbrüche aus, wie er sich zum Beschuldigten nach vorne gebeugt habe, der Beschuldigte seine Hand in seine Hosentasche gesteckt habe und dem Privatkläger mit einer zerbrochenen Bierflasche von unten nach oben gegen seine linke Halsseite gestochen habe. Zudem hat der Privatkläger – wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt (vgl. act. 104 S. 2) – auch seinen eigenen Anteil an der Auseinandersetzung eingeräumt. So hat er angegeben, den Beschuldigten bei der verbalen Auseinandersetzung ebenfalls beschimpft zu haben und sich beim Beschuldigten nach dessen Rückkehr auf Rat seiner Kollegen hin entschuldigt zu haben. Auch dass er eine Bierdose kaputt gemacht und diese in die Hand genommen habe, gab er an. Mit der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 106 Rz. 6) ist hingegen festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Privatklägers insgesamt auch Ungereimtheiten finden lassen. Teilweise korrigierte der Privatkläger diese selber, z.B. wenn er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei verneinte, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen des vorgängigen Streits ein Messer bzw. einen Flaschenöffner in seiner Hosentasche gehabt habe. Er führte dies auf einen Übersetzungsfehler zurück, was durchaus sein kann. Ferner handelte es sich um einen dynamischen Geschehensablauf, weshalb gewisse Ungenauigkeiten im Ablauf nachvollziehbar sind, zumal diese vor allem eher Details ausserhalb des Kerngeschehens betrafen. Zu beachten ist schliesslich, dass der Privatkläger am Beschuldigten kein gutes Haar lässt (vgl. act. D1 3/1 F/A 8, 15; act. D1 3/2 F/A 14, 30 ff.). Auch wenn dies angesichts der erlittenen Verletzung des Privatklägers (vgl. E. II.4.4.3) verständlich ist, beschlägt dies doch etwas die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch wenn seine Aussagen daher insgesamt mit Vorsicht zu würdigen sind, kann dennoch hinsichtlich des Kerngeschehens auf seine konsistente Darstellung abgestellt werden.
4.3. Aussagen des Zeugen
4.3.1. Der Zeuge F._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2023 in freier Erzählung zu Protokoll, dass sie zu viert oder zu fünft im Park neben dem H._____ am Essen und Trinken gewesen seien, als der Beschuldigte auf die Gruppe zugekommen sei. Er habe Gott beleidigt und der Privatkläger habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er Gott um Vergebung bitten und sich hinsetzen solle, woraufhin ein Wortgefecht zwischen den beiden entstanden sei. Der Beschuldigte habe sich daraufhin entfernt und sei ca. zehn bis 15 Minuten später zurückgekommen, wobei er hinter den Privatkläger getreten sei. Der Privatkläger habe den Beschuldigten darauf angesprochen, ob er etwas vorhabe und vorgeschlagen, sich gegenseitig zu entschuldigen. Dann habe sich der Privatkläger vor dem Beschuldigten verbeugt, um sich zu entschuldigen, woraufhin der Beschuldigte sogleich etwas aus der Hosentasche genommen und direkt von unten nach oben zugestochen habe. Er glaube, der Beschuldigte habe mit einer zerbrochenen Flasche zugestochen. Auf Nachfrage gab er an, dass der Beschuldigte nur einmal und mit der rechten Hand zugestochen habe. Für ihn habe es zielgerichtet ausgesehen, da es ja nicht im Gerangel geschehen sei und als sich der Privatkläger vor dem Beschuldigten verbeugt habe, habe dieser direkt zugestochen. Der Beschuldigte habe ja auch in den Arm schneiden können, aber er habe direkt auf den Hals gezielt, also dort wo es tödlich sein könne. Die Stichbewegung sei stark gewesen, da ja auch ein Teil der Flasche zu Bruch gegangen sei (act. D1 4/3 F/A 8 ff., 25 ff.).
4.3.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme am 27. Oktober 2023 erklärte der Zeuge eingangs, dass der Vorfall schon lange her sei und er in der Zwischenzeit viel erlebt habe und sich nicht mehr genau erinnern möge. Auf Nachfrage, was er habe beobachten können, erzählte er, dass es einen verbalen Streit mit Drohungen und Beschimpfungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben habe. Der Beschuldigte sei weggegangen und anschliessend sei es zu einer Schlägerei gekommen, als der Beschuldigte zurückgekehrt sei. Nachdem der Beschuldigte zurückgekommen sei, habe er eine zerbrochene Flasche gehabt und den Privatkläger damit bedroht. Der Beschuldigte habe sich bewegt, jedoch wisse er nicht, ob der Beschuldigte den Privatkläger mit der Flasche getroffen habe. Der Privatkläger habe jedoch geblutet. Der Zeuge erwähnte zudem, dass der Privatkläger – bevor er verletzt worden sei – eine kaputte Dose in der Hand gehabt habe und versucht habe, den Beschuldigten damit zu schlagen bzw. zu bedrohen. Er habe dies dann aber nicht gemacht und die Dose weggeworfen. Auf verschiedene Rückfragen zu seinen Aussagen gab der Zeuge an, sich nicht mehr so genau zu erinnern, da es vier Monate her sei. Es sei lange her und er könne sich nicht an Details erinnern. Als er damals bei der Polizei ausgesagt habe, sei dies am gleichen Tag gewesen und das Geschehen sei noch frisch gewesen. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt und man könne sich auf seine Aussagen bei der Polizei verlassen (act. D1 4/4 F/A 11 ff., 34 ff.).
4.3.3. Der Zeuge F._____ schilderte seine Beobachtungen des Geschehens bei der Polizei detailliert und widerspruchsfrei. Er erklärte, wie es zur verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger aufgrund der Beleidigung von Gott durch den Beschuldigten gekommen sei und sich der Beschuldigte in der Folge entfernt habe sowie später wieder zurückgekehrt sei. Auch seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen deponierte er ohne Strukturbrüche. So beschrieb er klar, wie der Privatkläger sich zum Beschuldigten nach vorne gebeugt habe, um sich bei ihm zu entschuldigen, und der Beschuldigte unvermittelt mit einer aus der Hosentasche gezogenen zerbrochenen Flasche in der rechten Hand von unten nach oben dem Privatkläger in den Hals gestochen habe. Schlüssig scheint auch seine Erklärung, dass es für ihn wie ein gezielter Stich in den Hals ausgesehen habe, da es ja nicht im Gerangel geschehen sei. Auch gab der Zeuge an, wenn er etwas nicht wusste. So erklärte er, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte noch etwas gesagt habe, bevor er zugestochen habe und auch bevor er geflüchtet sei sowie, ob der Beschuldigte zuvor Alkohol oder Drogen konsumiert habe. Auch belastete er den Beschuldigten nicht übermässig und beschrieb seine Emotionen, wie z.B. dass er wirklich unter Schock gestanden sei (act. D1 4/3 F/A 17, 25 ff.). Demgegenüber sind seine Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen zurückhaltend. Es ist eine gewisse Unwilligkeit zur Deponierung von Aussagen zu erkennen und der Zeuge machte Erinnerungslücken geltend. Er begründete dies damit, dass der Vorfall schon länger her sei, er selber viele andere Probleme habe und viel erlebt habe (act. D1 4/4 F/A 11, 29). Es erscheint nachvollziehbar, dass der Zeuge aufgrund seiner eigenen Position nicht mehr gewillt war, zu dieser Angelegenheit auszusagen, zumal er selber in Haft war. Nichtsdestotrotz bestätigte der Zeuge seine Aussagen bei der Polizei und gab an, dort die Wahrheit gesagt zu haben. Sein zurückhaltendes Aussageverhalten bei der Staatsanwaltschaft beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt jedoch nicht stark und es kann insbesondere auf seine überzeugenden Schilderungen bei der Polizei abgestellt werden.
4.4. Objektive Beweismittel
4.4.1. Bei den Akten liegen mehrere Videodateien von den Videoüberwachungsaufnahmen beim und um das H._____ an der I._____-strasse 2, … Zürich, wobei insbesondere ein Video für den Vorfall relevant ist (act. D1 5/22). Auf dem Video/der Videodatei ist ein Teil des sogenannten "J._____" neben dem H._____ zu sehen, wobei die Tat sich bei den Steinbänken im Hintergrund ereignete. Die Sicht auf diese wird jedoch mehrheitlich durch Bäume verdeckt. Zu Beginn erscheinen zwei Männer, einer mit roter Hose und weissem T-Shirt und der andere mit blauer Jeans und schwarzem T-Shirt, im Bild, die auf die Sitzbänke zulaufen. Ab ca. Minute 19:49:09 sieht man zwei Personen auf dem Betonsockel stehend mit ca. zwei Meter Abstand. Der Privatkläger mit schwarzer Hose läuft auf den Beschuldigten mit kurzen Jeanshosen, weissem Hemd und kleiner schwarzer Umhängetasche zu, welcher einige Schritte rückwärts läuft. Beide gestikulieren mit den Armen. Der Beschuldigte steigt von der Bank und behält Distanz zum Privatkläger, der noch auf der Bank steht. Der Privatkläger gestikuliert weiter mit den Händen, beugt sich zum Beschuldigten hinunter, welcher wieder in Richtung der anderen Männer geht, wobei der Privatkläger ihm – immer noch auf der Bank stehend – folgt. Ab 19:49:44 werden beide von Bäumen bedeckt und es kommt zur mutmasslichen Tat, welche aber nicht zu sehen ist, da die Sicht auf den Beschuldigten und den Privatkläger durch Bäume verdeckt wird. Ab Minute 19:49:53 rennt der Privatkläger auf die offene Wiese, der Beschuldigte rennt ihm einige Meter hinterher, der Privatkläger hält an, dreht sich um und fasst sich an den Hals, bleibt leicht nach vorne gebeugt stehen und rennt wieder in Richtung Sitzbänke. Eine weitere Person kommt dann zu ihm, beruhigt und stützt ihn. Der Beschuldigte ist weit im Hintergrund zu sehen und rennt schliesslich in Richtung K._____-strasse davon (act. D1 5/22). Dies deckt sich mit dem Videoauswertungsbericht der Polizei (act. D1 5/4).
4.4.2. Die Fotodokumentation der Polizei zeigt Fotos vom J._____ neben dem H._____ und enthält auch ein Bild der sichergestellten abgebrochenen Scherbe des Flaschenhalses mit Blutspuren, mit welchem zugestochen worden sei (act. D1 5/2). Zwei Stichproben ab den gesicherten Blutspuren an der Scherbe ergaben eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Privatklägers (act. D1 5/5-6).
4.4.3. Sodann liegt der Austrittsbericht des Stadtspitals Zürich Triemli vom 24. Juni 2023 samt Beilagen, das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. Juli 2023 und ein E-Mail der Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) bei den Akten (act. D1 6/1-3). Aus den genannten Unterlagen geht hervor, dass der Privatkläger an der Halsvorderseite links, etwa auf Höhe des Kehlkopfunterrandes und links davon beginnend, eine bogenförmige, ca. 6 cm lange, glattrandig imponierende Hautdurchtrennung erlitt, welche operativ versorgt werden musste. Darüber hinaus war an der linken Daumenbeugeseite eine oberflächliche Schnittverletzung abgrenzbar, die als aktive Abwehrverletzung gewertet werden kann (act. D1 6/2 S. 4 ff.). Die Verletzung am Hals ist ferner auf einem Foto in den Beilagen zum Austrittsbericht abgebildet (act. D1 6/1 S. 17). Das Gutachten hielt sodann fest, dass die Verletzung infolge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden sei und die Verwendung einer abgebrochenen Flasche geeignet sei, eine derartige Verletzung hervorzurufen. Dies insbesondere, da sich an der Halsvorderseite und an der rechten Halsseite weitere kleinere Hautdurchtrennungen befanden, die durch oberflächliche Einwirkung mit einem derartigen Gegenstand entstanden sein könnten. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei festzuhalten, dass es sich bei der Verletzung an der linken Halsseite vornehmlich um eine Schnittverletzung mit einer anteiligen, oberflächlicheren Stichkomponente gehandelt habe (act. D1 6/2 S. 4 ff.). Auf Nachfrage gab das IRM an, dass die Entstehung der Verletzung durch eine abgebrochene Glasflasche plausibel sei, ohne die weiteren Unterlagen jedoch nicht vollständig beurteilt werden könne, ob es sich um einen Stich oder Schnitt gehandelt habe (act. D1 6/3).
4.5. Gesamtwürdigung
4.5.1. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass zunächst auf das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die anfänglich verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger abgestellt werden kann. Seine diesbezüglichen Aussagen waren überaus detailliert und zusammenhängend. Seine Schilderungen stimmten sodann ebenfalls mit den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ überein. Auch diese erzählten im Wesentlichen wie der Beschuldigte zur Gruppe von Männern gekommen sei, sowohl vom Beschuldigten als auch vom Privatkläger Beleidigungen bzw. Beschimpfungen ausgegangen seien, der Beschuldigte sich danach entfernt habe und nach einer Zeit wieder zurückgekehrt sei.
4.5.2. Bezüglich des Kerngeschehens kann sodann in erster Linie auf die insgesamt überzeugenden Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. Dieser schilderte konsistent und ohne Strukturbrüche, wie er sich zum Beschuldigten hin gebückt habe, um sich bei ihm zu entschuldigen, woraufhin der Beschuldigte eine abgebrochene Bierflasche aus seiner Hosentasche genommen habe und unvermittelt mit einer Bewegung von unten nach oben gegen seine linke Halsseite gestochen habe. Wie zuvor bereits ausgeführt (vgl. E. II.4.2.3), sind in den Aussagen des Privatklägers gewisse Widersprüche zu erkennen, welche angesichts des dynamischen Geschehensablaufs verständlich sind. Andererseits fallen auch die abfälligen Äusserungen des Privatklägers über den Beschuldigten auf. Dies beschlägt jedoch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht derart, dass insbesondere auf seine Aussagen bezüglich des wesentlichen Geschehens nicht abgestellt werden könnte. Ausserdem werden seine Schilderungen auch durch die Aussagen des Zeugen F._____ gestützt. Dieser beschrieb insbesondere bei der Polizei klar und widerspruchsfrei – und deckungsgleich zu den Aussagen des Privatklägers –, wie dieser sich zum Beschuldigten nach vorne gebeugt habe, um sich bei ihm zu entschuldigen und der Beschuldigte unvermittelt mit einer aus der Hosentasche gezogenen zerbrochenen Flasche in der rechten Hand von unten nach oben dem Privatkläger in den Hals gestochen habe. Dass der Zeuge seine Belastungen bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr wiederholen wollte, erscheint angesichts seiner persönlichen Situation nachvollziehbar und beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht erheblich, zumal er angab, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben.
4.5.3. Die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen werden ferner durch objektive Beweismittel untermauert. Die bei den Akten liegende Videoaufnahme zeigt zwar die eigentliche Tat nicht, da der Beschuldigte und der Privatkläger sich in diesem Moment hinter Bäumen befinden und durch diese verdeckt werden. Allerdings bestätigt die Aufnahme die erwähnten Aussagen, dass der Privatkläger sich noch auf der Bank stehend mit seinen Händen auf dem Rücken zum Beschuldigten hinunter beugt. Beide bewegen sich sodann nach links, sodass sie hinter den Bäumen stehen, wo mutmasslich die Verletzung erfolgt. Mit der Verteidigung (vgl. act. 106 Rz. 1 ff.) ist überdies festzuhalten, dass auf den Videoaufnahmen auch ein gewisses angriffiges bzw. aggressives Verhalten des Privatklägers zu erkennen ist. Allerdings ist kein den Beschuldigten kurz vor der Verletzungsszene bedrohendes Verhalten zu erkennen. Vielmehr bestätigen die Videoaufnahmen die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen, dass sich der Privatkläger kurz vor der Stichbewegung zum Beschuldigten hinunter gebeugt und um Entschuldigung gebeten habe, wobei er seine Hände hinter dem Rücken verschränkt hatte.
4.5.4. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen als unglaubhaft. Bereits seine anfängliche Darstellung, dass er dem Privatkläger die abgebrochene Bierflasche an den Hals gehalten habe und der Privatkläger danach den Kopf bewegt habe, um den Beschuldigten zu schlagen, weshalb der Privatkläger dann geblutet habe, überzeugt nicht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind schwammig und knapp. Auch die an der Hauptverhandlung vorgebrachten Erläuterungen, dass der Privatkläger sich selbst verletzt haben könnte oder einer der anderen anwesenden Männer diesen verletzt haben könnte, sind völlig abwegig. Gemäss der Videoaufnahme waren die anderen Männer nicht an der Auseinandersetzung beteiligt. Auch der Privatkläger und der Zeuge erwähnten nichts dergleiches.
4.5.5. Die vom Privatkläger gemäss Anklageschrift erlittene Schnittverletzung an der linken Halsseite ist durch die medizinischen Unterlagen samt Foto der Verletzung dokumentiert und es kann folglich von diesen ausgegangen werden. Das Gutachten des IRM hielt sodann fest, dass die Verletzung des Privatklägers infolge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden sei und die Verwendung einer abgebrochenen Flasche geeignet sei, eine derartige Verletzung hervorzurufen. Bezugnehmend auf die Art der Verletzung bzw. das Verletzungsbild schlussfolgert die Verteidigung, dass die Stichbewegung des Beschuldigten nicht von unten nach oben habe ergehen können. Die Wunde erinnere an einen stehenden, aus der Perspektive des Privatklägers nach links ausgerichteten Halbmond, weshalb die Schnittbewegung aus der Perspektive des Beschuldigten von rechts nach links hätte kommen müssen. Hätte der Beschuldigte gezielt von unten nach oben gestochen, so hätte die Wunde nicht das Bild eines stehenden, sondern vielmehr eins liegenden Halbmondes abgeben müssen (act. 106 Rz. 7). Der Einwand der Verteidigung ist nicht verifizierbar, da viele Faktoren wie der Schwung, die Position der Flasche in der Hand, die Position des Halses des Privatklägers, der Winkel usw. Einfluss haben können. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass bei der behaupteten Stichbewegung ein anderes Wundbild hätte resultieren müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angeklagte (objektive) Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel anklagegemäss erstellt werden kann.
4.6. Innerer Sachverhalt
4.6.1. Auch die Feststellung des inneren Sachverhaltes, sprich des Wissens, Wollens oder Inkaufnehmens des Beschuldigten gehört zur Sachverhaltsabklärung, mithin zur Überprüfung, ob der Anklagesachverhalt bewiesen und somit rechtsgültig erstellt ist (BGE 125 IV 252 m.w.H.). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.).
4.6.2. Dass insbesondere ein Stich mit einer abgebrochenen Bierflasche in den Hals einer Person schwere Verletzungen nach sich ziehen kann, ist offensichtlich und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Zu Klärung der Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln tödliche Verletzungen wie z.B. eine Verletzung der Luft- und Speiseröhre sowie der grossen Halsblutgefässe mit der Folge eines kreislaufrelevanten bzw. tödlichen Blutverlusts oder eine tödliche Gasembolie bei Durchtrennung der inneren Drosselvene des Privatklägers zumindest in Kauf nahm, wie ihm dies in der Anklageschrift vom 13. Mai 2024 vorgeworfen wird, ist mangels anderer Anhaltspunkte von den äusseren Umständen auf die innere Tatsache, also die Willensrichtung des Beschuldigten, zu schliessen. Es rechtfertigt sich daher, diese Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären.
III. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten vor, durch sein Handeln tödliche Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen zu haben und würdigt den ihm in der Anklageschrift vom 13. Mai 2024 vorgeworfenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. D1 17/3 S. 3).
1.2. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass im konkreten Fall keine tödlichen Risiken bestanden hätten und der Beschuldigte folglich nicht um diese wusste sowie diese auch nicht in Kauf nahm, weshalb er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (act. 106 S. 1).
2. Objektiver Tatbestand
2.1. Der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich beziehungsweise
mindestens eventualvorsätzlich den Tod eines Menschen zu verursachen versucht. Die generell-abstrakte Unrechtsdefinition der versuchten vorsätzlichen Tötung setzt aufseiten des Erfolgsunrechts objektiv keine Verletzung des Angriffsobjektes voraus. Es genügt, dass eine konkrete Gefahr für das Leben des Opfers geschaffen wird. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer 6B_908/2017 vom 15.03.2018 E. 1.3.2).
2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt stach der Beschuldigte mit einer abgebrochenen Bierflasche gezielt von unten nach oben gegen die linke Halsseite des Privatklägers, wodurch dieser an der Halsvorderseite links, etwa auf Höhe des Kehlkopfunterrandes und links davon beginnend, eine bogenförmige, ca. 6 cm lange, glattrandig imponierende Hautdurchtrennung erlitt, welche operativ versorgt werden musste (vgl. E. II.4.5.1). Gemäss Gutachten des IRM sei aus rechtsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass es sich bei der Verletzung an der linken Halsseite vornehmlich um eine Schnittverletzung mit einer anteiligen, oberflächlicheren Stichkomponente gehandelt habe. Da beim Privatkläger keine Gefäss- und Organverletzungen sowie allzeit eine Kreislaufstabilität gegeben gewesen sei ohne Abfall des Hämoglobinwertes im Blut als Anzeichen für eine relevante Blutung, habe demnach keine Lebensgefahr vorgelegen. Allerdings wies das IRM darauf hin, dass Schnitt-/Stichverletzungen gegen den Hals, insbesondere an der im vorliegenden Fall lokalisierten Stelle, das Risiko für eine Verletzung der Luft- und Speiseröhre sowie der grossen Halsblutgefässe mit der Folge eines kreislaufrelevanten bzw. tödlichen Blutverlusts sowie bei Durchtrennung der inneren Drosselvene das Risiko einer tödlichen Gasembolie bergen (act. D1 6/2 S. 6).
2.3. Der amtliche Verteidiger bringt vor, dass im konkreten Fall keine tödlichen Risiken bestanden hätten bzw. der Eintritt des Todes des Privatklägers als weit entfernt bezeichnet werden könne. Da nicht das gesamte Glasstück, sondern nur ein Teil einer abgebrochenen Scherbe des gesamten Flaschenhalses am Tatort gefunden und sichergestellt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte eine abgebrochene Bierflasche mit einem kurzen Hals in der Hand gehalten habe, die gar nicht stabil in der Hand gehalten werden könne, wozu er ein Bild einer Bierflasche mit kurzem Hals ins Recht legte (act. 107). Zudem zeige das Foto der abgebrochenen Scherbe, dass das Scherbenglas relativ dünn gewesen sei und ein Teil des Glasstückes durch das Einwirken auf den Privatkläger abgebrochen sei, weshalb dieses instabile Glasstück nicht effektiv als Tötungsinstrument in Frage kommen könne. Dies könne nicht mit einem üblichen stählernen, stabil in den Händen liegenden, mit den Fingern den Griff umklammerten sowie scharfen und spitzen Messer als Tatwaffe gleichgesetzt werden. Die gutachterlich festgestellten oberflächlichen Verletzungen würden ebenfalls dafür sprechen. Zudem könne der Auffassung der Gutachterin in Bezug auf das Risiko für einen tödlichen Blutverlust bzw. eine tödliche Gasembolie nicht gefolgt werden, da nicht konkret erstellt werden könne, wie weit sich das Glas in den Hals des Privatklägers hätte bohren und damit zu Verletzungen mit tödlichen Verlauf hätte führen können. Diese Auffassung möge auf effektiv erstellte Schnitt-/Stichverletzungen durch Messer ab einer gewissen Klingenlänge zutreffen, sei im konkreten Fall aber zu verallgemeinernd und pauschal und daher nicht anwendbar (act. 106 Rz. 8 ff.).
2.4. Hierzu ist zunächst dem Vertreter des Privatklägers zuzustimmen, dass das ins Recht gelegte Bild keine handelsübliche Bierflasche darstellt (vgl. Prot. S. 25). Sodann gaben sowohl der Privatkläger und der Zeuge als auch der Beschuldigte selber an, dass der Beschuldigte eine kaputte bzw. abgebrochene Bierflasche in der Hand gehalten habe. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine abgebrochene Bierflasche behändigte, welche er auch tatsächlich in der Hand halten konnte und mit welcher er dem Privatkläger in den Hals stechen konnte. Das eingereichte Bild stellt somit keinen Entlastungsbeweis dar. Auch das Gutachten des IRM hielt fest, dass eine abgebrochene Flasche geeignet sei, eine derartige Verletzung hervorzurufen, insbesondere da sich an der Halsvorderseite und an der rechten Halsseite weitere kleinere Hautdurchtrennungen befunden hätte, die durch oberflächliche Einwirkung mit einem derartigen Gegenstand entstanden sein können (act. D1 6/2 S. 6). Sodann ist festzuhalten, dass auch ein dünnes Glas an der lokalisierten Stelle am Hals schlimme Verletzungen hervorrufen kann, da ein solches Glas im Übrigen auch splittern kann und diese Glassplitter in grosse Blutgefässe gelangen können und dort schwerste Verletzungen verursachen können. Eine abgebrochene Bierflasche ist klarerweise – wie ein Messer auch – dazu geeignet, beim Opfer eine tödliche Verletzung zu verursachen. So hat nicht zuletzt auch das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten, dass unter anderem bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen ist (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 m.w.H.). Schliesslich ist eindeutig auch nicht erheblich, dass sich das Glas im konkreten Fall glücklicherweise nicht so tief in die Haut des Privatklägers gebohrt hat. Die Haut am Hals ist relativ dünn und es befinden sich dort lebenswichtige Blutgefässe sowie die Luft- und Speiseröhre, die verletzt hätten werden und tödliche Folgen gehabt haben könnten, wie dies auch das Gutachten festgehalten hat. Es ist in erster Linie dem Zufall zu verdanken, dass es zu keiner Verletzung der Luft- oder Speiseröhre und der grossen Halsblutgefässe mit den beschriebenen Folgen gekommen ist. Der gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf die im konkreten Fall vorhandenen tödlichen Risiken kann entgegen der Ansicht der Verteidigung vollumfänglich gefolgt werden. Der objektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
3. Subjektiver Tatbestand
3.1. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorausgesetzt, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes des Angriffsobjekts beziehen muss, wobei Eventualvorsatz sowohl für den unvollendeten wie den vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung genügt (BSK StGB II-SCHWARZENEG-GER, Art. 111 N 7). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen geschlossen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; BGE 131 IV 1 E. 2.2.; BGE 130 IV 58 E. 8.2.).
3.2. Wie bereits ausgeführt, stuft das Bundesgericht das Risiko für den Tod eines Opfers bei Schnittverletzungen am Hals als grundsätzlich hoch ein und auch gemäss Gutachten des IRM bestand im konkreten Fall das Risiko für einen tödlichen Blutverlust bzw. eine tödliche Gasembolie. Der Beschuldigte selber hat auf Nachfrage, was passieren kann, wenn man jemanden mit einer abgebrochenen Glasflasche gegen den Hals sticht, keine relevanten Angaben gemacht (act. D1 2/1 F/A 19). Allerdings wusste der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der abgebrochenen Bierflasche, da er diese ja gemäss eigenen Angaben zur Bedrohung des Privatklägers in die Hand genommen hat (act. D1 2/1 F/A 7). Sodann gehört es zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden können (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 m.w.H.). Dies musste zweifelsohne auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte stach mit einer abgebrochenen Bierflasche gezielt von unten nach oben gegen den sehr sensiblen Halsbereich des Privatklägers, als dieser sich zu ihm herunter gebückt hatte. Der Privatkläger hatte dabei keine Abwehrchancen und der Beschuldigte konnte in dieser dynamischen und aufgeladenen Auseinandersetzung in keiner Weise kontrollieren, wo genau er den Privatkläger letztlich trifft und wie tief die Einstichstelle sein wird bzw. welche Verletzungen er verursachen wird. Er setzte den Privatkläger durch sein Handeln einem hohen und ihm bekannten Todesrisiko aus, wobei er dieses nicht kalkulieren konnte. Die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers musste sich damit als so wahrscheinlich aufdrängen, dass das Handeln des Beschuldigten nur als Inkaufnahme einer Tötung gewertet werden kann. Eventualvorsatz ist zu bejahen. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
4.1. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 an, dass der Privatkläger ihn mit einer Dose bedroht habe, er vom Privatkläger geschlagen worden sei oder der Privatkläger ihn mit einem Stein angegriffen habe (vgl. E. II.4.1.2 f.). Er macht damit sinngemäss geltend, in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt zu haben.
4.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
4.3. Zunächst ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten fraglich, ob überhaupt eine Notwehrsituation vorlag, in der ein Angriff auf ihn unmittelbar bevorstand. Auf den Videoaufnahmen ist zwar ein gewisses angriffiges bzw. aggressives Verhalten des Privatklägers zu erkennen und es ist zu sehen, dass beide mit den Armen gestikulieren. Es kann den Videoaufnahmen aber auch entnommen werden, dass sich der Beschuldigte zwei bis drei Schritte vom Privatkläger entfernte und sich der Privatkläger kurz vor der Tat mit seinen Händen hinter dem Rücken verschränkt zum Beschuldigten gebückt hatte. Es war also weder ein Angriff gegen den Beschuldigten im Gange, noch stand einer kurz bevor. Der Beschuldigte hätte sich in diesem Zeitpunkt entfernen können und die Reaktion des Beschuldigten, d.h. der Stich mit der abgebrochenen Bierflasche in den Hals des Privatklägers, könnte klarerweise auch nicht als verhältnismässig betrachtet werden. Vorliegend ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht gegeben und es sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
1. Strafrahmen und Strafart
Der Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB). Der Versuch stellt grundsätzlich einen Strafmilderungsgrund dar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 ff., 63; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 ff.; BGE 116 IV 11 ff.). Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar sind, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern und der Versuch im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen.
2. Strafzumessungsregeln
2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente.
2.2. Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Schwere des Deliktes zu beurteilen, d.h. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das Vorgehen des Täters. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich sodann die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zu beurteilen sind diesbezüglich insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte. Zu berücksichtigen ist überdies, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte (Heimgartner, Navigator Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (BGE 117 IV 112 E. 1).
3. Konkrete Strafzumessung
3.1. Tatkomponente
3.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur einen Stich gegen die linke Halsseite des Privatklägers ausführte. Allerdings erfolgte dieser Stich gezielt und unvermittelt und der Beschuldigte verwendete einen gefährlichen und unberechenbaren Gegenstand. Überdies richtete der Beschuldigte seinen Stich gegen den sehr sensiblen Halsbereich des Privatklägers, womit er den Privatkläger einer hohen Gefährdung aussetzte. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger zwar keine lebensgefährlichen, sondern verhältnismässig geringe Verletzungen zu. Der Privatkläger erlitt "nur" eine oberflächliche Schnittwunde, welche operativ versorgt werden musste und der Privatkläger konnte das Spital bereits am Folgetag verlassen (act. D1 6/1-2). Dass jedoch keine Verletzungen der Luft- oder Speiseröhre oder der grossen Halsblutgefässe entstanden sind, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Nach der vorangehenden verbalen Auseinandersetzung kehrte der Beschuldigte zurück zur Gruppe und suchte den Konflikt erneut, wobei festgehalten werden muss, dass auch der Privatkläger sich angriffig und aggressiv verhalten hat. In der Folge nahm der Beschuldigte die abgebrochene Bierflasche in die Hand und schritt zur Tat. Dies alles spricht nicht für ein an sich geplantes Vorgehen. Nichtsdestotrotz zeigte der Beschuldigte eine hohe kriminelle Energie und ein rücksichtsloses und unberechenbares Vorgehen. Im Rahmen der möglichen Handlungen zur Verwirklichung des vorliegend zu beurteilenden Tatbestands ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei einem Versuch blieb, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 8.5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers zwar in Kauf nahm, jedoch davon auszugehen ist, dass er nicht direktvorsätzlich darauf abzielte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte grundlos bzw. aus einer vorgängigen lediglich verbalen Auseinandersetzung und insbesondere nicht aus Notwehr auf den Privatkläger losging (vgl. E. III.4.3). Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der verbalen Auseinandersetzung den Konflikt mit dem Privatkläger wieder gesucht hat. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass wohl eine gewisse Enthemmung durch Alkohol vorhanden war, da beide angegeben hatten, Alkohol konsumiert zu haben und in der Videoaufnahme sowohl beim Beschuldigten als auch beim Privatkläger ein etwas torkelnder Gang zu sehen ist. Sodann kann auch das provozierende Verhalten des Privatklägers mit gegenseitigen Beschimpfungen minim berücksichtigt werden. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive nur geringfügig um 6 Monate auf
8 Jahre zu reduzieren.
3.1.3. Als verschuldensunabhängige Komponente ist der vollendete Versuch zu berücksichtigen. Die Strafreduktion ist umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat waren (BGE 121 IV 49 S. 54 E. 1b). Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem Stich in den sensiblen Halsbereich des Privatklägers, wo sich lebenswichtige Strukturen befinden, ein Vorgehen gewählt hat, das offensichtlich geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen. Dass schliesslich der Tod des Privatklägers nicht eingetreten und es bei einem Versuch geblieben ist, war allein einer glücklichen Fügung zu verdanken. Bereits ein leicht anderer Verlauf der Stichverletzung, z.B. die Verletzung der Luft- oder Speiseröhre oder der grossen Halsblutgefässe, hätte für den Privatkläger tödliche Folgen haben können, worüber die verhältnismässig geringfügigen Verletzungen nicht täuschen dürfen. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Folgen der Tat gering waren. Der Privatkläger hat eine oberflächliche Schnittverletzung erlitten, die operativ versorgt werden musste, wobei jedoch keine Lebensgefahr vorlag und die Verletzung auch nicht nur aufgrund des unmittelbaren Einsatzes der Rettungskräfte nicht tödlich geendet hat. Der Privatkläger konnte – zwar entgegen dem ärztlichen Rat (vgl. act. D1 6/1 S. 1) – tags darauf das Spital wieder verlassen, d.h. die Behandlung war von kurzer Dauer. Angesichts der nahen Gefahr der Zufügung einer tödlichen Verletzung und unter Berücksichtigung der geringen physischen Auswirkungen, ist die Einsatzstrafe im Umfang von zwei Jahren zu reduzieren.
3.2. Täterkomponente
3.2.1. Der Beschuldigte machte zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen folgende Angaben: Er komme aus L._____ in Algerien, wo er auch noch Familie habe. Er sei im Jahr 2008 in die Schweiz gekommen, habe die Schweiz im Jahr 2015 verlassen müssen und sei nach Deutschland gegangen. Er habe auch noch in Frankreich und Italien gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er sich mit Schwarzarbeit in Restaurants und auf der Baustelle finanziert. In Deutschland habe er eine Duldung gehabt, die er aber weggeschmissen habe, da er am 21. Juni 2023 ein neues Leben habe beginnen wollen, da er in Deutschland die ganze Zeit in Haft gewesen sei. Das habe aber nicht geklappt. Am 21. Juni 2023 sei er von Deutschland nach Zürich gekommen und habe hier Asyl beantragen wollen (act. D1 2/1 F/A 7, 27 ff.; Prot. S. 18). Selbst wenn der Beschuldigte eine belastete Vorgeschichte aufweist, lassen sich insgesamt aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
3.2.2. Der Beschuldigte zeigte sich nur hinsichtlich der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger geständig. Im Übrigen war der Beschuldigte nicht geständig und machte sinngemäss geltend, in Notwehr gehandelt zu haben.
Der Beschuldigte zeigte überdies keinerlei Reue oder Einsicht, sondern gab lediglich an, dass es ihm für sich selber Leid tue, dieses Strafverfahren erleben zu müssen (Prot. S. 25).
3.2.3. Straferhöhend sind jedoch die vielen Vorstrafen des Beschuldigten zu werten. In der Schweiz erwirkte der Beschuldigte einen Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 23. Januar 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts, der jedoch bereits länger zurückliegt. Sodann erging ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 5. Juni 2023. Dieser erging nur rund drei Wochen vor der heute zu beurteilenden Tat (act. 102). In Frankreich erwirkte der Beschuldigte keine Strafen (act. 53). Hingegen weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten aus Deutschland diverse Einträge auf. Insgesamt sind elf Vorstrafen in den Jahren 2017 bis 2023 vermerkt, von denen drei ebenfalls Körperverletzungsdelikte und damit einschlägige Vorstrafen sind (act. 51). Der Beschuldigte weist viele Vorstrafen auf, welche teilweise einschlägig sind. Zudem delinquierte er mit der vorliegend zu beurteilenden Tat noch während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2023 ausgefällten Probezeit von drei Jahren. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre.
3.2.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. Die im Urteilszeitpunkt ausgestandene Haft von insgesamt 515 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 5. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer unbedingten Busse von Fr. 500.– bestraft (act. 102 S. 2 f; Beizugsakten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt/VT2023/10074). Der Beschuldigte beging weniger als drei Wochen später, am 23. Juni 2023, das im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Delikt.
3. Im schweizerischen Strafregisterauszug ist eine weitere Vorstrafe aus dem Jahre 2017 zu entnehmen, die jedoch länger zurückliegt (act. 102 S. 2). Aus dem deutschen Strafregisterauszug des Beschuldigten geht jedoch hervor, dass er diverse Male, auch mehrfach einschlägig, vorbestraft ist (act. 51). So äusserte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme selbst, dass er in Deutschland zwei längere Haftstrafen abgesessen habe bzw. die ganze Zeit in Haft gewesen sei und am 21. Juni 2023 kurz nach einer Haftentlassung in Deutschland in die Schweiz gekommen sei, um ein neues Leben zu beginnen (act. D1 2/1 F/A 38 ff.). Der Beschuldigte erwirkte bisher Vorstrafen in einem zweistelligen Bereich und auch die längere Inhaftierung des Beschuldigten in Deutschland scheint ihn nicht dahingehend beeindruckt zu haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Überdies befindet sich der Beschuldigte nicht in gefestigten Lebensverhältnissen. Dem Beschuldigten muss daher eine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb die bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu widerrufen ist. Im Rahmen der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe – die Gleichartigkeit der Strafen liegt vor – und in Anwendung des Asperationsprinzips sind 60 Tage Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
4. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit Urteilsdatum 515 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind.
VI. Vollzug
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten zu bestrafen ist, kommt angesichts dieser Strafhöhe kein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
VII. Landesverweisung
1. Anträge
1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen (act. D1 17/13 S. 4). Diesbezüglich führte sie aus, der Beschuldigte befinde sich als Asylsuchender in der Schweiz und weise keine näheren Verflechtungen zur Schweiz auf. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Härtefall darstellen könnte. Bei der vorsätzlichen Tötung handle es sich um eine Katalogtat, die am oberen Ende ausschlage, aufgrund der Schwere der begangenen Tat und der auszufällenden Strafe sei eine Landesverweisung mit der maximalen Dauer von 15 Jahren anzuordnen (act. 104 S. 5).
1.2. Aufgrund der Argumentation der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen sei und daher eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vorliege, wird beantragt, der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Die Anordnung der Mindestdauer der Landesverweisung entspreche dem Verschulden des Beschuldigten und sei verhältnismässig (act. 106 S. 10).
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird.
2.2. Der Beschuldigte machte im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit (vgl. Prot. S. 7), wobei er als marokkanischer Staatsangehöriger rubriziert ist. Am 21. Juni 2023 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Beschluss vom 29. Juni 2023 abgeschrieben wurde (act. D1 14/2/3). Als marokkanischer Staatsangehöriger handelt es sich beim Beschuldigten um eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Die vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine Katalogtat, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.).
2.3. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sog. Härtefallklausel kann das Gericht indessen ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSS-LINGER/UEBERSAX, in: plädoyer 05/2016, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, S. 101 f.).
2.4. Der Beschuldigte gab in der Hafteinvernahme an, er stamme aus Algerien und sei 2015 nach Europa gekommen. Er habe in Frankreich, Italien Deutschland und der Schweiz gelebt und verfüge in Deutschland über eine Duldung, die er jedoch weggeworfen habe (act. D1 2/1 F/A 37 ff.). Am 21. Juni 2023 sei er von Deutschland nach Zürich eingereist, um in der Schweiz Asyl zu beantragen (act. D1 2/1 F/A 7). An der Hauptverhandlung äussert der Beschuldigte, er sei 2008 von Libyen in die Schweiz eingereist. 2015 sei er nach Deutschland gegangen, woher er erst im Juni 2023 wieder in die Schweiz eingereist sei (Prot. S. 17 f.).
2.5. Die Schilderungen des Beschuldigten in Bezug auf seinen Verbleib in den letzten Jahren ändern sich wiederholt. Er wurde am 23. Januar 2017 im Kanton Jura wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz und am 5. Juni 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Basel verurteilt (vgl. act. 102), was seinen Aufenthalt in der Schweiz zu den jeweiligen Zeitpunkten belegt. Gleichbleibend sind seine Aussagen dahingehend, dass er sich in den letzten Jahren hauptsächlich in Deutschland aufgehalten haben will. Sodann sei er erst kurz vor der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftat in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und sein in Zürich gestelltes Asylgesuch wurde abgeschrieben. Sodann sind weder persönliche noch berufliche Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz erkennbar. Das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen, weshalb eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist.
2.6. Was die Dauer der Landesverweisung angeht, gilt es auch diese im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes festzulegen (Botschaft 2013, 5975 ff., 6021). Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich um eines der schwerwiegendsten Delikte, welche im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind und Leib und Leben gilt als eines der höchsten Rechtsgüter, das es zu schützen gilt. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten und der auszufällenden Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten erscheint die Anordnung einer Landesverweisung für eine Dauer von 10 Jahren als angemessen.
VIII. SIS-Ausschreibung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (act. D1 17/13 S. 4).
2. Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über deren Ausschreibung im SIS zu entscheiden.
3. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Gemäss diesen Bestimmungen muss eine Ausschreibung im SIS verhältnismässig sein, d.h. sie ist nur zulässig, wenn die Angemessenheit, die Relevanz und die Bedeutung des Falles diese rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Konkret setzt die Ausschreibung im SIS voraus, dass die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person wegen eines Straftatbestands verurteilt worden ist, der mit einer (abstrakten) Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861; BGE 147 IV 340, E. 4.6). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss blosser Bagatelldelikte. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
4. Der Beschuldigte gehört als marokkanischer Staatsbürger einem Drittstaat, mithin keinem Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens an. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat oder der Schweiz. Der Beschuldigte wurde mit heutigem Urteil einer Straftat verurteilt, welche eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweist. Der Beschuldigte hat sich eines der schwersten Delikte schuldig gemacht und ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten zu bestrafen. Damit stellt er klarerweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schengener Informationssystem sind erfüllt. Eine solche ist dementsprechend anzuordnen.
IX. Beschlagnahme und Sicherstellungen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
3. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. E. II.4.5.1 ff.) gingen die beschlagnahmten Glasscherben mit Blut (Asservat-Nr. A017'509'283) aus der Begehung der vorliegenden Tat hervor, weshalb diese einzuziehen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind.
4. Die vom Privatkläger B._____ zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücke wurden zu Beweiszwecken sichergestellt (act. D1 5/5). Da keine Gründe für deren Einziehung ersichtlich sind, sind die nachfolgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Referenz-Nr. K230624005 / 85621121 sichergestellten Gegenstände dem Privatkläger B._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben, bzw. nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:
Sporthose, Asservat-Nr. A017'517'292; Shirt, Asservat-Nr. A017'517'305; Schuhe, Asservat-Nr. A017'517'316; Damenstrümpfe/-Socken, Asservat-Nr. A017'517'327;
Gegenstand, Asservat-Nr. A017517'338.
5. Schliesslich sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz-Nr. K230624-005 / 85621121 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spuren und Spurenträger zu vernichten.
X. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO). Wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt die Verfahrensleitung den Parteien gleichzeitig dieselbe Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage.
2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde zur Hauptverhandlung am 3. Oktober 2024 vorgeladen, eine Frist von 40 Tagen an die Parteien zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 25). Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– geltend machen (act. 33 S. 2).
3. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Genugtuung kann jeder beanspruchen, der durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010, E. 3.2).
4. Der Rechtsvertreter des Privatklägers begründet die Genugtuungsforderung damit, dass die erlittene Stich-/Schnittverletzung des Privatklägers auf der linken Halsvorderseite eine bogenförmige, circa 6 cm lange Narbe hinterlassen habe. Aufgrund der Position und Länge sei diese gut sichtbar und könne auch nicht mit Kleidungsstücken oder dergleichen verdeckt werden. Dazu komme die psychische Belastung des Privatklägers durch den Vorfall. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Umstände der Tat hingewiesen, wonach der verbale Streit beendet war und nach erneuter Rückkehr des Täters sowie im Moment der Verneigung des Privatklägers unter Ausnutzung seiner wehrlosen Körperhaltung erfolgt sei. Den Privatkläger treffe aufgrund des Ablaufes keinerlei Mitverschulden am Geschehen. Der Umstand, dass der Privatkläger keine Psychotherapie besuche, spreche nicht gegen die psychische Belastung des Privatklägers durch das Erlebte (act. 33).
5. Vorliegend erlitt der Privatkläger gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten durch scharfe Gewaltanwendung an der Halsvorderseite links, etwa auf Höhe des Kehlkopfunterrandes und links davon beginnend, eine bogenförmige, ca. 6 cm lange, glattrandig imponierende Hautdurchtrennung sowie eine Schnittverletzung am Daumen, welche als Abwehrverletzung gewertet werden kann (act. D1 6/2 S. 4 ff.). Das Gutachten hielt sodann fest, dass die Verwendung einer abgebrochenen Flasche geeignet war, eine Halsverletzung wie die beschriebene hervorzurufen. Dem Operationsbericht war nicht zu entnehmen, ob neben der oberflächlichen Schnitt-/Stichverletzung ein Defekt des grossen Kopfwendemuskels entstanden ist. Die Halsverletzung war nicht lebensgefährlich, aber das Risiko dahingehend war aufgrund der im vorliegenden Fall betroffenen Stelle, in Nähe zur Luft- und Speiseröhre sowie der grossen Halsblutgefässe gegeben (act. D1 6/2 S. 6). Die Halsverletzung wird gemäss Gutachten voraussichtlich folgenlos, respektive unter Narbenbildung abheilen (act. D1 6/2 S. 7). Der Privatkläger zeigte sich in der Untersuchung vom Erlebten betroffen und wies auf seine Narbe hin (act. D1 3/1 F/A 10; act. D1 3/2 F/A 33).
6. Der Privatkläger B._____ wurde Opfer eines schweren Gewaltdelikts, welches geeignet war, ihn zu töten. Dem Privatkläger blieb aufgrund der Tat eine bogenförmige, ca. 6 cm lange Narbe an einer Stelle am Körper, die gut sichtbar ist und auch nicht gut abgedeckt werden kann. Sodann ist davon auszugehen, dass das Erlebte beim Privatkläger in psychischer Hinsicht Spuren hinterlassen hat. Der Privatkläger spricht keine Landessprache und verfügt über keinen gesicherten Aufenthaltsstatuts, weshalb die Hürde für die Inanspruchnahme einer Psychotherapie bereits deswegen gross ist. Dass er keine therapeutische Behandlung beanspruchte, lässt somit keinen Rückschluss auf eine fehlende psychische Belastung zu. Die entstandene körperliche Verletzung musste operativ versorgt werden, auf eine Nachsorge wurde, abgesehen von etwaiger Medikamenteneinnahme, seitens des Privatklägers gänzlich verzichtet, weshalb die vollständige Verheilung auch nicht abschliessend beurteilt werden konnte. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Privatkläger sich im Vorfeld zum Geschehenen an einem verbalen Konflikt mit dem Beschuldigten beteiligte, er wollte diesen nach erneutem Zusammentreffen aber beilegen. Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und
der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte in seiner Honorarnote vom 16. Januar 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 15'024.00 geltend (act. 100). Er ist zusätzlich dazu für seine Aufwendungen für die Hauptverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung im Umfang von fünfeinhalb Stunden mit weiteren Fr. 1'308.– (5.5 x Fr. 220.– + 8.1% MwSt.) und folglich insgesamt mit Fr. 16'332.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, machte in seiner Honorarnote vom 22. Januar 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 4'503.65 geltend (act. 105). Er ist zusätzlich dazu für seine Aufwendungen für die Hauptverhandlung in gleichem Umfang wie die amtliche Verteidigung mit Fr. 1'308.00 (5.5 x Fr. 220.– + 8.1% MwSt.) und folglich insgesamt mit Fr. 5'811.65 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten bleibt eine Nachforderung der Kosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. BSK StPO- DOMEISEN, Art. 426 StPO N 19).
1. Der Beschuldigte A._____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von
90 Tagen wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit
8 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 515 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. April 2024 beschlagnahmten Glasscherben mit Blut, Asservat-Nr. A017'509'283, werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die nachfolgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Referenz-Nr. K230624-
005 / 85621121 sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, bzw. nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
Sporthose, Asservat-Nr. A017'517'292; Shirt, Asservat-Nr. A017'517'305; Schuhe, Asservat-Nr. A017'517'316;
Damenstrümpfe/-Socken, Asservat-Nr. A017'517'327; Gegenstand, Asservat-Nr. A017'517'338.
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz-Nr. K230624-005 / 85621121 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 16'332.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers mit Fr. 5'811.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'781.45 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'626.70 diverse Kosten Universitätsspital Zürich Fr. 16'332.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 5'811.65 unentgeltliche Vertretung RA lic. iur. Y._____
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch);
und hernach als begründetes Urteil an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers;
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage), gem. Disp.Ziff. 7, 8 und 9; das Forensische Institut, gemäss Disp.-Ziff. 7, 8 und 9; den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers gem. Disp.-Ziff. 8 bzw. Herausgabefrist die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Unt. Nr. … gem. Disp. Ziff. 2 bzw. 3.
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
4. Abteilung
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Vpr.in lic. iur. Semadeni MLaw Morina